Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 13. Sept. 2006 - 1 R 17/06

bei uns veröffentlicht am13.09.2006

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und begehrt seine Einbürgerung. Er reiste im Dezember 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag, der durch Bescheid des Bundesamtes vom 4.10.1994 unter Bestimmung einer Ausreisefrist und Androhung der Abschiebung abgelehnt wurde. Die dagegen erhobene Klage wurde durch das Verwaltungsgericht des Saarlandes abgewiesen. Das Urteil erlangte am 30.6.1998 Rechtskraft. Die dem Kläger mit Rücksicht auf sein Asylverfahren erteilte Aufenthaltsgestattung war zuletzt im Mai 1998 bis zum 3.11.1998 verlängert worden. Danach wurden dem Kläger Duldungen erteilt, zuletzt bis zum 8.4.1999.

Mit Schriftsatz vom 19.11.1998, eingegangen beim Bundesamt am 20.11.1998, stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag. Durch Bescheid vom 25.11.1998 wurde die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt. Dagegen erhob der Kläger Klage. Am 4.3.1999 erklärte der Beklagte sein Einverständnis mit der Abschiebung des Klägers. Der Versuch, den Kläger am 17.3.1999 abzuschieben, war erfolglos, da dieser nicht angetroffen wurde. Nach dem 1.7.1999 befand sich der Kläger im Kirchenasyl. Sein Eilrechtsschutzbegehren auf Aussetzen aufenthaltsbeendender Maßnahmen wurde durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13.12.1999 -5 F 103/99.A- zurückgewiesen. Am 16.1.2001 beantragte er die Erteilung einer Duldung im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand. Diesbezüglich waren im Falle seiner Vorsprache beim zuständigen Landesamt die amtsärztliche Untersuchung und die Erteilung einer Duldung bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses vorgesehen. Ein späterer Antrag auf Abänderung der gerichtlichen Entscheidung im Eilrechtsschutzverfahren blieb erfolglos, Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8.5.2001 -5 F 39/01-. Mit Schreiben vom 11.6.2001 teilte der Beklagte dem Petitionsausschuss des Landtags, an den sich der Kläger wegen der Gewährung eines Bleiberechts gewandt hatte, mit, seine Ausreisepflicht sei weiterhin vollziehbar.

Durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20.11.2001 -3 K 116/00.A- wurde die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegen. Am 30.11.2001 wurde ihm bis zum 28.2.2002 eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens erteilt. Als Datum der Antragstellung ist vermerkt: 23.11.1998 (Folgeantrag). Am 20.12.2001 erlangte das Urteil Rechtskraft. Mit Bescheid vom 11.1.2002 wurde er als Asylberechtigter anerkannt. Zum 15.12.2001 hatte er sich mit Wohnung in A-Stadt angemeldet. Auf seinen Antrag vom 21.1.2002 wurde ihm am 14.3.2002 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, die im April 2006 in eine Niederlassungserlaubnis umgeschrieben wurde. Er ist im Besitz eines Reiseausweises für Flüchtlinge.

Unter dem 28.3.2002 beantragte der Kläger seine Einbürgerung. Dies wurde mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 9.10.2003 abgelehnt, da er die Voraussetzung eines achtjährigen rechtmäßigen Inlandsaufenthalts nicht erfülle, weil die Zeit des ersten erfolglosen Asylverfahrens unberücksichtigt bleiben müsse.

Auf den am 14.10.2003 zur Post gegebenen Bescheid hat der Kläger am Montag, 17.11.2003, Klage erhoben. Er hat vorgetragen, sein Aufenthalt im Kirchenasyl über einen Zeitraum von etwa zweieinhalb Jahren sei sowohl der Ausländerbehörde als auch dem Beklagten bekannt gewesen. Eine Abschiebung sei seinerzeit nicht vorgenommen worden, weil der Aufenthalt im Kirchenasyl respektiert worden sei. Nach § 55 Abs. 3 AsylVfG sei die Zeit des ersten erfolglosen Asylverfahrens einzubeziehen. Beim Asylfolgeantrag handele es sich rechtlich um einen Wiederaufgreifensantrag im Sinne des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG und wegen seiner Asylanerkennung um eine Korrektur der früheren Entscheidung. Aufenthaltszeiten während des Asylverfahrens, das letztlich positiv beschieden worden sei, würden als Voraussetzung für die Ausübung von Rechten bzw. Vergünstigungen anerkannt.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 9.10.2003 zu verpflichten, ihn einzubürgern.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, nach Sinn und Zweck der Regelung des § 55 Abs. 3 AsylVfG könnten Gestattungszeiträume im Verlauf von unanfechtbar erfolglos ausgegangenen Asyl- oder Asylfolgeverfahren nicht angerechnet werden.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 9.11.2004 -12 K 229/03- abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, der Kläger habe keinen Rechtsanspruch auf seine Einbürgerung, weil er nicht seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland habe. Die Aufenthaltsgestattung des ersten Asylverfahrens könne nicht berücksichtigt werden, denn sie sei mit der Rechtskraft des abweisenden Urteils erloschen. Zeiten einer Aufenthaltsgestattung könnten nur angerechnet werden, wenn der Ausländer in dem jeweiligen Asylverfahren, für das ihm eine Aufenthaltsgestattung erteilt worden sei, unanfechtbar anerkannt worden sei. Eine Einbürgerung im Ermessenswege wegen eines sechsjährigen rechtmäßigen Aufenthalts scheitere daran, dass es auch an einem rechtmäßigen Aufenthalt von sechs Jahren mangele. Der Asylfolgeantrag habe eine Aufenthaltsgestattung noch nicht entstehen lassen. Da die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt worden sei, habe dem Kläger keine Aufenthaltsgestattung zugestanden. Aus der nachfolgenden gerichtlichen Anerkennung als Asylberechtigter könne nicht geschlossen werden, dass ihm rückwirkend für die Dauer des gesamten Asylfolgeverfahrens eine Aufenthaltsgestattung zukomme, da die Aufenthaltsgestattung bei Folgeanträgen erst dann gegeben sei, wenn festgestellt sei, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorlägen. Aus den Gründen des die Asylberechtigung anerkennenden Urteils ergebe sich, dass der Erfolg der Klage und damit auch die stillschweigende Bejahung der Voraussetzungen des Wiederaufgreifens maßgeblich auf nach der letzten gerichtlichen Eilrechtsschutzentscheidung vom 8.5.2001 eingetretene Umstände gestützt würden. Die Begünstigung des erfolgreichen Asylerstantragstellers gegenüber dem Folgeantragsteller beruhe auf der unterschiedlichen gesetzlichen Regelung des Aufenthaltsrechts.

Das Urteil ist dem Kläger am 29.11.2004 zugestellt worden. Seinem am 29.12.2004 gestellten und am 27.1.2005 begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat durch Beschluss vom 3.2.2006 -1 Q 1/06- entsprochen. Am 3.3.2006 hat der Kläger die Berufung begründet.

