Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. Dez. 2016 - W 3 K 16.30328

bei uns veröffentlicht am19.12.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Asylantrag des Klägers vom 16. Januar 2015 innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils zu entscheiden.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger, ein eritreischer Staatsangehöriger, begehrt die Entscheidung der Beklagten über seinen Asylantrag. Der am … … 1997 in Eritrea geborene Kläger wurde am 24. September 2014 in Würzburg aufgegriffen und am gleichen Tag als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling in Obhut genommen. Mit Schreiben vom 11. November 2014 beantragte der Amtsvormund für den Kläger die Gewährung von Asyl. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) bestätigte dem Kläger die Antragstellung mit Datum 16. Januar 2015. Über den Asylantrag des Klägers wurde bislang nicht entschieden.

II.

Mit seiner am 18. März 2016 erhobenen Klage ließ der Kläger sinngemäß beantragen,

die Beklagte zu verpflichten, über den Asylantrag des Klägers vom 16. Januar 2015 zu entscheiden.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, das Bundesamt habe bisher dem Kläger weder ein Schreiben im vereinfachten Verfahren zugesandt, noch eine Ladung zur Anhörung übersandt.

Die Beklagte beantragte unter Verweis auf ihre allgemeine Prozesserklärung vom 28. Februar 2016,

das Verfahren auszusetzen unter Bestimmung einer der Arbeitsbelastung des Bundesamtes angemessenen Frist für eine Entscheidung.

Außerdem teilte das Bundesamt auf Anfrage des Gerichts mit, es könne nicht abgesehen werden, ob eine zeitnahe Bearbeitung möglich sei, da das Verfahren aktuell ohne Bestimmung eines konkreten Einzelentscheiders in der Außenstelle Gießen „abliege“ und dort einer chronologischen Bearbeitungsreihenfolge unterliege.

Mit Beschluss vom 3. August 2016 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Der Kläger erkundigte sich mehrmals, zuletzt im Dezember 2016 nach dem Sachstand, und teilte mit, dass er noch immer keinen Termin zur Anhörung bekommen habe.

Der Kläger stimmte einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu. Die Beklagte hat im Rahmen der allgemeinen Prozesserklärung einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig.

Nach § 75 Abs. 1 VwGO kann der Rechtsschutzsuchende Untätigkeitsklage erheben, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts – hier den Asylantrag des Klägers vom 16. Januar 2015 – ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Die Klage kann nach § 75 Satz 2 VwGO nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.

Die in § 75 Satz 2 VwGO genannte Frist von drei Monaten wird weder durch § 24 Abs. 4 AsylG dahingehend modifiziert, dass eine Klageerhebung erst nach der in § 24 Abs. 4 AsylG genannten Frist von sechs Monaten, nach deren Ablauf das Bundesamt dem Ausländer auf Antrag mitzuteilen hat, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden wird, zulässig wäre, noch war der Kläger verpflichtet, vor Klageerhebung eine Anfrage nach § 24 Abs. 4 AsylG an das Bundesamt zu stellen. § 75 VwGO selbst kennt kein Erfordernis einer vorherigen Anfrage bei der zuständigen Behörde, bis wann mit einer Entscheidung voraussichtlich zu rechnen ist und ein solches ergibt sich auch nicht aus § 24 Abs. 4 AsylG. Diese Vorschrift begründet – wie bereits die Überschrift der Norm („Pflichten des Bundesamts“) indiziert, in Umsetzung der Asylmindeststandards gemäß Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie Nr. 2005/85/EG lediglich eine Auskunftspflicht des Bundesamts, aber keine entsprechende „Anfragepflicht“ des Asylantragstellers. Damit vermittelt sie weder dem Asylbewerber einen Anspruch auf Entscheidung über seinen Asylantrag innerhalb von sechs Monaten, noch begründet sie ein Recht des Bundesamts dahingehend, dass generell über einen Asylantrag nicht vor Ablauf von sechs Monaten entschieden werden muss (VG Ansbach, B.v. 19.10.2015 – AN 4 K 15.31145 – juris Rn. 12; VG Hannover, B.v. 11.1.2016 – 7 A 5037/15 – juris Rn. 14). Auch ausweislich der Gesetzesbegründung wird eine Verpflichtung zur Entscheidung innerhalb von sechs Monaten oder innerhalb der auf Anfrage nach § 24 Abs. 4 AsylG angegebenen Frist nicht begründet (vgl. BT-Drs. 16/5065 S. 216). Vielmehr hat die Entscheidung über Asylanträge sowohl nach deutschem als auch nach europäischem Recht möglichst zeitnah zu erfolgen (VG Ansbach, B.v. 19.10.2015 – AN 4 K 15.31145 – juris Rn. 12). Daher kann aus § 24 Abs. 4 AsylG auch nicht gefolgert werden, dass eine Untätigkeitsklage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit der Asylantragstellung zulässig wäre. Im Übrigen ist zu dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts selbst die sechsmonatige Frist des § 24 Abs. 4 AsylG seit förmlicher Antragstellung beim Bundesamt am 16. Januar 2016 längst abgelaufen, ohne dass über den Asylantrag des Klägers entschieden worden wäre.

Auch Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie Nr. 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes gebieten keine Abweichung von der Drei-Monatsfrist des § 75 VwGO. Nach Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie Nr. 2013/32/EU stellen die EU-Mitgliedstaaten sicher, dass das Prüfungsverfahren innerhalb von sechs Monaten nach förmlicher Antragstellung zum Abschluss gebracht wird. Diese Frist kann unter den in Art. 31 Abs. 3 UAbs. 3 der Richtlinie genannten Voraussetzungen um höchstens neun weitere Monaten verlängert werden. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz beantragt, so dass es in der Praxis sehr schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist von sechs Monaten abzuschließen. Zudem können die vorgenannten Fristen (einschließlich der verlängerten) in ausreichend begründeten Fällen um höchstens drei Monate überschritten werden, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zu gewährleisten (Art. 31 Abs. 3 UAbs. 4 der Richtlinie Nr. 2013/32/EU). Art. 31 Abs. 5 der Richtlinie Nr. 2013/32/EU sieht wiederum vor, dass das Prüfungsverfahren in jedem Fall innerhalb einer maximalen Frist von 21 Monaten nach der förmlichen Antragstellung abgeschlossen wird.

Diese Regelungen vermögen jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) schon deshalb keine unmittelbare Wirkung im Hinblick auf die Bestimmung der angemessenen Frist nach § 75 VwGO zu entfalten, weil die Umsetzungsfrist des Art. 51 Abs. 2 der Richtlinie Nr. 2013/32/EU (20. Juli 2018) noch nicht abgelaufen ist. Unabhängig davon bestimmt zudem Art. 5 der vorgenannten Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten bei den Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes günstigere Bestimmungen einführen oder beibehalten können, soweit diese Bestimmungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind. Im deutschen Recht besteht in § 75 VwGO für Asylbewerber eine im Hinblick auf die Festsetzung einer nur dreimonatigen Frist grundsätzlich günstigere Regelung, die der deutsche Gesetzgeber bislang auch nicht durch die Übernahme der in Art. 31 der Richtlinie Nr. 2013/32/EU aufgeführten (längeren) Fristen außer Funktion gesetzt hat. Wenn der Gesetzgeber der Ansicht sein sollte, dass auf Vornahme von Entscheidungen über Asylanträge gerichtete Untätigkeitsklagen nicht vor Ablauf einer mehr als dreimonatigen Frist zulässig sein sollten, hätte er entsprechende Spezialregelungen schaffen können und müssen. Da dies nicht der Fall ist, verbleibt es bei der allgemeinen Regelung des § 75 VwGO, wonach eine Untätigkeitsklage nach Ablauf von drei Monaten seit Antragstellung erhoben werden kann, es sei denn, es liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass nicht innerhalb dieser Drei-Monatsfrist sachlich entschieden worden ist.

Ein zureichender Grund hierfür ist auch unter Berücksichtigung des sprunghaften Anstiegs der Flüchtlingszahlen im Jahre 2015 nicht zu erkennen, denn der Kläger hat seinen Asylantrag bereits Ende 2014 eingereicht. Sein Asylantrag wurde auch bis zur Klageerhebung und bis zum Zeitpunkt der Entscheidung überhaupt nicht bearbeitet. Es wurde kein Termin zur Anhörung bestimmt und auch kein Termin zur Anhörung in Aussicht gestellt. Auch auf die Untätigkeitsklage des Klägers ist keinerlei Reaktion erfolgt.

II.

Die Klage ist auch begründet.

