Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. Aug. 2015 - W 6 K 15.466

bei uns veröffentlicht am19.08.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

Nr. W 6 K 15.466

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 19. August 2015

6. Kammer

Sachgebiets-Nr: 421

Hauptpunkte:

Versagung einer gewerberechtlichen Erlaubnis; Bewachungsgewerbe; Türsteher von Diskothek; strafrechtliche Unschuldsvermutung kein Hindernis; gewerberechtliche Zuverlässigkeit; spezifische Zuverlässigkeit für Bewachungsgewerbe; negative Prognose; vorsätzliche Körperverletzung; Konfliktträchtigkeit und Gefahr von Gewalttätigkeiten; Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO unerheblich; Maßgeblichkeit des dem Strafverfahren zugrundeliegenden Verhaltens; Verwertbarkeit länger zurückliegender Taten bei Gesamtbild; kein erkennbarer Einstellungswandel;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

vertreten durch: Landratsam W., Z-str. ..., W.,

- Beklagter -

wegen gewerberechtlicher Erlaubnis

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 6. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Müller als Einzelrichter aufgrund mündlicher Verhandlung am 19. August 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

1. Der Kläger beantragte am 7. August 2014 eine Erlaubnis nach § 34a GewO (Bewachungsgewerbe).

Die Ermittlungen des Beklagten ergaben, dass ein Strafverfahren beim Amtsgericht Würzburg wegen gefährlicher Körperverletzung am 8. Dezember 2006 gegen die Zahlung eines Schmerzensgeldes an den Geschädigten nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Im Jahr 2010 wurde ein Verfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gegen Zahlung von 450,00 EUR an einen gemeinnützigen Verein gemäß § 153a Abs. 1 StPO eingestellt. Am 6. August 2014 wurde ein Strafverfahren wegen einer am 29. Dezember 2013 im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Türsteher einer Diskothek verübten Körperverletzung gegen Zahlung von 500,00 EUR an die Staatsoberkasse sowie einer Zahlung von 2.500,00 EUR Schmerzensgeld an den Geschädigten gemäß § 153a Abs. 2 StPO eingestellt.

Im Rahmen des Anhörungsverfahrens brachte der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 13. April 2015 vor, sowohl die langen Zeiträume als auch das geringe Verschulden des Antragstellers rechtfertigten nicht eine Versagung der Gewerbeerlaubnis.

Mit Bescheid vom 28. April 2015 lehnte der Beklagte den Antrag vom 7. August 2014 auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung eines Bewachungsgewebes ab (Nr. 1). Er verpflichtete den Kläger als Veranlasser zur Kostentragung (Nr. 2). Für den Bescheid wurde eine Gebühr von 300,00 EUR festgesetzt. Die Auslagen betrugen 1,62 EUR (Nr. 3). In den Gründen des Bescheides ist im Wesentlichen ausgeführt, gemäß § 34a GewO bedürfe derjenige, der gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen wolle, einer Erlaubnis (§ 34a Abs. 1 Satz 1 GewO). Beantragt worden sei die Erlaubnis für eine umfassende Bewachungstätigkeit i. S.v. § 34a Abs. 1 Satz 5 GewO, d. h. einschließlich Kontrollgängen im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr, Schutz vor Ladendieben als Kaufhausdetektiv sowie Bewachungen im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken. Nach § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO sei die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Der Vorwurf der Unzuverlässigkeit ergebe sich aus den immer wieder begangenen Gewalttaten gegen Menschen sowie Vermögensdelikten. Nach dem Sinn und Zweck des § 34a GewO seien besonders einschlägig vermögensbezogene Straftaten sowie Straftaten gegen das Leben, die Freiheit und die körperliche Unversehrtheit, die befürchten ließen, dass sich der künftige Bewachungsunternehmer an den zu bewachenden Gegenständen vergreife, von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen seiner Kunden, die ihm in Ausübung des Dienstes bekannt geworden seien, zu deren Nachteil Gebrauch mache oder zu Handgreiflichkeiten gegenüber Fremden neige.

2. Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2015, bei Gericht eingegangen am 26. Mai 2015, ließ der Kläger Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 28. April 2015 erheben. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, es sei zwar richtig, dass die drei im Bescheid genannten Verfahren durchgeführt worden seien, es sei jedoch in keinem der Verfahren eine Verurteilung des Klägers erfolgt. Die Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO widerlege die Unschuldsvermutung nicht. Da der Kläger damit noch als „unschuldig“ im Sinne des Gesetzes gelte, könne auch der Beklagte nicht im Verwaltungsrecht zu anderen Ergebnissen kommen.

3. Der Beklagte führte mit Schriftsatz vom 5. Juni 2015 zur Klageerwiderung im Wesentlichen aus, dass die angestellten Ermittlungen unzweifelhaft ergeben hätten, dass gegen den Kläger Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung, unerlaubtes Entfernen vom Unfall und Körperverletzung durchgeführt worden seien. Unstreitig sei ebenfalls, dass die Verfahren mit der Auflage von Zahlungen an die jeweils Geschädigten, zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung und die Staatskasse nach § 153a StPO eingestellt worden seien und die strafrechtliche Unschuldsvermutung nicht widerlegt sei. Es komme jedoch bei der gewerberechtlichen Prüfung der Zuverlässigkeit/Unzuverlässigkeit nicht auf eine strafrechtliche Verurteilung als solches, sondern auf den dem Verfahren zugrundeliegenden gewerbebezogenen Sachverhalt an. Selbst nicht strafrechtlich relevante Tatsachen könnten bei der gewerberechtlichen Beurteilung der Zuverlässigkeit herangezogen werden. Für die Prüfung der Zuverlässigkeit komme es auf das jeweilige Gewerbe und den Schutzzweck der entsprechenden gewerberechtlichen Bestimmungen an. Ein Bewachungsunternehmer bedürfe zur gewerbsmäßigen Bewachung von Leben und Eigentum fremder Personen nach § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO einer spezifischen Zuverlässigkeit, die aus der besonderen Stellung dieses Gewerbes, seiner Konfliktträchtigkeit, Gefahrgeneigtheit und „Nähe“ zur Ausübung von Gewalt resultiere. Diese spezifische Zuverlässigkeit fehle einer Person, die regelmäßig potenzielle Konflikte nicht vermeide, die Gefahr von Gewalttätigkeit ignoriere und fremdes Eigentum nicht respektiere.

4. Die Kammer übertrug den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15. Juni 2015 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung.

In der mündlichen Verhandlung am 19. August 2015 beantragte der Klägerbevollmächtigte,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamtes Würzburg vom 28. April 2015 zu verpflichten, dem Kläger die Erlaubnis für das Bewachungsgewerbe zu erteilen.

Die Beklagtenvertreterin beantragte,

die Klage abzuweisen.

Im Übrigen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze samt Anlagen, die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 28. April 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis für das Bewachungsgewerbe (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die aktenkundigen Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Kläger die für das Bewachungsgewerbe erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Auf die zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid vom 28. April 2015 kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO). Das Klagevorbringen sowie die informatorische Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung und der von ihm gewonnene persönliche Eindruck rechtfertigen keine andere Sicht der Dinge.

1. Rechtsgrundlage für das begehrte Bewachungsgewerbe ist § 34a GewO. Das vom Kläger konkret angestrebte Gewerbe gerade als Türsteher von Diskotheken ist erlaubnispflichtig (§ 34a Abs. 1 Satz 1 und Satz 5 Nr. 3 GewO). Auf die Erteilung der Bewachungserlaubnis besteht im Fall der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch. Die Erlaubnis ist nach § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO unter anderem zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen ist bei der hier vorliegenden Verpflichtungsklage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.

2. Für die gewerbsmäßige Überwachung von Leben und Eigentum fremder Personen bedarf ein Gewerbetreibender nach § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO einer spezifischen Zuverlässigkeit, die aus der besonderen Stellung dieses Gewerbes mit Blick auf seine Konfliktträchtigkeit und Nähe zur Ausübung von Gewalt resultiert. Da dem Gewerberecht ein absoluter Zuverlässigkeitsbegriff fremd ist, kommt es für die Prüfung der Unzuverlässigkeit auf das jeweilige Gewerbe und den Schutzzweck der entsprechenden gewerberechtlichen Bestimmungen an. Das Bewachungsgewerbe entlastet staatliche Sicherheitsbehörden. Die Bewachungsunternehmer üben im privaten Auftrag polizeiähnliche Funktionen und eine quasi-staatliche Sicherheitsrolle aus. Dabei genießen Bewachungsunternehmer jedoch keine weiterreichenden Befugnisse als andere Private. Ihnen stehen nach § 34a Abs. 5 GewO nur die sogenannten „Jedermann-Rechte“ zu. Die spezifischen Pflichten eines Bewachungsunternehmers resultieren erstens aus der Gefahrgeneigtheit der Bewachungstätigkeit aufgrund der Schutzbedürftigkeit der Bewachungsobjekte, zweitens aus der Konfliktträchtigkeit der Erfüllung des Schutzauftrags gegenüber rechtswidrigen Angriffen sowie drittens aus der strengen Rechtsbindung, insbesondere bei der Ausübung der „Jedermann-Rechte“ unter Anwendung von körperlicher Gewalt nur in engen Grenzen des Erforderlichen. Bereits im Vorfeld einer Tätigkeit muss ein Bewachungsunternehmer daher etwaige Gefahren erkennen und ihnen vorbeugen, potentielle Konflikte aufspüren und ihnen durch deeskalierendes Verhalten so entgegentreten, dass sich das Konfliktpotential gar nicht erst entlädt, sowie jegliche Provokationen unterlassen. Prävention und Deeskalation statt Provokation prägen das von § 34a GewO vorgesehene Pflichtenprofil des Bewachungsgewerbes; nicht Gewaltanwendung, sondern Gewaltvermeidung muss die Handlungsmaxime sein (so ausdrücklich BayVGH, U.v. 20.2.2014 - 22 BV 13.1909 - NJW 2014, 2375). Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit sind - bezogen auf dieses spezifische Gewerbe - besonders streng, insbesondere Vorstrafen wegen vorsätzlicher Körperverletzungsdelikte begründen die Unzuverlässigkeit eines Angehörigen des Bewachungsgewerbes (vgl. Ambs in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 201. Ergänzungslieferung Januar 2015, § 34a GewO Rn. 5). Unzuverlässig sind im Bewachungsgewerbe Personen, die ihre Befugnisse überschreiten (vgl. Jungk/Deutschland in Beck’scher Online-Kommentar, GewO, Herausgeber Pielow, Stand: 15.7.2015, § 34a Rn. 41).

Aufgrund der vorliegenden Tatsachen hat die Behörde zu beurteilen, ob diese auf eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in der Zukunft in Bezug auf dieses Gewerbe schließen lassen. Von der Behörde wird eine Wertung von Tatsachen verbunden mit einer Prognose über das künftige Verhalten des Gewerbetreibenden verlangt. Nach den für die Vergangenheit festgestellten Tatsachen müssen künftige weitere Verstöße wahrscheinlich sein, und zwar bezogen auf das konkret in Rede stehende Gewerbe (vgl. Brüning, Beck’scher Online-Kommentar, GewO, Herausgeber Pielow, Stand: 1.10.2014, § 35 Rn. 20). Nach dem Sinn und Zweck des § 34a GewO sind besonders einschlägig vermögensbezogene Straftaten sowie Straftaten gegen das Leben, die Freiheit und die körperliche Unversehrtheit, die befürchten lassen, dass der künftige Bewachungsunternehmer zu Handgreiflichkeiten gegenüber Fremden neigt, an Provokationen teilnimmt, potentielle Konflikte nicht vermeidet und die Gefahr von Gewalttätigkeiten ignoriert (vgl. Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, 69. Ergänzungslieferung März 2015, § 34a Rn. 24).

Bei strafrechtlich relevanten Taten müssen sich die Gerichte selbst davon überzeugen, welcher Sachverhalt dem Strafverfahren zugrunde gelegen hat und in eigener Verantwortung prüfen, ob die den strafgerichtlichen Verfahren zugrundeliegenden Tatsachen eine Verneinung der Zuverlässigkeit rechtfertigen. Die strafrechtlichen und ordnungsrechtlichen Maßstäbe sind nicht identisch. Es ist unerheblich, ob ein Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt oder zur Bewährung ausgesetzt wurde. Selbst Vereinbarungen mit der Staatsanwaltschaft über ein Absehen von weiterer Verfolgung sind ohne Bedeutung. Ebenso ist die Einstellung des Verfahrens mit Zustimmung des Betroffenen gemäß § 153a StPO bedeutungslos. Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden können selbst Sachverhalte relevant sein, die einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO oder einem freisprechenden Urteil eines Strafgerichts zugrunde gelegen haben. Auch im Falle eines Freispruchs können Verwaltungsbehörde und Verwaltungsgerichte den Sachverhalt frei würdigen. Ebenso können Strafsachverhalte berücksichtigt werden, die Gegenstand laufender Ermittlungs- oder Strafverfahren sind. Unmaßgeblich ist weiter, ob überhaupt ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren durchgeführt wird. Strafrechtliche Unschuldsvermutungen etwa aus dem Grundgesetz sowie aus Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention stehen nicht entgegen; sie beziehen sich nur auf die strafrechtliche Seite. Hierauf kommt es aber für die Bewertung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit nicht an (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 14/78 - Buchholz 451.20, § 35 GewO Nr. 40; Metzner, GastG, 6. Aufl. 2002, § 4 Rn. 123 ff.; Brüning in Beck’scher Online-Kommentar, GewO, Herausgeber Pielow, Stand: 1.10.2014, § 35 Rn. 23d). Denn maßgeblich ist nicht das Strafurteil als solches, sondern das Verhalten des Gewerbetreibenden. Bei der Frage, ob eine Person unzuverlässig ist, sind Straftaten unabhängig davon zu berücksichtigen, ob sie von der Staatsanwaltschaft tatsächlich verfolgt werden (OVG NRW, B.v. 23.4.2015 - 4 A 955/13 - juris). Letztlich ist auf eine Gesamtwürdigung aller einschlägigen Umstände abzustellen, namentlich der Art und die Umstände des Verhaltens des Betroffenen sowie die Entwicklung seiner Persönlichkeit. Je näher die Straftat dem ausgeübten Gewerbe steht, je größer der Unrechtsgehalt der Tat und die Schuld ist, umso mehr spricht für seine Unzuverlässigkeit. Im Hinblick auf die anzustellende Prognose muss geprüft werden, ob die künftige Begehung erneuter Straftaten wahrscheinlich ist, etwa wegen sich wiederholender Situationen. Die Untersagung der Gewerbeausübung ist keine Sanktion für das Fehlverhalten in der Vergangenheit, sondern dient dem Schutz der Allgemeinheit, wenn sich der Gewerbetreibende künftig bei der Ausübung seines Gewerbes nicht rechtstreu verhält. Dies stellt keine Doppelbestrafung dar und verstößt auch nicht gegen die Unschuldsvermutung der Europäischen Menschenrechtskonvention, die sich ausschließlich auf die strafrechtliche Seite einer Angelegenheit bezieht (vgl. Mischner, Wirtschaft und Verwaltung 2014, 222 ff.).

3. Gemessen an diesen Vorgaben und insbesondere angesichts der strengen Voraussetzungen der Zuverlässigkeitsfeststellung mit Bezug auf das Bewachungsgewerbe ist beim Kläger nach dem Gesamteindruck seines aktenkundigen Verhaltens sowie seines persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung eine Unzuverlässigkeit in Bezug auf das Bewachungsgewerbe anzunehmen. Der Beklagte hat zu Recht die Prognose angestellt, dass auch künftig wahrscheinlich mit der Begehung von Straftaten zu rechnen ist. Der Kläger begehrt laut seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung insbesondere die Erlaubnis, um als Türsteher von Diskotheken tätig zu werden. Damit begibt er sich konkret wieder in Situationen, von denen eine der Auslöser des Vorfalls am 29. Dezember 2013 mit der begangenen Körperverletzung war. Das dem Strafverfahren zugrundeliegende Verhalten des Klägers ist einschlägig und belegt die Bereitschaft des Klägers zu Handgreiflichkeiten. Das konkrete Verhalten zeichnet im Zusammenhang mit den anderen aktenkundigen Tatsachen ein Gesamtbild der Persönlichkeit des Klägers, welches Anlass zur Annahme gibt, dieser werde auch künftig Straftaten begehen. Es ist insbesondere nicht zu erwarten, dass der Kläger bereit ist, in der Ausübung seines Bewachungsgewerbes die Rechtsordnung dauerhaft zu beachten. Der Kläger hat in der Vergangenheit nicht nur gewalttätige Auseinandersetzungen nicht vermieden, sondern er war aktiv und vorsätzlich beteiligt. Statt vorbeugend den Konflikten aus dem Weg zu gehen und bei auftretenden Konflikten deeskalierend zu wirken, hat er ein provokatives Verhalten an den Tag gelegt.

Das Gericht hat mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit die Überzeugung erlangt, dass der Kläger nicht zuverlässig ist, sondern Taten so begangen hat, wie sie Gegenstand der strafrechtlichen Ermittlungen waren. Das Gericht geht dabei im Wesentlichen von den aktenkundigen polizeilichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen aus. Die Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung rechtfertigen keine andere Beurteilung. Soweit der Kläger zum Vorfall vom 29. Dezember 2013 nur kurz erklärte, er habe nicht viel gemacht. Er habe den Betreffenden nicht einlassen wollen und habe ihn dann nur weggeschubst, widerspricht dies den polizeilichen Feststellungen, wonach der Kläger ausweislich der vorliegenden Aussagen der Zeugen bzw. des Opfers vom späteren Opfer beleidigt worden ist und dieser daraufhin vom Kläger geschlagen worden ist. Die aktenkundigen vielfältigen Verletzungen des Opfers lassen sich nicht mit einem einfachen Wegschubsen erklären. Der Kläger hat zudem das Opfer selbst wegen Beleidigung angezeigt. Eine ausführliche und glaubhafte Darstellung des Klägers zum von ihm behaupteten Tathergang erfolgte während des Gerichtsverfahrens nicht. Der Kläger stellt die Situation vielmehr in einer kurzen Aussage beschönigend und verharmlosend dar. Bezeichnend und für den Gesamteindruck prägend sind auch die weiteren Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung. So erklärte der Kläger zum Vorfall im Jahr 2006 unzutreffend, kein Schmerzensgeld gezahlt zu haben, er sei eigentlich freigesprochen. Tatsächlich ist dem strafrechtlichen Protokoll zur Sitzung am 8. Dezember 2006 der Vergleich zu entnehmen, dass sich der Kläger verpflichte, einen Betrag in Höhe von 1.750,00 EUR zur Abgeltung der Schmerzensgeldansprüche zu zahlen. Weiterhin berief sich der Kläger mit Bezug auf den Vorfall im Jahr 2010 auf Erinnerungslücken und erklärte auch zu weiteren Ermittlungsverfahren in den Jahren 2011 und 2012, die nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sind, er wisse dazu nichts. Dieses Vorbringen ist nicht glaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten, da einem Angeschuldigten ein tatsächlich laufendes Ermittlungsverfahren und dessen nachfolgende Einstellung durch die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft bekannt gegeben wird. Außerdem ist es nicht glaubhaft, dass einem (nahezu) unbescholtenen Bürger gegen ihn durchgeführt strafrechtliche Ermittlungsverfahren und die diesen zugrunde liegenden Vorkommnisse als besondere, aus dem Rahmen fallende Ereignisse nicht in Erinnerung geblieben sein sollten.

Der Eindruck vom Kläger gerade mit seiner verharmlosenden Darstellung bzw. mit der Berufung auf Erinnerungs- und Wissenslücken zu seinem vergangenen Verhalten führt zu der Annahme, dass sich der Kläger in vergleichbaren Situationen, wie sie gerade als Türsteher von Diskotheken auch in Zukunft zu erwarten sein werden, in gleicher Weise wie bisher nicht rechtstreu verhält, sondern weiterhin bewusst Konflikte nicht vermeidet, sondern die Gefahr von Gewalttätigkeiten ignoriert und an diesen sogar in rechtswidriger Weise mitwirkt. Die erforderliche spezifische Zuverlässigkeit des Klägers für das Bewachungsgewerbe, die aus der besonderen Stellung dieses Gewerbes, seiner Pflichttätigkeit, Gefahrgeneigtheit und Nähe zur Ausübung von Gewalt resultiert, kann damit nicht prognostiziert werden.

4. Das Vorbringen des Klägers bzw. seines Bevollmächtigten führt zu keiner anderen Beurteilung.

So verfängt nicht der Einwand, dass die vom Landratsamt im Bescheid aufgeführten Daten überhaupt nicht verwertet werden dürften bzw. ausschließlich die letzte Tat vom 29. Dezember 2013, die aber auch schon längere Zeit zurückliege und bei der die Schuld gering sei. Denn grundsätzlich ist - wie ausgeführt - auf das durch Tatsachen begründete Gesamtbild des Klägers abzustellen und zu prüfen, ob er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens die Gewähr dafür bietet, dass er das konkret angestrebte Bewachungsgewerbe ordnungsgemäß ausüben wird. Bestimmte Verhaltensweise bzw. Taten in der Vergangenheit können bei der Bewertung nicht von vornherein ausgeklammert werden. Vielmehr ist in eigener Verantwortung zu prüfen, ob die den strafrechtlichen Ermittlungen zugrundeliegenden Tatsachen eine Verneinung der Zuverlässigkeit rechtfertigen. Dabei ist eine Prognose über das künftige Verhalten des Gewerbetreibenden anzustellen, ob die in der Vergangenheit festgestellten Tatsachen künftige weitere Verstöße wahrscheinlich machen (vgl. Brüning in Beck’scher Online-Kommentar GewO, Herausgeber Pielow, Stand: 1.10.2014, § 35 Rn. 19 f; Mischner, Wirtschaft und Verwaltung 2014, 222).

Bei dieser Würdigung steht - anders als der Klägerbevollmächtigte meint - die strafrechtliche Unschuldsvermutung etwa aus dem Grundgesetz oder Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht entgegen, da sich diese ausschließlich auf die strafrechtliche Seite bezieht und verbietet, einem Beschuldigten vor rechtskräftiger Verurteilung die Begehung strafrechtlicher Handlungen zu unterstellen. Hierauf kommt es aber für die Bewertung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit - wie ausgeführt - nicht an (so schon BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 14/78 - Buchholz 451.20, § 35 GewO Nr. 40; Metzner, GastG, 6. Aufl. 2002, § 4 Rn. 126; Mischner, Wirtschaft und Verwaltung 2014, 222).

Des Weiteren hindert der Umstand, dass die strafrechtlichen Verfahren nach § 153a StPO gegen Geldauflagen eingestellt wurden (weitere wurden teilweise nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt), nicht die Heranziehung und Verwertung dieses Verhaltens bei der vorliegenden Prüfung der Zuverlässigkeit des Klägers. Denn es ist unerheblich, ob ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt wurde, weil bei der Zuverlässigkeitsprüfung und der zu treffenden Prognose ist nicht auf die Beurteilung durch die Strafbehörde oder ein Strafurteil abzustellen, sondern auf das konkrete Verhalten des Gewerbetreibenden. Gerade für Bewachungsunternehmer ist nicht unbedingt erforderlich, dass es strafrechtlich relevante Tatsachen sind. Es reichen allein Tatsachen, die Rückschlüsse auf die Einstellung des Gewerbetreibenden zum Umgang mit Konflikten und zur Gewaltvermeidung zulassen, die besonders bedeutsam sind (vgl. OVG NRW, B.v. 23.4.2015 - 4 A 955/13 - juris; BayVGH, U.v. 20.2.2014 - 22 BV 13.1909 - NJW 2014, 2375; VG Gelsenkirchen, U.v. 16.7.1997 - 7 K 6749/96 - GewArch 1997, 415; Mischner, Wirtschaft und Verwaltung 2014, 222; Metzner, GastG, 6. Aufl. 2002, § 4 Rn. 125 f).

Ausgehend davon konnten die aktenkundigen Vorfälle zulasten des Klägers herangezogen werden, wobei gravierend der Vorfall vom 29. Dezember 2013 ins Gewicht fällt, bei dem der Kläger gerade in seiner Funktion als Türsteher einer Diskothek in ungerechtfertigter und überschießender Weise gegenüber einen Dritten tätlich geworden ist. Dies ist kein singuläres Ereignis, sondern zeigt angesichts der weiteren Vorfällen, dass der Kläger potentielle Konflikte nicht vermeidet und die Gefahr von Gewalttätigkeiten ignoriert, sondern im Gegenteil zur Ausübung von Gewalt gerade in seiner Position als Türsteher neigt. Damit fehlt dem Kläger die spezifische Zuverlässigkeit als Bewachungsunternehmer im Sinne der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 20. Februar 2014 (22 BV 13.1909 - NJW 2014, 2375).

Weiter steht der Heranziehung der früheren Straftaten nicht etwa der lange Zeitraum entgegen. Zwar ist der Zeitablauf seit der jeweiligen Verfehlung zu berücksichtigen. Abzustellen ist jedoch auf eine Gesamtwürdigung aller relevanten Tatsachen. In den Blick zu nehmen sind der Zeitablauf, die Schwere der Tat und die jeweilige Intensität des Gewerbebezugs sowie späteres Verhalten und auch ein etwaiger Reifeprozess bzw. eine Entwicklung, welche die Annahme rechtfertigen, der Betreffende werde sich nun im Gegensatz zu seiner früheren Verhaltensweise künftig an den Geboten der Rechtsordnung orientieren (vgl. NdsOVG, B.v. 9.6.2015 - 7 LA 98/13 - juris; B.v. 13.10.2014 - 7 PA 33/14 - NVwZ-RR 2015, 25; BayVGH, B.v. 8.9.2014 - 22 ZB 13.1049 - GewArch 214, 489 sowie jeweils m. w. N. Brüning in Beck’scher Online-Kommentar, GewO, Herausgeber Pielow, Stand: 1.10.2014, § 35 GewO Rn. 23e; Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 35 Rn. 44 f.; Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, 69. Ergänzungslieferung März 2015, § 35 Rn. 41; Mischner, Wirtschaft und Verwaltung 2014, 222).

