Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Dezember 2006 - 17 K 1608/06 - aufgehoben, soweit darin die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin für Aufwendungen aufgrund der Rechnungen der PVS/Schleswig-Holstein Hamburg rkv vom 06.06.2005 und 20.06.2005 weitere Kassenleistungen in Höhe von 223,37 EUR zu gewähren, die diesem Ausspruch entgegenstehenden Bescheide der Beklagten vom 14.07.2005 und ihr Widerspruchsbescheid vom 15.03.2006 aufgehoben werden und insoweit die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt worden ist. Die Sache wird unter Aufhebung des insoweit durchgeführten Verfahrens an das Verwaltungsgericht Stuttgart zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Bewilligung von höheren Kassenleistungen.
Die Klägerin ist B 1 - Mitglied der Beklagten mit einem Bemessungssatz für Kassenleistungen von 30 %. Am 14.05.2005 stellte die Klägerin einen Antrag auf Kassenleistungen für Aufwendungen aufgrund der Rechnung der PVS/Schleswig-Holstein Hamburg rkv vom 10.05.2005 über 724,23 EUR für Behandlungen durch Dr. M.-S. (Dermatologe/Allergologe). Mit Schreiben vom 30.05.2005 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass diese Aufwendungen nur zum Teil erstattungsfähig seien. In ihrem Bescheid vom 31.05.2005 ging die Beklagte von einem beihilfefähigen Aufwand von 516,59 EUR aus und bewilligte der Klägerin Kassenleistungen in Höhe von 154,98 EUR. In seiner Stellungnahme vom 09.06.2005 erläuterte der behandelnde Arzt Dr. M.-S. unter Bezugnahme auf das an die Klägerin gerichtete Schreiben der Beklagten vom 30.05.2005 die von ihm vorgenommenen Behandlungen und Abrechnungen.
Unter dem Datum des 10.06.2005 stellte die Klägerin einen Antrag auf Kassenleistungen für Aufwendungen aufgrund der Rechnung der PVS/Schleswig-Holstein Hamburg rkv vom 06.06.2005 über 759,88 EUR für weitere Behandlungen durch Dr. M.-S. Diese Rechnung betraf die Behandlungen der Klägerin durch Dr. M.-S. vom 02., 17., 24. und 25.05.2005. Mit Schreiben vom 16.06.2005 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie werde „um die Beihilfe- und Erstattungsfähigkeit der in Rede gestellten GOÄ-Ziffern sowie der fortlaufenden Behandlung (Untersuchung usw.) beurteilen zu können“, die medizinische Notwendigkeit von einem Gutachter beurteilen lassen. Weiter bat sie die Klägerin, die „entsprechenden vollständigen Krankenunterlagen ab dem 18.04.2005 zusammen mit der Einverständniserklärung ... zur vertrauensärztlichen Begutachtung innerhalb von 14 Tagen" vorzulegen. Die Beklagte wies die Klägerin darauf hin, dass sie ein umfassendes Einsichtsrecht in ihre eigenen Krankenunterlagen habe. Nach § 78 Abs. 2 der Satzung der Beklagten seien die zur Überprüfung der Beihilfe- und Erstattungsfähigkeit benötigten Unterlagen vom Mitglied selbst einzuholen. Die Mitglieder seien zur Mitwirkung verpflichtet. Kämen sie dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, hätten sie die daraus entstehenden Nachteile zu tragen. Daraufhin unterschrieb die Klägerin am 22.06.2005 eine von der Beklagten entworfene „Einverständniserklärung“. Danach entband die Klägerin ihren behandelnden Dermatologen von der Schweigepflicht gegenüber der Beklagten und deren Gutachtern sowie mit der Gutachtenerstellung beauftragten Ärztekammern und ermächtigte die Beklagte zugleich, die zur Gutachtenerstellung notwendigen Unterlagen und Informationen an den bezeichneten Personenkreis weiterzugeben. Am 23.06.2005 stellte die Klägerin einen weiteren Antrag auf Kassenleistungen für Aufwendungen aufgrund der Rechnung der PVS/Schleswig-Holstein Hamburg rkV vom 20.06.2005 über 332,55 EUR für Laborleistungen.
Für die von der Beklagten mit der Überprüfung beauftragte Fa. Medic Control nahm Prof. Dr. Dr. P. (Hautarzt und Allergologe, Leitender Oberarzt der Universitätsklinik Kiel) nach einer körperlichen Untersuchung der Klägerin zur Frage der Notwendigkeit und Angemessenheit ihrer dermatologischen Behandlung durch Dr. M.-S. am 11.07.2005 gutachtlich Stellung. Mit Schreiben vom 13.07.2005 informierte die Beklagte die Klägerin über den Inhalt des von ihr in Auftrag gegebenen Gutachtens vom 11.07.2005 und wies sie darauf hin, dass über die Anträge vom 10. und vom 23.06.2005 auf der Basis des Gutachtens entschieden und dementsprechend eine reduzierte Erstattung erfolgen werde. Mit Bescheiden vom 14.07.2005 gewährte die Beklagte der Klägerin für Aufwendungen aufgrund der Rechnung vom 06.06.2005 Kassenleistungen von 63,44 EUR und für Aufwendungen aufgrund der Rechnung vom 20.06.2005 Kassenleistungen von 21,63 EUR.
Dagegen erhob die Klägerin jeweils Widerspruch und verwies zur Begründung auf eine Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. M.-S. vom 23.08.2005, wonach die abgerechneten Leistungen medizinisch indiziert gewesen und deshalb in voller Höhe zu erstatten seien.
Nach Einholung eines weiteren Gutachtens durch die Fa. Medic Control - wiederum erstellt durch Prof. Dr. Dr. P. - vom 23.12.2005 gewährte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2006 weitere Kassenleistungen in Höhe von 5,32 EUR. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie unter Hinweis auf die von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten aus, eine weitere Erstattung der Aufwendungen überschreite den Rahmen des medizinisch Notwendigen und Angemessenen. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 17.03.2006 zugestellt.
Am 18.04.2006, dem Dienstag nach Ostern, hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen: Leistungen habe sie nur im unbedingt nötigen Umfang in Anspruch genommen. Die von der Beklagten eingeholten Gutachten gingen von falschen tatsächlichen Voraussetzungen aus. So sei z. B. eine elektrokaustische Abtragung des Naevuszellnaevus nicht erfolgt. Exzisionen hätten an anderen Stellen stattgefunden. Die Gutachten seien nicht verwertbar. Es bestehe insoweit auch der Verdacht der Parteilichkeit. Darüber hinaus hat die Klägerin zu einzelnen Gesichtspunkten, insbesondere zu einzelnen GOÄ-Ziffern Stellung genommen und insoweit die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.
Zur Begründung des Antrags auf Klageabweisung hat die Beklagte vorgetragen, die Notwendigkeit und Angemessenheit der erbrachten Leistungen sei zweifelhaft gewesen, so dass sie berechtigt gewesen sei, dies durch ärztliche Gutachten zu überprüfen. Die Rechnungen des behandelnden Arztes lägen zum Teil deutlich über den ansonsten üblichen Behandlungskosten. Deshalb sei zu Recht von der Klägerin die Entbindung von der Schweigepflicht gefordert worden. Infolge ihrer Mitgliedschaft ergäben sich gewisse Einschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. § 30 Abs. 3 ihrer Satzung sei eine geeignete Rechtsgrundlage für eine gutachtliche Überprüfung.
Nachdem die Beklagte weitere Kassenleistung in Höhe von 10,97 EUR aufgrund eines weiteren Gutachtens von Medic control - erstellt von Prof. Dr. Dr. P. - vom 10.07.2006 nachgewährt hatte, haben die Beteiligten den Rechtsstreit in Höhe von 10,97 EUR für erledigt erklärt.
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Mit Schriftsatz vom 15.08.2006 hat die Klägerin ihren ursprünglichen Klageantrag von 322,44 EUR auf den Betrag von 234,34 EUR reduziert.
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Mit Urteil vom 27.12.2006 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart - 17 K 1608/06 - das Verfahren nach Klagerücknahme eingestellt, soweit es auf Kassenleistung in Höhe von 88,10 EUR gerichtet gewesen ist. Ferner hat es das Verfahren nach Erledigung in der Hauptsache eingestellt, soweit es auf weitere Kassenleistungen in Höhe von 10,97 EUR gerichtet gewesen ist. Schließlich hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, der Klägerin für Aufwendungen aufgrund der Rechnungen der PVS/Schleswig-Holstein Hamburg rkv vom 06.06.2005 und 20.06.2005 weitere Kassenleistung in Höhe von 223,37 EUR zu gewähren. Die Bescheide der Beklagten vom 14.07.2005 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 15.03.2006 hat das Verwaltungsgericht aufgehoben, soweit sie diesen Verpflichtungen entgegenstehen. Außerdem hat das Verwaltungsgericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Bei Behandlungen und Verordnungen durch Ärzte gelte der Grundsatz, dass in der Regel die aufgrund ärztlicher Anordnung entstandenen Aufwendungen nach objektivem Maßstab auch notwendig seien. Habe die Beklagte Zweifel an der Notwendigkeit, könne sie diesen auf eigene Kosten nachgehen. Zwar ermächtige § 30 Abs. 3 Satz 3 der Satzung der Beklagten dazu, die Zweifel durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten klären zu lassen. Dies sei aber nur mit Zustimmung des Mitglieds und gegebenenfalls Entbindung behandelnder Ärzte von der Schweigepflicht möglich. Als öffentlich-rechtliche Körperschaft benötige die Beklagte eine gesetzliche Grundlage für die Beschränkung des Rechts ihres Mitglieds auf informationelle Selbstbestimmung. § 78 Abs. 2 der Satzung der Beklagten stelle keine Rechtsgrundlage dar, weil dort nur die Verpflichtung geregelt sei, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Nachweise vorzulegen. Die Entbindung von der Schweigepflicht und die Zustimmung zur Weiterleitung von Unterlagen ließen sich weder unter Auskünfte noch unter Nachweise subsumieren. Auch § 30 Abs. 3 Satz 3 der Satzung biete insoweit keine ausreichende Rechtsgrundlage. Denn dort seien lediglich Rechte der Beklagten geregelt, nicht aber Pflichten ihrer Mitglieder. Im Übrigen gehe auch die Beklagte von § 78 Abs. 2 ihrer Satzung als Grundlage aus. Zudem müsse das Verlangen, eine Entbindung von der Schweigepflicht vorzulegen bzw. der Weiterleitung von Unterlagen oder Daten an Dritte zuzustimmen, weiteren Anforderungen genügen, um den informationellen Selbstschutz der Mitglieder hinreichend zu gewähren. Die Beklagte müsse die konkreten Positionen bzw. sonstigen Punkte genau angeben, die überprüft werden sollen. Ferner müsse die Beklagte Name, Sitz und Qualifikation des von ihr beauftragten Arztes mitteilen oder zumindest darauf hinweisen, dass diese Angaben auf Verlangen mitgeteilt würden. Die Beklagte müsse sich auf Teile von Unterlagen beschränken, die sich auf die zweifelhaften Positionen beziehen. Es sei nicht zulässig, eine komplette Patientenkartei anzufordern. Diese Vorgaben müssten in dem Zeitpunkt erfüllt sein, in dem die Beklagte die Entbindung von der Schweigepflicht bzw. die Zustimmung zur Weiterleitung von Daten oder Unterlagen oder deren Vorlage vom Mitglied verlange. Diesen Vorgaben habe die mit Schreiben der Beklagten vom 16.06.2005 ausgesprochene Anforderung der Einverständniserklärung zur vertrauensärztlichen Begutachtung sowie der vollständigen Krankenunterlagen nicht entsprochen. Damit liege ein Verstoß gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Klägerin vor. Ein Verstoß sei auch deshalb gegeben, weil die notwendige Rechtsgrundlage nicht bestanden habe. Unerheblich sei, dass die Klägerin der Aufforderung der Beklagten vom 16.06.2005 zur Abgabe der Erklärung ohne Weiteres nachgekommen sei. Denn die Klägerin habe damit rechnen müssen, keine Leistungen zu erhalten, sollte sie der Aufforderung der Beklagten nicht nachkommen. Die im Zusammenhang mit diesem Rechtsverstoß von der Beklagten erlangten Erkenntnisse dürften im vorliegenden Verfahren nicht verwertet werden. Dementsprechend bleibe es bei dem Grundsatz, dass die aufgrund ärztlicher Anordnung entstandenen Aufwendungen nach objektivem Maßstab auch notwendig gewesen seien. Die Aufwendungen seien auch im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Beklagten beihilfefähig gewesen.
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Gegen das ihr am 15.01.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30.01.2007 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Diesen Antrag hat die Beklagte mit dem am 13.03.2007 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Zulassungsbeschluss des Gerichts (4 S 315/07) ist der Beklagten am 10.10.2007 zugestellt worden. Am 08.11.2007 ist der Beklagten durch Verfügung des Vorsitzenden die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 31.11.2007 verlängert worden. Am 13.11.2007 hat die Beklagte einen Antrag gestellt und die Berufung begründet.
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Zur Begründung der Berufung trägt die Beklagte vor: Sie habe berechtigte Zweifel an der Erstattungsfähigkeit der Rechnungen vom 06.06. und vom 20.06.2005 gehabt. In der Rechnung vom 06.06.2005 sei z. B. an einem Behandlungstag neun Mal die GOÄ-Ziff. 298, neun Mal die GOÄ-Ziff. 4711 und neun Mal die GOÄ-Ziff. 4715 und 4716 abgerechnet worden. Zudem sei ihr aus Erfahrung mit Rechnungen des behandelnden Arztes in anderen Verfahren bekannt, dass eine vertrauensärztliche Überprüfung dieser Rechnungen häufig zu dem Ergebnis gekommen sei, dass abgerechnete Leistungen teilweise nicht notwendig bzw. nicht angemessen gewesen seien. Nach den von ihr eingeholten Gutachten überschritten die vom behandelnden Arzt abgerechneten Leistungen das Maß des Notwendigen und Angemessenen, so dass nach § 30 Abs. 1 und 3 ihrer Satzung kein Erstattungsanspruch bestehe. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts seien die von ihr eingeholten Gutachten des Prof. Dr. Dr. P. auch verwertbar. Ein Verstoß gegen das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung liege nicht vor. Bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der Einverständniserklärung sei der Klägerin aufgrund der vorausgegangenen Korrespondenz bewusst gewesen, welche Aspekte der eingereichten Rechnungen des behandelnden Arztes zweifelhaft seien. Die Klägerin habe ihr informationelles Selbstbestimmungsrecht dahingehend ausgeübt, dass sie der Beklagten die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung gestellt und sich vom Vertrauensarzt habe untersuchen lassen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.10.2006 betreffe eine in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung übliche pauschale Schweigepflichtentbindungserklärung. Das Bundesverfassungsgericht habe diese Klausel wegen ihres Generalermächtigungscharakters beanstandet. Das Gericht habe es für verfassungsrechtlich zulässig angesehen, wenn Versicherungsunternehmen in Zusammenhang mit der Mitteilung, welche Informationserhebungen beabsichtigt seien, dem Versicherten die Möglichkeit zur Beschaffung der Informationen oder jedenfalls eine Widerspruchsmöglichkeit einräumten. Dementsprechend sei die von ihr geforderte Einzeleinwilligung der Klägerin verfassungsrechtlich unbedenklich. Denn diese habe sich auf einen konkreten Behandlungsvorgang und auf bestimmte von der Klägerin eingereichte Rechnungen bezogen. Auch habe die Klägerin während des Verfahrens nicht geltend gemacht, ihr sei der Umfang der Entbindung von der Schweigepflicht nicht bekannt gewesen oder sie habe diese Erklärung nicht freiwillig abgegeben. Selbst wenn davon auszugehen sei, dass die Forderung nach Vorlage der ärztlichen Unterlagen und der Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht rechtswidrig gewesen sei, habe das Gutachten verwertet werden können. Bei der gebotenen Abwägung überwiege das Interesse auch der Versichertengemeinschaft auf Erstattung nur tatsächlich notwendiger medizinischer Leistungen das Interesse der Klägerin an der Geheimhaltung ihrer Daten. Sollten die von ihr eingeholten Gutachten tatsächlich unverwertbar sein, so müsse die Frage der Notwendigkeit und Angemessenheit der abgerechneten ärztlichen Aufwendungen seitens des Gerichts von Amts wegen aufgeklärt werden. Hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen bestünden begründete Zweifel.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Dezember 2006 - 17 K 1608/06 - aufzuheben, soweit darin die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin für Aufwendungen aufgrund der Rechnungen der PVS/Schleswig-Holstein Hamburg rkv vom 06.06.2005 und 20.06.2005 weitere Kassenleistungen in Höhe von 223,37 EUR zu gewähren, sowie die Bescheide der Beklagten vom 14.07.2005 und ihr Widerspruchsbescheid vom 15.03.2006 aufgehoben werden, soweit sie entgegenstehen, und die Sache unter Aufhebung des insoweit durchgeführten Verfahrens an das Verwaltungsgericht Stuttgart zur weiteren Verhandlung zurückzuverweisen.
16 
Die Klägerin beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Die Voraussetzungen für die Kürzung ihres Anspruchs gemäß § 30 Abs. 3 der Satzung der Beklagten lägen nicht vor. Denn die von ihr in Anspruch genommenen ärztlichen Leistungen hätten das Maß des Notwendigen und Angemessenen nicht überschritten. Maßgeblich sei, ob Aufwendungen für eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode geltend gemacht worden seien, die geeignet sei, die Krankheit zu heilen oder zu lindern. Die von ihr abgegebene Verzichtserklärung hinsichtlich der Schweigepflicht des behandelnden Arztes sei wegen Verstoßes gegen ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung unwirksam gewesen. Die Satzung der Beklagten biete keine ausreichende Rechtsgrundlage dafür, von den Mitgliedern eine Schweigepflichtverzichtserklärung zu verlangen.
19 
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, auf die Akten der Beklagten sowie auf die Akten des Verwaltungsgerichts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
21 
Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht leidet an einem wesentlichen Mangel, der eine aufwändige Beweisaufnahme notwendig macht (§ 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Senat macht von dem ihm durch § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eröffneten Ermessen Gebrauch und verweist die Sache auf Antrag der Beklagten zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück. Maßgeblich für die Entscheidung ist, dass hierdurch die gesetzliche Regelung für die Berufung (§§ 124 ff. VwGO) eingehalten wird. Das Gesetz geht davon aus, dass zunächst das Verwaltungsgericht eine Sachentscheidung nach Durchführung einer Beweisaufnahme trifft und anschließend das Berufungsgericht über die Zulassung der Berufung nach Maßgabe der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO befindet, sofern das Verwaltungsgericht die Berufung nicht selbst zulässt.
22 
Der wesentliche Mangel des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Sinne von § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO besteht hier darin, dass das Verwaltungsgericht die nach dem Vorbringen der Beteiligten gemäß § 86 Abs. 1 VwGO erforderliche Beweisaufnahme nicht durchgeführt hat (Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., § 130, Rn. 4). Zwar hatte die Beklagte, anders als die Klägerin, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keinen diesbezüglichen Beweisantrag gestellt. Nach dem Vortrag der Beklagten musste sich dem Verwaltungsgericht jedoch eine Beweisaufnahme aufdrängen. Zudem ist der Einzelrichter, wie seinen Verfügungen vom 04. und vom 29.08.2006 zu entnehmen ist, ursprünglich ebenfalls vom Erfordernis einer Beweisaufnahme ausgegangen. Bei dieser Beweiserhebung hätten die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten des Prof. Dr. Dr. P. Berücksichtigung finden können (1). Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht davon ausginge, die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten dürften aus Rechtsgründen nicht verwertet werden, hätte das Verwaltungsgericht der Klage nicht ohne Weiteres stattgegeben dürfen. Vielmehr hätte das Verwaltungsgericht die entscheidungserhebliche Frage der Notwendigkeit und Angemessenheit der von der Beklagten als zweifelhaft angesehenen Behandlungen der Klägerin durch den Dermatologen Dr. M.-S. nach § 86 Abs. 1 VwGO aufklären müssen. Denn der mit der Verpflichtungsklage geltend gemachte Anspruch der Klägerin ist nach § 30 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Beklagten auf Leistungen im unbedingt nötigen Umfang beschränkt. Die Beklagte hatte bereits im Verwaltungsverfahren substantiiert geltend gemacht, die geltend gemachten Aufwendungen für die Behandlung durch Dr. M.-S. seien teilweise nicht zu erstatten (2).
23 
Dass die noch erforderliche gerichtliche Beweisaufnahme keine „einfache“ (z. B. Vernehmung eines einzelnen Zeugen, vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks. 14/6393, S. 14), sondern eine aufwändige im Sinne von § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sein wird, ergibt sich aus dem Umstand, dass nunmehr die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen (GOÄ-Ziffern) der Rechnung des behandelnden Dermatologen Dr. M.-S. vom 06.06.2005 und des Labors vom 20.06.2005 mit Hilfe eines Sachverständigen überprüft werden müssen, die die Beklagte im Widerspruchsbescheid als nicht anerkennungsfähig aufgeführt hat. Dabei sind die im Widerspruchsbescheid erfolgte Nacherstattung in Höhe von 5,32 EUR sowie die weitere Bewilligung der Beklagten in Höhe von 10,97 EUR zu berücksichtigen.
