Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 14. Juli 2016 - W 3 K 15.28

bei uns veröffentlicht am14.07.2016

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger, Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. …7 der Gemarkung B. mit einer Buchgrundstücksfläche von 1.066 m², wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für Baumaßnahmen am …-weg in B.

Der nicht im Bereich eines gültigen Bebauungsplans gelegene …-weg beginnt an der G. Straße und führt im Wesentlichen Richtung Nordwesten. Nach etwa 75 m endet die Bebauung auf seiner westlichen Seite, nach etwa 120 m auf seiner nordöstlichen Seite. Der …-weg kreuzt einen Graben, durch den ein Bach fließt und an den die Grundstücke Fl. Nrn. …3, …4 und …6 jeweils mit ihren südöstlichen Seiten angrenzen und die Grundstücke Fl. Nrn. …2 und ...9 mit ihren nordwestlichen Seiten. Der Graben ist mit einem Brückenwerk (im Folgenden: M.-brücke) überbaut, über das der …-weg hinwegführt. Das Grundstück des Klägers liegt mit seiner südwestlichen Grenze unmittelbar am …-weg an.

Bis zu im Jahr 2003 begonnenen Baumaßnahmen bestand seit den 1970er-Jahren ein staubfreier Ausbau im …-weg. In einer Stellungnahme des Planungsbüros … Z. vom 8. April 2013 heißt es zu dem Zustand des …-wegs vor den 2003 begonnenen Baumaßnahmen: „Eine funktionierende Entwässerung sowie die Beleuchtung waren vorhanden. Die Oberfläche war bituminös befestigt, allerdings nur mit einer geringen Dicke. Dies zeigte sich beim Einbau einer Entwässerungsrinne vor dem Gebäude Hausnr. ... Die Bitumenoberfläche besaß nur eine Stärke von 8 bis 10 cm, der darunter vorhandene Unterbau war als Frostschutz ungeeignet, da nur eine Schotterschicht in nicht ausreichender Dicke vorhanden war.“

Vom August 2003 bis Juni 2004 nahm die Beklagte Baumaßnahmen im …-weg dergestalt vor, dass auf einer Länge von 40 m – beginnend an der G. Straße – eine Frostschutzschicht und ein neuzeitlicher Oberbau hergestellt wurden. Ausweislich einer Stellungnahme des Planungsbüros … Z. vom 20. Januar 2010 erfolgte im Rahmen dieser Baumaßnahmen eine vollständige Erneuerung des Oberbaus des …-wegs. Dies beinhalte – so die Stellungnahme vom 20. Januar 2010 – die Asphaltschichten, die Frostschutzschicht sowie die Randsteineinfassung/Entwässerungsrinne.

Die Entwässerung des Weges besteht von dem Grundstück Fl. Nr. A aus in Richtung Nordwesten (also nordwestlich der M.-brücke) im Wesentlichen aus einer Rinne aus Bordrinnensteinen bis zu einer Scheune auf dem Grundstück Fl. Nr. ...2. Direkt vor der Scheune ist auf der Westseite des …-wegs ein Straßenablauf vorhanden. Nach dem Straßenablauf ist der …-weg Richtung Nordwesten noch auf einer Länge von 10 m asphaltiert und wird in den sich talseitig anschließenden Grünstreifen entwässert. Zudem ist auf Höhe des Gebäudes auf dem Grundstück Fl. Nr. …7 und der Zufahrt zum Grundstück Fl. Nr. ...4 ein Schachtbauwerk vorhanden, dessen Entwässerung in Richtung des Grundstücks Fl. Nr. A erfolgt und an den bestehenden Mischwasserkanal im …-weg aufbindet. Von der Brücke im …-weg führt eine zweizeilige Rinne Richtung Südosten zu einem Straßenablauf in der G. Straße, der sich nach der Einmündung des …-wegs in die G. Straße im westlichen Teil der G. Straße befindet. Der …-weg ist von der M.-brücke aus betrachtet sowohl in Richtung Nordwesten als auch in Richtung Südosten jeweils leicht abschüssig.

Im Jahr 2009 erhob die Beklagte von den Anliegern des …-wegs Straßenausbaubeiträge. Der gegen seine entsprechende Heranziehung gerichteten Klage des Eigentümers des Grundstücks Fl. Nr. A, welches unmittelbar an dem von den Bauarbeiten betroffenen Teil des …-wegs gelegen ist, gab das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 17. April 2013 im Verfahren W 2 K 12.140 statt und begründete dies damit, im Jahr 1977 seien am …-weg umfangreiche Baumaßnahmen zum staubfreien Ausbau vorgenommen worden. Allerdings habe die Beklagte nicht darlegen können, dass der …-weg vor Beginn der Baumaßnahmen im Jahr 2003 dem (jeweils) technischen Ausbaustandard entsprochen habe, da der von der jeweils gültigen Erschließungsbeitragssatzung geforderte technisch notwendige Unterbau nicht vorhanden gewesen sei. Zudem sei eine planungsrechtliche Grundlage für die erstmalige Herstellung des …-wegs nicht vorhanden, denn es habe weder ein entsprechender Bebauungsplan bestanden noch habe die höhere Verwaltungsbehörde ihre Zustimmung nach § 125 Abs. 2 BBauG/BauGB a. F. erteilt. Auch die bloße Behauptung der Beklagten, der Verlauf des …-wegs und dessen Ausgestaltung durch beidseits der Straße vorhandene Bebauung sei ohne Planungsspielraum vorgegeben gewesen, genüge nicht für die Bejahung der Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 Satz 2 BBauG/BauGB a. F. Eine Abwägungsentscheidung der Beklagten selbst nach § 125 Abs. 2 BauGB n. F. sei ebenfalls nicht nachgewiesen. Damit könne der Straßenausbaubeitragsbescheid auch nicht als Erschließungsbeitragsbescheid aufrechterhalten werden.

Mit Beschluss vom 17. Juli 2013 nahm die Beklagte eine Abwägung gemäß § 125 Abs. 2 BauGB vor.

Mit Bescheid der Beklagten vom 8. November 2013 erhob die Beklagte vom Kläger für das Grundstück Fl. Nr. …7 einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 4.871,58 EUR (Grundstücksgröße: 851 m², Nutzungsfaktor: 1,3, Beitragssatz: 4,40349 EUR/m²) für die erstmalige Herstellung des …-wegs. Der Berechnung des Beitragssatzes liegen 31.211,60 EUR beitragsfähige Kosten abzüglich eines Gemeindeanteils von 10% hieraus und 7.087,93 m² beitragspflichtige Grundstücksflächen im Abrechnungsgebiet zugrunde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 5. Dezember 2013 Widerspruch.

Mit Beschluss vom 24. April 2014 ordnete das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg im Verfahren W 3 S 14.282 auf entsprechenden Antrag des Eigentümers des Grundstücks Fl. Nr. ...4 die aufschiebende Wirkung von dessen Widerspruch gegen einen Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 8. November 2013 für die Baumaßnahmen am …-weg an und begründete dies damit, dass das Grundstück Fl. Nr. ...4 nicht durch die Erschließungsanlage …-weg erschlossen werde. Auf der Grundlage des Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. April 2013 im Verfahren W 2 K 12.140 gehe das Gericht zwar davon aus, dass es sich bei den Baumaßnahmen am …-weg um dessen Ersterschließung im Sinne des Art. 5a KAG i.V.m. § 123 BauGB handele; hierfür könne die Beklagte auf der Grundlage ihrer Abwägungsentscheidung vom 17. Juli 2013 nach § 125 Abs. 2 BauGB auch einen Erschließungsbeitrag nach § 127 Abs. 1 BauGB erheben. Werde allerdings eine tatsächlich vorhandene Straße, die bislang nicht technisch nach den Vorgaben der einschlägigen Erschließungsbeitragssatzung erstmals hergestellt worden sei, lediglich auf einer Teilstrecke nunmehr nach den Vorgaben der Erschließungsbeitragssatzung technisch erstmals hergestellt, und lägen zudem die rechtlichen Voraussetzungen für eine erstmalige Herstellung vor, so bilde nur dieser nunmehr erstmals hergestellte Teil dieser Straße die Erschließungsanlage. Dies bedeute, dass Erschließungsanlage in diesem Sinne lediglich das von den ab dem Jahr 2003 vorgenommenen Baumaßnahmen betroffene Teilstück des …-wegs sei. Dieses beginne an der Einmündung des …-wegs in die G. Straße und ende gemäß den Angaben der Beklagten nach etwa 40 m auf der Höhe der nordwestlichen Hauswand des auf Grundstück Fl. Nr. A befindlichen Gebäudes bzw. der südöstlichen Hauswand des auf Grundstück Fl. Nr. …7 befindlichen zum …-weg hin gelegenen Gebäudeteils. Von dem Hinterliegergrundstück Fl. Nr. ...4 könne jedoch über die Zufahrt auf dem Grundstück Fl. Nr. …7 lediglich der nicht von den Baumaßnahmen ab 2003 betroffene und damit der nicht erstmals hergestellte Teil des …-wegs erreicht werden.

Mit Bescheid der Beklagten vom 8. Dezember 2014 wurde unter Abänderung des Bescheids vom 8. November 2013 für das Grundstück Fl. Nr. …7 vom Kläger ein Erschließungsbeitrag in Höhe von 9.013,89 EUR (Grundstücksgröße: 867 m², Nutzungsfaktor: 1,3, Beitragssatz: 7,99742 EUR/m²) für die erstmalige Herstellung des …-wegs erhoben. Der Berechnung des Beitragssatzes liegen 27.110,19 EUR beitragsfähige Kosten abzüglich eines Gemeindeanteils von 10% hieraus sowie 3.050,88 m² beitragspflichtige Grundstücksflächen im Abrechnungsgebiet zugrunde.

II.

Mit seiner am 10. Januar 2015 erhobenen Klage ließ der Kläger beantragen,

Der Erschließungsbeitragsbescheid vom 8. November 2013 in Form des geänderten Erschließungsbeitragsbescheids vom 8. Dezember 2014 wird aufgehoben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beklagte gehe – wenn auch rechtsfehlerhaft – selbst davon aus, dass eine erstmalige Herstellung bereits in den Jahren 1977 bis 1982 stattgefunden habe. Diesbezüglich nehme der Kläger insbesondere auf ein Leistungsverzeichnis aus dem Jahr 1977 und die Ausführungen der Beklagten im Schreiben an das Landratsamt R.-G. vom 16. September 2010 Bezug. Zudem seien mit Bescheid vom 31. Mai 1983 für die in den Jahren 1977 bis 1982 durchgeführten Baumaßnahmen Erschließungsbeiträge erhoben worden. Eine erneute Erhebung von Erschließungsbeiträgen verstoße gegen den Grundsatz, dass eine Beitragspflicht für ein Grundstück bezogen auf die erstmalige endgültige Herstellung einer bestimmten Erschließungsanlage nur einmal entstehe. Zudem habe sich der streitgegenständliche Bereich des …-wegs bei Beginn der Baumaßnahmen in einem einwandfreien Zustand befunden. Ein Aufbruch sei im Jahr 2003 nur im Hinblick auf die Annahme erfolgt, dass die Wasserleitungen in Betonrohren verlegt seien, die gegen PVC-Rohre ausgetauscht werden sollten. Im Nachhinein habe sich diese Annahme als falsch herausgestellt. Dies ergebe sich aus der Darstellung des früheren Bürgermeisters in der Gemeinderatssitzung vom 17. März 2010, auf die Bezug genommen werde. Wäre eine Erschließungsmaßnahme tatsächlich erforderlich gewesen, sei nicht nachvollziehbar, warum der …-weg nur auf einem kurzen Stück neu geteert worden sei und nicht bis zum Ende der Bebauung und der bereits vorhandenen Entwässerung. Durch die durchgeführten Arbeiten habe sich auch keine Verbesserung gegenüber dem früheren Zustand ergeben. Es werde bestritten, dass sämtliche Pflaster- und Bordsteine erneuert worden seien. Der Unterbau sei nahezu unverändert gelassen worden. Insbesondere sei nicht ausreichend tief aufgebaggert worden, um eine ausreichende Frostschutzschicht neu zu erstellen. Ferner habe den Bescheiden keine nachvollziehbare Berechnung beigelegen. Insbesondere könne der Gesamterschließungsaufwand nicht nachvollzogen werden. Nach dem Kenntnisstand des Klägers seien Straßenentwässerungsmaßnahmen seit 1981, jedenfalls nach 2000 nicht mehr durchgeführt worden. In dem Bescheid vom 31. Mai 1983 gehe die Beklagte von Straßenentwässerungskosten von 3.225,00 DM, im nunmehrigen Bescheid von Straßenentwässerungskosten von 3.620,50 EUR aus. Die Kosten für Baumaßnahmen am …-weg und für Maßnahmen an der G. Straße seien vermischt worden. Dies gelte auch für die Städtebauförderungsmittel, die durch die Regierung von Unterfranken gewährt worden seien und anteilig auf G. Straße und …-weg verteilt worden seien.

Nachdem des Weiteren zunächst vorgetragen worden war, dass für den Kläger nicht nachvollziehbar sei, weshalb das Grundstück Fl. Nr. ...9, das durch eine Brücke vom …-weg getrennt werde und an der G. Straße bzw. …-gasse liege, berücksichtigt würde, nicht aber die gegenüberliegenden Grundstücke Fl. Nrn. …1, …2 und …4, wurde in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass nunmehr davon ausgegangen werde, dass auch das Grundstück Fl. Nr. ...9 an dem von den ab 2003 durchgeführten Bauarbeiten betroffenen Teil des …-weges anliege. Auch werde die korrekte Ermittlung der Einlageflächen vorsorglich bestritten.

Darüber hinaus seien die Beitragsforderungen verjährt bzw. verwirkt. Mit Schreiben des Planungsbüros Z. vom 14. April 2005 sei die endgültige Kostenaufteilung ergangen und die Berechenbarkeit der Beiträge gegeben gewesen. Damit habe die Festsetzungsverjährungsfrist am 1. Januar 2006 begonnen. Verjährungsende sei der 31. Dezember 2010. Bereits seit dem 28. Juni 2011 habe die Beklagte Kenntnis über die tatsächlichen Umstände zur möglichen Rücknahme und der sich anschließenden Neuverbescheidung. Die Frist des „38 Abs. 4 VwVfG“ zur Rücknahme sei daher nicht eingehalten worden. Nachdem die letzte Handwerkerrechnung aus dem Jahr 2005 resultiere (Rechnung der Fa. G. vom 21.4.2005), werde die Einrede der Verjährung geltend gemacht. Die Beklagte könne weder für Kosten aus den Jahren 1977 bis 1983 noch für Kosten aus dem Jahr 2005 Beiträge erheben. Die nachgeschobene Rechnung des Ingenieurbüros Z. vom 18. März 2009 müsse als Gefälligkeitsrechnung gewertet werden, um die Verjährungsvorschriften zu umgehen. Da die Verjährungsfrist von Architekten- und Ingenieurleistungen drei Jahre betrage, hätte eine Privatperson eine solche Rechnung im Jahr 2009 nicht mehr bezahlt. Außerdem sei die Forderung verwirkt, weil die Arbeiten bereits im Jahr 2003 abgeschlossen worden seien und der damalige Erste Bürgermeister bereits während der Baumaßnahmen wie auch in den folgenden Jahren wiederholt darauf hingewiesen habe, dass die Ursache für die Arbeiten von der Gemeinde gesetzt worden sei und daher auf die Anlieger keine Kosten zukämen. Dem Kläger sei auch keine Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten bekannt. Außerdem habe die Beklagte bei der Beitragsberechnung die Zinsen auf den Betrag, welcher 1983 gezahlt worden sei, gänzlich außer Betracht gelassen.

