Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. Nov. 2011 - 2 S 2295/10

bei uns veröffentlicht am24.11.2011

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01. September 2010 - 12 K 629/10 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Bewilligung von höheren Kassenleistungen.
Die Klägerin ist B 1-Mitglied der Beklagten mit einem Bemessungssatz für Kassenleistungen von 30 %. Mit Formularantrag vom 08.11.2007 beantragte sie Kassenleistungen für Aufwendungen aufgrund dreier ärztlicher Rechnungen vom 23.08.2007 in Höhe von 928,01 EUR, vom 30.09.2007 in Höhe von 653,41 EUR und vom 29.10.2007 in Höhe von 1.007,90 EUR (Gesamtbetrag 2.643,32 EUR). Die Rechnungen betrafen ambulante ärztliche Behandlungen durch Dr. A., einem Arzt für Allgemeinmedizin, Naturheilverfahren und Chirotherapie, im Zeitraum zwischen Juni und Ende Oktober 2007 wegen multipler Beschwerden. Mit Schreiben vom 12.12.2007 teilte die Beklagte der Klägerin sinngemäß mit, sie habe die Absicht, zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der von ihr in Anspruch genommenen Leistungen eine gutachtliche Stellungnahme einzuholen und bitte deshalb um die Übersendung der Krankenunterlagen zu im Einzelnen bezeichneten Rechnungspositionen der genannten Rechnungen. Ferner bat sie um die Abgabe einer vorformulierten Erklärung, wonach die Klägerin damit einverstanden sei, die übersandten ärztlichen Unterlagen an den Gutachtendienst Institut für Medizinische Begutachtungen (im Folgenden: IMB) weiterzuleiten. Die Klägerin wies die Forderung unter dem 18.01.2008 mit der Begründung zurück, private Gutachteninstitute wie das IMB seien nach der Satzung der Beklagten von der Beauftragung einer Begutachtung ausgeschlossen; sie sei aber bereit, die Entbindungserklärung zu Gunsten eines Vertrauensarztes bzw. Amtsarztes - wie es in der Satzung vorgesehen sei - abzugeben.
Mit Bescheid vom 28.04.2009 erkannte die Beklagte von der Gesamtsumme von 2.643,32 EUR einen Betrag von 337,76 EUR, der im Wesentlichen auf unstreitige Beratungsgebühren entfiel, als erstattungsfähig an.
Mit weiteren Formularanträgen vom 22.01.2008 und 06.02.2008 beantragte die Klägerin Kassenleistungen für Aufwendungen aufgrund von Rechnungen vom 10.01.2008 und 28.01.2008 über 1.366,11 EUR bzw. 786,08 EUR. Die Rechnung vom 10.01.2008 betraf ärztliche Behandlungen durch Dr. A. in der Zeit vom 30.11.2007 bis 07.12.2007, die Rechnung vom 28.01.2008 ärztliche Behandlungen durch Dr. A. in der Zeit vom 10.12.2007 bis 31.12.2007. Mit Bescheiden vom 24.04.2009 erkannte die Beklagte von den Aufwendungen für die ärztliche Rechnung vom 10.01.2008 einen Betrag von 26,58 EUR und von den Aufwendungen für die ärztliche Rechnung vom 28.01.2008 einen Betrag von 43,19 EUR als erstattungsfähig an.
Mit Bescheid vom 19.01.2010 half die Beklagte den von der Klägerin gegen die Bescheide vom 24.04.2009 und 28.04.2009 erhobenen Widersprüchen insoweit ab, also sie weitere Kassenleistungen in Höhe von 18,14 EUR bewilligte. Im Übrigen wies sie die Widersprüche zurück und führte zur Begründung aus: Sie habe das Recht, bei Zweifeln an der Notwendigkeit und Angemessenheit von Behandlungen diesen Zweifeln nachzugehen. Zweifel an der Notwendigkeit und Angemessenheit der Behandlungen durch Dr. A. bestünden insbesondere aufgrund der Häufigkeit der abgerechneten Akupunkturbehandlungen, der Vielzahl der durchgeführten Laboruntersuchungen, der häufigen Nebeneinanderberechnung der intravenösen Infusion neben der intravenösen Injektion, der fortlaufenden Mehrfachberechnung der GOÄ-Nr. 261 sowie der nahezu täglichen Inanspruchnahme der ärztlichen Behandlungen im Zeitraum vom 19.06.2007 bis 31.12.2007. Die Behandlungsmethoden seien die gleichen geblieben, ohne dass sich eine Besserung des Gesundheitszustands der Klägerin abgezeichnet habe. Hier könne an der richtigen und auf die Patientin abgestimmten Behandlungsmethode und an der Angemessenheit der vorgenommenen Behandlungen im Hinblick auf die Häufigkeit der durchgeführten Behandlungen gezweifelt werden. Vor diesem Hintergrund sei die Klägerin ihrer satzungsrechtlichen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen mit der Folge, dass insoweit kein weiterer Anspruch auf Erstattung bestehe. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 21.01.2010 zugestellt.
Am 22.02.2010, einem Montag, hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihr weitere Kassenleistungen in Höhe von 1.298,26 EUR zum Ersatz ihrer Aufwendungen für die ärztliche Behandlung durch Dr. A. zu gewähren und die beiden Bescheide der Beklagten vom 24.04.2009, den Bescheid der Beklagten vom 28.04.2009 sowie den Widerspruchsbescheid vom 19.01.2010 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Durch Urteil vom 01.09.2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es: Die Beklagte habe auf den Einzelfall bezogene nachvollziehbare Zweifel an der Vereinbarkeit der ärztlichen Rechnungen des Dr. A. mit der Gebührenordnung für Ärzte dargelegt. Diese Zweifel seien bereits wegen der Häufigkeit von Infusionen und Injektionen nachvollziehbar. Deshalb sei die Beklagte berechtigt gewesen, die Klägerin zur Mitwirkung bei der Begutachtung der von ihr eingereichten ärztlichen Rechnungen aufzufordern. Die Klägerin sei demgegenüber nicht berechtigt gewesen, die von ihr konkret geforderte Mitwirkung, d.h. die Übersendung der Unterlagen über ihre Erkrankungen an ein konkret bezeichnetes Begutachtungsinstitut und die Unterzeichnung einer damit zusammenhängenden Einverständniserklärung, zu verweigern. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, bei dem Begutachtungsinstitut handele es sich nicht um einen Amts- oder Vertrauensarzt im Sinne der Satzung der Beklagten. Auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung stehe der von der Klägerin geforderten Mitwirkung nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne in dieses Recht aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden, so dass § 78 Abs. 3 der Satzung der Beklagten eine ausreichende Eingriffsgrundlage darstelle. Die Vorgehensweise der Beklagten sei im Fall der Klägerin auch in der Sache mit deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu vereinbaren. Die Satzungsbestimmungen der Beklagten ermöglichten in Zweifelsfällen die Einholung der Äußerung eines medizinischen Sachverständigen ohne jede Kostenbelastung für das betroffene Mitglied. Die Praxis der Beklagten, nicht einzelne Gutachter zu benennen, sondern ein Begutachtungsinstitut zu beauftragen, sei im Übrigen die einzig sinnvolle Methode, um eine im Interesse der Mitglieder liegende zeitnahe Bearbeitung zu erreichen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Klägerin. Zur Begründung trägt sie vor: Für die Regelung in § 78 Abs. 4 der Satzung der Beklagten, wonach kein Anspruch des Mitglieds auf Erstattung bestehe, wenn es seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkomme, fehle eine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Diese einschneidende Rechtsfolge müsse bereits durch Parlamentsgesetz geregelt werden.
Das Verwaltungsgericht habe ferner verfahrensfehlerhaft angenommen, dass objektive Zweifel an der Vereinbarkeit der streitgegenständlichen Rechnungen mit der Gebührenordnung für Ärzte bestünden. Für diese Beurteilung seien Spezialkenntnisse erforderlich, die ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht in Erfahrung gebracht werden könnten. Das Gericht hätte insoweit nicht der pauschalen und medizinisch nicht begründeten Einwendung der Beklagten zu den angeblich gleichförmigen und regelmäßig sich wiederholenden Behandlungen folgen dürfen, sondern stattdessen ein gerichtliches Sachverständigengutachten einholen müssen. Sie sei bereit, die entsprechende Krankendokumentation an einen vom Gericht benannten Gutachter herauszugeben.
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Sie sei entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch bereit gewesen, bei der weiteren Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie habe der Beklagten bereits mehrfach angeboten, die Krankendokumentation an einen objektiven Gutachter zur entsprechenden Überprüfung der umstrittenen Positionen herauszugeben und insoweit auch die Entbindung von der Schweigepflicht zu erklären. Sie sei aber nicht bereit, die Krankendokumentation an die Firma IMB herauszugeben. Diese werde von der Beklagten laufend zur Begutachtung eingeschaltet, so dass durchgreifende Bedenken gegen deren Unabhängigkeit bestünden.
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Die Einschaltung der Firma IMB verstoße zudem gegen Datenschutzgrundsätze. Eine Qualitätskontrolle der Gutachten durch die Firma IMB mit der Befugnis, sämtliche Daten des Versicherten zur Kenntnis zu nehmen, scheide nach dem derzeitigen Stand des Bundesdatenschutzgesetzes aus. Dementsprechend habe die Beklagte die Patientendaten direkt an den Gutachter und dieser wiederum nach Abschluss seines Gutachtenauftrags die ihm überlassene Patientendokumentation sowie das Gutachten direkt an die Beklagte zu versenden. Das Vermittlungsinstitut dürfe weder von den Patientendaten noch von dem Inhalt des Gutachtens in der Form Kenntnis nehmen, dass eine entsprechende Identifizierung des jeweiligen Versicherten ermöglicht werde. Zudem sei der Umgang der Firma IMB mit den überlassenen Krankenunterlagen nicht bekannt. So sei insbesondere nicht bekannt, ob die gesamte Dokumentation „nach Gebrauch“ an die Beklagte zurückgesandt werde oder ob die Firma Kopien für die eigenen Akten zurückhalte. Auf der Grundlage der Stellungnahmen des Datenschutzbeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27.01.2006 und 26.03.2008 könne davon ausgegangen werden, dass die Firma IMB im Rahmen der Bearbeitung der Mandate die entsprechenden Bestimmungen des Datenschutzes nicht einhalte. Verstoße die Beklagte insoweit gegen ihre Verpflichtung als verantwortliche datenverarbeitende Stelle, dann sei das Mitglied nicht verpflichtet, der geforderten Mitwirkungshandlung nachzukommen.
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Die Mitglieder hätten ferner das Recht, bei der Auswahl des Gutachters mitzubestimmen. Dies sei bei der Einschaltung der Firma IMB nicht gewährleistet. Das Institut binde im Rahmen seiner Geschäftsbeziehung zu privaten Krankenversicherern in einem Franchise-System etwa 1.000 Ärzte vertraglich, die im Jahr etwa 3.000 Gutachten erstellten. Im Gegensatz zu dieser Handhabung müsse die Beklagte den Mitgliedern ermöglichen, alternative Gutachter auszuwählen, ohne dabei rechtliche und finanzielle Nachteile in Kauf nehmen zu müssen. Schließlich sei nach der Satzung der Beklagten lediglich die Begutachtung durch einen Amts- oder Vertrauensarzt zulässig. Von einem Vertrauensarzt in diesem Sinne könne aber nur gesprochen werden, wenn die Unparteilichkeit gegenüber den Patienten und den beauftragenden Krankenkassen gewährleistet sei. Dies setze eine finanzielle Unabhängigkeit der eingeschalteten Gutachter voraus. All dies sei im Fall der Firma IMB nicht gegeben.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01.09.2010 - 12 K 629/10 - zu ändern, die Beklagte zu verpflichten, ihr weitere Kassenleistungen in Höhe von 1.298,26 EUR zu bewilligen, und die Bescheide der Beklagten vom 24.04.2009 und 28.04.2009 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 19.01.2010 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie erwidert: Die bundesgesetzlichen Regelungen des § 26 Abs. 2 und § 26c Abs. 1 BAPostG stellten eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die Vorschrift des § 78 Abs. 4 der Satzung dar. Gemäß § 26 Abs. 2 BAPostG werde die Beklagte in der bestehenden Rechtsform einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Maßgabe dieses Gesetzes und näherer Ausgestaltung durch die Satzung weitergeführt. Dies bedeute zum einen, dass der Gesetzgeber den Stand der Versicherungsverhältnisse, wie er im November 2005 geregelt gewesen sei, in seinen Willen aufgenommen und gesetzlich bestätigt habe. Es bedeute aber auch, dass die Beklagte „in näherer Ausgestaltung durch die Satzung“ ihre Versicherungsverhältnisse den weiter verändernden Bedürfnissen durch Satzungsänderung anpassen könne. Die am 30.11.2005 gültige Satzung habe in § 87 solche Satzungsänderungen mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde vorgesehen. Dies stelle eine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigung für die Satzungsbestimmungen über die Versicherungsverhältnisse und auch die Mitwirkungspflichten der Mitglieder dar. Auch die Bestimmungen des § 26c Abs. 1 und § 26d Abs. 1 BAPostG beinhalteten eine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Diese Vorschrift ermächtige die Beklagte, ihre Leistungen und Beiträge durch die Satzung zu regeln und - soweit die Satzung dies vorsehe - Krankenversicherungsleistungen zu erbringen. Von der Ermächtigung erfasst sei auch die Befugnis der Beklagten, Einzelheiten zum Verwaltungsverfahren, zur Mitwirkung und den Konsequenzen bei Verweigerung der Mitwirkung zu regeln.
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Die Klägerin sei ihren Verpflichtungen aus § 30 Abs. 3 Satz 5 i.V.m. § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzung, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, bisher nicht nachgekommen. Sie sei verpflichtet gewesen, die entsprechenden Behandlungsunterlagen vorzulegen und deren Weitergabe zum Zweck der Gutachtenerstellung an die Firma IMB schriftlich zuzustimmen.
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Es könne nicht beanstandet werden, dass sie zunächst die Firma IMB für die Gutachterauswahl einschalte und diese wiederum einen dritten Gutachter auswähle. Aufgrund der Bandbreite von Kassenleistungen ergebe sich zwangsläufig eine von einem Einzelgutachter nicht abzudeckende Vielzahl und Vielschichtigkeit von speziellen Fragestellungen. Um diese Fragestellungen neutral, effizient, zielorientiert, spezialisiert und wirtschaftlich abdecken zu können, habe sie mit dem Gutachtendienst der Firma IMB einen Vertrag geschlossen. Im Rahmen dieses Vertrags habe sie mit der Firma IMB Qualitätskriterien vertraglich fixiert, die unter anderem die medizinische Objektivität der Gutachten und eine interne Qualitätssicherung gewährleisteten. Auch die Vertragsbeziehung zwischen der Firma IMB und den von ihr eingeschalteten Gutachtern gewährleiste die Neutralität der Gutachten. Eine Einflussnahme seitens der Firma IMB erfolge nur im Bereich des organisatorischen Rahmens, etwa wenn formale Gestaltungsvorgaben, die der Vermeidung von Missverständnissen dienen sollten, nicht eingehalten, wenn übersandte Unterlagen augenscheinlich nicht berücksichtigt oder gewürdigt oder wenn bekannte Rechtssätze ignoriert würden. Im Übrigen seien die eingeschalteten Gutachter für das Ergebnis selbst verantwortlich und böten für dessen Qualität mit ihrer beruflichen Reputation Gewähr. Für ihre Unabhängigkeit spreche zudem ihre vertraglich vereinbarte Objektivität und vertraglich vereinbarte Stichproben der Gutachtenqualität durch Querbegutachtungen; auch würden keine erfolgsorientierten Honorare vereinbart.
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Auch datenschutzrechtliche Bedenken gegen die praktizierte Vorgehensweise bestünden nicht. Den Mitgliedern werde insbesondere die Möglichkeit eröffnet, die Begutachtung ohne Nennung persönlicher Daten, d.h. in anonymisierter Form, durchführen zu lassen. Dem Gutachter werde in diesem Fall ein Auftrag zur Begutachtung der Rechnungen unter Nennung konkreter Fragen erteilt. Die dem Gutachtendienst zur Begutachtung zu übersendenden Unterlagen, z.B. eine Arztrechnung, würden anonymisiert. Einziges verbindendes Kennzeichen sei die Versicherungsnummer der Beklagten. Der Gutachten- dienst erstelle dann nach Eingang der Unterlagen des Mitglieds, die dieses selbst anonymisieren könne, ein Gutachten. Nach Eingang des Gutachtens setze sie die Leistungen endgültig fest. Bei Rückfragen und Einwendungen werde das Gutachten den Mitgliedern zugesandt, so dass sie auch über den Namen und die Fachgebietsbezeichnung des begutachtenden Arztes informiert würden. Durch dieses Verfahren sei es sichergestellt, dass die Beklagte keine Kenntnis von ärztlichen Befundberichten erhalte, es sei denn, die Unterlagen würden ihr von den Mitgliedern direkt zugesandt.
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Ein Wahlrecht des Mitglieds oder der behandelnden Arztpraxis bezüglich der Person des Gutachters eröffneten weder die Satzung noch die Beihilfevorschriften des Bundes. Die Firma IMB könne entgegen der Auffassung der Klägerin auch Vertrauensarzt sein. Der Begriff des Vertrauensarztes sei aufgrund der Besonderheit der Festsetzung von Beihilfe und Kassenleistungen durch die Beklagte im sog. vereinfachten Verfahren beihilfekonform auszulegen. Insoweit sei der Vertrauensarztbegriff i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 4 der bis zum 13.02.2009 geltenden Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) zugrundezulegen. Danach könne Vertrauensarzt jeder Arzt sein, den die Feststellungsstelle im Allgemeinen, weil z.B. dem ärztlichen Dienst der Verwaltung angehörend, oder im Einzelfall wegen des speziellen Fachgebiets des Arztes gutachterlich höre. Der Gutachtendienst der Firma IMB stelle danach eine „Gruppe von Vertrauensärzten“ dar, welche aus organisatorischen und rechtlichen Gründen einer privatrechtlichen Gesellschafts- und Organisationsform bedürfe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Klägerin kann derzeit nicht beanspruchen, dass die Beklagte ihr für die Aufwendungen, die durch die ärztliche Behandlung des Dr. A. entstanden sind, über die bewilligten Beträge hinaus Kassenleistungen gewährt. Das Verwaltungsgericht hat die hierauf gerichtete Klage somit zu Recht abgewiesen.
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I. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten in ihren hier maßgeblichen, im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Fassungen vom 01.05., 01.07. und 01.10.2007 haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Die Leistungen richten sich nach den entstandenen Aufwendungen nach näherer Maßgabe der §§ 30 ff. der Satzung. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Bestehen Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit, ist die Beklagte nach § 30 Abs. 3 Satz 5 der Satzung berechtigt, ein amts- oder vertrauensärztliches bzw. vertrauenszahnärztliches Gutachten einzuholen. Um der Beklagten bei Zweifeln an der Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen die Überprüfung zu ermöglichen, ist das Mitglied verpflichtet, auf Anforderung die zur Prüfung erforderlichen Behandlungsunterlagen vorzulegen und insoweit einer Weitergabe dieser Unterlagen zum Zwecke der Erstellung eines amts- oder vertrauensärztlichen bzw. vertrauenszahnärztlichen Gutachtens schriftlich zuzustimmen (§ 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzung). Kommt das Mitglied seinen Mitwirkungspflichten nach § 78 Abs. 3 nicht nach, besteht insoweit kein Anspruch des Mitglieds auf Erstattung (§ 78 Abs. 4 Satz 1 der Satzung).
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Diese Regelungen berechtigen die Beklagte dazu, die Mitglieder bei Zweifeln über die Notwendigkeit und Angemessenheit der geltend gemachten Aufwendungen zur Mitwirkung aufzufordern und bei ihnen die für die Überprüfung erforderlichen Krankenunterlagen anzufordern. Kommt das Mitglied diesen Mitwirkungsobliegenheiten nicht nach, besteht für die Beklagte die Befugnis, die Leistungen solange zu verweigern, bis das jeweilige Mitglied seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachkommt. Der Senat versteht die zitierten Vorschriften somit - in Übereinstimmung mit der Beklagten - in der Weise, dass die Verletzung der in der Satzung der Beklagten geregelten Mitwirkungspflichten zwar keine (endgültige) Leistungsfreiheit der Beklagten nach sich zieht, das Mitglied aber seine möglichen Leistungsausgleiche solange nicht durchsetzen kann, als es seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist.
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II. Die Verpflichtung der Mitglieder zur Vorlage der Behandlungsunterlagen einschließlich der Verpflichtung, einer Weitergabe dieser Unterlagen an Sachverständige zuzustimmen, sowie die sich bei Verletzung dieser Obliegenheiten ergebenden Rechtsfolgen beruhen auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage; die Mitwirkungsobliegenheiten der Mitglieder und die sich im Falle einer Verletzung dieser Obliegenheiten ergebenden Rechtsfolgen mussten insbesondere nicht durch Parlamentsgesetz geregelt werden.
27 
Der parlamentarische Gesetzgeber muss die Verantwortung für die Regelung nur dann selbst übernehmen, wenn mit dieser wesentliche Einschränkungen des Leistungsstandards für die Mitglieder verbunden sind. Dies kann hier jedoch nicht angenommen werden. Die dargestellten Satzungsregelungen ermächtigen die Beklagte gerade nicht dazu, auf der Grundlage eines eigenständigen Spielraums Leistungsansprüche der Mitglieder zu beschränken und auf diese Weise selbständig Leistungsausschlüsse vorzunehmen. Die Regelungen betreffen vielmehr allgemeine Rechtsgrundsätze, die im Rahmen einer behördlichen oder privatrechtlichen Leistungsgewährung allgemein üblich sind und in der Natur der Sache liegen. Dass die Gewährung von Leistungen die erforderliche Mitwirkung des Anspruchsstellers voraussetzt und ihm jedenfalls solange kein Anspruch zusteht, bis er die Prüfung seiner Ansprüche ermöglicht hat, versteht sich im Rechtsverkehr von selbst und stellt insbesondere keine zusätzliche Belastung dar, die einer besonderen Rechtfertigung bedürfte. Etwas anderes könnte sich ausnahmsweise nur dann ergeben, wenn in den Satzungen der Beklagten geregelt wäre, dass die Ansprüche der Mitglieder unter bestimmten Voraussetzungen einer materiellen Präklusion unterlägen. Eine solche materielle Präklusion kann jedoch bei sinnorientierter Auslegung der Regelung in § 78 Abs. 4 Satz 1 der Satzungen gerade nicht entnommen werden (vgl. unter IV.) Folglich stellt § 26c Abs. 1 BAPostG, wonach die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre Leistungen und Beiträge regelt, eine ausreichende gesetzliche Regelung dar, um auf der Ebene des Satzungsrechts allgemeine Verfahrensregelungen treffen zu können und auf dieser Grundlage die Leistungsansprüche der Mitglieder abzuwickeln.
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III. Nach den aufgeführten Bestimmungen ihrer Satzung war die Beklagte berechtigt, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen durch Dr. A. zu überprüfen.
29 
1. Für die Frage nach der Notwendigkeit medizinischer Behandlungen im Sinne des Beihilferechts ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 - NVwZ-RR 2008, 713) zwar zunächst der Einschätzung des behandelnden Arztes besondere Bedeutung beizumessen. § 30 Abs. 3 Satz 5 der Satzungen soll der Beklagten jedoch die Möglichkeit eröffnen, eine selbständige Überprüfung vornehmen zu können, ohne dem behandelnden Arzt in jedem Fall „blind“ glauben zu müssen. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass es für die Frage der medizinischen Notwendigkeit auf objektive Kriterien ankommen muss, nicht aber auf die subjektive Ansicht des behandelnden Arztes. Danach besteht ohne weiteres ein berechtigtes finanzielles Interesse der Beklagten daran, in Zweifelsfällen die medizinische Notwendigkeit einer durchgeführten ärztlichen Behandlung überprüfen zu können. Eine solche Prüfung kann die Beklagte aber nur durchführen, wenn sie in geeigneter Form und möglichst vollständig über den Anlass der Behandlung und deren Verlauf unterrichtet wird. Dieses Recht auf vollständige Unterrichtung der Beklagten findet seinen Niederschlag in der Verpflichtung des Mitglieds, die die ärztliche Behandlung betreffenden Krankenunterlagen vorzulegen (§ 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen) und der weiteren Verpflichtung des Mitglieds, sich auf Verlangen der Beklagten von einem beauftragten Arzt untersuchen zu lassen (§ 78 Abs. 3 Satz 4 der Satzungen).
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Zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Leistungen anhand der vom Mitglied vorgelegten Unterlagen über die fragliche Behandlung muss sich die Beklagte medizinischen Sachverstands bedienen. § 30 Abs. 3 Satz 5 der Satzungen erlaubt es der Beklagten, die vom Mitglied entsprechend der Verpflichtung aus § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen vorgelegten Informationen an externe Gutachter weiterzugeben, weil die Beklagte mangels eigenen medizinischen Sachverstands der Hilfe von nicht bei ihr beschäftigten Ärzten oder Zahnärzten bedarf. Mit dem Recht der Beklagten, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung überprüfen zu lassen, ist zugleich die Verpflichtung der Mitglieder geregelt, ihr Einverständnis mit der für dieses Verfahren erforderlichen Übermittlung von Daten über die erfolgte ärztliche Behandlung an externe Gutachter zu erteilen. Eine Rechtspflicht für die Beklagte, eigenes Personal zu beschäftigen, das aufgrund seines medizinischen Sachverstands die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen in jedem Fall selbst beurteilen kann, so dass die Weitergabe an externe Gutachter ausscheidet, besteht nicht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.07.2008 - 10 S 2327/07 - VBlBW 2009, 230).
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2. Hiernach durfte die Beklagte von Zweifeln über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen der Klägerin durch Dr. A. ausgehen. Die Beklagte hat diese Zweifel unter Hinweis auf Umfang, Gleichförmigkeit und Regelmäßigkeit der Rechnungstellungen durch Dr. A. nachvollziehbar dargelegt. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf, die Frage, ob Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen bestünden, könne nur auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens aus dem medizinischen Bereich beurteilt werden. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung einer Überprüfung unterzogen wird, ist grundsätzlich Sache der Beklagten. Dementsprechend steht ihr bei der Überprüfung ein Beurteilungsspielraum zu mit der Folge, dass die behördliche Entscheidung nicht in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Diese hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob die Beklagte die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten hat, etwa indem sie ohne greifbare tatsächliche Anhaltspunkte - gleichsam willkürlich - eine Überprüfung der Rechnungstellung vornimmt. Eine solche Konstellation kann hier nach den vorstehenden Ausführungen ausgeschlossen werden. Der von der Klägerin für erforderlich gehaltenen Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens bedarf es dazu nicht.
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Diese Auslegung der maßgeblichen Regelungen in der Satzung der Beklagten wird sowohl den Interessen der Beklagten als auch den Interessen ihrer Mitglieder gerecht. Allein die vorprozessualen Befugnisse zur Aufklärung des Sachverhalts ermöglichen es der Beklagten, sich ihrer Rechtsposition zu vergewissern und danach die - ihrer Ansicht nach bestehenden - Ansprüche der Mitglieder zu erfüllen und so den Prozessstoff auf das streitige Geschehen zu beschränken. Die Möglichkeit zur Aufklärung des Sachverhalts vermindert danach zum einen das Prozessrisiko der Beklagten. Die Überprüfung und Beschränkung des Prozessstoffs dient gleichzeitig aber den Interessen der Mitglieder, da sich dadurch auch ihr Kostenrisiko im Fall eines sich anschließenden Prozesses vermindert bzw. vermindern kann. Auch die Gefahr, dass die Beklagte von ihrer vorprozessualen Möglichkeit zur Aufklärung des Sachverhalts in unverhältnismäßiger Weise Gebrauch macht bzw. dass sie in nennenswertem Umfang sachlich nicht gerechtfertigte Überprüfungen vornimmt, ist als gering einzuschätzen. Die Beklagte hat die Kosten der Überprüfung und damit die Kosten für die Erstellung der Sachverständigengutachten zu tragen; dieser Umstand beugt schon in tatsächlicher Hinsicht einer willkürlichen und „uferlosen“ Überprüfung der ärztlichen Behandlungen wirksam vor.
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IV. Die im Zusammenhang mit der danach zu Recht für erforderlich gehaltenen Überprüfung der Abrechnungen des Dr. A. erfolgte Aufforderung der Beklagten, die Krankenunterlagen vorzulegen und der Überprüfung dieser Unterlagen durch einen von der Beklagten ausgewählten ärztlichen Sachverständigen zuzustimmen, kann - entgegen der Auffassung der Klägerin - ebenfalls nicht beanstandet werden.
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1. Für die Frage, ob die Einsichtnahme in die Krankenunterlagen erforderlich i.S.v. § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen ist, kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte auf Informationen des behandelnden Arztes angewiesen ist, die in spezifizierter Weise eine Leistungsprüfung ermöglichen müssen. Dazu reichen Arztatteste oder ärztliche Pauschalbescheinigungen sowie die ärztlichen Abrechnungen mit den darauf vermerkten Diagnosen in der Regel nicht aus. Die Beklagte muss in derartigen Fällen prinzipiell die Möglichkeit haben, vom Inhalt der Krankenunterlagen Kenntnis zu nehmen, weil letztendlich nur die dort festgehaltenen Befunde und die Dokumentation von Diagnostik und Therapie maßgebliche Grundlage einer Überprüfung des Falls anhand objektiver Kriterien sein können (vgl. zum privaten Krankenversicherungsrecht: LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30.08.1993 - 2 O 1234/93 - RuS 1995, 30). Insbesondere in einem Fall wie dem hier zu beurteilenden, in dem aufgrund multipler Erkrankungen des Mitglieds unterschiedliche ärztliche Behandlungsmethoden in kurzen Zeitabständen zur Anwendung gekommen sind, ist deshalb der Einblick in die Krankenunterlagen als erforderlich anzusehen. Die Beklagte musste sich in diesem Zusammenhang insbesondere nicht mit der Möglichkeit begnügen, Fragen an die Klägerin zu richten, um die Rechnungen auf ihre Richtigkeit hin überprüfen zu können. Denn eine umfassende Prüfung kann in einem solchen Fall nur durch Einblick in die Behandlungsunterlagen vorgenommen werden (vgl. zur entsprechenden Problematik im privaten Krankenversicherungsrecht: Prölls/Martin, VVG, 28. Aufl., § 9 MB/KK, RdNr. 5).
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Die Beklagte hat die erforderlichen Krankenunterlagen auch ausreichend spezifiziert. In ihrem Schreiben vom 12.12.2007 hat sie die aus ihrer Sicht zu überprüfenden Rechnungspositionen im Einzelnen bezeichnet und nur insoweit um die Übersendung der Krankenunterlagen gebeten. Es versteht sich auch von selbst, dass sich diese Anforderung in zeitlicher Hinsicht nicht auf sämtliche bei Dr. A. über die Klägerin vorhandenen Krankenunterlagen bezogen hat, sondern dass insoweit eine Einschränkung auf den Zeitraum von Juni bis Oktober 2007, d.h. auf den Zeitraum, in dem nach Auffassung der Beklagten Anhaltspunkte für eine „Übermaßbehandlung“ bestanden, erfolgt ist.
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2. Unerheblich ist der Umstand, dass seitens der Beklagten keine erneute Anforderung von Krankenunterlagen erfolgt ist, nachdem die Klägerin mit Formularanträgen vom 22.01.2008 und 06.02.2008 weitere Rechnungen des Dr. A. eingereicht hatte. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Rechnungen betrafen die ärztliche Behandlungen im November und Dezember 2007 und diese unterschied sich nicht von den vorangegangenen Behandlungen in den Monaten Juni bis Oktober 2007. Vor diesem Hintergrund ergab sich die von der Klägerin geforderte Mitwirkung bereits ausreichend aus dem Schreiben der Beklagten vom 12.12.2007, und es bedurfte keiner Wiederholung dieser Ausführungen, zumal die Klägerin bereits zuvor ihre Mitwirkung unter Hinweis auf die Unzulässigkeit des von der Beklagten ausgewählten Gutachteninstituts endgültig verweigert hatte.
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3. Die danach konkretisierte Verpflichtung zur Vorlage der Krankenunterlagen begründet auch keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin.
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Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, nicht schrankenlos; Einschränkungen können im überwiegenden Allgemeininteresse erforderlich sein. Das Bundesverfassungsgericht erkennt jedoch in ständiger Rechtsprechung einen letzten unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung an, der der öffentlichen Gewalt - selbst bei schwerwiegenden Interessen der Allgemeinheit - schlechthin entzogen ist. Die streitgegenständlichen Krankenunterlagen können diesem unantastbaren Kernbereich privater Lebensführung aber nicht zugeordnet werden (so auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.11.2008 - 1 W 64/08 - NdsRpfl 2010, 80, im Hinblick auf die Vorlage von Röntgenaufnahmen). Dies wird auch dadurch deutlich, dass die Klägerin grundsätzlich bereit ist, die Krankenunterlagen an einen - von ihr ausgewählten - Sachverständigen herauszugeben. Vor diesem Hintergrund kommt den Krankenunterlagen kein höchstpersönlicher Charakter zu, zumal sich aus ihrer sachverständigen Auswertung die Ansprüche der Klägerin und spiegelbildlich die Pflichten der Beklagten ergeben.
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Ist demzufolge der Kernbereich der Privatsphäre der Klägerin nicht betroffen, ist eine Abwägung zwischen der Wahrnehmung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Patientin in Bezug auf ihre Krankenunterlagen und dem Interesse der Beklagten vorzunehmen. Danach überwiegen im vorliegenden Fall die Interessen der Beklagten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 23.10.2006 - 1 BvR 2027/02 - VersR 2006, 1669) führt zwar eine uneingeschränkte Einwilligung zur Einsicht in die Krankenakten zu einer für den Versicherungsnehmer nicht mehr kontrollierbaren Preisgabe des informationellen Selbstbestimmungsrechts. Hier geht es aber gerade nicht um eine Obliegenheit zur Gewährung umfassender Einsicht in die Krankenakte der Klägerin. Das Begehren der Beklagten beschränkt sich - wie dargelegt - vielmehr auf Einsicht in den Teil der Krankenakte, der für die Beurteilung der Leistungsansprüche der Klägerin erforderlich ist. Auch die Klägerin hat in diesem Zusammenhang nicht behauptet, dass das Begehren der Beklagten über das hinausgehe, was für die Beurteilung der Angemessenheit und Notwendigkeit der ärztlichen Aufwendungen hinausgehe.
40 
Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.10.2006 (aaO) kann darüber hinaus nicht entnommen werden, dass die Klägerin wegen der in dieser Entscheidung festgestellten Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch eine in Versicherungsverträgen enthaltene generelle Verpflichtung, zur Feststellung des Versicherungsfalls eine Schweigepflichtentbindung zu erteilen, ihrer satzungsrechtlichen Mitwirkungspflicht bei der Prüfung, ob ein Leistungsanspruch gegeben ist, enthoben ist. Vielmehr steht dem Interesse der Klägerin an informationeller Selbstbestimmung ein Offenbarungsinteresse der Beklagten von gleichfalls erheblichem Gewicht gegenüber, weil es für diese von hoher Bedeutung ist, die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung überprüfen zu können. Dieses besondere Informationsbedürfnis hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.10.2006 (aaO) ausdrücklich anerkannt (vgl. zur Interessenabwägung bei der Prüfung des Eintritts des Versicherungsfalles in der privaten Krankenversicherung: OLG Nürnberg, Urteil vom 08.10.2007 - 8 U 1031/07 - VersR 2008, 627).
41 
4. Auch ansonsten ist nicht ersichtlich, dass der Beklagten mildere Mittel zur Verfügung stünden, um die Ansprüche der Klägerin überprüfen zu können. Soweit der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 29.07.2008 (aaO) entschieden hat, dass eine Rechtspflicht des Mitglieds zur Abgabe einer Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht nicht bestehe und ihm stattdessen die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, die erforderlichen Informationen beim behandelnden Arzt zu beschaffen und dann der Postbeamtenkrankenkasse selbst vorzulegen, rechtfertigt dies keine abweichende Betrachtung. Die Beklagte ist mit der Neuregelung ihrer Satzungsbestimmungen diesen Anforderungen gerade nachgekommen und sieht deshalb für Fälle wie dem hier zu beurteilenden keine generelle Schweigepflichtentbindungserklärung durch das Mitglied mehr vor. Das Mitglied ist - nur noch - verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen und Informationen selbst beim behandelnden Arzt zu beschaffen und dann der Beklagten zu übermitteln.
42 
5. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin ferner darauf, sie müsse die Krankenunterlagen deshalb nicht vorlegen, weil die Beklagte keinen Vertrauensarzt i.S.d. §§ 30 Abs. 3 Satz 5 und 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen mit der Überprüfung beauftragt habe. Die Klägerin meint in diesem Zusammenhang, von einem „Vertrauensarzt“ könne nur gesprochen werden, wenn die Objektivität und Unparteilichkeit sowohl gegenüber dem Patienten als auch gegenüber der Beklagten gewährleistet sei. Dies trifft nicht zu. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass die von der Beklagten eingeschalteten medizinischen Sachverständigen den Anforderungen eines gerichtlichen Sachverständigen an seine Objektivität und Unabhängigkeit gerecht werden. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass ihr die Beklagte alternativ verschiedene Sachverständige zur Auswahl anbietet und ihr insoweit eine Einflussmöglichkeit auf die Person des Sachverständigen einräumt.
43 
Während es sich bei den Amtsärzten, die in den entsprechenden Satzungsvorschriften der Beklagten ebenfalls genannt sind, um die bei den Gesundheitsämtern tätigen Ärzte handelt, kann als Vertrauensarzt jeder Arzt in Frage kommen, den die Beklagte im Allgemeinen, weil z.B. dem ärztlichen Dienst ihrer Verwaltung angehörend, oder im Einzelfall wegen des speziellen Fachgebiets des Arztes gutachtlich hört (vgl. dazu Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Stand: Juli 2009, § 5 BhV, RdNr. 7). Danach kann Vertrauensarzt jeder medizinische Sachverständige sein, den die Beklagte für geeignet hält. Die Auslegung des „Vertrauensarztbegriffs“ hat - so zu Recht die Beklagte - auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 Satz 4 der bis zum 13.02.2009 geltenden Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) zu erfolgen. Auch nach dieser in gleicher Weise formulierten Regelung konnte die Beihilfestelle nach allgemeiner Meinung einen Arzt ihres Vertrauens einschalten. Für eine einheitliche Auslegung des „Vertrauensarztbegriffs“ einmal im Beihilferecht und zum anderen im Satzungsrecht der Beklagten spricht - neben der gleichen Wortwahl - auch die Besonderheit, dass die Beklagte auf den Antrag des Mitglieds hin nicht nur Kassenleistungen, sondern auch die Beihilfeleistungen im sog. vereinfachten Verfahren festsetzt. Im Übrigen ist in Deutschland der Begriff „Vertrauensarzt“ nicht allgemeingültig festgelegt; eine objektive und unparteiliche Institution, auf die die Formulierung hinweisen könnte, gibt es mithin nicht.
44 
Auch im Übrigen sehen die Satzungsbestimmungen der Beklagten für die Bestimmung des medizinischen Sachverständigen kein Verfahren vor, in dem etwa ein Einfluss des Mitglieds bzw. die Bestimmung des Sachverständigen durch eine unabhängige Institution festgelegt wäre. Deshalb muss es der Beklagten überlassen bleiben, bestehende Zweifel über die Notwendigkeit oder Angemessenheit der Aufwendungen auf die ihr geeignet erscheinende Weise zu klären. Die genannten Satzungsvorschriften, die es der Beklagten erlauben, einen Amts- bzw. Vertrauensarzt zur Überprüfung der Krankenunterlagen einzuschalten, räumen demgemäß dem Mitglied ein subjektives Recht auf eine bestimmte Verfahrensweise nicht ein.
45 
Die genannten Satzungsvorschriften verletzen auch nicht höherrangige Rechtspositionen der Klägerin. Sie dienen - wie dargelegt - in erster Linie den Interessen der Beklagten. Die Mitglieder haben zwar keinen Anspruch auf eine unabhängige und objektive Begutachtung im Verwaltungsverfahren. Ihren Interessen wird jedoch ausreichend im gerichtlichen Verfahren Rechnung getragen.