24 
1) Es ist allgemein anerkannt, dass sich ein Verwaltungsgericht für sein Urteil ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht - im Wege des Urkundsbeweises (BVerfG, Kammerbeschl. v. 30.11.1993 - 2 BvR 594/93 -, BayVBl 1994, 143) - auf eine gutachtliche Stellungnahme stützen kann, die eine Behörde im vorangegangenen Verwaltungsverfahren eingeholt und als Parteivortrag in das Verfahren eingeführt hat. Die Einholung eines „zusätzlichen“ Sachverständigengutachtens steht nach § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO dann im Ermessen des Gerichts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.03.1992 - 4 B 39.92 -, NVwZ 1993, 268; Beschl. v. 24.03.2000 - 9 B 530.99 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308 m.w.Nachw.). Zu Unrecht ist das Verwaltungsgericht in seinem Urteil davon ausgegangen, die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten dürften nicht berücksichtigt werden, weil die Einverständniserklärung der Klägerin vom 22.06.2005 rechtswidrig erlangt worden sei.
25 
Das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung schützt den Betroffenen vor der Preisgabe und Weitergabe von Informationen über Anamnese, Diagnose und therapeutische Maßnahmen zur Behandlung einer Erkrankung. Dieses Recht darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Die Einschränkung darf nicht weiter gehen als es zum Schutz der öffentlichen Interessen unerlässlich ist (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. -, BVerfGE 65, 1, Rn. 151).
26 
Hinsichtlich der Einverständniserklärung der Klägerin vom 22.06.2005 ist zu berücksichtigen, dass diese zum einen die Entbindung von der Schweigepflicht betrifft (b) und zum anderen die Beklagte ermächtigt, die zur Erstellung des Gutachtens über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung notwendigen Unterlagen und Informationen an die von ihr mit der Gutachtenerstellung beauftragten Personen weiterzugeben (a).
27 
a) Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts enthält die zum maßgeblichen Zeitpunkt gültige Satzung der Beklagten (vom 01.06.2005) in den Bestimmungen der § 30 Abs. 3 und § 78 Abs. 2 eine ausreichende Grundlage für die Weitergabe der hier in Rede stehenden Informationen über die hautärztlichen Behandlungen der Klägerin durch die Beklagte an einen (mittelbar) in ihrem Auftrag tätig werdenden - externen - ärztlichen Gutachter.
28 
Der Anspruch auf Kassenleistungen ist in der Satzung der Beklagten geregelt. Nach § 30 Abs. 1 der Satzung haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 festgelegten Leistungen. Die Leistungen richten sich nach den entstandenen Aufwendungen nach näherer Maßgabe der §§ 30 ff. der Satzung. Erstattungsfähig sind Aufwendungen, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Nach § 30 Abs. 3 der Satzung sind die Mitglieder und die mitversicherten Angehörigen verpflichtet, Leistungen nur in dem unbedingt nötigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Für Aufwendungen, die das Maß des Notwendigen und Angemessenen überschreiten, können die Leistungen gekürzt oder versagt werden. Bestehen Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung, der verordneten Heilmittel, der Krankenhausleistungen usw., ist die Beklagte nach § 30 Abs. 3 Satz 3 der Satzung ausdrücklich berechtigt, dies durch einen Amts- oder Vertrauensarzt (-zahnarzt) überprüfen zu lassen. Die Kosten der Überprüfung trägt nach Satz 5 die Beklagte. In § 78 Abs. 2 der Satzung ist bestimmt, dass das Mitglied verpflichtet ist, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Nachweise vorzulegen, wenn dies zur Prüfung der Berechtigung des Leistungsanspruchs notwendig ist. Ergänzend ist in § 78 Abs. 3 der Satzung geregelt, dass das Mitglied, wenn es seinen Verpflichtungen aus dem Absatz 2 schuldhaft nicht nachkommt, die daraus entstehenden Nachteile zu tragen hat.
29 
Nach den aufgeführten Bestimmungen ihrer Satzung ist die Beklagte berechtigt, die Notwendigkeit und Angemessenheit einer ärztlichen Behandlung zu überprüfen. Denn hierauf beschränkt sich der Leistungsanspruch des Mitglieds. Die Beklagte war auch berechtigt, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen durch Dr. M.-S. zu überprüfen, deren Erstattung die Klägerin beantragt hatte. Wie die Beklagte im Verwaltungs- wie im gerichtlichen Verfahren substantiiert dargelegt hat, erscheint es zumindest als zweifelhaft, ob die in den fraglichen Rechnungen vom 06.06. und vom 20.06.2005 aufgeführten Leistungen nach Maßgabe des § 30 Abs. 3 der Satzung der Beklagten in vollem Umfang erstattungsfähig sind. Bestehen Zweifel an der Notwendigkeit und Angemessenheit einer ärztlichen Behandlung, setzt das in § 30 Abs. 3 Satz 3 der Satzung der Beklagten zulässigerweise geregelte Verfahren zur Klärung dieser Frage die Mitwirkung des Mitglieds voraus. Die Informationen über die Umstände der Behandlung des Mitglieds sind der Beklagten regelmäßig unbekannt. Zwischen ihr und dem behandelnden Arzt bestehen keine rechtlichen Beziehungen. Privatrechtlich in Beziehung stehen vielmehr das Mitglied und der behandelnde Arzt. Das Mitglied hat aus dem Dienstvertrag mit dem Arzt einen umfassenden Auskunfts- und Informationsanspruch. Diesen Anspruch muss das Mitglied gegenüber dem behandelnden Arzt geltend machen, um seiner gegenüber der Beklagten bestehenden Verpflichtung aus § 78 Abs. 2 der Satzung nachzukommen. Zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Leistungen an Hand der vom Mitglied vorgelegten Informationen über die fragliche Behandlung muss sich die Beklagte medizinischen Sachverstands bedienen. Aus § 30 Abs. 3 Satz 3 der Satzung der Beklagten ergibt sich für die Mitglieder ohne Weiteres, dass die vom Mitglied entsprechend der Verpflichtung aus § 78 Abs. 2 der Satzung vorgelegten Informationen an externe Gutachter weiter gegeben werden, weil die Beklagte mangels eigenen medizinischen Sachverstands der Hilfe von nicht bei ihr beschäftigten Ärzten oder Zahnärzten bedarf. Mit dem Recht der Beklagten, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung überprüfen zu lassen, ist zugleich die Verpflichtung der Mitglieder geregelt, die für dieses Verfahren erforderliche Übermittlung von Daten über die erfolgte ärztliche Behandlung an externe Gutachter zu dulden. Eine Rechtspflicht, Personal zu beschäftigen, das aufgrund seines medizinischen Sachverstands die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen in jedem Fall beurteilen kann, so dass die Weitergabe an externe Gutachter ausscheidet, besteht für die Beklagte nicht. Danach ergibt sich aus der Zusammenschau von § 30 Abs. 3 und § 78 Abs. 2 der Satzung das Recht der Beklagten, die ihr über die fragliche Behandlung vom Mitglied vorgelegten Informationen an von ihr beauftragte Dritte zu übermitteln und zugleich die Verpflichtung des Mitglieds zur Duldung dieser Weitergabe. Dem Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung wurde auch dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass in der von der Beklagten vorformulierten Erklärung der Arzt, um dessen Behandlung es konkret ging, namentlich benannt war. Zudem war der Klägerin durch den vorangegangenen Schriftverkehr mit der Beklagten bekannt, die Erstattungsfähigkeit welcher Aufwendungen von der Beklagten angezweifelt wurde.
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Danach bestehen gegen die Weitergabe der die fraglichen Behandlungen der Klägerin betreffenden Informationen an den für die Beklagten tätigen Gutachter keine rechtlichen Bedenken, wenn die Beklagte von diesen ohne Inanspruchnahme der in der Erklärung vom 22.06.2005 enthaltenen Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht Kenntnis erlangt hat.
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b) Entbindet der Patient, der bei der Beklagten einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für seine ärztliche Behandlung geltend macht, den ihn behandelnden Arzt von der Schweigepflicht, so entfällt hierdurch die Strafbarkeit des Arztes nach § 203 Abs. 1 StGB, wenn dieser gegenüber Dritten Einzelheiten aus der ärztlichen Behandlung des Mitglieds offenbart. Zugleich ist ausgeschlossen, dass durch eine solche Handlung der privatrechtliche (Dienst-) Vertrag verletzt wird. Zudem wird aus Sicht der Beklagten der unmittelbare Kontakt zwischen ihr und dem behandelnden Arzt ermöglicht.
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In tatsächlicher Hinsicht ist hier aber unklar, ob die Erklärung der Klägerin, sie entbinde den behandelnden Dermatologen Dr. M.-S. von der Schweigepflicht, für die Erstellung der Gutachten überhaupt von Bedeutung war. Denn es spricht vieles für den von der Beklagten in der Berufungsverhandlung dargelegten Geschehensablauf, wonach die Klägerin insbesondere die Auszüge aus der sie betreffenden Karteikarte (Zeitraum vom 18.04 bis 11.06.2005) bei Dr. M.-S. beschafft und dann der Beklagten gemeinsam mit der unterschriebenen Einverständniserklärung selbst vorgelegt hat. Für diesen Ablauf spricht insbesondere, dass die Beklagte die Klägerin in ihrem Schreiben vom 16.06.2005 ausdrücklich aufgefordert hatte, die „vollständigen Krankenunterlagen ab dem 18.04.2005 zusammen mit der Einverständniserklärung (1 Exemplar) zur vertrauensärztlichen Begutachtung innerhalb von 14 Tagen vorzulegen“. Der dem Senat vorliegenden Originalakte der Beklagten ist auch nicht zu entnehmen, dass sich der behandelnde Arzt Dr. M.-S. wegen dieses Auszugs aus der von ihm über die Behandlung der Klägerin geführten Karteikarte unmittelbar an die Beklagte gewandt hat. Demgegenüber findet sich in der Verwaltungsakte der Beklagten ein Schreiben des Dr. M.-S. vom 09.06.2005 an die Beklagte, in dem der Arzt auf das an die Klägerin gerichtete Schreiben der Beklagten vom 30.05.2005 reagiert hat. Ein weitere schriftliche Stellungnahme des Arztes (vom 23.08.2005) ist von den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin im Widerspruchsverfahren vorgelegt worden.
33 
Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht in den Vordergrund gestellten Frage der Verpflichtung eines Mitglieds zur Abgabe einer Erklärung über die Entbindung des behandelnden Arztes von seiner Schweigepflicht, gilt das Folgende: In Bezug auf die Art und Weise, in der das Mitglied seiner gegenüber der Beklagten bestehenden Informations- und Mitwirkungspflicht zur Klärung der Frage der Notwendigkeit und Angemessenheit einer ärztlichen Behandlung nachkommt, steht ihm ein Wahlrecht zu. Das Mitglied kann zunächst den Arzt von seiner Schweigepflicht entbinden und damit einen unmittelbaren Kontakt zwischen diesem Arzt und der Beklagten und den in ihrem Auftrag tätigen Gutachter ermöglichen. Den Interessen des Mitglieds an einer möglichst eingegrenzten Entbindung von der Schweigepflicht wird dadurch Rechnung getragen, dass der behandelnde Arzt in der Erklärung benannt wird und zudem dem Mitglied aus dem vorangegangenen Schriftverkehr bekannt ist, um welche Rechnungen es im Einzelnen geht. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist das Mitglied aber rechtlich nicht gehalten, eine solche Schweigepflichtentbindungserklärung abzugeben. Das öffentliche Interesse, das mit der Verpflichtung des Mitglieds zur Information der Beklagten über die Umstände einer ärztlichen Behandlung verfolgt wird, erfordert es nicht, dass das Mitglied einen unmittelbaren Kontakt zwischen dem behandelnden Arzt und der beklagten Krankenkasse ermöglicht. Bezeichnenderweise regelte die zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung gültige Satzung der Beklagten auch nicht die Verpflichtung der Mitglieder, in den Fällen des § 30 Abs. 3 der Satzung den behandelnden Arzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden (jetzt anders in § 78 Abs. 3 der derzeit geltenden Fassung der Satzung - allerdings für zwei Sonderkonstellationen). Der Versicherte kann seiner Verpflichtung zur umfassenden Information der Beklagten über die umstrittene ärztliche Behandlung auch dadurch nachkommen, dass er die erforderlichen Informationen bei seinem Arzt selbst beschafft und diese dann der Beklagten vorlegt. Auf diese Weise ist dem Versicherten die Prüfung möglich, welche Daten der ärztlichen Behandlung an die Beklagte weitergegeben werden. Besteht nach der Vorlage der Informationen bei der Beklagten und einer ggfs. durchgeführten körperlichen Untersuchung des Mitglieds durch den von der Beklagten gestellten Gutachter noch Aufklärungsbedarf, so muss die Beklagte diese Fragen an das Mitglied richten, die diese an den es behandelnden Arzt weitergibt. Die mit dieser Verfahrensweise für die Beklagte unter Umständen verbundenen Schwierigkeiten rechtfertigen es nicht, das Mitglied als in jedem Fall verpflichtet anzusehen, durch die Abgabe einer Schweigepflichtentbindungserklärung einen direkten Kontakt zwischen der Beklagten und dem behandelnden Arzt zu ermöglichen. Hat das Mitglied dagegen eine Entbindungserklärung abgegeben, darf das auf diese Weise von der Beklagten beschaffte Gutachten verwertet werden. Zukünftig wird die Beklagte die Mitglieder bei der Vorlage des Vordrucks über die Entbindung von der Schweigepflicht aber darauf hinweisen müssen, dass eine solche Erklärung nicht abgegeben werden muss, sondern das Mitglied die erforderlichen Informationen auch selbst beim behandelnden Arzt beschaffen und dann der Beklagten übermitteln kann.
34 
Wird angenommen, wofür - wie dargelegt - wenig spricht, dass die im Verwaltungsverfahren von der Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachten unter Inanspruchnahme der ohne den erforderlichen Hinweis abgegebenen Schweigepflichtentbindungserklärung erstellt worden sind, stellt sich die Frage der Verwertbarkeit dieser Gutachten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Eine ausdrückliche Regelung über Beweisverwertungsverbote findet sich in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht. Ein absolutes Verwertungsverbot besteht bei unzulässigen Beweismitteln, die als solche oder nach der Art ihrer Erstellung oder Beschaffung gegen bestehende Rechtssätze oder allgemeine Rechtsgrundsätze oder wesentliche verfassungsrechtliche Ordnungsnormen verstoßen. Mit den insoweit in Betracht kommenden Konstellationen (z. B. Verstoß gegen § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO, Eyermann/Geiger, VwGO, 12. Aufl. § 86, Rn. 23a) kann der Fall der Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens über die Notwendigkeit und Angemessenheit von bestimmten dermatologischen Behandlungen unter Inanspruchnahme einer Schweigepflichtentbindungserklärung, zu der das Mitglied wegen des unzutreffenden Hinweises auf eine vermeintliche Rechtspflicht veranlasst worden ist, nicht gleichgestellt werden. Scheidet die Annahme eines absoluten Verwertungsverbots aus, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, die hier zur Verwertbarkeit des Gutachtens führt. Denn das Ergebnis hätte ohne Weiteres in rechtmäßiger Weise, d. h. ohne den unzutreffenden Hinweis in der von der Beklagten vorbereiteten Erklärung auf eine angebliche Verpflichtung der Klägerin zur Abgabe einer Schweigepflichtentbindungserklärung, erlangt werden können. Die Klägerin ist, wie oben dargelegt, verpflichtet, der Beklagten die allein ihr zugänglichen Informationen vorzulegen, die diese benötigt, um die Notwendigkeit und Angemessenheit einer bestimmten ärztlichen Behandlung durch einen von ihr beauftragten Gutachter zu überprüfen. Das Gewicht des Interesses der Klägerin, dass es nicht zu einem unmittelbaren Kontakt zwischen dem sie behandelnden Arzt und der Beklagten oder den von ihr beauftragten Gutachtern kommt, war auch von vornherein dadurch reduziert, dass sich Dr. M.-S. mit Schreiben vom 09.06.2005 unmittelbar an die Beklagte gewandt hatte und in diesem zu der von ihm bei der Klägerin diagnostizierten Erkrankungen sowie seiner ärztlichen Behandlung (ab dem 18.04.2005) detailliert Stellung genommen hatte. Wie sich aus dem Eingangssatz dieses Schreibens des Dr. M.-S. ergibt, war dieses eine Reaktion auf das Anschreiben der Beklagten vom 30.05.2005. Dieses war aber nicht an den Arzt, sondern an die Klägerin gerichtet, die das Anschreiben wohl an ihren Arzt zur Stellungnahme gegenüber der Beklagten weitergegeben hat. Ferner haben die damaligen Bevollmächtigten der Klägerin im Widerspruchsverfahren der Beklagten die weitere eingehende Stellungnahme des Dr. M.-S. vom 23.08.2005 vorgelegt, in der sich der behandelnde Arzt mit dem Erstgutachten des Prof. Dr. Dr. P. vom 11.07.2005 auseinandergesetzt hat und das Anlass für die zweite Stellungnahme des Gutachters vom 23.12.2005 war. Gerade im Hinblick auf das vom Verwaltungsgericht in den Vordergrund seiner Ausführungen gestellte Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung liegt es auch auf der Hand, dass die hier vorliegende Fallgestaltung nicht mit der Verwendung einer heimlich eingeholten DNA-Analyse in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren zu vergleichen ist (BGH, Urt. v. 12.01.2005 - XII ZR 227/03 -, BGHZ 162, 1).
35 
2) Selbst wenn dem Verwaltungsgericht darin zu folgen wäre, dass die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten aus Rechtsgründen für die Entscheidung über den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch nicht berücksichtigt werden dürfen, hätte das Gericht der Klage nicht ohne Weiteres gemäß dem von ihm als sachdienlich angesehenen Klageantrag stattgeben dürfen.
36 
Sowohl im Verwaltungs- als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die Beklagte unter Verweis auf die von ihr eingeholten Gutachten substantiiert geltend gemacht, die von ihr im Einzelnen beanstandeten GOÄ-Ziffern der beiden Rechnungen vom 06.06. und vom 20.06.2005 seien von ihr nach Maßgabe von § 30 Abs. 3 Satz 1 und 2 ihrer Satzung nicht anteilig zu erstatten. Denn es handele sich jeweils um Aufwendungen, die das Maß des Notwendigen und Angemessenen überschritten. Diesen substantiierten Vortrag der Beklagten durfte das Verwaltungsgericht nicht unter Hinweis auf den „Grundsatz“ unberücksichtigt lassen, in der Regel seien die auf Grund ärztlicher Anordnung entstehenden Aufwendungen nach objektivem Maßstab auch notwendig. Denn selbst wenn von einem solchen Grundsatz ausgegangen wird, hatte die Beklagte dessen Anwendung durch ihren Sachvortrag ausgeschlossen. Gemäß § 86 Abs. 1 VwGO hätte das Verwaltungsgericht den danach im Hinblick auf die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen zwischen den Beteiligten umstrittenen Sachverhalt von Amts wegen aufklären müssen.
37 
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
38 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
39 
Beschluss vom 29. Juli 2008
40 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 223,27 EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 3 GKG).
41 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
20 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
21 
Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht leidet an einem wesentlichen Mangel, der eine aufwändige Beweisaufnahme notwendig macht (§ 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Senat macht von dem ihm durch § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eröffneten Ermessen Gebrauch und verweist die Sache auf Antrag der Beklagten zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück. Maßgeblich für die Entscheidung ist, dass hierdurch die gesetzliche Regelung für die Berufung (§§ 124 ff. VwGO) eingehalten wird. Das Gesetz geht davon aus, dass zunächst das Verwaltungsgericht eine Sachentscheidung nach Durchführung einer Beweisaufnahme trifft und anschließend das Berufungsgericht über die Zulassung der Berufung nach Maßgabe der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO befindet, sofern das Verwaltungsgericht die Berufung nicht selbst zulässt.
22 
