vorgehend
Verwaltungsgericht Augsburg, Au 2 K 14.1828, 21.05.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 21. Mai 2015 - Au 2 K 14.1828 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.585,03 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Denn die innerhalb der Begründungsfrist des §124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 4 VwGO liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die beklagte Stadt hat den Kläger für das Grundstück FlNr. 1011/27 auf der Grundlage von Art. 5a Abs. 1 KAG in Verbindung mit § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB und der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) vom 17. April 2013 zu einer weiteren Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige endgültige Herstellung der Leharstraße in Höhe von 7.585,03 € herangezogen. Diese Erschließungsanlage wurde 1985 bautechnisch fertig gestellt. Ihre Grundflächen stehen allerdings nicht vollständig im Eigentum der Beklagten; der Erwerb einer ca. 5 m² großen (mit dem Gehweg überbauten) Teilfläche steht noch aus. Nach § 8 Abs. 6 EBS gehören zu den Merkmalen der endgültigen Herstellung alle Maßnahmen, die durchgeführt werden müssen, damit die Stadt das Eigentum oder eine Dienstbarkeit an den für die Erschließungsanlage erforderlichen Grundstücken erlangt.

Das Verwaltungsgericht hat die - nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene - Klage gegen den Vorausleistungsbescheid für unbegründet erachtet und abgewiesen. Die Einwände, die der Kläger den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts entgegenhält, begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen wäre.

a) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass die Merkmalsregelung des § 8 Abs. 6 EBS hinreichend bestimmt und bislang mangels vollständigen Eigentumserwerbs sämtlicher Grundflächen der Leharstraße noch nicht erfüllt ist.

Der Grunderwerb für die Fläche der Erschließungsanlage kann als Merkmal der endgültigen Herstellung im Sinn des § 132 Nr. 4 BauGB festgelegt werden, muss es aber nicht. Die Beklagte hat von dieser Möglichkeit mit § 8 Abs. 6 EBS Gebrauch gemacht. Diese Merkmalsregelung entspricht wörtlich dem Satzungsmuster des Bayerischen Gemeindetags (abgedruckt bei Hesse, Erschließungsbeitrag, Teil III Anhang I Nr. 1 § 8 Abs. 4) und wird vom Senat in ständiger Spruchpraxis als wirksam angesehen. Sie genügt den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen ebenso wie dem gesetzgeberischen Ziel des § 132 Nr. 4 BauGB, den betroffenen Grundstückseigentümern die endgültige Herstellung der ihre Grundstücke erschließenden Anlage möglichst eindeutig erkennbar zu machen (vgl. BayVGH, U.v. 13.11.2012 - 6 BV 09.1555 - juris Rn. 24 m. w. N.). Die Merkmalsregelung stellt unmissverständlich auf den vollständigen Abschluss des privatrechtlichen Erwerbs des Eigentums oder einer Dienstbarkeit nach § 873 Abs. 1 BGB einschließlich der Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch oder des öffentlich-rechtlichen Erwerbs durch Enteignung ab, der sich auf die gesamte Grundfläche der Erschließungsanlage beziehen muss. Mit diesem Regelungsinhalt lässt sich die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage anhand objektiver, eindeutig erkennbarer Kriterien feststellen (vgl. BayVGH, U.v. 13.11.2012 - 6 BV 09.1555 - juris Rn. 25; B.v. 4.3.2013 - 6 B 12.2097 - juris Rn. 13 und nachfolgend BVerwG, B.v. 9.8.2013 - 9 B 31.13 - juris Rn. 3; BayVGH, U.v. 2.7.2015 - 6 B 13.1386 - juris Rn. 21), und zwar im Fall des privatrechtlichen Erwerbs anhand der Eintragung im Grundbuch, im Fall der Enteignung anhand des bestandskräftigen Enteignungsbeschlusses und der Ausführungsanordnung. Dass die Beitragspflichtigen vom Stand etwaiger Kaufverhandlungen oder Enteignungsverfahren keine Kenntnis erlangen können, ist unerheblich; maßgeblich ist allein die Feststellbarkeit des Ergebnisses.