46 
6. Die Klägerin meint schließlich zu Unrecht, sie könne die von ihr geforderte Mitwirkung deshalb verweigern, weil die Beklagte ihre Unterlagen durch die Firma IMB, ein privates Gutachteninstitut, überprüfen lasse. Nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten hat sie im Rahmen der Vertragsgestaltung zwischen ihr und der Firma IMB sichergestellt, dass ausschließlich im Beruf stehende (Fach-)Ärzte die die Mitglieder betreffenden unterschiedlichen Fallgestaltungen und Fragestellungen bearbeiten. Der Gutachtendienst der Firma IMB stellt danach eine „Gruppe von Vertrauensärzten“ dar. Dass die Firma in privatrechtlicher Form organisiert ist, stellt im Hinblick auf die Qualifikation ihres Personals diese Einschätzung nicht in Frage.
47 
Es kann auch nicht beanstandet werden, dass die Beklagte in einer Vielzahl von Fällen zunächst die Firma IMB für die Gutachterauswahl einschaltet und die Firma dann wiederum für die Erstellung des endgültigen medizinischen Gutachtens einen weiteren Sachverständigen auswählt. Eine Rechtspflicht, Personal zu beschäftigen, das aufgrund seines medizinischen Sachverstands die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen selbst beurteilen kann, besteht - wie dargelegt - nicht. Deshalb ist die Beklagte auch befugt, nicht nur die endgültige Begutachtung, sondern bereits die Vorprüfung der Angelegenheit einschließlich der Auswahl der geeigneten Gutachter sowie die anschließende Überprüfung dieser Begutachtung extern zu vergeben. Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass sich bereits in diesem Verfahrensstadium aufgrund der Bandbreite von Kassenleistungen eine Vielzahl und Vielschichtigkeit von speziellen Fragestellungen ergeben, die im normalen Verwaltungsgang durch die Mitarbeiter der Beklagten nicht - bzw. nicht ohne die Beschäftigung weiterer qualifizierter Mitarbeiter - abgearbeitet werden können.
48 
Die in diesem Zusammenhang vorgenommene Übermittlung personenbezogener oder personenbeziehbarer Daten der betroffenen Mitglieder an die Firma IMB verstößt auch nicht gegen datenschutzrechtliche Vorschriften. Zur Bestimmung des Begriffs der personenbezogenen Gesundheitsdaten ist auf § 3 Abs. 1 und Abs. 9 BDSG zurückzugreifen. Danach sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). Dabei zählen Krankenunterlagen als Angaben zur Gesundheit nach § 3 Abs. 9 BDSG zu den besonderen Arten der personenbezogenen Daten, die auch nach § 28 Abs. 7 und Abs. 8 BDSG besonders geschützt werden. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass der erforderliche Schutz der Gesundheitsdaten der Klägerin durch die Firma IMB nicht sichergestellt wird. Nicht nur die Beklagte und der von der Firma IMB eingeschaltete Gutachter, der letztendlich den Fall des Mitglieds im Einzelnen überprüft, sondern gerade auch die Firma IMB ist verantwortliche Person oder Stelle i.S.v. § 3 Abs. 7 BDSG und damit für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften verantwortlich. Verantwortliche Stelle in diesem Sinne ist jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt. Die Firma IMB unterliegt danach schon deshalb datenschutzrechtlichen Bestimmungen, weil sie die Krankenunterlagen der Mitglieder in diesem Sinne selbst nutzt und zudem eine Nutzung durch die mit ihr vertraglich verbundenen Sachverständigen vornehmen lässt. Die abweichende und nicht näher erläuterte Einschätzung des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen in seiner Stellungnahme vom 27.01.2006 entspricht daher nicht der Rechtslage. Dass die Firma IMB zur Einhaltung der jeweils aktuellen Bestimmung über den Datenschutz verpflichtet ist, ergibt sich im Übrigen auch aus der vertraglichen Rahmenvereinbarung zwischen der Beklagten und der Firma IMB. § 6 dieser Vereinbarung legt nicht nur umfangreiche datenschutzrechtliche Verpflichtungen der Firma IMB fest, sondern verlangt gleichzeitig technische und organisatorische Maßnahmen, um diese Verpflichtungen auch tatsächlich zu gewährleisten.
49 
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang pauschal den Umgang der Firma IMB mit den überlassenen Krankenunterlagen unter Datenschutzgesichtspunkten rügt, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Greifbare Anhaltspunkte für Verstöße benennt die Klägerin nicht, solche sind für den Senat im Übrigen auch nicht ersichtlich. Auch der Stellungnahme des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26.03.2008 lässt sich nicht entnehmen, dass die Firma IMB bei der Verarbeitung der Patientendaten und der Speicherung der Daten nach Beendigung der Aufträge gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt. Der Landesbeauftragte hat vielmehr im Rahmen seiner Überprüfung ausdrücklich bestätigt, dass das Verfahren zur Speicherung der Daten nach Beendigung der Aufträge keinen datenschutzrechtlichen Bedenken begegnet.
50 
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Überprüfung der Abrechnungsunterlagen in anonymisierter Form erfolgt und insbesondere dass der Name des Mitglieds gegenüber der Firma IMB sowie gegenüber den von der Firma eingeschalteten Sachverständigen anonym bleibt. Sowohl die Firma IMB als auch die im zweiten Schritt eingeschalteten Gutachter sind zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verpflichtet. Verstöße gegen diese Vorschriften sind auch strafbewehrt. Dass die Beklagte ihren Mitgliedern ein anonymisiertes Begutachtungsverfahren, d.h. ein Verfahren, bei dem der jeweilige Name des Mitglieds sowohl bei den zu überprüfenden Rechnungen als auch bei den Krankenunterlagen geschwärzt wird, anbietet und damit den Datenschutz weiter „optimiert“, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Die Beklagte ist jedenfalls aus Rechtsgründen hierzu nicht verpflichtet.
51 
Ohne Erfolg wendet die Klägerin schließlich in diesem Zusammenhang ein, die Firma IMB stehe in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zur Beklagten und die von der Firma eingeschalteten Sachverständigen wiederum in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis von dieser. Nach den obigen Ausführungen hat die Klägerin im Verwaltungsverfahren keinen Anspruch auf Einschaltung eines unparteiischen Sachverständigen, der weder zum Mitglied noch zur Beklagten in einem Näheverhältnis steht. Die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten und Stellungnahmen sind als Privatgutachten zu qualifizieren, die in erster Linie der Meinungsbildung der Beklagten dienen. Soweit der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen in seinen Stellungnahmen die Unabhängigkeit der Gutachter bereits im Verwaltungsverfahren fordert, besteht dafür keine gesetzliche Grundlage. Seiner Einschätzung, dass die fehlende Unabhängigkeit der Gutachter gleichzeitig einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Datenschutzes begründe, ist deshalb ebenfalls nicht zu folgen.
52 
Unerheblich ist vor diesem Hintergrund schließlich der Einwand der Klägerin, die Firma IMB biete keine Gewähr für die notwendige Objektivität und könne deshalb nicht mit der Erstellung gerichtlicher Sachverständigengutachten beauftragt werden. Diese Einschätzung, die auch das Landgericht Köln in seinem Beschluss vom 15.01.2004 - 23 T 1/04 - teilt, mag für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gelten, sie hindert die Beklagte aber nicht daran, die Firma IMB im Verwaltungsverfahren einzuschalten und sich von dieser ein Privatgutachten erstellen zu lassen.
53 
V. Aufgrund der dargestellten Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit steht der Klägerin derzeit gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 der Satzung der Beklagten kein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Aufwendungen zu.
54 
Auf die Frage, ob die Aufwendungen angemessen und notwendig im Sinne der Satzungen der Beklagten sind, kommt es deshalb nicht an. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Frage, bedarf es dementsprechend nicht. Die Klägerin hat allerdings die Möglichkeit, ihre Mitwirkung - auch nach Klageabweisung - nachzuholen und nachträglich die Behandlungsunterlagen der Beklagten vorzulegen. Sofern dies innerhalb der Verjährungsfrist geschieht, ist diese nach dem oben dargelegten Verständnis der maßgeblichen Satzungsbestimmungen verpflichtet, auf der Grundlage der vorgelegten Krankenunterlagen erneut über die Ansprüche des Mitglieds zu entscheiden. Schließt sich danach eine gerichtliche Auseinandersetzung an, dann erst hat das Verwaltungsgericht - ggf. unter Einschaltung eines gerichtlichen Sachverständigen - in der Sache zu entscheiden. Diese Auslegung entspricht auch der Rechtsprechung der Zivilgerichte bei vergleichbaren Konstellationen in der privaten Krankenversicherung (vgl. etwa OLG Nürnberg, Urteil vom 08.10.2007, aaO).
55 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
56 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
57 
Beschluss vom 24. November 2011
58 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.298,26 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
59 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
23 
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Klägerin kann derzeit nicht beanspruchen, dass die Beklagte ihr für die Aufwendungen, die durch die ärztliche Behandlung des Dr. A. entstanden sind, über die bewilligten Beträge hinaus Kassenleistungen gewährt. Das Verwaltungsgericht hat die hierauf gerichtete Klage somit zu Recht abgewiesen.
24 
I. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten in ihren hier maßgeblichen, im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Fassungen vom 01.05., 01.07. und 01.10.2007 haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen. Die Leistungen richten sich nach den entstandenen Aufwendungen nach näherer Maßgabe der §§ 30 ff. der Satzung. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Bestehen Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit, ist die Beklagte nach § 30 Abs. 3 Satz 5 der Satzung berechtigt, ein amts- oder vertrauensärztliches bzw. vertrauenszahnärztliches Gutachten einzuholen. Um der Beklagten bei Zweifeln an der Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen die Überprüfung zu ermöglichen, ist das Mitglied verpflichtet, auf Anforderung die zur Prüfung erforderlichen Behandlungsunterlagen vorzulegen und insoweit einer Weitergabe dieser Unterlagen zum Zwecke der Erstellung eines amts- oder vertrauensärztlichen bzw. vertrauenszahnärztlichen Gutachtens schriftlich zuzustimmen (§ 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzung). Kommt das Mitglied seinen Mitwirkungspflichten nach § 78 Abs. 3 nicht nach, besteht insoweit kein Anspruch des Mitglieds auf Erstattung (§ 78 Abs. 4 Satz 1 der Satzung).
25 
Diese Regelungen berechtigen die Beklagte dazu, die Mitglieder bei Zweifeln über die Notwendigkeit und Angemessenheit der geltend gemachten Aufwendungen zur Mitwirkung aufzufordern und bei ihnen die für die Überprüfung erforderlichen Krankenunterlagen anzufordern. Kommt das Mitglied diesen Mitwirkungsobliegenheiten nicht nach, besteht für die Beklagte die Befugnis, die Leistungen solange zu verweigern, bis das jeweilige Mitglied seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachkommt. Der Senat versteht die zitierten Vorschriften somit - in Übereinstimmung mit der Beklagten - in der Weise, dass die Verletzung der in der Satzung der Beklagten geregelten Mitwirkungspflichten zwar keine (endgültige) Leistungsfreiheit der Beklagten nach sich zieht, das Mitglied aber seine möglichen Leistungsausgleiche solange nicht durchsetzen kann, als es seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist.
26 
II. Die Verpflichtung der Mitglieder zur Vorlage der Behandlungsunterlagen einschließlich der Verpflichtung, einer Weitergabe dieser Unterlagen an Sachverständige zuzustimmen, sowie die sich bei Verletzung dieser Obliegenheiten ergebenden Rechtsfolgen beruhen auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage; die Mitwirkungsobliegenheiten der Mitglieder und die sich im Falle einer Verletzung dieser Obliegenheiten ergebenden Rechtsfolgen mussten insbesondere nicht durch Parlamentsgesetz geregelt werden.
27 
Der parlamentarische Gesetzgeber muss die Verantwortung für die Regelung nur dann selbst übernehmen, wenn mit dieser wesentliche Einschränkungen des Leistungsstandards für die Mitglieder verbunden sind. Dies kann hier jedoch nicht angenommen werden. Die dargestellten Satzungsregelungen ermächtigen die Beklagte gerade nicht dazu, auf der Grundlage eines eigenständigen Spielraums Leistungsansprüche der Mitglieder zu beschränken und auf diese Weise selbständig Leistungsausschlüsse vorzunehmen. Die Regelungen betreffen vielmehr allgemeine Rechtsgrundsätze, die im Rahmen einer behördlichen oder privatrechtlichen Leistungsgewährung allgemein üblich sind und in der Natur der Sache liegen. Dass die Gewährung von Leistungen die erforderliche Mitwirkung des Anspruchsstellers voraussetzt und ihm jedenfalls solange kein Anspruch zusteht, bis er die Prüfung seiner Ansprüche ermöglicht hat, versteht sich im Rechtsverkehr von selbst und stellt insbesondere keine zusätzliche Belastung dar, die einer besonderen Rechtfertigung bedürfte. Etwas anderes könnte sich ausnahmsweise nur dann ergeben, wenn in den Satzungen der Beklagten geregelt wäre, dass die Ansprüche der Mitglieder unter bestimmten Voraussetzungen einer materiellen Präklusion unterlägen. Eine solche materielle Präklusion kann jedoch bei sinnorientierter Auslegung der Regelung in § 78 Abs. 4 Satz 1 der Satzungen gerade nicht entnommen werden (vgl. unter IV.) Folglich stellt § 26c Abs. 1 BAPostG, wonach die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre Leistungen und Beiträge regelt, eine ausreichende gesetzliche Regelung dar, um auf der Ebene des Satzungsrechts allgemeine Verfahrensregelungen treffen zu können und auf dieser Grundlage die Leistungsansprüche der Mitglieder abzuwickeln.
28 
III. Nach den aufgeführten Bestimmungen ihrer Satzung war die Beklagte berechtigt, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen durch Dr. A. zu überprüfen.
29 
1. Für die Frage nach der Notwendigkeit medizinischer Behandlungen im Sinne des Beihilferechts ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 19.06 - NVwZ-RR 2008, 713) zwar zunächst der Einschätzung des behandelnden Arztes besondere Bedeutung beizumessen. § 30 Abs. 3 Satz 5 der Satzungen soll der Beklagten jedoch die Möglichkeit eröffnen, eine selbständige Überprüfung vornehmen zu können, ohne dem behandelnden Arzt in jedem Fall „blind“ glauben zu müssen. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass es für die Frage der medizinischen Notwendigkeit auf objektive Kriterien ankommen muss, nicht aber auf die subjektive Ansicht des behandelnden Arztes. Danach besteht ohne weiteres ein berechtigtes finanzielles Interesse der Beklagten daran, in Zweifelsfällen die medizinische Notwendigkeit einer durchgeführten ärztlichen Behandlung überprüfen zu können. Eine solche Prüfung kann die Beklagte aber nur durchführen, wenn sie in geeigneter Form und möglichst vollständig über den Anlass der Behandlung und deren Verlauf unterrichtet wird. Dieses Recht auf vollständige Unterrichtung der Beklagten findet seinen Niederschlag in der Verpflichtung des Mitglieds, die die ärztliche Behandlung betreffenden Krankenunterlagen vorzulegen (§ 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen) und der weiteren Verpflichtung des Mitglieds, sich auf Verlangen der Beklagten von einem beauftragten Arzt untersuchen zu lassen (§ 78 Abs. 3 Satz 4 der Satzungen).
30 
Zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Leistungen anhand der vom Mitglied vorgelegten Unterlagen über die fragliche Behandlung muss sich die Beklagte medizinischen Sachverstands bedienen. § 30 Abs. 3 Satz 5 der Satzungen erlaubt es der Beklagten, die vom Mitglied entsprechend der Verpflichtung aus § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen vorgelegten Informationen an externe Gutachter weiterzugeben, weil die Beklagte mangels eigenen medizinischen Sachverstands der Hilfe von nicht bei ihr beschäftigten Ärzten oder Zahnärzten bedarf. Mit dem Recht der Beklagten, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung überprüfen zu lassen, ist zugleich die Verpflichtung der Mitglieder geregelt, ihr Einverständnis mit der für dieses Verfahren erforderlichen Übermittlung von Daten über die erfolgte ärztliche Behandlung an externe Gutachter zu erteilen. Eine Rechtspflicht für die Beklagte, eigenes Personal zu beschäftigen, das aufgrund seines medizinischen Sachverstands die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen in jedem Fall selbst beurteilen kann, so dass die Weitergabe an externe Gutachter ausscheidet, besteht nicht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.07.2008 - 10 S 2327/07 - VBlBW 2009, 230).
31 
2. Hiernach durfte die Beklagte von Zweifeln über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen der Klägerin durch Dr. A. ausgehen. Die Beklagte hat diese Zweifel unter Hinweis auf Umfang, Gleichförmigkeit und Regelmäßigkeit der Rechnungstellungen durch Dr. A. nachvollziehbar dargelegt. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf, die Frage, ob Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen bestünden, könne nur auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens aus dem medizinischen Bereich beurteilt werden. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung einer Überprüfung unterzogen wird, ist grundsätzlich Sache der Beklagten. Dementsprechend steht ihr bei der Überprüfung ein Beurteilungsspielraum zu mit der Folge, dass die behördliche Entscheidung nicht in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Diese hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob die Beklagte die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten hat, etwa indem sie ohne greifbare tatsächliche Anhaltspunkte - gleichsam willkürlich - eine Überprüfung der Rechnungstellung vornimmt. Eine solche Konstellation kann hier nach den vorstehenden Ausführungen ausgeschlossen werden. Der von der Klägerin für erforderlich gehaltenen Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens bedarf es dazu nicht.
32 
Diese Auslegung der maßgeblichen Regelungen in der Satzung der Beklagten wird sowohl den Interessen der Beklagten als auch den Interessen ihrer Mitglieder gerecht. Allein die vorprozessualen Befugnisse zur Aufklärung des Sachverhalts ermöglichen es der Beklagten, sich ihrer Rechtsposition zu vergewissern und danach die - ihrer Ansicht nach bestehenden - Ansprüche der Mitglieder zu erfüllen und so den Prozessstoff auf das streitige Geschehen zu beschränken. Die Möglichkeit zur Aufklärung des Sachverhalts vermindert danach zum einen das Prozessrisiko der Beklagten. Die Überprüfung und Beschränkung des Prozessstoffs dient gleichzeitig aber den Interessen der Mitglieder, da sich dadurch auch ihr Kostenrisiko im Fall eines sich anschließenden Prozesses vermindert bzw. vermindern kann. Auch die Gefahr, dass die Beklagte von ihrer vorprozessualen Möglichkeit zur Aufklärung des Sachverhalts in unverhältnismäßiger Weise Gebrauch macht bzw. dass sie in nennenswertem Umfang sachlich nicht gerechtfertigte Überprüfungen vornimmt, ist als gering einzuschätzen. Die Beklagte hat die Kosten der Überprüfung und damit die Kosten für die Erstellung der Sachverständigengutachten zu tragen; dieser Umstand beugt schon in tatsächlicher Hinsicht einer willkürlichen und „uferlosen“ Überprüfung der ärztlichen Behandlungen wirksam vor.
33 
IV. Die im Zusammenhang mit der danach zu Recht für erforderlich gehaltenen Überprüfung der Abrechnungen des Dr. A. erfolgte Aufforderung der Beklagten, die Krankenunterlagen vorzulegen und der Überprüfung dieser Unterlagen durch einen von der Beklagten ausgewählten ärztlichen Sachverständigen zuzustimmen, kann - entgegen der Auffassung der Klägerin - ebenfalls nicht beanstandet werden.
34 
1. Für die Frage, ob die Einsichtnahme in die Krankenunterlagen erforderlich i.S.v. § 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen ist, kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte auf Informationen des behandelnden Arztes angewiesen ist, die in spezifizierter Weise eine Leistungsprüfung ermöglichen müssen. Dazu reichen Arztatteste oder ärztliche Pauschalbescheinigungen sowie die ärztlichen Abrechnungen mit den darauf vermerkten Diagnosen in der Regel nicht aus. Die Beklagte muss in derartigen Fällen prinzipiell die Möglichkeit haben, vom Inhalt der Krankenunterlagen Kenntnis zu nehmen, weil letztendlich nur die dort festgehaltenen Befunde und die Dokumentation von Diagnostik und Therapie maßgebliche Grundlage einer Überprüfung des Falls anhand objektiver Kriterien sein können (vgl. zum privaten Krankenversicherungsrecht: LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30.08.1993 - 2 O 1234/93 - RuS 1995, 30). Insbesondere in einem Fall wie dem hier zu beurteilenden, in dem aufgrund multipler Erkrankungen des Mitglieds unterschiedliche ärztliche Behandlungsmethoden in kurzen Zeitabständen zur Anwendung gekommen sind, ist deshalb der Einblick in die Krankenunterlagen als erforderlich anzusehen. Die Beklagte musste sich in diesem Zusammenhang insbesondere nicht mit der Möglichkeit begnügen, Fragen an die Klägerin zu richten, um die Rechnungen auf ihre Richtigkeit hin überprüfen zu können. Denn eine umfassende Prüfung kann in einem solchen Fall nur durch Einblick in die Behandlungsunterlagen vorgenommen werden (vgl. zur entsprechenden Problematik im privaten Krankenversicherungsrecht: Prölls/Martin, VVG, 28. Aufl., § 9 MB/KK, RdNr. 5).
35 
Die Beklagte hat die erforderlichen Krankenunterlagen auch ausreichend spezifiziert. In ihrem Schreiben vom 12.12.2007 hat sie die aus ihrer Sicht zu überprüfenden Rechnungspositionen im Einzelnen bezeichnet und nur insoweit um die Übersendung der Krankenunterlagen gebeten. Es versteht sich auch von selbst, dass sich diese Anforderung in zeitlicher Hinsicht nicht auf sämtliche bei Dr. A. über die Klägerin vorhandenen Krankenunterlagen bezogen hat, sondern dass insoweit eine Einschränkung auf den Zeitraum von Juni bis Oktober 2007, d.h. auf den Zeitraum, in dem nach Auffassung der Beklagten Anhaltspunkte für eine „Übermaßbehandlung“ bestanden, erfolgt ist.
36 
2. Unerheblich ist der Umstand, dass seitens der Beklagten keine erneute Anforderung von Krankenunterlagen erfolgt ist, nachdem die Klägerin mit Formularanträgen vom 22.01.2008 und 06.02.2008 weitere Rechnungen des Dr. A. eingereicht hatte. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Rechnungen betrafen die ärztliche Behandlungen im November und Dezember 2007 und diese unterschied sich nicht von den vorangegangenen Behandlungen in den Monaten Juni bis Oktober 2007. Vor diesem Hintergrund ergab sich die von der Klägerin geforderte Mitwirkung bereits ausreichend aus dem Schreiben der Beklagten vom 12.12.2007, und es bedurfte keiner Wiederholung dieser Ausführungen, zumal die Klägerin bereits zuvor ihre Mitwirkung unter Hinweis auf die Unzulässigkeit des von der Beklagten ausgewählten Gutachteninstituts endgültig verweigert hatte.
37 
3. Die danach konkretisierte Verpflichtung zur Vorlage der Krankenunterlagen begründet auch keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin.
38 
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, nicht schrankenlos; Einschränkungen können im überwiegenden Allgemeininteresse erforderlich sein. Das Bundesverfassungsgericht erkennt jedoch in ständiger Rechtsprechung einen letzten unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung an, der der öffentlichen Gewalt - selbst bei schwerwiegenden Interessen der Allgemeinheit - schlechthin entzogen ist. Die streitgegenständlichen Krankenunterlagen können diesem unantastbaren Kernbereich privater Lebensführung aber nicht zugeordnet werden (so auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.11.2008 - 1 W 64/08 - NdsRpfl 2010, 80, im Hinblick auf die Vorlage von Röntgenaufnahmen). Dies wird auch dadurch deutlich, dass die Klägerin grundsätzlich bereit ist, die Krankenunterlagen an einen - von ihr ausgewählten - Sachverständigen herauszugeben. Vor diesem Hintergrund kommt den Krankenunterlagen kein höchstpersönlicher Charakter zu, zumal sich aus ihrer sachverständigen Auswertung die Ansprüche der Klägerin und spiegelbildlich die Pflichten der Beklagten ergeben.
39 
Ist demzufolge der Kernbereich der Privatsphäre der Klägerin nicht betroffen, ist eine Abwägung zwischen der Wahrnehmung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Patientin in Bezug auf ihre Krankenunterlagen und dem Interesse der Beklagten vorzunehmen. Danach überwiegen im vorliegenden Fall die Interessen der Beklagten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 23.10.2006 - 1 BvR 2027/02 - VersR 2006, 1669) führt zwar eine uneingeschränkte Einwilligung zur Einsicht in die Krankenakten zu einer für den Versicherungsnehmer nicht mehr kontrollierbaren Preisgabe des informationellen Selbstbestimmungsrechts. Hier geht es aber gerade nicht um eine Obliegenheit zur Gewährung umfassender Einsicht in die Krankenakte der Klägerin. Das Begehren der Beklagten beschränkt sich - wie dargelegt - vielmehr auf Einsicht in den Teil der Krankenakte, der für die Beurteilung der Leistungsansprüche der Klägerin erforderlich ist. Auch die Klägerin hat in diesem Zusammenhang nicht behauptet, dass das Begehren der Beklagten über das hinausgehe, was für die Beurteilung der Angemessenheit und Notwendigkeit der ärztlichen Aufwendungen hinausgehe.
40 
Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.10.2006 (aaO) kann darüber hinaus nicht entnommen werden, dass die Klägerin wegen der in dieser Entscheidung festgestellten Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch eine in Versicherungsverträgen enthaltene generelle Verpflichtung, zur Feststellung des Versicherungsfalls eine Schweigepflichtentbindung zu erteilen, ihrer satzungsrechtlichen Mitwirkungspflicht bei der Prüfung, ob ein Leistungsanspruch gegeben ist, enthoben ist. Vielmehr steht dem Interesse der Klägerin an informationeller Selbstbestimmung ein Offenbarungsinteresse der Beklagten von gleichfalls erheblichem Gewicht gegenüber, weil es für diese von hoher Bedeutung ist, die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung überprüfen zu können. Dieses besondere Informationsbedürfnis hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.10.2006 (aaO) ausdrücklich anerkannt (vgl. zur Interessenabwägung bei der Prüfung des Eintritts des Versicherungsfalles in der privaten Krankenversicherung: OLG Nürnberg, Urteil vom 08.10.2007 - 8 U 1031/07 - VersR 2008, 627).
41 
4. Auch ansonsten ist nicht ersichtlich, dass der Beklagten mildere Mittel zur Verfügung stünden, um die Ansprüche der Klägerin überprüfen zu können. Soweit der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 29.07.2008 (aaO) entschieden hat, dass eine Rechtspflicht des Mitglieds zur Abgabe einer Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht nicht bestehe und ihm stattdessen die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, die erforderlichen Informationen beim behandelnden Arzt zu beschaffen und dann der Postbeamtenkrankenkasse selbst vorzulegen, rechtfertigt dies keine abweichende Betrachtung. Die Beklagte ist mit der Neuregelung ihrer Satzungsbestimmungen diesen Anforderungen gerade nachgekommen und sieht deshalb für Fälle wie dem hier zu beurteilenden keine generelle Schweigepflichtentbindungserklärung durch das Mitglied mehr vor. Das Mitglied ist - nur noch - verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen und Informationen selbst beim behandelnden Arzt zu beschaffen und dann der Beklagten zu übermitteln.
42 
5. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin ferner darauf, sie müsse die Krankenunterlagen deshalb nicht vorlegen, weil die Beklagte keinen Vertrauensarzt i.S.d. §§ 30 Abs. 3 Satz 5 und 78 Abs. 3 Satz 2 der Satzungen mit der Überprüfung beauftragt habe. Die Klägerin meint in diesem Zusammenhang, von einem „Vertrauensarzt“ könne nur gesprochen werden, wenn die Objektivität und Unparteilichkeit sowohl gegenüber dem Patienten als auch gegenüber der Beklagten gewährleistet sei. Dies trifft nicht zu. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass die von der Beklagten eingeschalteten medizinischen Sachverständigen den Anforderungen eines gerichtlichen Sachverständigen an seine Objektivität und Unabhängigkeit gerecht werden. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass ihr die Beklagte alternativ verschiedene Sachverständige zur Auswahl anbietet und ihr insoweit eine Einflussmöglichkeit auf die Person des Sachverständigen einräumt.
43 
Während es sich bei den Amtsärzten, die in den entsprechenden Satzungsvorschriften der Beklagten ebenfalls genannt sind, um die bei den Gesundheitsämtern tätigen Ärzte handelt, kann als Vertrauensarzt jeder Arzt in Frage kommen, den die Beklagte im Allgemeinen, weil z.B. dem ärztlichen Dienst ihrer Verwaltung angehörend, oder im Einzelfall wegen des speziellen Fachgebiets des Arztes gutachtlich hört (vgl. dazu Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Stand: Juli 2009, § 5 BhV, RdNr. 7). Danach kann Vertrauensarzt jeder medizinische Sachverständige sein, den die Beklagte für geeignet hält. Die Auslegung des „Vertrauensarztbegriffs“ hat - so zu Recht die Beklagte - auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 Satz 4 der bis zum 13.02.2009 geltenden Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) zu erfolgen. Auch nach dieser in gleicher Weise formulierten Regelung konnte die Beihilfestelle nach allgemeiner Meinung einen Arzt ihres Vertrauens einschalten. Für eine einheitliche Auslegung des „Vertrauensarztbegriffs“ einmal im Beihilferecht und zum anderen im Satzungsrecht der Beklagten spricht - neben der gleichen Wortwahl - auch die Besonderheit, dass die Beklagte auf den Antrag des Mitglieds hin nicht nur Kassenleistungen, sondern auch die Beihilfeleistungen im sog. vereinfachten Verfahren festsetzt. Im Übrigen ist in Deutschland der Begriff „Vertrauensarzt“ nicht allgemeingültig festgelegt; eine objektive und unparteiliche Institution, auf die die Formulierung hinweisen könnte, gibt es mithin nicht.
44 
Auch im Übrigen sehen die Satzungsbestimmungen der Beklagten für die Bestimmung des medizinischen Sachverständigen kein Verfahren vor, in dem etwa ein Einfluss des Mitglieds bzw. die Bestimmung des Sachverständigen durch eine unabhängige Institution festgelegt wäre. Deshalb muss es der Beklagten überlassen bleiben, bestehende Zweifel über die Notwendigkeit oder Angemessenheit der Aufwendungen auf die ihr geeignet erscheinende Weise zu klären. Die genannten Satzungsvorschriften, die es der Beklagten erlauben, einen Amts- bzw. Vertrauensarzt zur Überprüfung der Krankenunterlagen einzuschalten, räumen demgemäß dem Mitglied ein subjektives Recht auf eine bestimmte Verfahrensweise nicht ein.
45 
Die genannten Satzungsvorschriften verletzen auch nicht höherrangige Rechtspositionen der Klägerin. Sie dienen - wie dargelegt - in erster Linie den Interessen der Beklagten. Die Mitglieder haben zwar keinen Anspruch auf eine unabhängige und objektive Begutachtung im Verwaltungsverfahren. Ihren Interessen wird jedoch ausreichend im gerichtlichen Verfahren Rechnung getragen.
46 
6. Die Klägerin meint schließlich zu Unrecht, sie könne die von ihr geforderte Mitwirkung deshalb verweigern, weil die Beklagte ihre Unterlagen durch die Firma IMB, ein privates Gutachteninstitut, überprüfen lasse. Nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten hat sie im Rahmen der Vertragsgestaltung zwischen ihr und der Firma IMB sichergestellt, dass ausschließlich im Beruf stehende (Fach-)Ärzte die die Mitglieder betreffenden unterschiedlichen Fallgestaltungen und Fragestellungen bearbeiten. Der Gutachtendienst der Firma IMB stellt danach eine „Gruppe von Vertrauensärzten“ dar. Dass die Firma in privatrechtlicher Form organisiert ist, stellt im Hinblick auf die Qualifikation ihres Personals diese Einschätzung nicht in Frage.
47 
Es kann auch nicht beanstandet werden, dass die Beklagte in einer Vielzahl von Fällen zunächst die Firma IMB für die Gutachterauswahl einschaltet und die Firma dann wiederum für die Erstellung des endgültigen medizinischen Gutachtens einen weiteren Sachverständigen auswählt. Eine Rechtspflicht, Personal zu beschäftigen, das aufgrund seines medizinischen Sachverstands die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen selbst beurteilen kann, besteht - wie dargelegt - nicht. Deshalb ist die Beklagte auch befugt, nicht nur die endgültige Begutachtung, sondern bereits die Vorprüfung der Angelegenheit einschließlich der Auswahl der geeigneten Gutachter sowie die anschließende Überprüfung dieser Begutachtung extern zu vergeben. Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass sich bereits in diesem Verfahrensstadium aufgrund der Bandbreite von Kassenleistungen eine Vielzahl und Vielschichtigkeit von speziellen Fragestellungen ergeben, die im normalen Verwaltungsgang durch die Mitarbeiter der Beklagten nicht - bzw. nicht ohne die Beschäftigung weiterer qualifizierter Mitarbeiter - abgearbeitet werden können.
48 
Die in diesem Zusammenhang vorgenommene Übermittlung personenbezogener oder personenbeziehbarer Daten der betroffenen Mitglieder an die Firma IMB verstößt auch nicht gegen datenschutzrechtliche Vorschriften. Zur Bestimmung des Begriffs der personenbezogenen Gesundheitsdaten ist auf § 3 Abs. 1 und Abs. 9 BDSG zurückzugreifen. Danach sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). Dabei zählen Krankenunterlagen als Angaben zur Gesundheit nach § 3 Abs. 9 BDSG zu den besonderen Arten der personenbezogenen Daten, die auch nach § 28 Abs. 7 und Abs. 8 BDSG besonders geschützt werden. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass der erforderliche Schutz der Gesundheitsdaten der Klägerin durch die Firma IMB nicht sichergestellt wird. Nicht nur die Beklagte und der von der Firma IMB eingeschaltete Gutachter, der letztendlich den Fall des Mitglieds im Einzelnen überprüft, sondern gerade auch die Firma IMB ist verantwortliche Person oder Stelle i.S.v. § 3 Abs. 7 BDSG und damit für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften verantwortlich. Verantwortliche Stelle in diesem Sinne ist jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt. Die Firma IMB unterliegt danach schon deshalb datenschutzrechtlichen Bestimmungen, weil sie die Krankenunterlagen der Mitglieder in diesem Sinne selbst nutzt und zudem eine Nutzung durch die mit ihr vertraglich verbundenen Sachverständigen vornehmen lässt. Die abweichende und nicht näher erläuterte Einschätzung des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen in seiner Stellungnahme vom 27.01.2006 entspricht daher nicht der Rechtslage. Dass die Firma IMB zur Einhaltung der jeweils aktuellen Bestimmung über den Datenschutz verpflichtet ist, ergibt sich im Übrigen auch aus der vertraglichen Rahmenvereinbarung zwischen der Beklagten und der Firma IMB. § 6 dieser Vereinbarung legt nicht nur umfangreiche datenschutzrechtliche Verpflichtungen der Firma IMB fest, sondern verlangt gleichzeitig technische und organisatorische Maßnahmen, um diese Verpflichtungen auch tatsächlich zu gewährleisten.
49 
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang pauschal den Umgang der Firma IMB mit den überlassenen Krankenunterlagen unter Datenschutzgesichtspunkten rügt, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Greifbare Anhaltspunkte für Verstöße benennt die Klägerin nicht, solche sind für den Senat im Übrigen auch nicht ersichtlich. Auch der Stellungnahme des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26.03.2008 lässt sich nicht entnehmen, dass die Firma IMB bei der Verarbeitung der Patientendaten und der Speicherung der Daten nach Beendigung der Aufträge gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt. Der Landesbeauftragte hat vielmehr im Rahmen seiner Überprüfung ausdrücklich bestätigt, dass das Verfahren zur Speicherung der Daten nach Beendigung der Aufträge keinen datenschutzrechtlichen Bedenken begegnet.
50 
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Überprüfung der Abrechnungsunterlagen in anonymisierter Form erfolgt und insbesondere dass der Name des Mitglieds gegenüber der Firma IMB sowie gegenüber den von der Firma eingeschalteten Sachverständigen anonym bleibt. Sowohl die Firma IMB als auch die im zweiten Schritt eingeschalteten Gutachter sind zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verpflichtet. Verstöße gegen diese Vorschriften sind auch strafbewehrt. Dass die Beklagte ihren Mitgliedern ein anonymisiertes Begutachtungsverfahren, d.h. ein Verfahren, bei dem der jeweilige Name des Mitglieds sowohl bei den zu überprüfenden Rechnungen als auch bei den Krankenunterlagen geschwärzt wird, anbietet und damit den Datenschutz weiter „optimiert“, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Die Beklagte ist jedenfalls aus Rechtsgründen hierzu nicht verpflichtet.
51 
Ohne Erfolg wendet die Klägerin schließlich in diesem Zusammenhang ein, die Firma IMB stehe in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zur Beklagten und die von der Firma eingeschalteten Sachverständigen wiederum in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis von dieser. Nach den obigen Ausführungen hat die Klägerin im Verwaltungsverfahren keinen Anspruch auf Einschaltung eines unparteiischen Sachverständigen, der weder zum Mitglied noch zur Beklagten in einem Näheverhältnis steht. Die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten und Stellungnahmen sind als Privatgutachten zu qualifizieren, die in erster Linie der Meinungsbildung der Beklagten dienen. Soweit der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen in seinen Stellungnahmen die Unabhängigkeit der Gutachter bereits im Verwaltungsverfahren fordert, besteht dafür keine gesetzliche Grundlage. Seiner Einschätzung, dass die fehlende Unabhängigkeit der Gutachter gleichzeitig einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Datenschutzes begründe, ist deshalb ebenfalls nicht zu folgen.
52 
Unerheblich ist vor diesem Hintergrund schließlich der Einwand der Klägerin, die Firma IMB biete keine Gewähr für die notwendige Objektivität und könne deshalb nicht mit der Erstellung gerichtlicher Sachverständigengutachten beauftragt werden. Diese Einschätzung, die auch das Landgericht Köln in seinem Beschluss vom 15.01.2004 - 23 T 1/04 - teilt, mag für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gelten, sie hindert die Beklagte aber nicht daran, die Firma IMB im Verwaltungsverfahren einzuschalten und sich von dieser ein Privatgutachten erstellen zu lassen.
53 
V. Aufgrund der dargestellten Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit steht der Klägerin derzeit gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 der Satzung der Beklagten kein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Aufwendungen zu.
54 
Auf die Frage, ob die Aufwendungen angemessen und notwendig im Sinne der Satzungen der Beklagten sind, kommt es deshalb nicht an. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Frage, bedarf es dementsprechend nicht. Die Klägerin hat allerdings die Möglichkeit, ihre Mitwirkung - auch nach Klageabweisung - nachzuholen und nachträglich die Behandlungsunterlagen der Beklagten vorzulegen. Sofern dies innerhalb der Verjährungsfrist geschieht, ist diese nach dem oben dargelegten Verständnis der maßgeblichen Satzungsbestimmungen verpflichtet, auf der Grundlage der vorgelegten Krankenunterlagen erneut über die Ansprüche des Mitglieds zu entscheiden. Schließt sich danach eine gerichtliche Auseinandersetzung an, dann erst hat das Verwaltungsgericht - ggf. unter Einschaltung eines gerichtlichen Sachverständigen - in der Sache zu entscheiden. Diese Auslegung entspricht auch der Rechtsprechung der Zivilgerichte bei vergleichbaren Konstellationen in der privaten Krankenversicherung (vgl. etwa OLG Nürnberg, Urteil vom 08.10.2007, aaO).
55 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
56 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
57 
Beschluss vom 24. November 2011
58 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.298,26 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
59 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


