Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 30. Juli 2015 - W 3 K 15.219

bei uns veröffentlicht am30.07.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

Aktenzeichen: W 3 K 15.219

Im Namen des Volkes

Urteil

30. Juli 2015

3. Kammer

Sachgebiets-Nr: 250

Hauptpunkte: Zweitwohnung, berufsbedingt; keine Ungleichbehandlung; kein Verstoß gegen Art. 6 GG;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

gegen

...,

vertreten durch den Intendanten, R-platz ..., M.,

- Beklagter -

wegen Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 3. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Hansen, die Richterin am Verwaltungsgericht Graf, die Richterin Hellstern, den ehrenamtlichen Richter F., den ehrenamtlichen Richter K. ohne mündliche Verhandlung am 30. Juli 2015 folgendes

Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

I.

Streitgegenstand ist die Frage der Rundfunkbeitragspflicht für eine aus beruflichen Gründen notwendige Zweitwohnung.

Die Klägerin ist Ärztin und mit erstem Wohnsitz zusammen mit ihrem Ehemann in der Gemeinde R... gemeldet. Zugleich ist sie als Leitende Oberärztin am Universitätsklinikum W... angestellt und hat aus beruflichen Gründen in W... eine Zweitwohnung angemeldet. Nachdem der Beitragsservice von der Klägerin die Erhebung eines Rundfunkbeitrages für diese Wohnung angekündigt hatte, beantragte die Klägerin die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Zur Begründung ihres Antrages trug die Klägerin im Wesentlichen vor, eine berufsbedingte Zweitwohnung sei kein Ausdruck besonderer Leistungsfähigkeit, sondern eine Notwendigkeit, um ihren Beruf ausüben zu können. Aus diesem Grund würde für eine solche Wohnung auch keine Zweitwohnungssteuer erhoben. Gleiches müsse für den Rundfunkbeitrag gelten, da sie sich in der Zweitwohnung nicht zum Vergnügen aufhalte, sondern nur so ihren Lebensunterhalt sichern könne. Es entstehe auch keine Doppelnutzung, weil sie sich nur an einem der beiden Wohnsitze aufhalten könne. Am Erstwohnsitz werde bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet.

Mit Bescheid vom 2. Dezember 2013 lehnte der Beklagte den Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2015 zurück. Zur Begründung des Widerspruchsbescheides wurde im Wesentlichen ausgeführt: Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrages sei Art. 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV). Die Rundfunkbeitragspflicht knüpfe an das Innehaben einer Wohnung an, ohne dass zwischen Haupt- und Zweitwohnung unterschieden werde. Eine Befreiung für Zweitwohnungen sei nicht vorgesehen. Sonstige Voraussetzungen für eine Befreiung seien nicht erfüllt.

II.

