Der Kläger wendet sich gegen aufgrund des Schornsteinfegerrechts erlassene Bescheide und gegen die Durchführung von Kehrarbeiten.
Im Feuerstättenbescheid vom 23. Juli 2012 legte der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger für das Anwesen in … H…, Dr. A…-Straße … die vorgeschriebenen Kehr- und Überprüfungsarbeiten fest. Da die Erledigung der Kehrarbeiten nicht fristgerecht bis 15. Juli 2016 nachgewiesen wurde und zudem die gesetzlich vorgeschriebene Feuerstättenschau anstand, teilte der Bezirksschornsteinfeger dem Landratsamt Hassberge (im Folgenden: Landratsamt) dies mit.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2016, gerichtet an den Kläger und seine Frau J… G…, sowie mit Schreiben vom 26. Oktober 2016, gerichtet an Frau J… G…, hörte das Landratsamt die Betroffenen zum Erlass eines Zweitbescheides an. Die Annahme des Schreibens vom 19. Oktober 2016 wurde verweigert mit dem Vermerk: Annahme verweigert, wegen Verbannung auf die schwarze Liste. Mit E-Mail vom 26. Oktober 2016 teilte der Kläger dem Landratsamt mit, dass er aufgrund seiner Leukämie das Anliegen nicht fristgerecht beantworten könne und mit E-Mail vom 4. November 2016 kündigte der Kläger an, dass er sich umgehend melden werde, sobald er seine Entschädigung erhalten habe und die gegen sein Kind und ihn agierende Terrororganisation im Knast sitzen werde. Das Landratsamt Hassberge forderte den Kläger erneut mit E-Mail vom 1. Dezember 2016 auf, einen Termin mit dem Kaminkehrer zu vereinbaren.
Mit Zweitbescheid vom 27. Dezember 2016, adressiert an Frau J…G…, ordnete das Landratsamt H. die Durchführung der Kehrarbeiten an dem Schornstein, das Überprüfen der Abgaswege (gasförmig), die Gasmessung und die turnusgemäß anstehende Feuerstättenschau in … H… Dr… A…- Straße … für den Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis 30. Juni 2016 an (Nr. I). Frau J… G… als gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Sohnes, der Eigentümer des unter Nr. I genannten Anwesens sei, wurde aufgegeben, bis spätestens Dienstag, den 3. Januar 2017 dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die vollständige und ordnungsgemäße Durchführung (außer der Feuerstättenschau) der in Nr. I genannten Arbeiten unter Vorlage des gesetzlich vorgeschriebenen und von einem zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb ausgefüllten und abgestempelten Formblattes nachzuweisen, die turnusgemäß anstehenden Feuerstättenschau durchführen zu lassen oder alle in Nr. I genannten Arbeiten durch BBS (Bezirksschornsteinfeger) ausführen zu lassen (Nr. II). Für den Fall, dass die in Nr. I ausgeführten Arbeiten wegen eines Hindernisses, das die Pflichtige zu vertreten habe, nicht oder nicht vollständig vorgenommen werde und der Nachweis darüber bis zu dem in Nr. II genannten Termin nicht eingegangen sei, wurde die Ersatzvornahme durch BBS unter evtl. Teilnahme von Beauftragten des Landratsamtes Hassberge und den Vollzugsbeamten der Polizeiinspektion Haßfurt für Mittwoch, den 11. Januar 2017 ab ca. 9:00 Uhr bis ca. 10:00 Uhr auf Kosten von Frau J… G… angedroht. Frau J… G… wurde für den Fall der Ersatzvornahme aufgegeben, dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sowie eventuell den Beauftragten des Landratsamtes Hassberge, den Vollzugsbeamten der Polizeiinspektion Haßfurt Zugang zum Anwesen Dr. A…-Straße … in … H…sowie zu den kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen selbst zu gestatten und die Durchführung der in Nr. II genannten Arbeiten im Rahmen der Ersatzvornahme zu dulden. Weiter wurde angeordnet, das Anwesen bzw. die Räumlichkeiten jedenfalls am Mittwoch, den 11. Januar 2017 von ca. 9:00 Uhr bis ca. 10:00 Uhr für den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sowie unter Umständen den Beauftragten des Landratsamtes Hassberge, den Vollzugsbeamten der Polizeiinspektion Haßfurt zugänglich zu halten. Die Kosten für die Durchführung der Kehrarbeiten an dem Schornstein, Überprüfen der Abgaswege (gasförmig), die Gasmessung und die turnusgemäß anstehende Feuerstättenschau in … H…, Dr. A…- Straße … im Rahmen der Ersatzvornahme wurden mit voraussichtlich 116,02 EUR und die Kosten für die Durchsetzung der Ersatzvornahme durch Beauftragte der Behörde mit voraussichtlich 43,00 EUR pro Stunde angegeben. Hierzu würden anfallende Auslagen kommen, beispielsweise für einen Schlüsseldienst (Nr. III). Die Kosten des Verfahrens wurden Frau G… auferlegt. Eine Gebühr in Höhe von 50,00 EUR wurde für diesen Bescheid festgesetzt, für die Androhung der Ersatzvornahme wurden 70,00 EUR erhoben. Erstattungsfähige Auslagen in Höhe von 53,45 EUR wurden für die Postzustellung festgelegt (Nr. IV).