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(1) Die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost und das Erholungswerk Post Postbank Telekom e. V. werden für die Bundesanstalt und die Postnachfolgeunternehmen durch die Bundesanstalt als einheitliche Einrichtungen weitergeführt. Das Betreuungswe

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(1) Die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse regelt ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre Leistungen und Beiträge. (2) Soweit nicht die Wahrnehmung von Aufgaben der Grundversicherung berührt ist, kann die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse daz

Bundesanstalt-Post-Gesetz - BAPostG | § 26d Aufgaben


(1) Die Postbeamtenkrankenkasse erbringt nach Maßgabe ihrer Satzung für ihre Mitglieder Krankenversicherungsleistungen (Grundversicherung) sowie Versicherungsleistungen nach Maßgabe des Pflege-Versicherungsgesetzes, die die Beihilfe in Krankheits-, P

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Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Dezember 2006 - 17 K 1608/06 - aufgehoben, soweit darin die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin für Aufwendungen aufgrund der Rechnungen d
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Mai 2017 - 2 S 1826/16

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(1) Die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost und das Erholungswerk Post Postbank Telekom e. V. werden für die Bundesanstalt und die Postnachfolgeunternehmen durch die Bundesanstalt als einheitliche Einrichtungen weitergeführt. Das Betreuungswerk Post Postbank Telekom wird für die Bundesanstalt und die Postnachfolgeunternehmen durch die Bundesanstalt aufrechterhalten.