Beim Kläger sind danach auch die früheren Taten, die sein Gesamtbild mitprägen, heranzuziehen. Der Vorfall am 29. Dezember 2013 war kein singuläres Ereignis, sondern passt in das Bild weiterer Vorfälle. Der letzte einschlägige Vorfall liegt weniger als zwei Jahre zurück. Die rechtskräftige Einstellung erfolgte erst am 6. August 2014. Seitdem ist ein gutes Jahr vergangen. Die Tat schlägt damit mit ihrem vollem Gewicht zulasten des Klägers zu Buche. Ein Reifeprozess bzw. eine nachfolgende Änderung seiner Verhaltensweise, die eine günstigere Prognose rechtfertigen könnten, ist nicht ersichtlich und wurde auch vom Kläger nicht vorgebracht. Vielmehr spricht der Eindruck des Klägers in der mündlichen Verhandlung dagegen. Seine Einlassungen sind eher beschönigend und verdrängend und lassen die notwendige Einsicht als Grundlage für eine Besserung vermissen. Im Wesentlichen beruft sich der Kläger zu den - vom Gericht ausdrücklich angesprochen - staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren auf Wissens- und Erinnerungslücken bzw. er behauptet, er sei bei ersten Vorfall 2006 quasi freigesprochen worden. Beim letzten aktenkundigen Vorfall vom 29. Dezember 2013 will der Kläger den Geschädigten nur einmal geschubst haben. Damit verdrängt der Kläger sein nicht hinnehmbares Verhalten, anstatt sich dem zu stellen und sein Fehlverhalten einzuräumen, um auf der Basis dann eine Änderung zum Positiven begründen zu können. In diese Richtung ist indes nichts ersichtlich. Eine positive Entwicklung für die Zukunft, dass der Kläger bei der begehrten Tätigkeit als Bewachungsunternehmer, konkret auch als Türsteher einer Diskothek, künftig in vergleichbaren Situationen anders reagiert als in der Vergangenheit, etwa schon im Vorfeld seiner Tätigkeit Gefahren erkennt, ihnen vorbeugt, potentielle Konflikte aufspürt und ihnen durch deeskalierendes Verhalten entgegentritt, so dass sich das Konfliktpotential erst gar nicht entlädt, sowie jegliche Provokation unterlässt (vgl. BayVGH, U.v. 20.2.2014 - 22 BV 13.1909 - NJW 2014, 2375), ist beim Kläger zur Überzeugung des Gerichts zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedenfalls nicht anzunehmen. Grundvoraussetzung hierfür wäre die Einsicht in sein früheres unangebrachtes Verhalten als Grundlage für eine Besserung in der Zukunft.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bun- desverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bun- des oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel gel- tend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V. mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nach Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs ist bei einer gewerberechtlichen Erlaubnis ein Streitwert von 15.000,00 EUR festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. Aug. 2015 - W 6 K 15.466

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. Aug. 2015 - W 6 K 15.466

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. Aug. 2015 - W 6 K 15.466 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Strafprozeßordnung - StPO | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung


(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

Gewerbeordnung - GewO | § 35 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit


(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bez

Strafprozeßordnung - StPO | § 153a Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen


(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen u

Gewerbeordnung - GewO | § 34a Bewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung


(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggebe

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. Aug. 2015 - W 6 K 15.466 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. Aug. 2015 - W 6 K 15.466 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Sept. 2014 - 22 ZB 13.1049

bei uns veröffentlicht am 08.09.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. Aug. 2015 - W 6 K 15.466

bei uns veröffentlicht am 19.08.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Nr. W 6 K 15.466 Im Namen des Volkes Urteil vom 19. August 2015 6. Kammer Sachgebiets-Nr: 421 Hauptpunkte: Versagung einer gewerberechtlichen Erlaubni

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. Feb. 2014 - 22 BV 13.1909

bei uns veröffentlicht am 20.02.2014

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherh

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 23. Apr. 2015 - 4 A 955/13

bei uns veröffentlicht am 23.04.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3Das
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. Aug. 2015 - W 6 K 15.466.

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. Aug. 2015 - W 6 K 15.466

bei uns veröffentlicht am 19.08.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Nr. W 6 K 15.466 Im Namen des Volkes Urteil vom 19. August 2015 6. Kammer Sachgebiets-Nr: 421 Hauptpunkte: Versagung einer gewerberechtlichen Erlaubni

Referenzen

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
2.
der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt,
3.
der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Ausübung des Bewachungsgewerbes notwendige Sachkunde über die rechtlichen und fachlichen Grundlagen besitzt; für juristische Personen gilt dies für die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind oder keine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person einen Sachkundenachweis hat, oder
4.
der Antragsteller den Nachweis einer Haftpflichtversicherung nicht erbringt.
Die erforderliche Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person
1.
Mitglied in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
Mitglied in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, festgestellt hat, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat,
4.
in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen Versuchs oder Vollendung einer der nachstehend aufgeführten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist oder bei dem die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind:
a)
Verbrechen im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuches,
b)
Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, des Menschenhandels oder der Förderung des Menschenhandels, der vorsätzlichen Körperverletzung, Freiheitsberaubung, des Diebstahls, der Unterschlagung, Erpressung, des Betrugs, der Untreue, Hehlerei, Urkundenfälschung, des Landfriedensbruchs oder Hausfriedensbruchs oder des Widerstands gegen oder des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte oder gegen oder auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen,
c)
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Arzneimittelgesetz, Waffengesetz, Sprengstoffgesetz, Aufenthaltsgesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder
d)
staatsschutzgefährdende oder gemeingefährliche Straftat.
Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit hat die Behörde mindestens einzuholen:
1.
eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1,
2.
eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes,
3.
eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder des jeweils zuständigen Landeskriminalamts, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegenstehen und
4.
über die Schnittstelle des Bewacherregisters zum Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 11b eine Stellungnahme der für den Sitz der zuständigen Behörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz zu Erkenntnissen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sein können.
Die zuständige Behörde darf die übermittelten Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben der Überwachung der Gewerbetreibenden erforderlich ist. Übermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt. § 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732) geändert worden ist, bleibt unberührt. Haben sich der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen während der letzten drei Jahre vor der Überprüfung der Zuverlässigkeit nicht im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgehalten und kann ihre Zuverlässigkeit deshalb nicht oder nicht ausreichend nach Satz 5 festgestellt werden, so ist die Erlaubnis nach Absatz 1 zu versagen. Die zuständige Behörde hat den Gewerbetreibenden und die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, auf ihre Zuverlässigkeit zu überprüfen.

(1a) Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die

1.
die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und
2.
durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind.
Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist zusätzlich zu den Anforderungen des Satzes 1 Nummer 1 der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich:
1.
Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
2.
Schutz vor Ladendieben,
3.
Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken,
4.
Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion,
5.
Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.
Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Wachperson und einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person hat die am Hauptwohnsitz der natürlichen Person für den Vollzug nach Landesrecht zuständige Behörde mindestens eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes sowie eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder dem jeweils zuständigen Landeskriminalamt einzuholen, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegen stehen. Bei Wachpersonen und mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen ohne einen Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist die Zuverlässigkeit durch die für den Vollzug zuständige Behörde am Betriebssitz des Gewerbetreibenden, welcher die natürliche Person als erster anmeldet, zu überprüfen. Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 ist entsprechend anzuwenden bei Wachpersonen, die eine der folgenden Aufgaben wahrnehmen sollen:
1.
Bewachungen nach Satz 2 Nummer 4 und 5, auch in nicht leitender Funktion, oder
2.
Schutzaufgaben im befriedeten Besitztum bei Objekten, von denen im Fall eines kriminellen Eingriffs eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen kann.
Satz 5 gilt auch nach Aufnahme der Tätigkeit einer Wachperson. Absatz 1 Satz 4, 6 bis 10 ist entsprechend anzuwenden.

(1b) Werden der zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 und Absatz 1a Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Personen von Bedeutung sind, übermittelt sie diese der zuständigen Behörde nach den für die Informationsübermittlung geltenden Regelungen der Verfassungsschutzgesetze (Nachbericht). Zu diesem Zweck darf die Verfassungsschutzbehörde Name, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum, Geschlecht, Geburtsort, Geburtsland, Wohnort und gegenwärtige Staatsangehörigkeit und Doppel- oder frühere Staatsangehörigkeiten der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle verarbeiten, einschließlich einer Verarbeitung mit ihrer Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Die im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiteten personenbezogenen Daten der in Absatz 1 und Absatz 1a Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Personen sind spätestens nach fünf Jahren von der Verfassungsschutzbehörde zu löschen. Sollte die Verfassungsschutzbehörde vorher von einer Versagung, Rücknahme, einem Erlöschen oder Widerruf der Erlaubnis durch die zuständige Behörde Kenntnis erlangen, hat sie die im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit gespeicherten personenbezogenen Daten der in Absatz 1 genannten Personen spätestens sechs Monate nach Kenntniserlangung zu löschen. Die Sätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden für die nach Absatz 1 Satz 5 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 3 beteiligten Polizeibehörden.

(2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung

1.
die für die Entscheidung über eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen vom Antragsteller bei der Antragsstellung anzugebenden Daten und beizufügenden Unterlagen bestimmen,
2.
die Anforderungen und das Verfahren für den Unterrichtungsnachweis nach Absatz 1a Satz 1 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit des Unterrichtungsnachweises festlegen,
3.
die Anforderungen und das Verfahren für eine Sachkundeprüfung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit der Sachkundeprüfung festlegen und
4.
zum Schutze der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes, insbesondere über
a)
den Geltungsbereich der Erlaubnis,
b)
die Pflichten des Gewerbetreibenden bei der Einstellung und Entlassung der im Bewachungsgewerbe beschäftigten Personen, über die Aufzeichnung von Daten dieser Personen durch den Gewerbetreibenden und ihre Übermittlung an die für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden, über die Anforderungen, denen diese Personen genügen müssen, sowie über die Durchführung des Wachdienstes,
c)
die Verpflichtung zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung, zur Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
d)
(weggefallen)
5.
zum Schutz der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über die Unterrichtung der für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden durch Gerichte und Staatsanwaltschaften über rechtliche Maßnahmen gegen Gewerbetreibende und ihre Wachpersonen
6.
die Anforderungen und Verfahren festlegen, die zur Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, Anwendung finden sollen auf Inhaber von in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Berufsqualifikationen, die im Inland das Bewachungsgewerbe vorübergehend oder dauerhaft ausüben möchten,
7.
Einzelheiten der regelmäßigen Überprüfung der Zuverlässigkeit nach Absatz 1 Satz 10, auch in Verbindung mit Absatz 1a Satz 7, festlegen,
8.
Einzelheiten zur örtlichen Zuständigkeit für den Vollzug regeln, insbesondere die Zuständigkeit für die Überprüfung der Zuverlässigkeit und erforderlichen Qualifikation.

(3) Nach Einholung der unbeschränkten Auskünfte nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes zur Überprüfung der Zuverlässigkeit können die zuständigen Behörden das Ergebnis der Überprüfung einschließlich der für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erforderlichen Daten an den Gewerbetreibenden übermitteln.

(4) Die Beschäftigung einer Person, die in einem Bewachungsunternehmen mit Bewachungsaufgaben beschäftigt ist, oder einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(5) Der Gewerbetreibende und seine Beschäftigten dürfen bei der Durchführung von Bewachungsaufgaben gegenüber Dritten nur die Rechte, die Jedermann im Falle einer Notwehr, eines Notstandes oder einer Selbsthilfe zustehen, die ihnen vom jeweiligen Auftraggeber vertraglich übertragenen Selbsthilferechte sowie die ihnen gegebenenfalls in Fällen gesetzlicher Übertragung zustehenden Befugnisse eigenverantwortlich ausüben. In den Fällen der Inanspruchnahme dieser Rechte und Befugnisse ist der Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten.

(6) (weggefallen)

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
2.
der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt,
3.
der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Ausübung des Bewachungsgewerbes notwendige Sachkunde über die rechtlichen und fachlichen Grundlagen besitzt; für juristische Personen gilt dies für die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind oder keine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person einen Sachkundenachweis hat, oder
4.
der Antragsteller den Nachweis einer Haftpflichtversicherung nicht erbringt.
Die erforderliche Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person
1.
Mitglied in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
Mitglied in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, festgestellt hat, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat,
4.
in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen Versuchs oder Vollendung einer der nachstehend aufgeführten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist oder bei dem die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind:
a)
Verbrechen im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuches,
b)
Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, des Menschenhandels oder der Förderung des Menschenhandels, der vorsätzlichen Körperverletzung, Freiheitsberaubung, des Diebstahls, der Unterschlagung, Erpressung, des Betrugs, der Untreue, Hehlerei, Urkundenfälschung, des Landfriedensbruchs oder Hausfriedensbruchs oder des Widerstands gegen oder des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte oder gegen oder auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen,
c)
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Arzneimittelgesetz, Waffengesetz, Sprengstoffgesetz, Aufenthaltsgesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder
d)
staatsschutzgefährdende oder gemeingefährliche Straftat.
Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit hat die Behörde mindestens einzuholen:
1.
eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1,
2.
eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes,
3.
eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder des jeweils zuständigen Landeskriminalamts, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegenstehen und
4.
über die Schnittstelle des Bewacherregisters zum Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 11b eine Stellungnahme der für den Sitz der zuständigen Behörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz zu Erkenntnissen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sein können.
Die zuständige Behörde darf die übermittelten Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben der Überwachung der Gewerbetreibenden erforderlich ist. Übermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt. § 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732) geändert worden ist, bleibt unberührt. Haben sich der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen während der letzten drei Jahre vor der Überprüfung der Zuverlässigkeit nicht im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgehalten und kann ihre Zuverlässigkeit deshalb nicht oder nicht ausreichend nach Satz 5 festgestellt werden, so ist die Erlaubnis nach Absatz 1 zu versagen. Die zuständige Behörde hat den Gewerbetreibenden und die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, auf ihre Zuverlässigkeit zu überprüfen.

(1a) Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die

1.
die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und
2.
durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind.
Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist zusätzlich zu den Anforderungen des Satzes 1 Nummer 1 der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich:
1.
Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
2.
Schutz vor Ladendieben,
3.
Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken,
4.
Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion,
5.
Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.
Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Wachperson und einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person hat die am Hauptwohnsitz der natürlichen Person für den Vollzug nach Landesrecht zuständige Behörde mindestens eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes sowie eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder dem jeweils zuständigen Landeskriminalamt einzuholen, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegen stehen. Bei Wachpersonen und mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen ohne einen Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist die Zuverlässigkeit durch die für den Vollzug zuständige Behörde am Betriebssitz des Gewerbetreibenden, welcher die natürliche Person als erster anmeldet, zu überprüfen. Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 ist entsprechend anzuwenden bei Wachpersonen, die eine der folgenden Aufgaben wahrnehmen sollen:
1.
Bewachungen nach Satz 2 Nummer 4 und 5, auch in nicht leitender Funktion, oder
2.
Schutzaufgaben im befriedeten Besitztum bei Objekten, von denen im Fall eines kriminellen Eingriffs eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen kann.
Satz 5 gilt auch nach Aufnahme der Tätigkeit einer Wachperson. Absatz 1 Satz 4, 6 bis 10 ist entsprechend anzuwenden.

(1b) Werden der zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 und Absatz 1a Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Personen von Bedeutung sind, übermittelt sie diese der zuständigen Behörde nach den für die Informationsübermittlung geltenden Regelungen der Verfassungsschutzgesetze (Nachbericht). Zu diesem Zweck darf die Verfassungsschutzbehörde Name, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum, Geschlecht, Geburtsort, Geburtsland, Wohnort und gegenwärtige Staatsangehörigkeit und Doppel- oder frühere Staatsangehörigkeiten der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle verarbeiten, einschließlich einer Verarbeitung mit ihrer Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Die im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiteten personenbezogenen Daten der in Absatz 1 und Absatz 1a Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Personen sind spätestens nach fünf Jahren von der Verfassungsschutzbehörde zu löschen. Sollte die Verfassungsschutzbehörde vorher von einer Versagung, Rücknahme, einem Erlöschen oder Widerruf der Erlaubnis durch die zuständige Behörde Kenntnis erlangen, hat sie die im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit gespeicherten personenbezogenen Daten der in Absatz 1 genannten Personen spätestens sechs Monate nach Kenntniserlangung zu löschen. Die Sätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden für die nach Absatz 1 Satz 5 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 3 beteiligten Polizeibehörden.

(2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung

1.
die für die Entscheidung über eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen vom Antragsteller bei der Antragsstellung anzugebenden Daten und beizufügenden Unterlagen bestimmen,
2.
die Anforderungen und das Verfahren für den Unterrichtungsnachweis nach Absatz 1a Satz 1 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit des Unterrichtungsnachweises festlegen,
3.
die Anforderungen und das Verfahren für eine Sachkundeprüfung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit der Sachkundeprüfung festlegen und
4.
zum Schutze der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes, insbesondere über
a)
den Geltungsbereich der Erlaubnis,
b)
die Pflichten des Gewerbetreibenden bei der Einstellung und Entlassung der im Bewachungsgewerbe beschäftigten Personen, über die Aufzeichnung von Daten dieser Personen durch den Gewerbetreibenden und ihre Übermittlung an die für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden, über die Anforderungen, denen diese Personen genügen müssen, sowie über die Durchführung des Wachdienstes,
c)
die Verpflichtung zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung, zur Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
d)
(weggefallen)
5.
zum Schutz der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über die Unterrichtung der für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden durch Gerichte und Staatsanwaltschaften über rechtliche Maßnahmen gegen Gewerbetreibende und ihre Wachpersonen
6.
die Anforderungen und Verfahren festlegen, die zur Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, Anwendung finden sollen auf Inhaber von in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Berufsqualifikationen, die im Inland das Bewachungsgewerbe vorübergehend oder dauerhaft ausüben möchten,
7.
Einzelheiten der regelmäßigen Überprüfung der Zuverlässigkeit nach Absatz 1 Satz 10, auch in Verbindung mit Absatz 1a Satz 7, festlegen,
8.
Einzelheiten zur örtlichen Zuständigkeit für den Vollzug regeln, insbesondere die Zuständigkeit für die Überprüfung der Zuverlässigkeit und erforderlichen Qualifikation.

(3) Nach Einholung der unbeschränkten Auskünfte nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes zur Überprüfung der Zuverlässigkeit können die zuständigen Behörden das Ergebnis der Überprüfung einschließlich der für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erforderlichen Daten an den Gewerbetreibenden übermitteln.

(4) Die Beschäftigung einer Person, die in einem Bewachungsunternehmen mit Bewachungsaufgaben beschäftigt ist, oder einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(5) Der Gewerbetreibende und seine Beschäftigten dürfen bei der Durchführung von Bewachungsaufgaben gegenüber Dritten nur die Rechte, die Jedermann im Falle einer Notwehr, eines Notstandes oder einer Selbsthilfe zustehen, die ihnen vom jeweiligen Auftraggeber vertraglich übertragenen Selbsthilferechte sowie die ihnen gegebenenfalls in Fällen gesetzlicher Übertragung zustehenden Befugnisse eigenverantwortlich ausüben. In den Fällen der Inanspruchnahme dieser Rechte und Befugnisse ist der Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten.

(6) (weggefallen)

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
2.
der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt,
3.
der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Ausübung des Bewachungsgewerbes notwendige Sachkunde über die rechtlichen und fachlichen Grundlagen besitzt; für juristische Personen gilt dies für die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind oder keine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person einen Sachkundenachweis hat, oder
4.
der Antragsteller den Nachweis einer Haftpflichtversicherung nicht erbringt.
Die erforderliche Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person
1.
Mitglied in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
Mitglied in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, festgestellt hat, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat,
4.
in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen Versuchs oder Vollendung einer der nachstehend aufgeführten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist oder bei dem die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind:
a)
Verbrechen im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuches,
b)
Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, des Menschenhandels oder der Förderung des Menschenhandels, der vorsätzlichen Körperverletzung, Freiheitsberaubung, des Diebstahls, der Unterschlagung, Erpressung, des Betrugs, der Untreue, Hehlerei, Urkundenfälschung, des Landfriedensbruchs oder Hausfriedensbruchs oder des Widerstands gegen oder des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte oder gegen oder auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen,
c)
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Arzneimittelgesetz, Waffengesetz, Sprengstoffgesetz, Aufenthaltsgesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder
d)
staatsschutzgefährdende oder gemeingefährliche Straftat.
Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit hat die Behörde mindestens einzuholen:
1.
eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1,
2.
eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes,
3.
eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder des jeweils zuständigen Landeskriminalamts, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegenstehen und
4.
über die Schnittstelle des Bewacherregisters zum Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 11b eine Stellungnahme der für den Sitz der zuständigen Behörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz zu Erkenntnissen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sein können.
Die zuständige Behörde darf die übermittelten Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben der Überwachung der Gewerbetreibenden erforderlich ist. Übermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt. § 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732) geändert worden ist, bleibt unberührt. Haben sich der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen während der letzten drei Jahre vor der Überprüfung der Zuverlässigkeit nicht im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgehalten und kann ihre Zuverlässigkeit deshalb nicht oder nicht ausreichend nach Satz 5 festgestellt werden, so ist die Erlaubnis nach Absatz 1 zu versagen. Die zuständige Behörde hat den Gewerbetreibenden und die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, auf ihre Zuverlässigkeit zu überprüfen.

(1a) Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die

1.
die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und
2.
durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind.
Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist zusätzlich zu den Anforderungen des Satzes 1 Nummer 1 der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich:
1.
Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
2.
Schutz vor Ladendieben,
3.
Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken,
4.
Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion,
5.
Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.
Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Wachperson und einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person hat die am Hauptwohnsitz der natürlichen Person für den Vollzug nach Landesrecht zuständige Behörde mindestens eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes sowie eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder dem jeweils zuständigen Landeskriminalamt einzuholen, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegen stehen. Bei Wachpersonen und mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen ohne einen Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist die Zuverlässigkeit durch die für den Vollzug zuständige Behörde am Betriebssitz des Gewerbetreibenden, welcher die natürliche Person als erster anmeldet, zu überprüfen. Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 ist entsprechend anzuwenden bei Wachpersonen, die eine der folgenden Aufgaben wahrnehmen sollen:
1.
Bewachungen nach Satz 2 Nummer 4 und 5, auch in nicht leitender Funktion, oder
2.
Schutzaufgaben im befriedeten Besitztum bei Objekten, von denen im Fall eines kriminellen Eingriffs eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen kann.
Satz 5 gilt auch nach Aufnahme der Tätigkeit einer Wachperson. Absatz 1 Satz 4, 6 bis 10 ist entsprechend anzuwenden.

(1b) Werden der zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 und Absatz 1a Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Personen von Bedeutung sind, übermittelt sie diese der zuständigen Behörde nach den für die Informationsübermittlung geltenden Regelungen der Verfassungsschutzgesetze (Nachbericht). Zu diesem Zweck darf die Verfassungsschutzbehörde Name, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum, Geschlecht, Geburtsort, Geburtsland, Wohnort und gegenwärtige Staatsangehörigkeit und Doppel- oder frühere Staatsangehörigkeiten der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle verarbeiten, einschließlich einer Verarbeitung mit ihrer Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Die im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiteten personenbezogenen Daten der in Absatz 1 und Absatz 1a Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Personen sind spätestens nach fünf Jahren von der Verfassungsschutzbehörde zu löschen. Sollte die Verfassungsschutzbehörde vorher von einer Versagung, Rücknahme, einem Erlöschen oder Widerruf der Erlaubnis durch die zuständige Behörde Kenntnis erlangen, hat sie die im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit gespeicherten personenbezogenen Daten der in Absatz 1 genannten Personen spätestens sechs Monate nach Kenntniserlangung zu löschen. Die Sätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden für die nach Absatz 1 Satz 5 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 3 beteiligten Polizeibehörden.

(2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung

1.
die für die Entscheidung über eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen vom Antragsteller bei der Antragsstellung anzugebenden Daten und beizufügenden Unterlagen bestimmen,
2.
die Anforderungen und das Verfahren für den Unterrichtungsnachweis nach Absatz 1a Satz 1 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit des Unterrichtungsnachweises festlegen,
3.
die Anforderungen und das Verfahren für eine Sachkundeprüfung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit der Sachkundeprüfung festlegen und
4.
zum Schutze der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes, insbesondere über
a)
den Geltungsbereich der Erlaubnis,
b)
die Pflichten des Gewerbetreibenden bei der Einstellung und Entlassung der im Bewachungsgewerbe beschäftigten Personen, über die Aufzeichnung von Daten dieser Personen durch den Gewerbetreibenden und ihre Übermittlung an die für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden, über die Anforderungen, denen diese Personen genügen müssen, sowie über die Durchführung des Wachdienstes,
c)
die Verpflichtung zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung, zur Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
d)
(weggefallen)
5.
zum Schutz der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über die Unterrichtung der für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden durch Gerichte und Staatsanwaltschaften über rechtliche Maßnahmen gegen Gewerbetreibende und ihre Wachpersonen
6.
die Anforderungen und Verfahren festlegen, die zur Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, Anwendung finden sollen auf Inhaber von in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Berufsqualifikationen, die im Inland das Bewachungsgewerbe vorübergehend oder dauerhaft ausüben möchten,
7.
Einzelheiten der regelmäßigen Überprüfung der Zuverlässigkeit nach Absatz 1 Satz 10, auch in Verbindung mit Absatz 1a Satz 7, festlegen,
8.
Einzelheiten zur örtlichen Zuständigkeit für den Vollzug regeln, insbesondere die Zuständigkeit für die Überprüfung der Zuverlässigkeit und erforderlichen Qualifikation.

(3) Nach Einholung der unbeschränkten Auskünfte nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes zur Überprüfung der Zuverlässigkeit können die zuständigen Behörden das Ergebnis der Überprüfung einschließlich der für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erforderlichen Daten an den Gewerbetreibenden übermitteln.

(4) Die Beschäftigung einer Person, die in einem Bewachungsunternehmen mit Bewachungsaufgaben beschäftigt ist, oder einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(5) Der Gewerbetreibende und seine Beschäftigten dürfen bei der Durchführung von Bewachungsaufgaben gegenüber Dritten nur die Rechte, die Jedermann im Falle einer Notwehr, eines Notstandes oder einer Selbsthilfe zustehen, die ihnen vom jeweiligen Auftraggeber vertraglich übertragenen Selbsthilferechte sowie die ihnen gegebenenfalls in Fällen gesetzlicher Übertragung zustehenden Befugnisse eigenverantwortlich ausüben. In den Fällen der Inanspruchnahme dieser Rechte und Befugnisse ist der Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten.