Im Wesentlichen wurde der Bescheid damit begründet, dass Frau J… G… verpflichtet gewesen sei, die laut Feuerstättenbescheid von BBS erforderlichen Arbeiten durch BBS fristgerecht ausführen zu lassen oder die Ausführung durch einen qualifizierten Betrieb zu veranlassen und die Durchführung der Arbeiten dem BBS bis spätestens 14. Juli 2016 durch Vorlage des gesetzlich vorgeschriebenen und von einer Fachfirma ausgeführten Formblattes nachzuweisen. Das gelte allerdings nicht für die Feuerstättenschau. Diese müsse vom BBS selbst durchgeführt werden. Dieser habe mit mehreren Schreiben das Formblatt über die Durchführung der Arbeiten angefordert bzw. versucht, die Durchführung der Feuerstättenschau anzumelden. Da dem BBS der Nachweis über die ordnungsgemäße und vollständige Ausführung der in Nr. I des Feuerstättenbescheids genannten Arbeiten nicht fristgerecht bis 15. Juli 2016 vorgelegen habe, habe er im Oktober 2016 das Landratsamt informiert. Auch diverse Schreiben des Landratsamts mit ausführlichen Hinweisen auf die Rechtslage hätten zu keinem Erfolg geführt. Schreiben des Landratsamtes seien nicht entgegengenommen worden, sondern ungeöffnet zurückgesandt worden. Gleichzeitig sei mitgeteilt worden, dass die zuständige Aufsichtsbehörde für den Fall der Nichtbeachtung einen kostenpflichtigen Zweitbescheid erlassen und die Arbeiten gegebenenfalls im Wege des Verwaltungszwanges durchsetzen werde. Zur Vermeidung von Gefahren könne es nicht länger hingenommen werden, dass sich die Durchführung der Arbeiten noch weiter verzögere. Insofern sei es erforderlich gewesen, in Nr. II dieses Bescheides einen kurzfristigen und knappen Zeitrahmen zum Nachweis der Arbeitsausführung festzulegen. Das Interesse des Pflichtigen, die Arbeiten weiterhin nicht durchführen zu lassen, müsse dagegen hinten anstehen. Die Befristung sei für den Eigentümer ausreichend, um dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Arbeitsausführung nachzuweisen. Sie sei zusätzlich auch noch so bemessen, dass die Pflichtige die erforderlichen Arbeiten gegebenenfalls noch vor der angekündigten Ersatzvornahme durchführen lassen könne und sei insofern verhältnismäßig. Die Anordnung in Nr. III sei mit der Androhung der Ersatzvornahme zu verbinden gewesen, um die Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Arbeiten zu gewährleisten.
