Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 26. Aug. 2016 - 7 K 1708/15.A

ECLI:ECLI:DE:VGAC:2016:0826.7K1708.15A.00
bei uns veröffentlicht am26.08.2016

Tenor

1. Die Beklagte wird verpflichtet, das Asylverfahren des Klägers fortzuführen und den am 15. November 2013 gestellten Asylantrag des Klägers zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 4 Subsidiärer Schutz


(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der To

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3 Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft


(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich1.aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 75


Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 71 Folgeantrag


(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltung

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 24 Pflichten des Bundesamtes


(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über sein

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 169


(1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihre

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Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Mai 2016 - M 15 K 16.30647

bei uns veröffentlicht am 04.05.2016

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, das Asylverfahren der Kläger fortzusetzen und über ihre Asylanträge vom 17. Mai 2013 zu entscheiden. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Ko

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 08. März 2016 - W 1 K 16.30131

bei uns veröffentlicht am 08.03.2016

Tenor I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Der Beklagten wird für die Entscheidung über die Asylanträge der Kläger eine Frist bis 19. Juni 2016 gesetzt. Gründe I. 1. Die Kläger sind afgha

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Juli 2016 - 20 ZB 16.30003

bei uns veröffentlicht am 07.07.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt, beizuordnen, wird abgelehnt. III. Der Kläger hat die Kosten

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 23. März 2016 - A 12 K 439/16

bei uns veröffentlicht am 23.03.2016

Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, den Asylantrag des Klägers vom 06.10.2014 (Az.: 5824166-244) innerhalb von spätestens 3 Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils zu bescheiden.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Der Kläg

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 21. März 2016 - 5 K 3658/15.TR

bei uns veröffentlicht am 21.03.2016

Tenor 1. Die Beklagte wird verpflichtet, das Asylverfahren des Klägers fortzuführen und über den von ihm gestellten Asylantrag zu entscheiden. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der

Verwaltungsgericht Münster Beschluss, 21. Sept. 2015 - 9 K 856/15.A

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Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom °°°°°°°° auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Ve

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 30. Okt. 2014 - 24 K 992/14.A

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Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 5. August 2013, unter Abänderung des Bescheides vom 19. Mai 1995 in der Person der Klägerin Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen, zu entscheiden
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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 19. Dez. 2016 - W 3 K 16.30328

bei uns veröffentlicht am 19.12.2016

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Asylantrag des Klägers vom 16. Januar 2015 innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils zu entscheiden. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

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(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt

1.
dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder
2.
der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist. Die Tatsache, dass keine Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung nicht negativ beeinflussen. Die Entscheidung nach den Sätzen 4 und 7 ergeht nach Aktenlage.

(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über

1.
die getroffene Entscheidung und
2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe
a)
für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder
b)
die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.

(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn

1.
sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben,
2.
eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder
3.
die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
Das Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten ausnahmsweise um höchstens weitere drei Monate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten.

(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.

(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.

(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.

(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, den Asylantrag des Klägers vom 06.10.2014 (Az.: 5824166-244) innerhalb von spätestens 3 Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils zu bescheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt eine Entscheidung der Beklagten über seinen bislang noch nicht beschiedenen Asylantrag.
Der 1988 geborene Kläger ist eritreischer Staatsangehöriger. Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland meldete er sich am 09.09.2014 als Asylsuchender und erhielt am selben Tag eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BüMA). Am 06.10.2014 beantragte der Kläger förmlich seine Anerkennung als Asylberechtigter, woraufhin ihm am selben Tag eine Aufenthaltsgestattung erteilt wurde.
Mit Schreiben vom 01.07.2015 bat der Kläger erstmals beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) um Beschleunigung des Verfahrens im Wege des schriftlichen Verfahrens unter Verzicht auf eine persönliche Asylanhörung. Dabei beschränkte er seinen Antrag auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Kläger setzte dem Bundesamt eine Frist zum 14.07.2015.
Mit weiterem Schreiben vom 02.10.2015 bat der Kläger nochmals um Zusendung eines Fragebogens mit Frist zum 14.10.2014.
Mit Schreiben vom 23.10.2015 wurde dem Kläger der Fragebogen vom Bundesamt übersandt.
Mit Schreiben vom 09.11.2015 sandte der Kläger den ausgefüllten Fragebogen an das Bundesamt zurück und bat nochmals um eine zeitnahe Entscheidung mit Frist zum 23.11.2015. Eine Entscheidung des Bundesamtes ist seither nach Aktenlage nicht ergangen.
Am 27.01.2016 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben.
Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, ihm werde seit bereits 16 Monaten eine sachliche Entscheidung über sein Asylbegehren verwehrt. Er habe einen Anspruch auf Bearbeitung seines Antrags in angemessener Frist. Maßgebliches Datum für die Fristberechnung sei das Erstausstellungsdatum der BüMA. Ein zureichender Grund für die Untätigkeit sei nicht ersichtlich. Die vorgebrachte Arbeitsüberlastung des Bundesamtes stelle keinen solchen Grund dar. Die aktuellen Erledigungszahlen zeigten vielmehr, dass dem gestiegenen Auftragsaufkommen nur unzureichend organisatorisch begegnet worden sei. Auch sei der vorliegende Fall nicht von besonderem Umfang oder besonderer Schwierigkeit. Ein Bescheid hätte schon längst ergehen müssen.
Der Kläger beantragt - sachdienlich ausgelegt -,
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die Beklagte zu verpflichten, seinen Asylantrag vom 06.10.2014 (Az.: 5824166 - 224) innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist zu bescheiden.
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Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen, hilfsweise das Verfahren gemäß § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen.
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Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, es liege in jedem Fall wegen der 2015 extrem gestiegenen Zugangszahlen ein zureichender, einer Behördenentscheidung entgegen stehender Grund vor, der eine Aussetzung rechtfertige.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung (§§ 87 a, 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die Klage hat Erfolg. Die Verweigerung einer Entscheidung über den Asylantrag des Klägers ist rechtswidrig und verletzt diesen in seinem Recht auf Entscheidung in angemessener Frist (§ 113 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 VwGO).
17 
Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage i.S.v. § 42 Abs. 1 Alt. 3 VwGO zulässig. Dass dabei die Untätigkeitsklage als Bescheidungsklage erhoben wurde, steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Denn dem Gericht ist es verwehrt, im Falle des Fehlens eines zureichenden Grundes für die Untätigkeit der Behörde in der Sache „durchzuentscheiden“ (vgl. VG Osnabrück, Urt. v. 14.10.2015 – 5 A 390/15 – juris; VG Hannover, Beschl. v. 11.01.2016 - 7 A 5037/15 - juris). Dies ist in der fehlenden Spruchreife i.S.d. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO begründet. Die Entscheidung über den Asylantrag setzt nämlich ein ordnungsgemäßes behördliches Verfahren zwingend voraus, weil diesem eine so wesentliche Bedeutung beizumessen ist, dass es die Rechtmäßigkeit an die Absolvierung dieses Verfahrens bindet. Das gerichtliche Verfahren vermag in diesen Fällen das behördliche nicht zu ersetzen, weil es sich bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge um eine mit besonderen Spezialkenntnissen ausgestatteten Behörde handelt. Insbesondere aber würden dem Asylbewerber im Falle des „Durchentscheidens“ die ihm nach der Asylverfahrensrichtlinie des Rates (für förmliche Asylanträge bis einschließlich zum 19.07.2015 Richtlinie 2005/85/EG, für nach diesem Datum gestellte Anträge Richtlinie 2013/32/EU) eingeräumten Rechte zum Teil genommen (vgl. VG Ansbach, Beschl. v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris).
18 
Die in § 75 VwGO geregelten besonderen Anforderungen bei einer Untätigkeitsklage sind vorliegend erfüllt. Gemäß § 75 Sätze 1 und 2 VwGO ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
19 
Ob § 24 Abs. 4 AsylG die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 75 VwGO modifiziert, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn der Kläger erinnerte nach dem Ablauf von 6 Monaten mehrfach – mit Schreiben vom 01.07.2015, 02.10.2015 und 09.11.2015 – an die Bescheidung seines Asylantrag und bat diesbezüglich um rasche Entscheidung. Hierin ist jedenfalls konkludent ein Antrag i.S.d. § 24 Abs. 4 AsylG zu sehen. Der Kläger musste mit seiner Klage keine weitere Zeit zuwarten, weil das Bundesamt ihm keinen Zeitpunkt mitteilte, bis wann über den Asylantrag entschieden wird.
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Das Bundesamt hat nicht in angemessener Frist über den Antrag des Klägers sachlich entschieden.
21 
Die in § 75 Satz 2 VwGO vorgesehenen Dreimonatsfrist wird aktuell nicht durch Art. 31 der europäischen Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU verlängert. Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU sieht eine grundsätzliche Verfahrensdauer in Asylsachen von 6 Monaten vor, die unter gewissen Voraussetzungen um 9 weitere Monate verlängert werden kann. Ausnahmsweise können diese Fristen um 3 weitere Monate verlängert werden (vgl. Art. 31 Abs. 3 Satz 4 der Richtlinie). Werden beide Fristen somit um jeweils 3 Monate verlängert, besteht eine 21-Monatsfrist, wie sie auch von Art. 31 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU als Maximalfrist festgelegt wird. Die Regelungen sind auf den vorliegenden Fall jedoch noch nicht anwendbar. Der deutsche Gesetzgeber hat die europäische Verfahrensrichtlinie bislang nicht in nationales Recht umgesetzt. Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU können auch nicht unmittelbar angewendet werden, weil die Umsetzungsfrist, die gem. Art. 51 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU erst am 20. Juli 2018 endet, insoweit noch nicht abgelaufen ist. Auch ist der Rechtsgedanke des Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU nicht dahingehend zu übernehmen, dass schon heute für Asylverfahren europarechtlich eine längere Frist als die 3-Monatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO angemessen sein soll, weil andernfalls durch die Fristverlängerung eine mittelbare Anwendung zulasten der Antragssteller konstruiert würde.
22 
Es liegt auch kein zureichender Grund i.S.v. § 75 Satz 2 VwGO für die fehlende Entscheidung über den Asylantrag des Klägers innerhalb einer angemessenen Frist vor.
23 
Die Beklagte beruft sich zwar insoweit auf die im Jahr 2015 extrem gestiegenen Zugangszahlen beim Bundesamt. Eine (vorübergehende) Überbelastung der Behörde kann auch grundsätzlich einen zureichenden Grund i.S.v. § 75 Satz 1 VwGO darstellen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 21. Aufl. 2015, RdNr. 13). Doch kann sich die Beklagte hierauf nicht erfolgreich für das Jahr 2014 stützen. Denn im Jahr 2014 war erst ein Eingang von („nur“) 202.834 Asylanträgen zu verzeichnen. Diese Anzahl stellt zwar bereits eine deutliche Steigerung zum Jahr 2013 mit 127.023 gestellten Asylanträgen dar (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Februar 2016, S. 4). Eine Überlastung des Bundesamtes wird hierdurch aber nicht begründet, zumal im Jahr 2014 immerhin 128.911 Asylanträge beschieden wurden. Erst im Jahr 2015 ist der vorgetragene extreme Anstieg auf eine Zahl von 476.649 zu verzeichnen, wobei diese Zahl offenbar allein die förmlichen Anträge abbildet. In der Gesamtheit dürfte für 2015 vielmehr von bis zu 1,1 Mio. Asylfällen auszugehen sein. Gründe, warum der vorliegend Anfang Oktober 2014 gestellte Asylantrag des Klägers nicht bereits im Jahr 2014 dahingehend bearbeitet wurde, dass noch im Jahr 2014 oder jedenfalls zu Beginn des Jahres 2015 eine Entscheidung erfolgte, sind nicht ersichtlich. Dies gilt vorliegend unabhängig davon, ob auf das Datum der formellen Asylantragsstellung am 06.10.2014 oder das Ausstellungsdatum der BüMA vom 09.09.2014 abgestellt wird. Richtigerweise kann jedoch erst nach Umsetzung der Asylverfahrensrichtlinie in innerstaatliches Recht bzw. nach Ablauf der Umsetzungsfrist für den Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU am 20.07.2018 auf den Zeitpunkt der Erteilung der BüMA abgestellt werden. Die von den Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU in Bezug genommene förmliche Antragsstellung ist dann nämlich unter Beachtung des in Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU festgelegten Grundsatzes des raschen Verfahrens nach Sinn und Zweck so auszulegen, dass bereits die Meldung als Asylsuchender maßgeblich sein muss, weil das Bundesamt ansonsten die europarechtlichen Verfahrensfristen willkürlich manipulieren könnte. Derzeit bzw. bis 20.07.2018 ergibt sich diese Anknüpfung aus nationalem Recht jedoch (noch) nicht, sodass auf den förmlichen Asylantrag abgestellt werden muss, der regelmäßig die Aufenthaltsgestattung ausgelöst hat.
24 
Die nunmehr im Tenor festgesetzte Frist von 3 Monaten für die Entscheidung über den Asylantrag des Klägers ab Rechtskraft dieses Urteils wird für angemessen befunden. Dabei erfolgte eine Orientierung an der Vorschrift des § 75 VwGO und dem Rechtsgedanken des Art. 31 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU, der den Mitgliedstaaten eine maximale Bearbeitungsdauer von 21 Monaten einräumt. Neben dem bereits vergangenen Zeitraum von über 17 Monaten seit förmlicher Antragsstellung wurde berücksichtigt, dass der Kläger seinen Antrag auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beschränkt hat und bereits mittels übersandtem Fragebogen die Gründe seines Schutzersuchens dargelegt hat. Des Weiteres war zu berücksichtigen, dass Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Komplexität oder einen besonderen Umfang des Falles weder ersichtlich noch vom Bundesamt vorgetragen sind.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben.