(6) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
2.
der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt,
3.
der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Ausübung des Bewachungsgewerbes notwendige Sachkunde über die rechtlichen und fachlichen Grundlagen besitzt; für juristische Personen gilt dies für die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind oder keine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person einen Sachkundenachweis hat, oder
4.
der Antragsteller den Nachweis einer Haftpflichtversicherung nicht erbringt.
Die erforderliche Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person
1.
Mitglied in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
Mitglied in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, festgestellt hat, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat,
4.
in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen Versuchs oder Vollendung einer der nachstehend aufgeführten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist oder bei dem die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind:
a)
Verbrechen im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuches,
b)
Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, des Menschenhandels oder der Förderung des Menschenhandels, der vorsätzlichen Körperverletzung, Freiheitsberaubung, des Diebstahls, der Unterschlagung, Erpressung, des Betrugs, der Untreue, Hehlerei, Urkundenfälschung, des Landfriedensbruchs oder Hausfriedensbruchs oder des Widerstands gegen oder des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte oder gegen oder auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen,
c)
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Arzneimittelgesetz, Waffengesetz, Sprengstoffgesetz, Aufenthaltsgesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder
d)
staatsschutzgefährdende oder gemeingefährliche Straftat.
Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit hat die Behörde mindestens einzuholen:
1.
eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1,
2.
eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes,
3.
eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder des jeweils zuständigen Landeskriminalamts, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegenstehen und
4.
über die Schnittstelle des Bewacherregisters zum Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 11b eine Stellungnahme der für den Sitz der zuständigen Behörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz zu Erkenntnissen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sein können.
Die zuständige Behörde darf die übermittelten Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben der Überwachung der Gewerbetreibenden erforderlich ist. Übermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt. § 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732) geändert worden ist, bleibt unberührt. Haben sich der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen während der letzten drei Jahre vor der Überprüfung der Zuverlässigkeit nicht im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgehalten und kann ihre Zuverlässigkeit deshalb nicht oder nicht ausreichend nach Satz 5 festgestellt werden, so ist die Erlaubnis nach Absatz 1 zu versagen. Die zuständige Behörde hat den Gewerbetreibenden und die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, auf ihre Zuverlässigkeit zu überprüfen.

(1a) Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die

1.
die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und
2.
durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind.
Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist zusätzlich zu den Anforderungen des Satzes 1 Nummer 1 der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich:
1.
Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
2.
Schutz vor Ladendieben,
3.
Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken,
4.
Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion,
5.
Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.
Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Wachperson und einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person hat die am Hauptwohnsitz der natürlichen Person für den Vollzug nach Landesrecht zuständige Behörde mindestens eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes sowie eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder dem jeweils zuständigen Landeskriminalamt einzuholen, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegen stehen. Bei Wachpersonen und mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen ohne einen Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist die Zuverlässigkeit durch die für den Vollzug zuständige Behörde am Betriebssitz des Gewerbetreibenden, welcher die natürliche Person als erster anmeldet, zu überprüfen. Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 ist entsprechend anzuwenden bei Wachpersonen, die eine der folgenden Aufgaben wahrnehmen sollen:
1.
Bewachungen nach Satz 2 Nummer 4 und 5, auch in nicht leitender Funktion, oder
2.
Schutzaufgaben im befriedeten Besitztum bei Objekten, von denen im Fall eines kriminellen Eingriffs eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen kann.
Satz 5 gilt auch nach Aufnahme der Tätigkeit einer Wachperson. Absatz 1 Satz 4, 6 bis 10 ist entsprechend anzuwenden.

(1b) Werden der zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 und Absatz 1a Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Personen von Bedeutung sind, übermittelt sie diese der zuständigen Behörde nach den für die Informationsübermittlung geltenden Regelungen der Verfassungsschutzgesetze (Nachbericht). Zu diesem Zweck darf die Verfassungsschutzbehörde Name, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum, Geschlecht, Geburtsort, Geburtsland, Wohnort und gegenwärtige Staatsangehörigkeit und Doppel- oder frühere Staatsangehörigkeiten der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle verarbeiten, einschließlich einer Verarbeitung mit ihrer Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Die im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiteten personenbezogenen Daten der in Absatz 1 und Absatz 1a Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Personen sind spätestens nach fünf Jahren von der Verfassungsschutzbehörde zu löschen. Sollte die Verfassungsschutzbehörde vorher von einer Versagung, Rücknahme, einem Erlöschen oder Widerruf der Erlaubnis durch die zuständige Behörde Kenntnis erlangen, hat sie die im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit gespeicherten personenbezogenen Daten der in Absatz 1 genannten Personen spätestens sechs Monate nach Kenntniserlangung zu löschen. Die Sätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden für die nach Absatz 1 Satz 5 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 3 beteiligten Polizeibehörden.

(2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung

1.
die für die Entscheidung über eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen vom Antragsteller bei der Antragsstellung anzugebenden Daten und beizufügenden Unterlagen bestimmen,
2.
die Anforderungen und das Verfahren für den Unterrichtungsnachweis nach Absatz 1a Satz 1 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit des Unterrichtungsnachweises festlegen,
3.
die Anforderungen und das Verfahren für eine Sachkundeprüfung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit der Sachkundeprüfung festlegen und
4.
zum Schutze der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes, insbesondere über
a)
den Geltungsbereich der Erlaubnis,
b)
die Pflichten des Gewerbetreibenden bei der Einstellung und Entlassung der im Bewachungsgewerbe beschäftigten Personen, über die Aufzeichnung von Daten dieser Personen durch den Gewerbetreibenden und ihre Übermittlung an die für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden, über die Anforderungen, denen diese Personen genügen müssen, sowie über die Durchführung des Wachdienstes,
c)
die Verpflichtung zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung, zur Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
d)
(weggefallen)
5.
zum Schutz der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über die Unterrichtung der für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden durch Gerichte und Staatsanwaltschaften über rechtliche Maßnahmen gegen Gewerbetreibende und ihre Wachpersonen
6.
die Anforderungen und Verfahren festlegen, die zur Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, Anwendung finden sollen auf Inhaber von in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Berufsqualifikationen, die im Inland das Bewachungsgewerbe vorübergehend oder dauerhaft ausüben möchten,
7.
Einzelheiten der regelmäßigen Überprüfung der Zuverlässigkeit nach Absatz 1 Satz 10, auch in Verbindung mit Absatz 1a Satz 7, festlegen,
8.
Einzelheiten zur örtlichen Zuständigkeit für den Vollzug regeln, insbesondere die Zuständigkeit für die Überprüfung der Zuverlässigkeit und erforderlichen Qualifikation.

(3) Nach Einholung der unbeschränkten Auskünfte nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes zur Überprüfung der Zuverlässigkeit können die zuständigen Behörden das Ergebnis der Überprüfung einschließlich der für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erforderlichen Daten an den Gewerbetreibenden übermitteln.

(4) Die Beschäftigung einer Person, die in einem Bewachungsunternehmen mit Bewachungsaufgaben beschäftigt ist, oder einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(5) Der Gewerbetreibende und seine Beschäftigten dürfen bei der Durchführung von Bewachungsaufgaben gegenüber Dritten nur die Rechte, die Jedermann im Falle einer Notwehr, eines Notstandes oder einer Selbsthilfe zustehen, die ihnen vom jeweiligen Auftraggeber vertraglich übertragenen Selbsthilferechte sowie die ihnen gegebenenfalls in Fällen gesetzlicher Übertragung zustehenden Befugnisse eigenverantwortlich ausüben. In den Fällen der Inanspruchnahme dieser Rechte und Befugnisse ist der Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten.

(6) (weggefallen)

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Bewachungsgewerbeerlaubnis.

Der Kläger ist Mitgesellschafter der Firma „T.“. Mit Bescheid des Landratsamts S. vom 11. März 2008 erhielt der Kläger nach § 34a GewO die Erlaubnis zur umfassenden Bewachungstätigkeit ohne Einschränkung. Zum 4. März 2008 meldete er die Firma als Gewerbe an und ergänzte seine Gewerbeanmeldung am 8. Juni 2010 um Versand- und Internet-Einzelhandel mit Textilien, Bekleidung, Schuhen und Lederwaren sowie am 30. Oktober 2012 um Büroservice und Arbeitnehmerüberlassung.

Am 25./26. Dezember 2010 kam es zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung unter Mitgliedern der rivalisierenden MC B. und MC G. in S.. Nach polizeilichen Ermittlungen griffen Mitglieder des MC B. aus der Gaststätte „H.“ kommend vor deren benachbartem Vereinslokal „B.“ stehende Mitglieder des MC G. an. Mehrere Beteiligte wurden durch Schläge und Messerstiche verletzt, eine Person lebensgefährlich. Alle Beteiligten schwiegen sich über die Vorgänge aus. Der Kläger wurde von einer zum Tatort anrückenden Polizeistreife angetroffen, wie er sich in ruhiger Gangart entfernte und die Kutte mit den Abzeichen des MC B. trug. Auf Befragung gab er an, von einer Schlägerei nichts zu wissen. Mit Verfügung vom 14. Februar 2012 stellte die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen hinsichtlich des Klägers nach § 170 Abs. 2 StPO ein (Behördenakte, Bl. 261 ff., 281 ff., 285).

Auf Anfragen im Bayerischen Landtag hin überprüfte das Landratsamt S. die Zuverlässigkeit des Klägers im Hinblick auf das Bewachungsgewerbe. Das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz teilte mit, der Kläger sei seit dem Jahr 2009 Mitglied („Member“) und Schriftführer („Secretary“) des MC B., und bestätigte die vor Erlaubniserteilung bekannten politischen Aktivitäten des Klägers (Behördenakte Bl. 205 f.).

Nach Anhörung und Äußerung des Klägers widerrief das Landratsamt mit Bescheid vom 31. Oktober 2012 die dem Kläger nach § 34a GewO erteilte Erlaubnis zur umfassenden Bewachungstätigkeit ohne Einschränkung, verpflichtete ihn zur Rückgabe der Erlaubnisurkunde innerhalb einer Woche nach Unanfechtbarkeit des Bescheids und drohte für den Fall der Nichterfüllung der Rückgabeverpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von 1000 Euro an. Es fehle an der Zuverlässigkeit des Klägers, da er Mitglied und Schriftführer des MC B. sei. Die Gewaltbereitschaft der B. und auch des C. zeige sich deutlich bei der Messerstecherei in S.. Zwar sei das Strafverfahren gegen den Kläger eingestellt worden; er habe sich jedoch unmittelbar vor der Auseinandersetzung mit weiteren Mitgliedern des MC B., die später die Tat begangen hätten, in der Nähe des Tatorts aufgehalten und das Lokal, von dem aus der Angriff begonnen worden sei, verlassen.

Gegen den Bescheid hat der Kläger Anfechtungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg erhoben. Mit Urteil vom 1. August 2013 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab.

Der Kläger hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und beantragt:

1. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 1. August 2013 wird geändert.

2. Der Bescheid des Landratsamts S. vom 31. Oktober 2012 wird aufgehoben.

Zur Begründung führt er aus, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Mitglieder des MC B. das Gewaltmonopol des Staates missachteten, Selbstjustiz übten und die Durchführung von Racheaktionen pflegten sowie einem Schweigegelübde unterlägen. In Bayern sei es bisher zu keinem Vereinsverbot gegenüber Untergliederungen (Chapter) des MC B. gekommen. Nur ein Fall von Gewalttätigkeit sei im Verfassungsschutzbericht Bayern 2012 erwähnt, dies sei ein Fall einer Prügelei unter Mitgliedern des MC B. gewesen, wie sie in jeder Vereinigung vorkommen könnten. In allen anderen Fällen seien Mitglieder anderer Rockerbanden die Täter gewesen. Beim Vorfall am 25./26. Dezember 2010 sei der Kläger weder Rädelsführer dieses Vorkommnisses noch zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung anwesend gewesen. Der Kläger habe auch keine Möglichkeit oder Anlass gehabt, das Verlassen des Lokals durch die angreifenden Rocker zu unterbinden. Es sei reine Spekulation, dass er als ranghöchster Vertreter des MC B. etwas hätte tun können. Als Schriftführer bei einem kleinen Chapter habe er kein hohes Amt inne. Als er das Lokal „H.“ verlassen habe, sei bereits „alles vorbei“ gewesen. So habe er weder die Polizeibeamten herbeirufen noch diesen irgendwelche Hinweise auf den Sachverhalt geben können. Der Kläger unterliege keinem Schweigegebot, sondern habe mehrfach bei Strafverfahren als Zeuge umfangreiche Angaben gemacht und bei Einsätzen im Rahmen seines Bewachungsgewerbes mit der Polizei zusammengearbeitet. Er erkenne das Gewaltmonopol des Staates an und verabscheue Selbstjustiz. Dass der Kläger in den sechs Jahren seiner Zugehörigkeit zum MC B. - und zuvor zum MC G. - keine Straftaten begangen habe, zeige gerade, dass seine Zugehörigkeit keine negative Wirkung auf seine Berufsausübung habe. Die Selbstbezeichnung als „1-Prozenter“ symbolisiere in der heutigen Praxis der europäischen Motorradfahrerszene die Zugehörigkeit zu einer ausgesprochenen Minderheit und ein elitäres Selbstverständnis. Die europäische Motorradfahrerszene habe nichts mit einer amerikanischen Motorradfahrerszene aus dem Jahr 1947 zu tun. Die Hierarchie sei auch nicht anders als in anderen Vereinen. Im Fall einer Entziehung der Gewerbeerlaubnis für das Bewachungsgewerbe sei die wirtschaftliche Existenz des Klägers zerstört, denn die anderen Geschäftsfelder seiner Firma (Textilhandel und Bürodienstleistungen) befänden sich noch im Aufbau. Der Widerruf sei auch wegen Art. 12 Abs. 1 GG unverhältnismäßig. Auch das Grundrecht auf Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 Abs. 1 GG wäre mittelbar verletzt, würde die Mitgliedschaft des Klägers beim MC B. den Grund für eine existenzvernichtende Gewerbeuntersagung bieten.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 1. August 2013 zurückzuweisen.

Der Kläger sei im Sinne des Gewerberechts unzuverlässig. Die Mitgliedschaft und aktive Betätigung in einer „Outlaw Motorcycle Gang“ (OMCG - „gesetzlose Rockerbande“) rechtfertige die Annahme, dass der Kläger nicht die für das Bewachungsgewerbe erforderliche Zuverlässigkeit besitze.

Auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofs teilte das Bayerische Landeskriminalamt u. a. mit, über Organisations-Straftaten von Mitgliedern des MC B. lägen keine Erkenntnisse vor; als strafrechtsrelevante Vorfälle seien u. a. eine Prügelei von zwei Mitgliedern des MC B. mit zwei Mitgliedern des MC G. wohl aufgrund eines zufälligen Aufeinandertreffens (Kläger unbeteiligt) und der Vorfall am 25./26. Dezember 2010 als gezielte Provokation des MC G. (Beteiligung des Klägers ungeklärt) bekannt.

In der mündlichen Verhandlung betonte der Kläger, der MC B. umfasse etwa zehn Mitglieder und in ihm werde demokratisch abgestimmt; weder der Präsident noch der Schriftführer hätten herausgehobene Stellungen. Ob beim Vorfall am 25./26. Dezember 2010 noch ein anderer Funktionsträger anwesend gewesen sei, könne er nicht mehr sagen; es habe sich vermutlich um eine spontane Verabredung gehandelt. Es habe im Hinblick auf die Schlägerei auch danach keine vereinsinternen Maßnahmen gegeben, da es sich nicht um eine Unternehmung des Vereins gehandelt habe. Zuwiderhandlungen von Einzelnen seien für ihn kein Grund, die Gemeinschaft mit Anderen, die er als seine Freunde ansehe und bei denen es sich um persönlich und charakterlich untadelige Leute handele, zu beenden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten sowie die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten weiteren Unterlagen und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage des Klägers zu Recht abgewiesen hat (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da der Bescheid des Landratsamts S. vom 31. Oktober 2012 nicht rechtswidrig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig, weil der Widerruf der Erlaubnis des Klägers zur Ausübung des Bewachungsgewerbes auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG i. V. m. § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO gestützt werden konnte.

I.

Nachträglich eingetretene Tatsachen im Sinne von Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG liegen vor.

1. Nachträglich nach Erteilung der Erlaubnis mit Bescheid des Landratsamts S. vom 11. März 2008 eingetretene Tatsachen liegen nicht in Gestalt der politischen Aktivitäten des Klägers vor, da diese bereits bei Erteilung der Erlaubnis nach Inhalt und Umfang im Wesentlichen bekannt gewesen waren.

2. Für den streitgegenständlichen Erlaubniswiderruf zeitlich und sachlich relevante Tatsachen bestehen jedoch im Verhalten des Klägers als Mitglied und Inhaber einer Funktionsstellung beim MC B. im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung von Mitgliedern des MC B. mit Mitgliedern des rivalisierenden MC G. am 25./26. Dezember 2010 in S.

II.

Aufgrund dieser nachträglich eingetretenen Tatsachen wäre die Behörde berechtigt, dem Kläger die Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes zu versagen, da er die für diesen Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.

1. Für die gewerbsmäßige Bewachung von Leben und Eigentum fremder Personen bedarf ein Gewerbetreibender nach § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO einer spezifischen Zuverlässigkeit, die aus der besonderen Stellung dieses Gewerbes mit Blick auf seine Konfliktträchtigkeit und „Nähe“ zur Ausübung von Gewalt resultiert.

Da dem Gewerberecht ein absoluter Zuverlässigkeitsbegriff fremd ist, kommt es für die Prüfung der Unzuverlässigkeit auf das jeweilige Gewerbe und den Schutzzweck der entsprechenden gewerberechtlichen Bestimmungen an (vgl. BVerwG, U. v. 27.6.1961 - 1 C 34.60 - GewArch 1961, 166).

Das Bewachungsgewerbe entlastet staatliche Sicherheitsbehörden von der Aufgabe einer - von diesen kapazitätsmäßig tatsächlich nicht leistbaren - ubiquitären Gewährleistung der Sicherheit, indem private Bewachungsunternehmen für (meist) private Auftraggeber konkrete Präventivaufgaben wie die Bewachung von Personen und Sachen übernehmen. Sie üben im privaten Auftrag polizeiähnliche Funktionen (vgl. Höfling in Friauf, GewO, Stand: 271. EL August 2013, § 34a GewO Rn. 20) und eine quasistaatliche Sicherheitsrolle aus. Dabei genießen Bewachungsunternehmer jedoch keine weiter reichenden Befugnisse als andere Private. Ihnen stehen nach § 34a Abs. 5 GewO nur die sogenannten „Jedermann-Rechte“ zu, die zwar u.U. auch die Anwendung von Gewalt einschließen, in deren Ausübung sie aber strikt den Grundsatz der Erforderlichkeit und das staatliche Gewaltmonopol respektieren müssen. Den Grundsatz der Erforderlichkeit hat der Gesetzgeber in § 34a Abs. 5 Satz 2 GewO eigens hervorgehoben.

Die spezifischen Pflichten eines Bewachungsunternehmers resultieren erstens aus der Gefahrgeneigtheit der Bewachungstätigkeit aufgrund der Schutzbedürftigkeit der Bewachungsobjekte, zweitens aus der Konfliktträchtigkeit der Erfüllung des Schutzauftrags gegenüber rechtswidrigen Angriffen Dritter sowie drittens aus der strengen Rechtsbindung insbesondere bei der Ausübung der sogenannten „Jedermann-Rechte“ unter Anwendung von körperlicher Gewalt nur in den engen Grenzen des Erforderlichen.

Bereits im Vorfeld seiner Tätigkeit muss ein Bewachungsunternehmer daher etwaige Gefahren erkennen und ihnen vorbeugen, potentielle Konflikte aufspüren und ihnen durch deeskalierendes Verhalten so entgegentreten, dass sich das Konfliktpotential gar nicht erst entlädt, sowie jegliche Provokationen unterlassen. Prävention und Deeskalation statt Provokation prägen das von § 34a Abs. 1 Satz 1 GewO vorgesehene Pflichtenprofil des Bewachungsgewerbes; nicht Gewaltanwendung, sondern Gewaltvermeidung muss nach § 34a Abs. 5 GewO die Handlungsmaxime sein. Deshalb gehören u. a. solche Fähigkeiten zum vorgeschriebenen Inhalt des Unterrichts, den Selbstständige im Bewachungsgewerbe durchlaufen müssen (vgl. § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GewO, § 1 Abs. 2 und insbesondere § 4 Satz 1 Nr. 5 BewachV, wo der Verordnungsgeber prägnant den Umgang mit Menschen, das Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen nennt).

2. An diesen Maßstäben gemessen ist beim Kläger nach dem Gesamteindruck seines außergewerblichen Verhaltens im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung von Mitgliedern des MC B. mit Mitgliedern des rivalisierenden MC G. am 25./26. Dezember 2010 in S. eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit in Bezug auf das Bewachungsgewerbe anzunehmen.

a) Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 52.78 - GewArch 1982, 233; BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2; std. Rspr.). Grundsätzlich ist für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden zwar auf sein Verhalten bei der Ausübung seines Gewerbes abzustellen, so dass Pflichtverletzungen gegenüber Beschäftigten, Gläubigern und Kunden die Annahme der Unzuverlässigkeit tragen können (zu Straftaten BayVGH, B. v. 15.2.2012 - 22 C 11.2563 - Rn. 4 ff.; BayVGH, B. v. 21.8.2012 - 22 C 12.1256 - Rn. 8; zur Verletzung zivilrechtlicher Pflichten gegenüber Kunden BayVGH, B. v. 20.10.2011 - 22 ZB 11.1473 - Rn. 7; zur Überschuldung BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 52.78 - GewArch 1982, 233 f.; BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2; std. Rspr.). Ein Verhalten außerhalb der Gewerbeausübung kann nur herangezogen werden, soweit sich daraus Rückschlüsse auf Charakter oder Verhaltensweisen des Gewerbetreibenden ziehen lassen, die ihrerseits auch für sein Gewerbe relevant werden können (vgl. Brüning in Pielow, GewO, 2009, § 35 Rn. 22 m. w. N.; Ennuschat in: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011 § 34a Rn. 33). So können z. B. Eigentums- oder Vermögensdelikte eines Gewerbetreibenden darauf schließen lassen, dass er dazu neigt, sich fremdes Eigentum oder Vermögen in strafbarer Weise zu verschaffen, und die betroffenen Rechtsgüter nicht respektiert (vgl. BayVGH, B. v. 21.8.2012 - 22 C 12.1256 - Rn. 8). Für Bewachungsunternehmer gilt dies entsprechend; auch Tatsachen, die Rückschlüsse auf die Einstellung des Gewerbetreibenden zum Umgang mit Konfliktfällen und zur Gewaltvermeidung zulassen, sind hierbei von besonderer Bedeutung (vgl. auch Höfling in Friauf, GewO, Stand: 271. EL August 2013, § 34a GewO Rn. 76 f. m. w. N.). Es braucht sich nicht unbedingt um strafrechtlich relevante Tatsachen zu handeln.

Der Kläger ist zwar bisher in Ausübung seines Bewachungsgewerbes nicht durch Rechtsverstöße aufgefallen. Aber aus seinem außergewerblichen Verhalten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung von Mitgliedern des MC B. mit Mitgliedern des rivalisierenden MC G. am 25./26. Dezember 2010 in S. lassen sich Rückschlüsse auf Charakter und Verhaltensweisen des Klägers ziehen, die den weiteren Schluss zulassen, dass der Kläger nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er die spezifischen Pflichten seines Gewerbes erfüllt.

b) Der Kläger hat durch sein Verhalten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung von Mitgliedern des MC B. mit Mitgliedern des rivalisierenden MC G. am 25./26. Dezember 2010 in S. gezeigt, dass er außergewerblich an bewussten Provokationen teilnimmt, potentielle Konflikte nicht vermeidet und die Gefahr von Gewalttätigkeiten ignoriert.

aa) Die vom Kläger so bezeichnete „Kneipentour“ (Schriftsatz vom 13.1.2014, VGH-Akte Bl. 103/105) von Mitgliedern des MC B. am 25./26. Dezember 2010 in S. war nach dem objektiven äußeren Eindruck nicht lediglich eine spontane private Verabredung, sondern ein dem MC B. zurechenbarer, martialisch wirkender Auftritt als organisierte Gruppe.

Das damalige Auftreten der Mitglieder des MC B. in B.-Kutten konnte auch vom MC G. nicht - wie vom Kläger dargestellt - als private Veranstaltung, sondern nur als organisiertes Auftreten der rivalisierenden Gruppierung aufgefasst werden.

Nicht überzeugen konnte der Kläger mit seinem Versuch, die Selbstdarstellung der am 25./26. Dezember 2010 beteiligten Mitglieder des MC B.g zu verharmlosen. Deren Auftreten ist vor dem Hintergrund der Selbstdarstellung des gesamten Vereins MC B. zu sehen. Der Kläger war zwar auch insofern um Verharmlosung bemüht, indem er das Symbol der „1%-Raute“ nicht als Reminiszenz an die schweren Auseinandersetzungen zwischen Rockern und der Polizei 1947 in Hollister/USA sondern als „Modetrend“ darstellte (vgl. Niederschrift vom 13.2.2014, S. 3, 6). Aber für die Chapter des MC B. ist dieses Symbol nach ihrer Gründungsgeschichte und Herkunft prägend; es handelt sich um ein Selbstbeschreibungs- und Selbstunterscheidungsmerkmal von „Outlaw Motorcycle Gangs“ (OMCG) gegenüber „normalen“ und von ihnen als „Wochenendlern“ bezeichneten Motorradfahrern (vgl. Vahldieck in BKA [Hrsg.], Gewaltphänomene - Strukturen, Entwicklungen und Reaktionsbedarf, BKA-Herbsttagung 2010, S. 4; zum Verfahrensgegenstand gemacht mit Schreiben vom 12.12.2013, VGH-Akte Bl. 59/65 ff.). Dieser Selbststilisierung dienen auch typische OMCG-Wahlsprüche wie „God forgives, Outlaws don’t“ - welchen der MC B. variiert („God forgives B. don’t“, www.b..de, Abruf vom 9.12.2013) - oder „sangre por sangre“, was nach Darstellung des Klägers Ausdruck einer besonderen Verbundenheit, einer Art Blutsbrüderschaft sei (vgl. Niederschrift vom 13.2.2014, S. 3). Der Kläger hat zwar darauf hingewiesen, dass derartige Aussagen nicht wörtlich zu nehmen seien. Dies vermag nicht durchgehend zu überzeugen. Mögen auch Gruppen Jugendlicher oder Heranwachsender ohne besonderes Nachdenken martialisch wirkende Sprüche zur Selbstdarstellung verwenden, kann jedenfalls von einer Gruppe in Beruf und Familie stehender Erwachsener, wie sie die Mitglieder des MC B. nach Darstellung des Klägers als demokratisch entscheidende, persönlich und charakterlich untadelige Leute (Niederschrift vom 13.2.2014, S. 5) sein sollen, eine zumindest erkennbare äußere und innere Distanzierung von derartigen Aussagen erwartet werden. Anderenfalls wirkt das organisierte Auftreten als Provokation gerade durch den MC B., so wie hier geschehen.