Dabei ist es zur Überzeugung des Gerichts diesem grundsätzlich verwehrt, im Falle des Fehlens eines hinreichenden Grundes für die Untätigkeit der Behörde die Sache selbst zu entscheiden bzw. die Sache i.S.d. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spruchreif zu machen. Dies liegt darin begründet, dass dem Kläger ansonsten die Durchführung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens genommen werden würde. Hierdurch würde er zum einen die ihm eingeräumten Rechte des Asylverfahrens, insbesondere die der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU verlieren. Diese ist zwar bislang noch nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt worden. Sie ist jedoch unmittelbar anwendbar, soweit sie den Betroffenen subjektive Rechte verleiht. Dies betrifft zunächst insbesondere das durch die Richtlinie eingeräumte Recht zur persönlichen Anhörung (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2013/32/EU). Nach der systematischen Stellung im Kapitel III der Richtlinie 2013/32/EU handelt es sich hierbei um ein Recht innerhalb des behördlichen Verfahrens, nicht etwa um ein allgemeines Recht, das auch durch das gerichtliche Verfahren ersetzt werden könnte. Die gerichtlichen Rechtsbehelfe sind im Kapitel V der Richtlinie 2013/32/EU eigenständig geregelt. Ein Grund, diesen grundsätzlich auch im nationalen Recht anerkannten Grundsatz der Trennung von behördlichen und gerichtlichen Verfahren zu durchbrechen, ist nicht ersichtlich.

Gegen die Möglichkeit des sogenannten „Durchentscheidens“ spricht weiterhin, dass dem Kläger hierdurch die Rechte aus Art. 15 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU im Regelfall genommen werden würden. Eine separate Anhörung von Familienangehörigen, wie sie Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU vorsieht, ist mit dem in § 169 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes niedergelegten Grundsatz der Öffentlichkeit nicht vereinbar. Ebenfalls mit diesem nicht vereinbar ist Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU, der eine Vertraulichkeit der Anhörung garantiert. Nicht mit dem gesetzlichen Richter des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes vereinbar ist die Anforderung des Art. 15 Abs. 3 lit. b) der Richtlinie 2013/32/EU, der vorsieht, dass, soweit möglich, durch eine Person gleichen Geschlechts angehört werden soll (vgl. VG Osnabrück, U.v. 14.10.2015 – 5 A 390/15 –, juris). Außerdem handelt es sich bei dem zuständigen Bundesamt um eine mit besonderen Spezialkenntnissen ausgestattete Behörde, die aufgrund einer Einzelfallprüfung durch besonders geschulte Entscheider eine durch die gerichtliche Entscheidung nicht zu ersetzende Entscheidung trifft. Das entscheidende Gericht könnte bei einer ablehnenden Entscheidung auch keine Abschiebungsandrohung mit den gesetzlich vorgesehenen Fristen aussprechen. Auch diese Entscheidung hätte das Bundesamt zu treffen, abhängig davon, ob es den Asylantrag als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ablehnt. Dem Gericht steht diese Möglichkeit nicht offen (vgl. hierzu schon VGH Baden-Würtemberg, B.v. 1.7.1997 – A 13 S1186/97 –, juris; VG Osnabrück, U.v. 14.10.2015 – 5 A 390/15 –, juris; VG Stuttgart, U.v. 23.3.2016 – A 12 K 439/16 –, juris; anders: BayVGH, B.v. 7.7.2016 – 20 ZB 16.30003 –, juris).

Letztlich ist die vorliegende Konstellation auch nicht mit der Frage vergleichbar, ob bei Folgeanträgen nach § 71 AsylG die Sache spruchreif zu machen ist (so BVerwG, U.v. 10.2.1998 – 9 C 28/97 –, juris). In diesem Fall ist bereits eine Prüfung des Asylbegehrens durch das Bundesamt erfolgt und das über den Folgeantrag befindende Gericht ist nur gehalten neue Beweismittel bzw. eine Veränderung der Sach- und Rechtslage zu erörtern. Die Beklagte ist auch materiell verpflichtet, über den Asylantrag des Klägers zu entscheiden. Diese Pflicht zur Entscheidung ergibt sich aus Art. 16a Abs. 1 GG als subjektivem Recht (so auch: VG Aachen, U.v. 26.8.2016 – 7 K 1708/15.A – juris). Diesem kann nur durch aktives staatliches Handeln Geltung verschafft werden, eine Verletzung durch bloßes Nichthandeln, hier also die Nichtentscheidung über den Asylantrag vom 16. Januar 2015, rechtfertigt die Verpflichtung der Beklagten zur Bescheidung. Anhaltspunkte dafür, dass hier ausnahmsweise deshalb etwas anderes gilt, weil der zugrunde liegende Anspruch des Klägers gegen die Beklagte offensichtlich nicht besteht, liegen nicht vor.

Für die Bescheidung des Antrages des Klägers ist der Beklagten eine angemessene Frist zu setzen. Als Orientierungswerte für die Bestimmung einer angemessenen Frist können die Regelung des § 75 VwGO, sowie die Wertung des Art. 31 Abs. 3 UAbs. 4 der Richtlinie Nr. 2013/32/EU herangezogen werden. Das Gericht hält im Falle des Klägers eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft dieser Entscheidung für angemessen, innerhalb der das Bundesamt über den Asylantrag des Klägers vom 16. Januar 2015 sachlich zu entscheiden hat. Insbesondere im Hinblick darauf, dass bei Klägern aus Eritrea regelmäßig zumindest subsidiärer Schutz in Betracht kommt und auch die Asylanträge anderer eritreischer Asylsuchender seit geraumer Zeit entschieden werden, hält das Gericht diese Frist für angemessen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 77 Entscheidung des Gerichts


(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 16a


(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 75


Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 71 Folgeantrag


(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltung

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 24 Pflichten des Bundesamtes


(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über sein

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 169


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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt

1.
dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder
2.
der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist. Die Tatsache, dass keine Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung nicht negativ beeinflussen. Die Entscheidung nach den Sätzen 4 und 7 ergeht nach Aktenlage.

(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über

1.
die getroffene Entscheidung und
2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe
a)
für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder
b)
die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.

(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn

1.
sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben,
2.
eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder
3.
die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
Das Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten ausnahmsweise um höchstens weitere drei Monate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten.

(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.

(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.

(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.

(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt

1.
dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder
2.
der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist. Die Tatsache, dass keine Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung nicht negativ beeinflussen. Die Entscheidung nach den Sätzen 4 und 7 ergeht nach Aktenlage.

(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über

1.
die getroffene Entscheidung und
2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe
a)
für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder
b)
die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.

(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn

1.
sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben,
2.
eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder
3.
die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
Das Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten ausnahmsweise um höchstens weitere drei Monate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten.

(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.

(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.

(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.

(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.

Tenor

Das Verfahren wird bis zum 19. Februar 2016 ausgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist nach seinen eigenen Angaben irakischer Staatsangehöriger, Araber und Yezide. Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2015 beantragte sein Prozessbevollmächtigter die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens und führte aus, für den Kläger seien bereits Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festgestellt worden, aufgrund der Entwicklung im Heimatland solle nunmehr aber dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG zuerkannt werden. Der Asylfolgeantrag des Klägers wurde unter dem 20. Januar 2015 vom Bundesamt registriert und der Kläger zu seinem Folgeantrag angehört.

Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2015 baten die Klägervertreter beim Bundesamt im Hinblick auf den Ablauf der Sechs-Monats-Frist gemäß § 24 Abs. 4 AsylVfG darum, eine Entscheidung bis zum10. September 2015 zu treffen, sonst werde Untätigkeitsklage erhoben.

Mit Schriftsatz vom 16. September 2015, beim Gericht eingegangen am folgenden Tag, ließ der Kläger Untätigkeitsklage erheben mit dem Antrag,

1. die Beklagte zu verpflichten, zugunsten des Klägers die Flüchtlingseigenschaft

festzustellen,

2. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren des Klägers weiter

zu betreiben und über den Asylantrag des Klägers zu entscheiden.

Zusätzlich wurde Prozesskostenhilfe für den Kläger beantragt. Zur Begründung wurde auf den Hergang verwiesen und ausgeführt, bei Yeziden sei eine Anerkennung ohne jede weitere Sachaufklärung möglich.

Mit Schriftsatz vom 28. September 2015 bat die Beklagte, das Verfahren für angemessene Frist auszusetzen und verwies zur Begründung auf die exorbitant gestiegenen Zugangszahlen und die entsprechenden organisatorischen und personellen Maßnahmen der Behörde.

Mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 wurde der Klägervertreter auf eine mögliche Aussetzung des Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO um sechs Monate hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2015 wandte sich der Klägervertreter gegen eine Aussetzung und verwies nochmals auf die Entscheidungspraxis bei Yeziden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen.

II.

Im vorliegenden Fall liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass das Bundesamt bisher über den Asylantrag des Klägers noch nicht entschieden hat, deshalb ist das Verfahren bis zum Ablauf einer Nachfrist bis zum 19. Februar 2016 auszusetzen.

