Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11. November 2015 - 1 K 371/15 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Ausbildungsförderung für den Besuch des 10. Schuljahres des staatlich anerkannten Gymnasiums Heimschule Kloster W... (Schuljahr 2014/2015).
Die am ... Oktober 1999 geborene Klägerin hat ihren ständigen Wohnsitz bei ihrem Vater in R...; ihre Mutter lebt in T…. Die Klägerin besuchte im Zeitraum von September 2009 bis Juli 2012 das staatliche Ex-...-B...-Gymnasium in R... Seit 1. August 2012 ist sie Schülerin des naturwissenschaftlichen Zugs mit Latein des Gymnasiums Heimschule Kloster W..., in dessen angegliedertem Internat sie während des Schuljahres untergebracht ist. Seit der Jahrgangsstufe 9 nimmt die Klägerin an einer Zusatzausbildung als Bildhauerin teil. Ein halbes Jahr nach dem Abitur im Jahr 2017 wird die Gesellenprüfung stattfinden.
Am 30. Juli 2014 beantragte die Klägerin die Gewährung von Ausbildungsförderung für das Schuljahr 2014/2015. Zur Begründung der auswärtigen Unterbringung führte sie aus, die neben dem gymnasialen Bildungsgang absolvierte handwerkliche Ausbildung als Bildhauerin sei die optimale Vorbereitung für ihren derzeitigen „Berufswunsch des Restaurateurs oder Architekten“. Die Erziehung zu „an christlichen Werten orientierten jungen Frauen…“ sei Programm von Internat und Schule, mit dem sie sich identifiziere.
Mit Bescheid vom 15. September 2014 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Der Besuch der Heimschule Kloster W... sei nicht förderungsfähig, da eine zumutbare entsprechende Schule i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG von der Wohnung des Vaters erreichbar sei.
Mit dem am 17. Oktober 2014 erhobenen Widerspruch führte die Klägerin aus, der Beklagte verkenne, dass der Schulbesuch der Heimschule Kloster W... zu einer Doppelqualifikation führe. Nicht berücksichtigt sei auch die monoedukative Ausbildung, in dessen Rahmen sich Mädchen ohne störende Einflüsse ihrer männlichen Altersgenossen entwickeln könnten. Die Erziehung zu einer an christlichen Werten orientierten jungen Frau sei wesentliches Motiv, das reine Mädchengymnasium zu besuchen. Eine Schule mit ähnlichem Angebot sei im Umkreis des Wohnortes des Vaters nicht zu finden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2015 - zugestellt am 15. Januar 2015 - wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - den Widerspruch zurück. Die Möglichkeit, eine Handwerksausbildung zu absolvieren, lasse den Besuch eines staatlichen Gymnasiums am Wohnort des Vaters nicht unzumutbar werden. Für die handwerkliche Lehre sehe das Bundesausbildungsförderungsgesetz keine Förderung vor.
Mit der am 14. Februar 2015 zu dem Verwaltungsgericht Sigmaringen erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, das einzigartige förderungsfähige Profil der Schule werde verkannt. Eine Mitschülerin aus H... habe von dem dortigen Amt Ausbildungsförderung bewilligt erhalten.
Der Beklagte hat zur Klageerwiderung ausgeführt, die Kombination aus Lehre und schulischer Ausbildung begründe kein förderungswürdiges Schulprofil.
Mit Urteil vom 11. November 2015 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Eine der besuchten Heimschule Kloster W... entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte sei von der Wohnung des Vaters nicht erreichbar. Zur weiteren Begründung hat sich das Verwaltungsgericht der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes in dessen Beschluss vom 18. Mai 2015 - 12 ZB 14.2860 - angeschlossen. Der vorliegend zu entscheidende Sachverhalt sei mit der Fallgestaltung, die der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zugrunde gelegen habe, vergleichbar. Trotz des zeitlichen Abstands von einem halben Jahr zwischen Abitur und Gesellenprüfung handele es sich um eine förderungsfähige Verzahnung von Schulbesuch und Ausbildung. Ein Gymnasium, an dem eine vergleichbare berufliche Ausbildung absolviert werden könne, sei von dem Wohnort des Vaters der Klägerin nicht erreichbar.
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Am 10. Dezember 2015 hat der Beklagte die von dem Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese am 8. Februar 2016 begründet. § 2 Abs. 1a BAföG sei als Ausnahmeregelung eng auszulegen. Berufsausbildungsförderung solle während der Schulzeit nur in Ausnahmefällen gewährt werden, um regionalen Bedingungen einzelner Schüler Rechnung zu tragen. Eine Ausbildungsstätte entspreche der gewünschten, wenn sie nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Bildungs- und Erziehungsziel führe. In der schulischen Ausbildung bestünden zwischen den wohnortnahen Gymnasien und der Heimschule Kloster W... keine Unterschiede solcher Art, dass nicht mehr von einem „Entsprechen“ i.S.v. § 2 Abs. 1a BAföG ausgegangen werden könne. Die schulbegleitende handwerkliche Ausbildung sei ein zusätzliches Bildungsangebot und stehe auf der Ebene einer Fremdsprachenwahl oder der Teilnahme an einem Arbeitsgruppenangebot. Die Ausbildung sei kein integrativer Teil des Unterrichts und daher nicht verpflichtend. Das auf freiwilliger Basis beruhende extracurriculare Angebot könne ausbildungsförderungsrechtlich nicht dazu führen, dass es der Heimschule Kloster W... eine besondere Prägung verleihe. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe sich in seiner Entscheidung auf Textziffern 2.1a 9 und 2.1a 10 Satz 2 Nr. 2 BAföG-VwV gestützt, wonach Gymnasien u.a. dann verschiedenen Typs seien, wenn sie sich aufgrund eines nicht unerheblichen Anteils spezieller über den üblichen Fächerkanon hinausgehender sprach- bzw. berufsspezifischer Unterrichtsangebote, die der Schule eine besondere Prägung gäben, unterschieden. Vorliegend sei die Ausbildung jedoch nicht mit der gymnasialen Ausbildung verzahnt. Das Gesellenstück werde erst ein halbes Jahr nach der Abiturprüfung angefertigt und sei daher von dieser entkoppelt. Außerdem sei das Bestehen der Gesellenprüfung von dem Bestehen des Abiturs unabhängig. Die handwerkliche Lehre sei zudem nicht förderungsfähig. Allein das Kombinationsangebot von Gymnasium und Lehre rechtfertige nicht die Annahme einer besonderen Prägung. Im Übrigen setze der angestrebte Beruf der Klägerin eine Ausbildung als Bildhauerin nicht voraus.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11. November 2015 - 1 K 371/15 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Berufungserwiderung führt sie aus, die Handwerksausbildung in der Heimschule Kloster W... vermittele i.S. einer Doppelqualifikation neben dem Abitur einen weiteren anerkannten Abschluss. Zwar sei die Handwerksausbildung fakultativ. Nachdem jedoch die Bereitschaft zur Teilnahme an der Ausbildung geäußert werde, sei die Auszubildende gezwungen, an dem Pflichtprogramm Abitur und Handwerksausbildung während der restlichen Schulzeit teilzunehmen. Organisatorisch sei die Lehre ab Klasse 9 in den Schulalltag integriert. Der Kurs „Wirtschaft“ sei für Schülerinnen, die eine Handwerksausbildung absolvierten, verpflichtend. Die Prüfungsergebnisse aus diesem Kurs flössen sowohl in das Abitur als auch in die Gesellenprüfung ein. Mit der Ausbildung zur Bildhauerin schaffe sie eine wichtige Grundlage für ein angestrebtes Studium in den Bereichen Kunst, Graphik, Restauration oder Architektur. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Gymnasien im Umkreis der Wohnortgemeinde der Eltern koedukativ seien. Im Übrigen bekenne sie sich zur christlichen Erziehung in der Ausprägung der benediktinischen Regeln, was die Wahl der Heimschule Kloster W... begründet habe.
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Der Senat hat Stellungnahmen der Heimschule Kloster W... eingeholt.
17 
Dem Senat liegen die Akten des Landratsamts Tübingen, des Regierungspräsidiums Stuttgart und des Verwaltungsgerichts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere die verlängerte Berufungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 u. 3 VwGO wahrende Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Verpflichtungsklage der Klägerin zu Unrecht stattgegeben. Die ablehnenden Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für das Schuljahr 2014/2015 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
1. Anspruchsgrundlage für eine Förderung nach dem Ausbildungsförderungsgesetz ist § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG. Danach wird Ausbildungsförderung zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss gewährt. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung u.a. für den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen ab Klasse 10 geleistet, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt.
20 
a) Die Ausbildungsstätte der Klägerin fällt unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG, da es sich bei dem staatlich anerkannten katholischen Gymnasium Heimschule Kloster W... in der Trägerschaft der Schulstiftung der Erzdiözese Freiburg um eine allgemeinbildende Schule handelt und die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch des 10. Schuljahres dieses Gymnasiums begehrt wird.
21 
b) Die in § 2 Abs. 1 Satz 3 BAföG niedergelegten Anforderungen an den Träger der Schule sind erfüllt, denn die Heimschule Kloster W... ist eine anerkannte/genehmigte Ersatzschule, wie sich aus dem Ausbildungsstättenverzeichnis des Regierungspräsidiums Stuttgart ergibt.
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2. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG liegen jedoch nicht vor. Nach dieser Vorschrift wird für den Besuch der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG bezeichneten Ausbildungsstätten Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Die übrigen Alternativen des § 2 Abs. 1a Satz 1 BAföG kommen vorliegend unstreitig nicht in Betracht. § 2 Abs. 1a BAföG wurde durch das 12. BAföG-Änderungsgesetz vom 22. Mai 1990 (BGBl. I S. 936) eingefügt, um die zuvor in §§ 2, 10, 12 und 68 Abs. 2 BAföG enthaltenen Teilregelungen über die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung aus Gründen der Übersichtlichkeit des Gesetzes in § 2 Abs. 1 und 1a zusammenzufassen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drs. 11/5961, S. 18). Die vorliegend streitgegenständliche Regelung des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG war bis dahin inhaltsgleich in § 68 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BAföG enthalten. Bei der Frage, ob nach § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG ein Anspruch auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach besteht, kann mithin auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zur Auslegung des § 68 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BAföG zurückgegriffen werden (BVerwG, Urteil vom 27.05.1999 - 5 C 23.98 - Buchholz 436.36 § 2 BAföG Nr. 26).
23 
a) Die Klägerin wohnt nicht bei ihren Eltern, denn sie lebt während des Schuljahres außerhalb der Ferien in dem zu der Heimschule Kloster W... gehörenden Internat. Sie wohnt zu diesen Zeiten mithin weder bei ihrem Vater in R...- ... noch bei ihrer Mutter in T... Unabhängig von dem melderechtlichen Status wäre für ein „Wohnen bei den Eltern“ erforderlich, dass die Klägerin während des Schuljahres mit ihren Eltern bzw. mit dem jeweiligen in den Blick zu nehmenden Elternteil in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1980 - 5 C 48.79 - BVerwGE 61, 235), was für die Zeiten außerhalb der Schulferien unstreitig nicht der Fall war.
24 
b) Von der Wohnung des Vaters in R... ist jedoch eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte - nämlich das Katholische Freie Gymnasium St. M... R... - erreichbar.
25 
aa) Eine entsprechende Ausbildungsstätte ist vorhanden, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff (Inhalt), Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel (Abschluss) führt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.09.1996 - 5 B 177.95 - juris, und vom 11.07.1986 - 5 B 28.86 - Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 3, Urteile vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611, vom 12.02.1981 - 5 C 43.79 - DVBl. 1982, 256, vom 31.03.1980 - 5 C 41.78 - Buchholz 436.36 § 12 BAföG Nr. 10, und vom 16.12.1976 - V C 43.75 - BVerwGE 51, 354; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.05.2016 - 12 A 1739/14 - juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 18.06.2014 - 1 A 63/11 - NVwZ-RR 2015, 108; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 61; BT-Drs. VI/1975, 27). Für die Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte genügt es deshalb nicht, allein auf den angestrebten Abschluss abzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.1996 - 5 B 177.95 - juris), der für das Gymnasium St. M... und die Heimschule Kloster W... identisch wäre (Allgemeine Hochschulreife). Das Merkmal der entsprechenden Ausbildungsstätte erfordert zwar keine völlige Inhaltsgleichheit des Lehrstoffs (VG Göttingen, Urteil vom 24.03.2015 - 2 A 780/13 - juris), dem Schüler darf jedoch eine Vertiefung vorhandener Kenntnisse in Unterrichtsfächern, die für seine bisherige Ausbildung prägend waren, nicht verschlossen werden (BVerwG, Urteil vom 12.02.1981 - 5 C 43.79 - DVBl 1982, 256). Dies zugrunde legend ist das Gymnasium St. M... in R... auch hinsichtlich des Lehrstoffs eine der Heimschule Kloster W... entsprechende Ausbildungsstätte, denn es bietet die Möglichkeit, ein naturwissenschaftliches Profil mit Latein zu wählen (vgl. Internetauftritt des SMG).
26 
bb) Das Katholische Freie Gymnasium St. M... R... scheidet auch nicht deshalb als entsprechende Ausbildungsstätte aus, weil es keine Ausbildung zur Holzbildhauerin anbietet. Bei der Beurteilung der Frage, wann eine allgemeinbildende Schule nicht mehr als entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte anzusehen ist, ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG an der Unterhaltsbelastung der Eltern orientiert und davon ausgeht, dass die Ausbildungsfinanzierung bis zum Abschluss der allgemeinen Bildung originäre Aufgabe der Eltern ist (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 52; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 2 Rn. 14, Stand Mai 2014). Deshalb wird Ausbildungsförderung grundsätzlich nur Schülern gewährt, die nicht bei ihren Eltern leben können, weil von deren Wohnung eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Denn in diesen Ausnahmefällen haben die Eltern wegen der notwendigen auswärtigen Unterbringung besonders hohe Ausbildungskosten zu tragen (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; Senatsbeschluss vom 11.03.2006 - 12 S 2500/06 -; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 52). Als Ausnahmevorschrift ist § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG eng zu verstehen. Allerdings ist die sich auf Lehrstoff (Inhalt), Schulstruktur und Bildungsgang konzentrierende Umschreibung nicht als abschließende Begriffsfestlegung anzusehen (BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611; Beschluss vom 11.07.1986 - 5 B 28.86 - Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 3). Ob eine von der Elternwohnung aus erreichbare Schule eine entsprechende Ausbildungsstätte ist, kann auch von anderen Umständen als Lehrstoff und Bildungsgang abhängen. Die berücksichtigungsfähigen Umstände erfahren nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Einschränkung allerdings insofern, als allein ausbildungsbezogene Gesichtspunkte die Wahl einer auswärtigen Ausbildungsstätte rechtfertigen können (BVerwG, Urteile vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611, und vom 16.12.1976 - V C 43.75 - BVerwGE 51, 354). Außer Betracht zu bleiben haben unwesentliche Unterschiede bezogen auf Schulstruktur und Bildungsgang (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris). Bei der Beurteilung der Frage, ob ausnahmsweise der Besuch einer auswärtigen Schule förderungswürdig ist, muss zudem der jeder Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz immanente Zweck berücksichtigt werden, einem (bedürftigen) Auszubildenden die Chance zum Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels zu bieten (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris). Mit diesem Gesetzeszweck unvereinbar wäre die Versagung der Förderung, wenn die Verweisung des Auszubildenden an eine von der elterlichen Wohnung aus erreichbare Ausbildungsstätte zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung führen würde (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris). Ein Wechsel der Ausbildungsstätte ist dem Auszubildenden nicht zuzumuten, wenn hierdurch das Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels gefährdet wäre. Allerdings können insoweit ausschließlich Gründe, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen, von Relevanz sein (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris).
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Unter Berücksichtigung dessen steht die Ausbildung zur Holzbildhauerin, die die Klägerin parallel zu ihrem Schulbesuch an der Heimschule Kloster W... absolviert, mit dem ausbildungsförderungsrechtlich relevanten Ausbildungsziel nicht in wesensmäßigem Zusammenhang. Ausbildungsziel der Klägerin i.S.d. Ausbildungsförderungsrechts ist die Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife. Dass sie daneben anstrebt, die Ausbildung zur Holzbildhauerin abzuschließen, ist ausbildungsförderungsrechtlich unbedeutend. Bei dem Beruf der Holzbildhauerin handelt es sich um einen dreijährigen anerkannten Ausbildungsberuf in Industrie und Handwerk (vgl. Berufenet der Bundesagentur für Arbeit). Im Rahmen einer Ausbildung in einem Betrieb erhalten die Auszubildenden Ausbildungsvergütung. Daneben besteht unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, Berufsausbildungsbeihilfe zu erhalten. Eine Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ist hingegen nicht vorgesehen. Ein Wechsel auf das Katholische Freie Gymnasium St. M... in R... wäre der Klägerin mithin zuzumuten gewesen, da das Ausbildungsziel - die Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife unter Berücksichtigung eines naturwissenschaftlichen Profils mit Latein - in dem vorliegend streitigen Zeitraum durch einen solchen Wechsel nicht gefährdet worden wäre.
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cc) Bei der Schule St. M... R... handelt es sich auch nicht um einen von dem der Heimschule Kloster W... abweichenden Typ eines Gymnasiums, der den Charakter als entsprechende Ausbildungsstätte ausschließen würde.
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Gymnasien sind verschiedenen Typs und damit nicht einander entsprechende Ausbildungsstätten, wenn sie unterschiedliche Aufnahmevoraussetzungen haben (vgl. Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; VG Göttingen, Urteil vom 24.03.2015 - 2 A 780/13 - juris). Dies zugrunde legend ist die vorliegende Fallgestaltung entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht mit dem Besuch des Landesgymnasiums für Hochbegabte in Schwäbisch Gmünd vergleichbar. Diese Schule verlangt als besondere, sich von anderen Gymnasien unterscheidende Aufnahmevoraussetzung u.a. eine Testung des IQ-Wertes des jeweiligen Schülers mit dem Ergebnis eines Prozentranges von 97,5 Prozent oder höher entsprechend einem IQ-Wert von mindestens 130 (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drs. 14/979, S. 3). Zudem entsprechen die von dem Landesgymnasium für Hochbegabte Schwäbisch Gmünd angebotenen Unterrichtsinhalte dem Ausbildungsgang des allgemeinbildenden Gymnasiums unter Anwendung einer hochbegabtenspezifischen Didaktik, Methodik und Pädagogik (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drs. 14/979, S. 6). Die Schulen Kloster W... und St. M... haben keine unterschiedlichen Aufnahmevoraussetzungen. Beide Schulen entscheiden über die Aufnahme nach persönlichen Aufnahmegesprächen (vgl. jeweilige Internetpräsenz). Hinsichtlich der konkreten Aufnahmesituation hat die Klägerin weder vorgetragen noch ist dies für den Senat sonst ersichtlich, dass sie an dem Gymnasium St. M... trotz Bewerbung keinen Platz erhalten hätte. Vielmehr muss nach den klägerischen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung davon ausgegangen werden, dass eine Bewerbung für eine Aufnahme an dem Gymnasium St. M... zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist.
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Ein weiterer ausbildungsbezogener Gesichtspunkt, der eine Schule als entsprechende Ausbildungsstätte ausschließen kann, ist gegeben, wenn diese Schule Schulgeld erhebt; dies gilt jedenfalls dann, wenn dieses in einer Höhe festgesetzt ist, dass es sich für den Auszubildenden als unüberwindbares Hindernis darstellt (BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611). Vorliegend erheben sowohl die Heimschule Kloster W... als auch das Katholische Freie Gymnasium St. M... Schulgeld. Dieses beläuft sich ausweislich der Homepage der Schule für das Gymnasium St. M... auf 82,-- Euro pro Monat. Der Internatsbeitrag für die Heimschule Kloster W... liegt für die Klassenstufen 4 bis 10 bei 1.042,-- Euro monatlich, das Schuldgeld bei 50,-- Euro monatlich und der Werkstattbeitrag bei 108,-- Euro monatlich (www.internate-portal.de, Stand 01/2017). Bei Vergleich der erhobenen Gebühren erweist sich die Höhe des Schulgeldes an dem Gymnasium St. M... nicht als Hindernis für den Besuch dieser Schule (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11.07.1986 - 5 B 28.86 - FamRZ 1986, 1159; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 2 Rn. 16.2.1, Stand Mai 2014).
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Daneben wird teilweise angenommen, Gymnasien seien auch dann verschiedenen Typs, wenn sie sich aufgrund eines nicht unerheblichen Anteils spezieller, über den üblichen Fächerkanon hinausgehender sprach- bzw. berufsspezifischer Unterrichtsangebote, die der Schule insgesamt eine besondere Prägung gäben, unterschieden (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; Fischer in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 2 Rn. 16.2.2, Stand Mai 2014 unter Bezugnahme auf Ziff. 2.1a.9 Sätze 1 und 2 BaföGVwV). Keine einander entsprechende Ausbildungsstätten sollen dann gegeben sein, wenn allein an dem auswärtigen Gymnasium eine Zusatzausbildung angeboten (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Auflage 2016, § 2 Rn. 63 unter Bezugnahme auf VG Kassel, Urteil vom 04.11.1986 - V/3 E 341/84 - FamRZ 1987, 1091) oder wenn an einer erreichbaren Ausbildungsstätte ein gewünschter beruflicher Schwerpunkt nicht angeboten werde (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, a.a.O.). Im Übrigen werden wesentliche, beachtliche Unterschiede zwischen zwei Ausbildungsstätten teilweise bereits dann gesehen, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll erscheine (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611).
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In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass eine Ausbildung zur Holzbildhauerin keine Voraussetzung für ein von der Klägerin beabsichtigtes Hochschulstudium in den Bereichen Kunst, Graphik, Restaurator oder Architektur ist. Dass eine solche Ausbildung - wie die Klägerin vorträgt - die Einreichung einer Mappe aus fachbezogenen Zeichnungen und Bildern aufgrund des während der handwerklichen Lehre Erlernten erleichtert, kann nicht zur ausbildungsförderungsrechtlichen Berücksichtigung dieser Ausbildung führen. Voraussetzung ist zur Überzeugung des Senats unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich solcher über den üblichen Fächerkanon hinausgehender Angebote, vorliegend der Zusatzausbildung zur Holzbildhauerin, dass diese stets Bestandteil des förderungsfähigen Ausbildungsgangs sein müssen (vgl. oben unter 2.b)bb); so wohl auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.10.2011 - 12 A 1955/11 - juris), um ausbildungsförderungsrechtliche Relevanz zu entfalten. Der förderungsfähige Ausbildungsgang bestimmt mithin den Begriff der Ausbildungsstätte, so dass dieser entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Klägerin nicht weiter verstanden werden kann als er durch den Inhalt des Ausbildungsganges vorgezeichnet ist. Zur Beurteilung der Frage, welche Angebote einer Schule ausbildungsförderungsrechtlich relevanter Teil des jeweiligen Ausbildungsganges sein können, sind die maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften heranzuziehen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.02.1981 - 5 C 43.79 - FamRZ 1981, 610). Berufsspezifische Unterrichtsangebote an Gymnasien i.S.d. Teilziffer 2.1a.9 BaföGVwV können in Baden-Württemberg nur dann für den Charakter einer Ausbildungsstätte in ausbildungsförderungsrechtlichem Sinne Bedeutung erlangen und der Schule insgesamt eine besondere Prägung verleihen, wenn es sich um ein Berufliches Gymnasium i.S.v. § 8 Abs. 3 SchG i.V.m. § 1 Abs. 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Schultypen des Gymnasiums vom 12. Juli 2000 (GBl. S. 551) in der Fassung vom 12. März 2014 (GBl. S. 178) handelt. Nach § 8 Abs. 3 SchG kann das Gymnasium auch berufsorientierte Bildungsinhalte vermitteln und zu berufsbezogenen Bildungsgängen führen; die Typen der beruflichen Gymnasien können zusätzlich zu berufsqualifizierenden Abschlüssen hinführen (vgl. dazu Wörz/von Alberti/Falkenbach, Schulgesetz für Baden-Württemberg, § 8 Rn. 4, Stand Juli 2016). Bei der Heimschule Kloster W... handelt es sich jedoch nicht um ein berufliches, sondern um ein allgemeinbildendes Gymnasium (Gymnasium der Normalform) als anerkannte/genehmigte Ersatzschule i.S.v. § 3 Abs. 1 PSchG (vgl. Ausbildungsstättenverzeichnis des Regierungspräsidiums Stuttgart), wobei dem Unterricht an einer Ersatzschule ein von der Schulaufsichtsbehörde genehmigter Lehrplan zugrunde liegen und das Lehrziel der entsprechenden öffentlichen Schule erreicht werden muss (Nr. 12 Abs. 1 Nr. 1 a) und b) der Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zum Vollzug des Privatschulgesetzes i.d. Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1971). Das Unterrichtsangebot in dem Bildungsgang „Gymnasium der Normalform mit dem Ziel der Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife ab Klasse 10“ bestimmt sich nach § 8 der Verordnung des Kultusministeriums über die Jahrgangsstufen sowie über die Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform und Gymnasien in Aufbauform mit Internat (Abiturverordnung Gymnasien der Normalform - NGVO - vom 24. Juli 2001). Weder das Unterrichtsangebot im Pflichtbereich (§ 8 Abs. 2 NGVO) noch im Wahlbereich (§ 8 Abs. 3 NGVO) umfasst berufsspezifische Unterrichtsangebote, so dass entsprechende Schwerpunkte ausschließlich dem außercurricularen Angebot eines allgemeinbildenden Gymnasiums zuzuordnen sein können. Die Ausbildung zur Holzbildhauerin, die parallel zu dem Unterricht des Gymnasiums vor der Abiturprüfung an der Heimschule Kloster W... bereits teilweise durchgeführt wird, ist mithin nicht Teil des Lehrstoffs und des Bildungsgangs, der für die Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife - des ausbildungsförderungsrechtlich maßgeblichen Ausbildungsziels der Klägerin - relevant ist.
33 
dd) Selbst wenn man der von dem Bayerischen VGH (Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris) vertretenen Auffassung folgen und die Ausbildung zur Holzbildhauerin als ausbildungsförderungsrechtlich beachtliches berufsspezifisches Zusatzangebot sehen wollte, so könnte die Ausbildung förderrechtlich nicht von Bedeutung sein, weil sie nicht eng mit der gymnasialen Ausbildung verzahnt und in diese integriert ist (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris). Wie den Stellungnahmen der Schulleiterin der Heimschule Kloster W... vom 1. und vom 22. Februar 2017 zu entnehmen ist, handelt es sich bei der handwerklichen Ausbildung um ein freiwilliges schulbegleitendes Zusatzangebot ab Klasse 9 mit dem Ziel der Doppelqualifikation (Abitur und Lehrabschluss). Bereits der freiwillige Charakter der Handwerksausbildung spricht für eine Einordnung als außercurriculares Angebot. Der handwerklichen Ausbildung liegt eine vertragliche Vereinbarung zugrunde, die durch Kündigung beendet werden kann. Auch die Tatsache, dass der praktische Unterricht jeweils an einem Nachmittag pro Woche erfolgt, der den übrigen Schülern zur freien Verfügung steht, ist ein Hinweis auf das Vorliegen eines Zusatzangebotes außerhalb des Bildungsgangs. Diese Einschätzung wird nicht dadurch erschüttert, dass die Ausbildung in schuleigenen Werkstatthäusern mit fachspezifischer Ausstattung erfolgt, denn auch andere außercurriculare Aktivitäten einer Schule werden typischerweise in deren Räumlichkeiten angeboten. Gleiches gilt für die Tatsache, dass die Schulstiftung der Erzdiözese Freiburg, der Träger der Heimschule Kloster W..., für die Ausbildung Handwerksmeisterinnen und - meister beschäftigt, denn auch sonstige freiwillige Angebote werden in der überwiegenden Anzahl der Fälle von den Lehrkräften der jeweiligen Schule unterbreitet. Schließlich wird lediglich der theoretische Prüfungsteil „Wirtschaftskunde“ im Seminarkurs „Wirtschaft und Recht“ während des gymnasialen Unterrichts erarbeitet und die Klausurnote aus diesem Kurs in das Gesellenprüfungszeugnis übernommen, zudem werden die allgemeinbildenden Fächer angerechnet. Zum Zeitpunkt des Bestehens des Abiturs sind jedoch erst zwei Drittel der Lehre abgeschlossen. Hingegen ist das komplette dritte Lehrjahr nach dem Abitur zu absolvieren. Schließlich sind Handwerk und Abitur zwei voneinander unabhängige Prüfungssituationen. Eine Verknüpfung dergestalt, dass das Bestehen der Gesellenprüfung von dem Bestehen des Abiturs abhängig wäre, ist nicht vorgesehen.
34 
ee) Das Katholische Freie Gymnasium St. M... in R... scheidet auch nicht deshalb als entsprechende Ausbildungsstätte aus, weil es den Unterricht in koedukativer Form anbietet. Das Kriterium der monoedukativen Ausbildung begründet bei abstrakter Betrachtung keinen ausbildungsbezogenen Gesichtspunkt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (dazu 2.b)bb)), da es nicht geeignet ist, sich auf den Inhalt des Lehrstoffs auszuwirken und damit den Bildungsgang mitzubestimmen. Vielmehr handelt es sich dabei um einen sozialen Aspekt der Erziehung, der auf das Ausbildungsverhältnis nur mittelbar einwirken kann, als solcher jedoch ausbildungsförderungsrechtlich irrelevant ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611). Besonderheiten, die im Rahmen einer konkreten Betrachtungsweise im Fall der Klägerin zu einem abweichenden Ergebnis führen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
35 
ff) Das Katholische Gymnasium St. M... R... ist auch eine zumutbare Ausbildungsstätte. Der Begriff der Zumutbarkeit knüpft an objektive Gegebenheiten, an die Art der Ausbildungsstätte, an (BVerwG, Beschluss vom 20.09.1996 - 5 B 177.95 - juris; BVerwG, Urteile vom 15.12.1988 - 5 C 9.85 - BVerwGE 81, 81, und vom 14.12.1978 - V C 49.77 - BVerwGE 57, 198). Hierbei kann von Bedeutung sein, dass die besuchte Ausbildungsstätte eine konfessionelle oder weltanschauliche Prägung besitzt und der Auszubildende seine Ausbildung hieran orientiert (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.12.1988 - a.a.O. -, und vom 14.12.1978 - a.a.O - ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.1990 - 7 S 2242/89 - juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; so auch Textziffer 2.1a. 8 der für das Gericht unverbindlichen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG - BAföGVwV 1991 vom 15.10.1991 - GMBl. S. 770 -, zuletzt geändert durch die BAföGÄndVwV 2013 vom 13.11.2013 - GMBl. Nr. 55/56, S. 1094). Da die Klägerin ihre Ausbildung für den Senat nachvollziehbar an einer konfessionellen Ausrichtung orientiert, sind vornehmlich Schulen entsprechender Prägung als zumutbare Ausbildungsstätten in den Blick zu nehmen. Bereits im Zeitpunkt der Antragstellung am 30. Juli 2014 machte die Klägerin deutlich, dass sie sich mit der in der Heimschule Kloster W... angebotenen Erziehung zu einer an christlichen Werten orientierten jungen Frau identifiziere. Auch in ihrem Widerspruchsschreiben vom 17. Oktober 2014 brachte sie zum Ausdruck, die christliche Werteorientierung sei ein entscheidender Faktor für die Wahl der Heimschule Kloster W... gewesen. In der Berufungserwiderung vom 14. April 2016 hat die Klägerin betont, die an ihrer Schule durch gymnasialen Unterricht, Handwerksausbildung und spirituelle Prägung gelebten benediktinischen Regeln seien für die Entscheidung für dieses Gymnasium ausschlaggebend gewesen. Aus diesem im Rahmen des gesamten Verfahrens konsistenten Vortrag wird deutlich, dass der konfessionelle Schwerpunkt ihrer aktuellen Schule wesentliches Kriterium für die Wahl derselben war.
36 
Mit dem Katholischen Freien Gymnasium St. M... in R... ist eine zumutbare Ausbildungsstätte unzweifelhaft vorhanden, denn bei dieser Schule handelt es sich um ein allgemeinbildendes Gymnasium in der Trägerschaft der Stiftung Katholische Freie Schulen der Diözese R... (vgl. Internetauftritt des SMG); die religiöse Erziehung sowie die Wert- und Sinnorientierung gehören zur Zielsetzung der Schule (vgl. Internetauftritt des SMG). Darüber hinaus ist der in dem Gymnasium St. M... angebotene Unterricht unter Berücksichtigung des sog. Marchtaler Plans von dem Lernen mit Kopf, Herz und Hand geprägt, vergleichbar mit der benediktinischen Ausrichtung der Heimschule Kloster W.... Offen bleiben kann somit, ob das Ex- ...-B...-Gymnasium und das P...-K...-Gymnasium in R... ebenso wie die weiteren seitens des Beklagten benannten Gymnasien in T... und D..., bei denen es sich um staatliche Schulen ohne konfessionelle Prägung handelt, wegen fehlender konfessioneller Ausrichtung als zumutbare Ausbildungsstätten ausscheiden. Insbesondere bedarf es keiner näheren Auseinandersetzung mit der Frage, ob das von der Klägerin besuchte Gymnasium einerseits und die in Betracht kommenden staatlichen Gymnasien andererseits miteinander unvereinbare Bildungsziele weltanschaulicher oder konfessioneller Prägung verfolgen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - a.a.O. -) bzw. ob die Angebote religiöser Prägung überhaupt unmittelbar mit der Ausbildung verbunden sind oder nur neben der Ausbildung angeboten werden (vgl. dazu VG München, Urteil vom 08.11.2012 - M 15 K 12.920 - juris).
37 
c) Die Verweisung der Klägerin auf das Katholische Freie Gymnasium St. M... R... hätte im streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung der Klägerin geführt. Zwar ist jeder Wechsel der Ausbildungsstätte geeignet, die Ausbildung zu beeinträchtigen. Wenn die Eltern eines Schülers ihren Wohnort wechseln oder an dem (unverändert gebliebenen) Wohnort der Eltern ein Gymnasium des von dem Auszubildenden bisher (auswärts) besuchten Typs errichtet wird, sind mit dem ausbildungsförderungsrechtlich an sich gebotenen Wechsel auf das Gymnasium am Wohnort der Eltern stets gewisse Umstellungs- und Eingewöhnungsschwierigkeiten für den Auszubildenden verbunden. Dieser Umstand allein rechtfertigt indessen in der Regel nicht eine Weiterförderung des Besuchs der bisherigen Ausbildungsstätte. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Ausbildung kann nur dann angenommen werden, wenn durch den Wechsel der Ausbildungsstätte das Erreichen des Ausbildungszieles gefährdet erscheint (BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - a.a.O. -; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Auflage, 2016, § 2 Rn. 61). Das wird regelmäßig nur dann angenommen werden können, wenn die Ausbildung auf ihren Abschluss hin schon weitgehend fortgeschritten ist. Dass nach den Verwaltungsvorschriften zum Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Auszubildenden beim Besuch eines Gymnasiums zwei Jahre vor Abschluss des Ausbildungsabschnitts ein Wechsel der Ausbildungsstätte wegen der damit verbundenen wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung nicht mehr zugemutet wird (vgl. Tz 2.1a.15 BAföGVwV), kann als Niederschlag allgemeiner Erfahrung gelten, macht die Regelung praktikabel und dient der Wahrung des Gleichheitssatzes; bei einer von solchen Kriterien geprägten Konkretisierung im Gesetz selbst nicht näher bestimmter Merkmale durch Verwaltungsvorschriften wäre eine daran orientierte Verwaltungsentscheidung nur dann rechtswidrig, wenn sie aufgrund relevanter Besonderheiten des Einzelfalles oder der betroffenen Fallgruppe sich nicht mehr in den Rahmen der gesetzlichen Zielvorstellungen einfügen ließe. Für entsprechende Besonderheiten ist vorliegend nichts ersichtlich. Das Maß der zumutbaren Beeinträchtigung wäre vorliegend nicht überschritten, da die Klägerin bei einem Schulwechsel zu Beginn des 10. Schuljahres noch die letzten drei Schuljahre in dem von der Wohnung des Vaters aus erreichbaren Gymnasium hätte absolvieren können (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - a.a.O. -).
38 
d) Das Katholische Freie Gymnasium St. M... in R... ist von der Wohnung des Vaters der Klägerin bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel etwa 20 Minuten ohne Umsteigen entfernt (vgl. www.3-loewen-takt.de) und damit unproblematisch innerhalb der zumutbaren durchschnittlichen täglichen Wegezeit erreichbar (vgl. dazu Pesch, in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 61).
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
40 
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, denn die Frage, ob das Angebot einer Zusatzausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf an einem allgemeinbildenden Gymnasium der Schule eine ausbildungsförderungsrechtlich relevante Prägung mit der Folge verleiht, dass eine Schule, die dieses Angebot nicht vorhält, keine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte i.S.v. § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG sein kann, ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt.

Gründe

 
18 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere die verlängerte Berufungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 3 Satz 1 u. 3 VwGO wahrende Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Verpflichtungsklage der Klägerin zu Unrecht stattgegeben. Die ablehnenden Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für das Schuljahr 2014/2015 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
1. Anspruchsgrundlage für eine Förderung nach dem Ausbildungsförderungsgesetz ist § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG. Danach wird Ausbildungsförderung zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss gewährt. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung u.a. für den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen ab Klasse 10 geleistet, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt.
20 
a) Die Ausbildungsstätte der Klägerin fällt unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG, da es sich bei dem staatlich anerkannten katholischen Gymnasium Heimschule Kloster W... in der Trägerschaft der Schulstiftung der Erzdiözese Freiburg um eine allgemeinbildende Schule handelt und die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch des 10. Schuljahres dieses Gymnasiums begehrt wird.
21 
b) Die in § 2 Abs. 1 Satz 3 BAföG niedergelegten Anforderungen an den Träger der Schule sind erfüllt, denn die Heimschule Kloster W... ist eine anerkannte/genehmigte Ersatzschule, wie sich aus dem Ausbildungsstättenverzeichnis des Regierungspräsidiums Stuttgart ergibt.
22 
2. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG liegen jedoch nicht vor. Nach dieser Vorschrift wird für den Besuch der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG bezeichneten Ausbildungsstätten Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Die übrigen Alternativen des § 2 Abs. 1a Satz 1 BAföG kommen vorliegend unstreitig nicht in Betracht. § 2 Abs. 1a BAföG wurde durch das 12. BAföG-Änderungsgesetz vom 22. Mai 1990 (BGBl. I S. 936) eingefügt, um die zuvor in §§ 2, 10, 12 und 68 Abs. 2 BAföG enthaltenen Teilregelungen über die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung aus Gründen der Übersichtlichkeit des Gesetzes in § 2 Abs. 1 und 1a zusammenzufassen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drs. 11/5961, S. 18). Die vorliegend streitgegenständliche Regelung des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG war bis dahin inhaltsgleich in § 68 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BAföG enthalten. Bei der Frage, ob nach § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 BAföG ein Anspruch auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach besteht, kann mithin auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze zur Auslegung des § 68 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BAföG zurückgegriffen werden (BVerwG, Urteil vom 27.05.1999 - 5 C 23.98 - Buchholz 436.36 § 2 BAföG Nr. 26).
23 
a) Die Klägerin wohnt nicht bei ihren Eltern, denn sie lebt während des Schuljahres außerhalb der Ferien in dem zu der Heimschule Kloster W... gehörenden Internat. Sie wohnt zu diesen Zeiten mithin weder bei ihrem Vater in R...- ... noch bei ihrer Mutter in T... Unabhängig von dem melderechtlichen Status wäre für ein „Wohnen bei den Eltern“ erforderlich, dass die Klägerin während des Schuljahres mit ihren Eltern bzw. mit dem jeweiligen in den Blick zu nehmenden Elternteil in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1980 - 5 C 48.79 - BVerwGE 61, 235), was für die Zeiten außerhalb der Schulferien unstreitig nicht der Fall war.
24 
b) Von der Wohnung des Vaters in R... ist jedoch eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte - nämlich das Katholische Freie Gymnasium St. M... R... - erreichbar.
25 
aa) Eine entsprechende Ausbildungsstätte ist vorhanden, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff (Inhalt), Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel (Abschluss) führt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.09.1996 - 5 B 177.95 - juris, und vom 11.07.1986 - 5 B 28.86 - Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 3, Urteile vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611, vom 12.02.1981 - 5 C 43.79 - DVBl. 1982, 256, vom 31.03.1980 - 5 C 41.78 - Buchholz 436.36 § 12 BAföG Nr. 10, und vom 16.12.1976 - V C 43.75 - BVerwGE 51, 354; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.05.2016 - 12 A 1739/14 - juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 18.06.2014 - 1 A 63/11 - NVwZ-RR 2015, 108; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 61; BT-Drs. VI/1975, 27). Für die Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte genügt es deshalb nicht, allein auf den angestrebten Abschluss abzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.1996 - 5 B 177.95 - juris), der für das Gymnasium St. M... und die Heimschule Kloster W... identisch wäre (Allgemeine Hochschulreife). Das Merkmal der entsprechenden Ausbildungsstätte erfordert zwar keine völlige Inhaltsgleichheit des Lehrstoffs (VG Göttingen, Urteil vom 24.03.2015 - 2 A 780/13 - juris), dem Schüler darf jedoch eine Vertiefung vorhandener Kenntnisse in Unterrichtsfächern, die für seine bisherige Ausbildung prägend waren, nicht verschlossen werden (BVerwG, Urteil vom 12.02.1981 - 5 C 43.79 - DVBl 1982, 256). Dies zugrunde legend ist das Gymnasium St. M... in R... auch hinsichtlich des Lehrstoffs eine der Heimschule Kloster W... entsprechende Ausbildungsstätte, denn es bietet die Möglichkeit, ein naturwissenschaftliches Profil mit Latein zu wählen (vgl. Internetauftritt des SMG).
26 
bb) Das Katholische Freie Gymnasium St. M... R... scheidet auch nicht deshalb als entsprechende Ausbildungsstätte aus, weil es keine Ausbildung zur Holzbildhauerin anbietet. Bei der Beurteilung der Frage, wann eine allgemeinbildende Schule nicht mehr als entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte anzusehen ist, ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG an der Unterhaltsbelastung der Eltern orientiert und davon ausgeht, dass die Ausbildungsfinanzierung bis zum Abschluss der allgemeinen Bildung originäre Aufgabe der Eltern ist (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 52; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 2 Rn. 14, Stand Mai 2014). Deshalb wird Ausbildungsförderung grundsätzlich nur Schülern gewährt, die nicht bei ihren Eltern leben können, weil von deren Wohnung eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Denn in diesen Ausnahmefällen haben die Eltern wegen der notwendigen auswärtigen Unterbringung besonders hohe Ausbildungskosten zu tragen (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; Senatsbeschluss vom 11.03.2006 - 12 S 2500/06 -; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 52). Als Ausnahmevorschrift ist § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG eng zu verstehen. Allerdings ist die sich auf Lehrstoff (Inhalt), Schulstruktur und Bildungsgang konzentrierende Umschreibung nicht als abschließende Begriffsfestlegung anzusehen (BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611; Beschluss vom 11.07.1986 - 5 B 28.86 - Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 3). Ob eine von der Elternwohnung aus erreichbare Schule eine entsprechende Ausbildungsstätte ist, kann auch von anderen Umständen als Lehrstoff und Bildungsgang abhängen. Die berücksichtigungsfähigen Umstände erfahren nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Einschränkung allerdings insofern, als allein ausbildungsbezogene Gesichtspunkte die Wahl einer auswärtigen Ausbildungsstätte rechtfertigen können (BVerwG, Urteile vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611, und vom 16.12.1976 - V C 43.75 - BVerwGE 51, 354). Außer Betracht zu bleiben haben unwesentliche Unterschiede bezogen auf Schulstruktur und Bildungsgang (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris). Bei der Beurteilung der Frage, ob ausnahmsweise der Besuch einer auswärtigen Schule förderungswürdig ist, muss zudem der jeder Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz immanente Zweck berücksichtigt werden, einem (bedürftigen) Auszubildenden die Chance zum Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels zu bieten (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris). Mit diesem Gesetzeszweck unvereinbar wäre die Versagung der Förderung, wenn die Verweisung des Auszubildenden an eine von der elterlichen Wohnung aus erreichbare Ausbildungsstätte zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung führen würde (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris). Ein Wechsel der Ausbildungsstätte ist dem Auszubildenden nicht zuzumuten, wenn hierdurch das Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels gefährdet wäre. Allerdings können insoweit ausschließlich Gründe, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen, von Relevanz sein (Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris).
27 
Unter Berücksichtigung dessen steht die Ausbildung zur Holzbildhauerin, die die Klägerin parallel zu ihrem Schulbesuch an der Heimschule Kloster W... absolviert, mit dem ausbildungsförderungsrechtlich relevanten Ausbildungsziel nicht in wesensmäßigem Zusammenhang. Ausbildungsziel der Klägerin i.S.d. Ausbildungsförderungsrechts ist die Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife. Dass sie daneben anstrebt, die Ausbildung zur Holzbildhauerin abzuschließen, ist ausbildungsförderungsrechtlich unbedeutend. Bei dem Beruf der Holzbildhauerin handelt es sich um einen dreijährigen anerkannten Ausbildungsberuf in Industrie und Handwerk (vgl. Berufenet der Bundesagentur für Arbeit). Im Rahmen einer Ausbildung in einem Betrieb erhalten die Auszubildenden Ausbildungsvergütung. Daneben besteht unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, Berufsausbildungsbeihilfe zu erhalten. Eine Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ist hingegen nicht vorgesehen. Ein Wechsel auf das Katholische Freie Gymnasium St. M... in R... wäre der Klägerin mithin zuzumuten gewesen, da das Ausbildungsziel - die Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife unter Berücksichtigung eines naturwissenschaftlichen Profils mit Latein - in dem vorliegend streitigen Zeitraum durch einen solchen Wechsel nicht gefährdet worden wäre.
28 
cc) Bei der Schule St. M... R... handelt es sich auch nicht um einen von dem der Heimschule Kloster W... abweichenden Typ eines Gymnasiums, der den Charakter als entsprechende Ausbildungsstätte ausschließen würde.
29 
Gymnasien sind verschiedenen Typs und damit nicht einander entsprechende Ausbildungsstätten, wenn sie unterschiedliche Aufnahmevoraussetzungen haben (vgl. Senatsurteil vom 28.02.2013 - 12 S 1527/12 - juris; VG Göttingen, Urteil vom 24.03.2015 - 2 A 780/13 - juris). Dies zugrunde legend ist die vorliegende Fallgestaltung entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht mit dem Besuch des Landesgymnasiums für Hochbegabte in Schwäbisch Gmünd vergleichbar. Diese Schule verlangt als besondere, sich von anderen Gymnasien unterscheidende Aufnahmevoraussetzung u.a. eine Testung des IQ-Wertes des jeweiligen Schülers mit dem Ergebnis eines Prozentranges von 97,5 Prozent oder höher entsprechend einem IQ-Wert von mindestens 130 (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drs. 14/979, S. 3). Zudem entsprechen die von dem Landesgymnasium für Hochbegabte Schwäbisch Gmünd angebotenen Unterrichtsinhalte dem Ausbildungsgang des allgemeinbildenden Gymnasiums unter Anwendung einer hochbegabtenspezifischen Didaktik, Methodik und Pädagogik (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drs. 14/979, S. 6). Die Schulen Kloster W... und St. M... haben keine unterschiedlichen Aufnahmevoraussetzungen. Beide Schulen entscheiden über die Aufnahme nach persönlichen Aufnahmegesprächen (vgl. jeweilige Internetpräsenz). Hinsichtlich der konkreten Aufnahmesituation hat die Klägerin weder vorgetragen noch ist dies für den Senat sonst ersichtlich, dass sie an dem Gymnasium St. M... trotz Bewerbung keinen Platz erhalten hätte. Vielmehr muss nach den klägerischen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung davon ausgegangen werden, dass eine Bewerbung für eine Aufnahme an dem Gymnasium St. M... zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist.
30 
Ein weiterer ausbildungsbezogener Gesichtspunkt, der eine Schule als entsprechende Ausbildungsstätte ausschließen kann, ist gegeben, wenn diese Schule Schulgeld erhebt; dies gilt jedenfalls dann, wenn dieses in einer Höhe festgesetzt ist, dass es sich für den Auszubildenden als unüberwindbares Hindernis darstellt (BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611). Vorliegend erheben sowohl die Heimschule Kloster W... als auch das Katholische Freie Gymnasium St. M... Schulgeld. Dieses beläuft sich ausweislich der Homepage der Schule für das Gymnasium St. M... auf 82,-- Euro pro Monat. Der Internatsbeitrag für die Heimschule Kloster W... liegt für die Klassenstufen 4 bis 10 bei 1.042,-- Euro monatlich, das Schuldgeld bei 50,-- Euro monatlich und der Werkstattbeitrag bei 108,-- Euro monatlich (www.internate-portal.de, Stand 01/2017). Bei Vergleich der erhobenen Gebühren erweist sich die Höhe des Schulgeldes an dem Gymnasium St. M... nicht als Hindernis für den Besuch dieser Schule (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11.07.1986 - 5 B 28.86 - FamRZ 1986, 1159; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 2 Rn. 16.2.1, Stand Mai 2014).
31 
Daneben wird teilweise angenommen, Gymnasien seien auch dann verschiedenen Typs, wenn sie sich aufgrund eines nicht unerheblichen Anteils spezieller, über den üblichen Fächerkanon hinausgehender sprach- bzw. berufsspezifischer Unterrichtsangebote, die der Schule insgesamt eine besondere Prägung gäben, unterschieden (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; Fischer in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 2 Rn. 16.2.2, Stand Mai 2014 unter Bezugnahme auf Ziff. 2.1a.9 Sätze 1 und 2 BaföGVwV). Keine einander entsprechende Ausbildungsstätten sollen dann gegeben sein, wenn allein an dem auswärtigen Gymnasium eine Zusatzausbildung angeboten (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Auflage 2016, § 2 Rn. 63 unter Bezugnahme auf VG Kassel, Urteil vom 04.11.1986 - V/3 E 341/84 - FamRZ 1987, 1091) oder wenn an einer erreichbaren Ausbildungsstätte ein gewünschter beruflicher Schwerpunkt nicht angeboten werde (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, a.a.O.). Im Übrigen werden wesentliche, beachtliche Unterschiede zwischen zwei Ausbildungsstätten teilweise bereits dann gesehen, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll erscheine (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611).
32 
In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass eine Ausbildung zur Holzbildhauerin keine Voraussetzung für ein von der Klägerin beabsichtigtes Hochschulstudium in den Bereichen Kunst, Graphik, Restaurator oder Architektur ist. Dass eine solche Ausbildung - wie die Klägerin vorträgt - die Einreichung einer Mappe aus fachbezogenen Zeichnungen und Bildern aufgrund des während der handwerklichen Lehre Erlernten erleichtert, kann nicht zur ausbildungsförderungsrechtlichen Berücksichtigung dieser Ausbildung führen. Voraussetzung ist zur Überzeugung des Senats unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich solcher über den üblichen Fächerkanon hinausgehender Angebote, vorliegend der Zusatzausbildung zur Holzbildhauerin, dass diese stets Bestandteil des förderungsfähigen Ausbildungsgangs sein müssen (vgl. oben unter 2.b)bb); so wohl auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.10.2011 - 12 A 1955/11 - juris), um ausbildungsförderungsrechtliche Relevanz zu entfalten. Der förderungsfähige Ausbildungsgang bestimmt mithin den Begriff der Ausbildungsstätte, so dass dieser entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Klägerin nicht weiter verstanden werden kann als er durch den Inhalt des Ausbildungsganges vorgezeichnet ist. Zur Beurteilung der Frage, welche Angebote einer Schule ausbildungsförderungsrechtlich relevanter Teil des jeweiligen Ausbildungsganges sein können, sind die maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften heranzuziehen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.02.1981 - 5 C 43.79 - FamRZ 1981, 610). Berufsspezifische Unterrichtsangebote an Gymnasien i.S.d. Teilziffer 2.1a.9 BaföGVwV können in Baden-Württemberg nur dann für den Charakter einer Ausbildungsstätte in ausbildungsförderungsrechtlichem Sinne Bedeutung erlangen und der Schule insgesamt eine besondere Prägung verleihen, wenn es sich um ein Berufliches Gymnasium i.S.v. § 8 Abs. 3 SchG i.V.m. § 1 Abs. 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Schultypen des Gymnasiums vom 12. Juli 2000 (GBl. S. 551) in der Fassung vom 12. März 2014 (GBl. S. 178) handelt. Nach § 8 Abs. 3 SchG kann das Gymnasium auch berufsorientierte Bildungsinhalte vermitteln und zu berufsbezogenen Bildungsgängen führen; die Typen der beruflichen Gymnasien können zusätzlich zu berufsqualifizierenden Abschlüssen hinführen (vgl. dazu Wörz/von Alberti/Falkenbach, Schulgesetz für Baden-Württemberg, § 8 Rn. 4, Stand Juli 2016). Bei der Heimschule Kloster W... handelt es sich jedoch nicht um ein berufliches, sondern um ein allgemeinbildendes Gymnasium (Gymnasium der Normalform) als anerkannte/genehmigte Ersatzschule i.S.v. § 3 Abs. 1 PSchG (vgl. Ausbildungsstättenverzeichnis des Regierungspräsidiums Stuttgart), wobei dem Unterricht an einer Ersatzschule ein von der Schulaufsichtsbehörde genehmigter Lehrplan zugrunde liegen und das Lehrziel der entsprechenden öffentlichen Schule erreicht werden muss (Nr. 12 Abs. 1 Nr. 1 a) und b) der Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zum Vollzug des Privatschulgesetzes i.d. Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1971). Das Unterrichtsangebot in dem Bildungsgang „Gymnasium der Normalform mit dem Ziel der Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife ab Klasse 10“ bestimmt sich nach § 8 der Verordnung des Kultusministeriums über die Jahrgangsstufen sowie über die Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform und Gymnasien in Aufbauform mit Internat (Abiturverordnung Gymnasien der Normalform - NGVO - vom 24. Juli 2001). Weder das Unterrichtsangebot im Pflichtbereich (§ 8 Abs. 2 NGVO) noch im Wahlbereich (§ 8 Abs. 3 NGVO) umfasst berufsspezifische Unterrichtsangebote, so dass entsprechende Schwerpunkte ausschließlich dem außercurricularen Angebot eines allgemeinbildenden Gymnasiums zuzuordnen sein können. Die Ausbildung zur Holzbildhauerin, die parallel zu dem Unterricht des Gymnasiums vor der Abiturprüfung an der Heimschule Kloster W... bereits teilweise durchgeführt wird, ist mithin nicht Teil des Lehrstoffs und des Bildungsgangs, der für die Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife - des ausbildungsförderungsrechtlich maßgeblichen Ausbildungsziels der Klägerin - relevant ist.
33 
dd) Selbst wenn man der von dem Bayerischen VGH (Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris) vertretenen Auffassung folgen und die Ausbildung zur Holzbildhauerin als ausbildungsförderungsrechtlich beachtliches berufsspezifisches Zusatzangebot sehen wollte, so könnte die Ausbildung förderrechtlich nicht von Bedeutung sein, weil sie nicht eng mit der gymnasialen Ausbildung verzahnt und in diese integriert ist (Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris). Wie den Stellungnahmen der Schulleiterin der Heimschule Kloster W... vom 1. und vom 22. Februar 2017 zu entnehmen ist, handelt es sich bei der handwerklichen Ausbildung um ein freiwilliges schulbegleitendes Zusatzangebot ab Klasse 9 mit dem Ziel der Doppelqualifikation (Abitur und Lehrabschluss). Bereits der freiwillige Charakter der Handwerksausbildung spricht für eine Einordnung als außercurriculares Angebot. Der handwerklichen Ausbildung liegt eine vertragliche Vereinbarung zugrunde, die durch Kündigung beendet werden kann. Auch die Tatsache, dass der praktische Unterricht jeweils an einem Nachmittag pro Woche erfolgt, der den übrigen Schülern zur freien Verfügung steht, ist ein Hinweis auf das Vorliegen eines Zusatzangebotes außerhalb des Bildungsgangs. Diese Einschätzung wird nicht dadurch erschüttert, dass die Ausbildung in schuleigenen Werkstatthäusern mit fachspezifischer Ausstattung erfolgt, denn auch andere außercurriculare Aktivitäten einer Schule werden typischerweise in deren Räumlichkeiten angeboten. Gleiches gilt für die Tatsache, dass die Schulstiftung der Erzdiözese Freiburg, der Träger der Heimschule Kloster W..., für die Ausbildung Handwerksmeisterinnen und - meister beschäftigt, denn auch sonstige freiwillige Angebote werden in der überwiegenden Anzahl der Fälle von den Lehrkräften der jeweiligen Schule unterbreitet. Schließlich wird lediglich der theoretische Prüfungsteil „Wirtschaftskunde“ im Seminarkurs „Wirtschaft und Recht“ während des gymnasialen Unterrichts erarbeitet und die Klausurnote aus diesem Kurs in das Gesellenprüfungszeugnis übernommen, zudem werden die allgemeinbildenden Fächer angerechnet. Zum Zeitpunkt des Bestehens des Abiturs sind jedoch erst zwei Drittel der Lehre abgeschlossen. Hingegen ist das komplette dritte Lehrjahr nach dem Abitur zu absolvieren. Schließlich sind Handwerk und Abitur zwei voneinander unabhängige Prüfungssituationen. Eine Verknüpfung dergestalt, dass das Bestehen der Gesellenprüfung von dem Bestehen des Abiturs abhängig wäre, ist nicht vorgesehen.
34 
ee) Das Katholische Freie Gymnasium St. M... in R... scheidet auch nicht deshalb als entsprechende Ausbildungsstätte aus, weil es den Unterricht in koedukativer Form anbietet. Das Kriterium der monoedukativen Ausbildung begründet bei abstrakter Betrachtung keinen ausbildungsbezogenen Gesichtspunkt im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (dazu 2.b)bb)), da es nicht geeignet ist, sich auf den Inhalt des Lehrstoffs auszuwirken und damit den Bildungsgang mitzubestimmen. Vielmehr handelt es sich dabei um einen sozialen Aspekt der Erziehung, der auf das Ausbildungsverhältnis nur mittelbar einwirken kann, als solcher jedoch ausbildungsförderungsrechtlich irrelevant ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.1990 - 5 C 3.88 - NVwZ-RR 1990, 611). Besonderheiten, die im Rahmen einer konkreten Betrachtungsweise im Fall der Klägerin zu einem abweichenden Ergebnis führen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
35 
ff) Das Katholische Gymnasium St. M... R... ist auch eine zumutbare Ausbildungsstätte. Der Begriff der Zumutbarkeit knüpft an objektive Gegebenheiten, an die Art der Ausbildungsstätte, an (BVerwG, Beschluss vom 20.09.1996 - 5 B 177.95 - juris; BVerwG, Urteile vom 15.12.1988 - 5 C 9.85 - BVerwGE 81, 81, und vom 14.12.1978 - V C 49.77 - BVerwGE 57, 198). Hierbei kann von Bedeutung sein, dass die besuchte Ausbildungsstätte eine konfessionelle oder weltanschauliche Prägung besitzt und der Auszubildende seine Ausbildung hieran orientiert (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.12.1988 - a.a.O. -, und vom 14.12.1978 - a.a.O - ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.1990 - 7 S 2242/89 - juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.05.2015 - 12 ZB 14.2860 - juris; so auch Textziffer 2.1a. 8 der für das Gericht unverbindlichen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG - BAföGVwV 1991 vom 15.10.1991 - GMBl. S. 770 -, zuletzt geändert durch die BAföGÄndVwV 2013 vom 13.11.2013 - GMBl. Nr. 55/56, S. 1094). Da die Klägerin ihre Ausbildung für den Senat nachvollziehbar an einer konfessionellen Ausrichtung orientiert, sind vornehmlich Schulen entsprechender Prägung als zumutbare Ausbildungsstätten in den Blick zu nehmen. Bereits im Zeitpunkt der Antragstellung am 30. Juli 2014 machte die Klägerin deutlich, dass sie sich mit der in der Heimschule Kloster W... angebotenen Erziehung zu einer an christlichen Werten orientierten jungen Frau identifiziere. Auch in ihrem Widerspruchsschreiben vom 17. Oktober 2014 brachte sie zum Ausdruck, die christliche Werteorientierung sei ein entscheidender Faktor für die Wahl der Heimschule Kloster W... gewesen. In der Berufungserwiderung vom 14. April 2016 hat die Klägerin betont, die an ihrer Schule durch gymnasialen Unterricht, Handwerksausbildung und spirituelle Prägung gelebten benediktinischen Regeln seien für die Entscheidung für dieses Gymnasium ausschlaggebend gewesen. Aus diesem im Rahmen des gesamten Verfahrens konsistenten Vortrag wird deutlich, dass der konfessionelle Schwerpunkt ihrer aktuellen Schule wesentliches Kriterium für die Wahl derselben war.
36 
Mit dem Katholischen Freien Gymnasium St. M... in R... ist eine zumutbare Ausbildungsstätte unzweifelhaft vorhanden, denn bei dieser Schule handelt es sich um ein allgemeinbildendes Gymnasium in der Trägerschaft der Stiftung Katholische Freie Schulen der Diözese R... (vgl. Internetauftritt des SMG); die religiöse Erziehung sowie die Wert- und Sinnorientierung gehören zur Zielsetzung der Schule (vgl. Internetauftritt des SMG). Darüber hinaus ist der in dem Gymnasium St. M... angebotene Unterricht unter Berücksichtigung des sog. Marchtaler Plans von dem Lernen mit Kopf, Herz und Hand geprägt, vergleichbar mit der benediktinischen Ausrichtung der Heimschule Kloster W.... Offen bleiben kann somit, ob das Ex- ...-B...-Gymnasium und das P...-K...-Gymnasium in R... ebenso wie die weiteren seitens des Beklagten benannten Gymnasien in T... und D..., bei denen es sich um staatliche Schulen ohne konfessionelle Prägung handelt, wegen fehlender konfessioneller Ausrichtung als zumutbare Ausbildungsstätten ausscheiden. Insbesondere bedarf es keiner näheren Auseinandersetzung mit der Frage, ob das von der Klägerin besuchte Gymnasium einerseits und die in Betracht kommenden staatlichen Gymnasien andererseits miteinander unvereinbare Bildungsziele weltanschaulicher oder konfessioneller Prägung verfolgen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - a.a.O. -) bzw. ob die Angebote religiöser Prägung überhaupt unmittelbar mit der Ausbildung verbunden sind oder nur neben der Ausbildung angeboten werden (vgl. dazu VG München, Urteil vom 08.11.2012 - M 15 K 12.920 - juris).
37 
c) Die Verweisung der Klägerin auf das Katholische Freie Gymnasium St. M... R... hätte im streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung der Klägerin geführt. Zwar ist jeder Wechsel der Ausbildungsstätte geeignet, die Ausbildung zu beeinträchtigen. Wenn die Eltern eines Schülers ihren Wohnort wechseln oder an dem (unverändert gebliebenen) Wohnort der Eltern ein Gymnasium des von dem Auszubildenden bisher (auswärts) besuchten Typs errichtet wird, sind mit dem ausbildungsförderungsrechtlich an sich gebotenen Wechsel auf das Gymnasium am Wohnort der Eltern stets gewisse Umstellungs- und Eingewöhnungsschwierigkeiten für den Auszubildenden verbunden. Dieser Umstand allein rechtfertigt indessen in der Regel nicht eine Weiterförderung des Besuchs der bisherigen Ausbildungsstätte. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Ausbildung kann nur dann angenommen werden, wenn durch den Wechsel der Ausbildungsstätte das Erreichen des Ausbildungszieles gefährdet erscheint (BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - a.a.O. -; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Auflage, 2016, § 2 Rn. 61). Das wird regelmäßig nur dann angenommen werden können, wenn die Ausbildung auf ihren Abschluss hin schon weitgehend fortgeschritten ist. Dass nach den Verwaltungsvorschriften zum Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Auszubildenden beim Besuch eines Gymnasiums zwei Jahre vor Abschluss des Ausbildungsabschnitts ein Wechsel der Ausbildungsstätte wegen der damit verbundenen wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung nicht mehr zugemutet wird (vgl. Tz 2.1a.15 BAföGVwV), kann als Niederschlag allgemeiner Erfahrung gelten, macht die Regelung praktikabel und dient der Wahrung des Gleichheitssatzes; bei einer von solchen Kriterien geprägten Konkretisierung im Gesetz selbst nicht näher bestimmter Merkmale durch Verwaltungsvorschriften wäre eine daran orientierte Verwaltungsentscheidung nur dann rechtswidrig, wenn sie aufgrund relevanter Besonderheiten des Einzelfalles oder der betroffenen Fallgruppe sich nicht mehr in den Rahmen der gesetzlichen Zielvorstellungen einfügen ließe. Für entsprechende Besonderheiten ist vorliegend nichts ersichtlich. Das Maß der zumutbaren Beeinträchtigung wäre vorliegend nicht überschritten, da die Klägerin bei einem Schulwechsel zu Beginn des 10. Schuljahres noch die letzten drei Schuljahre in dem von der Wohnung des Vaters aus erreichbaren Gymnasium hätte absolvieren können (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - a.a.O. -).
38 
d) Das Katholische Freie Gymnasium St. M... in R... ist von der Wohnung des Vaters der Klägerin bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel etwa 20 Minuten ohne Umsteigen entfernt (vgl. www.3-loewen-takt.de) und damit unproblematisch innerhalb der zumutbaren durchschnittlichen täglichen Wegezeit erreichbar (vgl. dazu Pesch, in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl., 2016, § 2 Rn. 61).
39 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
40 
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, denn die Frage, ob das Angebot einer Zusatzausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf an einem allgemeinbildenden Gymnasium der Schule eine ausbildungsförderungsrechtlich relevante Prägung mit der Folge verleiht, dass eine Schule, die dieses Angebot nicht vorhält, keine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte i.S.v. § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG sein kann, ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 04. Apr. 2017 - 12 S 2630/15 zitiert 12 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 2 Ausbildungsstätten


(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von1.weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen,

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 7 Erstausbildung, weitere Ausbildung


(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, lä

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 10 Alter


(1) (weggefallen) (2) (weggefallen) (3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, we

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 12 Bedarf für Schüler


(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler 1. von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 262 Euro,2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachobe

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 3 Fernunterricht


(1) Ausbildungsförderung wird für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen geleistet, soweit sie unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluss vorbereiten wie die in § 2 Absatz 1 bezeichneten oder nach § 2 Absatz 3 bestimmten Ausbi

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 04. Apr. 2017 - 12 S 2630/15 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Mai 2015 - 12 ZB 14.2860

bei uns veröffentlicht am 18.05.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der am ... 2000 geborene Kläger bes

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Feb. 2013 - 12 S 1527/12

bei uns veröffentlicht am 28.02.2013

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. März 2012 - 11 K 3736/11 - wird zurückgewiesen.Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 04. Apr. 2017 - 12 S 2630/15.

