Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. April 2015 - 7 K 57/14 - wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Klägerin, die frühere selbstständige Gemeinde Z. wurde aufgrund der „Vereinbarung über die Eingliederung der Gemeinde Z. in die Stadt N.“ am 01.07.1974 in die beklagte Stadt N. eingegliedert. Die Eingliederungsvereinbarung (im Folgenden: EV) bestimmt in § 14 unter der Überschrift „Übernahme der Beschäftigten“:
„14.1 Die in der Ortschaft Z. tätigen Bediensteten werden unter Wahrung ihres Besitzstands in den Dienst der Stadt N. übernommen.
14.2 Der örtliche Bauhof bleibt als Stützpunkt des Stadtbauamts im Stadtteil Z. für die Pflege des Ortsbildes und ähnliche Aufgaben erhalten. Die bislang von der Gemeinde Z. beschäftigten Gemeindearbeiter werden weiterhin im Stadtteil Z. eingesetzt.“
In § 22 EV wird unter der Überschrift „Regelung von Meinungsverschiedenheiten“ bestimmt:
„22.1 Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und bei Änderungswünschen hinsichtlich dieser Vereinbarung wird der Stadtteil Z. durch den Ortschaftsrat vertreten. Den Vertreter nach außen und das Ausmaß seiner Vertretungsbefugnis im Einzelfall bestimmt der Ortschaftsrat. Die Vertretung bei Streitigkeiten endet gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 GemO nach Ablauf von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung.
22.2 Im Übrigen wird die Einhaltung dieser Vereinbarung durch die Rechtsaufsichtsbehörde überwacht.“
Erstinstanzlich wandte sich die Klägerin gegen die Zusammenlegung ihres Bauhofs mit dem Zentralbauhof der Beklagten und die Abschaffung der unechten Teilortswahl. Hinsichtlich der unechten Teilortswahl nahm die Klägerin ihre Klage vor dem Verwaltungsgericht zurück. Insoweit wurde das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen stellte das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29.04.2015 (- 7 K 57/14 - juris) auf die Klage der Klägerin hin fest, dass die Beklagte aufgrund der zum 01.07.1974 in Kraft getretenen Eingliederungsvereinbarung verpflichtet ist, den Bauhof in Z. zu erhalten. Zur Begründung führte es aus, dass die Klage zulässig sei. Die Klägerin sei nach § 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähig, da Gemeinden trotz ihrer Auflösung befugt seien, Rechte in einem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren geltend zu machen, die mit ihrem Untergang in einem unmittelbaren Zusammenhang stünden. Die Klägerin sei gemäß § 62 Abs. 3 VwGO prozessfähig, da sie trotz ihrer Auflösung wirksam durch den Ortschaftsrat Z. vertreten werde. Die in § 22.1 EV enthaltene Befristung der Vertretung könne im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht dazu führen, dass die Klägerin ihre Rechte aus dem Eingliederungsvertrag nicht mehr gerichtlich geltend machen könne. Aus § 14 EV folge die nicht beschränkte Verpflichtung der Beklagten, den Bauhof in Z. zu erhalten.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit dem Zulassungsantrag und macht im Hinblick auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend, die Klage sei mangels Prozessfähigkeit, jedenfalls mangels Prozessführungsbefugnis der Klägerin unzulässig. Die Rechtsprechung, nach der Gemeinden trotz ihrer Auflösung befugt seien, Rechte in einem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren geltend zu machen, besage nichts darüber, wie lange diese Befugnis der untergegangenen Gemeinde im konkreten Fall bestehe. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts mit Art. 19 Abs. 4 GG sei nicht überzeugend. Jeder Berechtigte könne auf die Ausübung des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG wirksam verzichten. Es sei deshalb ein Zirkelschluss, wenn das Verwaltungsgericht die Auslegung einer Befristungsregelung entgegen ihrem Wortlaut mit dem Grundrecht begründe, auf das die Parteien nach Ablauf einer Zehnjahresfrist hätten verzichten wollen. Die Parteien hätten nach Ablauf der Zehnjahresfrist die Kontrolle der Vereinbarung auf die Rechtsaufsicht beschränkt. Zudem solle der Eingemeindungsprozess einen integrativen Charakter haben. Es entspreche daher auch dem Sinn und Zweck einer Eingliederungsvereinbarung, das Auftreten von Rechtsstreitigkeiten zeitlich zu befristen. Auch in der Sache seien ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben, da eine unbefristete Bestandsgarantie für den Bauhof in Z. nicht bestehe. Die Auslegung des § 14 EV durch das Verwaltungsgericht überzeuge nicht. Der Wortlaut der Regelung sei nicht eindeutig. Eine unbefristete Bestandsgarantie könne dem Wortlaut nicht entnommen werden, da es an einer Formulierung, dass der Bauhof dauerhaft erhalten werde, fehle. Die systematische Auslegung stütze die Auffassung der Beklagten, dass eine unbefristete Verpflichtung zur Erhaltung des Bauhofs nicht übernommen worden sei. Die Verpflichtung sei auf die bislang von der Gemeinde Z. Beschäftigten beschränkt. Dies folge aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung unter § 14.2 EV und aus dem Vergleich mit § 15 EV und § 17 EV, in denen der Bestand der dort genannten Institutionen Feuerwehr und Schule genannt werde, die Erhaltung der Institution aber gerade nicht mit einer Garantie für die Übernahme von Mitarbeitern verknüpft werde. Aus der Regelung in § 8.2 Nr. 10 EV der Eingliederungsvereinbarung über die Bedeutung der Pflege des Ortsbildes könne nichts für die Bedeutung des Bauhofs hergeleitet werden, da sich vergleichbare Formulierungen in den Vereinbarungen mit anderen eingemeindeten Gemeinden fänden. Auch Sinn und Zweck der Eingliederungsvereinbarung sprächen für die Auslegung der Beklagten. Zudem bestünden besondere rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Das Verwaltungsgericht habe sich genötigt gesehen, die Regelung des § 22.1 der Eingliederungsvereinbarung entgegen ihrem Wortlaut unter Heranziehung von Rechtsprechung anderer Gerichte auszulegen. In der Literatur sei umstritten, wie Befristungsregelungen auszulegen seien. Auch die Auslegung des § 14.2 EV umfasse schwierige Rechtsfragen. Das zeige sich daran, dass sowohl die Beklagte als auch das Regierungspräsidium eine andere Auffassung vertreten würden als das Verwaltungsgericht. Zudem liege der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor.
10 
Dem Zulassungsantrag der Beklagten ist die Klägerin entgegengetreten.
II.
11 
Der rechtzeitig gestellte und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
12 
Aus den von der Beklagten dargelegten Gründen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die Darlegung ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine für diese Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - VBlBW 2000, 392; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.05.2011 - 10 S 354/11 - VBlBW 2011, 442). Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen - zumindest im Kern - zutreffend herausgearbeitet werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.08.1999 - 6 S 969/99 - juris). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.08.1999, a.a.O., und v. 27.02.1998 - 7 S 216/98 - VBlBW 1998, 378 m.w.N.), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Zulassungsgrund liegt vor, wenn eine Überprüfung des dargelegten Vorbringens aufgrund der Akten ergibt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils tatsächlich bestehen. Dies ist hier nicht der Fall.
13 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Klage zulässig ist. Die Klägerin ist nach § 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähig, da Gemeinden trotz ihrer Auflösung befugt sind, Rechte in einem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren geltend zu machen, die mit ihrem Untergang in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Hierzu hat der Senat bereits im Urteil vom 29.03.1979 - I 1367/78 - DÖV 1979, 605 u.a. ausgeführt:
14 
„Nach einer ständigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung sind Gemeinden trotz ihrer Auflösung befugt, die Rechte in einem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren geltend zu machen, die mit ihrem Untergang in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen…Entgegen der Ansicht der Beklagten und der Landesanwaltschaft beschränkt sich diese Befugnis nicht auf das Recht, den Akt, der den Untergang herbeigeführt hat, mit den dafür gebotenen Rechtsbehelfen anzugreifen; sie erfaßt vielmehr auch Streitigkeiten um Rechtsfolgen, die in dem Eingliederungsvertrag als Gegenleistungen dafür vereinbart worden sind, daß die Gemeinde ihre Selbständigkeit aufgibt…Der Rechtsschutz der untergegangenen Gemeinde wäre in einer verfassungsrechtlich bedenklichen Weise lückenhaft, wenn es ihr verwehrt bliebe, Rechte und Pflichten, die vertraglich als Gegenleistung dafür ausgehandelt wurden, daß sie freiwillig ihre Selbständigkeit aufgegeben hat, mit der Hilfe von Gerichten durchzusetzen…Die Annahme, diese vertraglichen Rechte würden durch die Vereinigung beider Vertragspartner in einer juristischen Person, die ebenfalls Vertragsgegenstand ist, bereits mit dem Inkrafttreten des Vertrags gegenstandslos, weil es an einem 'Kläger' fehlt, der in der Lage ist, sie durchzusetzen, würde derartige Vereinbarungen von vornherein jeden Wertes berauben…Keine entscheidende Bedeutung für die Beteiligungsfähigkeit der untergegangenen Rechtspersönlichkeit in einem solchen Rechtsstreit hat - wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt, das den Freistaat Coburg zur Wahrnehmung seiner Rechte aus dem 1920 geschlossenen Staatsvertrag mit dem Freistaat Bayern noch mehr als 50 Jahre nach dem Vertragsabschluß als fortbestehend angesehen hat…- der zeitliche Abstand zwischen der Aufgabe der Existenz und dem Entstehen des Streits um die vertraglich vereinbarten Rechte. Unerheblich ist für die Frage der Beteiligungsfähigkeit der früheren Gemeinde T. auch der Hinweis der Landesanwaltschaft auf die im § 9 Abs. 1 Satz 4 GO getroffene Regelung. Schon der Wortlaut dieser Bestimmung, der von einer befristeten 'Vertretung' der eingegliederten Gemeinde bei Streitigkeiten über die Eingliederungsvereinbarung spricht, deutet darauf hin, daß der Gesetzgeber mit dem Eingliederungsausschuß nicht eine neue Rechtspersönlichkeit geschaffen hat, die für eine Übergangszeit an die Stelle der aufgelösten Gemeinde treten soll, um deren Rechte geltend zu machen. Diesem Wortlaut des Gesetzes entspricht auch die im § 24 Nr 2 des Eingliederungsvertrags getroffene Regelung, nach der 'die bisherige Gemeinde T. bis zum 1.7.1981 von einem Kollegium von fünf Bürgern des Stadtteils T. vertreten' wird. Der Wortlaut der beiden miteinander korrespondierenden Bestimmungen läßt nur den Schluß zu, daß von dem Fortbestand der durch den Vertrag untergegangenen Gemeinde für Streitigkeiten aus dem Vertrag auszugehen ist, und daß mit der im § 9 Abs 1 Satz 4 GO getroffenen Regelung ein Organ geschaffen werden sollte, das die insoweit fortbestehende frühere Gemeinde anstelle des Gemeinderats oder des Bürgermeisters, die beide als Organe nicht mehr vorhanden sind, vertreten soll. Nur dieses am Wortlaut orientierte Verständnis des § 9 Abs. 1 Satz 4 GO wird auch dem Sinn und Zweck einer solchen Regelung gerecht.“ (Urt. v. 29.03.1979, a.a.O.; bestätigt durch Senatsurt. v. 27.06.1983 - 1 S 634/81 -; vgl. auch Senatsurt. v. 11.09.1978 - I 2443/77 - juris).