Die Beklagte ließ beantragen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, das Grundstück Fl. Nr. ...9 sei durch den …-weg erschlossen, auch wenn dessen Eigentümer möglicherweise von der Fahrbahn des …-wegs keine direkte Zufahrt zu seinem Grundstück nehme, sondern über die …-gasse auf sein Grundstück fahre. Die Bestandskraft des Bescheids vom 31. Mai 1983 stehe einer Beitragserhebung nicht entgegen. Nach dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. April 2014 – W 3 S 14.282 – sei der streitgegenständliche Bereich des …-wegs erst durch die Baumaßnahme seit dem Jahr 2003 ordnungsgemäß erstmalig hergestellt worden. Das Grundstück Fl. Nr. …4 sei in den Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke einbezogen worden. Bei dem Grundstück Fl. Nr. …1 handele es sich um einen Teil der G. Straße. Die Grundstücke Fl. Nrn. …2 und …3 seien Teil der öffentlichen Grünanlage. Die für die Neugestaltung unter anderem auch einer Teilfläche des …-wegs überlassenen Mittel aus dem Städtebauförderungsprogramm seien dem Eigenanteil der Gemeinde zuzurechnen, da sie primär die Finanzkraft der Gemeinde stärken sollten. Die Beitragsforderung sei auch nicht verjährt, da die sachliche Beitragspflicht erst mit der Beschlussfassung des Gemeinderats der Beklagten in seiner Sitzung vom 17. Juli 2013 (Abwägungsentscheidung gemäß § 1 Abs. 6, Abs. 7 BauGB) entstanden sei. Diesbezüglich werde auf die dem Gericht vorliegenden Behördenakten, insbesondere auf die amtliche Bekanntmachung des Gemeinderatsbeschlusses vom 17. Juli 2013 sowie auf die Ausführungen des erkennenden Gerichts in seinem Urteil vom 17. April 2013 – W 2 K 12.140 – verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14. Juli 2016 sowie auf die Gerichts- und Behördenakten sowie die Gerichtsakten der Verfahren W 3 K 15.25, W 3 K 15.27, W 2 K 12.140 und W 3 S 14.282, die Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Gründe

Die auch in Hinblick auf § 75 VwGO zulässige Klage, mit der sich der Kläger gegen den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 8. November 2013 in Form des Änderungsbescheids vom 8. Dezember 2014 wendet, ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß Art. 5a Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2014 (GVBl S. 70), § 127 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2014 (BGBl I S. 1748), erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. Beitragspflichtiger ist nach Art. 5a Abs. 1 KAG i.V.m. § 134 Abs. 1 BauGB derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist.

Gemäß § 132 BauGB regeln die Gemeinden durch Satzung die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129 BauGB, die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes, die Kostenspaltung (§ 127 Abs. 3 BauGB) und die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage. Mit ihrer Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen – Erschließungsbeitragssatzung (EBS) – vom 21. November 1989 in der Fassung der Änderungssatzung vom 4. Dezember 2003 hat die Beklagte eine Beitragssatzung in diesem Sinne geschaffen. Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen dieser Satzung sind nicht ersichtlich; auch in materiell-rechtlicher Hinsicht liegen keine Fehler, die zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder zur Unwirksamkeit streitrelevanter Satzungsbestimmungen führen würden, auf der Hand. Dass dem Kläger die Erschließungsbeitragssatzung nicht bekannt ist, wie er behauptet, ist unschädlich; denn Inkrafttreten und Wirksamkeit der Satzung hängen nicht davon ab, dass der Bürger sie und ihren Inhalt tatsächlich zur Kenntnis nimmt. Vielmehr kommt es für das Inkrafttreten der Satzung allein auf die ordnungsgemäße Ausfertigung und Bekanntmachung an (vgl. Art. 26 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796), BayRS 2020-1-1-I, zuletzt geändert durch Art. 9a Abs. 2 Bayerisches E-Government-Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl S. 458)), gegen die keine Bedenken vorgetragen oder ersichtlich sind.

Auf der Grundlage dieser Vorschriften hat die Beklagte von dem Kläger für dessen Grundstück Fl. Nr. …7 zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 9.013,89 EUR für die erstmalige Herstellung des Bereichs des …-wegs von dessen Einmündung in die G. Straße bis auf Höhe der nordwestlichen Hauswand des auf Grundstück Fl. Nr. A befindlichen Gebäudes bzw. der südöstlichen Hauswand des auf Grundstück Fl. Nr. …7 befindlichen zum …-weg hin gelegenen Gebäudeteils erhoben.

Die beitragsfähige Erschließungsanlage „…-weg“ umfasst lediglich den vorgenannten Bereich, nicht dagegen den gesamten Straßenzug, der die Namensbezeichnung „…-weg“ trägt, ohne dass es darauf ankäme, ob sich die an der G. Straße beginnende Anlage bei natürlicher Betrachtungsweise Richtung Nordwesten über den Bereich auf Höhe der nordwestlichen Hauswand des auf Grundstück Fl. Nr. A befindlichen Gebäudes bzw. der südöstlichen Hauswand des auf Grundstück Fl. Nr. …7 befindlichen zum …-weg hin gelegenen Gebäudeteils fortsetzt.

Wo eine Straße beginnt und wo sie endet, bestimmt sich zwar grundsätzlich auch bei Anbaustraßen des Erschließungsbeitragsrechts ausgehend von der natürlichen Betrachtungsweise nach dem Gesamteindruck, der durch die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermittelt wird (vgl. BayVGH, B.v. 2.9.2011 – 6 CS 11.445 – juris Rn. 10 m.w.N.). Wird allerdings eine tatsächlich vorhandene Straße, die bislang nicht technisch nach den Vorgaben der einschlägigen Erschließungsbeitragssatzung erstmals hergestellt worden ist, lediglich auf einer Teilstrecke nunmehr nach den Vorgaben der Erschließungsbeitragssatzung technisch erstmals hergestellt, und liegen zudem die rechtlichen Voraussetzungen für eine erstmalige Herstellung vor, so bildet nur dieser nunmehr erstmals hergestellte Teil dieser Straße die Erschließungsanlage. Die natürliche Betrachtungsweise kann hier nicht zur Anwendung kommen, weil es sich bei der nicht erstmals im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts hergestellten, aber tatsächlich vorhandenen Straße nicht um eine Straße im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts handelt, dieser Straßenteil also aus erschließungsbeitragsrechtlicher Sicht (noch) nicht existent ist (vgl. hierzu auch BVerwG, U.v. 18.5.1990 – 8 C 80/88 – NVwZ 1991, 77; BayVGH, B.v. 2.9.2011 – 6 CS 11.445 – juris; VG Würzburg, B.v. 16.11.2011 – W 2 S 11.827 – n.v.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 12 Rn. 6 und Rn. 16). Maßgeblich ist nämlich das durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägte Erscheinungsbild, nicht aber z.B. eine lediglich „auf dem Papier stehende“ planerische Festsetzung. Wird also eine Straße, für die zur Gänze ein Baurecht besteht, nur auf einer Teillänge angelegt und tatsächlich hergestellt, so ist ausschließlich die tatsächlich angelegte Straße die beitragsfähige Erschließungsanlage. Insoweit ist auch kein Raum für eine Abschnittsbildung (Driehaus, a.a.O., § 12 Rn. 5).

Dies bedeutet, dass im vorliegenden Fall Erschließungsanlage in diesem Sinne lediglich das von den ab August 2003 bis Juni 2004 vorgenommenen Baumaßnahmen betroffene Teilstück des …-wegs ist. Dieses beginnt an der Einmündung des …-wegs in die G. Straße und endet auf der Höhe der nordwestlichen Hauswand des auf Grundstück Fl. Nr. A befindlichen Gebäudes bzw. der südöstlichen Hauswand des auf Grundstück Fl. Nr. …7 befindlichen zum …-weg hin gelegenen Gebäudeteils (vgl. Foto-Dokumentation des … Z. Planungsbüros, vorgelegt mit Schriftsatz des Beklagten vom 11. Juni 2015, sowie den Lageplan mit eingezeichnetem Baubeginn und -ende vom 12. August 2010, Bl. 17 GA W 3 S 14.282).

Ferner hat die Beklagte durch ihr Verhalten deutlich gemacht, dass mit dieser Baumaßnahme das Bauprogramm erfüllt ist und nicht die Absicht besteht, im Zusammenhang mit den bisherigen Baumaßnahmen den restlichen Teil des …-wegs ebenfalls herzustellen. Somit ist die Baumaßnahme auch abgeschlossen.

Als öffentliche, zum Anbau bestimmte Straße handelt es sich bei diesem Bereich des …-wegs gemäß § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zudem um eine Erschließungsanlage im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts.

Diese Anlage wurde mit den streitgegenständlichen, ab dem Jahr 2003 vorgenommenen Baumaßnahmen erschließungsbeitragsrechtlich erstmals hergestellt. Der Einwand des Klägers, der …-weg sei bereits früher erstmalig endgültig hergestellt worden, trifft nicht zu.

Im Zusammenhang mit der erstmaligen Herstellung einer Straße ist zu beachten, dass am 30. Juni 1961 das Bundesbaugesetz (§ 189 BBauG i.d.F. vom 23.6.1960, BGBl I S. 341) in zentralen Teilen in Kraft trat. Straßen, die bereits vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes vorhanden waren und schon damals Erschließungsfunktion und einen dementsprechenden Ausbauzustand hatten (sogenannte historische Straßen), werden als bereits vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzbuches erstmalig hergestellt im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts angesehen. Seit Geltung dieses Gesetzes können hingegen Erschließungsbeitragspflichten für die erstmalige Herstellung einer Anbaustraße erst in dem Zeitpunkt entstehen, in dem die folgenden Faktoren zusammentreffen: Die Erschließungsanlage ist nach den Herstellungsmerkmalen der Satzung (§ 132 Nr. 4 BBauG/BauGB) und – hinsichtlich der flächenmäßigen Teileinrichtungen – dem Bauprogramm entsprechend endgültig hergestellt (§ 133 Abs. 2 BBauG/BauGB); sie kann sich in dieser Form nach Maßgabe von § 125 BBauG/BauGB auf eine planungsrechtliche Grundlage stützen; sie ist zu einer Verkehrsanlage gewidmet, bei der es sich um eine öffentliche Anbaustraße handelt (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG/BauGB) und sie kann auf der Basis einer gültigen Erschließungsbeitragssatzung abgerechnet werden.

Hinsichtlich der erstmaligen Herstellung des streitgegenständlichen Bereichs des …-wegs ist nichts dafür substantiiert vorgetragen worden oder ersichtlich, dass es sich bei diesem um eine sogenannte historische Straße handelt.

Darüber hinaus geht das Gericht davon aus, dass der …-weg vor den abgerechneten Maßnahmen aus dem Jahr 2003 nicht dem jeweils maßgebenden technischen Ausbaustandard entsprochen hat. Als Maßstab sind insoweit die Herstellungsmerkmale der Erschließungsbeitragssatzungen heranzuziehen. Die Erschließungsbeitragssatzungen der Beklagten vom 4. November 1974 und vom 8. Dezember 1978 verlangen als Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen neben Straßenentwässerung und Beleuchtung und dem Anschluss an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau. Dabei muss der Ausbau den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, um dem Herstellungsmerkmal technisch notwendiger Unterbau zu genügen (vgl. Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand: Januar 2016, Rn. 410). Hieran fehlt es. Ausweislich des dem Gericht vorliegenden Schreibens des Planungsbüros … Z. vom 8. April 2013 zum Ausbauzustand des …-wegs im Jahr 2003 (Bl. 117 GA W 2 K 12.140) war die Oberfläche des …-wegs zwar bituminös befestigt, allerdings nur mit einer geringen Dicke und der vorhandene Unterbau des …-wegs als Frostschutz ungeeignet, da nur eine Schotterschicht in nicht ausreichender Dicke vorhanden war. Ein technisch notwendiger Unterbau setzt jedoch in jedem Fall eine ausreichende Frostschutzschicht voraus (vgl. BayVGH, U.v. 7.1.1982 – 6 B 80 A. 1743; BayVGH, B.v. 17.8.1989 – 6 CS 89.2310; VG München, B.v. 19.11.2009 – M 2 S 09.3101 – juris Rn. 31; s.a. BayVGH, B.v. 13.2.1997 – 6 CS 95.1063 – BeckRS 1997, 19058).

Anders als der Kläger meint, erschüttert das Leistungsverzeichnis des Tiefbauunternehmens … J. vom 17. Oktober 1977 (Bl. 81 ff. GA W 2 K 12.140) diese Einschätzung nicht, sondern bestätigt sie. In dem Leistungsverzeichnis vom 17. Oktober 1977 wird im Abschnitt I (Ausbau des …-wegs) in den Positionen 11 und 12 ausgeführt, dass die bestehende Straßendecke aus Mineralgemisch aufgerissen und profilgerecht entsprechend der neuen Straßenhöhen planiert werden sollte. Der Einbau von korngestuftem, frostsicheren Mineralgemisch war lediglich zur Angleichung an die neuen Straßenhöhen vorgesehen und sollte bis zur Standfestigkeit des Filterplanums zur Aufnahme der Bitukiestragschicht verdichtet werden (Positionen 11, 12, 22 des Leistungsverzeichnisses). Auch aus der Schlussrechnung und der Abrechnungsunterlage des Tiefbauunternehmens vom 12. Mai 1978 lässt sich nicht entnehmen, dass im …-weg im Rahmen der Baumaßnahmen im Jahr 1977 eine Frostschutzschicht in ausreichender Dicke eingebaut worden wäre. Somit scheidet bereits aus diesem Grund eine erstmalige Herstellung des …-wegs vor den streitgegenständlichen Baumaßnahmen im Jahr 2003 aus.

Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, der streitgegenständliche Bereich des …-wegs habe sich bei Beginn der Baumaßnahmen in einem einwandfreien Zustand befunden und ein Aufbruch sei im Jahr 2003 nur im Hinblick auf die Annahme erfolgt, dass die Wasserleitungen in Betonrohren verlegt seien, die gegen PVC-Rohre ausgetauscht werden sollten. Denn selbst wenn dies zutreffen sollte, lässt sich hieraus nicht ableiten, dass der streitgegenständliche Teil des …-wegs bereits vor den ab 2003 vorgenommenen Baumaßnahmen alle technischen Merkmale einer erstmaligen Herstellung aufwies. Insbesondere ist der Begriff des aus Sicht eines Laien „einwandfreien Zustands“ nicht gleichzusetzen mit dem Begriff der erstmalig endgültig hergestellten Anlage im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts, die – in technischer Hinsicht – die satzungsmäßig bestimmten Merkmale der endgültigen Herstellung (§ 8 EBS) aufweisen muss. Bezogen auf Letzteres ergibt sich aus dem Schreiben des Planungsbüros Z. vom 8. April 2013, dass der streitgegenständliche Bereich des …-wegs vor 2003 nur eine ungenügende Frostschutzschicht aufwies, und aus dem Beschlussbuchauszug der Beklagten vom 17. März 2010 (Bl. 34 GA), dass sich im Rahmen eines Anschnitts der Teerfläche im August 2003 zeigte, dass der Unterbau des …-wegs ungenügend war. So heißt es in dem vorgenannten Beschlussbuchauszug: „Im August 2003 war im Zuge der ‚Ertüchtigung der M.-brücke und der Umgestaltung der G. Straße‘ daran gedacht gewesen, auch die Wasserleitung im …-weg zu erneuern. Man hat dazu den linksseitigen Teil des …-weges auf einer Länge von 20 bis 25 Metern aufgegraben und dabei jedoch festgestellt, dass die Wasserleitung dort bereits in Kunststoff verlegt war. Nachdem einige Zeit vorher im rechtsseitigen Straßenabschnitt bereits Telefon- und Stromleitung verlegt worden waren und die Straße in diesem Bereich geflickt wurde, war es notwendig, um künftige Straßeneinbrüche zu verhindern, den gesamten Verkehrskörper mit einem neuen Unterbau zu versehen und neu zu überteeren. Insbesondere hatte sich beim Anschnitt der Teerfläche bereits gezeigt, dass der ungenügende Unterbau (loses Steinmaterial) nachrutscht und auch die Teerdecke abbröckelt.“

Ungeachtet des fehlenden technischen Ausbaustandards war ferner die für die erstmalige Herstellung seit Inkrafttreten des Baugesetzbuches notwendige planungsrechtliche Grundlage nach § 125 BBauG/BauGB a.F. nicht vorhanden. Für den …-weg bestand zu keiner Zeit ein Bebauungsplan. Ebenso wenig war nach Aktenlage und Vortrag der Beklagten eine Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde nach § 125 Abs. 2 BBauG/BauGB a. F. erteilt. Von einer von der Beklagten geltend gemachten Entbehrlichkeit der Zustimmung mangels Erforderlichkeit eines Bebauungsplanes nach der Ausnahmevorschrift des § 125 Abs. 2 Satz 2 BBauG/BauGB a. F. kann nicht ausgegangen werden. Die Aufstellung eines Bebauungsplanes wäre nach der Rechtsprechung nur dann nicht erforderlich gewesen, wenn der Verlauf der Straße und ihre Ausgestaltung im Einzelnen, namentlich die Trassierung selbst, die Breite der Fahrbahn und etwaiger Gehsteige aufgrund der gegebenen Umstände, insbesondere der vorhandenen Bebauung, derart festgelegen hätten, dass auch ein Bebauungsplan daran nichts hätte ändern können (BayVGH, U.v. 21.2.2006 – 6 B 01.2539 – juris Rn. 26; siehe auch BVerwG, U.v. 22.03.1974 – IV C 23.72 – BayVBl 1974, 647). Diese Voraussetzungen lagen indes nicht vor. Eine ab dem 1. Januar 1998 an die Stelle der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde getretene Abwägungsentscheidung (§ 125 Abs. 2 BauGB n.F.) erfolgte erst mit Beschluss der Beklagten vom 17. Juli 2013.

