Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben gesamtverbindlich die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Aufhebung der Bescheide des Beklagten, mit denen ihnen das Halten und Betreuen von Tieren aller Art untersagt und die Auflösung ihres Bestandes an Reptilien, Katzen und Fischen verfügt wurde.

Die Kläger wohnen nach eigenen Angaben zusammen mit Frau ..., der Ehefrau des Klägers zu 2), in einem Anwesen in der ... in ... und halten dort nach eigenen Angaben zusammen mit Frau ... zahlreiche Tiere.

Aufgrund verschiedener Beanstandungen hat der Beklagte bereits mehrfach Anordnungen und Bußgeldbescheide gegen die Kläger erlassen. So wurde mit Bescheid vom ... Juli 2007 die Erlaubnis der Klägerin zu 1) zur Zucht von und zum Handel mit Sittichen wegen der Bedingungen, unter denen die Tiere gehalten wurden, widerrufen (M 18 K 07.3766). Mit Bescheid vom ... Dezember 2007 wurden der Klägerin zu 1) Auflagen zur Haltung von Kleinsäugern und Vögeln gemacht (M 18 K 08.133). Mit Bescheiden vom ... August 2008 untersagte der Beklagte der Klägerin zu 1) (M 18 E 09.5733) und dem Kläger zu 2) aufgrund von tierschutzwidrigen Verhältnissen das Halten und Betreuen von Vögeln und Kleinsäugern und verfügte die Auflösung dieses Tierbestands. Der Beklagte musste die Bestandsauflösung mit Zwangsmitteln vollziehen. Zum Zwecke der Vollstreckung wurde ein Durchsuchungsbeschluss der Räume in der ... in ... erlassen (M 16 X 09.5816). Im Rahmen der Vollstreckung wurde eine dreistellige Zahl von Tieren aus dem Anwesen in der ... in ... entfernt. Die genannten Bescheide wurden alle bestandskräftig.

Bei einer Kontrolle am ... Februar 2010 stellte der Beklagte fest, dass die Kläger inzwischen begonnen hatten, Reptilien zu halten, wobei er die dafür verwendeten Terrarien als zu klein erachtete. Zudem wurden in den Privaträumen der Klägerin zu 1) trotz des bestandskräftigen Halteverbots sieben Vögel gefunden. Ferner erhielt der Beklagte Kenntnis davon, dass die Klägerin zu 1) in einer von ihr vermieteten Wohnung bis zum Frühjahr 2010 zwei Hamster, vier Kaninchen und zwei Vögel zumindest betreut hat.

Eine Nachkontrolle im Anwesen in der ... in ... am ... Juli 2010 ergab, dass die Klägerin zu 1) inzwischen ein Siamkatzenpaar zur Zucht hielt und die Kläger zusammen zahlreiche Reptilien in der Wohnung der Klägerin zu 1) im ersten Obergeschoss sowie im sog. Quarantäneraum im ersten Obergeschoss des Anwesens hielten. In einem Raum fanden sich zahlreiche Hamster- und Mäusekäfige mit frischer Einstreu sowie gefüllten Wasser- und Futterschüsseln. Die Kläger gaben hierzu an, dass bei der behördlichen Räumung des Hamsterbestands Hamster entwichen seien, die nun wild im Raum lebten und versorgt würden. Vom Beklagten konnten zwei Hamster eingefangen werden. Zudem wurden im Garten zwei Kaninchen, nach Angaben der Kläger zur Urlaubsbetreuung, gehalten. In elf Terrarien wurden einundzwanzig Reptilien zur Nachzucht und zum Verkauf gehalten; im Brutkasten lagen siebzehn Bartagameneier zum Ausbrüten. Die Veterinärin des Beklagten stellte fest, dass die Reptilien zwar grundsätzlich artgerecht als Paar gehalten würden, jedoch die Terrarien zu klein und nicht durchgehend mit Thermo- und Hygrometer ausgestattet seien, die Futter- und Wasserbehälter nach ihrem Verschmutzungszustand offensichtlich nicht täglich gereinigt würden, der hygienische Zustand des Terrarienbodens mäßig sei und die ordnungsgemäße Verwendung von UV-Lampen nicht nachgewiesen werden könne. Die Kontrolle konnte nur in Anwesenheit der Polizei durchgeführt werden.

Mit an die Klägerin zu 1) gerichtetem Bescheid vom ... September 2010, in einem zweiten Versuch zugestellt am ... Oktober 2010, erließ der Beklagte verschiedene Anordnungen zur Reptilienhaltung, u. a. hinsichtlich der Größe und Ausgestaltung der Terrarien, der Ausstattung mit Thermo- und Hygrometern, der Reinigung der Futter-, Wasser- und Badegefäße sowie der UV-Lampen. Ferner wurde die Führung eines Bestandsbuchs für all ihre Tiere angeordnet. Die Anordnungen wurden zwangsgeldbewehrt.

Zu diesem Bescheid nahmen die Kläger dahingehend Stellung, dass es weder eine Meldepflicht noch eine gesetzliche Grenze für die Zahl der gehaltenen Tiere noch eine Pflicht zur Führung eines Zuchtbuchs gebe. Die erforderliche Terrariengröße sei nach einer Formel zu bestimmen, deren Anwendung die Messung der Tiere, nicht die der Terrarien voraussetze. Junge und halbwüchsige Tiere könnten und dürften über Monate in kleineren Terrarien gehalten werden. In den Wintermonaten seien Reptilien zudem im Winterschlaf, so dass kleinere Terrarien zulässig seien. Die Tiere lebten seit Jahren in den Terrarien, so dass dies ihre gewohnte Umgebung sei. Die Dauer der Beleuchtungszeiten variiere je nach Art, Wirkungsweise und Stärke der Lampen sowie nach den Jahreszeiten. Wo, wann, welche Lampe gekauft werde, werde nicht mitgeteilt. In jedem Terrarium befänden sich ein Hygro- und ein Thermometer. Die Wasser- und Futterbehältnisse würden täglich gereinigt, der Kot zweitäglich entfernt, wöchentlich der Sand gesiebt und das Terrarium gesäubert. Sie ließen sich nicht vorschreiben, wann, wie, womit, wie oft die Tiere versorgt und gefüttert und ihre Haltungseinrichtungen gereinigt würden. Sie verstießen nicht gegen das Tierschutzgesetz.

Mit Schreiben vom ... Oktober 2010 und erneut mit Schreiben vom ... Oktober 2010 kündigte der Beklagte gegenüber der Klägerin zu 1) die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen der Haltung der Kaninchen und Hamster sowie der Betreuung von Hamstern, Kaninchen und Vögeln in der von ihr vermieteten Wohnung an.

Hierzu nahm die Klägerin zu 1) mit Schreiben vom ... Oktober 2010 dahingehend Stellung, dass es ebenfalls gegen das Tierschutzgesetz verstieße, wenn sie die bei der Räumung ihres Bestands entkommenen Hamster, die seither in den Wänden lebten, verhungern ließe. Die Urlaubsbetreuung der Kaninchen im Garten sei weder Haltung noch Zucht. Die Tiere in der von ihr vermieteten Wohnung habe sie schon vor der Zwangsräumung ihres Bestands dem Sohn ihrer Mieterin geschenkt. Sie habe die Tiere auf Wunsch ihrer Mieterin morgens gefüttert, da die Mieterin hierfür keine Zeit gehabt habe.

Am ... Dezember 2010 verweigerte die Klägerin zu 1) die Durchführung einer unangemeldeten Kontrolle durch den Beklagten unter Verweis auf den Umbau und die Reinigung ihrer Haltungseinrichtungen.

Bei einer angemeldeten Kontrolle am ... Dezember 2010 zählte der Beklagte im Anwesen in der ... in ... achtundzwanzig Reptilien. Der Katzenbestand wurde seit einer Woche durch drei junge Siamkatzen verstärkt. Die Größe der Terrarien war nach Ansicht des Beklagten unverändert; 40% entsprächen nicht den tierschutzrechtlichen Anforderungen an die Besatzdichte. In den Terrarien seien Heizschlangen wild an der Oberfläche verlegt worden, so dass sie ihren Zweck, die Erwärmung des Bodens, nicht erfüllen und die Tiere sich daran verletzten könnten. Zum Teil würden dafür ungeeignete Energiesparlampen als Leuchtmittel eingesetzt. Die Wasserbecken seien zum Teil altverschmutzt.

Aufgrund einer angemeldeten Kontrolle am ... Juni 2011 stellte der Beklagte fest, dass im Anwesen ... in ... nach wie vor Reptilien sowie Siamkatzen gehalten wurden. Zudem wurden drei Hamster gefunden, die angeblich als Futtertiere für die Nattern gehalten wurden. Von den Terrarien wurden 60% als überbelegt bzw. zu klein erachtet. Die Klägerin zu 1) hatte auch ein Aquarium mit Süßwasserfischen. Zur Zucht von Siamkatzen gab die Klägerin zu 1) an, dass sich die Katzen in der Wohnung im zweiten Obergeschoss des Anwesens befänden, die vom Kläger zu 2) und seiner Frau bewohnt werde und nicht betreten werden dürfe. Aus dem ersten Wurf seien vier Welpen hervorgegangen. Ein Bestandsbuch wurde nach wie vor nicht geführt.

In einem Schreiben des Beklagten vom ... Juni 2011 wies er die Klägerin zu 1) erneut darauf hin, dass die Haltung von Hamstern dem gegen sie verfügten Halteverbot widerspreche und bei einem weiteren Verstoß ein Ordnungswidrigkeitenverfahren drohe.

Nach dem Ergebnis einer angemeldeten Kontrolle vom ... Dezember 2011 wurden in dem von den Klägern bewohnten Anwesen in ... Katzen, Reptilien und Hamster sowie zwei Hunde gehalten. Der Beklagte stellte hierzu fest, dass die Haltung der Hamster gegen das Halteverbot für Kleinsäuger verstoße, auch wenn sie als Futtertiere gehalten würden oder „aus der Wand“ kämen. Die zehn Hamster würden in zwei Käfigen gehalten, die zu klein, stark verschmutzt und nicht genügend eingestreut seien sowie zu wenig Rückzugsmöglichkeiten böten. Es gebe unverändert tierschutzrechtliche Mängel in der Reptilienhaltung (Heizschlangen, Lampen, Größe und Ausstattung der Terrarien) und im Reptilienzimmer würden zwei Leopardgeckos freilaufend bei 10 Grad Celsius gehalten. Die gemessene Luftfeuchtigkeit sei für Reptilien zu gering. Die Temperatur im Bereich der Reptilienhaltung habe die Klägerin zu 1) mit der Winterruhe der Tiere von November bis März begründet. Auch dafür sei die Temperatur zu gering. Zudem seien die Tiere, die trotz Winterschlaf frei im Raum gehalten würden, hochgradig verletzungsgefährdet.

Der Katzenbestand umfasste ein Siamkatzenpaar mit zwei Würfen, insgesamt neun Katzen. Die Haltung von neun nicht-kastrierten Katzen wurde vom Beklagten als problematisch eingestuft, da die Tiere im Alter von ca. sechs Monaten geschlechtsreif seien und dann ein Inzuchtproblem drohe. Zudem sei eine Dauerrolligkeit bei der Kätzin zu befürchten und Kater verspritzten ab der Geschlechtsreife übelriechenden Urin. Die Kläger hätten angegeben, Frau ... halte in der Wohnung im zweiten Obergeschoss weitere sechs Katzen. Dort gebe es aber keinen Wasseranschluss. Die Katzen würden generell erst mit sechs Monaten vom Tierarzt geimpft. Eine Besichtigung der Katzenzucht sowie eines Teils der Reptilien wurde verweigert. Die Kläger machten widersprüchliche Angaben zur Erreichbarkeit von Frau ... im Anwesen in der ... in ...

Am ... Dezember 2011 übergab die Klägerin zu 1) dem Beklagten neun Hamster, verweigerte aber den weiteren Zutritt in ihre Wohnung. Durch die Kontrolle vom ... Dezember 2011 seien ihre Reptilien aus ihrem Winterschlaf gerissen worden. Daher dulde sie vor März keine weiteren Kontrollen.

In einem Telefonat mit dem Beklagten gab Frau ... am ... Dezember 2011 an, jeden Abend in ... zu sein. Sie habe zwar auch eine Wohnung in ..., wo sie arbeite, komme aber jeden Tag nach ... Sie habe dort vier Katzen, zu einer „Katzenzucht“ machte sie keine Angaben. Der Beklagte bat Frau ..., einen Termin für die Besichtigung ihrer Katzenhaltung zu vereinbaren.

Mit Schreiben vom ... Dezember 2011, versandt an die Adresse ... in ..., bat der Beklagte Frau ... nochmals, sich zur Vereinbarung eines Kontrolltermins bis spätestens ... Januar 2012 bei ihm zu melden.

Hierzu nahm der Kläger zu 2) mit Schreiben vom ... Januar 2011 (gemeint: 2012) dahingehend Stellung, dass seine Frau seit ... August 2011 wieder in Deutschland und ordnungsgemäß bei der Gemeinde ... gemeldet sei. Sie sei nicht verpflichtet, für etwaige Kontrollen durch den Beklagten einen Arbeitstag zu opfern. Die Wohnung im zweiten Obergeschoss sei eine abgeschlossene Einheit, die Wasserversorgung sei im August 2011 repariert worden, die Stromversorgung erfolge noch über eine Kabeltrommel und geheizt werde mit Gasofen und/oder Heizlüfter. Kochen und Körperpflege würden in der Wohnung der Klägerin zu 1) im ersten Obergeschoss erledigt. Die vier Katzen habe seine Frau von der Klägerin zu 1) als Geschenk erhalten, sie könne mit ihnen machen, was sie wolle. Sie seien am ... Dezember 2012 (gemeint: 2011) tierärztlich untersucht, geimpft und entwurmt worden und erhielten prophylaktisch ein Mittel gegen Parasiten. Es sei alles in bester Ordnung, also bestehe kein Grund für einen Besuch des Beklagten. Die Probleme, die der Beklagte mit der Klägerin zu 1) habe, gingen ihn und seine Frau nichts an. Sie ließen keine Kontrolle ihrer Wohnung zu, da es sich um Privaträume handle.

Eine Nachfrage beim Vermieter des Anwesens in der ... in ... ergab am ... April 2012, dass ein Mietvertrag lediglich mit der Klägerin zu 1) besteht. Die Räume im zweiten Obergeschoss sind nicht mitvermietet und zudem als Wohn-räume nicht geeignet, sie dürfen aber als Lagerräume genutzt werden. Der Vermie-ter weiß nichts davon, dass sich außer den Klägern weitere Personen dort aufhalten. Eine Untervermietung ohne seine Genehmigung ist ausgeschlossen.

Im Februar und April 2012 gingen beim Beklagten zwei Beschwerden von Kundinnen der Klägerin zu 1) über die Art der Katzenhaltung im Anwesen in der ... in ..., insbesondere im zweiten Obergeschoss, ein.

Daher führte der Beklagte am ... April 2012 eine erneute Kontrolle im gesamten Anwesen in der ... in ... bezüglich der Hamster-, Katzen- und Reptilienhaltung durch. Der Kläger zu 2) gab hierbei an, in der Wohnung im zweiten Obergeschoss wohne er mit seiner Frau. Die Klägerin zu 1) wollte dem Beklagten den Zutritt zur Wohnung im zweiten Obergeschoss verweigern, gewährte dann aber doch mit ihrem Schlüssel Zutritt zu diesen Räumen. Die Klägerin zu 1) erklärte nach der Feststellung, dass die Wohnung im zweiten Obergeschoss nur über ein außerhalb der Wohnung liegendes Bad verfügte, in dem wegen Frostgefahr das Wasser gesperrt war, dass die Wohnung nur im Fall von Gästen oder dann als solche genutzt werde, wenn Frau ... allein sein wolle. Normalerweise wohnten auch Frau ... und der Kläger zu 2) bei ihr im ersten Stock. Sie schliefen auf der Couch, sie selbst im Schlafzimmer.

