Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Okt. 2010 - 11 S 1580/10

published on 21/10/2010 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Okt. 2010 - 11 S 1580/10
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. April 2010 - 11 K 1620/09 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die am … 2008 in Mannheim geborene Klägerin begehrt die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises.
Die Eltern der Klägerin sind türkische Staatsangehörige. Der Vater der Klägerin reiste 1995 nach Deutschland ein und führte erfolglos ein erstes Asylverfahren durch. Am 14.05.1998 stellte er einen Asylfolgeantrag. Mit Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom 02.07.1998 wurde der Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt und dem Vater der Klägerin die Abschiebung in die Türkei angedroht. Hiergegen erhob er Klage und stellte einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 28.12.1999 - A 7 K 30907/98 - wurde die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids des Bundesamts bestünden. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens lägen vor. Angesichts der glaubhaft gemachten Änderung der Sachlage lasse sich die Erfolglosigkeit des Asylbegehrens im Rahmen des Folgeverfahrens nicht mit der für eine Offensichtlichkeitsentscheidung erforderlichen Rechtsgewissheit feststellen. Mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 26.04.2002 - A 2 K 30908/98 - wurde das Bundesamt unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheids verpflichtet, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich der Türkei festzustellen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dahingestellt bleiben könne, ob der Vater der Klägerin die Türkei bereits vorverfolgt verlassen habe, denn ihm stehe aufgrund der von ihm entfalteten und im folgenden näher ausgeführten Nachfluchtaktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland ein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu. Ihm drohe bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Mit Bescheid vom 02.07.2002 stellte das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei fest. Seit dem 08.07.2002 erhielt der Vater der Klägerin, dem während des laufenden Asylfolgeverfahrens Duldungen erteilt worden waren, von der Beklagten fortlaufend befristete Aufenthaltsbefugnisse bzw. Aufenthaltserlaubnisse und zuletzt am 23.04.2008 eine Niederlassungserlaubnis. Die Mutter der Klägerin reiste nach eigenen Angaben 1996 nach Deutschland ein und führte erfolglos ein Asylverfahren durch. In der Folgezeit erhielt sie Duldungen. Beginnend mit dem 03.03.2004 wurden ihr befristete Aufenthaltsbefugnisse bzw. Aufenthaltserlaubnisse und zuletzt am 12.02.1010 eine Niederlassungserlaubnis erteilt. Zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin besaß ihre Mutter eine befristete Aufenthaltserlaubnis „Familie“.
Mit Schreiben vom 09.03.2009 begehrte die Klägerin von der Beklagten die Feststellung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund Geburt gem. § 4 Abs. 3 StAG. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Zeit von der Stellung des Asylantrags durch den Vater der Klägerin bis zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 55 Abs. 3 AsylVfG anzurechnen sei. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Verfügung vom 30.04.2009 ab: Es fehle an der Voraussetzung eines achtjährigen rechtmäßig gewöhnlichen Aufenthalts des Vaters der Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Geburt. Die Zeiten vorheriger Duldung könnten nicht angerechnet werden; vielmehr bleibe der Aufenthalt insoweit unrechtmäßig. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.07.2009 zurückgewiesen: Die Zeit des ersten Asylverfahrens könne nicht gem. § 55 Abs. 3 AsylVfG angerechnet werden. Danach sei der Vater der Klägerin lediglich geduldet worden. Durch die Stellung des Asylfolgeantrags habe sich die aufenthaltsrechtliche Situation nicht verändert. Insbesondere führe ein Asylfolgeantrag nicht dazu, dass der weitere Aufenthalt gestattet sei, vielmehr werde ein weiteres Asylverfahren mit der Rechtsfolge des § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nur dann durchgeführt, wenn nach Prüfung des Bundesamts die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorlägen. Nachdem das Bundesamt Wiederaufnahmegründe verneint und den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt habe, sei der Aufenthalt des Vaters weiterhin lediglich geduldet gewesen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz habe nicht rückwirkend zu einer Änderung der aufenthaltsrechtlichen Situation geführt; insbesondere gelte dadurch der Aufenthalt nicht mit dem Folgeantrag als gestattet. Dies gelte schon deshalb, weil im gerichtlichen Asylverfahren auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen gewesen sei und aus dem Verpflichtungsurteil nicht geschlossen werden könne, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG schon bei Antragstellung 1998 vorgelegen hätten. Vielmehr habe das Urteil nur Folgewirkungen auf den künftigen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt des Vaters.