(2) Die Postbeamtenkrankenkasse als betriebliche Sozialeinrichtung ist in ihrem Bestand geschlossen und wird mit dem Ziel der Abwicklung in der bestehenden Rechtsform einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Maßgabe dieses Gesetzes und näherer Ausgestaltung durch die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse für die Bundesanstalt und die Postnachfolgeunternehmen durch die Bundesanstalt weitergeführt.

(3) Die betrieblichen Sozialeinrichtungen haben sich an den organisatorischen Gegebenheiten der Postnachfolgeunternehmen zu orientieren und deren Interesse an einer möglichst wirtschaftlichen Leistungserstellung zu befolgen.

(4) Die Bundesanstalt übernimmt im Rahmen der Weiterführung und Aufrechterhaltung den Personal- und Sachaufwand für das Erholungswerk Post Postbank Telekom e. V., das Betreuungswerk Post Postbank Telekom und die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost. Die hiermit verbundenen Kosten einschließlich der kalkulatorischen Kosten tragen, soweit sie nicht durch andere Einnahmen gedeckt sind

1.
die Postnachfolgeunternehmen für die Berechtigten oder Begünstigten aus dem Bereich der Postnachfolgeunternehmen und der Bundesanstalt gemäß § 19 Abs. 1,
2.
im Übrigen die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, die Museumsstiftung Post und Telekommunikation und die Bundesrepublik Deutschland für ihre Berechtigten oder Begünstigten.
Für die Weiterführung des Erholungswerks und die Aufrechterhaltung des Betreuungswerks können besondere Vereinbarungen zum Zwecke der teilweisen Eigenfinanzierung geschlossen werden.

(5) Die Bundesanstalt ist verpflichtet, die Wirtschaftlichkeit der betrieblichen Sozialeinrichtungen zu kontrollieren. Die Bundesanstalt führt die Aufsicht über die Postbeamtenkrankenkasse und die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost. Die §§ 88 und 89 Abs. 1 und 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(6) Die in Teil VI der Bundeshaushaltsordnung enthaltenen Vorschriften über die Beteiligungsrechte des Bundesministeriums der Finanzen finden auf die betrieblichen Sozialeinrichtungen keine Anwendung. Die Rechte des zuständigen Ministeriums werden von der Bundesanstalt wahrgenommen.

(1) Die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse regelt ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre Leistungen und Beiträge.

(2) Soweit nicht die Wahrnehmung von Aufgaben der Grundversicherung berührt ist, kann die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse dazu ermächtigen, juristische Personen des Privatrechts zu gründen und zu betreiben, wenn dies geeignet erscheint, den Aufgaben der Postbeamtenkrankenkasse und der Reduzierung der Finanzierungslasten zu dienen. Personalwirtschaftlich darf dies nicht zu Lasten der Beschäftigung des bei der Postbeamtenkrankenkasse eingesetzten Personals gehen.

(1) Die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost und das Erholungswerk Post Postbank Telekom e. V. werden für die Bundesanstalt und die Postnachfolgeunternehmen durch die Bundesanstalt als einheitliche Einrichtungen weitergeführt. Das Betreuungswerk Post Postbank Telekom wird für die Bundesanstalt und die Postnachfolgeunternehmen durch die Bundesanstalt aufrechterhalten.

(2) Die Postbeamtenkrankenkasse als betriebliche Sozialeinrichtung ist in ihrem Bestand geschlossen und wird mit dem Ziel der Abwicklung in der bestehenden Rechtsform einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Maßgabe dieses Gesetzes und näherer Ausgestaltung durch die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse für die Bundesanstalt und die Postnachfolgeunternehmen durch die Bundesanstalt weitergeführt.

(3) Die betrieblichen Sozialeinrichtungen haben sich an den organisatorischen Gegebenheiten der Postnachfolgeunternehmen zu orientieren und deren Interesse an einer möglichst wirtschaftlichen Leistungserstellung zu befolgen.

(4) Die Bundesanstalt übernimmt im Rahmen der Weiterführung und Aufrechterhaltung den Personal- und Sachaufwand für das Erholungswerk Post Postbank Telekom e. V., das Betreuungswerk Post Postbank Telekom und die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost. Die hiermit verbundenen Kosten einschließlich der kalkulatorischen Kosten tragen, soweit sie nicht durch andere Einnahmen gedeckt sind

1.
die Postnachfolgeunternehmen für die Berechtigten oder Begünstigten aus dem Bereich der Postnachfolgeunternehmen und der Bundesanstalt gemäß § 19 Abs. 1,
2.
im Übrigen die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, die Museumsstiftung Post und Telekommunikation und die Bundesrepublik Deutschland für ihre Berechtigten oder Begünstigten.
Für die Weiterführung des Erholungswerks und die Aufrechterhaltung des Betreuungswerks können besondere Vereinbarungen zum Zwecke der teilweisen Eigenfinanzierung geschlossen werden.

(5) Die Bundesanstalt ist verpflichtet, die Wirtschaftlichkeit der betrieblichen Sozialeinrichtungen zu kontrollieren. Die Bundesanstalt führt die Aufsicht über die Postbeamtenkrankenkasse und die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost. Die §§ 88 und 89 Abs. 1 und 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(6) Die in Teil VI der Bundeshaushaltsordnung enthaltenen Vorschriften über die Beteiligungsrechte des Bundesministeriums der Finanzen finden auf die betrieblichen Sozialeinrichtungen keine Anwendung. Die Rechte des zuständigen Ministeriums werden von der Bundesanstalt wahrgenommen.

(1) Die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse regelt ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre Leistungen und Beiträge.

(2) Soweit nicht die Wahrnehmung von Aufgaben der Grundversicherung berührt ist, kann die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse dazu ermächtigen, juristische Personen des Privatrechts zu gründen und zu betreiben, wenn dies geeignet erscheint, den Aufgaben der Postbeamtenkrankenkasse und der Reduzierung der Finanzierungslasten zu dienen. Personalwirtschaftlich darf dies nicht zu Lasten der Beschäftigung des bei der Postbeamtenkrankenkasse eingesetzten Personals gehen.

(1) Die Postbeamtenkrankenkasse erbringt nach Maßgabe ihrer Satzung für ihre Mitglieder Krankenversicherungsleistungen (Grundversicherung) sowie Versicherungsleistungen nach Maßgabe des Pflege-Versicherungsgesetzes, die die Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen ergänzen. Sie handelt insoweit öffentlich-rechtlich.

(2) Die Satzung kann vorsehen, dass die Postbeamtenkrankenkasse zusätzliche Kranken- und Pflegeversicherungsleistungen (Zusatz- und Ergänzungsversicherungen) anbietet.

(3) Die Postbeamtenkrankenkasse führt gegen Kostenerstattung im Auftrag und nach Weisung der Bundesanstalt die Beihilfebearbeitung nach § 16 durch. Die Vorschriften über die Selbstverwaltung der Postbeamtenkrankenkasse sind nicht anzuwenden.

(1) Die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse regelt ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre Leistungen und Beiträge.