Somit war die streitgegenständliche Anlage zum Zeitpunkt des Beginns der Baumaßnahmen im Jahr 2003 noch nicht erstmalig endgültig hergestellt im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinne.

Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Beklagte in dem Verfahren W 2 K 12.140 die Ansicht vertreten haben mag, der …-weg sei bereits vor den ab 2003 vorgenommenen Baumaßnahmen erstmals hergestellt gewesen, und mit Bescheiden vom 31. Mai 1983 für in den Jahren 1977 bis 1982 im …-weg durchgeführte Baumaßnahmen Erschließungsbeiträge erhoben hat. Die bloße Erhebung von Erschließungsbeiträgen bedeutet nicht, dass diese auch rechtmäßig erfolgte, insbesondere die Voraussetzung der – gerichtlich voll überprüfbaren – erstmaligen endgültigen Herstellung der abgerechneten Anlage zum Zeitpunkt der seinerzeitigen Beitragserhebung gegeben war. Eine subjektive Fehlvorstellung der Gemeinde vermag nichts an der objektiven Rechtslage der – im Jahr 1983 – mangelnden Entstehung der Erschließungsbeitragspflicht zu ändern (vgl. VG München, B.v. 18.1.2010 – M 2 S 09.4551 – juris Rn. 23).

Erst mit der Abwägungsentscheidung der Beklagten vom 17. Juli 2013 nach § 125 Abs. 2 BauGB ist die notwendige planungsrechtliche Grundlage für die Bejahung der erstmaligen Herstellung der streitgegenständlichen Anlage gegeben. Zugleich liegt mit Abschluss der im Jahr 2003 begonnenen Bauarbeiten auch der erforderliche Ausbauzustand gemäß § 8 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten (Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage) vor. Denn die streitgegenständliche Anlage verfügt nunmehr neben Straßenentwässerung und Beleuchtung und dem Anschluss an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße (die G. Straße) auch über eine Asphaltdecke neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau, wie sich aus dem dem Gericht vorliegenden Schreiben des Planungsbüros … Z. vom 20. Januar 2010 ergibt. Insbesondere wird aus dem Schreiben des Planungsbüros in Gesamtschau mit dem Schreiben desselben Planungsbüros vom 8. April 2013 und dem Beschlussbuchauszug der Beklagten vom 17. März 2010 deutlich, dass – entgegen der klägerischen Behauptung – auch eine neue Frostschutzschicht im streitgegenständlichen Bereich des …-wegs eingebaut wurde, weil – wie sich aus den vorgenannten Unterlagen ergibt – gerade der vor den streitgegenständlichen Maßnahmen gegebene ungenügende Unterbau der Straße Grund der Baumaßnahmen bzw. der Ausweitung im …-weg war. Dem ist die Klägerseite weder hinreichend substantiiert entgegengetreten noch drängen sich sonst Anhaltspunkte dafür auf, dass die Ausführungen der Beklagtenseite zur Herstellung einer neuen (ausreichenden) Frostschutzschicht unzutreffend wären.

Der Annahme der nunmehrigen erstmaligen endgültigen Herstellung steht auch nicht entgegen, dass der …-weg auf seiner gesamten Länge lediglich einen Straßenablauf und eine Straßenlaterne aufweist, die beide nicht in dem streitgegenständlichen, in den Jahren 2003 bis 2004 hergestellten Teil des …-wegs liegen.

Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten ist eine zum Anbau bestimmte Straße erst dann endgültig hergestellt, wenn sie auch eine Straßenentwässerung und Beleuchtung aufweist. Wie diese auszugestalten sind, wird jedoch in der Satzung nicht näher konkretisiert. Da sich sämtliche Merkmale des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 der Erschließungsbeitragssatzung auf die aktive technische Ausgestaltung der Erschließungsanlage oder ihrer Teile beziehen und die Merkmale der Nummern 1 und 3 denknotwendig eine planvolle straßenbautechnische künstliche Veränderung der Erdoberfläche voraussetzen, fordert auch die Bejahung der Merkmale der Nummer 2 (Straßenentwässerung und Beleuchtung) gesetzessystematisch einen Grundbestand an kunstmäßigem Ausbau. Auch der Wortlaut der Überschrift des § 8 Erschließungsbeitragssatzung, der von der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage spricht, legt diese Auslegung nahe, da eine Herstellung nach allgemeinem Sprachverständnis eine aktive (hier technische) Ausgestaltung im Sinne einer Erschaffung oder Erzeugung beinhaltet. Die Erschließungsanlage oder ihre Teileinrichtung muss daher planvoll straßenbautechnisch bearbeitet worden sein, also ein Mindestmaß an bautechnischer Befestigung bzw. Herrichtung aufweisen, um hergestellt im Sinne des § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB, § 8 Abs. 1 Erschließungsbeitragssatzung zu sein.

Bezogen auf die Straßenentwässerung wäre demnach zum Beispiel ein bloßes Versickernlassen unter Ausnutzung der natürlichen örtlichen Gegebenheiten nicht ausreichend. Hingegen kann auch eine oberirdische Abführung des Regenwassers den Anforderungen an eine erstmalige Herstellung der Entwässerung genügen, wenn sie die Funktion einer Straßenentwässerung hinreichend erfüllt (vgl. VG Halle (Saale), U.v. 22.11.2011 – 2 A 123/09 – juris Rn. 59 zu vorhandenen Erschließungsanlagen im Sinne des § 242 Abs. 9 BauGB). Aufgabe der Einrichtungen für die Straßenentwässerung ist es, die Straßen frei von Überflutungen und damit fahr- und gehbereit zu halten (vgl. VG Halle (Saale), U.v. 22.11.2011 – 2 A 123/09 – juris Rn. 59 m.w.N.). Der …-weg verfügt im Wesentlichen über eine Entwässerungsrinne aus Bordrinnensteinen, die zu einem Ablauf vor dem Grundstück Fl. Nr. ...2 führt bzw. zu einem Straßenablauf in der G. Straße. Nach dem Straßenablauf vor dem Grundstück Fl. Nr. ...2 ist der …-weg Richtung Nordwesten noch auf einer Länge von 10 m asphaltiert und wird in den sich talseitig anschließenden Grünstreifen entwässert. Zudem ist auf Höhe des Gebäudes auf dem Grundstück Fl. Nr. …7 und der Zufahrt zum Grundstück Fl. Nr. ...4 ein Schachtbauwerk vorhanden, dessen Entwässerung in Richtung des Grundstücks Fl. Nr. A erfolgt und an den bestehenden Mischwasserkanal im …-weg aufbindet. In Anbetracht der Kürze der hergestellten Anlage (ca. 40 m) und des Umstands, dass der …-weg von der M.-brücke aus betrachtet sowohl in Richtung Nordwesten als auch in Richtung Südosten jeweils leicht abschüssig ist, reichen diese Entwässerungsmaßnahmen nach Einschätzung des Gerichts aus, um den …-weg auch bei Regen fahr- und gehbereit zu halten, nachdem von keinem der Beteiligten Probleme mit der Entwässerung der Straße und der Freihaltung von Überflutungen vorgetragen wurden. Durch die künstlich hergestellten Entwässerungsrinnen ist die Straßenentwässerung im streitgegenständlichen Teil des …-wegs auch ausreichend bautechnisch angelegt und ausgestaltet, ohne dass es der Anlegung eines Einlaufs gerade im erstmals hergestellten Teil des …-wegs bedürfte.

In Bezug auf die Straßenbeleuchtungseinrichtung ist angesichts der Kürze der hergestellten Anlage ebenfalls davon auszugehen, dass die bereits bestehende Straßenbeleuchtung etwa auf Höhe des Übergangs zwischen dem nunmehr hergestellten und dem restlichen …-weg sowie die Beleuchtung in der G. Straße ausreichen, um einen ungefährdeten Haus-zu-Haus-Verkehr zu ermöglichen. Insbesondere entsprechen die Abstände der nächstgelegenen Laternen vor dem Grundstück Fl. Nr. ...1 in der G. Straße und vor dem Grundstück Fl. Nr. …7 im …-weg im Wesentlichen den ortsüblichen Abständen der Beleuchtungseinrichtungen in diesem Ortsbereich (vgl. Bestandskarte „Straßenbeleuchtung“ der Beklagten, vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagten vom 12.7.2016). Probleme bei der Ausleuchtung des …-wegs wurden von keiner Seite vorgetragen. Damit ist den Erfordernissen der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten genügt, die lediglich eine Beleuchtung als Herstellungsmerkmal verlangt (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 EBS), nicht aber, dass diese durch sich in der der erstmalig hergestellten Straße befindliche Einrichtungsteile sichergestellt werden muss. Es würde bei der dargestellten Sachlage zudem dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit widersprechen, die Aufstellung einer Straßenlaterne auch in der erstmalig herzustellenden Anlage zu verlangen, wenn eine ausreichende Beleuchtung der Anlage bereits anderweitig gewährleistet ist.

Somit handelt es sich bei den streitgegenständlichen Baumaßnahmen am …-weg um Erschließungsmaßnahmen nach Art. 5a Abs. 1 KAG, § 127 Abs. 1 BauGB, für die die Beklagte einen Erschließungsbeitrag nach § 127 Abs. 1 BauGB erheben kann. Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands nach Maßgabe der § 128, § 129 BauGB sind nicht ersichtlich.

Zwar hat der Kläger insoweit vortragen lassen, dass nach seinem Kenntnisstand Straßenentwässerungsmaßnahmen seit 1981, jedenfalls nach 2000 nicht mehr durchgeführt worden seien und die Beklagte in dem Bescheid vom 31. Mai 1983 von Straßenentwässerungskosten von 3.225,00 DM, im nunmehrigen Bescheid von Straßenentwässerungskosten von 3.620,50 EUR ausgehe. Es ist rechtlich jedoch nicht zu beanstanden, dass in den Bescheiden vom 31. Mai 1983 und dem angefochtenen Bescheid von unterschiedlichen Straßenentwässerungskosten ausgegangen wird. Denn im Rahmen der streitgegenständlichen Beitragsberechnung sind die Kosten, die für die Baumaßnahmen in den Jahren 2003 bis 2004 anfielen, maßgeblich, nicht die Kosten, die für andere Baumaßnahmen (etwa in den Jahren 1977 bis 1983) entstanden sind. Wie sich aus der Stellungnahme des Planungsbüros … Z. vom 20. Januar 2010 ergibt, erfolgten im Rahmen der streitgegenständlichen Baumaßnahmen in den Jahren 2003 bis 2004 auch tatsächlich Straßenentwässerungsmaßnahmen (vollständige Erneuerung des Oberbaus des …-wegs einschließlich der Randsteineinfassung/ Entwässerungsrinne).

Auch die Behauptung des Klägers, dass die Kosten für Baumaßnahmen am …-weg und für Maßnahmen an der G. Straße vermischt worden seien, vermag das Gericht anhand der vorliegenden Abrechnungsunterlagen nicht nachzuvollziehen. Insoweit ist der klägerische Vortrag bereits nicht hinreichend substantiiert. Es wird lediglich ohne jede weitere Konkretisierung unter Hinweis auf in der G. Straße und dem …-weg gleichzeitig stattfindende Baumaßnahmen behauptet, dass der G. Straße zuzuordnende Kosten in die Aufwandsverteilung eingeflossen seien.

Entsprechendes gilt für die Verteilung der Mittel aus dem Städtebauförderungsprogramm. Der Kläger hat schon nicht substantiiert dargelegt, inwieweit diese unzutreffend auf die G. Straße und den …-weg verteilt worden sein sollen. Letztlich ist dies allerdings auch nicht streiterheblich, da die für die Neugestaltung unter anderem auch einer Teilfläche des …-wegs überlassenen Mittel aus dem Städtebauförderungsprogramm der Stärkung der Finanzkraft der Gemeinde dienen und somit dem Eigenanteil der Gemeinde zuzurechnen sind (vgl. zu den Grundsätzen der Anrechnung von Zuwendungen Dritter: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 16 Rn. 9 ff., zum Einsatz von Städtebauförderungsmitteln insbesondere Rn. 10). Der auf die Beitragspflichtigen entfallende beitragsfähige Erschließungsaufwand würde somit auch dann nicht sinken, wenn die Mittel aus dem Städtebauförderungsprogramm mit einem höheren Betrag als bisher den Maßnahmen im …-weg zugeordnet würden.

Somit geht die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid zu Recht von einem beitragsfähigen Erschließungsaufwand von 27.110,19 EUR aus. Hiervon tragen die Beitragspflichtigen gemäß § 129 Abs. 1 Satz 2 BauGB, § 4 Erschließungsbeitragssatzung 90 v.H. und somit im streitgegenständlichen Fall 24.399,17 EUR.

Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist dieser umlagefähige Erschließungsaufwand auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen.

Auch insoweit lässt der angefochtene Bescheid keine Fehler erkennen; das Abrechnungsgebiet ist von der Beklagten zutreffend bestimmt worden. Insbesondere gehört auch das Grundstück Fl. Nr. ...9 zu den in diesem Sinne erschlossenen Grundstücken. Denn es liegt unmittelbar an dem Bereich des …-wegs an, der zwischen der Einmündung des …-wegs in die G. Straße und der M.-brücke liegt. Dieser Bereich ist – wie bereits ausgeführt – Teil der hergestellten Erschließungsanlage.

Nicht zu den im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenen Grundstücken gehören dagegen die Grundstücke Fl. Nrn. …1, …2 und …3. Denn bei dem Grundstück Fl. Nr. …1 handelt es sich um einen Teil der G. Straße und die Grundstücke Fl. Nrn. …2 und …3 sind Teil der öffentlichen Grünanlage.

Auch im Übrigen sind keine Fehler bei der Verteilung des Erschließungsaufwands auf die beitragspflichtigen Grundstücke ersichtlich. Insbesondere hat die Beklagte widersprüchliche Flächenangaben in den einschlägigen Bescheiden vom 8. November 2013 und vom 8. Dezember 2014 für die Grundstücke Fl. Nr. …7 und Fl. Nr. …6 schlüssig mit Abweichungen zwischen der zunächst händischen und der späteren EDV-basierten Berechnung der Tiefenbegrenzung aufgeklärt. Bedenken gegen die Zugrundelegung der vom EDV-Programm ermittelten Werte bestehen nicht. Ohne Bedeutung für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids ist dabei, dass es in der Begründung des angefochtenen Bescheids heißt: „Tiefenbegrenzung – entfällt“. Da entgegen dieser Angabe – zu Recht – eine Tiefenbegrenzung gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 2 EBS bezogen auf die beiden vorgenannten Grundstücke durchgeführt wurde, wirkt sich die insoweit fehlerhafte Begründung des Bescheids nicht auf die Richtigkeit der festgesetzten Beitragshöhe aus. Somit ist für das Grundstück des Klägers, Fl. Nr. …7, eine Erschließungsbeitragspflicht nach Art. 5a Abs. 1 KAG, § 127 Abs. 1 BauGB in Höhe von 9.013,89 EUR entstanden.