Gründe

 
15 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung (§§ 87 a, 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die Klage hat Erfolg. Die Verweigerung einer Entscheidung über den Asylantrag des Klägers ist rechtswidrig und verletzt diesen in seinem Recht auf Entscheidung in angemessener Frist (§ 113 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 VwGO).
17 
Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage i.S.v. § 42 Abs. 1 Alt. 3 VwGO zulässig. Dass dabei die Untätigkeitsklage als Bescheidungsklage erhoben wurde, steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Denn dem Gericht ist es verwehrt, im Falle des Fehlens eines zureichenden Grundes für die Untätigkeit der Behörde in der Sache „durchzuentscheiden“ (vgl. VG Osnabrück, Urt. v. 14.10.2015 – 5 A 390/15 – juris; VG Hannover, Beschl. v. 11.01.2016 - 7 A 5037/15 - juris). Dies ist in der fehlenden Spruchreife i.S.d. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO begründet. Die Entscheidung über den Asylantrag setzt nämlich ein ordnungsgemäßes behördliches Verfahren zwingend voraus, weil diesem eine so wesentliche Bedeutung beizumessen ist, dass es die Rechtmäßigkeit an die Absolvierung dieses Verfahrens bindet. Das gerichtliche Verfahren vermag in diesen Fällen das behördliche nicht zu ersetzen, weil es sich bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge um eine mit besonderen Spezialkenntnissen ausgestatteten Behörde handelt. Insbesondere aber würden dem Asylbewerber im Falle des „Durchentscheidens“ die ihm nach der Asylverfahrensrichtlinie des Rates (für förmliche Asylanträge bis einschließlich zum 19.07.2015 Richtlinie 2005/85/EG, für nach diesem Datum gestellte Anträge Richtlinie 2013/32/EU) eingeräumten Rechte zum Teil genommen (vgl. VG Ansbach, Beschl. v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris).
18 
Die in § 75 VwGO geregelten besonderen Anforderungen bei einer Untätigkeitsklage sind vorliegend erfüllt. Gemäß § 75 Sätze 1 und 2 VwGO ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
19 
Ob § 24 Abs. 4 AsylG die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 75 VwGO modifiziert, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn der Kläger erinnerte nach dem Ablauf von 6 Monaten mehrfach – mit Schreiben vom 01.07.2015, 02.10.2015 und 09.11.2015 – an die Bescheidung seines Asylantrag und bat diesbezüglich um rasche Entscheidung. Hierin ist jedenfalls konkludent ein Antrag i.S.d. § 24 Abs. 4 AsylG zu sehen. Der Kläger musste mit seiner Klage keine weitere Zeit zuwarten, weil das Bundesamt ihm keinen Zeitpunkt mitteilte, bis wann über den Asylantrag entschieden wird.
20 
Das Bundesamt hat nicht in angemessener Frist über den Antrag des Klägers sachlich entschieden.
21 
Die in § 75 Satz 2 VwGO vorgesehenen Dreimonatsfrist wird aktuell nicht durch Art. 31 der europäischen Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU verlängert. Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU sieht eine grundsätzliche Verfahrensdauer in Asylsachen von 6 Monaten vor, die unter gewissen Voraussetzungen um 9 weitere Monate verlängert werden kann. Ausnahmsweise können diese Fristen um 3 weitere Monate verlängert werden (vgl. Art. 31 Abs. 3 Satz 4 der Richtlinie). Werden beide Fristen somit um jeweils 3 Monate verlängert, besteht eine 21-Monatsfrist, wie sie auch von Art. 31 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU als Maximalfrist festgelegt wird. Die Regelungen sind auf den vorliegenden Fall jedoch noch nicht anwendbar. Der deutsche Gesetzgeber hat die europäische Verfahrensrichtlinie bislang nicht in nationales Recht umgesetzt. Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU können auch nicht unmittelbar angewendet werden, weil die Umsetzungsfrist, die gem. Art. 51 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU erst am 20. Juli 2018 endet, insoweit noch nicht abgelaufen ist. Auch ist der Rechtsgedanke des Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU nicht dahingehend zu übernehmen, dass schon heute für Asylverfahren europarechtlich eine längere Frist als die 3-Monatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO angemessen sein soll, weil andernfalls durch die Fristverlängerung eine mittelbare Anwendung zulasten der Antragssteller konstruiert würde.
22 
Es liegt auch kein zureichender Grund i.S.v. § 75 Satz 2 VwGO für die fehlende Entscheidung über den Asylantrag des Klägers innerhalb einer angemessenen Frist vor.
23 
Die Beklagte beruft sich zwar insoweit auf die im Jahr 2015 extrem gestiegenen Zugangszahlen beim Bundesamt. Eine (vorübergehende) Überbelastung der Behörde kann auch grundsätzlich einen zureichenden Grund i.S.v. § 75 Satz 1 VwGO darstellen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 21. Aufl. 2015, RdNr. 13). Doch kann sich die Beklagte hierauf nicht erfolgreich für das Jahr 2014 stützen. Denn im Jahr 2014 war erst ein Eingang von („nur“) 202.834 Asylanträgen zu verzeichnen. Diese Anzahl stellt zwar bereits eine deutliche Steigerung zum Jahr 2013 mit 127.023 gestellten Asylanträgen dar (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Februar 2016, S. 4). Eine Überlastung des Bundesamtes wird hierdurch aber nicht begründet, zumal im Jahr 2014 immerhin 128.911 Asylanträge beschieden wurden. Erst im Jahr 2015 ist der vorgetragene extreme Anstieg auf eine Zahl von 476.649 zu verzeichnen, wobei diese Zahl offenbar allein die förmlichen Anträge abbildet. In der Gesamtheit dürfte für 2015 vielmehr von bis zu 1,1 Mio. Asylfällen auszugehen sein. Gründe, warum der vorliegend Anfang Oktober 2014 gestellte Asylantrag des Klägers nicht bereits im Jahr 2014 dahingehend bearbeitet wurde, dass noch im Jahr 2014 oder jedenfalls zu Beginn des Jahres 2015 eine Entscheidung erfolgte, sind nicht ersichtlich. Dies gilt vorliegend unabhängig davon, ob auf das Datum der formellen Asylantragsstellung am 06.10.2014 oder das Ausstellungsdatum der BüMA vom 09.09.2014 abgestellt wird. Richtigerweise kann jedoch erst nach Umsetzung der Asylverfahrensrichtlinie in innerstaatliches Recht bzw. nach Ablauf der Umsetzungsfrist für den Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU am 20.07.2018 auf den Zeitpunkt der Erteilung der BüMA abgestellt werden. Die von den Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU in Bezug genommene förmliche Antragsstellung ist dann nämlich unter Beachtung des in Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU festgelegten Grundsatzes des raschen Verfahrens nach Sinn und Zweck so auszulegen, dass bereits die Meldung als Asylsuchender maßgeblich sein muss, weil das Bundesamt ansonsten die europarechtlichen Verfahrensfristen willkürlich manipulieren könnte. Derzeit bzw. bis 20.07.2018 ergibt sich diese Anknüpfung aus nationalem Recht jedoch (noch) nicht, sodass auf den förmlichen Asylantrag abgestellt werden muss, der regelmäßig die Aufenthaltsgestattung ausgelöst hat.
24 
Die nunmehr im Tenor festgesetzte Frist von 3 Monaten für die Entscheidung über den Asylantrag des Klägers ab Rechtskraft dieses Urteils wird für angemessen befunden. Dabei erfolgte eine Orientierung an der Vorschrift des § 75 VwGO und dem Rechtsgedanken des Art. 31 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU, der den Mitgliedstaaten eine maximale Bearbeitungsdauer von 21 Monaten einräumt. Neben dem bereits vergangenen Zeitraum von über 17 Monaten seit förmlicher Antragsstellung wurde berücksichtigt, dass der Kläger seinen Antrag auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beschränkt hat und bereits mittels übersandtem Fragebogen die Gründe seines Schutzersuchens dargelegt hat. Des Weiteres war zu berücksichtigen, dass Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Komplexität oder einen besonderen Umfang des Falles weder ersichtlich noch vom Bundesamt vorgetragen sind.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben.

Tenor

I.

Das Verfahren wird ausgesetzt.

II.

Der Beklagten wird für die Entscheidung über die Asylanträge der Kläger eine Frist bis 19. Juni 2016 gesetzt.

Gründe

I.

1.

Die Kläger sind afghanische Staatsangehörige. Die Kläger zu 1) bis 3) haben am 3. Januar 2014 im Bundesgebiet Asyl beantragt, der Kläger zu 4) ist ein am ... 2014 nachgeborenes Kind, für das ein Asylantrag gemäß § 14a Abs. 2 AsylG mit dem 4. November 2014 als gestellt gilt.

2.

Nachdem eine EURODAC-Abfrage Treffer für Ungarn ergeben hatte, stimmten die ungarischen Behörden auf Ersuchen der Beklagten am 13. Februar 2014 der Wiederaufnahme der Kläger gemäß Art. 18 Abs. 1b Dublin III-VO zu. Mit Bescheid vom 7. März 2014 erklärte sich die Beklagte deshalb zur Durchführung des Asylverfahrens der Kläger unzuständig und ordnete die Abschiebung der Kläger nach Ungarn an. Die Kläger erhoben hiergegen Klage und beantragten am 19. März 2014 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Eine Mitteilung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage an die ungarischen Behörden gemäß Art. 9 der Dublin-Durchführungsverordnung erfolgte innerhalb der dort geregelten 6-Monats-Frist jedoch nicht (Bl. 222 der Bundesamtsakte).

Mit Beschluss vom 10. Dezember 2014 lehnte das Gericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab. Sodann hob die Beklagte am 27. März 2015 den Bescheid vom 7. März 2014 auf. Das Klageverfahren wurde nach übereinstimmenden Erledigterklärungen der Beteiligten mit Beschluss des Gerichts vom 10. April 2015 eingestellt.

3.

Am 4. Februar 2016 ließen die Kläger Untätigkeitsklage erheben.

Sie beantragten,

die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren der Kläger fortzuführen und über die Anträge der Kläger zu entscheiden.

4.

Die Beklagte beantragt,

das Verfahren auszusetzen und eine angemessene Frist für die Entscheidung festzusetzen.

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere der Gründe der gestellten Anträge wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Aussetzung des Verfahrens und Fristsetzung beruht auf § 75 Satz 3 VwGO. Danach setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, wenn ein zureichender Grund dafür vorliegt, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

1.

Die Untätigkeitsklage ist zulässig.

Ist über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage gemäß § 75 Satz 1 VwGO zulässig; sie kann jedoch nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist (§ 75 Satz 2 VwGO).

1.1

Die dreimonatige Sperrfrist gemäß § 75 Satz 2 VwGO ist abgelaufen. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Asylantragstellung ist hier nicht auf die förmliche Stellung eines Asylantrags im Bundesgebiet abzustellen, weil der Asylantrag der Kläger ursprünglich im Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines vom einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), behandelt wurde. Für diesen Fall ist hinsichtlich der Frage, welche Frist der Behörde für die Prüfung und Entscheidung des Asylantrags höchstens zur Verfügung steht, auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der nach der Dublin III-VO zuständige Mitgliedstaat feststeht. Dies ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des Art. 31 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie n. F.). Zwar ist die genannte Vorschrift der Verfahrensrichtlinie n. F. noch nicht unmittelbar anwendbar, da die Umsetzungsfrist hierfür gemäß Art. 51 Abs. 2 Verfahrensrichtlinie n. F. erst am 20. Juli 2018 abläuft. Die bisherige Fassung der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2005/85/EG vom 1.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft - Verfahrensrichtlinie a. F.) enthält für diese Frage keine Regelung. Es entspricht aber einem sinnvollen Zusammenspiel der Regelungen der Dublin-Verordnungen sowie der Asylverfahrensrichtlinien, dass das Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung zwischen den Mitgliedstaaten des Schengen-Raumes, für welches durch die Dublin-Verordnungen gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV unmittelbar geltende Regelungen geschaffen wurden, streng von den durch die Verfahrensrichtlinien lediglich angeglichenen nationalen Asylverfahrensvorschriften zu unterscheiden ist. Die Verfahrensvorschriften und verfahrensrechtlichen Garantien der Asylverfahrensrichtlinien können daher nur auf das nach Abschluss des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens stattfindende nationale Asylverfahren finden. Ein Asylantrag im asylverfahrensrechtlichen, nicht zuständigkeitsrechtlichen Sinne kann daher erst ab diesem Zeitpunkt als gestellt behandelt werden.

1.2

Hiervon ausgehend ist der Beginn des nationalen Asylverfahrens der Kläger im Bundesgebiet jedoch entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht mit der Einstellung des Klageverfahrens gegen den im Dublin-Verfahren ergangenen Bescheid am 10. April 2015, sondern bereits mit dem Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs auf die Beklagte gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 2 der Dublin-Durchführungsverordnung Nr. 1560/2003 (EG) vom 2. September 2003 auszugehen, mithin am 19. September 2014. Die Beklagte hat es nämlich versäumt (Bl. 222 der Bundesamtsakte), den ungarischen Behörden innerhalb der in Art. 9 Abs. 2 Satz 1 der Dublin-Durchführungsverordnung vorgesehenen Frist von sechs Monaten die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung, hier den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vom 19. März 2014, mitzuteilen. Dies führt nach Art. 9 Abs. 2 Satz 2 Dublin-Durchführungsverordnung zum Zuständigkeitsübergang auf die Beklagte mit Ablauf von sechs Monaten ab Antragstellung im Sofortverfahren, mithin am 19. September 2014. Ausgehend von diesem Zeitpunkt ist die Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO am 19. Dezember 2014 abgelaufen.

2.

Es liegt jedoch ein zureichender Grund i. S. des § 75 Satz 3 VwGO dafür vor, dass die Beklagte über den Asylantrag der Kläger noch nicht entschieden hat, weshalb das Gericht das Verfahren auszusetzen und der Beklagten eine angemessene Entscheidungsfrist zu setzen hatte, die hier insgesamt 21 Monate beträgt.

2.1

Es liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass die Beklagte über den Asylantrag bisher nicht entschieden hat. Die Gründe hierfür hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 10. Februar 2016 ausführlich dargelegt; sie sind in den Grundzügen auch allgemein bekannt. Zwar erscheint es angesichts der voraussehbaren Entwicklung der Asylbewerberzahlen in Deutschland, insbesondere unter Beachtung des Umstandes, dass nach Medienberichten (geschätzt) 300.000 Asylbegehrende noch nicht als Asylbewerber registriert wurden, kaum noch angemessen, von einer vorübergehenden Überlastung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu sprechen. Nach allgemeiner Auffassung stellt jedoch nur eine vorübergehende Überlastung der Verwaltung einen zureichenden Grund i. S. des § 75 VwGO dar (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 75 Rn. 9 m. w. N.). Eine längerfristige Überlastung ist demgegenüber regelmäßig kein zureichender Grund, da ihr mit organisatorischen und personellen Maßnahmen begegnet werden muss (Rennert in Eyermann, a. a. O., m. w. N.). Dennoch ist das Gericht der Auffassung, dass angesichts der derzeit im Asylbereich vorliegenden besonderen Umstände ein zureichender Grund für die Verzögerung des Asylverfahrens der Kläger vorliegt. Denn die Beklagte hat inzwischen - wenngleich möglicher Weise verzögert - auf die erheblich gestiegenen Zahlen der Asylanträge seit dem Jahr 2014 mit personellen und organisatorischen Maßnahmen reagiert. In Anbetracht des mit den Personalneueinstellungen in erheblichem Umfang verbundenen Einarbeitungsbedarfs ist dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge jedoch eine Übergangszeit zuzubilligen, bis die getroffenen Maßnahmen nachhaltig zu greifen vermögen. Des Weiteren hat die Beklagte in zulässiger Weise Priorisierungen vorgenommen. Die vorrangige Bearbeitung „älterer“ Asylverfahren, des Weiteren der Asylverfahren von Antragstellern aus Syrien und anderen Ländern mit hoher Anerkennungsquote sowie der Asylanträge von Antragstellern aus sicheren Herkunftsstaaten steht im Einklang mit Art. 23 Abs. 3 und 4 der Verfahrensrichtlinie a. F. bzw. mit den bereits ab dem 20. Juli 2015 unmittelbar anwendbaren Regelungen des Art. 31 Abs. 7 und 8 Verfahrensrichtlinie n. F. (vgl. Art. 51 Abs. 1 Verfahrensrichtlinie n. F.).

2.2

Das Gericht hält für die Prüfung und Entscheidung des Asylantrags der Kläger eine Frist von insgesamt 21 Monaten - beginnend mit dem Zeitpunkt des Übergangs in das nationale Asylverfahren am 19. September 2014 - für angemessen.

Das Asylgesetz regelt selbst keine Entscheidungsfrist für das nationale Asylverfahren. Insbesondere folgt eine solche Frist nicht aus § 24 Abs. 4 AsylG. Danach hat das Bundesamt, wenn eine Entscheidung über den Asylantrag nicht innerhalb von sechs Monaten ergeht, dem Ausländer auf Antrag mitzuteilen, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden wird. Diese Vorschrift dient ersichtlich der Umsetzung des Art. 23 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Verfahrensrichtlinie a. F. Danach stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Asylbewerber dann, wenn innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung informiert wird oder auf sein Ersuchen hin über den zeitlichen Rahmen unterrichtet wird, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist. Diese Unterrichtung begründet für den Mitgliedstaat jedoch - dies bestimmt die o.g. Richtlinie ausdrücklich - keine Verpflichtung gegenüber dem Asylbewerber, innerhalb des Sechsmonatszeitraumes eine Entscheidung zu treffen. § 24 Abs. 4 AsylG kann daher keine Entscheidungsfrist i. S. des § 75 Satz 1 VwGO entnommen werden. In Ermangelung anderer Anhaltspunkte ist daher zur Bestimmung einer angemessenen Entscheidungsfrist nach der Überzeugung des Gerichtes auf die noch nicht unmittelbar anwendbare Vorschrift des Art. 31 Abs. 3 bis 5 der Verfahrensrichtlinie n. F. abzustellen. Zwar ist die Umsetzungsfrist für diese Vorschriften gemäß Art. 51 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie noch nicht abgelaufen. Eine unmittelbare Anwendung dieser Fristvorschriften verbietet sich daher ebenso wie die Annahme einer Pflicht der mitgliedstaatlichen Behörden, ihr nationales Recht richtlinienkonform auszulegen. Der Europäische Gerichtshof hat mehrfach klargestellt, dass eine Pflicht zur unmittelbaren Anwendung oder zur richtlinienkonformen Auslegung erst mit Ablauf der Umsetzungsfrist einer Richtlinie entsteht (EuGH, U. v. 4.7.2006 - Adeneler, C-212/04 - juris m. w. N.). Ebenso wenig kann der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Vorwirkung von Richtlinien vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an (EuGH, U. v. 18.12.1997 - Inter-Environnement, C-129/96 - juris; U. v. 4.7.2006 - Adeneler, C-212/04 - juris) derzeit eine entsprechende unmittelbare Wirkung der genannten Fristbestimmungen entnommen werden. Denn die auf Art. 10 EGV a. F. (bzw. jetzt Art. 4 Abs. 3 EUV) gestützte Pflicht des Mitgliedstaates, alle Maßnahmen zu unterlassen, welche die Verwirklichung des Richtlinienziels mit Ablauf der Umsetzungsfrist vereiteln könnten, gebietet den Mitgliedstaaten nicht, in der Richtlinie vorgesehene Bestimmungen über das nationale Verwaltungsverfahren vor Ablauf der vorgesehenen Umsetzungsfrist anzuwenden.