Der Kläger trägt vor, die Zeit des ersten Asylverfahrens sei einzubeziehen, da das Folgeverfahren als Wiederaufgreifensverfahren die frühere Entscheidung abändere. Die Zeit des Asylfolgeverfahrens sei zu berücksichtigen, weil das Verwaltungsgericht im die Asylberechtigung anerkennenden Urteil den Bescheid, dass ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt werde, aufgehoben und die Voraussetzungen der Wiederaufnahme des Verfahrens bejaht habe. Mit der rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts stehe fest, dass sein Aufenthalt seit Stellung des Asylfolgeantrags gestattet gewesen sei. Maßgeblich sei allein, dass der Bescheid des Bundesamts aufgehoben worden sei. Der Aufenthalt im Kirchenasyl sei nicht dem Fall des Untertauchens vergleichbar. Es gebe eine Absprache zwischen dem Beklagten und der betroffenen Kirche, wie in Fällen von Kirchenasyl verfahren werden solle.

Der Kläger beantragt,

unter entsprechender Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9.11.2004 -12 K 229/03- den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 9.10.2003 zu verpflichten, den Kläger einzubürgern.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt unter Ergänzung seines bisherigen Vorbringens vor, dass allenfalls dann die Aufenthaltsgestattung auf den Zeitpunkt der Stellung des Asylfolgeantrags zurückwirken könne, wenn der Asylgrund vor oder bei Stellung des Folgeantrags vorgelegen habe. Zudem entstehe die funktionell auf die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens begrenzte Aufenthaltsgestattung erst mit der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG gegeben seien. Dadurch dass das Verwaltungsgericht erst mit Urteil vom 20.11.2001 die diesbezüglichen Voraussetzungen bejaht habe, sei der Aufenthalt des Klägers erst danach gestattet gewesen.

Durch Beschluss vom 9.6.2006 hat der Senat dem Kläger Prozesskostenhilfe versagt, da nach den mit dem Prozesskostenhilfegesuch vom 21.2.2006 dargelegten Einkommensverhältnissen der einbürgerungsrechtlich zu fordernde Nachweis, dass der Kläger imstande sei, sich und seine Angehörigen zu ernähren, nicht erbracht sei. Darauf hat der Kläger aktuelle Einkommensnachweise vorgelegt, die der Beklagte als ausreichend zum Nachweis der Unterhaltssicherung ansieht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den in der mündlichen Verhandlung erörterten Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Dem Kläger kommt weder ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG noch nach § 8 StAG zu.

Der vom Kläger geltend gemachte unmittelbare Anspruch auf Einbürgerung, der seit dem 1.1.2005 in § 10 Abs. 1 S. 1 StAG geregelt ist und - soweit hier relevant - keine Änderung zu dem bis dahin geltenden § 85 AuslG erfahren hat, scheitert daran, dass es zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an dem notwendigen achtjährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet fehlt.

Die Dauer eines achtjährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts würde nur erreicht, wenn die Zeit des ersten erfolglosen Asylverfahrens in die Berechnung mit einzubeziehen wäre. Das sieht das Gesetz jedoch nicht vor. Nach § 55 Abs. 3 AsylVfG, der inhaltlich, soweit hier relevant, durch die Neufassung ab 1.1.2005 keine Änderung erfahren hat, wird - soweit der Erwerb eines Rechtes oder die Ausübung eines Rechtes oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist - die Zeit einer Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens nur angerechnet, wenn der Ausländer unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt worden ist. Da das erste Asylverfahren des Klägers mit der unanfechtbaren Ablehnung der Asylberechtigung endete, ist die Zeit seines Aufenthalts, während der das erste Asylverfahren durchgeführt wurde, im Rahmen des § 10 Abs. 1 StAG nicht berücksichtigungsfähig

entsprechend VGH Bayern, Urteile vom 3.5.2005 - 5 BV 04.3174 - und vom 14.4.2005 - 5 BV 03.3089 -, beide juris, im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 23.2.1993 - 1 C 45/90 -, BVerwGE 92, 116 = InfAuslR 1993, 268, und vom 16.10.1990 - 1 C 15/88 -, BVerwGE 87, 11 = InfAuslR 1991, 72; ebenso zu ausländerrechtlichen Vergünstigungen: OVG Sachsen, Beschluss vom 18.11.2003 - 3 BS 430/02 -, juris; BVerwG, Urteil vom 3.6.1997 - 1 C 1/97 -, InfAuslR 1997, 352.

Daran ändert nichts, dass der Kläger auf seinen am 20.11.1998 eingegangenen Asylfolgeantrag durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20.11.2001 -3 K 116/00.A- als Asylberechtigter anerkannt wurde. Dies führt nicht dazu, dass die Zeit des ersten erfolglos abgeschlossenen Asylverfahrens rechtlich anders zu bewerten wäre. Mit der unanfechtbaren Ablehnung des ersten Asylgesuchs ist die Aufenthaltsgestattung erloschen (§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG). Ein Wiederaufleben im Sinne einer Anrechnungsfähigkeit bei der Bestimmung der Dauer des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts im Falle einer späteren Asylanerkennung ist in § 55 Abs. 3 AsylVfG nicht vorgesehen und entspricht nicht der aufenthaltsrechtlich unterschiedlichen Ausgestaltung des asylrechtlichen Erst- und Folgeverfahrens.

Allein der Zeitraum ab Stellung des Asylfolgeantrags am 20.11.1998 umfasst bis zur mündlichen Verhandlung keine acht Jahre, so dass, selbst wenn diese Zeit einbezogen würde, die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 StAG nicht erfüllt ist.

Der Kläger hat des Weiteren keinen Anspruch auf Einbürgerung im Ermessenswege nach § 8 Abs. 1 StAG (bis 31.12.2004 § 8 RuStAG) in Verbindung mit den vorläufigen Anwendungshinweisen des Beklagten vom 20.1.2005.

Nach § 8 Abs. 1 StAG, kann ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und die unter Satz 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführten weiteren Voraussetzungen erfüllt, eingebürgert werden.

Grundsätzlich wird in den im Rahmen seiner Ermessensbetätigung vom Beklagten zu berücksichtigenden vorläufigen Anwendungshinweisen vom 20.1.1005, die weitgehend den vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern vom 13.12.2004 und, soweit im konkreten Fall relevant, den landeseigenen

so BVerwG, Beschluss vom 25.5.1993 - 1 B 21/93 -, InfAuslR 1993, 298,

Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsgesetz vom 13.12.2000 (VwV-StAR)

abgedruckt bei Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl. 2005, Vorbemerkungen zu § 8 StAG,

entsprechen, auch für die Einbürgerung im Ermessenswege ein rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt von acht Jahren gefordert.

Bei staatsangehörigkeitsrechtlich Schutzbedürftigen, zu denen der Kläger als politisch Verfolgter zählt, wird abweichend hiervon in den vorläufigen Anwendungshinweisen eine Aufenthaltsdauer von sechs Jahren als ausreichend angesehen (Nr. 8.1.3.1 VwV-StAR). Diese Begünstigung kommt dem Kläger allerdings derzeit noch nicht zugute, da die Dauer seines rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch unterhalb der Sechsjahresgrenze liegt.

Rechtlich unbedenklich ist, dass der Beklagte das durch § 8 StAG vorgegebene Tatbestandsmerkmal des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts inhaltlich genauso auslegt, wie im Rahmen der Anwendung der insoweit wortgleichen Formulierung des § 10 StAG und daher - wie er in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich betont hat - die diesbezüglich von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien als maßgeblich erachtet. Ein Grund, der insoweit eine differenzierte, den Einbürgerungsbewerber begünstigende Handhabung gebieten würde, ist auch im Falle eines staatsangehörigkeitsrechtlich Schutzbedürftigen nicht ersichtlich. Die Praxis des Beklagten, insoweit inhaltsgleiche Anforderungen zu stellen, entspricht zudem den Vorgaben der vorläufigen Anwendungshinweise (zu Nr. 4 3.1), die eine zusätzliche Begünstigung schutzbedürftiger Einbürgerungsbewerber ebenfalls nicht vorsehen.