Mit ihrer am 17. März 2015 erhobenen Klage beantragte die Klägerin,

den Bescheid des Beklagten vom 18. Juni 2013 (richtig: vom 2. Dezember 2013) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die unter Vorbehalt gezahlten Beiträge zu erstatten.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht: Der Bescheid und der Widerspruchsbescheid des Beklagten seien rechtswidrig, weil die persönliche Lebenssituation der Klägerin nicht zutreffend berücksichtigt werde. Sofern der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine Beitragsbefreiung für den Fall einer berufsbedingten Zweitwohnung nicht regele, verstoße er gegen das verfassungsrechtliche Prinzip der Gleichbehandlung. Auch der Verweis des Beklagten auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. März 2014 gehe ins Leere, da es sich nicht per se um eine Zweitwohnung, sondern um eine berufsbedingte Zweitwohnung handele, die in dem Verfahren des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs nicht expliziter Gegenstand gewesen sei. Durch die Gleichbehandlung einer Wohnung am Erstwohnsitz und einer berufsbedingten Zweitwohnung werde die Klägerin benachteiligt, weil sie sowohl an ihrem Erst- wie an ihrem Zweitwohnsitz einen vollen Rundfunkbeitrag zu zahlen habe, obwohl sie nicht gleichzeitig in beiden Wohnungen anwesend sein könne. Die Klägerin unterhalte die Zweitwohnung auch nicht als Luxus- oder Ferienobjekt. Folgerichtig habe das Bundesverfassungsgericht in mehreren Urteilen die Unzulässigkeit einer Erhebung einer Zweitwohnungssteuer für eine berufsbedingte Nebenwohnung eines verheirateten Berufstätigen festgestellt, wenn diese nicht wie eine Ferienwohnung als Ausdruck besonderer Leistungsfähigkeit, sondern als Notwendigkeit zur Ausübung einer Berufstätigkeit zu behandeln sei. Zwar sei der Rundfunkbeitrag keine Steuer, jedoch liege eine Analogie darin, dass Rundfunkbeitrag und Zweitwohnungssteuer auf eine mögliche Nutzung des Services bzw. der Infrastruktur abzielten. Wenn der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag überdies sogar Ferienwohnungen beitragsreduziert stelle, sei deshalb auch die berufsbedingte Zweitwohnung von der Beitragspflicht zu befreien. Der an sich voll beitragspflichtige Vermieter der Ferienwohnung brauche nur einen geringen Beitrag zu entrichten, obwohl er aus der Vermietung der Ferienwohnung Mietzinsvorteile erziele. Die Inanspruchnahme des Mieters einer berufsbedingten Zweitwohnung, der solche Vorteile nicht erziele und seine beitragspflichtige Erstwohnung nicht gleichzeitig nutzen könne, sei damit nicht zu vereinbaren. Es werde gebeten, die Klage bis zum Abschluss eines analogen Verfahrens beim Verwaltungsgericht Ansbach auszusetzen.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Ablehnung der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht sei rechtmäßig und die Bescheide verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Gemäß § 2 Abs. 1 RBStV sei im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe in der Entscheidung vom 15. Mai 2014 festgestellt, dass die Zahlung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich verfassungsgemäß sei und es keine willkürliche Gleichbehandlung verschiedener Sachverhalte darstelle, wenn nicht zwischen Haupt- oder Zweitwohnung unterschieden werde. Auch der Umstand, dass die Klägerin die Wohnung in W... nur aus beruflichen Gründen unterhalte, könne zu keiner anderen rechtlichen Bewertung führen, ebenso wenig der Umstand, dass die Klägerin nach eigenen Angaben nicht der Zweitwohnungssteuerpflicht in W... unterliege. Insbesondere sei keine einschränkende Auslegung des Wohnungsbegriffes des § 3 Abs. 1 RBStV vorzunehmen. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe dazu festgestellt, dass in der Beitragspflicht keine Benachteiligung der Ehe liege. Eine verfassungsrechtliche Pflicht, für Ehepartner eine begünstigende Ausnahme von der Rundfunkbeitragspflicht für Zweitwohnungen zu schaffen, lasse sich aus Art. 124 Abs. 1 BV nicht herleiten. Auch der Verfassungsgerichtshof des Landes Rheinland-Pfalz habe im Urteil vom 13. Mai 2014 bestätigt, dass die Neugestaltung der Rundfunkfinanzierung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne. Sonstige Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht habe die Klägerin nicht nachgewiesen.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage, über die mit Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für ihre aus beruflichen Gründen notwendige Zweitwohnung. Der Bescheid vom 2. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung ist § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags - RBStV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl. S. 258, ber. S. 404) in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung. Nach dieser Vorschrift ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt.