Am 16.07.2009 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben, mit der sie sich auf ihr bisheriges Vorbringen beruft und ergänzend ausführt, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz im Asylfolgeverfahren die aufenthaltsrechtliche Situation ihres Vaters im Hinblick auf § 55 Abs. 3 AsylVfG rückwirkend geändert habe. Jedenfalls aber sei der Aufenthalt des Vaters seit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom 28.12.1999 gestattet und damit erlaubt gewesen. Das sich aus § 55 Abs. 1 AsylVfG ergebende Aufenthaltsrecht entstehe kraft Gesetzes; eine entsprechende Bescheinigung habe nur deklaratorische Bedeutung. Soweit trotz der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren eine Duldung erteilt worden sei, hindere dies nicht die Entstehung der Aufenthaltsgestattung kraft Gesetzes. Ein Aufenthaltsrecht kraft Gesetzes gem. § 55 Abs. 1 AsylVfG entstehe im Folgeverfahren dann, wenn ein weiteres Asylverfahren durchgeführt werde. Einer entsprechenden Entscheidung des Bundesamts stehe die Wirkung der positiven Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Eilverfahren gleich. Dessen ungeachtet sei der Aufenthaltsgestattung Rückwirkung für die Dauer des Folgeverfahrens beizumessen, wenn es später aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens zu einer Anerkennung als Flüchtling komme. Damit seien auch die geduldeten Aufenthaltszeiten im Folgeverfahren entsprechend § 55 Abs. 3 AsylVfG anzurechnen. Die Beklagte ist dem entgegengetreten.
Mit Urteil vom 13.04.2010 - 11 K 1620/09 - hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Beklagte unter Aufhebung der angegriffenen Bescheide verpflichtet, der Klägerin einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Vater der Klägerin zum Zeitpunkt der Geburt seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt habe. Das stattgebende Urteil im Asylfolgeverfahren, durch das die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG inzident positiv festgestellt würden, führe dazu, dass die Aufenthaltsgestattung ex tunc ab (Folge-)Antragstellung entstehe. Dem Folgeantragsteller sollten die Rechtsvorteile, die er gehabt hätte, wenn bereits das Bundesamt (richtigerweise) seinen Folgeantrag als zulässig erachtet und konsequenterweise ein Asylverfahren durchgeführt hätte, nicht verloren gehen. Selbst wenn die Aufenthaltsgestattung hier erst mit der Erfüllung aller Wiederaufnahmegründe hätte entstehen können, wäre jedenfalls von einer Aufenthaltsgestattung ab dem 03.12.1998 auszugehen, denn zu diesem Zeitpunkt habe der Vater der Klägerin nach den Ausführungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Asylfolgeverfahren die maßgeblichen Nachfluchtaktivitäten entfaltet. Bedenken unter dem Aspekt der Rechtssicherheit ließen sich mit den zur Rechtskraft eines Urteils ergangenen Bestimmungen (§ 121 VwGO) ausräumen. Ob dem positiven Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 28.12.1999 Bedeutung bezüglich der Aufenthaltsgestattung zukomme, könne offen bleiben. Die daraufhin erteilte Duldung habe jedenfalls nur zur Folge, dass die Abschiebung nicht vollzogen werden dürfe. Der Aufenthalt werde hierdurch nicht rechtmäßig.
Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 06.07.2010 - 11 S 1119/10 - die Berufung zugelassen.
Zur Begründung der Berufung macht die Beklagte unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Zulassungsverfahren geltend, dass der Vater der Klägerin von 1998 bis 2002 nur geduldet gewesen sei. Da die Duldung keinen rechtmäßigen Aufenthalt begründe, stehe sie auch dem Staatsangehörigkeitserwerb entgegen. Dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz im Asylfolgeverfahren komme keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Antragstellung oder auf den Beginn der maßgeblichen Nachfluchtaktivitäten zu. Aus Gründen der Rechtssicherheit könne auch nicht darauf abgestellt werden, wann die Wiederaufnahmegründe materiell entstanden seien. Auf den Zeitpunkt der Stellung des Asylfolgeantrags könne vorliegend schon deshalb nicht abgestellt werden, weil zu diesem Zeitpunkt noch keine beachtlichen Nachfluchtgründe vorgelegen hätten. Die Entscheidung des Bundesamts sei zu dem Zeitpunkt als sie getroffen worden sei, richtig gewesen. Es entspreche einem allgemeinen Rechtsgedanken des Verwaltungsrechts, dass ohne eine besondere gesetzliche Anordnung eine auf behördlicher oder gerichtlicher Entscheidung beruhende Vergünstigung Wirksamkeit erst mit dieser Entscheidung erlange. Ein gesetzgeberischer Wille, den asylverfahrensrechtlichen Bestimmungen zur Aufenthaltsgestattung Rückwirkung zuzubilligen, lasse sich nicht feststellen. Die formale Betrachtung diene der Klarheit der Rechtsverhältnisse. Dies bestätige ein Vergleich mit der Rechtslage beim Zweitantrag. Im Übrigen habe der Vater der Klägerin bei ihrer Geburt auch nicht seit acht Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt, denn der Wille, sich dauerhaft im Bundesgebiet niederzulassen, sei unbeachtlich, wenn der längerfristige Aufenthalt ausländerrechtlich unzulässig sei. Während des gesamten Folgeantragsverfahrens seien lediglich Duldungen erteilt worden und der Vater der Klägerin habe mit einer baldigen Beendigung seines Aufenthalts rechnen müssen. Auf die fehlende Ausreisebereitschaft könne es nicht ankommen; die bloße Duldung erlaube keine Verfestigung des Aufenthalts. Soweit das Verwaltungsgericht Chemnitz im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einen stattgebenden Beschluss gefasst habe, führe dies zu keiner anderen Einschätzung, denn dabei handele es sich lediglich um eine vorläufige Regelung, die weder einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgestattung bewirke, noch den Aufenthalt zu einem gewöhnlichen Aufenthalt werden lasse. Erst seit 2002 habe der Vater der Klägerin darauf vertrauen dürfen, dass er auf unabsehbare Zeit im Bundesgebiet bleiben werde.