Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 05. Feb. 2008 - 11 S 213/08

bei uns veröffentlicht am05.02.2008

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Dezember 2007 - 2 K 838/05 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
I.
Die Beschwerde des Beklagten wendet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27.12.2007, mit dem auf die Erinnerungen der Beteiligten der Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 08.02.2007 dahingehend abgeändert wurde, dass von dem Beklagten nach Abzug der schon geleisteten Zahlung an den Kläger noch Kosten in Höhe von 357,53 EUR (statt 182,95 EUR) nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basissatz seit dem 17.01.2007 zu erstatten sind. Das Verwaltungsgericht legte seiner Berechnung die Annahme zu Grunde, dass zu den erstattungsfähigen Kosten sowohl eine Erledigungsgebühr als auch eine ungeschmälerte Verfahrensgebühr gehören. Dies wird von dem Beklagten mit der Beschwerde angegriffen.
II.
Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie erreicht den in § 146 Abs. 3 VwGO vorgeschriebenen Beschwerdewert von 200 EUR und wurde innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegt.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall zu den erstattungsfähigen Kosten grundsätzlich sowohl eine Erledigungsgebühr als auch eine ungeschmälerte Verfahrensgebühr gehören.
Zutreffend wurde eine Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1002 i.V.m. Nr. 1003 RVG-VV mit einem Gebührensatz von 1,0 festgesetzt. Denn die Rechtssache hat sich im vorliegenden Fall im Sinne der Nr. 1002 Satz 1 RVG-VV durch die anwaltliche Mitwirkung des Klägervertreters erledigt. Nachdem sich die Beteiligten seit Erhebung der Klage am 01.03.2005 mit vielfältigen Argumenten über die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.01.2005 ohne übereinstimmendes Ergebnis auseinander gesetzt hatten, vereinbarten sie am 21.08.2006 im Termin zur mündlichen Verhandlung, dass der Klägervertreter noch ein weiteres Attest von der Nachsorgeeinrichtung des Klägers über dessen Entwicklung seit Therapieabschluss einholt. Dieser Verlaufsbericht wurde auf Veranlassung des Klägervertreters am 05.09.2006 von der Therapieeinrichtung T., Stuttgart, erstellt und von ihm mit Schriftsatz vom 25.09.2006 vorgelegt. Auch aufgrund der dort dargestellten erfolgreichen Absolvierung der Drogentherapie hob der Beklagte mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03.11.2006 die streitbefangene Ausweisungsverfügung auf und erklärte den Rechtsstreit insoweit für erledigt. Für die Kausalität Verlaufsbericht - Bescheidaufhebung spricht daher jedenfalls eine hinreichende Vermutung (vgl. hierzu Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., 1002 RVG-VV, Rn. 11). Somit liegt insbesondere aufgrund der Einholung des Verlaufsberichtes eine wesentliche, über das Fertigen von Schriftsätzen hinausgehende, besondere Tätigkeit des Klägervertreters vor, die die Ansetzung einer Erledigungsgebühr rechtfertigt (vgl. zu § 24 BRAGO: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.02.1993 - 1 S 280/93 -, juris).
Zutreffend wurde auch eine ungeschmälerte Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 RVG-VV festgesetzt. Denn die Geschäftsgebühr ist nicht anteilig anzurechnen. Grund hierfür ist allerdings nicht, wie das Verwaltungsgericht (unter Berufung auf VG Freiburg, Beschluss vom 21.03.2007 - 2 K 1377/06 -, juris; a. A. Bay. VGH, Beschluss vom 03.11.2005 - 10 C 05.1131 - JurBüro 2006, 77) angenommen hat, dass eine Anwendung der Anrechnungsvorschrift in Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf diejenige Fälle beschränkt sein könnte, in denen ein Vorverfahren nach den §§ 68 ff. VwGO stattgefunden hat und deshalb § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO anzuwenden ist. Grund hierfür ist vielmehr die vorliegende besondere Übergangssituation: Der Auftrag des Klägers an seine damalige Rechtsanwältin zur Vertretung im Rahmen des Ausweisungsverwaltungsverfahrens wurde vor dem Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes am 01.07.2004 erteilt (vgl. Stellungnahme der Rechtsanwältin vom 11.06.2004 zum behördlichen Anhörungsschreiben vom 27.01.2004). Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG ist deshalb insoweit noch § 118 BRAGO mit dessen besonderer Anrechnungsregel anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass eine Anrechnung ausscheidet, weil keine Geschäftsgebühr gemäß § 118 Abs. 2 Satz 1 BRAGO „für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens“ entstanden ist, sondern für eine Tätigkeit innerhalb eines behördlichen Verfahrens (zur Nichtanrechnung in dieser Konstellation vgl. auch BT-Drs. 15/1971, 209). Die Anrechnungsregelung aus Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG-VV kann im Übrigen, trotz Erteilung des Auftrags zur Klageerhebung erst nach Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes im Jahr 2005, hier schon von ihrem Wortlaut her nicht anwendbar sein. Denn es ist keine Geschäftsgebühr „nach den (RVG-VV) Nummern 2300 bis 2303“ entstanden, sondern eine Geschäftsgebühr nach der BRAGO, und beide Gebühren unterscheiden sich wesentlich. Die Geschäftsgebühr nach dem RVG umfasst etwa auch eine Besprechung und bringt einen viel umfangreicheren Gebührenrahmen mit sich (so auch: OLG München, Beschluss vom 21.12.2005 - 16 WF 1872/05, NJW-RR 2006, 650; Mayer/Kroiß, RVG, 2. Aufl., § 61 Rn. 1; Müller-Rabe, NJW 2005, 1612, m.w.N.). Auf die Frage einer telelogischen Reduktion der Anrechnungsregelung in Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG-VV kommt es damit im vorliegenden Fall nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da für die Zurückweisung der Beschwerde nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG eine streitwert-unabhängige Festgebühr von 50,00 EUR erhoben wird.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 05. Feb. 2008 - 11 S 213/08

