Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 25. Feb. 2008 - 11 S 2746/07

published on 25/02/2008 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 25. Feb. 2008 - 11 S 2746/07
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Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. Oktober 2007 - 11 K 2649/07 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2007 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen - auf jeweils 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und den inhaltlichen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend begründete Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Anders als das Verwaltungsgericht misst der Senat bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden eigenständigen Interessenabwägung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes dem Suspensivinteresse des Antragstellers größere Bedeutung zu als dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der Ausreisepflicht des Antragstellers noch vor einer Entscheidung in der Hauptsache.
1. Das überwiegende Suspensivinteresse des Antragstellers ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass dieser - wie er im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht hat - ein Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Antragsgegnerin über die Erteilung eines Aufenthaltsrechts zum Zwecke der Bewerbung auf einen postgradualen Studiengang oder der Arbeitsplatzsuche hätte und sich die ablehnende Verfügung der Antragsgegnerin vom 11.07.2007 deshalb insoweit als rechtswidrig erweisen würde.
Zwar galt die ursprüngliche Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers aufgrund der rechtzeitigen Stellung des Verlängerungsantrags nach § 81 Abs. 4 AufenthG zunächst fort, bis die Antragsgegnerin das hiermit begründete Aufenthaltsrecht über die Ablehnung dieses Antrags am 11.07.2007 zum Erlöschen gebracht hatte. Auch kann die durch diese Ablehnungsentscheidung nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ebenfalls herbeigeführte Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht des Antragstellers über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs wieder beseitigt und so dessen weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet vorläufig gesichert werden (vgl. hierzu etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.11.2007 - 11 S 2364/07 -, DVBl. 2008, 133 (Leitsatz) und Beschluss vom 23.10.2006 - 13 S 1943/06 -, InfAuslR 2007, 59 m.w.N.; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 81 Rn. 61 f). Hierfür ist im Fall des Antragstellers allerdings selbst dann kein überwiegendes Interesse gegeben, wenn das Bestehen der geltend gemachten Ansprüche zu seinen Gunsten unterstellt und hieraus die Rechtswidrigkeit der Ablehnungsentscheidung abgeleitet würde. Denn mit den Regelungen des vorläufigen Rechtsschutzes soll die Durchsetzung eines Rechts in der Hauptsache wirksam gesichert werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19.06.1973 - 1 BvL 39/69 -, BVerfGE 35, 263, 274, vom 16.03.1999 - 2 BvR 2131/95 -, NVwZ 1999, 1204, 1205 und vom 10.05.2007 - 2 BvR 304/07 -, NVwZ 2007, 946). Deshalb besteht für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs regelmäßig dann kein Bedürfnis, wenn die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts oder seiner gesetzlichen Folgen weder die in der Hauptsache geltend gemachte Rechtsposition beeinträchtigt noch die Durchsetzung dieser Rechtsposition im gerichtlichen Verfahren in unzumutbarer Weise erschwert.
a) Dies ist zum einen in Bezug auf das vom Antragsteller geltend gemachte Aufenthaltsrecht zum Zwecke der Bewerbung auf einen postgradualen Studiengang der Fall. Denn ein solches Aufenthaltsrecht würde sich, ungeachtet der nach § 16 Abs. 1a Satz 2 AufenthG gegebenen Begrenzung auf neun Monate, aufgrund der mittlerweile erfolgten Zulassung des Antragstellers zu einem Masterstudiengang in jedem Falle - unstreitig - nur auf einen bereits zurückliegenden Zeitraum beziehen, in welchem sich der Antragsteller auch im Bundesgebiet aufgehalten hat. Eine Vollstreckung der bestehenden vollziehbaren Ausreisepflicht hätte deshalb auf die Wahrnehmung des insoweit geltend gemachten Aufenthaltsrechts keinen Einfluss mehr. Auch ist nicht ersichtlich, dass die gerichtliche Durchsetzung eines Aufenthaltsrechts für einen verhältnismäßig kurzen und bereits in der Vergangenheit liegenden Zeitraum in unzumutbarer Weise beeinträchtigt würde, wenn der betroffene Ausländer nach Ablauf des von ihm behaupteten Aufenthaltsrechts in seine Heimat zurückkehren und die Wahrnehmung seiner Interessen im Prozess zunächst einem Bevollmächtigten überlassen müsste.