Im Nebenraum der Wohnung im zweiten Obergeschoss, zu der die Klägerin zu 1) ebenfalls Zugang hatte, wurden zweiundvierzig Hamster gefunden. Die Kläger erklärten hierzu, dass diese Tiere Frau ... gehörten, aber von der Klägerin zu 1) versorgt würden. Frau ... würde die Tiere in ... verkaufen bzw. an kinderreiche Großfamilien vermitteln. Der Beklagte erachtete die Rückzugsmöglichkeiten für die Tiere als unzureichend, die Käfige als überbelegt und die Temperatur von 14 Grad Celsius als zu gering. Nestbaumaterial habe ebenso gefehlt wie Laufräder und eine Mindesteinstreutiefe von 15 cm. Geeignetes Nagematerial und Frischfutter hätten ebenso gefehlt wie Körnerfutter und Heu. Die Futter- und Wassergefäße seien mäßig bis stark verschmutzt gewesen, in einigen Käfigen hätten sich großflächige feuchte Urinflecken befunden.

Es wurden insgesamt zwölf Katzen, davon drei Zuchtkätzinnen und zwei Kater, eine ebenfalls bereits geschlechtsreife Jungkätzin und sechs Welpen im Vorraum der Wohnung im zweiten Obergeschoss sowie in der Wohnung im ersten Obergeschoss gehalten. Zur Katzenhaltung im zweiten Obergeschoss stellte der Beklagte fest, dass die Tiere dort weitgehend von der Umwelt abgeschnitten seien und nur dann Kontakt mit Menschen hätten, wenn sie versorgt würden. Katzen sollten jedoch mindestens sechs Stunden pro Tag die Möglichkeit haben, mit Menschen Kontakt aufzunehmen. Das gesamte Inventar, der Boden und die Wände seien altverschmutzt mit Einstreuklumpen, Haaren und Urin, so dass es trotz sauberer Katzentoiletten deutlich nach Urin rieche. Die drei Kratzbäume seinen unsauber, verdreckt und teilweise defekt, die Liegemöglichkeiten seien verschmutzt. Die Fläche des Vorraums (11,34 qm) sei viel zu klein. Katzen brauchten zudem verschiedenartiges Spielzeug zur Kompensierung ihres Jagdtriebs. Die Katzenhaltung im Vorraum der Wohnung im zweiten Obergeschoss sei wegen seiner Größe, der fehlenden Heizung und der fehlenden Umweltreize für die dauerhafte Katzenhaltung absolut ungeeignet, der Hygienezustand der Katzen dort sei absolut mangelhaft.

Die Katzen in der Wohnung im ersten Obergeschoss verhielten sich unauffällig, je-doch seien ihre Futter- und Wasserschüsseln verschmutzt mit alten Futterresten. In den Katzenklos sei Durchfallkot erkennbar. Die Katzenklos seien altverschmutzt. Nur die Altkatzen seien bisher einmalig gegen RCP geimpft worden, so dass auch bei diesen noch keine Grundimmunisierung bestehe. Die Klägerin zu 1) entwurme die Welpen bis zu ihrer Weggabe an Käufer nur einmal. Zudem hätten die Welpen in der Wohnung im ersten Obergeschoss Flohbefall und es gebe Hinweise auf Katzenschnupfen. Der Flohbefall werde auch behandelt, jedoch nicht wirksam. Die Katzenhaltung in der Wohnung im ersten Stock sei außer den vorgefundenen Hygienemängeln und den fehlenden Propyhlaxemaßnahmen (Impfen, Entwurmen) als verhaltensgerecht zu tolerieren. Der Klägerin zu 1) fehle jedoch die Sachkunde zur Katzenzucht.

Die Haltung der Reptilien bewertete der Beklagte als im Wesentlichen unverändert.

Am ... April 2012 brachten die Kläger die bei der Kontrolle vorgefundenen Hamster ins Veterinäramt des Beklagten und bezeugten, dass Frau ... sicher nichts dagegen habe. Frau ... meldete sich im weiteren Verlauf nicht beim Beklagten wegen des Verschwindens der angeblich ihr gehörenden Hamster.

Mit Schreiben vom ... Mai 2012 wurde die Klägerin zu 1) hinsichtlich der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen des Verstoßes gegen das Verbot der Haltung von Kleinsäugern und der gewerblichen Zucht von Katzen ohne dafür erforderliche Erlaubnis angehört. Der Kläger zu 2) wurde mit Schreiben vom selben Tag hinsichtlich der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen Beteiligung an dem Verstoß der Klägerin zu 1) gegen das Verbot der Haltung von Kleinsäugern angehört.

Mit Schreiben vom ... Mai 2012 wurde das in dem an die Klägerin zu 1) gerichteten Bescheid vom ... September 2009 angedrohte Zwangsgeld fällig gestellt sowie erneut Zwangsgeld angedroht. Dagegen erhob die Klägerin zu 1) Klage (M 10 K 12.3085) zum Bayerischen Verwaltungsgericht München, welche mit Urteil vom 18. Juli 2013 abgewiesen wurde.

Mit Bescheiden vom ... Juni 2012 untersagte der Beklagte den Klägern die Haltung von Siam-Katzen im Vorraum der Wohnung im zweiten Obergeschoss des Anwesens in der ... in ... und verfügte, alle Einrichtungsgegenstände, die mit den Katzen in Kontakt kämen, in regelmäßigen Abständen so zu reinigen, dass keine übermäßigen Verschmutzungen durch Kot, Urin etc. vorhanden seien, die Katzentoiletten mindestens einmal täglich zu reinigen, alle Tiere in regelmäßigen Abständen nach tierärztlicher Empfehlung zu entwurmen, zumindest die Katzenwelpen nach den aktuellen Impfempfehlungen gegen Katzenschnupfen und Katzenseuche zu impfen und eine unkontrollierte Vermehrung der Katzen, vor allem durch Inzucht, durch geeignete Maßnahmen (Kastration bzw. Sterilisation, räumliche Trennung nach Geschlechtern etc.) zu unterbinden. Ferner wurde verfügt, ab sofort ein Bestandsbuch zu führen. Die Anordnungen wurden für sofort vollziehbar erklärt und zwangsgeldbewehrt. Es wurde darauf hingewiesen, dass der bestehende Flohbefall nach Anweisungen eines Tierarztes zu bekämpfen sei, insbesondere sei dazu auch eine Behandlung der Hunde und der Umgebung erforderlich. Zudem wurde mitgeteilt, dass eine Haltung von Hauskatzen ohne ausreichenden Sozialkontakt zum Menschen tierschutzwidrig sei. Der Bescheid wurde gemäß den Postzustellungsurkunden mangels Briefkasten bei einer Postagentur niedergelegt. Die Kläger haben die Annahme verweigert. Die Bescheide wurden nicht angefochten.

Am ... Juli 2012 ergab eine erneute Kontrolle, dass sowohl im ersten als auch im zweiten Obergeschoss weiterhin insgesamt fünfzehn Katzen gehalten wurden. Im ersten Obergeschoss wurden vier adulte Kätzinnen und ein Kater gehalten. Die Katzenpille wurde nicht gegeben. Nach Einschätzung des Beklagten seien die Katzen im zweiten Obergeschoss sehr scheu und versteckten sich, was gegen die Aussage der Klägerin zu 1) spreche, sich täglich mindestens vier Stunden mit diesen Katzen zu beschäftigen. Die Katzen seien fast alle scheu, die Welpen sehr scheu, ängstlich und dickbäuchig. Im ersten Stock sei die Streu in den vier Katzenklos zwar relativ frisch gewesen, die Wände der Plastikwannen aber verschmutzt, ein Katzenklo stark verschmutzt. Die Futternäpfe im Wohnzimmer seien stark (alt-) verschmutzt gewesen. Ähnliches gelte für den Kratzbaum und die Sitzflächen im Wohnzimmer.

Im zweiten Obergeschoss war die Tür vom Vorraum zum Wohnzimmer offen, beide Fenster waren ohne Kippschutz gekippt. Nach dem Eindruck des Beklagten habe es stark nach Ammoniak gerochen. Boden, Sessel, Unterlagen und Kartons seien verschmutzt gewesen. Die Katzenklos seien relativ frisch gereinigt erschienen. Einer von fünf Futternäpfen sei stark altverschmutzt gewesen, ein Wassernapf habe trübes verunreinigtes Wasser enthalten. Die Katzenwelpen seien noch nicht entwurmt worden, sie hätten noch immer dicke Bäuche. Die Klägerin zu 1) habe hierzu angegeben, sie entwurme immer nur einmal im Jahr. Die neuen Würfe seien immer noch nicht geimpft, auch im Altbestand habe sich diesbezüglich nichts geändert.

Ein Bestandsbuch wurde noch immer nicht in der geforderten Form geführt. Trotz angeblicher Flohbehandlung sei im Fell einer Katze ein Floh gefunden worden. Das zur Umgebungsbehandlung verwendete Mittel war nach Einschätzung des Beklagten dafür ungeeignet. Es wurde nach wie vor nur normales Futter, kein Spezialfutter für trächtige/säugende Tiere und kein Kittenfutter für die Welpen verwendet.

Bei den Reptilien im ersten Obergeschoss des Anwesens war die Beleuchtung eingeschaltet und die meisten Behältnisse waren mit eigenen Messgeräten ausgestattet. Die vom Beklagten gemessenen Werte wichen all...s von den von diesen angezeigten Werten ab. Die Werte für UV-Licht lagen bei Null bzw. waren unwesentlich besser. Als Lampen wurden vorwiegend Halogen und Glühbirnen verwendet. Die Temperaturwerte waren besser. Ansonsten war die Haltung nach Ansicht des Beklagten unverändert (Hygienezustand, Größe der Terrarien).

Die Kläger machten unterschiedliche Angaben zu den Eigentumsverhältnissen an den Katzen. Hamster wurde keine mehr gefunden. Den Klägern wurde empfohlen, den Tierbestand zu reduzieren, so dass Katzen nicht mehr im zweiten Obergeschoss gehalten werden müssten.

Mit Schreiben vom ... August 2012 stellte der Beklagte die mit den Bescheiden vom ... Juni 2012 angedrohten Zwangsgelder gegenüber den Klägern fällig und empfahl ihnen nochmals, im zweiten Obergeschoss wegen der nicht abgesicherten Fenster, des Sozialverhaltens der Tiere und der fehlenden Heizmöglichkeit keine Katzen mehr zu halten. Beide Kläger kündigten an, das jeweils fällig gestellte Zwangsgeld nicht zu bezahlen. Die Sache sei dem Verwaltungsgericht München übergeben worden. Bis zur Klärung würden sämtliche Schreiben nicht mehr angenommen und zurückgesendet.

Mit Bußgeldbescheid vom ... September 2012 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin zu 1) wegen der fehlenden Zuchterlaubnis und der Verstöße gegen das Halteverbot für Kleinsäuger ein Bußgeld in Höhe von 600,-- Euro fest. Diesen Bescheid sandte die Klägerin zu 1) an den Beklagten zurück. Mit Bußgeldbescheid vom selben Tag setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger zu 2) wegen Beteiligung an dem Verstoß der Klägerin zu 1) gegen das Halteverbot für Kleinsäuger ein Bußgeld in Höhe von 150,-- Euro fest.

In einer Stellungnahme vom ... September 2012 erklärten die Kläger, die Haltung von Katzen im zweiten Obergeschoss könne nicht wegen zu geringer Größe des Raums untersagt werden. Die Tiere hätten dort 50 qm zur Verfügung. Sämtliche Einrichtungsgegenstände würden täglich gereinigt, nur durch die angesetzte Kontrolle sei an diesem Tag dafür keine Zeit gewesen. Die angeführten Mängel seien noch am selben Tag bei einer Grundreinigung beseitigt worden und somit nicht mehr relevant. Das Fenster sei mit einem Schutz versehen worden. Der Vorwurf der Nichtimpfung und Nichtentwurmung sei eine reine Unterstellung; eine Dokumentation hierfür sei mangels gewerblicher Zucht nicht vorgeschrieben. Bisher sei kein Katzenschnupfen aufgetreten und ihre Tiere würden grundsätzlich erst nach sechs Monaten geimpft, da sie bis dahin der Schutz der Mutter hätten. In Deutschland gebe es zudem keine Impfpflicht für Katzen. Eine Inzucht sei nicht möglich, da keines der Katzenkinder länger als sechs Monate vor Ort bleibe. Es bestehe keine Pflicht, ein Bestandsbuch zu führen, da die Tiere durch Kaufverträge automatisch gelistet würden und kein Gewerbe vorliege. Einen Zukauf gebe es nicht. Der Ernährungszustand aller Tiere sei nicht zu bemängeln; die Katzen hätten gefressen, daher rühre auch ihr Bauchumfang. Wurmbefall könne nur anhand einer Stuhlprobe erkannt werden. Wenn ein Floh entdeckt werde, sei noch lange nicht der ganze Bestand befallen. Wie sie und Frau ... Tiere hielten, sei ganz allein ihre bzw. deren Sache und könne nicht verboten werden. Sie hätten pro Person nicht mehr als zwei ausgewachsene Katzen, was sich absolut im Rahmen der Hobbyzucht halte. Das festgesetzte Zwangsgeld werde nicht beglichen. Dieses sei zudem nicht auf die jeweiligen Tiere der jeweiligen Besitzer bezogen.

Am ... Oktober 2012 stellte der Beklagte bei einer Kontrolle des von den Klägern genutzten Anwesens in der ... in ... fest, dass in der Wohnung im ersten Obergeschoss sowie im zweiten Obergeschoss (Eingangsraum und Wohnraum) nun insgesamt zwanzig Katzen gehalten wurden, darunter acht im Mai 2012 geborene Jungkatzen und fünf seit der Kontrolle vom ... Juli 2012 neu hinzugekommene Welpen im Alter von fast sechs Monaten.

Nach dem Kontrollbericht des Beklagten rieche es beim Betreten der Räumlichkeiten im zweiten Obergeschoss stechend nach Ammoniak bzw. Katzenurin, die Wände und der Boden seien teilweise mit Kot verunreinigt. Die Wasser- und Futterschüsseln im Eingangsraum seien altverschmutzt. Dort befinde sich auch ein Ofen, in diesem Eingangsraum die einzige Heizmöglichkeit für die Tiere. In dem größeren, nicht beheizbaren Wohnraum befänden sich u. a. drei grob verschmutzte Katzenkratzbäume und hinter dem Sofa seien Pappkartons mit Urinflecken. Das Sofa sei neben den Höhlen in den Kratzbäumen die einzige Versteckmöglichkeit für die elf Katzen, die im zweiten Obergeschoss gehalten würden. An die Katzen werde Dosenfutter für Hundewelpen sowie Dosen- und Trockenfutter der Marke Attica (Discounterware) verfüttert, eine spezielle Fütterung für die Welpen und die säugenden Katzen finde noch immer nicht statt. Die acht Jungkatzen seien noch nicht geimpft. Die Katzen in der Wohnung im zweiten Obergeschoss versteckten sich vor den ihnen fremden Menschen sofort und ließen sich auch von der Klägerin zu 1) nicht einfangen. Ihr Verhalten habe sich verschlechtert. Bei den Katzen im zweiten Obergeschoss seien im Kot einzellige Parasiten, sog. Giardien, nachgewiesen worden. Bei den Welpen in der (Privat-)Wohnung der Klägerin zu 1) sei - wie bereits zuvor - Flohbefall festgestellt worden.

