Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 13. Apr. 2006 - 1 S 734/06

bei uns veröffentlicht am13.04.2006

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet. Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat bei Würdigung des Beschwerdevorbringens der Ansicht, dass der Antragsteller einen - angesichts der beabsichtigten Abschiebung - durch eine einstweilige Anordnung zu sichernden Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 und § 294 Abs. 1 ZPO).
1. Es bedarf keiner Entscheidung, ob sich aus einer durch Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei - ARB - vermittelten Rechtsposition ein vorläufiges Bleiberecht für den Antragsteller ergibt.
Es spricht zwar viel dafür, dass die Ausweisungsverfügung vom 08.04.2003 jedenfalls formell rechtswidrig war wegen eines Verstoßes gegen die gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgarantien des Art. 9 Abs. 1 Richtlinie 64/221/EWG, die für die Ausweisung im Regelfall das - hier nach § 6a AGVwGO nicht beachtete - "Vier-Augen-Prinzip" verlangt. Diese Vorschriften sind auch auf türkische Staatsangehörige anzuwenden, die ein Aufenthaltsrecht nach ARB haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.09.2005 - 1 C 7.04 -, NVwZ 2006, 472; Urteil vom 06.10.2005 - 1 C 5.04 -, NVwZ 2006, 472). Ein Aufenthaltsrecht des Antragstellers nach Artikel 7 Satz 1 ARB konnte wohl nicht mit der Begründung verneint werden, dass der Antragsteller im Jahre 1992 als Asylbewerber nach Deutschland eingereist ist, wo sich seine Eltern damals ebenfalls als Asylbewerber aufhielten. Denn nach der Asylanerkennung der Eltern ist dem Antragsteller im Jahre 1996 nach den Vorschriften des Ausländergesetzes eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt worden (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.06.2005 - 13 S 881/05 - , NVwZ 2006, 219 <221 f.>). Ein solches Aufenthaltsrecht wäre allein durch die Verbüßung der Jugendstrafe nicht erloschen (vgl. EuGH, Urteil vom 16.02.2006 - C-502/04 - Torun, Rz. 23 f.). Die Ausweisungsverfügung ist indessen nach Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.12.2004 - 13 S 2260/04 -) gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart bestandskräftig. Nach § 102 AufenthG bleibt sie auch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes weiterhin wirksam. Ihre Wirksamkeit könnte nur im Wege der vom Antragsteller bereits bei der Ausländerbehörde beantragten Rücknahme nach Wiederaufgreifen des Verfahrens beseitigt werden. Bei dieser Entscheidung kommt der Ausländerbehörde Ermessen zu. Inwieweit dieses Ermessen hier "auf Null" reduziert ist, legt der Antragsteller nicht dar.
Ebenso wenig bedarf im vorliegenden Verfahren der Klärung, ob aus dem Umstand, dass der Antragsteller mittlerweile die Gesellenprüfung im Malerhandwerk erfolgreich abgelegt hat, ein Aufenthaltsrecht folgt. Der Antragsteller erfüllt zwar insoweit die in Art. 7 Satz 2 ARB normierten Voraussetzungen eines Zugangs zum Arbeitsmarkt, als er eine Berufsausbildung abgeschlossen hat und auch davon auszugehen ist, dass sein Vater in Deutschland mindestens drei Jahre ordnungsgemäß beschäftigt war. Fraglich ist allerdings, ob der Antragsteller die Berufsausbildung im "Aufnahmeland" im Sinne dieser Bestimmung abgeschlossen hat; Zweifel können sich daraus ergeben, dass während jedenfalls des überwiegenden Teils der Ausbildung und beim Abschluss der Prüfung sein Aufenthalt in Deutschland - nach der derzeitigen Rechtslage - nicht mehr rechtmäßig war. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 05.10.1994 - C-355/93 - Eroglu, NVwZ 1995, 53 <55> Rz. 22) hängt das Recht nach Art. 7 Satz 2 ARB nicht davon ab, aus welchem Grund dem Kind des türkischen Arbeitnehmers die Einreise- und Aufenthaltsgenehmigung erteilt wurde. Hiervon ausgehend liegt auch die Schlussfolgerung nicht fern, dass die Voraussetzungen einer beschäftigungs -und aufenthaltsrechtlichen Privilegierung nur während eines ordnungsgemäßen, d.h. von einer Aufenthaltserlaubnis gedeckten, Aufenthalts eintreten können.
2. Ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung steht dem Antragsteller - ungeachtet assoziationsrechtlicher Fragestellungen - indessen jedenfalls wegen seiner Ehe zu; denn es ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Abschiebung mit Blick auf die eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau derzeit wegen der Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK rechtlich unmöglich ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts gewährt Art. 6 GG unmittelbar keinen Anspruch auf Aufenthalt. Die entscheidende Behörde hat aber die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei der Anwendung offener Tatbestände und bei der Ermessensausübung pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz von Ehe und Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über den Aufenthalt seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 09.12.1997 - 1 C 19.96 -, BVerwGE 106, 13 m.w.N.). Dies gilt auch bei der Prüfung der rechtlichen Unmöglichkeit einer Ausreise oder Abschiebung.
Im Rahmen der ausländerbehördlichen Entscheidung drängt die Pflicht des Staates, Ehe und Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange allerdings nicht generell zurück. Vielmehr ist eine zeitweilige Trennung vom Ehepartner, etwa zur Bekämpfung schwerwiegender Ausländerkriminalität, grundsätzlich mit dem Schutzgedanken des Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar. Einwanderungspolitische Belange werden indes regelmäßig dann zurückgedrängt, wenn das deutsche oder aufenthaltsberechtigte Familienmitglied auf die Lebenshilfe des Ausländers oder umgekehrt dieser auf die entsprechende Hilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt. Dem ausreisepflichtigen Ausländer ist danach ein - auch nur vorübergehendes - Verlassen des Bundesgebietes nach der grundrechtlichen Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG jedenfalls dann nicht zuzumuten, wenn er oder ein Familienmitglied aufgrund individueller Besonderheiten mehr als im Regelfall auf persönlichen Beistand angewiesen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.06.1997 - 1 C 9.95 -, BVerwGE 105, 35).
Bei Anlegung dieser Maßstäbe ergibt sich bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung, dass die Ehe des Antragstellers einer Aufenthaltsbeendigung derzeit zwingend entgegensteht. Bei der Gewichtung der über das rechtliche Band der Ehe hinausgehenden Bindungen geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass der Antragsteller seit der Entlassung aus der Haft mit seiner Ehefrau eine eheliche Lebensgemeinschaft führt und dies nunmehr auch seinerseits von einem ernsthaften Willen zu einer dauerhaften Beziehung getragen ist. Mit der im Jahre 2001 geschlossenen Ehe war zwar anfangs offensichtlich in erster Linie bezweckt, im Interesse der Solidarität in der Großfamilie das Aufenthaltsrecht einer Cousine angesichts der Unwägbarkeiten der Erfolgsaussichten eines Asylverfahrens abzusichern. Eine völlige Entfremdung zwischen den Ehepartnern zeigte sich während der Haftzeit in den Überlegungen des Antragstellers, sich scheiden zu lassen. Der Antragsteller hat in den im Entlassungsbericht der Vollzugsanstalt wiedergegebenen Gesprächen aber nachvollziehbar dargelegt, dass er schließlich den Gedanken einer im Kulturkreis seiner Familie traditionellen arrangierten Ehe für sich akzeptiert, die Qualitäten seiner Ehefrau zu schätzen gelernt und die Verbindung mit ihr - im Rahmen des im Strafvollzug möglichen - wieder vertieft habe. Die jetzt im Haus der Eltern des Antragstellers gelebte eheliche Lebensgemeinschaft ist im Rahmen der ausländerrechtlichen Bewertung nicht deswegen von nur geringeren Gewicht, weil sie erst seit wenigen Monaten besteht. Die aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen werden auch nicht dadurch gemindert, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht nur nach der Verwirklichung des Ausweisungsgrundes, sondern nach Erlass der Ausweisungsverfügung wieder aufgenommen worden ist. Die damit verbundene Hoffnung, die aufenthaltsrechtliche Situation des einen Ehepartners zu verbessern, ist unschädlich, solange sie an eine gelebte eheliche Gemeinschaft anknüpft.
Das danach nach Art. 6 Abs. 1 GG beachtliche Gewicht der ehelichen Bindung des Antragstellers wird nicht dadurch ausschlaggebend gemindert, dass er Straftäter und deswegen ausgewiesen worden ist. Es liegt auf der Hand, dass aufgrund der bestandskräftig verfügten Ausweisung nicht zugleich bestandskräftig feststeht, dass auch im jetzigen Zeitpunkt die Abschiebung des Antragstellers mit Art. 6 GG vereinbar ist. Denn die Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit seiner Ehefrau in der jetzt vorgetragenen Ausprägung konnte im Ausweisungsverfahren noch keine Berücksichtigung finden. Um einen Wertungswiderspruch zu vermeiden, ist ein aus Art. 6 Abs. 1 GG abgeleitetes Abschiebungshindernis allerdings nur dann zu bejahen, wenn eine auf die derzeitige Sach- und Rechtslage bezogene Prüfung ergibt, dass auch eine (nunmehr verfügte) Ausweisung oder doch jedenfalls die Durchsetzung der daraus folgenden Ausreisepflicht unter Berücksichtigung des Familienschutzes keinen Bestand haben könnte (vgl. Discher in: GK-AufenthG, Rn. 196 ff. vor §§ 53 ff., m.w.N.). Dies ist hier der Fall.
10 
Mit der Verurteilung zu einer Jugendstrafe von 4 Jahren und sechs Monaten durch das Landgericht Stuttgart hat der Antragsteller den Tatbestand der sogenannten Ist-Ausweisung nach § 53 Nr. 1 AufenthG verwirklicht. Die Voraussetzungen des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 Abs. 1 AufenthG sind nicht gegeben, wenn auf seinen jetzigen Aufenthaltsstatus abgestellt wird. Gleichwohl gebieten es die Umstände des Falles ausnahmsweise, den Antragsteller einstweilen von der Befolgung der Ausreisepflicht freizustellen; denn sowohl hinsichtlich des (gesteigerten) Gewichts des Schutzguts der Ehe als auch hinsichtlich der (geminderten) Bedeutung der mit der Ausweisung verfolgten öffentlichen Zwecke liegen signifikante Besonderheiten vor.
11 
Das eheliche Zusammenleben des Antragstellers und seiner Ehefrau wird auch durch die besondere Hilfe und Unterstützung geprägt, die der Antragsteller seiner Ehefrau wegen ihrer psychischen Erkrankung zuteil werden lässt. Diese persönliche Beistandsleistung verliert bei der Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen nicht etwa deswegen an Gewicht, weil sich während der haftbedingten Abwesenheit des Antragstellers dessen Schwester um die Schwägerin gekümmert hat. Denn die Entscheidung, ob und in welchem Maß sich die Ehegatten in krisenhaften Lebenssituationen persönlich zur Seite stehen, obliegt allein ihnen; die tatsächliche Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist demnach maßgeblich. Die eheliche Lebensgemeinschaft, die folglich dadurch gekennzeichnet ist, dass die Ehefrau in gesteigerter Weise auf Lebenshilfe durch den Antragsteller angewiesen ist, kann derzeit nur in Deutschland geführt werden, da der Ehefrau eine Rückkehr in ihr Heimatland gemeinsam mit dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, solange über ihren Antrag auf Feststellung des Vorliegens eines krankheitsbedingten Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht abschließend entschieden ist.
12 
Das öffentliche Interesse an der mit der Ausweisung verfolgten Gefahrenabwehr ist hier gemindert, da ungeachtet der schwerwiegenden strafrechtlichen Verfehlungen des Antragstellers mittlerweile eine beachtliche Wiederholungsgefahr nicht mehr angenommen werden kann. Dies folgt aus dem zur Vorbereitung der Entscheidung über eine Aussetzung des Strafrestes auf Bewährung gem. § 88 Abs. 1 JGG erstellten psychiatrischen Gutachten von Prof. xxx von der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie Tübingen vom 23.09.2005. Wegen des hierfür geltenden weniger strengen Prognosemaßstabs ist eine in einem solchen Gutachten gestellte positive Kriminalprognose zwar im allgemeinen nicht ohne weiters geeignet, eine positive ausländerrechtliche Bewertung zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2000 - 9 C 6.00- , BVerwGE 112, 185 <192 f.>). Dem Antragsteller wird in diesem Gutachten jedoch in nachvollziehbar Weise eine durchgreifende Persönlichkeitsentwicklung bescheinigt, so dass ein Rückfall in die von Suchtmittelmissbrauch und Gewaltbereitschaft geprägten Verhaltensmuster eines Lebensabschnitts, der von einer Reifungs -und Ablösungskrise gekennzeichnet war, nicht mehr zu erwarten ist. Der Antragsteller hat realistische Zukunftsperspektiven entwickelt und hierfür durch den Hauptschulabschluss und die mittlerweile abgeschlossene Berufsausbildung eine Grundlage gelegt. Die Beziehung zu seiner Familie ist geklärt und tragfähig, so dass er nach der Haftentlassung ein verlässliches persönliches Umfeld vorgefunden hat. Die Voraussetzungen, dass der Antragsteller die Entwicklung seiner Persönlichkeit auch angesichts der Anfechtungen eines Lebens in Freiheit dauerhaft verhaltensrelevant wirksam werden lässt, sind gegeben. Es gibt derzeit keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Antragsteller an dieser Herausforderung scheitern wird.
13 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
14 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 und § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.
15 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gesetz