Der wesentliche Mangel des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Sinne von § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO besteht hier darin, dass das Verwaltungsgericht die nach dem Vorbringen der Beteiligten gemäß § 86 Abs. 1 VwGO erforderliche Beweisaufnahme nicht durchgeführt hat (Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., § 130, Rn. 4). Zwar hatte die Beklagte, anders als die Klägerin, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keinen diesbezüglichen Beweisantrag gestellt. Nach dem Vortrag der Beklagten musste sich dem Verwaltungsgericht jedoch eine Beweisaufnahme aufdrängen. Zudem ist der Einzelrichter, wie seinen Verfügungen vom 04. und vom 29.08.2006 zu entnehmen ist, ursprünglich ebenfalls vom Erfordernis einer Beweisaufnahme ausgegangen. Bei dieser Beweiserhebung hätten die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten des Prof. Dr. Dr. P. Berücksichtigung finden können (1). Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht davon ausginge, die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten dürften aus Rechtsgründen nicht verwertet werden, hätte das Verwaltungsgericht der Klage nicht ohne Weiteres stattgegeben dürfen. Vielmehr hätte das Verwaltungsgericht die entscheidungserhebliche Frage der Notwendigkeit und Angemessenheit der von der Beklagten als zweifelhaft angesehenen Behandlungen der Klägerin durch den Dermatologen Dr. M.-S. nach § 86 Abs. 1 VwGO aufklären müssen. Denn der mit der Verpflichtungsklage geltend gemachte Anspruch der Klägerin ist nach § 30 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Beklagten auf Leistungen im unbedingt nötigen Umfang beschränkt. Die Beklagte hatte bereits im Verwaltungsverfahren substantiiert geltend gemacht, die geltend gemachten Aufwendungen für die Behandlung durch Dr. M.-S. seien teilweise nicht zu erstatten (2).
23 
Dass die noch erforderliche gerichtliche Beweisaufnahme keine „einfache“ (z. B. Vernehmung eines einzelnen Zeugen, vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks. 14/6393, S. 14), sondern eine aufwändige im Sinne von § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sein wird, ergibt sich aus dem Umstand, dass nunmehr die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen (GOÄ-Ziffern) der Rechnung des behandelnden Dermatologen Dr. M.-S. vom 06.06.2005 und des Labors vom 20.06.2005 mit Hilfe eines Sachverständigen überprüft werden müssen, die die Beklagte im Widerspruchsbescheid als nicht anerkennungsfähig aufgeführt hat. Dabei sind die im Widerspruchsbescheid erfolgte Nacherstattung in Höhe von 5,32 EUR sowie die weitere Bewilligung der Beklagten in Höhe von 10,97 EUR zu berücksichtigen.
24 
1) Es ist allgemein anerkannt, dass sich ein Verwaltungsgericht für sein Urteil ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht - im Wege des Urkundsbeweises (BVerfG, Kammerbeschl. v. 30.11.1993 - 2 BvR 594/93 -, BayVBl 1994, 143) - auf eine gutachtliche Stellungnahme stützen kann, die eine Behörde im vorangegangenen Verwaltungsverfahren eingeholt und als Parteivortrag in das Verfahren eingeführt hat. Die Einholung eines „zusätzlichen“ Sachverständigengutachtens steht nach § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO dann im Ermessen des Gerichts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.03.1992 - 4 B 39.92 -, NVwZ 1993, 268; Beschl. v. 24.03.2000 - 9 B 530.99 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308 m.w.Nachw.). Zu Unrecht ist das Verwaltungsgericht in seinem Urteil davon ausgegangen, die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten dürften nicht berücksichtigt werden, weil die Einverständniserklärung der Klägerin vom 22.06.2005 rechtswidrig erlangt worden sei.
25 
Das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung schützt den Betroffenen vor der Preisgabe und Weitergabe von Informationen über Anamnese, Diagnose und therapeutische Maßnahmen zur Behandlung einer Erkrankung. Dieses Recht darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Die Einschränkung darf nicht weiter gehen als es zum Schutz der öffentlichen Interessen unerlässlich ist (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. -, BVerfGE 65, 1, Rn. 151).
26 
Hinsichtlich der Einverständniserklärung der Klägerin vom 22.06.2005 ist zu berücksichtigen, dass diese zum einen die Entbindung von der Schweigepflicht betrifft (b) und zum anderen die Beklagte ermächtigt, die zur Erstellung des Gutachtens über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung notwendigen Unterlagen und Informationen an die von ihr mit der Gutachtenerstellung beauftragten Personen weiterzugeben (a).
27 
a) Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts enthält die zum maßgeblichen Zeitpunkt gültige Satzung der Beklagten (vom 01.06.2005) in den Bestimmungen der § 30 Abs. 3 und § 78 Abs. 2 eine ausreichende Grundlage für die Weitergabe der hier in Rede stehenden Informationen über die hautärztlichen Behandlungen der Klägerin durch die Beklagte an einen (mittelbar) in ihrem Auftrag tätig werdenden - externen - ärztlichen Gutachter.
28 
Der Anspruch auf Kassenleistungen ist in der Satzung der Beklagten geregelt. Nach § 30 Abs. 1 der Satzung haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 festgelegten Leistungen. Die Leistungen richten sich nach den entstandenen Aufwendungen nach näherer Maßgabe der §§ 30 ff. der Satzung. Erstattungsfähig sind Aufwendungen, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Nach § 30 Abs. 3 der Satzung sind die Mitglieder und die mitversicherten Angehörigen verpflichtet, Leistungen nur in dem unbedingt nötigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Für Aufwendungen, die das Maß des Notwendigen und Angemessenen überschreiten, können die Leistungen gekürzt oder versagt werden. Bestehen Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung, der verordneten Heilmittel, der Krankenhausleistungen usw., ist die Beklagte nach § 30 Abs. 3 Satz 3 der Satzung ausdrücklich berechtigt, dies durch einen Amts- oder Vertrauensarzt (-zahnarzt) überprüfen zu lassen. Die Kosten der Überprüfung trägt nach Satz 5 die Beklagte. In § 78 Abs. 2 der Satzung ist bestimmt, dass das Mitglied verpflichtet ist, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Nachweise vorzulegen, wenn dies zur Prüfung der Berechtigung des Leistungsanspruchs notwendig ist. Ergänzend ist in § 78 Abs. 3 der Satzung geregelt, dass das Mitglied, wenn es seinen Verpflichtungen aus dem Absatz 2 schuldhaft nicht nachkommt, die daraus entstehenden Nachteile zu tragen hat.
29 
Nach den aufgeführten Bestimmungen ihrer Satzung ist die Beklagte berechtigt, die Notwendigkeit und Angemessenheit einer ärztlichen Behandlung zu überprüfen. Denn hierauf beschränkt sich der Leistungsanspruch des Mitglieds. Die Beklagte war auch berechtigt, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen durch Dr. M.-S. zu überprüfen, deren Erstattung die Klägerin beantragt hatte. Wie die Beklagte im Verwaltungs- wie im gerichtlichen Verfahren substantiiert dargelegt hat, erscheint es zumindest als zweifelhaft, ob die in den fraglichen Rechnungen vom 06.06. und vom 20.06.2005 aufgeführten Leistungen nach Maßgabe des § 30 Abs. 3 der Satzung der Beklagten in vollem Umfang erstattungsfähig sind. Bestehen Zweifel an der Notwendigkeit und Angemessenheit einer ärztlichen Behandlung, setzt das in § 30 Abs. 3 Satz 3 der Satzung der Beklagten zulässigerweise geregelte Verfahren zur Klärung dieser Frage die Mitwirkung des Mitglieds voraus. Die Informationen über die Umstände der Behandlung des Mitglieds sind der Beklagten regelmäßig unbekannt. Zwischen ihr und dem behandelnden Arzt bestehen keine rechtlichen Beziehungen. Privatrechtlich in Beziehung stehen vielmehr das Mitglied und der behandelnde Arzt. Das Mitglied hat aus dem Dienstvertrag mit dem Arzt einen umfassenden Auskunfts- und Informationsanspruch. Diesen Anspruch muss das Mitglied gegenüber dem behandelnden Arzt geltend machen, um seiner gegenüber der Beklagten bestehenden Verpflichtung aus § 78 Abs. 2 der Satzung nachzukommen. Zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Leistungen an Hand der vom Mitglied vorgelegten Informationen über die fragliche Behandlung muss sich die Beklagte medizinischen Sachverstands bedienen. Aus § 30 Abs. 3 Satz 3 der Satzung der Beklagten ergibt sich für die Mitglieder ohne Weiteres, dass die vom Mitglied entsprechend der Verpflichtung aus § 78 Abs. 2 der Satzung vorgelegten Informationen an externe Gutachter weiter gegeben werden, weil die Beklagte mangels eigenen medizinischen Sachverstands der Hilfe von nicht bei ihr beschäftigten Ärzten oder Zahnärzten bedarf. Mit dem Recht der Beklagten, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung überprüfen zu lassen, ist zugleich die Verpflichtung der Mitglieder geregelt, die für dieses Verfahren erforderliche Übermittlung von Daten über die erfolgte ärztliche Behandlung an externe Gutachter zu dulden. Eine Rechtspflicht, Personal zu beschäftigen, das aufgrund seines medizinischen Sachverstands die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen in jedem Fall beurteilen kann, so dass die Weitergabe an externe Gutachter ausscheidet, besteht für die Beklagte nicht. Danach ergibt sich aus der Zusammenschau von § 30 Abs. 3 und § 78 Abs. 2 der Satzung das Recht der Beklagten, die ihr über die fragliche Behandlung vom Mitglied vorgelegten Informationen an von ihr beauftragte Dritte zu übermitteln und zugleich die Verpflichtung des Mitglieds zur Duldung dieser Weitergabe. Dem Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung wurde auch dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass in der von der Beklagten vorformulierten Erklärung der Arzt, um dessen Behandlung es konkret ging, namentlich benannt war. Zudem war der Klägerin durch den vorangegangenen Schriftverkehr mit der Beklagten bekannt, die Erstattungsfähigkeit welcher Aufwendungen von der Beklagten angezweifelt wurde.
30 
Danach bestehen gegen die Weitergabe der die fraglichen Behandlungen der Klägerin betreffenden Informationen an den für die Beklagten tätigen Gutachter keine rechtlichen Bedenken, wenn die Beklagte von diesen ohne Inanspruchnahme der in der Erklärung vom 22.06.2005 enthaltenen Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht Kenntnis erlangt hat.
31 
b) Entbindet der Patient, der bei der Beklagten einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für seine ärztliche Behandlung geltend macht, den ihn behandelnden Arzt von der Schweigepflicht, so entfällt hierdurch die Strafbarkeit des Arztes nach § 203 Abs. 1 StGB, wenn dieser gegenüber Dritten Einzelheiten aus der ärztlichen Behandlung des Mitglieds offenbart. Zugleich ist ausgeschlossen, dass durch eine solche Handlung der privatrechtliche (Dienst-) Vertrag verletzt wird. Zudem wird aus Sicht der Beklagten der unmittelbare Kontakt zwischen ihr und dem behandelnden Arzt ermöglicht.
32 
In tatsächlicher Hinsicht ist hier aber unklar, ob die Erklärung der Klägerin, sie entbinde den behandelnden Dermatologen Dr. M.-S. von der Schweigepflicht, für die Erstellung der Gutachten überhaupt von Bedeutung war. Denn es spricht vieles für den von der Beklagten in der Berufungsverhandlung dargelegten Geschehensablauf, wonach die Klägerin insbesondere die Auszüge aus der sie betreffenden Karteikarte (Zeitraum vom 18.04 bis 11.06.2005) bei Dr. M.-S. beschafft und dann der Beklagten gemeinsam mit der unterschriebenen Einverständniserklärung selbst vorgelegt hat. Für diesen Ablauf spricht insbesondere, dass die Beklagte die Klägerin in ihrem Schreiben vom 16.06.2005 ausdrücklich aufgefordert hatte, die „vollständigen Krankenunterlagen ab dem 18.04.2005 zusammen mit der Einverständniserklärung (1 Exemplar) zur vertrauensärztlichen Begutachtung innerhalb von 14 Tagen vorzulegen“. Der dem Senat vorliegenden Originalakte der Beklagten ist auch nicht zu entnehmen, dass sich der behandelnde Arzt Dr. M.-S. wegen dieses Auszugs aus der von ihm über die Behandlung der Klägerin geführten Karteikarte unmittelbar an die Beklagte gewandt hat. Demgegenüber findet sich in der Verwaltungsakte der Beklagten ein Schreiben des Dr. M.-S. vom 09.06.2005 an die Beklagte, in dem der Arzt auf das an die Klägerin gerichtete Schreiben der Beklagten vom 30.05.2005 reagiert hat. Ein weitere schriftliche Stellungnahme des Arztes (vom 23.08.2005) ist von den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin im Widerspruchsverfahren vorgelegt worden.
33 
Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht in den Vordergrund gestellten Frage der Verpflichtung eines Mitglieds zur Abgabe einer Erklärung über die Entbindung des behandelnden Arztes von seiner Schweigepflicht, gilt das Folgende: In Bezug auf die Art und Weise, in der das Mitglied seiner gegenüber der Beklagten bestehenden Informations- und Mitwirkungspflicht zur Klärung der Frage der Notwendigkeit und Angemessenheit einer ärztlichen Behandlung nachkommt, steht ihm ein Wahlrecht zu. Das Mitglied kann zunächst den Arzt von seiner Schweigepflicht entbinden und damit einen unmittelbaren Kontakt zwischen diesem Arzt und der Beklagten und den in ihrem Auftrag tätigen Gutachter ermöglichen. Den Interessen des Mitglieds an einer möglichst eingegrenzten Entbindung von der Schweigepflicht wird dadurch Rechnung getragen, dass der behandelnde Arzt in der Erklärung benannt wird und zudem dem Mitglied aus dem vorangegangenen Schriftverkehr bekannt ist, um welche Rechnungen es im Einzelnen geht. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist das Mitglied aber rechtlich nicht gehalten, eine solche Schweigepflichtentbindungserklärung abzugeben. Das öffentliche Interesse, das mit der Verpflichtung des Mitglieds zur Information der Beklagten über die Umstände einer ärztlichen Behandlung verfolgt wird, erfordert es nicht, dass das Mitglied einen unmittelbaren Kontakt zwischen dem behandelnden Arzt und der beklagten Krankenkasse ermöglicht. Bezeichnenderweise regelte die zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung gültige Satzung der Beklagten auch nicht die Verpflichtung der Mitglieder, in den Fällen des § 30 Abs. 3 der Satzung den behandelnden Arzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden (jetzt anders in § 78 Abs. 3 der derzeit geltenden Fassung der Satzung - allerdings für zwei Sonderkonstellationen). Der Versicherte kann seiner Verpflichtung zur umfassenden Information der Beklagten über die umstrittene ärztliche Behandlung auch dadurch nachkommen, dass er die erforderlichen Informationen bei seinem Arzt selbst beschafft und diese dann der Beklagten vorlegt. Auf diese Weise ist dem Versicherten die Prüfung möglich, welche Daten der ärztlichen Behandlung an die Beklagte weitergegeben werden. Besteht nach der Vorlage der Informationen bei der Beklagten und einer ggfs. durchgeführten körperlichen Untersuchung des Mitglieds durch den von der Beklagten gestellten Gutachter noch Aufklärungsbedarf, so muss die Beklagte diese Fragen an das Mitglied richten, die diese an den es behandelnden Arzt weitergibt. Die mit dieser Verfahrensweise für die Beklagte unter Umständen verbundenen Schwierigkeiten rechtfertigen es nicht, das Mitglied als in jedem Fall verpflichtet anzusehen, durch die Abgabe einer Schweigepflichtentbindungserklärung einen direkten Kontakt zwischen der Beklagten und dem behandelnden Arzt zu ermöglichen. Hat das Mitglied dagegen eine Entbindungserklärung abgegeben, darf das auf diese Weise von der Beklagten beschaffte Gutachten verwertet werden. Zukünftig wird die Beklagte die Mitglieder bei der Vorlage des Vordrucks über die Entbindung von der Schweigepflicht aber darauf hinweisen müssen, dass eine solche Erklärung nicht abgegeben werden muss, sondern das Mitglied die erforderlichen Informationen auch selbst beim behandelnden Arzt beschaffen und dann der Beklagten übermitteln kann.
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Wird angenommen, wofür - wie dargelegt - wenig spricht, dass die im Verwaltungsverfahren von der Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachten unter Inanspruchnahme der ohne den erforderlichen Hinweis abgegebenen Schweigepflichtentbindungserklärung erstellt worden sind, stellt sich die Frage der Verwertbarkeit dieser Gutachten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Eine ausdrückliche Regelung über Beweisverwertungsverbote findet sich in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht. Ein absolutes Verwertungsverbot besteht bei unzulässigen Beweismitteln, die als solche oder nach der Art ihrer Erstellung oder Beschaffung gegen bestehende Rechtssätze oder allgemeine Rechtsgrundsätze oder wesentliche verfassungsrechtliche Ordnungsnormen verstoßen. Mit den insoweit in Betracht kommenden Konstellationen (z. B. Verstoß gegen § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO, Eyermann/Geiger, VwGO, 12. Aufl. § 86, Rn. 23a) kann der Fall der Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens über die Notwendigkeit und Angemessenheit von bestimmten dermatologischen Behandlungen unter Inanspruchnahme einer Schweigepflichtentbindungserklärung, zu der das Mitglied wegen des unzutreffenden Hinweises auf eine vermeintliche Rechtspflicht veranlasst worden ist, nicht gleichgestellt werden. Scheidet die Annahme eines absoluten Verwertungsverbots aus, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, die hier zur Verwertbarkeit des Gutachtens führt. Denn das Ergebnis hätte ohne Weiteres in rechtmäßiger Weise, d. h. ohne den unzutreffenden Hinweis in der von der Beklagten vorbereiteten Erklärung auf eine angebliche Verpflichtung der Klägerin zur Abgabe einer Schweigepflichtentbindungserklärung, erlangt werden können. Die Klägerin ist, wie oben dargelegt, verpflichtet, der Beklagten die allein ihr zugänglichen Informationen vorzulegen, die diese benötigt, um die Notwendigkeit und Angemessenheit einer bestimmten ärztlichen Behandlung durch einen von ihr beauftragten Gutachter zu überprüfen. Das Gewicht des Interesses der Klägerin, dass es nicht zu einem unmittelbaren Kontakt zwischen dem sie behandelnden Arzt und der Beklagten oder den von ihr beauftragten Gutachtern kommt, war auch von vornherein dadurch reduziert, dass sich Dr. M.-S. mit Schreiben vom 09.06.2005 unmittelbar an die Beklagte gewandt hatte und in diesem zu der von ihm bei der Klägerin diagnostizierten Erkrankungen sowie seiner ärztlichen Behandlung (ab dem 18.04.2005) detailliert Stellung genommen hatte. Wie sich aus dem Eingangssatz dieses Schreibens des Dr. M.-S. ergibt, war dieses eine Reaktion auf das Anschreiben der Beklagten vom 30.05.2005. Dieses war aber nicht an den Arzt, sondern an die Klägerin gerichtet, die das Anschreiben wohl an ihren Arzt zur Stellungnahme gegenüber der Beklagten weitergegeben hat. Ferner haben die damaligen Bevollmächtigten der Klägerin im Widerspruchsverfahren der Beklagten die weitere eingehende Stellungnahme des Dr. M.-S. vom 23.08.2005 vorgelegt, in der sich der behandelnde Arzt mit dem Erstgutachten des Prof. Dr. Dr. P. vom 11.07.2005 auseinandergesetzt hat und das Anlass für die zweite Stellungnahme des Gutachters vom 23.12.2005 war. Gerade im Hinblick auf das vom Verwaltungsgericht in den Vordergrund seiner Ausführungen gestellte Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung liegt es auch auf der Hand, dass die hier vorliegende Fallgestaltung nicht mit der Verwendung einer heimlich eingeholten DNA-Analyse in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren zu vergleichen ist (BGH, Urt. v. 12.01.2005 - XII ZR 227/03 -, BGHZ 162, 1).
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2) Selbst wenn dem Verwaltungsgericht darin zu folgen wäre, dass die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten aus Rechtsgründen für die Entscheidung über den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch nicht berücksichtigt werden dürfen, hätte das Gericht der Klage nicht ohne Weiteres gemäß dem von ihm als sachdienlich angesehenen Klageantrag stattgeben dürfen.
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Sowohl im Verwaltungs- als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die Beklagte unter Verweis auf die von ihr eingeholten Gutachten substantiiert geltend gemacht, die von ihr im Einzelnen beanstandeten GOÄ-Ziffern der beiden Rechnungen vom 06.06. und vom 20.06.2005 seien von ihr nach Maßgabe von § 30 Abs. 3 Satz 1 und 2 ihrer Satzung nicht anteilig zu erstatten. Denn es handele sich jeweils um Aufwendungen, die das Maß des Notwendigen und Angemessenen überschritten. Diesen substantiierten Vortrag der Beklagten durfte das Verwaltungsgericht nicht unter Hinweis auf den „Grundsatz“ unberücksichtigt lassen, in der Regel seien die auf Grund ärztlicher Anordnung entstehenden Aufwendungen nach objektivem Maßstab auch notwendig. Denn selbst wenn von einem solchen Grundsatz ausgegangen wird, hatte die Beklagte dessen Anwendung durch ihren Sachvortrag ausgeschlossen. Gemäß § 86 Abs. 1 VwGO hätte das Verwaltungsgericht den danach im Hinblick auf die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen zwischen den Beteiligten umstrittenen Sachverhalt von Amts wegen aufklären müssen.
37 
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
38 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
39 
Beschluss vom 29. Juli 2008
40 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 223,27 EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 3 GKG).
41 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Juli 2008 - 10 S 2327/07

