Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 08. März 2019 - W 8 S 19.175

bei uns veröffentlicht am08.03.2019

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 250,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Zweitbescheid des Landratsamts A. (im Folgenden: Landratsamt) vom 5. Februar 2019.

Mit bestandskräftigem Feuerstättenbescheid des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers vom 30. Juli 2013 wurde der Antragsteller unter anderem verpflichtet, die fachgerechte Ausführung bestimmter Kehr- und Überprüfungsarbeiten innerhalb des angegebenen Zeitraums durch einen zulässigen Schornsteinfegerbetrieb zu veranlassen. Die durchzuführenden Kehr- und Überprüfungsarbeiten im Jahr 2018 hätten im Zeitraum vom 15. September 2018 bis 1. Oktober 2018 erfüllt werden müssen.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 kündigte der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger Herr W. eine Feuerstättenschau und die Durchführung der fälligen Kehr- und Überprüfungsarbeiten für den 29. November 2018 an. Der Antragsteller sagte diesen Termin ab und verwies auf sein Schreiben vom 10. März 2018, in dem er den Kaminkehrer bat, nur im Zeitraum vom 15. Mai bis 15. September mit achtwöchiger Vorankündigung die fälligen Arbeiten zu verrichten. Zudem könne der Antragsteller keine Termine in den nächsten Monaten wahrnehmen. Ein weiterer Versuch zur Kehrung des Anwesens Anfang Dezember wurde von dem Antragsteller ebenfalls aus terminlichen Gründen abgesagt.

Nachdem der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger dem Landratsamt am 7. Januar 2019 mitgeteilt hatte, dass nach Ablauf der Frist am 1. Oktober 2018 kein Nachweis eingegangen sei, hörte das Landratsamt den Antragsteller mit Schreiben vom 7. Januar 2019 zu dem Erlass eines Zweitbescheids mit Ersatzvornahme an und setzte dem Antragsteller eine Frist bis 18. Januar 2019. Mit Schreiben vom 18. Januar 2019 forderte der Antragsteller Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 22. Januar 2019 bot das Landratsamt dem Antragsteller die Akteneinsicht nach vorheriger Terminabsprache zu den allgemeinen Öffnungszeiten des Landratsamtes an. Der Antragsteller nahm keine Akteneinsicht vor und es erfolgte auch keine weitere Stellungnahme.

Mit Zweitbescheid vom 5. Februar 2019, der laut Postzustellungsurkunde dem Antragsteller am 12. Februar 2019 zugestellt wurde, ordnete das Landratsamt gegenüber dem Antragsteller die Veranlassung und Durchführung der im Feuerstättenbescheid des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers vom 30. Juli 2013 für das Anwesen D …, G. unter Ziffer 1, Lfd. Nummer 1 und 2 festgesetzten Kehr- und Überprüfungsarbeiten bis spätestens 19. Februar 2019 an (Nr. 1) und, dass der Nachweis über die Ausführung der unter Nr. 1 des Bescheides genannten Arbeiten dem Landratsamt bis zum 19. Februar 2019 schriftlich anzuzeigen ist (Nr. 2). Für den Fall, dass der Antragsteller die genannten Schornsteinfegerarbeiten nicht innerhalb der eingeräumten Frist ausführen lässt, wurde ihm die Ersatzvornahme angedroht, indem der für das Anwesen zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger durch das Landratsamt beauftragt wird, gegebenenfalls gegen den Willen des Betroffenen, die Arbeiten durchzuführen (Nr. 3). Die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme wurden mit circa 300,00 EUR beziffert (Nr. 4). Für den Zweitbescheid wurde eine Gebühr in Höhe von 80,00 EUR und Auslagen in Höhe von 3,68 EUR festgesetzt (Nr. 5).

In den Gründen des Bescheides ist im Wesentlichen ausgeführt: Die zuständige Behörde setze in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer gemäß § 25 Abs. 2 SchfHwG fest, welche Kehrungen oder Überprüfungen innerhalb welches Zeitraums durchzuführen seien, wenn die im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten nicht fristgerecht ausgeführt worden seien. Der Antragsteller habe dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten nicht innerhalb der ihm für die Durchführung gesetzten Frist nachgewiesen. Daher werde dem Antragsteller im Zweitbescheid eine neue Frist bis zum 19. Februar 2019 gesetzt. Die Frist sei aus Gründen der Betriebs- und Brandsicherheit kurz zu bemessen. Für den Fall, dass die vorgeschriebenen Kehr- und Überprüfungsarbeiten nicht fristgerecht durchgeführt würden, werde deren Durchführung im Wege der Ersatzvornahme angedroht. Auf Grund der Regelung des § 25 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG komme allein die Ersatzvornahme in Betracht.

Mit Schreiben vom 19. Februar 2019, eingegangen bei Gericht per Fax am selben Tag, erhob der Antragsteller Klage gegen den Zweitbescheid des Landratsamts vom 5. Februar 2019 und beantragte im vorliegenden Verfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Zur Begründung brachte der Antragsteller vor, es gebe keinen Feuerstättenbescheid vom 30. Juli 2013 für das Anwesen D …, G, und schon gar nicht habe der „Neue“ Kaminkehrer Herr W. diesen erlassen. Wie sein Vorgänger nehme es auch anscheinend der „Neue“ Kaminkehrer, Herr W., nicht so genau mit seinen Terminen. Vier Monate im Jahr (ab 15. Mai bis 15. September) sei ihm freigestellt worden, die anfallenden Kaminkehrerarbeiten in der D …  zu machen. Im Telefongespräch (28.11.2018) habe es ihm mit der Reinigung vom Kamin nicht geeilt. Seine Aussage sei gewesen, wenn’s noch vor Weihnachten gehe, damit er was in seinen Büchern stehen habe. Der Antragsteller könne aufgrund der Vorgehensweise der Kaminkehrer seinen Rechtsschutz verlieren, weil er um die Gefahren für die Betriebs- und Brandsicherheit zu minimieren, die Kaminofenrohre - vor und nach dem Ventilator - für die förmliche Abnahme am Holzkessel selbst gereinigt habe, weil das Reinigen vom Kaminofenrohr vor dem Ventilator nur durch den Kessel möglich sei. Der „Alte“ Kaminkehrer (Herr H.) sei von 1994 bis 2017 Bezirkskaminkehrer in der D …, G., gewesen. Dabei habe er einen Feuerstättenbescheid ausgestellt. Ein Feuerstättenbescheid sei anscheinend (noch) in Arbeit. Dieser habe einen Kaminbrand ausgelöst, weil die Kaminreinigung bei der Inbetriebnahme von Hochtemperaturen und außerhalb der von ihm festgesetzten Termine stattgefunden habe. Ab dem Jahr 2016 sei dem Antragsteller keine Bestätigung der förmlichen Abnahme mehr unterzeichnet worden und der Nachweis seiner Anwesenheit fehle vollständig. Für den Antragsteller sei es nicht nachvollziehbar, dass man einmal im Jahr, innerhalb von vier Monaten (15. Mai bis 15. September) seinen bezahlten Verpflichtungen nicht nachkommen könne, obwohl dafür alles Erdenkliche gemacht und getan werde, damit der Kaminkehrer es einfach habe. Mit Schreiben vom 25. Februar 2019 ergänzte der Antragsteller, das Landratsamt sei seinem Akteneinsichtsantrag vom 18. Januar 2019 nicht nachgekommen. Es werde daher ihrem (wohl gemeint: Landratsamt) Schreiben vom 22. Januar 2019 widersprochen. Der Antragsteller beantragte, die Beweisführung auf das Anzeigeschreiben des Antragstellers vom 24. Februar 2019, das an das Finanzamt Aschaffenburg wegen Pflichtverletzung nach § 14 Umsatzsteuergesetz gerichtet sei, auszuweiten.

