Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 17. Nov. 2005 - 11 S 611/05

bei uns veröffentlicht am17.11.2005

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. Februar 2005 - 10 K 144/05 - wird zurückgewiesen.

Gründe

 
Über die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 15.02.2005 entscheidet nach Übertragung des Verfahrens durch den Einzelrichter wegen grundsätzlicher Bedeutung der Senat (vgl. §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 6 Satz 2 GKG).
Die Beschwerde ist zulässig (vgl. § 68 Abs. 1 GKG), aber nicht begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für den Antrag der Antragstellerin vom 17.01.2005 auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO zutreffend auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG bestimmt sich im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO der Wert nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000.-- EUR anzunehmen (vgl. § 52 Abs. 2 GKG).
Allgemeiner gerichtlicher Spruchpraxis entspricht es dabei, in Ausübung des gesetzlich eingeräumten Ermessens in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den in der Hauptsache anzunehmenden Streitwert regelmäßig zu halbieren (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.02.2004 - 4 S 2381/03 -, NVwZ-RR 2004, 619; OVG Hamburg, Beschluss vom 30.01.1992 - Bs II 137/91 -, NVwZ-RR 1993, 108; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., Anh. § 164, Rn. 11 m.w.N.). Dies erscheint typischerweise im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Eilverfahrens und die damit regelmäßig verbundene - im Vergleich zum Hauptsacheverfahren - geringere Bedeutung des Eilrechtsschutzes für den Kläger gerechtfertigt. Dementsprechend empfiehlt auch der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 07./08.07.2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen (NVwZ 2004, 1327) unter 1.5 in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Halbierung des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts (ebenso bereits I.7. der Fassung vom Januar 1996, NVwZ 1996, 563).
Daraus folgt aber auch, dass bei einer entsprechend gesteigerten Bedeutung der Eilentscheidung für den Kläger der Streitwert im Ermessensweg zu erhöhen ist. Auch dies sieht der Streitwertkatalog 2004 in 1.5 vor (ebenso I.7. Fassung 1996): Danach kann in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden. Ebenso entscheidet die ständige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung in derartigen Fällen (vgl. u. a. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.11.1993 - 14 S 2544/93 -, NVwZ-RR 1994, 304; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 30.06.2003 - 8 M 12/03, 8 O 3/03 -, NVwZ-RR 2004, 159; OVG Rheinl.-Pfalz, Beschluss vom 08.11.1982 - 11 B 175/82 -, NVwZ 1983, 172).
Von einer solchen gesteigerten Bedeutung geht der Senat in ständiger Rechtsprechung regelmäßig dann aus, wenn - wie vorliegend - der Ausländer sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine ausländerrechtliche Maßnahme wendet, die ihm eine gesicherte aufenthaltsrechtliche Position nimmt und damit seine Ausreisepflicht begründet (vgl. bspw. Senatsbeschlüsse vom 01.06.2004 - 11 S 65/04 -, vom 27.05.2004 - 11 S 854/04 -, vom 18.05.2004 - 11 S 772/04 - und vom 12.11.2003 - 11 S 2240/03 -; ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.12.2004 - 13 S 2510/04 -). Dabei geht es in der Regel darum, ob der Ausländer als Folge der Entscheidung das Bundesgebiet zu verlassen hat oder nicht. Der Senat schließt aus den mit der - freiwilligen oder erzwungenen - Ausreise verbundenen besonderen faktischen Folgen (Verlust von Arbeitsstelle, Wohnung und sozialem Umfeld), denen insbesondere eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt, dass der Kläger bereits im Eilverfahren ein Interesse an der erstrebten Entscheidung hat, das demjenigen im Hauptsacheverfahren gleichkommt. Denn selbst wenn er im Hauptsacheverfahren obsiegen würde, wären die mit der Ausreise verbundenen Folgen nicht mehr ohne weiteres und in der Regel auch nicht in vollem Umfang wieder zu beseitigen.
Diesen schwerwiegenden Folgen, denen durchaus existenzielle Bedeutung zukommen kann, sind die Folgen der zur Beschwerdebegründung herangezogenen behördlichen Entscheidungen aus dem Bereich des Fahrerlaubnis- und Gaststättenrechts nicht gleichzustellen. Zwar mag es auch dort im Einzelfall um schwerwiegende wirtschaftliche Folgen gehen. Gleichwohl sind sie eher selten mit der Situation des zur Ausreise verpflichteten Ausländers vergleichbar, der in seinen gesamten Lebensumständen betroffen ist. Solchen seltenen Fällen kann darüber hinaus auch in Fahrerlaubnissachen durch die Erhöhung des Hauptsachestreitwerts (vgl. 46.4, 46.6, 46.12 des Streitwertkatalogs; s. a. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.10.1996 - 10 S 2304/96 -, NZV 1997, 136) und im Gaststättenrecht durch - bei einem schon grundsätzlich höheren Hauptsachestreitwert, vgl. 54.1 des Streitwertkatalogs - die Abweichungsmöglichkeit in Ausnahmefällen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.11.2004 - 6 S 2544/04 -: „regelmäßig“) Rechnung getragen werden.
Nach den dargelegten Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht vorliegend den Streitwert zu Recht auf 5.000.-- EUR festgesetzt. Die Antragstellerin beantragte beim Verwaltungsgericht Karlsruhe (sachdienlich gefasst), die aufschiebende Wirkung des Widerspruch vom 13.01.2005 gegen die Verfügung des Landratsamts Freudenstadt vom 15.12.2004 wiederherzustellen. Mit der genannten Verfügung hatte das Landratsamt die der Antragstellerin am 03.06.2003 bis 02.06.2006 befristet erteilte Aufenthaltserlaubnis gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG nachträglich zeitlich auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe befristet und gleichzeitig die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet. Die angefochtene Verfügung bewirkte mit ihrer Bekanntgabe die Beendigung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis und nahm der Antragstellerin damit eine gesicherte aufenthaltsrechtliche Position im o.g. Sinn (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG bzw. § 101 Abs. 2 AufenthG; s. a. § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts in einem solchen Fall keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 5.000.-- EUR anzunehmen (vgl. §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG), der nicht weiter herabzusetzen ist.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).
10 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. September 2003 - 5 K 2197/03 - geändert. Der Streitwert des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht wird auf 2.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das zugrundeliegende Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO mit 10.000,-- EUR zu hoch angesetzt.
Im Verfahren über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung bestimmt sich der Streitwert nach § 13 Abs. 1 GKG. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG besagt, dass der Streitwert vorbehaltlich der folgenden Vorschriften nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen ist. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 4.000,-- EUR anzunehmen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG). Dabei kommt in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Festsetzung des in der Hauptsache anzunehmenden Streitwerts im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens regelmäßig nicht in Betracht. Vielmehr beträgt der Streitwert in derartigen Eilverfahren in der Regel 1/2 des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, kann der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden (vgl. Nr. I.7. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 1996, 563).