Dieses Herstellungsmerkmal ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bislang nicht erfüllt. Die Beklagte hat das Eigentum an einer für die Erschließungsanlage Leharstraße erforderlichen, nämlich mit dem Gehweg überbauten, Teilfläche von 5 m² bislang noch nicht erlangt. Das kann schon nach dem Wortlaut, wie auch nach Sinn und Zweck des § 8 Abs. 6 EBS nicht als geringfügig oder unerheblich außer Acht gelassen werden (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2013 - 6 B 12.2097 - juris Rn. 14 und U.v. 17.12.2004 - 6 B 01.2684 zu einer fehlenden Fläche von 0,37 m2). Infolge dessen sind die sachlichen Beitragspflichten noch nicht entstanden, so dass im Grundsatz Raum für die Erhebung von Vorausleistungen nach Maßgabe von § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB bleibt.

b) Das Verwaltungsgericht ist weiter davon ausgegangen, die Erhebung der streitigen Vorausleistung scheitere nicht an dem Umstand, dass die Erschließungsanlage Leharstraße bereits im Verlauf des Jahres 1985 technisch fertig gestellt worden ist. Es hat angenommen, die gesetzliche Ausschlussfrist, nach deren Ablauf die Beitragsfestsetzung ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld nicht mehr zulässig ist, betrage gemäß Art 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb Spiegelstrich 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 KAG 30 Jahre. Die Frist habe mit Ablauf des Jahres 1985, in dem die Vorteilslage eingetreten sei, begonnen und ende dementsprechend erst mit Ablauf des Jahres 2015. Auch hierzu zeigt der Kläger keine ernstlichen Zweifel auf, denen in einem Berufungsverfahren nachzugehen wäre.

Zur gesetzlichen Ausschlussfrist verhält sich der Zulassungsantrag nicht. Der Einwand, die Festsetzung sei gleichwohl - auch vor Ablauf der Ausschlussfrist - rechtswidrig, weil die Beklagte den ausstehenden Grunderwerb jahrelang bewusst nicht weiterverfolgt habe, geht fehl. Das Gesetz macht der erhebungsberechtigten Gemeinde - abgesehen von den genannten Ausschlussfristen - keine zeitlichen Vorgaben, innerhalb welcher Zeitspanne sie die regelmäßig in ihrer Verantwortung liegenden Entstehensvoraussetzungen herbeizuführen hat, um den Beitrag anschließend festsetzen zu können (BayVGH, U.v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 - BayVBl 2014, 241 Rn. 21). Allein aus dem Zeitablauf kann auch eine Verwirkung des Rechts aus § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB, Vorausleistungen auf den bislang nicht entstandenen Erschließungsbeitrag zu erheben, nicht eintreten (vgl. BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206 Rn. 49). Besondere Umstände, die ein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründen könnten, dass die Beklagte keine Vorausleistungen mehr erhebt oder gar den Erschließungsbeitrag - entgegen der Rechtslage - nicht in voller Höhe ausschöpfen wird, sind auch unter Berücksichtigung der im Zulassungsantrag beschriebenen „jahrelangen Untätigkeit“ nicht ersichtlich.

2. Die Rechtssache weist aus den unter 1. genannten Gründen keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die mit dem Zulassungsantrag aufgeworfene Frage, „ob auch (erst) die Durchführung eines jahrelang nicht eingeleiteten Enteignungsverfahrens das Merkmal des vollständigen Grunderwerbs durch die Gemeinde erfüllen kann,“ lässt sich, soweit sie überhaupt einer verallgemeinernden Beantwortung zugänglich ist, auf der Grundlage der oben genannten ständigen Rechtsprechung ohne weiteres bejahen.