Den Klägern steht aber aus Art. 23 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Verfahrensrichtlinie a. F. i. V. m. Art. 18 GR-Charta ein Recht auf rasche Prüfung ihres Asylantrags zu. Der Zeitraum, den die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang übereinstimmend bzw. mehrheitlich als angemessen erachten, kann den künftigen Regelungen des Art. 31 Abs. 3 bis 5 Verfahrensrichtlinie n. F. als Minimalkonsens entnommen werden. Danach ist zunächst nach Art. 31 Abs. 3 Unterabsatz 1 Verfahrensrichtlinie n. F. von einer Entscheidungsfrist von sechs Monaten nach der förmlichen Antragstellung bzw. - nach Unterabsatz 2 - nach Bestimmung des für die Prüfung zuständigen Mitgliedstaates auszugehen. Diese 6-Monats-Frist kann nach Art. 31 Abs. 3 Unterabsatz 3b Verfahrensrichtlinie n. F. unter anderem dann um höchstens neun weitere Monate verlängert werden, wenn eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz beantragt, so dass es in der Praxis sehr schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist von sechs Monaten abzuschließen. Die sich daraus ergebende 15-monatige Frist kann gemäß Art. 31 Abs. 3 Unterabsatz 4 Verfahrensrichtlinie n. F. ausnahmsweise nochmals um höchstens drei Monate überschritten werden, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass ein „ausreichend begründeter Fall“ vorliegt. Für den Regelfall sieht die Verfahrensrichtlinie in der Neufassung somit eine Entscheidungsfrist von maximal 18 Monaten vor. Des Weiteren besteht nach Art. 31 Abs. 4 Verfahrensrichtlinie n. F. die Möglichkeit, bei einer aller Voraussicht nach vorübergehenden ungewissen Lage im Herkunftsstaat nicht innerhalb der vorgesehenen 18 Monate zu entscheiden. In jedem Fall, d. h. auch im letztgenannten Falle, haben die Mitgliedstaaten jedoch nach Art. 31 Abs. 5 der Verfahrensrichtlinie n. F. das Asylverfahren innerhalb einer maximalen Frist von 21 Monaten nach der förmlichen Antragstellung abzuschließen. Diese 21-monatige Frist stellt somit im Lichte des Art. 18 GR-Charta die zulässige Höchstfrist eines Asylverfahrens dar. Diese Frist darf nach der Überzeugung des Gerichts auch im Rahmen einer zulässigen Priorisierung der Asylverfahren nicht überschritten werden, weil letztere vor dem Hintergrund der Gewährleistungen der GR-Charta nicht dazu führen kann, dass die Entscheidung über Asylanträge anderer Antragsteller, die nicht unter die Vorrangkriterien fallen, auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben wird.

Gerechnet vom 19. September 2014 als Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs auf die Beklagte steht dieser somit eine Frist zur Entscheidung über den Asylantrag der Kläger bis zum 19. Juni 2016 zu.

Tenor

Das von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärte Verfahren wird eingestellt.

Die Kläger tragen die Kosten des – gerichtskostenfreien – Verfahrens als Gesamtschuldner.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, den Asylantrag des Klägers vom 06.10.2014 (Az.: 5824166-244) innerhalb von spätestens 3 Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils zu bescheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt eine Entscheidung der Beklagten über seinen bislang noch nicht beschiedenen Asylantrag.
Der 1988 geborene Kläger ist eritreischer Staatsangehöriger. Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland meldete er sich am 09.09.2014 als Asylsuchender und erhielt am selben Tag eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BüMA). Am 06.10.2014 beantragte der Kläger förmlich seine Anerkennung als Asylberechtigter, woraufhin ihm am selben Tag eine Aufenthaltsgestattung erteilt wurde.
Mit Schreiben vom 01.07.2015 bat der Kläger erstmals beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) um Beschleunigung des Verfahrens im Wege des schriftlichen Verfahrens unter Verzicht auf eine persönliche Asylanhörung. Dabei beschränkte er seinen Antrag auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Kläger setzte dem Bundesamt eine Frist zum 14.07.2015.
Mit weiterem Schreiben vom 02.10.2015 bat der Kläger nochmals um Zusendung eines Fragebogens mit Frist zum 14.10.2014.
Mit Schreiben vom 23.10.2015 wurde dem Kläger der Fragebogen vom Bundesamt übersandt.
Mit Schreiben vom 09.11.2015 sandte der Kläger den ausgefüllten Fragebogen an das Bundesamt zurück und bat nochmals um eine zeitnahe Entscheidung mit Frist zum 23.11.2015. Eine Entscheidung des Bundesamtes ist seither nach Aktenlage nicht ergangen.
Am 27.01.2016 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben.
Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, ihm werde seit bereits 16 Monaten eine sachliche Entscheidung über sein Asylbegehren verwehrt. Er habe einen Anspruch auf Bearbeitung seines Antrags in angemessener Frist. Maßgebliches Datum für die Fristberechnung sei das Erstausstellungsdatum der BüMA. Ein zureichender Grund für die Untätigkeit sei nicht ersichtlich. Die vorgebrachte Arbeitsüberlastung des Bundesamtes stelle keinen solchen Grund dar. Die aktuellen Erledigungszahlen zeigten vielmehr, dass dem gestiegenen Auftragsaufkommen nur unzureichend organisatorisch begegnet worden sei. Auch sei der vorliegende Fall nicht von besonderem Umfang oder besonderer Schwierigkeit. Ein Bescheid hätte schon längst ergehen müssen.
Der Kläger beantragt - sachdienlich ausgelegt -,
10 
die Beklagte zu verpflichten, seinen Asylantrag vom 06.10.2014 (Az.: 5824166 - 224) innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist zu bescheiden.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen, hilfsweise das Verfahren gemäß § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen.
13 
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, es liege in jedem Fall wegen der 2015 extrem gestiegenen Zugangszahlen ein zureichender, einer Behördenentscheidung entgegen stehender Grund vor, der eine Aussetzung rechtfertige.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung (§§ 87 a, 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die Klage hat Erfolg. Die Verweigerung einer Entscheidung über den Asylantrag des Klägers ist rechtswidrig und verletzt diesen in seinem Recht auf Entscheidung in angemessener Frist (§ 113 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 VwGO).
17 
Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage i.S.v. § 42 Abs. 1 Alt. 3 VwGO zulässig. Dass dabei die Untätigkeitsklage als Bescheidungsklage erhoben wurde, steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Denn dem Gericht ist es verwehrt, im Falle des Fehlens eines zureichenden Grundes für die Untätigkeit der Behörde in der Sache „durchzuentscheiden“ (vgl. VG Osnabrück, Urt. v. 14.10.2015 – 5 A 390/15 – juris; VG Hannover, Beschl. v. 11.01.2016 - 7 A 5037/15 - juris). Dies ist in der fehlenden Spruchreife i.S.d. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO begründet. Die Entscheidung über den Asylantrag setzt nämlich ein ordnungsgemäßes behördliches Verfahren zwingend voraus, weil diesem eine so wesentliche Bedeutung beizumessen ist, dass es die Rechtmäßigkeit an die Absolvierung dieses Verfahrens bindet. Das gerichtliche Verfahren vermag in diesen Fällen das behördliche nicht zu ersetzen, weil es sich bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge um eine mit besonderen Spezialkenntnissen ausgestatteten Behörde handelt. Insbesondere aber würden dem Asylbewerber im Falle des „Durchentscheidens“ die ihm nach der Asylverfahrensrichtlinie des Rates (für förmliche Asylanträge bis einschließlich zum 19.07.2015 Richtlinie 2005/85/EG, für nach diesem Datum gestellte Anträge Richtlinie 2013/32/EU) eingeräumten Rechte zum Teil genommen (vgl. VG Ansbach, Beschl. v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris).
18 
Die in § 75 VwGO geregelten besonderen Anforderungen bei einer Untätigkeitsklage sind vorliegend erfüllt. Gemäß § 75 Sätze 1 und 2 VwGO ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
19 
Ob § 24 Abs. 4 AsylG die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 75 VwGO modifiziert, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn der Kläger erinnerte nach dem Ablauf von 6 Monaten mehrfach – mit Schreiben vom 01.07.2015, 02.10.2015 und 09.11.2015 – an die Bescheidung seines Asylantrag und bat diesbezüglich um rasche Entscheidung. Hierin ist jedenfalls konkludent ein Antrag i.S.d. § 24 Abs. 4 AsylG zu sehen. Der Kläger musste mit seiner Klage keine weitere Zeit zuwarten, weil das Bundesamt ihm keinen Zeitpunkt mitteilte, bis wann über den Asylantrag entschieden wird.
20 
Das Bundesamt hat nicht in angemessener Frist über den Antrag des Klägers sachlich entschieden.
21 
Die in § 75 Satz 2 VwGO vorgesehenen Dreimonatsfrist wird aktuell nicht durch Art. 31 der europäischen Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU verlängert. Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU sieht eine grundsätzliche Verfahrensdauer in Asylsachen von 6 Monaten vor, die unter gewissen Voraussetzungen um 9 weitere Monate verlängert werden kann. Ausnahmsweise können diese Fristen um 3 weitere Monate verlängert werden (vgl. Art. 31 Abs. 3 Satz 4 der Richtlinie). Werden beide Fristen somit um jeweils 3 Monate verlängert, besteht eine 21-Monatsfrist, wie sie auch von Art. 31 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU als Maximalfrist festgelegt wird. Die Regelungen sind auf den vorliegenden Fall jedoch noch nicht anwendbar. Der deutsche Gesetzgeber hat die europäische Verfahrensrichtlinie bislang nicht in nationales Recht umgesetzt. Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU können auch nicht unmittelbar angewendet werden, weil die Umsetzungsfrist, die gem. Art. 51 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU erst am 20. Juli 2018 endet, insoweit noch nicht abgelaufen ist. Auch ist der Rechtsgedanke des Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU nicht dahingehend zu übernehmen, dass schon heute für Asylverfahren europarechtlich eine längere Frist als die 3-Monatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO angemessen sein soll, weil andernfalls durch die Fristverlängerung eine mittelbare Anwendung zulasten der Antragssteller konstruiert würde.
22 
Es liegt auch kein zureichender Grund i.S.v. § 75 Satz 2 VwGO für die fehlende Entscheidung über den Asylantrag des Klägers innerhalb einer angemessenen Frist vor.
23 
Die Beklagte beruft sich zwar insoweit auf die im Jahr 2015 extrem gestiegenen Zugangszahlen beim Bundesamt. Eine (vorübergehende) Überbelastung der Behörde kann auch grundsätzlich einen zureichenden Grund i.S.v. § 75 Satz 1 VwGO darstellen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 21. Aufl. 2015, RdNr. 13). Doch kann sich die Beklagte hierauf nicht erfolgreich für das Jahr 2014 stützen. Denn im Jahr 2014 war erst ein Eingang von („nur“) 202.834 Asylanträgen zu verzeichnen. Diese Anzahl stellt zwar bereits eine deutliche Steigerung zum Jahr 2013 mit 127.023 gestellten Asylanträgen dar (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Februar 2016, S. 4). Eine Überlastung des Bundesamtes wird hierdurch aber nicht begründet, zumal im Jahr 2014 immerhin 128.911 Asylanträge beschieden wurden. Erst im Jahr 2015 ist der vorgetragene extreme Anstieg auf eine Zahl von 476.649 zu verzeichnen, wobei diese Zahl offenbar allein die förmlichen Anträge abbildet. In der Gesamtheit dürfte für 2015 vielmehr von bis zu 1,1 Mio. Asylfällen auszugehen sein. Gründe, warum der vorliegend Anfang Oktober 2014 gestellte Asylantrag des Klägers nicht bereits im Jahr 2014 dahingehend bearbeitet wurde, dass noch im Jahr 2014 oder jedenfalls zu Beginn des Jahres 2015 eine Entscheidung erfolgte, sind nicht ersichtlich. Dies gilt vorliegend unabhängig davon, ob auf das Datum der formellen Asylantragsstellung am 06.10.2014 oder das Ausstellungsdatum der BüMA vom 09.09.2014 abgestellt wird. Richtigerweise kann jedoch erst nach Umsetzung der Asylverfahrensrichtlinie in innerstaatliches Recht bzw. nach Ablauf der Umsetzungsfrist für den Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU am 20.07.2018 auf den Zeitpunkt der Erteilung der BüMA abgestellt werden. Die von den Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU in Bezug genommene förmliche Antragsstellung ist dann nämlich unter Beachtung des in Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU festgelegten Grundsatzes des raschen Verfahrens nach Sinn und Zweck so auszulegen, dass bereits die Meldung als Asylsuchender maßgeblich sein muss, weil das Bundesamt ansonsten die europarechtlichen Verfahrensfristen willkürlich manipulieren könnte. Derzeit bzw. bis 20.07.2018 ergibt sich diese Anknüpfung aus nationalem Recht jedoch (noch) nicht, sodass auf den förmlichen Asylantrag abgestellt werden muss, der regelmäßig die Aufenthaltsgestattung ausgelöst hat.
24 
Die nunmehr im Tenor festgesetzte Frist von 3 Monaten für die Entscheidung über den Asylantrag des Klägers ab Rechtskraft dieses Urteils wird für angemessen befunden. Dabei erfolgte eine Orientierung an der Vorschrift des § 75 VwGO und dem Rechtsgedanken des Art. 31 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU, der den Mitgliedstaaten eine maximale Bearbeitungsdauer von 21 Monaten einräumt. Neben dem bereits vergangenen Zeitraum von über 17 Monaten seit förmlicher Antragsstellung wurde berücksichtigt, dass der Kläger seinen Antrag auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beschränkt hat und bereits mittels übersandtem Fragebogen die Gründe seines Schutzersuchens dargelegt hat. Des Weiteres war zu berücksichtigen, dass Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Komplexität oder einen besonderen Umfang des Falles weder ersichtlich noch vom Bundesamt vorgetragen sind.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben.

Gründe

 
15 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung (§§ 87 a, 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die Klage hat Erfolg. Die Verweigerung einer Entscheidung über den Asylantrag des Klägers ist rechtswidrig und verletzt diesen in seinem Recht auf Entscheidung in angemessener Frist (§ 113 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 VwGO).
17 
Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage i.S.v. § 42 Abs. 1 Alt. 3 VwGO zulässig. Dass dabei die Untätigkeitsklage als Bescheidungsklage erhoben wurde, steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Denn dem Gericht ist es verwehrt, im Falle des Fehlens eines zureichenden Grundes für die Untätigkeit der Behörde in der Sache „durchzuentscheiden“ (vgl. VG Osnabrück, Urt. v. 14.10.2015 – 5 A 390/15 – juris; VG Hannover, Beschl. v. 11.01.2016 - 7 A 5037/15 - juris). Dies ist in der fehlenden Spruchreife i.S.d. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO begründet. Die Entscheidung über den Asylantrag setzt nämlich ein ordnungsgemäßes behördliches Verfahren zwingend voraus, weil diesem eine so wesentliche Bedeutung beizumessen ist, dass es die Rechtmäßigkeit an die Absolvierung dieses Verfahrens bindet. Das gerichtliche Verfahren vermag in diesen Fällen das behördliche nicht zu ersetzen, weil es sich bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge um eine mit besonderen Spezialkenntnissen ausgestatteten Behörde handelt. Insbesondere aber würden dem Asylbewerber im Falle des „Durchentscheidens“ die ihm nach der Asylverfahrensrichtlinie des Rates (für förmliche Asylanträge bis einschließlich zum 19.07.2015 Richtlinie 2005/85/EG, für nach diesem Datum gestellte Anträge Richtlinie 2013/32/EU) eingeräumten Rechte zum Teil genommen (vgl. VG Ansbach, Beschl. v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris).
18 
Die in § 75 VwGO geregelten besonderen Anforderungen bei einer Untätigkeitsklage sind vorliegend erfüllt. Gemäß § 75 Sätze 1 und 2 VwGO ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
19 
Ob § 24 Abs. 4 AsylG die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 75 VwGO modifiziert, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn der Kläger erinnerte nach dem Ablauf von 6 Monaten mehrfach – mit Schreiben vom 01.07.2015, 02.10.2015 und 09.11.2015 – an die Bescheidung seines Asylantrag und bat diesbezüglich um rasche Entscheidung. Hierin ist jedenfalls konkludent ein Antrag i.S.d. § 24 Abs. 4 AsylG zu sehen. Der Kläger musste mit seiner Klage keine weitere Zeit zuwarten, weil das Bundesamt ihm keinen Zeitpunkt mitteilte, bis wann über den Asylantrag entschieden wird.
20 
Das Bundesamt hat nicht in angemessener Frist über den Antrag des Klägers sachlich entschieden.
21 
Die in § 75 Satz 2 VwGO vorgesehenen Dreimonatsfrist wird aktuell nicht durch Art. 31 der europäischen Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU verlängert. Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU sieht eine grundsätzliche Verfahrensdauer in Asylsachen von 6 Monaten vor, die unter gewissen Voraussetzungen um 9 weitere Monate verlängert werden kann. Ausnahmsweise können diese Fristen um 3 weitere Monate verlängert werden (vgl. Art. 31 Abs. 3 Satz 4 der Richtlinie). Werden beide Fristen somit um jeweils 3 Monate verlängert, besteht eine 21-Monatsfrist, wie sie auch von Art. 31 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU als Maximalfrist festgelegt wird. Die Regelungen sind auf den vorliegenden Fall jedoch noch nicht anwendbar. Der deutsche Gesetzgeber hat die europäische Verfahrensrichtlinie bislang nicht in nationales Recht umgesetzt. Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU können auch nicht unmittelbar angewendet werden, weil die Umsetzungsfrist, die gem. Art. 51 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU erst am 20. Juli 2018 endet, insoweit noch nicht abgelaufen ist. Auch ist der Rechtsgedanke des Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU nicht dahingehend zu übernehmen, dass schon heute für Asylverfahren europarechtlich eine längere Frist als die 3-Monatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO angemessen sein soll, weil andernfalls durch die Fristverlängerung eine mittelbare Anwendung zulasten der Antragssteller konstruiert würde.
22 
Es liegt auch kein zureichender Grund i.S.v. § 75 Satz 2 VwGO für die fehlende Entscheidung über den Asylantrag des Klägers innerhalb einer angemessenen Frist vor.
23 
Die Beklagte beruft sich zwar insoweit auf die im Jahr 2015 extrem gestiegenen Zugangszahlen beim Bundesamt. Eine (vorübergehende) Überbelastung der Behörde kann auch grundsätzlich einen zureichenden Grund i.S.v. § 75 Satz 1 VwGO darstellen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 21. Aufl. 2015, RdNr. 13). Doch kann sich die Beklagte hierauf nicht erfolgreich für das Jahr 2014 stützen. Denn im Jahr 2014 war erst ein Eingang von („nur“) 202.834 Asylanträgen zu verzeichnen. Diese Anzahl stellt zwar bereits eine deutliche Steigerung zum Jahr 2013 mit 127.023 gestellten Asylanträgen dar (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Februar 2016, S. 4). Eine Überlastung des Bundesamtes wird hierdurch aber nicht begründet, zumal im Jahr 2014 immerhin 128.911 Asylanträge beschieden wurden. Erst im Jahr 2015 ist der vorgetragene extreme Anstieg auf eine Zahl von 476.649 zu verzeichnen, wobei diese Zahl offenbar allein die förmlichen Anträge abbildet. In der Gesamtheit dürfte für 2015 vielmehr von bis zu 1,1 Mio. Asylfällen auszugehen sein. Gründe, warum der vorliegend Anfang Oktober 2014 gestellte Asylantrag des Klägers nicht bereits im Jahr 2014 dahingehend bearbeitet wurde, dass noch im Jahr 2014 oder jedenfalls zu Beginn des Jahres 2015 eine Entscheidung erfolgte, sind nicht ersichtlich. Dies gilt vorliegend unabhängig davon, ob auf das Datum der formellen Asylantragsstellung am 06.10.2014 oder das Ausstellungsdatum der BüMA vom 09.09.2014 abgestellt wird. Richtigerweise kann jedoch erst nach Umsetzung der Asylverfahrensrichtlinie in innerstaatliches Recht bzw. nach Ablauf der Umsetzungsfrist für den Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU am 20.07.2018 auf den Zeitpunkt der Erteilung der BüMA abgestellt werden. Die von den Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU in Bezug genommene förmliche Antragsstellung ist dann nämlich unter Beachtung des in Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU festgelegten Grundsatzes des raschen Verfahrens nach Sinn und Zweck so auszulegen, dass bereits die Meldung als Asylsuchender maßgeblich sein muss, weil das Bundesamt ansonsten die europarechtlichen Verfahrensfristen willkürlich manipulieren könnte. Derzeit bzw. bis 20.07.2018 ergibt sich diese Anknüpfung aus nationalem Recht jedoch (noch) nicht, sodass auf den förmlichen Asylantrag abgestellt werden muss, der regelmäßig die Aufenthaltsgestattung ausgelöst hat.
24 
Die nunmehr im Tenor festgesetzte Frist von 3 Monaten für die Entscheidung über den Asylantrag des Klägers ab Rechtskraft dieses Urteils wird für angemessen befunden. Dabei erfolgte eine Orientierung an der Vorschrift des § 75 VwGO und dem Rechtsgedanken des Art. 31 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU, der den Mitgliedstaaten eine maximale Bearbeitungsdauer von 21 Monaten einräumt. Neben dem bereits vergangenen Zeitraum von über 17 Monaten seit förmlicher Antragsstellung wurde berücksichtigt, dass der Kläger seinen Antrag auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beschränkt hat und bereits mittels übersandtem Fragebogen die Gründe seines Schutzersuchens dargelegt hat. Des Weiteres war zu berücksichtigen, dass Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Komplexität oder einen besonderen Umfang des Falles weder ersichtlich noch vom Bundesamt vorgetragen sind.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben.