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. April 2010 - 11 K 1620/09 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Sie verweist auf die angegriffene Entscheidung und das erstinstanzliche Vorbringen. Der Gesetzgeber habe bei positivem Ausgang des Verfahrens gem. § 55 Abs. 3 AsylVfG eine vollständige Rückwirkung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bis zum Zeitpunkt der Antragstellung festgelegt. Diese Rückwirkung erfolge unabhängig von der Frage, ab wann materiell-rechtlich die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung vorgelegen hätten. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht Chemnitz ausdrücklich festgestellt, dass das Bundesamt zu Unrecht das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes verneint habe. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt – 28.12.1999 – sei klargestellt, dass der Aufenthalt des Vaters der Klägerin gestattet und damit rechtmäßig gewesen sei.
13 
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
14 
Dem Senat liegen 1 Band Staatsangehörigkeitsakten, 1 Band Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe, 5 Bände Ausländerakten der Eltern der Klägerin, 1 Band Akten des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge aus dem Asylfolgeverfahren des Vaters der Klägerin sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe aus dem Verfahren 11 K 1620/09 vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 Abs. 3 Satz 1 StAG i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG im Ergebnis zu Recht bejaht. Der mit der Klage angegriffene Bescheid der Beklagten vom 30.04.2009 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.07.2009 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und hat einen Anspruch auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG in der zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin (20.12.2008) gültigen Fassung vom 19.08.2007 (BGBl. I, 1970) erwirbt ein Kind ausländischer Eltern durch die Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt.
18 
1. Da die Mutter der Klägerin zum Zeitpunkt der Geburt kein unbefristetes Aufenthaltsrecht besessen hat, kommt hier nur eine Anknüpfung an den Vater in Betracht. Dieser war zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin im Besitz einer Niederlassungserlaubnis und auch das Erfordernis eines achtjährigen rechtmäßigen Aufenthalts ist im Ergebnis zu bejahen.
19 
Der Senat kann offen lassen, ob ein Urteil im Asylfolgeverfahren, das zur Anerkennung als Asylberechtigter oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet und für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abstellt (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) und dabei in der Sache durchentscheidet, (in jedem Fall) dazu führt, dass eine Aufenthaltsgestattung ex tunc ab Asylfolgeantragstellung entsteht (vgl. hierzu Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG 12/2007, § 71 Rn. 121; Hailbronner, AuslR, 08/2010, § 71 AsylVfG Rn. 97; offen lassend OVG Saarland, Urteil vom 13.09.2006 - 1 R 17/06 -, juris m.w.N.; ablehnend VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.08.2008 - 13 S 2117/08; s. a. VG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 23.10.2008 - 8 K 1265/08). Im hier zu entscheidenden Fall sind jedenfalls ab dem 28.12.1999, als das Verwaltungsgericht Chemnitz den stattgebenden Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erlassen hat, in dem ausdrücklich ausgeführt wird, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vorliegen, die Aufenthaltszeiten des Vaters der Klägerin nach § 55 Abs. 3 AsylVfG anzurechnen.
20 
Soweit der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, wird nach § 55 Abs. 3 AsylVfG in der Fassung vom 02.09.2008 (BGBl. I, 1798) die Zeit eines Aufenthalts nach Abs. 1 (Aufenthaltsgestattung) nur angerechnet, wenn der Ausländer unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt oder ihm unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Diese Bestimmung findet auf den abgeleiteten Erwerb der Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG Anwendung.
21 
Nach § 55 Abs. 1 AsylVfG ist der Aufenthalt zur Durchführung eines Asylverfahrens gestattet. Die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ist indes erst das Ziel des Asylfolgeantragstellers (§ 71 Abs. 1 AsylVfG), so dass die Stellung des Asylfolgeantrags für sich genommen (noch) nicht zur Aufenthaltsgestattung führt. Die Aufenthaltsgestattung tritt bei Folgeanträgen grundsätzlich erst ein, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen und ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist (vgl. BT-Drs. 12/2062, S. 36 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.1995 - 13 S 628/95 -, InfAuslR 1996, 205; Beschluss vom 12.04.1996 - 6 S 290/96 -, VBlBW 1996, 312).