b) Gleiches gilt zum anderen für den vom Antragsteller ebenfalls geltend gemachten Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche. Denn die nach § 16 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gegebene Möglichkeit der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche nach einem erfolgreichen Studium ist auf einen Zeitraum von längstens einem Jahr beschränkt, so dass dem Antragsteller auf dieser Grundlage ebenfalls nur ein Aufenthaltrecht für einen bereits abgelaufenen Zeitraum eingeräumt werden könnte. Dabei bestimmt sich der Beginn der Jahresfrist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht danach, wann dieser den Aufenthaltszweck der Arbeitsplatzsuche erstmals im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gegenüber der Ausländerbehörde zur Geltung bringt. Vielmehr beginnt die Jahresfrist mit dem - unter Beachtung der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung zu bestimmenden (vgl. näher Waldeyer in: Hailbronner/Geis, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, Stand: Juni 2007, § 15 Rn. 1 und 2) und im Fall des Antragstellers mutmaßlich mit der erstmaligen Bekanntgabe des Bestehens der Diplomprüfung und der Prüfungsnote im August 2006 identischen - Zeitpunkt des Abschlusses des Studiums, für das die Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde. Dies ist nicht nur wegen der anderenfalls gegebenen Missbrauchsgefahr notwendig. Vielmehr ist wesentlich, dass der Zweck eines für ein Studium erteilten Aufenthaltsrechts unmittelbar mit dem Abschluss desselben entfällt, und sich damit bereits zu diesem Zeitpunkt die Notwendigkeit ergibt, den weiteren Aufenthalt des Ausländers auf einen anderen Aufenthaltszweck zu stützen (zur Berechnung der Jahresfrist „im Anschluss“ an den Abschluss des Studiums vgl. auch BT-Drs. 15/450 S. 74 sowie Walther in: GK-AufenthG, § 16 Rn. 27 und Hailbronner in: ders., Ausländerrecht Kommentar, Stand: Dezember 2007, § 16 Rn. 58).
2. Der Senat sieht das überwiegende Interesse des Antragstellers an der Sicherung seines weiteren vorläufigen Verbleibs im Bundesgebiet jedoch darin begründet, dass dieser zum einen voraussichtlich zumindest einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Antragsgegnerin darüber haben dürfte, ob ihm eine Aufenthaltserlaubnis für sein zum Wintersemester 2007/2008 an der Fachhochschule L. aufgenommenes Studium im Masterstudiengang „Information Management & Consulting“ erteilt wird und dass zum anderen die Vollziehung der Ausreisepflicht des Antragstellers dazu führen würde, dass er sein bereits aufgenommenes Studium abbrechen müsste.
a) Ein solcher Anspruch ergibt sich allerdings nicht aus § 16 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 AufenthG, wonach eine zum Zwecke des Studiums erteilte Aufenthaltserlaubnis verlängert werden kann, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Denn das Studium des Antragstellers im Masterstudiengang „Information Management & Consulting“ ist nicht mehr vom Zweck der dem Antragsteller ursprünglich erteilten Aufenthaltserlaubnis umfasst. Aus diesem Grund kann offen gelassen werden, ob die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, dass der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums bereits die Regelung des § 16 Abs. 1a Satz 2 AufenthG entgegen steht, weil anderenfalls ein Zeitraum des Aufenthalts erfasst würde, in dem sich der Antragsteller für mehr als neun Monate zum Zweck der Bewerbung auf einen Masterstudiengang im Bundesgebiet aufgehalten hat.
Zwar erscheint es nicht ausgeschlossen, dass eine nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zum Zwecke des Studiums erteilte Aufenthaltserlaubnis über eine entsprechend offene Bezeichnung des Studienzwecks die Aufnahme und den Abschluss sowohl eines grundständigen als auch eines sich hieran anschließenden weiteren, insbesondere postgradualen Aufbau- oder Zusatzstudiengangs umfasst. Denn das für die Bestimmung des Aufenthaltszwecks in § 16 Abs. 1 AufenthG maßgebliche Tatbestandsmerkmal des Studiums lässt mit seiner Bezogenheit allein auf die Lerntätigkeit eines Studierenden zum Zweck des Erreichens der Studienziele (vgl. etwa Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 330; Epping, in Hailbronner/Geis, a.a.O., § 7 Rn. 6) zumindest begrifflich eine entsprechend offene aufenthaltsrechtliche Konkretisierung eines Studienabschlussziels zu. Auch dürfte es dem Zweck des § 16 AufenthG entsprechen, über die aufenthaltsrechtliche Erleichterung der Aufnahme eines Studiums und die Schaffung von besseren Perspektiven für einen an das Studium anschließenden Zugang zum Arbeitsmarkt „im Wettbewerb um die besten Köpfe“ die Attraktivität des Studien- und Wissenschaftsstandortes Deutschland zu steigern (näher hierzu Walther, in: GK-AufenthG, § 16 Rn. 2 und Hailbronner in: ders., Ausländerrecht Kommentar, Stand: Dezember 2007, § 16 Rn. 1), wenn einem Studienbewerber bereits bei Erteilung des Aufenthaltsrechts die Perspektive des Erwerbs eines auf den ersten Studienabschluss aufbauenden weiteren berufsqualifizierenden postgradualen Abschlusses aufgezeigt wird (ebenso wohl Walther, ZAR 2006, 354, 358; BayVGH, Beschlüsse vom 01.08.2005 - 24 CE 05.1015 - und vom 25.08.2005 - 10 CS 05.906 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.09.2006 - 2 M 275/06 -, juris; vgl. auch Nr. 16.2.8.1 der ZV-AufenthR 2005, die ebenfalls bei Aufnahme eines weiteren Studiums die Möglichkeit der „Verlängerung“ der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis anerkennen).