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 05. Feb. 2008 - 11 S 213/08

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 05. Feb. 2008 - 11 S 213/08 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 147


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 61 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes


(1) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verwei

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 05. Feb. 2008 - 11 S 213/08 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 05. Feb. 2008 - 11 S 213/08 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 21. März 2007 - 2 K 1377/06

bei uns veröffentlicht am 21.03.2007

Tenor Die Erinnerungen der Klägerin gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31. Januar 2007 werden zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe   1  Die nach §§ 165,

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

Tenor

Die Erinnerungen der Klägerin gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31. Januar 2007 werden zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

 
Die nach §§ 165, 151 VwGO zulässigen Erinnerungen sind unbegründet. Zu Recht hat die Urkundsbeamtin bei den der Klägerin zu erstattenden Kosten jeweils die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (VV RVG) angerechnet.
Jedenfalls dann, wenn ein Vorverfahren im Sinne der §§ 68 ff VwGO stattgefunden hat und die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO erstattungsfähig sind, erfolgt eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG. Danach wird, soweit wegen des selben Gegenstandes eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 (a.F.: 2400 bis 2403) entstanden ist, diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Nach den Ausführungen in den Gesetzesmaterialien (BT-Dr 15/1971, 209) ist eine Anrechnung bereits aus systematischen Gründen erforderlich, weil der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren entscheidend davon beeinflusst wird, ob der Rechtsanwalt durch eine vorgerichtliche Tätigkeit bereits mit der Angelegenheit befasst war. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist die Anrechnung auch erforderlich, um eine außergerichtliche Erledigung zu fördern. Es müsse der Eindruck vermieden werden, der Rechtsanwalt habe ein gebührenrechtliches Interesse an einem gerichtlichen Verfahren. Die Anrechnungsregelung habe zur Folge, dass bei verwaltungsrechtlichen Mandaten eine Änderung zum geltenden Recht eintrete. Während nach § 118 Abs. 2 Satz 1 BRAGO die Geschäftsgebühr beim Übergang in ein gerichtliches Verfahren nicht angerechnet worden sei, könne dieser Rechtszustand im Hinblick auf die systematischen und prozessleitenden Überlegungen nicht beibehalten werden; dies sei auch vor dem Hindergrund der Regelung des § 17 Nr. 1 RVG zu sehen, der spürbare Verbesserungen der Vergütung in verwaltungsrechtlichen Mandaten zur Folge habe.
Zwar wird eine solche Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr für das Kostenerstattungsrecht teilweise verneint und vertreten, diese Regelung gelte nur für das Verhältnis zwischen Auftraggeber und Rechtsanwalt (vgl. den Beschluss des Gerichts vom 10.8.2006 - A 3 K 11018/05 - JURIS; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.7.2006 - 8 S 1621/06 -; OVG Nordr.-Westf., Beschluss vom 25.4.2006 - 7 E 410/06 - NJW 2006, 1991; Bayer. VGH, Beschluss vom 10.7.2006 - 4 C 06.1129 - NJW 2007, 170; jeweils m. w. Nachw.) . Dahinter steckt die Erwägung, dass dem Willen des Gesetzgebers, eine „doppelte“ Honorierung des Rechtsanwalts zu verhindern und eine außergerichtliche Erledigung zu fördern, nicht zu entnehmen sei, dass damit zugleich eine Entlastung des unterliegenden Prozessgegners gewollt gewesen sein könnte.