15 
Diese Grundsätze gelten auch hier. Für einen durch die Eingliederungsvereinbarung erklärten Verzicht auf die Ausübung des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG fehlen Anhaltspunkte. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, spricht bereits die durch die Eingliederungsvereinbarung erfolgte Einführung der Ortschaftsverfassung - die gemäß § 73 Abs. 3 GemO nur mit Zustimmung des Ortschaftsrats wieder abgeschafft werden kann - dagegen anzunehmen, die Geltendmachung von Rechten aus der Eingliederungsvereinbarung solle nicht mehr möglich sein. Die mit der Eingliederungsvereinbarung getroffenen Regelungen zum Erhalt von Einrichtungen in Z., z.B. zum Bauhof, zur Feuerwehr, zu Kindergartenplätzen, zum Bestattungswesen, wären in ihrer Bedeutung wesentlich gemindert, wenn es der ehemaligen Gemeinde Z. nicht möglich wäre, die Einhaltung dieser Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung gerichtlich überprüfen zu lassen. Für einen solchen Willen der damaligen Vertragsparteien ist nichts erkennbar. Er ergibt sich insbesondere auch nicht aus § 22 EV und der in dieser Bestimmung enthaltenen Befristung der Vertretungsregelung der ehemaligen Gemeinde Z.. Für eine vergleichbare Bestimmung hat der Senat im Urteil vom 27.06.1983 - 1 S 634/81 - ausgeführt:
16 
„Die Klägerin besitzt für das anhängige Verfahren auch die Prozessfähigkeit (§ 62 Abs. 2 VwGO). Dies kann insbesondere nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass der zu ihrer Vertretung berufene Eingliederungsausschuß nach § 24 Nr. 2 der Eingliederungsvereinbarung die untergegangene Gemeinde lediglich bis 1.7.1981 vertreten soll. Bei der vertraglichen Ausgestaltung der Vertretungsbefugnis sind die Vertragsparteien ersichtlich davon ausgegangen, daß bis zum genannten Zeitpunkt Streitigkeiten aus der Eingliederungsabwicklung nicht mehr bestehen würden und deshalb auch eine Vertretung der ehemaligen Gemeinde über diesen Zeitpunkt hinaus nicht mehr erforderlich ist. Hätten die Vertragsparteien auch die Möglichkeit erwogen, daß sich Auseinandersetzungen aus Anlaß des Vertrages über den genannten Zeitpunkt hinaus ergeben könnten, hätten sie jedenfalls für solche Streitigkeiten, die innerhalb des Zeitraumes zwischen Vertragsabschluß und Beendigung der Vertretungsbefugnis entstanden, jedoch nicht vor dem 1.7.1981 bereinigt sind, die weiterbestehende Vertretung der ehemaligen Gemeinde durch den Eingliederungsausschuß vertraglich geregelt. Eine insoweit eröffnete 'ergänzende Vertragsauslegung'…führt dazu, daß nach den vertraglichen Bestimmungen der Eingliederungsvereinbarung jedenfalls für die angeführten Streitigkeiten von einer über den genannten Zeitpunkt hinausreichenden Vertretungsbefugnis des Eingliederungsausschusses auszugehen ist. Die Annahme einer weiterbestehenden Vertretungsmacht des genannten Ausschusses im vorliegenden Zusammenhang widerspricht auch nicht § 9 Abs. 1 S. 4 GO. Diese Vorschrift regelt lediglich allgemein, dass eine befristete Vertretung der ehemaligen Gemeinde bei Streitigkeit über die Eingliederungsvereinbarung zu erfolgen hat. Die Befristung der Vertretung wird hingegen nicht geregelt; sie bleibt vielmehr der jeweiligen vertraglichen Regelung vorbehalten.“ (Urt. v. 27.06.1983 - 1 S 634/81 -; ebenso zu § 9 Abs. 1 Satz 4 GemO: Aker, in: Aker/Hafner/Notheis, GemO, GemHVO, § 9 GemO Rn. 18; a.A. Kunze/Bronner/Katz, GemO, § 9 Rn. 19 )
17 
Eine solche ergänzende Vertragsauslegung ist auch im vorliegenden Fall, in dem die Streitigkeit zwischen den Beteiligten nach Ablauf der in § 22.1 EV bestimmten Frist von zehn Jahren entstanden ist, vorzunehmen. Denn die beiden Gemeinden haben hier mit der Eingliederungsvereinbarung den dauerhaften Bestand verschiedener Institutionen in Z. geregelt, ohne den Erhalt dieser Einrichtungen zeitlich zu befristen. Dies spricht - auch angesichts der im Übrigen vorgesehenen Überprüfungsmöglichkeit durch die Rechtsaufsichtsbehörde und der allgemeinen Erwägung, dass es Zweck einer Eingemeindung ist, eine neue Identität der Einheitsgemeinde zu schaffen - für einen Willen der Beteiligten, im Zweifel auch eine Möglichkeit für beide Beteiligten vorzusehen, Rechte und Pflichten aus der Vereinbarung gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Beteiligten- und Prozessfähigkeit der Klägerin unterliegt daher keinen Zweifeln.
18 
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen auch nicht, soweit dieses einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung, dass der Bauhof in Z. zu erhalten und zu betreiben ist, bejaht hat. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Zum Zulassungsvorbringen ist auszuführen: Zutreffend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass eine Einschränkung der Verpflichtung zur Erhaltung des Bauhofs in Z. dahingehend, dass lediglich eine Regelung zu Gunsten der zum Zeitpunkt des Abschlusses der Eingliederungsvereinbarung im Bauhof beschäftigten Gemeindemitarbeiter getroffen werden sollte, nicht besteht. Der Wortlaut von § 14.2 EV enthält eine solche Einschränkung gerade nicht; die Regelung geht ersichtlich von einer unbefristeten Verpflichtung aus. Die Tatsache, dass in § 14.1 EV die Übernahme der in Z. tätigen Bediensteten in den Dienst der Stadt N. und in § 14.2 Satz 2 EV der Einsatz der bislang von der Gemeinde Z. im Bauhof beschäftigten Gemeindemitarbeiter geregelt wird, ändert hieran nichts. Denn die Verpflichtung zur Erhaltung des Bauhofs in § 14.2 Satz 1 EV steht selbstständig neben diesen Regelungen. Angesichts dieser Regelungsstruktur kommt auch dem Umstand, dass die Überschrift des § 14 „Übernahme der Beschäftigten“ lautet, keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Auch die Regelungen in § 15 EV zum Schulwesen und in § 17 EV zum Feuerlöschwesen sprechen entgegen dem Zulassungsvorbringen im Wege der systematischen Auslegung für eine unbefristete Verpflichtung zur Erhaltung des Bauhofs. Keine der Regelungen zum Schutz von Institutionen in Z. in §§ 14, 15, 17 EV enthält eine zeitliche Beschränkung der von der Beklagten übernommenen Verpflichtungen. Die Regelungen zum Erhalt des Bauhofs in § 14.2 Satz 2 EV und zum Erhalt der Feuerwehr in § 17 EV entsprechen sich inhaltlich. Im Hinblick auf den Bauhof vereinbarten die Gemeinden damals die zusätzliche Verpflichtung zum Einsatz der von der Gemeinde Z. beschäftigten Gemeindearbeiter in diesem Stadtteil.
19 
Die Rechtssache weist nicht die von der Beklagten geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf. Die Annahme besonderer rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Vielmehr muss sich der konkret zu entscheidende Fall in rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abheben (st. Rspr., vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.04.1997 - 14 S 913/97 - VBlBW 1997, 298; Beschl. v. 07.01.1998 - 7 S 3117/97 - NVwZ-RR 1998, 371; Beschl. v. 11.08.1999 - 6 S 969/99 - juris), d. h. er muss überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 124 Rn. 9). Daran fehlt es hier. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind auf der Grundlage der bestehenden gesetzlichen Regelungen und der vorliegenden Rechtsprechung und durch Auslegung der hier streitigen Eingliederungsvereinbarung ohne überdurchschnittliche Schwierigkeiten zu lösen.
20 
An einer grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO fehlt es. Eine solche kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfeststellungen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt, dass unter Durchdringung des Streitstoffes des erstinstanzlichen Urteils eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgezeigt, d.h. benannt wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragend war und die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und dass ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.06.1997 - 4 S 1050/97 - VBlBW 1997, 420 m.w.N.; Beschl. v. 19.08.2010 - 8 S 2322/09 - ZfWG 2010, 424). Daran fehlt es hier. Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob „der Ortschaftsrat einer eingegliederten Gemeinde auch nach Ablauf der in der Eingliederungsvereinbarung geregelten Frist für die Vertretung bei Streitigkeiten eine zulässige Klage für die eingegliederte Gemeinde erheben kann, insbesondere ob eine Prozessführungsbefugnis des Ortschaftsrats besteht,“ ist bereits durch das Urteil des Senats vom 27.06.1983 geklärt.
21 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG.
22 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 23. März 2016 - 1 S 1218/15