4. Die Berufung ist schließlich nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der vom Kläger behaupteten Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von der näher bezeichneten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu den Wirksamkeitsanforderungen an eine satzungsrechtliche Merkmalsregelung zuzulassen. Es fehlt bereits an der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Darlegung dieses Zulassungsgrundes durch Gegenüberstellen der angeblich divergierenden Rechts- oder Tatsachensätze. Die behauptete Abweichung liegt aber auch nicht vor; die entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Merkmalsregelung des § 8 Abs. 6 EBS stehen vielmehr, wie ausgeführt, in Übereinstimmung mit der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

Die Gemeinden regeln durch Satzung

1.
die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,
2.
die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
3.
die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und
4.
die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 6 B 13.1386

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 2. Juli 2015

(VG Bayreuth, Entscheidung vom 1. Juni 2011, Az.: B 4 K 09.329)

6. Senat

Sachgebietsschlüssel: 1131

Hauptpunkte: Erschließungsbeitragsrecht, Vorausleistung, Absehbarkeit der endgültigen Herstellung, Prognose, maßgeblicher Zeitpunkt, Merkmal der endgültigen Herstellung, fehlender Grunderwerb, Überbau, Planabweichung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Gemeinde K.,

vertreten durch den ersten Bürgermeister, Verwaltungsgemeinschaft T., K.-Str. ..., T.,

- Beklagte -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag (...);

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 1. Juni 2011,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 6. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmitz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Traxler, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Rickelmann aufgrund mündlicher Verhandlung vom 2. Juli 2015 am 2. Juli 2015 folgendes Urteil:

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 1. Juni 2011 - B 4 K 09.329 - abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 2007 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes K. vom 31. März 2009 werden aufgehoben.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die Erschließungsstraße „W-leiten“ durch die beklagte Gemeinde.

Die Straße „W-leiten“, eine etwa 140 m lange Stichstraße, zweigt von der Weinbergstraße nach Süden ab, schwenkt leicht nach Osten und endet in einem Wendehammer. Sie liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „An den Weinbergen“ vom 18. Dezember 1973 in der Gestalt der 10. Änderungssatzung vom 4. April 1978, der die angrenzenden Flächen als reines Wohngebiet ausweist. Die Klägerin ist Eigentümerin des östlich der Straße gelegenen unbebauten Grundstücks FlNr. 1025, das insgesamt 3.138 m² groß ist und mit einer Fläche von 2.501 m² innerhalb des Plangebiets (im Übrigen im Außenbereich) liegt. Es war zunächst als „Fläche für Gemeinbedarf“ ausgewiesen, später als Teil des reinen Wohngebiets.

Nach Inkrafttreten des Bebauungsplans wurde die Erschließung auf Wunsch der damaligen Grundstückseigentümer zunächst zurückgestellt und sollte erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Nachdem ein Bauwunsch für ein westlich der Straße gelegenes Grundstück geäußert worden war, wurde Anfang 2007 auf Seiten der Beklagten unter Einbindung der Grundstückseigentümer, auch der Klägerin, erörtert, ob und wie die im Bebauungsplan vorgesehene verkehrsmäßige Erschließung nunmehr verwirklicht werden solle. In der Sitzung des Bauausschusses am 10. März 2007 kam man überein, die Straße, wie geplant, mit Wendehammer anzulegen. Am 14. April 2007 erläuterte ein Mitarbeiter des beauftragen Ingenieurbüros dem Bauausschuss und den betroffenen Grundstückseigentümern, darunter die Klägerin persönlich, die Planung zunächst im Rathaus und dann vor Ort. Danach sollte der Wendehammer abweichend vom Bebauungsplan errichtet, nämlich flächenmäßig verkleinert (205 m² statt 270 m²) und nach Norden auf das Grundstück der Klägerin verschwenkt werden, um kostenaufwändige Stützmauern auf den südlich angrenzenden Grundstücken zu vermeiden.

Am 23. April 2007 beschloss der Gemeinderat der Beklagten, die Variante mit dem nach Norden verschwenkten Wendehammer durchzuführen. Von dem planenden Ingenieur wurde für die Errichtung des Wendehammers ein Flächenbedarf aus dem Grundstück der Klägerin von ca. 60 m² berechnet. Die Straßenbaumaßnahmen begannen dann am 18. Juni 2007 und wurden im August desselben Jahres abgeschlossen. Dabei wurde das Grundstück der Klägerin - ausweislich einer am 16. Mai 2008 durchgeführten Vermessung - auf einer Fläche von 62 m² überbaut.

