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| Die Klägerin, die frühere selbstständige Gemeinde Z. wurde aufgrund der „Vereinbarung über die Eingliederung der Gemeinde Z. in die Stadt N.“ am 01.07.1974 in die beklagte Stadt N. eingegliedert. Die Eingliederungsvereinbarung (im Folgenden: EV) bestimmt in § 14 unter der Überschrift „Übernahme der Beschäftigten“: |
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| „14.1 Die in der Ortschaft Z. tätigen Bediensteten werden unter Wahrung ihres Besitzstands in den Dienst der Stadt N. übernommen. |
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| 14.2 Der örtliche Bauhof bleibt als Stützpunkt des Stadtbauamts im Stadtteil Z. für die Pflege des Ortsbildes und ähnliche Aufgaben erhalten. Die bislang von der Gemeinde Z. beschäftigten Gemeindearbeiter werden weiterhin im Stadtteil Z. eingesetzt.“ |
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| In § 22 EV wird unter der Überschrift „Regelung von Meinungsverschiedenheiten“ bestimmt: |
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| „22.1 Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und bei Änderungswünschen hinsichtlich dieser Vereinbarung wird der Stadtteil Z. durch den Ortschaftsrat vertreten. Den Vertreter nach außen und das Ausmaß seiner Vertretungsbefugnis im Einzelfall bestimmt der Ortschaftsrat. Die Vertretung bei Streitigkeiten endet gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 GemO nach Ablauf von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung. |
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| 22.2 Im Übrigen wird die Einhaltung dieser Vereinbarung durch die Rechtsaufsichtsbehörde überwacht.“ |
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| Erstinstanzlich wandte sich die Klägerin gegen die Zusammenlegung ihres Bauhofs mit dem Zentralbauhof der Beklagten und die Abschaffung der unechten Teilortswahl. Hinsichtlich der unechten Teilortswahl nahm die Klägerin ihre Klage vor dem Verwaltungsgericht zurück. Insoweit wurde das Verfahren eingestellt. |
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| Im Übrigen stellte das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29.04.2015 (- 7 K 57/14 - juris) auf die Klage der Klägerin hin fest, dass die Beklagte aufgrund der zum 01.07.1974 in Kraft getretenen Eingliederungsvereinbarung verpflichtet ist, den Bauhof in Z. zu erhalten. Zur Begründung führte es aus, dass die Klage zulässig sei. Die Klägerin sei nach § 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähig, da Gemeinden trotz ihrer Auflösung befugt seien, Rechte in einem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren geltend zu machen, die mit ihrem Untergang in einem unmittelbaren Zusammenhang stünden. Die Klägerin sei gemäß § 62 Abs. 3 VwGO prozessfähig, da sie trotz ihrer Auflösung wirksam durch den Ortschaftsrat Z. vertreten werde. Die in § 22.1 EV enthaltene Befristung der Vertretung könne im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht dazu führen, dass die Klägerin ihre Rechte aus dem Eingliederungsvertrag nicht mehr gerichtlich geltend machen könne. Aus § 14 EV folge die nicht beschränkte Verpflichtung der Beklagten, den Bauhof in Z. zu erhalten. |
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| Hiergegen wendet sich die Beklagte mit dem Zulassungsantrag und macht im Hinblick auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend, die Klage sei mangels Prozessfähigkeit, jedenfalls mangels Prozessführungsbefugnis der Klägerin unzulässig. Die Rechtsprechung, nach der Gemeinden trotz ihrer Auflösung befugt seien, Rechte in einem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren geltend zu machen, besage nichts darüber, wie lange diese Befugnis der untergegangenen Gemeinde im konkreten Fall bestehe. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts mit Art. 19 Abs. 4 GG sei nicht überzeugend. Jeder Berechtigte könne auf die Ausübung des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG wirksam verzichten. Es sei deshalb ein Zirkelschluss, wenn das Verwaltungsgericht die Auslegung einer Befristungsregelung entgegen ihrem Wortlaut mit dem Grundrecht begründe, auf das die Parteien nach Ablauf einer Zehnjahresfrist hätten verzichten wollen. Die Parteien hätten nach Ablauf der Zehnjahresfrist die Kontrolle der Vereinbarung auf die Rechtsaufsicht beschränkt. Zudem solle der Eingemeindungsprozess einen integrativen Charakter haben. Es entspreche daher auch dem Sinn und Zweck einer Eingliederungsvereinbarung, das Auftreten von Rechtsstreitigkeiten zeitlich zu befristen. Auch in der Sache seien ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben, da eine unbefristete Bestandsgarantie für den Bauhof in Z. nicht bestehe. Die Auslegung des § 14 EV durch das Verwaltungsgericht überzeuge nicht. Der Wortlaut der Regelung sei nicht eindeutig. Eine unbefristete Bestandsgarantie könne dem Wortlaut nicht entnommen werden, da es an einer Formulierung, dass der Bauhof dauerhaft erhalten werde, fehle. Die systematische Auslegung stütze die Auffassung der Beklagten, dass eine unbefristete Verpflichtung zur Erhaltung des Bauhofs nicht übernommen worden sei. Die Verpflichtung sei auf die bislang von der Gemeinde Z. Beschäftigten beschränkt. Dies folge aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung unter § 14.2 EV und aus dem Vergleich mit § 15 EV und § 17 EV, in denen der Bestand der dort genannten Institutionen Feuerwehr und Schule genannt werde, die Erhaltung der Institution aber gerade nicht mit einer Garantie für die Übernahme von Mitarbeitern verknüpft werde. Aus der Regelung in § 8.2 Nr. 10 EV der Eingliederungsvereinbarung über die Bedeutung der Pflege des Ortsbildes könne nichts für die Bedeutung des Bauhofs hergeleitet werden, da sich vergleichbare Formulierungen in den Vereinbarungen mit anderen eingemeindeten Gemeinden fänden. Auch Sinn und Zweck der Eingliederungsvereinbarung sprächen für die Auslegung der Beklagten. Zudem bestünden besondere rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Das Verwaltungsgericht habe sich genötigt gesehen, die Regelung des § 22.1 der Eingliederungsvereinbarung entgegen ihrem Wortlaut unter Heranziehung von Rechtsprechung anderer Gerichte auszulegen. In der Literatur sei umstritten, wie Befristungsregelungen auszulegen seien. Auch die Auslegung des § 14.2 EV umfasse schwierige Rechtsfragen. Das zeige sich daran, dass sowohl die Beklagte als auch das Regierungspräsidium eine andere Auffassung vertreten würden als das Verwaltungsgericht. Zudem liege der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor. |
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| Dem Zulassungsantrag der Beklagten ist die Klägerin entgegengetreten. |
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| Der rechtzeitig gestellte und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. |
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| Aus den von der Beklagten dargelegten Gründen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die Darlegung ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine für diese Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - VBlBW 2000, 392; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.05.2011 - 10 S 354/11 - VBlBW 2011, 442). Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen - zumindest im Kern - zutreffend herausgearbeitet werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.08.1999 - 6 S 969/99 - juris). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall nach den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.08.1999, a.a.O., und v. 27.02.1998 - 7 S 216/98 - VBlBW 1998, 378 m.w.N.), insbesondere nach Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Zulassungsgrund liegt vor, wenn eine Überprüfung des dargelegten Vorbringens aufgrund der Akten ergibt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils tatsächlich bestehen. Dies ist hier nicht der Fall. |
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| Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Klage zulässig ist. Die Klägerin ist nach § 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähig, da Gemeinden trotz ihrer Auflösung befugt sind, Rechte in einem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren geltend zu machen, die mit ihrem Untergang in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Hierzu hat der Senat bereits im Urteil vom 29.03.1979 - I 1367/78 - DÖV 1979, 605 u.a. ausgeführt: |
