Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 23. Apr. 2015 - 4 A 955/13

ECLI:ECLI:DE:OVGNRW:2015:0423.4A955.13.00
bei uns veröffentlicht am23.04.2015

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.


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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 23. Apr. 2015 - 4 A 955/13 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Gewerbeordnung - GewO | § 35 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit


(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bez

Gaststättengesetz - GastG | § 4 Versagungsgründe


(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene

Strafgesetzbuch - StGB | § 229 Fahrlässige Körperverletzung


Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Arzneimittelgesetz - AMG 1976 | § 5 Verbot bedenklicher Arzneimittel


(1) Es ist verboten, bedenkliche Arzneimittel in den Verkehr zu bringen oder bei einem anderen Menschen anzuwenden. (2) Bedenklich sind Arzneimittel, bei denen nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse der begründete Verdacht

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2014 - 10 ZB 13.2621

bei uns veröffentlicht am 16.10.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Grü
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 23. Apr. 2015 - 4 A 955/13.

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. Aug. 2015 - W 6 K 15.466

bei uns veröffentlicht am 19.08.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Nr. W 6 K 15.466 Im Namen des Volkes Urteil vom 19. August 2015 6. Kammer Sachgebiets-Nr: 421 Hauptpunkte: Versagung einer gewerberechtlichen Erlaubni

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 16. Juni 2016 - 4 B 1401/15

bei uns veröffentlicht am 16.06.2016

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 16.11.2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens. Der Streitwert

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Es ist verboten, bedenkliche Arzneimittel in den Verkehr zu bringen oder bei einem anderen Menschen anzuwenden.

(2) Bedenklich sind Arzneimittel, bei denen nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse der begründete Verdacht besteht, dass sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen haben, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Die Rechtssache weist auch keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die zudem geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) sind schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt.

Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung, soweit sie noch Gegenstand des Zulassungsverfahrens ist, liegt nicht vor. Solche ernstlichen Zweifel bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Gegenstand des Vorbringens des Klägers im Zulassungsverfahren ist ausschließlich die Beschränkung in Nr. 5.2 Satz 3 des Bescheides der Beklagten vom 19. Juni 2013 für die Versammlung des Klägers auf dem W. Platz am 22. Juni 2013, wonach die (von der Beschallungsanlage ausgehende) Lautstärke einen Höchstwert von 85 dB(A), gemessen 1 Meter vor dem Lautsprecher, nicht überschreiten darf. Insoweit hat das Verwaltungsgericht die Fortsetzungsfeststellungsklage des Klägers mit Urteil vom 24. Juli 2013 als unbegründet abgewiesen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist diese Beschränkung rechtmäßig. Die Beklagte sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Versammlung auf dem W. Platz mit einer starken Lärmbelästigung für die dort tätigen Polizeibeamten sowie Anwohner und Gewerbetreibenden verbunden sein werde und somit eine Gefahr für die anerkannten Schutzgüter bestehe. Die Versammlungen des Klägers bedürften jeweils des Schutzes zahlreicher Polizeibeamter. Diese müssten ihre Tätigkeit in der Nähe des Veranstaltungsleiters bzw. der übrigen Redner und damit der Lärmquelle verrichten. Es lägen zudem zahlreiche Beschwerden über die Lautstärke früherer Versammlungen des Klägers vor. Die Beklagte habe ihr Ermessen bezüglich der zum Schutz der genannten Rechtsgüter zu ergreifenden Maßnahmen pflichtgemäß ausgeübt. Sie habe sich zu Recht an der Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (LärmVibrationsArbSchV) orientiert. Diese gelte grundsätzlich auch für die Einsatztätigkeiten der Polizei. Der Grenzwert von 85 dB(A) diene der Vermeidung irreversibler Schäden des Innenohrs. Das Tragen eines Gehörschutzes komme für Polizeibeamte bei Versammlungen nicht in Betracht. In der Festsetzung eines Höchstwerts von 85 dB(A) liege keine unzumutbare Einschränkung der Versammlungsfreiheit. Hierbei spielten insbesondere die Dauer der Versammlung von acht Stunden eine Rolle sowie das verhältnismäßig geringe Gewicht der für den Kläger verursachten Einschränkung. Selbst unter Berücksichtigung des Umgebungslärms sei nicht zu befürchten gewesen, dass er sich am Versammlungsort mittels Lautsprecher oder Megafons kein Gehör mehr habe verschaffen können. Der Redner sei bei einer Lautstärke seines Schallverstärkers von 85 dB(A) auch in ca. 30 Meter Entfernung noch deutlich zu hören gewesen. Bei gezielten Störungen durch Gegendemonstranten seien die Redebeiträge nur noch teilweise hörbar gewesen, es sei dem Versammlungsleiter aber zuzumuten, in einem solchen Fall polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Hiergegen bringt der Kläger in der Begründung des Zulassungsantrags vor, dass Polizeibeamte keine Arbeitnehmer im Sinne der LärmVibrationsArbSchV seien. Sie seien den Maximalwerten dieser Verordnung nicht dauerhaft ausgeliefert. Sie befänden sich nicht in einem Dauereinsatz 5 Meter von der Schallquelle entfernt. Zudem handle es sich nicht immer um dieselben Beamten, die sich im Falle einer Konfrontation zur Schallquelle begeben müssten. Die Abwägung des Verwaltungsgerichts, wonach es ausreiche, dass der Redner noch in einer Entfernung von 30 Metern Radius gehört werden könne, werde der Versammlungsfreiheit nicht gerecht. Der Redner müsse auch darüber hinaus gehört werden, damit er Außenstehende erreichen könne. Die Beschränkung auf 85 dB(A) sei auch unverhältnismäßig, weil dem Versammlungsleiter auch aufgegeben werden könne, während eines Polizeieinsatzes die Schallquelle vorübergehend nicht zu nutzen und das Gericht durch die Anordnung flexibler Redezeiten die Geräuschbelastung hätte reduzieren können. Auch sei eine Grundrechtsabwägung nicht vollständig vorgenommen worden. Außer Acht geblieben sei das Interesse des Klägers, die eigene Meinung bestmöglich zu vertreten. Nachteilige gesundheitliche Auswirkungen hätten durch andere Maßnahmen effizienter verhindert werden können.