Mit der Neuregelung der Rundfunkfinanzierung durch den 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge erfolgte eine Abkehr von dem bisherigen Finanzierungsmodell, bei dem eine Gebühr für das Bereithalten von Rundfunkgeräten erhoben wurde. Ausgangspunkt der rechtlichen Überlegungen der Neuregelung war die statistisch belegte Tatsache, dass durch das Konglomerat von herkömmlichen Geräten, neuartigen Geräten (z. B. internetfähige PCs), stationären und mobilen Geräten in Deutschland in nahezu allen Wohnungen und Betriebsstätten die Möglichkeit zum Rundfunkempfang besteht (Gall/Schneider in Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., vor RBStV Rn. 25). Die Rundfunkbeitragspflicht knüpft allein an das Innehaben einer Wohnung an. Das Gesetz unterscheidet in § 2 Abs. 1 RBStV nicht zwischen Haupt,- Neben-, Zweit- oder Ferienwohnung, sondern bestimmt, dass generell für jede Wohnung ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist. Somit ist der Beklagte nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung berechtigt, von der Klägerin für jede Wohnung, die sie innehat, einen Rundfunkbeitrag zu erheben.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet insgesamt keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 15. Mai 2015 auf zwei Popularklagen hin (Az.: Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12) unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof - VfGHG -) insbesondere entschieden, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der bayerischen Verfassung vereinbar ist (Leitsatz Nr. 1; die Entscheidung ist im Volltext veröffentlicht unter www.bayern.verfassungsgerichtshof.de). Die Kammer geht daher von der Verfassungsmäßigkeit der im vorliegenden Zusammenhang allein inmitten stehenden Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 RBStV aus.

Darüber hinaus hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2015 ausdrücklich Folgendes festgestellt (Rnrn. 115 bis 117):

„cc) Es stellt keine willkürliche Gleichbehandlung verschiedener Sachverhalte dar, dass die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 RBStV an das Innehaben einer Wohnung anknüpft, ohne zwischen Haupt- und Zweitwohnung zu unterscheiden.

Schon nach dem früheren Rundfunkgebührenstaatsvertrag waren Empfangsgeräte in Zweitwohnungen einer Rundfunkgebührenpflicht unterworfen (vgl. BVerwG vom 20.9.2010 Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 57). Wenn nunmehr der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag die Beitragspflicht generalisierend und typisierend an die Möglichkeit der Rundfunknutzung durch die einer Wohnung zugeordneten Personen ohne Rücksicht auf die Anzahl der Bewohner und die Art oder Dauer des Wohnens anknüpft, ist es folgerichtig, auf eine Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitwohnung zu verzichten (a.A. Korioth/Koemm, DStR 2013, 833/837). Denn unabhängig von dieser Zuordnung bildet jede Wohnung einen privaten Raum, in dem Rundfunknutzung in der Lebenswirklichkeit gewöhnlich stattfindet oder jedenfalls stattfinden kann. Dass aufgrund dieser Typisierung eine alleinstehende Person, die mehrere Wohnungen innehat, entsprechend viele Rundfunkbeiträge zu entrichten hat, obwohl sie das Programmangebot selbst nur einmal in Anspruch nehmen kann, ist als unvermeidliche Folge hinzunehmen. Solche auf Einzelfälle beschränkte Härten sind nicht zuletzt durch die vom Gesetzgeber in legitimer Weise verfolgten Ziele gerechtfertigt, Ermittlungen in der Privatsphäre möglichst zu vermeiden und den Verwaltungsvollzug in einem Massenverfahren zu erleichtern sowie gegen Umgehungsmöglichkeiten oder Missbrauch abzusichern.

dd) Dass eine Zweitwohnung auch dann der Rundfunkbeitragspflicht unterfällt, wenn sie von Ehepartnern allein aus beruflichen Gründen unterhalten wird, verstößt nicht gegen Art. 124 Abs. 1 BV, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz des Staates stellt und insoweit den allgemeinen Gleichheitssatz konkretisiert (vgl. VerfGH vom 28.7.1995 VerfGHE 48, 109/114). Die Beitragspflicht gilt ebenso für Ledige, Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften oder für sonstige in einer Wohnung zusammenlebende Personen bei einem sonst gleichen Sachverhalt. Eine Benachteiligung wegen der Ehe liegt mithin nicht vor. Eine verfassungsrechtliche Pflicht, für Ehepartner eine begünstigende Ausnahme von der Rundfunkbeitragspflicht für Zweitwohnungen zu schaffen, lässt sich aus Art. 124 Abs. 1 BV nicht herleiten.“