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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 53 Ausweisung


(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 294 Glaubhaftmachung


(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. (2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 56 Überwachung ausreisepflichtiger Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit


(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei de

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 102 Fortgeltung ausländerrechtlicher Maßnahmen und Anrechnung


(1) Die vor dem 1. Januar 2005 getroffenen sonstigen ausländerrechtlichen Maßnahmen, insbesondere zeitliche und räumliche Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen, Verbote und Beschränkungen der politischen Betätigung sowie Ausweisungen, Abschiebungs

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 88 Aussetzung des Restes der Jugendstrafe


(1) Der Vollstreckungsleiter kann die Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe zur Bewährung aussetzen, wenn der Verurteilte einen Teil der Strafe verbüßt hat und dies im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen, auch unter Berücksichtigung des

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 30. Juni 2005 - 13 S 881/05

bei uns veröffentlicht am 30.06.2005

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. März 2005 - 11 K 74/05 - geändert; der Antrag der Antragsgegnerin auf Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg v
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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 24. Juli 2007 - 1 K 1505/06

bei uns veröffentlicht am 24.07.2007

Tenor Ziffer 2 des Bescheids des RP Freiburg vom 4.8.2006 wird aufgehoben. Das beklagte Land - RP Freiburg - wird verpflichtet, die Sperrwirkung der Ausweisung vom 8.10.1999 mit sofortiger (d.h. ab Bekanntgabe des Bescheids eintretender) Wirkung zu