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 15. März 2018 - W 3 K 16.1320

bei uns veröffentlicht am 15.03.2018

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamtes A. vom 4. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 30. Juni 2015 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Schuljahr 2014

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. Apr. 2018 - 12 S 1098/17

bei uns veröffentlicht am 18.04.2018

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. März 2017 - 1 K 5414/15 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen.

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(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der am ... 2000 geborene Kläger besucht seit dem Schuljahr 2010/2011 den naturwissenschaftlich - technologischen Zweig des Gymnasiums „Staatliches Landschulheim M.“. Er ist in dem der Schule angeschlossenen Internat untergebracht. Nach erfolgloser Antragstellung auf Ausbildungsförderung für den Besuch der 5. Klasse dieses Gymnasiums im Schuljahr 2010/2011 wurde seitens der Mutter des Klägers am 4. September 2012 und am 5. Dezember 2012 für den Kläger Ausbildungsförderung für die 7. Klasse im Schuljahr 2012/2013 beantragt. Sie legte dem Antrag eine Informationsbroschüre des staatlichen Landschulheims M. zum Projekt „Handwerk am Gymnasium“ bei und wies darauf hin, dass das Landschulheim eine Versuchsschule sei, an der ihr Sohn ab der 8. Klasse parallel zum Unterricht eine Berufsausbildung zum Schreiner erhalte.

Mit Bescheid vom 14. Januar 2013 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil eine auswärtige Unterbringung nicht nötig sei. Das Michaeli-Gymnasium München, das von der Mutter des Klägers aus innerhalb von zwei Stunden (für Hin- und Rückweg) erreichbar sei, sei eine zumutbare Ausbildungsstätte. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 2. September 2013 zurückgewiesen.

Die gegen den Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 2. September 2013 erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 6. November 2014 abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass das staatliche Michaeli-Gymnasium München eine entsprechend zumutbare Schule sei. Es entspreche in Lehrstoff, Bildungsgang und Ausbildungsziel dem staatlichen Landschulheim. Insbesondere biete das Michaeli-Gymnasium auch einen naturwissenschaftlich-technologischen Zweig an, dessen Stundenpläne sich nicht von denen des staatlichen Landschulheims unterschieden, da es sich in beiden Fällen um staatliche Schulen handle, für die gemäß § 43 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern dieselben Lehrpläne gälten. Dass das staatliche Landschulheim die Möglichkeit eröffne, neben dem Besuch des Gymnasiums eine Schreinerlehre zu absolvieren, führe nicht dazu, dass dem Kläger aus ausbildungsbezogenen Gründen der Besuch des Michaeli-Gymnasiums unzumutbar wäre. Die Möglichkeit, neben dem Besuch des Gymnasiums eine Schreinerlehre zu absolvieren, sei kein ausbildungsbezogener Gesichtspunkt, der bei der Frage der Notwendigkeit einer auswärtigen Unterbringung zu berücksichtigen wäre. Es komme daher nicht darauf an, ob für die 7. Klasse Ausbildungsförderung geleistet werden könne, obwohl die Schreinerlehre erst ab der achten Klasse beginne.

Gegen dieses Urteil richtet sich der seitens des Klägers gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, hinsichtlich des vorliegend allein streitgegenständlichen Zeitraums der Gewährung von Ausbildungsförderung für die 7. Klasse im Schuljahr 2012/2013 jedoch unbegründet, da die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und der Verfahrensfehlerhaftigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf deren Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, bezogen auf diesen Zeitraum entweder nicht hinreichend dargelegt sind oder aber nicht durchgreifen, so dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht bedarf.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts München im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Das Urteil erweist sich im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO analog im Ergebnis als richtig (zu diesem Maßstab: vgl. BVerwG, B.v.10.3.2004 - 7 AV 4/03 - NVwZ - RR 2004, 542). Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger für den Besuch der 7. Klasse des Gymnasiums „Staatliches Landschulheim M.“ im Schuljahr 2012/2013 ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht zusteht.

Zwar teilt der Senat die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Möglichkeit, am „Staatlichen Landschulheim M.“ neben der gymnasialen Ausbildung ab der 8. Klasse eine Schreinerlehre zu absolvieren, keine ausbildungsbezogene Besonderheit darstelle, aufgrund derer dem Kläger ein Besuch des M. Gymnasium nicht zumutbar wäre, nicht. Gleichwohl erweist sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO analog), weil streitgegenständlich vorliegend nur der Anspruch des Klägers auf Ausbildungsförderung für den Besuch der 7. Klasse ist. Die vom Kläger gewünschte Zusatzausbildung findet erst ab der 8. Klasse statt.

1.1 Nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BayAföG wird Ausbildungsförderung für den Besuch der Klassen 5 bis 9 von Gymnasien dann gewährt, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer staatlich anerkannten oder genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird. Gemäß Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 BayAföG gilt § 2 Abs. 1a BAföG entsprechend. Nach dieser Vorschrift ist Ausbildungsförderung nur - aber eben auch stets dann - zu leisten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Ungeachtet dessen besteht nach dem Grundsatz des Art. 1 BayAföG ein Rechtsanspruch auf individuelle Förderung nur für eine der Neigung, Eignung und Leistung des Antragstellers entsprechende Ausbildung. Dieses Erfordernis ist nach Art. 4 Abs. 1, 5 BayAföG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 BAföG nur dann erfüllt, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreichen wird. Letzteres ist im Rahmen einer tatsachengestützten Prognose im Allgemeinen auf der Grundlage der vom Auszubildenden vorgelegten Zeugnisse (vgl. hierzu näher Rothe/Blanke, BAföG, § 9 Rn. 6), bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über den Förderantrag, zu beurteilen. Nachfolgende Entwicklungen müssen aufgrund des Prognosecharakters außer Betracht bleiben (vgl. BVerwG, B.v. 21.4.1993 - 11 B 60.92 - NVwZ-RR 1994, 28).

Eine im Sinn des § 2 Abs. 1a BAföG der tatsächlich besuchten Ausbildungsstätte entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte liegt grundsätzlich dann vor, wenn sie nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem erstrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Hierfür reicht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Möglichkeit des Erwerbs des gleichen Bildungsabschlusses an beiden Ausbildungsstätten allein nicht aus (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.1976 - V C 43.75 -, BVerwGE 51, 354 [356]; B.v. 20.9.1996 - 5 B 177/95 - juris, Rn. 4). Abzustellen ist vielmehr darauf, ob bei der wohnortnahen Bildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang relevante Unterschiede gegenüber der gewählten auswärtigen Schule bestehen, die einem Verweis des Auszubildenden auf den Besuch der wohnortnahen Bildungsstätte entgegenstehen (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.1976 - V C 43.75 -, BVerwGE 51, 354 [356]; U.v. 31.3.1980 - V C 41.78 -, FamRZ 1980, 837; U.v. 12.2.1981 - V C 43.79 -, FamRZ 1981, 610 f.; U.v. 21.6.1990 - V C 3/88 -, NVwZ-RR 1990, 611 f.; OVG NRW, B.v. 28.10.2011 - 12 A 1955/11 - juris, Rn. 3; B.v. 28.2.2012 - 12 A 1456/11 - juris, Rn. 3; B.v. 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris, Rn. 7; BayVGH, B.v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris, Rn. 12; BayVGH, B.v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris, Rn. 18).

Für den danach anzustellenden Vergleich der beiden in Betracht zu ziehenden Ausbildungsstätten besitzen indes nur ausbildungsbezogene Gesichtspunkte Relevanz. Außer Betracht zu bleiben haben ferner unwesentliche Unterschiede bezogen auf Schulstruktur und Bildungsgang. Demgegenüber liegen wesentliche, beachtliche Unterschiede zwischen zwei Ausbildungsstätten dann vor, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist (vgl. BVerwG, U.v. 21.6.1990 - 5 C 3/88 -, NVwZ-RR 1990, 611 f.; OVG NRW, B.v. 28.10.2011 - 12 A 1955/11 - juris, Rn. 3; BayVGH, B.v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris, Rn. 13; BayVGH, B.v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris, Rn. 19). Derartige wesentliche Unterschiede zwischen zwei Bildungsstätten bejaht die Rechtsprechung etwa dann, wenn die besuchte Ausbildungsstätte eine konfessionelle oder weltanschauliche Prägung besitzt und der Auszubildende seine Ausbildung hieran orientiert (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.1978 - V C 49.77 -, BVerwGE 57, 198). Den maßgeblichen Bezugspunkt bildet dabei jedoch allein die Ausbildungsstätte selbst, nicht hingegen lediglich mit ihr verbundene Einrichtungen, wie beispielsweise externe Wohnheime (vgl. BVerwG, U.v. 31.3.1980 - 5 C 41/78 -, FamRZ 1980, 837 f.). Auch die spezielle Ausrichtung einer Ausbildungsstätte am Förderbedarf von Migranten kann einen relevanten, ausbildungsbezogenen Unterschied zwischen zwei Ausbildungsstätten ausmachen (vgl. OVG NRW, B.v. 28.2.2012 - 12 A 1456/11 - juris, Rn. 3 ff.; B.v. 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris, Rn. 7 und 12; BayVGH, B.v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris, Rn. 14; VG Trier, U.v. 20.12.2007 - 6 K 439/07.TR - juris, Rn. 17 u. 19).

Darüber hinaus bestimmt Textziffer 2.1a. 9 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG (BAföGVwV), dass Gymnasien verschiedenen Typs keine einander entsprechenden Ausbildungsstätten sind. Gymnasien verschiedenen Typs liegen vor, wenn sie unterschiedliche Aufnahmevoraussetzungen haben oder sich aufgrund eines nicht unerheblichen Anteils spezieller über den üblichen Fächerkanon hinausgehender sprach- bzw. berufsspezifischer Unterrichtsangebote, die der Schule insgesamt eine besondere Prägung geben, unterscheiden (vgl. Fischer in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl. 37. Lfg., Mai 2014 § 2 Rn. 16.2.2). Keine einander entsprechende Ausbildungsstätten sind infolgedessen gegeben, wenn allein an dem auswärtigen Gymnasium eine Zusatzausbildung oder eine Erziehung besonderer Prägung angeboten wird (Pesch in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Auflage 2014, § 2 Rn. 63). Nach Textziffer 2.1a. 10 Satz 2 Nr. 2 BAföGVwV ist eine entsprechende Ausbildungsstätte insbesondere dann nicht vorhanden, wenn an der besuchten Ausbildungsstätte oder einer anderen erreichbaren Ausbildungsstätte ein gewünschter beruflicher Schwerpunkt - beispielsweise eine Berufsausbildung zum Schreiner im Rahmen eines Pilotprojekts - nicht angeboten wird (ebenso Fischer in: Rothe/Blanke, a. a. O.).

1.2 Gemessen an diesen Kriterien kann der Kläger zwar für das vorliegend streitgegenständliche Schuljahr 2012/2013 keine Ausbildungsförderung erhalten. Anderes gilt aber für das Schuljahr 2013/2014, für das entsprechend den Einwendungen des Klägers ein Anspruch auf Ausbildungsförderung zu bejahen ist.

a) Die am „Staatlichen Landschulheim M.“ angebotene Ausbildung zum Schreiner ab der 8. Jahrgangsstufe stellt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein berufsspezifisches Zusatzangebot dar, das der Schule eine besondere Prägung verleiht (vgl. auch die Homepage der Einrichtung: www.Ish-m...de unter dem Stichwort: Profil). Die Zusatzausbildung ist förderrechtlich von Bedeutung, weil sie eng mit der gymnasialen Ausbildung verzahnt und in diese integriert ist. Wie im Schreiben der Schulleitung vom 18. September 2014 ausgeführt wird, ist die Kombination von Abitur und Gesellenbrief nur an der vom Kläger besuchten Schule möglich. Dies ist unstreitig. Die praktische Ausbildung erfolgt organisatorisch in enger zeitlicher Abstimmung mit der gymnasialen Ausbildung an zwei Nachmittagen in der schuleigenen Werkstatt unter Anleitung eines Schreinermeisters, der Festangestellter dieser Schule ist. Auch die fachtheoretische Ausbildung findet weitgehend an der Schule statt; einige Themenbereiche werden anhand von regulären gymnasialen Lehrplänen unterrichtet, andere gezielt in den gymnasialen Lehrplan integriert (vgl. www.Ish-marquartstein.de unter dem Stichwort: Werkstätten). Dieser in der Schule verortete Ausbildungsbezug kommt, wie vom Kläger hervorgehoben, in dem Schreiben der Schulleitung vom 23. Oktober 2014 hinreichend zum Ausdruck, wonach die theoretische Ausbildung ebenfalls im Haus, d. h. in der Schule, stattfindet. Lediglich ergänzend wird die Ausbildung daneben am BIZ bzw. an der Berufsschule Traunstein durchgeführt. Die Unterweisung in den Bereichen, die noch nicht durch den regulären gymnasialen Unterricht abgedeckt sind, erfolgt ebenfalls wöchentlich im Haus, bei der auch Berufsschullehrer eingesetzt werden. Bestimmte Ausbildungsabschnitte in Form von Blockpraktika, wie zum Beispiel CNC-Technik, Fensterbau, Oberflächenbehandlung absolvieren die Schüler in anderen Betrieben oder Ausbildungszentren in zusätzlichen Ferienkursen. Nach dem Schreiben der Schulleitung vom 23. Oktober 2014 existieren schließlich auch genaue Vorgaben hinsichtlich der erforderlichen, abzuleistenden Theorie- und Praxisstunden.

Die Integration der Zusatzausbildung in die gymnasiale Ausbildung zeigt sich auch darin, dass das Gesellenstück im Rahmen des wissenschaftspropädeutischen Seminars in der Qualifikationsphase angefertigt werden soll. Eine weitere Verzahnung liegt auch insoweit vor, als die Gesellenprüfung erst mit bestandenem Abitur ihre Gültigkeit erhält. Es unterliegt daher keinem vernünftigen Zweifel, dass die Zusatzausbildung zum Schreiner - soweit ausbildungstechnisch und rechtlich überhaupt möglich - unter dem Dach der Schule erfolgt, von dieser maßgeblich initiiert und geleitet wird und der gesamten Einrichtung eine besonderes individuelles Gepräge verleiht.

b) Die förderrechtliche Relevanz der beruflichen Zusatzausbildung gilt allerdings nicht für das hier allein streitgegenständliche Schuljahr 2012/2013. Die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung für den Besuch der 7. Jahrgangsstufe (Schuljahr 2012/2013) liegen nicht vor.

Nach der Systematik des Gesetzes wird eine Ausbildung nur dann gefördert, wenn sie förderfähig ist und der Auszubildende zu ihr zugelassen ist. Die Förderung des der Zulassungsentscheidung vorausgehenden Zeitraums, in dem - wie vorliegend - eine Eignungsbeurteilung erfolgt, ist gesetzlich nicht vorgesehen; eine individuelle Förderung setzt erst dann ein, wenn die Eignung zu der beabsichtigten Ausbildung feststeht und die Ausbildung aufgenommen wird.

Im vorliegenden Fall beginnt die (förderfähige) Zusatzausbildung im Schreinerhandwerk erst in der 8. Jahrgangsstufe. Das Auswahlverfahren und die Zulassungsentscheidung zur Zusatzausbildung dazu erfolgen in der 7. Jahrgangsstufe. Im Zeitpunkt der Ablehnung des Antrags auf Ausbildungsförderung in der 7. Jahrgangsstufe war indes noch ungewiss, ob der Kläger für die Zusatzausbildung geeignet war. Erst die Eignungsfeststellung des Klägers im Verlauf des 7. Schuljahrs für die ab dem 8. Schuljahr beginnende Zusatzausbildung schuf die Voraussetzung für eine Förderung der Zusatzausbildung. Der Kläger kann daher erst für die - hier nicht streitgegenständliche - 8. Jahrgangsstufe Ausbildungsförderung beanspruchen. Eine Zulassung der Berufung kann infolgedessen nicht erfolgen.

2. Auch ein zur Zulassung der Berufung führender Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift nicht durch. Soweit der Kläger einwendet, der Schulleiter des staatlichen Landschulheims hätte als Zeuge in der mündlichen Verhandlung gehört werden müssen, um der gerichtlichen Aufklärungspflicht hinsichtlich der Modalitäten der Zusatzausbildung zu entsprechen, führt dies nicht zur Zulassung der Berufung. Diese Verfahrensrüge bleibt bereits deshalb ohne Erfolg, weil die Entscheidung nicht auf dem behaupteten Verfahrensfehler beruht. Wie ausgeführt, erweist sich die Entscheidung im Ergebnis als richtig.

3. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Die Darlegungsanforderungen dieses Zulassungsgrundes sind nur dann erfüllt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist und darlegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 10.6.2014 - 10 ZB 12.2435 - juris Rn. 4 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers in der Zulassungsbegründung ersichtlich nicht.

4. Der Kläger trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das lediglich die 7. Jahrgangsstufe betreffende Urteil des Verwaltungsgerichts München rechtskräftig (§ 124 Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Ausbildungsförderung wird für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen geleistet, soweit sie unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluss vorbereiten wie die in § 2 Absatz 1 bezeichneten oder nach § 2 Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten.

(2) Ausbildungsförderung wird nur für die Teilnahme an Lehrgängen geleistet, die nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen sind oder, ohne unter die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger veranstaltet werden.

(3) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Auszubildende in den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraumes erfolgreich an dem Lehrgang teilgenommen hat und er die Vorbereitung auf den Ausbildungsabschluss in längstens zwölf Monaten beenden kann,
2.
die Teilnahme an dem Lehrgang die Arbeitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch nimmt und diese Zeit zumindest drei aufeinanderfolgende Kalendermonate dauert.
Das ist durch eine Bescheinigung des Fernlehrinstituts nachzuweisen.

(4) Die zuständige Landesbehörde entscheidet, den Auszubildenden welcher Ausbildungsstättenart die Teilnehmer an dem jeweiligen Fernunterrichtslehrgang gleichzustellen sind. Auszubildende, die an Lehrgängen teilnehmen, die

1.
auf den Hauptschulabschluss vorbereiten, werden nach Vollendung des 17. Lebensjahres den Schülern von Abendhauptschulen,
2.
auf den Realschulabschluss vorbereiten, werden nach Vollendung des 18. Lebensjahres den Schülern von Abendrealschulen,
3.
auf die Fachhochschulreife vorbereiten, werden nach Vollendung des 19. Lebensjahres den Schülern von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
auf die allgemeine oder eine fachgebundene Hochschulreife vorbereiten, werden nach Vollendung des 21. Lebensjahres den Schülern von Abendgymnasien
gleichgestellt.

(5) § 2 Absatz 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat,
1a.
der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeschrieben worden ist,
1b.
der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt,
2.
Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen,
3.
Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder
4.
der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler

1.
von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 262 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 474 Euro.

(2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler

1.
von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 632 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 736 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland wird für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise ein Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro. In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler

1.
von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 262 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 474 Euro.

(2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler

1.
von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 632 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 736 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland wird für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise ein Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro. In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler

1.
von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 262 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 474 Euro.

(2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler

1.
von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 632 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 736 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland wird für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise ein Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro. In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. März 2012 - 11 K 3736/11 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch eines - einjährigen - Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten ab dem Monat September 2011.
Die am ...1995 geborene Klägerin schloss am 04.03.2011 mit dem Verein ............ e.V. einen „Schul- und Wohnheims-Vertrag“ zwecks Durchführung einer Ausbildung zur Erzieherin an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... ab. Entsprechend § 1 dieses Vertrags gliedert sich die von der Schule angebotene Ausbildung zur Erzieherin wie folgt in drei Teile:
Teil A) Das einjährige Berufskolleg für Praktikantinnen (1. Jahr)
Teil B) Die zweijährige Fachschule für Sozialpädagogik (Berufskolleg Sozialpädagogik 2. und 3. Jahr)
Teil C) Das einjährige Berufspraktikum (4. Jahr)
§ 2 Abs. 1 des Vertrags sieht als Aufnahmevoraussetzung für das Berufskolleg für Praktikantinnen (1. Jahr) die Fachschulreife oder den Realschulabschluss oder das Versetzungszeugnis in die Klasse 11 eines Gymnasiums oder den Nachweis eines gleichwertigen Bildungsstands vor. § 2 Abs. 2 des Vertrags sieht als Aufnahmevoraussetzung für die Fachschule für Sozialpädagogik (2. und 3. Jahr) den erfolgreichen Abschluss „des Berufskollegs für Praktikantinnen oder die Hochschulreife und eine einschlägige praktische Tätigkeit von mindestens sechs Wochen“ vor. Im Eingang des Vertrags ist festgehalten, dass die Ausbildung in Übereinstimmung „mit den Verordnungen des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport über die Ausbildung und Prüfung für das Berufskolleg für Praktikantinnen bzw. für die Fachschule für Sozialpädagogik in der jeweils geltenden Fassung“ geschehe.
Für den Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen beantragte die Klägerin bei dem Beklagten unter dem 08.04.2011 die Bewilligung von Ausbildungsförderung und gab hierbei an, sie werde während der Ausbildung nicht mehr bei ihren Eltern in K... (Landkreis E...) wohnen, was sie folgendermaßen begründete: „Die Ausbildungsstätte ist zu weit weg von d. Wohnung d. Eltern / Zusatzqualif.‚ Integrationspädagogik‘“.
Mit Bescheid vom 12.04.2011 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab und führte zur Begründung aus, gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG werde Ausbildungsförderung für Schüler von Berufsfachschulen nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern bzw. einem Elternteil wohne und von der Wohnung der Eltern bzw. dem Elternteil aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar sei. Letzteres richte sich nach der durchschnittlichen täglichen Wegzeit. Eine Ausbildungsstätte sei nicht erreichbar, wenn der Auszubildende bei Benutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen mindestens an drei Wochentagen für den Hin- und Rückweg eine Wegzeit von mehr als zwei Stunden benötige. Die Klägerin könne aber von der Wohnung ihrer Eltern in K... die - vergleichbare - staatliche ...-Schule im benachbarten N... innerhalb von 104 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen. Die von ihr angesprochene Zusatzqualifikation „Integrationspädagogik“ beziehe sich (nur) auf die Ausbildung an der zweijährigen Fachschule für Sozialpädagogik (2. und 3. Jahr) und sei daher für die Weg-Zeit-Überprüfung im Hinblick auf den Besuch eines Berufskollegs für Praktikantinnen (1. Jahr) nicht relevant.
Unter dem 19.04.2011 wandte sich sodann die Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... an den Beklagten. Sie teilte mit, die Entscheidung stehe in Widerspruch zu seitherigen positiven Bescheiden anderer Landratsämter in der Umgebung. Zusammen mit den Evangelischen Fachschulen in S..., H... und S...... biete die Fachschule R... ein besonderes Ausbildungsprofil an, das so an keiner staatlichen Fachschule angeboten werde, was sich u.a. in besonderen inhaltlichen Schwerpunkten, in erweiterten Stundentafeln sowie in einem durch die Evangelische Landeskirche in Württemberg ausgestellten religionspädagogischen Zusatzzeugnis zeige. In einem weiterem Schreiben erläuterte die Schulleiterin das religionspädagogische Profil der Ausbildung sowie die Zusatzqualifizierung „Integrationspädagogik“ näher. Die Klägerin dürfe in ihrer Wahl, gerade eine evangelische Schule zu besuchen, nicht eingeschränkt werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2011, zugestellt am 16.09.2011, wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - den von der Klägerin erhobenen Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.04.2011 zurück. Darin ist ausgeführt, das von der Klägerin besuchte Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten stelle förderungsrechtlich eine Berufsfachschule i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG dar. Der Besuch der einjährigen Berufsfachschule sei von der nachfolgenden Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik zu unterscheiden. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG seien vorliegend nicht erfüllt, da die Klägerin das einjährige Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten an der...-Schule in N... besuchen könne. Diese Schule sei in angemessener Zeit von der Wohnung ihrer Eltern aus zu erreichen. Bei der Schule in N... handele es sich auch um eine entsprechende Ausbildungsstätte, da sie nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führe. Dabei müssten die Lerninhalte nicht völlig identisch, sondern lediglich vergleichbar sein. Die geringfügigen Unterschiede zwischen dem einjährigen Berufskolleg an der ...-Schule in N... und demjenigen an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... seien daher unmaßgeblich. Beide Berufskollegs seien förderungsrechtlich Berufsfachschulen i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG, die auf dasselbe Ausbildungsziel, nämlich den Zugang zu einer Fachschule für Sozialpädagogik, vorbereiteten. Das von der Evangelischen Fachschule angesprochene besondere Profil mit dem Zusatzfach „Integrationspädagogik“ betreffe nicht bereits das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten. Die angestrebte weitere Ausbildung der Klägerin an der Fachschule für Sozialpädagogik sei eine solche nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG, für deren Förderung die Einschränkungen des § 2 Abs. 1a BAföG keine Geltung hätten. Für diese Ausbildung sei dann ein weiterer BAföG-Antrag zu stellen.
Die Klägerin erhob am 17.10.2011, einem Montag, Klage mit dem Antrag, die ergangenen Bescheide aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr antragsgemäß Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
10 
Sie machte geltend, die Schulen in N... und R... seien aufgrund unterschiedlicher Profile nicht miteinander vergleichbar. In R... bestehe die Möglichkeit, das Fach Integrationspädagogik zu belegen, und man könne dort im Anschluss an den Erwerb der staatlichen Anerkennung zur Erzieherin noch einen Bachelor-Abschluss erwerben. Insbesondere die Zusatzqualifikation „Integrationspädagogik“ eröffne der Klägerin gegenüber einem Abschluss an der Schule in N... ein deutlich erweitertes Berufsbild. In R... könne sie außerdem den Praxisschwerpunkt „Heilpädagogik“ wählen, der in N... nicht angeboten werde. An der Schule in ... würden religionspädagogische Schwerpunkte auch bereits im Rahmen des Berufskollegs gesetzt.
11 
Eine Möglichkeit, als sog. „Quereinsteiger“ im Unterkurs die Ausbildung zu beginnen, bestehe nur theoretisch und lediglich in Ausnahmefällen nach einem vorgegebenen Auswahlverfahren. Hierbei würden Schüler bevorzugt, die das Berufskolleg bereits an der Schule in R... oder in einer vergleichbaren kirchlichen Einrichtung absolviert hätten. Darüber hinaus bestehe die Einschränkung, dass eine Absage der Schule vorliegen müsse, bei der der betreffende Schüler das Berufskolleg absolviert habe. Es bestehe daher ein gewisser Zwang, die Ausbildung an der Schule fortzusetzen, an der auch das Berufskolleg absolviert worden sei.
12 
Durch den Verweis auf die Schule in N... werde der Klägerin faktisch der Zugang zu der Schule in R... mit den dort erreichbaren Zusatzqualifikation verwehrt. Sie habe sich ganz bewusst für die R... Schule wegen der dortigen religionspädagogischen Qualifizierungsmöglichkeit entschieden. Sie sei konsequent im christlichen Glauben erzogen und engagiere sich in der evangelischen Kirche, weshalb es für sie keine Alternative zu einer kirchlichen Schule gebe.
13 
Der Beklagte beantragte Klagabweisung und machte geltend, das von der Klägerin besuchte Berufskolleg sei förderungsrechtlich von der nachfolgenden Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik zu unterscheiden. Das Berufskolleg sei eine Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG und die Fachschule eine solche nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG. Besonderheiten hinsichtlich der Fachschule könnten für den Besuch des Kollegs nicht berücksichtigt werden.
14 
In der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts teilte der Berichterstatter den Beteiligten den Inhalt eines Telefonats mit der Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... mit. Nach deren Auskunft bestehe die Möglichkeit, mit einem abgeschlossenen Berufskolleg für Praktikantinnen einer staatlichen Schule in den eigentlichen Ausbildungsgang als Erzieherin an der Schule in R... zu wechseln, rein tatsächlich nicht. Die Ausbildungsstätte bestehe darauf, dass das notwendige Berufskolleg wegen der religiösen Ausrichtung der Ausbildung bereits dort absolviert werde. Die Möglichkeit eines sog. „Quereinstiegs“ bestehe lediglich für solche Auszubildenden, die etwa, weil sie über eine Hochschulzugangsberechtigung verfügten, überhaupt kein vorheriges Berufskolleg benötigten. Dieser Personenkreis könne - nach einer strengen Auswahlentscheidung der Schule - unmittelbar mit dem Besuch der Fachschule für Sozialpädagogik beginnen.
15 
Mit Urteil vom 08.03.2012 - 11 K 3736/11 - hob das Verwaltungsgericht Stuttgart den angegriffenen Bescheid des Beklagten vom 12.04.2011 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.09.2011 auf und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin antragsgemäß Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
16 
Zur Begründung der Entscheidung führte es im Wesentlichen aus, für die Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte i.S.v. § 2 Abs.1a S. 1 Nr. 1 BAföG genüge es nicht, dass dort der gleiche Abschluss erreicht werden könne. Es komme vielmehr auch auf den Lerninhalt, den Lehrstoff und den Bildungsgang an. Von einer entsprechenden Ausbildungsstätte könne daher erst dann gesprochen werden, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führe. Unwesentliche Unterschiede blieben allerdings außer Betracht. Ein wesentlicher Unterschied sei aber dann gegeben, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll sei. Von Bedeutung könne es insoweit sein, ob an der Ausbildungsstätte mit der Vermittlung des Lehrstoffs auch ein weltanschaulich oder konfessionell geprägtes Erziehungsziel verbunden oder ob für den angestrebten Beruf des Auszubildenden eine weltanschaulich oder konfessionell geprägte Vorbildung erforderlich sei. Diese Maßgaben orientierten sich an der bereits zu der vormaligen Regelung in § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG a.F. ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Hiernach seien jedenfalls dann, wenn ein Auszubildender sich nachvollziehbar auf die Ausrichtung seiner Ausbildung an einer konfessionell ausgeprägten Ausbildungsstätte berufe, die Fachschule in N... und die Fachschule in R... nicht vergleichbar. Das Gericht sei auch davon überzeugt, dass die Klägerin auf das spezielle kirchliche Erziehungsziel der Schule in R... entscheidenden Wert lege.
17 
Die sonach bestehende fehlende Vergleichbarkeit der beiden Schulen wirke sich auch auf die Vergleichbarkeit des vorgeschalteten Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten unmittelbar aus. Es treffe zwar zu, dass die beiden „Teilabschnitte“ der Erzieherin-Ausbildung insoweit in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und in Nr. 2 BAföG eine unterschiedliche rechtliche Kategorisierung erfahren hätten. Dies bedeute aber nicht, dass deren rein tatsächliche Verknüpfung deshalb bedeutungslos wäre. So habe die Leiterin der Schule in R... bestätigt, dass die Klägerin ohne Absolvierung des Berufskollegs für Praktikantinnen in R... keine Aufnahme an dieser Ausbildungsstätte finden könne. Nur das Berufskolleg in R... ermögliche es der Klägerin danach, die konfessionell geprägte Ausbildungsstätte auch im eigentlichen Ausbildungsgang zur Erzieherin zu besuchen. Der Besuch des Berufskollegs in N... würde ihr diese Möglichkeit verbauen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei auch ein konfessionell geprägtes Erziehungsziel beachtlich, weshalb - jedenfalls für die Klägerin - mit der staatlichen Schule in N... gerade keine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte vorhanden sei. Dass die Klägerin unter Berufung auf das konfessionell geprägte Erziehungsziel der von ihr gewählten Ausbildungsstätte ihr Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG in Anspruch nehme, müsse förderungsrechtlich Berücksichtigung finden.
18 
Mit Beschluss vom 25. Juli 2012 - 12 S 837/12 - hat der Senat auf den Antrag des Beklagten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
19 
Zur Begründung der Berufung trägt der Beklagte vor, die Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der ...-Schule in N... und an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... seien aufgrund der für beide Schulen gleichermaßen geltenden Regelungen der einschlägigen Schul- und Prüfungsordnung bezüglich Inhalt und Abschluss vergleichbar. Die konfessionelle Prägung eines Erziehungsziels liege nur vor, wenn die Ausbildungsinhalte durch die Vermittlung eines abweichenden Lehrstoffs auf ein konfessionell geprägtes Erziehungsziel vorbereiteten und sich somit von anderen Ausbildungen wesentlich unterscheiden würden. Die Stundentafel der Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten sehe jedoch für sämtliche Berufskollegs an Fachschulen für Sozialpädagogik in Baden-Württemberg keine Unterscheidung im Lehrstoff vor. Das Ausbildungs- und Erziehungsziel des Berufskollegs sei die Aufnahme in eine Fachschule für Sozialpädagogik und unterliege keiner weiteren Einschränkung bezüglich eines bestimmten Erziehungsziels. Soweit sich die Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... darauf berufe, dass nur Absolventinnen und Absolventen des eigenen Berufskollegs Aufnahme in die dortige Fachschule für Sozialpädagogik fänden, verstoße dies gegen die eindeutigen Regelungen der einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung und wäre damit rechtswidrig.
20 
Das Verwaltungsgericht verkenne, dass es bei der Frage, ob der Besuch der wohnortnahen Schule zumutbar sei, nicht darauf ankomme, ob die Klägerin entscheidenden Wert auf ein spezielles kirchliches Erziehungsziel lege bzw. ob sie religiös geprägt sei. Denn der Begriff der Zumutbarkeit knüpfe allein an objektive Gegebenheiten an. Inwieweit die Evangelische Fachschule R... nach objektiven Kriterien mit der Schule in N... nicht vergleichbar sei, habe das Verwaltungsgericht nicht dargelegt. Es berufe sich lediglich auf subjektive Kriterien wie die religiöse Prägung der Klägerin sowie auf die rechtswidrige Praxis der Evangelischen Fachschule, für den eigentlichen Ausbildungsgang zur Erzieherin lediglich Bewerber anzunehmen, die das Berufskolleg an der Evangelischen Fachschule R... durchlaufen hätten. Im Übrigen werde auf die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung verwiesen.
21 
Der Beklagte beantragt,
22 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. März 2012 - 11 K 3736/11 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
23 
Die Klägerin beantragt,
24 
die Berufung zurückzuweisen.
25 
Sie macht geltend, keineswegs seien die zu vergleichenden Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten in N... und R... identisch, weil das Berufskolleg in N... nicht zwingend und unmittelbar den weiteren Zugang zu der Fachschule für Sozialpädagogik in R... eröffne. Gerade durch die konfessionelle Prägung der Schule in R... würden den Schülern gegenüber der staatlichen Schule in N... deutlich abweichende Lehrstoffe vermittelt. Auf den bisherigen Vortrag werde Bezug genommen.
26 
Mit Schreiben vom 13.02.2013 hat die Leiterin der Evangelischen Fachschule für Pädagogik R... auf Anfrage des Senats das von ihr praktizierte Auswahlverfahren zur Aufnahme in die Fachschule (2. und 3. Ausbildungsjahr) näher erläutert.
27 
Dem Senat liegen die einschlägigen Behördenakten und die Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die zulässige, insbesondere die Begründungsanforderungen des § 124a Abs. 3 S. 4 VwGO erfüllende Berufung des Beklagten ist unbegründet.
29 
Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Verpflichtungsklage der Klägerin auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... ab dem Monat September 2011 unter Aufhebung der dem entgegenstehenden Bescheide des Beklagten vom 12.04.2011 und des Landesamtes für Ausbildungsförderung vom 14.09.2011 im Ergebnis zu Recht stattgegeben.
30 
Der Klägerin kommt ein Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den von ihr zwischenzeitlich beendeten Besuch des einjährigen Berufskollegs in R... zu, da von der Wohnung ihrer Eltern in K... aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte gem. § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG nicht erreichbar ist.
31 
Die Klägerin möchte zur staatlich anerkannten Erzieherin ausgebildet werden.
32 
Die ausbildungsrechtlichen Vorgaben für die Ausbildung zur Erzieherin lassen sich der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik (Erzieherverordnung - ErzieherVO) vom 13. März 1985 (GBl. 1985, 57) entnehmen. Diese Bestimmungen werden auf der Grundlage der Schulversuchsbestimmungen beruflicher Schulen (vgl. § 22 SchG) durch die Schul- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten (BKPR) und durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik - Berufskolleg - in ihren jeweils gültigen Fassungen modifiziert. Die Modifizierung gegenüber den Bestimmungen der Erzieherverordnung besteht insbesondere in der Einführung des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten als Zugangsvoraussetzung zu der eigentlichen Erzieherausbildung. So sieht § 1 BKPR vor, dass das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten auf eine Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik vorbereitet und fachliche Grundlagen für den Beruf einer Erzieherin oder eines Erziehers vermittelt sowie die Entwicklung der Handlungskompetenz und der Persönlichkeit der Schülerrinnen und Schüler fördert. Mit dem Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten werde die Berufsschulpflicht erfüllt.
33 
Die von der Klägerin angestrebte Ausbildung stellt sich in den ersten drei Jahren danach so dar, dass sie gehalten ist, zwei voneinander zu unterscheidende Fachschulen zu besuchen, die auch nach § 2 Abs. 1 BAföG förderungsrechtlich zu differenzieren sind (vgl. dazu auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 26.01.2011 - 1 K 16/11 - BeckRS 2011, 46780). In ihrem ersten Ausbildungsjahr hat die Klägerin das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten zu besuchen, welches eine Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG darstellt. Im zweiten und dritten Jahr ihrer Ausbildung hat die Klägerin eine Fachschule für Sozialpädagogik zu besuchen, die unter § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG zu fassen ist. Nach dieser Bestimmung wird Ausbildungsförderung für den Besuch von Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, geleistet, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln. Beide genannten Schularten werden in Baden-Württemberg - soweit für den Senat ersichtlich - in der Regel unter dem Dach ein und derselben Schule angeboten, was den Vorteil der Möglichkeit der Durchführung der gesamten Erzieherausbildung an einem einzigen Schulort bietet. Beide Schularten werden auch sowohl von der von der Klägerin präferierten Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... als auch von der staatlichen ...-Schule in N..., die näher zu dem Wohnort der Eltern der Klägerin gelegen ist, angeboten. Lediglich für den Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten hat die förderungsrechtliche Einschränkung des § 2 Abs. 1a BAföG Bedeutung. Unproblematisch und auch zwischen den Beteiligten unstreitig hat die Klägerin für den Besuch der Fachschule für Sozialpädagogik im zweiten und dritten Jahr der Erzieherausbildung Anspruch auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach.
34 
Im Rahmen der förderungsrechtlichen Einschränkung des § 2 Abs. 1a BAföG kommt in dem Fall der Klägerin allein der Bestimmung in Satz 1 Nr. 1 Relevanz zu. Für den Besuch eines Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten im ersten Jahr der Erzieherausbildung wird der Klägerin danach Ausbildungsförderung nur dann geleistet, wenn sie nicht bei ihren Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist.
35 
Die Klägerin wohnte in dem hier fraglichen Zeitraum (ab September 2011) nicht mehr bei ihren Eltern in K..., sondern in dem Schulwohnheim der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... Es ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig, dass die staatliche ...-Schule in N..., die ebenfalls ein Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten und eine Fachschule für Sozialpädagogik anbietet, jedenfalls in zeitlicher Hinsicht von der Wohnung der Eltern aus im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG erreichbar ist (vgl. dazu insbesondere Nr. 2.1a.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföGVwV 2001 -).
36 
Der Senat teilt indes nicht die Auffassung des beklagten Landkreises, wonach es sich bei der staatlichen ...-Schule in N... auch um eine der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG handelt.
37 
Um eine Ausbildungsstätte in diesem Sinne handelt es sich grundsätzlich dann, wenn sie nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Hierfür reicht die Möglichkeit des Erwerbs des gleichen Bildungsabschlusses an beiden Ausbildungsstätten allein nicht aus. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob bei der wohnortnahen Bildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang relevante Unterschiede gegenüber der gewählten auswärtigen Schule bestehen, die einem Verweis des Auszubildenden auf den Besuch der wohnortnahen Bildungsstätte entgegenstehen. Für den danach anzustellenden Vergleich der beiden im Rahmen von § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG in Betracht zu ziehenden Ausbildungsstätten besitzen indes nur ausbildungsbezogene Gesichtspunkte Relevanz, was etwa der Fall ist, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist. Ein wesentlicher Unterschied, der zu einer Verneinung des Merkmals der entsprechenden Ausbildungsstätte führt, liegt etwa auch dann vor, wenn für eine Ausbildungsstätte strengere Zugangsvoraussetzungen bestehen (vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris sowie zusammenfassend VG Dresden, Beschluss vom 16.08.2011 - 5 L 409/11 -, juris). § 2 Abs. 1a BAföG orientiert sich an der Unterhaltsbelastung der Eltern, und berücksichtigt, dass die Ausbildungsfinanzierung bis zum Abschluss der allgemeinen Bildung originäre Aufgabe der Eltern ist. Deshalb wird Ausbildungsförderung grundsätzlich nur Schülern gewährt, die nicht bei ihren Eltern leben können, weil von deren Wohnung aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Denn in diesen Fällen haben die Eltern wegen der notwendigen auswärtigen Unterbringung besonders hohe Ausbildungskosten zu tragen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2003 - 7 S 2098/02 - und Beschluss vom 11.03.2008 - 12 S 2500/06 -).
38 
Letztlich muss bei der Beurteilung der Frage, ob ausnahmsweise der Besuch einer auswärtigen Schule förderungswürdig ist, der jeder Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz immanente Zweck berücksichtigt werden, einem (bedürftigen) Auszubildenden die Chance zum Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels zu bieten. Mit diesem Gesetzeszweck unvereinbar wäre deshalb die Versagung des Förderung, wenn die Verweisung des Auszubildenden an eine von der elterlichen Wohnung aus erreichbare Ausbildungsstätte zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung führen würde. Ein Wechsel der Ausbildungsstätte ist dem Auszubildenden nämlich dann nicht zuzumuten, wenn hierdurch das Erreichen des angestrebten Ausbildungszieles gefährdet wäre. Allerdings können insoweit ausschließlich Gründe, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen, von Relevanz sein. Andere, insbesondere soziale Gründe, die auf das Ausbildungsverhältnis nur mittelbar einwirken, sind nicht berücksichtigungsfähig (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - V C 49.77 -, BVerwGE 57, 198 = FamRZ 1979, 540; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.03.2012 - 12 A 1898/11 - juris; Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., § 2 BAföG RdNr. 16.2 ff. und § 12 BAföG a.F. Nr. 24 und 24.1; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., 4. Aufl., § 2 RdNr. 57; BAföGVwV 2001 Nr. 2.1a.15).
39 
Entsprechend diesen Vorgaben geht der Senat in dem vorliegenden Fall davon aus, dass sich die eigentlichen Fachschulausbildungen an den hier in Rede stehenden Schulen in R... und N... (2. und 3. Jahr der Erzieherausbildung) zwar nicht wegen der konfessionellen Ausrichtung der Schule in R... (vgl. zu dieser Problematik bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.1990 - 7 S 2242/89 - juris), wohl aber wegen der dortigen besonderen Schwerpunktsetzung im Bereich der Integrationspädagogik, wie dies insbesondere von der Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... mit an das Verwaltungsgericht gerichtetem Schreiben vom 19.04.2011 erläutert worden ist, nicht entsprechen (vgl. insoweit bereits den Beschluss des Senats vom 11.03.2008 - 12 S 2500/06 -, welcher ebenfalls die Evangelische Fachschule für Sozialpädagogik in R... betraf).
40 
Indes vermag der Senat einen ausbildungsrelevanten Unterschied bereits der Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten der Schule in R... einerseits und der Schule in N... andererseits nicht zu erkennen und ein solcher ist auch nach den Stellungnahmen der Schulleiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... nicht belegt.
41 
Nach der Auffassung des Beklagten führt allein dieses dazu, dass der Klägerin in dem vorliegenden Fall wegen des Fehlens des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG ein Ausbildungsförderungsanspruch nicht zukommt.
42 
Diese Auffassung lässt jedoch den Blick auf das von der Klägerin angestrebte Ausbildungsziel, auf welches es nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ankommt, vermissen. Das - endgültige - Ausbildungsziel der Klägerin ist gerade nicht der erfolgreiche Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten, sondern - wie ausgeführt - die Verleihung des berufsqualifizierenden Abschlusses einer staatlich anerkannten Erzieherin. Das alleinige Bestehen des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten führt nämlich - was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - zu keinem berufsqualifizierenden Abschluss. Es hat - soweit ersichtlich - lediglich die Bedeutung, zu der eigentlichen Erzieherausbildung an einer Fachschule für Sozialpädagogik (im 2. und 3. Ausbildungsjahr) zugelassen zu werden.
43 
Mit dem Blick auf das eigentliche Ausbildungsziel der Klägerin, das Erreichen des Abschlusses einer staatlich anerkannten Erzieherin an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R..., lässt sich indes der Verweis des Beklagten auf einen Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der ...-Schule in N... nicht vereinbaren. Denn ein solcher Verweis hätte aller Voraussicht nach zur Folge gehabt, dass die Klägerin ihre - eigentliche - Erzieherinnenausbildung an der Fachschule in R... nicht hätte aufnehmen können und sie daher das von ihr angestrebte Ausbildungsziel nicht erreichen würde. Der einer Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz immanente Zweck, einem Auszubildenden die Chance zum Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels zu bieten, würde damit verfehlt werden.
44 
Mit ihrer gegenüber dem Senat abgegebenen Stellungnahme vom 13.02.2013 hat die Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... zwar nicht mehr an der im Urteil erster Instanz wiedergegebenen Äußerung festgehalten, wonach ihre Schule darauf bestehe, dass das notwendige Berufskolleg insbesondere wegen der religiösen Ausrichtung der Ausbildung auch bereits in R... absolviert werden muss. Gleichwohl hat sie ins Einzelne gehend dargestellt, dass es für sogenannte Quereinsteiger mit einem an einer anderen Schule erworbenen Berufskollegabschluss jedenfalls sehr schwierig sei, einen Platz an der Fachschule für Sozialpädagogik in R... zu erhalten. So hätten die Schüler, die an der Schule in R... das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten erfolgreich beenden würden, ohne die Durchführung eines erneuten Auswahlverfahren die Möglichkeit, in R... auch das zweite und dritte Ausbildungsjahr zu absolvieren. Daneben könnten sich zwar auch Schülerinnen und Schüler, die an einer anderen Fachschule das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten erfolgreich abgeschlossen hätten, in R... bewerben. Sie müssten dort ebenso wie etwa Bewerber mit Abitur bzw. Fachhochschulreife ein schuleigenes Auswahlverfahren durchlaufen. Allerdings habe sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass nur sehr wenige „eigene“ Berufskolleg-Schüler am Ende des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten die Erzieherausbildung abbrächen und die Schule in R... verließen, weshalb die Möglichkeit zum Quereinstieg im Durchschnitt hochgerechnet auf die letzten zwölf Jahre seit Einführung des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten bei ca. zwei bis vier frei werdenden Fachschulplätzen pro Schuljahr liege. Von den sogenannten Quereinsteigern würden sodann vorrangig Bewerber mit Abitur bzw. Fachhochschulreife aufgenommen, was zur Folge habe, dass die Möglichkeit, nach erfolgreichem Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an einer anderen Fachschule an die Schule in R... zu wechseln, faktisch gegen Null tendiere. Dieses habe auch seinen Grund darin, dass mit dem in R... angebotenen integrierten Ausbildungsmodell gerade Bewerber mit Hochschulzugangsberechtigung angesprochen würden und die wenigen frei werdenden Fachschulplätze vorrangig an diese Bewerber vergeben würden. Allein der direkte Einstieg in das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten in R... stelle für einen Auszubildenden danach sicher, das gesamte Ausbildungsangebot und den konfessionellen Charakter der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... wahrnehmen zu können.
45 
Bei einer Sachlage wie dieser, bei der die Chance der Klägerin, nach erfolgreichem Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der staatlichen ...-Schule in N... im zweiten Ausbildungsjahr der Erzieherausbildung einen Platz an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... zu erlangen, - von dem beklagten Landkreis unwidersprochen - faktisch gegen Null tendiert, wäre das Erreichen des von der Klägerin angestrebten Ausbildungsziels, nämlich gerade an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... den berufsqualifizierenden Abschluss einer staatlich anerkannten Erzieherin zu erlangen, in erheblicher Weise gefährdet. Die Klägerin auf einen Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der ...-Schule in N... zu verweisen, steht danach der dargestellte Sinn und Zweck des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entgegen.
46 
An diesem Ergebnis ändert nichts, sollte das von der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... praktizierte Aufnahmeverfahren für das 2. und 3. Ausbildungsjahr - wie von dem beklagten Landkreis vertreten - als rechtswidrig anzusehen sein, weil es möglicherweise mit den einschlägigen Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik - Berufskolleg - nicht vereinbar sein könnte. Denn selbst wenn die aktuelle Zulassungspraxis der Schule in R... rechtlich angreifbar wäre, änderte dies nichts daran, dass jedenfalls gegenwärtig das Erreichen des von der Klägerin angestrebten Ausbildungsziels bei einem Verweis auf die Absolvierung des ersten Ausbildungsjahres an der ...-Schule in N... gefährdet wäre. Die Klägerin darauf zu verweisen, eine möglicherweise rechtswidrige Zulassungspraxis der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... zu beanstanden und etwa im Klagewege ihre Aufnahme in die Erzieherausbildung ab dem zweiten Ausbildungsjahr zu erstreiten, wäre dieser ersichtlich nicht zuzumuten und stünde auch im Konflikt mit dem Grundgedanken des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, von dem Auszubildenden zu verlangen, dass er seine Ausbildung unter Berücksichtigung seiner Eignung und Neigung eigenverantwortlich und damit verantwortungsbewusst auswählt, dass er sie planvoll betreibt und sie zielstrebig zu Ende führt (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., 4. Aufl., § 7 RdNr. 46). Dem Beklagten bleibt es im Übrigen unbenommen, sich wegen einer etwaigen rechtswidrigen Aufnahmepraxis der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... an die zuständige Schulaufsichtsbehörde zu wenden, um auf diese Weise eine Klärung dieser spezifisch schulrechtlichen Frage herbeizuführen.
47 
Bietet nach allem eine Ausbildungsstätte ein im Rahmen xes ersten Ausbildungsjahres der Erzieherausbildung in Baden-Württemberg zu absolvierendes Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten an, ist sie gleichwohl keine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG, wenn ein anschließender Wechsel auf eine im zweiten und dritten Ausbildungsjahr zu besuchende Fachschule für Sozialpädagogik einer anderen Ausbildungsstätte mit spezifischem Ausbildungsschwerpunkt wegen der dort praktizierten Zulassungspraxis faktisch nicht möglich wäre.
48 
Der Senat ist nach allem mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... zukommt, weshalb die Berufung des Beklagten gegen das Urteil erster Instanz zurückzuweisen ist.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 S. 2 VwGO nicht erhoben.
50 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
28 
Die zulässige, insbesondere die Begründungsanforderungen des § 124a Abs. 3 S. 4 VwGO erfüllende Berufung des Beklagten ist unbegründet.
29 
Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Verpflichtungsklage der Klägerin auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... ab dem Monat September 2011 unter Aufhebung der dem entgegenstehenden Bescheide des Beklagten vom 12.04.2011 und des Landesamtes für Ausbildungsförderung vom 14.09.2011 im Ergebnis zu Recht stattgegeben.
30 
Der Klägerin kommt ein Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den von ihr zwischenzeitlich beendeten Besuch des einjährigen Berufskollegs in R... zu, da von der Wohnung ihrer Eltern in K... aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte gem. § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG nicht erreichbar ist.
31 
Die Klägerin möchte zur staatlich anerkannten Erzieherin ausgebildet werden.
32 
Die ausbildungsrechtlichen Vorgaben für die Ausbildung zur Erzieherin lassen sich der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik (Erzieherverordnung - ErzieherVO) vom 13. März 1985 (GBl. 1985, 57) entnehmen. Diese Bestimmungen werden auf der Grundlage der Schulversuchsbestimmungen beruflicher Schulen (vgl. § 22 SchG) durch die Schul- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten (BKPR) und durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik - Berufskolleg - in ihren jeweils gültigen Fassungen modifiziert. Die Modifizierung gegenüber den Bestimmungen der Erzieherverordnung besteht insbesondere in der Einführung des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten als Zugangsvoraussetzung zu der eigentlichen Erzieherausbildung. So sieht § 1 BKPR vor, dass das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten auf eine Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik vorbereitet und fachliche Grundlagen für den Beruf einer Erzieherin oder eines Erziehers vermittelt sowie die Entwicklung der Handlungskompetenz und der Persönlichkeit der Schülerrinnen und Schüler fördert. Mit dem Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten werde die Berufsschulpflicht erfüllt.
33 
Die von der Klägerin angestrebte Ausbildung stellt sich in den ersten drei Jahren danach so dar, dass sie gehalten ist, zwei voneinander zu unterscheidende Fachschulen zu besuchen, die auch nach § 2 Abs. 1 BAföG förderungsrechtlich zu differenzieren sind (vgl. dazu auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 26.01.2011 - 1 K 16/11 - BeckRS 2011, 46780). In ihrem ersten Ausbildungsjahr hat die Klägerin das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten zu besuchen, welches eine Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG darstellt. Im zweiten und dritten Jahr ihrer Ausbildung hat die Klägerin eine Fachschule für Sozialpädagogik zu besuchen, die unter § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG zu fassen ist. Nach dieser Bestimmung wird Ausbildungsförderung für den Besuch von Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, geleistet, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln. Beide genannten Schularten werden in Baden-Württemberg - soweit für den Senat ersichtlich - in der Regel unter dem Dach ein und derselben Schule angeboten, was den Vorteil der Möglichkeit der Durchführung der gesamten Erzieherausbildung an einem einzigen Schulort bietet. Beide Schularten werden auch sowohl von der von der Klägerin präferierten Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... als auch von der staatlichen ...-Schule in N..., die näher zu dem Wohnort der Eltern der Klägerin gelegen ist, angeboten. Lediglich für den Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten hat die förderungsrechtliche Einschränkung des § 2 Abs. 1a BAföG Bedeutung. Unproblematisch und auch zwischen den Beteiligten unstreitig hat die Klägerin für den Besuch der Fachschule für Sozialpädagogik im zweiten und dritten Jahr der Erzieherausbildung Anspruch auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach.
34 
Im Rahmen der förderungsrechtlichen Einschränkung des § 2 Abs. 1a BAföG kommt in dem Fall der Klägerin allein der Bestimmung in Satz 1 Nr. 1 Relevanz zu. Für den Besuch eines Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten im ersten Jahr der Erzieherausbildung wird der Klägerin danach Ausbildungsförderung nur dann geleistet, wenn sie nicht bei ihren Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist.
35 
Die Klägerin wohnte in dem hier fraglichen Zeitraum (ab September 2011) nicht mehr bei ihren Eltern in K..., sondern in dem Schulwohnheim der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... Es ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig, dass die staatliche ...-Schule in N..., die ebenfalls ein Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten und eine Fachschule für Sozialpädagogik anbietet, jedenfalls in zeitlicher Hinsicht von der Wohnung der Eltern aus im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG erreichbar ist (vgl. dazu insbesondere Nr. 2.1a.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföGVwV 2001 -).
36 
Der Senat teilt indes nicht die Auffassung des beklagten Landkreises, wonach es sich bei der staatlichen ...-Schule in N... auch um eine der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG handelt.
37 
Um eine Ausbildungsstätte in diesem Sinne handelt es sich grundsätzlich dann, wenn sie nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Hierfür reicht die Möglichkeit des Erwerbs des gleichen Bildungsabschlusses an beiden Ausbildungsstätten allein nicht aus. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob bei der wohnortnahen Bildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang relevante Unterschiede gegenüber der gewählten auswärtigen Schule bestehen, die einem Verweis des Auszubildenden auf den Besuch der wohnortnahen Bildungsstätte entgegenstehen. Für den danach anzustellenden Vergleich der beiden im Rahmen von § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG in Betracht zu ziehenden Ausbildungsstätten besitzen indes nur ausbildungsbezogene Gesichtspunkte Relevanz, was etwa der Fall ist, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist. Ein wesentlicher Unterschied, der zu einer Verneinung des Merkmals der entsprechenden Ausbildungsstätte führt, liegt etwa auch dann vor, wenn für eine Ausbildungsstätte strengere Zugangsvoraussetzungen bestehen (vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris sowie zusammenfassend VG Dresden, Beschluss vom 16.08.2011 - 5 L 409/11 -, juris). § 2 Abs. 1a BAföG orientiert sich an der Unterhaltsbelastung der Eltern, und berücksichtigt, dass die Ausbildungsfinanzierung bis zum Abschluss der allgemeinen Bildung originäre Aufgabe der Eltern ist. Deshalb wird Ausbildungsförderung grundsätzlich nur Schülern gewährt, die nicht bei ihren Eltern leben können, weil von deren Wohnung aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Denn in diesen Fällen haben die Eltern wegen der notwendigen auswärtigen Unterbringung besonders hohe Ausbildungskosten zu tragen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2003 - 7 S 2098/02 - und Beschluss vom 11.03.2008 - 12 S 2500/06 -).
38 
Letztlich muss bei der Beurteilung der Frage, ob ausnahmsweise der Besuch einer auswärtigen Schule förderungswürdig ist, der jeder Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz immanente Zweck berücksichtigt werden, einem (bedürftigen) Auszubildenden die Chance zum Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels zu bieten. Mit diesem Gesetzeszweck unvereinbar wäre deshalb die Versagung des Förderung, wenn die Verweisung des Auszubildenden an eine von der elterlichen Wohnung aus erreichbare Ausbildungsstätte zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung führen würde. Ein Wechsel der Ausbildungsstätte ist dem Auszubildenden nämlich dann nicht zuzumuten, wenn hierdurch das Erreichen des angestrebten Ausbildungszieles gefährdet wäre. Allerdings können insoweit ausschließlich Gründe, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen, von Relevanz sein. Andere, insbesondere soziale Gründe, die auf das Ausbildungsverhältnis nur mittelbar einwirken, sind nicht berücksichtigungsfähig (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - V C 49.77 -, BVerwGE 57, 198 = FamRZ 1979, 540; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.03.2012 - 12 A 1898/11 - juris; Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., § 2 BAföG RdNr. 16.2 ff. und § 12 BAföG a.F. Nr. 24 und 24.1; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., 4. Aufl., § 2 RdNr. 57; BAföGVwV 2001 Nr. 2.1a.15).
39 
Entsprechend diesen Vorgaben geht der Senat in dem vorliegenden Fall davon aus, dass sich die eigentlichen Fachschulausbildungen an den hier in Rede stehenden Schulen in R... und N... (2. und 3. Jahr der Erzieherausbildung) zwar nicht wegen der konfessionellen Ausrichtung der Schule in R... (vgl. zu dieser Problematik bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.1990 - 7 S 2242/89 - juris), wohl aber wegen der dortigen besonderen Schwerpunktsetzung im Bereich der Integrationspädagogik, wie dies insbesondere von der Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... mit an das Verwaltungsgericht gerichtetem Schreiben vom 19.04.2011 erläutert worden ist, nicht entsprechen (vgl. insoweit bereits den Beschluss des Senats vom 11.03.2008 - 12 S 2500/06 -, welcher ebenfalls die Evangelische Fachschule für Sozialpädagogik in R... betraf).
40 
Indes vermag der Senat einen ausbildungsrelevanten Unterschied bereits der Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten der Schule in R... einerseits und der Schule in N... andererseits nicht zu erkennen und ein solcher ist auch nach den Stellungnahmen der Schulleiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... nicht belegt.
41 
Nach der Auffassung des Beklagten führt allein dieses dazu, dass der Klägerin in dem vorliegenden Fall wegen des Fehlens des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG ein Ausbildungsförderungsanspruch nicht zukommt.
42 
Diese Auffassung lässt jedoch den Blick auf das von der Klägerin angestrebte Ausbildungsziel, auf welches es nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ankommt, vermissen. Das - endgültige - Ausbildungsziel der Klägerin ist gerade nicht der erfolgreiche Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten, sondern - wie ausgeführt - die Verleihung des berufsqualifizierenden Abschlusses einer staatlich anerkannten Erzieherin. Das alleinige Bestehen des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten führt nämlich - was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - zu keinem berufsqualifizierenden Abschluss. Es hat - soweit ersichtlich - lediglich die Bedeutung, zu der eigentlichen Erzieherausbildung an einer Fachschule für Sozialpädagogik (im 2. und 3. Ausbildungsjahr) zugelassen zu werden.
43 
Mit dem Blick auf das eigentliche Ausbildungsziel der Klägerin, das Erreichen des Abschlusses einer staatlich anerkannten Erzieherin an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R..., lässt sich indes der Verweis des Beklagten auf einen Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der ...-Schule in N... nicht vereinbaren. Denn ein solcher Verweis hätte aller Voraussicht nach zur Folge gehabt, dass die Klägerin ihre - eigentliche - Erzieherinnenausbildung an der Fachschule in R... nicht hätte aufnehmen können und sie daher das von ihr angestrebte Ausbildungsziel nicht erreichen würde. Der einer Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz immanente Zweck, einem Auszubildenden die Chance zum Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels zu bieten, würde damit verfehlt werden.
44 
Mit ihrer gegenüber dem Senat abgegebenen Stellungnahme vom 13.02.2013 hat die Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... zwar nicht mehr an der im Urteil erster Instanz wiedergegebenen Äußerung festgehalten, wonach ihre Schule darauf bestehe, dass das notwendige Berufskolleg insbesondere wegen der religiösen Ausrichtung der Ausbildung auch bereits in R... absolviert werden muss. Gleichwohl hat sie ins Einzelne gehend dargestellt, dass es für sogenannte Quereinsteiger mit einem an einer anderen Schule erworbenen Berufskollegabschluss jedenfalls sehr schwierig sei, einen Platz an der Fachschule für Sozialpädagogik in R... zu erhalten. So hätten die Schüler, die an der Schule in R... das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten erfolgreich beenden würden, ohne die Durchführung eines erneuten Auswahlverfahren die Möglichkeit, in R... auch das zweite und dritte Ausbildungsjahr zu absolvieren. Daneben könnten sich zwar auch Schülerinnen und Schüler, die an einer anderen Fachschule das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten erfolgreich abgeschlossen hätten, in R... bewerben. Sie müssten dort ebenso wie etwa Bewerber mit Abitur bzw. Fachhochschulreife ein schuleigenes Auswahlverfahren durchlaufen. Allerdings habe sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass nur sehr wenige „eigene“ Berufskolleg-Schüler am Ende des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten die Erzieherausbildung abbrächen und die Schule in R... verließen, weshalb die Möglichkeit zum Quereinstieg im Durchschnitt hochgerechnet auf die letzten zwölf Jahre seit Einführung des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten bei ca. zwei bis vier frei werdenden Fachschulplätzen pro Schuljahr liege. Von den sogenannten Quereinsteigern würden sodann vorrangig Bewerber mit Abitur bzw. Fachhochschulreife aufgenommen, was zur Folge habe, dass die Möglichkeit, nach erfolgreichem Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an einer anderen Fachschule an die Schule in R... zu wechseln, faktisch gegen Null tendiere. Dieses habe auch seinen Grund darin, dass mit dem in R... angebotenen integrierten Ausbildungsmodell gerade Bewerber mit Hochschulzugangsberechtigung angesprochen würden und die wenigen frei werdenden Fachschulplätze vorrangig an diese Bewerber vergeben würden. Allein der direkte Einstieg in das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten in R... stelle für einen Auszubildenden danach sicher, das gesamte Ausbildungsangebot und den konfessionellen Charakter der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... wahrnehmen zu können.
45 
Bei einer Sachlage wie dieser, bei der die Chance der Klägerin, nach erfolgreichem Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der staatlichen ...-Schule in N... im zweiten Ausbildungsjahr der Erzieherausbildung einen Platz an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... zu erlangen, - von dem beklagten Landkreis unwidersprochen - faktisch gegen Null tendiert, wäre das Erreichen des von der Klägerin angestrebten Ausbildungsziels, nämlich gerade an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... den berufsqualifizierenden Abschluss einer staatlich anerkannten Erzieherin zu erlangen, in erheblicher Weise gefährdet. Die Klägerin auf einen Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der ...-Schule in N... zu verweisen, steht danach der dargestellte Sinn und Zweck des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entgegen.
46 
An diesem Ergebnis ändert nichts, sollte das von der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... praktizierte Aufnahmeverfahren für das 2. und 3. Ausbildungsjahr - wie von dem beklagten Landkreis vertreten - als rechtswidrig anzusehen sein, weil es möglicherweise mit den einschlägigen Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik - Berufskolleg - nicht vereinbar sein könnte. Denn selbst wenn die aktuelle Zulassungspraxis der Schule in R... rechtlich angreifbar wäre, änderte dies nichts daran, dass jedenfalls gegenwärtig das Erreichen des von der Klägerin angestrebten Ausbildungsziels bei einem Verweis auf die Absolvierung des ersten Ausbildungsjahres an der ...-Schule in N... gefährdet wäre. Die Klägerin darauf zu verweisen, eine möglicherweise rechtswidrige Zulassungspraxis der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... zu beanstanden und etwa im Klagewege ihre Aufnahme in die Erzieherausbildung ab dem zweiten Ausbildungsjahr zu erstreiten, wäre dieser ersichtlich nicht zuzumuten und stünde auch im Konflikt mit dem Grundgedanken des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, von dem Auszubildenden zu verlangen, dass er seine Ausbildung unter Berücksichtigung seiner Eignung und Neigung eigenverantwortlich und damit verantwortungsbewusst auswählt, dass er sie planvoll betreibt und sie zielstrebig zu Ende führt (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., 4. Aufl., § 7 RdNr. 46). Dem Beklagten bleibt es im Übrigen unbenommen, sich wegen einer etwaigen rechtswidrigen Aufnahmepraxis der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... an die zuständige Schulaufsichtsbehörde zu wenden, um auf diese Weise eine Klärung dieser spezifisch schulrechtlichen Frage herbeizuführen.
47 
Bietet nach allem eine Ausbildungsstätte ein im Rahmen xes ersten Ausbildungsjahres der Erzieherausbildung in Baden-Württemberg zu absolvierendes Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten an, ist sie gleichwohl keine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG, wenn ein anschließender Wechsel auf eine im zweiten und dritten Ausbildungsjahr zu besuchende Fachschule für Sozialpädagogik einer anderen Ausbildungsstätte mit spezifischem Ausbildungsschwerpunkt wegen der dort praktizierten Zulassungspraxis faktisch nicht möglich wäre.
48 
Der Senat ist nach allem mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... zukommt, weshalb die Berufung des Beklagten gegen das Urteil erster Instanz zurückzuweisen ist.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 S. 2 VwGO nicht erhoben.
50 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der am ... 2000 geborene Kläger besucht seit dem Schuljahr 2010/2011 den naturwissenschaftlich - technologischen Zweig des Gymnasiums „Staatliches Landschulheim M.“. Er ist in dem der Schule angeschlossenen Internat untergebracht. Nach erfolgloser Antragstellung auf Ausbildungsförderung für den Besuch der 5. Klasse dieses Gymnasiums im Schuljahr 2010/2011 wurde seitens der Mutter des Klägers am 4. September 2012 und am 5. Dezember 2012 für den Kläger Ausbildungsförderung für die 7. Klasse im Schuljahr 2012/2013 beantragt. Sie legte dem Antrag eine Informationsbroschüre des staatlichen Landschulheims M. zum Projekt „Handwerk am Gymnasium“ bei und wies darauf hin, dass das Landschulheim eine Versuchsschule sei, an der ihr Sohn ab der 8. Klasse parallel zum Unterricht eine Berufsausbildung zum Schreiner erhalte.