Auch die Berücksichtigung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Zweitwohnungssteuer, auf die die Klägerin Bezug genommen hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts im sog. Zweitwohnungssteuer-Beschluss vom 11. Oktober 2005 (- 1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03 -, BVerfGE 114, 316) zur verfassungswidrigen Benachteiligung von Ehegatten durch Erhebung einer Steuer für die Zweitwohnung, die durch einen Ehegatten berufsbedingt genutzt wird, treffen vorliegend nicht zu. Zum einen handelt es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt. Der Rundfunkbeitrag wird danach sowohl im privaten, wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (BayVerfGH, a. a. O., Rn. 72). Zum anderen sah das Bundesverfassungsgericht die Benachteiligung bzw. die ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Eheleuten durch die Zweitwohnungssteuer in den entschiedenen Fällen darin begründet, dass ein Ehegatte aufgrund melderechtlicher Vorschriften gezwungen sei, einen Zweitwohnsitz in der Gemeinde der Erwerbswohnung anzumelden und damit die tatbestandlichen Voraussetzungen der zur verfassungsrechtlichen Überprüfung gestellten kommunalen Satzungen für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer erfülle, während Ledige die Erwerbswohnung als Hauptwohnung anmelden könnten, und damit der Zweitwohnungssteuerpflicht entgingen.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht; insbesondere liegt kein besonderer Härtefall nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV vor. Ein Härtefall würde eine atypische Fallkonstellation voraussetzen, die - obwohl mit den im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag geregelten Fällen vergleichbar - vom Gesetzgeber nicht erkannt und nicht geregelt worden ist. Dies kann jedoch hinsichtlich berufsbedingter Zweitwohnungen nicht angenommen werden. Dem Gesetzgeber war diese Konstellation bekannt. Denn auch nach dem Rundfunkgebührenrecht, das eine Befreiung von der Rundfunkgebühr für Zweitgeräte in einer Wohnung vorsah, war für Rundfunkempfangsgeräte in mehreren Wohnungen für jede Wohnung eine Rundfunkgebühr zu entrichten (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RGebStV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2001, GVBl. S. 561). Diese Regelung war Gegenstand gerichtlicher Verfahren. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu entschieden, dass diese Regelung insbesondere auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts über die Zweitwohnungssteuer nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstößt (BVerwG, B.v. 20.9.2010 - 6 B 22/10 - juris). Der Gesetzgeber hat aber davon abgesehen, eine Ausnahme von § 2 Abs. 1 RBStV in das Gesetz aufzunehmen bzw. eine entsprechende Befreiungsmöglichkeit für berufsbedingte Zweitwohnungen vorzusehen.

Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist nicht gemäß § 188 Satz 2, 1. Halbsatz VwGO gerichtskostenfrei, weil es nicht um eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag aus sozialen Gründen geht (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 20.4.2011 - 6 C 10/10 - juris).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach, einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5.wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 215,76 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

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(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Gründe

1

Die auf die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1. Der Kläger begehrt die Erstattung eines Betrages in Höhe von 158,38 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, da die Gebührenbescheide des Beklagten vom 2. September 2006 sowie vom 2. Oktober 2006, auf die die Zahlung unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolgte, rechtswidrig seien. Der Sachverhalt berührt deshalb im vorliegenden Rechtsstreit noch irrevisibles, d.h. im Revisionsverfahren nicht klärungsfähiges (§ 137 Abs. 1 VwGO) Landesrecht. Die Bestimmungen dieses Staatsvertrages wurden erst durch § 10 RGebStV i.d.F. des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages mit Wirkung vom 1. März 2007 für revisibel erklärt (s. Gesetz vom 14. Februar 2007, GBL. BW S. 108). Die Revisibilität gilt noch nicht für das Staatsvertragsrecht, das für die hier umstrittene Rundfunkgebührenpflicht hinsichtlich eines in der Vergangenheit abgeschlossenen Zeitraums maßgeblich ist. Denn unter den in § 10 RGebStV nunmehr als revisibel bezeichneten "Bestimmungen dieses Staatsvertrages" sind die Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages in der Fassung zu verstehen, die dieser durch Art. 7 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages erhalten hat, nicht hingegen das - hier noch maßgebliche - bisherige Gebührenstaatsvertragsrecht (vgl. Beschlüsse vom 5. April 2007 - BVerwG 6 B 15.07 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 42 Rn. 4 und vom 18. Juni 2008 - BVerwG 6 B 1.08 - NVwZ-RR 2008, 704 Rn. 4; Urteil vom 29. April 2009 - BVerwG 6 C 28.08 - juris Rn. 14).