(2) Soweit nicht die Wahrnehmung von Aufgaben der Grundversicherung berührt ist, kann die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse dazu ermächtigen, juristische Personen des Privatrechts zu gründen und zu betreiben, wenn dies geeignet erscheint, den Aufgaben der Postbeamtenkrankenkasse und der Reduzierung der Finanzierungslasten zu dienen. Personalwirtschaftlich darf dies nicht zu Lasten der Beschäftigung des bei der Postbeamtenkrankenkasse eingesetzten Personals gehen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Dezember 2006 - 17 K 1608/06 - aufgehoben, soweit darin die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin für Aufwendungen aufgrund der Rechnungen der PVS/Schleswig-Holstein Hamburg rkv vom 06.06.2005 und 20.06.2005 weitere Kassenleistungen in Höhe von 223,37 EUR zu gewähren, die diesem Ausspruch entgegenstehenden Bescheide der Beklagten vom 14.07.2005 und ihr Widerspruchsbescheid vom 15.03.2006 aufgehoben werden und insoweit die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt worden ist. Die Sache wird unter Aufhebung des insoweit durchgeführten Verfahrens an das Verwaltungsgericht Stuttgart zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Bewilligung von höheren Kassenleistungen.
Die Klägerin ist B 1 - Mitglied der Beklagten mit einem Bemessungssatz für Kassenleistungen von 30 %. Am 14.05.2005 stellte die Klägerin einen Antrag auf Kassenleistungen für Aufwendungen aufgrund der Rechnung der PVS/Schleswig-Holstein Hamburg rkv vom 10.05.2005 über 724,23 EUR für Behandlungen durch Dr. M.-S. (Dermatologe/Allergologe). Mit Schreiben vom 30.05.2005 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass diese Aufwendungen nur zum Teil erstattungsfähig seien. In ihrem Bescheid vom 31.05.2005 ging die Beklagte von einem beihilfefähigen Aufwand von 516,59 EUR aus und bewilligte der Klägerin Kassenleistungen in Höhe von 154,98 EUR. In seiner Stellungnahme vom 09.06.2005 erläuterte der behandelnde Arzt Dr. M.-S. unter Bezugnahme auf das an die Klägerin gerichtete Schreiben der Beklagten vom 30.05.2005 die von ihm vorgenommenen Behandlungen und Abrechnungen.
Unter dem Datum des 10.06.2005 stellte die Klägerin einen Antrag auf Kassenleistungen für Aufwendungen aufgrund der Rechnung der PVS/Schleswig-Holstein Hamburg rkv vom 06.06.2005 über 759,88 EUR für weitere Behandlungen durch Dr. M.-S. Diese Rechnung betraf die Behandlungen der Klägerin durch Dr. M.-S. vom 02., 17., 24. und 25.05.2005. Mit Schreiben vom 16.06.2005 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie werde „um die Beihilfe- und Erstattungsfähigkeit der in Rede gestellten GOÄ-Ziffern sowie der fortlaufenden Behandlung (Untersuchung usw.) beurteilen zu können“, die medizinische Notwendigkeit von einem Gutachter beurteilen lassen. Weiter bat sie die Klägerin, die „entsprechenden vollständigen Krankenunterlagen ab dem 18.04.2005 zusammen mit der Einverständniserklärung ... zur vertrauensärztlichen Begutachtung innerhalb von 14 Tagen" vorzulegen. Die Beklagte wies die Klägerin darauf hin, dass sie ein umfassendes Einsichtsrecht in ihre eigenen Krankenunterlagen habe. Nach § 78 Abs. 2 der Satzung der Beklagten seien die zur Überprüfung der Beihilfe- und Erstattungsfähigkeit benötigten Unterlagen vom Mitglied selbst einzuholen. Die Mitglieder seien zur Mitwirkung verpflichtet. Kämen sie dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, hätten sie die daraus entstehenden Nachteile zu tragen. Daraufhin unterschrieb die Klägerin am 22.06.2005 eine von der Beklagten entworfene „Einverständniserklärung“. Danach entband die Klägerin ihren behandelnden Dermatologen von der Schweigepflicht gegenüber der Beklagten und deren Gutachtern sowie mit der Gutachtenerstellung beauftragten Ärztekammern und ermächtigte die Beklagte zugleich, die zur Gutachtenerstellung notwendigen Unterlagen und Informationen an den bezeichneten Personenkreis weiterzugeben. Am 23.06.2005 stellte die Klägerin einen weiteren Antrag auf Kassenleistungen für Aufwendungen aufgrund der Rechnung der PVS/Schleswig-Holstein Hamburg rkV vom 20.06.2005 über 332,55 EUR für Laborleistungen.
Für die von der Beklagten mit der Überprüfung beauftragte Fa. Medic Control nahm Prof. Dr. Dr. P. (Hautarzt und Allergologe, Leitender Oberarzt der Universitätsklinik Kiel) nach einer körperlichen Untersuchung der Klägerin zur Frage der Notwendigkeit und Angemessenheit ihrer dermatologischen Behandlung durch Dr. M.-S. am 11.07.2005 gutachtlich Stellung. Mit Schreiben vom 13.07.2005 informierte die Beklagte die Klägerin über den Inhalt des von ihr in Auftrag gegebenen Gutachtens vom 11.07.2005 und wies sie darauf hin, dass über die Anträge vom 10. und vom 23.06.2005 auf der Basis des Gutachtens entschieden und dementsprechend eine reduzierte Erstattung erfolgen werde. Mit Bescheiden vom 14.07.2005 gewährte die Beklagte der Klägerin für Aufwendungen aufgrund der Rechnung vom 06.06.2005 Kassenleistungen von 63,44 EUR und für Aufwendungen aufgrund der Rechnung vom 20.06.2005 Kassenleistungen von 21,63 EUR.
Dagegen erhob die Klägerin jeweils Widerspruch und verwies zur Begründung auf eine Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. M.-S. vom 23.08.2005, wonach die abgerechneten Leistungen medizinisch indiziert gewesen und deshalb in voller Höhe zu erstatten seien.
Nach Einholung eines weiteren Gutachtens durch die Fa. Medic Control - wiederum erstellt durch Prof. Dr. Dr. P. - vom 23.12.2005 gewährte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2006 weitere Kassenleistungen in Höhe von 5,32 EUR. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie unter Hinweis auf die von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten aus, eine weitere Erstattung der Aufwendungen überschreite den Rahmen des medizinisch Notwendigen und Angemessenen. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 17.03.2006 zugestellt.
Am 18.04.2006, dem Dienstag nach Ostern, hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen: Leistungen habe sie nur im unbedingt nötigen Umfang in Anspruch genommen. Die von der Beklagten eingeholten Gutachten gingen von falschen tatsächlichen Voraussetzungen aus. So sei z. B. eine elektrokaustische Abtragung des Naevuszellnaevus nicht erfolgt. Exzisionen hätten an anderen Stellen stattgefunden. Die Gutachten seien nicht verwertbar. Es bestehe insoweit auch der Verdacht der Parteilichkeit. Darüber hinaus hat die Klägerin zu einzelnen Gesichtspunkten, insbesondere zu einzelnen GOÄ-Ziffern Stellung genommen und insoweit die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.
Zur Begründung des Antrags auf Klageabweisung hat die Beklagte vorgetragen, die Notwendigkeit und Angemessenheit der erbrachten Leistungen sei zweifelhaft gewesen, so dass sie berechtigt gewesen sei, dies durch ärztliche Gutachten zu überprüfen. Die Rechnungen des behandelnden Arztes lägen zum Teil deutlich über den ansonsten üblichen Behandlungskosten. Deshalb sei zu Recht von der Klägerin die Entbindung von der Schweigepflicht gefordert worden. Infolge ihrer Mitgliedschaft ergäben sich gewisse Einschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. § 30 Abs. 3 ihrer Satzung sei eine geeignete Rechtsgrundlage für eine gutachtliche Überprüfung.
Nachdem die Beklagte weitere Kassenleistung in Höhe von 10,97 EUR aufgrund eines weiteren Gutachtens von Medic control - erstellt von Prof. Dr. Dr. P. - vom 10.07.2006 nachgewährt hatte, haben die Beteiligten den Rechtsstreit in Höhe von 10,97 EUR für erledigt erklärt.
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Mit Schriftsatz vom 15.08.2006 hat die Klägerin ihren ursprünglichen Klageantrag von 322,44 EUR auf den Betrag von 234,34 EUR reduziert.
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Mit Urteil vom 27.12.2006 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart - 17 K 1608/06 - das Verfahren nach Klagerücknahme eingestellt, soweit es auf Kassenleistung in Höhe von 88,10 EUR gerichtet gewesen ist. Ferner hat es das Verfahren nach Erledigung in der Hauptsache eingestellt, soweit es auf weitere Kassenleistungen in Höhe von 10,97 EUR gerichtet gewesen ist. Schließlich hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, der Klägerin für Aufwendungen aufgrund der Rechnungen der PVS/Schleswig-Holstein Hamburg rkv vom 06.06.2005 und 20.06.2005 weitere Kassenleistung in Höhe von 223,37 EUR zu gewähren. Die Bescheide der Beklagten vom 14.07.2005 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 15.03.2006 hat das Verwaltungsgericht aufgehoben, soweit sie diesen Verpflichtungen entgegenstehen. Außerdem hat das Verwaltungsgericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Bei Behandlungen und Verordnungen durch Ärzte gelte der Grundsatz, dass in der Regel die aufgrund ärztlicher Anordnung entstandenen Aufwendungen nach objektivem Maßstab auch notwendig seien. Habe die Beklagte Zweifel an der Notwendigkeit, könne sie diesen auf eigene Kosten nachgehen. Zwar ermächtige § 30 Abs. 3 Satz 3 der Satzung der Beklagten dazu, die Zweifel durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten klären zu lassen. Dies sei aber nur mit Zustimmung des Mitglieds und gegebenenfalls Entbindung behandelnder Ärzte von der Schweigepflicht möglich. Als öffentlich-rechtliche Körperschaft benötige die Beklagte eine gesetzliche Grundlage für die Beschränkung des Rechts ihres Mitglieds auf informationelle Selbstbestimmung. § 78 Abs. 2 der Satzung der Beklagten stelle keine Rechtsgrundlage dar, weil dort nur die Verpflichtung geregelt sei, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Nachweise vorzulegen. Die Entbindung von der Schweigepflicht und die Zustimmung zur Weiterleitung von Unterlagen ließen sich weder unter Auskünfte noch unter Nachweise subsumieren. Auch § 30 Abs. 3 Satz 3 der Satzung biete insoweit keine ausreichende Rechtsgrundlage. Denn dort seien lediglich Rechte der Beklagten geregelt, nicht aber Pflichten ihrer Mitglieder. Im Übrigen gehe auch die Beklagte von § 78 Abs. 2 ihrer Satzung als Grundlage aus. Zudem müsse das Verlangen, eine Entbindung von der Schweigepflicht vorzulegen bzw. der Weiterleitung von Unterlagen oder Daten an Dritte zuzustimmen, weiteren Anforderungen genügen, um den informationellen Selbstschutz der Mitglieder hinreichend zu gewähren. Die Beklagte müsse die konkreten Positionen bzw. sonstigen Punkte genau angeben, die überprüft werden sollen. Ferner müsse die Beklagte Name, Sitz und Qualifikation des von ihr beauftragten Arztes mitteilen oder zumindest darauf hinweisen, dass diese Angaben auf Verlangen mitgeteilt würden. Die Beklagte müsse sich auf Teile von Unterlagen beschränken, die sich auf die zweifelhaften Positionen beziehen. Es sei nicht zulässig, eine komplette Patientenkartei anzufordern. Diese Vorgaben müssten in dem Zeitpunkt erfüllt sein, in dem die Beklagte die Entbindung von der Schweigepflicht bzw. die Zustimmung zur Weiterleitung von Daten oder Unterlagen oder deren Vorlage vom Mitglied verlange. Diesen Vorgaben habe die mit Schreiben der Beklagten vom 16.06.2005 ausgesprochene Anforderung der Einverständniserklärung zur vertrauensärztlichen Begutachtung sowie der vollständigen Krankenunterlagen nicht entsprochen. Damit liege ein Verstoß gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Klägerin vor. Ein Verstoß sei auch deshalb gegeben, weil die notwendige Rechtsgrundlage nicht bestanden habe. Unerheblich sei, dass die Klägerin der Aufforderung der Beklagten vom 16.06.2005 zur Abgabe der Erklärung ohne Weiteres nachgekommen sei. Denn die Klägerin habe damit rechnen müssen, keine Leistungen zu erhalten, sollte sie der Aufforderung der Beklagten nicht nachkommen. Die im Zusammenhang mit diesem Rechtsverstoß von der Beklagten erlangten Erkenntnisse dürften im vorliegenden Verfahren nicht verwertet werden. Dementsprechend bleibe es bei dem Grundsatz, dass die aufgrund ärztlicher Anordnung entstandenen Aufwendungen nach objektivem Maßstab auch notwendig gewesen seien. Die Aufwendungen seien auch im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Beklagten beihilfefähig gewesen.
12 
Gegen das ihr am 15.01.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30.01.2007 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Diesen Antrag hat die Beklagte mit dem am 13.03.2007 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Zulassungsbeschluss des Gerichts (4 S 315/07) ist der Beklagten am 10.10.2007 zugestellt worden. Am 08.11.2007 ist der Beklagten durch Verfügung des Vorsitzenden die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 31.11.2007 verlängert worden. Am 13.11.2007 hat die Beklagte einen Antrag gestellt und die Berufung begründet.
13 
Zur Begründung der Berufung trägt die Beklagte vor: Sie habe berechtigte Zweifel an der Erstattungsfähigkeit der Rechnungen vom 06.06. und vom 20.06.2005 gehabt. In der Rechnung vom 06.06.2005 sei z. B. an einem Behandlungstag neun Mal die GOÄ-Ziff. 298, neun Mal die GOÄ-Ziff. 4711 und neun Mal die GOÄ-Ziff. 4715 und 4716 abgerechnet worden. Zudem sei ihr aus Erfahrung mit Rechnungen des behandelnden Arztes in anderen Verfahren bekannt, dass eine vertrauensärztliche Überprüfung dieser Rechnungen häufig zu dem Ergebnis gekommen sei, dass abgerechnete Leistungen teilweise nicht notwendig bzw. nicht angemessen gewesen seien. Nach den von ihr eingeholten Gutachten überschritten die vom behandelnden Arzt abgerechneten Leistungen das Maß des Notwendigen und Angemessenen, so dass nach § 30 Abs. 1 und 3 ihrer Satzung kein Erstattungsanspruch bestehe. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts seien die von ihr eingeholten Gutachten des Prof. Dr. Dr. P. auch verwertbar. Ein Verstoß gegen das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung liege nicht vor. Bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der Einverständniserklärung sei der Klägerin aufgrund der vorausgegangenen Korrespondenz bewusst gewesen, welche Aspekte der eingereichten Rechnungen des behandelnden Arztes zweifelhaft seien. Die Klägerin habe ihr informationelles Selbstbestimmungsrecht dahingehend ausgeübt, dass sie der Beklagten die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung gestellt und sich vom Vertrauensarzt habe untersuchen lassen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.10.2006 betreffe eine in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung übliche pauschale Schweigepflichtentbindungserklärung. Das Bundesverfassungsgericht habe diese Klausel wegen ihres Generalermächtigungscharakters beanstandet. Das Gericht habe es für verfassungsrechtlich zulässig angesehen, wenn Versicherungsunternehmen in Zusammenhang mit der Mitteilung, welche Informationserhebungen beabsichtigt seien, dem Versicherten die Möglichkeit zur Beschaffung der Informationen oder jedenfalls eine Widerspruchsmöglichkeit einräumten. Dementsprechend sei die von ihr geforderte Einzeleinwilligung der Klägerin verfassungsrechtlich unbedenklich. Denn diese habe sich auf einen konkreten Behandlungsvorgang und auf bestimmte von der Klägerin eingereichte Rechnungen bezogen. Auch habe die Klägerin während des Verfahrens nicht geltend gemacht, ihr sei der Umfang der Entbindung von der Schweigepflicht nicht bekannt gewesen oder sie habe diese Erklärung nicht freiwillig abgegeben. Selbst wenn davon auszugehen sei, dass die Forderung nach Vorlage der ärztlichen Unterlagen und der Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht rechtswidrig gewesen sei, habe das Gutachten verwertet werden können. Bei der gebotenen Abwägung überwiege das Interesse auch der Versichertengemeinschaft auf Erstattung nur tatsächlich notwendiger medizinischer Leistungen das Interesse der Klägerin an der Geheimhaltung ihrer Daten. Sollten die von ihr eingeholten Gutachten tatsächlich unverwertbar sein, so müsse die Frage der Notwendigkeit und Angemessenheit der abgerechneten ärztlichen Aufwendungen seitens des Gerichts von Amts wegen aufgeklärt werden. Hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen bestünden begründete Zweifel.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Dezember 2006 - 17 K 1608/06 - aufzuheben, soweit darin die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin für Aufwendungen aufgrund der Rechnungen der PVS/Schleswig-Holstein Hamburg rkv vom 06.06.2005 und 20.06.2005 weitere Kassenleistungen in Höhe von 223,37 EUR zu gewähren, sowie die Bescheide der Beklagten vom 14.07.2005 und ihr Widerspruchsbescheid vom 15.03.2006 aufgehoben werden, soweit sie entgegenstehen, und die Sache unter Aufhebung des insoweit durchgeführten Verfahrens an das Verwaltungsgericht Stuttgart zur weiteren Verhandlung zurückzuverweisen.
16 
Die Klägerin beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Die Voraussetzungen für die Kürzung ihres Anspruchs gemäß § 30 Abs. 3 der Satzung der Beklagten lägen nicht vor. Denn die von ihr in Anspruch genommenen ärztlichen Leistungen hätten das Maß des Notwendigen und Angemessenen nicht überschritten. Maßgeblich sei, ob Aufwendungen für eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode geltend gemacht worden seien, die geeignet sei, die Krankheit zu heilen oder zu lindern. Die von ihr abgegebene Verzichtserklärung hinsichtlich der Schweigepflicht des behandelnden Arztes sei wegen Verstoßes gegen ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung unwirksam gewesen. Die Satzung der Beklagten biete keine ausreichende Rechtsgrundlage dafür, von den Mitgliedern eine Schweigepflichtverzichtserklärung zu verlangen.
19 
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, auf die Akten der Beklagten sowie auf die Akten des Verwaltungsgerichts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
21 
Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht leidet an einem wesentlichen Mangel, der eine aufwändige Beweisaufnahme notwendig macht (§ 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Senat macht von dem ihm durch § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eröffneten Ermessen Gebrauch und verweist die Sache auf Antrag der Beklagten zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück. Maßgeblich für die Entscheidung ist, dass hierdurch die gesetzliche Regelung für die Berufung (§§ 124 ff. VwGO) eingehalten wird. Das Gesetz geht davon aus, dass zunächst das Verwaltungsgericht eine Sachentscheidung nach Durchführung einer Beweisaufnahme trifft und anschließend das Berufungsgericht über die Zulassung der Berufung nach Maßgabe der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO befindet, sofern das Verwaltungsgericht die Berufung nicht selbst zulässt.
22 
Der wesentliche Mangel des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Sinne von § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO besteht hier darin, dass das Verwaltungsgericht die nach dem Vorbringen der Beteiligten gemäß § 86 Abs. 1 VwGO erforderliche Beweisaufnahme nicht durchgeführt hat (Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., § 130, Rn. 4). Zwar hatte die Beklagte, anders als die Klägerin, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keinen diesbezüglichen Beweisantrag gestellt. Nach dem Vortrag der Beklagten musste sich dem Verwaltungsgericht jedoch eine Beweisaufnahme aufdrängen. Zudem ist der Einzelrichter, wie seinen Verfügungen vom 04. und vom 29.08.2006 zu entnehmen ist, ursprünglich ebenfalls vom Erfordernis einer Beweisaufnahme ausgegangen. Bei dieser Beweiserhebung hätten die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten des Prof. Dr. Dr. P. Berücksichtigung finden können (1). Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht davon ausginge, die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten dürften aus Rechtsgründen nicht verwertet werden, hätte das Verwaltungsgericht der Klage nicht ohne Weiteres stattgegeben dürfen. Vielmehr hätte das Verwaltungsgericht die entscheidungserhebliche Frage der Notwendigkeit und Angemessenheit der von der Beklagten als zweifelhaft angesehenen Behandlungen der Klägerin durch den Dermatologen Dr. M.-S. nach § 86 Abs. 1 VwGO aufklären müssen. Denn der mit der Verpflichtungsklage geltend gemachte Anspruch der Klägerin ist nach § 30 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Beklagten auf Leistungen im unbedingt nötigen Umfang beschränkt. Die Beklagte hatte bereits im Verwaltungsverfahren substantiiert geltend gemacht, die geltend gemachten Aufwendungen für die Behandlung durch Dr. M.-S. seien teilweise nicht zu erstatten (2).
23 
Dass die noch erforderliche gerichtliche Beweisaufnahme keine „einfache“ (z. B. Vernehmung eines einzelnen Zeugen, vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks. 14/6393, S. 14), sondern eine aufwändige im Sinne von § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sein wird, ergibt sich aus dem Umstand, dass nunmehr die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen (GOÄ-Ziffern) der Rechnung des behandelnden Dermatologen Dr. M.-S. vom 06.06.2005 und des Labors vom 20.06.2005 mit Hilfe eines Sachverständigen überprüft werden müssen, die die Beklagte im Widerspruchsbescheid als nicht anerkennungsfähig aufgeführt hat. Dabei sind die im Widerspruchsbescheid erfolgte Nacherstattung in Höhe von 5,32 EUR sowie die weitere Bewilligung der Beklagten in Höhe von 10,97 EUR zu berücksichtigen.
24 
1) Es ist allgemein anerkannt, dass sich ein Verwaltungsgericht für sein Urteil ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht - im Wege des Urkundsbeweises (BVerfG, Kammerbeschl. v. 30.11.1993 - 2 BvR 594/93 -, BayVBl 1994, 143) - auf eine gutachtliche Stellungnahme stützen kann, die eine Behörde im vorangegangenen Verwaltungsverfahren eingeholt und als Parteivortrag in das Verfahren eingeführt hat. Die Einholung eines „zusätzlichen“ Sachverständigengutachtens steht nach § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO dann im Ermessen des Gerichts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.03.1992 - 4 B 39.92 -, NVwZ 1993, 268; Beschl. v. 24.03.2000 - 9 B 530.99 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308 m.w.Nachw.). Zu Unrecht ist das Verwaltungsgericht in seinem Urteil davon ausgegangen, die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten dürften nicht berücksichtigt werden, weil die Einverständniserklärung der Klägerin vom 22.06.2005 rechtswidrig erlangt worden sei.
25 
Das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung schützt den Betroffenen vor der Preisgabe und Weitergabe von Informationen über Anamnese, Diagnose und therapeutische Maßnahmen zur Behandlung einer Erkrankung. Dieses Recht darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Die Einschränkung darf nicht weiter gehen als es zum Schutz der öffentlichen Interessen unerlässlich ist (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. -, BVerfGE 65, 1, Rn. 151).
26 
Hinsichtlich der Einverständniserklärung der Klägerin vom 22.06.2005 ist zu berücksichtigen, dass diese zum einen die Entbindung von der Schweigepflicht betrifft (b) und zum anderen die Beklagte ermächtigt, die zur Erstellung des Gutachtens über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung notwendigen Unterlagen und Informationen an die von ihr mit der Gutachtenerstellung beauftragten Personen weiterzugeben (a).
27 
a) Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts enthält die zum maßgeblichen Zeitpunkt gültige Satzung der Beklagten (vom 01.06.2005) in den Bestimmungen der § 30 Abs. 3 und § 78 Abs. 2 eine ausreichende Grundlage für die Weitergabe der hier in Rede stehenden Informationen über die hautärztlichen Behandlungen der Klägerin durch die Beklagte an einen (mittelbar) in ihrem Auftrag tätig werdenden - externen - ärztlichen Gutachter.
28 
Der Anspruch auf Kassenleistungen ist in der Satzung der Beklagten geregelt. Nach § 30 Abs. 1 der Satzung haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 festgelegten Leistungen. Die Leistungen richten sich nach den entstandenen Aufwendungen nach näherer Maßgabe der §§ 30 ff. der Satzung. Erstattungsfähig sind Aufwendungen, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Nach § 30 Abs. 3 der Satzung sind die Mitglieder und die mitversicherten Angehörigen verpflichtet, Leistungen nur in dem unbedingt nötigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Für Aufwendungen, die das Maß des Notwendigen und Angemessenen überschreiten, können die Leistungen gekürzt oder versagt werden. Bestehen Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung, der verordneten Heilmittel, der Krankenhausleistungen usw., ist die Beklagte nach § 30 Abs. 3 Satz 3 der Satzung ausdrücklich berechtigt, dies durch einen Amts- oder Vertrauensarzt (-zahnarzt) überprüfen zu lassen. Die Kosten der Überprüfung trägt nach Satz 5 die Beklagte. In § 78 Abs. 2 der Satzung ist bestimmt, dass das Mitglied verpflichtet ist, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Nachweise vorzulegen, wenn dies zur Prüfung der Berechtigung des Leistungsanspruchs notwendig ist. Ergänzend ist in § 78 Abs. 3 der Satzung geregelt, dass das Mitglied, wenn es seinen Verpflichtungen aus dem Absatz 2 schuldhaft nicht nachkommt, die daraus entstehenden Nachteile zu tragen hat.
29 
Nach den aufgeführten Bestimmungen ihrer Satzung ist die Beklagte berechtigt, die Notwendigkeit und Angemessenheit einer ärztlichen Behandlung zu überprüfen. Denn hierauf beschränkt sich der Leistungsanspruch des Mitglieds. Die Beklagte war auch berechtigt, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen durch Dr. M.-S. zu überprüfen, deren Erstattung die Klägerin beantragt hatte. Wie die Beklagte im Verwaltungs- wie im gerichtlichen Verfahren substantiiert dargelegt hat, erscheint es zumindest als zweifelhaft, ob die in den fraglichen Rechnungen vom 06.06. und vom 20.06.2005 aufgeführten Leistungen nach Maßgabe des § 30 Abs. 3 der Satzung der Beklagten in vollem Umfang erstattungsfähig sind. Bestehen Zweifel an der Notwendigkeit und Angemessenheit einer ärztlichen Behandlung, setzt das in § 30 Abs. 3 Satz 3 der Satzung der Beklagten zulässigerweise geregelte Verfahren zur Klärung dieser Frage die Mitwirkung des Mitglieds voraus. Die Informationen über die Umstände der Behandlung des Mitglieds sind der Beklagten regelmäßig unbekannt. Zwischen ihr und dem behandelnden Arzt bestehen keine rechtlichen Beziehungen. Privatrechtlich in Beziehung stehen vielmehr das Mitglied und der behandelnde Arzt. Das Mitglied hat aus dem Dienstvertrag mit dem Arzt einen umfassenden Auskunfts- und Informationsanspruch. Diesen Anspruch muss das Mitglied gegenüber dem behandelnden Arzt geltend machen, um seiner gegenüber der Beklagten bestehenden Verpflichtung aus § 78 Abs. 2 der Satzung nachzukommen. Zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Leistungen an Hand der vom Mitglied vorgelegten Informationen über die fragliche Behandlung muss sich die Beklagte medizinischen Sachverstands bedienen. Aus § 30 Abs. 3 Satz 3 der Satzung der Beklagten ergibt sich für die Mitglieder ohne Weiteres, dass die vom Mitglied entsprechend der Verpflichtung aus § 78 Abs. 2 der Satzung vorgelegten Informationen an externe Gutachter weiter gegeben werden, weil die Beklagte mangels eigenen medizinischen Sachverstands der Hilfe von nicht bei ihr beschäftigten Ärzten oder Zahnärzten bedarf. Mit dem Recht der Beklagten, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung überprüfen zu lassen, ist zugleich die Verpflichtung der Mitglieder geregelt, die für dieses Verfahren erforderliche Übermittlung von Daten über die erfolgte ärztliche Behandlung an externe Gutachter zu dulden. Eine Rechtspflicht, Personal zu beschäftigen, das aufgrund seines medizinischen Sachverstands die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen in jedem Fall beurteilen kann, so dass die Weitergabe an externe Gutachter ausscheidet, besteht für die Beklagte nicht. Danach ergibt sich aus der Zusammenschau von § 30 Abs. 3 und § 78 Abs. 2 der Satzung das Recht der Beklagten, die ihr über die fragliche Behandlung vom Mitglied vorgelegten Informationen an von ihr beauftragte Dritte zu übermitteln und zugleich die Verpflichtung des Mitglieds zur Duldung dieser Weitergabe. Dem Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung wurde auch dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass in der von der Beklagten vorformulierten Erklärung der Arzt, um dessen Behandlung es konkret ging, namentlich benannt war. Zudem war der Klägerin durch den vorangegangenen Schriftverkehr mit der Beklagten bekannt, die Erstattungsfähigkeit welcher Aufwendungen von der Beklagten angezweifelt wurde.
30 
Danach bestehen gegen die Weitergabe der die fraglichen Behandlungen der Klägerin betreffenden Informationen an den für die Beklagten tätigen Gutachter keine rechtlichen Bedenken, wenn die Beklagte von diesen ohne Inanspruchnahme der in der Erklärung vom 22.06.2005 enthaltenen Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht Kenntnis erlangt hat.
31 
b) Entbindet der Patient, der bei der Beklagten einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für seine ärztliche Behandlung geltend macht, den ihn behandelnden Arzt von der Schweigepflicht, so entfällt hierdurch die Strafbarkeit des Arztes nach § 203 Abs. 1 StGB, wenn dieser gegenüber Dritten Einzelheiten aus der ärztlichen Behandlung des Mitglieds offenbart. Zugleich ist ausgeschlossen, dass durch eine solche Handlung der privatrechtliche (Dienst-) Vertrag verletzt wird. Zudem wird aus Sicht der Beklagten der unmittelbare Kontakt zwischen ihr und dem behandelnden Arzt ermöglicht.
32 
In tatsächlicher Hinsicht ist hier aber unklar, ob die Erklärung der Klägerin, sie entbinde den behandelnden Dermatologen Dr. M.-S. von der Schweigepflicht, für die Erstellung der Gutachten überhaupt von Bedeutung war. Denn es spricht vieles für den von der Beklagten in der Berufungsverhandlung dargelegten Geschehensablauf, wonach die Klägerin insbesondere die Auszüge aus der sie betreffenden Karteikarte (Zeitraum vom 18.04 bis 11.06.2005) bei Dr. M.-S. beschafft und dann der Beklagten gemeinsam mit der unterschriebenen Einverständniserklärung selbst vorgelegt hat. Für diesen Ablauf spricht insbesondere, dass die Beklagte die Klägerin in ihrem Schreiben vom 16.06.2005 ausdrücklich aufgefordert hatte, die „vollständigen Krankenunterlagen ab dem 18.04.2005 zusammen mit der Einverständniserklärung (1 Exemplar) zur vertrauensärztlichen Begutachtung innerhalb von 14 Tagen vorzulegen“. Der dem Senat vorliegenden Originalakte der Beklagten ist auch nicht zu entnehmen, dass sich der behandelnde Arzt Dr. M.-S. wegen dieses Auszugs aus der von ihm über die Behandlung der Klägerin geführten Karteikarte unmittelbar an die Beklagte gewandt hat. Demgegenüber findet sich in der Verwaltungsakte der Beklagten ein Schreiben des Dr. M.-S. vom 09.06.2005 an die Beklagte, in dem der Arzt auf das an die Klägerin gerichtete Schreiben der Beklagten vom 30.05.2005 reagiert hat. Ein weitere schriftliche Stellungnahme des Arztes (vom 23.08.2005) ist von den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin im Widerspruchsverfahren vorgelegt worden.
33 
Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht in den Vordergrund gestellten Frage der Verpflichtung eines Mitglieds zur Abgabe einer Erklärung über die Entbindung des behandelnden Arztes von seiner Schweigepflicht, gilt das Folgende: In Bezug auf die Art und Weise, in der das Mitglied seiner gegenüber der Beklagten bestehenden Informations- und Mitwirkungspflicht zur Klärung der Frage der Notwendigkeit und Angemessenheit einer ärztlichen Behandlung nachkommt, steht ihm ein Wahlrecht zu. Das Mitglied kann zunächst den Arzt von seiner Schweigepflicht entbinden und damit einen unmittelbaren Kontakt zwischen diesem Arzt und der Beklagten und den in ihrem Auftrag tätigen Gutachter ermöglichen. Den Interessen des Mitglieds an einer möglichst eingegrenzten Entbindung von der Schweigepflicht wird dadurch Rechnung getragen, dass der behandelnde Arzt in der Erklärung benannt wird und zudem dem Mitglied aus dem vorangegangenen Schriftverkehr bekannt ist, um welche Rechnungen es im Einzelnen geht. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist das Mitglied aber rechtlich nicht gehalten, eine solche Schweigepflichtentbindungserklärung abzugeben. Das öffentliche Interesse, das mit der Verpflichtung des Mitglieds zur Information der Beklagten über die Umstände einer ärztlichen Behandlung verfolgt wird, erfordert es nicht, dass das Mitglied einen unmittelbaren Kontakt zwischen dem behandelnden Arzt und der beklagten Krankenkasse ermöglicht. Bezeichnenderweise regelte die zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung gültige Satzung der Beklagten auch nicht die Verpflichtung der Mitglieder, in den Fällen des § 30 Abs. 3 der Satzung den behandelnden Arzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden (jetzt anders in § 78 Abs. 3 der derzeit geltenden Fassung der Satzung - allerdings für zwei Sonderkonstellationen). Der Versicherte kann seiner Verpflichtung zur umfassenden Information der Beklagten über die umstrittene ärztliche Behandlung auch dadurch nachkommen, dass er die erforderlichen Informationen bei seinem Arzt selbst beschafft und diese dann der Beklagten vorlegt. Auf diese Weise ist dem Versicherten die Prüfung möglich, welche Daten der ärztlichen Behandlung an die Beklagte weitergegeben werden. Besteht nach der Vorlage der Informationen bei der Beklagten und einer ggfs. durchgeführten körperlichen Untersuchung des Mitglieds durch den von der Beklagten gestellten Gutachter noch Aufklärungsbedarf, so muss die Beklagte diese Fragen an das Mitglied richten, die diese an den es behandelnden Arzt weitergibt. Die mit dieser Verfahrensweise für die Beklagte unter Umständen verbundenen Schwierigkeiten rechtfertigen es nicht, das Mitglied als in jedem Fall verpflichtet anzusehen, durch die Abgabe einer Schweigepflichtentbindungserklärung einen direkten Kontakt zwischen der Beklagten und dem behandelnden Arzt zu ermöglichen. Hat das Mitglied dagegen eine Entbindungserklärung abgegeben, darf das auf diese Weise von der Beklagten beschaffte Gutachten verwertet werden. Zukünftig wird die Beklagte die Mitglieder bei der Vorlage des Vordrucks über die Entbindung von der Schweigepflicht aber darauf hinweisen müssen, dass eine solche Erklärung nicht abgegeben werden muss, sondern das Mitglied die erforderlichen Informationen auch selbst beim behandelnden Arzt beschaffen und dann der Beklagten übermitteln kann.
34 
Wird angenommen, wofür - wie dargelegt - wenig spricht, dass die im Verwaltungsverfahren von der Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachten unter Inanspruchnahme der ohne den erforderlichen Hinweis abgegebenen Schweigepflichtentbindungserklärung erstellt worden sind, stellt sich die Frage der Verwertbarkeit dieser Gutachten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Eine ausdrückliche Regelung über Beweisverwertungsverbote findet sich in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht. Ein absolutes Verwertungsverbot besteht bei unzulässigen Beweismitteln, die als solche oder nach der Art ihrer Erstellung oder Beschaffung gegen bestehende Rechtssätze oder allgemeine Rechtsgrundsätze oder wesentliche verfassungsrechtliche Ordnungsnormen verstoßen. Mit den insoweit in Betracht kommenden Konstellationen (z. B. Verstoß gegen § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO, Eyermann/Geiger, VwGO, 12. Aufl. § 86, Rn. 23a) kann der Fall der Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens über die Notwendigkeit und Angemessenheit von bestimmten dermatologischen Behandlungen unter Inanspruchnahme einer Schweigepflichtentbindungserklärung, zu der das Mitglied wegen des unzutreffenden Hinweises auf eine vermeintliche Rechtspflicht veranlasst worden ist, nicht gleichgestellt werden. Scheidet die Annahme eines absoluten Verwertungsverbots aus, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, die hier zur Verwertbarkeit des Gutachtens führt. Denn das Ergebnis hätte ohne Weiteres in rechtmäßiger Weise, d. h. ohne den unzutreffenden Hinweis in der von der Beklagten vorbereiteten Erklärung auf eine angebliche Verpflichtung der Klägerin zur Abgabe einer Schweigepflichtentbindungserklärung, erlangt werden können. Die Klägerin ist, wie oben dargelegt, verpflichtet, der Beklagten die allein ihr zugänglichen Informationen vorzulegen, die diese benötigt, um die Notwendigkeit und Angemessenheit einer bestimmten ärztlichen Behandlung durch einen von ihr beauftragten Gutachter zu überprüfen. Das Gewicht des Interesses der Klägerin, dass es nicht zu einem unmittelbaren Kontakt zwischen dem sie behandelnden Arzt und der Beklagten oder den von ihr beauftragten Gutachtern kommt, war auch von vornherein dadurch reduziert, dass sich Dr. M.-S. mit Schreiben vom 09.06.2005 unmittelbar an die Beklagte gewandt hatte und in diesem zu der von ihm bei der Klägerin diagnostizierten Erkrankungen sowie seiner ärztlichen Behandlung (ab dem 18.04.2005) detailliert Stellung genommen hatte. Wie sich aus dem Eingangssatz dieses Schreibens des Dr. M.-S. ergibt, war dieses eine Reaktion auf das Anschreiben der Beklagten vom 30.05.2005. Dieses war aber nicht an den Arzt, sondern an die Klägerin gerichtet, die das Anschreiben wohl an ihren Arzt zur Stellungnahme gegenüber der Beklagten weitergegeben hat. Ferner haben die damaligen Bevollmächtigten der Klägerin im Widerspruchsverfahren der Beklagten die weitere eingehende Stellungnahme des Dr. M.-S. vom 23.08.2005 vorgelegt, in der sich der behandelnde Arzt mit dem Erstgutachten des Prof. Dr. Dr. P. vom 11.07.2005 auseinandergesetzt hat und das Anlass für die zweite Stellungnahme des Gutachters vom 23.12.2005 war. Gerade im Hinblick auf das vom Verwaltungsgericht in den Vordergrund seiner Ausführungen gestellte Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung liegt es auch auf der Hand, dass die hier vorliegende Fallgestaltung nicht mit der Verwendung einer heimlich eingeholten DNA-Analyse in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren zu vergleichen ist (BGH, Urt. v. 12.01.2005 - XII ZR 227/03 -, BGHZ 162, 1).
35 
2) Selbst wenn dem Verwaltungsgericht darin zu folgen wäre, dass die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten aus Rechtsgründen für die Entscheidung über den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch nicht berücksichtigt werden dürfen, hätte das Gericht der Klage nicht ohne Weiteres gemäß dem von ihm als sachdienlich angesehenen Klageantrag stattgeben dürfen.
36 
Sowohl im Verwaltungs- als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die Beklagte unter Verweis auf die von ihr eingeholten Gutachten substantiiert geltend gemacht, die von ihr im Einzelnen beanstandeten GOÄ-Ziffern der beiden Rechnungen vom 06.06. und vom 20.06.2005 seien von ihr nach Maßgabe von § 30 Abs. 3 Satz 1 und 2 ihrer Satzung nicht anteilig zu erstatten. Denn es handele sich jeweils um Aufwendungen, die das Maß des Notwendigen und Angemessenen überschritten. Diesen substantiierten Vortrag der Beklagten durfte das Verwaltungsgericht nicht unter Hinweis auf den „Grundsatz“ unberücksichtigt lassen, in der Regel seien die auf Grund ärztlicher Anordnung entstehenden Aufwendungen nach objektivem Maßstab auch notwendig. Denn selbst wenn von einem solchen Grundsatz ausgegangen wird, hatte die Beklagte dessen Anwendung durch ihren Sachvortrag ausgeschlossen. Gemäß § 86 Abs. 1 VwGO hätte das Verwaltungsgericht den danach im Hinblick auf die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen zwischen den Beteiligten umstrittenen Sachverhalt von Amts wegen aufklären müssen.
37 
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
38 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
39 
Beschluss vom 29. Juli 2008
40 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 223,27 EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 3 GKG).
41 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
20 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
21 
Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht leidet an einem wesentlichen Mangel, der eine aufwändige Beweisaufnahme notwendig macht (§ 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Senat macht von dem ihm durch § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eröffneten Ermessen Gebrauch und verweist die Sache auf Antrag der Beklagten zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück. Maßgeblich für die Entscheidung ist, dass hierdurch die gesetzliche Regelung für die Berufung (§§ 124 ff. VwGO) eingehalten wird. Das Gesetz geht davon aus, dass zunächst das Verwaltungsgericht eine Sachentscheidung nach Durchführung einer Beweisaufnahme trifft und anschließend das Berufungsgericht über die Zulassung der Berufung nach Maßgabe der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO befindet, sofern das Verwaltungsgericht die Berufung nicht selbst zulässt.
22 
Der wesentliche Mangel des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Sinne von § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO besteht hier darin, dass das Verwaltungsgericht die nach dem Vorbringen der Beteiligten gemäß § 86 Abs. 1 VwGO erforderliche Beweisaufnahme nicht durchgeführt hat (Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., § 130, Rn. 4). Zwar hatte die Beklagte, anders als die Klägerin, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keinen diesbezüglichen Beweisantrag gestellt. Nach dem Vortrag der Beklagten musste sich dem Verwaltungsgericht jedoch eine Beweisaufnahme aufdrängen. Zudem ist der Einzelrichter, wie seinen Verfügungen vom 04. und vom 29.08.2006 zu entnehmen ist, ursprünglich ebenfalls vom Erfordernis einer Beweisaufnahme ausgegangen. Bei dieser Beweiserhebung hätten die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten des Prof. Dr. Dr. P. Berücksichtigung finden können (1). Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht davon ausginge, die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten dürften aus Rechtsgründen nicht verwertet werden, hätte das Verwaltungsgericht der Klage nicht ohne Weiteres stattgegeben dürfen. Vielmehr hätte das Verwaltungsgericht die entscheidungserhebliche Frage der Notwendigkeit und Angemessenheit der von der Beklagten als zweifelhaft angesehenen Behandlungen der Klägerin durch den Dermatologen Dr. M.-S. nach § 86 Abs. 1 VwGO aufklären müssen. Denn der mit der Verpflichtungsklage geltend gemachte Anspruch der Klägerin ist nach § 30 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Beklagten auf Leistungen im unbedingt nötigen Umfang beschränkt. Die Beklagte hatte bereits im Verwaltungsverfahren substantiiert geltend gemacht, die geltend gemachten Aufwendungen für die Behandlung durch Dr. M.-S. seien teilweise nicht zu erstatten (2).
23 
Dass die noch erforderliche gerichtliche Beweisaufnahme keine „einfache“ (z. B. Vernehmung eines einzelnen Zeugen, vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks. 14/6393, S. 14), sondern eine aufwändige im Sinne von § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sein wird, ergibt sich aus dem Umstand, dass nunmehr die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen (GOÄ-Ziffern) der Rechnung des behandelnden Dermatologen Dr. M.-S. vom 06.06.2005 und des Labors vom 20.06.2005 mit Hilfe eines Sachverständigen überprüft werden müssen, die die Beklagte im Widerspruchsbescheid als nicht anerkennungsfähig aufgeführt hat. Dabei sind die im Widerspruchsbescheid erfolgte Nacherstattung in Höhe von 5,32 EUR sowie die weitere Bewilligung der Beklagten in Höhe von 10,97 EUR zu berücksichtigen.
24 
1) Es ist allgemein anerkannt, dass sich ein Verwaltungsgericht für sein Urteil ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht - im Wege des Urkundsbeweises (BVerfG, Kammerbeschl. v. 30.11.1993 - 2 BvR 594/93 -, BayVBl 1994, 143) - auf eine gutachtliche Stellungnahme stützen kann, die eine Behörde im vorangegangenen Verwaltungsverfahren eingeholt und als Parteivortrag in das Verfahren eingeführt hat. Die Einholung eines „zusätzlichen“ Sachverständigengutachtens steht nach § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO dann im Ermessen des Gerichts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.03.1992 - 4 B 39.92 -, NVwZ 1993, 268; Beschl. v. 24.03.2000 - 9 B 530.99 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308 m.w.Nachw.). Zu Unrecht ist das Verwaltungsgericht in seinem Urteil davon ausgegangen, die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten dürften nicht berücksichtigt werden, weil die Einverständniserklärung der Klägerin vom 22.06.2005 rechtswidrig erlangt worden sei.
25 
Das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung schützt den Betroffenen vor der Preisgabe und Weitergabe von Informationen über Anamnese, Diagnose und therapeutische Maßnahmen zur Behandlung einer Erkrankung. Dieses Recht darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Die Einschränkung darf nicht weiter gehen als es zum Schutz der öffentlichen Interessen unerlässlich ist (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. -, BVerfGE 65, 1, Rn. 151).
26 
Hinsichtlich der Einverständniserklärung der Klägerin vom 22.06.2005 ist zu berücksichtigen, dass diese zum einen die Entbindung von der Schweigepflicht betrifft (b) und zum anderen die Beklagte ermächtigt, die zur Erstellung des Gutachtens über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung notwendigen Unterlagen und Informationen an die von ihr mit der Gutachtenerstellung beauftragten Personen weiterzugeben (a).
27 
a) Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts enthält die zum maßgeblichen Zeitpunkt gültige Satzung der Beklagten (vom 01.06.2005) in den Bestimmungen der § 30 Abs. 3 und § 78 Abs. 2 eine ausreichende Grundlage für die Weitergabe der hier in Rede stehenden Informationen über die hautärztlichen Behandlungen der Klägerin durch die Beklagte an einen (mittelbar) in ihrem Auftrag tätig werdenden - externen - ärztlichen Gutachter.
28 
Der Anspruch auf Kassenleistungen ist in der Satzung der Beklagten geregelt. Nach § 30 Abs. 1 der Satzung haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 festgelegten Leistungen. Die Leistungen richten sich nach den entstandenen Aufwendungen nach näherer Maßgabe der §§ 30 ff. der Satzung. Erstattungsfähig sind Aufwendungen, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Nach § 30 Abs. 3 der Satzung sind die Mitglieder und die mitversicherten Angehörigen verpflichtet, Leistungen nur in dem unbedingt nötigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Für Aufwendungen, die das Maß des Notwendigen und Angemessenen überschreiten, können die Leistungen gekürzt oder versagt werden. Bestehen Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung, der verordneten Heilmittel, der Krankenhausleistungen usw., ist die Beklagte nach § 30 Abs. 3 Satz 3 der Satzung ausdrücklich berechtigt, dies durch einen Amts- oder Vertrauensarzt (-zahnarzt) überprüfen zu lassen. Die Kosten der Überprüfung trägt nach Satz 5 die Beklagte. In § 78 Abs. 2 der Satzung ist bestimmt, dass das Mitglied verpflichtet ist, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Nachweise vorzulegen, wenn dies zur Prüfung der Berechtigung des Leistungsanspruchs notwendig ist. Ergänzend ist in § 78 Abs. 3 der Satzung geregelt, dass das Mitglied, wenn es seinen Verpflichtungen aus dem Absatz 2 schuldhaft nicht nachkommt, die daraus entstehenden Nachteile zu tragen hat.
29 
Nach den aufgeführten Bestimmungen ihrer Satzung ist die Beklagte berechtigt, die Notwendigkeit und Angemessenheit einer ärztlichen Behandlung zu überprüfen. Denn hierauf beschränkt sich der Leistungsanspruch des Mitglieds. Die Beklagte war auch berechtigt, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen durch Dr. M.-S. zu überprüfen, deren Erstattung die Klägerin beantragt hatte. Wie die Beklagte im Verwaltungs- wie im gerichtlichen Verfahren substantiiert dargelegt hat, erscheint es zumindest als zweifelhaft, ob die in den fraglichen Rechnungen vom 06.06. und vom 20.06.2005 aufgeführten Leistungen nach Maßgabe des § 30 Abs. 3 der Satzung der Beklagten in vollem Umfang erstattungsfähig sind. Bestehen Zweifel an der Notwendigkeit und Angemessenheit einer ärztlichen Behandlung, setzt das in § 30 Abs. 3 Satz 3 der Satzung der Beklagten zulässigerweise geregelte Verfahren zur Klärung dieser Frage die Mitwirkung des Mitglieds voraus. Die Informationen über die Umstände der Behandlung des Mitglieds sind der Beklagten regelmäßig unbekannt. Zwischen ihr und dem behandelnden Arzt bestehen keine rechtlichen Beziehungen. Privatrechtlich in Beziehung stehen vielmehr das Mitglied und der behandelnde Arzt. Das Mitglied hat aus dem Dienstvertrag mit dem Arzt einen umfassenden Auskunfts- und Informationsanspruch. Diesen Anspruch muss das Mitglied gegenüber dem behandelnden Arzt geltend machen, um seiner gegenüber der Beklagten bestehenden Verpflichtung aus § 78 Abs. 2 der Satzung nachzukommen. Zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Leistungen an Hand der vom Mitglied vorgelegten Informationen über die fragliche Behandlung muss sich die Beklagte medizinischen Sachverstands bedienen. Aus § 30 Abs. 3 Satz 3 der Satzung der Beklagten ergibt sich für die Mitglieder ohne Weiteres, dass die vom Mitglied entsprechend der Verpflichtung aus § 78 Abs. 2 der Satzung vorgelegten Informationen an externe Gutachter weiter gegeben werden, weil die Beklagte mangels eigenen medizinischen Sachverstands der Hilfe von nicht bei ihr beschäftigten Ärzten oder Zahnärzten bedarf. Mit dem Recht der Beklagten, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung überprüfen zu lassen, ist zugleich die Verpflichtung der Mitglieder geregelt, die für dieses Verfahren erforderliche Übermittlung von Daten über die erfolgte ärztliche Behandlung an externe Gutachter zu dulden. Eine Rechtspflicht, Personal zu beschäftigen, das aufgrund seines medizinischen Sachverstands die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen in jedem Fall beurteilen kann, so dass die Weitergabe an externe Gutachter ausscheidet, besteht für die Beklagte nicht. Danach ergibt sich aus der Zusammenschau von § 30 Abs. 3 und § 78 Abs. 2 der Satzung das Recht der Beklagten, die ihr über die fragliche Behandlung vom Mitglied vorgelegten Informationen an von ihr beauftragte Dritte zu übermitteln und zugleich die Verpflichtung des Mitglieds zur Duldung dieser Weitergabe. Dem Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung wurde auch dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass in der von der Beklagten vorformulierten Erklärung der Arzt, um dessen Behandlung es konkret ging, namentlich benannt war. Zudem war der Klägerin durch den vorangegangenen Schriftverkehr mit der Beklagten bekannt, die Erstattungsfähigkeit welcher Aufwendungen von der Beklagten angezweifelt wurde.
30 
Danach bestehen gegen die Weitergabe der die fraglichen Behandlungen der Klägerin betreffenden Informationen an den für die Beklagten tätigen Gutachter keine rechtlichen Bedenken, wenn die Beklagte von diesen ohne Inanspruchnahme der in der Erklärung vom 22.06.2005 enthaltenen Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht Kenntnis erlangt hat.
31 
b) Entbindet der Patient, der bei der Beklagten einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für seine ärztliche Behandlung geltend macht, den ihn behandelnden Arzt von der Schweigepflicht, so entfällt hierdurch die Strafbarkeit des Arztes nach § 203 Abs. 1 StGB, wenn dieser gegenüber Dritten Einzelheiten aus der ärztlichen Behandlung des Mitglieds offenbart. Zugleich ist ausgeschlossen, dass durch eine solche Handlung der privatrechtliche (Dienst-) Vertrag verletzt wird. Zudem wird aus Sicht der Beklagten der unmittelbare Kontakt zwischen ihr und dem behandelnden Arzt ermöglicht.
32 
In tatsächlicher Hinsicht ist hier aber unklar, ob die Erklärung der Klägerin, sie entbinde den behandelnden Dermatologen Dr. M.-S. von der Schweigepflicht, für die Erstellung der Gutachten überhaupt von Bedeutung war. Denn es spricht vieles für den von der Beklagten in der Berufungsverhandlung dargelegten Geschehensablauf, wonach die Klägerin insbesondere die Auszüge aus der sie betreffenden Karteikarte (Zeitraum vom 18.04 bis 11.06.2005) bei Dr. M.-S. beschafft und dann der Beklagten gemeinsam mit der unterschriebenen Einverständniserklärung selbst vorgelegt hat. Für diesen Ablauf spricht insbesondere, dass die Beklagte die Klägerin in ihrem Schreiben vom 16.06.2005 ausdrücklich aufgefordert hatte, die „vollständigen Krankenunterlagen ab dem 18.04.2005 zusammen mit der Einverständniserklärung (1 Exemplar) zur vertrauensärztlichen Begutachtung innerhalb von 14 Tagen vorzulegen“. Der dem Senat vorliegenden Originalakte der Beklagten ist auch nicht zu entnehmen, dass sich der behandelnde Arzt Dr. M.-S. wegen dieses Auszugs aus der von ihm über die Behandlung der Klägerin geführten Karteikarte unmittelbar an die Beklagte gewandt hat. Demgegenüber findet sich in der Verwaltungsakte der Beklagten ein Schreiben des Dr. M.-S. vom 09.06.2005 an die Beklagte, in dem der Arzt auf das an die Klägerin gerichtete Schreiben der Beklagten vom 30.05.2005 reagiert hat. Ein weitere schriftliche Stellungnahme des Arztes (vom 23.08.2005) ist von den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin im Widerspruchsverfahren vorgelegt worden.
33 
Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht in den Vordergrund gestellten Frage der Verpflichtung eines Mitglieds zur Abgabe einer Erklärung über die Entbindung des behandelnden Arztes von seiner Schweigepflicht, gilt das Folgende: In Bezug auf die Art und Weise, in der das Mitglied seiner gegenüber der Beklagten bestehenden Informations- und Mitwirkungspflicht zur Klärung der Frage der Notwendigkeit und Angemessenheit einer ärztlichen Behandlung nachkommt, steht ihm ein Wahlrecht zu. Das Mitglied kann zunächst den Arzt von seiner Schweigepflicht entbinden und damit einen unmittelbaren Kontakt zwischen diesem Arzt und der Beklagten und den in ihrem Auftrag tätigen Gutachter ermöglichen. Den Interessen des Mitglieds an einer möglichst eingegrenzten Entbindung von der Schweigepflicht wird dadurch Rechnung getragen, dass der behandelnde Arzt in der Erklärung benannt wird und zudem dem Mitglied aus dem vorangegangenen Schriftverkehr bekannt ist, um welche Rechnungen es im Einzelnen geht. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist das Mitglied aber rechtlich nicht gehalten, eine solche Schweigepflichtentbindungserklärung abzugeben. Das öffentliche Interesse, das mit der Verpflichtung des Mitglieds zur Information der Beklagten über die Umstände einer ärztlichen Behandlung verfolgt wird, erfordert es nicht, dass das Mitglied einen unmittelbaren Kontakt zwischen dem behandelnden Arzt und der beklagten Krankenkasse ermöglicht. Bezeichnenderweise regelte die zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung gültige Satzung der Beklagten auch nicht die Verpflichtung der Mitglieder, in den Fällen des § 30 Abs. 3 der Satzung den behandelnden Arzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden (jetzt anders in § 78 Abs. 3 der derzeit geltenden Fassung der Satzung - allerdings für zwei Sonderkonstellationen). Der Versicherte kann seiner Verpflichtung zur umfassenden Information der Beklagten über die umstrittene ärztliche Behandlung auch dadurch nachkommen, dass er die erforderlichen Informationen bei seinem Arzt selbst beschafft und diese dann der Beklagten vorlegt. Auf diese Weise ist dem Versicherten die Prüfung möglich, welche Daten der ärztlichen Behandlung an die Beklagte weitergegeben werden. Besteht nach der Vorlage der Informationen bei der Beklagten und einer ggfs. durchgeführten körperlichen Untersuchung des Mitglieds durch den von der Beklagten gestellten Gutachter noch Aufklärungsbedarf, so muss die Beklagte diese Fragen an das Mitglied richten, die diese an den es behandelnden Arzt weitergibt. Die mit dieser Verfahrensweise für die Beklagte unter Umständen verbundenen Schwierigkeiten rechtfertigen es nicht, das Mitglied als in jedem Fall verpflichtet anzusehen, durch die Abgabe einer Schweigepflichtentbindungserklärung einen direkten Kontakt zwischen der Beklagten und dem behandelnden Arzt zu ermöglichen. Hat das Mitglied dagegen eine Entbindungserklärung abgegeben, darf das auf diese Weise von der Beklagten beschaffte Gutachten verwertet werden. Zukünftig wird die Beklagte die Mitglieder bei der Vorlage des Vordrucks über die Entbindung von der Schweigepflicht aber darauf hinweisen müssen, dass eine solche Erklärung nicht abgegeben werden muss, sondern das Mitglied die erforderlichen Informationen auch selbst beim behandelnden Arzt beschaffen und dann der Beklagten übermitteln kann.
34 
Wird angenommen, wofür - wie dargelegt - wenig spricht, dass die im Verwaltungsverfahren von der Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachten unter Inanspruchnahme der ohne den erforderlichen Hinweis abgegebenen Schweigepflichtentbindungserklärung erstellt worden sind, stellt sich die Frage der Verwertbarkeit dieser Gutachten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Eine ausdrückliche Regelung über Beweisverwertungsverbote findet sich in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht. Ein absolutes Verwertungsverbot besteht bei unzulässigen Beweismitteln, die als solche oder nach der Art ihrer Erstellung oder Beschaffung gegen bestehende Rechtssätze oder allgemeine Rechtsgrundsätze oder wesentliche verfassungsrechtliche Ordnungsnormen verstoßen. Mit den insoweit in Betracht kommenden Konstellationen (z. B. Verstoß gegen § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO, Eyermann/Geiger, VwGO, 12. Aufl. § 86, Rn. 23a) kann der Fall der Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens über die Notwendigkeit und Angemessenheit von bestimmten dermatologischen Behandlungen unter Inanspruchnahme einer Schweigepflichtentbindungserklärung, zu der das Mitglied wegen des unzutreffenden Hinweises auf eine vermeintliche Rechtspflicht veranlasst worden ist, nicht gleichgestellt werden. Scheidet die Annahme eines absoluten Verwertungsverbots aus, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, die hier zur Verwertbarkeit des Gutachtens führt. Denn das Ergebnis hätte ohne Weiteres in rechtmäßiger Weise, d. h. ohne den unzutreffenden Hinweis in der von der Beklagten vorbereiteten Erklärung auf eine angebliche Verpflichtung der Klägerin zur Abgabe einer Schweigepflichtentbindungserklärung, erlangt werden können. Die Klägerin ist, wie oben dargelegt, verpflichtet, der Beklagten die allein ihr zugänglichen Informationen vorzulegen, die diese benötigt, um die Notwendigkeit und Angemessenheit einer bestimmten ärztlichen Behandlung durch einen von ihr beauftragten Gutachter zu überprüfen. Das Gewicht des Interesses der Klägerin, dass es nicht zu einem unmittelbaren Kontakt zwischen dem sie behandelnden Arzt und der Beklagten oder den von ihr beauftragten Gutachtern kommt, war auch von vornherein dadurch reduziert, dass sich Dr. M.-S. mit Schreiben vom 09.06.2005 unmittelbar an die Beklagte gewandt hatte und in diesem zu der von ihm bei der Klägerin diagnostizierten Erkrankungen sowie seiner ärztlichen Behandlung (ab dem 18.04.2005) detailliert Stellung genommen hatte. Wie sich aus dem Eingangssatz dieses Schreibens des Dr. M.-S. ergibt, war dieses eine Reaktion auf das Anschreiben der Beklagten vom 30.05.2005. Dieses war aber nicht an den Arzt, sondern an die Klägerin gerichtet, die das Anschreiben wohl an ihren Arzt zur Stellungnahme gegenüber der Beklagten weitergegeben hat. Ferner haben die damaligen Bevollmächtigten der Klägerin im Widerspruchsverfahren der Beklagten die weitere eingehende Stellungnahme des Dr. M.-S. vom 23.08.2005 vorgelegt, in der sich der behandelnde Arzt mit dem Erstgutachten des Prof. Dr. Dr. P. vom 11.07.2005 auseinandergesetzt hat und das Anlass für die zweite Stellungnahme des Gutachters vom 23.12.2005 war. Gerade im Hinblick auf das vom Verwaltungsgericht in den Vordergrund seiner Ausführungen gestellte Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung liegt es auch auf der Hand, dass die hier vorliegende Fallgestaltung nicht mit der Verwendung einer heimlich eingeholten DNA-Analyse in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren zu vergleichen ist (BGH, Urt. v. 12.01.2005 - XII ZR 227/03 -, BGHZ 162, 1).
35 
2) Selbst wenn dem Verwaltungsgericht darin zu folgen wäre, dass die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten aus Rechtsgründen für die Entscheidung über den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch nicht berücksichtigt werden dürfen, hätte das Gericht der Klage nicht ohne Weiteres gemäß dem von ihm als sachdienlich angesehenen Klageantrag stattgeben dürfen.
36 
Sowohl im Verwaltungs- als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die Beklagte unter Verweis auf die von ihr eingeholten Gutachten substantiiert geltend gemacht, die von ihr im Einzelnen beanstandeten GOÄ-Ziffern der beiden Rechnungen vom 06.06. und vom 20.06.2005 seien von ihr nach Maßgabe von § 30 Abs. 3 Satz 1 und 2 ihrer Satzung nicht anteilig zu erstatten. Denn es handele sich jeweils um Aufwendungen, die das Maß des Notwendigen und Angemessenen überschritten. Diesen substantiierten Vortrag der Beklagten durfte das Verwaltungsgericht nicht unter Hinweis auf den „Grundsatz“ unberücksichtigt lassen, in der Regel seien die auf Grund ärztlicher Anordnung entstehenden Aufwendungen nach objektivem Maßstab auch notwendig. Denn selbst wenn von einem solchen Grundsatz ausgegangen wird, hatte die Beklagte dessen Anwendung durch ihren Sachvortrag ausgeschlossen. Gemäß § 86 Abs. 1 VwGO hätte das Verwaltungsgericht den danach im Hinblick auf die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen zwischen den Beteiligten umstrittenen Sachverhalt von Amts wegen aufklären müssen.
37 
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
38 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
39 
Beschluss vom 29. Juli 2008
40 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 223,27 EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 3 GKG).
41 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.