Das Landratsamt beantragte mit Schriftsatz vom 28. Februar 2019 für den Antragsgegner, den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzuweisen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Zweitbescheids ließ der Antragsgegner zur Begründung im Wesentlichen vortragen, der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger setze die Zeitabstände für die Schornsteinfegerarbeiten mittels Feuerstättenbescheid in möglichst gleichen Zeiträumen fest. Im Feuerstättenbescheid vom 30. Juli 2013 sei als Durchführungszeitraum für die fälligen Kehr- und Überprüfungsarbeiten der Zeitraum vom 15. September bis 1. Oktober eines jeden Jahres festgesetzt und nicht wie vom Antragsteller mit Schreiben vom 10. März 2018 gewünscht, der Zeitraum vom 15. Mai bis 15. September eines Kalenderjahres. Der Feuerstättenbescheid vom 30. Juli 2013 gelte bis zum Erlass eines neuen Feuerstättenbescheids für dieses Anwesen fort. Ein Wechsel des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers sei unerheblich, da der Feuerstättenbescheid kein personen-, sondern ein anlagenbezogener Verwaltungsakt sei. Die zwangsweise Durchführung der rückständigen Kehr- und Überprüfungsarbeiten sei geeignet und erforderlich, um die Gefahren für die Betriebs- und Brandsicherheit, die von nicht rechtzeitig überprüften Anlagen ausgehen können, zu beseitigen. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Antragstellers sei es zweckmäßig und notwendig gewesen, die Durchführung der rückständigen Kehr- und Überprüfungsarbeiten zwangsweise festzusetzen. Der Vortrag des Antragstellers, dass der vormals bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger Herr H. im Rahmen der Kehrarbeiten einen Kaminbrand ausgelöst habe, habe keine Relevanz zum erlassenen Zweitbescheid. Es sei davon auszugehen, dass der aktuell bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger Herr W. ausreichende Sachkenntnis für eine ordnungsgemäße Kehrung und Überprüfung der Abgasanlage habe. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei nicht veranlasst, da das öffentliche Interesse daran, dass die Betriebs- und Brandsicherheit gewährleistet werde, das private Interesse des Antragstellers überwiege.

Mit Beschluss vom 21. Februar 2019 wurde vom Verfahren W 8 S 19.170 das Antragsbegehren, das den Zweitbescheid des Landratsamts vom 5. Februar 2019 betrifft, abgetrennt, und unter dem Aktenzeichen W 8 S 19.175 des vorliegenden Verfahrens fortgeführt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Zweitbescheid vom 5. Februar 2019 anzuordnen, hat keinen Erfolg.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist der richtige Rechtsbehelf, weil die Klage des Antragstellers gegen den Zweitbescheid des Landratsamts vom 5. Februar 2019 gemäß § 25 Abs. 4 SchfHwG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung besitzt.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist jedoch unbegründet.

Das Gericht trifft auch im Falle des § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO eine eigene originäre Entscheidung unter Abwägung der Interessen des Antragstellers und des Antragsgegners sowie der Interessen etwa betroffener Dritter und der Allgemeinheit. Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs in der Hauptsache überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse, umgekehrt überwiegt bei offensichtlicher Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung unterscheidet sich indes die Interessenabwägung von derjenigen, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung stattfindet. Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (siehe Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, Rn. 152a; BVerfG, B.v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 - juris; BVerwG, B.v. 14.4.2005 - 4 VR 1005/04 - juris). Die einfachgesetzliche Ausgestaltung wirkt sich mithin auf die Anforderungen an die Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren aus. Hat sich der Gesetzgeber - wie hier - für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist.

Im vorliegenden Fall kann nach den vorstehenden Grundsätzen ein solches überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers nicht festgestellt werden.

Eine summarische Prüfung der Hauptsache, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich und ausreichend ist, ergibt, dass die Klage offensichtlich keinen Erfolg haben wird. Es spricht vieles dafür, dass die im Zweitbescheid getroffenen Regelungen formell und materiell rechtmäßig sind und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Zweitbescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere ist ein Verfahrensfehler hinsichtlich des Akteneinsichtsantrags des Antragstellers nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass das Landratsamt diesem Antrag nicht nachgekommen ist. Vielmehr hat es ihm mit Schreiben vom 22. Januar 2019 (Bl. 12 der Behördenakte) entsprechend Art. 29 BayVwVfG mitgeteilt, wann und wo er die Akteneinsicht nehmen kann. Nach dieser Vorschrift erfolgt die Akteneinsicht grundsätzlich bei der Behörde, die die Akten führt. Dass dem Antragsteller das Schreiben des Landratsamts vom 22. Januar 2019 nicht vorliege, vermag der Antragsteller nicht glaubhaft machen. Laut Vermerk auf dem entsprechenden Schreiben in der Behördenakte (Bl. 12 der Behördenakte) wurde es am 22. Januar 2019 zur Post gegeben. Überdies hat der Antragsteller noch selbst in seinem Schreiben vom 25. Februar 2019 im Zusammenhang mit seinem Akteneinsichtsantrag einem Schreiben vom 22. Januar 2019 widersprochen. Folglich ist hieraus der Schluss zu ziehen ist, dass dem Antragsteller dieses Schreiben bekannt ist.

Der Zweitbescheid ist nach summarischer Prüfung auch materiell rechtmäßig.

Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG setzt die zuständige Behörde in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Reinigungen oder Überprüfungen nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder wiederkehrenden Messungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Ein solcher Zweitbescheid muss dann ergehen, wenn dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bis zum Ablauf der in § 4 Abs. 2 SchfHwG bezeichneten Frist das in § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchfHwG erwähnte, vollständig ausgefüllte Formblatt nicht zugegangen ist und innerhalb dieses Zeitraums die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten auch nicht auf andere Weise nachgewiesen wurde (§ 25 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 25 Abs. 1 SchfHwG). Für den Fall der Nichtvornahme ist die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen (§ 25 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG). Der Erlass des Zweitbescheids stellt dem Grunde nach eine gebundene behördliche Entscheidung dar. Ein Ermessensspielraum verbleibt der Behörde beim Vollzug des § 25 Abs. 2 S. 1 SchfHwG zum einen nur hinsichtlich des Zeitpunkts, an dem sie den Zweitbescheid erlässt, zum anderen hinsichtlich der Bemessung der darin für die Durchführung der ausstehenden Arbeiten zu setzenden Nachfrist (vgl. BayVGH, B.v. 19.10.2016 - 22 ZB 16.1914 - juris).

Diese Voraussetzungen für den Erlass des Zweitbescheids vom 5. Februar 2019 sind im Fall des Antragstellers erfüllt.

Der Antragsteller hat die im bestandskräftigen Feuerstättenbescheid vom 30. Juli 2013 festgelegten Kehr- und Überprüfungsarbeiten innerhalb des festgelegten Zeitraums vom 15. September bis 1. Oktober (im vorliegenden Fall streitgegenständlichen Jahres 2018) nicht durchgeführt und weder mit einem Formblatt oder auf sonstige Weise nachgewiesen. Dies wird vom Antragsteller letztlich auch nicht bestritten.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers liegt ein wirksamer und bestandskräftiger Feuerstättenbescheid mit Datum vom 30. Juli 2013 vor. Dieser befindet sich in der beigezogenen Behördenakte (vgl. Bl. 1 f. der Behördenakte). Des Weiteren ist dieser Feuerstättenbescheid auch bestandskräftig. Eine Anfechtung nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches kommt nicht in Betracht. Der Kläger hätte vielmehr nach Erlass des Feuerstättenbescheids im Jahr 2013 innerhalb eines Monats von seiner Klagemöglichkeit Gebrauch machen müssen. Dies hat er jedoch nicht getan.

Soweit der Antragsteller davon ausgeht, dass kein vom aktuell bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Herr W. erlassener Feuerstättenbescheid dem Zweitbescheid zugrunde liegt, folgt das Gericht der zutreffenden Begründung des Landratsamts in dessen Klageerwiderung. Die Wirksamkeit und das Fortbestehen des Feuerstättenbescheids sind gerade nicht mit der konkreten Person des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers verbunden. Der Feuerstättenbescheid erlischt daher auch nicht automatisch mit dem Ende der Bevollmächtigung eines bestimmten Bezirksschornsteinfegers. Der Feuerstättenbescheid ist vielmehr an die Feuerstätte gebunden wie sich aus dem Rechtsgedanken des § 14a Abs. 5 Satz 2 SchfHwG ergibt, wonach der Feuerstättenbescheid auch für und gegen den Rechtsnachfolger gilt. Bereits im Feuerstättenbescheid vom 30. Juli 2013 wird ausgeführt, dass dieser Bescheid bis zur nächsten Feuerstättenschau, die im vorliegenden Fall noch nicht durchgeführt wurde (vgl. W 8 K 19.169), gilt.

Ebenso wenig ist der Vortrag des Antragstellers, der frühere bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger Herr H. habe nicht ordnungsgemäß gearbeitet und auch einen Kaminbrand ausgelöst, geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im Feuerstättenbescheid vom 30. Juli 2013 festgelegten Kehr- und Überprüfungsarbeiten innerhalb des festgelegten Zeitraums vom 15. September bis 1. Oktober, zu begründen. Denn dieser Vortrag des Antragstellers enthält gerade keine Darstellung oder einen Bezug, inwiefern die im Feuerstättenbescheid getroffene Anordnung der Durchführung der konkret bestimmten Kehr- und Überprüfungsarbeiten an sich fehlerhaft sein könnte. Des Weiteren kann das Verhalten eines früheren bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, nicht automatisch ein (unterstelltes) Fehlverhalten des nachfolgenden bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers begründen. Insbesondere sind Gegenstand des vorliegenden Zweitbescheids die Kehr- und Überprüfungsarbeiten des Jahres 2018 und nicht die Kehr- und Überprüfungsarbeiten der vorangehenden Jahre.