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(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. März 2005 - 11 K 74/05 - geändert; der Antrag der Antragsgegnerin auf Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16.12.2004 - 13 S 2510/04 - wird abgelehnt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des erstinstanzlichen und des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene (§ 147 Abs. 1 VwGO) und mit Gründen versehene (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde hat sachlich Erfolg; die von dem Antragsteller nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ausreichend substantiiert dargelegten Bedenken gegen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart führen zu der von ihm bei sachgerechter Auslegung des Antragsziels (s. § 86 Abs. 3 VwGO) beantragten Abänderung. Das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis und die gleichzeitig ergangene Abschiebungsandrohung (Verfügung der Antragsgegnerin vom 20.04.2004; Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.10.2004) überwiegt - unabhängig von der am 11.10.2004 vollzogenen Abschiebung des Antragstellers (s. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 20.01.2004 -12 TG 3204/03 -, EZAR 622 Nr. 42 und schon VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.06.1992 - 11 S 736/92 -, InfAuslR 1992, 342) - nach wie vor das entgegenstehende Interesse der Antragsgegnerin, das darauf gerichtet ist, den Antragsteller auch während des Klageverfahrens (weiterhin) vom Bundesgebiet fernzuhalten. Auch unter Berücksichtigung der im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO vorgetragenen Bedenken rechtfertigt die Erfolgsprognose im Hauptsacheverfahren nach wie vor die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage; auch jetzt noch ist von einer ausreichend positiven Prognose für das Hauptsacheverfahren auszugehen, so dass der Abänderungsantrag abzulehnen war.
1. Entgegen der Auffassung der Beschwerdebegründung ist der im Abänderungsverfahren ergangene verwaltungsgerichtliche Beschluss allerdings nicht bereits aus prozessualen Gründen - insbesondere wegen fehlender Abänderungskompetenz des Verwaltungsgerichts - zu beanstanden.
Das Verwaltungsgericht ist wegen der fortdauernden Anhängigkeit der Klage in erster Instanz nach wie vor „Gericht der Hauptsache“ und kann daher auch im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO tätig werden. Auch das ab 01.01.2005 neu geschaffene Institut der sog. Anhörungsrüge (§ 152a VwGO und Art. 8 Nr. 3 sowie Art. 22 des Anhörungsrügengesetzes vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3220)) steht der Abänderungsbefugnis des Verwaltungsgerichts nicht entgegen. Die Anhörungsrüge schließt zwar - insoweit folgt der Senat dem Verwaltungsgericht nicht - eine wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs beantragte Abänderung nach § 80 Abs 7 VwGO grundsätzlich aus (1.1.); im vorliegenden Fall greift dieser Ausschluss aber aus Zeitgründen (noch) nicht (1.2.).
1.1. Zu Recht wendet die Beschwerde in grundsätzlicher Hinsicht ein, das Institut der Anhörungsrüge stehe einer (anderweitigen) Abänderungsbefugnis wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (hier: Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO) entgegen. Die Anhörungsrüge ist vom Gesetzgeber als Konsequenz der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bewusst geschaffen worden, um die - sonst prozessual in vielen Fällen unklare - Geltendmachung von Anhörungsmängeln bei solchen Gerichtsentscheidungen zu ermöglichen, gegen die (s. § 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VwGO) „ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf... nicht gegeben ist“ (s. Guckelberger NVwZ 2005, 11; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.02.2005 - 3 S 83/05 -, VBlBW 2005, S. 153 und OVG Berlin, Beschluss vom 03.02.2005 - 2 B 14/04 -, NVwZ 2005, 470); es sollte damit angesichts der Überlastung des Bundesverfassungsgerichts auch die für die Verfassungsbeschwerde erforderliche Ausschöpfung des Rechtswegs neu geregelt werden (Guckelberger a.a.O. Fn. 12). Dies begründet den Ausschlusscharakter der Anhörungsrüge nicht nur gegenüber der Gegenvorstellung (s. dazu OVG Berlin und VGH Bad.-Württ. a.a.O.), sondern auch in Fällen wie dem hier zu beurteilenden.
Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Anhörungsrüge grundsätzlich auch für Gerichtsbeschlüsse gelten soll, die ein Eilverfahren unanfechtbar abschließen; dies gilt jedenfalls für Beschlüsse der Beschwerdeinstanz (s. § 152 VwGO und Guckelberger a.a.O.). Hieraus folgt, dass jedenfalls für solche Beschlüsse - und damit auch im vorliegenden Fall - § 152a VwGO als allein einschlägige Regelung anzusehen ist; ein parallel daneben möglicher oder gar § 152a VwGO ausschließender weiterer Rechtsschutz ist nicht gegeben. Das gilt auch für die vor Schaffung der Anhörungsrüge in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelte Verpflichtung des Antragstellers, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde wegen Versagung des rechtlichen Gehörs erst noch eine Abänderung nach § 80 Abs. 7 VwGO zu beantragen (s. dazu die Nachweise bei Bader u.a., VwGO, 2002, § 80 RdNr. 124 Fn. 397). Diese vom Wortlaut der Vorschrift her gesehen nicht unbedingt nahe liegende Rechtsschutzmöglichkeit beruhte auf den gleichen Erwägungen, die der Gesetzgeber nunmehr zum Anlass dafür genommen hat, das Rechtsinstitut der Anhörungsrüge zu schaffen (Kenntner DÖV 2005, 276; s. auch Bader a.a.O.). Damit ist für die nach § 152 VwGO unanfechtbaren Beschlüsse eine spezielle, dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit (s. dazu BVerfG, Beschluss vom 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02 -, DVBl 2003, 932, 938) entsprechende Neuregelung getroffen worden, die das bisher durch die Rechtsprechung als zulässig entwickelte Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ersetzt; dies gilt jedenfalls dann, wenn (und soweit) der Abänderungsantrag statt auf veränderte Umstände im eigentlichen Sinn des § 80 Abs. 7 VwGO auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs als Abänderungsgrund gestützt wird. Die unterschiedliche Wirkung der Entscheidungen nach § 80 Abs. 7 VwGO einerseits und nach § 152a VwGO andererseits (s. dazu