Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 25. März 2015 - W 2 K 14.228

bei uns veröffentlicht am25.03.2015
nachgehend
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 7 ZB 15.1073, 05.02.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

1. Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit der Entziehung des akademischen Grades „Dr. med. dent.“.

Die Klägerin ist praktizierende Zahnärztin in Frankfurt am Main und erhielt ihre Approbation mit Wirkung vom 1. September 1985. Im Jahr 1998 begann sie zum Zwecke der Promotion unter der Betreuung von Prof. K. am Institut der Geschichte der Medizin der Beklagten mit der Bearbeitung des Themas „Die Arzneiform pulver in der chirurgischen Fachliteratur des Hoch- und Spätmittelalters (unter besonderer Berücksichtigung der „Würzburger Wundarznei“).“ Die Klägerin fertigte eine 40-seitige Promotionsschrift zuzüglich eines 24-seitigen Literaturverzeichnisses an. Mit Schreiben vom 26. Juli 2001 beantragte sie die Zulassung zur Promotion und gab die ehrenwörtliche Erklärung ab, die Dissertation selbstständig angefertigt und keine anderen als die von ihr angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt zu haben. Der Erstgutachter Prof. K. und der Zweitgutachter Prof. T. bewerteten die Dissertation mit der Note „cum laude“ (eine den Durchschnitt überragende Leistung). Nach der Durchführung der mündlichen Prüfung am 2. November 2001 verlieh die Beklagte der Klägerin mit Urkunde vom 21. Dezember 2001 den akademischen Grad „Dr. med. dent.“ mit der Gesamtbewertung „cum laude“.

2. Im März 2011 ging der Beklagten ein anonymes Schreiben zu, in dem Vorwürfe zu der Promotionsvergabe des Instituts der Geschichte der Medizin erhoben wurden. Mit Schreiben vom 6. Juni 2011 beauftragten der Präsident der Beklagten und der Dekan der Medizinischen Fakultät die Leiterin der Abteilung für Pharmazie- und Wissenschaftsgeschichte der Technischen Universität Braunschweig, Prof. W., mit der Begutachtung von mehreren Promotionsschriften. Diese machte in ihrem Gutachten vom 30. September 2011 auf partielle wörtliche Übereinstimmungen (inklusive der Fußnoten) der Dissertation der Klägerin mit der von ihr begutachteten Promotionsschrift von Herrn H., „Die ‚Würzburger Wundarznei‘. Ein chirurgisches Arzneimittel-Handbuch des Spätmittelalters, Textausgabe, Teil III: Edition des dritten Segments (Pulverrezepturen), Diss. Würzburg 1999,“ aufmerksam. Auch bei Letzterer hatte Prof. K. als Doktorvater fungiert. Es handelte sich um folgende Seiten:

• S. 9 - 13 Klägerin: weitgehend textidentisch mit S. 4 - 7 Herr H.

• S. 19 - 40 Klägerin: weitgehend textidentisch mit S. 31 - 45 Herr H.

Des Weiteren äußerte Prof. W die Vermutung, dass die Promotionsschrift von Herrn H. aufgrund von Auffälligkeiten in Sprache und Stil vom Doktorvater Prof. K. verfasst sein könnte. Sie gelangte im Hinblick auf die begutachteten Dissertationen zu der Folgerung, dass „keine der […] Arbeiten die Mindeststandards, die im Fach Geschichte der Medizin, […] innerhalb des Zeitraums […] gefordert waren“, erfülle.

In der Sitzung vom 17. Oktober 2011 befasste sich die Promotionskommission der Medizinischen Fakultät mit der Dissertation der Klägerin. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 setzte die Beklagte die Klägerin über die Einleitung eines Prüfverfahrens ihrer Promotionsschrift wegen des Verdachts des Vorliegens eines Plagiats in Kenntnis. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2011 teilte der Vorsitzende der Promotionskommission dem Dekan der Medizinischen Fakultät mit, dass die Promotionskommission wesentliche Teile der Arbeit der Klägerin als plagiatbehaftet erachte und die Entziehung des Doktortitels empfehle. In der Sitzung vom 24. Oktober 2011 befasste sich der Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät mit der Promotionsschrift der Klägerin. Unter dem Teil I/TOP 21.3 („Entzug des Doktorgrades, hier: „Dr. med. dent. H.“, Bestätigung der Eilentscheide des Dekans“) der Tagesordnung erstattete der Vorsitzende der Promotionskommission über deren Empfehlung Bericht. Zudem wurde im Protokoll vermerkt: „Die Mitglieder des Promotionsausschusses werden im Teil II der Sitzung über den Entzug des Doktorgrades abstimmen.“ Unter dem Teil II/TOP 25.3. („Entzug des Doktorgrades, hier: Dr. med. dent. H., Bestätigung der Eilentscheide des Dekans“) der Tagesordnung beschloss der Promotionsausschuss einstimmig die Bestätigung des „Eilentscheids des Dekans.“

Mit Schreiben vom 26. Oktober 2011 teilte der Dekan der Medizinischen Fakultät dem Präsidenten der Beklagten mit, dass der Promotionsausschuss während der Fakultätsratssitzung am 24. Oktober 2011 seinen „Eilentscheid zum Antrag auf Einleitung zur Aberkennung“ des Doktortitels der Klägerin einstimmig beschlossen habe. Mit Schreiben vom selben Tag überließ der Präsident der Beklagten dem Dekan der Medizinischen Fakultät den Vorgang der Klägerin „zur Überprüfung.“

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Akteneinsicht. Die Beklagte übermittelte ihr das Gutachten von Prof. W. mit dem Hinweis, dass aus Gründen des Persönlichkeits- und Datenschutzes Schwärzungen vorgenommen worden seien.

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2011 und vom 28. Juni 2012 ließ die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten im Wesentlichen ausführen: Prof. K. habe seine Doktoranden intensiv betreut. Daher könnten gewisse Stilähnlichkeiten in den Arbeiten zu Tage treten. Die „Würzburger Wundarznei“ sei zeitgleich von mehreren Doktoranden bearbeitet worden, weshalb teilweise gemeinsame Materialsammlungen zum Einsatz gelangt seien. Bei der Arbeit von Herrn H. handle es sich im Gegensatz zur Promotionsschrift der Klägerin um eine „Textedition“. Diese habe als Grundlage für die Dissertation der Klägerin, welche als eine „übergreifende Betrachtung der Medikamentenform (Pulver)“ zu erachten sei, fungiert. Zudem sei es ebenso denkbar, dass Herr H. die streitgegenständlichen Textpassagen in seine Arbeit übernommen habe. Auch seien die von der Beklagten im Gutachten von Prof. W. vorgenommenen Schwärzungen zu beanstanden sowie deren Qualifikation in Frage zu stellen.

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2012 lud der Dekan der Medizinischen Fakultät die Promotionsausschussmitglieder zu der Sitzung am 5. November 2012 unter Beifügung der Tagesordnung (TOP 2: „Abstimmung über den Entzug des Doktorgrades von Frau Dr. H.“). Er wies darauf hin, dass die Unterlagen zum TOP 2 zur Einsichtnahme im Dekanat auslägen und während der Sitzung verfügbar seien. In der Sitzung des Promotionsausschusses vom 5. November 2012 erstattete der Dekan unter TOP 2 Bericht über das Prüfverfahren. Er verlas das Gutachten von Prof. W. sowie die Stellungnahme der Klägerin vom 13. Dezember 2011. Es wurde laut Protokoll „nach ausführlicher Diskussion“ festgestellt, dass die Arbeit Plagiate aufweise. Der Promotionsausschuss beschloss „unter Abwägung der Interessen der Universität W. sowie der Medizinischen Fakultät und der beruflichen Interessen“ der Klägerin einstimmig, dieser den Doktorgrad zu entziehen. Mit E-Mail vom „11/8/2012 14:50“ übermittelte die Protokollführerin das Sitzungsprotokoll an das Justiziariat der Beklagten.

Mit Bescheid vom 15. November 2012, dem Bevollmächtigten der Klägerin am 21. November 2012 zugestellt, entzog die Beklagte der Klägerin den akademischen Grad „Dr. med.“ gemäß § 11 Abs. 5 der Promotionsordnung für die Medizinische Fakultät vom 29. März 1983 i. V. m. Art. 48 BayVwVfG mit sofortiger Wirkung. Die Verleihung des Doktorgrades sei rechtswidrig erfolgt. Die Klägerin habe entgegen ihrer ehrenwörtlichen Erklärung wesentliche Passagen aus der Promotionsschrift von Herrn H. übernommen, ohne diese als Zitate zu kennzeichnen. Der Hinweis auf die Arbeit von Herrn H. in Fußnote 32 auf S. 9 sei unzureichend. Des Weiteren liege auch eine Täuschung dahingehend vor, dass von den im Literaturverzeichnis aufgeführten 199 Literaturangaben nur 67 Quellen tatsächlich im Text verwendet worden seien. Aufgrund ihrer vorsätzlichen Täuschung könne sie sich nicht auf einen Vertrauensschutz berufen.

3. Dagegen ließ die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten mit Schreiben vom 13. Dezember 2012, eingegangen bei der Beklagten am 17. Dezember 2012, Widerspruch einlegen. Die Anhörung sei aufgrund der Schwärzungen im Gutachten von Prof. W. fehlerhaft. Es fehlten vollständige Protokolle der Sitzungen der Promotionskommission vom 17. Oktober 2011 und des Promotionsausschusses vom 24. Oktober 2011. Der Promotionserwerb habe mit der Promotionsordnung für die Medizinische Fakultät vom 29. März 1983 im Einklang gestanden. Im Übrigen liege ein Verstoß gegen die zeitliche Beschränkung der Rücknahmemöglichkeit gemäß Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG vor. Die Möglichkeit der Entziehung des Doktorgrades sei verjährt.

In der Sitzung vom 4. Juni 2013 sprach die Promotionskommission der Medizinischen Fakultät gegenüber dem Promotionsausschuss die Empfehlung aus, dem Widerspruch nicht abzuhelfen. Mit Schreiben vom 11. Juni 2013 lud der Dekan die Mitglieder des Promotionsausschusses unter Beifügung der Tagesordnung (TOP 7: „Entzug des Doktorgrades von Frau Dr. H., Hier: Beschlussfassung über den eingelegten Widerspruch und Widerspruchsbegründung“) sowie der Widerspruchsbegründung der Klägerin und der Stellungnahme des Präsidenten der Beklagten zur Sitzung am 20. Juni 2013. Er wies darauf hin, dass die Verfahrensunterlagen zum TOP 7 zur Einsichtnahme in Dekanat auslägen und auch während der Sitzung verfügbar seien. In der Sitzung des Promotionsausschusses vom 20. Juni 2013 wurden unter TOP 7 die Einwände der Klägerin diskutiert. Der Promotionsausschuss beschloss einstimmig, dem Widerspruch nicht abzuhelfen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2013, dem Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 23. Juli 2013, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 15. November 2012 betreffend den Entzug des akademischen Grades „Dr. med. dent.“ zurück. Die Schwärzungen im Gutachten von Prof. W. seien zum Zwecke des Datenschutzes notwendig gewesen und hätten eine umfassende Kenntnisnahme des Vorgangs nicht erschwert. Zwar habe die Klägerin in einigen Fußnoten auf die Promotionsschrift von Herrn H. verwiesen. Allerdings beruhe der Plagiatsvorwurf auf dem Umstand, dass die Klägerin ohne Kenntlichmachung wesentliche Textpassagen aus der Arbeit von Herrn H. übernommen habe. Es laufe der Lebenserfahrung zuwider, dass die Dissertation der Klägerin vor ihrer Erstbegutachtung zwei Jahre am Institut für Geschichte der Medizin gelegen haben solle. Die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG finde bei einer arglistigen Täuschung keine Anwendung. Zudem handle es sich um eine Entscheidungsfrist.

II.

Dagegen ließ die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 23. Juli 2013, am selben Tag bei Gericht per Telefax eingegangen, Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben.

Zur Klagebegründung ließ die Klägerin im Wesentlichen vortragen:

Das Präsidium der Beklagten sei falsch besetzt, da es entgegen Art. 20 Abs. 1 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) v. 23. Mai 2006 (GVBl S. 245), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 212 VO zur Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), neben dem Präsidenten und dem Kanzler statt der maximal vier fünf weitere gewählte Mitglieder aufweise. Die ordnungsgemäße Ernennung des Präsidenten der Beklagten werde bestritten. Das Präsidium sei nicht mit dem Verfahren befasst worden. Der Dekan habe bei seiner Eilentscheidung nicht das Benehmen des Präsidiums eingeholt. Die rechtswirksame Einsetzung der Promotionskommission sowie die Genehmigung und Bekanntmachung der Grundordnung der Beklagten würden bestritten. Die Entziehung des Doktorgrades sei bereits durch den Beschluss des Promotionsausschusses vom 24. Oktober 2011 erfolgt. Es sei nicht nachvollziehbar, warum am 5. November 2012 nochmals ein entsprechender Beschluss gefasst worden sei. Auch die Anhörung sei fehlerhaft. Der Beschluss vom 5. November 2012 weise ebenfalls Verfahrensfehler auf. Die Auslage der Promotionsschrift im Dekanat sei unzureichend. Für die Entziehung des Doktorgrades sei statt der Promotionsordnung vom 29. März 1983 die Promotionsordnung der Medizinischen Fakultät vom 10. Juni 2011 maßgeblich. Auch hätte der Beschluss vom 24. Oktober 2011 vor einer neuerlichen Beschlussfassung aufgehoben werden müssen. Die Klägerin habe den akademischen Grad „Dr. med“, welcher ihr mit dem Bescheid vom 15. November 2012 entzogen worden sei, nie geführt. Der Widerspruch habe sich gegen den Entzug des Titels „Dr. med.“ gerichtet. Die Beklagte hätte zunächst den rechtswidrigen Bescheid über den Entzug des Titels „Dr. med.“ aufheben und danach erneut über den Entzug des Titels „Dr. med. dent.“ beschließen müssen. Der Präsident habe diese Beschlussfassung nicht durch seinen auf den zutreffenden Titel „Dr. med. dent.“ gerichteten Widerspruchsbescheid ersetzen können. Die Entziehung des Doktorgrades sei unverhältnismäßig. Zudem habe die Beklagte bereits am 30. September 2011 von den Plagiatsvorwürfen Kenntnis erlangt. Im Übrigen liege aufgrund von rechtsstaatlichen Erwägungen eine Verjährung der Rücknahmemöglichkeit vor.

Die Klägerin ließ durch ihren Bevollmächtigten beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 15. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2013 aufzuheben.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Für die Entziehung der Doktorwürde sei der Promotionsausschuss der Medizinischen Fakultät zuständig, weshalb es auf die Zusammensetzung der Hochschulleitung nicht ankomme. Die Promotionskommission habe gegenüber dem Promotionsausschuss ausschließlich eine beratende Funktion inne. Mit dem Schreiben vom 6. Juni 2011 sei lediglich ein Vorabprüfverfahren initiiert worden. Das Prüfverfahren wegen des Verdachts des Vorliegens eines Plagiats sei erst in der Sitzung des Promotionsausschusses vom 24. Oktober 2011 eingeleitet worden. In dieser Sitzung sei eine Beschlussfassung über den Vorschlag des Dekans auf Einleitung des Prüfungsverfahrens gegen die Klägerin ergangen. Die Bezeichnung „Eilentscheid des Dekans“ stelle keine Bezugnahme auf eine „unaufschiebbare Eilentscheidung“ im juristischen Sinne dar, sondern sei als Betonung der Eilbedürftigkeit des Vorgangs zu verstehen. Die Entziehung des Doktorgrades sei erstmalig durch den Beschluss des Promotionsausschusses vom 5. November 2012 erfolgt. Die Mitglieder des Promotionsausschusses seien entsprechend dem „Grundsatz der eingeschränkten Unmittelbarkeit“ hinreichend über die Verdachtsmomente informiert worden. Die Auslassung des Zusatzes „dent.“ im Bescheid vom 15. November 2012 beruhe auf einem Übertragungsfehler, so dass gemäß Art. 42 BayVwVfG eine Berichtigung zulässig sei. Der Doktortitel sei der Klägerin auf der Grundlage der Promotionsordnung vom 29. März 1983 verliehen worden, weshalb diese auch für die Entziehung heranzuziehen sei.

Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 25. März 2015 (mitsamt der mit Einverständnis der Beteiligten als Anlage beigefügten Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 25. März 2015 im Verfahren W 2 K 13.954) und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid vom 15. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juli 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Für die Entziehung des Doktorgrades ist die Promotionsordnung für die Medizinische Fakultät der Universität W. (PromO) vom 10. Juni 2011 und nicht die von der Beklagten zugrunde gelegte Promotionsordnung für die Medizinische Fakultät der Universität W. vom 29. März 1983 (PromO a. F.) maßgeblich. Die Rechtmäßigkeit der Entziehung des Doktorgrades bestimmt sich mangels einer abweichenden Regelung nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids (BVerwG, U.v. 29.9.1982 - 8 C 138/81 - BVerwGE 66, 178/182; U.v. 28.7.1989 - 7 C 39/87 - BVerwGE 82, 260/261; VGH BW, U.v. 19.4.2000 - 9 S 2435/99 - KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19; VG Karlsruhe, U.v. 4.3.2013 - 7 K 3335/11 - VBlBW 2013, 429; VG Düsseldorf, U.v. 20.3.2014 - 15 K 2271/13 - ZUM 2014, 602; VG Regensburg, U.v. 31.7.2014 - RO 9 K 13.1442 - juris). Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 17. Juli 2013 befand sich die aufgrund der Art. 13 Abs. 1, Art. 64 Abs. 1 Satz 5 BayHSchG erlassene Promotionsordnung für die Medizinische Fakultät der Universität W. vom 10. Juni 2011 in Kraft. Die Übergangsbestimmung des § 16 Satz 1 PromO findet keine Anwendung. Danach werden Promotionsverfahren, in denen die Dissertation bereits abgegeben wurde, nach den Bestimmungen derjenigen Promotionsordnung durchgeführt, die zum Zeitpunkt der ersten Abgabe der Dissertation in Kraft war. Vorliegend war das Promotionsverfahren jedoch mit der Verleihung des Doktorgrades an die Klägerin mit Urkunde vom 21. Dezember 2001 vollständig abgeschlossen. Das Entziehungsverfahren, welches auf den „actus contrarius“ gerichtet ist, stellt ein hiervon unabhängiges Verfahren dar.

Für die Entziehung des Doktorgrades sind als Rechtsgrundlagen die § 11 Abs. 2, 5 PromO i. V. m. Art. 48 BayVwVfG heranzuziehen. Hat sich der Doktorand im Promotionsverfahren einer Täuschung schuldig gemacht und wird diese erst nach Aushändigung der Urkunde bekannt, so kann nachträglich die Doktorprüfung für nicht bestanden erklärt werden (§ 11 Abs. 2 PromO). Gemäß § 11 Abs. 5 PromO richtet sich die Entziehung des Doktorgrades nach Art. 69 BayHSchG. Diese Bestimmung regelt jedoch ausschließlich den Fall, dass sich der Inhaber eines akademischen Grades durch ein späteres Verhalten der Führung unwürdig erweist. Zugleich macht der Verweis des Art. 69 BayHSchG auf Art. 48 BayVwVfG deutlich, dass letztere Vorschrift für die Entziehung eines rechtswidrig erworbenen Doktorgrades Anwendung findet (VG Regensburg, U.v. 31.7.2014 - RO 9 K 13.1442 - juris; BayVGH, U.v. 4.4.2006 - 7 BV 05.388 - BayVBl. 2007, 281; Reich, BayHSchG, 5. Aufl. 2007, Art. 69 Rn. 1). Die Vorschrift des Art. 48 BayVwVfG genügt auch bei der Rücknahme einer Promotionsentscheidung dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes (BVerwG, B.v. 20.10.2006 - 6 B 67/06 - juris).

Die Wahl der unzutreffenden Rechtsgrundlage in Gestalt des § 11 Abs. 5 PromO a. F. durch die Beklagte steht der Rechtmäßigkeit der Entziehung des Doktorgrades nicht entgegen. Vorliegend sind sowohl nach der Promotionsordnung aus dem Jahr 1983 als auch nach der einschlägigen Promotionsordnung aus dem Jahr 2011 für die Entziehung des Doktorgrades die allgemeine Vorschrift des Art. 48 BayVwVfG und infolgedessen dieselben Ermessenserwägungen maßgeblich (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2008 - 7 ZB 08.1402 - juris; BVerwG, U.v. 19.8.1988 - 8 C 29/87 - BVerwGE 80, 96; VG Regensburg, U.v. 31.07.2014 - RO 9 K 13.1442 - juris). Nach der von der Beklagten herangezogenen Bestimmung des § 11 Abs. 5 PromO a. F. richtete sich die Entziehung des Doktorgrades „nach den gesetzlichen Bestimmungen (Art. 48 und 49 BayVwVfG).“ Dies ist unter Zugrundelegung der Nachfolgebestimmung in Gestalt des § 11 Abs. 5 PromO gleichermaßen der Fall. Zwar verweist § 11 Abs. 5 PromO im Gegensatz zur Vorgängernorm auf Art. 69 BayHSchG. Diese Bestimmung regelt jedoch ausschließlich den Fall der nachträglichen Unwürdigkeit und erklärt im Übrigen Art. 48 BayVwVfG für anwendbar. Darüber hinaus beinhalten sowohl § 6 Abs. 1 Satz 1 PromO a. F. als auch die Nachfolgebestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 1 PromO die Vorgabe einer „selbstständigen“ Arbeit. Zudem sah bereits die Promotionsordnung aus dem Jahr 1983 in § 11 Abs. 2 die Möglichkeit vor, im Falle der Täuschung im Promotionsverfahren die Doktorprüfung nachträglich für Nichtbestanden zu erklären.

2. Der Bescheid vom 15. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juli 2013 ist formell rechtmäßig.

2.1 Der Promotionsausschuss der Medizinischen Fakultät der Beklagten war für die Entziehung des Doktorgrades zuständig. Gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG ist die Hochschulleitung für alle Angelegenheiten zuständig, für die im Bayerischen Hochschulgesetz oder in der Grundordnung nicht eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Für die Entziehung eines akademischen Grades ist gemäß Art. 69 Satz 2 BayHSchG diejenige Hochschule zuständig, die den Grad verliehen hat. Innerhalb der Hochschule richtet sich die Zuständigkeit nach der Promotionsordnung i. S.v. Art. 64 Abs. 1 BayHSchG. Vorliegend war der Promotionsausschuss, welcher sich aus den dem Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät angehörenden Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen zusammensetzt, für die Entziehung des Grades „Dr. med. dent.“ zuständig (§§ 3, 11 Abs. 5 Satz 2 PromO).

Auf die von der Klägerin beanstandete Zusammensetzung der Hochschulleitung kommt es folglich nicht an. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass ihre diesbezüglichen Rügen nicht durchgreifen. Dem Vortrag der Beklagten, wonach der Präsident der Universität W. gemäß Art. 21 BayHSchG in der Sitzung des Hochschulrates vom 2. Februar 2009 gewählt und mit Urkunde vom 29. September 2009 durch den Bayerischen Staatsminister für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst für die Amtszeit vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2015 ernannt wurde, ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Entgegen ihrer Auffassung ist auch das Präsidium der Universität W., welches fünf Vizepräsidenten aufweist, ordnungsgemäß besetzt. Grundsätzlich gehören der Hochschulleitung neben dem Präsidenten und dem Kanzler nach Maßgabe der Grundordnung bis zu vier weitere Mitglieder an (Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayHSchG). Vorliegend hat jedoch das Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst (nunmehr: Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst) von der Ermächtigung des Art. 106 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG Gebrauch gemacht, wonach zur eigenverantwortlichen Steuerung von Hochschulen durch Rechtsverordnung unter anderem von Art. 20 BayHSchG befristete abweichende Regelungen getroffen werden können. Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 3 der Grundordnung der Universität W. (GrundO) vom 15. Juni 2007 wurde basierend auf § 3 der Verordnung des Staatsministeriums zur Änderung der Verordnung über abweichende Regelungen vom Bayerischen Hochschulgesetz an der Universität W. vom 28. Januar 2012 (GVBl S. 42) mit der Zweiten Änderungssatzung vom 28. März 2012 dahingehend geändert, dass der Hochschulleitung neben dem Präsidenten und dem Kanzler fünf weitere Mitglieder angehören. Die Zweite Satzung zur Änderung der Grundordnung der Universität W. vom 28. März 2012 wurde im Übrigen ordnungsgemäß vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst genehmigt und bekanntgemacht. Auch die von der Klägerin gerügte Einsetzung der Promotionskommission ist aufgrund der Zuständigkeit des Promotionsausschusses für die Entziehung nicht entscheidungserheblich. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Promotionskommission, welche aus dem für Promotionsangelegenheiten zuständigen Prodekan als Vorsitzendem, drei Vertretern klinischer Fächer, zwei Vertretern theoretischer Fächer und einem Vertreter der Zahnheilkunde als ständigen Mitgliedern besteht (§ 3 Abs. 4 Satz 1 PromO), gegenüber dem Promotionsausschuss lediglich eine beratende Funktion inne hat. Dies geht aus Art. 31 Abs. 3 Satz 1 BayHSchG, wonach der Fakultätsrat beratende Ausschüsse einsetzen kann, sowie aus den § 5 Abs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 PromO hervor.

2.2 Entgegen der Auffassung der Klägerin erfolgte die Einleitung des Entziehungsverfahrens nicht bereits mit der Beauftragung von Prof. W. durch das Schreiben des Präsidenten der Beklagten und des Dekans der Medizinischen Fakultät vom 6. Juni 2011. Hiermit wurde lediglich ein Vorprüfungsverfahren zum Zwecke der Begutachtung einzelner Arbeiten initiiert, um Verdachtsmomenten nachzugehen (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 20.3.2014 - 15 K 2271/13 - ZUM 2014, 602).

Die Einleitung des Entziehungsverfahrens erfolgte durch den Beschluss des Promotionsausschusses im Teil II der Sitzung des Fakultätsrats Medizin vom 24. Oktober 2011. Dieser weist keine Verfahrensfehler auf. Der Promotionsausschuss war beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit des Promotionsausschusses setzt neben einer ordnungsgemäßen Ladung voraus, dass die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist (§ 3 Abs. 3

PromO). Eine ordnungsgemäße Ladung erfordert die Einhaltung einer Frist von acht Tagen; sie muss schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung an sämtliche Mitglieder ergehen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 PromO). Diese Kriterien erfüllt die Ladung vom 13. Oktober 2011. Entsprechend der Niederschrift war auch die Mehrheit der Mitglieder des Promotionsausschusses anwesend. Das Sitzungsprotokoll ist ebenfalls ordnungsgemäß erfolgt. Mangels einer Vorgabe in der Promotionsordnung ist hierfür § 30 Abs. 5 der Grundordnung der Universität W. maßgeblich. Danach muss die Niederschrift bestimmte Angaben (Ort und Tag der Sitzung, Namen der vorsitzenden Personen und der anwesenden Mitglieder des Gremiums, behandelter Gegenstand und Anträge, gefasste Beschlüsse) aufweisen. Auch eine Unterzeichnung der vorsitzenden Person und eines etwaigen Schriftführers sind erforderlich. Diesen Anforderungen genügt das vorliegende Protokoll.

Der Auffassung der Klägerin, wonach bereits die Entziehung des Doktorgrades den Beschlussgegenstand bildete, folgt die Kammer nicht. Vielmehr bildete die Einleitung des Entziehungsverfahrens gegenüber der Klägerin den Beschlussgegenstand. Unter alleiniger Zugrundelegung der Tagesordnung und der Niederschrift der Sitzung vom 24. Oktober 2011 erscheint es zwar unklar, ob die Einleitung oder bereits die Entziehung des Doktorgrades den Beschlussgegenstand darstellte. So ist im Protokoll unter dem Tagesordnungspunkt 21.3. der Tagesordnung/Teil I vermerkt, dass „die Mitglieder des Promotionsausschusses im Teil II der Sitzung über den Entzug des Doktorgrades abstimmen.“ Der Tagesordnungspunkt 25.3. der Tagesordnung/Teil II trägt die Überschrift „Entzug des Doktorgrades, hier: Frau Dr. med. dent. H., Bestätigung des Eilentscheids des Dekans“. Hierunter ist vermerkt, dass sich die Promotionskommission „für den Entzug des Doktorgrades“ ausspreche. Nach der Niederschrift wurde im Anschluss „der Eilentscheid des Dekans“ bestätigt. Diese verhält sich jedoch nicht dazu, was unter dem „Eilentscheid des Dekans“ zu verstehen ist. Unter Heranziehung des weiteren Schriftverkehrs wird aber deutlich, dass mit dem Beschluss lediglich die Einleitung des Entziehungsverfahrens bezweckt wurde. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass „sich die Universität zusammen mit dem Promotionsausschuss der Medizinischen Fakultät veranlasst sehe, ein Prüfverfahren wegen des Verdachts des Vorliegens eines Plagiats einzuleiten.“ Sie räumte ihr zunächst eine Frist zur Stellungnahme bis zum 31. Oktober 2011 ein, d. h. bis zu einem gegenüber dem Termin der Sitzung des Promotionsausschusses späteren Zeitpunkt. Auch das Schreiben der Beklagten vom 8. November 2011 an die Klägerin erfolgte unter dem Betreff „Einleitung eines Prüfverfahrens“. Für den Beschluss der Einleitung des Entziehungsverfahrens spricht zudem das Schreiben des Präsidenten der Beklagten vom 26. Oktober 2011, mit dem dieser dem Dekan der Medizinischen Fakultät den Vorgang „zur Überprüfung“ überließ. Zudem teilte der Dekan, welcher gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 PromO den Vorsitz des Promotionsausschusses inne hat, dem Präsidenten der Beklagten mit Schreiben vom selben Tag mit, dass der Promotionsausschuss während der Fakultätsratssitzung am 24. Oktober 2011 seinen „Eilentscheid zum Antrag auf Einleitung zur Aberkennung der Doktortitel […]“ einstimmig gebilligt habe.

Die Entziehung des Doktorgrades der Klägerin wurde erst in der Sitzung des Promotionsausschusses vom 5. November 2012 beschlossen. Dieser Beschluss ist verfahrensgemäß ergangen. Entgegen der Ansicht der Klägerin musste der Beschluss vom 24. Oktober 2011 nicht vor der Beschlussfassung am 5. November 2012 aufgehoben werden, da es sich um zwei unterschiedliche Beschlussgegenstände handelte. Der Promotionsausschuss war gemäß § 3 Abs. 3 PromO beschlussfähig. Die Mehrheit seiner Mitglieder war anwesend und stimmberechtigt. Die Ladung vom 25. Oktober 2012 erging form- und fristgerecht. Dem steht die von der Klägerin gerügte Auslage der Dissertation im Dekanat der Medizinischen Fakultät im Vorfeld der Sitzung nicht entgegen. Zunächst bestand auch während der Sitzung die Möglichkeit einer Einsichtnahme durch die Ausschussmitglieder. Darüber hinaus kann der zu Art. 69 BayVwVfG angeführte Rechtsgedanke, wonach Entscheidungsträger zwar hinreichend über die Sachverhaltsermittlung in Kenntnis gesetzt werden, hieran aber nicht vollumfänglich partizipiert haben müssen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 69, Rn. 5), auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Diesen Anforderungen entsprach die Beschlussfassung vom 5. November 2012. Den Mitgliedern des Promotionsausschusses wurde basierend auf den zuvor eingeholten Expertenauffassungen eine hinreichende Tatsachengrundlage zur Entscheidungsfindung gewährt. So war die Promotionsschrift der Klägerin durch die externe Gutachterin Prof. W. untersucht worden. Des Weiteren hatte sich die Promotionskommission - entsprechend ihrer nach der Promotionsordnung vorgegebenen beratenden Funktion - bereits im Vorfeld der Einleitung des Entziehungsverfahrens mit dem Sachverhalt befasst. Diese Untersuchungsergebnisse wurden in die Ausschusssitzung eingeführt, indem der Dekan über die „universitätsinternen Prüfungen“ Bericht erstattete. Der Vortrag der Klägerin, wonach die Beschlussfassung ausschließlich auf der Grundlage der Darstellung des Dekans stattgefunden habe, ist unzutreffend. Ausweislich der Sitzungsniederschrift verlas der Dekan sowohl die Stellungnahme des Bevollmächtigten der Klägerin vom 13. Dezember 2011 als auch das Gutachten von Prof. W. Die Sitzungsniederschrift entspricht den Vorgaben des § 30 Abs. 5 GrundO. Die Behauptung der Klägerin, wonach die Datumsangabe der E-Mail („11/8/2012“), mit der die Protokollführerin die Niederschrift an das Justiziariat der Beklagten übermittelte, deren Anfertigung vor der Ausschusssitzung belege, ist unzutreffend. Die Datierung ist ersichtlich auf das anglo-amerikanische Datumsformat des Programms „Novell GroupWise“ zurückzuführen. Dementsprechend wurde die E-Mail am 8. November 2012 und damit erst nach der Sitzung des Promotionsausschusses an das Justiziariat versandt.

2.3 Die Anhörung der Klägerin gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG erfolgte ordnungsgemäß. Der Klägerin wurde von der Beklagten vor der Beschlussfassung des Promotionsausschusses am 5. November 2012 eine Frist zur Stellungnahme bis zum 28. Juni 2012 eingeräumt. Der Rechtmäßigkeit der Anhörung steht die Schwärzung einzelner Passagen im Gutachten von Prof. W. nicht entgegen. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme der behördlichen Entscheidungsgrundlage ist eine notwendige Voraussetzung der Anhörung (Engel/Pfau in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2014, § 28 Rn. 48 f.). Folglich ist die Behörde verpflichtet, dem Betroffenen die entscheidungserheblichen Tatsachen mitzuteilen. Allerdings besteht diese Verpflichtung nur insofern, wie eine Kenntniserlangung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erforderlich ist. Insbesondere ist es zulässig, Geheimhaltungspflichten Rechnung zu tragen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 28 VwVfG, Rn. 17). Vorliegend bezweckten die Schwärzungen, dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der weiteren unter Plagiatsverdacht stehenden Doktoranden aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Klägerin infolge der Schwärzungen an der Kenntniserlangung der entscheidungserheblichen Umstände gehindert war. Schließlich gab die Beklagte die die Klägerin betreffenden Ausführungen frei und begründete die vorgenommenen Schwärzungen. Dies gilt gleichermaßen für das der Klägerin ebenfalls nur auszugsweise übermittelte Schreiben des Vorsitzenden der Promotionskommission vom 19. Oktober 2011. Zudem hatte die Klägerseite die Gelegenheit, das ungeschwärzte Gutachten im Rahmen der gerichtlichen Akteneinsicht einzusehen (vgl. Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG).

3. Der Bescheid vom 15. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juli 2013 ist auch materiell rechtmäßig. Gemäß Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden (BVerwG, B.v. 20.10.2006 - 6 B 67.06 - juris). So verhält es sich hier. Die Verleihung des Doktorgrades an die Klägerin war rechtswidrig. Die Promotionsschrift der Klägerin stellt ersichtlich keine selbstständige wissenschaftliche Arbeit i. S. d. Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PromO dar. Die Beklagte hat auch ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt.

3.1 Die fehlerhafte Bezeichnung des zu entziehenden Grades mit „Dr. med.“ im Ausgangsbescheid vom 5. November 2012 ist durch die zutreffende Angabe im Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2013 mit „Dr. med. dent.“ geheilt worden. Im Übrigen ist die Kammer der Auffassung, dass es sich bei der Angabe im Ausgangsbescheid um eine offenbare Unrichtigkeit i. S. d. Art. 42 BayVwVfG handelte, welche jederzeit berichtigt werden konnte. Eine Unrichtigkeit ist offenbar, wenn der Irrtum aus dem Kontext des Verwaltungsaktes oder seiner Bekanntgabe zu Tage tritt (BVerwG, B.v. 23.10.1985 - 7 B 193/85 - NVwZ 1986, 198). So verhält es sich hier. Für die Beteiligten war unter Zugrundelegung der Begründung des Ausgangsbescheids unschwer erkennbar, dass die Beklagte die Angabe des Zusatzes „dent.“ versehentlich unterlassen hatte.

3.2 Die Klägerin täuschte die Gutachter darüber, dass es sich bei den streitgegenständlichen Passagen auf den Seiten 9 bis 13 und 19 bis 40 ihrer Arbeit nicht um eine selbstständige wissenschaftliche Leistung handelte, sondern diese vielmehr den Seiten 4 bis 7 und 31 bis 45 der Promotionsschrift von Herrn H. entnommen waren. Darüber hinaus verwendete die Klägerin von den im Literaturverzeichnis angegebenen Quellen nur etwa ein Drittel tatsächlich in ihrer Arbeit.

Der Grundsatz, dass „nur eine unter Offenlegung aller verwendeten Quellen und Hilfsmittel erbrachte wissenschaftliche Leistung den Anforderungen an eine eigenständige Dissertation genügt“ (VGH BW, B.v. 13.10.2008 - 9 S 494/08 - VBlBW 2009, 191), bzw. „die wörtliche oder sinngemäße Übernahme von Textpassagen aus fremden Werken ohne hinreichende Kennzeichnung gegen grundlegende Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens verstößt und die Annahme als Dissertation im Regelfall ausschließt“ (BayVGH, U.v. 4.4.2006 - 7 BV 05.3888 - BayVBl 2007, 281), war bereits in § 6 Abs. 1, 2 PromO a. F. niedergelegt. Danach musste die Dissertation selbstständig angefertigt, die benutzte Literatur und die sonstigen Hilfsmittel vollständig angegeben sowie wörtliche oder nahezu wörtliche Übernahmen aus dem Schrifttum kenntlich gemacht werden. Vorliegend agierte die Klägerin entgegen der von ihr gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 PromO a. F. mit Schreiben vom 26. Juli 2001 abgegebene ehrenwörtliche Erklärungen, die Dissertation selbstständig angefertigt und keine anderen als die von ihr angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt zu haben. Der in § 11 Abs. 2 PromO verwendete Begriff der „Täuschung“ ist als eine Bezugnahme auf den Betrugstatbestand des § 263 Strafgesetzbuch (StGB) zu erachten (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 20.3.2014 - 15 K 2271/13 - ZUM 2014, 602; VG Regensburg, U.v. 31.7.2014 RO 9 K 13.1442 - juris). Erforderlich sind eine Täuschungshandlung, durch die ein Irrtum erregt wird, sowie ein Täuschungsvorsatz. Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn Textstellen der Promotionsschrift nicht vom Doktoranden selbst, sondern von einem anderen Autor herrühren und dies nicht ausreichend kenntlich gemacht wird (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 20.3.2014 - 15 K 2271/13 - ZUM 2014, 602; VG Berlin, U.v. 15.4.2009 - 12 A 319.08 - juris; BayVGH, B.v. 19.8.2004 - 7 CE 04.2058 - juris). Die ohne Kenntlichmachung übernommenen Textstellen aus der Arbeit von Herrn H. sind zur Überzeugung des Gerichts als Plagiate zu erachten. Ein Plagiat liegt vor, wenn „planmäßig und nicht nur vereinzelt komplette Passagen aus dem Werk eines anderen Autors in einer Dissertation übernommen und dabei nicht als solche gekennzeichnet werden“ (VGH BW, B.v. 13.10.2008 - 9 S 494/08 - VBlBW 2009, 191). Ein planmäßiges Vorgehen ist gegeben, denn die 40-seitige Promotionsschrift der Klägerin besteht zu etwa der Hälfte aus kopierten Textstellen aus der Dissertation von Herrn H. Dieser Befund ist sowohl durch die Begutachtung durch Prof. W. als auch von der Promotionskommission bestätigt worden. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin die Arbeit von Herrn H. in ihrem Literaturverzeichnis auf Seite 48 aufführt und hierauf in der Fußnote 32 auf Seite 9 verweist. Die Aufnahme der Promotionsschrift von Herrn H. in das Literaturverzeichnis steht der Qualifizierung der streitgegenständlichen Textpassagen als Plagiate nicht entgegen. Schließlich ist im Rahmen einer wissenschaftlichen Arbeit eine Kennzeichnung der wörtlichen Übernahmen unmittelbar an den betreffenden Passagen vorauszusetzen (VGH BW, U.v. 19.4.2000 - 9 S 2435/99 - KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19; VG Karlsruhe, U.v. 4.3.2013 - 7 K 3335/11 - VBlBW 2013, 429; VG Freiburg, U.v. 23.5.2012 - 1 K 58/12 - juris; VG Frankfurt, U.v. 23.5.2007 - 12 E 2262/05 - juris; VG Düsseldorf, U.v. 20.3.2014 - 15 K 2271/13 - ZUM 2014, 602). Der Einwand, die Klägerin habe durch den Verweis auf die „Materialsammlung“ von Herrn H. auf Seite 9 in Fußnote 32 deutlich gemacht, dass diesbezüglich auch im Folgenden ein Rückgriff erfolgt sei, steht der Qualifizierung der Seiten 9 bis 13 und 19 bis 40 als plagiatbehaftet nicht entgegen. Die einmalige Zitierung der Arbeit von Herrn H. stellt keine Kenntlichmachung der wörtlichen Übernahme mehrseitiger Textpassagen dar (vgl. VGH BW, B.v. 13.10.2008 - 9 S 494/08 - VBlBW 2009, 191). Die Wortlaut der Fußnote 32 lautet: „Ich stütze mich im folgenden auf die Materialsammlung von H. (1999).“ Dieser Verweis reicht für eine ausreichende Kenntlichmachung der mehrseitigen wörtlichen Kopie der Promotionsschrift von Herrn H. nicht aus, denn die Klägerin hat die übernommenen Abschnitte nicht durch Anführungszeichen gekennzeichnet. Zudem hat sie im nachfolgenden Text auch die Fußnoten aus der Arbeit von Herrn H. übernommen. Auf diese Weise erweckte sie beim Leser den Eindruck, die streitgegenständlichen Textpassagen basierten auf ihrer eigenen geistigen Befähigung. Der Umstand, dass nach Auffassung der Klägerin die Promotionsschrift von Herrn H. als „Textedition“ zu erachten sei, während sie eine „Übersichtsarbeit“ angefertigt habe, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auf die unterschiedliche wissenschaftliche Kategorisierung der Arbeiten kommt es für das Vorliegen eines Plagiats nicht an. Wenngleich ein Rückgriff auf die Promotionsschrift von Herrn H., wie die Klägerin meint, notwendig gewesen sein soll, führt dies nicht zur Entbehrlichkeit des Erfordernisses der Kenntlichmachung von wörtlichen Textübernahmen.

Der Vortrag der Klägerin, wonach unter den Promovenden von Prof. K. im Rahmen der Befassung mit der „Würzburger Wundarznei“ die Verwendung von gemeinsamen Materialsammlungen üblich gewesen sei, lässt sich ebenfalls nicht gegen das Vorliegen eines Plagiats ins Feld führen. Vielmehr tritt hierdurch deutlich zu Tage, dass das für eine Dissertation essentielle Kriterium der Selbstständigkeit der wissenschaftlichen Darbietung im Hinblick auf die Arbeit der Klägerin nicht erfüllt ist. Hierauf deutet Prof. K. auf Seite 3 seines Erstgutachtens selbst hin, wonach die Klägerin ihre Arbeit „geleitet von den Mitarbeitern des medizinhistorischen Instituts“ angefertigt habe. Die Behauptung, die Textidentität könne auch darauf zurückzuführen sein, dass Herr H. Passagen aus der Arbeit der Klägerin in seine Dissertation übertragen habe, ist nicht nachvollziehbar. Schließlich wird bereits durch die Verweise der Klägerin auf die Dissertation von Herrn H. deutlich, dass ihr diese während der Erstellung ihrer Arbeit vorlag. Im Übrigen spricht auch die zeitliche Abfolge für ein Plagiieren der Klägerin. Die mündliche Prüfung von Herrn H. erfolgte bereits am 9. Juni 1999, während die Klägerin erst am 26. Juli 2001 die Zulassung zur Promotion beantragte. Nicht entscheidungserheblich ist der Umstand, dass die Klägerin die fachliche Qualifikation von Prof. W. in Zweifel zieht. Die Textidentität ist nach Auffassung der Kammer offenkundig.

Demnach spiegelte die Klägerin durch das Unterlassen einer Kenntlichmachung der Übernahme der streitgegenständlichen Textpassagen (mitsamt der Fußnoten) aus der Arbeit von Herrn H. sowie der Abgabe der ehrenwörtlichen Erklärung vom 26. Juli 2001 über die Eigenständigkeit ihrer Leistung den Gutachtern und den weiteren am Promotionsverfahren beteiligten Stellen vor, dass diese ihrer eigenständigen wissenschaftlichen Befähigung entsprangen. Auf diese Weise rief sie bei ihnen einen Irrtum über die geistige Urheberschaft hervor. Dieser war für die Verleihung des akademischen Grades „Dr. med. dent.“ kausal. Die Klägerin handelte auch mit Täuschungsvorsatz.

Zudem sei darauf hingewiesen, dass die Klägerin der weiteren Beanstandung der Beklagten, wonach von den in ihrem Literaturverzeichnis angegebenen 199 Quellen lediglich 67 tatsächlich Eingang in ihre Arbeit gefunden hätten, nicht substantiiert entgegengetreten ist. Anhand dieses überfrachteten Literaturverzeichnisses erweckte sie den Anschein, ihre Arbeit basiere auf einer umfassenderen Quellenauswertung als dies eigentlich der Fall war. Somit liegt auch diesbezüglich eine Täuschung i. S. d. § 11 Abs. 2 PromO vor.

Dem Promotionsausschuss steht ein Beurteilungsspielraum im Hinblick auf die Erheblichkeit der Täuschungshandlung zu (VGH BW, U.v. 19.4.2000 - 9 S 2435/99 - KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19; VG Düsseldorf, U.v. 20.3.2014 - 15 K 2271/13 - ZUM 2014, 602; VG Regensburg, U.v. 31.7.2014 - RO 9 K 13.1442 - juris). Diesbezüglich ist die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob ein Verstoß gegen das Willkürverbot oder sachfremde Erwägungen vorliegen (VGH BW, U.v. 19.4.2000 - 9 S 2435/99 - KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19; VG Düsseldorf, U.v. 20.3.2015 - 15 K 2271/13 - ZUM 2014, 602). Hierfür bestehen in Anbetracht des Ausmaßes der Textidentität keine Anhaltspunkte.

Die Rücknahmeentscheidung weist weder in Bezug auf den Ausgangs- noch auf den Widerspruchsbescheid Ermessensfehler auf (§ 114 VwGO). Die Beklagte hat ihr Entschließungs- und Auswahlermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Entziehungsverfahren seinen Ursprung in einem anonymen Hinweis fand (vgl. VG Karlsruhe, U.v. 4.3.2013 - 7 K 3335/11 - VBlBW 2013, 429). Auf Vertrauensschutz kann sich die Klägerin nicht berufen. Zwar müssen auch bei einem rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt i. S. d. Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG, der keine Geld- oder Sachleistungen gewährt, innerhalb der Ermessensausübung Vertrauensschutzgesichtspunkte berücksichtigt werden (BVerwG, B.v. 20.10.2006 - 6 B 67.06 - juris). Allerdings ist eine Berufung auf Vertrauensschutz ausgeschlossen, wenn eine arglistige Täuschung vorliegt. Eine Arglist besteht, wenn die vorsätzliche Irreführung eine Einwirkung auf den behördlichen Erklärungswillen bezweckt (OVG Hamburg, B.v. 28.8.2001 - 3 Bs 102/01 - NVwZ 2002, 885). Dies ist bei der auf einer Täuschung beruhenden Verleihung des Doktorgrades der Fall (BVerwG, U.v. 19.4.2000 - 9 S 2435/99 - KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19; VGH BW, B.v. 13.10.2008 - 9 S 494/08 - VBlBW 2009, 191; VG Karlsruhe, U.v. 4.3.2013 - 7 K 3335/11 - VBlBW 2013, 429; VG Frankfurt a.M., U.v. 23.7.2007 - 12 E 2262/05 - juris; Reich, BayHSchG, 5. Aufl. 2007, Art. 69 Rn. 1). Darüber hinaus begründet der Umstand, dass Erst- und Zweitgutachter die Plagiate nicht bemerkten, keinen Vertrauensschutz dahingehend, die „elementaren Grundlagen wissenschaftlicher Arbeitstechniken missachten zu dürfen“ (BayVGH, U.v. 4.4.2006 - 7 BV 05.3888 - BayVBl 2007, 281; VG Karlsruhe, U.v. 4.3.2013 - 7 K 3335/11 - VBlBW 2013, 429; VG Regensburg, U.v. 31.7.2014 - RO 9 K 13.1442 - juris).

Bei der Entziehung eines Doktorgrades haben in den Abwägungsvorgang die damit einhergehenden beruflichen Beeinträchtigungen Eingang zu finden (BVerwG, B.v. 20.10.2006 - 6 B 67/06 - juris). Der Promotionsausschuss hat ausweislich der Niederschrift der Sitzung vom 5. November 2012 eine Abwägung der widerstreitenden Interessen in Gestalt der beruflichen Nachteile der Klägerin und dem öffentlichen Interesse an der Entziehung getätigt. Es ist nicht zu beanstanden, dass er dem Schutz der wissenschaftlichen Lauterkeit und der Wahrung des Renommees der Medizinischen Fakultät ein größeres Gewicht beimaß als das von Art. 12 Abs. 1 GG erfasste berufliche Interesse des Klägerin (vgl. BVerwG, B.v. 20.10.2006 - 6 B 67/06 - juris; BayVGH, U.v. 4.4.2006 - 7 BV 05.388 - BayVBl 2007, 281; VG Frankfurt a.M., U.v. 23.5.2007 - 12 E 2262/05 - juris; VG Düsseldorf, U.v. 20.3.2014 - 15 K 2271/13 - ZUM 2014, 602). Schließlich stellt die Funktionsfähigkeit der Wissenschaft ein „überragend wichtiges und verfassungsrechtlich in dem objektiven Regelungsgehalt des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verankertes Gemeinschaftsgut dar“ (BVerwG, U.v. 31.7.2013 - 6 C 912 - BVerwGE 147, 292). Hingegen musste der Umstand, dass die beiden Gutachtern innerhalb des Promotionsverfahrens die Täuschung nicht registriert hatten, nicht in die Abwägung einfließen (BayVGH, U.v. 4.4.2006 - 7 BV 05.388 - BayVBl. 2007, 281; VG Regensburg, U.v. 31.7.2014 - RO 9 K 13.1442 - juris). In Anbetracht des Umfangs der plagiatbehafteten Textpassagen musste der Promotionsausschuss auch keine Nachbesserung der Arbeit als gegenüber der Entziehung milderes Mittel in Betracht ziehen. Eine Nachbesserung ist allenfalls bei Bagatellvergehen zu erwägen. Dies geht u. a. aus § 7 Abs. 2 PromO hervor, wonach ein Gutachter dem Promovenden die Dissertation zum Zwecke der Umarbeitung zurückgeben kann, wenn er sie „im Ganzen für befriedigend, jedoch in einigen nicht maßgeblichen Einzelheiten für verbesserungswürdig“ hält. Bei einem Anteil von ca. 50 Prozent an übernommenen Textpassagen war eine Nachbesserung ausgeschlossen.

3.3 Die Rücknahmemöglichkeit war auch nicht verfristet. Gemäß Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nur innerhalb eines Jahres seit der Kenntniserlangung der Behörde von den die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen zulässig. Allerdings findet diese Jahresfrist gemäß Art. 48 Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG i. V. m. Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BayVwVfG keine Anwendung, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung erwirkt wurde (vgl. VGH BW, B.v. 13.10.2008 - 9 S 494/08 - VBlBW 2009, 191; VGH BW, U.v. 19.4.2000 - 9 S 2435/99 KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19; VG Karlsruhe, U.v. 4.3.2013 - 7 K 3335/11 - VBlBW 2013, 429; VG Frankfurt a.M., U.v. 23.5.2007 - 12 E 2262/05 - juris; VG Düsseldorf, U.v. 20.3.2014 - 15 K 2271/13 - ZUM 2014, 602; VG Regensburg, U.v. 31.7.2014 - RO 9 K 13.1442 - juris). So verhält es sich hier. Die Klägerin hat die Verleihung des akademischen Grades „Dr. med. dent.“ durch eine bewusste Täuschung über die selbstständige Erstellung der streitgegenständlichen Textpassagen erwirkt, was ein arglistiges Vorgehen darstellt.

Die von der Klägerin erhobene Einrede der Verjährung dringt ebenfalls nicht durch. Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich die von ihr angeführte Rechtsprechung zur Verjährung von verwaltungsrechtlichen Ansprüchen (BVerwG, U.v. 18.7.2012 - 8 C 4/11 - BVerwGE 143, 335) nicht auf die Rücknahme eines Verwaltungsaktes übertragen. Die Klägerin verkennt, dass gemäß § 194 Abs. 1 BGB, der im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrags über die Vorschrift des Art. 62 Satz 2 BayVwVfG entsprechende Anwendung findet, nur Ansprüche der Verjährung unterliegen.

Eine Verwirkung der Rücknahmemöglichkeit kommt ebenfalls nicht in Betracht. Das Rechtsinstitut der Verwirkung entspringt dem Grundsatz von Treu und Glauben. Es besagt, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit seiner Geltendmachung ein längerer Zeitraum vergangen ist und besondere Umstände bestehen, die die verspätete Geltendmachung treuwidrig erscheinen lassen (BVerwG, U.v. 23.5.1975 - IV C 73.73 - BVerwGE 48, 247; U.v. 15.5.1985 - 3 C 86/82 - BVerwGE 69, 237). Vorliegend fehlt es aufgrund der Täuschung über die Selbstständigkeit der Anfertigung der Arbeit bereits an einem schutzwürdigen Vertrauen der Klägerin in ein Unterlassen der Entziehung des Doktorgrades (vgl. VG Köln, U.v. 6.12.2012 - 6 K 2684/12; VG Düsseldorf, U.v. 20.3.2014 - 15 K 2271/13).

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 25. März 2015 - W 2 K 13.954

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 20. März 2014 - 15 K 2271/13

bei uns veröffentlicht am 20.03.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 04. März 2013 - 7 K 3335/11

bei uns veröffentlicht am 04.03.2013

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung ihres Doktorgrades.2 Die Philosophisch-Historische Fakultät der Beklagten verlieh der Klägerin am 21.08.2000 au

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 18. Juli 2012 - 8 C 4/11

bei uns veröffentlicht am 18.07.2012

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 23. Mai 2012 - 1 K 58/12

bei uns veröffentlicht am 23.05.2012

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die rückwirkende Entziehung des akademischen Grades eines Doktors der Rechtswissenschaft.2 Die 1977 geborene Klägerin studiert

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 13. Okt. 2008 - 9 S 494/08

bei uns veröffentlicht am 13.10.2008

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 04. Oktober 2007 - 8 K 1384/05 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 09. März 2016 - W 2 K 15.763

bei uns veröffentlicht am 09.03.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de

Referenzen

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

1. Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit der Entziehung des akademischen Grades „Dr. med. dent.“.

Der Kläger ist praktizierender Zahnarzt in Sachsen und erhielt seine Approbation mit Wirkung vom 1. September 1990. Im Jahr 1996 begann er zum Zwecke der Promotion unter der Betreuung von Prof. K. am Institut der Geschichte der Medizin der Beklagten mit der Bearbeitung des Themas „Die ‚Würzburger Wundarznei‘. Anmerkungen zu einem neu gefundenen Arzneimittel-Handbuch des Spätmittelalters.“ Der Kläger fertigte eine 26-seitige Promotionsschrift zuzüglich eines 14-seitigen Literaturverzeichnisses an. Mit Schreiben vom 12. Dezember 1999 beantragte er die Zulassung zur Promotion mit dem angestrebten Doktorgrad „Dr. med. dent.“ und gab sowohl in diesem als auch mit Schreiben vom 27. Februar 2000 die ehrenwörtliche Erklärung ab, die Dissertation selbstständig angefertigt und keine anderen als die von ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt zu haben. Der Erstgutachter Prof. K. und der Zweitgutachter Prof. W. bewerteten die Dissertation mit der Note „cum laude“ (eine den Durchschnitt überragende Leistung). Nach der Durchführung der mündlichen Prüfung am 7. Juli 2000 verlieh die Beklagte dem Kläger mit Urkunde vom 29. September 2000 den akademischen Grad „Dr. med. dent.“ mit der Gesamtbewertung „cum laude“.

2. Im März 2011 ging der Beklagten ein anonymes Schreiben zu, in dem Vorwürfe zu der Promotionsvergabe des Instituts der Geschichte der Medizin erhoben wurden. Mit Schreiben vom 6. Juni 2011 beauftragten der Präsident der Beklagten und der Dekan der Medizinischen Fakultät den Direktor des Instituts für Geschichte und Ethik der Medizin der Universität Erlangen-Nürnberg, Prof. L., mit der Begutachtung von mehreren Promotionsschriften. Dieser machte in seinem Gutachten vom 26. Juli 2011 auf partielle wörtliche Übereinstimmungen (inklusive der Fußnoten) der Dissertation des Klägers mit der ebenfalls von ihm begutachteten Promotionsschrift von Herrn K., „Die ‚Würzburger Wundarznei‘. Ein chirurgisches Arzneimittel-Handbuch des Spätmittelalters, Textausgabe, Teil I: Edition des ersten Segments (Pflasterverbände), Diss. Würzburg 1998,“ aufmerksam. Auch bei Letzterer hatte Prof. K. als Doktorvater fungiert. Es handelte sich um folgende Seiten:

- S. 18 - 20 Kläger weitgehend textidentisch mit S. 7 - 9 Herr K.

- S. 20 - 22 Kläger weitgehend textidentisch mit S. 5 - 7 Herr K.

- S. 23 - 25 Kläger weitgehend textidentisch mit S. 11 - 13 Herr K.

Des Weiteren äußerte Prof. L. die Vermutung, dass sowohl die Promotionsschrift von Herrn K. als auch die Arbeit des Klägers aufgrund von Auffälligkeiten in Sprache und Stil vom Doktorvater Prof. K. verfasst sein könnten. Er monierte die Kürze der Promotionsschrift des Klägers und gelangte zu der Folgerung, dass die Arbeit „nach den (2000) gültigen Standards weder in Erlangen noch anderswo als medizinhistorische Dissertation akzeptiert worden wäre.“ Zudem seien weite Teile plagiatbehaftet.

Mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 setzte die Beklagte den Kläger über die Einleitung eines Prüfverfahrens seiner Promotionsschrift wegen des Verdachts des Vorliegens eines Plagiats in Kenntnis und forderte ihn zur Stellungnahme bis zum 31. Oktober 2011 auf. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2011 teilte der Kläger mit, die etwaige Übernahme von Textpassagen aus der Arbeit von Herrn K. sei unabsichtlich erfolgt.

In der Sitzung vom 17. Oktober 2011 befasste sich die Promotionskommission der Medizinischen Fakultät mit der Dissertation des Klägers. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2011 teilte deren Vorsitzender dem Dekan der Medizinischen Fakultät mit, dass die Promotionskommission wesentliche Teile der Arbeit des Klägers als plagiatbehaftet erachte und die Entziehung des Doktortitels empfehle. In der Sitzung vom 24. Oktober 2011 befasste sich der Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät mit der Promotionsschrift des Klägers. Unter dem Teil I/TOP 21.2 („Entzug des Doktorgrades, hier: Dr. med. dent. B.“) der Tagesordnung erstattete der Vorsitzende der Promotionskommission über deren Empfehlung Bericht. Zudem wurde im Protokoll vermerkt: „Die Mitglieder des Promotionsausschusses werden im Teil II der Sitzung über den Entzug des Doktorgrades abstimmen.“ Unter dem Teil II/TOP 25.2. („Entzug des Doktorgrades, hier: Dr. med. dent. B., Bestätigung des Eilentscheids des Dekans“) der Tagesordnung beschloss der Promotionsausschuss einstimmig die Bestätigung des „Eilentscheids des Dekans.“

Mit Schreiben vom 26. Oktober 2011 teilte der Dekan der Medizinischen Fakultät dem Präsidenten der Beklagten mit, dass der Promotionsausschuss während der Fakultätsratssitzung am 24. Oktober 2011 seinen „Eilentscheid zum Antrag auf Einleitung zur Aberkennung“ des Doktortitels des Klägers einstimmig beschlossen habe. Mit Schreiben vom selben Tag überließ der Präsident der Beklagten dem Dekan der Medizinischen Fakultät den Vorgang des Klägers „zur Überprüfung.“

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 übermittelte die Beklagte dem Kläger das Gutachten von Prof. L. mit dem Hinweis, dass aus Gründen des Persönlichkeits- und Datenschutzes Schwärzungen vorgenommen worden seien und forderte ihn zur Stellungnahme auf. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Akteneinsicht in seine Promotionsakten sowie in die vollständigen Verwaltungsakten des Prüfverfahrens beantragen. Zur Stellungnahme führte er im Wesentlichen aus: Der Umfang der Arbeit von 40 Seiten habe der Vorgabe des § 6 Abs. 1 Satz 2 der Promotionsordnung für die Medizinische Fakultät vom 29. März 1983 entsprochen. Prof. K. habe seine Doktoranden intensiv betreut, weshalb gewisse Stilähnlichkeiten in den Arbeiten zu Tage treten könnten. Die „Würzburger Wundarznei“ sei zeitgleich von mehreren Doktoranden bearbeitet worden, weshalb teilweise gemeinsame Materialsammlungen zum Einsatz gelangt seien. Bei Prof. L. handle es sich um einen „Initimfeind“ von Prof. K. Auch beanstandete der Kläger die von der Beklagten im Gutachten von Prof. L. vorgenommenen Schwärzungen.

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2012 lud der Dekan der Medizinischen Fakultät die Promotionsausschussmitglieder zu der Sitzung am 5. November 2012 unter Beifügung der Tagesordnung (TOP 1: „Abstimmung über den Entzug des Doktorgrades von Herrn Dr. K. B.“). Er wies darauf hin, dass die Unterlagen zum TOP 1 zur Einsichtnahme im Dekanat auslägen und während der Sitzung verfügbar seien. In der Sitzung des Promotionsausschusses vom 5. November 2012 erstattete der Dekan unter dem TOP 1 Bericht über die Prüfung der Arbeit des Klägers. Er verlas dessen Stellungnahme vom 16. Oktober 2011 sowie das Gutachten von Prof. L. vom 26. Juli 2011. Es wurde laut Protokoll „nach ausführlicher Diskussion“ festgestellt, dass die Arbeit plagiatbehaftet sei. Der Promotionsausschuss beschloss „unter Abwägung der Interessen der Universität Würzburg sowie der Medizinischen Fakultät und der beruflichen Interessen“ des Klägers einstimmig, diesem den Doktorgrad zu entziehen. Mit E-Mail vom „11/8/2012 14:50“ übermittelte die Protokollführerin das Sitzungsprotokoll an das Justiziariat der Beklagten.

Mit Bescheid vom 15. November 2012, dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 21. November 2012, entzog die Beklagte dem Kläger den akademischen Grad „Dr. med.“ gemäß § 11 Abs. 5 der Promotionsordnung für die Medizinische Fakultät vom 29. März 1983 i. V. m. Art. 48 BayVwVfG mit sofortiger Wirkung und ordnete die Rückgabe der verliehenen Doktorurkunde an. Die Verleihung des Doktorgrades sei rechtswidrig erfolgt. Der Kläger habe entgegen seiner ehrenwörtlichen Erklärungen wesentliche Passagen aus der Promotionsschrift von Herrn K. übernommen, ohne diese als Zitate zu kennzeichnen. Aufgrund seiner vorsätzlichen Täuschung könne er sich nicht auf einen Vertrauensschutz berufen.

3. Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 13. Dezember 2012, eingegangen bei der Beklagten am 17. Dezember 2012, Widerspruch einlegen. Die Anhörung sei aufgrund der Schwärzungen im Gutachten von Prof. L. fehlerhaft. Es fehlten vollständige Protokolle der Sitzungen der Promotionskommission vom 17. Oktober 2011 und des Promotionsausschusses vom 24. Oktober 2011. Der Promotionserwerb habe mit der Promotionsordnung für die Medizinische Fakultät vom 29. März 1983 im Einklang gestanden. Er habe die Arbeit von Herrn K. vielfach zitiert. Unterbliebene Zitate seien als ein Versehen zu werten. Das Datum der Beantragung der Promotion erlaube keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Abschluss der Arbeit. Denkbar sei ebenso, dass Herr K. die Passagen aus seiner Promotionsschrift übernommen habe. Im Übrigen liege ein Verstoß gegen die zeitliche Beschränkung der Rücknahmemöglichkeit gemäß Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG vor. Die Möglichkeit der Entziehung des Doktorgrades sei verjährt.

Innerhalb des Widerspruchsverfahrens erfolgte eine neuerliche Prüfung der Promotionsschrift durch den Vorstand des Instituts der Geschichte der Medizin der Beklagten, Prof. S.. Dieser wies mit E-Mail vom 28. Mai 2013 auf weitere Übereinstimmungen der Promotionsschrift des Klägers mit der Arbeit von Herrn K. hin:

- S. 16-17 Kläger weitgehend textidentisch mit S. 2-4 Herr K.

- S. 22-23 Kläger weitgehend textidentisch mit S. 10 Herr K..

In der Sitzung vom 4. Juni 2013 sprach die Promotionskommission der Medizinischen Fakultät gegenüber dem Promotionsausschuss die Empfehlung aus, dem Widerspruch nicht abzuhelfen, sofern eine neuerliche Anhörung des Klägers keine Änderung der Sach- und Rechtslage ergebe. Mit Schreiben vom 11. Juni 2013 lud der Dekan die Mitglieder des Promotionsausschusses unter Beifügung der Tagesordnung (TOP 6: „Entzug des Doktorgrades von Herrn Dr. B., Hier: Beschlussfassung über den eingelegten Widerspruch und Widerspruchsbegründung“) sowie der Widerspruchsbegründung des Klägers und der Stellungnahme des Präsidenten der Beklagten zur Sitzung am 20. Juni 2013. Er wies darauf hin, dass die Verfahrensakten zur Einsichtnahme in Dekanat auslägen und auch während der Sitzung verfügbar seien. In der Sitzung vom 20. Juni 2013 wurden unter dem TOP 6 die Widerspruchsbegründung sowie die von Prof. S. nachträglich festgestellten weiteren Übereinstimmungen diskutiert. Der Promotionsausschuss beschloss einstimmig, dem Widerspruch nicht abzuhelfen, sofern die Anhörung des Klägers keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte ergebe. Mit Schreiben vom 4. Juli 2013 wurde der Kläger zur Stellungnahme zu den nachträglich ermittelten Übereinstimmungen aufgefordert. Dieser verwies mit Schreiben vom 30. Juli 2013 auf seine bisherigen Stellungnahmen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2013, dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 27. August 2013, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die S. 16-25 der Promotionsschrift seien vollumfänglich als Plagiate zu erachten. Die Schwärzungen im Gutachten von Prof. L. seien zum Zwecke des Datenschutzes notwendig gewesen und hätten eine umfassende Kenntnisnahme nicht verhindert. Zwar habe der Kläger in einigen Fußnoten auf die Quellenedition von Herrn K. verwiesen. Allerdings beruhe der Plagiatsvorwurf auf dem Umstand, dass der Kläger auf diesen Seiten ohne Kenntlichmachung den vollständigen Text aus der Arbeit von Herrn K. übernommen habe. Es laufe der Lebenserfahrung zuwider, dass die Arbeit des Klägers vor ihrer Erstbegutachtung zwei Jahre am Institut für Geschichte der Medizin gelegen haben solle. Die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG finde bei einer arglistigen Täuschung keine Anwendung. Zudem handle es sich um eine Entscheidungsfrist.

II.

Dagegen ließ der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 23. September 2013, am selben Tag bei Gericht eingegangen, Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben.

Zur Klagebegründung ließ der Kläger im Wesentlichen vortragen:

Das Präsidium der Beklagten sei falsch besetzt, da es entgegen Art. 20 Abs. 1 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG) v. 23. Mai 2006 (GVBl S. 245), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 212 VO zur Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), neben dem Präsidenten und dem Kanzler statt der maximal vier fünf weitere gewählte Mitglieder aufweise. Die ordnungsgemäße Ernennung des Präsidenten der Beklagten werde bestritten. Das Präsidium sei nicht mit dem Verfahren befasst worden. Der Dekan habe bei seiner Eilentscheidung nicht das Benehmen des Präsidiums eingeholt. Die rechtswirksame Einsetzung der Promotionskommission sowie die Genehmigung und Bekanntmachung der Grundordnung der Beklagten würden bestritten. Die Entziehung des Doktorgrades sei bereits durch den Beschluss des Promotionsausschusses vom 24. Oktober 2011 erfolgt. Es sei nicht nachvollziehbar, warum am 5. November 2012 nochmals ein entsprechender Beschluss gefasst worden sei. Der Beschluss des Promotionsausschusses vom 24. Oktober 2011 sei ohne korrekte Ladungen und Protokolle ergangen. Auch die Anhörung sei fehlerhaft. Der Beschluss vom 5. November 2012 weise ebenfalls Verfahrensfehler auf. Die Auslage der Promotionsschrift im Dekanat sei unzureichend. Für die Entziehung des Doktorgrades sei statt der Promotionsordnung vom 29. März 1983 die Promotionsordnung der Medizinischen Fakultät vom 10. Juni 2011 maßgeblich. Auch hätte der Beschluss vom 24. Oktober 2011 vor einer neuerlichen Beschlussfassung aufgehoben werden müssen. Durch den erstmaligen Verweis auf die Arbeit von Herrn K. auf S. 13 in Fußnote 81 habe der Kläger deutlich gemacht, dass diesbezüglich auch bei der Vornahme von „Blattzitierungen“ ein Rückgriff erfolgt sei. Zudem habe der Kläger die Arbeit von Herrn K. weitere 38 Mal zitiert. Die Promotionsschrift von Herrn K. sei ausschließlich als „Textedition“ zu erachten, während es sich bei der Arbeit des Klägers um eine „Übersichtsarbeit“ über den Stand der vorhandenen Handschriften handle. Die Entziehung des Doktorgrades sei unverhältnismäßig. Zudem habe die Beklagte bereits am 26. Juli 2011 von den Plagiatsvorwürfen Kenntnis erlangt, so dass die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG nicht gewahrt worden sei. Im Übrigen liege aufgrund von rechtsstaatlichen Erwägungen eine Verjährung der Rücknahmemöglichkeit vor.

Der Kläger ließ durch seinen Bevollmächtigten beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 15. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2013 aufzuheben.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Mit dem Schreiben vom 6. Juni 2011 sei lediglich ein Vorabprüfverfahren initiiert worden. Das eigentliche Prüfverfahren sei erst in der Sitzung des Promotionsausschusses vom 24. Oktober 2011 eingeleitet worden. Die Bezeichnung „Eilentscheid des Dekans“ stelle keine Bezugnahme auf eine „unaufschiebbare Eilentscheidung“ im juristischen Sinne dar, sondern sei als Betonung der Eilbedürftigkeit des Vorgangs zu verstehen. Der offizielle Auftrag der Hochschulleitung zur Prüfung der Promotionsschrift des Klägers sei am Tag der Mitteilung der beschlossenen Eröffnung des Verfahrens gestellt worden. Für die Entziehung der Doktorwürde sei der Promotionsausschuss der Medizinischen Fakultät zuständig, weshalb es auf die Zusammensetzung der Hochschulleitung nicht ankomme. Die Promotionskommission habe gegenüber dem Promotionsausschuss ausschließlich eine beratende Funktion inne. Die Entziehung des Doktorgrades sei erstmalig durch den Beschluss des Promotionsausschusses vom 5. November 2012 erfolgt. Die Mitglieder des Promotionsausschusses seien entsprechend dem „Grundsatz der eingeschränkten Unmittelbarkeit“ hinreichend über die Verdachtsmomente informiert worden. Der Doktortitel sei dem Kläger auf der Grundlage der Promotionsordnung vom 29. März 1983 verliehen worden, weshalb diese auch für die Entziehung heranzuziehen sei.

Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 25. März 2015 und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid vom 15. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Für die Entziehung des Doktorgrades ist die Promotionsordnung für die Medizinische Fakultät der Universität W. (PromO) vom 10. Juni 2011 und nicht die von der Beklagten zugrunde gelegte Promotionsordnung für die Medizinische Fakultät der Universität Würzburg vom 29. März 1983 (PromO a. F.) maßgeblich. Die Rechtmäßigkeit der Entziehung des Doktorgrades bestimmt sich mangels einer abweichenden Regelung nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids (BVerwG, U. v. 29.9.1982 - 8 C 138/81 - BVerwGE 66, 178/182; U. v. 28.7.1989 - 7 C 39/87 - BVerwGE 82, 260/261; VGH BW, U. v. 19.4.2000 - 9 S 2435/99 - KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19; VG Karlsruhe, U. v. 4.3.2013 - 7 K 3335/11 - VBlBW 2013, 429; VG Düsseldorf, U. v. 20.3.2014 - 15 K 2271/13 - ZUM 2014, 602; VG Regensburg, U. v. 31.7.2014 - RO 9 K 13.1442 - juris). Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 22. August 2013 befand sich die aufgrund der Art. 13 Abs. 1, Art. 64 Abs. 1 Satz 5 BayHSchG erlassene Promotionsordnung für die Medizinische Fakultät der Universität Würzburg vom 10. Juni 2011 in Kraft. Die Übergangsbestimmung des § 16 Satz 1 PromO findet keine Anwendung. Danach werden Promotionsverfahren, in denen die Dissertation bereits abgegeben wurde, nach den Bestimmungen derjenigen Promotionsordnung durchgeführt, die zum Zeitpunkt der ersten Abgabe der Dissertation in Kraft war. Vorliegend war das Promotionsverfahren jedoch mit der Verleihung des Doktorgrades an den Kläger mit Urkunde vom 29. September 2000 vollständig abgeschlossen. Das Entziehungsverfahren, welches auf den „actus contrarius“ gerichtet ist, stellt ein hiervon unabhängiges Verfahren dar.

Für die Entziehung des Doktorgrades sind als Rechtsgrundlagen die § 11 Abs. 2, 5 PromO i. V. m. Art. 48 BayVwVfG heranzuziehen. Hat sich der Doktorand im Promotionsverfahren einer Täuschung schuldig gemacht und wird diese erst nach Aushändigung der Urkunde bekannt, so kann nachträglich die Doktorprüfung für nicht bestanden erklärt werden (§ 11 Abs. 2 PromO). Gemäß § 11 Abs. 5 PromO richtet sich die Entziehung des Doktorgrades nach Art. 69 BayHSchG. Diese Bestimmung regelt jedoch ausschließlich den Fall, dass sich der Inhaber eines akademischen Grades durch ein späteres Verhalten der Führung unwürdig erweist. Zugleich macht der Verweis des Art. 69 BayHSchG auf Art. 48 BayVwVfG deutlich, dass letztere Vorschrift für die Entziehung eines rechtswidrig erworbenen Doktorgrades Anwendung findet (VG Regensburg, U. v. 31.7.2014 - RO 9 K 13.1442 - juris; BayVGH, U. v. 4.4.2006 - 7 BV 05.388 - BayVBl. 2007, 281; Reich, BayHSchG, 5. Aufl. 2007, Art. 69 Rn. 1). Die Vorschrift des Art. 48 BayVwVfG genügt auch bei der Rücknahme einer Promotionsentscheidung dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes (BVerwG, B. v. 20.10.2006 - 6 B 67/06 - juris).

Die Wahl der unzutreffenden Rechtsgrundlage in Gestalt des § 11 Abs. 5 PromO a. F. durch die Beklagte steht der Rechtmäßigkeit der Entziehung des Doktorgrades nicht entgegen. Vorliegend sind sowohl nach der Promotionsordnung aus dem Jahr 1983 als auch nach der einschlägigen Promotionsordnung aus dem Jahr 2011 für die Entziehung des Doktorgrades die allgemeine Vorschrift des Art. 48 BayVwVfG und infolgedessen dieselben Ermessenserwägungen maßgeblich (vgl. BayVGH, B. v. 8.12.2008 - 7 ZB 08.1402 - juris; BVerwG, U. v. 19.8.1988 - 8 C 29/87 - BVerwGE 80, 96; VG Regensburg, U. v. 31.07.2014 - RO 9 K 13.1442 - juris). Nach der von der Beklagten herangezogenen Bestimmung des § 11 Abs. 5 PromO a. F. richtete sich die Entziehung des Doktorgrades „nach den gesetzlichen Bestimmungen (Art. 48 und 49 BayVwVfG).“ Dies ist unter Zugrundelegung der Nachfolgebestimmung in Gestalt des § 11 Abs. 5 PromO gleichermaßen der Fall. Zwar verweist § 11 Abs. 5 PromO im Gegensatz zur Vorgängernorm auf Art. 69 BayHSchG. Diese Bestimmung regelt jedoch ausschließlich den Fall der nachträglichen Unwürdigkeit und erklärt im Übrigen Art. 48 BayVwVfG für anwendbar. Darüber hinaus beinhalten sowohl § 6 Abs. 1 Satz 1 PromO a. F. als auch die Nachfolgebestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 1 PromO die Vorgabe einer „selbstständigen“ Arbeit. Zudem sah bereits die Promotionsordnung aus dem Jahr 1983 in § 11 Abs. 2 die Möglichkeit vor, im Falle der Täuschung im Promotionsverfahren die Doktorprüfung nachträglich für Nichtbestanden zu erklären.

2. Der Bescheid vom 15. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2013 ist formell rechtmäßig.

2.1 Der Promotionsausschuss der Medizinischen Fakultät der Beklagten war für die Entziehung des Doktorgrades zuständig. Gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG ist die Hochschulleitung für alle Angelegenheiten zuständig, für die im Bayerischen Hochschulgesetz oder in der Grundordnung nicht eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Für die Entziehung eines akademischen Grades ist gemäß Art. 69 Satz 2 BayHSchG diejenige Hochschule zuständig, die den Grad verliehen hat. Innerhalb der Hochschule richtet sich die Zuständigkeit nach der Promotionsordnung i. S. v. Art. 64 Abs. 1 BayHSchG. Vorliegend war der Promotionsausschuss, welcher sich aus den dem Fakultätsrat der Medizinischen Fakultät angehörenden Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen zusammensetzt, für die Entziehung des Grades „Dr. med. dent.“ zuständig (§§ 3, 11 Abs. 5 Satz 2 PromO).

Auf die vom Kläger beanstandete Zusammensetzung der Hochschulleitung kommt es folglich nicht an. Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass seine diesbezüglichen Rügen nicht durchgreifen. Dem Vortrag der Beklagten, wonach der Präsident der Universität Würzburg gemäß Art. 21 BayHSchG in der Sitzung des Hochschulrates vom 2. Februar 2009 gewählt und mit Urkunde vom 29. September 2009 durch den Bayerischen Staatsminister für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst für die Amtszeit vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2015 ernannt wurde, ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Entgegen seiner Auffassung ist auch das Präsidium der Universität Würzburg, welches fünf Vizepräsidenten aufweist, ordnungsgemäß besetzt. Grundsätzlich gehören der Hochschulleitung neben dem Präsidenten und dem Kanzler nach Maßgabe der Grundordnung bis zu vier weitere Mitglieder an (Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayHSchG). Vorliegend hat jedoch das Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst (nunmehr: Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst) von der Ermächtigung des Art. 106 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG Gebrauch gemacht, wonach zur eigenverantwortlichen Steuerung von Hochschulen durch Rechtsverordnung unter anderem von Art. 20 BayHSchG befristete abweichende Regelungen getroffen werden können. Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 3 der Grundordnung der Universität Würzburg vom 15. Juni 2007 wurde basierend auf § 3 der Verordnung des Staatsministeriums zur Änderung der Verordnung über abweichende Regelungen vom Bayerischen Hochschulgesetz an der Universität Würzburg vom 28. Januar 2012 (GVBl S. 42) mit der Zweiten Änderungssatzung vom 28. März 2012 dahingehend geändert, dass der Hochschulleitung neben dem Präsidenten und dem Kanzler fünf weitere Mitglieder angehören. Die Zweite Satzung zur Änderung der Grundordnung der Universität Würzburg vom 28. März 2012 wurde im Übrigen ordnungsgemäß vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst genehmigt und bekanntgemacht. Auch die vom Kläger gerügte Einsetzung der Promotionskommission ist aufgrund der Zuständigkeit des Promotionsausschusses für die Entziehung nicht entscheidungserheblich. Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Promotionskommission, welche aus dem für Promotionsangelegenheiten zuständigen Prodekan als Vorsitzendem, drei Vertretern klinischer Fächer, zwei Vertretern theoretischer Fächer und einem Vertreter der Zahnheilkunde als ständigen Mitgliedern besteht (§ 3 Abs. 4 Satz 1 PromO), gegenüber dem Promotionsausschuss lediglich eine beratende Funktion inne hat. Dies geht aus Art. 31 Abs. 3 Satz 1 BayHSchG, wonach der Fakultätsrat beratende Ausschüsse einsetzen kann, sowie aus den § 5 Abs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 PromO hervor.

2.2 Entgegen der Auffassung des Klägers erfolgte die Einleitung des Entziehungsverfahrens nicht bereits mit der Beauftragung von Prof. L. durch das Schreiben des Präsidenten der Beklagten und des Dekans der Medizinischen Fakultät vom 6. Juni 2011. Hiermit wurde lediglich ein Vorprüfungsverfahren zum Zwecke der Begutachtung einzelner Arbeiten initiiert, um Verdachtsmomenten nachzugehen (vgl. VG Düsseldorf, U. v. 20.3.2014 - 15 K 2271/13 - ZUM 2014, 602).

Die Einleitung des Entziehungsverfahrens erfolgte durch den Beschluss des Promotionsausschusses im Teil II der Sitzung des Fakultätsrats Medizin vom 24. Oktober 2011. Dieser weist keine Verfahrensfehler auf. Der Promotionsausschuss war beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit des Promotionsausschusses setzt neben einer ordnungsgemäßen Ladung voraus, dass die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist (§ 3 Abs. 3 PromO). Eine ordnungsgemäße Ladung erfordert die Einhaltung einer Frist von acht Tagen; sie muss schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung an sämtliche Mitglieder ergehen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 PromO). Diese Kriterien erfüllt die Ladung vom 13. Oktober 2011. Entsprechend der Niederschrift war auch die Mehrheit der Mitglieder des Promotionsausschusses anwesend. Die Sitzungsniederschrift ist ebenfalls ordnungsgemäß erfolgt. Mangels einer Vorgabe in der Promotionsordnung ist hierfür § 30 Abs. 5 der Grundordnung der Universität Würzburg maßgeblich. Danach muss die Niederschrift bestimmte Angaben (Ort und Tag der Sitzung, Namen der vorsitzenden Personen und der anwesenden Mitglieder des Gremiums, behandelter Gegenstand und Anträge, gefasste Beschlüsse) aufweisen. Auch eine Unterzeichnung der vorsitzenden Person und eines etwaigen Schriftführers sind erforderlich. Diesen Anforderungen genügt das vorliegende Protokoll.

Der Auffassung des Klägers, wonach bereits die Entziehung des Doktorgrades den Beschlussgegenstand bildete, folgt die Kammer nicht. Vielmehr bildete die Einleitung des Entziehungsverfahrens gegenüber dem Kläger den Beschlussgegenstand. Unter alleiniger Zugrundelegung der Tagesordnung und der Niederschrift der Sitzung vom 24. Oktober 2011 erscheint es zwar unklar, ob die Einleitung oder bereits die Entziehung des Doktorgrades den Beschlussgegenstand darstellte. So ist im Protokoll unter dem Tagesordnungspunkt 21.2. der Tagesordnung/Teil I vermerkt, dass „die Mitglieder des Promotionsausschusses im Teil II der Sitzung über den Entzug des Doktorgrades abstimmen.“ Der Tagesordnungspunkt 25.2. der Tagesordnung/Teil II trägt die Überschrift „Entzug des Doktorgrades, hier: Bestätigung des Eilentscheids des Dekans“. Hierunter ist vermerkt, dass sich der Vorsitzende der Promotionskommission „für den Entzug des Doktorgrades“ ausspreche. Nach der Niederschrift wurde im Anschluss „der Eilentscheid des Dekans“ bestätigt. Diese verhält sich jedoch nicht dazu, was unter dem „Eilentscheid des Dekans“ zu verstehen ist. Unter Heranziehung des weiteren Schriftverkehrs wird jedoch deutlich, dass mit dem Beschluss lediglich die Einleitung des Entziehungsverfahrens bezweckt wurde. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass „sich die Universität zusammen mit dem Promotionsausschuss der Medizinischen Fakultät veranlasst sehe, ein Prüfverfahren wegen der Verdachts des Vorliegens eines Plagiats einzuleiten.“ Sie räumte ihm zunächst eine Frist zur Stellungnahme bis zum 31. Oktober 2011 ein, d. h. bis zu einem gegenüber dem Termin der Sitzung des Promotionsausschusses späteren Zeitpunkt. Auch das Schreiben der Beklagten vom 8. November 2011 an den Klägerbevollmächtigten erfolgte unter dem Betreff „Einleitung eines Prüfverfahrens“. Für den Beschluss der Einleitung des Entziehungsverfahrens spricht auch das Schreiben des Präsidenten der Beklagten vom 26. Oktober 2011, mit dem dieser dem Dekan der Medizinischen Fakultät den Vorgang „zur Überprüfung“ überließ. Zudem teilte der Dekan, welcher gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 PromO den Vorsitz des Promotionsausschusses inne hat, dem Präsidenten der Beklagten mit Schreiben vom selben Tag mit, dass der Promotionsausschuss während der Fakultätsratssitzung am 24. Oktober 2011 seinen „Eilentscheid zum Antrag auf Einleitung zur Aberkennung der Doktortitel […]“ einstimmig gebilligt habe.

Die Entziehung des Doktorgrades des Klägers wurde erst in der Sitzung des Promotionsausschusses vom 5. November 2012 beschlossen. Dieser Beschluss ist verfahrensgemäß ergangen. Entgegen der Ansicht des Klägers musste der Beschluss vom 24. Oktober 2011 nicht vor der Beschlussfassung am 5. November 2012 aufgehoben werden, da es sich um zwei unterschiedliche Beschlussgegenstände handelte. Der Promotionsausschuss war gemäß § 3 Abs. 3 PromO beschlussfähig. Die Mehrheit seiner Mitglieder war anwesend und stimmberechtigt. Die Ladung vom 25. Oktober 2012 erging form- und fristgerecht. Dem steht die vom Kläger gerügte Auslage der Dissertation im Dekanat der Medizinischen Fakultät im Vorfeld der Sitzung nicht entgegen. Zunächst bestand auch während der Sitzung die Möglichkeit einer Einsichtnahme durch die Ausschussmitglieder. Darüber hinaus kann der zu Art. 69 BayVwVfG angeführte Rechtsgedanke, wonach Entscheidungsträger zwar hinreichend über die Sachverhaltsermittlung in Kenntnis gesetzt werden, hieran aber nicht vollumfänglich partizipiert haben müssen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 69, Rn. 5), auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Diesen Anforderungen entsprach die Beschlussfassung vom 5. November 2012. Den Mitgliedern des Promotionsausschusses wurde basierend auf den zuvor eingeholten Expertenauffassungen eine hinreichende Tatsachengrundlage zur Entscheidungsfindung gewährt. So war die Promotionsschrift des Klägers durch den externen Gutachter Prof. L. untersucht worden. Des Weiteren hatte sich die Promotionskommission - entsprechend ihrer nach der Promotionsordnung vorgegebenen beratenden Funktion - bereits im Vorfeld der Einleitung des Entziehungsverfahrens mit dem Sachverhalt befasst. Diese Untersuchungsergebnisse wurden in die Ausschusssitzung eingeführt, indem der Dekan über die „universitätsinternen Prüfungen“ Bericht erstattete. Der Vortrag des Klägers, wonach die Beschlussfassung ausschließlich auf der Grundlage der Darstellung des Dekans stattgefunden habe, ist unzutreffend. Ausweislich der Sitzungsniederschrift verlas der Dekan sowohl die Stellungnahme des Klägers vom 16. Oktober 2011 als auch das Gutachten von Prof. L.. Die Sitzungsniederschrift entspricht den Vorgaben des § 30 Abs. 5 GrundO. Der Behauptung des Klägers, wonach die Datumsangabe der E-Mail („11/8/2012“), mit der die Protokollführerin die Niederschrift an das Justiziariat der Beklagten übermittelte, deren Anfertigung vor der Ausschusssitzung belege, ist unzutreffend. Die Datierung ist ersichtlich auf das anglo-amerikanische Datumsformat des Programms „Novell GroupWise“ zurückzuführen. Dementsprechend wurde die E-Mail am 8. November 2012 und damit erst nach der Sitzung des Promotionsausschusses an das Justiziariat versandt.

2.3 Die Anhörung des Klägers gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG erfolgte ordnungsgemäß. Dem Kläger wurde von der Beklagten vor der Beschlussfassung des Promotionsausschusses am 5. November 2012 eine Frist zur Stellungnahme bis zum 28. Juni 2012 eingeräumt. Der Rechtmäßigkeit der Anhörung steht die Schwärzung einzelner Passagen im Gutachten von Prof. L. nicht entgegen. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme der behördlichen Entscheidungsgrundlage ist eine notwendige Voraussetzung der Anhörung (Engel/Pfau in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2014, § 28 Rn. 48 f.). Folglich ist die Behörde verpflichtet, dem Betroffenen die entscheidungserheblichen Tatsachen mitzuteilen. Allerdings besteht diese Verpflichtung nur insofern, wie eine Kenntniserlangung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erforderlich ist. Insbesondere ist es zulässig, Geheimhaltungspflichten Rechnung zu tragen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 28 VwVfG, Rn. 17). Vorliegend bezweckten die Schwärzungen, dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der weiteren unter Plagiatsverdacht stehenden Doktoranden aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Kläger infolge der Schwärzungen an der Kenntniserlangung der entscheidungserheblichen Umstände gehindert war. Schließlich gab die Beklagte die den Kläger betreffenden Ausführungen frei und begründete die vorgenommenen Schwärzungen. Dies gilt gleichermaßen für das dem Kläger ebenfalls nur auszugsweise übermittelte Schreiben des Vorsitzenden der Promotionskommission vom 19. Oktober 2011. Zudem hatte die Klägerseite die Gelegenheit, das ungeschwärzte Gutachten im Rahmen der gerichtlichen Akteneinsicht einzusehen (vgl. Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG).

3. Der Bescheid vom 15. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2013 ist auch materiell rechtmäßig. Gemäß Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden (BVerwG, B. v. 20.10.2006 - 6 B 67.06 - juris). So verhält es sich hier. Die Verleihung des Doktorgrades an den Kläger war rechtswidrig. Die Promotionsschrift des Klägers stellt ersichtlich keine selbstständige wissenschaftliche Arbeit i. S. d. Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PromO dar. Die Beklagte hat auch ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt.

3.1 Die fehlerhafte Bezeichnung des zu entziehenden Grades mit „Dr. med.“ im Ausgangsbescheid vom 5. November 2012 ist durch die zutreffende Angabe im Widerspruchsbescheid vom 22. August 2013 mit „Dr. med. dent.“ geheilt worden. Im Übrigen ist die Kammer der Auffassung, dass es sich bei der Angabe im Ausgangsbescheid um eine offenbare Unrichtigkeit i. S. d. Art. 42 BayVwVfG handelte, welche jederzeit berichtigt werden konnte. Eine Unrichtigkeit ist offenbar, wenn der Irrtum aus dem Kontext des Verwaltungsaktes oder seiner Bekanntgabe zu Tage tritt (BVerwG, B. v. 23.10.1985 - 7 B 193/85 - NVwZ 1986, 198). So verhält es sich hier. Für die Beteiligten war unter Zugrundelegung der Begründung des Ausgangsbescheids unschwer erkennbar, dass die Beklagte die Angabe des Zusatzes „dent.“ versehentlich unterlassen hatte.

3.2 Der Kläger täuschte die Gutachter darüber, dass es sich bei den streitgegenständlichen Passagen auf den Seiten 16 bis 25 seiner Arbeit nicht um eine selbstständige wissenschaftliche Leistung handelte, sondern diese vielmehr den Seiten 2 bis 13 der Promotionsschrift von Herrn K. entnommen waren.

Der Grundsatz, dass „nur eine unter Offenlegung aller verwendeten Quellen und Hilfsmittel erbrachte wissenschaftliche Leistung den Anforderungen an eine eigenständige Dissertation genügt“ (VGH BW, B. v. 13.10.2008 - 9 S 494/08 - VBlBW 2009, 191), bzw. „die wörtliche oder sinngemäße Übernahme von Textpassagen aus fremden Werken ohne hinreichende Kennzeichnung gegen grundlegende Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens verstößt und die Annahme als Dissertation im Regelfall ausschließt“ (BayVGH, U. v. 4.4.2006 - 7 BV 05.3888 - BayVBl 2007, 281), war bereits in § 6 Abs. 1, 2 PromO a. F. niedergelegt. Danach musste die Dissertation selbstständig angefertigt, die benutzte Literatur und die sonstigen Hilfsmittel vollständig angegeben sowie wörtliche oder nahezu wörtliche Übernahmen aus dem Schrifttum kenntlich gemacht werden. Vorliegend agierte der Kläger entgegen der von ihm gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 PromO a. F. mit Schreiben vom 12. Dezember 1999 und vom 27. Februar 2000 abgegebenen ehrenwörtlichen Erklärungen, die Dissertation selbstständig angefertigt und keine anderen als die von ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt zu haben. Der in § 11 Abs. 2 PromO verwendete Begriff der „Täuschung“ ist als eine Bezugnahme auf den Betrugstatbestand des § 263 Strafgesetzbuch (StGB) zu erachten (vgl. VG Düsseldorf, U. v. 20.3.2014 - 15 K 2271/13 - ZUM 2014, 602; VG Regensburg, U. v. 31.7.2014 RO 9 K 13.1442 - juris). Erforderlich sind eine Täuschungshandlung, durch die ein Irrtum erregt wird, sowie ein Täuschungsvorsatz. Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn Textstellen der Promotionsschrift nicht vom Doktoranden selbst, sondern von einem anderen Autor herrühren und dies nicht ausreichend kenntlich gemacht wird (vgl. VG Düsseldorf, U. v. 20.3.2014 - 15 K 2271/13 - ZUM 2014, 602; VG Berlin, U. v. 15.4.2009 - 12 A 319.08 - juris; BayVGH, B. v. 19.8.2004 - 7 CE 04.2058 - juris). Die ohne Kenntlichmachung übernommenen Textstellen aus der Arbeit von Herrn K. sind zur Überzeugung des Gerichts als Plagiate zu erachten. Ein Plagiat liegt vor, wenn „planmäßig und nicht nur vereinzelt komplette Passagen aus dem Werk eines anderen Autors in einer Dissertation übernommen und dabei nicht als solche gekennzeichnet werden“ (VGH BW, B. v. 13.10.2008 - 9 S 494/08 - VBlBW 2009, 191). Ein planmäßiges Vorgehen ist gegeben, denn die 26-seitige Promotionsschrift des Klägers besteht zu mehr als einem Drittel aus kopierten Textstellen aus der Dissertation von Herrn K. Dieser Befund ist sowohl durch die Begutachtungen durch Prof. L. und Prof. S. als auch von der Promotionskommission bestätigt worden. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger die Arbeit von Herrn K. in seinem Literaturverzeichnis auf Seite 31 aufführt und hierauf, wie der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung betonte, in weiteren 38 Fußnoten verweist. Die Aufnahme der Promotionsschrift von Herrn K. in das Literaturverzeichnis steht der Qualifizierung der streitgegenständlichen Textpassagen als Plagiate nicht entgegen. Schließlich ist im Rahmen einer wissenschaftlichen Arbeit eine Kennzeichnung der wörtlichen Übernahmen unmittelbar an den betreffenden Passagen vorauszusetzen (VGH BW, U. v. 19.4.2000 - 9 S 2435/99 - KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19; VG Karlsruhe, U. v. 4.3.2013 - 7 K 3335/11 - VBlBW 2013, 429; VG Freiburg, U. v. 23.5.2012 - 1 K 58/12 - juris; VG Frankfurt, U. v. 23.5.2007 - 12 E 2262/05 - juris; VG Düsseldorf, U. v. 20.3.2014 - 15 K 2271/13 - ZUM 2014, 602). Auch die Fußnoten stellen keine Kenntlichmachung der wörtlichen Übernahme mehrseitiger Textpassagen dar (vgl. VGH BW, B. v. 13.10.2008 - 9 S 494/08 - VBlBW 2009, 191), denn der Kläger hat die wörtlich übernommenen Abschnitte im Text nicht durch Anführungszeichen gekennzeichnet. Auf diese Weise erweckt er beim Leser den Eindruck, die übernommenen Ausführungen aus der Promotionsschrift von Herrn K. entstammten seiner geistigen Leistung. Insoweit schließt sich die Kammer den Ausführungen von Prof. S. in seiner E-Mail vom 28. Mai 2013 an den Dekan der Medizinischen Fakultät an: „Selbst ein Hinweis auf die Arbeit [von Herrn K.] wäre also nicht ausreichend, sondern der Verf. hätte den gesamten Text von Seite 16 bis 25 bzw. seine diversen Abschnitte vollständig als wörtliche Zitate aus K. kenntlich machen müssen, dessen Einführung damit fast zur Gänze im Wortlaut übernommen wurde.“

Der Einwand, der Kläger habe durch den erstmaligen Verweis auf die Arbeit von Herrn K. auf Seite 13 in Fußnote 81 deutlich gemacht, dass diesbezüglich auch bei der Vornahme von „Blattzitierungen“ ein Rückgriff erfolgt sei, steht der Qualifizierung der Seiten 16 bis 25 als plagiatbehaftet nicht entgegen. Schließlich gibt der Kläger auf Seite 13 in Fußnote 81 an, „Blattzitierungen“ in Bezug auf die Seiten 16 bis 46 der Arbeit von Herrn K. zu tätigen. Die „Blattzitierungen“ nimmt er im Folgenden, wie Prof. S. in seiner E-Mail vom 28. Mai 2013 zutreffend festgestellt hat, zwar ordnungsgemäß vor. Allerdings entkräftet diese Vorgehensweise nicht den hiervon divergierenden Vorwurf der wörtlichen Übernahme der Seiten 2 bis 13 der Promotionsschrift von Herrn K.