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Juli 2008 - 10 S 2327/07 zitiert 15 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

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Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

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Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01. September 2010 - 12 K 629/10 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

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Tenor

Das Verfahren wird nach Klagerücknahme eingestellt, soweit es auf Kassenleistungen in Höhe von 88,10 EUR gerichtet gewesen ist.

Das Verfahren wird nach Erledigung in der Hauptsache eingestellt, soweit es auf Kassenleistungen in Höhe von 10,97 EUR gerichtet gewesen ist.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für Aufwendungen aufgrund der Rechnungen der PVS/... vom 06.06.2005 und 20.06.2005 weitere Kassenleistungen in Höhe von 223,37 EUR zu gewähren.

Die Bescheide der Beklagten vom 14.07.2005 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 15.03.2006 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 1/4, die Beklagte 3/4.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Klägerin wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist B 1-Mitglied der Beklagten mit einem Bemessungssatz für Kassenleistungen von 30 %.
Am 10.06.2005 stellte sie einen Antrag auf Kassenleistungen für Aufwendungen aufgrund der Rechnung der PVS/... vom 06.06.2005 über 759,88 EUR für Behandlungen durch Dr. .... Mit Schreiben vom 16.06.2005 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie werde die medizinische Notwendigkeit von einem Begutachter beurteilen lassen um die Beihilfe- und Erstattungsfähigkeit beurteilen zu können. Weiter bat sie die Klägerin, die "entsprechenden vollständigen Krankenunterlagen ab dem 18.04.2005 zusammen mit der Einverständniserklärung ... zur vertrauensärztlichen Begutachtung" vorzulegen. Gleichzeitig wies sie daraufhin, dass Mitglieder zur Mitwirkung verpflichtet seien und die daraus entstehenden Nachteile zu tragen hätten, wenn sie diesen Verpflichtungen schuldhaft nicht nachkämen. Daraufhin legte die Klägerin eine Einverständniserklärung für die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht und die angeforderten Unterlagen vor.
Am 23.06.2005 stellte die Klägerin einen weiteren Antrag auf Kassenleistungen für Aufwendungen aufgrund der Rechnung der PVS/... vom 20.06.2005 über 332,55 EUR für Laborleistungen.
Nachdem die Beklagte ein Gutachten von ... - erstellt von Prof. Dr. Dr. ... -eingeholt hatte, gewährte sie mit Bescheiden vom 14.07.2005 für Aufwendungen aufgrund der Rechnung vom 06.06.2005 Kassenleistungen von 63,44 EUR, für Aufwendungen aufgrund der Rechnung vom 20.06.2005 Kassenleistungen von 21,63 EUR.
Dagegen legte die Klägerin jeweils Widerspruch ein und bezog sich auf eine Stellungnahme von Dr. ... vom 23.08.2005.
Nach Einholen eines weiteren Gutachtens von ... - erstellt durch Prof. Dr. Dr. ... - vom 23.12.2005 gewährte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2006 - zugestellt am 17.03.2006 - weitere Kassenleistungen in Höhe von 5,32 EUR. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, eine weitere Erstattung der Aufwendungen überschritte den Rahmen des medizinisch Notwendigen und Angemessenen, und bezog sich auf die eingeholten Gutachten.
Am 18.04.2006, dem Dienstag nach Ostern, hat die Klägerin Klage erhoben. Sie beruft sich insbesondere darauf, sie habe Leistungen nur im unbedingt nötigen Umfang in Anspruch genommen. Die von der Beklagten eingeholten Gutachten gingen von falschen tatsächlichen Voraussetzungen aus. So sei z. B. eine elektrokaustische Abtragung des Naevuszellnaevus nicht erfolgt; Exzessionen hätten an anderen Stellen stattgefunden. Die Gutachten seien nicht verwertbar; es bestehe insoweit auch der Verdacht der Parteilichkeit. Darüber hinaus hat die Klägerin zu einzelnen Gesichtspunkten, insbesondere zu einzelnen GOÄ-Ziffern Stellung genommen.
Weiter hat die Klägerin Schreiben des Instituts für ... von Juni 2006 und von Dr. ... vom 06.10.2005 und eine Stellungnahme der Drs. ... vom 21.08.2006 vorgelegt.
Nachdem die Beklagte weitere Kassenleistungen in Höhe von 10,97 EUR aufgrund eines weiteren Gutachtens von ... - erstellt durch Prof. Dr. Dr. ... - vom 10.07.2006 nachgewährt hatte, haben die Beteiligten den Rechtsstreit in Höhe von 10,97 EUR für erledigt erklärt.
10 
Die Klägerin beantragt bei sachdienlicher Auslegung jetzt noch,
11 
die Beklagte zu verpflichten, für Aufwendungen aufgrund der Rechnungen der PVS/... vom 06.06.2005 und vom 20.06.2005 weitere Kassenleistungen in Höhe von 223,37 EUR zu gewähren, und die Bescheide der Beklagten vom 14.07.2005 und deren Widerspruchsbescheid vom 15.03.2006 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen, und
12 
die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Sie beruft sich insbesondere darauf, es hätten Zweifel an der Notwendigkeit und Angemessenheit der erbrachten Leistungen bestanden, die sie berechtigterweise durch ärztliche Gutachten habe überprüfen lassen. Die Rechnungen von Dr. ... lägen zum Teil sehr deutlich über den ansonsten üblichen Behandlungskosten. Er praktiziere eine Maximalversorgung. So seien in den Rechnungen im Abrechnungszeitraum vom 18.04.2005 bis 25.05.2005 drei Befundberichte abgerechnet worden. Weiter sei nicht ohne weiteres erkennbar, warum an jeweils einem Behandlungstag (18.04.2005 und 17.05.2005) für den Pilznachweis einfache und aufwendigere Nährmedien verwendet worden seien. Ferner sei fraglich, ob der mehrmalige Ansatz bestimmter GOÄ-Nummern gerechtfertigt gewesen sei. Schließlich lasse sich aus der Rechnung vom 06.06.2005 sowie aus der Karteikarte der Klägerin nicht erkennen, ob alle ärztlichen Leistungen auch tatsächlich erbracht worden seien. Darüber hinaus hätten sich weitere Unsicherheiten ergeben. Aus diesen Gründen sei zu Recht die Entbindung von der Schweigepflicht gefordert worden. In Folge der Mitgliedschaft ergäben sich gewisse Einschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Dabei sei auch zu bedenken, dass sie - die Beklagte - verpflichtet sei, rechtmäßige und sachgerechte Entscheidungen zu treffen. § 30 Abs. 3 der Satzung sei eine geeignete Rechtsgrundlage für eine gutachterliche Überprüfung.
16 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 a, 101 Abs. 2 VwGO).
I.
18 
Die Klägerin hat ursprünglich Kassenleistungen in Höhe von 322,44 EUR begehrt. Mit Schriftsatz vom 15.08.2006 hat sie den Betrag dahin geändert, dass sie nur 234,34 EUR begehrt. Darin liegt eine konkludente Klagerücknahme. Insoweit ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Weiter ist das Verfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit es auf Kassenleistungen in Höhe von 10,97 EUR gerichtet gewesen ist.
II.
19 
Im Übrigen ist die Klage zulässig. Sie ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind in Höhe von 223,37 EUR rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Sie hat Anspruch auf weitere Kassenleistungen in Höhe von 223,37 EUR.
20 
Der Anspruch auf Kassenleistungen ist in der Satzung der Beklagten (Satzung) geregelt. Nach § 30 Abs. 1 der Satzung haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Die Leistungen richten sich nach den entstandenen Aufwendungen nach näherer Maßgabe der §§ 30 ff. der Satzung. Erstattungsfähig sind Aufwendungen, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind.
A)
21 
Im vorliegenden Fall sind für die geltend gemachten Aufwendungen Leistungen in der Satzung vorgesehen. Nach § 31 Abs. 1 der Satzung sind Aufwendungen für ärztliche Leistungen grundsätzlich erstattungsfähig.
22 
1.) Einschränkungen regelt insoweit § 30 Abs. 3 der Satzung. Danach sind die Mitglieder und die mitversicherten Angehörigen verpflichtet, Leistungen nur in dem unbedingt nötigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Für Aufwendungen, die das Maß des Notwendigen und Angemessenen überschreiten, können die Leistungen gekürzt oder versagt werden. Bestehen Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung, der verordneten Heilmittel, der Krankenhausleistungen usw., ist die Beklagte berechtigt, dies durch ein amts- oder vertrauensärztliches (-zahnärztliches) Gutachten klären zu lassen.
23 
Bei Behandlungen und Verordnungen durch Ärzte gilt der Grundsatz (vgl. Teilurteil des erkennenden Gerichts vom 18.04.2001 - 17 K 3116/00 -), dass in der Regel die auf Grund ärztlicher Anordnung entstehenden Aufwendungen nach objektivem Maßstab auch notwendig sind (vgl. zur Beihilfe BVerwG, Urt. vom 22.02.1968 - II C 11.67 -, zitiert nach Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Anm. 2) zu § 5 BhV). Dies korrespondiert mit den Regelungen in § 1 Abs. 2 GOÄ bzw. § 1 Abs. 2 GOZ. Danach darf der Arzt bzw. Zahnarzt Vergütungen nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind.
24 
Daraus folgt für Anträge auf Kassenleistungen bei der Beklagten folgendes (vgl. Teilurteil vom 18.04.2001, a.a.O.): Die Beklagte hat in der Regel davon auszugehen, dass die auf Grund ärztlicher Anordnung entstandenen Aufwendungen nach objektivem Maßstab notwendig waren. Hat die Beklagte (dennoch) Zweifel an der Notwendigkeit, kann sie diesen Zweifeln - auf eigene Kosten - nachgehen. Sie muss dabei aber die im folgenden beschriebenen Vorgaben beachten. Der Berichterstatter folgt insoweit den in ausführlichen Beratungen der Kammer entwickelten Grundsätzen.
25 
a) Was Auslöser bzw. Inhalt von Zweifeln sein kann, lässt sich nicht allgemein festlegen. Der Beklagte ist insoweit einen Beurteilungsspielraum einzuräumen. Anlass bzw. Inhalt von Zweifeln müssen aber sowohl für die Mitglieder als auch für Außenstehende, ggf. das Verwaltungsgericht, nachvollziehbar sein. Dabei müssen sich die Zweifel auf einzelne Aufwendungen beziehen (so schon Teilurteil vom 18.04.2001, a.a.O.), d. h. auf einzelne Rechnungsposten oder einzelne Nummern der GOÄ oder GOZ. Grundsätzlich nicht in Betracht kommen pauschale Zweifel an Rechnungen bzw. Behandlungen insgesamt oder einzelnen Ärzten. Soweit für einzelne Positionen keine Zweifel bestehen, ist die Beklagte zu (sofortiger) Erstattung verpflichtet.
26 
Dabei ist die Beklagte grundsätzlich verpflichtet, über die Anträge auf Kassenleistungen aufgrund eigener Kenntnis selbst zu entscheiden, ohne Außenstehende einzuschalten. Die Beklagte muss sich die hierzu notwendigen Kenntnisse allgemein verschaffen; die Mitwirkung externer Gutachter muss die Ausnahme bleiben. Wenn die Mitglieder der Beklagten nicht nur ausnahmsweise einer Weitergabe ihrer Daten zustimmen müssten, wäre das Recht auf informationelle Selbstbestimmung - sh. hierzu weiter unten - nicht gewährleistet.
27 
b) Die Zweifel, die sich nach dieser Maßgabe ergeben, sind mit diesem Inhalt und in diesem Umfang aktenkundig zu machen. Nur dadurch entsteht eine klare und eindeutige Grundlage für das weitere Vorgehen der Beklagten, die auch den Interessen der Mitglieder - siehe hierzu unten - Rechnung trägt.
28 
c) Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, ermächtigt § 30 Abs. 3 Satz 3 der Satzung die Beklagte, die Zweifel durch ein amts- oder vertrauensärztliches (-zahnärztliches) Gutachten klären zu lassen. Dies ist aber nur möglich mit Zustimmung des Mitglieds bzw. mitversicherter Angehöriger und ggf. Entbindung behandelnder Ärzte von der Schweigepflicht. Denn das Grundgesetz gewährt dem einzelnen Bürger einen unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung, der der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist; hierzu gehören insbesondere Angaben eines Arztes über Anamnese, Diagnose und therapeutische Maßnahmen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ebenso wie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützen grundsätzlich vor der Erhebung und Weitergabe solcher Daten (vgl. BVerfG, Beschl. vom 06.06.2006 - 2 BvR 1349/05 -, Juris).
29 
aa) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet, dass in der Rechtsordnung ggf. die Bedingungen geschaffen und erhalten werden, unter denen der Einzelne selbstbestimmt an Kommunikationsprozessen teilnehmen und so seine Persönlichkeit entfalten kann. Dazu muss dem Einzelnen ein informationeller Selbstschutz auch tatsächlich möglich und zumutbar sein. Ist das nicht der Fall, besteht eine staatliche Verantwortung dafür, die Voraussetzungen selbst bestimmter Kommunikationsteilhabe zu gewährleisten. Dem einzelnen steht allerdings frei, Daten anderen gegenüber zu offenbaren. Als freiwillige Preisgabe persönlicher Informationen ist es grundsätzlich anzusehen, wenn jemand eine vertragliche Verpflichtung oder Obliegenheit eingeht, solche Informationen seinem Vertragspartner mitzuteilen oder Dritte zu derartigen Mitteilungen zu ermächtigen. Hat jedoch einer der Beteiligten ein solches Gewicht, dass er den Vertragsinhalt faktisch einseitig bestimmen kann, ist es Aufgabe des Rechts, auf die Wahrung der Grundrechtspositionen beider Vertragspartner hinzuwirken, um zu verhindern, dass sich für einen Teil die Selbstbestimmung in eine Fremdbestimmung verkehrt (vgl. insgesamt BVerfG, Beschl. vom 23.10.2006 - 1 BvR 2027/02 -).
30 
bb) Dem Interesse der Mitglieder der Beklagten an informationeller Selbstbestimmung steht ein Offenbarungsinteresse der Beklagten von gleichfalls erheblichem Gewicht gegenüber. Dies besteht zum einen in der Wahrung der Rechte der Mitgliedergemeinschaft insgesamt, zum anderen in der Verpflichtung der Beklagten, Entscheidungen über die Gewährung von Leistungen rechtmäßig und sachgerecht zu treffen. Insoweit muss eine Interessenabwägung getroffen werden, die sowohl den Belangen der Mitglieder der Beklagten als auch der Beklagten selbst Rechnung trägt. Dies wird dadurch gewährleistet, dass die Beklagte als öffentlich-rechtliche Körperschaft eine gesetzliche Grundlage für die Beschränkung der Rechte der Mitglieder braucht. Dabei darf es sich nicht um eine - zu weit gefasste - Generalermächtigung handeln; die Rechtsgrundlagemuss sich vielmehr auf die notwendige Aufklärung beschränken (vgl. BVerfG, Beschl. vom 23.10.2006, a.a.O.).
31 
§ 78 Abs. 2 der Satzung stellt - entgegen der Auffassung der Beklagten - keine Rechtsgrundlage dafür dar, eine Entbindung von der Schweigepflicht oder Zustimmung zur Weitergabe von Unterlagen an Gutachter zu verlangen. Dort ist nur die Verpflichtung geregelt, "auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Nachweise vorzulegen". Die Entbindung von der Schweigepflicht und die Zustimmung zur Weiterleitung von Unterlagen lassen sich weder unter "Auskünfte" noch unter "Nachweise" subsumieren. Eine Auskunft ist vielmehr eine auf eine Frage hin gegebene Information bzw. aufklärende Mitteilung über jemanden oder etwas, ein Nachweis die eindeutige Feststellung der Richtigkeit einer Behauptung oder des Vorhandenseins einer Sache (vgl. jeweils Duden, Deutsches Universalwörterbuch A - Z, 3. Aufl. [1996]). Im Übrigen regelt § 78 Abs. 2 der Satzung nur Pflichten der Mitglieder, nicht mitversicherter Angehöriger.
32 
Auch § 30 Abs. 3 S. 3 der Satzung bietet insoweit keine Rechtsgrundlage. Dort werden nur Rechte der Beklagten geregelt, aber nicht Pflichten der Mitglieder. Auch die Beklagte sieht als Rechtsgrundlage § 78 Abs. 2 der Satzung an.
33 
cc) Darüber hinaus müsste das Verlangen, eine Entbindung von der Schweigepflicht vorzulegen bzw. der Weiterleitung von Unterlagen oder Daten zuzustimmen, weiteren Anforderungen genügen um den informationellen Selbstschutz hinreichend zu gewähren.
34 
α) Die Beklagte muss die konkreten Positionen bzw. sonstigen Punkte genau angeben die überprüft werden sollen. Sie muss weiter die konkreten Zweifel mitteilen, schon um einem Mitglied die Möglichkeit zu geben, noch eine Stellungnahme seines Arztes vorzulegen. Weiter muss die Beklagte angeben, welche Institution - z. B. ... - eingeschaltet wird. Schließlich muss sie Name, Sitz und Qualifikation des beauftragten Arztes mitteilen oder zumindest darauf hinweisen, dass diese drei Angaben auf Verlangen mitgeteilt werden. Denn es kommt in Betracht, dass ein Mitglied - berechtigte - Vorbehalte gegenüber bestimmten Ärzten geltend machen kann. Die Mitteilung der genauen Anschrift ist dagegen nicht zwingend erforderlich.
35 
β) Soweit die Beklagte Unterlagen, insbesondere Teile von Behandlungsunterlagen, anfordert, muss sie sich auf die Teile beschränken, die sich auf die "zweifelhaften" Positionen beziehen; es ist nicht zulässig, z. B. die "komplette Patientenkartei" anzufordern. Soweit zusätzliche Äußerungen des behandelnden Arztes angefordert werden, ist in der Regel nur die Anforderung einer kurzen Stellungnahme, beschränkt auf die "zweifelhaften" Positionen zulässig. Ebenfalls nur auf diese Positionen darf sich die Anforderung einer Entbindung von der Schweigepflicht beziehen.
36 
γ) Die dargelegten Vorgaben müssen - insgesamt - in dem Zeitpunkt erfüllt werden bzw. erfüllt sein, in dem die Beklagte die Entbindung von der Schweigepflicht bzw. die Zustimmung zur Weiterleitung von Daten oder Unterlagen oder deren Vorlage verlangt. Dies gebietet der Schutz des Persönlichkeitsrechts, der ansonsten nicht hinreichend gewährleistet wäre. Soweit im Teilurteil vom 18.04.2001 (a.a.O.) ein "Nachschieben" einzelner Elemente für zulässig gehalten wurde, wird daran nicht festgehalten.
37 
2.) Im vorliegenden Falle war die mit Schreiben der Beklagten vom 16.06.2005 ausgesprochene Anforderung der Einverständniserklärung zur vertrauensärztlichen Begutachtung und der vollständigen Krankenunterlagen rechtswidrig. Damit liegt ein Verstoß gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Klägerin vor.
38 
a) Es fehlte nicht nur von vornherein die notwendige Rechtsgrundlage; vielmehr waren die oben dargelegten Anforderungen insgesamt nicht erfüllt.
39 
b) Das Vorgehen der Beklagten wurde nicht dadurch rechtmäßig, dass die Klägerin der Aufforderung der Beklagten ohne weiteres nachkam. Denn die Klägerin musste gewärtig sein, ansonsten keine Leistungen zu erhalten. Die Beklagte hatte nämlich im Schreiben vom 16.06.2005 ausgeführt: "Es besteht Ihrerseits eine Verpflichtung zur Mitwirkung. Kommt ein Mitglied diesen Verpflichtungen schuldhaft nicht nach, so hat es die daraus entstehenden Nachteile zu tragen." Es ist gerichtsbekannt, dass die Beklagte keine Kassenleistungen gewährte, wenn ein Mitglied einem entsprechenden Verlangen nicht nachgekommen war.