Guckelberger a.a.O. S. 12) steht dem nicht entgegen; im Gegenteil erscheint die durch § 152a VwGO nunmehr speziell zur Nachholung des rechtlichen Gehörs ermöglichte Fortführung des Verfahrens beim sog. judex a quo nicht nur als klarere, sondern auch als sachgerechtere Lösung (s. dazu BVerfG a.a.O.) gegenüber der schon vom Wortlaut her bei Gehörsverletzungen nicht nahe liegenden Anwendung des § 80 Abs. 7 VwGO und der damit verbundenen Durchführung eines erneuten (inhaltlich unbeschränkten) Gerichtsverfahrens vor dem jeweils nach dieser Vorschrift zuständigen Gericht (hier: das Verwaltungsgericht als Gericht der Hauptsache). Eine Parallelität der Verfahren - die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge nach gehörsverletzenden Beschwerdeentscheidungen steht nach § 152a VwGO außer Frage - würde nicht nur den Grundsatz der Rechtsmittelklarheit verletzen, sondern wäre auch mit der vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehenen Fristenregelung nicht vereinbar: Das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist gerade nicht fristgebunden, während der Gesetzgeber die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Ablauf der in § 152a Abs. 2 S. 1 VwGO genannten Frist als nicht mehr relevant ansieht (zur Bedeutung der Frist s. auch Guckelberger a.a.O. S.14).
1.2. Die Zulässigkeit eines Abänderungsverfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs folgt im vorliegenden Fall jedoch daraus, dass der von der Antragsgegnerin angegriffene Beschluss des Senats vom 16.12.2004 noch vor Inkrafttreten der neu geschaffenen Regelung über die Anhörungsrüge bekannt gegeben worden ist (siehe S. 3 des Antragsschriftsatzes der Antragsgegnerin vom 05.01.2005). Der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit (s. allgemein OVG Berlin und BVerfG, jeweils a.a.O.) verlangt es, dass jedenfalls dann, wenn - wie hier - keine Übergangsregelung getroffen worden ist, die Zulässigkeit von Rechtsmitteln in den sog. „Altfällen“ trotz neuer Rechtsmittelregelungen erhalten bleibt (siehe dazu und zum sog. intertemporalen Prozessrecht insbes. BVerfG, Beschluss vom 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90 -, NVwZ 1992, 1182). Andernfalls würde die Fristenregelung des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO leer laufen: Wenn das Gesetz für bestimmte neu geschaffene Verfahren die Einhaltung einer Frist verlangt, so setzt dies naturgemäß voraus, dass der Umstand, an den der Fristlauf anknüpft (hier: Gehörsverstoß), bereits unter der Geltung des neuen Rechtsinstituts verwirklicht worden ist. Andernfalls hätte im vorliegenden Fall die Zweiwochenfrist bereits Ende Dezember 2004 zu laufen begonnen, obwohl sie gesetzlich erst ab 01.01.2005 gilt; der Rechtsschutz würde damit unzulässig verkürzt. Andererseits kommt es auch nicht in Betracht, in derartigen Altfällen den Fristbeginn zu verschieben und z.B. am Inkrafttreten der Neuregelung zu orientieren; eine solche Entscheidung wäre Sache einer gesetzlichen Übergangsregelung.
Der Antragsgegnerin war damit aus Zeitgründen der Weg zum Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO (noch) eröffnet. Dass sie den Abänderungsantrag wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs erst am 07.01.2005 und damit erst nach Inkrafttreten des § 152a VwGO gestellt hat, steht seiner Zulässigkeit aus den genannten Gründen nicht entgegen. Auch sonst war der Abänderungsantrag zulässig: Die Antragsgegnerin war im vorangegangenen Beschwerdeverfahren dadurch in dem ihr zustehenden Recht auf rechtliches Gehör übergangen worden, dass der Senat wegen der schriftsätzlich am 10.12.2004 geltend gemachten besonderen Eilbedürftigkeit (bevorstehende Einberufung des Antragstellers) bereits am 16.12.2004 entschieden hat, obwohl die der Antragsgegnerin mit Verfügung vom 16.11.2004 eingeräumte Äußerungsfrist zu diesem Zeitpunkt noch lief.
2. Gleichwohl war der Beschwerde des Antragstellers gegen die Abänderungsentscheidung des Verwaltungsgerichts stattzugeben; seine materiell-rechtlichen Einwendungen sind begründet, weil nach wie vor die auch in Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO gebotene Erfolgsaussichtsprüfung (s. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 17.05.2004 - 1 VR 1.04 -, InfAuslR 2005, 103) den Fortbestand der aufschiebenden Wirkung rechtfertigt. Dass der Antragsteller nach seinem Vortrag bei einem weiteren Verbleib in der Türkei mit seiner baldigen Einberufung und damit mit besonderen Erschwerungen der Wiedereinreise rechnen muss, ist bei einer erfolgsunabhängigen Interessenabwägung (s. BVerwG, a.a.O.) ebenfalls zu berücksichtigen.
Das Verwaltungsgericht hat in materiell-rechtlicher Sicht ausgeführt, dem Antragsteller komme auch dann keine Rechtsstellung nach Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 zu, wenn die Zeiten der Arbeitslosigkeit seines Vaters im Rahmen des Art. 7 Satz 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 rechtlich unschädlich seien (siehe dazu Beschluss des Senats vom 16.12.2004 - 13 S 2510/04 - und neuerdings OVG Koblenz, Beschluss vom 14.01.2005 -10 A 11017/04 -, InfAuslR 2005, 238); es fehle nämlich an weiteren Rechtsvoraussetzungen. Der Antragsteller könne sich bereits deswegen nicht auf Art. 7 Satz 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 berufen, da dieses Recht lediglich als Zugangsrecht auf den Arbeitsmarkt zu verstehen sei; ein türkischer Staatsangehöriger, der überhaupt nicht beabsichtige, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, oder diese auch nicht ausübe, könne sich auf die assoziationsrechtliche Rechtsposition damit auch nicht berufen. Was den Antragsteller angehe, so ergebe sich hierzu aus den dem Verwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen, dass er bis zum Ende seines rechtmäßigen Aufenthalts (Bekanntgabe der Verfügung vom 20.04.2004) keinerlei Interesse an einer Erwerbstätigkeit gehabt habe. Ihm sei keine Arbeitserlaubnis erteilt worden, und er habe sich auch nicht auf entsprechende Absichten zur Begründung eines Aufenthaltsrechts berufen. Die von ihm vorgelegte Arbeitsbescheinigung betreffe erst den Zeitpunkt ab dem 01.05.2004 und sei darüber hinaus verglichen mit Auskünften des Arbeitgebers, der AOK, der Agentur für Arbeit und des Steuerberaters äußerst widersprüchlich. Eine erst