Nach diesen Maßstäben ist der Streitwert des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht gemäß §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in Höhe von 2.000,-- EUR festzusetzen. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 23.11.1981 - 4 S 2217/81 - entschieden hat, ist der Streitwert für eine Klage gegen die gemäß § 55 Abs. 3 LBG getroffene Entscheidung der zuständigen Behörde, das Verfahren zur Versetzung eines dienstunfähigen Beamten in den Ruhestand auf der Grundlage des § 55 LBG fortzuführen, nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG wegen der nicht hinreichend zuverlässig bestimmbaren finanziellen Auswirkungen mit dem Auffangwert von - damals - 4.000,-- DM anzusetzen. Für ein gegen eine derartige Maßnahme eingeleitetes Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat der Senat der allgemeinen Praxis entsprechend wegen der Vorläufigkeit der gerichtlichen Entscheidung den hälftigen Hauptsachestreitwert, damals also 2.000,-- DM, festgesetzt (vgl. Beschluss vom 15.03.1982 - 4 S 114/82 -). Daran hält der Senat nach erneuter Prüfung anhand des vorliegenden Falles fest, so dass der Streitwert in der hälftigen Höhe des nunmehr nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG geltenden Auffangstreitwerts von 4.000,-- EUR mit 2.000,-- EUR anzusetzen ist. Wie der Senat in seinem Beschluss vom 23.11.1981 - 4 S 2217/81 - ausgeführt hat, hat die streitgegenständliche Entscheidung des Antragsgegners nach § 55 Abs. 3 LBG zunächst verfahrensrechtliche Bedeutung, indem sie der Behörde die Möglichkeit eröffnet, die in § 55 Abs. 4 LBG vorgesehenen Verfahrenshandlungen zu ergreifen. Insoweit ist eine Bestimmung der finanziellen Bedeutung dieser Entscheidung für den Beamten nicht möglich. Die Entscheidung hat allerdings auch zur Folge, dass nach § 55 Abs. 4 Satz 1 LBG mit dem Ablauf der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung der Entscheidung folgen, bis zum Beginn des Ruhestands die das Ruhegehalt übersteigenden Besoldungsbezüge einzubehalten sind. Die Entscheidung hat somit für den betroffenen Beamten auch finanzielle Auswirkungen. Diese Auswirkungen entziehen sich aber einer hinreichend zuverlässigen betragsmäßigen Bestimmung. Wird im weiteren Verlauf des Verfahrens die Dienstfähigkeit des Beamten festgestellt, ist das Verfahren nach § 55 Abs. 5 Satz 1 LBG einzustellen; die nach Abs. 4 Satz 1 einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen. Der Beamte hat in diesem Fall Anspruch auf die ihm zustehende ungekürzte Besoldung; die finanziellen Auswirkungen erschöpfen sich darin, dass ihm ein Teil seiner Besoldung verspätet bezahlt wird. Wird hingegen die Dienstunfähigkeit festgestellt, so wird der Beamte nach § 55 Abs. 5 Satz 3 LBG in den Ruhestand versetzt; die einbehaltenen Bezüge werden nicht nachgezahlt. Die finanziellen Auswirkungen der Entscheidung bestehen in einem solchen Fall darin, dass die besoldungsrechtlichen Folgen auf den Zeitpunkt des § 55 Abs. 4 Satz 1 LBG vorverlegt werden. Auch insoweit entziehen sie sich aber einer hinreichend zuverlässigen Bestimmung. Sie hängen vielmehr von der Dauer des nach § 55 Abs. 3 LBG fortgeführten Verfahrens ab, das sich über einen längeren oder auch einen kürzeren Zeitraum hinziehen kann. Eine zuverlässige Bestimmung seiner Dauer ist nicht möglich. Angesichts dessen hält der beschließende Senat eine auf der Grundlage des ihm eingeräumten Ermessens erfolgende Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses des vorliegenden Verfahrens für die Antragstellerin gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG weder für das Hauptsacheverfahren noch für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für möglich. Eine Anwendung des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG scheidet damit aus, so dass der Streitwert gemäß der Auffangbestimmung des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG festgesetzt werden muss.
Da der zugrundeliegende Beschluss des Verwaltungsgerichts die Entscheidung in der Sache nicht ganz oder zum Teil vorweggenommen hat, besteht kein Anlass, den Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts anzuheben. Es verbleibt daher bei der Regel, den Streitwert lediglich in der Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts anzusetzen.
Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 01.07.1985 - 4 S 979/85 -, auf den sich das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Streitwertfestsetzung bezogen hat, in einem Verfahren der vorliegenden Art ohne nähere Begründung den Streitwert gemäß §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG auf 20.000,-- DM festgesetzt hat, hält er aus den vorstehenden Gründen daran nicht fest.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei (§ 25 Abs. 4 Satz 1 GKG). Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 Satz 2 GKG).
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 25 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG).

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07. Oktober 2004 - 11 K 2973/04 - geändert; die aufschiebende Wirkung der von dem Antragsteller erhobenen Klage gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 20. April 2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05. Oktober 2004 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des erstinstanzlichen und des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene (§ 147 Abs. 1 VwGO) und mit Gründen versehene (§ 146 Abs. 4 S. 1 VwGO) Beschwerde hat sachlich Erfolg; die von dem Antragsteller nach § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO ausreichend substantiiert dargelegten Bedenken gegen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart führen zu der von ihm beantragten Abänderung. Entgegen der angefochtenen Entscheidung überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der inzwischen erhobenen Klage gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis und die gleichzeitig ergangene Abschiebungsandrohung (Verfügung der Antragsgegnerin vom 20.04.2004). Die Erfolgsaussicht der Klage, auf die in erster Linie als Entscheidungskriterium im Rahmen der Interessenabwägung abzustellen ist, kann nämlich entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung nicht von vornherein verneint werden; vieles spricht im Gegenteil dafür, dass der Antragsteller in der Tat ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht erworben hat, so dass sich die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis durch die Antragsgegnerin und die gleichzeitig ergangene Abschiebungsandrohung gegen den (inzwischen ausgereisten) Antragsteller als rechtswidrig erweisen.
Die von dem Antragsteller vorgetragenen Beschwerdegründe - der Antragsteller beruft sich insofern insbesondere auf Art. 7 S. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (im folgenden: ARB 1/80) und die Richtlinie 64/221/EWG - rechtfertigen die Annahme, dass der Antragsteller Erfolg im Hauptsacheverfahren haben kann; mindestens ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens insofern als offen anzusehen, so dass auch unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit der Aufenthaltserlaubnisablehnung (§ 72 Abs. 1 AuslG) das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage ein entgegenstehendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der angefochtenen Verfügungen überwiegt.
Soweit die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis auf Gründe des nationalen Ausländerrechts, insbesondere auf § 7 Abs. 2 AuslG gestützt ist, werden in der Beschwerdebegründung keine Einwende erhoben; auch der Antragsteller selbst räumt offenbar ein, dass seine Verurteilung wegen sexueller Nötigung vom 16.09.2003 (ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe, zur Bewährung ausgesetzt) grundsätzlich einen Regelausweisungsgrund i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG darstellt. Auch der Senat geht davon aus, dass nationales Ausländerrecht der Verpflichtungsklage des Antragstellers auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aller Voraussicht nach nicht zum Erfolg verhelfen wird.