Nach § 75 Satz 3 VwGO setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus, wenn ein zureichender Grund dafür vorliegt, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen wurde. Dabei hat das Gericht hinsichtlich der Frage, ob die Frist angemessen ist oder ob ein zureichender Grund für die Verzögerung der Entscheidung vorliegt, einen gewissen Beurteilungsspielraum (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 75 Rn. 8). Nachdem die Klage hier ca. sechs Monate nach der Asylantragstellung des Klägers erhoben wurde, ist die Frist von drei Monaten nach § 75 Satz 2 VwGO, die im allgemeinen als angemessene Frist für die Entscheidung über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts anzusehen ist, überschritten.

Dabei ergibt sich eine gesetzliche Bestimmung einer länger als drei Monate dauernden angemessenen Entscheidungsfrist weder aus § 24 Abs. 4 AsylVfG noch aus Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Asylverfahrensrichtlinie). § 24 Abs. 4 AsylVfG, nach dem das Bundesamt einem Asylantragsteller auf Antrag mitzuteilen hat, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden werde, wenn der Asylantrag nicht innerhalb von sechs Monaten verbeschieden wurde, enthält nach Auffassung der Kammer keine Regelung hinsichtlich der angemessenen Entscheidungsfrist, sondern gewährt als Umsetzung der Asylmindeststandards gemäß Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2005/85/EG den Asylantragstellern lediglich das dort geregelte Auskunftsrecht, gibt aber weder dem Kläger einen Anspruch auf Entscheidung über seinen Asylantrag innerhalb von sechs Monaten noch der Behörde ein Recht dahingehend, dass generell über einen Asylantrag nicht vor Ablauf von sechs Monaten entschieden werden muss. Vielmehr hat die Entscheidung über Asylanträge sowohl nach deutschem wie europäischem Recht möglichst zeitnah zu erfolgen. Auch hatte der Klägervertreter eine Anfrage nach § 24 Abs. 4 AsylVfG gestellt.

Ebenso wenig ergibt sich nach Überzeugung der Kammer aus Art. 31 Abs. 3 Satz 1 und 3 der Asylverfahrensrichtlinie, dass Asylverfahren in Deutschland generell sechs oder fünfzehn Monate mit einer weiteren dreimonatigen Verlängerungsmöglichkeit nach Art. 31 Abs. 3 Satz 4 der Richtlinie dauern können und damit gesetzlich eine angemessene Frist im Sinn des § 75 VwGO bestimmt wird. Denn nach Art. 5 der Asylverfahrensrichtlinie können die Mitgliedsstaaten bei Asylverfahren günstigere Bestimmungen einführen oder beibehalten, soweit diese Bestimmungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind. Vorliegend besteht in § 75 VwGO für Asylbewerber eine speziellere und im Hinblick auf die Drei-Monatsfrist grundsätzlich günstigere Regelung, die der deutsche Gesetzgeber durch die Übernahme der Asylverfahrensrichtlinie nicht außer Funktion gesetzt hat. Dies ist auch mit dem Sinn und Zweck der Asylverfahrensrichtlinie vereinbar, der u. a. darin besteht, über Anträge auf internationalen Schutz so rasch wie möglich, unbeschadet der Durchführung einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge, zu entscheiden (Erwägungsgrund Nr. 18).

Somit ist vom Gericht im Einzelfall zu prüfen, ob die Behörde im vorliegenden Verfahren innerhalb angemessener Frist untätig blieb und ob ein ausreichender Grund für diese Untätigkeit vorliegt. Nach Überzeugung der Kammer ist dies im vorliegenden Verfahren der Fall.

Während einerseits die außergewöhnliche Belastung der Behörde, auf die durch organisatorische Maßnahmen nicht kurzfristig reagiert werden kann, als zureichender Grund angesehen werden kann, gilt dies nicht für die kontinuierliche Steigerung der Arbeitslast einer Behörde oder ihre generelle Überlastung, ebenso wie Krankheit oder Urlaub von Mitarbeitern. Hinsichtlich der Zahl der Asylanträge hat sich seit dem Jahr 2008 eine kontinuierliche Steigerung ergeben, wobei die Asylantragszahlen 2011 53.347, 2012 77.651, 2013 127.023 und 2014 202.834 betrugen, was einer prozentualen Steigerung von etwa 45% im Jahr 2012, etwa 63% im Jahr 2013 und etwa 59% im Jahr 2014 entspricht. Diese sich über mehrere Jahre erstreckende und keineswegs sprunghafte Steigerung der Asylbewerberzahlen kann nach Auffassung der Kammer nicht als vorübergehende und unvorhersehbare Mehrung der Arbeitsbelastung der Asylbehörde angesehen werden, auf die der Bund nicht durch Personalmehrung oder organisatorische Maßnahmen hätte reagieren können. Anders stellt sich die Situation nach Auffassung der Kammer im Jahr 2015 dar, in dem es zu einer exorbitanten Steigerung der Asylantragstellerzahlen schon im ersten Halbjahr (Januar bis Juli 2015 179.037 Asylanträge) gekommen ist, welche sich seither noch deutlich gesteigert hat, nach jüngsten in der Presse genannten Schätzungen der zuständigen Behörden ist für das Jahr 2015 von 800.000 bis 1.000.000 Asylanträgen auszugehen, was einer mehr als Vervierfachung der Zahl aus dem Jahr 2014 entspricht.

Zugleich hat das Bundesamt, wie sich sowohl aus der Stellungnahme im vorliegenden Verfahren wie aus allgemein bekannten Pressemeldungen ergibt, sowohl durch organisatorische Maßnahmen als auch durch eine deutliche, weit über die geringfügigen tatsächlichen Personalmehrungen in den Jahren 2013 und 2014 hinausgehenden Stellenbewilligungen nunmehr erhebliche Anstrengungen unternommen, um der drastisch gestiegenen Antragszahl Rechnung zu tragen.

Aus diesem Grund ist das Gericht der Auffassung, dass jedenfalls in Bezug auf Asylanträge, bei denen die übliche dreimonatige Bearbeitungsfrist des § 75 VwGO am1. Januar 2015 noch nicht abgelaufen war, aufgrund der im Jahr 2015 erfolgten Änderung der Sachlage nunmehr vom Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO auszugehen ist. Besondere Gründe dafür, dass dies im Fall des Klägers ausnahmsweise aus individuellen Gründen anders sein sollte, sind hier nach Auffassung des Gerichts nicht ersichtlich.

Zudem ist der Kläger vor eventueller Verfolgung in seinem Heimatland auch während des Asylverfahrens in Deutschland sicher, auch seine Unterbringung sowie seine notwendige Versorgung sind nach wie vor gewährleistet.

Dem Bundesamt war deshalb nach § 75 Satz 3 VwGO eine angemessene Nachfrist zu setzen und das Verfahren bis zum Ablauf dieser Frist auszusetzen.

Die Länge der Frist bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, wobei das Gericht davon ausgeht, dass innerhalb der gesetzten Frist sowohl die Anhörung als auch die Entscheidung über den Asylantrag des Klägers dem Bundesamt möglich sein sollte.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsyVfG).

(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt

1.
dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder
2.
der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist. Die Tatsache, dass keine Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung nicht negativ beeinflussen. Die Entscheidung nach den Sätzen 4 und 7 ergeht nach Aktenlage.

(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über

1.
die getroffene Entscheidung und
2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe
a)
für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder
b)
die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.

(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn

1.
sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben,
2.
eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder
3.
die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
Das Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten ausnahmsweise um höchstens weitere drei Monate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten.

(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.

(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.

(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.

(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.

Tenor

Das Verfahren wird bis zum 19. Februar 2016 ausgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist nach seinen eigenen Angaben irakischer Staatsangehöriger, Araber und Yezide. Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2015 beantragte sein Prozessbevollmächtigter die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens und führte aus, für den Kläger seien bereits Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festgestellt worden, aufgrund der Entwicklung im Heimatland solle nunmehr aber dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG zuerkannt werden. Der Asylfolgeantrag des Klägers wurde unter dem 20. Januar 2015 vom Bundesamt registriert und der Kläger zu seinem Folgeantrag angehört.

Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2015 baten die Klägervertreter beim Bundesamt im Hinblick auf den Ablauf der Sechs-Monats-Frist gemäß § 24 Abs. 4 AsylVfG darum, eine Entscheidung bis zum10. September 2015 zu treffen, sonst werde Untätigkeitsklage erhoben.

Mit Schriftsatz vom 16. September 2015, beim Gericht eingegangen am folgenden Tag, ließ der Kläger Untätigkeitsklage erheben mit dem Antrag,

1. die Beklagte zu verpflichten, zugunsten des Klägers die Flüchtlingseigenschaft

festzustellen,

2. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren des Klägers weiter

zu betreiben und über den Asylantrag des Klägers zu entscheiden.