Allerdings enthält die Aufenthaltserlaubnis, die dem Antragsteller bislang zu Studienzwecken erteilt worden war, keine solchermaßen offene Bestimmung des Aufenthaltszwecks. Vielmehr ist sie dem Antragsteller, so wie dies in den „Zusammengefassten Vorgaben des Innenministeriums zur Anwendung aufenthalts- und asylrechtlicher Regelungen ab dem 1. Januar 2005 (ZV-AufenthR 2005)“, (Stand: Dezember 2007) im Teil A. unter der Nr. 16.2.4. vorgesehen ist, ausdrücklich nur zum Studium in dem konkret bezeichneten Studiengang „Nachrichtentechnik/Technische Informatik“ erteilt worden. Hiermit ist der Aufenthaltszweck des Antragstellers so eindeutig begrenzt, dass selbst dann, wenn die zusätzlich aufgenommene Beschränkung des Studiums auf die „FH oder Uni M.“ ohne rechtliche Relevanz bliebe, eine Einbeziehung des weiteren Aufenthalts des Antragstellers für sein Studium an der FH L. im Masterstudiengang „Information Management & Consulting“ in die bisherige Aufenthaltserlaubnis ausscheidet. Dem steht nicht entgegen, dass die Fachhochschule L. in ihrer Einschreibebestätigung vom 26.09.2007 von einem konsekutiven Studiengang spricht, der auf dem Studiengang „Technische Informatik“ aufbaue und dem Antragsteller zur beruflichen Weiterqualifizierung diene. Denn auch wenn der Masterstudiengang als Aufbaustudium unter anderem für Informatiker an ein solches Studium anschließt, ist er doch aufgrund seiner gleichgewichtigen Ausrichtung und Öffnung auch auf Studierende der Betriebswirtschaft inhaltlich auf ein anderes Studienfach (zum Begriff vgl. Epping, in: Hailbronner/Geis, a.a.O., § 10 Rn. 3 m.w.N.) als das der „Technischen Informatik“ oder der „Nachrichtentechnik“ bezogen (ähnlich BayVGH, Beschluss vom 21.06.2007 - 24 CS 06.3454 -, juris).
10 
b) Der Antragsteller dürfte jedoch einen Anspruch darauf haben, dass die Antragsgegnerin gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nach Ermessen darüber entscheidet, ob ihm für sein Studium im Masterstudiengang „Information Management & Consulting“ eine neue, vom bisherigen Aufenthaltsrecht unabhängige Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
11 
So umfasste der vom Antragsteller am 09.11.2006 gestellte Aufenthaltserlaubnisantrag trotz der formalen Stellung als „Antrag auf Verlängerung der bislang erteilten Aufenthaltserlaubnis“ auch einen solchen Antrag auf eine gegebenenfalls notwendige Entscheidung über die Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Denn es war für die Behörde erkennbar, dass der Antragsteller mit dem Antrag das Ziel verfolgte, eine Aufenthaltserlaubnis für die Aufnahme eines geplanten weiteren Studiums in einem Masterstudiengang zu erlangen. Dies ergibt sich etwa daraus, dass die Behörde auf dem Antrag vermerkt hatte, dass die Immatrikulationsbescheinigungen des Antragstellers nicht vorgelegt werden könnten, weil die Bewerbungen für ein Masterstudium noch liefen (zur grundsätzlichen Einbeziehung eines Anspruchs auf Neuerteilung eines Aufenthaltstitels in Verlängerungsanträge vgl. auch BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 43.06 -, DVBl 2008, 108).
12 
Dabei steht einem entsprechenden Anspruch des Antragstellers auf eine ermessenfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ein solches Studium auch nicht entgegen, dass er zum Zeitpunkt der Entscheidung der Antragsgegnerin über den „Verlängerungsantrag“ am 11.07.2007 zu diesem Studium noch nicht zugelassen war und der Antragsteller seinen Aufenthaltserlaubnisantrag damals noch mit der laufenden Bewerbung auf einen Studienplatz und der Möglichkeit der Bewerbung auf einen angemessenen Arbeitsplatz begründet hatte. Denn die mit der Zulassung des Antragstellers zum Studium nunmehr gegebene Änderung der Sachlage ist im Rahmen des laufenden Widerspruchsverfahrens ohne weiteres zu berücksichtigen, und der Antragsteller macht nach wie vor einen Aufenthaltserlaubnisanspruch für einen Aufenthaltszweck geltend, der ebenso wie der zunächst geltend gemachte Aufenthaltszweck vom Abschnitt 3 des 2. Kapitels des Aufenthaltsgesetzes umfasst ist (zur Einbeziehung eines geänderten Aufenthaltszwecks in ein laufendes Rechtsbehelfsverfahrens vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 04.09.2007, a.a.O.).
13 
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin steht der Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht der gesetzliche Versagungsgrund des § 16 Abs. 2 AufenthG entgegen. Nach dieser Regelung soll während eines Aufenthalts nach Abs. 1 in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht.
14 
Hierbei kann dahin gestellt bleiben, ob sich der derzeitige Aufenthalt des Antragstellers überhaupt noch als ein solcher nach § 16 Abs. 1 AufenthG darstellt, nachdem die ihm ursprünglich zum Zwecke des Studiums der Fächer „Nachrichtentechnik/Technische Informatik“ erteilte Aufenthaltserlaubnis bis zum 2.11.2006 befristet war und der Antragsteller deshalb nicht mehr im Besitz einer zum Zwecke der Studienbewerbung und des Studiums erteilten Aufenthaltserlaubnis ist (vgl. etwa Abschnitt A Nr. 16.2.1. der ZV-AufenthR 2005; ähnlich für den Fall der Zweckerreichung durch erfolgreichen Abschluss des Studiums Hailbronner, in: ders., a.a.O., § 16 Rn. 36) oder ob der Anwendungsbereich des § 16 Abs. 2 AufenthG auch dann eröffnet ist, wenn der Ausländer - wie hier - in der Folge des ursprünglich zu Studienzwecken erteilten, aber etwa durch Zeitablauf oder Zweckerreichung erloschenen Aufenthaltsrechts noch nicht ausgereist ist (so wohl - das Ergebnis jedoch ebenfalls offen lassend - Hamburgisches OVG, Beschluss vom 30.05.2007 - 3 Bs 390/05 -, ZAR 2007, 333). Denn auch wenn der Anwendungsbereich des Regelversagungsgrundes des § 16 Abs. 2 AufenthG eröffnet wäre, so stellte sich das Begehren des Antragstellers nach Erteilung einer neuen Aufenthaltsgenehmigung zum Zwecke der Aufnahme und Fortführung eines auf das zunächst absolvierte Studium der „Technischen Informatik“ aufbauenden Masterstudiengangs im Fach „Information Management & Consulting“ als ein atypischer Ausnahmefall dar, der ein Absehen von der Versagung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige Ausreise des Antragstellers rechtfertigte.