Der Vortrag des Klägers, wonach unter den Promovenden von Prof. K. im Rahmen der Befassung mit der „Würzburger Wundarznei“ der Rückgriff auf gemeinsame Materialsammlungen üblich gewesen sei, lässt sich ebenfalls nicht gegen das Vorliegen eines Plagiats ins Feld führen. Vielmehr tritt hierdurch deutlich zu Tage, dass das für eine Dissertation essentielle Kriterium der Selbstständigkeit der wissenschaftlichen Darbietung im Hinblick auf die Arbeit des Klägers nicht erfüllt ist. Hierauf deutet Prof. K. auf Seite 2 seines Erstgutachtens selbst hin, wonach der Kläger die Arbeit „unterstützt durch Mitarbeiter und Hilfsmittel des Würzburger medizinhistorischen Instituts“ angefertigt habe. Die Behauptung, die Textidentität könne auch darauf zurückzuführen sein, dass Herr K. Passagen aus der Arbeit des Klägers in seine Dissertation übertragen habe, ist nicht nachvollziehbar. Schließlich wird bereits durch die vielfachen Verweise des Klägers auf die Dissertation von Herrn K. deutlich, dass ihm diese während der Erstellung seiner Arbeit vorlag. Im Übrigen spricht auch die zeitliche Abfolge für ein Plagiieren des Klägers. Die mündliche Prüfung von Herrn K. erfolgte bereits am 16. Dezember 1998, während der Kläger erst am 12. Dezember 1999 die Zulassung zur Promotion beantragte. Nicht entscheidungserheblich ist der Umstand, dass Prof. L. nach dem Vortrag des Klägers ein „Intimfeind“ von Prof. K. gewesen sein soll. Die Textidentität ist nach Auffassung der Kammer offenkundig. Im Übrigen wurden die gutachterlichen Feststellungen innerhalb des Widerspruchsverfahrens insbesondere durch die Untersuchung von Prof. S. bestätigt, der gegenüber Prof. L. sogar noch weitere textidentische Passagen ermittelte.

Demnach spiegelte der Kläger durch das Unterlassen einer Kenntlichmachung der Übernahme der streitgegenständlichen Textpassagen (mitsamt der Fußnoten) aus der Arbeit von Herrn K. sowie der Abgabe der ehrenwörtlichen Erklärungen vom 12. Dezember 1999 und vom 27. Februar 2000 über die Eigenständigkeit seiner Leistung den Gutachtern und den weiteren am Promotionsverfahren beteiligten Stellen vor, dass diese seiner eigenständigen wissenschaftlichen Befähigung entsprangen. Auf diese Weise rief er bei ihnen einen Irrtum über die geistige Urheberschaft hervor. Dieser war für die Verleihung des akademischen Grades „Dr. med. dent.“ kausal. Der Kläger handelte auch mit Täuschungsvorsatz.

Dem Promotionsausschuss steht ein Beurteilungsspielraum im Hinblick auf die Erheblichkeit der Täuschungshandlung zu (VGH BW, U. v. 19.4.2000 - 9 S 2435/99 - KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19; VG Düsseldorf, U. v. 20.3.2014 - 15 K 2271/13 - ZUM 2014, 602; VG Regensburg, U. v. 31.7.2014 - RO 9 K 13.1442 - juris). Diesbezüglich ist die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob ein Verstoß gegen das Willkürverbot oder sachfremde Erwägungen vorliegen (VGH BW, U. v. 19.4.2000 - 9 S 2435/99 - KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19; VG Düsseldorf, U. v. 20.3.2015 - 15 K 2271/13 - ZUM 2014, 602). Hierfür bestehen in Anbetracht des Ausmaßes der Textidentität keine Anhaltspunkte.

Die Rücknahmeentscheidung weist weder in Bezug auf den Ausgangs- noch auf den Widerspruchsbescheid Ermessensfehler auf (§ 114 VwGO). Die Beklagte hat ihr Entschließungs- und Auswahlermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Entziehungsverfahren seinen Ursprung in einem anonymen Hinweis fand (vgl. VG Karlsruhe, U. v. 4.3.2013 - 7 K 3335/11 - VBlBW 2013, 429). Auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger nicht berufen. Zwar müssen auch bei einem rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt i. S. d. Art. 48 Abs. 3 BayVwVfG, der keine Geld- oder Sachleistungen gewährt, innerhalb der Ermessensausübung Vertrauensschutzgesichtspunkte berücksichtigt werden (BVerwG, B. v. 20.10.2006 - 6 B 67.06 - juris). Allerdings ist eine Berufung auf Vertrauensschutz ausgeschlossen, wenn eine arglistige Täuschung vorliegt. Eine Arglist besteht, wenn die vorsätzliche Irreführung eine Einwirkung auf den behördlichen Erklärungswillen bezweckt (OVG Hamburg, B. v. 28.8.2001 - 3 Bs 102/01 - NVwZ 2002, 885). Dies ist bei der auf einer Täuschung beruhenden Verleihung des Doktorgrades der Fall (BVerwG, U. v. 19.4.2000 - 9 S 2435/99 - KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19; VGH BW, B. v. 13.10.2008 - 9 S 494/08 - VBlBW 2009, 191; VG Karlsruhe, U. v. 4.3.2013 - 7 K 3335/11 - VBlBW 2013, 429; VG Frankfurt a.M., U. v. 23.7.2007 - 12 E 2262/05 - juris; Reich, BayHSchG, 5. Aufl. 2007, Art. 69 Rn. 1). Darüber hinaus begründet der Umstand, dass Erst- und Zweitgutachter die Plagiate nicht bemerkten, keinen Vertrauensschutz dahingehend, die „elementaren Grundlagen wissenschaftlicher Arbeitstechniken missachten zu dürfen“ (BayVGH, U. v. 4.4.2006 - 7 BV 05.3888 - BayVBl 2007, 281; VG Karlsruhe, U. v. 4.3.2013 - 7 K 3335/11 - VBlBW 2013, 429; VG Regensburg, U. v. 31.7.2014 - RO 9 K 13.1442 - juris).

Bei der Entziehung eines Doktorgrades haben in den Abwägungsvorgang die damit einhergehenden beruflichen Beeinträchtigungen Eingang zu finden (BVerwG, B. v. 20.10.2006 - 6 B 67/06 - juris). Der Promotionsausschuss hat ausweislich der Niederschrift der Sitzung vom 5. November 2012 eine Abwägung der widerstreitenden Interessen in Gestalt der beruflichen Nachteile des Klägers und dem öffentlichen Interesse an der Entziehung getätigt. Es ist nicht zu beanstanden, dass er dem Schutz der wissenschaftlichen Lauterkeit und der Wahrung des Renommees der Medizinischen Fakultät ein größeres Gewicht beimaß als den von Art. 12 Abs. 1 GG erfassten beruflichen Interessen des Klägers (vgl. BVerwG, B. v. 20.10.2006 - 6 B 67/06 - juris; BayVGH, U. v. 4.4.2006 - 7 BV 05.388 - BayVBl 2007, 281; VG Frankfurt a.M., U. v. 23.5.2007 - 12 E 2262/05 - juris; VG Düsseldorf, U. v. 20.3.2014 - 15 K 2271/13 - ZUM 2014, 602). Schließlich stellt die Funktionsfähigkeit der Wissenschaft ein „überragend wichtiges und verfassungsrechtlich in dem objektiven Regelungsgehalt des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verankertes Gemeinschaftsgut dar“ (BVerwG, U. v. 31.7.2013 - 6 C 912 - BVerwGE 147, 292). Hingegen musste der Umstand, dass die beiden Gutachter innerhalb des Promotionsverfahrens die Täuschung nicht registriert hatten, nicht in die Abwägung einfließen (BayVGH, U. v. 4.4.2006 - 7 BV 05.388 - BayVBl. 2007, 281; VG Regensburg, U. v. 31.7.2014 - RO 9 K 13.1442 - juris). Zudem sei darauf hingewiesen, dass der Gutachter Prof. L. den Verdacht geäußert hatte, die Arbeit des Klägers könne aus der Feder des Doktorvaters selbst stammen. In Anbetracht des Umfangs der plagiatbehafteten Textpassagen musste der Promotionsausschuss auch keine Nachbesserung der Arbeit als gegenüber der Entziehung milderes Mittel in Betracht ziehen. Eine Nachbesserung ist allenfalls bei Bagatellvergehen zu erwägen. Dies geht u. a. aus § 7 Abs. 2 PromO hervor, wonach ein Gutachter dem Promovenden die Dissertation zum Zwecke der Umarbeitung zurückgeben kann, wenn er sie „im Ganzen für befriedigend, jedoch in einigen nicht maßgeblichen Einzelheiten für verbesserungswürdig“ hält. Bei einem Anteil von mehr als einem Drittel an übernommenen Textpassagen war eine Nachbesserung ausgeschlossen.

3.3 Die Rücknahmemöglichkeit war auch nicht verfristet. Gemäß Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nur innerhalb eines Jahres seit der Kenntniserlangung der Behörde von den die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen zulässig. Allerdings findet diese Jahresfrist gemäß Art. 48 Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG i. V. m. Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BayVwVfG keine Anwendung, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung erwirkt wurde (vgl. VGH BW, B. v. 13.10.2008 - 9 S 494/08 - VBlBW 2009, 191; VGH BW, U. v. 19.4.2000 - 9 S 2435/99 KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19; VG Karlsruhe, U. v. 4.3.2013 - 7 K 3335/11 - VBlBW 2013, 429; VG Frankfurt a. M., U. v. 23.5.2007 - 12 E 2262/05 - juris; VG Düsseldorf, U. v. 20.3.2014 - 15 K 2271/13 - ZUM 2014, 602; VG Regensburg, U. v. 31.7.2014 - RO 9 K 13.1442 - juris). So verhält es sich hier. Der Kläger hat die Verleihung des akademischen Grades „Dr. med. dent.“ durch eine bewusste Täuschung über die selbstständige Erstellung der streitgegenständlichen Textpassagen erwirkt, was ein arglistiges Vorgehen darstellt.

Die vom Kläger erhobene Einrede der Verjährung dringt ebenfalls nicht durch. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich die von ihm angeführte Rechtsprechung zur Verjährung von verwaltungsrechtlichen Ansprüchen (BVerwG, U. v. 18.7.2012 - 8 C 4/11 - BVerwGE 143, 335) nicht auf die Rücknahme eines Verwaltungsaktes übertragen. Der Kläger verkennt, dass gemäß § 194 Abs. 1 BGB, der im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrags über die Vorschrift des Art. 62 Satz 2 BayVwVfG entsprechende Anwendung findet, nur Ansprüche der Verjährung unterliegen.

Eine Verwirkung der Rücknahmemöglichkeit kommt ebenfalls nicht in Betracht. Das Rechtsinstitut der Verwirkung entspringt dem Grundsatz von Treu und Glauben. Es besagt, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit seiner Geltendmachung ein längerer Zeitraum vergangen ist und besondere Umstände bestehen, die die verspätete Geltendmachung treuwidrig erscheinen lassen (BVerwG, U. v. 23.5.1975 - IV C 73.73 - BVerwGE 48, 247; U. v. 15.5.1985 - 3 C 86/82 - BVerwGE 69, 237). Vorliegend fehlt es aufgrund der Täuschung über die Selbstständigkeit der Anfertigung der Arbeit bereits an einem schutzwürdigen Vertrauen des Klägers in ein Unterlassen der Entziehung des Doktorgrades (vgl. VG Köln, U. v. 6.12.2012 - 6 K 2684/12; VG Düsseldorf, U. v. 20.3.2014 - 15 K 2271/13).