Erfolgsaussicht hat die Klage des Antragstellers allerdings, soweit er sich auf Vorschriften des Assoziationsrechts beruft. Die von dem Antragsteller zu seinen Gunsten angeführte Richtlinie 64/221/EWG wird zwar der Klage aller Voraussicht nach nicht zum Erfolg verhelfen (1); anders steht es jedoch mit der Frage, ob der Antragsteller inzwischen ein eigenständiges assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht aus Art. 7 S. 1 ARB 1/80 erworben hat (2).
Was die Einhaltung der Richtlinie 64/221/EWG angeht, macht der Antragsteller aller Voraussicht nach zu Unrecht eine Verletzung dieser Vorschrift geltend. Selbst wenn sie auf türkische Arbeitnehmer zu übertragen ist (s. dazu das durch den österreichischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitete Vorabentscheidungsverfahren - C 136/03 - beim Europäischen Gerichtshof), liegt eine Verletzung dieser Richtlinie, insbesondere der durch den Antragsteller gerügten Bestimmung des Art. 9, nicht vor. Zwar hat ein Widerspruch gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis i.S.d. Art. 9 RL 64/221/EWG nach deutschem Ausländerrecht keine aufschiebende Wirkung (s. § 42 Abs. 1 AuslG); die Entscheidung über den weiteren Verbleib des Antragstellers im Bundesgebiet wurde hier aber letztverbindlich (s. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) durch die Widerspruchsbehörde (hier das Regierungspräsidium Stuttgart) getroffen. Diese Behörde ist mit der Ausgangsbehörde i.S.d. Art. 9 Abs. 1 S. 2 RL 64/221/EWG nicht identisch, und vor ihr konnte sich der Antragsteller auch i.S.d. Art. 9 Abs. 1 S. 1 RL 64/221/EWG „verteidigen, unterstützen oder vertreten lassen“. Damit ist dem Schutzzweck der Vorschrift - die Gewährleistung eines Minimum an verfahrensmäßigem Schutz (s. dazu EuGH, Urteil vom 08.04.1976 - 48/75 - Royer -, Sammlung 1976, S. 515 und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.03.2004 - 13 S 585/04 -) - Rechnung getragen. Dementsprechend ist der Antragsteller auch erst nach Ergehen des Widerspruchsbescheides in die Türkei zurückgereist, von wo aus er nunmehr seine Wiedereinreise betreibt.
Soweit der Antragsteller in der Beschwerde das Bestehen eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts aus Art. 7 S. 1 ARB/80 geltend macht, ist seine Klage allerdings nicht ohne Erfolgsaussicht. Der Antragsteller verweist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf, er sei im Jahr 1999 im Weg der Familienzusammenführung mit entsprechender behördlicher Erlaubnis in das Bundesgebiet zu seinem seit 1995 hier befindlichen Vater eingereist und habe Aufenthaltserlaubnisse - zuletzt bis zum 08.12.2003 - erhalten; er habe mit einer einmonatigen Unterbrechung (Untersuchungshaft) bei seinem Vater auch gewohnt. Dass sein Vater zum Zeitpunkt der hier streitigen Behördenentscheidung arbeitslos gewesen sei - die Arbeitslosigkeit bestand ab März 2002, und er erhielt ab Juni 2002 ein Jahr Arbeitslosengeld und danach 1 Jahr lang Arbeitslosenhilfe - stehe dem Aufenthaltsrecht aus Art. 7 S. 1 ARB 1/80 nicht entgegen; der Europäische Gerichtshof habe im Verfahren Cetinkaya am 11.11.2004 entschieden, dass aktuelle Arbeitslosigkeit des „Stammberechtigten“ - hier also seines Vaters - ein Aufenthaltsrecht aus Art. 7 S. 1 ARB 1/80 nicht vernichte. Im übrigen habe sein Vater mittlerweile wieder Arbeit gefunden, wie sich aus einer Verdienstabrechnung für den Oktober 2004 ergebe. Damit seien - auch unter Berücksichtigung der Fiktionswirkung des § 69 Abs. 3 AuslG - alle Voraussetzungen des Art. 7 S. 1 ARB 1/80 erfüllt, und die Behörde dürfe das ihm zustehende assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht unter Hinweis auf die Arbeitslosigkeit seines Vaters verneinen.
Mit diesem Beschwerdevortrag hat der Kläger die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, die in diesem Zusammenhang (ARB 1/80) auf die Gründe des Ablehnungsbescheides verwiesen hat, ausreichend konkret in Frage gestellt; es spricht vieles dafür, dass trotz der (früheren) Arbeitslosigkeit des Vaters des Antragstellers für diesen ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 zu bejahen ist.
Nach Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 haben „die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers“, die - wie der Antragsteller - die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, gegenüber den Arbeitnehmern aus den Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft nachrangig nicht nur ein Bewerbungsrecht auf Stellenangebote, sondern auch - aus diesem abgeleitet - entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (s. dazu zuletzt Urteil vom 11.11.2004 - C 467/02 - Cetinkaya, RdNr. 32; EuGH, Urteil vom 05.10.1994 - Eroglu, InfAuslR 1994, 385, Vorabentscheidung vom 17.04.1997 - Kadiman, InfAuslR 1997, 281; weitere Nachweise bei Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, Bd. 3 RdNr. 1 zu Art. 7 und Gutmann in GK-AuslG, RdNr. 80 zu Art. 7) - ein eigenständiges (assoziationsrechtliches) Aufenthaltsrecht, das der Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis nach nationalem Recht entgegensteht.