Mit Bescheid vom 25. Juni 2007 zog die Beklagte die Klägerin zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 34.222‚82 € heran. Bei der Berechnung berücksichtigte sie das klägerische Grundstück nur mit der innerhalb des Bebauungsplans gelegenen Fläche und reduzierte diese zusätzlich um 60 m² Straßenfläche (2.501 m² - 60 m² = 2.441 m²). Weiter ging die Beklagte von voraussichtlichen Gesamtkosten der Erschließungsmaßnahme von 142.000 € aus‚ die sie abzüglich des Gemeindeanteils in voller Höhe der Erhebung der Vorausleistungsbescheide zugrunde legte.

Die Klägerin legte mit Schreiben vom 19. Juli 2007 Widerspruch ein und machte unter anderem geltend, der Wendehammer sei ohne ihr Einverständnis an anderer Stelle als im Bebauungsplan vorgesehen und damit widerrechtlich errichtet worden. Sie verlangte (aktenkundig erstmals in einem Telefonat mit dem ersten Bürgermeister am 2. Juni 2008)‚ dass der Wendehammer rückgebaut werden müsse. Das Landratsamt K. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2009 als unbegründet zurück.

Die Klägerin hat daraufhin Klage erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht: Sowohl die Urfassung des Bebauungsplans „An den Weinbergen“ als auch dessen 10. Änderung seien nicht rechtmäßig ausgefertigt worden und deshalb auch nicht rechtswirksam. Ihr Grundstück sei daher nicht erschließungsbeitragspflichtig. Auch wenn der Bebauungsplan wirksam sein sollte, so weiche die tatsächliche Herstellung der Straße so erheblich von den planerischen Festsetzungen ab, dass eine Erhebung von Erschließungsbeiträgen nicht in Betracht komme. Jedenfalls hätte keine Vorausleistung erhoben werden dürfen, weil die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage nicht innerhalb von vier Jahren nach Erlass des Widerspruchsbescheids zu erwarten gewesen sei. Sollte die Beklagte einen Bebauungsplan erlassen, der den tatsächlichen Verhältnissen entspreche, also den Überbau ihres Grundstücks mit dem Wendehammer abdecke, so würde das einen unzumutbaren Eingriff in ihr Eigentumsrecht darstellen. Es sei auch nicht zu erwarten, dass sie freiwillig einen Teil ihres Grundstücks an die Beklagte verkaufe. Auch mit einem rechtskräftigen Enteignungsbeschluss sei nicht zu rechnen gewesen. Schließlich sei die Straße bislang nicht gewidmet.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 1. Juni 2011 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Das Grundstück der Klägerin sei beitragspflichtig weil es im Geltungsbereich des rechtswirksam zustande gekommenen und nicht außer Kraft getretenen Bebauungsplans „An den W.“ liege und bebaubar sei. Es werde auch durch die Straße „W-leiten“ erschlossen, weil auf dieser Straße bis auf die Höhe des Grundstücks herangefahren und dieses dann von der Straße aus betreten werden könne. Schließlich lägen auch die Voraussetzungen für die Erhebung einer Vorausleistung vor. Insbesondere sei die endgültige Herstellung der Anlage, wozu nach der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten auch der Eigentumserwerb zähle, binnen vier Jahren nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens zu erwarten gewesen. Es hätten ausreichende Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Beklagte die fehlenden 62 m² Straßengrund von der Klägerin bis Ende März 2013 werde erwerben können. Der Gemeinderat der Beklagten habe im Februar 2009 die Vollziehung des Vorausleistungsbescheides befristet ausgesetzt, um auf diese Weise für eine Einigung bezüglich des Grunderwerbs den Boden zu bereiten. Dass die Klägerin Vergleichsverhandlungen jedenfalls damals nicht generell ablehnend gegenüber gestanden habe, werde daran deutlich, dass sie die Klage zunächst nur fristwahrend erhoben habe, um der Beklagten Gelegenheit zu geben, ihr Angebot zu präzisieren. Die Beklagte habe davon ausgehen können, dass die Klägerin mit dem Wendehammer, so wie er dann gebaut worden sei, einverstanden gewesen sei. Denn die Klägerin sei bei der Besprechung mit den Mitgliedern des Bauausschusses am 14. April 2007 zusammen mit den anderen Grundstückseigentümern anwesend gewesen, bei der die geplante Straßenachse und die Höhenlage abgesteckt worden und auch die künftige Lage des Wendehammers erläutert worden sei. Wie alle anderen Grundstückseigentümer habe sie der vorgestellten Planung zugestimmt. Es sei lediglich vereinbart worden, zu prüfen, ob der Wendehammer tiefer gebaut werde, was sich dann aber nicht als machbar erwiesen habe. Die Klägerin habe sich auch bis zum Baubeginn am 18. Juni 2007 nicht an die Beklagte gewandt, um ihren Standpunkt hinsichtlich des Wendehammers vor Beginn der Bauarbeiten nochmals deutlich zu machen. Es hätten aber auch umgekehrt für den Fall, dass die Klägerin eine Grundabtretung hätte endgültig verweigern wollen, keine Anhaltspunkte dafür bestanden, die die Beklagte zu der Prognose hätten bringen müssen, der Rückbau und die Neuausrichtung des Wendehammers seien aus technischen und finanziellen Gründen binnen vier Jahren nicht zu bewerkstelligen. Die Rechtmäßigkeit des Vorausleistungsbescheids setze schließlich nicht voraus, dass die Straße gewidmet sei oder die Voraussetzungen des § 125 BauGB vorlägen.