40 
c) Die im Zusammenhang mit diesem Rechtsverstoß von der Beklagten erlangten Erkenntnisse dürfen im vorliegenden Verfahren nicht verwertet werden. Im Zivilrecht darf ein Privatgutachten nicht verwertet werden, wenn es widerrechtlich unter Verstoß gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung erlangt wurde (BGH, Urt. vom 01.03.2006, BGHZ 166, 283). Es sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die dagegen sprechen, diesen Grundsatz auf das Verhältnis zwischen der Beklagten und ihren Mitgliedern ebenfalls anzuwenden. Zwar ist das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und ihren Mitgliedern öffentlich-rechtlich durch Satzung geregelt. Materiell-rechtlich entspricht es aber im Wesentlichen einer privaten Krankenversicherung.
41 
3.) Damit bleibt es im Falle der Klägerin bei dem Grundsatz, dass die aufgrund ärztlicher Anordnung entstehenden Aufwendungen nach objektivem Maßstab auch notwendig waren.
B)
42 
Die Aufwendungen sind auch beihilfefähig (§ 30 Abs. 1 S. 2 der Satzung).
43 
1.) Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV sind Aufwendungen für ärztliche Leistungen grundsätzlich beihilfefähig. Auch hier gilt - wie oben ausgeführt - der Grundsatz, dass in der Regel die auf Grund ärztlicher Anordnung entstehenden Aufwendungen nach objektivem Maßstab auch notwendig sind (BVerwG, Urt. vom 22.02.1968, a.a.O.).
44 
2.) Auch in Bezug auf Beihilfeleistungen bleibt es bei diesem Grundsatz. § 17 Abs. 4 S. 3 BhV enthält ebenfalls keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Anforderungen der Beklagten. Die Vorschrift regelt - allenfalls - eine Ausnahme von der Geheimhaltungspflicht. Sie enthält aber keine Verpflichtung der Beihilfeberechtigten, Anforderungen, wie sie im Schreiben der Beklagten vom 16.06.2005 ausgesprochen wurden, nachzukommen. Die Ausführungen oben zu den Folgen einer fehlenden Rechtsgrundlage für die Zustimmung der Klägerin gelten im Übrigen entsprechend.
C)
45 
Der Klägerin stehen die jetzt noch begehrten Kassenleistungen in Höhe von 223,37 EUR zu. Dies ergibt sich aus folgender Berechnung: Von dem Rechnungsbetrag von 759,88 EUR entfallen 30 Prozent auf Kassenleistungen; dies sind 227,96 EUR. Nach Abzug der hierfür bisher schon gewährten Kassenleistungen von 63,44 EUR und 5,32 EUR verbleibt ein Selbstbehalt von 159,20 EUR an Kassenleistungen. Von dem Rechnungsbetrag von 332,55 EUR entfallen auf Kassenleistungen ebenfalls 30 Prozent; dies sind 99,77 EUR. Nach Abzug der insoweit erbrachten Kassenleistungen von 21,63 EUR verbleiben als Selbstbehalt 78,14 EUR an Kassenleistungen. Damit war vor Klageerhebung ein Selbstbehalt von 237,34 EUR an Kassenleistungen verblieben. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens gewährte die Beklagte weitere 10,97 EUR an Kassenleistungen, so dass ein Selbstbehalt von 226,37 EUR an Kassenleistungen verbleibt. Der von der Klägerin noch begehrte Betrag hält sich in diesem Rahmen.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 und 2, 161 Abs. 1 und 2 VwGO.
47 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
17 
Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 a, 101 Abs. 2 VwGO).
I.
18 
Die Klägerin hat ursprünglich Kassenleistungen in Höhe von 322,44 EUR begehrt. Mit Schriftsatz vom 15.08.2006 hat sie den Betrag dahin geändert, dass sie nur 234,34 EUR begehrt. Darin liegt eine konkludente Klagerücknahme. Insoweit ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Weiter ist das Verfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit es auf Kassenleistungen in Höhe von 10,97 EUR gerichtet gewesen ist.
II.
19 
Im Übrigen ist die Klage zulässig. Sie ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind in Höhe von 223,37 EUR rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Sie hat Anspruch auf weitere Kassenleistungen in Höhe von 223,37 EUR.
20 
Der Anspruch auf Kassenleistungen ist in der Satzung der Beklagten (Satzung) geregelt. Nach § 30 Abs. 1 der Satzung haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Die Leistungen richten sich nach den entstandenen Aufwendungen nach näherer Maßgabe der §§ 30 ff. der Satzung. Erstattungsfähig sind Aufwendungen, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind.
A)
21 
Im vorliegenden Fall sind für die geltend gemachten Aufwendungen Leistungen in der Satzung vorgesehen. Nach § 31 Abs. 1 der Satzung sind Aufwendungen für ärztliche Leistungen grundsätzlich erstattungsfähig.
22 
1.) Einschränkungen regelt insoweit § 30 Abs. 3 der Satzung. Danach sind die Mitglieder und die mitversicherten Angehörigen verpflichtet, Leistungen nur in dem unbedingt nötigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Für Aufwendungen, die das Maß des Notwendigen und Angemessenen überschreiten, können die Leistungen gekürzt oder versagt werden. Bestehen Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung, der verordneten Heilmittel, der Krankenhausleistungen usw., ist die Beklagte berechtigt, dies durch ein amts- oder vertrauensärztliches (-zahnärztliches) Gutachten klären zu lassen.
23 
Bei Behandlungen und Verordnungen durch Ärzte gilt der Grundsatz (vgl. Teilurteil des erkennenden Gerichts vom 18.04.2001 - 17 K 3116/00 -), dass in der Regel die auf Grund ärztlicher Anordnung entstehenden Aufwendungen nach objektivem Maßstab auch notwendig sind (vgl. zur Beihilfe BVerwG, Urt. vom 22.02.1968 - II C 11.67 -, zitiert nach Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Anm. 2) zu § 5 BhV). Dies korrespondiert mit den Regelungen in § 1 Abs. 2 GOÄ bzw. § 1 Abs. 2 GOZ. Danach darf der Arzt bzw. Zahnarzt Vergütungen nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind.
24 
Daraus folgt für Anträge auf Kassenleistungen bei der Beklagten folgendes (vgl. Teilurteil vom 18.04.2001, a.a.O.): Die Beklagte hat in der Regel davon auszugehen, dass die auf Grund ärztlicher Anordnung entstandenen Aufwendungen nach objektivem Maßstab notwendig waren. Hat die Beklagte (dennoch) Zweifel an der Notwendigkeit, kann sie diesen Zweifeln - auf eigene Kosten - nachgehen. Sie muss dabei aber die im folgenden beschriebenen Vorgaben beachten. Der Berichterstatter folgt insoweit den in ausführlichen Beratungen der Kammer entwickelten Grundsätzen.
25 
a) Was Auslöser bzw. Inhalt von Zweifeln sein kann, lässt sich nicht allgemein festlegen. Der Beklagte ist insoweit einen Beurteilungsspielraum einzuräumen. Anlass bzw. Inhalt von Zweifeln müssen aber sowohl für die Mitglieder als auch für Außenstehende, ggf. das Verwaltungsgericht, nachvollziehbar sein. Dabei müssen sich die Zweifel auf einzelne Aufwendungen beziehen (so schon Teilurteil vom 18.04.2001, a.a.O.), d. h. auf einzelne Rechnungsposten oder einzelne Nummern der GOÄ oder GOZ. Grundsätzlich nicht in Betracht kommen pauschale Zweifel an Rechnungen bzw. Behandlungen insgesamt oder einzelnen Ärzten. Soweit für einzelne Positionen keine Zweifel bestehen, ist die Beklagte zu (sofortiger) Erstattung verpflichtet.
26 
Dabei ist die Beklagte grundsätzlich verpflichtet, über die Anträge auf Kassenleistungen aufgrund eigener Kenntnis selbst zu entscheiden, ohne Außenstehende einzuschalten. Die Beklagte muss sich die hierzu notwendigen Kenntnisse allgemein verschaffen; die Mitwirkung externer Gutachter muss die Ausnahme bleiben. Wenn die Mitglieder der Beklagten nicht nur ausnahmsweise einer Weitergabe ihrer Daten zustimmen müssten, wäre das Recht auf informationelle Selbstbestimmung - sh. hierzu weiter unten - nicht gewährleistet.
27 
b) Die Zweifel, die sich nach dieser Maßgabe ergeben, sind mit diesem Inhalt und in diesem Umfang aktenkundig zu machen. Nur dadurch entsteht eine klare und eindeutige Grundlage für das weitere Vorgehen der Beklagten, die auch den Interessen der Mitglieder - siehe hierzu unten - Rechnung trägt.
28 
c) Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, ermächtigt § 30 Abs. 3 Satz 3 der Satzung die Beklagte, die Zweifel durch ein amts- oder vertrauensärztliches (-zahnärztliches) Gutachten klären zu lassen. Dies ist aber nur möglich mit Zustimmung des Mitglieds bzw. mitversicherter Angehöriger und ggf. Entbindung behandelnder Ärzte von der Schweigepflicht. Denn das Grundgesetz gewährt dem einzelnen Bürger einen unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung, der der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist; hierzu gehören insbesondere Angaben eines Arztes über Anamnese, Diagnose und therapeutische Maßnahmen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ebenso wie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützen grundsätzlich vor der Erhebung und Weitergabe solcher Daten (vgl. BVerfG, Beschl. vom 06.06.2006 - 2 BvR 1349/05 -, Juris).
29 
aa) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet, dass in der Rechtsordnung ggf. die Bedingungen geschaffen und erhalten werden, unter denen der Einzelne selbstbestimmt an Kommunikationsprozessen teilnehmen und so seine Persönlichkeit entfalten kann. Dazu muss dem Einzelnen ein informationeller Selbstschutz auch tatsächlich möglich und zumutbar sein. Ist das nicht der Fall, besteht eine staatliche Verantwortung dafür, die Voraussetzungen selbst bestimmter Kommunikationsteilhabe zu gewährleisten. Dem einzelnen steht allerdings frei, Daten anderen gegenüber zu offenbaren. Als freiwillige Preisgabe persönlicher Informationen ist es grundsätzlich anzusehen, wenn jemand eine vertragliche Verpflichtung oder Obliegenheit eingeht, solche Informationen seinem Vertragspartner mitzuteilen oder Dritte zu derartigen Mitteilungen zu ermächtigen. Hat jedoch einer der Beteiligten ein solches Gewicht, dass er den Vertragsinhalt faktisch einseitig bestimmen kann, ist es Aufgabe des Rechts, auf die Wahrung der Grundrechtspositionen beider Vertragspartner hinzuwirken, um zu verhindern, dass sich für einen Teil die Selbstbestimmung in eine Fremdbestimmung verkehrt (vgl. insgesamt BVerfG, Beschl. vom 23.10.2006 - 1 BvR 2027/02 -).
30 
bb) Dem Interesse der Mitglieder der Beklagten an informationeller Selbstbestimmung steht ein Offenbarungsinteresse der Beklagten von gleichfalls erheblichem Gewicht gegenüber. Dies besteht zum einen in der Wahrung der Rechte der Mitgliedergemeinschaft insgesamt, zum anderen in der Verpflichtung der Beklagten, Entscheidungen über die Gewährung von Leistungen rechtmäßig und sachgerecht zu treffen. Insoweit muss eine Interessenabwägung getroffen werden, die sowohl den Belangen der Mitglieder der Beklagten als auch der Beklagten selbst Rechnung trägt. Dies wird dadurch gewährleistet, dass die Beklagte als öffentlich-rechtliche Körperschaft eine gesetzliche Grundlage für die Beschränkung der Rechte der Mitglieder braucht. Dabei darf es sich nicht um eine - zu weit gefasste - Generalermächtigung handeln; die Rechtsgrundlagemuss sich vielmehr auf die notwendige Aufklärung beschränken (vgl. BVerfG, Beschl. vom 23.10.2006, a.a.O.).
31 
§ 78 Abs. 2 der Satzung stellt - entgegen der Auffassung der Beklagten - keine Rechtsgrundlage dafür dar, eine Entbindung von der Schweigepflicht oder Zustimmung zur Weitergabe von Unterlagen an Gutachter zu verlangen. Dort ist nur die Verpflichtung geregelt, "auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Nachweise vorzulegen". Die Entbindung von der Schweigepflicht und die Zustimmung zur Weiterleitung von Unterlagen lassen sich weder unter "Auskünfte" noch unter "Nachweise" subsumieren. Eine Auskunft ist vielmehr eine auf eine Frage hin gegebene Information bzw. aufklärende Mitteilung über jemanden oder etwas, ein Nachweis die eindeutige Feststellung der Richtigkeit einer Behauptung oder des Vorhandenseins einer Sache (vgl. jeweils Duden, Deutsches Universalwörterbuch A - Z, 3. Aufl. [1996]). Im Übrigen regelt § 78 Abs. 2 der Satzung nur Pflichten der Mitglieder, nicht mitversicherter Angehöriger.
32 
Auch § 30 Abs. 3 S. 3 der Satzung bietet insoweit keine Rechtsgrundlage. Dort werden nur Rechte der Beklagten geregelt, aber nicht Pflichten der Mitglieder. Auch die Beklagte sieht als Rechtsgrundlage § 78 Abs. 2 der Satzung an.
33 
cc) Darüber hinaus müsste das Verlangen, eine Entbindung von der Schweigepflicht vorzulegen bzw. der Weiterleitung von Unterlagen oder Daten zuzustimmen, weiteren Anforderungen genügen um den informationellen Selbstschutz hinreichend zu gewähren.
34 
α) Die Beklagte muss die konkreten Positionen bzw. sonstigen Punkte genau angeben die überprüft werden sollen. Sie muss weiter die konkreten Zweifel mitteilen, schon um einem Mitglied die Möglichkeit zu geben, noch eine Stellungnahme seines Arztes vorzulegen. Weiter muss die Beklagte angeben, welche Institution - z. B. ... - eingeschaltet wird. Schließlich muss sie Name, Sitz und Qualifikation des beauftragten Arztes mitteilen oder zumindest darauf hinweisen, dass diese drei Angaben auf Verlangen mitgeteilt werden. Denn es kommt in Betracht, dass ein Mitglied - berechtigte - Vorbehalte gegenüber bestimmten Ärzten geltend machen kann. Die Mitteilung der genauen Anschrift ist dagegen nicht zwingend erforderlich.
35 
β) Soweit die Beklagte Unterlagen, insbesondere Teile von Behandlungsunterlagen, anfordert, muss sie sich auf die Teile beschränken, die sich auf die "zweifelhaften" Positionen beziehen; es ist nicht zulässig, z. B. die "komplette Patientenkartei" anzufordern. Soweit zusätzliche Äußerungen des behandelnden Arztes angefordert werden, ist in der Regel nur die Anforderung einer kurzen Stellungnahme, beschränkt auf die "zweifelhaften" Positionen zulässig. Ebenfalls nur auf diese Positionen darf sich die Anforderung einer Entbindung von der Schweigepflicht beziehen.
36 
γ) Die dargelegten Vorgaben müssen - insgesamt - in dem Zeitpunkt erfüllt werden bzw. erfüllt sein, in dem die Beklagte die Entbindung von der Schweigepflicht bzw. die Zustimmung zur Weiterleitung von Daten oder Unterlagen oder deren Vorlage verlangt. Dies gebietet der Schutz des Persönlichkeitsrechts, der ansonsten nicht hinreichend gewährleistet wäre. Soweit im Teilurteil vom 18.04.2001 (a.a.O.) ein "Nachschieben" einzelner Elemente für zulässig gehalten wurde, wird daran nicht festgehalten.
37 
2.) Im vorliegenden Falle war die mit Schreiben der Beklagten vom 16.06.2005 ausgesprochene Anforderung der Einverständniserklärung zur vertrauensärztlichen Begutachtung und der vollständigen Krankenunterlagen rechtswidrig. Damit liegt ein Verstoß gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Klägerin vor.
38 
a) Es fehlte nicht nur von vornherein die notwendige Rechtsgrundlage; vielmehr waren die oben dargelegten Anforderungen insgesamt nicht erfüllt.
39 
b) Das Vorgehen der Beklagten wurde nicht dadurch rechtmäßig, dass die Klägerin der Aufforderung der Beklagten ohne weiteres nachkam. Denn die Klägerin musste gewärtig sein, ansonsten keine Leistungen zu erhalten. Die Beklagte hatte nämlich im Schreiben vom 16.06.2005 ausgeführt: "Es besteht Ihrerseits eine Verpflichtung zur Mitwirkung. Kommt ein Mitglied diesen Verpflichtungen schuldhaft nicht nach, so hat es die daraus entstehenden Nachteile zu tragen." Es ist gerichtsbekannt, dass die Beklagte keine Kassenleistungen gewährte, wenn ein Mitglied einem entsprechenden Verlangen nicht nachgekommen war.
40 
c) Die im Zusammenhang mit diesem Rechtsverstoß von der Beklagten erlangten Erkenntnisse dürfen im vorliegenden Verfahren nicht verwertet werden. Im Zivilrecht darf ein Privatgutachten nicht verwertet werden, wenn es widerrechtlich unter Verstoß gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung erlangt wurde (BGH, Urt. vom 01.03.2006, BGHZ 166, 283). Es sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die dagegen sprechen, diesen Grundsatz auf das Verhältnis zwischen der Beklagten und ihren Mitgliedern ebenfalls anzuwenden. Zwar ist das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und ihren Mitgliedern öffentlich-rechtlich durch Satzung geregelt. Materiell-rechtlich entspricht es aber im Wesentlichen einer privaten Krankenversicherung.
41 
3.) Damit bleibt es im Falle der Klägerin bei dem Grundsatz, dass die aufgrund ärztlicher Anordnung entstehenden Aufwendungen nach objektivem Maßstab auch notwendig waren.
B)
42 
Die Aufwendungen sind auch beihilfefähig (§ 30 Abs. 1 S. 2 der Satzung).
43 
1.) Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV sind Aufwendungen für ärztliche Leistungen grundsätzlich beihilfefähig. Auch hier gilt - wie oben ausgeführt - der Grundsatz, dass in der Regel die auf Grund ärztlicher Anordnung entstehenden Aufwendungen nach objektivem Maßstab auch notwendig sind (BVerwG, Urt. vom 22.02.1968, a.a.O.).
44 
2.) Auch in Bezug auf Beihilfeleistungen bleibt es bei diesem Grundsatz. § 17 Abs. 4 S. 3 BhV enthält ebenfalls keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Anforderungen der Beklagten. Die Vorschrift regelt - allenfalls - eine Ausnahme von der Geheimhaltungspflicht. Sie enthält aber keine Verpflichtung der Beihilfeberechtigten, Anforderungen, wie sie im Schreiben der Beklagten vom 16.06.2005 ausgesprochen wurden, nachzukommen. Die Ausführungen oben zu den Folgen einer fehlenden Rechtsgrundlage für die Zustimmung der Klägerin gelten im Übrigen entsprechend.
C)
45 
Der Klägerin stehen die jetzt noch begehrten Kassenleistungen in Höhe von 223,37 EUR zu. Dies ergibt sich aus folgender Berechnung: Von dem Rechnungsbetrag von 759,88 EUR entfallen 30 Prozent auf Kassenleistungen; dies sind 227,96 EUR. Nach Abzug der hierfür bisher schon gewährten Kassenleistungen von 63,44 EUR und 5,32 EUR verbleibt ein Selbstbehalt von 159,20 EUR an Kassenleistungen. Von dem Rechnungsbetrag von 332,55 EUR entfallen auf Kassenleistungen ebenfalls 30 Prozent; dies sind 99,77 EUR. Nach Abzug der insoweit erbrachten Kassenleistungen von 21,63 EUR verbleiben als Selbstbehalt 78,14 EUR an Kassenleistungen. Damit war vor Klageerhebung ein Selbstbehalt von 237,34 EUR an Kassenleistungen verblieben. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens gewährte die Beklagte weitere 10,97 EUR an Kassenleistungen, so dass ein Selbstbehalt von 226,37 EUR an Kassenleistungen verbleibt. Der von der Klägerin noch begehrte Betrag hält sich in diesem Rahmen.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 und 2, 161 Abs. 1 und 2 VwGO.
47 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder
2.
wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.