Was die nach Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 erforderliche Aufenthaltszeit des Antragstellers von 3 Jahren bei einem „dem regulären Arbeitsmarkt... angehörenden türkischen Arbeitnehmer“ angeht, so trifft es allerdings zu, dass der Vater des Antragstellers, der als „Stammberechtigter“ i.S.d. genannten Vorschrift allein in Betracht kommt, nicht in dem gesamten, für die Entstehung des Aufenthaltsrechts aus Art. 7 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 maßgebenden Zeitraum von 3 Jahren erwerbstätig war; er wurde im März 2002 arbeitslos und blieb dies bis Oktober 2004, so dass von der Einreise des Antragstellers im Dezember 1999 aus gerechnet von der erforderlichen Zeit von drei Jahren nur zwei Jahre und vier Monate durch die väterliche Erwerbstätigkeit „gedeckt“ sind. Man könnte also durchaus wie die Ausgangsbehörde annehmen, dass die Arbeitslosigkeit des Vaters einer assoziationsrechtlichen Rechtsstellung des Antragstellers entgegensteht. Die von dem Antragsteller in diesem Zusammenhang zu seinen Gunsten angeführte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 11.11.2004 (aaO) ist für die hier liegende Fallkonstellation allerdings nicht einschlägig; sie stellt lediglich klar, dass ein Ausscheiden des Stammberechtigten aus dem Arbeitsmarkt (z.B. durch Verrentung) jedenfalls dann das Aufenthaltsrecht des Familienangehörigen nicht in Frage stellt, wenn dieses zuvor bereits erworben war (s. insbesondere RdNrn. 32 und 33 des Urteils), äußert sich aber nicht zu der Frage, ob diese Rechte bei (früherer) Arbeitslosigkeit des Stammberechtigten überhaupt erst entstehen können. Auch der Senat hat sich für die Fälle der Erwerbslosigkeit des Stammberechtigten bisher lediglich mit der Frage des Erlöschens des dem Familienangehörigen zustehenden Rechts, nicht aber mit seinen Entstehungsvoraussetzungen befasst (s. etwa Urteil vom 17.08.2000 - 13 S 950/00 -NVwZ-RR 2001, 134). Es wird damit im vorliegenden Fall im Hauptsacheverfahren darauf ankommen, ob der Begriff des „dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers“ für den zur Entstehung des Rechts aus Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 konstitutiven Zeitraum eine entsprechende Beschäftigung dieses Arbeitnehmers verlangt oder nicht. Diese Frage hält der Senat für bisher noch ungeklärt. Was Art. 6 ARB 1/80 angeht, so hat der EuGH zwar entschieden, dass der dort enthaltene (und mit Art. 7 ARB 1/90 gleichlautende) Begriff des „dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers“ mit dem daneben verwendeten Begriff der „ordnungsgemäßen Beschäftigung“ identisch sei (s. insbesondere EuGH, Urteil vom 26.11.1998 - C 1/97 -, Birden, InfAuslR 1999, S. 6, RdNr. 47 bis 54; Gutmann in GK-AuslR, RdNr. 63 bis 65 zu Art. 6 m.w.N.), so dass bei Übertragung dieser Grundsätze auf die hier zu behandelnde Vorschrift des Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 eine entsprechende konkrete ordnungsgemäße Beschäftigung des Vaters des Antragstellers jedenfalls in dem für die Entstehung des abgeleiteten Rechts des Antragstellers maßgebenden Drei-Jahres-Zeitraum verlangt werden könnte; auch bestimmt Art. 6 Abs. 2 S. 2 ARB 1/80 ausdrücklich, dass (auch unverschuldete) Arbeitslosigkeit für den Erwerb von Rechten aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nicht positiv berücksichtigt wird. Andererseits ist aber zu bedenken, dass Art. 6 ARB 1/80 den Begriff der ordnungsgemäßen Beschäftigung sowie den Begriff der Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt enthält, während S. 1 des Art. 7 ARB 1/80 eine „ordnungsgemäße Beschäftigung“ des Stammberechtigten begrifflich nicht verlangt. Von diesem Ausgangspunkt aus ist es nicht abwegig anzunehmen, dass die Voraussetzung der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt bei Art. 7 S. 1 ARB lediglich „die Gesamtheit der Arbeitnehmer (bezeichnet), die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betroffenen Staates nachkommen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in seinem Hoheitsgebiet auszuüben“ (so EuGH, Urteil vom 26.11.1998, aaO, RdNr. 51), ohne dass es zusätzlich auf eine konkrete (ordnungsgemäße) tatsächliche Beschäftigung des Stammberechtigten ankommt (vgl. auch OVG Berlin, Beschluss vom 25.09.1996 OVG 8 S 35/96, InfAuslR 1997, 190). Die Arbeitslosigkeit des Vaters des Antragstellers in dem hier relevanten Zeitraum von März 2002 bis zur Erfüllung des Dreijahreszeitraums im Juni 2002 würde dann die Entstehung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nicht hindern. Auch der in beiden Vorschriften (Art. 6 und Art. 7 ARB 1/80) verwendete Begriff des „Arbeitnehmers“ stünde einer solchen Auslegung nicht entgegen; dieser Begriff ist in Anlehnung an die Grundsätze des Gemeinschaftsrechts auszulegen (s. EuGH, Urteil vom 26.11.1998, aaO, RdNr. 23 m.w.N. und z.B. Ziff. 2.2 der „Allgemeinen Anwendungshinweise“ des Bundesministeriums des Innern zum Beschluss Nr. 1/80 vom 01.10./19.10.1998, InfAuslR 1999, S. 13), und nach den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen endet die Arbeitnehmereigenschaft nicht bereits mit Arbeitslosigkeit, sondern bleibt bestehen, solange sich der Arbeitslose als Arbeitssuchender aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht berechtigt zum Zweck der Arbeitssuche weiterhin im Staat der bisherigen Beschäftigung aufhält (s. dazu Streinz, EUV/EGV, 2003, RdNr. 34 zu Art. 39 EGV). Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitnehmereigenschaft des Vaters des Antragstellers in dem hier streitigen Zeitraum ab März 2002 erloschen sein könnte (s. dazu Streinz, aaO; s. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.08.2000, aaO), sind hier nicht gegeben; ebenso wenig kann ein Ausscheiden aus dem regulären Arbeitsmarkt infolge dauerhafter Arbeitsunfähigkeit, Verrentung o.ä. angenommen werden.
10 
Es wird dem Hauptsacheverfahren vorbehalten sein zu prüfen, ob sich - neben der die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bisher prägenden Gleichsetzung der Begriffe „Zugehörigkeit zur regulären Arbeitsmarkt“ einerseits und „ordnungsgemäße Beschäftigung“ andererseits - einer nicht auf konkrete Erwerbstätigkeit des Stammberechtigten abstellenden Auslegung auch weitere, insbesondere systematische Argumente entgegenhalten lassen. So hat etwa der Europäische Gerichtshof - zwar im Zusammenhang mit Art. 7 S. 2 ARB 1/80, aber doch mit deutlichem Hinweis auf die dort enthaltenen Verbesserungen bei der Rechtsstellung bestimmter Gruppen Familienangehöriger - entschieden, eine aktuelle ordnungsgemäße Beschäftigung des Stammberechtigten noch zu dem Zeitpunkt, zu dem der Familienangehörige sein Recht auf Arbeitssuche geltend macht, könne bei dieser Vorschrift nicht verlangt werden (s. dazu auch Hailbronner, Ausländerrecht, D 5.4 RdNr. 37 b zu Art. 7; Gutmann in GK-AuslR, RdNr. 99 f. zu Art. 7). Wenn die für bestimmte Familienangehörige günstigere Vorschrift des Art. 7 S. 2 ARB 1/80 - anders als die hier einschlägige Vorschrift des Art. 7 S. 1 ARB 1/80 - ausdrücklich das Tatbestandsmerkmal der „ordnungsgemäßen Beschäftigung“ verlangt, so könnte dies u.U. auch in die Ausgangsvorschrift des Art. 7 S. 1 ARB 1/80 hineingelesen werden, zumal auch Art. 6 ARB 1/80 die Zugehörigkeit zum Arbeitsmarkt mit dem (strengeren) Tatbestandsmerkmal der ordnungsmäßigen Beschäftigung gleichsetzt. Auch wäre zu fragen, ob es in allen Fällen des Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 ausreicht, dass der betreffende Stammberechtigte dem Arbeitsmarkt noch angehört oder ob zusätzlich weitere Voraussetzungen - etwa der Erwerb einer Rechtsstellung nach Art. 6 ARB 1/80 und/oder über bestimmte Mindestzeiten hinaus andauernde entsprechende Beschäftigung - zu fordern sind. Da dem Vater des Antragstellers andererseits nur wenige Monate zu einer während der Anwesenheit des Antragstellers vollendeten dreijährigen ordnungsgemäßen Beschäftigung fehlen, wäre aber auch daran zu denken, diese Zeitspanne als zumutbare Arbeitssuche i.S.d. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für den Fall des Berufswechsels für assoziationsrechtlich unschädlich zu halten (vgl. dazu die Nachweise bei Gutmann, aaO, RdNr. 78 f. und EuGH, Urteil vom 23.01.1997 - C 171/95 -, InfAuslR 1997, 146); in diesem Fall könnte offen bleiben, ob der Erwerb eines Rechts aus Art. 7 S. 1 ARB 1/80 von einer Beschäftigung des Stammberechtigten während des in der Vorschrift genannten gesamten Zeitraums abhängt oder nicht. Letztlich werden diese Fragen im Hauptsacheverfahren mit seinen spezifischen Aufklärungs- und Vorlagemöglichkeiten nach Art. 234 EGV bzw. Rechtsmittelregelungen (s. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu beantworten sein; das Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist hierfür nicht vorgesehen und auch nicht geeignet (s. auch Kopp/Schenke, VwGO, 2003, RdNr. 164 zu § 80).