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie macht insbesondere geltend, dass sie zu keinem Zeitpunkt ihre Zustimmung für die Überbauung ihres Grundstücks gegeben habe. Vielmehr habe sie ausdrücklich gegenüber dem ersten Bürgermeister der Beklagten ihre Zustimmung verweigert. Angesichts ihrer wiederholten Forderungen, den Wendehammer zurückzubauen‚ liege auch keine konkludente Zustimmung vor. Eine rechtsverbindliche Zustimmung sei auch weder bei den genannten Gemeinderatssitzungen noch beim Ortstermin abgegeben worden.

Die Klägerin beantragt‚

das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 1. Juni 2011 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 2007 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts K. vom 31. März 2009 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt‚

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. In der Bauausschusssitzung und auch vor Ort sei den beteiligten Grundstückseigentümern an Hand von Entwurfsplänen und Übersichtslageplänen die Wendeanlage so erläutert worden‚ das klar und deutlich ersichtlich gewesen sei‚ dass der Wendehammer das Grundstück der Klägerin teilweise in Anspruch nehme werde. Bei der Bauausschusssitzung am 14. April 2007 sei eingehend erörtert worden‚ dass die Bauentwurfsplanung im Bereich des Wendehammers vom Bebauungsplan abweiche. Alle Beteiligten - auch die Klägerin - hätten übereingestimmt‚ die Erschließungsanlage gemäß dem Bauentwurf des Ingenieurbüros herzustellen‚ weil sonst weitaus höhere Kosten wegen der dann notwendigen Stützmauern auf sie zugekommen wären. Damit habe die Klägerin ihre straßenrechtliche Zustimmung und Bauerlaubnis erteilt. Bei dem Vermessungs- und Abmarkungstermin am 16. Mai 2008 habe es dann erhebliche Diskussionen mit der Klägerin gegeben. Nach anfänglicher Weigerung habe diese dann doch das Abmarkungsprotokoll unterschrieben, wie sich aus einem von der zweiten Bürgermeisterin gefertigten Vermerk ergebe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg.

Der Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 2007 über die Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag nach Art. 5a Abs. 1 KAG i. V. mit § 133 Abs. 3 BauGB für die Herstellung der Erschließungsanlage „W-leiten“ sowie der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid vom 31. März 2009 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie sind deshalb unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils aufzuheben.