15 
Über den Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 AufenthG soll sichergestellt werden, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nicht der Verfolgung anderer Aufenthaltszwecke dient (Bundestagsdrucksache 15/420 S. 74) und damit als Vehikel für eine unkontrollierte Einwanderung missbraucht wird (vgl. Hailbronner, in: ders., a.a.O., § 16 Rn. 35 und Walther, in: GK-AufenthG, § 16 Rn. 16). Damit sind aber gerade die Fallkonstellationen vom Zweck des Regelversagungsgrundes nicht erfasst, in denen der geänderte Aufenthaltszweck nach wie vor auf den seiner Natur nach zeitlich begrenzten Erwerb eines mit dem bisherigen Aufenthaltrecht zu Studienzwecken in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehenden berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses gerichtet ist. Denn in diesen Fällen bleibt der sich auch in der 6. Begründungserwägung zur Richtlinie 2004/114/EG wiederfindende Zweck des § 16 AufenthG einer aufenthaltsrechtlichen Privilegierung des Studienaufenthalts eines Ausländers erhalten, ohne dass gleichzeitig einer Zuwanderung zu anderen Zwecken Vorschub geleistet würde. Gleichzeitig wird der - in der Folge der sog. Bologna-Erklärung vom 19.06.1999 eingeleiteten und mittlerweile nahezu abgeschlossenen - Entwicklung Rechnung getragen, nach der die bisherige einstufige Hochschulausbildung in einen Bachelor- und einen weiteren hierauf aufbauenden Masterstudiengang aufgegliedert wird (hierzu näher May/Mülke, in: Hailbronner/Geis, a.a.O., § 19 Rn. 7 ff.). Entsprechend gehen auch die - die bisherige Verwaltungspraxis prägenden - Zusammengefassten Vorgaben des Innenministeriums zur Anwendung aufenthalts- und asylrechtlicher Regelungen in ihrem Teil A unter der Nr. 16.2.8.1 davon aus, dass nach erfolgreichem Abschluss einer Ausbildung in Deutschland unter Abweichung des Regelversagungsgrundes des § 16 Abs. 2 AufenthG ohne vorherige Ausreise eine Aufenthaltserlaubnis erneut erteilt werden kann, wenn der Aufenthalt einem an das grundständige Studium anschließenden, auf längstens zwei Jahre angelegten Aufbau-, Zusatz- oder Ergänzungsstudium (Postgraduiertenstudium) dient, das nach einer Bescheinigung der Hochschule das vorhergehende Studium des Ausländers fachlich weiterführt oder in einem für den angestrebten Beruf besonders förderlichen Maß ergänzt (zur Berücksichtigung dieser Vorgaben als Auslegungshilfe vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 01.08.2005, a.a.O; zustimmend Hailbronner, in: ders., a.a.O., § 16 Rn. 40 und Walther, in: GK-AufenthG, § 16 Rn. 19).
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Diesen Maßstäben wird der vom Antragsteller angestrebte Anschlussaufenthalt gerecht. Denn sein zum Wintersemester 2007/2008 aufgenommenes Studium im Masterstudiengang „Information Management & Consulting“ ist ein auf zwei Jahre angelegtes Aufbaustudium, das an das bisherige und erfolgreich abgeschlossene Studium des Antragstellers der „Technischen Informatik“ anschließt und - nach der Einschreibebestätigung der Fachhochschule L. vom 26.09.2007 und dem Zuschnitt des Studiengangs - der sinnvollen beruflichen Weiterqualifizierung des Antragstellers dient. Auch wird aus dem gesamten bisherigen und auch von der Antragsgegnerin als zielstrebig anerkannten Studienverlauf des Antragstellers deutlich, dass dieser seinen Aufenthalt im Bundesgebiet nach wie vor nicht als Einfallstor für einen Daueraufenthalt zu anderweitigen Zwecken, sondern zum - zeitlich limitierten - Erwerb eines berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses nutzt.
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Dabei steht der hiermit begründeten, atypischen Ausnahme vom Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 AufenthG - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - nicht entgegen, dass der Antragsteller sein Studium in einem Masterstudiengang nicht unmittelbar nach Abschluss seines Diplomstudiengangs im Fach „Technische Informatik“ im Wintersemester 2006/2007 aufgenommen hat. Denn die hierin liegende Verzögerung des Studienfortschritts lässt nicht erkennen, dass der Antragsteller das nunmehr zu Zwecken der Aufnahme und Fortsetzung seines Masterstudiums beantragte Aufenthaltsrecht nicht tatsächlich in diesem Sinne, sondern missbräuchlich zur Begründung und Sicherung eines anderen Zwecken dienenden Aufenthalts nutzen möchte. Der Regelung des § 16 Abs. 1a AufenthG, der die Möglichkeit eines