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 29. Apr. 2015 - 7 K 57/14

bei uns veröffentlicht am 29.04.2015

Tenor Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.Es wird festgestellt, dass die Beklagte aufgrund der zum 1.7.1974 in Kraft getretenen Eingliederungsvereinbarung verpflichtet ist, den Bauhof in Z. zu erhalten.Im Übrigen wi

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 03. Mai 2011 - 10 S 354/11

bei uns veröffentlicht am 03.05.2011

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. Oktober 2010 - 2 K 3366/08 - wird zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Gründe   1 Die Berufung des Beklagten is

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Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte aufgrund der zum 1.7.1974 in Kraft getretenen Eingliederungsvereinbarung verpflichtet ist, den Bauhof in Z. zu erhalten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt 2/3, die Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin, die frühere selbständige Gemeinde Z., ist heute ein Stadtteil der beklagten Stadt N.. Sie wendet sich gegen die Zusammenlegung ihres Bauhofs mit dem Zentralbauhof der Beklagten und die Abschaffung der unechten Teilortswahl.
Die Klägerin wurde aufgrund einer „Vereinbarung über die Eingliederung der Gemeinde Z. in die Stadt N.“ (im Folgenden: Eingliederungsvereinbarung - EglV -) am 1.7.1974 in die Stadt N. eingegliedert.
Teil III der Vereinbarung zwischen den Beteiligten enthält „Besondere Verpflichtungen“. § 12 EglV regelt die Vertretung des Stadtteils Z. im Gemeinderat der Beklagten. § 12.2 EglV lautet:
„Die Stadt N. garantiert der Ortschaft Z. im Gemeinderat eine dem jeweiligen Bevölkerungsanteil entsprechende Anzahl von Sitzen, wenigstens aber drei Sitze im Wege der unechten Teilortswahl.“
In § 14 EglV heißt es unter der Überschrift „Übernahme der Beschäftigten“:
„14.1 Die in der Ortschaft Z. tätigen Bediensteten werden unter Wahrung ihres Besitzstands in den Dienst der Stadt N. übernommen.
14.2 Der örtliche Bauhof bleibt als Stützpunkt des Stadtbauamtes im Stadtteil Z. für die Pflege des Ortsbildes und ähnliche Aufgaben erhalten. Die bislang von der Gemeinde Z. beschäftigten Gemeindearbeiter werden weiterhin im Stadtteil Z. eingesetzt.“
Im März 2013 hörte die Beklagte die Ortschaftsräte zu den Empfehlungen des Gemeinderats zur Haushaltskonsolidierung an, die unter anderem die Abschaffung der unechten Teilortswahl als weiteren Schritt zur Integration der Stadtteile ab der kommenden Kommunalwahl und die Zusammenlegung der Bauhöfe mit dem zentralen Bauhof der Beklagten vorsah bzw. vorsieht. Am 15.4.2013 fand eine gemeinsame öffentliche Sitzung aller Ortschaftsräte unter Leitung des Oberbürgermeisters statt, die zu einer gemeinsamen Empfehlung der Ortschaftsräte führte. Die Ortschaften H., Ra., Re. und Z. sprachen sich für die Beibehaltung der unechten Teilortswahl aus. Die Ortschaften H., Ne., Ra. und Re. konnten sich die Zusammenlegung der in den Stadtteilen bestehenden Bauhöfe mit dem zentralen Bauhof der Beklagten vorstellen, wenn sie an deren Umsetzung beteiligt werden. Der Ortschaftsrat Z. sprach sich gegen die Zusammenlegung des örtlichen Bauhofs mit dem zentralen Bauhof der Beklagten aus.
Der Gemeinderat beschloss in seiner Sitzung am 23.4.2013 die Abschaffung der unechten Teilortswahl bis zur nächsten Kommunalwahl (Punkt III. 5. des Protokolls) und die unverzügliche Zusammenlegung der Bauhöfe in den Ortsteilen mit dem Zentralbauhof der Beklagten in der Weberstraße (Punkt III. 6. des Protokolls). Aus dem Protokoll über die Sitzung ergibt sich unter Punkt III. (Beschlussfassungen) 7. (Eingemeindungsverträge):
10 
„Mit den Ortschaften sollen entsprechend dem Antrag der CDU-Fraktion Verhandlungen aufgenommen werden, um die bestehenden Eingemeindungsverträge zu aktualisieren und neu zu fassen. In diesen neuen Verträgen sollen dann auch die oben gefassten Beschlüsse rechtlich abgesichert werden.“
11 
In seiner Sitzung vom 23.7.2013 beschloss der Gemeinderat die Änderung der Hauptsatzung als Folge der Abschaffung der unechten Teilortswahl. Die entsprechende Änderung der Hauptsatzung ist am 25.5.2014 in Kraft getreten (s. Art. 7 der Satzung zur Änderung der Hauptsatzung).
12 
Der Ortschaftsrat Z. wandte sich daraufhin mit einer Rechtsanfrage an das Regierungspräsidium Stuttgart und bat zu klären, ob die Beklagte befugt sei, die unechte Teilortswahl abzuschaffen und den Ortsteilbauhof gegen den Willen des Ortschaftsrats aufzulösen. Mit Schreiben vom 2.8.2013 führte das Regierungspräsidium zur Abschaffung der unechten Teilortswahl aus, es sei nach der Gemeindeordnung möglich, die unechte Teilortswahl, die aufgrund von Eingemeindungsverträgen auf unbestimmte Zeit eingeführt worden sei, durch Änderung der Hauptsatzung aufzuheben. Zur Zusammenlegung der Ortsteilbauhöfe mit dem zentralen Bauhof der Beklagten wurde ausgeführt, bei Eingemeindungsverträgen handele es sich um öffentlich-rechtliche Verträge, die nur unter den engen Voraussetzungen nach § 60 LVwVfG angepasst bzw. gekündigt werden könnten. Es werde allerdings die Auslegung favorisiert, dass die Regelung in § 14.2 EglV lediglich zeitlich befristet angelegt gewesen sei, so dass die Voraussetzungen des § 60 LVwVfG nicht zum Tragen kommen würden. Vor diesem Hintergrund widerspreche die Schließung des Ortsteilbauhofs nicht dem Inhalt der Eingliederungsvereinbarung.
13 
Der Oberbürgermeister der Beklagten verfügte am 29.11.2013 den Wechsel der Mitarbeiter der Ortsteilbauhöfe ab dem 1.12.2013 in die Zuständigkeit des Technischen Dezernats, Hoch- und Tiefbauamt, Sachgebiet 66.14 Bauhof, und den Übergang der sachlichen Zuständigkeit der zu den Ortsteilbauhöfen gehörigen beweglichen Maschinen und Geräte an die Leitung des Zentralbauhofs. Er bestimmte, dass die Personal- und Organisationverantwortung für den Handlungsbereich der Ortsteilbauhöfe von den Ortsvorstehern an das Hoch- und Tiefbauamt übergeht.
14 
Die Klägerin hat am 8.1.2014 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, mit welchen sie begehrt, den Beschluss des Gemeinderats zur Zusammenlegung ihres Bauhofs mit dem zentralen Bauhof der Beklagten und die Anordnung des Oberbürgermeisters zur Auflösung ihres Bauhofs für nichtig zu erklären. Daneben greift sie die Abschaffung der unechten Teilortswahl an. Die entsprechenden Beschlüsse des Gemeinderats der Beklagten seien rechtswidrig, da diese gegen die Eingliederungsvereinbarung von 1974 verstießen. Zur Zusammenlegung der Ortsteilbauhöfe mit dem zentralen Bauhof der Beklagten verweist sie auf ein Urteil des VG Freiburg vom 12.2.2005 (7 K 1212/04). Überdies stelle das Vorgehen der Beklagten einen Verstoß gegen § 5 der Eingliederungsvereinbarung dar, nach welcher die Eingliederung des Stadtteils Z. seiner weiteren Entwicklung dienen und sie allseitig fördern solle. Für die Gemeinde Z. sei schon immer der Blumenschmuck und die Pflege des Ortsbilds sehr wichtig gewesen. Der Ort habe beim Landeswettbewerb „Unser Dorf soll schöner werden“ den 3. Platz gemacht. Wegen der guten Erfahrungen mit den ortskundigen Gemeindearbeitern habe man diese auch halten bzw. deren Nachfolge sichern wollen. Zentrale Regelung des § 14.2 EglV sei der Erhalt des Bauhofs. Die bisherigen Gemeindearbeiter sollten von der Beklagten nicht abgezogen und durch weniger qualifizierte ersetzt werden. Diese Regelung sei nicht befristet worden. Die Auflösung des Bauhofs sei auch vertragswidrig, weil sie dem Grundsatz von § 5 EglV widerspreche. Die dort genannte „allseitige Förderung“ habe sich schon in eine „allseitige Reduzierung“ umgewandelt. So werde aufgrund eines aktuellen Vorschlags des Bauhofs der Beklagten schon geplant, die bisher im Ort aufgestellten Blumenkübel drastisch zu reduzieren. Der Gemeinderatsbeschluss sei außerdem rechtswidrig, da er die Bestimmung des § 20 EglV übergangen habe. Zwar könne rechtlich zutreffend sein, dass die unechte Teilortswahl abgeschafft werden könne. Damit sei jedoch die Garantie für mindestens drei Sitze im Gemeinderat nicht aufgehoben. Die unechte Teilortswahl könne auch durch eine echte Teilortswahl ersetzt werden.