im Anschluss an den Erlass der angegriffenen Verfügung vom 20.04.2004 kurzfristig aufgenommene Teilzeiterwerbstätigkeit - hier: bei einer Kebap-Firma - könne eine Rechtsposition nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nicht mehr begründen, da nach dem Erlass der angegriffenen Verfügung der rechtmäßige Aufenthalt des Antragstellers und damit auch sein ordnungsgemäßer Wohnsitz im Sinn von Art. 7 Satz 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 geendet habe. Hiervon abgesehen bestünden auch anhand der Ausländerakten des Vaters des Antragstellers Zweifel, ob dieser in ausreichendem Umfang selbst erwerbstätig gewesen sei; lediglich aus dem Bezug von Arbeitslosengeld ab 01.06.2002 bis zum 26.05.2003 lasse sich ableiten, dass der Vater des Antragstellers davor eine anspruchsbegründende sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben müsse. Entscheidend komme hinzu, dass der Vater des Antragstellers als Asylbewerber eingereist sei; er sei nicht „Stammberechtigter“ im Sinn von Art. 7 Satz 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80, da hiermit nur solche Arbeitnehmer gemeint seien, die bereits als Wanderarbeitnehmer zwischen den Mitgliedsstaaten und der Türkei gewechselt seien. Die Rechtsstellung des Vaters ergebe sich allein aus der Genfer Konvention und nicht aus dem Assoziationsabkommen; sein Aufenthaltsrecht sei ihm nicht unter dem Assoziationsgedanken und einer entstehenden Freizügigkeit für türkische Arbeitnehmer gewährt worden, sondern unter Berufung auf das Asylgrundrecht. Mindestens aus diesen Bedenken ergebe sich, dass das Interesse des Antragstellers an weiterer Anwesenheit im Bundesgebiet zurückzutreten habe.
10 
Gegen diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts wendet der Antragsteller in der Beschwerdebegründung ein, für das Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 komme es auf die Absicht, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, aus Rechtsgründen nicht an; unabhängig davon habe er sich aber auch schon vor dem 01.05.2004 auf Arbeitssuche begeben. Dies gehe aus einem Schreiben der „Lernen-Fördern-Trägergesellschaft-gGmbH“ vom 20.04.2005 hervor, wonach er einen entsprechenden Förderlehrgang zur beruflichen Vorbereitung und Integration vom 01.09.2003 bis 01.04.2004 besucht habe; er habe diesen Lehrgang auf eigenen Wunsch abgebrochen, da er damals ab sofort eine Arbeitsstelle gesucht und dann auch gefunden habe. Was die Erwerbstätigkeit seines Vaters angehe, so könne er belegen (Zeugnis der „... GmbH“ vom 31.07.2002), dass dieser vom 01.04.2000 bis zum 31.07.2002 versicherungspflichtig bei der genannten Gesellschaft beschäftigt gewesen sei; zuvor habe er bei der Personal Service Stuttgart von Juli 1999 bis März 2000 gearbeitet, wie sich aus vorgelegten Kontoauszügen ergebe. Rechtlich unerheblich sei es schließlich, aus welchen Gründen sein Vater damals sein Aufenthaltsrecht erworben habe; die Tatsache, dass er als Asylbewerber eingereist sei, stehe dem Erwerb eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts und damit auch der Möglichkeit, ein solches Recht nach Art. 7 ARB 1/80 zu vermitteln, nicht entgegen. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.
11 
Die Antragsgegnerin ist diesen Einwendungen des Antragstellers mit dem Verweis auf die von ihm angegriffene gerichtliche Entscheidung und mit dem Vortrag entgegen getreten, auch nach der Entscheidung des EuGH vom 11.11.2004 im Fall Cetinkaya setze ein Recht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 die Absicht der Arbeitsaufnahme voraus (Hinweis auf OVG Münster, Beschluss vom 10.12.2004 - 18 B 2599/04 -, InfAuslR 2005, 93), und der Antragsteller habe erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Bescheinigung der „Lernen-Fördern-Trägergesellschaft-gGmbH“ vorgelegt, während für die Zeit vorher entsprechender Vortrag fehle. Im übrigen vertritt auch die Antragsgegnerin die Auffassung, dass das Recht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nur von Wanderarbeitnehmern vermittelt werden könne, nicht aber von solchen türkischen Staatsangehörigen, die als Asylbewerber eingereist seien.
12 
Die Würdigung dieser jeweils gegensätzlichen Rechtspositionen durch den Senat ergibt, dass die mit der Beschwerde vorgetragenen und mit entsprechenden Bescheinigungen belegten Einwendungen gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach wie vor die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage und damit den Erfolg der Beschwerde rechtfertigen; es kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass (in den Worten des Verwaltungsgerichts) „das zu erwartende Ergebnis des Hauptsacheverfahrens hier eindeutig“ sei. Die gegen ein assoziationsrechtliches Bleiberecht aus Art. 7 Satz 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 vorgetragenen Ausschlussgründe sind nämlich im Beschwerdeverfahren nachhaltig erschüttert worden; teilweise hat sie der Antragsteller in tatsächlicher Hinsicht so substantiiert in Frage gestellt, dass dem mit mindestens offenem Verfahrensausgang im Einzelnen nachzugehen sein wird (im Folgenden 2.1. und 2.2.), und teilweise bestehen auch rechtliche Bedenken gegen die vom Verwaltungsgericht eingenommene Position (2.3.).
13 
2.1. Die Frage, inwieweit das assoziationsrechtliche Bleiberecht aus Art. 7 Satz 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 die Absicht der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch den Familienangehörigen voraussetzt, war - soweit ersichtlich - bis jetzt zwar noch nicht Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Sie wird allerdings von verschiedenen Obergerichten - darunter auch vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - bejaht (s. dazu OVG Münster, Beschluss vom 10.12.2004 - 18 B 2599/04 -, InfAuslR 2005, 390 m. abl. Anm. Gutmann; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2004 - 11 S 1303/04 - juris und Beschluss vom 18.03.2002 - 13 S 442/02 -, NVwZ-RR 2002, 779 sowie Urteil vom 17.08.2000 - 13 S 950/00 -, InfAuslR 2000, 476); bisher wird danach in der Rechtsprechung verlangt, dass sich der Familienangehörige zum Zweck der tatsächlichen Ausübung einer Beschäftigung oder (mindestens) zum ernsthaften Betreiben des Zugangs zum Arbeitsmarkt im Bundesgebiet aufhält (OVG Münster a.a.O.) bzw. dass er von den beschäftigungsbezogenen Rechten „überhaupt Gebrauch machen will“ (VGH Baden-Württemberg a.a.O.). Allerdings ist das supranationale Aufenthaltsrecht nicht davon abhängig, dass es der Inhaber „sofort wahrnehmen will“ (so jedenfalls OVG Koblenz, Beschluss vom 14.01.2005 a.a.O. S. 241), und an den Umfang der Tätigkeit werden in der Rechtsprechung des EuGH keine überhöhten Anforderungen gestellt (s. dazu die Nachweise bei Gutmann, GK-AuslR, Art. 6 ARB 1/80 Rdnr. 81).