Mit Bescheid vom 14. Januar 2013 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil eine auswärtige Unterbringung nicht nötig sei. Das Michaeli-Gymnasium München, das von der Mutter des Klägers aus innerhalb von zwei Stunden (für Hin- und Rückweg) erreichbar sei, sei eine zumutbare Ausbildungsstätte. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 2. September 2013 zurückgewiesen.

Die gegen den Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 2. September 2013 erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 6. November 2014 abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass das staatliche Michaeli-Gymnasium München eine entsprechend zumutbare Schule sei. Es entspreche in Lehrstoff, Bildungsgang und Ausbildungsziel dem staatlichen Landschulheim. Insbesondere biete das Michaeli-Gymnasium auch einen naturwissenschaftlich-technologischen Zweig an, dessen Stundenpläne sich nicht von denen des staatlichen Landschulheims unterschieden, da es sich in beiden Fällen um staatliche Schulen handle, für die gemäß § 43 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern dieselben Lehrpläne gälten. Dass das staatliche Landschulheim die Möglichkeit eröffne, neben dem Besuch des Gymnasiums eine Schreinerlehre zu absolvieren, führe nicht dazu, dass dem Kläger aus ausbildungsbezogenen Gründen der Besuch des Michaeli-Gymnasiums unzumutbar wäre. Die Möglichkeit, neben dem Besuch des Gymnasiums eine Schreinerlehre zu absolvieren, sei kein ausbildungsbezogener Gesichtspunkt, der bei der Frage der Notwendigkeit einer auswärtigen Unterbringung zu berücksichtigen wäre. Es komme daher nicht darauf an, ob für die 7. Klasse Ausbildungsförderung geleistet werden könne, obwohl die Schreinerlehre erst ab der achten Klasse beginne.

Gegen dieses Urteil richtet sich der seitens des Klägers gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, hinsichtlich des vorliegend allein streitgegenständlichen Zeitraums der Gewährung von Ausbildungsförderung für die 7. Klasse im Schuljahr 2012/2013 jedoch unbegründet, da die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und der Verfahrensfehlerhaftigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf deren Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, bezogen auf diesen Zeitraum entweder nicht hinreichend dargelegt sind oder aber nicht durchgreifen, so dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht bedarf.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts München im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Das Urteil erweist sich im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO analog im Ergebnis als richtig (zu diesem Maßstab: vgl. BVerwG, B.v.10.3.2004 - 7 AV 4/03 - NVwZ - RR 2004, 542). Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger für den Besuch der 7. Klasse des Gymnasiums „Staatliches Landschulheim M.“ im Schuljahr 2012/2013 ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht zusteht.

Zwar teilt der Senat die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Möglichkeit, am „Staatlichen Landschulheim M.“ neben der gymnasialen Ausbildung ab der 8. Klasse eine Schreinerlehre zu absolvieren, keine ausbildungsbezogene Besonderheit darstelle, aufgrund derer dem Kläger ein Besuch des M. Gymnasium nicht zumutbar wäre, nicht. Gleichwohl erweist sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO analog), weil streitgegenständlich vorliegend nur der Anspruch des Klägers auf Ausbildungsförderung für den Besuch der 7. Klasse ist. Die vom Kläger gewünschte Zusatzausbildung findet erst ab der 8. Klasse statt.

1.1 Nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BayAföG wird Ausbildungsförderung für den Besuch der Klassen 5 bis 9 von Gymnasien dann gewährt, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer staatlich anerkannten oder genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird. Gemäß Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 BayAföG gilt § 2 Abs. 1a BAföG entsprechend. Nach dieser Vorschrift ist Ausbildungsförderung nur - aber eben auch stets dann - zu leisten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Ungeachtet dessen besteht nach dem Grundsatz des Art. 1 BayAföG ein Rechtsanspruch auf individuelle Förderung nur für eine der Neigung, Eignung und Leistung des Antragstellers entsprechende Ausbildung. Dieses Erfordernis ist nach Art. 4 Abs. 1, 5 BayAföG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 BAföG nur dann erfüllt, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreichen wird. Letzteres ist im Rahmen einer tatsachengestützten Prognose im Allgemeinen auf der Grundlage der vom Auszubildenden vorgelegten Zeugnisse (vgl. hierzu näher Rothe/Blanke, BAföG, § 9 Rn. 6), bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über den Förderantrag, zu beurteilen. Nachfolgende Entwicklungen müssen aufgrund des Prognosecharakters außer Betracht bleiben (vgl. BVerwG, B.v. 21.4.1993 - 11 B 60.92 - NVwZ-RR 1994, 28).

Eine im Sinn des § 2 Abs. 1a BAföG der tatsächlich besuchten Ausbildungsstätte entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte liegt grundsätzlich dann vor, wenn sie nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem erstrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Hierfür reicht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Möglichkeit des Erwerbs des gleichen Bildungsabschlusses an beiden Ausbildungsstätten allein nicht aus (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.1976 - V C 43.75 -, BVerwGE 51, 354 [356]; B.v. 20.9.1996 - 5 B 177/95 - juris, Rn. 4). Abzustellen ist vielmehr darauf, ob bei der wohnortnahen Bildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang relevante Unterschiede gegenüber der gewählten auswärtigen Schule bestehen, die einem Verweis des Auszubildenden auf den Besuch der wohnortnahen Bildungsstätte entgegenstehen (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.1976 - V C 43.75 -, BVerwGE 51, 354 [356]; U.v. 31.3.1980 - V C 41.78 -, FamRZ 1980, 837; U.v. 12.2.1981 - V C 43.79 -, FamRZ 1981, 610 f.; U.v. 21.6.1990 - V C 3/88 -, NVwZ-RR 1990, 611 f.; OVG NRW, B.v. 28.10.2011 - 12 A 1955/11 - juris, Rn. 3; B.v. 28.2.2012 - 12 A 1456/11 - juris, Rn. 3; B.v. 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris, Rn. 7; BayVGH, B.v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris, Rn. 12; BayVGH, B.v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris, Rn. 18).

Für den danach anzustellenden Vergleich der beiden in Betracht zu ziehenden Ausbildungsstätten besitzen indes nur ausbildungsbezogene Gesichtspunkte Relevanz. Außer Betracht zu bleiben haben ferner unwesentliche Unterschiede bezogen auf Schulstruktur und Bildungsgang. Demgegenüber liegen wesentliche, beachtliche Unterschiede zwischen zwei Ausbildungsstätten dann vor, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist (vgl. BVerwG, U.v. 21.6.1990 - 5 C 3/88 -, NVwZ-RR 1990, 611 f.; OVG NRW, B.v. 28.10.2011 - 12 A 1955/11 - juris, Rn. 3; BayVGH, B.v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris, Rn. 13; BayVGH, B.v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris, Rn. 19). Derartige wesentliche Unterschiede zwischen zwei Bildungsstätten bejaht die Rechtsprechung etwa dann, wenn die besuchte Ausbildungsstätte eine konfessionelle oder weltanschauliche Prägung besitzt und der Auszubildende seine Ausbildung hieran orientiert (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.1978 - V C 49.77 -, BVerwGE 57, 198). Den maßgeblichen Bezugspunkt bildet dabei jedoch allein die Ausbildungsstätte selbst, nicht hingegen lediglich mit ihr verbundene Einrichtungen, wie beispielsweise externe Wohnheime (vgl. BVerwG, U.v. 31.3.1980 - 5 C 41/78 -, FamRZ 1980, 837 f.). Auch die spezielle Ausrichtung einer Ausbildungsstätte am Förderbedarf von Migranten kann einen relevanten, ausbildungsbezogenen Unterschied zwischen zwei Ausbildungsstätten ausmachen (vgl. OVG NRW, B.v. 28.2.2012 - 12 A 1456/11 - juris, Rn. 3 ff.; B.v. 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris, Rn. 7 und 12; BayVGH, B.v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris, Rn. 14; VG Trier, U.v. 20.12.2007 - 6 K 439/07.TR - juris, Rn. 17 u. 19).

Darüber hinaus bestimmt Textziffer 2.1a. 9 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG (BAföGVwV), dass Gymnasien verschiedenen Typs keine einander entsprechenden Ausbildungsstätten sind. Gymnasien verschiedenen Typs liegen vor, wenn sie unterschiedliche Aufnahmevoraussetzungen haben oder sich aufgrund eines nicht unerheblichen Anteils spezieller über den üblichen Fächerkanon hinausgehender sprach- bzw. berufsspezifischer Unterrichtsangebote, die der Schule insgesamt eine besondere Prägung geben, unterscheiden (vgl. Fischer in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl. 37. Lfg., Mai 2014 § 2 Rn. 16.2.2). Keine einander entsprechende Ausbildungsstätten sind infolgedessen gegeben, wenn allein an dem auswärtigen Gymnasium eine Zusatzausbildung oder eine Erziehung besonderer Prägung angeboten wird (Pesch in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Auflage 2014, § 2 Rn. 63). Nach Textziffer 2.1a. 10 Satz 2 Nr. 2 BAföGVwV ist eine entsprechende Ausbildungsstätte insbesondere dann nicht vorhanden, wenn an der besuchten Ausbildungsstätte oder einer anderen erreichbaren Ausbildungsstätte ein gewünschter beruflicher Schwerpunkt - beispielsweise eine Berufsausbildung zum Schreiner im Rahmen eines Pilotprojekts - nicht angeboten wird (ebenso Fischer in: Rothe/Blanke, a. a. O.).

1.2 Gemessen an diesen Kriterien kann der Kläger zwar für das vorliegend streitgegenständliche Schuljahr 2012/2013 keine Ausbildungsförderung erhalten. Anderes gilt aber für das Schuljahr 2013/2014, für das entsprechend den Einwendungen des Klägers ein Anspruch auf Ausbildungsförderung zu bejahen ist.

a) Die am „Staatlichen Landschulheim M.“ angebotene Ausbildung zum Schreiner ab der 8. Jahrgangsstufe stellt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein berufsspezifisches Zusatzangebot dar, das der Schule eine besondere Prägung verleiht (vgl. auch die Homepage der Einrichtung: www.Ish-m...de unter dem Stichwort: Profil). Die Zusatzausbildung ist förderrechtlich von Bedeutung, weil sie eng mit der gymnasialen Ausbildung verzahnt und in diese integriert ist. Wie im Schreiben der Schulleitung vom 18. September 2014 ausgeführt wird, ist die Kombination von Abitur und Gesellenbrief nur an der vom Kläger besuchten Schule möglich. Dies ist unstreitig. Die praktische Ausbildung erfolgt organisatorisch in enger zeitlicher Abstimmung mit der gymnasialen Ausbildung an zwei Nachmittagen in der schuleigenen Werkstatt unter Anleitung eines Schreinermeisters, der Festangestellter dieser Schule ist. Auch die fachtheoretische Ausbildung findet weitgehend an der Schule statt; einige Themenbereiche werden anhand von regulären gymnasialen Lehrplänen unterrichtet, andere gezielt in den gymnasialen Lehrplan integriert (vgl. www.Ish-marquartstein.de unter dem Stichwort: Werkstätten). Dieser in der Schule verortete Ausbildungsbezug kommt, wie vom Kläger hervorgehoben, in dem Schreiben der Schulleitung vom 23. Oktober 2014 hinreichend zum Ausdruck, wonach die theoretische Ausbildung ebenfalls im Haus, d. h. in der Schule, stattfindet. Lediglich ergänzend wird die Ausbildung daneben am BIZ bzw. an der Berufsschule Traunstein durchgeführt. Die Unterweisung in den Bereichen, die noch nicht durch den regulären gymnasialen Unterricht abgedeckt sind, erfolgt ebenfalls wöchentlich im Haus, bei der auch Berufsschullehrer eingesetzt werden. Bestimmte Ausbildungsabschnitte in Form von Blockpraktika, wie zum Beispiel CNC-Technik, Fensterbau, Oberflächenbehandlung absolvieren die Schüler in anderen Betrieben oder Ausbildungszentren in zusätzlichen Ferienkursen. Nach dem Schreiben der Schulleitung vom 23. Oktober 2014 existieren schließlich auch genaue Vorgaben hinsichtlich der erforderlichen, abzuleistenden Theorie- und Praxisstunden.

Die Integration der Zusatzausbildung in die gymnasiale Ausbildung zeigt sich auch darin, dass das Gesellenstück im Rahmen des wissenschaftspropädeutischen Seminars in der Qualifikationsphase angefertigt werden soll. Eine weitere Verzahnung liegt auch insoweit vor, als die Gesellenprüfung erst mit bestandenem Abitur ihre Gültigkeit erhält. Es unterliegt daher keinem vernünftigen Zweifel, dass die Zusatzausbildung zum Schreiner - soweit ausbildungstechnisch und rechtlich überhaupt möglich - unter dem Dach der Schule erfolgt, von dieser maßgeblich initiiert und geleitet wird und der gesamten Einrichtung eine besonderes individuelles Gepräge verleiht.

b) Die förderrechtliche Relevanz der beruflichen Zusatzausbildung gilt allerdings nicht für das hier allein streitgegenständliche Schuljahr 2012/2013. Die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung für den Besuch der 7. Jahrgangsstufe (Schuljahr 2012/2013) liegen nicht vor.

Nach der Systematik des Gesetzes wird eine Ausbildung nur dann gefördert, wenn sie förderfähig ist und der Auszubildende zu ihr zugelassen ist. Die Förderung des der Zulassungsentscheidung vorausgehenden Zeitraums, in dem - wie vorliegend - eine Eignungsbeurteilung erfolgt, ist gesetzlich nicht vorgesehen; eine individuelle Förderung setzt erst dann ein, wenn die Eignung zu der beabsichtigten Ausbildung feststeht und die Ausbildung aufgenommen wird.

Im vorliegenden Fall beginnt die (förderfähige) Zusatzausbildung im Schreinerhandwerk erst in der 8. Jahrgangsstufe. Das Auswahlverfahren und die Zulassungsentscheidung zur Zusatzausbildung dazu erfolgen in der 7. Jahrgangsstufe. Im Zeitpunkt der Ablehnung des Antrags auf Ausbildungsförderung in der 7. Jahrgangsstufe war indes noch ungewiss, ob der Kläger für die Zusatzausbildung geeignet war. Erst die Eignungsfeststellung des Klägers im Verlauf des 7. Schuljahrs für die ab dem 8. Schuljahr beginnende Zusatzausbildung schuf die Voraussetzung für eine Förderung der Zusatzausbildung. Der Kläger kann daher erst für die - hier nicht streitgegenständliche - 8. Jahrgangsstufe Ausbildungsförderung beanspruchen. Eine Zulassung der Berufung kann infolgedessen nicht erfolgen.

2. Auch ein zur Zulassung der Berufung führender Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift nicht durch. Soweit der Kläger einwendet, der Schulleiter des staatlichen Landschulheims hätte als Zeuge in der mündlichen Verhandlung gehört werden müssen, um der gerichtlichen Aufklärungspflicht hinsichtlich der Modalitäten der Zusatzausbildung zu entsprechen, führt dies nicht zur Zulassung der Berufung. Diese Verfahrensrüge bleibt bereits deshalb ohne Erfolg, weil die Entscheidung nicht auf dem behaupteten Verfahrensfehler beruht. Wie ausgeführt, erweist sich die Entscheidung im Ergebnis als richtig.

3. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Die Darlegungsanforderungen dieses Zulassungsgrundes sind nur dann erfüllt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist und darlegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 10.6.2014 - 10 ZB 12.2435 - juris Rn. 4 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers in der Zulassungsbegründung ersichtlich nicht.

4. Der Kläger trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das lediglich die 7. Jahrgangsstufe betreffende Urteil des Verwaltungsgerichts München rechtskräftig (§ 124 Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. März 2012 - 11 K 3736/11 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch eines - einjährigen - Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten ab dem Monat September 2011.
Die am ...1995 geborene Klägerin schloss am 04.03.2011 mit dem Verein ............ e.V. einen „Schul- und Wohnheims-Vertrag“ zwecks Durchführung einer Ausbildung zur Erzieherin an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... ab. Entsprechend § 1 dieses Vertrags gliedert sich die von der Schule angebotene Ausbildung zur Erzieherin wie folgt in drei Teile:
Teil A) Das einjährige Berufskolleg für Praktikantinnen (1. Jahr)
Teil B) Die zweijährige Fachschule für Sozialpädagogik (Berufskolleg Sozialpädagogik 2. und 3. Jahr)
Teil C) Das einjährige Berufspraktikum (4. Jahr)
§ 2 Abs. 1 des Vertrags sieht als Aufnahmevoraussetzung für das Berufskolleg für Praktikantinnen (1. Jahr) die Fachschulreife oder den Realschulabschluss oder das Versetzungszeugnis in die Klasse 11 eines Gymnasiums oder den Nachweis eines gleichwertigen Bildungsstands vor. § 2 Abs. 2 des Vertrags sieht als Aufnahmevoraussetzung für die Fachschule für Sozialpädagogik (2. und 3. Jahr) den erfolgreichen Abschluss „des Berufskollegs für Praktikantinnen oder die Hochschulreife und eine einschlägige praktische Tätigkeit von mindestens sechs Wochen“ vor. Im Eingang des Vertrags ist festgehalten, dass die Ausbildung in Übereinstimmung „mit den Verordnungen des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport über die Ausbildung und Prüfung für das Berufskolleg für Praktikantinnen bzw. für die Fachschule für Sozialpädagogik in der jeweils geltenden Fassung“ geschehe.
Für den Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen beantragte die Klägerin bei dem Beklagten unter dem 08.04.2011 die Bewilligung von Ausbildungsförderung und gab hierbei an, sie werde während der Ausbildung nicht mehr bei ihren Eltern in K... (Landkreis E...) wohnen, was sie folgendermaßen begründete: „Die Ausbildungsstätte ist zu weit weg von d. Wohnung d. Eltern / Zusatzqualif.‚ Integrationspädagogik‘“.
Mit Bescheid vom 12.04.2011 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab und führte zur Begründung aus, gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG werde Ausbildungsförderung für Schüler von Berufsfachschulen nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern bzw. einem Elternteil wohne und von der Wohnung der Eltern bzw. dem Elternteil aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar sei. Letzteres richte sich nach der durchschnittlichen täglichen Wegzeit. Eine Ausbildungsstätte sei nicht erreichbar, wenn der Auszubildende bei Benutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen mindestens an drei Wochentagen für den Hin- und Rückweg eine Wegzeit von mehr als zwei Stunden benötige. Die Klägerin könne aber von der Wohnung ihrer Eltern in K... die - vergleichbare - staatliche ...-Schule im benachbarten N... innerhalb von 104 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen. Die von ihr angesprochene Zusatzqualifikation „Integrationspädagogik“ beziehe sich (nur) auf die Ausbildung an der zweijährigen Fachschule für Sozialpädagogik (2. und 3. Jahr) und sei daher für die Weg-Zeit-Überprüfung im Hinblick auf den Besuch eines Berufskollegs für Praktikantinnen (1. Jahr) nicht relevant.
Unter dem 19.04.2011 wandte sich sodann die Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... an den Beklagten. Sie teilte mit, die Entscheidung stehe in Widerspruch zu seitherigen positiven Bescheiden anderer Landratsämter in der Umgebung. Zusammen mit den Evangelischen Fachschulen in S..., H... und S...... biete die Fachschule R... ein besonderes Ausbildungsprofil an, das so an keiner staatlichen Fachschule angeboten werde, was sich u.a. in besonderen inhaltlichen Schwerpunkten, in erweiterten Stundentafeln sowie in einem durch die Evangelische Landeskirche in Württemberg ausgestellten religionspädagogischen Zusatzzeugnis zeige. In einem weiterem Schreiben erläuterte die Schulleiterin das religionspädagogische Profil der Ausbildung sowie die Zusatzqualifizierung „Integrationspädagogik“ näher. Die Klägerin dürfe in ihrer Wahl, gerade eine evangelische Schule zu besuchen, nicht eingeschränkt werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2011, zugestellt am 16.09.2011, wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - den von der Klägerin erhobenen Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.04.2011 zurück. Darin ist ausgeführt, das von der Klägerin besuchte Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten stelle förderungsrechtlich eine Berufsfachschule i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG dar. Der Besuch der einjährigen Berufsfachschule sei von der nachfolgenden Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik zu unterscheiden. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG seien vorliegend nicht erfüllt, da die Klägerin das einjährige Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten an der...-Schule in N... besuchen könne. Diese Schule sei in angemessener Zeit von der Wohnung ihrer Eltern aus zu erreichen. Bei der Schule in N... handele es sich auch um eine entsprechende Ausbildungsstätte, da sie nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führe. Dabei müssten die Lerninhalte nicht völlig identisch, sondern lediglich vergleichbar sein. Die geringfügigen Unterschiede zwischen dem einjährigen Berufskolleg an der ...-Schule in N... und demjenigen an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... seien daher unmaßgeblich. Beide Berufskollegs seien förderungsrechtlich Berufsfachschulen i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG, die auf dasselbe Ausbildungsziel, nämlich den Zugang zu einer Fachschule für Sozialpädagogik, vorbereiteten. Das von der Evangelischen Fachschule angesprochene besondere Profil mit dem Zusatzfach „Integrationspädagogik“ betreffe nicht bereits das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten. Die angestrebte weitere Ausbildung der Klägerin an der Fachschule für Sozialpädagogik sei eine solche nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG, für deren Förderung die Einschränkungen des § 2 Abs. 1a BAföG keine Geltung hätten. Für diese Ausbildung sei dann ein weiterer BAföG-Antrag zu stellen.
Die Klägerin erhob am 17.10.2011, einem Montag, Klage mit dem Antrag, die ergangenen Bescheide aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr antragsgemäß Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
10 
Sie machte geltend, die Schulen in N... und R... seien aufgrund unterschiedlicher Profile nicht miteinander vergleichbar. In R... bestehe die Möglichkeit, das Fach Integrationspädagogik zu belegen, und man könne dort im Anschluss an den Erwerb der staatlichen Anerkennung zur Erzieherin noch einen Bachelor-Abschluss erwerben. Insbesondere die Zusatzqualifikation „Integrationspädagogik“ eröffne der Klägerin gegenüber einem Abschluss an der Schule in N... ein deutlich erweitertes Berufsbild. In R... könne sie außerdem den Praxisschwerpunkt „Heilpädagogik“ wählen, der in N... nicht angeboten werde. An der Schule in ... würden religionspädagogische Schwerpunkte auch bereits im Rahmen des Berufskollegs gesetzt.
11 
Eine Möglichkeit, als sog. „Quereinsteiger“ im Unterkurs die Ausbildung zu beginnen, bestehe nur theoretisch und lediglich in Ausnahmefällen nach einem vorgegebenen Auswahlverfahren. Hierbei würden Schüler bevorzugt, die das Berufskolleg bereits an der Schule in R... oder in einer vergleichbaren kirchlichen Einrichtung absolviert hätten. Darüber hinaus bestehe die Einschränkung, dass eine Absage der Schule vorliegen müsse, bei der der betreffende Schüler das Berufskolleg absolviert habe. Es bestehe daher ein gewisser Zwang, die Ausbildung an der Schule fortzusetzen, an der auch das Berufskolleg absolviert worden sei.
12 
Durch den Verweis auf die Schule in N... werde der Klägerin faktisch der Zugang zu der Schule in R... mit den dort erreichbaren Zusatzqualifikation verwehrt. Sie habe sich ganz bewusst für die R... Schule wegen der dortigen religionspädagogischen Qualifizierungsmöglichkeit entschieden. Sie sei konsequent im christlichen Glauben erzogen und engagiere sich in der evangelischen Kirche, weshalb es für sie keine Alternative zu einer kirchlichen Schule gebe.
13 
Der Beklagte beantragte Klagabweisung und machte geltend, das von der Klägerin besuchte Berufskolleg sei förderungsrechtlich von der nachfolgenden Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik zu unterscheiden. Das Berufskolleg sei eine Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG und die Fachschule eine solche nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG. Besonderheiten hinsichtlich der Fachschule könnten für den Besuch des Kollegs nicht berücksichtigt werden.
14 
In der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts teilte der Berichterstatter den Beteiligten den Inhalt eines Telefonats mit der Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... mit. Nach deren Auskunft bestehe die Möglichkeit, mit einem abgeschlossenen Berufskolleg für Praktikantinnen einer staatlichen Schule in den eigentlichen Ausbildungsgang als Erzieherin an der Schule in R... zu wechseln, rein tatsächlich nicht. Die Ausbildungsstätte bestehe darauf, dass das notwendige Berufskolleg wegen der religiösen Ausrichtung der Ausbildung bereits dort absolviert werde. Die Möglichkeit eines sog. „Quereinstiegs“ bestehe lediglich für solche Auszubildenden, die etwa, weil sie über eine Hochschulzugangsberechtigung verfügten, überhaupt kein vorheriges Berufskolleg benötigten. Dieser Personenkreis könne - nach einer strengen Auswahlentscheidung der Schule - unmittelbar mit dem Besuch der Fachschule für Sozialpädagogik beginnen.
15 
Mit Urteil vom 08.03.2012 - 11 K 3736/11 - hob das Verwaltungsgericht Stuttgart den angegriffenen Bescheid des Beklagten vom 12.04.2011 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.09.2011 auf und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin antragsgemäß Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
16 
Zur Begründung der Entscheidung führte es im Wesentlichen aus, für die Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte i.S.v. § 2 Abs.1a S. 1 Nr. 1 BAföG genüge es nicht, dass dort der gleiche Abschluss erreicht werden könne. Es komme vielmehr auch auf den Lerninhalt, den Lehrstoff und den Bildungsgang an. Von einer entsprechenden Ausbildungsstätte könne daher erst dann gesprochen werden, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führe. Unwesentliche Unterschiede blieben allerdings außer Betracht. Ein wesentlicher Unterschied sei aber dann gegeben, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll sei. Von Bedeutung könne es insoweit sein, ob an der Ausbildungsstätte mit der Vermittlung des Lehrstoffs auch ein weltanschaulich oder konfessionell geprägtes Erziehungsziel verbunden oder ob für den angestrebten Beruf des Auszubildenden eine weltanschaulich oder konfessionell geprägte Vorbildung erforderlich sei. Diese Maßgaben orientierten sich an der bereits zu der vormaligen Regelung in § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG a.F. ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Hiernach seien jedenfalls dann, wenn ein Auszubildender sich nachvollziehbar auf die Ausrichtung seiner Ausbildung an einer konfessionell ausgeprägten Ausbildungsstätte berufe, die Fachschule in N... und die Fachschule in R... nicht vergleichbar. Das Gericht sei auch davon überzeugt, dass die Klägerin auf das spezielle kirchliche Erziehungsziel der Schule in R... entscheidenden Wert lege.
17 
Die sonach bestehende fehlende Vergleichbarkeit der beiden Schulen wirke sich auch auf die Vergleichbarkeit des vorgeschalteten Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten unmittelbar aus. Es treffe zwar zu, dass die beiden „Teilabschnitte“ der Erzieherin-Ausbildung insoweit in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und in Nr. 2 BAföG eine unterschiedliche rechtliche Kategorisierung erfahren hätten. Dies bedeute aber nicht, dass deren rein tatsächliche Verknüpfung deshalb bedeutungslos wäre. So habe die Leiterin der Schule in R... bestätigt, dass die Klägerin ohne Absolvierung des Berufskollegs für Praktikantinnen in R... keine Aufnahme an dieser Ausbildungsstätte finden könne. Nur das Berufskolleg in R... ermögliche es der Klägerin danach, die konfessionell geprägte Ausbildungsstätte auch im eigentlichen Ausbildungsgang zur Erzieherin zu besuchen. Der Besuch des Berufskollegs in N... würde ihr diese Möglichkeit verbauen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei auch ein konfessionell geprägtes Erziehungsziel beachtlich, weshalb - jedenfalls für die Klägerin - mit der staatlichen Schule in N... gerade keine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte vorhanden sei. Dass die Klägerin unter Berufung auf das konfessionell geprägte Erziehungsziel der von ihr gewählten Ausbildungsstätte ihr Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG in Anspruch nehme, müsse förderungsrechtlich Berücksichtigung finden.
18 
Mit Beschluss vom 25. Juli 2012 - 12 S 837/12 - hat der Senat auf den Antrag des Beklagten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
19 
Zur Begründung der Berufung trägt der Beklagte vor, die Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der ...-Schule in N... und an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... seien aufgrund der für beide Schulen gleichermaßen geltenden Regelungen der einschlägigen Schul- und Prüfungsordnung bezüglich Inhalt und Abschluss vergleichbar. Die konfessionelle Prägung eines Erziehungsziels liege nur vor, wenn die Ausbildungsinhalte durch die Vermittlung eines abweichenden Lehrstoffs auf ein konfessionell geprägtes Erziehungsziel vorbereiteten und sich somit von anderen Ausbildungen wesentlich unterscheiden würden. Die Stundentafel der Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten sehe jedoch für sämtliche Berufskollegs an Fachschulen für Sozialpädagogik in Baden-Württemberg keine Unterscheidung im Lehrstoff vor. Das Ausbildungs- und Erziehungsziel des Berufskollegs sei die Aufnahme in eine Fachschule für Sozialpädagogik und unterliege keiner weiteren Einschränkung bezüglich eines bestimmten Erziehungsziels. Soweit sich die Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... darauf berufe, dass nur Absolventinnen und Absolventen des eigenen Berufskollegs Aufnahme in die dortige Fachschule für Sozialpädagogik fänden, verstoße dies gegen die eindeutigen Regelungen der einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung und wäre damit rechtswidrig.
20 
Das Verwaltungsgericht verkenne, dass es bei der Frage, ob der Besuch der wohnortnahen Schule zumutbar sei, nicht darauf ankomme, ob die Klägerin entscheidenden Wert auf ein spezielles kirchliches Erziehungsziel lege bzw. ob sie religiös geprägt sei. Denn der Begriff der Zumutbarkeit knüpfe allein an objektive Gegebenheiten an. Inwieweit die Evangelische Fachschule R... nach objektiven Kriterien mit der Schule in N... nicht vergleichbar sei, habe das Verwaltungsgericht nicht dargelegt. Es berufe sich lediglich auf subjektive Kriterien wie die religiöse Prägung der Klägerin sowie auf die rechtswidrige Praxis der Evangelischen Fachschule, für den eigentlichen Ausbildungsgang zur Erzieherin lediglich Bewerber anzunehmen, die das Berufskolleg an der Evangelischen Fachschule R... durchlaufen hätten. Im Übrigen werde auf die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung verwiesen.
21 
Der Beklagte beantragt,
22 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. März 2012 - 11 K 3736/11 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
23 
Die Klägerin beantragt,
24 
die Berufung zurückzuweisen.
25 
Sie macht geltend, keineswegs seien die zu vergleichenden Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten in N... und R... identisch, weil das Berufskolleg in N... nicht zwingend und unmittelbar den weiteren Zugang zu der Fachschule für Sozialpädagogik in R... eröffne. Gerade durch die konfessionelle Prägung der Schule in R... würden den Schülern gegenüber der staatlichen Schule in N... deutlich abweichende Lehrstoffe vermittelt. Auf den bisherigen Vortrag werde Bezug genommen.
26 
Mit Schreiben vom 13.02.2013 hat die Leiterin der Evangelischen Fachschule für Pädagogik R... auf Anfrage des Senats das von ihr praktizierte Auswahlverfahren zur Aufnahme in die Fachschule (2. und 3. Ausbildungsjahr) näher erläutert.
27 
Dem Senat liegen die einschlägigen Behördenakten und die Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die zulässige, insbesondere die Begründungsanforderungen des § 124a Abs. 3 S. 4 VwGO erfüllende Berufung des Beklagten ist unbegründet.
29 
Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Verpflichtungsklage der Klägerin auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... ab dem Monat September 2011 unter Aufhebung der dem entgegenstehenden Bescheide des Beklagten vom 12.04.2011 und des Landesamtes für Ausbildungsförderung vom 14.09.2011 im Ergebnis zu Recht stattgegeben.
30 
Der Klägerin kommt ein Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den von ihr zwischenzeitlich beendeten Besuch des einjährigen Berufskollegs in R... zu, da von der Wohnung ihrer Eltern in K... aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte gem. § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG nicht erreichbar ist.
31 
Die Klägerin möchte zur staatlich anerkannten Erzieherin ausgebildet werden.
32 
Die ausbildungsrechtlichen Vorgaben für die Ausbildung zur Erzieherin lassen sich der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik (Erzieherverordnung - ErzieherVO) vom 13. März 1985 (GBl. 1985, 57) entnehmen. Diese Bestimmungen werden auf der Grundlage der Schulversuchsbestimmungen beruflicher Schulen (vgl. § 22 SchG) durch die Schul- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten (BKPR) und durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik - Berufskolleg - in ihren jeweils gültigen Fassungen modifiziert. Die Modifizierung gegenüber den Bestimmungen der Erzieherverordnung besteht insbesondere in der Einführung des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten als Zugangsvoraussetzung zu der eigentlichen Erzieherausbildung. So sieht § 1 BKPR vor, dass das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten auf eine Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik vorbereitet und fachliche Grundlagen für den Beruf einer Erzieherin oder eines Erziehers vermittelt sowie die Entwicklung der Handlungskompetenz und der Persönlichkeit der Schülerrinnen und Schüler fördert. Mit dem Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten werde die Berufsschulpflicht erfüllt.
33 
Die von der Klägerin angestrebte Ausbildung stellt sich in den ersten drei Jahren danach so dar, dass sie gehalten ist, zwei voneinander zu unterscheidende Fachschulen zu besuchen, die auch nach § 2 Abs. 1 BAföG förderungsrechtlich zu differenzieren sind (vgl. dazu auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 26.01.2011 - 1 K 16/11 - BeckRS 2011, 46780). In ihrem ersten Ausbildungsjahr hat die Klägerin das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten zu besuchen, welches eine Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG darstellt. Im zweiten und dritten Jahr ihrer Ausbildung hat die Klägerin eine Fachschule für Sozialpädagogik zu besuchen, die unter § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG zu fassen ist. Nach dieser Bestimmung wird Ausbildungsförderung für den Besuch von Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, geleistet, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln. Beide genannten Schularten werden in Baden-Württemberg - soweit für den Senat ersichtlich - in der Regel unter dem Dach ein und derselben Schule angeboten, was den Vorteil der Möglichkeit der Durchführung der gesamten Erzieherausbildung an einem einzigen Schulort bietet. Beide Schularten werden auch sowohl von der von der Klägerin präferierten Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... als auch von der staatlichen ...-Schule in N..., die näher zu dem Wohnort der Eltern der Klägerin gelegen ist, angeboten. Lediglich für den Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten hat die förderungsrechtliche Einschränkung des § 2 Abs. 1a BAföG Bedeutung. Unproblematisch und auch zwischen den Beteiligten unstreitig hat die Klägerin für den Besuch der Fachschule für Sozialpädagogik im zweiten und dritten Jahr der Erzieherausbildung Anspruch auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach.
34 
Im Rahmen der förderungsrechtlichen Einschränkung des § 2 Abs. 1a BAföG kommt in dem Fall der Klägerin allein der Bestimmung in Satz 1 Nr. 1 Relevanz zu. Für den Besuch eines Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten im ersten Jahr der Erzieherausbildung wird der Klägerin danach Ausbildungsförderung nur dann geleistet, wenn sie nicht bei ihren Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist.
35 
Die Klägerin wohnte in dem hier fraglichen Zeitraum (ab September 2011) nicht mehr bei ihren Eltern in K..., sondern in dem Schulwohnheim der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... Es ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig, dass die staatliche ...-Schule in N..., die ebenfalls ein Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten und eine Fachschule für Sozialpädagogik anbietet, jedenfalls in zeitlicher Hinsicht von der Wohnung der Eltern aus im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG erreichbar ist (vgl. dazu insbesondere Nr. 2.1a.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföGVwV 2001 -).
36 
Der Senat teilt indes nicht die Auffassung des beklagten Landkreises, wonach es sich bei der staatlichen ...-Schule in N... auch um eine der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG handelt.
37 
Um eine Ausbildungsstätte in diesem Sinne handelt es sich grundsätzlich dann, wenn sie nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Hierfür reicht die Möglichkeit des Erwerbs des gleichen Bildungsabschlusses an beiden Ausbildungsstätten allein nicht aus. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob bei der wohnortnahen Bildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang relevante Unterschiede gegenüber der gewählten auswärtigen Schule bestehen, die einem Verweis des Auszubildenden auf den Besuch der wohnortnahen Bildungsstätte entgegenstehen. Für den danach anzustellenden Vergleich der beiden im Rahmen von § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG in Betracht zu ziehenden Ausbildungsstätten besitzen indes nur ausbildungsbezogene Gesichtspunkte Relevanz, was etwa der Fall ist, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist. Ein wesentlicher Unterschied, der zu einer Verneinung des Merkmals der entsprechenden Ausbildungsstätte führt, liegt etwa auch dann vor, wenn für eine Ausbildungsstätte strengere Zugangsvoraussetzungen bestehen (vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris sowie zusammenfassend VG Dresden, Beschluss vom 16.08.2011 - 5 L 409/11 -, juris). § 2 Abs. 1a BAföG orientiert sich an der Unterhaltsbelastung der Eltern, und berücksichtigt, dass die Ausbildungsfinanzierung bis zum Abschluss der allgemeinen Bildung originäre Aufgabe der Eltern ist. Deshalb wird Ausbildungsförderung grundsätzlich nur Schülern gewährt, die nicht bei ihren Eltern leben können, weil von deren Wohnung aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Denn in diesen Fällen haben die Eltern wegen der notwendigen auswärtigen Unterbringung besonders hohe Ausbildungskosten zu tragen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2003 - 7 S 2098/02 - und Beschluss vom 11.03.2008 - 12 S 2500/06 -).
38 
Letztlich muss bei der Beurteilung der Frage, ob ausnahmsweise der Besuch einer auswärtigen Schule förderungswürdig ist, der jeder Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz immanente Zweck berücksichtigt werden, einem (bedürftigen) Auszubildenden die Chance zum Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels zu bieten. Mit diesem Gesetzeszweck unvereinbar wäre deshalb die Versagung des Förderung, wenn die Verweisung des Auszubildenden an eine von der elterlichen Wohnung aus erreichbare Ausbildungsstätte zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung führen würde. Ein Wechsel der Ausbildungsstätte ist dem Auszubildenden nämlich dann nicht zuzumuten, wenn hierdurch das Erreichen des angestrebten Ausbildungszieles gefährdet wäre. Allerdings können insoweit ausschließlich Gründe, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen, von Relevanz sein. Andere, insbesondere soziale Gründe, die auf das Ausbildungsverhältnis nur mittelbar einwirken, sind nicht berücksichtigungsfähig (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - V C 49.77 -, BVerwGE 57, 198 = FamRZ 1979, 540; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.03.2012 - 12 A 1898/11 - juris; Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., § 2 BAföG RdNr. 16.2 ff. und § 12 BAföG a.F. Nr. 24 und 24.1; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., 4. Aufl., § 2 RdNr. 57; BAföGVwV 2001 Nr. 2.1a.15).
39 
Entsprechend diesen Vorgaben geht der Senat in dem vorliegenden Fall davon aus, dass sich die eigentlichen Fachschulausbildungen an den hier in Rede stehenden Schulen in R... und N... (2. und 3. Jahr der Erzieherausbildung) zwar nicht wegen der konfessionellen Ausrichtung der Schule in R... (vgl. zu dieser Problematik bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.1990 - 7 S 2242/89 - juris), wohl aber wegen der dortigen besonderen Schwerpunktsetzung im Bereich der Integrationspädagogik, wie dies insbesondere von der Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... mit an das Verwaltungsgericht gerichtetem Schreiben vom 19.04.2011 erläutert worden ist, nicht entsprechen (vgl. insoweit bereits den Beschluss des Senats vom 11.03.2008 - 12 S 2500/06 -, welcher ebenfalls die Evangelische Fachschule für Sozialpädagogik in R... betraf).
40 
Indes vermag der Senat einen ausbildungsrelevanten Unterschied bereits der Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten der Schule in R... einerseits und der Schule in N... andererseits nicht zu erkennen und ein solcher ist auch nach den Stellungnahmen der Schulleiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... nicht belegt.
41 
Nach der Auffassung des Beklagten führt allein dieses dazu, dass der Klägerin in dem vorliegenden Fall wegen des Fehlens des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG ein Ausbildungsförderungsanspruch nicht zukommt.
42 
Diese Auffassung lässt jedoch den Blick auf das von der Klägerin angestrebte Ausbildungsziel, auf welches es nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ankommt, vermissen. Das - endgültige - Ausbildungsziel der Klägerin ist gerade nicht der erfolgreiche Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten, sondern - wie ausgeführt - die Verleihung des berufsqualifizierenden Abschlusses einer staatlich anerkannten Erzieherin. Das alleinige Bestehen des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten führt nämlich - was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - zu keinem berufsqualifizierenden Abschluss. Es hat - soweit ersichtlich - lediglich die Bedeutung, zu der eigentlichen Erzieherausbildung an einer Fachschule für Sozialpädagogik (im 2. und 3. Ausbildungsjahr) zugelassen zu werden.
43 
Mit dem Blick auf das eigentliche Ausbildungsziel der Klägerin, das Erreichen des Abschlusses einer staatlich anerkannten Erzieherin an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R..., lässt sich indes der Verweis des Beklagten auf einen Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der ...-Schule in N... nicht vereinbaren. Denn ein solcher Verweis hätte aller Voraussicht nach zur Folge gehabt, dass die Klägerin ihre - eigentliche - Erzieherinnenausbildung an der Fachschule in R... nicht hätte aufnehmen können und sie daher das von ihr angestrebte Ausbildungsziel nicht erreichen würde. Der einer Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz immanente Zweck, einem Auszubildenden die Chance zum Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels zu bieten, würde damit verfehlt werden.
44 
Mit ihrer gegenüber dem Senat abgegebenen Stellungnahme vom 13.02.2013 hat die Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... zwar nicht mehr an der im Urteil erster Instanz wiedergegebenen Äußerung festgehalten, wonach ihre Schule darauf bestehe, dass das notwendige Berufskolleg insbesondere wegen der religiösen Ausrichtung der Ausbildung auch bereits in R... absolviert werden muss. Gleichwohl hat sie ins Einzelne gehend dargestellt, dass es für sogenannte Quereinsteiger mit einem an einer anderen Schule erworbenen Berufskollegabschluss jedenfalls sehr schwierig sei, einen Platz an der Fachschule für Sozialpädagogik in R... zu erhalten. So hätten die Schüler, die an der Schule in R... das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten erfolgreich beenden würden, ohne die Durchführung eines erneuten Auswahlverfahren die Möglichkeit, in R... auch das zweite und dritte Ausbildungsjahr zu absolvieren. Daneben könnten sich zwar auch Schülerinnen und Schüler, die an einer anderen Fachschule das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten erfolgreich abgeschlossen hätten, in R... bewerben. Sie müssten dort ebenso wie etwa Bewerber mit Abitur bzw. Fachhochschulreife ein schuleigenes Auswahlverfahren durchlaufen. Allerdings habe sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass nur sehr wenige „eigene“ Berufskolleg-Schüler am Ende des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten die Erzieherausbildung abbrächen und die Schule in R... verließen, weshalb die Möglichkeit zum Quereinstieg im Durchschnitt hochgerechnet auf die letzten zwölf Jahre seit Einführung des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten bei ca. zwei bis vier frei werdenden Fachschulplätzen pro Schuljahr liege. Von den sogenannten Quereinsteigern würden sodann vorrangig Bewerber mit Abitur bzw. Fachhochschulreife aufgenommen, was zur Folge habe, dass die Möglichkeit, nach erfolgreichem Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an einer anderen Fachschule an die Schule in R... zu wechseln, faktisch gegen Null tendiere. Dieses habe auch seinen Grund darin, dass mit dem in R... angebotenen integrierten Ausbildungsmodell gerade Bewerber mit Hochschulzugangsberechtigung angesprochen würden und die wenigen frei werdenden Fachschulplätze vorrangig an diese Bewerber vergeben würden. Allein der direkte Einstieg in das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten in R... stelle für einen Auszubildenden danach sicher, das gesamte Ausbildungsangebot und den konfessionellen Charakter der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... wahrnehmen zu können.
45 
Bei einer Sachlage wie dieser, bei der die Chance der Klägerin, nach erfolgreichem Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der staatlichen ...-Schule in N... im zweiten Ausbildungsjahr der Erzieherausbildung einen Platz an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... zu erlangen, - von dem beklagten Landkreis unwidersprochen - faktisch gegen Null tendiert, wäre das Erreichen des von der Klägerin angestrebten Ausbildungsziels, nämlich gerade an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... den berufsqualifizierenden Abschluss einer staatlich anerkannten Erzieherin zu erlangen, in erheblicher Weise gefährdet. Die Klägerin auf einen Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der ...-Schule in N... zu verweisen, steht danach der dargestellte Sinn und Zweck des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entgegen.
46 
An diesem Ergebnis ändert nichts, sollte das von der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... praktizierte Aufnahmeverfahren für das 2. und 3. Ausbildungsjahr - wie von dem beklagten Landkreis vertreten - als rechtswidrig anzusehen sein, weil es möglicherweise mit den einschlägigen Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik - Berufskolleg - nicht vereinbar sein könnte. Denn selbst wenn die aktuelle Zulassungspraxis der Schule in R... rechtlich angreifbar wäre, änderte dies nichts daran, dass jedenfalls gegenwärtig das Erreichen des von der Klägerin angestrebten Ausbildungsziels bei einem Verweis auf die Absolvierung des ersten Ausbildungsjahres an der ...-Schule in N... gefährdet wäre. Die Klägerin darauf zu verweisen, eine möglicherweise rechtswidrige Zulassungspraxis der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... zu beanstanden und etwa im Klagewege ihre Aufnahme in die Erzieherausbildung ab dem zweiten Ausbildungsjahr zu erstreiten, wäre dieser ersichtlich nicht zuzumuten und stünde auch im Konflikt mit dem Grundgedanken des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, von dem Auszubildenden zu verlangen, dass er seine Ausbildung unter Berücksichtigung seiner Eignung und Neigung eigenverantwortlich und damit verantwortungsbewusst auswählt, dass er sie planvoll betreibt und sie zielstrebig zu Ende führt (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., 4. Aufl., § 7 RdNr. 46). Dem Beklagten bleibt es im Übrigen unbenommen, sich wegen einer etwaigen rechtswidrigen Aufnahmepraxis der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... an die zuständige Schulaufsichtsbehörde zu wenden, um auf diese Weise eine Klärung dieser spezifisch schulrechtlichen Frage herbeizuführen.
47 
Bietet nach allem eine Ausbildungsstätte ein im Rahmen xes ersten Ausbildungsjahres der Erzieherausbildung in Baden-Württemberg zu absolvierendes Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten an, ist sie gleichwohl keine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG, wenn ein anschließender Wechsel auf eine im zweiten und dritten Ausbildungsjahr zu besuchende Fachschule für Sozialpädagogik einer anderen Ausbildungsstätte mit spezifischem Ausbildungsschwerpunkt wegen der dort praktizierten Zulassungspraxis faktisch nicht möglich wäre.
48 
Der Senat ist nach allem mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... zukommt, weshalb die Berufung des Beklagten gegen das Urteil erster Instanz zurückzuweisen ist.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 S. 2 VwGO nicht erhoben.
50 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
28 
Die zulässige, insbesondere die Begründungsanforderungen des § 124a Abs. 3 S. 4 VwGO erfüllende Berufung des Beklagten ist unbegründet.
29 
Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Verpflichtungsklage der Klägerin auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... ab dem Monat September 2011 unter Aufhebung der dem entgegenstehenden Bescheide des Beklagten vom 12.04.2011 und des Landesamtes für Ausbildungsförderung vom 14.09.2011 im Ergebnis zu Recht stattgegeben.
30 
Der Klägerin kommt ein Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den von ihr zwischenzeitlich beendeten Besuch des einjährigen Berufskollegs in R... zu, da von der Wohnung ihrer Eltern in K... aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte gem. § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG nicht erreichbar ist.
31 
Die Klägerin möchte zur staatlich anerkannten Erzieherin ausgebildet werden.
32 
Die ausbildungsrechtlichen Vorgaben für die Ausbildung zur Erzieherin lassen sich der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik (Erzieherverordnung - ErzieherVO) vom 13. März 1985 (GBl. 1985, 57) entnehmen. Diese Bestimmungen werden auf der Grundlage der Schulversuchsbestimmungen beruflicher Schulen (vgl. § 22 SchG) durch die Schul- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten (BKPR) und durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik - Berufskolleg - in ihren jeweils gültigen Fassungen modifiziert. Die Modifizierung gegenüber den Bestimmungen der Erzieherverordnung besteht insbesondere in der Einführung des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten als Zugangsvoraussetzung zu der eigentlichen Erzieherausbildung. So sieht § 1 BKPR vor, dass das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten auf eine Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik vorbereitet und fachliche Grundlagen für den Beruf einer Erzieherin oder eines Erziehers vermittelt sowie die Entwicklung der Handlungskompetenz und der Persönlichkeit der Schülerrinnen und Schüler fördert. Mit dem Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten werde die Berufsschulpflicht erfüllt.
33 
Die von der Klägerin angestrebte Ausbildung stellt sich in den ersten drei Jahren danach so dar, dass sie gehalten ist, zwei voneinander zu unterscheidende Fachschulen zu besuchen, die auch nach § 2 Abs. 1 BAföG förderungsrechtlich zu differenzieren sind (vgl. dazu auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 26.01.2011 - 1 K 16/11 - BeckRS 2011, 46780). In ihrem ersten Ausbildungsjahr hat die Klägerin das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten zu besuchen, welches eine Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG darstellt. Im zweiten und dritten Jahr ihrer Ausbildung hat die Klägerin eine Fachschule für Sozialpädagogik zu besuchen, die unter § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG zu fassen ist. Nach dieser Bestimmung wird Ausbildungsförderung für den Besuch von Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, geleistet, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln. Beide genannten Schularten werden in Baden-Württemberg - soweit für den Senat ersichtlich - in der Regel unter dem Dach ein und derselben Schule angeboten, was den Vorteil der Möglichkeit der Durchführung der gesamten Erzieherausbildung an einem einzigen Schulort bietet. Beide Schularten werden auch sowohl von der von der Klägerin präferierten Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... als auch von der staatlichen ...-Schule in N..., die näher zu dem Wohnort der Eltern der Klägerin gelegen ist, angeboten. Lediglich für den Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten hat die förderungsrechtliche Einschränkung des § 2 Abs. 1a BAföG Bedeutung. Unproblematisch und auch zwischen den Beteiligten unstreitig hat die Klägerin für den Besuch der Fachschule für Sozialpädagogik im zweiten und dritten Jahr der Erzieherausbildung Anspruch auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach.
34 
Im Rahmen der förderungsrechtlichen Einschränkung des § 2 Abs. 1a BAföG kommt in dem Fall der Klägerin allein der Bestimmung in Satz 1 Nr. 1 Relevanz zu. Für den Besuch eines Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten im ersten Jahr der Erzieherausbildung wird der Klägerin danach Ausbildungsförderung nur dann geleistet, wenn sie nicht bei ihren Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist.
35 
Die Klägerin wohnte in dem hier fraglichen Zeitraum (ab September 2011) nicht mehr bei ihren Eltern in K..., sondern in dem Schulwohnheim der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... Es ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig, dass die staatliche ...-Schule in N..., die ebenfalls ein Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten und eine Fachschule für Sozialpädagogik anbietet, jedenfalls in zeitlicher Hinsicht von der Wohnung der Eltern aus im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG erreichbar ist (vgl. dazu insbesondere Nr. 2.1a.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföGVwV 2001 -).
36 
Der Senat teilt indes nicht die Auffassung des beklagten Landkreises, wonach es sich bei der staatlichen ...-Schule in N... auch um eine der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG handelt.
37 
Um eine Ausbildungsstätte in diesem Sinne handelt es sich grundsätzlich dann, wenn sie nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Hierfür reicht die Möglichkeit des Erwerbs des gleichen Bildungsabschlusses an beiden Ausbildungsstätten allein nicht aus. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob bei der wohnortnahen Bildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang relevante Unterschiede gegenüber der gewählten auswärtigen Schule bestehen, die einem Verweis des Auszubildenden auf den Besuch der wohnortnahen Bildungsstätte entgegenstehen. Für den danach anzustellenden Vergleich der beiden im Rahmen von § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG in Betracht zu ziehenden Ausbildungsstätten besitzen indes nur ausbildungsbezogene Gesichtspunkte Relevanz, was etwa der Fall ist, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist. Ein wesentlicher Unterschied, der zu einer Verneinung des Merkmals der entsprechenden Ausbildungsstätte führt, liegt etwa auch dann vor, wenn für eine Ausbildungsstätte strengere Zugangsvoraussetzungen bestehen (vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris sowie zusammenfassend VG Dresden, Beschluss vom 16.08.2011 - 5 L 409/11 -, juris). § 2 Abs. 1a BAföG orientiert sich an der Unterhaltsbelastung der Eltern, und berücksichtigt, dass die Ausbildungsfinanzierung bis zum Abschluss der allgemeinen Bildung originäre Aufgabe der Eltern ist. Deshalb wird Ausbildungsförderung grundsätzlich nur Schülern gewährt, die nicht bei ihren Eltern leben können, weil von deren Wohnung aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Denn in diesen Fällen haben die Eltern wegen der notwendigen auswärtigen Unterbringung besonders hohe Ausbildungskosten zu tragen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2003 - 7 S 2098/02 - und Beschluss vom 11.03.2008 - 12 S 2500/06 -).
38 
Letztlich muss bei der Beurteilung der Frage, ob ausnahmsweise der Besuch einer auswärtigen Schule förderungswürdig ist, der jeder Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz immanente Zweck berücksichtigt werden, einem (bedürftigen) Auszubildenden die Chance zum Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels zu bieten. Mit diesem Gesetzeszweck unvereinbar wäre deshalb die Versagung des Förderung, wenn die Verweisung des Auszubildenden an eine von der elterlichen Wohnung aus erreichbare Ausbildungsstätte zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung führen würde. Ein Wechsel der Ausbildungsstätte ist dem Auszubildenden nämlich dann nicht zuzumuten, wenn hierdurch das Erreichen des angestrebten Ausbildungszieles gefährdet wäre. Allerdings können insoweit ausschließlich Gründe, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen, von Relevanz sein. Andere, insbesondere soziale Gründe, die auf das Ausbildungsverhältnis nur mittelbar einwirken, sind nicht berücksichtigungsfähig (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - V C 49.77 -, BVerwGE 57, 198 = FamRZ 1979, 540; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.03.2012 - 12 A 1898/11 - juris; Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., § 2 BAföG RdNr. 16.2 ff. und § 12 BAföG a.F. Nr. 24 und 24.1; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., 4. Aufl., § 2 RdNr. 57; BAföGVwV 2001 Nr. 2.1a.15).
39 
Entsprechend diesen Vorgaben geht der Senat in dem vorliegenden Fall davon aus, dass sich die eigentlichen Fachschulausbildungen an den hier in Rede stehenden Schulen in R... und N... (2. und 3. Jahr der Erzieherausbildung) zwar nicht wegen der konfessionellen Ausrichtung der Schule in R... (vgl. zu dieser Problematik bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.1990 - 7 S 2242/89 - juris), wohl aber wegen der dortigen besonderen Schwerpunktsetzung im Bereich der Integrationspädagogik, wie dies insbesondere von der Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... mit an das Verwaltungsgericht gerichtetem Schreiben vom 19.04.2011 erläutert worden ist, nicht entsprechen (vgl. insoweit bereits den Beschluss des Senats vom 11.03.2008 - 12 S 2500/06 -, welcher ebenfalls die Evangelische Fachschule für Sozialpädagogik in R... betraf).
40 
Indes vermag der Senat einen ausbildungsrelevanten Unterschied bereits der Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten der Schule in R... einerseits und der Schule in N... andererseits nicht zu erkennen und ein solcher ist auch nach den Stellungnahmen der Schulleiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... nicht belegt.
41 
Nach der Auffassung des Beklagten führt allein dieses dazu, dass der Klägerin in dem vorliegenden Fall wegen des Fehlens des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG ein Ausbildungsförderungsanspruch nicht zukommt.
42 
Diese Auffassung lässt jedoch den Blick auf das von der Klägerin angestrebte Ausbildungsziel, auf welches es nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ankommt, vermissen. Das - endgültige - Ausbildungsziel der Klägerin ist gerade nicht der erfolgreiche Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten, sondern - wie ausgeführt - die Verleihung des berufsqualifizierenden Abschlusses einer staatlich anerkannten Erzieherin. Das alleinige Bestehen des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten führt nämlich - was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - zu keinem berufsqualifizierenden Abschluss. Es hat - soweit ersichtlich - lediglich die Bedeutung, zu der eigentlichen Erzieherausbildung an einer Fachschule für Sozialpädagogik (im 2. und 3. Ausbildungsjahr) zugelassen zu werden.
43 
Mit dem Blick auf das eigentliche Ausbildungsziel der Klägerin, das Erreichen des Abschlusses einer staatlich anerkannten Erzieherin an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R..., lässt sich indes der Verweis des Beklagten auf einen Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der ...-Schule in N... nicht vereinbaren. Denn ein solcher Verweis hätte aller Voraussicht nach zur Folge gehabt, dass die Klägerin ihre - eigentliche - Erzieherinnenausbildung an der Fachschule in R... nicht hätte aufnehmen können und sie daher das von ihr angestrebte Ausbildungsziel nicht erreichen würde. Der einer Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz immanente Zweck, einem Auszubildenden die Chance zum Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels zu bieten, würde damit verfehlt werden.
44 
Mit ihrer gegenüber dem Senat abgegebenen Stellungnahme vom 13.02.2013 hat die Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... zwar nicht mehr an der im Urteil erster Instanz wiedergegebenen Äußerung festgehalten, wonach ihre Schule darauf bestehe, dass das notwendige Berufskolleg insbesondere wegen der religiösen Ausrichtung der Ausbildung auch bereits in R... absolviert werden muss. Gleichwohl hat sie ins Einzelne gehend dargestellt, dass es für sogenannte Quereinsteiger mit einem an einer anderen Schule erworbenen Berufskollegabschluss jedenfalls sehr schwierig sei, einen Platz an der Fachschule für Sozialpädagogik in R... zu erhalten. So hätten die Schüler, die an der Schule in R... das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten erfolgreich beenden würden, ohne die Durchführung eines erneuten Auswahlverfahren die Möglichkeit, in R... auch das zweite und dritte Ausbildungsjahr zu absolvieren. Daneben könnten sich zwar auch Schülerinnen und Schüler, die an einer anderen Fachschule das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten erfolgreich abgeschlossen hätten, in R... bewerben. Sie müssten dort ebenso wie etwa Bewerber mit Abitur bzw. Fachhochschulreife ein schuleigenes Auswahlverfahren durchlaufen. Allerdings habe sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass nur sehr wenige „eigene“ Berufskolleg-Schüler am Ende des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten die Erzieherausbildung abbrächen und die Schule in R... verließen, weshalb die Möglichkeit zum Quereinstieg im Durchschnitt hochgerechnet auf die letzten zwölf Jahre seit Einführung des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten bei ca. zwei bis vier frei werdenden Fachschulplätzen pro Schuljahr liege. Von den sogenannten Quereinsteigern würden sodann vorrangig Bewerber mit Abitur bzw. Fachhochschulreife aufgenommen, was zur Folge habe, dass die Möglichkeit, nach erfolgreichem Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an einer anderen Fachschule an die Schule in R... zu wechseln, faktisch gegen Null tendiere. Dieses habe auch seinen Grund darin, dass mit dem in R... angebotenen integrierten Ausbildungsmodell gerade Bewerber mit Hochschulzugangsberechtigung angesprochen würden und die wenigen frei werdenden Fachschulplätze vorrangig an diese Bewerber vergeben würden. Allein der direkte Einstieg in das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten in R... stelle für einen Auszubildenden danach sicher, das gesamte Ausbildungsangebot und den konfessionellen Charakter der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... wahrnehmen zu können.
45 
Bei einer Sachlage wie dieser, bei der die Chance der Klägerin, nach erfolgreichem Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der staatlichen ...-Schule in N... im zweiten Ausbildungsjahr der Erzieherausbildung einen Platz an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... zu erlangen, - von dem beklagten Landkreis unwidersprochen - faktisch gegen Null tendiert, wäre das Erreichen des von der Klägerin angestrebten Ausbildungsziels, nämlich gerade an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... den berufsqualifizierenden Abschluss einer staatlich anerkannten Erzieherin zu erlangen, in erheblicher Weise gefährdet. Die Klägerin auf einen Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der ...-Schule in N... zu verweisen, steht danach der dargestellte Sinn und Zweck des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entgegen.
46 
An diesem Ergebnis ändert nichts, sollte das von der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... praktizierte Aufnahmeverfahren für das 2. und 3. Ausbildungsjahr - wie von dem beklagten Landkreis vertreten - als rechtswidrig anzusehen sein, weil es möglicherweise mit den einschlägigen Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik - Berufskolleg - nicht vereinbar sein könnte. Denn selbst wenn die aktuelle Zulassungspraxis der Schule in R... rechtlich angreifbar wäre, änderte dies nichts daran, dass jedenfalls gegenwärtig das Erreichen des von der Klägerin angestrebten Ausbildungsziels bei einem Verweis auf die Absolvierung des ersten Ausbildungsjahres an der ...-Schule in N... gefährdet wäre. Die Klägerin darauf zu verweisen, eine möglicherweise rechtswidrige Zulassungspraxis der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... zu beanstanden und etwa im Klagewege ihre Aufnahme in die Erzieherausbildung ab dem zweiten Ausbildungsjahr zu erstreiten, wäre dieser ersichtlich nicht zuzumuten und stünde auch im Konflikt mit dem Grundgedanken des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, von dem Auszubildenden zu verlangen, dass er seine Ausbildung unter Berücksichtigung seiner Eignung und Neigung eigenverantwortlich und damit verantwortungsbewusst auswählt, dass er sie planvoll betreibt und sie zielstrebig zu Ende führt (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., 4. Aufl., § 7 RdNr. 46). Dem Beklagten bleibt es im Übrigen unbenommen, sich wegen einer etwaigen rechtswidrigen Aufnahmepraxis der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... an die zuständige Schulaufsichtsbehörde zu wenden, um auf diese Weise eine Klärung dieser spezifisch schulrechtlichen Frage herbeizuführen.
47 
Bietet nach allem eine Ausbildungsstätte ein im Rahmen xes ersten Ausbildungsjahres der Erzieherausbildung in Baden-Württemberg zu absolvierendes Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten an, ist sie gleichwohl keine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG, wenn ein anschließender Wechsel auf eine im zweiten und dritten Ausbildungsjahr zu besuchende Fachschule für Sozialpädagogik einer anderen Ausbildungsstätte mit spezifischem Ausbildungsschwerpunkt wegen der dort praktizierten Zulassungspraxis faktisch nicht möglich wäre.
48 
Der Senat ist nach allem mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... zukommt, weshalb die Berufung des Beklagten gegen das Urteil erster Instanz zurückzuweisen ist.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 S. 2 VwGO nicht erhoben.
50 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der am ... 2000 geborene Kläger besucht seit dem Schuljahr 2010/2011 den naturwissenschaftlich - technologischen Zweig des Gymnasiums „Staatliches Landschulheim M.“. Er ist in dem der Schule angeschlossenen Internat untergebracht. Nach erfolgloser Antragstellung auf Ausbildungsförderung für den Besuch der 5. Klasse dieses Gymnasiums im Schuljahr 2010/2011 wurde seitens der Mutter des Klägers am 4. September 2012 und am 5. Dezember 2012 für den Kläger Ausbildungsförderung für die 7. Klasse im Schuljahr 2012/2013 beantragt. Sie legte dem Antrag eine Informationsbroschüre des staatlichen Landschulheims M. zum Projekt „Handwerk am Gymnasium“ bei und wies darauf hin, dass das Landschulheim eine Versuchsschule sei, an der ihr Sohn ab der 8. Klasse parallel zum Unterricht eine Berufsausbildung zum Schreiner erhalte.