Zusätzlich wurde Prozesskostenhilfe für den Kläger beantragt. Zur Begründung wurde auf den Hergang verwiesen und ausgeführt, bei Yeziden sei eine Anerkennung ohne jede weitere Sachaufklärung möglich.

Mit Schriftsatz vom 28. September 2015 bat die Beklagte, das Verfahren für angemessene Frist auszusetzen und verwies zur Begründung auf die exorbitant gestiegenen Zugangszahlen und die entsprechenden organisatorischen und personellen Maßnahmen der Behörde.

Mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 wurde der Klägervertreter auf eine mögliche Aussetzung des Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO um sechs Monate hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2015 wandte sich der Klägervertreter gegen eine Aussetzung und verwies nochmals auf die Entscheidungspraxis bei Yeziden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen.

II.

Im vorliegenden Fall liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass das Bundesamt bisher über den Asylantrag des Klägers noch nicht entschieden hat, deshalb ist das Verfahren bis zum Ablauf einer Nachfrist bis zum 19. Februar 2016 auszusetzen.

Nach § 75 Satz 3 VwGO setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus, wenn ein zureichender Grund dafür vorliegt, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen wurde. Dabei hat das Gericht hinsichtlich der Frage, ob die Frist angemessen ist oder ob ein zureichender Grund für die Verzögerung der Entscheidung vorliegt, einen gewissen Beurteilungsspielraum (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 75 Rn. 8). Nachdem die Klage hier ca. sechs Monate nach der Asylantragstellung des Klägers erhoben wurde, ist die Frist von drei Monaten nach § 75 Satz 2 VwGO, die im allgemeinen als angemessene Frist für die Entscheidung über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts anzusehen ist, überschritten.

Dabei ergibt sich eine gesetzliche Bestimmung einer länger als drei Monate dauernden angemessenen Entscheidungsfrist weder aus § 24 Abs. 4 AsylVfG noch aus Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Asylverfahrensrichtlinie). § 24 Abs. 4 AsylVfG, nach dem das Bundesamt einem Asylantragsteller auf Antrag mitzuteilen hat, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden werde, wenn der Asylantrag nicht innerhalb von sechs Monaten verbeschieden wurde, enthält nach Auffassung der Kammer keine Regelung hinsichtlich der angemessenen Entscheidungsfrist, sondern gewährt als Umsetzung der Asylmindeststandards gemäß Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2005/85/EG den Asylantragstellern lediglich das dort geregelte Auskunftsrecht, gibt aber weder dem Kläger einen Anspruch auf Entscheidung über seinen Asylantrag innerhalb von sechs Monaten noch der Behörde ein Recht dahingehend, dass generell über einen Asylantrag nicht vor Ablauf von sechs Monaten entschieden werden muss. Vielmehr hat die Entscheidung über Asylanträge sowohl nach deutschem wie europäischem Recht möglichst zeitnah zu erfolgen. Auch hatte der Klägervertreter eine Anfrage nach § 24 Abs. 4 AsylVfG gestellt.

Ebenso wenig ergibt sich nach Überzeugung der Kammer aus Art. 31 Abs. 3 Satz 1 und 3 der Asylverfahrensrichtlinie, dass Asylverfahren in Deutschland generell sechs oder fünfzehn Monate mit einer weiteren dreimonatigen Verlängerungsmöglichkeit nach Art. 31 Abs. 3 Satz 4 der Richtlinie dauern können und damit gesetzlich eine angemessene Frist im Sinn des § 75 VwGO bestimmt wird. Denn nach Art. 5 der Asylverfahrensrichtlinie können die Mitgliedsstaaten bei Asylverfahren günstigere Bestimmungen einführen oder beibehalten, soweit diese Bestimmungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind. Vorliegend besteht in § 75 VwGO für Asylbewerber eine speziellere und im Hinblick auf die Drei-Monatsfrist grundsätzlich günstigere Regelung, die der deutsche Gesetzgeber durch die Übernahme der Asylverfahrensrichtlinie nicht außer Funktion gesetzt hat. Dies ist auch mit dem Sinn und Zweck der Asylverfahrensrichtlinie vereinbar, der u. a. darin besteht, über Anträge auf internationalen Schutz so rasch wie möglich, unbeschadet der Durchführung einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge, zu entscheiden (Erwägungsgrund Nr. 18).

Somit ist vom Gericht im Einzelfall zu prüfen, ob die Behörde im vorliegenden Verfahren innerhalb angemessener Frist untätig blieb und ob ein ausreichender Grund für diese Untätigkeit vorliegt. Nach Überzeugung der Kammer ist dies im vorliegenden Verfahren der Fall.

Während einerseits die außergewöhnliche Belastung der Behörde, auf die durch organisatorische Maßnahmen nicht kurzfristig reagiert werden kann, als zureichender Grund angesehen werden kann, gilt dies nicht für die kontinuierliche Steigerung der Arbeitslast einer Behörde oder ihre generelle Überlastung, ebenso wie Krankheit oder Urlaub von Mitarbeitern. Hinsichtlich der Zahl der Asylanträge hat sich seit dem Jahr 2008 eine kontinuierliche Steigerung ergeben, wobei die Asylantragszahlen 2011 53.347, 2012 77.651, 2013 127.023 und 2014 202.834 betrugen, was einer prozentualen Steigerung von etwa 45% im Jahr 2012, etwa 63% im Jahr 2013 und etwa 59% im Jahr 2014 entspricht. Diese sich über mehrere Jahre erstreckende und keineswegs sprunghafte Steigerung der Asylbewerberzahlen kann nach Auffassung der Kammer nicht als vorübergehende und unvorhersehbare Mehrung der Arbeitsbelastung der Asylbehörde angesehen werden, auf die der Bund nicht durch Personalmehrung oder organisatorische Maßnahmen hätte reagieren können. Anders stellt sich die Situation nach Auffassung der Kammer im Jahr 2015 dar, in dem es zu einer exorbitanten Steigerung der Asylantragstellerzahlen schon im ersten Halbjahr (Januar bis Juli 2015 179.037 Asylanträge) gekommen ist, welche sich seither noch deutlich gesteigert hat, nach jüngsten in der Presse genannten Schätzungen der zuständigen Behörden ist für das Jahr 2015 von 800.000 bis 1.000.000 Asylanträgen auszugehen, was einer mehr als Vervierfachung der Zahl aus dem Jahr 2014 entspricht.

Zugleich hat das Bundesamt, wie sich sowohl aus der Stellungnahme im vorliegenden Verfahren wie aus allgemein bekannten Pressemeldungen ergibt, sowohl durch organisatorische Maßnahmen als auch durch eine deutliche, weit über die geringfügigen tatsächlichen Personalmehrungen in den Jahren 2013 und 2014 hinausgehenden Stellenbewilligungen nunmehr erhebliche Anstrengungen unternommen, um der drastisch gestiegenen Antragszahl Rechnung zu tragen.

Aus diesem Grund ist das Gericht der Auffassung, dass jedenfalls in Bezug auf Asylanträge, bei denen die übliche dreimonatige Bearbeitungsfrist des § 75 VwGO am1. Januar 2015 noch nicht abgelaufen war, aufgrund der im Jahr 2015 erfolgten Änderung der Sachlage nunmehr vom Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO auszugehen ist. Besondere Gründe dafür, dass dies im Fall des Klägers ausnahmsweise aus individuellen Gründen anders sein sollte, sind hier nach Auffassung des Gerichts nicht ersichtlich.

Zudem ist der Kläger vor eventueller Verfolgung in seinem Heimatland auch während des Asylverfahrens in Deutschland sicher, auch seine Unterbringung sowie seine notwendige Versorgung sind nach wie vor gewährleistet.

Dem Bundesamt war deshalb nach § 75 Satz 3 VwGO eine angemessene Nachfrist zu setzen und das Verfahren bis zum Ablauf dieser Frist auszusetzen.

Die Länge der Frist bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, wobei das Gericht davon ausgeht, dass innerhalb der gesetzten Frist sowohl die Anhörung als auch die Entscheidung über den Asylantrag des Klägers dem Bundesamt möglich sein sollte.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsyVfG).

(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt

1.
dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder
2.
der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist. Die Tatsache, dass keine Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung nicht negativ beeinflussen. Die Entscheidung nach den Sätzen 4 und 7 ergeht nach Aktenlage.

(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über

1.
die getroffene Entscheidung und
2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe
a)
für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder
b)
die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.

(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn

1.
sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben,
2.
eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder
3.
die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
Das Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten ausnahmsweise um höchstens weitere drei Monate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten.

(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.

(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.

(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.

(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt

1.
dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder
2.
der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist. Die Tatsache, dass keine Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung nicht negativ beeinflussen. Die Entscheidung nach den Sätzen 4 und 7 ergeht nach Aktenlage.

(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über

1.
die getroffene Entscheidung und
2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe
a)
für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder
b)
die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.