Tenor

I.

Das Verfahren wird ausgesetzt.

II.

Der Beklagten wird für die Entscheidung über die Asylanträge der Kläger eine Frist bis 19. Juni 2016 gesetzt.

Gründe

I.

1.

Die Kläger sind afghanische Staatsangehörige. Die Kläger zu 1) bis 3) haben am 3. Januar 2014 im Bundesgebiet Asyl beantragt, der Kläger zu 4) ist ein am ... 2014 nachgeborenes Kind, für das ein Asylantrag gemäß § 14a Abs. 2 AsylG mit dem 4. November 2014 als gestellt gilt.

2.

Nachdem eine EURODAC-Abfrage Treffer für Ungarn ergeben hatte, stimmten die ungarischen Behörden auf Ersuchen der Beklagten am 13. Februar 2014 der Wiederaufnahme der Kläger gemäß Art. 18 Abs. 1b Dublin III-VO zu. Mit Bescheid vom 7. März 2014 erklärte sich die Beklagte deshalb zur Durchführung des Asylverfahrens der Kläger unzuständig und ordnete die Abschiebung der Kläger nach Ungarn an. Die Kläger erhoben hiergegen Klage und beantragten am 19. März 2014 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Eine Mitteilung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage an die ungarischen Behörden gemäß Art. 9 der Dublin-Durchführungsverordnung erfolgte innerhalb der dort geregelten 6-Monats-Frist jedoch nicht (Bl. 222 der Bundesamtsakte).

Mit Beschluss vom 10. Dezember 2014 lehnte das Gericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab. Sodann hob die Beklagte am 27. März 2015 den Bescheid vom 7. März 2014 auf. Das Klageverfahren wurde nach übereinstimmenden Erledigterklärungen der Beteiligten mit Beschluss des Gerichts vom 10. April 2015 eingestellt.

3.

Am 4. Februar 2016 ließen die Kläger Untätigkeitsklage erheben.

Sie beantragten,

die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren der Kläger fortzuführen und über die Anträge der Kläger zu entscheiden.

4.

Die Beklagte beantragt,

das Verfahren auszusetzen und eine angemessene Frist für die Entscheidung festzusetzen.

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere der Gründe der gestellten Anträge wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Aussetzung des Verfahrens und Fristsetzung beruht auf § 75 Satz 3 VwGO. Danach setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, wenn ein zureichender Grund dafür vorliegt, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

1.

Die Untätigkeitsklage ist zulässig.

Ist über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage gemäß § 75 Satz 1 VwGO zulässig; sie kann jedoch nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist (§ 75 Satz 2 VwGO).

1.1

Die dreimonatige Sperrfrist gemäß § 75 Satz 2 VwGO ist abgelaufen. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Asylantragstellung ist hier nicht auf die förmliche Stellung eines Asylantrags im Bundesgebiet abzustellen, weil der Asylantrag der Kläger ursprünglich im Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines vom einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), behandelt wurde. Für diesen Fall ist hinsichtlich der Frage, welche Frist der Behörde für die Prüfung und Entscheidung des Asylantrags höchstens zur Verfügung steht, auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der nach der Dublin III-VO zuständige Mitgliedstaat feststeht. Dies ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des Art. 31 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie n. F.). Zwar ist die genannte Vorschrift der Verfahrensrichtlinie n. F. noch nicht unmittelbar anwendbar, da die Umsetzungsfrist hierfür gemäß Art. 51 Abs. 2 Verfahrensrichtlinie n. F. erst am 20. Juli 2018 abläuft. Die bisherige Fassung der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2005/85/EG vom 1.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft - Verfahrensrichtlinie a. F.) enthält für diese Frage keine Regelung. Es entspricht aber einem sinnvollen Zusammenspiel der Regelungen der Dublin-Verordnungen sowie der Asylverfahrensrichtlinien, dass das Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung zwischen den Mitgliedstaaten des Schengen-Raumes, für welches durch die Dublin-Verordnungen gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV unmittelbar geltende Regelungen geschaffen wurden, streng von den durch die Verfahrensrichtlinien lediglich angeglichenen nationalen Asylverfahrensvorschriften zu unterscheiden ist. Die Verfahrensvorschriften und verfahrensrechtlichen Garantien der Asylverfahrensrichtlinien können daher nur auf das nach Abschluss des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens stattfindende nationale Asylverfahren finden. Ein Asylantrag im asylverfahrensrechtlichen, nicht zuständigkeitsrechtlichen Sinne kann daher erst ab diesem Zeitpunkt als gestellt behandelt werden.

1.2

Hiervon ausgehend ist der Beginn des nationalen Asylverfahrens der Kläger im Bundesgebiet jedoch entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht mit der Einstellung des Klageverfahrens gegen den im Dublin-Verfahren ergangenen Bescheid am 10. April 2015, sondern bereits mit dem Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs auf die Beklagte gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 2 der Dublin-Durchführungsverordnung Nr. 1560/2003 (EG) vom 2. September 2003 auszugehen, mithin am 19. September 2014. Die Beklagte hat es nämlich versäumt (Bl. 222 der Bundesamtsakte), den ungarischen Behörden innerhalb der in Art. 9 Abs. 2 Satz 1 der Dublin-Durchführungsverordnung vorgesehenen Frist von sechs Monaten die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung, hier den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vom 19. März 2014, mitzuteilen. Dies führt nach Art. 9 Abs. 2 Satz 2 Dublin-Durchführungsverordnung zum Zuständigkeitsübergang auf die Beklagte mit Ablauf von sechs Monaten ab Antragstellung im Sofortverfahren, mithin am 19. September 2014. Ausgehend von diesem Zeitpunkt ist die Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO am 19. Dezember 2014 abgelaufen.

2.

Es liegt jedoch ein zureichender Grund i. S. des § 75 Satz 3 VwGO dafür vor, dass die Beklagte über den Asylantrag der Kläger noch nicht entschieden hat, weshalb das Gericht das Verfahren auszusetzen und der Beklagten eine angemessene Entscheidungsfrist zu setzen hatte, die hier insgesamt 21 Monate beträgt.

2.1

Es liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass die Beklagte über den Asylantrag bisher nicht entschieden hat. Die Gründe hierfür hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 10. Februar 2016 ausführlich dargelegt; sie sind in den Grundzügen auch allgemein bekannt. Zwar erscheint es angesichts der voraussehbaren Entwicklung der Asylbewerberzahlen in Deutschland, insbesondere unter Beachtung des Umstandes, dass nach Medienberichten (geschätzt) 300.000 Asylbegehrende noch nicht als Asylbewerber registriert wurden, kaum noch angemessen, von einer vorübergehenden Überlastung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu sprechen. Nach allgemeiner Auffassung stellt jedoch nur eine vorübergehende Überlastung der Verwaltung einen zureichenden Grund i. S. des § 75 VwGO dar (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 75 Rn. 9 m. w. N.). Eine längerfristige Überlastung ist demgegenüber regelmäßig kein zureichender Grund, da ihr mit organisatorischen und personellen Maßnahmen begegnet werden muss (Rennert in Eyermann, a. a. O., m. w. N.). Dennoch ist das Gericht der Auffassung, dass angesichts der derzeit im Asylbereich vorliegenden besonderen Umstände ein zureichender Grund für die Verzögerung des Asylverfahrens der Kläger vorliegt. Denn die Beklagte hat inzwischen - wenngleich möglicher Weise verzögert - auf die erheblich gestiegenen Zahlen der Asylanträge seit dem Jahr 2014 mit personellen und organisatorischen Maßnahmen reagiert. In Anbetracht des mit den Personalneueinstellungen in erheblichem Umfang verbundenen Einarbeitungsbedarfs ist dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge jedoch eine Übergangszeit zuzubilligen, bis die getroffenen Maßnahmen nachhaltig zu greifen vermögen. Des Weiteren hat die Beklagte in zulässiger Weise Priorisierungen vorgenommen. Die vorrangige Bearbeitung „älterer“ Asylverfahren, des Weiteren der Asylverfahren von Antragstellern aus Syrien und anderen Ländern mit hoher Anerkennungsquote sowie der Asylanträge von Antragstellern aus sicheren Herkunftsstaaten steht im Einklang mit Art. 23 Abs. 3 und 4 der Verfahrensrichtlinie a. F. bzw. mit den bereits ab dem 20. Juli 2015 unmittelbar anwendbaren Regelungen des Art. 31 Abs. 7 und 8 Verfahrensrichtlinie n. F. (vgl. Art. 51 Abs. 1 Verfahrensrichtlinie n. F.).

2.2

Das Gericht hält für die Prüfung und Entscheidung des Asylantrags der Kläger eine Frist von insgesamt 21 Monaten - beginnend mit dem Zeitpunkt des Übergangs in das nationale Asylverfahren am 19. September 2014 - für angemessen.

Das Asylgesetz regelt selbst keine Entscheidungsfrist für das nationale Asylverfahren. Insbesondere folgt eine solche Frist nicht aus § 24 Abs. 4 AsylG. Danach hat das Bundesamt, wenn eine Entscheidung über den Asylantrag nicht innerhalb von sechs Monaten ergeht, dem Ausländer auf Antrag mitzuteilen, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden wird. Diese Vorschrift dient ersichtlich der Umsetzung des Art. 23 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Verfahrensrichtlinie a. F. Danach stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Asylbewerber dann, wenn innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung informiert wird oder auf sein Ersuchen hin über den zeitlichen Rahmen unterrichtet wird, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist. Diese Unterrichtung begründet für den Mitgliedstaat jedoch - dies bestimmt die o.g. Richtlinie ausdrücklich - keine Verpflichtung gegenüber dem Asylbewerber, innerhalb des Sechsmonatszeitraumes eine Entscheidung zu treffen. § 24 Abs. 4 AsylG kann daher keine Entscheidungsfrist i. S. des § 75 Satz 1 VwGO entnommen werden. In Ermangelung anderer Anhaltspunkte ist daher zur Bestimmung einer angemessenen Entscheidungsfrist nach der Überzeugung des Gerichtes auf die noch nicht unmittelbar anwendbare Vorschrift des Art. 31 Abs. 3 bis 5 der Verfahrensrichtlinie n. F. abzustellen. Zwar ist die Umsetzungsfrist für diese Vorschriften gemäß Art. 51 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie noch nicht abgelaufen. Eine unmittelbare Anwendung dieser Fristvorschriften verbietet sich daher ebenso wie die Annahme einer Pflicht der mitgliedstaatlichen Behörden, ihr nationales Recht richtlinienkonform auszulegen. Der Europäische Gerichtshof hat mehrfach klargestellt, dass eine Pflicht zur unmittelbaren Anwendung oder zur richtlinienkonformen Auslegung erst mit Ablauf der Umsetzungsfrist einer Richtlinie entsteht (EuGH, U. v. 4.7.2006 - Adeneler, C-212/04 - juris m. w. N.). Ebenso wenig kann der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Vorwirkung von Richtlinien vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an (EuGH, U. v. 18.12.1997 - Inter-Environnement, C-129/96 - juris; U. v. 4.7.2006 - Adeneler, C-212/04 - juris) derzeit eine entsprechende unmittelbare Wirkung der genannten Fristbestimmungen entnommen werden. Denn die auf Art. 10 EGV a. F. (bzw. jetzt Art. 4 Abs. 3 EUV) gestützte Pflicht des Mitgliedstaates, alle Maßnahmen zu unterlassen, welche die Verwirklichung des Richtlinienziels mit Ablauf der Umsetzungsfrist vereiteln könnten, gebietet den Mitgliedstaaten nicht, in der Richtlinie vorgesehene Bestimmungen über das nationale Verwaltungsverfahren vor Ablauf der vorgesehenen Umsetzungsfrist anzuwenden.

Den Klägern steht aber aus Art. 23 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Verfahrensrichtlinie a. F. i. V. m. Art. 18 GR-Charta ein Recht auf rasche Prüfung ihres Asylantrags zu. Der Zeitraum, den die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang übereinstimmend bzw. mehrheitlich als angemessen erachten, kann den künftigen Regelungen des Art. 31 Abs. 3 bis 5 Verfahrensrichtlinie n. F. als Minimalkonsens entnommen werden. Danach ist zunächst nach Art. 31 Abs. 3 Unterabsatz 1 Verfahrensrichtlinie n. F. von einer Entscheidungsfrist von sechs Monaten nach der förmlichen Antragstellung bzw. - nach Unterabsatz 2 - nach Bestimmung des für die Prüfung zuständigen Mitgliedstaates auszugehen. Diese 6-Monats-Frist kann nach Art. 31 Abs. 3 Unterabsatz 3b Verfahrensrichtlinie n. F. unter anderem dann um höchstens neun weitere Monate verlängert werden, wenn eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz beantragt, so dass es in der Praxis sehr schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist von sechs Monaten abzuschließen. Die sich daraus ergebende 15-monatige Frist kann gemäß Art. 31 Abs. 3 Unterabsatz 4 Verfahrensrichtlinie n. F. ausnahmsweise nochmals um höchstens drei Monate überschritten werden, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass ein „ausreichend begründeter Fall“ vorliegt. Für den Regelfall sieht die Verfahrensrichtlinie in der Neufassung somit eine Entscheidungsfrist von maximal 18 Monaten vor. Des Weiteren besteht nach Art. 31 Abs. 4 Verfahrensrichtlinie n. F. die Möglichkeit, bei einer aller Voraussicht nach vorübergehenden ungewissen Lage im Herkunftsstaat nicht innerhalb der vorgesehenen 18 Monate zu entscheiden. In jedem Fall, d. h. auch im letztgenannten Falle, haben die Mitgliedstaaten jedoch nach Art. 31 Abs. 5 der Verfahrensrichtlinie n. F. das Asylverfahren innerhalb einer maximalen Frist von 21 Monaten nach der förmlichen Antragstellung abzuschließen. Diese 21-monatige Frist stellt somit im Lichte des Art. 18 GR-Charta die zulässige Höchstfrist eines Asylverfahrens dar. Diese Frist darf nach der Überzeugung des Gerichts auch im Rahmen einer zulässigen Priorisierung der Asylverfahren nicht überschritten werden, weil letztere vor dem Hintergrund der Gewährleistungen der GR-Charta nicht dazu führen kann, dass die Entscheidung über Asylanträge anderer Antragsteller, die nicht unter die Vorrangkriterien fallen, auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben wird.