(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.

(3) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)2016/679besteht nicht, wenn die personenbezogenen Daten zu Archivzwecken im öffentlichen Interesse verarbeitet werden. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten, ist ihr die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen. Das zuständige Archiv ist verpflichtet, die Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen.

(4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU)2016/679vorgesehenen Rechte bestehen nicht, soweit diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich sind.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse regelt ihre Organisation und Verwaltung sowie ihre Leistungen und Beiträge.

(2) Soweit nicht die Wahrnehmung von Aufgaben der Grundversicherung berührt ist, kann die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse dazu ermächtigen, juristische Personen des Privatrechts zu gründen und zu betreiben, wenn dies geeignet erscheint, den Aufgaben der Postbeamtenkrankenkasse und der Reduzierung der Finanzierungslasten zu dienen. Personalwirtschaftlich darf dies nicht zu Lasten der Beschäftigung des bei der Postbeamtenkrankenkasse eingesetzten Personals gehen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Dezember 2006 - 17 K 1608/06 - aufgehoben, soweit darin die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin für Aufwendungen aufgrund der Rechnungen der PVS/Schleswig-Holstein Hamburg rkv vom 06.06.2005 und 20.06.2005 weitere Kassenleistungen in Höhe von 223,37 EUR zu gewähren, die diesem Ausspruch entgegenstehenden Bescheide der Beklagten vom 14.07.2005 und ihr Widerspruchsbescheid vom 15.03.2006 aufgehoben werden und insoweit die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt worden ist. Die Sache wird unter Aufhebung des insoweit durchgeführten Verfahrens an das Verwaltungsgericht Stuttgart zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Bewilligung von höheren Kassenleistungen.
Die Klägerin ist B 1 - Mitglied der Beklagten mit einem Bemessungssatz für Kassenleistungen von 30 %. Am 14.05.2005 stellte die Klägerin einen Antrag auf Kassenleistungen für Aufwendungen aufgrund der Rechnung der PVS/Schleswig-Holstein Hamburg rkv vom 10.05.2005 über 724,23 EUR für Behandlungen durch Dr. M.-S. (Dermatologe/Allergologe). Mit Schreiben vom 30.05.2005 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass diese Aufwendungen nur zum Teil erstattungsfähig seien. In ihrem Bescheid vom 31.05.2005 ging die Beklagte von einem beihilfefähigen Aufwand von 516,59 EUR aus und bewilligte der Klägerin Kassenleistungen in Höhe von 154,98 EUR. In seiner Stellungnahme vom 09.06.2005 erläuterte der behandelnde Arzt Dr. M.-S. unter Bezugnahme auf das an die Klägerin gerichtete Schreiben der Beklagten vom 30.05.2005 die von ihm vorgenommenen Behandlungen und Abrechnungen.
Unter dem Datum des 10.06.2005 stellte die Klägerin einen Antrag auf Kassenleistungen für Aufwendungen aufgrund der Rechnung der PVS/Schleswig-Holstein Hamburg rkv vom 06.06.2005 über 759,88 EUR für weitere Behandlungen durch Dr. M.-S. Diese Rechnung betraf die Behandlungen der Klägerin durch Dr. M.-S. vom 02., 17., 24. und 25.05.2005. Mit Schreiben vom 16.06.2005 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie werde „um die Beihilfe- und Erstattungsfähigkeit der in Rede gestellten GOÄ-Ziffern sowie der fortlaufenden Behandlung (Untersuchung usw.) beurteilen zu können“, die medizinische Notwendigkeit von einem Gutachter beurteilen lassen. Weiter bat sie die Klägerin, die „entsprechenden vollständigen Krankenunterlagen ab dem 18.04.2005 zusammen mit der Einverständniserklärung ... zur vertrauensärztlichen Begutachtung innerhalb von 14 Tagen" vorzulegen. Die Beklagte wies die Klägerin darauf hin, dass sie ein umfassendes Einsichtsrecht in ihre eigenen Krankenunterlagen habe. Nach § 78 Abs. 2 der Satzung der Beklagten seien die zur Überprüfung der Beihilfe- und Erstattungsfähigkeit benötigten Unterlagen vom Mitglied selbst einzuholen. Die Mitglieder seien zur Mitwirkung verpflichtet. Kämen sie dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, hätten sie die daraus entstehenden Nachteile zu tragen. Daraufhin unterschrieb die Klägerin am 22.06.2005 eine von der Beklagten entworfene „Einverständniserklärung“. Danach entband die Klägerin ihren behandelnden Dermatologen von der Schweigepflicht gegenüber der Beklagten und deren Gutachtern sowie mit der Gutachtenerstellung beauftragten Ärztekammern und ermächtigte die Beklagte zugleich, die zur Gutachtenerstellung notwendigen Unterlagen und Informationen an den bezeichneten Personenkreis weiterzugeben. Am 23.06.2005 stellte die Klägerin einen weiteren Antrag auf Kassenleistungen für Aufwendungen aufgrund der Rechnung der PVS/Schleswig-Holstein Hamburg rkV vom 20.06.2005 über 332,55 EUR für Laborleistungen.
Für die von der Beklagten mit der Überprüfung beauftragte Fa. Medic Control nahm Prof. Dr. Dr. P. (Hautarzt und Allergologe, Leitender Oberarzt der Universitätsklinik Kiel) nach einer körperlichen Untersuchung der Klägerin zur Frage der Notwendigkeit und Angemessenheit ihrer dermatologischen Behandlung durch Dr. M.-S. am 11.07.2005 gutachtlich Stellung. Mit Schreiben vom 13.07.2005 informierte die Beklagte die Klägerin über den Inhalt des von ihr in Auftrag gegebenen Gutachtens vom 11.07.2005 und wies sie darauf hin, dass über die Anträge vom 10. und vom 23.06.2005 auf der Basis des Gutachtens entschieden und dementsprechend eine reduzierte Erstattung erfolgen werde. Mit Bescheiden vom 14.07.2005 gewährte die Beklagte der Klägerin für Aufwendungen aufgrund der Rechnung vom 06.06.2005 Kassenleistungen von 63,44 EUR und für Aufwendungen aufgrund der Rechnung vom 20.06.2005 Kassenleistungen von 21,63 EUR.
Dagegen erhob die Klägerin jeweils Widerspruch und verwies zur Begründung auf eine Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. M.-S. vom 23.08.2005, wonach die abgerechneten Leistungen medizinisch indiziert gewesen und deshalb in voller Höhe zu erstatten seien.
Nach Einholung eines weiteren Gutachtens durch die Fa. Medic Control - wiederum erstellt durch Prof. Dr. Dr. P. - vom 23.12.2005 gewährte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2006 weitere Kassenleistungen in Höhe von 5,32 EUR. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie unter Hinweis auf die von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten aus, eine weitere Erstattung der Aufwendungen überschreite den Rahmen des medizinisch Notwendigen und Angemessenen. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 17.03.2006 zugestellt.
Am 18.04.2006, dem Dienstag nach Ostern, hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen: Leistungen habe sie nur im unbedingt nötigen Umfang in Anspruch genommen. Die von der Beklagten eingeholten Gutachten gingen von falschen tatsächlichen Voraussetzungen aus. So sei z. B. eine elektrokaustische Abtragung des Naevuszellnaevus nicht erfolgt. Exzisionen hätten an anderen Stellen stattgefunden. Die Gutachten seien nicht verwertbar. Es bestehe insoweit auch der Verdacht der Parteilichkeit. Darüber hinaus hat die Klägerin zu einzelnen Gesichtspunkten, insbesondere zu einzelnen GOÄ-Ziffern Stellung genommen und insoweit die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.
Zur Begründung des Antrags auf Klageabweisung hat die Beklagte vorgetragen, die Notwendigkeit und Angemessenheit der erbrachten Leistungen sei zweifelhaft gewesen, so dass sie berechtigt gewesen sei, dies durch ärztliche Gutachten zu überprüfen. Die Rechnungen des behandelnden Arztes lägen zum Teil deutlich über den ansonsten üblichen Behandlungskosten. Deshalb sei zu Recht von der Klägerin die Entbindung von der Schweigepflicht gefordert worden. Infolge ihrer Mitgliedschaft ergäben sich gewisse Einschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. § 30 Abs. 3 ihrer Satzung sei eine geeignete Rechtsgrundlage für eine gutachtliche Überprüfung.
Nachdem die Beklagte weitere Kassenleistung in Höhe von 10,97 EUR aufgrund eines weiteren Gutachtens von Medic control - erstellt von Prof. Dr. Dr. P. - vom 10.07.2006 nachgewährt hatte, haben die Beteiligten den Rechtsstreit in Höhe von 10,97 EUR für erledigt erklärt.
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Mit Schriftsatz vom 15.08.2006 hat die Klägerin ihren ursprünglichen Klageantrag von 322,44 EUR auf den Betrag von 234,34 EUR reduziert.
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Mit Urteil vom 27.12.2006 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart - 17 K 1608/06 - das Verfahren nach Klagerücknahme eingestellt, soweit es auf Kassenleistung in Höhe von 88,10 EUR gerichtet gewesen ist. Ferner hat es das Verfahren nach Erledigung in der Hauptsache eingestellt, soweit es auf weitere Kassenleistungen in Höhe von 10,97 EUR gerichtet gewesen ist. Schließlich hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, der Klägerin für Aufwendungen aufgrund der Rechnungen der PVS/Schleswig-Holstein Hamburg rkv vom 06.06.2005 und 20.06.2005 weitere Kassenleistung in Höhe von 223,37 EUR zu gewähren. Die Bescheide der Beklagten vom 14.07.2005 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 15.03.2006 hat das Verwaltungsgericht aufgehoben, soweit sie diesen Verpflichtungen entgegenstehen. Außerdem hat das Verwaltungsgericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Bei Behandlungen und Verordnungen durch Ärzte gelte der Grundsatz, dass in der Regel die aufgrund ärztlicher Anordnung entstandenen Aufwendungen nach objektivem Maßstab auch notwendig seien. Habe die Beklagte Zweifel an der Notwendigkeit, könne sie diesen auf eigene Kosten nachgehen. Zwar ermächtige § 30 Abs. 3 Satz 3 der Satzung der Beklagten dazu, die Zweifel durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten klären zu lassen. Dies sei aber nur mit Zustimmung des Mitglieds und gegebenenfalls Entbindung behandelnder Ärzte von der Schweigepflicht möglich. Als öffentlich-rechtliche Körperschaft benötige die Beklagte eine gesetzliche Grundlage für die Beschränkung des Rechts ihres Mitglieds auf informationelle Selbstbestimmung. § 78 Abs. 2 der Satzung der Beklagten stelle keine Rechtsgrundlage dar, weil dort nur die Verpflichtung geregelt sei, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Nachweise vorzulegen. Die Entbindung von der Schweigepflicht und die Zustimmung zur Weiterleitung von Unterlagen ließen sich weder unter Auskünfte noch unter Nachweise subsumieren. Auch § 30 Abs. 3 Satz 3 der Satzung biete insoweit keine ausreichende Rechtsgrundlage. Denn dort seien lediglich Rechte der Beklagten geregelt, nicht aber Pflichten ihrer Mitglieder. Im Übrigen gehe auch die Beklagte von § 78 Abs. 2 ihrer Satzung als Grundlage aus. Zudem müsse das Verlangen, eine Entbindung von der Schweigepflicht vorzulegen bzw. der Weiterleitung von Unterlagen oder Daten an Dritte zuzustimmen, weiteren Anforderungen genügen, um den informationellen Selbstschutz der Mitglieder hinreichend zu gewähren. Die Beklagte müsse die konkreten Positionen bzw. sonstigen Punkte genau angeben, die überprüft werden sollen. Ferner müsse die Beklagte Name, Sitz und Qualifikation des von ihr beauftragten Arztes mitteilen oder zumindest darauf hinweisen, dass diese Angaben auf Verlangen mitgeteilt würden. Die Beklagte müsse sich auf Teile von Unterlagen beschränken, die sich auf die zweifelhaften Positionen beziehen. Es sei nicht zulässig, eine komplette Patientenkartei anzufordern. Diese Vorgaben müssten in dem Zeitpunkt erfüllt sein, in dem die Beklagte die Entbindung von der Schweigepflicht bzw. die Zustimmung zur Weiterleitung von Daten oder Unterlagen oder deren Vorlage vom Mitglied verlange. Diesen Vorgaben habe die mit Schreiben der Beklagten vom 16.06.2005 ausgesprochene Anforderung der Einverständniserklärung zur vertrauensärztlichen Begutachtung sowie der vollständigen Krankenunterlagen nicht entsprochen. Damit liege ein Verstoß gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Klägerin vor. Ein Verstoß sei auch deshalb gegeben, weil die notwendige Rechtsgrundlage nicht bestanden habe. Unerheblich sei, dass die Klägerin der Aufforderung der Beklagten vom 16.06.2005 zur Abgabe der Erklärung ohne Weiteres nachgekommen sei. Denn die Klägerin habe damit rechnen müssen, keine Leistungen zu erhalten, sollte sie der Aufforderung der Beklagten nicht nachkommen. Die im Zusammenhang mit diesem Rechtsverstoß von der Beklagten erlangten Erkenntnisse dürften im vorliegenden Verfahren nicht verwertet werden. Dementsprechend bleibe es bei dem Grundsatz, dass die aufgrund ärztlicher Anordnung entstandenen Aufwendungen nach objektivem Maßstab auch notwendig gewesen seien. Die Aufwendungen seien auch im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Beklagten beihilfefähig gewesen.
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Gegen das ihr am 15.01.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30.01.2007 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Diesen Antrag hat die Beklagte mit dem am 13.03.2007 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Zulassungsbeschluss des Gerichts (4 S 315/07) ist der Beklagten am 10.10.2007 zugestellt worden. Am 08.11.2007 ist der Beklagten durch Verfügung des Vorsitzenden die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 31.11.2007 verlängert worden. Am 13.11.2007 hat die Beklagte einen Antrag gestellt und die Berufung begründet.
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Zur Begründung der Berufung trägt die Beklagte vor: Sie habe berechtigte Zweifel an der Erstattungsfähigkeit der Rechnungen vom 06.06. und vom 20.06.2005 gehabt. In der Rechnung vom 06.06.2005 sei z. B. an einem Behandlungstag neun Mal die GOÄ-Ziff. 298, neun Mal die GOÄ-Ziff. 4711 und neun Mal die GOÄ-Ziff. 4715 und 4716 abgerechnet worden. Zudem sei ihr aus Erfahrung mit Rechnungen des behandelnden Arztes in anderen Verfahren bekannt, dass eine vertrauensärztliche Überprüfung dieser Rechnungen häufig zu dem Ergebnis gekommen sei, dass abgerechnete Leistungen teilweise nicht notwendig bzw. nicht angemessen gewesen seien. Nach den von ihr eingeholten Gutachten überschritten die vom behandelnden Arzt abgerechneten Leistungen das Maß des Notwendigen und Angemessenen, so dass nach § 30 Abs. 1 und 3 ihrer Satzung kein Erstattungsanspruch bestehe. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts seien die von ihr eingeholten Gutachten des Prof. Dr. Dr. P. auch verwertbar. Ein Verstoß gegen das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung liege nicht vor. Bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der Einverständniserklärung sei der Klägerin aufgrund der vorausgegangenen Korrespondenz bewusst gewesen, welche Aspekte der eingereichten Rechnungen des behandelnden Arztes zweifelhaft seien. Die Klägerin habe ihr informationelles Selbstbestimmungsrecht dahingehend ausgeübt, dass sie der Beklagten die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung gestellt und sich vom Vertrauensarzt habe untersuchen lassen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.10.2006 betreffe eine in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung übliche pauschale Schweigepflichtentbindungserklärung. Das Bundesverfassungsgericht habe diese Klausel wegen ihres Generalermächtigungscharakters beanstandet. Das Gericht habe es für verfassungsrechtlich zulässig angesehen, wenn Versicherungsunternehmen in Zusammenhang mit der Mitteilung, welche Informationserhebungen beabsichtigt seien, dem Versicherten die Möglichkeit zur Beschaffung der Informationen oder jedenfalls eine Widerspruchsmöglichkeit einräumten. Dementsprechend sei die von ihr geforderte Einzeleinwilligung der Klägerin verfassungsrechtlich unbedenklich. Denn diese habe sich auf einen konkreten Behandlungsvorgang und auf bestimmte von der Klägerin eingereichte Rechnungen bezogen. Auch habe die Klägerin während des Verfahrens nicht geltend gemacht, ihr sei der Umfang der Entbindung von der Schweigepflicht nicht bekannt gewesen oder sie habe diese Erklärung nicht freiwillig abgegeben. Selbst wenn davon auszugehen sei, dass die Forderung nach Vorlage der ärztlichen Unterlagen und der Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht rechtswidrig gewesen sei, habe das Gutachten verwertet werden können. Bei der gebotenen Abwägung überwiege das Interesse auch der Versichertengemeinschaft auf Erstattung nur tatsächlich notwendiger medizinischer Leistungen das Interesse der Klägerin an der Geheimhaltung ihrer Daten. Sollten die von ihr eingeholten Gutachten tatsächlich unverwertbar sein, so müsse die Frage der Notwendigkeit und Angemessenheit der abgerechneten ärztlichen Aufwendungen seitens des Gerichts von Amts wegen aufgeklärt werden. Hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen bestünden begründete Zweifel.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Dezember 2006 - 17 K 1608/06 - aufzuheben, soweit darin die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin für Aufwendungen aufgrund der Rechnungen der PVS/Schleswig-Holstein Hamburg rkv vom 06.06.2005 und 20.06.2005 weitere Kassenleistungen in Höhe von 223,37 EUR zu gewähren, sowie die Bescheide der Beklagten vom 14.07.2005 und ihr Widerspruchsbescheid vom 15.03.2006 aufgehoben werden, soweit sie entgegenstehen, und die Sache unter Aufhebung des insoweit durchgeführten Verfahrens an das Verwaltungsgericht Stuttgart zur weiteren Verhandlung zurückzuverweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Voraussetzungen für die Kürzung ihres Anspruchs gemäß § 30 Abs. 3 der Satzung der Beklagten lägen nicht vor. Denn die von ihr in Anspruch genommenen ärztlichen Leistungen hätten das Maß des Notwendigen und Angemessenen nicht überschritten. Maßgeblich sei, ob Aufwendungen für eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode geltend gemacht worden seien, die geeignet sei, die Krankheit zu heilen oder zu lindern. Die von ihr abgegebene Verzichtserklärung hinsichtlich der Schweigepflicht des behandelnden Arztes sei wegen Verstoßes gegen ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung unwirksam gewesen. Die Satzung der Beklagten biete keine ausreichende Rechtsgrundlage dafür, von den Mitgliedern eine Schweigepflichtverzichtserklärung zu verlangen.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten, auf die Akten der Beklagten sowie auf die Akten des Verwaltungsgerichts verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
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Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht leidet an einem wesentlichen Mangel, der eine aufwändige Beweisaufnahme notwendig macht (§ 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Senat macht von dem ihm durch § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eröffneten Ermessen Gebrauch und verweist die Sache auf Antrag der Beklagten zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück. Maßgeblich für die Entscheidung ist, dass hierdurch die gesetzliche Regelung für die Berufung (§§ 124 ff. VwGO) eingehalten wird. Das Gesetz geht davon aus, dass zunächst das Verwaltungsgericht eine Sachentscheidung nach Durchführung einer Beweisaufnahme trifft und anschließend das Berufungsgericht über die Zulassung der Berufung nach Maßgabe der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO befindet, sofern das Verwaltungsgericht die Berufung nicht selbst zulässt.
22 
Der wesentliche Mangel des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Sinne von § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO besteht hier darin, dass das Verwaltungsgericht die nach dem Vorbringen der Beteiligten gemäß § 86 Abs. 1 VwGO erforderliche Beweisaufnahme nicht durchgeführt hat (Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., § 130, Rn. 4). Zwar hatte die Beklagte, anders als die Klägerin, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keinen diesbezüglichen Beweisantrag gestellt. Nach dem Vortrag der Beklagten musste sich dem Verwaltungsgericht jedoch eine Beweisaufnahme aufdrängen. Zudem ist der Einzelrichter, wie seinen Verfügungen vom 04. und vom 29.08.2006 zu entnehmen ist, ursprünglich ebenfalls vom Erfordernis einer Beweisaufnahme ausgegangen. Bei dieser Beweiserhebung hätten die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten des Prof. Dr. Dr. P. Berücksichtigung finden können (1). Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht davon ausginge, die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten dürften aus Rechtsgründen nicht verwertet werden, hätte das Verwaltungsgericht der Klage nicht ohne Weiteres stattgegeben dürfen. Vielmehr hätte das Verwaltungsgericht die entscheidungserhebliche Frage der Notwendigkeit und Angemessenheit der von der Beklagten als zweifelhaft angesehenen Behandlungen der Klägerin durch den Dermatologen Dr. M.-S. nach § 86 Abs. 1 VwGO aufklären müssen. Denn der mit der Verpflichtungsklage geltend gemachte Anspruch der Klägerin ist nach § 30 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Beklagten auf Leistungen im unbedingt nötigen Umfang beschränkt. Die Beklagte hatte bereits im Verwaltungsverfahren substantiiert geltend gemacht, die geltend gemachten Aufwendungen für die Behandlung durch Dr. M.-S. seien teilweise nicht zu erstatten (2).
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Dass die noch erforderliche gerichtliche Beweisaufnahme keine „einfache“ (z. B. Vernehmung eines einzelnen Zeugen, vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks. 14/6393, S. 14), sondern eine aufwändige im Sinne von § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sein wird, ergibt sich aus dem Umstand, dass nunmehr die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen (GOÄ-Ziffern) der Rechnung des behandelnden Dermatologen Dr. M.-S. vom 06.06.2005 und des Labors vom 20.06.2005 mit Hilfe eines Sachverständigen überprüft werden müssen, die die Beklagte im Widerspruchsbescheid als nicht anerkennungsfähig aufgeführt hat. Dabei sind die im Widerspruchsbescheid erfolgte Nacherstattung in Höhe von 5,32 EUR sowie die weitere Bewilligung der Beklagten in Höhe von 10,97 EUR zu berücksichtigen.
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1) Es ist allgemein anerkannt, dass sich ein Verwaltungsgericht für sein Urteil ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht - im Wege des Urkundsbeweises (BVerfG, Kammerbeschl. v. 30.11.1993 - 2 BvR 594/93 -, BayVBl 1994, 143) - auf eine gutachtliche Stellungnahme stützen kann, die eine Behörde im vorangegangenen Verwaltungsverfahren eingeholt und als Parteivortrag in das Verfahren eingeführt hat. Die Einholung eines „zusätzlichen“ Sachverständigengutachtens steht nach § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO dann im Ermessen des Gerichts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.03.1992 - 4 B 39.92 -, NVwZ 1993, 268; Beschl. v. 24.03.2000 - 9 B 530.99 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308 m.w.Nachw.). Zu Unrecht ist das Verwaltungsgericht in seinem Urteil davon ausgegangen, die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten dürften nicht berücksichtigt werden, weil die Einverständniserklärung der Klägerin vom 22.06.2005 rechtswidrig erlangt worden sei.
25 
Das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung schützt den Betroffenen vor der Preisgabe und Weitergabe von Informationen über Anamnese, Diagnose und therapeutische Maßnahmen zur Behandlung einer Erkrankung. Dieses Recht darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Die Einschränkung darf nicht weiter gehen als es zum Schutz der öffentlichen Interessen unerlässlich ist (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. -, BVerfGE 65, 1, Rn. 151).
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Hinsichtlich der Einverständniserklärung der Klägerin vom 22.06.2005 ist zu berücksichtigen, dass diese zum einen die Entbindung von der Schweigepflicht betrifft (b) und zum anderen die Beklagte ermächtigt, die zur Erstellung des Gutachtens über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung notwendigen Unterlagen und Informationen an die von ihr mit der Gutachtenerstellung beauftragten Personen weiterzugeben (a).
27 
a) Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts enthält die zum maßgeblichen Zeitpunkt gültige Satzung der Beklagten (vom 01.06.2005) in den Bestimmungen der § 30 Abs. 3 und § 78 Abs. 2 eine ausreichende Grundlage für die Weitergabe der hier in Rede stehenden Informationen über die hautärztlichen Behandlungen der Klägerin durch die Beklagte an einen (mittelbar) in ihrem Auftrag tätig werdenden - externen - ärztlichen Gutachter.
28 
Der Anspruch auf Kassenleistungen ist in der Satzung der Beklagten geregelt. Nach § 30 Abs. 1 der Satzung haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 festgelegten Leistungen. Die Leistungen richten sich nach den entstandenen Aufwendungen nach näherer Maßgabe der §§ 30 ff. der Satzung. Erstattungsfähig sind Aufwendungen, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Nach § 30 Abs. 3 der Satzung sind die Mitglieder und die mitversicherten Angehörigen verpflichtet, Leistungen nur in dem unbedingt nötigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Für Aufwendungen, die das Maß des Notwendigen und Angemessenen überschreiten, können die Leistungen gekürzt oder versagt werden. Bestehen Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung, der verordneten Heilmittel, der Krankenhausleistungen usw., ist die Beklagte nach § 30 Abs. 3 Satz 3 der Satzung ausdrücklich berechtigt, dies durch einen Amts- oder Vertrauensarzt (-zahnarzt) überprüfen zu lassen. Die Kosten der Überprüfung trägt nach Satz 5 die Beklagte. In § 78 Abs. 2 der Satzung ist bestimmt, dass das Mitglied verpflichtet ist, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Nachweise vorzulegen, wenn dies zur Prüfung der Berechtigung des Leistungsanspruchs notwendig ist. Ergänzend ist in § 78 Abs. 3 der Satzung geregelt, dass das Mitglied, wenn es seinen Verpflichtungen aus dem Absatz 2 schuldhaft nicht nachkommt, die daraus entstehenden Nachteile zu tragen hat.
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Nach den aufgeführten Bestimmungen ihrer Satzung ist die Beklagte berechtigt, die Notwendigkeit und Angemessenheit einer ärztlichen Behandlung zu überprüfen. Denn hierauf beschränkt sich der Leistungsanspruch des Mitglieds. Die Beklagte war auch berechtigt, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen durch Dr. M.-S. zu überprüfen, deren Erstattung die Klägerin beantragt hatte. Wie die Beklagte im Verwaltungs- wie im gerichtlichen Verfahren substantiiert dargelegt hat, erscheint es zumindest als zweifelhaft, ob die in den fraglichen Rechnungen vom 06.06. und vom 20.06.2005 aufgeführten Leistungen nach Maßgabe des § 30 Abs. 3 der Satzung der Beklagten in vollem Umfang erstattungsfähig sind. Bestehen Zweifel an der Notwendigkeit und Angemessenheit einer ärztlichen Behandlung, setzt das in § 30 Abs. 3 Satz 3 der Satzung der Beklagten zulässigerweise geregelte Verfahren zur Klärung dieser Frage die Mitwirkung des Mitglieds voraus. Die Informationen über die Umstände der Behandlung des Mitglieds sind der Beklagten regelmäßig unbekannt. Zwischen ihr und dem behandelnden Arzt bestehen keine rechtlichen Beziehungen. Privatrechtlich in Beziehung stehen vielmehr das Mitglied und der behandelnde Arzt. Das Mitglied hat aus dem Dienstvertrag mit dem Arzt einen umfassenden Auskunfts- und Informationsanspruch. Diesen Anspruch muss das Mitglied gegenüber dem behandelnden Arzt geltend machen, um seiner gegenüber der Beklagten bestehenden Verpflichtung aus § 78 Abs. 2 der Satzung nachzukommen. Zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Leistungen an Hand der vom Mitglied vorgelegten Informationen über die fragliche Behandlung muss sich die Beklagte medizinischen Sachverstands bedienen. Aus § 30 Abs. 3 Satz 3 der Satzung der Beklagten ergibt sich für die Mitglieder ohne Weiteres, dass die vom Mitglied entsprechend der Verpflichtung aus § 78 Abs. 2 der Satzung vorgelegten Informationen an externe Gutachter weiter gegeben werden, weil die Beklagte mangels eigenen medizinischen Sachverstands der Hilfe von nicht bei ihr beschäftigten Ärzten oder Zahnärzten bedarf. Mit dem Recht der Beklagten, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung überprüfen zu lassen, ist zugleich die Verpflichtung der Mitglieder geregelt, die für dieses Verfahren erforderliche Übermittlung von Daten über die erfolgte ärztliche Behandlung an externe Gutachter zu dulden. Eine Rechtspflicht, Personal zu beschäftigen, das aufgrund seines medizinischen Sachverstands die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen in jedem Fall beurteilen kann, so dass die Weitergabe an externe Gutachter ausscheidet, besteht für die Beklagte nicht. Danach ergibt sich aus der Zusammenschau von § 30 Abs. 3 und § 78 Abs. 2 der Satzung das Recht der Beklagten, die ihr über die fragliche Behandlung vom Mitglied vorgelegten Informationen an von ihr beauftragte Dritte zu übermitteln und zugleich die Verpflichtung des Mitglieds zur Duldung dieser Weitergabe. Dem Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung wurde auch dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass in der von der Beklagten vorformulierten Erklärung der Arzt, um dessen Behandlung es konkret ging, namentlich benannt war. Zudem war der Klägerin durch den vorangegangenen Schriftverkehr mit der Beklagten bekannt, die Erstattungsfähigkeit welcher Aufwendungen von der Beklagten angezweifelt wurde.
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Danach bestehen gegen die Weitergabe der die fraglichen Behandlungen der Klägerin betreffenden Informationen an den für die Beklagten tätigen Gutachter keine rechtlichen Bedenken, wenn die Beklagte von diesen ohne Inanspruchnahme der in der Erklärung vom 22.06.2005 enthaltenen Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht Kenntnis erlangt hat.
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b) Entbindet der Patient, der bei der Beklagten einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für seine ärztliche Behandlung geltend macht, den ihn behandelnden Arzt von der Schweigepflicht, so entfällt hierdurch die Strafbarkeit des Arztes nach § 203 Abs. 1 StGB, wenn dieser gegenüber Dritten Einzelheiten aus der ärztlichen Behandlung des Mitglieds offenbart. Zugleich ist ausgeschlossen, dass durch eine solche Handlung der privatrechtliche (Dienst-) Vertrag verletzt wird. Zudem wird aus Sicht der Beklagten der unmittelbare Kontakt zwischen ihr und dem behandelnden Arzt ermöglicht.
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In tatsächlicher Hinsicht ist hier aber unklar, ob die Erklärung der Klägerin, sie entbinde den behandelnden Dermatologen Dr. M.-S. von der Schweigepflicht, für die Erstellung der Gutachten überhaupt von Bedeutung war. Denn es spricht vieles für den von der Beklagten in der Berufungsverhandlung dargelegten Geschehensablauf, wonach die Klägerin insbesondere die Auszüge aus der sie betreffenden Karteikarte (Zeitraum vom 18.04 bis 11.06.2005) bei Dr. M.-S. beschafft und dann der Beklagten gemeinsam mit der unterschriebenen Einverständniserklärung selbst vorgelegt hat. Für diesen Ablauf spricht insbesondere, dass die Beklagte die Klägerin in ihrem Schreiben vom 16.06.2005 ausdrücklich aufgefordert hatte, die „vollständigen Krankenunterlagen ab dem 18.04.2005 zusammen mit der Einverständniserklärung (1 Exemplar) zur vertrauensärztlichen Begutachtung innerhalb von 14 Tagen vorzulegen“. Der dem Senat vorliegenden Originalakte der Beklagten ist auch nicht zu entnehmen, dass sich der behandelnde Arzt Dr. M.-S. wegen dieses Auszugs aus der von ihm über die Behandlung der Klägerin geführten Karteikarte unmittelbar an die Beklagte gewandt hat. Demgegenüber findet sich in der Verwaltungsakte der Beklagten ein Schreiben des Dr. M.-S. vom 09.06.2005 an die Beklagte, in dem der Arzt auf das an die Klägerin gerichtete Schreiben der Beklagten vom 30.05.2005 reagiert hat. Ein weitere schriftliche Stellungnahme des Arztes (vom 23.08.2005) ist von den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin im Widerspruchsverfahren vorgelegt worden.