11 
Bei Annahme eines eigenständigen Aufenthaltsrechts des Antragstellers aus Art. 7 S. 1 ARB 1/80 wäre dieses auch nicht im Hinblick auf Art. 14 ARB 1/80 unbeachtlich. Art. 14 ARB 1/80 ist nicht nur bei einer Ausweisung, sondern auch bei der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis einschlägig (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 15.07.1997 - 1 C 24.96, InfAuslR 1998, S. 4). Die Vorschrift stellt die aus Art. 6 oder Art. 7 ARB 1/80 erworbenen Rechte unter den Vorbehalt der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen. Erforderlich ist hierfür allerdings außer der Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, die jede Straftat darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt; sie muss die konkrete Gefahr neuer erheblicher Störungen begründen (s. dazu BVerwG, Urteil vom 27.10.1978 - 1 C 91.76 -, BVerwGE 57, 61, Beschluss vom 15.05.1990 - 1 B 64.90 -, Buchholz 402.26 § 12 AufenthG/EWG Nr. 7; Kloesel/Christ/Häußer, aaO, RdNr. 5 zu Art. 14; EuGH, Urteil vom 10.02.2000 - 1 C 340/97 -, BayVBl.01, 13). Im vorliegenden Fall ist der Antragsteller zwar wegen einer Straftat zu einer nicht unerheblichen Haftstrafe verurteilt worden; diese wurde aber nach § 57 JGG zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil verneint - wenn auch kurz - Wiederholungsgefahr mit der Erwägung, der Antragsteller habe sich bereits durch die Untersuchungshaft „erkennbar beeindruckt“ gezeigt. Da tatsächliche Anhaltspunkte für eine Abweichung von dieser prognostischen Beurteilung des Strafgerichts für den Senat nicht ersichtlich sind, spricht viel dafür, dass die in Anlehnung an das Gemeinschaftsrecht (vgl. auch § 12 Abs. 4 AufenthG/EWG) assoziationsrechtlich erforderliche Wiederholungsgefahr auch ausländerrechtlich nicht angenommen werden kann (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.12.2000 - 11 S 304/00 -; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16.11.2000 - 9 C 6/00 -, NVwZ 2001, 442 und Urteil vom 27.08.1996 - 1 C 8/94 -, NVwZ 1997, 116, 118). Hinzukommt, dass bei Annahme eines eigenständigen Aufenthaltsrechts aus Art. 7 S. 1 ARB 1/80 im Hauptsacheverfahren anders als bei nicht nach den genannten Vorschriften privilegierten Ausländern für die Beurteilung der angefochtenen Maßnahme wohl der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgebend sein wird (s. EuGH, Urteil vom 29.04.2004 - 1 C 482/01 - und - 1 C 493/01 -, InfAuslR 2004, 286 f. sowie BVerwG, Urteil vom 03.08.2004 - 1 C 30.02 -), so dass auch insoweit die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis gegenüber dem in der Verfügung zugrundegelegten Sachverhalt strenger sein dürften als dies die Behörden gesehen haben.
12 
Dem von dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren zusätzlich gestellten Antrag, ihm die Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland bis zur Beendigung des Verfahrens vor dem VG Karlsruhe (gemeint ist wohl: VG Stuttgart) über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu gestatten, kommt gegenüber dem „eigentlichen“ Beschwerdeantrag (Ziff. 1 des Beschwerdebegründungsschriftsatzes) keine eigenständige Bedeutung zu; als eigener, selbständiger Antrag wäre er im übrigen nach den Grundsätzen der im Beschwerdeverfahren unzulässigen Antragserweiterung nicht statthaft (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.09.2004 - 12 S 1750/04 -, VBlBW 2004, 483).
13 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG n.F., wobei der Senat auch für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den vollen Regelstreitwert angenommen hat, da es um die Aufrechterhaltung eines bereits durch Aufenthaltserlaubnisse erreichten Aufenthaltsstatus geht (s. auch Ziff. 1.5 und Ziff. 8.1 des überarbeiteten Streitwertkatalogs vom 07./08.2004).
14 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. Oktober 2004 - 10 K 3170 / 04 - geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.07.2004 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) geht der Senat - anders als das Verwaltungsgericht - davon aus, dass zum derzeitigen, wegen des noch ausstehenden Widerspruchsbescheids für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt die rechtlichen Voraussetzungen für einen Sofortvollzug des angefochtenen Bescheids der Antragsgegnerin nicht vorliegen, in dem die der Antragstellerin erteilte Gaststättenerlaubnis widerrufen, eine Frist zur Schließung der Gaststätte gesetzt und für den Fall der Fristversäumnis die zwangsweise Schließung der Gaststätte angedroht worden war. Denn die Frage nach der Rechtmäßigkeit der im Bescheid getroffenen Maßnahmen, insbesondere des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis, lässt sich aufgrund der zur Verfügung stehenden, insgesamt nur lückenhaften Erkenntnisse derzeit nicht abschließend beurteilen. Eine hinreichend sichere Prognose über die Erfolgsaussichten des hiergegen eingelegten Rechtsmittels kann deshalb nicht getroffen werden. Bei Abwägung der gegenseitigen Interessen ist ein besonderes öffentliche Interesse an der alsbaldigen Schließung der Gaststätte danach gegenwärtig zu verneinen, zumal angesichts der Zweifel am Vorliegen des der Antragstellerin vorgeworfenen Fehlverhaltens auch wenig wahrscheinlich ist, dass diese bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens erneut in der ihr zur Last gelegten Form gegen gaststättenrechtliche Bestimmungen verstoßen würde.
Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist im angefochtenen Bescheid zum einen mit einer der Antragstellerin zur Last fallenden unbefugten Änderung der ihr (allein) genehmigten Betriebsart „Schank- und Speisewirtschaft“ und zum anderen mit der in dieser Verhaltensweise zum Ausdruck gebrachten gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit begründet. Dass die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung lediglich auf den erstgenannten Gesichtspunkt näher eingegangen ist und die Problematik der Unzuverlässigkeit nur am Rande (S. 7) erwähnt hat, steht einer umfassenden rechtlichen Überprüfung des angefochtenen Bescheids nicht entgegen, nachdem auch das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung nur auf die unbefugte Veränderung der Betriebsart abgestellt hatte.