(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn

1.
sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben,
2.
eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder
3.
die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
Das Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten ausnahmsweise um höchstens weitere drei Monate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten.

(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.

(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.

(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.

(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig. Die Tonübertragung in einen Arbeitsraum für Personen, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder für andere Medien berichten, kann von dem Gericht zugelassen werden. Die Tonübertragung kann zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens teilweise untersagt werden. Im Übrigen gilt für den in den Arbeitsraum übertragenen Ton Satz 2 entsprechend.

(2) Tonaufnahmen der Verhandlung einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse können zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken von dem Gericht zugelassen werden, wenn es sich um ein Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland handelt. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen teilweise untersagt werden. Die Aufnahmen sind nicht zu den Akten zu nehmen und dürfen weder herausgegeben noch für Zwecke des aufgenommenen oder eines anderen Verfahrens genutzt oder verwertet werden. Sie sind vom Gericht nach Abschluss des Verfahrens demjenigen zuständigen Bundes- oder Landesarchiv zur Übernahme anzubieten, das nach dem Bundesarchivgesetz oder einem Landesarchivgesetz festzustellen hat, ob den Aufnahmen ein bleibender Wert zukommt. Nimmt das Bundesarchiv oder das jeweilige Landesarchiv die Aufnahmen nicht an, sind die Aufnahmen durch das Gericht zu löschen.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen oder deren Übertragung teilweise untersagt oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig gemacht werden.

(4) Die Beschlüsse des Gerichts nach den Absätzen 1 bis 3 sind unanfechtbar.

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, den Asylantrag des Klägers vom 06.10.2014 (Az.: 5824166-244) innerhalb von spätestens 3 Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils zu bescheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt eine Entscheidung der Beklagten über seinen bislang noch nicht beschiedenen Asylantrag.
Der 1988 geborene Kläger ist eritreischer Staatsangehöriger. Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland meldete er sich am 09.09.2014 als Asylsuchender und erhielt am selben Tag eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BüMA). Am 06.10.2014 beantragte der Kläger förmlich seine Anerkennung als Asylberechtigter, woraufhin ihm am selben Tag eine Aufenthaltsgestattung erteilt wurde.
Mit Schreiben vom 01.07.2015 bat der Kläger erstmals beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) um Beschleunigung des Verfahrens im Wege des schriftlichen Verfahrens unter Verzicht auf eine persönliche Asylanhörung. Dabei beschränkte er seinen Antrag auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Kläger setzte dem Bundesamt eine Frist zum 14.07.2015.
Mit weiterem Schreiben vom 02.10.2015 bat der Kläger nochmals um Zusendung eines Fragebogens mit Frist zum 14.10.2014.
Mit Schreiben vom 23.10.2015 wurde dem Kläger der Fragebogen vom Bundesamt übersandt.
Mit Schreiben vom 09.11.2015 sandte der Kläger den ausgefüllten Fragebogen an das Bundesamt zurück und bat nochmals um eine zeitnahe Entscheidung mit Frist zum 23.11.2015. Eine Entscheidung des Bundesamtes ist seither nach Aktenlage nicht ergangen.
Am 27.01.2016 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben.
Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, ihm werde seit bereits 16 Monaten eine sachliche Entscheidung über sein Asylbegehren verwehrt. Er habe einen Anspruch auf Bearbeitung seines Antrags in angemessener Frist. Maßgebliches Datum für die Fristberechnung sei das Erstausstellungsdatum der BüMA. Ein zureichender Grund für die Untätigkeit sei nicht ersichtlich. Die vorgebrachte Arbeitsüberlastung des Bundesamtes stelle keinen solchen Grund dar. Die aktuellen Erledigungszahlen zeigten vielmehr, dass dem gestiegenen Auftragsaufkommen nur unzureichend organisatorisch begegnet worden sei. Auch sei der vorliegende Fall nicht von besonderem Umfang oder besonderer Schwierigkeit. Ein Bescheid hätte schon längst ergehen müssen.
Der Kläger beantragt - sachdienlich ausgelegt -,
10 
die Beklagte zu verpflichten, seinen Asylantrag vom 06.10.2014 (Az.: 5824166 - 224) innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist zu bescheiden.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen, hilfsweise das Verfahren gemäß § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen.
13 
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, es liege in jedem Fall wegen der 2015 extrem gestiegenen Zugangszahlen ein zureichender, einer Behördenentscheidung entgegen stehender Grund vor, der eine Aussetzung rechtfertige.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung (§§ 87 a, 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die Klage hat Erfolg. Die Verweigerung einer Entscheidung über den Asylantrag des Klägers ist rechtswidrig und verletzt diesen in seinem Recht auf Entscheidung in angemessener Frist (§ 113 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 VwGO).
17 
Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage i.S.v. § 42 Abs. 1 Alt. 3 VwGO zulässig. Dass dabei die Untätigkeitsklage als Bescheidungsklage erhoben wurde, steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Denn dem Gericht ist es verwehrt, im Falle des Fehlens eines zureichenden Grundes für die Untätigkeit der Behörde in der Sache „durchzuentscheiden“ (vgl. VG Osnabrück, Urt. v. 14.10.2015 – 5 A 390/15 – juris; VG Hannover, Beschl. v. 11.01.2016 - 7 A 5037/15 - juris). Dies ist in der fehlenden Spruchreife i.S.d. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO begründet. Die Entscheidung über den Asylantrag setzt nämlich ein ordnungsgemäßes behördliches Verfahren zwingend voraus, weil diesem eine so wesentliche Bedeutung beizumessen ist, dass es die Rechtmäßigkeit an die Absolvierung dieses Verfahrens bindet. Das gerichtliche Verfahren vermag in diesen Fällen das behördliche nicht zu ersetzen, weil es sich bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge um eine mit besonderen Spezialkenntnissen ausgestatteten Behörde handelt. Insbesondere aber würden dem Asylbewerber im Falle des „Durchentscheidens“ die ihm nach der Asylverfahrensrichtlinie des Rates (für förmliche Asylanträge bis einschließlich zum 19.07.2015 Richtlinie 2005/85/EG, für nach diesem Datum gestellte Anträge Richtlinie 2013/32/EU) eingeräumten Rechte zum Teil genommen (vgl. VG Ansbach, Beschl. v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris).
18 
Die in § 75 VwGO geregelten besonderen Anforderungen bei einer Untätigkeitsklage sind vorliegend erfüllt. Gemäß § 75 Sätze 1 und 2 VwGO ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
19 
Ob § 24 Abs. 4 AsylG die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 75 VwGO modifiziert, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn der Kläger erinnerte nach dem Ablauf von 6 Monaten mehrfach – mit Schreiben vom 01.07.2015, 02.10.2015 und 09.11.2015 – an die Bescheidung seines Asylantrag und bat diesbezüglich um rasche Entscheidung. Hierin ist jedenfalls konkludent ein Antrag i.S.d. § 24 Abs. 4 AsylG zu sehen. Der Kläger musste mit seiner Klage keine weitere Zeit zuwarten, weil das Bundesamt ihm keinen Zeitpunkt mitteilte, bis wann über den Asylantrag entschieden wird.
20 
Das Bundesamt hat nicht in angemessener Frist über den Antrag des Klägers sachlich entschieden.
21 
Die in § 75 Satz 2 VwGO vorgesehenen Dreimonatsfrist wird aktuell nicht durch Art. 31 der europäischen Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU verlängert. Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU sieht eine grundsätzliche Verfahrensdauer in Asylsachen von 6 Monaten vor, die unter gewissen Voraussetzungen um 9 weitere Monate verlängert werden kann. Ausnahmsweise können diese Fristen um 3 weitere Monate verlängert werden (vgl. Art. 31 Abs. 3 Satz 4 der Richtlinie). Werden beide Fristen somit um jeweils 3 Monate verlängert, besteht eine 21-Monatsfrist, wie sie auch von Art. 31 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU als Maximalfrist festgelegt wird. Die Regelungen sind auf den vorliegenden Fall jedoch noch nicht anwendbar. Der deutsche Gesetzgeber hat die europäische Verfahrensrichtlinie bislang nicht in nationales Recht umgesetzt. Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU können auch nicht unmittelbar angewendet werden, weil die Umsetzungsfrist, die gem. Art. 51 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU erst am 20. Juli 2018 endet, insoweit noch nicht abgelaufen ist. Auch ist der Rechtsgedanke des Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU nicht dahingehend zu übernehmen, dass schon heute für Asylverfahren europarechtlich eine längere Frist als die 3-Monatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO angemessen sein soll, weil andernfalls durch die Fristverlängerung eine mittelbare Anwendung zulasten der Antragssteller konstruiert würde.
22 
Es liegt auch kein zureichender Grund i.S.v. § 75 Satz 2 VwGO für die fehlende Entscheidung über den Asylantrag des Klägers innerhalb einer angemessenen Frist vor.
23 
Die Beklagte beruft sich zwar insoweit auf die im Jahr 2015 extrem gestiegenen Zugangszahlen beim Bundesamt. Eine (vorübergehende) Überbelastung der Behörde kann auch grundsätzlich einen zureichenden Grund i.S.v. § 75 Satz 1 VwGO darstellen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 21. Aufl. 2015, RdNr. 13). Doch kann sich die Beklagte hierauf nicht erfolgreich für das Jahr 2014 stützen. Denn im Jahr 2014 war erst ein Eingang von („nur“) 202.834 Asylanträgen zu verzeichnen. Diese Anzahl stellt zwar bereits eine deutliche Steigerung zum Jahr 2013 mit 127.023 gestellten Asylanträgen dar (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Februar 2016, S. 4). Eine Überlastung des Bundesamtes wird hierdurch aber nicht begründet, zumal im Jahr 2014 immerhin 128.911 Asylanträge beschieden wurden. Erst im Jahr 2015 ist der vorgetragene extreme Anstieg auf eine Zahl von 476.649 zu verzeichnen, wobei diese Zahl offenbar allein die förmlichen Anträge abbildet. In der Gesamtheit dürfte für 2015 vielmehr von bis zu 1,1 Mio. Asylfällen auszugehen sein. Gründe, warum der vorliegend Anfang Oktober 2014 gestellte Asylantrag des Klägers nicht bereits im Jahr 2014 dahingehend bearbeitet wurde, dass noch im Jahr 2014 oder jedenfalls zu Beginn des Jahres 2015 eine Entscheidung erfolgte, sind nicht ersichtlich. Dies gilt vorliegend unabhängig davon, ob auf das Datum der formellen Asylantragsstellung am 06.10.2014 oder das Ausstellungsdatum der BüMA vom 09.09.2014 abgestellt wird. Richtigerweise kann jedoch erst nach Umsetzung der Asylverfahrensrichtlinie in innerstaatliches Recht bzw. nach Ablauf der Umsetzungsfrist für den Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU am 20.07.2018 auf den Zeitpunkt der Erteilung der BüMA abgestellt werden. Die von den Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU in Bezug genommene förmliche Antragsstellung ist dann nämlich unter Beachtung des in Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU festgelegten Grundsatzes des raschen Verfahrens nach Sinn und Zweck so auszulegen, dass bereits die Meldung als Asylsuchender maßgeblich sein muss, weil das Bundesamt ansonsten die europarechtlichen Verfahrensfristen willkürlich manipulieren könnte. Derzeit bzw. bis 20.07.2018 ergibt sich diese Anknüpfung aus nationalem Recht jedoch (noch) nicht, sodass auf den förmlichen Asylantrag abgestellt werden muss, der regelmäßig die Aufenthaltsgestattung ausgelöst hat.
24 
Die nunmehr im Tenor festgesetzte Frist von 3 Monaten für die Entscheidung über den Asylantrag des Klägers ab Rechtskraft dieses Urteils wird für angemessen befunden. Dabei erfolgte eine Orientierung an der Vorschrift des § 75 VwGO und dem Rechtsgedanken des Art. 31 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU, der den Mitgliedstaaten eine maximale Bearbeitungsdauer von 21 Monaten einräumt. Neben dem bereits vergangenen Zeitraum von über 17 Monaten seit förmlicher Antragsstellung wurde berücksichtigt, dass der Kläger seinen Antrag auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beschränkt hat und bereits mittels übersandtem Fragebogen die Gründe seines Schutzersuchens dargelegt hat. Des Weiteres war zu berücksichtigen, dass Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Komplexität oder einen besonderen Umfang des Falles weder ersichtlich noch vom Bundesamt vorgetragen sind.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben.