22 
Eine entsprechende Feststellung wurde hier erstmals im Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 28.12.1999 getroffen. Das rechtfertigt es, jedenfalls ab diesem Zeitpunkt von einem nach § 55 Abs. 3 AsylVfG anzurechnenden Aufenthalt auszugehen. Der Schutzzweck des § 55 Abs. 3 AsylVfG geht dahin, dass die vom Asylbewerber nicht zu vertretende lange Dauer des letztlich erfolgreichen Asylverfahrens bei der Beurteilung der Verfestigung des Aufenthalts zu berücksichtigen ist. Dem Folgeantragsteller sollen die Rechtsvorteile, die er gehabt hätte, wenn das Bundesamt bzw. das Verwaltungsgericht (im Falle nachträglicher Entstehung von Nachfluchtgründen) seinen Folgeantrag richtigerweise nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG als zulässig erachtet und unverzüglich ein Asylverfahren durchgeführt hätte, nicht verloren gehen. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG mit seinem Erfordernis des achtjährigen rechtmäßigen Aufenthalts schließlich zielt darauf, auf der Grundlage der gelungenen Integration des maßgeblichen Elternteils die Integrationschancen seines im Inland geborenen Kindes zu verbessern und ist ungeachtet des Bedürfnisses nach klaren Erwerbsvoraussetzungen diesem Ziel entsprechend auszulegen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 18.11.2004 - 1 C 31.03 -, BVerwGE 122,199).
23 
Vor diesem Hintergrund darf es dem Vater der Klägerin und damit der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen, dass das - im Ergebnis erfolgreiche - verwaltungsgerichtliche Hauptsacheverfahren über den Asylfolgeantrag des Vaters aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen erhebliche Zeit in Anspruch genommen hat. Bereits der stattgebende Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sichert - solange er nicht in (ggf. entsprechender) Anwendung des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO abgeändert wird - den Aufenthalt des Vaters der Klägerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren in vergleichbarer Weise wie der Aufenthalt eines Ausländers während des Hauptsacheverfahrens im Falle der Ablehnung seines Asylantrags als schlicht unbegründet gesichert ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 03.04.2001 - 9 C 22.00 -, BVerwGE 114, 122). Das rechtfertigt es, ab diesem Zeitpunkt die Bestimmung des § 55 Abs. 3 AsylVfG über die Anrechnung von Zeiten der Aufenthaltsgestattung heranzuziehen. Es fehlt jedenfalls ab dem Zeitpunkt der erfolgreichen Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes an einem sachlichen Grund, den Antragsteller im Asylfolgeverfahren gegenüber einem Erstantragsteller zu benachteiligen. In diesem Zusammenhang kann es nicht darauf ankommen, dass der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangene Beschluss keine rechtskräftige Feststellungswirkung dahingehend entfaltet, dass und ab wann die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG tatsächlich vorliegen, denn das Entstehen eines - ggf. vorübergehend - gestatteten Aufenthalts setzt eine entsprechende Feststellungswirkung nicht voraus. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Beschluss dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aus Gründen stattgegeben hat, die das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG im Zusammenhang mit dem Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft betreffen.
24 
Dieser Auslegung des § 55 Abs. 3 AsylVfG steht nicht entgegen, dass § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG nur für bestimmte Aufenthaltstitel eine eng auszulegende Sonderregelung vorsieht, wonach Aufenthaltszeiten des vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Abs. 3 AsylVfG angerechnet werden (vgl. zur insoweit gebotenen engen Auslegung: BVerwG, Urteil vom 29.03.2007 - 5 C 8.06 -, BVerwGE 128, 254). Die hier vorgenommene Auslegung bedeutet keine Abweichung von den gesetzlich normierten Tatbestandsvoraussetzungen des § 55 Abs. 3 AsylVfG, sondern vielmehr eine Konkretisierung der vom Gesetzgeber nicht näher geregelten Frage, wann im Asylfolgeverfahren von einem gestatteten und damit anrechenbaren Aufenthalt auszugehen ist.
25 
Offen bleiben kann hier, ob von einem nach § 55 Abs. 3 AsylVfG anrechenbaren Aufenthalt auch dann auszugehen ist, wenn im Unterschied zum vorliegenden Fall im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht ausdrücklich bejaht wurde. Gründe der Rechtssicherheit dürften indes dafür sprechen, dass es in Fragen des Staatsangehörigkeitserwerbs letztlich nicht auf inhaltliche Ausführungen im asylrechtlichen Verfahren ankommen kann, sondern das Vorliegen eines stattgebenden Eilbeschlusses im Zusammenhang mit dem Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für die Annahme eines anrechenbaren Aufenthalts im Sinne des § 55 Abs. 3 AsylVfG genügt.
26 
Die Tatsache, dass dem Vater der Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss seines Asylfolgeverfahrens lediglich Duldungen erteilt wurden, steht der vorgenommenen Auslegung ebenfalls nicht entgegen. Die Duldung begründet zwar ihrerseits keinen rechtmäßigen Aufenthalt, hindert aber die bereits aus anderen Gründen vorzunehmende Anrechnung der Aufenthaltszeiten als rechtmäßig nicht.