Rechtsgrundlage für den Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist, soweit dieser mit der unerlaubten Änderung der Betriebsart begründet ist, § 15 Abs. 3 Nr. 1 des Gaststättengesetzes - GastG -, wonach die Behörde eine erteilte Gaststättenerlaubnis widerrufen „kann“, wenn der Gewerbetreibende die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert. Die Beteiligten gehen in diesem Zusammenhang zu Recht davon aus, dass die der Antragstellerin am 28.05.2004 erteilte (endgültige) Gaststättenerlaubnis allein die Betriebsart „Schank - und Speisewirtschaft“ betrifft und eine besondere Betriebseigentümlichkeit nicht zugelassen ist, wenngleich - worauf die Antragstellerin abhebt - der Gaststättenerlaubnis unter Bezugnahme auf § 5 GastG und polizeirechtliche Bestimmungen unter Ziff. 9 die Auflage beigefügt ist, dass Fenster und Türen der Gaststätte geschlossen zu halten sind, wenn musiziert wird, die Musikanlage in Betrieb ist oder laute Unterhaltung stattfindet. In einem der Gaststättenerlaubnis beigefügten „Beiblatt“ hatte die Antragsgegnerin auch ausdrücklich einen von der Antragstellerin am 20.04.2004 gestellten Antrag auf Ausdehnung der Betriebsart der Gaststätte in ein „Erlebnisbistro mit ständigen Musikdarbietungen zweimal wöchentlich“ abgelehnt und dabei zur Begründung auf die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens verwiesen. Inwieweit diese bauplanungsrechtliche Beurteilung für das im Innenbereich gelegene, von der Antragsgegnerin als Mischgebiet eingestufte Betriebsgrundstück in entsprechender Anwendung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15.12.1994, GewArch 1995, 259) der in § 6 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 3 der Baunutzungsverordnung (in der Neufassung vom 23.11.1990) für ausgewiesene Mischgebiete getroffenen Regelung (vgl. hierzu Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl., 2002, § 6 Randnr. 16.5; König/Roeser/Stock, BauNVO, 1999, § 6 Randnr. 21) zutraf, kann insoweit dahinstehen, als die Antragstellerin gegen die Ablehnung der beantragten Erweiterung der Gaststättenerlaubnis kein Rechtsmittel eingelegt hat. Aufgrund der im Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin erwähnten Stellungnahme des Bauplanungsamts vom 18.05.2004 kann vorliegend im Übrigen auch davon ausgegangen werden, dass auch die baurechtliche Genehmigung der Gaststätte sich lediglich auf eine „Schank- und Speisewirtschaft“ ohne besondere Betriebseigentümlichkeit bezieht (zum Vorrang der Baugenehmigung in gaststättenrechtlichen Verfahren vgl. BVerwG, Urteil vom 04.10.1988, GewArch 1989, 100; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2002 - 14 S 2736/01 -; Ebner, Gaststättenumwandlung, Gewerbearchiv 1990, 234).
Ob die Antragstellerin die ihr hiernach allein erlaubte Betriebsart „Schank- und Speisewirtschaft“ geändert und statt dessen das ihr zuvor abgelehnte „Erlebnisbistro“ mit Musikdarbietungen oder Tanzveranstaltungen betrieben hat, wie ihr vorgeworfen wird, ist streitig, lässt sich jedoch derzeit nicht abschließend beurteilen. Für eine derartige Änderung des Charakters der Gaststätte spricht zwar, worauf auch der Beschluss des Verwaltungsgerichts abhebt, die von der Antragstellerin vorgenommene aggressive Plakatwerbung. So ist etwa auf einem im Juli 2004 im Schaufenster einer anderen Gaststätte aufgehängten Plakat von einer Poolparty in der Gaststätte der Antragstellerin und der Aufforderung „Runter vom Sofa, rein in den Pool, billig saufen von 20 Uhr bis 23 Uhr“ die Rede. Ein im September 2004 - schon während des laufenden Gerichtsverfahrens - an der Gaststätte der Antragstellerin ausgehängtes Plakat kündigt brasilianische Wochen mit Samba, Salsa, Merengue und ein Liveerlebnis mit „Meninas do Brasil“ an. Den Vorwurf, mit diesen Darbietungen den Gaststättencharakter verändert zu haben, hat die Antragstellerin jedoch, zumindest für die Zeit seit dem 16.07.2004, d.h. nach Androhung eines Widerrufs der Gaststättenerlaubnis, entschieden bestritten und hierzu vorgetragen, dass es sich bei der vorgenannten Plakatwerbung im wesentlichen um einen Werbegag gehandelt habe, dem keine realen Vorgänge in der Gaststätte zugrunde lägen. So habe es etwa, was durch Zeugenaussagen zu belegen sei, in ihrer Gaststätte niemals einen Liveauftritt von Künstlern gegeben. Eine brasilianische Musikgruppe mit dem auf dem Plakat genannten Namen gebe es überhaupt nicht. Vielmehr habe sie lediglich beabsichtigt, einen Stammtisch von in der näheren Umgebung ansässigen brasilianischen Staatsangehörigen zu begründen und diese zu bestimmten Zeiten mit brasilianischer Schallplattenmusik, teils auch unter Beteiligung eines Diskjockeys zu unterhalten.
Eine Änderung der Betriebsart der als Schank- und Speisewirtschaft erlaubten Gaststätte tritt erst dann ein, wenn es sich bei einem hierüber hinausgehenden Unterhaltungsangebot nicht mehr um eine Nebenleistung, sondern um eine die Gaststätte „prägende“, spezielle Besucherkreise ansprechende Hauptleistung handelt (vgl. hierzu Michel/Kienzle, GastG, 13. Aufl., 1999, § 3 Randnr. 2 und 15, Stichwort „regelmäßige Musikdarbietungen“; BVerwG, Beschluss vom 22.07.1988, GewArch 1988, 387; Hess. VGH, Urteil vom 21.02.1985, GewArch 1985, 274). Inwieweit diese Anforderungen im Fall der Antragstellerin gegeben und damit die Voraussetzungen für den Widerruf der Gaststätte nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 GastG und eine hierauf gestützte Ermessensentscheidung erfüllt waren, ist indessen ungeklärt und zweifelhaft.
Soweit es die Aufstellung eines mit Wasser gefüllten Pools in der Gaststätte im Juli 2004 betrifft, der einen Durchmesser von 2 Metern aufgewiesen haben soll (vgl. Polizeibericht vom 13.08.2004), ist eine solche Einrichtung für eine Gaststätte ohne Betriebseigentümlichkeit zwar völlig untypisch. Nach den Feststellungen der Polizeibehörde ist auch davon auszugehen, dass dieser Vorgang teilweise zu einer Lärmbelästigung der Nachbarschaft geführt hat (vgl. Ordnungswidrigkeitenanzeige vom 08.07.2004). Ob jedoch schon im Hinblick hierauf von einer - nicht nur zeitweisen - Änderung des Betriebscharakters gesprochen werden kann, ist deshalb zweifelhaft, weil - von der Plakatwerbung abgesehen - so gut wie keine tatsächlichen Erkenntnisse über den Betriebsablauf in der Gaststätte der Antragstellerin, also etwa über die Dauer und Häufigkeit der Aufstellung und Verwendung des Pools, über die Zahl der hierdurch unterhaltenen Gäste u.ä., vorliegen.