Aus diesem Grund war der mehrstündige Aufenthalt von Mitgliedern des MC B. in B.-Kutten vom objektiven Empfängerhorizont des MC G. aus nicht als private Veranstaltung, sondern als Auftreten der rivalisierenden Organisation MC B. aufzufassen. Dafür spricht auch, dass der Konflikt nach Mitteilung eines der Präsidenten erst im Mai 2011 dauerhaft beigelegt worden und somit von beiden Seiten nicht als privater Streit, sondern als Konflikt zwischen den OMCG verstanden worden sei (vgl. KPI-Z N., Niederschrift vom 13.2.2014, S. 3).

bb) Das Auftreten der Mitglieder des MC B. einschließlich des Klägers am 25./26. Dezember 2010 in S. mit dem Besuch des dem Vereinslokal des MC G. gegenüber gelegenen Lokals war eine Provokation des rivalisierenden MC G. vor allem auch vor dem Hintergrund eines länger schwelenden Konflikts um Gebietsansprüche nach einer Abspaltung innerhalb des MC G..

Anfang des Jahres 2009 verließen der Kläger und weitere Mitglieder des MC G. den MC G., wechselten zum rivalisierenden MC B. und bildeten den neuen MC B., obwohl sie ihre Wohnsitze in S. hatten (vgl. BayLKA vom 17.1.2014, VGH-Akte Bl. 112/115). In S. blieb der MC G. bestehen. Somit existierten am selben Ort zwei Chapter konkurrierender OMCG.

Am 4. Januar 2010 ist ein interner Aufruf des MC G. wegen mangelnden Respekts seiner Gebietsansprüche durch den MC B. in N. polizeibekannt geworden; der MC G. sei von Mitgliedern anderer Chapter des MC G. aus dem Bundesgebiet unterstützt worden, während der MC B. diesen provoziert habe, indem seine Mitglieder offen in Kutten in S. aufgetreten seien. Durch intensive polizeiliche Maßnahmen sei eine Eskalation verhindert worden; im März 2010 seien die Streitigkeiten zunächst beigelegt worden (vgl. BayLKA vom 17.1.2014, VGH-Akte Bl. 112/115), aber wiederholte Provokationen des MC B. gegen den MC G. hätten die Situation verschärft, bis sie in o.g. Überfall wieder eskaliert sei (vgl. BayLfV [Hrsg.], Verfassungsschutzbericht Bayern 2010, S. 237). Im Jahr 2011 griff umgekehrt ein Mitglied des MC G. ein Mitglied des MC B. an (vgl. BayLfV [Hrsg.], Verfassungsschutzbericht Bayern 2011, S. 258). Es habe sich im Jahr 2010 nur um eine Art Waffenstillstand gehandelt, denn der Konflikt habe weitergeschwelt, wie die Mitteilung der dauerhaften Konfliktbeilegung durch einen Präsidenten erst im Mai 2011 zeige (vgl. KPI-Z N., Niederschrift vom 13.2.2014, S. 3).

cc) Insgesamt ergibt sich für den Verwaltungsgerichtshof folgendes Bild: Der Kläger nahm durch seinen mehrstündigen Aufenthalt mit weiteren Mitgliedern des MC B. in B.-Kutten in Lokalen in S. und sogar im dem Vereinslokal des MC G. gegenüber gelegenen Lokal eine Provokation des MC G. durch den MC B. mindestens bewusst in Kauf.

Aufgrund seiner Kenntnis der Vorgeschichte und der Abspaltung, die seinen Angaben zu Folge zwischenmenschliche Gründe hatte, ohne dass seitens des MC G. Racheakte ihm oder anderen Personen gegenüber erfolgt seien (Schreiben vom 13.1.2014, VGH-Akte Bl. 103/104), wusste der Kläger um die Brisanz dieser Art von Auftritt in S.. Dennoch verzichtete er weder auf ein Tragen der B.-Kutte noch auf einen Aufenthalt in unmittelbarer Nachbarschaft zum Vereinslokal des MC G.. Ein solches Auftreten konnte und musste vom MC G. nur als Provokation verstanden werden (vgl. KPI-Z N., Niederschrift vom 13.2.2014, S. 3). Nach polizeilicher Einschätzung ist zwar nicht nachweisbar, dass sich der MC B. auf eine gewaltsame Auseinandersetzung vorbereitet hatte, aber eine gezielte Provokation sei geplant gewesen, bei der man ein gewalttätiges Ende nicht habe ausschließen können (vgl. KPI-Z N., Niederschrift vom 13.2.2014, S. 4 f.).

c) Der Kläger hat auch nichts unternommen, um die entstandene gewalttätige Auseinandersetzung zu unterbinden oder wenigstens zu stoppen, obwohl er als „Secretary“ (Schriftführer) des MC B. die herausgehobene Stellung eines „Officer“ bekleidete und diese hier hätte nutzen können.

Als „Secretary“ bekleidet der Kläger im MC B. ein Funktionsamt in der internen Hierarchie, die sich rockertypisch aus „President“ und „Vice-President“ an der Spitze sowie den „Officers“ „Sergeant at Arms“, „Secretary“, „Treasurer“ und „Road Captain“ zusammensetzt, welche die Aufgabenbereiche der Bewaffnung und Sicherung, der Schriftführung und Außendarstellung, der Finanzverwaltung und der Planung und Durchführung von Ausfahrten wahrnehmen (vgl. BayLKA vom 17.1.2014, VGH-Akte Bl. 112 f.; Niederschrift vom 13.2.2014, S. 4).

Auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist die Darstellung des Klägers nicht überzeugend, dass er vom zuletzt besuchten Lokal aus in Sichtweite des Vereinslokals des MC G. den Angriff der eigenen Mitglieder bis zuletzt nicht mitbekommen haben will. Nach eigenen Angaben will der Kläger im Lokal gewesen sein, bis „alles vorbei“ gewesen sei, so dass er weder die Polizei rufen noch irgendwelche Hinweise auf den Sachverhalt habe geben können (Schriftsatz vom 18.10.2013, VGH-Akte Bl. 33/39). Er habe vom eigentlichen Vorfall nichts mitbekommen (Niederschrift vom 13.2.2014, S. 2). Dies ist jedoch nicht nachvollziehbar, denn die konfliktträchtige Situation war bereits zuvor von ihm und anderen Mitgliedern des MC B. bewusst in Kauf genommen worden und konnte - wie dem Kläger klar sein musste - jederzeit in Gewalttätigkeiten - auch der anderen Seite - umschlagen, so dass das Geschehen vor dem Lokal und auf der Straße erst recht besondere Aufmerksamkeit erregen musste. Von daher ist es für den Verwaltungsgerichtshof nach wie vor nicht nachvollziehbar, dass er dem Geschehen seinen Lauf ließ.

Die gewalttätige Auseinandersetzung ging von den den Kläger begleitenden Mitgliedern des MC B. aus. Nach polizeilichen Feststellungen griffen Mitglieder des MC B. anlasslos und überraschend vor ihrem Clublokal stehende Mitglieder des MC G. an. Die gewalttätige und bewaffnete Auseinandersetzung forderte mehrere durch Schläge und Messerstiche Verletzte.

d) Nach dem als vorsätzliche Straftat zu wertenden Überfall, der nach polizeilichen Feststellungen von zuvor mit dem Kläger im Lokal anwesenden Mitgliedern des MC B. ausgegangen war, unterstützte der Kläger weder die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen durch sachdienliche Hinweise, noch distanzierte er sich äußerlich und innerlich von Tat und Tätern, noch trug er aktiv dazu bei, dass sich dergleichen im MC B. nicht mehr wiederholen kann.

Der Kläger hat seine mangelnde Bereitschaft zur Klärung und Aufarbeitung des wegen schwerer Stichverletzungen gravierenden Vorfalls und seine mangelnde Bereitschaft zur künftigen Verhinderung derartiger Gewaltexzesse zunächst durch seine mangelnde Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden nach der Auseinandersetzung gezeigt. Zwar bestreitet der Kläger, einem Schweigegebot zu unterliegen, denn er habe mehrfach bei Strafverfahren als Zeuge umfangreiche Angaben gemacht und bei Einsätzen im Rahmen seines Bewachungsgewerbes mit der Polizei zusammengearbeitet. Er erkenne das Gewaltmonopol des Staates an und verabscheue Selbstjustiz. Dass der Kläger über Dritte keinem Schweigegebot unterliegt, die mit dem MC B. oder anderen OMCG nichts zu tun haben, mag sein. Ebenso mag er mit der Polizei bei der Aufklärung von Delikten zusammenarbeiten, in die keine Mitglieder von OMCG verwickelt sind. Die nähere Aufklärung der Auseinandersetzung vom 25./26. Dezember 2010 scheiterte aber an der „Mauer des Schweigens“, die er und die Mitglieder des MC B. ebenso wie jene des MC G. gegenüber den Strafverfolgungsbehörden errichteten (KPI S., Schlussvermerk vom 23.8.2011, Behördenakte Bl. 271/276).

Weiter trennte sich weder der MC B. von den Tätern, noch trennte sich der Kläger vom MC B.. Vereinsintern habe es keine Maßnahmen gegen die beteiligten Mitglieder gegeben, da es sich nicht um eine Unternehmung des Vereins gehandelt habe, so der Kläger (Niederschrift vom 13.2.2014, S. 2). Dem kann in keiner Weise gefolgt werden. Da es sich nach Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs um eine mindestens bewusst in Kauf genommene Provokation des MC B. gegenüber dem rivalisierenden MC G. gehandelt hat, handelte es sich sehr wohl um eine Angelegenheit des MC B.. Da die Auseinandersetzung bis hin zu lebensgefährlichen Verletzungen eskalierte, ist es unverständlich, dass nicht alles unternommen worden ist, um vereinsintern Aufarbeitung und Prävention zu betreiben. Da bis zur dauerhaften Konfliktbeilegung noch fast ein halbes Jahr verging, wäre ein aktiver Einsatz aller Mitglieder des MC B. erforderlich gewesen, um eine Wiederholung solcher Auseinandersetzungen dauerhaft zu verhindern. Doch der Kläger unternahm in dieser Richtung nichts; er war auch nicht an den Gesprächen zur Beilegung des Konflikts beteiligt (Niederschrift vom 13.2.2014, S. 5).

e) Es kann dahinstehen, ob der Kläger aktiv auf die Planung, Vorbereitung und Durchführung dieser Provokation Einfluss nahm oder nicht. Indem er als Mitglied des MC B. am 25./26. Dezember 2010 in S. in B.-Kutte und in unmittelbarer Nähe zum Vereinslokal des MC G. mit anderen Mitgliedern auftrat, hat er jedenfalls selbst eine Provokation begangen. Auch wenn die folgende Eskalation nach polizeilicher Einschätzung wohl nicht geplant war, tat der Kläger aber trotz seiner Berufserfahrung, seiner Vertrautheit mit den Charakteristika der beteiligten OMCG und seines Funktionsamts nichts, um einer Eskalation vorzubeugen oder sie zu verhindern.

Es entlastet den Kläger auch nicht, dass er behauptet, in R. seien noch niemals „Gebietskämpfe“ mit anderen Clubs ausgetragen worden, bayernweit seien ihm keine solchen bekannt und kein ihm bekannter MC sei überhaupt im Besitz oder Eigentum eigener Gebiete (Schriftsatz vom 13.1.2014, VGH-Akte Bl. 103/106), denn es geht hier nicht um pauschale Behauptungen und Gegenbehauptungen, sondern um konkrete Sachverhalte. Die Auseinandersetzung am 25./26. Dezember 2010 spielte sich in S. und nicht in R. ab und war nach der überzeugenden polizeilichen Einschätzung eine gezielte Provokation vor dem Hintergrund einer lokalen Rivalität zwischen den Chaptern des MC B. und des MC G. (vgl. BayLKA vom 17.1.2014, VGH-Akte Bl. 112/115; KPI-Z N., Niederschrift vom 13.2.2014, S. 3). Insoweit ist auch das Fehlen von Anhaltspunkten für eine gezielte Einflussnahme von OMCG auf Betriebe, Diskotheken oder Clubs in der Oberpfalz oder in N. (BayLKA vom 17.1.2014, VGH-Akte Bl. 112/114 f.) hier nicht ausschlaggebend.

Dass der Kläger als „Secretary“ keine Befehlsbefugnis innegehabt haben will, ändert nichts an seiner Mitverantwortung für die Provokation durch eigenes Fehlverhalten und entlastet ihn nicht wesentlich von seiner Mitverantwortung für das Fehlverhalten der Gruppe, denn er hätte im Vorfeld auf die anderen Mitglieder - selbst ohne hierarchische Befehlsgewalt wenigstens aufgrund seiner persönlichen Autorität oder jener als „Officer“ überredend und überzeugend - mäßigend einwirken und ein anderes Lokal wählen können. Statt dessen begab er sich mit ihnen gezielt in die unmittelbare Sichtweite des Vereinslokals des MC G., wo schon aufgrund der direkten Nachbarschaft eine Eskalation greifbar in der Luft lag. Trotz dieser für ihn erkennbaren Konfliktträchtigkeit der Situation blieb der Kläger vor Ort und entfernte sich erst nach der Auseinandersetzung.

3. Ohne den Widerruf der Bewachungserlaubnis des Klägers wäre das öffentliche Interesse gefährdet, denn angesichts seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit besteht die Gefahr, dass er auch in seiner Berufsausübung die gesetzlichen Anforderungen an die besonderen Pflichten eines Bewachungsunternehmers wie Konfliktvermeidung und Konfliktbeilegung möglichst ohne Gewaltanwendung nicht erfüllt.

Für den Widerruf einer Gewerbeerlaubnis nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG genügt zwar nicht, dass er lediglich im öffentlichen Interesse liegt, sondern der Widerruf muss zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses, also zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten sein. Allerdings kann bereits aus dem Fehlen erforderlicher Eignungsvoraussetzungen die Gefährdung des öffentlichen Interesses gefolgert werden (vgl. BVerwG, B. v. 17.8.1993 - 1 B 112/93 - juris Rn. 6 m. w. N.; BayVGH, B. v. 25.9.2012 - 22 ZB 12.731 - Rn. 13). Im vorliegenden Fall gefährdet die fehlende Zuverlässigkeit des Klägers das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als wichtiges Gemeinschaftsgut. Es wäre mit der besonderen Stellung des Bewachungsgewerbes und seiner polizeiähnlichen Funktion nicht vereinbar, würde der Kläger als Bewachungsunternehmer auch in seiner Berufsausübung konfliktträchtige Situationen gezielt herbeiführen, gewaltbereite Dritte bewusst provozieren und anschließend an der strafrechtlichen Aufarbeitung der daraus entstandenen Eskalation nicht mitwirken. Dann wäre der Kläger als Bewachungsunternehmer gerade keine Entlastung für die staatlichen Sicherheitsbehörden, sondern eine Belastung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Seine weitere gewerbliche Berufsausübung angesichts dieser von ihm gezeigten außergewerblichen Verhaltensweisen zu unterbinden, liegt daher im wohlverstandenen öffentlichen Interesse, das ohne den Widerruf der Bewachungserlaubnis des Klägers sonst ernstlich gefährdet wäre.

Den Kläger weniger belastende Mittel stehen nicht zur Verfügung, da auch betriebsbezogene Nebenbestimmungen wie Beschäftigungsverbote für Mitglieder, Anwärter oder Interessenten des MC B. als Bewachungspersonal die in der Person des Klägers liegenden Unzuverlässigkeitsmerkmale nicht beseitigen würden.

4. Die innerhalb der Widerrufsfrist des Art. 48 Abs. 4, Art. 49 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG ergangene Widerrufsentscheidung leidet auch nicht an Ermessensfehlern.

Insbesondere liegt keine Ermessensfehleinstellung darin, dass die Behörde den Widerruf zunächst auch auf die vorliegend nicht maßgeblichen politischen Aktivitäten des Klägers gestützt hatte, weil sie ihn selbstständig tragend auf sein Verhalten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung vom 25./26. Dezember 2010 gestützt hat.

Das Landratsamt hat das private Interesse des Klägers an der fortgesetzten Ausübung seines Bewachungsgewerbes rechtsfehlerfrei hintangestellt, da er zur Sicherung seines Lebensunterhalts nicht allein darauf angewiesen ist, sondern sich weitere Geschäftsfelder erschlossen hat (Versand- und Internet-Einzelhandel mit Textilien, Bekleidung, Schuhen und Lederwaren; seit 30.10.2012 auch Büroservice und Arbeitnehmerüberlassung). Mögen diese auch noch von untergeordneter Bedeutung sein, so bleibt dem Kläger doch die Möglichkeit, sich weitere Geschäftsfelder zu erschließen, von denen zu erwarten ist, dass sie seinen künftigen Lebensunterhalt werden sichern können. Zudem bleibt ihm unbenommen, neue nicht sicherheitsrelevante gewerbliche Tätigkeiten aufzunehmen, da er sich nur für die spezifischen Anforderungen des Bewachungsgewerbes als unzuverlässig erwiesen hat, oder sich eine abhängige Beschäftigung zu suchen.

III.

Der Widerruf seiner Bewachungserlaubnis verletzt den Kläger auch nicht in seiner Berufswahlfreiheit, seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder seiner Vereinigungsfreiheit.

1. Der Widerruf seiner Bewachungserlaubnis verletzt den Kläger nicht in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wobei dahinstehen kann, ob dieses in den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG fällt, da in diesem Fall durch Art. 12 Abs. 1 GG Schutz zu gewähren wäre. Im Übrigen stellt die Möglichkeit eines Widerrufs unter den hier erfüllten gesetzlichen Voraussetzungen jedenfalls eine verfassungsmäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) sowie der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) dar.

2. Der Widerruf seiner Bewachungserlaubnis verletzt den Kläger auch nicht in seiner von Art. 9 Abs. 1 GG geschützten Vereinigungsfreiheit, weil der Widerruf nicht an seine bloße Mitgliedschaft im MC B. als einem nicht verbotenen Verein anknüpft, sondern an sein persönliches Verhalten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung vom 25./26. Dezember 2010.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 ff. ZPO i. V. m. § 167 Abs. 2 VwGO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO.

(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
2.
der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt,
3.
der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Ausübung des Bewachungsgewerbes notwendige Sachkunde über die rechtlichen und fachlichen Grundlagen besitzt; für juristische Personen gilt dies für die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind oder keine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person einen Sachkundenachweis hat, oder
4.
der Antragsteller den Nachweis einer Haftpflichtversicherung nicht erbringt.
Die erforderliche Zuverlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person
1.
Mitglied in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
Mitglied in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, festgestellt hat, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat,
4.
in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen Versuchs oder Vollendung einer der nachstehend aufgeführten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist oder bei dem die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind:
a)
Verbrechen im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuches,
b)
Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, des Menschenhandels oder der Förderung des Menschenhandels, der vorsätzlichen Körperverletzung, Freiheitsberaubung, des Diebstahls, der Unterschlagung, Erpressung, des Betrugs, der Untreue, Hehlerei, Urkundenfälschung, des Landfriedensbruchs oder Hausfriedensbruchs oder des Widerstands gegen oder des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte oder gegen oder auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen,
c)
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Arzneimittelgesetz, Waffengesetz, Sprengstoffgesetz, Aufenthaltsgesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder
d)
staatsschutzgefährdende oder gemeingefährliche Straftat.
Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit hat die Behörde mindestens einzuholen:
1.
eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1,
2.
eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes,
3.
eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder des jeweils zuständigen Landeskriminalamts, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegenstehen und
4.
über die Schnittstelle des Bewacherregisters zum Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 11b eine Stellungnahme der für den Sitz der zuständigen Behörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz zu Erkenntnissen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sein können.
Die zuständige Behörde darf die übermittelten Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben der Überwachung der Gewerbetreibenden erforderlich ist. Übermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen bleiben unberührt. § 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732) geändert worden ist, bleibt unberührt. Haben sich der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen während der letzten drei Jahre vor der Überprüfung der Zuverlässigkeit nicht im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgehalten und kann ihre Zuverlässigkeit deshalb nicht oder nicht ausreichend nach Satz 5 festgestellt werden, so ist die Erlaubnis nach Absatz 1 zu versagen. Die zuständige Behörde hat den Gewerbetreibenden und die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, auf ihre Zuverlässigkeit zu überprüfen.

(1a) Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die

1.
die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und
2.
durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind.
Für die Durchführung folgender Tätigkeiten ist zusätzlich zu den Anforderungen des Satzes 1 Nummer 1 der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich:
1.
Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
2.
Schutz vor Ladendieben,
3.
Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken,
4.
Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion,
5.
Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.
Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Wachperson und einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person hat die am Hauptwohnsitz der natürlichen Person für den Vollzug nach Landesrecht zuständige Behörde mindestens eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes sowie eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder dem jeweils zuständigen Landeskriminalamt einzuholen, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegen stehen. Bei Wachpersonen und mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen ohne einen Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist die Zuverlässigkeit durch die für den Vollzug zuständige Behörde am Betriebssitz des Gewerbetreibenden, welcher die natürliche Person als erster anmeldet, zu überprüfen. Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 ist entsprechend anzuwenden bei Wachpersonen, die eine der folgenden Aufgaben wahrnehmen sollen:
1.
Bewachungen nach Satz 2 Nummer 4 und 5, auch in nicht leitender Funktion, oder
2.
Schutzaufgaben im befriedeten Besitztum bei Objekten, von denen im Fall eines kriminellen Eingriffs eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen kann.
Satz 5 gilt auch nach Aufnahme der Tätigkeit einer Wachperson. Absatz 1 Satz 4, 6 bis 10 ist entsprechend anzuwenden.

(1b) Werden der zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 und Absatz 1a Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Personen von Bedeutung sind, übermittelt sie diese der zuständigen Behörde nach den für die Informationsübermittlung geltenden Regelungen der Verfassungsschutzgesetze (Nachbericht). Zu diesem Zweck darf die Verfassungsschutzbehörde Name, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum, Geschlecht, Geburtsort, Geburtsland, Wohnort und gegenwärtige Staatsangehörigkeit und Doppel- oder frühere Staatsangehörigkeiten der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle verarbeiten, einschließlich einer Verarbeitung mit ihrer Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Die im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiteten personenbezogenen Daten der in Absatz 1 und Absatz 1a Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Personen sind spätestens nach fünf Jahren von der Verfassungsschutzbehörde zu löschen. Sollte die Verfassungsschutzbehörde vorher von einer Versagung, Rücknahme, einem Erlöschen oder Widerruf der Erlaubnis durch die zuständige Behörde Kenntnis erlangen, hat sie die im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit gespeicherten personenbezogenen Daten der in Absatz 1 genannten Personen spätestens sechs Monate nach Kenntniserlangung zu löschen. Die Sätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden für die nach Absatz 1 Satz 5 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 3 beteiligten Polizeibehörden.

(2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung

1.
die für die Entscheidung über eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen vom Antragsteller bei der Antragsstellung anzugebenden Daten und beizufügenden Unterlagen bestimmen,
2.
die Anforderungen und das Verfahren für den Unterrichtungsnachweis nach Absatz 1a Satz 1 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit des Unterrichtungsnachweises festlegen,
3.
die Anforderungen und das Verfahren für eine Sachkundeprüfung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit der Sachkundeprüfung festlegen und
4.
zum Schutze der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes, insbesondere über
a)
den Geltungsbereich der Erlaubnis,
b)
die Pflichten des Gewerbetreibenden bei der Einstellung und Entlassung der im Bewachungsgewerbe beschäftigten Personen, über die Aufzeichnung von Daten dieser Personen durch den Gewerbetreibenden und ihre Übermittlung an die für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden, über die Anforderungen, denen diese Personen genügen müssen, sowie über die Durchführung des Wachdienstes,
c)
die Verpflichtung zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung, zur Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
d)
(weggefallen)
5.
zum Schutz der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über die Unterrichtung der für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden durch Gerichte und Staatsanwaltschaften über rechtliche Maßnahmen gegen Gewerbetreibende und ihre Wachpersonen
6.
die Anforderungen und Verfahren festlegen, die zur Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, Anwendung finden sollen auf Inhaber von in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Berufsqualifikationen, die im Inland das Bewachungsgewerbe vorübergehend oder dauerhaft ausüben möchten,
7.
Einzelheiten der regelmäßigen Überprüfung der Zuverlässigkeit nach Absatz 1 Satz 10, auch in Verbindung mit Absatz 1a Satz 7, festlegen,
8.
Einzelheiten zur örtlichen Zuständigkeit für den Vollzug regeln, insbesondere die Zuständigkeit für die Überprüfung der Zuverlässigkeit und erforderlichen Qualifikation.

(3) Nach Einholung der unbeschränkten Auskünfte nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes zur Überprüfung der Zuverlässigkeit können die zuständigen Behörden das Ergebnis der Überprüfung einschließlich der für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erforderlichen Daten an den Gewerbetreibenden übermitteln.

(4) Die Beschäftigung einer Person, die in einem Bewachungsunternehmen mit Bewachungsaufgaben beschäftigt ist, oder einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(5) Der Gewerbetreibende und seine Beschäftigten dürfen bei der Durchführung von Bewachungsaufgaben gegenüber Dritten nur die Rechte, die Jedermann im Falle einer Notwehr, eines Notstandes oder einer Selbsthilfe zustehen, die ihnen vom jeweiligen Auftraggeber vertraglich übertragenen Selbsthilferechte sowie die ihnen gegebenenfalls in Fällen gesetzlicher Übertragung zustehenden Befugnisse eigenverantwortlich ausüben. In den Fällen der Inanspruchnahme dieser Rechte und Befugnisse ist der Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten.

(6) (weggefallen)

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Bewachungsgewerbeerlaubnis.

Der Kläger ist Mitgesellschafter der Firma „T.“. Mit Bescheid des Landratsamts S. vom 11. März 2008 erhielt der Kläger nach § 34a GewO die Erlaubnis zur umfassenden Bewachungstätigkeit ohne Einschränkung. Zum 4. März 2008 meldete er die Firma als Gewerbe an und ergänzte seine Gewerbeanmeldung am 8. Juni 2010 um Versand- und Internet-Einzelhandel mit Textilien, Bekleidung, Schuhen und Lederwaren sowie am 30. Oktober 2012 um Büroservice und Arbeitnehmerüberlassung.

Am 25./26. Dezember 2010 kam es zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung unter Mitgliedern der rivalisierenden MC B. und MC G. in S.. Nach polizeilichen Ermittlungen griffen Mitglieder des MC B. aus der Gaststätte „H.“ kommend vor deren benachbartem Vereinslokal „B.“ stehende Mitglieder des MC G. an. Mehrere Beteiligte wurden durch Schläge und Messerstiche verletzt, eine Person lebensgefährlich. Alle Beteiligten schwiegen sich über die Vorgänge aus. Der Kläger wurde von einer zum Tatort anrückenden Polizeistreife angetroffen, wie er sich in ruhiger Gangart entfernte und die Kutte mit den Abzeichen des MC B. trug. Auf Befragung gab er an, von einer Schlägerei nichts zu wissen. Mit Verfügung vom 14. Februar 2012 stellte die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen hinsichtlich des Klägers nach § 170 Abs. 2 StPO ein (Behördenakte, Bl. 261 ff., 281 ff., 285).