Aufenthaltsrechts zum Zwecke der Studienbewerbung auf einen Zeitraum von höchstens neun Monaten begrenzt, kommt insoweit keine unmittelbare rechtliche Bedeutung zu, da es hier nicht um die - offen gelassene - Frage des aufenthaltsrechtlichen Status des Antragstellers während der Zeit zwischen dem Abschluss seines Diplom- und der Aufnahme seines Masterstudiengangs geht und allein aus einer länger andauernden Phase der Studienbewerbung nicht geschlossen werden kann, dass sich ein ausländischer Studierender nach Erhalt des Studienplatzes nicht zielgerichtet dem Studium widmen wird. Jedenfalls ist es nachvollziehbar, wenn der Antragsteller darlegt, dass er sich im Zusammenhang mit der Diplomprüfung im Fach „Technische Informatik“ nicht gleichzeitig auch noch adäquat auf eventuell anstehende Prüfungen zur Aufnahme in Magisterstudiengänge an anderen Hochschulen vorbereiten konnte. Gleiches gilt für seine Einlassung, dass die weitaus überwiegende Anzahl der Masterstudiengänge immer nur zum Wintersemester beginnen und sich die Möglichkeit der - letztlich fehlgeschlagenen - Bewerbung an der Hochschule Darmstadt zum Sommersemester 2007 als eine Ausnahme darstellte.
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Weiter wird die Annahme eines atypischen Ausnahmefalls im Sinne des § 16 Abs. 2 AufenthG auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Antragsteller, worauf die Antragsgegnerin hinweist, bereits im Juli 1998 zu Studienzwecken eingereist ist und er sich damit selbst bei einem ordnungsgemäßen Abschluss seines Masterstudiums im Herbst 2009 mehr als zehn Jahre im Bundesgebiet aufgehalten haben wird. Denn entgegen den Hinweisen in Nr. 16.2.7 des Teils A der Zusammengefassten Vorgaben des Innenministeriums zur Anwendung aufenthalts- und asylrechtlicher Regelungen lässt sich der Regelung des § 16 Abs. 2 AufenthG nicht entnehmen, dass der dortige Regelversagungsgrund im Falle der an sich zulässigen Fortsetzung des Studiums zum Zwecke des Erwerbs eines weiteren Abschlusses „im Allgemeinen“ dann eingreift, „wenn die Gesamtaufenthaltsdauer zehn Jahre überschreiten würde“ (a.A. wohl BayVGH, Beschlüsse vom 01.08.2005 -, a.a.O. und vom 21.06.2007, a.a.O.). Vielmehr bedarf es stets einer - hier jedenfalls nach summarischer Prüfung zugunsten des Antragstellers ausfallenden - Betrachtung des Einzelfalls, ob mit der zum Zwecke des weiteren Erwerbs eines Hochschulabschlusses beantragten Aufenthaltserlaubnis faktisch ein anderer - von der Regelung des § 16 AufenthG nicht mehr umfasster - Aufenthaltszweck verfolgt wird.
19 
Schließlich steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Aufnahme und Fortsetzung des Masterstudienganges „Information Management & Consulting“ an der Fachhochschule L. auch nicht die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen, nach der die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraussetzt, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt. Denn ein solcher Ausweisungsgrund liegt - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - nicht schon darin, dass der Antragsteller bei der Antragsgegnerin im Juli 2007 nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO die Aufnahme des selbständigen Betriebs eines Gewerbes im Bereich der Softwareentwicklung angezeigt hat. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller eine selbständige Erwerbstätigkeit tatsächlich aufgenommen und damit unter Verstoß gegen die - nach §§ 81 Abs. 4, 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG fortgeltende - Beschränkung seiner Beschäftigungsmöglichkeiten auf Tätigkeiten nach § 9 Nr. 9 ArGV einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Auch dürfte sich ein möglicher Verstoß gegen das Beschäftigungsverbot ungeachtet der streitigen Frage, ob es sich hierbei um eine Straftat nach § 95 Abs. 1 Nr. 6a AufenthG oder nur um eine nach § 98 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG zu ahndende Ordnungswidrigkeit handelt (vgl. etwa OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.10.2006 - 2 St OLG Ss 100/06 -, juris), nach seinem Umfang allenfalls als geringfügiger und vereinzelter Verstoß gegen Rechtsvorschriften darstellen, der nicht geeignet wäre, den Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 1 und 2 Nr. 2 zu erfüllen.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Änderung und Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. grundsätzlich Senatsbeschluss vom 04.11.1992 - 11 S 2216/92 -, juris; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 17.11.2005 - 11 S 611/05 -, vom 01.06.2004 - 11 S 65/04 - und vom 12.11.2003 - 11 S 2240/03; ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.12.2004 - 13 S 2510/04 -) ist für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes immer dann von einer gesteigerten Bedeutung des Verfahrens auszugehen, die es notwendig macht, trotz ihrer Vorläufigkeit nach Ermessen den für die Hauptsache anzunehmenden Auffangstreitwert in voller Höhe anzusetzen, wenn die angefochtene Ablehnung der Verlängerung dieser Aufenthaltsgenehmigung einen bislang legalen Aufenthalt des Ausländers beendet.
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published on 23/10/2006 00:00