Man habe insgesamt neun Terrarien, drei davon in der Wohnung im ersten Obergeschoss, die anderen im sog. Quarantäneraum, vorgefunden. Es seien keine neuen größeren Terrarien angeschafft worden. In den Terrarien befänden sich zwei Kornnattern, sieben Bartagamen, ein Chamäleon, ein Stachelschwanz und ein Leopardgecko. In den Terrarien seien Temperaturen von 17,5 bis 19 Grad Celsius bei einer Luftfeuchte von 47%-66% gemessen worden. Diese Werte lägen an der Untergrenze und seien für eine Haltung außerhalb der Winterruhe grob tierschutzwidrig. Die UV-Lampen hätten nicht gebrannt. Die Klägerin zu 1) habe hierzu angegeben, die Tiere befänden sich in Winterruhe. Gleichzeitig sei den Tieren frisches Futter in Form von Salat vorgesetzt worden.

In der Wohnung im ersten Stock hätten sich zudem drei Aquarien mit Diskusfischen befunden.

Frau ... wurde bei keiner der Kontrollen im Anwesen in der ... in ... angetroffen.

Mit getrennten Schreiben vom ... November 2012, zur Post gegeben am ... Dezember 2012, wurde den Klägern bis ... Dezember 2012 Gelegenheit gegeben, sich zu den Beanstandungen bezüglich der Haltung von Katzen und Reptilien und der ankündigten Anordnung eines generellen Verbots der Haltung von Tieren aller Art zu äußern.

Mit E-Mail vom ... Dezember 2012 trug die Klägerin zu 1) vor, sie habe das Schreiben vom ... November 2012 erst am ... Dezember 2012 erhalten, so dass die gesetzte Frist bis ... Dezember 2012 zu kurz sei. Bei den Kontrollen würden immer wieder falsche Messungen und eine falsche Beschaffenheit der Räume und der Terrarien aufgeschrieben. Ihre Tierhaltung sei nicht gewerblich. Das Führen von Bestandsbüchern sei bei privater Haltung nicht vorgeschrieben und könne nicht angeordnet werden. Wie viele Tiere gehalten würden, gehe den Beklagten nichts an, solange dies tierordnungsgemäß erfolge. Wann sie Katzen verkaufe, impfe oder entwurmen lasse, sei gesetzlich nicht geregelt und werde mit dem Tierarzt abgestimmt. Zudem gehörten die Katzen im zweiten Obergeschoss dem Kläger zu 2) und seiner Ehefrau. Bei der Kontrolle seien die Räume und Näpfe sauber gewesen und einwandfrei hygienisch. Zudem seien Heizöfen aufgestellt gewesen. Es sei normal, wenn Katzen bei einem solchen Auflauf von Menschen verschwänden. Bei der Kontrolle sei nur ein Floh gefunden worden und ein gängiges Flohmittel bereits im Einsatz gewesen. Wie und was sie füttere, sei ihre Sache. Die Tiere bekämen das Futter, das sie am liebsten fräßen, und davon ausreichend. Es sei normal, dass Katzen Parasiten hätten, deswegen werde regelmäßig eine Wurmkur durchgeführt. Die festgestellten Parasiten könnten bei jeder Katze und jedem Hund festgestellt werden und seien nach Aussage ihres Tierarztes leicht zu behandeln. Eine solche Behandlung sei auch schon eingeleitet worden. Der Gesamtzustand der Tiere habe sich nicht verschlechtert. Die Hygiene werde immer eingehalten, die Räume und Utensilien würden zweimal täglich gereinigt. Die Katzentoiletten seien immer sauber. Die Reptilien befänden sich in genormten und für die jeweilige Größe vorgeschriebenen Behältnissen. Wie sie die Terrarien dekoriere und heize, sei ihre Sache. Thermo- und Hygrometer seien vorhanden. Die Winterruhe bestimmten die Tiere selbst und sie dauere maximal drei bis vier Monate. Die Tiere bekämen auch dann Wasser und Futter vorgesetzt, damit zu jeder Zeit eine Nahrungsaufnahme möglich sei. Es sei nicht zutreffend, dass sich die hygienischen Verhältnisse nicht gebessert hätten. Die Haltungseinrichtungen seien wesentlich verändert und zudem grundgereinigt und in Stand gesetzt worden. Eine weitere Zusammenarbeit oder die Duldung von Kontrollen durch den Beklagten werde verweigert. Es liege kein Verstoß gegen ein Halteverbot für Siam-Katzen vor, da der Beklagte die rein private Katzenhaltung nicht verbieten könne. Es gebe keinen Anlass für ein generelles Halteverbot.

Mit Bescheiden vom ... Januar 2013, den Klägern jeweils zugestellt am ... Februar 2013, verfügte der Beklagte jeweils Folgendes:

I.

Ihnen wird das Halten und das Betreuen von Tieren aller Arten untersagt.

II.

Sie haben Ihren Bestand an Reptilien, Katzen und Fischen aufzulösen. Die Erwerber/Besitzer der Tiere sind dem Landratsamt ... unter Angabe von Name und genauer Adresse und dem neuen Unterbringungsort der Tiere schriftlich bis spätestens eine Woche nach der jeweiligen Abgabe bekannt zu geben.

III.

Sollten sie den in Ziffern I. und II. genannten Verpflichtungen nicht nachkommen, haben Sie die Wegnahme und Verwertung der Tiere und die Auflösung des Tierbestandes zu dulden.

IV.

Die sofortige Vollziehung der Ziffern I. bis III. dieses Bescheides wird angeordnet.

V.

Für die Durchsetzung der Duldungspflicht aus Ziffer III. wird der unmittelbare Zwang angedroht.

Zur Erfüllung der Verpflichtung, den Tierbestand aufzulösen (vgl. Ziffer II. Satz 1), wird eine Frist von 3 Wochen ab Zugang des Bescheides bestimmt.

Hinweis:

Die Auflösung wird, soweit es der gesundheitliche Zustand der Tiere zulässt, durch eine wirtschaftliche Verwertung (freihändiger Verkauf) durchgeführt. Die Kosten für die Durchführung des unmittelbaren Zwangs sowie die Kosten für etwaige Unterbringungs- und Behandlungskosten für die Tiere sind von Ihnen zu tragen.

VI.

Sollten Sie der in Ziffer II. Satz 2 auferlegten Meldeverpflichtung nicht fristgerecht nachkommen, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- EUR zur Zahlung fällig.

VII.

Sie haben als Veranlasserin/Veranlasser dieser Amtshandlung die Kosten des Verfahrens zu tragen.

VIII.

Die Gebühr für diesen Bescheid wird auf 150,-- EUR festgesetzt. An Auslagen sind 3,09 EUR für die Postzustellung angefallen.

Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass hinsichtlich der Tierhaltung der Kläger seit mehreren Jahren aufgrund verschiedener Beanstandungen zahlreiche Anordnungen, darunter ein Halte- und Betreuungsverbot für Vögel und Kleinsäuger, und Bußgeldbescheide erlassen worden seien. Die Klägerin zu 1) habe in mindestens zwei Fällen gegen das verfügte Halteverbot verstoßen. Der Kläger zu 2) habe von diesen Verstößen gewusst bzw. diese auch aktiv unterstützt. In der Reptilienhaltung seien trotz der Anordnungen vom Oktober 2010 im Hinblick auf die Hygienemängel, die Probleme bei der Sachkunde sowie die Haltung und Pflege der Tiere (fehlendes UV-Licht, zu niedrige Temperaturen und Luftfeuchten, zu kleine Haltungseinrichtungen etc.) keine Verbesserungen erzielt worden. Die Siamkatzenzucht sei trotz des Bescheids vom Juni 2012 nicht verbessert, sondern eher verschlechtert vorgefunden worden. Aufgrund der weiterhin unveränderten Situation gebe es keine andere Möglichkeit mehr, als gemäß § 16a Satz 2 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes das Halten und Betreuen von Tieren aller Art zu untersagen. Die Kläger hätten in den letzten Jahren wiederholt und größtenteils massiv den Vorschriften des Tierschutzgesetzes und den Anordnungen des Beklagten zuwider gehandelt und dadurch ihren Tieren länger anhaltende Leiden zugefügt. Sie hätten zudem die Kontrollen durch die Behörden verweigert bzw. erschwert. Seit der Einreichung einer Klage gegen die Fälligstellung des Zwangsgelds vom ... Mai 2012 hätten sie angegeben, bis zur gerichtlichen Klärung keine Post mehr vom Beklagten anzunehmen. Sie hätten zudem alle Anhörungsschreiben, Bußgeldbescheide, Anordnungen usw. im Original an die Behörde zurückgeschickt. Sie hätten die behördlichen Maßnahmen ignoriert. Da die Tiere im Bestand sowohl der Klägerin zu 1) als auch dem Kläger zu 2) gehörten und auch er die Tiere versorge, seien ihm die Probleme in der Tierhaltung ebenfalls zuzurechnen.

Aufgrund der fehlenden Sozialisation mit Menschen sei ein Verkauf der Jungkatzen nahezu aussichtslos. Zudem seien sie schon fast ausgewachsen, während sich die meisten potentiellen Käufer von Rassekatzen meist für kleine Welpen interessierten. Die Kläger hätten durch die Haltung der Tiere in sozialer Isolation wissentlich deren Verhaltensauffälligkeit in Kauf genommen bzw. gefördert. Sie hätten ihnen damit unnötige Leiden zugefügt. Durch die isolierte Aufzucht in der Katzengruppe seien die Katzen nur bedingt für eine menschennahe Haltung geeignet. Katzenzüchter, die ihre eigenen Tiere nicht beim Namen nennen würden und sie nicht einfangen könnten, hätten aus fachlicher Sicht keinesfalls die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen einer Katzenzucht. Auch das Fütterungs- und Gesundheitsmanagement lasse die erforderliche Sachkunde vermissen.

Die Flohpopulation habe augenscheinlich durch Maßnahmen der Tierhalter nicht eingedämmt werden können.

Das Auftreten von Giardien werde durch unhygienische Bedingungen und schlechte Haltungsumwelt mit Überbesatz gefördert. Eine Behandlung der hochansteckenden Krankheit müsse durch tägliche orale Eingabe von Medikamenten durchgeführt werden. Selbst bei konsequenter und sachkundiger Behandlung gestalte sich diese oft als schwierig und langwierig. Unter den vorherrschenden Bedingungen im zweiten Obergeschoss des von den Klägern bewohnten Hauses und aufgrund der mangelnden Sachkunde erscheine eine erfolgreiche Therapie nahezu ausgeschlossen.

Im Hinblick auf den vorgefundenen Bestand an Reptilien sei trotz der erfolgten Anordnungen und verhängten Zwangsgelder die Terrariengröße deutlich zu gering bemessen und die Ausgestaltung der Terrarien mangelhaft. Die Haltungsumstände dieser Tiere seien absolut mangelhaft und hätten sich über drei Kontrollen nicht grundlegend verändert. Die gemessenen Temperaturen und Luftfeuchtigkeitsgehalte seien im Bereich der Untergrenze, die Temperaturen für eine Haltung außerhalb der Winterruhe grob tierschutzwidrig. Es bestehe der begründete Verdacht, dass das Argument der Winterruhe genutzt werde, um Strom und Kosten zu sparen. Schon bei der letzten Kontrolle sei nur bei einem Terrarium der UV-Strahler eingeschaltet gewesen. Die anderen Lampen schienen keine UV-Quelle zu sein. Auffallend sei, dass den Tieren trotz angeblicher Winterruhe frisches Futter in Form von Salat vorgesetzt worden sei. Eine Fütterung in der Winterruhe sei jedoch nicht möglich, da der Stoffwechsel der Tiere aufgrund der niedrigen Temperaturen das Futter nicht verwerten könne. Die Bartagamen hätten während der Kontrolle auch kein für eine Winterruhe arttypisches Verhalten gezeigt. Die Zeit von Mitte Oktober bis Februar, in der die Tiere nach Angaben der Klägerin zu 1) Winterruhe hätten, sei als absolut nicht artgerecht anzusehen. Die Dauer der Winterruhe solle aus fachlicher Sicht drei bis vier Wochen nicht überschreiten. Zudem sei eine Winterruhe auch nicht zwingend notwendig, sondern für jedes einzelne Tier zu entscheiden. Die Sachkunde zur Haltung von Reptilien sei nicht gegeben. Die Temperaturwerte in den Terrarien seien, wie bereits bei der Kontrolle im April 2012, hochgradig zu niedrig bemessen, woraus zu schließen sei, dass die Reptilien über einen längeren Zeitraum nicht artgerecht gehalten würden.

Die Voraussetzungen des § 16a Satz 2 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes seien erfüllt. Die Tierhaltung, für die die Klägerin zu 1) in erster Linie verantwortlich und der Kläger zu 2) mitverantwortlich sei, habe sich seit 2008 in Bezug auf die hygienischen Zustände nicht wesentlich verändert, vor allem in keiner Weise verbessert. Die Umstellung auf andere Tierarten mit den gleichen problematischen Feststellungen und Beurteilungen zeige, dass keine entsprechende Sachkunde vorliege. Ebenso wenig scheine die Bereitschaft, die für die Mitgeschöpfe nötigen Haltungsbedingungen zu schaffen, aus Gründen der Einsicht bzw. Finanzmittel vorzuliegen. An den Räumlichkeiten und Haltungseinrichtungen sei seit 2008 nichts Wesentliches verändert worden. Eine Grundreinigung und Instandsetzung sei nicht einmal ansatzweise erfolgt. In Anbetracht des langen Zeitraums, in dem keinerlei Verbesserung der Haltungsumstände für die Tiere erfolgt sei, und der noch immer nicht vorhandenen Bereitschaft der Kläger, mit dem Veterinäramt zusammenzuarbeiten, sei ein Tierhalteverbot die einzig geeignete Maßnahme, um weitere Verstöße gegen das Tierschutzrecht zu verhindern. Die Kläger zeigten keinerlei Einsicht bezüglich der wiederholt festgestellten Verstöße. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass sie auch weiterhin gegen Auflagen des Veterinäramts verstoßen würden. Sie seien offensichtlich nicht in der Lage, die Vielzahl an gehaltenen Tieren unterschiedlicher Arten adäquat zu versorgen. Die Haltung der Tiere erfülle nicht die Anforderungen an eine tierschutzgerechte Unterbringung, Pflege und Ernährung entsprechend den Anforderungen des Tierschutzgesetzes. Die Gutachterinnen des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit hätten bereits 2008 das Krankheitsbild des sog. „animal hording“ vermutet, was tatsächlich nicht ausgeschlossen werden könne. In diesem Fall sei eine Reduktion der Tierzahlen nicht erfolgversprechend, da die Kläger jede Zusammenarbeit verweigerten und die Tierzahlen zwangsläufig wieder erhöhen würden.