Gründe

 
15 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung (§§ 87 a, 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die Klage hat Erfolg. Die Verweigerung einer Entscheidung über den Asylantrag des Klägers ist rechtswidrig und verletzt diesen in seinem Recht auf Entscheidung in angemessener Frist (§ 113 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 VwGO).
17 
Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage i.S.v. § 42 Abs. 1 Alt. 3 VwGO zulässig. Dass dabei die Untätigkeitsklage als Bescheidungsklage erhoben wurde, steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Denn dem Gericht ist es verwehrt, im Falle des Fehlens eines zureichenden Grundes für die Untätigkeit der Behörde in der Sache „durchzuentscheiden“ (vgl. VG Osnabrück, Urt. v. 14.10.2015 – 5 A 390/15 – juris; VG Hannover, Beschl. v. 11.01.2016 - 7 A 5037/15 - juris). Dies ist in der fehlenden Spruchreife i.S.d. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO begründet. Die Entscheidung über den Asylantrag setzt nämlich ein ordnungsgemäßes behördliches Verfahren zwingend voraus, weil diesem eine so wesentliche Bedeutung beizumessen ist, dass es die Rechtmäßigkeit an die Absolvierung dieses Verfahrens bindet. Das gerichtliche Verfahren vermag in diesen Fällen das behördliche nicht zu ersetzen, weil es sich bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge um eine mit besonderen Spezialkenntnissen ausgestatteten Behörde handelt. Insbesondere aber würden dem Asylbewerber im Falle des „Durchentscheidens“ die ihm nach der Asylverfahrensrichtlinie des Rates (für förmliche Asylanträge bis einschließlich zum 19.07.2015 Richtlinie 2005/85/EG, für nach diesem Datum gestellte Anträge Richtlinie 2013/32/EU) eingeräumten Rechte zum Teil genommen (vgl. VG Ansbach, Beschl. v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris).
18 
Die in § 75 VwGO geregelten besonderen Anforderungen bei einer Untätigkeitsklage sind vorliegend erfüllt. Gemäß § 75 Sätze 1 und 2 VwGO ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
19 
Ob § 24 Abs. 4 AsylG die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 75 VwGO modifiziert, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn der Kläger erinnerte nach dem Ablauf von 6 Monaten mehrfach – mit Schreiben vom 01.07.2015, 02.10.2015 und 09.11.2015 – an die Bescheidung seines Asylantrag und bat diesbezüglich um rasche Entscheidung. Hierin ist jedenfalls konkludent ein Antrag i.S.d. § 24 Abs. 4 AsylG zu sehen. Der Kläger musste mit seiner Klage keine weitere Zeit zuwarten, weil das Bundesamt ihm keinen Zeitpunkt mitteilte, bis wann über den Asylantrag entschieden wird.
20 
Das Bundesamt hat nicht in angemessener Frist über den Antrag des Klägers sachlich entschieden.
21 
Die in § 75 Satz 2 VwGO vorgesehenen Dreimonatsfrist wird aktuell nicht durch Art. 31 der europäischen Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU verlängert. Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU sieht eine grundsätzliche Verfahrensdauer in Asylsachen von 6 Monaten vor, die unter gewissen Voraussetzungen um 9 weitere Monate verlängert werden kann. Ausnahmsweise können diese Fristen um 3 weitere Monate verlängert werden (vgl. Art. 31 Abs. 3 Satz 4 der Richtlinie). Werden beide Fristen somit um jeweils 3 Monate verlängert, besteht eine 21-Monatsfrist, wie sie auch von Art. 31 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU als Maximalfrist festgelegt wird. Die Regelungen sind auf den vorliegenden Fall jedoch noch nicht anwendbar. Der deutsche Gesetzgeber hat die europäische Verfahrensrichtlinie bislang nicht in nationales Recht umgesetzt. Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU können auch nicht unmittelbar angewendet werden, weil die Umsetzungsfrist, die gem. Art. 51 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU erst am 20. Juli 2018 endet, insoweit noch nicht abgelaufen ist. Auch ist der Rechtsgedanke des Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU nicht dahingehend zu übernehmen, dass schon heute für Asylverfahren europarechtlich eine längere Frist als die 3-Monatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO angemessen sein soll, weil andernfalls durch die Fristverlängerung eine mittelbare Anwendung zulasten der Antragssteller konstruiert würde.
22 
Es liegt auch kein zureichender Grund i.S.v. § 75 Satz 2 VwGO für die fehlende Entscheidung über den Asylantrag des Klägers innerhalb einer angemessenen Frist vor.
23 
Die Beklagte beruft sich zwar insoweit auf die im Jahr 2015 extrem gestiegenen Zugangszahlen beim Bundesamt. Eine (vorübergehende) Überbelastung der Behörde kann auch grundsätzlich einen zureichenden Grund i.S.v. § 75 Satz 1 VwGO darstellen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 21. Aufl. 2015, RdNr. 13). Doch kann sich die Beklagte hierauf nicht erfolgreich für das Jahr 2014 stützen. Denn im Jahr 2014 war erst ein Eingang von („nur“) 202.834 Asylanträgen zu verzeichnen. Diese Anzahl stellt zwar bereits eine deutliche Steigerung zum Jahr 2013 mit 127.023 gestellten Asylanträgen dar (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Februar 2016, S. 4). Eine Überlastung des Bundesamtes wird hierdurch aber nicht begründet, zumal im Jahr 2014 immerhin 128.911 Asylanträge beschieden wurden. Erst im Jahr 2015 ist der vorgetragene extreme Anstieg auf eine Zahl von 476.649 zu verzeichnen, wobei diese Zahl offenbar allein die förmlichen Anträge abbildet. In der Gesamtheit dürfte für 2015 vielmehr von bis zu 1,1 Mio. Asylfällen auszugehen sein. Gründe, warum der vorliegend Anfang Oktober 2014 gestellte Asylantrag des Klägers nicht bereits im Jahr 2014 dahingehend bearbeitet wurde, dass noch im Jahr 2014 oder jedenfalls zu Beginn des Jahres 2015 eine Entscheidung erfolgte, sind nicht ersichtlich. Dies gilt vorliegend unabhängig davon, ob auf das Datum der formellen Asylantragsstellung am 06.10.2014 oder das Ausstellungsdatum der BüMA vom 09.09.2014 abgestellt wird. Richtigerweise kann jedoch erst nach Umsetzung der Asylverfahrensrichtlinie in innerstaatliches Recht bzw. nach Ablauf der Umsetzungsfrist für den Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU am 20.07.2018 auf den Zeitpunkt der Erteilung der BüMA abgestellt werden. Die von den Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU in Bezug genommene förmliche Antragsstellung ist dann nämlich unter Beachtung des in Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU festgelegten Grundsatzes des raschen Verfahrens nach Sinn und Zweck so auszulegen, dass bereits die Meldung als Asylsuchender maßgeblich sein muss, weil das Bundesamt ansonsten die europarechtlichen Verfahrensfristen willkürlich manipulieren könnte. Derzeit bzw. bis 20.07.2018 ergibt sich diese Anknüpfung aus nationalem Recht jedoch (noch) nicht, sodass auf den förmlichen Asylantrag abgestellt werden muss, der regelmäßig die Aufenthaltsgestattung ausgelöst hat.
24 
Die nunmehr im Tenor festgesetzte Frist von 3 Monaten für die Entscheidung über den Asylantrag des Klägers ab Rechtskraft dieses Urteils wird für angemessen befunden. Dabei erfolgte eine Orientierung an der Vorschrift des § 75 VwGO und dem Rechtsgedanken des Art. 31 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU, der den Mitgliedstaaten eine maximale Bearbeitungsdauer von 21 Monaten einräumt. Neben dem bereits vergangenen Zeitraum von über 17 Monaten seit förmlicher Antragsstellung wurde berücksichtigt, dass der Kläger seinen Antrag auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beschränkt hat und bereits mittels übersandtem Fragebogen die Gründe seines Schutzersuchens dargelegt hat. Des Weiteres war zu berücksichtigen, dass Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Komplexität oder einen besonderen Umfang des Falles weder ersichtlich noch vom Bundesamt vorgetragen sind.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt, beizuordnen, wird abgelehnt.