Nach § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Absehbarkeit der endgültigen Herstellung verlangt sowohl für die Genehmigungs- als auch die Herstellungsvariante eine an der satzungsmäßigen Merkmalsregelung und dem einschlägigen Bauprogramm ausgerichtete Prognoseentscheidung der Gemeinde‚ die sich nicht auf das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht‚ sondern allein auf den Abschluss der kostenverursachenden Erschließungsmaßnahmen bezieht. Die Entscheidung darf dabei nicht „ins Blaue hinein“ erfolgen‚ sondern muss auf einer nachvollziehbaren und nachprüfbaren Prognosegrundlage basieren (vgl. BVerwG‚ U. v. 5.5.2015 - 9 C 14/14 - juris Rn. 34 f.).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung des Vorausleistungsbescheids ist der Erlass der letzten Behördenentscheidung, hier also der Erlass des Widerspruchsbescheids vom 31. März 2009 (vgl. BayVGH‚ B. v. 3.4.2012 - 6 ZB 11.1919 - juris Rn. 6 m. w. N.). Liegen im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung die für eine Heranziehung zur Vorausleistung erforderlichen Voraussetzungen vor, so kann die gegen den Vorausleistungsbescheid gerichtete Klage keinen Erfolg haben (BVerwG, U. v. 26.2.1992 - 8 C 24.90 - KStZ 1992, 212; B. v. 19.10.2006 - 9 B 11.06 - juris Rn. 5).

Gemessen an diesem Maßstab war im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung am 31. März 2009 nicht zu erwarten, dass die Erschließungsanlage „W-leiten“ innerhalb von vier Jahren endgültig hergestellt wird.

Die Beklagte hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Grunderwerb für die Fläche der Erschließungsanlage als Merkmal der endgültigen Herstellung festzulegen. In § 8 Abs. 4 EBS ist dementsprechend bestimmt, dass zu den Merkmalen der endgültigen Herstellung alle Maßnahmen gehören, die durchgeführt werden müssen, damit die Gemeinde das Eigentum oder eine Dienstbarkeit an den für die Erschließungsanlage erforderlichen Grundstücken erlangt. Diese Merkmalsregelung, die den Anforderungen des § 132 Nr. 4 BauGB und dem Bestimmtheitsgebot genügt, stellt unmissverständlich auf den vollständigen Abschluss des Erwerbs des Eigentums oder einer Dienstbarkeit nach § 873 Abs. 1 BGB einschließlich der Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch ab, der sich auf die gesamte Grundfläche der Erschließungsanlage beziehen muss (vgl. BayVGH, U. v. 4.3.2013 - 6 B 12.2097 - juris Rn. 13; U. v. 13.11.2012 - 6 BV 09.1555 - juris Rn. 24 m. w. N.).

Da sich die nach § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB anzustellende Prognose auf die „endgültige“ Herstellung bezieht‚ setzt der Erlass eines Vorausleistungsbescheids demnach voraus‚ dass ein vollständiger Grunderwerb für die nach Maßgabe des Bauprogramms benötigte - gesamte - Grundfläche der Anbaustraße „W-leiten“ innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist (vgl. OVG Berlin-Bbg.‚ B. v. 6.11.2008 - OVG 10 S 21.08 - juris Rn. 36). Dafür bestand bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens keine ausreichende Prognosegrundlage.

Der Gemeinderat der Beklagten hatte in seiner Sitzung am 23. April 2007 beschlossen, die Straße „W-leiten“ mit einem Wendehammer zu errichten, der in Abweichung vom maßgebenden Bebauungsplan „An den Weinbergen“ nach Norden auf das Grundstück der Klägerin verschwenkt ist. In Umsetzung dieses Bauprogramms ist das Grundstück der Klägerin dementsprechend, wie die am 16. Mai 2008 durchgeführte Vermessung ergeben hat, auf einer Fläche von 62 m² mit dem Wendehammer überbaut worden. Die Beklagte hatte während des gesamten Verwaltungsverfahrens zur Erhebung der strittigen Vorausleistung keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, die Klägerin werde ihre für den Straßenbau in Anspruch genommene Grundstücksfläche veräußern. Sie mag ursprünglich aus dem Verhalten der Klägerin im Vorfeld der Gemeinderatssitzung insbesondere bei der Ortsbegehung durch den Bauausschuss am 14. April 2007 den Eindruck gewonnen haben, diese stimme der geänderten Planung zu und werde sich mit dem Überbau ihres Grundstücks letztlich einverstanden erklären. Andererseits wurde bei der Ortsbegehung ausweislich des Berichts an den Gemeinderat die Detailplanung des beauftragten Ingenieurs lediglich besprochen („Der Bereich des Wendehammers führte ebenfalls zur Diskussion, jedoch sind die Gegebenheiten so, dass in der Natur wenig Alternativen zugelassen sind“), aber keine abschließende Entscheidung getroffen. Zwar ist in dem Bericht festgehalten, dass „die anwesenden Grundstückseigentümer … mit der vorgestellten Detailplanung ansonsten einverstanden“ gewesen seien. Eine ausdrückliche Zustimmung der Klägerin zum Überbau ihres Grundstücks oder gar zur Übereignung der für den Wendehammer benötigten Flächen ist indes nicht aktenkundig geworden.