Tenor Der Antrag des Antragstellers, ihm für eine noch einzulegende Beschwerde gegen den die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Juli 2006 - 5 K 1618/06 -Prozesskostenhilfe zu bew
published on 17/11/2005 00:00

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published on 16/12/2004 00:00

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published on 27/06/2008 00:00

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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.

(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.

(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.

(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer

1.
unerlaubt eingereist ist,
2.
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder
3.
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.

(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer

1.
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,
2.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
3.
auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist,
4.
mittellos ist,
5.
keinen Pass oder Passersatz besitzt,
6.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
7.
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.

(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.

(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.

(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.

Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt er auch zu internationaler Entwicklung bei. Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn

1.
der Betrieb verlegt wird,
2.
der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind,
2a.
der Name des Gewerbetreibenden geändert wird oder
3.
der Betrieb aufgegeben wird.
Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen.

(2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und für den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(3) Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, zum Zeitpunkt der Aufstellung des Automaten den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, seine ladungsfähige Anschrift sowie die Anschrift seiner Hauptniederlassung an dem Automaten sichtbar anzubringen. Gewerbetreibende, für die eine Firma im Handelsregister eingetragen ist, haben außerdem ihre Firma in der in Satz 2 bezeichneten Weise anzubringen. Ist aus der Firma der Familienname des Gewerbetreibenden mit einem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma.

(4) Die Finanzbehörden haben den zuständigen Behörden die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Daten von Unternehmern im Sinne des § 5 des Gewerbesteuergesetzes mitzuteilen, wenn deren Steuerpflicht nach dem Gewerbesteuergesetz erloschen ist; mitzuteilen sind

1.
der Name,
2.
die betriebliche Anschrift,
3.
die Rechtsform,
4.
der amtliche Gemeindeschlüssel,
5.
die Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung und, soweit vorhanden, das Unterscheidungsmerkmal nach § 139c Absatz 5a der Abgabenordnung sowie
6.
der Tag, an dem die Steuerpflicht endete.
Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Die erhobenen Daten dürfen nur für die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen verarbeitet werden. Der Name, der Name des Geschäfts (Geschäftsbezeichnung), die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden dürfen allgemein zugänglich gemacht werden.

(6) Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, soweit

1.
eine regelmäßige Datenübermittlung nach Absatz 8 zulässig ist,
2.
die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl erforderlich ist oder
3.
der Empfänger die Daten beim Gewerbetreibenden nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erheben könnte oder von einer solchen Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, für deren Erfüllung die Kenntnis der Daten erforderlich ist, abgesehen werden muss und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
Für die Weitergabe von Daten innerhalb der Verwaltungseinheiten, denen die für die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörden angehören, gilt Satz 1 entsprechend.

(7) Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nichtöffentlichen Stellen dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.