Mit diesem Vorbringen stellt der Kläger die Rechtsauffassung des Erstgerichts zur Rechtmäßigkeit der Beschränkung der von der Beschallungsanlage ausgehenden Lautstärke auf 85 dB(A) nicht ernsthaft in Frage. Dies gilt zunächst, soweit der Klä-ger generell bezweifelt, dass der Auslösewert aus § 6 Satz 1 Nr. 1 LärmVibrationsArbSchV zum Schutz von Polizeieinsatzkräften vor Lärmbeeinträchtigungen durch Versammlungen als Orientierungswert herangezogen werden könne. Die Begrenzung der Lautstärke der Beschallungsmittel in 1 Meter Abstand von der Beschallungsanlage auf 85 dB(A) in Nr. 5.2 Satz 3 des Bescheids vom 19.Juni 2013 bedeutet, dass der Schalldruckpegel in dieser Entfernung nur 85 dB(A) betragen darf. Dieser Wert stellt nach der LärmVibrationsArbSchV den Auslösewert für Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Lärmexposition für Beschäftigte dar und ist der über die Zeit gemittelte Lärmexpositionspegel bezogen auf eine Achtstundenschicht (§ 2 Abs. 2 LärmVibrationsArbSchV). Die LärmVibrationsArbSchV dient dem Schutz von Beschäftigten vor tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen ihrer Gesundheit durch Lärm. Die öffentliche Sicherheit, zu deren Schutz nach Art. 15 BayVersG Beschränkungen verfügt werden können, umfasst die gesamte Rechtsordnung. Dazu zählen auch die Bestimmungen des Arbeitsschutzrechts, das grundsätzlich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, auch für Polizeibeamte im Rahmen eines Einsatzes bei Versammlungen gilt (vgl. Arbeitsschutzverordnung vom 21.4.2009; so auch NdsOVG, B. 10.11.2010 - 11 LA 298/10 - juris Rn. 7).