Die Kläger fügten den von ihnen gehaltenen Tieren schon seit Längerem teils erhebliche Leiden zu. Sie hätten in den letzten Jahren wiederholt und größtenteils massiv den Vorschriften des Tierschutzgesetzes und den Anordnungen des Beklagten zuwidergehandelt und dadurch ihren Tieren länger anhaltende Leiden zugefügt. Nachdem sie sich immer noch uneinsichtig zeigten und die Zusammenarbeit mit dem Veterinäramt verweigerten und sogar angekündigte Kontrollen unmöglich machten, sei davon auszugehen, dass sie auch weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen würden und sich an der tierschutzwidrigen Haltung der Tiere auch künftig nichts ändern werde.

Die Klägerin zu 1) habe bewusst gegen das Halteverbot für Kleinsäuger verstoßen und der Kläger zu 2) habe daran mitgewirkt. Sie hätten das Halteverbot für Siamkatzen in der Wohnung im zweiten Obergeschoss ignoriert, womit bewiesen sei, dass sie sich an keine gesetzlichen bzw. behördlichen Vorgaben halten wollten. Die Zustände bei der Katzenhaltung im zweiten Obergeschoss hätten sich deutlich verschlechtert. Es sei davon auszugehen, dass die Haltung weiterhin in der gemischten Gruppe erfolge, was spätestens nach Erreichen der Geschlechtsreife im Januar 2013 zu Inzucht, unkontrollierter Vermehrung und einer weiteren Eskalation der Situation führen werde.

Unabhängig von der fehlenden Einsicht der Kläger in die tierschutzwidrigen Zustände sei davon auszugehen, dass sie auch wirtschaftlich nicht in der Lage seien, die festgestellten Missstände abzustellen.

Das Halte- und Betreuungsverbot für Tiere aller Art sei geeignet und auch erforderlich, die tierschutzwidrigen Zustände zu beseitigen. Das bereits verfügte Halteverbot für Vögel und Kleinsäuger habe offenbar kein Umdenken ausgelöst, sondern die bisherige Praxis der Tierhaltung nur auf andere Tierarten verlagert. Mildere Mittel, etwa der Erlass weiterer Anordnungen bezüglich der Tierhaltung, kämen angesichts der von den Klägern langjährig gezeigten Unzuverlässigkeit und ihrer Unbelehrbarkeit nicht in Betracht. Sie seien nicht geeignet, die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes zu gewährleisten. Auch eine vorübergehende Fortnahme und anderweitige Unterbringung der Tiere scheide aus, da nicht erkennbar sei, dass die Kläger in absehbarer Zeit in der Lage sein würden, die Tiere entsprechend den Anforderungen des Tierschutzgesetzes zu halten.

Die festgesetzte Frist zur Auflösung des gesamten Tierbestandes beruhe auf Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG und sei angemessen. Die Fristsetzung sei notwendig, um ein Unterlaufen der Anordnung durch die Kläger auszuschließen und um das geeignete Zwangsmittel durchsetzen zu können. Insbesondere die bevorstehende Geschlechtsreife der Siamkatzen, die derzeit gemeinsam im zweiten Obergeschoss gehalten würden, lasse keine weitere Fristverlängerung zu, um Inzucht und weitere, unkontrollierte Vermehrung zu vermeiden.

In Bezug auf die Auflösung des Bestands lasse ein anderes Zwangsmittel als der unmittelbare Zwang keinen Erfolg erwarten. Bereits bei der Auflösung des Vogel- und Kleinsäugerbestands habe der Beklagte die Tiere zwangsweise entfernen müssen.

Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2013, eingegangen am 14. Februar 2013, beantragten die Kläger sowie Frau ... bezüglich der Schreiben des Beklagten vom ... Januar 2013 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eine Anordnung, die eine Aufschiebung der Anordnung beinhaltet (M 18 S 13.587).

Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2013, eingegangen am selben Tag, erhoben die Kläger sowie Frau ... Klage gegen die Bescheide des Beklagten vom ... Januar 2013.

In der Begründung wurde ausgeführt, dass in den Briefen und Anordnungen alle Tiere in einen Topf geworfen würden und nicht nach dem wirklichen Besitzer geschaut werde. Die Katzen gehörten teils der Klägerin zu 1), teils dem Kläger zu 2) und teils Frau ... (Skanda, Diva und vier Jungtiere im zweiten Stock). Die Reptilien gehörten teils der Klägerin zu 1) und teils dem Kläger zu 2), ebenso die Fische. Der kleine Hund gehöre dem Kläger zu 2). Bei den Katzen würden alle Jungtiere verkauft und die verbleibenden zwei Katzen pro Person überstiegen nicht die übliche Anzahl an Katzen in Privathaushalten. Die Terrariengröße und -ausstattung sowie die Haltung der Reptilien sei nach Rücksprache mit der Reptilienauffangstation in ... einwandfrei in Ordnung. Die Rechnung über die Anschaffung von UV-Lampen könne jederzeit nachgereicht werden. Die Aquarien seien nicht überbesetzt und entsprächen ganz den Haltungsvorschriften für die Diskuszucht. Die Schreiben, Anordnungen oder angeblichen Verstöße aus den Jahren 2008-2011 seien also nicht zutreffend. Gegen Frau ... läge kein Halte- oder Versorgungsverbot für Nager und Vögel vor, so dass sie diese Tiere jederzeit halten könne, es könne also kein Strafgeld gegen die Kläger verhängt werden.

In seiner Antrags- und Klageerwiderung vom ... März 2013 beantragte der Beklagte, den Antrag abzulehnen und die Klage abzuweisen.

Es wurde ergänzend zu den Ausführungen im Bescheid erklärt, dass es zwar richtig sei, dass für Reptilien eine Winterruhe gesetzlich nicht vorgeschrieben sei. Es sei jedoch aufgefallen, dass die Tiere bei deutlich abgesenkter Temperatur und teilweise ohne UV-Licht Futter erhalten hätten. Dies sei ein Widerspruch in sich. Es gebe daher Hinweise, dass die Tiere über Monate nicht artgerecht gehalten worden seien und somit litten. In einem Vermerk vom ... Februar 2013 führte der Beklagte aus, dass § 2 des Tierschutzgesetzes für die private und die gewerbliche Nutzung gelte. Es sei richtig, dass es in Deutschland keine Impfpflicht für Katzen gebe, bei einer Katzenzucht der vorliegenden Größe sei eine Impfung der Tiere jedoch aus tierärztlicher Sicht die „gute fachliche Praxis“.

Bei der Antrags- und Klageschrift fällt auf, dass die angeblich von Frau ... geleisteten Unterschriften unterschiedlich aussehen. Frau ... reagierte auf ein Anschreiben des Gerichts an die in der Antrags- und Klageschrift angegebene Postfachadresse nicht.

Mit Beschluss des Gerichts vom 25. März 2013 wurden die Verfahren von Frau ... von den Verfahren der Kläger abgetrennt und als eigene Verfahren (M 18 S 13.1262 und M 18 K 13.1263) fortgeführt.

Die vom Gericht veranlasste Ermittlung des Aufenthalts der Beteiligten über das Melderegister ergab, dass nur der Kläger zu 2) seit dem Jahr 2006 unter der Adresse ... in ... gemeldet ist. Die Klägerin zu 1) und Frau ... sind melderechtlich nicht erfasst.

Mit Beschluss vom 27. März 2013 stellte das Gericht im Eilverfahren (Az.: M 18 S 13.587) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Bescheide vom ... Januar 2013 insoweit wieder her, als sich die Klage gegen das in der jeweiligen Ziffer I. der Bescheide enthaltene Verbot der Haltung und Betreuung der beiden derzeit von den Klägern gehaltenen Hunde richtet, es ordnete zudem die aufschiebende Wirkung der Klage insoweit an, als sie sich gegen die jeweilige Ziffer VI. der Bescheide richtet. Im Übrigen lehnte das Gericht den Antrag ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Kläger zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Az.: 9 CS 13.846) wurde mit Beschluss vom 23. April 2013 verworfen.

In der mündlichen Verhandlung am 30. April 2014 übergab der Beklagtenvertreter jeweils an die Kläger adressierte Bescheide vom selben Tag, in welchen der Beklagte jeweils Folgendes verfügte:

I.

Der Bescheid des Landratsamtes ... vom ... Januar 2013, Az. ... wird insoweit zurückgenommen, als das in der Ziffer I. des Bescheides enthaltene Verbot der Haltung und Betreuung auch die beiden derzeit von Ihnen gehaltenen Hunde (1. Tier: schwarzer Mischling; 2. Tier cremefarbener Shih Tzu; Namen laut Ihren Angaben Momo und Josi) umfasst.

II.

Der Bescheid des Landratsamtes ... vom ... Januar 2013, Az. ..., wird darüber hinaus zurückgenommen, soweit in der Ziffer VI. des Bescheides für die nicht fristgemäße Einhaltung der Ziffer II. Satz 2 auferlegten Meldeverpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- Euro angedroht wurde.

III.

Im Übrigen bleibt der Bescheid des Landratsamtes ... Januar 2013, Az. ... bestehen.

Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass der Ausgangsbescheid in Ziffer I. rechtswidrig sei, soweit das Haltungs- und Betreuungsverbot auch die beiden derzeit von den Klägern gehaltenen Hunde umfasse. Bezüglich dieser beiden Tiere sei es abgesehen von den allgemeinen hygienischen Verhältnissen im Anwesen der Kläger zu keinen konkreten Beanstandungen gekommen und aufgrund ihrer geringen, das Maß des Üblichen nicht überschreitenden Anzahl sei ein solches Verbot auch unverhältnismäßig. Die beiden Hunde seien derzeit nach den Erkenntnissen des Landratsamtes ... keiner konkreten Gesundheitsgefahr ausgesetzt. Soweit für den Verstoß gegen die Meldeverpflichtung aus Ziff. II. Satz 2 in Ziffer VI. ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- Euro angedroht wurde, sei die Verfügung aufgrund mangelnder Bestimmtheit rechtswidrig und daher aufzuheben gewesen.

Das Gericht wies die Kläger anschließend auf die durch die Bescheide vom ... April 2014 eingetretene teilweise Hauptsacheerledigung hin. Die Kläger erklärten, die Streitsache jedoch auch insoweit aufrechterhalten zu wollen und beantragten zuletzt,

die Bescheide des Landratsamtes ... vom ... Januar 2013 aufzuheben.

Die Beklagtenvertreter wiederholten ihren schriftsätzlich angekündigten Antrag und beantragten

Klageabweisung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Verfahrens M 18 S 13.587 und der beigezogenen Behördenakten sowie auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 30. April 2014 verwiesen.

Gründe

Die Klage gegen die Bescheide des Beklagten vom ... Januar 2013 ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet und war daher insgesamt abzuweisen.

1. Die Bescheide des Beklagten vom ... Januar 2013 stellen unzweifelhaft Verwaltungsakte im Sinne von Art. 35 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) dar. Die Kläger haben hiergegen daher zulässigerweise Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erhoben. Soweit die sich Klage jedoch gegen das in Ziffer I. angeordnete Verbot des Haltens und Betreuens der zwei von den Klägern gehaltenen Hunde „Momo“ und „Josi“ und gegen die Androhung des Zwangsgeldes in Ziffer VI. des Bescheides bei Verstoß gegen die Meldeverpflichtung aus Ziffer II. Satz 2 richtet, fehlt den Klägern das Rechtsschutzbedürfnis, da der Beklagte diese Anordnungen mit Bescheiden vom ... April 2014 zurückgenommen hat. Die Klage ist daher insoweit bereits unzulässig.

2. Im Übrigen ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet.

2.1. Hierbei ist davon auszugehen, dass die Anordnungen in den jeweiligen Ziffern I.-III. sowie V. der Bescheide vom ... Januar 2013 nach ihrem grundsätzlich maßgeblichen objektiven Erklärungswert und -inhalt (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 37 RdNr. 7) dahingehend auszulegen sind, dass der Beklagte ein umfassendes Halte- und Betreuungsverbot (Ziffer I.) sowie die Auflösung des jeweils vorhandenen Bestands an Reptilien, Katzen und Fischen (Ziffer II. Satz 1) - jeweils gestützt auf § 16a Satz 2 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) - erlassen wollte. Mit den Ziffern III. und V. sollte - trotz der dafür unglücklich gewählten Formulierungen und systematischen Reihenfolge dieser Anordnungen - offensichtlich gemäß Art. 36 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 34 VwZVG zur zwangsweisen Durchsetzung des Halte- und Betreuungsverbots sowie des Bestandsauflösungsgebots der unmittelbare Zwang angedroht werden. Der Beklagte macht in den Gründen der Bescheide vom ... Januar 2013 Ausführungen zur Erforderlichkeit der Androhung unmittelbaren Zwangs statt des milderen Zwangsmittels des Zwangsgelds und beruft sich hinsichtlich der in den jeweiligen Ziffern III. statuierten Duldungspflicht und des in den jeweiligen Ziffern V. angedrohten Zwangsmittels auf die Vorschriften der Art. 29 ff. VwZVG. Hinsichtlich der in der jeweiligen Ziffer V. gesetzten Frist verweist er auf das Erfordernis des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG. Auch wenn die gewählte Formulierung - Pflicht zur Duldung der Wegnahme der Tiere und der Auflösung des Tierbestands im Fall der Nichtbefolgung der Ziffern I. und II. (Ziffer III.) sowie Androhung der Durchsetzung der Duldungspflicht mittels unmittelbaren Zwangs (Ziffer V) - ungewöhnlich und sehr umständlich ist, da dafür auch die Androhung der Durchsetzung des Halte- und Betreuungsverbots sowie des Bestandsräumungsgebots mittels unmittelbaren Zwangs genügt hätte, sind die Anordnungen in den Ziffern III. und V. dennoch als noch ausreichend bestimmt im Sinne von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG, Art. 36 Abs. 3 Satz 1 VwZVG anzusehen.

Zudem beinhaltet die jeweilige Ziffer III. der Bescheide vom ... Januar 2013 die erst nach der Vollstreckung der Anordnungen in den Ziffern I. und II. relevant werdende Verpflichtung zur Duldung der dann folgenden Verwertung der Tiere mittels Verkauf.

2.1.1. An der Rechtmäßigkeit des auf § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG gestützten Verbots des Haltens und Betreuens von Tieren aller Art - die beiden derzeit von den Klägern gehaltenen Hunde wurden hiervon durch die Bescheide vom... April 2014 ausgenommen - bestehen keine Zweifel. Nach § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG (in der zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses geltenden Fassung; entspricht nunmehr § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG) kann demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG oder einer Anordnung nach § 16a Satz 2 Nr. 1 TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren jeder Art untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Eine wiederholte Zuwiderhandlung liegt schon bei zwei Verstößen vor (Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Aufl. 2007, § 16a RdNr. 24). Dass die genannten Tatbestandsvoraussetzungen hinsichtlich beider Kläger vorliegen, unterliegt keinerlei Zweifel.