Von Seiten der Beklagten sind nach dem Beschluss des Bauprogramms in der Gemeinderatssitzung am 23. April 2007 auch keine unmissverständlichen und aktenmäßig überprüfbaren Schritte unternommen worden, um die Klägerin über Art und Umfang des geplanten Überbaus zu unterrichten und ein Kaufangebot für die benötigte Grundfläche abzugeben. Ein solches Aktivwerden wäre aber schon zur Vermeidung von Missverständnissen angezeigt gewesen, zumal einerseits der Bau des Wendehammers im fraglichen Bereich abweichend vom Bebauungsplan zulasten des klägerischen Grundstücks erfolgen sollte und die Klägerin andererseits mangels eines aktuellen Bauwunsches ersichtlich wenig Interesse an der Herstellung der Erschließungsanlage hatte. Noch vor Abschluss der Straßenbaumaßnahme hat die Klägerin dann mit ihrem Widerspruch vom 29. Juli 2007 gegen den Vorausleistungsbescheid und wiederholt im Verlauf des Widerspruchsverfahrens (etwa in einem Telefonat mit dem ersten Bürgermeister am 2.6.2008 oder bei dem Vermessungstermin nach dem Protokoll der zweiten Bürgermeisterin) ausdrücklich zu verstehen gegeben, dass sie den Überbau ihres Grundstücks nicht hinnehme und zu einer Übereignung der entsprechenden Grundstücksflächen nicht bereit sei. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts lässt sich die Absehbarkeit der endgültigen Herstellung auch nicht darauf stützen, die Klägerin sei im Verlauf des Widerspruchsverfahrens gleichwohl vergleichsbereit gewesen. Die Beklagte hat vielmehr mit Schreiben vom 30. Juli 2008 der Widerspruchsbehörde mitgeteilt, dass auch nach Vermessung der überbauten Teilfläche eine Einigung mit der Klägerin nicht möglich gewesen sei. Die Klägerin wiederum hat kurz nach Erlass des Widerspruchsbescheids mit Schreiben vom 4. Mai 2009 der Beklagten erneut mitgeteilt, sie werde es nicht hinnehmen, dass für den Bau des Wendehammers ihr Grundstück in Anspruch genommen worden sei. Aus diesen Gründen war im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht zu erwarten, der Grunderwerb könne innerhalb von vier Jahren abgeschlossen werden.

Es waren im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich‚ dass die Beklagte innerhalb der nächsten vier Jahre die Regelung in § 8 Abs. 4 EBS aufheben und deshalb der Grunderwerb als Merkmal der endgültigen Herstellung entfallen werde. Nicht zu erwarten war ferner die Einleitung eines Enteignungsverfahrens mit dem Ziel, innerhalb von vier Jahren das Eigentum an den überbauten Flächen von der Klägerin zu erlangen. Ein solches hätte im Übrigen schon deshalb keinen Erfolg versprochen‚ weil der Wendehammer von den Festsetzungen des einschlägigen - und bis heute nicht geänderten - Bebauungsplans abweicht und zudem die - wenn auch kostspieligere - Möglichkeit besteht‚ ihn ohne oder jedenfalls mit deutlich geringerer Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks zu verwirklichen. Schließlich gab es (und gibt es bis heute) keine Hinweise darauf‚ dass die Beklagte ihr Bauprogramm für die Straße „W-leiten“ ändern und den streitigen Wendehammer nunmehr entsprechend dem Bebauungsplan zurückbauen werde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10‚ § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen‚ weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 34.222,82 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.