Der wesentliche Einwand des Antragstellers gegen die Rechtmäßigkeit des Zweitbescheides beruht letztlich darauf, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger Herr W. nicht den Terminwünschen des Antragstellers gefolgt ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die festgelegten Kehr- und Überprüfungsarbeiten nicht fristgerecht durchgeführt wurden. Zum einen ist von dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz ein Anspruch auf einen vom Antragsteller bestimmten Termin nicht vorgesehen. Zudem ist der Erlass eines Zweitbescheids nach § 25 Abs. 2 i.V.m. § 25 Abs. 1 SchfHwG nach seinem Wortlaut nicht davon abhängig, dass der Antragsteller als Eigentümer die nicht fristgerechte Durchführung vertreten müsste. Folglich ändert auch ein möglicherweise fehlendes Vertretenmüssen infolge möglicher terminlicher Schwierigkeiten des Antragstellers nichts am Vorliegen der Voraussetzungen zum Erlass des Zweitbescheides.

Ein fehlendes Vertretenmüssen des Antragstellers könnte allenfalls im Rahmen der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden. Jedoch fehlen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeit jegliche Anhaltspunkte, dass der Antragsteller die Fristversäumungen bzw. Terminschwierigkeiten nicht zu vertreten hat. Denn der Antragsteller hat weder konkret dargelegt, aus welchen nachvollziehbaren Gründen er nur in dem von ihm bestimmten Zeitraum bereit gewesen wäre oder es ihm möglich gewesen wäre, die erforderlichen Arbeiten an den vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Herr W. angekündigten Terminen durchführen zu lassen. Selbst wenn der Antragsteller verhindert gewesen wäre, hätte er in diesem Fall eine andere Person mit der Wahrnehmung des Termins betrauen können, zumindest spätestens bei der zweiten Terminankündigung. Zudem hätte der Antragsteller ohne weiteres gerade für die Durchführung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten, nicht der Feuerstättenschau, einen anderen Kaminkehrer beauftragen und somit auch seine eigenen Terminwünsche verwirklichen können.

Der Zweitbescheid war auch in Bezug auf die Angemessenheit der Nachfristsetzung und den Zeitpunkt des Erlasses des Zweitbescheids ermessensfehlerfrei. Der Antragsteller hat diesbezüglich keine Einwände erhoben. Andere Anhaltspunkte sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere hat das Landratsamt dem Antragsteller im zum Zweitbescheid führenden Anhörungsschreiben dem Pflichtigen eine von Rechts wegen nicht gebotene, zusätzliche Gelegenheit eröffnet, seine gesetzlichen Pflichten nachträglich zu erfüllen, ohne dass ihm die kostenrechtlichen Nachteile erwachsen, die mit dem Erlass eines Bescheids nach § 25 Abs. 2 SchfHwG einhergehen. Dass der Antragsteller diese Möglichkeit nicht wahrgenommen hat, liegt allein in seinem Einflussbereich.

Inwiefern das Anzeigeschreiben des Antragstellers vom 24. Februar 2019 an das Finanzamt Aschaffenburg wegen Pflichtverletzung nach § 14 Umsatzsteuergesetz im Rahmen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 SchfHwG zu berücksichtigten sein sollte, hat der Antragsteller weder substantiiert dargelegt noch sind entsprechende Anhaltspunkte ersichtlich.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG. In der Hauptsache wäre der Streitwert in Höhe von 500,00 EUR anzusetzen, da der Zweitbescheid lediglich der behördlichen Durchsetzung des (bestandskräftigen) Feuerstättenbescheids dient. Insoweit erscheint es interessengerecht, die gesetzliche Wertung des § 14b SchfHwG auch hier anzusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2018 - 22 ZB 18.1784 - Rn. 6; VG Würzburg U.v. 16.7.2018 - W 8 K 17.425 - juris; VG Magdeburg B.v. 11.4.2018 - 3B 319/17 - juris Rn. 33). Der in der Hauptsache anzusetzende Streitwert in Höhe von 500,00 EUR (§ 52 Abs. 2 GKG) war im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit), so dass 250,00 EUR festzusetzen waren.

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(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden, wenn

1.
das Formblatt und die Bescheinigungen nicht innerhalb der in § 4 Absatz 2 genannten Frist zugegangen sind und
2.
die Durchführung der Arbeiten auch nicht auf andere Weise innerhalb dieser Frist nachgewiesen wurde.

(2) Die zuständige Behörde setzt in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Reinigungen oder Überprüfungen nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder wiederkehrenden Messungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Für den Fall der Nichtvornahme ist die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen.

(3) Der Bescheid ist schriftlich oder elektronisch zu erlassen; er ist zuzustellen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden, wenn

1.
das Formblatt und die Bescheinigungen nicht innerhalb der in § 4 Absatz 2 genannten Frist zugegangen sind und
2.
die Durchführung der Arbeiten auch nicht auf andere Weise innerhalb dieser Frist nachgewiesen wurde.

(2) Die zuständige Behörde setzt in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Reinigungen oder Überprüfungen nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder wiederkehrenden Messungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Für den Fall der Nichtvornahme ist die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen.

(3) Der Bescheid ist schriftlich oder elektronisch zu erlassen; er ist zuzustellen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden, wenn

1.
das Formblatt und die Bescheinigungen nicht innerhalb der in § 4 Absatz 2 genannten Frist zugegangen sind und
2.
die Durchführung der Arbeiten auch nicht auf andere Weise innerhalb dieser Frist nachgewiesen wurde.

(2) Die zuständige Behörde setzt in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Reinigungen oder Überprüfungen nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder wiederkehrenden Messungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Für den Fall der Nichtvornahme ist die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen.

(3) Der Bescheid ist schriftlich oder elektronisch zu erlassen; er ist zuzustellen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der Betreiber einer Feuerungsanlage für den Einsatz der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 und 13 genannten Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, hat die Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 und § 25 Absatz 1 Satz 1 ab den in diesen Vorschriften genannten Zeitpunkten einmal in jedem zweiten Kalenderjahr von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durch Messungen feststellen zu lassen. Im Rahmen der Überwachung nach Satz 1 ist die Einhaltung der Anforderungen an die Brennstoffe nach § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 2 und 3 überprüfen zu lassen.

(2) Der Betreiber einer Einzelraumfeuerungsanlage für feste Brennstoffe hat die Einhaltung der Anforderung nach § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 1 im Zusammenhang mit der regelmäßigen Feuerstättenschau von dem Bezirksschornsteinfegermeister überprüfen zu lassen.

(3) Der Betreiber einer Öl- oder Gasfeuerungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt und mehr, für die in den §§ 7 bis 10 Anforderungen festgelegt sind, hat die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen

1.
einmal in jedem dritten Kalenderjahr bei Anlagen, deren Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung nach § 2 Nummer 16 Buchstabe b zwölf Jahre und weniger zurückliegt, und
2.
einmal in jedem zweiten Kalenderjahr bei Anlagen, deren Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung nach § 2 Nummer 16 Buchstabe b mehr als zwölf Jahre zurückliegt,
von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durch Messungen feststellen zu lassen. Abweichend von Satz 1 hat der Betreiber einer Anlage mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses die Einhaltung der Anforderungen einmal in jedem fünften Kalenderjahr von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durch Messungen feststellen zu lassen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für

1.
Feuerungsanlagen nach § 14 Absatz 3 sowie
2.
vor dem 1. Januar 1985 errichtete Gasfeuerungsanlagen mit Außenwandanschluss.

(5) § 14 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums hat die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten nachzuweisen, sofern er nicht den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit der Durchführung beauftragt. Der Nachweis ist erbracht, wenn dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger innerhalb der Frist des Absatzes 2 ein nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehenes Formblatt und nach Maßgabe der genannten Rechtsverordnung vorgesehene Bescheinigungen vollständig ausgefüllt zugehen.

(2) Das Formblatt und die Bescheinigungen müssen binnen 14 Tagen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten spätestens durchzuführen waren, zugehen.

(3) Der die Schornsteinfegerarbeiten ausführende Schornsteinfeger hat das Formblatt und die Bescheinigungen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen. Er muss das ausgefüllte Formblatt und die Bescheinigungen dem Eigentümer übergeben oder im Auftrag des Eigentümers an den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger übermitteln. Die Pflicht des Eigentümers zum Erbringen des Nachweises nach Absatz 1 bleibt unberührt.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ausgestaltung und den Inhalt des Formblatts und der Bescheinigungen zu regeln. Das Formblatt und die Bescheinigungen sind so zu fassen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ihnen alle für die Führung des Kehrbuchs nach § 19 vorgesehenen Daten entnehmen kann.