Auf Anfragen im Bayerischen Landtag hin überprüfte das Landratsamt S. die Zuverlässigkeit des Klägers im Hinblick auf das Bewachungsgewerbe. Das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz teilte mit, der Kläger sei seit dem Jahr 2009 Mitglied („Member“) und Schriftführer („Secretary“) des MC B., und bestätigte die vor Erlaubniserteilung bekannten politischen Aktivitäten des Klägers (Behördenakte Bl. 205 f.).

Nach Anhörung und Äußerung des Klägers widerrief das Landratsamt mit Bescheid vom 31. Oktober 2012 die dem Kläger nach § 34a GewO erteilte Erlaubnis zur umfassenden Bewachungstätigkeit ohne Einschränkung, verpflichtete ihn zur Rückgabe der Erlaubnisurkunde innerhalb einer Woche nach Unanfechtbarkeit des Bescheids und drohte für den Fall der Nichterfüllung der Rückgabeverpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von 1000 Euro an. Es fehle an der Zuverlässigkeit des Klägers, da er Mitglied und Schriftführer des MC B. sei. Die Gewaltbereitschaft der B. und auch des C. zeige sich deutlich bei der Messerstecherei in S.. Zwar sei das Strafverfahren gegen den Kläger eingestellt worden; er habe sich jedoch unmittelbar vor der Auseinandersetzung mit weiteren Mitgliedern des MC B., die später die Tat begangen hätten, in der Nähe des Tatorts aufgehalten und das Lokal, von dem aus der Angriff begonnen worden sei, verlassen.

Gegen den Bescheid hat der Kläger Anfechtungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg erhoben. Mit Urteil vom 1. August 2013 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab.

Der Kläger hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und beantragt:

1. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 1. August 2013 wird geändert.

2. Der Bescheid des Landratsamts S. vom 31. Oktober 2012 wird aufgehoben.

Zur Begründung führt er aus, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Mitglieder des MC B. das Gewaltmonopol des Staates missachteten, Selbstjustiz übten und die Durchführung von Racheaktionen pflegten sowie einem Schweigegelübde unterlägen. In Bayern sei es bisher zu keinem Vereinsverbot gegenüber Untergliederungen (Chapter) des MC B. gekommen. Nur ein Fall von Gewalttätigkeit sei im Verfassungsschutzbericht Bayern 2012 erwähnt, dies sei ein Fall einer Prügelei unter Mitgliedern des MC B. gewesen, wie sie in jeder Vereinigung vorkommen könnten. In allen anderen Fällen seien Mitglieder anderer Rockerbanden die Täter gewesen. Beim Vorfall am 25./26. Dezember 2010 sei der Kläger weder Rädelsführer dieses Vorkommnisses noch zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung anwesend gewesen. Der Kläger habe auch keine Möglichkeit oder Anlass gehabt, das Verlassen des Lokals durch die angreifenden Rocker zu unterbinden. Es sei reine Spekulation, dass er als ranghöchster Vertreter des MC B. etwas hätte tun können. Als Schriftführer bei einem kleinen Chapter habe er kein hohes Amt inne. Als er das Lokal „H.“ verlassen habe, sei bereits „alles vorbei“ gewesen. So habe er weder die Polizeibeamten herbeirufen noch diesen irgendwelche Hinweise auf den Sachverhalt geben können. Der Kläger unterliege keinem Schweigegebot, sondern habe mehrfach bei Strafverfahren als Zeuge umfangreiche Angaben gemacht und bei Einsätzen im Rahmen seines Bewachungsgewerbes mit der Polizei zusammengearbeitet. Er erkenne das Gewaltmonopol des Staates an und verabscheue Selbstjustiz. Dass der Kläger in den sechs Jahren seiner Zugehörigkeit zum MC B. - und zuvor zum MC G. - keine Straftaten begangen habe, zeige gerade, dass seine Zugehörigkeit keine negative Wirkung auf seine Berufsausübung habe. Die Selbstbezeichnung als „1-Prozenter“ symbolisiere in der heutigen Praxis der europäischen Motorradfahrerszene die Zugehörigkeit zu einer ausgesprochenen Minderheit und ein elitäres Selbstverständnis. Die europäische Motorradfahrerszene habe nichts mit einer amerikanischen Motorradfahrerszene aus dem Jahr 1947 zu tun. Die Hierarchie sei auch nicht anders als in anderen Vereinen. Im Fall einer Entziehung der Gewerbeerlaubnis für das Bewachungsgewerbe sei die wirtschaftliche Existenz des Klägers zerstört, denn die anderen Geschäftsfelder seiner Firma (Textilhandel und Bürodienstleistungen) befänden sich noch im Aufbau. Der Widerruf sei auch wegen Art. 12 Abs. 1 GG unverhältnismäßig. Auch das Grundrecht auf Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 Abs. 1 GG wäre mittelbar verletzt, würde die Mitgliedschaft des Klägers beim MC B. den Grund für eine existenzvernichtende Gewerbeuntersagung bieten.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 1. August 2013 zurückzuweisen.

Der Kläger sei im Sinne des Gewerberechts unzuverlässig. Die Mitgliedschaft und aktive Betätigung in einer „Outlaw Motorcycle Gang“ (OMCG - „gesetzlose Rockerbande“) rechtfertige die Annahme, dass der Kläger nicht die für das Bewachungsgewerbe erforderliche Zuverlässigkeit besitze.

Auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofs teilte das Bayerische Landeskriminalamt u. a. mit, über Organisations-Straftaten von Mitgliedern des MC B. lägen keine Erkenntnisse vor; als strafrechtsrelevante Vorfälle seien u. a. eine Prügelei von zwei Mitgliedern des MC B. mit zwei Mitgliedern des MC G. wohl aufgrund eines zufälligen Aufeinandertreffens (Kläger unbeteiligt) und der Vorfall am 25./26. Dezember 2010 als gezielte Provokation des MC G. (Beteiligung des Klägers ungeklärt) bekannt.

In der mündlichen Verhandlung betonte der Kläger, der MC B. umfasse etwa zehn Mitglieder und in ihm werde demokratisch abgestimmt; weder der Präsident noch der Schriftführer hätten herausgehobene Stellungen. Ob beim Vorfall am 25./26. Dezember 2010 noch ein anderer Funktionsträger anwesend gewesen sei, könne er nicht mehr sagen; es habe sich vermutlich um eine spontane Verabredung gehandelt. Es habe im Hinblick auf die Schlägerei auch danach keine vereinsinternen Maßnahmen gegeben, da es sich nicht um eine Unternehmung des Vereins gehandelt habe. Zuwiderhandlungen von Einzelnen seien für ihn kein Grund, die Gemeinschaft mit Anderen, die er als seine Freunde ansehe und bei denen es sich um persönlich und charakterlich untadelige Leute handele, zu beenden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten sowie die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten weiteren Unterlagen und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage des Klägers zu Recht abgewiesen hat (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da der Bescheid des Landratsamts S. vom 31. Oktober 2012 nicht rechtswidrig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig, weil der Widerruf der Erlaubnis des Klägers zur Ausübung des Bewachungsgewerbes auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG i. V. m. § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO gestützt werden konnte.

I.

Nachträglich eingetretene Tatsachen im Sinne von Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG liegen vor.

1. Nachträglich nach Erteilung der Erlaubnis mit Bescheid des Landratsamts S. vom 11. März 2008 eingetretene Tatsachen liegen nicht in Gestalt der politischen Aktivitäten des Klägers vor, da diese bereits bei Erteilung der Erlaubnis nach Inhalt und Umfang im Wesentlichen bekannt gewesen waren.

2. Für den streitgegenständlichen Erlaubniswiderruf zeitlich und sachlich relevante Tatsachen bestehen jedoch im Verhalten des Klägers als Mitglied und Inhaber einer Funktionsstellung beim MC B. im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung von Mitgliedern des MC B. mit Mitgliedern des rivalisierenden MC G. am 25./26. Dezember 2010 in S.

II.

Aufgrund dieser nachträglich eingetretenen Tatsachen wäre die Behörde berechtigt, dem Kläger die Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes zu versagen, da er die für diesen Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.

1. Für die gewerbsmäßige Bewachung von Leben und Eigentum fremder Personen bedarf ein Gewerbetreibender nach § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO einer spezifischen Zuverlässigkeit, die aus der besonderen Stellung dieses Gewerbes mit Blick auf seine Konfliktträchtigkeit und „Nähe“ zur Ausübung von Gewalt resultiert.

Da dem Gewerberecht ein absoluter Zuverlässigkeitsbegriff fremd ist, kommt es für die Prüfung der Unzuverlässigkeit auf das jeweilige Gewerbe und den Schutzzweck der entsprechenden gewerberechtlichen Bestimmungen an (vgl. BVerwG, U. v. 27.6.1961 - 1 C 34.60 - GewArch 1961, 166).

Das Bewachungsgewerbe entlastet staatliche Sicherheitsbehörden von der Aufgabe einer - von diesen kapazitätsmäßig tatsächlich nicht leistbaren - ubiquitären Gewährleistung der Sicherheit, indem private Bewachungsunternehmen für (meist) private Auftraggeber konkrete Präventivaufgaben wie die Bewachung von Personen und Sachen übernehmen. Sie üben im privaten Auftrag polizeiähnliche Funktionen (vgl. Höfling in Friauf, GewO, Stand: 271. EL August 2013, § 34a GewO Rn. 20) und eine quasistaatliche Sicherheitsrolle aus. Dabei genießen Bewachungsunternehmer jedoch keine weiter reichenden Befugnisse als andere Private. Ihnen stehen nach § 34a Abs. 5 GewO nur die sogenannten „Jedermann-Rechte“ zu, die zwar u.U. auch die Anwendung von Gewalt einschließen, in deren Ausübung sie aber strikt den Grundsatz der Erforderlichkeit und das staatliche Gewaltmonopol respektieren müssen. Den Grundsatz der Erforderlichkeit hat der Gesetzgeber in § 34a Abs. 5 Satz 2 GewO eigens hervorgehoben.

Die spezifischen Pflichten eines Bewachungsunternehmers resultieren erstens aus der Gefahrgeneigtheit der Bewachungstätigkeit aufgrund der Schutzbedürftigkeit der Bewachungsobjekte, zweitens aus der Konfliktträchtigkeit der Erfüllung des Schutzauftrags gegenüber rechtswidrigen Angriffen Dritter sowie drittens aus der strengen Rechtsbindung insbesondere bei der Ausübung der sogenannten „Jedermann-Rechte“ unter Anwendung von körperlicher Gewalt nur in den engen Grenzen des Erforderlichen.

Bereits im Vorfeld seiner Tätigkeit muss ein Bewachungsunternehmer daher etwaige Gefahren erkennen und ihnen vorbeugen, potentielle Konflikte aufspüren und ihnen durch deeskalierendes Verhalten so entgegentreten, dass sich das Konfliktpotential gar nicht erst entlädt, sowie jegliche Provokationen unterlassen. Prävention und Deeskalation statt Provokation prägen das von § 34a Abs. 1 Satz 1 GewO vorgesehene Pflichtenprofil des Bewachungsgewerbes; nicht Gewaltanwendung, sondern Gewaltvermeidung muss nach § 34a Abs. 5 GewO die Handlungsmaxime sein. Deshalb gehören u. a. solche Fähigkeiten zum vorgeschriebenen Inhalt des Unterrichts, den Selbstständige im Bewachungsgewerbe durchlaufen müssen (vgl. § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GewO, § 1 Abs. 2 und insbesondere § 4 Satz 1 Nr. 5 BewachV, wo der Verordnungsgeber prägnant den Umgang mit Menschen, das Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen nennt).

2. An diesen Maßstäben gemessen ist beim Kläger nach dem Gesamteindruck seines außergewerblichen Verhaltens im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung von Mitgliedern des MC B. mit Mitgliedern des rivalisierenden MC G. am 25./26. Dezember 2010 in S. eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit in Bezug auf das Bewachungsgewerbe anzunehmen.

a) Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 52.78 - GewArch 1982, 233; BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2; std. Rspr.). Grundsätzlich ist für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden zwar auf sein Verhalten bei der Ausübung seines Gewerbes abzustellen, so dass Pflichtverletzungen gegenüber Beschäftigten, Gläubigern und Kunden die Annahme der Unzuverlässigkeit tragen können (zu Straftaten BayVGH, B. v. 15.2.2012 - 22 C 11.2563 - Rn. 4 ff.; BayVGH, B. v. 21.8.2012 - 22 C 12.1256 - Rn. 8; zur Verletzung zivilrechtlicher Pflichten gegenüber Kunden BayVGH, B. v. 20.10.2011 - 22 ZB 11.1473 - Rn. 7; zur Überschuldung BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 52.78 - GewArch 1982, 233 f.; BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2; std. Rspr.). Ein Verhalten außerhalb der Gewerbeausübung kann nur herangezogen werden, soweit sich daraus Rückschlüsse auf Charakter oder Verhaltensweisen des Gewerbetreibenden ziehen lassen, die ihrerseits auch für sein Gewerbe relevant werden können (vgl. Brüning in Pielow, GewO, 2009, § 35 Rn. 22 m. w. N.; Ennuschat in: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011 § 34a Rn. 33). So können z. B. Eigentums- oder Vermögensdelikte eines Gewerbetreibenden darauf schließen lassen, dass er dazu neigt, sich fremdes Eigentum oder Vermögen in strafbarer Weise zu verschaffen, und die betroffenen Rechtsgüter nicht respektiert (vgl. BayVGH, B. v. 21.8.2012 - 22 C 12.1256 - Rn. 8). Für Bewachungsunternehmer gilt dies entsprechend; auch Tatsachen, die Rückschlüsse auf die Einstellung des Gewerbetreibenden zum Umgang mit Konfliktfällen und zur Gewaltvermeidung zulassen, sind hierbei von besonderer Bedeutung (vgl. auch Höfling in Friauf, GewO, Stand: 271. EL August 2013, § 34a GewO Rn. 76 f. m. w. N.). Es braucht sich nicht unbedingt um strafrechtlich relevante Tatsachen zu handeln.

Der Kläger ist zwar bisher in Ausübung seines Bewachungsgewerbes nicht durch Rechtsverstöße aufgefallen. Aber aus seinem außergewerblichen Verhalten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung von Mitgliedern des MC B. mit Mitgliedern des rivalisierenden MC G. am 25./26. Dezember 2010 in S. lassen sich Rückschlüsse auf Charakter und Verhaltensweisen des Klägers ziehen, die den weiteren Schluss zulassen, dass der Kläger nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er die spezifischen Pflichten seines Gewerbes erfüllt.

b) Der Kläger hat durch sein Verhalten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung von Mitgliedern des MC B. mit Mitgliedern des rivalisierenden MC G. am 25./26. Dezember 2010 in S. gezeigt, dass er außergewerblich an bewussten Provokationen teilnimmt, potentielle Konflikte nicht vermeidet und die Gefahr von Gewalttätigkeiten ignoriert.

aa) Die vom Kläger so bezeichnete „Kneipentour“ (Schriftsatz vom 13.1.2014, VGH-Akte Bl. 103/105) von Mitgliedern des MC B. am 25./26. Dezember 2010 in S. war nach dem objektiven äußeren Eindruck nicht lediglich eine spontane private Verabredung, sondern ein dem MC B. zurechenbarer, martialisch wirkender Auftritt als organisierte Gruppe.

Das damalige Auftreten der Mitglieder des MC B. in B.-Kutten konnte auch vom MC G. nicht - wie vom Kläger dargestellt - als private Veranstaltung, sondern nur als organisiertes Auftreten der rivalisierenden Gruppierung aufgefasst werden.

Nicht überzeugen konnte der Kläger mit seinem Versuch, die Selbstdarstellung der am 25./26. Dezember 2010 beteiligten Mitglieder des MC B.g zu verharmlosen. Deren Auftreten ist vor dem Hintergrund der Selbstdarstellung des gesamten Vereins MC B. zu sehen. Der Kläger war zwar auch insofern um Verharmlosung bemüht, indem er das Symbol der „1%-Raute“ nicht als Reminiszenz an die schweren Auseinandersetzungen zwischen Rockern und der Polizei 1947 in Hollister/USA sondern als „Modetrend“ darstellte (vgl. Niederschrift vom 13.2.2014, S. 3, 6). Aber für die Chapter des MC B. ist dieses Symbol nach ihrer Gründungsgeschichte und Herkunft prägend; es handelt sich um ein Selbstbeschreibungs- und Selbstunterscheidungsmerkmal von „Outlaw Motorcycle Gangs“ (OMCG) gegenüber „normalen“ und von ihnen als „Wochenendlern“ bezeichneten Motorradfahrern (vgl. Vahldieck in BKA [Hrsg.], Gewaltphänomene - Strukturen, Entwicklungen und Reaktionsbedarf, BKA-Herbsttagung 2010, S. 4; zum Verfahrensgegenstand gemacht mit Schreiben vom 12.12.2013, VGH-Akte Bl. 59/65 ff.). Dieser Selbststilisierung dienen auch typische OMCG-Wahlsprüche wie „God forgives, Outlaws don’t“ - welchen der MC B. variiert („God forgives B. don’t“, www.b..de, Abruf vom 9.12.2013) - oder „sangre por sangre“, was nach Darstellung des Klägers Ausdruck einer besonderen Verbundenheit, einer Art Blutsbrüderschaft sei (vgl. Niederschrift vom 13.2.2014, S. 3). Der Kläger hat zwar darauf hingewiesen, dass derartige Aussagen nicht wörtlich zu nehmen seien. Dies vermag nicht durchgehend zu überzeugen. Mögen auch Gruppen Jugendlicher oder Heranwachsender ohne besonderes Nachdenken martialisch wirkende Sprüche zur Selbstdarstellung verwenden, kann jedenfalls von einer Gruppe in Beruf und Familie stehender Erwachsener, wie sie die Mitglieder des MC B. nach Darstellung des Klägers als demokratisch entscheidende, persönlich und charakterlich untadelige Leute (Niederschrift vom 13.2.2014, S. 5) sein sollen, eine zumindest erkennbare äußere und innere Distanzierung von derartigen Aussagen erwartet werden. Anderenfalls wirkt das organisierte Auftreten als Provokation gerade durch den MC B., so wie hier geschehen.

Aus diesem Grund war der mehrstündige Aufenthalt von Mitgliedern des MC B. in B.-Kutten vom objektiven Empfängerhorizont des MC G. aus nicht als private Veranstaltung, sondern als Auftreten der rivalisierenden Organisation MC B. aufzufassen. Dafür spricht auch, dass der Konflikt nach Mitteilung eines der Präsidenten erst im Mai 2011 dauerhaft beigelegt worden und somit von beiden Seiten nicht als privater Streit, sondern als Konflikt zwischen den OMCG verstanden worden sei (vgl. KPI-Z N., Niederschrift vom 13.2.2014, S. 3).

bb) Das Auftreten der Mitglieder des MC B. einschließlich des Klägers am 25./26. Dezember 2010 in S. mit dem Besuch des dem Vereinslokal des MC G. gegenüber gelegenen Lokals war eine Provokation des rivalisierenden MC G. vor allem auch vor dem Hintergrund eines länger schwelenden Konflikts um Gebietsansprüche nach einer Abspaltung innerhalb des MC G..

Anfang des Jahres 2009 verließen der Kläger und weitere Mitglieder des MC G. den MC G., wechselten zum rivalisierenden MC B. und bildeten den neuen MC B., obwohl sie ihre Wohnsitze in S. hatten (vgl. BayLKA vom 17.1.2014, VGH-Akte Bl. 112/115). In S. blieb der MC G. bestehen. Somit existierten am selben Ort zwei Chapter konkurrierender OMCG.

Am 4. Januar 2010 ist ein interner Aufruf des MC G. wegen mangelnden Respekts seiner Gebietsansprüche durch den MC B. in N. polizeibekannt geworden; der MC G. sei von Mitgliedern anderer Chapter des MC G. aus dem Bundesgebiet unterstützt worden, während der MC B. diesen provoziert habe, indem seine Mitglieder offen in Kutten in S. aufgetreten seien. Durch intensive polizeiliche Maßnahmen sei eine Eskalation verhindert worden; im März 2010 seien die Streitigkeiten zunächst beigelegt worden (vgl. BayLKA vom 17.1.2014, VGH-Akte Bl. 112/115), aber wiederholte Provokationen des MC B. gegen den MC G. hätten die Situation verschärft, bis sie in o.g. Überfall wieder eskaliert sei (vgl. BayLfV [Hrsg.], Verfassungsschutzbericht Bayern 2010, S. 237). Im Jahr 2011 griff umgekehrt ein Mitglied des MC G. ein Mitglied des MC B. an (vgl. BayLfV [Hrsg.], Verfassungsschutzbericht Bayern 2011, S. 258). Es habe sich im Jahr 2010 nur um eine Art Waffenstillstand gehandelt, denn der Konflikt habe weitergeschwelt, wie die Mitteilung der dauerhaften Konfliktbeilegung durch einen Präsidenten erst im Mai 2011 zeige (vgl. KPI-Z N., Niederschrift vom 13.2.2014, S. 3).

cc) Insgesamt ergibt sich für den Verwaltungsgerichtshof folgendes Bild: Der Kläger nahm durch seinen mehrstündigen Aufenthalt mit weiteren Mitgliedern des MC B. in B.-Kutten in Lokalen in S. und sogar im dem Vereinslokal des MC G. gegenüber gelegenen Lokal eine Provokation des MC G. durch den MC B. mindestens bewusst in Kauf.

Aufgrund seiner Kenntnis der Vorgeschichte und der Abspaltung, die seinen Angaben zu Folge zwischenmenschliche Gründe hatte, ohne dass seitens des MC G. Racheakte ihm oder anderen Personen gegenüber erfolgt seien (Schreiben vom 13.1.2014, VGH-Akte Bl. 103/104), wusste der Kläger um die Brisanz dieser Art von Auftritt in S.. Dennoch verzichtete er weder auf ein Tragen der B.-Kutte noch auf einen Aufenthalt in unmittelbarer Nachbarschaft zum Vereinslokal des MC G.. Ein solches Auftreten konnte und musste vom MC G. nur als Provokation verstanden werden (vgl. KPI-Z N., Niederschrift vom 13.2.2014, S. 3). Nach polizeilicher Einschätzung ist zwar nicht nachweisbar, dass sich der MC B. auf eine gewaltsame Auseinandersetzung vorbereitet hatte, aber eine gezielte Provokation sei geplant gewesen, bei der man ein gewalttätiges Ende nicht habe ausschließen können (vgl. KPI-Z N., Niederschrift vom 13.2.2014, S. 4 f.).

c) Der Kläger hat auch nichts unternommen, um die entstandene gewalttätige Auseinandersetzung zu unterbinden oder wenigstens zu stoppen, obwohl er als „Secretary“ (Schriftführer) des MC B. die herausgehobene Stellung eines „Officer“ bekleidete und diese hier hätte nutzen können.

Als „Secretary“ bekleidet der Kläger im MC B. ein Funktionsamt in der internen Hierarchie, die sich rockertypisch aus „President“ und „Vice-President“ an der Spitze sowie den „Officers“ „Sergeant at Arms“, „Secretary“, „Treasurer“ und „Road Captain“ zusammensetzt, welche die Aufgabenbereiche der Bewaffnung und Sicherung, der Schriftführung und Außendarstellung, der Finanzverwaltung und der Planung und Durchführung von Ausfahrten wahrnehmen (vgl. BayLKA vom 17.1.2014, VGH-Akte Bl. 112 f.; Niederschrift vom 13.2.2014, S. 4).

Auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist die Darstellung des Klägers nicht überzeugend, dass er vom zuletzt besuchten Lokal aus in Sichtweite des Vereinslokals des MC G. den Angriff der eigenen Mitglieder bis zuletzt nicht mitbekommen haben will. Nach eigenen Angaben will der Kläger im Lokal gewesen sein, bis „alles vorbei“ gewesen sei, so dass er weder die Polizei rufen noch irgendwelche Hinweise auf den Sachverhalt habe geben können (Schriftsatz vom 18.10.2013, VGH-Akte Bl. 33/39). Er habe vom eigentlichen Vorfall nichts mitbekommen (Niederschrift vom 13.2.2014, S. 2). Dies ist jedoch nicht nachvollziehbar, denn die konfliktträchtige Situation war bereits zuvor von ihm und anderen Mitgliedern des MC B. bewusst in Kauf genommen worden und konnte - wie dem Kläger klar sein musste - jederzeit in Gewalttätigkeiten - auch der anderen Seite - umschlagen, so dass das Geschehen vor dem Lokal und auf der Straße erst recht besondere Aufmerksamkeit erregen musste. Von daher ist es für den Verwaltungsgerichtshof nach wie vor nicht nachvollziehbar, dass er dem Geschehen seinen Lauf ließ.

Die gewalttätige Auseinandersetzung ging von den den Kläger begleitenden Mitgliedern des MC B. aus. Nach polizeilichen Feststellungen griffen Mitglieder des MC B. anlasslos und überraschend vor ihrem Clublokal stehende Mitglieder des MC G. an. Die gewalttätige und bewaffnete Auseinandersetzung forderte mehrere durch Schläge und Messerstiche Verletzte.

d) Nach dem als vorsätzliche Straftat zu wertenden Überfall, der nach polizeilichen Feststellungen von zuvor mit dem Kläger im Lokal anwesenden Mitgliedern des MC B. ausgegangen war, unterstützte der Kläger weder die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen durch sachdienliche Hinweise, noch distanzierte er sich äußerlich und innerlich von Tat und Tätern, noch trug er aktiv dazu bei, dass sich dergleichen im MC B. nicht mehr wiederholen kann.

Der Kläger hat seine mangelnde Bereitschaft zur Klärung und Aufarbeitung des wegen schwerer Stichverletzungen gravierenden Vorfalls und seine mangelnde Bereitschaft zur künftigen Verhinderung derartiger Gewaltexzesse zunächst durch seine mangelnde Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden nach der Auseinandersetzung gezeigt. Zwar bestreitet der Kläger, einem Schweigegebot zu unterliegen, denn er habe mehrfach bei Strafverfahren als Zeuge umfangreiche Angaben gemacht und bei Einsätzen im Rahmen seines Bewachungsgewerbes mit der Polizei zusammengearbeitet. Er erkenne das Gewaltmonopol des Staates an und verabscheue Selbstjustiz. Dass der Kläger über Dritte keinem Schweigegebot unterliegt, die mit dem MC B. oder anderen OMCG nichts zu tun haben, mag sein. Ebenso mag er mit der Polizei bei der Aufklärung von Delikten zusammenarbeiten, in die keine Mitglieder von OMCG verwickelt sind. Die nähere Aufklärung der Auseinandersetzung vom 25./26. Dezember 2010 scheiterte aber an der „Mauer des Schweigens“, die er und die Mitglieder des MC B. ebenso wie jene des MC G. gegenüber den Strafverfolgungsbehörden errichteten (KPI S., Schlussvermerk vom 23.8.2011, Behördenakte Bl. 271/276).