15 
Am 24.1.2014 hat sie beim Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und sinngemäß begehrt, die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Gebäude und das Grundstück des Bauhofs Z. bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zu veräußern, verändern oder vermieten. Dieser Antrag ist mit Beschluss des Gerichts vom 23.4.2014 (7 K 334/14) mangels besonderer Eilbedürftigkeit abgelehnt worden, da keine Gefahr bestanden habe, dass die Beklagte das Gebäude und das Grundstück des Bauhofs der Klägerin veräußere, verändere oder vermiete.
16 
Die Klägerin beantragt,
17 
festzustellen, dass die Beklagte aufgrund der zum 1.7.1974 in Kraft getretenen Eingliederungsvereinbarung verpflichtet ist, den Bauhof in Z. zu erhalten und in dem Umfang weiter zu betreiben, der vor dem Gemeinderatsbeschluss vom 23.4.2013 bestanden hat sowie
18 
unabhängig von einer unechten Teilortswahl der Klägerin mindestens drei Sitze im Gemeinderat zu garantieren,
19 
hilfsweise die unechte Teilortswahl mit mindestens drei Sitzen für die Klägerin wieder einzuführen.
20 
Die Beklagte beantragt,
21 
die Klage abzuweisen.
22 
Sie führt im Wesentlichen zur Begründung aus, die Klage sei unzulässig, da die Klägerin nach § 22.1 EglV nicht mehr berechtigt sei, Rechte aus der Vereinbarung geltend zu machen. Zudem sei die Klage unbegründet. § 14.2 EglV stehe der Auflösung des Ortsteilbauhofs nicht entgegen. Aus dem Wortlaut der Regelung ergebe sich eindeutig, dass nicht beabsichtigt gewesen sei, den Bauhof der Klägerin auf unbefristete Zeit zu erhalten. Es handele sich ausschließlich um eine Regelung zugunsten der zum Zeitpunkt der Eingliederungsvereinbarung im Bauhof beschäftigten Gemeindearbeiter. Nur in ihrem Interesse habe der Bauhof erhalten bleiben sollen. Die Verpflichtungen aus § 14.2 EglV entfielen, wenn die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses dort beschäftigten Gemeindearbeiter nicht mehr tätig seien. Dies sei der Fall. Auch nach einer systematischen Auslegung sei die Regelung nur im Hinblick auf die Übernahme der zum Zeitpunkt des Eingliederungsvertrags bei der Klägerin tätigen Bediensteten getroffen worden. Soweit es um die Erhaltung bestimmter Institutionen gegangen sei, wie beispielsweise das Schulwesen (§ 15 EglV) oder das Feuerlöschwesen (§ 17 EglV), sei ausdrücklich bestimmt worden, dass die Einrichtungen als solche zu erhalten seien. Die Regelung sei nur zum Schutz der Mitarbeiter in den Vertrag aufgenommen worden. Der Einsatz der Mitarbeiter habe unter der Prämisse gestanden, dass der Ortsteilbauhof nur als Stützpunkt des Stadtbauamtes habe arbeiten sollen. Auch aus § 22.1 EglV ergebe sich eine befristete Geltung der vertraglichen Verpflichtungen. Danach ende die Befugnis des Ortschaftsrats zur Vertretung der ehemaligen Gemeinde Z. bei Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt des Vertrages zehn Jahre nach dem Inkrafttreten. Sollte das Gericht dieser Auffassung nicht folgen, läge jedenfalls ein Fall des § 60 Abs. 1 LVwVfG vor. Nachdem alle Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt der Eingliederungsvereinbarung im Bauhof beschäftigt gewesen seien, mittlerweile nicht mehr dort arbeiteten, hätten sich die Verhältnisse seit Vertragsabschluss wesentlich geändert. Der Beklagten sei es nicht mehr zumutbar, an einer Vereinbarung festzuhalten, die seinerzeit nur zum Schutz der Mitarbeiter in den Eingliederungsvertrag aufgenommen worden sei. Der Vertrag sei daher dahingehend anzupassen, dass die im Wortlaut des § 14.2 EglV genannte Verpflichtung zur Fortführung des Bauhofs in Z. aufgehoben werde. Die Abschaffung der unechten Teilortswahl sei ebenfalls rechtmäßig. Nachdem diese aufgrund einer Eingliederungsvereinbarung auf unbestimmte Zeit eingeführt worden sei, könne sie nach § 27 Abs. 5 GemO durch Änderung der Hauptsatzung aufgehoben werden. Die Beklagte legt ergänzend Unterlagen einer Präsentation der Fa. I. zu Vorschlägen der Haushaltskonsolidierung vom Februar 2013 vor.
23 
Die Beteiligten sind im Termin zur mündlichen Verhandlung gehört worden. Der Vertreter der Klägerin erklärt, vor der Umorganisation aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 23.4.2013 und der Organisationverfügung des Oberbürgermeisters vom 29.11.2013 sei er als Ortsvorsteher für den Betrieb des Bauhofs zuständig gewesen. Beim Bauhof seien drei Gemeindearbeiter beschäftigt gewesen. Mit diesen habe er jeden Dienstag zwischen 8 und 9 Uhr besprochen, welche Aufgaben bzw. Arbeiten in Z. anfallen und zu bewältigen seien. Der Bauhof habe auch die nötigen Fahrzeuge und Maschinen gehabt. Es habe eine gute Verbindung mit dem zentralen Bauhof bzw. dem Stadtbauamt bestanden. Man habe diesem Maschinen ausgeliehen und auch die Gemeindearbeiter von Z. hätten in N. mitgeholfen. Die Beschaffung von Maschinen und Materialien, auch die Blumenkübel, seien aus dem Haushalt von N. organisiert worden. Der Ortschaftsrat habe beschlossen, was nötig sei, und er habe als Ortsvorsteher den Antrag hierfür gestellt. Die Entscheidungsgewalt habe zentral bei N. gelegen. Insgesamt habe ein funktionsfähiger Bauhof vorgelegen.
24 
Der Vertreter der Beklagten erklärt, dass die Prozessfähigkeit der Klägerin nicht gegeben sei. Aufgrund § 22.1 des Eingliederungsvertrags sei eine Vertretung der ehemaligen Gemeinde Z. durch den Ortschaftsrat nur für 10 Jahre nach Vertragsschluss vorgesehen. Diese Regelung entspreche der gesetzlichen Intention, dass nach dieser Zeit Rechtsfrieden herrsche und die Eingliederung vollzogen sei.
25 
Der Vertreter der Klägerin erklärt, er sei damals bei Vertragsschluss dabei gewesen. Er könne hierzu sagen, dass der damalige Bürgermeister und die Gemeinderäte dem Vertrag nicht zugestimmt hätten, wenn sie gewusst hätten, dass keine Möglichkeit der Durchsetzung mehr bestanden hätte. Der Vertragsschluss sei zwangsweise erfolgt; Z. sei reich gewesen.
26 
Zum Erhalt des Bauhofs nach der Eingliederungsvereinbarung trägt der Vertreter der Klägerin vor, Z. sei sehr viel an der Pflege des Ortschaftsbild gelegen. Daher habe die Gemeinde damals auch an dem Wettbewerb „Unser Dorf soll schöner werden“ teilgenommen. Sie hätten die drei guten Gemeindearbeiter daher behalten wollen. Die Mitarbeiter seien später durch neue ersetzt worden. Dies sei in den Jahren 1983, 1988 und 1990 erfolgt. Der Ortschaftsrat habe gegen die Zusammenlegung des Bauhofs mit dem der Stadt N. gestimmt. Er sei mit der Arbeit des Bauhofs sehr zufrieden gewesen. Das sei in den weiteren Teilorten anders gewesen. Die Pflege der Landschaft und der Grünanlagen sei vor der Umsetzung des Gemeinderatsbeschlusses vom 23.4.2013 besser gewesen.
27 
Der Vertreter der Beklagten führt aus, der Wortlaut lasse offen, ob der Erhalt des Bauhofs befristet oder unbefristet sei. Allerdings ergebe die systematische Auslegung, dass es sich hierbei um eine Arbeitsplatzregelung für die drei Gemeindemitarbeiter gehandelt habe, die in Z. zum Zeitpunkt der Eingliederung beschäftigt gewesen seien. Dies zeigten auch die Ausführungen des Vertreters der Klägerin, dass diese Mitarbeiter wegen ihrer guten Tätigkeit weiter in Z. hätten beschäftigt werden sollen.
28 
Nach der rechtlichen Erörterung zur unechten Teilortswahl hat der Vertreter der Klägerin die Klage hinsichtlich dieses Teils mit Haupt- und Hilfsantrag zurückgenommen. Der Vertreter der Beklagten hat der Rücknahme zugestimmt.
29 
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Eilverfahrens (7 K 334/14) sowie auf die Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