Ob für die einzelne Versammlung eine auf der LärmVibrationsArbSchV basierende Beschränkung des von einer Beschallungsanlage ausgehenden Lärms verhältnismäßig ist, ist eine Frage des Einzelfalls und stellt die grundsätzliche Erheblichkeit des Auslösewertes der Verordnung als Orientierungswert für eine die Gesundheit der zum Schutz der Versammlung anwesenden Polizeieinsatzkräfte gefährdende Geräuschimmission nicht in Frage. Mit seinen weiteren Ausführungen zur fehlenden Vergleichbarkeit des auf einen Polizeibeamten einwirkenden Lärms mit der Lärmexposition eines Arbeitnehmers zieht der Kläger die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Verhältnismäßigkeit der Beschränkung in Nr. 5 Abs. 2 Satz 3 des Bescheids der Beklagten vom 19. Juni 2013 nicht ernsthaft in Zweifel. Insoweit hat das Erstgericht zu Recht darauf abgestellt, dass die Versammlung des Klägers acht Stunden dauerte (von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr), der Versammlungsleiter fast ständig sprach und sich die Polizeibeamten bei den Versammlungen des Klägers zum Schutz des Versammlungsleiters und der übrigen Teilnehmer auch regelmäßig in deren unmittelbaren Nähe aufhalten hätten müssen, weil diese von Gegendemonstranten regelmäßig bedrängt worden seien. Dieser Darstellung des Verwaltungsgerichts, die auf dem Bericht des Polizeipräsidiums München vom 16. Juli 2013 beruht, ist der Kläger mit seinem Vorbringen, die Polizeibeamten hätten sich nicht über die gesamte Versammlungsdauer in der Nähe der Beschallungsquelle aufhalten müssen, nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten.

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Beschränkung der Lautstärke der Beschallungsanlage auch in Bezug auf die Außenkommunikation des Klägers bei seiner Versammlung nicht unverhältnismäßig war. Die Erregung öffentlicher Aufmerksamkeit über die eigentlichen Versammlungsteilnehmer hinaus ist zentraler Bestandteil des Versammlungsrechts (HessVGH, B. v. 31.5.2012 - 8 A 514/12 - juris Rn. 19 unter Verweis auf BVerfG, B. v. 12.7.2001 - 1 BvQ - juris Rn. 24). Diese Außenkommunikation war dem Kläger entgegen seinem Vorbringen im Zulassungsverfahren möglich, weil der Redner trotz der Lautstärkebegrenzung der Beschallungsanlage in einem Radius von ca. 30 Metern um die Beschallungsanlage fast auf dem ganzen Platz gut verständlich zu hören war. Bei einem Gesamtdurchmesser des W. Platzes von 90 Metern und einem Beschallungsradius von 30 Metern konnte der Kläger fast den ganzen Platz in gut vernehmbarer Lautstärke schallverstärkt erfassen. Die Wahrnehmbarkeit der lautsprecherverstärkten Redebeiträge war nur dann eingeschränkt, wenn die Versammlung gezielt von Gegendemonstranten gestört wurde. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass der Kläger in einem solchen Fall darauf verwiesen werden kann, polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um das Übertönen seiner rechtmäßigen Versammlung durch Gegendemonstranten zu verhindern (NdsOVG, B. v. 10.11.2010 - 11 LA 298/10 - juris Rn. 20). Aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers ergibt sich insbesondere nicht hinreichend substantiiert, dass es im konkreten Fall erforderlich gewesen wäre, den Beschallungsradius weiter ausdehnen, um Passanten auf die Versammlung aufmerksam zu machen. Auch wenn die Redebeiträge in einem weiteren Umfeld als 30 Meter von der Beschallungsanlage entfernt nur noch teilweise deutlich hörbar gewesen sein sollten, konnte der Redner dennoch Aufmerksamkeit erregen und interessierte Passanten dazu veranlassen, näher an den Redner heranzutreten, um seine Redebeiträge auch inhaltlich zu erfassen. Der Kläger setzt sich zudem auch nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach bei der Güterabwägung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch das Interesse der Anwohner des Platzes und der Gewerbetreibenden, vor über das zumutbare Ausmaß hinausgehenden Lärmbeeinträchtigungen geschützt zu werden, berücksichtigt und ein Ausgleich zwischen dem sich aus dem Versammlungsgrundrecht ergebenden Recht auf Erregung von öffentlicher Aufmerksamkeit und dem Recht Dritter auf negative Meinungsfreiheit habe hergestellt werden müssen. Für uninteressierte Passanten habe die Möglichkeit bestehen müssen, den Platz zu überqueren, ohne die Reden des Versammlungsleiters inhaltlich wahrzunehmen.