Mit Bescheid vom 14. Januar 2013 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil eine auswärtige Unterbringung nicht nötig sei. Das Michaeli-Gymnasium München, das von der Mutter des Klägers aus innerhalb von zwei Stunden (für Hin- und Rückweg) erreichbar sei, sei eine zumutbare Ausbildungsstätte. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 2. September 2013 zurückgewiesen.

Die gegen den Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 2. September 2013 erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 6. November 2014 abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass das staatliche Michaeli-Gymnasium München eine entsprechend zumutbare Schule sei. Es entspreche in Lehrstoff, Bildungsgang und Ausbildungsziel dem staatlichen Landschulheim. Insbesondere biete das Michaeli-Gymnasium auch einen naturwissenschaftlich-technologischen Zweig an, dessen Stundenpläne sich nicht von denen des staatlichen Landschulheims unterschieden, da es sich in beiden Fällen um staatliche Schulen handle, für die gemäß § 43 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern dieselben Lehrpläne gälten. Dass das staatliche Landschulheim die Möglichkeit eröffne, neben dem Besuch des Gymnasiums eine Schreinerlehre zu absolvieren, führe nicht dazu, dass dem Kläger aus ausbildungsbezogenen Gründen der Besuch des Michaeli-Gymnasiums unzumutbar wäre. Die Möglichkeit, neben dem Besuch des Gymnasiums eine Schreinerlehre zu absolvieren, sei kein ausbildungsbezogener Gesichtspunkt, der bei der Frage der Notwendigkeit einer auswärtigen Unterbringung zu berücksichtigen wäre. Es komme daher nicht darauf an, ob für die 7. Klasse Ausbildungsförderung geleistet werden könne, obwohl die Schreinerlehre erst ab der achten Klasse beginne.

Gegen dieses Urteil richtet sich der seitens des Klägers gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, hinsichtlich des vorliegend allein streitgegenständlichen Zeitraums der Gewährung von Ausbildungsförderung für die 7. Klasse im Schuljahr 2012/2013 jedoch unbegründet, da die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und der Verfahrensfehlerhaftigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf deren Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, bezogen auf diesen Zeitraum entweder nicht hinreichend dargelegt sind oder aber nicht durchgreifen, so dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht bedarf.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts München im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Das Urteil erweist sich im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO analog im Ergebnis als richtig (zu diesem Maßstab: vgl. BVerwG, B.v.10.3.2004 - 7 AV 4/03 - NVwZ - RR 2004, 542). Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger für den Besuch der 7. Klasse des Gymnasiums „Staatliches Landschulheim M.“ im Schuljahr 2012/2013 ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht zusteht.

Zwar teilt der Senat die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Möglichkeit, am „Staatlichen Landschulheim M.“ neben der gymnasialen Ausbildung ab der 8. Klasse eine Schreinerlehre zu absolvieren, keine ausbildungsbezogene Besonderheit darstelle, aufgrund derer dem Kläger ein Besuch des M. Gymnasium nicht zumutbar wäre, nicht. Gleichwohl erweist sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO analog), weil streitgegenständlich vorliegend nur der Anspruch des Klägers auf Ausbildungsförderung für den Besuch der 7. Klasse ist. Die vom Kläger gewünschte Zusatzausbildung findet erst ab der 8. Klasse statt.

1.1 Nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BayAföG wird Ausbildungsförderung für den Besuch der Klassen 5 bis 9 von Gymnasien dann gewährt, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer staatlich anerkannten oder genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird. Gemäß Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 BayAföG gilt § 2 Abs. 1a BAföG entsprechend. Nach dieser Vorschrift ist Ausbildungsförderung nur - aber eben auch stets dann - zu leisten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Ungeachtet dessen besteht nach dem Grundsatz des Art. 1 BayAföG ein Rechtsanspruch auf individuelle Förderung nur für eine der Neigung, Eignung und Leistung des Antragstellers entsprechende Ausbildung. Dieses Erfordernis ist nach Art. 4 Abs. 1, 5 BayAföG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 BAföG nur dann erfüllt, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreichen wird. Letzteres ist im Rahmen einer tatsachengestützten Prognose im Allgemeinen auf der Grundlage der vom Auszubildenden vorgelegten Zeugnisse (vgl. hierzu näher Rothe/Blanke, BAföG, § 9 Rn. 6), bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über den Förderantrag, zu beurteilen. Nachfolgende Entwicklungen müssen aufgrund des Prognosecharakters außer Betracht bleiben (vgl. BVerwG, B.v. 21.4.1993 - 11 B 60.92 - NVwZ-RR 1994, 28).

Eine im Sinn des § 2 Abs. 1a BAföG der tatsächlich besuchten Ausbildungsstätte entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte liegt grundsätzlich dann vor, wenn sie nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem erstrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Hierfür reicht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Möglichkeit des Erwerbs des gleichen Bildungsabschlusses an beiden Ausbildungsstätten allein nicht aus (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.1976 - V C 43.75 -, BVerwGE 51, 354 [356]; B.v. 20.9.1996 - 5 B 177/95 - juris, Rn. 4). Abzustellen ist vielmehr darauf, ob bei der wohnortnahen Bildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang relevante Unterschiede gegenüber der gewählten auswärtigen Schule bestehen, die einem Verweis des Auszubildenden auf den Besuch der wohnortnahen Bildungsstätte entgegenstehen (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.1976 - V C 43.75 -, BVerwGE 51, 354 [356]; U.v. 31.3.1980 - V C 41.78 -, FamRZ 1980, 837; U.v. 12.2.1981 - V C 43.79 -, FamRZ 1981, 610 f.; U.v. 21.6.1990 - V C 3/88 -, NVwZ-RR 1990, 611 f.; OVG NRW, B.v. 28.10.2011 - 12 A 1955/11 - juris, Rn. 3; B.v. 28.2.2012 - 12 A 1456/11 - juris, Rn. 3; B.v. 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris, Rn. 7; BayVGH, B.v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris, Rn. 12; BayVGH, B.v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris, Rn. 18).

Für den danach anzustellenden Vergleich der beiden in Betracht zu ziehenden Ausbildungsstätten besitzen indes nur ausbildungsbezogene Gesichtspunkte Relevanz. Außer Betracht zu bleiben haben ferner unwesentliche Unterschiede bezogen auf Schulstruktur und Bildungsgang. Demgegenüber liegen wesentliche, beachtliche Unterschiede zwischen zwei Ausbildungsstätten dann vor, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist (vgl. BVerwG, U.v. 21.6.1990 - 5 C 3/88 -, NVwZ-RR 1990, 611 f.; OVG NRW, B.v. 28.10.2011 - 12 A 1955/11 - juris, Rn. 3; BayVGH, B.v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris, Rn. 13; BayVGH, B.v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris, Rn. 19). Derartige wesentliche Unterschiede zwischen zwei Bildungsstätten bejaht die Rechtsprechung etwa dann, wenn die besuchte Ausbildungsstätte eine konfessionelle oder weltanschauliche Prägung besitzt und der Auszubildende seine Ausbildung hieran orientiert (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.1978 - V C 49.77 -, BVerwGE 57, 198). Den maßgeblichen Bezugspunkt bildet dabei jedoch allein die Ausbildungsstätte selbst, nicht hingegen lediglich mit ihr verbundene Einrichtungen, wie beispielsweise externe Wohnheime (vgl. BVerwG, U.v. 31.3.1980 - 5 C 41/78 -, FamRZ 1980, 837 f.). Auch die spezielle Ausrichtung einer Ausbildungsstätte am Förderbedarf von Migranten kann einen relevanten, ausbildungsbezogenen Unterschied zwischen zwei Ausbildungsstätten ausmachen (vgl. OVG NRW, B.v. 28.2.2012 - 12 A 1456/11 - juris, Rn. 3 ff.; B.v. 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris, Rn. 7 und 12; BayVGH, B.v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris, Rn. 14; VG Trier, U.v. 20.12.2007 - 6 K 439/07.TR - juris, Rn. 17 u. 19).

Darüber hinaus bestimmt Textziffer 2.1a. 9 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG (BAföGVwV), dass Gymnasien verschiedenen Typs keine einander entsprechenden Ausbildungsstätten sind. Gymnasien verschiedenen Typs liegen vor, wenn sie unterschiedliche Aufnahmevoraussetzungen haben oder sich aufgrund eines nicht unerheblichen Anteils spezieller über den üblichen Fächerkanon hinausgehender sprach- bzw. berufsspezifischer Unterrichtsangebote, die der Schule insgesamt eine besondere Prägung geben, unterscheiden (vgl. Fischer in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl. 37. Lfg., Mai 2014 § 2 Rn. 16.2.2). Keine einander entsprechende Ausbildungsstätten sind infolgedessen gegeben, wenn allein an dem auswärtigen Gymnasium eine Zusatzausbildung oder eine Erziehung besonderer Prägung angeboten wird (Pesch in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Auflage 2014, § 2 Rn. 63). Nach Textziffer 2.1a. 10 Satz 2 Nr. 2 BAföGVwV ist eine entsprechende Ausbildungsstätte insbesondere dann nicht vorhanden, wenn an der besuchten Ausbildungsstätte oder einer anderen erreichbaren Ausbildungsstätte ein gewünschter beruflicher Schwerpunkt - beispielsweise eine Berufsausbildung zum Schreiner im Rahmen eines Pilotprojekts - nicht angeboten wird (ebenso Fischer in: Rothe/Blanke, a. a. O.).

1.2 Gemessen an diesen Kriterien kann der Kläger zwar für das vorliegend streitgegenständliche Schuljahr 2012/2013 keine Ausbildungsförderung erhalten. Anderes gilt aber für das Schuljahr 2013/2014, für das entsprechend den Einwendungen des Klägers ein Anspruch auf Ausbildungsförderung zu bejahen ist.

a) Die am „Staatlichen Landschulheim M.“ angebotene Ausbildung zum Schreiner ab der 8. Jahrgangsstufe stellt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein berufsspezifisches Zusatzangebot dar, das der Schule eine besondere Prägung verleiht (vgl. auch die Homepage der Einrichtung: www.Ish-m...de unter dem Stichwort: Profil). Die Zusatzausbildung ist förderrechtlich von Bedeutung, weil sie eng mit der gymnasialen Ausbildung verzahnt und in diese integriert ist. Wie im Schreiben der Schulleitung vom 18. September 2014 ausgeführt wird, ist die Kombination von Abitur und Gesellenbrief nur an der vom Kläger besuchten Schule möglich. Dies ist unstreitig. Die praktische Ausbildung erfolgt organisatorisch in enger zeitlicher Abstimmung mit der gymnasialen Ausbildung an zwei Nachmittagen in der schuleigenen Werkstatt unter Anleitung eines Schreinermeisters, der Festangestellter dieser Schule ist. Auch die fachtheoretische Ausbildung findet weitgehend an der Schule statt; einige Themenbereiche werden anhand von regulären gymnasialen Lehrplänen unterrichtet, andere gezielt in den gymnasialen Lehrplan integriert (vgl. www.Ish-marquartstein.de unter dem Stichwort: Werkstätten). Dieser in der Schule verortete Ausbildungsbezug kommt, wie vom Kläger hervorgehoben, in dem Schreiben der Schulleitung vom 23. Oktober 2014 hinreichend zum Ausdruck, wonach die theoretische Ausbildung ebenfalls im Haus, d. h. in der Schule, stattfindet. Lediglich ergänzend wird die Ausbildung daneben am BIZ bzw. an der Berufsschule Traunstein durchgeführt. Die Unterweisung in den Bereichen, die noch nicht durch den regulären gymnasialen Unterricht abgedeckt sind, erfolgt ebenfalls wöchentlich im Haus, bei der auch Berufsschullehrer eingesetzt werden. Bestimmte Ausbildungsabschnitte in Form von Blockpraktika, wie zum Beispiel CNC-Technik, Fensterbau, Oberflächenbehandlung absolvieren die Schüler in anderen Betrieben oder Ausbildungszentren in zusätzlichen Ferienkursen. Nach dem Schreiben der Schulleitung vom 23. Oktober 2014 existieren schließlich auch genaue Vorgaben hinsichtlich der erforderlichen, abzuleistenden Theorie- und Praxisstunden.

Die Integration der Zusatzausbildung in die gymnasiale Ausbildung zeigt sich auch darin, dass das Gesellenstück im Rahmen des wissenschaftspropädeutischen Seminars in der Qualifikationsphase angefertigt werden soll. Eine weitere Verzahnung liegt auch insoweit vor, als die Gesellenprüfung erst mit bestandenem Abitur ihre Gültigkeit erhält. Es unterliegt daher keinem vernünftigen Zweifel, dass die Zusatzausbildung zum Schreiner - soweit ausbildungstechnisch und rechtlich überhaupt möglich - unter dem Dach der Schule erfolgt, von dieser maßgeblich initiiert und geleitet wird und der gesamten Einrichtung eine besonderes individuelles Gepräge verleiht.

b) Die förderrechtliche Relevanz der beruflichen Zusatzausbildung gilt allerdings nicht für das hier allein streitgegenständliche Schuljahr 2012/2013. Die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung für den Besuch der 7. Jahrgangsstufe (Schuljahr 2012/2013) liegen nicht vor.

Nach der Systematik des Gesetzes wird eine Ausbildung nur dann gefördert, wenn sie förderfähig ist und der Auszubildende zu ihr zugelassen ist. Die Förderung des der Zulassungsentscheidung vorausgehenden Zeitraums, in dem - wie vorliegend - eine Eignungsbeurteilung erfolgt, ist gesetzlich nicht vorgesehen; eine individuelle Förderung setzt erst dann ein, wenn die Eignung zu der beabsichtigten Ausbildung feststeht und die Ausbildung aufgenommen wird.

Im vorliegenden Fall beginnt die (förderfähige) Zusatzausbildung im Schreinerhandwerk erst in der 8. Jahrgangsstufe. Das Auswahlverfahren und die Zulassungsentscheidung zur Zusatzausbildung dazu erfolgen in der 7. Jahrgangsstufe. Im Zeitpunkt der Ablehnung des Antrags auf Ausbildungsförderung in der 7. Jahrgangsstufe war indes noch ungewiss, ob der Kläger für die Zusatzausbildung geeignet war. Erst die Eignungsfeststellung des Klägers im Verlauf des 7. Schuljahrs für die ab dem 8. Schuljahr beginnende Zusatzausbildung schuf die Voraussetzung für eine Förderung der Zusatzausbildung. Der Kläger kann daher erst für die - hier nicht streitgegenständliche - 8. Jahrgangsstufe Ausbildungsförderung beanspruchen. Eine Zulassung der Berufung kann infolgedessen nicht erfolgen.

2. Auch ein zur Zulassung der Berufung führender Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift nicht durch. Soweit der Kläger einwendet, der Schulleiter des staatlichen Landschulheims hätte als Zeuge in der mündlichen Verhandlung gehört werden müssen, um der gerichtlichen Aufklärungspflicht hinsichtlich der Modalitäten der Zusatzausbildung zu entsprechen, führt dies nicht zur Zulassung der Berufung. Diese Verfahrensrüge bleibt bereits deshalb ohne Erfolg, weil die Entscheidung nicht auf dem behaupteten Verfahrensfehler beruht. Wie ausgeführt, erweist sich die Entscheidung im Ergebnis als richtig.

3. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Die Darlegungsanforderungen dieses Zulassungsgrundes sind nur dann erfüllt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist und darlegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 10.6.2014 - 10 ZB 12.2435 - juris Rn. 4 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers in der Zulassungsbegründung ersichtlich nicht.