30 
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO).
31 
Im Übrigen ist die Klage zulässig.
32 
Da vorliegend das Bestehen von Rechten und Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung von 1974 zwischen Beteiligten in Streit steht, ist die Klage gemäß § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich dahingehend auszulegen, dass Klägerin die ehemalige Gemeinde Z. ist. Die ehemalige Gemeinde Z. ist im vorliegenden Rechtsstreit auch nach § 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähig. Nach ständiger Rechtsprechung sind Gemeinden trotz ihrer Auflösung befugt, Rechte in einem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren geltend zu machen, die mit ihrem Untergang in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen (vgl. VG Stuttgart, U.v. 12.3.2008 - 7 K 4779/97 -; VG Freiburg, U.v.12.2.2005 - 7K 1212/04 -; VGH BW, U.v. 5.7.1983 - 1 S 634/81 -, U.v. 29.3.1979 - 1 S 1367/78 -, jeweils juris; Altenmüller, Verbindlichkeit von Zusagen in Gebietsänderungsverträgen, DÖV 1977, 34/39). Diese Befugnis erfasst auch Streitigkeiten um Rechtsfolgen, die in dem Eingliederungsvertrag als Gegenleistungen dafür vereinbart worden sind, dass die Gemeinde freiwillig ihre Selbstständigkeit aufgibt. Wäre der Klägerin die Rechtsschutzmöglichkeit durch die Vereinigung mit der Stadt N. genommen, weil es mit Inkrafttreten des Vertrages an einem mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Kläger fehlt, wäre die Vereinbarung ein unverbindliches und damit letztlich wertloses Dokument (vgl. dazu auch BVerfG, U.v. 18.7.1967 - 2 BvH 1/63 -, BVerfGE 22, 221 f. und U.v. 30.1.1972 - 2 BvH 1/72 -, BVerfGE 34, 216, zur Vertretung eines untergegangenen Landes).
33 
Die Klägerin ist gemäß § 62 Abs. 3 VwGO auch prozessfähig, da sie trotz ihrer Auflösung wirksam durch den Ortschaftsrat Z. vertreten werden kann. Dies ist notwendige Folge aus der Zulassung einer untergegangenen Gemeinde als Partei bei Streitigkeiten vorgenannter Art.
34 
Auch nach der konkret vereinbarten Vertretungsregelung in § 22.1 EglV wird die aufgelöste Gemeinde Z. bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und bei Änderungswünschen hinsichtlich dieser Vereinbarung durch den Ortschaftsrat vertreten. Die in § 22.1 EglV getroffene Regelung beruht auf § 9 Abs. 1 Satz 4 GemO in der zum Zeitpunkt des Abschlusses der Eingliederungsvereinbarung geltenden Fassung (künftig: a.F.). § 9 Abs. 1 Satz 4 GemO a.F. bestimmte insoweit, dass bei Eingliederung einer Gemeinde in der Eingliederungsvereinbarung Bestimmungen über eine befristete Vertretung der eingegliederten Gemeinde bei Streitigkeiten über die Vereinbarung zu treffen sind. Hierbei handelt es sich um eine Vertretungsregelung für die eingegliederte Gemeinde, die deswegen notwendig ist, weil bei Rechtswirksamkeit des Eingliederungsvertrages die eingegliederte Gemeinde rechtlich nicht mehr existent und die Vertretungsbefugnis der Gemeinderäte erloschen ist mit der Folge, dass die eingegliederte Gemeinde keinen Vertreter mehr hat und ihre Rechte aus dem Eingliederungsvertrag nicht mehr durchsetzen könnte. Insoweit bestimmte § 9 Abs. 1 Satz 6 GemO a.F. (heute: vgl. § 9 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Satz 1 GemO), dass die Vertreter für die eingegliederte Gemeinde vor Eintritt der Rechtswirksamkeit der Eingliederungsvereinbarung von dem Gemeinderat der einzugliedernden Gemeinde bestimmt werden.
35 
Soweit nach Satz 3 des § 22.1 EglV die Vertretung bei Streitigkeiten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 GemO a.F. nach Ablauf von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung enden soll, kann diese Regelung nicht zur Folge haben, dass der Ortschaftsrat die ehemalige Gemeinde Z. im vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr vertreten kann. Zunächst ist problematisch, ob diese Regelung wirksam zustande gekommen ist. Denn nach Ziffer 1.3.2 m) des Ersten Erlasses des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindereformgesetze vom 23.7.1974 (GABl. 1974, 721/730) folge aus der Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 6 GemO, wonach die Vertreter vom Gemeinderat der einzugliedernden Gemeinde bestellt werden, dass die zu dieser Zeit noch gar nicht vorhandenen Ortschaftsräte in der Vereinbarung nicht als Streitvertreter bestimmt werden könnten. Dies dürfte trotz der Regelung in § 7.2 EglV auch vorliegend gelten. Die Beklagte wurde zwar durch § 7.2 EglV verpflichtet, in die Hauptsatzung eine Regelung aufzunehmen, wonach die bisherigen Gemeinderäte der Gemeinde Z. die Ortschaftsräte sind. Zum Zeitpunkt der Bestimmung der Vertreter gab es aber noch keine Ortschaftsräte.
36 
Des Weiteren ist fraglich, ob im Hinblick auf die Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 4 GemO a.F., wonach konkrete Personen zu benennen sind, die die eingegliederte Gemeinde vertreten sollen, sich die Befristung nur auf diese konkret benannten Personen beziehen soll. Eine Befristung der Vertretung durch konkret festgelegte Personen ist insoweit sinnvoll, als diese von einem Gremium (Gemeinderat) bestimmt worden sind, welchem Jahre nach der Eingliederung die demokratische Legitimation für die Prozessvertretung fehlen dürfte. Dagegen handelt es sich beim Ortschaftsrat um ein demokratisch legitimiertes Organ, welches nach Kommunalrecht den das frühere Gemeindegebiet umfassenden Ortsteil repräsentiert.
37 
Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob § 22.1 EglV insoweit wirksam vereinbart worden ist. Denn die hierin enthaltene Befristung der Vertretung kann im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht dazu führen, dass die ehemalige Gemeinde Z. ihre Rechte aus dem Eingliederungsvertrag nicht mehr gerichtlich geltend machen kann (vgl. VGH BW, U.v. 29.3.1973 - I 1367/78 -, DÖV 1979, 605). Dies folgt schon aus der Annahme, dass die ehemalige Gemeinde für Streitigkeiten aus dem Eingliederungsvertrag als fortbestehend anzusehen ist, so dass sie Partei in einem Verwaltungsprozess sein kann. Wollte man die in § 22.1 EglV enthaltene Befristung der Vertretung dahingehend auslegen, dass nach dieser Frist der Ortschaftsrat die ehemalige Gemeinde Z. nicht mehr wirksam vertreten kann, wäre die Geltendmachung von Rechten aus dem Eingliederungsvertrag nicht mehr möglich. Dies liefe faktisch auf eine Befristung bzw. Gültigkeit des Eingliederungsvertrages auf zehn Jahre hinaus. Die untergegangene Gemeinde wäre bei einer solchen Auslegung schutzlos gestellt. Dies ist jedoch erkennbar nicht gewollt und auch nicht mit den gesetzlichen Vorschriften vereinbar. Das zeigt sich insbesondere an der im Eingliederungsvertrag festgelegten Einführung der Ortschaftsverfassung. Die Abschaffung dieser ohne Rechtsschutz der eingegliederten Gemeinde würde § 73 Abs. 3 GemO widersprechen, wonach die Ortschaftsverfassung nur mit Zustimmung des Ortschaftsrats abgeschafft werden kann.
38 
Der Verweis des Vertreters der Beklagten auf § 22.2 EglV, wonach die Einhaltung der Vereinbarung im Übrigen durch die Rechtsaufsichtsbehörde überwacht werde, führt zu keinem anderen Ergebnis, da Art. 19 Abs. 4 GG gerichtlichen Rechtsschutz vorsieht. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 18.7.1967 (a.a.O.). Diesem lag eine Streitigkeit aus der Eingliederung des Freistaates Coburg in den Freistaat Bayern zugrunde. Das Bundesverfassungsgericht hat in Ermangelung eines verfassungsmäßigen Vertretungsorgans des untergegangenen Landes die Klagebefugnis der noch bestehenden Selbstverwaltungskörperschaften anerkannt, die als Repräsentanten der Bevölkerung des untergegangenen Landes angesehen werden können. Nach Auffassung des Gerichts muss ein Prozess um die Rechte aus einem Staatsvertrag über die Vereinigung eines Landes mit einem anderen Land wegen des vom Grundgesetz gewollten lückenlosen Gerichtsschutzes möglich sein, solange sich ein Kläger findet, der zu den repräsentativen obersten Selbstverwaltungskörperschaften des Gebietes des untergegangenen Landes gehört. Auf den vorliegenden Fall einer eingegliederten Gemeinde übertragen bedeutet dies, dass ein Prozess um Rechte aus einer Eingliederungsvereinbarung über die Eingliederung einer Gemeinde in eine andere Gemeinde grundsätzlich solange möglich sein muss, wie sich ein Vertreter findet, der den das frühere Gemeindegebiet umfassenden Ortsteil repräsentiert. Nachdem sich die Beklagte in der Eingliederungsvereinbarung verpflichtet hatte (§ 6 EglV), durch Ergänzung ihrer Hauptsatzung hinsichtlich der ehemaligen Gemeinde Z. die Ortschaftsverfassung einzuführen, und diese auch bis heute Bestand hat, ist der Ortschaftsrat eine solche eigenständige Vertretung der Bürger in der Ortschaft. Die ehemalige Gemeinde Z. kann daher auch weiterhin in Streitigkeiten aus dem Eingliederungsvertrag durch ihren Ortschaftsrat vertreten werden.
39 
Die Klage ist auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
40 
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus § 14.2 EglV einen Anspruch auf Feststellung, dass der Bauhof in Z. zu erhalten und zu betreiben ist. Das hierüber hinausgehende Begehren der Klägerin, den Bauhof in dem Umfang weiter zu betreiben, der vor dem Gemeinderatsbeschluss vom 23.4.2013 bestanden hat, bleibt jedoch erfolglos.
41 
§ 14.2 EglV bestimmt, dass der örtliche Bauhof als Stützpunkt des Stadtbauamtes im Stadtteil der ehemaligen Gemeinde Z. für die Pflege des Ortsbildes und ähnliche Aufgaben erhalten bleibt. Darüber hinaus wird festgelegt, dass die bislang von der Gemeinde Z. beschäftigten Gemeindearbeiter, die gemäß § 14.1 EglV in den Dienst der Stadt N. übernommen werden, weiterhin im Stadtteil Z. eingesetzt werden. Nach dem Wortlaut dieser Regelung bleibt der Bauhof in Z. daher für bestimmte Aufgaben auf dem Gebiet der ehemaligen Gemeinde Z. bestehen. Eine Einschränkung dahingehend, dass hierdurch lediglich eine Regelung zugunsten der zum Zeitpunkt des Abschlusses der Eingliederungsvereinbarung im Bauhof beschäftigten Gemeindemitarbeiter getroffen werden sollte mit der Folge, dass diese Verpflichtung wegfällt, wenn die damaligen Mitarbeiter ausscheiden, kann dieser Regelung entgegen der Ansicht der Beklagten nicht entnommen werden. Insoweit hätte die Möglichkeit bestanden, eine entsprechende Formulierung zu wählen (… solange erhalten, bis …). Dies ist hier jedoch nicht erfolgt.
42 
Darüber hinaus sprechen weder die systematische Auslegung noch der Zweck der Regelung für die Ansicht der Beklagten. Der Umstand, dass die Regelung im Eingliederungsvertrag unter III. Besondere Verpflichtungen, § 14 „Übernahme der Beschäftigten“ getroffen wurde, stützt nicht die Auffassung, dass der Bauhof mit dem Ausscheiden des letzten Gemeindemitarbeiters der ehemaligen Gemeinde Z. aufgelöst werden kann. Wie oben bereits ausgeführt, hätte diesbezüglich eine eindeutige Regelung getroffen werden können, was aber nicht geschehen ist. Der Vergleich mit den weiteren Regelungen des Vertrages, wie § 15 EglV zum Schulwesen und § 17 EglV zur Feuerwehr, lässt nicht den Schluss zu, der Erhalt des Bauhofs hinge nur von den damals dort beschäftigten Gemeindemitarbeitern ab. Gerade die Formulierung in § 17 zur Feuerwehr („Die Feuerwehr im Stadtteil Z. bleibt erhalten …“) enthält im Hinblick auf die Formulierung in § 14.2 Satz 1 EglV keinen Unterschied. In § 17 EglV wird weiter geregelt, dass die Feuerwehr Z. organisatorisch mit der Feuerwehr N. verbunden wird. Entsprechend enthält § 14.2 Satz 1 EglV die Regelung, dass der Bauhof als Stützpunkt des Stadtbauamts in Z. erhalten bleibt. Es ist unter keinem Gesichtspunkt erkennbar, dass die Regelung in § 14.2 EglV gegenstandslos geworden sein soll, weil die ehemaligen drei Mitarbeiter inzwischen nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt sind. Dies zeigt auch die Tatsache, dass die Beklagte in der Vergangenheit die ausgeschiedenen Gemeindemitarbeiter für den Bauhof wieder ersetzt hat. Der letzte wurde zu diesem Zweck im Jahr 1990 eingestellt.
43 
Im Übrigen sprechen auch die Regelungen in § 8.2 Nr. 10 und § 19.2 EglV dafür, dass der örtliche Bauhof als Stützpunkt des Stadtbauamts in Z. erhalten bleiben sollte. Diesen Regelungen ist zu entnehmen, dass die Pflege des Ortsbildes des Stadtteils Z. eine besondere Verpflichtung der Stadt N. ist und dem Ortschaftsrat im Rahmen der Gemeindeordnung und nach den im Haushaltsplan bereitgestellten Mitteln zur selbständigen Entscheidung übertragen wurde.
44 
Soweit der Vertreter des Beklagten darauf verweist, dass aus § 22.1 EglV eine befristete Geltung der vertraglichen Verpflichtungen erfolge, kann dem nicht gefolgt werden. Diese Regelung bezieht sich erkennbar nur auf die Vertretung der ehemaligen Gemeinde Z. bei Streitigkeiten aus der Vereinbarung. Die vertraglichen Rechte und Pflichten sind hierdurch nicht befristet worden. Dass der Vertrag nicht abgeschlossen worden wäre, wenn er zeitlich auf zehn Jahre befristet gewesen wäre, hat auch der Vertreter der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung bestätigt.
45 
Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass der Bauhof in dem Umfang weiter betrieben wird, wie es vor dem Gemeinderatsbeschluss vom 23.4.2013 der Fall war. Der Vertreter der Klägerin hat hierzu erklärt, dass er als Ortsvorsteher für den Betrieb des Bauhofs zuständig gewesen sei und er mit den drei Mitarbeitern, die in Z. eingesetzt und dort tätig waren, jeweils die anfallenden Aufgaben besprochen und verteilt habe. Aus der Verfügung des Oberbürgermeisters vom 29.11.2013 ergibt sich, dass die Personal- und Organisationsverantwortung für den Handlungsbereich der Ortsteilbauhöfe bei den Ortsvorstehern lag.
46 
§ 14.2 EglV bestimmt den Erhalt des Bauhofs im Stadtteil Z. als Stützpunkt des Stadtbauamtes. Diese Regelung beinhaltet nicht, dass dem Stadtteil Z. insoweit auch drei bestimmte Gemeindearbeiter zur Verfügung gestellt werden müssen, die die Aufgaben in diesem Stadtteil erledigen. Insoweit enthält Satz 2 des § 14.2 EglV nur eine Regelung für die bislang, d.h. zum Zeitpunkt des Abschlusses der Eingliederungsvereinbarung, dort tätigen Gemeindearbeiter. In Bezug auf die Ausgestaltung des Bauhofs in Z. als Stützpunkt des Stadtbauamts nach Ausscheiden der damals übernommenen Gemeindearbeiter bleibt der Beklagten ein weiter Spielraum, diesen zu betreiben. Allerdings sind bei einer Entscheidung hierüber die Funktion des Bauhofs für die Pflege des Ortsbildes und ähnliche Aufgaben sowie die Regelungen im Eingliederungsvereinbarung, etwa die Zuständigkeit des Ortschaftsrats für die Pflege des Ortsbildes gemäß § 8.2 Nr. 10, zu beachten.
47 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Die Klage richtete sich zunächst gegen die Abschaffung der unechten Teilortswahl und die Zusammenlegung des Bauhofs mit dem Zentralbauhof der Beklagten. Soweit die Klägerin ihre Klage gegen die Abschaffung der unechten Teilortswahl zurückgenommen hat, war dies für die Kostenentscheidung mit anteilig 1/2 zu berücksichtigen. Da die Klage aber auch hinsichtlich des weiter verfolgten Antrags nicht in vollem Umfang Erfolg hatte, war das Unterliegen der Klägerin mit insgesamt 2/3 und das der Beklagten mit 1/3 zu bewerten.
48 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gem. §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4, 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