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| „Nach einer ständigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung sind Gemeinden trotz ihrer Auflösung befugt, die Rechte in einem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren geltend zu machen, die mit ihrem Untergang in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen…Entgegen der Ansicht der Beklagten und der Landesanwaltschaft beschränkt sich diese Befugnis nicht auf das Recht, den Akt, der den Untergang herbeigeführt hat, mit den dafür gebotenen Rechtsbehelfen anzugreifen; sie erfaßt vielmehr auch Streitigkeiten um Rechtsfolgen, die in dem Eingliederungsvertrag als Gegenleistungen dafür vereinbart worden sind, daß die Gemeinde ihre Selbständigkeit aufgibt…Der Rechtsschutz der untergegangenen Gemeinde wäre in einer verfassungsrechtlich bedenklichen Weise lückenhaft, wenn es ihr verwehrt bliebe, Rechte und Pflichten, die vertraglich als Gegenleistung dafür ausgehandelt wurden, daß sie freiwillig ihre Selbständigkeit aufgegeben hat, mit der Hilfe von Gerichten durchzusetzen…Die Annahme, diese vertraglichen Rechte würden durch die Vereinigung beider Vertragspartner in einer juristischen Person, die ebenfalls Vertragsgegenstand ist, bereits mit dem Inkrafttreten des Vertrags gegenstandslos, weil es an einem 'Kläger' fehlt, der in der Lage ist, sie durchzusetzen, würde derartige Vereinbarungen von vornherein jeden Wertes berauben…Keine entscheidende Bedeutung für die Beteiligungsfähigkeit der untergegangenen Rechtspersönlichkeit in einem solchen Rechtsstreit hat - wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt, das den Freistaat Coburg zur Wahrnehmung seiner Rechte aus dem 1920 geschlossenen Staatsvertrag mit dem Freistaat Bayern noch mehr als 50 Jahre nach dem Vertragsabschluß als fortbestehend angesehen hat…- der zeitliche Abstand zwischen der Aufgabe der Existenz und dem Entstehen des Streits um die vertraglich vereinbarten Rechte. Unerheblich ist für die Frage der Beteiligungsfähigkeit der früheren Gemeinde T. auch der Hinweis der Landesanwaltschaft auf die im § 9 Abs. 1 Satz 4 GO getroffene Regelung. Schon der Wortlaut dieser Bestimmung, der von einer befristeten 'Vertretung' der eingegliederten Gemeinde bei Streitigkeiten über die Eingliederungsvereinbarung spricht, deutet darauf hin, daß der Gesetzgeber mit dem Eingliederungsausschuß nicht eine neue Rechtspersönlichkeit geschaffen hat, die für eine Übergangszeit an die Stelle der aufgelösten Gemeinde treten soll, um deren Rechte geltend zu machen. Diesem Wortlaut des Gesetzes entspricht auch die im § 24 Nr 2 des Eingliederungsvertrags getroffene Regelung, nach der 'die bisherige Gemeinde T. bis zum 1.7.1981 von einem Kollegium von fünf Bürgern des Stadtteils T. vertreten' wird. Der Wortlaut der beiden miteinander korrespondierenden Bestimmungen läßt nur den Schluß zu, daß von dem Fortbestand der durch den Vertrag untergegangenen Gemeinde für Streitigkeiten aus dem Vertrag auszugehen ist, und daß mit der im § 9 Abs 1 Satz 4 GO getroffenen Regelung ein Organ geschaffen werden sollte, das die insoweit fortbestehende frühere Gemeinde anstelle des Gemeinderats oder des Bürgermeisters, die beide als Organe nicht mehr vorhanden sind, vertreten soll. Nur dieses am Wortlaut orientierte Verständnis des § 9 Abs. 1 Satz 4 GO wird auch dem Sinn und Zweck einer solchen Regelung gerecht.“ (Urt. v. 29.03.1979, a.a.O.; bestätigt durch Senatsurt. v. 27.06.1983 - 1 S 634/81 -; vgl. auch Senatsurt. v. 11.09.1978 - I 2443/77 - juris). |