Am 11. Januar 2017 wurde der Termin zur Ersatzvornahme unter Hinzuziehung der Polizeiinspektion H. wahrgenommen. Laut Vertreter des Landratsamtes seien vor Ort dann beim Anwesen die Rollos heruntergelassen gewesen. An der Eingangstüre hätten zwei DIN A4 Seiten mit Anschuldigungen an Behörden und an die Polizei gehangen. Auf das Klingeln an der Haustür habe niemand reagiert, worauf die Polizeibeamten durch Rufen und Anklopfen an den heruntergelassen Rollos auf sich aufmerksam gemacht hätten. Herr D… sei dann in den Garten gegangen und habe versucht, Kontakt aufzunehmen. Der Kläger sei dann wohl ganz kurz auf die Terrasse gekommen bzw. habe aus dem Fenster geschrien, dass alle das Grundstück verlassen sollten und habe gedroht. Nach weiterem Klopfen und Rufen sei es noch mal kurz zu einem Kontakt gekommen, da der Kläger die Haustür geöffnet habe und die Beamten und den Kaminkehrer beschimpft habe. Alle hätten das Grundstück verlassen sollen. Der Kläger würde niemanden herein lassen und unter Umständen von seinem Notwehrrecht Gebrauch machen. Der Kläger sei erneut auf den Einsatz eines Schlüsseldienstes hingewiesen worden. Nach einiger Zeit des Wartens sei schließlich ein Schlüsseldienst verständigt worden. Der Schlüsseldienst sei kurze Zeit später gekommen und habe den Schließzylinder ausbohren müssen, da die Haustüre abgeschlossen gewesen sei und keine andere Möglichkeit des Betretens bestanden habe. Die Polizeibeamten hätten den Kläger im Haus im Dunklen stehen und telefonieren gesehen. Der Kläger habe sich im Obergeschoss eingeschlossen. Nachdem dies sicher gewesen sei, habe der Bezirksschornsteinfeger das Grundstück, den Anbau, betreten und die notwendigen Arbeiten durchgeführt. Nachdem die Arbeiten beendet gewesen seien, sei der Kläger noch durch Zurufen darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Haustür offen sei und er sich darum kümmern möge.
Mit Leistungsbescheid vom 30. Januar 2017, adressiert an Frau J… G… wurde von Frau J… G… ein Betrag in Höhe von 57,10 EUR für die Leistung des Schlüsseldienstes bei der Ersatzvornahme am 11. Januar 2017 als öffentlich-rechtliche Geldschuld eingefordert.
Der Kläger ließ mit Schreiben eingegangen am 26. April 2017 Klage erheben und stellte den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit und Aufhebung des sog. Verwaltungsaktes.
Zur Begründung führte der Kläger im Wesentlichen aus, er beziehe sich auf die Aufstellung und Durchführung eines Terroranschlags durch die Gestapo (wohl: Polizei) auf sein Haus unter dem Vorwand, das offenkundig nichtige Kaminkehrergesetz ausführen zu wollen. Sein Anhörungsrecht sei verletzt worden. Das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 GG sei missachtet. Er verlange direkten Zugang unter Bezug auf Art. 13 EMRK. Des Weiteren verlange er eine Entschädigung. Der Kaminkehrer habe ihn aus seinem Auto heraus beleidigt. Aus diesem Grund habe er ihm den Zutritt verweigert. Er habe umfassend hierzu Stellung genommen. Man habe ihn aufgrund seiner Verbannung ignoriert. Um ihn zu provozieren, habe man ihm noch in diesem Zusammenhang wiederholt absichtlich falsche Bescheide ausgestellt. Auch habe er an seine Haustüre eine Anzeige und eine entsprechende Darstellung für die Gestapo, die diese auch mitgenommen habe, gehängt. Nichtsdestotrotz habe man seine Haustür aufgebrochen und in seinem Haus herummalrotiert. Dies obwohl der Kamin- und der Heizraum sich in der Garage befänden und beide Türen offen gewesen seien. Der Hintergrund hierzu sei gewesen, dass er wiederholt auf sein Hausrecht hingewiesen habe. Das Kaminkehrergesetz sei offenkundig nichtig und dürfe daher nicht angewandt werden.
Mit Schreiben vom 1. Mai 2017 ergänzte der Kläger seinen Vortrag, unter anderem damit, dass durch den Terroranschlag eine Verletzung von Art. 13 Grundgesetz sowie Art. 1 EMRK Eigentumsrechte vorliege. Eine Verletzung von Art. 37 Abs. 3 Satz 1 gemäß Vollstreckungsgesetz läge vor, da keine Erforderlichkeit vorgelegen habe. Des Weiteren sei Art. 2 GG wegen Unverhältnismäßigkeit in Verbindung wegen der fehlenden ordnungsgemäßen Androhung nach Art. 36 und Art. 31 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz verletzt. Auf die weiteren Schreiben des Klägers vom 16. Juni 2017, 15. Dezember 2017, 13. Mai 2018, den Nachtrag vom 13. Mai 2018, 16. Mai 2018 und 4. Juni 2018 wird verwiesen.