Weiter trennte sich weder der MC B. von den Tätern, noch trennte sich der Kläger vom MC B.. Vereinsintern habe es keine Maßnahmen gegen die beteiligten Mitglieder gegeben, da es sich nicht um eine Unternehmung des Vereins gehandelt habe, so der Kläger (Niederschrift vom 13.2.2014, S. 2). Dem kann in keiner Weise gefolgt werden. Da es sich nach Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs um eine mindestens bewusst in Kauf genommene Provokation des MC B. gegenüber dem rivalisierenden MC G. gehandelt hat, handelte es sich sehr wohl um eine Angelegenheit des MC B.. Da die Auseinandersetzung bis hin zu lebensgefährlichen Verletzungen eskalierte, ist es unverständlich, dass nicht alles unternommen worden ist, um vereinsintern Aufarbeitung und Prävention zu betreiben. Da bis zur dauerhaften Konfliktbeilegung noch fast ein halbes Jahr verging, wäre ein aktiver Einsatz aller Mitglieder des MC B. erforderlich gewesen, um eine Wiederholung solcher Auseinandersetzungen dauerhaft zu verhindern. Doch der Kläger unternahm in dieser Richtung nichts; er war auch nicht an den Gesprächen zur Beilegung des Konflikts beteiligt (Niederschrift vom 13.2.2014, S. 5).

e) Es kann dahinstehen, ob der Kläger aktiv auf die Planung, Vorbereitung und Durchführung dieser Provokation Einfluss nahm oder nicht. Indem er als Mitglied des MC B. am 25./26. Dezember 2010 in S. in B.-Kutte und in unmittelbarer Nähe zum Vereinslokal des MC G. mit anderen Mitgliedern auftrat, hat er jedenfalls selbst eine Provokation begangen. Auch wenn die folgende Eskalation nach polizeilicher Einschätzung wohl nicht geplant war, tat der Kläger aber trotz seiner Berufserfahrung, seiner Vertrautheit mit den Charakteristika der beteiligten OMCG und seines Funktionsamts nichts, um einer Eskalation vorzubeugen oder sie zu verhindern.

Es entlastet den Kläger auch nicht, dass er behauptet, in R. seien noch niemals „Gebietskämpfe“ mit anderen Clubs ausgetragen worden, bayernweit seien ihm keine solchen bekannt und kein ihm bekannter MC sei überhaupt im Besitz oder Eigentum eigener Gebiete (Schriftsatz vom 13.1.2014, VGH-Akte Bl. 103/106), denn es geht hier nicht um pauschale Behauptungen und Gegenbehauptungen, sondern um konkrete Sachverhalte. Die Auseinandersetzung am 25./26. Dezember 2010 spielte sich in S. und nicht in R. ab und war nach der überzeugenden polizeilichen Einschätzung eine gezielte Provokation vor dem Hintergrund einer lokalen Rivalität zwischen den Chaptern des MC B. und des MC G. (vgl. BayLKA vom 17.1.2014, VGH-Akte Bl. 112/115; KPI-Z N., Niederschrift vom 13.2.2014, S. 3). Insoweit ist auch das Fehlen von Anhaltspunkten für eine gezielte Einflussnahme von OMCG auf Betriebe, Diskotheken oder Clubs in der Oberpfalz oder in N. (BayLKA vom 17.1.2014, VGH-Akte Bl. 112/114 f.) hier nicht ausschlaggebend.

Dass der Kläger als „Secretary“ keine Befehlsbefugnis innegehabt haben will, ändert nichts an seiner Mitverantwortung für die Provokation durch eigenes Fehlverhalten und entlastet ihn nicht wesentlich von seiner Mitverantwortung für das Fehlverhalten der Gruppe, denn er hätte im Vorfeld auf die anderen Mitglieder - selbst ohne hierarchische Befehlsgewalt wenigstens aufgrund seiner persönlichen Autorität oder jener als „Officer“ überredend und überzeugend - mäßigend einwirken und ein anderes Lokal wählen können. Statt dessen begab er sich mit ihnen gezielt in die unmittelbare Sichtweite des Vereinslokals des MC G., wo schon aufgrund der direkten Nachbarschaft eine Eskalation greifbar in der Luft lag. Trotz dieser für ihn erkennbaren Konfliktträchtigkeit der Situation blieb der Kläger vor Ort und entfernte sich erst nach der Auseinandersetzung.

3. Ohne den Widerruf der Bewachungserlaubnis des Klägers wäre das öffentliche Interesse gefährdet, denn angesichts seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit besteht die Gefahr, dass er auch in seiner Berufsausübung die gesetzlichen Anforderungen an die besonderen Pflichten eines Bewachungsunternehmers wie Konfliktvermeidung und Konfliktbeilegung möglichst ohne Gewaltanwendung nicht erfüllt.

Für den Widerruf einer Gewerbeerlaubnis nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG genügt zwar nicht, dass er lediglich im öffentlichen Interesse liegt, sondern der Widerruf muss zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses, also zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten sein. Allerdings kann bereits aus dem Fehlen erforderlicher Eignungsvoraussetzungen die Gefährdung des öffentlichen Interesses gefolgert werden (vgl. BVerwG, B. v. 17.8.1993 - 1 B 112/93 - juris Rn. 6 m. w. N.; BayVGH, B. v. 25.9.2012 - 22 ZB 12.731 - Rn. 13). Im vorliegenden Fall gefährdet die fehlende Zuverlässigkeit des Klägers das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als wichtiges Gemeinschaftsgut. Es wäre mit der besonderen Stellung des Bewachungsgewerbes und seiner polizeiähnlichen Funktion nicht vereinbar, würde der Kläger als Bewachungsunternehmer auch in seiner Berufsausübung konfliktträchtige Situationen gezielt herbeiführen, gewaltbereite Dritte bewusst provozieren und anschließend an der strafrechtlichen Aufarbeitung der daraus entstandenen Eskalation nicht mitwirken. Dann wäre der Kläger als Bewachungsunternehmer gerade keine Entlastung für die staatlichen Sicherheitsbehörden, sondern eine Belastung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Seine weitere gewerbliche Berufsausübung angesichts dieser von ihm gezeigten außergewerblichen Verhaltensweisen zu unterbinden, liegt daher im wohlverstandenen öffentlichen Interesse, das ohne den Widerruf der Bewachungserlaubnis des Klägers sonst ernstlich gefährdet wäre.

Den Kläger weniger belastende Mittel stehen nicht zur Verfügung, da auch betriebsbezogene Nebenbestimmungen wie Beschäftigungsverbote für Mitglieder, Anwärter oder Interessenten des MC B. als Bewachungspersonal die in der Person des Klägers liegenden Unzuverlässigkeitsmerkmale nicht beseitigen würden.

4. Die innerhalb der Widerrufsfrist des Art. 48 Abs. 4, Art. 49 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG ergangene Widerrufsentscheidung leidet auch nicht an Ermessensfehlern.

Insbesondere liegt keine Ermessensfehleinstellung darin, dass die Behörde den Widerruf zunächst auch auf die vorliegend nicht maßgeblichen politischen Aktivitäten des Klägers gestützt hatte, weil sie ihn selbstständig tragend auf sein Verhalten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung vom 25./26. Dezember 2010 gestützt hat.

Das Landratsamt hat das private Interesse des Klägers an der fortgesetzten Ausübung seines Bewachungsgewerbes rechtsfehlerfrei hintangestellt, da er zur Sicherung seines Lebensunterhalts nicht allein darauf angewiesen ist, sondern sich weitere Geschäftsfelder erschlossen hat (Versand- und Internet-Einzelhandel mit Textilien, Bekleidung, Schuhen und Lederwaren; seit 30.10.2012 auch Büroservice und Arbeitnehmerüberlassung). Mögen diese auch noch von untergeordneter Bedeutung sein, so bleibt dem Kläger doch die Möglichkeit, sich weitere Geschäftsfelder zu erschließen, von denen zu erwarten ist, dass sie seinen künftigen Lebensunterhalt werden sichern können. Zudem bleibt ihm unbenommen, neue nicht sicherheitsrelevante gewerbliche Tätigkeiten aufzunehmen, da er sich nur für die spezifischen Anforderungen des Bewachungsgewerbes als unzuverlässig erwiesen hat, oder sich eine abhängige Beschäftigung zu suchen.

III.

Der Widerruf seiner Bewachungserlaubnis verletzt den Kläger auch nicht in seiner Berufswahlfreiheit, seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder seiner Vereinigungsfreiheit.

1. Der Widerruf seiner Bewachungserlaubnis verletzt den Kläger nicht in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wobei dahinstehen kann, ob dieses in den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG fällt, da in diesem Fall durch Art. 12 Abs. 1 GG Schutz zu gewähren wäre. Im Übrigen stellt die Möglichkeit eines Widerrufs unter den hier erfüllten gesetzlichen Voraussetzungen jedenfalls eine verfassungsmäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) sowie der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) dar.

2. Der Widerruf seiner Bewachungserlaubnis verletzt den Kläger auch nicht in seiner von Art. 9 Abs. 1 GG geschützten Vereinigungsfreiheit, weil der Widerruf nicht an seine bloße Mitgliedschaft im MC B. als einem nicht verbotenen Verein anknüpft, sondern an sein persönliches Verhalten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung vom 25./26. Dezember 2010.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 ff. ZPO i. V. m. § 167 Abs. 2 VwGO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beklagte erteilte dem Kläger am 1. Juli 2009 gemäß § 34d Abs. 1 GewO die Erlaubnis, als Versicherungsmakler tätig zu sein.

Durch Urteil vom 12. April 2011 erkannte das Amtsgericht Augsburg gegen ihn wegen Betruges in elf tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit versuchtem Betrug auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Damit wurde geahndet, dass der Kläger - teilweise unter Angabe unzutreffender Informationen über sein Arbeitsverhältnis - mit privatrechtlich organisierten Versicherungsgesellschaften zwei Unfallversicherungen sowie jeweils eine Arbeitslosigkeits-, eine Zahlungsausfall- sowie eine Restschuldversicherung abgeschlossen (bzw. er den Abschluss solcher Versicherungsverträge veranlasst) hatte, obwohl er weder die wiederkehrenden Versicherungsbeiträge über die volle Laufzeit bezahlen noch den Eintritt unerwarteter Schadensereignisse abwarten wollte. Vielmehr beabsichtigte er von Anfang an, nach Ablauf der entsprechenden Karenzzeiten durch die Vorlage unzutreffender ärztlicher Bescheinigungen Leistungen zunächst wegen Arbeitsunfähigkeit und im Anschluss daran wegen Arbeitslosigkeit zu beziehen. Gegenstand des Schuldspruchs bildete ferner die Tatsache, dass es der Kläger durch Vorspiegelung zweier tatsächlich nicht bestehender Arbeitsverhältnisse erreicht hatte, bei Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert zu werden, und er - seiner vorgefassten Absicht gemäß - von den geschädigten Krankenkassen Krankengeld bezogen hat. Aufgrund fingierter Kündigungen der nicht existenten Arbeitsverträge gewährte ihm die Bundesagentur für Arbeit außerdem Arbeitslosengeld I und übernahm für ihn Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung.

Die gegen dieses Urteil eingelegte, auf das Strafmaß beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft verwarf das Landgericht Augsburg durch Urteil vom 7. Mai 2012. Gleichzeitig änderte das Landgericht auf die Berufung des Klägers hin, die zuletzt ebenfalls auf das Strafmaß beschränkt worden war, das Urteil des Amtsgerichts vom 12. April 2011 dahingehend ab, dass der Kläger wegen Betruges in neun selbstständigen Fällen sowie wegen versuchten Betruges schuldig gesprochen und er deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt wurde. Hinsichtlich zweier Anklagepunkte (sie betrafen den Vorwurf des ungerechtfertigten Bezugs von Versicherungsleistungen wegen Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 15.1.2009 bis zum 28.2.2010 und von Krankengeld zwischen dem 15.1.2009 und dem 18.10.2010) stellte das Landgericht das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, da die insoweit zu erwartende Strafe neben der Strafe, die der Kläger wegen der weiteren Betrugsfälle zu erwarten habe, nicht beträchtlich ins Gewicht falle. Den aus den abgeurteilten neun vollendeten Betrugsdelikten erwachsenen Schaden bezifferte das Landgericht in den Gründen des seit dem 15. Mai 2012 rechtskräftigen Berufungsurteils auf 109.636,74 Euro.

Durch für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 19. Oktober 2012 widerrief die Beklagte, gestützt auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG, die dem Kläger erteilte Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO und gab ihm unter Zwangsgeldandrohung auf, die Erlaubnisurkunde zurückzugeben. Zur Begründung berief sie sich im Wesentlichen darauf, dass der Kläger wegen Erfüllung des in § 34d Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO normierten Regeltatbestands als unzuverlässig anzusehen sei; besondere Umstände, durch die diese Vermutung widerlegt werde, lägen nicht vor.

Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage des Klägers wies das Verwaltungsgericht Augsburg durch Urteil vom 11. April 2013 als unbegründet ab.

Der Kläger beantragt, gestützt auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 VwGO, gegen diese Entscheidung die Berufung zuzulassen.

Die Beklagte beantragt sinngemäß, den Antrag abzulehnen.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses erachtet, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen, eine Zulassung der Berufung ebenfalls nicht für gerechtfertigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge, den einschlägigen Vorgang der Beklagten sowie die vom Verwaltungsgericht beigezogenen Strafakten (sieben Bände, Blatt 1 bis 1248) verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da der Kläger die Voraussetzungen der von ihm in Anspruch genommenen Zulassungsgründe zum Teil bereits nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise dargelegt hat und sie im Übrigen nicht vorliegen.

1. Aus der Antragsbegründung vom 17. Juni 2013 ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

1.1 Die Zeitspanne, die zwischen den Straftaten des Klägers und dem Widerruf der Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO verstrichen ist, reicht nicht aus, um nicht mehr auf die in § 34d Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO aufgestellte Regelvermutung zurückgreifen zu können.

Die Täuschungshandlungen im Sinn von § 263 StGB, deren der Kläger rechtskräftig schuldig gesprochen wurde, fielen ausweislich der Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 12. April 2011, auf die die Berufungsentscheidung des Landgerichts Augsburg (mit Ausnahme der beiden gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Tatkomplexe) vollinhaltlich Bezug nimmt, in die Jahre 2006 und 2007, wobei ihr Erfolg (d. h. der Bezug nicht gerechtfertigter Leistungen) zum Teil erst im Jahr 2008 eintrat. Das Gesetz macht den Eintritt der Regelvermutung des § 34d Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO jedoch nicht davon abhängig, dass zwischen der Tatbegehung (oder dem Eintritt des Taterfolgs) und dem für die Rechtmäßigkeit der verwaltungsbehördlichen Entscheidung maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt höchstens fünf Jahre vergangen sind; es genügt vielmehr, dass zwischen der Verurteilung (oder - was hier dahinstehen kann - dem Eintritt ihrer Rechtskraft) und dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO maximal diese Zeitspanne verstrichen ist. An die Stelle des „Antrags“ tritt in Fällen, in denen eine bereits erteilte Erlaubnis gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG widerrufen wird, der Tag des Wirksamwerdens der Widerrufsentscheidung. Denn die letztgenannte Vorschrift setzt voraus, dass die Behörde zu diesem Zeitpunkt berechtigt wäre, einen Antrag auf Neuerteilung einer solchen Erlaubnis abzulehnen.

Fällt nur die rechtskräftige Verurteilung, nicht aber die ihr zugrunde liegende Tat in den vom Gesetz genannten Zeitraum, kann die Vermutung der Unzuverlässigkeit allenfalls dann als widerlegt angesehen werden, wenn der Zeitpunkt der Begehung der Straftat „sehr lange“ bzw. „sehr weit“ zurückliegt und der Betroffene sich seither straffrei geführt hat (BVerwG, U. v. 24.4.1990 - 1 C 56.89 - DVBl 1990, 1043/1044 zu § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WaffG in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.3.1976 [WaffG a. F.], BGBl I S. 433; B. v. 9.7.1993 - 1 B 105.93 - NVwZ-RR 1994, 19 zu § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO). Feste Zeiträume dafür, wie groß dieser zeitliche Abstand sein muss, lassen sich nicht angeben; vielmehr kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an (BVerwG, U. v. 24.4.1990 a. a. O. S. 1044; B. v. 24.6.1992 - 1 B 105.92 - BayVBl 1993, 89; B. v. 9.7.1993 a. a. O. S. 19). Die in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WaffG a. F. und in § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO aufgestellte Regelvermutung lässt sich möglicherweise jedoch dann nicht mehr anwenden, wenn die Tat in dem Zeitpunkt, auf den bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines auf die Regelvermutung gestützten Verwaltungsakts abzustellen ist, zehn oder mehr Jahre zurückliegt (BVerwG, U. v. 24.4.1990 a. a. O. S. 1044; B. v. 24.6.1992 a. a. O. S. 89; B. v. 9.7.1993 a. a. O. S. 19). Dieser Zehnjahreszeitraum war am 20. Oktober 2012 - dem Tag des Wirksamwerdens der streitgegenständlichen Widerrufsentscheidung - selbst hinsichtlich der ersten der Täuschungshandlungen, die Gegenstand der strafgerichtlichen Verurteilung des Klägers waren (sie fand am 4.2.2006 statt), noch lange nicht abgelaufen.

1.2 Die in der Begründung des Zulassungsantrags angeführten Umstände, die aus der Sicht des Klägers zu dem zeitlichen Abstand hinzutreten, der zwischen den von ihm begangenen, rechtskräftig geahndeten Straftaten und dem Wirksamwerden des Widerrufsbescheids vom 19. Oktober 2012 verstrichen ist, erlauben es gleichfalls nicht, die Regelvermutung des § 34d Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO vorliegend als unanwendbar anzusehen.

1.2.1 Die Behauptung, es stehe ein „einmaliges Fehlverhalten“ inmitten, widerlegt sich bereits aufgrund der Tatsache, dass der Kläger innerhalb eines Zeitraums von nicht unerheblicher Länge zehn selbstständige Betrugshandlungen vorgenommen hat (von denen eine nicht über das Versuchsstadium hinausgelangte).

1.2.2 Wenn der Kläger vor dem Jahr 2006 strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, so lässt das den Befund unberührt, dass er in der Folgezeit ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das ein von Grund auf gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung und die Bereitschaft erkennen lässt, den eigenen Lebensunterhalt durch die fortwährende Begehung von Straftaten zu sichern. Die charakterlichen Mängel, die sich in einem solchen Tun manifestieren, und die vor diesem Hintergrund über den Kläger auszustellende ungünstige Prognose in Bezug auf seine Bereitschaft, künftig von Täuschungshandlungen abzusehen, würden sich allenfalls dann in milderem Licht darstellen, wenn aufgezeigt worden wäre, dass die Phase der kriminellen Lebensführung auf Umstände (z. B. eine besondere Versuchungssituation o. ä.) zurückzuführen ist, die eine ansonsten ggf. zu bejahende Rechtstreue des Betroffenen und eine u. U. vorhandene Fähigkeit, sich in seinem Verhalten künftig erneut an den Geboten der Rechtsordnung zu orientierten, nur vorübergehend „überlagert“ haben (vgl. BayVGH, B. v. 25.9.2012 - 22 ZB 12.731 - GewArch 2013, 35, Rn. 11). In Gestalt der Einlassung, der Kläger habe die Straftaten „aus einer besonderen, sich nicht wiederholenden Situation heraus begangen“, unternimmt die Begründung des Zulassungsantrags zwar den Versuch einer dahingehenden Argumentation. Entgegen der Obliegenheit, die sich aus dem gesetzlichen Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergibt, wurde dieses Vorbringen jedoch in keiner Weise substantiiert, so dass es nicht zugunsten des Klägers berücksichtigt werden kann. „Darlegen“ bedeutet nämlich schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr, als lediglich eine nicht näher spezifizierte Behauptung aufzustellen; es meint ein „Erläutern“, „Erklären“ oder ein „näher auf etwas Eingehen“ (vgl. BVerwG, B. v. 2.10.1961 - VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90/91; B. v. 9.3.1993 - 3 B 105.92 - NJW 1993, 2825).

Dahinstehen kann, ob der Kläger nach dem Ablauf des Jahres 2008 tatsächlich keine Straftaten mehr begangen hat, oder ob die Feststellung des Amtsgerichts Augsburg zutrifft, wonach er mit je einem Schreiben vom 15. Januar 2009 bei einer privaten Versicherungsgesellschaft und einem Sozialversicherungsträger unter Vorspiegelung eines nur fingierten Arbeitsverhältnisses Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit beantragt und er die Zahlungen des privatrechtlich verfassten Versicherungsunternehmens bis zum 28. Februar 2010 und diejenigen einer Betriebskrankenkasse bis zum 18. Oktober 2010 bezogen hat (die auf § 154 Abs. 2 StPO gestützte Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich dieser beiden Anklagepunkte lässt die inhaltliche Richtigkeit der diesbezüglichen Teile des erstinstanzlichen strafgerichtlichen Urteils unberührt). Auch dann nämlich, wenn diese Vorwürfe ungerechtfertigt sein sollten, würde der Umstand, dass der Kläger nach Aktenlage über mehrere Jahre hinweg strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, nicht ausreichen, um den Schluss auf seine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit zu entkräften, der aufgrund der rechtskräftig geahndeten Betrugsdelikte gerechtfertigt ist. Denn einem Wohlverhalten, das während eines laufenden straf- oder berufsrechtlichen Verfahrens praktiziert wird, kommt im Rahmen einer Prognose, die über die Ordnungsgemäßheit einer künftigen gewerblichen Betätigung des Betroffenen anzustellen ist, nur geringe Aussagekraft zu. Der Kläger aber wusste spätestens seit September 2009, dass gegen ihn wegen Betruges strafrechtlich ermittelt wird. Denn nachdem das Amtsgericht Augsburg durch Beschluss vom 2. September 2009 die Durchsuchung seiner Wohnung angeordnet hatte, beantragte einer seiner jetzigen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 1. Oktober 2009 bei der Staatsanwaltschaft Augsburg Akteneinsicht, wobei er den Betreff des gegen den Kläger anhängigen Ermittlungsverfahrens zutreffend mit „Verdacht des Betrugs“ angegeben hat. Seit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens ergab sich für den Kläger die Notwendigkeit zu weiterem Wohlverhalten zum einen aus der Tatsache, dass die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden war, zum anderen daraus, dass die Beklagte bereits wenige Wochen später das auf Widerruf der Erlaubnis nach § 34d GewO gerichtete Verwaltungsverfahren eingeleitet hat; hiervon hat der Kläger durch das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 25. Juli 2012 Kenntnis erlangt.

1.2.3 Zu Unrecht versucht die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung, ernstliche Zweifel an der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers aus dem Umstand herzuleiten, dass er Straftaten nach § 263 StGB als Versicherungsnehmer, nicht aber als Versicherungsvermittler begangen hat, und dass hierdurch „lediglich“ Versicherungsunternehmen (zusätzlich allerdings auch - wie seitens des Verwaltungsgerichtshofs anzumerken ist - Träger der gesetzlichen Sozialversicherung) geschädigt wurden, wohingegen § 34d GewO primär dem Verbraucherschutz diene. Zwar wird in der Begründung des Entwurfs der Bundesregierung eines Gesetzes zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts (BT-Drucks. 16/1935, S. 1), durch das in Umsetzung der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (ABl EG Nr. L 9 S. 3) die Vorschrift des § 34d GewO geschaffen wurde, ausgeführt, die genannte Richtlinie diene neben der Harmonisierung des Vermittlermarktes der Verbesserung des Verbraucherschutzes. Dessen ungeachtet bezwecken sowohl die Richtlinie 2002/92/EG als auch § 34d GewO zusätzlich die Wahrung der allgemeinen Ordnung des geschäftlichen Verhaltens in dem sensiblen Bereich der Vermittlung von Versicherungen (so zu Recht Schönleitner in Landmann/Rohmer, GewO, Bd. I, Stand Januar 2013, § 34d Rn. 69b); bezeichnenderweise nennt der Erwägungsgrund 17 der Richtlinie 2002/92/EG neben dem Verbraucherschutz als weiteres Anliegen ausdrücklich die „Solidität des Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfts“. Im Übrigen wirken sich zulasten von Versicherungsunternehmen oder von Trägern der Sozialversicherung begangene Betrugshandlungen mittelbar auch auf die Versicherten nachteilig aus, da die durch solche Verhaltensweisen verursachten Schäden die Höhe der Versicherungsprämien bzw. -beiträge beeinflussen (vgl. auch dazu Schönleitner, a. a. O., Rn. 69b).

Vor allem aber kann nicht ohne weiteres gesagt werden, eine Neigung zur Schädigung fremden Vermögens könne sich stets nur in eine Richtung auswirken (BayVGH, B. v. 25.9.2012 - 22 ZB 12.731 - GewArch 2013, 35 Rn. 12). Die Bereitschaft eines Straftäters, die eigene finanzielle Lage durch Straftaten zu verbessern, stellt vielmehr grundsätzlich eine Gefahr für die wirtschaftlichen Belange eines jeden Mitglieds der Rechtsgemeinschaft dar, dessen Lebenssituation die Möglichkeit einer entsprechenden Schädigung bietet. Dass der Kläger nur dann keine Skrupel besitzt, andere zu betrügen oder sonst zu übervorteilen, wenn sich sein Tun zulasten von Versicherungsunternehmen auswirkt, während sein Selbstverständnis derartige Verhaltensweisen dann ausschließt, wenn hierdurch die vermögensbezogenen Belange natürlicher Personen verletzt werden, wird durch die Begründung des Zulassungsantrags nicht aufgezeigt.