Auf diese Beitragsforderung sind weder aufgrund des Bescheids vom 31. Mai 1983 geleistete Beträge noch Zinsen auf diese anzurechnen. Die mit Bescheid vom 31. Mai 1983 erhobenen Beiträge bezogen sich auf andere Baumaßnahmen als der streitgegenständliche Bescheid und mit dem streitgegenständlichen Bescheid wurden keine Kosten von vor 2003 erfolgten Baumaßnahmen abgerechnet. Wurden die Beiträge im Jahr 1983 zu Unrecht erhoben, hätte der Bescheid vom 31. Mai 1983 seinerzeit mit den gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfen angegriffen werden müssen. Die seinerzeit versäumte rechtzeitige Anfechtung des Bescheids vom 31. Mai 1983 kann nicht im Rahmen des streitgegenständlichen Verfahrens (indirekt) durch eine Anrechnung auf andere, von der seinerzeitigen Beitragserhebung unabhängige Beiträge unter Umgehung der gesetzlichen Fristen für Rechtsbehelfe gegen den Bescheid vom 31. Mai 1983 nachgeholt werden.

Die Erhebung der Beitragsforderung ist auch nicht durch Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 und 3 KAG i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ausgeschlossen, da die darin festgelegten Festsetzungsfristen noch nicht abgelaufen sind.

Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 3 KAG i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO sind eine Beitragsfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb AO beträgt die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 1 AO einheitlich vier Jahre. Diese Festsetzungsfrist beginnt gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. cc KAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beitragsschuld entstanden ist. Im streitgegenständlichen Fall ist die sachliche Beitragspflicht erst mit Erlass der Abwägungsentscheidung der Beklagten vom 17. Juli 2013 entstanden (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 19 Rn. 17). Somit ist die Festsetzungsfrist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 3 KAG i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO noch nicht abgelaufen.

Auch die Festsetzungsfrist nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG, wonach darüber hinaus die Festsetzung eines Beitrags ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig ist, ist noch nicht abgelaufen. Dies gilt unabhängig davon, ob man auf die vorgenannte 20-jährige Frist in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG oder auf die 30-jährige Frist der Übergangsvorschrift Art. 19 Abs. 2 KAG abstellt. Denn die Vorteilslage in diesem Sinne ist frühestens mit der technischen Fertigstellung der Anlage, also mit Abschluss der Baumaßnahmen im Juni 2004, eingetreten.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beklagte auf das Recht zur Beitragserhebung wirksam verzichtet hat. Soweit sich der Kläger auf angebliche Zusicherungen des ehemaligen Bürgermeisters beruft, sind diese jedenfalls als bloß mündliche Erklärungen mangels Einhaltung der erforderlichen Schriftform unwirksam (vgl. Art. 38 Abs. 2 Satz 1 GO).

Ebenso wenig hat die Beklagte das Recht zur Beitragserhebung verwirkt.

Die Verwirkung ist Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB), der für die gesamte Rechtsordnung Gültigkeit hat. Sie bildet einen Anwendungsfall des venire contra factum proprium (Verbot widersprüchlichen Verhaltens) und besagt, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde, der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BVerwG, B.v. 12.1.2004 – 3 B 101/03 – zu den Voraussetzungen der Verwirkung im Beitragsrecht: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 19 Rn. 49-51). Im Übrigen kommt eine Verwirkung des Rechts der Beklagten zur Beitragserhebung erst dann in Betracht, wenn die Beitragspflicht entstanden ist (vgl. BayVGH, B.v. 6.4.2006 – 6 ZB 04.3537 – juris Rn. 6). Diese ist indes im streitgegenständlichen Fall – wie bereits ausgeführt – erst im Jahr 2013 entstanden, als mit der Abwägungsentscheidung der Beklagten gemäß § 125 Abs. 2 BauGB die rechtliche Grundlage für die Entstehung der Beitragsschuld geschaffen wurde. Dabei ist der Zeitraum zwischen der endgültigen technischen Herstellung der Straße und der nachträglich geschaffenen planungsrechtlichen Grundlage ohne Bedeutung (BayVGH, B.v. 6.4.2006 – 6 ZB 04.3537 – juris Rn. 6). Das Gesetz macht der erhebungsberechtigten Gemeinde – abgesehen von den bereits dargestellten Festsetzungsfristen nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG – keine zeitlichen Vorgaben, innerhalb welcher Zeitspanne sie die regelmäßig in ihrer Verantwortung liegenden Entstehensvoraussetzungen herbeizuführen hat, um den Beitrag anschließend festsetzen zu können (BayVGH, U.v. 14.11.2013 – 6 B 12.704 – BayVBl 2014, 241 Rn. 21). Allein aus dem Zeitablauf kann daher eine Verwirkung des Rechts aus § 127 Abs. 1 BauGB i.V.m. der Erschließungsbeitragssatzung, einen Erschließungsbeitrag zu erheben, nicht eintreten (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2015 – 6 ZB 15.1402 – juris Rn. 10 zu dem Recht aus § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB, Vorausleistungen auf den bislang nicht entstandenen Erschließungsbeitrag zu erheben). Dem schutzwürdigen Vertrauen des Bürgers wird durch die Regelungen für die Festsetzungsverjährung und die zeitliche Höchstgrenze für die Beitragsveranlagung gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG hinreichend Rechnung getragen.

Im Übrigen fehlt es – wie vorstehend ausgeführt – nicht nur an dem für eine Verwirkung erforderlichen Zeitmoment, sondern auch am sogenannten Umstandsmoment. Ein bloßes Untätigsein für sich allein reicht hierfür nicht aus (BayVGH, B.v. 6.4.2006 – 6 ZB 04.3537 – juris Rn. 7). Die mündlichen Aussagen des früheren Bürgermeisters, dass keine Kosten auf die Anlieger zukämen, sind auch im Rahmen der Verwirkung unbeachtlich, da es an der für Verpflichtungserklärungen einer Gemeinde nach Art. 38 Abs. 2 Satz 1 GO zwingend vorgeschriebenen Schriftform fehlt. Eine entsprechende Erklärung ist schon wegen Formverstoßes nichtig und für die Gemeinde nicht verbindlich. Demgegenüber kann sich ein Bürger nicht auf Vertrauensschutz oder Treu und Glauben berufen (BayVGH, B.v. 6.4.2006 – 6 ZB 04.3537 – juris Rn. 7 m.w.N.). Auch die Beitragserhebung im Jahr 1983 stellt kein Umstandsmoment im dargestellten Sinne dar. Denn frühere Beitragsbescheide äußern keine Tatbestandswirkung, d.h. ihre rechtlichen Voraussetzungen – wie die Endgültigkeit der Herstellung – nehmen nicht an der Bestandskraft teil (vgl. BayVGH, B.v. 0.12.2009 – 6 ZB 08.2671 – BeckRS 2009, 43981 Rn. 7; VG München, B.v. 18.1.2010 – M 2 S 09.4551 – juris Rn. 23). Einen Schutz des Vertrauens der Betroffenen auf die abgeschlossene Heranziehung kennt das Erschließungsbeitragsrecht mit seiner strikten Pflicht, den entstandenen Beitragsanspruch in vollem Umfang gelten zu machen und gegebenenfalls durch Nacherhebung zu realisieren, nicht (BayVGH, B.v. 0.12.2009 – 6 ZB 08.2671 – VG München, B.v. 18.1.2010 – M 2 S 09.4551 – juris Rn. 23).

Schließlich steht entgegen der Ansicht der Klägerseite auch die Frist des „§ 38 Abs. 4 VwVfG“ – gemeint ist offensichtlich § 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG – einer Beitragserhebung nicht entgegen. Es liegt kein Fall des § 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG vor, da diese Vorschrift gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG nur im Fall von begünstigenden Verwaltungsakten Anwendung findet. Es kann daher dahinstehen, inwieweit die Vorschrift des Art. 48 BayVwVfG überhaupt neben der Abgabenordnung anwendbar ist (vgl. Art. 13 KAG).

Nach alledem hat die Beklagte zu Recht für das Grundstück des Klägers, Fl. Nr. …7, einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 9.013,89 EUR erhoben; der angefochtene Bescheid erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Klage ist daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist. (2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn1.eine Steuererklärung od

Baugesetzbuch - BBauG | § 133 Gegenstand und Entstehung der Beitragspflicht


(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht f

Baugesetzbuch - BBauG | § 127 Erhebung des Erschließungsbeitrags


(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. (2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind 1. die öffentli

Baugesetzbuch - BBauG | § 125 Bindung an den Bebauungsplan


(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus. (2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anfo

Baugesetzbuch - BBauG | § 131 Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwands


(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungse

Baugesetzbuch - BBauG | § 242 Überleitungsvorschriften für die Erschließung


(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden. (2) Soweit am 29. Juni 1961 zur

Baugesetzbuch - BBauG | § 128 Umfang des Erschließungsaufwands


(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfasst die Kosten für 1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen;2. ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;3. die

Baugesetzbuch - BBauG | § 123 Erschließungslast


(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt. (2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauun

Baugesetzbuch - BBauG | § 129 Beitragsfähiger Erschließungsaufwand


(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlich

Baugesetzbuch - BBauG | § 132 Regelung durch Satzung


Die Gemeinden regeln durch Satzung 1. die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,2. die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,3. die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und4. die Merk

Baugesetzbuch - BBauG | § 134 Beitragspflichtiger


(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Is

Baugesetzbuch - BBauG | § 189 Ersatzlandbeschaffung


(1) Wird bei einer städtebaulichen Maßnahme ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ganz oder teilweise in Anspruch genommen, soll die Gemeinde mit dem Eigentümer des Betriebs auch klären, ob er einen anderen land- oder forstwirtschaftlichen Bet

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 14. Juli 2016 - W 3 K 15.28 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 14. Juli 2016 - W 3 K 15.25

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 19. Okt. 2017 - 6 B 17.189

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(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.

(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.

(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger, Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ...9 der Gemarkung Bastheim, wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für Baumaßnahmen am …weg in Bastheim.

Der nicht im Bereich eines gültigen Bebauungsplans gelegene …weg beginnt an der G… Straße und führt im Wesentlichen Richtung Nordwesten. Nach etwa 75 m endet die Bebauung auf seiner westlichen Seite, nach etwa 120 m auf seiner nordöstlichen Seite. Der …weg kreuzt einen Graben, durch den ein Bach fließt und an den die Grundstücke Fl.Nrn. …3, …4 und …6 jeweils mit ihren südöstlichen Seiten angrenzen und die Grundstücke Fl.Nrn. …2 und ...9 mit ihren nordwestlichen Seiten. Der Graben ist mit einem Brückenwerk (im Folgenden: M …brücke) überbaut, über das der …weg hinwegführt. Das Grundstück des Klägers liegt im Südwesten am …weg, im Osten an der …gasse an.

Bis zu im Jahr 2003 begonnenen Baumaßnahmen bestand seit den 1970er-Jahren ein staubfreier Ausbau im …weg. In einer Stellungnahme des Planungsbüros R … Z … vom 8. April 2013 heißt es zu dem Zustand des …wegs vor den 2003 begonnenen Baumaßnahmen: „Eine funktionierende Entwässerung sowie die Beleuchtung waren vorhanden. Die Oberfläche war bituminös befestigt, allerdings nur mit einer geringen Dicke. Dies zeigte sich beim Einbau einer Entwässerungsrinne vor dem Gebäude Hausnr. ... Die Bitumenoberfläche besaß nur eine Stärke von 8 bis 10 cm, der darunter vorhandene Unterbau war als Frostschutz ungeeignet, da nur eine Schotterschicht in nicht ausreichender Dicke vorhanden war.“

Von August 2003 bis Juni 2004 nahm die Beklagte Baumaßnahmen im …weg dergestalt vor, dass auf einer Länge von 40 m - beginnend an der G … Straße - eine Frostschutzschicht und ein neuzeitlicher Oberbau hergestellt wurden. Ausweislich einer Stellungnahme des Planungsbüros R … Z … vom 20. Januar 2010 erfolgte im Rahmen dieser Baumaßnahmen eine vollständige Erneuerung des Oberbaus des …wegs. Dies beinhalte - so die Stellungnahme vom 20. Januar 2010 - die Asphaltschichten, die Frostschutzschicht sowie die Randsteineinfassung/ Entwässerungsrinne.

Die Entwässerung des Weges besteht von dem Grundstück Fl.Nr. A aus in Richtung Nordwesten (also nordwestlich der M …brücke) im Wesentlichen aus einer Rinne aus Bordrinnensteinen bis zu einer Scheune auf dem Grundstück Fl.Nr. ..2. Direkt vor der Scheune ist auf der Westseite des …wegs ein Straßenablauf vorhanden. Nach dem Straßenablauf ist der …weg Richtung Nordwesten noch auf einer Länge von 10 m asphaltiert und wird in den sich talseitig anschließenden Grünstreifen entwässert. Zudem ist auf Höhe des Gebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. …7 und der Zufahrt zum Grundstück Fl.Nr. ...4 ein Schachtbauwerk vorhanden, dessen Entwässerung in Richtung des Grundstücks Fl.Nr. A erfolgt und an den bestehenden Mischwasserkanal im …weg aufbindet. Von der Brücke im …weg führt eine zweizeilige Rinne Richtung Südosten zu einem Straßenablauf in der G … Straße, der sich nach der Einmündung des …wegs in die … Straße im westlichen Teil der G … Straße befindet. Der …weg ist von der M …brücke aus betrachtet sowohl in Richtung Nordwesten als auch in Richtung Südosten jeweils leicht abschüssig.

Im Jahr 2009 erhob die Beklagte von den Anliegern des …wegs Straßenausbaubeiträge. Der gegen seine entsprechende Heranziehung gerichteten Klage des Eigentümers des Grundstücks Fl.Nr. A, welches unmittelbar an dem von den Bauarbeiten betroffenen Teil des …wegs gelegen ist, gab das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 17. April 2013 im Verfahren W 2 K 12.140 statt und begründete dies damit, im Jahr 1977 seien am …weg umfangreiche Baumaßnahmen zum staubfreien Ausbau vorgenommen worden. Allerdings habe die Beklagte nicht darlegen können, dass der …weg vor Beginn der Baumaßnahmen im Jahr 2003 dem (jeweils) technischen Ausbaustandard entsprochen habe, da der von der jeweils gültigen Erschließungsbeitragssatzung geforderte technisch notwendige Unterbau nicht vorhanden gewesen sei. Zudem sei eine planungsrechtliche Grundlage für die erstmalige Herstellung des …wegs nicht vorhanden, denn es habe weder ein entsprechender Bebauungsplan bestanden noch habe die höhere Verwaltungsbehörde ihre Zustimmung nach § 125 Abs. 2 BBauG/BauGB alte Fassung erteilt. Auch die bloße Behauptung der Beklagten, der Verlauf des …wegs und dessen Ausgestaltung durch beidseits der Straße vorhandene Bebauung sei ohne Planungsspielraum vorgegeben gewesen, genüge nicht für die Bejahung der Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 Satz 2 BBauG/BauGB alte Fassung. Eine Abwägungsentscheidung der Beklagten selbst nach § 125 Abs. 2 BauGB neue Fassung sei ebenfalls nicht nachgewiesen. Damit könne der Straßenausbaubeitragsbescheid auch nicht als Erschließungsbeitragsbescheid aufrechterhalten werden.

Mit Beschluss vom 17. Juli 2013 nahm die Beklagte eine Abwägung gemäß § 125 Abs. 2 BauGB vor.

Mit Bescheid der Beklagten vom 8. November 2013 erhob die Beklagte vom Kläger für das Grundstück Fl.Nr. ...9 einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 3.625,75 EUR (Grundstücksgröße: 950 m², Nutzungsfaktor: 1,3, Beitragssatz: 4,40349 EUR/m²) für die erstmalige Herstellung des …wegs. Der Berechnung des Beitragssatzes liegen 31.211,60 EUR beitragsfähige Kosten abzüglich eines Gemeindeanteils von 10% hieraus und 7.087,93 m² beitragspflichtige Grundstücksflächen im Abrechnungsgebiet zugrunde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 5. Dezember 2013 Widerspruch.