Gerechnet vom 19. September 2014 als Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs auf die Beklagte steht dieser somit eine Frist zur Entscheidung über den Asylantrag der Kläger bis zum 19. Juni 2016 zu.

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 5. August 2013, unter Abänderung des Bescheides vom 19. Mai 1995 in der Person der Klägerin Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen, zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.


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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig. Die Tonübertragung in einen Arbeitsraum für Personen, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder für andere Medien berichten, kann von dem Gericht zugelassen werden. Die Tonübertragung kann zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens teilweise untersagt werden. Im Übrigen gilt für den in den Arbeitsraum übertragenen Ton Satz 2 entsprechend.

(2) Tonaufnahmen der Verhandlung einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse können zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken von dem Gericht zugelassen werden, wenn es sich um ein Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland handelt. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen teilweise untersagt werden. Die Aufnahmen sind nicht zu den Akten zu nehmen und dürfen weder herausgegeben noch für Zwecke des aufgenommenen oder eines anderen Verfahrens genutzt oder verwertet werden. Sie sind vom Gericht nach Abschluss des Verfahrens demjenigen zuständigen Bundes- oder Landesarchiv zur Übernahme anzubieten, das nach dem Bundesarchivgesetz oder einem Landesarchivgesetz festzustellen hat, ob den Aufnahmen ein bleibender Wert zukommt. Nimmt das Bundesarchiv oder das jeweilige Landesarchiv die Aufnahmen nicht an, sind die Aufnahmen durch das Gericht zu löschen.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in besonderen Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen oder deren Übertragung teilweise untersagt oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig gemacht werden.

(4) Die Beschlüsse des Gerichts nach den Absätzen 1 bis 3 sind unanfechtbar.

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, den Asylantrag des Klägers vom 06.10.2014 (Az.: 5824166-244) innerhalb von spätestens 3 Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils zu bescheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt eine Entscheidung der Beklagten über seinen bislang noch nicht beschiedenen Asylantrag.
Der 1988 geborene Kläger ist eritreischer Staatsangehöriger. Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland meldete er sich am 09.09.2014 als Asylsuchender und erhielt am selben Tag eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BüMA). Am 06.10.2014 beantragte der Kläger förmlich seine Anerkennung als Asylberechtigter, woraufhin ihm am selben Tag eine Aufenthaltsgestattung erteilt wurde.
Mit Schreiben vom 01.07.2015 bat der Kläger erstmals beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) um Beschleunigung des Verfahrens im Wege des schriftlichen Verfahrens unter Verzicht auf eine persönliche Asylanhörung. Dabei beschränkte er seinen Antrag auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Kläger setzte dem Bundesamt eine Frist zum 14.07.2015.
Mit weiterem Schreiben vom 02.10.2015 bat der Kläger nochmals um Zusendung eines Fragebogens mit Frist zum 14.10.2014.
Mit Schreiben vom 23.10.2015 wurde dem Kläger der Fragebogen vom Bundesamt übersandt.
Mit Schreiben vom 09.11.2015 sandte der Kläger den ausgefüllten Fragebogen an das Bundesamt zurück und bat nochmals um eine zeitnahe Entscheidung mit Frist zum 23.11.2015. Eine Entscheidung des Bundesamtes ist seither nach Aktenlage nicht ergangen.
Am 27.01.2016 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben.
Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, ihm werde seit bereits 16 Monaten eine sachliche Entscheidung über sein Asylbegehren verwehrt. Er habe einen Anspruch auf Bearbeitung seines Antrags in angemessener Frist. Maßgebliches Datum für die Fristberechnung sei das Erstausstellungsdatum der BüMA. Ein zureichender Grund für die Untätigkeit sei nicht ersichtlich. Die vorgebrachte Arbeitsüberlastung des Bundesamtes stelle keinen solchen Grund dar. Die aktuellen Erledigungszahlen zeigten vielmehr, dass dem gestiegenen Auftragsaufkommen nur unzureichend organisatorisch begegnet worden sei. Auch sei der vorliegende Fall nicht von besonderem Umfang oder besonderer Schwierigkeit. Ein Bescheid hätte schon längst ergehen müssen.
Der Kläger beantragt - sachdienlich ausgelegt -,
10 
die Beklagte zu verpflichten, seinen Asylantrag vom 06.10.2014 (Az.: 5824166 - 224) innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist zu bescheiden.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen, hilfsweise das Verfahren gemäß § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen.
13 
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, es liege in jedem Fall wegen der 2015 extrem gestiegenen Zugangszahlen ein zureichender, einer Behördenentscheidung entgegen stehender Grund vor, der eine Aussetzung rechtfertige.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung (§§ 87 a, 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die Klage hat Erfolg. Die Verweigerung einer Entscheidung über den Asylantrag des Klägers ist rechtswidrig und verletzt diesen in seinem Recht auf Entscheidung in angemessener Frist (§ 113 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 VwGO).
17 
Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage i.S.v. § 42 Abs. 1 Alt. 3 VwGO zulässig. Dass dabei die Untätigkeitsklage als Bescheidungsklage erhoben wurde, steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Denn dem Gericht ist es verwehrt, im Falle des Fehlens eines zureichenden Grundes für die Untätigkeit der Behörde in der Sache „durchzuentscheiden“ (vgl. VG Osnabrück, Urt. v. 14.10.2015 – 5 A 390/15 – juris; VG Hannover, Beschl. v. 11.01.2016 - 7 A 5037/15 - juris). Dies ist in der fehlenden Spruchreife i.S.d. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO begründet. Die Entscheidung über den Asylantrag setzt nämlich ein ordnungsgemäßes behördliches Verfahren zwingend voraus, weil diesem eine so wesentliche Bedeutung beizumessen ist, dass es die Rechtmäßigkeit an die Absolvierung dieses Verfahrens bindet. Das gerichtliche Verfahren vermag in diesen Fällen das behördliche nicht zu ersetzen, weil es sich bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge um eine mit besonderen Spezialkenntnissen ausgestatteten Behörde handelt. Insbesondere aber würden dem Asylbewerber im Falle des „Durchentscheidens“ die ihm nach der Asylverfahrensrichtlinie des Rates (für förmliche Asylanträge bis einschließlich zum 19.07.2015 Richtlinie 2005/85/EG, für nach diesem Datum gestellte Anträge Richtlinie 2013/32/EU) eingeräumten Rechte zum Teil genommen (vgl. VG Ansbach, Beschl. v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris).
18 
Die in § 75 VwGO geregelten besonderen Anforderungen bei einer Untätigkeitsklage sind vorliegend erfüllt. Gemäß § 75 Sätze 1 und 2 VwGO ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
19 
Ob § 24 Abs. 4 AsylG die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 75 VwGO modifiziert, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn der Kläger erinnerte nach dem Ablauf von 6 Monaten mehrfach – mit Schreiben vom 01.07.2015, 02.10.2015 und 09.11.2015 – an die Bescheidung seines Asylantrag und bat diesbezüglich um rasche Entscheidung. Hierin ist jedenfalls konkludent ein Antrag i.S.d. § 24 Abs. 4 AsylG zu sehen. Der Kläger musste mit seiner Klage keine weitere Zeit zuwarten, weil das Bundesamt ihm keinen Zeitpunkt mitteilte, bis wann über den Asylantrag entschieden wird.
20 
Das Bundesamt hat nicht in angemessener Frist über den Antrag des Klägers sachlich entschieden.
21 
Die in § 75 Satz 2 VwGO vorgesehenen Dreimonatsfrist wird aktuell nicht durch Art. 31 der europäischen Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU verlängert. Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU sieht eine grundsätzliche Verfahrensdauer in Asylsachen von 6 Monaten vor, die unter gewissen Voraussetzungen um 9 weitere Monate verlängert werden kann. Ausnahmsweise können diese Fristen um 3 weitere Monate verlängert werden (vgl. Art. 31 Abs. 3 Satz 4 der Richtlinie). Werden beide Fristen somit um jeweils 3 Monate verlängert, besteht eine 21-Monatsfrist, wie sie auch von Art. 31 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU als Maximalfrist festgelegt wird. Die Regelungen sind auf den vorliegenden Fall jedoch noch nicht anwendbar. Der deutsche Gesetzgeber hat die europäische Verfahrensrichtlinie bislang nicht in nationales Recht umgesetzt. Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU können auch nicht unmittelbar angewendet werden, weil die Umsetzungsfrist, die gem. Art. 51 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU erst am 20. Juli 2018 endet, insoweit noch nicht abgelaufen ist. Auch ist der Rechtsgedanke des Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU nicht dahingehend zu übernehmen, dass schon heute für Asylverfahren europarechtlich eine längere Frist als die 3-Monatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO angemessen sein soll, weil andernfalls durch die Fristverlängerung eine mittelbare Anwendung zulasten der Antragssteller konstruiert würde.
22 
Es liegt auch kein zureichender Grund i.S.v. § 75 Satz 2 VwGO für die fehlende Entscheidung über den Asylantrag des Klägers innerhalb einer angemessenen Frist vor.
23 
Die Beklagte beruft sich zwar insoweit auf die im Jahr 2015 extrem gestiegenen Zugangszahlen beim Bundesamt. Eine (vorübergehende) Überbelastung der Behörde kann auch grundsätzlich einen zureichenden Grund i.S.v. § 75 Satz 1 VwGO darstellen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 21. Aufl. 2015, RdNr. 13). Doch kann sich die Beklagte hierauf nicht erfolgreich für das Jahr 2014 stützen. Denn im Jahr 2014 war erst ein Eingang von („nur“) 202.834 Asylanträgen zu verzeichnen. Diese Anzahl stellt zwar bereits eine deutliche Steigerung zum Jahr 2013 mit 127.023 gestellten Asylanträgen dar (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Februar 2016, S. 4). Eine Überlastung des Bundesamtes wird hierdurch aber nicht begründet, zumal im Jahr 2014 immerhin 128.911 Asylanträge beschieden wurden. Erst im Jahr 2015 ist der vorgetragene extreme Anstieg auf eine Zahl von 476.649 zu verzeichnen, wobei diese Zahl offenbar allein die förmlichen Anträge abbildet. In der Gesamtheit dürfte für 2015 vielmehr von bis zu 1,1 Mio. Asylfällen auszugehen sein. Gründe, warum der vorliegend Anfang Oktober 2014 gestellte Asylantrag des Klägers nicht bereits im Jahr 2014 dahingehend bearbeitet wurde, dass noch im Jahr 2014 oder jedenfalls zu Beginn des Jahres 2015 eine Entscheidung erfolgte, sind nicht ersichtlich. Dies gilt vorliegend unabhängig davon, ob auf das Datum der formellen Asylantragsstellung am 06.10.2014 oder das Ausstellungsdatum der BüMA vom 09.09.2014 abgestellt wird. Richtigerweise kann jedoch erst nach Umsetzung der Asylverfahrensrichtlinie in innerstaatliches Recht bzw. nach Ablauf der Umsetzungsfrist für den Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU am 20.07.2018 auf den Zeitpunkt der Erteilung der BüMA abgestellt werden. Die von den Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU in Bezug genommene förmliche Antragsstellung ist dann nämlich unter Beachtung des in Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU festgelegten Grundsatzes des raschen Verfahrens nach Sinn und Zweck so auszulegen, dass bereits die Meldung als Asylsuchender maßgeblich sein muss, weil das Bundesamt ansonsten die europarechtlichen Verfahrensfristen willkürlich manipulieren könnte. Derzeit bzw. bis 20.07.2018 ergibt sich diese Anknüpfung aus nationalem Recht jedoch (noch) nicht, sodass auf den förmlichen Asylantrag abgestellt werden muss, der regelmäßig die Aufenthaltsgestattung ausgelöst hat.
24 
Die nunmehr im Tenor festgesetzte Frist von 3 Monaten für die Entscheidung über den Asylantrag des Klägers ab Rechtskraft dieses Urteils wird für angemessen befunden. Dabei erfolgte eine Orientierung an der Vorschrift des § 75 VwGO und dem Rechtsgedanken des Art. 31 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU, der den Mitgliedstaaten eine maximale Bearbeitungsdauer von 21 Monaten einräumt. Neben dem bereits vergangenen Zeitraum von über 17 Monaten seit förmlicher Antragsstellung wurde berücksichtigt, dass der Kläger seinen Antrag auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beschränkt hat und bereits mittels übersandtem Fragebogen die Gründe seines Schutzersuchens dargelegt hat. Des Weiteres war zu berücksichtigen, dass Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Komplexität oder einen besonderen Umfang des Falles weder ersichtlich noch vom Bundesamt vorgetragen sind.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben.