2.1.1.1. Nach § 2 TierSchG muss derjenige, der ein Tier hält, u. a. das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Dass die Kläger diesen Anforderungen nicht nachgekommen sind, steht zur Überzeugung des Gerichts fest. Dadurch haben sie den Tieren länger anhaltende Leiden zugefügt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Begründung des Bescheides des Landratsamtes ... vom ... Januar 2013 Bezug genommen, der das Gericht im vollen Umfang folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Bei der Beurteilung der von den Klägern praktizierten Tierhaltung stützt sich das Landratsamt ... in besonderem Maße auf die Stellungnahmen seiner Veterinäre. Dies ist nicht zu beanstanden. Den beamteten Tierärzten ist bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt (st. Rspr. des BayVGH, vgl. z. B. B.v. 29.3.2004 - 25 CS 04.60; B.v. 14.1.2003 - 25 CS 02.3140; B.v. 17.5.2002 - 25 ZB 99.3767; vgl. auch Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Auflage 2007, § 15 TierSchG RdNr. 10a). Die fachlichen Beurteilungen der Veterinäre basieren vorliegend auf deren Teilnahme an zahlreichen Vor-Ort-Kontrollen und den dabei getroffenen Feststellungen, welche jeweils ausführlich schriftlich und fotografisch dokumentiert sind. Danach waren als grobe Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des § 2 TierSchG insbesondere zu werten, dass die Räumlichkeiten und Haltungseinrichtungen der Tiere bei sämtlichen Kontrollen aufgrund Größe und Ausstattung für diese Tierhaltung größtenteils ungeeignet waren und sich in einem sehr schlechten Zustand befanden. Erforderliche Instandsetzungen und eine regelmäßige Reinigung der Räumlichkeiten und Haltungseinrichtungen von verschmutzten Futterresten, Mäusekadavern, Kot und allen sonstigen Verschmutzungen wurden nicht durchgeführt, den meisten Tieren stand kein frisches Wasser zur Verfügung, eine regelmäßige und erforderliche tierärztliche Behandlung war nicht gewährleistet, zudem wurden die Tiere nicht art- und altersgerechtes gefüttert. Die Haltungsbedingungen und Versorgung der Tiere lässt auch die erforderliche Sachkunde der Kläger vermissen.

Die Gesamtumstände der Tierhaltung der Kläger lassen nach den Feststellungen des Landratsamtes ..., denen die Kläger nicht substantiiert und nachvollziehbar entgegentreten konnten, nur den Schluss einer groben Zuwiderhandlung gegen die Anforderungen an eine tierschutzgerechte Haltung nach § 2 TierSchG zu.

Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass es sich nicht um grobe Zuwiderhandlungen gehandelt haben sollte, so hat es sich doch um wiederholte Zuwiderhandlungen gegen die in § 2 TierSchG normierten Anforderungen an eine tierschutzgerechte Haltung gehandelt. Die Beanstandungen der Tierhaltung der Kläger im Anwesen ... in ... reichen bis in das Jahr 2007 zurück. Bei annähernd jeder ab Mitte 2007 in den Behördenvorgängen dokumentierten Kontrolle stellten die Mitarbeiter des Landratsamtes ... fest, dass die Tierhaltung der Kläger tierschutzrechtlichen Beanstandungen unterlag und diese Missstände nahezu unverändert bis zum Erlass der streitgegenständlichen Anordnungen andauerten. Dies auch trotz zahlreicher zwischenzeitlicher behördlicher Anordnungen und Bußgeldbescheide zur Herstellung tierschutzgerechter Zustände. Auch insoweit konnte sich das Landratsamt ... auf die fachlichen Beurteilungen der Amtsveterinäre stützen, denen von Gesetzes wegen eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt (s.o.). Insbesondere aufgrund der in den Behördenvorgängen enthaltenen Lichtbilder kann das Gericht die Wertung des Landratsamtes ... in vollem Umfang nachvollziehen.

2.1.1.2. Zudem haben die Kläger auch bestandskräftigen Anordnungen nach § 16a Satz 2 Nr. 1 TierSchG zuwidergehandelt. Mit Bescheid an die Klägerin zu 1) vom ... September 2010, der ausweislich der gemeinsam mit der Klägerin zu 1) verfassten Stellungnahme zu dem Bescheid auch dem Kläger zu 2) seit Herbst 2010 bekannt war, zeigte das Landratsamt ... Verstöße gegen § 2 TierSchG auf und erließ verschiedene Anordnungen zur Reptilienhaltung, dies führte jedoch zu keiner wesentlichen Veränderung der unbestritten vorliegenden Reptilienhaltung beider Kläger. Dasselbe gilt für die mit den Bescheiden vom ... Juni 2012 verfügten Anordnungen im Hinblick auf die Katzenhaltung.

2.1.1.3. Auch die weitere Voraussetzung des § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG, wonach durch die festgestellten Verstöße den Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt wurden, ist nach den aktenkundigen Feststellungen erfüllt. Bereits die Feststellungen bei der Kontrolle am ... Oktober 2012, wonach die Haltungseinrichtungen in einem sehr schlechten hygienischen Zustand - insbesondere altverschmutzt - waren, die Futter- und Wasserversorgung der Tiere oft nicht in hinreichendem Ausmaß bzw. genügender Qualität erfolgt und auch die erforderliche tierärztliche Versorgung nicht gewährleistet war, lässt diese Annahme zu. Die vom Landratsamt bei zahlreichen Kontrollen festgestellten Bedingungen unter welchen die Tiere im Anwesen ... in ... durch die Kläger gehalten und betreut wurden, sind ohne Zweifel bereits als solche geeignet, den Tieren erhebliche Leiden zuzufügen. Für die Anordnung eines - unbefristeten - Haltungs- und Betreuungsverbots gegen die Kläger nach § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG bedarf es folglich unter diesen Umständen keiner gesonderten Feststellung, dass die Gesundheit der Tiere durch die Haltungsbedingungen bereits Schäden genommen hat (VGH BW, B.v. 28.4.2004, 1 S 756/04, BeckRS 2004, 22519).

2.1.1.4. Zudem rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die Kläger weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen werden, vgl. § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Ausgehend von den aktenkundigen und vorstehend rechtlich gewürdigten tierschutzrelevanten Missständen in der Tierhaltung haben die Kläger weder die früheren tierschutzrechtlichen Anordnungen, weder die vom ... September 2010 und vom ... Juni 2012 noch die infolge des Verstoßes gegen das im Bescheid vom ... August 2008 angeordnete Haltungsverbot von Vögeln und Kleinsäugern erlassenen Bußgeldbescheide vom ... September 2012, zum Anlass genommen, die tierschutzrelevanten Missstände in ihrer Tierhaltung abzustellen. Die Kläger haben seit 2007 insbesondere die hygienischen Zustände in den Räumlichkeiten und Haltungseinrichtungen nicht ausreichend verbessert, sowie die Versorgung der Tiere mit ausreichend und qualitativ einwandfreiem Futter, eine artgerechte Unterbringung und die erforderliche tierärztliche Versorgung der Tiere nicht gewährleistet. Die Situation hat sich insgesamt tendenziell sogar verschlechtert. Das Verhalten der Kläger, welche eine Zusammenarbeit mit dem Landratsamt ... verweigern und keinen Anlass sehen, die Bedingungen ihrer Tierhaltung zu verändern, bestätigen diese Gefahrenprognose.

Auch wenn die Haltung der Fische noch keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben hat, erscheint es gerechtfertigt, den Klägern auch die Haltung derselben sowie aller sonstigen Tiere - mit Ausnahme der beiden derzeit gehaltenen Hunde - zu untersagen, da die Erfahrungen der Vergangenheit erwarten lassen, dass es bei den Klägern nach Ablauf einer gewissen Zeit aufgrund einer steigenden Zahl der jeweils gehaltenen Tiere im Rahmen jeder Tierhaltung zu ähnlichen Problemen kommt, wie sie im Bereich der Haltung von Katzen und Reptilien bestanden.

2.1.2. Nachdem insgesamt die Voraussetzungen des § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG vorliegen, begegnet die konkrete Anordnung des Landratsamtes... in den streitgegenständlichen Bescheiden keinen rechtlichen Bedenken. Die Untersagung des Haltens und Betreuens von Tieren aller Art ist aufgrund der in der Vergangenheit festgestellten tierschutzrelevanten Verstöße in der Tierhaltung der Kläger rechtmäßig. Aufgrund der durchgehend gezeigten Uneinsichtigkeit der Kläger sowie der trotz ergangener Anordnungen eher verschlechterten Situation der Tierhaltung im Anwesen in der ... in ... ist die Anordnung eines generellen Tierhalte- und Betreuungsverbots auch verhältnismäßig, da mildere Mittel, z. B. in Form von Auflagen für die fortdauernde Tierhaltung, keinen Erfolg erwarten lassen. Das Gericht ist überzeugt, dass nur durch die ausgesprochene Untersagung des Haltens und Betreuens von Tieren aller Art den Zielen des Tierschutzes, welchen Verfassungsrang (Art. 20a des Grundgesetzes) zukommt, zum Erfolg verholfen werden kann.

Hierbei ist auch zu bedenken, dass ein Verbot der Haltung und Betreuung von Tieren jeder Art kein unabänderliches Verbot bedeutet. § 16a Satz 2 Nr. 3 a. E. TierSchG sieht ausdrücklich vor, dass das Halten und Betreuen von Tieren auf Antrag wieder zu gestatten ist, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist (vgl. VG Gießen, U.v. 25.9.2006 - 10 E 643/06 - juris RdNr. 45; VG Gießen, U.v. 9.12.2011 - 4 K 2844/11.GI - juris RdNr. 47), so dass auch eine Befristung der Untersagung nicht geboten war.

2.2. Auch die Anordnung der Auflösung des vorhandenen Tierbestands der Kläger an Reptilien, Katzen und Fischen konnte rechtmäßig auf der Grundlage von § 16a Satz 2 Nr. 3 (i. V. m. Art. 16 Satz 1) TierSchG als Annex zum Halte- und Betreuungsverbot für Tiere aller Art verfügt werden. Denn ohne die gleichzeitige Anordnung auch der Auflösung des Tierbestands entstünde durch das Halte- und Betreuungsverbot ein mit dem Wohl der Tiere unvereinbarer betreuungsloser Zustand (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2006 - 25 CS 06.2619 - juris RdNr. 6; VG Gießen, U.v. 9.12.2011 - 4 K 2844/11.GI - juris RdNr. 87).

2.2.1. Die Rechtmäßigkeit der Auflösungsverfügung erfordert die Verfügungsbefugnis des jeweiligen Adressaten über die Tiere des Bestands, der aufzulösen ist (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2006 - 25 CS 06.2619 - juris RdNr. 6 und BayVGH, B.v. 14.1.2005 - 25 CS 04.3491 - juris RdNr. 2). Die Kläger wissen, welche Tiere jeweils zu „ihrem“ Bestand an Reptilien, Katzen und Fischen gehören. Ausweislich ihrer Klagebegründung können sie die Tiere den jeweiligen Eigentümern zuordnen. Dass sie hinsichtlich der jeweils in ihrem Eigentum stehenden Tiere in ihrer Verfügungsbefugnis beschränkt sind, ist weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich.

2.2.2. Die Anordnung der Bestandsauflösung in der jeweiligen Ziffer II. der Bescheide vom ... Januar 2013 genügt zudem den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG.

Diese hinreichende Bestimmtheit im Sinne von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG bedeutet, dass der Inhalt der getroffenen Regelung, ggf. im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder erkennbaren Umständen, nach seinem objektiven Erklärungswert für die Beteiligten, insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts, so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Auflage 2011, § 37 RdNr. 5). Bei vollstreckungsfähigen Verwaltungsakten kommt es auch auf die Bestimmbarkeit des Inhalts des Verwaltungsakts für die Vollstreckungsorgane an (VGH BW, U.v. 26.1.1998 - 1 S 3280/96 - NVwZ 1998, 761; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Auflage 2011, § 37 RdnNr. 12). Die Kläger selbst wissen, welche Tiere „ihr“ jeweiliger Bestand an Reptilien, Katzen und Fischen umfasst. Ausweislich ihrer Klagebegründung können sie die Tiere den jeweiligen Eigentümern zuordnen. Für sie ist damit erkennbar, welchen Bestand an Tieren sie jeweils auflösen müssen. Das Vollstreckungsorgan kann zwar nicht erkennen, ob ein Tier zum Bestand der Klägerin zu 1) oder des Klägers zu 2) gehört. Da jedoch davon auszugehen ist, dass alle im Anwesen ... in ... gehaltenen Tiere entweder der Klägerin zu 1) oder dem Kläger zu 2) gehören, sind die konkreten Eigentumsverhältnisse für die mögliche Vollstreckung der gegenüber beiden Klägern unter der jeweiligen Ziffer II. der Bescheide vom ... Januar 2013 verfügten Bestandsauflösung ohne Bedeutung. Die Annahme, dass alle Tiere im Anwesen ... in ... den Klägern und nicht auch der Ehefrau des Klägers zu 2), Frau ..., gehören, rührt daher, dass Frau ... bei keiner der zahlreichen Kontrollen in dem Anwesen in der ... in ... angetroffen wurde, die Kläger widersprüchliche Aussagen zu ihrer Erreichbarkeit vor Ort machten, die angeblich - nach sich widersprechenden Aussagen - von Frau ... (mit-)bewohnte Wohnung im zweiten Obergeschoss wegen der fehlenden Heizmöglichkeit als nicht dauerhaft bewohnbar anzusehen ist, sie dort auch melderechtlich nicht erfasst ist und sich insbesondere bisher in keiner Form von sich aus an dem seit langem andauernden Verwaltungsverfahren im Hinblick auf die Tierhaltung in dem angeblich von ihr mitbewohnten Haus beteiligt hat. Sie tat dies nicht einmal, nachdem die Kläger am ... April 2012 die angeblich Frau ... gehörenden zweiundvierzig Hamster beim Beklagten abgegeben hatten. Dies sind gewichtige Indizien dafür, dass Frau ... an der Tierhaltung im Anwesen in der ... in ... tatsächlich in keinster Weise beteiligt ist, dort gar nicht wohnt und ihre angebliche Tierhaltung nur eine Schutzbehauptung der Kläger ist. Die Verschiedenartigkeit der angeblich von Frau ... stammenden Unterschriften auf der Klageschrift und auf der Antragsschrift im Eilverfahren sowie die Nichtreaktion von Frau ... auf das an die in den Schriftsätzen angegebene Adresse in ... gerichtete Schreiben, untermauern diesen Verdacht erheblich. Falls Tiere doch entgegen der Annahme des Gerichts im Eigentum von Frau ... stehen sollten, ist sie im Fall einer Vollstreckung der gegenüber den Klägern verfügten Bestandsauf-lösungsverfügung nicht rechtsschutzlos gestellt. Vielmehr könnte sie Vollstreckungshindernisse geltend machen und einen Antrag auf Einstellung der Vollstreckung gemäß Art. 22 VwZVG bezüglich der von ihr zu benennenden, ihr gehörenden Tiere stellen.

2.3. An der Rechtmäßigkeit der in der jeweiligen Ziffer II. Satz 2 der Bescheide vom ... Januar 2013 verfügten Meldepflichten für die anderweitige Unterbringung der Tiere im Rahmen der Auflösung des Bestands bestehen im Hinblick auf die Regelungen des § 16a Satz 1, Satz 2 Nr. 1 TierSchG sowie des § 16 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 TierSchG keine Bedenken (VG Aachen, B.v. 9.12.2003 - 6 L 890/03 - juris RdNr. 25).