III.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I. Der Kläger ist nach seinen Angaben somalischer Staatsangehöriger und hat sich am 23. Juli 2014 als Asylsuchender gemeldet. Am 29. Juli 2014 stellte er einen Asylantrag bei der Außenstelle des Bundesamtes. Mit Schreiben vom 15. Juni 2015 forderte die Bevollmächtigte des Klägers die unverzügliche Bestimmung eines Anhörungstermins. Auf Nachfrage des Klägers teilte das Bundesamt mit Schreiben vom 24. Juli 2015 mit, dass angesichts der derzeit bestehenden Prioritäten leider kein konkreter Termin genannt werden könne.

Hierauf erhob der Kläger Klage und beantragte, die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren fortzusetzen und über den Asylantrag zu entscheiden.

Mit Urteil vom 24. November 2015 wies das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig ab. Die Klage sei bereits unstatthaft.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung möchte der Kläger die Frage einer grundsätzlichen Klärung zuführen, ob in asylrechtlichen Streitigkeiten eine Untätigkeitsklage in Form der Bescheidungsklage zulässig sei.

Die Beklagte äußerte sich nicht in der Sache.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung.

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1.4.2014 -1 B 1.14 - AuAS 2014,110 und vom 10.3.2015 - 1 B 7.15 - juris Rn. 3).

Soweit die Beschwerde folgende Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig aufwirft:

„ob in asylrechtlichen Streitigkeiten eine Untätigkeitsklage in Form der Bescheidungsklage zulässig ist."

rechtfertigt diese nicht die Zulassung der Berufung. Denn diese Frage ist, soweit sie rechtsgrundsätzlicher Klärung zugänglich ist, bereits anhand des Gesetzes unter Berücksichtigung der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu beantworten. Nachdem in den besonderen Prozessvorschriften der §§ 74 ff. AsylG keine Regelung zu der aufgeworfenen Frage getroffen wurde, richtet sich die prozessuale Rechtsschutzmöglichkeit bei Untätigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) nach den allgemeinen Regelungen. Hiervon ausgehend ist ein Asylbegehren nach § 13 AsylG im Wege einer Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt 2, § 113 Abs. 5 VwGO) zu verfolgen. Für eine auf Mängel des Verwaltungsverfahrens gestützte Bescheidungsklage besteht kein Rechtsschutzinteresse (BVerwG, B. v. 21.11.1983 - 9 B 10044.82 - juris). Die Verwaltungsgerichte sind grundsätzlich gehalten, eine Verpflichtungsklage nach dem AsylG nach Möglichkeit spruchreif zu machen und abschließend zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 1, § 86 Abs. 1 VwGO, § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG; vgl. BVerwG U. v. 10.2.1998 - 9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171; U. v. 20.10.2004 - 1 C 15.03 - juris). In Asylrechtsstreitigkeiten hat das Verwaltungsgericht entsprechend der gesetzlichen Regelung der § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO die Sache unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Gründe auch dann selbst zu klären und abschließend zu entscheiden, wenn die persönliche Anhörung des Asylbewerbers im Verwaltungsverfahren unterblieben ist (BVerwG, B. v. 9.3.1982 - 9 B 360.82 - juris = DÖV 1982, 744). In seinem Beschluss vom 9. März 1982, (a. a. O.) hat das Bundesverwaltungsgericht hierzu ausgeführt:

„Seit BVerwGE 10, 202 (204) entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass das Tatsachengericht grundsätzlich den Sachverhalt in dem zur Sachentscheidung erforderlichen Umfang aufzuklären und selbst über den Klageantrag zu entscheiden hat (vgl. § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Eine Zurückverweisung in das Verwaltungsverfahren kommt ausnahmsweise in Betracht bei Entscheidungen, für die Ermessens- und andere Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielen können (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 1973 - BVerwG 6 C 43.73 - (BVerwGE 44, 17), vom 5. November 1975 - BVerwG 6 C 4.74 - (BVerwGE 49, 307), vom 7. Oktober 1980 - BVerwG 6 C 39.80 - (BVerwGE 61, 45) und vom 20. August 1981 - BVerwG 6 C 160.80 -); weitere Ausnahmen vom Grundsatz der herbeizuführenden Spruchreife bestehen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn eine bestimmte fachliche Prüfung besonderen Behörden übertragen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 1974 - 1 WB 57.74 - (BVerwGE 46, 356) m. w. N.) oder wenn es zur abschließenden Sachaufklärung einer mit den erforderlichen Mitteln ausgerüsteten Behörde bedarf (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. November 1972 - BVerwG 8 C 81.71 - (BVerwGE 41, 220) und vom 16. Januar 1974 - BVerwG 8 C 56.73 - (BVerwGE 44, 278)). Schließlich ist im Interesse effektiven Rechtsschutzes ein fehlerfreies Verwaltungsverfahren dort zu fordern, wo die Behörde vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens aus ihrem Bescheid Folgerungen herleiten möchte (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 1973 - BVerwG 6 C 43.73 - (a. a. O.) m. w. N. und vom 7. Oktober 1980 - BVerwG 6 C 39.80 - (a. a. O.)).

Das asylrechtliche Verfahren ist keinem dieser in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannten Ausnahmefälle zuzuordnen. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge entscheidet weder nach Zweckmäßigkeits- oder sonstigen Ermessenserwägungen noch aufgrund einer Beurteilungsermächtigung, sondern nach zwingendem Recht, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter erfüllt sind (§ 28 AuslG). Ebensowenig bedarf es besonderer Fachkunde zur Anhörung des Antragstellers. Effektiven Rechtsschutz schließlich gewährleistet das durch Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG u. a. verbürgte Aufenthaltsrecht des Asylbewerbers (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1981 - BVerwG 1 C 169.79 - m. w. N.).