Gründe

 
15 
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung (§§ 87 a, 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die Klage hat Erfolg. Die Verweigerung einer Entscheidung über den Asylantrag des Klägers ist rechtswidrig und verletzt diesen in seinem Recht auf Entscheidung in angemessener Frist (§ 113 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 VwGO).
17 
Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage i.S.v. § 42 Abs. 1 Alt. 3 VwGO zulässig. Dass dabei die Untätigkeitsklage als Bescheidungsklage erhoben wurde, steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Denn dem Gericht ist es verwehrt, im Falle des Fehlens eines zureichenden Grundes für die Untätigkeit der Behörde in der Sache „durchzuentscheiden“ (vgl. VG Osnabrück, Urt. v. 14.10.2015 – 5 A 390/15 – juris; VG Hannover, Beschl. v. 11.01.2016 - 7 A 5037/15 - juris). Dies ist in der fehlenden Spruchreife i.S.d. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO begründet. Die Entscheidung über den Asylantrag setzt nämlich ein ordnungsgemäßes behördliches Verfahren zwingend voraus, weil diesem eine so wesentliche Bedeutung beizumessen ist, dass es die Rechtmäßigkeit an die Absolvierung dieses Verfahrens bindet. Das gerichtliche Verfahren vermag in diesen Fällen das behördliche nicht zu ersetzen, weil es sich bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge um eine mit besonderen Spezialkenntnissen ausgestatteten Behörde handelt. Insbesondere aber würden dem Asylbewerber im Falle des „Durchentscheidens“ die ihm nach der Asylverfahrensrichtlinie des Rates (für förmliche Asylanträge bis einschließlich zum 19.07.2015 Richtlinie 2005/85/EG, für nach diesem Datum gestellte Anträge Richtlinie 2013/32/EU) eingeräumten Rechte zum Teil genommen (vgl. VG Ansbach, Beschl. v. 19.10.2015 - AN 4 K 15.31145 - juris).
18 
Die in § 75 VwGO geregelten besonderen Anforderungen bei einer Untätigkeitsklage sind vorliegend erfüllt. Gemäß § 75 Sätze 1 und 2 VwGO ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
19 
Ob § 24 Abs. 4 AsylG die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 75 VwGO modifiziert, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn der Kläger erinnerte nach dem Ablauf von 6 Monaten mehrfach – mit Schreiben vom 01.07.2015, 02.10.2015 und 09.11.2015 – an die Bescheidung seines Asylantrag und bat diesbezüglich um rasche Entscheidung. Hierin ist jedenfalls konkludent ein Antrag i.S.d. § 24 Abs. 4 AsylG zu sehen. Der Kläger musste mit seiner Klage keine weitere Zeit zuwarten, weil das Bundesamt ihm keinen Zeitpunkt mitteilte, bis wann über den Asylantrag entschieden wird.
20 
Das Bundesamt hat nicht in angemessener Frist über den Antrag des Klägers sachlich entschieden.
21 
Die in § 75 Satz 2 VwGO vorgesehenen Dreimonatsfrist wird aktuell nicht durch Art. 31 der europäischen Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU verlängert. Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU sieht eine grundsätzliche Verfahrensdauer in Asylsachen von 6 Monaten vor, die unter gewissen Voraussetzungen um 9 weitere Monate verlängert werden kann. Ausnahmsweise können diese Fristen um 3 weitere Monate verlängert werden (vgl. Art. 31 Abs. 3 Satz 4 der Richtlinie). Werden beide Fristen somit um jeweils 3 Monate verlängert, besteht eine 21-Monatsfrist, wie sie auch von Art. 31 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU als Maximalfrist festgelegt wird. Die Regelungen sind auf den vorliegenden Fall jedoch noch nicht anwendbar. Der deutsche Gesetzgeber hat die europäische Verfahrensrichtlinie bislang nicht in nationales Recht umgesetzt. Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU können auch nicht unmittelbar angewendet werden, weil die Umsetzungsfrist, die gem. Art. 51 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU erst am 20. Juli 2018 endet, insoweit noch nicht abgelaufen ist. Auch ist der Rechtsgedanke des Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU nicht dahingehend zu übernehmen, dass schon heute für Asylverfahren europarechtlich eine längere Frist als die 3-Monatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO angemessen sein soll, weil andernfalls durch die Fristverlängerung eine mittelbare Anwendung zulasten der Antragssteller konstruiert würde.
22 
Es liegt auch kein zureichender Grund i.S.v. § 75 Satz 2 VwGO für die fehlende Entscheidung über den Asylantrag des Klägers innerhalb einer angemessenen Frist vor.
23 
Die Beklagte beruft sich zwar insoweit auf die im Jahr 2015 extrem gestiegenen Zugangszahlen beim Bundesamt. Eine (vorübergehende) Überbelastung der Behörde kann auch grundsätzlich einen zureichenden Grund i.S.v. § 75 Satz 1 VwGO darstellen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 21. Aufl. 2015, RdNr. 13). Doch kann sich die Beklagte hierauf nicht erfolgreich für das Jahr 2014 stützen. Denn im Jahr 2014 war erst ein Eingang von („nur“) 202.834 Asylanträgen zu verzeichnen. Diese Anzahl stellt zwar bereits eine deutliche Steigerung zum Jahr 2013 mit 127.023 gestellten Asylanträgen dar (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Aktuelle Zahlen zu Asyl, Februar 2016, S. 4). Eine Überlastung des Bundesamtes wird hierdurch aber nicht begründet, zumal im Jahr 2014 immerhin 128.911 Asylanträge beschieden wurden. Erst im Jahr 2015 ist der vorgetragene extreme Anstieg auf eine Zahl von 476.649 zu verzeichnen, wobei diese Zahl offenbar allein die förmlichen Anträge abbildet. In der Gesamtheit dürfte für 2015 vielmehr von bis zu 1,1 Mio. Asylfällen auszugehen sein. Gründe, warum der vorliegend Anfang Oktober 2014 gestellte Asylantrag des Klägers nicht bereits im Jahr 2014 dahingehend bearbeitet wurde, dass noch im Jahr 2014 oder jedenfalls zu Beginn des Jahres 2015 eine Entscheidung erfolgte, sind nicht ersichtlich. Dies gilt vorliegend unabhängig davon, ob auf das Datum der formellen Asylantragsstellung am 06.10.2014 oder das Ausstellungsdatum der BüMA vom 09.09.2014 abgestellt wird. Richtigerweise kann jedoch erst nach Umsetzung der Asylverfahrensrichtlinie in innerstaatliches Recht bzw. nach Ablauf der Umsetzungsfrist für den Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU am 20.07.2018 auf den Zeitpunkt der Erteilung der BüMA abgestellt werden. Die von den Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU in Bezug genommene förmliche Antragsstellung ist dann nämlich unter Beachtung des in Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU festgelegten Grundsatzes des raschen Verfahrens nach Sinn und Zweck so auszulegen, dass bereits die Meldung als Asylsuchender maßgeblich sein muss, weil das Bundesamt ansonsten die europarechtlichen Verfahrensfristen willkürlich manipulieren könnte. Derzeit bzw. bis 20.07.2018 ergibt sich diese Anknüpfung aus nationalem Recht jedoch (noch) nicht, sodass auf den förmlichen Asylantrag abgestellt werden muss, der regelmäßig die Aufenthaltsgestattung ausgelöst hat.
24 
Die nunmehr im Tenor festgesetzte Frist von 3 Monaten für die Entscheidung über den Asylantrag des Klägers ab Rechtskraft dieses Urteils wird für angemessen befunden. Dabei erfolgte eine Orientierung an der Vorschrift des § 75 VwGO und dem Rechtsgedanken des Art. 31 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU, der den Mitgliedstaaten eine maximale Bearbeitungsdauer von 21 Monaten einräumt. Neben dem bereits vergangenen Zeitraum von über 17 Monaten seit förmlicher Antragsstellung wurde berücksichtigt, dass der Kläger seinen Antrag auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beschränkt hat und bereits mittels übersandtem Fragebogen die Gründe seines Schutzersuchens dargelegt hat. Des Weiteres war zu berücksichtigen, dass Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Komplexität oder einen besonderen Umfang des Falles weder ersichtlich noch vom Bundesamt vorgetragen sind.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt, beizuordnen, wird abgelehnt.

III.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I. Der Kläger ist nach seinen Angaben somalischer Staatsangehöriger und hat sich am 23. Juli 2014 als Asylsuchender gemeldet. Am 29. Juli 2014 stellte er einen Asylantrag bei der Außenstelle des Bundesamtes. Mit Schreiben vom 15. Juni 2015 forderte die Bevollmächtigte des Klägers die unverzügliche Bestimmung eines Anhörungstermins. Auf Nachfrage des Klägers teilte das Bundesamt mit Schreiben vom 24. Juli 2015 mit, dass angesichts der derzeit bestehenden Prioritäten leider kein konkreter Termin genannt werden könne.

Hierauf erhob der Kläger Klage und beantragte, die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren fortzusetzen und über den Asylantrag zu entscheiden.

Mit Urteil vom 24. November 2015 wies das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig ab. Die Klage sei bereits unstatthaft.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung möchte der Kläger die Frage einer grundsätzlichen Klärung zuführen, ob in asylrechtlichen Streitigkeiten eine Untätigkeitsklage in Form der Bescheidungsklage zulässig sei.

Die Beklagte äußerte sich nicht in der Sache.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung.

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1.4.2014 -1 B 1.14 - AuAS 2014,110 und vom 10.3.2015 - 1 B 7.15 - juris Rn. 3).

Soweit die Beschwerde folgende Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig aufwirft:

„ob in asylrechtlichen Streitigkeiten eine Untätigkeitsklage in Form der Bescheidungsklage zulässig ist."

rechtfertigt diese nicht die Zulassung der Berufung. Denn diese Frage ist, soweit sie rechtsgrundsätzlicher Klärung zugänglich ist, bereits anhand des Gesetzes unter Berücksichtigung der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu beantworten. Nachdem in den besonderen Prozessvorschriften der §§ 74 ff. AsylG keine Regelung zu der aufgeworfenen Frage getroffen wurde, richtet sich die prozessuale Rechtsschutzmöglichkeit bei Untätigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) nach den allgemeinen Regelungen. Hiervon ausgehend ist ein Asylbegehren nach § 13 AsylG im Wege einer Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt 2, § 113 Abs. 5 VwGO) zu verfolgen. Für eine auf Mängel des Verwaltungsverfahrens gestützte Bescheidungsklage besteht kein Rechtsschutzinteresse (BVerwG, B. v. 21.11.1983 - 9 B 10044.82 - juris). Die Verwaltungsgerichte sind grundsätzlich gehalten, eine Verpflichtungsklage nach dem AsylG nach Möglichkeit spruchreif zu machen und abschließend zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 1, § 86 Abs. 1 VwGO, § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG; vgl. BVerwG U. v. 10.2.1998 - 9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171; U. v. 20.10.2004 - 1 C 15.03 - juris). In Asylrechtsstreitigkeiten hat das Verwaltungsgericht entsprechend der gesetzlichen Regelung der § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO die Sache unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Gründe auch dann selbst zu klären und abschließend zu entscheiden, wenn die persönliche Anhörung des Asylbewerbers im Verwaltungsverfahren unterblieben ist (BVerwG, B. v. 9.3.1982 - 9 B 360.82 - juris = DÖV 1982, 744). In seinem Beschluss vom 9. März 1982, (a. a. O.) hat das Bundesverwaltungsgericht hierzu ausgeführt:

„Seit BVerwGE 10, 202 (204) entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass das Tatsachengericht grundsätzlich den Sachverhalt in dem zur Sachentscheidung erforderlichen Umfang aufzuklären und selbst über den Klageantrag zu entscheiden hat (vgl. § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Eine Zurückverweisung in das Verwaltungsverfahren kommt ausnahmsweise in Betracht bei Entscheidungen, für die Ermessens- und andere Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielen können (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 1973 - BVerwG 6 C 43.73 - (BVerwGE 44, 17), vom 5. November 1975 - BVerwG 6 C 4.74 - (BVerwGE 49, 307), vom 7. Oktober 1980 - BVerwG 6 C 39.80 - (BVerwGE 61, 45) und vom 20. August 1981 - BVerwG 6 C 160.80 -); weitere Ausnahmen vom Grundsatz der herbeizuführenden Spruchreife bestehen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn eine bestimmte fachliche Prüfung besonderen Behörden übertragen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 1974 - 1 WB 57.74 - (BVerwGE 46, 356) m. w. N.) oder wenn es zur abschließenden Sachaufklärung einer mit den erforderlichen Mitteln ausgerüsteten Behörde bedarf (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. November 1972 - BVerwG 8 C 81.71 - (BVerwGE 41, 220) und vom 16. Januar 1974 - BVerwG 8 C 56.73 - (BVerwGE 44, 278)). Schließlich ist im Interesse effektiven Rechtsschutzes ein fehlerfreies Verwaltungsverfahren dort zu fordern, wo die Behörde vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens aus ihrem Bescheid Folgerungen herleiten möchte (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 1973 - BVerwG 6 C 43.73 - (a. a. O.) m. w. N. und vom 7. Oktober 1980 - BVerwG 6 C 39.80 - (a. a. O.)).

Das asylrechtliche Verfahren ist keinem dieser in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannten Ausnahmefälle zuzuordnen. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge entscheidet weder nach Zweckmäßigkeits- oder sonstigen Ermessenserwägungen noch aufgrund einer Beurteilungsermächtigung, sondern nach zwingendem Recht, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter erfüllt sind (§ 28 AuslG). Ebensowenig bedarf es besonderer Fachkunde zur Anhörung des Antragstellers. Effektiven Rechtsschutz schließlich gewährleistet das durch Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG u. a. verbürgte Aufenthaltsrecht des Asylbewerbers (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1981 - BVerwG 1 C 169.79 - m. w. N.).

Hinreichend geklärt ist weiter in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die unterbliebene Anhörung des Antragstellers im Verwaltungsverfahren das Tatsachengericht nicht von der Pflicht entbindet, die Sache spruchreif zu machen. Da auch eine "wohlwollendere" Beurteilung des persönlichen Vortrags vor dem Bundesamt durch die Bundesrepublik Deutschland einer unbeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden könnte, ist es in diesen Fällen allein sachgerecht, eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts zum Anerkennungsbegehren selbst herbeizuführen; nur auf diese Weise läßt sich eine andernfalls nicht auszuschließende doppelte Inanspruchnahme des Gerichts - nach erneutem Verwaltungsverfahren - vermeiden und der im öffentlichen Interesse liegenden Beschleunigung des Anerkennungsverfahrens Rechnung tragen (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 5. November 1975 - BVerwG 6 C 4.74 - (a. a. O.), vom 7. Oktober 1980 - BVerwG 6 C 39.80 - (a. a. O.) und vom 20. August 1981 - BVerwG 6 C 160.80 -).

Verfassungsrechtliche Gesichtspunkte werfen demgegenüber keine Rechtsfragen auf, die grundsätzlicher Klärung bedürften. Zwar beeinflussen die Grundrechte nicht nur das gesamte materielle, sondern auch das Verfahrensrecht, soweit dieses für einen effektiven Grundrechtsschutz von Bedeutung ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. November 1979 - 1 BvR 654/79 - (BVerfGE 52, 391), vom 20. Dezember 1979 - 1 BvR 385/77 - (BVerfGE 53, 30) und vom 25. Februar 1981 - 1 BvR 413/80 u. a. - (BVerfGE 56, 216)); derartige Bedeutung kommt aber der Anhörung des Asylbewerbers im Verfahren vor dem Bundesamt nicht zu. Er kann nach dem Grundsatz mündlicher Verhandlung (§ 101 Abs. 1 VwGO) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht gehindert werden, seine Gründe persönlich vorzutragen. Weiter folgt aus dem oben Dargelegten, dass die Anhörung im Anerkennungsverfahren keine unangreifbare, der gerichtlichen Überprüfung entzogene Rechtsstellung verschafft. Schließlich gewährleistet der durch Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG verbürgte aufenthaltsrechtliche Schutz, dass ein Asylbewerber sich vor Gericht Gehör verschaffen kann. Unter diesen Umständen kommt der Anhörung im V e r w a l t u n g s verfahren nicht die vom Bundesverfassungsgericht angesprochene Bedeutung für den wirksamen Schutz des Grundrechtes auf politisches Asyl zu. Ebensowenig führt die unterbliebene Anhörung im Verwaltungsverfahren unter dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) zu grundsätzlich klärungsbedürftigen Rechtsfragen. Die im Grundgesetz verankerte Teilung der Gewalten besagt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 10. Oktober 1972 - 2 BvL 51/69 - (BVerfGE 34, 52 (59)) m. w. N.), dass keine Gewalt der für die Erfüllung ihrer verfassungsmäßigen Aufgaben erforderlichen Zuständigkeiten beraubt werden darf; der Kernbereich der verschiedenen Gewalten ist unveränderbar. Der in diesem Umfang geschützte Aufgabenbereich der Gerichte wäre aber selbst dann nicht berührt, wenn das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bei einer Vielzahl von Asylbewerbern von einer persönlichen Anhörung absehen sollte. Es gehört nämlich grundsätzlich zu den Aufgaben a u c h der Verwaltungsgerichte, den Rechtssuchenden zu hören; dies folgt aus dem Grundsatz mündlicher Verhandlung (§ 101 Abs. 1 VwGO) und der oben erläuterten vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit der Angaben des Asylsuchenden im Verwaltungsverfahren.“

An diesen Grundsätzen hat sich trotz der zwischenzeitlichen Rechtsentwicklung im Asyl- und Flüchtlingsrecht im Grundsatz nichts geändert. Nach wie vor handelt es sich bei den im AsylG vorgesehenen materiellen Ansprüchen um gebundene Entscheidungen, welche dem Bundesamt keinen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum eröffnen. Auch Zweckmäßigkeitserwägungen wie in § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind den Regelungen des AsylG fremd.

Wenn von einigen Verwaltungsgerichten (VG Osnabrück, U. v. 14.10.2015 - 5 A 390/15 - juris Rn. 49 f; VG München, U. v. 8.2.2016 - M 24 K 15.31419 - juris) die gegenteilige Auffassung vertreten wird, weil dem Kläger eine Tatsacheninstanz im Verwaltungsverfahren genommen würde, widerspricht dies der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Soweit in diesem Zusammenhang angeführt wird, dass dem Asylbewerber im Falle des „Durchentscheidens“ die ihm nach der Asylverfahrensrichtlinie des Rates (für förmliche Asylanträge bis einschließlich zum 19.07.2015 Richtlinie 2005/85/EG, für nach diesem Datum gestellte Anträge Richtlinie 2013/32/EU) eingeräumten Rechte zum Teil genommen würden, so überzeugt dies nicht. Dieses Argument wäre nur dann beachtlich, wenn einem Antragsteller bei dem dort geregelten Verfahren ein Mehr an Verfahrensrechten als in einem gerichtlichen Verfahren eingeräumt wäre oder das Bundesamt seine Entscheidung als besonders sachkundige Behörde trifft. Beides ist nicht der Fall. Zwar mag es sein, dass die Anhörung durch das Bundesamt in den verschiedenen Rechtsvorschriften (Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2005/85/EG bzw. Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU; Art. 25 AsylG) eine besondere Ausgestaltung insbesondere hinsichtlich der Öffentlichkeit erfahren hat. Dieser Umstand eröffnet jedoch nicht den zwingenden Schluss, in jedem Fall eine behördliche Entscheidung durch das Gericht zu erzwingen. Zunächst sind die Verwaltungsgerichte nicht gehindert, durch entsprechende Auslegung der Vorschriften über die Gerichtsöffentlichkeit nach §§ 169 ff. GVG dem Vertraulichkeitsbedürfnis im Hinblick auf die Intimsphäre (Art. 1 Abs. 1 GG) des Antragstellers Rechnung zu tragen, denn im Asylprozess stehen sich lediglich Antragsteller und die Bundesrepublik als Hoheitsträger gegenüber, so dass keine gegenläufigen schutzbedürftigen Interessen Dritter dem entgegenstehen können. Weiter entspricht eine gerichtliche Verpflichtung des Bundesamtes, das Verfahren fortzuführen, letztlich nicht dem Rechtsschutzziel des Antragstellers, der eine Entscheidung über seinen materiellen Anspruch erwartet. Eine bloße Verfahrensklage auf Handlungen einer Behörde ist der deutschen Rechtsordnung fremd und würde den Rechtsgedanken des § 44 a VwGO widersprechen. Tatsächlich würde es sich hierbei nämlich nicht um eine klassische Bescheidungsklage, sondern um eine reine Verfahrensklage handeln. Die Verwaltungsgerichte sind vielmehr verpflichtet, nach § 75 Satz 3 VwGO vorzugehen. Hierbei sind die exorbitant gestiegenen Asylbewerberzahlen und die begrenzten personellen Kapazitäten beim Bundesamt zu berücksichtigen (BVerwG, B. v. 16.3.2016 - 1 B 19.16 - juris = AuAS 2016, 119). Sollten dabei die Voraussetzungen für eine Aussetzung nicht oder nicht mehr gegeben sein, so haben die Verwaltungsgerichte durch prozessleitende Verfügung oder im Beschlusswege das Bundesamt zur Durchführung unabdingbarer Verfahrensschritte wie die Antragstellung, die Identitätsfeststellung und den Informationsabgleich zur Feststellung der Verfahrenszuständigkeit nach der Dublin-Verordnung anzuhalten. Schließlich sind die Verwaltungsgerichte, selbst wenn bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsyG) keine materielle Prüfung des Schutzbegehrens des Antragstellers stattgefunden hat, berechtigt und verpflichtet, die möglichen und notwendigen Feststellungen zu treffen. Zwar ist das Bundesamt nach § 24 Abs. 1 Satz 1 AsylG verpflichtet, den Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweise zu erheben. In diesem Rahmen ist es nach § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylG auch grundsätzlich zu einer persönlichen Anhörung des Asylbewerbers verpflichtet. Kommt das Bundesamt dieser Verpflichtung nicht nach, muss das Gericht, wenn es eine Entscheidung zur Sache für geboten hält, die gesetzlich gebotenen Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts durchführen (BVerwG, U. v. 13.2.2014 - 10 C 6.13 - juris = Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 14).