Die polizeilichen Überwachungsmaßnahmen sind vielfach durch Nachbarbeschwerden veranlasst, und die hierüber gefertigten Protokolle betreffen insgesamt, auch soweit die Überwachung von Amts wegen erfolgt ist, fast ausschließlich das Ausmaß der Lärmbelästigung der Nachbarschaft und als deren Ursache die Verletzung der der Antragstellerin nach Ziff. 9 der Auflage zur Gaststättenerlaubnis und polizeilichen Bestimmungen obliegenden Pflicht, zum Schutze der Anwohner vor der Lärmbelästigung Türen und Fenster ständig geschlossen zu halten. Im einzigen, die Vorgänge in der Gaststätte selbst beleuchtenden Polizeibericht vom 13.08.2004 wird zwar das Vorhandensein eines Pools in der Gaststätte der Antragstellerin im Juli 2004 bestätigt, ansonsten aber das Vorhandensein von Einrichtungen und Unterhaltungsangeboten - etwa das von einem Beschwerdeführer beanstandete Tabledance -, die im Ergebnis eine Einordnung des Betriebs als Erlebnisgaststätte rechtfertigten, ausdrücklich verneint. Hiervon abgesehen ist nach den vorliegenden Unterlagen auch nicht widerlegt, dass die Antragstellerin, wie sie behauptet, das Poolbecken bereits ab dem 16.07.2004 entfernt und ihre Gaststätte danach nicht mehr diese spezielle Attraktion aufgewiesen habe. Von einer nachhaltigen Veränderung des Charakters der Gaststätte allein wegen des Aufstellens des Pools im Gaststättenraum kann danach derzeit, schon wegen des Fehlens weiterer Feststellungen zu diesem Vorgang und zu seinem prägenden Einfluss auf den Gaststättenbetrieb, kaum ausgegangen werden.
Erst recht ungeklärt wegen des Fehlens tatsächlicher Feststellungen ist, inwieweit die erlaubte Betriebsart der Gaststätte durch Musik- und Tanzdarbietungen in Richtung einer - als eigenständige Betriebsart anzusehenden (vgl. OVG Münster, Urteil vom 09.12.1992, GewArch 1993, 204; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.04.1988 - 14 S 473/87 -, GewArch 1988, 385; Hess. VGH, Urteil vom 21.02.1985, a.a.O.) - Gaststätte mit Tanz oder regelmäßigen Musikdarbietungen (ohne Tanz) verändert wurde. Auch insoweit gilt, dass nur gelegentliche Darbietungen dieser Art den Charakter einer Speise- und Schankwirtschaft noch nicht verändern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.07.1988, a.a.O.; Hess. VGH, Urteil vom 21.02.1985, a.a.O.; Michel/Kienzle, a.a.O.). Ob im Falle der Antragstellerin eine Prägung der Gaststätte im Sinne einer der vorgenannten Betriebseigentümlichkeiten eingetreten ist, hängt von einer Vielzahl von Kriterien und Faktoren ab, über deren Vorliegen die Unterlagen ebenfalls keinen hinreichenden Aufschluss geben. Im Falle von Musikdarbietungen ist insoweit etwa von Bedeutung, ob die Gaststätte durch Musikaufführungen mit Livecharakter eine besondere Attraktion entwickelt hat oder lediglich Schallplatten Verwendung fanden und ob die Gaststätte im letzteren Fall aufgrund der Umstände, etwa durch die Lautstärke der Musikwiedergabe, ein prägendes, den Besuch förderndes Angebot unterbreitet hat. Für den Charakter einer Gaststätte als Tanzlokal ist etwa entscheidend, ob eine abgegrenzte Tanzfläche vorhanden ist, in welchem Größenverhältnis diese zum sonst vorhandenen Gaststättenraum steht, wie oft und wie lange getanzt wird und in welchem Maße Tanz und Tanzmusik den Gaststättenbetrieb beherrscht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.07.1988, a.a.O.). Auch insoweit fehlen aber bisher hinreichend verlässliche Feststellungen, die eine abschließende Beurteilung zuließen. Dass, worauf allerdings die Plakatwerbung hindeutet, in den Gasträumen der Antragstellerin jemals Livemusik geboten wurde, ist insoweit zweifelhaft, als die Antragstellerin dies unter Beweisangebot entschieden bestritten und die gegenteilige Plakatierung lediglich als Werbegag eingestuft hat; verlässliche Feststellungen, etwa durch Augenscheinseinnahme der Polizeibehörde, fehlen auch insoweit vollständig. Die vorliegenden Akten geben auch keinen verlässlichen Aufschluss darüber, ob und in welcher Größe die Antragstellerin in ihren Gasträumen über eine abgegrenzte Tanzfläche verfügt und in welchem Verhältnis deren Größe zur sonstigen Gastraumfläche steht.
10 
Fest steht insoweit lediglich, dass die aus dem Gastraum nach außen dringende Musik vielfach zu Beschwerden der Anlieger bei Polizeibehörden Anlass gab. Von Bedeutung in diesem Zusammenhang sind allerdings nur die aus diesem Anlass - teils auch von Amts wegen - getroffenen Feststellungen der Polizeibehörden und nicht schon der Umstand, dass überhaupt Beschwerden der Nachbarn erhoben wurden. Denn nachbarliche Beschwerden allein ergeben auch im Fall der Antragstellerin kein verlässliches Bild über deren Berechtigung und über das tatsächliche Ausmaß der Lärmbeeinträchtigung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.12.1993 - 14 S 2514/93 -), zumal sich die Beschwerden nach Überprüfung durch die Polizeibehörden auch mehrfach als unberechtigt erwiesen hatten (Polizeibericht vom 25.07. und 02.09.2004) und die Antragstellerin ihrerseits eine Liste von - teilweise unmittelbar am Betriebsgrundstück wohnhaften - Anliegern vorgelegt hat, die sich durch den Betrieb der Antragstellerin nicht belästigt fühlten. Aufgrund der vorliegenden polizeilichen Berichte (Protokoll vom 13.8.2004, Ordnungswidrigkeitsanzeigen vom 8.7., 9.8. und 13.9.2004) steht lediglich fest, dass der Gaststättenbetrieb, jeweils bedingt durch das (unerlaubte) Offenhalten von Türen und Fenstern, mehrfach Grund zur Beanstandung wegen zu lauter Musikwiedergabe - teils auch wegen der Lautstärke der Gespräche im Gastraum (Polizeibericht vom 17.10.2004) - gab. Dies begründet zunächst jedoch lediglich eine Ordnungswidrigkeit und einen Verstoß gegen Ziff. 9 der Auflage zur Gaststättenerlaubnis, gibt aber keinen hinreichenden Aufschluss darüber, inwieweit der Gaststättenbetrieb durch die Musikdarbietung geprägt wurde und dieser wegen der damit verbundenen Immissionsbelastung (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG und hierzu Michel/Kienzle, a.a.O., § 3 Randnr. 3; BVerwG, Beschluss vom 22.07.1988, GewArch 1988, 387) als eigenständige Betriebsart eingestuft werden muss. Hierzu bedürfte es insbesondere der Vornahme von Messungen auf der Grundlage der TA-Lärm und sonstiger einschlägiger Richtlinien (vgl. Hess. VGH U.v.4.7.1985 - III OE 92/82 -), die aber ebenfalls nicht vorliegen. Soweit die Verwaltungsbehörde und ihr folgend das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss eine Änderung der Betriebsart der Schank- und Speisewirtschaft bereits aus der Zahl der Musikdarbietungen und deren Regelmäßigkeit (Dienstag bis Samstag) hergeleitet hat, bestehen hiergegen insoweit Bedenken, als bei der Annahme einer speziellen, durch die Erlaubnis für eine Schank- und Speisewirtschaft nicht gedeckten Betriebsart auf den Gesamtcharakter der Gaststätte und deren vornehmliche Prägung abzustellen ist. Insoweit ist aber die Gaststätte der Antragstellerin mit den Fallgestaltungen, die der in diesem Zusammenhang ergangenen Rechtsprechung zugrunde lagen, nicht vergleichbar. Nach dem Polizeibericht vom 13.08.2004 wurden bei der Überwachung der Gaststätte im Juli 2004 in der Zeit von 23.00 Uhr bis 1.00 Uhr zwischen 2 und 30 Gäste angetroffen. Das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 22.04.1988 - 14 S 473/87 -, aus dem die Verwaltungsbehörde die Begrenzung der Musikdarbietungen auf 12 Veranstaltungen im Jahr entnimmt, betraf jedoch eine Gaststätte mit Kegelbahn und eigenständigem Tanzsaal mit bis zu 130 Tanzveranstaltungen pro Jahr. Das im Beschluss des Verwaltungsgerichts in Bezug genommene Urteil des OVG Münster vom 09.12.1992 (GewArch 1993, 254) sieht die besondere Betriebsart „Schank- und Speisewirtschaft mit regelmäßigen Musikdarbietungen“ in einem Fall als gegeben an, in dem die Gaststätte eine Kapazität für ca. 450 Personen und einen überörtlichen Einzugsbereich aufwies. Diese Voraussetzungen sind im Fall der Antragstellerin aber ersichtlich nicht erfüllt. Die vorgenannten Entscheidungen sind deshalb auf den Fall der Antragstellerin nicht ohne weiteres übertragbar.