27 
Beginnend mit dem 28.12.1999 war der Aufenthalt des Vaters der Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Geburt am 20.12.2008 seit acht Jahren rechtmäßig bzw. als rechtmäßig anzurechnen. Nach Eintritt der Rechtskraft des stattgebenden Asylurteils des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 26.04.2002 bis zur Geburt der Klägerin wurden ihrem Vater, beginnend mit dem 08.07.2002, antragsgemäß fortlaufend befristete Aufenthaltsgenehmigungen bzw. Fiktionsbescheinigungen gem. § 81 Abs. 4 AufenthG und schließlich eine Niederlassungserlaubnis erteilt. Soweit der Vater der Klägerin erstmals am 04.06.2002 und damit vor Eintritt der Rechtskraft des asylgerichtlichen Urteils (13.06.2002) die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat, greift die gesetzliche Fiktionswirkung des § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG in der Fassung vom 09.01.2002 (BGBl. I, 361).
28 
2. Soweit die Beklagte in Zweifel zieht, dass das Tatbestandsmerkmal des achtjährigen gewöhnlichen Aufenthalts des Vaters der Klägerin zum Zeitpunkt der Geburt vorlag, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
29 
Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts hat im Wesentlichen die gleiche Bedeutung wie der Begriff des dauernden Aufenthalts im Sinne des Art. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 29.06.1977 (BGBl. I, 1101) - AG-StlMindÜbK -, der voraussetzt, dass der Betroffene nicht nur vorübergehend, sondern auf unabsehbare Zeit hier lebt, so dass eine Beendigung des Aufenthalts ungewiss ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2004 a.a.O. m.w.N.). Der dauernde Aufenthalt erfordert keine förmliche Zustimmung der Ausländerbehörde und ist von der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts zu unterscheiden. Die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts setzt eine in die Zukunft gerichtete Prognose unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Hierbei sind vor allem die Vorstellungen und Möglichkeiten des Betroffenen von Bedeutung (BVerwG, Urteil vom 23.02.1993 - 1 C 45.90 -, BVerwGE 92, 116).
30 
Der Aufenthalt des Vaters der Klägerin war während des Asylfolgeverfahrens darauf angelegt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hier zu nehmen. Die Regelung des § 55 Abs. 3 AsylVfG verdeutlicht, dass auch ein im Ergebnis erfolgreiches Asylverfahren als Aufenthaltszeit anzurechnen ist. Das Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthalts kann daher nicht in Frage gestellt werden. Das gilt jedenfalls für die Zeit ab Ergehen des Beschlusses im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, denn ab diesem Zeitpunkt konnte und durfte der Vater der Klägerin davon ausgehen, dass eine Aufenthaltsbeendigung auf unabsehbare Zeit, jedenfalls aber bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache, nicht in Betracht kommt.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
32 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die zwischen den Beteiligten umstrittene und entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob und inwieweit § 55 Abs. 3 AsylVfG im Falle eines erfolgreichen Asylfolgeverfahrens Anwendung findet, ist grundsätzlich klärungsbedürftig und klärungsfähig.
33 
Beschluss vom 21.10.2010
34 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer II.42.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
35 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
15 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 Abs. 3 Satz 1 StAG i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG im Ergebnis zu Recht bejaht. Der mit der Klage angegriffene Bescheid der Beklagten vom 30.04.2009 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.07.2009 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und hat einen Anspruch auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG in der zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin (20.12.2008) gültigen Fassung vom 19.08.2007 (BGBl. I, 1970) erwirbt ein Kind ausländischer Eltern durch die Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt.
18 
1. Da die Mutter der Klägerin zum Zeitpunkt der Geburt kein unbefristetes Aufenthaltsrecht besessen hat, kommt hier nur eine Anknüpfung an den Vater in Betracht. Dieser war zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin im Besitz einer Niederlassungserlaubnis und auch das Erfordernis eines achtjährigen rechtmäßigen Aufenthalts ist im Ergebnis zu bejahen.
19 
Der Senat kann offen lassen, ob ein Urteil im Asylfolgeverfahren, das zur Anerkennung als Asylberechtigter oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet und für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abstellt (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) und dabei in der Sache durchentscheidet, (in jedem Fall) dazu führt, dass eine Aufenthaltsgestattung ex tunc ab Asylfolgeantragstellung entsteht (vgl. hierzu Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG 12/2007, § 71 Rn. 121; Hailbronner, AuslR, 08/2010, § 71 AsylVfG Rn. 97; offen lassend OVG Saarland, Urteil vom 13.09.2006 - 1 R 17/06 -, juris m.w.N.; ablehnend VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.08.2008 - 13 S 2117/08; s. a. VG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 23.10.2008 - 8 K 1265/08). Im hier zu entscheidenden Fall sind jedenfalls ab dem 28.12.1999, als das Verwaltungsgericht Chemnitz den stattgebenden Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erlassen hat, in dem ausdrücklich ausgeführt wird, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vorliegen, die Aufenthaltszeiten des Vaters der Klägerin nach § 55 Abs. 3 AsylVfG anzurechnen.