Mit Schreiben vom 5. Mai 2017 beantragte das Landratsamt Hassberge die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Klage richte sich gegen im Vollzug des Schornsteinfegerhandwerkgesetzes ergangene Bescheide. Zustellungs- und Inhaltsadressat des Zweitbescheids vom 27. Dezember 2016 und des Kostenbescheids vom 30. Januar 2017 sei die Ehefrau des Klägers Frau J… G… gewesen. Förmliche Rechtsbehelfe gegen die mit ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung:en versehenen Bescheide seien von Frau J… G… innerhalb offener Klagefrist nicht eingelegt worden. Da der Kläger nicht Adressat der Verwaltungsakte gewesen sei, fehle es bereits an der Klagebefugnis. Darüber hinaus sei zum Zeitpunkt des Eingangsschreibens des Klägers bei Gericht am 26. April 2017 die Klagefrist für den zuletzt ergangenen und am 1. Februar 2017 zugestellten Leistungsbescheid bereits abgelaufen gewesen. Die Klage sei deshalb als unzulässig abzuweisen.
Die Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 4. Mai 2018 in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt.
In der mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2018 beantragte die Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
1. Die Klage, über die das Gericht trotz Nichterscheinens des ordnungsgemäß geladenen Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden konnte, da er auf diese Folge des Ausbleibens in der Ladung ausdrücklich hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist soweit sich das auslegungsbedürftige (§ 88 VwGO) klägerische Begehren auf den Zweitbescheid des Landratsamts Hassberge vom 27. Dezember 2016 und den Leistungsbescheid des Landratsamts Hassberge vom 30. Januar 2017 bezieht, bereits unzulässig. Im Übrigen ist die Klage hinsichtlich der Durchführung der Ersatzvornahme am 11. Januar 2017 unbegründet.
2. Da sich das klägerische Begehren nicht ausdrücklich aus den Schreiben des Klägers ergibt, bedarf es einer Auslegung. Das klägerische Begehren ist anhand der schriftlichen Ausführungen des Klägers nach § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass er einerseits gegen den Zweitbescheid des Landratsamts vom 27. Dezember 2016 und den Leistungsbescheid des Landratsamts vom 30. Januar 2017 vorgehen möchte sowie zusätzlich gegen die tatsächliche Durchführung der Ersatzvornahme am 11. Januar 2017. Dies ergibt sich insbesondere aus seiner bei Gericht am 26. April 2017 eingegangenen Klageschrift. In dieser stellte er zum einen den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit und Aufhebung des sogenannten Verwaltungsaktes und führte dazu aus, dass man ihm im Zusammenhang mit dem Kaminkehrer wiederholt falsche Bescheide ausgestellt habe. Aufgrund des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs beziehen sich diese Ausführungen auf den Zweitbescheid vom 27. Dezember 2016 und den Leistungsbescheid vom 30. Januar 2017. Außerdem schildert er in der Begründung den Ablauf der Durchführung der Ersatzvornahme. Aus dieser Schilderung wird auch erkennbar, dass er auch die Durchführung der Ersatzvornahme für rechtswidrig hält, da er diesbezüglich auf sein Hausrecht verweist.
3. Die Klage gegen den Zweitbescheid vom 27. Dezember 2016 und den Leistungsbescheid vom 30. Januar 2017 ist unzulässig. Der Kläger hat bezüglich beider Bescheide keine Klagebefugnis. Außerdem ist die Klage insoweit verfristet.
a. Der Kläger ist bezüglich des Zweitbescheids vom 27. Dezember 2016 und des Leistungsbescheides vom 30. Januar 2017 nicht klagebefugt. Denn er selbst ist weder Inhaltsadressat noch Zustellungsadressat der Bescheide und somit durch keinen Verwaltungsakt beschwert. Der Zweitbescheid vom 27. Dezember 2016 ist nicht an ihn, sondern an seine Ehefrau J… G… adressiert. Auch inhaltlich ist der Bescheid an seinen minderjährigen Sohn M… G… gerichtet wie sich aus der Formulierung „Frau J… G… als gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Sohnes“ in Nr. I des Tenors des Zweitbescheids vom 27. Dezember 2016 ergibt. Der Leistungsbescheid vom 30. Januar 2017 ist ausschließlich an seine Ehefrau J… G… gerichtet.
b. Selbst wenn man im Rahmen einer weiten Auslegung davon ausginge, dass der Kläger im Namen seines Sohnes als gesetzlicher Vertreter gegen die streitgegenständlichen Bescheide klagt oder als Vertreter seiner Ehefrau, ist die Klage wegen Verfristung unzulässig.
Entgegen § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO wurde die Klage nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erhoben.