(8) Die zuständige Behörde übermittelt, sofern die empfangsberechtigte Stelle auf die regelmäßige Datenübermittlung nicht verzichtet hat, Daten aus der Gewerbeanzeige regelmäßig an

1.
die Industrie- und Handelskammer zur Wahrnehmung der in den §§ 1, 3 und 5 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern genannten sowie der nach § 1 Abs. 4 desselben Gesetzes übertragenen Aufgaben,
2.
die Handwerkskammer zur Wahrnehmung der in § 91 der Handwerksordnung genannten, insbesondere der ihr durch die §§ 6, 19 und 28 der Handwerksordnung zugewiesenen und sonstiger durch Gesetz übertragener Aufgaben,
3.
die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde zur Durchführung arbeitsschutzrechtlicher sowie immissionsschutzrechtlicher Vorschriften,
3a.
die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz, einschließlich den Entgeltschutz nach dem Heimarbeitsgesetz zuständige Landesbehörde zur Durchführung ihrer Aufgaben,
4.
die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Wahrnehmung der Aufgaben, die im Mess- und Eichgesetz und in den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen festgelegt sind,
5.
die Bundesagentur für Arbeit zur Wahrnehmung der in § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie der im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz genannten Aufgaben,
6.
die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. ausschließlich zur Weiterleitung an die zuständige Berufsgenossenschaft für die Erfüllung der ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben,
7.
die Behörden der Zollverwaltung zur Wahrnehmung der ihnen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, nach § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Arbeitnehmer-überlassungsgesetz obliegenden Aufgaben,
8.
das Registergericht, soweit es sich um die Abmeldung einer im Handels- und Genossenschaftsregister eingetragenen Haupt- oder Zweigniederlassung handelt, für Maßnahmen zur Herstellung der inhaltlichen Richtigkeit des Handelsregisters gemäß § 388 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder des Genossenschaftsregisters gemäß § 160 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
9.
die statistischen Ämter der Länder zur Führung des Statistikregisters nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 und 2,
10.
die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-, Futtermittel-, Tabak-, Tiergesundheits- und Tierschutzrecht,
11.
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zum Einzug und zur Vollstreckung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes,
12.
die Ausländerbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Aufenthaltsgesetz,
13.
die nach § 22 der Abgabenordnung zuständigen Finanzämter, unbeschadet des § 138 der Abgabenordnung,
14.
die für die Erlaubnisverfahren nach diesem Gesetz zuständigen Behörden.
Die Übermittlung der Daten ist auf das zur Wahrnehmung der in Satz 1 bezeichneten Aufgaben Erforderliche zu beschränken. Sind die Daten derart verbunden, dass ihre Trennung nach erforderlichen und nicht erforderlichen Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, sind auch die Kenntnisnahme, die Weitergabe innerhalb der datenverarbeitenden Stelle und die Übermittlung der Daten, die nicht zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlich sind, zulässig, soweit nicht schutzwürdige Belange der betroffenen Personen oder Dritter überwiegen. Die nicht erforderlichen Daten unterliegen insoweit einem Verwertungsverbot.

(9) Darüber hinaus sind Übermittlungen der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht.

(10) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten aus der Gewerbeanzeige ermöglicht, ist nur zulässig, wenn technisch sichergestellt ist, dass

1.
die abrufende Stelle die bei der zuständigen Stelle gespeicherten Daten nicht verändern kann und
2.
ein Abruf durch eine in Absatz 7 genannte Stelle nur möglich ist, wenn die abrufende Stelle entweder den Namen des Gewerbetreibenden oder die betriebliche Anschrift des Gewerbetreibenden angegeben hat; der Abruf von Daten unter Verwendung unvollständiger Abfragedaten oder die Suche mittels einer Ähnlichenfunktion kann zugelassen werden.

(11) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten ermöglicht, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, ist nur zulässig, soweit

1.
dies wegen der Häufigkeit oder der Eilbedürftigkeit der Abrufe und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Gewerbetreibenden angemessen ist,
2.
die zum Abruf bereitgehaltenen Daten ihrer Art nach für die Aufgaben oder Geschäftszwecke des Empfängers erforderlich sein können und
3.
technisch sichergestellt ist, dass Daten durch andere als die in Absatz 8 genannten Stellen nur abgerufen werden können, wenn dabei der Verarbeitungszweck, für den der Abruf erfolgt, sowie das Aktenzeichen oder eine andere Bezeichnung des Vorgangs, für den der Abruf erfolgt, angegeben wird.
Die Datenempfänger sowie die Verarbeitungszwecke, für die Abrufe zugelassen werden, sind vom Leiter der Verwaltungseinheit festzulegen. Die zuständige Stelle protokolliert die Abrufe einschließlich der angegebenen Verarbeitungszwecke und Vorgangsbezeichnungen. Die Protokolle müssen die Feststellung der für die einzelnen Abrufe verantwortlichen Personen ermöglichen. Eine mindestens stichprobenweise Protokollauswertung ist durch die speichernde Stelle zu gewährleisten. Die Protokolldaten dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verarbeitet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen.

(12) Daten, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, darf der Empfänger nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.

(13) Über die Gewerbeanzeigen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 werden monatliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Die Statistik nach Satz 1 soll als Informationsgrundlage für die Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Strukturpolitik dienen. Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Anzeigepflichtigen, die die Auskunftspflicht durch Erstattung der Anzeige erfüllen. Die zuständige Behörde übermittelt aus den Gewerbeanzeigen monatlich die Daten als Erhebungs- oder Hilfsmerkmale an die statistischen Ämter der Länder, die zur Führung der Statistik nach Satz 1 erforderlich sind. Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Angaben zum eingetragenen Namen des Betriebes mit Rechtsform und zum Namen des Betriebsinhabers für die Bestimmung der Rechtsform bis zum Abschluss der nach § 12 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes vorgesehenen Prüfung auswerten. Ferner dürfen sie nähere Angaben zu der angemeldeten Tätigkeit unmittelbar bei den Auskunftspflichtigen erfragen, soweit die gemeldete Tätigkeit sonst den Wirtschaftszweigen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nicht zugeordnet werden kann.