Das vom Verwaltungsgericht als rechtmäßig erachtete Ergebnis der Güterabwägung zwischen den grundrechtlichen Belangen und Interessen des Klägers und denen der Anwohner, Gewerbetreibenden und Passanten wird auch nicht durch die Behauptung des Klägers, der Verzicht auf Schallverstärkung während der Einsatzzeiten der Polizei und die Anordnung von flexiblen Redezeiten seien im Vergleich zur Lautstärkebegrenzung der Verstärkungsanlage mildere Mittel gewesen, hinreichend substantiiert in Frage gestellt. Das Vorhandensein eines „milderen“ Mittels führt nur dann zur Unverhältnismäßigkeit einer Anordnung, wenn dieses Mittel ebenso geeignet ist, den mit der Anordnung verfolgten Zweck zu erreichen. Die vorgeschlagene Unterbrechung der Schallverstärkung bei Polizeieinsätzen zum Schutz der Versammlung des Klägers erweist sich jedoch als ungeeignet, da für den Versammlungsleiter schon nicht ohne weiteres erkennbar ist, wann ein Polizeieinsatz in seiner Nähe beginnt. Die vom Kläger angeführte Anordnung von flexiblen Redezeiten ohne Reduktion des Schalldruckpegels auf 85 dB(A) hätte allenfalls dazu geführt, dass die Lärmbeeinträchtigungen in der verbleibenden Zeit für die Anwohner und Gewerbetreibenden höher gewesen wären. Insbesondere hat der Kläger aber auch insoweit nicht hinreichend dargelegt, dass er sein Anliegen, mit den Reden seines Versammlungsleiters Passanten für sein Anliegen zu interessieren, mit einer flexiblen Redezeitbegrenzung und einer größeren Lautstärke effektiver hätte verfolgen können, als mit der ihm nunmehr durch die Beklagte auferlegten Lautstärkebegrenzung von 85 dB(A).

Das Vorbringen des Klägers, der vormals geltende Höchstwert von 95 dB(A) sei nur reduziert worden, weil sich die Anwohner gegen den Inhalt der Redebeiträge gewandt hätten, geht ins Leere. Das Verwaltungsgericht begründet die Rechtmäßigkeit der Beschränkung in Nr. 5.2 Satz 3 des Bescheids der Beklagten vom 19. Juni 2013 ausschließlich mit dem Schutz der Polizeieinsatzkräfte vor Gesundheitsschäden und -beeinträchtigungen und dem Schutz der Anwohner und Gewerbetreibenden vor unzumutbaren Lärmbelästigungen durch die lange Dauer der Versammlung und die praktisch ununterbrochenen Redebeiträge. Der Kläger legt insbesondere nicht dar, welcher weiteren Sachverhaltsermittlung es bezüglich einer Lautstärke von 95 dB(A) noch bedurft hätte. Es versteht sich von selbst, dass ein höherer Schalldruckpegel automatisch zu einer höheren Lärmbelastung bei dem genannten Personenkreis beiträgt.

Der Einwand des Klägers, eine Grundrechtsabwägung sei nicht vollständig vorgenommen worden, wiederholt nur ohne weitere Substantiierung die bereits angeführten Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, die - wie bereits dargelegt - nicht bestehen.

Die Rechtsache weist auch keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Besondere Schwierigkeiten der Rechtssache sind insbesondere nicht daraus herzuleiten, dass das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen hat. Denn aus der Nichtübertragung einer Angelegenheit durch die Kammer auf den Einzelrichter kann nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geschlossen werden (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 8). Zum Einen ist nämlich die Übertragung auf den Einzelrichter nicht zwingend vorgeschrieben und bleibt der Entscheidung der Kammer vorbehalten. Zum anderen hat die Frage des Vorliegens besonderer Schwierigkeiten i. S. v. § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO keine bindende Wirkung für das höhere Gericht (vgl. BayVGH, B. v. 2.5.2014 - 10 ZB 13.1229 - juris Rn. 20).