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung ihres Doktorgrades.
Die Philosophisch-Historische Fakultät der Beklagten verlieh der Klägerin am 21.08.2000 aufgrund ihrer Dissertation mit dem Titel „Historische Währungsunion zwischen Wirtschaft und Politik: Die Lateinische Münzunion 1865-1927“ und der mündlichen Prüfungen am 04.08.2000 und am 21.08.2000 den Grad eines Doktors der Philosophie. Die Dissertation wurde durch die von der Fakultät bestellten Gutachter, Prof. Dr. S. und Prof. Dr. Z., übereinstimmend mit dem Prädikat „cum laude“ (gut) bewertet. Die Arbeit wurde im Jahr 2001 im N.-Verlag veröffentlicht. Die Promotionsurkunde wurde der Klägerin mit Schreiben vom 08.01.2002 übersandt.
Nachdem das Dekanat der Philosophischen Fakultät Anfang April 2011 Kenntnis davon erhalten hatte, dass auf einer Internetplattform unter der Adresse http://de.vroniplag.wikia.com/wiki/xxx Belegstellen gesammelt würden, die den Verdacht begründen könnten, dass es sich bei der Dissertation der Klägerin in Teilen um ein Plagiat handeln könnte, billigte der Promotionsausschuss in seiner Sitzung am 13.04.2011 eine durch den Ausschussvorsitzenden eingeleitete Untersuchung der Vorwürfe. Die Mitglieder des Promotionsausschusses waren zuvor im Rahmen der Sitzung des Großen Fakultätsrats am selben Tag gewählt worden. Mit Schreiben vom 02.05.2011 teilte der Dekan der Philosophischen Fakultät der Klägerin den Stand des Untersuchungsverfahrens mit, übersandte eine synoptische Übersicht (Stand: 19.04.2011) über die mutmaßlichen nicht gekennzeichneten Übernahmen von Textstellen anderer Autoren, gab ihr die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme und bot ihr an, sich auch persönlich zu den Vorwürfen zu äußern.
Mit Schreiben vom 25.05.2011 nahm die Klägerin zu den Vorwürfen Stellung. Voraussetzung für die Entziehung des Doktorgrades sei, dass dessen Verleihung rechtswidrig gewesen sei. Es lägen jedoch keine Anzeichen dafür vor, dass die beiden Gutachter oder der Promotionsausschuss rechtswidrig gehandelt hätten. Die Arbeit sei ordnungsgemäß von Prof. Dr. S. betreut und das Verfahren entsprechend den Vorgaben der Promotionsordnung durchgeführt worden. Sie habe ihre Dissertation in den Jahren 1996 bis 1999 als externe Doktorandin verfasst und dabei die im Literaturverzeichnis der Arbeit angegebenen Quellen verwendet. Für die Dissertation habe sie umfangreiche Recherchen vor allem in französischen Archiven durchgeführt. Die wissenschaftlichen Ergebnisse ihrer Arbeit beruhten auf ihrer eigenen wissenschaftlichen Leistung. Beide Gutachten hätten den eigenständigen wissenschaftlichen Beitrag gewürdigt, der sich aus der Bearbeitung der Primärquellen ableiten ließe, und seien seinerzeit der Auffassung gewesen, dass die Arbeit aufgrund dieser wissenschaftlichen Leistung den Voraussetzungen des § 7 der Promotionsordnung genüge. Beide Gutachten hätten aber auch explizit auf die Schwächen der Arbeit hingewiesen. Diese seien somit in das Votum mit eingeflossen und beide Gutachter hätten die Arbeit mit „cum laude“ bewertet. Dieser Empfehlung sei der Promotionsausschuss der Fakultät bei der - nach den kritischen Hinweisen der Gutachter sicherlich besonders sorgfältigen - Prüfung ihrer Arbeit gefolgt. Bei den in der übersandten Synopse aufgelisteten Textstellen ließen sich verschiedene Fallgruppen unterscheiden. Zum Teil handele es sich um Stellen, die die Darstellung historischer Ereignisse beträfen. Da die Arbeit einen historischen Hintergrund habe, sei die Darstellung historischer Ereignisse lediglich eine erläuternde Umgebung für die Schlussfolgerungen, die sie aus dem Quellenstudium gezogen habe. Es liege in der Natur der Sache, dass diese historischen Ereignisse - oft in sehr ähnlicher Weise - bereits von vielen Autoren beschrieben worden seien. Die Aussagen seien völlig allgemeiner Natur und sie erhebe an keiner Stelle den Anspruch, dass diese ihre eigenen wissenschaftlichen Erkenntnisse wären. Bei der zweiten Gruppe von Textstellen handele es sich um allgemeine Begriffsdefinitionen. Bei der Beschreibung für das Verständnis der Hintergründe notwendiger Begriffe habe sie teilweise eine ähnliche oder dieselbe Formulierung wie andere Autoren verwandt, ohne dies ausdrücklich zu kennzeichnen. Diese Begriffe seien vielfältig in Lehr- und Handbüchern erläutert worden, sie seien nicht Teil der von ihr erbrachten eigenen wissenschaftlichen Leistung und sie erhebe auch nicht einen solchen Anspruch. Eine weitere Fallgruppe seien Passagen, die handwerkliche Defizite aufweisen würden. Darauf hätten beide Gutachter in ihren Voten hingewiesen und dies auch in ihre Beurteilung einfließen lassen. Die Autoren, deren Werke sie verwendet habe, seien in der unmittelbaren Umgebung der betroffenen Textstellen, als Fußnote oder im Literaturverzeichnis aufgeführt. Sie habe sich keine wertende Stellungnahme anderer Autoren zu eigen gemacht. Weder habe sie ihre Schlussfolgerungen noch ganze Kapitel von anderen Autoren übernommen. Sie habe die Arbeit selbständig erstellt und ihr eigener wissenschaftlicher Beitrag sei eindeutig. Nach Übersendung einer aktualisierten Version der Synopse (Stand: 16.05.2011) wurde die Klägerin in der Sitzung des Promotionsausschusses am 14.06.2011 persönlich angehört. Sie wiederholte im Wesentlichen ihre schriftlich formulierten Einwände. Weiter wies sie darauf hin, dass die problematische Kategorie der technischen Defizite lediglich einen geringen Teil der Dissertation (weniger als 1 % bezogen auf die Zeichenzahl ohne Leerstellen) betreffe. Angesichts des geringen Umfangs der problematischen Stellen sei zu fragen, ob diese nicht unterhalb der Bagatellgrenze blieben. Nach Abschluss der Anhörung und Beratung beschloss der Promotionsausschuss, der Klägerin den Doktorgrad zu entziehen.
In Ausführung dieses Beschlusses entzog der Vorsitzende des Promotionsausschusses mit Bescheid vom 22.06.2011 der Klägerin den mit Urkunde vom 21.08.2000 verliehenen Grad eines Doktors der Philosophie und gab ihr auf, die ihr übersandte Promotionsurkunde vom 21.08.2000 bis zum 15.07.2011 an die Beklagte zurückzugeben. Zur Begründung wurde ausgeführt, auf 80 Textseiten der Dissertation fänden sich insgesamt 125 Stellen, die als Plagiate zu klassifizieren seien. Diese Plagiate stammten aus 32 verschiedenen Publikationen, inklusive Einzelbeiträgen zu Handbüchern. Von diesen 32 Titeln seien 22 nicht im Literaturverzeichnis der Arbeit aufgeführt. Bei der großen Mehrheit der in der Dissertation aufgefundenen übernommenen Textstellen fehle ein Verweis auf den Originaltext, obwohl diese Textstellen entweder wortgleich oder fast wörtlich übernommen worden seien. Die Dissertation enthalte auch Übernahmen fremder Texte, die zwar mit korrekter Quellenangabe in der Fußnote aufgeführt, im Text aber nicht als Zitate gekennzeichnet seien. Festgestellt worden sei zudem eine hohe Zahl übernommener Textstellen in erläuternden Fußnoten, wobei der übernommene Originaltext lediglich in Teile zerlegt und an verschiedenen Stellen wiedergegeben worden sei. Größere Sinneinheiten seien ohne korrekte Kennzeichnung systematisch übernommen worden. Alle Kapitel der Arbeit enthielten längere Wortlaut- und Inhaltsübernahmen. Der Klägerin sei daher der Doktorgrad zu entziehen. Die Voraussetzungen eines Plagiats seien im Fall der Dissertation der Klägerin erfüllt: Sinneinheiten und nicht nur einzelne Gedanken seien ohne Quellenangaben übernommen worden; es sei erkennbar, dass das Plagiat planmäßig und nicht nur an wenigen isolierten Stellen erfolge; auch geringfügige Umformulierungen fremder Texte ohne Quellenangabe seien als Plagiat zu werten. Die von der Klägerin vorgenommene Klassifizierung und die damit verbundene Wertung bestimmter plagiierter Stellen als weniger gravierend sei nicht angemessen. Die Quantität und Qualität der im Text der Dissertation nachweisbaren Plagiate führten zu der zwingenden Schlussfolgerung, dass die Dissertation nicht als selbständige wissenschaftliche Arbeit zu bewerten sei. Angesichts der Vielzahl und des systematischen Charakters der Plagiate bestehe kein Zweifel daran, dass sich die Klägerin in ihrer Dissertation bewusst fremdes geistiges Eigentum angeeignet und als das eigene ausgegeben habe. Die Verleihung des Doktorgrades sei somit aufgrund falscher Voraussetzungen in Bezug auf die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistungen erfolgt. Die Monita der Gutachter seien ausschließlich auf inhaltliche und formale Defizite bezogen gewesen, nicht aber auf erkannte Plagiate in der Arbeit. Auf die Frage, ob die Arbeit ohne die plagiierten Stellen noch als eigenständige wissenschaftliche Leistung gewertet werden könne, komme es nicht an, denn eine solche Arbeit könne nicht in Teilen, sondern nur als Ganzes betrachtet werden. Mildere Maßnahmen unterhalb der Entziehung des Doktorgrades, beispielsweise in Form einer Nachbesserungsauflage, seien angesichts der festgestellten Schwere der Verstöße gegen die wissenschaftliche Praxis und des zeitlichen Abstands zur Veröffentlichung der Arbeit nicht mehr vertretbar. Es sei berücksichtigt worden, dass die Entziehung des Doktorgrades hinsichtlich der beruflichen Laufbahn und gesellschaftlich negative Auswirkungen für die Klägerin haben könne. Diese persönlichen Folgen seien abzuwägen gegen die Notwendigkeit, aus einer so schwerwiegenden Täuschung über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistung Konsequenzen in Bezug auf die Führung des Doktorgrads zu ziehen. Diese Interessenabwägung habe ergeben, dass das Interesse der Wissenschaft und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Zuverlässigkeit und Redlichkeit eines verliehenen Doktorgrads das persönliche Interesse der Klägerin, durch die Führung des Doktorgrades ihre erfolgreiche Promotion zu dokumentieren und ihre beruflichen Chancen zu verbessern, überwiege. Diese Wertung beruhe auch auf dem Umstand, dass der Doktorgrad hauptsächlich Beleg für die Befähigung zu wissenschaftlichem Arbeiten und kein berufsqualifizierender Abschluss sei. Damit bedeute die Entziehung keine so schwerwiegende Beeinträchtigung der künftigen beruflichen Möglichkeiten der Klägerin, dass in Abwägung dazu ein Entzug des Doktorgrades unverhältnismäßig erschiene.
Am 18.07.2011 legte die Klägerin gegen den Bescheid Widerspruch ein und begründete diesen dahingehend, dass der Promotionsausschuss die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit nicht nach Maßgabe des Gesetzes geprüft, sondern sich allein mit der Frage, ob ein „Plagiat“ vorliege, beschäftigt habe. Es stehe zwar außer Frage, dass die Dissertation Textpassagen enthalte, die ohne Kenntlichmachung als Zitat aus fremden Texten übernommen worden seien. Damit unterscheide sich die Arbeit jedoch nicht von einer Vielzahl anderer Dissertationen, in denen dies - sicherlich in Art und Umfang sehr unterschiedlich - ebenso der Fall sei.
Nachdem sich der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät in seiner Sitzung am 03.11.2011 mit der Widerspruchsbegründung befasst und dem Widerspruch nicht abgeholfen hatte, wies die Prorektorin für Studium und Lehre der Beklagten den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2011 zurück und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Promotion dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit diene und auf einer selbständigen wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) beruhe. Die Beachtung des Grundsatzes der Selbständigkeit stelle dabei ein zentrales Kriterium für die Verleihung des Doktorgrades dar. Die anerkannten Grundsätze des wissenschaftlichen Arbeitens verlangten dabei, dass Textpassagen aus den Werken anderer Autoren genannt und entsprechend kenntlich gemacht würden. Durch die Vorlage der Dissertation würde das Einhalten dieser Grundsätze durch den Promovenden schlüssig erklärt. Der Doktorgrad wäre im vorliegenden Fall nicht verliehen worden, wenn bekannt gewesen wäre, dass die vorgelegte Dissertation in nicht unerheblichem Umfang nicht zitierte Textstellen aus Werken anderer Autoren enthalte. Die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes ergebe sich somit aus dem begangenen Plagiat. Bei den Plagiaten handele sich nicht nur um ganz vereinzelte Passagen, die mit mangelnder Sorgfalt zu erklären wären, vielmehr weise die Vielzahl der nicht aufgeführten Zitate auf eine vorsätzliche Übernahme gedanklicher Leistungen anderer Autoren hin. Auf die Frage, ob entsprechende Mängel auch in einer Vielzahl anderer Dissertationen vorhanden seien, komme es nicht an. Die Universität sei nicht verpflichtet, vorgelegte Dissertationen systematisch auf fremde, nicht zitierte Textstellen zu untersuchen. Erhalte sie dagegen substantiiert Kenntnis von einem derartigen Fehlverhalten, sei sie verpflichtet, den Sachverhalt aufzuklären. Der Promotionsausschuss habe aufgrund der Vielzahl der plagiierten Textstellen sein Entschließungsermessen dahingehend ausgeübt, dass die Einleitung einer eigenständigen Untersuchung unumgänglich sei. Die monierten Textstellen seien das Ergebnis der vom Promotionsausschuss eigenständig durchgeführten Untersuchung. Eine Selbstbindung der Verwaltung im Rahmen der Ermessensausübung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil seit Bildung der Philosophischen Fakultät der Universität Heidelberg im Jahr 2002 kein vergleichbarer Fall bekannt geworden sei. Auch im Übrigen sei die Ermessensausübung nicht zu beanstanden. Der Promotionsausschuss habe sich bei seiner Entscheidung mit Alternativen zum Entzug des Doktorgrades auseinandergesetzt. Ein milderes Mittel sei nicht in Betracht gekommen, da Plagiate schwerwiegende Verstöße gegen die gute wissenschaftliche Praxis seien, über die Eigenständigkeit der wissenschaftlichen Leistung täuschten und daher grundsätzlich nicht toleriert werden könnten. Der vorliegende Fall liege über der hypothetischen Bagatellschwelle, so dass ein milderes Mittel in Form einer Nachbesserung nicht in Betracht komme. Ob die beanstandeten Stellen bei einer besseren Kontrolle der Universität früher bemerkt und nur zur einer Aufforderung zur Nachbesserung geführt hätten, sei rein hypothetisch und für den vorliegenden Fall irrelevant. Wäre der Sachverhalt seinerzeit bekannt gewesen, wäre das Promotionsverfahren nicht fortgesetzt worden. Aufgrund der Vielzahl der plagiierten Textstellen wäre die Nachbesserung praktisch der Anfertigung einer neuen Dissertation gleichgestellt gewesen. Zudem erscheine die Nachbesserung eines bereits vor zehn Jahren veröffentlichten Buches nicht vertretbar. Grundsätzlich zulässige generalpräventive Erwägungen seien im vorliegenden Fall nicht angestellt worden.
Die Klägerin hat am 14.12.2011 Klage erhoben. Sie verweist auf ihren bisherigen Vortrag und führt ergänzend aus, die angefochtenen Bescheide seien zudem formell rechtswidrig. Nicht der Promotionsausschuss, sondern der Fakultätsvorstand sei für den Erlass der Entziehungsverfügung zuständig gewesen. Nach dem Inkrafttreten des Landeshochschulgesetzes bestehe für § 22 der Promotionsordnung bereits keine tragfähige gesetzliche Grundlage mehr. Während es im Universitätsgesetz eine gesonderte Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Promotionsordnungen und die dortige Festlegung des für die Entziehung des Doktorgrades zuständigen Universitätsorgans gegeben habe, fehle eine solche im Landeshochschulgesetz. Nach § 38 Abs. 4 Satz 2 LHG regele die Promotionsordnung die weiteren Zulassungsvoraussetzungen, die Höchstdauer der Promotionszeit und die Durchführung des Promotionsverfahrens. Eine Regelung der Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften sei demgegenüber nicht vorgesehen. Desweiteren fehle es keineswegs an einer landesrechtlichen Zuständigkeitsregelung, wie dies § 22 PromO verlange. Ohne Zweifel handele es sich vorliegend um eine Fakultätsangelegenheit und insofern ergebe sich die Zuständigkeitsregelung aus § 23 Abs. 3 LHG.
Zudem seien die Mitglieder des Promotionsausschusses nicht ordnungsgemäß bestimmt worden. Zum einen sei für die Wahl des Promotionsausschusses der Fakultätsrat, nicht aber der Große Fakultätsrat zuständig gewesen. Zwar bestehe nach der Grundordnung der Beklagten die Möglichkeit, dass ein Großer Fakultätsrat eingerichtet werde und - sofern er bestehe - dann die Aufgaben des Fakultätsrates übernehme. Die Einrichtung eines solchen Großen Fakultätsrates obliege jedoch ausschließlich dem Senat. Eine Delegation dieser Entscheidung auf den Fakultätsrat selbst, wie dies in der Grundordnung vorgesehen sei, sei nicht zulässig. Zudem fehle es hier an einem Beschluss des Fakultätsrates. Außerdem habe es zum Zeitpunkt der vermeintlichen Beschlussfassung hierfür noch gar keine normative Grundlage in der Grundordnung gegeben. Schließlich habe ausweislich des Protokolls am 16.02.2005 nicht der Fakultätsrat, welcher dann für die Entscheidung zuständig sein sollte, sondern der Erweiterte Fakultätsrat getagt. Aus der Tatsache, dass die Entscheidung über die Einrichtung eines Großen Fakultätsrates unwirksam sei, folge, dass der Fakultätsrat den Promotionsausschuss hätte wählen müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Es sei zudem erforderlich, dass die Gremien - hier der Große Fakultätsrat - im Rahmen einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung entscheiden. Zur Prüfung, ob die Sitzung am 13.04.2011 ordnungsgemäß einberufen worden sei, seien die Einladungen vorzulegen. Weiter sei fraglich, ob der TOP 7 „Wahl des Promotionsausschusses“ wirksam in die Tagesordnung der Sitzung des Großen Fakultätsrats am 13.04.2011 aufgenommen worden sei. Die Wahl des Promotionsausschusses sei darüber hinaus verfahrensfehlerhaft gewesen, da sie nicht geheim und mit Stimmzetteln erfolgt sei. Zudem seien die Mitglieder des Promotionsausschusses zu Unrecht im Block gewählt worden. Eine Blockwahl würde es den Wählern unmöglich machen, individuelle Mehrheiten für die einzelnen Personen herbeizuführen. Ob es rechtlich statthaft gewesen sei, den Promotionsausschuss speziell für den Fall der Klägerin zu konstituieren, sei ebenfalls zweifelhaft.
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Zum anderen sei die abschließende Sitzung des Promotionsausschusses am 14.06.2011 nicht ordnungsgemäß geleitet worden, da Prof. Dr. F. und Frau St. als Sachverständige anwesend gewesen seien, ohne dass zuvor ihre Hinzuziehung beschlossen worden sei. Die in der ersten Sitzung des Promotionsausschusses am 13.04.2011 getroffene Übereinkunft, eng mit der Kommission zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, deren Ombudsmann für die Geisteswissenschaften, der Rechtsabteilung und dem Rektorat zusammenzuarbeiten, ersetze den erforderlichen Beschluss zu Beginn der Sitzung nicht. Zum einen könne ein solcher Beschluss nicht als Vorratsbeschluss gefasst werden. Zum anderen habe sich der Ausschuss nur auf die Zusammenarbeit mit den genannten Institutionen, nicht aber auf die Teilnahme der konkreten Personen - Prof. Dr. F. und Frau St. - geeinigt. Dieser Verfahrensfehler sei auch kausal geworden. Es gebe gute Gründe dafür, dass der Promotionsausschuss nichtöffentlich verhandele. Jede weitere anwesende Person nehme Einfluss auf den Verlauf der Entscheidungsfindung, und die Sachverständigen hätten ein Rederecht. Es habe zudem den Anschein, als seien die Sachverständigen nicht nur bei der Beratung, sondern auch bei der Beschlussfassung anwesend gewesen. Das sei rechtlich noch nicht einmal erlaubt, wenn über die Hinzuziehung verfahrensordnungsgemäß entschieden worden wäre. Des weiteren sei die Beschlussfähigkeit des Gremiums nur gegeben, wenn die Sitzung ordnungsgemäß geleitet werde. Da zur ordnungsgemäßen Sitzungsleitung eben auch die Feststellung der Beschlussfähigkeit vor Eröffnung der Sitzung sowie die Beschlussfassung über die Zuziehung von Sachverständigen gehörten, fehle es an dieser Voraussetzung. Ein nicht beschlussfähiges Gremium könne auch keine rechtmäßigen Beschlüsse fassen.
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Wenn der Promotionsausschuss zuständig gewesen wäre, hätte auch die Widerspruchsentscheidung durch ihn - und nicht durch die Prorektorin für Studium und Lehre - erfolgen müssen. Es handele sich vorliegend nicht um eine Hochschulprüfungen betreffende Angelegenheit, so dass § 8 Abs. 2 Satz 1 LHG nicht einschlägig sei. Die Entscheidung, einen akademischen Grad zu entziehen, sei keine Entscheidung aus dem Bereich des Prüfungsrechts, denn elementarer Bestandteil prüfungsrechtlicher Entscheidungen sei die Bewertung von Prüfungsleistungen, worum es vorliegend offenkundig nicht gehe. Außerdem handele es sich bei der Promotionsordnung auch nicht um eine Prüfungsordnung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 LHG. Eine entsprechende Anwendung sei ausgeschlossen, da darin ein Verstoß gegen das Verbot, Eingriffsgrundlagen aus Analogien zu schließen, liege. Es sei zudem zweifelhaft, ob Frau Prof. Dr. N. tatsächlich das für Lehre zuständige Rektoratsmitglied der Beklagten sei. Außerdem werde bezweifelt, dass das Rektorat auf Vorschlag des Rektors bestimmte Geschäftsbereiche für seine Mitglieder festgelegt habe.
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Der angegriffene Ausgangsbescheid sei auch ermessensfehlerhaft, da nicht alle relevanten Gesichtspunkte in die Ermessensentscheidung eingestellt worden seien. Namentlich die erhebliche Zeitspanne zwischen Verleihung des Doktorgrades und behördlicher Entscheidung habe in den Diskussionen des Promotionsausschusses keine Rolle gespielt. Auch der denunziatorische Charakter der Sache spiele in den Erwägungen der Beklagten zu Unrecht keine Rolle. Eine nachträgliche Nachbesserung der Ermessenserwägungen sei unzulässig. Diese seien nicht in nachfolgenden Schriftsätzen, sondern durch den Promotionsausschuss in dessen Sitzung anzustellen gewesen, was ausweislich des Protokolls jedoch nicht erfolgt sei.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.11.2011 aufzuheben, hilfsweise, den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.11.2011 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie nimmt Bezug auf die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, der Promotionsausschuss sei für die Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades zuständig gewesen. Dies ergebe sich aus § 35 Abs. 7 Satz 2 LHG, wonach die Zuständigkeit für die Entziehung des Doktorgrades bei der jeweiligen Hochschule liege, und § 22 Abs. 1 der Promotionsordnung für die Philosophische Fakultät und die Neuphilologische Fakultät vom 22.09.2006 i.d.F. vom 24.05.2007, wonach der Promotionsausschuss für die Entscheidung innerhalb der Hochschule zuständig sei.
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Die Wahl des Promotionsausschusses sei zu Recht durch den Großen Fakultätsrat erfolgt, denn das Landeshochschulgesetz eröffne unter § 25 Abs. 3 Satz 1 die Möglichkeit, in der Grundordnung der Universität eine Regelung zur Einsetzung eines Großen Fakultätsrates zu treffen. Der Senat habe in § 16 Abs. 3 der Grundordnung generell festgelegt, diese Entscheidung den Fakultäten zu überlassen und entsprechend habe sich die Philosophische Fakultät am 16.02.2005 für die Einsetzung eines Großen Fakultätsrates entschieden. Zudem habe das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg der Grundordnung der Beklagten zugestimmt. Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 der Grundordnung oblägen bei Einsetzung eines Großen Fakultätsrates diesem die Aufgaben des Fakultätsrates und damit auch die Wahl des Promotionsausschusses nach § 3 Abs. 2 der Promotionsordnung. Die Zweifel der Klägerin an der ordnungsgemäßen Aufnahme des neuen Tagesordnungspunktes 7 (Wahl des Promotionsausschusses) bei der Sitzung des Großen Fakultätsrates am 13.04.2011 entbehrten jeder Grundlage. Auch die Wahl des Promotionsausschusses durch den großen Fakultätsrat am 13.04.2011 sei - entsprechend den Vorgaben der Verfahrensordnung - geheim und mit Stimmzetteln erfolgt. Die vorangegangene Wahl des Promotionsausschusses der Philosophischen Fakultät habe am 25.10.2006 stattgefunden. Nach einem turnusmäßigen Dekanewechsel, sei die Wahl eines neuen Promotionsausschusses zunächst ausgesetzt worden, da keine dringenden bzw. streitigen Aufgaben angestanden hätten. Es sei nicht unüblich, solche Ausschüsse über die festgelegte Amtszeit weiter bestehen zu lassen, zumal die Beschlussfähigkeit über die Regelung von § 9 Abs. 2 LHG gesichert sei. Erst durch den Fall der Klägerin sei die ohnehin anstehende Wahl des neuen Promotionsausschusses dann umgehend in die Wege geleitet worden. Die kurzfristige Einberufung des Gremiums sei über die Regelung von § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung gedeckt. Die Anwesenheit von Nichtmitgliedern stehe einer wirksamen Beschlussfassung durch den Promotionsausschuss ebenfalls nicht entgegen, da nach § 3 der Verfahrensordnung Bedienstete der Verwaltung und Sachverständige zu einer Ausschusssitzung beratend hinzugezogen werden könnten. Frau St. und Herr Prof. Dr. F. hätten als beratende Sachverständige, Frau Dr. H., die Geschäftsführerin der Fakultät, in ihrer Funktion als Protokollführerin der Sitzung beigewohnt. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 der Verfahrensordnung sei es nicht erforderlich, zusätzlich zur Festsetzung der Tagesordnung einen separaten Beschluss über die Hinzuziehung von Sachverständigen zu treffen. Der Promotionsausschuss habe sich bereits in seiner ersten Sitzung, in der die Vorwürfe gegen die Klägerin besprochen worden seien, über die Hinzuziehung von Sachverständigen verständigt, indem er beschlossen habe, eng mit der Kommission zur Sicherung wissenschaftlicher Praxis, deren Ombudsmann für die Geisteswissenschaften, der Rechtsabteilung und dem Rektorat zusammenzuarbeiten. Nach damaligem Verständnis sei gemeint gewesen, dass die genannten Sachverständigen auch jeweils zu den Sitzungen des Promotionsausschusses hinzugezogen werden sollten. In den Sitzungen des Promotionsausschusses seien die in den Protokollen aufgeführten Sachverständigen und Auskunftspersonen jeweils vor der Festsetzung der Tagesordnung vom Ausschussvorsitzenden namentlich und mit ihrer jeweiligen Funktion vorgestellt worden. In keiner der Sitzungen sei Widerspruch gegen die Anwesenheit der Sachverständigen und deren Unterstützung erhoben worden. In dem dann jeweils folgenden Beschluss zur Feststellung der Tagesordnung sei der Beschluss über die Hinzuziehung von Sachverständigen und Auskunftspersonen enthalten gewesen. Abgesehen davon, dass die Hinzuziehung der Sachverständigen jeweils mit Zustimmung aller Mitglieder des Promotionsausschusses erfolgt sei, sei nicht erkennbar, wie sich das Fehlen eines gesonderten Beschlusses über die Hinzuziehung auf den Verlauf des Verfahrens und die Entscheidung des Promotionsausschusses ausgewirkt haben sollte.
19 
Für das Widerspruchsverfahren würden die gesetzlichen Vorgaben nach § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG gelten, demzufolge über Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten das für Lehre zuständige Mitglied des Vorstandes, vorliegend die Prorektorin für Studium und Lehre, entscheide. Die Zuständigkeit für Prüfungsangelegenheiten umfasse grundsätzlich auch Promotionen und damit auch deren Entziehung. Aus dem vorgelegten Geschäftsverteilungsplan des Rektorats ergäben sich die verschiedenen Verantwortungsbereiche der Prorektoren und damit auch die Zuständigkeit von Frau Prof. Dr. N.. Auf Vorschlag des Rektors seien auch in der Vergangenheit jeweils die Geschäftsbereiche der Rektoratsmitglieder im Rektorat beschlossen worden.
20 
Sofern die Klägerin die Nichtberücksichtigung des Zeitablaufs zwischen Titelverleihung und Titelentzug rüge, entspreche dies nicht den Tatsachen. Innerhalb der Abwägung, ob mildere Mittel als der Titelentzug zur Anwendung hätten kommen können, sei bei den Überlegungen zu den beruflichen und politischen Folgen eines Titelentzugs für die Klägerin auch der zeitliche Faktor mit in die Erwägungen einbezogenen worden. Unbeschadet der Auffassung, dass allein aufgrund der Quantität und der Qualität der Plagiate eine Nachbesserung nicht möglich gewesen sei, sei eine Nachbesserung eines bereits vor zehn Jahren veröffentlichten Buches nicht vertretbar. Darüber hinaus habe der Zeitablauf keine eigenständige Bedeutung, insbesondere sei in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes im Bereich der Klägerin gelegen habe, ein Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsaktes nicht schutzwürdig.
21 
Dem Gericht liegen fünf Hefte Akten der Beklagten vor. Auf den Inhalt dieser Akten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlungen waren, sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die zulässige Klage ist sowohl mit dem Hauptantrag (dazu unter I.) als auch mit dem Hilfsantrag (dazu unter II.) unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 30.11.2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
23 
I. Der Hauptantrag ist unbegründet.
24 
1. Die angegriffenen Verfügungen - der Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 (dazu unter a.) sowie der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.11.2011 (dazu unter b.) - sind formell ordnungsgemäß zustande gekommen.
25 
a. Der Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 ist formell rechtmäßig ergangen. Mit dem Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät der Beklagten hat das zuständige Organ der Fakultät über die Entziehung des Doktorgrades entschieden (aa.). Bei seiner am 14.06.2011 getroffenen Entscheidung war der Promotionsausschuss vorschriftsmäßig besetzt (bb.) und die Anwesenheit von Prof. Dr. F. und Frau St. in der Sitzung am 14.06.2011 führte nicht zur formellen Rechtswidrigkeit der Entscheidung (cc.). Schließlich war der Promotionsausschuss in seiner Sitzung am 14.06.2011 auch beschlussfähig (dd.).
26 
aa. Die Zuständigkeit für die Entziehung eines Doktorgrades liegt bei der Hochschule, die den Grad verliehen hat (§ 35 Abs. 7 Satz 2 LHG). Zuständiges Organ innerhalb der Hochschule hierfür ist der Promotionsausschuss der Beklagten, der in seiner Sitzung am 14.06.2011 über die Entziehung des Doktorgrades abschließend entschieden hat. In Ausführung dieses Beschlusses hat der Dekan der Philosophischen Fakultät als Vorsitzender des Promotionsausschusses den Bescheid vom 22.06.2011 erlassen.
27 
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Promotionsordnung der Universität Heidelberg für die Philosophische Fakultät und die neuphilosophischen Fakultät vom 22.09.2006 in der Fassung vom 24.05.2007 (im Folgenden: Promotionsordnung - PromO -) richtet sich die Entziehung des Doktorgrades nach den landesrechtlichen Bestimmungen. Soweit dort eine Zuständigkeitsregelung fehlt, ist der Promotionsausschuss zuständig (Satz 2). Die Zuständigkeit des Promotionsausschusses folgt hier aus § 22 Abs. 1 Satz 2, da die Promotionsordnung auf den vorliegenden Fall anzuwenden (dazu unter aaa.) und eine anderweitige Zuständigkeitsbestimmung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO nicht gegeben ist (dazu unter bbb.).
28 
aaa. Im vorliegenden Fall findet die Promotionsordnung und nicht etwa die frühere Fassung der Promotionsordnung der Universität Heidelberg für die Philosophisch-historische Fakultät, die Fakultät für Orientalistik und Altertumswissenschaft und die Neuphilologische Fakultät vom 28.08.1989 ( - PromO a.F. -) Anwendung, nach deren § 10 Abs. 2 Satz 2 für die Entziehung des Doktorgrades, soweit eine Zuständigkeitsregelung fehlte, nicht der Promotionsausschuss, sondern der erweiterte Fakultätsrat zuständig war. Dies folgt daraus, dass sich die Rechtmäßigkeit der Entziehung eines Doktorgrades -und damit auch die Zuständigkeit des zur Entscheidung berufenen Gremiums -mangels anderweitiger Bestimmungen im Hochschulrecht als dem einschlägigen Fachrecht nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids richtet (ebenso unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HschR/NF 21A Nr. 19). Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids war die Promotionsordnung in Kraft, da sie auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage beruhte und formell rechtmäßig erlassen wurde.
29 
Die Promotionsordnung findet die Ermächtigung für ihren Erlass in § 38 Abs. 4 Sätze 1 und 2 LHG. Nach § 38 Abs. 4 Satz 1 LHG führt die Hochschule Promotionsverfahren auf der Grundlage einer Promotionsordnung durch, die vom Senat zu beschließen ist und der Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden bedarf. Nach § 38 Abs. 4 Satz 2 LHG regelt die Promotionsordnung die weiteren Zulassungsvoraussetzungen, die Höchstdauer der Promotionszeit sowie die Durchführung des Promotionsverfahrens. Die Regelung der „Durchführung des Promotionsverfahrens“ umfasst sowohl die Entziehung des Doktorgrades als auch die Bestimmung des für die Durchführung des Promotionsverfahrens - und damit auch für die Entziehung -zuständigen Organs - hier des Promotionsausschusses.
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Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte zur Frage der Ermächtigungsgrundlage für derartige Vorschriften einer Promotionsordnung zur Rechtslage nach dem Universitätsgesetz ausgeführt, Ermächtigungsgrundlage für Promotionsordnungen, in denen auch die Entziehung des Doktorgrades geregelt sei, sei § 54 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und Nr. 9 des Universitätsgesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 22.11.1977 (GBl. S. 473; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HschR/NF 21A Nr. 19). Nach § 54 Abs. 2 Satz 3, 1. Halbsatz UG i.d.F. 22.11.1977 bedurfte die vom Senat der Universität als Satzung zu beschließende Promotionsordnung der Zustimmung des Rektors. Der 2. Halbsatz der Vorschrift ordnete die entsprechende Geltung einzelner Vorschriften über Prüfungsordnungen, namentlich § 51 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 7, 9 bis 13 UG, an. Zu diesen entsprechend anwendbaren Regelungen zählten insbesondere die Vorschriften über die Prüfungsorgane (§ 51 Abs. 2 Nr. 5 UG) sowie über die Folgen von Prüfungsverstößen (§ 51 Abs. 2 Nr. 9 UG), die demnach - so der Verwaltungsgerichtshof - auch im Rahmen einer Promotionsordnung geregelt werden dürften.
31 
Mit dem Landeshochschulgesetz wurde die Verweisung auf die Vorschriften über Prüfungsordnungen aufgegeben und stattdessen in § 38 Abs. 4 LHG eine eigenständige Regelung der Promotionsordnungen getroffen. Statt - wie bisher - die entsprechende Anwendbarkeit einzelner Regelungen zu statuieren, wurde in § 38 Abs. 4 Satz 2 LHG mit „Durchführung des Promotionsverfahrens“ ein weitreichender Oberbegriff eingeführt, der - abgesehen von den gesondert genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie der Höchstdauer der Promotion - alle Verfahrensfragen umfasst. Dass auch die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsregeln Teil des Promotionsverfahrens sind und somit zu dessen Durchführung zählen, lässt sich bereits § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 UG entnehmen, der unter dem Begriff „Ablauf des Prüfungsverfahrens“ insbesondere den Beginn, die Gliederung, die Dauer des Prüfungsverfahrens, Prüfungstermine und die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften aufzählte. Auch die Gesetzesbegründung zum Landeshochschulgesetz stellt klar, dass durch die Neufassung des § 38 LHG und die eigenständige Regelung der Promotionsordnungen in dessen Absatz 4 keine inhaltliche Änderung vorgenommen werden sollte. Zu § 38 Abs. 4 LHG heißt es dort ausdrücklich, Absatz 4 entspreche inhaltlich dem bisherigen Recht von § 54 Abs. 2 Sätze 3 bis 5, Abs. 3 Satz 2 UG; die Neufassung umschreibe allerdings die Inhalte als Folge der Zielsetzungen der Novelle insbesondere in Satz 2 in anderer Weise (vgl. Gesetzentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2004, LT-Drs. 13/3640, S. 212). Die Zielsetzung des Landesgesetzgebers bei der Neufassung der Bestimmungen über die Promotion war es, die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch intensive Betreuung der Doktoranden zu verbessern und dabei auf die bisherigen Detailvorgaben in § 54 Abs. 2 bis 4 UG zu verzichten (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 211).
32 
Die Promotionsordnung ist auch formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Der dazu gemäß § 38 Abs. 4 Satz 1 LHG berufene Senat der Beklagten hat die Promotionsordnung in seiner Sitzung am 19.06.2006 beschlossen. Bei dieser Senatssitzung war der zu diesem Zeitpunkt aus 19 Amts- und 20 Wahlmitgliedern bestehende Senat ordnungsgemäß besetzt und beschlussfähig. Insbesondere waren ausweislich des Protokolls der Senatssitzung am 19.06.2006 nur elf der insgesamt 39 Senatsmitglieder nicht anwesend, so dass keine Bedenken gegen die Beschlussfähigkeit des Senats bestehen. Die beiden bei der Sitzung des Senats ebenfalls anwesenden Gäste Frau Prof. Dr. J. und Herr Prof. Dr. Sch. waren jeweils zu anderen Tagesordnungspunkten geladen; Prof. Dr. W. war trotz seiner Nennung als Gast ausweislich der im Protokoll unter den Tagesordnungspunkte 11 und 12 angegebenen Erläuterungen aus gesundheitlichen Gründen an der Teilnahme verhindert. Mit seiner Unterschrift auf der Ausfertigung der Promotionsordnung am 22.09.2006 hat der damalige Rektor der Beklagten seine nach § 38 Abs. 4 Satz 1 LHG erforderliche Zustimmung zur Promotionsordnung erteilt. Zudem ist die Promotionsordnung entsprechend den Vorgaben des § 8 Abs. 6 Satz 1 LHG im Mitteilungsblatt des Rektors bekanntgemacht worden (vgl. Mitteilungsblatt des Rektors vom 25.09.2006, S. 749 ff.). Auch die nachfolgende, den § 22 PromO nicht betreffende Änderung der Promotionsordnung vom 24.05.2007 erfolgte wirksam durch den Beschluss des Senats vom 22.05.2007, die Zustimmungserteilung des Rektors vom 24.05.2007 und die nachfolgende Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Rektors (vgl. Mitteilungsblatt des Rektors vom 06.07.2007, S. 1765).
33 
bbb. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 PormO war der Promotionsausschuss für die Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades zuständig. Denn es besteht keine vorrangige landesrechtliche Zuständigkeitsregelung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO, die den Rückgriff auf die subsidiäre Zuständigkeitsbestimmung des § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO und damit die Zuständigkeit des Promotionsausschusses ausschließen würde. Bei der allgemeinen Zuständigkeitsbestimmung des § 23 Abs. 3 Satz 1 LHG, wonach der Fakultätsvorstand für alle Fakultätsangelegenheiten im Sinne des § 22 Abs. 1 LHG zuständig ist, handelt es sich nicht um eine vorrangige Zuständigkeitsregelung. Dies folgt daraus, dass § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO unmittelbar Bezug nimmt auf Absatz 1 Satz 1, dessen Regelungsgegenstand ausschließlich die Entziehung des Doktorgrades ist. Nur wenn für diese spezielle Aufgabe - Entziehung des Doktorgrades - eine landesrechtliche Bestimmung bestünde, wäre diese vorrangig. So wäre etwa die frühere Regelung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 07.06.1939 (RGBl. I S. 985) i.V.m. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 21.07.1939 (RGBl. I S. 1326), welche nach 1945 als Landesrecht fortgalt und für die Entziehung des Doktorgrades die Zuständigkeit eines Rektor-Dekane-Ausschusses begründete (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54), eine derartige spezielle landesrechtliche Regelung, die in § 22 PromO gemeint ist. Diese Auslegung entspricht auch Sinn und Zweck der Regelung, wonach das Organ, das den Doktorgrad verleiht, auch über die Entziehung entscheidet. Denn in der Sache ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung vorlagen.
34 
bb. Der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät war bei seiner Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades der Klägerin auch vorschriftsmäßig besetzt. Die gewählten Mitglieder des Promotionsausschusses erfüllen die Anforderungen der Promotionsordnung (dazu unter aaa.); die Einwände der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl der Ausschussmitglieder sind unerheblich (dazu unter bbb.).
35 
aaa. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PromO werden die Mitglieder des Promotionsausschusses und je ein Stellvertreter vom Fakultätsrat für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Dass die Wahl des Promotionsausschusses hier anlässlich des Verfahrens der Klägerin am 13.04.2011 stattfand, ist nicht zu beanstanden. Die Amtszeit des zuvor am 25.10.2006 gewählten Promotionsausschusses war seit langem abgelaufen. Ob die Annahme der Beklagten zutreffend ist, dass die Mitglieder des Promotionsausschusses, solange kein neuer Promotionsausschuss gewählt worden ist, ihr Amt gemäß § 9 Abs. 2 LHG auch über mehrere Jahre hinweg weiterführen konnten, wenn kein neuer Promotionsausschuss gewählt wird, bedarf keiner Entscheidung. Aufgrund der bereits seit langem abgelaufenen Amtszeit der bisherigen Mitglieder des Promotionsausschusses bestand im April 2011 jedenfalls Anlass, den Promotionsausschuss neu zu wählen. Nach § 3 Abs. 3 PromO sind Mitglieder des Promotionsausschusses der Dekan oder ein Prodekan als Vorsitzender sowie vier weitere Hochschullehrer oder Privatdozenten der Fakultät, die hauptberuflich an der Universität Heidelberg tätig sind. Die vom Großen Fakultätsrat in seiner Sitzung am 13.04.2011 gewählten und am 14.06.2011 anwesenden Mitglieder des Promotionsausschusses erfüllen diese Voraussetzungen.
36 
bbb. Die von der Klägerin erhobenen Rügen gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl der Mitglieder des Promotionsausschusses greifen nicht durch.
37 
Für derartige Einwände gegen die Rechtmäßigkeit von Gremienwahlen ist in der Verfahrensordnung der Beklagten ein gesondertes Verfahren vorgesehen. Nach § 14 Satz 1 der Verfahrensordnung muss der Einwand, Beschlüsse oder Wahlen seien nicht entsprechend dieser Verfahrensordnung zu Stande gekommen, spätestens bis zum Beginn der nächsten Sitzung (des betreffenden Gremiums) erhoben werden. Satz 3 regelt das anschließende Verfahren und bestimmt, dass, sofern der Einwand vom Gremium als berechtigt anerkannt wird, über die Angelegenheit erneut zu beraten und zu beschließen bzw. zu wählen ist. Damit soll sichergestellt werden, dass mögliche Verfahrensfehler einerseits zeitnah korrigiert werden können und andererseits die getroffenen Beschlüsse und durchgeführten Wahlen nach Ablauf der Frist (Beginn der nächsten Sitzung) Bestand haben. Dementsprechend hat die Beklagte die Stimmzettel zur Wahl des Promotionsausschusses in der dem 13.04.2011 nachfolgenden Sitzung des Großen Fakultätsrats vernichtet.
38 
Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl können darüber hinaus nicht - gleichsam als Vorfrage - im vorliegenden Rahmen der Anfechtung der Entziehungsverfügung geltend gemacht werden. Dies folgt aus dem in § 10 Abs. 5 LHG enthaltenen Rechtsgedanken sowie aus allgemeinen im Staats- und Verwaltungsrecht geltenden Grundsätzen.
39 
§ 10 Abs. 5 LHG lautet: „Ist die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder eines Gremiums rechtskräftig für ungültig erklärt worden, so führt dieses Gremium in der bisherigen Zusammensetzung die Geschäfte bis zum Zusammentreten des auf Grund einer Wiederholungs- oder Neuwahl neugebildeten Gremiums weiter (Satz 1). Die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit dieser Mitglieder wird durch die Ungültigkeit der Wahl nicht berührt (Satz 2). Satz 2 gilt bei einer fehlerhaften Besetzung von Gremien entsprechend (Satz 3).“ § 10 Abs. 5 Sätze 2 und 3 LHG treffen somit eine Regelung, die im Interesse der Rechtssicherheit dazu führt, dass die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit gewählter Mitglieder eines Gremiums der Universität, deren Wahl rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, durch die Ungültigkeit der Wahl oder durch sonstige Fehler, die zu einer fehlerhaften Besetzung des Gremiums führen, nicht berührt wird (ebenso zur früheren Regelung des § 109 Abs. 3 UG VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -, juris).
40 
Gremium im Sinne dieser Vorschrift ist auch der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät der Beklagten (vgl. § 10 Abs. 1 LHG; ebenso § 1 der Verfahrensordnung der Beklagten). Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl der Mitglieder des Promotionsausschusses müssen im vorliegenden Verfahren unbeachtet bleiben, denn erkennbare Zielsetzung des Landesgesetzgebers bei der Schaffung des früheren § 109 Abs. 3 UG, dessen Regelungen in § 10 Abs. 5 Sätze 1 und 2 LHG unverändert übernommen wurden (vgl. Gesetzentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2004, LT-Drs. 13/3640, S. 182), war es, Rechtssicherheit durch Anerkennung der Rechtsbeständigkeit der von den universitären Gremien geschaffenen Maßnahmen unabhängig von der etwaigen Fehlerhaftigkeit zugrundeliegender Wahlen zu schaffen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -, juris). Dass dies auch die Intention des Landesgesetzgebers bei der Schaffung des Landeshochschulgesetzes war, wird daraus ersichtlich, dass neben der unveränderten Übernahme des § 109 Abs. 3 UG in § 10 Abs. 5 den Sätzen 1 und 2 LHG ein Satz 3 angefügt wurde, um - so die Begründung des Gesetzentwurfs - klarzustellen, dass die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit von Mitgliedern auch dann unberührt bleibt, wenn das Gremium aus anderen Gründen fehlerhaft besetzt sein sollte. Dies gelte insbesondere für die Amtsmitglieder eines Gremiums selbst, aber auch für vom Gremium gewählte Funktionsträger, z.B. für den Studiendekan und die Studienkommissionen sowie die Mitglieder von Prüfungsausschüssen usw. (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 182). Wird die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit der Mitglieder eines Gremiums sogar dann durch die Ungültigkeit der Wahl nicht berührt, wenn diese Wahl rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, so muss dies erst recht dann gelten, wenn - wie hier - lediglich Einwände gegen die Gültigkeit der Wahlen erhoben werden (so schon zur Vorgängerregelung des § 109 Abs. 3 Satz 2 UG: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -, juris).
41 
Darin liegt - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch kein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG, wonach die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht gebunden ist, denn die Unbeachtlichkeit derartiger Rügen ist Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, wonach es die rechtliche Wirksamkeit staatlicher Rechtsakte nicht berührt, wenn die Wirksamkeit der Bestellung des handelnden Staatsorgans in Frage gestellt ist, solange diese Bestellung nicht in dem hierfür vorgesehenen Verfahren widerrufen oder für ungültig erklärt worden ist; auch dann wirkt der Widerruf oder die Ungültigkeiterklärung der Bestellung nur ex nunc. Das gilt im Staatsrecht für die Wahl der Landtage und des Deutschen Bundestages (BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 -, BVerfGE 1, 14 [38]; Entscheidung vom 11.10.1972 - 2 BvR 912/71 -, BVerfGE 34, 81 [95 f.]) und im Verwaltungsrecht für die Wahl der Kreistage und Gemeinderäte (BVerfG, Beschluss vom 11.11.1953 - 1 BvR 444/53 -, BVerfGE 3, 41 [44]; vgl. § 30 Abs. 3 Satz 2 GemO; § 21 Abs. 3 Satz 2 LKrO). In diesen Fällen besteht zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen demokratischen Willensbildung ein gesondertes Wahlprüfungsverfahren. Etwaige Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl sind ausschließlich in diesem Verfahren geltend zu machen.
42 
Dieser Grundsatz gilt aber nicht nur für gewählte Organe, sondern auch für ernannte Amtswalter, ohne dass es dort ein gesondertes Prüfungsverfahren gäbe. So hat die unerkannte Unwirksamkeit der Ernennung eines Beamten ebenso wenig Einfluss auf die Wirksamkeit seiner Amtshandlungen (§ 15 Satz 3 BBG; § 13 Abs. 4 Satz 1 LBG) wie die noch nicht rechtskräftig festgestellte Nichtigkeit der Ernennung eines Richters (§ 18 Abs. 3 DRiG) auf dessen Rechtsprechungstätigkeit. Auch gerichtliche Entscheidungen, an denen ein ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat, dessen Wahl nachträglich rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, werden hierdurch in ihrer Wirksamkeit nicht berührt (BVerwG, Beschlüsse vom 09.06.1987 - 9 CB 36.87 -, DVBl. 1987, 1112 und vom 03.09.1987 - 1 CB 39.87 -, Buchholz 310 § 26 VwGO Nr. 2).
43 
Diese Grundsätze entsprechen dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (vgl. BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 -, BVerfGE 1, 14 [38]; ebenso unter Hinweis auf die Konsequenzen einer abweichenden Auffassung VG Freiburg, Urteil vom 24.02.1996 - 10 K 1064/95 -, GewArch 1997, 423). Bei gewählten Hauptorganen öffentlich-rechtlicher Körperschaften dienen sie zudem dem Gebot, die jeweilige Körperschaft zu keiner Zeit ohne handlungsfähiges Organ zu lassen (vgl. Versteyl, in: von Münch/Kunig, GG Bd. I, 6. Aufl. 2012, Art. 41 GG Rn. 13; zum Ganzen eingehend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.12.1997 - 9 S 2506/07 -, GewArch 1998, 164; StGH Bremen, Entscheidung vom 28.02.1984 - St 2/93 -, DVBl. 1994, 633; ebenso BGH, Urteil vom 17.12.1973 - II ZR 47/71 -, NJW 1974, 183 in Abgrenzung zur Rechtslage bei innerparteilichen Wahlen, die dem privaten Vereinsrecht unterliegen).
44 
Dieser Grundsatz findet vorliegend auch für die Wahl der Mitglieder des Promotionsausschusses Anwendung, da der Promotionsausschuss Vertretungsorgan der Fakultät (Gremium) im Rahmen des Promotionsverfahrens und als solches mit Ausübung von Hoheitsmacht beauftragt ist.
45 
Dem steht auch nicht die spezifische Aufgabe des Promotionsausschusses bei der Durchführung des Promotionsverfahrens bzw. im Verfahren der Entziehung des Doktorgrades entgegen. Der Einwand der Klägerin, eine abweichende Besetzung des Promotionsausschusses hätte Auswirkungen auf das Ergebnis der zu treffenden Ermessensentscheidung gehabt und sei deshalb in jeden Fall erheblich, trägt nicht. Die Tatsache, dass Ermessensentscheidungen von einem anderen Amts- oder Mandatsträger gegebenenfalls anders getroffenen würden, ist nicht ausschlaggebend, denn dies würde auch im Falle einer fehlerhaften Beamtenernennung durchgreifen, sofern der betreffende Beamte Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, die Ermessensentscheidungen beinhalten. Die Argumentation der Klägerin zielt in der Sache auf eine Gleichstellung des Promotionsausschusses mit einer aus mehreren Prüfern zusammengesetzten Prüfungskommission, welche hier jedoch abzulehnen ist.
46 
Richtig ist, dass die Bestellung eines Prüfers oder mehrerer Prüfer für eine bestimmte Prüfung für das Prüfungsergebnis grundsätzlich erhebliche Bedeutung hat, weil die prüfungsspezifischen Wertungen des Prüfers von seiner Einschätzung der Leistungen des Prüflings und ferner von seinen Erfahrungen hinsichtlich des für ein positives Prüfungsergebnis grundsätzlich vorauszusetzenden Leistungsniveaus abhängen (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 362). Bei dem Promotionsausschuss handelt es sich jedoch nicht um eine Prüfungskommission, sondern vielmehr um einen Prüfungsausschuss, welcher keine Prüfungs- sondern Verwaltungsentscheidungen trifft (vgl. zur Begrifflichkeit und zur Unterscheidung Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 356). Dies folgt aus § 2 Abs. 3 PromO, wonach die Organe der jeweiligen Fakultät der Promotionsausschuss sowie eine vom Promotionsausschuss - für jedes Promotionsverfahren gesondert - eingesetzte Promotionskommission sind. Im Gegensatz zur Promotionskommission, die eine Leistungsbewertung vornimmt und damit Prüferaufgaben erfüllt, sorgt der Promotionsausschuss nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Promotionsordnung für den ordnungsgemäßen Ablauf des Promotionsverfahrens. Dass der Ausschuss als solches keine Prüfungskommission und seine Mitglieder keine Prüfer sind, folgt auch aus der Tatsache, dass Stellvertreter gewählt werden, bei verschiedenen Sitzungen des Promotionsausschusses demnach verschiedene und unterschiedlich viele Mitglieder bzw. deren Stellvertreter anwesend sind und der Promotionsausschuss auch ohne vollständige Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig ist. Es ist vielmehr ausreichend, wenn sich die an der abschließenden Entscheidung teilnehmenden Ausschussmitglieder durch entsprechende Vorbereitung (Lektüre schriftlicher Unterlagen wie etwa der Synopse sowie der Protokolle vorangegangener Ausschusssitzungen) ein eigenes Bild von dem zu entscheidenden Fall gemacht haben. Diese durch die Konzeption des Promotionsausschusses und seine Verfahrensordnung bedingten personellen Wechsel in einem laufenden Verfahren wären für ein Prüfungsverfahren, zu dessen Durchführung einzelne Prüfer individuell zu bestimmen sind, nicht zulässig.
47 
Dem steht auch nicht entgegen, dass dem Promotionsausschuss bei der Entziehung des Doktorgrades ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich des Umfangs oder des Gewichts eines Plagiats und des Ausmaßes der damit verbundenen Schädigung der öffentlichen Interessen zusteht, weil die Beurteilung dieser Fragen durch die Satzungsregelung bewusst dem wissenschaftlichen Gremium der Fakultät zugewiesen ist, und diese Fragen „nach prüfungsrechtlichen Gesichtspunkten“ beantwortet werden müssen (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK- HSchR/NF 21A Nr. 19). Denn bei der Bewertung, ob ein Plagiat vorliegt, besteht kein prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum; diese Beurteilung kann vielmehr durch jeden sachverständigen Dritten erfolgen (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2006 - 6 B 102.06 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 116; BayVGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl. 2007, 281; Schroeder, NWVBl. 2010, 177). Dementsprechend nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in der Sache - vergleichbar der Rechtsprechung zu den Täuschungsversuchen - eine vollständige Prüfung vor, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rücknahmeentscheidung vorliegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19, und vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191). Schließlich kommt es nach der Rechtsprechung für die Beurteilung, ob der Verstoß gegen die Anforderungen wissenschaftlichen Arbeitens vorliegt, auch nicht auf die - allein durch Prüfer zu beurteilende - Frage an, ob die Arbeit ohne fehlerhafte Stellen noch eine promotionswürdige Leistung darstellt (vgl. VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191; grundlegend dazu bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 - ESVGH 31, 54).
48 
Der Einwand der Klägerin, ihr stehe hinsichtlich der Wahl des Promotionsausschusses weder ein Wahlprüfungsverfahren noch ein ähnliches Verfahren zu, in dem sie ihre Rügen gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl geltend machen könne, hindert die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 5 LHG sowie der genannten Grundsätze zur rechtlichen Wirksamkeit staatlicher Rechtsakte nicht. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Klägerin als Nichtmitglied der Fakultät gemäß § 14 der Verfahrensordnung Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl des Promotionsausschusses hätte erheben können, denn die Geltung dieses allgemeinen Grundsatzes ist - wie bereits ausgeführt - nicht generell davon abhängig, dass dem durch einen staatlichen Hoheitsakt Betroffenen tatsächlich ein Rechtsbehelf gegen die Bestellung eines Amtsträgers oder die Wahl eines Gremiums zusteht, auf den er verwiesen werden kann. Ein solcher Rechtsbehelf ist etwa auch gegen die Bestellung eines Beamten oder die Ernennung eines Richters nicht gegeben. Ebenso wenig sieht § 10 Abs. 5 LHG die Möglichkeit für Außenstehende vor, sich gegen die Wahl eines Gremiums zu wenden und ordnet gleichwohl, sogar über den Zeitpunkt der gerichtlichen Feststellung der Ungültigkeit der Wahl hinaus, die Wirksamkeit der Entscheidungen dieser Gremien an.
49 
Schließlich spricht auch das Gebot der Rechtssicherheit von Prüfungsentscheidungen (vgl. dazu nur Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 56 ff.) dafür, dass der oben genannte Grundsatz auch auf den Promotionsausschuss Anwendung finden muss, denn wenn - wie die Klägerin meint - Fehler bei der Wahl der Ausschussmitglieder zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidungen des Promotionsausschusses führen würden, könnte bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl kein rechtmäßiges Promotionsverfahren durchgeführt werden, und auch die Verleihung von Doktorgraden an Doktoranden wäre rechtswidrig.
50 
Daraus folgt, dass die Einwände der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl des Promotionsausschusses - namentlich im Hinblick auf die Einberufung der Sitzung des Großen Fakultätsrats am 13.04.2011, die nachträgliche Ergänzung der Tagesordnung um TOP 7, die Geheimheit der Wahl sowie das Verfahren der Blockwahl - im vorliegenden Verfahren ohne Belang und somit nicht zu überprüfen sind. Es bedarf deshalb auch nicht der von der Klägerin schriftsätzlich beantragten Beweiserhebung dazu, wie die Einberufung der Sitzung, die Ergänzung der Tagesordnung sowie die Durchführung der Wahl am 13.04.2011 vonstattengegangen sind.
51 
Schließlich ist auch der Einwand der Klägerin, mit dem Großen Fakultätsrat habe - mangels ordnungsgemäßer Einsetzung desselben - das falsche Gremium die Wahl des Promotionsausschusses vorgenommen, nach den oben genannten Grundsätzen unbeachtlich, denn auch die Frage, in welcher Zusammensetzung ein Gremium die Wahl eines Ausschusses vornimmt, betrifft die Rechtmäßigkeit der Wahl und ist daher im vorliegenden Verfahren unerheblich. Der Grundsatz gilt nicht nur für die konkrete Wahlhandlung, sondern ebenso für die der eigentlichen Wahl vorangehende Zusammensetzung des wählenden Gremium, hier des Großen Fakultätsrats, denn diese ist - als Vorfrage der eigentlichen Wahlhandlung - vergleichbar mit der Ungültigkeit von Wahlgesetzen (vgl. dazu BVerfG, Entscheidung vom 11.10.1972 - 2 BvR 912/71 -, BVerfGE 34, 81 [95 f.]) oder der Tatsache, dass die Legislaturperiode eines Parlaments bereits beendet ist (vgl. dazu grundlegend auch schon BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 -, BVerfGE 1, 18, [34]).
52 
Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob in den Fällen etwas anderes gelten muss, in denen ein offensichtlich unzuständiges Gremium eine Wahl vornimmt, zu der ein anderes Gremium berufen gewesen wäre, denn so liegt der Fall hier nicht. Selbst wenn die Einrichtung eines Großen Fakultätsrates durch die Philosophische Fakultät den gesetzlichen oder den in § 16 Abs. 1 der Grundordnung der Beklagten aufgestellten Anforderungen nicht genügen sollte, betrifft dies lediglich die Art und Weise der Zusammensetzung des Fakultätsrats der Beklagten. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dem Großen Fakultätsrat nicht um ein völlig anderes Gremium, sondern lediglich um eine abweichende, nämlich umfangreichere Besetzung des Fakultätsrats. Dies lässt sich bereits aus § 25 LHG und § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LHG ersehen, denn dort wird „Fakultätsrat“ als Oberbegriff für das jeweilige kollegiale Vertretungsgremium der Fakultät verwendet, unabhängig davon, ob dieses einfach (§ 25 Abs. 2 LHG) oder aber als Großer Fakultätsrat (§ 25 Abs. 3 LHG) zusammengesetzt ist. Auch die Regelung in § 3 Abs. 2 der Promotionsordnung, die ausweislich des Protokolls des erweiterten Fakultätsrats in seiner Sitzung am 16.02.2005 vorberaten (vgl. TOP 16) und am 19.09.2006 vom Senat beschlossen wurde, sieht vor, dass „der Fakultätsrat“ den Promotionsausschuss wählt. Angesichts der Tatsache, dass die Fakultät - nach Auffassung der Beklagten - bereits am 16.02.2005 ihr Vertretungsorgan als Großen Fakultätsrat konstituierte, ist auch „Fakultätsrat“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Promotionsordnung als Oberbegriff für die jeweilige Zusammensetzung des Fakultätsrat zu verstehen.
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cc. Die Tatsache, dass Herr Prof. Dr. F. und Frau St. an der Sitzung des Promotionsausschusses am 14.06.2011 teilnahmen, führt ebenfalls nicht zur formellen Fehlerhaftigkeit des Ausgangsbescheids, da die Anwesenheit der beiden Personen nach der anzuwendenden Verfahrensordnung nicht zu beanstanden ist.
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Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 LHG tagen die Gremien - mit Ausnahme der Angelegenheiten nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, 12 bis 14 LHG - nicht öffentlich. Dementsprechend ordnet auch § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verfahrensordnung der Beklagten die Nichtöffentlichkeit der Gremiensitzungen an. Neben den Gremienmitgliedern können nach den Regelungen der Verfahrensordnung jedoch auch weitere Personen an der nichtöffentlichen Sitzung teilnehmen. So kann der Vorsitzende des jeweiligen Gremiums gemäß § 3 Abs. 3 der Verfahrensordnung Bedienstete seines Verwaltungsbereichs zur Unterstützung hinzuziehen und ihnen den Vortrag zu einzelnen Tagesordnungspunkten übertragen. Die hier in Rede stehende Hinzuziehung von Sachverständigen ist in § 3 Abs. 2 und in § 6 Abs. 1 der Verfahrensordnung geregelt. Nach § 3 Abs. 2 prüft der Vorsitzende bei der Aufstellung der vorläufigen Tagesordnung, zu welchen Tagesordnungspunkten Sachverständige und/oder Auskunftspersonen beratend hinzugezogen und geladen werden sollen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfahrensordnung ist erster Punkt der Tagesordnung deren Feststellung. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist mit der Feststellung der Tagesordnung über die Zuziehung von Sachverständigen und Auskunftspersonen Beschluss zu fassen. Eine Hinzuziehung dritter Personen ist auch im Falle des nach § 3 Abs. 5 Satz 1 Promotionsordnung nichtöffentlich tagenden Promotionsausschusses zulässig, da es sich bei diesem um ein Gremium im Sinne der Verfahrensordnung und im Sinne des Landeshochschulgesetzes handelt. Insbesondere handelt es sich - wie bereits ausgeführt - nicht um eine Prüfungskommission und bei seinen Mitgliedern nicht um Prüfer. In der Sitzung am 14.06.2011 fand dementsprechend auch keine (mündliche) Prüfung, sondern vielmehr eine persönliche Anhörung der Klägerin sowie anschließend eine Beratung und Beschlussfassung statt. Die strengen prüfungsrechtlichen Vorgaben - auf die die Klägerin wiederholt hingewiesen hat und nach denen die Teilnahme eines Dritten an der Beratung einer Prüfungskommission zu einem Verfahrensfehler führt, der die Prüfungswiederholung erfordert (vgl. dazu SächsFG, Urteil vom 31.05.2011, - 2 K 243/10 -, DVBl. 2012, 64-66; BFH, Urteil vom 18.09.2012 - VII R 41/11 -, DStR 2013, 430) - finden somit hier keine Anwendung. Daher bedarf es - anders als die Klägerin meint - auch keiner Differenzierung zwischen der in der Sitzung am 14.06.2011 erfolgten Anhörung, Beratung und Beschlussfassung.
55 
Die Voraussetzungen, die die Verfahrensordnung an die wirksame Hinzuziehung von Sachverständigen stellt, sind im vorliegenden Fall erfüllt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine ausdrückliche Beschlussfassung über die Zuziehung nicht geboten, vielmehr genügt auch ein konkludenter Beschluss den Anforderungen. Dies folgt zum einen aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensordnung. Danach ist „mit der Feststellung der Tagesordnung“ über die Hinzuziehung von Sachverständigen Beschluss zu fassen ist. Dies ist so zu verstehen, dass durch die Feststellung der Tagesordnung durch den Ausschuss die vorangegangene Entscheidung des Vorsitzenden nach § 3 Abs. 2 Verfahrensordnung, die sich bereits in der Ladung der Sachverständigen ausdrückt, gebilligt wird. Der Beschluss über die Hinzuziehung und die Feststellung der Tagesordnung fallen in einen Akt zusammen. Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem Vergleich mit dem 1. Halbsatz des § 6 Abs. 2 Satz 2 der Verfahrensordnung, wo es in Bezug auf die Änderung der vorläufigen Tagesordnung ausdrücklich heißt: „Über diese Anträge istgesondert zu beschließen.“ Im Übrigen sieht die Verfahrensordnung die konkludente Beschlussfassung bei Anträgen zur Geschäftsordnung (im Gegensatz zu Anträgen zur Sache) in § 7 Abs. 3 Sätze 4 und 5 ausdrücklich vor. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 der Verfahrensordnung ist über Anträge zur Geschäftsordnung nach der Begründung durch den Antragsteller und einer begründeten Gegenrede sofort abzustimmen. Erfolgt keine Gegenrede, ist der Antrag angenommen (Satz 5). Unabhängig davon, ob der Antrag, Sachverständige zu einem Tagesordnungspunkt zuzuziehen, ein solcher Antrag zur Geschäftsordnung ist und damit § 7 Abs. 3 Satz 5 Verfahrensordnung unmittelbar Anwendung findet, oder ob die Verfahrensfragen betreffend der Hinzuziehung von Sachverständigen in § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 2 der Verfahrensordnung speziell und abschließend geregelt sind, lässt sich aus diesen Regelungen ersehen, dass eine konkludente Beschlussfassung grundsätzlich möglich ist.
56 
Nicht zuletzt spricht auch Sinn und Zweck der Nichtöffentlichkeit der Gremiensitzung dafür, die konkludente Beschlussfassung über die Hinzuziehung von Sachverständigen ausreichen zu lassen. Ausweislich der Gesetzbegründung wurde die mit dem Landeshochschulgesetz 1973 erstmals eingeführte Regelung der Nichtöffentlichkeit der universitären Gremiensitzungen vorgesehen, um eine sachgerechte Beratung zu ermöglichen und die häufig von einer sogenannten aktiven Öffentlichkeit ausgehenden Störungen zu unterbinden (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes vom 22.05.1973, LT-Drs. 6/2520, S. 39 f.). Selbst wenn dieser ursprüngliche Zweck der Nichtöffentlichkeit im Falle des Promotionsausschusses ergänzt wird durch die Schutzinteressen des betroffenen Promovenden, hier der Klägerin, dient die Nichtöffentlichkeit in erster Linie der sachgerechten Ausschussarbeit. Sind sich die Ausschussmitglieder über die Mitwirkung bestimmter Sachverständiger in der konkreten Sitzung ersichtlich einig, liegt eine Störung der Sitzungsarbeit nicht vor.
57 
Die Hinzuziehung der durch den Ausschussvorsitzenden mit Erstellung der Tagesordnung geladenen Sachverständigen Prof. Dr. F. und Frau St. in der Sitzung des Promotionsausschusses am 14.06.2011 wurde durch das Vorgehen des Ausschussvorsitzenden und der sonstigen Mitglieder des Promotionsausschusses erkennbar konkludent beschlossen. Bereits in der ersten Sitzung des Promotionsausschusses am 13.04.2011 wurde - ohne expliziten Beschluss - ein Einvernehmen aller Ausschussmitglieder dahingehend erzielt und entsprechend im Protokoll vermerkt, dass der Ausschuss eng mit der Kommission zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, deren Ombudsmann für die Geisteswissenschaften, der Rechtsabteilung und dem Rektorat zusammenarbeiten werde. Zu den nachfolgenden Sitzungen des Promotionsausschusses wurden dementsprechend auch Prof. Dr. F., der Ombudsmann der Kommission zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, und Frau St., die Leiterin des Dezernats 1 (Recht und Gremien) der Zentralen Universitätsverwaltung, geladen. Zu Beginn der jeweiligen Sitzung vor dem Beschluss über die Tagesordnung - und so auch am 14.06.2011 - wurden die beiden Sachverständigen namentlich durch den Ausschussvorsitzenden begrüßt und dieser dankte den beiden für ihre Unterstützung. Gegen dieses Vorgehen erhob sich kein Widerspruch von Ausschussmitgliedern und auch die Klägerin und deren damalige Bevollmächtigte, die zumindest am ersten Teil der Ausschusssitzung am 14.06.2011 teilgenommen hatten, wandten sich nicht gegen die Teilnahme der beiden Sachverständigen. Dieses Vorgehen bringt eindeutig zum Ausdruck, dass die beiden als Sachverständige hinzugezogen wurden.
58 
Da hier die Hinzuziehung der beiden Sachverständigen nach der Verfahrensordnung fehlerfrei erfolgt ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Anwesenheit von Dritten, deren Zuziehung nicht beschlossen wurde, zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Promotionsausschusses führt oder ob ein solcher Verfahrensfehler unbeachtlich ist, da allein die stimmberechtigte Mitwirkung, die den Ausschussmitgliedern vorbehalten und nur von diesen ausgeübt worden ist, entscheidend ist (in diese Richtung wohl VGH, Urteil vom 09.07.1996 - 9 S 1048/94 -, juris, wonach die stimmberechtigte Mitwirkung von externen Gutachtern an einem Habilitationsverfahren unzulässig sei).
59 
dd. Der Promotionsausschuss war in seiner Sitzung am 14.06.2011 auch beschlussfähig. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Verfahrensordnung ist das Gremium beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte derjenigen Mitglieder anwesend ist, die hinsichtlich der zur Beschlussfassung aufgerufenen Angelegenheit Stimmrecht besitzen, und die Sitzung ordnungsgemäß geleitet wird.
60 
Unabhängig davon, dass hier - wie bereits ausgeführt - ein ausreichender Beschluss über die Hinzuziehung von Sachverständigen und somit schon kein Verfahrensfehler vorlag, würde ein einfacher Fehler bei der Verfahrensgestaltung auch nicht die ordnungsgemäße Sitzungsleitung beseitigen. In der Verfahrensordnung der Beklagten ist nicht näher definiert, was unter „ordnungsgemäßer Sitzungsleitung“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 zu verstehen ist. Bei der Auslegung des Begriffes sind jedoch die Regelungen des § 5 der Verfahrensordnung (Leitung der Sitzung) zu berücksichtigen. Nach § 5 Satz 1 der Verfahrensordnung eröffnet, leitet und schließt der Vorsitzende die Sitzung. Nach Satz 3 dieser Vorschrift trifft er alle notwendigen Maßnahmen und Entscheidungen für einen geordneten Sitzungsablauf. Nach Satz 4 stellt er vor Eröffnung der Sitzung sowie gegebenenfalls jederzeit die Beschlussfähigkeit fest und legt - nach Satz 5 - im Zweifelsfall die Verfahrensordnung aus. Dadurch, dass dem Vorsitzenden die Sitzungsleitung - einschließlich der Klärung von Verfahrensfragen - obliegt, wird deutlich, dass nicht jeder einfache Verfahrensfehler die ordnungsgemäße Sitzungsleitung aufhebt, sondern lediglich solche Situationen, in denen die Leitungsfunktion des Vorsitzenden durch Störungen vollständig aufgehoben wird. So läge der Fall - selbst wenn die Hinzuziehung der Sachverständigen unterblieben wäre - hier ersichtlich nicht.
61 
Sonstige Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheids sind nicht ersichtlich. Die Klägerin wurde zu der beabsichtigten Maßnahme im Vorfeld angehört und der Verwaltungsakt wurde auch ordnungsgemäß begründet.
62 
b. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.11.2011 lässt ebenfalls keine formellen Rechtsfehler erkennen. Mit Frau Prof. Dr. N. hat die als Prorektorin für Studium und Lehre der Beklagten für die Widerspruchsentscheidung zuständige Amtsträgerin über den Widerspruch entschieden (dazu unter aa.). Die Zweifel der Klägerin an der Aufgabenteilung innerhalb des Rektorats der Beklagten sind in der Sache unberechtigt (dazu unter bb.) und würden - selbst für den Fall, dass sie berechtigt wären - im Ergebnis nicht zu einem formellen Mangel des Widerspruchsbescheids führen (dazu unter cc.).
63 
aa. Für die Entscheidung über Widersprüche im Entziehungsverfahren enthält die Promotionsordnung keine Regelung. Insoweit verbleibt es bei den gesetzlichen Vorgaben aus § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG, nach denen die Entscheidung über Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten dem für die Lehre zuständigen Mitglied des Vorstands, vorliegend der Prorektorin für Studium und Lehre, obliegt. Diese Zuständigkeit für Hochschulprüfungen erfasst grundsätzlich auch Promotionen und damit auch deren Entziehung als „actus contrarius“, da es sich bei Promotionen um Hochschulprüfungen handelt (zum Universitätsgesetz VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54 und vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19 sowie - ohne weitere Begründung - auch zur Rechtslage nach dem Landeshochschulgesetz zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.09.2011 - 9 S 2667/10 -, VBlBW 2012, 180).
64 
Dem steht nicht entgegen, dass die Entscheidung, einen akademischen Grad zu entziehen, keine genuin prüfungsrechtliche Entscheidung ist, deren Gegenstand die Bewertung von Prüfungsleistungen ist. Denn der Begriff „Angelegenheiten, die Hochschulprüfungen betreffen“ - so die Formulierung des § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG - ist umfassender zu verstehen. Er betrifft nicht nur reine Prüfungsentscheidungen, sondern beinhaltet auch die Entziehung eines Titels als actus contrarius zu dessen Verleihung. Nichts anderes folgte für den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 Satz UG aus der Gesetzbegründung, wonach der Entscheidungsspielraum des - damals noch zur Widerspruchsentscheidung berufenen - Präsidenten sich auf die Kontrolle des Prüfungsverfahrens und damit im wesentlichen auf eine Rechtskontrolle beschränke, da er in den Beurteilungsspielraum der Prüfer nicht eingreifen dürfe (LT-Drs. 7/2041, S. 141; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54). Auch der Hinweis der Klägerin auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21.11.2011 (14 B 1257/11, juris), wonach die Feststellung eines Täuschungsversuchs weder eine pädagogisch-wissenschaftliche Entscheidung noch eine Beurteilung von Prüfungsleistungen sei, mag zutreffen, hat jedoch für die Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG keine Relevanz, da dort eben nicht nur Prüfungsentscheidungen im Sinne einer Beurteilung von Prüfungsleistungen, sondern Angelegenheiten, die Hochschulprüfungen betreffen, erfasst sind.
65 
Die Auffassung der Klägerin, wonach jedenfalls seit Geltung des Landeshochschulgesetzes die Entziehungsentscheidung nicht (mehr) unter § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG falle, da die noch in § 54 Abs. 2 UG enthaltene entsprechende Anwendbarkeit der Regelungen über Prüfungsordnungen auch auf die Promotionsordnung nicht mehr bestehe, es sich bei der Promotionsordnung somit nicht um eine Prüfungsordnung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 LHG handele und aus § 8 Abs. 2 Satz 2 LHG folge, dass die Widerspruchsbefugnis des Prorektors für Lehre nur „echte Prüfungen“ betreffe, ist nicht zutreffend. Dass es sich auch nach der Rechtslage unter Geltung des Landeshochschulgesetzes, in dem die Promotion in § 38 eine eigenständige von den sonstigen Prüfungen losgelöste Regelung gefunden hat, bei der Promotion weiterhin um eine Hochschulprüfung - und damit bei der Titelentziehung um eine Angelegenheit, die Hochschulprüfungen betrifft - handelt, folgt bereits aus der systematischen Stellung des § 38 LHG im Dritten Teil des Landeshochschulgesetzes, der mit „Studium, Lehre und Prüfungen“ überschrieben ist. Dementsprechend handelt es sich bei der Promotionsordnung um eine spezielle Prüfungsordnung, die in § 38 Abs. 4 LHG gesondert geregelt ist. In Kenntnis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zur Zuständigkeit für die Widerspruchsentscheidung hinsichtlich der Entziehung des Doktorgrades, hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 8 Abs. 2 LHG die Entscheidungen über Widersprüche vom Rektor auf das Vorstandsmitglied für Lehre delegiert; ansonsten war keine Änderung der Rechtslage zum Universitätsgesetz beabsichtigt (vgl. Gesetzentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2004, LT-Drs. 13/3640, S. 179). Da die Entziehungsentscheidung somit bereits in den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG fällt, sind die gegen eine analoge Anwendung dieser Vorschrift vorgebrachten Einwände der Klägerin ohne Belang.
66 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen (Sonderprotokoll der Rektoratsbesprechung vom 29.04.2009; Auszug aus dem Protokoll der Rektoratsbesprechung vom 29.04.2009; Erklärung der persönlichen Referentin des Rektors vom 19.02.2013 zur Protokollführung des Rektorats; Vorlage des Rektors an den Senat vom 05.05.2009; Protokoll der öffentlichen Senatssitzung am 12.05.2009; Protokoll der Sitzung des Universitätsrates am 06.07.2009 sowie Protokoll der Rektoratsbesprechung vom 21.04.2010) besteht kein Zweifel daran, dass Frau Prof. Dr. N. seit dem 01.04.2010 - und damit auch zum Zeitpunkt des Ergehens der Widerspruchsentscheidung am 30.11.2011 - das Amt der Prorektorin für Studium und Lehre der Beklagten inne hatte.
67 
bb. Die Aufgabenverteilung zwischen den verschiedenen Prorektoren innerhalb des Rektorats erfolgte - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch entsprechend den Vorgaben des § 16 Abs. 2 Satz 1 LHG. Danach legt der Vorstand auf Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden eine ständige Vertretung und bestimmte Geschäftsbereiche für seine Mitglieder fest, in denen sie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit erledigen.
68 
Ausweislich des Sonderprotokolls zur Rektoratssitzung am 29.04.2009 wurde im Rahmen dieser Sitzung die bevorstehende Prorektorenwahl und die inhaltliche Festlegung der Prorektorate besprochen. Dabei wurde auf Vorschlag des Rektors die Geschäftsverteilung der Prorektoren beschlossen, wonach die designierte Prorektorin Prof. Dr. N. ab dem 01.04.2010 das Prorektorat Studium und Lehre übernehmen solle. Sowohl ein Vorschlag des Rektors als auch ein gesonderter Beschluss des Rektorats lagen somit vor. Dementsprechend wurde Frau Prof. Dr. N. in der Folge durch den Senat „als“ Prorektorin für Studium und Lehre gewählt und der Universitätsrat erteilte seine Zustimmung zu dieser Wahl. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Vorschlag des Rektors und die Beschlussfassung des Rektorats zu einem Zeitpunkt ergingen, als die beiden neuen Prorektoren - Herr Prof. Dr. So. und Frau Prof. Dr. N. - noch nicht gewählt waren. § 16 Abs. 2 Satz 1 LHG ist nicht zu entnehmen, dass bei jeder personellen Veränderung innerhalb des Rektorats, die aufgrund der unterschiedlichen Amtszeiten von Rektor und Prorektoren (vgl. § 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 LHG) häufiger auftreten, ein erneuter Beschluss erforderlich wäre. Sofern lediglich einzelne Personen ausgetauscht werden, ist dafür kein sachliches Bedürfnis erkennbar.
69 
cc. Zudem könnte die Klägerin etwaige Fehler bei der Bestellung der Prorektorin für Studium und Lehre im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht rügen. Denn auch für den einzelnen Amtsträger - wie hier die Prorektorin für Studium und Lehre - gilt, dass er, solange seine Bestellung nicht rechtskräftig zurückgenommen ist oder ihre Nichtigkeit festgestellt wird, wirksam handeln kann. Auch für die Bestellung eines Amtsträgers gelten die bereits ausgeführten Grundsätze zur rechtlichen Wirksamkeit staatlicher Rechtsakte (vgl. dazu nur VGH, Urteil vom 02.12.1997, a.a.O., m.w.N.). So hat auch der Staatsgerichtshof Bremen in Bezug auf die fehlerhafte Wahl eines Regierungsmitglieds folgende Ausführungen gemacht:
70 
„Die Frage, welche rechtlichen Auswirkungen die Ungültigkeit der Wahl eines Regierungsmitgliedes auf die Amtshandlungen dieses (Senats-) Mitglieds und auf diejenigen des Gesamtsenats hat, ist nicht ausdrücklich geregelt. Gesetzlich bestimmt ist hingegen, dass Amtshandlungen eines Beamten, dessen Ernennung nichtig war, oder zurückgenommen worden ist, in gleicher Weise gültig sind, wie wenn sie ein wirksam ernannter Beamter ausgeführt hätte (§ 16 Abs. 2 Satz 1 BremBeamtenG; § 14 Abs. 1 Satz 1 BBG). In der Rechtsprechung ist ferner anerkannt, dass gerichtliche Entscheidungen, an denen ein ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat, dessen Wahl nachträglich rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, hierdurch in ihrer Wirksamkeit nicht berührt werden (BVerwG, Beschluss vom 09.06.1987, Buchholz 310 § 26 Nr. 1 VwGO; Beschluss vom 03.09.1987, Buchholz, aaO, Nr. 2). In diesem Zusammenhang ist schließlich beachtlich, dass alle Entscheidungen, an denen ein Abgeordneter mitgewirkt hat, dessen Wahl später im Wahlprüfungsverfahren für ungültig erklärt wurde, als ordnungsgemäß zustande gekommen angesehen werden, und dass sogar die Maßnahmen und Beschlüsse des Parlamentes, das ungültig gewählt war (vgl. dazu HbgVerfG, DVBl. 1993, 1073) oder dessen Legislaturperiode bereits beendet war (BVerfGE 1, 14, 38), in ihrem Rechtsbestand und in ihrer Verbindlichkeit durch ein nachträgliches Gerichtsurteil nicht in Frage gestellt werden. Dies ist Ausdruck des im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Grundsatzes der Rechtssicherheit. Das Gebot der Rechtssicherheit kann in Fällen vorliegender Art nur zu dem Ergebnis führen, dass Amtshandlungen eines Regierungsmitgliedes, dessen Wahl später für ungültig erklärt wird, ebenso Bestand haben wie Entscheidungen anderer Amtsträger, deren Wahl oder Ernennung unwirksam ist. Was für Entscheidungen gilt, die das Regierungsmitglied in eigener Zuständigkeit getroffen hat, muss erst recht für die Amtshandlungen gelten, die es zusammen mit seinen Amtskollegen im Senat vorgenommen hat. Daraus folgt, dass die Ungültigkeit einer Senatorenwahl nicht die Wirksamkeit von Amtshandlungen berührt, die das unwirksam gewählte Senatsmitglied oder unter seiner Mitwirkung der Senat als Kollegialorgan bis zur Feststellung der Wahlungültigkeit durch den Staatsgerichtshof vorgenommen hat.“ (StGH Bremen, Entscheidung vom 28.02.1994 - St 2/93 -, DVBl. 1994, 633 zur Wahl eines Regierungsmitglieds, dem die gesetzliche Wählbarkeitsvoraussetzung fehlte).
71 
Dies würde - selbst wenn der Beklagten ein formeller Fehler bei der Bestellung unterlaufen wäre - auch für deren Prorektorin für Studium und Lehre gelten.
72 
2. Die Entziehung des Doktorgrades ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Entziehung des Doktorgrades zu Recht auf die Ermächtigungsgrundlage des § 48 LVwVfG gestützt (dazu unter a.). Dessen Tatbestandvoraussetzungen lagen vor (dazu unter b.) und auch die Ermessensausübung ist nicht zu beanstanden (dazu unter c.).
73 
a. Die Entziehung des Doktorgrades findet ihre erforderliche Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (vgl. zur unbedenklichen Anwendbarkeit dieser Rücknahmeregelung beim Entzug des Doktorgrades, BVerwG, Beschluss vom 20.10.2006 - 6 B 67.06 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 116). Die Promotionsordnung enthält keine speziellere Regelung. In § 22 Abs. 1 Satz 1 PromO ist lediglich bestimmt, dass sich die Entziehung des Doktorgrades nach den landesrechtlichen Bestimmungen richtet. § 21 Abs. 1 PromO scheidet als Rechtsgrundlage aus, weil diese Bestimmung nur die hier nicht gegebene Fallkonstellation regelt, dass sich noch vor der Aushändigung der Doktorurkunde ergibt, dass der Bewerber oder die Bewerberin über eine Zulassungsvoraussetzung getäuscht oder dass wesentliche Zulassungsvoraussetzungen irrigerweise als gegeben angenommen worden sind, oder wenn Tatsachen bekannt werden, die nach Landesrecht eine Entziehung des Doktorgrades rechtfertigen würden. Gleiches gilt für § 21 Abs. 2 PromO, der den Fall betrifft, dass sich vor Aushändigung der Doktorurkunde ergibt, dass der Bewerber oder die Bewerberin bei einer Promotionsleistung getäuscht hat. Schließlich ist in § 35 Abs. 7 LHG zwar eine spezialgesetzliche Regelung für die Entziehung akademischer Grade für den Fall enthalten, dass sich der Inhaber durch sein späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat. Diese Regelung schließt jedoch den Rückgriff auf die allgemeinen Rücknahmevorschriften in anderen Fallkonstellationen nicht aus, wie sich bereits aus der ausdrücklichen Formulierung „unbeschadet der §§ 48 und 49 LVwVfG“ ergibt. Die Entziehung des Doktorgrades ist in Baden-Württemberg schließlich auch nicht vom Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2 LVwVfG; ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 - und vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, beide juris).
74 
b. Die tatbestandlichen Rücknahmevoraussetzungen sind hier gegeben.
75 
Die Verleihung des Doktorgrades, die durch die Aushändigung der Urkunde über die bestandene Doktorprüfung an die Klägerin durch Übersendung am 08.01.2002 erfolgte, ist ein begünstigender Verwaltungsakt, der rechtswidrig war. Unabhängig von der tatsächlich unzutreffenden (dazu sogleich) schriftlichen Erklärung der Klägerin gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 PromO a.F., dass sie die Dissertation selbständig verfasst, alle wörtlich oder sinngemäß übernommenen Textstellen als solche kenntlich gemacht, andere Quellen und Hilfsmittel als die in der Arbeit genannten nicht benutzt und die Dissertation noch keiner anderen Fakultät vorgelegt habe, erbrachte die von der Klägerin im Jahr 1998 eingereichte Dissertation nicht den Nachweis der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit (§ 54 Abs. 1 Satz 2 UG, § 7 Abs. 3 Satz 2 PromO a.F. („Sie soll eine beachtenswerte wissenschaftliche Leistung darstellen und die Fähigkeit des Verfassers zu selbständiger Forschung erkennen lassen“; nunmehr: § 38 Abs. 1 Satz 1 LHG; § 7 Abs. 1 PromO). Damit lagen die rechtlichen Voraussetzungen für die Verleihung des Doktorgrades nicht vor. Dieser wurde der Klägerin vielmehr zu Unrecht verliehen.
76 
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass „nur eine unter Offenlegung aller verwendeten Quellen und Hilfsmitteln erbrachte wissenschaftliche Leistung den Anforderungen an eine Dissertation genügt“ (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19 unter Bezugnahme auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54; VGH, Urteil vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191) bzw. „die wörtliche oder sinngemäße Übernahme von Textpassagen aus fremden Werken ohne (ausreichendes) Zitat gegen grundlegende Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens verstößt und die Annahme als Dissertation im Regelfall ausschließt“ (BayVGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl. 2007, 281). Zu den Grundanforderungen wissenschaftlichen Arbeitens gehört gerade, dass der Beitrag auf eigenständigen Erwägungen beruht und nicht bloß Passagen aus dem Werk eines anderen Autors übernimmt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191).
77 
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nicht nur einzelne Sätze, sondern vielmehr erhebliche, teilweise mehrseitige Passagen - zum Teil samt Fußnoten - aus fremden Texten anderer Autoren wortgleich oder nahezu wortgleich übernommen, ohne dies hinreichend kenntlich zu machen. Ihre Darlegungen erwecken den falschen Eindruck, Formulierung und Inhalt des Textes stammten insoweit als eigene gedankliche Leistung von ihr.
78 
Die Tatsache, dass die Klägerin einige der betroffenen Werke, aus denen sie ganze Passagen wortgleich oder nahezu wortgleich übernommen hat, unter der Rubrik „X.5 Sekundärliteratur“ in ihr Literaturverzeichnis aufgenommen hat, stellt die Berechtigung des Plagiatsvorwurfs nicht in Frage; denn der Leser eines wissenschaftlichen Werkes erwartet, dass wörtliche Übernahmen aus anderen Werken bei den jeweiligen Textstellen als Zitate oder auf andere geeignete Weise kenntlich gemacht werden (VG Freiburg, Urteil vom 23.05.2012 - 1 K 58/12 -, juris; VG Frankfurt, Urteil vom 23.05.2007 - 12 E 2262/05 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19). Der Kennzeichnungs- und Offenbarungspflicht in einer Dissertation wird nicht dadurch genügt, dass die Werke, aus denen die wörtlich übernommenen Textpassagen stammen, lediglich im Literaturverzeichnis aufgeführt sind (VG Freiburg, Urteil vom 23.05.2012 - 1 K 58/12 -, juris; ebenso Schroeder, NWVBl. 2010, 176, 179 m.w.N.). Im Übrigen sind keineswegs alle, sondern lediglich zehn der insgesamt 32 betroffenen Quellen im Literaturverzeichnis genannt, wie sich aus der synoptischen Zusammenstellung der Beklagten vom 12.05.2011 (Aktenseiten 439 bis 491) ersehen lässt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die bloße Nennung eines Sammelbandes im Literaturverzeichnis nicht ausreichend ist, sondern vielmehr die konkreten Quellen - hier die in Sammelbänden veröffentlichten einzelnen Beiträge - unter namentlicher Nennung des jeweiligen Autors angegeben werden müssen.
79 
Dem steht auch nicht entgegen, dass einige der betroffenen Textstellen die Darstellung historischer Ereignisse betreffen. Inwieweit allgemeine Darstellungen, die Allgemeingut eines Faches sind, im Rahmen einer Dissertation unbelegt bleiben können, bedarf keiner Entscheidung. Denn dies setzt jedenfalls voraus, dass es sich um eigene Darstellungen des Doktoranden handelt. Dies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin stellt keineswegs allgemein bekannte historische Zusammenhänge selbständig dar, sondern übernimmt seitenweise Passagen aus den Werken anderer Autoren fast wortwörtlich, ohne dies kenntlich zu machen. Lediglich beispielhaft seien folgende - von der Klägerin als „historische Darstellungen“ bezeichnete - Stellen genannt: Die Ausführungen der Klägerin auf den Seiten 43 und 44 ihrer Arbeit sind weitgehend wörtlich übernommen aus der 1984 veröffentlichten Arbeit von Gall „Europa auf dem Weg in die Moderne 1850-1890“ sowie aus zwei Beiträgen von de Jonge („Großbritannien und Irland, Frankreich, Belgien und die Niederlande 1850-1914: Die Wirtschaft“) und Fischer („Wirtschaft und Gesellschaft Europas 1850-1914“) aus dem 1985 erschienenen Band 5 des Handbuchs der Europäischen Wirtschafts- und Sozialgeschichte. Die Arbeit von Gall findet sich zwar im Literaturverzeichnis, ist aber weder auf Seite 43 noch auf Seite 44 der Arbeit genannt; die beiden anderen Beiträge sind weder dort noch im Literaturverzeichnis aufgeführt. Die Ausführungen der Klägerin auf Seite 117 unten sowie auf Seite 118 sind übernommen aus der oben genannten Arbeit von Gall sowie aus einem Beitrag von Lill („Italien im Zeitalter des Risorgimento (1815-1870)“ in Band 5 des Handbuchs der Europäischen Wirtschaftsgeschichte. Keine der beiden Quellen ist auf diesen Seiten genannt; der Handbuchbeitrag von Lill findet sich auch nicht im Literaturverzeichnis. Ihre Ausführungen auf Seite 120 (letzter Absatz) bis Seite 121 oben hat die Klägerin weitgehend aus dem Beitrag von Hertner („Italien 1850-1914“) in Band 5 des Handbuchs der Europäischen Wirtschafts- und Sozialgeschichte übernommen. Die weitgehend wörtliche Wiederholung der Vorlagetexte einschließlich der sprachlichen Eigentümlichkeiten und Formulierungen lässt keinen anderen Schluss zu, als dass die Klägerin die Passagen unmittelbar abgeschrieben und nicht etwa zufällig dieselben historischen Zusammenhänge wie andere Autoren wiedergegeben hat.
80 
Der weitere Einwand der Klägerin, einige der betroffenen Textstellen beträfen allgemeine Definitionen, die als solche keines Belegs bedürften, ist ebenfalls zurückzuweisen. Auch insoweit bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob allgemeine Begriffsdefinitionen einer Wissenschaftsdisziplin generell belegt werden müssen, denn bei den von der Klägerin insoweit angeführten Textstellen, handelt es sich nicht um bloße Definitionen, sondern um wortwörtliche Übernahmen erläuternder Darstellungen. Wiederum beispielhaft ist insoweit auf folgende Stellen zu verweisen: Ihre Ausführungen zum Begriff des Geldes auf den Seiten 57 und 58 stammen weitgehend aus dem Beitrag im Handwörterbuch der Wirtschaftswissenschaften von Ehrlicher mit dem Titel „Geldtheorie und Geldpolitik III: Geldtheorie“. Aus dem Beitrag von Janning „Leitbilder der europäischen Integration“ in dem von Weidenfeld und Wessels herausgegebenen Sammelband „Europa von A-Z. Taschenbuch der europäischen Integration“ hat die Klägerin ihre Ausführungen zur Europäischen Integration auf Seite 203 übernommen, ohne dass diese Quelle dort oder im Literaturverzeichnis genannt ist. Der Text in den Fußnoten 806 und 807 auf Seite 205 der Arbeit der Klägerin stammt ursprünglich aus dem Beitrag von Hillenbrand „Wirtschafts- und Währungsunion“ in dem genannten Sammelband „Europa von A-Z“. Auch hier fehlt jeder Hinweis auf den Autor.
81 
Unbeachtlich bleibt ferner der Einwand der Klägerin, es handele sich zum Teil nur um handwerkliche Fehler. Es ist zwar grundsätzlich denkbar, vereinzelte fehlerhafte Zitierungen als bloße Bagatellverstöße gegen die Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens außer Acht zu lassen. Dies käme - für sich betrachtet - hinsichtlich folgender Stellen in Betracht: Auf Seite 47 ihrer Arbeit nennt die Klägerin ihre Quelle (Born, Geld und Banken im 19. und 20 Jahrhundert, 1977), aber es fehlen die Anführungszeichen, die deutlich machen, dass hier eine wortwörtliche Übernahme vorliegt. Auch auf Seite 119 wird die Quelle (Hawig, Napoleon III. und Europa - Revision eines Geschichtsbilde. Aufgezeigt an der Beurteilung seiner Mittelmeerpolitik, 1983) in der Fußnote aufgeführt, es fehlen jedoch wiederum die Anführungszeichen zur Kennzeichnung wortwörtlicher Übernahmen, und es ist für den Leser auch nicht zu erkennen, dass nicht nur die in der Fußnote genannten Zahlen, sondern auch die Ausführungen im Haupttext von Hawig stammen. Welches Gewicht derartigen Verstößen zukommt, kann die Kammer offen lassen, denn diese betreffen nur einen äußerst geringen Teil der von der Beklagten überprüften Textstellen. Andere von der Klägerin in diese Kategorie der handwerklichen Fehler eingeordneten Textstellen sind dagegen offensichtliche und erhebliche Täuschungen über die wahre Urheberschaft der ausgeführten Gedanken und verwendeten Formulierungen. Bei der auf den Seiten 110 bis 112 erfolgten weitgehend wörtlichen Übernahme mitsamt der Darstellungsweise mit Spiegelstrichen aus der 1992 veröffentlichten Arbeit von Theurl („Eine gemeinsame Währung für Europa. 12 Lehren aus der Geschichte“) handelt es sich ersichtlich ebenso wenig um einen bloßen handwerklichen Fehler, wie bei den Ausführungen auf Seite 182, wo die Klägerin über eine halbe Seite hinweg wortwörtlich den Text von Theurl übernimmt und mit deren Nennung in der Fußnote 725 zu Unrecht den Eindruck erweckt, lediglich die in Anführungszeichen gesetzte Formulierung („prominenten Platz in der Geschichte der Währungsunion“) stamme von dieser Autorin.
82 
Der Plagiatsvorwurf trifft die Klägerin somit nicht nur vereinzelt oder im Sinne einer unsachgemäßen Handhabung der Zitierweise; vielmehr lassen die von der Beklagten aufgefundenen Stellen den Schluss zu, dass die Klägerin fremde Passagen wiederholt und planmäßig als eigene wissenschaftliche Arbeit ausgewiesen hat. Eine systematische und planmäßige Übernahme fremden Gedankenguts ergibt sich bereits daraus, dass sich die Plagiate an mehreren Stellen der Dissertation auffinden lassen und verschiedene Fremdautoren betreffen. Die von der Beklagten aufgezeigten Übernahmen aus verschiedenen Quellen weisen die Gemeinsamkeit auf, dass längere Passagen wortwörtlich übernommen worden sind, ohne dass dies in ausreichender Weise kenntlich gemacht worden wäre. Für einen Großteil der betroffenen Passagen ist eine Quellenangabe überhaupt nicht erfolgt. Ein bloßer Bagatellverstoß liegt darin offensichtlich nicht, denn betroffen sind weitgehend alle Teile, in denen der historische und wirtschaftswissenschaftliche Hintergrund der Arbeit erläutert wird. So ist im Kapitel IV. 1 (Wirtschaftliche Rahmenbedingungen im ausgehenden und beginnenden 20. Jahrhundert) auf den Seiten 41 bis 44 praktisch kein eigener Gedanke der Klägerin enthalten, ohne dass dies kenntlich gemacht worden wäre. Auch in quantitativer Hinsicht können die Übernahmen nicht als unbedeutend eingestuft werden, weil sie sich insgesamt auf 80 Textseiten der 200 Seiten (reiner Text ohne Inhalts- und Literaturverzeichnis) umfassenden Arbeit finden und von der Klägerin wiederholt und in Bezug auf verschiedene Autoren eingesetzt worden sind.
83 
Die Täuschungshandlung der Klägerin und der durch sie hervorgerufene Irrtum, es handele sich bei der Dissertation um eine in jeder Hinsicht eigenständige Leistung, waren für die Verleihung des Doktorgrades ursächlich; denn der Grad wäre ihr sonst für die vorgelegte Arbeit nicht zuerkannt worden. Dem steht nicht entgegen, dass der Erstgutachter der Arbeit in seinem Votum bemängelt hatte, dass die Klägerin nicht deutlich mache, auf welche Literatur sie sich jeweils stütze. Er führte diesbezüglich aus: „So werden zum Beispiel auf Seite 150 f. einige grundsätzliche Aussagen zur französischen, belgischen und italienischen Kolonialpolitik gemacht, ohne daß auch nur ein einziger Beleg genannt würde.“ Die Auffassung der Klägerin, wonach daraus zu schließen sei, dass die Schwächen ihrer Arbeit bekannt und damit bereits Gegenstand der Bewertung mit „cum laude“ gewesen seien, teilt die Kammer nicht. Gegenstand der Kritik des Erstgutachters war allein das Fehlen von Literaturangaben zu den - nach seiner Einschätzung - selbstständigen Ausführungen der Klägerin. Dass es sich dabei in weiten Teilen nicht um eigene Ausführungen der Klägerin, sondern vielmehr um wörtlich oder sinngemäß übernommene Ausführungen anderer Autoren handelte, war den Gutachtern der Arbeit nicht bekannt. Wäre ihnen bekannt gewesen, dass es sich nicht um eine eigenständige wissenschaftliche Leistung der Klägerin handelte, wäre der vorgelegten Arbeit die Anerkennung als Dissertation zu versagen gewesen.
84 
Der Einwand der Klägerin, sie habe umfangreiche eigene Recherchen durchgeführt, die wissenschaftlichen Ergebnisse ihrer Arbeit beruhten auf ihrer eigenen wissenschaftlichen Arbeit und ihr eigener wissenschaftlicher Beitrag sei eindeutig, ist ebenfalls unbeachtlich. Denn es kommt nicht darauf an, ob der Klägerin für die eingereichte Dissertation ohne die beanstandeten Seiten oder bei jeweils wörtlicher Zitierung der Doktorgrad noch verliehen worden wäre. Derartige hypothetische Erwägungen sind rechtlich unerheblich. Es ist für die Ursächlichkeit der von der Klägerin begangenen Täuschung nicht von Bedeutung, ob ihr für eine andere als die vorgelegte Arbeit der Doktorgrad verliehen worden wäre (so ausdrücklich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191; grundlegend bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54).
85 
c. Die von der Beklagten verfügte Entziehung des Doktorgrades weist auch im Übrigen keine Rechtsfehler auf. Die Beklagte hat nicht verkannt, dass die Entscheidung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG in ihrem Ermessen steht. Die Ermessenserwägungen im Ausgangsbescheid und im Widerspruchsbescheid sind auch nicht fehlerhaft im Sinne von § 114 VwGO. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Entschließungsermessens in Bezug auf die Durchführung eines Entziehungsverfahrens (dazu unter aa.) als auch hinsichtlich des Auswahlermessens bezüglich der gewählten Rechtsfolge (dazu unter bb.).
86 
aa. Die Beklagte hat ihr Entschließungsermessen hinsichtlich der Durchführung eines Entziehungsverfahrens ordnungsgemäß ausgeübt. Dem steht nicht entgegen, dass Anlass für die Einleitung des Verfahrens durch die Beklagte eine Überprüfung der Arbeit der Klägerin durch anonyme Internetnutzer und die Veröffentlichung von deren Ergebnissen auf der Internetseite http://de.vroniplag.wikia.com/wiki/xxx waren. Unabhängig davon, auf welche Weise und durch wen tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen grundlegende Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens bekannt werden, ist die betroffene Universität und das zur Entscheidung berufene Organ berechtigt, diese Vorwürfe im Rahmen eines Entziehungsverfahrens zu prüfen.
87 
bb. Auch die getroffene Ermessensentscheidung, der Klägerin den Doktorgrad zu entziehen, begegnet keinen Bedenken. Die erheblichen Nachteile, die diese Entscheidung für die Klägerin in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht nach sich zieht, hat der Promotionssauschuss bei seiner Entscheidung nicht verkannt. Dass die öffentlichen Interessen an der Entziehung des Doktorgrades im Ergebnis höher bewertet wurden, ist rechtlich in keiner Weise zu beanstanden. Zutreffend hat der Promotionsausschuss hierbei auf das ganz erhebliche Ausmaß der Plagiate der Klägerin und das Gewicht der wissenschaftlichen Unredlichkeit abgehoben.
88 
Der Promotionsausschuss hat auch die Tatsache, dass seit der Verleihung des Doktorgrades und dessen Entziehung mehr als zehn Jahre vergangen waren, hinreichend berücksichtigt (zur Berücksichtigung des Zeitablaufs seit der Verleihung des Doktorgrades im Rahmen des Ermessens vgl. zuletzt VG Köln, Urteil vom 22.03.2012 - 6 K 6097/11 -, NWVBl. 2012, 366 und VG Köln, Urteil vom 06.12.2012 - 6 K 2684/12 -, juris). Der Faktor Zeitablauf ist zwar weder in dem Sitzungsprotokoll des Promotionsausschusses vom 14.06.2011 noch in dem ausführenden Bescheid des Dekans vom 22.06.2011 gesondert thematisiert worden, der Promotionsausschuss hat jedoch ausweislich des Sitzungsprotokolls intensiv über die Verhältnismäßigkeit einer Entziehung des Doktortitels diskutiert und ist nach Abwägung aller sachlichen und persönlichen Gesichtspunkte zur Auffassung gekommen, dass die Entziehung des Doktortitels nicht gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit verstoße. Da den Mitgliedern des Promotionsausschusses bekannt war, dass die Titelverleihung bereits im Jahr 2000 erfolgt war, und in der Sitzung am 14.06.2011 nach persönlicher Anhörung der Klägerin alle - dem Ausschuss bekannten - sachlichen und persönlichen Gesichtspunkte erörtert worden sind, ist ein Ermessensfehler dahingehend, dass ein Gesichtspunkt nicht beachtet worden wäre, nicht erkennbar. Die Frage, wie und mit welchem Gewicht dieser Gesichtspunkt des Zeitablaufs in die Ermessensentscheidung eingestellt wird, obliegt dem Ausschuss und entzieht sich der gerichtlichen Kontrolle (§ 114 VwGO). Für eine ermessensfehlerhafte Gewichtung bestehen insoweit keine Anhaltspunkte.
89 
Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Berücksichtigung des Zeitablaufs zwischen Titelerteilung und Titelentzug mangels ausdrücklicher Erwähnung im Sitzungsprotokoll und in der Begründung des Ausgangsbescheids nicht in hinreichendem Maße stattgefunden und daher ursprünglich ein Ermessensfehler vorgelegen hätte, wäre dieser durch die in der Sitzung des Promotionsausschusses am 03.11.2011 getroffene Abhilfeentscheidung geheilt worden. Im Protokoll der Promotionsausschusssitzung vom 03.11.2011 heißt es - nachdem die Klägerin den zeitlichen Aspekt erstmals ausdrücklich in ihrer Widerspruchsbegründung geltend gemacht hatte - ausdrücklich: „Der Ausschuss kann außerdem nicht erkennen, dass sich Frau xxx Rechtsposition durch Zeitablauf verfestigt hätte. Unbeschadet seiner Auffassung, dass im Falle der Dissertation Frau xxx allein aufgrund der Quantität und der Qualität der Plagiate keine Nachbesserung in Betracht kommen kann, hält der Ausschuss die Nachbesserung eines bereits vor zehn Jahren veröffentlichten Buches nicht für vertretbar.“ Aufgrund dieser (nochmaligen) expliziten Befassung des Promotionsausschusses mit dem Zeitablauf und dessen Einstellung in die Ermessenserwägungen bedarf es keiner Entscheidung, ob - wie die Klägerin bestreitet - das Ermessen des Promotionsausschusses hinsichtlich der Entziehung des Doktorgrades auch durch die Widerspruchsentscheidung oder noch im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden kann (§ 114 Satz 2 VwGO).
90 
Der Einwand der Klägerin, der Promotionsausschuss hätte eine Nachbesserungsauflage als milderes Mittel vorsehen oder es bei einer wissenschaftlichen Rüge belassen müssen, weil der erhebliche Zeitablauf seit Abgabe der Dissertation zu einer Verfestigung ihrer rechtlichen Position führe, welcher nach Möglichkeit auf der Ebene des Auswahlermessens Rechnung zu tragen sei, und weil außerdem durch die öffentliche Debatte das Präventionsziel bereits erreicht sei, ist zurückzuweisen. Das (möglicherweise vorhandene) Vertrauen der Klägerin, der verliehene Grad werde ihr erhalten bleiben, steht dessen Entziehung nicht entgegen. Zum einen hindert ein Vertrauensschutz die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, der keine Geld- oder Sachleistungen gewährt, grundsätzlich nicht, da § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG in solchen Fällen nicht gilt (§ 48 Abs. 3 LVwVfG). Im Übrigen wäre die Klägerin auch nach § 48 Abs. 2 LVwVfG nicht gegen eine Rücknahme der Begünstigung geschützt, da sie die Gradverleihung durch eine arglistige Täuschung bewirkt hat (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG). Arglist in diesem Sinne liegt vor, wenn die bewusste Irreführung darauf gerichtet war, auf den Erklärungswillen einer Behörde hinzuwirken. Sie ist damit bei einer vorsätzlichen Täuschung, wie sie der Klägerin hier vorzuwerfen ist, regelmäßig gegeben; Anhaltspunkte für das Gegenteil liegen nicht vor (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, juris).
91 
Der Promotionsausschuss hat sich auch in hinreichendem Maße mit der Frage befasst, ob mildere Maßnahmen unterhalb der Entziehung des Doktorgrades, etwa eine Nachbesserungsauflage, in Betracht kommen könnten, und sich damit im Rahmen seiner Ermessensausübung auseinandergesetzt. Der Hinweis der Klägerin auf zwei weitere Fälle an der Medizinischen Fakultät der Beklagten, in denen geringere Sanktionen als die Entziehung des Doktorgrades verhängt worden seien, hat für die Entscheidung des Promotionsausschusses der Philosophischen Fakultät im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung.
92 
Der von der Klägerin erhobene Einwand, wonach gegen die Verfasser anderer Dissertationen, bei denen die gleichen Fehler vorlägen, nicht vorgegangen werde und woraus sich eine Verwaltungspraxis ergebe, die auch in ihrem Fall angewandt werden müsse, geht ebenfalls ins Leere. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät der Beklagten in vergleichbaren Fällen in der Vergangenheit andere Maßstäbe angelegt hätte. Die Beklagte hat vielmehr dargelegt, dass es seit der Gründung der Philosophischen Fakultät im Jahr 2002 keine Fälle gegeben habe, in denen ein Entziehungsverfahren durchgeführt worden sei. Eine Ermessenbindung scheidet somit bereits mangels entsprechender Verwaltungspraxis aus. Die pauschalen Behauptungen der Klägerin, eine Vielzahl anderer Dissertationen sei ebenso fehlerhaft wie ihre eigene, sind im Übrigen rein spekulativ und bleiben daher ohne rechtliche Bedeutung.
93 
Dass Erst- und Zweitgutachter die ganz erheblichen Plagiate nicht schon bei der Annahme und bei der Bewertung ihrer schriftlichen Dissertation entdeckt haben, begründet für die Klägerin ebenfalls keinen Vertrauensschutz dahingehend, die elementaren Grundlagen wissenschaftlicher Arbeitstechniken missachten zu dürfen (BayVGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl 2007, 281; VG Freiburg, Urteil vom 23.05.2012 - 1 K 58/12 -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 04.10.2007 - 8 K 1384/05 -, n.v.). Auch ein „Mitverschulden“ der Beklagten lässt sich daraus nicht konstruieren, da keine Verpflichtung der Beklagten bestand, sämtliche Dissertationen bereits bei ihrer Abgabe - unabhängig von einem Verdacht auf einen Verstoß gegen die allgemeinen Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens - auf derartige Verfehlungen hin zu kontrollieren (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 04.10.2007 - 8 K 1384/05 -, S. 15 des Entscheidungsabdrucks).
94 
Die Aufforderung im Bescheid des Dekans vom 22.06.2011, die Promotionsurkunde zurückzugeben, sieht die Kammer nur als einen Hinweis und nicht als Regelung im Sinne eines Verwaltungsakts auf Rückgabe gemäß § 52 LVwVfG.
95 
II. Da der Widerspruchsbescheid vom 30.11.2011 - wie bereits ausgeführt - weder formell noch materiell zu beanstanden ist, bleibt auch der Hilfsantrag ohne Erfolg.
96 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
97 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO vorliegt.
98 
B E S C H L U S S
99 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziffer 18.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2004, 1525) auf 15.000 EUR festgesetzt.
100 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
22 
Die zulässige Klage ist sowohl mit dem Hauptantrag (dazu unter I.) als auch mit dem Hilfsantrag (dazu unter II.) unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 30.11.2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
23 
I. Der Hauptantrag ist unbegründet.
24 
1. Die angegriffenen Verfügungen - der Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 (dazu unter a.) sowie der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.11.2011 (dazu unter b.) - sind formell ordnungsgemäß zustande gekommen.
25 
a. Der Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 ist formell rechtmäßig ergangen. Mit dem Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät der Beklagten hat das zuständige Organ der Fakultät über die Entziehung des Doktorgrades entschieden (aa.). Bei seiner am 14.06.2011 getroffenen Entscheidung war der Promotionsausschuss vorschriftsmäßig besetzt (bb.) und die Anwesenheit von Prof. Dr. F. und Frau St. in der Sitzung am 14.06.2011 führte nicht zur formellen Rechtswidrigkeit der Entscheidung (cc.). Schließlich war der Promotionsausschuss in seiner Sitzung am 14.06.2011 auch beschlussfähig (dd.).
26 
aa. Die Zuständigkeit für die Entziehung eines Doktorgrades liegt bei der Hochschule, die den Grad verliehen hat (§ 35 Abs. 7 Satz 2 LHG). Zuständiges Organ innerhalb der Hochschule hierfür ist der Promotionsausschuss der Beklagten, der in seiner Sitzung am 14.06.2011 über die Entziehung des Doktorgrades abschließend entschieden hat. In Ausführung dieses Beschlusses hat der Dekan der Philosophischen Fakultät als Vorsitzender des Promotionsausschusses den Bescheid vom 22.06.2011 erlassen.
27 
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Promotionsordnung der Universität Heidelberg für die Philosophische Fakultät und die neuphilosophischen Fakultät vom 22.09.2006 in der Fassung vom 24.05.2007 (im Folgenden: Promotionsordnung - PromO -) richtet sich die Entziehung des Doktorgrades nach den landesrechtlichen Bestimmungen. Soweit dort eine Zuständigkeitsregelung fehlt, ist der Promotionsausschuss zuständig (Satz 2). Die Zuständigkeit des Promotionsausschusses folgt hier aus § 22 Abs. 1 Satz 2, da die Promotionsordnung auf den vorliegenden Fall anzuwenden (dazu unter aaa.) und eine anderweitige Zuständigkeitsbestimmung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO nicht gegeben ist (dazu unter bbb.).
28 
aaa. Im vorliegenden Fall findet die Promotionsordnung und nicht etwa die frühere Fassung der Promotionsordnung der Universität Heidelberg für die Philosophisch-historische Fakultät, die Fakultät für Orientalistik und Altertumswissenschaft und die Neuphilologische Fakultät vom 28.08.1989 ( - PromO a.F. -) Anwendung, nach deren § 10 Abs. 2 Satz 2 für die Entziehung des Doktorgrades, soweit eine Zuständigkeitsregelung fehlte, nicht der Promotionsausschuss, sondern der erweiterte Fakultätsrat zuständig war. Dies folgt daraus, dass sich die Rechtmäßigkeit der Entziehung eines Doktorgrades -und damit auch die Zuständigkeit des zur Entscheidung berufenen Gremiums -mangels anderweitiger Bestimmungen im Hochschulrecht als dem einschlägigen Fachrecht nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids richtet (ebenso unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HschR/NF 21A Nr. 19). Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids war die Promotionsordnung in Kraft, da sie auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage beruhte und formell rechtmäßig erlassen wurde.
29 
Die Promotionsordnung findet die Ermächtigung für ihren Erlass in § 38 Abs. 4 Sätze 1 und 2 LHG. Nach § 38 Abs. 4 Satz 1 LHG führt die Hochschule Promotionsverfahren auf der Grundlage einer Promotionsordnung durch, die vom Senat zu beschließen ist und der Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden bedarf. Nach § 38 Abs. 4 Satz 2 LHG regelt die Promotionsordnung die weiteren Zulassungsvoraussetzungen, die Höchstdauer der Promotionszeit sowie die Durchführung des Promotionsverfahrens. Die Regelung der „Durchführung des Promotionsverfahrens“ umfasst sowohl die Entziehung des Doktorgrades als auch die Bestimmung des für die Durchführung des Promotionsverfahrens - und damit auch für die Entziehung -zuständigen Organs - hier des Promotionsausschusses.
30 
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte zur Frage der Ermächtigungsgrundlage für derartige Vorschriften einer Promotionsordnung zur Rechtslage nach dem Universitätsgesetz ausgeführt, Ermächtigungsgrundlage für Promotionsordnungen, in denen auch die Entziehung des Doktorgrades geregelt sei, sei § 54 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und Nr. 9 des Universitätsgesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 22.11.1977 (GBl. S. 473; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HschR/NF 21A Nr. 19). Nach § 54 Abs. 2 Satz 3, 1. Halbsatz UG i.d.F. 22.11.1977 bedurfte die vom Senat der Universität als Satzung zu beschließende Promotionsordnung der Zustimmung des Rektors. Der 2. Halbsatz der Vorschrift ordnete die entsprechende Geltung einzelner Vorschriften über Prüfungsordnungen, namentlich § 51 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 7, 9 bis 13 UG, an. Zu diesen entsprechend anwendbaren Regelungen zählten insbesondere die Vorschriften über die Prüfungsorgane (§ 51 Abs. 2 Nr. 5 UG) sowie über die Folgen von Prüfungsverstößen (§ 51 Abs. 2 Nr. 9 UG), die demnach - so der Verwaltungsgerichtshof - auch im Rahmen einer Promotionsordnung geregelt werden dürften.
31 
Mit dem Landeshochschulgesetz wurde die Verweisung auf die Vorschriften über Prüfungsordnungen aufgegeben und stattdessen in § 38 Abs. 4 LHG eine eigenständige Regelung der Promotionsordnungen getroffen. Statt - wie bisher - die entsprechende Anwendbarkeit einzelner Regelungen zu statuieren, wurde in § 38 Abs. 4 Satz 2 LHG mit „Durchführung des Promotionsverfahrens“ ein weitreichender Oberbegriff eingeführt, der - abgesehen von den gesondert genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie der Höchstdauer der Promotion - alle Verfahrensfragen umfasst. Dass auch die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsregeln Teil des Promotionsverfahrens sind und somit zu dessen Durchführung zählen, lässt sich bereits § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 UG entnehmen, der unter dem Begriff „Ablauf des Prüfungsverfahrens“ insbesondere den Beginn, die Gliederung, die Dauer des Prüfungsverfahrens, Prüfungstermine und die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften aufzählte. Auch die Gesetzesbegründung zum Landeshochschulgesetz stellt klar, dass durch die Neufassung des § 38 LHG und die eigenständige Regelung der Promotionsordnungen in dessen Absatz 4 keine inhaltliche Änderung vorgenommen werden sollte. Zu § 38 Abs. 4 LHG heißt es dort ausdrücklich, Absatz 4 entspreche inhaltlich dem bisherigen Recht von § 54 Abs. 2 Sätze 3 bis 5, Abs. 3 Satz 2 UG; die Neufassung umschreibe allerdings die Inhalte als Folge der Zielsetzungen der Novelle insbesondere in Satz 2 in anderer Weise (vgl. Gesetzentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2004, LT-Drs. 13/3640, S. 212). Die Zielsetzung des Landesgesetzgebers bei der Neufassung der Bestimmungen über die Promotion war es, die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch intensive Betreuung der Doktoranden zu verbessern und dabei auf die bisherigen Detailvorgaben in § 54 Abs. 2 bis 4 UG zu verzichten (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 211).
32 
Die Promotionsordnung ist auch formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Der dazu gemäß § 38 Abs. 4 Satz 1 LHG berufene Senat der Beklagten hat die Promotionsordnung in seiner Sitzung am 19.06.2006 beschlossen. Bei dieser Senatssitzung war der zu diesem Zeitpunkt aus 19 Amts- und 20 Wahlmitgliedern bestehende Senat ordnungsgemäß besetzt und beschlussfähig. Insbesondere waren ausweislich des Protokolls der Senatssitzung am 19.06.2006 nur elf der insgesamt 39 Senatsmitglieder nicht anwesend, so dass keine Bedenken gegen die Beschlussfähigkeit des Senats bestehen. Die beiden bei der Sitzung des Senats ebenfalls anwesenden Gäste Frau Prof. Dr. J. und Herr Prof. Dr. Sch. waren jeweils zu anderen Tagesordnungspunkten geladen; Prof. Dr. W. war trotz seiner Nennung als Gast ausweislich der im Protokoll unter den Tagesordnungspunkte 11 und 12 angegebenen Erläuterungen aus gesundheitlichen Gründen an der Teilnahme verhindert. Mit seiner Unterschrift auf der Ausfertigung der Promotionsordnung am 22.09.2006 hat der damalige Rektor der Beklagten seine nach § 38 Abs. 4 Satz 1 LHG erforderliche Zustimmung zur Promotionsordnung erteilt. Zudem ist die Promotionsordnung entsprechend den Vorgaben des § 8 Abs. 6 Satz 1 LHG im Mitteilungsblatt des Rektors bekanntgemacht worden (vgl. Mitteilungsblatt des Rektors vom 25.09.2006, S. 749 ff.). Auch die nachfolgende, den § 22 PromO nicht betreffende Änderung der Promotionsordnung vom 24.05.2007 erfolgte wirksam durch den Beschluss des Senats vom 22.05.2007, die Zustimmungserteilung des Rektors vom 24.05.2007 und die nachfolgende Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Rektors (vgl. Mitteilungsblatt des Rektors vom 06.07.2007, S. 1765).
33 
bbb. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 PormO war der Promotionsausschuss für die Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades zuständig. Denn es besteht keine vorrangige landesrechtliche Zuständigkeitsregelung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO, die den Rückgriff auf die subsidiäre Zuständigkeitsbestimmung des § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO und damit die Zuständigkeit des Promotionsausschusses ausschließen würde. Bei der allgemeinen Zuständigkeitsbestimmung des § 23 Abs. 3 Satz 1 LHG, wonach der Fakultätsvorstand für alle Fakultätsangelegenheiten im Sinne des § 22 Abs. 1 LHG zuständig ist, handelt es sich nicht um eine vorrangige Zuständigkeitsregelung. Dies folgt daraus, dass § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO unmittelbar Bezug nimmt auf Absatz 1 Satz 1, dessen Regelungsgegenstand ausschließlich die Entziehung des Doktorgrades ist. Nur wenn für diese spezielle Aufgabe - Entziehung des Doktorgrades - eine landesrechtliche Bestimmung bestünde, wäre diese vorrangig. So wäre etwa die frühere Regelung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 07.06.1939 (RGBl. I S. 985) i.V.m. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 21.07.1939 (RGBl. I S. 1326), welche nach 1945 als Landesrecht fortgalt und für die Entziehung des Doktorgrades die Zuständigkeit eines Rektor-Dekane-Ausschusses begründete (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54), eine derartige spezielle landesrechtliche Regelung, die in § 22 PromO gemeint ist. Diese Auslegung entspricht auch Sinn und Zweck der Regelung, wonach das Organ, das den Doktorgrad verleiht, auch über die Entziehung entscheidet. Denn in der Sache ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung vorlagen.
34 
bb. Der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät war bei seiner Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades der Klägerin auch vorschriftsmäßig besetzt. Die gewählten Mitglieder des Promotionsausschusses erfüllen die Anforderungen der Promotionsordnung (dazu unter aaa.); die Einwände der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl der Ausschussmitglieder sind unerheblich (dazu unter bbb.).
35 
aaa. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PromO werden die Mitglieder des Promotionsausschusses und je ein Stellvertreter vom Fakultätsrat für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Dass die Wahl des Promotionsausschusses hier anlässlich des Verfahrens der Klägerin am 13.04.2011 stattfand, ist nicht zu beanstanden. Die Amtszeit des zuvor am 25.10.2006 gewählten Promotionsausschusses war seit langem abgelaufen. Ob die Annahme der Beklagten zutreffend ist, dass die Mitglieder des Promotionsausschusses, solange kein neuer Promotionsausschuss gewählt worden ist, ihr Amt gemäß § 9 Abs. 2 LHG auch über mehrere Jahre hinweg weiterführen konnten, wenn kein neuer Promotionsausschuss gewählt wird, bedarf keiner Entscheidung. Aufgrund der bereits seit langem abgelaufenen Amtszeit der bisherigen Mitglieder des Promotionsausschusses bestand im April 2011 jedenfalls Anlass, den Promotionsausschuss neu zu wählen. Nach § 3 Abs. 3 PromO sind Mitglieder des Promotionsausschusses der Dekan oder ein Prodekan als Vorsitzender sowie vier weitere Hochschullehrer oder Privatdozenten der Fakultät, die hauptberuflich an der Universität Heidelberg tätig sind. Die vom Großen Fakultätsrat in seiner Sitzung am 13.04.2011 gewählten und am 14.06.2011 anwesenden Mitglieder des Promotionsausschusses erfüllen diese Voraussetzungen.
36 
bbb. Die von der Klägerin erhobenen Rügen gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl der Mitglieder des Promotionsausschusses greifen nicht durch.
37 
Für derartige Einwände gegen die Rechtmäßigkeit von Gremienwahlen ist in der Verfahrensordnung der Beklagten ein gesondertes Verfahren vorgesehen. Nach § 14 Satz 1 der Verfahrensordnung muss der Einwand, Beschlüsse oder Wahlen seien nicht entsprechend dieser Verfahrensordnung zu Stande gekommen, spätestens bis zum Beginn der nächsten Sitzung (des betreffenden Gremiums) erhoben werden. Satz 3 regelt das anschließende Verfahren und bestimmt, dass, sofern der Einwand vom Gremium als berechtigt anerkannt wird, über die Angelegenheit erneut zu beraten und zu beschließen bzw. zu wählen ist. Damit soll sichergestellt werden, dass mögliche Verfahrensfehler einerseits zeitnah korrigiert werden können und andererseits die getroffenen Beschlüsse und durchgeführten Wahlen nach Ablauf der Frist (Beginn der nächsten Sitzung) Bestand haben. Dementsprechend hat die Beklagte die Stimmzettel zur Wahl des Promotionsausschusses in der dem 13.04.2011 nachfolgenden Sitzung des Großen Fakultätsrats vernichtet.
38 
Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl können darüber hinaus nicht - gleichsam als Vorfrage - im vorliegenden Rahmen der Anfechtung der Entziehungsverfügung geltend gemacht werden. Dies folgt aus dem in § 10 Abs. 5 LHG enthaltenen Rechtsgedanken sowie aus allgemeinen im Staats- und Verwaltungsrecht geltenden Grundsätzen.
39 
§ 10 Abs. 5 LHG lautet: „Ist die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder eines Gremiums rechtskräftig für ungültig erklärt worden, so führt dieses Gremium in der bisherigen Zusammensetzung die Geschäfte bis zum Zusammentreten des auf Grund einer Wiederholungs- oder Neuwahl neugebildeten Gremiums weiter (Satz 1). Die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit dieser Mitglieder wird durch die Ungültigkeit der Wahl nicht berührt (Satz 2). Satz 2 gilt bei einer fehlerhaften Besetzung von Gremien entsprechend (Satz 3).“ § 10 Abs. 5 Sätze 2 und 3 LHG treffen somit eine Regelung, die im Interesse der Rechtssicherheit dazu führt, dass die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit gewählter Mitglieder eines Gremiums der Universität, deren Wahl rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, durch die Ungültigkeit der Wahl oder durch sonstige Fehler, die zu einer fehlerhaften Besetzung des Gremiums führen, nicht berührt wird (ebenso zur früheren Regelung des § 109 Abs. 3 UG VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -, juris).
40 
Gremium im Sinne dieser Vorschrift ist auch der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät der Beklagten (vgl. § 10 Abs. 1 LHG; ebenso § 1 der Verfahrensordnung der Beklagten). Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl der Mitglieder des Promotionsausschusses müssen im vorliegenden Verfahren unbeachtet bleiben, denn erkennbare Zielsetzung des Landesgesetzgebers bei der Schaffung des früheren § 109 Abs. 3 UG, dessen Regelungen in § 10 Abs. 5 Sätze 1 und 2 LHG unverändert übernommen wurden (vgl. Gesetzentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2004, LT-Drs. 13/3640, S. 182), war es, Rechtssicherheit durch Anerkennung der Rechtsbeständigkeit der von den universitären Gremien geschaffenen Maßnahmen unabhängig von der etwaigen Fehlerhaftigkeit zugrundeliegender Wahlen zu schaffen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -, juris). Dass dies auch die Intention des Landesgesetzgebers bei der Schaffung des Landeshochschulgesetzes war, wird daraus ersichtlich, dass neben der unveränderten Übernahme des § 109 Abs. 3 UG in § 10 Abs. 5 den Sätzen 1 und 2 LHG ein Satz 3 angefügt wurde, um - so die Begründung des Gesetzentwurfs - klarzustellen, dass die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit von Mitgliedern auch dann unberührt bleibt, wenn das Gremium aus anderen Gründen fehlerhaft besetzt sein sollte. Dies gelte insbesondere für die Amtsmitglieder eines Gremiums selbst, aber auch für vom Gremium gewählte Funktionsträger, z.B. für den Studiendekan und die Studienkommissionen sowie die Mitglieder von Prüfungsausschüssen usw. (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 182). Wird die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit der Mitglieder eines Gremiums sogar dann durch die Ungültigkeit der Wahl nicht berührt, wenn diese Wahl rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, so muss dies erst recht dann gelten, wenn - wie hier - lediglich Einwände gegen die Gültigkeit der Wahlen erhoben werden (so schon zur Vorgängerregelung des § 109 Abs. 3 Satz 2 UG: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -, juris).
41 
Darin liegt - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch kein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG, wonach die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht gebunden ist, denn die Unbeachtlichkeit derartiger Rügen ist Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, wonach es die rechtliche Wirksamkeit staatlicher Rechtsakte nicht berührt, wenn die Wirksamkeit der Bestellung des handelnden Staatsorgans in Frage gestellt ist, solange diese Bestellung nicht in dem hierfür vorgesehenen Verfahren widerrufen oder für ungültig erklärt worden ist; auch dann wirkt der Widerruf oder die Ungültigkeiterklärung der Bestellung nur ex nunc. Das gilt im Staatsrecht für die Wahl der Landtage und des Deutschen Bundestages (BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 -, BVerfGE 1, 14 [38]; Entscheidung vom 11.10.1972 - 2 BvR 912/71 -, BVerfGE 34, 81 [95 f.]) und im Verwaltungsrecht für die Wahl der Kreistage und Gemeinderäte (BVerfG, Beschluss vom 11.11.1953 - 1 BvR 444/53 -, BVerfGE 3, 41 [44]; vgl. § 30 Abs. 3 Satz 2 GemO; § 21 Abs. 3 Satz 2 LKrO). In diesen Fällen besteht zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen demokratischen Willensbildung ein gesondertes Wahlprüfungsverfahren. Etwaige Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl sind ausschließlich in diesem Verfahren geltend zu machen.
42 
Dieser Grundsatz gilt aber nicht nur für gewählte Organe, sondern auch für ernannte Amtswalter, ohne dass es dort ein gesondertes Prüfungsverfahren gäbe. So hat die unerkannte Unwirksamkeit der Ernennung eines Beamten ebenso wenig Einfluss auf die Wirksamkeit seiner Amtshandlungen (§ 15 Satz 3 BBG; § 13 Abs. 4 Satz 1 LBG) wie die noch nicht rechtskräftig festgestellte Nichtigkeit der Ernennung eines Richters (§ 18 Abs. 3 DRiG) auf dessen Rechtsprechungstätigkeit. Auch gerichtliche Entscheidungen, an denen ein ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat, dessen Wahl nachträglich rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, werden hierdurch in ihrer Wirksamkeit nicht berührt (BVerwG, Beschlüsse vom 09.06.1987 - 9 CB 36.87 -, DVBl. 1987, 1112 und vom 03.09.1987 - 1 CB 39.87 -, Buchholz 310 § 26 VwGO Nr. 2).
43 
Diese Grundsätze entsprechen dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (vgl. BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 -, BVerfGE 1, 14 [38]; ebenso unter Hinweis auf die Konsequenzen einer abweichenden Auffassung VG Freiburg, Urteil vom 24.02.1996 - 10 K 1064/95 -, GewArch 1997, 423). Bei gewählten Hauptorganen öffentlich-rechtlicher Körperschaften dienen sie zudem dem Gebot, die jeweilige Körperschaft zu keiner Zeit ohne handlungsfähiges Organ zu lassen (vgl. Versteyl, in: von Münch/Kunig, GG Bd. I, 6. Aufl. 2012, Art. 41 GG Rn. 13; zum Ganzen eingehend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.12.1997 - 9 S 2506/07 -, GewArch 1998, 164; StGH Bremen, Entscheidung vom 28.02.1984 - St 2/93 -, DVBl. 1994, 633; ebenso BGH, Urteil vom 17.12.1973 - II ZR 47/71 -, NJW 1974, 183 in Abgrenzung zur Rechtslage bei innerparteilichen Wahlen, die dem privaten Vereinsrecht unterliegen).
44 
Dieser Grundsatz findet vorliegend auch für die Wahl der Mitglieder des Promotionsausschusses Anwendung, da der Promotionsausschuss Vertretungsorgan der Fakultät (Gremium) im Rahmen des Promotionsverfahrens und als solches mit Ausübung von Hoheitsmacht beauftragt ist.
45 
Dem steht auch nicht die spezifische Aufgabe des Promotionsausschusses bei der Durchführung des Promotionsverfahrens bzw. im Verfahren der Entziehung des Doktorgrades entgegen. Der Einwand der Klägerin, eine abweichende Besetzung des Promotionsausschusses hätte Auswirkungen auf das Ergebnis der zu treffenden Ermessensentscheidung gehabt und sei deshalb in jeden Fall erheblich, trägt nicht. Die Tatsache, dass Ermessensentscheidungen von einem anderen Amts- oder Mandatsträger gegebenenfalls anders getroffenen würden, ist nicht ausschlaggebend, denn dies würde auch im Falle einer fehlerhaften Beamtenernennung durchgreifen, sofern der betreffende Beamte Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, die Ermessensentscheidungen beinhalten. Die Argumentation der Klägerin zielt in der Sache auf eine Gleichstellung des Promotionsausschusses mit einer aus mehreren Prüfern zusammengesetzten Prüfungskommission, welche hier jedoch abzulehnen ist.
46 
Richtig ist, dass die Bestellung eines Prüfers oder mehrerer Prüfer für eine bestimmte Prüfung für das Prüfungsergebnis grundsätzlich erhebliche Bedeutung hat, weil die prüfungsspezifischen Wertungen des Prüfers von seiner Einschätzung der Leistungen des Prüflings und ferner von seinen Erfahrungen hinsichtlich des für ein positives Prüfungsergebnis grundsätzlich vorauszusetzenden Leistungsniveaus abhängen (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 362). Bei dem Promotionsausschuss handelt es sich jedoch nicht um eine Prüfungskommission, sondern vielmehr um einen Prüfungsausschuss, welcher keine Prüfungs- sondern Verwaltungsentscheidungen trifft (vgl. zur Begrifflichkeit und zur Unterscheidung Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 356). Dies folgt aus § 2 Abs. 3 PromO, wonach die Organe der jeweiligen Fakultät der Promotionsausschuss sowie eine vom Promotionsausschuss - für jedes Promotionsverfahren gesondert - eingesetzte Promotionskommission sind. Im Gegensatz zur Promotionskommission, die eine Leistungsbewertung vornimmt und damit Prüferaufgaben erfüllt, sorgt der Promotionsausschuss nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Promotionsordnung für den ordnungsgemäßen Ablauf des Promotionsverfahrens. Dass der Ausschuss als solches keine Prüfungskommission und seine Mitglieder keine Prüfer sind, folgt auch aus der Tatsache, dass Stellvertreter gewählt werden, bei verschiedenen Sitzungen des Promotionsausschusses demnach verschiedene und unterschiedlich viele Mitglieder bzw. deren Stellvertreter anwesend sind und der Promotionsausschuss auch ohne vollständige Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig ist. Es ist vielmehr ausreichend, wenn sich die an der abschließenden Entscheidung teilnehmenden Ausschussmitglieder durch entsprechende Vorbereitung (Lektüre schriftlicher Unterlagen wie etwa der Synopse sowie der Protokolle vorangegangener Ausschusssitzungen) ein eigenes Bild von dem zu entscheidenden Fall gemacht haben. Diese durch die Konzeption des Promotionsausschusses und seine Verfahrensordnung bedingten personellen Wechsel in einem laufenden Verfahren wären für ein Prüfungsverfahren, zu dessen Durchführung einzelne Prüfer individuell zu bestimmen sind, nicht zulässig.
47 
Dem steht auch nicht entgegen, dass dem Promotionsausschuss bei der Entziehung des Doktorgrades ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich des Umfangs oder des Gewichts eines Plagiats und des Ausmaßes der damit verbundenen Schädigung der öffentlichen Interessen zusteht, weil die Beurteilung dieser Fragen durch die Satzungsregelung bewusst dem wissenschaftlichen Gremium der Fakultät zugewiesen ist, und diese Fragen „nach prüfungsrechtlichen Gesichtspunkten“ beantwortet werden müssen (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK- HSchR/NF 21A Nr. 19). Denn bei der Bewertung, ob ein Plagiat vorliegt, besteht kein prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum; diese Beurteilung kann vielmehr durch jeden sachverständigen Dritten erfolgen (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2006 - 6 B 102.06 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 116; BayVGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl. 2007, 281; Schroeder, NWVBl. 2010, 177). Dementsprechend nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in der Sache - vergleichbar der Rechtsprechung zu den Täuschungsversuchen - eine vollständige Prüfung vor, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rücknahmeentscheidung vorliegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19, und vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191). Schließlich kommt es nach der Rechtsprechung für die Beurteilung, ob der Verstoß gegen die Anforderungen wissenschaftlichen Arbeitens vorliegt, auch nicht auf die - allein durch Prüfer zu beurteilende - Frage an, ob die Arbeit ohne fehlerhafte Stellen noch eine promotionswürdige Leistung darstellt (vgl. VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191; grundlegend dazu bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 - ESVGH 31, 54).
48 
Der Einwand der Klägerin, ihr stehe hinsichtlich der Wahl des Promotionsausschusses weder ein Wahlprüfungsverfahren noch ein ähnliches Verfahren zu, in dem sie ihre Rügen gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl geltend machen könne, hindert die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 5 LHG sowie der genannten Grundsätze zur rechtlichen Wirksamkeit staatlicher Rechtsakte nicht. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Klägerin als Nichtmitglied der Fakultät gemäß § 14 der Verfahrensordnung Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl des Promotionsausschusses hätte erheben können, denn die Geltung dieses allgemeinen Grundsatzes ist - wie bereits ausgeführt - nicht generell davon abhängig, dass dem durch einen staatlichen Hoheitsakt Betroffenen tatsächlich ein Rechtsbehelf gegen die Bestellung eines Amtsträgers oder die Wahl eines Gremiums zusteht, auf den er verwiesen werden kann. Ein solcher Rechtsbehelf ist etwa auch gegen die Bestellung eines Beamten oder die Ernennung eines Richters nicht gegeben. Ebenso wenig sieht § 10 Abs. 5 LHG die Möglichkeit für Außenstehende vor, sich gegen die Wahl eines Gremiums zu wenden und ordnet gleichwohl, sogar über den Zeitpunkt der gerichtlichen Feststellung der Ungültigkeit der Wahl hinaus, die Wirksamkeit der Entscheidungen dieser Gremien an.
49 
Schließlich spricht auch das Gebot der Rechtssicherheit von Prüfungsentscheidungen (vgl. dazu nur Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 56 ff.) dafür, dass der oben genannte Grundsatz auch auf den Promotionsausschuss Anwendung finden muss, denn wenn - wie die Klägerin meint - Fehler bei der Wahl der Ausschussmitglieder zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidungen des Promotionsausschusses führen würden, könnte bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl kein rechtmäßiges Promotionsverfahren durchgeführt werden, und auch die Verleihung von Doktorgraden an Doktoranden wäre rechtswidrig.
50 
Daraus folgt, dass die Einwände der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl des Promotionsausschusses - namentlich im Hinblick auf die Einberufung der Sitzung des Großen Fakultätsrats am 13.04.2011, die nachträgliche Ergänzung der Tagesordnung um TOP 7, die Geheimheit der Wahl sowie das Verfahren der Blockwahl - im vorliegenden Verfahren ohne Belang und somit nicht zu überprüfen sind. Es bedarf deshalb auch nicht der von der Klägerin schriftsätzlich beantragten Beweiserhebung dazu, wie die Einberufung der Sitzung, die Ergänzung der Tagesordnung sowie die Durchführung der Wahl am 13.04.2011 vonstattengegangen sind.
51 
Schließlich ist auch der Einwand der Klägerin, mit dem Großen Fakultätsrat habe - mangels ordnungsgemäßer Einsetzung desselben - das falsche Gremium die Wahl des Promotionsausschusses vorgenommen, nach den oben genannten Grundsätzen unbeachtlich, denn auch die Frage, in welcher Zusammensetzung ein Gremium die Wahl eines Ausschusses vornimmt, betrifft die Rechtmäßigkeit der Wahl und ist daher im vorliegenden Verfahren unerheblich. Der Grundsatz gilt nicht nur für die konkrete Wahlhandlung, sondern ebenso für die der eigentlichen Wahl vorangehende Zusammensetzung des wählenden Gremium, hier des Großen Fakultätsrats, denn diese ist - als Vorfrage der eigentlichen Wahlhandlung - vergleichbar mit der Ungültigkeit von Wahlgesetzen (vgl. dazu BVerfG, Entscheidung vom 11.10.1972 - 2 BvR 912/71 -, BVerfGE 34, 81 [95 f.]) oder der Tatsache, dass die Legislaturperiode eines Parlaments bereits beendet ist (vgl. dazu grundlegend auch schon BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 -, BVerfGE 1, 18, [34]).
52 
Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob in den Fällen etwas anderes gelten muss, in denen ein offensichtlich unzuständiges Gremium eine Wahl vornimmt, zu der ein anderes Gremium berufen gewesen wäre, denn so liegt der Fall hier nicht. Selbst wenn die Einrichtung eines Großen Fakultätsrates durch die Philosophische Fakultät den gesetzlichen oder den in § 16 Abs. 1 der Grundordnung der Beklagten aufgestellten Anforderungen nicht genügen sollte, betrifft dies lediglich die Art und Weise der Zusammensetzung des Fakultätsrats der Beklagten. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dem Großen Fakultätsrat nicht um ein völlig anderes Gremium, sondern lediglich um eine abweichende, nämlich umfangreichere Besetzung des Fakultätsrats. Dies lässt sich bereits aus § 25 LHG und § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LHG ersehen, denn dort wird „Fakultätsrat“ als Oberbegriff für das jeweilige kollegiale Vertretungsgremium der Fakultät verwendet, unabhängig davon, ob dieses einfach (§ 25 Abs. 2 LHG) oder aber als Großer Fakultätsrat (§ 25 Abs. 3 LHG) zusammengesetzt ist. Auch die Regelung in § 3 Abs. 2 der Promotionsordnung, die ausweislich des Protokolls des erweiterten Fakultätsrats in seiner Sitzung am 16.02.2005 vorberaten (vgl. TOP 16) und am 19.09.2006 vom Senat beschlossen wurde, sieht vor, dass „der Fakultätsrat“ den Promotionsausschuss wählt. Angesichts der Tatsache, dass die Fakultät - nach Auffassung der Beklagten - bereits am 16.02.2005 ihr Vertretungsorgan als Großen Fakultätsrat konstituierte, ist auch „Fakultätsrat“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Promotionsordnung als Oberbegriff für die jeweilige Zusammensetzung des Fakultätsrat zu verstehen.
53 
cc. Die Tatsache, dass Herr Prof. Dr. F. und Frau St. an der Sitzung des Promotionsausschusses am 14.06.2011 teilnahmen, führt ebenfalls nicht zur formellen Fehlerhaftigkeit des Ausgangsbescheids, da die Anwesenheit der beiden Personen nach der anzuwendenden Verfahrensordnung nicht zu beanstanden ist.
54 
Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 LHG tagen die Gremien - mit Ausnahme der Angelegenheiten nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, 12 bis 14 LHG - nicht öffentlich. Dementsprechend ordnet auch § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verfahrensordnung der Beklagten die Nichtöffentlichkeit der Gremiensitzungen an. Neben den Gremienmitgliedern können nach den Regelungen der Verfahrensordnung jedoch auch weitere Personen an der nichtöffentlichen Sitzung teilnehmen. So kann der Vorsitzende des jeweiligen Gremiums gemäß § 3 Abs. 3 der Verfahrensordnung Bedienstete seines Verwaltungsbereichs zur Unterstützung hinzuziehen und ihnen den Vortrag zu einzelnen Tagesordnungspunkten übertragen. Die hier in Rede stehende Hinzuziehung von Sachverständigen ist in § 3 Abs. 2 und in § 6 Abs. 1 der Verfahrensordnung geregelt. Nach § 3 Abs. 2 prüft der Vorsitzende bei der Aufstellung der vorläufigen Tagesordnung, zu welchen Tagesordnungspunkten Sachverständige und/oder Auskunftspersonen beratend hinzugezogen und geladen werden sollen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfahrensordnung ist erster Punkt der Tagesordnung deren Feststellung. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist mit der Feststellung der Tagesordnung über die Zuziehung von Sachverständigen und Auskunftspersonen Beschluss zu fassen. Eine Hinzuziehung dritter Personen ist auch im Falle des nach § 3 Abs. 5 Satz 1 Promotionsordnung nichtöffentlich tagenden Promotionsausschusses zulässig, da es sich bei diesem um ein Gremium im Sinne der Verfahrensordnung und im Sinne des Landeshochschulgesetzes handelt. Insbesondere handelt es sich - wie bereits ausgeführt - nicht um eine Prüfungskommission und bei seinen Mitgliedern nicht um Prüfer. In der Sitzung am 14.06.2011 fand dementsprechend auch keine (mündliche) Prüfung, sondern vielmehr eine persönliche Anhörung der Klägerin sowie anschließend eine Beratung und Beschlussfassung statt. Die strengen prüfungsrechtlichen Vorgaben - auf die die Klägerin wiederholt hingewiesen hat und nach denen die Teilnahme eines Dritten an der Beratung einer Prüfungskommission zu einem Verfahrensfehler führt, der die Prüfungswiederholung erfordert (vgl. dazu SächsFG, Urteil vom 31.05.2011, - 2 K 243/10 -, DVBl. 2012, 64-66; BFH, Urteil vom 18.09.2012 - VII R 41/11 -, DStR 2013, 430) - finden somit hier keine Anwendung. Daher bedarf es - anders als die Klägerin meint - auch keiner Differenzierung zwischen der in der Sitzung am 14.06.2011 erfolgten Anhörung, Beratung und Beschlussfassung.
55 
Die Voraussetzungen, die die Verfahrensordnung an die wirksame Hinzuziehung von Sachverständigen stellt, sind im vorliegenden Fall erfüllt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine ausdrückliche Beschlussfassung über die Zuziehung nicht geboten, vielmehr genügt auch ein konkludenter Beschluss den Anforderungen. Dies folgt zum einen aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensordnung. Danach ist „mit der Feststellung der Tagesordnung“ über die Hinzuziehung von Sachverständigen Beschluss zu fassen ist. Dies ist so zu verstehen, dass durch die Feststellung der Tagesordnung durch den Ausschuss die vorangegangene Entscheidung des Vorsitzenden nach § 3 Abs. 2 Verfahrensordnung, die sich bereits in der Ladung der Sachverständigen ausdrückt, gebilligt wird. Der Beschluss über die Hinzuziehung und die Feststellung der Tagesordnung fallen in einen Akt zusammen. Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem Vergleich mit dem 1. Halbsatz des § 6 Abs. 2 Satz 2 der Verfahrensordnung, wo es in Bezug auf die Änderung der vorläufigen Tagesordnung ausdrücklich heißt: „Über diese Anträge istgesondert zu beschließen.“ Im Übrigen sieht die Verfahrensordnung die konkludente Beschlussfassung bei Anträgen zur Geschäftsordnung (im Gegensatz zu Anträgen zur Sache) in § 7 Abs. 3 Sätze 4 und 5 ausdrücklich vor. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 der Verfahrensordnung ist über Anträge zur Geschäftsordnung nach der Begründung durch den Antragsteller und einer begründeten Gegenrede sofort abzustimmen. Erfolgt keine Gegenrede, ist der Antrag angenommen (Satz 5). Unabhängig davon, ob der Antrag, Sachverständige zu einem Tagesordnungspunkt zuzuziehen, ein solcher Antrag zur Geschäftsordnung ist und damit § 7 Abs. 3 Satz 5 Verfahrensordnung unmittelbar Anwendung findet, oder ob die Verfahrensfragen betreffend der Hinzuziehung von Sachverständigen in § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 2 der Verfahrensordnung speziell und abschließend geregelt sind, lässt sich aus diesen Regelungen ersehen, dass eine konkludente Beschlussfassung grundsätzlich möglich ist.
56 
Nicht zuletzt spricht auch Sinn und Zweck der Nichtöffentlichkeit der Gremiensitzung dafür, die konkludente Beschlussfassung über die Hinzuziehung von Sachverständigen ausreichen zu lassen. Ausweislich der Gesetzbegründung wurde die mit dem Landeshochschulgesetz 1973 erstmals eingeführte Regelung der Nichtöffentlichkeit der universitären Gremiensitzungen vorgesehen, um eine sachgerechte Beratung zu ermöglichen und die häufig von einer sogenannten aktiven Öffentlichkeit ausgehenden Störungen zu unterbinden (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes vom 22.05.1973, LT-Drs. 6/2520, S. 39 f.). Selbst wenn dieser ursprüngliche Zweck der Nichtöffentlichkeit im Falle des Promotionsausschusses ergänzt wird durch die Schutzinteressen des betroffenen Promovenden, hier der Klägerin, dient die Nichtöffentlichkeit in erster Linie der sachgerechten Ausschussarbeit. Sind sich die Ausschussmitglieder über die Mitwirkung bestimmter Sachverständiger in der konkreten Sitzung ersichtlich einig, liegt eine Störung der Sitzungsarbeit nicht vor.
57 
Die Hinzuziehung der durch den Ausschussvorsitzenden mit Erstellung der Tagesordnung geladenen Sachverständigen Prof. Dr. F. und Frau St. in der Sitzung des Promotionsausschusses am 14.06.2011 wurde durch das Vorgehen des Ausschussvorsitzenden und der sonstigen Mitglieder des Promotionsausschusses erkennbar konkludent beschlossen. Bereits in der ersten Sitzung des Promotionsausschusses am 13.04.2011 wurde - ohne expliziten Beschluss - ein Einvernehmen aller Ausschussmitglieder dahingehend erzielt und entsprechend im Protokoll vermerkt, dass der Ausschuss eng mit der Kommission zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, deren Ombudsmann für die Geisteswissenschaften, der Rechtsabteilung und dem Rektorat zusammenarbeiten werde. Zu den nachfolgenden Sitzungen des Promotionsausschusses wurden dementsprechend auch Prof. Dr. F., der Ombudsmann der Kommission zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, und Frau St., die Leiterin des Dezernats 1 (Recht und Gremien) der Zentralen Universitätsverwaltung, geladen. Zu Beginn der jeweiligen Sitzung vor dem Beschluss über die Tagesordnung - und so auch am 14.06.2011 - wurden die beiden Sachverständigen namentlich durch den Ausschussvorsitzenden begrüßt und dieser dankte den beiden für ihre Unterstützung. Gegen dieses Vorgehen erhob sich kein Widerspruch von Ausschussmitgliedern und auch die Klägerin und deren damalige Bevollmächtigte, die zumindest am ersten Teil der Ausschusssitzung am 14.06.2011 teilgenommen hatten, wandten sich nicht gegen die Teilnahme der beiden Sachverständigen. Dieses Vorgehen bringt eindeutig zum Ausdruck, dass die beiden als Sachverständige hinzugezogen wurden.
58 
Da hier die Hinzuziehung der beiden Sachverständigen nach der Verfahrensordnung fehlerfrei erfolgt ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Anwesenheit von Dritten, deren Zuziehung nicht beschlossen wurde, zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Promotionsausschusses führt oder ob ein solcher Verfahrensfehler unbeachtlich ist, da allein die stimmberechtigte Mitwirkung, die den Ausschussmitgliedern vorbehalten und nur von diesen ausgeübt worden ist, entscheidend ist (in diese Richtung wohl VGH, Urteil vom 09.07.1996 - 9 S 1048/94 -, juris, wonach die stimmberechtigte Mitwirkung von externen Gutachtern an einem Habilitationsverfahren unzulässig sei).
59 
dd. Der Promotionsausschuss war in seiner Sitzung am 14.06.2011 auch beschlussfähig. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Verfahrensordnung ist das Gremium beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte derjenigen Mitglieder anwesend ist, die hinsichtlich der zur Beschlussfassung aufgerufenen Angelegenheit Stimmrecht besitzen, und die Sitzung ordnungsgemäß geleitet wird.
60 
Unabhängig davon, dass hier - wie bereits ausgeführt - ein ausreichender Beschluss über die Hinzuziehung von Sachverständigen und somit schon kein Verfahrensfehler vorlag, würde ein einfacher Fehler bei der Verfahrensgestaltung auch nicht die ordnungsgemäße Sitzungsleitung beseitigen. In der Verfahrensordnung der Beklagten ist nicht näher definiert, was unter „ordnungsgemäßer Sitzungsleitung“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 zu verstehen ist. Bei der Auslegung des Begriffes sind jedoch die Regelungen des § 5 der Verfahrensordnung (Leitung der Sitzung) zu berücksichtigen. Nach § 5 Satz 1 der Verfahrensordnung eröffnet, leitet und schließt der Vorsitzende die Sitzung. Nach Satz 3 dieser Vorschrift trifft er alle notwendigen Maßnahmen und Entscheidungen für einen geordneten Sitzungsablauf. Nach Satz 4 stellt er vor Eröffnung der Sitzung sowie gegebenenfalls jederzeit die Beschlussfähigkeit fest und legt - nach Satz 5 - im Zweifelsfall die Verfahrensordnung aus. Dadurch, dass dem Vorsitzenden die Sitzungsleitung - einschließlich der Klärung von Verfahrensfragen - obliegt, wird deutlich, dass nicht jeder einfache Verfahrensfehler die ordnungsgemäße Sitzungsleitung aufhebt, sondern lediglich solche Situationen, in denen die Leitungsfunktion des Vorsitzenden durch Störungen vollständig aufgehoben wird. So läge der Fall - selbst wenn die Hinzuziehung der Sachverständigen unterblieben wäre - hier ersichtlich nicht.
61 
Sonstige Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheids sind nicht ersichtlich. Die Klägerin wurde zu der beabsichtigten Maßnahme im Vorfeld angehört und der Verwaltungsakt wurde auch ordnungsgemäß begründet.
62 
b. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.11.2011 lässt ebenfalls keine formellen Rechtsfehler erkennen. Mit Frau Prof. Dr. N. hat die als Prorektorin für Studium und Lehre der Beklagten für die Widerspruchsentscheidung zuständige Amtsträgerin über den Widerspruch entschieden (dazu unter aa.). Die Zweifel der Klägerin an der Aufgabenteilung innerhalb des Rektorats der Beklagten sind in der Sache unberechtigt (dazu unter bb.) und würden - selbst für den Fall, dass sie berechtigt wären - im Ergebnis nicht zu einem formellen Mangel des Widerspruchsbescheids führen (dazu unter cc.).
63 
aa. Für die Entscheidung über Widersprüche im Entziehungsverfahren enthält die Promotionsordnung keine Regelung. Insoweit verbleibt es bei den gesetzlichen Vorgaben aus § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG, nach denen die Entscheidung über Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten dem für die Lehre zuständigen Mitglied des Vorstands, vorliegend der Prorektorin für Studium und Lehre, obliegt. Diese Zuständigkeit für Hochschulprüfungen erfasst grundsätzlich auch Promotionen und damit auch deren Entziehung als „actus contrarius“, da es sich bei Promotionen um Hochschulprüfungen handelt (zum Universitätsgesetz VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54 und vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19 sowie - ohne weitere Begründung - auch zur Rechtslage nach dem Landeshochschulgesetz zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.09.2011 - 9 S 2667/10 -, VBlBW 2012, 180).
64 
Dem steht nicht entgegen, dass die Entscheidung, einen akademischen Grad zu entziehen, keine genuin prüfungsrechtliche Entscheidung ist, deren Gegenstand die Bewertung von Prüfungsleistungen ist. Denn der Begriff „Angelegenheiten, die Hochschulprüfungen betreffen“ - so die Formulierung des § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG - ist umfassender zu verstehen. Er betrifft nicht nur reine Prüfungsentscheidungen, sondern beinhaltet auch die Entziehung eines Titels als actus contrarius zu dessen Verleihung. Nichts anderes folgte für den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 Satz UG aus der Gesetzbegründung, wonach der Entscheidungsspielraum des - damals noch zur Widerspruchsentscheidung berufenen - Präsidenten sich auf die Kontrolle des Prüfungsverfahrens und damit im wesentlichen auf eine Rechtskontrolle beschränke, da er in den Beurteilungsspielraum der Prüfer nicht eingreifen dürfe (LT-Drs. 7/2041, S. 141; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54). Auch der Hinweis der Klägerin auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21.11.2011 (14 B 1257/11, juris), wonach die Feststellung eines Täuschungsversuchs weder eine pädagogisch-wissenschaftliche Entscheidung noch eine Beurteilung von Prüfungsleistungen sei, mag zutreffen, hat jedoch für die Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG keine Relevanz, da dort eben nicht nur Prüfungsentscheidungen im Sinne einer Beurteilung von Prüfungsleistungen, sondern Angelegenheiten, die Hochschulprüfungen betreffen, erfasst sind.
65 
Die Auffassung der Klägerin, wonach jedenfalls seit Geltung des Landeshochschulgesetzes die Entziehungsentscheidung nicht (mehr) unter § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG falle, da die noch in § 54 Abs. 2 UG enthaltene entsprechende Anwendbarkeit der Regelungen über Prüfungsordnungen auch auf die Promotionsordnung nicht mehr bestehe, es sich bei der Promotionsordnung somit nicht um eine Prüfungsordnung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 LHG handele und aus § 8 Abs. 2 Satz 2 LHG folge, dass die Widerspruchsbefugnis des Prorektors für Lehre nur „echte Prüfungen“ betreffe, ist nicht zutreffend. Dass es sich auch nach der Rechtslage unter Geltung des Landeshochschulgesetzes, in dem die Promotion in § 38 eine eigenständige von den sonstigen Prüfungen losgelöste Regelung gefunden hat, bei der Promotion weiterhin um eine Hochschulprüfung - und damit bei der Titelentziehung um eine Angelegenheit, die Hochschulprüfungen betrifft - handelt, folgt bereits aus der systematischen Stellung des § 38 LHG im Dritten Teil des Landeshochschulgesetzes, der mit „Studium, Lehre und Prüfungen“ überschrieben ist. Dementsprechend handelt es sich bei der Promotionsordnung um eine spezielle Prüfungsordnung, die in § 38 Abs. 4 LHG gesondert geregelt ist. In Kenntnis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zur Zuständigkeit für die Widerspruchsentscheidung hinsichtlich der Entziehung des Doktorgrades, hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 8 Abs. 2 LHG die Entscheidungen über Widersprüche vom Rektor auf das Vorstandsmitglied für Lehre delegiert; ansonsten war keine Änderung der Rechtslage zum Universitätsgesetz beabsichtigt (vgl. Gesetzentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2004, LT-Drs. 13/3640, S. 179). Da die Entziehungsentscheidung somit bereits in den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG fällt, sind die gegen eine analoge Anwendung dieser Vorschrift vorgebrachten Einwände der Klägerin ohne Belang.
66 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen (Sonderprotokoll der Rektoratsbesprechung vom 29.04.2009; Auszug aus dem Protokoll der Rektoratsbesprechung vom 29.04.2009; Erklärung der persönlichen Referentin des Rektors vom 19.02.2013 zur Protokollführung des Rektorats; Vorlage des Rektors an den Senat vom 05.05.2009; Protokoll der öffentlichen Senatssitzung am 12.05.2009; Protokoll der Sitzung des Universitätsrates am 06.07.2009 sowie Protokoll der Rektoratsbesprechung vom 21.04.2010) besteht kein Zweifel daran, dass Frau Prof. Dr. N. seit dem 01.04.2010 - und damit auch zum Zeitpunkt des Ergehens der Widerspruchsentscheidung am 30.11.2011 - das Amt der Prorektorin für Studium und Lehre der Beklagten inne hatte.
67 
bb. Die Aufgabenverteilung zwischen den verschiedenen Prorektoren innerhalb des Rektorats erfolgte - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch entsprechend den Vorgaben des § 16 Abs. 2 Satz 1 LHG. Danach legt der Vorstand auf Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden eine ständige Vertretung und bestimmte Geschäftsbereiche für seine Mitglieder fest, in denen sie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit erledigen.
68 
Ausweislich des Sonderprotokolls zur Rektoratssitzung am 29.04.2009 wurde im Rahmen dieser Sitzung die bevorstehende Prorektorenwahl und die inhaltliche Festlegung der Prorektorate besprochen. Dabei wurde auf Vorschlag des Rektors die Geschäftsverteilung der Prorektoren beschlossen, wonach die designierte Prorektorin Prof. Dr. N. ab dem 01.04.2010 das Prorektorat Studium und Lehre übernehmen solle. Sowohl ein Vorschlag des Rektors als auch ein gesonderter Beschluss des Rektorats lagen somit vor. Dementsprechend wurde Frau Prof. Dr. N. in der Folge durch den Senat „als“ Prorektorin für Studium und Lehre gewählt und der Universitätsrat erteilte seine Zustimmung zu dieser Wahl. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Vorschlag des Rektors und die Beschlussfassung des Rektorats zu einem Zeitpunkt ergingen, als die beiden neuen Prorektoren - Herr Prof. Dr. So. und Frau Prof. Dr. N. - noch nicht gewählt waren. § 16 Abs. 2 Satz 1 LHG ist nicht zu entnehmen, dass bei jeder personellen Veränderung innerhalb des Rektorats, die aufgrund der unterschiedlichen Amtszeiten von Rektor und Prorektoren (vgl. § 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 LHG) häufiger auftreten, ein erneuter Beschluss erforderlich wäre. Sofern lediglich einzelne Personen ausgetauscht werden, ist dafür kein sachliches Bedürfnis erkennbar.
69 
cc. Zudem könnte die Klägerin etwaige Fehler bei der Bestellung der Prorektorin für Studium und Lehre im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht rügen. Denn auch für den einzelnen Amtsträger - wie hier die Prorektorin für Studium und Lehre - gilt, dass er, solange seine Bestellung nicht rechtskräftig zurückgenommen ist oder ihre Nichtigkeit festgestellt wird, wirksam handeln kann. Auch für die Bestellung eines Amtsträgers gelten die bereits ausgeführten Grundsätze zur rechtlichen Wirksamkeit staatlicher Rechtsakte (vgl. dazu nur VGH, Urteil vom 02.12.1997, a.a.O., m.w.N.). So hat auch der Staatsgerichtshof Bremen in Bezug auf die fehlerhafte Wahl eines Regierungsmitglieds folgende Ausführungen gemacht:
70 
„Die Frage, welche rechtlichen Auswirkungen die Ungültigkeit der Wahl eines Regierungsmitgliedes auf die Amtshandlungen dieses (Senats-) Mitglieds und auf diejenigen des Gesamtsenats hat, ist nicht ausdrücklich geregelt. Gesetzlich bestimmt ist hingegen, dass Amtshandlungen eines Beamten, dessen Ernennung nichtig war, oder zurückgenommen worden ist, in gleicher Weise gültig sind, wie wenn sie ein wirksam ernannter Beamter ausgeführt hätte (§ 16 Abs. 2 Satz 1 BremBeamtenG; § 14 Abs. 1 Satz 1 BBG). In der Rechtsprechung ist ferner anerkannt, dass gerichtliche Entscheidungen, an denen ein ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat, dessen Wahl nachträglich rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, hierdurch in ihrer Wirksamkeit nicht berührt werden (BVerwG, Beschluss vom 09.06.1987, Buchholz 310 § 26 Nr. 1 VwGO; Beschluss vom 03.09.1987, Buchholz, aaO, Nr. 2). In diesem Zusammenhang ist schließlich beachtlich, dass alle Entscheidungen, an denen ein Abgeordneter mitgewirkt hat, dessen Wahl später im Wahlprüfungsverfahren für ungültig erklärt wurde, als ordnungsgemäß zustande gekommen angesehen werden, und dass sogar die Maßnahmen und Beschlüsse des Parlamentes, das ungültig gewählt war (vgl. dazu HbgVerfG, DVBl. 1993, 1073) oder dessen Legislaturperiode bereits beendet war (BVerfGE 1, 14, 38), in ihrem Rechtsbestand und in ihrer Verbindlichkeit durch ein nachträgliches Gerichtsurteil nicht in Frage gestellt werden. Dies ist Ausdruck des im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Grundsatzes der Rechtssicherheit. Das Gebot der Rechtssicherheit kann in Fällen vorliegender Art nur zu dem Ergebnis führen, dass Amtshandlungen eines Regierungsmitgliedes, dessen Wahl später für ungültig erklärt wird, ebenso Bestand haben wie Entscheidungen anderer Amtsträger, deren Wahl oder Ernennung unwirksam ist. Was für Entscheidungen gilt, die das Regierungsmitglied in eigener Zuständigkeit getroffen hat, muss erst recht für die Amtshandlungen gelten, die es zusammen mit seinen Amtskollegen im Senat vorgenommen hat. Daraus folgt, dass die Ungültigkeit einer Senatorenwahl nicht die Wirksamkeit von Amtshandlungen berührt, die das unwirksam gewählte Senatsmitglied oder unter seiner Mitwirkung der Senat als Kollegialorgan bis zur Feststellung der Wahlungültigkeit durch den Staatsgerichtshof vorgenommen hat.“ (StGH Bremen, Entscheidung vom 28.02.1994 - St 2/93 -, DVBl. 1994, 633 zur Wahl eines Regierungsmitglieds, dem die gesetzliche Wählbarkeitsvoraussetzung fehlte).
71 
Dies würde - selbst wenn der Beklagten ein formeller Fehler bei der Bestellung unterlaufen wäre - auch für deren Prorektorin für Studium und Lehre gelten.
72 
2. Die Entziehung des Doktorgrades ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Entziehung des Doktorgrades zu Recht auf die Ermächtigungsgrundlage des § 48 LVwVfG gestützt (dazu unter a.). Dessen Tatbestandvoraussetzungen lagen vor (dazu unter b.) und auch die Ermessensausübung ist nicht zu beanstanden (dazu unter c.).
73 
a. Die Entziehung des Doktorgrades findet ihre erforderliche Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (vgl. zur unbedenklichen Anwendbarkeit dieser Rücknahmeregelung beim Entzug des Doktorgrades, BVerwG, Beschluss vom 20.10.2006 - 6 B 67.06 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 116). Die Promotionsordnung enthält keine speziellere Regelung. In § 22 Abs. 1 Satz 1 PromO ist lediglich bestimmt, dass sich die Entziehung des Doktorgrades nach den landesrechtlichen Bestimmungen richtet. § 21 Abs. 1 PromO scheidet als Rechtsgrundlage aus, weil diese Bestimmung nur die hier nicht gegebene Fallkonstellation regelt, dass sich noch vor der Aushändigung der Doktorurkunde ergibt, dass der Bewerber oder die Bewerberin über eine Zulassungsvoraussetzung getäuscht oder dass wesentliche Zulassungsvoraussetzungen irrigerweise als gegeben angenommen worden sind, oder wenn Tatsachen bekannt werden, die nach Landesrecht eine Entziehung des Doktorgrades rechtfertigen würden. Gleiches gilt für § 21 Abs. 2 PromO, der den Fall betrifft, dass sich vor Aushändigung der Doktorurkunde ergibt, dass der Bewerber oder die Bewerberin bei einer Promotionsleistung getäuscht hat. Schließlich ist in § 35 Abs. 7 LHG zwar eine spezialgesetzliche Regelung für die Entziehung akademischer Grade für den Fall enthalten, dass sich der Inhaber durch sein späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat. Diese Regelung schließt jedoch den Rückgriff auf die allgemeinen Rücknahmevorschriften in anderen Fallkonstellationen nicht aus, wie sich bereits aus der ausdrücklichen Formulierung „unbeschadet der §§ 48 und 49 LVwVfG“ ergibt. Die Entziehung des Doktorgrades ist in Baden-Württemberg schließlich auch nicht vom Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2 LVwVfG; ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 - und vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, beide juris).
74 
b. Die tatbestandlichen Rücknahmevoraussetzungen sind hier gegeben.
75 
Die Verleihung des Doktorgrades, die durch die Aushändigung der Urkunde über die bestandene Doktorprüfung an die Klägerin durch Übersendung am 08.01.2002 erfolgte, ist ein begünstigender Verwaltungsakt, der rechtswidrig war. Unabhängig von der tatsächlich unzutreffenden (dazu sogleich) schriftlichen Erklärung der Klägerin gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 PromO a.F., dass sie die Dissertation selbständig verfasst, alle wörtlich oder sinngemäß übernommenen Textstellen als solche kenntlich gemacht, andere Quellen und Hilfsmittel als die in der Arbeit genannten nicht benutzt und die Dissertation noch keiner anderen Fakultät vorgelegt habe, erbrachte die von der Klägerin im Jahr 1998 eingereichte Dissertation nicht den Nachweis der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit (§ 54 Abs. 1 Satz 2 UG, § 7 Abs. 3 Satz 2 PromO a.F. („Sie soll eine beachtenswerte wissenschaftliche Leistung darstellen und die Fähigkeit des Verfassers zu selbständiger Forschung erkennen lassen“; nunmehr: § 38 Abs. 1 Satz 1 LHG; § 7 Abs. 1 PromO). Damit lagen die rechtlichen Voraussetzungen für die Verleihung des Doktorgrades nicht vor. Dieser wurde der Klägerin vielmehr zu Unrecht verliehen.
76 
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass „nur eine unter Offenlegung aller verwendeten Quellen und Hilfsmitteln erbrachte wissenschaftliche Leistung den Anforderungen an eine Dissertation genügt“ (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19 unter Bezugnahme auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54; VGH, Urteil vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191) bzw. „die wörtliche oder sinngemäße Übernahme von Textpassagen aus fremden Werken ohne (ausreichendes) Zitat gegen grundlegende Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens verstößt und die Annahme als Dissertation im Regelfall ausschließt“ (BayVGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl. 2007, 281). Zu den Grundanforderungen wissenschaftlichen Arbeitens gehört gerade, dass der Beitrag auf eigenständigen Erwägungen beruht und nicht bloß Passagen aus dem Werk eines anderen Autors übernimmt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191).
77 
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nicht nur einzelne Sätze, sondern vielmehr erhebliche, teilweise mehrseitige Passagen - zum Teil samt Fußnoten - aus fremden Texten anderer Autoren wortgleich oder nahezu wortgleich übernommen, ohne dies hinreichend kenntlich zu machen. Ihre Darlegungen erwecken den falschen Eindruck, Formulierung und Inhalt des Textes stammten insoweit als eigene gedankliche Leistung von ihr.
78 
Die Tatsache, dass die Klägerin einige der betroffenen Werke, aus denen sie ganze Passagen wortgleich oder nahezu wortgleich übernommen hat, unter der Rubrik „X.5 Sekundärliteratur“ in ihr Literaturverzeichnis aufgenommen hat, stellt die Berechtigung des Plagiatsvorwurfs nicht in Frage; denn der Leser eines wissenschaftlichen Werkes erwartet, dass wörtliche Übernahmen aus anderen Werken bei den jeweiligen Textstellen als Zitate oder auf andere geeignete Weise kenntlich gemacht werden (VG Freiburg, Urteil vom 23.05.2012 - 1 K 58/12 -, juris; VG Frankfurt, Urteil vom 23.05.2007 - 12 E 2262/05 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19). Der Kennzeichnungs- und Offenbarungspflicht in einer Dissertation wird nicht dadurch genügt, dass die Werke, aus denen die wörtlich übernommenen Textpassagen stammen, lediglich im Literaturverzeichnis aufgeführt sind (VG Freiburg, Urteil vom 23.05.2012 - 1 K 58/12 -, juris; ebenso Schroeder, NWVBl. 2010, 176, 179 m.w.N.). Im Übrigen sind keineswegs alle, sondern lediglich zehn der insgesamt 32 betroffenen Quellen im Literaturverzeichnis genannt, wie sich aus der synoptischen Zusammenstellung der Beklagten vom 12.05.2011 (Aktenseiten 439 bis 491) ersehen lässt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die bloße Nennung eines Sammelbandes im Literaturverzeichnis nicht ausreichend ist, sondern vielmehr die konkreten Quellen - hier die in Sammelbänden veröffentlichten einzelnen Beiträge - unter namentlicher Nennung des jeweiligen Autors angegeben werden müssen.
79 
Dem steht auch nicht entgegen, dass einige der betroffenen Textstellen die Darstellung historischer Ereignisse betreffen. Inwieweit allgemeine Darstellungen, die Allgemeingut eines Faches sind, im Rahmen einer Dissertation unbelegt bleiben können, bedarf keiner Entscheidung. Denn dies setzt jedenfalls voraus, dass es sich um eigene Darstellungen des Doktoranden handelt. Dies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin stellt keineswegs allgemein bekannte historische Zusammenhänge selbständig dar, sondern übernimmt seitenweise Passagen aus den Werken anderer Autoren fast wortwörtlich, ohne dies kenntlich zu machen. Lediglich beispielhaft seien folgende - von der Klägerin als „historische Darstellungen“ bezeichnete - Stellen genannt: Die Ausführungen der Klägerin auf den Seiten 43 und 44 ihrer Arbeit sind weitgehend wörtlich übernommen aus der 1984 veröffentlichten Arbeit von Gall „Europa auf dem Weg in die Moderne 1850-1890“ sowie aus zwei Beiträgen von de Jonge („Großbritannien und Irland, Frankreich, Belgien und die Niederlande 1850-1914: Die Wirtschaft“) und Fischer („Wirtschaft und Gesellschaft Europas 1850-1914“) aus dem 1985 erschienenen Band 5 des Handbuchs der Europäischen Wirtschafts- und Sozialgeschichte. Die Arbeit von Gall findet sich zwar im Literaturverzeichnis, ist aber weder auf Seite 43 noch auf Seite 44 der Arbeit genannt; die beiden anderen Beiträge sind weder dort noch im Literaturverzeichnis aufgeführt. Die Ausführungen der Klägerin auf Seite 117 unten sowie auf Seite 118 sind übernommen aus der oben genannten Arbeit von Gall sowie aus einem Beitrag von Lill („Italien im Zeitalter des Risorgimento (1815-1870)“ in Band 5 des Handbuchs der Europäischen Wirtschaftsgeschichte. Keine der beiden Quellen ist auf diesen Seiten genannt; der Handbuchbeitrag von Lill findet sich auch nicht im Literaturverzeichnis. Ihre Ausführungen auf Seite 120 (letzter Absatz) bis Seite 121 oben hat die Klägerin weitgehend aus dem Beitrag von Hertner („Italien 1850-1914“) in Band 5 des Handbuchs der Europäischen Wirtschafts- und Sozialgeschichte übernommen. Die weitgehend wörtliche Wiederholung der Vorlagetexte einschließlich der sprachlichen Eigentümlichkeiten und Formulierungen lässt keinen anderen Schluss zu, als dass die Klägerin die Passagen unmittelbar abgeschrieben und nicht etwa zufällig dieselben historischen Zusammenhänge wie andere Autoren wiedergegeben hat.
80 
Der weitere Einwand der Klägerin, einige der betroffenen Textstellen beträfen allgemeine Definitionen, die als solche keines Belegs bedürften, ist ebenfalls zurückzuweisen. Auch insoweit bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob allgemeine Begriffsdefinitionen einer Wissenschaftsdisziplin generell belegt werden müssen, denn bei den von der Klägerin insoweit angeführten Textstellen, handelt es sich nicht um bloße Definitionen, sondern um wortwörtliche Übernahmen erläuternder Darstellungen. Wiederum beispielhaft ist insoweit auf folgende Stellen zu verweisen: Ihre Ausführungen zum Begriff des Geldes auf den Seiten 57 und 58 stammen weitgehend aus dem Beitrag im Handwörterbuch der Wirtschaftswissenschaften von Ehrlicher mit dem Titel „Geldtheorie und Geldpolitik III: Geldtheorie“. Aus dem Beitrag von Janning „Leitbilder der europäischen Integration“ in dem von Weidenfeld und Wessels herausgegebenen Sammelband „Europa von A-Z. Taschenbuch der europäischen Integration“ hat die Klägerin ihre Ausführungen zur Europäischen Integration auf Seite 203 übernommen, ohne dass diese Quelle dort oder im Literaturverzeichnis genannt ist. Der Text in den Fußnoten 806 und 807 auf Seite 205 der Arbeit der Klägerin stammt ursprünglich aus dem Beitrag von Hillenbrand „Wirtschafts- und Währungsunion“ in dem genannten Sammelband „Europa von A-Z“. Auch hier fehlt jeder Hinweis auf den Autor.
81 
Unbeachtlich bleibt ferner der Einwand der Klägerin, es handele sich zum Teil nur um handwerkliche Fehler. Es ist zwar grundsätzlich denkbar, vereinzelte fehlerhafte Zitierungen als bloße Bagatellverstöße gegen die Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens außer Acht zu lassen. Dies käme - für sich betrachtet - hinsichtlich folgender Stellen in Betracht: Auf Seite 47 ihrer Arbeit nennt die Klägerin ihre Quelle (Born, Geld und Banken im 19. und 20 Jahrhundert, 1977), aber es fehlen die Anführungszeichen, die deutlich machen, dass hier eine wortwörtliche Übernahme vorliegt. Auch auf Seite 119 wird die Quelle (Hawig, Napoleon III. und Europa - Revision eines Geschichtsbilde. Aufgezeigt an der Beurteilung seiner Mittelmeerpolitik, 1983) in der Fußnote aufgeführt, es fehlen jedoch wiederum die Anführungszeichen zur Kennzeichnung wortwörtlicher Übernahmen, und es ist für den Leser auch nicht zu erkennen, dass nicht nur die in der Fußnote genannten Zahlen, sondern auch die Ausführungen im Haupttext von Hawig stammen. Welches Gewicht derartigen Verstößen zukommt, kann die Kammer offen lassen, denn diese betreffen nur einen äußerst geringen Teil der von der Beklagten überprüften Textstellen. Andere von der Klägerin in diese Kategorie der handwerklichen Fehler eingeordneten Textstellen sind dagegen offensichtliche und erhebliche Täuschungen über die wahre Urheberschaft der ausgeführten Gedanken und verwendeten Formulierungen. Bei der auf den Seiten 110 bis 112 erfolgten weitgehend wörtlichen Übernahme mitsamt der Darstellungsweise mit Spiegelstrichen aus der 1992 veröffentlichten Arbeit von Theurl („Eine gemeinsame Währung für Europa. 12 Lehren aus der Geschichte“) handelt es sich ersichtlich ebenso wenig um einen bloßen handwerklichen Fehler, wie bei den Ausführungen auf Seite 182, wo die Klägerin über eine halbe Seite hinweg wortwörtlich den Text von Theurl übernimmt und mit deren Nennung in der Fußnote 725 zu Unrecht den Eindruck erweckt, lediglich die in Anführungszeichen gesetzte Formulierung („prominenten Platz in der Geschichte der Währungsunion“) stamme von dieser Autorin.
82 
Der Plagiatsvorwurf trifft die Klägerin somit nicht nur vereinzelt oder im Sinne einer unsachgemäßen Handhabung der Zitierweise; vielmehr lassen die von der Beklagten aufgefundenen Stellen den Schluss zu, dass die Klägerin fremde Passagen wiederholt und planmäßig als eigene wissenschaftliche Arbeit ausgewiesen hat. Eine systematische und planmäßige Übernahme fremden Gedankenguts ergibt sich bereits daraus, dass sich die Plagiate an mehreren Stellen der Dissertation auffinden lassen und verschiedene Fremdautoren betreffen. Die von der Beklagten aufgezeigten Übernahmen aus verschiedenen Quellen weisen die Gemeinsamkeit auf, dass längere Passagen wortwörtlich übernommen worden sind, ohne dass dies in ausreichender Weise kenntlich gemacht worden wäre. Für einen Großteil der betroffenen Passagen ist eine Quellenangabe überhaupt nicht erfolgt. Ein bloßer Bagatellverstoß liegt darin offensichtlich nicht, denn betroffen sind weitgehend alle Teile, in denen der historische und wirtschaftswissenschaftliche Hintergrund der Arbeit erläutert wird. So ist im Kapitel IV. 1 (Wirtschaftliche Rahmenbedingungen im ausgehenden und beginnenden 20. Jahrhundert) auf den Seiten 41 bis 44 praktisch kein eigener Gedanke der Klägerin enthalten, ohne dass dies kenntlich gemacht worden wäre. Auch in quantitativer Hinsicht können die Übernahmen nicht als unbedeutend eingestuft werden, weil sie sich insgesamt auf 80 Textseiten der 200 Seiten (reiner Text ohne Inhalts- und Literaturverzeichnis) umfassenden Arbeit finden und von der Klägerin wiederholt und in Bezug auf verschiedene Autoren eingesetzt worden sind.
83 
Die Täuschungshandlung der Klägerin und der durch sie hervorgerufene Irrtum, es handele sich bei der Dissertation um eine in jeder Hinsicht eigenständige Leistung, waren für die Verleihung des Doktorgrades ursächlich; denn der Grad wäre ihr sonst für die vorgelegte Arbeit nicht zuerkannt worden. Dem steht nicht entgegen, dass der Erstgutachter der Arbeit in seinem Votum bemängelt hatte, dass die Klägerin nicht deutlich mache, auf welche Literatur sie sich jeweils stütze. Er führte diesbezüglich aus: „So werden zum Beispiel auf Seite 150 f. einige grundsätzliche Aussagen zur französischen, belgischen und italienischen Kolonialpolitik gemacht, ohne daß auch nur ein einziger Beleg genannt würde.“ Die Auffassung der Klägerin, wonach daraus zu schließen sei, dass die Schwächen ihrer Arbeit bekannt und damit bereits Gegenstand der Bewertung mit „cum laude“ gewesen seien, teilt die Kammer nicht. Gegenstand der Kritik des Erstgutachters war allein das Fehlen von Literaturangaben zu den - nach seiner Einschätzung - selbstständigen Ausführungen der Klägerin. Dass es sich dabei in weiten Teilen nicht um eigene Ausführungen der Klägerin, sondern vielmehr um wörtlich oder sinngemäß übernommene Ausführungen anderer Autoren handelte, war den Gutachtern der Arbeit nicht bekannt. Wäre ihnen bekannt gewesen, dass es sich nicht um eine eigenständige wissenschaftliche Leistung der Klägerin handelte, wäre der vorgelegten Arbeit die Anerkennung als Dissertation zu versagen gewesen.
84 
Der Einwand der Klägerin, sie habe umfangreiche eigene Recherchen durchgeführt, die wissenschaftlichen Ergebnisse ihrer Arbeit beruhten auf ihrer eigenen wissenschaftlichen Arbeit und ihr eigener wissenschaftlicher Beitrag sei eindeutig, ist ebenfalls unbeachtlich. Denn es kommt nicht darauf an, ob der Klägerin für die eingereichte Dissertation ohne die beanstandeten Seiten oder bei jeweils wörtlicher Zitierung der Doktorgrad noch verliehen worden wäre. Derartige hypothetische Erwägungen sind rechtlich unerheblich. Es ist für die Ursächlichkeit der von der Klägerin begangenen Täuschung nicht von Bedeutung, ob ihr für eine andere als die vorgelegte Arbeit der Doktorgrad verliehen worden wäre (so ausdrücklich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191; grundlegend bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54).
85 
c. Die von der Beklagten verfügte Entziehung des Doktorgrades weist auch im Übrigen keine Rechtsfehler auf. Die Beklagte hat nicht verkannt, dass die Entscheidung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG in ihrem Ermessen steht. Die Ermessenserwägungen im Ausgangsbescheid und im Widerspruchsbescheid sind auch nicht fehlerhaft im Sinne von § 114 VwGO. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Entschließungsermessens in Bezug auf die Durchführung eines Entziehungsverfahrens (dazu unter aa.) als auch hinsichtlich des Auswahlermessens bezüglich der gewählten Rechtsfolge (dazu unter bb.).
86 
aa. Die Beklagte hat ihr Entschließungsermessen hinsichtlich der Durchführung eines Entziehungsverfahrens ordnungsgemäß ausgeübt. Dem steht nicht entgegen, dass Anlass für die Einleitung des Verfahrens durch die Beklagte eine Überprüfung der Arbeit der Klägerin durch anonyme Internetnutzer und die Veröffentlichung von deren Ergebnissen auf der Internetseite http://de.vroniplag.wikia.com/wiki/xxx waren. Unabhängig davon, auf welche Weise und durch wen tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen grundlegende Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens bekannt werden, ist die betroffene Universität und das zur Entscheidung berufene Organ berechtigt, diese Vorwürfe im Rahmen eines Entziehungsverfahrens zu prüfen.
87 
bb. Auch die getroffene Ermessensentscheidung, der Klägerin den Doktorgrad zu entziehen, begegnet keinen Bedenken. Die erheblichen Nachteile, die diese Entscheidung für die Klägerin in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht nach sich zieht, hat der Promotionssauschuss bei seiner Entscheidung nicht verkannt. Dass die öffentlichen Interessen an der Entziehung des Doktorgrades im Ergebnis höher bewertet wurden, ist rechtlich in keiner Weise zu beanstanden. Zutreffend hat der Promotionsausschuss hierbei auf das ganz erhebliche Ausmaß der Plagiate der Klägerin und das Gewicht der wissenschaftlichen Unredlichkeit abgehoben.
88 
Der Promotionsausschuss hat auch die Tatsache, dass seit der Verleihung des Doktorgrades und dessen Entziehung mehr als zehn Jahre vergangen waren, hinreichend berücksichtigt (zur Berücksichtigung des Zeitablaufs seit der Verleihung des Doktorgrades im Rahmen des Ermessens vgl. zuletzt VG Köln, Urteil vom 22.03.2012 - 6 K 6097/11 -, NWVBl. 2012, 366 und VG Köln, Urteil vom 06.12.2012 - 6 K 2684/12 -, juris). Der Faktor Zeitablauf ist zwar weder in dem Sitzungsprotokoll des Promotionsausschusses vom 14.06.2011 noch in dem ausführenden Bescheid des Dekans vom 22.06.2011 gesondert thematisiert worden, der Promotionsausschuss hat jedoch ausweislich des Sitzungsprotokolls intensiv über die Verhältnismäßigkeit einer Entziehung des Doktortitels diskutiert und ist nach Abwägung aller sachlichen und persönlichen Gesichtspunkte zur Auffassung gekommen, dass die Entziehung des Doktortitels nicht gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit verstoße. Da den Mitgliedern des Promotionsausschusses bekannt war, dass die Titelverleihung bereits im Jahr 2000 erfolgt war, und in der Sitzung am 14.06.2011 nach persönlicher Anhörung der Klägerin alle - dem Ausschuss bekannten - sachlichen und persönlichen Gesichtspunkte erörtert worden sind, ist ein Ermessensfehler dahingehend, dass ein Gesichtspunkt nicht beachtet worden wäre, nicht erkennbar. Die Frage, wie und mit welchem Gewicht dieser Gesichtspunkt des Zeitablaufs in die Ermessensentscheidung eingestellt wird, obliegt dem Ausschuss und entzieht sich der gerichtlichen Kontrolle (§ 114 VwGO). Für eine ermessensfehlerhafte Gewichtung bestehen insoweit keine Anhaltspunkte.
89 
Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Berücksichtigung des Zeitablaufs zwischen Titelerteilung und Titelentzug mangels ausdrücklicher Erwähnung im Sitzungsprotokoll und in der Begründung des Ausgangsbescheids nicht in hinreichendem Maße stattgefunden und daher ursprünglich ein Ermessensfehler vorgelegen hätte, wäre dieser durch die in der Sitzung des Promotionsausschusses am 03.11.2011 getroffene Abhilfeentscheidung geheilt worden. Im Protokoll der Promotionsausschusssitzung vom 03.11.2011 heißt es - nachdem die Klägerin den zeitlichen Aspekt erstmals ausdrücklich in ihrer Widerspruchsbegründung geltend gemacht hatte - ausdrücklich: „Der Ausschuss kann außerdem nicht erkennen, dass sich Frau xxx Rechtsposition durch Zeitablauf verfestigt hätte. Unbeschadet seiner Auffassung, dass im Falle der Dissertation Frau xxx allein aufgrund der Quantität und der Qualität der Plagiate keine Nachbesserung in Betracht kommen kann, hält der Ausschuss die Nachbesserung eines bereits vor zehn Jahren veröffentlichten Buches nicht für vertretbar.“ Aufgrund dieser (nochmaligen) expliziten Befassung des Promotionsausschusses mit dem Zeitablauf und dessen Einstellung in die Ermessenserwägungen bedarf es keiner Entscheidung, ob - wie die Klägerin bestreitet - das Ermessen des Promotionsausschusses hinsichtlich der Entziehung des Doktorgrades auch durch die Widerspruchsentscheidung oder noch im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden kann (§ 114 Satz 2 VwGO).
90 
Der Einwand der Klägerin, der Promotionsausschuss hätte eine Nachbesserungsauflage als milderes Mittel vorsehen oder es bei einer wissenschaftlichen Rüge belassen müssen, weil der erhebliche Zeitablauf seit Abgabe der Dissertation zu einer Verfestigung ihrer rechtlichen Position führe, welcher nach Möglichkeit auf der Ebene des Auswahlermessens Rechnung zu tragen sei, und weil außerdem durch die öffentliche Debatte das Präventionsziel bereits erreicht sei, ist zurückzuweisen. Das (möglicherweise vorhandene) Vertrauen der Klägerin, der verliehene Grad werde ihr erhalten bleiben, steht dessen Entziehung nicht entgegen. Zum einen hindert ein Vertrauensschutz die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, der keine Geld- oder Sachleistungen gewährt, grundsätzlich nicht, da § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG in solchen Fällen nicht gilt (§ 48 Abs. 3 LVwVfG). Im Übrigen wäre die Klägerin auch nach § 48 Abs. 2 LVwVfG nicht gegen eine Rücknahme der Begünstigung geschützt, da sie die Gradverleihung durch eine arglistige Täuschung bewirkt hat (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG). Arglist in diesem Sinne liegt vor, wenn die bewusste Irreführung darauf gerichtet war, auf den Erklärungswillen einer Behörde hinzuwirken. Sie ist damit bei einer vorsätzlichen Täuschung, wie sie der Klägerin hier vorzuwerfen ist, regelmäßig gegeben; Anhaltspunkte für das Gegenteil liegen nicht vor (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, juris).
91 
Der Promotionsausschuss hat sich auch in hinreichendem Maße mit der Frage befasst, ob mildere Maßnahmen unterhalb der Entziehung des Doktorgrades, etwa eine Nachbesserungsauflage, in Betracht kommen könnten, und sich damit im Rahmen seiner Ermessensausübung auseinandergesetzt. Der Hinweis der Klägerin auf zwei weitere Fälle an der Medizinischen Fakultät der Beklagten, in denen geringere Sanktionen als die Entziehung des Doktorgrades verhängt worden seien, hat für die Entscheidung des Promotionsausschusses der Philosophischen Fakultät im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung.
92 
Der von der Klägerin erhobene Einwand, wonach gegen die Verfasser anderer Dissertationen, bei denen die gleichen Fehler vorlägen, nicht vorgegangen werde und woraus sich eine Verwaltungspraxis ergebe, die auch in ihrem Fall angewandt werden müsse, geht ebenfalls ins Leere. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät der Beklagten in vergleichbaren Fällen in der Vergangenheit andere Maßstäbe angelegt hätte. Die Beklagte hat vielmehr dargelegt, dass es seit der Gründung der Philosophischen Fakultät im Jahr 2002 keine Fälle gegeben habe, in denen ein Entziehungsverfahren durchgeführt worden sei. Eine Ermessenbindung scheidet somit bereits mangels entsprechender Verwaltungspraxis aus. Die pauschalen Behauptungen der Klägerin, eine Vielzahl anderer Dissertationen sei ebenso fehlerhaft wie ihre eigene, sind im Übrigen rein spekulativ und bleiben daher ohne rechtliche Bedeutung.
93 
Dass Erst- und Zweitgutachter die ganz erheblichen Plagiate nicht schon bei der Annahme und bei der Bewertung ihrer schriftlichen Dissertation entdeckt haben, begründet für die Klägerin ebenfalls keinen Vertrauensschutz dahingehend, die elementaren Grundlagen wissenschaftlicher Arbeitstechniken missachten zu dürfen (BayVGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl 2007, 281; VG Freiburg, Urteil vom 23.05.2012 - 1 K 58/12 -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 04.10.2007 - 8 K 1384/05 -, n.v.). Auch ein „Mitverschulden“ der Beklagten lässt sich daraus nicht konstruieren, da keine Verpflichtung der Beklagten bestand, sämtliche Dissertationen bereits bei ihrer Abgabe - unabhängig von einem Verdacht auf einen Verstoß gegen die allgemeinen Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens - auf derartige Verfehlungen hin zu kontrollieren (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 04.10.2007 - 8 K 1384/05 -, S. 15 des Entscheidungsabdrucks).
94 
Die Aufforderung im Bescheid des Dekans vom 22.06.2011, die Promotionsurkunde zurückzugeben, sieht die Kammer nur als einen Hinweis und nicht als Regelung im Sinne eines Verwaltungsakts auf Rückgabe gemäß § 52 LVwVfG.
95 
II. Da der Widerspruchsbescheid vom 30.11.2011 - wie bereits ausgeführt - weder formell noch materiell zu beanstanden ist, bleibt auch der Hilfsantrag ohne Erfolg.
96 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
97 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO vorliegt.
98 
B E S C H L U S S
99 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziffer 18.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2004, 1525) auf 15.000 EUR festgesetzt.
100 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.