2.4. Die in den jeweiligen Ziffern III. und V. der Bescheide vom ... Januar 2013 enthaltene Androhung der zwangsweisen Durchsetzung des Halte- und Betreuungsverbots sowie der Pflicht zur Bestandsauflösung begegnet, abgesehen von der bereits erläuterten Problematik der ausreichenden Bestimmtheit, keinen rechtlichen Bedenken. Die Wegnahme der Tiere richtet sich im Fall einer Bestandsauflösung als Folge eines Betreuungs- und Halteverbots nach § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG nicht nach § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG, sondern stellt einen Vollstreckungsakt dar (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Aufl. 2007, § 16a RdNr. 26). Der unmittelbare Zwang ist - im Gegensatz zur Ersatzvornahme - ein zur Durchsetzung des Halte- und Betreuungsverbots sowie des Bestandsauflösungsgebots zulässiges Zwangsmittel (vgl. VGH BW, B.v. 17.3.2005 - 1 S 381/05 - juris RdNr. 6; BayVGH, B.v. 7.11.2006 - 25 CS 06.2619 - juris RdNr. 8; BayVGH, B.v. 14.3.2008 - 9 CS 07.3231 - juris RdNr. 3; VG Aachen, B.v. 9.12.2003 - 6 L 890/03 - juris RdNr.28). Das mildere, grundsätzlich ebenfalls zulässige Zwangsmittel des Zwangsgelds erscheint vorliegend aufgrund der bereits mehrfachen Nichtbefolgung auch zwangsgeldbewehrter Bescheide durch die Kläger nicht Erfolg versprechend im Hinblick auf die Durchsetzung der durchzusetzenden Anordnungen. Die gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG in den jeweiligen Ziffern V. Satz 2 der Bescheide gesetzte Frist von drei Wochen zur Auflösung des Tierbestands und damit auch zur Umsetzung des Halteverbots erscheint unter Berücksichtigung der Billigkeit angemessen.

2.5. Da ein Verkauf von durch unmittelbaren Zwang weggenommenen Tieren keine Maßnahme des Verwaltungszwangs und erst nach einer entsprechenden sofort vollziehbaren oder bestandskräftigen Duldungsverpflichtung möglich ist (VG Aachen, B.v. 9.12.2003 - 6 L 890/03 - RdNr. 31; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2. Aufl. 2007, § 16a RdNr. 26), begegnet die in der jeweiligen Ziffer III. der Bescheide vom ... Januar 2013 verfügte explizite Anordnung der Pflicht zur Duldung der Verwertung auf der Grundlage des § 16a Satz 1 TierSchG nach der gebotenen summarischen Prüfung ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Dasselbe gilt für die in der jeweiligen Ziffern V. der Bescheide angedrohte zwangsweise Durchsetzung dieser Duldungspflicht gemäß Art. 36 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 34 VwZVG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 16a


(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere 1. im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahme

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 2


Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einsc

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 15


(1) Die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt, vorbeha

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(1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen 1. Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,2. Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden,3. Einrichtungen, in denen a) Wirbeltiere zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 genannten Z

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Gründe   1  Die zulässigen Beschwerden sind nicht begründet. Weder die vom Antragsteller noch die vom Antragsgegner dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), geben dem Senat

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. Apr. 2004 - 1 S 756/04

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Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. März 2004 - 4 K 717/04 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerd

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(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt, vorbehaltlich des § 13a Abs. 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach dessen Absatz 4, den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden berufen jeweils eine oder mehrere Kommissionen zur Unterstützung der zuständigen Behörden bei

1.
der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und
2.
der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.
Die nach Satz 2 berufenen Kommissionen unterstützen die zuständigen Behörden in den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Bereichen.

(2) Die zuständigen Behörden sollen im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den beamteten Tierarzt als Sachverständigen beteiligen.

(3) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr. Das Bundesministerium der Verteidigung beruft eine Kommission zur Unterstützung der zuständigen Dienststellen bei

1.
der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben und
2.
der Bewertung angezeigter Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehen ist.
Die nach Satz 2 berufene Kommission unterstützt die zuständigen Dienststellen in den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Bereichen.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu den Kommissionen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 im Hinblick auf

1.
deren Zusammensetzung, einschließlich der Sachkunde der Mitglieder,
2.
das Verfahren der Berufung der Mitglieder und
3.
die Abgabe von Stellungnahmen durch die Kommissionen zu Anträgen auf Genehmigung von Versuchsvorhaben und angezeigten Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben sowie das diesbezügliche Verfahren
zu regeln. Rechtsverordnungen, die das Nähere zu der Kommission nach Absatz 3 Satz 2 regeln, bedürfen ferner des Einvernehmens des Bundesministeriums der Verteidigung.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass die zuständigen Behörden dem Bundesministerium, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder dem Bundesinstitut für Risikobewertung

1.
in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder
2.
in Fällen, in denen dies zur Durchführung des Artikels 43 oder 55 der Richtlinie 2010/63/EU erforderlich ist,
Angaben zu Entscheidungen der zuständigen Behörden über die Genehmigung von Versuchsvorhaben oder zu von den zuständigen Behörden genehmigten Versuchsvorhaben übermitteln, und dabei das Nähere über die Form und den Inhalt sowie das Verfahren der Übermittlung zu regeln. Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden. Die Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. März 2004 - 4 K 717/04 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

  Die vom Bevollmächtigten des Antragstellers angeregte Aussetzung des vorliegenden Eilverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen den Antragsteller betriebenen Strafverfahrens kommt schon wegen des präventiven Charakters der zugrunde liegenden tierschutzrechtlichen Maßnahme nicht in Betracht.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 146 Abs. 1 und 4 VwGO) und auch im Übrigen zulässig. Ihre Begründung enthält einen bestimmten Antrag; ferner legt sie die Gründe dar, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern ist, und setzt sie sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander.
Im Falle einer Kette von Verstößen gegen § 2 TierSchG ist eine Anordnung des Sofortvollzuges eines Tierhaltungsverbots bereits dann gerechtfertigt, wenn die Gefahr besteht, dass den Tieren andernfalls erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Ausreichend ist eine entsprechende Gefahrenprognose der zuständigen Behörde.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Aus den mit der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 5.2.2004 zu Unrecht abgelehnt hätte. Mit dieser Verfügung ist dem Antragsteller - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - insbesondere das Halten und Betreuen von Tieren jeglicher Art untersagt (Nr. I der Verfügung) und ihm aufgegeben worden, seinen Rinderbestand bis zum 27.2.2004 aufzulösen und über das Verbleiben der Tiere einen schriftlichen Nachweis zu erbringen (Nr. II der Verfügung).
Entgegen der Ansicht des Antragstellers besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht nicht nur auf der Grundlage der behördlichen Feststellungen und fachlichen Stellungnahmen bzw. Untersuchungsberichte die voraussichtliche Rechtmäßigkeit der Untersagung der Tierhaltung und der angeordneten Auflösung des Tierbestands, sondern auch die Dringlichkeit des Sofortvollzugs bejaht, weil bei den gegebenen Umständen die Gefahr besteht, dass der Antragsteller während der Dauer des Hauptsacheverfahrens weiterhin den von ihm gehaltenen Tieren erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die in der Beschwerde dargelegten Gründe sind nicht geeignet, die entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ernsthaft in Frage zu stellen.
1. Soweit der Antragsteller erneut geltend macht, er sei durch die Tierärzte des Veterinäramtes voreingenommen behandelt worden, ist sein Vorbringen nicht geeignet, die auf mehrere Erwägungen gestützten, zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu diesem Punkt (S. 3 f. des Entscheidungsabdrucks) zu erschüttern. Substantiierte und hinreichend aussagekräftige Anhaltspunkte, von denen auf eine Voreingenommenheit der Ärzte des Veterinäramtes geschlossen werden könnte, werden auch mit der Beschwerde nicht aufgezeigt. Die pauschale Behauptung, dass sein Betrieb "auch in früheren Jahren ständig kontrolliert" worden sei "durch andere Tierärzte", die "seine Tierhaltung nicht beanstandet" hätten, reicht hierzu - gerade auch vor dem Hintergrund der in den vorliegenden Akten insbesondere auch durch zahlreiche Fotos dokumentierten Feststellungen des Antragsgegners - offensichtlich nicht aus. Das Gleiche gilt für die pauschalen Andeutungen, das Vorgehen der Verwaltung hänge mit seiner politischen Betätigung in der Gemeinde zusammen, die ihm die Antipathie zahlreicher Bürger eingebracht habe.
2. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Antragsgegner habe zu Recht im Falle des Antragstellers das Vorliegen der Voraussetzungen einer Anordnung nach § 16 a Satz 2 Nr. 3 TierSchG festgestellt. Eine umfassende und vorurteilsfreie Durchsicht der (in den Akten enthaltenen) Fotos lasse neben den schriftlichen Erläuterungen den für das vorliegende Verfahren hinreichend verlässlichen Schluss zu, dass beim Antragsteller gravierende Eignungsmängel in Bezug auf die Haltung von Tieren vorlägen, die eine Fortsetzung der Tierhaltung nicht zuließen (S. 3 des Entscheidungsabdrucks). Die Feststellungen vor Ort und insbesondere auch die Untersuchungsberichte hinsichtlich der sezierten Tiere, die verendet seien oder hätten getötet werden müssen, ließen für das Gericht keine durchgreifenden Zweifel aufkommen, dass die Tiere infolge unzureichender Versorgung mit Wasser und Nahrung sich in einem "erheblich reduzierten Zustand" befunden hätten (S. 4 des Entscheidungsabdrucks). Dass die Kühe vom Antragsteller nicht artgerecht gehalten würden und auf einer unzureichenden Grundlage, teilweise in tiefem Kot stehen müssten, sei hinreichend in den Akten dokumentiert (S. 5 des Entscheidungsabdrucks). Das Landratsamt habe dem Antragsteller auch zu Recht vorgehalten, dass er nur in völlig unzureichendem Maße eine tierärztliche Versorgung erkrankter Tiere vorgenommen habe (S. 5 des Entscheidungsabdrucks). Die mit der Beschwerde hiergegen vorgebrachten Einwände verfangen nicht.
a) Dies gilt zunächst für den Vortrag, der Antragsgegner habe mittlerweile selbst "eingeräumt", dass die für die Vergangenheit behaupteten Verstöße des Antragstellers "in der Zukunft jetzt so nicht mehr drohen". Insoweit hat der Antragsteller auch "jüngste Bilder" aus dem neuen Stall vorgelegt (S. 69-75 der VGH-Akte), die belegten, dass die Tiere "jedenfalls jetzt" einwandfrei versorgt seien. Zwar hat der Antragsgegner - was im Übrigen gegen die ihm vorgeworfene Voreingenommenheit spricht - festgestellt, dass sich seit der Anordnung des Tierhalteverbots die Rinderhaltung des Antragstellers verbessert habe. Er dürfte dies jedoch zu Recht auf die erhöhte Kontrollfrequenz und den dadurch erzeugten Druck seitens des Veterinäramtes zurückgeführt haben. Ein nachträgliches Wohlverhalten ist indes nicht geeignet, eine dem Antragsteller günstige Gefahrenprognose zu rechtfertigen. In seinem Beschluss vom 25.4.2002 hat der Senat entschieden, dass im Falle einer Kette von Verstößen gegen § 2 TierSchG eine Anordnung nach § 16 a Satz 2 Nr. 3 TierSchG bereits dann gerechtfertigt ist, wenn die Gefahr besteht, dass den Tieren andernfalls erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden; ausreichend ist eine entsprechende Gefahrenprognose der zuständigen Behörde, bei der der hypothetische Geschehensablauf - bei unterstelltem Nichteinschreiten der Veterinärbehörde - zu berücksichtigen ist (Beschluss vom 25.4.2002 - 1 S 1900/00 -, VBlBW 2002, 388 f.). Ausgehend hiervon kann die auf den Druck der Behörde zurückzuführende Verbesserung der Haltungsbedingungen den Antragsteller nicht maßgeblich entlasten. Die hohe Zahl und die Schwere der sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden tierschutzrechtlichen Verstöße in der Vergangenheit begründen auch in Ansehung der offenbar gewordenen Uneinsichtigkeit des Antragstellers (er räumt mittlerweile zwar eine Häufung von Todesfällen ein, hegt jedoch immer noch den Verdacht, dass gegen ihn sabotiert werde, vgl. S. 6 des Schriftsatzes vom 26.4.2004) durchgreifende Zweifel an dessen Zuverlässigkeit, Eignung und Fähigkeit zur tierschutzgerechten Haltung eines Rinderbestands (vgl. auch die Begründung der Strafanzeigen vom 24.4.2003 und vom 16.2.2004, Bl. 170 und 278 der Behördenakte). Hinzu kommt der Umstand, dass auch vorangegangene tierschutzrechtliche Maßnahmen keine nachhaltige Verbesserung der Tierhaltung erbracht hatten. Deshalb besteht nach Auffassung des Senats die hohe Wahrscheinlichkeit, dass es erneut zu ähnlich gravierenden tierschutzrechtlichen Missständen kommt. Da dies bereits für den Zeitraum des laufenden Rechtsbehelfsverfahrens gilt, hat der Senat auch keinen Zweifel am Vorliegen des besonderen öffentlichen Interesses am Sofortvollzug der Verfügung. Dies gilt um so mehr, als der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwiderung vom 14.4.2004 schlüssig und ohne, dass dem substantiiert widersprochen würde, darauf verweist, dass auch im neuen Stall nach wie vor Missstände festzustellen waren (S. 143 der VGH-Akte).
Vor diesem Hintergrund führt auch die unter dem 22.3.2004 geschlossene "Vertragliche Vereinbarung" mit einem benachbarten Bauern, auf deren Basis der Antragsteller als "Angestellter" auf dem Hof arbeiten soll, zu keiner anderen Einschätzung der tierschutzrechtlichen Risikolage. Dies gilt zunächst deshalb, weil derzeit noch völlig offen ist, ob der in Aussicht genommene Pachtvertrag überhaupt zustande kommt und tatsächlich die Verantwortung für die Tiere in einer Weise übertragen wird, die eine unter tierschutzrechtlichen Aspekten unbedenkliche Tierhaltung sicherstellt. Nach dem Vorbringen im Schriftsatz vom 29.3.2004 ist eine Verpachtung für den Antragsteller nur "ultima ratio" und hält er sich weiterhin für geeignet, den Hof selbst zu bewirtschaften (S. 91 der VGH-Akte). Im Übrigen käme der Antragsteller mit einer Verpachtung letztlich nur der Nr. II der Verfügung vom 27.2.2004 nach, wodurch insoweit voraussichtlich das Rechtsschutzinteresse für den vorliegenden Antrag entfiele.
b) Auch soweit die Beschwerde es unternimmt, die vom Antragsgegner festgestellten tierschutzrechtlichen Verstöße des Antragstellers in Abrede zu stellen und anhand umfangreicher Ausführungen aufzuzeigen, dass "die Tiere ausreichend vom Beschwerdeführer gefüttert und versorgt wurden", dringt sie nicht durch. Erstmals mit Schriftsatz vom 26.4.2004 hat der Antragsteller eingeräumt, dass er zwischenzeitlich erkannt habe, dass es "möglicherweise zu Schwierigkeiten der Futteraufnahme der rangniederen Tiere" komme (S. 7 des Schriftsatzes vom 26.4.2004). Unabhängig davon sieht sich der Senat angesichts der hohen Zahl und der Schwere der dem Antragsteller vorgeworfenen Verstöße, die jedenfalls im Kern durch die aktenkundigen behördlichen Feststellungen, die hierbei gefertigten Lichtbilder sowie die zahlreichen sachverständigen Untersuchungsberichte hinsichtlich sezierter Tiere bestätigt werden, lediglich zu folgenden ergänzenden Bemerkungen veranlasst:
10 
- Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die von ihm im Beschwerdeverfahren vorgelegten Tierarztrechnungen bzw. Rechnungsbelege nicht geeignet, eine ausreichende und nachhaltige tierärztliche Behandlung seiner Tiere glaubhaft zu machen. Ebenso wenig kann aus dem Umstand, dass der Antragsteller selbst Tiere zur Obduktion ins Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart - CVUA - gebracht hat, darauf geschlossen werden, dass er sich intensiv um seine Tiere gekümmert hat und kümmert. Zur Begründung wird insoweit auf die überzeugenden Ausführungen des Antragsgegners verwiesen (S. 8 f. der Beschwerdeerwiderung vom 14.4.2004). Entsprechendes gilt für das Vorbringen, von dem Antragsgegner nicht vorgelegte Untersuchungsbefunde des Staatlichen Tierärztlichen Untersuchungsamtes Aulendorf andere verstorbene Tiere des Antragstellers betreffend widersprächen dem Vorwurf, der Antragsteller ernähre seine Tiere nicht ordentlich. Dass einzelne verendete Rinder einen "ordentlichen Nährzustand" aufwiesen, vermag den Antragsteller nicht zu entlasten. Es genügt, wenn Schmerzen, Leiden oder Schäden im Sinne des § 16 a Satz 2 Nr. 3 TierSchG sich nur bei einem Teil der Tiere eines Bestandes feststellen lassen (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2003, § 16 a RdNr. 24). Im Übrigen hat der Antragsgegner   überzeugend und ohne, dass dies mit der Beschwerde substantiiert in Frage gestellt würde, dargelegt, dass bei der Fütterung von Rindern im Herdenverband bei begrenztem Futterangebot die rangniederen Tiere von den ranghöheren Tieren beim Fressen benachteiligt werden. Schließlich hat der Antragsgegner anhand der durchgeführten Untersuchungen plausibel aufgezeigt, dass bei den Tieren mit den Ohrmarkennummern DE 0891263931, 0890874072 und 0891940084 wiederkehrende Verdauungsstörungen bzw. chronisch fortschreitende Erkrankungen vorlagen, die von einem aufmerksamen Tierhalter bemerkt worden und entsprechend behandelt worden wären.
11 
- Zum Zustand der Weide am neuen Stall im November 2002 hat das Landratsamt ausgeführt, zu dieser Jahreszeit sei eine ausreichende Futteraufnahme auf der Weide nicht mehr möglich gewesen und die Zufütterung des Antragstellers habe in Menge und Qualität nicht dem Bedarf der Tiere entsprochen. Auch diese schlüssigen, anhand von Fotos belegten und im Übrigen im Einklang mit weiteren Feststellungen zum schlechten Ernährungszustand der Rinder stehenden Erkenntnissen werden mit der Beschwerde nicht substantiiert angegriffen. Der erkennbar beschönigenden Interpretation der einschlägigen Lichtbilder durch den Antragsteller misst der Senat keine entscheidungserhebliche Bedeutung bei.
12 
- Der Antragsteller lässt sich ferner dahingehend ein, niemand könne ständig vollständig überprüfen, ob die gelagerte Grassilage nicht an einigen Stellen einzelne Schimmelplatten habe, möglicherweise habe er eine solche übersehen, jedenfalls sei der Vorwurf, bewusst und gewollt verschimmelte Grassilage verfüttert zu haben, zurückzuweisen. Diese Ausführungen sowie die dem Senat vorliegenden Akten deuten darauf hin, dass der Antragsteller die ihm als Tierhalter nach § 2 TierSchG zukommende Verantwortung für eine angemessene Ernährung seiner Tiere verkennt. Denn mit Blick auf die gesundheitsschädliche Wirkung verschimmelten Futters muss ein verantwortungsvoller Tierhalter nach der Feststellung von Verderbnisanzeichen hinreichende Anstrengungen unternehmen, um zu gewährleisten, dass aus dem vorzulegenden Futter verdorbene Anteile ausgesondert werden. Dass der Antragsteller dieser Pflicht nachgekommen wäre, lässt sich nach Aktenlage auch mit Blick auf die in den Akten enthaltenen Lichtbilder nicht feststellen. Der Umstand, dass die Tiere auch normalerweise verschmähtes verschimmeltes Futter "gierig aufgenommen haben" (vgl. Bl. 147A, 150A, 153A, 154 der Behördenakte), fügt sich im Übrigen in das Bild einer ausgesprochen unzureichenden Ernährungslage der Rinder des Antragstellers ein. 
13 
- Die durch das Gutachten des CVUA gestützten Vorwürfe hinsichtlich der Kuh mit der Ohrmarkennummer DE 0890956116 werden mit der Beschwerde nicht einmal ansatzweise in Frage gestellt. Nach dem Gutachten vom 30.10.2003 (Bl. 222 A der Behördenakte) wurde bei der hochgradig abgemagerten, mit zahlreichen Dekubitusstellen und Abschürfungen behafteten Kuh als Erkrankungs- und Todesursache Darmentzündung und Lungenentzündung angegeben. Als Ursache für die Darmentzündung wurde der massenhafte Befall mit Parasiten (Kokzidien und Strongyliden) genannt. Vor diesem Hintergrund und mit Blick darauf, dass nach den Angaben des Veterinäramts schon im Jahr 2000 auf Probleme wegen des Parasitenbefalls hingewiesen worden war, fehlt dem diesbezüglichen pauschalen bzw. nicht belegten Beschwerdevorbringen die nötige Substanz. Hierzu hätte es insbesondere einer detaillierten Darstellung bedurft, wann der Antragsteller die Erkrankung des Tieres bemerkt und welche konkreten Maßnahmen er in die Wege geleitet hat. 
14 
- Dem Antragsteller gelingt es auch nicht, den Untersuchungsbericht des CVUA vom 9.1.2004 (Bl. 220 der Behördenakte) betreffend die Kuh mit der Ohrmarkennummer DE 0890876916 zu erschüttern. Hinreichend konkrete und schlüssige Einwendungen gegen die dort getroffenen sachverständigen Feststellungen, wonach sich die Kuh im Zustand hochgradiger Abmagerung befunden habe, sie mit geburtsreifen Zwillingen hochtragend gewesen sei und deutliche Hinweise dafür vorgelegen hätten, dass die Kuh infolge "nicht leistungsgerechter" Fütterung verhungert sei, werden nicht erhoben, insbesondere nicht mit dem durch nichts belegten Hinweis auf die abstrakte Möglichkeit einer anderen Todesursache.
15 
- Nichts anderes gilt für das Beschwerdevorbringen zu den Rindern mit den Ohrmarkennummern DE 0890874081, 0891263919 und 0891696980. Die Behauptung des Antragstellers, er habe "alles unternommen, um diese Tiere gut zu versorgen", wird durch die detaillierten und durch sachverständige Berichte von Amtstierärzten gestützten Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung (S. 11 ff., insbesondere auch zur Qualifizierung festliegender Kühe als besonderer Pflege und Versorgung bedürftiger "Intensivpatienten") mit hinreichender Deutlichkeit widerlegt. Die weiteren Behauptungen zu angeblichen anderen Todesursachen dieser Tiere (die Kühe seien nicht wegen totaler Abmagerung gestorben, sondern aus anderen Gründen; sie seien "auf dem besten Wege der Gesundung" gewesen; sie seien nicht wegen Erkrankungen, sondern wegen Hornstößen anderer Kühe festliegend gewesen und hätten deshalb nichts gefressen; bei der Kuh DE 0890874081 habe nahe gelegen, dass diese altersschwach gewesen sei, zusätzlich geschwächt durch eine Kalbung; vgl. S. 5 des Schriftsatzes vom 12.3.2004, S. 4 f. des Schriftsatzes vom 29.3.2004), entbehren einer sachverständigen Grundlage und erscheinen vor allem angesichts der insoweit vorliegenden Untersuchungsberichte des CVUA Stuttgart vom 23.1.2004 (Bl. 255, 255 A) und des Landratsamts Schwäbisch Hall - Veterinäramt - vom 5.2.2004 (Bl. 273), mit denen sich der Antragsteller im Übrigen nicht auseinandersetzt, derart aus der Luft gegriffen, dass der Senat von weiteren Ausführungen hierzu absieht.  
16 
Bei einer Gesamtschau von Art und Umfang der tierschutzrechtlichen Verstöße und der daraus resultierenden erheblichen Zweifel an der Zuverlässigkeit, Eignung und Fähigkeit des Antragstellers zur tierschutzgerechten Haltung eines Rinderbestands begegnet die angegriffene Verfügung demnach voraussichtlich keinen rechtlichen Bedenken. Dies gilt auch bei Berücksichtigung der vom Antragsteller geltend gemachten grundrechtlichen Belange, insbesondere seiner Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG, in die durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung eingegriffen wird. Der Senat verkennt dabei nicht das Gewicht des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers an einer Fortführung seines Betriebes. Dieses Interesse muss jedoch bei der gegebenen Gefahrenlage mit Blick auf die in Art. 20 a GG, Art. 3 b LV verankerte Verpflichtung des Staates zum Tierschutz gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Tierhaltungsverbots und der Auflösung des Tierbestands zurücktreten.
17 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
18 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 25 Abs. 2, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 25.4.2002, a.a.O., , und vom 23.2.1998 - 1 S 422/98 -, insbesondere auch zu der Praxis des Senats, in Fällen der Untersagung einer gewerbsmäßigen Tierhaltung Abschnitt II Nr. 14.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit heranzuziehen). Von der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel vorzunehmenden Halbierung des Streitwerts hat der Senat abgesehen. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die - wie hier - die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, kann der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden (vgl. Abschnitt I., Nr. 7 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs).
19 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen

1.
Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,
2.
Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden,
3.
Einrichtungen, in denen
a)
Wirbeltiere zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 genannten Zwecken verwendet werden oder
b)
Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden,
4.
Einrichtungen und Betriebe nach § 11 Abs. 1 Satz 1,
5.
Einrichtungen und Betriebe,
a)
die gewerbsmäßig Tiere transportieren,
b)
in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden,
6.
Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden,
7.
Tierhaltungen, die auf Grund einer nach § 13 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung einer Genehmigung bedürfen,
8.
Hersteller, Einführer und Inverkehrbringer von Stalleinrichtungen oder beim Schlachten verwendeter Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen, soweit diese Personen eine Zulassung oder Bauartzulassung beantragt haben.
Die Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 3 und die Einrichtungen und Betriebe nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden regelmäßig und in angemessenem Umfang kontrolliert. Die Häufigkeit der Kontrollen wird auf der Grundlage einer Risikoanalyse bestimmt. Bei der Risikoanalyse sind die in Artikel 34 Absatz 2 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Aspekte zu beachten. Bei Einrichtungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in denen Tiere in Tierversuchen verwendet werden, müssen jährlich mindestens bei einem Drittel dieser Einrichtungen Kontrollen durchgeführt werden. Werden in den Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 3 und in den Einrichtungen und Betrieben nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Primaten gezüchtet, gehalten oder verwendet, so muss die Kontrolle mindestens jährlich erfolgen. Ein angemessener Teil der Kontrollen erfolgt unangekündigt. Die Aufzeichnungen über die Kontrollen und deren Ergebnisse sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(1a) Wer nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 8 Buchstabe d und nach Absatz 1 Nummer 6 Tiere an wechselnden Orten zur Schau stellt, hat jeden Ortswechsel spätestens beim Verlassen des bisherigen Aufenthaltsortes der zuständigen Behörde des beabsichtigten Aufenthaltsortes nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben:

1.
die Art der betroffenen Tiere,
2.
der Name der für die Tätigkeit verantwortlichen Person,
3.
die Räume und Einrichtungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind.

(2) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige der Europäischen Kommission und anderer Mitgliedstaaten dürfen zum Zwecke der Aufsicht über die in Absatz 1 bezeichneten Personen und Einrichtungen und im Rahmen des Absatzes 2

1.
Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten, besichtigen und dort zur Dokumentation Bildaufzeichnungen, mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen, anfertigen,
2.
zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
a)
die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Räume, Gebäude und Transportmittel außerhalb der dort genannten Zeiten,
b)
Wohnräume des Auskunftspflichtigen
betreten, besichtigen sowie zur Dokumentation Bildaufzeichnungen, mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen, anfertigen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,
3.
geschäftliche Unterlagen einsehen,
4.
Tiere untersuchen und Proben, insbesondere Blut-, Harn-, Kot- und Futterproben, entnehmen,
5.
Verhaltensbeobachtungen an Tieren auch mittels Bild- oder Tonaufzeichnungen durchführen.
Der Auskunftspflichtige hat die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen, ihnen auf Verlangen insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Transportmittel zu bezeichnen, Räume, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen, bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen Tiere Hilfestellung zu leisten, die Tiere aus den Transportmitteln zu entladen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, Abschriften oder Ablichtungen von Unterlagen nach Satz 1 Nummer 3 oder Ausdrucke oder Kopien von Datenträgern, auf denen Unterlagen nach Satz 1 Nummer 3 gespeichert sind, anzufertigen oder zu verlangen. Der Auskunftspflichtige hat auf Verlangen der zuständigen Behörde in Wohnräumen gehaltene Tiere vorzuführen, wenn der dringende Verdacht besteht, dass die Tiere nicht artgemäß oder verhaltensgerecht gehalten werden und ihnen dadurch erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden und eine Besichtigung der Tierhaltung in Wohnräumen nicht gestattet wird.

(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4a) Wer

1.
als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibender im Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachtet oder
2.
Arbeitskräfte bereitstellt, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten,
hat der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu benennen. Wer eine Tierhaltung, eine Einrichtung oder einen Betrieb nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 5 oder 6 betreibt oder führt, kann durch die zuständige Behörde im Einzelfall verpflichtet werden, einen weisungsbefugten sachkundigen Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen zu benennen. Dies gilt nicht für Betriebe, die der Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 unterliegen.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Überwachung näher zu regeln. Es kann dabei insbesondere

1.
die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahme,
2.
die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Tiertransporte diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen,
3.
Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten und
4.
Pflichten zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung von Unterlagen
regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 2 Nummer 4 bedürfen, soweit sich die Regelungen auf Tiere beziehen, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(6) Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben oder verwendet werden, soweit die Erhebung oder Verwendung zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich ist, die der verantwortlichen Stelle nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung obliegen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung zu regeln. Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einrichtung und Führung von Registern zu regeln, aus denen die zuständigen Behörden die für die Überwachung von Betrieben nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d mit wechselnden Standorten erforderlichen personenbezogenen Daten automatisiert abrufen können. In den Registern dürfen nur folgende personenbezogene Daten gespeichert werden:

1.
Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Inhabers der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und der für die Tätigkeit verantwortlichen Person nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 2,
2.
Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Betriebes nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und des Inhabers des Betriebes,
3.
der Inhalt der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und etwaiger Nebenbestimmungen sowie die Anschrift der erteilenden Behörde,
4.
Ergebnisse durchgeführter Kontrollen und Namen der kontrollierenden Personen,
5.
auf Grund der Kontrolle erlassene vollziehbare Anordnungen und Maßnahmen des Verwaltungszwangs sowie die Angabe, inwieweit diesen nachgekommen worden ist und
6.
die unanfechtbare Ablehnung eines Antrags auf Erteilung, die Rücknahme und der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d.
Im Übrigen bleiben die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2), das Bundesdatenschutzgesetz und die Datenschutzgesetze der Länder in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

(6a) Die nach Landesrecht für die Lebensmittelüberwachung, die Tierarzneimittelüberwachung und die für die Erhebung der Daten nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh für die Anzeige und die Registrierung Vieh haltender Betriebe zuständigen Behörden übermitteln der für die Überwachung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde auf Ersuchen die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten. Die Daten dürfen für die Dauer von drei Jahren aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem die Daten übermittelt worden sind. Nach Ablauf der Frist sind die Daten zu löschen. Fristen zur Aufbewahrung, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