1.2.4 Das Vorbringen, der Kläger habe sich seiner Verantwortung und den damit einhergehenden Konsequenzen gestellt, indem er die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und dadurch die Tat eingeräumt habe, rechtfertigt gleichfalls keine ihm günstige Zuverlässigkeitsprognose. Vielmehr stellte sich der Ablauf des strafgerichtlichen Verfahrens so dar, dass der Kläger im ersten Rechtszug jede Einlassung zur Sache verweigert hat, obwohl er seitens des Amtsgerichts zu Beginn der Hauptverhandlung dahingehend belehrt wurde, dass es für die Strafzumessung bzw. dafür, ob eine Bewährungs- oder eine Vollzugsstrafe in Betracht komme, entscheidend sei, ob er vor Beginn der Beweisaufnahme ein Geständnis ablege. Nachdem das Amtsgericht daraufhin an drei Sitzungstagen zwölf Zeugen einvernommen, wenigstens 25 Urkunden (auszugsweise) verlesen und die Beweismittelakten I bis III im Wege des Selbstleseverfahrens (§ 249 Abs. 2 StPO) zum Gegenstand der Beweiserhebung gemacht hatte, beantragte der Verteidiger des Klägers, auf Freispruch zu erkennen. Das Urteil des Amtsgerichts hat der Kläger sodann zunächst in vollem Umfang mit dem erklärten Ziel angefochten, einen Freispruch zu erlangen (vgl. das Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 7.7.2011, Blatt 1128 der Strafakten). Auch während der Berufungshauptverhandlung, die sich über sechs Tage erstreckte, machte der Kläger von seinem Schweigerecht Gebrauch. Nachdem das Landgericht während der ersten fünf Verhandlungstage 20 Zeugen einvernommen und mindestens 161 Urkunden (auszugsweise) verlesen hatte, beantragte die Staatsanwaltschaft zu Beginn des sechsten Sitzungstages, das Verfahren hinsichtlich der beiden vorerwähnten Anklagepunkte gemäß § 154 Abs. 2 StPO einzustellen. Erst im Anschluss an den diesem Antrag stattgebenden Beschluss der Strafkammer erklärten die Verteidiger des Klägers mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, dass hinsichtlich der verbleibenden Betrugsfälle die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werde. Zu seinen Taten hat sich der Kläger ausweislich des Protokolls der Berufungshauptverhandlung auch daraufhin nicht geäußert; er schloss sich vielmehr den Anträgen und Ausführungen seiner Verteidiger an, die jeweils die Verhängung einer Strafe beantragt hatten, die zur Bewährung ausgesetzt werden könne.

Dieser Ablauf kann nur so verstanden werden, dass der Kläger zunächst gehofft hatte, es werde der Staatsanwaltschaft und den Strafgerichten nicht gelingen, ihn der angeklagten Taten, die sich in einem verzweigten, schwer durchschaubaren Geflecht zumeist türkischstämmiger Personen und von ihnen geleiteter Firmen abspielten, zu überführen. Die Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß erfolgte erst, nachdem eine die Ressourcen der Rechtspflege in hohem Maß in Anspruch nehmende Beweisaufnahme ergeben hatte, dass sich diese Hoffnung als unberechtigt erweisen würde (auch die Verteidiger des Klägers haben in der Berufungsinstanz bezeichnenderweise nicht mehr beantragt, auf Freispruch zu erkennen), und die Staatsanwaltschaft sowie das Landgericht zwei der Anklagepunkte fallengelassen hatten, so dass der Kläger erwarten durfte, die gegen ihn zu verhängende Freiheitsstrafe werde zur Bewährung ausgesetzt werden. Eine Erklärung, die als ein von Einsicht und Reue getragenes Eingeständnis seiner Taten verstanden werden könnte, hat der Kläger nach Aktenlage zu keiner Zeit abgegeben.

1.2.5 Unzutreffend ist die in der Begründung des Zulassungsantrags aufgestellte Behauptung, das Verwaltungsgericht habe den Umstand nicht gewürdigt, dass das Landgericht die gegen den Kläger verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat. In der Randnummer 33 des angefochtenen Urteils wurde vielmehr - wenngleich nur knapp - dargelegt, warum dieser Gesichtspunkt zur Überzeugung des Verwaltungsgerichts keine dem Kläger günstige Entscheidung hinsichtlich des Fortbestands der Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO rechtfertigt. Ergänzend hierzu ist anzumerken, dass die Frage, ob die künftige gewerbliche Betätigung einer Person Rechtsgutsbeeinträchtigungen erwarten lässt, deretwegen der Betroffene als unzuverlässig angesehen werden muss, von den Verwaltungsbehörden und -gerichten eigenverantwortlich geprüft und beantwortet wird; eine Bindung an Aussagen, die in einer strafgerichtlichen Entscheidung enthalten sind, träte nur ein, wenn über die Untersagung erlaubnisfreier Gewerbe zu befinden wäre (vgl. § 35 Abs. 3 GewO) und das Strafgericht zudem die Erforderlichkeit eines Berufsverbots ausdrücklich verneint hätte. Schweigen die Gründe der strafgerichtlichen Entscheidung hierzu, wie das vorliegend der Fall ist, bleiben die Behörden und Verwaltungsgerichte selbst im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 3 GewO in ihrer Beurteilung des künftigen beruflichen Verhaltens des Betroffenen frei (vgl. Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, Stand Juni 2006, § 35 Rn. 147; Heß in Friauf, GewO, Stand Mai 2012, § 35 Rn. 401). Hinzu kommt, dass zuverlässig im gewerberechtlichen Sinne nicht schon derjenige ist, welcher von der Begehung berufsbezogener Straftaten absieht; auch Versicherungsvermittler, die schutzbedürftige Kunden zum Abschluss überflüssiger oder aus sonstigen Gründen unvorteilhafter Versicherungsverträge bewegen, ohne hierbei die Grenze des Strafbaren zu überschreiten, bieten nicht die Gewähr dafür, dass sie ihr Gewerbe ordnungsgemäß ausüben werden. „Nicht ordnungsgemäß“ ist nämlich nicht nur eine Gewerbeausübung, die gegen geltendes Recht verstößt; auch eine Missachtung sonstiger öffentlicher Interessen kann den Unzuverlässigkeitsvorwurf begründen (so zu Recht Heß in Friauf, GewO, Stand April 2014, § 35 Rn. 145). Unter der Geltung des Sozialstaatsgebots des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) aber stellt der Schutz jedenfalls solcher Verbraucher, die aufgrund ihres Alters, ihrer gesundheitlichen Verfassung oder aufgrund geschäftlicher Unerfahrenheit ihre Belange selbst nicht ausreichend zu wahren vermögen, eine Aufgabe der öffentlichen Gewalt dar; ein die Belange dieser Personen beeinträchtigendes Geschäftsgebaren verletzt deshalb öffentliche Interessen.

1.2.6 Die Erfüllung des in Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG enthaltenen Tatbestandsmerkmals, wonach ohne den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts das öffentliche Interesse gefährdet sein muss, wird durch die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nur mit der Behauptung in Abrede gestellt, aus einer Tätigkeit des Klägers als Versicherungsvermittler sei ein Schaden nicht zu erwarten; ergänzend verweist sie auf den Umstand, dass er nicht in Ausübung dieser Betätigung straffällig geworden sei, sowie auf die erfolgte Strafaussetzung zur Bewährung. Da insoweit kein sachlich neues Vorbringen inmitten steht, genügt es, auf die bereits vorstehend erfolgte Würdigung dieser Argumente zu verweisen.

1.2.7 Ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich aus der Behauptung, der Widerruf der Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO entziehe dem Kläger die Grundlage der Lebensführung und nehme ihm die Chance einer Resozialisierung. Denn die Begründung des Zulassungsantrags zeigt nicht auf, warum der im Jahr 1977 geborene Kläger nicht in der Lage sein soll, seinen Lebensunterhalt durch eine berufliche Tätigkeit zu bestreiten, für die er eine solche Erlaubnis nicht benötigt.

1.2.8 Soweit in der Randnummer 37 des angefochtenen Urteils zum Ausdruck kommt, dass das Verwaltungsgericht die Beklagte als zum Widerruf der dem Kläger erteilten Erlaubnis verpflichtet angesehen hat, greift die Begründung des Zulassungsantrags diese rechtliche Aussage lediglich mit dem Argument an, die in § 34d Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO aufgestellte Regelvermutung sei aufgrund der vom Kläger vorgetragenen Umstände widerlegt. Da es sich nicht so verhält, erübrigen sich weitere Darlegungen dazu, warum das durch Art. 49 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG grundsätzlich eingeräumte Widerrufsermessen hier zu Ungunsten des Klägers auf null reduziert ist.

2. Um die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufzuzeigen, verweist der Kläger zunächst pauschal auf das Vorbringen, mit dem ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargetan werden sollen. Aus dem Vorstehenden ergibt sich jedoch, dass die Umstände, aus denen die Unzuverlässigkeit des Klägers resultiert, in tatsächlicher Hinsicht feststehen, ihre Aussagekraft im Hinblick auf die über sein künftiges berufliches Verhalten anzustellende Prognose eindeutig ist, und die durch den vorliegenden Fall aufgeworfenen Rechtsfragen geklärt sind. Dies gilt auch für die vom Kläger mit Blickrichtung auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erneut angesprochenen Gesichtspunkte, ob die Regelvermutung des § 34d Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO aufgrund des Zeitraums, der seit den von ihm begangenen Taten verstrichen ist, als widerlegt angesehen werden muss, und ob ohne den Widerruf der ihm erteilten Erlaubnis das öffentliche Interesse weiterhin gefährdet wäre.

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten einer Rechtssache lassen sich auch nicht damit begründen, dass das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit nicht gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen hat (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 2.5.2014 - 10 ZB 13.1229 - juris Rn. 20; B. v. 13.4.2014 - 10 ZB 13.71 - juris Rn. 15; B. v. 23.4.2013 - 4 ZB 12.2144 - juris Rn. 19; B. v. 27.9.2010 - 2 ZB 08.2775 - juris Rn. 13; OVG NRW, B. v. 26.1.1999 - 3 B 2861/97 - NVwZ-RR 1999, 696/697; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 123 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 8). Dieses Ergebnis folgt letztlich zwingend daraus, dass das Gericht des ersten Rechtszugs nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu einer Zulassung der Berufung nur dann berechtigt ist, wenn einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt oder es von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bezeichneten Gerichte abgewichen ist. Diese Einschränkung würde unterlaufen, zöge bereits die unterbliebene Übertragung auf den Einzelrichter die Notwendigkeit nach sich, dass das Oberverwaltungsgericht die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zulassen muss. Zudem kann sich in dem Verfahrensstadium, in dem das Verwaltungsgericht über eine Einzelrichterübertragung zu befinden hat, die Frage, ob ein Rechtsstreit besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, anders als in dem Zeitpunkt darstellen, in dem über einen auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützten Antrag auf Zulassung der Berufung zu entscheiden ist (z. B. weil während des erstinstanzlichen Verfahrens ein zunächst schwer überschaubarer Sachverhalt umfassend aufgeklärt oder seinerzeit noch strittige Rechtsfragen inzwischen durch den Gesetzgeber oder höchstrichterlich geklärt wurden).

3. Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer

- eine bestimmte tatsächliche oder rechtliche Frage genau bezeichnet,

- darlegt, dass im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts die Herbeiführung einer obergerichtlichen Entscheidung über diese Frage erforderlich ist,

- aufzeigt, dass sie sich im anhängigen Rechtsstreit in entscheidungserheblicher Weise stellt, und

- ausführt, warum einer obergerichtlichen Aussage zu dieser Frage über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukommt

(vgl. u. a. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 RdNr. 211).

Der Kläger hat in Abschnitt III der Begründung des Zulassungsantrags zwar mehrere sich auf die Regelvermutung des § 34d Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO beziehende Fragen formuliert. Er zeigt jedoch nicht auf, dass sie in der Rechtsprechung oder - soweit das genügen sollte - in der Rechtswissenschaft unterschiedlich beantwortet werden und deshalb im Sinn des zweiten der vier vorgenannten Erfordernisse ein Bedürfnis nach obergerichtlicher Klärung besteht. Dahingehende Darlegungen erübrigten sich umso weniger, als sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 24. April 1990 (1 C 56.89 - DVBl 1990, 1043) sowie in den Beschlüssen vom 24. Juni 1992 (1 B 105/92 - BayVBl 1993, 89) und vom 9. Juli 1993 (1 B 105.93 - NVwZ-RR 1994, 19) bereits eingehend zur Tragweite und den Grenzen von mit § 34d Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO vergleichbaren Vorschriften geäußert hat; aus der Begründung des Zulassungsantrags geht nicht hervor, dass ein darüber hinausgehender Klärungsbedarf besteht. Da es für die Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen auf Regelvermutungen von der Art, wie sie sich u. a. in der letztgenannten Vorschrift finden, nicht mehr zurückgegriffen werden darf, „auf die besonderen Umstände des Einzelfalls“ ankommt (BVerwG, U. v. 24.4.1990 a. a. O. S. 1044; B. v. 9.7.1993 a. a. O. S. 19), und das Bundesverwaltungsgericht im letztgenannten Beschluss (a. a. O. S. 20) eine „fallübergreifende Bedeutung“ der Frage, wann die Regelvermutung des § 34c Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO als widerlegt angesehen werden kann, ausdrücklich verneint hat, hätte der Kläger zudem nicht von Darlegungen absehen dürfen, dass die in der Begründung des Zulassungsantrags formulierten Fragen dessen ungeachtet im Sinne des vierten vorgenannten Kriteriums in verallgemeinerungsfähiger Weise beantwortbar sind.

4. Eine Zulassung der Berufung kommt vorliegend auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO in Betracht. Lässt man den vom Kläger nicht geltend gemachten Fall einer Divergenz hinsichtlich tatsächlicher Gegebenheiten außer Betracht, so sind die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt, wenn das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der in Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, auf den eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte - grundsätzlich in Anwendung der gleichen Rechtsnorm - eine Entscheidung tragend gestützt hat.

Die Begründung des Zulassungsantrags sieht einen solchen Widerspruch darin, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil davon ausgegangen sei, dem Kläger müsse die Erlaubnis nach § 34d GewO zwingend entzogen werden, während das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 9. Juli 1993 (1 B 105.93 - NVwZ-RR 1994, 19) von der Widerlegbarkeit der in § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO aufgestellten Vermutung auch dann ausgegangen sei, wenn die dort genannte Fünfjahresfrist noch nicht abgelaufen sei, die Straftat jedoch weit zurückliege und sich der Betroffene seither straffrei geführt habe.

Ein hiervon abweichender, abstrakter Rechtssatz liegt dem angefochtenen Urteil nicht zugrunde. In Übereinstimmung mit der Aussage, die sich im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 1993 (1 B 105.93, a. a. O. S. 19) unmittelbar an die vom Kläger in Bezug genommene Textstelle anschließt, hat das Verwaltungsgericht zur Begründung des von ihm gefundenen Ergebnisses, dass es vorliegend bei der Maßgeblichkeit der Regelvermutung des § 34d Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO verbleibt, auf die Besonderheiten des konkreten Einzelfalles abgestellt und in den Gründen seiner Entscheidung eingehend aufgezeigt, warum den vom Kläger begangenen Straftaten auch hier die Rechtswirkung zukommt, die sich aus der letztgenannten Vorschrift ergibt. Soweit die Randnummer 37 des angefochtenen Urteils von einer gebundenen Entscheidung der Beklagten ausgeht, steht diese rechtliche Aussage nicht in Zusammenhang mit § 34d Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO; sie erfolgte vielmehr im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der zu beurteilenden Maßnahme. Gegen die insoweit vertretene Auffassung, dass diese Frage im Rahmen des Widerrufs einer Erlaubnis nach § 34d GewO nicht anders beantwortet werden könne als in der Fallgestaltung, dass über ihre Erteilung befunden werden müsse (greift - wie hier - die Regelvermutung des § 34d Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO ein, ist eine solche Erlaubnis in der Tat zwingend zu versagen), werden auch in Abschnitt IV der Begründung des Zulassungsantrags keine im Rahmen des § 124 Abs. 2 VwGO beachtlichen Angriffe vorgetragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit der Empfehlung in der Nummer 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Bewachungsgewerbeerlaubnis.

Der Kläger ist Mitgesellschafter der Firma „T.“. Mit Bescheid des Landratsamts S. vom 11. März 2008 erhielt der Kläger nach § 34a GewO die Erlaubnis zur umfassenden Bewachungstätigkeit ohne Einschränkung. Zum 4. März 2008 meldete er die Firma als Gewerbe an und ergänzte seine Gewerbeanmeldung am 8. Juni 2010 um Versand- und Internet-Einzelhandel mit Textilien, Bekleidung, Schuhen und Lederwaren sowie am 30. Oktober 2012 um Büroservice und Arbeitnehmerüberlassung.

Am 25./26. Dezember 2010 kam es zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung unter Mitgliedern der rivalisierenden MC B. und MC G. in S.. Nach polizeilichen Ermittlungen griffen Mitglieder des MC B. aus der Gaststätte „H.“ kommend vor deren benachbartem Vereinslokal „B.“ stehende Mitglieder des MC G. an. Mehrere Beteiligte wurden durch Schläge und Messerstiche verletzt, eine Person lebensgefährlich. Alle Beteiligten schwiegen sich über die Vorgänge aus. Der Kläger wurde von einer zum Tatort anrückenden Polizeistreife angetroffen, wie er sich in ruhiger Gangart entfernte und die Kutte mit den Abzeichen des MC B. trug. Auf Befragung gab er an, von einer Schlägerei nichts zu wissen. Mit Verfügung vom 14. Februar 2012 stellte die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen hinsichtlich des Klägers nach § 170 Abs. 2 StPO ein (Behördenakte, Bl. 261 ff., 281 ff., 285).

Auf Anfragen im Bayerischen Landtag hin überprüfte das Landratsamt S. die Zuverlässigkeit des Klägers im Hinblick auf das Bewachungsgewerbe. Das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz teilte mit, der Kläger sei seit dem Jahr 2009 Mitglied („Member“) und Schriftführer („Secretary“) des MC B., und bestätigte die vor Erlaubniserteilung bekannten politischen Aktivitäten des Klägers (Behördenakte Bl. 205 f.).

Nach Anhörung und Äußerung des Klägers widerrief das Landratsamt mit Bescheid vom 31. Oktober 2012 die dem Kläger nach § 34a GewO erteilte Erlaubnis zur umfassenden Bewachungstätigkeit ohne Einschränkung, verpflichtete ihn zur Rückgabe der Erlaubnisurkunde innerhalb einer Woche nach Unanfechtbarkeit des Bescheids und drohte für den Fall der Nichterfüllung der Rückgabeverpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von 1000 Euro an. Es fehle an der Zuverlässigkeit des Klägers, da er Mitglied und Schriftführer des MC B. sei. Die Gewaltbereitschaft der B. und auch des C. zeige sich deutlich bei der Messerstecherei in S.. Zwar sei das Strafverfahren gegen den Kläger eingestellt worden; er habe sich jedoch unmittelbar vor der Auseinandersetzung mit weiteren Mitgliedern des MC B., die später die Tat begangen hätten, in der Nähe des Tatorts aufgehalten und das Lokal, von dem aus der Angriff begonnen worden sei, verlassen.

Gegen den Bescheid hat der Kläger Anfechtungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg erhoben. Mit Urteil vom 1. August 2013 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab.

Der Kläger hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und beantragt:

1. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 1. August 2013 wird geändert.

2. Der Bescheid des Landratsamts S. vom 31. Oktober 2012 wird aufgehoben.

Zur Begründung führt er aus, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Mitglieder des MC B. das Gewaltmonopol des Staates missachteten, Selbstjustiz übten und die Durchführung von Racheaktionen pflegten sowie einem Schweigegelübde unterlägen. In Bayern sei es bisher zu keinem Vereinsverbot gegenüber Untergliederungen (Chapter) des MC B. gekommen. Nur ein Fall von Gewalttätigkeit sei im Verfassungsschutzbericht Bayern 2012 erwähnt, dies sei ein Fall einer Prügelei unter Mitgliedern des MC B. gewesen, wie sie in jeder Vereinigung vorkommen könnten. In allen anderen Fällen seien Mitglieder anderer Rockerbanden die Täter gewesen. Beim Vorfall am 25./26. Dezember 2010 sei der Kläger weder Rädelsführer dieses Vorkommnisses noch zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung anwesend gewesen. Der Kläger habe auch keine Möglichkeit oder Anlass gehabt, das Verlassen des Lokals durch die angreifenden Rocker zu unterbinden. Es sei reine Spekulation, dass er als ranghöchster Vertreter des MC B. etwas hätte tun können. Als Schriftführer bei einem kleinen Chapter habe er kein hohes Amt inne. Als er das Lokal „H.“ verlassen habe, sei bereits „alles vorbei“ gewesen. So habe er weder die Polizeibeamten herbeirufen noch diesen irgendwelche Hinweise auf den Sachverhalt geben können. Der Kläger unterliege keinem Schweigegebot, sondern habe mehrfach bei Strafverfahren als Zeuge umfangreiche Angaben gemacht und bei Einsätzen im Rahmen seines Bewachungsgewerbes mit der Polizei zusammengearbeitet. Er erkenne das Gewaltmonopol des Staates an und verabscheue Selbstjustiz. Dass der Kläger in den sechs Jahren seiner Zugehörigkeit zum MC B. - und zuvor zum MC G. - keine Straftaten begangen habe, zeige gerade, dass seine Zugehörigkeit keine negative Wirkung auf seine Berufsausübung habe. Die Selbstbezeichnung als „1-Prozenter“ symbolisiere in der heutigen Praxis der europäischen Motorradfahrerszene die Zugehörigkeit zu einer ausgesprochenen Minderheit und ein elitäres Selbstverständnis. Die europäische Motorradfahrerszene habe nichts mit einer amerikanischen Motorradfahrerszene aus dem Jahr 1947 zu tun. Die Hierarchie sei auch nicht anders als in anderen Vereinen. Im Fall einer Entziehung der Gewerbeerlaubnis für das Bewachungsgewerbe sei die wirtschaftliche Existenz des Klägers zerstört, denn die anderen Geschäftsfelder seiner Firma (Textilhandel und Bürodienstleistungen) befänden sich noch im Aufbau. Der Widerruf sei auch wegen Art. 12 Abs. 1 GG unverhältnismäßig. Auch das Grundrecht auf Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 Abs. 1 GG wäre mittelbar verletzt, würde die Mitgliedschaft des Klägers beim MC B. den Grund für eine existenzvernichtende Gewerbeuntersagung bieten.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 1. August 2013 zurückzuweisen.

Der Kläger sei im Sinne des Gewerberechts unzuverlässig. Die Mitgliedschaft und aktive Betätigung in einer „Outlaw Motorcycle Gang“ (OMCG - „gesetzlose Rockerbande“) rechtfertige die Annahme, dass der Kläger nicht die für das Bewachungsgewerbe erforderliche Zuverlässigkeit besitze.

Auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofs teilte das Bayerische Landeskriminalamt u. a. mit, über Organisations-Straftaten von Mitgliedern des MC B. lägen keine Erkenntnisse vor; als strafrechtsrelevante Vorfälle seien u. a. eine Prügelei von zwei Mitgliedern des MC B. mit zwei Mitgliedern des MC G. wohl aufgrund eines zufälligen Aufeinandertreffens (Kläger unbeteiligt) und der Vorfall am 25./26. Dezember 2010 als gezielte Provokation des MC G. (Beteiligung des Klägers ungeklärt) bekannt.

In der mündlichen Verhandlung betonte der Kläger, der MC B. umfasse etwa zehn Mitglieder und in ihm werde demokratisch abgestimmt; weder der Präsident noch der Schriftführer hätten herausgehobene Stellungen. Ob beim Vorfall am 25./26. Dezember 2010 noch ein anderer Funktionsträger anwesend gewesen sei, könne er nicht mehr sagen; es habe sich vermutlich um eine spontane Verabredung gehandelt. Es habe im Hinblick auf die Schlägerei auch danach keine vereinsinternen Maßnahmen gegeben, da es sich nicht um eine Unternehmung des Vereins gehandelt habe. Zuwiderhandlungen von Einzelnen seien für ihn kein Grund, die Gemeinschaft mit Anderen, die er als seine Freunde ansehe und bei denen es sich um persönlich und charakterlich untadelige Leute handele, zu beenden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten sowie die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten weiteren Unterlagen und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage des Klägers zu Recht abgewiesen hat (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da der Bescheid des Landratsamts S. vom 31. Oktober 2012 nicht rechtswidrig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig, weil der Widerruf der Erlaubnis des Klägers zur Ausübung des Bewachungsgewerbes auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG i. V. m. § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO gestützt werden konnte.

I.

Nachträglich eingetretene Tatsachen im Sinne von Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG liegen vor.

1. Nachträglich nach Erteilung der Erlaubnis mit Bescheid des Landratsamts S. vom 11. März 2008 eingetretene Tatsachen liegen nicht in Gestalt der politischen Aktivitäten des Klägers vor, da diese bereits bei Erteilung der Erlaubnis nach Inhalt und Umfang im Wesentlichen bekannt gewesen waren.

2. Für den streitgegenständlichen Erlaubniswiderruf zeitlich und sachlich relevante Tatsachen bestehen jedoch im Verhalten des Klägers als Mitglied und Inhaber einer Funktionsstellung beim MC B. im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung von Mitgliedern des MC B. mit Mitgliedern des rivalisierenden MC G. am 25./26. Dezember 2010 in S.

II.

Aufgrund dieser nachträglich eingetretenen Tatsachen wäre die Behörde berechtigt, dem Kläger die Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes zu versagen, da er die für diesen Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.

1. Für die gewerbsmäßige Bewachung von Leben und Eigentum fremder Personen bedarf ein Gewerbetreibender nach § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO einer spezifischen Zuverlässigkeit, die aus der besonderen Stellung dieses Gewerbes mit Blick auf seine Konfliktträchtigkeit und „Nähe“ zur Ausübung von Gewalt resultiert.

Da dem Gewerberecht ein absoluter Zuverlässigkeitsbegriff fremd ist, kommt es für die Prüfung der Unzuverlässigkeit auf das jeweilige Gewerbe und den Schutzzweck der entsprechenden gewerberechtlichen Bestimmungen an (vgl. BVerwG, U. v. 27.6.1961 - 1 C 34.60 - GewArch 1961, 166).

Das Bewachungsgewerbe entlastet staatliche Sicherheitsbehörden von der Aufgabe einer - von diesen kapazitätsmäßig tatsächlich nicht leistbaren - ubiquitären Gewährleistung der Sicherheit, indem private Bewachungsunternehmen für (meist) private Auftraggeber konkrete Präventivaufgaben wie die Bewachung von Personen und Sachen übernehmen. Sie üben im privaten Auftrag polizeiähnliche Funktionen (vgl. Höfling in Friauf, GewO, Stand: 271. EL August 2013, § 34a GewO Rn. 20) und eine quasistaatliche Sicherheitsrolle aus. Dabei genießen Bewachungsunternehmer jedoch keine weiter reichenden Befugnisse als andere Private. Ihnen stehen nach § 34a Abs. 5 GewO nur die sogenannten „Jedermann-Rechte“ zu, die zwar u.U. auch die Anwendung von Gewalt einschließen, in deren Ausübung sie aber strikt den Grundsatz der Erforderlichkeit und das staatliche Gewaltmonopol respektieren müssen. Den Grundsatz der Erforderlichkeit hat der Gesetzgeber in § 34a Abs. 5 Satz 2 GewO eigens hervorgehoben.