20 
Soweit der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, wird nach § 55 Abs. 3 AsylVfG in der Fassung vom 02.09.2008 (BGBl. I, 1798) die Zeit eines Aufenthalts nach Abs. 1 (Aufenthaltsgestattung) nur angerechnet, wenn der Ausländer unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt oder ihm unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Diese Bestimmung findet auf den abgeleiteten Erwerb der Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG Anwendung.
21 
Nach § 55 Abs. 1 AsylVfG ist der Aufenthalt zur Durchführung eines Asylverfahrens gestattet. Die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ist indes erst das Ziel des Asylfolgeantragstellers (§ 71 Abs. 1 AsylVfG), so dass die Stellung des Asylfolgeantrags für sich genommen (noch) nicht zur Aufenthaltsgestattung führt. Die Aufenthaltsgestattung tritt bei Folgeanträgen grundsätzlich erst ein, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen und ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist (vgl. BT-Drs. 12/2062, S. 36 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.1995 - 13 S 628/95 -, InfAuslR 1996, 205; Beschluss vom 12.04.1996 - 6 S 290/96 -, VBlBW 1996, 312).
22 
Eine entsprechende Feststellung wurde hier erstmals im Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 28.12.1999 getroffen. Das rechtfertigt es, jedenfalls ab diesem Zeitpunkt von einem nach § 55 Abs. 3 AsylVfG anzurechnenden Aufenthalt auszugehen. Der Schutzzweck des § 55 Abs. 3 AsylVfG geht dahin, dass die vom Asylbewerber nicht zu vertretende lange Dauer des letztlich erfolgreichen Asylverfahrens bei der Beurteilung der Verfestigung des Aufenthalts zu berücksichtigen ist. Dem Folgeantragsteller sollen die Rechtsvorteile, die er gehabt hätte, wenn das Bundesamt bzw. das Verwaltungsgericht (im Falle nachträglicher Entstehung von Nachfluchtgründen) seinen Folgeantrag richtigerweise nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG als zulässig erachtet und unverzüglich ein Asylverfahren durchgeführt hätte, nicht verloren gehen. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG mit seinem Erfordernis des achtjährigen rechtmäßigen Aufenthalts schließlich zielt darauf, auf der Grundlage der gelungenen Integration des maßgeblichen Elternteils die Integrationschancen seines im Inland geborenen Kindes zu verbessern und ist ungeachtet des Bedürfnisses nach klaren Erwerbsvoraussetzungen diesem Ziel entsprechend auszulegen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 18.11.2004 - 1 C 31.03 -, BVerwGE 122,199).
23 
Vor diesem Hintergrund darf es dem Vater der Klägerin und damit der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen, dass das - im Ergebnis erfolgreiche - verwaltungsgerichtliche Hauptsacheverfahren über den Asylfolgeantrag des Vaters aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen erhebliche Zeit in Anspruch genommen hat. Bereits der stattgebende Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sichert - solange er nicht in (ggf. entsprechender) Anwendung des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO abgeändert wird - den Aufenthalt des Vaters der Klägerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren in vergleichbarer Weise wie der Aufenthalt eines Ausländers während des Hauptsacheverfahrens im Falle der Ablehnung seines Asylantrags als schlicht unbegründet gesichert ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 03.04.2001 - 9 C 22.00 -, BVerwGE 114, 122). Das rechtfertigt es, ab diesem Zeitpunkt die Bestimmung des § 55 Abs. 3 AsylVfG über die Anrechnung von Zeiten der Aufenthaltsgestattung heranzuziehen. Es fehlt jedenfalls ab dem Zeitpunkt der erfolgreichen Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes an einem sachlichen Grund, den Antragsteller im Asylfolgeverfahren gegenüber einem Erstantragsteller zu benachteiligen. In diesem Zusammenhang kann es nicht darauf ankommen, dass der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangene Beschluss keine rechtskräftige Feststellungswirkung dahingehend entfaltet, dass und ab wann die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG tatsächlich vorliegen, denn das Entstehen eines - ggf. vorübergehend - gestatteten Aufenthalts setzt eine entsprechende Feststellungswirkung nicht voraus. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Beschluss dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aus Gründen stattgegeben hat, die das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG im Zusammenhang mit dem Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft betreffen.
24 