(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder
2.
wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.

(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder
2.
wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.

(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) (weggefallen)

(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer

1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Mißhandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose. Zwang darf nur angewandt werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies zuläßt. Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind verboten.

(2) Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen, sind nicht gestattet.

(3) Das Verbot der Absätze 1 und 2 gilt ohne Rücksicht auf die Einwilligung des Beschuldigten. Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zustande gekommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 227/03 Verkündet am:
12. Januar 2005
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
ZPO § 640 Abs. 2 Nr. 2; BGB §§ 1600 Nr. 1, 1600 b Abs. 1 Satz 2;
Zur Frage der Verwertbarkeit einer heimlich eingeholten DNA-Analyse im
Vaterschaftsanfechtungsverfahren.
BGH, Urteil vom 12. Januar 2005 - XII ZR 227/03 - OLG Celle
AG Hildesheim
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Oktober 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt im Wege erneuter Anfechtungsklage die Feststellung, nicht der Vater der am 3. Oktober 1994 geborenen Beklagten zu sein. Mit Urkunde der Stadt S. vom 20. Oktober 1994 (UR-Nr. ) hatten der Kläger die Vaterschaft anerkannt und das Jugendamt der Stadt S. als gesetzlicher Vertreter der Beklagten diesem Anerkenntnis zugestimmt. Eine im Jahre 2001 erhobene Vaterschaftsanfechtungsklage, die der Kläger auf ein Gutachten über seine verminderte Zeugungsfähigkeit gestützt hatte, war abgewiesen und die dagegen eingelegte Berufung des Klägers durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 9. August 2002 (15 UF 42/02) zurückgewiesen worden.
Seine erneute Anfechtungsklage stützt der Kläger auf das Ergebnis einer DNA-Vaterschaftsanalyse, die er ohne Kenntnis und ohne Einverständnis der allein sorgeberechtigten Mutter der Beklagten am 21. Oktober 2002 in Auftrag gegeben hatte. Nach dem Privatgutachten vom 1. November 2002 ist mit 100 % Sicherheit ausgeschlossen, daß der Spender der einen Probe der Vater des Spenders (oder der Spenderin) der zweiten Probe ist. Insoweit behauptet der Kläger, Grundlage der Untersuchung sei zum einen sein eigener Speichel, zum anderen ein von der Beklagten benutztes Kaugummi gewesen. Die gesetzliche Vertreterin der Beklagten widerspricht der Verwertung des Gutachtens. Das Amtsgericht wies die Anfechtungsklage des Klägers ab. Das Oberlandesgericht , dessen Entscheidung u.a. in FamRZ 2004, 481 ff. veröffentlicht ist, wies die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurück. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Die Vorinstanzen haben die erneute Anfechtungsklage für zulässig erachtet , weil ihr insbesondere die Rechtskraft des zwischen den Parteien ergangenen früheren Urteils vom 9. August 2002 nicht entgegenstehe. Denn die
Rechtskraft jenes Urteils erstrecke sich allein darauf, daß die dem Kläger 2001 attestierte verminderte Zeugungsfähigkeit nicht geeignet sei, den für die Erhebung einer Anfechtungsklage erforderlichen Anfangsverdacht zu begründen, während es sich nunmehr bei dem außergerichtlich eingeholten DNA-Gutachten , demzufolge der Kläger von der Vaterschaft ausgeschlossen sei, um einen anderen, neuen Lebenssachverhalt handele. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteile vom 22. April 1998 - XII ZR 229/96 - FamRZ 1998, 955, 956 a.E. und vom 30. Oktober 2002 - XII ZR 345/00 - FamRZ 2003, 155, 156) und wird von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen.