Die spezifischen Pflichten eines Bewachungsunternehmers resultieren erstens aus der Gefahrgeneigtheit der Bewachungstätigkeit aufgrund der Schutzbedürftigkeit der Bewachungsobjekte, zweitens aus der Konfliktträchtigkeit der Erfüllung des Schutzauftrags gegenüber rechtswidrigen Angriffen Dritter sowie drittens aus der strengen Rechtsbindung insbesondere bei der Ausübung der sogenannten „Jedermann-Rechte“ unter Anwendung von körperlicher Gewalt nur in den engen Grenzen des Erforderlichen.

Bereits im Vorfeld seiner Tätigkeit muss ein Bewachungsunternehmer daher etwaige Gefahren erkennen und ihnen vorbeugen, potentielle Konflikte aufspüren und ihnen durch deeskalierendes Verhalten so entgegentreten, dass sich das Konfliktpotential gar nicht erst entlädt, sowie jegliche Provokationen unterlassen. Prävention und Deeskalation statt Provokation prägen das von § 34a Abs. 1 Satz 1 GewO vorgesehene Pflichtenprofil des Bewachungsgewerbes; nicht Gewaltanwendung, sondern Gewaltvermeidung muss nach § 34a Abs. 5 GewO die Handlungsmaxime sein. Deshalb gehören u. a. solche Fähigkeiten zum vorgeschriebenen Inhalt des Unterrichts, den Selbstständige im Bewachungsgewerbe durchlaufen müssen (vgl. § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GewO, § 1 Abs. 2 und insbesondere § 4 Satz 1 Nr. 5 BewachV, wo der Verordnungsgeber prägnant den Umgang mit Menschen, das Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen nennt).

2. An diesen Maßstäben gemessen ist beim Kläger nach dem Gesamteindruck seines außergewerblichen Verhaltens im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung von Mitgliedern des MC B. mit Mitgliedern des rivalisierenden MC G. am 25./26. Dezember 2010 in S. eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit in Bezug auf das Bewachungsgewerbe anzunehmen.

a) Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 52.78 - GewArch 1982, 233; BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2; std. Rspr.). Grundsätzlich ist für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden zwar auf sein Verhalten bei der Ausübung seines Gewerbes abzustellen, so dass Pflichtverletzungen gegenüber Beschäftigten, Gläubigern und Kunden die Annahme der Unzuverlässigkeit tragen können (zu Straftaten BayVGH, B. v. 15.2.2012 - 22 C 11.2563 - Rn. 4 ff.; BayVGH, B. v. 21.8.2012 - 22 C 12.1256 - Rn. 8; zur Verletzung zivilrechtlicher Pflichten gegenüber Kunden BayVGH, B. v. 20.10.2011 - 22 ZB 11.1473 - Rn. 7; zur Überschuldung BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 52.78 - GewArch 1982, 233 f.; BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2; std. Rspr.). Ein Verhalten außerhalb der Gewerbeausübung kann nur herangezogen werden, soweit sich daraus Rückschlüsse auf Charakter oder Verhaltensweisen des Gewerbetreibenden ziehen lassen, die ihrerseits auch für sein Gewerbe relevant werden können (vgl. Brüning in Pielow, GewO, 2009, § 35 Rn. 22 m. w. N.; Ennuschat in: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011 § 34a Rn. 33). So können z. B. Eigentums- oder Vermögensdelikte eines Gewerbetreibenden darauf schließen lassen, dass er dazu neigt, sich fremdes Eigentum oder Vermögen in strafbarer Weise zu verschaffen, und die betroffenen Rechtsgüter nicht respektiert (vgl. BayVGH, B. v. 21.8.2012 - 22 C 12.1256 - Rn. 8). Für Bewachungsunternehmer gilt dies entsprechend; auch Tatsachen, die Rückschlüsse auf die Einstellung des Gewerbetreibenden zum Umgang mit Konfliktfällen und zur Gewaltvermeidung zulassen, sind hierbei von besonderer Bedeutung (vgl. auch Höfling in Friauf, GewO, Stand: 271. EL August 2013, § 34a GewO Rn. 76 f. m. w. N.). Es braucht sich nicht unbedingt um strafrechtlich relevante Tatsachen zu handeln.

Der Kläger ist zwar bisher in Ausübung seines Bewachungsgewerbes nicht durch Rechtsverstöße aufgefallen. Aber aus seinem außergewerblichen Verhalten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung von Mitgliedern des MC B. mit Mitgliedern des rivalisierenden MC G. am 25./26. Dezember 2010 in S. lassen sich Rückschlüsse auf Charakter und Verhaltensweisen des Klägers ziehen, die den weiteren Schluss zulassen, dass der Kläger nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er die spezifischen Pflichten seines Gewerbes erfüllt.

b) Der Kläger hat durch sein Verhalten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung von Mitgliedern des MC B. mit Mitgliedern des rivalisierenden MC G. am 25./26. Dezember 2010 in S. gezeigt, dass er außergewerblich an bewussten Provokationen teilnimmt, potentielle Konflikte nicht vermeidet und die Gefahr von Gewalttätigkeiten ignoriert.

aa) Die vom Kläger so bezeichnete „Kneipentour“ (Schriftsatz vom 13.1.2014, VGH-Akte Bl. 103/105) von Mitgliedern des MC B. am 25./26. Dezember 2010 in S. war nach dem objektiven äußeren Eindruck nicht lediglich eine spontane private Verabredung, sondern ein dem MC B. zurechenbarer, martialisch wirkender Auftritt als organisierte Gruppe.

Das damalige Auftreten der Mitglieder des MC B. in B.-Kutten konnte auch vom MC G. nicht - wie vom Kläger dargestellt - als private Veranstaltung, sondern nur als organisiertes Auftreten der rivalisierenden Gruppierung aufgefasst werden.

Nicht überzeugen konnte der Kläger mit seinem Versuch, die Selbstdarstellung der am 25./26. Dezember 2010 beteiligten Mitglieder des MC B.g zu verharmlosen. Deren Auftreten ist vor dem Hintergrund der Selbstdarstellung des gesamten Vereins MC B. zu sehen. Der Kläger war zwar auch insofern um Verharmlosung bemüht, indem er das Symbol der „1%-Raute“ nicht als Reminiszenz an die schweren Auseinandersetzungen zwischen Rockern und der Polizei 1947 in Hollister/USA sondern als „Modetrend“ darstellte (vgl. Niederschrift vom 13.2.2014, S. 3, 6). Aber für die Chapter des MC B. ist dieses Symbol nach ihrer Gründungsgeschichte und Herkunft prägend; es handelt sich um ein Selbstbeschreibungs- und Selbstunterscheidungsmerkmal von „Outlaw Motorcycle Gangs“ (OMCG) gegenüber „normalen“ und von ihnen als „Wochenendlern“ bezeichneten Motorradfahrern (vgl. Vahldieck in BKA [Hrsg.], Gewaltphänomene - Strukturen, Entwicklungen und Reaktionsbedarf, BKA-Herbsttagung 2010, S. 4; zum Verfahrensgegenstand gemacht mit Schreiben vom 12.12.2013, VGH-Akte Bl. 59/65 ff.). Dieser Selbststilisierung dienen auch typische OMCG-Wahlsprüche wie „God forgives, Outlaws don’t“ - welchen der MC B. variiert („God forgives B. don’t“, www.b..de, Abruf vom 9.12.2013) - oder „sangre por sangre“, was nach Darstellung des Klägers Ausdruck einer besonderen Verbundenheit, einer Art Blutsbrüderschaft sei (vgl. Niederschrift vom 13.2.2014, S. 3). Der Kläger hat zwar darauf hingewiesen, dass derartige Aussagen nicht wörtlich zu nehmen seien. Dies vermag nicht durchgehend zu überzeugen. Mögen auch Gruppen Jugendlicher oder Heranwachsender ohne besonderes Nachdenken martialisch wirkende Sprüche zur Selbstdarstellung verwenden, kann jedenfalls von einer Gruppe in Beruf und Familie stehender Erwachsener, wie sie die Mitglieder des MC B. nach Darstellung des Klägers als demokratisch entscheidende, persönlich und charakterlich untadelige Leute (Niederschrift vom 13.2.2014, S. 5) sein sollen, eine zumindest erkennbare äußere und innere Distanzierung von derartigen Aussagen erwartet werden. Anderenfalls wirkt das organisierte Auftreten als Provokation gerade durch den MC B., so wie hier geschehen.

Aus diesem Grund war der mehrstündige Aufenthalt von Mitgliedern des MC B. in B.-Kutten vom objektiven Empfängerhorizont des MC G. aus nicht als private Veranstaltung, sondern als Auftreten der rivalisierenden Organisation MC B. aufzufassen. Dafür spricht auch, dass der Konflikt nach Mitteilung eines der Präsidenten erst im Mai 2011 dauerhaft beigelegt worden und somit von beiden Seiten nicht als privater Streit, sondern als Konflikt zwischen den OMCG verstanden worden sei (vgl. KPI-Z N., Niederschrift vom 13.2.2014, S. 3).

bb) Das Auftreten der Mitglieder des MC B. einschließlich des Klägers am 25./26. Dezember 2010 in S. mit dem Besuch des dem Vereinslokal des MC G. gegenüber gelegenen Lokals war eine Provokation des rivalisierenden MC G. vor allem auch vor dem Hintergrund eines länger schwelenden Konflikts um Gebietsansprüche nach einer Abspaltung innerhalb des MC G..

Anfang des Jahres 2009 verließen der Kläger und weitere Mitglieder des MC G. den MC G., wechselten zum rivalisierenden MC B. und bildeten den neuen MC B., obwohl sie ihre Wohnsitze in S. hatten (vgl. BayLKA vom 17.1.2014, VGH-Akte Bl. 112/115). In S. blieb der MC G. bestehen. Somit existierten am selben Ort zwei Chapter konkurrierender OMCG.

Am 4. Januar 2010 ist ein interner Aufruf des MC G. wegen mangelnden Respekts seiner Gebietsansprüche durch den MC B. in N. polizeibekannt geworden; der MC G. sei von Mitgliedern anderer Chapter des MC G. aus dem Bundesgebiet unterstützt worden, während der MC B. diesen provoziert habe, indem seine Mitglieder offen in Kutten in S. aufgetreten seien. Durch intensive polizeiliche Maßnahmen sei eine Eskalation verhindert worden; im März 2010 seien die Streitigkeiten zunächst beigelegt worden (vgl. BayLKA vom 17.1.2014, VGH-Akte Bl. 112/115), aber wiederholte Provokationen des MC B. gegen den MC G. hätten die Situation verschärft, bis sie in o.g. Überfall wieder eskaliert sei (vgl. BayLfV [Hrsg.], Verfassungsschutzbericht Bayern 2010, S. 237). Im Jahr 2011 griff umgekehrt ein Mitglied des MC G. ein Mitglied des MC B. an (vgl. BayLfV [Hrsg.], Verfassungsschutzbericht Bayern 2011, S. 258). Es habe sich im Jahr 2010 nur um eine Art Waffenstillstand gehandelt, denn der Konflikt habe weitergeschwelt, wie die Mitteilung der dauerhaften Konfliktbeilegung durch einen Präsidenten erst im Mai 2011 zeige (vgl. KPI-Z N., Niederschrift vom 13.2.2014, S. 3).

cc) Insgesamt ergibt sich für den Verwaltungsgerichtshof folgendes Bild: Der Kläger nahm durch seinen mehrstündigen Aufenthalt mit weiteren Mitgliedern des MC B. in B.-Kutten in Lokalen in S. und sogar im dem Vereinslokal des MC G. gegenüber gelegenen Lokal eine Provokation des MC G. durch den MC B. mindestens bewusst in Kauf.

Aufgrund seiner Kenntnis der Vorgeschichte und der Abspaltung, die seinen Angaben zu Folge zwischenmenschliche Gründe hatte, ohne dass seitens des MC G. Racheakte ihm oder anderen Personen gegenüber erfolgt seien (Schreiben vom 13.1.2014, VGH-Akte Bl. 103/104), wusste der Kläger um die Brisanz dieser Art von Auftritt in S.. Dennoch verzichtete er weder auf ein Tragen der B.-Kutte noch auf einen Aufenthalt in unmittelbarer Nachbarschaft zum Vereinslokal des MC G.. Ein solches Auftreten konnte und musste vom MC G. nur als Provokation verstanden werden (vgl. KPI-Z N., Niederschrift vom 13.2.2014, S. 3). Nach polizeilicher Einschätzung ist zwar nicht nachweisbar, dass sich der MC B. auf eine gewaltsame Auseinandersetzung vorbereitet hatte, aber eine gezielte Provokation sei geplant gewesen, bei der man ein gewalttätiges Ende nicht habe ausschließen können (vgl. KPI-Z N., Niederschrift vom 13.2.2014, S. 4 f.).

c) Der Kläger hat auch nichts unternommen, um die entstandene gewalttätige Auseinandersetzung zu unterbinden oder wenigstens zu stoppen, obwohl er als „Secretary“ (Schriftführer) des MC B. die herausgehobene Stellung eines „Officer“ bekleidete und diese hier hätte nutzen können.

Als „Secretary“ bekleidet der Kläger im MC B. ein Funktionsamt in der internen Hierarchie, die sich rockertypisch aus „President“ und „Vice-President“ an der Spitze sowie den „Officers“ „Sergeant at Arms“, „Secretary“, „Treasurer“ und „Road Captain“ zusammensetzt, welche die Aufgabenbereiche der Bewaffnung und Sicherung, der Schriftführung und Außendarstellung, der Finanzverwaltung und der Planung und Durchführung von Ausfahrten wahrnehmen (vgl. BayLKA vom 17.1.2014, VGH-Akte Bl. 112 f.; Niederschrift vom 13.2.2014, S. 4).

Auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist die Darstellung des Klägers nicht überzeugend, dass er vom zuletzt besuchten Lokal aus in Sichtweite des Vereinslokals des MC G. den Angriff der eigenen Mitglieder bis zuletzt nicht mitbekommen haben will. Nach eigenen Angaben will der Kläger im Lokal gewesen sein, bis „alles vorbei“ gewesen sei, so dass er weder die Polizei rufen noch irgendwelche Hinweise auf den Sachverhalt habe geben können (Schriftsatz vom 18.10.2013, VGH-Akte Bl. 33/39). Er habe vom eigentlichen Vorfall nichts mitbekommen (Niederschrift vom 13.2.2014, S. 2). Dies ist jedoch nicht nachvollziehbar, denn die konfliktträchtige Situation war bereits zuvor von ihm und anderen Mitgliedern des MC B. bewusst in Kauf genommen worden und konnte - wie dem Kläger klar sein musste - jederzeit in Gewalttätigkeiten - auch der anderen Seite - umschlagen, so dass das Geschehen vor dem Lokal und auf der Straße erst recht besondere Aufmerksamkeit erregen musste. Von daher ist es für den Verwaltungsgerichtshof nach wie vor nicht nachvollziehbar, dass er dem Geschehen seinen Lauf ließ.

Die gewalttätige Auseinandersetzung ging von den den Kläger begleitenden Mitgliedern des MC B. aus. Nach polizeilichen Feststellungen griffen Mitglieder des MC B. anlasslos und überraschend vor ihrem Clublokal stehende Mitglieder des MC G. an. Die gewalttätige und bewaffnete Auseinandersetzung forderte mehrere durch Schläge und Messerstiche Verletzte.

d) Nach dem als vorsätzliche Straftat zu wertenden Überfall, der nach polizeilichen Feststellungen von zuvor mit dem Kläger im Lokal anwesenden Mitgliedern des MC B. ausgegangen war, unterstützte der Kläger weder die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen durch sachdienliche Hinweise, noch distanzierte er sich äußerlich und innerlich von Tat und Tätern, noch trug er aktiv dazu bei, dass sich dergleichen im MC B. nicht mehr wiederholen kann.

Der Kläger hat seine mangelnde Bereitschaft zur Klärung und Aufarbeitung des wegen schwerer Stichverletzungen gravierenden Vorfalls und seine mangelnde Bereitschaft zur künftigen Verhinderung derartiger Gewaltexzesse zunächst durch seine mangelnde Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden nach der Auseinandersetzung gezeigt. Zwar bestreitet der Kläger, einem Schweigegebot zu unterliegen, denn er habe mehrfach bei Strafverfahren als Zeuge umfangreiche Angaben gemacht und bei Einsätzen im Rahmen seines Bewachungsgewerbes mit der Polizei zusammengearbeitet. Er erkenne das Gewaltmonopol des Staates an und verabscheue Selbstjustiz. Dass der Kläger über Dritte keinem Schweigegebot unterliegt, die mit dem MC B. oder anderen OMCG nichts zu tun haben, mag sein. Ebenso mag er mit der Polizei bei der Aufklärung von Delikten zusammenarbeiten, in die keine Mitglieder von OMCG verwickelt sind. Die nähere Aufklärung der Auseinandersetzung vom 25./26. Dezember 2010 scheiterte aber an der „Mauer des Schweigens“, die er und die Mitglieder des MC B. ebenso wie jene des MC G. gegenüber den Strafverfolgungsbehörden errichteten (KPI S., Schlussvermerk vom 23.8.2011, Behördenakte Bl. 271/276).

Weiter trennte sich weder der MC B. von den Tätern, noch trennte sich der Kläger vom MC B.. Vereinsintern habe es keine Maßnahmen gegen die beteiligten Mitglieder gegeben, da es sich nicht um eine Unternehmung des Vereins gehandelt habe, so der Kläger (Niederschrift vom 13.2.2014, S. 2). Dem kann in keiner Weise gefolgt werden. Da es sich nach Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs um eine mindestens bewusst in Kauf genommene Provokation des MC B. gegenüber dem rivalisierenden MC G. gehandelt hat, handelte es sich sehr wohl um eine Angelegenheit des MC B.. Da die Auseinandersetzung bis hin zu lebensgefährlichen Verletzungen eskalierte, ist es unverständlich, dass nicht alles unternommen worden ist, um vereinsintern Aufarbeitung und Prävention zu betreiben. Da bis zur dauerhaften Konfliktbeilegung noch fast ein halbes Jahr verging, wäre ein aktiver Einsatz aller Mitglieder des MC B. erforderlich gewesen, um eine Wiederholung solcher Auseinandersetzungen dauerhaft zu verhindern. Doch der Kläger unternahm in dieser Richtung nichts; er war auch nicht an den Gesprächen zur Beilegung des Konflikts beteiligt (Niederschrift vom 13.2.2014, S. 5).

e) Es kann dahinstehen, ob der Kläger aktiv auf die Planung, Vorbereitung und Durchführung dieser Provokation Einfluss nahm oder nicht. Indem er als Mitglied des MC B. am 25./26. Dezember 2010 in S. in B.-Kutte und in unmittelbarer Nähe zum Vereinslokal des MC G. mit anderen Mitgliedern auftrat, hat er jedenfalls selbst eine Provokation begangen. Auch wenn die folgende Eskalation nach polizeilicher Einschätzung wohl nicht geplant war, tat der Kläger aber trotz seiner Berufserfahrung, seiner Vertrautheit mit den Charakteristika der beteiligten OMCG und seines Funktionsamts nichts, um einer Eskalation vorzubeugen oder sie zu verhindern.

Es entlastet den Kläger auch nicht, dass er behauptet, in R. seien noch niemals „Gebietskämpfe“ mit anderen Clubs ausgetragen worden, bayernweit seien ihm keine solchen bekannt und kein ihm bekannter MC sei überhaupt im Besitz oder Eigentum eigener Gebiete (Schriftsatz vom 13.1.2014, VGH-Akte Bl. 103/106), denn es geht hier nicht um pauschale Behauptungen und Gegenbehauptungen, sondern um konkrete Sachverhalte. Die Auseinandersetzung am 25./26. Dezember 2010 spielte sich in S. und nicht in R. ab und war nach der überzeugenden polizeilichen Einschätzung eine gezielte Provokation vor dem Hintergrund einer lokalen Rivalität zwischen den Chaptern des MC B. und des MC G. (vgl. BayLKA vom 17.1.2014, VGH-Akte Bl. 112/115; KPI-Z N., Niederschrift vom 13.2.2014, S. 3). Insoweit ist auch das Fehlen von Anhaltspunkten für eine gezielte Einflussnahme von OMCG auf Betriebe, Diskotheken oder Clubs in der Oberpfalz oder in N. (BayLKA vom 17.1.2014, VGH-Akte Bl. 112/114 f.) hier nicht ausschlaggebend.

Dass der Kläger als „Secretary“ keine Befehlsbefugnis innegehabt haben will, ändert nichts an seiner Mitverantwortung für die Provokation durch eigenes Fehlverhalten und entlastet ihn nicht wesentlich von seiner Mitverantwortung für das Fehlverhalten der Gruppe, denn er hätte im Vorfeld auf die anderen Mitglieder - selbst ohne hierarchische Befehlsgewalt wenigstens aufgrund seiner persönlichen Autorität oder jener als „Officer“ überredend und überzeugend - mäßigend einwirken und ein anderes Lokal wählen können. Statt dessen begab er sich mit ihnen gezielt in die unmittelbare Sichtweite des Vereinslokals des MC G., wo schon aufgrund der direkten Nachbarschaft eine Eskalation greifbar in der Luft lag. Trotz dieser für ihn erkennbaren Konfliktträchtigkeit der Situation blieb der Kläger vor Ort und entfernte sich erst nach der Auseinandersetzung.

3. Ohne den Widerruf der Bewachungserlaubnis des Klägers wäre das öffentliche Interesse gefährdet, denn angesichts seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit besteht die Gefahr, dass er auch in seiner Berufsausübung die gesetzlichen Anforderungen an die besonderen Pflichten eines Bewachungsunternehmers wie Konfliktvermeidung und Konfliktbeilegung möglichst ohne Gewaltanwendung nicht erfüllt.

Für den Widerruf einer Gewerbeerlaubnis nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG genügt zwar nicht, dass er lediglich im öffentlichen Interesse liegt, sondern der Widerruf muss zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses, also zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten sein. Allerdings kann bereits aus dem Fehlen erforderlicher Eignungsvoraussetzungen die Gefährdung des öffentlichen Interesses gefolgert werden (vgl. BVerwG, B. v. 17.8.1993 - 1 B 112/93 - juris Rn. 6 m. w. N.; BayVGH, B. v. 25.9.2012 - 22 ZB 12.731 - Rn. 13). Im vorliegenden Fall gefährdet die fehlende Zuverlässigkeit des Klägers das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als wichtiges Gemeinschaftsgut. Es wäre mit der besonderen Stellung des Bewachungsgewerbes und seiner polizeiähnlichen Funktion nicht vereinbar, würde der Kläger als Bewachungsunternehmer auch in seiner Berufsausübung konfliktträchtige Situationen gezielt herbeiführen, gewaltbereite Dritte bewusst provozieren und anschließend an der strafrechtlichen Aufarbeitung der daraus entstandenen Eskalation nicht mitwirken. Dann wäre der Kläger als Bewachungsunternehmer gerade keine Entlastung für die staatlichen Sicherheitsbehörden, sondern eine Belastung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Seine weitere gewerbliche Berufsausübung angesichts dieser von ihm gezeigten außergewerblichen Verhaltensweisen zu unterbinden, liegt daher im wohlverstandenen öffentlichen Interesse, das ohne den Widerruf der Bewachungserlaubnis des Klägers sonst ernstlich gefährdet wäre.

Den Kläger weniger belastende Mittel stehen nicht zur Verfügung, da auch betriebsbezogene Nebenbestimmungen wie Beschäftigungsverbote für Mitglieder, Anwärter oder Interessenten des MC B. als Bewachungspersonal die in der Person des Klägers liegenden Unzuverlässigkeitsmerkmale nicht beseitigen würden.

4. Die innerhalb der Widerrufsfrist des Art. 48 Abs. 4, Art. 49 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG ergangene Widerrufsentscheidung leidet auch nicht an Ermessensfehlern.

Insbesondere liegt keine Ermessensfehleinstellung darin, dass die Behörde den Widerruf zunächst auch auf die vorliegend nicht maßgeblichen politischen Aktivitäten des Klägers gestützt hatte, weil sie ihn selbstständig tragend auf sein Verhalten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung vom 25./26. Dezember 2010 gestützt hat.

Das Landratsamt hat das private Interesse des Klägers an der fortgesetzten Ausübung seines Bewachungsgewerbes rechtsfehlerfrei hintangestellt, da er zur Sicherung seines Lebensunterhalts nicht allein darauf angewiesen ist, sondern sich weitere Geschäftsfelder erschlossen hat (Versand- und Internet-Einzelhandel mit Textilien, Bekleidung, Schuhen und Lederwaren; seit 30.10.2012 auch Büroservice und Arbeitnehmerüberlassung). Mögen diese auch noch von untergeordneter Bedeutung sein, so bleibt dem Kläger doch die Möglichkeit, sich weitere Geschäftsfelder zu erschließen, von denen zu erwarten ist, dass sie seinen künftigen Lebensunterhalt werden sichern können. Zudem bleibt ihm unbenommen, neue nicht sicherheitsrelevante gewerbliche Tätigkeiten aufzunehmen, da er sich nur für die spezifischen Anforderungen des Bewachungsgewerbes als unzuverlässig erwiesen hat, oder sich eine abhängige Beschäftigung zu suchen.

III.

Der Widerruf seiner Bewachungserlaubnis verletzt den Kläger auch nicht in seiner Berufswahlfreiheit, seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder seiner Vereinigungsfreiheit.

1. Der Widerruf seiner Bewachungserlaubnis verletzt den Kläger nicht in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wobei dahinstehen kann, ob dieses in den Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 GG fällt, da in diesem Fall durch Art. 12 Abs. 1 GG Schutz zu gewähren wäre. Im Übrigen stellt die Möglichkeit eines Widerrufs unter den hier erfüllten gesetzlichen Voraussetzungen jedenfalls eine verfassungsmäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) sowie der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) dar.

2. Der Widerruf seiner Bewachungserlaubnis verletzt den Kläger auch nicht in seiner von Art. 9 Abs. 1 GG geschützten Vereinigungsfreiheit, weil der Widerruf nicht an seine bloße Mitgliedschaft im MC B. als einem nicht verbotenen Verein anknüpft, sondern an sein persönliches Verhalten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung vom 25./26. Dezember 2010.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 ff. ZPO i. V. m. § 167 Abs. 2 VwGO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.