14 
Auch auf der Grundlage dieser Rechtsprechung (kritisch Gutmann a.a.O. und in GK-AuslR Art. 7 ARB 1/80 Rdnr. 86) lässt sich eine aufenthaltsrechtliche Position des Antragstellers nicht von vornherein verneinen; nach den von ihm jedenfalls im Beschwerdeverfahren vorgelegen Unterlagen spricht im Gegenteil Überwiegendes dafür, dass sich der Antragsteller, der am 01.05.2004 eine Arbeit aufgenommen hat, bereits vorher auf Arbeitssuche befunden hat. Nach der Bescheinigung der „Lernen-Fördern-Trägergesellschaft-gGmbH“ vom 20.4.2005 war der Antragsteller vom 01.09.2003 bis einschließlich 01.04.2004 in dem „Einjährigen Förderlehrgang zur beruflichen Vorbereitung und Integration angemeldet“; er habe sich „auf eigenen Wunsch ... am 02.04.2004 abgemeldet“ und als Grund angegeben, er wolle sofort eine Arbeitsstelle suchen. Es fällt zwar auf, dass der Antragsteller diese Bescheinigung noch nicht im verwaltungsgerichtlichen Abänderungsverfahren, sondern erst in der Beschwerdeinstanz vorgelegt hat, obwohl die Antragsgegnerin am 04.12.2004 entsprechende Nachweise vom Antragsteller angefordert hat. Andererseits hat der Antragsteller jedoch im Abänderungsverfahren die - jedenfalls nicht abwegige - Rechtsauffassung vertreten, auf die Frage einer Erwerbstätigkeit oder Arbeitssuche komme es aus Rechtsgründen überhaupt nicht an. Die Teilnahme des Antragstellers an dem Förderlehrgang zur beruflichen Vorbereitung und Integration - deren Umfang und tatsächliche Bedeutung im Hauptsacheverfahren noch zu klären sein wird - und die parallel dazu erteilte Arbeitserlaubnis bis zum 23.07.2004 - also über den Zeitpunkt der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis hinaus - sind durchaus geeignet, (wenigstens) eine entsprechende Arbeitssuche zu belegen. Im Hauptsacheverfahren kann auch geklärt werden, ob es sich bei der Auskunft des Inhabers der Firma S. über die Dauer der Beschäftigung des Antragstellers bis vor den Tag seiner Abschiebung um eine bloße Gefälligkeitsbescheinigung handelt, wie die Antragsgegnerin vermutet.
15 
Eine assoziationsrechtliche Rechtsposition des Antragstellers nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 scheitert schließlich auch nicht daran, dass die Antragsgegnerin mit der angegriffenen Verfügung vom 20.04.2004 den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt hat; der Antragsteller hat durch diese Verfügung seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz im Sinne der genannten Vorschrift nicht verloren, weil es im vorliegenden Verfahren gerade um die Rechtmäßigkeit dieser Verfügung geht, für die mit dem Beschluss des Senats vom 16.12.2004 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet worden ist. Wenn bereits aus der Existenz der Verfügung ihre Rechtmäßigkeit folgen würde, hätte ein im Verwaltungsverfahren erfolglos gebliebener Antragsteller niemals die Chance, den Bestand eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts gerichtlich geltend zu machen.
16 
2.2. Im Klageverfahren wird auch - falls weiterhin streitig - zu klären sein, ob der Vater des Antragstellers in dem von ihm behaupteten Umfang erwerbstätig war. Zu dem in dem angefochtenen Beschluss insofern geäußerten Zweifel hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren weitere Unterlagen vorgelegt; aus dem Zeugnis der „...-GmbH“ vom 31.07.2002 ergibt sich, dass der Vater des Antragstellers vom 01.04.2000 bis zum 31.07.2002 in diesem Unternehmen als Arbeiter im Produktionsbereich beschäftigt war; die gleichzeitig vorgelegte Bescheinigung über das Insolvenzverfahren betreffend diese Firma belegt, dass der Vater durch den Insolvenzverwalter seit dem 01.06.2002 - also zwei Monate früher - von seiner Arbeitsverpflichtung freigestellt worden war. Zuvor war er bei der Persona-Service Stuttgart beschäftigt (Juli 1999 bis März 2000), wie die von dem Antragsteller vorgelegten Kontoauszüge ergeben. Diese Angaben werden von der Antragsgegnerin in ihrem Erwiderungsschriftsatz nicht mehr angegriffen, so dass jedenfalls für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von entsprechender Zugehörigkeit zum Arbeitsmarkt ausgegangen werden kann. Die Frage, welche Bedeutung die Arbeitslosigkeit des Vaters von Mitte 2002 bis Oktober 2004 für die assoziationsrechtliche Rechtsstellung des Antragstellers hat, ist bereits im Beschluss des Senats vom 16.12.2004 behandelt worden, so dass hierauf verwiesen werden kann (vgl. auch OVG Koblenz, Beschluss vom 14.01.2005 a.a.O. und HessVGH, Beschluss vom 29.12.2004 - 12 TG 3649/04 -juris, auch zu der Frage, ob der Stammberechtigte des Art. 7 ARB 1/80 nicht seinerseits eine der Rechtsstellungen des Art. 6 ARB 1/80 erworben haben muss).
17 
2.3. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts scheidet der Vater des Antragstellers nicht deswegen als „Vermittler“ eines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Antragsteller aus, weil er seinerseits als Asylsuchender (und nicht als sog. Wanderarbeitnehmer) in das Bundesgebiet eingereist ist. Es trifft zwar zu, dass der Europäische Gerichtshof in seinen Entscheidungen im Wesentlichen den Begriff des „Wanderarbeitnehmers“ verwendet, wenn er den Erwerb der assoziationsrechtlichen Rechtsstellung nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 prüft (s. etwa EuGH vom 11.11.2004 - C 467/02 -, Cetinkaya, InfAuslR 2005, 198, RdNr. 25 m.w.N.; s. auch Urteil vom 02.06.2005 - C 136/03-, Dörr, RdNr. 66; ähnlich auch OVG Münster a.a.O.); das bedeutet - über die Beschreibung des Regelfalls hinaus - aber nicht unbedingt, dass abweichend von der früheren Rechtsprechung (Entscheidung des EuGH vom 06.06.1995 - C 434/93 -, NVwZ 1995, 1093, 1094) die Einzelumstände der Einreise und des erstmaligen Aufenthalts von ausschlaggebender Bedeutung sind. In der genannten Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof vielmehr ausgeführt, dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates gehöre bereits derjenige Arbeitnehmer an, dessen Arbeitsverhältnis eine hinreichend enge Anknüpfung an das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates aufweise, wobei es insbesondere auf den Ort der Einstellung, das Gebiet der Tätigkeit und die im Bereich des Arbeitsrechts und der sozialen Sicherheit ergangenen nationalen Rechtsvorschriften ankomme. Auch für die Ordnungsmäßigkeit einer während eines bestimmten Zeitraums ausgeübten Beschäftigung genügt es, dass die nationalen Rechtsvorschriften eingehalten sind, die die Voraussetzungen der Einreise und der Beschäftigungsausübung regeln (EuGH, Urteil vom 06.06.1995 a.a.O. RdNr. 27 u. 28; s. auch Gutmann in GK-AufenthG, RdNr. 86 s. zu Art. 6 ARB 1/80; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 14.04.1993 - 1 C 14.92 -, InfAuslR 1993, 258 für den Fall der Einreise zu Familiennachzugszwecken). Was die Einreise als Asylbewerber angeht, so hat das Bundesverwaltungsgericht für das Assoziationsabkommen EG/Marokko (BVerwG, Urteil vom 01.07.2003 - 1 C 18.02 - juris,) ausgesprochen, dass die Einreise nicht bereits als Wanderarbeitnehmer erfolgen muss, sondern dass die Einreise als Asylbewerber ausreicht.
18 
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dabei gerade auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum ARB 1/80 (Rechtssache El-Yassini, Urteil vom 02.03.1999 - C 416/96 -, NVwZ 1999, 1095, RdNr. 3 bis 6) bezogen. Auch für den Assoziationsratsbeschluss (ARB) 3/80 ist entschieden, dass als Asylbewerber eingereiste Ausländer Assoziationsrechte erwerben können, und auch hier bezieht sich das Bundesverwaltungsgericht in der Begründung auf den ARB 1/80. Es führt aus (BVerwG, Urteil vom 06.12.2001 - 3 C 25.01 -, NVwZ 2002, 864), nach der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 6 ARB 1/80 sei es unbeachtlich, ob der türkische Staatsangehörige als „Arbeitnehmer“ oder „Familienangehöriger eines Arbeitnehmers“ nach Deutschland eingereist sei oder diese Eigenschaft erst nach seiner Einreise begründet habe. Dies leitet das Bundesverwaltungsgericht aus mehreren Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs ab (Urteil des EuGH vom 04.05.1999 - C 262/96 -, InfAuslR 1999, 324; bestätigt mit Urteil vom 14.03.2000 - C 102/98 - und - C 211/98 -, Slg. 2000 I 1287, 1311, 1326). Es hat dabei besonders betont, dass es bereits zum Zeitpunkt der genannten Assoziationsratsbeschlüsse Flüchtlingsbewegungen größeren Ausmaßes aus der Türkei in die Mitgliedsstaaten gegeben und dass daher Anlass und Gelegenheit bestanden habe, diesen Beschlüssen einen sog. „Flüchtlingsvorbehalt“ beizufügen. Dies sei jedoch „nicht einmal ansatzweise erfolgt“ (BVerwG, Urteil vom 06.12.2001 a.a.O.), und es sei auch zu berücksichtigen, dass der Europäische Gerichtshof in seiner späteren Rechtsprechung die rechtliche Stellung von Flüchtlingen und Staatenlosen im Rahmen des Gemeinschaftsrechts gestärkt und deren Einbeziehung in Art. 51 EGV (nunmehr Art. 42) grundsätzlich gebilligt habe. Diese europarechtlich abgesicherte und auch inhaltlich überzeugende Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen. Seine Überlegung, ein Asylbewerber könne sich nicht auf Regelungen berufen, die sein Heimatstaat mit anderen Völkerrechtssubjekten ausgehandelt habe, weil er durch den Asylantrag auf den Schutz seines Heimatstaates verzichtet habe, berücksichtigt nicht, dass es hier nicht um die Rechtsstellung bei der Einreise oder nach der Asylanerkennung als solche geht, sondern darum, ob in der Folgezeit auf entsprechend ordnungsgemäßer ausländerrechtlicher Grundlage durch die Erfüllung weiterer Voraussetzungen anderweitige (assoziationsrechtliche) Rechte erworben werden können. Auch der Senat ist mit dem Bundesverwaltungsgericht der Auffassung, dass eine ausdrückliche Regelung im Assoziationsratsbeschluss selbst hätte erwartet werden können, falls ein entsprechender Ausschluss von den Beteiligten gewollt war. Hierfür spricht auch gerade die vom Verwaltungsgericht zur Unterstützung seiner (gegenteiligen) Auffassung zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.07.1984 (- 1 C 30/80 -, InfAuslR 1984, 312, 313): Danach gibt es keinen Rechtsgrundsatz dahingehend, dass sich Asylberechtigte nicht auf völkervertragliche Regelungen berufen können, die ihr Heimatstaat mit einem anderen Völkerrechtssubjekt vereinbart hat.
19 
3. Da das Verwaltungsgericht aus den genannten Gründen dem Antrag der Antragsgegnerin in der Sache zu Unrecht stattgegeben hat, war der angefochtene Beschluss in dem im Tenor dargelegten Umfang zu ändern. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Senat hat erwogen, ob auch der Antragsteller aus dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 5 VwGO an den Kosten zu beteiligen war, weil er mehrere Nachweise erst im Beschwerdeverfahren vorgelegt hat (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 2003, RdNr. 20 zu § 155); er hat jedoch von einer solchen Kostenspaltung abgesehen, weil die Rechtsauffassung der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, es komme auf nähere Darlegungen und Nachweise - insbesondere zur Arbeitssuche des Antragstellers - nicht an, nicht von vornherein unvertretbar ist.
20 
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG n.F..
21 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die vor dem 1. Januar 2005 getroffenen sonstigen ausländerrechtlichen Maßnahmen, insbesondere zeitliche und räumliche Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen, Verbote und Beschränkungen der politischen Betätigung sowie Ausweisungen, Abschiebungsandrohungen, Aussetzungen der Abschiebung und Abschiebungen einschließlich ihrer Rechtsfolgen und der Befristung ihrer Wirkungen sowie begünstigende Maßnahmen, die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren und Befreiungen von der Passpflicht, Entscheidungen über Kosten und Gebühren, bleiben wirksam. Ebenso bleiben Maßnahmen und Vereinbarungen im Zusammenhang mit Sicherheitsleistungen wirksam, auch wenn sie sich ganz oder teilweise auf Zeiträume nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beziehen. Entsprechendes gilt für die kraft Gesetzes eingetretenen Wirkungen der Antragstellung nach § 69 des Ausländergesetzes.