Die Bekanntgabe des Zweitbescheids vom 27. Dezember 2016 an den minderjährigen Eigentümer als Inhaltsadressat erfolgte am 29. Dezember 2016 mittels wirksamer Zustellung. Laut Postzustellungsurkunde wurde der Zweitbescheid vom 27. Dezember 2016 Frau J… G…, der Mutter des minderjährigen Eigentümers, als Zustellungsadressatin durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder ähnliche Vorrichtung am 29. Dezember 2016 zugestellt. Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 VwZVG war der Bescheid auch an die gesetzlichen Vertreter des minderjährigen und somit handlungsunfähigen Eigentümers des streitgegenständlichen Anwesens zuzustellen. Dabei genügte die Zustellung an nur einen seiner gesetzlichen Vertreter nach Art. 7 Abs. 3 VwZVG. Da die Zustellung am 29. Dezember 2016 erfolgte, war Fristende am Montag, den 30. Januar 2017, vgl. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2, § 193 BGB. Der Eingang der Klage gegen den Zweitbescheid vom 27. Dezember 2016 bei Gericht am 26. April 2017 war somit nicht fristgerecht.
Auch die Klage gegen den Leistungsbescheid vom 30. Januar 2017 war verfristet. Die Zustellung erfolgte laut Postzustellungsurkunde am 1. Februar 2017 an die Zustellungsadressatin Frau J… G… . Nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB war Fristende am Mittwoch, den 1. März 2017. Der Eingang der Klage am 26. April 2017 gegen den Leistungsbescheid vom 30. Januar 2017 war daher ebenfalls nicht fristgerecht.
4. Sofern der Kläger gegen die Durchführung der Ersatzvornahme selbst vorgehen möchte, sind nach Art. 38 Abs. 3 VwZVG förmliche Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde bei der Anwendung eines Zwangsmittels nur insoweit zulässig, als geltend gemacht werden kann, dass diese Maßnahmen eine selbständige Rechtsverletzung darstellen.
Der Kläger könnte allenfalls als Besitzer des Grundstücks einschließlich der streitgegenständlichen Feuerungsanlage eine selbstständige Rechtsverletzung geltend machen. Der Eingriff in sein Besitzrecht war aber rechtmäßig, da der Eingriff jedenfalls dadurch gerechtfertigt ist, dass ihm gegenüber im Zeitpunkt der Durchführung der Ersatzvornahme eine konkludente Duldungsverfügung nach § 25 Abs. 2 SchfHwG analog (vgl. VG Oldenburg, B.v. 28.8.2014 – 5 B 2809/14 – juris Rn. 5) erging, denn er war bei der tatsächliche Vornahme anwesend und wurde, wie aus dem Aktenvermerk I/2-826/4-6 bezüglich der Zwangskehrung (Bl. 36 der Behördenakte) hervorgeht, von den hinzugezogenen Polizeibeamten und den Vertretern des LRA auf den Einsatz eines Schlüsseldienstes hingewiesen, nachdem der Kläger sich geweigert hatte, jemanden hereinzulassen, und auf sein Hausrecht hingewiesen hatte. Diese konkludente Duldungsverfügung gegen den Kläger konnte auch nach Art. 37 Abs. 2 BayVwVfG mündlich ergehen. Art. 36 Abs. 1, Abs. 7 VwZVG, wonach die Androhung der Ersatzvornahme schriftlich zuzustellen ist, ist nicht anwendbar, da es gerade nicht um die Androhung eines Zwangsmittels geht.
Anhaltspunkte, dass die Duldungsverfügung materiell rechtswidrig gewesen wäre, sind nicht ersichtlich. Hierbei ist gerade nicht inzident die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung zu prüfen, da diese einerseits aufgrund der verfristeten Klage bestandskräftig geworden ist und andererseits nach Art. 38 Abs. 3 VwZVG bei der Überprüfung der Anwendung eines Zwangsmittels eine inzidente Überprüfung der Grundverfügung, da sie keine selbstständige Rechtsverletzung des Klägers begründet, nicht zulässig ist.
Soweit der Kläger vorträgt, man hätte die Haustür nicht durch einen Schlüsseldienst öffnen lassen müssen, da ein Zugang zum Kamin und Heizraum über andere offene Türen möglich gewesen wäre und damit andeutet, dass die konkreten Durchführungshandlungen unverhältnismäßig gewesen seien, ist dem entgegenzuhalten, dass dies im Zeitpunkt der Durchführung der Ersatzvornahme der Behörde nicht bekannt war und auch nicht hätte sein müssen. Der Kläger war bei der Durchführung der Ersatzvornahme anwesend und hätte die Vertreter des Landratsamtes darauf hinweisen können.
5. Die Kostenentscheidung des gerichtlichen Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.