Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit - StaatenlMindÜbkAG | Art 2

Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit - StaatenlMindÜbkAG | Art 2
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Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit und zu dem Übereinkommen vom 13. September 1973 zur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit Inhaltsverzeichnis

Ein seit der Geburt Staatenloser ist auf seinen Antrag einzubürgern, wenn er

1.
im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder an Bord eines Schiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge der Bundesrepublik Deutschland zu führen, oder in einem Luftfahrzeug, das das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland führt, geboren ist,
2.
seit fünf Jahren rechtmäßig seinen dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat und
3.
den Antrag vor der Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres stellt,
es sei denn, daß er rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von fünf Jahren oder mehr verurteilt worden ist. Für das Verfahren bei der Einbürgerung einschließlich der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit gelten die Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts.

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published on 07/05/2014 00:00

Tenor 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 7. Oktober 2013 verpflichtet festzustellen, dass die Klägerin deutsche Staatsangehörige ist. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Insoweit ist das Urtei
published on 19/11/2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
published on 21/10/2010 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. April 2010 - 11 K 1620/09 - wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand
published on 13/12/2005 00:00

Tatbestand   1  Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern. 2  Der Kläger, ein am ...1970 geborener äthiopischer Staatsangehöriger, kam
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