(2) Auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 wird die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem 1. Januar 2005 angerechnet.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der Vollstreckungsleiter kann die Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe zur Bewährung aussetzen, wenn der Verurteilte einen Teil der Strafe verbüßt hat und dies im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen, auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit, verantwortet werden kann.

(2) Vor Verbüßung von sechs Monaten darf die Aussetzung der Vollstreckung des Restes nur aus besonders wichtigen Gründen angeordnet werden. Sie ist bei einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr nur zulässig, wenn der Verurteilte mindestens ein Drittel der Strafe verbüßt hat.

(3) Der Vollstreckungsleiter soll in den Fällen der Absätze 1 und 2 seine Entscheidung so frühzeitig treffen, daß die erforderlichen Maßnahmen zur Vorbereitung des Verurteilten auf sein Leben nach der Entlassung durchgeführt werden können. Er kann seine Entscheidung bis zur Entlassung des Verurteilten wieder aufheben, wenn die Aussetzung aufgrund neu eingetretener oder bekanntgewordener Tatsachen im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen, auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit, nicht mehr verantwortet werden kann.

(4) Der Vollstreckungsleiter entscheidet nach Anhören des Staatsanwalts und des Vollzugsleiters. Dem Verurteilten ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben.

(5) Der Vollstreckungsleiter kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(6) Ordnet der Vollstreckungsleiter die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe an, so gelten § 22 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 23 bis 26a sinngemäß. An die Stelle des erkennenden Richters tritt der Vollstreckungsleiter. Auf das Verfahren und die Anfechtung von Entscheidungen sind die §§ 58, 59 Abs. 2 bis 4 und § 60 entsprechend anzuwenden. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.