II.

1. Das Berufungsgericht verneint, wie auch schon das Amtsgericht, die Schlüssigkeit der Anfechtungsklage. Das außergerichtlich eingeholte DNA-Gutachten sei nämlich nicht geeignet, den hierfür erforderlichen Anfangsverdacht, das Kind stamme nicht von ihm, zu begründen. Abgesehen davon, daß das Gutachten keine Feststellungen dazu enthalte, von wem das untersuchte genetische Material stamme, könne das Ergebnis dieser Untersuchung aus prozessualen Gründen im Anfechtungsverfahren nicht verwertet werden, weil das untersuchte Material, soweit es von der Beklagten stammt, ohne deren Zustimmung bzw. der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreterin und damit in rechtswidriger Weise erlangt sei. Denn die heimliche DNA-Analyse des genetischen Materials eines anderen verletze dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht in seiner Ausformung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG). Dem stehe zwar ein Recht des Klägers auf Kenntnis des Bestehens oder Nichtbestehens seiner Vaterschaft gegenüber. Die Abwägung dieser
beiden gegenläufigen Grundrechtspositionen ergebe aber nicht, daß das Grundrecht der Beklagten auf informationelle Selbstbestimmung dahinter zurückstehen müsse. 2. Dies hält den Angriffen der Revision stand. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteile vom 22. April 1998 aaO und vom 30. Oktober 2002 aaO) reicht das bloße Vorbringen des Klägers, er sei nicht der Vater des Kindes und ein gerichtliches Sachverständigengutachten werde seine Vaterschaft ausschließen, für eine Vaterschaftsanfechtungsklage nicht aus. Vielmehr muß der Kläger Umstände vortragen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Zweifel an der Abstammung des Kindes von dem als Vater geltenden Kläger zu wecken und die Möglichkeit der Abstammung des Kindes von einem anderen Mann als nicht ganz fernliegend erscheinen zu lassen. Daran fehlt es, ohne daß es hier schon einer Entscheidung bedarf, welche Anforderungen an die Umstände, mit denen ein Anfangsverdacht zu begründen ist, im einzelnen gegebenenfalls weiterhin zu stellen sind.
a) Entgegen der Auffassung der Revision begründet nicht schon die Weigerung der Mutter und gesetzlichen Vertreterin der Beklagten, die Einholung des DNA-Gutachtens nachträglich zu genehmigen und in seine Verwertung einzuwilligen, als solche einen die Anfechtungsklage schlüssig machenden Anfangsverdacht. Sie stellt auch keine Beweisvereitelung dar. Insbesondere vermag der Senat sich nicht der von Mutschler (FamRZ 2003, 74, 76 a.E.) vertretenen Ansicht anzuschließen, allein die Weigerung der Mutter oder des Kindes , auf Bitten des (gesetzlichen) Vaters an einer DNA-Begutachtung mitzuwirken , könne je nach den Umständen des Falles einen ausreichenden Anfangsverdacht der Nichtvaterschaft begründen. Denn ein solches Verhalten ist Aus-
fluß des - negativen - informationellen Selbstbestimmungsrechts. Dieses würde ausgehöhlt, wenn die Weigerung, an einer außergerichtlichen Begutachtung mitzuwirken, die Vaterschaftsanfechtungsklage eröffnen würde, mit der Folge, daß die Informationen, die dieses Grundrecht schützen will, immer dann im Rahmen einer gerichtlichen Beweisaufnahme preisgegeben werden müßten, wenn dies dem Willen des Betroffenen zuwiderläuft und die freiwillige Preisgabe deshalb zuvor abgelehnt wurde. Erst recht kann hier die Weigerung der gesetzlichen Vertreterin der Beklagten , der Verwertung bereits rechtswidrig erlangter Informationen nachträglich zuzustimmen, nicht als ein die Anfechtungsklage eröffnender Umstand angesehen werden. Denn wenn das Gesetz eine Verpflichtung, Untersuchungen zum Zwecke der Feststellung der Abstammung zu dulden, nur unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht, kann ihre Verweigerung nicht dazu herangezogen werden, diese Voraussetzungen zu bejahen.
b) Auch die Vorlage eines heimlich eingeholten DNA-Gutachtens ist zur Darlegung solcher Umstände nicht geeignet. aa) Insoweit kommt es auf die Rüge der Revision nicht an, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft versäumt, den angebotenen Zeugenbeweis dafür zu erheben, daß eine der der Gutachterin vorgelegten Speichelproben von einem von der Beklagten ausgespuckten Kaugummi und damit von ihr stamme. Desgleichen kommt es auch nicht auf die weitere Rüge an, das Berufungsgericht habe seine Entscheidung nicht auf den erstmals im Berufungsurteil erwähnten zusätzlichen Gesichtspunkt stützen dürfen, es sei auch nicht nachgewiesen , daß die zweite Speichelprobe vom Kläger stamme, ohne zuvor gemäß § 139 Abs. 2 ZPO auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen zu haben.
Denn auch dann, wenn feststünde, daß die Gutachterin genetisches Material der beiden Parteien untersucht hat, ist dieses Gutachten aus den vom Berufungsgericht zutreffend dargelegten Gründen nicht nur als Beweismittel, sondern auch als Parteivortrag im Vaterschaftsanfechtungsverfahren nicht verwertbar und daher unbeachtlich. bb) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht sei zu Unrecht von einer Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Beklagten ausgegangen, weil auch diese ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung ihrer Abstammung habe, das sich somit mit dem Interesse des Klägers decke. Die Beklagte hat zwar ebenfalls ein grundgesetzlich geschütztes Recht auf Kenntnis ihrer Abstammung; die Entscheidung darüber, ob sie dieses Recht wahrnehmen und ein entsprechendes Interesse geltend machen will, bleibt aber ihr allein bzw. ihrer gesetzlichen Vertreterin überlassen, zumal ihr Interesse auch dann schutzwürdig ist, wenn es dahin geht, ihren gesetzlichen Status als Kind des Klägers gerade nicht in Frage stellen zu lassen. Das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner genetischen Abstammung schließt nämlich auch das Recht auf Unkenntnis ein (vgl. Bohnert FPR 2002, 383, 389). Soweit die Revision geltend macht, mit ihrer Weigerung verfolge die gesetzliche Vertreterin der Beklagten nicht deren Interessen, sondern nur ihr höchst egoistisches Eigeninteresse, ist dies schon revisionsrechtlich als neuer Sachvortrag unbeachtlich. 3. Auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung, daß das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Beklagten hier nicht hinter dem Interesse des Klägers an der Feststellung seiner Nichtvaterschaft zurückstehen müsse, hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand.

a) Jede Untersuchung und Verwendung des DNA-Identifizierungsmusters greift in das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Persönlichkeitsrecht, hier in der Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, ein. Dieses darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden; die Einschränkung darf nicht weiter gehen als es zum Schutz des öffentlichen Interesses unerläßlich ist (vgl. BVerfG NJW 2001, 2320, 2321). Welcher Stellenwert diesem Grundrecht beizumessen ist, ergibt sich beispielsweise aus der gesetzlichen Einschränkung des § 81 g StPO in Verbindung mit § 2 des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes (DNA-IFG vom 7. September 1998 BGBl. I 2646), die eine Feststellung und Speicherung des DNA-Identifizierungsmusters eines verurteilten Straftäters nur zuläßt, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sind. Diesem Schutz des Grundrechts eines jeden Menschen, die Untersuchung seines Genoms grundsätzlich von seiner Zustimmung abhängig zu machen , dienen auch Art. 5 der Allgemeinen Erklärung zum menschlichen Genom und zu den Menschenrechten (UNESCO Universal Declaration on the Human Genome and Human Rights) vom 11. November 1997; Art. II-68 der Verfassung der Europäischen Union (Amtsblatt C 310/43 vom 16. Dezember 2004); Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention und, soweit es sich um das Recht eines Kindes handelt, Art. 8 Abs. 1 und Art. 16 der UN-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 (BGBl. 1992 II 121).
b) Dies ist auch bei der Verwertung von Beweisen oder Kenntnissen im gerichtlichen Verfahren zu beachten, gleichgültig, ob es sich um einen Strafprozeß oder Zivilprozeß handelt. Denn der Richter hat kraft Verfassungsgebots zu
prüfen, ob von der Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften im Einzelfall Grundrechte berührt werden. Trifft dies zu, dann hat er diese Vorschriften im Lichte der Grundrechte auszulegen und anzuwenden (vgl. BVerfG NJW 1991, 2411 f. m.w.N.) und darf dies nicht als praxisfern (vgl. Huber FamRZ 2004, 825, 826) oder als Ausfluß einer "verfassungsrechtlichen Überhöhung" (vgl. Spickhoff FamRZ 2003, 1581 f.) abtun. So dürfen etwa rechtswidrig erlangte Kenntnisse aus dem heimlichen Mithören eines Telefonats nur ganz ausnahmsweise in einem gerichtlichen Verfahren verwertet werden, etwa dann, wenn sich der Beweisführer in einer notwehrähnlichen Situation befindet oder erpresserischen Drohungen oder einem kriminellen Angriff auf seine berufliche Existenz auf andere Weise nicht begegnen kann. Demgegenüber reicht allein das Interesse, sich ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, nicht aus (vgl. BVerfG NJW 2002, 3619, 3624; BGH, Urteil vom 18. Februar 2003 - XI ZR 165/02 - NJW 2003, 1727, 1728). Demgemäß ist eine ohne Wissen des Betroffenen vorgenommene DNA-Analyse beispielsweise auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht geeignet , eine Verdachtskündigung zu rechtfertigen, sondern unterliegt einem Verwertungsverbot (vgl. VGH Baden-Württemberg NJW 2001, 1082; vgl. auch EuGH NJW 1994, 3005 ff.: Aufhebung einer Entscheidung, soweit sie auf einem anläßlich einer Einstellungsuntersuchung ohne Einwilligung vorgenommenen Lymphozytentest beruht).
c) Dies führt dazu, daß heimlich veranlaßte DNA-Vaterschaftsanalysen rechtswidrig (vgl. Palandt/Diederichsen BGB 64. Aufl. Einf. vor § 1591, Rdn. 11) und im Vaterschaftsanfechtungsverfahren gegen den Willen des Kindes oder seines gesetzlichen Vertreters nicht verwertbar sind (vgl. Bohnert FPR 2002,
383, 389; Musielak-Foerste ZPO 4. Aufl. § 286 Rdn. 7), und zwar auch nicht zur schlüssigen Darlegung von Zweifeln an der Vaterschaft im Sinne des § 1600 b BGB (vgl. Zöller/Greger ZPO 25. Aufl. § 286 Rdn. 15 b a.E.; im Ergebnis ebenso OLG Köln FamRZ 2004, 1987 a.E.), weil auch dies einen erneuten Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht und die informationelle Selbstbestimmung des Kindes bedeuten würde (vgl. Rittner/Rittner NJW 2002, 1745, 1751).
d) Dieser Auffassung entsprechen offenbar auch Überlegungen der Bundesregierung , heimliche Vaterschaftsgutachten im Rahmen eines künftigen Gendiagnostikgesetzes (Gesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen ) insgesamt zu verbieten (Nachweise bei Staudinger/Rauscher BGB [2004] Einl. zu §§ 1589 ff. Rdn. 113 a.E.). Derartige Bestrebungen sind auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland festzustellen, ohne daß die nachstehend angeführten Beispiele Anspruch auf Vollständigkeit erheben: In Belgien zielen mehrere Gesetzesinitiativen darauf ab, private DNAAnalysen auf Veranlassung des Vaters und/oder der Mutter zuzulassen, dies jedoch nur innerhalb des ersten Lebensjahres des Kindes, sowie auf Betreiben des Kindes innerhalb einer Frist von vier Jahren nach Eintritt seiner Volljährigkeit ; im übrigen sollen private Analysen unzulässig sein (vgl. z.B. Art. 5, 6 und 16 der Proposition de loi visant à réglementer l’usage des analyses génétiques à des fins d’identification en matière de filiation, Chambre des Représentants de Belgique Dokument Nr. 51 0066/001); in Frankreich sind außergerichtliche DNA-Analysen ohne Zustimmung des Betroffenen untersagt (vgl. Art. 16-11 Code Civil, Art. 145-15 und Art. 14520 des Code de la Santé publique, eingefügt durch Gesetz Nr. 94-654 vom 29. Juli 1994 - Loi relative au don et à l’utilisation des éléments et produits du
corps humain, à l’assistance médicale, à la procréation et au diagnostic prénatal , i.V.m. Art. 226-28 Code Pénal); in Großbritannien sind DNA-Analysen ohne Zustimmung des Betroffenen verboten (section 45 Human Tissue Act 2004); in Kanada (Provinz Quebec) bedürfen DNA-Analysen grundsätzlich der Zustimmung des Betroffenen und unterliegen andernfalls vor Gericht dem Verwertungsverbot des Art. 2858 Code Civil du Québec (vgl. Obadia, L’incidence des tests d’ADN sur le droit québécois de la filiation,McGill Law Journal 2000, 483, 502, 507); in der Schweiz sollen außergerichtliche DNA-Analysen ohne Zustimmung des Betroffenen untersagt werden (vgl. Art. 5, 6, 32, 34 und 36 des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen - GUMG - vom 8. Oktober 2004 Bundesblatt 2004, 5483; Ablauf der Referendumsfrist: 27. Januar 2005).
e) Dem informationellen Selbstbestimmungsrecht des Kindes steht auch ein ebenfalls aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abzuleitendes Recht des Vaters oder Scheinvaters auf Kenntnis seiner Vaterschaft (vgl. BVerfG FamRZ 2003, 816, 820 unter C I 3 c; vgl. auch Senatsurteil vom 20. Januar 1999 -XII ZR 117/97 - FamRZ 1999, 716) nicht entgegen. Dieses ist nicht als höherwertig anzusehen (vgl. Rittner/Rittner aaO 1749; einschränkend Erman/ Holzhauer BGB 11. Aufl. § 1600 b Rdn. 8; a.A. Reichelt/Schmidt/Schmidtke FamRZ 1995, 777, 779 unter B I b; Staudinger/Rauscher aaO Einl. zu §§ 1589 ff. Rdn. 116). Das zeigt sich schon daran, daß seine Durchsetzung im Vaterschaftsanfechtungsverfahren u.a. durch die gesetzliche Fristenregelung des § 1600 b BGB wesentlich eingeschränkt ist, während das aus dem informationellen Selbstbestimmungsrecht des Kindes folgende Recht, der Erhebung oder
Verwertung genetischer Daten zu widersprechen, demgegenüber keiner zeitlichen Schranke unterworfen ist. Auch hat der Gesetzgeber sich bei der Kindschaftsrechtsreform im Jahre 1997 dagegen entschieden, in jedem Fall die biologische Abstammung eines Kindes zu klären, und statt dessen hingenommen, daß die biologische Vaterschaft zugunsten des Kindeswohls unter anderem dann in den Hintergrund tritt, wenn ein Kind aufgrund seiner Geburt in die Ehe der Mutter bereits in einem Familienverbund aufwächst (vgl. Rittner/Rittner aaO 1749). Zudem verleiht das Recht auf Kenntnis der eigenen Vaterschaft oder Nichtvaterschaft selbst dann, wenn es dem Grundrecht auf Kenntnis der eigenen Abstammung gleichzustellen wäre, noch kein Recht auf Verschaffung solcher Kenntnis (vgl. Senatsurteil BGHZ 156, 153, 164 f. m.N.). Das Interesse des Vaters oder Scheinvaters, sich Gewißheit über seine Vaterschaft zu verschaffen, kann auch dann nicht als höherrangig angesehen werden, wenn es der Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche, denen er als gesetzlicher Vater ausgesetzt ist, dienen soll. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder
2.
wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.

(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder
2.
wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.

(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder
2.
wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat
und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.

(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) (weggefallen)

(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer

1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Mißhandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose. Zwang darf nur angewandt werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies zuläßt. Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind verboten.

(2) Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen, sind nicht gestattet.