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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 04. Oktober 2007 - 8 K 1384/05 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der zulässige Antrag des Klägers ist unbegründet. Ein hinreichender Grund zur Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht dargelegt worden (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht, dieses ist vielmehr im Ergebnis zutreffend und überzeugend begründet.
a) Rechtsgrundlage für die von der Beklagten mit Verfügung vom 21.07.2004 ausgesprochene Entziehung des Doktorgrades ist - nachdem § 24 der Promotionsordnung eine eigenständige Regelung nicht enthält - § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Zwar ist in § 35 Abs. 7 des Gesetzes über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg - LHG - vom 1. Januar 2005, das bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2005 bereits in Kraft getreten war (vgl. Art. 28 des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 01.01.2005, GBl. S. 1), eine spezialgesetzliche Regelung für die Entziehung akademischer Grade für den Fall enthalten, in dem sich der Inhaber durch sein späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat. Diese Regelung schließt den Rückgriff auf die allgemeinen Rücknahmevorschriften in anderen Fallkonstellationen jedoch nicht aus, wie sich bereits aus der ausdrücklichen Formulierung „unbeschadet der §§ 48 und 49 LVwVfG“ ergibt (vgl. auch Senatsurteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 - sowie Bay.VGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl 2007, 281). Die Entziehung des Doktorgrades ist in Baden-Württemberg auch nicht vom Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2 LVwVfG).
b) Voraussetzung für die Rücknahme des dem Kläger verliehenen Doktorgrades ist demnach, dass diese rechtswidrig erfolgte. Dies ist von der Beklagten und vom Verwaltungsgericht zutreffend bejaht worden.
Entgegen der mit eidesstattlicher Versicherung vom 28.07.1997 abgegebenen Erklärung, „wörtliche Zitate als solche gekennzeichnet“ zu haben, hat der Kläger komplette Passagen aus dem Werk anderer Autoren in seine Dissertation übernommen, ohne dies zu kennzeichnen oder offen zu legen. Er hat die Gutachter damit über die Tatsache getäuscht, dass die vorgelegte Dissertation insoweit nicht auf einer selbständigen wissenschaftlichen Arbeit beruht. Dies stellt gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 LHG aber das wesensbestimmende Grundsatzmerkmal einer Dissertation und damit die wissenschaftlichen Mindeststandards im Sinne des § 8 der Promotionsordnung dar (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20.10.2006 - 6 B 67/06 -).
Der Plagiatsvorwurf trifft den Kläger auch nicht nur vereinzelt oder im Sinne einer unsachgemäßen Handhabung der Zitierweise; vielmehr lassen die von der Beklagten im Wege der Stichprobenprüfung aufgefundenen Stellen den Schluss zu, dass der Kläger fremde Passagen wiederholt und planmäßig als eigenständige wissenschaftliche Arbeit ausgewiesen hat. Eine systematische und planmäßige Übernahme fremden Gedankenguts ergibt sich bereits daraus, dass sich die Plagiate an mehreren Stellen der Dissertation auffinden lassen und verschiedene Fremdautoren betreffen. Die von der Beklagten aufgezeigten Übernahmen aus den Werken von S., W. und N. ... weisen die Gemeinsamkeit auf, dass komplette Passagen wortwörtlich übernommen worden sind, ohne dass dies in ausreichender Weise kenntlich gemacht worden wäre. Für einen Großteil der Passagen ist eine zutreffende Quellenangabe gar nicht erfolgt. Doch auch soweit in einzelnen der Passagen ein Hinweis auf die Originalstelle erfolgt ist, genügt dieser nicht, um den Plagiatsvorwurf entfallen zu lassen. Vielmehr kann auch diesen Nachweisangaben nicht entnommen werden, dass ganze Passagen wörtlich entlehnt worden sind; zumal die vor und nach dem Nachweis liegenden Teile mit eigenständigen Fußnoten versehen sind (die meist wiederum aus dem Originalwerk abgeschrieben wurden). Auch die Art der erfolgten Quellenangabe (vgl. etwa Fußnote 414: „so auch S.“) versucht vielfach den Eindruck zu erwecken, der Kläger habe eigenständige Argumentationserwägungen angestellt, anstatt durch Anführungszeichen oder jedenfalls in anderer Weise erkennbar zu machen, dass es sich um die bloße Wiedergabe der bereits erbrachten gedanklichen Leistung eines Anderen handelt. Auch soweit sich in den von der Beklagten benannten Plagiatspassagen Hinweise auf die Originalstellen finden lassen, beseitigen diese den Übernahmevorwurf daher nicht.
Bei den - im Übrigen nicht auf einem systematischen Abgleich, sondern nur auf Stichproben beruhenden - Übernahmepassagen handelt es sich auch nicht um bloße Bagatellverstöße. Dies ergibt sich einerseits bereits aus der Tatsache, dass die vermeintlich eigenständige Leistung im Erstgutachten ausdrücklich angesprochen und gewürdigt worden ist („… Probleme, für die Herr E. guten Blick zeigt“). Auch in quantitativer Hinsicht kann die Übernahme aber nicht als völlig unbedeutend eingestuft werden, weil sie sich insgesamt jedenfalls auf mehrere Seiten erstreckt und vom Kläger wiederholt und in Bezug auf verschiedene Autoren eingesetzt worden ist.
Entgegen der mit dem Zulassungsantrag vorgetragenen Auffassung kommt es dabei nicht darauf an, ob dem Kläger für die eingereichte Dissertation ohne die beanstandeten Stellen oder bei jeweils wörtlicher Zitierung der Doktorgrad noch verliehen worden wäre. Derartig hypothetische Erwägungen im Sinne einer Art geltungserhaltenden Reduktion finden nicht statt. Es ist für die Ursächlichkeit der vom Kläger begangenen Täuschung nicht von Bedeutung, ob ihm für eine andere Arbeit, als er sie tatsächlich vorgelegt hat, der Doktorgrad verliehen worden wäre (vgl. Senatsurteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54). Maßgeblich ist vielmehr allein die vorgelegte Arbeit, mit der der Kläger gerade nicht den Beweis erbracht hat, dass er im Stande ist, zu rechtswissenschaftlichen Problemen selbständig und kritisch Stellung zu nehmen (vgl. § 8 Abs. 1 der Promotionsordnung). Zu den Grundanforderungen wissenschaftlichen Arbeitens gehört aber gerade, dass der Beitrag auf eigenständigen Erwägungen beruht und nicht bloß Passagen aus dem Werk eines anderen Autors übernimmt. Der Senat hat daher bereits klargestellt, dass nur eine unter Offenlegung aller verwendeten Quellen und Hilfsmittel erbrachte wissenschaftliche Leistung den Anforderungen an eine eigenständige Dissertation genügt. Die wörtliche oder sinngemäße Übernahme von Textpassagen aus fremden Werken ohne hinreichende Kennzeichnung verstößt daher gegen die Grundsätze des wissenschaftlichen Arbeitens und schließt damit die Annahme einer Arbeit als Dissertation im Regelfall aus (vgl. Senatsurteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54; Bay.VGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl. 2007, 281).
c) Die wörtliche Wiederholung der Vorlagetexte einschließlich der sprachlichen Eigentümlichkeiten und Formulierungen lässt auch keinen anderen Schluss zu, als dass der Kläger die Passagen unmittelbar abgeschrieben hat. Jedenfalls soweit ein Verweis auf die Fundstelle ganz unterblieben ist, liegt daher unzweifelhaft eine Täuschung über die Urheberschaft der Gedanken vor. Gleiches gilt indes auch, soweit kleinere Änderungen - insbesondere in Form von Umgruppierungen wiederum fast wörtlich übernommener Passagen - vorgenommen worden sind. Auch insoweit ist die Gedankenführung nicht eigenständig entwickelt und darüber getäuscht worden, dass die wissenschaftliche Leistung von einem Anderen stammt (vgl. Senatsurteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54). Die Vorgehensweise der Umstellungen und der Syntaxvariationen belegt im Übrigen die gezielte Verschleierungsabsicht des Klägers (vgl. auch VG Frankfurt, Urteil vom 23.05.2007 - 12 E 2262/05 -).
10 
Ermessensfehler der Beklagten sind trotz der erheblichen Belastung für den Kläger nicht ersichtlich. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte das öffentliche Interesse am Ansehen und dem wissenschaftlichen Ruf der den Doktorgrad verleihenden Universität höher bewertet hat als die beruflichen und sozialen Folgen für den Kläger (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.10.2006 - 6 B 67/06 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 116). Die Entziehung des Doktorgrades erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig, weil die Vorgehensweise des Klägers einen Verstoß gegen die wesensprägenden Grundsatzmerkmale wissenschaftlichen Arbeitens enthält und sich die Übernahme fremder Passagen nicht auf einzelne Gedanken, sondern ganze Sinneinheiten bezieht (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 23.05.2007 - 12 E 2262/05 -).
11 
Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG findet wegen der vom Kläger begangenen arglistigen Täuschung gemäß § 48 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG keine Anwendung (vgl. Senatsurteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -), sodass es auf die Frage, wann der Beklagten alle für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt waren (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 21.12.2006 - 6 B 102/06 -) nicht ankommt.
12 
2. Auch die übrigen, in Anspruch genommenen Zulassungsgründe sind nicht gegeben.
13 
Eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage ist bereits nicht hinreichend dargelegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328). Im Übrigen sind die rechtlichen Maßstäbe, soweit sie zur Entscheidung des vorliegenden Falls erforderlich sind, durch die zitierte Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 18.11.1980 - IX 1302/78 - sowie vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -) bereits geklärt.
14 
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Hinblick auf die Voraussetzungen für ein arglistiges Verhalten sind weder ausreichend dargelegt noch gegeben. Vielmehr ist offenkundig, dass die unzutreffende Erklärung des Klägers, wörtliche Zitate als solche gekennzeichnet zu haben, als bewusste Irreführung darauf gerichtet war, die Annahme der vorgelegten Arbeit als Dissertation zu erreichen.
15 
Die vorgetragene Divergenz zum Urteil des Senats vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 - liegt schon deshalb nicht vor, weil weder der Verwaltungsgerichtshof noch das Verwaltungsgericht die behaupteten Rechtssätze aufgestellt haben. Der Sache nach verkennt die Rüge überdies, dass die vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochene Nichtanwendung des § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG in der benannten Entscheidung auf das Vorliegen des § 48 Abs. 3 LVwVfG zurückging. Das Verwaltungsgericht dagegen hat auf die arglistige Täuschung nur im Zusammenhang mit § 48 Abs. 4 Satz 2 LVwVfG Bezug genommen, was im Übrigen auch der Verfahrensweise im benannten Senatsurteil entspricht. Auch hinsichtlich des Plagiatsumfangs hat der Zulassungsantrag eine Divergenz nicht hinreichend aufgezeigt: insoweit fehlt es bereits an der Darstellung eines Rechtssatzes in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs.
16 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 18.6 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004.
17 
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.