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| Diese Grundsätze gelten auch hier. Für einen durch die Eingliederungsvereinbarung erklärten Verzicht auf die Ausübung des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 GG fehlen Anhaltspunkte. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, spricht bereits die durch die Eingliederungsvereinbarung erfolgte Einführung der Ortschaftsverfassung - die gemäß § 73 Abs. 3 GemO nur mit Zustimmung des Ortschaftsrats wieder abgeschafft werden kann - dagegen anzunehmen, die Geltendmachung von Rechten aus der Eingliederungsvereinbarung solle nicht mehr möglich sein. Die mit der Eingliederungsvereinbarung getroffenen Regelungen zum Erhalt von Einrichtungen in Z., z.B. zum Bauhof, zur Feuerwehr, zu Kindergartenplätzen, zum Bestattungswesen, wären in ihrer Bedeutung wesentlich gemindert, wenn es der ehemaligen Gemeinde Z. nicht möglich wäre, die Einhaltung dieser Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung gerichtlich überprüfen zu lassen. Für einen solchen Willen der damaligen Vertragsparteien ist nichts erkennbar. Er ergibt sich insbesondere auch nicht aus § 22 EV und der in dieser Bestimmung enthaltenen Befristung der Vertretungsregelung der ehemaligen Gemeinde Z.. Für eine vergleichbare Bestimmung hat der Senat im Urteil vom 27.06.1983 - 1 S 634/81 - ausgeführt: |
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| „Die Klägerin besitzt für das anhängige Verfahren auch die Prozessfähigkeit (§ 62 Abs. 2 VwGO). Dies kann insbesondere nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass der zu ihrer Vertretung berufene Eingliederungsausschuß nach § 24 Nr. 2 der Eingliederungsvereinbarung die untergegangene Gemeinde lediglich bis 1.7.1981 vertreten soll. Bei der vertraglichen Ausgestaltung der Vertretungsbefugnis sind die Vertragsparteien ersichtlich davon ausgegangen, daß bis zum genannten Zeitpunkt Streitigkeiten aus der Eingliederungsabwicklung nicht mehr bestehen würden und deshalb auch eine Vertretung der ehemaligen Gemeinde über diesen Zeitpunkt hinaus nicht mehr erforderlich ist. Hätten die Vertragsparteien auch die Möglichkeit erwogen, daß sich Auseinandersetzungen aus Anlaß des Vertrages über den genannten Zeitpunkt hinaus ergeben könnten, hätten sie jedenfalls für solche Streitigkeiten, die innerhalb des Zeitraumes zwischen Vertragsabschluß und Beendigung der Vertretungsbefugnis entstanden, jedoch nicht vor dem 1.7.1981 bereinigt sind, die weiterbestehende Vertretung der ehemaligen Gemeinde durch den Eingliederungsausschuß vertraglich geregelt. Eine insoweit eröffnete 'ergänzende Vertragsauslegung'…führt dazu, daß nach den vertraglichen Bestimmungen der Eingliederungsvereinbarung jedenfalls für die angeführten Streitigkeiten von einer über den genannten Zeitpunkt hinausreichenden Vertretungsbefugnis des Eingliederungsausschusses auszugehen ist. Die Annahme einer weiterbestehenden Vertretungsmacht des genannten Ausschusses im vorliegenden Zusammenhang widerspricht auch nicht § 9 Abs. 1 S. 4 GO. Diese Vorschrift regelt lediglich allgemein, dass eine befristete Vertretung der ehemaligen Gemeinde bei Streitigkeit über die Eingliederungsvereinbarung zu erfolgen hat. Die Befristung der Vertretung wird hingegen nicht geregelt; sie bleibt vielmehr der jeweiligen vertraglichen Regelung vorbehalten.“ (Urt. v. 27.06.1983 - 1 S 634/81 -; ebenso zu § 9 Abs. 1 Satz 4 GemO: Aker, in: Aker/Hafner/Notheis, GemO, GemHVO, § 9 GemO Rn. 18; a.A. Kunze/Bronner/Katz, GemO, § 9 Rn. 19 ) |
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| Eine solche ergänzende Vertragsauslegung ist auch im vorliegenden Fall, in dem die Streitigkeit zwischen den Beteiligten nach Ablauf der in § 22.1 EV bestimmten Frist von zehn Jahren entstanden ist, vorzunehmen. Denn die beiden Gemeinden haben hier mit der Eingliederungsvereinbarung den dauerhaften Bestand verschiedener Institutionen in Z. geregelt, ohne den Erhalt dieser Einrichtungen zeitlich zu befristen. Dies spricht - auch angesichts der im Übrigen vorgesehenen Überprüfungsmöglichkeit durch die Rechtsaufsichtsbehörde und der allgemeinen Erwägung, dass es Zweck einer Eingemeindung ist, eine neue Identität der Einheitsgemeinde zu schaffen - für einen Willen der Beteiligten, im Zweifel auch eine Möglichkeit für beide Beteiligten vorzusehen, Rechte und Pflichten aus der Vereinbarung gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Beteiligten- und Prozessfähigkeit der Klägerin unterliegt daher keinen Zweifeln. |