Davon ausgehend ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte sein durch § 8 Abs. 1 StAG eröffnetes Ermessen in ständiger Praxis dahingehend betätigt, dass er einen mindestens sechsjährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland fordert. Zu Recht nimmt der Beklagte an, das der Kläger einen diesen Kriterien genügenden Aufenthalt nicht nachweisen kann.

Rechtmäßig ist der Aufenthalt eines Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland - sofern nicht besondere Befreiungstatbestände eingreifen - nur, wenn er von der zuständigen Ausländerbehörde erlaubt worden ist. Die Rechtmäßigkeit muss sich auf den dauernden Aufenthalt beziehen, ihn "abdecken". Wegen der an den rechtmäßigen Aufenthalt anknüpfenden Integrationsvermutung muss nicht die bloße Anwesenheit, sondern ein etwaiger Daueraufenthalt des Ausländers in Deutschland rechtmäßig sein

so BVerwG, Urteile vom 23.2.1993 - 1 C 45/90 -, a. a. O., und vom 29.3.2006 - 5 C 4/05 -, NVwZ 2006, 938.

Tatsächlich wurden dem Kläger nach dem erfolglosen Abschluss seines ersten Asylverfahrens nur anfangs Duldungen erteilt, zuletzt bis zum 8.4.1999, und bereitete die zuständige Ausländerbehörde seine Abschiebung vor. Wegen der negativen Bescheidung des Asylfolgeantrags durch das Bundesamt war sein Aufenthalt auch nicht asylverfahrensrechtlich gestattet; ein besonderer Befreiungstatbestand war nicht gegeben und dieser entstand auch nicht rückwirkend mit dem stattgebenden Urteil im Asylfolgeverfahren.

Die Vorschrift des § 55 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 AsylVfG, die die Berücksichtigungsfähigkeit der Zeit des während eines Asylverfahrens erfolgten Aufenthalts bei der Berechnung der Dauer des im Einbürgerungsverfahren nachzuweisenden rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts gesetzlich regelt, findet auf den Aufenthalt während eines Asylfolgeverfahrens, dessen Durchführung das Bundesamt, wie vorliegend, abgelehnt hat, unmittelbar keine Anwendung.

Wenn der Ausländer, wie hier, nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag) stellt, entsteht die gesetzliche Aufenthaltsgestattung, nach der einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet ist (§ 55 Abs. 1 S. 1 AsylVfG), nicht schon bei Stellung des Asylfolgeantrags, sondern erst dann, wenn eine Entscheidung vorliegt, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 bis 3 VwVfG gegeben sind. Denn im Falle eines Asylfolgeantrags findet gemäß § 71 AsylVfG ein weiteres Asylverfahren nur statt, wenn das Bundesamt die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 bis 3 VwVfG bejaht

so Grün, GK-AsylVfG, Stand Juni 2006, § 63 Rz. 5 ff, S. 8, 9.

Im konkreten Fall hat das Bundesamt das Vorliegen dieser Voraussetzungen mit Bescheid vom 25.11.1998 verneint. Eine entsprechende positive Entscheidung liegt frühestens mit dem Verpflichtungsurteil des Verwaltungsgerichts vom 20.11.2001 vor. Mit dessen Unanfechtbarkeit galt dann der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet nach der damals maßgeblichen Bestimmung des § 68 Abs. 1 S. 2 AsylVfG bis zur Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis als erlaubt (vgl. nun: § 25 Abs. 1 S. 3 AufenthG).

Lehnt das Bundesamt die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens ab und wird der Ausländer im gerichtlichen Verfahren - wie der Kläger - als asylberechtigt anerkannt, begründet die Asylanerkennung nicht unmittelbar rückwirkend, etwa auf den Zeitpunkt der Folgeantragstellung, die Aufenthaltsgestattung. Allgemein entspricht es dem Verwaltungsrecht und insbesondere dem Ausländer- und Asylrecht, dass ohne besondere gesetzliche Anordnung eine auf behördlicher oder gerichtlicher Entscheidung beruhende Vergünstigung Wirksamkeit erst mit der diesbezüglichen Entscheidung erlangt. Da eine rückwirkende Wirksamkeit der Aufenthaltsgestattung wesentlich in abgeschlossene Lebenssachverhalte eingreift, erfordert die Annahme einer Rückwirkung einen dahingehenden Willen des Gesetzgebers, der den asylverfahrensrechtlichen Bestimmungen nicht entnommen werden kann. Der Gesetzgeber hat für das Asylfolgeverfahren nur unter besonderen Voraussetzungen das Entstehen einer Aufenthaltsgestattung vorgesehen und deren Wirksamkeit an eine Entscheidung mit Außenwirkung geknüpft. Diese formale Betrachtungsweise dient der Klarheit der Verhältnisse und lässt den Willen des Gesetzgebers erkennen, dem Ausländer im Asylfolgeverfahren die Privilegierung des wegen des Asylverfahrens erlaubten Aufenthalts und die darauf beruhende Aufenthaltsgestattung vorzuenthalten, bis eine für ihn günstige Entscheidung zu den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ergangen ist.

Problematisch ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass es in der vorliegenden verfahrensrechtlichen Situation zu einer ausdrücklichen Entscheidung zu den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG in isolierter Form üblicherweise nicht mehr kommt. Denn auf Behördenebene hat das Bundesamt ausdrücklich die Voraussetzungen für ein Folgeverfahren verneint. Selbst in den Fällen, in denen nachträglich aufgrund neuer Tatsachen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG entstehen, entspricht es der Praxis, dass das Bundesamt keine neue Entscheidung dazu trifft, wenn es das Asylbegehren aus sonstigen Gründen für erfolglos erachtet. Auf Gerichtsebene wiederum hat das Gericht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

Urteil vom 10.2.1998 - 9 C 28/97 -, BVerwGE 106, 171,

durchzuentscheiden und sogleich über den Anspruch auf Asylgewährung oder die Feststellung von Abschiebungshindernissen zu befinden. Ob und konkret hinsichtlich welcher Umstände die Voraussetzungen eines Folgeverfahrens

vgl. zur Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG: BVerwG, Beschluss vom 11.12.1989 - 9 B 320/89 -, NVwZ 1990, 359, und Urteil vom 13.5.1993 - 9 C 49/92 -, InfAuslR 1993, 357 (358),

vorliegen, ist hierbei nur inzident von Bedeutung und findet in der Tenorierung keinen Ausdruck. Vor diesem Hintergrund beruht das verschiedentlich festzustellende Bestreben, der Aufenthaltsgestattung bei gerichtlicher Anerkennung der Asylberechtigung rückwirkende Wirksamkeit für die Dauer des Folgeverfahrens beizumessen

in diesem Sinne Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, a. a. O., § 71 Rz. 88, S. 41 f; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Juni 2006, AsylVfG § 71 Rz. 102, S. 36; VG Würzburg, Beschluss vom 1.3.2005 - W 6 E 05.30082 -, juris, aber zugleich die vorläufige Verpflichtung auf Erteilung einer Aufenthaltsgestattung bei vorgehendem positiven Eilrechtsschutz gegen die Entscheidung des Bundesamts im Asylfolgeverfahren versagend; anders Aufenthaltsgestattung ab nicht rechtskräftigem Urteilsausspruch: VG Lüneburg, Urteil vom 27.2.2001 - 4 A 74/99 -, juris,

auf der Vorstellung, es gebe keinen sachlichen Grund, dem erfolgreichen Asylfolgeantragsteller, dem eine positive Entscheidung des Bundesamtes zu den Voraussetzungen des § 51 Abs.1 bis 3 VwVfG versagt geblieben ist, die Vergünstigung des § 55 Abs. 3 AsylVfG vorzuenthalten.