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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 04. Oktober 2007 - 8 K 1384/05 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der zulässige Antrag des Klägers ist unbegründet. Ein hinreichender Grund zur Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht dargelegt worden (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht, dieses ist vielmehr im Ergebnis zutreffend und überzeugend begründet.
a) Rechtsgrundlage für die von der Beklagten mit Verfügung vom 21.07.2004 ausgesprochene Entziehung des Doktorgrades ist - nachdem § 24 der Promotionsordnung eine eigenständige Regelung nicht enthält - § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Zwar ist in § 35 Abs. 7 des Gesetzes über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg - LHG - vom 1. Januar 2005, das bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2005 bereits in Kraft getreten war (vgl. Art. 28 des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 01.01.2005, GBl. S. 1), eine spezialgesetzliche Regelung für die Entziehung akademischer Grade für den Fall enthalten, in dem sich der Inhaber durch sein späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat. Diese Regelung schließt den Rückgriff auf die allgemeinen Rücknahmevorschriften in anderen Fallkonstellationen jedoch nicht aus, wie sich bereits aus der ausdrücklichen Formulierung „unbeschadet der §§ 48 und 49 LVwVfG“ ergibt (vgl. auch Senatsurteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 - sowie Bay.VGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl 2007, 281). Die Entziehung des Doktorgrades ist in Baden-Württemberg auch nicht vom Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2 LVwVfG).
b) Voraussetzung für die Rücknahme des dem Kläger verliehenen Doktorgrades ist demnach, dass diese rechtswidrig erfolgte. Dies ist von der Beklagten und vom Verwaltungsgericht zutreffend bejaht worden.
Entgegen der mit eidesstattlicher Versicherung vom 28.07.1997 abgegebenen Erklärung, „wörtliche Zitate als solche gekennzeichnet“ zu haben, hat der Kläger komplette Passagen aus dem Werk anderer Autoren in seine Dissertation übernommen, ohne dies zu kennzeichnen oder offen zu legen. Er hat die Gutachter damit über die Tatsache getäuscht, dass die vorgelegte Dissertation insoweit nicht auf einer selbständigen wissenschaftlichen Arbeit beruht. Dies stellt gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 LHG aber das wesensbestimmende Grundsatzmerkmal einer Dissertation und damit die wissenschaftlichen Mindeststandards im Sinne des § 8 der Promotionsordnung dar (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20.10.2006 - 6 B 67/06 -).
Der Plagiatsvorwurf trifft den Kläger auch nicht nur vereinzelt oder im Sinne einer unsachgemäßen Handhabung der Zitierweise; vielmehr lassen die von der Beklagten im Wege der Stichprobenprüfung aufgefundenen Stellen den Schluss zu, dass der Kläger fremde Passagen wiederholt und planmäßig als eigenständige wissenschaftliche Arbeit ausgewiesen hat. Eine systematische und planmäßige Übernahme fremden Gedankenguts ergibt sich bereits daraus, dass sich die Plagiate an mehreren Stellen der Dissertation auffinden lassen und verschiedene Fremdautoren betreffen. Die von der Beklagten aufgezeigten Übernahmen aus den Werken von S., W. und N. ... weisen die Gemeinsamkeit auf, dass komplette Passagen wortwörtlich übernommen worden sind, ohne dass dies in ausreichender Weise kenntlich gemacht worden wäre. Für einen Großteil der Passagen ist eine zutreffende Quellenangabe gar nicht erfolgt. Doch auch soweit in einzelnen der Passagen ein Hinweis auf die Originalstelle erfolgt ist, genügt dieser nicht, um den Plagiatsvorwurf entfallen zu lassen. Vielmehr kann auch diesen Nachweisangaben nicht entnommen werden, dass ganze Passagen wörtlich entlehnt worden sind; zumal die vor und nach dem Nachweis liegenden Teile mit eigenständigen Fußnoten versehen sind (die meist wiederum aus dem Originalwerk abgeschrieben wurden). Auch die Art der erfolgten Quellenangabe (vgl. etwa Fußnote 414: „so auch S.“) versucht vielfach den Eindruck zu erwecken, der Kläger habe eigenständige Argumentationserwägungen angestellt, anstatt durch Anführungszeichen oder jedenfalls in anderer Weise erkennbar zu machen, dass es sich um die bloße Wiedergabe der bereits erbrachten gedanklichen Leistung eines Anderen handelt. Auch soweit sich in den von der Beklagten benannten Plagiatspassagen Hinweise auf die Originalstellen finden lassen, beseitigen diese den Übernahmevorwurf daher nicht.
Bei den - im Übrigen nicht auf einem systematischen Abgleich, sondern nur auf Stichproben beruhenden - Übernahmepassagen handelt es sich auch nicht um bloße Bagatellverstöße. Dies ergibt sich einerseits bereits aus der Tatsache, dass die vermeintlich eigenständige Leistung im Erstgutachten ausdrücklich angesprochen und gewürdigt worden ist („… Probleme, für die Herr E. guten Blick zeigt“). Auch in quantitativer Hinsicht kann die Übernahme aber nicht als völlig unbedeutend eingestuft werden, weil sie sich insgesamt jedenfalls auf mehrere Seiten erstreckt und vom Kläger wiederholt und in Bezug auf verschiedene Autoren eingesetzt worden ist.
Entgegen der mit dem Zulassungsantrag vorgetragenen Auffassung kommt es dabei nicht darauf an, ob dem Kläger für die eingereichte Dissertation ohne die beanstandeten Stellen oder bei jeweils wörtlicher Zitierung der Doktorgrad noch verliehen worden wäre. Derartig hypothetische Erwägungen im Sinne einer Art geltungserhaltenden Reduktion finden nicht statt. Es ist für die Ursächlichkeit der vom Kläger begangenen Täuschung nicht von Bedeutung, ob ihm für eine andere Arbeit, als er sie tatsächlich vorgelegt hat, der Doktorgrad verliehen worden wäre (vgl. Senatsurteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54). Maßgeblich ist vielmehr allein die vorgelegte Arbeit, mit der der Kläger gerade nicht den Beweis erbracht hat, dass er im Stande ist, zu rechtswissenschaftlichen Problemen selbständig und kritisch Stellung zu nehmen (vgl. § 8 Abs. 1 der Promotionsordnung). Zu den Grundanforderungen wissenschaftlichen Arbeitens gehört aber gerade, dass der Beitrag auf eigenständigen Erwägungen beruht und nicht bloß Passagen aus dem Werk eines anderen Autors übernimmt. Der Senat hat daher bereits klargestellt, dass nur eine unter Offenlegung aller verwendeten Quellen und Hilfsmittel erbrachte wissenschaftliche Leistung den Anforderungen an eine eigenständige Dissertation genügt. Die wörtliche oder sinngemäße Übernahme von Textpassagen aus fremden Werken ohne hinreichende Kennzeichnung verstößt daher gegen die Grundsätze des wissenschaftlichen Arbeitens und schließt damit die Annahme einer Arbeit als Dissertation im Regelfall aus (vgl. Senatsurteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54; Bay.VGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl. 2007, 281).
c) Die wörtliche Wiederholung der Vorlagetexte einschließlich der sprachlichen Eigentümlichkeiten und Formulierungen lässt auch keinen anderen Schluss zu, als dass der Kläger die Passagen unmittelbar abgeschrieben hat. Jedenfalls soweit ein Verweis auf die Fundstelle ganz unterblieben ist, liegt daher unzweifelhaft eine Täuschung über die Urheberschaft der Gedanken vor. Gleiches gilt indes auch, soweit kleinere Änderungen - insbesondere in Form von Umgruppierungen wiederum fast wörtlich übernommener Passagen - vorgenommen worden sind. Auch insoweit ist die Gedankenführung nicht eigenständig entwickelt und darüber getäuscht worden, dass die wissenschaftliche Leistung von einem Anderen stammt (vgl. Senatsurteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54). Die Vorgehensweise der Umstellungen und der Syntaxvariationen belegt im Übrigen die gezielte Verschleierungsabsicht des Klägers (vgl. auch VG Frankfurt, Urteil vom 23.05.2007 - 12 E 2262/05 -).
10 
Ermessensfehler der Beklagten sind trotz der erheblichen Belastung für den Kläger nicht ersichtlich. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte das öffentliche Interesse am Ansehen und dem wissenschaftlichen Ruf der den Doktorgrad verleihenden Universität höher bewertet hat als die beruflichen und sozialen Folgen für den Kläger (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.10.2006 - 6 B 67/06 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 116). Die Entziehung des Doktorgrades erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig, weil die Vorgehensweise des Klägers einen Verstoß gegen die wesensprägenden Grundsatzmerkmale wissenschaftlichen Arbeitens enthält und sich die Übernahme fremder Passagen nicht auf einzelne Gedanken, sondern ganze Sinneinheiten bezieht (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 23.05.2007 - 12 E 2262/05 -).
11 
Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG findet wegen der vom Kläger begangenen arglistigen Täuschung gemäß § 48 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG keine Anwendung (vgl. Senatsurteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -), sodass es auf die Frage, wann der Beklagten alle für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt waren (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 21.12.2006 - 6 B 102/06 -) nicht ankommt.
12 
2. Auch die übrigen, in Anspruch genommenen Zulassungsgründe sind nicht gegeben.
13 
Eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage ist bereits nicht hinreichend dargelegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328). Im Übrigen sind die rechtlichen Maßstäbe, soweit sie zur Entscheidung des vorliegenden Falls erforderlich sind, durch die zitierte Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 18.11.1980 - IX 1302/78 - sowie vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -) bereits geklärt.
14 
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Hinblick auf die Voraussetzungen für ein arglistiges Verhalten sind weder ausreichend dargelegt noch gegeben. Vielmehr ist offenkundig, dass die unzutreffende Erklärung des Klägers, wörtliche Zitate als solche gekennzeichnet zu haben, als bewusste Irreführung darauf gerichtet war, die Annahme der vorgelegten Arbeit als Dissertation zu erreichen.
15 
Die vorgetragene Divergenz zum Urteil des Senats vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 - liegt schon deshalb nicht vor, weil weder der Verwaltungsgerichtshof noch das Verwaltungsgericht die behaupteten Rechtssätze aufgestellt haben. Der Sache nach verkennt die Rüge überdies, dass die vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochene Nichtanwendung des § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG in der benannten Entscheidung auf das Vorliegen des § 48 Abs. 3 LVwVfG zurückging. Das Verwaltungsgericht dagegen hat auf die arglistige Täuschung nur im Zusammenhang mit § 48 Abs. 4 Satz 2 LVwVfG Bezug genommen, was im Übrigen auch der Verfahrensweise im benannten Senatsurteil entspricht. Auch hinsichtlich des Plagiatsumfangs hat der Zulassungsantrag eine Divergenz nicht hinreichend aufgezeigt: insoweit fehlt es bereits an der Darstellung eines Rechtssatzes in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs.
16 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 18.6 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004.
17 
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung ihres Doktorgrades.
Die Philosophisch-Historische Fakultät der Beklagten verlieh der Klägerin am 21.08.2000 aufgrund ihrer Dissertation mit dem Titel „Historische Währungsunion zwischen Wirtschaft und Politik: Die Lateinische Münzunion 1865-1927“ und der mündlichen Prüfungen am 04.08.2000 und am 21.08.2000 den Grad eines Doktors der Philosophie. Die Dissertation wurde durch die von der Fakultät bestellten Gutachter, Prof. Dr. S. und Prof. Dr. Z., übereinstimmend mit dem Prädikat „cum laude“ (gut) bewertet. Die Arbeit wurde im Jahr 2001 im N.-Verlag veröffentlicht. Die Promotionsurkunde wurde der Klägerin mit Schreiben vom 08.01.2002 übersandt.
Nachdem das Dekanat der Philosophischen Fakultät Anfang April 2011 Kenntnis davon erhalten hatte, dass auf einer Internetplattform unter der Adresse http://de.vroniplag.wikia.com/wiki/xxx Belegstellen gesammelt würden, die den Verdacht begründen könnten, dass es sich bei der Dissertation der Klägerin in Teilen um ein Plagiat handeln könnte, billigte der Promotionsausschuss in seiner Sitzung am 13.04.2011 eine durch den Ausschussvorsitzenden eingeleitete Untersuchung der Vorwürfe. Die Mitglieder des Promotionsausschusses waren zuvor im Rahmen der Sitzung des Großen Fakultätsrats am selben Tag gewählt worden. Mit Schreiben vom 02.05.2011 teilte der Dekan der Philosophischen Fakultät der Klägerin den Stand des Untersuchungsverfahrens mit, übersandte eine synoptische Übersicht (Stand: 19.04.2011) über die mutmaßlichen nicht gekennzeichneten Übernahmen von Textstellen anderer Autoren, gab ihr die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme und bot ihr an, sich auch persönlich zu den Vorwürfen zu äußern.
Mit Schreiben vom 25.05.2011 nahm die Klägerin zu den Vorwürfen Stellung. Voraussetzung für die Entziehung des Doktorgrades sei, dass dessen Verleihung rechtswidrig gewesen sei. Es lägen jedoch keine Anzeichen dafür vor, dass die beiden Gutachter oder der Promotionsausschuss rechtswidrig gehandelt hätten. Die Arbeit sei ordnungsgemäß von Prof. Dr. S. betreut und das Verfahren entsprechend den Vorgaben der Promotionsordnung durchgeführt worden. Sie habe ihre Dissertation in den Jahren 1996 bis 1999 als externe Doktorandin verfasst und dabei die im Literaturverzeichnis der Arbeit angegebenen Quellen verwendet. Für die Dissertation habe sie umfangreiche Recherchen vor allem in französischen Archiven durchgeführt. Die wissenschaftlichen Ergebnisse ihrer Arbeit beruhten auf ihrer eigenen wissenschaftlichen Leistung. Beide Gutachten hätten den eigenständigen wissenschaftlichen Beitrag gewürdigt, der sich aus der Bearbeitung der Primärquellen ableiten ließe, und seien seinerzeit der Auffassung gewesen, dass die Arbeit aufgrund dieser wissenschaftlichen Leistung den Voraussetzungen des § 7 der Promotionsordnung genüge. Beide Gutachten hätten aber auch explizit auf die Schwächen der Arbeit hingewiesen. Diese seien somit in das Votum mit eingeflossen und beide Gutachter hätten die Arbeit mit „cum laude“ bewertet. Dieser Empfehlung sei der Promotionsausschuss der Fakultät bei der - nach den kritischen Hinweisen der Gutachter sicherlich besonders sorgfältigen - Prüfung ihrer Arbeit gefolgt. Bei den in der übersandten Synopse aufgelisteten Textstellen ließen sich verschiedene Fallgruppen unterscheiden. Zum Teil handele es sich um Stellen, die die Darstellung historischer Ereignisse beträfen. Da die Arbeit einen historischen Hintergrund habe, sei die Darstellung historischer Ereignisse lediglich eine erläuternde Umgebung für die Schlussfolgerungen, die sie aus dem Quellenstudium gezogen habe. Es liege in der Natur der Sache, dass diese historischen Ereignisse - oft in sehr ähnlicher Weise - bereits von vielen Autoren beschrieben worden seien. Die Aussagen seien völlig allgemeiner Natur und sie erhebe an keiner Stelle den Anspruch, dass diese ihre eigenen wissenschaftlichen Erkenntnisse wären. Bei der zweiten Gruppe von Textstellen handele es sich um allgemeine Begriffsdefinitionen. Bei der Beschreibung für das Verständnis der Hintergründe notwendiger Begriffe habe sie teilweise eine ähnliche oder dieselbe Formulierung wie andere Autoren verwandt, ohne dies ausdrücklich zu kennzeichnen. Diese Begriffe seien vielfältig in Lehr- und Handbüchern erläutert worden, sie seien nicht Teil der von ihr erbrachten eigenen wissenschaftlichen Leistung und sie erhebe auch nicht einen solchen Anspruch. Eine weitere Fallgruppe seien Passagen, die handwerkliche Defizite aufweisen würden. Darauf hätten beide Gutachter in ihren Voten hingewiesen und dies auch in ihre Beurteilung einfließen lassen. Die Autoren, deren Werke sie verwendet habe, seien in der unmittelbaren Umgebung der betroffenen Textstellen, als Fußnote oder im Literaturverzeichnis aufgeführt. Sie habe sich keine wertende Stellungnahme anderer Autoren zu eigen gemacht. Weder habe sie ihre Schlussfolgerungen noch ganze Kapitel von anderen Autoren übernommen. Sie habe die Arbeit selbständig erstellt und ihr eigener wissenschaftlicher Beitrag sei eindeutig. Nach Übersendung einer aktualisierten Version der Synopse (Stand: 16.05.2011) wurde die Klägerin in der Sitzung des Promotionsausschusses am 14.06.2011 persönlich angehört. Sie wiederholte im Wesentlichen ihre schriftlich formulierten Einwände. Weiter wies sie darauf hin, dass die problematische Kategorie der technischen Defizite lediglich einen geringen Teil der Dissertation (weniger als 1 % bezogen auf die Zeichenzahl ohne Leerstellen) betreffe. Angesichts des geringen Umfangs der problematischen Stellen sei zu fragen, ob diese nicht unterhalb der Bagatellgrenze blieben. Nach Abschluss der Anhörung und Beratung beschloss der Promotionsausschuss, der Klägerin den Doktorgrad zu entziehen.
In Ausführung dieses Beschlusses entzog der Vorsitzende des Promotionsausschusses mit Bescheid vom 22.06.2011 der Klägerin den mit Urkunde vom 21.08.2000 verliehenen Grad eines Doktors der Philosophie und gab ihr auf, die ihr übersandte Promotionsurkunde vom 21.08.2000 bis zum 15.07.2011 an die Beklagte zurückzugeben. Zur Begründung wurde ausgeführt, auf 80 Textseiten der Dissertation fänden sich insgesamt 125 Stellen, die als Plagiate zu klassifizieren seien. Diese Plagiate stammten aus 32 verschiedenen Publikationen, inklusive Einzelbeiträgen zu Handbüchern. Von diesen 32 Titeln seien 22 nicht im Literaturverzeichnis der Arbeit aufgeführt. Bei der großen Mehrheit der in der Dissertation aufgefundenen übernommenen Textstellen fehle ein Verweis auf den Originaltext, obwohl diese Textstellen entweder wortgleich oder fast wörtlich übernommen worden seien. Die Dissertation enthalte auch Übernahmen fremder Texte, die zwar mit korrekter Quellenangabe in der Fußnote aufgeführt, im Text aber nicht als Zitate gekennzeichnet seien. Festgestellt worden sei zudem eine hohe Zahl übernommener Textstellen in erläuternden Fußnoten, wobei der übernommene Originaltext lediglich in Teile zerlegt und an verschiedenen Stellen wiedergegeben worden sei. Größere Sinneinheiten seien ohne korrekte Kennzeichnung systematisch übernommen worden. Alle Kapitel der Arbeit enthielten längere Wortlaut- und Inhaltsübernahmen. Der Klägerin sei daher der Doktorgrad zu entziehen. Die Voraussetzungen eines Plagiats seien im Fall der Dissertation der Klägerin erfüllt: Sinneinheiten und nicht nur einzelne Gedanken seien ohne Quellenangaben übernommen worden; es sei erkennbar, dass das Plagiat planmäßig und nicht nur an wenigen isolierten Stellen erfolge; auch geringfügige Umformulierungen fremder Texte ohne Quellenangabe seien als Plagiat zu werten. Die von der Klägerin vorgenommene Klassifizierung und die damit verbundene Wertung bestimmter plagiierter Stellen als weniger gravierend sei nicht angemessen. Die Quantität und Qualität der im Text der Dissertation nachweisbaren Plagiate führten zu der zwingenden Schlussfolgerung, dass die Dissertation nicht als selbständige wissenschaftliche Arbeit zu bewerten sei. Angesichts der Vielzahl und des systematischen Charakters der Plagiate bestehe kein Zweifel daran, dass sich die Klägerin in ihrer Dissertation bewusst fremdes geistiges Eigentum angeeignet und als das eigene ausgegeben habe. Die Verleihung des Doktorgrades sei somit aufgrund falscher Voraussetzungen in Bezug auf die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistungen erfolgt. Die Monita der Gutachter seien ausschließlich auf inhaltliche und formale Defizite bezogen gewesen, nicht aber auf erkannte Plagiate in der Arbeit. Auf die Frage, ob die Arbeit ohne die plagiierten Stellen noch als eigenständige wissenschaftliche Leistung gewertet werden könne, komme es nicht an, denn eine solche Arbeit könne nicht in Teilen, sondern nur als Ganzes betrachtet werden. Mildere Maßnahmen unterhalb der Entziehung des Doktorgrades, beispielsweise in Form einer Nachbesserungsauflage, seien angesichts der festgestellten Schwere der Verstöße gegen die wissenschaftliche Praxis und des zeitlichen Abstands zur Veröffentlichung der Arbeit nicht mehr vertretbar. Es sei berücksichtigt worden, dass die Entziehung des Doktorgrades hinsichtlich der beruflichen Laufbahn und gesellschaftlich negative Auswirkungen für die Klägerin haben könne. Diese persönlichen Folgen seien abzuwägen gegen die Notwendigkeit, aus einer so schwerwiegenden Täuschung über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistung Konsequenzen in Bezug auf die Führung des Doktorgrads zu ziehen. Diese Interessenabwägung habe ergeben, dass das Interesse der Wissenschaft und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Zuverlässigkeit und Redlichkeit eines verliehenen Doktorgrads das persönliche Interesse der Klägerin, durch die Führung des Doktorgrades ihre erfolgreiche Promotion zu dokumentieren und ihre beruflichen Chancen zu verbessern, überwiege. Diese Wertung beruhe auch auf dem Umstand, dass der Doktorgrad hauptsächlich Beleg für die Befähigung zu wissenschaftlichem Arbeiten und kein berufsqualifizierender Abschluss sei. Damit bedeute die Entziehung keine so schwerwiegende Beeinträchtigung der künftigen beruflichen Möglichkeiten der Klägerin, dass in Abwägung dazu ein Entzug des Doktorgrades unverhältnismäßig erschiene.
Am 18.07.2011 legte die Klägerin gegen den Bescheid Widerspruch ein und begründete diesen dahingehend, dass der Promotionsausschuss die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit nicht nach Maßgabe des Gesetzes geprüft, sondern sich allein mit der Frage, ob ein „Plagiat“ vorliege, beschäftigt habe. Es stehe zwar außer Frage, dass die Dissertation Textpassagen enthalte, die ohne Kenntlichmachung als Zitat aus fremden Texten übernommen worden seien. Damit unterscheide sich die Arbeit jedoch nicht von einer Vielzahl anderer Dissertationen, in denen dies - sicherlich in Art und Umfang sehr unterschiedlich - ebenso der Fall sei.
Nachdem sich der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät in seiner Sitzung am 03.11.2011 mit der Widerspruchsbegründung befasst und dem Widerspruch nicht abgeholfen hatte, wies die Prorektorin für Studium und Lehre der Beklagten den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2011 zurück und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Promotion dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit diene und auf einer selbständigen wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) beruhe. Die Beachtung des Grundsatzes der Selbständigkeit stelle dabei ein zentrales Kriterium für die Verleihung des Doktorgrades dar. Die anerkannten Grundsätze des wissenschaftlichen Arbeitens verlangten dabei, dass Textpassagen aus den Werken anderer Autoren genannt und entsprechend kenntlich gemacht würden. Durch die Vorlage der Dissertation würde das Einhalten dieser Grundsätze durch den Promovenden schlüssig erklärt. Der Doktorgrad wäre im vorliegenden Fall nicht verliehen worden, wenn bekannt gewesen wäre, dass die vorgelegte Dissertation in nicht unerheblichem Umfang nicht zitierte Textstellen aus Werken anderer Autoren enthalte. Die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes ergebe sich somit aus dem begangenen Plagiat. Bei den Plagiaten handele sich nicht nur um ganz vereinzelte Passagen, die mit mangelnder Sorgfalt zu erklären wären, vielmehr weise die Vielzahl der nicht aufgeführten Zitate auf eine vorsätzliche Übernahme gedanklicher Leistungen anderer Autoren hin. Auf die Frage, ob entsprechende Mängel auch in einer Vielzahl anderer Dissertationen vorhanden seien, komme es nicht an. Die Universität sei nicht verpflichtet, vorgelegte Dissertationen systematisch auf fremde, nicht zitierte Textstellen zu untersuchen. Erhalte sie dagegen substantiiert Kenntnis von einem derartigen Fehlverhalten, sei sie verpflichtet, den Sachverhalt aufzuklären. Der Promotionsausschuss habe aufgrund der Vielzahl der plagiierten Textstellen sein Entschließungsermessen dahingehend ausgeübt, dass die Einleitung einer eigenständigen Untersuchung unumgänglich sei. Die monierten Textstellen seien das Ergebnis der vom Promotionsausschuss eigenständig durchgeführten Untersuchung. Eine Selbstbindung der Verwaltung im Rahmen der Ermessensausübung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil seit Bildung der Philosophischen Fakultät der Universität Heidelberg im Jahr 2002 kein vergleichbarer Fall bekannt geworden sei. Auch im Übrigen sei die Ermessensausübung nicht zu beanstanden. Der Promotionsausschuss habe sich bei seiner Entscheidung mit Alternativen zum Entzug des Doktorgrades auseinandergesetzt. Ein milderes Mittel sei nicht in Betracht gekommen, da Plagiate schwerwiegende Verstöße gegen die gute wissenschaftliche Praxis seien, über die Eigenständigkeit der wissenschaftlichen Leistung täuschten und daher grundsätzlich nicht toleriert werden könnten. Der vorliegende Fall liege über der hypothetischen Bagatellschwelle, so dass ein milderes Mittel in Form einer Nachbesserung nicht in Betracht komme. Ob die beanstandeten Stellen bei einer besseren Kontrolle der Universität früher bemerkt und nur zur einer Aufforderung zur Nachbesserung geführt hätten, sei rein hypothetisch und für den vorliegenden Fall irrelevant. Wäre der Sachverhalt seinerzeit bekannt gewesen, wäre das Promotionsverfahren nicht fortgesetzt worden. Aufgrund der Vielzahl der plagiierten Textstellen wäre die Nachbesserung praktisch der Anfertigung einer neuen Dissertation gleichgestellt gewesen. Zudem erscheine die Nachbesserung eines bereits vor zehn Jahren veröffentlichten Buches nicht vertretbar. Grundsätzlich zulässige generalpräventive Erwägungen seien im vorliegenden Fall nicht angestellt worden.
Die Klägerin hat am 14.12.2011 Klage erhoben. Sie verweist auf ihren bisherigen Vortrag und führt ergänzend aus, die angefochtenen Bescheide seien zudem formell rechtswidrig. Nicht der Promotionsausschuss, sondern der Fakultätsvorstand sei für den Erlass der Entziehungsverfügung zuständig gewesen. Nach dem Inkrafttreten des Landeshochschulgesetzes bestehe für § 22 der Promotionsordnung bereits keine tragfähige gesetzliche Grundlage mehr. Während es im Universitätsgesetz eine gesonderte Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Promotionsordnungen und die dortige Festlegung des für die Entziehung des Doktorgrades zuständigen Universitätsorgans gegeben habe, fehle eine solche im Landeshochschulgesetz. Nach § 38 Abs. 4 Satz 2 LHG regele die Promotionsordnung die weiteren Zulassungsvoraussetzungen, die Höchstdauer der Promotionszeit und die Durchführung des Promotionsverfahrens. Eine Regelung der Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften sei demgegenüber nicht vorgesehen. Desweiteren fehle es keineswegs an einer landesrechtlichen Zuständigkeitsregelung, wie dies § 22 PromO verlange. Ohne Zweifel handele es sich vorliegend um eine Fakultätsangelegenheit und insofern ergebe sich die Zuständigkeitsregelung aus § 23 Abs. 3 LHG.
Zudem seien die Mitglieder des Promotionsausschusses nicht ordnungsgemäß bestimmt worden. Zum einen sei für die Wahl des Promotionsausschusses der Fakultätsrat, nicht aber der Große Fakultätsrat zuständig gewesen. Zwar bestehe nach der Grundordnung der Beklagten die Möglichkeit, dass ein Großer Fakultätsrat eingerichtet werde und - sofern er bestehe - dann die Aufgaben des Fakultätsrates übernehme. Die Einrichtung eines solchen Großen Fakultätsrates obliege jedoch ausschließlich dem Senat. Eine Delegation dieser Entscheidung auf den Fakultätsrat selbst, wie dies in der Grundordnung vorgesehen sei, sei nicht zulässig. Zudem fehle es hier an einem Beschluss des Fakultätsrates. Außerdem habe es zum Zeitpunkt der vermeintlichen Beschlussfassung hierfür noch gar keine normative Grundlage in der Grundordnung gegeben. Schließlich habe ausweislich des Protokolls am 16.02.2005 nicht der Fakultätsrat, welcher dann für die Entscheidung zuständig sein sollte, sondern der Erweiterte Fakultätsrat getagt. Aus der Tatsache, dass die Entscheidung über die Einrichtung eines Großen Fakultätsrates unwirksam sei, folge, dass der Fakultätsrat den Promotionsausschuss hätte wählen müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Es sei zudem erforderlich, dass die Gremien - hier der Große Fakultätsrat - im Rahmen einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung entscheiden. Zur Prüfung, ob die Sitzung am 13.04.2011 ordnungsgemäß einberufen worden sei, seien die Einladungen vorzulegen. Weiter sei fraglich, ob der TOP 7 „Wahl des Promotionsausschusses“ wirksam in die Tagesordnung der Sitzung des Großen Fakultätsrats am 13.04.2011 aufgenommen worden sei. Die Wahl des Promotionsausschusses sei darüber hinaus verfahrensfehlerhaft gewesen, da sie nicht geheim und mit Stimmzetteln erfolgt sei. Zudem seien die Mitglieder des Promotionsausschusses zu Unrecht im Block gewählt worden. Eine Blockwahl würde es den Wählern unmöglich machen, individuelle Mehrheiten für die einzelnen Personen herbeizuführen. Ob es rechtlich statthaft gewesen sei, den Promotionsausschuss speziell für den Fall der Klägerin zu konstituieren, sei ebenfalls zweifelhaft.
10 
Zum anderen sei die abschließende Sitzung des Promotionsausschusses am 14.06.2011 nicht ordnungsgemäß geleitet worden, da Prof. Dr. F. und Frau St. als Sachverständige anwesend gewesen seien, ohne dass zuvor ihre Hinzuziehung beschlossen worden sei. Die in der ersten Sitzung des Promotionsausschusses am 13.04.2011 getroffene Übereinkunft, eng mit der Kommission zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, deren Ombudsmann für die Geisteswissenschaften, der Rechtsabteilung und dem Rektorat zusammenzuarbeiten, ersetze den erforderlichen Beschluss zu Beginn der Sitzung nicht. Zum einen könne ein solcher Beschluss nicht als Vorratsbeschluss gefasst werden. Zum anderen habe sich der Ausschuss nur auf die Zusammenarbeit mit den genannten Institutionen, nicht aber auf die Teilnahme der konkreten Personen - Prof. Dr. F. und Frau St. - geeinigt. Dieser Verfahrensfehler sei auch kausal geworden. Es gebe gute Gründe dafür, dass der Promotionsausschuss nichtöffentlich verhandele. Jede weitere anwesende Person nehme Einfluss auf den Verlauf der Entscheidungsfindung, und die Sachverständigen hätten ein Rederecht. Es habe zudem den Anschein, als seien die Sachverständigen nicht nur bei der Beratung, sondern auch bei der Beschlussfassung anwesend gewesen. Das sei rechtlich noch nicht einmal erlaubt, wenn über die Hinzuziehung verfahrensordnungsgemäß entschieden worden wäre. Des weiteren sei die Beschlussfähigkeit des Gremiums nur gegeben, wenn die Sitzung ordnungsgemäß geleitet werde. Da zur ordnungsgemäßen Sitzungsleitung eben auch die Feststellung der Beschlussfähigkeit vor Eröffnung der Sitzung sowie die Beschlussfassung über die Zuziehung von Sachverständigen gehörten, fehle es an dieser Voraussetzung. Ein nicht beschlussfähiges Gremium könne auch keine rechtmäßigen Beschlüsse fassen.
11 
Wenn der Promotionsausschuss zuständig gewesen wäre, hätte auch die Widerspruchsentscheidung durch ihn - und nicht durch die Prorektorin für Studium und Lehre - erfolgen müssen. Es handele sich vorliegend nicht um eine Hochschulprüfungen betreffende Angelegenheit, so dass § 8 Abs. 2 Satz 1 LHG nicht einschlägig sei. Die Entscheidung, einen akademischen Grad zu entziehen, sei keine Entscheidung aus dem Bereich des Prüfungsrechts, denn elementarer Bestandteil prüfungsrechtlicher Entscheidungen sei die Bewertung von Prüfungsleistungen, worum es vorliegend offenkundig nicht gehe. Außerdem handele es sich bei der Promotionsordnung auch nicht um eine Prüfungsordnung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 LHG. Eine entsprechende Anwendung sei ausgeschlossen, da darin ein Verstoß gegen das Verbot, Eingriffsgrundlagen aus Analogien zu schließen, liege. Es sei zudem zweifelhaft, ob Frau Prof. Dr. N. tatsächlich das für Lehre zuständige Rektoratsmitglied der Beklagten sei. Außerdem werde bezweifelt, dass das Rektorat auf Vorschlag des Rektors bestimmte Geschäftsbereiche für seine Mitglieder festgelegt habe.
12 
Der angegriffene Ausgangsbescheid sei auch ermessensfehlerhaft, da nicht alle relevanten Gesichtspunkte in die Ermessensentscheidung eingestellt worden seien. Namentlich die erhebliche Zeitspanne zwischen Verleihung des Doktorgrades und behördlicher Entscheidung habe in den Diskussionen des Promotionsausschusses keine Rolle gespielt. Auch der denunziatorische Charakter der Sache spiele in den Erwägungen der Beklagten zu Unrecht keine Rolle. Eine nachträgliche Nachbesserung der Ermessenserwägungen sei unzulässig. Diese seien nicht in nachfolgenden Schriftsätzen, sondern durch den Promotionsausschuss in dessen Sitzung anzustellen gewesen, was ausweislich des Protokolls jedoch nicht erfolgt sei.
13 
Die Klägerin beantragt,
14 
den Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.11.2011 aufzuheben, hilfsweise, den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.11.2011 aufzuheben.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Sie nimmt Bezug auf die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, der Promotionsausschuss sei für die Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades zuständig gewesen. Dies ergebe sich aus § 35 Abs. 7 Satz 2 LHG, wonach die Zuständigkeit für die Entziehung des Doktorgrades bei der jeweiligen Hochschule liege, und § 22 Abs. 1 der Promotionsordnung für die Philosophische Fakultät und die Neuphilologische Fakultät vom 22.09.2006 i.d.F. vom 24.05.2007, wonach der Promotionsausschuss für die Entscheidung innerhalb der Hochschule zuständig sei.
18 
Die Wahl des Promotionsausschusses sei zu Recht durch den Großen Fakultätsrat erfolgt, denn das Landeshochschulgesetz eröffne unter § 25 Abs. 3 Satz 1 die Möglichkeit, in der Grundordnung der Universität eine Regelung zur Einsetzung eines Großen Fakultätsrates zu treffen. Der Senat habe in § 16 Abs. 3 der Grundordnung generell festgelegt, diese Entscheidung den Fakultäten zu überlassen und entsprechend habe sich die Philosophische Fakultät am 16.02.2005 für die Einsetzung eines Großen Fakultätsrates entschieden. Zudem habe das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg der Grundordnung der Beklagten zugestimmt. Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 der Grundordnung oblägen bei Einsetzung eines Großen Fakultätsrates diesem die Aufgaben des Fakultätsrates und damit auch die Wahl des Promotionsausschusses nach § 3 Abs. 2 der Promotionsordnung. Die Zweifel der Klägerin an der ordnungsgemäßen Aufnahme des neuen Tagesordnungspunktes 7 (Wahl des Promotionsausschusses) bei der Sitzung des Großen Fakultätsrates am 13.04.2011 entbehrten jeder Grundlage. Auch die Wahl des Promotionsausschusses durch den großen Fakultätsrat am 13.04.2011 sei - entsprechend den Vorgaben der Verfahrensordnung - geheim und mit Stimmzetteln erfolgt. Die vorangegangene Wahl des Promotionsausschusses der Philosophischen Fakultät habe am 25.10.2006 stattgefunden. Nach einem turnusmäßigen Dekanewechsel, sei die Wahl eines neuen Promotionsausschusses zunächst ausgesetzt worden, da keine dringenden bzw. streitigen Aufgaben angestanden hätten. Es sei nicht unüblich, solche Ausschüsse über die festgelegte Amtszeit weiter bestehen zu lassen, zumal die Beschlussfähigkeit über die Regelung von § 9 Abs. 2 LHG gesichert sei. Erst durch den Fall der Klägerin sei die ohnehin anstehende Wahl des neuen Promotionsausschusses dann umgehend in die Wege geleitet worden. Die kurzfristige Einberufung des Gremiums sei über die Regelung von § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung gedeckt. Die Anwesenheit von Nichtmitgliedern stehe einer wirksamen Beschlussfassung durch den Promotionsausschuss ebenfalls nicht entgegen, da nach § 3 der Verfahrensordnung Bedienstete der Verwaltung und Sachverständige zu einer Ausschusssitzung beratend hinzugezogen werden könnten. Frau St. und Herr Prof. Dr. F. hätten als beratende Sachverständige, Frau Dr. H., die Geschäftsführerin der Fakultät, in ihrer Funktion als Protokollführerin der Sitzung beigewohnt. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 der Verfahrensordnung sei es nicht erforderlich, zusätzlich zur Festsetzung der Tagesordnung einen separaten Beschluss über die Hinzuziehung von Sachverständigen zu treffen. Der Promotionsausschuss habe sich bereits in seiner ersten Sitzung, in der die Vorwürfe gegen die Klägerin besprochen worden seien, über die Hinzuziehung von Sachverständigen verständigt, indem er beschlossen habe, eng mit der Kommission zur Sicherung wissenschaftlicher Praxis, deren Ombudsmann für die Geisteswissenschaften, der Rechtsabteilung und dem Rektorat zusammenzuarbeiten. Nach damaligem Verständnis sei gemeint gewesen, dass die genannten Sachverständigen auch jeweils zu den Sitzungen des Promotionsausschusses hinzugezogen werden sollten. In den Sitzungen des Promotionsausschusses seien die in den Protokollen aufgeführten Sachverständigen und Auskunftspersonen jeweils vor der Festsetzung der Tagesordnung vom Ausschussvorsitzenden namentlich und mit ihrer jeweiligen Funktion vorgestellt worden. In keiner der Sitzungen sei Widerspruch gegen die Anwesenheit der Sachverständigen und deren Unterstützung erhoben worden. In dem dann jeweils folgenden Beschluss zur Feststellung der Tagesordnung sei der Beschluss über die Hinzuziehung von Sachverständigen und Auskunftspersonen enthalten gewesen. Abgesehen davon, dass die Hinzuziehung der Sachverständigen jeweils mit Zustimmung aller Mitglieder des Promotionsausschusses erfolgt sei, sei nicht erkennbar, wie sich das Fehlen eines gesonderten Beschlusses über die Hinzuziehung auf den Verlauf des Verfahrens und die Entscheidung des Promotionsausschusses ausgewirkt haben sollte.
19 
Für das Widerspruchsverfahren würden die gesetzlichen Vorgaben nach § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG gelten, demzufolge über Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten das für Lehre zuständige Mitglied des Vorstandes, vorliegend die Prorektorin für Studium und Lehre, entscheide. Die Zuständigkeit für Prüfungsangelegenheiten umfasse grundsätzlich auch Promotionen und damit auch deren Entziehung. Aus dem vorgelegten Geschäftsverteilungsplan des Rektorats ergäben sich die verschiedenen Verantwortungsbereiche der Prorektoren und damit auch die Zuständigkeit von Frau Prof. Dr. N.. Auf Vorschlag des Rektors seien auch in der Vergangenheit jeweils die Geschäftsbereiche der Rektoratsmitglieder im Rektorat beschlossen worden.
20 
Sofern die Klägerin die Nichtberücksichtigung des Zeitablaufs zwischen Titelverleihung und Titelentzug rüge, entspreche dies nicht den Tatsachen. Innerhalb der Abwägung, ob mildere Mittel als der Titelentzug zur Anwendung hätten kommen können, sei bei den Überlegungen zu den beruflichen und politischen Folgen eines Titelentzugs für die Klägerin auch der zeitliche Faktor mit in die Erwägungen einbezogenen worden. Unbeschadet der Auffassung, dass allein aufgrund der Quantität und der Qualität der Plagiate eine Nachbesserung nicht möglich gewesen sei, sei eine Nachbesserung eines bereits vor zehn Jahren veröffentlichten Buches nicht vertretbar. Darüber hinaus habe der Zeitablauf keine eigenständige Bedeutung, insbesondere sei in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes im Bereich der Klägerin gelegen habe, ein Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsaktes nicht schutzwürdig.
21 
Dem Gericht liegen fünf Hefte Akten der Beklagten vor. Auf den Inhalt dieser Akten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlungen waren, sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die zulässige Klage ist sowohl mit dem Hauptantrag (dazu unter I.) als auch mit dem Hilfsantrag (dazu unter II.) unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 30.11.2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
23 
I. Der Hauptantrag ist unbegründet.
24 
1. Die angegriffenen Verfügungen - der Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 (dazu unter a.) sowie der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.11.2011 (dazu unter b.) - sind formell ordnungsgemäß zustande gekommen.
25 
a. Der Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 ist formell rechtmäßig ergangen. Mit dem Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät der Beklagten hat das zuständige Organ der Fakultät über die Entziehung des Doktorgrades entschieden (aa.). Bei seiner am 14.06.2011 getroffenen Entscheidung war der Promotionsausschuss vorschriftsmäßig besetzt (bb.) und die Anwesenheit von Prof. Dr. F. und Frau St. in der Sitzung am 14.06.2011 führte nicht zur formellen Rechtswidrigkeit der Entscheidung (cc.). Schließlich war der Promotionsausschuss in seiner Sitzung am 14.06.2011 auch beschlussfähig (dd.).
26 
aa. Die Zuständigkeit für die Entziehung eines Doktorgrades liegt bei der Hochschule, die den Grad verliehen hat (§ 35 Abs. 7 Satz 2 LHG). Zuständiges Organ innerhalb der Hochschule hierfür ist der Promotionsausschuss der Beklagten, der in seiner Sitzung am 14.06.2011 über die Entziehung des Doktorgrades abschließend entschieden hat. In Ausführung dieses Beschlusses hat der Dekan der Philosophischen Fakultät als Vorsitzender des Promotionsausschusses den Bescheid vom 22.06.2011 erlassen.
27 
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Promotionsordnung der Universität Heidelberg für die Philosophische Fakultät und die neuphilosophischen Fakultät vom 22.09.2006 in der Fassung vom 24.05.2007 (im Folgenden: Promotionsordnung - PromO -) richtet sich die Entziehung des Doktorgrades nach den landesrechtlichen Bestimmungen. Soweit dort eine Zuständigkeitsregelung fehlt, ist der Promotionsausschuss zuständig (Satz 2). Die Zuständigkeit des Promotionsausschusses folgt hier aus § 22 Abs. 1 Satz 2, da die Promotionsordnung auf den vorliegenden Fall anzuwenden (dazu unter aaa.) und eine anderweitige Zuständigkeitsbestimmung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO nicht gegeben ist (dazu unter bbb.).
28 
aaa. Im vorliegenden Fall findet die Promotionsordnung und nicht etwa die frühere Fassung der Promotionsordnung der Universität Heidelberg für die Philosophisch-historische Fakultät, die Fakultät für Orientalistik und Altertumswissenschaft und die Neuphilologische Fakultät vom 28.08.1989 ( - PromO a.F. -) Anwendung, nach deren § 10 Abs. 2 Satz 2 für die Entziehung des Doktorgrades, soweit eine Zuständigkeitsregelung fehlte, nicht der Promotionsausschuss, sondern der erweiterte Fakultätsrat zuständig war. Dies folgt daraus, dass sich die Rechtmäßigkeit der Entziehung eines Doktorgrades -und damit auch die Zuständigkeit des zur Entscheidung berufenen Gremiums -mangels anderweitiger Bestimmungen im Hochschulrecht als dem einschlägigen Fachrecht nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids richtet (ebenso unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HschR/NF 21A Nr. 19). Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids war die Promotionsordnung in Kraft, da sie auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage beruhte und formell rechtmäßig erlassen wurde.
29 
Die Promotionsordnung findet die Ermächtigung für ihren Erlass in § 38 Abs. 4 Sätze 1 und 2 LHG. Nach § 38 Abs. 4 Satz 1 LHG führt die Hochschule Promotionsverfahren auf der Grundlage einer Promotionsordnung durch, die vom Senat zu beschließen ist und der Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden bedarf. Nach § 38 Abs. 4 Satz 2 LHG regelt die Promotionsordnung die weiteren Zulassungsvoraussetzungen, die Höchstdauer der Promotionszeit sowie die Durchführung des Promotionsverfahrens. Die Regelung der „Durchführung des Promotionsverfahrens“ umfasst sowohl die Entziehung des Doktorgrades als auch die Bestimmung des für die Durchführung des Promotionsverfahrens - und damit auch für die Entziehung -zuständigen Organs - hier des Promotionsausschusses.
30 
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte zur Frage der Ermächtigungsgrundlage für derartige Vorschriften einer Promotionsordnung zur Rechtslage nach dem Universitätsgesetz ausgeführt, Ermächtigungsgrundlage für Promotionsordnungen, in denen auch die Entziehung des Doktorgrades geregelt sei, sei § 54 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und Nr. 9 des Universitätsgesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 22.11.1977 (GBl. S. 473; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HschR/NF 21A Nr. 19). Nach § 54 Abs. 2 Satz 3, 1. Halbsatz UG i.d.F. 22.11.1977 bedurfte die vom Senat der Universität als Satzung zu beschließende Promotionsordnung der Zustimmung des Rektors. Der 2. Halbsatz der Vorschrift ordnete die entsprechende Geltung einzelner Vorschriften über Prüfungsordnungen, namentlich § 51 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 7, 9 bis 13 UG, an. Zu diesen entsprechend anwendbaren Regelungen zählten insbesondere die Vorschriften über die Prüfungsorgane (§ 51 Abs. 2 Nr. 5 UG) sowie über die Folgen von Prüfungsverstößen (§ 51 Abs. 2 Nr. 9 UG), die demnach - so der Verwaltungsgerichtshof - auch im Rahmen einer Promotionsordnung geregelt werden dürften.
31 
Mit dem Landeshochschulgesetz wurde die Verweisung auf die Vorschriften über Prüfungsordnungen aufgegeben und stattdessen in § 38 Abs. 4 LHG eine eigenständige Regelung der Promotionsordnungen getroffen. Statt - wie bisher - die entsprechende Anwendbarkeit einzelner Regelungen zu statuieren, wurde in § 38 Abs. 4 Satz 2 LHG mit „Durchführung des Promotionsverfahrens“ ein weitreichender Oberbegriff eingeführt, der - abgesehen von den gesondert genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie der Höchstdauer der Promotion - alle Verfahrensfragen umfasst. Dass auch die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsregeln Teil des Promotionsverfahrens sind und somit zu dessen Durchführung zählen, lässt sich bereits § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 UG entnehmen, der unter dem Begriff „Ablauf des Prüfungsverfahrens“ insbesondere den Beginn, die Gliederung, die Dauer des Prüfungsverfahrens, Prüfungstermine und die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften aufzählte. Auch die Gesetzesbegründung zum Landeshochschulgesetz stellt klar, dass durch die Neufassung des § 38 LHG und die eigenständige Regelung der Promotionsordnungen in dessen Absatz 4 keine inhaltliche Änderung vorgenommen werden sollte. Zu § 38 Abs. 4 LHG heißt es dort ausdrücklich, Absatz 4 entspreche inhaltlich dem bisherigen Recht von § 54 Abs. 2 Sätze 3 bis 5, Abs. 3 Satz 2 UG; die Neufassung umschreibe allerdings die Inhalte als Folge der Zielsetzungen der Novelle insbesondere in Satz 2 in anderer Weise (vgl. Gesetzentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2004, LT-Drs. 13/3640, S. 212). Die Zielsetzung des Landesgesetzgebers bei der Neufassung der Bestimmungen über die Promotion war es, die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch intensive Betreuung der Doktoranden zu verbessern und dabei auf die bisherigen Detailvorgaben in § 54 Abs. 2 bis 4 UG zu verzichten (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 211).
32 
Die Promotionsordnung ist auch formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Der dazu gemäß § 38 Abs. 4 Satz 1 LHG berufene Senat der Beklagten hat die Promotionsordnung in seiner Sitzung am 19.06.2006 beschlossen. Bei dieser Senatssitzung war der zu diesem Zeitpunkt aus 19 Amts- und 20 Wahlmitgliedern bestehende Senat ordnungsgemäß besetzt und beschlussfähig. Insbesondere waren ausweislich des Protokolls der Senatssitzung am 19.06.2006 nur elf der insgesamt 39 Senatsmitglieder nicht anwesend, so dass keine Bedenken gegen die Beschlussfähigkeit des Senats bestehen. Die beiden bei der Sitzung des Senats ebenfalls anwesenden Gäste Frau Prof. Dr. J. und Herr Prof. Dr. Sch. waren jeweils zu anderen Tagesordnungspunkten geladen; Prof. Dr. W. war trotz seiner Nennung als Gast ausweislich der im Protokoll unter den Tagesordnungspunkte 11 und 12 angegebenen Erläuterungen aus gesundheitlichen Gründen an der Teilnahme verhindert. Mit seiner Unterschrift auf der Ausfertigung der Promotionsordnung am 22.09.2006 hat der damalige Rektor der Beklagten seine nach § 38 Abs. 4 Satz 1 LHG erforderliche Zustimmung zur Promotionsordnung erteilt. Zudem ist die Promotionsordnung entsprechend den Vorgaben des § 8 Abs. 6 Satz 1 LHG im Mitteilungsblatt des Rektors bekanntgemacht worden (vgl. Mitteilungsblatt des Rektors vom 25.09.2006, S. 749 ff.). Auch die nachfolgende, den § 22 PromO nicht betreffende Änderung der Promotionsordnung vom 24.05.2007 erfolgte wirksam durch den Beschluss des Senats vom 22.05.2007, die Zustimmungserteilung des Rektors vom 24.05.2007 und die nachfolgende Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Rektors (vgl. Mitteilungsblatt des Rektors vom 06.07.2007, S. 1765).
33 
bbb. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 PormO war der Promotionsausschuss für die Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades zuständig. Denn es besteht keine vorrangige landesrechtliche Zuständigkeitsregelung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO, die den Rückgriff auf die subsidiäre Zuständigkeitsbestimmung des § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO und damit die Zuständigkeit des Promotionsausschusses ausschließen würde. Bei der allgemeinen Zuständigkeitsbestimmung des § 23 Abs. 3 Satz 1 LHG, wonach der Fakultätsvorstand für alle Fakultätsangelegenheiten im Sinne des § 22 Abs. 1 LHG zuständig ist, handelt es sich nicht um eine vorrangige Zuständigkeitsregelung. Dies folgt daraus, dass § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO unmittelbar Bezug nimmt auf Absatz 1 Satz 1, dessen Regelungsgegenstand ausschließlich die Entziehung des Doktorgrades ist. Nur wenn für diese spezielle Aufgabe - Entziehung des Doktorgrades - eine landesrechtliche Bestimmung bestünde, wäre diese vorrangig. So wäre etwa die frühere Regelung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 07.06.1939 (RGBl. I S. 985) i.V.m. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 21.07.1939 (RGBl. I S. 1326), welche nach 1945 als Landesrecht fortgalt und für die Entziehung des Doktorgrades die Zuständigkeit eines Rektor-Dekane-Ausschusses begründete (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54), eine derartige spezielle landesrechtliche Regelung, die in § 22 PromO gemeint ist. Diese Auslegung entspricht auch Sinn und Zweck der Regelung, wonach das Organ, das den Doktorgrad verleiht, auch über die Entziehung entscheidet. Denn in der Sache ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung vorlagen.
34 
bb. Der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät war bei seiner Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades der Klägerin auch vorschriftsmäßig besetzt. Die gewählten Mitglieder des Promotionsausschusses erfüllen die Anforderungen der Promotionsordnung (dazu unter aaa.); die Einwände der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl der Ausschussmitglieder sind unerheblich (dazu unter bbb.).
35 
aaa. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PromO werden die Mitglieder des Promotionsausschusses und je ein Stellvertreter vom Fakultätsrat für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Dass die Wahl des Promotionsausschusses hier anlässlich des Verfahrens der Klägerin am 13.04.2011 stattfand, ist nicht zu beanstanden. Die Amtszeit des zuvor am 25.10.2006 gewählten Promotionsausschusses war seit langem abgelaufen. Ob die Annahme der Beklagten zutreffend ist, dass die Mitglieder des Promotionsausschusses, solange kein neuer Promotionsausschuss gewählt worden ist, ihr Amt gemäß § 9 Abs. 2 LHG auch über mehrere Jahre hinweg weiterführen konnten, wenn kein neuer Promotionsausschuss gewählt wird, bedarf keiner Entscheidung. Aufgrund der bereits seit langem abgelaufenen Amtszeit der bisherigen Mitglieder des Promotionsausschusses bestand im April 2011 jedenfalls Anlass, den Promotionsausschuss neu zu wählen. Nach § 3 Abs. 3 PromO sind Mitglieder des Promotionsausschusses der Dekan oder ein Prodekan als Vorsitzender sowie vier weitere Hochschullehrer oder Privatdozenten der Fakultät, die hauptberuflich an der Universität Heidelberg tätig sind. Die vom Großen Fakultätsrat in seiner Sitzung am 13.04.2011 gewählten und am 14.06.2011 anwesenden Mitglieder des Promotionsausschusses erfüllen diese Voraussetzungen.
36 
bbb. Die von der Klägerin erhobenen Rügen gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl der Mitglieder des Promotionsausschusses greifen nicht durch.
37 
Für derartige Einwände gegen die Rechtmäßigkeit von Gremienwahlen ist in der Verfahrensordnung der Beklagten ein gesondertes Verfahren vorgesehen. Nach § 14 Satz 1 der Verfahrensordnung muss der Einwand, Beschlüsse oder Wahlen seien nicht entsprechend dieser Verfahrensordnung zu Stande gekommen, spätestens bis zum Beginn der nächsten Sitzung (des betreffenden Gremiums) erhoben werden. Satz 3 regelt das anschließende Verfahren und bestimmt, dass, sofern der Einwand vom Gremium als berechtigt anerkannt wird, über die Angelegenheit erneut zu beraten und zu beschließen bzw. zu wählen ist. Damit soll sichergestellt werden, dass mögliche Verfahrensfehler einerseits zeitnah korrigiert werden können und andererseits die getroffenen Beschlüsse und durchgeführten Wahlen nach Ablauf der Frist (Beginn der nächsten Sitzung) Bestand haben. Dementsprechend hat die Beklagte die Stimmzettel zur Wahl des Promotionsausschusses in der dem 13.04.2011 nachfolgenden Sitzung des Großen Fakultätsrats vernichtet.
38 
Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl können darüber hinaus nicht - gleichsam als Vorfrage - im vorliegenden Rahmen der Anfechtung der Entziehungsverfügung geltend gemacht werden. Dies folgt aus dem in § 10 Abs. 5 LHG enthaltenen Rechtsgedanken sowie aus allgemeinen im Staats- und Verwaltungsrecht geltenden Grundsätzen.
39 
§ 10 Abs. 5 LHG lautet: „Ist die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder eines Gremiums rechtskräftig für ungültig erklärt worden, so führt dieses Gremium in der bisherigen Zusammensetzung die Geschäfte bis zum Zusammentreten des auf Grund einer Wiederholungs- oder Neuwahl neugebildeten Gremiums weiter (Satz 1). Die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit dieser Mitglieder wird durch die Ungültigkeit der Wahl nicht berührt (Satz 2). Satz 2 gilt bei einer fehlerhaften Besetzung von Gremien entsprechend (Satz 3).“ § 10 Abs. 5 Sätze 2 und 3 LHG treffen somit eine Regelung, die im Interesse der Rechtssicherheit dazu führt, dass die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit gewählter Mitglieder eines Gremiums der Universität, deren Wahl rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, durch die Ungültigkeit der Wahl oder durch sonstige Fehler, die zu einer fehlerhaften Besetzung des Gremiums führen, nicht berührt wird (ebenso zur früheren Regelung des § 109 Abs. 3 UG VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -, juris).
40 
Gremium im Sinne dieser Vorschrift ist auch der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät der Beklagten (vgl. § 10 Abs. 1 LHG; ebenso § 1 der Verfahrensordnung der Beklagten). Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl der Mitglieder des Promotionsausschusses müssen im vorliegenden Verfahren unbeachtet bleiben, denn erkennbare Zielsetzung des Landesgesetzgebers bei der Schaffung des früheren § 109 Abs. 3 UG, dessen Regelungen in § 10 Abs. 5 Sätze 1 und 2 LHG unverändert übernommen wurden (vgl. Gesetzentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2004, LT-Drs. 13/3640, S. 182), war es, Rechtssicherheit durch Anerkennung der Rechtsbeständigkeit der von den universitären Gremien geschaffenen Maßnahmen unabhängig von der etwaigen Fehlerhaftigkeit zugrundeliegender Wahlen zu schaffen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -, juris). Dass dies auch die Intention des Landesgesetzgebers bei der Schaffung des Landeshochschulgesetzes war, wird daraus ersichtlich, dass neben der unveränderten Übernahme des § 109 Abs. 3 UG in § 10 Abs. 5 den Sätzen 1 und 2 LHG ein Satz 3 angefügt wurde, um - so die Begründung des Gesetzentwurfs - klarzustellen, dass die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit von Mitgliedern auch dann unberührt bleibt, wenn das Gremium aus anderen Gründen fehlerhaft besetzt sein sollte. Dies gelte insbesondere für die Amtsmitglieder eines Gremiums selbst, aber auch für vom Gremium gewählte Funktionsträger, z.B. für den Studiendekan und die Studienkommissionen sowie die Mitglieder von Prüfungsausschüssen usw. (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 182). Wird die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit der Mitglieder eines Gremiums sogar dann durch die Ungültigkeit der Wahl nicht berührt, wenn diese Wahl rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, so muss dies erst recht dann gelten, wenn - wie hier - lediglich Einwände gegen die Gültigkeit der Wahlen erhoben werden (so schon zur Vorgängerregelung des § 109 Abs. 3 Satz 2 UG: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -, juris).
41 
Darin liegt - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch kein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG, wonach die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht gebunden ist, denn die Unbeachtlichkeit derartiger Rügen ist Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, wonach es die rechtliche Wirksamkeit staatlicher Rechtsakte nicht berührt, wenn die Wirksamkeit der Bestellung des handelnden Staatsorgans in Frage gestellt ist, solange diese Bestellung nicht in dem hierfür vorgesehenen Verfahren widerrufen oder für ungültig erklärt worden ist; auch dann wirkt der Widerruf oder die Ungültigkeiterklärung der Bestellung nur ex nunc. Das gilt im Staatsrecht für die Wahl der Landtage und des Deutschen Bundestages (BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 -, BVerfGE 1, 14 [38]; Entscheidung vom 11.10.1972 - 2 BvR 912/71 -, BVerfGE 34, 81 [95 f.]) und im Verwaltungsrecht für die Wahl der Kreistage und Gemeinderäte (BVerfG, Beschluss vom 11.11.1953 - 1 BvR 444/53 -, BVerfGE 3, 41 [44]; vgl. § 30 Abs. 3 Satz 2 GemO; § 21 Abs. 3 Satz 2 LKrO). In diesen Fällen besteht zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen demokratischen Willensbildung ein gesondertes Wahlprüfungsverfahren. Etwaige Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl sind ausschließlich in diesem Verfahren geltend zu machen.
42 
Dieser Grundsatz gilt aber nicht nur für gewählte Organe, sondern auch für ernannte Amtswalter, ohne dass es dort ein gesondertes Prüfungsverfahren gäbe. So hat die unerkannte Unwirksamkeit der Ernennung eines Beamten ebenso wenig Einfluss auf die Wirksamkeit seiner Amtshandlungen (§ 15 Satz 3 BBG; § 13 Abs. 4 Satz 1 LBG) wie die noch nicht rechtskräftig festgestellte Nichtigkeit der Ernennung eines Richters (§ 18 Abs. 3 DRiG) auf dessen Rechtsprechungstätigkeit. Auch gerichtliche Entscheidungen, an denen ein ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat, dessen Wahl nachträglich rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, werden hierdurch in ihrer Wirksamkeit nicht berührt (BVerwG, Beschlüsse vom 09.06.1987 - 9 CB 36.87 -, DVBl. 1987, 1112 und vom 03.09.1987 - 1 CB 39.87 -, Buchholz 310 § 26 VwGO Nr. 2).
43 
Diese Grundsätze entsprechen dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (vgl. BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 -, BVerfGE 1, 14 [38]; ebenso unter Hinweis auf die Konsequenzen einer abweichenden Auffassung VG Freiburg, Urteil vom 24.02.1996 - 10 K 1064/95 -, GewArch 1997, 423). Bei gewählten Hauptorganen öffentlich-rechtlicher Körperschaften dienen sie zudem dem Gebot, die jeweilige Körperschaft zu keiner Zeit ohne handlungsfähiges Organ zu lassen (vgl. Versteyl, in: von Münch/Kunig, GG Bd. I, 6. Aufl. 2012, Art. 41 GG Rn. 13; zum Ganzen eingehend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.12.1997 - 9 S 2506/07 -, GewArch 1998, 164; StGH Bremen, Entscheidung vom 28.02.1984 - St 2/93 -, DVBl. 1994, 633; ebenso BGH, Urteil vom 17.12.1973 - II ZR 47/71 -, NJW 1974, 183 in Abgrenzung zur Rechtslage bei innerparteilichen Wahlen, die dem privaten Vereinsrecht unterliegen).
44 
Dieser Grundsatz findet vorliegend auch für die Wahl der Mitglieder des Promotionsausschusses Anwendung, da der Promotionsausschuss Vertretungsorgan der Fakultät (Gremium) im Rahmen des Promotionsverfahrens und als solches mit Ausübung von Hoheitsmacht beauftragt ist.
45 
Dem steht auch nicht die spezifische Aufgabe des Promotionsausschusses bei der Durchführung des Promotionsverfahrens bzw. im Verfahren der Entziehung des Doktorgrades entgegen. Der Einwand der Klägerin, eine abweichende Besetzung des Promotionsausschusses hätte Auswirkungen auf das Ergebnis der zu treffenden Ermessensentscheidung gehabt und sei deshalb in jeden Fall erheblich, trägt nicht. Die Tatsache, dass Ermessensentscheidungen von einem anderen Amts- oder Mandatsträger gegebenenfalls anders getroffenen würden, ist nicht ausschlaggebend, denn dies würde auch im Falle einer fehlerhaften Beamtenernennung durchgreifen, sofern der betreffende Beamte Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, die Ermessensentscheidungen beinhalten. Die Argumentation der Klägerin zielt in der Sache auf eine Gleichstellung des Promotionsausschusses mit einer aus mehreren Prüfern zusammengesetzten Prüfungskommission, welche hier jedoch abzulehnen ist.
46 
Richtig ist, dass die Bestellung eines Prüfers oder mehrerer Prüfer für eine bestimmte Prüfung für das Prüfungsergebnis grundsätzlich erhebliche Bedeutung hat, weil die prüfungsspezifischen Wertungen des Prüfers von seiner Einschätzung der Leistungen des Prüflings und ferner von seinen Erfahrungen hinsichtlich des für ein positives Prüfungsergebnis grundsätzlich vorauszusetzenden Leistungsniveaus abhängen (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 362). Bei dem Promotionsausschuss handelt es sich jedoch nicht um eine Prüfungskommission, sondern vielmehr um einen Prüfungsausschuss, welcher keine Prüfungs- sondern Verwaltungsentscheidungen trifft (vgl. zur Begrifflichkeit und zur Unterscheidung Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 356). Dies folgt aus § 2 Abs. 3 PromO, wonach die Organe der jeweiligen Fakultät der Promotionsausschuss sowie eine vom Promotionsausschuss - für jedes Promotionsverfahren gesondert - eingesetzte Promotionskommission sind. Im Gegensatz zur Promotionskommission, die eine Leistungsbewertung vornimmt und damit Prüferaufgaben erfüllt, sorgt der Promotionsausschuss nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Promotionsordnung für den ordnungsgemäßen Ablauf des Promotionsverfahrens. Dass der Ausschuss als solches keine Prüfungskommission und seine Mitglieder keine Prüfer sind, folgt auch aus der Tatsache, dass Stellvertreter gewählt werden, bei verschiedenen Sitzungen des Promotionsausschusses demnach verschiedene und unterschiedlich viele Mitglieder bzw. deren Stellvertreter anwesend sind und der Promotionsausschuss auch ohne vollständige Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig ist. Es ist vielmehr ausreichend, wenn sich die an der abschließenden Entscheidung teilnehmenden Ausschussmitglieder durch entsprechende Vorbereitung (Lektüre schriftlicher Unterlagen wie etwa der Synopse sowie der Protokolle vorangegangener Ausschusssitzungen) ein eigenes Bild von dem zu entscheidenden Fall gemacht haben. Diese durch die Konzeption des Promotionsausschusses und seine Verfahrensordnung bedingten personellen Wechsel in einem laufenden Verfahren wären für ein Prüfungsverfahren, zu dessen Durchführung einzelne Prüfer individuell zu bestimmen sind, nicht zulässig.
47 
Dem steht auch nicht entgegen, dass dem Promotionsausschuss bei der Entziehung des Doktorgrades ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich des Umfangs oder des Gewichts eines Plagiats und des Ausmaßes der damit verbundenen Schädigung der öffentlichen Interessen zusteht, weil die Beurteilung dieser Fragen durch die Satzungsregelung bewusst dem wissenschaftlichen Gremium der Fakultät zugewiesen ist, und diese Fragen „nach prüfungsrechtlichen Gesichtspunkten“ beantwortet werden müssen (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK- HSchR/NF 21A Nr. 19). Denn bei der Bewertung, ob ein Plagiat vorliegt, besteht kein prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum; diese Beurteilung kann vielmehr durch jeden sachverständigen Dritten erfolgen (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2006 - 6 B 102.06 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 116; BayVGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl. 2007, 281; Schroeder, NWVBl. 2010, 177). Dementsprechend nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in der Sache - vergleichbar der Rechtsprechung zu den Täuschungsversuchen - eine vollständige Prüfung vor, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rücknahmeentscheidung vorliegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19, und vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191). Schließlich kommt es nach der Rechtsprechung für die Beurteilung, ob der Verstoß gegen die Anforderungen wissenschaftlichen Arbeitens vorliegt, auch nicht auf die - allein durch Prüfer zu beurteilende - Frage an, ob die Arbeit ohne fehlerhafte Stellen noch eine promotionswürdige Leistung darstellt (vgl. VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191; grundlegend dazu bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 - ESVGH 31, 54).
48 
Der Einwand der Klägerin, ihr stehe hinsichtlich der Wahl des Promotionsausschusses weder ein Wahlprüfungsverfahren noch ein ähnliches Verfahren zu, in dem sie ihre Rügen gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl geltend machen könne, hindert die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 5 LHG sowie der genannten Grundsätze zur rechtlichen Wirksamkeit staatlicher Rechtsakte nicht. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Klägerin als Nichtmitglied der Fakultät gemäß § 14 der Verfahrensordnung Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl des Promotionsausschusses hätte erheben können, denn die Geltung dieses allgemeinen Grundsatzes ist - wie bereits ausgeführt - nicht generell davon abhängig, dass dem durch einen staatlichen Hoheitsakt Betroffenen tatsächlich ein Rechtsbehelf gegen die Bestellung eines Amtsträgers oder die Wahl eines Gremiums zusteht, auf den er verwiesen werden kann. Ein solcher Rechtsbehelf ist etwa auch gegen die Bestellung eines Beamten oder die Ernennung eines Richters nicht gegeben. Ebenso wenig sieht § 10 Abs. 5 LHG die Möglichkeit für Außenstehende vor, sich gegen die Wahl eines Gremiums zu wenden und ordnet gleichwohl, sogar über den Zeitpunkt der gerichtlichen Feststellung der Ungültigkeit der Wahl hinaus, die Wirksamkeit der Entscheidungen dieser Gremien an.
49 
Schließlich spricht auch das Gebot der Rechtssicherheit von Prüfungsentscheidungen (vgl. dazu nur Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 56 ff.) dafür, dass der oben genannte Grundsatz auch auf den Promotionsausschuss Anwendung finden muss, denn wenn - wie die Klägerin meint - Fehler bei der Wahl der Ausschussmitglieder zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidungen des Promotionsausschusses führen würden, könnte bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl kein rechtmäßiges Promotionsverfahren durchgeführt werden, und auch die Verleihung von Doktorgraden an Doktoranden wäre rechtswidrig.
50 
Daraus folgt, dass die Einwände der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl des Promotionsausschusses - namentlich im Hinblick auf die Einberufung der Sitzung des Großen Fakultätsrats am 13.04.2011, die nachträgliche Ergänzung der Tagesordnung um TOP 7, die Geheimheit der Wahl sowie das Verfahren der Blockwahl - im vorliegenden Verfahren ohne Belang und somit nicht zu überprüfen sind. Es bedarf deshalb auch nicht der von der Klägerin schriftsätzlich beantragten Beweiserhebung dazu, wie die Einberufung der Sitzung, die Ergänzung der Tagesordnung sowie die Durchführung der Wahl am 13.04.2011 vonstattengegangen sind.
51 
Schließlich ist auch der Einwand der Klägerin, mit dem Großen Fakultätsrat habe - mangels ordnungsgemäßer Einsetzung desselben - das falsche Gremium die Wahl des Promotionsausschusses vorgenommen, nach den oben genannten Grundsätzen unbeachtlich, denn auch die Frage, in welcher Zusammensetzung ein Gremium die Wahl eines Ausschusses vornimmt, betrifft die Rechtmäßigkeit der Wahl und ist daher im vorliegenden Verfahren unerheblich. Der Grundsatz gilt nicht nur für die konkrete Wahlhandlung, sondern ebenso für die der eigentlichen Wahl vorangehende Zusammensetzung des wählenden Gremium, hier des Großen Fakultätsrats, denn diese ist - als Vorfrage der eigentlichen Wahlhandlung - vergleichbar mit der Ungültigkeit von Wahlgesetzen (vgl. dazu BVerfG, Entscheidung vom 11.10.1972 - 2 BvR 912/71 -, BVerfGE 34, 81 [95 f.]) oder der Tatsache, dass die Legislaturperiode eines Parlaments bereits beendet ist (vgl. dazu grundlegend auch schon BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 -, BVerfGE 1, 18, [34]).
52 
Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob in den Fällen etwas anderes gelten muss, in denen ein offensichtlich unzuständiges Gremium eine Wahl vornimmt, zu der ein anderes Gremium berufen gewesen wäre, denn so liegt der Fall hier nicht. Selbst wenn die Einrichtung eines Großen Fakultätsrates durch die Philosophische Fakultät den gesetzlichen oder den in § 16 Abs. 1 der Grundordnung der Beklagten aufgestellten Anforderungen nicht genügen sollte, betrifft dies lediglich die Art und Weise der Zusammensetzung des Fakultätsrats der Beklagten. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dem Großen Fakultätsrat nicht um ein völlig anderes Gremium, sondern lediglich um eine abweichende, nämlich umfangreichere Besetzung des Fakultätsrats. Dies lässt sich bereits aus § 25 LHG und § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LHG ersehen, denn dort wird „Fakultätsrat“ als Oberbegriff für das jeweilige kollegiale Vertretungsgremium der Fakultät verwendet, unabhängig davon, ob dieses einfach (§ 25 Abs. 2 LHG) oder aber als Großer Fakultätsrat (§ 25 Abs. 3 LHG) zusammengesetzt ist. Auch die Regelung in § 3 Abs. 2 der Promotionsordnung, die ausweislich des Protokolls des erweiterten Fakultätsrats in seiner Sitzung am 16.02.2005 vorberaten (vgl. TOP 16) und am 19.09.2006 vom Senat beschlossen wurde, sieht vor, dass „der Fakultätsrat“ den Promotionsausschuss wählt. Angesichts der Tatsache, dass die Fakultät - nach Auffassung der Beklagten - bereits am 16.02.2005 ihr Vertretungsorgan als Großen Fakultätsrat konstituierte, ist auch „Fakultätsrat“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Promotionsordnung als Oberbegriff für die jeweilige Zusammensetzung des Fakultätsrat zu verstehen.
53 
cc. Die Tatsache, dass Herr Prof. Dr. F. und Frau St. an der Sitzung des Promotionsausschusses am 14.06.2011 teilnahmen, führt ebenfalls nicht zur formellen Fehlerhaftigkeit des Ausgangsbescheids, da die Anwesenheit der beiden Personen nach der anzuwendenden Verfahrensordnung nicht zu beanstanden ist.
54 
Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 LHG tagen die Gremien - mit Ausnahme der Angelegenheiten nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, 12 bis 14 LHG - nicht öffentlich. Dementsprechend ordnet auch § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verfahrensordnung der Beklagten die Nichtöffentlichkeit der Gremiensitzungen an. Neben den Gremienmitgliedern können nach den Regelungen der Verfahrensordnung jedoch auch weitere Personen an der nichtöffentlichen Sitzung teilnehmen. So kann der Vorsitzende des jeweiligen Gremiums gemäß § 3 Abs. 3 der Verfahrensordnung Bedienstete seines Verwaltungsbereichs zur Unterstützung hinzuziehen und ihnen den Vortrag zu einzelnen Tagesordnungspunkten übertragen. Die hier in Rede stehende Hinzuziehung von Sachverständigen ist in § 3 Abs. 2 und in § 6 Abs. 1 der Verfahrensordnung geregelt. Nach § 3 Abs. 2 prüft der Vorsitzende bei der Aufstellung der vorläufigen Tagesordnung, zu welchen Tagesordnungspunkten Sachverständige und/oder Auskunftspersonen beratend hinzugezogen und geladen werden sollen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfahrensordnung ist erster Punkt der Tagesordnung deren Feststellung. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist mit der Feststellung der Tagesordnung über die Zuziehung von Sachverständigen und Auskunftspersonen Beschluss zu fassen. Eine Hinzuziehung dritter Personen ist auch im Falle des nach § 3 Abs. 5 Satz 1 Promotionsordnung nichtöffentlich tagenden Promotionsausschusses zulässig, da es sich bei diesem um ein Gremium im Sinne der Verfahrensordnung und im Sinne des Landeshochschulgesetzes handelt. Insbesondere handelt es sich - wie bereits ausgeführt - nicht um eine Prüfungskommission und bei seinen Mitgliedern nicht um Prüfer. In der Sitzung am 14.06.2011 fand dementsprechend auch keine (mündliche) Prüfung, sondern vielmehr eine persönliche Anhörung der Klägerin sowie anschließend eine Beratung und Beschlussfassung statt. Die strengen prüfungsrechtlichen Vorgaben - auf die die Klägerin wiederholt hingewiesen hat und nach denen die Teilnahme eines Dritten an der Beratung einer Prüfungskommission zu einem Verfahrensfehler führt, der die Prüfungswiederholung erfordert (vgl. dazu SächsFG, Urteil vom 31.05.2011, - 2 K 243/10 -, DVBl. 2012, 64-66; BFH, Urteil vom 18.09.2012 - VII R 41/11 -, DStR 2013, 430) - finden somit hier keine Anwendung. Daher bedarf es - anders als die Klägerin meint - auch keiner Differenzierung zwischen der in der Sitzung am 14.06.2011 erfolgten Anhörung, Beratung und Beschlussfassung.
55 
Die Voraussetzungen, die die Verfahrensordnung an die wirksame Hinzuziehung von Sachverständigen stellt, sind im vorliegenden Fall erfüllt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine ausdrückliche Beschlussfassung über die Zuziehung nicht geboten, vielmehr genügt auch ein konkludenter Beschluss den Anforderungen. Dies folgt zum einen aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensordnung. Danach ist „mit der Feststellung der Tagesordnung“ über die Hinzuziehung von Sachverständigen Beschluss zu fassen ist. Dies ist so zu verstehen, dass durch die Feststellung der Tagesordnung durch den Ausschuss die vorangegangene Entscheidung des Vorsitzenden nach § 3 Abs. 2 Verfahrensordnung, die sich bereits in der Ladung der Sachverständigen ausdrückt, gebilligt wird. Der Beschluss über die Hinzuziehung und die Feststellung der Tagesordnung fallen in einen Akt zusammen. Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem Vergleich mit dem 1. Halbsatz des § 6 Abs. 2 Satz 2 der Verfahrensordnung, wo es in Bezug auf die Änderung der vorläufigen Tagesordnung ausdrücklich heißt: „Über diese Anträge istgesondert zu beschließen.“ Im Übrigen sieht die Verfahrensordnung die konkludente Beschlussfassung bei Anträgen zur Geschäftsordnung (im Gegensatz zu Anträgen zur Sache) in § 7 Abs. 3 Sätze 4 und 5 ausdrücklich vor. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 der Verfahrensordnung ist über Anträge zur Geschäftsordnung nach der Begründung durch den Antragsteller und einer begründeten Gegenrede sofort abzustimmen. Erfolgt keine Gegenrede, ist der Antrag angenommen (Satz 5). Unabhängig davon, ob der Antrag, Sachverständige zu einem Tagesordnungspunkt zuzuziehen, ein solcher Antrag zur Geschäftsordnung ist und damit § 7 Abs. 3 Satz 5 Verfahrensordnung unmittelbar Anwendung findet, oder ob die Verfahrensfragen betreffend der Hinzuziehung von Sachverständigen in § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 2 der Verfahrensordnung speziell und abschließend geregelt sind, lässt sich aus diesen Regelungen ersehen, dass eine konkludente Beschlussfassung grundsätzlich möglich ist.
56 
Nicht zuletzt spricht auch Sinn und Zweck der Nichtöffentlichkeit der Gremiensitzung dafür, die konkludente Beschlussfassung über die Hinzuziehung von Sachverständigen ausreichen zu lassen. Ausweislich der Gesetzbegründung wurde die mit dem Landeshochschulgesetz 1973 erstmals eingeführte Regelung der Nichtöffentlichkeit der universitären Gremiensitzungen vorgesehen, um eine sachgerechte Beratung zu ermöglichen und die häufig von einer sogenannten aktiven Öffentlichkeit ausgehenden Störungen zu unterbinden (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes vom 22.05.1973, LT-Drs. 6/2520, S. 39 f.). Selbst wenn dieser ursprüngliche Zweck der Nichtöffentlichkeit im Falle des Promotionsausschusses ergänzt wird durch die Schutzinteressen des betroffenen Promovenden, hier der Klägerin, dient die Nichtöffentlichkeit in erster Linie der sachgerechten Ausschussarbeit. Sind sich die Ausschussmitglieder über die Mitwirkung bestimmter Sachverständiger in der konkreten Sitzung ersichtlich einig, liegt eine Störung der Sitzungsarbeit nicht vor.
57 
Die Hinzuziehung der durch den Ausschussvorsitzenden mit Erstellung der Tagesordnung geladenen Sachverständigen Prof. Dr. F. und Frau St. in der Sitzung des Promotionsausschusses am 14.06.2011 wurde durch das Vorgehen des Ausschussvorsitzenden und der sonstigen Mitglieder des Promotionsausschusses erkennbar konkludent beschlossen. Bereits in der ersten Sitzung des Promotionsausschusses am 13.04.2011 wurde - ohne expliziten Beschluss - ein Einvernehmen aller Ausschussmitglieder dahingehend erzielt und entsprechend im Protokoll vermerkt, dass der Ausschuss eng mit der Kommission zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, deren Ombudsmann für die Geisteswissenschaften, der Rechtsabteilung und dem Rektorat zusammenarbeiten werde. Zu den nachfolgenden Sitzungen des Promotionsausschusses wurden dementsprechend auch Prof. Dr. F., der Ombudsmann der Kommission zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, und Frau St., die Leiterin des Dezernats 1 (Recht und Gremien) der Zentralen Universitätsverwaltung, geladen. Zu Beginn der jeweiligen Sitzung vor dem Beschluss über die Tagesordnung - und so auch am 14.06.2011 - wurden die beiden Sachverständigen namentlich durch den Ausschussvorsitzenden begrüßt und dieser dankte den beiden für ihre Unterstützung. Gegen dieses Vorgehen erhob sich kein Widerspruch von Ausschussmitgliedern und auch die Klägerin und deren damalige Bevollmächtigte, die zumindest am ersten Teil der Ausschusssitzung am 14.06.2011 teilgenommen hatten, wandten sich nicht gegen die Teilnahme der beiden Sachverständigen. Dieses Vorgehen bringt eindeutig zum Ausdruck, dass die beiden als Sachverständige hinzugezogen wurden.
58 
Da hier die Hinzuziehung der beiden Sachverständigen nach der Verfahrensordnung fehlerfrei erfolgt ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Anwesenheit von Dritten, deren Zuziehung nicht beschlossen wurde, zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Promotionsausschusses führt oder ob ein solcher Verfahrensfehler unbeachtlich ist, da allein die stimmberechtigte Mitwirkung, die den Ausschussmitgliedern vorbehalten und nur von diesen ausgeübt worden ist, entscheidend ist (in diese Richtung wohl VGH, Urteil vom 09.07.1996 - 9 S 1048/94 -, juris, wonach die stimmberechtigte Mitwirkung von externen Gutachtern an einem Habilitationsverfahren unzulässig sei).
59 
dd. Der Promotionsausschuss war in seiner Sitzung am 14.06.2011 auch beschlussfähig. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Verfahrensordnung ist das Gremium beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte derjenigen Mitglieder anwesend ist, die hinsichtlich der zur Beschlussfassung aufgerufenen Angelegenheit Stimmrecht besitzen, und die Sitzung ordnungsgemäß geleitet wird.
60 
Unabhängig davon, dass hier - wie bereits ausgeführt - ein ausreichender Beschluss über die Hinzuziehung von Sachverständigen und somit schon kein Verfahrensfehler vorlag, würde ein einfacher Fehler bei der Verfahrensgestaltung auch nicht die ordnungsgemäße Sitzungsleitung beseitigen. In der Verfahrensordnung der Beklagten ist nicht näher definiert, was unter „ordnungsgemäßer Sitzungsleitung“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 zu verstehen ist. Bei der Auslegung des Begriffes sind jedoch die Regelungen des § 5 der Verfahrensordnung (Leitung der Sitzung) zu berücksichtigen. Nach § 5 Satz 1 der Verfahrensordnung eröffnet, leitet und schließt der Vorsitzende die Sitzung. Nach Satz 3 dieser Vorschrift trifft er alle notwendigen Maßnahmen und Entscheidungen für einen geordneten Sitzungsablauf. Nach Satz 4 stellt er vor Eröffnung der Sitzung sowie gegebenenfalls jederzeit die Beschlussfähigkeit fest und legt - nach Satz 5 - im Zweifelsfall die Verfahrensordnung aus. Dadurch, dass dem Vorsitzenden die Sitzungsleitung - einschließlich der Klärung von Verfahrensfragen - obliegt, wird deutlich, dass nicht jeder einfache Verfahrensfehler die ordnungsgemäße Sitzungsleitung aufhebt, sondern lediglich solche Situationen, in denen die Leitungsfunktion des Vorsitzenden durch Störungen vollständig aufgehoben wird. So läge der Fall - selbst wenn die Hinzuziehung der Sachverständigen unterblieben wäre - hier ersichtlich nicht.
61 
Sonstige Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheids sind nicht ersichtlich. Die Klägerin wurde zu der beabsichtigten Maßnahme im Vorfeld angehört und der Verwaltungsakt wurde auch ordnungsgemäß begründet.
62 
b. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.11.2011 lässt ebenfalls keine formellen Rechtsfehler erkennen. Mit Frau Prof. Dr. N. hat die als Prorektorin für Studium und Lehre der Beklagten für die Widerspruchsentscheidung zuständige Amtsträgerin über den Widerspruch entschieden (dazu unter aa.). Die Zweifel der Klägerin an der Aufgabenteilung innerhalb des Rektorats der Beklagten sind in der Sache unberechtigt (dazu unter bb.) und würden - selbst für den Fall, dass sie berechtigt wären - im Ergebnis nicht zu einem formellen Mangel des Widerspruchsbescheids führen (dazu unter cc.).
63 
aa. Für die Entscheidung über Widersprüche im Entziehungsverfahren enthält die Promotionsordnung keine Regelung. Insoweit verbleibt es bei den gesetzlichen Vorgaben aus § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG, nach denen die Entscheidung über Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten dem für die Lehre zuständigen Mitglied des Vorstands, vorliegend der Prorektorin für Studium und Lehre, obliegt. Diese Zuständigkeit für Hochschulprüfungen erfasst grundsätzlich auch Promotionen und damit auch deren Entziehung als „actus contrarius“, da es sich bei Promotionen um Hochschulprüfungen handelt (zum Universitätsgesetz VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54 und vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19 sowie - ohne weitere Begründung - auch zur Rechtslage nach dem Landeshochschulgesetz zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.09.2011 - 9 S 2667/10 -, VBlBW 2012, 180).
64 
Dem steht nicht entgegen, dass die Entscheidung, einen akademischen Grad zu entziehen, keine genuin prüfungsrechtliche Entscheidung ist, deren Gegenstand die Bewertung von Prüfungsleistungen ist. Denn der Begriff „Angelegenheiten, die Hochschulprüfungen betreffen“ - so die Formulierung des § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG - ist umfassender zu verstehen. Er betrifft nicht nur reine Prüfungsentscheidungen, sondern beinhaltet auch die Entziehung eines Titels als actus contrarius zu dessen Verleihung. Nichts anderes folgte für den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 Satz UG aus der Gesetzbegründung, wonach der Entscheidungsspielraum des - damals noch zur Widerspruchsentscheidung berufenen - Präsidenten sich auf die Kontrolle des Prüfungsverfahrens und damit im wesentlichen auf eine Rechtskontrolle beschränke, da er in den Beurteilungsspielraum der Prüfer nicht eingreifen dürfe (LT-Drs. 7/2041, S. 141; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54). Auch der Hinweis der Klägerin auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21.11.2011 (14 B 1257/11, juris), wonach die Feststellung eines Täuschungsversuchs weder eine pädagogisch-wissenschaftliche Entscheidung noch eine Beurteilung von Prüfungsleistungen sei, mag zutreffen, hat jedoch für die Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG keine Relevanz, da dort eben nicht nur Prüfungsentscheidungen im Sinne einer Beurteilung von Prüfungsleistungen, sondern Angelegenheiten, die Hochschulprüfungen betreffen, erfasst sind.
65 
Die Auffassung der Klägerin, wonach jedenfalls seit Geltung des Landeshochschulgesetzes die Entziehungsentscheidung nicht (mehr) unter § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG falle, da die noch in § 54 Abs. 2 UG enthaltene entsprechende Anwendbarkeit der Regelungen über Prüfungsordnungen auch auf die Promotionsordnung nicht mehr bestehe, es sich bei der Promotionsordnung somit nicht um eine Prüfungsordnung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 LHG handele und aus § 8 Abs. 2 Satz 2 LHG folge, dass die Widerspruchsbefugnis des Prorektors für Lehre nur „echte Prüfungen“ betreffe, ist nicht zutreffend. Dass es sich auch nach der Rechtslage unter Geltung des Landeshochschulgesetzes, in dem die Promotion in § 38 eine eigenständige von den sonstigen Prüfungen losgelöste Regelung gefunden hat, bei der Promotion weiterhin um eine Hochschulprüfung - und damit bei der Titelentziehung um eine Angelegenheit, die Hochschulprüfungen betrifft - handelt, folgt bereits aus der systematischen Stellung des § 38 LHG im Dritten Teil des Landeshochschulgesetzes, der mit „Studium, Lehre und Prüfungen“ überschrieben ist. Dementsprechend handelt es sich bei der Promotionsordnung um eine spezielle Prüfungsordnung, die in § 38 Abs. 4 LHG gesondert geregelt ist. In Kenntnis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zur Zuständigkeit für die Widerspruchsentscheidung hinsichtlich der Entziehung des Doktorgrades, hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 8 Abs. 2 LHG die Entscheidungen über Widersprüche vom Rektor auf das Vorstandsmitglied für Lehre delegiert; ansonsten war keine Änderung der Rechtslage zum Universitätsgesetz beabsichtigt (vgl. Gesetzentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2004, LT-Drs. 13/3640, S. 179). Da die Entziehungsentscheidung somit bereits in den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG fällt, sind die gegen eine analoge Anwendung dieser Vorschrift vorgebrachten Einwände der Klägerin ohne Belang.
66 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen (Sonderprotokoll der Rektoratsbesprechung vom 29.04.2009; Auszug aus dem Protokoll der Rektoratsbesprechung vom 29.04.2009; Erklärung der persönlichen Referentin des Rektors vom 19.02.2013 zur Protokollführung des Rektorats; Vorlage des Rektors an den Senat vom 05.05.2009; Protokoll der öffentlichen Senatssitzung am 12.05.2009; Protokoll der Sitzung des Universitätsrates am 06.07.2009 sowie Protokoll der Rektoratsbesprechung vom 21.04.2010) besteht kein Zweifel daran, dass Frau Prof. Dr. N. seit dem 01.04.2010 - und damit auch zum Zeitpunkt des Ergehens der Widerspruchsentscheidung am 30.11.2011 - das Amt der Prorektorin für Studium und Lehre der Beklagten inne hatte.
67 
bb. Die Aufgabenverteilung zwischen den verschiedenen Prorektoren innerhalb des Rektorats erfolgte - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch entsprechend den Vorgaben des § 16 Abs. 2 Satz 1 LHG. Danach legt der Vorstand auf Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden eine ständige Vertretung und bestimmte Geschäftsbereiche für seine Mitglieder fest, in denen sie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit erledigen.
68 
Ausweislich des Sonderprotokolls zur Rektoratssitzung am 29.04.2009 wurde im Rahmen dieser Sitzung die bevorstehende Prorektorenwahl und die inhaltliche Festlegung der Prorektorate besprochen. Dabei wurde auf Vorschlag des Rektors die Geschäftsverteilung der Prorektoren beschlossen, wonach die designierte Prorektorin Prof. Dr. N. ab dem 01.04.2010 das Prorektorat Studium und Lehre übernehmen solle. Sowohl ein Vorschlag des Rektors als auch ein gesonderter Beschluss des Rektorats lagen somit vor. Dementsprechend wurde Frau Prof. Dr. N. in der Folge durch den Senat „als“ Prorektorin für Studium und Lehre gewählt und der Universitätsrat erteilte seine Zustimmung zu dieser Wahl. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Vorschlag des Rektors und die Beschlussfassung des Rektorats zu einem Zeitpunkt ergingen, als die beiden neuen Prorektoren - Herr Prof. Dr. So. und Frau Prof. Dr. N. - noch nicht gewählt waren. § 16 Abs. 2 Satz 1 LHG ist nicht zu entnehmen, dass bei jeder personellen Veränderung innerhalb des Rektorats, die aufgrund der unterschiedlichen Amtszeiten von Rektor und Prorektoren (vgl. § 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 LHG) häufiger auftreten, ein erneuter Beschluss erforderlich wäre. Sofern lediglich einzelne Personen ausgetauscht werden, ist dafür kein sachliches Bedürfnis erkennbar.
69 
cc. Zudem könnte die Klägerin etwaige Fehler bei der Bestellung der Prorektorin für Studium und Lehre im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht rügen. Denn auch für den einzelnen Amtsträger - wie hier die Prorektorin für Studium und Lehre - gilt, dass er, solange seine Bestellung nicht rechtskräftig zurückgenommen ist oder ihre Nichtigkeit festgestellt wird, wirksam handeln kann. Auch für die Bestellung eines Amtsträgers gelten die bereits ausgeführten Grundsätze zur rechtlichen Wirksamkeit staatlicher Rechtsakte (vgl. dazu nur VGH, Urteil vom 02.12.1997, a.a.O., m.w.N.). So hat auch der Staatsgerichtshof Bremen in Bezug auf die fehlerhafte Wahl eines Regierungsmitglieds folgende Ausführungen gemacht:
70 
„Die Frage, welche rechtlichen Auswirkungen die Ungültigkeit der Wahl eines Regierungsmitgliedes auf die Amtshandlungen dieses (Senats-) Mitglieds und auf diejenigen des Gesamtsenats hat, ist nicht ausdrücklich geregelt. Gesetzlich bestimmt ist hingegen, dass Amtshandlungen eines Beamten, dessen Ernennung nichtig war, oder zurückgenommen worden ist, in gleicher Weise gültig sind, wie wenn sie ein wirksam ernannter Beamter ausgeführt hätte (§ 16 Abs. 2 Satz 1 BremBeamtenG; § 14 Abs. 1 Satz 1 BBG). In der Rechtsprechung ist ferner anerkannt, dass gerichtliche Entscheidungen, an denen ein ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat, dessen Wahl nachträglich rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, hierdurch in ihrer Wirksamkeit nicht berührt werden (BVerwG, Beschluss vom 09.06.1987, Buchholz 310 § 26 Nr. 1 VwGO; Beschluss vom 03.09.1987, Buchholz, aaO, Nr. 2). In diesem Zusammenhang ist schließlich beachtlich, dass alle Entscheidungen, an denen ein Abgeordneter mitgewirkt hat, dessen Wahl später im Wahlprüfungsverfahren für ungültig erklärt wurde, als ordnungsgemäß zustande gekommen angesehen werden, und dass sogar die Maßnahmen und Beschlüsse des Parlamentes, das ungültig gewählt war (vgl. dazu HbgVerfG, DVBl. 1993, 1073) oder dessen Legislaturperiode bereits beendet war (BVerfGE 1, 14, 38), in ihrem Rechtsbestand und in ihrer Verbindlichkeit durch ein nachträgliches Gerichtsurteil nicht in Frage gestellt werden. Dies ist Ausdruck des im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Grundsatzes der Rechtssicherheit. Das Gebot der Rechtssicherheit kann in Fällen vorliegender Art nur zu dem Ergebnis führen, dass Amtshandlungen eines Regierungsmitgliedes, dessen Wahl später für ungültig erklärt wird, ebenso Bestand haben wie Entscheidungen anderer Amtsträger, deren Wahl oder Ernennung unwirksam ist. Was für Entscheidungen gilt, die das Regierungsmitglied in eigener Zuständigkeit getroffen hat, muss erst recht für die Amtshandlungen gelten, die es zusammen mit seinen Amtskollegen im Senat vorgenommen hat. Daraus folgt, dass die Ungültigkeit einer Senatorenwahl nicht die Wirksamkeit von Amtshandlungen berührt, die das unwirksam gewählte Senatsmitglied oder unter seiner Mitwirkung der Senat als Kollegialorgan bis zur Feststellung der Wahlungültigkeit durch den Staatsgerichtshof vorgenommen hat.“ (StGH Bremen, Entscheidung vom 28.02.1994 - St 2/93 -, DVBl. 1994, 633 zur Wahl eines Regierungsmitglieds, dem die gesetzliche Wählbarkeitsvoraussetzung fehlte).
71 
Dies würde - selbst wenn der Beklagten ein formeller Fehler bei der Bestellung unterlaufen wäre - auch für deren Prorektorin für Studium und Lehre gelten.
72 
2. Die Entziehung des Doktorgrades ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Entziehung des Doktorgrades zu Recht auf die Ermächtigungsgrundlage des § 48 LVwVfG gestützt (dazu unter a.). Dessen Tatbestandvoraussetzungen lagen vor (dazu unter b.) und auch die Ermessensausübung ist nicht zu beanstanden (dazu unter c.).
73 
a. Die Entziehung des Doktorgrades findet ihre erforderliche Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (vgl. zur unbedenklichen Anwendbarkeit dieser Rücknahmeregelung beim Entzug des Doktorgrades, BVerwG, Beschluss vom 20.10.2006 - 6 B 67.06 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 116). Die Promotionsordnung enthält keine speziellere Regelung. In § 22 Abs. 1 Satz 1 PromO ist lediglich bestimmt, dass sich die Entziehung des Doktorgrades nach den landesrechtlichen Bestimmungen richtet. § 21 Abs. 1 PromO scheidet als Rechtsgrundlage aus, weil diese Bestimmung nur die hier nicht gegebene Fallkonstellation regelt, dass sich noch vor der Aushändigung der Doktorurkunde ergibt, dass der Bewerber oder die Bewerberin über eine Zulassungsvoraussetzung getäuscht oder dass wesentliche Zulassungsvoraussetzungen irrigerweise als gegeben angenommen worden sind, oder wenn Tatsachen bekannt werden, die nach Landesrecht eine Entziehung des Doktorgrades rechtfertigen würden. Gleiches gilt für § 21 Abs. 2 PromO, der den Fall betrifft, dass sich vor Aushändigung der Doktorurkunde ergibt, dass der Bewerber oder die Bewerberin bei einer Promotionsleistung getäuscht hat. Schließlich ist in § 35 Abs. 7 LHG zwar eine spezialgesetzliche Regelung für die Entziehung akademischer Grade für den Fall enthalten, dass sich der Inhaber durch sein späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat. Diese Regelung schließt jedoch den Rückgriff auf die allgemeinen Rücknahmevorschriften in anderen Fallkonstellationen nicht aus, wie sich bereits aus der ausdrücklichen Formulierung „unbeschadet der §§ 48 und 49 LVwVfG“ ergibt. Die Entziehung des Doktorgrades ist in Baden-Württemberg schließlich auch nicht vom Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2 LVwVfG; ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 - und vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, beide juris).
74 
b. Die tatbestandlichen Rücknahmevoraussetzungen sind hier gegeben.
75 
Die Verleihung des Doktorgrades, die durch die Aushändigung der Urkunde über die bestandene Doktorprüfung an die Klägerin durch Übersendung am 08.01.2002 erfolgte, ist ein begünstigender Verwaltungsakt, der rechtswidrig war. Unabhängig von der tatsächlich unzutreffenden (dazu sogleich) schriftlichen Erklärung der Klägerin gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 PromO a.F., dass sie die Dissertation selbständig verfasst, alle wörtlich oder sinngemäß übernommenen Textstellen als solche kenntlich gemacht, andere Quellen und Hilfsmittel als die in der Arbeit genannten nicht benutzt und die Dissertation noch keiner anderen Fakultät vorgelegt habe, erbrachte die von der Klägerin im Jahr 1998 eingereichte Dissertation nicht den Nachweis der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit (§ 54 Abs. 1 Satz 2 UG, § 7 Abs. 3 Satz 2 PromO a.F. („Sie soll eine beachtenswerte wissenschaftliche Leistung darstellen und die Fähigkeit des Verfassers zu selbständiger Forschung erkennen lassen“; nunmehr: § 38 Abs. 1 Satz 1 LHG; § 7 Abs. 1 PromO). Damit lagen die rechtlichen Voraussetzungen für die Verleihung des Doktorgrades nicht vor. Dieser wurde der Klägerin vielmehr zu Unrecht verliehen.
76 
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass „nur eine unter Offenlegung aller verwendeten Quellen und Hilfsmitteln erbrachte wissenschaftliche Leistung den Anforderungen an eine Dissertation genügt“ (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19 unter Bezugnahme auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54; VGH, Urteil vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191) bzw. „die wörtliche oder sinngemäße Übernahme von Textpassagen aus fremden Werken ohne (ausreichendes) Zitat gegen grundlegende Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens verstößt und die Annahme als Dissertation im Regelfall ausschließt“ (BayVGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl. 2007, 281). Zu den Grundanforderungen wissenschaftlichen Arbeitens gehört gerade, dass der Beitrag auf eigenständigen Erwägungen beruht und nicht bloß Passagen aus dem Werk eines anderen Autors übernimmt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191).
77 
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nicht nur einzelne Sätze, sondern vielmehr erhebliche, teilweise mehrseitige Passagen - zum Teil samt Fußnoten - aus fremden Texten anderer Autoren wortgleich oder nahezu wortgleich übernommen, ohne dies hinreichend kenntlich zu machen. Ihre Darlegungen erwecken den falschen Eindruck, Formulierung und Inhalt des Textes stammten insoweit als eigene gedankliche Leistung von ihr.
78 
Die Tatsache, dass die Klägerin einige der betroffenen Werke, aus denen sie ganze Passagen wortgleich oder nahezu wortgleich übernommen hat, unter der Rubrik „X.5 Sekundärliteratur“ in ihr Literaturverzeichnis aufgenommen hat, stellt die Berechtigung des Plagiatsvorwurfs nicht in Frage; denn der Leser eines wissenschaftlichen Werkes erwartet, dass wörtliche Übernahmen aus anderen Werken bei den jeweiligen Textstellen als Zitate oder auf andere geeignete Weise kenntlich gemacht werden (VG Freiburg, Urteil vom 23.05.2012 - 1 K 58/12 -, juris; VG Frankfurt, Urteil vom 23.05.2007 - 12 E 2262/05 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19). Der Kennzeichnungs- und Offenbarungspflicht in einer Dissertation wird nicht dadurch genügt, dass die Werke, aus denen die wörtlich übernommenen Textpassagen stammen, lediglich im Literaturverzeichnis aufgeführt sind (VG Freiburg, Urteil vom 23.05.2012 - 1 K 58/12 -, juris; ebenso Schroeder, NWVBl. 2010, 176, 179 m.w.N.). Im Übrigen sind keineswegs alle, sondern lediglich zehn der insgesamt 32 betroffenen Quellen im Literaturverzeichnis genannt, wie sich aus der synoptischen Zusammenstellung der Beklagten vom 12.05.2011 (Aktenseiten 439 bis 491) ersehen lässt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die bloße Nennung eines Sammelbandes im Literaturverzeichnis nicht ausreichend ist, sondern vielmehr die konkreten Quellen - hier die in Sammelbänden veröffentlichten einzelnen Beiträge - unter namentlicher Nennung des jeweiligen Autors angegeben werden müssen.
79 
Dem steht auch nicht entgegen, dass einige der betroffenen Textstellen die Darstellung historischer Ereignisse betreffen. Inwieweit allgemeine Darstellungen, die Allgemeingut eines Faches sind, im Rahmen einer Dissertation unbelegt bleiben können, bedarf keiner Entscheidung. Denn dies setzt jedenfalls voraus, dass es sich um eigene Darstellungen des Doktoranden handelt. Dies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin stellt keineswegs allgemein bekannte historische Zusammenhänge selbständig dar, sondern übernimmt seitenweise Passagen aus den Werken anderer Autoren fast wortwörtlich, ohne dies kenntlich zu machen. Lediglich beispielhaft seien folgende - von der Klägerin als „historische Darstellungen“ bezeichnete - Stellen genannt: Die Ausführungen der Klägerin auf den Seiten 43 und 44 ihrer Arbeit sind weitgehend wörtlich übernommen aus der 1984 veröffentlichten Arbeit von Gall „Europa auf dem Weg in die Moderne 1850-1890“ sowie aus zwei Beiträgen von de Jonge („Großbritannien und Irland, Frankreich, Belgien und die Niederlande 1850-1914: Die Wirtschaft“) und Fischer („Wirtschaft und Gesellschaft Europas 1850-1914“) aus dem 1985 erschienenen Band 5 des Handbuchs der Europäischen Wirtschafts- und Sozialgeschichte. Die Arbeit von Gall findet sich zwar im Literaturverzeichnis, ist aber weder auf Seite 43 noch auf Seite 44 der Arbeit genannt; die beiden anderen Beiträge sind weder dort noch im Literaturverzeichnis aufgeführt. Die Ausführungen der Klägerin auf Seite 117 unten sowie auf Seite 118 sind übernommen aus der oben genannten Arbeit von Gall sowie aus einem Beitrag von Lill („Italien im Zeitalter des Risorgimento (1815-1870)“ in Band 5 des Handbuchs der Europäischen Wirtschaftsgeschichte. Keine der beiden Quellen ist auf diesen Seiten genannt; der Handbuchbeitrag von Lill findet sich auch nicht im Literaturverzeichnis. Ihre Ausführungen auf Seite 120 (letzter Absatz) bis Seite 121 oben hat die Klägerin weitgehend aus dem Beitrag von Hertner („Italien 1850-1914“) in Band 5 des Handbuchs der Europäischen Wirtschafts- und Sozialgeschichte übernommen. Die weitgehend wörtliche Wiederholung der Vorlagetexte einschließlich der sprachlichen Eigentümlichkeiten und Formulierungen lässt keinen anderen Schluss zu, als dass die Klägerin die Passagen unmittelbar abgeschrieben und nicht etwa zufällig dieselben historischen Zusammenhänge wie andere Autoren wiedergegeben hat.
80 
Der weitere Einwand der Klägerin, einige der betroffenen Textstellen beträfen allgemeine Definitionen, die als solche keines Belegs bedürften, ist ebenfalls zurückzuweisen. Auch insoweit bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob allgemeine Begriffsdefinitionen einer Wissenschaftsdisziplin generell belegt werden müssen, denn bei den von der Klägerin insoweit angeführten Textstellen, handelt es sich nicht um bloße Definitionen, sondern um wortwörtliche Übernahmen erläuternder Darstellungen. Wiederum beispielhaft ist insoweit auf folgende Stellen zu verweisen: Ihre Ausführungen zum Begriff des Geldes auf den Seiten 57 und 58 stammen weitgehend aus dem Beitrag im Handwörterbuch der Wirtschaftswissenschaften von Ehrlicher mit dem Titel „Geldtheorie und Geldpolitik III: Geldtheorie“. Aus dem Beitrag von Janning „Leitbilder der europäischen Integration“ in dem von Weidenfeld und Wessels herausgegebenen Sammelband „Europa von A-Z. Taschenbuch der europäischen Integration“ hat die Klägerin ihre Ausführungen zur Europäischen Integration auf Seite 203 übernommen, ohne dass diese Quelle dort oder im Literaturverzeichnis genannt ist. Der Text in den Fußnoten 806 und 807 auf Seite 205 der Arbeit der Klägerin stammt ursprünglich aus dem Beitrag von Hillenbrand „Wirtschafts- und Währungsunion“ in dem genannten Sammelband „Europa von A-Z“. Auch hier fehlt jeder Hinweis auf den Autor.
81 
Unbeachtlich bleibt ferner der Einwand der Klägerin, es handele sich zum Teil nur um handwerkliche Fehler. Es ist zwar grundsätzlich denkbar, vereinzelte fehlerhafte Zitierungen als bloße Bagatellverstöße gegen die Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens außer Acht zu lassen. Dies käme - für sich betrachtet - hinsichtlich folgender Stellen in Betracht: Auf Seite 47 ihrer Arbeit nennt die Klägerin ihre Quelle (Born, Geld und Banken im 19. und 20 Jahrhundert, 1977), aber es fehlen die Anführungszeichen, die deutlich machen, dass hier eine wortwörtliche Übernahme vorliegt. Auch auf Seite 119 wird die Quelle (Hawig, Napoleon III. und Europa - Revision eines Geschichtsbilde. Aufgezeigt an der Beurteilung seiner Mittelmeerpolitik, 1983) in der Fußnote aufgeführt, es fehlen jedoch wiederum die Anführungszeichen zur Kennzeichnung wortwörtlicher Übernahmen, und es ist für den Leser auch nicht zu erkennen, dass nicht nur die in der Fußnote genannten Zahlen, sondern auch die Ausführungen im Haupttext von Hawig stammen. Welches Gewicht derartigen Verstößen zukommt, kann die Kammer offen lassen, denn diese betreffen nur einen äußerst geringen Teil der von der Beklagten überprüften Textstellen. Andere von der Klägerin in diese Kategorie der handwerklichen Fehler eingeordneten Textstellen sind dagegen offensichtliche und erhebliche Täuschungen über die wahre Urheberschaft der ausgeführten Gedanken und verwendeten Formulierungen. Bei der auf den Seiten 110 bis 112 erfolgten weitgehend wörtlichen Übernahme mitsamt der Darstellungsweise mit Spiegelstrichen aus der 1992 veröffentlichten Arbeit von Theurl („Eine gemeinsame Währung für Europa. 12 Lehren aus der Geschichte“) handelt es sich ersichtlich ebenso wenig um einen bloßen handwerklichen Fehler, wie bei den Ausführungen auf Seite 182, wo die Klägerin über eine halbe Seite hinweg wortwörtlich den Text von Theurl übernimmt und mit deren Nennung in der Fußnote 725 zu Unrecht den Eindruck erweckt, lediglich die in Anführungszeichen gesetzte Formulierung („prominenten Platz in der Geschichte der Währungsunion“) stamme von dieser Autorin.
82 
Der Plagiatsvorwurf trifft die Klägerin somit nicht nur vereinzelt oder im Sinne einer unsachgemäßen Handhabung der Zitierweise; vielmehr lassen die von der Beklagten aufgefundenen Stellen den Schluss zu, dass die Klägerin fremde Passagen wiederholt und planmäßig als eigene wissenschaftliche Arbeit ausgewiesen hat. Eine systematische und planmäßige Übernahme fremden Gedankenguts ergibt sich bereits daraus, dass sich die Plagiate an mehreren Stellen der Dissertation auffinden lassen und verschiedene Fremdautoren betreffen. Die von der Beklagten aufgezeigten Übernahmen aus verschiedenen Quellen weisen die Gemeinsamkeit auf, dass längere Passagen wortwörtlich übernommen worden sind, ohne dass dies in ausreichender Weise kenntlich gemacht worden wäre. Für einen Großteil der betroffenen Passagen ist eine Quellenangabe überhaupt nicht erfolgt. Ein bloßer Bagatellverstoß liegt darin offensichtlich nicht, denn betroffen sind weitgehend alle Teile, in denen der historische und wirtschaftswissenschaftliche Hintergrund der Arbeit erläutert wird. So ist im Kapitel IV. 1 (Wirtschaftliche Rahmenbedingungen im ausgehenden und beginnenden 20. Jahrhundert) auf den Seiten 41 bis 44 praktisch kein eigener Gedanke der Klägerin enthalten, ohne dass dies kenntlich gemacht worden wäre. Auch in quantitativer Hinsicht können die Übernahmen nicht als unbedeutend eingestuft werden, weil sie sich insgesamt auf 80 Textseiten der 200 Seiten (reiner Text ohne Inhalts- und Literaturverzeichnis) umfassenden Arbeit finden und von der Klägerin wiederholt und in Bezug auf verschiedene Autoren eingesetzt worden sind.
83 
Die Täuschungshandlung der Klägerin und der durch sie hervorgerufene Irrtum, es handele sich bei der Dissertation um eine in jeder Hinsicht eigenständige Leistung, waren für die Verleihung des Doktorgrades ursächlich; denn der Grad wäre ihr sonst für die vorgelegte Arbeit nicht zuerkannt worden. Dem steht nicht entgegen, dass der Erstgutachter der Arbeit in seinem Votum bemängelt hatte, dass die Klägerin nicht deutlich mache, auf welche Literatur sie sich jeweils stütze. Er führte diesbezüglich aus: „So werden zum Beispiel auf Seite 150 f. einige grundsätzliche Aussagen zur französischen, belgischen und italienischen Kolonialpolitik gemacht, ohne daß auch nur ein einziger Beleg genannt würde.“ Die Auffassung der Klägerin, wonach daraus zu schließen sei, dass die Schwächen ihrer Arbeit bekannt und damit bereits Gegenstand der Bewertung mit „cum laude“ gewesen seien, teilt die Kammer nicht. Gegenstand der Kritik des Erstgutachters war allein das Fehlen von Literaturangaben zu den - nach seiner Einschätzung - selbstständigen Ausführungen der Klägerin. Dass es sich dabei in weiten Teilen nicht um eigene Ausführungen der Klägerin, sondern vielmehr um wörtlich oder sinngemäß übernommene Ausführungen anderer Autoren handelte, war den Gutachtern der Arbeit nicht bekannt. Wäre ihnen bekannt gewesen, dass es sich nicht um eine eigenständige wissenschaftliche Leistung der Klägerin handelte, wäre der vorgelegten Arbeit die Anerkennung als Dissertation zu versagen gewesen.
84 
Der Einwand der Klägerin, sie habe umfangreiche eigene Recherchen durchgeführt, die wissenschaftlichen Ergebnisse ihrer Arbeit beruhten auf ihrer eigenen wissenschaftlichen Arbeit und ihr eigener wissenschaftlicher Beitrag sei eindeutig, ist ebenfalls unbeachtlich. Denn es kommt nicht darauf an, ob der Klägerin für die eingereichte Dissertation ohne die beanstandeten Seiten oder bei jeweils wörtlicher Zitierung der Doktorgrad noch verliehen worden wäre. Derartige hypothetische Erwägungen sind rechtlich unerheblich. Es ist für die Ursächlichkeit der von der Klägerin begangenen Täuschung nicht von Bedeutung, ob ihr für eine andere als die vorgelegte Arbeit der Doktorgrad verliehen worden wäre (so ausdrücklich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191; grundlegend bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54).
85 
c. Die von der Beklagten verfügte Entziehung des Doktorgrades weist auch im Übrigen keine Rechtsfehler auf. Die Beklagte hat nicht verkannt, dass die Entscheidung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG in ihrem Ermessen steht. Die Ermessenserwägungen im Ausgangsbescheid und im Widerspruchsbescheid sind auch nicht fehlerhaft im Sinne von § 114 VwGO. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Entschließungsermessens in Bezug auf die Durchführung eines Entziehungsverfahrens (dazu unter aa.) als auch hinsichtlich des Auswahlermessens bezüglich der gewählten Rechtsfolge (dazu unter bb.).
86 
aa. Die Beklagte hat ihr Entschließungsermessen hinsichtlich der Durchführung eines Entziehungsverfahrens ordnungsgemäß ausgeübt. Dem steht nicht entgegen, dass Anlass für die Einleitung des Verfahrens durch die Beklagte eine Überprüfung der Arbeit der Klägerin durch anonyme Internetnutzer und die Veröffentlichung von deren Ergebnissen auf der Internetseite http://de.vroniplag.wikia.com/wiki/xxx waren. Unabhängig davon, auf welche Weise und durch wen tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen grundlegende Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens bekannt werden, ist die betroffene Universität und das zur Entscheidung berufene Organ berechtigt, diese Vorwürfe im Rahmen eines Entziehungsverfahrens zu prüfen.
87 
bb. Auch die getroffene Ermessensentscheidung, der Klägerin den Doktorgrad zu entziehen, begegnet keinen Bedenken. Die erheblichen Nachteile, die diese Entscheidung für die Klägerin in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht nach sich zieht, hat der Promotionssauschuss bei seiner Entscheidung nicht verkannt. Dass die öffentlichen Interessen an der Entziehung des Doktorgrades im Ergebnis höher bewertet wurden, ist rechtlich in keiner Weise zu beanstanden. Zutreffend hat der Promotionsausschuss hierbei auf das ganz erhebliche Ausmaß der Plagiate der Klägerin und das Gewicht der wissenschaftlichen Unredlichkeit abgehoben.
88 
Der Promotionsausschuss hat auch die Tatsache, dass seit der Verleihung des Doktorgrades und dessen Entziehung mehr als zehn Jahre vergangen waren, hinreichend berücksichtigt (zur Berücksichtigung des Zeitablaufs seit der Verleihung des Doktorgrades im Rahmen des Ermessens vgl. zuletzt VG Köln, Urteil vom 22.03.2012 - 6 K 6097/11 -, NWVBl. 2012, 366 und VG Köln, Urteil vom 06.12.2012 - 6 K 2684/12 -, juris). Der Faktor Zeitablauf ist zwar weder in dem Sitzungsprotokoll des Promotionsausschusses vom 14.06.2011 noch in dem ausführenden Bescheid des Dekans vom 22.06.2011 gesondert thematisiert worden, der Promotionsausschuss hat jedoch ausweislich des Sitzungsprotokolls intensiv über die Verhältnismäßigkeit einer Entziehung des Doktortitels diskutiert und ist nach Abwägung aller sachlichen und persönlichen Gesichtspunkte zur Auffassung gekommen, dass die Entziehung des Doktortitels nicht gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit verstoße. Da den Mitgliedern des Promotionsausschusses bekannt war, dass die Titelverleihung bereits im Jahr 2000 erfolgt war, und in der Sitzung am 14.06.2011 nach persönlicher Anhörung der Klägerin alle - dem Ausschuss bekannten - sachlichen und persönlichen Gesichtspunkte erörtert worden sind, ist ein Ermessensfehler dahingehend, dass ein Gesichtspunkt nicht beachtet worden wäre, nicht erkennbar. Die Frage, wie und mit welchem Gewicht dieser Gesichtspunkt des Zeitablaufs in die Ermessensentscheidung eingestellt wird, obliegt dem Ausschuss und entzieht sich der gerichtlichen Kontrolle (§ 114 VwGO). Für eine ermessensfehlerhafte Gewichtung bestehen insoweit keine Anhaltspunkte.
89 
Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Berücksichtigung des Zeitablaufs zwischen Titelerteilung und Titelentzug mangels ausdrücklicher Erwähnung im Sitzungsprotokoll und in der Begründung des Ausgangsbescheids nicht in hinreichendem Maße stattgefunden und daher ursprünglich ein Ermessensfehler vorgelegen hätte, wäre dieser durch die in der Sitzung des Promotionsausschusses am 03.11.2011 getroffene Abhilfeentscheidung geheilt worden. Im Protokoll der Promotionsausschusssitzung vom 03.11.2011 heißt es - nachdem die Klägerin den zeitlichen Aspekt erstmals ausdrücklich in ihrer Widerspruchsbegründung geltend gemacht hatte - ausdrücklich: „Der Ausschuss kann außerdem nicht erkennen, dass sich Frau xxx Rechtsposition durch Zeitablauf verfestigt hätte. Unbeschadet seiner Auffassung, dass im Falle der Dissertation Frau xxx allein aufgrund der Quantität und der Qualität der Plagiate keine Nachbesserung in Betracht kommen kann, hält der Ausschuss die Nachbesserung eines bereits vor zehn Jahren veröffentlichten Buches nicht für vertretbar.“ Aufgrund dieser (nochmaligen) expliziten Befassung des Promotionsausschusses mit dem Zeitablauf und dessen Einstellung in die Ermessenserwägungen bedarf es keiner Entscheidung, ob - wie die Klägerin bestreitet - das Ermessen des Promotionsausschusses hinsichtlich der Entziehung des Doktorgrades auch durch die Widerspruchsentscheidung oder noch im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden kann (§ 114 Satz 2 VwGO).
90 
Der Einwand der Klägerin, der Promotionsausschuss hätte eine Nachbesserungsauflage als milderes Mittel vorsehen oder es bei einer wissenschaftlichen Rüge belassen müssen, weil der erhebliche Zeitablauf seit Abgabe der Dissertation zu einer Verfestigung ihrer rechtlichen Position führe, welcher nach Möglichkeit auf der Ebene des Auswahlermessens Rechnung zu tragen sei, und weil außerdem durch die öffentliche Debatte das Präventionsziel bereits erreicht sei, ist zurückzuweisen. Das (möglicherweise vorhandene) Vertrauen der Klägerin, der verliehene Grad werde ihr erhalten bleiben, steht dessen Entziehung nicht entgegen. Zum einen hindert ein Vertrauensschutz die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, der keine Geld- oder Sachleistungen gewährt, grundsätzlich nicht, da § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG in solchen Fällen nicht gilt (§ 48 Abs. 3 LVwVfG). Im Übrigen wäre die Klägerin auch nach § 48 Abs. 2 LVwVfG nicht gegen eine Rücknahme der Begünstigung geschützt, da sie die Gradverleihung durch eine arglistige Täuschung bewirkt hat (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG). Arglist in diesem Sinne liegt vor, wenn die bewusste Irreführung darauf gerichtet war, auf den Erklärungswillen einer Behörde hinzuwirken. Sie ist damit bei einer vorsätzlichen Täuschung, wie sie der Klägerin hier vorzuwerfen ist, regelmäßig gegeben; Anhaltspunkte für das Gegenteil liegen nicht vor (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, juris).
91 
Der Promotionsausschuss hat sich auch in hinreichendem Maße mit der Frage befasst, ob mildere Maßnahmen unterhalb der Entziehung des Doktorgrades, etwa eine Nachbesserungsauflage, in Betracht kommen könnten, und sich damit im Rahmen seiner Ermessensausübung auseinandergesetzt. Der Hinweis der Klägerin auf zwei weitere Fälle an der Medizinischen Fakultät der Beklagten, in denen geringere Sanktionen als die Entziehung des Doktorgrades verhängt worden seien, hat für die Entscheidung des Promotionsausschusses der Philosophischen Fakultät im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung.
92 
Der von der Klägerin erhobene Einwand, wonach gegen die Verfasser anderer Dissertationen, bei denen die gleichen Fehler vorlägen, nicht vorgegangen werde und woraus sich eine Verwaltungspraxis ergebe, die auch in ihrem Fall angewandt werden müsse, geht ebenfalls ins Leere. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät der Beklagten in vergleichbaren Fällen in der Vergangenheit andere Maßstäbe angelegt hätte. Die Beklagte hat vielmehr dargelegt, dass es seit der Gründung der Philosophischen Fakultät im Jahr 2002 keine Fälle gegeben habe, in denen ein Entziehungsverfahren durchgeführt worden sei. Eine Ermessenbindung scheidet somit bereits mangels entsprechender Verwaltungspraxis aus. Die pauschalen Behauptungen der Klägerin, eine Vielzahl anderer Dissertationen sei ebenso fehlerhaft wie ihre eigene, sind im Übrigen rein spekulativ und bleiben daher ohne rechtliche Bedeutung.
93 
Dass Erst- und Zweitgutachter die ganz erheblichen Plagiate nicht schon bei der Annahme und bei der Bewertung ihrer schriftlichen Dissertation entdeckt haben, begründet für die Klägerin ebenfalls keinen Vertrauensschutz dahingehend, die elementaren Grundlagen wissenschaftlicher Arbeitstechniken missachten zu dürfen (BayVGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl 2007, 281; VG Freiburg, Urteil vom 23.05.2012 - 1 K 58/12 -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 04.10.2007 - 8 K 1384/05 -, n.v.). Auch ein „Mitverschulden“ der Beklagten lässt sich daraus nicht konstruieren, da keine Verpflichtung der Beklagten bestand, sämtliche Dissertationen bereits bei ihrer Abgabe - unabhängig von einem Verdacht auf einen Verstoß gegen die allgemeinen Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens - auf derartige Verfehlungen hin zu kontrollieren (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 04.10.2007 - 8 K 1384/05 -, S. 15 des Entscheidungsabdrucks).
94 
Die Aufforderung im Bescheid des Dekans vom 22.06.2011, die Promotionsurkunde zurückzugeben, sieht die Kammer nur als einen Hinweis und nicht als Regelung im Sinne eines Verwaltungsakts auf Rückgabe gemäß § 52 LVwVfG.
95 
II. Da der Widerspruchsbescheid vom 30.11.2011 - wie bereits ausgeführt - weder formell noch materiell zu beanstanden ist, bleibt auch der Hilfsantrag ohne Erfolg.
96 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
97 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO vorliegt.
98 
B E S C H L U S S
99 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziffer 18.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2004, 1525) auf 15.000 EUR festgesetzt.
100 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
22 
Die zulässige Klage ist sowohl mit dem Hauptantrag (dazu unter I.) als auch mit dem Hilfsantrag (dazu unter II.) unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 30.11.2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
23 
I. Der Hauptantrag ist unbegründet.
24 
1. Die angegriffenen Verfügungen - der Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 (dazu unter a.) sowie der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.11.2011 (dazu unter b.) - sind formell ordnungsgemäß zustande gekommen.
25 
a. Der Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 ist formell rechtmäßig ergangen. Mit dem Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät der Beklagten hat das zuständige Organ der Fakultät über die Entziehung des Doktorgrades entschieden (aa.). Bei seiner am 14.06.2011 getroffenen Entscheidung war der Promotionsausschuss vorschriftsmäßig besetzt (bb.) und die Anwesenheit von Prof. Dr. F. und Frau St. in der Sitzung am 14.06.2011 führte nicht zur formellen Rechtswidrigkeit der Entscheidung (cc.). Schließlich war der Promotionsausschuss in seiner Sitzung am 14.06.2011 auch beschlussfähig (dd.).
26 
aa. Die Zuständigkeit für die Entziehung eines Doktorgrades liegt bei der Hochschule, die den Grad verliehen hat (§ 35 Abs. 7 Satz 2 LHG). Zuständiges Organ innerhalb der Hochschule hierfür ist der Promotionsausschuss der Beklagten, der in seiner Sitzung am 14.06.2011 über die Entziehung des Doktorgrades abschließend entschieden hat. In Ausführung dieses Beschlusses hat der Dekan der Philosophischen Fakultät als Vorsitzender des Promotionsausschusses den Bescheid vom 22.06.2011 erlassen.
27 
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Promotionsordnung der Universität Heidelberg für die Philosophische Fakultät und die neuphilosophischen Fakultät vom 22.09.2006 in der Fassung vom 24.05.2007 (im Folgenden: Promotionsordnung - PromO -) richtet sich die Entziehung des Doktorgrades nach den landesrechtlichen Bestimmungen. Soweit dort eine Zuständigkeitsregelung fehlt, ist der Promotionsausschuss zuständig (Satz 2). Die Zuständigkeit des Promotionsausschusses folgt hier aus § 22 Abs. 1 Satz 2, da die Promotionsordnung auf den vorliegenden Fall anzuwenden (dazu unter aaa.) und eine anderweitige Zuständigkeitsbestimmung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO nicht gegeben ist (dazu unter bbb.).
28 
aaa. Im vorliegenden Fall findet die Promotionsordnung und nicht etwa die frühere Fassung der Promotionsordnung der Universität Heidelberg für die Philosophisch-historische Fakultät, die Fakultät für Orientalistik und Altertumswissenschaft und die Neuphilologische Fakultät vom 28.08.1989 ( - PromO a.F. -) Anwendung, nach deren § 10 Abs. 2 Satz 2 für die Entziehung des Doktorgrades, soweit eine Zuständigkeitsregelung fehlte, nicht der Promotionsausschuss, sondern der erweiterte Fakultätsrat zuständig war. Dies folgt daraus, dass sich die Rechtmäßigkeit der Entziehung eines Doktorgrades -und damit auch die Zuständigkeit des zur Entscheidung berufenen Gremiums -mangels anderweitiger Bestimmungen im Hochschulrecht als dem einschlägigen Fachrecht nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids richtet (ebenso unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HschR/NF 21A Nr. 19). Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids war die Promotionsordnung in Kraft, da sie auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage beruhte und formell rechtmäßig erlassen wurde.
29 
Die Promotionsordnung findet die Ermächtigung für ihren Erlass in § 38 Abs. 4 Sätze 1 und 2 LHG. Nach § 38 Abs. 4 Satz 1 LHG führt die Hochschule Promotionsverfahren auf der Grundlage einer Promotionsordnung durch, die vom Senat zu beschließen ist und der Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden bedarf. Nach § 38 Abs. 4 Satz 2 LHG regelt die Promotionsordnung die weiteren Zulassungsvoraussetzungen, die Höchstdauer der Promotionszeit sowie die Durchführung des Promotionsverfahrens. Die Regelung der „Durchführung des Promotionsverfahrens“ umfasst sowohl die Entziehung des Doktorgrades als auch die Bestimmung des für die Durchführung des Promotionsverfahrens - und damit auch für die Entziehung -zuständigen Organs - hier des Promotionsausschusses.
30 
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte zur Frage der Ermächtigungsgrundlage für derartige Vorschriften einer Promotionsordnung zur Rechtslage nach dem Universitätsgesetz ausgeführt, Ermächtigungsgrundlage für Promotionsordnungen, in denen auch die Entziehung des Doktorgrades geregelt sei, sei § 54 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und Nr. 9 des Universitätsgesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 22.11.1977 (GBl. S. 473; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HschR/NF 21A Nr. 19). Nach § 54 Abs. 2 Satz 3, 1. Halbsatz UG i.d.F. 22.11.1977 bedurfte die vom Senat der Universität als Satzung zu beschließende Promotionsordnung der Zustimmung des Rektors. Der 2. Halbsatz der Vorschrift ordnete die entsprechende Geltung einzelner Vorschriften über Prüfungsordnungen, namentlich § 51 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 7, 9 bis 13 UG, an. Zu diesen entsprechend anwendbaren Regelungen zählten insbesondere die Vorschriften über die Prüfungsorgane (§ 51 Abs. 2 Nr. 5 UG) sowie über die Folgen von Prüfungsverstößen (§ 51 Abs. 2 Nr. 9 UG), die demnach - so der Verwaltungsgerichtshof - auch im Rahmen einer Promotionsordnung geregelt werden dürften.
31 
Mit dem Landeshochschulgesetz wurde die Verweisung auf die Vorschriften über Prüfungsordnungen aufgegeben und stattdessen in § 38 Abs. 4 LHG eine eigenständige Regelung der Promotionsordnungen getroffen. Statt - wie bisher - die entsprechende Anwendbarkeit einzelner Regelungen zu statuieren, wurde in § 38 Abs. 4 Satz 2 LHG mit „Durchführung des Promotionsverfahrens“ ein weitreichender Oberbegriff eingeführt, der - abgesehen von den gesondert genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie der Höchstdauer der Promotion - alle Verfahrensfragen umfasst. Dass auch die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsregeln Teil des Promotionsverfahrens sind und somit zu dessen Durchführung zählen, lässt sich bereits § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 UG entnehmen, der unter dem Begriff „Ablauf des Prüfungsverfahrens“ insbesondere den Beginn, die Gliederung, die Dauer des Prüfungsverfahrens, Prüfungstermine und die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften aufzählte. Auch die Gesetzesbegründung zum Landeshochschulgesetz stellt klar, dass durch die Neufassung des § 38 LHG und die eigenständige Regelung der Promotionsordnungen in dessen Absatz 4 keine inhaltliche Änderung vorgenommen werden sollte. Zu § 38 Abs. 4 LHG heißt es dort ausdrücklich, Absatz 4 entspreche inhaltlich dem bisherigen Recht von § 54 Abs. 2 Sätze 3 bis 5, Abs. 3 Satz 2 UG; die Neufassung umschreibe allerdings die Inhalte als Folge der Zielsetzungen der Novelle insbesondere in Satz 2 in anderer Weise (vgl. Gesetzentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2004, LT-Drs. 13/3640, S. 212). Die Zielsetzung des Landesgesetzgebers bei der Neufassung der Bestimmungen über die Promotion war es, die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch intensive Betreuung der Doktoranden zu verbessern und dabei auf die bisherigen Detailvorgaben in § 54 Abs. 2 bis 4 UG zu verzichten (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 211).
32 
Die Promotionsordnung ist auch formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Der dazu gemäß § 38 Abs. 4 Satz 1 LHG berufene Senat der Beklagten hat die Promotionsordnung in seiner Sitzung am 19.06.2006 beschlossen. Bei dieser Senatssitzung war der zu diesem Zeitpunkt aus 19 Amts- und 20 Wahlmitgliedern bestehende Senat ordnungsgemäß besetzt und beschlussfähig. Insbesondere waren ausweislich des Protokolls der Senatssitzung am 19.06.2006 nur elf der insgesamt 39 Senatsmitglieder nicht anwesend, so dass keine Bedenken gegen die Beschlussfähigkeit des Senats bestehen. Die beiden bei der Sitzung des Senats ebenfalls anwesenden Gäste Frau Prof. Dr. J. und Herr Prof. Dr. Sch. waren jeweils zu anderen Tagesordnungspunkten geladen; Prof. Dr. W. war trotz seiner Nennung als Gast ausweislich der im Protokoll unter den Tagesordnungspunkte 11 und 12 angegebenen Erläuterungen aus gesundheitlichen Gründen an der Teilnahme verhindert. Mit seiner Unterschrift auf der Ausfertigung der Promotionsordnung am 22.09.2006 hat der damalige Rektor der Beklagten seine nach § 38 Abs. 4 Satz 1 LHG erforderliche Zustimmung zur Promotionsordnung erteilt. Zudem ist die Promotionsordnung entsprechend den Vorgaben des § 8 Abs. 6 Satz 1 LHG im Mitteilungsblatt des Rektors bekanntgemacht worden (vgl. Mitteilungsblatt des Rektors vom 25.09.2006, S. 749 ff.). Auch die nachfolgende, den § 22 PromO nicht betreffende Änderung der Promotionsordnung vom 24.05.2007 erfolgte wirksam durch den Beschluss des Senats vom 22.05.2007, die Zustimmungserteilung des Rektors vom 24.05.2007 und die nachfolgende Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Rektors (vgl. Mitteilungsblatt des Rektors vom 06.07.2007, S. 1765).
33 
bbb. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 PormO war der Promotionsausschuss für die Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades zuständig. Denn es besteht keine vorrangige landesrechtliche Zuständigkeitsregelung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO, die den Rückgriff auf die subsidiäre Zuständigkeitsbestimmung des § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO und damit die Zuständigkeit des Promotionsausschusses ausschließen würde. Bei der allgemeinen Zuständigkeitsbestimmung des § 23 Abs. 3 Satz 1 LHG, wonach der Fakultätsvorstand für alle Fakultätsangelegenheiten im Sinne des § 22 Abs. 1 LHG zuständig ist, handelt es sich nicht um eine vorrangige Zuständigkeitsregelung. Dies folgt daraus, dass § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO unmittelbar Bezug nimmt auf Absatz 1 Satz 1, dessen Regelungsgegenstand ausschließlich die Entziehung des Doktorgrades ist. Nur wenn für diese spezielle Aufgabe - Entziehung des Doktorgrades - eine landesrechtliche Bestimmung bestünde, wäre diese vorrangig. So wäre etwa die frühere Regelung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 07.06.1939 (RGBl. I S. 985) i.V.m. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 21.07.1939 (RGBl. I S. 1326), welche nach 1945 als Landesrecht fortgalt und für die Entziehung des Doktorgrades die Zuständigkeit eines Rektor-Dekane-Ausschusses begründete (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54), eine derartige spezielle landesrechtliche Regelung, die in § 22 PromO gemeint ist. Diese Auslegung entspricht auch Sinn und Zweck der Regelung, wonach das Organ, das den Doktorgrad verleiht, auch über die Entziehung entscheidet. Denn in der Sache ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung vorlagen.
34 
bb. Der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät war bei seiner Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades der Klägerin auch vorschriftsmäßig besetzt. Die gewählten Mitglieder des Promotionsausschusses erfüllen die Anforderungen der Promotionsordnung (dazu unter aaa.); die Einwände der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl der Ausschussmitglieder sind unerheblich (dazu unter bbb.).
35 
aaa. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PromO werden die Mitglieder des Promotionsausschusses und je ein Stellvertreter vom Fakultätsrat für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Dass die Wahl des Promotionsausschusses hier anlässlich des Verfahrens der Klägerin am 13.04.2011 stattfand, ist nicht zu beanstanden. Die Amtszeit des zuvor am 25.10.2006 gewählten Promotionsausschusses war seit langem abgelaufen. Ob die Annahme der Beklagten zutreffend ist, dass die Mitglieder des Promotionsausschusses, solange kein neuer Promotionsausschuss gewählt worden ist, ihr Amt gemäß § 9 Abs. 2 LHG auch über mehrere Jahre hinweg weiterführen konnten, wenn kein neuer Promotionsausschuss gewählt wird, bedarf keiner Entscheidung. Aufgrund der bereits seit langem abgelaufenen Amtszeit der bisherigen Mitglieder des Promotionsausschusses bestand im April 2011 jedenfalls Anlass, den Promotionsausschuss neu zu wählen. Nach § 3 Abs. 3 PromO sind Mitglieder des Promotionsausschusses der Dekan oder ein Prodekan als Vorsitzender sowie vier weitere Hochschullehrer oder Privatdozenten der Fakultät, die hauptberuflich an der Universität Heidelberg tätig sind. Die vom Großen Fakultätsrat in seiner Sitzung am 13.04.2011 gewählten und am 14.06.2011 anwesenden Mitglieder des Promotionsausschusses erfüllen diese Voraussetzungen.
36 
bbb. Die von der Klägerin erhobenen Rügen gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl der Mitglieder des Promotionsausschusses greifen nicht durch.
37 
Für derartige Einwände gegen die Rechtmäßigkeit von Gremienwahlen ist in der Verfahrensordnung der Beklagten ein gesondertes Verfahren vorgesehen. Nach § 14 Satz 1 der Verfahrensordnung muss der Einwand, Beschlüsse oder Wahlen seien nicht entsprechend dieser Verfahrensordnung zu Stande gekommen, spätestens bis zum Beginn der nächsten Sitzung (des betreffenden Gremiums) erhoben werden. Satz 3 regelt das anschließende Verfahren und bestimmt, dass, sofern der Einwand vom Gremium als berechtigt anerkannt wird, über die Angelegenheit erneut zu beraten und zu beschließen bzw. zu wählen ist. Damit soll sichergestellt werden, dass mögliche Verfahrensfehler einerseits zeitnah korrigiert werden können und andererseits die getroffenen Beschlüsse und durchgeführten Wahlen nach Ablauf der Frist (Beginn der nächsten Sitzung) Bestand haben. Dementsprechend hat die Beklagte die Stimmzettel zur Wahl des Promotionsausschusses in der dem 13.04.2011 nachfolgenden Sitzung des Großen Fakultätsrats vernichtet.
38 
Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl können darüber hinaus nicht - gleichsam als Vorfrage - im vorliegenden Rahmen der Anfechtung der Entziehungsverfügung geltend gemacht werden. Dies folgt aus dem in § 10 Abs. 5 LHG enthaltenen Rechtsgedanken sowie aus allgemeinen im Staats- und Verwaltungsrecht geltenden Grundsätzen.
39 
§ 10 Abs. 5 LHG lautet: „Ist die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder eines Gremiums rechtskräftig für ungültig erklärt worden, so führt dieses Gremium in der bisherigen Zusammensetzung die Geschäfte bis zum Zusammentreten des auf Grund einer Wiederholungs- oder Neuwahl neugebildeten Gremiums weiter (Satz 1). Die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit dieser Mitglieder wird durch die Ungültigkeit der Wahl nicht berührt (Satz 2). Satz 2 gilt bei einer fehlerhaften Besetzung von Gremien entsprechend (Satz 3).“ § 10 Abs. 5 Sätze 2 und 3 LHG treffen somit eine Regelung, die im Interesse der Rechtssicherheit dazu führt, dass die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit gewählter Mitglieder eines Gremiums der Universität, deren Wahl rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, durch die Ungültigkeit der Wahl oder durch sonstige Fehler, die zu einer fehlerhaften Besetzung des Gremiums führen, nicht berührt wird (ebenso zur früheren Regelung des § 109 Abs. 3 UG VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -, juris).
40 
Gremium im Sinne dieser Vorschrift ist auch der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät der Beklagten (vgl. § 10 Abs. 1 LHG; ebenso § 1 der Verfahrensordnung der Beklagten). Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl der Mitglieder des Promotionsausschusses müssen im vorliegenden Verfahren unbeachtet bleiben, denn erkennbare Zielsetzung des Landesgesetzgebers bei der Schaffung des früheren § 109 Abs. 3 UG, dessen Regelungen in § 10 Abs. 5 Sätze 1 und 2 LHG unverändert übernommen wurden (vgl. Gesetzentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2004, LT-Drs. 13/3640, S. 182), war es, Rechtssicherheit durch Anerkennung der Rechtsbeständigkeit der von den universitären Gremien geschaffenen Maßnahmen unabhängig von der etwaigen Fehlerhaftigkeit zugrundeliegender Wahlen zu schaffen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -, juris). Dass dies auch die Intention des Landesgesetzgebers bei der Schaffung des Landeshochschulgesetzes war, wird daraus ersichtlich, dass neben der unveränderten Übernahme des § 109 Abs. 3 UG in § 10 Abs. 5 den Sätzen 1 und 2 LHG ein Satz 3 angefügt wurde, um - so die Begründung des Gesetzentwurfs - klarzustellen, dass die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit von Mitgliedern auch dann unberührt bleibt, wenn das Gremium aus anderen Gründen fehlerhaft besetzt sein sollte. Dies gelte insbesondere für die Amtsmitglieder eines Gremiums selbst, aber auch für vom Gremium gewählte Funktionsträger, z.B. für den Studiendekan und die Studienkommissionen sowie die Mitglieder von Prüfungsausschüssen usw. (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 182). Wird die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit der Mitglieder eines Gremiums sogar dann durch die Ungültigkeit der Wahl nicht berührt, wenn diese Wahl rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, so muss dies erst recht dann gelten, wenn - wie hier - lediglich Einwände gegen die Gültigkeit der Wahlen erhoben werden (so schon zur Vorgängerregelung des § 109 Abs. 3 Satz 2 UG: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -, juris).
41 
Darin liegt - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch kein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG, wonach die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht gebunden ist, denn die Unbeachtlichkeit derartiger Rügen ist Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, wonach es die rechtliche Wirksamkeit staatlicher Rechtsakte nicht berührt, wenn die Wirksamkeit der Bestellung des handelnden Staatsorgans in Frage gestellt ist, solange diese Bestellung nicht in dem hierfür vorgesehenen Verfahren widerrufen oder für ungültig erklärt worden ist; auch dann wirkt der Widerruf oder die Ungültigkeiterklärung der Bestellung nur ex nunc. Das gilt im Staatsrecht für die Wahl der Landtage und des Deutschen Bundestages (BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 -, BVerfGE 1, 14 [38]; Entscheidung vom 11.10.1972 - 2 BvR 912/71 -, BVerfGE 34, 81 [95 f.]) und im Verwaltungsrecht für die Wahl der Kreistage und Gemeinderäte (BVerfG, Beschluss vom 11.11.1953 - 1 BvR 444/53 -, BVerfGE 3, 41 [44]; vgl. § 30 Abs. 3 Satz 2 GemO; § 21 Abs. 3 Satz 2 LKrO). In diesen Fällen besteht zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen demokratischen Willensbildung ein gesondertes Wahlprüfungsverfahren. Etwaige Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl sind ausschließlich in diesem Verfahren geltend zu machen.
42 
Dieser Grundsatz gilt aber nicht nur für gewählte Organe, sondern auch für ernannte Amtswalter, ohne dass es dort ein gesondertes Prüfungsverfahren gäbe. So hat die unerkannte Unwirksamkeit der Ernennung eines Beamten ebenso wenig Einfluss auf die Wirksamkeit seiner Amtshandlungen (§ 15 Satz 3 BBG; § 13 Abs. 4 Satz 1 LBG) wie die noch nicht rechtskräftig festgestellte Nichtigkeit der Ernennung eines Richters (§ 18 Abs. 3 DRiG) auf dessen Rechtsprechungstätigkeit. Auch gerichtliche Entscheidungen, an denen ein ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat, dessen Wahl nachträglich rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, werden hierdurch in ihrer Wirksamkeit nicht berührt (BVerwG, Beschlüsse vom 09.06.1987 - 9 CB 36.87 -, DVBl. 1987, 1112 und vom 03.09.1987 - 1 CB 39.87 -, Buchholz 310 § 26 VwGO Nr. 2).
43 
Diese Grundsätze entsprechen dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (vgl. BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 -, BVerfGE 1, 14 [38]; ebenso unter Hinweis auf die Konsequenzen einer abweichenden Auffassung VG Freiburg, Urteil vom 24.02.1996 - 10 K 1064/95 -, GewArch 1997, 423). Bei gewählten Hauptorganen öffentlich-rechtlicher Körperschaften dienen sie zudem dem Gebot, die jeweilige Körperschaft zu keiner Zeit ohne handlungsfähiges Organ zu lassen (vgl. Versteyl, in: von Münch/Kunig, GG Bd. I, 6. Aufl. 2012, Art. 41 GG Rn. 13; zum Ganzen eingehend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.12.1997 - 9 S 2506/07 -, GewArch 1998, 164; StGH Bremen, Entscheidung vom 28.02.1984 - St 2/93 -, DVBl. 1994, 633; ebenso BGH, Urteil vom 17.12.1973 - II ZR 47/71 -, NJW 1974, 183 in Abgrenzung zur Rechtslage bei innerparteilichen Wahlen, die dem privaten Vereinsrecht unterliegen).
44 
Dieser Grundsatz findet vorliegend auch für die Wahl der Mitglieder des Promotionsausschusses Anwendung, da der Promotionsausschuss Vertretungsorgan der Fakultät (Gremium) im Rahmen des Promotionsverfahrens und als solches mit Ausübung von Hoheitsmacht beauftragt ist.
45 
Dem steht auch nicht die spezifische Aufgabe des Promotionsausschusses bei der Durchführung des Promotionsverfahrens bzw. im Verfahren der Entziehung des Doktorgrades entgegen. Der Einwand der Klägerin, eine abweichende Besetzung des Promotionsausschusses hätte Auswirkungen auf das Ergebnis der zu treffenden Ermessensentscheidung gehabt und sei deshalb in jeden Fall erheblich, trägt nicht. Die Tatsache, dass Ermessensentscheidungen von einem anderen Amts- oder Mandatsträger gegebenenfalls anders getroffenen würden, ist nicht ausschlaggebend, denn dies würde auch im Falle einer fehlerhaften Beamtenernennung durchgreifen, sofern der betreffende Beamte Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, die Ermessensentscheidungen beinhalten. Die Argumentation der Klägerin zielt in der Sache auf eine Gleichstellung des Promotionsausschusses mit einer aus mehreren Prüfern zusammengesetzten Prüfungskommission, welche hier jedoch abzulehnen ist.
46 
Richtig ist, dass die Bestellung eines Prüfers oder mehrerer Prüfer für eine bestimmte Prüfung für das Prüfungsergebnis grundsätzlich erhebliche Bedeutung hat, weil die prüfungsspezifischen Wertungen des Prüfers von seiner Einschätzung der Leistungen des Prüflings und ferner von seinen Erfahrungen hinsichtlich des für ein positives Prüfungsergebnis grundsätzlich vorauszusetzenden Leistungsniveaus abhängen (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 362). Bei dem Promotionsausschuss handelt es sich jedoch nicht um eine Prüfungskommission, sondern vielmehr um einen Prüfungsausschuss, welcher keine Prüfungs- sondern Verwaltungsentscheidungen trifft (vgl. zur Begrifflichkeit und zur Unterscheidung Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 356). Dies folgt aus § 2 Abs. 3 PromO, wonach die Organe der jeweiligen Fakultät der Promotionsausschuss sowie eine vom Promotionsausschuss - für jedes Promotionsverfahren gesondert - eingesetzte Promotionskommission sind. Im Gegensatz zur Promotionskommission, die eine Leistungsbewertung vornimmt und damit Prüferaufgaben erfüllt, sorgt der Promotionsausschuss nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Promotionsordnung für den ordnungsgemäßen Ablauf des Promotionsverfahrens. Dass der Ausschuss als solches keine Prüfungskommission und seine Mitglieder keine Prüfer sind, folgt auch aus der Tatsache, dass Stellvertreter gewählt werden, bei verschiedenen Sitzungen des Promotionsausschusses demnach verschiedene und unterschiedlich viele Mitglieder bzw. deren Stellvertreter anwesend sind und der Promotionsausschuss auch ohne vollständige Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig ist. Es ist vielmehr ausreichend, wenn sich die an der abschließenden Entscheidung teilnehmenden Ausschussmitglieder durch entsprechende Vorbereitung (Lektüre schriftlicher Unterlagen wie etwa der Synopse sowie der Protokolle vorangegangener Ausschusssitzungen) ein eigenes Bild von dem zu entscheidenden Fall gemacht haben. Diese durch die Konzeption des Promotionsausschusses und seine Verfahrensordnung bedingten personellen Wechsel in einem laufenden Verfahren wären für ein Prüfungsverfahren, zu dessen Durchführung einzelne Prüfer individuell zu bestimmen sind, nicht zulässig.
47 
Dem steht auch nicht entgegen, dass dem Promotionsausschuss bei der Entziehung des Doktorgrades ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich des Umfangs oder des Gewichts eines Plagiats und des Ausmaßes der damit verbundenen Schädigung der öffentlichen Interessen zusteht, weil die Beurteilung dieser Fragen durch die Satzungsregelung bewusst dem wissenschaftlichen Gremium der Fakultät zugewiesen ist, und diese Fragen „nach prüfungsrechtlichen Gesichtspunkten“ beantwortet werden müssen (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK- HSchR/NF 21A Nr. 19). Denn bei der Bewertung, ob ein Plagiat vorliegt, besteht kein prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum; diese Beurteilung kann vielmehr durch jeden sachverständigen Dritten erfolgen (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2006 - 6 B 102.06 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 116; BayVGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl. 2007, 281; Schroeder, NWVBl. 2010, 177). Dementsprechend nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in der Sache - vergleichbar der Rechtsprechung zu den Täuschungsversuchen - eine vollständige Prüfung vor, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rücknahmeentscheidung vorliegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19, und vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191). Schließlich kommt es nach der Rechtsprechung für die Beurteilung, ob der Verstoß gegen die Anforderungen wissenschaftlichen Arbeitens vorliegt, auch nicht auf die - allein durch Prüfer zu beurteilende - Frage an, ob die Arbeit ohne fehlerhafte Stellen noch eine promotionswürdige Leistung darstellt (vgl. VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191; grundlegend dazu bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 - ESVGH 31, 54).
48 
Der Einwand der Klägerin, ihr stehe hinsichtlich der Wahl des Promotionsausschusses weder ein Wahlprüfungsverfahren noch ein ähnliches Verfahren zu, in dem sie ihre Rügen gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl geltend machen könne, hindert die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 5 LHG sowie der genannten Grundsätze zur rechtlichen Wirksamkeit staatlicher Rechtsakte nicht. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Klägerin als Nichtmitglied der Fakultät gemäß § 14 der Verfahrensordnung Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl des Promotionsausschusses hätte erheben können, denn die Geltung dieses allgemeinen Grundsatzes ist - wie bereits ausgeführt - nicht generell davon abhängig, dass dem durch einen staatlichen Hoheitsakt Betroffenen tatsächlich ein Rechtsbehelf gegen die Bestellung eines Amtsträgers oder die Wahl eines Gremiums zusteht, auf den er verwiesen werden kann. Ein solcher Rechtsbehelf ist etwa auch gegen die Bestellung eines Beamten oder die Ernennung eines Richters nicht gegeben. Ebenso wenig sieht § 10 Abs. 5 LHG die Möglichkeit für Außenstehende vor, sich gegen die Wahl eines Gremiums zu wenden und ordnet gleichwohl, sogar über den Zeitpunkt der gerichtlichen Feststellung der Ungültigkeit der Wahl hinaus, die Wirksamkeit der Entscheidungen dieser Gremien an.
49 
Schließlich spricht auch das Gebot der Rechtssicherheit von Prüfungsentscheidungen (vgl. dazu nur Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 56 ff.) dafür, dass der oben genannte Grundsatz auch auf den Promotionsausschuss Anwendung finden muss, denn wenn - wie die Klägerin meint - Fehler bei der Wahl der Ausschussmitglieder zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidungen des Promotionsausschusses führen würden, könnte bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl kein rechtmäßiges Promotionsverfahren durchgeführt werden, und auch die Verleihung von Doktorgraden an Doktoranden wäre rechtswidrig.
50 
Daraus folgt, dass die Einwände der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl des Promotionsausschusses - namentlich im Hinblick auf die Einberufung der Sitzung des Großen Fakultätsrats am 13.04.2011, die nachträgliche Ergänzung der Tagesordnung um TOP 7, die Geheimheit der Wahl sowie das Verfahren der Blockwahl - im vorliegenden Verfahren ohne Belang und somit nicht zu überprüfen sind. Es bedarf deshalb auch nicht der von der Klägerin schriftsätzlich beantragten Beweiserhebung dazu, wie die Einberufung der Sitzung, die Ergänzung der Tagesordnung sowie die Durchführung der Wahl am 13.04.2011 vonstattengegangen sind.
51 
Schließlich ist auch der Einwand der Klägerin, mit dem Großen Fakultätsrat habe - mangels ordnungsgemäßer Einsetzung desselben - das falsche Gremium die Wahl des Promotionsausschusses vorgenommen, nach den oben genannten Grundsätzen unbeachtlich, denn auch die Frage, in welcher Zusammensetzung ein Gremium die Wahl eines Ausschusses vornimmt, betrifft die Rechtmäßigkeit der Wahl und ist daher im vorliegenden Verfahren unerheblich. Der Grundsatz gilt nicht nur für die konkrete Wahlhandlung, sondern ebenso für die der eigentlichen Wahl vorangehende Zusammensetzung des wählenden Gremium, hier des Großen Fakultätsrats, denn diese ist - als Vorfrage der eigentlichen Wahlhandlung - vergleichbar mit der Ungültigkeit von Wahlgesetzen (vgl. dazu BVerfG, Entscheidung vom 11.10.1972 - 2 BvR 912/71 -, BVerfGE 34, 81 [95 f.]) oder der Tatsache, dass die Legislaturperiode eines Parlaments bereits beendet ist (vgl. dazu grundlegend auch schon BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 -, BVerfGE 1, 18, [34]).
52 
Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob in den Fällen etwas anderes gelten muss, in denen ein offensichtlich unzuständiges Gremium eine Wahl vornimmt, zu der ein anderes Gremium berufen gewesen wäre, denn so liegt der Fall hier nicht. Selbst wenn die Einrichtung eines Großen Fakultätsrates durch die Philosophische Fakultät den gesetzlichen oder den in § 16 Abs. 1 der Grundordnung der Beklagten aufgestellten Anforderungen nicht genügen sollte, betrifft dies lediglich die Art und Weise der Zusammensetzung des Fakultätsrats der Beklagten. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dem Großen Fakultätsrat nicht um ein völlig anderes Gremium, sondern lediglich um eine abweichende, nämlich umfangreichere Besetzung des Fakultätsrats. Dies lässt sich bereits aus § 25 LHG und § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LHG ersehen, denn dort wird „Fakultätsrat“ als Oberbegriff für das jeweilige kollegiale Vertretungsgremium der Fakultät verwendet, unabhängig davon, ob dieses einfach (§ 25 Abs. 2 LHG) oder aber als Großer Fakultätsrat (§ 25 Abs. 3 LHG) zusammengesetzt ist. Auch die Regelung in § 3 Abs. 2 der Promotionsordnung, die ausweislich des Protokolls des erweiterten Fakultätsrats in seiner Sitzung am 16.02.2005 vorberaten (vgl. TOP 16) und am 19.09.2006 vom Senat beschlossen wurde, sieht vor, dass „der Fakultätsrat“ den Promotionsausschuss wählt. Angesichts der Tatsache, dass die Fakultät - nach Auffassung der Beklagten - bereits am 16.02.2005 ihr Vertretungsorgan als Großen Fakultätsrat konstituierte, ist auch „Fakultätsrat“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Promotionsordnung als Oberbegriff für die jeweilige Zusammensetzung des Fakultätsrat zu verstehen.
53 
cc. Die Tatsache, dass Herr Prof. Dr. F. und Frau St. an der Sitzung des Promotionsausschusses am 14.06.2011 teilnahmen, führt ebenfalls nicht zur formellen Fehlerhaftigkeit des Ausgangsbescheids, da die Anwesenheit der beiden Personen nach der anzuwendenden Verfahrensordnung nicht zu beanstanden ist.
54 
Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 LHG tagen die Gremien - mit Ausnahme der Angelegenheiten nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, 12 bis 14 LHG - nicht öffentlich. Dementsprechend ordnet auch § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verfahrensordnung der Beklagten die Nichtöffentlichkeit der Gremiensitzungen an. Neben den Gremienmitgliedern können nach den Regelungen der Verfahrensordnung jedoch auch weitere Personen an der nichtöffentlichen Sitzung teilnehmen. So kann der Vorsitzende des jeweiligen Gremiums gemäß § 3 Abs. 3 der Verfahrensordnung Bedienstete seines Verwaltungsbereichs zur Unterstützung hinzuziehen und ihnen den Vortrag zu einzelnen Tagesordnungspunkten übertragen. Die hier in Rede stehende Hinzuziehung von Sachverständigen ist in § 3 Abs. 2 und in § 6 Abs. 1 der Verfahrensordnung geregelt. Nach § 3 Abs. 2 prüft der Vorsitzende bei der Aufstellung der vorläufigen Tagesordnung, zu welchen Tagesordnungspunkten Sachverständige und/oder Auskunftspersonen beratend hinzugezogen und geladen werden sollen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfahrensordnung ist erster Punkt der Tagesordnung deren Feststellung. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist mit der Feststellung der Tagesordnung über die Zuziehung von Sachverständigen und Auskunftspersonen Beschluss zu fassen. Eine Hinzuziehung dritter Personen ist auch im Falle des nach § 3 Abs. 5 Satz 1 Promotionsordnung nichtöffentlich tagenden Promotionsausschusses zulässig, da es sich bei diesem um ein Gremium im Sinne der Verfahrensordnung und im Sinne des Landeshochschulgesetzes handelt. Insbesondere handelt es sich - wie bereits ausgeführt - nicht um eine Prüfungskommission und bei seinen Mitgliedern nicht um Prüfer. In der Sitzung am 14.06.2011 fand dementsprechend auch keine (mündliche) Prüfung, sondern vielmehr eine persönliche Anhörung der Klägerin sowie anschließend eine Beratung und Beschlussfassung statt. Die strengen prüfungsrechtlichen Vorgaben - auf die die Klägerin wiederholt hingewiesen hat und nach denen die Teilnahme eines Dritten an der Beratung einer Prüfungskommission zu einem Verfahrensfehler führt, der die Prüfungswiederholung erfordert (vgl. dazu SächsFG, Urteil vom 31.05.2011, - 2 K 243/10 -, DVBl. 2012, 64-66; BFH, Urteil vom 18.09.2012 - VII R 41/11 -, DStR 2013, 430) - finden somit hier keine Anwendung. Daher bedarf es - anders als die Klägerin meint - auch keiner Differenzierung zwischen der in der Sitzung am 14.06.2011 erfolgten Anhörung, Beratung und Beschlussfassung.
55 
Die Voraussetzungen, die die Verfahrensordnung an die wirksame Hinzuziehung von Sachverständigen stellt, sind im vorliegenden Fall erfüllt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine ausdrückliche Beschlussfassung über die Zuziehung nicht geboten, vielmehr genügt auch ein konkludenter Beschluss den Anforderungen. Dies folgt zum einen aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensordnung. Danach ist „mit der Feststellung der Tagesordnung“ über die Hinzuziehung von Sachverständigen Beschluss zu fassen ist. Dies ist so zu verstehen, dass durch die Feststellung der Tagesordnung durch den Ausschuss die vorangegangene Entscheidung des Vorsitzenden nach § 3 Abs. 2 Verfahrensordnung, die sich bereits in der Ladung der Sachverständigen ausdrückt, gebilligt wird. Der Beschluss über die Hinzuziehung und die Feststellung der Tagesordnung fallen in einen Akt zusammen. Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem Vergleich mit dem 1. Halbsatz des § 6 Abs. 2 Satz 2 der Verfahrensordnung, wo es in Bezug auf die Änderung der vorläufigen Tagesordnung ausdrücklich heißt: „Über diese Anträge istgesondert zu beschließen.“ Im Übrigen sieht die Verfahrensordnung die konkludente Beschlussfassung bei Anträgen zur Geschäftsordnung (im Gegensatz zu Anträgen zur Sache) in § 7 Abs. 3 Sätze 4 und 5 ausdrücklich vor. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 der Verfahrensordnung ist über Anträge zur Geschäftsordnung nach der Begründung durch den Antragsteller und einer begründeten Gegenrede sofort abzustimmen. Erfolgt keine Gegenrede, ist der Antrag angenommen (Satz 5). Unabhängig davon, ob der Antrag, Sachverständige zu einem Tagesordnungspunkt zuzuziehen, ein solcher Antrag zur Geschäftsordnung ist und damit § 7 Abs. 3 Satz 5 Verfahrensordnung unmittelbar Anwendung findet, oder ob die Verfahrensfragen betreffend der Hinzuziehung von Sachverständigen in § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 2 der Verfahrensordnung speziell und abschließend geregelt sind, lässt sich aus diesen Regelungen ersehen, dass eine konkludente Beschlussfassung grundsätzlich möglich ist.
56 
Nicht zuletzt spricht auch Sinn und Zweck der Nichtöffentlichkeit der Gremiensitzung dafür, die konkludente Beschlussfassung über die Hinzuziehung von Sachverständigen ausreichen zu lassen. Ausweislich der Gesetzbegründung wurde die mit dem Landeshochschulgesetz 1973 erstmals eingeführte Regelung der Nichtöffentlichkeit der universitären Gremiensitzungen vorgesehen, um eine sachgerechte Beratung zu ermöglichen und die häufig von einer sogenannten aktiven Öffentlichkeit ausgehenden Störungen zu unterbinden (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes vom 22.05.1973, LT-Drs. 6/2520, S. 39 f.). Selbst wenn dieser ursprüngliche Zweck der Nichtöffentlichkeit im Falle des Promotionsausschusses ergänzt wird durch die Schutzinteressen des betroffenen Promovenden, hier der Klägerin, dient die Nichtöffentlichkeit in erster Linie der sachgerechten Ausschussarbeit. Sind sich die Ausschussmitglieder über die Mitwirkung bestimmter Sachverständiger in der konkreten Sitzung ersichtlich einig, liegt eine Störung der Sitzungsarbeit nicht vor.
57 
Die Hinzuziehung der durch den Ausschussvorsitzenden mit Erstellung der Tagesordnung geladenen Sachverständigen Prof. Dr. F. und Frau St. in der Sitzung des Promotionsausschusses am 14.06.2011 wurde durch das Vorgehen des Ausschussvorsitzenden und der sonstigen Mitglieder des Promotionsausschusses erkennbar konkludent beschlossen. Bereits in der ersten Sitzung des Promotionsausschusses am 13.04.2011 wurde - ohne expliziten Beschluss - ein Einvernehmen aller Ausschussmitglieder dahingehend erzielt und entsprechend im Protokoll vermerkt, dass der Ausschuss eng mit der Kommission zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, deren Ombudsmann für die Geisteswissenschaften, der Rechtsabteilung und dem Rektorat zusammenarbeiten werde. Zu den nachfolgenden Sitzungen des Promotionsausschusses wurden dementsprechend auch Prof. Dr. F., der Ombudsmann der Kommission zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, und Frau St., die Leiterin des Dezernats 1 (Recht und Gremien) der Zentralen Universitätsverwaltung, geladen. Zu Beginn der jeweiligen Sitzung vor dem Beschluss über die Tagesordnung - und so auch am 14.06.2011 - wurden die beiden Sachverständigen namentlich durch den Ausschussvorsitzenden begrüßt und dieser dankte den beiden für ihre Unterstützung. Gegen dieses Vorgehen erhob sich kein Widerspruch von Ausschussmitgliedern und auch die Klägerin und deren damalige Bevollmächtigte, die zumindest am ersten Teil der Ausschusssitzung am 14.06.2011 teilgenommen hatten, wandten sich nicht gegen die Teilnahme der beiden Sachverständigen. Dieses Vorgehen bringt eindeutig zum Ausdruck, dass die beiden als Sachverständige hinzugezogen wurden.
58 
Da hier die Hinzuziehung der beiden Sachverständigen nach der Verfahrensordnung fehlerfrei erfolgt ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Anwesenheit von Dritten, deren Zuziehung nicht beschlossen wurde, zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Promotionsausschusses führt oder ob ein solcher Verfahrensfehler unbeachtlich ist, da allein die stimmberechtigte Mitwirkung, die den Ausschussmitgliedern vorbehalten und nur von diesen ausgeübt worden ist, entscheidend ist (in diese Richtung wohl VGH, Urteil vom 09.07.1996 - 9 S 1048/94 -, juris, wonach die stimmberechtigte Mitwirkung von externen Gutachtern an einem Habilitationsverfahren unzulässig sei).
59 
dd. Der Promotionsausschuss war in seiner Sitzung am 14.06.2011 auch beschlussfähig. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Verfahrensordnung ist das Gremium beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte derjenigen Mitglieder anwesend ist, die hinsichtlich der zur Beschlussfassung aufgerufenen Angelegenheit Stimmrecht besitzen, und die Sitzung ordnungsgemäß geleitet wird.
60 
Unabhängig davon, dass hier - wie bereits ausgeführt - ein ausreichender Beschluss über die Hinzuziehung von Sachverständigen und somit schon kein Verfahrensfehler vorlag, würde ein einfacher Fehler bei der Verfahrensgestaltung auch nicht die ordnungsgemäße Sitzungsleitung beseitigen. In der Verfahrensordnung der Beklagten ist nicht näher definiert, was unter „ordnungsgemäßer Sitzungsleitung“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 zu verstehen ist. Bei der Auslegung des Begriffes sind jedoch die Regelungen des § 5 der Verfahrensordnung (Leitung der Sitzung) zu berücksichtigen. Nach § 5 Satz 1 der Verfahrensordnung eröffnet, leitet und schließt der Vorsitzende die Sitzung. Nach Satz 3 dieser Vorschrift trifft er alle notwendigen Maßnahmen und Entscheidungen für einen geordneten Sitzungsablauf. Nach Satz 4 stellt er vor Eröffnung der Sitzung sowie gegebenenfalls jederzeit die Beschlussfähigkeit fest und legt - nach Satz 5 - im Zweifelsfall die Verfahrensordnung aus. Dadurch, dass dem Vorsitzenden die Sitzungsleitung - einschließlich der Klärung von Verfahrensfragen - obliegt, wird deutlich, dass nicht jeder einfache Verfahrensfehler die ordnungsgemäße Sitzungsleitung aufhebt, sondern lediglich solche Situationen, in denen die Leitungsfunktion des Vorsitzenden durch Störungen vollständig aufgehoben wird. So läge der Fall - selbst wenn die Hinzuziehung der Sachverständigen unterblieben wäre - hier ersichtlich nicht.
61 
Sonstige Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheids sind nicht ersichtlich. Die Klägerin wurde zu der beabsichtigten Maßnahme im Vorfeld angehört und der Verwaltungsakt wurde auch ordnungsgemäß begründet.
62 
b. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.11.2011 lässt ebenfalls keine formellen Rechtsfehler erkennen. Mit Frau Prof. Dr. N. hat die als Prorektorin für Studium und Lehre der Beklagten für die Widerspruchsentscheidung zuständige Amtsträgerin über den Widerspruch entschieden (dazu unter aa.). Die Zweifel der Klägerin an der Aufgabenteilung innerhalb des Rektorats der Beklagten sind in der Sache unberechtigt (dazu unter bb.) und würden - selbst für den Fall, dass sie berechtigt wären - im Ergebnis nicht zu einem formellen Mangel des Widerspruchsbescheids führen (dazu unter cc.).
63 
aa. Für die Entscheidung über Widersprüche im Entziehungsverfahren enthält die Promotionsordnung keine Regelung. Insoweit verbleibt es bei den gesetzlichen Vorgaben aus § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG, nach denen die Entscheidung über Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten dem für die Lehre zuständigen Mitglied des Vorstands, vorliegend der Prorektorin für Studium und Lehre, obliegt. Diese Zuständigkeit für Hochschulprüfungen erfasst grundsätzlich auch Promotionen und damit auch deren Entziehung als „actus contrarius“, da es sich bei Promotionen um Hochschulprüfungen handelt (zum Universitätsgesetz VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54 und vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19 sowie - ohne weitere Begründung - auch zur Rechtslage nach dem Landeshochschulgesetz zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.09.2011 - 9 S 2667/10 -, VBlBW 2012, 180).
64 
Dem steht nicht entgegen, dass die Entscheidung, einen akademischen Grad zu entziehen, keine genuin prüfungsrechtliche Entscheidung ist, deren Gegenstand die Bewertung von Prüfungsleistungen ist. Denn der Begriff „Angelegenheiten, die Hochschulprüfungen betreffen“ - so die Formulierung des § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG - ist umfassender zu verstehen. Er betrifft nicht nur reine Prüfungsentscheidungen, sondern beinhaltet auch die Entziehung eines Titels als actus contrarius zu dessen Verleihung. Nichts anderes folgte für den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 Satz UG aus der Gesetzbegründung, wonach der Entscheidungsspielraum des - damals noch zur Widerspruchsentscheidung berufenen - Präsidenten sich auf die Kontrolle des Prüfungsverfahrens und damit im wesentlichen auf eine Rechtskontrolle beschränke, da er in den Beurteilungsspielraum der Prüfer nicht eingreifen dürfe (LT-Drs. 7/2041, S. 141; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54). Auch der Hinweis der Klägerin auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21.11.2011 (14 B 1257/11, juris), wonach die Feststellung eines Täuschungsversuchs weder eine pädagogisch-wissenschaftliche Entscheidung noch eine Beurteilung von Prüfungsleistungen sei, mag zutreffen, hat jedoch für die Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG keine Relevanz, da dort eben nicht nur Prüfungsentscheidungen im Sinne einer Beurteilung von Prüfungsleistungen, sondern Angelegenheiten, die Hochschulprüfungen betreffen, erfasst sind.
65 
Die Auffassung der Klägerin, wonach jedenfalls seit Geltung des Landeshochschulgesetzes die Entziehungsentscheidung nicht (mehr) unter § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG falle, da die noch in § 54 Abs. 2 UG enthaltene entsprechende Anwendbarkeit der Regelungen über Prüfungsordnungen auch auf die Promotionsordnung nicht mehr bestehe, es sich bei der Promotionsordnung somit nicht um eine Prüfungsordnung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 LHG handele und aus § 8 Abs. 2 Satz 2 LHG folge, dass die Widerspruchsbefugnis des Prorektors für Lehre nur „echte Prüfungen“ betreffe, ist nicht zutreffend. Dass es sich auch nach der Rechtslage unter Geltung des Landeshochschulgesetzes, in dem die Promotion in § 38 eine eigenständige von den sonstigen Prüfungen losgelöste Regelung gefunden hat, bei der Promotion weiterhin um eine Hochschulprüfung - und damit bei der Titelentziehung um eine Angelegenheit, die Hochschulprüfungen betrifft - handelt, folgt bereits aus der systematischen Stellung des § 38 LHG im Dritten Teil des Landeshochschulgesetzes, der mit „Studium, Lehre und Prüfungen“ überschrieben ist. Dementsprechend handelt es sich bei der Promotionsordnung um eine spezielle Prüfungsordnung, die in § 38 Abs. 4 LHG gesondert geregelt ist. In Kenntnis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zur Zuständigkeit für die Widerspruchsentscheidung hinsichtlich der Entziehung des Doktorgrades, hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 8 Abs. 2 LHG die Entscheidungen über Widersprüche vom Rektor auf das Vorstandsmitglied für Lehre delegiert; ansonsten war keine Änderung der Rechtslage zum Universitätsgesetz beabsichtigt (vgl. Gesetzentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2004, LT-Drs. 13/3640, S. 179). Da die Entziehungsentscheidung somit bereits in den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG fällt, sind die gegen eine analoge Anwendung dieser Vorschrift vorgebrachten Einwände der Klägerin ohne Belang.
66 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen (Sonderprotokoll der Rektoratsbesprechung vom 29.04.2009; Auszug aus dem Protokoll der Rektoratsbesprechung vom 29.04.2009; Erklärung der persönlichen Referentin des Rektors vom 19.02.2013 zur Protokollführung des Rektorats; Vorlage des Rektors an den Senat vom 05.05.2009; Protokoll der öffentlichen Senatssitzung am 12.05.2009; Protokoll der Sitzung des Universitätsrates am 06.07.2009 sowie Protokoll der Rektoratsbesprechung vom 21.04.2010) besteht kein Zweifel daran, dass Frau Prof. Dr. N. seit dem 01.04.2010 - und damit auch zum Zeitpunkt des Ergehens der Widerspruchsentscheidung am 30.11.2011 - das Amt der Prorektorin für Studium und Lehre der Beklagten inne hatte.
67 
bb. Die Aufgabenverteilung zwischen den verschiedenen Prorektoren innerhalb des Rektorats erfolgte - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch entsprechend den Vorgaben des § 16 Abs. 2 Satz 1 LHG. Danach legt der Vorstand auf Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden eine ständige Vertretung und bestimmte Geschäftsbereiche für seine Mitglieder fest, in denen sie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit erledigen.
68 
Ausweislich des Sonderprotokolls zur Rektoratssitzung am 29.04.2009 wurde im Rahmen dieser Sitzung die bevorstehende Prorektorenwahl und die inhaltliche Festlegung der Prorektorate besprochen. Dabei wurde auf Vorschlag des Rektors die Geschäftsverteilung der Prorektoren beschlossen, wonach die designierte Prorektorin Prof. Dr. N. ab dem 01.04.2010 das Prorektorat Studium und Lehre übernehmen solle. Sowohl ein Vorschlag des Rektors als auch ein gesonderter Beschluss des Rektorats lagen somit vor. Dementsprechend wurde Frau Prof. Dr. N. in der Folge durch den Senat „als“ Prorektorin für Studium und Lehre gewählt und der Universitätsrat erteilte seine Zustimmung zu dieser Wahl. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Vorschlag des Rektors und die Beschlussfassung des Rektorats zu einem Zeitpunkt ergingen, als die beiden neuen Prorektoren - Herr Prof. Dr. So. und Frau Prof. Dr. N. - noch nicht gewählt waren. § 16 Abs. 2 Satz 1 LHG ist nicht zu entnehmen, dass bei jeder personellen Veränderung innerhalb des Rektorats, die aufgrund der unterschiedlichen Amtszeiten von Rektor und Prorektoren (vgl. § 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 LHG) häufiger auftreten, ein erneuter Beschluss erforderlich wäre. Sofern lediglich einzelne Personen ausgetauscht werden, ist dafür kein sachliches Bedürfnis erkennbar.
69 
cc. Zudem könnte die Klägerin etwaige Fehler bei der Bestellung der Prorektorin für Studium und Lehre im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht rügen. Denn auch für den einzelnen Amtsträger - wie hier die Prorektorin für Studium und Lehre - gilt, dass er, solange seine Bestellung nicht rechtskräftig zurückgenommen ist oder ihre Nichtigkeit festgestellt wird, wirksam handeln kann. Auch für die Bestellung eines Amtsträgers gelten die bereits ausgeführten Grundsätze zur rechtlichen Wirksamkeit staatlicher Rechtsakte (vgl. dazu nur VGH, Urteil vom 02.12.1997, a.a.O., m.w.N.). So hat auch der Staatsgerichtshof Bremen in Bezug auf die fehlerhafte Wahl eines Regierungsmitglieds folgende Ausführungen gemacht:
70 
„Die Frage, welche rechtlichen Auswirkungen die Ungültigkeit der Wahl eines Regierungsmitgliedes auf die Amtshandlungen dieses (Senats-) Mitglieds und auf diejenigen des Gesamtsenats hat, ist nicht ausdrücklich geregelt. Gesetzlich bestimmt ist hingegen, dass Amtshandlungen eines Beamten, dessen Ernennung nichtig war, oder zurückgenommen worden ist, in gleicher Weise gültig sind, wie wenn sie ein wirksam ernannter Beamter ausgeführt hätte (§ 16 Abs. 2 Satz 1 BremBeamtenG; § 14 Abs. 1 Satz 1 BBG). In der Rechtsprechung ist ferner anerkannt, dass gerichtliche Entscheidungen, an denen ein ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat, dessen Wahl nachträglich rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, hierdurch in ihrer Wirksamkeit nicht berührt werden (BVerwG, Beschluss vom 09.06.1987, Buchholz 310 § 26 Nr. 1 VwGO; Beschluss vom 03.09.1987, Buchholz, aaO, Nr. 2). In diesem Zusammenhang ist schließlich beachtlich, dass alle Entscheidungen, an denen ein Abgeordneter mitgewirkt hat, dessen Wahl später im Wahlprüfungsverfahren für ungültig erklärt wurde, als ordnungsgemäß zustande gekommen angesehen werden, und dass sogar die Maßnahmen und Beschlüsse des Parlamentes, das ungültig gewählt war (vgl. dazu HbgVerfG, DVBl. 1993, 1073) oder dessen Legislaturperiode bereits beendet war (BVerfGE 1, 14, 38), in ihrem Rechtsbestand und in ihrer Verbindlichkeit durch ein nachträgliches Gerichtsurteil nicht in Frage gestellt werden. Dies ist Ausdruck des im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Grundsatzes der Rechtssicherheit. Das Gebot der Rechtssicherheit kann in Fällen vorliegender Art nur zu dem Ergebnis führen, dass Amtshandlungen eines Regierungsmitgliedes, dessen Wahl später für ungültig erklärt wird, ebenso Bestand haben wie Entscheidungen anderer Amtsträger, deren Wahl oder Ernennung unwirksam ist. Was für Entscheidungen gilt, die das Regierungsmitglied in eigener Zuständigkeit getroffen hat, muss erst recht für die Amtshandlungen gelten, die es zusammen mit seinen Amtskollegen im Senat vorgenommen hat. Daraus folgt, dass die Ungültigkeit einer Senatorenwahl nicht die Wirksamkeit von Amtshandlungen berührt, die das unwirksam gewählte Senatsmitglied oder unter seiner Mitwirkung der Senat als Kollegialorgan bis zur Feststellung der Wahlungültigkeit durch den Staatsgerichtshof vorgenommen hat.“ (StGH Bremen, Entscheidung vom 28.02.1994 - St 2/93 -, DVBl. 1994, 633 zur Wahl eines Regierungsmitglieds, dem die gesetzliche Wählbarkeitsvoraussetzung fehlte).
71 
Dies würde - selbst wenn der Beklagten ein formeller Fehler bei der Bestellung unterlaufen wäre - auch für deren Prorektorin für Studium und Lehre gelten.
72 
2. Die Entziehung des Doktorgrades ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Entziehung des Doktorgrades zu Recht auf die Ermächtigungsgrundlage des § 48 LVwVfG gestützt (dazu unter a.). Dessen Tatbestandvoraussetzungen lagen vor (dazu unter b.) und auch die Ermessensausübung ist nicht zu beanstanden (dazu unter c.).
73 
a. Die Entziehung des Doktorgrades findet ihre erforderliche Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (vgl. zur unbedenklichen Anwendbarkeit dieser Rücknahmeregelung beim Entzug des Doktorgrades, BVerwG, Beschluss vom 20.10.2006 - 6 B 67.06 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 116). Die Promotionsordnung enthält keine speziellere Regelung. In § 22 Abs. 1 Satz 1 PromO ist lediglich bestimmt, dass sich die Entziehung des Doktorgrades nach den landesrechtlichen Bestimmungen richtet. § 21 Abs. 1 PromO scheidet als Rechtsgrundlage aus, weil diese Bestimmung nur die hier nicht gegebene Fallkonstellation regelt, dass sich noch vor der Aushändigung der Doktorurkunde ergibt, dass der Bewerber oder die Bewerberin über eine Zulassungsvoraussetzung getäuscht oder dass wesentliche Zulassungsvoraussetzungen irrigerweise als gegeben angenommen worden sind, oder wenn Tatsachen bekannt werden, die nach Landesrecht eine Entziehung des Doktorgrades rechtfertigen würden. Gleiches gilt für § 21 Abs. 2 PromO, der den Fall betrifft, dass sich vor Aushändigung der Doktorurkunde ergibt, dass der Bewerber oder die Bewerberin bei einer Promotionsleistung getäuscht hat. Schließlich ist in § 35 Abs. 7 LHG zwar eine spezialgesetzliche Regelung für die Entziehung akademischer Grade für den Fall enthalten, dass sich der Inhaber durch sein späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat. Diese Regelung schließt jedoch den Rückgriff auf die allgemeinen Rücknahmevorschriften in anderen Fallkonstellationen nicht aus, wie sich bereits aus der ausdrücklichen Formulierung „unbeschadet der §§ 48 und 49 LVwVfG“ ergibt. Die Entziehung des Doktorgrades ist in Baden-Württemberg schließlich auch nicht vom Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2 LVwVfG; ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 - und vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, beide juris).
74 
b. Die tatbestandlichen Rücknahmevoraussetzungen sind hier gegeben.
75 
Die Verleihung des Doktorgrades, die durch die Aushändigung der Urkunde über die bestandene Doktorprüfung an die Klägerin durch Übersendung am 08.01.2002 erfolgte, ist ein begünstigender Verwaltungsakt, der rechtswidrig war. Unabhängig von der tatsächlich unzutreffenden (dazu sogleich) schriftlichen Erklärung der Klägerin gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 PromO a.F., dass sie die Dissertation selbständig verfasst, alle wörtlich oder sinngemäß übernommenen Textstellen als solche kenntlich gemacht, andere Quellen und Hilfsmittel als die in der Arbeit genannten nicht benutzt und die Dissertation noch keiner anderen Fakultät vorgelegt habe, erbrachte die von der Klägerin im Jahr 1998 eingereichte Dissertation nicht den Nachweis der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit (§ 54 Abs. 1 Satz 2 UG, § 7 Abs. 3 Satz 2 PromO a.F. („Sie soll eine beachtenswerte wissenschaftliche Leistung darstellen und die Fähigkeit des Verfassers zu selbständiger Forschung erkennen lassen“; nunmehr: § 38 Abs. 1 Satz 1 LHG; § 7 Abs. 1 PromO). Damit lagen die rechtlichen Voraussetzungen für die Verleihung des Doktorgrades nicht vor. Dieser wurde der Klägerin vielmehr zu Unrecht verliehen.
76 
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass „nur eine unter Offenlegung aller verwendeten Quellen und Hilfsmitteln erbrachte wissenschaftliche Leistung den Anforderungen an eine Dissertation genügt“ (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19 unter Bezugnahme auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54; VGH, Urteil vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191) bzw. „die wörtliche oder sinngemäße Übernahme von Textpassagen aus fremden Werken ohne (ausreichendes) Zitat gegen grundlegende Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens verstößt und die Annahme als Dissertation im Regelfall ausschließt“ (BayVGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl. 2007, 281). Zu den Grundanforderungen wissenschaftlichen Arbeitens gehört gerade, dass der Beitrag auf eigenständigen Erwägungen beruht und nicht bloß Passagen aus dem Werk eines anderen Autors übernimmt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191).
77 
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nicht nur einzelne Sätze, sondern vielmehr erhebliche, teilweise mehrseitige Passagen - zum Teil samt Fußnoten - aus fremden Texten anderer Autoren wortgleich oder nahezu wortgleich übernommen, ohne dies hinreichend kenntlich zu machen. Ihre Darlegungen erwecken den falschen Eindruck, Formulierung und Inhalt des Textes stammten insoweit als eigene gedankliche Leistung von ihr.
78 
Die Tatsache, dass die Klägerin einige der betroffenen Werke, aus denen sie ganze Passagen wortgleich oder nahezu wortgleich übernommen hat, unter der Rubrik „X.5 Sekundärliteratur“ in ihr Literaturverzeichnis aufgenommen hat, stellt die Berechtigung des Plagiatsvorwurfs nicht in Frage; denn der Leser eines wissenschaftlichen Werkes erwartet, dass wörtliche Übernahmen aus anderen Werken bei den jeweiligen Textstellen als Zitate oder auf andere geeignete Weise kenntlich gemacht werden (VG Freiburg, Urteil vom 23.05.2012 - 1 K 58/12 -, juris; VG Frankfurt, Urteil vom 23.05.2007 - 12 E 2262/05 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19). Der Kennzeichnungs- und Offenbarungspflicht in einer Dissertation wird nicht dadurch genügt, dass die Werke, aus denen die wörtlich übernommenen Textpassagen stammen, lediglich im Literaturverzeichnis aufgeführt sind (VG Freiburg, Urteil vom 23.05.2012 - 1 K 58/12 -, juris; ebenso Schroeder, NWVBl. 2010, 176, 179 m.w.N.). Im Übrigen sind keineswegs alle, sondern lediglich zehn der insgesamt 32 betroffenen Quellen im Literaturverzeichnis genannt, wie sich aus der synoptischen Zusammenstellung der Beklagten vom 12.05.2011 (Aktenseiten 439 bis 491) ersehen lässt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die bloße Nennung eines Sammelbandes im Literaturverzeichnis nicht ausreichend ist, sondern vielmehr die konkreten Quellen - hier die in Sammelbänden veröffentlichten einzelnen Beiträge - unter namentlicher Nennung des jeweiligen Autors angegeben werden müssen.
79 
Dem steht auch nicht entgegen, dass einige der betroffenen Textstellen die Darstellung historischer Ereignisse betreffen. Inwieweit allgemeine Darstellungen, die Allgemeingut eines Faches sind, im Rahmen einer Dissertation unbelegt bleiben können, bedarf keiner Entscheidung. Denn dies setzt jedenfalls voraus, dass es sich um eigene Darstellungen des Doktoranden handelt. Dies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin stellt keineswegs allgemein bekannte historische Zusammenhänge selbständig dar, sondern übernimmt seitenweise Passagen aus den Werken anderer Autoren fast wortwörtlich, ohne dies kenntlich zu machen. Lediglich beispielhaft seien folgende - von der Klägerin als „historische Darstellungen“ bezeichnete - Stellen genannt: Die Ausführungen der Klägerin auf den Seiten 43 und 44 ihrer Arbeit sind weitgehend wörtlich übernommen aus der 1984 veröffentlichten Arbeit von Gall „Europa auf dem Weg in die Moderne 1850-1890“ sowie aus zwei Beiträgen von de Jonge („Großbritannien und Irland, Frankreich, Belgien und die Niederlande 1850-1914: Die Wirtschaft“) und Fischer („Wirtschaft und Gesellschaft Europas 1850-1914“) aus dem 1985 erschienenen Band 5 des Handbuchs der Europäischen Wirtschafts- und Sozialgeschichte. Die Arbeit von Gall findet sich zwar im Literaturverzeichnis, ist aber weder auf Seite 43 noch auf Seite 44 der Arbeit genannt; die beiden anderen Beiträge sind weder dort noch im Literaturverzeichnis aufgeführt. Die Ausführungen der Klägerin auf Seite 117 unten sowie auf Seite 118 sind übernommen aus der oben genannten Arbeit von Gall sowie aus einem Beitrag von Lill („Italien im Zeitalter des Risorgimento (1815-1870)“ in Band 5 des Handbuchs der Europäischen Wirtschaftsgeschichte. Keine der beiden Quellen ist auf diesen Seiten genannt; der Handbuchbeitrag von Lill findet sich auch nicht im Literaturverzeichnis. Ihre Ausführungen auf Seite 120 (letzter Absatz) bis Seite 121 oben hat die Klägerin weitgehend aus dem Beitrag von Hertner („Italien 1850-1914“) in Band 5 des Handbuchs der Europäischen Wirtschafts- und Sozialgeschichte übernommen. Die weitgehend wörtliche Wiederholung der Vorlagetexte einschließlich der sprachlichen Eigentümlichkeiten und Formulierungen lässt keinen anderen Schluss zu, als dass die Klägerin die Passagen unmittelbar abgeschrieben und nicht etwa zufällig dieselben historischen Zusammenhänge wie andere Autoren wiedergegeben hat.
80 
Der weitere Einwand der Klägerin, einige der betroffenen Textstellen beträfen allgemeine Definitionen, die als solche keines Belegs bedürften, ist ebenfalls zurückzuweisen. Auch insoweit bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob allgemeine Begriffsdefinitionen einer Wissenschaftsdisziplin generell belegt werden müssen, denn bei den von der Klägerin insoweit angeführten Textstellen, handelt es sich nicht um bloße Definitionen, sondern um wortwörtliche Übernahmen erläuternder Darstellungen. Wiederum beispielhaft ist insoweit auf folgende Stellen zu verweisen: Ihre Ausführungen zum Begriff des Geldes auf den Seiten 57 und 58 stammen weitgehend aus dem Beitrag im Handwörterbuch der Wirtschaftswissenschaften von Ehrlicher mit dem Titel „Geldtheorie und Geldpolitik III: Geldtheorie“. Aus dem Beitrag von Janning „Leitbilder der europäischen Integration“ in dem von Weidenfeld und Wessels herausgegebenen Sammelband „Europa von A-Z. Taschenbuch der europäischen Integration“ hat die Klägerin ihre Ausführungen zur Europäischen Integration auf Seite 203 übernommen, ohne dass diese Quelle dort oder im Literaturverzeichnis genannt ist. Der Text in den Fußnoten 806 und 807 auf Seite 205 der Arbeit der Klägerin stammt ursprünglich aus dem Beitrag von Hillenbrand „Wirtschafts- und Währungsunion“ in dem genannten Sammelband „Europa von A-Z“. Auch hier fehlt jeder Hinweis auf den Autor.
81 
Unbeachtlich bleibt ferner der Einwand der Klägerin, es handele sich zum Teil nur um handwerkliche Fehler. Es ist zwar grundsätzlich denkbar, vereinzelte fehlerhafte Zitierungen als bloße Bagatellverstöße gegen die Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens außer Acht zu lassen. Dies käme - für sich betrachtet - hinsichtlich folgender Stellen in Betracht: Auf Seite 47 ihrer Arbeit nennt die Klägerin ihre Quelle (Born, Geld und Banken im 19. und 20 Jahrhundert, 1977), aber es fehlen die Anführungszeichen, die deutlich machen, dass hier eine wortwörtliche Übernahme vorliegt. Auch auf Seite 119 wird die Quelle (Hawig, Napoleon III. und Europa - Revision eines Geschichtsbilde. Aufgezeigt an der Beurteilung seiner Mittelmeerpolitik, 1983) in der Fußnote aufgeführt, es fehlen jedoch wiederum die Anführungszeichen zur Kennzeichnung wortwörtlicher Übernahmen, und es ist für den Leser auch nicht zu erkennen, dass nicht nur die in der Fußnote genannten Zahlen, sondern auch die Ausführungen im Haupttext von Hawig stammen. Welches Gewicht derartigen Verstößen zukommt, kann die Kammer offen lassen, denn diese betreffen nur einen äußerst geringen Teil der von der Beklagten überprüften Textstellen. Andere von der Klägerin in diese Kategorie der handwerklichen Fehler eingeordneten Textstellen sind dagegen offensichtliche und erhebliche Täuschungen über die wahre Urheberschaft der ausgeführten Gedanken und verwendeten Formulierungen. Bei der auf den Seiten 110 bis 112 erfolgten weitgehend wörtlichen Übernahme mitsamt der Darstellungsweise mit Spiegelstrichen aus der 1992 veröffentlichten Arbeit von Theurl („Eine gemeinsame Währung für Europa. 12 Lehren aus der Geschichte“) handelt es sich ersichtlich ebenso wenig um einen bloßen handwerklichen Fehler, wie bei den Ausführungen auf Seite 182, wo die Klägerin über eine halbe Seite hinweg wortwörtlich den Text von Theurl übernimmt und mit deren Nennung in der Fußnote 725 zu Unrecht den Eindruck erweckt, lediglich die in Anführungszeichen gesetzte Formulierung („prominenten Platz in der Geschichte der Währungsunion“) stamme von dieser Autorin.
82 
Der Plagiatsvorwurf trifft die Klägerin somit nicht nur vereinzelt oder im Sinne einer unsachgemäßen Handhabung der Zitierweise; vielmehr lassen die von der Beklagten aufgefundenen Stellen den Schluss zu, dass die Klägerin fremde Passagen wiederholt und planmäßig als eigene wissenschaftliche Arbeit ausgewiesen hat. Eine systematische und planmäßige Übernahme fremden Gedankenguts ergibt sich bereits daraus, dass sich die Plagiate an mehreren Stellen der Dissertation auffinden lassen und verschiedene Fremdautoren betreffen. Die von der Beklagten aufgezeigten Übernahmen aus verschiedenen Quellen weisen die Gemeinsamkeit auf, dass längere Passagen wortwörtlich übernommen worden sind, ohne dass dies in ausreichender Weise kenntlich gemacht worden wäre. Für einen Großteil der betroffenen Passagen ist eine Quellenangabe überhaupt nicht erfolgt. Ein bloßer Bagatellverstoß liegt darin offensichtlich nicht, denn betroffen sind weitgehend alle Teile, in denen der historische und wirtschaftswissenschaftliche Hintergrund der Arbeit erläutert wird. So ist im Kapitel IV. 1 (Wirtschaftliche Rahmenbedingungen im ausgehenden und beginnenden 20. Jahrhundert) auf den Seiten 41 bis 44 praktisch kein eigener Gedanke der Klägerin enthalten, ohne dass dies kenntlich gemacht worden wäre. Auch in quantitativer Hinsicht können die Übernahmen nicht als unbedeutend eingestuft werden, weil sie sich insgesamt auf 80 Textseiten der 200 Seiten (reiner Text ohne Inhalts- und Literaturverzeichnis) umfassenden Arbeit finden und von der Klägerin wiederholt und in Bezug auf verschiedene Autoren eingesetzt worden sind.
83 
Die Täuschungshandlung der Klägerin und der durch sie hervorgerufene Irrtum, es handele sich bei der Dissertation um eine in jeder Hinsicht eigenständige Leistung, waren für die Verleihung des Doktorgrades ursächlich; denn der Grad wäre ihr sonst für die vorgelegte Arbeit nicht zuerkannt worden. Dem steht nicht entgegen, dass der Erstgutachter der Arbeit in seinem Votum bemängelt hatte, dass die Klägerin nicht deutlich mache, auf welche Literatur sie sich jeweils stütze. Er führte diesbezüglich aus: „So werden zum Beispiel auf Seite 150 f. einige grundsätzliche Aussagen zur französischen, belgischen und italienischen Kolonialpolitik gemacht, ohne daß auch nur ein einziger Beleg genannt würde.“ Die Auffassung der Klägerin, wonach daraus zu schließen sei, dass die Schwächen ihrer Arbeit bekannt und damit bereits Gegenstand der Bewertung mit „cum laude“ gewesen seien, teilt die Kammer nicht. Gegenstand der Kritik des Erstgutachters war allein das Fehlen von Literaturangaben zu den - nach seiner Einschätzung - selbstständigen Ausführungen der Klägerin. Dass es sich dabei in weiten Teilen nicht um eigene Ausführungen der Klägerin, sondern vielmehr um wörtlich oder sinngemäß übernommene Ausführungen anderer Autoren handelte, war den Gutachtern der Arbeit nicht bekannt. Wäre ihnen bekannt gewesen, dass es sich nicht um eine eigenständige wissenschaftliche Leistung der Klägerin handelte, wäre der vorgelegten Arbeit die Anerkennung als Dissertation zu versagen gewesen.
84 
Der Einwand der Klägerin, sie habe umfangreiche eigene Recherchen durchgeführt, die wissenschaftlichen Ergebnisse ihrer Arbeit beruhten auf ihrer eigenen wissenschaftlichen Arbeit und ihr eigener wissenschaftlicher Beitrag sei eindeutig, ist ebenfalls unbeachtlich. Denn es kommt nicht darauf an, ob der Klägerin für die eingereichte Dissertation ohne die beanstandeten Seiten oder bei jeweils wörtlicher Zitierung der Doktorgrad noch verliehen worden wäre. Derartige hypothetische Erwägungen sind rechtlich unerheblich. Es ist für die Ursächlichkeit der von der Klägerin begangenen Täuschung nicht von Bedeutung, ob ihr für eine andere als die vorgelegte Arbeit der Doktorgrad verliehen worden wäre (so ausdrücklich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191; grundlegend bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54).
85 
c. Die von der Beklagten verfügte Entziehung des Doktorgrades weist auch im Übrigen keine Rechtsfehler auf. Die Beklagte hat nicht verkannt, dass die Entscheidung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG in ihrem Ermessen steht. Die Ermessenserwägungen im Ausgangsbescheid und im Widerspruchsbescheid sind auch nicht fehlerhaft im Sinne von § 114 VwGO. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Entschließungsermessens in Bezug auf die Durchführung eines Entziehungsverfahrens (dazu unter aa.) als auch hinsichtlich des Auswahlermessens bezüglich der gewählten Rechtsfolge (dazu unter bb.).
86 
aa. Die Beklagte hat ihr Entschließungsermessen hinsichtlich der Durchführung eines Entziehungsverfahrens ordnungsgemäß ausgeübt. Dem steht nicht entgegen, dass Anlass für die Einleitung des Verfahrens durch die Beklagte eine Überprüfung der Arbeit der Klägerin durch anonyme Internetnutzer und die Veröffentlichung von deren Ergebnissen auf der Internetseite http://de.vroniplag.wikia.com/wiki/xxx waren. Unabhängig davon, auf welche Weise und durch wen tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen grundlegende Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens bekannt werden, ist die betroffene Universität und das zur Entscheidung berufene Organ berechtigt, diese Vorwürfe im Rahmen eines Entziehungsverfahrens zu prüfen.
87 
bb. Auch die getroffene Ermessensentscheidung, der Klägerin den Doktorgrad zu entziehen, begegnet keinen Bedenken. Die erheblichen Nachteile, die diese Entscheidung für die Klägerin in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht nach sich zieht, hat der Promotionssauschuss bei seiner Entscheidung nicht verkannt. Dass die öffentlichen Interessen an der Entziehung des Doktorgrades im Ergebnis höher bewertet wurden, ist rechtlich in keiner Weise zu beanstanden. Zutreffend hat der Promotionsausschuss hierbei auf das ganz erhebliche Ausmaß der Plagiate der Klägerin und das Gewicht der wissenschaftlichen Unredlichkeit abgehoben.
88 
Der Promotionsausschuss hat auch die Tatsache, dass seit der Verleihung des Doktorgrades und dessen Entziehung mehr als zehn Jahre vergangen waren, hinreichend berücksichtigt (zur Berücksichtigung des Zeitablaufs seit der Verleihung des Doktorgrades im Rahmen des Ermessens vgl. zuletzt VG Köln, Urteil vom 22.03.2012 - 6 K 6097/11 -, NWVBl. 2012, 366 und VG Köln, Urteil vom 06.12.2012 - 6 K 2684/12 -, juris). Der Faktor Zeitablauf ist zwar weder in dem Sitzungsprotokoll des Promotionsausschusses vom 14.06.2011 noch in dem ausführenden Bescheid des Dekans vom 22.06.2011 gesondert thematisiert worden, der Promotionsausschuss hat jedoch ausweislich des Sitzungsprotokolls intensiv über die Verhältnismäßigkeit einer Entziehung des Doktortitels diskutiert und ist nach Abwägung aller sachlichen und persönlichen Gesichtspunkte zur Auffassung gekommen, dass die Entziehung des Doktortitels nicht gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit verstoße. Da den Mitgliedern des Promotionsausschusses bekannt war, dass die Titelverleihung bereits im Jahr 2000 erfolgt war, und in der Sitzung am 14.06.2011 nach persönlicher Anhörung der Klägerin alle - dem Ausschuss bekannten - sachlichen und persönlichen Gesichtspunkte erörtert worden sind, ist ein Ermessensfehler dahingehend, dass ein Gesichtspunkt nicht beachtet worden wäre, nicht erkennbar. Die Frage, wie und mit welchem Gewicht dieser Gesichtspunkt des Zeitablaufs in die Ermessensentscheidung eingestellt wird, obliegt dem Ausschuss und entzieht sich der gerichtlichen Kontrolle (§ 114 VwGO). Für eine ermessensfehlerhafte Gewichtung bestehen insoweit keine Anhaltspunkte.
89 
Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Berücksichtigung des Zeitablaufs zwischen Titelerteilung und Titelentzug mangels ausdrücklicher Erwähnung im Sitzungsprotokoll und in der Begründung des Ausgangsbescheids nicht in hinreichendem Maße stattgefunden und daher ursprünglich ein Ermessensfehler vorgelegen hätte, wäre dieser durch die in der Sitzung des Promotionsausschusses am 03.11.2011 getroffene Abhilfeentscheidung geheilt worden. Im Protokoll der Promotionsausschusssitzung vom 03.11.2011 heißt es - nachdem die Klägerin den zeitlichen Aspekt erstmals ausdrücklich in ihrer Widerspruchsbegründung geltend gemacht hatte - ausdrücklich: „Der Ausschuss kann außerdem nicht erkennen, dass sich Frau xxx Rechtsposition durch Zeitablauf verfestigt hätte. Unbeschadet seiner Auffassung, dass im Falle der Dissertation Frau xxx allein aufgrund der Quantität und der Qualität der Plagiate keine Nachbesserung in Betracht kommen kann, hält der Ausschuss die Nachbesserung eines bereits vor zehn Jahren veröffentlichten Buches nicht für vertretbar.“ Aufgrund dieser (nochmaligen) expliziten Befassung des Promotionsausschusses mit dem Zeitablauf und dessen Einstellung in die Ermessenserwägungen bedarf es keiner Entscheidung, ob - wie die Klägerin bestreitet - das Ermessen des Promotionsausschusses hinsichtlich der Entziehung des Doktorgrades auch durch die Widerspruchsentscheidung oder noch im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden kann (§ 114 Satz 2 VwGO).
90 
Der Einwand der Klägerin, der Promotionsausschuss hätte eine Nachbesserungsauflage als milderes Mittel vorsehen oder es bei einer wissenschaftlichen Rüge belassen müssen, weil der erhebliche Zeitablauf seit Abgabe der Dissertation zu einer Verfestigung ihrer rechtlichen Position führe, welcher nach Möglichkeit auf der Ebene des Auswahlermessens Rechnung zu tragen sei, und weil außerdem durch die öffentliche Debatte das Präventionsziel bereits erreicht sei, ist zurückzuweisen. Das (möglicherweise vorhandene) Vertrauen der Klägerin, der verliehene Grad werde ihr erhalten bleiben, steht dessen Entziehung nicht entgegen. Zum einen hindert ein Vertrauensschutz die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, der keine Geld- oder Sachleistungen gewährt, grundsätzlich nicht, da § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG in solchen Fällen nicht gilt (§ 48 Abs. 3 LVwVfG). Im Übrigen wäre die Klägerin auch nach § 48 Abs. 2 LVwVfG nicht gegen eine Rücknahme der Begünstigung geschützt, da sie die Gradverleihung durch eine arglistige Täuschung bewirkt hat (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG). Arglist in diesem Sinne liegt vor, wenn die bewusste Irreführung darauf gerichtet war, auf den Erklärungswillen einer Behörde hinzuwirken. Sie ist damit bei einer vorsätzlichen Täuschung, wie sie der Klägerin hier vorzuwerfen ist, regelmäßig gegeben; Anhaltspunkte für das Gegenteil liegen nicht vor (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, juris).
91 
Der Promotionsausschuss hat sich auch in hinreichendem Maße mit der Frage befasst, ob mildere Maßnahmen unterhalb der Entziehung des Doktorgrades, etwa eine Nachbesserungsauflage, in Betracht kommen könnten, und sich damit im Rahmen seiner Ermessensausübung auseinandergesetzt. Der Hinweis der Klägerin auf zwei weitere Fälle an der Medizinischen Fakultät der Beklagten, in denen geringere Sanktionen als die Entziehung des Doktorgrades verhängt worden seien, hat für die Entscheidung des Promotionsausschusses der Philosophischen Fakultät im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung.
92 
Der von der Klägerin erhobene Einwand, wonach gegen die Verfasser anderer Dissertationen, bei denen die gleichen Fehler vorlägen, nicht vorgegangen werde und woraus sich eine Verwaltungspraxis ergebe, die auch in ihrem Fall angewandt werden müsse, geht ebenfalls ins Leere. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät der Beklagten in vergleichbaren Fällen in der Vergangenheit andere Maßstäbe angelegt hätte. Die Beklagte hat vielmehr dargelegt, dass es seit der Gründung der Philosophischen Fakultät im Jahr 2002 keine Fälle gegeben habe, in denen ein Entziehungsverfahren durchgeführt worden sei. Eine Ermessenbindung scheidet somit bereits mangels entsprechender Verwaltungspraxis aus. Die pauschalen Behauptungen der Klägerin, eine Vielzahl anderer Dissertationen sei ebenso fehlerhaft wie ihre eigene, sind im Übrigen rein spekulativ und bleiben daher ohne rechtliche Bedeutung.
93 
Dass Erst- und Zweitgutachter die ganz erheblichen Plagiate nicht schon bei der Annahme und bei der Bewertung ihrer schriftlichen Dissertation entdeckt haben, begründet für die Klägerin ebenfalls keinen Vertrauensschutz dahingehend, die elementaren Grundlagen wissenschaftlicher Arbeitstechniken missachten zu dürfen (BayVGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl 2007, 281; VG Freiburg, Urteil vom 23.05.2012 - 1 K 58/12 -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 04.10.2007 - 8 K 1384/05 -, n.v.). Auch ein „Mitverschulden“ der Beklagten lässt sich daraus nicht konstruieren, da keine Verpflichtung der Beklagten bestand, sämtliche Dissertationen bereits bei ihrer Abgabe - unabhängig von einem Verdacht auf einen Verstoß gegen die allgemeinen Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens - auf derartige Verfehlungen hin zu kontrollieren (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 04.10.2007 - 8 K 1384/05 -, S. 15 des Entscheidungsabdrucks).
94 
Die Aufforderung im Bescheid des Dekans vom 22.06.2011, die Promotionsurkunde zurückzugeben, sieht die Kammer nur als einen Hinweis und nicht als Regelung im Sinne eines Verwaltungsakts auf Rückgabe gemäß § 52 LVwVfG.
95 
II. Da der Widerspruchsbescheid vom 30.11.2011 - wie bereits ausgeführt - weder formell noch materiell zu beanstanden ist, bleibt auch der Hilfsantrag ohne Erfolg.
96 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
97 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO vorliegt.
98 
B E S C H L U S S
99 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziffer 18.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2004, 1525) auf 15.000 EUR festgesetzt.
100 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die rückwirkende Entziehung des akademischen Grades eines Doktors der Rechtswissenschaft.
Die 1977 geborene Klägerin studierte ab Herbst 1997 an der xxx-xxx-xxx in xxx Rechtswissenschaften. Im Februar 2003 nahm sie mit Erfolg an der Ersten Juristischen Staatsprüfung teil und erhielt vom Bayrischen Staatsministerium der Justiz - Landesjustizprüfungsamt - die Prüfungsgesamtnote „ausreichend (4,66)“. Im Juni 2005 legte sie erfolgreich die Zweite Juristische Staatsprüfung ab und erhielt vom Landesjustizprüfungsamt die Prüfungsgesamtnote „befriedigend (6,96)“. Im Sommersemester 2005 nahm sie im Rechtswissenschaftlichen Fachbereich der beklagten Universität Konstanz an einem europarechtlichen Seminar teil und entsprach den dort gestellten Anforderungen ausweislich der hierüber ausgestellten Bescheinigung mit der Note „gut (15 Punkte)“.
Mit Schreiben vom 29.06.2006 teilte ihr der Fachbereich Rechtswissenschaft der Beklagten mit, dass sie auf ihren Antrag als Doktorandin im Fach Rechtswissenschaft angenommen worden sei. Der damals noch bei der Beklagten tätige Privatdozent Dr. J. hatte im März 2006 bestätigt, dass er beabsichtige, an die Klägerin eine Dissertation mit dem Thema „Regulierung im Mobilfunk“ zu vergeben und bereit sei, die wissenschaftliche Betreuung zu übernehmen.
Im Juni 2008 legte die Klägerin ihre insgesamt 294 Seiten umfassende Dissertation mit dem Thema „Regulierung im Mobilfunk“ vor und unterschrieb in ihrem Antrag auf Eröffnung eines Promotionsverfahrens folgende von der Beklagten vorgegebene Erklärung:
„Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit ohne unzulässige Hilfe Dritter und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt habe. Die aus anderen Quellen direkt oder indirekt übernommenen Daten und Konzepte sind unter Angabe der Quelle gekennzeichnet. Weitere Personen, insbesondere Promotionsberater, waren an der inhaltlich materiellen Erstellung dieser Arbeit nicht beteiligt. Die Arbeit wurde bisher weder im In- noch im Ausland in gleicher oder ähnlicher Form einer anderen Prüfungsbehörde vorgelegt.“
Privatdozent Dr. J. fertigte unter dem 11.08.2008 das Erstgutachten zu dieser Dissertation und bewertete sie mit der Note „magna cum laude (1,5)“. Prof. Dr. H. vergab in seinem Zweitgutachten vom 18.08.2008 die Note „cum laude (2,5)“.
Am 29.10.2008 verlieh die Beklagte der Klägerin aufgrund der mit „gut“ bewerteten Dissertation und einer mündlichen Prüfung über Spezialgebiete aus den Fachrichtungen Öffentliches Recht und Privatrecht den akademischen Grad eines Doktors der Rechtswissenschaft (Dr. jur.) mit dem Gesamturteil „cum laude (gut)“.
Die Klägerin veröffentlichte ihre Dissertation in der Reihe „Rechtswissenschaft und Praxis“ als Band 16. Am 18.12.2008 erhielt sie die Promotionsurkunde.
Im Februar 2011 erhielt die Beklagte erstmals einen Hinweis, dass Teile der veröffentlichten Fassung der Dissertation der Klägerin aus dem Werk „Telekommunikationsrecht“ von Koenig/Loetz/Neumann abgeschrieben seien.
10 
Der Promotionsausschuss des Fachbereichs Rechtswissenschaft befasste sich daraufhin in seiner Sitzung vom 08.03.2011 mit dem Plagiatsvorwurf und fasste den Beschluss, das Verfahren zur Entziehung des Doktorgrades einzuleiten. Mit Schreiben vom 10.03.2011 gab der Fachbereichssprecher der Klägerin Kenntnis von dem eingegangenen Hinweis und teilte ihr ferner mit, dass sich der Promotionsausschuss eingehend mit der Dissertation befasst habe und bislang Übereinstimmungen mit fünf Werken anderer Autoren registriert habe. In dem Schreiben sind die einzelnen Seiten der vorgelegten Dissertation (beginnend mit Seite 13, endend mit Seite 240) aufgelistet, die ohne explizite Kennzeichnung beinahe wortgleiche Übereinstimmungen mit den im Einzelnen aufgeführten Drittwerken aufweisen. Ferner heißt es in dem Schreiben, dieser Befund sei Anlass für den Promotionsausschuss ein Verwaltungsverfahren einzuleiten, an dessen Ende die Entscheidung des Promotionsausschusses stehen könne, den Doktorgrad zu entziehen. Der Klägerin wurde Gelegenheit gegeben, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern.
11 
Der Fachbereichssprecher und Vorsitzende des Promotionsausschusses unterrichtete den Erstgutachter und den Zweitgutachter von der Einleitung des Verwaltungsverfahrens und übersandte diesen die Unterlagen über die nicht explizit gekennzeichneten Übereinstimmungen der Dissertation mit Passagen aus den fünf Werken anderer Autoren. Die Gutachter wurden um Stellungnahme hierzu gebeten.
12 
Der Erstgutachter Dr. J. führte in seiner Stellungnahme vom 28.03.2011 aus, er sei zu dem Ergebnis gekommen, dass wesentliche Teile der Dissertation wörtlich ohne hinreichende Kennzeichnung aus vorhandener Literatur übernommen worden seien. Er empfehle deshalb dem Promotionsausschuss, den Doktorgrad zu entziehen. Er bedaure sehr, dass er trotz stichprobenartiger Untersuchung während der Erstellung des Erstgutachtens die Plagiate nicht bemerkt habe.
13 
Der Zweitgutachter führte in seiner Stellungnahme vom 14.03.2011 aus, nach eingehender Durchsicht der überlassenen Unterlagen bestehe aus seiner Sicht kein Zweifel daran, dass die Voraussetzungen für die Entziehung des Doktorgrades in vollem Umfang erfüllt seien. Die Vielzahl der nahezu wörtlich abgeschriebenen Stellen könne nicht versehentlich oder unabsichtlich geschehen sein. Er empfehle daher dem Promotionsausschuss, den Doktorgrad zu entziehen.
14 
Die Klägerin nahm durch ihren Prozessbevollmächtigten, zuletzt mit Schriftsatz vom 04.05.2011, zu den Vorwürfen ausführlich Stellung.
15 
Am 10.05.2011 beschloss der Promotionsausschuss des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Beklagten, der Klägerin den Doktorgrad zu entziehen. In Ausführung dieses Beschlusses entzog der Vorsitzende des Promotionsausschusses mit Bescheid vom 24.05.2011 den akademischen Grad eines Doktors der Rechtswissenschaft rückwirkend und gab der Klägerin auf, die übersandte Promotionsurkunde bis zum 31.07.2011 an die Beklagte zurückzugeben. Zur Begründung wurde ausgeführt: Auf zahlreichen Seiten der Dissertation fänden sich Passagen, die ohne explizite Kennzeichnung beinahe wortgleiche Übereinstimmungen mit Passagen aus acht Drittwerken anderer Autoren aufwiesen. Solche Übereinstimmungen fänden sich beginnend auf Seite 10 und endend mit Seite 256 der schriftlichen Dissertation. Die rückwirkende Entziehung des Doktorgrades finde ihre Rechtsgrundlage in § 19 Abs. 2 Satz 1 der Promotionsordnung - PromO - i. V. m. § 48 Abs. 1 LVwVfG. Die Verleihung des Doktorgrades an die Klägerin sei rechtswidrig gewesen, weil die Voraussetzungen für den Erwerb des Doktorgrades nicht vorlägen. Die Klägerin habe sich einer Täuschung schuldig gemacht. Sie habe im Promotionsverfahren u. a. erklärt, die aus anderen Quellen direkt oder indirekt übernommenen Daten und Konzepte unter Angabe der Quelle zu kennzeichnen. Durch die Einreichung der Dissertationsschrift habe sie außerdem konkludent erklärt, die Grundsätze wissenschaftlichen Arbeitens beachtet zu haben. Die wörtliche oder sinngemäße Übernahme von Textpassagen aus fremden Werken ohne hinreichende Kennzeichnung verstoße gegen die Grundsätze wissenschaftlichen Arbeitens. Nur eine unter Offenlegung aller verwendeten Quellen und Hilfsmitteln erbrachte wissenschaftliche Leistung genüge den Anforderungen an eine eigenständige Dissertation. Auf zahlreichen Seiten der Dissertationsschrift fänden sich ungekennzeichnete und nahezu wörtliche Übernahmen aus Drittwerken. Dadurch habe die Klägerin eine eigene Autorschaft vorgetäuscht. Die Täuschung entfalle nicht dadurch, dass sie die Drittwerke im Literaturverzeichnis aufgeführt habe, denn der Leser einer Dissertation erwarte Quellenangaben bei den jeweiligen Textstellen. Vereinzelte Hinweise auf die Originalstellen beseitigten den Plagiatsvorwurf nicht. Diesen Nachweisen könne nicht entnommen werden, dass ganze Passagen wörtlich entlehnt worden seien. Ohnehin fänden sich die Hinweise auf die Originalstellen nur ganz vereinzelt in den Passagen der Arbeit, die nahezu wörtlich aus den Drittwerken übernommen worden seien. Die Klägerin habe auch mit Täuschungsvorsatz gehandelt. Die nahezu wörtliche Wiedergabe fremder Texte - häufig einschließlich der Fußnoten und bisweilen einschließlich der Überschriften - lasse keinen anderen Schluss zu, als dass die Passagen abgeschrieben worden seien. Erst- und Zweitgutachter seien dadurch getäuscht worden. Beide hätten bei Anfertigung ihrer Gutachten die Täuschung nicht erkannt. In ihren Stellungnahmen zum Entziehungsverfahren hätten sie dargelegt, dass sie nach heutiger Kenntnis von einer Täuschung ausgingen. Es sei irrelevant, ob sich die Täuschung eher auf deskriptive Passagen, auf Passagen mit im engeren Sinne juristischen Ausführungen oder auf Passagen mit ökonomischen oder technischen Vorfragen beziehe. Bei der Erstattung von Erst- und Zweitgutachten, bei der Feststellung des Gesamtergebnisses durch die Prüfungskommission und bei der Verleihung des Doktorgrades seien wesentliche Voraussetzungen irrigerweise als gegeben angenommen worden. Zu den wesentlichen Voraussetzungen gehöre das Vorliegen eines selbständig erarbeiteten wissenschaftlich beachtlichen Beitrags und allgemein die Einhaltung der Grundanforderungen wissenschaftlichen Arbeitens, namentlich die Offenlegung aller verwendeten Quellen an der Stelle ihrer Verwendung. Diese wesentlichen Voraussetzungen lägen nicht vor. Wäre der Irrtum aufgedeckt worden, wäre der Doktorgrad nicht verliehen worden. Die Entziehung des Doktorgrades sei auch ermessensgerecht. Für die Klägerin entfalle Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 und 2 LVwVfG. Dass Erst- und Zweitgutachter oder die Prüfungskommission die erheblichen Mängel nicht schon bei der Annahme der Arbeit oder in der mündlichen Prüfung aufgedeckt hätten, begründe keinen Vertrauensschutz. Die Entziehung des Doktorgrades sei auch verhältnismäßig. Sie schütze den wissenschaftlichen Ruf des Fachbereichs der Universität und das Ansehen der Rechtswissenschaft insgesamt. Zwar werde die Klägerin durch die Entziehung in wichtigen persönlichen Belangen betroffen. Wegen des großen Umfang des Plagiats und des Ausmaßes der wissenschaftlichen Unredlichkeit seien die öffentlichen Interessen jedoch höher zu gewichten.
16 
Am 24.06.2011 erhoben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Bescheid Widerspruch, zu dessen Begründung vorgebracht wurde: Bei Abgabe ihrer Dissertation habe sie nicht getäuscht. Es sei nicht ersichtlich, dass sie der von der Beklagten vorgegebenen Erklärung zuwidergehandelt habe. Sie habe alle in ihrer Dissertation verwendeten Hilfsmittel angegeben. Ihre Literaturübersicht schlüssele alle Quellen auf, die ihrer Arbeit zugrundelägen und von ihr verarbeitet worden seien. Auch in den Fußnoten habe sie in dem Ausmaß, wie sie dies für richtig gehalten habe, die Quellen weiter konkretisiert. Fehl gehe auch der Einwand, sie habe in erheblichem Maße Fremdtexte übernommen, ohne dies durch Anführungszeichen kenntlich zu machen. Ein Täuschungsvorsatz könne ihr auf keinen Fall unterstellt werden. Die rückwirkende Entziehung des Doktorgrades sei außerdem ermessensfehlerhaft. Der Erstkorrektor habe die ihm obliegende Betreuungspflicht eklatant verletzt. Als Folge der unterbliebenen Betreuung habe die Beklagte selbst die entscheidende Ursache dafür gesetzt, dass ihre Dissertation die jetzt erstmals behaupteten Mängel aufweise. Die Verletzung der Betreuungsverpflichtung sei bei der Ermessenausübung nicht in Rechnung gestellt worden. Es verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, trotz dieser eigenen Pflichtverletzung den Doktorgrad rückwirkend zu entziehen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebiete es, ihr eine Nachbesserung der Dissertation mit dem Ziel der Erhaltung des akademischen Grades einzuräumen.
17 
Mit Bescheid vom 16.12.2011 änderte der Prorektor für Lehre Ziff. 2 des angefochtenen Bescheides dahin ab, dass der Klägerin aufgegeben wurde, die Promotionsurkunde einen Monat nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides zurückzugeben. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf den Ausgangsbescheid ergänzend ausgeführt: Die Grundsätze wissenschaftlichen Arbeitens seien jedenfalls verletzt, wenn - wie bei der Dissertation der Klägerin - ca. 120 Seiten ungekennzeichnet wörtlich aus Fremdwerken übernommen würden. Die Klägerin habe auch schuldhaft gehandelt. Dass sie die Anforderungen an das Zitieren gekannt habe, ergebe sich aus dem Umstand, dass diese an anderen Stellen ihrer Dissertationsschrift beachtet worden seien. Die Ausführungen zu einem etwaigen Betreuungsmangel gingen fehl. Der Betreuer habe nicht von der wissenschaftlichen Unredlichkeit und von einer Täuschungsbereitschaft der Klägerin ausgehen müssen. Die Ausführungen in der Widerspruchsbegründung zur öffentlichen Diskussion über Prominente, die unter Plagiatsverdacht stünden, seien unerheblich. Das Entziehungsverfahren stehe damit in keinem Zusammenhang. Soweit die Klägerin auf Verwaltungsverfahren an anderen Universitäten verweise, gäben die dortigen Entscheidungen keine Veranlassung zu einer abweichenden tatsächlichen oder rechtlichen Bewertung. Die sinngemäß beanspruchte Gleichbehandlung sei bereits im Ansatz verfehlt.
18 
Am 12.01.2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie verweist auf ihren bisherigen Vortrag und führt ergänzend und vertiefend aus: Sie stelle nicht in Abrede, dass in ihrer Dissertation wortgleiche Übernahmen von Dritttexten enthalten seien. Eine Täuschung liege aber nicht vor, da sie offengelegt habe, diese Texte in ihrer Dissertation verarbeitet zu haben. Jeder, der die Literaturübersicht und die Fußnoten nachvollziehe, stoße auf die Verfasser dieser Dritttexte. Sie habe sich deshalb auch gemäß ihrer Formularerklärung verhalten, die sie bei der Eröffnung des Promotionsverfahrens abgegeben habe. Die Beklagte habe darauf verzichtet, in dieser Formularerklärung die Doktoranden darauf zu verpflichten, wörtlich übernommene Textstellen durch Anführungszeichen kenntlich zu machen. Dieser Hinweis wäre ohne weiteres in der Erklärung unterzubringen gewesen und hätte zu einer deutlich stärkeren Bestimmtheit dieser Erklärung beigetragen. Insgesamt sei die Formularerklärung unbestimmt und könne ihr nicht entgegengehalten werden. Sie habe alle Werke, aus denen Auszüge in der Dissertation übernommen worden seien, im Literaturverzeichnis der Dissertation aufgeführt. In ihrer Dissertation fänden sich in aller Regel auch mehrfach Fußnoten, die auf das Werk, aus dem die Dritttexte auszugsweise übernommen worden seien, verwiesen. Die Übernahme von Fremdtexten, ohne diese durchgängig zu kennzeichnen, könne zwar objektiv der Wissenschaftlichkeit der Dissertation entgegenstehen. Sie weise aber mit Nachdruck den Vorwurf zurück, sie habe darüber vorsätzlich getäuscht. Im Gegensatz zu anderen gerichtlich entschiedenen Fällen beinhalte ihr Literaturverzeichnis lückenlos die in der Dissertation verwendete Literatur. Sie habe auch bei den übernommenen Fremdtexten in der Regel die jeweiligen Verfasser in den Fußnoten zitiert. Hätte sie täuschen wollen, hätte sie auf derartige Fußnoten oder auf Hinweise im Literaturverzeichnis ganz verzichtet. Außerdem habe sie ihre Arbeit in einer Schriftenreihe der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Hätte sie Täuschungsvorsatz gehabt, hätte sie diesen Schritt nie getan, sondern sich auf die zugelassene Vervielfältigung beschränkt. Die Ermessensentscheidung sei rechtswidrig, weil die Verletzung der Betreuungspflichten hierbei völlig unberücksichtigt geblieben sei. Die wenigen E-Mails, die zwischen ihr und dem Betreuer ausgetauscht worden seien, und die einmalige Besprechung, die sich auf der Ebene von Allgemeinplätzen bewegt habe, entsprächen den Anforderungen an eine Betreuung offenkundig nicht. Eine verantwortungsvolle Durchsicht des zugeleiteten Entwurfs der Dissertation hätte Fragen zu erkennbar nicht belegten Tatsachenmitteilungen aufwerfen müssen. Das sei jedoch nicht geschehen. Der Zweck der Betreuungsverpflichtung bestehe auch darin, die handwerkliche Ordnungsgemäßheit der Dissertation sicher zu stellen und dem Doktoranden bei dem erfolgreichen Abschluss der Arbeit zu helfen. Nach § 38 Abs. 5 LHG verpflichte die Annahme als Doktorand die Hochschule zur wissenschaftlichen Betreuung. Diese Betreuungsverpflichtung schließe auch die Bewertung der Dissertation ein. Es sei auch nicht ungewöhnlich, dass nach einer ersten Durchsicht der Dissertation diese mit Korrekturen und Hinweisen zur vertieften Bearbeitung zurückgegeben werde. Es begegne deshalb größten Bedenken, dass ihr Betreuer mindestens 10 weitere Doktoranden gleichzeitig wissenschaftlich betreut habe. Hätte sich der Betreuer gesetzesentsprechend um die Dissertation bemüht, wäre ihm zwangsläufig aufgefallen, dass Fremdtexte übernommen worden seien. Diese Bearbeitungstechnik der Klägerin hätte rechtzeitig korrigiert werden können, so dass die Promotion insgesamt nicht in Frage gestellt worden wäre. Die Entziehung des Doktorgrades führe für sie zu schwerwiegenden beruflichen, sozialen und psychischen Nachteilen. Das Bekanntwerden des Entziehungsverfahrens habe zu einer großen öffentlichen Aufmerksamkeit geführt. Dies belaste sie und ihre Familie erheblich. Eine an den wechselseitigen Verursachungsbeiträgen orientierte richtige Ermessensabwägung könne nur zu einer Lösung führen, die die Einzelfallgerechtigkeit mit der Rechtssicherheit aussöhne. Es sei geboten, ihr zumindest die Nachbesserung der Dissertation mit dem Ziel der Erhaltung des akademischen Grades zu eröffnen.
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Die Klägerin beantragt,
20 
den Bescheid der Beklagten vom 24.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Prorektors für Lehre der Beklagten vom 16.12.2011 aufzuheben.
21 
Die Beklagte beantragt,
22 
die Klage abzuweisen.
23 
Sie nimmt Bezug auf die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor: Die Klägerin habe in ihrer Dissertation, die 269 Textseiten umfasse, auf 122 Seiten Texte aus acht unterschiedlichen Werken Dritter verwendet, ohne diese ordnungsgemäß kenntlich zu machen. Dabei beschränke sie sich nicht auf einzelne Formulierungen, sondern habe wiederholt über mehrere Seiten abgeschrieben, wobei sie neben den Zwischenüberschriften auch die Absatzformatierung und den größten Teil der Fußnoten der Originalquellen verwende. Damit stehe fest, dass auf fast der Hälfte der Seiten Fremdtexte ohne Offenlegung verwendet würden und insgesamt mindestens 1/3 des gesamten Textes der Dissertation nicht von der Klägerin selbst verfasst worden sei, sondern von anderen Personen stamme. Es bestehe kein Zweifel, dass die Klägerin vorsätzlich gehandelt habe. Die Voraussetzungen für eine Entziehung des Doktorgrades nach § 48 LVwVfG lägen deshalb vor. Die Entscheidung sei auch ermessensgerecht. Der Promotionsausschuss habe bei der Entziehung des Doktorgrades das ihm zustehende Ermessen korrekt ausgeübt. Die von der Klägerin behaupteten Betreuungsmängel gäben keine Veranlassung, an der Rechtmäßigkeit der Entziehung zu zweifeln. Die Klägerin verkenne im Übrigen Art und Umfang der in § 38 Abs. 5 LHG niedergelegten Betreuungspflicht der Universität. Die von der Klägerin geschilderten Nachteile durch die Berichterstattung in der Presse über ihren Fall seien nicht geeignet, an der Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung zu zweifeln. Auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor.
24 
Dem Gericht liegen drei Hefte Akten der Beklagten vor. Auf den Inhalt dieser Akten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