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| Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen auch nicht, soweit dieses einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung, dass der Bauhof in Z. zu erhalten und zu betreiben ist, bejaht hat. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Zum Zulassungsvorbringen ist auszuführen: Zutreffend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass eine Einschränkung der Verpflichtung zur Erhaltung des Bauhofs in Z. dahingehend, dass lediglich eine Regelung zu Gunsten der zum Zeitpunkt des Abschlusses der Eingliederungsvereinbarung im Bauhof beschäftigten Gemeindemitarbeiter getroffen werden sollte, nicht besteht. Der Wortlaut von § 14.2 EV enthält eine solche Einschränkung gerade nicht; die Regelung geht ersichtlich von einer unbefristeten Verpflichtung aus. Die Tatsache, dass in § 14.1 EV die Übernahme der in Z. tätigen Bediensteten in den Dienst der Stadt N. und in § 14.2 Satz 2 EV der Einsatz der bislang von der Gemeinde Z. im Bauhof beschäftigten Gemeindemitarbeiter geregelt wird, ändert hieran nichts. Denn die Verpflichtung zur Erhaltung des Bauhofs in § 14.2 Satz 1 EV steht selbstständig neben diesen Regelungen. Angesichts dieser Regelungsstruktur kommt auch dem Umstand, dass die Überschrift des § 14 „Übernahme der Beschäftigten“ lautet, keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Auch die Regelungen in § 15 EV zum Schulwesen und in § 17 EV zum Feuerlöschwesen sprechen entgegen dem Zulassungsvorbringen im Wege der systematischen Auslegung für eine unbefristete Verpflichtung zur Erhaltung des Bauhofs. Keine der Regelungen zum Schutz von Institutionen in Z. in §§ 14, 15, 17 EV enthält eine zeitliche Beschränkung der von der Beklagten übernommenen Verpflichtungen. Die Regelungen zum Erhalt des Bauhofs in § 14.2 Satz 2 EV und zum Erhalt der Feuerwehr in § 17 EV entsprechen sich inhaltlich. Im Hinblick auf den Bauhof vereinbarten die Gemeinden damals die zusätzliche Verpflichtung zum Einsatz der von der Gemeinde Z. beschäftigten Gemeindearbeiter in diesem Stadtteil. |
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| Die Rechtssache weist nicht die von der Beklagten geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf. Die Annahme besonderer rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Vielmehr muss sich der konkret zu entscheidende Fall in rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abheben (st. Rspr., vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.04.1997 - 14 S 913/97 - VBlBW 1997, 298; Beschl. v. 07.01.1998 - 7 S 3117/97 - NVwZ-RR 1998, 371; Beschl. v. 11.08.1999 - 6 S 969/99 - juris), d. h. er muss überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 124 Rn. 9). Daran fehlt es hier. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind auf der Grundlage der bestehenden gesetzlichen Regelungen und der vorliegenden Rechtsprechung und durch Auslegung der hier streitigen Eingliederungsvereinbarung ohne überdurchschnittliche Schwierigkeiten zu lösen. |
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| An einer grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO fehlt es. Eine solche kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfeststellungen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt, dass unter Durchdringung des Streitstoffes des erstinstanzlichen Urteils eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgezeigt, d.h. benannt wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragend war und die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und dass ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.06.1997 - 4 S 1050/97 - VBlBW 1997, 420 m.w.N.; Beschl. v. 19.08.2010 - 8 S 2322/09 - ZfWG 2010, 424). Daran fehlt es hier. Die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob „der Ortschaftsrat einer eingegliederten Gemeinde auch nach Ablauf der in der Eingliederungsvereinbarung geregelten Frist für die Vertretung bei Streitigkeiten eine zulässige Klage für die eingegliederte Gemeinde erheben kann, insbesondere ob eine Prozessführungsbefugnis des Ortschaftsrats besteht,“ ist bereits durch das Urteil des Senats vom 27.06.1983 geklärt. |
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