Die bei der Anordnung einer Beschränkung nach Art. 15 BayVersG immer erforderliche Abwägung von grundrechtlichen Belangen verschiedener Betroffener verleiht der Rechtssache noch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten. Die rechtlichen Anforderungen für eine solche Abwägungsentscheidung sind durch die (höchstrichterliche) Rechtsprechung hinreichend geklärt. Die von der Versammlungsbehörde zu treffende Abwägungsentscheidung und deren eventuelle Überprüfung durch die Gerichte sind Bestandteil jeder Anordnung einer versammlungsrechtlichen Beschränkung und daher nicht besonders schwierig.

Mit der Behauptung, das Gericht habe den umfangreichen Prozessstoff nicht ausreichend gewürdigt, insbesondere seien die schalltechnischen Besonderheiten nicht ausreichend geprüft worden, legt der Kläger keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache dar. Sinngemäß wiederholt er damit nur seine Rüge zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, wonach das Verwaltungsgericht die Beschränkung der Lautstärke der Lautsprecheranlage auf 85 dB(A) zu Unrecht als verhältnismäßig angesehen habe. Er begründet aber nicht, warum eine weitere Sachaufklärung vom Erstgericht nicht ohne weiteres zu leisten gewesen wäre (wenn das Verwaltungsgericht überhaupt Aufklärungsbedarf gesehen hätte) oder die Ermittlung eines Orientierungswerts für eine Lautstärkebegrenzung der technischen Schallverstärkung rechtlich besonders schwierig gewesen wäre.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Die Darlegungsanforderungen dieses Zulassungsgrundes sind nur dann erfüllt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist und darlegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B. v. 10.6.2014 - 10 ZB 12.2435 - juris Rn. 4 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers in der Zulassungsbegründung jedoch nicht. Bereits die vom Kläger formulierte Frage stellt keine konkrete Rechtsfrage dar. Es ist aus dem Zulassungsvorbringen auch nicht ersichtlich, welche Rechtsfrage sich aus der Verwendung von bestimmten Auflagen durch die Beklagte in versammlungsrechtlichen Bescheiden ergeben soll. Ob eine bestimmte versammlungsrechtliche Beschränkung bei einer Versammlung angeordnet werden kann, ist zudem stets eine Frage des Einzelfalls und damit einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Alleine die Tatsache, dass der Kläger selbst zahlreiche Veranstaltungen durchgeführt hat und die Beklagte hierbei teilweise identische Beschränkungen angeordnet hat, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Dies hatte seine Ursache vielmehr darin, dass die Versammlungen des Klägers stets dasselbe Versammlungsthema aufwiesen und nach einem ähnlichen Schema abliefen.

Die Berufung ist auch nicht deshalb zuzulassen‚ weil das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Juli 2013 von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts‚ des Bundesverwaltungsgerichts‚ des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweichen würde und auf dieser Abweichung beruht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Diesbezüglich entspricht das Vorbringen im Zulassungsantrag wiederum nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz erfordert‚ dass der Kläger zunächst die Entscheidung‚ von der das angegriffene Urteil abweicht, mit Datum‚ Aktenzeichen und Fundstelle benennt. Die entscheidungserhebliche Abweichung muss dargelegt werden. Zu diesem Zweck muss der Kläger den in der Entscheidung enthaltenen Rechtssatz bezeichnen und gleichzeitig den erkennbar abstrakten Rechtssatz herausarbeiten und darlegen‚ worin dieser abweicht, und warum die angegriffene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124a Rn. 55). Die pauschale Behauptung, dass die von der Beklagten getroffene Abwägungsentscheidung bei der Anordnung der Lautstärkebegrenzung gegen grundsätzliche Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts verstoße, genügt den dargestellten Darlegungserfordernissen ganz offensichtlich nicht.

Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.