25 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 24.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.12.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
26 
Die angegriffenen Verfügungen sind formell ordnungsgemäß zu Stande gekommen.
27 
Die Zuständigkeit für die Entziehung des Doktorgrades liegt bei der Hochschule, die den Grad verliehen hat (§ 35 Abs. 7 Satz 2 LHG). Zuständiges Organ hierfür ist nach § 19 Abs. 2 Satz 2 PromO der Beklagten der Promotionsausschuss, der in seiner Sitzung vom 10.05.2011 hierüber abschließend entschieden hat. In Ausführung dieses Beschlusses hat der Fachbereichssprecher des Fachbereichs Rechtswissenschaft als Vorsitzender des Promotionsausschusses den Bescheid vom 24.05.2011 erlassen (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 PromO). Sonstige Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheids sind nicht ersichtlich. Die Klägerin wurde zu der beabsichtigten Maßnahme im Vorfeld angehört und der Verwaltungsakt wurde auch ordnungsgemäß begründet.
28 
Auch der Widerspruchsbescheid lässt formelle Rechtsfehler nicht erkennen. Für den Widerspruchsbescheid in Entziehungsverfahren enthält die Promotionsordnung keine Regelung. Insoweit verbleibt es bei den gesetzlichen Vorgaben aus § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG, nach denen die Entscheidung über Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten dem für die Lehre zuständigen Mitglied des Vorstands obliegt, was nach §§ 1, 2 Abs. 3 Satz 2, 10 Abs. 2 Nr. 1a der Grundordnung der Beklagten der Prorektor für Lehre ist. Dass diese Zuständigkeit für Hochschulprüfungen grundsätzlich auch Promotionen erfasst und damit auch deren Entziehung als „actus contrarius“, ist in der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg geklärt (vgl. zuletzt Urt. v. 14.09.2011 - 9 S 2667/10 -, juris).
II.
29 
Die rückwirkende Entziehung des Doktorgrades ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.
30 
1. Sie findet ihre erforderliche Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG.
31 
§ 19 Abs. 1 PromO scheidet als Rechtsgrundlage bereits deshalb aus, weil diese Bestimmung nur die hier nicht gegebene Fallkonstellation regelt, dass sich noch vor der Aushändigung der Doktorurkunde ergibt, dass sich der Bewerber bei den Promotionsleistungen einer Täuschung schuldig gemacht hat, oder dass wesentliche Voraussetzungen für die Promotion irrigerweise als gegeben angenommen worden sind.
32 
Zwar ist in § 35 Abs. 7 LHG eine spezialgesetzliche Regelung für die Entziehung akademischer Grade für den Fall enthalten, in dem sich der Inhaber durch sein späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat. Diese Regelung schließt den Rückgriff auf die allgemeinen Rücknahmevorschriften in anderen Fallkonstellationen jedoch nicht aus, wie sich bereits aus der ausdrücklichen Formulierung „unbeschadet der §§ 48 und 49 LVwVfG“ ergibt. Die Entziehung des Doktorgrades ist in Baden-Württemberg auch nicht vom Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2 LVwVfG).
33 
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (vgl. zur unbedenklichen Anwendbarkeit dieser Rücknahmeregelung beim Entzug des Doktorgrades, BVerwG, Beschl. v. 20.10.2006 - 6 B 67.06 -, juris).
34 
Die tatbestandlichen Rücknahmevoraussetzungen sind hier gegeben.
35 
Die Verleihung des Doktorgrades, die durch die Aushändigung der Urkunde über die bestandene Doktorprüfung an die Klägerin am 16.12.2008 erfolgte (vgl. § 16 Abs. 1 PromO), ist ein begünstigender Verwaltungsakt, der rechtswidrig war; denn die von der Klägerin im Juni 2008 eingereichte Dissertation erbrachte nicht den Nachweis der Befähigung zu vertiefter und selbständiger wissenschaftlicher Arbeit (§ 38 Abs. 1 Satz 1 LHG, § 1 Abs. 1 PromO). Damit lagen die rechtlichen Voraussetzungen für die Verleihung des Doktorgrades nicht vor. Dieser wurde der Klägerin vielmehr zu Unrecht verliehen.
36 
Das ergibt sich daraus, dass die Klägerin in der eingereichten Dissertation in ganz erheblichem Umfang Passagen aus insgesamt 8 Werken anderer Autoren wortgleich oder nahezu wortgleich übernommen hat, ohne das in der Dissertation, etwa durch die Verwendung von Anführungszeichen oder auf andere gleichwertige Weise, kenntlich zu machen. Die betroffenen 122 Seiten ihrer Dissertation, die insgesamt 269 Textseiten umfasst, sind unter Gegenüberstellung der entsprechenden Stellen aus den Werken der anderen Autoren im angefochtenen Bescheid im Einzelnen aufgelistet. Die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass sie in dem vorgeworfenen Umfang Texte anderer Autoren wortgleich oder nahezu wortgleich in ihrer eingereichten Dissertation übernommen hat.
37 
Hierauf stützt die Beklagte zu Recht den Plagiatsvorwurf und geht außerdem zutreffend davon aus, die Klägerin habe vorsätzlich eine eigene Autorenschaft hinsichtlich der aus fremden Texten übernommenen Passagen vorgetäuscht. Die hiergegen erhobenen Einwände der Klägerin bleiben ohne Erfolg.
38 
Dass die Klägerin die 8 Werke anderer Autoren, aus denen sie ganze Passagen wortgleich oder nahezu wortgleich übernommen hat, in ihrem 24-seitigen Literaturverzeichnis aufgenommen hat, stellt die Berechtigung des Plagiatsvorwurfs nicht in Frage; denn der Leser eines wissenschaftlichen Werks erwartet, dass wörtliche Übernahmen aus anderen Werken bei den jeweiligen Textstellen als Zitate oder auf andere geeignete Weise kenntlich gemacht werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, juris; VG Frankfurt, Urt. v. 23.05.2007 - 12 E 2262/05 -, juris). Der Kennzeichnungs- und Offenbarungspflicht in einer Dissertation wird nicht dadurch genügt, dass die Werke, aus denen die wörtlich übernommenen Textpassagen stammen, lediglich im Literaturverzeichnis aufgeführt sind (vgl. auch Schroeder, NWVBl 2010, 176, 179 mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
39 
Auch der Einwand der Klägerin, auf mehreren Seiten ihrer Dissertation, in denen Textstellen anderer Autoren wörtlich oder nahezu wörtlich übernommen wurden, fänden sich Fußnoten, die auf die Dritttexte verwiesen, entkräftet den Plagiatsvorwurf nicht. Ohne klare Kenntlichmachung als Zitat erweckt die Klägerin mit der Nennung des fremden Werkes und des Autors lediglich in einer Fußnote den Eindruck, sie habe die Aussagen in diesem Werk als Teil der eigenen Argumentation verarbeitet, anstatt deutlich zu machen, dass es sich um die bloße Wiedergabe der bereits erbrachten gedanklichen Leistung eines anderen handelt.
40 
Hinzu kommt, dass die Klägerin an zahlreichen Stellen ihrer Dissertation, an denen sie fremde Texte wortgleich übernommen hat, die Autoren nicht einmal in Fußnoten angibt. Hinzuweisen ist beispielsweise auf die 26 Seiten der Dissertation, die nahezu wortgleich ohne Kennzeichnung als Zitat aus dem im Jahr 2000 erschienen Werk von Eisenblätter (Regulierung in der Telekommunikation) übernommen wurden. Auch den größten Teil der in diesem Werk enthaltenen umfangreichen Fußnoten hat die Klägerin wortgleich in ihre Dissertation eingearbeitet. An keiner dieser Seiten ihrer Dissertation wird aber auf das Werk von Eisenblätter in Fußnoten hingewiesen.
41 
Hierbei handelt es sich nicht um eine nur unsachgemäße Handhabung der Zitierweise; vielmehr lässt dieses Vorgehen nur den Schluss zu, dass die Klägerin fremde Passagen planmäßig als eigenständige wissenschaftliche Arbeit ausgewiesen hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, juris).
42 
Die nahezu wörtliche Übernahme von Texten anderer Autoren im hier gegeben erheblichen Umfang hat die Beklagte zu Recht als Täuschung zu bewertet. Der große Umfang der Übernahme fremder Texte ohne Kennzeichnung als Zitate, die Art und Weise der Übernahme einschließlich der Einarbeitung der wörtlich übernommenen Fußnoten aus den Fremdtexten in die eigene Dissertation lässt keinen Zweifel zu, dass die Klägerin vorsätzlich gehandelt hat.
43 
Die Täuschungshandlung der Klägerin und der durch sie hervorgerufene Irrtum, es handle sich bei der Dissertation um eine in jeder Hinsicht eigenständige Leistung, waren für die Verleihung des Doktorgrades ursächlich; denn dieser Grad wäre ihr sonst für die vorgelegte Arbeit nicht zuerkannt worden. Das folgt deutlich aus den Stellungnahmen der beiden Gutachter zum Plagiatsvorwurf. Beide Gutachter haben in diesen Stellungnahmen angesichts des Umfangs der Übernahme fremder Texte ohne Kennzeichnung ebenso wie der Promotionsausschuss in seiner abschließenden Entscheidung die Entziehung des Doktorgrades wegen Plagiats befürwortet.
44 
Es kommt hierbei nicht darauf an, ob der Klägerin für die eingereichte Dissertation ohne die beanstandeten Seiten oder bei jeweils wörtlicher Zitierung der Doktorgrad noch verliehen worden wäre. Derartige hypothetische Erwägungen finden nicht statt. Es ist für die Ursächlichkeit der von der Klägerin begangenen Täuschung nicht von Bedeutung, ob ihr für eine andere Arbeit, als sie sie tatsächlich vorgelegt hat, der Doktorgrad verliehen worden wäre (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, NVwZ-RR 2009, 285).
45 
2. Die von der Beklagten verfügte rückwirkende Entziehung des Doktorgrades weist auch im Übrigen keine Rechtsfehler auf. Die Beklagte hat nicht verkannt, dass die Entscheidung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG in ihrem Ermessen steht. Die Ermessenserwägungen im Ausgangsbescheid und im Widerspruchsbescheid sind auch nicht fehlerhaft im Sinne von § 114 VwGO.
46 
Die erheblichen Nachteile, die diese Entscheidung für die Klägerin in beruflicher, gesellschaftlicher und familiärer Hinsicht nach sich zieht, werden im Einzelnen aufgeführt und nicht verkannt. Dass die öffentlichen Interessen an der rückwirkenden Entziehung des Doktorgrades im Ergebnis höher bewertet wurden, ist rechtlich in keiner Weise zu beanstanden. Zutreffend hat der Promotionsausschuss hierbei auf das ganz erhebliche Ausmaß der Plagiate der Klägerin und das Gewicht der wissenschaftlichen Unredlichkeit abgehoben.
47 
Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Klägerin, die Ermessensausübung sei deshalb rechtsfehlerhaft, weil hierbei unberücksichtigt geblieben sei, dass die Beklagte ihre Pflicht zur wissenschaftlichen Betreuung während der Anfertigung und Bewertung der Dissertation verletzt habe.
48 
Zwar verpflichtet die Annahme als Doktorand die Hochschule zur wissenschaftlichen Betreuung (§ 38 Abs. 5 Satz 3 LHG). Welche inhaltlichen Anforderungen an diese Betreuungspflicht im Einzelnen zu stellen sind, braucht die Kammer anlässlich der Entscheidung des vorliegenden Falles nicht zu klären; denn eine Pflichtverletzung, die die Beklagte im Rahmen der Ermessensausübung bei der Bewertung und Gewichtung des Plagiats als eigenen Verursachungsbeitrag zugunsten der Klägerin hätte berücksichtigen müssen, liegt jedenfalls nicht vor.
49 
Mit der Einreichung der Dissertation war die Klägerin verpflichtet, alle wörtlich oder sinngemäß übernommenen Gedanken fremder Autoren kenntlich zu machen. Diese Pflicht ergibt sich - worauf die Beklagte zutreffend hinweist - bereits aus elementaren Grundsätzen wissenschaftlichen Arbeitens, die als ungeschriebene Regeln anerkannt sind. Dass die von der Beklagten vorgegebene Erklärung, die die Klägerin bei Einreichung ihrer Dissertation unterschrieben hat, nicht ausdrücklich verlangt, dass wörtliche Übernahmen fremder Texte im laufenden Text durch Anführungszeichen gekennzeichnet werden müssen, ist unerheblich. Diese Erklärung ruft elementare Grundsätze wissenschaftlichen Arbeitens für den Doktoranden nur in Erinnerung.
50 
Dass der Betreuer ihrer Dissertation die Klägerin hierauf nicht aufmerksam gemacht hat, begründet jedenfalls keine Verletzung der wissenschaftlichen Betreuungspflicht. Er konnte vielmehr ohne weiteres davon ausgehen, dass der Klägerin als Doktorandin diese elementaren Grundsätze wissenschaftlichen Arbeitens bekannt sind. Das gilt um so mehr, weil die Klägerin bereits beide juristische Staatsexamen abgelegt hatte und bereits als Volljuristin beruflich tätig war.
51 
Dass Erst- und Zweitgutachter die ganz erheblichen Plagiate nicht schon bei der Annahme und bei der Bewertung der schriftlichen Dissertation entdeckt haben, begründet für die Klägerin ebenfalls keinen Vertrauensschutz dahingehend, die elementaren Grundlagen wissenschaftlicher Arbeitstechnik zu missachten (so ausdrücklich BayVGH, Urt. v. 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, juris).
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hat keinen Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).

Gründe

25 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 24.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.12.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
26 
Die angegriffenen Verfügungen sind formell ordnungsgemäß zu Stande gekommen.
27 
Die Zuständigkeit für die Entziehung des Doktorgrades liegt bei der Hochschule, die den Grad verliehen hat (§ 35 Abs. 7 Satz 2 LHG). Zuständiges Organ hierfür ist nach § 19 Abs. 2 Satz 2 PromO der Beklagten der Promotionsausschuss, der in seiner Sitzung vom 10.05.2011 hierüber abschließend entschieden hat. In Ausführung dieses Beschlusses hat der Fachbereichssprecher des Fachbereichs Rechtswissenschaft als Vorsitzender des Promotionsausschusses den Bescheid vom 24.05.2011 erlassen (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 PromO). Sonstige Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheids sind nicht ersichtlich. Die Klägerin wurde zu der beabsichtigten Maßnahme im Vorfeld angehört und der Verwaltungsakt wurde auch ordnungsgemäß begründet.
28 
Auch der Widerspruchsbescheid lässt formelle Rechtsfehler nicht erkennen. Für den Widerspruchsbescheid in Entziehungsverfahren enthält die Promotionsordnung keine Regelung. Insoweit verbleibt es bei den gesetzlichen Vorgaben aus § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG, nach denen die Entscheidung über Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten dem für die Lehre zuständigen Mitglied des Vorstands obliegt, was nach §§ 1, 2 Abs. 3 Satz 2, 10 Abs. 2 Nr. 1a der Grundordnung der Beklagten der Prorektor für Lehre ist. Dass diese Zuständigkeit für Hochschulprüfungen grundsätzlich auch Promotionen erfasst und damit auch deren Entziehung als „actus contrarius“, ist in der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg geklärt (vgl. zuletzt Urt. v. 14.09.2011 - 9 S 2667/10 -, juris).
II.
29 
Die rückwirkende Entziehung des Doktorgrades ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.
30 
1. Sie findet ihre erforderliche Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG.
31 
§ 19 Abs. 1 PromO scheidet als Rechtsgrundlage bereits deshalb aus, weil diese Bestimmung nur die hier nicht gegebene Fallkonstellation regelt, dass sich noch vor der Aushändigung der Doktorurkunde ergibt, dass sich der Bewerber bei den Promotionsleistungen einer Täuschung schuldig gemacht hat, oder dass wesentliche Voraussetzungen für die Promotion irrigerweise als gegeben angenommen worden sind.
32 
Zwar ist in § 35 Abs. 7 LHG eine spezialgesetzliche Regelung für die Entziehung akademischer Grade für den Fall enthalten, in dem sich der Inhaber durch sein späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat. Diese Regelung schließt den Rückgriff auf die allgemeinen Rücknahmevorschriften in anderen Fallkonstellationen jedoch nicht aus, wie sich bereits aus der ausdrücklichen Formulierung „unbeschadet der §§ 48 und 49 LVwVfG“ ergibt. Die Entziehung des Doktorgrades ist in Baden-Württemberg auch nicht vom Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2 LVwVfG).
33 
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (vgl. zur unbedenklichen Anwendbarkeit dieser Rücknahmeregelung beim Entzug des Doktorgrades, BVerwG, Beschl. v. 20.10.2006 - 6 B 67.06 -, juris).
34 
Die tatbestandlichen Rücknahmevoraussetzungen sind hier gegeben.
35 
Die Verleihung des Doktorgrades, die durch die Aushändigung der Urkunde über die bestandene Doktorprüfung an die Klägerin am 16.12.2008 erfolgte (vgl. § 16 Abs. 1 PromO), ist ein begünstigender Verwaltungsakt, der rechtswidrig war; denn die von der Klägerin im Juni 2008 eingereichte Dissertation erbrachte nicht den Nachweis der Befähigung zu vertiefter und selbständiger wissenschaftlicher Arbeit (§ 38 Abs. 1 Satz 1 LHG, § 1 Abs. 1 PromO). Damit lagen die rechtlichen Voraussetzungen für die Verleihung des Doktorgrades nicht vor. Dieser wurde der Klägerin vielmehr zu Unrecht verliehen.
36 
Das ergibt sich daraus, dass die Klägerin in der eingereichten Dissertation in ganz erheblichem Umfang Passagen aus insgesamt 8 Werken anderer Autoren wortgleich oder nahezu wortgleich übernommen hat, ohne das in der Dissertation, etwa durch die Verwendung von Anführungszeichen oder auf andere gleichwertige Weise, kenntlich zu machen. Die betroffenen 122 Seiten ihrer Dissertation, die insgesamt 269 Textseiten umfasst, sind unter Gegenüberstellung der entsprechenden Stellen aus den Werken der anderen Autoren im angefochtenen Bescheid im Einzelnen aufgelistet. Die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass sie in dem vorgeworfenen Umfang Texte anderer Autoren wortgleich oder nahezu wortgleich in ihrer eingereichten Dissertation übernommen hat.
37 
Hierauf stützt die Beklagte zu Recht den Plagiatsvorwurf und geht außerdem zutreffend davon aus, die Klägerin habe vorsätzlich eine eigene Autorenschaft hinsichtlich der aus fremden Texten übernommenen Passagen vorgetäuscht. Die hiergegen erhobenen Einwände der Klägerin bleiben ohne Erfolg.
38 
Dass die Klägerin die 8 Werke anderer Autoren, aus denen sie ganze Passagen wortgleich oder nahezu wortgleich übernommen hat, in ihrem 24-seitigen Literaturverzeichnis aufgenommen hat, stellt die Berechtigung des Plagiatsvorwurfs nicht in Frage; denn der Leser eines wissenschaftlichen Werks erwartet, dass wörtliche Übernahmen aus anderen Werken bei den jeweiligen Textstellen als Zitate oder auf andere geeignete Weise kenntlich gemacht werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, juris; VG Frankfurt, Urt. v. 23.05.2007 - 12 E 2262/05 -, juris). Der Kennzeichnungs- und Offenbarungspflicht in einer Dissertation wird nicht dadurch genügt, dass die Werke, aus denen die wörtlich übernommenen Textpassagen stammen, lediglich im Literaturverzeichnis aufgeführt sind (vgl. auch Schroeder, NWVBl 2010, 176, 179 mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
39 
Auch der Einwand der Klägerin, auf mehreren Seiten ihrer Dissertation, in denen Textstellen anderer Autoren wörtlich oder nahezu wörtlich übernommen wurden, fänden sich Fußnoten, die auf die Dritttexte verwiesen, entkräftet den Plagiatsvorwurf nicht. Ohne klare Kenntlichmachung als Zitat erweckt die Klägerin mit der Nennung des fremden Werkes und des Autors lediglich in einer Fußnote den Eindruck, sie habe die Aussagen in diesem Werk als Teil der eigenen Argumentation verarbeitet, anstatt deutlich zu machen, dass es sich um die bloße Wiedergabe der bereits erbrachten gedanklichen Leistung eines anderen handelt.
40 
Hinzu kommt, dass die Klägerin an zahlreichen Stellen ihrer Dissertation, an denen sie fremde Texte wortgleich übernommen hat, die Autoren nicht einmal in Fußnoten angibt. Hinzuweisen ist beispielsweise auf die 26 Seiten der Dissertation, die nahezu wortgleich ohne Kennzeichnung als Zitat aus dem im Jahr 2000 erschienen Werk von Eisenblätter (Regulierung in der Telekommunikation) übernommen wurden. Auch den größten Teil der in diesem Werk enthaltenen umfangreichen Fußnoten hat die Klägerin wortgleich in ihre Dissertation eingearbeitet. An keiner dieser Seiten ihrer Dissertation wird aber auf das Werk von Eisenblätter in Fußnoten hingewiesen.
41 
Hierbei handelt es sich nicht um eine nur unsachgemäße Handhabung der Zitierweise; vielmehr lässt dieses Vorgehen nur den Schluss zu, dass die Klägerin fremde Passagen planmäßig als eigenständige wissenschaftliche Arbeit ausgewiesen hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, juris).
42 
Die nahezu wörtliche Übernahme von Texten anderer Autoren im hier gegeben erheblichen Umfang hat die Beklagte zu Recht als Täuschung zu bewertet. Der große Umfang der Übernahme fremder Texte ohne Kennzeichnung als Zitate, die Art und Weise der Übernahme einschließlich der Einarbeitung der wörtlich übernommenen Fußnoten aus den Fremdtexten in die eigene Dissertation lässt keinen Zweifel zu, dass die Klägerin vorsätzlich gehandelt hat.
43 
Die Täuschungshandlung der Klägerin und der durch sie hervorgerufene Irrtum, es handle sich bei der Dissertation um eine in jeder Hinsicht eigenständige Leistung, waren für die Verleihung des Doktorgrades ursächlich; denn dieser Grad wäre ihr sonst für die vorgelegte Arbeit nicht zuerkannt worden. Das folgt deutlich aus den Stellungnahmen der beiden Gutachter zum Plagiatsvorwurf. Beide Gutachter haben in diesen Stellungnahmen angesichts des Umfangs der Übernahme fremder Texte ohne Kennzeichnung ebenso wie der Promotionsausschuss in seiner abschließenden Entscheidung die Entziehung des Doktorgrades wegen Plagiats befürwortet.
44 
Es kommt hierbei nicht darauf an, ob der Klägerin für die eingereichte Dissertation ohne die beanstandeten Seiten oder bei jeweils wörtlicher Zitierung der Doktorgrad noch verliehen worden wäre. Derartige hypothetische Erwägungen finden nicht statt. Es ist für die Ursächlichkeit der von der Klägerin begangenen Täuschung nicht von Bedeutung, ob ihr für eine andere Arbeit, als sie sie tatsächlich vorgelegt hat, der Doktorgrad verliehen worden wäre (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, NVwZ-RR 2009, 285).
45 
2. Die von der Beklagten verfügte rückwirkende Entziehung des Doktorgrades weist auch im Übrigen keine Rechtsfehler auf. Die Beklagte hat nicht verkannt, dass die Entscheidung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG in ihrem Ermessen steht. Die Ermessenserwägungen im Ausgangsbescheid und im Widerspruchsbescheid sind auch nicht fehlerhaft im Sinne von § 114 VwGO.
46 
Die erheblichen Nachteile, die diese Entscheidung für die Klägerin in beruflicher, gesellschaftlicher und familiärer Hinsicht nach sich zieht, werden im Einzelnen aufgeführt und nicht verkannt. Dass die öffentlichen Interessen an der rückwirkenden Entziehung des Doktorgrades im Ergebnis höher bewertet wurden, ist rechtlich in keiner Weise zu beanstanden. Zutreffend hat der Promotionsausschuss hierbei auf das ganz erhebliche Ausmaß der Plagiate der Klägerin und das Gewicht der wissenschaftlichen Unredlichkeit abgehoben.
47 
Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Klägerin, die Ermessensausübung sei deshalb rechtsfehlerhaft, weil hierbei unberücksichtigt geblieben sei, dass die Beklagte ihre Pflicht zur wissenschaftlichen Betreuung während der Anfertigung und Bewertung der Dissertation verletzt habe.
48 
Zwar verpflichtet die Annahme als Doktorand die Hochschule zur wissenschaftlichen Betreuung (§ 38 Abs. 5 Satz 3 LHG). Welche inhaltlichen Anforderungen an diese Betreuungspflicht im Einzelnen zu stellen sind, braucht die Kammer anlässlich der Entscheidung des vorliegenden Falles nicht zu klären; denn eine Pflichtverletzung, die die Beklagte im Rahmen der Ermessensausübung bei der Bewertung und Gewichtung des Plagiats als eigenen Verursachungsbeitrag zugunsten der Klägerin hätte berücksichtigen müssen, liegt jedenfalls nicht vor.
49 
Mit der Einreichung der Dissertation war die Klägerin verpflichtet, alle wörtlich oder sinngemäß übernommenen Gedanken fremder Autoren kenntlich zu machen. Diese Pflicht ergibt sich - worauf die Beklagte zutreffend hinweist - bereits aus elementaren Grundsätzen wissenschaftlichen Arbeitens, die als ungeschriebene Regeln anerkannt sind. Dass die von der Beklagten vorgegebene Erklärung, die die Klägerin bei Einreichung ihrer Dissertation unterschrieben hat, nicht ausdrücklich verlangt, dass wörtliche Übernahmen fremder Texte im laufenden Text durch Anführungszeichen gekennzeichnet werden müssen, ist unerheblich. Diese Erklärung ruft elementare Grundsätze wissenschaftlichen Arbeitens für den Doktoranden nur in Erinnerung.
50 
Dass der Betreuer ihrer Dissertation die Klägerin hierauf nicht aufmerksam gemacht hat, begründet jedenfalls keine Verletzung der wissenschaftlichen Betreuungspflicht. Er konnte vielmehr ohne weiteres davon ausgehen, dass der Klägerin als Doktorandin diese elementaren Grundsätze wissenschaftlichen Arbeitens bekannt sind. Das gilt um so mehr, weil die Klägerin bereits beide juristische Staatsexamen abgelegt hatte und bereits als Volljuristin beruflich tätig war.
51 
Dass Erst- und Zweitgutachter die ganz erheblichen Plagiate nicht schon bei der Annahme und bei der Bewertung der schriftlichen Dissertation entdeckt haben, begründet für die Klägerin ebenfalls keinen Vertrauensschutz dahingehend, die elementaren Grundlagen wissenschaftlicher Arbeitstechnik zu missachten (so ausdrücklich BayVGH, Urt. v. 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, juris).
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hat keinen Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.