(7) Bestehen bei der zuständigen Behörde erhebliche Zweifel, ob bei bestimmungsgemäßem Gebrauch serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere und beim Schlachten verwendete Betäubungsgeräte und -anlagen den Anforderungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen, kann dem Hersteller oder Anbieter aufgegeben werden, auf seine Kosten eine gutachterliche Stellungnahme einer einvernehmlich zu benennenden unabhängigen Sachverständigenstelle oder Person beizubringen, soweit er nicht auf den erfolgreichen Abschluss einer freiwilligen Prüfung nach Maßgabe einer nach § 13a Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung verweisen kann. Satz 1 gilt nicht, soweit Stalleinrichtungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 2 oder Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 5 zugelassen oder bauartzugelassen sind.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Gründe

 
Die zulässigen Beschwerden sind nicht begründet. Weder die vom Antragsteller noch die vom Antragsgegner dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), geben dem Senat Veranlassung, über den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die tierschutzrechtliche Anordnung des Landratsamts Ortenaukreis vom 28.01.2005 abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden. Mit dieser Verfügung ist dem Antragsteller - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung - insbesondere das Halten von Schafen untersagt (Ziff. 1) und ihm aufgegeben worden, den Schafbestand bis spätestens 28.1.2005 aufzulösen (Ziff. 2); für den Fall, dass der Antragsteller der Ziff. 2 nicht nachkommt, wurde die Ersatzvornahme angedroht (Ziff. 5).
Der Senat teilt die für die gerichtliche Interessenabwägung im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens in erster Linie maßgebliche Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass lediglich die Zwangsmittelandrohung rechtswidrig sein dürfte, während sowohl das Verbot der Schafhaltung als auch das Gebot, den Schafbestand aufzulösen, von Rechts wegen nicht zu beanstanden sein dürften.
Das Verwaltungsgericht ist der Einschätzung des Landratsamts gefolgt, dass insbesondere auf Grund der Vorkommnisse im November 2004 die Voraussetzungen für den Erlass eines Tierhaltungsverbots gemäß § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG gegeben sind. Hiergegen wendet sich der Antragsteller ohne Erfolg. Sein Vorbringen stellt die auf den vom Amtstierarzt festgestellten Mängeln beruhende Prognose, dass auch weiterhin eine den tierschutzrechtlichen Anforderungen nicht genügende Tierhaltung zu besorgen ist, nicht in Frage.
Eine schwerwiegende Vernachlässigung der im Gewann „Sauweide“ gehaltenen Schafe ergibt sich auch zur Überzeugung des Senats aus den amtstierärztlichen Untersuchungen und den Feststellungen im Bericht des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamts Freiburg über den körperlichen Zustand eines verendeten Schafes. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass der dort dokumentierte „totale Verlust des Körperfetts“, ein „Zustand totaler Erschöpfung“ und „allgemeine Anämie“ als rassetypische Merkmale der vom Antragsteller gehaltenen Schafe anzusehen sein könnten. Für eine Vergiftung der verendeten Tiere, wie der Antragsteller zu seiner Entlastung vorbringt, sind greifbare Anhaltspunkte nicht dargetan; im Übrigen will insoweit auch nicht einleuchten, dass der Antragsteller den behaupteten hochgradig gefährlichen Zustand des Nachbargrundstücks ohne weitere Reaktion - insbesondere ohne Meldung an die zuständige Behörde - nur zur Kenntnis genommen haben will. Angesichts der Schwere der Vorwürfe, die letztlich nicht auf örtliche Besonderheiten zurückzuführen sind, verbietet sich eine unterschiedliche Einschätzung der tierschutzrechtlichen Situation der an verschiedenen Orten gehaltenen Schafe des Antragstellers. Schließlich hat schon das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 25.04.2002 - 1 S 1900/00-, VBlBW 2002, 388 f.) zutreffend ausgeführt, dass der Hinweis auf ein Wohlverhalten unter dem Druck des laufenden Verfahrens die Gefahrenprognose nicht zu erschüttern geeignet ist.
Hinsichtlich der von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Zwangsmittelandrohung in Ziff. 5 des Bescheids (§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 12 LVwVG) überwiegt demgegenüber das Suspensivinteresse des Antragstellers. Die Androhung der Ersatzvornahme nach § 19 Abs. 1 Nr. 2, § 25 LVwVG dürfte sich als rechtswidrig erweisen, denn die in Ziff. 2 der Verfügung angeordnete Auflösung des Schafbestands, die als notwendige Ergänzung des Tierhaltungsverbots ihre Ermächtigungsgrundlage wohl ebenfalls in § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG, jedenfalls aber in der Generalklausel des § 16a Satz 1 TierSchG finden dürfte, kann nicht auf diese Weise vollstreckt werden. Keine der in der Anordnung der Auflösung des Tierbestands enthaltenen Handlungspflichten ist auf eine vertretbare Handlung im Sinne von § 25 LVwVG gerichtet; eine Vornahme durch einen Dritten, wie hierfür erforderlich, ist nämlich nicht möglich.
Die Auflösungsanordnung richtet sich ebenso wie das Tierhaltungsverbot an den Halter i. S. v. § 2 TierSchG; die Haltereigenschaft folgt dabei ungeachtet der Eigentumsverhältnisse am Tier aus der tatsächlichen Bestimmungsmacht über das Tier und den damit verbundenen Einwirkungsmöglichkeiten. Die mit der Verfügung bezweckte Beendigung der Halterstellung zielt demnach in erster Linie auf die Aufgabe des Besitzes bzw. des tatsächlichen Obhutsverhältnisses an den Schafen. Die hieraus folgende Pflicht zur Herausgabe der Schafe, die sich im Besitz des Antragstellers befinden, kann nur er erfüllen; diese Pflicht ist folglich eine unvertretbare Handlung und durch das Zwangsgeld oder im Wege des unmittelbaren Zwanges durch Wegnahme (§ 28 LVwVG) zu vollstrecken (vgl. nur Lemke, Verwaltungsvollstreckungsrecht des Bundes und der Länder, 1997, S. 261).
Ausweislich der Begründung des angefochtenen Bescheids soll die Auflösung durch die Veräußerung des Tierbestands erreicht werden. Ob und in welcher Weise dem Halter über die Aufgabe des Besitzes hinaus weitere Maßnahmen aufgegeben werden können, bedarf hier keiner Vertiefung. Denn auch die Veräußerung, die neben dem Besitzverlust auch den Eigentumsübergang zur Folge haben soll und deswegen auch die Abgabe von Willenserklärungen voraussetzt, kann nicht im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt werden.
Zwar kennt das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - anders das Verwaltungsvollstreckungsrecht einiger anderer Länder (siehe die Aufzählung bei Engelhardt/App, VwVG/VwZG, 6. Aufl. 2004, Rdnr. 6 vor § 6 VwVG) in Anlehnung an das prozessuale Zwangsvollstreckungsrecht (§ 894 ZPO) - keine Sondervorschriften für die Vollstreckung einer Verpflichtung zur Abgabe (hinreichend bestimmter) Willenserklärungen, so dass der Rückgriff auf die Ersatzvornahme nicht bereits deswegen versperrt wäre. Der Anwendungsbereich der Ersatzvornahme ist aber auch hier nicht eröffnet, weil es wiederum an einer vertretbaren Handlung fehlt.
Die für eine Veräußerung erforderlichen Willenserklärungen für den Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags und die nachfolgende dingliche Einigung mögen zwar insoweit als austauschbar anzusehen sein, als sie nicht höchstpersönlicher Natur sind; für den Berechtigten ist es tatsächlich und wirtschaftlich gleich, ob der Pflichtige oder ein Dritter eine solche Handlungsverpflichtung erfüllt. Allein dies reicht aber nicht, um eine vertretbare Handlung anzunehmen; vielmehr muss die Vornahme durch einen Dritten auch rechtlich zulässig sein. Das ist hier nicht der Fall, denn einem Dritten fehlte die für eine wirksame Übertragung des Eigentums erforderliche Verfügungsbefugnis. Der Ansicht, wonach gerade mit der Anordnung der Ersatzvornahme die Befugnis zur Abgabe der Willenserklärung auf den Dritten übergehe (vgl. Engelhardt/App, a.a.O., § 10 VwVG Rdnr. 5 ff.), kann nicht gefolgt werden, da sie dem Wesen der Ersatzvornahme nicht gerecht wird: die rechtliche Zulässigkeit der Vornahme der Handlung durch den Dritten ist Voraussetzung, nicht Wirkung der Anordnung der Ersatzvornahme (vgl. Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 21. Aufl. 1996, § 887 Rdnr. 13; Lemke, a.a.O., S. 261 f.).
10 
Die gerichtlichen Entscheidungen, auf die sich der Antragsgegner zur Stützung seiner abweichenden Rechtsauffassung beruft, verkennen der Sache nach nicht, dass die Vollstreckungsbehörde, wenn sie die Tiere selbst veräußern will, einer Verfügungsbefugnis bedarf. Denn sie bezeichnen eine Beschlagnahme als ersten Teil der Ersatzvornahme und notwendigen Zwischenschritt auf dem Wege zur Veräußerung (so VG Stuttgart, Beschluss vom 19.09.1997 - 4 K 5186/97 -, NuR 1999, 218 = RdL 1998, 335) oder sprechen - mit derselben Zielrichtung - von der Ersatzvornahme durch Wegnahme und Verwertung (so VG Karlsruhe, Beschluss vom 12.03.1993 - 10 K 480/93 -, ohne weitere rechtliche Vertiefung bestätigt durch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.05.1993 - 10 S 879/93-; siehe auch die Musterverfügung für die amtstierärztl. Praxis bei Beck, AtD 1999, 297 <299>, sowie Thum, NuR 2001, 558 <566>).
11 
Die in § 33 PolG geregelte Beschlagnahme ist als sogenannte polizeiliche Standardmaßnahme aber kein Mittel der Verwaltungsvollstreckung, die als solche der Vollstreckungsbehörde (§ 4 Abs. 1 LVwVG) zu Gebote steht. Sie zeigt aber die rechtlichen Voraussetzungen zur zwangsweisen Durchsetzung der angeordneten Bestandsauflösung auf. Denn sie enthält zum einen zum Zwecke der Begründung eines öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses auch eine Herausgabeverfügung, die nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz durch Wegnahme zu vollstrecken ist, und verschafft zum anderen der Behörde nach § 3 Abs. 2, 3 und 5 DVO PolG - auch ohne vorherige Einziehung nach § 34 PolG - eine Verwertungsbefugnis, die auch die Möglichkeit zur freihändigen Veräußerung eröffnet.
12 
Ob das Landratsamt, das gem. § 1 Nr. 3 der Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über Zuständigkeiten nach dem Tierschutz-recht vom 29.04.2002 - TierSchZuVO - (GBl. S. 199) als untere Verwaltungsbehörde mit den Aufgaben nach § 16a TierSchG betraut ist, im Interesse der Effektivität der Gefahrenabwehr auf Ermächtigungsgrundlagen des allgemeinen Polizeirechts zugreifen darf oder ob es, soweit hierfür noch ein Anwendungsbereich besteht, bei der grundsätzlichen Zuständigkeit der Ortspolizeibehörde (§ 61 Abs. 1 Nr. 4, § 62 Abs. 4, § 66 Abs. 2 PolG) verbleibt (vgl. nur beispielhaft zur Rechtslage nach dem TierSchG a.F. Urteil des erkennenden Senats vom 20.10.1986 - 1 S 2945/85 -, BWVPr 1987, 112 <113 f.>; zum Naturschutzrecht Beschluss des erkennenden Senats vom 27.03.1980 - 1 S 422/80 -, NuR 1984, 25; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.10.1995 - 12 S 3292/94 sowie Kunze, VBlBW 1995, 81 <85>), bedarf hier, da nicht entscheidungserheblich, keiner Klärung.  
13 
Soweit der Antragsgegner die Vollstreckung des Tierhaltungsverbot im Wege des Zwangsgeldes als untunlich und die Möglichkeit eines schnellen Zugriffs auf die Tiere auch ohne Einschaltung mehrerer Behörden für geboten erachtet, ist indessen zunächst auf die Eingriffsbefugnisse zu verweisen, die der Tierschutzbehörde nach § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG eröffnet sind. Diese Vorschrift bleibt neben einer Anordnung nach § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG grundsätzlich anwendbar; denn Nr. 2 betrifft Maßnahmen in Bezug auf Tiere eines vorhandenen Bestandes, während das Vorgehen nach Nr. 3 in erster Linie den Umgang mit Tieren in der Zukunft zum Gegenstand hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 17.12.1992 - 25 B 90.2906 -, juris).
14 
Danach kann die Tierschutzbehörde Tiere, bei denen der Amtstierarzt eine tierschutzwidrige Haltung bereits festgestellt hat, dem Halter fortnehmen; diese Ermächtigung stellt zugleich eine bundesgesetzliche Sondervorschrift für ein Vorgehen im Wege der unmittelbaren Ausführung dar (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 25.05.1998 - 4 E 24/98 -, NVwZ-RR 1999, 117; Kluge, Tierschutzgesetz, 2002, § 16a Rdnr. 24 ff.). Des Weiteren kann die Behörde die Tiere unter bestimmten Voraussetzungen veräußern; dies kann ggfs. ohne vorherige Fristsetzung geschehen, wenn gegen den Tierhalter zugleich ein Tierhaltungsverbot ergeht, weil von ihm eine tierschutzrechtlich unbedenkliche Tierhaltung nicht zu erwarten ist. Die behördliche Veräußerung dürfte allerdings den Erlass einer entsprechenden Anordnung voraussetzen (vgl. hierzu Kluge, a.a.O., § 16a Rdnr. 33 f.; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 2003, § 16a Rdnr. 18; VG Sigmaringen, Beschluss vom 13.07.2004 - 6 K 1204/04 -, juris), die als rechtsgestaltender Verwaltungsakt die rechtliche Befugnis zur Eigentumsübertragung auf die Behörde übergehen lässt.
15 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 VwGO.
16 
Die Änderung und Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 63 Abs. 3 GKG. Dabei orientiert sich die Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa den Beschluss vom 27.3.2003 - 1 S 235/03 - m.w.N.) an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (nunmehr Fassung Juli 2004, Nr. 35.2, abgedruckt in NVwZ 2004, 1327), der bei Klageverfahren um eine gegen einen Tierhalter getroffene Anordnung die Festsetzung des Auffangstreitwerts gemäß § 52 Abs. 2 GKG vorsieht; denn für eine gewerbsmäßige Schafhaltung, die einen höheren Streitwert rechtfertigen würde, ist nichts vorgetragen. Die Auflösungsverfügung, die als Annexregelung den Betroffenen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht zusätzlich belastet, hat keinen höheren Streitwert zur Folge (siehe VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.04.2002 - 14 S 315/02 m.w.N.). Von der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel vorzunehmenden Halbierung des Streitwerts hat der Senat abgesehen; in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die - wie hier in Bezug auf die Auflösungsverfügung - die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, kann der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden (vgl. Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; vgl. auch Beschluss des erkennenden Senats vom 28.04.2004 - 1 S 756/04 -). Die un-selbstständige Zwangsmittelandrohung ist - mit Ausnahme des Zwangsgeldes - nach der ständigen Praxis des erkennenden Gerichtshofs (vgl. nur Beschluss vom 12.04.2002 - 14 S 315/02 m.w.N.) nicht Streitwert erhöhend zu berücksichtigen.
17 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.