(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden, wenn

1.
das Formblatt und die Bescheinigungen nicht innerhalb der in § 4 Absatz 2 genannten Frist zugegangen sind und
2.
die Durchführung der Arbeiten auch nicht auf andere Weise innerhalb dieser Frist nachgewiesen wurde.

(2) Die zuständige Behörde setzt in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Reinigungen oder Überprüfungen nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder wiederkehrenden Messungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Für den Fall der Nichtvornahme ist die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen.

(3) Der Bescheid ist schriftlich oder elektronisch zu erlassen; er ist zuzustellen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 53,45 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist nach Aktenlage Eigentümer eines Anwesens, in dem ausweislich des für dieses Gebäude erlassenen Feuerstättenbescheids alljährlich im Zeitraum von 1. September bis einschließlich 30. November eine Abgaswegeüberprüfung nach der Anlage 1 Nr. 2 zur Kehr- und Überprüfungsordnung vorzunehmen ist; außerdem ordnete der Feuerstättenbescheid die Durchführung einer Emissionsmessung nach § 15 Abs. 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen zwischen dem 1. September 2015 und dem 30. November 2015 an.

In einer E-Mail vom 15. Dezember 2015 teilte der für das Anwesen des Klägers bestellte bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger dem zuständigen Landratsamt sinngemäß mit, dass ihm keine Nachweise über die Erledigung der vorgenannten Arbeiten zugegangen seien. Er habe den Kläger am 8. Juli 2015 per E-Mail davon in Kenntnis gesetzt, dass er in Bezug auf dessen Anwesen nicht mehr tätig sein werde.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 räumte das Landratsamt dem Kläger die Möglichkeit ein, die im Feuerstättenbescheid aufgeführten, noch unerledigten Arbeiten nunmehr ausführen zu lassen und dies dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gegenüber bis zum 31. Dezember 2015 schriftlich nachzuweisen. Sollte diese Frist erfolglos verstreichen, müsse das Landratsamt einen kostenpflichtigen Zweitbescheid erlassen. Gleichzeitig wurde dem Kläger Gelegenheit gegeben, sich bis zum 31. Dezember 2015 zum Sachverhalt zu äußern.

Ausweislich eines am 25. Januar 2016 erstellten behördlichen Aktenvermerks bildete die Angelegenheit u. a. den Gegenstand eines am 12. Januar 2016 zwischen dem Kläger und einer Amtsträgerin des Landratsamts geführten Telefongesprächs, in dem der Kläger mitgeteilt habe, eventuell würde der Schornsteinfegermeister Z. die ausstehenden Arbeiten vornehmen. Die Behörde habe den Kläger darauf hingewiesen, dass die konkrete Benennung eines Termins für die Ausführung dieser Arbeiten und der damit beauftragten Person erforderlich sei. In Reaktion hierauf habe der Kläger erklärt, die Behörde nehme sich zu wichtig; er sehe nicht ein, dass er sich deren Willkür zu beugen habe. Es müsse genügen, dass er die Arbeiten demnächst durchführen lasse. Nachdem er darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass vor diesem Hintergrund ein Zweitbescheid erlassen werden müsse, habe der Kläger geäußert, das sei ihm gleichgültig; er werde tun, was er für richtig halte.

Durch Zweitbescheid vom 12. Januar 2016 verpflichtete das Landratsamt den Kläger im Wesentlichen, gegenüber dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bis zum 26. Januar 2016 in der vorgeschriebenen Form den Nachweis über die Durchführung der Abgaswegeüberprüfung und der Emissionsmessung in seinem Anwesen zu erbringen; im Weigerungsfall wurde ihm die Ersatzvornahme angedroht. Die Kosten des Zweitbescheidsverfahrens wurden unter der Nummer 7 des Bescheidstenors dem Kläger auferlegt; unter der Nummer 8 des Bescheidstenors setzte das Landratsamt eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,00 € und Auslagen in Höhe von 3,45 € an.

Nach Aktenlage nahm der Schornsteinfegermeister Z. die ausstehenden Arbeiten am 13. Januar 2016 vor; der Nachweis hierüber ging dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger am 19. Januar 2016 zu.

Die vom Kläger gegen den Bescheid vom 12. Januar 2016 in vollem Umfang erhobene Anfechtungsklage beschränkte er in der mündlichen Verhandlung auf die Nummer 8 des Bescheidstenors.

Das Verwaltungsgericht legte das Rechtsschutzbegehren des Klägers dahingehend aus, dass es sich außer auf den Kostenansatz auch auf die behördliche Kostenlastentscheidung (Nummer 7 des Bescheidstenors) erstrecke, und wies die Klage durch Urteil vom 3. August 2016 als unbegründet ab.

Der Kläger beantragt, gegen diese Entscheidung die Berufung zuzulassen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus der Antragsbegründung vom 14. Oktober 2016 (vgl. zu ihrer Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen der vom Kläger in Anspruch genommenen Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO vorliegen.

1. Ebenso wie bereits das Verwaltungsgericht kann es auch der Verwaltungsgerichtshof dahinstehen lassen, ob aus Anlass einer Klage, in der nur (noch) ein behördlicher Kostenlastausspruch, der in Zusammenhang mit dem Erlass eines Verwaltungsakts getroffen wurde, und/oder der zugehörige Kostenansatz angefochten werden, die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts, auf dem die Kostenlastentscheidung bzw. der Kostenansatz aufbauen, dann vollumfänglich zu überprüfen ist, wenn sich die behördliche „Hauptsacheentscheidung“ - wie hier - bereits erledigt hat, oder ob insoweit eine eingeschränkte gerichtliche Kontrolle (z. B. dahingehend, ob der Kostenschuldner den Erlass des kostenpflichtigen Verwaltungsakts im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG „veranlasst“ hat) genügt (für eine nur summarische Überprüfung BayVGH, B. v. 18.10.1993 - 24 B 93.22 - BayVBl 1994, 310/311; U. v. 18.7.1997 - 22 B 97.268 - BayVBl 1998, 500/501). Denn auch dann, wenn vorliegend eine umfassende Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der erledigten Teile des Bescheids vom 12. Januar 2016 geboten sein sollte, ergäben sich aus der Begründung des Zulassungsantrags keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

1.1 Unmittelbar aus dem Wortlaut des § 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG folgt, dass der Erlass des in dieser Bestimmung vorgesehenen Zweitbescheids dem Grunde nach eine gebundene behördliche Entscheidung darstellt. Ein solcher Verwaltungsakt muss dann ergehen, wenn dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bis zum Ablauf der in § 4 Abs. 3 Satz 3 SchfHwG bezeichneten Frist (sie endete vorliegend am 14.12.2015 um 24.00 Uhr) das in § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchfHwG erwähnte, vollständig ausgefüllte Formblatt nicht zugegangen ist und innerhalb dieses Zeitraums die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten auch nicht auf andere Weise nachgewiesen wurde. Die Begründung des Zulassungsantrags stellt nicht in Abrede, dass diese sich aus § 25 Abs. 1 SchfHwG ergebenden Voraussetzungen für den Erlass des Bescheids vom 12. Januar 2016 im Fall des Klägers erfüllt waren.

1.2 Ein Ermessensspielraum verbleibt der Behörde beim Vollzug des § 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG zum einen nur hinsichtlich des Zeitpunkts, an dem sie den Zweitbescheid erlässt, zum anderen hinsichtlich der Bemessung der darin für die Durchführung der ausstehenden Arbeiten zu setzenden Nachfrist.