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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 04. Oktober 2007 - 8 K 1384/05 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der zulässige Antrag des Klägers ist unbegründet. Ein hinreichender Grund zur Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht dargelegt worden (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht, dieses ist vielmehr im Ergebnis zutreffend und überzeugend begründet.
a) Rechtsgrundlage für die von der Beklagten mit Verfügung vom 21.07.2004 ausgesprochene Entziehung des Doktorgrades ist - nachdem § 24 der Promotionsordnung eine eigenständige Regelung nicht enthält - § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Zwar ist in § 35 Abs. 7 des Gesetzes über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg - LHG - vom 1. Januar 2005, das bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2005 bereits in Kraft getreten war (vgl. Art. 28 des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 01.01.2005, GBl. S. 1), eine spezialgesetzliche Regelung für die Entziehung akademischer Grade für den Fall enthalten, in dem sich der Inhaber durch sein späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat. Diese Regelung schließt den Rückgriff auf die allgemeinen Rücknahmevorschriften in anderen Fallkonstellationen jedoch nicht aus, wie sich bereits aus der ausdrücklichen Formulierung „unbeschadet der §§ 48 und 49 LVwVfG“ ergibt (vgl. auch Senatsurteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 - sowie Bay.VGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl 2007, 281). Die Entziehung des Doktorgrades ist in Baden-Württemberg auch nicht vom Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2 LVwVfG).
b) Voraussetzung für die Rücknahme des dem Kläger verliehenen Doktorgrades ist demnach, dass diese rechtswidrig erfolgte. Dies ist von der Beklagten und vom Verwaltungsgericht zutreffend bejaht worden.
Entgegen der mit eidesstattlicher Versicherung vom 28.07.1997 abgegebenen Erklärung, „wörtliche Zitate als solche gekennzeichnet“ zu haben, hat der Kläger komplette Passagen aus dem Werk anderer Autoren in seine Dissertation übernommen, ohne dies zu kennzeichnen oder offen zu legen. Er hat die Gutachter damit über die Tatsache getäuscht, dass die vorgelegte Dissertation insoweit nicht auf einer selbständigen wissenschaftlichen Arbeit beruht. Dies stellt gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 LHG aber das wesensbestimmende Grundsatzmerkmal einer Dissertation und damit die wissenschaftlichen Mindeststandards im Sinne des § 8 der Promotionsordnung dar (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20.10.2006 - 6 B 67/06 -).
Der Plagiatsvorwurf trifft den Kläger auch nicht nur vereinzelt oder im Sinne einer unsachgemäßen Handhabung der Zitierweise; vielmehr lassen die von der Beklagten im Wege der Stichprobenprüfung aufgefundenen Stellen den Schluss zu, dass der Kläger fremde Passagen wiederholt und planmäßig als eigenständige wissenschaftliche Arbeit ausgewiesen hat. Eine systematische und planmäßige Übernahme fremden Gedankenguts ergibt sich bereits daraus, dass sich die Plagiate an mehreren Stellen der Dissertation auffinden lassen und verschiedene Fremdautoren betreffen. Die von der Beklagten aufgezeigten Übernahmen aus den Werken von S., W. und N. ... weisen die Gemeinsamkeit auf, dass komplette Passagen wortwörtlich übernommen worden sind, ohne dass dies in ausreichender Weise kenntlich gemacht worden wäre. Für einen Großteil der Passagen ist eine zutreffende Quellenangabe gar nicht erfolgt. Doch auch soweit in einzelnen der Passagen ein Hinweis auf die Originalstelle erfolgt ist, genügt dieser nicht, um den Plagiatsvorwurf entfallen zu lassen. Vielmehr kann auch diesen Nachweisangaben nicht entnommen werden, dass ganze Passagen wörtlich entlehnt worden sind; zumal die vor und nach dem Nachweis liegenden Teile mit eigenständigen Fußnoten versehen sind (die meist wiederum aus dem Originalwerk abgeschrieben wurden). Auch die Art der erfolgten Quellenangabe (vgl. etwa Fußnote 414: „so auch S.“) versucht vielfach den Eindruck zu erwecken, der Kläger habe eigenständige Argumentationserwägungen angestellt, anstatt durch Anführungszeichen oder jedenfalls in anderer Weise erkennbar zu machen, dass es sich um die bloße Wiedergabe der bereits erbrachten gedanklichen Leistung eines Anderen handelt. Auch soweit sich in den von der Beklagten benannten Plagiatspassagen Hinweise auf die Originalstellen finden lassen, beseitigen diese den Übernahmevorwurf daher nicht.
Bei den - im Übrigen nicht auf einem systematischen Abgleich, sondern nur auf Stichproben beruhenden - Übernahmepassagen handelt es sich auch nicht um bloße Bagatellverstöße. Dies ergibt sich einerseits bereits aus der Tatsache, dass die vermeintlich eigenständige Leistung im Erstgutachten ausdrücklich angesprochen und gewürdigt worden ist („… Probleme, für die Herr E. guten Blick zeigt“). Auch in quantitativer Hinsicht kann die Übernahme aber nicht als völlig unbedeutend eingestuft werden, weil sie sich insgesamt jedenfalls auf mehrere Seiten erstreckt und vom Kläger wiederholt und in Bezug auf verschiedene Autoren eingesetzt worden ist.
Entgegen der mit dem Zulassungsantrag vorgetragenen Auffassung kommt es dabei nicht darauf an, ob dem Kläger für die eingereichte Dissertation ohne die beanstandeten Stellen oder bei jeweils wörtlicher Zitierung der Doktorgrad noch verliehen worden wäre. Derartig hypothetische Erwägungen im Sinne einer Art geltungserhaltenden Reduktion finden nicht statt. Es ist für die Ursächlichkeit der vom Kläger begangenen Täuschung nicht von Bedeutung, ob ihm für eine andere Arbeit, als er sie tatsächlich vorgelegt hat, der Doktorgrad verliehen worden wäre (vgl. Senatsurteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54). Maßgeblich ist vielmehr allein die vorgelegte Arbeit, mit der der Kläger gerade nicht den Beweis erbracht hat, dass er im Stande ist, zu rechtswissenschaftlichen Problemen selbständig und kritisch Stellung zu nehmen (vgl. § 8 Abs. 1 der Promotionsordnung). Zu den Grundanforderungen wissenschaftlichen Arbeitens gehört aber gerade, dass der Beitrag auf eigenständigen Erwägungen beruht und nicht bloß Passagen aus dem Werk eines anderen Autors übernimmt. Der Senat hat daher bereits klargestellt, dass nur eine unter Offenlegung aller verwendeten Quellen und Hilfsmittel erbrachte wissenschaftliche Leistung den Anforderungen an eine eigenständige Dissertation genügt. Die wörtliche oder sinngemäße Übernahme von Textpassagen aus fremden Werken ohne hinreichende Kennzeichnung verstößt daher gegen die Grundsätze des wissenschaftlichen Arbeitens und schließt damit die Annahme einer Arbeit als Dissertation im Regelfall aus (vgl. Senatsurteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54; Bay.VGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl. 2007, 281).
c) Die wörtliche Wiederholung der Vorlagetexte einschließlich der sprachlichen Eigentümlichkeiten und Formulierungen lässt auch keinen anderen Schluss zu, als dass der Kläger die Passagen unmittelbar abgeschrieben hat. Jedenfalls soweit ein Verweis auf die Fundstelle ganz unterblieben ist, liegt daher unzweifelhaft eine Täuschung über die Urheberschaft der Gedanken vor. Gleiches gilt indes auch, soweit kleinere Änderungen - insbesondere in Form von Umgruppierungen wiederum fast wörtlich übernommener Passagen - vorgenommen worden sind. Auch insoweit ist die Gedankenführung nicht eigenständig entwickelt und darüber getäuscht worden, dass die wissenschaftliche Leistung von einem Anderen stammt (vgl. Senatsurteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54). Die Vorgehensweise der Umstellungen und der Syntaxvariationen belegt im Übrigen die gezielte Verschleierungsabsicht des Klägers (vgl. auch VG Frankfurt, Urteil vom 23.05.2007 - 12 E 2262/05 -).
10 
Ermessensfehler der Beklagten sind trotz der erheblichen Belastung für den Kläger nicht ersichtlich. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte das öffentliche Interesse am Ansehen und dem wissenschaftlichen Ruf der den Doktorgrad verleihenden Universität höher bewertet hat als die beruflichen und sozialen Folgen für den Kläger (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.10.2006 - 6 B 67/06 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 116). Die Entziehung des Doktorgrades erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig, weil die Vorgehensweise des Klägers einen Verstoß gegen die wesensprägenden Grundsatzmerkmale wissenschaftlichen Arbeitens enthält und sich die Übernahme fremder Passagen nicht auf einzelne Gedanken, sondern ganze Sinneinheiten bezieht (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 23.05.2007 - 12 E 2262/05 -).
11 
Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG findet wegen der vom Kläger begangenen arglistigen Täuschung gemäß § 48 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG keine Anwendung (vgl. Senatsurteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -), sodass es auf die Frage, wann der Beklagten alle für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt waren (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 21.12.2006 - 6 B 102/06 -) nicht ankommt.
12 
2. Auch die übrigen, in Anspruch genommenen Zulassungsgründe sind nicht gegeben.
13 
Eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage ist bereits nicht hinreichend dargelegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328). Im Übrigen sind die rechtlichen Maßstäbe, soweit sie zur Entscheidung des vorliegenden Falls erforderlich sind, durch die zitierte Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 18.11.1980 - IX 1302/78 - sowie vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -) bereits geklärt.
14 
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Hinblick auf die Voraussetzungen für ein arglistiges Verhalten sind weder ausreichend dargelegt noch gegeben. Vielmehr ist offenkundig, dass die unzutreffende Erklärung des Klägers, wörtliche Zitate als solche gekennzeichnet zu haben, als bewusste Irreführung darauf gerichtet war, die Annahme der vorgelegten Arbeit als Dissertation zu erreichen.
15 
Die vorgetragene Divergenz zum Urteil des Senats vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 - liegt schon deshalb nicht vor, weil weder der Verwaltungsgerichtshof noch das Verwaltungsgericht die behaupteten Rechtssätze aufgestellt haben. Der Sache nach verkennt die Rüge überdies, dass die vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochene Nichtanwendung des § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG in der benannten Entscheidung auf das Vorliegen des § 48 Abs. 3 LVwVfG zurückging. Das Verwaltungsgericht dagegen hat auf die arglistige Täuschung nur im Zusammenhang mit § 48 Abs. 4 Satz 2 LVwVfG Bezug genommen, was im Übrigen auch der Verfahrensweise im benannten Senatsurteil entspricht. Auch hinsichtlich des Plagiatsumfangs hat der Zulassungsantrag eine Divergenz nicht hinreichend aufgezeigt: insoweit fehlt es bereits an der Darstellung eines Rechtssatzes in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs.
16 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 18.6 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004.
17 
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.