3

2. Keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr.1 VwGO kommt der vom Kläger aufgeworfenen Frage zu,

ob die Erhebung weiterer Rundfunkgebühren von einem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, der weitere Rundfunkgeräte in einer aus rein beruflichen Gründen erforderlichen Zweitwohnung am Beschäftigungsort zum Empfang bereithält und dessen eheliche (Haupt-)Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, mit dem Schutz der Ehe aus Art. 6 Abs. 1 GG, dem Grundsatz der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG und dem Grundrecht auf freien Zugang zu Informationen aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar ist.

4

Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, weil sich die Antwort auf sie bereits unmittelbar aus den Bestimmungen des Grundgesetzes sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung ergibt und deshalb nicht erst in einem Revisionsverfahren gefunden werden muss.

5

a) Art. 6 Abs. 1 GG stellt Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Diese Bestimmung des Grundgesetzes enthält einen besonderen Gleichheitssatz. Er verbietet, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen. Insbesondere untersagt Art. 6 Abs. 1 GG eine Benachteiligung von Ehegatten gegenüber Ledigen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 - BVerfGE 114, 316 <333>).

6

Dass nach § 2 Abs. 2 RGebStV in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 RGebStV Rundfunkgeräte in Zweitwohnungen auch dann einer Rundfunkgebührenpflicht unterworfen werden, wenn die Zweitwohnung aus allein beruflichen Gründen neben der Ehewohnung gehalten wird, benachteiligt Ehepartner nicht. Ledige oder Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften müssen ebenfalls für Rundfunkgeräte in einer Zweitwohnung Rundfunkgebühren entrichten, auch wenn sie die Zweitwohnung aus allein beruflichen Gründen unterhalten.

7

Eine Diskriminierung der Ehe kann namentlich nicht aus den Erwägungen hergeleitet werden, aus denen das Bundesverfassungsgericht angenommen hat, die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer auf die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befinde, diskriminiere die Ehe und verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 GG (Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 - BVerfGE 114, 316). Die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in dieser Lage benachteiligte die Ehepartner nur deshalb, weil aufgrund der Regelung der Zweitwohnungssteuer Ledigen und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine Gestaltungsmöglichkeit offenstand, durch die sie die Zweitwohnungssteuer für eine allein aus beruflichen Gründen gehaltene Wohnung vermeiden konnten, während Ehepartnern diese Möglichkeit gerade anknüpfend an die Ehe verschlossen war. Ledige oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft konnten der Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer an ihrem Beschäftigungsort dadurch entgehen, dass sie ihre Wohnung dort zur Hauptwohnung erklärten. Da nach den einschlägigen melderechtlichen Regelungen zwingend die vorwiegend genutzte Wohnung der Familie zum Hauptwohnsitz bestimmt wird, ist es für Verheiratete ausgeschlossen, die Wohnung am Beschäftigungsort trotz deren vorwiegender Nutzung zum Hauptwohnsitz zu bestimmen und damit der Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer zu entgehen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 - BVerfGE 114, 316 <336>). Bezogen auf das Rundfunkgebührenrecht bestehen hingegen keine Gestaltungsmöglichkeit, die es Ledigen und Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften bei sonst gleichen Sachverhalten im Gegensatz zu Verheirateten ermöglicht, die Rundfunkgebührenpflicht zu vermeiden.