Ob diese Erwägung es rechtfertigt, den § 55 Abs. 3 AsylVfG im Falle des mit einer Asylanerkennung endenden Folgeverfahrens auf behördlich geduldete Asylfolgebewerber entsprechend anzuwenden, kann unter den konkreten Gegebenheiten der vorliegenden Fallkonstellation offen bleiben.

Der Fall des Klägers zeichnet sich dadurch aus, dass er während seines Folgeverfahrens - abgesehen von den ersten viereinhalb Monaten - über keine behördliche Duldung verfügte und sich der beabsichtigten zwangsweisen Vollziehung seiner Ausreisepflicht zunächst durch Untertauchen und später durch Zuflucht ins Kirchenasyl entzog. Jedenfalls hinsichtlich derartiger Aufenthaltszeiten ist eine analoge Anwendung des § 55 Abs. 3 AuslG ausgeschlossen. Diese Zeiten können auch mit Blick auf die spätere Asylanerkennung nicht nachträglich als Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts gewürdigt werden. Auch die oben zitierten Stimmen in der Literatur erörtern eine solche Fallgestaltung nicht.

Mit dem Ablauf der Duldung und seinem Untertauchen, um sich der Abschiebung zu entziehen, hielt der Kläger sich illegal im Inland auf. Dass der Beklagte den klägerischen Aufenthalt im Kirchenasyl respektierte und davon absah, seiner in der Obhut der Kirche habhaft zu werden, begründet nicht die Rechtmäßigkeit des tatsächlichen Aufenthalts in dieser Zeit im Inland, so dass

entsprechend OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.3.1998 - 13 L 1192/97 -, juris: "Das sog. "Kirchenasyl" vermag einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nicht zu begründen."

der Kläger sich von April 1999 bis Ende 2001 nur rein tatsächlich - ohne gesetzliche oder behördliche Erlaubnis - im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Dem letztlich erfolgreichen, sich aber während des Folgeverfahrens illegal im Inland aufhaltenden Asylfolgeantragsteller, wie dem Kläger, die Begünstigung des § 55 Abs. 3 AsylVfG losgelöst von jedwedem behördlich gestattetem Aufenthalt im Inland zu gewähren, widerspricht der staatlichen Ordnung. Abweichend von den gesetzlichen Vorgaben des Ausländer- und Asylrechts würde der sich illegal hier aufhaltende Ausländer hinsichtlich der Bewertung abgeschlossener Lebenssachverhalte dem gesetzestreuen Ausländer gleichgestellt. Das ist mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 55 Abs. 3 AsylVfG, dem sich gesetzeskonform verhaltenden Asylbewerber die Dauer seines Asylverfahrens im Falle der Anerkennung zu seinen Gunsten anzurechnen, nicht vereinbar.

Der Kläger hat wegen seines illegalen Aufenthalts somit keine rechtmäßige Aufenthaltszeit von sechs Jahren aufzuweisen und damit keinen aus § 8 Abs. 1 StAG in Verbindung mit den Anwendungshinweisen zum Staatsangehörigkeitsgesetz herleitbaren Anspruch auf Einbürgerung im Ermessenswege.

Der geltend gemachte Anspruch auf Einbürgerung nach Ermessen und als Schutzbedürftiger nach den Anwendungshinweisen scheitert des Weiteren daran, dass der Kläger keinen gewöhnlichen Aufenthalt von sechs Jahren im Sinne des Staatsangehörigkeitsgesetzes aufweisen kann. In der Zeit, in der er sich der Abschiebung durch Untertauchen und seinen Aufenthalt im Kirchenasyl entzogen hat, hatte er keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland im Sinne des Staatsangehörigkeitsrechts, was von der Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts zu trennen ist

so BVerwG, Beschluss vom 4.2.1982 - 1 B 9/82 -, Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 15, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 9.12.1975 - 1 C 40/71 -, Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 6.

Nicht an jeden tatsächlichen Aufenthalt im Inland knüpft das Staatsangehörigkeitsrecht den Ausländer begünstigende Rechtsfolgen, sonst wäre das Merkmal "gewöhnlich" neben der Fristangabe überflüssig

so BVerwG, Urteil vom 23.2.1993 - 1 C 45/90 -, a. a. O., in einem Fall der Einbürgerung nach dem Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit: "- wie bei der Einbürgerung nach § 8 RuStAG - eine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse vorliegen muss, die in der Regel erst nach einem langfristigen Einleben in die deutsche Umwelt eintritt".

Einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Staatsangehörigkeitsgesetzes hat ein Ausländer nur dann, wenn er nicht nur vorübergehend, sondern auf unabsehbare Zeit hier lebt, so dass eine Beendigung des Aufenthalts ungewiss ist. Nicht erforderlich ist, dass der Aufenthalt mit Willen der Ausländerbehörde auf grundsätzlich unbeschränkte Zeit angelegt ist und sich zu einer voraussichtlich dauernden Niederlassung verfestigt hat. Ausreichend ist, wenn nach dem Ausländerrecht und der Handhabung der einschlägigen Ermessensvorschriften durch die Behörden davon auszugehen ist, dass der Ausländer nicht nur vorübergehend, sondern auf unabsehbare Zeit im Bundesgebiet verbleibt. Den Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsrechts, die einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung beziehungsweise eine Herabsetzung der Einbürgerungsvoraussetzungen begründen, liegt die Annahme des Gesetzgebers zugrunde, dass aus der Erfüllung eines langjährigen gewöhnlichen Aufenthalts generell auf das Vorhandensein einer Integration in die deutschen Lebensverhältnisse geschlossen werden kann

so BVerwG, Beschlüsse vom 29.9.1995 - 1 B 236/94 -, InfAuslR 1996, 19 = NVwZ 1996, 717, und vom 25.11.2004 - 1 B 24/04 -, NVwZ 2005, 231 = InfAuslR 2005, 63; entsprechend zum SchwbG: BSG, Urteil vom 1.9.1999 - B 9 SB 1/99 R -, InfAuslR 1999, 510.

Entzieht sich demgegenüber der Ausländer durch Untertauchen und Kirchenasyl der Ordnung des Staates hält er sich zwar im Inland auf. Allein dies begründet jedoch nicht einen gewöhnlichen, auf Integration in die deutschen Lebensverhältnisse angelegten Aufenthalt, der einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung beziehungsweise eine Herabsetzung der Einbürgerungsvoraussetzungen rechtfertigt. Indem der Kläger sich seiner beabsichtigten Abschiebung entzog und Zuflucht im Kirchenasyl fand, stellte er sich bewusst außerhalb der allgemeinen, einen gewöhnlichen Aufenthalt begründenden Lebensverhältnisse. Diese Zeit seines tatsächlichen Aufenthalts stellt daher keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Staatsangehörigkeitsgesetzes dar.