Dieser Auslegung des § 55 Abs. 3 AsylVfG steht nicht entgegen, dass § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG nur für bestimmte Aufenthaltstitel eine eng auszulegende Sonderregelung vorsieht, wonach Aufenthaltszeiten des vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Abs. 3 AsylVfG angerechnet werden (vgl. zur insoweit gebotenen engen Auslegung: BVerwG, Urteil vom 29.03.2007 - 5 C 8.06 -, BVerwGE 128, 254). Die hier vorgenommene Auslegung bedeutet keine Abweichung von den gesetzlich normierten Tatbestandsvoraussetzungen des § 55 Abs. 3 AsylVfG, sondern vielmehr eine Konkretisierung der vom Gesetzgeber nicht näher geregelten Frage, wann im Asylfolgeverfahren von einem gestatteten und damit anrechenbaren Aufenthalt auszugehen ist.
25 
Offen bleiben kann hier, ob von einem nach § 55 Abs. 3 AsylVfG anrechenbaren Aufenthalt auch dann auszugehen ist, wenn im Unterschied zum vorliegenden Fall im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht ausdrücklich bejaht wurde. Gründe der Rechtssicherheit dürften indes dafür sprechen, dass es in Fragen des Staatsangehörigkeitserwerbs letztlich nicht auf inhaltliche Ausführungen im asylrechtlichen Verfahren ankommen kann, sondern das Vorliegen eines stattgebenden Eilbeschlusses im Zusammenhang mit dem Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für die Annahme eines anrechenbaren Aufenthalts im Sinne des § 55 Abs. 3 AsylVfG genügt.
26 
Die Tatsache, dass dem Vater der Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss seines Asylfolgeverfahrens lediglich Duldungen erteilt wurden, steht der vorgenommenen Auslegung ebenfalls nicht entgegen. Die Duldung begründet zwar ihrerseits keinen rechtmäßigen Aufenthalt, hindert aber die bereits aus anderen Gründen vorzunehmende Anrechnung der Aufenthaltszeiten als rechtmäßig nicht.
27 
Beginnend mit dem 28.12.1999 war der Aufenthalt des Vaters der Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Geburt am 20.12.2008 seit acht Jahren rechtmäßig bzw. als rechtmäßig anzurechnen. Nach Eintritt der Rechtskraft des stattgebenden Asylurteils des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 26.04.2002 bis zur Geburt der Klägerin wurden ihrem Vater, beginnend mit dem 08.07.2002, antragsgemäß fortlaufend befristete Aufenthaltsgenehmigungen bzw. Fiktionsbescheinigungen gem. § 81 Abs. 4 AufenthG und schließlich eine Niederlassungserlaubnis erteilt. Soweit der Vater der Klägerin erstmals am 04.06.2002 und damit vor Eintritt der Rechtskraft des asylgerichtlichen Urteils (13.06.2002) die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat, greift die gesetzliche Fiktionswirkung des § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG in der Fassung vom 09.01.2002 (BGBl. I, 361).
28 
2. Soweit die Beklagte in Zweifel zieht, dass das Tatbestandsmerkmal des achtjährigen gewöhnlichen Aufenthalts des Vaters der Klägerin zum Zeitpunkt der Geburt vorlag, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
29 
Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts hat im Wesentlichen die gleiche Bedeutung wie der Begriff des dauernden Aufenthalts im Sinne des Art. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 29.06.1977 (BGBl. I, 1101) - AG-StlMindÜbK -, der voraussetzt, dass der Betroffene nicht nur vorübergehend, sondern auf unabsehbare Zeit hier lebt, so dass eine Beendigung des Aufenthalts ungewiss ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2004 a.a.O. m.w.N.). Der dauernde Aufenthalt erfordert keine förmliche Zustimmung der Ausländerbehörde und ist von der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts zu unterscheiden. Die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts setzt eine in die Zukunft gerichtete Prognose unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Hierbei sind vor allem die Vorstellungen und Möglichkeiten des Betroffenen von Bedeutung (BVerwG, Urteil vom 23.02.1993 - 1 C 45.90 -, BVerwGE 92, 116).
30 
Der Aufenthalt des Vaters der Klägerin war während des Asylfolgeverfahrens darauf angelegt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hier zu nehmen. Die Regelung des § 55 Abs. 3 AsylVfG verdeutlicht, dass auch ein im Ergebnis erfolgreiches Asylverfahren als Aufenthaltszeit anzurechnen ist. Das Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthalts kann daher nicht in Frage gestellt werden. Das gilt jedenfalls für die Zeit ab Ergehen des Beschlusses im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, denn ab diesem Zeitpunkt konnte und durfte der Vater der Klägerin davon ausgehen, dass eine Aufenthaltsbeendigung auf unabsehbare Zeit, jedenfalls aber bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache, nicht in Betracht kommt.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
32 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die zwischen den Beteiligten umstrittene und entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob und inwieweit § 55 Abs. 3 AsylVfG im Falle eines erfolgreichen Asylfolgeverfahrens Anwendung findet, ist grundsätzlich klärungsbedürftig und klärungsfähig.
33 
Beschluss vom 21.10.2010
34 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer II.42.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
35 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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published on 13/09/2006 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. Das Urteil
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(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.