4. Der Kläger trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das lediglich die 7. Jahrgangsstufe betreffende Urteil des Verwaltungsgerichts München rechtskräftig (§ 124 Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. März 2012 - 11 K 3736/11 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch eines - einjährigen - Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten ab dem Monat September 2011.
Die am ...1995 geborene Klägerin schloss am 04.03.2011 mit dem Verein ............ e.V. einen „Schul- und Wohnheims-Vertrag“ zwecks Durchführung einer Ausbildung zur Erzieherin an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... ab. Entsprechend § 1 dieses Vertrags gliedert sich die von der Schule angebotene Ausbildung zur Erzieherin wie folgt in drei Teile:
Teil A) Das einjährige Berufskolleg für Praktikantinnen (1. Jahr)
Teil B) Die zweijährige Fachschule für Sozialpädagogik (Berufskolleg Sozialpädagogik 2. und 3. Jahr)
Teil C) Das einjährige Berufspraktikum (4. Jahr)
§ 2 Abs. 1 des Vertrags sieht als Aufnahmevoraussetzung für das Berufskolleg für Praktikantinnen (1. Jahr) die Fachschulreife oder den Realschulabschluss oder das Versetzungszeugnis in die Klasse 11 eines Gymnasiums oder den Nachweis eines gleichwertigen Bildungsstands vor. § 2 Abs. 2 des Vertrags sieht als Aufnahmevoraussetzung für die Fachschule für Sozialpädagogik (2. und 3. Jahr) den erfolgreichen Abschluss „des Berufskollegs für Praktikantinnen oder die Hochschulreife und eine einschlägige praktische Tätigkeit von mindestens sechs Wochen“ vor. Im Eingang des Vertrags ist festgehalten, dass die Ausbildung in Übereinstimmung „mit den Verordnungen des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport über die Ausbildung und Prüfung für das Berufskolleg für Praktikantinnen bzw. für die Fachschule für Sozialpädagogik in der jeweils geltenden Fassung“ geschehe.
Für den Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen beantragte die Klägerin bei dem Beklagten unter dem 08.04.2011 die Bewilligung von Ausbildungsförderung und gab hierbei an, sie werde während der Ausbildung nicht mehr bei ihren Eltern in K... (Landkreis E...) wohnen, was sie folgendermaßen begründete: „Die Ausbildungsstätte ist zu weit weg von d. Wohnung d. Eltern / Zusatzqualif.‚ Integrationspädagogik‘“.
Mit Bescheid vom 12.04.2011 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab und führte zur Begründung aus, gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG werde Ausbildungsförderung für Schüler von Berufsfachschulen nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern bzw. einem Elternteil wohne und von der Wohnung der Eltern bzw. dem Elternteil aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar sei. Letzteres richte sich nach der durchschnittlichen täglichen Wegzeit. Eine Ausbildungsstätte sei nicht erreichbar, wenn der Auszubildende bei Benutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen mindestens an drei Wochentagen für den Hin- und Rückweg eine Wegzeit von mehr als zwei Stunden benötige. Die Klägerin könne aber von der Wohnung ihrer Eltern in K... die - vergleichbare - staatliche ...-Schule im benachbarten N... innerhalb von 104 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen. Die von ihr angesprochene Zusatzqualifikation „Integrationspädagogik“ beziehe sich (nur) auf die Ausbildung an der zweijährigen Fachschule für Sozialpädagogik (2. und 3. Jahr) und sei daher für die Weg-Zeit-Überprüfung im Hinblick auf den Besuch eines Berufskollegs für Praktikantinnen (1. Jahr) nicht relevant.
Unter dem 19.04.2011 wandte sich sodann die Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... an den Beklagten. Sie teilte mit, die Entscheidung stehe in Widerspruch zu seitherigen positiven Bescheiden anderer Landratsämter in der Umgebung. Zusammen mit den Evangelischen Fachschulen in S..., H... und S...... biete die Fachschule R... ein besonderes Ausbildungsprofil an, das so an keiner staatlichen Fachschule angeboten werde, was sich u.a. in besonderen inhaltlichen Schwerpunkten, in erweiterten Stundentafeln sowie in einem durch die Evangelische Landeskirche in Württemberg ausgestellten religionspädagogischen Zusatzzeugnis zeige. In einem weiterem Schreiben erläuterte die Schulleiterin das religionspädagogische Profil der Ausbildung sowie die Zusatzqualifizierung „Integrationspädagogik“ näher. Die Klägerin dürfe in ihrer Wahl, gerade eine evangelische Schule zu besuchen, nicht eingeschränkt werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2011, zugestellt am 16.09.2011, wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - den von der Klägerin erhobenen Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.04.2011 zurück. Darin ist ausgeführt, das von der Klägerin besuchte Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten stelle förderungsrechtlich eine Berufsfachschule i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG dar. Der Besuch der einjährigen Berufsfachschule sei von der nachfolgenden Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik zu unterscheiden. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG seien vorliegend nicht erfüllt, da die Klägerin das einjährige Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten an der...-Schule in N... besuchen könne. Diese Schule sei in angemessener Zeit von der Wohnung ihrer Eltern aus zu erreichen. Bei der Schule in N... handele es sich auch um eine entsprechende Ausbildungsstätte, da sie nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führe. Dabei müssten die Lerninhalte nicht völlig identisch, sondern lediglich vergleichbar sein. Die geringfügigen Unterschiede zwischen dem einjährigen Berufskolleg an der ...-Schule in N... und demjenigen an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... seien daher unmaßgeblich. Beide Berufskollegs seien förderungsrechtlich Berufsfachschulen i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG, die auf dasselbe Ausbildungsziel, nämlich den Zugang zu einer Fachschule für Sozialpädagogik, vorbereiteten. Das von der Evangelischen Fachschule angesprochene besondere Profil mit dem Zusatzfach „Integrationspädagogik“ betreffe nicht bereits das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten. Die angestrebte weitere Ausbildung der Klägerin an der Fachschule für Sozialpädagogik sei eine solche nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG, für deren Förderung die Einschränkungen des § 2 Abs. 1a BAföG keine Geltung hätten. Für diese Ausbildung sei dann ein weiterer BAföG-Antrag zu stellen.
Die Klägerin erhob am 17.10.2011, einem Montag, Klage mit dem Antrag, die ergangenen Bescheide aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr antragsgemäß Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
10 
Sie machte geltend, die Schulen in N... und R... seien aufgrund unterschiedlicher Profile nicht miteinander vergleichbar. In R... bestehe die Möglichkeit, das Fach Integrationspädagogik zu belegen, und man könne dort im Anschluss an den Erwerb der staatlichen Anerkennung zur Erzieherin noch einen Bachelor-Abschluss erwerben. Insbesondere die Zusatzqualifikation „Integrationspädagogik“ eröffne der Klägerin gegenüber einem Abschluss an der Schule in N... ein deutlich erweitertes Berufsbild. In R... könne sie außerdem den Praxisschwerpunkt „Heilpädagogik“ wählen, der in N... nicht angeboten werde. An der Schule in ... würden religionspädagogische Schwerpunkte auch bereits im Rahmen des Berufskollegs gesetzt.
11 
Eine Möglichkeit, als sog. „Quereinsteiger“ im Unterkurs die Ausbildung zu beginnen, bestehe nur theoretisch und lediglich in Ausnahmefällen nach einem vorgegebenen Auswahlverfahren. Hierbei würden Schüler bevorzugt, die das Berufskolleg bereits an der Schule in R... oder in einer vergleichbaren kirchlichen Einrichtung absolviert hätten. Darüber hinaus bestehe die Einschränkung, dass eine Absage der Schule vorliegen müsse, bei der der betreffende Schüler das Berufskolleg absolviert habe. Es bestehe daher ein gewisser Zwang, die Ausbildung an der Schule fortzusetzen, an der auch das Berufskolleg absolviert worden sei.
12 
Durch den Verweis auf die Schule in N... werde der Klägerin faktisch der Zugang zu der Schule in R... mit den dort erreichbaren Zusatzqualifikation verwehrt. Sie habe sich ganz bewusst für die R... Schule wegen der dortigen religionspädagogischen Qualifizierungsmöglichkeit entschieden. Sie sei konsequent im christlichen Glauben erzogen und engagiere sich in der evangelischen Kirche, weshalb es für sie keine Alternative zu einer kirchlichen Schule gebe.
13 
Der Beklagte beantragte Klagabweisung und machte geltend, das von der Klägerin besuchte Berufskolleg sei förderungsrechtlich von der nachfolgenden Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik zu unterscheiden. Das Berufskolleg sei eine Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG und die Fachschule eine solche nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG. Besonderheiten hinsichtlich der Fachschule könnten für den Besuch des Kollegs nicht berücksichtigt werden.
14 
In der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts teilte der Berichterstatter den Beteiligten den Inhalt eines Telefonats mit der Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... mit. Nach deren Auskunft bestehe die Möglichkeit, mit einem abgeschlossenen Berufskolleg für Praktikantinnen einer staatlichen Schule in den eigentlichen Ausbildungsgang als Erzieherin an der Schule in R... zu wechseln, rein tatsächlich nicht. Die Ausbildungsstätte bestehe darauf, dass das notwendige Berufskolleg wegen der religiösen Ausrichtung der Ausbildung bereits dort absolviert werde. Die Möglichkeit eines sog. „Quereinstiegs“ bestehe lediglich für solche Auszubildenden, die etwa, weil sie über eine Hochschulzugangsberechtigung verfügten, überhaupt kein vorheriges Berufskolleg benötigten. Dieser Personenkreis könne - nach einer strengen Auswahlentscheidung der Schule - unmittelbar mit dem Besuch der Fachschule für Sozialpädagogik beginnen.
15 
Mit Urteil vom 08.03.2012 - 11 K 3736/11 - hob das Verwaltungsgericht Stuttgart den angegriffenen Bescheid des Beklagten vom 12.04.2011 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.09.2011 auf und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin antragsgemäß Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
16 
Zur Begründung der Entscheidung führte es im Wesentlichen aus, für die Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte i.S.v. § 2 Abs.1a S. 1 Nr. 1 BAföG genüge es nicht, dass dort der gleiche Abschluss erreicht werden könne. Es komme vielmehr auch auf den Lerninhalt, den Lehrstoff und den Bildungsgang an. Von einer entsprechenden Ausbildungsstätte könne daher erst dann gesprochen werden, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führe. Unwesentliche Unterschiede blieben allerdings außer Betracht. Ein wesentlicher Unterschied sei aber dann gegeben, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll sei. Von Bedeutung könne es insoweit sein, ob an der Ausbildungsstätte mit der Vermittlung des Lehrstoffs auch ein weltanschaulich oder konfessionell geprägtes Erziehungsziel verbunden oder ob für den angestrebten Beruf des Auszubildenden eine weltanschaulich oder konfessionell geprägte Vorbildung erforderlich sei. Diese Maßgaben orientierten sich an der bereits zu der vormaligen Regelung in § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG a.F. ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Hiernach seien jedenfalls dann, wenn ein Auszubildender sich nachvollziehbar auf die Ausrichtung seiner Ausbildung an einer konfessionell ausgeprägten Ausbildungsstätte berufe, die Fachschule in N... und die Fachschule in R... nicht vergleichbar. Das Gericht sei auch davon überzeugt, dass die Klägerin auf das spezielle kirchliche Erziehungsziel der Schule in R... entscheidenden Wert lege.
17 
Die sonach bestehende fehlende Vergleichbarkeit der beiden Schulen wirke sich auch auf die Vergleichbarkeit des vorgeschalteten Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten unmittelbar aus. Es treffe zwar zu, dass die beiden „Teilabschnitte“ der Erzieherin-Ausbildung insoweit in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und in Nr. 2 BAföG eine unterschiedliche rechtliche Kategorisierung erfahren hätten. Dies bedeute aber nicht, dass deren rein tatsächliche Verknüpfung deshalb bedeutungslos wäre. So habe die Leiterin der Schule in R... bestätigt, dass die Klägerin ohne Absolvierung des Berufskollegs für Praktikantinnen in R... keine Aufnahme an dieser Ausbildungsstätte finden könne. Nur das Berufskolleg in R... ermögliche es der Klägerin danach, die konfessionell geprägte Ausbildungsstätte auch im eigentlichen Ausbildungsgang zur Erzieherin zu besuchen. Der Besuch des Berufskollegs in N... würde ihr diese Möglichkeit verbauen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei auch ein konfessionell geprägtes Erziehungsziel beachtlich, weshalb - jedenfalls für die Klägerin - mit der staatlichen Schule in N... gerade keine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte vorhanden sei. Dass die Klägerin unter Berufung auf das konfessionell geprägte Erziehungsziel der von ihr gewählten Ausbildungsstätte ihr Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG in Anspruch nehme, müsse förderungsrechtlich Berücksichtigung finden.
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Mit Beschluss vom 25. Juli 2012 - 12 S 837/12 - hat der Senat auf den Antrag des Beklagten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
19 
Zur Begründung der Berufung trägt der Beklagte vor, die Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der ...-Schule in N... und an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... seien aufgrund der für beide Schulen gleichermaßen geltenden Regelungen der einschlägigen Schul- und Prüfungsordnung bezüglich Inhalt und Abschluss vergleichbar. Die konfessionelle Prägung eines Erziehungsziels liege nur vor, wenn die Ausbildungsinhalte durch die Vermittlung eines abweichenden Lehrstoffs auf ein konfessionell geprägtes Erziehungsziel vorbereiteten und sich somit von anderen Ausbildungen wesentlich unterscheiden würden. Die Stundentafel der Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten sehe jedoch für sämtliche Berufskollegs an Fachschulen für Sozialpädagogik in Baden-Württemberg keine Unterscheidung im Lehrstoff vor. Das Ausbildungs- und Erziehungsziel des Berufskollegs sei die Aufnahme in eine Fachschule für Sozialpädagogik und unterliege keiner weiteren Einschränkung bezüglich eines bestimmten Erziehungsziels. Soweit sich die Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... darauf berufe, dass nur Absolventinnen und Absolventen des eigenen Berufskollegs Aufnahme in die dortige Fachschule für Sozialpädagogik fänden, verstoße dies gegen die eindeutigen Regelungen der einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung und wäre damit rechtswidrig.
20 
Das Verwaltungsgericht verkenne, dass es bei der Frage, ob der Besuch der wohnortnahen Schule zumutbar sei, nicht darauf ankomme, ob die Klägerin entscheidenden Wert auf ein spezielles kirchliches Erziehungsziel lege bzw. ob sie religiös geprägt sei. Denn der Begriff der Zumutbarkeit knüpfe allein an objektive Gegebenheiten an. Inwieweit die Evangelische Fachschule R... nach objektiven Kriterien mit der Schule in N... nicht vergleichbar sei, habe das Verwaltungsgericht nicht dargelegt. Es berufe sich lediglich auf subjektive Kriterien wie die religiöse Prägung der Klägerin sowie auf die rechtswidrige Praxis der Evangelischen Fachschule, für den eigentlichen Ausbildungsgang zur Erzieherin lediglich Bewerber anzunehmen, die das Berufskolleg an der Evangelischen Fachschule R... durchlaufen hätten. Im Übrigen werde auf die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung verwiesen.
21 
Der Beklagte beantragt,
22 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. März 2012 - 11 K 3736/11 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
23 
Die Klägerin beantragt,
24 
die Berufung zurückzuweisen.
25 
Sie macht geltend, keineswegs seien die zu vergleichenden Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten in N... und R... identisch, weil das Berufskolleg in N... nicht zwingend und unmittelbar den weiteren Zugang zu der Fachschule für Sozialpädagogik in R... eröffne. Gerade durch die konfessionelle Prägung der Schule in R... würden den Schülern gegenüber der staatlichen Schule in N... deutlich abweichende Lehrstoffe vermittelt. Auf den bisherigen Vortrag werde Bezug genommen.
26 
Mit Schreiben vom 13.02.2013 hat die Leiterin der Evangelischen Fachschule für Pädagogik R... auf Anfrage des Senats das von ihr praktizierte Auswahlverfahren zur Aufnahme in die Fachschule (2. und 3. Ausbildungsjahr) näher erläutert.
27 
Dem Senat liegen die einschlägigen Behördenakten und die Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die zulässige, insbesondere die Begründungsanforderungen des § 124a Abs. 3 S. 4 VwGO erfüllende Berufung des Beklagten ist unbegründet.
29 
Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Verpflichtungsklage der Klägerin auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... ab dem Monat September 2011 unter Aufhebung der dem entgegenstehenden Bescheide des Beklagten vom 12.04.2011 und des Landesamtes für Ausbildungsförderung vom 14.09.2011 im Ergebnis zu Recht stattgegeben.
30 
Der Klägerin kommt ein Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den von ihr zwischenzeitlich beendeten Besuch des einjährigen Berufskollegs in R... zu, da von der Wohnung ihrer Eltern in K... aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte gem. § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG nicht erreichbar ist.
31 
Die Klägerin möchte zur staatlich anerkannten Erzieherin ausgebildet werden.
32 
Die ausbildungsrechtlichen Vorgaben für die Ausbildung zur Erzieherin lassen sich der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik (Erzieherverordnung - ErzieherVO) vom 13. März 1985 (GBl. 1985, 57) entnehmen. Diese Bestimmungen werden auf der Grundlage der Schulversuchsbestimmungen beruflicher Schulen (vgl. § 22 SchG) durch die Schul- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten (BKPR) und durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik - Berufskolleg - in ihren jeweils gültigen Fassungen modifiziert. Die Modifizierung gegenüber den Bestimmungen der Erzieherverordnung besteht insbesondere in der Einführung des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten als Zugangsvoraussetzung zu der eigentlichen Erzieherausbildung. So sieht § 1 BKPR vor, dass das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten auf eine Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik vorbereitet und fachliche Grundlagen für den Beruf einer Erzieherin oder eines Erziehers vermittelt sowie die Entwicklung der Handlungskompetenz und der Persönlichkeit der Schülerrinnen und Schüler fördert. Mit dem Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten werde die Berufsschulpflicht erfüllt.
33 
Die von der Klägerin angestrebte Ausbildung stellt sich in den ersten drei Jahren danach so dar, dass sie gehalten ist, zwei voneinander zu unterscheidende Fachschulen zu besuchen, die auch nach § 2 Abs. 1 BAföG förderungsrechtlich zu differenzieren sind (vgl. dazu auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 26.01.2011 - 1 K 16/11 - BeckRS 2011, 46780). In ihrem ersten Ausbildungsjahr hat die Klägerin das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten zu besuchen, welches eine Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG darstellt. Im zweiten und dritten Jahr ihrer Ausbildung hat die Klägerin eine Fachschule für Sozialpädagogik zu besuchen, die unter § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG zu fassen ist. Nach dieser Bestimmung wird Ausbildungsförderung für den Besuch von Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, geleistet, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln. Beide genannten Schularten werden in Baden-Württemberg - soweit für den Senat ersichtlich - in der Regel unter dem Dach ein und derselben Schule angeboten, was den Vorteil der Möglichkeit der Durchführung der gesamten Erzieherausbildung an einem einzigen Schulort bietet. Beide Schularten werden auch sowohl von der von der Klägerin präferierten Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... als auch von der staatlichen ...-Schule in N..., die näher zu dem Wohnort der Eltern der Klägerin gelegen ist, angeboten. Lediglich für den Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten hat die förderungsrechtliche Einschränkung des § 2 Abs. 1a BAföG Bedeutung. Unproblematisch und auch zwischen den Beteiligten unstreitig hat die Klägerin für den Besuch der Fachschule für Sozialpädagogik im zweiten und dritten Jahr der Erzieherausbildung Anspruch auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach.
34 
Im Rahmen der förderungsrechtlichen Einschränkung des § 2 Abs. 1a BAföG kommt in dem Fall der Klägerin allein der Bestimmung in Satz 1 Nr. 1 Relevanz zu. Für den Besuch eines Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten im ersten Jahr der Erzieherausbildung wird der Klägerin danach Ausbildungsförderung nur dann geleistet, wenn sie nicht bei ihren Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist.
35 
Die Klägerin wohnte in dem hier fraglichen Zeitraum (ab September 2011) nicht mehr bei ihren Eltern in K..., sondern in dem Schulwohnheim der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... Es ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig, dass die staatliche ...-Schule in N..., die ebenfalls ein Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten und eine Fachschule für Sozialpädagogik anbietet, jedenfalls in zeitlicher Hinsicht von der Wohnung der Eltern aus im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG erreichbar ist (vgl. dazu insbesondere Nr. 2.1a.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföGVwV 2001 -).
36 
Der Senat teilt indes nicht die Auffassung des beklagten Landkreises, wonach es sich bei der staatlichen ...-Schule in N... auch um eine der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG handelt.
37 
Um eine Ausbildungsstätte in diesem Sinne handelt es sich grundsätzlich dann, wenn sie nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Hierfür reicht die Möglichkeit des Erwerbs des gleichen Bildungsabschlusses an beiden Ausbildungsstätten allein nicht aus. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob bei der wohnortnahen Bildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang relevante Unterschiede gegenüber der gewählten auswärtigen Schule bestehen, die einem Verweis des Auszubildenden auf den Besuch der wohnortnahen Bildungsstätte entgegenstehen. Für den danach anzustellenden Vergleich der beiden im Rahmen von § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG in Betracht zu ziehenden Ausbildungsstätten besitzen indes nur ausbildungsbezogene Gesichtspunkte Relevanz, was etwa der Fall ist, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist. Ein wesentlicher Unterschied, der zu einer Verneinung des Merkmals der entsprechenden Ausbildungsstätte führt, liegt etwa auch dann vor, wenn für eine Ausbildungsstätte strengere Zugangsvoraussetzungen bestehen (vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris sowie zusammenfassend VG Dresden, Beschluss vom 16.08.2011 - 5 L 409/11 -, juris). § 2 Abs. 1a BAföG orientiert sich an der Unterhaltsbelastung der Eltern, und berücksichtigt, dass die Ausbildungsfinanzierung bis zum Abschluss der allgemeinen Bildung originäre Aufgabe der Eltern ist. Deshalb wird Ausbildungsförderung grundsätzlich nur Schülern gewährt, die nicht bei ihren Eltern leben können, weil von deren Wohnung aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Denn in diesen Fällen haben die Eltern wegen der notwendigen auswärtigen Unterbringung besonders hohe Ausbildungskosten zu tragen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2003 - 7 S 2098/02 - und Beschluss vom 11.03.2008 - 12 S 2500/06 -).
38 
Letztlich muss bei der Beurteilung der Frage, ob ausnahmsweise der Besuch einer auswärtigen Schule förderungswürdig ist, der jeder Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz immanente Zweck berücksichtigt werden, einem (bedürftigen) Auszubildenden die Chance zum Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels zu bieten. Mit diesem Gesetzeszweck unvereinbar wäre deshalb die Versagung des Förderung, wenn die Verweisung des Auszubildenden an eine von der elterlichen Wohnung aus erreichbare Ausbildungsstätte zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung führen würde. Ein Wechsel der Ausbildungsstätte ist dem Auszubildenden nämlich dann nicht zuzumuten, wenn hierdurch das Erreichen des angestrebten Ausbildungszieles gefährdet wäre. Allerdings können insoweit ausschließlich Gründe, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen, von Relevanz sein. Andere, insbesondere soziale Gründe, die auf das Ausbildungsverhältnis nur mittelbar einwirken, sind nicht berücksichtigungsfähig (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - V C 49.77 -, BVerwGE 57, 198 = FamRZ 1979, 540; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.03.2012 - 12 A 1898/11 - juris; Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., § 2 BAföG RdNr. 16.2 ff. und § 12 BAföG a.F. Nr. 24 und 24.1; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., 4. Aufl., § 2 RdNr. 57; BAföGVwV 2001 Nr. 2.1a.15).
39 
Entsprechend diesen Vorgaben geht der Senat in dem vorliegenden Fall davon aus, dass sich die eigentlichen Fachschulausbildungen an den hier in Rede stehenden Schulen in R... und N... (2. und 3. Jahr der Erzieherausbildung) zwar nicht wegen der konfessionellen Ausrichtung der Schule in R... (vgl. zu dieser Problematik bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.1990 - 7 S 2242/89 - juris), wohl aber wegen der dortigen besonderen Schwerpunktsetzung im Bereich der Integrationspädagogik, wie dies insbesondere von der Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... mit an das Verwaltungsgericht gerichtetem Schreiben vom 19.04.2011 erläutert worden ist, nicht entsprechen (vgl. insoweit bereits den Beschluss des Senats vom 11.03.2008 - 12 S 2500/06 -, welcher ebenfalls die Evangelische Fachschule für Sozialpädagogik in R... betraf).
40 
Indes vermag der Senat einen ausbildungsrelevanten Unterschied bereits der Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten der Schule in R... einerseits und der Schule in N... andererseits nicht zu erkennen und ein solcher ist auch nach den Stellungnahmen der Schulleiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... nicht belegt.
41 
Nach der Auffassung des Beklagten führt allein dieses dazu, dass der Klägerin in dem vorliegenden Fall wegen des Fehlens des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG ein Ausbildungsförderungsanspruch nicht zukommt.
42 
Diese Auffassung lässt jedoch den Blick auf das von der Klägerin angestrebte Ausbildungsziel, auf welches es nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ankommt, vermissen. Das - endgültige - Ausbildungsziel der Klägerin ist gerade nicht der erfolgreiche Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten, sondern - wie ausgeführt - die Verleihung des berufsqualifizierenden Abschlusses einer staatlich anerkannten Erzieherin. Das alleinige Bestehen des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten führt nämlich - was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - zu keinem berufsqualifizierenden Abschluss. Es hat - soweit ersichtlich - lediglich die Bedeutung, zu der eigentlichen Erzieherausbildung an einer Fachschule für Sozialpädagogik (im 2. und 3. Ausbildungsjahr) zugelassen zu werden.
43 
Mit dem Blick auf das eigentliche Ausbildungsziel der Klägerin, das Erreichen des Abschlusses einer staatlich anerkannten Erzieherin an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R..., lässt sich indes der Verweis des Beklagten auf einen Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der ...-Schule in N... nicht vereinbaren. Denn ein solcher Verweis hätte aller Voraussicht nach zur Folge gehabt, dass die Klägerin ihre - eigentliche - Erzieherinnenausbildung an der Fachschule in R... nicht hätte aufnehmen können und sie daher das von ihr angestrebte Ausbildungsziel nicht erreichen würde. Der einer Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz immanente Zweck, einem Auszubildenden die Chance zum Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels zu bieten, würde damit verfehlt werden.
44 
Mit ihrer gegenüber dem Senat abgegebenen Stellungnahme vom 13.02.2013 hat die Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... zwar nicht mehr an der im Urteil erster Instanz wiedergegebenen Äußerung festgehalten, wonach ihre Schule darauf bestehe, dass das notwendige Berufskolleg insbesondere wegen der religiösen Ausrichtung der Ausbildung auch bereits in R... absolviert werden muss. Gleichwohl hat sie ins Einzelne gehend dargestellt, dass es für sogenannte Quereinsteiger mit einem an einer anderen Schule erworbenen Berufskollegabschluss jedenfalls sehr schwierig sei, einen Platz an der Fachschule für Sozialpädagogik in R... zu erhalten. So hätten die Schüler, die an der Schule in R... das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten erfolgreich beenden würden, ohne die Durchführung eines erneuten Auswahlverfahren die Möglichkeit, in R... auch das zweite und dritte Ausbildungsjahr zu absolvieren. Daneben könnten sich zwar auch Schülerinnen und Schüler, die an einer anderen Fachschule das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten erfolgreich abgeschlossen hätten, in R... bewerben. Sie müssten dort ebenso wie etwa Bewerber mit Abitur bzw. Fachhochschulreife ein schuleigenes Auswahlverfahren durchlaufen. Allerdings habe sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass nur sehr wenige „eigene“ Berufskolleg-Schüler am Ende des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten die Erzieherausbildung abbrächen und die Schule in R... verließen, weshalb die Möglichkeit zum Quereinstieg im Durchschnitt hochgerechnet auf die letzten zwölf Jahre seit Einführung des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten bei ca. zwei bis vier frei werdenden Fachschulplätzen pro Schuljahr liege. Von den sogenannten Quereinsteigern würden sodann vorrangig Bewerber mit Abitur bzw. Fachhochschulreife aufgenommen, was zur Folge habe, dass die Möglichkeit, nach erfolgreichem Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an einer anderen Fachschule an die Schule in R... zu wechseln, faktisch gegen Null tendiere. Dieses habe auch seinen Grund darin, dass mit dem in R... angebotenen integrierten Ausbildungsmodell gerade Bewerber mit Hochschulzugangsberechtigung angesprochen würden und die wenigen frei werdenden Fachschulplätze vorrangig an diese Bewerber vergeben würden. Allein der direkte Einstieg in das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten in R... stelle für einen Auszubildenden danach sicher, das gesamte Ausbildungsangebot und den konfessionellen Charakter der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... wahrnehmen zu können.
45 
Bei einer Sachlage wie dieser, bei der die Chance der Klägerin, nach erfolgreichem Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der staatlichen ...-Schule in N... im zweiten Ausbildungsjahr der Erzieherausbildung einen Platz an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... zu erlangen, - von dem beklagten Landkreis unwidersprochen - faktisch gegen Null tendiert, wäre das Erreichen des von der Klägerin angestrebten Ausbildungsziels, nämlich gerade an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... den berufsqualifizierenden Abschluss einer staatlich anerkannten Erzieherin zu erlangen, in erheblicher Weise gefährdet. Die Klägerin auf einen Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der ...-Schule in N... zu verweisen, steht danach der dargestellte Sinn und Zweck des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entgegen.
46 
An diesem Ergebnis ändert nichts, sollte das von der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... praktizierte Aufnahmeverfahren für das 2. und 3. Ausbildungsjahr - wie von dem beklagten Landkreis vertreten - als rechtswidrig anzusehen sein, weil es möglicherweise mit den einschlägigen Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik - Berufskolleg - nicht vereinbar sein könnte. Denn selbst wenn die aktuelle Zulassungspraxis der Schule in R... rechtlich angreifbar wäre, änderte dies nichts daran, dass jedenfalls gegenwärtig das Erreichen des von der Klägerin angestrebten Ausbildungsziels bei einem Verweis auf die Absolvierung des ersten Ausbildungsjahres an der ...-Schule in N... gefährdet wäre. Die Klägerin darauf zu verweisen, eine möglicherweise rechtswidrige Zulassungspraxis der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... zu beanstanden und etwa im Klagewege ihre Aufnahme in die Erzieherausbildung ab dem zweiten Ausbildungsjahr zu erstreiten, wäre dieser ersichtlich nicht zuzumuten und stünde auch im Konflikt mit dem Grundgedanken des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, von dem Auszubildenden zu verlangen, dass er seine Ausbildung unter Berücksichtigung seiner Eignung und Neigung eigenverantwortlich und damit verantwortungsbewusst auswählt, dass er sie planvoll betreibt und sie zielstrebig zu Ende führt (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., 4. Aufl., § 7 RdNr. 46). Dem Beklagten bleibt es im Übrigen unbenommen, sich wegen einer etwaigen rechtswidrigen Aufnahmepraxis der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... an die zuständige Schulaufsichtsbehörde zu wenden, um auf diese Weise eine Klärung dieser spezifisch schulrechtlichen Frage herbeizuführen.
47 
Bietet nach allem eine Ausbildungsstätte ein im Rahmen xes ersten Ausbildungsjahres der Erzieherausbildung in Baden-Württemberg zu absolvierendes Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten an, ist sie gleichwohl keine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG, wenn ein anschließender Wechsel auf eine im zweiten und dritten Ausbildungsjahr zu besuchende Fachschule für Sozialpädagogik einer anderen Ausbildungsstätte mit spezifischem Ausbildungsschwerpunkt wegen der dort praktizierten Zulassungspraxis faktisch nicht möglich wäre.
48 
Der Senat ist nach allem mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... zukommt, weshalb die Berufung des Beklagten gegen das Urteil erster Instanz zurückzuweisen ist.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 S. 2 VwGO nicht erhoben.
50 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
28 
Die zulässige, insbesondere die Begründungsanforderungen des § 124a Abs. 3 S. 4 VwGO erfüllende Berufung des Beklagten ist unbegründet.
29 
Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Verpflichtungsklage der Klägerin auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... ab dem Monat September 2011 unter Aufhebung der dem entgegenstehenden Bescheide des Beklagten vom 12.04.2011 und des Landesamtes für Ausbildungsförderung vom 14.09.2011 im Ergebnis zu Recht stattgegeben.
30 
Der Klägerin kommt ein Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den von ihr zwischenzeitlich beendeten Besuch des einjährigen Berufskollegs in R... zu, da von der Wohnung ihrer Eltern in K... aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte gem. § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG nicht erreichbar ist.
31 
Die Klägerin möchte zur staatlich anerkannten Erzieherin ausgebildet werden.
32 
Die ausbildungsrechtlichen Vorgaben für die Ausbildung zur Erzieherin lassen sich der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik (Erzieherverordnung - ErzieherVO) vom 13. März 1985 (GBl. 1985, 57) entnehmen. Diese Bestimmungen werden auf der Grundlage der Schulversuchsbestimmungen beruflicher Schulen (vgl. § 22 SchG) durch die Schul- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten (BKPR) und durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik - Berufskolleg - in ihren jeweils gültigen Fassungen modifiziert. Die Modifizierung gegenüber den Bestimmungen der Erzieherverordnung besteht insbesondere in der Einführung des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten als Zugangsvoraussetzung zu der eigentlichen Erzieherausbildung. So sieht § 1 BKPR vor, dass das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten auf eine Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik vorbereitet und fachliche Grundlagen für den Beruf einer Erzieherin oder eines Erziehers vermittelt sowie die Entwicklung der Handlungskompetenz und der Persönlichkeit der Schülerrinnen und Schüler fördert. Mit dem Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten werde die Berufsschulpflicht erfüllt.
33 
Die von der Klägerin angestrebte Ausbildung stellt sich in den ersten drei Jahren danach so dar, dass sie gehalten ist, zwei voneinander zu unterscheidende Fachschulen zu besuchen, die auch nach § 2 Abs. 1 BAföG förderungsrechtlich zu differenzieren sind (vgl. dazu auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 26.01.2011 - 1 K 16/11 - BeckRS 2011, 46780). In ihrem ersten Ausbildungsjahr hat die Klägerin das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten zu besuchen, welches eine Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG darstellt. Im zweiten und dritten Jahr ihrer Ausbildung hat die Klägerin eine Fachschule für Sozialpädagogik zu besuchen, die unter § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG zu fassen ist. Nach dieser Bestimmung wird Ausbildungsförderung für den Besuch von Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, geleistet, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln. Beide genannten Schularten werden in Baden-Württemberg - soweit für den Senat ersichtlich - in der Regel unter dem Dach ein und derselben Schule angeboten, was den Vorteil der Möglichkeit der Durchführung der gesamten Erzieherausbildung an einem einzigen Schulort bietet. Beide Schularten werden auch sowohl von der von der Klägerin präferierten Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... als auch von der staatlichen ...-Schule in N..., die näher zu dem Wohnort der Eltern der Klägerin gelegen ist, angeboten. Lediglich für den Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten hat die förderungsrechtliche Einschränkung des § 2 Abs. 1a BAföG Bedeutung. Unproblematisch und auch zwischen den Beteiligten unstreitig hat die Klägerin für den Besuch der Fachschule für Sozialpädagogik im zweiten und dritten Jahr der Erzieherausbildung Anspruch auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach.
34 
Im Rahmen der förderungsrechtlichen Einschränkung des § 2 Abs. 1a BAföG kommt in dem Fall der Klägerin allein der Bestimmung in Satz 1 Nr. 1 Relevanz zu. Für den Besuch eines Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten im ersten Jahr der Erzieherausbildung wird der Klägerin danach Ausbildungsförderung nur dann geleistet, wenn sie nicht bei ihren Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist.
35 
Die Klägerin wohnte in dem hier fraglichen Zeitraum (ab September 2011) nicht mehr bei ihren Eltern in K..., sondern in dem Schulwohnheim der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... Es ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig, dass die staatliche ...-Schule in N..., die ebenfalls ein Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten und eine Fachschule für Sozialpädagogik anbietet, jedenfalls in zeitlicher Hinsicht von der Wohnung der Eltern aus im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG erreichbar ist (vgl. dazu insbesondere Nr. 2.1a.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföGVwV 2001 -).
36 
Der Senat teilt indes nicht die Auffassung des beklagten Landkreises, wonach es sich bei der staatlichen ...-Schule in N... auch um eine der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG handelt.
37 
Um eine Ausbildungsstätte in diesem Sinne handelt es sich grundsätzlich dann, wenn sie nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Hierfür reicht die Möglichkeit des Erwerbs des gleichen Bildungsabschlusses an beiden Ausbildungsstätten allein nicht aus. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob bei der wohnortnahen Bildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang relevante Unterschiede gegenüber der gewählten auswärtigen Schule bestehen, die einem Verweis des Auszubildenden auf den Besuch der wohnortnahen Bildungsstätte entgegenstehen. Für den danach anzustellenden Vergleich der beiden im Rahmen von § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG in Betracht zu ziehenden Ausbildungsstätten besitzen indes nur ausbildungsbezogene Gesichtspunkte Relevanz, was etwa der Fall ist, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist. Ein wesentlicher Unterschied, der zu einer Verneinung des Merkmals der entsprechenden Ausbildungsstätte führt, liegt etwa auch dann vor, wenn für eine Ausbildungsstätte strengere Zugangsvoraussetzungen bestehen (vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris sowie zusammenfassend VG Dresden, Beschluss vom 16.08.2011 - 5 L 409/11 -, juris). § 2 Abs. 1a BAföG orientiert sich an der Unterhaltsbelastung der Eltern, und berücksichtigt, dass die Ausbildungsfinanzierung bis zum Abschluss der allgemeinen Bildung originäre Aufgabe der Eltern ist. Deshalb wird Ausbildungsförderung grundsätzlich nur Schülern gewährt, die nicht bei ihren Eltern leben können, weil von deren Wohnung aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Denn in diesen Fällen haben die Eltern wegen der notwendigen auswärtigen Unterbringung besonders hohe Ausbildungskosten zu tragen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2003 - 7 S 2098/02 - und Beschluss vom 11.03.2008 - 12 S 2500/06 -).
38 
Letztlich muss bei der Beurteilung der Frage, ob ausnahmsweise der Besuch einer auswärtigen Schule förderungswürdig ist, der jeder Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz immanente Zweck berücksichtigt werden, einem (bedürftigen) Auszubildenden die Chance zum Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels zu bieten. Mit diesem Gesetzeszweck unvereinbar wäre deshalb die Versagung des Förderung, wenn die Verweisung des Auszubildenden an eine von der elterlichen Wohnung aus erreichbare Ausbildungsstätte zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung führen würde. Ein Wechsel der Ausbildungsstätte ist dem Auszubildenden nämlich dann nicht zuzumuten, wenn hierdurch das Erreichen des angestrebten Ausbildungszieles gefährdet wäre. Allerdings können insoweit ausschließlich Gründe, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen, von Relevanz sein. Andere, insbesondere soziale Gründe, die auf das Ausbildungsverhältnis nur mittelbar einwirken, sind nicht berücksichtigungsfähig (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - V C 49.77 -, BVerwGE 57, 198 = FamRZ 1979, 540; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.03.2012 - 12 A 1898/11 - juris; Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., § 2 BAföG RdNr. 16.2 ff. und § 12 BAföG a.F. Nr. 24 und 24.1; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., 4. Aufl., § 2 RdNr. 57; BAföGVwV 2001 Nr. 2.1a.15).
39 
Entsprechend diesen Vorgaben geht der Senat in dem vorliegenden Fall davon aus, dass sich die eigentlichen Fachschulausbildungen an den hier in Rede stehenden Schulen in R... und N... (2. und 3. Jahr der Erzieherausbildung) zwar nicht wegen der konfessionellen Ausrichtung der Schule in R... (vgl. zu dieser Problematik bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.1990 - 7 S 2242/89 - juris), wohl aber wegen der dortigen besonderen Schwerpunktsetzung im Bereich der Integrationspädagogik, wie dies insbesondere von der Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... mit an das Verwaltungsgericht gerichtetem Schreiben vom 19.04.2011 erläutert worden ist, nicht entsprechen (vgl. insoweit bereits den Beschluss des Senats vom 11.03.2008 - 12 S 2500/06 -, welcher ebenfalls die Evangelische Fachschule für Sozialpädagogik in R... betraf).
40 
Indes vermag der Senat einen ausbildungsrelevanten Unterschied bereits der Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten der Schule in R... einerseits und der Schule in N... andererseits nicht zu erkennen und ein solcher ist auch nach den Stellungnahmen der Schulleiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... nicht belegt.
41 
Nach der Auffassung des Beklagten führt allein dieses dazu, dass der Klägerin in dem vorliegenden Fall wegen des Fehlens des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG ein Ausbildungsförderungsanspruch nicht zukommt.
42 
Diese Auffassung lässt jedoch den Blick auf das von der Klägerin angestrebte Ausbildungsziel, auf welches es nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ankommt, vermissen. Das - endgültige - Ausbildungsziel der Klägerin ist gerade nicht der erfolgreiche Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten, sondern - wie ausgeführt - die Verleihung des berufsqualifizierenden Abschlusses einer staatlich anerkannten Erzieherin. Das alleinige Bestehen des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten führt nämlich - was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - zu keinem berufsqualifizierenden Abschluss. Es hat - soweit ersichtlich - lediglich die Bedeutung, zu der eigentlichen Erzieherausbildung an einer Fachschule für Sozialpädagogik (im 2. und 3. Ausbildungsjahr) zugelassen zu werden.
43 
Mit dem Blick auf das eigentliche Ausbildungsziel der Klägerin, das Erreichen des Abschlusses einer staatlich anerkannten Erzieherin an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R..., lässt sich indes der Verweis des Beklagten auf einen Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der ...-Schule in N... nicht vereinbaren. Denn ein solcher Verweis hätte aller Voraussicht nach zur Folge gehabt, dass die Klägerin ihre - eigentliche - Erzieherinnenausbildung an der Fachschule in R... nicht hätte aufnehmen können und sie daher das von ihr angestrebte Ausbildungsziel nicht erreichen würde. Der einer Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz immanente Zweck, einem Auszubildenden die Chance zum Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels zu bieten, würde damit verfehlt werden.
44 
Mit ihrer gegenüber dem Senat abgegebenen Stellungnahme vom 13.02.2013 hat die Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... zwar nicht mehr an der im Urteil erster Instanz wiedergegebenen Äußerung festgehalten, wonach ihre Schule darauf bestehe, dass das notwendige Berufskolleg insbesondere wegen der religiösen Ausrichtung der Ausbildung auch bereits in R... absolviert werden muss. Gleichwohl hat sie ins Einzelne gehend dargestellt, dass es für sogenannte Quereinsteiger mit einem an einer anderen Schule erworbenen Berufskollegabschluss jedenfalls sehr schwierig sei, einen Platz an der Fachschule für Sozialpädagogik in R... zu erhalten. So hätten die Schüler, die an der Schule in R... das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten erfolgreich beenden würden, ohne die Durchführung eines erneuten Auswahlverfahren die Möglichkeit, in R... auch das zweite und dritte Ausbildungsjahr zu absolvieren. Daneben könnten sich zwar auch Schülerinnen und Schüler, die an einer anderen Fachschule das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten erfolgreich abgeschlossen hätten, in R... bewerben. Sie müssten dort ebenso wie etwa Bewerber mit Abitur bzw. Fachhochschulreife ein schuleigenes Auswahlverfahren durchlaufen. Allerdings habe sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass nur sehr wenige „eigene“ Berufskolleg-Schüler am Ende des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten die Erzieherausbildung abbrächen und die Schule in R... verließen, weshalb die Möglichkeit zum Quereinstieg im Durchschnitt hochgerechnet auf die letzten zwölf Jahre seit Einführung des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten bei ca. zwei bis vier frei werdenden Fachschulplätzen pro Schuljahr liege. Von den sogenannten Quereinsteigern würden sodann vorrangig Bewerber mit Abitur bzw. Fachhochschulreife aufgenommen, was zur Folge habe, dass die Möglichkeit, nach erfolgreichem Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an einer anderen Fachschule an die Schule in R... zu wechseln, faktisch gegen Null tendiere. Dieses habe auch seinen Grund darin, dass mit dem in R... angebotenen integrierten Ausbildungsmodell gerade Bewerber mit Hochschulzugangsberechtigung angesprochen würden und die wenigen frei werdenden Fachschulplätze vorrangig an diese Bewerber vergeben würden. Allein der direkte Einstieg in das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten in R... stelle für einen Auszubildenden danach sicher, das gesamte Ausbildungsangebot und den konfessionellen Charakter der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... wahrnehmen zu können.
45 
Bei einer Sachlage wie dieser, bei der die Chance der Klägerin, nach erfolgreichem Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der staatlichen ...-Schule in N... im zweiten Ausbildungsjahr der Erzieherausbildung einen Platz an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... zu erlangen, - von dem beklagten Landkreis unwidersprochen - faktisch gegen Null tendiert, wäre das Erreichen des von der Klägerin angestrebten Ausbildungsziels, nämlich gerade an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... den berufsqualifizierenden Abschluss einer staatlich anerkannten Erzieherin zu erlangen, in erheblicher Weise gefährdet. Die Klägerin auf einen Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der ...-Schule in N... zu verweisen, steht danach der dargestellte Sinn und Zweck des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entgegen.
46 
An diesem Ergebnis ändert nichts, sollte das von der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... praktizierte Aufnahmeverfahren für das 2. und 3. Ausbildungsjahr - wie von dem beklagten Landkreis vertreten - als rechtswidrig anzusehen sein, weil es möglicherweise mit den einschlägigen Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik - Berufskolleg - nicht vereinbar sein könnte. Denn selbst wenn die aktuelle Zulassungspraxis der Schule in R... rechtlich angreifbar wäre, änderte dies nichts daran, dass jedenfalls gegenwärtig das Erreichen des von der Klägerin angestrebten Ausbildungsziels bei einem Verweis auf die Absolvierung des ersten Ausbildungsjahres an der ...-Schule in N... gefährdet wäre. Die Klägerin darauf zu verweisen, eine möglicherweise rechtswidrige Zulassungspraxis der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... zu beanstanden und etwa im Klagewege ihre Aufnahme in die Erzieherausbildung ab dem zweiten Ausbildungsjahr zu erstreiten, wäre dieser ersichtlich nicht zuzumuten und stünde auch im Konflikt mit dem Grundgedanken des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, von dem Auszubildenden zu verlangen, dass er seine Ausbildung unter Berücksichtigung seiner Eignung und Neigung eigenverantwortlich und damit verantwortungsbewusst auswählt, dass er sie planvoll betreibt und sie zielstrebig zu Ende führt (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., 4. Aufl., § 7 RdNr. 46). Dem Beklagten bleibt es im Übrigen unbenommen, sich wegen einer etwaigen rechtswidrigen Aufnahmepraxis der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... an die zuständige Schulaufsichtsbehörde zu wenden, um auf diese Weise eine Klärung dieser spezifisch schulrechtlichen Frage herbeizuführen.
47 
Bietet nach allem eine Ausbildungsstätte ein im Rahmen xes ersten Ausbildungsjahres der Erzieherausbildung in Baden-Württemberg zu absolvierendes Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten an, ist sie gleichwohl keine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG, wenn ein anschließender Wechsel auf eine im zweiten und dritten Ausbildungsjahr zu besuchende Fachschule für Sozialpädagogik einer anderen Ausbildungsstätte mit spezifischem Ausbildungsschwerpunkt wegen der dort praktizierten Zulassungspraxis faktisch nicht möglich wäre.
48 
Der Senat ist nach allem mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... zukommt, weshalb die Berufung des Beklagten gegen das Urteil erster Instanz zurückzuweisen ist.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 S. 2 VwGO nicht erhoben.
50 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der am ... 2000 geborene Kläger besucht seit dem Schuljahr 2010/2011 den naturwissenschaftlich - technologischen Zweig des Gymnasiums „Staatliches Landschulheim M.“. Er ist in dem der Schule angeschlossenen Internat untergebracht. Nach erfolgloser Antragstellung auf Ausbildungsförderung für den Besuch der 5. Klasse dieses Gymnasiums im Schuljahr 2010/2011 wurde seitens der Mutter des Klägers am 4. September 2012 und am 5. Dezember 2012 für den Kläger Ausbildungsförderung für die 7. Klasse im Schuljahr 2012/2013 beantragt. Sie legte dem Antrag eine Informationsbroschüre des staatlichen Landschulheims M. zum Projekt „Handwerk am Gymnasium“ bei und wies darauf hin, dass das Landschulheim eine Versuchsschule sei, an der ihr Sohn ab der 8. Klasse parallel zum Unterricht eine Berufsausbildung zum Schreiner erhalte.

Mit Bescheid vom 14. Januar 2013 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil eine auswärtige Unterbringung nicht nötig sei. Das Michaeli-Gymnasium München, das von der Mutter des Klägers aus innerhalb von zwei Stunden (für Hin- und Rückweg) erreichbar sei, sei eine zumutbare Ausbildungsstätte. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 2. September 2013 zurückgewiesen.

Die gegen den Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 2. September 2013 erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 6. November 2014 abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass das staatliche Michaeli-Gymnasium München eine entsprechend zumutbare Schule sei. Es entspreche in Lehrstoff, Bildungsgang und Ausbildungsziel dem staatlichen Landschulheim. Insbesondere biete das Michaeli-Gymnasium auch einen naturwissenschaftlich-technologischen Zweig an, dessen Stundenpläne sich nicht von denen des staatlichen Landschulheims unterschieden, da es sich in beiden Fällen um staatliche Schulen handle, für die gemäß § 43 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern dieselben Lehrpläne gälten. Dass das staatliche Landschulheim die Möglichkeit eröffne, neben dem Besuch des Gymnasiums eine Schreinerlehre zu absolvieren, führe nicht dazu, dass dem Kläger aus ausbildungsbezogenen Gründen der Besuch des Michaeli-Gymnasiums unzumutbar wäre. Die Möglichkeit, neben dem Besuch des Gymnasiums eine Schreinerlehre zu absolvieren, sei kein ausbildungsbezogener Gesichtspunkt, der bei der Frage der Notwendigkeit einer auswärtigen Unterbringung zu berücksichtigen wäre. Es komme daher nicht darauf an, ob für die 7. Klasse Ausbildungsförderung geleistet werden könne, obwohl die Schreinerlehre erst ab der achten Klasse beginne.

Gegen dieses Urteil richtet sich der seitens des Klägers gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, hinsichtlich des vorliegend allein streitgegenständlichen Zeitraums der Gewährung von Ausbildungsförderung für die 7. Klasse im Schuljahr 2012/2013 jedoch unbegründet, da die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und der Verfahrensfehlerhaftigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf deren Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, bezogen auf diesen Zeitraum entweder nicht hinreichend dargelegt sind oder aber nicht durchgreifen, so dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht bedarf.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts München im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Das Urteil erweist sich im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO analog im Ergebnis als richtig (zu diesem Maßstab: vgl. BVerwG, B.v.10.3.2004 - 7 AV 4/03 - NVwZ - RR 2004, 542). Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger für den Besuch der 7. Klasse des Gymnasiums „Staatliches Landschulheim M.“ im Schuljahr 2012/2013 ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht zusteht.

Zwar teilt der Senat die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Möglichkeit, am „Staatlichen Landschulheim M.“ neben der gymnasialen Ausbildung ab der 8. Klasse eine Schreinerlehre zu absolvieren, keine ausbildungsbezogene Besonderheit darstelle, aufgrund derer dem Kläger ein Besuch des M. Gymnasium nicht zumutbar wäre, nicht. Gleichwohl erweist sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO analog), weil streitgegenständlich vorliegend nur der Anspruch des Klägers auf Ausbildungsförderung für den Besuch der 7. Klasse ist. Die vom Kläger gewünschte Zusatzausbildung findet erst ab der 8. Klasse statt.

1.1 Nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BayAföG wird Ausbildungsförderung für den Besuch der Klassen 5 bis 9 von Gymnasien dann gewährt, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer staatlich anerkannten oder genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird. Gemäß Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 BayAföG gilt § 2 Abs. 1a BAföG entsprechend. Nach dieser Vorschrift ist Ausbildungsförderung nur - aber eben auch stets dann - zu leisten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Ungeachtet dessen besteht nach dem Grundsatz des Art. 1 BayAföG ein Rechtsanspruch auf individuelle Förderung nur für eine der Neigung, Eignung und Leistung des Antragstellers entsprechende Ausbildung. Dieses Erfordernis ist nach Art. 4 Abs. 1, 5 BayAföG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 BAföG nur dann erfüllt, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreichen wird. Letzteres ist im Rahmen einer tatsachengestützten Prognose im Allgemeinen auf der Grundlage der vom Auszubildenden vorgelegten Zeugnisse (vgl. hierzu näher Rothe/Blanke, BAföG, § 9 Rn. 6), bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über den Förderantrag, zu beurteilen. Nachfolgende Entwicklungen müssen aufgrund des Prognosecharakters außer Betracht bleiben (vgl. BVerwG, B.v. 21.4.1993 - 11 B 60.92 - NVwZ-RR 1994, 28).

Eine im Sinn des § 2 Abs. 1a BAföG der tatsächlich besuchten Ausbildungsstätte entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte liegt grundsätzlich dann vor, wenn sie nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem erstrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Hierfür reicht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Möglichkeit des Erwerbs des gleichen Bildungsabschlusses an beiden Ausbildungsstätten allein nicht aus (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.1976 - V C 43.75 -, BVerwGE 51, 354 [356]; B.v. 20.9.1996 - 5 B 177/95 - juris, Rn. 4). Abzustellen ist vielmehr darauf, ob bei der wohnortnahen Bildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang relevante Unterschiede gegenüber der gewählten auswärtigen Schule bestehen, die einem Verweis des Auszubildenden auf den Besuch der wohnortnahen Bildungsstätte entgegenstehen (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.1976 - V C 43.75 -, BVerwGE 51, 354 [356]; U.v. 31.3.1980 - V C 41.78 -, FamRZ 1980, 837; U.v. 12.2.1981 - V C 43.79 -, FamRZ 1981, 610 f.; U.v. 21.6.1990 - V C 3/88 -, NVwZ-RR 1990, 611 f.; OVG NRW, B.v. 28.10.2011 - 12 A 1955/11 - juris, Rn. 3; B.v. 28.2.2012 - 12 A 1456/11 - juris, Rn. 3; B.v. 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris, Rn. 7; BayVGH, B.v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris, Rn. 12; BayVGH, B.v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris, Rn. 18).

Für den danach anzustellenden Vergleich der beiden in Betracht zu ziehenden Ausbildungsstätten besitzen indes nur ausbildungsbezogene Gesichtspunkte Relevanz. Außer Betracht zu bleiben haben ferner unwesentliche Unterschiede bezogen auf Schulstruktur und Bildungsgang. Demgegenüber liegen wesentliche, beachtliche Unterschiede zwischen zwei Ausbildungsstätten dann vor, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist (vgl. BVerwG, U.v. 21.6.1990 - 5 C 3/88 -, NVwZ-RR 1990, 611 f.; OVG NRW, B.v. 28.10.2011 - 12 A 1955/11 - juris, Rn. 3; BayVGH, B.v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris, Rn. 13; BayVGH, B.v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris, Rn. 19). Derartige wesentliche Unterschiede zwischen zwei Bildungsstätten bejaht die Rechtsprechung etwa dann, wenn die besuchte Ausbildungsstätte eine konfessionelle oder weltanschauliche Prägung besitzt und der Auszubildende seine Ausbildung hieran orientiert (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.1978 - V C 49.77 -, BVerwGE 57, 198). Den maßgeblichen Bezugspunkt bildet dabei jedoch allein die Ausbildungsstätte selbst, nicht hingegen lediglich mit ihr verbundene Einrichtungen, wie beispielsweise externe Wohnheime (vgl. BVerwG, U.v. 31.3.1980 - 5 C 41/78 -, FamRZ 1980, 837 f.). Auch die spezielle Ausrichtung einer Ausbildungsstätte am Förderbedarf von Migranten kann einen relevanten, ausbildungsbezogenen Unterschied zwischen zwei Ausbildungsstätten ausmachen (vgl. OVG NRW, B.v. 28.2.2012 - 12 A 1456/11 - juris, Rn. 3 ff.; B.v. 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris, Rn. 7 und 12; BayVGH, B.v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris, Rn. 14; VG Trier, U.v. 20.12.2007 - 6 K 439/07.TR - juris, Rn. 17 u. 19).

Darüber hinaus bestimmt Textziffer 2.1a. 9 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG (BAföGVwV), dass Gymnasien verschiedenen Typs keine einander entsprechenden Ausbildungsstätten sind. Gymnasien verschiedenen Typs liegen vor, wenn sie unterschiedliche Aufnahmevoraussetzungen haben oder sich aufgrund eines nicht unerheblichen Anteils spezieller über den üblichen Fächerkanon hinausgehender sprach- bzw. berufsspezifischer Unterrichtsangebote, die der Schule insgesamt eine besondere Prägung geben, unterscheiden (vgl. Fischer in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl. 37. Lfg., Mai 2014 § 2 Rn. 16.2.2). Keine einander entsprechende Ausbildungsstätten sind infolgedessen gegeben, wenn allein an dem auswärtigen Gymnasium eine Zusatzausbildung oder eine Erziehung besonderer Prägung angeboten wird (Pesch in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Auflage 2014, § 2 Rn. 63). Nach Textziffer 2.1a. 10 Satz 2 Nr. 2 BAföGVwV ist eine entsprechende Ausbildungsstätte insbesondere dann nicht vorhanden, wenn an der besuchten Ausbildungsstätte oder einer anderen erreichbaren Ausbildungsstätte ein gewünschter beruflicher Schwerpunkt - beispielsweise eine Berufsausbildung zum Schreiner im Rahmen eines Pilotprojekts - nicht angeboten wird (ebenso Fischer in: Rothe/Blanke, a. a. O.).

1.2 Gemessen an diesen Kriterien kann der Kläger zwar für das vorliegend streitgegenständliche Schuljahr 2012/2013 keine Ausbildungsförderung erhalten. Anderes gilt aber für das Schuljahr 2013/2014, für das entsprechend den Einwendungen des Klägers ein Anspruch auf Ausbildungsförderung zu bejahen ist.

a) Die am „Staatlichen Landschulheim M.“ angebotene Ausbildung zum Schreiner ab der 8. Jahrgangsstufe stellt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein berufsspezifisches Zusatzangebot dar, das der Schule eine besondere Prägung verleiht (vgl. auch die Homepage der Einrichtung: www.Ish-m...de unter dem Stichwort: Profil). Die Zusatzausbildung ist förderrechtlich von Bedeutung, weil sie eng mit der gymnasialen Ausbildung verzahnt und in diese integriert ist. Wie im Schreiben der Schulleitung vom 18. September 2014 ausgeführt wird, ist die Kombination von Abitur und Gesellenbrief nur an der vom Kläger besuchten Schule möglich. Dies ist unstreitig. Die praktische Ausbildung erfolgt organisatorisch in enger zeitlicher Abstimmung mit der gymnasialen Ausbildung an zwei Nachmittagen in der schuleigenen Werkstatt unter Anleitung eines Schreinermeisters, der Festangestellter dieser Schule ist. Auch die fachtheoretische Ausbildung findet weitgehend an der Schule statt; einige Themenbereiche werden anhand von regulären gymnasialen Lehrplänen unterrichtet, andere gezielt in den gymnasialen Lehrplan integriert (vgl. www.Ish-marquartstein.de unter dem Stichwort: Werkstätten). Dieser in der Schule verortete Ausbildungsbezug kommt, wie vom Kläger hervorgehoben, in dem Schreiben der Schulleitung vom 23. Oktober 2014 hinreichend zum Ausdruck, wonach die theoretische Ausbildung ebenfalls im Haus, d. h. in der Schule, stattfindet. Lediglich ergänzend wird die Ausbildung daneben am BIZ bzw. an der Berufsschule Traunstein durchgeführt. Die Unterweisung in den Bereichen, die noch nicht durch den regulären gymnasialen Unterricht abgedeckt sind, erfolgt ebenfalls wöchentlich im Haus, bei der auch Berufsschullehrer eingesetzt werden. Bestimmte Ausbildungsabschnitte in Form von Blockpraktika, wie zum Beispiel CNC-Technik, Fensterbau, Oberflächenbehandlung absolvieren die Schüler in anderen Betrieben oder Ausbildungszentren in zusätzlichen Ferienkursen. Nach dem Schreiben der Schulleitung vom 23. Oktober 2014 existieren schließlich auch genaue Vorgaben hinsichtlich der erforderlichen, abzuleistenden Theorie- und Praxisstunden.

Die Integration der Zusatzausbildung in die gymnasiale Ausbildung zeigt sich auch darin, dass das Gesellenstück im Rahmen des wissenschaftspropädeutischen Seminars in der Qualifikationsphase angefertigt werden soll. Eine weitere Verzahnung liegt auch insoweit vor, als die Gesellenprüfung erst mit bestandenem Abitur ihre Gültigkeit erhält. Es unterliegt daher keinem vernünftigen Zweifel, dass die Zusatzausbildung zum Schreiner - soweit ausbildungstechnisch und rechtlich überhaupt möglich - unter dem Dach der Schule erfolgt, von dieser maßgeblich initiiert und geleitet wird und der gesamten Einrichtung eine besonderes individuelles Gepräge verleiht.

b) Die förderrechtliche Relevanz der beruflichen Zusatzausbildung gilt allerdings nicht für das hier allein streitgegenständliche Schuljahr 2012/2013. Die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung für den Besuch der 7. Jahrgangsstufe (Schuljahr 2012/2013) liegen nicht vor.

Nach der Systematik des Gesetzes wird eine Ausbildung nur dann gefördert, wenn sie förderfähig ist und der Auszubildende zu ihr zugelassen ist. Die Förderung des der Zulassungsentscheidung vorausgehenden Zeitraums, in dem - wie vorliegend - eine Eignungsbeurteilung erfolgt, ist gesetzlich nicht vorgesehen; eine individuelle Förderung setzt erst dann ein, wenn die Eignung zu der beabsichtigten Ausbildung feststeht und die Ausbildung aufgenommen wird.

Im vorliegenden Fall beginnt die (förderfähige) Zusatzausbildung im Schreinerhandwerk erst in der 8. Jahrgangsstufe. Das Auswahlverfahren und die Zulassungsentscheidung zur Zusatzausbildung dazu erfolgen in der 7. Jahrgangsstufe. Im Zeitpunkt der Ablehnung des Antrags auf Ausbildungsförderung in der 7. Jahrgangsstufe war indes noch ungewiss, ob der Kläger für die Zusatzausbildung geeignet war. Erst die Eignungsfeststellung des Klägers im Verlauf des 7. Schuljahrs für die ab dem 8. Schuljahr beginnende Zusatzausbildung schuf die Voraussetzung für eine Förderung der Zusatzausbildung. Der Kläger kann daher erst für die - hier nicht streitgegenständliche - 8. Jahrgangsstufe Ausbildungsförderung beanspruchen. Eine Zulassung der Berufung kann infolgedessen nicht erfolgen.

2. Auch ein zur Zulassung der Berufung führender Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift nicht durch. Soweit der Kläger einwendet, der Schulleiter des staatlichen Landschulheims hätte als Zeuge in der mündlichen Verhandlung gehört werden müssen, um der gerichtlichen Aufklärungspflicht hinsichtlich der Modalitäten der Zusatzausbildung zu entsprechen, führt dies nicht zur Zulassung der Berufung. Diese Verfahrensrüge bleibt bereits deshalb ohne Erfolg, weil die Entscheidung nicht auf dem behaupteten Verfahrensfehler beruht. Wie ausgeführt, erweist sich die Entscheidung im Ergebnis als richtig.

3. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Die Darlegungsanforderungen dieses Zulassungsgrundes sind nur dann erfüllt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist und darlegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 10.6.2014 - 10 ZB 12.2435 - juris Rn. 4 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers in der Zulassungsbegründung ersichtlich nicht.

4. Der Kläger trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das lediglich die 7. Jahrgangsstufe betreffende Urteil des Verwaltungsgerichts München rechtskräftig (§ 124 Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Ausbildungsförderung wird für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen geleistet, soweit sie unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluss vorbereiten wie die in § 2 Absatz 1 bezeichneten oder nach § 2 Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten.

(2) Ausbildungsförderung wird nur für die Teilnahme an Lehrgängen geleistet, die nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen sind oder, ohne unter die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger veranstaltet werden.

(3) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Auszubildende in den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraumes erfolgreich an dem Lehrgang teilgenommen hat und er die Vorbereitung auf den Ausbildungsabschluss in längstens zwölf Monaten beenden kann,
2.
die Teilnahme an dem Lehrgang die Arbeitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch nimmt und diese Zeit zumindest drei aufeinanderfolgende Kalendermonate dauert.
Das ist durch eine Bescheinigung des Fernlehrinstituts nachzuweisen.

(4) Die zuständige Landesbehörde entscheidet, den Auszubildenden welcher Ausbildungsstättenart die Teilnehmer an dem jeweiligen Fernunterrichtslehrgang gleichzustellen sind. Auszubildende, die an Lehrgängen teilnehmen, die

1.
auf den Hauptschulabschluss vorbereiten, werden nach Vollendung des 17. Lebensjahres den Schülern von Abendhauptschulen,
2.
auf den Realschulabschluss vorbereiten, werden nach Vollendung des 18. Lebensjahres den Schülern von Abendrealschulen,
3.
auf die Fachhochschulreife vorbereiten, werden nach Vollendung des 19. Lebensjahres den Schülern von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
auf die allgemeine oder eine fachgebundene Hochschulreife vorbereiten, werden nach Vollendung des 21. Lebensjahres den Schülern von Abendgymnasien
gleichgestellt.

(5) § 2 Absatz 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat,
1a.
der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeschrieben worden ist,
1b.
der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt,
2.
Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen,
3.
Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder
4.
der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler

1.
von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 262 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 474 Euro.

(2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler

1.
von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 632 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 736 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland wird für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise ein Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro. In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler

1.
von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 262 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 474 Euro.

(2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler

1.
von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 632 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 736 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland wird für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise ein Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro. In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler

1.
von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 262 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 474 Euro.