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn

1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.

(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom °°°°°°°° auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Tenor

1. Die Beklagte wird verpflichtet, das Asylverfahren des Klägers fortzuführen und über den von ihm gestellten Asylantrag zu entscheiden.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger, der seinen Angaben zufolge 1982 geboren und eritreischer Staatsangehöriger ist, begehrt eine Bescheidung des von ihm am 28. Oktober 2014 bei der Polizeiinspektion ... geäußerten Asylgesuchs. Bei dieser Gelegenheit wurden ihm eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender und eine als „Wichtige Mitteilung“ überschriebene „Belehrung nach § 20 Abs. 2 AsylVfG“ ausgestellt.

2

Nachfolgend meldete der Kläger sich am 30. Oktober 2014 bei der Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende in Trier und wurde von dieser am 16. Dezember 2014 unter Bezugnahme auf § 50 Asylverfahrensgesetz – AsylVfG – der Stadtverwaltung... zugewiesenen.

3

Ein von der Beklagten – bereits unter dem Aktenzeichen 5840762-224 – für den 24. März 2015 vorgesehener Termin zur persönlichen Asylantragstellung wurde von dieser am 13. März 2015 aus organisatorischen Gründen aufgehoben, ohne dass dem Kläger seitens der Beklagten nachfolgend – wie angekündigt – ein neuer Termin mitgeteilt wurde; auf entsprechende Nachfrage seiner Prozessbevollmächtigten vom 1. Juli 2015 reagierte die Beklagte nicht.

4

Alsdann beantragte der Kläger im Oktober 2015 bei dem erkennenden Gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend, die Beklagte zu verpflichten, seinen Asylantrag förmlich entgegenzunehmen, zu registrieren und zu bescheiden. Diesen Antrag lehnte die erkennende Kammer mit Beschluss vom 9. November 2015 – 5 L 3321/15.TR – ab und begründete ihre Entscheidung damit, dass der Kläger keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe.

5

Daraufhin hat der Kläger am 1. Dezember 2015 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass die Beklagte gemäß Art. 6 Abs. 1 der in Deutschland nicht fristgerecht umgesetzten Richtlinie 2013/32/EU – Asylverfahrensrichtlinie – verpflichtet gewesen sei, seinen Asylantrag spätestens drei Arbeitstage nach Einreichung des Asylgesuchs zu registrieren. Da sie dem nicht nachgekommen sei, müsse sie sich so behandeln lassen, als ob er – der Kläger – den Asylantrag Ende Oktober 2014 gestellt habe. Von daher habe die Beklagte seinen Asylantrag bislang ohne zureichenden Grund nicht bearbeitet und beschieden, so dass die Klage als Untätigkeitsklage im Sinne des § 75 VwGO zulässig sei und in der Sache Erfolg haben müsse.

6

Am 28. Januar 2016 bestimmte die Beklagte alsdann für den 19. Februar 2016 einen Termin zur Aktenanlage und erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers, der durchgeführt wurde.

7

Der Kläger, der sich ebenso wie die Beklagte, die eine generelle Einverständniserklärung abgegeben hat, mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hat, beantragt,

8

die Beklagte zu verpflichten, sein Asylverfahren fortzuführen und den von ihm gestellten Asylantrag zu bescheiden.

9

Die Beklagte beantragt,

10

das Verfahren auszusetzen und eine angemessene Frist für die Entscheidung festzusetzen,

11

und ersichtlich hilfsweise, die Klage abzuweisen.

12

Sie ist der Auffassung, dass im Asylrecht Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage sei, dass der Asylbewerber vor Klageerhebung bei der Beklagten einen Antrag im Sinne des § 24 Abs. 4 AsylG auf Mitteilung gestellt habe, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden werde. Daran fehle es vorliegend.

13

Im Übrigen verweist sie darauf, dass eine Anhörung gerichtlich nicht einklagbar sein. Unabhängig davon liege ein zureichender Grund für die bislang nicht erfolgte Bescheidung des Asylantrags des Klägers vor, so dass das Verfahren für eine angemessene Zeit auszusetzen sei. Die Zahl der Asylanträge sei seit dem Jahr 2008 exorbitant gestiegen und die vorübergehende Erhöhung der Verfahrensdauer gegenwärtig unvermeidlich sei. Den damit verbundenen Herausforderungen im Asylbereich werde durch organisatorische Umverteilungsmaßnahmen und Priorisierungsentscheidungen Rechnung getragen. Derzeit würden vorrangig Asylverfahren aus dem Westbalkan, aus Syrien, Irak und Altfälle aus den Jahren 2013 und älter bearbeitet. Außerdem bemühe man sich derzeit um die Einstellung neuer Mitarbeiter.

14

Die Kammer hat mit Beschluss vom 2. Februar 2016 den Rechtsstreit dem Einzelrichter übertragen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die vorgelegte Verwaltungsakte.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO – ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig und begründet; die Beklagte ist zur Fortführung des Verfahrens und zur Entscheidung über den Asylantrag des Klägers verpflichtet (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

17

Die Klage ist in dem gemäß § 77 Abs. 1 Asylgesetz – AsylG – maßgebenden Zeitpunkt der jetzigen Entscheidung als Untätigkeitsklage im Sinne des § 75 VwGO zulässig.

18

Nach Satz 1 dieser Bestimmung ist eine Klage zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Allerdings bestimmt § 75 Satz 2 VwGO u.a., dass eine Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes erhoben werden kann, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.

19

Vorliegend sind seit der Stellung des Asylantrags des Klägers mehr als drei Monate vergangen, ohne dass die Beklagte bislang eine Entscheidung getroffen hätte. Dass der Kläger bei der Beklagten vor mehr als drei Monaten einen Asylantrag gestellt hat, ergibt sich aus Folgendem:

20

Gemäß § 13 Abs. 1 AsylG liegt ein Asylantrag vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers, der gemäß Abs. 3 der Norm u.a. bei der Polizei kundgetan werden kann, entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm Verfolgungsmaßnahmen der in dieser Vorschrift genannten Art drohen. Allerdings regelt § 14 Abs. 1 AsylG in Einklang mit Art. 6 Abs. 1 der im Zeitpunkt der Äußerung des Asylgesuchs durch den Kläger geltenden Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, die vom Grundsatz her zum 21. Juli 2015 durch die im wesentlichen inhaltsgleiche Bestimmungen des Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ersetzt wurde, die Formalien, die bei der Antragstellung zu beachten sind. Des Weiteren bestimmt nunmehr Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU – anders als die vorherige Richtlinie –, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass eine Person, die einen nach Abs. 1 der Norm spätestens innerhalb von 6 Arbeitstagen nach Antragstellung bei der zuständigen Behörde zu registrierenden Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, tatsächlich die Möglichkeit hat, diesen so bald wie möglich förmlich zu stellen.

21

Demnach ist, da ein Ausnahmefall des § 14 Abs. 2 und 3 AsylG nicht vorliegt, der Asylantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. so dass grundsätzlich erst mit dieser persönlichen Antragstellung ein formgerechter von der Beklagten zu bescheidender Asylantrag vorliegt.

22

Allerdings muss gesehen werden, dass der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, darauf zu achten hat, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren verschlimmert wird (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 –, juris), wobei auch berücksichtigt werden muss, dass die in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist – Dublin III-VO – geregelten Fristen für eine Klärung der Frage, welcher Staat zuständig ist, an die vorherige (förmliche) Asylantragstellung anknüpfen.

23

Von daher verstößt es nach Auffassung der Kammer gegen die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährleistung eines fairen, nicht unangemessen lange dauernden Verfahrens, wenn – wie vorliegend – zwischen formloser und formgerechter Asylantragstellung aus in der Sphäre der Beklagten liegenden Gründen ein Zeitraum von fast 16 Monaten liegt.

24

Insoweit muss ferner gesehen werden, dass durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) § 63a in das seinerzeit noch als Asylverfahrensgesetz bezeichnete Gesetz eingefügt wurde, wonach einem Ausländer, der (formlos) um Asyl nachgesucht, aber noch keinen (förmlichen) Asylantrag gestellt hat, unverzüglich eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender ausgestellt wird, die auf längstens einen Monat zu befristen ist und ausnahmsweise um jeweils längstens einen Monat verlängert werden kann, wenn dem Ausländer bis zum Ablauf der Frist keine förmliche Asylantragstellung möglich war. Die in der Bundestags-Drucksache 18/6185 hierzu enthaltene Gesetzesbegründung hat folgenden Wortlaut:

25

„Schon bisher wird einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BüMA) ausgestellt. Sie dient ausschließlich dem Nachweis, dass der Ausländer beabsichtigt, einen Asylantrag zu stellen, und berechtigt ist, sich zur für seine Aufnahme und Unterbringung zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu begeben und bei der zuständigen Außenstelle des BAMF einen Asylantrag zu stellen. Derzeit ist sie regelmäßig auf eine Woche befristet.

26

Um zu verhindern, dass Ausländer, bei denen sich die Asylantragstellung über den Zeitraum von einer Woche hinaus verzögert, ohne Nachweis für ihre Eigenschaft als Asylsuchender bleiben, wird die BüMA nunmehr gesetzlich geregelt und es werden Vorschriften für ihren Inhalt, ihre Erteilung und ihr Erlöschen festgelegt. Um praktischen Bedürfnissen Rechnung zu tragen, wird die Gültigkeitsdauer auf längstens einen Monat ausgedehnt, Verlängerungen sind jedoch auf Ausnahmesituationen zu beschränken und nur möglich, wenn der Ausländer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen gehindert ist, den Asylantrag innerhalb der bestimmten Frist zu stellen.“

27

Ausgehend hiervon ist die Kammer der Überzeugung, dass die Beklagte ursprünglich eine einwöchige Frist und nachfolgend der Bundesgesetzgeber im seinerzeitigen Gesetzgebungsverfahren grundsätzlich einen einmonatigen Zeitraum als angemessen ansah, um einem Asylsuchenden eine förmliche Asylantragstellung zu ermöglichen.

28

Die vorstehend genannte Monatsfrist wurde dann mit dem Datenaustauschverbesserungsgesetz vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) auf sechs Monate verlängert, wobei in der diesbezüglichen Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache 18/7043) ausgeführt wurde, dass die Änderung die maximale Gültigkeitsdauer des Ankunftsnachweises betrifft und sich an der Gültigkeitsdauer von vorläufigen Personalausweisen für deutsche Staatsangehörige orientiert.

29

Ausgehend hiervon ist die Kammer – auch unter Berücksichtigung des in der Dreimonatsfrist des § 75 Satz 3 VwGO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens, dass die Verwaltung grundsätzlich verpflichtet ist, über Anträge so rasch wie möglich zu entscheiden (vgl. hierzu auch Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. § 75, Rd.-Nr. 8) – der Überzeugung, dass die Beklagte – jedenfalls bei bereits im Jahr 2014 geäußerten Asylgesuchen – verpflichtet war, einem Asylsuchenden spätestens innerhalb von drei Monaten nach Stellung eines formlosen Asylantrags eine Möglichkeit zur Stellung eines förmlichen Asylantrags einzuräumen. Kommt sie dem nicht nach, muss sie sich – sofern eine fehlende förmliche Antragstellung ihre Ursache nicht in der Sphäre des Asylsuchenden hat – zur Überzeugung der Kammer so behandeln lassen, als habe sie dem Asylsuchenden innerhalb dieser Frist eine Möglichkeit zur förmlichen Antragstellung eingeräumt.

30

Demnach muss sich die Beklagte im vorliegenden Verfahren so behandeln lassen, als ob der Kläger seinen förmlichen Asylantrag bis Ende Januar 2015 gestellt hätte. Darauf, dass dem Kläger nunmehr im Februar 2016 – während des laufenden Klageverfahrens – die Möglichkeit zur Stellung eines förmlichen Asylantrags eingeräumt wurde, kommt es insoweit nicht an.

31

Von daher sind die Voraussetzungen des § 75 Satz 2 VwGO, wonach eine Untätigkeitsklage nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Antragstellung erhoben werden kann, vorliegend erfüllt, nachdem der (förmliche) Asylantrag des Klägers seit nahezu 14 Monaten als gestellt gilt, ohne dass bislang über ihn entschieden worden ist.

32

Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf einen Beschluss des VG Regensburg vom 6. Juli 2015 - RN 1 K 15.31185 -, juris, die Auffassung vertreten hat, dass im Asylrecht weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage sei, dass der Asylbewerber vor Klageerhebung bei der Beklagten einen Antrag im Sinne des § 24 Abs. 4 AsylG auf Mitteilung gestellt habe, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden werde, teilt die Kammer dieser Auffassung nicht.

33

Diese Bestimmung muss im Zusammenhang mit Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft - Verfahrensrichtlinie - gesehen werden, der zufolge die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das Prüfungsverfahren, in dem Asylanträge bearbeitet werden, unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge so rasch wie möglich zum Abschluss gebracht wird und der Asylbewerber für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, a) über die Verzögerung informiert wird oder b) auf sein Ersuchen hin über den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung über seinen Antrag zu rechnen ist, unterrichtet wird, wobei allerdings diese Unterrichtung für den Mitgliedstaat keine Verpflichtung gegenüber dem Asylbewerber begründet, innerhalb dieses zeitlichen Rahmens eine Entscheidung zu treffen.

34

Diese europarechtliche Verpflichtung hat die Bundesrepublik Deutschland mit der Änderung des § 24 AsylG durch Gesetz vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970/1997) in nationales Recht umgesetzt, wobei es in der Gesetzesbegründung in der BT-Drucksache 16/5065 auf Seite 216 heißt:

35

„Absatz 4 setzt Artikel 23 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie um. Die Regelung verpflichtet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, auf Antrag mitzuteilen, innerhalb welcher Frist mit einer Entscheidung zu rechnen ist. Eine Verpflichtung zur Entscheidung innerhalb der angegebenen Frist wird hierdurch nicht begründet.“

36

Von daher ergeben sich aus den Gesetzesmaterialien keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber durch § 24 Abs. 4 AsylG die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO einschränken wollte, zumal die nicht antragsgebundene Informationspflicht des Art. 23 Abs. 2a der Richtlinie 2005/85/EG nicht in nationales Recht umgesetzt wurde.

37

Hinzu kommt, dass der europäische Richtliniengeber die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zu einer zügigen Bearbeitung von Asylverfahren in Art. 31 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes zur Neufassung der Richtlinie 2005/85/EG – neue Asylverfahrensrichtlinie – erneut bekräftigt hat.

38

Demzufolge stellt eine vorherige Antragstellung im Sinne des § 24 Abs. 4 AsylG zur Überzeugung des Gerichts keine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Erhebung einer Untätigkeitsklage im Bereich des Asylrechts dar (so auch VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 24 K 992/14.A. -, juris), zumal einer Mitteilung im Sinne der Norm keine Regelungswirkung zukommt, da es sich bei ihr um eine gemäß § 44a VwGO nicht einklagbare unselbständige Verfahrenshandlung handelt (vgl. Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Band 3, B2. Rdnr. 64; s. auch VG Stuttgart, Urteil vom 3. Februar 2015 - A 6 K 3840/14 -, juris, und Urteil des VG Regensburg vom 7. Dezember 2015 – RN 3 K 15.31905 –), so dass die erhobene Klage als Verpflichtungsklage in der Form der Untätigkeitsklage zulässig ist.

39

Dem steht auch § 44a VwGO nicht entgegen, denn die Klage ist nicht auf eine Verfahrenshandlung im Sinne dieser Norm gerichtet, da der Kläger eine abschließende Bescheidung seines Asylantrags erstrebt, denn der beim Bundesamt gestellte Antrag zielt auf dessen positive Bescheidung (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1991 – 3 C 56/90 –, juris).