Mit Beschluss vom 24. April 2014 ordnete das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg im Verfahren W 3 S. 14.282 auf entsprechenden Antrag des Eigentümers des Grundstücks Fl.Nr. ...4 die aufschiebende Wirkung von dessen Widerspruch gegen einen Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 8. November 2013 für die Baumaßnahmen am …weg an und begründete dies damit, dass das Grundstück Fl.Nr. ...4 nicht durch die Erschließungsanlage …weg erschlossen werde. Auf der Grundlage des Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. April 2013 im Verfahren W 2 K 12.140 gehe das Gericht zwar davon aus, dass es sich bei den Baumaßnahmen am …weg um dessen Ersterschließung im Sinne des Art. 5a KAG i.V.m. § 123 BauGB handele; hierfür könne die Beklagte auf der Grundlage ihrer Abwägungsentscheidung vom 17. Juli 2013 nach § 125 Abs. 2 BauGB auch einen Erschließungsbeitrag nach § 127 Abs. 1 BauGB erheben. Werde allerdings eine tatsächlich vorhandene Straße, die bislang nicht technisch nach den Vorgaben der einschlägigen Erschließungsbeitragssatzung erstmals hergestellt worden sei, lediglich auf einer Teilstrecke nunmehr nach den Vorgaben der Erschließungsbeitragssatzung technisch erstmals hergestellt, und lägen zudem die rechtlichen Voraussetzungen für eine erstmalige Herstellung vor, so bilde nur dieser nunmehr erstmals hergestellte Teil dieser Straße die Erschließungsanlage. Dies bedeute, dass Erschließungsanlage in diesem Sinne lediglich das von den ab dem Jahr 2003 vorgenommenen Baumaßnahmen betroffene Teilstück des …wegs sei. Dieses beginne an der Einmündung des …wegs in die G … Straße und ende gemäß den Angaben der Beklagten nach etwa 40 m auf der Höhe der nordwestlichen Hauswand des auf Grundstück Fl.Nr. A befindlichen Gebäudes bzw. der südöstlichen Hauswand des auf Grundstück Fl.Nr. …7 befindlichen zum …weg hin gelegenen Gebäudeteils. Von dem Hinterliegergrundstück Fl.Nr. ...4 könne jedoch über die Zufahrt auf dem Grundstück Fl.Nr. …7 lediglich der nicht von den Baumaßnahmen ab 2003 betroffene und damit der nicht erstmals hergestellte Teil des …wegs erreicht werden.

Mit Bescheid der Beklagten vom 8. Dezember 2014 wurde unter Abänderung des Bescheids vom 8. November 2013 für das Grundstück Fl.Nr. ...9 vom Kläger ein Erschließungsbeitrag in Höhe von 6.584,92 EUR (Grundstücksgröße: 950 m², Nutzungsfaktor: 1,3, Beitragssatz: 7,99742 EUR/m²) für die erstmalige Herstellung des …wegs erhoben. Der Berechnung des Beitragssatzes liegen 27.110,19 EUR beitragsfähige Kosten abzüglich eines Gemeindeanteils von 10% hieraus sowie 3.050,88 m² beitragspflichtige Grundstücksflächen im Abrechnungsgebiet zugrunde.

II.

Mit seiner am 10. Januar 2015 erhobenen Klage ließ der Kläger beantragen,

der Erschließungsbeitragsbescheid vom 8. November 2013 in Form des geänderten Erschließungsbeitragsbescheids vom 8. Dezember 2014 wird aufgehoben.

Zur Begründung wurde bezogen auf die Ausdehnung der Anlage zunächst ausgeführt, der Kläger sei nicht Anlieger des Teils des …wegs, in dem die streitgegenständlichen Baumaßnahmen erfolgt seien. Das Grundstück des Klägers werde unter der Bezeichnung …gasse … geführt und ende unmittelbar an der M …brücke von der G … Straße kommend. Die Erschließung des …wegs ende aber bereits ca. fünf Meter vor der M …brücke. Denn Baumaßnahmen seien nur in dem Bereich ab dem Ende der M …brücke unmittelbar in Höhe des Anwesens …weg ... bis auf Höhe der Ecke zum Anwesen …weg ... durchgeführt worden. Es gebe von dem nun erschlossenen Teil des …wegs keinerlei Anbindung an das Grundstück des Klägers, das durch den M …graben vom …weg getrennt werde. In der mündlichen Verhandlung stellte der Klägerbevollmächtigte allerdings klar, dass hieran nicht festgehalten und davon ausgegangen werde, dass auch das Grundstück Fl.Nr. ..9 an dem von den 2003 und 2004 durchgeführten Bauarbeiten betroffenen Bereich des …wegs anliege.

Des Weiteren wurde ausgeführt, im Falle einer Heranziehung des klägerischen Grundstücks sei eine Eckgrundstücksermäßigung zu gewähren. Die Beklagte gehe darüber hinaus - wenn auch rechtsfehlerhaft - selbst davon aus, dass eine erstmalige Herstellung bereits in den Jahren 1977 bis 1982 stattgefunden habe. Diesbezüglich nehme der Kläger insbesondere auf ein Leistungsverzeichnis aus dem Jahr 1977 und die Ausführungen der Beklagten im Schreiben an das Landratsamt Rhön-Grabfeld vom 16. September 2010 Bezug. Zudem seien mit Bescheid vom 31. Mai 1983 für die in den Jahren 1977 bis 1982 durchgeführten Baumaßnahmen Erschließungsbeiträge erhoben worden. Eine erneute Erhebung von Erschließungsbeiträgen verstoße gegen den Grundsatz, dass eine Beitragspflicht für ein Grundstück bezogen auf die erstmalige endgültige Herstellung einer bestimmten Erschließungsanlage nur einmal entstehe. Zudem habe sich der streitgegenständliche Bereich des …wegs bei Beginn der Baumaßnahmen in einem einwandfreien Zustand befunden. Ein Aufbruch sei im Jahr 2003 nur im Hinblick auf die Annahme erfolgt, dass die Wasserleitungen in Betonrohren verlegt seien, die gegen PVC-Rohre ausgetauscht werden sollten. Im Nachhinein habe sich diese Annahme als falsch herausgestellt. Dies ergebe sich aus der Darstellung des früheren Bürgermeisters in der Gemeinderatssitzung vom 17. März 2010, auf die Bezug genommen wurde. Wenn eine Erschließungsmaßnahme tatsächlich erforderlich gewesen wäre, sei nicht ersichtlich, warum der …weg nur auf einem kurzen Stück neu geteert worden sei und nicht bis zum Ende der Bebauung und der bereits vorhandenen Entwässerung. Durch die durchgeführten Arbeiten habe sich auch keine Verbesserung gegenüber dem früheren Zustand ergeben. Es werde bestritten, dass sämtliche Pflaster- und Bordsteine erneuert worden seien. Der Unterbau sei nahezu unverändert gelassen worden. Insbesondere sei nicht ausreichend tief ausgekoffert worden, um eine ausreichende Frostschutzschicht neu zu erstellen. Ferner habe den Bescheiden keine nachvollziehbare Berechnung beigelegen. Insbesondere könne der Gesamterschließungsaufwand nicht nachvollzogen werden. Nach dem Kenntnisstand des Klägers seien Straßenentwässerungsmaßnahmen seit 1981, jedenfalls nach 2000 nicht mehr durchgeführt worden. In dem Bescheid vom 31. Mai 1983 gehe die Beklagte von Straßenentwässerungskosten von 3.225,00 DM, im nunmehrigen Bescheid von Straßenentwässerungskosten von 3.620,50 EUR aus. Die Kosten für Baumaßnahmen am …weg und für Maßnahmen an der G … Straße seien vermischt worden. Dies gelte auch für die Städtebauförderungsmittel, die durch die Regierung von Unterfranken gewährt worden seien und anteilig auf G … Straße und …weg verteilt worden seien. Ebenso wenig könne der Kläger die angegebene Gesamtgrundstücksfläche nachvollziehen. Ein Teil der Anlieger (z.B. Fl.Nrn. …1, …2, …4 und Fl.Nr. A) sei zu Unrecht nicht zu einem Beitrag herangezogen worden. Auch werde die korrekte Ermittlung der Einlageflächen vorsorglich bestritten. Darüber hinaus seien die Beitragsforderungen verjährt bzw. verwirkt. Mit Schreiben des Planungsbüros Z … vom 14. April 2005 sei die endgültige Kostenaufteilung ergangen und die Berechenbarkeit der Beiträge gegeben gewesen. Damit habe die Festsetzungsverjährungsfrist am 1. Januar 2006 begonnen. Verjährungsende sei der 31. Dezember 2010. Bereits seit dem 28. Juni 2011 habe die Beklagte Kenntnis über die tatsächlichen Umstände zur möglichen Rücknahme und der sich anschließenden Neuverbescheidung. Die Frist des „§ 38 Abs. 4 VwVfG“ zur Rücknahme sei daher nicht eingehalten worden. Nachdem die letzte Handwerkerrechnung aus dem Jahr 2005 resultiere (Rechnung der Fa. G … vom 21.4.2005), werde die Einrede der Verjährung geltend gemacht. Die Beklagte könne weder für Kosten aus den Jahren 1977 bis 1983 noch für Kosten aus dem Jahr 2005 Beiträge erheben. Die nachgeschobene Rechnung des Ingenieurbüros Z … vom 18. März 2009 müsse als Gefälligkeitsrechnung gewertet werden, um die Verjährungsvorschriften zu umgehen. Da die Verjährungsfrist von Architekten- und Ingenieurleistungen drei Jahre betrage, hätte eine Privatperson eine solche Rechnung im Jahr 2009 nicht mehr bezahlt. Außerdem sei die Forderung verwirkt, weil die Arbeiten bereits im Jahr 2003 abgeschlossen worden seien und der damalige Erste Bürgermeister bereits während der Baumaßnahmen wie auch in den folgenden Jahren wiederholt darauf hingewiesen habe, dass die Ursache für die Arbeiten von der Gemeinde gesetzt worden sei und daher auf die Anlieger keine Kosten zukämen. Dem Kläger sei auch keine Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten bekannt. Außerdem habe die Beklagte bei der Beitragsberechnung die Zinsen auf den Betrag, welcher 1983 gezahlt worden sei, gänzlich außer Betracht gelassen.

Die Beklagte ließ beantragen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, das Grundstück des Klägers Fl.Nr. ...9 wie auch die weiteren Grundstücke der beitragspflichtigen Eigentümer der Grundstücke Fl.Nr. …7 (Kläger im Verfahren W 3 K 15.28) und Fl.Nr. …6 (Kläger im Verfahren W 3 K 15.27) seien durch den …weg erschlossen, auch wenn der Kläger möglicherweise von der Fahrbahn des …wegs keine direkte Zufahrt zu seinem Grundstück nehme, sondern über die …gasse auf sein Grundstück fahre. Die Bestandskraft des Bescheids vom 31. Mai 1983 stehe einer Beitragserhebung nicht entgegen. Nach dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. April 2014 - W 3 S. 14.282 - sei der streitgegenständliche Bereich des …wegs erst durch die Baumaßnahme seit dem Jahr 2003 ordnungsgemäß erstmalig hergestellt worden. Das Grundstück Fl.Nr. …4 sei in den Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke einbezogen worden. Bei dem Grundstück Fl.Nr. …1 handele es sich um einen Teil der G … Straße. Die Grundstücke Fl.Nrn. …2 und …3 seien Teil der öffentlichen Grünanlage. Die für die Neugestaltung unter anderem auch einer Teilfläche des …wegs überlassenen Mittel aus dem Städtebauförderungsprogramm seien dem Eigenanteil der Gemeinde zuzurechnen, da sie primär die Finanzkraft der Gemeinde stärken sollten. Die Beitragsforderung sei auch nicht verjährt, da die sachliche Beitragspflicht erst mit der Beschlussfassung des Gemeinderats der Beklagten in seiner Sitzung vom 17. Juli 2013 (Abwägungsentscheidung gemäß § 1 Abs. 6, Abs. 7 BauGB) entstanden sei. Diesbezüglich werde auf die dem Gericht vorliegenden Behördenakten, insbesondere auf die amtliche Bekanntmachung des Gemeinderatsbeschlusses vom 17. Juli 2013 sowie auf die Ausführungen des erkennenden Gerichts in seinem Urteil vom 17. April 2013 - W 2 K 12.140 - verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14. Juli 2016 sowie auf die Gerichts- und Behördenakten sowie die Gerichtsakten der Verfahren W 3 K 15.27, W 3 K 15.28, W 2 K 12.140 und W 3 S. 14.282, die Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Gründe

Die auch in Hinblick auf § 75 VwGO zulässige Klage, mit der sich der Kläger gegen den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 8. November 2013 in Form des Änderungsbescheids vom 8. Dezember 2014 wendet, ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß Art. 5a Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2014 (GVBl S. 70), § 127 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2014 (BGBl I S. 1748), erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. Beitragspflichtiger ist nach Art. 5a Abs. 1 KAG i.V.m. § 134 Abs. 1 BauGB derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist.

Gemäß § 132 BauGB regeln die Gemeinden durch Satzung die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129 BauGB, die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes, die Kostenspaltung (§ 127 Abs. 3 BauGB) und die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage. Mit ihrer Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen - Erschließungsbeitragssatzung (EBS) - vom 21. November 1989 in der Fassung der Änderungssatzung vom 4. Dezember 2003 hat die Beklagte eine Beitragssatzung in diesem Sinne geschaffen. Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen dieser Satzung sind nicht ersichtlich; auch in materiell-rechtlicher Hinsicht liegen keine Fehler, die zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder zur Unwirksamkeit streitrelevanter Satzungsbestimmungen führen würden, auf der Hand. Dass dem Kläger die Erschließungsbeitragssatzung nicht bekannt ist, wie er behauptet, ist unschädlich; denn Inkrafttreten und Wirksamkeit der Satzung hängen nicht davon ab, dass der Bürger sie und ihren Inhalt tatsächlich zur Kenntnis nimmt. Vielmehr kommt es für das Inkrafttreten der Satzung allein auf die ordnungsgemäße Ausfertigung und Bekanntmachung an (vgl. Art. 26 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796), BayRS 2020-1-1-I, zuletzt geändert durch Art. 9a Abs. 2 Bayerisches E-Government-Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl S. 458)), gegen die hier keine Bedenken vorgetragen worden oder ersichtlich sind..

Auf der Grundlage dieser Vorschriften hat die Beklagte von dem Kläger für dessen Grundstück Fl.Nr. ...9 zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 6.584,92 EUR für die erstmalige Herstellung des Bereichs des …wegs von dessen Einmündung in die G … Straße bis auf Höhe der nordwestlichen Hauswand des auf Grundstück Fl.Nr. A befindlichen Gebäudes bzw. der südöstlichen Hauswand des auf Grundstück Fl.Nr. …7 befindlichen zum …weg hin gelegenen Gebäudeteils erhoben.

Die beitragsfähige Erschließungsanlage „…weg“ umfasst lediglich den vorgenannten Bereich, nicht dagegen den gesamten Straßenzug, der die Namensbezeichnung „…weg“ trägt, ohne dass es darauf ankäme, ob sich die an der G … Straße beginnende Anlage bei natürlicher Betrachtungsweise Richtung Nordwesten über den Bereich auf Höhe der nordwestlichen Hauswand des auf Grundstück Fl.Nr. A befindlichen Gebäudes bzw. der südöstlichen Hauswand des auf Grundstück Fl.Nr. …7 befindlichen zum …weg hin gelegenen Gebäudeteils fortsetzt.