Gegen die Angemessenheit der letztgenannten Zeitspanne werden im Schriftsatz vom 14. Oktober 2016 ebenfalls keine Rügen erhoben. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich aber auch nicht aus den Ausführungen in der Antragsbegründung, mit denen der Kläger geltend macht, es sei ermessensfehlerhaft gewesen, dass die Behörde im konkreten Zeitpunkt des 12. Januar 2016 eine Maßnahme nach § 25 Abs. 2 SchfHwG ergriffen habe. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob sein Vorbringen zutrifft, die Darstellung in der Klageerwiderung vom 23. Februar 2016, wonach er eine Ausführung der Arbeiten ursprünglich für den 19. Januar 2016 (durch den hierfür zunächst in Aussicht genommenen Schornsteinfeger B.) angekündigt habe, sei unrichtig. Denn das Verwaltungsgericht hat diese Schilderung des Beklagten nur im Tatbestand des angefochtenen Urteils referiert, ohne in den Entscheidungsgründen ausdrücklich hieraus konkrete Folgerungen herzuleiten. Ausschlaggebend war für das Verwaltungsgericht vielmehr, dass auch am 12. Januar 2016 keine klare Aussage des Klägers vorgelegen habe, bis wann die Arbeiten erledigt sein würden. Dazu hat der Kläger im Schriftsatz vom 14. Oktober 2016 selbst vorgetragen, er habe dem Landratsamt am 12. Januar 2016 mitgeteilt, der Schornsteinfegermeister Z., den er nach einer seitens des Herrn B. erfolgten Absage beauftragt habe, könne aufgrund anderweitiger Inanspruchnahmen „keine verbindliche terminliche Zusage“ abgeben; er habe - wie die Begründung des Zulassungsantrags ausdrücklich einräumt - an jenem Tag das Landratsamt von der Bekundung des Herrn Z. in Kenntnis gesetzt, dieser werde „schnellstmöglich“ - „voraussichtlich“ am 14. Januar 2016 - tätig werden. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe auch am 12. Januar 2016 keine klare Aussage darüber getätigt, bis wann die überfälligen Überprüfungs- und Messarbeiten durchgeführt sein würden, wird durch das Vorbringen in der Antragsbegründung mithin nicht in einer „ernstliche Zweifel“ begründenden Weise erschüttert, sondern im Gegenteil in seiner Richtigkeit bestätigt. Eine Behörde handelt jedenfalls dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie Erklärungen eines Gebäudeeigentümers der vom Kläger geschilderten Art nicht zum Anlass nimmt, zu diesem Zeitpunkt mit dem Erlass des nach § 25 Abs. 2 SchfHwG zwingend vorgeschriebenen Bescheids weiter zuzuwarten, wenn dieser Eigentümer bereits seit eineinhalb Monaten (im Fall des Klägers seit dem Ablauf des 30.11.2015) mit der Erfüllung einer Überprüfungs- und einer Messverpflichtung in Verzug ist, er ferner die Möglichkeit nicht genutzt hat, die von Rechts wegen gebotenen Arbeiten innerhalb einer ihm gesetzten (hier am 31.12.2015 endenden) Nachfrist vornehmen zu lassen, und seit dem Ablauf dieser Nachfrist erneut eineinhalb Wochen verstrichen sind.

1.2 Ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des klageabweisenden Urteils ergeben sich aus der im Schriftsatz vom 14. Oktober 2016 aufgestellten Behauptung, das Landratsamt habe anlässlich des Telefonats am 12. Januar 2016 nicht zu erkennen gegeben, dass es nunmehr einen auf § 25 Abs. 2 SchfHwG gestützten Bescheid erlassen werde. Die Entbehrlichkeit einer solchen erneuten Ankündigung folgt schon daraus, dass der Kläger angesichts des Schreibens dieser Behörde vom 17. Dezember 2015 nach dem 31. Dezember 2015 mit einer solchen Amtshandlung rechnen musste, falls er die ihm eröffnete Chance, seine gesetzlichen Pflichten zumindest innerhalb der ihm darin eingeräumten Nachfrist zu erfüllen, ungenutzt lassen sollte. Dass die Behörde am 12. Januar 2016 eine positive Erklärung abgegeben hat, sie werde trotz nicht unerheblicher Überschreitung dieser Nachfrist und ungeachtet des an jenem Tag manifest gewordenen Unvermögens des Klägers, einen exakten Termin für die Durchführung der geschuldeten Arbeiten verbindlich zu benennen, weiterhin vom Erlass eines Zweitbescheids im Sinn von § 25 Abs. 2 SchfHwG absehen, behauptet die Begründung des Zulassungsantrags nicht; ohnehin käme einer dahingehenden mündlichen Erklärung im Hinblick auf das sich aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG ergebende Schriftformerfordernis keine Verbindlichkeit zu. Erst recht könnte der Kläger im Licht dieser Bestimmung aus dem von ihm geltend gemachten bloßen Unterbleiben einer „negativen Reaktion“ des Landratsamts auf seine am 12. Januar 2016 getätigten fernmündlichen Erklärungen nichts zu seinen Gunsten herleiten, so dass die Richtigkeit seiner diesbezüglichen Darstellung auf sich beruhen kann.

1.3 Nicht geeignet, die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzutun, sind auch die Angriffe, die der Kläger gegen die Angemessenheit der ihm im Schreiben vom 17. Dezember 2015 gesetzten Nachfrist vorträgt. Insoweit ist zunächst darauf zu verweisen, dass es sich hierbei nicht um die gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG vorgeschriebene, in den Zweitbescheid aufzunehmende Frist handelt; vielmehr wurde dem Kläger durch die ihm im Anhörungsschreiben eingeräumte Zeitspanne eine von Rechts wegen nicht gebotene, zusätzliche Gelegenheit eröffnet, seine gesetzlichen Pflichten nachträglich zu erfüllen, ohne dass ihm die kostenrechtlichen Nachteile erwachsen wären, die mit dem Erlass eines Bescheids nach § 25 Abs. 2 SchfHwG einhergehen. Der Umstand, dass es sich bei der am 17. Dezember 2015 erfolgten Fristsetzung um ein freiwilliges Entgegenkommen der Behörde handelt, darf bei der Beantwortung der Frage, ob die insoweit eingeräumte Zeitspanne angemessen war, ebenso wenig außer Betracht bleiben wie die Tatsache, dass das Landratsamt ausweislich der Darstellung im Aktenvermerk vom 25. Januar 2016 gegenüber dem Kläger fernmündlich erklärt hat, man werde eine kurze, nur wenige Tage umfassende Überschreitung dieser Frist nicht zum Anlass nehmen, um gegen ihn rechtliche Schritte zu ergreifen. Vor allem aber steht der Richtigkeit der Behauptung, diese Frist sei insbesondere deshalb zu knapp bemessen gewesen, weil in sie die Weihnachtstage und die Zeit des Jahresschlusses gefallen seien, entgegen, dass dem Kläger bereits aufgrund der E-Mail des für ihn zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers vom 8. Juli 2015 bekannt war, dass er sich rechtzeitig vor dem 30. November 2015 darum würde bemühen müssen, eine andere Person zu finden, die zur Vornahme der in seinem Anwesen durchzuführenden Überprüfungs- und Messarbeiten berechtigt und hierzu auch bereit war. Gerade angesichts der Tatsache, dass der Kläger diese lange Zeit nach Aktenlage ungenutzt hat verstreichen lassen, brauchte sich das Landratsamt zu keiner großzügigeren Fristsetzung zu verstehen.

1.4 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils werden ferner nicht durch die Ausführungen in der Antragsbegründung aufgezeigt, die sich mit der Ordnungsmäßigkeit der Anhörung des Klägers vor Erlass des Bescheids vom 12. Januar 2016 befassen. Insbesondere ist von Rechts wegen nichts dagegen zu erinnern, wenn ein Schreiben, in dem dem Betroffenen gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG Gelegenheit gegeben wird, Einwände gegen den Erlass eines Zweitbescheids nach § 25 Abs. 2 SchfHwG vorzubringen, zum Anlass genommen wird, um ihm gegenüber zu bekunden, dass er eine solche Maßnahme vermeiden kann, wenn er seine gesetzlichen Pflichten innerhalb einer Nachfrist erfüllt. Ein solches Vorgehen stellt vielmehr eine zweckmäßige Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens im Sinn von Art. 10 Satz 2 BayVwVfG dar.

2. Einen Verfahrensmangel im Sinn von § 125 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erblickt der Kläger erkennbar darin, dass das Verwaltungsgericht diejenige Amtsträgerin des Landratsamts, mit der er am 12. Januar 2016 das vorerwähnte Telefongespräch geführt hat, nicht zu den dabei (beidseits) abgegebenen Erklärungen angehört hat. Da die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ausweislich der vorstehenden Ausführungen auch dann außer Zweifel steht, wenn man davon ausgeht, die Darstellungen des Klägers über den Inhalt dieses Telefonats träfen zu, erforderte der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Satz 2 VwGO) eine derartige Anhörung nicht.

Mit den Ausführungen in Abschnitt 2.b der Antragsbegründung wird kein Verfahrensmangel, sondern eine aus der Sicht des Klägers unzutreffende Sachverhaltswürdigung geltend gemacht. Dieses Vorbringen kann nur im Rahmen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO berücksichtigt werden. Da sich aus dem Vorbringen des Klägers indes - wie aufgezeigt - keine ernstlichen Zweifel daran ergeben, dass das Verwaltungsgericht den Akteninhalt jedenfalls im Ergebnis zutreffend gewürdigt hat, steht dem Kläger auch unter diesem Blickwinkel kein Anspruch auf Zulassung der Berufung zu.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

(1) Unverzüglich nach der Feuerstättenschau hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger gegenüber dem Eigentümer einen Feuerstättenbescheid zu erlassen. Dieser ergeht schriftlich oder elektronisch und beinhaltet:

1.
die Schornsteinfegerarbeiten, die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie nach Maßgabe einer auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für kleine und mittlere Feuerungsanlagen erlassenen Rechtsverordnung durchzuführen sind,
2.
die Anzahl der Schornsteinfegerarbeiten im Kalenderjahr und
3.
den Fristbeginn und das Fristende für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bestimmt die Fristen nach pflichtgemäßem Ermessen insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebs- und Brandsicherheit.