11 
Da mithin im Ergebnis nicht abschließend zu beurteilen ist, inwieweit der Widerruf der Gaststättenerlaubnis zu Recht auf § 15 Abs. 3 Nr. 1 GastG gestützt werden durfte, gilt dies in gleicher Weise auch für die Frage, ob die Antragstellerin wegen ihres Verhaltens und der bisherigen Führung des Gaststättenbetriebs als gewerberechtlich unzuverlässig (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG) einzustufen ist mit der Folge, dass die Gaststättenerlaubnis nach § 15 Abs. 2 GastG zu widerrufen wäre. Auch insoweit lässt das Fehlen hinreichend verlässlicher Feststellungen keine abschließende Beurteilung zu. Zwar steht fest, dass die Antragstellerin öfters gegen ihre Verpflichtung verstoßen hat, während des Gaststättenbetriebs Türen und Fester geschlossen zu halten. Ob dies zur Einstufung als gewerberechtlich unzuverlässig ausreicht, ist indessen zweifelhaft. Ob ihr darüber hinaus eine bewusste Veränderung des Betriebscharakters zur Last fällt, begegnet schon deshalb Zweifeln, weil im Polizeibericht vom 13.08.2004, wie dargelegt, eine Änderung des Betriebscharakters in ein - nicht erlaubtes - Erlebnislokal ausdrücklich verneint wurde.
12 
Ist somit die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels gegen den Widerruf der Gaststättenerlaubnis als zumindest offen einzustufen, gilt dies auch für die mit der Widerrufsentscheidung verbundene Androhung des Zwangsmittels. Auch insoweit war danach die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen.
13 
Im Hinblick auf die vorliegende Entscheidung hat sich der gleichzeitig gestellte Antrag der Antragstellerin, die Vollziehung des angefochtenen Bescheids bis zur Entscheidung über die Beschwerde vorläufig auszusetzen (vgl. hierzu OVG Lüneburg, B.v.11.8.1998, NVwZ 1999, 209; OVG Berlin, B.v.23.3.2001, NVwZ 2001, 1424; VGH Bad.-Württ. B.v.17.12.1999, NVwZ 2000, 691; Hess. VGH, B.v.4.4.2000, NVwZ 2000, 1318), erübrigt. Dieser war ohnehin erkennbar nur hilfsweise für den Fall gestellt, dass über die Beschwerde nicht rechtzeitig entschieden werden könnte (vgl. Bay.VGH, B.v.23.1.2002, BayVBl 2002, 306). Wegen der Kostenpflicht der Antragsgegnerin bedarf es auch keiner Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2, 72 Nr 1 GKG (i.d.F.d. KostRMoG v.5. 5. 2004, BGBl S. 718).
15 
In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht war der im Streitwertkatalog 2004 für „Gaststättenkonzessionen“ vorgesehene Betrag von 15.000,- EUR (Ziff. 54.1) im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes um die Hälfte zu ermäßigen (vgl. Ziff.1.5 des Streitwertkatalogs). An der zur Altfassung des GKG ergangenen Rechtsprechung (vgl. VGH Bad.-Württ. B. v. 25.10.1999 - 14 S 2510/99 -, GewArch 2000, 84; B. d. S. v. 26.10.2004 - 6 S 1477/04 - ), wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes gegen den sofort vollziehbaren Widerruf der Gaststättenerlaubnis der Streitwert in der für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Höhe zu bemessen sei, hält der Senat nicht fest. Grundlage für die Streitwertbemessung ist die Antragstellung und die sich hieraus für den Antragsteller ergebende Bedeutung des Rechtsstreits. Der Rechtsschutzantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zielt indessen auch in Verfahren wegen Widerrufs der Gaststättenerlaubnis - nicht anders als im Fall einer Gewerbeuntersagung - lediglich auf eine vorläufige, im Zeitpunkt der Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung ihre Wirksamkeit verlierende Regelung ab. Dass im Falle einer den Antrag ablehnenden gerichtlichen Entscheidung und der damit verbundenen (einstweiligen) Schließung der Gaststätte der Verlust des Kundenstammes droht - worauf der Gerichtshof im Beschluss vom 25.10.1999 (a.a.O.) maßgeblich abgestellt hat - ändert nichts daran, dass die vom Antragsteller allein angestrebte stattgebende Entscheidung nur eine begrenzte Geltungsdauer und damit - aus seiner Sicht - eine geringere Bedeutung als die den Bestand der Gaststätte auf Dauer sichernde Hauptsacheentscheidung hat. Insoweit ist deshalb auch im gaststättenrechtlichen Eilverfahren eine Abweichung vom Hauptsachestreitwert sachgerecht.
16 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) oder in entsprechender Anwendung des vorgenannten Gesetzes erteilt worden ist, und eine anschließend erteilte Aufenthaltsberechtigung gelten fort als Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2.

(2) Die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen gelten fort als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt.

(3) Ein Aufenthaltstitel, der vor dem 28. August 2007 mit dem Vermerk „Daueraufenthalt-EG“ versehen wurde, gilt als Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU fort.

(4) Ein Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4, der vor dem 1. März 2020 erteilt wurde, gilt mit den verfügten Nebenbestimmungen entsprechend dem der Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt im Rahmen seiner Gültigkeitsdauer fort.

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1.
Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.
Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.
Ausweisung des Ausländers,
5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.

(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn

1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.