Soweit § 8 Abs. 1 StAG als Tatbestandsvoraussetzung, um das weite Ermessen auf Behördenseite zu eröffnen, lediglich einen rechtmäßigen gewöhnlichen Inlandsaufenthalt im Zeitpunkt der Entscheidung voraussetzt und ein zeitlicher Mindestumfang insoweit nicht gefordert ist und daher von Gesetzes wegen eine Einbürgerung in besonderen Konstellationen auch ohne Erfüllung der Sechsjahresfrist nicht ausgeschlossen ist, ist die Ermessensentscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden. Seine Ermessenserwägungen belegen, dass er die Situation des Klägers umfassend und einzelfallbezogen gewürdigt hat. Er erkennt an, dass der Kläger nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt und den seiner Angehörigen nachhaltig und auf Dauer aus eigenen Mitteln zu sichern. Des Weiteren hat er im Rahmen seiner Ermessensentscheidung - wie er in der mündlichen Verhandlung erläutert hat - berücksichtigt, dass der Kläger im Grunde gut in die hiesigen Verhältnisse integriert ist. Dies genüge indes nicht, die noch nicht erfüllte Zeit eines mindestens sechsjährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts im Inland zu kompensieren. Dies ist angesichts der gemäß § 114 VwGO eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung von Ermessensentscheidungen nicht zu beanstanden. Danach hat der Beklagte die Situation des Klägers umfassend und einzelfallbezogen gewürdigt und erkannt, dass er den Kläger einbürgern könnte, dies aber wegen des illegalen Aufenthalts im Kirchenasyl abgelehnt. Eine dem entgegenstehende Verpflichtung des Beklagten, nach der allein die Entscheidung, wegen der nachfolgenden Asylanerkennung den illegalen Aufenthalt im Kirchenasyl zugunsten des Klägers zu werten, ermessensgerecht wäre, besteht nicht. Die Ermessensbetätigung des Beklagten ist somit nicht fehlerhaft.

Danach hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen und ist die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird entsprechend Nr. 42.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2005, 1525 = NVwZ 2004, 1327) auf den doppelten Auffangwert und damit auf 10.000 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52, 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des am 1.7.2004 in Kraft getretenen Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004 -BGBl. I, S. 718).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Dem Kläger kommt weder ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG noch nach § 8 StAG zu.

Der vom Kläger geltend gemachte unmittelbare Anspruch auf Einbürgerung, der seit dem 1.1.2005 in § 10 Abs. 1 S. 1 StAG geregelt ist und - soweit hier relevant - keine Änderung zu dem bis dahin geltenden § 85 AuslG erfahren hat, scheitert daran, dass es zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an dem notwendigen achtjährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet fehlt.

Die Dauer eines achtjährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts würde nur erreicht, wenn die Zeit des ersten erfolglosen Asylverfahrens in die Berechnung mit einzubeziehen wäre. Das sieht das Gesetz jedoch nicht vor. Nach § 55 Abs. 3 AsylVfG, der inhaltlich, soweit hier relevant, durch die Neufassung ab 1.1.2005 keine Änderung erfahren hat, wird - soweit der Erwerb eines Rechtes oder die Ausübung eines Rechtes oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist - die Zeit einer Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens nur angerechnet, wenn der Ausländer unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt worden ist. Da das erste Asylverfahren des Klägers mit der unanfechtbaren Ablehnung der Asylberechtigung endete, ist die Zeit seines Aufenthalts, während der das erste Asylverfahren durchgeführt wurde, im Rahmen des § 10 Abs. 1 StAG nicht berücksichtigungsfähig

entsprechend VGH Bayern, Urteile vom 3.5.2005 - 5 BV 04.3174 - und vom 14.4.2005 - 5 BV 03.3089 -, beide juris, im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 23.2.1993 - 1 C 45/90 -, BVerwGE 92, 116 = InfAuslR 1993, 268, und vom 16.10.1990 - 1 C 15/88 -, BVerwGE 87, 11 = InfAuslR 1991, 72; ebenso zu ausländerrechtlichen Vergünstigungen: OVG Sachsen, Beschluss vom 18.11.2003 - 3 BS 430/02 -, juris; BVerwG, Urteil vom 3.6.1997 - 1 C 1/97 -, InfAuslR 1997, 352.

Daran ändert nichts, dass der Kläger auf seinen am 20.11.1998 eingegangenen Asylfolgeantrag durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20.11.2001 -3 K 116/00.A- als Asylberechtigter anerkannt wurde. Dies führt nicht dazu, dass die Zeit des ersten erfolglos abgeschlossenen Asylverfahrens rechtlich anders zu bewerten wäre. Mit der unanfechtbaren Ablehnung des ersten Asylgesuchs ist die Aufenthaltsgestattung erloschen (§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG). Ein Wiederaufleben im Sinne einer Anrechnungsfähigkeit bei der Bestimmung der Dauer des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts im Falle einer späteren Asylanerkennung ist in § 55 Abs. 3 AsylVfG nicht vorgesehen und entspricht nicht der aufenthaltsrechtlich unterschiedlichen Ausgestaltung des asylrechtlichen Erst- und Folgeverfahrens.

Allein der Zeitraum ab Stellung des Asylfolgeantrags am 20.11.1998 umfasst bis zur mündlichen Verhandlung keine acht Jahre, so dass, selbst wenn diese Zeit einbezogen würde, die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 StAG nicht erfüllt ist.

Der Kläger hat des Weiteren keinen Anspruch auf Einbürgerung im Ermessenswege nach § 8 Abs. 1 StAG (bis 31.12.2004 § 8 RuStAG) in Verbindung mit den vorläufigen Anwendungshinweisen des Beklagten vom 20.1.2005.

Nach § 8 Abs. 1 StAG, kann ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und die unter Satz 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführten weiteren Voraussetzungen erfüllt, eingebürgert werden.

Grundsätzlich wird in den im Rahmen seiner Ermessensbetätigung vom Beklagten zu berücksichtigenden vorläufigen Anwendungshinweisen vom 20.1.1005, die weitgehend den vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern vom 13.12.2004 und, soweit im konkreten Fall relevant, den landeseigenen

so BVerwG, Beschluss vom 25.5.1993 - 1 B 21/93 -, InfAuslR 1993, 298,

Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsgesetz vom 13.12.2000 (VwV-StAR)

abgedruckt bei Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl. 2005, Vorbemerkungen zu § 8 StAG,

entsprechen, auch für die Einbürgerung im Ermessenswege ein rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt von acht Jahren gefordert.

Bei staatsangehörigkeitsrechtlich Schutzbedürftigen, zu denen der Kläger als politisch Verfolgter zählt, wird abweichend hiervon in den vorläufigen Anwendungshinweisen eine Aufenthaltsdauer von sechs Jahren als ausreichend angesehen (Nr. 8.1.3.1 VwV-StAR). Diese Begünstigung kommt dem Kläger allerdings derzeit noch nicht zugute, da die Dauer seines rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch unterhalb der Sechsjahresgrenze liegt.