(2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler

1.
von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 632 Euro,
2.
von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 736 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland wird für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise ein Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro. In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. März 2012 - 11 K 3736/11 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch eines - einjährigen - Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten ab dem Monat September 2011.
Die am ...1995 geborene Klägerin schloss am 04.03.2011 mit dem Verein ............ e.V. einen „Schul- und Wohnheims-Vertrag“ zwecks Durchführung einer Ausbildung zur Erzieherin an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... ab. Entsprechend § 1 dieses Vertrags gliedert sich die von der Schule angebotene Ausbildung zur Erzieherin wie folgt in drei Teile:
Teil A) Das einjährige Berufskolleg für Praktikantinnen (1. Jahr)
Teil B) Die zweijährige Fachschule für Sozialpädagogik (Berufskolleg Sozialpädagogik 2. und 3. Jahr)
Teil C) Das einjährige Berufspraktikum (4. Jahr)
§ 2 Abs. 1 des Vertrags sieht als Aufnahmevoraussetzung für das Berufskolleg für Praktikantinnen (1. Jahr) die Fachschulreife oder den Realschulabschluss oder das Versetzungszeugnis in die Klasse 11 eines Gymnasiums oder den Nachweis eines gleichwertigen Bildungsstands vor. § 2 Abs. 2 des Vertrags sieht als Aufnahmevoraussetzung für die Fachschule für Sozialpädagogik (2. und 3. Jahr) den erfolgreichen Abschluss „des Berufskollegs für Praktikantinnen oder die Hochschulreife und eine einschlägige praktische Tätigkeit von mindestens sechs Wochen“ vor. Im Eingang des Vertrags ist festgehalten, dass die Ausbildung in Übereinstimmung „mit den Verordnungen des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport über die Ausbildung und Prüfung für das Berufskolleg für Praktikantinnen bzw. für die Fachschule für Sozialpädagogik in der jeweils geltenden Fassung“ geschehe.
Für den Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen beantragte die Klägerin bei dem Beklagten unter dem 08.04.2011 die Bewilligung von Ausbildungsförderung und gab hierbei an, sie werde während der Ausbildung nicht mehr bei ihren Eltern in K... (Landkreis E...) wohnen, was sie folgendermaßen begründete: „Die Ausbildungsstätte ist zu weit weg von d. Wohnung d. Eltern / Zusatzqualif.‚ Integrationspädagogik‘“.
Mit Bescheid vom 12.04.2011 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab und führte zur Begründung aus, gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG werde Ausbildungsförderung für Schüler von Berufsfachschulen nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern bzw. einem Elternteil wohne und von der Wohnung der Eltern bzw. dem Elternteil aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar sei. Letzteres richte sich nach der durchschnittlichen täglichen Wegzeit. Eine Ausbildungsstätte sei nicht erreichbar, wenn der Auszubildende bei Benutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen mindestens an drei Wochentagen für den Hin- und Rückweg eine Wegzeit von mehr als zwei Stunden benötige. Die Klägerin könne aber von der Wohnung ihrer Eltern in K... die - vergleichbare - staatliche ...-Schule im benachbarten N... innerhalb von 104 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen. Die von ihr angesprochene Zusatzqualifikation „Integrationspädagogik“ beziehe sich (nur) auf die Ausbildung an der zweijährigen Fachschule für Sozialpädagogik (2. und 3. Jahr) und sei daher für die Weg-Zeit-Überprüfung im Hinblick auf den Besuch eines Berufskollegs für Praktikantinnen (1. Jahr) nicht relevant.
Unter dem 19.04.2011 wandte sich sodann die Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... an den Beklagten. Sie teilte mit, die Entscheidung stehe in Widerspruch zu seitherigen positiven Bescheiden anderer Landratsämter in der Umgebung. Zusammen mit den Evangelischen Fachschulen in S..., H... und S...... biete die Fachschule R... ein besonderes Ausbildungsprofil an, das so an keiner staatlichen Fachschule angeboten werde, was sich u.a. in besonderen inhaltlichen Schwerpunkten, in erweiterten Stundentafeln sowie in einem durch die Evangelische Landeskirche in Württemberg ausgestellten religionspädagogischen Zusatzzeugnis zeige. In einem weiterem Schreiben erläuterte die Schulleiterin das religionspädagogische Profil der Ausbildung sowie die Zusatzqualifizierung „Integrationspädagogik“ näher. Die Klägerin dürfe in ihrer Wahl, gerade eine evangelische Schule zu besuchen, nicht eingeschränkt werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2011, zugestellt am 16.09.2011, wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - den von der Klägerin erhobenen Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.04.2011 zurück. Darin ist ausgeführt, das von der Klägerin besuchte Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten stelle förderungsrechtlich eine Berufsfachschule i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG dar. Der Besuch der einjährigen Berufsfachschule sei von der nachfolgenden Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik zu unterscheiden. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG seien vorliegend nicht erfüllt, da die Klägerin das einjährige Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten an der...-Schule in N... besuchen könne. Diese Schule sei in angemessener Zeit von der Wohnung ihrer Eltern aus zu erreichen. Bei der Schule in N... handele es sich auch um eine entsprechende Ausbildungsstätte, da sie nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führe. Dabei müssten die Lerninhalte nicht völlig identisch, sondern lediglich vergleichbar sein. Die geringfügigen Unterschiede zwischen dem einjährigen Berufskolleg an der ...-Schule in N... und demjenigen an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... seien daher unmaßgeblich. Beide Berufskollegs seien förderungsrechtlich Berufsfachschulen i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG, die auf dasselbe Ausbildungsziel, nämlich den Zugang zu einer Fachschule für Sozialpädagogik, vorbereiteten. Das von der Evangelischen Fachschule angesprochene besondere Profil mit dem Zusatzfach „Integrationspädagogik“ betreffe nicht bereits das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten. Die angestrebte weitere Ausbildung der Klägerin an der Fachschule für Sozialpädagogik sei eine solche nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG, für deren Förderung die Einschränkungen des § 2 Abs. 1a BAföG keine Geltung hätten. Für diese Ausbildung sei dann ein weiterer BAföG-Antrag zu stellen.
Die Klägerin erhob am 17.10.2011, einem Montag, Klage mit dem Antrag, die ergangenen Bescheide aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr antragsgemäß Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
10 
Sie machte geltend, die Schulen in N... und R... seien aufgrund unterschiedlicher Profile nicht miteinander vergleichbar. In R... bestehe die Möglichkeit, das Fach Integrationspädagogik zu belegen, und man könne dort im Anschluss an den Erwerb der staatlichen Anerkennung zur Erzieherin noch einen Bachelor-Abschluss erwerben. Insbesondere die Zusatzqualifikation „Integrationspädagogik“ eröffne der Klägerin gegenüber einem Abschluss an der Schule in N... ein deutlich erweitertes Berufsbild. In R... könne sie außerdem den Praxisschwerpunkt „Heilpädagogik“ wählen, der in N... nicht angeboten werde. An der Schule in ... würden religionspädagogische Schwerpunkte auch bereits im Rahmen des Berufskollegs gesetzt.
11 
Eine Möglichkeit, als sog. „Quereinsteiger“ im Unterkurs die Ausbildung zu beginnen, bestehe nur theoretisch und lediglich in Ausnahmefällen nach einem vorgegebenen Auswahlverfahren. Hierbei würden Schüler bevorzugt, die das Berufskolleg bereits an der Schule in R... oder in einer vergleichbaren kirchlichen Einrichtung absolviert hätten. Darüber hinaus bestehe die Einschränkung, dass eine Absage der Schule vorliegen müsse, bei der der betreffende Schüler das Berufskolleg absolviert habe. Es bestehe daher ein gewisser Zwang, die Ausbildung an der Schule fortzusetzen, an der auch das Berufskolleg absolviert worden sei.
12 
Durch den Verweis auf die Schule in N... werde der Klägerin faktisch der Zugang zu der Schule in R... mit den dort erreichbaren Zusatzqualifikation verwehrt. Sie habe sich ganz bewusst für die R... Schule wegen der dortigen religionspädagogischen Qualifizierungsmöglichkeit entschieden. Sie sei konsequent im christlichen Glauben erzogen und engagiere sich in der evangelischen Kirche, weshalb es für sie keine Alternative zu einer kirchlichen Schule gebe.
13 
Der Beklagte beantragte Klagabweisung und machte geltend, das von der Klägerin besuchte Berufskolleg sei förderungsrechtlich von der nachfolgenden Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik zu unterscheiden. Das Berufskolleg sei eine Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG und die Fachschule eine solche nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG. Besonderheiten hinsichtlich der Fachschule könnten für den Besuch des Kollegs nicht berücksichtigt werden.
14 
In der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts teilte der Berichterstatter den Beteiligten den Inhalt eines Telefonats mit der Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... mit. Nach deren Auskunft bestehe die Möglichkeit, mit einem abgeschlossenen Berufskolleg für Praktikantinnen einer staatlichen Schule in den eigentlichen Ausbildungsgang als Erzieherin an der Schule in R... zu wechseln, rein tatsächlich nicht. Die Ausbildungsstätte bestehe darauf, dass das notwendige Berufskolleg wegen der religiösen Ausrichtung der Ausbildung bereits dort absolviert werde. Die Möglichkeit eines sog. „Quereinstiegs“ bestehe lediglich für solche Auszubildenden, die etwa, weil sie über eine Hochschulzugangsberechtigung verfügten, überhaupt kein vorheriges Berufskolleg benötigten. Dieser Personenkreis könne - nach einer strengen Auswahlentscheidung der Schule - unmittelbar mit dem Besuch der Fachschule für Sozialpädagogik beginnen.
15 
Mit Urteil vom 08.03.2012 - 11 K 3736/11 - hob das Verwaltungsgericht Stuttgart den angegriffenen Bescheid des Beklagten vom 12.04.2011 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.09.2011 auf und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin antragsgemäß Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
16 
Zur Begründung der Entscheidung führte es im Wesentlichen aus, für die Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte i.S.v. § 2 Abs.1a S. 1 Nr. 1 BAföG genüge es nicht, dass dort der gleiche Abschluss erreicht werden könne. Es komme vielmehr auch auf den Lerninhalt, den Lehrstoff und den Bildungsgang an. Von einer entsprechenden Ausbildungsstätte könne daher erst dann gesprochen werden, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führe. Unwesentliche Unterschiede blieben allerdings außer Betracht. Ein wesentlicher Unterschied sei aber dann gegeben, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll sei. Von Bedeutung könne es insoweit sein, ob an der Ausbildungsstätte mit der Vermittlung des Lehrstoffs auch ein weltanschaulich oder konfessionell geprägtes Erziehungsziel verbunden oder ob für den angestrebten Beruf des Auszubildenden eine weltanschaulich oder konfessionell geprägte Vorbildung erforderlich sei. Diese Maßgaben orientierten sich an der bereits zu der vormaligen Regelung in § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG a.F. ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Hiernach seien jedenfalls dann, wenn ein Auszubildender sich nachvollziehbar auf die Ausrichtung seiner Ausbildung an einer konfessionell ausgeprägten Ausbildungsstätte berufe, die Fachschule in N... und die Fachschule in R... nicht vergleichbar. Das Gericht sei auch davon überzeugt, dass die Klägerin auf das spezielle kirchliche Erziehungsziel der Schule in R... entscheidenden Wert lege.
17 
Die sonach bestehende fehlende Vergleichbarkeit der beiden Schulen wirke sich auch auf die Vergleichbarkeit des vorgeschalteten Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten unmittelbar aus. Es treffe zwar zu, dass die beiden „Teilabschnitte“ der Erzieherin-Ausbildung insoweit in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und in Nr. 2 BAföG eine unterschiedliche rechtliche Kategorisierung erfahren hätten. Dies bedeute aber nicht, dass deren rein tatsächliche Verknüpfung deshalb bedeutungslos wäre. So habe die Leiterin der Schule in R... bestätigt, dass die Klägerin ohne Absolvierung des Berufskollegs für Praktikantinnen in R... keine Aufnahme an dieser Ausbildungsstätte finden könne. Nur das Berufskolleg in R... ermögliche es der Klägerin danach, die konfessionell geprägte Ausbildungsstätte auch im eigentlichen Ausbildungsgang zur Erzieherin zu besuchen. Der Besuch des Berufskollegs in N... würde ihr diese Möglichkeit verbauen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei auch ein konfessionell geprägtes Erziehungsziel beachtlich, weshalb - jedenfalls für die Klägerin - mit der staatlichen Schule in N... gerade keine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte vorhanden sei. Dass die Klägerin unter Berufung auf das konfessionell geprägte Erziehungsziel der von ihr gewählten Ausbildungsstätte ihr Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG in Anspruch nehme, müsse förderungsrechtlich Berücksichtigung finden.
18 
Mit Beschluss vom 25. Juli 2012 - 12 S 837/12 - hat der Senat auf den Antrag des Beklagten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
19 
Zur Begründung der Berufung trägt der Beklagte vor, die Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der ...-Schule in N... und an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... seien aufgrund der für beide Schulen gleichermaßen geltenden Regelungen der einschlägigen Schul- und Prüfungsordnung bezüglich Inhalt und Abschluss vergleichbar. Die konfessionelle Prägung eines Erziehungsziels liege nur vor, wenn die Ausbildungsinhalte durch die Vermittlung eines abweichenden Lehrstoffs auf ein konfessionell geprägtes Erziehungsziel vorbereiteten und sich somit von anderen Ausbildungen wesentlich unterscheiden würden. Die Stundentafel der Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten sehe jedoch für sämtliche Berufskollegs an Fachschulen für Sozialpädagogik in Baden-Württemberg keine Unterscheidung im Lehrstoff vor. Das Ausbildungs- und Erziehungsziel des Berufskollegs sei die Aufnahme in eine Fachschule für Sozialpädagogik und unterliege keiner weiteren Einschränkung bezüglich eines bestimmten Erziehungsziels. Soweit sich die Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... darauf berufe, dass nur Absolventinnen und Absolventen des eigenen Berufskollegs Aufnahme in die dortige Fachschule für Sozialpädagogik fänden, verstoße dies gegen die eindeutigen Regelungen der einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung und wäre damit rechtswidrig.
20 
Das Verwaltungsgericht verkenne, dass es bei der Frage, ob der Besuch der wohnortnahen Schule zumutbar sei, nicht darauf ankomme, ob die Klägerin entscheidenden Wert auf ein spezielles kirchliches Erziehungsziel lege bzw. ob sie religiös geprägt sei. Denn der Begriff der Zumutbarkeit knüpfe allein an objektive Gegebenheiten an. Inwieweit die Evangelische Fachschule R... nach objektiven Kriterien mit der Schule in N... nicht vergleichbar sei, habe das Verwaltungsgericht nicht dargelegt. Es berufe sich lediglich auf subjektive Kriterien wie die religiöse Prägung der Klägerin sowie auf die rechtswidrige Praxis der Evangelischen Fachschule, für den eigentlichen Ausbildungsgang zur Erzieherin lediglich Bewerber anzunehmen, die das Berufskolleg an der Evangelischen Fachschule R... durchlaufen hätten. Im Übrigen werde auf die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung verwiesen.
21 
Der Beklagte beantragt,
22 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. März 2012 - 11 K 3736/11 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
23 
Die Klägerin beantragt,
24 
die Berufung zurückzuweisen.
25 
Sie macht geltend, keineswegs seien die zu vergleichenden Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten in N... und R... identisch, weil das Berufskolleg in N... nicht zwingend und unmittelbar den weiteren Zugang zu der Fachschule für Sozialpädagogik in R... eröffne. Gerade durch die konfessionelle Prägung der Schule in R... würden den Schülern gegenüber der staatlichen Schule in N... deutlich abweichende Lehrstoffe vermittelt. Auf den bisherigen Vortrag werde Bezug genommen.
26 
Mit Schreiben vom 13.02.2013 hat die Leiterin der Evangelischen Fachschule für Pädagogik R... auf Anfrage des Senats das von ihr praktizierte Auswahlverfahren zur Aufnahme in die Fachschule (2. und 3. Ausbildungsjahr) näher erläutert.
27 
Dem Senat liegen die einschlägigen Behördenakten und die Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die zulässige, insbesondere die Begründungsanforderungen des § 124a Abs. 3 S. 4 VwGO erfüllende Berufung des Beklagten ist unbegründet.
29 
Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Verpflichtungsklage der Klägerin auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... ab dem Monat September 2011 unter Aufhebung der dem entgegenstehenden Bescheide des Beklagten vom 12.04.2011 und des Landesamtes für Ausbildungsförderung vom 14.09.2011 im Ergebnis zu Recht stattgegeben.
30 
Der Klägerin kommt ein Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den von ihr zwischenzeitlich beendeten Besuch des einjährigen Berufskollegs in R... zu, da von der Wohnung ihrer Eltern in K... aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte gem. § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG nicht erreichbar ist.
31 
Die Klägerin möchte zur staatlich anerkannten Erzieherin ausgebildet werden.
32 
Die ausbildungsrechtlichen Vorgaben für die Ausbildung zur Erzieherin lassen sich der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik (Erzieherverordnung - ErzieherVO) vom 13. März 1985 (GBl. 1985, 57) entnehmen. Diese Bestimmungen werden auf der Grundlage der Schulversuchsbestimmungen beruflicher Schulen (vgl. § 22 SchG) durch die Schul- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten (BKPR) und durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik - Berufskolleg - in ihren jeweils gültigen Fassungen modifiziert. Die Modifizierung gegenüber den Bestimmungen der Erzieherverordnung besteht insbesondere in der Einführung des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten als Zugangsvoraussetzung zu der eigentlichen Erzieherausbildung. So sieht § 1 BKPR vor, dass das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten auf eine Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik vorbereitet und fachliche Grundlagen für den Beruf einer Erzieherin oder eines Erziehers vermittelt sowie die Entwicklung der Handlungskompetenz und der Persönlichkeit der Schülerrinnen und Schüler fördert. Mit dem Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten werde die Berufsschulpflicht erfüllt.
33 
Die von der Klägerin angestrebte Ausbildung stellt sich in den ersten drei Jahren danach so dar, dass sie gehalten ist, zwei voneinander zu unterscheidende Fachschulen zu besuchen, die auch nach § 2 Abs. 1 BAföG förderungsrechtlich zu differenzieren sind (vgl. dazu auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 26.01.2011 - 1 K 16/11 - BeckRS 2011, 46780). In ihrem ersten Ausbildungsjahr hat die Klägerin das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten zu besuchen, welches eine Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG darstellt. Im zweiten und dritten Jahr ihrer Ausbildung hat die Klägerin eine Fachschule für Sozialpädagogik zu besuchen, die unter § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG zu fassen ist. Nach dieser Bestimmung wird Ausbildungsförderung für den Besuch von Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, geleistet, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln. Beide genannten Schularten werden in Baden-Württemberg - soweit für den Senat ersichtlich - in der Regel unter dem Dach ein und derselben Schule angeboten, was den Vorteil der Möglichkeit der Durchführung der gesamten Erzieherausbildung an einem einzigen Schulort bietet. Beide Schularten werden auch sowohl von der von der Klägerin präferierten Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... als auch von der staatlichen ...-Schule in N..., die näher zu dem Wohnort der Eltern der Klägerin gelegen ist, angeboten. Lediglich für den Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten hat die förderungsrechtliche Einschränkung des § 2 Abs. 1a BAföG Bedeutung. Unproblematisch und auch zwischen den Beteiligten unstreitig hat die Klägerin für den Besuch der Fachschule für Sozialpädagogik im zweiten und dritten Jahr der Erzieherausbildung Anspruch auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach.
34 
Im Rahmen der förderungsrechtlichen Einschränkung des § 2 Abs. 1a BAföG kommt in dem Fall der Klägerin allein der Bestimmung in Satz 1 Nr. 1 Relevanz zu. Für den Besuch eines Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten im ersten Jahr der Erzieherausbildung wird der Klägerin danach Ausbildungsförderung nur dann geleistet, wenn sie nicht bei ihren Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist.
35 
Die Klägerin wohnte in dem hier fraglichen Zeitraum (ab September 2011) nicht mehr bei ihren Eltern in K..., sondern in dem Schulwohnheim der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... Es ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig, dass die staatliche ...-Schule in N..., die ebenfalls ein Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten und eine Fachschule für Sozialpädagogik anbietet, jedenfalls in zeitlicher Hinsicht von der Wohnung der Eltern aus im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG erreichbar ist (vgl. dazu insbesondere Nr. 2.1a.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföGVwV 2001 -).
36 
Der Senat teilt indes nicht die Auffassung des beklagten Landkreises, wonach es sich bei der staatlichen ...-Schule in N... auch um eine der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG handelt.
37 
Um eine Ausbildungsstätte in diesem Sinne handelt es sich grundsätzlich dann, wenn sie nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Hierfür reicht die Möglichkeit des Erwerbs des gleichen Bildungsabschlusses an beiden Ausbildungsstätten allein nicht aus. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob bei der wohnortnahen Bildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang relevante Unterschiede gegenüber der gewählten auswärtigen Schule bestehen, die einem Verweis des Auszubildenden auf den Besuch der wohnortnahen Bildungsstätte entgegenstehen. Für den danach anzustellenden Vergleich der beiden im Rahmen von § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG in Betracht zu ziehenden Ausbildungsstätten besitzen indes nur ausbildungsbezogene Gesichtspunkte Relevanz, was etwa der Fall ist, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist. Ein wesentlicher Unterschied, der zu einer Verneinung des Merkmals der entsprechenden Ausbildungsstätte führt, liegt etwa auch dann vor, wenn für eine Ausbildungsstätte strengere Zugangsvoraussetzungen bestehen (vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris sowie zusammenfassend VG Dresden, Beschluss vom 16.08.2011 - 5 L 409/11 -, juris). § 2 Abs. 1a BAföG orientiert sich an der Unterhaltsbelastung der Eltern, und berücksichtigt, dass die Ausbildungsfinanzierung bis zum Abschluss der allgemeinen Bildung originäre Aufgabe der Eltern ist. Deshalb wird Ausbildungsförderung grundsätzlich nur Schülern gewährt, die nicht bei ihren Eltern leben können, weil von deren Wohnung aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Denn in diesen Fällen haben die Eltern wegen der notwendigen auswärtigen Unterbringung besonders hohe Ausbildungskosten zu tragen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2003 - 7 S 2098/02 - und Beschluss vom 11.03.2008 - 12 S 2500/06 -).
38 
Letztlich muss bei der Beurteilung der Frage, ob ausnahmsweise der Besuch einer auswärtigen Schule förderungswürdig ist, der jeder Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz immanente Zweck berücksichtigt werden, einem (bedürftigen) Auszubildenden die Chance zum Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels zu bieten. Mit diesem Gesetzeszweck unvereinbar wäre deshalb die Versagung des Förderung, wenn die Verweisung des Auszubildenden an eine von der elterlichen Wohnung aus erreichbare Ausbildungsstätte zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung führen würde. Ein Wechsel der Ausbildungsstätte ist dem Auszubildenden nämlich dann nicht zuzumuten, wenn hierdurch das Erreichen des angestrebten Ausbildungszieles gefährdet wäre. Allerdings können insoweit ausschließlich Gründe, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen, von Relevanz sein. Andere, insbesondere soziale Gründe, die auf das Ausbildungsverhältnis nur mittelbar einwirken, sind nicht berücksichtigungsfähig (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - V C 49.77 -, BVerwGE 57, 198 = FamRZ 1979, 540; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.03.2012 - 12 A 1898/11 - juris; Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., § 2 BAföG RdNr. 16.2 ff. und § 12 BAföG a.F. Nr. 24 und 24.1; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., 4. Aufl., § 2 RdNr. 57; BAföGVwV 2001 Nr. 2.1a.15).
39 
Entsprechend diesen Vorgaben geht der Senat in dem vorliegenden Fall davon aus, dass sich die eigentlichen Fachschulausbildungen an den hier in Rede stehenden Schulen in R... und N... (2. und 3. Jahr der Erzieherausbildung) zwar nicht wegen der konfessionellen Ausrichtung der Schule in R... (vgl. zu dieser Problematik bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.1990 - 7 S 2242/89 - juris), wohl aber wegen der dortigen besonderen Schwerpunktsetzung im Bereich der Integrationspädagogik, wie dies insbesondere von der Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... mit an das Verwaltungsgericht gerichtetem Schreiben vom 19.04.2011 erläutert worden ist, nicht entsprechen (vgl. insoweit bereits den Beschluss des Senats vom 11.03.2008 - 12 S 2500/06 -, welcher ebenfalls die Evangelische Fachschule für Sozialpädagogik in R... betraf).
40 
Indes vermag der Senat einen ausbildungsrelevanten Unterschied bereits der Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten der Schule in R... einerseits und der Schule in N... andererseits nicht zu erkennen und ein solcher ist auch nach den Stellungnahmen der Schulleiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... nicht belegt.
41 
Nach der Auffassung des Beklagten führt allein dieses dazu, dass der Klägerin in dem vorliegenden Fall wegen des Fehlens des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG ein Ausbildungsförderungsanspruch nicht zukommt.
42 
Diese Auffassung lässt jedoch den Blick auf das von der Klägerin angestrebte Ausbildungsziel, auf welches es nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ankommt, vermissen. Das - endgültige - Ausbildungsziel der Klägerin ist gerade nicht der erfolgreiche Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten, sondern - wie ausgeführt - die Verleihung des berufsqualifizierenden Abschlusses einer staatlich anerkannten Erzieherin. Das alleinige Bestehen des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten führt nämlich - was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - zu keinem berufsqualifizierenden Abschluss. Es hat - soweit ersichtlich - lediglich die Bedeutung, zu der eigentlichen Erzieherausbildung an einer Fachschule für Sozialpädagogik (im 2. und 3. Ausbildungsjahr) zugelassen zu werden.
43 
Mit dem Blick auf das eigentliche Ausbildungsziel der Klägerin, das Erreichen des Abschlusses einer staatlich anerkannten Erzieherin an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R..., lässt sich indes der Verweis des Beklagten auf einen Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der ...-Schule in N... nicht vereinbaren. Denn ein solcher Verweis hätte aller Voraussicht nach zur Folge gehabt, dass die Klägerin ihre - eigentliche - Erzieherinnenausbildung an der Fachschule in R... nicht hätte aufnehmen können und sie daher das von ihr angestrebte Ausbildungsziel nicht erreichen würde. Der einer Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz immanente Zweck, einem Auszubildenden die Chance zum Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels zu bieten, würde damit verfehlt werden.
44 
Mit ihrer gegenüber dem Senat abgegebenen Stellungnahme vom 13.02.2013 hat die Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... zwar nicht mehr an der im Urteil erster Instanz wiedergegebenen Äußerung festgehalten, wonach ihre Schule darauf bestehe, dass das notwendige Berufskolleg insbesondere wegen der religiösen Ausrichtung der Ausbildung auch bereits in R... absolviert werden muss. Gleichwohl hat sie ins Einzelne gehend dargestellt, dass es für sogenannte Quereinsteiger mit einem an einer anderen Schule erworbenen Berufskollegabschluss jedenfalls sehr schwierig sei, einen Platz an der Fachschule für Sozialpädagogik in R... zu erhalten. So hätten die Schüler, die an der Schule in R... das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten erfolgreich beenden würden, ohne die Durchführung eines erneuten Auswahlverfahren die Möglichkeit, in R... auch das zweite und dritte Ausbildungsjahr zu absolvieren. Daneben könnten sich zwar auch Schülerinnen und Schüler, die an einer anderen Fachschule das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten erfolgreich abgeschlossen hätten, in R... bewerben. Sie müssten dort ebenso wie etwa Bewerber mit Abitur bzw. Fachhochschulreife ein schuleigenes Auswahlverfahren durchlaufen. Allerdings habe sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass nur sehr wenige „eigene“ Berufskolleg-Schüler am Ende des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten die Erzieherausbildung abbrächen und die Schule in R... verließen, weshalb die Möglichkeit zum Quereinstieg im Durchschnitt hochgerechnet auf die letzten zwölf Jahre seit Einführung des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten bei ca. zwei bis vier frei werdenden Fachschulplätzen pro Schuljahr liege. Von den sogenannten Quereinsteigern würden sodann vorrangig Bewerber mit Abitur bzw. Fachhochschulreife aufgenommen, was zur Folge habe, dass die Möglichkeit, nach erfolgreichem Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an einer anderen Fachschule an die Schule in R... zu wechseln, faktisch gegen Null tendiere. Dieses habe auch seinen Grund darin, dass mit dem in R... angebotenen integrierten Ausbildungsmodell gerade Bewerber mit Hochschulzugangsberechtigung angesprochen würden und die wenigen frei werdenden Fachschulplätze vorrangig an diese Bewerber vergeben würden. Allein der direkte Einstieg in das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten in R... stelle für einen Auszubildenden danach sicher, das gesamte Ausbildungsangebot und den konfessionellen Charakter der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... wahrnehmen zu können.
45 
Bei einer Sachlage wie dieser, bei der die Chance der Klägerin, nach erfolgreichem Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der staatlichen ...-Schule in N... im zweiten Ausbildungsjahr der Erzieherausbildung einen Platz an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... zu erlangen, - von dem beklagten Landkreis unwidersprochen - faktisch gegen Null tendiert, wäre das Erreichen des von der Klägerin angestrebten Ausbildungsziels, nämlich gerade an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... den berufsqualifizierenden Abschluss einer staatlich anerkannten Erzieherin zu erlangen, in erheblicher Weise gefährdet. Die Klägerin auf einen Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der ...-Schule in N... zu verweisen, steht danach der dargestellte Sinn und Zweck des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entgegen.
46 
An diesem Ergebnis ändert nichts, sollte das von der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... praktizierte Aufnahmeverfahren für das 2. und 3. Ausbildungsjahr - wie von dem beklagten Landkreis vertreten - als rechtswidrig anzusehen sein, weil es möglicherweise mit den einschlägigen Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik - Berufskolleg - nicht vereinbar sein könnte. Denn selbst wenn die aktuelle Zulassungspraxis der Schule in R... rechtlich angreifbar wäre, änderte dies nichts daran, dass jedenfalls gegenwärtig das Erreichen des von der Klägerin angestrebten Ausbildungsziels bei einem Verweis auf die Absolvierung des ersten Ausbildungsjahres an der ...-Schule in N... gefährdet wäre. Die Klägerin darauf zu verweisen, eine möglicherweise rechtswidrige Zulassungspraxis der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... zu beanstanden und etwa im Klagewege ihre Aufnahme in die Erzieherausbildung ab dem zweiten Ausbildungsjahr zu erstreiten, wäre dieser ersichtlich nicht zuzumuten und stünde auch im Konflikt mit dem Grundgedanken des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, von dem Auszubildenden zu verlangen, dass er seine Ausbildung unter Berücksichtigung seiner Eignung und Neigung eigenverantwortlich und damit verantwortungsbewusst auswählt, dass er sie planvoll betreibt und sie zielstrebig zu Ende führt (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., 4. Aufl., § 7 RdNr. 46). Dem Beklagten bleibt es im Übrigen unbenommen, sich wegen einer etwaigen rechtswidrigen Aufnahmepraxis der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... an die zuständige Schulaufsichtsbehörde zu wenden, um auf diese Weise eine Klärung dieser spezifisch schulrechtlichen Frage herbeizuführen.
47 
Bietet nach allem eine Ausbildungsstätte ein im Rahmen xes ersten Ausbildungsjahres der Erzieherausbildung in Baden-Württemberg zu absolvierendes Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten an, ist sie gleichwohl keine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG, wenn ein anschließender Wechsel auf eine im zweiten und dritten Ausbildungsjahr zu besuchende Fachschule für Sozialpädagogik einer anderen Ausbildungsstätte mit spezifischem Ausbildungsschwerpunkt wegen der dort praktizierten Zulassungspraxis faktisch nicht möglich wäre.
48 
Der Senat ist nach allem mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... zukommt, weshalb die Berufung des Beklagten gegen das Urteil erster Instanz zurückzuweisen ist.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 S. 2 VwGO nicht erhoben.
50 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
28 
Die zulässige, insbesondere die Begründungsanforderungen des § 124a Abs. 3 S. 4 VwGO erfüllende Berufung des Beklagten ist unbegründet.
29 
Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Verpflichtungsklage der Klägerin auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... ab dem Monat September 2011 unter Aufhebung der dem entgegenstehenden Bescheide des Beklagten vom 12.04.2011 und des Landesamtes für Ausbildungsförderung vom 14.09.2011 im Ergebnis zu Recht stattgegeben.
30 
Der Klägerin kommt ein Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den von ihr zwischenzeitlich beendeten Besuch des einjährigen Berufskollegs in R... zu, da von der Wohnung ihrer Eltern in K... aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte gem. § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG nicht erreichbar ist.
31 
Die Klägerin möchte zur staatlich anerkannten Erzieherin ausgebildet werden.
32 
Die ausbildungsrechtlichen Vorgaben für die Ausbildung zur Erzieherin lassen sich der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik (Erzieherverordnung - ErzieherVO) vom 13. März 1985 (GBl. 1985, 57) entnehmen. Diese Bestimmungen werden auf der Grundlage der Schulversuchsbestimmungen beruflicher Schulen (vgl. § 22 SchG) durch die Schul- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten (BKPR) und durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik - Berufskolleg - in ihren jeweils gültigen Fassungen modifiziert. Die Modifizierung gegenüber den Bestimmungen der Erzieherverordnung besteht insbesondere in der Einführung des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten als Zugangsvoraussetzung zu der eigentlichen Erzieherausbildung. So sieht § 1 BKPR vor, dass das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten auf eine Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik vorbereitet und fachliche Grundlagen für den Beruf einer Erzieherin oder eines Erziehers vermittelt sowie die Entwicklung der Handlungskompetenz und der Persönlichkeit der Schülerrinnen und Schüler fördert. Mit dem Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten werde die Berufsschulpflicht erfüllt.
33 
Die von der Klägerin angestrebte Ausbildung stellt sich in den ersten drei Jahren danach so dar, dass sie gehalten ist, zwei voneinander zu unterscheidende Fachschulen zu besuchen, die auch nach § 2 Abs. 1 BAföG förderungsrechtlich zu differenzieren sind (vgl. dazu auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 26.01.2011 - 1 K 16/11 - BeckRS 2011, 46780). In ihrem ersten Ausbildungsjahr hat die Klägerin das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten zu besuchen, welches eine Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG darstellt. Im zweiten und dritten Jahr ihrer Ausbildung hat die Klägerin eine Fachschule für Sozialpädagogik zu besuchen, die unter § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG zu fassen ist. Nach dieser Bestimmung wird Ausbildungsförderung für den Besuch von Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, geleistet, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln. Beide genannten Schularten werden in Baden-Württemberg - soweit für den Senat ersichtlich - in der Regel unter dem Dach ein und derselben Schule angeboten, was den Vorteil der Möglichkeit der Durchführung der gesamten Erzieherausbildung an einem einzigen Schulort bietet. Beide Schularten werden auch sowohl von der von der Klägerin präferierten Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... als auch von der staatlichen ...-Schule in N..., die näher zu dem Wohnort der Eltern der Klägerin gelegen ist, angeboten. Lediglich für den Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten hat die förderungsrechtliche Einschränkung des § 2 Abs. 1a BAföG Bedeutung. Unproblematisch und auch zwischen den Beteiligten unstreitig hat die Klägerin für den Besuch der Fachschule für Sozialpädagogik im zweiten und dritten Jahr der Erzieherausbildung Anspruch auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach.
34 
Im Rahmen der förderungsrechtlichen Einschränkung des § 2 Abs. 1a BAföG kommt in dem Fall der Klägerin allein der Bestimmung in Satz 1 Nr. 1 Relevanz zu. Für den Besuch eines Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten im ersten Jahr der Erzieherausbildung wird der Klägerin danach Ausbildungsförderung nur dann geleistet, wenn sie nicht bei ihren Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist.
35 
Die Klägerin wohnte in dem hier fraglichen Zeitraum (ab September 2011) nicht mehr bei ihren Eltern in K..., sondern in dem Schulwohnheim der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... Es ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig, dass die staatliche ...-Schule in N..., die ebenfalls ein Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten und eine Fachschule für Sozialpädagogik anbietet, jedenfalls in zeitlicher Hinsicht von der Wohnung der Eltern aus im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG erreichbar ist (vgl. dazu insbesondere Nr. 2.1a.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföGVwV 2001 -).
36 
Der Senat teilt indes nicht die Auffassung des beklagten Landkreises, wonach es sich bei der staatlichen ...-Schule in N... auch um eine der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG handelt.
37 
Um eine Ausbildungsstätte in diesem Sinne handelt es sich grundsätzlich dann, wenn sie nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Hierfür reicht die Möglichkeit des Erwerbs des gleichen Bildungsabschlusses an beiden Ausbildungsstätten allein nicht aus. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob bei der wohnortnahen Bildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang relevante Unterschiede gegenüber der gewählten auswärtigen Schule bestehen, die einem Verweis des Auszubildenden auf den Besuch der wohnortnahen Bildungsstätte entgegenstehen. Für den danach anzustellenden Vergleich der beiden im Rahmen von § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG in Betracht zu ziehenden Ausbildungsstätten besitzen indes nur ausbildungsbezogene Gesichtspunkte Relevanz, was etwa der Fall ist, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist. Ein wesentlicher Unterschied, der zu einer Verneinung des Merkmals der entsprechenden Ausbildungsstätte führt, liegt etwa auch dann vor, wenn für eine Ausbildungsstätte strengere Zugangsvoraussetzungen bestehen (vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris sowie zusammenfassend VG Dresden, Beschluss vom 16.08.2011 - 5 L 409/11 -, juris). § 2 Abs. 1a BAföG orientiert sich an der Unterhaltsbelastung der Eltern, und berücksichtigt, dass die Ausbildungsfinanzierung bis zum Abschluss der allgemeinen Bildung originäre Aufgabe der Eltern ist. Deshalb wird Ausbildungsförderung grundsätzlich nur Schülern gewährt, die nicht bei ihren Eltern leben können, weil von deren Wohnung aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Denn in diesen Fällen haben die Eltern wegen der notwendigen auswärtigen Unterbringung besonders hohe Ausbildungskosten zu tragen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2003 - 7 S 2098/02 - und Beschluss vom 11.03.2008 - 12 S 2500/06 -).
38 
Letztlich muss bei der Beurteilung der Frage, ob ausnahmsweise der Besuch einer auswärtigen Schule förderungswürdig ist, der jeder Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz immanente Zweck berücksichtigt werden, einem (bedürftigen) Auszubildenden die Chance zum Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels zu bieten. Mit diesem Gesetzeszweck unvereinbar wäre deshalb die Versagung des Förderung, wenn die Verweisung des Auszubildenden an eine von der elterlichen Wohnung aus erreichbare Ausbildungsstätte zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung führen würde. Ein Wechsel der Ausbildungsstätte ist dem Auszubildenden nämlich dann nicht zuzumuten, wenn hierdurch das Erreichen des angestrebten Ausbildungszieles gefährdet wäre. Allerdings können insoweit ausschließlich Gründe, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen, von Relevanz sein. Andere, insbesondere soziale Gründe, die auf das Ausbildungsverhältnis nur mittelbar einwirken, sind nicht berücksichtigungsfähig (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - V C 49.77 -, BVerwGE 57, 198 = FamRZ 1979, 540; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.03.2012 - 12 A 1898/11 - juris; Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., § 2 BAföG RdNr. 16.2 ff. und § 12 BAföG a.F. Nr. 24 und 24.1; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., 4. Aufl., § 2 RdNr. 57; BAföGVwV 2001 Nr. 2.1a.15).
39 
Entsprechend diesen Vorgaben geht der Senat in dem vorliegenden Fall davon aus, dass sich die eigentlichen Fachschulausbildungen an den hier in Rede stehenden Schulen in R... und N... (2. und 3. Jahr der Erzieherausbildung) zwar nicht wegen der konfessionellen Ausrichtung der Schule in R... (vgl. zu dieser Problematik bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.1990 - 7 S 2242/89 - juris), wohl aber wegen der dortigen besonderen Schwerpunktsetzung im Bereich der Integrationspädagogik, wie dies insbesondere von der Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... mit an das Verwaltungsgericht gerichtetem Schreiben vom 19.04.2011 erläutert worden ist, nicht entsprechen (vgl. insoweit bereits den Beschluss des Senats vom 11.03.2008 - 12 S 2500/06 -, welcher ebenfalls die Evangelische Fachschule für Sozialpädagogik in R... betraf).
40 
Indes vermag der Senat einen ausbildungsrelevanten Unterschied bereits der Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten der Schule in R... einerseits und der Schule in N... andererseits nicht zu erkennen und ein solcher ist auch nach den Stellungnahmen der Schulleiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... nicht belegt.
41 
Nach der Auffassung des Beklagten führt allein dieses dazu, dass der Klägerin in dem vorliegenden Fall wegen des Fehlens des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG ein Ausbildungsförderungsanspruch nicht zukommt.
42 
Diese Auffassung lässt jedoch den Blick auf das von der Klägerin angestrebte Ausbildungsziel, auf welches es nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ankommt, vermissen. Das - endgültige - Ausbildungsziel der Klägerin ist gerade nicht der erfolgreiche Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten, sondern - wie ausgeführt - die Verleihung des berufsqualifizierenden Abschlusses einer staatlich anerkannten Erzieherin. Das alleinige Bestehen des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten führt nämlich - was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - zu keinem berufsqualifizierenden Abschluss. Es hat - soweit ersichtlich - lediglich die Bedeutung, zu der eigentlichen Erzieherausbildung an einer Fachschule für Sozialpädagogik (im 2. und 3. Ausbildungsjahr) zugelassen zu werden.
43 
Mit dem Blick auf das eigentliche Ausbildungsziel der Klägerin, das Erreichen des Abschlusses einer staatlich anerkannten Erzieherin an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R..., lässt sich indes der Verweis des Beklagten auf einen Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der ...-Schule in N... nicht vereinbaren. Denn ein solcher Verweis hätte aller Voraussicht nach zur Folge gehabt, dass die Klägerin ihre - eigentliche - Erzieherinnenausbildung an der Fachschule in R... nicht hätte aufnehmen können und sie daher das von ihr angestrebte Ausbildungsziel nicht erreichen würde. Der einer Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz immanente Zweck, einem Auszubildenden die Chance zum Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels zu bieten, würde damit verfehlt werden.
44 
Mit ihrer gegenüber dem Senat abgegebenen Stellungnahme vom 13.02.2013 hat die Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... zwar nicht mehr an der im Urteil erster Instanz wiedergegebenen Äußerung festgehalten, wonach ihre Schule darauf bestehe, dass das notwendige Berufskolleg insbesondere wegen der religiösen Ausrichtung der Ausbildung auch bereits in R... absolviert werden muss. Gleichwohl hat sie ins Einzelne gehend dargestellt, dass es für sogenannte Quereinsteiger mit einem an einer anderen Schule erworbenen Berufskollegabschluss jedenfalls sehr schwierig sei, einen Platz an der Fachschule für Sozialpädagogik in R... zu erhalten. So hätten die Schüler, die an der Schule in R... das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten erfolgreich beenden würden, ohne die Durchführung eines erneuten Auswahlverfahren die Möglichkeit, in R... auch das zweite und dritte Ausbildungsjahr zu absolvieren. Daneben könnten sich zwar auch Schülerinnen und Schüler, die an einer anderen Fachschule das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten erfolgreich abgeschlossen hätten, in R... bewerben. Sie müssten dort ebenso wie etwa Bewerber mit Abitur bzw. Fachhochschulreife ein schuleigenes Auswahlverfahren durchlaufen. Allerdings habe sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass nur sehr wenige „eigene“ Berufskolleg-Schüler am Ende des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten die Erzieherausbildung abbrächen und die Schule in R... verließen, weshalb die Möglichkeit zum Quereinstieg im Durchschnitt hochgerechnet auf die letzten zwölf Jahre seit Einführung des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten bei ca. zwei bis vier frei werdenden Fachschulplätzen pro Schuljahr liege. Von den sogenannten Quereinsteigern würden sodann vorrangig Bewerber mit Abitur bzw. Fachhochschulreife aufgenommen, was zur Folge habe, dass die Möglichkeit, nach erfolgreichem Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an einer anderen Fachschule an die Schule in R... zu wechseln, faktisch gegen Null tendiere. Dieses habe auch seinen Grund darin, dass mit dem in R... angebotenen integrierten Ausbildungsmodell gerade Bewerber mit Hochschulzugangsberechtigung angesprochen würden und die wenigen frei werdenden Fachschulplätze vorrangig an diese Bewerber vergeben würden. Allein der direkte Einstieg in das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten in R... stelle für einen Auszubildenden danach sicher, das gesamte Ausbildungsangebot und den konfessionellen Charakter der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... wahrnehmen zu können.
45 
Bei einer Sachlage wie dieser, bei der die Chance der Klägerin, nach erfolgreichem Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der staatlichen ...-Schule in N... im zweiten Ausbildungsjahr der Erzieherausbildung einen Platz an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... zu erlangen, - von dem beklagten Landkreis unwidersprochen - faktisch gegen Null tendiert, wäre das Erreichen des von der Klägerin angestrebten Ausbildungsziels, nämlich gerade an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... den berufsqualifizierenden Abschluss einer staatlich anerkannten Erzieherin zu erlangen, in erheblicher Weise gefährdet. Die Klägerin auf einen Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der ...-Schule in N... zu verweisen, steht danach der dargestellte Sinn und Zweck des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entgegen.
46 
An diesem Ergebnis ändert nichts, sollte das von der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... praktizierte Aufnahmeverfahren für das 2. und 3. Ausbildungsjahr - wie von dem beklagten Landkreis vertreten - als rechtswidrig anzusehen sein, weil es möglicherweise mit den einschlägigen Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik - Berufskolleg - nicht vereinbar sein könnte. Denn selbst wenn die aktuelle Zulassungspraxis der Schule in R... rechtlich angreifbar wäre, änderte dies nichts daran, dass jedenfalls gegenwärtig das Erreichen des von der Klägerin angestrebten Ausbildungsziels bei einem Verweis auf die Absolvierung des ersten Ausbildungsjahres an der ...-Schule in N... gefährdet wäre. Die Klägerin darauf zu verweisen, eine möglicherweise rechtswidrige Zulassungspraxis der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... zu beanstanden und etwa im Klagewege ihre Aufnahme in die Erzieherausbildung ab dem zweiten Ausbildungsjahr zu erstreiten, wäre dieser ersichtlich nicht zuzumuten und stünde auch im Konflikt mit dem Grundgedanken des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, von dem Auszubildenden zu verlangen, dass er seine Ausbildung unter Berücksichtigung seiner Eignung und Neigung eigenverantwortlich und damit verantwortungsbewusst auswählt, dass er sie planvoll betreibt und sie zielstrebig zu Ende führt (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., 4. Aufl., § 7 RdNr. 46). Dem Beklagten bleibt es im Übrigen unbenommen, sich wegen einer etwaigen rechtswidrigen Aufnahmepraxis der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... an die zuständige Schulaufsichtsbehörde zu wenden, um auf diese Weise eine Klärung dieser spezifisch schulrechtlichen Frage herbeizuführen.
47 
Bietet nach allem eine Ausbildungsstätte ein im Rahmen xes ersten Ausbildungsjahres der Erzieherausbildung in Baden-Württemberg zu absolvierendes Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten an, ist sie gleichwohl keine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG, wenn ein anschließender Wechsel auf eine im zweiten und dritten Ausbildungsjahr zu besuchende Fachschule für Sozialpädagogik einer anderen Ausbildungsstätte mit spezifischem Ausbildungsschwerpunkt wegen der dort praktizierten Zulassungspraxis faktisch nicht möglich wäre.
48 
Der Senat ist nach allem mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... zukommt, weshalb die Berufung des Beklagten gegen das Urteil erster Instanz zurückzuweisen ist.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 S. 2 VwGO nicht erhoben.
50 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der am ... 2000 geborene Kläger besucht seit dem Schuljahr 2010/2011 den naturwissenschaftlich - technologischen Zweig des Gymnasiums „Staatliches Landschulheim M.“. Er ist in dem der Schule angeschlossenen Internat untergebracht. Nach erfolgloser Antragstellung auf Ausbildungsförderung für den Besuch der 5. Klasse dieses Gymnasiums im Schuljahr 2010/2011 wurde seitens der Mutter des Klägers am 4. September 2012 und am 5. Dezember 2012 für den Kläger Ausbildungsförderung für die 7. Klasse im Schuljahr 2012/2013 beantragt. Sie legte dem Antrag eine Informationsbroschüre des staatlichen Landschulheims M. zum Projekt „Handwerk am Gymnasium“ bei und wies darauf hin, dass das Landschulheim eine Versuchsschule sei, an der ihr Sohn ab der 8. Klasse parallel zum Unterricht eine Berufsausbildung zum Schreiner erhalte.

Mit Bescheid vom 14. Januar 2013 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil eine auswärtige Unterbringung nicht nötig sei. Das Michaeli-Gymnasium München, das von der Mutter des Klägers aus innerhalb von zwei Stunden (für Hin- und Rückweg) erreichbar sei, sei eine zumutbare Ausbildungsstätte. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 2. September 2013 zurückgewiesen.

Die gegen den Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 2. September 2013 erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 6. November 2014 abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass das staatliche Michaeli-Gymnasium München eine entsprechend zumutbare Schule sei. Es entspreche in Lehrstoff, Bildungsgang und Ausbildungsziel dem staatlichen Landschulheim. Insbesondere biete das Michaeli-Gymnasium auch einen naturwissenschaftlich-technologischen Zweig an, dessen Stundenpläne sich nicht von denen des staatlichen Landschulheims unterschieden, da es sich in beiden Fällen um staatliche Schulen handle, für die gemäß § 43 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern dieselben Lehrpläne gälten. Dass das staatliche Landschulheim die Möglichkeit eröffne, neben dem Besuch des Gymnasiums eine Schreinerlehre zu absolvieren, führe nicht dazu, dass dem Kläger aus ausbildungsbezogenen Gründen der Besuch des Michaeli-Gymnasiums unzumutbar wäre. Die Möglichkeit, neben dem Besuch des Gymnasiums eine Schreinerlehre zu absolvieren, sei kein ausbildungsbezogener Gesichtspunkt, der bei der Frage der Notwendigkeit einer auswärtigen Unterbringung zu berücksichtigen wäre. Es komme daher nicht darauf an, ob für die 7. Klasse Ausbildungsförderung geleistet werden könne, obwohl die Schreinerlehre erst ab der achten Klasse beginne.

Gegen dieses Urteil richtet sich der seitens des Klägers gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, hinsichtlich des vorliegend allein streitgegenständlichen Zeitraums der Gewährung von Ausbildungsförderung für die 7. Klasse im Schuljahr 2012/2013 jedoch unbegründet, da die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und der Verfahrensfehlerhaftigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf deren Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, bezogen auf diesen Zeitraum entweder nicht hinreichend dargelegt sind oder aber nicht durchgreifen, so dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht bedarf.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts München im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Das Urteil erweist sich im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO analog im Ergebnis als richtig (zu diesem Maßstab: vgl. BVerwG, B.v.10.3.2004 - 7 AV 4/03 - NVwZ - RR 2004, 542). Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger für den Besuch der 7. Klasse des Gymnasiums „Staatliches Landschulheim M.“ im Schuljahr 2012/2013 ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht zusteht.

Zwar teilt der Senat die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Möglichkeit, am „Staatlichen Landschulheim M.“ neben der gymnasialen Ausbildung ab der 8. Klasse eine Schreinerlehre zu absolvieren, keine ausbildungsbezogene Besonderheit darstelle, aufgrund derer dem Kläger ein Besuch des M. Gymnasium nicht zumutbar wäre, nicht. Gleichwohl erweist sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO analog), weil streitgegenständlich vorliegend nur der Anspruch des Klägers auf Ausbildungsförderung für den Besuch der 7. Klasse ist. Die vom Kläger gewünschte Zusatzausbildung findet erst ab der 8. Klasse statt.

1.1 Nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BayAföG wird Ausbildungsförderung für den Besuch der Klassen 5 bis 9 von Gymnasien dann gewährt, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer staatlich anerkannten oder genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird. Gemäß Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 BayAföG gilt § 2 Abs. 1a BAföG entsprechend. Nach dieser Vorschrift ist Ausbildungsförderung nur - aber eben auch stets dann - zu leisten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Ungeachtet dessen besteht nach dem Grundsatz des Art. 1 BayAföG ein Rechtsanspruch auf individuelle Förderung nur für eine der Neigung, Eignung und Leistung des Antragstellers entsprechende Ausbildung. Dieses Erfordernis ist nach Art. 4 Abs. 1, 5 BayAföG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 BAföG nur dann erfüllt, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreichen wird. Letzteres ist im Rahmen einer tatsachengestützten Prognose im Allgemeinen auf der Grundlage der vom Auszubildenden vorgelegten Zeugnisse (vgl. hierzu näher Rothe/Blanke, BAföG, § 9 Rn. 6), bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über den Förderantrag, zu beurteilen. Nachfolgende Entwicklungen müssen aufgrund des Prognosecharakters außer Betracht bleiben (vgl. BVerwG, B.v. 21.4.1993 - 11 B 60.92 - NVwZ-RR 1994, 28).

Eine im Sinn des § 2 Abs. 1a BAföG der tatsächlich besuchten Ausbildungsstätte entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte liegt grundsätzlich dann vor, wenn sie nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem erstrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Hierfür reicht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Möglichkeit des Erwerbs des gleichen Bildungsabschlusses an beiden Ausbildungsstätten allein nicht aus (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.1976 - V C 43.75 -, BVerwGE 51, 354 [356]; B.v. 20.9.1996 - 5 B 177/95 - juris, Rn. 4). Abzustellen ist vielmehr darauf, ob bei der wohnortnahen Bildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang relevante Unterschiede gegenüber der gewählten auswärtigen Schule bestehen, die einem Verweis des Auszubildenden auf den Besuch der wohnortnahen Bildungsstätte entgegenstehen (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.1976 - V C 43.75 -, BVerwGE 51, 354 [356]; U.v. 31.3.1980 - V C 41.78 -, FamRZ 1980, 837; U.v. 12.2.1981 - V C 43.79 -, FamRZ 1981, 610 f.; U.v. 21.6.1990 - V C 3/88 -, NVwZ-RR 1990, 611 f.; OVG NRW, B.v. 28.10.2011 - 12 A 1955/11 - juris, Rn. 3; B.v. 28.2.2012 - 12 A 1456/11 - juris, Rn. 3; B.v. 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris, Rn. 7; BayVGH, B.v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris, Rn. 12; BayVGH, B.v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris, Rn. 18).

Für den danach anzustellenden Vergleich der beiden in Betracht zu ziehenden Ausbildungsstätten besitzen indes nur ausbildungsbezogene Gesichtspunkte Relevanz. Außer Betracht zu bleiben haben ferner unwesentliche Unterschiede bezogen auf Schulstruktur und Bildungsgang. Demgegenüber liegen wesentliche, beachtliche Unterschiede zwischen zwei Ausbildungsstätten dann vor, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist (vgl. BVerwG, U.v. 21.6.1990 - 5 C 3/88 -, NVwZ-RR 1990, 611 f.; OVG NRW, B.v. 28.10.2011 - 12 A 1955/11 - juris, Rn. 3; BayVGH, B.v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris, Rn. 13; BayVGH, B.v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris, Rn. 19). Derartige wesentliche Unterschiede zwischen zwei Bildungsstätten bejaht die Rechtsprechung etwa dann, wenn die besuchte Ausbildungsstätte eine konfessionelle oder weltanschauliche Prägung besitzt und der Auszubildende seine Ausbildung hieran orientiert (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.1978 - V C 49.77 -, BVerwGE 57, 198). Den maßgeblichen Bezugspunkt bildet dabei jedoch allein die Ausbildungsstätte selbst, nicht hingegen lediglich mit ihr verbundene Einrichtungen, wie beispielsweise externe Wohnheime (vgl. BVerwG, U.v. 31.3.1980 - 5 C 41/78 -, FamRZ 1980, 837 f.). Auch die spezielle Ausrichtung einer Ausbildungsstätte am Förderbedarf von Migranten kann einen relevanten, ausbildungsbezogenen Unterschied zwischen zwei Ausbildungsstätten ausmachen (vgl. OVG NRW, B.v. 28.2.2012 - 12 A 1456/11 - juris, Rn. 3 ff.; B.v. 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris, Rn. 7 und 12; BayVGH, B.v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris, Rn. 14; VG Trier, U.v. 20.12.2007 - 6 K 439/07.TR - juris, Rn. 17 u. 19).

Darüber hinaus bestimmt Textziffer 2.1a. 9 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG (BAföGVwV), dass Gymnasien verschiedenen Typs keine einander entsprechenden Ausbildungsstätten sind. Gymnasien verschiedenen Typs liegen vor, wenn sie unterschiedliche Aufnahmevoraussetzungen haben oder sich aufgrund eines nicht unerheblichen Anteils spezieller über den üblichen Fächerkanon hinausgehender sprach- bzw. berufsspezifischer Unterrichtsangebote, die der Schule insgesamt eine besondere Prägung geben, unterscheiden (vgl. Fischer in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl. 37. Lfg., Mai 2014 § 2 Rn. 16.2.2). Keine einander entsprechende Ausbildungsstätten sind infolgedessen gegeben, wenn allein an dem auswärtigen Gymnasium eine Zusatzausbildung oder eine Erziehung besonderer Prägung angeboten wird (Pesch in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Auflage 2014, § 2 Rn. 63). Nach Textziffer 2.1a. 10 Satz 2 Nr. 2 BAföGVwV ist eine entsprechende Ausbildungsstätte insbesondere dann nicht vorhanden, wenn an der besuchten Ausbildungsstätte oder einer anderen erreichbaren Ausbildungsstätte ein gewünschter beruflicher Schwerpunkt - beispielsweise eine Berufsausbildung zum Schreiner im Rahmen eines Pilotprojekts - nicht angeboten wird (ebenso Fischer in: Rothe/Blanke, a. a. O.).

1.2 Gemessen an diesen Kriterien kann der Kläger zwar für das vorliegend streitgegenständliche Schuljahr 2012/2013 keine Ausbildungsförderung erhalten. Anderes gilt aber für das Schuljahr 2013/2014, für das entsprechend den Einwendungen des Klägers ein Anspruch auf Ausbildungsförderung zu bejahen ist.

a) Die am „Staatlichen Landschulheim M.“ angebotene Ausbildung zum Schreiner ab der 8. Jahrgangsstufe stellt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein berufsspezifisches Zusatzangebot dar, das der Schule eine besondere Prägung verleiht (vgl. auch die Homepage der Einrichtung: www.Ish-m...de unter dem Stichwort: Profil). Die Zusatzausbildung ist förderrechtlich von Bedeutung, weil sie eng mit der gymnasialen Ausbildung verzahnt und in diese integriert ist. Wie im Schreiben der Schulleitung vom 18. September 2014 ausgeführt wird, ist die Kombination von Abitur und Gesellenbrief nur an der vom Kläger besuchten Schule möglich. Dies ist unstreitig. Die praktische Ausbildung erfolgt organisatorisch in enger zeitlicher Abstimmung mit der gymnasialen Ausbildung an zwei Nachmittagen in der schuleigenen Werkstatt unter Anleitung eines Schreinermeisters, der Festangestellter dieser Schule ist. Auch die fachtheoretische Ausbildung findet weitgehend an der Schule statt; einige Themenbereiche werden anhand von regulären gymnasialen Lehrplänen unterrichtet, andere gezielt in den gymnasialen Lehrplan integriert (vgl. www.Ish-marquartstein.de unter dem Stichwort: Werkstätten). Dieser in der Schule verortete Ausbildungsbezug kommt, wie vom Kläger hervorgehoben, in dem Schreiben der Schulleitung vom 23. Oktober 2014 hinreichend zum Ausdruck, wonach die theoretische Ausbildung ebenfalls im Haus, d. h. in der Schule, stattfindet. Lediglich ergänzend wird die Ausbildung daneben am BIZ bzw. an der Berufsschule Traunstein durchgeführt. Die Unterweisung in den Bereichen, die noch nicht durch den regulären gymnasialen Unterricht abgedeckt sind, erfolgt ebenfalls wöchentlich im Haus, bei der auch Berufsschullehrer eingesetzt werden. Bestimmte Ausbildungsabschnitte in Form von Blockpraktika, wie zum Beispiel CNC-Technik, Fensterbau, Oberflächenbehandlung absolvieren die Schüler in anderen Betrieben oder Ausbildungszentren in zusätzlichen Ferienkursen. Nach dem Schreiben der Schulleitung vom 23. Oktober 2014 existieren schließlich auch genaue Vorgaben hinsichtlich der erforderlichen, abzuleistenden Theorie- und Praxisstunden.

Die Integration der Zusatzausbildung in die gymnasiale Ausbildung zeigt sich auch darin, dass das Gesellenstück im Rahmen des wissenschaftspropädeutischen Seminars in der Qualifikationsphase angefertigt werden soll. Eine weitere Verzahnung liegt auch insoweit vor, als die Gesellenprüfung erst mit bestandenem Abitur ihre Gültigkeit erhält. Es unterliegt daher keinem vernünftigen Zweifel, dass die Zusatzausbildung zum Schreiner - soweit ausbildungstechnisch und rechtlich überhaupt möglich - unter dem Dach der Schule erfolgt, von dieser maßgeblich initiiert und geleitet wird und der gesamten Einrichtung eine besonderes individuelles Gepräge verleiht.

b) Die förderrechtliche Relevanz der beruflichen Zusatzausbildung gilt allerdings nicht für das hier allein streitgegenständliche Schuljahr 2012/2013. Die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung für den Besuch der 7. Jahrgangsstufe (Schuljahr 2012/2013) liegen nicht vor.

Nach der Systematik des Gesetzes wird eine Ausbildung nur dann gefördert, wenn sie förderfähig ist und der Auszubildende zu ihr zugelassen ist. Die Förderung des der Zulassungsentscheidung vorausgehenden Zeitraums, in dem - wie vorliegend - eine Eignungsbeurteilung erfolgt, ist gesetzlich nicht vorgesehen; eine individuelle Förderung setzt erst dann ein, wenn die Eignung zu der beabsichtigten Ausbildung feststeht und die Ausbildung aufgenommen wird.

Im vorliegenden Fall beginnt die (förderfähige) Zusatzausbildung im Schreinerhandwerk erst in der 8. Jahrgangsstufe. Das Auswahlverfahren und die Zulassungsentscheidung zur Zusatzausbildung dazu erfolgen in der 7. Jahrgangsstufe. Im Zeitpunkt der Ablehnung des Antrags auf Ausbildungsförderung in der 7. Jahrgangsstufe war indes noch ungewiss, ob der Kläger für die Zusatzausbildung geeignet war. Erst die Eignungsfeststellung des Klägers im Verlauf des 7. Schuljahrs für die ab dem 8. Schuljahr beginnende Zusatzausbildung schuf die Voraussetzung für eine Förderung der Zusatzausbildung. Der Kläger kann daher erst für die - hier nicht streitgegenständliche - 8. Jahrgangsstufe Ausbildungsförderung beanspruchen. Eine Zulassung der Berufung kann infolgedessen nicht erfolgen.

2. Auch ein zur Zulassung der Berufung führender Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift nicht durch. Soweit der Kläger einwendet, der Schulleiter des staatlichen Landschulheims hätte als Zeuge in der mündlichen Verhandlung gehört werden müssen, um der gerichtlichen Aufklärungspflicht hinsichtlich der Modalitäten der Zusatzausbildung zu entsprechen, führt dies nicht zur Zulassung der Berufung. Diese Verfahrensrüge bleibt bereits deshalb ohne Erfolg, weil die Entscheidung nicht auf dem behaupteten Verfahrensfehler beruht. Wie ausgeführt, erweist sich die Entscheidung im Ergebnis als richtig.

3. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Die Darlegungsanforderungen dieses Zulassungsgrundes sind nur dann erfüllt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist und darlegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 10.6.2014 - 10 ZB 12.2435 - juris Rn. 4 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers in der Zulassungsbegründung ersichtlich nicht.