(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger weist den Eigentümer im Feuerstättenbescheid auf die Frist des § 4 Absatz 2 hin.

(3) Der Feuerstättenbescheid ist auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs

1.
zu ändern, wenn sich die Kehr- und Überprüfungsintervalle nach einer in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Rechtsverordnung ändern oder
2.
für kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen, für die bislang kein Feuerstättenbescheid ausgestellt wurde, zu erstellen.

(4) Findet für ein Grundstück oder einen Raum eine Bauabnahme statt, ist der Feuerstättenbescheid abweichend von Absatz 1 unverzüglich nach der Bauabnahme zu erlassen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feuerstättenbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Der Feuerstättenbescheid gilt auch für und gegen den Rechtsnachfolger.

(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden, wenn

1.
das Formblatt und die Bescheinigungen nicht innerhalb der in § 4 Absatz 2 genannten Frist zugegangen sind und
2.
die Durchführung der Arbeiten auch nicht auf andere Weise innerhalb dieser Frist nachgewiesen wurde.

(2) Die zuständige Behörde setzt in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Reinigungen oder Überprüfungen nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder wiederkehrenden Messungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Für den Fall der Nichtvornahme ist die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen.

(3) Der Bescheid ist schriftlich oder elektronisch zu erlassen; er ist zuzustellen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

In Widerspruchsverfahren oder in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die einen Feuerstättenbescheid zum Gegenstand haben, betragen der Gegenstandswert und der Streitwert jeweils 500 Euro.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und - insoweit unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Juli 2018 - für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 557,10 € festgesetzt.

Gründe

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Der vom Kläger persönlich fristgerecht gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil der Kläger nicht postulationsfähig ist (§ 67 Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO: Vertretungserfordernis).

Dass der Kläger ohne Verschulden gehindert gewesen wäre, die Zulassung der Berufung fristgerecht unter Beachtung des Vertretungserfordernisses zu beantragen, ist nicht ersichtlich. Er wurde auf das Vertretungserfordernis in der Rechtsmittelbelehrungdes angefochtenen Urteils (dem Kläger am 3.8.2018 zugestellt) hingewiesen. Außerdem gab ihm der Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 24. August 2018 (dem Kläger nachweislich am 28.8.2018 zugestellt) nochmals einen entsprechenden Hinweis. Der Kläger hatte also bis zum Ablauf des 3. September 2018 ausreichende Zeit, unter Beachtung des Vertretungserfordernisses erneut die Zulassung der Berufung zu beantragen. Dies hat er nicht getan.

2. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung bzw. die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 3, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

Hinsichtlich der Bewertung des hier angefochtenen Zweitbescheids kann dem Verwaltungsgericht gefolgt werden. Dieses hat ausgeführt, dass der Zweitbescheid letztlich der behördlichen Durchsetzung des (bestandskräftigen) Feuerstättenbescheids gedient habe, so dass die „Bedeutung der Sache“ im Sinn des § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an § 14b SchfHwG ebenso wie bei einer Anfechtungsklage gegen einen Feuerstättenbescheid mit 500 € bewertet werden könne.

Der gleichfalls angefochtene Leistungsbescheid vom 30. Januar 2017 dagegen hat eine gegenüber dem Feuerstättenbescheid und dem Zweitbescheid eigenständige, streitwerterhöhende Bedeutung. Mit ihm wurden Kosten in Höhe von 57,10 € gefordert, die für einen bei der Ersatzvornahme benötigten Schlüsseldienst angefallen waren. Der Streitwert für den auf die Aufhebung dieses Bescheids gerichteten Antrag bemisst sich nach § 52 Abs. 3 GKG.

Sachgerecht ist es, diesen Wert nach § 39 Abs. 1 GKG sowie gemäß der Empfehlung unter Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zum zuvor genannten Streitwert (500 €) zu addieren, was in der Summe 557,10 € ergibt. Auf diesen Betrag war der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren und - unter Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses - auch für das Klageverfahren festzusetzen.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen aufgrund des Schornsteinfegerrechts erlassene Bescheide und gegen die Durchführung von Kehrarbeiten.

Im Feuerstättenbescheid vom 23. Juli 2012 legte der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger für das Anwesen in … H…, Dr. A…-Straße … die vorgeschriebenen Kehr- und Überprüfungsarbeiten fest. Da die Erledigung der Kehrarbeiten nicht fristgerecht bis 15. Juli 2016 nachgewiesen wurde und zudem die gesetzlich vorgeschriebene Feuerstättenschau anstand, teilte der Bezirksschornsteinfeger dem Landratsamt Hassberge (im Folgenden: Landratsamt) dies mit.

Mit Schreiben vom 19. Oktober 2016, gerichtet an den Kläger und seine Frau J… G…, sowie mit Schreiben vom 26. Oktober 2016, gerichtet an Frau J… G…, hörte das Landratsamt die Betroffenen zum Erlass eines Zweitbescheides an. Die Annahme des Schreibens vom 19. Oktober 2016 wurde verweigert mit dem Vermerk: Annahme verweigert, wegen Verbannung auf die schwarze Liste. Mit E-Mail vom 26. Oktober 2016 teilte der Kläger dem Landratsamt mit, dass er aufgrund seiner Leukämie das Anliegen nicht fristgerecht beantworten könne und mit E-Mail vom 4. November 2016 kündigte der Kläger an, dass er sich umgehend melden werde, sobald er seine Entschädigung erhalten habe und die gegen sein Kind und ihn agierende Terrororganisation im Knast sitzen werde. Das Landratsamt Hassberge forderte den Kläger erneut mit E-Mail vom 1. Dezember 2016 auf, einen Termin mit dem Kaminkehrer zu vereinbaren.

Mit Zweitbescheid vom 27. Dezember 2016, adressiert an Frau J…G…, ordnete das Landratsamt H. die Durchführung der Kehrarbeiten an dem Schornstein, das Überprüfen der Abgaswege (gasförmig), die Gasmessung und die turnusgemäß anstehende Feuerstättenschau in … H… Dr… A…- Straße … für den Zeitraum vom 1. Juni 2016 bis 30. Juni 2016 an (Nr. I). Frau J… G… als gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Sohnes, der Eigentümer des unter Nr. I genannten Anwesens sei, wurde aufgegeben, bis spätestens Dienstag, den 3. Januar 2017 dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die vollständige und ordnungsgemäße Durchführung (außer der Feuerstättenschau) der in Nr. I genannten Arbeiten unter Vorlage des gesetzlich vorgeschriebenen und von einem zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb ausgefüllten und abgestempelten Formblattes nachzuweisen, die turnusgemäß anstehenden Feuerstättenschau durchführen zu lassen oder alle in Nr. I genannten Arbeiten durch BBS (Bezirksschornsteinfeger) ausführen zu lassen (Nr. II). Für den Fall, dass die in Nr. I ausgeführten Arbeiten wegen eines Hindernisses, das die Pflichtige zu vertreten habe, nicht oder nicht vollständig vorgenommen werde und der Nachweis darüber bis zu dem in Nr. II genannten Termin nicht eingegangen sei, wurde die Ersatzvornahme durch BBS unter evtl. Teilnahme von Beauftragten des Landratsamtes Hassberge und den Vollzugsbeamten der Polizeiinspektion Haßfurt für Mittwoch, den 11. Januar 2017 ab ca. 9:00 Uhr bis ca. 10:00 Uhr auf Kosten von Frau J… G… angedroht. Frau J… G… wurde für den Fall der Ersatzvornahme aufgegeben, dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sowie eventuell den Beauftragten des Landratsamtes Hassberge, den Vollzugsbeamten der Polizeiinspektion Haßfurt Zugang zum Anwesen Dr. A…-Straße … in … H…sowie zu den kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen selbst zu gestatten und die Durchführung der in Nr. II genannten Arbeiten im Rahmen der Ersatzvornahme zu dulden. Weiter wurde angeordnet, das Anwesen bzw. die Räumlichkeiten jedenfalls am Mittwoch, den 11. Januar 2017 von ca. 9:00 Uhr bis ca. 10:00 Uhr für den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sowie unter Umständen den Beauftragten des Landratsamtes Hassberge, den Vollzugsbeamten der Polizeiinspektion Haßfurt zugänglich zu halten. Die Kosten für die Durchführung der Kehrarbeiten an dem Schornstein, Überprüfen der Abgaswege (gasförmig), die Gasmessung und die turnusgemäß anstehende Feuerstättenschau in … H…, Dr. A…- Straße … im Rahmen der Ersatzvornahme wurden mit voraussichtlich 116,02 EUR und die Kosten für die Durchsetzung der Ersatzvornahme durch Beauftragte der Behörde mit voraussichtlich 43,00 EUR pro Stunde angegeben. Hierzu würden anfallende Auslagen kommen, beispielsweise für einen Schlüsseldienst (Nr. III). Die Kosten des Verfahrens wurden Frau G… auferlegt. Eine Gebühr in Höhe von 50,00 EUR wurde für diesen Bescheid festgesetzt, für die Androhung der Ersatzvornahme wurden 70,00 EUR erhoben. Erstattungsfähige Auslagen in Höhe von 53,45 EUR wurden für die Postzustellung festgelegt (Nr. IV).