8

b) Ehepartner werden danach gegenüber Ledigen und Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften nicht benachteiligt, sondern ihnen gleichbehandelt. Art. 6 Abs. 1 GG gebietet nicht, Verheiratete in jeder Beziehung gegenüber Ledigen oder Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu bevorzugen. Ihnen muss nicht aus Gründen des Schutzes von Ehe und Familie durch eine auf sie zugeschnittene Ausnahmevorschrift über die ohnehin bestehende Privilegierung in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV hinaus die Belastung mit den Gebühren für ein Rundfunkgerät in einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Zweitwohnung abgenommen werden. Es liegt vielmehr auch insoweit im weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, in welchen Fällen er Befreiungen von der Rundfunkgebühr vorsehen will. Dass dieser Gestaltungsspielraum hier auch mit Blick auf den Schutz von Ehe und Familie nicht überschritten ist, hat das Oberverwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss dargelegt. Mehr wäre dazu auch in einem Revisionsverfahren nicht auszuführen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gründe

1

Nachdem die Beteiligten einen gerichtlichen Vergleich geschlossen haben und der Kläger in diesem Vergleich die Revision zurückgenommen hat, war das Revisionsverfahren einzustellen.

2

Entsprechend der vom Kläger im Vergleich erklärten Rücknahme der Revision waren ihm gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

3

Gerichtskosten werden für das Revisionsverfahren gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Die Befreiung von den Rundfunkgebühren aus sozialen Gründen nach § 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) ist eine Angelegenheit der Fürsorge im Sinne des § 188 Satz 1 VwGO. Soweit das Bundesverwaltungsgericht zu der früheren Fassung des § 188 VwGO beiläufig eine abweichende Auffassung geäußert hat (Beschluss vom 30. Dezember 1987 - BVerwG 7 B 243.87 - juris Rn. 6), wird daran für die jetzt geltende Fassung des § 188 VwGO nicht mehr festgehalten. Nach der früheren Fassung des § 188 VwGO galt die Gerichtskostenfreiheit für Verfahren auf den Sachgebieten der Sozialhilfe, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge sowie der Ausbildungsförderung. Die Regelung stellte nicht auf den - möglicherweise von Fall zu Fall unterschiedlichen - Zweck des Rechtsstreits ab, sondern auf die objektive Zugehörigkeit des Klagebegehrens zu einem der genannten Rechtsgebiete (Urteil vom 22. Oktober 1976 - BVerwG 6 C 36.72 - BVerwGE 51, 211 <216>). Maßgeblich war mithin, ob der Kläger Leistungen nach einem der dort genannten Gesetze begehrte. Durch Art. 2 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl I S. 3302 <3304>) ist der Anwendungsbereich des § 188 VwGO dahin gefasst worden, dass er sich nunmehr auf die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung erstreckt. Der vorangestellte Begriff der Angelegenheiten der Fürsorge verweist nicht mehr auf ein bestimmtes Gesetzeswerk, sondern erfasst alle in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit fallenden Sachgebiete, die Fürsorgemaßnahmen im weiteren Sinne zum Gegenstand haben, die nicht schon unter eines der im Folgenden aufgezählten Sachgebiete fallen. Dazu gehören insbesondere Sachgebiete, in denen Leistungen mit primär fürsorgerischer Zwecksetzung vorgesehen sind (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 188 Rn. 2). Dies trifft auf die Befreiung von Rundfunkgebühren nach § 6 RGebStV zu. Sie hängt regelmäßig davon ab, dass bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Darin kommt der fürsorgerische Gedanke des Rechts der Befreiung von Rundfunkgebühren zum Ausdruck (OVG Weimar, Beschluss vom 15. April 2009 - 1 ZO 165/09 - juris Rn. 15 f.). Davon ist auch der Gesetzgeber des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes ausgegangen. Die jetzige Fassung geht auf den Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung zurück. Dessen Bericht (BTDrucks 15/3867 S. 4) hebt als Beispiel für die Angelegenheiten der Fürsorge die Befreiung von Rundfunkgebühren aus sozialen Gründen hervor; diese Verfahren sollten kostenfrei vor den Verwaltungsgerichten durchgeführt werden können.

4

Da Gerichtskosten nicht erhoben werden, war kein Streitwert, sondern auf den Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Schriftsatz vom 8. April 2011 der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen. Diese Festsetzung beruht auf § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.