Rechtlich unbedenklich ist, dass der Beklagte das durch § 8 StAG vorgegebene Tatbestandsmerkmal des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts inhaltlich genauso auslegt, wie im Rahmen der Anwendung der insoweit wortgleichen Formulierung des § 10 StAG und daher - wie er in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich betont hat - die diesbezüglich von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien als maßgeblich erachtet. Ein Grund, der insoweit eine differenzierte, den Einbürgerungsbewerber begünstigende Handhabung gebieten würde, ist auch im Falle eines staatsangehörigkeitsrechtlich Schutzbedürftigen nicht ersichtlich. Die Praxis des Beklagten, insoweit inhaltsgleiche Anforderungen zu stellen, entspricht zudem den Vorgaben der vorläufigen Anwendungshinweise (zu Nr. 4 3.1), die eine zusätzliche Begünstigung schutzbedürftiger Einbürgerungsbewerber ebenfalls nicht vorsehen.

Davon ausgehend ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte sein durch § 8 Abs. 1 StAG eröffnetes Ermessen in ständiger Praxis dahingehend betätigt, dass er einen mindestens sechsjährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland fordert. Zu Recht nimmt der Beklagte an, das der Kläger einen diesen Kriterien genügenden Aufenthalt nicht nachweisen kann.

Rechtmäßig ist der Aufenthalt eines Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland - sofern nicht besondere Befreiungstatbestände eingreifen - nur, wenn er von der zuständigen Ausländerbehörde erlaubt worden ist. Die Rechtmäßigkeit muss sich auf den dauernden Aufenthalt beziehen, ihn "abdecken". Wegen der an den rechtmäßigen Aufenthalt anknüpfenden Integrationsvermutung muss nicht die bloße Anwesenheit, sondern ein etwaiger Daueraufenthalt des Ausländers in Deutschland rechtmäßig sein

so BVerwG, Urteile vom 23.2.1993 - 1 C 45/90 -, a. a. O., und vom 29.3.2006 - 5 C 4/05 -, NVwZ 2006, 938.

Tatsächlich wurden dem Kläger nach dem erfolglosen Abschluss seines ersten Asylverfahrens nur anfangs Duldungen erteilt, zuletzt bis zum 8.4.1999, und bereitete die zuständige Ausländerbehörde seine Abschiebung vor. Wegen der negativen Bescheidung des Asylfolgeantrags durch das Bundesamt war sein Aufenthalt auch nicht asylverfahrensrechtlich gestattet; ein besonderer Befreiungstatbestand war nicht gegeben und dieser entstand auch nicht rückwirkend mit dem stattgebenden Urteil im Asylfolgeverfahren.

Die Vorschrift des § 55 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 AsylVfG, die die Berücksichtigungsfähigkeit der Zeit des während eines Asylverfahrens erfolgten Aufenthalts bei der Berechnung der Dauer des im Einbürgerungsverfahren nachzuweisenden rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts gesetzlich regelt, findet auf den Aufenthalt während eines Asylfolgeverfahrens, dessen Durchführung das Bundesamt, wie vorliegend, abgelehnt hat, unmittelbar keine Anwendung.

Wenn der Ausländer, wie hier, nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag) stellt, entsteht die gesetzliche Aufenthaltsgestattung, nach der einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet ist (§ 55 Abs. 1 S. 1 AsylVfG), nicht schon bei Stellung des Asylfolgeantrags, sondern erst dann, wenn eine Entscheidung vorliegt, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 bis 3 VwVfG gegeben sind. Denn im Falle eines Asylfolgeantrags findet gemäß § 71 AsylVfG ein weiteres Asylverfahren nur statt, wenn das Bundesamt die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 bis 3 VwVfG bejaht

so Grün, GK-AsylVfG, Stand Juni 2006, § 63 Rz. 5 ff, S. 8, 9.

Im konkreten Fall hat das Bundesamt das Vorliegen dieser Voraussetzungen mit Bescheid vom 25.11.1998 verneint. Eine entsprechende positive Entscheidung liegt frühestens mit dem Verpflichtungsurteil des Verwaltungsgerichts vom 20.11.2001 vor. Mit dessen Unanfechtbarkeit galt dann der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet nach der damals maßgeblichen Bestimmung des § 68 Abs. 1 S. 2 AsylVfG bis zur Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis als erlaubt (vgl. nun: § 25 Abs. 1 S. 3 AufenthG).

Lehnt das Bundesamt die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens ab und wird der Ausländer im gerichtlichen Verfahren - wie der Kläger - als asylberechtigt anerkannt, begründet die Asylanerkennung nicht unmittelbar rückwirkend, etwa auf den Zeitpunkt der Folgeantragstellung, die Aufenthaltsgestattung. Allgemein entspricht es dem Verwaltungsrecht und insbesondere dem Ausländer- und Asylrecht, dass ohne besondere gesetzliche Anordnung eine auf behördlicher oder gerichtlicher Entscheidung beruhende Vergünstigung Wirksamkeit erst mit der diesbezüglichen Entscheidung erlangt. Da eine rückwirkende Wirksamkeit der Aufenthaltsgestattung wesentlich in abgeschlossene Lebenssachverhalte eingreift, erfordert die Annahme einer Rückwirkung einen dahingehenden Willen des Gesetzgebers, der den asylverfahrensrechtlichen Bestimmungen nicht entnommen werden kann. Der Gesetzgeber hat für das Asylfolgeverfahren nur unter besonderen Voraussetzungen das Entstehen einer Aufenthaltsgestattung vorgesehen und deren Wirksamkeit an eine Entscheidung mit Außenwirkung geknüpft. Diese formale Betrachtungsweise dient der Klarheit der Verhältnisse und lässt den Willen des Gesetzgebers erkennen, dem Ausländer im Asylfolgeverfahren die Privilegierung des wegen des Asylverfahrens erlaubten Aufenthalts und die darauf beruhende Aufenthaltsgestattung vorzuenthalten, bis eine für ihn günstige Entscheidung zu den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ergangen ist.

Problematisch ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass es in der vorliegenden verfahrensrechtlichen Situation zu einer ausdrücklichen Entscheidung zu den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG in isolierter Form üblicherweise nicht mehr kommt. Denn auf Behördenebene hat das Bundesamt ausdrücklich die Voraussetzungen für ein Folgeverfahren verneint. Selbst in den Fällen, in denen nachträglich aufgrund neuer Tatsachen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG entstehen, entspricht es der Praxis, dass das Bundesamt keine neue Entscheidung dazu trifft, wenn es das Asylbegehren aus sonstigen Gründen für erfolglos erachtet. Auf Gerichtsebene wiederum hat das Gericht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

Urteil vom 10.2.1998 - 9 C 28/97 -, BVerwGE 106, 171,

durchzuentscheiden und sogleich über den Anspruch auf Asylgewährung oder die Feststellung von Abschiebungshindernissen zu befinden. Ob und konkret hinsichtlich welcher Umstände die Voraussetzungen eines Folgeverfahrens

vgl. zur Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG: BVerwG, Beschluss vom 11.12.1989 - 9 B 320/89 -, NVwZ 1990, 359, und Urteil vom 13.5.1993 - 9 C 49/92 -, InfAuslR 1993, 357 (358),

vorliegen, ist hierbei nur inzident von Bedeutung und findet in der Tenorierung keinen Ausdruck. Vor diesem Hintergrund beruht das verschiedentlich festzustellende Bestreben, der Aufenthaltsgestattung bei gerichtlicher Anerkennung der Asylberechtigung rückwirkende Wirksamkeit für die Dauer des Folgeverfahrens beizumessen

in diesem Sinne Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, a. a. O., § 71 Rz. 88, S. 41 f; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Juni 2006, AsylVfG § 71 Rz. 102, S. 36; VG Würzburg, Beschluss vom 1.3.2005 - W 6 E 05.30082 -, juris, aber zugleich die vorläufige Verpflichtung auf Erteilung einer Aufenthaltsgestattung bei vorgehendem positiven Eilrechtsschutz gegen die Entscheidung des Bundesamts im Asylfolgeverfahren versagend; anders Aufenthaltsgestattung ab nicht rechtskräftigem Urteilsausspruch: VG Lüneburg, Urteil vom 27.2.2001 - 4 A 74/99 -, juris,

auf der Vorstellung, es gebe keinen sachlichen Grund, dem erfolgreichen Asylfolgeantragsteller, dem eine positive Entscheidung des Bundesamtes zu den Voraussetzungen des § 51 Abs.1 bis 3 VwVfG versagt geblieben ist, die Vergünstigung des § 55 Abs. 3 AsylVfG vorzuenthalten.