Wo eine Straße beginnt und wo sie endet, bestimmt sich zwar grundsätzlich auch bei Anbaustraßen des Erschließungsbeitragsrechts ausgehend von der natürlichen Betrachtungsweise nach dem Gesamteindruck, der durch die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermittelt wird (vgl. BayVGH, B.v. 2.9.2011 - 6 CS 11.445 - juris Rn. 10 m.w.N.). Wird allerdings eine tatsächlich vorhandene Straße, die bislang nicht technisch nach den Vorgaben der einschlägigen Erschließungsbeitragssatzung erstmals hergestellt worden ist, lediglich auf einer Teilstrecke nunmehr nach den Vorgaben der Erschließungsbeitragssatzung technisch erstmals hergestellt, und liegen zudem die rechtlichen Voraussetzungen für eine erstmalige Herstellung vor, so bildet nur dieser nunmehr erstmals hergestellte Teil dieser Straße die Erschließungsanlage. Die natürliche Betrachtungsweise kann hier nicht zur Anwendung kommen, weil es sich bei der nicht erstmals im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts hergestellten, aber tatsächlich vorhandenen Straße nicht um eine Straße im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts handelt, dieser Straßenteil also aus erschließungsbeitragsrechtlicher Sicht (noch) nicht existent ist (vgl. hierzu auch BVerwG, U.v. 18.5.1990 - 8 C 80/88 - NVwZ 1991, 77; BayVGH, B.v. 2.9.2011 - 6 CS 11.445 - juris; VG Würzburg, B.v. 16.11.2011 - W 2 S. 11.827 - n.v.; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 12 Rn. 6 und Rn. 16). Maßgeblich ist nämlich das durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägte Erscheinungsbild, nicht aber z.B. eine lediglich „auf dem Papier stehende“ planerische Festsetzung. Wird also eine Straße, für die zur Gänze ein Baurecht besteht, nur auf einer Teillänge angelegt und tatsächlich hergestellt, so ist ausschließlich die tatsächlich angelegte Straße die beitragsfähige Erschließungsanlage. Insoweit ist auch kein Raum für eine Abschnittsbildung (Driehaus, a.a.O., § 12 Rn. 5).

Dies bedeutet, dass im vorliegenden Fall Erschließungsanlage in diesem Sinne lediglich das von den ab August 2003 bis Juni 2004 vorgenommenen Baumaßnahmen betroffene Teilstück des …wegs ist. Dieses beginnt an der Einmündung des …wegs in die G … Straße und endet auf der Höhe der nordwestlichen Hauswand des auf Grundstück Fl.Nr. A befindlichen Gebäudes bzw. der südöstlichen Hauswand des auf Grundstück Fl.Nr. …7 befindlichen zum …weg hin gelegenen Gebäudeteils (vgl. Foto-Dokumentation des R … Z … Planungsbüros, vorgelegt mit Schriftsatz des Beklagten vom 11. Juni 2015, sowie den Lageplan mit eingezeichnetem Baubeginn und -ende vom 12. August 2010, Bl. 17 GA W 3 S. 14.282).

Ferner hat die Beklagte durch ihr Verhalten deutlich gemacht, dass mit dieser Baumaßnahme das Bauprogramm erfüllt ist und nicht die Absicht besteht, im Zusammenhang mit den bisherigen Baumaßnahmen den restlichen Teil des …wegs ebenfalls herzustellen. Somit ist die Baumaßnahme auch abgeschlossen.

Als öffentliche, zum Anbau bestimmte Straße handelt es sich bei diesem Bereich des …wegs gemäß § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zudem um eine Erschließungsanlage im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts.

Diese Anlage wurde mit den streitgegenständlichen, ab dem Jahr 2003 vorgenommenen Baumaßnahmen erschließungsbeitragsrechtlich erstmals hergestellt. Der Einwand des Klägers, der …weg sei bereits früher erstmalig endgültig hergestellt worden, trifft nicht zu.

Im Zusammenhang mit der erstmaligen Herstellung einer Straße ist zu beachten, dass am 30. Juni 1961 das Bundesbaugesetz (§ 189 BBauG i.d.F. vom 23.6.1960, BGBl I S. 341) in zentralen Teilen in Kraft trat. Straßen, die bereits vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes vorhanden waren und schon damals Erschließungsfunktion und einen dementsprechenden Ausbauzustand hatten (sogenannte historische Straßen), werden als bereits vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzbuches erstmalig hergestellt im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts angesehen. Seit Geltung dieses Gesetzes können hingegen Erschließungsbeitragspflichten für die erstmalige Herstellung einer Anbaustraße erst in dem Zeitpunkt entstehen, in dem die folgenden Faktoren zusammentreffen: Die Erschließungsanlage ist nach den Herstellungsmerkmalen der Satzung (§ 132 Nr. 4 BBauG/BauGB) und - hinsichtlich der flächenmäßigen Teileinrichtungen - dem Bauprogramm entsprechend endgültig hergestellt (§ 133 Abs. 2 BBauG/BauGB); sie kann sich in dieser Form nach Maßgabe von § 125 BBauG/BauGB auf eine planungsrechtliche Grundlage stützen; sie ist zu einer Verkehrsanlage gewidmet, bei der es sich um eine öffentliche Anbaustraße handelt (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG/BauGB) und sie kann auf der Basis einer gültigen Erschließungsbeitragssatzung abgerechnet werden.

Hinsichtlich der erstmaligen Herstellung des streitgegenständlichen Bereichs des …wegs ist nichts dafür substantiiert vorgetragen worden oder ersichtlich, dass es sich bei diesem um eine sogenannte historische Straße handelt.

Darüber hinaus geht das Gericht davon aus, dass der …weg vor den abgerechneten Maßnahmen aus dem Jahr 2003 nicht dem jeweils maßgebenden technischen Ausbaustandard entsprochen hat. Als Maßstab sind insoweit die Herstellungsmerkmale der Erschließungsbeitragssatzungen heranzuziehen. Die Erschließungsbeitragssatzungen der Beklagten vom 4. November 1974 und vom 8. Dezember 1978 verlangen als Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen neben Straßenentwässerung und Beleuchtung und dem Anschluss an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau. Dabei muss der Ausbau den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, um dem Herstellungsmerkmal technisch notwendiger Unterbau zu genügen (vgl. Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand: Januar 2016, Rn. 410). Hieran fehlt es. Ausweislich des dem Gericht vorliegenden Schreibens des Planungsbüros R … Z … vom 8. April 2013 zum Ausbauzustand des …wegs im Jahr 2003 (Bl. 117 GA W 2 K 12.140) war die Oberfläche des …wegs zwar bituminös befestigt, allerdings nur mit einer geringen Dicke und der vorhandene Unterbau des …wegs als Frostschutz ungeeignet, da nur eine Schotterschicht in nicht ausreichender Dicke vorhanden war. Ein technisch notwendiger Unterbau setzt jedoch in jedem Fall eine ausreichende Frostschutzschicht voraus (vgl. BayVGH, U.v. 7.1.1982 - 6 B 80 A. 1743; BayVGH, B.v. 17.8.1989 - 6 CS 89.2310; VG München, B.v. 19.11.2009 - M 2 S 09.3101 - juris Rn. 31; s.a. BayVGH, B.v. 13.2.1997 - 6 CS 95.1063 - BeckRS 1997, 19058).

Anders als der Kläger meint, erschüttert das Leistungsverzeichnis des Tiefbauunternehmens M … J … vom 17. Oktober 1977 (Bl. 81 ff. GA W 2 K 12.140) diese Einschätzung nicht, sondern bestätigt sie. In dem Leistungsverzeichnis vom 17. Oktober 1977 wird im Abschnitt I (Ausbau des …wegs) in den Positionen 11 und 12 ausgeführt, dass die bestehende Straßendecke aus Mineralgemisch aufgerissen und profilgerecht entsprechend den neuen Straßenhöhen planiert werden sollte. Der Einbau von korngestuftem, frostsicheren Mineralgemisch war lediglich zur Angleichung an die neuen Straßenhöhen vorgesehen und sollte bis zur Standfestigkeit des Filterplanums zur Aufnahme der Bitukiestragschicht verdichtet werden (Positionen 11, 12, 22 des Leistungsverzeichnisses). Auch aus der Schlussrechnung und der Abrechnungsunterlage des Tiefbauunternehmens vom 12. Mai 1978 lässt sich nicht entnehmen, dass im …weg im Rahmen der Baumaßnahmen im Jahr 1977 eine Frostschutzschicht in ausreichender Dicke eingebaut worden wäre. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerseite vorgelegten Schreiben der Beklagten an das Landratsamt Rhön-Grabfeld vom 16. September 2010. Somit scheidet bereits aus diesem Grund eine erstmalige Herstellung des …wegs vor den streitgegenständlichen Baumaßnahmen im Jahr 2003 aus.

Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, der streitgegenständliche Bereich des …wegs habe sich bei Beginn der Baumaßnahmen in einem einwandfreien Zustand befunden und ein Aufbruch sei im Jahr 2003 nur im Hinblick auf die Annahme erfolgt, dass die Wasserleitungen in Betonrohren verlegt seien, die gegen PVC-Rohre ausgetauscht werden sollten. Denn selbst wenn dies zutreffen sollte, lässt sich hieraus nicht ableiten, dass der streitgegenständliche Teil des …wegs bereits vor den ab 2003 vorgenommenen Baumaßnahmen alle technischen Merkmale einer erstmaligen Herstellung aufwies. Insbesondere ist der Begriff des aus Sicht eines Laien „einwandfreien Zustands“ nicht gleichzusetzen mit dem Begriff der erstmalig endgültig hergestellten Anlage im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts, die - in technischer Hinsicht - die satzungsmäßig bestimmten Merkmale der endgültigen Herstellung (§ 8 EBS) aufweisen muss. Bezogen auf Letzteres ergibt sich aus dem Schreiben des Planungsbüros Z … vom 8. April 2013, dass der streitgegenständliche Bereich des …wegs vor 2003 nur eine ungenügende Frostschutzschicht aufwies, und aus dem Beschlussbuchauszug der Beklagten vom 17. März 2010 (Bl. 34 GA), dass sich im Rahmen eines Anschnitts der Teerfläche im August 2003 zeigte, dass der Unterbau des …wegs ungenügend war. So heißt es in dem vorgenannten Beschlussbuchauszug: „Im August 2003 war im Zuge der ‚Ertüchtigung der M …brücke und der Umgestaltung der G … Straße‘ daran gedacht gewesen, auch die Wasserleitung im …weg zu erneuern. Man hat dazu den linksseitigen Teil des …weges auf einer Länge von 20 bis 25 Metern aufgegraben und dabei jedoch festgestellt, dass die Wasserleitung dort bereits in Kunststoff verlegt war. Nachdem einige Zeit vorher im rechtsseitigen Straßenabschnitt bereits Telefon- und Stromleitung verlegt worden waren und die Straße in diesem Bereich geflickt wurde, war es notwendig, um künftige Straßeneinbrüche zu verhindern, den gesamten Verkehrskörper mit einem neuen Unterbau zu versehen und neu zu überteeren. Insbesondere hatte sich beim Anschnitt der Teerfläche bereits gezeigt, dass der ungenügende Unterbau (loses Steinmaterial) nachrutscht und auch die Teerdecke abbröckelt.“

Ungeachtet des fehlenden technischen Ausbaustandards war ferner die für die erstmalige Herstellung seit Inkrafttreten des Baugesetzbuches notwendige planungsrechtliche Grundlage nach § 125 BBauG/BauGB a.F. nicht vorhanden. Für den …weg bestand zu keiner Zeit ein Bebauungsplan. Ebenso wenig war nach Aktenlage und Vortrag der Beklagten eine Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde nach § 125 Abs. 2 BBauG/BauGB a. F. erteilt. Von einer von der Beklagten geltend gemachten Entbehrlichkeit der Zustimmung mangels Erforderlichkeit eines Bebauungsplanes nach der Ausnahmevorschrift des § 125 Abs. 2 Satz 2 BBauG/BauGB a. F. kann nicht ausgegangen werden. Die Aufstellung eines Bebauungsplanes wäre nach der Rechtsprechung nur dann nicht erforderlich gewesen, wenn der Verlauf der Straße und ihre Ausgestaltung im Einzelnen, namentlich die Trassierung selbst, die Breite der Fahrbahn und etwaiger Gehsteige aufgrund der gegebenen Umstände, insbesondere der vorhandenen Bebauung, derart festgelegen hätten, dass auch ein Bebauungsplan daran nichts hätte ändern können (BayVGH, U.v. 21.2.2006 - 6 B 01.2539 - juris Rn. 26; siehe auch BVerwG, U.v. 22.03.1974 - IV C 23.72 - BayVBl 1974, 647). Diese Voraussetzungen lagen indes nicht vor. Eine ab dem 1. Januar 1998 an die Stelle der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde getretene Abwägungsentscheidung (§ 125 Abs. 2 BauGB n.F.) erfolgte erst mit Beschluss der Beklagten vom 17. Juli 2013.

Somit war die streitgegenständliche Anlage zum Zeitpunkt des Beginns der Baumaßnahmen im Jahr 2003 noch nicht erstmalig endgültig hergestellt im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinne.

Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Beklagte in dem Verfahren W 2 K 12.140 die Ansicht vertreten haben mag, der …weg sei bereits vor den ab 2003 vorgenommenen Baumaßnahmen erstmals hergestellt gewesen, und mit Bescheiden vom 31. Mai 1983 für in den Jahren 1977 bis 1982 im …weg durchgeführte Baumaßnahmen Erschließungsbeiträge erhoben hat. Die bloße Erhebung von Erschließungsbeiträgen bedeutet nicht, dass diese auch rechtmäßig erfolgte, insbesondere die Voraussetzung der - gerichtlich voll überprüfbaren - erstmaligen endgültigen Herstellung der abgerechneten Anlage zum Zeitpunkt der seinerzeitigen Beitragserhebung gegeben war. Eine subjektive Fehlvorstellung der Gemeinde vermag nichts an der objektiven Rechtslage der - im Jahr 1983 - mangelnden Entstehung der Erschließungsbeitragspflicht zu ändern (vgl. VG München, B.v. 18.1.2010 - M 2 S. 09.4551 - juris Rn. 23).

Erst mit der Abwägungsentscheidung der Beklagten vom 17. Juli 2013 nach § 125 Abs. 2 BauGB ist die notwendige planungsrechtliche Grundlage für die Bejahung der erstmaligen Herstellung der streitgegenständlichen Anlage gegeben. Zugleich liegt mit Abschluss der im Jahr 2003 begonnenen Bauarbeiten auch der erforderliche Ausbauzustand gemäß § 8 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten (Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage) vor. Denn die streitgegenständliche Anlage verfügt nunmehr neben Straßenentwässerung und Beleuchtung und dem Anschluss an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße (die G … Straße) auch über eine Asphaltdecke neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau, wie sich aus dem dem Gericht vorliegenden Schreiben des Planungsbüros R … Z … vom 20. Januar 2010 ergibt. Insbesondere wird aus dem Schreiben des Planungsbüros in Gesamtschau mit dem Schreiben desselben Planungsbüros vom 8. April 2013 und dem Beschlussbuchauszug der Beklagten vom 17. März 2010 deutlich, dass - entgegen der klägerischen Behauptung - auch eine neue Frostschutzschicht im streitgegenständlichen Bereich des …wegs eingebaut wurde, weil - wie sich aus den vorgenannten Unterlagen ergibt - gerade der vor den streitgegenständlichen Maßnahmen gegebene ungenügende Unterbau der Straße Grund der Baumaßnahmen bzw. deren Ausweitung im …weg war. Dem ist die Klägerseite weder hinreichend substantiiert entgegengetreten noch drängen sich sonst Anhaltspunkte dafür auf, dass die Ausführungen der Beklagtenseite zur Herstellung einer neuen (ausreichenden) Frostschutzschicht unzutreffend wären.

Der Annahme der nunmehrigen erstmaligen endgültigen Herstellung steht auch nicht entgegen, dass der …weg auf seiner gesamten Länge lediglich einen Straßenablauf und eine Straßenlaterne aufweist, die beide nicht in dem streitgegenständlichen, in den Jahren 2003 bis 2004 hergestellten Teil des …wegs liegen.

Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten ist eine zum Anbau bestimmte Straße erst dann endgültig hergestellt, wenn sie auch eine Straßenentwässerung und Beleuchtung aufweist. Wie diese auszugestalten sind, wird jedoch in der Satzung nicht näher konkretisiert. Da sich sämtliche Merkmale des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 der Erschließungsbeitragssatzung auf die aktive technische Ausgestaltung der Erschließungsanlage oder ihrer Teile beziehen und die Merkmale der Nummern 1 und 3 denknotwendig eine planvolle straßenbautechnische künstliche Veränderung der Erdoberfläche voraussetzen, fordert auch die Bejahung der Merkmale der Nummer 2 (Straßenentwässerung und Beleuchtung) gesetzessystematisch einen Grundbestand an kunstmäßigem Ausbau. Auch der Wortlaut der Überschrift des § 8 Erschließungsbeitragssatzung, der von der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage spricht, legt diese Auslegung nahe, da eine Herstellung nach allgemeinem Sprachverständnis eine aktive (hier technische) Ausgestaltung im Sinne einer Erschaffung oder Erzeugung beinhaltet. Die Erschließungsanlage oder ihre Teileinrichtung muss daher planvoll straßenbautechnisch bearbeitet worden sein, also ein Mindestmaß an bautechnischer Befestigung bzw. Herrichtung aufweisen, um hergestellt im Sinne des § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB, § 8 Abs. 1 Erschließungsbeitragssatzung zu sein.

Bezogen auf die Straßenentwässerung wäre demnach zum Beispiel ein bloßes Versickernlassen unter Ausnutzung der natürlichen örtlichen Gegebenheiten nicht ausreichend. Hingegen kann auch eine oberirdische Abführung des Regenwassers den Anforderungen an eine erstmalige Herstellung der Entwässerung genügen, wenn sie die Funktion einer Straßenentwässerung hinreichend erfüllt (vgl. VG Halle (Saale), U.v. 22.11.2011 - 2 A 123/09 - juris Rn. 59 zu vorhandenen Erschließungsanlagen im Sinne des § 242 Abs. 9 BauGB). Aufgabe der Einrichtungen für die Straßenentwässerung ist es, die Straßen frei von Überflutungen und damit fahr- und gehbereit zu halten (vgl. VG Halle (Saale), U.v. 22.11.2011 - 2 A 123/09 - juris Rn. 59 m.w.N.). Der …weg verfügt im Wesentlichen über eine Entwässerungsrinne aus Bordrinnensteinen, die zu einem Ablauf vor dem Grundstück Fl.Nr. ...2 führt bzw. zu einem Straßenablauf in der G … Straße. Nach dem Straßenablauf vor dem Grundstück Fl.Nr. ...2 ist der …weg Richtung Nordwesten noch auf einer Länge von 10 m asphaltiert und wird in den sich talseitig anschließenden Grünstreifen entwässert. Zudem ist auf Höhe des Gebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. …7 und der Zufahrt zum Grundstück Fl.Nr. 4 ein Schachtbauwerk vorhanden, dessen Entwässerung in Richtung des Grundstücks Fl.Nr. A erfolgt und an den bestehenden Mischwasserkanal im …weg aufbindet. In Anbetracht der Kürze der hergestellten Anlage (ca. 40 m) und des Umstands, dass der …weg von der M …brücke aus betrachtet sowohl in Richtung Nordwesten als auch in Richtung Südosten jeweils leicht abschüssig ist, reichen diese Entwässerungsmaßnahmen nach Einschätzung des Gerichts aus, um den …weg auch bei Regen fahr- und gehbereit zu halten, nachdem von keinem der Beteiligten Probleme mit der Entwässerung der Straße und der Freihaltung von Überflutungen vorgetragen wurden. Durch die künstlich hergestellten Entwässerungsrinnen ist die Straßenentwässerung im streitgegenständlichen Teil des …wegs auch ausreichend bautechnisch angelegt und ausgestaltet, ohne dass es der Anlegung eines Einlaufs gerade im erstmals hergestellten Teil des …wegs bedürfte.

In Bezug auf die Straßenbeleuchtungseinrichtung ist angesichts der Kürze der hergestellten Anlage ebenfalls davon auszugehen, dass die bereits bestehende Straßenbeleuchtung etwa auf Höhe des Übergangs zwischen dem nunmehr hergestellten und dem restlichen …weg sowie die Beleuchtung in der G … Straße ausreichen, um einen ungefährdeten Haus-zu-Haus-Verkehr zu ermöglichen. Insbesondere entsprechen die Abstände der nächstgelegenen Laternen vor dem Grundstück Fl.Nr. ...1 in der G … Straße und vor dem Grundstück Fl.Nr. …7 im …weg im Wesentlichen den ortsüblichen Abständen der Beleuchtungseinrichtungen in diesem Ortsbereich (vgl. Bestandskarte „Straßenbeleuchtung“ der Beklagten, vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagten vom 12.7.2016). Probleme bei der Ausleuchtung des …wegs wurden von keiner Seite vorgetragen. Damit ist den Erfordernissen der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten genügt, die lediglich eine Beleuchtung als Herstellungsmerkmal verlangt (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 EBS), nicht aber, dass diese durch sich in der der erstmalig hergestellten Straße befindliche Einrichtungsteile sichergestellt werden muss. Es würde bei der dargestellten Sachlage zudem dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit widersprechen, die Aufstellung einer Straßenlaterne auch in der erstmalig herzustellenden Anlage zu verlangen, wenn eine ausreichende Beleuchtung der Anlage bereits anderweitig gewährleistet ist.

Somit handelt es sich bei den streitgegenständlichen Baumaßnahmen am …weg um Erschließungsmaßnahmen nach Art. 5a Abs. 1 KAG, § 127 Abs. 1 BauGB, für die die Beklagte einen Erschließungsbeitrag nach § 127 Abs. 1 BauGB erheben kann. Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands nach Maßgabe der § 128, § 129 BauGB sind nicht ersichtlich.

Zwar hat der Kläger insoweit vortragen lassen, dass nach seinem Kenntnisstand Straßenentwässerungsmaßnahmen seit 1981, jedenfalls nach 2000 nicht mehr durchgeführt worden seien und die Beklagte in dem Bescheid vom 31. Mai 1983 von Straßenentwässerungskosten von 3.225,00 DM, im nunmehrigen Bescheid von Straßenentwässerungskosten von 3.620,50 EUR ausgehe. Es ist rechtlich jedoch nicht zu beanstanden, dass in den Bescheiden vom 31. Mai 1983 und dem angefochtenen Bescheid von unterschiedlichen Straßenentwässerungskosten ausgegangen wird. Denn im Rahmen der streitgegenständlichen Beitragsberechnung sind die Kosten, die für die Baumaßnahmen in den Jahren 2003 bis 2004 anfielen, maßgeblich, nicht die Kosten, die für andere Baumaßnahmen (etwa in den Jahren 1977 bis 1983) entstanden sind. Wie sich aus der Stellungnahme des Planungsbüros R … Z … vom 20. Januar 2010 ergibt, erfolgten im Rahmen der streitgegenständlichen Baumaßnahmen in den Jahren 2003 bis 2004 auch tatsächlich Straßenentwässerungsmaßnahmen (vollständige Erneuerung des Oberbaus des …wegs einschließlich der Randsteineinfassung/ Entwässerungsrinne).

Auch die Behauptung des Klägers, dass die Kosten für Baumaßnahmen am …weg und für Maßnahmen an der G … Straße vermischt worden seien, vermag das Gericht anhand der vorliegenden Abrechnungsunterlagen nicht nachzuvollziehen. Insoweit ist der klägerische Vortrag bereits nicht hinreichend substantiiert. Es wird lediglich ohne jede weitere Konkretisierung unter Hinweis auf in der G … Straße und dem …weg gleichzeitig stattfindende Baumaßnahmen behauptet, dass der G … Straße zuzuordnende Kosten in die Aufwandsverteilung eingeflossen seien.

Entsprechendes gilt für die Verteilung der Mittel aus dem Städtebauförderungsprogramm. Der Kläger hat schon nicht substantiiert dargelegt, inwieweit diese unzutreffend auf die G … Straße und den …weg verteilt worden sein sollen. Letztlich ist dies allerdings auch nicht streiterheblich, da die für die Neugestaltung unter anderem auch einer Teilfläche des …wegs überlassenen Mittel aus dem Städtebauförderungsprogramm der Stärkung der Finanzkraft der Gemeinde dienen und somit dem Eigenanteil der Gemeinde zuzurechnen sind (vgl. zu den Grundsätzen der Anrechnung von Zuwendungen Dritter: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 16 Rn. 9 ff., zum Einsatz von Städtebauförderungsmitteln insbesondere Rn. 10). Der auf die Beitragspflichtigen entfallende beitragsfähige Erschließungsaufwand würde somit auch dann nicht sinken, wenn die Mittel aus dem Städtebauförderungsprogramm mit einem höheren Betrag als bisher den Maßnahmen im …weg zugeordnet würden.

Somit geht die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid zu Recht von einem beitragsfähigen Erschließungsaufwand von 27.110,19 EUR aus. Hiervon tragen die Beitragspflichtigen gemäß § 129 Abs. 1 Satz 2 BauGB, § 4 Erschließungsbeitragssatzung 90 v.H. und somit im streitgegenständlichen Fall 24.399,17 EUR.

Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist dieser umlagefähige Erschließungsaufwand auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen.

Auch insoweit lässt der angefochtene Bescheid keine Fehler erkennen; das Abrechnungsgebiet ist von der Beklagten zutreffend bestimmt worden. Insbesondere gehört auch das Grundstück des Klägers zu den in diesem Sinne erschlossenen Grundstücken. Denn es liegt unmittelbar an dem Bereich des …wegs an, der zwischen der Einmündung des …wegs in die G … Straße und der M …brücke liegt. Dieser Bereich ist - wie bereits ausgeführt - Teil der hergestellten Erschließungsanlage. Somit wird das Grundstück des Klägers als Anliegergrundstück durch diese im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen. Ob das (mehrfach erschlossene) Grundstück unter der Bezeichnung „…gasse“ oder „…weg“ geführt wird und dass der Kläger keine tatsächliche Zufahrt von seinem Grundstück zum …weg angelegt hat, obwohl dies ohne weiteres möglich wäre, ist insoweit unerheblich, da allein die tatsächliche Lage des Grundstücks - hier als Anliegergrundstück sowohl des erstmalig hergestellten Teilstücks des …wegs als auch der …gasse - maßgeblich ist. Die Erschließung auch durch die …gasse spielt nur im Hinblick auf die Frage der Gewährung einer Mehrfacherschließungsvergünstigung nach § 6 Abs. 11 EBS eine Rolle, die dem Grundstück des Klägers ausweislich der „Anlagen zur Beitragsberechnung“, erstellt am 9. Dezember 2014, Nr. 2.2 der Behördenakte, Seite 4, - zu Recht - gewährt wurde, auch wenn es in dem Bescheid vom 8. Dezember 2014 - insoweit unzutreffend - heißt: „Eckplatzermäßigung - entfällt“. Diese unrichtige Angabe in der Begründung des Bescheids wirkt sich allerdings aufgrund der tatsächlichen Berücksichtigung einer Eckgrundstücksermäßigung auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids im Ergebnis nicht aus.

Nicht zu den im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenen Grundstücken gehören dagegen die Grundstücke Fl.Nrn. …1, …2 und …3. Denn bei dem Grundstück Fl.Nr. …1 handelt es sich um einen Teil der G … Straße und die Grundstücke Fl.Nrn. …2 und …3 sind Teil der öffentlichen Grünanlage.

Auch im Übrigen sind keine Fehler bei der Verteilung des Erschließungsaufwands auf die beitragspflichtigen Grundstücke ersichtlich. Insbesondere hat die Beklagte widersprüchliche Flächenangaben in den einschlägigen Bescheiden vom 8. November 2013 und vom 8. Dezember 2014 für die Grundstücke Fl.Nr. …7 und Fl.Nr. …6 schlüssig mit Abweichungen zwischen der zunächst händischen und der späteren EDV-basierten Berechnung der Tiefenbegrenzung aufgeklärt. Bedenken gegen die Zugrundelegung der vom EDV-Programm ermittelten Werte bestehen nicht. Somit ist für das Grundstück des Klägers, Fl.Nr. ...9, eine Erschließungsbeitragspflicht nach Art. 5a Abs. 1 KAG, § 127 Abs. 1 BauGB in Höhe von 6.584,92 EUR entstanden.

Auf diese Beitragsforderung sind weder aufgrund des Bescheids vom 31. Mai 1983 geleistete Beträge noch Zinsen auf diese anzurechnen. Die mit Bescheid vom 31. Mai 1983 erhobenen Beiträge bezogen sich auf andere Baumaßnahmen als der streitgegenständliche Bescheid und mit dem streitgegenständlichen Bescheid wurden keine Kosten von vor 2003 erfolgten Baumaßnahmen abgerechnet. Wurden die Beiträge im Jahr 1983 zu Unrecht erhoben, hätte der Bescheid vom 31. Mai 1983 seinerzeit mit den gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfen angegriffen werden müssen. Die seinerzeit versäumte rechtzeitige Anfechtung des Bescheids vom 31. Mai 1983 kann nicht im Rahmen des streitgegenständlichen Verfahrens (indirekt) durch eine Anrechnung auf andere, von der seinerzeitigen Beitragserhebung unabhängige Beiträge unter Umgehung der gesetzlichen Fristen für Rechtsbehelfe gegen den Bescheid vom 31. Mai 1983 nachgeholt werden.

Die Erhebung der Beitragsforderung ist auch nicht durch Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 und 3 KAG i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ausgeschlossen, da die darin festgelegten Festsetzungsfristen noch nicht abgelaufen sind.

Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 3 KAG i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO sind eine Beitragsfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb AO beträgt die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 1 AO einheitlich vier Jahre. Diese Festsetzungsfrist beginnt gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. cc KAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beitragsschuld entstanden ist. Im streitgegenständlichen Fall ist die sachliche Beitragspflicht erst mit Erlass der Abwägungsentscheidung der Beklagten vom 17. Juli 2013 entstanden (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 19 Rn. 17). Somit ist die Festsetzungsfrist des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 3 KAG i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO noch nicht abgelaufen.

Auch die Festsetzungsfrist nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG, wonach darüber hinaus die Festsetzung eines Beitrags ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig ist, ist noch nicht abgelaufen. Dies gilt unabhängig davon, ob man auf die vorgenannte 20-jährige Frist in Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 KAG oder auf die 30-jährige Frist der Übergangsvorschrift Art. 19 Abs. 2 KAG abstellt. Denn die Vorteilslage in diesem Sinne ist frühestens mit der technischen Fertigstellung der Anlage, also mit Abschluss der Baumaßnahmen im Juni 2004, eingetreten.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beklagte auf das Recht zur Beitragserhebung wirksam verzichtet hat. Soweit sich der Kläger auf angebliche Zusicherungen des ehemaligen Bürgermeisters beruft, sind diese jedenfalls als bloß mündliche Erklärungen mangels Einhaltung der erforderlichen Schriftform unwirksam (vgl. Art. 38 Abs. 2 Satz 1 GO).

Ebenso wenig hat die Beklagte das Recht zur Beitragserhebung verwirkt.

Die Verwirkung ist Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB), der für die gesamte Rechtsordnung Gültigkeit hat. Sie bildet einen Anwendungsfall des venire contra factum proprium (Verbot widersprüchlichen Verhaltens) und besagt, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde, der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BVerwG, B.v. 12.1.2004 - 3 B 101/03 - NVwZ-RR 2004, 314 m.w.N.; zu den Voraussetzungen der Verwirkung im Beitragsrecht: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 19 Rn. 49-51).