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Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht in den Vordergrund gestellten Frage der Verpflichtung eines Mitglieds zur Abgabe einer Erklärung über die Entbindung des behandelnden Arztes von seiner Schweigepflicht, gilt das Folgende: In Bezug auf die Art und Weise, in der das Mitglied seiner gegenüber der Beklagten bestehenden Informations- und Mitwirkungspflicht zur Klärung der Frage der Notwendigkeit und Angemessenheit einer ärztlichen Behandlung nachkommt, steht ihm ein Wahlrecht zu. Das Mitglied kann zunächst den Arzt von seiner Schweigepflicht entbinden und damit einen unmittelbaren Kontakt zwischen diesem Arzt und der Beklagten und den in ihrem Auftrag tätigen Gutachter ermöglichen. Den Interessen des Mitglieds an einer möglichst eingegrenzten Entbindung von der Schweigepflicht wird dadurch Rechnung getragen, dass der behandelnde Arzt in der Erklärung benannt wird und zudem dem Mitglied aus dem vorangegangenen Schriftverkehr bekannt ist, um welche Rechnungen es im Einzelnen geht. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist das Mitglied aber rechtlich nicht gehalten, eine solche Schweigepflichtentbindungserklärung abzugeben. Das öffentliche Interesse, das mit der Verpflichtung des Mitglieds zur Information der Beklagten über die Umstände einer ärztlichen Behandlung verfolgt wird, erfordert es nicht, dass das Mitglied einen unmittelbaren Kontakt zwischen dem behandelnden Arzt und der beklagten Krankenkasse ermöglicht. Bezeichnenderweise regelte die zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung gültige Satzung der Beklagten auch nicht die Verpflichtung der Mitglieder, in den Fällen des § 30 Abs. 3 der Satzung den behandelnden Arzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden (jetzt anders in § 78 Abs. 3 der derzeit geltenden Fassung der Satzung - allerdings für zwei Sonderkonstellationen). Der Versicherte kann seiner Verpflichtung zur umfassenden Information der Beklagten über die umstrittene ärztliche Behandlung auch dadurch nachkommen, dass er die erforderlichen Informationen bei seinem Arzt selbst beschafft und diese dann der Beklagten vorlegt. Auf diese Weise ist dem Versicherten die Prüfung möglich, welche Daten der ärztlichen Behandlung an die Beklagte weitergegeben werden. Besteht nach der Vorlage der Informationen bei der Beklagten und einer ggfs. durchgeführten körperlichen Untersuchung des Mitglieds durch den von der Beklagten gestellten Gutachter noch Aufklärungsbedarf, so muss die Beklagte diese Fragen an das Mitglied richten, die diese an den es behandelnden Arzt weitergibt. Die mit dieser Verfahrensweise für die Beklagte unter Umständen verbundenen Schwierigkeiten rechtfertigen es nicht, das Mitglied als in jedem Fall verpflichtet anzusehen, durch die Abgabe einer Schweigepflichtentbindungserklärung einen direkten Kontakt zwischen der Beklagten und dem behandelnden Arzt zu ermöglichen. Hat das Mitglied dagegen eine Entbindungserklärung abgegeben, darf das auf diese Weise von der Beklagten beschaffte Gutachten verwertet werden. Zukünftig wird die Beklagte die Mitglieder bei der Vorlage des Vordrucks über die Entbindung von der Schweigepflicht aber darauf hinweisen müssen, dass eine solche Erklärung nicht abgegeben werden muss, sondern das Mitglied die erforderlichen Informationen auch selbst beim behandelnden Arzt beschaffen und dann der Beklagten übermitteln kann.
34 
Wird angenommen, wofür - wie dargelegt - wenig spricht, dass die im Verwaltungsverfahren von der Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachten unter Inanspruchnahme der ohne den erforderlichen Hinweis abgegebenen Schweigepflichtentbindungserklärung erstellt worden sind, stellt sich die Frage der Verwertbarkeit dieser Gutachten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Eine ausdrückliche Regelung über Beweisverwertungsverbote findet sich in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht. Ein absolutes Verwertungsverbot besteht bei unzulässigen Beweismitteln, die als solche oder nach der Art ihrer Erstellung oder Beschaffung gegen bestehende Rechtssätze oder allgemeine Rechtsgrundsätze oder wesentliche verfassungsrechtliche Ordnungsnormen verstoßen. Mit den insoweit in Betracht kommenden Konstellationen (z. B. Verstoß gegen § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO, Eyermann/Geiger, VwGO, 12. Aufl. § 86, Rn. 23a) kann der Fall der Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens über die Notwendigkeit und Angemessenheit von bestimmten dermatologischen Behandlungen unter Inanspruchnahme einer Schweigepflichtentbindungserklärung, zu der das Mitglied wegen des unzutreffenden Hinweises auf eine vermeintliche Rechtspflicht veranlasst worden ist, nicht gleichgestellt werden. Scheidet die Annahme eines absoluten Verwertungsverbots aus, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, die hier zur Verwertbarkeit des Gutachtens führt. Denn das Ergebnis hätte ohne Weiteres in rechtmäßiger Weise, d. h. ohne den unzutreffenden Hinweis in der von der Beklagten vorbereiteten Erklärung auf eine angebliche Verpflichtung der Klägerin zur Abgabe einer Schweigepflichtentbindungserklärung, erlangt werden können. Die Klägerin ist, wie oben dargelegt, verpflichtet, der Beklagten die allein ihr zugänglichen Informationen vorzulegen, die diese benötigt, um die Notwendigkeit und Angemessenheit einer bestimmten ärztlichen Behandlung durch einen von ihr beauftragten Gutachter zu überprüfen. Das Gewicht des Interesses der Klägerin, dass es nicht zu einem unmittelbaren Kontakt zwischen dem sie behandelnden Arzt und der Beklagten oder den von ihr beauftragten Gutachtern kommt, war auch von vornherein dadurch reduziert, dass sich Dr. M.-S. mit Schreiben vom 09.06.2005 unmittelbar an die Beklagte gewandt hatte und in diesem zu der von ihm bei der Klägerin diagnostizierten Erkrankungen sowie seiner ärztlichen Behandlung (ab dem 18.04.2005) detailliert Stellung genommen hatte. Wie sich aus dem Eingangssatz dieses Schreibens des Dr. M.-S. ergibt, war dieses eine Reaktion auf das Anschreiben der Beklagten vom 30.05.2005. Dieses war aber nicht an den Arzt, sondern an die Klägerin gerichtet, die das Anschreiben wohl an ihren Arzt zur Stellungnahme gegenüber der Beklagten weitergegeben hat. Ferner haben die damaligen Bevollmächtigten der Klägerin im Widerspruchsverfahren der Beklagten die weitere eingehende Stellungnahme des Dr. M.-S. vom 23.08.2005 vorgelegt, in der sich der behandelnde Arzt mit dem Erstgutachten des Prof. Dr. Dr. P. vom 11.07.2005 auseinandergesetzt hat und das Anlass für die zweite Stellungnahme des Gutachters vom 23.12.2005 war. Gerade im Hinblick auf das vom Verwaltungsgericht in den Vordergrund seiner Ausführungen gestellte Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung liegt es auch auf der Hand, dass die hier vorliegende Fallgestaltung nicht mit der Verwendung einer heimlich eingeholten DNA-Analyse in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren zu vergleichen ist (BGH, Urt. v. 12.01.2005 - XII ZR 227/03 -, BGHZ 162, 1).
35 
2) Selbst wenn dem Verwaltungsgericht darin zu folgen wäre, dass die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten aus Rechtsgründen für die Entscheidung über den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch nicht berücksichtigt werden dürfen, hätte das Gericht der Klage nicht ohne Weiteres gemäß dem von ihm als sachdienlich angesehenen Klageantrag stattgeben dürfen.
36 
Sowohl im Verwaltungs- als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die Beklagte unter Verweis auf die von ihr eingeholten Gutachten substantiiert geltend gemacht, die von ihr im Einzelnen beanstandeten GOÄ-Ziffern der beiden Rechnungen vom 06.06. und vom 20.06.2005 seien von ihr nach Maßgabe von § 30 Abs. 3 Satz 1 und 2 ihrer Satzung nicht anteilig zu erstatten. Denn es handele sich jeweils um Aufwendungen, die das Maß des Notwendigen und Angemessenen überschritten. Diesen substantiierten Vortrag der Beklagten durfte das Verwaltungsgericht nicht unter Hinweis auf den „Grundsatz“ unberücksichtigt lassen, in der Regel seien die auf Grund ärztlicher Anordnung entstehenden Aufwendungen nach objektivem Maßstab auch notwendig. Denn selbst wenn von einem solchen Grundsatz ausgegangen wird, hatte die Beklagte dessen Anwendung durch ihren Sachvortrag ausgeschlossen. Gemäß § 86 Abs. 1 VwGO hätte das Verwaltungsgericht den danach im Hinblick auf die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen zwischen den Beteiligten umstrittenen Sachverhalt von Amts wegen aufklären müssen.
37 
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
38 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
39 
Beschluss vom 29. Juli 2008
40 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 223,27 EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 3 GKG).
41 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
20 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
21 
Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht leidet an einem wesentlichen Mangel, der eine aufwändige Beweisaufnahme notwendig macht (§ 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Senat macht von dem ihm durch § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eröffneten Ermessen Gebrauch und verweist die Sache auf Antrag der Beklagten zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück. Maßgeblich für die Entscheidung ist, dass hierdurch die gesetzliche Regelung für die Berufung (§§ 124 ff. VwGO) eingehalten wird. Das Gesetz geht davon aus, dass zunächst das Verwaltungsgericht eine Sachentscheidung nach Durchführung einer Beweisaufnahme trifft und anschließend das Berufungsgericht über die Zulassung der Berufung nach Maßgabe der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO befindet, sofern das Verwaltungsgericht die Berufung nicht selbst zulässt.
22 
Der wesentliche Mangel des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Sinne von § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO besteht hier darin, dass das Verwaltungsgericht die nach dem Vorbringen der Beteiligten gemäß § 86 Abs. 1 VwGO erforderliche Beweisaufnahme nicht durchgeführt hat (Bader u.a., VwGO, 4. Aufl., § 130, Rn. 4). Zwar hatte die Beklagte, anders als die Klägerin, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keinen diesbezüglichen Beweisantrag gestellt. Nach dem Vortrag der Beklagten musste sich dem Verwaltungsgericht jedoch eine Beweisaufnahme aufdrängen. Zudem ist der Einzelrichter, wie seinen Verfügungen vom 04. und vom 29.08.2006 zu entnehmen ist, ursprünglich ebenfalls vom Erfordernis einer Beweisaufnahme ausgegangen. Bei dieser Beweiserhebung hätten die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten des Prof. Dr. Dr. P. Berücksichtigung finden können (1). Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht davon ausginge, die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten dürften aus Rechtsgründen nicht verwertet werden, hätte das Verwaltungsgericht der Klage nicht ohne Weiteres stattgegeben dürfen. Vielmehr hätte das Verwaltungsgericht die entscheidungserhebliche Frage der Notwendigkeit und Angemessenheit der von der Beklagten als zweifelhaft angesehenen Behandlungen der Klägerin durch den Dermatologen Dr. M.-S. nach § 86 Abs. 1 VwGO aufklären müssen. Denn der mit der Verpflichtungsklage geltend gemachte Anspruch der Klägerin ist nach § 30 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Beklagten auf Leistungen im unbedingt nötigen Umfang beschränkt. Die Beklagte hatte bereits im Verwaltungsverfahren substantiiert geltend gemacht, die geltend gemachten Aufwendungen für die Behandlung durch Dr. M.-S. seien teilweise nicht zu erstatten (2).
23 
Dass die noch erforderliche gerichtliche Beweisaufnahme keine „einfache“ (z. B. Vernehmung eines einzelnen Zeugen, vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks. 14/6393, S. 14), sondern eine aufwändige im Sinne von § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sein wird, ergibt sich aus dem Umstand, dass nunmehr die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen (GOÄ-Ziffern) der Rechnung des behandelnden Dermatologen Dr. M.-S. vom 06.06.2005 und des Labors vom 20.06.2005 mit Hilfe eines Sachverständigen überprüft werden müssen, die die Beklagte im Widerspruchsbescheid als nicht anerkennungsfähig aufgeführt hat. Dabei sind die im Widerspruchsbescheid erfolgte Nacherstattung in Höhe von 5,32 EUR sowie die weitere Bewilligung der Beklagten in Höhe von 10,97 EUR zu berücksichtigen.
24 
1) Es ist allgemein anerkannt, dass sich ein Verwaltungsgericht für sein Urteil ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht - im Wege des Urkundsbeweises (BVerfG, Kammerbeschl. v. 30.11.1993 - 2 BvR 594/93 -, BayVBl 1994, 143) - auf eine gutachtliche Stellungnahme stützen kann, die eine Behörde im vorangegangenen Verwaltungsverfahren eingeholt und als Parteivortrag in das Verfahren eingeführt hat. Die Einholung eines „zusätzlichen“ Sachverständigengutachtens steht nach § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO dann im Ermessen des Gerichts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.03.1992 - 4 B 39.92 -, NVwZ 1993, 268; Beschl. v. 24.03.2000 - 9 B 530.99 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308 m.w.Nachw.). Zu Unrecht ist das Verwaltungsgericht in seinem Urteil davon ausgegangen, die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten dürften nicht berücksichtigt werden, weil die Einverständniserklärung der Klägerin vom 22.06.2005 rechtswidrig erlangt worden sei.
25 
Das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung schützt den Betroffenen vor der Preisgabe und Weitergabe von Informationen über Anamnese, Diagnose und therapeutische Maßnahmen zur Behandlung einer Erkrankung. Dieses Recht darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Die Einschränkung darf nicht weiter gehen als es zum Schutz der öffentlichen Interessen unerlässlich ist (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. -, BVerfGE 65, 1, Rn. 151).
26 
Hinsichtlich der Einverständniserklärung der Klägerin vom 22.06.2005 ist zu berücksichtigen, dass diese zum einen die Entbindung von der Schweigepflicht betrifft (b) und zum anderen die Beklagte ermächtigt, die zur Erstellung des Gutachtens über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung notwendigen Unterlagen und Informationen an die von ihr mit der Gutachtenerstellung beauftragten Personen weiterzugeben (a).
27 
a) Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts enthält die zum maßgeblichen Zeitpunkt gültige Satzung der Beklagten (vom 01.06.2005) in den Bestimmungen der § 30 Abs. 3 und § 78 Abs. 2 eine ausreichende Grundlage für die Weitergabe der hier in Rede stehenden Informationen über die hautärztlichen Behandlungen der Klägerin durch die Beklagte an einen (mittelbar) in ihrem Auftrag tätig werdenden - externen - ärztlichen Gutachter.
28 
Der Anspruch auf Kassenleistungen ist in der Satzung der Beklagten geregelt. Nach § 30 Abs. 1 der Satzung haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 festgelegten Leistungen. Die Leistungen richten sich nach den entstandenen Aufwendungen nach näherer Maßgabe der §§ 30 ff. der Satzung. Erstattungsfähig sind Aufwendungen, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Nach § 30 Abs. 3 der Satzung sind die Mitglieder und die mitversicherten Angehörigen verpflichtet, Leistungen nur in dem unbedingt nötigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Für Aufwendungen, die das Maß des Notwendigen und Angemessenen überschreiten, können die Leistungen gekürzt oder versagt werden. Bestehen Zweifel über die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung, der verordneten Heilmittel, der Krankenhausleistungen usw., ist die Beklagte nach § 30 Abs. 3 Satz 3 der Satzung ausdrücklich berechtigt, dies durch einen Amts- oder Vertrauensarzt (-zahnarzt) überprüfen zu lassen. Die Kosten der Überprüfung trägt nach Satz 5 die Beklagte. In § 78 Abs. 2 der Satzung ist bestimmt, dass das Mitglied verpflichtet ist, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Nachweise vorzulegen, wenn dies zur Prüfung der Berechtigung des Leistungsanspruchs notwendig ist. Ergänzend ist in § 78 Abs. 3 der Satzung geregelt, dass das Mitglied, wenn es seinen Verpflichtungen aus dem Absatz 2 schuldhaft nicht nachkommt, die daraus entstehenden Nachteile zu tragen hat.
29 
Nach den aufgeführten Bestimmungen ihrer Satzung ist die Beklagte berechtigt, die Notwendigkeit und Angemessenheit einer ärztlichen Behandlung zu überprüfen. Denn hierauf beschränkt sich der Leistungsanspruch des Mitglieds. Die Beklagte war auch berechtigt, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlungen durch Dr. M.-S. zu überprüfen, deren Erstattung die Klägerin beantragt hatte. Wie die Beklagte im Verwaltungs- wie im gerichtlichen Verfahren substantiiert dargelegt hat, erscheint es zumindest als zweifelhaft, ob die in den fraglichen Rechnungen vom 06.06. und vom 20.06.2005 aufgeführten Leistungen nach Maßgabe des § 30 Abs. 3 der Satzung der Beklagten in vollem Umfang erstattungsfähig sind. Bestehen Zweifel an der Notwendigkeit und Angemessenheit einer ärztlichen Behandlung, setzt das in § 30 Abs. 3 Satz 3 der Satzung der Beklagten zulässigerweise geregelte Verfahren zur Klärung dieser Frage die Mitwirkung des Mitglieds voraus. Die Informationen über die Umstände der Behandlung des Mitglieds sind der Beklagten regelmäßig unbekannt. Zwischen ihr und dem behandelnden Arzt bestehen keine rechtlichen Beziehungen. Privatrechtlich in Beziehung stehen vielmehr das Mitglied und der behandelnde Arzt. Das Mitglied hat aus dem Dienstvertrag mit dem Arzt einen umfassenden Auskunfts- und Informationsanspruch. Diesen Anspruch muss das Mitglied gegenüber dem behandelnden Arzt geltend machen, um seiner gegenüber der Beklagten bestehenden Verpflichtung aus § 78 Abs. 2 der Satzung nachzukommen. Zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Leistungen an Hand der vom Mitglied vorgelegten Informationen über die fragliche Behandlung muss sich die Beklagte medizinischen Sachverstands bedienen. Aus § 30 Abs. 3 Satz 3 der Satzung der Beklagten ergibt sich für die Mitglieder ohne Weiteres, dass die vom Mitglied entsprechend der Verpflichtung aus § 78 Abs. 2 der Satzung vorgelegten Informationen an externe Gutachter weiter gegeben werden, weil die Beklagte mangels eigenen medizinischen Sachverstands der Hilfe von nicht bei ihr beschäftigten Ärzten oder Zahnärzten bedarf. Mit dem Recht der Beklagten, die Notwendigkeit und Angemessenheit der ärztlichen Behandlung überprüfen zu lassen, ist zugleich die Verpflichtung der Mitglieder geregelt, die für dieses Verfahren erforderliche Übermittlung von Daten über die erfolgte ärztliche Behandlung an externe Gutachter zu dulden. Eine Rechtspflicht, Personal zu beschäftigen, das aufgrund seines medizinischen Sachverstands die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen in jedem Fall beurteilen kann, so dass die Weitergabe an externe Gutachter ausscheidet, besteht für die Beklagte nicht. Danach ergibt sich aus der Zusammenschau von § 30 Abs. 3 und § 78 Abs. 2 der Satzung das Recht der Beklagten, die ihr über die fragliche Behandlung vom Mitglied vorgelegten Informationen an von ihr beauftragte Dritte zu übermitteln und zugleich die Verpflichtung des Mitglieds zur Duldung dieser Weitergabe. Dem Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung wurde auch dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass in der von der Beklagten vorformulierten Erklärung der Arzt, um dessen Behandlung es konkret ging, namentlich benannt war. Zudem war der Klägerin durch den vorangegangenen Schriftverkehr mit der Beklagten bekannt, die Erstattungsfähigkeit welcher Aufwendungen von der Beklagten angezweifelt wurde.
30 
Danach bestehen gegen die Weitergabe der die fraglichen Behandlungen der Klägerin betreffenden Informationen an den für die Beklagten tätigen Gutachter keine rechtlichen Bedenken, wenn die Beklagte von diesen ohne Inanspruchnahme der in der Erklärung vom 22.06.2005 enthaltenen Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht Kenntnis erlangt hat.
31 
b) Entbindet der Patient, der bei der Beklagten einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für seine ärztliche Behandlung geltend macht, den ihn behandelnden Arzt von der Schweigepflicht, so entfällt hierdurch die Strafbarkeit des Arztes nach § 203 Abs. 1 StGB, wenn dieser gegenüber Dritten Einzelheiten aus der ärztlichen Behandlung des Mitglieds offenbart. Zugleich ist ausgeschlossen, dass durch eine solche Handlung der privatrechtliche (Dienst-) Vertrag verletzt wird. Zudem wird aus Sicht der Beklagten der unmittelbare Kontakt zwischen ihr und dem behandelnden Arzt ermöglicht.
32 
In tatsächlicher Hinsicht ist hier aber unklar, ob die Erklärung der Klägerin, sie entbinde den behandelnden Dermatologen Dr. M.-S. von der Schweigepflicht, für die Erstellung der Gutachten überhaupt von Bedeutung war. Denn es spricht vieles für den von der Beklagten in der Berufungsverhandlung dargelegten Geschehensablauf, wonach die Klägerin insbesondere die Auszüge aus der sie betreffenden Karteikarte (Zeitraum vom 18.04 bis 11.06.2005) bei Dr. M.-S. beschafft und dann der Beklagten gemeinsam mit der unterschriebenen Einverständniserklärung selbst vorgelegt hat. Für diesen Ablauf spricht insbesondere, dass die Beklagte die Klägerin in ihrem Schreiben vom 16.06.2005 ausdrücklich aufgefordert hatte, die „vollständigen Krankenunterlagen ab dem 18.04.2005 zusammen mit der Einverständniserklärung (1 Exemplar) zur vertrauensärztlichen Begutachtung innerhalb von 14 Tagen vorzulegen“. Der dem Senat vorliegenden Originalakte der Beklagten ist auch nicht zu entnehmen, dass sich der behandelnde Arzt Dr. M.-S. wegen dieses Auszugs aus der von ihm über die Behandlung der Klägerin geführten Karteikarte unmittelbar an die Beklagte gewandt hat. Demgegenüber findet sich in der Verwaltungsakte der Beklagten ein Schreiben des Dr. M.-S. vom 09.06.2005 an die Beklagte, in dem der Arzt auf das an die Klägerin gerichtete Schreiben der Beklagten vom 30.05.2005 reagiert hat. Ein weitere schriftliche Stellungnahme des Arztes (vom 23.08.2005) ist von den damaligen Bevollmächtigten der Klägerin im Widerspruchsverfahren vorgelegt worden.
33 
Hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht in den Vordergrund gestellten Frage der Verpflichtung eines Mitglieds zur Abgabe einer Erklärung über die Entbindung des behandelnden Arztes von seiner Schweigepflicht, gilt das Folgende: In Bezug auf die Art und Weise, in der das Mitglied seiner gegenüber der Beklagten bestehenden Informations- und Mitwirkungspflicht zur Klärung der Frage der Notwendigkeit und Angemessenheit einer ärztlichen Behandlung nachkommt, steht ihm ein Wahlrecht zu. Das Mitglied kann zunächst den Arzt von seiner Schweigepflicht entbinden und damit einen unmittelbaren Kontakt zwischen diesem Arzt und der Beklagten und den in ihrem Auftrag tätigen Gutachter ermöglichen. Den Interessen des Mitglieds an einer möglichst eingegrenzten Entbindung von der Schweigepflicht wird dadurch Rechnung getragen, dass der behandelnde Arzt in der Erklärung benannt wird und zudem dem Mitglied aus dem vorangegangenen Schriftverkehr bekannt ist, um welche Rechnungen es im Einzelnen geht. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist das Mitglied aber rechtlich nicht gehalten, eine solche Schweigepflichtentbindungserklärung abzugeben. Das öffentliche Interesse, das mit der Verpflichtung des Mitglieds zur Information der Beklagten über die Umstände einer ärztlichen Behandlung verfolgt wird, erfordert es nicht, dass das Mitglied einen unmittelbaren Kontakt zwischen dem behandelnden Arzt und der beklagten Krankenkasse ermöglicht. Bezeichnenderweise regelte die zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung gültige Satzung der Beklagten auch nicht die Verpflichtung der Mitglieder, in den Fällen des § 30 Abs. 3 der Satzung den behandelnden Arzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden (jetzt anders in § 78 Abs. 3 der derzeit geltenden Fassung der Satzung - allerdings für zwei Sonderkonstellationen). Der Versicherte kann seiner Verpflichtung zur umfassenden Information der Beklagten über die umstrittene ärztliche Behandlung auch dadurch nachkommen, dass er die erforderlichen Informationen bei seinem Arzt selbst beschafft und diese dann der Beklagten vorlegt. Auf diese Weise ist dem Versicherten die Prüfung möglich, welche Daten der ärztlichen Behandlung an die Beklagte weitergegeben werden. Besteht nach der Vorlage der Informationen bei der Beklagten und einer ggfs. durchgeführten körperlichen Untersuchung des Mitglieds durch den von der Beklagten gestellten Gutachter noch Aufklärungsbedarf, so muss die Beklagte diese Fragen an das Mitglied richten, die diese an den es behandelnden Arzt weitergibt. Die mit dieser Verfahrensweise für die Beklagte unter Umständen verbundenen Schwierigkeiten rechtfertigen es nicht, das Mitglied als in jedem Fall verpflichtet anzusehen, durch die Abgabe einer Schweigepflichtentbindungserklärung einen direkten Kontakt zwischen der Beklagten und dem behandelnden Arzt zu ermöglichen. Hat das Mitglied dagegen eine Entbindungserklärung abgegeben, darf das auf diese Weise von der Beklagten beschaffte Gutachten verwertet werden. Zukünftig wird die Beklagte die Mitglieder bei der Vorlage des Vordrucks über die Entbindung von der Schweigepflicht aber darauf hinweisen müssen, dass eine solche Erklärung nicht abgegeben werden muss, sondern das Mitglied die erforderlichen Informationen auch selbst beim behandelnden Arzt beschaffen und dann der Beklagten übermitteln kann.
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Wird angenommen, wofür - wie dargelegt - wenig spricht, dass die im Verwaltungsverfahren von der Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachten unter Inanspruchnahme der ohne den erforderlichen Hinweis abgegebenen Schweigepflichtentbindungserklärung erstellt worden sind, stellt sich die Frage der Verwertbarkeit dieser Gutachten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Eine ausdrückliche Regelung über Beweisverwertungsverbote findet sich in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht. Ein absolutes Verwertungsverbot besteht bei unzulässigen Beweismitteln, die als solche oder nach der Art ihrer Erstellung oder Beschaffung gegen bestehende Rechtssätze oder allgemeine Rechtsgrundsätze oder wesentliche verfassungsrechtliche Ordnungsnormen verstoßen. Mit den insoweit in Betracht kommenden Konstellationen (z. B. Verstoß gegen § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO, Eyermann/Geiger, VwGO, 12. Aufl. § 86, Rn. 23a) kann der Fall der Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens über die Notwendigkeit und Angemessenheit von bestimmten dermatologischen Behandlungen unter Inanspruchnahme einer Schweigepflichtentbindungserklärung, zu der das Mitglied wegen des unzutreffenden Hinweises auf eine vermeintliche Rechtspflicht veranlasst worden ist, nicht gleichgestellt werden. Scheidet die Annahme eines absoluten Verwertungsverbots aus, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, die hier zur Verwertbarkeit des Gutachtens führt. Denn das Ergebnis hätte ohne Weiteres in rechtmäßiger Weise, d. h. ohne den unzutreffenden Hinweis in der von der Beklagten vorbereiteten Erklärung auf eine angebliche Verpflichtung der Klägerin zur Abgabe einer Schweigepflichtentbindungserklärung, erlangt werden können. Die Klägerin ist, wie oben dargelegt, verpflichtet, der Beklagten die allein ihr zugänglichen Informationen vorzulegen, die diese benötigt, um die Notwendigkeit und Angemessenheit einer bestimmten ärztlichen Behandlung durch einen von ihr beauftragten Gutachter zu überprüfen. Das Gewicht des Interesses der Klägerin, dass es nicht zu einem unmittelbaren Kontakt zwischen dem sie behandelnden Arzt und der Beklagten oder den von ihr beauftragten Gutachtern kommt, war auch von vornherein dadurch reduziert, dass sich Dr. M.-S. mit Schreiben vom 09.06.2005 unmittelbar an die Beklagte gewandt hatte und in diesem zu der von ihm bei der Klägerin diagnostizierten Erkrankungen sowie seiner ärztlichen Behandlung (ab dem 18.04.2005) detailliert Stellung genommen hatte. Wie sich aus dem Eingangssatz dieses Schreibens des Dr. M.-S. ergibt, war dieses eine Reaktion auf das Anschreiben der Beklagten vom 30.05.2005. Dieses war aber nicht an den Arzt, sondern an die Klägerin gerichtet, die das Anschreiben wohl an ihren Arzt zur Stellungnahme gegenüber der Beklagten weitergegeben hat. Ferner haben die damaligen Bevollmächtigten der Klägerin im Widerspruchsverfahren der Beklagten die weitere eingehende Stellungnahme des Dr. M.-S. vom 23.08.2005 vorgelegt, in der sich der behandelnde Arzt mit dem Erstgutachten des Prof. Dr. Dr. P. vom 11.07.2005 auseinandergesetzt hat und das Anlass für die zweite Stellungnahme des Gutachters vom 23.12.2005 war. Gerade im Hinblick auf das vom Verwaltungsgericht in den Vordergrund seiner Ausführungen gestellte Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung liegt es auch auf der Hand, dass die hier vorliegende Fallgestaltung nicht mit der Verwendung einer heimlich eingeholten DNA-Analyse in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren zu vergleichen ist (BGH, Urt. v. 12.01.2005 - XII ZR 227/03 -, BGHZ 162, 1).
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2) Selbst wenn dem Verwaltungsgericht darin zu folgen wäre, dass die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten aus Rechtsgründen für die Entscheidung über den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch nicht berücksichtigt werden dürfen, hätte das Gericht der Klage nicht ohne Weiteres gemäß dem von ihm als sachdienlich angesehenen Klageantrag stattgeben dürfen.
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Sowohl im Verwaltungs- als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat die Beklagte unter Verweis auf die von ihr eingeholten Gutachten substantiiert geltend gemacht, die von ihr im Einzelnen beanstandeten GOÄ-Ziffern der beiden Rechnungen vom 06.06. und vom 20.06.2005 seien von ihr nach Maßgabe von § 30 Abs. 3 Satz 1 und 2 ihrer Satzung nicht anteilig zu erstatten. Denn es handele sich jeweils um Aufwendungen, die das Maß des Notwendigen und Angemessenen überschritten. Diesen substantiierten Vortrag der Beklagten durfte das Verwaltungsgericht nicht unter Hinweis auf den „Grundsatz“ unberücksichtigt lassen, in der Regel seien die auf Grund ärztlicher Anordnung entstehenden Aufwendungen nach objektivem Maßstab auch notwendig. Denn selbst wenn von einem solchen Grundsatz ausgegangen wird, hatte die Beklagte dessen Anwendung durch ihren Sachvortrag ausgeschlossen. Gemäß § 86 Abs. 1 VwGO hätte das Verwaltungsgericht den danach im Hinblick auf die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen zwischen den Beteiligten umstrittenen Sachverhalt von Amts wegen aufklären müssen.
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Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
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Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
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Beschluss vom 29. Juli 2008
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Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 223,27 EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 3 GKG).
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.

(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.

(3) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)2016/679besteht nicht, wenn die personenbezogenen Daten zu Archivzwecken im öffentlichen Interesse verarbeitet werden. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten, ist ihr die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen. Das zuständige Archiv ist verpflichtet, die Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen.

(4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU)2016/679vorgesehenen Rechte bestehen nicht, soweit diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich sind.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.