30 
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO).
31 
Im Übrigen ist die Klage zulässig.
32 
Da vorliegend das Bestehen von Rechten und Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung von 1974 zwischen Beteiligten in Streit steht, ist die Klage gemäß § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich dahingehend auszulegen, dass Klägerin die ehemalige Gemeinde Z. ist. Die ehemalige Gemeinde Z. ist im vorliegenden Rechtsstreit auch nach § 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähig. Nach ständiger Rechtsprechung sind Gemeinden trotz ihrer Auflösung befugt, Rechte in einem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren geltend zu machen, die mit ihrem Untergang in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen (vgl. VG Stuttgart, U.v. 12.3.2008 - 7 K 4779/97 -; VG Freiburg, U.v.12.2.2005 - 7K 1212/04 -; VGH BW, U.v. 5.7.1983 - 1 S 634/81 -, U.v. 29.3.1979 - 1 S 1367/78 -, jeweils juris; Altenmüller, Verbindlichkeit von Zusagen in Gebietsänderungsverträgen, DÖV 1977, 34/39). Diese Befugnis erfasst auch Streitigkeiten um Rechtsfolgen, die in dem Eingliederungsvertrag als Gegenleistungen dafür vereinbart worden sind, dass die Gemeinde freiwillig ihre Selbstständigkeit aufgibt. Wäre der Klägerin die Rechtsschutzmöglichkeit durch die Vereinigung mit der Stadt N. genommen, weil es mit Inkrafttreten des Vertrages an einem mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Kläger fehlt, wäre die Vereinbarung ein unverbindliches und damit letztlich wertloses Dokument (vgl. dazu auch BVerfG, U.v. 18.7.1967 - 2 BvH 1/63 -, BVerfGE 22, 221 f. und U.v. 30.1.1972 - 2 BvH 1/72 -, BVerfGE 34, 216, zur Vertretung eines untergegangenen Landes).
33 
Die Klägerin ist gemäß § 62 Abs. 3 VwGO auch prozessfähig, da sie trotz ihrer Auflösung wirksam durch den Ortschaftsrat Z. vertreten werden kann. Dies ist notwendige Folge aus der Zulassung einer untergegangenen Gemeinde als Partei bei Streitigkeiten vorgenannter Art.
34 
Auch nach der konkret vereinbarten Vertretungsregelung in § 22.1 EglV wird die aufgelöste Gemeinde Z. bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und bei Änderungswünschen hinsichtlich dieser Vereinbarung durch den Ortschaftsrat vertreten. Die in § 22.1 EglV getroffene Regelung beruht auf § 9 Abs. 1 Satz 4 GemO in der zum Zeitpunkt des Abschlusses der Eingliederungsvereinbarung geltenden Fassung (künftig: a.F.). § 9 Abs. 1 Satz 4 GemO a.F. bestimmte insoweit, dass bei Eingliederung einer Gemeinde in der Eingliederungsvereinbarung Bestimmungen über eine befristete Vertretung der eingegliederten Gemeinde bei Streitigkeiten über die Vereinbarung zu treffen sind. Hierbei handelt es sich um eine Vertretungsregelung für die eingegliederte Gemeinde, die deswegen notwendig ist, weil bei Rechtswirksamkeit des Eingliederungsvertrages die eingegliederte Gemeinde rechtlich nicht mehr existent und die Vertretungsbefugnis der Gemeinderäte erloschen ist mit der Folge, dass die eingegliederte Gemeinde keinen Vertreter mehr hat und ihre Rechte aus dem Eingliederungsvertrag nicht mehr durchsetzen könnte. Insoweit bestimmte § 9 Abs. 1 Satz 6 GemO a.F. (heute: vgl. § 9 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Satz 1 GemO), dass die Vertreter für die eingegliederte Gemeinde vor Eintritt der Rechtswirksamkeit der Eingliederungsvereinbarung von dem Gemeinderat der einzugliedernden Gemeinde bestimmt werden.
35 
Soweit nach Satz 3 des § 22.1 EglV die Vertretung bei Streitigkeiten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 GemO a.F. nach Ablauf von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung enden soll, kann diese Regelung nicht zur Folge haben, dass der Ortschaftsrat die ehemalige Gemeinde Z. im vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr vertreten kann. Zunächst ist problematisch, ob diese Regelung wirksam zustande gekommen ist. Denn nach Ziffer 1.3.2 m) des Ersten Erlasses des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindereformgesetze vom 23.7.1974 (GABl. 1974, 721/730) folge aus der Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 6 GemO, wonach die Vertreter vom Gemeinderat der einzugliedernden Gemeinde bestellt werden, dass die zu dieser Zeit noch gar nicht vorhandenen Ortschaftsräte in der Vereinbarung nicht als Streitvertreter bestimmt werden könnten. Dies dürfte trotz der Regelung in § 7.2 EglV auch vorliegend gelten. Die Beklagte wurde zwar durch § 7.2 EglV verpflichtet, in die Hauptsatzung eine Regelung aufzunehmen, wonach die bisherigen Gemeinderäte der Gemeinde Z. die Ortschaftsräte sind. Zum Zeitpunkt der Bestimmung der Vertreter gab es aber noch keine Ortschaftsräte.
36 
Des Weiteren ist fraglich, ob im Hinblick auf die Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 4 GemO a.F., wonach konkrete Personen zu benennen sind, die die eingegliederte Gemeinde vertreten sollen, sich die Befristung nur auf diese konkret benannten Personen beziehen soll. Eine Befristung der Vertretung durch konkret festgelegte Personen ist insoweit sinnvoll, als diese von einem Gremium (Gemeinderat) bestimmt worden sind, welchem Jahre nach der Eingliederung die demokratische Legitimation für die Prozessvertretung fehlen dürfte. Dagegen handelt es sich beim Ortschaftsrat um ein demokratisch legitimiertes Organ, welches nach Kommunalrecht den das frühere Gemeindegebiet umfassenden Ortsteil repräsentiert.
37 
Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob § 22.1 EglV insoweit wirksam vereinbart worden ist. Denn die hierin enthaltene Befristung der Vertretung kann im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht dazu führen, dass die ehemalige Gemeinde Z. ihre Rechte aus dem Eingliederungsvertrag nicht mehr gerichtlich geltend machen kann (vgl. VGH BW, U.v. 29.3.1973 - I 1367/78 -, DÖV 1979, 605). Dies folgt schon aus der Annahme, dass die ehemalige Gemeinde für Streitigkeiten aus dem Eingliederungsvertrag als fortbestehend anzusehen ist, so dass sie Partei in einem Verwaltungsprozess sein kann. Wollte man die in § 22.1 EglV enthaltene Befristung der Vertretung dahingehend auslegen, dass nach dieser Frist der Ortschaftsrat die ehemalige Gemeinde Z. nicht mehr wirksam vertreten kann, wäre die Geltendmachung von Rechten aus dem Eingliederungsvertrag nicht mehr möglich. Dies liefe faktisch auf eine Befristung bzw. Gültigkeit des Eingliederungsvertrages auf zehn Jahre hinaus. Die untergegangene Gemeinde wäre bei einer solchen Auslegung schutzlos gestellt. Dies ist jedoch erkennbar nicht gewollt und auch nicht mit den gesetzlichen Vorschriften vereinbar. Das zeigt sich insbesondere an der im Eingliederungsvertrag festgelegten Einführung der Ortschaftsverfassung. Die Abschaffung dieser ohne Rechtsschutz der eingegliederten Gemeinde würde § 73 Abs. 3 GemO widersprechen, wonach die Ortschaftsverfassung nur mit Zustimmung des Ortschaftsrats abgeschafft werden kann.
38 