(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht

1.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und
2.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen.

(2) Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Auf Antrag stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit aus.

(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.

(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht

1.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und
2.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.

(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht

1.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und
2.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.

(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht

1.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und
2.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.

(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist,
4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch abgesehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
er die deutsche Sprache beherrscht,
4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
In den Fällen des Satzes 3 finden § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 entsprechend Anwendung. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme vor.

(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

Ein seit der Geburt Staatenloser ist auf seinen Antrag einzubürgern, wenn er

1.
im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder an Bord eines Schiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge der Bundesrepublik Deutschland zu führen, oder in einem Luftfahrzeug, das das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland führt, geboren ist,
2.
seit fünf Jahren rechtmäßig seinen dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat und
3.
den Antrag vor der Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres stellt,
es sei denn, daß er rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von fünf Jahren oder mehr verurteilt worden ist. Für das Verfahren bei der Einbürgerung einschließlich der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit gelten die Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen.

(2) Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Auf Antrag stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit aus.

(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.

(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht

1.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und
2.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.

(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht

1.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und
2.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.

(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht

1.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und
2.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.

(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist,
4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch abgesehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
er die deutsche Sprache beherrscht,
4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
In den Fällen des Satzes 3 finden § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 entsprechend Anwendung. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme vor.

(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

Ein seit der Geburt Staatenloser ist auf seinen Antrag einzubürgern, wenn er

1.
im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder an Bord eines Schiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge der Bundesrepublik Deutschland zu führen, oder in einem Luftfahrzeug, das das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland führt, geboren ist,
2.
seit fünf Jahren rechtmäßig seinen dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat und
3.
den Antrag vor der Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres stellt,
es sei denn, daß er rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von fünf Jahren oder mehr verurteilt worden ist. Für das Verfahren bei der Einbürgerung einschließlich der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit gelten die Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.