4. Der Kläger trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das lediglich die 7. Jahrgangsstufe betreffende Urteil des Verwaltungsgerichts München rechtskräftig (§ 124 Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. März 2012 - 11 K 3736/11 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch eines - einjährigen - Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten ab dem Monat September 2011.
Die am ...1995 geborene Klägerin schloss am 04.03.2011 mit dem Verein ............ e.V. einen „Schul- und Wohnheims-Vertrag“ zwecks Durchführung einer Ausbildung zur Erzieherin an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... ab. Entsprechend § 1 dieses Vertrags gliedert sich die von der Schule angebotene Ausbildung zur Erzieherin wie folgt in drei Teile:
Teil A) Das einjährige Berufskolleg für Praktikantinnen (1. Jahr)
Teil B) Die zweijährige Fachschule für Sozialpädagogik (Berufskolleg Sozialpädagogik 2. und 3. Jahr)
Teil C) Das einjährige Berufspraktikum (4. Jahr)
§ 2 Abs. 1 des Vertrags sieht als Aufnahmevoraussetzung für das Berufskolleg für Praktikantinnen (1. Jahr) die Fachschulreife oder den Realschulabschluss oder das Versetzungszeugnis in die Klasse 11 eines Gymnasiums oder den Nachweis eines gleichwertigen Bildungsstands vor. § 2 Abs. 2 des Vertrags sieht als Aufnahmevoraussetzung für die Fachschule für Sozialpädagogik (2. und 3. Jahr) den erfolgreichen Abschluss „des Berufskollegs für Praktikantinnen oder die Hochschulreife und eine einschlägige praktische Tätigkeit von mindestens sechs Wochen“ vor. Im Eingang des Vertrags ist festgehalten, dass die Ausbildung in Übereinstimmung „mit den Verordnungen des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport über die Ausbildung und Prüfung für das Berufskolleg für Praktikantinnen bzw. für die Fachschule für Sozialpädagogik in der jeweils geltenden Fassung“ geschehe.
Für den Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen beantragte die Klägerin bei dem Beklagten unter dem 08.04.2011 die Bewilligung von Ausbildungsförderung und gab hierbei an, sie werde während der Ausbildung nicht mehr bei ihren Eltern in K... (Landkreis E...) wohnen, was sie folgendermaßen begründete: „Die Ausbildungsstätte ist zu weit weg von d. Wohnung d. Eltern / Zusatzqualif.‚ Integrationspädagogik‘“.
Mit Bescheid vom 12.04.2011 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab und führte zur Begründung aus, gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG werde Ausbildungsförderung für Schüler von Berufsfachschulen nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern bzw. einem Elternteil wohne und von der Wohnung der Eltern bzw. dem Elternteil aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar sei. Letzteres richte sich nach der durchschnittlichen täglichen Wegzeit. Eine Ausbildungsstätte sei nicht erreichbar, wenn der Auszubildende bei Benutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen mindestens an drei Wochentagen für den Hin- und Rückweg eine Wegzeit von mehr als zwei Stunden benötige. Die Klägerin könne aber von der Wohnung ihrer Eltern in K... die - vergleichbare - staatliche ...-Schule im benachbarten N... innerhalb von 104 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen. Die von ihr angesprochene Zusatzqualifikation „Integrationspädagogik“ beziehe sich (nur) auf die Ausbildung an der zweijährigen Fachschule für Sozialpädagogik (2. und 3. Jahr) und sei daher für die Weg-Zeit-Überprüfung im Hinblick auf den Besuch eines Berufskollegs für Praktikantinnen (1. Jahr) nicht relevant.
Unter dem 19.04.2011 wandte sich sodann die Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... an den Beklagten. Sie teilte mit, die Entscheidung stehe in Widerspruch zu seitherigen positiven Bescheiden anderer Landratsämter in der Umgebung. Zusammen mit den Evangelischen Fachschulen in S..., H... und S...... biete die Fachschule R... ein besonderes Ausbildungsprofil an, das so an keiner staatlichen Fachschule angeboten werde, was sich u.a. in besonderen inhaltlichen Schwerpunkten, in erweiterten Stundentafeln sowie in einem durch die Evangelische Landeskirche in Württemberg ausgestellten religionspädagogischen Zusatzzeugnis zeige. In einem weiterem Schreiben erläuterte die Schulleiterin das religionspädagogische Profil der Ausbildung sowie die Zusatzqualifizierung „Integrationspädagogik“ näher. Die Klägerin dürfe in ihrer Wahl, gerade eine evangelische Schule zu besuchen, nicht eingeschränkt werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2011, zugestellt am 16.09.2011, wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - den von der Klägerin erhobenen Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.04.2011 zurück. Darin ist ausgeführt, das von der Klägerin besuchte Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten stelle förderungsrechtlich eine Berufsfachschule i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG dar. Der Besuch der einjährigen Berufsfachschule sei von der nachfolgenden Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik zu unterscheiden. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG seien vorliegend nicht erfüllt, da die Klägerin das einjährige Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten an der...-Schule in N... besuchen könne. Diese Schule sei in angemessener Zeit von der Wohnung ihrer Eltern aus zu erreichen. Bei der Schule in N... handele es sich auch um eine entsprechende Ausbildungsstätte, da sie nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führe. Dabei müssten die Lerninhalte nicht völlig identisch, sondern lediglich vergleichbar sein. Die geringfügigen Unterschiede zwischen dem einjährigen Berufskolleg an der ...-Schule in N... und demjenigen an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... seien daher unmaßgeblich. Beide Berufskollegs seien förderungsrechtlich Berufsfachschulen i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG, die auf dasselbe Ausbildungsziel, nämlich den Zugang zu einer Fachschule für Sozialpädagogik, vorbereiteten. Das von der Evangelischen Fachschule angesprochene besondere Profil mit dem Zusatzfach „Integrationspädagogik“ betreffe nicht bereits das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten. Die angestrebte weitere Ausbildung der Klägerin an der Fachschule für Sozialpädagogik sei eine solche nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG, für deren Förderung die Einschränkungen des § 2 Abs. 1a BAföG keine Geltung hätten. Für diese Ausbildung sei dann ein weiterer BAföG-Antrag zu stellen.
Die Klägerin erhob am 17.10.2011, einem Montag, Klage mit dem Antrag, die ergangenen Bescheide aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr antragsgemäß Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
10 
Sie machte geltend, die Schulen in N... und R... seien aufgrund unterschiedlicher Profile nicht miteinander vergleichbar. In R... bestehe die Möglichkeit, das Fach Integrationspädagogik zu belegen, und man könne dort im Anschluss an den Erwerb der staatlichen Anerkennung zur Erzieherin noch einen Bachelor-Abschluss erwerben. Insbesondere die Zusatzqualifikation „Integrationspädagogik“ eröffne der Klägerin gegenüber einem Abschluss an der Schule in N... ein deutlich erweitertes Berufsbild. In R... könne sie außerdem den Praxisschwerpunkt „Heilpädagogik“ wählen, der in N... nicht angeboten werde. An der Schule in ... würden religionspädagogische Schwerpunkte auch bereits im Rahmen des Berufskollegs gesetzt.
11 
Eine Möglichkeit, als sog. „Quereinsteiger“ im Unterkurs die Ausbildung zu beginnen, bestehe nur theoretisch und lediglich in Ausnahmefällen nach einem vorgegebenen Auswahlverfahren. Hierbei würden Schüler bevorzugt, die das Berufskolleg bereits an der Schule in R... oder in einer vergleichbaren kirchlichen Einrichtung absolviert hätten. Darüber hinaus bestehe die Einschränkung, dass eine Absage der Schule vorliegen müsse, bei der der betreffende Schüler das Berufskolleg absolviert habe. Es bestehe daher ein gewisser Zwang, die Ausbildung an der Schule fortzusetzen, an der auch das Berufskolleg absolviert worden sei.
12 
Durch den Verweis auf die Schule in N... werde der Klägerin faktisch der Zugang zu der Schule in R... mit den dort erreichbaren Zusatzqualifikation verwehrt. Sie habe sich ganz bewusst für die R... Schule wegen der dortigen religionspädagogischen Qualifizierungsmöglichkeit entschieden. Sie sei konsequent im christlichen Glauben erzogen und engagiere sich in der evangelischen Kirche, weshalb es für sie keine Alternative zu einer kirchlichen Schule gebe.
13 
Der Beklagte beantragte Klagabweisung und machte geltend, das von der Klägerin besuchte Berufskolleg sei förderungsrechtlich von der nachfolgenden Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik zu unterscheiden. Das Berufskolleg sei eine Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG und die Fachschule eine solche nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG. Besonderheiten hinsichtlich der Fachschule könnten für den Besuch des Kollegs nicht berücksichtigt werden.
14 
In der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts teilte der Berichterstatter den Beteiligten den Inhalt eines Telefonats mit der Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... mit. Nach deren Auskunft bestehe die Möglichkeit, mit einem abgeschlossenen Berufskolleg für Praktikantinnen einer staatlichen Schule in den eigentlichen Ausbildungsgang als Erzieherin an der Schule in R... zu wechseln, rein tatsächlich nicht. Die Ausbildungsstätte bestehe darauf, dass das notwendige Berufskolleg wegen der religiösen Ausrichtung der Ausbildung bereits dort absolviert werde. Die Möglichkeit eines sog. „Quereinstiegs“ bestehe lediglich für solche Auszubildenden, die etwa, weil sie über eine Hochschulzugangsberechtigung verfügten, überhaupt kein vorheriges Berufskolleg benötigten. Dieser Personenkreis könne - nach einer strengen Auswahlentscheidung der Schule - unmittelbar mit dem Besuch der Fachschule für Sozialpädagogik beginnen.
15 
Mit Urteil vom 08.03.2012 - 11 K 3736/11 - hob das Verwaltungsgericht Stuttgart den angegriffenen Bescheid des Beklagten vom 12.04.2011 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.09.2011 auf und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin antragsgemäß Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
16 
Zur Begründung der Entscheidung führte es im Wesentlichen aus, für die Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte i.S.v. § 2 Abs.1a S. 1 Nr. 1 BAföG genüge es nicht, dass dort der gleiche Abschluss erreicht werden könne. Es komme vielmehr auch auf den Lerninhalt, den Lehrstoff und den Bildungsgang an. Von einer entsprechenden Ausbildungsstätte könne daher erst dann gesprochen werden, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führe. Unwesentliche Unterschiede blieben allerdings außer Betracht. Ein wesentlicher Unterschied sei aber dann gegeben, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll sei. Von Bedeutung könne es insoweit sein, ob an der Ausbildungsstätte mit der Vermittlung des Lehrstoffs auch ein weltanschaulich oder konfessionell geprägtes Erziehungsziel verbunden oder ob für den angestrebten Beruf des Auszubildenden eine weltanschaulich oder konfessionell geprägte Vorbildung erforderlich sei. Diese Maßgaben orientierten sich an der bereits zu der vormaligen Regelung in § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG a.F. ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Hiernach seien jedenfalls dann, wenn ein Auszubildender sich nachvollziehbar auf die Ausrichtung seiner Ausbildung an einer konfessionell ausgeprägten Ausbildungsstätte berufe, die Fachschule in N... und die Fachschule in R... nicht vergleichbar. Das Gericht sei auch davon überzeugt, dass die Klägerin auf das spezielle kirchliche Erziehungsziel der Schule in R... entscheidenden Wert lege.
17 
Die sonach bestehende fehlende Vergleichbarkeit der beiden Schulen wirke sich auch auf die Vergleichbarkeit des vorgeschalteten Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten unmittelbar aus. Es treffe zwar zu, dass die beiden „Teilabschnitte“ der Erzieherin-Ausbildung insoweit in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und in Nr. 2 BAföG eine unterschiedliche rechtliche Kategorisierung erfahren hätten. Dies bedeute aber nicht, dass deren rein tatsächliche Verknüpfung deshalb bedeutungslos wäre. So habe die Leiterin der Schule in R... bestätigt, dass die Klägerin ohne Absolvierung des Berufskollegs für Praktikantinnen in R... keine Aufnahme an dieser Ausbildungsstätte finden könne. Nur das Berufskolleg in R... ermögliche es der Klägerin danach, die konfessionell geprägte Ausbildungsstätte auch im eigentlichen Ausbildungsgang zur Erzieherin zu besuchen. Der Besuch des Berufskollegs in N... würde ihr diese Möglichkeit verbauen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei auch ein konfessionell geprägtes Erziehungsziel beachtlich, weshalb - jedenfalls für die Klägerin - mit der staatlichen Schule in N... gerade keine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte vorhanden sei. Dass die Klägerin unter Berufung auf das konfessionell geprägte Erziehungsziel der von ihr gewählten Ausbildungsstätte ihr Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG in Anspruch nehme, müsse förderungsrechtlich Berücksichtigung finden.
18 
Mit Beschluss vom 25. Juli 2012 - 12 S 837/12 - hat der Senat auf den Antrag des Beklagten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
19 
Zur Begründung der Berufung trägt der Beklagte vor, die Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der ...-Schule in N... und an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... seien aufgrund der für beide Schulen gleichermaßen geltenden Regelungen der einschlägigen Schul- und Prüfungsordnung bezüglich Inhalt und Abschluss vergleichbar. Die konfessionelle Prägung eines Erziehungsziels liege nur vor, wenn die Ausbildungsinhalte durch die Vermittlung eines abweichenden Lehrstoffs auf ein konfessionell geprägtes Erziehungsziel vorbereiteten und sich somit von anderen Ausbildungen wesentlich unterscheiden würden. Die Stundentafel der Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten sehe jedoch für sämtliche Berufskollegs an Fachschulen für Sozialpädagogik in Baden-Württemberg keine Unterscheidung im Lehrstoff vor. Das Ausbildungs- und Erziehungsziel des Berufskollegs sei die Aufnahme in eine Fachschule für Sozialpädagogik und unterliege keiner weiteren Einschränkung bezüglich eines bestimmten Erziehungsziels. Soweit sich die Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... darauf berufe, dass nur Absolventinnen und Absolventen des eigenen Berufskollegs Aufnahme in die dortige Fachschule für Sozialpädagogik fänden, verstoße dies gegen die eindeutigen Regelungen der einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung und wäre damit rechtswidrig.
20 
Das Verwaltungsgericht verkenne, dass es bei der Frage, ob der Besuch der wohnortnahen Schule zumutbar sei, nicht darauf ankomme, ob die Klägerin entscheidenden Wert auf ein spezielles kirchliches Erziehungsziel lege bzw. ob sie religiös geprägt sei. Denn der Begriff der Zumutbarkeit knüpfe allein an objektive Gegebenheiten an. Inwieweit die Evangelische Fachschule R... nach objektiven Kriterien mit der Schule in N... nicht vergleichbar sei, habe das Verwaltungsgericht nicht dargelegt. Es berufe sich lediglich auf subjektive Kriterien wie die religiöse Prägung der Klägerin sowie auf die rechtswidrige Praxis der Evangelischen Fachschule, für den eigentlichen Ausbildungsgang zur Erzieherin lediglich Bewerber anzunehmen, die das Berufskolleg an der Evangelischen Fachschule R... durchlaufen hätten. Im Übrigen werde auf die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung verwiesen.
21 
Der Beklagte beantragt,
22 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. März 2012 - 11 K 3736/11 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
23 
Die Klägerin beantragt,
24 
die Berufung zurückzuweisen.
25 
Sie macht geltend, keineswegs seien die zu vergleichenden Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten in N... und R... identisch, weil das Berufskolleg in N... nicht zwingend und unmittelbar den weiteren Zugang zu der Fachschule für Sozialpädagogik in R... eröffne. Gerade durch die konfessionelle Prägung der Schule in R... würden den Schülern gegenüber der staatlichen Schule in N... deutlich abweichende Lehrstoffe vermittelt. Auf den bisherigen Vortrag werde Bezug genommen.
26 
Mit Schreiben vom 13.02.2013 hat die Leiterin der Evangelischen Fachschule für Pädagogik R... auf Anfrage des Senats das von ihr praktizierte Auswahlverfahren zur Aufnahme in die Fachschule (2. und 3. Ausbildungsjahr) näher erläutert.
27 
Dem Senat liegen die einschlägigen Behördenakten und die Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die zulässige, insbesondere die Begründungsanforderungen des § 124a Abs. 3 S. 4 VwGO erfüllende Berufung des Beklagten ist unbegründet.
29 
Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Verpflichtungsklage der Klägerin auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... ab dem Monat September 2011 unter Aufhebung der dem entgegenstehenden Bescheide des Beklagten vom 12.04.2011 und des Landesamtes für Ausbildungsförderung vom 14.09.2011 im Ergebnis zu Recht stattgegeben.
30 
Der Klägerin kommt ein Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den von ihr zwischenzeitlich beendeten Besuch des einjährigen Berufskollegs in R... zu, da von der Wohnung ihrer Eltern in K... aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte gem. § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG nicht erreichbar ist.
31 
Die Klägerin möchte zur staatlich anerkannten Erzieherin ausgebildet werden.
32 
Die ausbildungsrechtlichen Vorgaben für die Ausbildung zur Erzieherin lassen sich der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik (Erzieherverordnung - ErzieherVO) vom 13. März 1985 (GBl. 1985, 57) entnehmen. Diese Bestimmungen werden auf der Grundlage der Schulversuchsbestimmungen beruflicher Schulen (vgl. § 22 SchG) durch die Schul- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten (BKPR) und durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik - Berufskolleg - in ihren jeweils gültigen Fassungen modifiziert. Die Modifizierung gegenüber den Bestimmungen der Erzieherverordnung besteht insbesondere in der Einführung des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten als Zugangsvoraussetzung zu der eigentlichen Erzieherausbildung. So sieht § 1 BKPR vor, dass das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten auf eine Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik vorbereitet und fachliche Grundlagen für den Beruf einer Erzieherin oder eines Erziehers vermittelt sowie die Entwicklung der Handlungskompetenz und der Persönlichkeit der Schülerrinnen und Schüler fördert. Mit dem Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten werde die Berufsschulpflicht erfüllt.
33 
Die von der Klägerin angestrebte Ausbildung stellt sich in den ersten drei Jahren danach so dar, dass sie gehalten ist, zwei voneinander zu unterscheidende Fachschulen zu besuchen, die auch nach § 2 Abs. 1 BAföG förderungsrechtlich zu differenzieren sind (vgl. dazu auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 26.01.2011 - 1 K 16/11 - BeckRS 2011, 46780). In ihrem ersten Ausbildungsjahr hat die Klägerin das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten zu besuchen, welches eine Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG darstellt. Im zweiten und dritten Jahr ihrer Ausbildung hat die Klägerin eine Fachschule für Sozialpädagogik zu besuchen, die unter § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG zu fassen ist. Nach dieser Bestimmung wird Ausbildungsförderung für den Besuch von Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, geleistet, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln. Beide genannten Schularten werden in Baden-Württemberg - soweit für den Senat ersichtlich - in der Regel unter dem Dach ein und derselben Schule angeboten, was den Vorteil der Möglichkeit der Durchführung der gesamten Erzieherausbildung an einem einzigen Schulort bietet. Beide Schularten werden auch sowohl von der von der Klägerin präferierten Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... als auch von der staatlichen ...-Schule in N..., die näher zu dem Wohnort der Eltern der Klägerin gelegen ist, angeboten. Lediglich für den Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten hat die förderungsrechtliche Einschränkung des § 2 Abs. 1a BAföG Bedeutung. Unproblematisch und auch zwischen den Beteiligten unstreitig hat die Klägerin für den Besuch der Fachschule für Sozialpädagogik im zweiten und dritten Jahr der Erzieherausbildung Anspruch auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach.
34 
Im Rahmen der förderungsrechtlichen Einschränkung des § 2 Abs. 1a BAföG kommt in dem Fall der Klägerin allein der Bestimmung in Satz 1 Nr. 1 Relevanz zu. Für den Besuch eines Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten im ersten Jahr der Erzieherausbildung wird der Klägerin danach Ausbildungsförderung nur dann geleistet, wenn sie nicht bei ihren Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist.
35 
Die Klägerin wohnte in dem hier fraglichen Zeitraum (ab September 2011) nicht mehr bei ihren Eltern in K..., sondern in dem Schulwohnheim der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... Es ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig, dass die staatliche ...-Schule in N..., die ebenfalls ein Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten und eine Fachschule für Sozialpädagogik anbietet, jedenfalls in zeitlicher Hinsicht von der Wohnung der Eltern aus im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG erreichbar ist (vgl. dazu insbesondere Nr. 2.1a.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföGVwV 2001 -).
36 
Der Senat teilt indes nicht die Auffassung des beklagten Landkreises, wonach es sich bei der staatlichen ...-Schule in N... auch um eine der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG handelt.
37 
Um eine Ausbildungsstätte in diesem Sinne handelt es sich grundsätzlich dann, wenn sie nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Hierfür reicht die Möglichkeit des Erwerbs des gleichen Bildungsabschlusses an beiden Ausbildungsstätten allein nicht aus. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob bei der wohnortnahen Bildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang relevante Unterschiede gegenüber der gewählten auswärtigen Schule bestehen, die einem Verweis des Auszubildenden auf den Besuch der wohnortnahen Bildungsstätte entgegenstehen. Für den danach anzustellenden Vergleich der beiden im Rahmen von § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG in Betracht zu ziehenden Ausbildungsstätten besitzen indes nur ausbildungsbezogene Gesichtspunkte Relevanz, was etwa der Fall ist, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist. Ein wesentlicher Unterschied, der zu einer Verneinung des Merkmals der entsprechenden Ausbildungsstätte führt, liegt etwa auch dann vor, wenn für eine Ausbildungsstätte strengere Zugangsvoraussetzungen bestehen (vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris sowie zusammenfassend VG Dresden, Beschluss vom 16.08.2011 - 5 L 409/11 -, juris). § 2 Abs. 1a BAföG orientiert sich an der Unterhaltsbelastung der Eltern, und berücksichtigt, dass die Ausbildungsfinanzierung bis zum Abschluss der allgemeinen Bildung originäre Aufgabe der Eltern ist. Deshalb wird Ausbildungsförderung grundsätzlich nur Schülern gewährt, die nicht bei ihren Eltern leben können, weil von deren Wohnung aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Denn in diesen Fällen haben die Eltern wegen der notwendigen auswärtigen Unterbringung besonders hohe Ausbildungskosten zu tragen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2003 - 7 S 2098/02 - und Beschluss vom 11.03.2008 - 12 S 2500/06 -).
38 
Letztlich muss bei der Beurteilung der Frage, ob ausnahmsweise der Besuch einer auswärtigen Schule förderungswürdig ist, der jeder Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz immanente Zweck berücksichtigt werden, einem (bedürftigen) Auszubildenden die Chance zum Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels zu bieten. Mit diesem Gesetzeszweck unvereinbar wäre deshalb die Versagung des Förderung, wenn die Verweisung des Auszubildenden an eine von der elterlichen Wohnung aus erreichbare Ausbildungsstätte zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung führen würde. Ein Wechsel der Ausbildungsstätte ist dem Auszubildenden nämlich dann nicht zuzumuten, wenn hierdurch das Erreichen des angestrebten Ausbildungszieles gefährdet wäre. Allerdings können insoweit ausschließlich Gründe, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen, von Relevanz sein. Andere, insbesondere soziale Gründe, die auf das Ausbildungsverhältnis nur mittelbar einwirken, sind nicht berücksichtigungsfähig (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - V C 49.77 -, BVerwGE 57, 198 = FamRZ 1979, 540; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.03.2012 - 12 A 1898/11 - juris; Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., § 2 BAföG RdNr. 16.2 ff. und § 12 BAföG a.F. Nr. 24 und 24.1; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., 4. Aufl., § 2 RdNr. 57; BAföGVwV 2001 Nr. 2.1a.15).
39 
Entsprechend diesen Vorgaben geht der Senat in dem vorliegenden Fall davon aus, dass sich die eigentlichen Fachschulausbildungen an den hier in Rede stehenden Schulen in R... und N... (2. und 3. Jahr der Erzieherausbildung) zwar nicht wegen der konfessionellen Ausrichtung der Schule in R... (vgl. zu dieser Problematik bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.1990 - 7 S 2242/89 - juris), wohl aber wegen der dortigen besonderen Schwerpunktsetzung im Bereich der Integrationspädagogik, wie dies insbesondere von der Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... mit an das Verwaltungsgericht gerichtetem Schreiben vom 19.04.2011 erläutert worden ist, nicht entsprechen (vgl. insoweit bereits den Beschluss des Senats vom 11.03.2008 - 12 S 2500/06 -, welcher ebenfalls die Evangelische Fachschule für Sozialpädagogik in R... betraf).
40 
Indes vermag der Senat einen ausbildungsrelevanten Unterschied bereits der Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten der Schule in R... einerseits und der Schule in N... andererseits nicht zu erkennen und ein solcher ist auch nach den Stellungnahmen der Schulleiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... nicht belegt.
41 
Nach der Auffassung des Beklagten führt allein dieses dazu, dass der Klägerin in dem vorliegenden Fall wegen des Fehlens des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG ein Ausbildungsförderungsanspruch nicht zukommt.
42 
Diese Auffassung lässt jedoch den Blick auf das von der Klägerin angestrebte Ausbildungsziel, auf welches es nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ankommt, vermissen. Das - endgültige - Ausbildungsziel der Klägerin ist gerade nicht der erfolgreiche Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten, sondern - wie ausgeführt - die Verleihung des berufsqualifizierenden Abschlusses einer staatlich anerkannten Erzieherin. Das alleinige Bestehen des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten führt nämlich - was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - zu keinem berufsqualifizierenden Abschluss. Es hat - soweit ersichtlich - lediglich die Bedeutung, zu der eigentlichen Erzieherausbildung an einer Fachschule für Sozialpädagogik (im 2. und 3. Ausbildungsjahr) zugelassen zu werden.
43 
Mit dem Blick auf das eigentliche Ausbildungsziel der Klägerin, das Erreichen des Abschlusses einer staatlich anerkannten Erzieherin an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R..., lässt sich indes der Verweis des Beklagten auf einen Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der ...-Schule in N... nicht vereinbaren. Denn ein solcher Verweis hätte aller Voraussicht nach zur Folge gehabt, dass die Klägerin ihre - eigentliche - Erzieherinnenausbildung an der Fachschule in R... nicht hätte aufnehmen können und sie daher das von ihr angestrebte Ausbildungsziel nicht erreichen würde. Der einer Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz immanente Zweck, einem Auszubildenden die Chance zum Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels zu bieten, würde damit verfehlt werden.
44 
Mit ihrer gegenüber dem Senat abgegebenen Stellungnahme vom 13.02.2013 hat die Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... zwar nicht mehr an der im Urteil erster Instanz wiedergegebenen Äußerung festgehalten, wonach ihre Schule darauf bestehe, dass das notwendige Berufskolleg insbesondere wegen der religiösen Ausrichtung der Ausbildung auch bereits in R... absolviert werden muss. Gleichwohl hat sie ins Einzelne gehend dargestellt, dass es für sogenannte Quereinsteiger mit einem an einer anderen Schule erworbenen Berufskollegabschluss jedenfalls sehr schwierig sei, einen Platz an der Fachschule für Sozialpädagogik in R... zu erhalten. So hätten die Schüler, die an der Schule in R... das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten erfolgreich beenden würden, ohne die Durchführung eines erneuten Auswahlverfahren die Möglichkeit, in R... auch das zweite und dritte Ausbildungsjahr zu absolvieren. Daneben könnten sich zwar auch Schülerinnen und Schüler, die an einer anderen Fachschule das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten erfolgreich abgeschlossen hätten, in R... bewerben. Sie müssten dort ebenso wie etwa Bewerber mit Abitur bzw. Fachhochschulreife ein schuleigenes Auswahlverfahren durchlaufen. Allerdings habe sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass nur sehr wenige „eigene“ Berufskolleg-Schüler am Ende des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten die Erzieherausbildung abbrächen und die Schule in R... verließen, weshalb die Möglichkeit zum Quereinstieg im Durchschnitt hochgerechnet auf die letzten zwölf Jahre seit Einführung des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten bei ca. zwei bis vier frei werdenden Fachschulplätzen pro Schuljahr liege. Von den sogenannten Quereinsteigern würden sodann vorrangig Bewerber mit Abitur bzw. Fachhochschulreife aufgenommen, was zur Folge habe, dass die Möglichkeit, nach erfolgreichem Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an einer anderen Fachschule an die Schule in R... zu wechseln, faktisch gegen Null tendiere. Dieses habe auch seinen Grund darin, dass mit dem in R... angebotenen integrierten Ausbildungsmodell gerade Bewerber mit Hochschulzugangsberechtigung angesprochen würden und die wenigen frei werdenden Fachschulplätze vorrangig an diese Bewerber vergeben würden. Allein der direkte Einstieg in das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten in R... stelle für einen Auszubildenden danach sicher, das gesamte Ausbildungsangebot und den konfessionellen Charakter der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... wahrnehmen zu können.
45 
Bei einer Sachlage wie dieser, bei der die Chance der Klägerin, nach erfolgreichem Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der staatlichen ...-Schule in N... im zweiten Ausbildungsjahr der Erzieherausbildung einen Platz an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... zu erlangen, - von dem beklagten Landkreis unwidersprochen - faktisch gegen Null tendiert, wäre das Erreichen des von der Klägerin angestrebten Ausbildungsziels, nämlich gerade an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... den berufsqualifizierenden Abschluss einer staatlich anerkannten Erzieherin zu erlangen, in erheblicher Weise gefährdet. Die Klägerin auf einen Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der ...-Schule in N... zu verweisen, steht danach der dargestellte Sinn und Zweck des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entgegen.
46 
An diesem Ergebnis ändert nichts, sollte das von der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... praktizierte Aufnahmeverfahren für das 2. und 3. Ausbildungsjahr - wie von dem beklagten Landkreis vertreten - als rechtswidrig anzusehen sein, weil es möglicherweise mit den einschlägigen Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik - Berufskolleg - nicht vereinbar sein könnte. Denn selbst wenn die aktuelle Zulassungspraxis der Schule in R... rechtlich angreifbar wäre, änderte dies nichts daran, dass jedenfalls gegenwärtig das Erreichen des von der Klägerin angestrebten Ausbildungsziels bei einem Verweis auf die Absolvierung des ersten Ausbildungsjahres an der ...-Schule in N... gefährdet wäre. Die Klägerin darauf zu verweisen, eine möglicherweise rechtswidrige Zulassungspraxis der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... zu beanstanden und etwa im Klagewege ihre Aufnahme in die Erzieherausbildung ab dem zweiten Ausbildungsjahr zu erstreiten, wäre dieser ersichtlich nicht zuzumuten und stünde auch im Konflikt mit dem Grundgedanken des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, von dem Auszubildenden zu verlangen, dass er seine Ausbildung unter Berücksichtigung seiner Eignung und Neigung eigenverantwortlich und damit verantwortungsbewusst auswählt, dass er sie planvoll betreibt und sie zielstrebig zu Ende führt (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., 4. Aufl., § 7 RdNr. 46). Dem Beklagten bleibt es im Übrigen unbenommen, sich wegen einer etwaigen rechtswidrigen Aufnahmepraxis der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... an die zuständige Schulaufsichtsbehörde zu wenden, um auf diese Weise eine Klärung dieser spezifisch schulrechtlichen Frage herbeizuführen.
47 
Bietet nach allem eine Ausbildungsstätte ein im Rahmen xes ersten Ausbildungsjahres der Erzieherausbildung in Baden-Württemberg zu absolvierendes Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten an, ist sie gleichwohl keine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG, wenn ein anschließender Wechsel auf eine im zweiten und dritten Ausbildungsjahr zu besuchende Fachschule für Sozialpädagogik einer anderen Ausbildungsstätte mit spezifischem Ausbildungsschwerpunkt wegen der dort praktizierten Zulassungspraxis faktisch nicht möglich wäre.
48 
Der Senat ist nach allem mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... zukommt, weshalb die Berufung des Beklagten gegen das Urteil erster Instanz zurückzuweisen ist.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 S. 2 VwGO nicht erhoben.
50 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
28 
Die zulässige, insbesondere die Begründungsanforderungen des § 124a Abs. 3 S. 4 VwGO erfüllende Berufung des Beklagten ist unbegründet.
29 
Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Verpflichtungsklage der Klägerin auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... ab dem Monat September 2011 unter Aufhebung der dem entgegenstehenden Bescheide des Beklagten vom 12.04.2011 und des Landesamtes für Ausbildungsförderung vom 14.09.2011 im Ergebnis zu Recht stattgegeben.
30 
Der Klägerin kommt ein Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den von ihr zwischenzeitlich beendeten Besuch des einjährigen Berufskollegs in R... zu, da von der Wohnung ihrer Eltern in K... aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte gem. § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG nicht erreichbar ist.
31 
Die Klägerin möchte zur staatlich anerkannten Erzieherin ausgebildet werden.
32 
Die ausbildungsrechtlichen Vorgaben für die Ausbildung zur Erzieherin lassen sich der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik (Erzieherverordnung - ErzieherVO) vom 13. März 1985 (GBl. 1985, 57) entnehmen. Diese Bestimmungen werden auf der Grundlage der Schulversuchsbestimmungen beruflicher Schulen (vgl. § 22 SchG) durch die Schul- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten (BKPR) und durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik - Berufskolleg - in ihren jeweils gültigen Fassungen modifiziert. Die Modifizierung gegenüber den Bestimmungen der Erzieherverordnung besteht insbesondere in der Einführung des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten als Zugangsvoraussetzung zu der eigentlichen Erzieherausbildung. So sieht § 1 BKPR vor, dass das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten auf eine Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik vorbereitet und fachliche Grundlagen für den Beruf einer Erzieherin oder eines Erziehers vermittelt sowie die Entwicklung der Handlungskompetenz und der Persönlichkeit der Schülerrinnen und Schüler fördert. Mit dem Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten werde die Berufsschulpflicht erfüllt.
33 
Die von der Klägerin angestrebte Ausbildung stellt sich in den ersten drei Jahren danach so dar, dass sie gehalten ist, zwei voneinander zu unterscheidende Fachschulen zu besuchen, die auch nach § 2 Abs. 1 BAföG förderungsrechtlich zu differenzieren sind (vgl. dazu auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 26.01.2011 - 1 K 16/11 - BeckRS 2011, 46780). In ihrem ersten Ausbildungsjahr hat die Klägerin das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten zu besuchen, welches eine Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG darstellt. Im zweiten und dritten Jahr ihrer Ausbildung hat die Klägerin eine Fachschule für Sozialpädagogik zu besuchen, die unter § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG zu fassen ist. Nach dieser Bestimmung wird Ausbildungsförderung für den Besuch von Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, geleistet, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln. Beide genannten Schularten werden in Baden-Württemberg - soweit für den Senat ersichtlich - in der Regel unter dem Dach ein und derselben Schule angeboten, was den Vorteil der Möglichkeit der Durchführung der gesamten Erzieherausbildung an einem einzigen Schulort bietet. Beide Schularten werden auch sowohl von der von der Klägerin präferierten Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... als auch von der staatlichen ...-Schule in N..., die näher zu dem Wohnort der Eltern der Klägerin gelegen ist, angeboten. Lediglich für den Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten hat die förderungsrechtliche Einschränkung des § 2 Abs. 1a BAföG Bedeutung. Unproblematisch und auch zwischen den Beteiligten unstreitig hat die Klägerin für den Besuch der Fachschule für Sozialpädagogik im zweiten und dritten Jahr der Erzieherausbildung Anspruch auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach.
34 
Im Rahmen der förderungsrechtlichen Einschränkung des § 2 Abs. 1a BAföG kommt in dem Fall der Klägerin allein der Bestimmung in Satz 1 Nr. 1 Relevanz zu. Für den Besuch eines Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten im ersten Jahr der Erzieherausbildung wird der Klägerin danach Ausbildungsförderung nur dann geleistet, wenn sie nicht bei ihren Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist.
35 
Die Klägerin wohnte in dem hier fraglichen Zeitraum (ab September 2011) nicht mehr bei ihren Eltern in K..., sondern in dem Schulwohnheim der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... Es ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig, dass die staatliche ...-Schule in N..., die ebenfalls ein Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten und eine Fachschule für Sozialpädagogik anbietet, jedenfalls in zeitlicher Hinsicht von der Wohnung der Eltern aus im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG erreichbar ist (vgl. dazu insbesondere Nr. 2.1a.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföGVwV 2001 -).
36 
Der Senat teilt indes nicht die Auffassung des beklagten Landkreises, wonach es sich bei der staatlichen ...-Schule in N... auch um eine der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG handelt.
37 
Um eine Ausbildungsstätte in diesem Sinne handelt es sich grundsätzlich dann, wenn sie nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Hierfür reicht die Möglichkeit des Erwerbs des gleichen Bildungsabschlusses an beiden Ausbildungsstätten allein nicht aus. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob bei der wohnortnahen Bildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang relevante Unterschiede gegenüber der gewählten auswärtigen Schule bestehen, die einem Verweis des Auszubildenden auf den Besuch der wohnortnahen Bildungsstätte entgegenstehen. Für den danach anzustellenden Vergleich der beiden im Rahmen von § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG in Betracht zu ziehenden Ausbildungsstätten besitzen indes nur ausbildungsbezogene Gesichtspunkte Relevanz, was etwa der Fall ist, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist. Ein wesentlicher Unterschied, der zu einer Verneinung des Merkmals der entsprechenden Ausbildungsstätte führt, liegt etwa auch dann vor, wenn für eine Ausbildungsstätte strengere Zugangsvoraussetzungen bestehen (vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris sowie zusammenfassend VG Dresden, Beschluss vom 16.08.2011 - 5 L 409/11 -, juris). § 2 Abs. 1a BAföG orientiert sich an der Unterhaltsbelastung der Eltern, und berücksichtigt, dass die Ausbildungsfinanzierung bis zum Abschluss der allgemeinen Bildung originäre Aufgabe der Eltern ist. Deshalb wird Ausbildungsförderung grundsätzlich nur Schülern gewährt, die nicht bei ihren Eltern leben können, weil von deren Wohnung aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Denn in diesen Fällen haben die Eltern wegen der notwendigen auswärtigen Unterbringung besonders hohe Ausbildungskosten zu tragen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2003 - 7 S 2098/02 - und Beschluss vom 11.03.2008 - 12 S 2500/06 -).
38 
Letztlich muss bei der Beurteilung der Frage, ob ausnahmsweise der Besuch einer auswärtigen Schule förderungswürdig ist, der jeder Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz immanente Zweck berücksichtigt werden, einem (bedürftigen) Auszubildenden die Chance zum Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels zu bieten. Mit diesem Gesetzeszweck unvereinbar wäre deshalb die Versagung des Förderung, wenn die Verweisung des Auszubildenden an eine von der elterlichen Wohnung aus erreichbare Ausbildungsstätte zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung führen würde. Ein Wechsel der Ausbildungsstätte ist dem Auszubildenden nämlich dann nicht zuzumuten, wenn hierdurch das Erreichen des angestrebten Ausbildungszieles gefährdet wäre. Allerdings können insoweit ausschließlich Gründe, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen, von Relevanz sein. Andere, insbesondere soziale Gründe, die auf das Ausbildungsverhältnis nur mittelbar einwirken, sind nicht berücksichtigungsfähig (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - V C 49.77 -, BVerwGE 57, 198 = FamRZ 1979, 540; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.03.2012 - 12 A 1898/11 - juris; Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., § 2 BAföG RdNr. 16.2 ff. und § 12 BAföG a.F. Nr. 24 und 24.1; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., 4. Aufl., § 2 RdNr. 57; BAföGVwV 2001 Nr. 2.1a.15).
39 
Entsprechend diesen Vorgaben geht der Senat in dem vorliegenden Fall davon aus, dass sich die eigentlichen Fachschulausbildungen an den hier in Rede stehenden Schulen in R... und N... (2. und 3. Jahr der Erzieherausbildung) zwar nicht wegen der konfessionellen Ausrichtung der Schule in R... (vgl. zu dieser Problematik bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.1990 - 7 S 2242/89 - juris), wohl aber wegen der dortigen besonderen Schwerpunktsetzung im Bereich der Integrationspädagogik, wie dies insbesondere von der Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... mit an das Verwaltungsgericht gerichtetem Schreiben vom 19.04.2011 erläutert worden ist, nicht entsprechen (vgl. insoweit bereits den Beschluss des Senats vom 11.03.2008 - 12 S 2500/06 -, welcher ebenfalls die Evangelische Fachschule für Sozialpädagogik in R... betraf).
40 
Indes vermag der Senat einen ausbildungsrelevanten Unterschied bereits der Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten der Schule in R... einerseits und der Schule in N... andererseits nicht zu erkennen und ein solcher ist auch nach den Stellungnahmen der Schulleiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... nicht belegt.
41 
Nach der Auffassung des Beklagten führt allein dieses dazu, dass der Klägerin in dem vorliegenden Fall wegen des Fehlens des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG ein Ausbildungsförderungsanspruch nicht zukommt.
42 
Diese Auffassung lässt jedoch den Blick auf das von der Klägerin angestrebte Ausbildungsziel, auf welches es nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ankommt, vermissen. Das - endgültige - Ausbildungsziel der Klägerin ist gerade nicht der erfolgreiche Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten, sondern - wie ausgeführt - die Verleihung des berufsqualifizierenden Abschlusses einer staatlich anerkannten Erzieherin. Das alleinige Bestehen des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten führt nämlich - was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - zu keinem berufsqualifizierenden Abschluss. Es hat - soweit ersichtlich - lediglich die Bedeutung, zu der eigentlichen Erzieherausbildung an einer Fachschule für Sozialpädagogik (im 2. und 3. Ausbildungsjahr) zugelassen zu werden.
43 
Mit dem Blick auf das eigentliche Ausbildungsziel der Klägerin, das Erreichen des Abschlusses einer staatlich anerkannten Erzieherin an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R..., lässt sich indes der Verweis des Beklagten auf einen Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der ...-Schule in N... nicht vereinbaren. Denn ein solcher Verweis hätte aller Voraussicht nach zur Folge gehabt, dass die Klägerin ihre - eigentliche - Erzieherinnenausbildung an der Fachschule in R... nicht hätte aufnehmen können und sie daher das von ihr angestrebte Ausbildungsziel nicht erreichen würde. Der einer Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz immanente Zweck, einem Auszubildenden die Chance zum Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels zu bieten, würde damit verfehlt werden.
44 
Mit ihrer gegenüber dem Senat abgegebenen Stellungnahme vom 13.02.2013 hat die Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... zwar nicht mehr an der im Urteil erster Instanz wiedergegebenen Äußerung festgehalten, wonach ihre Schule darauf bestehe, dass das notwendige Berufskolleg insbesondere wegen der religiösen Ausrichtung der Ausbildung auch bereits in R... absolviert werden muss. Gleichwohl hat sie ins Einzelne gehend dargestellt, dass es für sogenannte Quereinsteiger mit einem an einer anderen Schule erworbenen Berufskollegabschluss jedenfalls sehr schwierig sei, einen Platz an der Fachschule für Sozialpädagogik in R... zu erhalten. So hätten die Schüler, die an der Schule in R... das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten erfolgreich beenden würden, ohne die Durchführung eines erneuten Auswahlverfahren die Möglichkeit, in R... auch das zweite und dritte Ausbildungsjahr zu absolvieren. Daneben könnten sich zwar auch Schülerinnen und Schüler, die an einer anderen Fachschule das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten erfolgreich abgeschlossen hätten, in R... bewerben. Sie müssten dort ebenso wie etwa Bewerber mit Abitur bzw. Fachhochschulreife ein schuleigenes Auswahlverfahren durchlaufen. Allerdings habe sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass nur sehr wenige „eigene“ Berufskolleg-Schüler am Ende des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten die Erzieherausbildung abbrächen und die Schule in R... verließen, weshalb die Möglichkeit zum Quereinstieg im Durchschnitt hochgerechnet auf die letzten zwölf Jahre seit Einführung des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten bei ca. zwei bis vier frei werdenden Fachschulplätzen pro Schuljahr liege. Von den sogenannten Quereinsteigern würden sodann vorrangig Bewerber mit Abitur bzw. Fachhochschulreife aufgenommen, was zur Folge habe, dass die Möglichkeit, nach erfolgreichem Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an einer anderen Fachschule an die Schule in R... zu wechseln, faktisch gegen Null tendiere. Dieses habe auch seinen Grund darin, dass mit dem in R... angebotenen integrierten Ausbildungsmodell gerade Bewerber mit Hochschulzugangsberechtigung angesprochen würden und die wenigen frei werdenden Fachschulplätze vorrangig an diese Bewerber vergeben würden. Allein der direkte Einstieg in das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten in R... stelle für einen Auszubildenden danach sicher, das gesamte Ausbildungsangebot und den konfessionellen Charakter der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... wahrnehmen zu können.
45 
Bei einer Sachlage wie dieser, bei der die Chance der Klägerin, nach erfolgreichem Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der staatlichen ...-Schule in N... im zweiten Ausbildungsjahr der Erzieherausbildung einen Platz an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... zu erlangen, - von dem beklagten Landkreis unwidersprochen - faktisch gegen Null tendiert, wäre das Erreichen des von der Klägerin angestrebten Ausbildungsziels, nämlich gerade an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... den berufsqualifizierenden Abschluss einer staatlich anerkannten Erzieherin zu erlangen, in erheblicher Weise gefährdet. Die Klägerin auf einen Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der ...-Schule in N... zu verweisen, steht danach der dargestellte Sinn und Zweck des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entgegen.
46 
An diesem Ergebnis ändert nichts, sollte das von der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... praktizierte Aufnahmeverfahren für das 2. und 3. Ausbildungsjahr - wie von dem beklagten Landkreis vertreten - als rechtswidrig anzusehen sein, weil es möglicherweise mit den einschlägigen Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik - Berufskolleg - nicht vereinbar sein könnte. Denn selbst wenn die aktuelle Zulassungspraxis der Schule in R... rechtlich angreifbar wäre, änderte dies nichts daran, dass jedenfalls gegenwärtig das Erreichen des von der Klägerin angestrebten Ausbildungsziels bei einem Verweis auf die Absolvierung des ersten Ausbildungsjahres an der ...-Schule in N... gefährdet wäre. Die Klägerin darauf zu verweisen, eine möglicherweise rechtswidrige Zulassungspraxis der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... zu beanstanden und etwa im Klagewege ihre Aufnahme in die Erzieherausbildung ab dem zweiten Ausbildungsjahr zu erstreiten, wäre dieser ersichtlich nicht zuzumuten und stünde auch im Konflikt mit dem Grundgedanken des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, von dem Auszubildenden zu verlangen, dass er seine Ausbildung unter Berücksichtigung seiner Eignung und Neigung eigenverantwortlich und damit verantwortungsbewusst auswählt, dass er sie planvoll betreibt und sie zielstrebig zu Ende führt (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., 4. Aufl., § 7 RdNr. 46). Dem Beklagten bleibt es im Übrigen unbenommen, sich wegen einer etwaigen rechtswidrigen Aufnahmepraxis der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... an die zuständige Schulaufsichtsbehörde zu wenden, um auf diese Weise eine Klärung dieser spezifisch schulrechtlichen Frage herbeizuführen.
47 
Bietet nach allem eine Ausbildungsstätte ein im Rahmen xes ersten Ausbildungsjahres der Erzieherausbildung in Baden-Württemberg zu absolvierendes Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten an, ist sie gleichwohl keine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG, wenn ein anschließender Wechsel auf eine im zweiten und dritten Ausbildungsjahr zu besuchende Fachschule für Sozialpädagogik einer anderen Ausbildungsstätte mit spezifischem Ausbildungsschwerpunkt wegen der dort praktizierten Zulassungspraxis faktisch nicht möglich wäre.
48 
Der Senat ist nach allem mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... zukommt, weshalb die Berufung des Beklagten gegen das Urteil erster Instanz zurückzuweisen ist.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 S. 2 VwGO nicht erhoben.
50 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der am ... 2000 geborene Kläger besucht seit dem Schuljahr 2010/2011 den naturwissenschaftlich - technologischen Zweig des Gymnasiums „Staatliches Landschulheim M.“. Er ist in dem der Schule angeschlossenen Internat untergebracht. Nach erfolgloser Antragstellung auf Ausbildungsförderung für den Besuch der 5. Klasse dieses Gymnasiums im Schuljahr 2010/2011 wurde seitens der Mutter des Klägers am 4. September 2012 und am 5. Dezember 2012 für den Kläger Ausbildungsförderung für die 7. Klasse im Schuljahr 2012/2013 beantragt. Sie legte dem Antrag eine Informationsbroschüre des staatlichen Landschulheims M. zum Projekt „Handwerk am Gymnasium“ bei und wies darauf hin, dass das Landschulheim eine Versuchsschule sei, an der ihr Sohn ab der 8. Klasse parallel zum Unterricht eine Berufsausbildung zum Schreiner erhalte.

Mit Bescheid vom 14. Januar 2013 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil eine auswärtige Unterbringung nicht nötig sei. Das Michaeli-Gymnasium München, das von der Mutter des Klägers aus innerhalb von zwei Stunden (für Hin- und Rückweg) erreichbar sei, sei eine zumutbare Ausbildungsstätte. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 2. September 2013 zurückgewiesen.

Die gegen den Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 2. September 2013 erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 6. November 2014 abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass das staatliche Michaeli-Gymnasium München eine entsprechend zumutbare Schule sei. Es entspreche in Lehrstoff, Bildungsgang und Ausbildungsziel dem staatlichen Landschulheim. Insbesondere biete das Michaeli-Gymnasium auch einen naturwissenschaftlich-technologischen Zweig an, dessen Stundenpläne sich nicht von denen des staatlichen Landschulheims unterschieden, da es sich in beiden Fällen um staatliche Schulen handle, für die gemäß § 43 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern dieselben Lehrpläne gälten. Dass das staatliche Landschulheim die Möglichkeit eröffne, neben dem Besuch des Gymnasiums eine Schreinerlehre zu absolvieren, führe nicht dazu, dass dem Kläger aus ausbildungsbezogenen Gründen der Besuch des Michaeli-Gymnasiums unzumutbar wäre. Die Möglichkeit, neben dem Besuch des Gymnasiums eine Schreinerlehre zu absolvieren, sei kein ausbildungsbezogener Gesichtspunkt, der bei der Frage der Notwendigkeit einer auswärtigen Unterbringung zu berücksichtigen wäre. Es komme daher nicht darauf an, ob für die 7. Klasse Ausbildungsförderung geleistet werden könne, obwohl die Schreinerlehre erst ab der achten Klasse beginne.

Gegen dieses Urteil richtet sich der seitens des Klägers gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, hinsichtlich des vorliegend allein streitgegenständlichen Zeitraums der Gewährung von Ausbildungsförderung für die 7. Klasse im Schuljahr 2012/2013 jedoch unbegründet, da die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und der Verfahrensfehlerhaftigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf deren Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, bezogen auf diesen Zeitraum entweder nicht hinreichend dargelegt sind oder aber nicht durchgreifen, so dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht bedarf.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts München im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Das Urteil erweist sich im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO analog im Ergebnis als richtig (zu diesem Maßstab: vgl. BVerwG, B.v.10.3.2004 - 7 AV 4/03 - NVwZ - RR 2004, 542). Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger für den Besuch der 7. Klasse des Gymnasiums „Staatliches Landschulheim M.“ im Schuljahr 2012/2013 ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht zusteht.

Zwar teilt der Senat die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Möglichkeit, am „Staatlichen Landschulheim M.“ neben der gymnasialen Ausbildung ab der 8. Klasse eine Schreinerlehre zu absolvieren, keine ausbildungsbezogene Besonderheit darstelle, aufgrund derer dem Kläger ein Besuch des M. Gymnasium nicht zumutbar wäre, nicht. Gleichwohl erweist sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO analog), weil streitgegenständlich vorliegend nur der Anspruch des Klägers auf Ausbildungsförderung für den Besuch der 7. Klasse ist. Die vom Kläger gewünschte Zusatzausbildung findet erst ab der 8. Klasse statt.

1.1 Nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BayAföG wird Ausbildungsförderung für den Besuch der Klassen 5 bis 9 von Gymnasien dann gewährt, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer staatlich anerkannten oder genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird. Gemäß Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 BayAföG gilt § 2 Abs. 1a BAföG entsprechend. Nach dieser Vorschrift ist Ausbildungsförderung nur - aber eben auch stets dann - zu leisten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Ungeachtet dessen besteht nach dem Grundsatz des Art. 1 BayAföG ein Rechtsanspruch auf individuelle Förderung nur für eine der Neigung, Eignung und Leistung des Antragstellers entsprechende Ausbildung. Dieses Erfordernis ist nach Art. 4 Abs. 1, 5 BayAföG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 BAföG nur dann erfüllt, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreichen wird. Letzteres ist im Rahmen einer tatsachengestützten Prognose im Allgemeinen auf der Grundlage der vom Auszubildenden vorgelegten Zeugnisse (vgl. hierzu näher Rothe/Blanke, BAföG, § 9 Rn. 6), bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über den Förderantrag, zu beurteilen. Nachfolgende Entwicklungen müssen aufgrund des Prognosecharakters außer Betracht bleiben (vgl. BVerwG, B.v. 21.4.1993 - 11 B 60.92 - NVwZ-RR 1994, 28).

Eine im Sinn des § 2 Abs. 1a BAföG der tatsächlich besuchten Ausbildungsstätte entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte liegt grundsätzlich dann vor, wenn sie nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem erstrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Hierfür reicht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Möglichkeit des Erwerbs des gleichen Bildungsabschlusses an beiden Ausbildungsstätten allein nicht aus (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.1976 - V C 43.75 -, BVerwGE 51, 354 [356]; B.v. 20.9.1996 - 5 B 177/95 - juris, Rn. 4). Abzustellen ist vielmehr darauf, ob bei der wohnortnahen Bildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang relevante Unterschiede gegenüber der gewählten auswärtigen Schule bestehen, die einem Verweis des Auszubildenden auf den Besuch der wohnortnahen Bildungsstätte entgegenstehen (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.1976 - V C 43.75 -, BVerwGE 51, 354 [356]; U.v. 31.3.1980 - V C 41.78 -, FamRZ 1980, 837; U.v. 12.2.1981 - V C 43.79 -, FamRZ 1981, 610 f.; U.v. 21.6.1990 - V C 3/88 -, NVwZ-RR 1990, 611 f.; OVG NRW, B.v. 28.10.2011 - 12 A 1955/11 - juris, Rn. 3; B.v. 28.2.2012 - 12 A 1456/11 - juris, Rn. 3; B.v. 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris, Rn. 7; BayVGH, B.v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris, Rn. 12; BayVGH, B.v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris, Rn. 18).

Für den danach anzustellenden Vergleich der beiden in Betracht zu ziehenden Ausbildungsstätten besitzen indes nur ausbildungsbezogene Gesichtspunkte Relevanz. Außer Betracht zu bleiben haben ferner unwesentliche Unterschiede bezogen auf Schulstruktur und Bildungsgang. Demgegenüber liegen wesentliche, beachtliche Unterschiede zwischen zwei Ausbildungsstätten dann vor, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist (vgl. BVerwG, U.v. 21.6.1990 - 5 C 3/88 -, NVwZ-RR 1990, 611 f.; OVG NRW, B.v. 28.10.2011 - 12 A 1955/11 - juris, Rn. 3; BayVGH, B.v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris, Rn. 13; BayVGH, B.v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris, Rn. 19). Derartige wesentliche Unterschiede zwischen zwei Bildungsstätten bejaht die Rechtsprechung etwa dann, wenn die besuchte Ausbildungsstätte eine konfessionelle oder weltanschauliche Prägung besitzt und der Auszubildende seine Ausbildung hieran orientiert (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.1978 - V C 49.77 -, BVerwGE 57, 198). Den maßgeblichen Bezugspunkt bildet dabei jedoch allein die Ausbildungsstätte selbst, nicht hingegen lediglich mit ihr verbundene Einrichtungen, wie beispielsweise externe Wohnheime (vgl. BVerwG, U.v. 31.3.1980 - 5 C 41/78 -, FamRZ 1980, 837 f.). Auch die spezielle Ausrichtung einer Ausbildungsstätte am Förderbedarf von Migranten kann einen relevanten, ausbildungsbezogenen Unterschied zwischen zwei Ausbildungsstätten ausmachen (vgl. OVG NRW, B.v. 28.2.2012 - 12 A 1456/11 - juris, Rn. 3 ff.; B.v. 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris, Rn. 7 und 12; BayVGH, B.v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris, Rn. 14; VG Trier, U.v. 20.12.2007 - 6 K 439/07.TR - juris, Rn. 17 u. 19).

Darüber hinaus bestimmt Textziffer 2.1a. 9 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG (BAföGVwV), dass Gymnasien verschiedenen Typs keine einander entsprechenden Ausbildungsstätten sind. Gymnasien verschiedenen Typs liegen vor, wenn sie unterschiedliche Aufnahmevoraussetzungen haben oder sich aufgrund eines nicht unerheblichen Anteils spezieller über den üblichen Fächerkanon hinausgehender sprach- bzw. berufsspezifischer Unterrichtsangebote, die der Schule insgesamt eine besondere Prägung geben, unterscheiden (vgl. Fischer in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl. 37. Lfg., Mai 2014 § 2 Rn. 16.2.2). Keine einander entsprechende Ausbildungsstätten sind infolgedessen gegeben, wenn allein an dem auswärtigen Gymnasium eine Zusatzausbildung oder eine Erziehung besonderer Prägung angeboten wird (Pesch in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Auflage 2014, § 2 Rn. 63). Nach Textziffer 2.1a. 10 Satz 2 Nr. 2 BAföGVwV ist eine entsprechende Ausbildungsstätte insbesondere dann nicht vorhanden, wenn an der besuchten Ausbildungsstätte oder einer anderen erreichbaren Ausbildungsstätte ein gewünschter beruflicher Schwerpunkt - beispielsweise eine Berufsausbildung zum Schreiner im Rahmen eines Pilotprojekts - nicht angeboten wird (ebenso Fischer in: Rothe/Blanke, a. a. O.).

1.2 Gemessen an diesen Kriterien kann der Kläger zwar für das vorliegend streitgegenständliche Schuljahr 2012/2013 keine Ausbildungsförderung erhalten. Anderes gilt aber für das Schuljahr 2013/2014, für das entsprechend den Einwendungen des Klägers ein Anspruch auf Ausbildungsförderung zu bejahen ist.

a) Die am „Staatlichen Landschulheim M.“ angebotene Ausbildung zum Schreiner ab der 8. Jahrgangsstufe stellt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein berufsspezifisches Zusatzangebot dar, das der Schule eine besondere Prägung verleiht (vgl. auch die Homepage der Einrichtung: www.Ish-m...de unter dem Stichwort: Profil). Die Zusatzausbildung ist förderrechtlich von Bedeutung, weil sie eng mit der gymnasialen Ausbildung verzahnt und in diese integriert ist. Wie im Schreiben der Schulleitung vom 18. September 2014 ausgeführt wird, ist die Kombination von Abitur und Gesellenbrief nur an der vom Kläger besuchten Schule möglich. Dies ist unstreitig. Die praktische Ausbildung erfolgt organisatorisch in enger zeitlicher Abstimmung mit der gymnasialen Ausbildung an zwei Nachmittagen in der schuleigenen Werkstatt unter Anleitung eines Schreinermeisters, der Festangestellter dieser Schule ist. Auch die fachtheoretische Ausbildung findet weitgehend an der Schule statt; einige Themenbereiche werden anhand von regulären gymnasialen Lehrplänen unterrichtet, andere gezielt in den gymnasialen Lehrplan integriert (vgl. www.Ish-marquartstein.de unter dem Stichwort: Werkstätten). Dieser in der Schule verortete Ausbildungsbezug kommt, wie vom Kläger hervorgehoben, in dem Schreiben der Schulleitung vom 23. Oktober 2014 hinreichend zum Ausdruck, wonach die theoretische Ausbildung ebenfalls im Haus, d. h. in der Schule, stattfindet. Lediglich ergänzend wird die Ausbildung daneben am BIZ bzw. an der Berufsschule Traunstein durchgeführt. Die Unterweisung in den Bereichen, die noch nicht durch den regulären gymnasialen Unterricht abgedeckt sind, erfolgt ebenfalls wöchentlich im Haus, bei der auch Berufsschullehrer eingesetzt werden. Bestimmte Ausbildungsabschnitte in Form von Blockpraktika, wie zum Beispiel CNC-Technik, Fensterbau, Oberflächenbehandlung absolvieren die Schüler in anderen Betrieben oder Ausbildungszentren in zusätzlichen Ferienkursen. Nach dem Schreiben der Schulleitung vom 23. Oktober 2014 existieren schließlich auch genaue Vorgaben hinsichtlich der erforderlichen, abzuleistenden Theorie- und Praxisstunden.

Die Integration der Zusatzausbildung in die gymnasiale Ausbildung zeigt sich auch darin, dass das Gesellenstück im Rahmen des wissenschaftspropädeutischen Seminars in der Qualifikationsphase angefertigt werden soll. Eine weitere Verzahnung liegt auch insoweit vor, als die Gesellenprüfung erst mit bestandenem Abitur ihre Gültigkeit erhält. Es unterliegt daher keinem vernünftigen Zweifel, dass die Zusatzausbildung zum Schreiner - soweit ausbildungstechnisch und rechtlich überhaupt möglich - unter dem Dach der Schule erfolgt, von dieser maßgeblich initiiert und geleitet wird und der gesamten Einrichtung eine besonderes individuelles Gepräge verleiht.

b) Die förderrechtliche Relevanz der beruflichen Zusatzausbildung gilt allerdings nicht für das hier allein streitgegenständliche Schuljahr 2012/2013. Die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung für den Besuch der 7. Jahrgangsstufe (Schuljahr 2012/2013) liegen nicht vor.

Nach der Systematik des Gesetzes wird eine Ausbildung nur dann gefördert, wenn sie förderfähig ist und der Auszubildende zu ihr zugelassen ist. Die Förderung des der Zulassungsentscheidung vorausgehenden Zeitraums, in dem - wie vorliegend - eine Eignungsbeurteilung erfolgt, ist gesetzlich nicht vorgesehen; eine individuelle Förderung setzt erst dann ein, wenn die Eignung zu der beabsichtigten Ausbildung feststeht und die Ausbildung aufgenommen wird.

Im vorliegenden Fall beginnt die (förderfähige) Zusatzausbildung im Schreinerhandwerk erst in der 8. Jahrgangsstufe. Das Auswahlverfahren und die Zulassungsentscheidung zur Zusatzausbildung dazu erfolgen in der 7. Jahrgangsstufe. Im Zeitpunkt der Ablehnung des Antrags auf Ausbildungsförderung in der 7. Jahrgangsstufe war indes noch ungewiss, ob der Kläger für die Zusatzausbildung geeignet war. Erst die Eignungsfeststellung des Klägers im Verlauf des 7. Schuljahrs für die ab dem 8. Schuljahr beginnende Zusatzausbildung schuf die Voraussetzung für eine Förderung der Zusatzausbildung. Der Kläger kann daher erst für die - hier nicht streitgegenständliche - 8. Jahrgangsstufe Ausbildungsförderung beanspruchen. Eine Zulassung der Berufung kann infolgedessen nicht erfolgen.

2. Auch ein zur Zulassung der Berufung führender Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift nicht durch. Soweit der Kläger einwendet, der Schulleiter des staatlichen Landschulheims hätte als Zeuge in der mündlichen Verhandlung gehört werden müssen, um der gerichtlichen Aufklärungspflicht hinsichtlich der Modalitäten der Zusatzausbildung zu entsprechen, führt dies nicht zur Zulassung der Berufung. Diese Verfahrensrüge bleibt bereits deshalb ohne Erfolg, weil die Entscheidung nicht auf dem behaupteten Verfahrensfehler beruht. Wie ausgeführt, erweist sich die Entscheidung im Ergebnis als richtig.

3. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Die Darlegungsanforderungen dieses Zulassungsgrundes sind nur dann erfüllt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist und darlegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 10.6.2014 - 10 ZB 12.2435 - juris Rn. 4 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers in der Zulassungsbegründung ersichtlich nicht.