Gemessen an diesem Maßstab liegt keine Verwirkung der mit dem streitgegenständlichen Bescheid geltend gemachten Beitragsforderung vor. Denn ausgehend von den vorstehend dargestellten Grundsätzen kann ein Recht erst verwirkt werden, wenn es entstanden ist. Mithin kommt eine Verwirkung des Rechts der Beklagten zur Beitragserhebung erst dann in Betracht, wenn die Beitragspflicht entstanden ist (vgl. BayVGH, B.v. 6.4.2006 - 6 ZB 04.3537 - juris Rn. 6). Diese ist indes im streitgegenständlichen Fall - wie bereits ausgeführt - erst im Jahr 2013 entstanden, als mit der Abwägungsentscheidung der Beklagten gemäß § 125 Abs. 2 BauGB die rechtliche Grundlage für die Entstehung der Beitragsschuld geschaffen wurde. Dabei ist der Zeitraum zwischen der endgültigen technischen Herstellung der Straße und der nachträglich geschaffenen planungsrechtlichen Grundlage ohne Bedeutung (BayVGH, B.v. 6.4.2006 - 6 ZB 04.3537 - juris Rn. 6). Das Gesetz macht der erhebungsberechtigten Gemeinde - abgesehen von den bereits dargestellten Festsetzungsfristen nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG - keine zeitlichen Vorgaben, innerhalb welcher Zeitspanne sie die regelmäßig in ihrer Verantwortung liegenden Entstehensvoraussetzungen herbeizuführen hat, um den Beitrag anschließend festsetzen zu können (BayVGH, U.v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 - BayVBl 2014, 241 Rn. 21). Allein aus dem Zeitablauf kann daher eine Verwirkung des Rechts aus § 127 Abs. 1 BauGB i.V.m. der Erschließungsbeitragssatzung, einen Erschließungsbeitrag zu erheben, nicht eintreten (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2015 - 6 ZB 15.1402 - juris Rn. 10 zu dem Recht aus § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB, Vorausleistungen auf den bislang nicht entstandenen Erschließungsbeitrag zu erheben). Dem schutzwürdigen Vertrauen des Bürgers wird durch die Regelungen für die Festsetzungsverjährung und die zeitliche Höchstgrenze für die Beitragsveranlagung gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG hinreichend Rechnung getragen.

Im Übrigen fehlt es - wie vorstehend ausgeführt - nicht nur an dem für eine Verwirkung erforderlichen Zeitmoment, sondern auch am sogenannten Umstandsmoment. Ein bloßes Untätigsein für sich allein reicht hierfür nicht aus (BayVGH, B.v. 6.4.2006 - 6 ZB 04.3537 - juris Rn. 7). Die mündlichen Aussagen des früheren Bürgermeisters, dass keine Kosten auf die Anlieger zukämen, sind auch im Rahmen der Verwirkung unbeachtlich, da es an der für Verpflichtungserklärungen einer Gemeinde nach Art. 38 Abs. 2 Satz 1 GO zwingend vorgeschriebenen Schriftform fehlt. Eine entsprechende Erklärung ist schon wegen Formverstoßes nichtig und für die Gemeinde nicht verbindlich. Demgegenüber kann sich ein Bürger nicht auf Vertrauensschutz oder Treu und Glauben berufen (BayVGH, B.v. 6.4.2006 - 6 ZB 04.3537 - juris Rn. 7 m.w.N.). Auch die Beitragserhebung im Jahr 1983 stellt kein Umstandsmoment im dargestellten Sinne dar. Denn frühere Beitragsbescheide äußern keine Tatbestandswirkung, d.h. ihre rechtlichen Voraussetzungen - wie die Endgültigkeit der Herstellung - nehmen nicht an der Bestandskraft teil (vgl. BayVGH, B.v. 0.12.2009 - 6 ZB 08.2671 - BeckRS 2009, 43981 Rn. 7; VG München, B.v. 18.1.2010 - M 2 S. 09.4551 - juris Rn. 23). Einen Schutz des Vertrauens der Betroffenen auf die abgeschlossene Heranziehung kennt das Erschließungsbeitragsrecht mit seiner strikten Pflicht, den entstandenen Beitragsanspruch in vollem Umfang gelten zu machen und gegebenenfalls durch Nacherhebung zu realisieren, nicht (BayVGH, B.v. 0.12.2009 - 6 ZB 08.2671 - BeckRS 2009, 43981 Rn. 7; VG München, B.v. 18.1.2010 - M 2 S. 09.4551 - juris Rn. 23).

Schließlich steht entgegen der Ansicht der Klägerseite auch die Frist des „§ 38 Abs. 4 VwVfG“ - gemeint ist offensichtlich § 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG - einer Beitragserhebung nicht entgegen. Es liegt kein Fall des § 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG vor, da diese Vorschrift gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG nur im Fall von begünstigenden Verwaltungsakten Anwendung findet. Es kann daher dahinstehen, inwieweit die Vorschrift des Art. 48 BayVwVfG überhaupt neben der Abgabenordnung anwendbar ist (Art. 13 KAG).

Nach alledem hat die Beklagte zu Recht für das Grundstück des Klägers, Fl.Nr. ...9, einen Erschließungsbeitrag in Höhe von 6.584,92 EUR erhoben; der angefochtene Bescheid erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Klage ist daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche belastet, so ist der Inhaber dieses Rechts anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(2) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 auf dem dinglichen Nutzungsrecht, im Falle des Absatzes 1 Satz 4 auf dem Wohnungs- oder dem Teileigentum.

Die Gemeinden regeln durch Satzung

1.
die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,
2.
die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
3.
die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und
4.
die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Wird bei einer städtebaulichen Maßnahme ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ganz oder teilweise in Anspruch genommen, soll die Gemeinde mit dem Eigentümer des Betriebs auch klären, ob er einen anderen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder land- oder forstwirtschaftliches Ersatzland anstrebt. Handelt es sich bei dem in Anspruch genommenen Betrieb um eine Siedlerstelle im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes, ist die zuständige Siedlungsbehörde des Landes zu beteiligen.

(2) Die Gemeinde soll sich um die Beschaffung oder Bereitstellung geeigneten Ersatzlands bemühen und ihr gehörende Grundstücke als Ersatzland zur Verfügung stellen, soweit sie diese nicht für die ihr obliegenden Aufgaben benötigt.

Die Gemeinden regeln durch Satzung

1.
die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,
2.
die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
3.
die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und
4.
die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfasst die Kosten für

1.
den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen;
2.
ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;
3.
die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 und des § 58 Absatz 1 Satz 1 auch der Wert nach § 68 Absatz 1 Nummer 4.

(2) Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu erheben, bleibt dieses Recht unberührt. Die Länder können bestimmen, dass die Kosten für die Beleuchtung der Erschließungsanlagen in den Erschließungsaufwand nicht einzubeziehen sind.

(3) Der Erschließungsaufwand umfasst nicht die Kosten für

1.
Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen;
2.
die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie von Landstraßen I. und II. Ordnung, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als ihre anschließenden freien Strecken erfordern.

(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.

(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.

(3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.

(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.

(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn

1.
der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder
2.
er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.

(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).

(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.

(8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.

(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Der Erschließungsaufwand nach § 127 umfasst die Kosten für

1.
den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen;
2.
ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung;
3.
die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 und des § 58 Absatz 1 Satz 1 auch der Wert nach § 68 Absatz 1 Nummer 4.

(2) Soweit die Gemeinden nach Landesrecht berechtigt sind, Beiträge zu den Kosten für Erweiterungen oder Verbesserungen von Erschließungsanlagen zu erheben, bleibt dieses Recht unberührt. Die Länder können bestimmen, dass die Kosten für die Beleuchtung der Erschließungsanlagen in den Erschließungsaufwand nicht einzubeziehen sind.

(3) Der Erschließungsaufwand umfasst nicht die Kosten für

1.
Brücken, Tunnels und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen;
2.
die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie von Landstraßen I. und II. Ordnung, soweit die Fahrbahnen dieser Straßen keine größere Breite als ihre anschließenden freien Strecken erfordern.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 setzt einen Bebauungsplan voraus.

(2) Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, so dürfen diese Anlagen nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 bezeichneten Anforderungen entsprechen.

(3) Die Rechtmäßigkeit der Herstellung von Erschließungsanlagen wird durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berührt, wenn die Abweichungen mit den Grundzügen der Planung vereinbar sind und

1.
die Erschließungsanlagen hinter den Festsetzungen zurückbleiben oder
2.
die Erschließungsbeitragspflichtigen nicht mehr als bei einer plangemäßen Herstellung belastet werden und die Abweichungen die Nutzung der betroffenen Grundstücke nicht wesentlich beeinträchtigen.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 21. Mai 2015 - Au 2 K 14.1828 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.585,03 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Denn die innerhalb der Begründungsfrist des §124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 4 VwGO liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die beklagte Stadt hat den Kläger für das Grundstück FlNr. 1011/27 auf der Grundlage von Art. 5a Abs. 1 KAG in Verbindung mit § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB und der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) vom 17. April 2013 zu einer weiteren Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige endgültige Herstellung der Leharstraße in Höhe von 7.585,03 € herangezogen. Diese Erschließungsanlage wurde 1985 bautechnisch fertig gestellt. Ihre Grundflächen stehen allerdings nicht vollständig im Eigentum der Beklagten; der Erwerb einer ca. 5 m² großen (mit dem Gehweg überbauten) Teilfläche steht noch aus. Nach § 8 Abs. 6 EBS gehören zu den Merkmalen der endgültigen Herstellung alle Maßnahmen, die durchgeführt werden müssen, damit die Stadt das Eigentum oder eine Dienstbarkeit an den für die Erschließungsanlage erforderlichen Grundstücken erlangt.

Das Verwaltungsgericht hat die - nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene - Klage gegen den Vorausleistungsbescheid für unbegründet erachtet und abgewiesen. Die Einwände, die der Kläger den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts entgegenhält, begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen wäre.

a) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass die Merkmalsregelung des § 8 Abs. 6 EBS hinreichend bestimmt und bislang mangels vollständigen Eigentumserwerbs sämtlicher Grundflächen der Leharstraße noch nicht erfüllt ist.

Der Grunderwerb für die Fläche der Erschließungsanlage kann als Merkmal der endgültigen Herstellung im Sinn des § 132 Nr. 4 BauGB festgelegt werden, muss es aber nicht. Die Beklagte hat von dieser Möglichkeit mit § 8 Abs. 6 EBS Gebrauch gemacht. Diese Merkmalsregelung entspricht wörtlich dem Satzungsmuster des Bayerischen Gemeindetags (abgedruckt bei Hesse, Erschließungsbeitrag, Teil III Anhang I Nr. 1 § 8 Abs. 4) und wird vom Senat in ständiger Spruchpraxis als wirksam angesehen. Sie genügt den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen ebenso wie dem gesetzgeberischen Ziel des § 132 Nr. 4 BauGB, den betroffenen Grundstückseigentümern die endgültige Herstellung der ihre Grundstücke erschließenden Anlage möglichst eindeutig erkennbar zu machen (vgl. BayVGH, U.v. 13.11.2012 - 6 BV 09.1555 - juris Rn. 24 m. w. N.). Die Merkmalsregelung stellt unmissverständlich auf den vollständigen Abschluss des privatrechtlichen Erwerbs des Eigentums oder einer Dienstbarkeit nach § 873 Abs. 1 BGB einschließlich der Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch oder des öffentlich-rechtlichen Erwerbs durch Enteignung ab, der sich auf die gesamte Grundfläche der Erschließungsanlage beziehen muss. Mit diesem Regelungsinhalt lässt sich die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage anhand objektiver, eindeutig erkennbarer Kriterien feststellen (vgl. BayVGH, U.v. 13.11.2012 - 6 BV 09.1555 - juris Rn. 25; B.v. 4.3.2013 - 6 B 12.2097 - juris Rn. 13 und nachfolgend BVerwG, B.v. 9.8.2013 - 9 B 31.13 - juris Rn. 3; BayVGH, U.v. 2.7.2015 - 6 B 13.1386 - juris Rn. 21), und zwar im Fall des privatrechtlichen Erwerbs anhand der Eintragung im Grundbuch, im Fall der Enteignung anhand des bestandskräftigen Enteignungsbeschlusses und der Ausführungsanordnung. Dass die Beitragspflichtigen vom Stand etwaiger Kaufverhandlungen oder Enteignungsverfahren keine Kenntnis erlangen können, ist unerheblich; maßgeblich ist allein die Feststellbarkeit des Ergebnisses.

Dieses Herstellungsmerkmal ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bislang nicht erfüllt. Die Beklagte hat das Eigentum an einer für die Erschließungsanlage Leharstraße erforderlichen, nämlich mit dem Gehweg überbauten, Teilfläche von 5 m² bislang noch nicht erlangt. Das kann schon nach dem Wortlaut, wie auch nach Sinn und Zweck des § 8 Abs. 6 EBS nicht als geringfügig oder unerheblich außer Acht gelassen werden (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2013 - 6 B 12.2097 - juris Rn. 14 und U.v. 17.12.2004 - 6 B 01.2684 zu einer fehlenden Fläche von 0,37 m2). Infolge dessen sind die sachlichen Beitragspflichten noch nicht entstanden, so dass im Grundsatz Raum für die Erhebung von Vorausleistungen nach Maßgabe von § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB bleibt.

b) Das Verwaltungsgericht ist weiter davon ausgegangen, die Erhebung der streitigen Vorausleistung scheitere nicht an dem Umstand, dass die Erschließungsanlage Leharstraße bereits im Verlauf des Jahres 1985 technisch fertig gestellt worden ist. Es hat angenommen, die gesetzliche Ausschlussfrist, nach deren Ablauf die Beitragsfestsetzung ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld nicht mehr zulässig ist, betrage gemäß Art 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 KAG 30 Jahre. Die Frist habe mit Ablauf des Jahres 1985, in dem die Vorteilslage eingetreten sei, begonnen und ende dementsprechend erst mit Ablauf des Jahres 2015. Auch hierzu zeigt der Kläger keine ernstlichen Zweifel auf, denen in einem Berufungsverfahren nachzugehen wäre.

Zur gesetzlichen Ausschlussfrist verhält sich der Zulassungsantrag nicht. Der Einwand, die Festsetzung sei gleichwohl - auch vor Ablauf der Ausschlussfrist - rechtswidrig, weil die Beklagte den ausstehenden Grunderwerb jahrelang bewusst nicht weiterverfolgt habe, geht fehl. Das Gesetz macht der erhebungsberechtigten Gemeinde - abgesehen von den genannten Ausschlussfristen - keine zeitlichen Vorgaben, innerhalb welcher Zeitspanne sie die regelmäßig in ihrer Verantwortung liegenden Entstehensvoraussetzungen herbeizuführen hat, um den Beitrag anschließend festsetzen zu können (BayVGH, U.v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 - BayVBl 2014, 241 Rn. 21). Allein aus dem Zeitablauf kann auch eine Verwirkung des Rechts aus § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB, Vorausleistungen auf den bislang nicht entstandenen Erschließungsbeitrag zu erheben, nicht eintreten (vgl. BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206 Rn. 49). Besondere Umstände, die ein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen könnten, dass die Beklagte keine Vorausleistungen mehr erhebt oder gar den Erschließungsbeitrag - entgegen der Rechtslage - nicht in voller Höhe ausschöpfen wird, sind auch unter Berücksichtigung der im Zulassungsantrag beschriebenen „jahrelangen Untätigkeit“ nicht ersichtlich.

2. Die Rechtssache weist aus den unter 1. genannten Gründen keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die mit dem Zulassungsantrag aufgeworfene Frage, „ob auch (erst) die Durchführung eines jahrelang nicht eingeleiteten Enteignungsverfahrens das Merkmal des vollständigen Grunderwerbs durch die Gemeinde erfüllen kann,“ lässt sich, soweit sie überhaupt einer verallgemeinernden Beantwortung zugänglich ist, auf der Grundlage der oben genannten ständigen Rechtsprechung ohne weiteres bejahen.

4. Die Berufung ist schließlich nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der vom Kläger behaupteten Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von der näher bezeichneten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu den Wirksamkeitsanforderungen an eine satzungsrechtliche Merkmalsregelung zuzulassen. Es fehlt bereits an der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Darlegung dieses Zulassungsgrundes durch Gegenüberstellen der angeblich divergierenden Rechts- oder Tatsachensätze. Die behauptete Abweichung liegt aber auch nicht vor; die entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Merkmalsregelung des § 8 Abs. 6 EBS stehen vielmehr, wie ausgeführt, in Übereinstimmung mit der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.