Ob diese Erwägung es rechtfertigt, den § 55 Abs. 3 AsylVfG im Falle des mit einer Asylanerkennung endenden Folgeverfahrens auf behördlich geduldete Asylfolgebewerber entsprechend anzuwenden, kann unter den konkreten Gegebenheiten der vorliegenden Fallkonstellation offen bleiben.

Der Fall des Klägers zeichnet sich dadurch aus, dass er während seines Folgeverfahrens - abgesehen von den ersten viereinhalb Monaten - über keine behördliche Duldung verfügte und sich der beabsichtigten zwangsweisen Vollziehung seiner Ausreisepflicht zunächst durch Untertauchen und später durch Zuflucht ins Kirchenasyl entzog. Jedenfalls hinsichtlich derartiger Aufenthaltszeiten ist eine analoge Anwendung des § 55 Abs. 3 AuslG ausgeschlossen. Diese Zeiten können auch mit Blick auf die spätere Asylanerkennung nicht nachträglich als Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts gewürdigt werden. Auch die oben zitierten Stimmen in der Literatur erörtern eine solche Fallgestaltung nicht.

Mit dem Ablauf der Duldung und seinem Untertauchen, um sich der Abschiebung zu entziehen, hielt der Kläger sich illegal im Inland auf. Dass der Beklagte den klägerischen Aufenthalt im Kirchenasyl respektierte und davon absah, seiner in der Obhut der Kirche habhaft zu werden, begründet nicht die Rechtmäßigkeit des tatsächlichen Aufenthalts in dieser Zeit im Inland, so dass

entsprechend OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.3.1998 - 13 L 1192/97 -, juris: "Das sog. "Kirchenasyl" vermag einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nicht zu begründen."

der Kläger sich von April 1999 bis Ende 2001 nur rein tatsächlich - ohne gesetzliche oder behördliche Erlaubnis - im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Dem letztlich erfolgreichen, sich aber während des Folgeverfahrens illegal im Inland aufhaltenden Asylfolgeantragsteller, wie dem Kläger, die Begünstigung des § 55 Abs. 3 AsylVfG losgelöst von jedwedem behördlich gestattetem Aufenthalt im Inland zu gewähren, widerspricht der staatlichen Ordnung. Abweichend von den gesetzlichen Vorgaben des Ausländer- und Asylrechts würde der sich illegal hier aufhaltende Ausländer hinsichtlich der Bewertung abgeschlossener Lebenssachverhalte dem gesetzestreuen Ausländer gleichgestellt. Das ist mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 55 Abs. 3 AsylVfG, dem sich gesetzeskonform verhaltenden Asylbewerber die Dauer seines Asylverfahrens im Falle der Anerkennung zu seinen Gunsten anzurechnen, nicht vereinbar.

Der Kläger hat wegen seines illegalen Aufenthalts somit keine rechtmäßige Aufenthaltszeit von sechs Jahren aufzuweisen und damit keinen aus § 8 Abs. 1 StAG in Verbindung mit den Anwendungshinweisen zum Staatsangehörigkeitsgesetz herleitbaren Anspruch auf Einbürgerung im Ermessenswege.

Der geltend gemachte Anspruch auf Einbürgerung nach Ermessen und als Schutzbedürftiger nach den Anwendungshinweisen scheitert des Weiteren daran, dass der Kläger keinen gewöhnlichen Aufenthalt von sechs Jahren im Sinne des Staatsangehörigkeitsgesetzes aufweisen kann. In der Zeit, in der er sich der Abschiebung durch Untertauchen und seinen Aufenthalt im Kirchenasyl entzogen hat, hatte er keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland im Sinne des Staatsangehörigkeitsrechts, was von der Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts zu trennen ist

so BVerwG, Beschluss vom 4.2.1982 - 1 B 9/82 -, Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 15, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 9.12.1975 - 1 C 40/71 -, Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 6.

Nicht an jeden tatsächlichen Aufenthalt im Inland knüpft das Staatsangehörigkeitsrecht den Ausländer begünstigende Rechtsfolgen, sonst wäre das Merkmal "gewöhnlich" neben der Fristangabe überflüssig

so BVerwG, Urteil vom 23.2.1993 - 1 C 45/90 -, a. a. O., in einem Fall der Einbürgerung nach dem Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit: "- wie bei der Einbürgerung nach § 8 RuStAG - eine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse vorliegen muss, die in der Regel erst nach einem langfristigen Einleben in die deutsche Umwelt eintritt".

Einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Staatsangehörigkeitsgesetzes hat ein Ausländer nur dann, wenn er nicht nur vorübergehend, sondern auf unabsehbare Zeit hier lebt, so dass eine Beendigung des Aufenthalts ungewiss ist. Nicht erforderlich ist, dass der Aufenthalt mit Willen der Ausländerbehörde auf grundsätzlich unbeschränkte Zeit angelegt ist und sich zu einer voraussichtlich dauernden Niederlassung verfestigt hat. Ausreichend ist, wenn nach dem Ausländerrecht und der Handhabung der einschlägigen Ermessensvorschriften durch die Behörden davon auszugehen ist, dass der Ausländer nicht nur vorübergehend, sondern auf unabsehbare Zeit im Bundesgebiet verbleibt. Den Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsrechts, die einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung beziehungsweise eine Herabsetzung der Einbürgerungsvoraussetzungen begründen, liegt die Annahme des Gesetzgebers zugrunde, dass aus der Erfüllung eines langjährigen gewöhnlichen Aufenthalts generell auf das Vorhandensein einer Integration in die deutschen Lebensverhältnisse geschlossen werden kann

so BVerwG, Beschlüsse vom 29.9.1995 - 1 B 236/94 -, InfAuslR 1996, 19 = NVwZ 1996, 717, und vom 25.11.2004 - 1 B 24/04 -, NVwZ 2005, 231 = InfAuslR 2005, 63; entsprechend zum SchwbG: BSG, Urteil vom 1.9.1999 - B 9 SB 1/99 R -, InfAuslR 1999, 510.