Im Wesentlichen wurde der Bescheid damit begründet, dass Frau J… G… verpflichtet gewesen sei, die laut Feuerstättenbescheid von BBS erforderlichen Arbeiten durch BBS fristgerecht ausführen zu lassen oder die Ausführung durch einen qualifizierten Betrieb zu veranlassen und die Durchführung der Arbeiten dem BBS bis spätestens 14. Juli 2016 durch Vorlage des gesetzlich vorgeschriebenen und von einer Fachfirma ausgeführten Formblattes nachzuweisen. Das gelte allerdings nicht für die Feuerstättenschau. Diese müsse vom BBS selbst durchgeführt werden. Dieser habe mit mehreren Schreiben das Formblatt über die Durchführung der Arbeiten angefordert bzw. versucht, die Durchführung der Feuerstättenschau anzumelden. Da dem BBS der Nachweis über die ordnungsgemäße und vollständige Ausführung der in Nr. I des Feuerstättenbescheids genannten Arbeiten nicht fristgerecht bis 15. Juli 2016 vorgelegen habe, habe er im Oktober 2016 das Landratsamt informiert. Auch diverse Schreiben des Landratsamts mit ausführlichen Hinweisen auf die Rechtslage hätten zu keinem Erfolg geführt. Schreiben des Landratsamtes seien nicht entgegengenommen worden, sondern ungeöffnet zurückgesandt worden. Gleichzeitig sei mitgeteilt worden, dass die zuständige Aufsichtsbehörde für den Fall der Nichtbeachtung einen kostenpflichtigen Zweitbescheid erlassen und die Arbeiten gegebenenfalls im Wege des Verwaltungszwanges durchsetzen werde. Zur Vermeidung von Gefahren könne es nicht länger hingenommen werden, dass sich die Durchführung der Arbeiten noch weiter verzögere. Insofern sei es erforderlich gewesen, in Nr. II dieses Bescheides einen kurzfristigen und knappen Zeitrahmen zum Nachweis der Arbeitsausführung festzulegen. Das Interesse des Pflichtigen, die Arbeiten weiterhin nicht durchführen zu lassen, müsse dagegen hinten anstehen. Die Befristung sei für den Eigentümer ausreichend, um dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Arbeitsausführung nachzuweisen. Sie sei zusätzlich auch noch so bemessen, dass die Pflichtige die erforderlichen Arbeiten gegebenenfalls noch vor der angekündigten Ersatzvornahme durchführen lassen könne und sei insofern verhältnismäßig. Die Anordnung in Nr. III sei mit der Androhung der Ersatzvornahme zu verbinden gewesen, um die Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Arbeiten zu gewährleisten.

Am 11. Januar 2017 wurde der Termin zur Ersatzvornahme unter Hinzuziehung der Polizeiinspektion H. wahrgenommen. Laut Vertreter des Landratsamtes seien vor Ort dann beim Anwesen die Rollos heruntergelassen gewesen. An der Eingangstüre hätten zwei DIN A4 Seiten mit Anschuldigungen an Behörden und an die Polizei gehangen. Auf das Klingeln an der Haustür habe niemand reagiert, worauf die Polizeibeamten durch Rufen und Anklopfen an den heruntergelassen Rollos auf sich aufmerksam gemacht hätten. Herr D… sei dann in den Garten gegangen und habe versucht, Kontakt aufzunehmen. Der Kläger sei dann wohl ganz kurz auf die Terrasse gekommen bzw. habe aus dem Fenster geschrien, dass alle das Grundstück verlassen sollten und habe gedroht. Nach weiterem Klopfen und Rufen sei es noch mal kurz zu einem Kontakt gekommen, da der Kläger die Haustür geöffnet habe und die Beamten und den Kaminkehrer beschimpft habe. Alle hätten das Grundstück verlassen sollen. Der Kläger würde niemanden herein lassen und unter Umständen von seinem Notwehrrecht Gebrauch machen. Der Kläger sei erneut auf den Einsatz eines Schlüsseldienstes hingewiesen worden. Nach einiger Zeit des Wartens sei schließlich ein Schlüsseldienst verständigt worden. Der Schlüsseldienst sei kurze Zeit später gekommen und habe den Schließzylinder ausbohren müssen, da die Haustüre abgeschlossen gewesen sei und keine andere Möglichkeit des Betretens bestanden habe. Die Polizeibeamten hätten den Kläger im Haus im Dunklen stehen und telefonieren gesehen. Der Kläger habe sich im Obergeschoss eingeschlossen. Nachdem dies sicher gewesen sei, habe der Bezirksschornsteinfeger das Grundstück, den Anbau, betreten und die notwendigen Arbeiten durchgeführt. Nachdem die Arbeiten beendet gewesen seien, sei der Kläger noch durch Zurufen darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Haustür offen sei und er sich darum kümmern möge.

Mit Leistungsbescheid vom 30. Januar 2017, adressiert an Frau J… G… wurde von Frau J… G… ein Betrag in Höhe von 57,10 EUR für die Leistung des Schlüsseldienstes bei der Ersatzvornahme am 11. Januar 2017 als öffentlich-rechtliche Geldschuld eingefordert.

Der Kläger ließ mit Schreiben eingegangen am 26. April 2017 Klage erheben und stellte den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit und Aufhebung des sog. Verwaltungsaktes.

Zur Begründung führte der Kläger im Wesentlichen aus, er beziehe sich auf die Aufstellung und Durchführung eines Terroranschlags durch die Gestapo (wohl: Polizei) auf sein Haus unter dem Vorwand, das offenkundig nichtige Kaminkehrergesetz ausführen zu wollen. Sein Anhörungsrecht sei verletzt worden. Das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 GG sei missachtet. Er verlange direkten Zugang unter Bezug auf Art. 13 EMRK. Des Weiteren verlange er eine Entschädigung. Der Kaminkehrer habe ihn aus seinem Auto heraus beleidigt. Aus diesem Grund habe er ihm den Zutritt verweigert. Er habe umfassend hierzu Stellung genommen. Man habe ihn aufgrund seiner Verbannung ignoriert. Um ihn zu provozieren, habe man ihm noch in diesem Zusammenhang wiederholt absichtlich falsche Bescheide ausgestellt. Auch habe er an seine Haustüre eine Anzeige und eine entsprechende Darstellung für die Gestapo, die diese auch mitgenommen habe, gehängt. Nichtsdestotrotz habe man seine Haustür aufgebrochen und in seinem Haus herummalrotiert. Dies obwohl der Kamin- und der Heizraum sich in der Garage befänden und beide Türen offen gewesen seien. Der Hintergrund hierzu sei gewesen, dass er wiederholt auf sein Hausrecht hingewiesen habe. Das Kaminkehrergesetz sei offenkundig nichtig und dürfe daher nicht angewandt werden.

Mit Schreiben vom 1. Mai 2017 ergänzte der Kläger seinen Vortrag, unter anderem damit, dass durch den Terroranschlag eine Verletzung von Art. 13 Grundgesetz sowie Art. 1 EMRK Eigentumsrechte vorliege. Eine Verletzung von Art. 37 Abs. 3 Satz 1 gemäß Vollstreckungsgesetz läge vor, da keine Erforderlichkeit vorgelegen habe. Des Weiteren sei Art. 2 GG wegen Unverhältnismäßigkeit in Verbindung wegen der fehlenden ordnungsgemäßen Androhung nach Art. 36 und Art. 31 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz verletzt. Auf die weiteren Schreiben des Klägers vom 16. Juni 2017, 15. Dezember 2017, 13. Mai 2018, den Nachtrag vom 13. Mai 2018, 16. Mai 2018 und 4. Juni 2018 wird verwiesen.