Dieser Rechtsgedanke ist indes nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar. Den o.a. Entscheidungen liegen - soweit ersichtlich - Konstellationen zugrunde, in denen kein Vorverfahren im Sinne der §§ 68 ff VwGO stattgefunden hat. Soweit dies aus den Entscheidungen hervorgeht, hat es sich entweder um Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes oder um asylrechtliche Streitigkeiten gehandelt, in denen jeweils keine Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts anfallen können, die nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO erstattungsfähig wären. Daher würde in diesen Fällen die Anwendung der Anrechnungsvorschrift allein dazu führen, dass der erstattungspflichtige Prozessgegner auf Kosten des Erstattungsberechtigten teilweise entlastet wird. Dass diese Privilegierung vom Gesetzgeber nicht gewollt ist und daher eine Anrechnung in diesen Fällen nicht erfolgen soll, ist daher zumindest nachvollziehbar, auch wenn selbst für diese Fallgruppe vertreten wird, die Geschäftsgebühr sei auf die Verfahrensgebühr anzurechnen (vgl. Bayer VGH, Beschluss vom 3.11.2005 - 10 C 05.1131 - JurBüro 2006, 77; VG Oldenburg, Beschluss vom 5.12.2006 - 11 A 436/06 -) .
Im Unterschied zu diesen Fallgruppen hat hier ein Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO stattgefunden. Die Gebühren und Auslagen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin sind zudem nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO erstattungsfähig, denn das Gericht hat die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. In solchen Fällen würde die Nichtanrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr dazu führen, dass der Erstattungsberechtigte letztlich mehr von dem Erstattungspflichtigen verlangen kann, als dieser - unter Anwendung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG - seinem Prozessbevollmächtigten im Innenverhältnis schulden würde. Genauso wenig wie es sachlich gerechtfertigt sein mag, den Erstattungspflichtigen in anderen Fallkonstellationen zu privilegieren, ist es geboten, ihn in den Fällen, in denen wie hier ein erstattungsfähiges Vorverfahren stattgefunden hat, mit höheren Kosten zu belasten als sie der Erstattungsberechtigte selbst aufbringen müsste. Daher ist jedenfalls für diese Konstellation nicht ersichtlich, weshalb entgegen des Wortlauts der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG keine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr erfolgen sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem 1. Juli 2004 erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Ist der Rechtsanwalt am 1. Juli 2004 in derselben Angelegenheit und, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, in demselben Rechtszug bereits tätig, gilt für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist, dieses Gesetz. § 60 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Auf die Vereinbarung der Vergütung sind die Vorschriften dieses Gesetzes auch dann anzuwenden, wenn nach Absatz 1 die Vorschriften der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte weiterhin anzuwenden und die Willenserklärungen beider Parteien nach dem 1. Juli 2004 abgegeben worden sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.