Der Verweis des Vertreters der Beklagten auf § 22.2 EglV, wonach die Einhaltung der Vereinbarung im Übrigen durch die Rechtsaufsichtsbehörde überwacht werde, führt zu keinem anderen Ergebnis, da Art. 19 Abs. 4 GG gerichtlichen Rechtsschutz vorsieht. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 18.7.1967 (a.a.O.). Diesem lag eine Streitigkeit aus der Eingliederung des Freistaates Coburg in den Freistaat Bayern zugrunde. Das Bundesverfassungsgericht hat in Ermangelung eines verfassungsmäßigen Vertretungsorgans des untergegangenen Landes die Klagebefugnis der noch bestehenden Selbstverwaltungskörperschaften anerkannt, die als Repräsentanten der Bevölkerung des untergegangenen Landes angesehen werden können. Nach Auffassung des Gerichts muss ein Prozess um die Rechte aus einem Staatsvertrag über die Vereinigung eines Landes mit einem anderen Land wegen des vom Grundgesetz gewollten lückenlosen Gerichtsschutzes möglich sein, solange sich ein Kläger findet, der zu den repräsentativen obersten Selbstverwaltungskörperschaften des Gebietes des untergegangenen Landes gehört. Auf den vorliegenden Fall einer eingegliederten Gemeinde übertragen bedeutet dies, dass ein Prozess um Rechte aus einer Eingliederungsvereinbarung über die Eingliederung einer Gemeinde in eine andere Gemeinde grundsätzlich solange möglich sein muss, wie sich ein Vertreter findet, der den das frühere Gemeindegebiet umfassenden Ortsteil repräsentiert. Nachdem sich die Beklagte in der Eingliederungsvereinbarung verpflichtet hatte (§ 6 EglV), durch Ergänzung ihrer Hauptsatzung hinsichtlich der ehemaligen Gemeinde Z. die Ortschaftsverfassung einzuführen, und diese auch bis heute Bestand hat, ist der Ortschaftsrat eine solche eigenständige Vertretung der Bürger in der Ortschaft. Die ehemalige Gemeinde Z. kann daher auch weiterhin in Streitigkeiten aus dem Eingliederungsvertrag durch ihren Ortschaftsrat vertreten werden.
39 
Die Klage ist auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
40 
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus § 14.2 EglV einen Anspruch auf Feststellung, dass der Bauhof in Z. zu erhalten und zu betreiben ist. Das hierüber hinausgehende Begehren der Klägerin, den Bauhof in dem Umfang weiter zu betreiben, der vor dem Gemeinderatsbeschluss vom 23.4.2013 bestanden hat, bleibt jedoch erfolglos.
41 
§ 14.2 EglV bestimmt, dass der örtliche Bauhof als Stützpunkt des Stadtbauamtes im Stadtteil der ehemaligen Gemeinde Z. für die Pflege des Ortsbildes und ähnliche Aufgaben erhalten bleibt. Darüber hinaus wird festgelegt, dass die bislang von der Gemeinde Z. beschäftigten Gemeindearbeiter, die gemäß § 14.1 EglV in den Dienst der Stadt N. übernommen werden, weiterhin im Stadtteil Z. eingesetzt werden. Nach dem Wortlaut dieser Regelung bleibt der Bauhof in Z. daher für bestimmte Aufgaben auf dem Gebiet der ehemaligen Gemeinde Z. bestehen. Eine Einschränkung dahingehend, dass hierdurch lediglich eine Regelung zugunsten der zum Zeitpunkt des Abschlusses der Eingliederungsvereinbarung im Bauhof beschäftigten Gemeindemitarbeiter getroffen werden sollte mit der Folge, dass diese Verpflichtung wegfällt, wenn die damaligen Mitarbeiter ausscheiden, kann dieser Regelung entgegen der Ansicht der Beklagten nicht entnommen werden. Insoweit hätte die Möglichkeit bestanden, eine entsprechende Formulierung zu wählen (… solange erhalten, bis …). Dies ist hier jedoch nicht erfolgt.
42 
Darüber hinaus sprechen weder die systematische Auslegung noch der Zweck der Regelung für die Ansicht der Beklagten. Der Umstand, dass die Regelung im Eingliederungsvertrag unter III. Besondere Verpflichtungen, § 14 „Übernahme der Beschäftigten“ getroffen wurde, stützt nicht die Auffassung, dass der Bauhof mit dem Ausscheiden des letzten Gemeindemitarbeiters der ehemaligen Gemeinde Z. aufgelöst werden kann. Wie oben bereits ausgeführt, hätte diesbezüglich eine eindeutige Regelung getroffen werden können, was aber nicht geschehen ist. Der Vergleich mit den weiteren Regelungen des Vertrages, wie § 15 EglV zum Schulwesen und § 17 EglV zur Feuerwehr, lässt nicht den Schluss zu, der Erhalt des Bauhofs hinge nur von den damals dort beschäftigten Gemeindemitarbeitern ab. Gerade die Formulierung in § 17 zur Feuerwehr („Die Feuerwehr im Stadtteil Z. bleibt erhalten …“) enthält im Hinblick auf die Formulierung in § 14.2 Satz 1 EglV keinen Unterschied. In § 17 EglV wird weiter geregelt, dass die Feuerwehr Z. organisatorisch mit der Feuerwehr N. verbunden wird. Entsprechend enthält § 14.2 Satz 1 EglV die Regelung, dass der Bauhof als Stützpunkt des Stadtbauamts in Z. erhalten bleibt. Es ist unter keinem Gesichtspunkt erkennbar, dass die Regelung in § 14.2 EglV gegenstandslos geworden sein soll, weil die ehemaligen drei Mitarbeiter inzwischen nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt sind. Dies zeigt auch die Tatsache, dass die Beklagte in der Vergangenheit die ausgeschiedenen Gemeindemitarbeiter für den Bauhof wieder ersetzt hat. Der letzte wurde zu diesem Zweck im Jahr 1990 eingestellt.
43 
Im Übrigen sprechen auch die Regelungen in § 8.2 Nr. 10 und § 19.2 EglV dafür, dass der örtliche Bauhof als Stützpunkt des Stadtbauamts in Z. erhalten bleiben sollte. Diesen Regelungen ist zu entnehmen, dass die Pflege des Ortsbildes des Stadtteils Z. eine besondere Verpflichtung der Stadt N. ist und dem Ortschaftsrat im Rahmen der Gemeindeordnung und nach den im Haushaltsplan bereitgestellten Mitteln zur selbständigen Entscheidung übertragen wurde.
44 
Soweit der Vertreter des Beklagten darauf verweist, dass aus § 22.1 EglV eine befristete Geltung der vertraglichen Verpflichtungen erfolge, kann dem nicht gefolgt werden. Diese Regelung bezieht sich erkennbar nur auf die Vertretung der ehemaligen Gemeinde Z. bei Streitigkeiten aus der Vereinbarung. Die vertraglichen Rechte und Pflichten sind hierdurch nicht befristet worden. Dass der Vertrag nicht abgeschlossen worden wäre, wenn er zeitlich auf zehn Jahre befristet gewesen wäre, hat auch der Vertreter der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung bestätigt.
45 
Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass der Bauhof in dem Umfang weiter betrieben wird, wie es vor dem Gemeinderatsbeschluss vom 23.4.2013 der Fall war. Der Vertreter der Klägerin hat hierzu erklärt, dass er als Ortsvorsteher für den Betrieb des Bauhofs zuständig gewesen sei und er mit den drei Mitarbeitern, die in Z. eingesetzt und dort tätig waren, jeweils die anfallenden Aufgaben besprochen und verteilt habe. Aus der Verfügung des Oberbürgermeisters vom 29.11.2013 ergibt sich, dass die Personal- und Organisationsverantwortung für den Handlungsbereich der Ortsteilbauhöfe bei den Ortsvorstehern lag.
46 
§ 14.2 EglV bestimmt den Erhalt des Bauhofs im Stadtteil Z. als Stützpunkt des Stadtbauamtes. Diese Regelung beinhaltet nicht, dass dem Stadtteil Z. insoweit auch drei bestimmte Gemeindearbeiter zur Verfügung gestellt werden müssen, die die Aufgaben in diesem Stadtteil erledigen. Insoweit enthält Satz 2 des § 14.2 EglV nur eine Regelung für die bislang, d.h. zum Zeitpunkt des Abschlusses der Eingliederungsvereinbarung, dort tätigen Gemeindearbeiter. In Bezug auf die Ausgestaltung des Bauhofs in Z. als Stützpunkt des Stadtbauamts nach Ausscheiden der damals übernommenen Gemeindearbeiter bleibt der Beklagten ein weiter Spielraum, diesen zu betreiben. Allerdings sind bei einer Entscheidung hierüber die Funktion des Bauhofs für die Pflege des Ortsbildes und ähnliche Aufgaben sowie die Regelungen im Eingliederungsvereinbarung, etwa die Zuständigkeit des Ortschaftsrats für die Pflege des Ortsbildes gemäß § 8.2 Nr. 10, zu beachten.
47 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Die Klage richtete sich zunächst gegen die Abschaffung der unechten Teilortswahl und die Zusammenlegung des Bauhofs mit dem Zentralbauhof der Beklagten. Soweit die Klägerin ihre Klage gegen die Abschaffung der unechten Teilortswahl zurückgenommen hat, war dies für die Kostenentscheidung mit anteilig 1/2 zu berücksichtigen. Da die Klage aber auch hinsichtlich des weiter verfolgten Antrags nicht in vollem Umfang Erfolg hatte, war das Unterliegen der Klägerin mit insgesamt 2/3 und das der Beklagten mit 1/3 zu bewerten.
48 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gem. §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4, 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind

1.
die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,
2.
die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind.

(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.

(3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.

(4) §§ 53 bis 58 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. Oktober 2010 - 2 K 3366/08 - wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe

 
Die Berufung des Beklagten ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Auf Grund der hinreichend substantiierten Darlegung des Beklagten (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist im Rechtssinne ernstlich zweifelhaft, ob der Kostenbescheid des Landratsamtes Bodenseekreis vom 30.10.2007 in Gestalt des teilweisen Abhilfebescheids vom 16.5.2008 und in Gestalt der Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Tübingen vom 14.11.2008 und vom 8.2.2010 als rechtswidrig qualifiziert werden können.
Aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) dürfen die Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags nicht überspannt werden. Das gilt nicht nur hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe, sondern auch bezüglich der Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO (BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 21.12.2009 - 1 BvR 812/09 - NJW 2010, 1062, 1063 Tz. 14). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht erst gegeben, wenn im Zulassungsverfahren auf Grund summarischer Überprüfung der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels der Erfolg wahrscheinlicher erscheint als der Misserfolg; denn das Zulassungsverfahren hat nicht die Funktion, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - NVwZ 2009, 515, 516). Bei einer überzogenen, (zu) strengen Wahrscheinlichkeitsprognose zum Erfolg des Rechtsmittels würde das Zulassungsverfahren funktionswidrig in die Nähe des Berufungsverfahrens gerückt, so dass das Rechtsmittel „leerlaufen“ könnte (Gaier, NVwZ 2011, 385, 388). Hinreichende Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind daher schon dann gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. des Ersten Senats v. 3.3.2004 - 2 BvR 461/03 - E 110, 77, 83; 1. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 26.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624, 625 Tz. 25; 1. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642).
Das Verwaltungsgericht hat die von ihm in dem angegriffenen Urteil angenommene Rechtswidrigkeit des Kostenbescheids mit einem Ermessensfehler des Beklagten bei der Auswahl des Kostenschuldners begründet; der Beklagte habe die Heranziehung des Klägers zur Kostentragung fehlerhaft auf die Erwägung gestützt, dass dem Kläger ein Regressanspruch gegen die Lieferanten des Altholzes zustehe, was indessen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs widerspreche. Hiergegen macht der Beklagte geltend, aus den im Kostenbescheid dargelegten umfassenden Ermessenserwägungen habe das Verwaltungsgericht nur einen Aspekt gewürdigt, dem überdies keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen sei. Ausgangs- und Widerspruchsbehörde haben in der Tat die Auswahl des Klägers als Kostenschuldner auch z. B. auf Gründe der Verfahrensökonomie und auf die Sachnähe des Klägers zum störenden Abfall bzw. die Sachherrschaft des Klägers über das Grundstück, auf dem sich der störende Abfall befand, gestützt. Diese (und weitere) Ermessenserwägungen zur Auswahl des Kostenschuldners sind vom Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung nicht gewürdigt worden. Damit ist der Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben; denn es ist ernstlich zweifelhaft, ob das angegriffene Urteil Bestand haben kann, wenn ein Teil der dem angefochtenen Verwaltungsakt zu Grunde liegenden Ermessensgesichtspunkte gar nicht überprüft werden und der Verwaltungsakt dennoch als ermessensfehlerhaft und damit als rechtswidrig qualifiziert wird.
Die Ablehnung der Berufungszulassung käme gleichwohl in Betracht, wenn sich das Ergebnis des angegriffenen Urteils aus anderen, vom Verwaltungsgericht nicht erörterten Gründen als richtig darstellte. Diese Annahme ist jedoch im Zulassungsverfahren nur dann tragfähig, wenn diese Gründe ohne weiteres auf der Hand liegen bzw. offensichtlich sind (BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschl. v. 2.3.2006 - 2 BvR 767/02 - NVwZ 2006, 683, 684 Tz. 17). Davon kann hier keine Rede sein. Ob die vom Beklagten angestellten Ermessenserwägungen, die das Verwaltungsgericht nicht gewürdigt hat, rechtlich fehlerfrei oder fehlerhaft sind, bedarf einer eingehenden Prüfung. Die Rechtswidrigkeit der im Kostenbescheid angeführten Ermessenserwägungen in ihrer Gesamtheit liegt weder auf der Hand noch ist sie dergestalt offensichtlich, dass schon im Zulassungsverfahren von der Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung ausgegangen werden könnte. Auch insoweit gilt, dass die Entscheidung im Zulassungsverfahren die Berufungsentscheidung nicht vorwegnehmen darf.
Den Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat der Beklagte in seinem Schriftsatz zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung vom 28.2.2011 Rechnung getragen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind

1.
die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,
2.
die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind.

(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.

(3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.

(4) §§ 53 bis 58 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.