Entzieht sich demgegenüber der Ausländer durch Untertauchen und Kirchenasyl der Ordnung des Staates hält er sich zwar im Inland auf. Allein dies begründet jedoch nicht einen gewöhnlichen, auf Integration in die deutschen Lebensverhältnisse angelegten Aufenthalt, der einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung beziehungsweise eine Herabsetzung der Einbürgerungsvoraussetzungen rechtfertigt. Indem der Kläger sich seiner beabsichtigten Abschiebung entzog und Zuflucht im Kirchenasyl fand, stellte er sich bewusst außerhalb der allgemeinen, einen gewöhnlichen Aufenthalt begründenden Lebensverhältnisse. Diese Zeit seines tatsächlichen Aufenthalts stellt daher keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Staatsangehörigkeitsgesetzes dar.

Soweit § 8 Abs. 1 StAG als Tatbestandsvoraussetzung, um das weite Ermessen auf Behördenseite zu eröffnen, lediglich einen rechtmäßigen gewöhnlichen Inlandsaufenthalt im Zeitpunkt der Entscheidung voraussetzt und ein zeitlicher Mindestumfang insoweit nicht gefordert ist und daher von Gesetzes wegen eine Einbürgerung in besonderen Konstellationen auch ohne Erfüllung der Sechsjahresfrist nicht ausgeschlossen ist, ist die Ermessensentscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden. Seine Ermessenserwägungen belegen, dass er die Situation des Klägers umfassend und einzelfallbezogen gewürdigt hat. Er erkennt an, dass der Kläger nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt und den seiner Angehörigen nachhaltig und auf Dauer aus eigenen Mitteln zu sichern. Des Weiteren hat er im Rahmen seiner Ermessensentscheidung - wie er in der mündlichen Verhandlung erläutert hat - berücksichtigt, dass der Kläger im Grunde gut in die hiesigen Verhältnisse integriert ist. Dies genüge indes nicht, die noch nicht erfüllte Zeit eines mindestens sechsjährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts im Inland zu kompensieren. Dies ist angesichts der gemäß § 114 VwGO eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung von Ermessensentscheidungen nicht zu beanstanden. Danach hat der Beklagte die Situation des Klägers umfassend und einzelfallbezogen gewürdigt und erkannt, dass er den Kläger einbürgern könnte, dies aber wegen des illegalen Aufenthalts im Kirchenasyl abgelehnt. Eine dem entgegenstehende Verpflichtung des Beklagten, nach der allein die Entscheidung, wegen der nachfolgenden Asylanerkennung den illegalen Aufenthalt im Kirchenasyl zugunsten des Klägers zu werten, ermessensgerecht wäre, besteht nicht. Die Ermessensbetätigung des Beklagten ist somit nicht fehlerhaft.

Danach hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen und ist die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird entsprechend Nr. 42.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2005, 1525 = NVwZ 2004, 1327) auf den doppelten Auffangwert und damit auf 10.000 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52, 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des am 1.7.2004 in Kraft getretenen Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004 -BGBl. I, S. 718).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

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sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
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3.
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(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

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2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
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4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
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(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Örtlich zuständig ist

1.
in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt;
2.
in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufs oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;
3.
in anderen Angelegenheiten, die
a)
eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte,
b)
eine juristische Person oder eine Vereinigung betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die juristische Person oder die Vereinigung ihren Sitz hat oder zuletzt hatte;
4.
in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit nicht aus den Nummern 1 bis 3 ergibt, die Behörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.

(2) Sind nach Absatz 1 mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Sie kann in den Fällen, in denen eine gleiche Angelegenheit sich auf mehrere Betriebsstätten eines Betriebs oder Unternehmens bezieht, eine der nach Absatz 1 Nr. 2 zuständigen Behörden als gemeinsame zuständige Behörde bestimmen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten zur einheitlichen Entscheidung geboten ist. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(3) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Örtlich zuständig ist

1.
in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt;
2.
in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufs oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;
3.
in anderen Angelegenheiten, die
a)
eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte,
b)
eine juristische Person oder eine Vereinigung betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die juristische Person oder die Vereinigung ihren Sitz hat oder zuletzt hatte;
4.
in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit nicht aus den Nummern 1 bis 3 ergibt, die Behörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.

(2) Sind nach Absatz 1 mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Sie kann in den Fällen, in denen eine gleiche Angelegenheit sich auf mehrere Betriebsstätten eines Betriebs oder Unternehmens bezieht, eine der nach Absatz 1 Nr. 2 zuständigen Behörden als gemeinsame zuständige Behörde bestimmen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten zur einheitlichen Entscheidung geboten ist. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(3) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Örtlich zuständig ist

1.
in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt;
2.
in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufs oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;
3.
in anderen Angelegenheiten, die
a)
eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte,
b)
eine juristische Person oder eine Vereinigung betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die juristische Person oder die Vereinigung ihren Sitz hat oder zuletzt hatte;
4.
in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit nicht aus den Nummern 1 bis 3 ergibt, die Behörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.

(2) Sind nach Absatz 1 mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Sie kann in den Fällen, in denen eine gleiche Angelegenheit sich auf mehrere Betriebsstätten eines Betriebs oder Unternehmens bezieht, eine der nach Absatz 1 Nr. 2 zuständigen Behörden als gemeinsame zuständige Behörde bestimmen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten zur einheitlichen Entscheidung geboten ist. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(3) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Örtlich zuständig ist

1.
in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt;
2.
in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufs oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;
3.
in anderen Angelegenheiten, die
a)
eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte,
b)
eine juristische Person oder eine Vereinigung betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die juristische Person oder die Vereinigung ihren Sitz hat oder zuletzt hatte;
4.
in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit nicht aus den Nummern 1 bis 3 ergibt, die Behörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.

(2) Sind nach Absatz 1 mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Sie kann in den Fällen, in denen eine gleiche Angelegenheit sich auf mehrere Betriebsstätten eines Betriebs oder Unternehmens bezieht, eine der nach Absatz 1 Nr. 2 zuständigen Behörden als gemeinsame zuständige Behörde bestimmen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten zur einheitlichen Entscheidung geboten ist. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(3) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Örtlich zuständig ist

1.
in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt;
2.
in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufs oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;
3.
in anderen Angelegenheiten, die
a)
eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte,
b)
eine juristische Person oder eine Vereinigung betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die juristische Person oder die Vereinigung ihren Sitz hat oder zuletzt hatte;
4.
in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit nicht aus den Nummern 1 bis 3 ergibt, die Behörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.

(2) Sind nach Absatz 1 mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Sie kann in den Fällen, in denen eine gleiche Angelegenheit sich auf mehrere Betriebsstätten eines Betriebs oder Unternehmens bezieht, eine der nach Absatz 1 Nr. 2 zuständigen Behörden als gemeinsame zuständige Behörde bestimmen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten zur einheitlichen Entscheidung geboten ist. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(3) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Örtlich zuständig ist

1.
in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt;
2.
in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufs oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;
3.
in anderen Angelegenheiten, die
a)
eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte,
b)
eine juristische Person oder eine Vereinigung betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die juristische Person oder die Vereinigung ihren Sitz hat oder zuletzt hatte;
4.
in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit nicht aus den Nummern 1 bis 3 ergibt, die Behörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.

(2) Sind nach Absatz 1 mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Sie kann in den Fällen, in denen eine gleiche Angelegenheit sich auf mehrere Betriebsstätten eines Betriebs oder Unternehmens bezieht, eine der nach Absatz 1 Nr. 2 zuständigen Behörden als gemeinsame zuständige Behörde bestimmen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten zur einheitlichen Entscheidung geboten ist. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(3) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.