Hinreichend geklärt ist weiter in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die unterbliebene Anhörung des Antragstellers im Verwaltungsverfahren das Tatsachengericht nicht von der Pflicht entbindet, die Sache spruchreif zu machen. Da auch eine "wohlwollendere" Beurteilung des persönlichen Vortrags vor dem Bundesamt durch die Bundesrepublik Deutschland einer unbeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden könnte, ist es in diesen Fällen allein sachgerecht, eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts zum Anerkennungsbegehren selbst herbeizuführen; nur auf diese Weise läßt sich eine andernfalls nicht auszuschließende doppelte Inanspruchnahme des Gerichts - nach erneutem Verwaltungsverfahren - vermeiden und der im öffentlichen Interesse liegenden Beschleunigung des Anerkennungsverfahrens Rechnung tragen (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 5. November 1975 - BVerwG 6 C 4.74 - (a. a. O.), vom 7. Oktober 1980 - BVerwG 6 C 39.80 - (a. a. O.) und vom 20. August 1981 - BVerwG 6 C 160.80 -).

Verfassungsrechtliche Gesichtspunkte werfen demgegenüber keine Rechtsfragen auf, die grundsätzlicher Klärung bedürften. Zwar beeinflussen die Grundrechte nicht nur das gesamte materielle, sondern auch das Verfahrensrecht, soweit dieses für einen effektiven Grundrechtsschutz von Bedeutung ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. November 1979 - 1 BvR 654/79 - (BVerfGE 52, 391), vom 20. Dezember 1979 - 1 BvR 385/77 - (BVerfGE 53, 30) und vom 25. Februar 1981 - 1 BvR 413/80 u. a. - (BVerfGE 56, 216)); derartige Bedeutung kommt aber der Anhörung des Asylbewerbers im Verfahren vor dem Bundesamt nicht zu. Er kann nach dem Grundsatz mündlicher Verhandlung (§ 101 Abs. 1 VwGO) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht gehindert werden, seine Gründe persönlich vorzutragen. Weiter folgt aus dem oben Dargelegten, dass die Anhörung im Anerkennungsverfahren keine unangreifbare, der gerichtlichen Überprüfung entzogene Rechtsstellung verschafft. Schließlich gewährleistet der durch Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG verbürgte aufenthaltsrechtliche Schutz, dass ein Asylbewerber sich vor Gericht Gehör verschaffen kann. Unter diesen Umständen kommt der Anhörung im V e r w a l t u n g s verfahren nicht die vom Bundesverfassungsgericht angesprochene Bedeutung für den wirksamen Schutz des Grundrechtes auf politisches Asyl zu. Ebensowenig führt die unterbliebene Anhörung im Verwaltungsverfahren unter dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) zu grundsätzlich klärungsbedürftigen Rechtsfragen. Die im Grundgesetz verankerte Teilung der Gewalten besagt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 10. Oktober 1972 - 2 BvL 51/69 - (BVerfGE 34, 52 (59)) m. w. N.), dass keine Gewalt der für die Erfüllung ihrer verfassungsmäßigen Aufgaben erforderlichen Zuständigkeiten beraubt werden darf; der Kernbereich der verschiedenen Gewalten ist unveränderbar. Der in diesem Umfang geschützte Aufgabenbereich der Gerichte wäre aber selbst dann nicht berührt, wenn das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bei einer Vielzahl von Asylbewerbern von einer persönlichen Anhörung absehen sollte. Es gehört nämlich grundsätzlich zu den Aufgaben a u c h der Verwaltungsgerichte, den Rechtssuchenden zu hören; dies folgt aus dem Grundsatz mündlicher Verhandlung (§ 101 Abs. 1 VwGO) und der oben erläuterten vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit der Angaben des Asylsuchenden im Verwaltungsverfahren.“

An diesen Grundsätzen hat sich trotz der zwischenzeitlichen Rechtsentwicklung im Asyl- und Flüchtlingsrecht im Grundsatz nichts geändert. Nach wie vor handelt es sich bei den im AsylG vorgesehenen materiellen Ansprüchen um gebundene Entscheidungen, welche dem Bundesamt keinen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum eröffnen. Auch Zweckmäßigkeitserwägungen wie in § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind den Regelungen des AsylG fremd.

Wenn von einigen Verwaltungsgerichten (VG Osnabrück, U. v. 14.10.2015 - 5 A 390/15 - juris Rn. 49 f; VG München, U. v. 8.2.2016 - M 24 K 15.31419 - juris) die gegenteilige Auffassung vertreten wird, weil dem Kläger eine Tatsacheninstanz im Verwaltungsverfahren genommen würde, widerspricht dies der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Soweit in diesem Zusammenhang angeführt wird, dass dem Asylbewerber im Falle des „Durchentscheidens“ die ihm nach der Asylverfahrensrichtlinie des Rates (für förmliche Asylanträge bis einschließlich zum 19.07.2015 Richtlinie 2005/85/EG, für nach diesem Datum gestellte Anträge Richtlinie 2013/32/EU) eingeräumten Rechte zum Teil genommen würden, so überzeugt dies nicht. Dieses Argument wäre nur dann beachtlich, wenn einem Antragsteller bei dem dort geregelten Verfahren ein Mehr an Verfahrensrechten als in einem gerichtlichen Verfahren eingeräumt wäre oder das Bundesamt seine Entscheidung als besonders sachkundige Behörde trifft. Beides ist nicht der Fall. Zwar mag es sein, dass die Anhörung durch das Bundesamt in den verschiedenen Rechtsvorschriften (Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/85/EG bzw. Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU; Art. 25 AsylG) eine besondere Ausgestaltung insbesondere hinsichtlich der Öffentlichkeit erfahren hat. Dieser Umstand eröffnet jedoch nicht den zwingenden Schluss, in jedem Fall eine behördliche Entscheidung durch das Gericht zu erzwingen. Zunächst sind die Verwaltungsgerichte nicht gehindert, durch entsprechende Auslegung der Vorschriften über die Gerichtsöffentlichkeit nach §§ 169 ff. GVG dem Vertraulichkeitsbedürfnis im Hinblick auf die Intimsphäre (Art. 1 Abs. 1 GG) des Antragstellers Rechnung zu tragen, denn im Asylprozess stehen sich lediglich Antragsteller und die Bundesrepublik als Hoheitsträger gegenüber, so dass keine gegenläufigen schutzbedürftigen Interessen Dritter dem entgegenstehen können. Weiter entspricht eine gerichtliche Verpflichtung des Bundesamtes, das Verfahren fortzuführen, letztlich nicht dem Rechtsschutzziel des Antragstellers, der eine Entscheidung über seinen materiellen Anspruch erwartet. Eine bloße Verfahrensklage auf Handlungen einer Behörde ist der deutschen Rechtsordnung fremd und würde den Rechtsgedanken des § 44 a VwGO widersprechen. Tatsächlich würde es sich hierbei nämlich nicht um eine klassische Bescheidungsklage, sondern um eine reine Verfahrensklage handeln. Die Verwaltungsgerichte sind vielmehr verpflichtet, nach § 75 Satz 3 VwGO vorzugehen. Hierbei sind die exorbitant gestiegenen Asylbewerberzahlen und die begrenzten personellen Kapazitäten beim Bundesamt zu berücksichtigen (BVerwG, B. v. 16.3.2016 - 1 B 19.16 - juris = AuAS 2016, 119). Sollten dabei die Voraussetzungen für eine Aussetzung nicht oder nicht mehr gegeben sein, so haben die Verwaltungsgerichte durch prozessleitende Verfügung oder im Beschlusswege das Bundesamt zur Durchführung unabdingbarer Verfahrensschritte wie die Antragstellung, die Identitätsfeststellung und den Informationsabgleich zur Feststellung der Verfahrenszuständigkeit nach der Dublin-Verordnung anzuhalten. Schließlich sind die Verwaltungsgerichte, selbst wenn bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsyG) keine materielle Prüfung des Schutzbegehrens des Antragstellers stattgefunden hat, berechtigt und verpflichtet, die möglichen und notwendigen Feststellungen zu treffen. Zwar ist das Bundesamt nach § 24 Abs. 1 Satz 1 AsylG verpflichtet, den Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweise zu erheben. In diesem Rahmen ist es nach § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylG auch grundsätzlich zu einer persönlichen Anhörung des Asylbewerbers verpflichtet. Kommt das Bundesamt dieser Verpflichtung nicht nach, muss das Gericht, wenn es eine Entscheidung zur Sache für geboten hält, die gesetzlich gebotenen Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts durchführen (BVerwG, U. v. 13.2.2014 - 10 C 6.13 - juris = Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 14).

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn

1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.

(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

Tenor

1. Die Beklagte wird verpflichtet, das Asylverfahren des Klägers fortzuführen und den am 15. November 2013 gestellten Asylantrag des Klägers zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.