(3) Das Verbot der Absätze 1 und 2 gilt ohne Rücksicht auf die Einwilligung des Beschuldigten. Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zustande gekommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 227/03 Verkündet am:
12. Januar 2005
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
ZPO § 640 Abs. 2 Nr. 2; BGB §§ 1600 Nr. 1, 1600 b Abs. 1 Satz 2;
Zur Frage der Verwertbarkeit einer heimlich eingeholten DNA-Analyse im
Vaterschaftsanfechtungsverfahren.
BGH, Urteil vom 12. Januar 2005 - XII ZR 227/03 - OLG Celle
AG Hildesheim
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Oktober 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt im Wege erneuter Anfechtungsklage die Feststellung, nicht der Vater der am 3. Oktober 1994 geborenen Beklagten zu sein. Mit Urkunde der Stadt S. vom 20. Oktober 1994 (UR-Nr. ) hatten der Kläger die Vaterschaft anerkannt und das Jugendamt der Stadt S. als gesetzlicher Vertreter der Beklagten diesem Anerkenntnis zugestimmt. Eine im Jahre 2001 erhobene Vaterschaftsanfechtungsklage, die der Kläger auf ein Gutachten über seine verminderte Zeugungsfähigkeit gestützt hatte, war abgewiesen und die dagegen eingelegte Berufung des Klägers durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 9. August 2002 (15 UF 42/02) zurückgewiesen worden.
Seine erneute Anfechtungsklage stützt der Kläger auf das Ergebnis einer DNA-Vaterschaftsanalyse, die er ohne Kenntnis und ohne Einverständnis der allein sorgeberechtigten Mutter der Beklagten am 21. Oktober 2002 in Auftrag gegeben hatte. Nach dem Privatgutachten vom 1. November 2002 ist mit 100 % Sicherheit ausgeschlossen, daß der Spender der einen Probe der Vater des Spenders (oder der Spenderin) der zweiten Probe ist. Insoweit behauptet der Kläger, Grundlage der Untersuchung sei zum einen sein eigener Speichel, zum anderen ein von der Beklagten benutztes Kaugummi gewesen. Die gesetzliche Vertreterin der Beklagten widerspricht der Verwertung des Gutachtens. Das Amtsgericht wies die Anfechtungsklage des Klägers ab. Das Oberlandesgericht , dessen Entscheidung u.a. in FamRZ 2004, 481 ff. veröffentlicht ist, wies die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurück. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Die Vorinstanzen haben die erneute Anfechtungsklage für zulässig erachtet , weil ihr insbesondere die Rechtskraft des zwischen den Parteien ergangenen früheren Urteils vom 9. August 2002 nicht entgegenstehe. Denn die
Rechtskraft jenes Urteils erstrecke sich allein darauf, daß die dem Kläger 2001 attestierte verminderte Zeugungsfähigkeit nicht geeignet sei, den für die Erhebung einer Anfechtungsklage erforderlichen Anfangsverdacht zu begründen, während es sich nunmehr bei dem außergerichtlich eingeholten DNA-Gutachten , demzufolge der Kläger von der Vaterschaft ausgeschlossen sei, um einen anderen, neuen Lebenssachverhalt handele. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteile vom 22. April 1998 - XII ZR 229/96 - FamRZ 1998, 955, 956 a.E. und vom 30. Oktober 2002 - XII ZR 345/00 - FamRZ 2003, 155, 156) und wird von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen.

II.

1. Das Berufungsgericht verneint, wie auch schon das Amtsgericht, die Schlüssigkeit der Anfechtungsklage. Das außergerichtlich eingeholte DNA-Gutachten sei nämlich nicht geeignet, den hierfür erforderlichen Anfangsverdacht, das Kind stamme nicht von ihm, zu begründen. Abgesehen davon, daß das Gutachten keine Feststellungen dazu enthalte, von wem das untersuchte genetische Material stamme, könne das Ergebnis dieser Untersuchung aus prozessualen Gründen im Anfechtungsverfahren nicht verwertet werden, weil das untersuchte Material, soweit es von der Beklagten stammt, ohne deren Zustimmung bzw. der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreterin und damit in rechtswidriger Weise erlangt sei. Denn die heimliche DNA-Analyse des genetischen Materials eines anderen verletze dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht in seiner Ausformung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG). Dem stehe zwar ein Recht des Klägers auf Kenntnis des Bestehens oder Nichtbestehens seiner Vaterschaft gegenüber. Die Abwägung dieser
beiden gegenläufigen Grundrechtspositionen ergebe aber nicht, daß das Grundrecht der Beklagten auf informationelle Selbstbestimmung dahinter zurückstehen müsse. 2. Dies hält den Angriffen der Revision stand. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteile vom 22. April 1998 aaO und vom 30. Oktober 2002 aaO) reicht das bloße Vorbringen des Klägers, er sei nicht der Vater des Kindes und ein gerichtliches Sachverständigengutachten werde seine Vaterschaft ausschließen, für eine Vaterschaftsanfechtungsklage nicht aus. Vielmehr muß der Kläger Umstände vortragen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Zweifel an der Abstammung des Kindes von dem als Vater geltenden Kläger zu wecken und die Möglichkeit der Abstammung des Kindes von einem anderen Mann als nicht ganz fernliegend erscheinen zu lassen. Daran fehlt es, ohne daß es hier schon einer Entscheidung bedarf, welche Anforderungen an die Umstände, mit denen ein Anfangsverdacht zu begründen ist, im einzelnen gegebenenfalls weiterhin zu stellen sind.
a) Entgegen der Auffassung der Revision begründet nicht schon die Weigerung der Mutter und gesetzlichen Vertreterin der Beklagten, die Einholung des DNA-Gutachtens nachträglich zu genehmigen und in seine Verwertung einzuwilligen, als solche einen die Anfechtungsklage schlüssig machenden Anfangsverdacht. Sie stellt auch keine Beweisvereitelung dar. Insbesondere vermag der Senat sich nicht der von Mutschler (FamRZ 2003, 74, 76 a.E.) vertretenen Ansicht anzuschließen, allein die Weigerung der Mutter oder des Kindes , auf Bitten des (gesetzlichen) Vaters an einer DNA-Begutachtung mitzuwirken , könne je nach den Umständen des Falles einen ausreichenden Anfangsverdacht der Nichtvaterschaft begründen. Denn ein solches Verhalten ist Aus-
fluß des - negativen - informationellen Selbstbestimmungsrechts. Dieses würde ausgehöhlt, wenn die Weigerung, an einer außergerichtlichen Begutachtung mitzuwirken, die Vaterschaftsanfechtungsklage eröffnen würde, mit der Folge, daß die Informationen, die dieses Grundrecht schützen will, immer dann im Rahmen einer gerichtlichen Beweisaufnahme preisgegeben werden müßten, wenn dies dem Willen des Betroffenen zuwiderläuft und die freiwillige Preisgabe deshalb zuvor abgelehnt wurde. Erst recht kann hier die Weigerung der gesetzlichen Vertreterin der Beklagten , der Verwertung bereits rechtswidrig erlangter Informationen nachträglich zuzustimmen, nicht als ein die Anfechtungsklage eröffnender Umstand angesehen werden. Denn wenn das Gesetz eine Verpflichtung, Untersuchungen zum Zwecke der Feststellung der Abstammung zu dulden, nur unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht, kann ihre Verweigerung nicht dazu herangezogen werden, diese Voraussetzungen zu bejahen.
b) Auch die Vorlage eines heimlich eingeholten DNA-Gutachtens ist zur Darlegung solcher Umstände nicht geeignet. aa) Insoweit kommt es auf die Rüge der Revision nicht an, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft versäumt, den angebotenen Zeugenbeweis dafür zu erheben, daß eine der der Gutachterin vorgelegten Speichelproben von einem von der Beklagten ausgespuckten Kaugummi und damit von ihr stamme. Desgleichen kommt es auch nicht auf die weitere Rüge an, das Berufungsgericht habe seine Entscheidung nicht auf den erstmals im Berufungsurteil erwähnten zusätzlichen Gesichtspunkt stützen dürfen, es sei auch nicht nachgewiesen , daß die zweite Speichelprobe vom Kläger stamme, ohne zuvor gemäß § 139 Abs. 2 ZPO auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen zu haben.
Denn auch dann, wenn feststünde, daß die Gutachterin genetisches Material der beiden Parteien untersucht hat, ist dieses Gutachten aus den vom Berufungsgericht zutreffend dargelegten Gründen nicht nur als Beweismittel, sondern auch als Parteivortrag im Vaterschaftsanfechtungsverfahren nicht verwertbar und daher unbeachtlich. bb) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht sei zu Unrecht von einer Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Beklagten ausgegangen, weil auch diese ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung ihrer Abstammung habe, das sich somit mit dem Interesse des Klägers decke. Die Beklagte hat zwar ebenfalls ein grundgesetzlich geschütztes Recht auf Kenntnis ihrer Abstammung; die Entscheidung darüber, ob sie dieses Recht wahrnehmen und ein entsprechendes Interesse geltend machen will, bleibt aber ihr allein bzw. ihrer gesetzlichen Vertreterin überlassen, zumal ihr Interesse auch dann schutzwürdig ist, wenn es dahin geht, ihren gesetzlichen Status als Kind des Klägers gerade nicht in Frage stellen zu lassen. Das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner genetischen Abstammung schließt nämlich auch das Recht auf Unkenntnis ein (vgl. Bohnert FPR 2002, 383, 389). Soweit die Revision geltend macht, mit ihrer Weigerung verfolge die gesetzliche Vertreterin der Beklagten nicht deren Interessen, sondern nur ihr höchst egoistisches Eigeninteresse, ist dies schon revisionsrechtlich als neuer Sachvortrag unbeachtlich. 3. Auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung, daß das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Beklagten hier nicht hinter dem Interesse des Klägers an der Feststellung seiner Nichtvaterschaft zurückstehen müsse, hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand.

a) Jede Untersuchung und Verwendung des DNA-Identifizierungsmusters greift in das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Persönlichkeitsrecht, hier in der Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, ein. Dieses darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden; die Einschränkung darf nicht weiter gehen als es zum Schutz des öffentlichen Interesses unerläßlich ist (vgl. BVerfG NJW 2001, 2320, 2321). Welcher Stellenwert diesem Grundrecht beizumessen ist, ergibt sich beispielsweise aus der gesetzlichen Einschränkung des § 81 g StPO in Verbindung mit § 2 des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes (DNA-IFG vom 7. September 1998 BGBl. I 2646), die eine Feststellung und Speicherung des DNA-Identifizierungsmusters eines verurteilten Straftäters nur zuläßt, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sind. Diesem Schutz des Grundrechts eines jeden Menschen, die Untersuchung seines Genoms grundsätzlich von seiner Zustimmung abhängig zu machen , dienen auch Art. 5 der Allgemeinen Erklärung zum menschlichen Genom und zu den Menschenrechten (UNESCO Universal Declaration on the Human Genome and Human Rights) vom 11. November 1997; Art. II-68 der Verfassung der Europäischen Union (Amtsblatt C 310/43 vom 16. Dezember 2004); Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention und, soweit es sich um das Recht eines Kindes handelt, Art. 8 Abs. 1 und Art. 16 der UN-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 (BGBl. 1992 II 121).
b) Dies ist auch bei der Verwertung von Beweisen oder Kenntnissen im gerichtlichen Verfahren zu beachten, gleichgültig, ob es sich um einen Strafprozeß oder Zivilprozeß handelt. Denn der Richter hat kraft Verfassungsgebots zu
prüfen, ob von der Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften im Einzelfall Grundrechte berührt werden. Trifft dies zu, dann hat er diese Vorschriften im Lichte der Grundrechte auszulegen und anzuwenden (vgl. BVerfG NJW 1991, 2411 f. m.w.N.) und darf dies nicht als praxisfern (vgl. Huber FamRZ 2004, 825, 826) oder als Ausfluß einer "verfassungsrechtlichen Überhöhung" (vgl. Spickhoff FamRZ 2003, 1581 f.) abtun. So dürfen etwa rechtswidrig erlangte Kenntnisse aus dem heimlichen Mithören eines Telefonats nur ganz ausnahmsweise in einem gerichtlichen Verfahren verwertet werden, etwa dann, wenn sich der Beweisführer in einer notwehrähnlichen Situation befindet oder erpresserischen Drohungen oder einem kriminellen Angriff auf seine berufliche Existenz auf andere Weise nicht begegnen kann. Demgegenüber reicht allein das Interesse, sich ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, nicht aus (vgl. BVerfG NJW 2002, 3619, 3624; BGH, Urteil vom 18. Februar 2003 - XI ZR 165/02 - NJW 2003, 1727, 1728). Demgemäß ist eine ohne Wissen des Betroffenen vorgenommene DNA-Analyse beispielsweise auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht geeignet , eine Verdachtskündigung zu rechtfertigen, sondern unterliegt einem Verwertungsverbot (vgl. VGH Baden-Württemberg NJW 2001, 1082; vgl. auch EuGH NJW 1994, 3005 ff.: Aufhebung einer Entscheidung, soweit sie auf einem anläßlich einer Einstellungsuntersuchung ohne Einwilligung vorgenommenen Lymphozytentest beruht).
c) Dies führt dazu, daß heimlich veranlaßte DNA-Vaterschaftsanalysen rechtswidrig (vgl. Palandt/Diederichsen BGB 64. Aufl. Einf. vor § 1591, Rdn. 11) und im Vaterschaftsanfechtungsverfahren gegen den Willen des Kindes oder seines gesetzlichen Vertreters nicht verwertbar sind (vgl. Bohnert FPR 2002,
383, 389; Musielak-Foerste ZPO 4. Aufl. § 286 Rdn. 7), und zwar auch nicht zur schlüssigen Darlegung von Zweifeln an der Vaterschaft im Sinne des § 1600 b BGB (vgl. Zöller/Greger ZPO 25. Aufl. § 286 Rdn. 15 b a.E.; im Ergebnis ebenso OLG Köln FamRZ 2004, 1987 a.E.), weil auch dies einen erneuten Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht und die informationelle Selbstbestimmung des Kindes bedeuten würde (vgl. Rittner/Rittner NJW 2002, 1745, 1751).
d) Dieser Auffassung entsprechen offenbar auch Überlegungen der Bundesregierung , heimliche Vaterschaftsgutachten im Rahmen eines künftigen Gendiagnostikgesetzes (Gesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen ) insgesamt zu verbieten (Nachweise bei Staudinger/Rauscher BGB [2004] Einl. zu §§ 1589 ff. Rdn. 113 a.E.). Derartige Bestrebungen sind auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland festzustellen, ohne daß die nachstehend angeführten Beispiele Anspruch auf Vollständigkeit erheben: In Belgien zielen mehrere Gesetzesinitiativen darauf ab, private DNAAnalysen auf Veranlassung des Vaters und/oder der Mutter zuzulassen, dies jedoch nur innerhalb des ersten Lebensjahres des Kindes, sowie auf Betreiben des Kindes innerhalb einer Frist von vier Jahren nach Eintritt seiner Volljährigkeit ; im übrigen sollen private Analysen unzulässig sein (vgl. z.B. Art. 5, 6 und 16 der Proposition de loi visant à réglementer l’usage des analyses génétiques à des fins d’identification en matière de filiation, Chambre des Représentants de Belgique Dokument Nr. 51 0066/001); in Frankreich sind außergerichtliche DNA-Analysen ohne Zustimmung des Betroffenen untersagt (vgl. Art. 16-11 Code Civil, Art. 145-15 und Art. 14520 des Code de la Santé publique, eingefügt durch Gesetz Nr. 94-654 vom 29. Juli 1994 - Loi relative au don et à l’utilisation des éléments et produits du
corps humain, à l’assistance médicale, à la procréation et au diagnostic prénatal , i.V.m. Art. 226-28 Code Pénal); in Großbritannien sind DNA-Analysen ohne Zustimmung des Betroffenen verboten (section 45 Human Tissue Act 2004); in Kanada (Provinz Quebec) bedürfen DNA-Analysen grundsätzlich der Zustimmung des Betroffenen und unterliegen andernfalls vor Gericht dem Verwertungsverbot des Art. 2858 Code Civil du Québec (vgl. Obadia, L’incidence des tests d’ADN sur le droit québécois de la filiation,McGill Law Journal 2000, 483, 502, 507); in der Schweiz sollen außergerichtliche DNA-Analysen ohne Zustimmung des Betroffenen untersagt werden (vgl. Art. 5, 6, 32, 34 und 36 des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen - GUMG - vom 8. Oktober 2004 Bundesblatt 2004, 5483; Ablauf der Referendumsfrist: 27. Januar 2005).
e) Dem informationellen Selbstbestimmungsrecht des Kindes steht auch ein ebenfalls aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abzuleitendes Recht des Vaters oder Scheinvaters auf Kenntnis seiner Vaterschaft (vgl. BVerfG FamRZ 2003, 816, 820 unter C I 3 c; vgl. auch Senatsurteil vom 20. Januar 1999 -XII ZR 117/97 - FamRZ 1999, 716) nicht entgegen. Dieses ist nicht als höherwertig anzusehen (vgl. Rittner/Rittner aaO 1749; einschränkend Erman/ Holzhauer BGB 11. Aufl. § 1600 b Rdn. 8; a.A. Reichelt/Schmidt/Schmidtke FamRZ 1995, 777, 779 unter B I b; Staudinger/Rauscher aaO Einl. zu §§ 1589 ff. Rdn. 116). Das zeigt sich schon daran, daß seine Durchsetzung im Vaterschaftsanfechtungsverfahren u.a. durch die gesetzliche Fristenregelung des § 1600 b BGB wesentlich eingeschränkt ist, während das aus dem informationellen Selbstbestimmungsrecht des Kindes folgende Recht, der Erhebung oder
Verwertung genetischer Daten zu widersprechen, demgegenüber keiner zeitlichen Schranke unterworfen ist. Auch hat der Gesetzgeber sich bei der Kindschaftsrechtsreform im Jahre 1997 dagegen entschieden, in jedem Fall die biologische Abstammung eines Kindes zu klären, und statt dessen hingenommen, daß die biologische Vaterschaft zugunsten des Kindeswohls unter anderem dann in den Hintergrund tritt, wenn ein Kind aufgrund seiner Geburt in die Ehe der Mutter bereits in einem Familienverbund aufwächst (vgl. Rittner/Rittner aaO 1749). Zudem verleiht das Recht auf Kenntnis der eigenen Vaterschaft oder Nichtvaterschaft selbst dann, wenn es dem Grundrecht auf Kenntnis der eigenen Abstammung gleichzustellen wäre, noch kein Recht auf Verschaffung solcher Kenntnis (vgl. Senatsurteil BGHZ 156, 153, 164 f. m.N.). Das Interesse des Vaters oder Scheinvaters, sich Gewißheit über seine Vaterschaft zu verschaffen, kann auch dann nicht als höherrangig angesehen werden, wenn es der Abwehr zivilrechtlicher Ansprüche, denen er als gesetzlicher Vater ausgesetzt ist, dienen soll. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.