(14) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erlässt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Anzeigepflicht nach Absatz 1, zur Regelung der Datenübermittlung nach Absatz 8 sowie zur Führung der Statistik nach Absatz 13 nähere Vorschriften. Die Rechtsverordnung

1.
bestimmt insbesondere, welche erforderlichen Informationen in den Anzeigen nach Absatz 1 anzugeben sind,
2.
kann die Verwendung von Vordrucken zur Anzeige eines Gewerbes anordnen, die Gestaltung der Vordrucke durch Muster festlegen und Vorgaben treffen, wie und in welcher Anzahl die Vordrucke auszufüllen sind,
3.
kann Rahmenvorgaben für die elektronische Datenverarbeitung und -übermittlung festlegen,
4.
bestimmt, welche Daten zur Aufgabenwahrnehmung der in Absatz 8 Satz 1 bezeichneten Stellen erforderlicherweise zu übermitteln sind, und
5.
bestimmt, welche Daten als Erhebungs- und Hilfsmerkmale für die Statistik nach Absatz 13 Satz 1 an die statistischen Ämter der Länder zu übermitteln sind.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,
2.
ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn
a)
er vollziehbar ausreisepflichtig ist,
b)
ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und
c)
dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
3.
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,
6.
entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
6a.
entgegen § 56 wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 56 Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt oder bestimmte Kontaktverbote nicht beachtet,
7.
wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder
8.
im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.

(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1
a)
in das Bundesgebiet einreist oder
b)
sich darin aufhält,
1a.
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 56a Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch eine in § 56a Absatz 3 genannte zuständige Stelle verhindert oder
2.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.

(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.

(7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten zuständigen Stelle verfolgt.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 95 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 einen Nachweis nicht führt,
2.
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 sich der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nicht unterzieht,
2a.
entgegen § 47a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 47a Satz 3, ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder einen Abgleich mit dem Lichtbild nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht,
3.
entgegen § 48 Abs. 1 oder 3 Satz 1 eine dort genannte Urkunde oder Unterlage oder einen dort genannten Datenträger nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder nicht rechtzeitig überlässt,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 oder 3 zuwiderhandelt oder
5.
entgegen § 82 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 60d Absatz 3 Satz 4, eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht.

(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 4a Absatz 5 Satz 1 einen Ausländer mit einer nachhaltigen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistung beauftragt, die der Ausländer auf Gewinnerzielung gerichtet ausübt,
2.
entgegen § 4a Absatz 5 Satz 3 Nummer 3 oder § 19a Absatz 1 Satz 2 oder 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
3.
entgegen § 19b Absatz 7 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
4.
entgegen § 60c Absatz 5 Satz 1 oder § 60d Absatz 3 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht.

(2b) (weggefallen)

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4a Absatz 3 Satz 4 oder Absatz 4, § 6 Absatz 2a, § 7 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, § 16a Absatz 3 Satz 1, § 16b Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3, § 16b Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz, § 16c Absatz 2 Satz 3, § 16d Absatz 1 Satz 4, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 3, § 16f Absatz 3 Satz 4, § 17 Absatz 3 Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, § 23 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz oder § 25 Absatz 4 Satz 3 erster Halbsatz, Absatz 4a Satz 4 erster Halbsatz oder Absatz 4b Satz 4 erster Halbsatz eine selbständige Tätigkeit ausübt,
2.
einer vollziehbaren Auflage nach § 12 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 zuwiderhandelt,
2a.
entgegen § 12a Absatz 1 Satz 1 den Wohnsitz nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer in dem Land nimmt, in dem er zu wohnen verpflichtet ist,
2b.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 12a Absatz 2, 3 oder 4 Satz 1 oder § 61 Absatz 1c zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 13 Abs. 1 außerhalb einer zugelassenen Grenzübergangsstelle oder außerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden einreist oder ausreist oder einen Pass oder Passersatz nicht mitführt,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 1, § 56 Absatz 1 Satz 2 oder Abs. 3 oder § 61 Absatz 1e zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 56 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
5a.
einer räumlichen Beschränkung nach § 56 Absatz 2 oder § 61 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt,
5b.
entgegen § 60b Absatz 2 Satz 1 nicht alle zumutbaren Handlungen vornimmt, um einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz zu erlangen,
6.
entgegen § 80 Abs. 4 einen der dort genannten Anträge nicht stellt oder
7.
einer Rechtsverordnung nach § 99 Absatz 1 Nummer 3a Buchstabe d, Nummer 7, 10 oder 13a Satz 1 Buchstabe j zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absatzes 3 Nr. 3 kann der Versuch der Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2a Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2a Nummer 2, 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absatzes 3 Nr. 1 und 5b mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 1, 2a und 3 und des Absatzes 3 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.

(6) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.