4. Der Kläger trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das lediglich die 7. Jahrgangsstufe betreffende Urteil des Verwaltungsgerichts München rechtskräftig (§ 124 Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. März 2012 - 11 K 3736/11 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch eines - einjährigen - Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten ab dem Monat September 2011.
Die am ...1995 geborene Klägerin schloss am 04.03.2011 mit dem Verein ............ e.V. einen „Schul- und Wohnheims-Vertrag“ zwecks Durchführung einer Ausbildung zur Erzieherin an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... ab. Entsprechend § 1 dieses Vertrags gliedert sich die von der Schule angebotene Ausbildung zur Erzieherin wie folgt in drei Teile:
Teil A) Das einjährige Berufskolleg für Praktikantinnen (1. Jahr)
Teil B) Die zweijährige Fachschule für Sozialpädagogik (Berufskolleg Sozialpädagogik 2. und 3. Jahr)
Teil C) Das einjährige Berufspraktikum (4. Jahr)
§ 2 Abs. 1 des Vertrags sieht als Aufnahmevoraussetzung für das Berufskolleg für Praktikantinnen (1. Jahr) die Fachschulreife oder den Realschulabschluss oder das Versetzungszeugnis in die Klasse 11 eines Gymnasiums oder den Nachweis eines gleichwertigen Bildungsstands vor. § 2 Abs. 2 des Vertrags sieht als Aufnahmevoraussetzung für die Fachschule für Sozialpädagogik (2. und 3. Jahr) den erfolgreichen Abschluss „des Berufskollegs für Praktikantinnen oder die Hochschulreife und eine einschlägige praktische Tätigkeit von mindestens sechs Wochen“ vor. Im Eingang des Vertrags ist festgehalten, dass die Ausbildung in Übereinstimmung „mit den Verordnungen des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport über die Ausbildung und Prüfung für das Berufskolleg für Praktikantinnen bzw. für die Fachschule für Sozialpädagogik in der jeweils geltenden Fassung“ geschehe.
Für den Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen beantragte die Klägerin bei dem Beklagten unter dem 08.04.2011 die Bewilligung von Ausbildungsförderung und gab hierbei an, sie werde während der Ausbildung nicht mehr bei ihren Eltern in K... (Landkreis E...) wohnen, was sie folgendermaßen begründete: „Die Ausbildungsstätte ist zu weit weg von d. Wohnung d. Eltern / Zusatzqualif.‚ Integrationspädagogik‘“.
Mit Bescheid vom 12.04.2011 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab und führte zur Begründung aus, gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG werde Ausbildungsförderung für Schüler von Berufsfachschulen nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern bzw. einem Elternteil wohne und von der Wohnung der Eltern bzw. dem Elternteil aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar sei. Letzteres richte sich nach der durchschnittlichen täglichen Wegzeit. Eine Ausbildungsstätte sei nicht erreichbar, wenn der Auszubildende bei Benutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen mindestens an drei Wochentagen für den Hin- und Rückweg eine Wegzeit von mehr als zwei Stunden benötige. Die Klägerin könne aber von der Wohnung ihrer Eltern in K... die - vergleichbare - staatliche ...-Schule im benachbarten N... innerhalb von 104 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen. Die von ihr angesprochene Zusatzqualifikation „Integrationspädagogik“ beziehe sich (nur) auf die Ausbildung an der zweijährigen Fachschule für Sozialpädagogik (2. und 3. Jahr) und sei daher für die Weg-Zeit-Überprüfung im Hinblick auf den Besuch eines Berufskollegs für Praktikantinnen (1. Jahr) nicht relevant.
Unter dem 19.04.2011 wandte sich sodann die Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... an den Beklagten. Sie teilte mit, die Entscheidung stehe in Widerspruch zu seitherigen positiven Bescheiden anderer Landratsämter in der Umgebung. Zusammen mit den Evangelischen Fachschulen in S..., H... und S...... biete die Fachschule R... ein besonderes Ausbildungsprofil an, das so an keiner staatlichen Fachschule angeboten werde, was sich u.a. in besonderen inhaltlichen Schwerpunkten, in erweiterten Stundentafeln sowie in einem durch die Evangelische Landeskirche in Württemberg ausgestellten religionspädagogischen Zusatzzeugnis zeige. In einem weiterem Schreiben erläuterte die Schulleiterin das religionspädagogische Profil der Ausbildung sowie die Zusatzqualifizierung „Integrationspädagogik“ näher. Die Klägerin dürfe in ihrer Wahl, gerade eine evangelische Schule zu besuchen, nicht eingeschränkt werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2011, zugestellt am 16.09.2011, wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - den von der Klägerin erhobenen Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.04.2011 zurück. Darin ist ausgeführt, das von der Klägerin besuchte Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten stelle förderungsrechtlich eine Berufsfachschule i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG dar. Der Besuch der einjährigen Berufsfachschule sei von der nachfolgenden Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik zu unterscheiden. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG seien vorliegend nicht erfüllt, da die Klägerin das einjährige Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten an der...-Schule in N... besuchen könne. Diese Schule sei in angemessener Zeit von der Wohnung ihrer Eltern aus zu erreichen. Bei der Schule in N... handele es sich auch um eine entsprechende Ausbildungsstätte, da sie nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führe. Dabei müssten die Lerninhalte nicht völlig identisch, sondern lediglich vergleichbar sein. Die geringfügigen Unterschiede zwischen dem einjährigen Berufskolleg an der ...-Schule in N... und demjenigen an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... seien daher unmaßgeblich. Beide Berufskollegs seien förderungsrechtlich Berufsfachschulen i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG, die auf dasselbe Ausbildungsziel, nämlich den Zugang zu einer Fachschule für Sozialpädagogik, vorbereiteten. Das von der Evangelischen Fachschule angesprochene besondere Profil mit dem Zusatzfach „Integrationspädagogik“ betreffe nicht bereits das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten. Die angestrebte weitere Ausbildung der Klägerin an der Fachschule für Sozialpädagogik sei eine solche nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG, für deren Förderung die Einschränkungen des § 2 Abs. 1a BAföG keine Geltung hätten. Für diese Ausbildung sei dann ein weiterer BAföG-Antrag zu stellen.
Die Klägerin erhob am 17.10.2011, einem Montag, Klage mit dem Antrag, die ergangenen Bescheide aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr antragsgemäß Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
10 
Sie machte geltend, die Schulen in N... und R... seien aufgrund unterschiedlicher Profile nicht miteinander vergleichbar. In R... bestehe die Möglichkeit, das Fach Integrationspädagogik zu belegen, und man könne dort im Anschluss an den Erwerb der staatlichen Anerkennung zur Erzieherin noch einen Bachelor-Abschluss erwerben. Insbesondere die Zusatzqualifikation „Integrationspädagogik“ eröffne der Klägerin gegenüber einem Abschluss an der Schule in N... ein deutlich erweitertes Berufsbild. In R... könne sie außerdem den Praxisschwerpunkt „Heilpädagogik“ wählen, der in N... nicht angeboten werde. An der Schule in ... würden religionspädagogische Schwerpunkte auch bereits im Rahmen des Berufskollegs gesetzt.
11 
Eine Möglichkeit, als sog. „Quereinsteiger“ im Unterkurs die Ausbildung zu beginnen, bestehe nur theoretisch und lediglich in Ausnahmefällen nach einem vorgegebenen Auswahlverfahren. Hierbei würden Schüler bevorzugt, die das Berufskolleg bereits an der Schule in R... oder in einer vergleichbaren kirchlichen Einrichtung absolviert hätten. Darüber hinaus bestehe die Einschränkung, dass eine Absage der Schule vorliegen müsse, bei der der betreffende Schüler das Berufskolleg absolviert habe. Es bestehe daher ein gewisser Zwang, die Ausbildung an der Schule fortzusetzen, an der auch das Berufskolleg absolviert worden sei.
12 
Durch den Verweis auf die Schule in N... werde der Klägerin faktisch der Zugang zu der Schule in R... mit den dort erreichbaren Zusatzqualifikation verwehrt. Sie habe sich ganz bewusst für die R... Schule wegen der dortigen religionspädagogischen Qualifizierungsmöglichkeit entschieden. Sie sei konsequent im christlichen Glauben erzogen und engagiere sich in der evangelischen Kirche, weshalb es für sie keine Alternative zu einer kirchlichen Schule gebe.
13 
Der Beklagte beantragte Klagabweisung und machte geltend, das von der Klägerin besuchte Berufskolleg sei förderungsrechtlich von der nachfolgenden Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik zu unterscheiden. Das Berufskolleg sei eine Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG und die Fachschule eine solche nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG. Besonderheiten hinsichtlich der Fachschule könnten für den Besuch des Kollegs nicht berücksichtigt werden.
14 
In der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts teilte der Berichterstatter den Beteiligten den Inhalt eines Telefonats mit der Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... mit. Nach deren Auskunft bestehe die Möglichkeit, mit einem abgeschlossenen Berufskolleg für Praktikantinnen einer staatlichen Schule in den eigentlichen Ausbildungsgang als Erzieherin an der Schule in R... zu wechseln, rein tatsächlich nicht. Die Ausbildungsstätte bestehe darauf, dass das notwendige Berufskolleg wegen der religiösen Ausrichtung der Ausbildung bereits dort absolviert werde. Die Möglichkeit eines sog. „Quereinstiegs“ bestehe lediglich für solche Auszubildenden, die etwa, weil sie über eine Hochschulzugangsberechtigung verfügten, überhaupt kein vorheriges Berufskolleg benötigten. Dieser Personenkreis könne - nach einer strengen Auswahlentscheidung der Schule - unmittelbar mit dem Besuch der Fachschule für Sozialpädagogik beginnen.
15 
Mit Urteil vom 08.03.2012 - 11 K 3736/11 - hob das Verwaltungsgericht Stuttgart den angegriffenen Bescheid des Beklagten vom 12.04.2011 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14.09.2011 auf und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin antragsgemäß Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
16 
Zur Begründung der Entscheidung führte es im Wesentlichen aus, für die Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte i.S.v. § 2 Abs.1a S. 1 Nr. 1 BAföG genüge es nicht, dass dort der gleiche Abschluss erreicht werden könne. Es komme vielmehr auch auf den Lerninhalt, den Lehrstoff und den Bildungsgang an. Von einer entsprechenden Ausbildungsstätte könne daher erst dann gesprochen werden, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führe. Unwesentliche Unterschiede blieben allerdings außer Betracht. Ein wesentlicher Unterschied sei aber dann gegeben, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll sei. Von Bedeutung könne es insoweit sein, ob an der Ausbildungsstätte mit der Vermittlung des Lehrstoffs auch ein weltanschaulich oder konfessionell geprägtes Erziehungsziel verbunden oder ob für den angestrebten Beruf des Auszubildenden eine weltanschaulich oder konfessionell geprägte Vorbildung erforderlich sei. Diese Maßgaben orientierten sich an der bereits zu der vormaligen Regelung in § 68 Abs. 2 Nr. 1 BAföG a.F. ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Hiernach seien jedenfalls dann, wenn ein Auszubildender sich nachvollziehbar auf die Ausrichtung seiner Ausbildung an einer konfessionell ausgeprägten Ausbildungsstätte berufe, die Fachschule in N... und die Fachschule in R... nicht vergleichbar. Das Gericht sei auch davon überzeugt, dass die Klägerin auf das spezielle kirchliche Erziehungsziel der Schule in R... entscheidenden Wert lege.
17 
Die sonach bestehende fehlende Vergleichbarkeit der beiden Schulen wirke sich auch auf die Vergleichbarkeit des vorgeschalteten Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten unmittelbar aus. Es treffe zwar zu, dass die beiden „Teilabschnitte“ der Erzieherin-Ausbildung insoweit in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und in Nr. 2 BAföG eine unterschiedliche rechtliche Kategorisierung erfahren hätten. Dies bedeute aber nicht, dass deren rein tatsächliche Verknüpfung deshalb bedeutungslos wäre. So habe die Leiterin der Schule in R... bestätigt, dass die Klägerin ohne Absolvierung des Berufskollegs für Praktikantinnen in R... keine Aufnahme an dieser Ausbildungsstätte finden könne. Nur das Berufskolleg in R... ermögliche es der Klägerin danach, die konfessionell geprägte Ausbildungsstätte auch im eigentlichen Ausbildungsgang zur Erzieherin zu besuchen. Der Besuch des Berufskollegs in N... würde ihr diese Möglichkeit verbauen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei auch ein konfessionell geprägtes Erziehungsziel beachtlich, weshalb - jedenfalls für die Klägerin - mit der staatlichen Schule in N... gerade keine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte vorhanden sei. Dass die Klägerin unter Berufung auf das konfessionell geprägte Erziehungsziel der von ihr gewählten Ausbildungsstätte ihr Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 GG in Anspruch nehme, müsse förderungsrechtlich Berücksichtigung finden.
18 
Mit Beschluss vom 25. Juli 2012 - 12 S 837/12 - hat der Senat auf den Antrag des Beklagten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
19 
Zur Begründung der Berufung trägt der Beklagte vor, die Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der ...-Schule in N... und an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... seien aufgrund der für beide Schulen gleichermaßen geltenden Regelungen der einschlägigen Schul- und Prüfungsordnung bezüglich Inhalt und Abschluss vergleichbar. Die konfessionelle Prägung eines Erziehungsziels liege nur vor, wenn die Ausbildungsinhalte durch die Vermittlung eines abweichenden Lehrstoffs auf ein konfessionell geprägtes Erziehungsziel vorbereiteten und sich somit von anderen Ausbildungen wesentlich unterscheiden würden. Die Stundentafel der Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten sehe jedoch für sämtliche Berufskollegs an Fachschulen für Sozialpädagogik in Baden-Württemberg keine Unterscheidung im Lehrstoff vor. Das Ausbildungs- und Erziehungsziel des Berufskollegs sei die Aufnahme in eine Fachschule für Sozialpädagogik und unterliege keiner weiteren Einschränkung bezüglich eines bestimmten Erziehungsziels. Soweit sich die Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... darauf berufe, dass nur Absolventinnen und Absolventen des eigenen Berufskollegs Aufnahme in die dortige Fachschule für Sozialpädagogik fänden, verstoße dies gegen die eindeutigen Regelungen der einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung und wäre damit rechtswidrig.
20 
Das Verwaltungsgericht verkenne, dass es bei der Frage, ob der Besuch der wohnortnahen Schule zumutbar sei, nicht darauf ankomme, ob die Klägerin entscheidenden Wert auf ein spezielles kirchliches Erziehungsziel lege bzw. ob sie religiös geprägt sei. Denn der Begriff der Zumutbarkeit knüpfe allein an objektive Gegebenheiten an. Inwieweit die Evangelische Fachschule R... nach objektiven Kriterien mit der Schule in N... nicht vergleichbar sei, habe das Verwaltungsgericht nicht dargelegt. Es berufe sich lediglich auf subjektive Kriterien wie die religiöse Prägung der Klägerin sowie auf die rechtswidrige Praxis der Evangelischen Fachschule, für den eigentlichen Ausbildungsgang zur Erzieherin lediglich Bewerber anzunehmen, die das Berufskolleg an der Evangelischen Fachschule R... durchlaufen hätten. Im Übrigen werde auf die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung verwiesen.
21 
Der Beklagte beantragt,
22 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. März 2012 - 11 K 3736/11 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
23 
Die Klägerin beantragt,
24 
die Berufung zurückzuweisen.
25 
Sie macht geltend, keineswegs seien die zu vergleichenden Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten in N... und R... identisch, weil das Berufskolleg in N... nicht zwingend und unmittelbar den weiteren Zugang zu der Fachschule für Sozialpädagogik in R... eröffne. Gerade durch die konfessionelle Prägung der Schule in R... würden den Schülern gegenüber der staatlichen Schule in N... deutlich abweichende Lehrstoffe vermittelt. Auf den bisherigen Vortrag werde Bezug genommen.
26 
Mit Schreiben vom 13.02.2013 hat die Leiterin der Evangelischen Fachschule für Pädagogik R... auf Anfrage des Senats das von ihr praktizierte Auswahlverfahren zur Aufnahme in die Fachschule (2. und 3. Ausbildungsjahr) näher erläutert.
27 
Dem Senat liegen die einschlägigen Behördenakten und die Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten und die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die zulässige, insbesondere die Begründungsanforderungen des § 124a Abs. 3 S. 4 VwGO erfüllende Berufung des Beklagten ist unbegründet.
29 
Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Verpflichtungsklage der Klägerin auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... ab dem Monat September 2011 unter Aufhebung der dem entgegenstehenden Bescheide des Beklagten vom 12.04.2011 und des Landesamtes für Ausbildungsförderung vom 14.09.2011 im Ergebnis zu Recht stattgegeben.
30 
Der Klägerin kommt ein Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den von ihr zwischenzeitlich beendeten Besuch des einjährigen Berufskollegs in R... zu, da von der Wohnung ihrer Eltern in K... aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte gem. § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG nicht erreichbar ist.
31 
Die Klägerin möchte zur staatlich anerkannten Erzieherin ausgebildet werden.
32 
Die ausbildungsrechtlichen Vorgaben für die Ausbildung zur Erzieherin lassen sich der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik (Erzieherverordnung - ErzieherVO) vom 13. März 1985 (GBl. 1985, 57) entnehmen. Diese Bestimmungen werden auf der Grundlage der Schulversuchsbestimmungen beruflicher Schulen (vgl. § 22 SchG) durch die Schul- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten (BKPR) und durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik - Berufskolleg - in ihren jeweils gültigen Fassungen modifiziert. Die Modifizierung gegenüber den Bestimmungen der Erzieherverordnung besteht insbesondere in der Einführung des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten als Zugangsvoraussetzung zu der eigentlichen Erzieherausbildung. So sieht § 1 BKPR vor, dass das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten auf eine Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik vorbereitet und fachliche Grundlagen für den Beruf einer Erzieherin oder eines Erziehers vermittelt sowie die Entwicklung der Handlungskompetenz und der Persönlichkeit der Schülerrinnen und Schüler fördert. Mit dem Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten werde die Berufsschulpflicht erfüllt.
33 
Die von der Klägerin angestrebte Ausbildung stellt sich in den ersten drei Jahren danach so dar, dass sie gehalten ist, zwei voneinander zu unterscheidende Fachschulen zu besuchen, die auch nach § 2 Abs. 1 BAföG förderungsrechtlich zu differenzieren sind (vgl. dazu auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 26.01.2011 - 1 K 16/11 - BeckRS 2011, 46780). In ihrem ersten Ausbildungsjahr hat die Klägerin das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten zu besuchen, welches eine Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG darstellt. Im zweiten und dritten Jahr ihrer Ausbildung hat die Klägerin eine Fachschule für Sozialpädagogik zu besuchen, die unter § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG zu fassen ist. Nach dieser Bestimmung wird Ausbildungsförderung für den Besuch von Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, geleistet, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln. Beide genannten Schularten werden in Baden-Württemberg - soweit für den Senat ersichtlich - in der Regel unter dem Dach ein und derselben Schule angeboten, was den Vorteil der Möglichkeit der Durchführung der gesamten Erzieherausbildung an einem einzigen Schulort bietet. Beide Schularten werden auch sowohl von der von der Klägerin präferierten Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... als auch von der staatlichen ...-Schule in N..., die näher zu dem Wohnort der Eltern der Klägerin gelegen ist, angeboten. Lediglich für den Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten hat die förderungsrechtliche Einschränkung des § 2 Abs. 1a BAföG Bedeutung. Unproblematisch und auch zwischen den Beteiligten unstreitig hat die Klägerin für den Besuch der Fachschule für Sozialpädagogik im zweiten und dritten Jahr der Erzieherausbildung Anspruch auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach.
34 
Im Rahmen der förderungsrechtlichen Einschränkung des § 2 Abs. 1a BAföG kommt in dem Fall der Klägerin allein der Bestimmung in Satz 1 Nr. 1 Relevanz zu. Für den Besuch eines Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten im ersten Jahr der Erzieherausbildung wird der Klägerin danach Ausbildungsförderung nur dann geleistet, wenn sie nicht bei ihren Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist.
35 
Die Klägerin wohnte in dem hier fraglichen Zeitraum (ab September 2011) nicht mehr bei ihren Eltern in K..., sondern in dem Schulwohnheim der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... Es ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig, dass die staatliche ...-Schule in N..., die ebenfalls ein Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten und eine Fachschule für Sozialpädagogik anbietet, jedenfalls in zeitlicher Hinsicht von der Wohnung der Eltern aus im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG erreichbar ist (vgl. dazu insbesondere Nr. 2.1a.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföGVwV 2001 -).
36 
Der Senat teilt indes nicht die Auffassung des beklagten Landkreises, wonach es sich bei der staatlichen ...-Schule in N... auch um eine der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG handelt.
37 
Um eine Ausbildungsstätte in diesem Sinne handelt es sich grundsätzlich dann, wenn sie nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Hierfür reicht die Möglichkeit des Erwerbs des gleichen Bildungsabschlusses an beiden Ausbildungsstätten allein nicht aus. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob bei der wohnortnahen Bildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang relevante Unterschiede gegenüber der gewählten auswärtigen Schule bestehen, die einem Verweis des Auszubildenden auf den Besuch der wohnortnahen Bildungsstätte entgegenstehen. Für den danach anzustellenden Vergleich der beiden im Rahmen von § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG in Betracht zu ziehenden Ausbildungsstätten besitzen indes nur ausbildungsbezogene Gesichtspunkte Relevanz, was etwa der Fall ist, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist. Ein wesentlicher Unterschied, der zu einer Verneinung des Merkmals der entsprechenden Ausbildungsstätte führt, liegt etwa auch dann vor, wenn für eine Ausbildungsstätte strengere Zugangsvoraussetzungen bestehen (vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris sowie zusammenfassend VG Dresden, Beschluss vom 16.08.2011 - 5 L 409/11 -, juris). § 2 Abs. 1a BAföG orientiert sich an der Unterhaltsbelastung der Eltern, und berücksichtigt, dass die Ausbildungsfinanzierung bis zum Abschluss der allgemeinen Bildung originäre Aufgabe der Eltern ist. Deshalb wird Ausbildungsförderung grundsätzlich nur Schülern gewährt, die nicht bei ihren Eltern leben können, weil von deren Wohnung aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Denn in diesen Fällen haben die Eltern wegen der notwendigen auswärtigen Unterbringung besonders hohe Ausbildungskosten zu tragen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2003 - 7 S 2098/02 - und Beschluss vom 11.03.2008 - 12 S 2500/06 -).
38 
Letztlich muss bei der Beurteilung der Frage, ob ausnahmsweise der Besuch einer auswärtigen Schule förderungswürdig ist, der jeder Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz immanente Zweck berücksichtigt werden, einem (bedürftigen) Auszubildenden die Chance zum Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels zu bieten. Mit diesem Gesetzeszweck unvereinbar wäre deshalb die Versagung des Förderung, wenn die Verweisung des Auszubildenden an eine von der elterlichen Wohnung aus erreichbare Ausbildungsstätte zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung führen würde. Ein Wechsel der Ausbildungsstätte ist dem Auszubildenden nämlich dann nicht zuzumuten, wenn hierdurch das Erreichen des angestrebten Ausbildungszieles gefährdet wäre. Allerdings können insoweit ausschließlich Gründe, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen, von Relevanz sein. Andere, insbesondere soziale Gründe, die auf das Ausbildungsverhältnis nur mittelbar einwirken, sind nicht berücksichtigungsfähig (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - V C 49.77 -, BVerwGE 57, 198 = FamRZ 1979, 540; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.03.2012 - 12 A 1898/11 - juris; Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., § 2 BAföG RdNr. 16.2 ff. und § 12 BAföG a.F. Nr. 24 und 24.1; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., 4. Aufl., § 2 RdNr. 57; BAföGVwV 2001 Nr. 2.1a.15).
39 
Entsprechend diesen Vorgaben geht der Senat in dem vorliegenden Fall davon aus, dass sich die eigentlichen Fachschulausbildungen an den hier in Rede stehenden Schulen in R... und N... (2. und 3. Jahr der Erzieherausbildung) zwar nicht wegen der konfessionellen Ausrichtung der Schule in R... (vgl. zu dieser Problematik bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.1990 - 7 S 2242/89 - juris), wohl aber wegen der dortigen besonderen Schwerpunktsetzung im Bereich der Integrationspädagogik, wie dies insbesondere von der Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... mit an das Verwaltungsgericht gerichtetem Schreiben vom 19.04.2011 erläutert worden ist, nicht entsprechen (vgl. insoweit bereits den Beschluss des Senats vom 11.03.2008 - 12 S 2500/06 -, welcher ebenfalls die Evangelische Fachschule für Sozialpädagogik in R... betraf).
40 
Indes vermag der Senat einen ausbildungsrelevanten Unterschied bereits der Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten der Schule in R... einerseits und der Schule in N... andererseits nicht zu erkennen und ein solcher ist auch nach den Stellungnahmen der Schulleiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... nicht belegt.
41 
Nach der Auffassung des Beklagten führt allein dieses dazu, dass der Klägerin in dem vorliegenden Fall wegen des Fehlens des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG ein Ausbildungsförderungsanspruch nicht zukommt.
42 
Diese Auffassung lässt jedoch den Blick auf das von der Klägerin angestrebte Ausbildungsziel, auf welches es nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ankommt, vermissen. Das - endgültige - Ausbildungsziel der Klägerin ist gerade nicht der erfolgreiche Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten, sondern - wie ausgeführt - die Verleihung des berufsqualifizierenden Abschlusses einer staatlich anerkannten Erzieherin. Das alleinige Bestehen des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten führt nämlich - was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - zu keinem berufsqualifizierenden Abschluss. Es hat - soweit ersichtlich - lediglich die Bedeutung, zu der eigentlichen Erzieherausbildung an einer Fachschule für Sozialpädagogik (im 2. und 3. Ausbildungsjahr) zugelassen zu werden.
43 
Mit dem Blick auf das eigentliche Ausbildungsziel der Klägerin, das Erreichen des Abschlusses einer staatlich anerkannten Erzieherin an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R..., lässt sich indes der Verweis des Beklagten auf einen Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der ...-Schule in N... nicht vereinbaren. Denn ein solcher Verweis hätte aller Voraussicht nach zur Folge gehabt, dass die Klägerin ihre - eigentliche - Erzieherinnenausbildung an der Fachschule in R... nicht hätte aufnehmen können und sie daher das von ihr angestrebte Ausbildungsziel nicht erreichen würde. Der einer Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz immanente Zweck, einem Auszubildenden die Chance zum Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels zu bieten, würde damit verfehlt werden.
44 
Mit ihrer gegenüber dem Senat abgegebenen Stellungnahme vom 13.02.2013 hat die Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... zwar nicht mehr an der im Urteil erster Instanz wiedergegebenen Äußerung festgehalten, wonach ihre Schule darauf bestehe, dass das notwendige Berufskolleg insbesondere wegen der religiösen Ausrichtung der Ausbildung auch bereits in R... absolviert werden muss. Gleichwohl hat sie ins Einzelne gehend dargestellt, dass es für sogenannte Quereinsteiger mit einem an einer anderen Schule erworbenen Berufskollegabschluss jedenfalls sehr schwierig sei, einen Platz an der Fachschule für Sozialpädagogik in R... zu erhalten. So hätten die Schüler, die an der Schule in R... das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten erfolgreich beenden würden, ohne die Durchführung eines erneuten Auswahlverfahren die Möglichkeit, in R... auch das zweite und dritte Ausbildungsjahr zu absolvieren. Daneben könnten sich zwar auch Schülerinnen und Schüler, die an einer anderen Fachschule das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten erfolgreich abgeschlossen hätten, in R... bewerben. Sie müssten dort ebenso wie etwa Bewerber mit Abitur bzw. Fachhochschulreife ein schuleigenes Auswahlverfahren durchlaufen. Allerdings habe sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass nur sehr wenige „eigene“ Berufskolleg-Schüler am Ende des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten die Erzieherausbildung abbrächen und die Schule in R... verließen, weshalb die Möglichkeit zum Quereinstieg im Durchschnitt hochgerechnet auf die letzten zwölf Jahre seit Einführung des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten bei ca. zwei bis vier frei werdenden Fachschulplätzen pro Schuljahr liege. Von den sogenannten Quereinsteigern würden sodann vorrangig Bewerber mit Abitur bzw. Fachhochschulreife aufgenommen, was zur Folge habe, dass die Möglichkeit, nach erfolgreichem Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an einer anderen Fachschule an die Schule in R... zu wechseln, faktisch gegen Null tendiere. Dieses habe auch seinen Grund darin, dass mit dem in R... angebotenen integrierten Ausbildungsmodell gerade Bewerber mit Hochschulzugangsberechtigung angesprochen würden und die wenigen frei werdenden Fachschulplätze vorrangig an diese Bewerber vergeben würden. Allein der direkte Einstieg in das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten in R... stelle für einen Auszubildenden danach sicher, das gesamte Ausbildungsangebot und den konfessionellen Charakter der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... wahrnehmen zu können.
45 
Bei einer Sachlage wie dieser, bei der die Chance der Klägerin, nach erfolgreichem Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der staatlichen ...-Schule in N... im zweiten Ausbildungsjahr der Erzieherausbildung einen Platz an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... zu erlangen, - von dem beklagten Landkreis unwidersprochen - faktisch gegen Null tendiert, wäre das Erreichen des von der Klägerin angestrebten Ausbildungsziels, nämlich gerade an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... den berufsqualifizierenden Abschluss einer staatlich anerkannten Erzieherin zu erlangen, in erheblicher Weise gefährdet. Die Klägerin auf einen Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der ...-Schule in N... zu verweisen, steht danach der dargestellte Sinn und Zweck des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entgegen.
46 
An diesem Ergebnis ändert nichts, sollte das von der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... praktizierte Aufnahmeverfahren für das 2. und 3. Ausbildungsjahr - wie von dem beklagten Landkreis vertreten - als rechtswidrig anzusehen sein, weil es möglicherweise mit den einschlägigen Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik - Berufskolleg - nicht vereinbar sein könnte. Denn selbst wenn die aktuelle Zulassungspraxis der Schule in R... rechtlich angreifbar wäre, änderte dies nichts daran, dass jedenfalls gegenwärtig das Erreichen des von der Klägerin angestrebten Ausbildungsziels bei einem Verweis auf die Absolvierung des ersten Ausbildungsjahres an der ...-Schule in N... gefährdet wäre. Die Klägerin darauf zu verweisen, eine möglicherweise rechtswidrige Zulassungspraxis der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... zu beanstanden und etwa im Klagewege ihre Aufnahme in die Erzieherausbildung ab dem zweiten Ausbildungsjahr zu erstreiten, wäre dieser ersichtlich nicht zuzumuten und stünde auch im Konflikt mit dem Grundgedanken des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, von dem Auszubildenden zu verlangen, dass er seine Ausbildung unter Berücksichtigung seiner Eignung und Neigung eigenverantwortlich und damit verantwortungsbewusst auswählt, dass er sie planvoll betreibt und sie zielstrebig zu Ende führt (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., 4. Aufl., § 7 RdNr. 46). Dem Beklagten bleibt es im Übrigen unbenommen, sich wegen einer etwaigen rechtswidrigen Aufnahmepraxis der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... an die zuständige Schulaufsichtsbehörde zu wenden, um auf diese Weise eine Klärung dieser spezifisch schulrechtlichen Frage herbeizuführen.
47 
Bietet nach allem eine Ausbildungsstätte ein im Rahmen xes ersten Ausbildungsjahres der Erzieherausbildung in Baden-Württemberg zu absolvierendes Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten an, ist sie gleichwohl keine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG, wenn ein anschließender Wechsel auf eine im zweiten und dritten Ausbildungsjahr zu besuchende Fachschule für Sozialpädagogik einer anderen Ausbildungsstätte mit spezifischem Ausbildungsschwerpunkt wegen der dort praktizierten Zulassungspraxis faktisch nicht möglich wäre.
48 
Der Senat ist nach allem mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... zukommt, weshalb die Berufung des Beklagten gegen das Urteil erster Instanz zurückzuweisen ist.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 S. 2 VwGO nicht erhoben.
50 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
28 
Die zulässige, insbesondere die Begründungsanforderungen des § 124a Abs. 3 S. 4 VwGO erfüllende Berufung des Beklagten ist unbegründet.
29 
Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Verpflichtungsklage der Klägerin auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... ab dem Monat September 2011 unter Aufhebung der dem entgegenstehenden Bescheide des Beklagten vom 12.04.2011 und des Landesamtes für Ausbildungsförderung vom 14.09.2011 im Ergebnis zu Recht stattgegeben.
30 
Der Klägerin kommt ein Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den von ihr zwischenzeitlich beendeten Besuch des einjährigen Berufskollegs in R... zu, da von der Wohnung ihrer Eltern in K... aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte gem. § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG nicht erreichbar ist.
31 
Die Klägerin möchte zur staatlich anerkannten Erzieherin ausgebildet werden.
32 
Die ausbildungsrechtlichen Vorgaben für die Ausbildung zur Erzieherin lassen sich der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik (Erzieherverordnung - ErzieherVO) vom 13. März 1985 (GBl. 1985, 57) entnehmen. Diese Bestimmungen werden auf der Grundlage der Schulversuchsbestimmungen beruflicher Schulen (vgl. § 22 SchG) durch die Schul- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten (BKPR) und durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik - Berufskolleg - in ihren jeweils gültigen Fassungen modifiziert. Die Modifizierung gegenüber den Bestimmungen der Erzieherverordnung besteht insbesondere in der Einführung des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten als Zugangsvoraussetzung zu der eigentlichen Erzieherausbildung. So sieht § 1 BKPR vor, dass das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten auf eine Ausbildung an der Fachschule für Sozialpädagogik vorbereitet und fachliche Grundlagen für den Beruf einer Erzieherin oder eines Erziehers vermittelt sowie die Entwicklung der Handlungskompetenz und der Persönlichkeit der Schülerrinnen und Schüler fördert. Mit dem Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten werde die Berufsschulpflicht erfüllt.
33 
Die von der Klägerin angestrebte Ausbildung stellt sich in den ersten drei Jahren danach so dar, dass sie gehalten ist, zwei voneinander zu unterscheidende Fachschulen zu besuchen, die auch nach § 2 Abs. 1 BAföG förderungsrechtlich zu differenzieren sind (vgl. dazu auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 26.01.2011 - 1 K 16/11 - BeckRS 2011, 46780). In ihrem ersten Ausbildungsjahr hat die Klägerin das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten zu besuchen, welches eine Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BAföG darstellt. Im zweiten und dritten Jahr ihrer Ausbildung hat die Klägerin eine Fachschule für Sozialpädagogik zu besuchen, die unter § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG zu fassen ist. Nach dieser Bestimmung wird Ausbildungsförderung für den Besuch von Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, geleistet, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln. Beide genannten Schularten werden in Baden-Württemberg - soweit für den Senat ersichtlich - in der Regel unter dem Dach ein und derselben Schule angeboten, was den Vorteil der Möglichkeit der Durchführung der gesamten Erzieherausbildung an einem einzigen Schulort bietet. Beide Schularten werden auch sowohl von der von der Klägerin präferierten Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... als auch von der staatlichen ...-Schule in N..., die näher zu dem Wohnort der Eltern der Klägerin gelegen ist, angeboten. Lediglich für den Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten hat die förderungsrechtliche Einschränkung des § 2 Abs. 1a BAföG Bedeutung. Unproblematisch und auch zwischen den Beteiligten unstreitig hat die Klägerin für den Besuch der Fachschule für Sozialpädagogik im zweiten und dritten Jahr der Erzieherausbildung Anspruch auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach.
34 
Im Rahmen der förderungsrechtlichen Einschränkung des § 2 Abs. 1a BAföG kommt in dem Fall der Klägerin allein der Bestimmung in Satz 1 Nr. 1 Relevanz zu. Für den Besuch eines Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten im ersten Jahr der Erzieherausbildung wird der Klägerin danach Ausbildungsförderung nur dann geleistet, wenn sie nicht bei ihren Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist.
35 
Die Klägerin wohnte in dem hier fraglichen Zeitraum (ab September 2011) nicht mehr bei ihren Eltern in K..., sondern in dem Schulwohnheim der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... Es ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig, dass die staatliche ...-Schule in N..., die ebenfalls ein Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten und eine Fachschule für Sozialpädagogik anbietet, jedenfalls in zeitlicher Hinsicht von der Wohnung der Eltern aus im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG erreichbar ist (vgl. dazu insbesondere Nr. 2.1a.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföGVwV 2001 -).
36 
Der Senat teilt indes nicht die Auffassung des beklagten Landkreises, wonach es sich bei der staatlichen ...-Schule in N... auch um eine der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG handelt.
37 
Um eine Ausbildungsstätte in diesem Sinne handelt es sich grundsätzlich dann, wenn sie nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Hierfür reicht die Möglichkeit des Erwerbs des gleichen Bildungsabschlusses an beiden Ausbildungsstätten allein nicht aus. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob bei der wohnortnahen Bildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang relevante Unterschiede gegenüber der gewählten auswärtigen Schule bestehen, die einem Verweis des Auszubildenden auf den Besuch der wohnortnahen Bildungsstätte entgegenstehen. Für den danach anzustellenden Vergleich der beiden im Rahmen von § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG in Betracht zu ziehenden Ausbildungsstätten besitzen indes nur ausbildungsbezogene Gesichtspunkte Relevanz, was etwa der Fall ist, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist. Ein wesentlicher Unterschied, der zu einer Verneinung des Merkmals der entsprechenden Ausbildungsstätte führt, liegt etwa auch dann vor, wenn für eine Ausbildungsstätte strengere Zugangsvoraussetzungen bestehen (vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris sowie zusammenfassend VG Dresden, Beschluss vom 16.08.2011 - 5 L 409/11 -, juris). § 2 Abs. 1a BAföG orientiert sich an der Unterhaltsbelastung der Eltern, und berücksichtigt, dass die Ausbildungsfinanzierung bis zum Abschluss der allgemeinen Bildung originäre Aufgabe der Eltern ist. Deshalb wird Ausbildungsförderung grundsätzlich nur Schülern gewährt, die nicht bei ihren Eltern leben können, weil von deren Wohnung aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Denn in diesen Fällen haben die Eltern wegen der notwendigen auswärtigen Unterbringung besonders hohe Ausbildungskosten zu tragen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2003 - 7 S 2098/02 - und Beschluss vom 11.03.2008 - 12 S 2500/06 -).
38 
Letztlich muss bei der Beurteilung der Frage, ob ausnahmsweise der Besuch einer auswärtigen Schule förderungswürdig ist, der jeder Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz immanente Zweck berücksichtigt werden, einem (bedürftigen) Auszubildenden die Chance zum Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels zu bieten. Mit diesem Gesetzeszweck unvereinbar wäre deshalb die Versagung des Förderung, wenn die Verweisung des Auszubildenden an eine von der elterlichen Wohnung aus erreichbare Ausbildungsstätte zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung führen würde. Ein Wechsel der Ausbildungsstätte ist dem Auszubildenden nämlich dann nicht zuzumuten, wenn hierdurch das Erreichen des angestrebten Ausbildungszieles gefährdet wäre. Allerdings können insoweit ausschließlich Gründe, die in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen, von Relevanz sein. Andere, insbesondere soziale Gründe, die auf das Ausbildungsverhältnis nur mittelbar einwirken, sind nicht berücksichtigungsfähig (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1978 - V C 49.77 -, BVerwGE 57, 198 = FamRZ 1979, 540; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.03.2012 - 12 A 1898/11 - juris; Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., § 2 BAföG RdNr. 16.2 ff. und § 12 BAföG a.F. Nr. 24 und 24.1; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., 4. Aufl., § 2 RdNr. 57; BAföGVwV 2001 Nr. 2.1a.15).
39 
Entsprechend diesen Vorgaben geht der Senat in dem vorliegenden Fall davon aus, dass sich die eigentlichen Fachschulausbildungen an den hier in Rede stehenden Schulen in R... und N... (2. und 3. Jahr der Erzieherausbildung) zwar nicht wegen der konfessionellen Ausrichtung der Schule in R... (vgl. zu dieser Problematik bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.1990 - 7 S 2242/89 - juris), wohl aber wegen der dortigen besonderen Schwerpunktsetzung im Bereich der Integrationspädagogik, wie dies insbesondere von der Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... mit an das Verwaltungsgericht gerichtetem Schreiben vom 19.04.2011 erläutert worden ist, nicht entsprechen (vgl. insoweit bereits den Beschluss des Senats vom 11.03.2008 - 12 S 2500/06 -, welcher ebenfalls die Evangelische Fachschule für Sozialpädagogik in R... betraf).
40 
Indes vermag der Senat einen ausbildungsrelevanten Unterschied bereits der Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten der Schule in R... einerseits und der Schule in N... andererseits nicht zu erkennen und ein solcher ist auch nach den Stellungnahmen der Schulleiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... nicht belegt.
41 
Nach der Auffassung des Beklagten führt allein dieses dazu, dass der Klägerin in dem vorliegenden Fall wegen des Fehlens des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG ein Ausbildungsförderungsanspruch nicht zukommt.
42 
Diese Auffassung lässt jedoch den Blick auf das von der Klägerin angestrebte Ausbildungsziel, auf welches es nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ankommt, vermissen. Das - endgültige - Ausbildungsziel der Klägerin ist gerade nicht der erfolgreiche Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten, sondern - wie ausgeführt - die Verleihung des berufsqualifizierenden Abschlusses einer staatlich anerkannten Erzieherin. Das alleinige Bestehen des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten führt nämlich - was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - zu keinem berufsqualifizierenden Abschluss. Es hat - soweit ersichtlich - lediglich die Bedeutung, zu der eigentlichen Erzieherausbildung an einer Fachschule für Sozialpädagogik (im 2. und 3. Ausbildungsjahr) zugelassen zu werden.
43 
Mit dem Blick auf das eigentliche Ausbildungsziel der Klägerin, das Erreichen des Abschlusses einer staatlich anerkannten Erzieherin an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R..., lässt sich indes der Verweis des Beklagten auf einen Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der ...-Schule in N... nicht vereinbaren. Denn ein solcher Verweis hätte aller Voraussicht nach zur Folge gehabt, dass die Klägerin ihre - eigentliche - Erzieherinnenausbildung an der Fachschule in R... nicht hätte aufnehmen können und sie daher das von ihr angestrebte Ausbildungsziel nicht erreichen würde. Der einer Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz immanente Zweck, einem Auszubildenden die Chance zum Erreichen des angestrebten Ausbildungsziels zu bieten, würde damit verfehlt werden.
44 
Mit ihrer gegenüber dem Senat abgegebenen Stellungnahme vom 13.02.2013 hat die Leiterin der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... zwar nicht mehr an der im Urteil erster Instanz wiedergegebenen Äußerung festgehalten, wonach ihre Schule darauf bestehe, dass das notwendige Berufskolleg insbesondere wegen der religiösen Ausrichtung der Ausbildung auch bereits in R... absolviert werden muss. Gleichwohl hat sie ins Einzelne gehend dargestellt, dass es für sogenannte Quereinsteiger mit einem an einer anderen Schule erworbenen Berufskollegabschluss jedenfalls sehr schwierig sei, einen Platz an der Fachschule für Sozialpädagogik in R... zu erhalten. So hätten die Schüler, die an der Schule in R... das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten erfolgreich beenden würden, ohne die Durchführung eines erneuten Auswahlverfahren die Möglichkeit, in R... auch das zweite und dritte Ausbildungsjahr zu absolvieren. Daneben könnten sich zwar auch Schülerinnen und Schüler, die an einer anderen Fachschule das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten erfolgreich abgeschlossen hätten, in R... bewerben. Sie müssten dort ebenso wie etwa Bewerber mit Abitur bzw. Fachhochschulreife ein schuleigenes Auswahlverfahren durchlaufen. Allerdings habe sich in den vergangenen Jahren gezeigt, dass nur sehr wenige „eigene“ Berufskolleg-Schüler am Ende des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten die Erzieherausbildung abbrächen und die Schule in R... verließen, weshalb die Möglichkeit zum Quereinstieg im Durchschnitt hochgerechnet auf die letzten zwölf Jahre seit Einführung des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten bei ca. zwei bis vier frei werdenden Fachschulplätzen pro Schuljahr liege. Von den sogenannten Quereinsteigern würden sodann vorrangig Bewerber mit Abitur bzw. Fachhochschulreife aufgenommen, was zur Folge habe, dass die Möglichkeit, nach erfolgreichem Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an einer anderen Fachschule an die Schule in R... zu wechseln, faktisch gegen Null tendiere. Dieses habe auch seinen Grund darin, dass mit dem in R... angebotenen integrierten Ausbildungsmodell gerade Bewerber mit Hochschulzugangsberechtigung angesprochen würden und die wenigen frei werdenden Fachschulplätze vorrangig an diese Bewerber vergeben würden. Allein der direkte Einstieg in das Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten in R... stelle für einen Auszubildenden danach sicher, das gesamte Ausbildungsangebot und den konfessionellen Charakter der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... wahrnehmen zu können.
45 
Bei einer Sachlage wie dieser, bei der die Chance der Klägerin, nach erfolgreichem Abschluss des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der staatlichen ...-Schule in N... im zweiten Ausbildungsjahr der Erzieherausbildung einen Platz an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... zu erlangen, - von dem beklagten Landkreis unwidersprochen - faktisch gegen Null tendiert, wäre das Erreichen des von der Klägerin angestrebten Ausbildungsziels, nämlich gerade an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik in R... den berufsqualifizierenden Abschluss einer staatlich anerkannten Erzieherin zu erlangen, in erheblicher Weise gefährdet. Die Klägerin auf einen Besuch des Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der ...-Schule in N... zu verweisen, steht danach der dargestellte Sinn und Zweck des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entgegen.
46 
An diesem Ergebnis ändert nichts, sollte das von der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... praktizierte Aufnahmeverfahren für das 2. und 3. Ausbildungsjahr - wie von dem beklagten Landkreis vertreten - als rechtswidrig anzusehen sein, weil es möglicherweise mit den einschlägigen Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialpädagogik - Berufskolleg - nicht vereinbar sein könnte. Denn selbst wenn die aktuelle Zulassungspraxis der Schule in R... rechtlich angreifbar wäre, änderte dies nichts daran, dass jedenfalls gegenwärtig das Erreichen des von der Klägerin angestrebten Ausbildungsziels bei einem Verweis auf die Absolvierung des ersten Ausbildungsjahres an der ...-Schule in N... gefährdet wäre. Die Klägerin darauf zu verweisen, eine möglicherweise rechtswidrige Zulassungspraxis der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... zu beanstanden und etwa im Klagewege ihre Aufnahme in die Erzieherausbildung ab dem zweiten Ausbildungsjahr zu erstreiten, wäre dieser ersichtlich nicht zuzumuten und stünde auch im Konflikt mit dem Grundgedanken des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, von dem Auszubildenden zu verlangen, dass er seine Ausbildung unter Berücksichtigung seiner Eignung und Neigung eigenverantwortlich und damit verantwortungsbewusst auswählt, dass er sie planvoll betreibt und sie zielstrebig zu Ende führt (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Komm., 4. Aufl., § 7 RdNr. 46). Dem Beklagten bleibt es im Übrigen unbenommen, sich wegen einer etwaigen rechtswidrigen Aufnahmepraxis der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... an die zuständige Schulaufsichtsbehörde zu wenden, um auf diese Weise eine Klärung dieser spezifisch schulrechtlichen Frage herbeizuführen.
47 
Bietet nach allem eine Ausbildungsstätte ein im Rahmen xes ersten Ausbildungsjahres der Erzieherausbildung in Baden-Württemberg zu absolvierendes Berufskolleg für Praktikantinnen und Praktikanten an, ist sie gleichwohl keine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG, wenn ein anschließender Wechsel auf eine im zweiten und dritten Ausbildungsjahr zu besuchende Fachschule für Sozialpädagogik einer anderen Ausbildungsstätte mit spezifischem Ausbildungsschwerpunkt wegen der dort praktizierten Zulassungspraxis faktisch nicht möglich wäre.
48 
Der Senat ist nach allem mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch des einjährigen Berufskollegs für Praktikantinnen und Praktikanten an der Evangelischen Fachschule für Sozialpädagogik R... zukommt, weshalb die Berufung des Beklagten gegen das Urteil erster Instanz zurückzuweisen ist.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 S. 2 VwGO nicht erhoben.
50 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der am ... 2000 geborene Kläger besucht seit dem Schuljahr 2010/2011 den naturwissenschaftlich - technologischen Zweig des Gymnasiums „Staatliches Landschulheim M.“. Er ist in dem der Schule angeschlossenen Internat untergebracht. Nach erfolgloser Antragstellung auf Ausbildungsförderung für den Besuch der 5. Klasse dieses Gymnasiums im Schuljahr 2010/2011 wurde seitens der Mutter des Klägers am 4. September 2012 und am 5. Dezember 2012 für den Kläger Ausbildungsförderung für die 7. Klasse im Schuljahr 2012/2013 beantragt. Sie legte dem Antrag eine Informationsbroschüre des staatlichen Landschulheims M. zum Projekt „Handwerk am Gymnasium“ bei und wies darauf hin, dass das Landschulheim eine Versuchsschule sei, an der ihr Sohn ab der 8. Klasse parallel zum Unterricht eine Berufsausbildung zum Schreiner erhalte.

Mit Bescheid vom 14. Januar 2013 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil eine auswärtige Unterbringung nicht nötig sei. Das Michaeli-Gymnasium München, das von der Mutter des Klägers aus innerhalb von zwei Stunden (für Hin- und Rückweg) erreichbar sei, sei eine zumutbare Ausbildungsstätte. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 2. September 2013 zurückgewiesen.

Die gegen den Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 2. September 2013 erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 6. November 2014 abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass das staatliche Michaeli-Gymnasium München eine entsprechend zumutbare Schule sei. Es entspreche in Lehrstoff, Bildungsgang und Ausbildungsziel dem staatlichen Landschulheim. Insbesondere biete das Michaeli-Gymnasium auch einen naturwissenschaftlich-technologischen Zweig an, dessen Stundenpläne sich nicht von denen des staatlichen Landschulheims unterschieden, da es sich in beiden Fällen um staatliche Schulen handle, für die gemäß § 43 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern dieselben Lehrpläne gälten. Dass das staatliche Landschulheim die Möglichkeit eröffne, neben dem Besuch des Gymnasiums eine Schreinerlehre zu absolvieren, führe nicht dazu, dass dem Kläger aus ausbildungsbezogenen Gründen der Besuch des Michaeli-Gymnasiums unzumutbar wäre. Die Möglichkeit, neben dem Besuch des Gymnasiums eine Schreinerlehre zu absolvieren, sei kein ausbildungsbezogener Gesichtspunkt, der bei der Frage der Notwendigkeit einer auswärtigen Unterbringung zu berücksichtigen wäre. Es komme daher nicht darauf an, ob für die 7. Klasse Ausbildungsförderung geleistet werden könne, obwohl die Schreinerlehre erst ab der achten Klasse beginne.

Gegen dieses Urteil richtet sich der seitens des Klägers gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, hinsichtlich des vorliegend allein streitgegenständlichen Zeitraums der Gewährung von Ausbildungsförderung für die 7. Klasse im Schuljahr 2012/2013 jedoch unbegründet, da die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und der Verfahrensfehlerhaftigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf deren Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, bezogen auf diesen Zeitraum entweder nicht hinreichend dargelegt sind oder aber nicht durchgreifen, so dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht bedarf.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts München im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Das Urteil erweist sich im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO analog im Ergebnis als richtig (zu diesem Maßstab: vgl. BVerwG, B.v.10.3.2004 - 7 AV 4/03 - NVwZ - RR 2004, 542). Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger für den Besuch der 7. Klasse des Gymnasiums „Staatliches Landschulheim M.“ im Schuljahr 2012/2013 ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht zusteht.

Zwar teilt der Senat die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Möglichkeit, am „Staatlichen Landschulheim M.“ neben der gymnasialen Ausbildung ab der 8. Klasse eine Schreinerlehre zu absolvieren, keine ausbildungsbezogene Besonderheit darstelle, aufgrund derer dem Kläger ein Besuch des M. Gymnasium nicht zumutbar wäre, nicht. Gleichwohl erweist sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO analog), weil streitgegenständlich vorliegend nur der Anspruch des Klägers auf Ausbildungsförderung für den Besuch der 7. Klasse ist. Die vom Kläger gewünschte Zusatzausbildung findet erst ab der 8. Klasse statt.

1.1 Nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BayAföG wird Ausbildungsförderung für den Besuch der Klassen 5 bis 9 von Gymnasien dann gewährt, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer staatlich anerkannten oder genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird. Gemäß Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 BayAföG gilt § 2 Abs. 1a BAföG entsprechend. Nach dieser Vorschrift ist Ausbildungsförderung nur - aber eben auch stets dann - zu leisten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Ungeachtet dessen besteht nach dem Grundsatz des Art. 1 BayAföG ein Rechtsanspruch auf individuelle Förderung nur für eine der Neigung, Eignung und Leistung des Antragstellers entsprechende Ausbildung. Dieses Erfordernis ist nach Art. 4 Abs. 1, 5 BayAföG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 BAföG nur dann erfüllt, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreichen wird. Letzteres ist im Rahmen einer tatsachengestützten Prognose im Allgemeinen auf der Grundlage der vom Auszubildenden vorgelegten Zeugnisse (vgl. hierzu näher Rothe/Blanke, BAföG, § 9 Rn. 6), bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über den Förderantrag, zu beurteilen. Nachfolgende Entwicklungen müssen aufgrund des Prognosecharakters außer Betracht bleiben (vgl. BVerwG, B.v. 21.4.1993 - 11 B 60.92 - NVwZ-RR 1994, 28).

Eine im Sinn des § 2 Abs. 1a BAföG der tatsächlich besuchten Ausbildungsstätte entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte liegt grundsätzlich dann vor, wenn sie nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem erstrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt. Hierfür reicht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Möglichkeit des Erwerbs des gleichen Bildungsabschlusses an beiden Ausbildungsstätten allein nicht aus (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.1976 - V C 43.75 -, BVerwGE 51, 354 [356]; B.v. 20.9.1996 - 5 B 177/95 - juris, Rn. 4). Abzustellen ist vielmehr darauf, ob bei der wohnortnahen Bildungsstätte nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang relevante Unterschiede gegenüber der gewählten auswärtigen Schule bestehen, die einem Verweis des Auszubildenden auf den Besuch der wohnortnahen Bildungsstätte entgegenstehen (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.1976 - V C 43.75 -, BVerwGE 51, 354 [356]; U.v. 31.3.1980 - V C 41.78 -, FamRZ 1980, 837; U.v. 12.2.1981 - V C 43.79 -, FamRZ 1981, 610 f.; U.v. 21.6.1990 - V C 3/88 -, NVwZ-RR 1990, 611 f.; OVG NRW, B.v. 28.10.2011 - 12 A 1955/11 - juris, Rn. 3; B.v. 28.2.2012 - 12 A 1456/11 - juris, Rn. 3; B.v. 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris, Rn. 7; BayVGH, B.v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris, Rn. 12; BayVGH, B.v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris, Rn. 18).

Für den danach anzustellenden Vergleich der beiden in Betracht zu ziehenden Ausbildungsstätten besitzen indes nur ausbildungsbezogene Gesichtspunkte Relevanz. Außer Betracht zu bleiben haben ferner unwesentliche Unterschiede bezogen auf Schulstruktur und Bildungsgang. Demgegenüber liegen wesentliche, beachtliche Unterschiede zwischen zwei Ausbildungsstätten dann vor, wenn die Ausrichtung des Auszubildenden an einem bestimmten, nur an der von ihm gewählten und nicht auch an der wohnortnahen Ausbildungsstätte verwirklichten ausbildungsbezogenen Umstand sinnvoll ist (vgl. BVerwG, U.v. 21.6.1990 - 5 C 3/88 -, NVwZ-RR 1990, 611 f.; OVG NRW, B.v. 28.10.2011 - 12 A 1955/11 - juris, Rn. 3; BayVGH, B.v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris, Rn. 13; BayVGH, B.v. 18.6.2013 - 12 B 13.593 - juris, Rn. 19). Derartige wesentliche Unterschiede zwischen zwei Bildungsstätten bejaht die Rechtsprechung etwa dann, wenn die besuchte Ausbildungsstätte eine konfessionelle oder weltanschauliche Prägung besitzt und der Auszubildende seine Ausbildung hieran orientiert (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.1978 - V C 49.77 -, BVerwGE 57, 198). Den maßgeblichen Bezugspunkt bildet dabei jedoch allein die Ausbildungsstätte selbst, nicht hingegen lediglich mit ihr verbundene Einrichtungen, wie beispielsweise externe Wohnheime (vgl. BVerwG, U.v. 31.3.1980 - 5 C 41/78 -, FamRZ 1980, 837 f.). Auch die spezielle Ausrichtung einer Ausbildungsstätte am Förderbedarf von Migranten kann einen relevanten, ausbildungsbezogenen Unterschied zwischen zwei Ausbildungsstätten ausmachen (vgl. OVG NRW, B.v. 28.2.2012 - 12 A 1456/11 - juris, Rn. 3 ff.; B.v. 16.10.2012 - 12 A 1628/12 - juris, Rn. 7 und 12; BayVGH, B.v. 5.12.2012 - 12 BV 11.1377 - juris, Rn. 14; VG Trier, U.v. 20.12.2007 - 6 K 439/07.TR - juris, Rn. 17 u. 19).

Darüber hinaus bestimmt Textziffer 2.1a. 9 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BAföG (BAföGVwV), dass Gymnasien verschiedenen Typs keine einander entsprechenden Ausbildungsstätten sind. Gymnasien verschiedenen Typs liegen vor, wenn sie unterschiedliche Aufnahmevoraussetzungen haben oder sich aufgrund eines nicht unerheblichen Anteils spezieller über den üblichen Fächerkanon hinausgehender sprach- bzw. berufsspezifischer Unterrichtsangebote, die der Schule insgesamt eine besondere Prägung geben, unterscheiden (vgl. Fischer in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl. 37. Lfg., Mai 2014 § 2 Rn. 16.2.2). Keine einander entsprechende Ausbildungsstätten sind infolgedessen gegeben, wenn allein an dem auswärtigen Gymnasium eine Zusatzausbildung oder eine Erziehung besonderer Prägung angeboten wird (Pesch in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Auflage 2014, § 2 Rn. 63). Nach Textziffer 2.1a. 10 Satz 2 Nr. 2 BAföGVwV ist eine entsprechende Ausbildungsstätte insbesondere dann nicht vorhanden, wenn an der besuchten Ausbildungsstätte oder einer anderen erreichbaren Ausbildungsstätte ein gewünschter beruflicher Schwerpunkt - beispielsweise eine Berufsausbildung zum Schreiner im Rahmen eines Pilotprojekts - nicht angeboten wird (ebenso Fischer in: Rothe/Blanke, a. a. O.).

1.2 Gemessen an diesen Kriterien kann der Kläger zwar für das vorliegend streitgegenständliche Schuljahr 2012/2013 keine Ausbildungsförderung erhalten. Anderes gilt aber für das Schuljahr 2013/2014, für das entsprechend den Einwendungen des Klägers ein Anspruch auf Ausbildungsförderung zu bejahen ist.

a) Die am „Staatlichen Landschulheim M.“ angebotene Ausbildung zum Schreiner ab der 8. Jahrgangsstufe stellt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein berufsspezifisches Zusatzangebot dar, das der Schule eine besondere Prägung verleiht (vgl. auch die Homepage der Einrichtung: www.Ish-m...de unter dem Stichwort: Profil). Die Zusatzausbildung ist förderrechtlich von Bedeutung, weil sie eng mit der gymnasialen Ausbildung verzahnt und in diese integriert ist. Wie im Schreiben der Schulleitung vom 18. September 2014 ausgeführt wird, ist die Kombination von Abitur und Gesellenbrief nur an der vom Kläger besuchten Schule möglich. Dies ist unstreitig. Die praktische Ausbildung erfolgt organisatorisch in enger zeitlicher Abstimmung mit der gymnasialen Ausbildung an zwei Nachmittagen in der schuleigenen Werkstatt unter Anleitung eines Schreinermeisters, der Festangestellter dieser Schule ist. Auch die fachtheoretische Ausbildung findet weitgehend an der Schule statt; einige Themenbereiche werden anhand von regulären gymnasialen Lehrplänen unterrichtet, andere gezielt in den gymnasialen Lehrplan integriert (vgl. www.Ish-marquartstein.de unter dem Stichwort: Werkstätten). Dieser in der Schule verortete Ausbildungsbezug kommt, wie vom Kläger hervorgehoben, in dem Schreiben der Schulleitung vom 23. Oktober 2014 hinreichend zum Ausdruck, wonach die theoretische Ausbildung ebenfalls im Haus, d. h. in der Schule, stattfindet. Lediglich ergänzend wird die Ausbildung daneben am BIZ bzw. an der Berufsschule Traunstein durchgeführt. Die Unterweisung in den Bereichen, die noch nicht durch den regulären gymnasialen Unterricht abgedeckt sind, erfolgt ebenfalls wöchentlich im Haus, bei der auch Berufsschullehrer eingesetzt werden. Bestimmte Ausbildungsabschnitte in Form von Blockpraktika, wie zum Beispiel CNC-Technik, Fensterbau, Oberflächenbehandlung absolvieren die Schüler in anderen Betrieben oder Ausbildungszentren in zusätzlichen Ferienkursen. Nach dem Schreiben der Schulleitung vom 23. Oktober 2014 existieren schließlich auch genaue Vorgaben hinsichtlich der erforderlichen, abzuleistenden Theorie- und Praxisstunden.

Die Integration der Zusatzausbildung in die gymnasiale Ausbildung zeigt sich auch darin, dass das Gesellenstück im Rahmen des wissenschaftspropädeutischen Seminars in der Qualifikationsphase angefertigt werden soll. Eine weitere Verzahnung liegt auch insoweit vor, als die Gesellenprüfung erst mit bestandenem Abitur ihre Gültigkeit erhält. Es unterliegt daher keinem vernünftigen Zweifel, dass die Zusatzausbildung zum Schreiner - soweit ausbildungstechnisch und rechtlich überhaupt möglich - unter dem Dach der Schule erfolgt, von dieser maßgeblich initiiert und geleitet wird und der gesamten Einrichtung eine besonderes individuelles Gepräge verleiht.

b) Die förderrechtliche Relevanz der beruflichen Zusatzausbildung gilt allerdings nicht für das hier allein streitgegenständliche Schuljahr 2012/2013. Die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung für den Besuch der 7. Jahrgangsstufe (Schuljahr 2012/2013) liegen nicht vor.

Nach der Systematik des Gesetzes wird eine Ausbildung nur dann gefördert, wenn sie förderfähig ist und der Auszubildende zu ihr zugelassen ist. Die Förderung des der Zulassungsentscheidung vorausgehenden Zeitraums, in dem - wie vorliegend - eine Eignungsbeurteilung erfolgt, ist gesetzlich nicht vorgesehen; eine individuelle Förderung setzt erst dann ein, wenn die Eignung zu der beabsichtigten Ausbildung feststeht und die Ausbildung aufgenommen wird.

Im vorliegenden Fall beginnt die (förderfähige) Zusatzausbildung im Schreinerhandwerk erst in der 8. Jahrgangsstufe. Das Auswahlverfahren und die Zulassungsentscheidung zur Zusatzausbildung dazu erfolgen in der 7. Jahrgangsstufe. Im Zeitpunkt der Ablehnung des Antrags auf Ausbildungsförderung in der 7. Jahrgangsstufe war indes noch ungewiss, ob der Kläger für die Zusatzausbildung geeignet war. Erst die Eignungsfeststellung des Klägers im Verlauf des 7. Schuljahrs für die ab dem 8. Schuljahr beginnende Zusatzausbildung schuf die Voraussetzung für eine Förderung der Zusatzausbildung. Der Kläger kann daher erst für die - hier nicht streitgegenständliche - 8. Jahrgangsstufe Ausbildungsförderung beanspruchen. Eine Zulassung der Berufung kann infolgedessen nicht erfolgen.

2. Auch ein zur Zulassung der Berufung führender Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift nicht durch. Soweit der Kläger einwendet, der Schulleiter des staatlichen Landschulheims hätte als Zeuge in der mündlichen Verhandlung gehört werden müssen, um der gerichtlichen Aufklärungspflicht hinsichtlich der Modalitäten der Zusatzausbildung zu entsprechen, führt dies nicht zur Zulassung der Berufung. Diese Verfahrensrüge bleibt bereits deshalb ohne Erfolg, weil die Entscheidung nicht auf dem behaupteten Verfahrensfehler beruht. Wie ausgeführt, erweist sich die Entscheidung im Ergebnis als richtig.

3. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Die Darlegungsanforderungen dieses Zulassungsgrundes sind nur dann erfüllt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist und darlegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 10.6.2014 - 10 ZB 12.2435 - juris Rn. 4 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers in der Zulassungsbegründung ersichtlich nicht.

4. Der Kläger trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das lediglich die 7. Jahrgangsstufe betreffende Urteil des Verwaltungsgerichts München rechtskräftig (§ 124 Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.