Mit Schreiben vom 5. Mai 2017 beantragte das Landratsamt Hassberge die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Klage richte sich gegen im Vollzug des Schornsteinfegerhandwerkgesetzes ergangene Bescheide. Zustellungs- und Inhaltsadressat des Zweitbescheids vom 27. Dezember 2016 und des Kostenbescheids vom 30. Januar 2017 sei die Ehefrau des Klägers Frau J… G… gewesen. Förmliche Rechtsbehelfe gegen die mit ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung:en versehenen Bescheide seien von Frau J… G… innerhalb offener Klagefrist nicht eingelegt worden. Da der Kläger nicht Adressat der Verwaltungsakte gewesen sei, fehle es bereits an der Klagebefugnis. Darüber hinaus sei zum Zeitpunkt des Eingangsschreibens des Klägers bei Gericht am 26. April 2017 die Klagefrist für den zuletzt ergangenen und am 1. Februar 2017 zugestellten Leistungsbescheid bereits abgelaufen gewesen. Die Klage sei deshalb als unzulässig abzuweisen.

Die Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 4. Mai 2018 in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt.

In der mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2018 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

1. Die Klage, über die das Gericht trotz Nichterscheinens des ordnungsgemäß geladenen Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden konnte, da er auf diese Folge des Ausbleibens in der Ladung ausdrücklich hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist soweit sich das auslegungsbedürftige (§ 88 VwGO) klägerische Begehren auf den Zweitbescheid des Landratsamts Hassberge vom 27. Dezember 2016 und den Leistungsbescheid des Landratsamts Hassberge vom 30. Januar 2017 bezieht, bereits unzulässig. Im Übrigen ist die Klage hinsichtlich der Durchführung der Ersatzvornahme am 11. Januar 2017 unbegründet.

2. Da sich das klägerische Begehren nicht ausdrücklich aus den Schreiben des Klägers ergibt, bedarf es einer Auslegung. Das klägerische Begehren ist anhand der schriftlichen Ausführungen des Klägers nach § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass er einerseits gegen den Zweitbescheid des Landratsamts vom 27. Dezember 2016 und den Leistungsbescheid des Landratsamts vom 30. Januar 2017 vorgehen möchte sowie zusätzlich gegen die tatsächliche Durchführung der Ersatzvornahme am 11. Januar 2017. Dies ergibt sich insbesondere aus seiner bei Gericht am 26. April 2017 eingegangenen Klageschrift. In dieser stellte er zum einen den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit und Aufhebung des sogenannten Verwaltungsaktes und führte dazu aus, dass man ihm im Zusammenhang mit dem Kaminkehrer wiederholt falsche Bescheide ausgestellt habe. Aufgrund des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs beziehen sich diese Ausführungen auf den Zweitbescheid vom 27. Dezember 2016 und den Leistungsbescheid vom 30. Januar 2017. Außerdem schildert er in der Begründung den Ablauf der Durchführung der Ersatzvornahme. Aus dieser Schilderung wird auch erkennbar, dass er auch die Durchführung der Ersatzvornahme für rechtswidrig hält, da er diesbezüglich auf sein Hausrecht verweist.

3. Die Klage gegen den Zweitbescheid vom 27. Dezember 2016 und den Leistungsbescheid vom 30. Januar 2017 ist unzulässig. Der Kläger hat bezüglich beider Bescheide keine Klagebefugnis. Außerdem ist die Klage insoweit verfristet.

a. Der Kläger ist bezüglich des Zweitbescheids vom 27. Dezember 2016 und des Leistungsbescheides vom 30. Januar 2017 nicht klagebefugt. Denn er selbst ist weder Inhaltsadressat noch Zustellungsadressat der Bescheide und somit durch keinen Verwaltungsakt beschwert. Der Zweitbescheid vom 27. Dezember 2016 ist nicht an ihn, sondern an seine Ehefrau J… G… adressiert. Auch inhaltlich ist der Bescheid an seinen minderjährigen Sohn M… G… gerichtet wie sich aus der Formulierung „Frau J… G… als gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Sohnes“ in Nr. I des Tenors des Zweitbescheids vom 27. Dezember 2016 ergibt. Der Leistungsbescheid vom 30. Januar 2017 ist ausschließlich an seine Ehefrau J… G… gerichtet.

b. Selbst wenn man im Rahmen einer weiten Auslegung davon ausginge, dass der Kläger im Namen seines Sohnes als gesetzlicher Vertreter gegen die streitgegenständlichen Bescheide klagt oder als Vertreter seiner Ehefrau, ist die Klage wegen Verfristung unzulässig.

Entgegen § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO wurde die Klage nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erhoben.

Die Bekanntgabe des Zweitbescheids vom 27. Dezember 2016 an den minderjährigen Eigentümer als Inhaltsadressat erfolgte am 29. Dezember 2016 mittels wirksamer Zustellung. Laut Postzustellungsurkunde wurde der Zweitbescheid vom 27. Dezember 2016 Frau J… G…, der Mutter des minderjährigen Eigentümers, als Zustellungsadressatin durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder ähnliche Vorrichtung am 29. Dezember 2016 zugestellt. Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 VwZVG war der Bescheid auch an die gesetzlichen Vertreter des minderjährigen und somit handlungsunfähigen Eigentümers des streitgegenständlichen Anwesens zuzustellen. Dabei genügte die Zustellung an nur einen seiner gesetzlichen Vertreter nach Art. 7 Abs. 3 VwZVG. Da die Zustellung am 29. Dezember 2016 erfolgte, war Fristende am Montag, den 30. Januar 2017, vgl. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2, § 193 BGB. Der Eingang der Klage gegen den Zweitbescheid vom 27. Dezember 2016 bei Gericht am 26. April 2017 war somit nicht fristgerecht.

Auch die Klage gegen den Leistungsbescheid vom 30. Januar 2017 war verfristet. Die Zustellung erfolgte laut Postzustellungsurkunde am 1. Februar 2017 an die Zustellungsadressatin Frau J… G… . Nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB war Fristende am Mittwoch, den 1. März 2017. Der Eingang der Klage am 26. April 2017 gegen den Leistungsbescheid vom 30. Januar 2017 war daher ebenfalls nicht fristgerecht.

4. Sofern der Kläger gegen die Durchführung der Ersatzvornahme selbst vorgehen möchte, sind nach Art. 38 Abs. 3 VwZVG förmliche Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde bei der Anwendung eines Zwangsmittels nur insoweit zulässig, als geltend gemacht werden kann, dass diese Maßnahmen eine selbständige Rechtsverletzung darstellen.

Der Kläger könnte allenfalls als Besitzer des Grundstücks einschließlich der streitgegenständlichen Feuerungsanlage eine selbstständige Rechtsverletzung geltend machen. Der Eingriff in sein Besitzrecht war aber rechtmäßig, da der Eingriff jedenfalls dadurch gerechtfertigt ist, dass ihm gegenüber im Zeitpunkt der Durchführung der Ersatzvornahme eine konkludente Duldungsverfügung nach § 25 Abs. 2 SchfHwG analog (vgl. VG Oldenburg, B.v. 28.8.2014 – 5 B 2809/14 – juris Rn. 5) erging, denn er war bei der tatsächliche Vornahme anwesend und wurde, wie aus dem Aktenvermerk I/2-826/4-6 bezüglich der Zwangskehrung (Bl. 36 der Behördenakte) hervorgeht, von den hinzugezogenen Polizeibeamten und den Vertretern des LRA auf den Einsatz eines Schlüsseldienstes hingewiesen, nachdem der Kläger sich geweigert hatte, jemanden hereinzulassen, und auf sein Hausrecht hingewiesen hatte. Diese konkludente Duldungsverfügung gegen den Kläger konnte auch nach Art. 37 Abs. 2 BayVwVfG mündlich ergehen. Art. 36 Abs. 1, Abs. 7 VwZVG, wonach die Androhung der Ersatzvornahme schriftlich zuzustellen ist, ist nicht anwendbar, da es gerade nicht um die Androhung eines Zwangsmittels geht.

Anhaltspunkte, dass die Duldungsverfügung materiell rechtswidrig gewesen wäre, sind nicht ersichtlich. Hierbei ist gerade nicht inzident die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung zu prüfen, da diese einerseits aufgrund der verfristeten Klage bestandskräftig geworden ist und andererseits nach Art. 38 Abs. 3 VwZVG bei der Überprüfung der Anwendung eines Zwangsmittels eine inzidente Überprüfung der Grundverfügung, da sie keine selbstständige Rechtsverletzung des Klägers begründet, nicht zulässig ist.

Soweit der Kläger vorträgt, man hätte die Haustür nicht durch einen Schlüsseldienst öffnen lassen müssen, da ein Zugang zum Kamin und Heizraum über andere offene Türen möglich gewesen wäre und damit andeutet, dass die konkreten Durchführungshandlungen unverhältnismäßig gewesen seien, ist dem entgegenzuhalten, dass dies im Zeitpunkt der Durchführung der Ersatzvornahme der Behörde nicht bekannt war und auch nicht hätte sein müssen. Der Kläger war bei der Durchführung der Ersatzvornahme anwesend und hätte die Vertreter des Landratsamtes darauf hinweisen können.

5. Die Kostenentscheidung des gerichtlichen Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.