40

Im Übrigen fehlt es der auf Bescheidung gerichteten Klage auch nicht deshalb am Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger gehalten wäre, statt auf Bescheidung unmittelbar auf Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung solcher Rechtspositionen zu klagen, die gemäß § 13 AsylG vom Asylantrag umfasst werden. Das Gericht ist nämlich in den Fällen der vorliegenden Art abweichend von den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsprozessrechts nicht verpflichtet, selbst über den geltend gemachten Asylanspruch des Klägers zu entscheiden (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. z.B. rechtskräftiges Urteil vom 25. Januar 2016 – 5 K 3727/15.TR –).

41

Zwar sind auch im Bereich des Asylrechts die Verwaltungsgerichte bei einer Verpflichtungsklage grundsätzlich gehalten, die Sache spruchreif zu machen und das Verfahren nicht an die Behörde zurückzuverweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1998 - 9 C 45/97 -, juris). Dies gilt indessen in den Fällen, in denen ein Asylbewerber erstmals einen Asylantrag gestellt hat, nur dann, wenn bereits eine behördliche Entscheidung über das Asylbegehren ergangen ist. Ist hingegen noch keine behördliche Entscheidung ergangen, so würde eine Verpflichtung des Gerichts zur Spruchreifmachung der Sache und zum Durchentscheiden die vom Gesetzgeber im Bemühen um Verfahrensbeschleunigung dem Bundesamt zugewiesenen Gestaltungsmöglichkeiten unterlaufen. Gelangt das Bundesamt nämlich nach entsprechender Prüfung zu dem Ergebnis, dass das Begehren keinen Erfolg haben kann, so ist es gehalten, mit der Bescheidung des Asylantrags zugleich über aufenthaltsbeendende Anordnungen zu entscheiden. Insoweit kommt in den Fällen der §§ 26a, 27a AsylG der Erlass einer auf der Grundlage des § 34a AsylG ergehenden sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnung in Betracht. Gelangt das Bundesamt bei seiner Entscheidung nach § 31 AsylG indessen zu der Schlussfolgerung, dass das Begehren sachlich keinen Erfolg haben kann, sieht § 34 AsylG der Erlass einer Abschiebungsandrohung vor, wobei in den Fällen, in denen das Bundesamt den Asylantrag als gemäß §§ 29a, 30 AsylG offensichtlich unbegründet einstuft, § 36 AsylG das weitere Verfahren bestimmt und eine starke Beschleunigung der gerichtlichen Kontrolle der Bundesamtsentscheidung und eine kurzfristige Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers vorsieht. Eine vergleichbare Möglichkeit zum Erlass aufenthaltsbeendender Anordnungen steht dem Gericht indessen nicht zu, denn es kann weder eine Abschiebungsanordnung im Sinne des § 34a AsylG noch eine Abschiebungsandrohung im Sinne der §§ 34, 36 AsylG erlassen. Vielmehr müsste eine – erneut gerichtlich überprüfbare – Abschiebungsandrohung unter Fristsetzung nachträglich von der Behörde erlassen werden, was dem Beschleunigungsgedanken des Asylgesetzes völlig widerspricht (vgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264/94 -, juris). Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Asylrecht auch in den so genannten Dublin-Verfahren, in denen das Bundesamt den Asylantrag nicht in der Sache geprüft hat, den Gerichten keine Berechtigung zuweist, den geltend gemachten Asylanspruch sachlich zu prüfen, sondern eine Anfechtungsklage als allein statthafte Klageart ansieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 –).

42

Von daher kommt ein Durchentscheiden des Verwaltungsgerichts bei einer Asylverpflichtungsklage nur dann in Betracht, wenn der Kläger bereits mit einem erstmals in Deutschland gestellten Asylantrag beim Bundesamt erfolglos gebliebenen und in diesem Verfahren eine Abschiebungsandrohung ergangen ist (vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1998 - 9 C 45/97 –, a.a.O.; rechtskräftiges Urteil der erkennenden Kammer vom 30. Mai 2012 – 5 K 967/11.TR -, VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2014, a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Daran fehlt es indessen vorliegend.

43

Die demnach zulässige Klage ist auch in der Sache begründet, denn es fehlt an einem sachlichen Grund für die bisherige Nichtbescheidung des Asylantrags des Klägers, so dass eine Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht kommt.

44

Wie den vorstehend zitierten Gesetzesmaterialien entnommen werden kann, sieht der Gesetzgeber eine Frist von sechs Monaten grundsätzlich als angemessene Zeit für eine Bearbeitung eines Asylantrags an. Von daher spricht zwar viel dafür, dass bis zum Ablauf dieser Frist stets ein zureichender Grund für eine Nichtbescheidung eines Asylantrages vorliegt. Dieser Sechsmonatszeitraum ist indessen vorliegend weit überschritten.

45

Soweit in der Rechtsprechung teilweise angenommen wird, dass dem Sechsmonatszeitraum stets weitere drei Monate hinzuzurechnen seien (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Februar 2014 - 13 L 148/14.A - mit weiteren Nachweisen, juris), kann dies dahingestellt bleiben, da vorliegend auch dieser Neunmonatszeitraum überschritten ist.

46

Im Übrigen teilt die erkennende Kammer allerdings die zuletzt zitierte Rechtsprechung nicht, zumal der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. November 2013 – C 4/11 – ausdrücklich betont hat, dass die Situation von Asylbewerbern nicht durch eine unangemessen lange Dauer zur Bearbeitung ihres Verfahrens verschlimmert werden darf.

47

Soweit die Beklagte darauf verweist, dass es in der Praxis schwierig sei, das Verfahren innerhalb von 6 Monaten abzuschließen, und deshalb Art. 31 Abs. 3 Sätze 3 und 4 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes eine Bearbeitungszeit von bis zu 18 Monaten vorsehe, muss gesehen werden, dass diese Norm gemäß Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU von vornherein auf den Asylantrag des Klägers nicht anwendbar ist, weil die Mitgliedstaaten dieser Norm gemäß Art. 51 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU erst bis zum 20. Juli 2018 nachzukommen haben.

48

Schließlich kann ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des klägerischen Asylantrags auch nicht in der erheblich gestiegenen Zahl der beim Bundesamt anhängigen Asylverfahren gesehen werden. Zwar hat die Beklagte unter Angabe von statistischen Daten nachvollziehbar erläutert, dass die Zahl der Asylanträge in letzter Zeit enorm angestiegen ist. Der pauschale Hinweis darauf, dass diesen Herausforderungen durch organisatorische Umverteilungsmaßnahmen und Priorisierungsentscheidungen Rechnung getragen werden müsse und derzeit alle Entscheider mit dem Abbau des weiter steigenden Antragsanfalls beschäftigt seien, lässt indessen nur den Schluss zu, dass die Untätigkeit der Beklagten im vorliegenden Verfahren die Folge einer seit mehreren Jahren zu verzeichnenden ständigen Arbeitsüberlastung des Bundesamtes ist. Dies stellt indessen keinen sachlichen Grund im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO dar (vgl. Dolde/Porsch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 28. Ergänzungslieferung 2015, § 75 Rn. 8 mit weiteren Nachweisen; rechtskräftiges Urteil der erkennenden Kammer vom 26. Mai 2015 – 5 K 726/15. TR –, VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2014 a.a.O.). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, welche konkreten Vorkehrungen die Beklagte in der Vergangenheit getroffen hat, um Verfahren grundsätzlich in der Reihenfolge der Antragstellung abzuschließen und lediglich besonders eilbedürftige Verfahren einer schnelleren Erledigung zuzuführen. Ferner hat die Beklagten nicht hinreichend dargelegt, inwieweit sie im Vorfeld alles Zumutbare unternommen hat, um zusätzliches Personal zur Bewältigung der ansteigenden Verfahrenszahlen heranzuziehen bzw. einzustellen. Soweit sie in jüngster Zeit dahingehende Bemühungen getätigt hat, können diese angesichts des Zeitraums, der vorliegend bereits seit Stellung des Asylantrags vergangen ist, keine Aussetzung des Verfahrens im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO rechtfertigen.

49

Von daher ist die Klage in der Sache begründet.

50

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben.

51

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Tenor

I.

Die Beklagte wird verpflichtet, das Asylverfahren der Kläger fortzusetzen und über ihre Asylanträge vom 17. Mai 2013 zu entscheiden.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Die Kläger, eine fünfköpfige Familie, sind eigenen Angaben zufolge afghanische Staatsangehörige sunnitischen Glaubens. Die Kläger reisten auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellten hier am 17. Mai 2013 einen Asylantrag.

Mit Schreiben vom ... Februar 2015 bestellte sich eine Rechtsanwältin zur Bevollmächtigten der Kläger und bat um Akteneinsicht. Mit Schreiben vom ... April 2015 wiederholte sie diese Bitte. Am 28. April 2015 übersandte die Beklagte der Bevollmächtigten der Kläger einen Ausdruck der elektronischen Akte.

Mit Schreiben vom ... Oktober 2015 bat die Bevollmächtigte der Kläger um Mitteilung, bis wann voraussichtlich über die Asylanträge der Kläger entschieden werde und drohte für den Fall einer weiteren Untätigkeit nach dem 15. November 2015 mit der Erhebung einer Untätigkeitsklage. Mit weiterem Schreiben vom ... Oktober 2015 bat die Bevollmächtigte der Kläger um Mitteilung bis zum 22. November 2015, bis wann voraussichtlich über die Asylanträge der Kläger entschieden werde und drohte für den Fall einer weiteren Untätigkeit nach dem 22. November 2015 mit der Erhebung einer Untätigkeitsklage.

Mit Schreiben vom 16. November 2015 teilte die Beklagte mit, dass derzeit noch kein genauer Termin für eine Anhörung bzw. Entscheidung im Verfahren der Kläger genannt werden könne. Wegen der Priorisierung bei der Antragsbearbeitung sei eine längere Verfahrensdauer bei Antragstellern aus anderen Herkunftsländern bedauerlicherweise oftmals unvermeidlich.

Mit Schreiben vom ... Januar 2016 bestellten sich die nunmehrigen Bevollmächtigten für die Kläger und baten um Akteneinsicht sowie um Mitteilung, bis wann voraussichtlich über die Asylanträge der Kläger entschieden werde. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass das Mandatsverhältnis zur bisherigen Bevollmächtigten nicht mehr bestehe. Dies wurde von dieser mit Schreiben vom ... Januar 2016 gegenüber der Beklagten bestätigt. Am 21. März 2016 übersandte die Beklagte den Bevollmächtigten der Kläger einen Ausdruck der elektronischen Akte. Diese erinnerten mit Schreiben vom ... Februar 2016 an ihre Anfrage vom ... Januar 2016 und baten erneut um Mitteilung, bis wann voraussichtlich über die Asylanträge der Kläger entschieden werde. Eine Äußerung der Beklagten auf dieses Schreiben erfolgte nicht.

Mit Schreiben vom ... März 2016, eingegangen bei Gericht am 30. März 2016 haben die Bevollmächtigten der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag,

die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren der Kläger fortzuführen

und über den Antrag der Kläger zu entscheiden.

Zur Begründung der Klage wurde ausgeführt, den Klägern sei ein weiteres Zuwarten und die fortwährende Ungewissheit nicht zuzumuten, nachdem sie ihren Asylantrag bereits vor fast drei Jahren gestellt hätten. Die Entscheidungsfristen der noch nicht umgesetzten EU-Verfahrensrichtlinie seien bereits überschritten, da die Regelbearbeitungszeit sechs Monate und die maximale Bearbeitungszeit 21 Monate betrage.

In der Klageschrift haben die Bevollmächtigten des Klägers auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Mit Schreiben des Gerichts vom 5. April 2016 wurde die Beklagte gebeten, bis zum 30. April 2016 mitzuteilen, wann voraussichtlich mit einer Entscheidung zu rechnen sei. Hierauf hat sich die Beklagte nicht geäußert.

Die Beklagte hat die Akten vorgelegt, aber keinen Antrag gestellt.

Mit Schreiben vom 25. Februar 2016 beantragte das Bundesamt gemäß § 75 Satz 3 VwGO in allen auf Grundlage von § 75 VwGO erhobenen Klagen die Aussetzung des Verfahrens unter Bestimmung einer der Arbeitsbelastung des Bundesamts angemessenen Frist.

Mit Beschluss vom 25. April 2016 ist der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von der Beklagten vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Untätigkeitsklage, über die mit Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und begründet.

Insbesondere liegt die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 75 Satz 2 VwGO vor. Die Kläger haben im Mai 2013, also vor fast drei Jahren, einen Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens beim Bundesamt gestellt, über den bis heute nicht entschieden wurde. Auch ein Termin für die Durchführung der persönlichen Anhörung wurde nicht in Aussicht gestellt. Das Bundesamt hat sich zum Vorliegen eines Grundes für die verzögerte Bearbeitung und Entscheidung weder im Asylverfahren noch im Klageverfahren geäußert. Auch wenn gerichtsbekannt ist, dass das Bundesamt durch die stark erhöhten Asylbewerberzahlen überlastet ist, reicht dies nicht aus, um einen zureichenden Grund für die Nichtverbescheidung anzunehmen. Es handelt sich auch nicht um eine kurzfristig erhöhte Geschäftsbelastung, sondern um eine permanente Überlastung der Behörde. Eine andauernde Arbeitsüberlastung ist aber kein sachlicher Grund im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO. In einem solchen Fall ist es Aufgabe des zuständigen Bundesministeriums bzw. der Behördenleitung, entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen (vgl. VG Dresden, U. v. 13.2.2015 - A 2 K 3657/14; VG Düsseldorf, U. v. 30.10.2014 - 24 K 992/14.A; VG Braunschweig, U. v. 8.9.2014 - 8 A 618/13 - alle juris). Hinzu kommt, dass der Asylantrag der Kläger zu einer Zeit gestellt worden ist, zu der die Arbeitsbelastung bei weitem noch nicht das heutige Ausmaß erreicht hatte (vgl. hierzu VG Ansbach, U. v. 27.01.2016 - AN 3 K 15.30560 - juris). Auch die von der Beklagten getroffenen Priorisierungsentscheidungen stellen keinen zureichenden Grund im Sinne von § 75 Satz 1 VwGO dar. Obwohl solche Priorisierungsentscheidungen rechtlich zulässig sind (vgl. VG Osnabrück, U. v. 14.10.2015 - 5 A 390/15 - juris), kann eine Verfahrensdauer von über drei Jahren nicht mehr durch eine Priorisierungsentscheidung gerechtfertigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn - wie hier - die Behörde trotz einer Anfrage des Gerichts keine Perspektive für eine Entscheidung aufzeigt, so dass auf zunächst unbestimmte Zeit offenbleibt, wann überhaupt über den Antrag entscheiden wird. Dazu kommt, dass in vielen anderen Fällen seit Monaten Anfragen des Gerichts nach dem voraussichtlichen Zeitpunkt einer Entscheidung genauso unbeantwortet bleiben wie Bitten um Entscheidung.

Auch eine weitere Nachfristsetzung, wie vom Bundesamt mit Schreiben vom 25. Februar 2016 beantragt, sieht das Gericht vor allem deshalb als entbehrlich an, weil das Bundesamt bereits auf die gerichtliche Anfrage vom 5. April 2016, bis wann mit einer Entscheidung bzw. Anberaumung eines Termins zur Anhörung zu rechnen sei, nicht reagiert hat. Auch die bisherige Verfahrensdauer sowie die Tatsache, dass auch die Frist des § 24 Abs. 4 AsylG ebenfalls längst verstrichen ist, spricht dagegen, der Beklagten eine weitere Nachfrist zu setzen.

Eine wie von der Beklagten beantragte Aussetzung des Verfahrens kommt mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 94 VwGO nicht in Betracht.

Die Klage ist auch begründet (§ 113 Abs. 5 VwGO), da die Kläger einen Anspruch auf Fortsetzung des Asylverfahrens und Verbescheidung des gestellten Antrags haben. Die materielle Pflicht der Beklagten zur Entscheidung ergibt sich direkt aus Art. 16a Abs. 1 GG als einem subjektivöffentlichen Recht. Diesem Grundrecht kann nur durch aktives staatliches Handeln Geltung verschafft werden. Eine Verletzung dieses Grundrechts kann deshalb bereits durch reines Unterlassen, also durch Nichtverbescheidung von Anträgen, eintreten. Somit begründet Art. 16a Abs. 1 GG eine Pflicht des Staates zur Bescheidung von Asylanträgen, die die Gerichte sowohl unmittelbar aufgrund von Art. 16a Abs. 1 GG als auch aufgrund von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu gewährleisten haben.

Auch Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU, der eine möglichst rasche Entscheidung über den Asylantrag normiert, gewährt den Klägern subjektiv öffentliche Rechte, die durch die Untätigkeit der Beklagten verletzt werden.

Da die Prozessbevollmächtigten keinen Antrag auf Zuerkennung materieller Rechtspositionen gestellt haben, kommt es vorliegend auf die Problematik des Durchentscheidens nicht an.

Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. Dem Antrag sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Gegenstandswert beträgt 2.500,00 EUR.

Gründe:

Da Streitgegenstand des Verfahrens die Verpflichtung der Beklagten zur Entscheidung über den Asylantrag der Kläger, nicht jedoch die Prüfung des Bestehens materieller Ansprüche der Kläger ist, reduziert das Gericht den Gegenstandswert aus Gründen der Billigkeit, § 30 Abs. 2 RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 Abs. 1 AsylG.

...

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.