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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung ihres Doktorgrades.
Die Philosophisch-Historische Fakultät der Beklagten verlieh der Klägerin am 21.08.2000 aufgrund ihrer Dissertation mit dem Titel „Historische Währungsunion zwischen Wirtschaft und Politik: Die Lateinische Münzunion 1865-1927“ und der mündlichen Prüfungen am 04.08.2000 und am 21.08.2000 den Grad eines Doktors der Philosophie. Die Dissertation wurde durch die von der Fakultät bestellten Gutachter, Prof. Dr. S. und Prof. Dr. Z., übereinstimmend mit dem Prädikat „cum laude“ (gut) bewertet. Die Arbeit wurde im Jahr 2001 im N.-Verlag veröffentlicht. Die Promotionsurkunde wurde der Klägerin mit Schreiben vom 08.01.2002 übersandt.
Nachdem das Dekanat der Philosophischen Fakultät Anfang April 2011 Kenntnis davon erhalten hatte, dass auf einer Internetplattform unter der Adresse http://de.vroniplag.wikia.com/wiki/xxx Belegstellen gesammelt würden, die den Verdacht begründen könnten, dass es sich bei der Dissertation der Klägerin in Teilen um ein Plagiat handeln könnte, billigte der Promotionsausschuss in seiner Sitzung am 13.04.2011 eine durch den Ausschussvorsitzenden eingeleitete Untersuchung der Vorwürfe. Die Mitglieder des Promotionsausschusses waren zuvor im Rahmen der Sitzung des Großen Fakultätsrats am selben Tag gewählt worden. Mit Schreiben vom 02.05.2011 teilte der Dekan der Philosophischen Fakultät der Klägerin den Stand des Untersuchungsverfahrens mit, übersandte eine synoptische Übersicht (Stand: 19.04.2011) über die mutmaßlichen nicht gekennzeichneten Übernahmen von Textstellen anderer Autoren, gab ihr die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme und bot ihr an, sich auch persönlich zu den Vorwürfen zu äußern.
Mit Schreiben vom 25.05.2011 nahm die Klägerin zu den Vorwürfen Stellung. Voraussetzung für die Entziehung des Doktorgrades sei, dass dessen Verleihung rechtswidrig gewesen sei. Es lägen jedoch keine Anzeichen dafür vor, dass die beiden Gutachter oder der Promotionsausschuss rechtswidrig gehandelt hätten. Die Arbeit sei ordnungsgemäß von Prof. Dr. S. betreut und das Verfahren entsprechend den Vorgaben der Promotionsordnung durchgeführt worden. Sie habe ihre Dissertation in den Jahren 1996 bis 1999 als externe Doktorandin verfasst und dabei die im Literaturverzeichnis der Arbeit angegebenen Quellen verwendet. Für die Dissertation habe sie umfangreiche Recherchen vor allem in französischen Archiven durchgeführt. Die wissenschaftlichen Ergebnisse ihrer Arbeit beruhten auf ihrer eigenen wissenschaftlichen Leistung. Beide Gutachten hätten den eigenständigen wissenschaftlichen Beitrag gewürdigt, der sich aus der Bearbeitung der Primärquellen ableiten ließe, und seien seinerzeit der Auffassung gewesen, dass die Arbeit aufgrund dieser wissenschaftlichen Leistung den Voraussetzungen des § 7 der Promotionsordnung genüge. Beide Gutachten hätten aber auch explizit auf die Schwächen der Arbeit hingewiesen. Diese seien somit in das Votum mit eingeflossen und beide Gutachter hätten die Arbeit mit „cum laude“ bewertet. Dieser Empfehlung sei der Promotionsausschuss der Fakultät bei der - nach den kritischen Hinweisen der Gutachter sicherlich besonders sorgfältigen - Prüfung ihrer Arbeit gefolgt. Bei den in der übersandten Synopse aufgelisteten Textstellen ließen sich verschiedene Fallgruppen unterscheiden. Zum Teil handele es sich um Stellen, die die Darstellung historischer Ereignisse beträfen. Da die Arbeit einen historischen Hintergrund habe, sei die Darstellung historischer Ereignisse lediglich eine erläuternde Umgebung für die Schlussfolgerungen, die sie aus dem Quellenstudium gezogen habe. Es liege in der Natur der Sache, dass diese historischen Ereignisse - oft in sehr ähnlicher Weise - bereits von vielen Autoren beschrieben worden seien. Die Aussagen seien völlig allgemeiner Natur und sie erhebe an keiner Stelle den Anspruch, dass diese ihre eigenen wissenschaftlichen Erkenntnisse wären. Bei der zweiten Gruppe von Textstellen handele es sich um allgemeine Begriffsdefinitionen. Bei der Beschreibung für das Verständnis der Hintergründe notwendiger Begriffe habe sie teilweise eine ähnliche oder dieselbe Formulierung wie andere Autoren verwandt, ohne dies ausdrücklich zu kennzeichnen. Diese Begriffe seien vielfältig in Lehr- und Handbüchern erläutert worden, sie seien nicht Teil der von ihr erbrachten eigenen wissenschaftlichen Leistung und sie erhebe auch nicht einen solchen Anspruch. Eine weitere Fallgruppe seien Passagen, die handwerkliche Defizite aufweisen würden. Darauf hätten beide Gutachter in ihren Voten hingewiesen und dies auch in ihre Beurteilung einfließen lassen. Die Autoren, deren Werke sie verwendet habe, seien in der unmittelbaren Umgebung der betroffenen Textstellen, als Fußnote oder im Literaturverzeichnis aufgeführt. Sie habe sich keine wertende Stellungnahme anderer Autoren zu eigen gemacht. Weder habe sie ihre Schlussfolgerungen noch ganze Kapitel von anderen Autoren übernommen. Sie habe die Arbeit selbständig erstellt und ihr eigener wissenschaftlicher Beitrag sei eindeutig. Nach Übersendung einer aktualisierten Version der Synopse (Stand: 16.05.2011) wurde die Klägerin in der Sitzung des Promotionsausschusses am 14.06.2011 persönlich angehört. Sie wiederholte im Wesentlichen ihre schriftlich formulierten Einwände. Weiter wies sie darauf hin, dass die problematische Kategorie der technischen Defizite lediglich einen geringen Teil der Dissertation (weniger als 1 % bezogen auf die Zeichenzahl ohne Leerstellen) betreffe. Angesichts des geringen Umfangs der problematischen Stellen sei zu fragen, ob diese nicht unterhalb der Bagatellgrenze blieben. Nach Abschluss der Anhörung und Beratung beschloss der Promotionsausschuss, der Klägerin den Doktorgrad zu entziehen.
In Ausführung dieses Beschlusses entzog der Vorsitzende des Promotionsausschusses mit Bescheid vom 22.06.2011 der Klägerin den mit Urkunde vom 21.08.2000 verliehenen Grad eines Doktors der Philosophie und gab ihr auf, die ihr übersandte Promotionsurkunde vom 21.08.2000 bis zum 15.07.2011 an die Beklagte zurückzugeben. Zur Begründung wurde ausgeführt, auf 80 Textseiten der Dissertation fänden sich insgesamt 125 Stellen, die als Plagiate zu klassifizieren seien. Diese Plagiate stammten aus 32 verschiedenen Publikationen, inklusive Einzelbeiträgen zu Handbüchern. Von diesen 32 Titeln seien 22 nicht im Literaturverzeichnis der Arbeit aufgeführt. Bei der großen Mehrheit der in der Dissertation aufgefundenen übernommenen Textstellen fehle ein Verweis auf den Originaltext, obwohl diese Textstellen entweder wortgleich oder fast wörtlich übernommen worden seien. Die Dissertation enthalte auch Übernahmen fremder Texte, die zwar mit korrekter Quellenangabe in der Fußnote aufgeführt, im Text aber nicht als Zitate gekennzeichnet seien. Festgestellt worden sei zudem eine hohe Zahl übernommener Textstellen in erläuternden Fußnoten, wobei der übernommene Originaltext lediglich in Teile zerlegt und an verschiedenen Stellen wiedergegeben worden sei. Größere Sinneinheiten seien ohne korrekte Kennzeichnung systematisch übernommen worden. Alle Kapitel der Arbeit enthielten längere Wortlaut- und Inhaltsübernahmen. Der Klägerin sei daher der Doktorgrad zu entziehen. Die Voraussetzungen eines Plagiats seien im Fall der Dissertation der Klägerin erfüllt: Sinneinheiten und nicht nur einzelne Gedanken seien ohne Quellenangaben übernommen worden; es sei erkennbar, dass das Plagiat planmäßig und nicht nur an wenigen isolierten Stellen erfolge; auch geringfügige Umformulierungen fremder Texte ohne Quellenangabe seien als Plagiat zu werten. Die von der Klägerin vorgenommene Klassifizierung und die damit verbundene Wertung bestimmter plagiierter Stellen als weniger gravierend sei nicht angemessen. Die Quantität und Qualität der im Text der Dissertation nachweisbaren Plagiate führten zu der zwingenden Schlussfolgerung, dass die Dissertation nicht als selbständige wissenschaftliche Arbeit zu bewerten sei. Angesichts der Vielzahl und des systematischen Charakters der Plagiate bestehe kein Zweifel daran, dass sich die Klägerin in ihrer Dissertation bewusst fremdes geistiges Eigentum angeeignet und als das eigene ausgegeben habe. Die Verleihung des Doktorgrades sei somit aufgrund falscher Voraussetzungen in Bezug auf die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistungen erfolgt. Die Monita der Gutachter seien ausschließlich auf inhaltliche und formale Defizite bezogen gewesen, nicht aber auf erkannte Plagiate in der Arbeit. Auf die Frage, ob die Arbeit ohne die plagiierten Stellen noch als eigenständige wissenschaftliche Leistung gewertet werden könne, komme es nicht an, denn eine solche Arbeit könne nicht in Teilen, sondern nur als Ganzes betrachtet werden. Mildere Maßnahmen unterhalb der Entziehung des Doktorgrades, beispielsweise in Form einer Nachbesserungsauflage, seien angesichts der festgestellten Schwere der Verstöße gegen die wissenschaftliche Praxis und des zeitlichen Abstands zur Veröffentlichung der Arbeit nicht mehr vertretbar. Es sei berücksichtigt worden, dass die Entziehung des Doktorgrades hinsichtlich der beruflichen Laufbahn und gesellschaftlich negative Auswirkungen für die Klägerin haben könne. Diese persönlichen Folgen seien abzuwägen gegen die Notwendigkeit, aus einer so schwerwiegenden Täuschung über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistung Konsequenzen in Bezug auf die Führung des Doktorgrads zu ziehen. Diese Interessenabwägung habe ergeben, dass das Interesse der Wissenschaft und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Zuverlässigkeit und Redlichkeit eines verliehenen Doktorgrads das persönliche Interesse der Klägerin, durch die Führung des Doktorgrades ihre erfolgreiche Promotion zu dokumentieren und ihre beruflichen Chancen zu verbessern, überwiege. Diese Wertung beruhe auch auf dem Umstand, dass der Doktorgrad hauptsächlich Beleg für die Befähigung zu wissenschaftlichem Arbeiten und kein berufsqualifizierender Abschluss sei. Damit bedeute die Entziehung keine so schwerwiegende Beeinträchtigung der künftigen beruflichen Möglichkeiten der Klägerin, dass in Abwägung dazu ein Entzug des Doktorgrades unverhältnismäßig erschiene.
Am 18.07.2011 legte die Klägerin gegen den Bescheid Widerspruch ein und begründete diesen dahingehend, dass der Promotionsausschuss die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit nicht nach Maßgabe des Gesetzes geprüft, sondern sich allein mit der Frage, ob ein „Plagiat“ vorliege, beschäftigt habe. Es stehe zwar außer Frage, dass die Dissertation Textpassagen enthalte, die ohne Kenntlichmachung als Zitat aus fremden Texten übernommen worden seien. Damit unterscheide sich die Arbeit jedoch nicht von einer Vielzahl anderer Dissertationen, in denen dies - sicherlich in Art und Umfang sehr unterschiedlich - ebenso der Fall sei.
Nachdem sich der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät in seiner Sitzung am 03.11.2011 mit der Widerspruchsbegründung befasst und dem Widerspruch nicht abgeholfen hatte, wies die Prorektorin für Studium und Lehre der Beklagten den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2011 zurück und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Promotion dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit diene und auf einer selbständigen wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) beruhe. Die Beachtung des Grundsatzes der Selbständigkeit stelle dabei ein zentrales Kriterium für die Verleihung des Doktorgrades dar. Die anerkannten Grundsätze des wissenschaftlichen Arbeitens verlangten dabei, dass Textpassagen aus den Werken anderer Autoren genannt und entsprechend kenntlich gemacht würden. Durch die Vorlage der Dissertation würde das Einhalten dieser Grundsätze durch den Promovenden schlüssig erklärt. Der Doktorgrad wäre im vorliegenden Fall nicht verliehen worden, wenn bekannt gewesen wäre, dass die vorgelegte Dissertation in nicht unerheblichem Umfang nicht zitierte Textstellen aus Werken anderer Autoren enthalte. Die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes ergebe sich somit aus dem begangenen Plagiat. Bei den Plagiaten handele sich nicht nur um ganz vereinzelte Passagen, die mit mangelnder Sorgfalt zu erklären wären, vielmehr weise die Vielzahl der nicht aufgeführten Zitate auf eine vorsätzliche Übernahme gedanklicher Leistungen anderer Autoren hin. Auf die Frage, ob entsprechende Mängel auch in einer Vielzahl anderer Dissertationen vorhanden seien, komme es nicht an. Die Universität sei nicht verpflichtet, vorgelegte Dissertationen systematisch auf fremde, nicht zitierte Textstellen zu untersuchen. Erhalte sie dagegen substantiiert Kenntnis von einem derartigen Fehlverhalten, sei sie verpflichtet, den Sachverhalt aufzuklären. Der Promotionsausschuss habe aufgrund der Vielzahl der plagiierten Textstellen sein Entschließungsermessen dahingehend ausgeübt, dass die Einleitung einer eigenständigen Untersuchung unumgänglich sei. Die monierten Textstellen seien das Ergebnis der vom Promotionsausschuss eigenständig durchgeführten Untersuchung. Eine Selbstbindung der Verwaltung im Rahmen der Ermessensausübung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil seit Bildung der Philosophischen Fakultät der Universität Heidelberg im Jahr 2002 kein vergleichbarer Fall bekannt geworden sei. Auch im Übrigen sei die Ermessensausübung nicht zu beanstanden. Der Promotionsausschuss habe sich bei seiner Entscheidung mit Alternativen zum Entzug des Doktorgrades auseinandergesetzt. Ein milderes Mittel sei nicht in Betracht gekommen, da Plagiate schwerwiegende Verstöße gegen die gute wissenschaftliche Praxis seien, über die Eigenständigkeit der wissenschaftlichen Leistung täuschten und daher grundsätzlich nicht toleriert werden könnten. Der vorliegende Fall liege über der hypothetischen Bagatellschwelle, so dass ein milderes Mittel in Form einer Nachbesserung nicht in Betracht komme. Ob die beanstandeten Stellen bei einer besseren Kontrolle der Universität früher bemerkt und nur zur einer Aufforderung zur Nachbesserung geführt hätten, sei rein hypothetisch und für den vorliegenden Fall irrelevant. Wäre der Sachverhalt seinerzeit bekannt gewesen, wäre das Promotionsverfahren nicht fortgesetzt worden. Aufgrund der Vielzahl der plagiierten Textstellen wäre die Nachbesserung praktisch der Anfertigung einer neuen Dissertation gleichgestellt gewesen. Zudem erscheine die Nachbesserung eines bereits vor zehn Jahren veröffentlichten Buches nicht vertretbar. Grundsätzlich zulässige generalpräventive Erwägungen seien im vorliegenden Fall nicht angestellt worden.
Die Klägerin hat am 14.12.2011 Klage erhoben. Sie verweist auf ihren bisherigen Vortrag und führt ergänzend aus, die angefochtenen Bescheide seien zudem formell rechtswidrig. Nicht der Promotionsausschuss, sondern der Fakultätsvorstand sei für den Erlass der Entziehungsverfügung zuständig gewesen. Nach dem Inkrafttreten des Landeshochschulgesetzes bestehe für § 22 der Promotionsordnung bereits keine tragfähige gesetzliche Grundlage mehr. Während es im Universitätsgesetz eine gesonderte Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Promotionsordnungen und die dortige Festlegung des für die Entziehung des Doktorgrades zuständigen Universitätsorgans gegeben habe, fehle eine solche im Landeshochschulgesetz. Nach § 38 Abs. 4 Satz 2 LHG regele die Promotionsordnung die weiteren Zulassungsvoraussetzungen, die Höchstdauer der Promotionszeit und die Durchführung des Promotionsverfahrens. Eine Regelung der Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften sei demgegenüber nicht vorgesehen. Desweiteren fehle es keineswegs an einer landesrechtlichen Zuständigkeitsregelung, wie dies § 22 PromO verlange. Ohne Zweifel handele es sich vorliegend um eine Fakultätsangelegenheit und insofern ergebe sich die Zuständigkeitsregelung aus § 23 Abs. 3 LHG.
Zudem seien die Mitglieder des Promotionsausschusses nicht ordnungsgemäß bestimmt worden. Zum einen sei für die Wahl des Promotionsausschusses der Fakultätsrat, nicht aber der Große Fakultätsrat zuständig gewesen. Zwar bestehe nach der Grundordnung der Beklagten die Möglichkeit, dass ein Großer Fakultätsrat eingerichtet werde und - sofern er bestehe - dann die Aufgaben des Fakultätsrates übernehme. Die Einrichtung eines solchen Großen Fakultätsrates obliege jedoch ausschließlich dem Senat. Eine Delegation dieser Entscheidung auf den Fakultätsrat selbst, wie dies in der Grundordnung vorgesehen sei, sei nicht zulässig. Zudem fehle es hier an einem Beschluss des Fakultätsrates. Außerdem habe es zum Zeitpunkt der vermeintlichen Beschlussfassung hierfür noch gar keine normative Grundlage in der Grundordnung gegeben. Schließlich habe ausweislich des Protokolls am 16.02.2005 nicht der Fakultätsrat, welcher dann für die Entscheidung zuständig sein sollte, sondern der Erweiterte Fakultätsrat getagt. Aus der Tatsache, dass die Entscheidung über die Einrichtung eines Großen Fakultätsrates unwirksam sei, folge, dass der Fakultätsrat den Promotionsausschuss hätte wählen müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Es sei zudem erforderlich, dass die Gremien - hier der Große Fakultätsrat - im Rahmen einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung entscheiden. Zur Prüfung, ob die Sitzung am 13.04.2011 ordnungsgemäß einberufen worden sei, seien die Einladungen vorzulegen. Weiter sei fraglich, ob der TOP 7 „Wahl des Promotionsausschusses“ wirksam in die Tagesordnung der Sitzung des Großen Fakultätsrats am 13.04.2011 aufgenommen worden sei. Die Wahl des Promotionsausschusses sei darüber hinaus verfahrensfehlerhaft gewesen, da sie nicht geheim und mit Stimmzetteln erfolgt sei. Zudem seien die Mitglieder des Promotionsausschusses zu Unrecht im Block gewählt worden. Eine Blockwahl würde es den Wählern unmöglich machen, individuelle Mehrheiten für die einzelnen Personen herbeizuführen. Ob es rechtlich statthaft gewesen sei, den Promotionsausschuss speziell für den Fall der Klägerin zu konstituieren, sei ebenfalls zweifelhaft.
10 
Zum anderen sei die abschließende Sitzung des Promotionsausschusses am 14.06.2011 nicht ordnungsgemäß geleitet worden, da Prof. Dr. F. und Frau St. als Sachverständige anwesend gewesen seien, ohne dass zuvor ihre Hinzuziehung beschlossen worden sei. Die in der ersten Sitzung des Promotionsausschusses am 13.04.2011 getroffene Übereinkunft, eng mit der Kommission zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, deren Ombudsmann für die Geisteswissenschaften, der Rechtsabteilung und dem Rektorat zusammenzuarbeiten, ersetze den erforderlichen Beschluss zu Beginn der Sitzung nicht. Zum einen könne ein solcher Beschluss nicht als Vorratsbeschluss gefasst werden. Zum anderen habe sich der Ausschuss nur auf die Zusammenarbeit mit den genannten Institutionen, nicht aber auf die Teilnahme der konkreten Personen - Prof. Dr. F. und Frau St. - geeinigt. Dieser Verfahrensfehler sei auch kausal geworden. Es gebe gute Gründe dafür, dass der Promotionsausschuss nichtöffentlich verhandele. Jede weitere anwesende Person nehme Einfluss auf den Verlauf der Entscheidungsfindung, und die Sachverständigen hätten ein Rederecht. Es habe zudem den Anschein, als seien die Sachverständigen nicht nur bei der Beratung, sondern auch bei der Beschlussfassung anwesend gewesen. Das sei rechtlich noch nicht einmal erlaubt, wenn über die Hinzuziehung verfahrensordnungsgemäß entschieden worden wäre. Des weiteren sei die Beschlussfähigkeit des Gremiums nur gegeben, wenn die Sitzung ordnungsgemäß geleitet werde. Da zur ordnungsgemäßen Sitzungsleitung eben auch die Feststellung der Beschlussfähigkeit vor Eröffnung der Sitzung sowie die Beschlussfassung über die Zuziehung von Sachverständigen gehörten, fehle es an dieser Voraussetzung. Ein nicht beschlussfähiges Gremium könne auch keine rechtmäßigen Beschlüsse fassen.
11 
Wenn der Promotionsausschuss zuständig gewesen wäre, hätte auch die Widerspruchsentscheidung durch ihn - und nicht durch die Prorektorin für Studium und Lehre - erfolgen müssen. Es handele sich vorliegend nicht um eine Hochschulprüfungen betreffende Angelegenheit, so dass § 8 Abs. 2 Satz 1 LHG nicht einschlägig sei. Die Entscheidung, einen akademischen Grad zu entziehen, sei keine Entscheidung aus dem Bereich des Prüfungsrechts, denn elementarer Bestandteil prüfungsrechtlicher Entscheidungen sei die Bewertung von Prüfungsleistungen, worum es vorliegend offenkundig nicht gehe. Außerdem handele es sich bei der Promotionsordnung auch nicht um eine Prüfungsordnung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 LHG. Eine entsprechende Anwendung sei ausgeschlossen, da darin ein Verstoß gegen das Verbot, Eingriffsgrundlagen aus Analogien zu schließen, liege. Es sei zudem zweifelhaft, ob Frau Prof. Dr. N. tatsächlich das für Lehre zuständige Rektoratsmitglied der Beklagten sei. Außerdem werde bezweifelt, dass das Rektorat auf Vorschlag des Rektors bestimmte Geschäftsbereiche für seine Mitglieder festgelegt habe.
12 
Der angegriffene Ausgangsbescheid sei auch ermessensfehlerhaft, da nicht alle relevanten Gesichtspunkte in die Ermessensentscheidung eingestellt worden seien. Namentlich die erhebliche Zeitspanne zwischen Verleihung des Doktorgrades und behördlicher Entscheidung habe in den Diskussionen des Promotionsausschusses keine Rolle gespielt. Auch der denunziatorische Charakter der Sache spiele in den Erwägungen der Beklagten zu Unrecht keine Rolle. Eine nachträgliche Nachbesserung der Ermessenserwägungen sei unzulässig. Diese seien nicht in nachfolgenden Schriftsätzen, sondern durch den Promotionsausschuss in dessen Sitzung anzustellen gewesen, was ausweislich des Protokolls jedoch nicht erfolgt sei.
13 
Die Klägerin beantragt,
14 
den Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.11.2011 aufzuheben, hilfsweise, den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.11.2011 aufzuheben.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Sie nimmt Bezug auf die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, der Promotionsausschuss sei für die Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades zuständig gewesen. Dies ergebe sich aus § 35 Abs. 7 Satz 2 LHG, wonach die Zuständigkeit für die Entziehung des Doktorgrades bei der jeweiligen Hochschule liege, und § 22 Abs. 1 der Promotionsordnung für die Philosophische Fakultät und die Neuphilologische Fakultät vom 22.09.2006 i.d.F. vom 24.05.2007, wonach der Promotionsausschuss für die Entscheidung innerhalb der Hochschule zuständig sei.
18 
Die Wahl des Promotionsausschusses sei zu Recht durch den Großen Fakultätsrat erfolgt, denn das Landeshochschulgesetz eröffne unter § 25 Abs. 3 Satz 1 die Möglichkeit, in der Grundordnung der Universität eine Regelung zur Einsetzung eines Großen Fakultätsrates zu treffen. Der Senat habe in § 16 Abs. 3 der Grundordnung generell festgelegt, diese Entscheidung den Fakultäten zu überlassen und entsprechend habe sich die Philosophische Fakultät am 16.02.2005 für die Einsetzung eines Großen Fakultätsrates entschieden. Zudem habe das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg der Grundordnung der Beklagten zugestimmt. Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 der Grundordnung oblägen bei Einsetzung eines Großen Fakultätsrates diesem die Aufgaben des Fakultätsrates und damit auch die Wahl des Promotionsausschusses nach § 3 Abs. 2 der Promotionsordnung. Die Zweifel der Klägerin an der ordnungsgemäßen Aufnahme des neuen Tagesordnungspunktes 7 (Wahl des Promotionsausschusses) bei der Sitzung des Großen Fakultätsrates am 13.04.2011 entbehrten jeder Grundlage. Auch die Wahl des Promotionsausschusses durch den großen Fakultätsrat am 13.04.2011 sei - entsprechend den Vorgaben der Verfahrensordnung - geheim und mit Stimmzetteln erfolgt. Die vorangegangene Wahl des Promotionsausschusses der Philosophischen Fakultät habe am 25.10.2006 stattgefunden. Nach einem turnusmäßigen Dekanewechsel, sei die Wahl eines neuen Promotionsausschusses zunächst ausgesetzt worden, da keine dringenden bzw. streitigen Aufgaben angestanden hätten. Es sei nicht unüblich, solche Ausschüsse über die festgelegte Amtszeit weiter bestehen zu lassen, zumal die Beschlussfähigkeit über die Regelung von § 9 Abs. 2 LHG gesichert sei. Erst durch den Fall der Klägerin sei die ohnehin anstehende Wahl des neuen Promotionsausschusses dann umgehend in die Wege geleitet worden. Die kurzfristige Einberufung des Gremiums sei über die Regelung von § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung gedeckt. Die Anwesenheit von Nichtmitgliedern stehe einer wirksamen Beschlussfassung durch den Promotionsausschuss ebenfalls nicht entgegen, da nach § 3 der Verfahrensordnung Bedienstete der Verwaltung und Sachverständige zu einer Ausschusssitzung beratend hinzugezogen werden könnten. Frau St. und Herr Prof. Dr. F. hätten als beratende Sachverständige, Frau Dr. H., die Geschäftsführerin der Fakultät, in ihrer Funktion als Protokollführerin der Sitzung beigewohnt. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 der Verfahrensordnung sei es nicht erforderlich, zusätzlich zur Festsetzung der Tagesordnung einen separaten Beschluss über die Hinzuziehung von Sachverständigen zu treffen. Der Promotionsausschuss habe sich bereits in seiner ersten Sitzung, in der die Vorwürfe gegen die Klägerin besprochen worden seien, über die Hinzuziehung von Sachverständigen verständigt, indem er beschlossen habe, eng mit der Kommission zur Sicherung wissenschaftlicher Praxis, deren Ombudsmann für die Geisteswissenschaften, der Rechtsabteilung und dem Rektorat zusammenzuarbeiten. Nach damaligem Verständnis sei gemeint gewesen, dass die genannten Sachverständigen auch jeweils zu den Sitzungen des Promotionsausschusses hinzugezogen werden sollten. In den Sitzungen des Promotionsausschusses seien die in den Protokollen aufgeführten Sachverständigen und Auskunftspersonen jeweils vor der Festsetzung der Tagesordnung vom Ausschussvorsitzenden namentlich und mit ihrer jeweiligen Funktion vorgestellt worden. In keiner der Sitzungen sei Widerspruch gegen die Anwesenheit der Sachverständigen und deren Unterstützung erhoben worden. In dem dann jeweils folgenden Beschluss zur Feststellung der Tagesordnung sei der Beschluss über die Hinzuziehung von Sachverständigen und Auskunftspersonen enthalten gewesen. Abgesehen davon, dass die Hinzuziehung der Sachverständigen jeweils mit Zustimmung aller Mitglieder des Promotionsausschusses erfolgt sei, sei nicht erkennbar, wie sich das Fehlen eines gesonderten Beschlusses über die Hinzuziehung auf den Verlauf des Verfahrens und die Entscheidung des Promotionsausschusses ausgewirkt haben sollte.
19 
Für das Widerspruchsverfahren würden die gesetzlichen Vorgaben nach § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG gelten, demzufolge über Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten das für Lehre zuständige Mitglied des Vorstandes, vorliegend die Prorektorin für Studium und Lehre, entscheide. Die Zuständigkeit für Prüfungsangelegenheiten umfasse grundsätzlich auch Promotionen und damit auch deren Entziehung. Aus dem vorgelegten Geschäftsverteilungsplan des Rektorats ergäben sich die verschiedenen Verantwortungsbereiche der Prorektoren und damit auch die Zuständigkeit von Frau Prof. Dr. N.. Auf Vorschlag des Rektors seien auch in der Vergangenheit jeweils die Geschäftsbereiche der Rektoratsmitglieder im Rektorat beschlossen worden.
20 
Sofern die Klägerin die Nichtberücksichtigung des Zeitablaufs zwischen Titelverleihung und Titelentzug rüge, entspreche dies nicht den Tatsachen. Innerhalb der Abwägung, ob mildere Mittel als der Titelentzug zur Anwendung hätten kommen können, sei bei den Überlegungen zu den beruflichen und politischen Folgen eines Titelentzugs für die Klägerin auch der zeitliche Faktor mit in die Erwägungen einbezogenen worden. Unbeschadet der Auffassung, dass allein aufgrund der Quantität und der Qualität der Plagiate eine Nachbesserung nicht möglich gewesen sei, sei eine Nachbesserung eines bereits vor zehn Jahren veröffentlichten Buches nicht vertretbar. Darüber hinaus habe der Zeitablauf keine eigenständige Bedeutung, insbesondere sei in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes im Bereich der Klägerin gelegen habe, ein Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsaktes nicht schutzwürdig.
21 
Dem Gericht liegen fünf Hefte Akten der Beklagten vor. Auf den Inhalt dieser Akten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlungen waren, sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die zulässige Klage ist sowohl mit dem Hauptantrag (dazu unter I.) als auch mit dem Hilfsantrag (dazu unter II.) unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 30.11.2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
23 
I. Der Hauptantrag ist unbegründet.
24 
1. Die angegriffenen Verfügungen - der Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 (dazu unter a.) sowie der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.11.2011 (dazu unter b.) - sind formell ordnungsgemäß zustande gekommen.
25 
a. Der Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 ist formell rechtmäßig ergangen. Mit dem Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät der Beklagten hat das zuständige Organ der Fakultät über die Entziehung des Doktorgrades entschieden (aa.). Bei seiner am 14.06.2011 getroffenen Entscheidung war der Promotionsausschuss vorschriftsmäßig besetzt (bb.) und die Anwesenheit von Prof. Dr. F. und Frau St. in der Sitzung am 14.06.2011 führte nicht zur formellen Rechtswidrigkeit der Entscheidung (cc.). Schließlich war der Promotionsausschuss in seiner Sitzung am 14.06.2011 auch beschlussfähig (dd.).
26 
aa. Die Zuständigkeit für die Entziehung eines Doktorgrades liegt bei der Hochschule, die den Grad verliehen hat (§ 35 Abs. 7 Satz 2 LHG). Zuständiges Organ innerhalb der Hochschule hierfür ist der Promotionsausschuss der Beklagten, der in seiner Sitzung am 14.06.2011 über die Entziehung des Doktorgrades abschließend entschieden hat. In Ausführung dieses Beschlusses hat der Dekan der Philosophischen Fakultät als Vorsitzender des Promotionsausschusses den Bescheid vom 22.06.2011 erlassen.
27 
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Promotionsordnung der Universität Heidelberg für die Philosophische Fakultät und die neuphilosophischen Fakultät vom 22.09.2006 in der Fassung vom 24.05.2007 (im Folgenden: Promotionsordnung - PromO -) richtet sich die Entziehung des Doktorgrades nach den landesrechtlichen Bestimmungen. Soweit dort eine Zuständigkeitsregelung fehlt, ist der Promotionsausschuss zuständig (Satz 2). Die Zuständigkeit des Promotionsausschusses folgt hier aus § 22 Abs. 1 Satz 2, da die Promotionsordnung auf den vorliegenden Fall anzuwenden (dazu unter aaa.) und eine anderweitige Zuständigkeitsbestimmung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO nicht gegeben ist (dazu unter bbb.).
28 
aaa. Im vorliegenden Fall findet die Promotionsordnung und nicht etwa die frühere Fassung der Promotionsordnung der Universität Heidelberg für die Philosophisch-historische Fakultät, die Fakultät für Orientalistik und Altertumswissenschaft und die Neuphilologische Fakultät vom 28.08.1989 ( - PromO a.F. -) Anwendung, nach deren § 10 Abs. 2 Satz 2 für die Entziehung des Doktorgrades, soweit eine Zuständigkeitsregelung fehlte, nicht der Promotionsausschuss, sondern der erweiterte Fakultätsrat zuständig war. Dies folgt daraus, dass sich die Rechtmäßigkeit der Entziehung eines Doktorgrades -und damit auch die Zuständigkeit des zur Entscheidung berufenen Gremiums -mangels anderweitiger Bestimmungen im Hochschulrecht als dem einschlägigen Fachrecht nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids richtet (ebenso unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HschR/NF 21A Nr. 19). Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids war die Promotionsordnung in Kraft, da sie auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage beruhte und formell rechtmäßig erlassen wurde.
29 
Die Promotionsordnung findet die Ermächtigung für ihren Erlass in § 38 Abs. 4 Sätze 1 und 2 LHG. Nach § 38 Abs. 4 Satz 1 LHG führt die Hochschule Promotionsverfahren auf der Grundlage einer Promotionsordnung durch, die vom Senat zu beschließen ist und der Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden bedarf. Nach § 38 Abs. 4 Satz 2 LHG regelt die Promotionsordnung die weiteren Zulassungsvoraussetzungen, die Höchstdauer der Promotionszeit sowie die Durchführung des Promotionsverfahrens. Die Regelung der „Durchführung des Promotionsverfahrens“ umfasst sowohl die Entziehung des Doktorgrades als auch die Bestimmung des für die Durchführung des Promotionsverfahrens - und damit auch für die Entziehung -zuständigen Organs - hier des Promotionsausschusses.
30 
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte zur Frage der Ermächtigungsgrundlage für derartige Vorschriften einer Promotionsordnung zur Rechtslage nach dem Universitätsgesetz ausgeführt, Ermächtigungsgrundlage für Promotionsordnungen, in denen auch die Entziehung des Doktorgrades geregelt sei, sei § 54 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und Nr. 9 des Universitätsgesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 22.11.1977 (GBl. S. 473; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HschR/NF 21A Nr. 19). Nach § 54 Abs. 2 Satz 3, 1. Halbsatz UG i.d.F. 22.11.1977 bedurfte die vom Senat der Universität als Satzung zu beschließende Promotionsordnung der Zustimmung des Rektors. Der 2. Halbsatz der Vorschrift ordnete die entsprechende Geltung einzelner Vorschriften über Prüfungsordnungen, namentlich § 51 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 7, 9 bis 13 UG, an. Zu diesen entsprechend anwendbaren Regelungen zählten insbesondere die Vorschriften über die Prüfungsorgane (§ 51 Abs. 2 Nr. 5 UG) sowie über die Folgen von Prüfungsverstößen (§ 51 Abs. 2 Nr. 9 UG), die demnach - so der Verwaltungsgerichtshof - auch im Rahmen einer Promotionsordnung geregelt werden dürften.
31 
Mit dem Landeshochschulgesetz wurde die Verweisung auf die Vorschriften über Prüfungsordnungen aufgegeben und stattdessen in § 38 Abs. 4 LHG eine eigenständige Regelung der Promotionsordnungen getroffen. Statt - wie bisher - die entsprechende Anwendbarkeit einzelner Regelungen zu statuieren, wurde in § 38 Abs. 4 Satz 2 LHG mit „Durchführung des Promotionsverfahrens“ ein weitreichender Oberbegriff eingeführt, der - abgesehen von den gesondert genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie der Höchstdauer der Promotion - alle Verfahrensfragen umfasst. Dass auch die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsregeln Teil des Promotionsverfahrens sind und somit zu dessen Durchführung zählen, lässt sich bereits § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 UG entnehmen, der unter dem Begriff „Ablauf des Prüfungsverfahrens“ insbesondere den Beginn, die Gliederung, die Dauer des Prüfungsverfahrens, Prüfungstermine und die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften aufzählte. Auch die Gesetzesbegründung zum Landeshochschulgesetz stellt klar, dass durch die Neufassung des § 38 LHG und die eigenständige Regelung der Promotionsordnungen in dessen Absatz 4 keine inhaltliche Änderung vorgenommen werden sollte. Zu § 38 Abs. 4 LHG heißt es dort ausdrücklich, Absatz 4 entspreche inhaltlich dem bisherigen Recht von § 54 Abs. 2 Sätze 3 bis 5, Abs. 3 Satz 2 UG; die Neufassung umschreibe allerdings die Inhalte als Folge der Zielsetzungen der Novelle insbesondere in Satz 2 in anderer Weise (vgl. Gesetzentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2004, LT-Drs. 13/3640, S. 212). Die Zielsetzung des Landesgesetzgebers bei der Neufassung der Bestimmungen über die Promotion war es, die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch intensive Betreuung der Doktoranden zu verbessern und dabei auf die bisherigen Detailvorgaben in § 54 Abs. 2 bis 4 UG zu verzichten (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 211).
32 
Die Promotionsordnung ist auch formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Der dazu gemäß § 38 Abs. 4 Satz 1 LHG berufene Senat der Beklagten hat die Promotionsordnung in seiner Sitzung am 19.06.2006 beschlossen. Bei dieser Senatssitzung war der zu diesem Zeitpunkt aus 19 Amts- und 20 Wahlmitgliedern bestehende Senat ordnungsgemäß besetzt und beschlussfähig. Insbesondere waren ausweislich des Protokolls der Senatssitzung am 19.06.2006 nur elf der insgesamt 39 Senatsmitglieder nicht anwesend, so dass keine Bedenken gegen die Beschlussfähigkeit des Senats bestehen. Die beiden bei der Sitzung des Senats ebenfalls anwesenden Gäste Frau Prof. Dr. J. und Herr Prof. Dr. Sch. waren jeweils zu anderen Tagesordnungspunkten geladen; Prof. Dr. W. war trotz seiner Nennung als Gast ausweislich der im Protokoll unter den Tagesordnungspunkte 11 und 12 angegebenen Erläuterungen aus gesundheitlichen Gründen an der Teilnahme verhindert. Mit seiner Unterschrift auf der Ausfertigung der Promotionsordnung am 22.09.2006 hat der damalige Rektor der Beklagten seine nach § 38 Abs. 4 Satz 1 LHG erforderliche Zustimmung zur Promotionsordnung erteilt. Zudem ist die Promotionsordnung entsprechend den Vorgaben des § 8 Abs. 6 Satz 1 LHG im Mitteilungsblatt des Rektors bekanntgemacht worden (vgl. Mitteilungsblatt des Rektors vom 25.09.2006, S. 749 ff.). Auch die nachfolgende, den § 22 PromO nicht betreffende Änderung der Promotionsordnung vom 24.05.2007 erfolgte wirksam durch den Beschluss des Senats vom 22.05.2007, die Zustimmungserteilung des Rektors vom 24.05.2007 und die nachfolgende Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Rektors (vgl. Mitteilungsblatt des Rektors vom 06.07.2007, S. 1765).
33 
bbb. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 PormO war der Promotionsausschuss für die Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades zuständig. Denn es besteht keine vorrangige landesrechtliche Zuständigkeitsregelung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO, die den Rückgriff auf die subsidiäre Zuständigkeitsbestimmung des § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO und damit die Zuständigkeit des Promotionsausschusses ausschließen würde. Bei der allgemeinen Zuständigkeitsbestimmung des § 23 Abs. 3 Satz 1 LHG, wonach der Fakultätsvorstand für alle Fakultätsangelegenheiten im Sinne des § 22 Abs. 1 LHG zuständig ist, handelt es sich nicht um eine vorrangige Zuständigkeitsregelung. Dies folgt daraus, dass § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO unmittelbar Bezug nimmt auf Absatz 1 Satz 1, dessen Regelungsgegenstand ausschließlich die Entziehung des Doktorgrades ist. Nur wenn für diese spezielle Aufgabe - Entziehung des Doktorgrades - eine landesrechtliche Bestimmung bestünde, wäre diese vorrangig. So wäre etwa die frühere Regelung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 07.06.1939 (RGBl. I S. 985) i.V.m. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 21.07.1939 (RGBl. I S. 1326), welche nach 1945 als Landesrecht fortgalt und für die Entziehung des Doktorgrades die Zuständigkeit eines Rektor-Dekane-Ausschusses begründete (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54), eine derartige spezielle landesrechtliche Regelung, die in § 22 PromO gemeint ist. Diese Auslegung entspricht auch Sinn und Zweck der Regelung, wonach das Organ, das den Doktorgrad verleiht, auch über die Entziehung entscheidet. Denn in der Sache ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung vorlagen.
34 
bb. Der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät war bei seiner Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades der Klägerin auch vorschriftsmäßig besetzt. Die gewählten Mitglieder des Promotionsausschusses erfüllen die Anforderungen der Promotionsordnung (dazu unter aaa.); die Einwände der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl der Ausschussmitglieder sind unerheblich (dazu unter bbb.).
35 
aaa. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PromO werden die Mitglieder des Promotionsausschusses und je ein Stellvertreter vom Fakultätsrat für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Dass die Wahl des Promotionsausschusses hier anlässlich des Verfahrens der Klägerin am 13.04.2011 stattfand, ist nicht zu beanstanden. Die Amtszeit des zuvor am 25.10.2006 gewählten Promotionsausschusses war seit langem abgelaufen. Ob die Annahme der Beklagten zutreffend ist, dass die Mitglieder des Promotionsausschusses, solange kein neuer Promotionsausschuss gewählt worden ist, ihr Amt gemäß § 9 Abs. 2 LHG auch über mehrere Jahre hinweg weiterführen konnten, wenn kein neuer Promotionsausschuss gewählt wird, bedarf keiner Entscheidung. Aufgrund der bereits seit langem abgelaufenen Amtszeit der bisherigen Mitglieder des Promotionsausschusses bestand im April 2011 jedenfalls Anlass, den Promotionsausschuss neu zu wählen. Nach § 3 Abs. 3 PromO sind Mitglieder des Promotionsausschusses der Dekan oder ein Prodekan als Vorsitzender sowie vier weitere Hochschullehrer oder Privatdozenten der Fakultät, die hauptberuflich an der Universität Heidelberg tätig sind. Die vom Großen Fakultätsrat in seiner Sitzung am 13.04.2011 gewählten und am 14.06.2011 anwesenden Mitglieder des Promotionsausschusses erfüllen diese Voraussetzungen.
36 
bbb. Die von der Klägerin erhobenen Rügen gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl der Mitglieder des Promotionsausschusses greifen nicht durch.
37 
Für derartige Einwände gegen die Rechtmäßigkeit von Gremienwahlen ist in der Verfahrensordnung der Beklagten ein gesondertes Verfahren vorgesehen. Nach § 14 Satz 1 der Verfahrensordnung muss der Einwand, Beschlüsse oder Wahlen seien nicht entsprechend dieser Verfahrensordnung zu Stande gekommen, spätestens bis zum Beginn der nächsten Sitzung (des betreffenden Gremiums) erhoben werden. Satz 3 regelt das anschließende Verfahren und bestimmt, dass, sofern der Einwand vom Gremium als berechtigt anerkannt wird, über die Angelegenheit erneut zu beraten und zu beschließen bzw. zu wählen ist. Damit soll sichergestellt werden, dass mögliche Verfahrensfehler einerseits zeitnah korrigiert werden können und andererseits die getroffenen Beschlüsse und durchgeführten Wahlen nach Ablauf der Frist (Beginn der nächsten Sitzung) Bestand haben. Dementsprechend hat die Beklagte die Stimmzettel zur Wahl des Promotionsausschusses in der dem 13.04.2011 nachfolgenden Sitzung des Großen Fakultätsrats vernichtet.
38 
Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl können darüber hinaus nicht - gleichsam als Vorfrage - im vorliegenden Rahmen der Anfechtung der Entziehungsverfügung geltend gemacht werden. Dies folgt aus dem in § 10 Abs. 5 LHG enthaltenen Rechtsgedanken sowie aus allgemeinen im Staats- und Verwaltungsrecht geltenden Grundsätzen.
39 
§ 10 Abs. 5 LHG lautet: „Ist die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder eines Gremiums rechtskräftig für ungültig erklärt worden, so führt dieses Gremium in der bisherigen Zusammensetzung die Geschäfte bis zum Zusammentreten des auf Grund einer Wiederholungs- oder Neuwahl neugebildeten Gremiums weiter (Satz 1). Die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit dieser Mitglieder wird durch die Ungültigkeit der Wahl nicht berührt (Satz 2). Satz 2 gilt bei einer fehlerhaften Besetzung von Gremien entsprechend (Satz 3).“ § 10 Abs. 5 Sätze 2 und 3 LHG treffen somit eine Regelung, die im Interesse der Rechtssicherheit dazu führt, dass die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit gewählter Mitglieder eines Gremiums der Universität, deren Wahl rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, durch die Ungültigkeit der Wahl oder durch sonstige Fehler, die zu einer fehlerhaften Besetzung des Gremiums führen, nicht berührt wird (ebenso zur früheren Regelung des § 109 Abs. 3 UG VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -, juris).
40 
Gremium im Sinne dieser Vorschrift ist auch der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät der Beklagten (vgl. § 10 Abs. 1 LHG; ebenso § 1 der Verfahrensordnung der Beklagten). Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl der Mitglieder des Promotionsausschusses müssen im vorliegenden Verfahren unbeachtet bleiben, denn erkennbare Zielsetzung des Landesgesetzgebers bei der Schaffung des früheren § 109 Abs. 3 UG, dessen Regelungen in § 10 Abs. 5 Sätze 1 und 2 LHG unverändert übernommen wurden (vgl. Gesetzentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2004, LT-Drs. 13/3640, S. 182), war es, Rechtssicherheit durch Anerkennung der Rechtsbeständigkeit der von den universitären Gremien geschaffenen Maßnahmen unabhängig von der etwaigen Fehlerhaftigkeit zugrundeliegender Wahlen zu schaffen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -, juris). Dass dies auch die Intention des Landesgesetzgebers bei der Schaffung des Landeshochschulgesetzes war, wird daraus ersichtlich, dass neben der unveränderten Übernahme des § 109 Abs. 3 UG in § 10 Abs. 5 den Sätzen 1 und 2 LHG ein Satz 3 angefügt wurde, um - so die Begründung des Gesetzentwurfs - klarzustellen, dass die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit von Mitgliedern auch dann unberührt bleibt, wenn das Gremium aus anderen Gründen fehlerhaft besetzt sein sollte. Dies gelte insbesondere für die Amtsmitglieder eines Gremiums selbst, aber auch für vom Gremium gewählte Funktionsträger, z.B. für den Studiendekan und die Studienkommissionen sowie die Mitglieder von Prüfungsausschüssen usw. (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 182). Wird die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit der Mitglieder eines Gremiums sogar dann durch die Ungültigkeit der Wahl nicht berührt, wenn diese Wahl rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, so muss dies erst recht dann gelten, wenn - wie hier - lediglich Einwände gegen die Gültigkeit der Wahlen erhoben werden (so schon zur Vorgängerregelung des § 109 Abs. 3 Satz 2 UG: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -, juris).
41 
Darin liegt - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch kein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG, wonach die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht gebunden ist, denn die Unbeachtlichkeit derartiger Rügen ist Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, wonach es die rechtliche Wirksamkeit staatlicher Rechtsakte nicht berührt, wenn die Wirksamkeit der Bestellung des handelnden Staatsorgans in Frage gestellt ist, solange diese Bestellung nicht in dem hierfür vorgesehenen Verfahren widerrufen oder für ungültig erklärt worden ist; auch dann wirkt der Widerruf oder die Ungültigkeiterklärung der Bestellung nur ex nunc. Das gilt im Staatsrecht für die Wahl der Landtage und des Deutschen Bundestages (BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 -, BVerfGE 1, 14 [38]; Entscheidung vom 11.10.1972 - 2 BvR 912/71 -, BVerfGE 34, 81 [95 f.]) und im Verwaltungsrecht für die Wahl der Kreistage und Gemeinderäte (BVerfG, Beschluss vom 11.11.1953 - 1 BvR 444/53 -, BVerfGE 3, 41 [44]; vgl. § 30 Abs. 3 Satz 2 GemO; § 21 Abs. 3 Satz 2 LKrO). In diesen Fällen besteht zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen demokratischen Willensbildung ein gesondertes Wahlprüfungsverfahren. Etwaige Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl sind ausschließlich in diesem Verfahren geltend zu machen.
42 
Dieser Grundsatz gilt aber nicht nur für gewählte Organe, sondern auch für ernannte Amtswalter, ohne dass es dort ein gesondertes Prüfungsverfahren gäbe. So hat die unerkannte Unwirksamkeit der Ernennung eines Beamten ebenso wenig Einfluss auf die Wirksamkeit seiner Amtshandlungen (§ 15 Satz 3 BBG; § 13 Abs. 4 Satz 1 LBG) wie die noch nicht rechtskräftig festgestellte Nichtigkeit der Ernennung eines Richters (§ 18 Abs. 3 DRiG) auf dessen Rechtsprechungstätigkeit. Auch gerichtliche Entscheidungen, an denen ein ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat, dessen Wahl nachträglich rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, werden hierdurch in ihrer Wirksamkeit nicht berührt (BVerwG, Beschlüsse vom 09.06.1987 - 9 CB 36.87 -, DVBl. 1987, 1112 und vom 03.09.1987 - 1 CB 39.87 -, Buchholz 310 § 26 VwGO Nr. 2).
43 
Diese Grundsätze entsprechen dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (vgl. BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 -, BVerfGE 1, 14 [38]; ebenso unter Hinweis auf die Konsequenzen einer abweichenden Auffassung VG Freiburg, Urteil vom 24.02.1996 - 10 K 1064/95 -, GewArch 1997, 423). Bei gewählten Hauptorganen öffentlich-rechtlicher Körperschaften dienen sie zudem dem Gebot, die jeweilige Körperschaft zu keiner Zeit ohne handlungsfähiges Organ zu lassen (vgl. Versteyl, in: von Münch/Kunig, GG Bd. I, 6. Aufl. 2012, Art. 41 GG Rn. 13; zum Ganzen eingehend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.12.1997 - 9 S 2506/07 -, GewArch 1998, 164; StGH Bremen, Entscheidung vom 28.02.1984 - St 2/93 -, DVBl. 1994, 633; ebenso BGH, Urteil vom 17.12.1973 - II ZR 47/71 -, NJW 1974, 183 in Abgrenzung zur Rechtslage bei innerparteilichen Wahlen, die dem privaten Vereinsrecht unterliegen).
44 
Dieser Grundsatz findet vorliegend auch für die Wahl der Mitglieder des Promotionsausschusses Anwendung, da der Promotionsausschuss Vertretungsorgan der Fakultät (Gremium) im Rahmen des Promotionsverfahrens und als solches mit Ausübung von Hoheitsmacht beauftragt ist.
45 
Dem steht auch nicht die spezifische Aufgabe des Promotionsausschusses bei der Durchführung des Promotionsverfahrens bzw. im Verfahren der Entziehung des Doktorgrades entgegen. Der Einwand der Klägerin, eine abweichende Besetzung des Promotionsausschusses hätte Auswirkungen auf das Ergebnis der zu treffenden Ermessensentscheidung gehabt und sei deshalb in jeden Fall erheblich, trägt nicht. Die Tatsache, dass Ermessensentscheidungen von einem anderen Amts- oder Mandatsträger gegebenenfalls anders getroffenen würden, ist nicht ausschlaggebend, denn dies würde auch im Falle einer fehlerhaften Beamtenernennung durchgreifen, sofern der betreffende Beamte Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, die Ermessensentscheidungen beinhalten. Die Argumentation der Klägerin zielt in der Sache auf eine Gleichstellung des Promotionsausschusses mit einer aus mehreren Prüfern zusammengesetzten Prüfungskommission, welche hier jedoch abzulehnen ist.
46 
Richtig ist, dass die Bestellung eines Prüfers oder mehrerer Prüfer für eine bestimmte Prüfung für das Prüfungsergebnis grundsätzlich erhebliche Bedeutung hat, weil die prüfungsspezifischen Wertungen des Prüfers von seiner Einschätzung der Leistungen des Prüflings und ferner von seinen Erfahrungen hinsichtlich des für ein positives Prüfungsergebnis grundsätzlich vorauszusetzenden Leistungsniveaus abhängen (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 362). Bei dem Promotionsausschuss handelt es sich jedoch nicht um eine Prüfungskommission, sondern vielmehr um einen Prüfungsausschuss, welcher keine Prüfungs- sondern Verwaltungsentscheidungen trifft (vgl. zur Begrifflichkeit und zur Unterscheidung Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 356). Dies folgt aus § 2 Abs. 3 PromO, wonach die Organe der jeweiligen Fakultät der Promotionsausschuss sowie eine vom Promotionsausschuss - für jedes Promotionsverfahren gesondert - eingesetzte Promotionskommission sind. Im Gegensatz zur Promotionskommission, die eine Leistungsbewertung vornimmt und damit Prüferaufgaben erfüllt, sorgt der Promotionsausschuss nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Promotionsordnung für den ordnungsgemäßen Ablauf des Promotionsverfahrens. Dass der Ausschuss als solches keine Prüfungskommission und seine Mitglieder keine Prüfer sind, folgt auch aus der Tatsache, dass Stellvertreter gewählt werden, bei verschiedenen Sitzungen des Promotionsausschusses demnach verschiedene und unterschiedlich viele Mitglieder bzw. deren Stellvertreter anwesend sind und der Promotionsausschuss auch ohne vollständige Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig ist. Es ist vielmehr ausreichend, wenn sich die an der abschließenden Entscheidung teilnehmenden Ausschussmitglieder durch entsprechende Vorbereitung (Lektüre schriftlicher Unterlagen wie etwa der Synopse sowie der Protokolle vorangegangener Ausschusssitzungen) ein eigenes Bild von dem zu entscheidenden Fall gemacht haben. Diese durch die Konzeption des Promotionsausschusses und seine Verfahrensordnung bedingten personellen Wechsel in einem laufenden Verfahren wären für ein Prüfungsverfahren, zu dessen Durchführung einzelne Prüfer individuell zu bestimmen sind, nicht zulässig.
47 
Dem steht auch nicht entgegen, dass dem Promotionsausschuss bei der Entziehung des Doktorgrades ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich des Umfangs oder des Gewichts eines Plagiats und des Ausmaßes der damit verbundenen Schädigung der öffentlichen Interessen zusteht, weil die Beurteilung dieser Fragen durch die Satzungsregelung bewusst dem wissenschaftlichen Gremium der Fakultät zugewiesen ist, und diese Fragen „nach prüfungsrechtlichen Gesichtspunkten“ beantwortet werden müssen (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK- HSchR/NF 21A Nr. 19). Denn bei der Bewertung, ob ein Plagiat vorliegt, besteht kein prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum; diese Beurteilung kann vielmehr durch jeden sachverständigen Dritten erfolgen (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2006 - 6 B 102.06 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 116; BayVGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl. 2007, 281; Schroeder, NWVBl. 2010, 177). Dementsprechend nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in der Sache - vergleichbar der Rechtsprechung zu den Täuschungsversuchen - eine vollständige Prüfung vor, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rücknahmeentscheidung vorliegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19, und vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191). Schließlich kommt es nach der Rechtsprechung für die Beurteilung, ob der Verstoß gegen die Anforderungen wissenschaftlichen Arbeitens vorliegt, auch nicht auf die - allein durch Prüfer zu beurteilende - Frage an, ob die Arbeit ohne fehlerhafte Stellen noch eine promotionswürdige Leistung darstellt (vgl. VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191; grundlegend dazu bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 - ESVGH 31, 54).
48 
Der Einwand der Klägerin, ihr stehe hinsichtlich der Wahl des Promotionsausschusses weder ein Wahlprüfungsverfahren noch ein ähnliches Verfahren zu, in dem sie ihre Rügen gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl geltend machen könne, hindert die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 5 LHG sowie der genannten Grundsätze zur rechtlichen Wirksamkeit staatlicher Rechtsakte nicht. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Klägerin als Nichtmitglied der Fakultät gemäß § 14 der Verfahrensordnung Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl des Promotionsausschusses hätte erheben können, denn die Geltung dieses allgemeinen Grundsatzes ist - wie bereits ausgeführt - nicht generell davon abhängig, dass dem durch einen staatlichen Hoheitsakt Betroffenen tatsächlich ein Rechtsbehelf gegen die Bestellung eines Amtsträgers oder die Wahl eines Gremiums zusteht, auf den er verwiesen werden kann. Ein solcher Rechtsbehelf ist etwa auch gegen die Bestellung eines Beamten oder die Ernennung eines Richters nicht gegeben. Ebenso wenig sieht § 10 Abs. 5 LHG die Möglichkeit für Außenstehende vor, sich gegen die Wahl eines Gremiums zu wenden und ordnet gleichwohl, sogar über den Zeitpunkt der gerichtlichen Feststellung der Ungültigkeit der Wahl hinaus, die Wirksamkeit der Entscheidungen dieser Gremien an.
49 
Schließlich spricht auch das Gebot der Rechtssicherheit von Prüfungsentscheidungen (vgl. dazu nur Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 56 ff.) dafür, dass der oben genannte Grundsatz auch auf den Promotionsausschuss Anwendung finden muss, denn wenn - wie die Klägerin meint - Fehler bei der Wahl der Ausschussmitglieder zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidungen des Promotionsausschusses führen würden, könnte bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl kein rechtmäßiges Promotionsverfahren durchgeführt werden, und auch die Verleihung von Doktorgraden an Doktoranden wäre rechtswidrig.
50 
Daraus folgt, dass die Einwände der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl des Promotionsausschusses - namentlich im Hinblick auf die Einberufung der Sitzung des Großen Fakultätsrats am 13.04.2011, die nachträgliche Ergänzung der Tagesordnung um TOP 7, die Geheimheit der Wahl sowie das Verfahren der Blockwahl - im vorliegenden Verfahren ohne Belang und somit nicht zu überprüfen sind. Es bedarf deshalb auch nicht der von der Klägerin schriftsätzlich beantragten Beweiserhebung dazu, wie die Einberufung der Sitzung, die Ergänzung der Tagesordnung sowie die Durchführung der Wahl am 13.04.2011 vonstattengegangen sind.
51 
Schließlich ist auch der Einwand der Klägerin, mit dem Großen Fakultätsrat habe - mangels ordnungsgemäßer Einsetzung desselben - das falsche Gremium die Wahl des Promotionsausschusses vorgenommen, nach den oben genannten Grundsätzen unbeachtlich, denn auch die Frage, in welcher Zusammensetzung ein Gremium die Wahl eines Ausschusses vornimmt, betrifft die Rechtmäßigkeit der Wahl und ist daher im vorliegenden Verfahren unerheblich. Der Grundsatz gilt nicht nur für die konkrete Wahlhandlung, sondern ebenso für die der eigentlichen Wahl vorangehende Zusammensetzung des wählenden Gremium, hier des Großen Fakultätsrats, denn diese ist - als Vorfrage der eigentlichen Wahlhandlung - vergleichbar mit der Ungültigkeit von Wahlgesetzen (vgl. dazu BVerfG, Entscheidung vom 11.10.1972 - 2 BvR 912/71 -, BVerfGE 34, 81 [95 f.]) oder der Tatsache, dass die Legislaturperiode eines Parlaments bereits beendet ist (vgl. dazu grundlegend auch schon BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 -, BVerfGE 1, 18, [34]).
52 
Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob in den Fällen etwas anderes gelten muss, in denen ein offensichtlich unzuständiges Gremium eine Wahl vornimmt, zu der ein anderes Gremium berufen gewesen wäre, denn so liegt der Fall hier nicht. Selbst wenn die Einrichtung eines Großen Fakultätsrates durch die Philosophische Fakultät den gesetzlichen oder den in § 16 Abs. 1 der Grundordnung der Beklagten aufgestellten Anforderungen nicht genügen sollte, betrifft dies lediglich die Art und Weise der Zusammensetzung des Fakultätsrats der Beklagten. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dem Großen Fakultätsrat nicht um ein völlig anderes Gremium, sondern lediglich um eine abweichende, nämlich umfangreichere Besetzung des Fakultätsrats. Dies lässt sich bereits aus § 25 LHG und § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LHG ersehen, denn dort wird „Fakultätsrat“ als Oberbegriff für das jeweilige kollegiale Vertretungsgremium der Fakultät verwendet, unabhängig davon, ob dieses einfach (§ 25 Abs. 2 LHG) oder aber als Großer Fakultätsrat (§ 25 Abs. 3 LHG) zusammengesetzt ist. Auch die Regelung in § 3 Abs. 2 der Promotionsordnung, die ausweislich des Protokolls des erweiterten Fakultätsrats in seiner Sitzung am 16.02.2005 vorberaten (vgl. TOP 16) und am 19.09.2006 vom Senat beschlossen wurde, sieht vor, dass „der Fakultätsrat“ den Promotionsausschuss wählt. Angesichts der Tatsache, dass die Fakultät - nach Auffassung der Beklagten - bereits am 16.02.2005 ihr Vertretungsorgan als Großen Fakultätsrat konstituierte, ist auch „Fakultätsrat“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Promotionsordnung als Oberbegriff für die jeweilige Zusammensetzung des Fakultätsrat zu verstehen.
53 
cc. Die Tatsache, dass Herr Prof. Dr. F. und Frau St. an der Sitzung des Promotionsausschusses am 14.06.2011 teilnahmen, führt ebenfalls nicht zur formellen Fehlerhaftigkeit des Ausgangsbescheids, da die Anwesenheit der beiden Personen nach der anzuwendenden Verfahrensordnung nicht zu beanstanden ist.
54 
Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 LHG tagen die Gremien - mit Ausnahme der Angelegenheiten nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, 12 bis 14 LHG - nicht öffentlich. Dementsprechend ordnet auch § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verfahrensordnung der Beklagten die Nichtöffentlichkeit der Gremiensitzungen an. Neben den Gremienmitgliedern können nach den Regelungen der Verfahrensordnung jedoch auch weitere Personen an der nichtöffentlichen Sitzung teilnehmen. So kann der Vorsitzende des jeweiligen Gremiums gemäß § 3 Abs. 3 der Verfahrensordnung Bedienstete seines Verwaltungsbereichs zur Unterstützung hinzuziehen und ihnen den Vortrag zu einzelnen Tagesordnungspunkten übertragen. Die hier in Rede stehende Hinzuziehung von Sachverständigen ist in § 3 Abs. 2 und in § 6 Abs. 1 der Verfahrensordnung geregelt. Nach § 3 Abs. 2 prüft der Vorsitzende bei der Aufstellung der vorläufigen Tagesordnung, zu welchen Tagesordnungspunkten Sachverständige und/oder Auskunftspersonen beratend hinzugezogen und geladen werden sollen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfahrensordnung ist erster Punkt der Tagesordnung deren Feststellung. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist mit der Feststellung der Tagesordnung über die Zuziehung von Sachverständigen und Auskunftspersonen Beschluss zu fassen. Eine Hinzuziehung dritter Personen ist auch im Falle des nach § 3 Abs. 5 Satz 1 Promotionsordnung nichtöffentlich tagenden Promotionsausschusses zulässig, da es sich bei diesem um ein Gremium im Sinne der Verfahrensordnung und im Sinne des Landeshochschulgesetzes handelt. Insbesondere handelt es sich - wie bereits ausgeführt - nicht um eine Prüfungskommission und bei seinen Mitgliedern nicht um Prüfer. In der Sitzung am 14.06.2011 fand dementsprechend auch keine (mündliche) Prüfung, sondern vielmehr eine persönliche Anhörung der Klägerin sowie anschließend eine Beratung und Beschlussfassung statt. Die strengen prüfungsrechtlichen Vorgaben - auf die die Klägerin wiederholt hingewiesen hat und nach denen die Teilnahme eines Dritten an der Beratung einer Prüfungskommission zu einem Verfahrensfehler führt, der die Prüfungswiederholung erfordert (vgl. dazu SächsFG, Urteil vom 31.05.2011, - 2 K 243/10 -, DVBl. 2012, 64-66; BFH, Urteil vom 18.09.2012 - VII R 41/11 -, DStR 2013, 430) - finden somit hier keine Anwendung. Daher bedarf es - anders als die Klägerin meint - auch keiner Differenzierung zwischen der in der Sitzung am 14.06.2011 erfolgten Anhörung, Beratung und Beschlussfassung.
55 
Die Voraussetzungen, die die Verfahrensordnung an die wirksame Hinzuziehung von Sachverständigen stellt, sind im vorliegenden Fall erfüllt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine ausdrückliche Beschlussfassung über die Zuziehung nicht geboten, vielmehr genügt auch ein konkludenter Beschluss den Anforderungen. Dies folgt zum einen aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensordnung. Danach ist „mit der Feststellung der Tagesordnung“ über die Hinzuziehung von Sachverständigen Beschluss zu fassen ist. Dies ist so zu verstehen, dass durch die Feststellung der Tagesordnung durch den Ausschuss die vorangegangene Entscheidung des Vorsitzenden nach § 3 Abs. 2 Verfahrensordnung, die sich bereits in der Ladung der Sachverständigen ausdrückt, gebilligt wird. Der Beschluss über die Hinzuziehung und die Feststellung der Tagesordnung fallen in einen Akt zusammen. Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem Vergleich mit dem 1. Halbsatz des § 6 Abs. 2 Satz 2 der Verfahrensordnung, wo es in Bezug auf die Änderung der vorläufigen Tagesordnung ausdrücklich heißt: „Über diese Anträge istgesondert zu beschließen.“ Im Übrigen sieht die Verfahrensordnung die konkludente Beschlussfassung bei Anträgen zur Geschäftsordnung (im Gegensatz zu Anträgen zur Sache) in § 7 Abs. 3 Sätze 4 und 5 ausdrücklich vor. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 der Verfahrensordnung ist über Anträge zur Geschäftsordnung nach der Begründung durch den Antragsteller und einer begründeten Gegenrede sofort abzustimmen. Erfolgt keine Gegenrede, ist der Antrag angenommen (Satz 5). Unabhängig davon, ob der Antrag, Sachverständige zu einem Tagesordnungspunkt zuzuziehen, ein solcher Antrag zur Geschäftsordnung ist und damit § 7 Abs. 3 Satz 5 Verfahrensordnung unmittelbar Anwendung findet, oder ob die Verfahrensfragen betreffend der Hinzuziehung von Sachverständigen in § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 2 der Verfahrensordnung speziell und abschließend geregelt sind, lässt sich aus diesen Regelungen ersehen, dass eine konkludente Beschlussfassung grundsätzlich möglich ist.
56 
Nicht zuletzt spricht auch Sinn und Zweck der Nichtöffentlichkeit der Gremiensitzung dafür, die konkludente Beschlussfassung über die Hinzuziehung von Sachverständigen ausreichen zu lassen. Ausweislich der Gesetzbegründung wurde die mit dem Landeshochschulgesetz 1973 erstmals eingeführte Regelung der Nichtöffentlichkeit der universitären Gremiensitzungen vorgesehen, um eine sachgerechte Beratung zu ermöglichen und die häufig von einer sogenannten aktiven Öffentlichkeit ausgehenden Störungen zu unterbinden (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes vom 22.05.1973, LT-Drs. 6/2520, S. 39 f.). Selbst wenn dieser ursprüngliche Zweck der Nichtöffentlichkeit im Falle des Promotionsausschusses ergänzt wird durch die Schutzinteressen des betroffenen Promovenden, hier der Klägerin, dient die Nichtöffentlichkeit in erster Linie der sachgerechten Ausschussarbeit. Sind sich die Ausschussmitglieder über die Mitwirkung bestimmter Sachverständiger in der konkreten Sitzung ersichtlich einig, liegt eine Störung der Sitzungsarbeit nicht vor.
57 
Die Hinzuziehung der durch den Ausschussvorsitzenden mit Erstellung der Tagesordnung geladenen Sachverständigen Prof. Dr. F. und Frau St. in der Sitzung des Promotionsausschusses am 14.06.2011 wurde durch das Vorgehen des Ausschussvorsitzenden und der sonstigen Mitglieder des Promotionsausschusses erkennbar konkludent beschlossen. Bereits in der ersten Sitzung des Promotionsausschusses am 13.04.2011 wurde - ohne expliziten Beschluss - ein Einvernehmen aller Ausschussmitglieder dahingehend erzielt und entsprechend im Protokoll vermerkt, dass der Ausschuss eng mit der Kommission zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, deren Ombudsmann für die Geisteswissenschaften, der Rechtsabteilung und dem Rektorat zusammenarbeiten werde. Zu den nachfolgenden Sitzungen des Promotionsausschusses wurden dementsprechend auch Prof. Dr. F., der Ombudsmann der Kommission zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, und Frau St., die Leiterin des Dezernats 1 (Recht und Gremien) der Zentralen Universitätsverwaltung, geladen. Zu Beginn der jeweiligen Sitzung vor dem Beschluss über die Tagesordnung - und so auch am 14.06.2011 - wurden die beiden Sachverständigen namentlich durch den Ausschussvorsitzenden begrüßt und dieser dankte den beiden für ihre Unterstützung. Gegen dieses Vorgehen erhob sich kein Widerspruch von Ausschussmitgliedern und auch die Klägerin und deren damalige Bevollmächtigte, die zumindest am ersten Teil der Ausschusssitzung am 14.06.2011 teilgenommen hatten, wandten sich nicht gegen die Teilnahme der beiden Sachverständigen. Dieses Vorgehen bringt eindeutig zum Ausdruck, dass die beiden als Sachverständige hinzugezogen wurden.
58 
Da hier die Hinzuziehung der beiden Sachverständigen nach der Verfahrensordnung fehlerfrei erfolgt ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Anwesenheit von Dritten, deren Zuziehung nicht beschlossen wurde, zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Promotionsausschusses führt oder ob ein solcher Verfahrensfehler unbeachtlich ist, da allein die stimmberechtigte Mitwirkung, die den Ausschussmitgliedern vorbehalten und nur von diesen ausgeübt worden ist, entscheidend ist (in diese Richtung wohl VGH, Urteil vom 09.07.1996 - 9 S 1048/94 -, juris, wonach die stimmberechtigte Mitwirkung von externen Gutachtern an einem Habilitationsverfahren unzulässig sei).
59 
dd. Der Promotionsausschuss war in seiner Sitzung am 14.06.2011 auch beschlussfähig. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Verfahrensordnung ist das Gremium beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte derjenigen Mitglieder anwesend ist, die hinsichtlich der zur Beschlussfassung aufgerufenen Angelegenheit Stimmrecht besitzen, und die Sitzung ordnungsgemäß geleitet wird.
60 
Unabhängig davon, dass hier - wie bereits ausgeführt - ein ausreichender Beschluss über die Hinzuziehung von Sachverständigen und somit schon kein Verfahrensfehler vorlag, würde ein einfacher Fehler bei der Verfahrensgestaltung auch nicht die ordnungsgemäße Sitzungsleitung beseitigen. In der Verfahrensordnung der Beklagten ist nicht näher definiert, was unter „ordnungsgemäßer Sitzungsleitung“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 zu verstehen ist. Bei der Auslegung des Begriffes sind jedoch die Regelungen des § 5 der Verfahrensordnung (Leitung der Sitzung) zu berücksichtigen. Nach § 5 Satz 1 der Verfahrensordnung eröffnet, leitet und schließt der Vorsitzende die Sitzung. Nach Satz 3 dieser Vorschrift trifft er alle notwendigen Maßnahmen und Entscheidungen für einen geordneten Sitzungsablauf. Nach Satz 4 stellt er vor Eröffnung der Sitzung sowie gegebenenfalls jederzeit die Beschlussfähigkeit fest und legt - nach Satz 5 - im Zweifelsfall die Verfahrensordnung aus. Dadurch, dass dem Vorsitzenden die Sitzungsleitung - einschließlich der Klärung von Verfahrensfragen - obliegt, wird deutlich, dass nicht jeder einfache Verfahrensfehler die ordnungsgemäße Sitzungsleitung aufhebt, sondern lediglich solche Situationen, in denen die Leitungsfunktion des Vorsitzenden durch Störungen vollständig aufgehoben wird. So läge der Fall - selbst wenn die Hinzuziehung der Sachverständigen unterblieben wäre - hier ersichtlich nicht.
61 
Sonstige Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheids sind nicht ersichtlich. Die Klägerin wurde zu der beabsichtigten Maßnahme im Vorfeld angehört und der Verwaltungsakt wurde auch ordnungsgemäß begründet.
62 
b. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.11.2011 lässt ebenfalls keine formellen Rechtsfehler erkennen. Mit Frau Prof. Dr. N. hat die als Prorektorin für Studium und Lehre der Beklagten für die Widerspruchsentscheidung zuständige Amtsträgerin über den Widerspruch entschieden (dazu unter aa.). Die Zweifel der Klägerin an der Aufgabenteilung innerhalb des Rektorats der Beklagten sind in der Sache unberechtigt (dazu unter bb.) und würden - selbst für den Fall, dass sie berechtigt wären - im Ergebnis nicht zu einem formellen Mangel des Widerspruchsbescheids führen (dazu unter cc.).
63 
aa. Für die Entscheidung über Widersprüche im Entziehungsverfahren enthält die Promotionsordnung keine Regelung. Insoweit verbleibt es bei den gesetzlichen Vorgaben aus § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG, nach denen die Entscheidung über Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten dem für die Lehre zuständigen Mitglied des Vorstands, vorliegend der Prorektorin für Studium und Lehre, obliegt. Diese Zuständigkeit für Hochschulprüfungen erfasst grundsätzlich auch Promotionen und damit auch deren Entziehung als „actus contrarius“, da es sich bei Promotionen um Hochschulprüfungen handelt (zum Universitätsgesetz VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54 und vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19 sowie - ohne weitere Begründung - auch zur Rechtslage nach dem Landeshochschulgesetz zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.09.2011 - 9 S 2667/10 -, VBlBW 2012, 180).
64 
Dem steht nicht entgegen, dass die Entscheidung, einen akademischen Grad zu entziehen, keine genuin prüfungsrechtliche Entscheidung ist, deren Gegenstand die Bewertung von Prüfungsleistungen ist. Denn der Begriff „Angelegenheiten, die Hochschulprüfungen betreffen“ - so die Formulierung des § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG - ist umfassender zu verstehen. Er betrifft nicht nur reine Prüfungsentscheidungen, sondern beinhaltet auch die Entziehung eines Titels als actus contrarius zu dessen Verleihung. Nichts anderes folgte für den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 Satz UG aus der Gesetzbegründung, wonach der Entscheidungsspielraum des - damals noch zur Widerspruchsentscheidung berufenen - Präsidenten sich auf die Kontrolle des Prüfungsverfahrens und damit im wesentlichen auf eine Rechtskontrolle beschränke, da er in den Beurteilungsspielraum der Prüfer nicht eingreifen dürfe (LT-Drs. 7/2041, S. 141; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54). Auch der Hinweis der Klägerin auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21.11.2011 (14 B 1257/11, juris), wonach die Feststellung eines Täuschungsversuchs weder eine pädagogisch-wissenschaftliche Entscheidung noch eine Beurteilung von Prüfungsleistungen sei, mag zutreffen, hat jedoch für die Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG keine Relevanz, da dort eben nicht nur Prüfungsentscheidungen im Sinne einer Beurteilung von Prüfungsleistungen, sondern Angelegenheiten, die Hochschulprüfungen betreffen, erfasst sind.
65 
Die Auffassung der Klägerin, wonach jedenfalls seit Geltung des Landeshochschulgesetzes die Entziehungsentscheidung nicht (mehr) unter § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG falle, da die noch in § 54 Abs. 2 UG enthaltene entsprechende Anwendbarkeit der Regelungen über Prüfungsordnungen auch auf die Promotionsordnung nicht mehr bestehe, es sich bei der Promotionsordnung somit nicht um eine Prüfungsordnung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 LHG handele und aus § 8 Abs. 2 Satz 2 LHG folge, dass die Widerspruchsbefugnis des Prorektors für Lehre nur „echte Prüfungen“ betreffe, ist nicht zutreffend. Dass es sich auch nach der Rechtslage unter Geltung des Landeshochschulgesetzes, in dem die Promotion in § 38 eine eigenständige von den sonstigen Prüfungen losgelöste Regelung gefunden hat, bei der Promotion weiterhin um eine Hochschulprüfung - und damit bei der Titelentziehung um eine Angelegenheit, die Hochschulprüfungen betrifft - handelt, folgt bereits aus der systematischen Stellung des § 38 LHG im Dritten Teil des Landeshochschulgesetzes, der mit „Studium, Lehre und Prüfungen“ überschrieben ist. Dementsprechend handelt es sich bei der Promotionsordnung um eine spezielle Prüfungsordnung, die in § 38 Abs. 4 LHG gesondert geregelt ist. In Kenntnis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zur Zuständigkeit für die Widerspruchsentscheidung hinsichtlich der Entziehung des Doktorgrades, hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 8 Abs. 2 LHG die Entscheidungen über Widersprüche vom Rektor auf das Vorstandsmitglied für Lehre delegiert; ansonsten war keine Änderung der Rechtslage zum Universitätsgesetz beabsichtigt (vgl. Gesetzentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2004, LT-Drs. 13/3640, S. 179). Da die Entziehungsentscheidung somit bereits in den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG fällt, sind die gegen eine analoge Anwendung dieser Vorschrift vorgebrachten Einwände der Klägerin ohne Belang.
66 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen (Sonderprotokoll der Rektoratsbesprechung vom 29.04.2009; Auszug aus dem Protokoll der Rektoratsbesprechung vom 29.04.2009; Erklärung der persönlichen Referentin des Rektors vom 19.02.2013 zur Protokollführung des Rektorats; Vorlage des Rektors an den Senat vom 05.05.2009; Protokoll der öffentlichen Senatssitzung am 12.05.2009; Protokoll der Sitzung des Universitätsrates am 06.07.2009 sowie Protokoll der Rektoratsbesprechung vom 21.04.2010) besteht kein Zweifel daran, dass Frau Prof. Dr. N. seit dem 01.04.2010 - und damit auch zum Zeitpunkt des Ergehens der Widerspruchsentscheidung am 30.11.2011 - das Amt der Prorektorin für Studium und Lehre der Beklagten inne hatte.
67 
bb. Die Aufgabenverteilung zwischen den verschiedenen Prorektoren innerhalb des Rektorats erfolgte - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch entsprechend den Vorgaben des § 16 Abs. 2 Satz 1 LHG. Danach legt der Vorstand auf Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden eine ständige Vertretung und bestimmte Geschäftsbereiche für seine Mitglieder fest, in denen sie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit erledigen.
68 
Ausweislich des Sonderprotokolls zur Rektoratssitzung am 29.04.2009 wurde im Rahmen dieser Sitzung die bevorstehende Prorektorenwahl und die inhaltliche Festlegung der Prorektorate besprochen. Dabei wurde auf Vorschlag des Rektors die Geschäftsverteilung der Prorektoren beschlossen, wonach die designierte Prorektorin Prof. Dr. N. ab dem 01.04.2010 das Prorektorat Studium und Lehre übernehmen solle. Sowohl ein Vorschlag des Rektors als auch ein gesonderter Beschluss des Rektorats lagen somit vor. Dementsprechend wurde Frau Prof. Dr. N. in der Folge durch den Senat „als“ Prorektorin für Studium und Lehre gewählt und der Universitätsrat erteilte seine Zustimmung zu dieser Wahl. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Vorschlag des Rektors und die Beschlussfassung des Rektorats zu einem Zeitpunkt ergingen, als die beiden neuen Prorektoren - Herr Prof. Dr. So. und Frau Prof. Dr. N. - noch nicht gewählt waren. § 16 Abs. 2 Satz 1 LHG ist nicht zu entnehmen, dass bei jeder personellen Veränderung innerhalb des Rektorats, die aufgrund der unterschiedlichen Amtszeiten von Rektor und Prorektoren (vgl. § 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 LHG) häufiger auftreten, ein erneuter Beschluss erforderlich wäre. Sofern lediglich einzelne Personen ausgetauscht werden, ist dafür kein sachliches Bedürfnis erkennbar.
69 
cc. Zudem könnte die Klägerin etwaige Fehler bei der Bestellung der Prorektorin für Studium und Lehre im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht rügen. Denn auch für den einzelnen Amtsträger - wie hier die Prorektorin für Studium und Lehre - gilt, dass er, solange seine Bestellung nicht rechtskräftig zurückgenommen ist oder ihre Nichtigkeit festgestellt wird, wirksam handeln kann. Auch für die Bestellung eines Amtsträgers gelten die bereits ausgeführten Grundsätze zur rechtlichen Wirksamkeit staatlicher Rechtsakte (vgl. dazu nur VGH, Urteil vom 02.12.1997, a.a.O., m.w.N.). So hat auch der Staatsgerichtshof Bremen in Bezug auf die fehlerhafte Wahl eines Regierungsmitglieds folgende Ausführungen gemacht:
70 
„Die Frage, welche rechtlichen Auswirkungen die Ungültigkeit der Wahl eines Regierungsmitgliedes auf die Amtshandlungen dieses (Senats-) Mitglieds und auf diejenigen des Gesamtsenats hat, ist nicht ausdrücklich geregelt. Gesetzlich bestimmt ist hingegen, dass Amtshandlungen eines Beamten, dessen Ernennung nichtig war, oder zurückgenommen worden ist, in gleicher Weise gültig sind, wie wenn sie ein wirksam ernannter Beamter ausgeführt hätte (§ 16 Abs. 2 Satz 1 BremBeamtenG; § 14 Abs. 1 Satz 1 BBG). In der Rechtsprechung ist ferner anerkannt, dass gerichtliche Entscheidungen, an denen ein ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat, dessen Wahl nachträglich rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, hierdurch in ihrer Wirksamkeit nicht berührt werden (BVerwG, Beschluss vom 09.06.1987, Buchholz 310 § 26 Nr. 1 VwGO; Beschluss vom 03.09.1987, Buchholz, aaO, Nr. 2). In diesem Zusammenhang ist schließlich beachtlich, dass alle Entscheidungen, an denen ein Abgeordneter mitgewirkt hat, dessen Wahl später im Wahlprüfungsverfahren für ungültig erklärt wurde, als ordnungsgemäß zustande gekommen angesehen werden, und dass sogar die Maßnahmen und Beschlüsse des Parlamentes, das ungültig gewählt war (vgl. dazu HbgVerfG, DVBl. 1993, 1073) oder dessen Legislaturperiode bereits beendet war (BVerfGE 1, 14, 38), in ihrem Rechtsbestand und in ihrer Verbindlichkeit durch ein nachträgliches Gerichtsurteil nicht in Frage gestellt werden. Dies ist Ausdruck des im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Grundsatzes der Rechtssicherheit. Das Gebot der Rechtssicherheit kann in Fällen vorliegender Art nur zu dem Ergebnis führen, dass Amtshandlungen eines Regierungsmitgliedes, dessen Wahl später für ungültig erklärt wird, ebenso Bestand haben wie Entscheidungen anderer Amtsträger, deren Wahl oder Ernennung unwirksam ist. Was für Entscheidungen gilt, die das Regierungsmitglied in eigener Zuständigkeit getroffen hat, muss erst recht für die Amtshandlungen gelten, die es zusammen mit seinen Amtskollegen im Senat vorgenommen hat. Daraus folgt, dass die Ungültigkeit einer Senatorenwahl nicht die Wirksamkeit von Amtshandlungen berührt, die das unwirksam gewählte Senatsmitglied oder unter seiner Mitwirkung der Senat als Kollegialorgan bis zur Feststellung der Wahlungültigkeit durch den Staatsgerichtshof vorgenommen hat.“ (StGH Bremen, Entscheidung vom 28.02.1994 - St 2/93 -, DVBl. 1994, 633 zur Wahl eines Regierungsmitglieds, dem die gesetzliche Wählbarkeitsvoraussetzung fehlte).
71 
Dies würde - selbst wenn der Beklagten ein formeller Fehler bei der Bestellung unterlaufen wäre - auch für deren Prorektorin für Studium und Lehre gelten.
72 
2. Die Entziehung des Doktorgrades ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Entziehung des Doktorgrades zu Recht auf die Ermächtigungsgrundlage des § 48 LVwVfG gestützt (dazu unter a.). Dessen Tatbestandvoraussetzungen lagen vor (dazu unter b.) und auch die Ermessensausübung ist nicht zu beanstanden (dazu unter c.).
73 
a. Die Entziehung des Doktorgrades findet ihre erforderliche Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (vgl. zur unbedenklichen Anwendbarkeit dieser Rücknahmeregelung beim Entzug des Doktorgrades, BVerwG, Beschluss vom 20.10.2006 - 6 B 67.06 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 116). Die Promotionsordnung enthält keine speziellere Regelung. In § 22 Abs. 1 Satz 1 PromO ist lediglich bestimmt, dass sich die Entziehung des Doktorgrades nach den landesrechtlichen Bestimmungen richtet. § 21 Abs. 1 PromO scheidet als Rechtsgrundlage aus, weil diese Bestimmung nur die hier nicht gegebene Fallkonstellation regelt, dass sich noch vor der Aushändigung der Doktorurkunde ergibt, dass der Bewerber oder die Bewerberin über eine Zulassungsvoraussetzung getäuscht oder dass wesentliche Zulassungsvoraussetzungen irrigerweise als gegeben angenommen worden sind, oder wenn Tatsachen bekannt werden, die nach Landesrecht eine Entziehung des Doktorgrades rechtfertigen würden. Gleiches gilt für § 21 Abs. 2 PromO, der den Fall betrifft, dass sich vor Aushändigung der Doktorurkunde ergibt, dass der Bewerber oder die Bewerberin bei einer Promotionsleistung getäuscht hat. Schließlich ist in § 35 Abs. 7 LHG zwar eine spezialgesetzliche Regelung für die Entziehung akademischer Grade für den Fall enthalten, dass sich der Inhaber durch sein späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat. Diese Regelung schließt jedoch den Rückgriff auf die allgemeinen Rücknahmevorschriften in anderen Fallkonstellationen nicht aus, wie sich bereits aus der ausdrücklichen Formulierung „unbeschadet der §§ 48 und 49 LVwVfG“ ergibt. Die Entziehung des Doktorgrades ist in Baden-Württemberg schließlich auch nicht vom Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2 LVwVfG; ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 - und vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, beide juris).
74 
b. Die tatbestandlichen Rücknahmevoraussetzungen sind hier gegeben.
75 
Die Verleihung des Doktorgrades, die durch die Aushändigung der Urkunde über die bestandene Doktorprüfung an die Klägerin durch Übersendung am 08.01.2002 erfolgte, ist ein begünstigender Verwaltungsakt, der rechtswidrig war. Unabhängig von der tatsächlich unzutreffenden (dazu sogleich) schriftlichen Erklärung der Klägerin gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 PromO a.F., dass sie die Dissertation selbständig verfasst, alle wörtlich oder sinngemäß übernommenen Textstellen als solche kenntlich gemacht, andere Quellen und Hilfsmittel als die in der Arbeit genannten nicht benutzt und die Dissertation noch keiner anderen Fakultät vorgelegt habe, erbrachte die von der Klägerin im Jahr 1998 eingereichte Dissertation nicht den Nachweis der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit (§ 54 Abs. 1 Satz 2 UG, § 7 Abs. 3 Satz 2 PromO a.F. („Sie soll eine beachtenswerte wissenschaftliche Leistung darstellen und die Fähigkeit des Verfassers zu selbständiger Forschung erkennen lassen“; nunmehr: § 38 Abs. 1 Satz 1 LHG; § 7 Abs. 1 PromO). Damit lagen die rechtlichen Voraussetzungen für die Verleihung des Doktorgrades nicht vor. Dieser wurde der Klägerin vielmehr zu Unrecht verliehen.
76 
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass „nur eine unter Offenlegung aller verwendeten Quellen und Hilfsmitteln erbrachte wissenschaftliche Leistung den Anforderungen an eine Dissertation genügt“ (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19 unter Bezugnahme auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54; VGH, Urteil vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191) bzw. „die wörtliche oder sinngemäße Übernahme von Textpassagen aus fremden Werken ohne (ausreichendes) Zitat gegen grundlegende Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens verstößt und die Annahme als Dissertation im Regelfall ausschließt“ (BayVGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl. 2007, 281). Zu den Grundanforderungen wissenschaftlichen Arbeitens gehört gerade, dass der Beitrag auf eigenständigen Erwägungen beruht und nicht bloß Passagen aus dem Werk eines anderen Autors übernimmt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191).
77 
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nicht nur einzelne Sätze, sondern vielmehr erhebliche, teilweise mehrseitige Passagen - zum Teil samt Fußnoten - aus fremden Texten anderer Autoren wortgleich oder nahezu wortgleich übernommen, ohne dies hinreichend kenntlich zu machen. Ihre Darlegungen erwecken den falschen Eindruck, Formulierung und Inhalt des Textes stammten insoweit als eigene gedankliche Leistung von ihr.
78 
Die Tatsache, dass die Klägerin einige der betroffenen Werke, aus denen sie ganze Passagen wortgleich oder nahezu wortgleich übernommen hat, unter der Rubrik „X.5 Sekundärliteratur“ in ihr Literaturverzeichnis aufgenommen hat, stellt die Berechtigung des Plagiatsvorwurfs nicht in Frage; denn der Leser eines wissenschaftlichen Werkes erwartet, dass wörtliche Übernahmen aus anderen Werken bei den jeweiligen Textstellen als Zitate oder auf andere geeignete Weise kenntlich gemacht werden (VG Freiburg, Urteil vom 23.05.2012 - 1 K 58/12 -, juris; VG Frankfurt, Urteil vom 23.05.2007 - 12 E 2262/05 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19). Der Kennzeichnungs- und Offenbarungspflicht in einer Dissertation wird nicht dadurch genügt, dass die Werke, aus denen die wörtlich übernommenen Textpassagen stammen, lediglich im Literaturverzeichnis aufgeführt sind (VG Freiburg, Urteil vom 23.05.2012 - 1 K 58/12 -, juris; ebenso Schroeder, NWVBl. 2010, 176, 179 m.w.N.). Im Übrigen sind keineswegs alle, sondern lediglich zehn der insgesamt 32 betroffenen Quellen im Literaturverzeichnis genannt, wie sich aus der synoptischen Zusammenstellung der Beklagten vom 12.05.2011 (Aktenseiten 439 bis 491) ersehen lässt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die bloße Nennung eines Sammelbandes im Literaturverzeichnis nicht ausreichend ist, sondern vielmehr die konkreten Quellen - hier die in Sammelbänden veröffentlichten einzelnen Beiträge - unter namentlicher Nennung des jeweiligen Autors angegeben werden müssen.
79 
Dem steht auch nicht entgegen, dass einige der betroffenen Textstellen die Darstellung historischer Ereignisse betreffen. Inwieweit allgemeine Darstellungen, die Allgemeingut eines Faches sind, im Rahmen einer Dissertation unbelegt bleiben können, bedarf keiner Entscheidung. Denn dies setzt jedenfalls voraus, dass es sich um eigene Darstellungen des Doktoranden handelt. Dies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin stellt keineswegs allgemein bekannte historische Zusammenhänge selbständig dar, sondern übernimmt seitenweise Passagen aus den Werken anderer Autoren fast wortwörtlich, ohne dies kenntlich zu machen. Lediglich beispielhaft seien folgende - von der Klägerin als „historische Darstellungen“ bezeichnete - Stellen genannt: Die Ausführungen der Klägerin auf den Seiten 43 und 44 ihrer Arbeit sind weitgehend wörtlich übernommen aus der 1984 veröffentlichten Arbeit von Gall „Europa auf dem Weg in die Moderne 1850-1890“ sowie aus zwei Beiträgen von de Jonge („Großbritannien und Irland, Frankreich, Belgien und die Niederlande 1850-1914: Die Wirtschaft“) und Fischer („Wirtschaft und Gesellschaft Europas 1850-1914“) aus dem 1985 erschienenen Band 5 des Handbuchs der Europäischen Wirtschafts- und Sozialgeschichte. Die Arbeit von Gall findet sich zwar im Literaturverzeichnis, ist aber weder auf Seite 43 noch auf Seite 44 der Arbeit genannt; die beiden anderen Beiträge sind weder dort noch im Literaturverzeichnis aufgeführt. Die Ausführungen der Klägerin auf Seite 117 unten sowie auf Seite 118 sind übernommen aus der oben genannten Arbeit von Gall sowie aus einem Beitrag von Lill („Italien im Zeitalter des Risorgimento (1815-1870)“ in Band 5 des Handbuchs der Europäischen Wirtschaftsgeschichte. Keine der beiden Quellen ist auf diesen Seiten genannt; der Handbuchbeitrag von Lill findet sich auch nicht im Literaturverzeichnis. Ihre Ausführungen auf Seite 120 (letzter Absatz) bis Seite 121 oben hat die Klägerin weitgehend aus dem Beitrag von Hertner („Italien 1850-1914“) in Band 5 des Handbuchs der Europäischen Wirtschafts- und Sozialgeschichte übernommen. Die weitgehend wörtliche Wiederholung der Vorlagetexte einschließlich der sprachlichen Eigentümlichkeiten und Formulierungen lässt keinen anderen Schluss zu, als dass die Klägerin die Passagen unmittelbar abgeschrieben und nicht etwa zufällig dieselben historischen Zusammenhänge wie andere Autoren wiedergegeben hat.
80 
Der weitere Einwand der Klägerin, einige der betroffenen Textstellen beträfen allgemeine Definitionen, die als solche keines Belegs bedürften, ist ebenfalls zurückzuweisen. Auch insoweit bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob allgemeine Begriffsdefinitionen einer Wissenschaftsdisziplin generell belegt werden müssen, denn bei den von der Klägerin insoweit angeführten Textstellen, handelt es sich nicht um bloße Definitionen, sondern um wortwörtliche Übernahmen erläuternder Darstellungen. Wiederum beispielhaft ist insoweit auf folgende Stellen zu verweisen: Ihre Ausführungen zum Begriff des Geldes auf den Seiten 57 und 58 stammen weitgehend aus dem Beitrag im Handwörterbuch der Wirtschaftswissenschaften von Ehrlicher mit dem Titel „Geldtheorie und Geldpolitik III: Geldtheorie“. Aus dem Beitrag von Janning „Leitbilder der europäischen Integration“ in dem von Weidenfeld und Wessels herausgegebenen Sammelband „Europa von A-Z. Taschenbuch der europäischen Integration“ hat die Klägerin ihre Ausführungen zur Europäischen Integration auf Seite 203 übernommen, ohne dass diese Quelle dort oder im Literaturverzeichnis genannt ist. Der Text in den Fußnoten 806 und 807 auf Seite 205 der Arbeit der Klägerin stammt ursprünglich aus dem Beitrag von Hillenbrand „Wirtschafts- und Währungsunion“ in dem genannten Sammelband „Europa von A-Z“. Auch hier fehlt jeder Hinweis auf den Autor.
81 
Unbeachtlich bleibt ferner der Einwand der Klägerin, es handele sich zum Teil nur um handwerkliche Fehler. Es ist zwar grundsätzlich denkbar, vereinzelte fehlerhafte Zitierungen als bloße Bagatellverstöße gegen die Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens außer Acht zu lassen. Dies käme - für sich betrachtet - hinsichtlich folgender Stellen in Betracht: Auf Seite 47 ihrer Arbeit nennt die Klägerin ihre Quelle (Born, Geld und Banken im 19. und 20 Jahrhundert, 1977), aber es fehlen die Anführungszeichen, die deutlich machen, dass hier eine wortwörtliche Übernahme vorliegt. Auch auf Seite 119 wird die Quelle (Hawig, Napoleon III. und Europa - Revision eines Geschichtsbilde. Aufgezeigt an der Beurteilung seiner Mittelmeerpolitik, 1983) in der Fußnote aufgeführt, es fehlen jedoch wiederum die Anführungszeichen zur Kennzeichnung wortwörtlicher Übernahmen, und es ist für den Leser auch nicht zu erkennen, dass nicht nur die in der Fußnote genannten Zahlen, sondern auch die Ausführungen im Haupttext von Hawig stammen. Welches Gewicht derartigen Verstößen zukommt, kann die Kammer offen lassen, denn diese betreffen nur einen äußerst geringen Teil der von der Beklagten überprüften Textstellen. Andere von der Klägerin in diese Kategorie der handwerklichen Fehler eingeordneten Textstellen sind dagegen offensichtliche und erhebliche Täuschungen über die wahre Urheberschaft der ausgeführten Gedanken und verwendeten Formulierungen. Bei der auf den Seiten 110 bis 112 erfolgten weitgehend wörtlichen Übernahme mitsamt der Darstellungsweise mit Spiegelstrichen aus der 1992 veröffentlichten Arbeit von Theurl („Eine gemeinsame Währung für Europa. 12 Lehren aus der Geschichte“) handelt es sich ersichtlich ebenso wenig um einen bloßen handwerklichen Fehler, wie bei den Ausführungen auf Seite 182, wo die Klägerin über eine halbe Seite hinweg wortwörtlich den Text von Theurl übernimmt und mit deren Nennung in der Fußnote 725 zu Unrecht den Eindruck erweckt, lediglich die in Anführungszeichen gesetzte Formulierung („prominenten Platz in der Geschichte der Währungsunion“) stamme von dieser Autorin.
82 
Der Plagiatsvorwurf trifft die Klägerin somit nicht nur vereinzelt oder im Sinne einer unsachgemäßen Handhabung der Zitierweise; vielmehr lassen die von der Beklagten aufgefundenen Stellen den Schluss zu, dass die Klägerin fremde Passagen wiederholt und planmäßig als eigene wissenschaftliche Arbeit ausgewiesen hat. Eine systematische und planmäßige Übernahme fremden Gedankenguts ergibt sich bereits daraus, dass sich die Plagiate an mehreren Stellen der Dissertation auffinden lassen und verschiedene Fremdautoren betreffen. Die von der Beklagten aufgezeigten Übernahmen aus verschiedenen Quellen weisen die Gemeinsamkeit auf, dass längere Passagen wortwörtlich übernommen worden sind, ohne dass dies in ausreichender Weise kenntlich gemacht worden wäre. Für einen Großteil der betroffenen Passagen ist eine Quellenangabe überhaupt nicht erfolgt. Ein bloßer Bagatellverstoß liegt darin offensichtlich nicht, denn betroffen sind weitgehend alle Teile, in denen der historische und wirtschaftswissenschaftliche Hintergrund der Arbeit erläutert wird. So ist im Kapitel IV. 1 (Wirtschaftliche Rahmenbedingungen im ausgehenden und beginnenden 20. Jahrhundert) auf den Seiten 41 bis 44 praktisch kein eigener Gedanke der Klägerin enthalten, ohne dass dies kenntlich gemacht worden wäre. Auch in quantitativer Hinsicht können die Übernahmen nicht als unbedeutend eingestuft werden, weil sie sich insgesamt auf 80 Textseiten der 200 Seiten (reiner Text ohne Inhalts- und Literaturverzeichnis) umfassenden Arbeit finden und von der Klägerin wiederholt und in Bezug auf verschiedene Autoren eingesetzt worden sind.
83 
Die Täuschungshandlung der Klägerin und der durch sie hervorgerufene Irrtum, es handele sich bei der Dissertation um eine in jeder Hinsicht eigenständige Leistung, waren für die Verleihung des Doktorgrades ursächlich; denn der Grad wäre ihr sonst für die vorgelegte Arbeit nicht zuerkannt worden. Dem steht nicht entgegen, dass der Erstgutachter der Arbeit in seinem Votum bemängelt hatte, dass die Klägerin nicht deutlich mache, auf welche Literatur sie sich jeweils stütze. Er führte diesbezüglich aus: „So werden zum Beispiel auf Seite 150 f. einige grundsätzliche Aussagen zur französischen, belgischen und italienischen Kolonialpolitik gemacht, ohne daß auch nur ein einziger Beleg genannt würde.“ Die Auffassung der Klägerin, wonach daraus zu schließen sei, dass die Schwächen ihrer Arbeit bekannt und damit bereits Gegenstand der Bewertung mit „cum laude“ gewesen seien, teilt die Kammer nicht. Gegenstand der Kritik des Erstgutachters war allein das Fehlen von Literaturangaben zu den - nach seiner Einschätzung - selbstständigen Ausführungen der Klägerin. Dass es sich dabei in weiten Teilen nicht um eigene Ausführungen der Klägerin, sondern vielmehr um wörtlich oder sinngemäß übernommene Ausführungen anderer Autoren handelte, war den Gutachtern der Arbeit nicht bekannt. Wäre ihnen bekannt gewesen, dass es sich nicht um eine eigenständige wissenschaftliche Leistung der Klägerin handelte, wäre der vorgelegten Arbeit die Anerkennung als Dissertation zu versagen gewesen.
84 
Der Einwand der Klägerin, sie habe umfangreiche eigene Recherchen durchgeführt, die wissenschaftlichen Ergebnisse ihrer Arbeit beruhten auf ihrer eigenen wissenschaftlichen Arbeit und ihr eigener wissenschaftlicher Beitrag sei eindeutig, ist ebenfalls unbeachtlich. Denn es kommt nicht darauf an, ob der Klägerin für die eingereichte Dissertation ohne die beanstandeten Seiten oder bei jeweils wörtlicher Zitierung der Doktorgrad noch verliehen worden wäre. Derartige hypothetische Erwägungen sind rechtlich unerheblich. Es ist für die Ursächlichkeit der von der Klägerin begangenen Täuschung nicht von Bedeutung, ob ihr für eine andere als die vorgelegte Arbeit der Doktorgrad verliehen worden wäre (so ausdrücklich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191; grundlegend bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54).
85 
c. Die von der Beklagten verfügte Entziehung des Doktorgrades weist auch im Übrigen keine Rechtsfehler auf. Die Beklagte hat nicht verkannt, dass die Entscheidung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG in ihrem Ermessen steht. Die Ermessenserwägungen im Ausgangsbescheid und im Widerspruchsbescheid sind auch nicht fehlerhaft im Sinne von § 114 VwGO. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Entschließungsermessens in Bezug auf die Durchführung eines Entziehungsverfahrens (dazu unter aa.) als auch hinsichtlich des Auswahlermessens bezüglich der gewählten Rechtsfolge (dazu unter bb.).
86 
aa. Die Beklagte hat ihr Entschließungsermessen hinsichtlich der Durchführung eines Entziehungsverfahrens ordnungsgemäß ausgeübt. Dem steht nicht entgegen, dass Anlass für die Einleitung des Verfahrens durch die Beklagte eine Überprüfung der Arbeit der Klägerin durch anonyme Internetnutzer und die Veröffentlichung von deren Ergebnissen auf der Internetseite http://de.vroniplag.wikia.com/wiki/xxx waren. Unabhängig davon, auf welche Weise und durch wen tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen grundlegende Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens bekannt werden, ist die betroffene Universität und das zur Entscheidung berufene Organ berechtigt, diese Vorwürfe im Rahmen eines Entziehungsverfahrens zu prüfen.
87 
bb. Auch die getroffene Ermessensentscheidung, der Klägerin den Doktorgrad zu entziehen, begegnet keinen Bedenken. Die erheblichen Nachteile, die diese Entscheidung für die Klägerin in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht nach sich zieht, hat der Promotionssauschuss bei seiner Entscheidung nicht verkannt. Dass die öffentlichen Interessen an der Entziehung des Doktorgrades im Ergebnis höher bewertet wurden, ist rechtlich in keiner Weise zu beanstanden. Zutreffend hat der Promotionsausschuss hierbei auf das ganz erhebliche Ausmaß der Plagiate der Klägerin und das Gewicht der wissenschaftlichen Unredlichkeit abgehoben.
88 
Der Promotionsausschuss hat auch die Tatsache, dass seit der Verleihung des Doktorgrades und dessen Entziehung mehr als zehn Jahre vergangen waren, hinreichend berücksichtigt (zur Berücksichtigung des Zeitablaufs seit der Verleihung des Doktorgrades im Rahmen des Ermessens vgl. zuletzt VG Köln, Urteil vom 22.03.2012 - 6 K 6097/11 -, NWVBl. 2012, 366 und VG Köln, Urteil vom 06.12.2012 - 6 K 2684/12 -, juris). Der Faktor Zeitablauf ist zwar weder in dem Sitzungsprotokoll des Promotionsausschusses vom 14.06.2011 noch in dem ausführenden Bescheid des Dekans vom 22.06.2011 gesondert thematisiert worden, der Promotionsausschuss hat jedoch ausweislich des Sitzungsprotokolls intensiv über die Verhältnismäßigkeit einer Entziehung des Doktortitels diskutiert und ist nach Abwägung aller sachlichen und persönlichen Gesichtspunkte zur Auffassung gekommen, dass die Entziehung des Doktortitels nicht gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit verstoße. Da den Mitgliedern des Promotionsausschusses bekannt war, dass die Titelverleihung bereits im Jahr 2000 erfolgt war, und in der Sitzung am 14.06.2011 nach persönlicher Anhörung der Klägerin alle - dem Ausschuss bekannten - sachlichen und persönlichen Gesichtspunkte erörtert worden sind, ist ein Ermessensfehler dahingehend, dass ein Gesichtspunkt nicht beachtet worden wäre, nicht erkennbar. Die Frage, wie und mit welchem Gewicht dieser Gesichtspunkt des Zeitablaufs in die Ermessensentscheidung eingestellt wird, obliegt dem Ausschuss und entzieht sich der gerichtlichen Kontrolle (§ 114 VwGO). Für eine ermessensfehlerhafte Gewichtung bestehen insoweit keine Anhaltspunkte.
89 
Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Berücksichtigung des Zeitablaufs zwischen Titelerteilung und Titelentzug mangels ausdrücklicher Erwähnung im Sitzungsprotokoll und in der Begründung des Ausgangsbescheids nicht in hinreichendem Maße stattgefunden und daher ursprünglich ein Ermessensfehler vorgelegen hätte, wäre dieser durch die in der Sitzung des Promotionsausschusses am 03.11.2011 getroffene Abhilfeentscheidung geheilt worden. Im Protokoll der Promotionsausschusssitzung vom 03.11.2011 heißt es - nachdem die Klägerin den zeitlichen Aspekt erstmals ausdrücklich in ihrer Widerspruchsbegründung geltend gemacht hatte - ausdrücklich: „Der Ausschuss kann außerdem nicht erkennen, dass sich Frau xxx Rechtsposition durch Zeitablauf verfestigt hätte. Unbeschadet seiner Auffassung, dass im Falle der Dissertation Frau xxx allein aufgrund der Quantität und der Qualität der Plagiate keine Nachbesserung in Betracht kommen kann, hält der Ausschuss die Nachbesserung eines bereits vor zehn Jahren veröffentlichten Buches nicht für vertretbar.“ Aufgrund dieser (nochmaligen) expliziten Befassung des Promotionsausschusses mit dem Zeitablauf und dessen Einstellung in die Ermessenserwägungen bedarf es keiner Entscheidung, ob - wie die Klägerin bestreitet - das Ermessen des Promotionsausschusses hinsichtlich der Entziehung des Doktorgrades auch durch die Widerspruchsentscheidung oder noch im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden kann (§ 114 Satz 2 VwGO).
90 
Der Einwand der Klägerin, der Promotionsausschuss hätte eine Nachbesserungsauflage als milderes Mittel vorsehen oder es bei einer wissenschaftlichen Rüge belassen müssen, weil der erhebliche Zeitablauf seit Abgabe der Dissertation zu einer Verfestigung ihrer rechtlichen Position führe, welcher nach Möglichkeit auf der Ebene des Auswahlermessens Rechnung zu tragen sei, und weil außerdem durch die öffentliche Debatte das Präventionsziel bereits erreicht sei, ist zurückzuweisen. Das (möglicherweise vorhandene) Vertrauen der Klägerin, der verliehene Grad werde ihr erhalten bleiben, steht dessen Entziehung nicht entgegen. Zum einen hindert ein Vertrauensschutz die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, der keine Geld- oder Sachleistungen gewährt, grundsätzlich nicht, da § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG in solchen Fällen nicht gilt (§ 48 Abs. 3 LVwVfG). Im Übrigen wäre die Klägerin auch nach § 48 Abs. 2 LVwVfG nicht gegen eine Rücknahme der Begünstigung geschützt, da sie die Gradverleihung durch eine arglistige Täuschung bewirkt hat (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG). Arglist in diesem Sinne liegt vor, wenn die bewusste Irreführung darauf gerichtet war, auf den Erklärungswillen einer Behörde hinzuwirken. Sie ist damit bei einer vorsätzlichen Täuschung, wie sie der Klägerin hier vorzuwerfen ist, regelmäßig gegeben; Anhaltspunkte für das Gegenteil liegen nicht vor (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, juris).
91 
Der Promotionsausschuss hat sich auch in hinreichendem Maße mit der Frage befasst, ob mildere Maßnahmen unterhalb der Entziehung des Doktorgrades, etwa eine Nachbesserungsauflage, in Betracht kommen könnten, und sich damit im Rahmen seiner Ermessensausübung auseinandergesetzt. Der Hinweis der Klägerin auf zwei weitere Fälle an der Medizinischen Fakultät der Beklagten, in denen geringere Sanktionen als die Entziehung des Doktorgrades verhängt worden seien, hat für die Entscheidung des Promotionsausschusses der Philosophischen Fakultät im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung.
92 
Der von der Klägerin erhobene Einwand, wonach gegen die Verfasser anderer Dissertationen, bei denen die gleichen Fehler vorlägen, nicht vorgegangen werde und woraus sich eine Verwaltungspraxis ergebe, die auch in ihrem Fall angewandt werden müsse, geht ebenfalls ins Leere. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät der Beklagten in vergleichbaren Fällen in der Vergangenheit andere Maßstäbe angelegt hätte. Die Beklagte hat vielmehr dargelegt, dass es seit der Gründung der Philosophischen Fakultät im Jahr 2002 keine Fälle gegeben habe, in denen ein Entziehungsverfahren durchgeführt worden sei. Eine Ermessenbindung scheidet somit bereits mangels entsprechender Verwaltungspraxis aus. Die pauschalen Behauptungen der Klägerin, eine Vielzahl anderer Dissertationen sei ebenso fehlerhaft wie ihre eigene, sind im Übrigen rein spekulativ und bleiben daher ohne rechtliche Bedeutung.
93 
Dass Erst- und Zweitgutachter die ganz erheblichen Plagiate nicht schon bei der Annahme und bei der Bewertung ihrer schriftlichen Dissertation entdeckt haben, begründet für die Klägerin ebenfalls keinen Vertrauensschutz dahingehend, die elementaren Grundlagen wissenschaftlicher Arbeitstechniken missachten zu dürfen (BayVGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl 2007, 281; VG Freiburg, Urteil vom 23.05.2012 - 1 K 58/12 -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 04.10.2007 - 8 K 1384/05 -, n.v.). Auch ein „Mitverschulden“ der Beklagten lässt sich daraus nicht konstruieren, da keine Verpflichtung der Beklagten bestand, sämtliche Dissertationen bereits bei ihrer Abgabe - unabhängig von einem Verdacht auf einen Verstoß gegen die allgemeinen Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens - auf derartige Verfehlungen hin zu kontrollieren (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 04.10.2007 - 8 K 1384/05 -, S. 15 des Entscheidungsabdrucks).
94 
Die Aufforderung im Bescheid des Dekans vom 22.06.2011, die Promotionsurkunde zurückzugeben, sieht die Kammer nur als einen Hinweis und nicht als Regelung im Sinne eines Verwaltungsakts auf Rückgabe gemäß § 52 LVwVfG.
95 
II. Da der Widerspruchsbescheid vom 30.11.2011 - wie bereits ausgeführt - weder formell noch materiell zu beanstanden ist, bleibt auch der Hilfsantrag ohne Erfolg.
96 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
97 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO vorliegt.
98 
B E S C H L U S S
99 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziffer 18.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2004, 1525) auf 15.000 EUR festgesetzt.
100 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
22 
Die zulässige Klage ist sowohl mit dem Hauptantrag (dazu unter I.) als auch mit dem Hilfsantrag (dazu unter II.) unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 30.11.2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
23 
I. Der Hauptantrag ist unbegründet.
24 
1. Die angegriffenen Verfügungen - der Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 (dazu unter a.) sowie der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.11.2011 (dazu unter b.) - sind formell ordnungsgemäß zustande gekommen.
25 
a. Der Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 ist formell rechtmäßig ergangen. Mit dem Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät der Beklagten hat das zuständige Organ der Fakultät über die Entziehung des Doktorgrades entschieden (aa.). Bei seiner am 14.06.2011 getroffenen Entscheidung war der Promotionsausschuss vorschriftsmäßig besetzt (bb.) und die Anwesenheit von Prof. Dr. F. und Frau St. in der Sitzung am 14.06.2011 führte nicht zur formellen Rechtswidrigkeit der Entscheidung (cc.). Schließlich war der Promotionsausschuss in seiner Sitzung am 14.06.2011 auch beschlussfähig (dd.).
26 
aa. Die Zuständigkeit für die Entziehung eines Doktorgrades liegt bei der Hochschule, die den Grad verliehen hat (§ 35 Abs. 7 Satz 2 LHG). Zuständiges Organ innerhalb der Hochschule hierfür ist der Promotionsausschuss der Beklagten, der in seiner Sitzung am 14.06.2011 über die Entziehung des Doktorgrades abschließend entschieden hat. In Ausführung dieses Beschlusses hat der Dekan der Philosophischen Fakultät als Vorsitzender des Promotionsausschusses den Bescheid vom 22.06.2011 erlassen.
27 
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Promotionsordnung der Universität Heidelberg für die Philosophische Fakultät und die neuphilosophischen Fakultät vom 22.09.2006 in der Fassung vom 24.05.2007 (im Folgenden: Promotionsordnung - PromO -) richtet sich die Entziehung des Doktorgrades nach den landesrechtlichen Bestimmungen. Soweit dort eine Zuständigkeitsregelung fehlt, ist der Promotionsausschuss zuständig (Satz 2). Die Zuständigkeit des Promotionsausschusses folgt hier aus § 22 Abs. 1 Satz 2, da die Promotionsordnung auf den vorliegenden Fall anzuwenden (dazu unter aaa.) und eine anderweitige Zuständigkeitsbestimmung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO nicht gegeben ist (dazu unter bbb.).
28 
aaa. Im vorliegenden Fall findet die Promotionsordnung und nicht etwa die frühere Fassung der Promotionsordnung der Universität Heidelberg für die Philosophisch-historische Fakultät, die Fakultät für Orientalistik und Altertumswissenschaft und die Neuphilologische Fakultät vom 28.08.1989 ( - PromO a.F. -) Anwendung, nach deren § 10 Abs. 2 Satz 2 für die Entziehung des Doktorgrades, soweit eine Zuständigkeitsregelung fehlte, nicht der Promotionsausschuss, sondern der erweiterte Fakultätsrat zuständig war. Dies folgt daraus, dass sich die Rechtmäßigkeit der Entziehung eines Doktorgrades -und damit auch die Zuständigkeit des zur Entscheidung berufenen Gremiums -mangels anderweitiger Bestimmungen im Hochschulrecht als dem einschlägigen Fachrecht nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids richtet (ebenso unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HschR/NF 21A Nr. 19). Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids war die Promotionsordnung in Kraft, da sie auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage beruhte und formell rechtmäßig erlassen wurde.
29 
Die Promotionsordnung findet die Ermächtigung für ihren Erlass in § 38 Abs. 4 Sätze 1 und 2 LHG. Nach § 38 Abs. 4 Satz 1 LHG führt die Hochschule Promotionsverfahren auf der Grundlage einer Promotionsordnung durch, die vom Senat zu beschließen ist und der Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden bedarf. Nach § 38 Abs. 4 Satz 2 LHG regelt die Promotionsordnung die weiteren Zulassungsvoraussetzungen, die Höchstdauer der Promotionszeit sowie die Durchführung des Promotionsverfahrens. Die Regelung der „Durchführung des Promotionsverfahrens“ umfasst sowohl die Entziehung des Doktorgrades als auch die Bestimmung des für die Durchführung des Promotionsverfahrens - und damit auch für die Entziehung -zuständigen Organs - hier des Promotionsausschusses.
30 
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte zur Frage der Ermächtigungsgrundlage für derartige Vorschriften einer Promotionsordnung zur Rechtslage nach dem Universitätsgesetz ausgeführt, Ermächtigungsgrundlage für Promotionsordnungen, in denen auch die Entziehung des Doktorgrades geregelt sei, sei § 54 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und Nr. 9 des Universitätsgesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 22.11.1977 (GBl. S. 473; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HschR/NF 21A Nr. 19). Nach § 54 Abs. 2 Satz 3, 1. Halbsatz UG i.d.F. 22.11.1977 bedurfte die vom Senat der Universität als Satzung zu beschließende Promotionsordnung der Zustimmung des Rektors. Der 2. Halbsatz der Vorschrift ordnete die entsprechende Geltung einzelner Vorschriften über Prüfungsordnungen, namentlich § 51 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 7, 9 bis 13 UG, an. Zu diesen entsprechend anwendbaren Regelungen zählten insbesondere die Vorschriften über die Prüfungsorgane (§ 51 Abs. 2 Nr. 5 UG) sowie über die Folgen von Prüfungsverstößen (§ 51 Abs. 2 Nr. 9 UG), die demnach - so der Verwaltungsgerichtshof - auch im Rahmen einer Promotionsordnung geregelt werden dürften.
31 
Mit dem Landeshochschulgesetz wurde die Verweisung auf die Vorschriften über Prüfungsordnungen aufgegeben und stattdessen in § 38 Abs. 4 LHG eine eigenständige Regelung der Promotionsordnungen getroffen. Statt - wie bisher - die entsprechende Anwendbarkeit einzelner Regelungen zu statuieren, wurde in § 38 Abs. 4 Satz 2 LHG mit „Durchführung des Promotionsverfahrens“ ein weitreichender Oberbegriff eingeführt, der - abgesehen von den gesondert genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie der Höchstdauer der Promotion - alle Verfahrensfragen umfasst. Dass auch die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsregeln Teil des Promotionsverfahrens sind und somit zu dessen Durchführung zählen, lässt sich bereits § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 UG entnehmen, der unter dem Begriff „Ablauf des Prüfungsverfahrens“ insbesondere den Beginn, die Gliederung, die Dauer des Prüfungsverfahrens, Prüfungstermine und die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften aufzählte. Auch die Gesetzesbegründung zum Landeshochschulgesetz stellt klar, dass durch die Neufassung des § 38 LHG und die eigenständige Regelung der Promotionsordnungen in dessen Absatz 4 keine inhaltliche Änderung vorgenommen werden sollte. Zu § 38 Abs. 4 LHG heißt es dort ausdrücklich, Absatz 4 entspreche inhaltlich dem bisherigen Recht von § 54 Abs. 2 Sätze 3 bis 5, Abs. 3 Satz 2 UG; die Neufassung umschreibe allerdings die Inhalte als Folge der Zielsetzungen der Novelle insbesondere in Satz 2 in anderer Weise (vgl. Gesetzentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2004, LT-Drs. 13/3640, S. 212). Die Zielsetzung des Landesgesetzgebers bei der Neufassung der Bestimmungen über die Promotion war es, die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch intensive Betreuung der Doktoranden zu verbessern und dabei auf die bisherigen Detailvorgaben in § 54 Abs. 2 bis 4 UG zu verzichten (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 211).
32 
Die Promotionsordnung ist auch formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Der dazu gemäß § 38 Abs. 4 Satz 1 LHG berufene Senat der Beklagten hat die Promotionsordnung in seiner Sitzung am 19.06.2006 beschlossen. Bei dieser Senatssitzung war der zu diesem Zeitpunkt aus 19 Amts- und 20 Wahlmitgliedern bestehende Senat ordnungsgemäß besetzt und beschlussfähig. Insbesondere waren ausweislich des Protokolls der Senatssitzung am 19.06.2006 nur elf der insgesamt 39 Senatsmitglieder nicht anwesend, so dass keine Bedenken gegen die Beschlussfähigkeit des Senats bestehen. Die beiden bei der Sitzung des Senats ebenfalls anwesenden Gäste Frau Prof. Dr. J. und Herr Prof. Dr. Sch. waren jeweils zu anderen Tagesordnungspunkten geladen; Prof. Dr. W. war trotz seiner Nennung als Gast ausweislich der im Protokoll unter den Tagesordnungspunkte 11 und 12 angegebenen Erläuterungen aus gesundheitlichen Gründen an der Teilnahme verhindert. Mit seiner Unterschrift auf der Ausfertigung der Promotionsordnung am 22.09.2006 hat der damalige Rektor der Beklagten seine nach § 38 Abs. 4 Satz 1 LHG erforderliche Zustimmung zur Promotionsordnung erteilt. Zudem ist die Promotionsordnung entsprechend den Vorgaben des § 8 Abs. 6 Satz 1 LHG im Mitteilungsblatt des Rektors bekanntgemacht worden (vgl. Mitteilungsblatt des Rektors vom 25.09.2006, S. 749 ff.). Auch die nachfolgende, den § 22 PromO nicht betreffende Änderung der Promotionsordnung vom 24.05.2007 erfolgte wirksam durch den Beschluss des Senats vom 22.05.2007, die Zustimmungserteilung des Rektors vom 24.05.2007 und die nachfolgende Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Rektors (vgl. Mitteilungsblatt des Rektors vom 06.07.2007, S. 1765).
33 
bbb. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 PormO war der Promotionsausschuss für die Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades zuständig. Denn es besteht keine vorrangige landesrechtliche Zuständigkeitsregelung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO, die den Rückgriff auf die subsidiäre Zuständigkeitsbestimmung des § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO und damit die Zuständigkeit des Promotionsausschusses ausschließen würde. Bei der allgemeinen Zuständigkeitsbestimmung des § 23 Abs. 3 Satz 1 LHG, wonach der Fakultätsvorstand für alle Fakultätsangelegenheiten im Sinne des § 22 Abs. 1 LHG zuständig ist, handelt es sich nicht um eine vorrangige Zuständigkeitsregelung. Dies folgt daraus, dass § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO unmittelbar Bezug nimmt auf Absatz 1 Satz 1, dessen Regelungsgegenstand ausschließlich die Entziehung des Doktorgrades ist. Nur wenn für diese spezielle Aufgabe - Entziehung des Doktorgrades - eine landesrechtliche Bestimmung bestünde, wäre diese vorrangig. So wäre etwa die frühere Regelung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 07.06.1939 (RGBl. I S. 985) i.V.m. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 21.07.1939 (RGBl. I S. 1326), welche nach 1945 als Landesrecht fortgalt und für die Entziehung des Doktorgrades die Zuständigkeit eines Rektor-Dekane-Ausschusses begründete (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54), eine derartige spezielle landesrechtliche Regelung, die in § 22 PromO gemeint ist. Diese Auslegung entspricht auch Sinn und Zweck der Regelung, wonach das Organ, das den Doktorgrad verleiht, auch über die Entziehung entscheidet. Denn in der Sache ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung vorlagen.
34 
bb. Der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät war bei seiner Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades der Klägerin auch vorschriftsmäßig besetzt. Die gewählten Mitglieder des Promotionsausschusses erfüllen die Anforderungen der Promotionsordnung (dazu unter aaa.); die Einwände der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl der Ausschussmitglieder sind unerheblich (dazu unter bbb.).
35 
aaa. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PromO werden die Mitglieder des Promotionsausschusses und je ein Stellvertreter vom Fakultätsrat für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Dass die Wahl des Promotionsausschusses hier anlässlich des Verfahrens der Klägerin am 13.04.2011 stattfand, ist nicht zu beanstanden. Die Amtszeit des zuvor am 25.10.2006 gewählten Promotionsausschusses war seit langem abgelaufen. Ob die Annahme der Beklagten zutreffend ist, dass die Mitglieder des Promotionsausschusses, solange kein neuer Promotionsausschuss gewählt worden ist, ihr Amt gemäß § 9 Abs. 2 LHG auch über mehrere Jahre hinweg weiterführen konnten, wenn kein neuer Promotionsausschuss gewählt wird, bedarf keiner Entscheidung. Aufgrund der bereits seit langem abgelaufenen Amtszeit der bisherigen Mitglieder des Promotionsausschusses bestand im April 2011 jedenfalls Anlass, den Promotionsausschuss neu zu wählen. Nach § 3 Abs. 3 PromO sind Mitglieder des Promotionsausschusses der Dekan oder ein Prodekan als Vorsitzender sowie vier weitere Hochschullehrer oder Privatdozenten der Fakultät, die hauptberuflich an der Universität Heidelberg tätig sind. Die vom Großen Fakultätsrat in seiner Sitzung am 13.04.2011 gewählten und am 14.06.2011 anwesenden Mitglieder des Promotionsausschusses erfüllen diese Voraussetzungen.
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bbb. Die von der Klägerin erhobenen Rügen gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl der Mitglieder des Promotionsausschusses greifen nicht durch.
37 
Für derartige Einwände gegen die Rechtmäßigkeit von Gremienwahlen ist in der Verfahrensordnung der Beklagten ein gesondertes Verfahren vorgesehen. Nach § 14 Satz 1 der Verfahrensordnung muss der Einwand, Beschlüsse oder Wahlen seien nicht entsprechend dieser Verfahrensordnung zu Stande gekommen, spätestens bis zum Beginn der nächsten Sitzung (des betreffenden Gremiums) erhoben werden. Satz 3 regelt das anschließende Verfahren und bestimmt, dass, sofern der Einwand vom Gremium als berechtigt anerkannt wird, über die Angelegenheit erneut zu beraten und zu beschließen bzw. zu wählen ist. Damit soll sichergestellt werden, dass mögliche Verfahrensfehler einerseits zeitnah korrigiert werden können und andererseits die getroffenen Beschlüsse und durchgeführten Wahlen nach Ablauf der Frist (Beginn der nächsten Sitzung) Bestand haben. Dementsprechend hat die Beklagte die Stimmzettel zur Wahl des Promotionsausschusses in der dem 13.04.2011 nachfolgenden Sitzung des Großen Fakultätsrats vernichtet.
38 
Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl können darüber hinaus nicht - gleichsam als Vorfrage - im vorliegenden Rahmen der Anfechtung der Entziehungsverfügung geltend gemacht werden. Dies folgt aus dem in § 10 Abs. 5 LHG enthaltenen Rechtsgedanken sowie aus allgemeinen im Staats- und Verwaltungsrecht geltenden Grundsätzen.
39 
§ 10 Abs. 5 LHG lautet: „Ist die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder eines Gremiums rechtskräftig für ungültig erklärt worden, so führt dieses Gremium in der bisherigen Zusammensetzung die Geschäfte bis zum Zusammentreten des auf Grund einer Wiederholungs- oder Neuwahl neugebildeten Gremiums weiter (Satz 1). Die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit dieser Mitglieder wird durch die Ungültigkeit der Wahl nicht berührt (Satz 2). Satz 2 gilt bei einer fehlerhaften Besetzung von Gremien entsprechend (Satz 3).“ § 10 Abs. 5 Sätze 2 und 3 LHG treffen somit eine Regelung, die im Interesse der Rechtssicherheit dazu führt, dass die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit gewählter Mitglieder eines Gremiums der Universität, deren Wahl rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, durch die Ungültigkeit der Wahl oder durch sonstige Fehler, die zu einer fehlerhaften Besetzung des Gremiums führen, nicht berührt wird (ebenso zur früheren Regelung des § 109 Abs. 3 UG VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -, juris).
40 
Gremium im Sinne dieser Vorschrift ist auch der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät der Beklagten (vgl. § 10 Abs. 1 LHG; ebenso § 1 der Verfahrensordnung der Beklagten). Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl der Mitglieder des Promotionsausschusses müssen im vorliegenden Verfahren unbeachtet bleiben, denn erkennbare Zielsetzung des Landesgesetzgebers bei der Schaffung des früheren § 109 Abs. 3 UG, dessen Regelungen in § 10 Abs. 5 Sätze 1 und 2 LHG unverändert übernommen wurden (vgl. Gesetzentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2004, LT-Drs. 13/3640, S. 182), war es, Rechtssicherheit durch Anerkennung der Rechtsbeständigkeit der von den universitären Gremien geschaffenen Maßnahmen unabhängig von der etwaigen Fehlerhaftigkeit zugrundeliegender Wahlen zu schaffen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -, juris). Dass dies auch die Intention des Landesgesetzgebers bei der Schaffung des Landeshochschulgesetzes war, wird daraus ersichtlich, dass neben der unveränderten Übernahme des § 109 Abs. 3 UG in § 10 Abs. 5 den Sätzen 1 und 2 LHG ein Satz 3 angefügt wurde, um - so die Begründung des Gesetzentwurfs - klarzustellen, dass die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit von Mitgliedern auch dann unberührt bleibt, wenn das Gremium aus anderen Gründen fehlerhaft besetzt sein sollte. Dies gelte insbesondere für die Amtsmitglieder eines Gremiums selbst, aber auch für vom Gremium gewählte Funktionsträger, z.B. für den Studiendekan und die Studienkommissionen sowie die Mitglieder von Prüfungsausschüssen usw. (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 182). Wird die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit der Mitglieder eines Gremiums sogar dann durch die Ungültigkeit der Wahl nicht berührt, wenn diese Wahl rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, so muss dies erst recht dann gelten, wenn - wie hier - lediglich Einwände gegen die Gültigkeit der Wahlen erhoben werden (so schon zur Vorgängerregelung des § 109 Abs. 3 Satz 2 UG: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -, juris).
41 
Darin liegt - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch kein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG, wonach die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht gebunden ist, denn die Unbeachtlichkeit derartiger Rügen ist Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, wonach es die rechtliche Wirksamkeit staatlicher Rechtsakte nicht berührt, wenn die Wirksamkeit der Bestellung des handelnden Staatsorgans in Frage gestellt ist, solange diese Bestellung nicht in dem hierfür vorgesehenen Verfahren widerrufen oder für ungültig erklärt worden ist; auch dann wirkt der Widerruf oder die Ungültigkeiterklärung der Bestellung nur ex nunc. Das gilt im Staatsrecht für die Wahl der Landtage und des Deutschen Bundestages (BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 -, BVerfGE 1, 14 [38]; Entscheidung vom 11.10.1972 - 2 BvR 912/71 -, BVerfGE 34, 81 [95 f.]) und im Verwaltungsrecht für die Wahl der Kreistage und Gemeinderäte (BVerfG, Beschluss vom 11.11.1953 - 1 BvR 444/53 -, BVerfGE 3, 41 [44]; vgl. § 30 Abs. 3 Satz 2 GemO; § 21 Abs. 3 Satz 2 LKrO). In diesen Fällen besteht zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen demokratischen Willensbildung ein gesondertes Wahlprüfungsverfahren. Etwaige Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl sind ausschließlich in diesem Verfahren geltend zu machen.
42 
Dieser Grundsatz gilt aber nicht nur für gewählte Organe, sondern auch für ernannte Amtswalter, ohne dass es dort ein gesondertes Prüfungsverfahren gäbe. So hat die unerkannte Unwirksamkeit der Ernennung eines Beamten ebenso wenig Einfluss auf die Wirksamkeit seiner Amtshandlungen (§ 15 Satz 3 BBG; § 13 Abs. 4 Satz 1 LBG) wie die noch nicht rechtskräftig festgestellte Nichtigkeit der Ernennung eines Richters (§ 18 Abs. 3 DRiG) auf dessen Rechtsprechungstätigkeit. Auch gerichtliche Entscheidungen, an denen ein ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat, dessen Wahl nachträglich rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, werden hierdurch in ihrer Wirksamkeit nicht berührt (BVerwG, Beschlüsse vom 09.06.1987 - 9 CB 36.87 -, DVBl. 1987, 1112 und vom 03.09.1987 - 1 CB 39.87 -, Buchholz 310 § 26 VwGO Nr. 2).
43 
Diese Grundsätze entsprechen dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (vgl. BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 -, BVerfGE 1, 14 [38]; ebenso unter Hinweis auf die Konsequenzen einer abweichenden Auffassung VG Freiburg, Urteil vom 24.02.1996 - 10 K 1064/95 -, GewArch 1997, 423). Bei gewählten Hauptorganen öffentlich-rechtlicher Körperschaften dienen sie zudem dem Gebot, die jeweilige Körperschaft zu keiner Zeit ohne handlungsfähiges Organ zu lassen (vgl. Versteyl, in: von Münch/Kunig, GG Bd. I, 6. Aufl. 2012, Art. 41 GG Rn. 13; zum Ganzen eingehend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.12.1997 - 9 S 2506/07 -, GewArch 1998, 164; StGH Bremen, Entscheidung vom 28.02.1984 - St 2/93 -, DVBl. 1994, 633; ebenso BGH, Urteil vom 17.12.1973 - II ZR 47/71 -, NJW 1974, 183 in Abgrenzung zur Rechtslage bei innerparteilichen Wahlen, die dem privaten Vereinsrecht unterliegen).
44 
Dieser Grundsatz findet vorliegend auch für die Wahl der Mitglieder des Promotionsausschusses Anwendung, da der Promotionsausschuss Vertretungsorgan der Fakultät (Gremium) im Rahmen des Promotionsverfahrens und als solches mit Ausübung von Hoheitsmacht beauftragt ist.
45 
Dem steht auch nicht die spezifische Aufgabe des Promotionsausschusses bei der Durchführung des Promotionsverfahrens bzw. im Verfahren der Entziehung des Doktorgrades entgegen. Der Einwand der Klägerin, eine abweichende Besetzung des Promotionsausschusses hätte Auswirkungen auf das Ergebnis der zu treffenden Ermessensentscheidung gehabt und sei deshalb in jeden Fall erheblich, trägt nicht. Die Tatsache, dass Ermessensentscheidungen von einem anderen Amts- oder Mandatsträger gegebenenfalls anders getroffenen würden, ist nicht ausschlaggebend, denn dies würde auch im Falle einer fehlerhaften Beamtenernennung durchgreifen, sofern der betreffende Beamte Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, die Ermessensentscheidungen beinhalten. Die Argumentation der Klägerin zielt in der Sache auf eine Gleichstellung des Promotionsausschusses mit einer aus mehreren Prüfern zusammengesetzten Prüfungskommission, welche hier jedoch abzulehnen ist.
46 
Richtig ist, dass die Bestellung eines Prüfers oder mehrerer Prüfer für eine bestimmte Prüfung für das Prüfungsergebnis grundsätzlich erhebliche Bedeutung hat, weil die prüfungsspezifischen Wertungen des Prüfers von seiner Einschätzung der Leistungen des Prüflings und ferner von seinen Erfahrungen hinsichtlich des für ein positives Prüfungsergebnis grundsätzlich vorauszusetzenden Leistungsniveaus abhängen (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 362). Bei dem Promotionsausschuss handelt es sich jedoch nicht um eine Prüfungskommission, sondern vielmehr um einen Prüfungsausschuss, welcher keine Prüfungs- sondern Verwaltungsentscheidungen trifft (vgl. zur Begrifflichkeit und zur Unterscheidung Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 356). Dies folgt aus § 2 Abs. 3 PromO, wonach die Organe der jeweiligen Fakultät der Promotionsausschuss sowie eine vom Promotionsausschuss - für jedes Promotionsverfahren gesondert - eingesetzte Promotionskommission sind. Im Gegensatz zur Promotionskommission, die eine Leistungsbewertung vornimmt und damit Prüferaufgaben erfüllt, sorgt der Promotionsausschuss nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Promotionsordnung für den ordnungsgemäßen Ablauf des Promotionsverfahrens. Dass der Ausschuss als solches keine Prüfungskommission und seine Mitglieder keine Prüfer sind, folgt auch aus der Tatsache, dass Stellvertreter gewählt werden, bei verschiedenen Sitzungen des Promotionsausschusses demnach verschiedene und unterschiedlich viele Mitglieder bzw. deren Stellvertreter anwesend sind und der Promotionsausschuss auch ohne vollständige Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig ist. Es ist vielmehr ausreichend, wenn sich die an der abschließenden Entscheidung teilnehmenden Ausschussmitglieder durch entsprechende Vorbereitung (Lektüre schriftlicher Unterlagen wie etwa der Synopse sowie der Protokolle vorangegangener Ausschusssitzungen) ein eigenes Bild von dem zu entscheidenden Fall gemacht haben. Diese durch die Konzeption des Promotionsausschusses und seine Verfahrensordnung bedingten personellen Wechsel in einem laufenden Verfahren wären für ein Prüfungsverfahren, zu dessen Durchführung einzelne Prüfer individuell zu bestimmen sind, nicht zulässig.
47 
Dem steht auch nicht entgegen, dass dem Promotionsausschuss bei der Entziehung des Doktorgrades ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich des Umfangs oder des Gewichts eines Plagiats und des Ausmaßes der damit verbundenen Schädigung der öffentlichen Interessen zusteht, weil die Beurteilung dieser Fragen durch die Satzungsregelung bewusst dem wissenschaftlichen Gremium der Fakultät zugewiesen ist, und diese Fragen „nach prüfungsrechtlichen Gesichtspunkten“ beantwortet werden müssen (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK- HSchR/NF 21A Nr. 19). Denn bei der Bewertung, ob ein Plagiat vorliegt, besteht kein prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum; diese Beurteilung kann vielmehr durch jeden sachverständigen Dritten erfolgen (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2006 - 6 B 102.06 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 116; BayVGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl. 2007, 281; Schroeder, NWVBl. 2010, 177). Dementsprechend nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in der Sache - vergleichbar der Rechtsprechung zu den Täuschungsversuchen - eine vollständige Prüfung vor, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rücknahmeentscheidung vorliegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19, und vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191). Schließlich kommt es nach der Rechtsprechung für die Beurteilung, ob der Verstoß gegen die Anforderungen wissenschaftlichen Arbeitens vorliegt, auch nicht auf die - allein durch Prüfer zu beurteilende - Frage an, ob die Arbeit ohne fehlerhafte Stellen noch eine promotionswürdige Leistung darstellt (vgl. VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191; grundlegend dazu bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 - ESVGH 31, 54).
48 
Der Einwand der Klägerin, ihr stehe hinsichtlich der Wahl des Promotionsausschusses weder ein Wahlprüfungsverfahren noch ein ähnliches Verfahren zu, in dem sie ihre Rügen gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl geltend machen könne, hindert die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 5 LHG sowie der genannten Grundsätze zur rechtlichen Wirksamkeit staatlicher Rechtsakte nicht. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Klägerin als Nichtmitglied der Fakultät gemäß § 14 der Verfahrensordnung Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl des Promotionsausschusses hätte erheben können, denn die Geltung dieses allgemeinen Grundsatzes ist - wie bereits ausgeführt - nicht generell davon abhängig, dass dem durch einen staatlichen Hoheitsakt Betroffenen tatsächlich ein Rechtsbehelf gegen die Bestellung eines Amtsträgers oder die Wahl eines Gremiums zusteht, auf den er verwiesen werden kann. Ein solcher Rechtsbehelf ist etwa auch gegen die Bestellung eines Beamten oder die Ernennung eines Richters nicht gegeben. Ebenso wenig sieht § 10 Abs. 5 LHG die Möglichkeit für Außenstehende vor, sich gegen die Wahl eines Gremiums zu wenden und ordnet gleichwohl, sogar über den Zeitpunkt der gerichtlichen Feststellung der Ungültigkeit der Wahl hinaus, die Wirksamkeit der Entscheidungen dieser Gremien an.
49 
Schließlich spricht auch das Gebot der Rechtssicherheit von Prüfungsentscheidungen (vgl. dazu nur Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 56 ff.) dafür, dass der oben genannte Grundsatz auch auf den Promotionsausschuss Anwendung finden muss, denn wenn - wie die Klägerin meint - Fehler bei der Wahl der Ausschussmitglieder zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidungen des Promotionsausschusses führen würden, könnte bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl kein rechtmäßiges Promotionsverfahren durchgeführt werden, und auch die Verleihung von Doktorgraden an Doktoranden wäre rechtswidrig.
50 
Daraus folgt, dass die Einwände der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl des Promotionsausschusses - namentlich im Hinblick auf die Einberufung der Sitzung des Großen Fakultätsrats am 13.04.2011, die nachträgliche Ergänzung der Tagesordnung um TOP 7, die Geheimheit der Wahl sowie das Verfahren der Blockwahl - im vorliegenden Verfahren ohne Belang und somit nicht zu überprüfen sind. Es bedarf deshalb auch nicht der von der Klägerin schriftsätzlich beantragten Beweiserhebung dazu, wie die Einberufung der Sitzung, die Ergänzung der Tagesordnung sowie die Durchführung der Wahl am 13.04.2011 vonstattengegangen sind.
51 
Schließlich ist auch der Einwand der Klägerin, mit dem Großen Fakultätsrat habe - mangels ordnungsgemäßer Einsetzung desselben - das falsche Gremium die Wahl des Promotionsausschusses vorgenommen, nach den oben genannten Grundsätzen unbeachtlich, denn auch die Frage, in welcher Zusammensetzung ein Gremium die Wahl eines Ausschusses vornimmt, betrifft die Rechtmäßigkeit der Wahl und ist daher im vorliegenden Verfahren unerheblich. Der Grundsatz gilt nicht nur für die konkrete Wahlhandlung, sondern ebenso für die der eigentlichen Wahl vorangehende Zusammensetzung des wählenden Gremium, hier des Großen Fakultätsrats, denn diese ist - als Vorfrage der eigentlichen Wahlhandlung - vergleichbar mit der Ungültigkeit von Wahlgesetzen (vgl. dazu BVerfG, Entscheidung vom 11.10.1972 - 2 BvR 912/71 -, BVerfGE 34, 81 [95 f.]) oder der Tatsache, dass die Legislaturperiode eines Parlaments bereits beendet ist (vgl. dazu grundlegend auch schon BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 -, BVerfGE 1, 18, [34]).
52 
Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob in den Fällen etwas anderes gelten muss, in denen ein offensichtlich unzuständiges Gremium eine Wahl vornimmt, zu der ein anderes Gremium berufen gewesen wäre, denn so liegt der Fall hier nicht. Selbst wenn die Einrichtung eines Großen Fakultätsrates durch die Philosophische Fakultät den gesetzlichen oder den in § 16 Abs. 1 der Grundordnung der Beklagten aufgestellten Anforderungen nicht genügen sollte, betrifft dies lediglich die Art und Weise der Zusammensetzung des Fakultätsrats der Beklagten. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dem Großen Fakultätsrat nicht um ein völlig anderes Gremium, sondern lediglich um eine abweichende, nämlich umfangreichere Besetzung des Fakultätsrats. Dies lässt sich bereits aus § 25 LHG und § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LHG ersehen, denn dort wird „Fakultätsrat“ als Oberbegriff für das jeweilige kollegiale Vertretungsgremium der Fakultät verwendet, unabhängig davon, ob dieses einfach (§ 25 Abs. 2 LHG) oder aber als Großer Fakultätsrat (§ 25 Abs. 3 LHG) zusammengesetzt ist. Auch die Regelung in § 3 Abs. 2 der Promotionsordnung, die ausweislich des Protokolls des erweiterten Fakultätsrats in seiner Sitzung am 16.02.2005 vorberaten (vgl. TOP 16) und am 19.09.2006 vom Senat beschlossen wurde, sieht vor, dass „der Fakultätsrat“ den Promotionsausschuss wählt. Angesichts der Tatsache, dass die Fakultät - nach Auffassung der Beklagten - bereits am 16.02.2005 ihr Vertretungsorgan als Großen Fakultätsrat konstituierte, ist auch „Fakultätsrat“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Promotionsordnung als Oberbegriff für die jeweilige Zusammensetzung des Fakultätsrat zu verstehen.
53 
cc. Die Tatsache, dass Herr Prof. Dr. F. und Frau St. an der Sitzung des Promotionsausschusses am 14.06.2011 teilnahmen, führt ebenfalls nicht zur formellen Fehlerhaftigkeit des Ausgangsbescheids, da die Anwesenheit der beiden Personen nach der anzuwendenden Verfahrensordnung nicht zu beanstanden ist.
54 
Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 LHG tagen die Gremien - mit Ausnahme der Angelegenheiten nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, 12 bis 14 LHG - nicht öffentlich. Dementsprechend ordnet auch § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verfahrensordnung der Beklagten die Nichtöffentlichkeit der Gremiensitzungen an. Neben den Gremienmitgliedern können nach den Regelungen der Verfahrensordnung jedoch auch weitere Personen an der nichtöffentlichen Sitzung teilnehmen. So kann der Vorsitzende des jeweiligen Gremiums gemäß § 3 Abs. 3 der Verfahrensordnung Bedienstete seines Verwaltungsbereichs zur Unterstützung hinzuziehen und ihnen den Vortrag zu einzelnen Tagesordnungspunkten übertragen. Die hier in Rede stehende Hinzuziehung von Sachverständigen ist in § 3 Abs. 2 und in § 6 Abs. 1 der Verfahrensordnung geregelt. Nach § 3 Abs. 2 prüft der Vorsitzende bei der Aufstellung der vorläufigen Tagesordnung, zu welchen Tagesordnungspunkten Sachverständige und/oder Auskunftspersonen beratend hinzugezogen und geladen werden sollen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfahrensordnung ist erster Punkt der Tagesordnung deren Feststellung. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist mit der Feststellung der Tagesordnung über die Zuziehung von Sachverständigen und Auskunftspersonen Beschluss zu fassen. Eine Hinzuziehung dritter Personen ist auch im Falle des nach § 3 Abs. 5 Satz 1 Promotionsordnung nichtöffentlich tagenden Promotionsausschusses zulässig, da es sich bei diesem um ein Gremium im Sinne der Verfahrensordnung und im Sinne des Landeshochschulgesetzes handelt. Insbesondere handelt es sich - wie bereits ausgeführt - nicht um eine Prüfungskommission und bei seinen Mitgliedern nicht um Prüfer. In der Sitzung am 14.06.2011 fand dementsprechend auch keine (mündliche) Prüfung, sondern vielmehr eine persönliche Anhörung der Klägerin sowie anschließend eine Beratung und Beschlussfassung statt. Die strengen prüfungsrechtlichen Vorgaben - auf die die Klägerin wiederholt hingewiesen hat und nach denen die Teilnahme eines Dritten an der Beratung einer Prüfungskommission zu einem Verfahrensfehler führt, der die Prüfungswiederholung erfordert (vgl. dazu SächsFG, Urteil vom 31.05.2011, - 2 K 243/10 -, DVBl. 2012, 64-66; BFH, Urteil vom 18.09.2012 - VII R 41/11 -, DStR 2013, 430) - finden somit hier keine Anwendung. Daher bedarf es - anders als die Klägerin meint - auch keiner Differenzierung zwischen der in der Sitzung am 14.06.2011 erfolgten Anhörung, Beratung und Beschlussfassung.
55 
Die Voraussetzungen, die die Verfahrensordnung an die wirksame Hinzuziehung von Sachverständigen stellt, sind im vorliegenden Fall erfüllt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine ausdrückliche Beschlussfassung über die Zuziehung nicht geboten, vielmehr genügt auch ein konkludenter Beschluss den Anforderungen. Dies folgt zum einen aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensordnung. Danach ist „mit der Feststellung der Tagesordnung“ über die Hinzuziehung von Sachverständigen Beschluss zu fassen ist. Dies ist so zu verstehen, dass durch die Feststellung der Tagesordnung durch den Ausschuss die vorangegangene Entscheidung des Vorsitzenden nach § 3 Abs. 2 Verfahrensordnung, die sich bereits in der Ladung der Sachverständigen ausdrückt, gebilligt wird. Der Beschluss über die Hinzuziehung und die Feststellung der Tagesordnung fallen in einen Akt zusammen. Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem Vergleich mit dem 1. Halbsatz des § 6 Abs. 2 Satz 2 der Verfahrensordnung, wo es in Bezug auf die Änderung der vorläufigen Tagesordnung ausdrücklich heißt: „Über diese Anträge istgesondert zu beschließen.“ Im Übrigen sieht die Verfahrensordnung die konkludente Beschlussfassung bei Anträgen zur Geschäftsordnung (im Gegensatz zu Anträgen zur Sache) in § 7 Abs. 3 Sätze 4 und 5 ausdrücklich vor. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 der Verfahrensordnung ist über Anträge zur Geschäftsordnung nach der Begründung durch den Antragsteller und einer begründeten Gegenrede sofort abzustimmen. Erfolgt keine Gegenrede, ist der Antrag angenommen (Satz 5). Unabhängig davon, ob der Antrag, Sachverständige zu einem Tagesordnungspunkt zuzuziehen, ein solcher Antrag zur Geschäftsordnung ist und damit § 7 Abs. 3 Satz 5 Verfahrensordnung unmittelbar Anwendung findet, oder ob die Verfahrensfragen betreffend der Hinzuziehung von Sachverständigen in § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 2 der Verfahrensordnung speziell und abschließend geregelt sind, lässt sich aus diesen Regelungen ersehen, dass eine konkludente Beschlussfassung grundsätzlich möglich ist.
56 
Nicht zuletzt spricht auch Sinn und Zweck der Nichtöffentlichkeit der Gremiensitzung dafür, die konkludente Beschlussfassung über die Hinzuziehung von Sachverständigen ausreichen zu lassen. Ausweislich der Gesetzbegründung wurde die mit dem Landeshochschulgesetz 1973 erstmals eingeführte Regelung der Nichtöffentlichkeit der universitären Gremiensitzungen vorgesehen, um eine sachgerechte Beratung zu ermöglichen und die häufig von einer sogenannten aktiven Öffentlichkeit ausgehenden Störungen zu unterbinden (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes vom 22.05.1973, LT-Drs. 6/2520, S. 39 f.). Selbst wenn dieser ursprüngliche Zweck der Nichtöffentlichkeit im Falle des Promotionsausschusses ergänzt wird durch die Schutzinteressen des betroffenen Promovenden, hier der Klägerin, dient die Nichtöffentlichkeit in erster Linie der sachgerechten Ausschussarbeit. Sind sich die Ausschussmitglieder über die Mitwirkung bestimmter Sachverständiger in der konkreten Sitzung ersichtlich einig, liegt eine Störung der Sitzungsarbeit nicht vor.
57 
Die Hinzuziehung der durch den Ausschussvorsitzenden mit Erstellung der Tagesordnung geladenen Sachverständigen Prof. Dr. F. und Frau St. in der Sitzung des Promotionsausschusses am 14.06.2011 wurde durch das Vorgehen des Ausschussvorsitzenden und der sonstigen Mitglieder des Promotionsausschusses erkennbar konkludent beschlossen. Bereits in der ersten Sitzung des Promotionsausschusses am 13.04.2011 wurde - ohne expliziten Beschluss - ein Einvernehmen aller Ausschussmitglieder dahingehend erzielt und entsprechend im Protokoll vermerkt, dass der Ausschuss eng mit der Kommission zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, deren Ombudsmann für die Geisteswissenschaften, der Rechtsabteilung und dem Rektorat zusammenarbeiten werde. Zu den nachfolgenden Sitzungen des Promotionsausschusses wurden dementsprechend auch Prof. Dr. F., der Ombudsmann der Kommission zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, und Frau St., die Leiterin des Dezernats 1 (Recht und Gremien) der Zentralen Universitätsverwaltung, geladen. Zu Beginn der jeweiligen Sitzung vor dem Beschluss über die Tagesordnung - und so auch am 14.06.2011 - wurden die beiden Sachverständigen namentlich durch den Ausschussvorsitzenden begrüßt und dieser dankte den beiden für ihre Unterstützung. Gegen dieses Vorgehen erhob sich kein Widerspruch von Ausschussmitgliedern und auch die Klägerin und deren damalige Bevollmächtigte, die zumindest am ersten Teil der Ausschusssitzung am 14.06.2011 teilgenommen hatten, wandten sich nicht gegen die Teilnahme der beiden Sachverständigen. Dieses Vorgehen bringt eindeutig zum Ausdruck, dass die beiden als Sachverständige hinzugezogen wurden.
58 
Da hier die Hinzuziehung der beiden Sachverständigen nach der Verfahrensordnung fehlerfrei erfolgt ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Anwesenheit von Dritten, deren Zuziehung nicht beschlossen wurde, zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Promotionsausschusses führt oder ob ein solcher Verfahrensfehler unbeachtlich ist, da allein die stimmberechtigte Mitwirkung, die den Ausschussmitgliedern vorbehalten und nur von diesen ausgeübt worden ist, entscheidend ist (in diese Richtung wohl VGH, Urteil vom 09.07.1996 - 9 S 1048/94 -, juris, wonach die stimmberechtigte Mitwirkung von externen Gutachtern an einem Habilitationsverfahren unzulässig sei).
59 
dd. Der Promotionsausschuss war in seiner Sitzung am 14.06.2011 auch beschlussfähig. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Verfahrensordnung ist das Gremium beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte derjenigen Mitglieder anwesend ist, die hinsichtlich der zur Beschlussfassung aufgerufenen Angelegenheit Stimmrecht besitzen, und die Sitzung ordnungsgemäß geleitet wird.
60 
Unabhängig davon, dass hier - wie bereits ausgeführt - ein ausreichender Beschluss über die Hinzuziehung von Sachverständigen und somit schon kein Verfahrensfehler vorlag, würde ein einfacher Fehler bei der Verfahrensgestaltung auch nicht die ordnungsgemäße Sitzungsleitung beseitigen. In der Verfahrensordnung der Beklagten ist nicht näher definiert, was unter „ordnungsgemäßer Sitzungsleitung“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 zu verstehen ist. Bei der Auslegung des Begriffes sind jedoch die Regelungen des § 5 der Verfahrensordnung (Leitung der Sitzung) zu berücksichtigen. Nach § 5 Satz 1 der Verfahrensordnung eröffnet, leitet und schließt der Vorsitzende die Sitzung. Nach Satz 3 dieser Vorschrift trifft er alle notwendigen Maßnahmen und Entscheidungen für einen geordneten Sitzungsablauf. Nach Satz 4 stellt er vor Eröffnung der Sitzung sowie gegebenenfalls jederzeit die Beschlussfähigkeit fest und legt - nach Satz 5 - im Zweifelsfall die Verfahrensordnung aus. Dadurch, dass dem Vorsitzenden die Sitzungsleitung - einschließlich der Klärung von Verfahrensfragen - obliegt, wird deutlich, dass nicht jeder einfache Verfahrensfehler die ordnungsgemäße Sitzungsleitung aufhebt, sondern lediglich solche Situationen, in denen die Leitungsfunktion des Vorsitzenden durch Störungen vollständig aufgehoben wird. So läge der Fall - selbst wenn die Hinzuziehung der Sachverständigen unterblieben wäre - hier ersichtlich nicht.
61 
Sonstige Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheids sind nicht ersichtlich. Die Klägerin wurde zu der beabsichtigten Maßnahme im Vorfeld angehört und der Verwaltungsakt wurde auch ordnungsgemäß begründet.
62 
b. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.11.2011 lässt ebenfalls keine formellen Rechtsfehler erkennen. Mit Frau Prof. Dr. N. hat die als Prorektorin für Studium und Lehre der Beklagten für die Widerspruchsentscheidung zuständige Amtsträgerin über den Widerspruch entschieden (dazu unter aa.). Die Zweifel der Klägerin an der Aufgabenteilung innerhalb des Rektorats der Beklagten sind in der Sache unberechtigt (dazu unter bb.) und würden - selbst für den Fall, dass sie berechtigt wären - im Ergebnis nicht zu einem formellen Mangel des Widerspruchsbescheids führen (dazu unter cc.).
63 
aa. Für die Entscheidung über Widersprüche im Entziehungsverfahren enthält die Promotionsordnung keine Regelung. Insoweit verbleibt es bei den gesetzlichen Vorgaben aus § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG, nach denen die Entscheidung über Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten dem für die Lehre zuständigen Mitglied des Vorstands, vorliegend der Prorektorin für Studium und Lehre, obliegt. Diese Zuständigkeit für Hochschulprüfungen erfasst grundsätzlich auch Promotionen und damit auch deren Entziehung als „actus contrarius“, da es sich bei Promotionen um Hochschulprüfungen handelt (zum Universitätsgesetz VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54 und vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19 sowie - ohne weitere Begründung - auch zur Rechtslage nach dem Landeshochschulgesetz zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.09.2011 - 9 S 2667/10 -, VBlBW 2012, 180).
64 
Dem steht nicht entgegen, dass die Entscheidung, einen akademischen Grad zu entziehen, keine genuin prüfungsrechtliche Entscheidung ist, deren Gegenstand die Bewertung von Prüfungsleistungen ist. Denn der Begriff „Angelegenheiten, die Hochschulprüfungen betreffen“ - so die Formulierung des § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG - ist umfassender zu verstehen. Er betrifft nicht nur reine Prüfungsentscheidungen, sondern beinhaltet auch die Entziehung eines Titels als actus contrarius zu dessen Verleihung. Nichts anderes folgte für den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 Satz UG aus der Gesetzbegründung, wonach der Entscheidungsspielraum des - damals noch zur Widerspruchsentscheidung berufenen - Präsidenten sich auf die Kontrolle des Prüfungsverfahrens und damit im wesentlichen auf eine Rechtskontrolle beschränke, da er in den Beurteilungsspielraum der Prüfer nicht eingreifen dürfe (LT-Drs. 7/2041, S. 141; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54). Auch der Hinweis der Klägerin auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21.11.2011 (14 B 1257/11, juris), wonach die Feststellung eines Täuschungsversuchs weder eine pädagogisch-wissenschaftliche Entscheidung noch eine Beurteilung von Prüfungsleistungen sei, mag zutreffen, hat jedoch für die Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG keine Relevanz, da dort eben nicht nur Prüfungsentscheidungen im Sinne einer Beurteilung von Prüfungsleistungen, sondern Angelegenheiten, die Hochschulprüfungen betreffen, erfasst sind.
65 
Die Auffassung der Klägerin, wonach jedenfalls seit Geltung des Landeshochschulgesetzes die Entziehungsentscheidung nicht (mehr) unter § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG falle, da die noch in § 54 Abs. 2 UG enthaltene entsprechende Anwendbarkeit der Regelungen über Prüfungsordnungen auch auf die Promotionsordnung nicht mehr bestehe, es sich bei der Promotionsordnung somit nicht um eine Prüfungsordnung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 LHG handele und aus § 8 Abs. 2 Satz 2 LHG folge, dass die Widerspruchsbefugnis des Prorektors für Lehre nur „echte Prüfungen“ betreffe, ist nicht zutreffend. Dass es sich auch nach der Rechtslage unter Geltung des Landeshochschulgesetzes, in dem die Promotion in § 38 eine eigenständige von den sonstigen Prüfungen losgelöste Regelung gefunden hat, bei der Promotion weiterhin um eine Hochschulprüfung - und damit bei der Titelentziehung um eine Angelegenheit, die Hochschulprüfungen betrifft - handelt, folgt bereits aus der systematischen Stellung des § 38 LHG im Dritten Teil des Landeshochschulgesetzes, der mit „Studium, Lehre und Prüfungen“ überschrieben ist. Dementsprechend handelt es sich bei der Promotionsordnung um eine spezielle Prüfungsordnung, die in § 38 Abs. 4 LHG gesondert geregelt ist. In Kenntnis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zur Zuständigkeit für die Widerspruchsentscheidung hinsichtlich der Entziehung des Doktorgrades, hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 8 Abs. 2 LHG die Entscheidungen über Widersprüche vom Rektor auf das Vorstandsmitglied für Lehre delegiert; ansonsten war keine Änderung der Rechtslage zum Universitätsgesetz beabsichtigt (vgl. Gesetzentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2004, LT-Drs. 13/3640, S. 179). Da die Entziehungsentscheidung somit bereits in den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG fällt, sind die gegen eine analoge Anwendung dieser Vorschrift vorgebrachten Einwände der Klägerin ohne Belang.
66 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen (Sonderprotokoll der Rektoratsbesprechung vom 29.04.2009; Auszug aus dem Protokoll der Rektoratsbesprechung vom 29.04.2009; Erklärung der persönlichen Referentin des Rektors vom 19.02.2013 zur Protokollführung des Rektorats; Vorlage des Rektors an den Senat vom 05.05.2009; Protokoll der öffentlichen Senatssitzung am 12.05.2009; Protokoll der Sitzung des Universitätsrates am 06.07.2009 sowie Protokoll der Rektoratsbesprechung vom 21.04.2010) besteht kein Zweifel daran, dass Frau Prof. Dr. N. seit dem 01.04.2010 - und damit auch zum Zeitpunkt des Ergehens der Widerspruchsentscheidung am 30.11.2011 - das Amt der Prorektorin für Studium und Lehre der Beklagten inne hatte.
67 
bb. Die Aufgabenverteilung zwischen den verschiedenen Prorektoren innerhalb des Rektorats erfolgte - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch entsprechend den Vorgaben des § 16 Abs. 2 Satz 1 LHG. Danach legt der Vorstand auf Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden eine ständige Vertretung und bestimmte Geschäftsbereiche für seine Mitglieder fest, in denen sie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit erledigen.
68 
Ausweislich des Sonderprotokolls zur Rektoratssitzung am 29.04.2009 wurde im Rahmen dieser Sitzung die bevorstehende Prorektorenwahl und die inhaltliche Festlegung der Prorektorate besprochen. Dabei wurde auf Vorschlag des Rektors die Geschäftsverteilung der Prorektoren beschlossen, wonach die designierte Prorektorin Prof. Dr. N. ab dem 01.04.2010 das Prorektorat Studium und Lehre übernehmen solle. Sowohl ein Vorschlag des Rektors als auch ein gesonderter Beschluss des Rektorats lagen somit vor. Dementsprechend wurde Frau Prof. Dr. N. in der Folge durch den Senat „als“ Prorektorin für Studium und Lehre gewählt und der Universitätsrat erteilte seine Zustimmung zu dieser Wahl. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Vorschlag des Rektors und die Beschlussfassung des Rektorats zu einem Zeitpunkt ergingen, als die beiden neuen Prorektoren - Herr Prof. Dr. So. und Frau Prof. Dr. N. - noch nicht gewählt waren. § 16 Abs. 2 Satz 1 LHG ist nicht zu entnehmen, dass bei jeder personellen Veränderung innerhalb des Rektorats, die aufgrund der unterschiedlichen Amtszeiten von Rektor und Prorektoren (vgl. § 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 LHG) häufiger auftreten, ein erneuter Beschluss erforderlich wäre. Sofern lediglich einzelne Personen ausgetauscht werden, ist dafür kein sachliches Bedürfnis erkennbar.
69 
cc. Zudem könnte die Klägerin etwaige Fehler bei der Bestellung der Prorektorin für Studium und Lehre im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht rügen. Denn auch für den einzelnen Amtsträger - wie hier die Prorektorin für Studium und Lehre - gilt, dass er, solange seine Bestellung nicht rechtskräftig zurückgenommen ist oder ihre Nichtigkeit festgestellt wird, wirksam handeln kann. Auch für die Bestellung eines Amtsträgers gelten die bereits ausgeführten Grundsätze zur rechtlichen Wirksamkeit staatlicher Rechtsakte (vgl. dazu nur VGH, Urteil vom 02.12.1997, a.a.O., m.w.N.). So hat auch der Staatsgerichtshof Bremen in Bezug auf die fehlerhafte Wahl eines Regierungsmitglieds folgende Ausführungen gemacht:
70 
„Die Frage, welche rechtlichen Auswirkungen die Ungültigkeit der Wahl eines Regierungsmitgliedes auf die Amtshandlungen dieses (Senats-) Mitglieds und auf diejenigen des Gesamtsenats hat, ist nicht ausdrücklich geregelt. Gesetzlich bestimmt ist hingegen, dass Amtshandlungen eines Beamten, dessen Ernennung nichtig war, oder zurückgenommen worden ist, in gleicher Weise gültig sind, wie wenn sie ein wirksam ernannter Beamter ausgeführt hätte (§ 16 Abs. 2 Satz 1 BremBeamtenG; § 14 Abs. 1 Satz 1 BBG). In der Rechtsprechung ist ferner anerkannt, dass gerichtliche Entscheidungen, an denen ein ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat, dessen Wahl nachträglich rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, hierdurch in ihrer Wirksamkeit nicht berührt werden (BVerwG, Beschluss vom 09.06.1987, Buchholz 310 § 26 Nr. 1 VwGO; Beschluss vom 03.09.1987, Buchholz, aaO, Nr. 2). In diesem Zusammenhang ist schließlich beachtlich, dass alle Entscheidungen, an denen ein Abgeordneter mitgewirkt hat, dessen Wahl später im Wahlprüfungsverfahren für ungültig erklärt wurde, als ordnungsgemäß zustande gekommen angesehen werden, und dass sogar die Maßnahmen und Beschlüsse des Parlamentes, das ungültig gewählt war (vgl. dazu HbgVerfG, DVBl. 1993, 1073) oder dessen Legislaturperiode bereits beendet war (BVerfGE 1, 14, 38), in ihrem Rechtsbestand und in ihrer Verbindlichkeit durch ein nachträgliches Gerichtsurteil nicht in Frage gestellt werden. Dies ist Ausdruck des im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Grundsatzes der Rechtssicherheit. Das Gebot der Rechtssicherheit kann in Fällen vorliegender Art nur zu dem Ergebnis führen, dass Amtshandlungen eines Regierungsmitgliedes, dessen Wahl später für ungültig erklärt wird, ebenso Bestand haben wie Entscheidungen anderer Amtsträger, deren Wahl oder Ernennung unwirksam ist. Was für Entscheidungen gilt, die das Regierungsmitglied in eigener Zuständigkeit getroffen hat, muss erst recht für die Amtshandlungen gelten, die es zusammen mit seinen Amtskollegen im Senat vorgenommen hat. Daraus folgt, dass die Ungültigkeit einer Senatorenwahl nicht die Wirksamkeit von Amtshandlungen berührt, die das unwirksam gewählte Senatsmitglied oder unter seiner Mitwirkung der Senat als Kollegialorgan bis zur Feststellung der Wahlungültigkeit durch den Staatsgerichtshof vorgenommen hat.“ (StGH Bremen, Entscheidung vom 28.02.1994 - St 2/93 -, DVBl. 1994, 633 zur Wahl eines Regierungsmitglieds, dem die gesetzliche Wählbarkeitsvoraussetzung fehlte).
71 
Dies würde - selbst wenn der Beklagten ein formeller Fehler bei der Bestellung unterlaufen wäre - auch für deren Prorektorin für Studium und Lehre gelten.
72 
2. Die Entziehung des Doktorgrades ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Entziehung des Doktorgrades zu Recht auf die Ermächtigungsgrundlage des § 48 LVwVfG gestützt (dazu unter a.). Dessen Tatbestandvoraussetzungen lagen vor (dazu unter b.) und auch die Ermessensausübung ist nicht zu beanstanden (dazu unter c.).
73 
a. Die Entziehung des Doktorgrades findet ihre erforderliche Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (vgl. zur unbedenklichen Anwendbarkeit dieser Rücknahmeregelung beim Entzug des Doktorgrades, BVerwG, Beschluss vom 20.10.2006 - 6 B 67.06 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 116). Die Promotionsordnung enthält keine speziellere Regelung. In § 22 Abs. 1 Satz 1 PromO ist lediglich bestimmt, dass sich die Entziehung des Doktorgrades nach den landesrechtlichen Bestimmungen richtet. § 21 Abs. 1 PromO scheidet als Rechtsgrundlage aus, weil diese Bestimmung nur die hier nicht gegebene Fallkonstellation regelt, dass sich noch vor der Aushändigung der Doktorurkunde ergibt, dass der Bewerber oder die Bewerberin über eine Zulassungsvoraussetzung getäuscht oder dass wesentliche Zulassungsvoraussetzungen irrigerweise als gegeben angenommen worden sind, oder wenn Tatsachen bekannt werden, die nach Landesrecht eine Entziehung des Doktorgrades rechtfertigen würden. Gleiches gilt für § 21 Abs. 2 PromO, der den Fall betrifft, dass sich vor Aushändigung der Doktorurkunde ergibt, dass der Bewerber oder die Bewerberin bei einer Promotionsleistung getäuscht hat. Schließlich ist in § 35 Abs. 7 LHG zwar eine spezialgesetzliche Regelung für die Entziehung akademischer Grade für den Fall enthalten, dass sich der Inhaber durch sein späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat. Diese Regelung schließt jedoch den Rückgriff auf die allgemeinen Rücknahmevorschriften in anderen Fallkonstellationen nicht aus, wie sich bereits aus der ausdrücklichen Formulierung „unbeschadet der §§ 48 und 49 LVwVfG“ ergibt. Die Entziehung des Doktorgrades ist in Baden-Württemberg schließlich auch nicht vom Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2 LVwVfG; ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 - und vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, beide juris).
74 
b. Die tatbestandlichen Rücknahmevoraussetzungen sind hier gegeben.
75 
Die Verleihung des Doktorgrades, die durch die Aushändigung der Urkunde über die bestandene Doktorprüfung an die Klägerin durch Übersendung am 08.01.2002 erfolgte, ist ein begünstigender Verwaltungsakt, der rechtswidrig war. Unabhängig von der tatsächlich unzutreffenden (dazu sogleich) schriftlichen Erklärung der Klägerin gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 PromO a.F., dass sie die Dissertation selbständig verfasst, alle wörtlich oder sinngemäß übernommenen Textstellen als solche kenntlich gemacht, andere Quellen und Hilfsmittel als die in der Arbeit genannten nicht benutzt und die Dissertation noch keiner anderen Fakultät vorgelegt habe, erbrachte die von der Klägerin im Jahr 1998 eingereichte Dissertation nicht den Nachweis der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit (§ 54 Abs. 1 Satz 2 UG, § 7 Abs. 3 Satz 2 PromO a.F. („Sie soll eine beachtenswerte wissenschaftliche Leistung darstellen und die Fähigkeit des Verfassers zu selbständiger Forschung erkennen lassen“; nunmehr: § 38 Abs. 1 Satz 1 LHG; § 7 Abs. 1 PromO). Damit lagen die rechtlichen Voraussetzungen für die Verleihung des Doktorgrades nicht vor. Dieser wurde der Klägerin vielmehr zu Unrecht verliehen.
76 
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass „nur eine unter Offenlegung aller verwendeten Quellen und Hilfsmitteln erbrachte wissenschaftliche Leistung den Anforderungen an eine Dissertation genügt“ (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19 unter Bezugnahme auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54; VGH, Urteil vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191) bzw. „die wörtliche oder sinngemäße Übernahme von Textpassagen aus fremden Werken ohne (ausreichendes) Zitat gegen grundlegende Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens verstößt und die Annahme als Dissertation im Regelfall ausschließt“ (BayVGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl. 2007, 281). Zu den Grundanforderungen wissenschaftlichen Arbeitens gehört gerade, dass der Beitrag auf eigenständigen Erwägungen beruht und nicht bloß Passagen aus dem Werk eines anderen Autors übernimmt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191).
77 
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nicht nur einzelne Sätze, sondern vielmehr erhebliche, teilweise mehrseitige Passagen - zum Teil samt Fußnoten - aus fremden Texten anderer Autoren wortgleich oder nahezu wortgleich übernommen, ohne dies hinreichend kenntlich zu machen. Ihre Darlegungen erwecken den falschen Eindruck, Formulierung und Inhalt des Textes stammten insoweit als eigene gedankliche Leistung von ihr.
78 
Die Tatsache, dass die Klägerin einige der betroffenen Werke, aus denen sie ganze Passagen wortgleich oder nahezu wortgleich übernommen hat, unter der Rubrik „X.5 Sekundärliteratur“ in ihr Literaturverzeichnis aufgenommen hat, stellt die Berechtigung des Plagiatsvorwurfs nicht in Frage; denn der Leser eines wissenschaftlichen Werkes erwartet, dass wörtliche Übernahmen aus anderen Werken bei den jeweiligen Textstellen als Zitate oder auf andere geeignete Weise kenntlich gemacht werden (VG Freiburg, Urteil vom 23.05.2012 - 1 K 58/12 -, juris; VG Frankfurt, Urteil vom 23.05.2007 - 12 E 2262/05 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19). Der Kennzeichnungs- und Offenbarungspflicht in einer Dissertation wird nicht dadurch genügt, dass die Werke, aus denen die wörtlich übernommenen Textpassagen stammen, lediglich im Literaturverzeichnis aufgeführt sind (VG Freiburg, Urteil vom 23.05.2012 - 1 K 58/12 -, juris; ebenso Schroeder, NWVBl. 2010, 176, 179 m.w.N.). Im Übrigen sind keineswegs alle, sondern lediglich zehn der insgesamt 32 betroffenen Quellen im Literaturverzeichnis genannt, wie sich aus der synoptischen Zusammenstellung der Beklagten vom 12.05.2011 (Aktenseiten 439 bis 491) ersehen lässt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die bloße Nennung eines Sammelbandes im Literaturverzeichnis nicht ausreichend ist, sondern vielmehr die konkreten Quellen - hier die in Sammelbänden veröffentlichten einzelnen Beiträge - unter namentlicher Nennung des jeweiligen Autors angegeben werden müssen.
79 
Dem steht auch nicht entgegen, dass einige der betroffenen Textstellen die Darstellung historischer Ereignisse betreffen. Inwieweit allgemeine Darstellungen, die Allgemeingut eines Faches sind, im Rahmen einer Dissertation unbelegt bleiben können, bedarf keiner Entscheidung. Denn dies setzt jedenfalls voraus, dass es sich um eigene Darstellungen des Doktoranden handelt. Dies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin stellt keineswegs allgemein bekannte historische Zusammenhänge selbständig dar, sondern übernimmt seitenweise Passagen aus den Werken anderer Autoren fast wortwörtlich, ohne dies kenntlich zu machen. Lediglich beispielhaft seien folgende - von der Klägerin als „historische Darstellungen“ bezeichnete - Stellen genannt: Die Ausführungen der Klägerin auf den Seiten 43 und 44 ihrer Arbeit sind weitgehend wörtlich übernommen aus der 1984 veröffentlichten Arbeit von Gall „Europa auf dem Weg in die Moderne 1850-1890“ sowie aus zwei Beiträgen von de Jonge („Großbritannien und Irland, Frankreich, Belgien und die Niederlande 1850-1914: Die Wirtschaft“) und Fischer („Wirtschaft und Gesellschaft Europas 1850-1914“) aus dem 1985 erschienenen Band 5 des Handbuchs der Europäischen Wirtschafts- und Sozialgeschichte. Die Arbeit von Gall findet sich zwar im Literaturverzeichnis, ist aber weder auf Seite 43 noch auf Seite 44 der Arbeit genannt; die beiden anderen Beiträge sind weder dort noch im Literaturverzeichnis aufgeführt. Die Ausführungen der Klägerin auf Seite 117 unten sowie auf Seite 118 sind übernommen aus der oben genannten Arbeit von Gall sowie aus einem Beitrag von Lill („Italien im Zeitalter des Risorgimento (1815-1870)“ in Band 5 des Handbuchs der Europäischen Wirtschaftsgeschichte. Keine der beiden Quellen ist auf diesen Seiten genannt; der Handbuchbeitrag von Lill findet sich auch nicht im Literaturverzeichnis. Ihre Ausführungen auf Seite 120 (letzter Absatz) bis Seite 121 oben hat die Klägerin weitgehend aus dem Beitrag von Hertner („Italien 1850-1914“) in Band 5 des Handbuchs der Europäischen Wirtschafts- und Sozialgeschichte übernommen. Die weitgehend wörtliche Wiederholung der Vorlagetexte einschließlich der sprachlichen Eigentümlichkeiten und Formulierungen lässt keinen anderen Schluss zu, als dass die Klägerin die Passagen unmittelbar abgeschrieben und nicht etwa zufällig dieselben historischen Zusammenhänge wie andere Autoren wiedergegeben hat.
80 
Der weitere Einwand der Klägerin, einige der betroffenen Textstellen beträfen allgemeine Definitionen, die als solche keines Belegs bedürften, ist ebenfalls zurückzuweisen. Auch insoweit bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob allgemeine Begriffsdefinitionen einer Wissenschaftsdisziplin generell belegt werden müssen, denn bei den von der Klägerin insoweit angeführten Textstellen, handelt es sich nicht um bloße Definitionen, sondern um wortwörtliche Übernahmen erläuternder Darstellungen. Wiederum beispielhaft ist insoweit auf folgende Stellen zu verweisen: Ihre Ausführungen zum Begriff des Geldes auf den Seiten 57 und 58 stammen weitgehend aus dem Beitrag im Handwörterbuch der Wirtschaftswissenschaften von Ehrlicher mit dem Titel „Geldtheorie und Geldpolitik III: Geldtheorie“. Aus dem Beitrag von Janning „Leitbilder der europäischen Integration“ in dem von Weidenfeld und Wessels herausgegebenen Sammelband „Europa von A-Z. Taschenbuch der europäischen Integration“ hat die Klägerin ihre Ausführungen zur Europäischen Integration auf Seite 203 übernommen, ohne dass diese Quelle dort oder im Literaturverzeichnis genannt ist. Der Text in den Fußnoten 806 und 807 auf Seite 205 der Arbeit der Klägerin stammt ursprünglich aus dem Beitrag von Hillenbrand „Wirtschafts- und Währungsunion“ in dem genannten Sammelband „Europa von A-Z“. Auch hier fehlt jeder Hinweis auf den Autor.
81 
Unbeachtlich bleibt ferner der Einwand der Klägerin, es handele sich zum Teil nur um handwerkliche Fehler. Es ist zwar grundsätzlich denkbar, vereinzelte fehlerhafte Zitierungen als bloße Bagatellverstöße gegen die Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens außer Acht zu lassen. Dies käme - für sich betrachtet - hinsichtlich folgender Stellen in Betracht: Auf Seite 47 ihrer Arbeit nennt die Klägerin ihre Quelle (Born, Geld und Banken im 19. und 20 Jahrhundert, 1977), aber es fehlen die Anführungszeichen, die deutlich machen, dass hier eine wortwörtliche Übernahme vorliegt. Auch auf Seite 119 wird die Quelle (Hawig, Napoleon III. und Europa - Revision eines Geschichtsbilde. Aufgezeigt an der Beurteilung seiner Mittelmeerpolitik, 1983) in der Fußnote aufgeführt, es fehlen jedoch wiederum die Anführungszeichen zur Kennzeichnung wortwörtlicher Übernahmen, und es ist für den Leser auch nicht zu erkennen, dass nicht nur die in der Fußnote genannten Zahlen, sondern auch die Ausführungen im Haupttext von Hawig stammen. Welches Gewicht derartigen Verstößen zukommt, kann die Kammer offen lassen, denn diese betreffen nur einen äußerst geringen Teil der von der Beklagten überprüften Textstellen. Andere von der Klägerin in diese Kategorie der handwerklichen Fehler eingeordneten Textstellen sind dagegen offensichtliche und erhebliche Täuschungen über die wahre Urheberschaft der ausgeführten Gedanken und verwendeten Formulierungen. Bei der auf den Seiten 110 bis 112 erfolgten weitgehend wörtlichen Übernahme mitsamt der Darstellungsweise mit Spiegelstrichen aus der 1992 veröffentlichten Arbeit von Theurl („Eine gemeinsame Währung für Europa. 12 Lehren aus der Geschichte“) handelt es sich ersichtlich ebenso wenig um einen bloßen handwerklichen Fehler, wie bei den Ausführungen auf Seite 182, wo die Klägerin über eine halbe Seite hinweg wortwörtlich den Text von Theurl übernimmt und mit deren Nennung in der Fußnote 725 zu Unrecht den Eindruck erweckt, lediglich die in Anführungszeichen gesetzte Formulierung („prominenten Platz in der Geschichte der Währungsunion“) stamme von dieser Autorin.
82 
Der Plagiatsvorwurf trifft die Klägerin somit nicht nur vereinzelt oder im Sinne einer unsachgemäßen Handhabung der Zitierweise; vielmehr lassen die von der Beklagten aufgefundenen Stellen den Schluss zu, dass die Klägerin fremde Passagen wiederholt und planmäßig als eigene wissenschaftliche Arbeit ausgewiesen hat. Eine systematische und planmäßige Übernahme fremden Gedankenguts ergibt sich bereits daraus, dass sich die Plagiate an mehreren Stellen der Dissertation auffinden lassen und verschiedene Fremdautoren betreffen. Die von der Beklagten aufgezeigten Übernahmen aus verschiedenen Quellen weisen die Gemeinsamkeit auf, dass längere Passagen wortwörtlich übernommen worden sind, ohne dass dies in ausreichender Weise kenntlich gemacht worden wäre. Für einen Großteil der betroffenen Passagen ist eine Quellenangabe überhaupt nicht erfolgt. Ein bloßer Bagatellverstoß liegt darin offensichtlich nicht, denn betroffen sind weitgehend alle Teile, in denen der historische und wirtschaftswissenschaftliche Hintergrund der Arbeit erläutert wird. So ist im Kapitel IV. 1 (Wirtschaftliche Rahmenbedingungen im ausgehenden und beginnenden 20. Jahrhundert) auf den Seiten 41 bis 44 praktisch kein eigener Gedanke der Klägerin enthalten, ohne dass dies kenntlich gemacht worden wäre. Auch in quantitativer Hinsicht können die Übernahmen nicht als unbedeutend eingestuft werden, weil sie sich insgesamt auf 80 Textseiten der 200 Seiten (reiner Text ohne Inhalts- und Literaturverzeichnis) umfassenden Arbeit finden und von der Klägerin wiederholt und in Bezug auf verschiedene Autoren eingesetzt worden sind.
83 
Die Täuschungshandlung der Klägerin und der durch sie hervorgerufene Irrtum, es handele sich bei der Dissertation um eine in jeder Hinsicht eigenständige Leistung, waren für die Verleihung des Doktorgrades ursächlich; denn der Grad wäre ihr sonst für die vorgelegte Arbeit nicht zuerkannt worden. Dem steht nicht entgegen, dass der Erstgutachter der Arbeit in seinem Votum bemängelt hatte, dass die Klägerin nicht deutlich mache, auf welche Literatur sie sich jeweils stütze. Er führte diesbezüglich aus: „So werden zum Beispiel auf Seite 150 f. einige grundsätzliche Aussagen zur französischen, belgischen und italienischen Kolonialpolitik gemacht, ohne daß auch nur ein einziger Beleg genannt würde.“ Die Auffassung der Klägerin, wonach daraus zu schließen sei, dass die Schwächen ihrer Arbeit bekannt und damit bereits Gegenstand der Bewertung mit „cum laude“ gewesen seien, teilt die Kammer nicht. Gegenstand der Kritik des Erstgutachters war allein das Fehlen von Literaturangaben zu den - nach seiner Einschätzung - selbstständigen Ausführungen der Klägerin. Dass es sich dabei in weiten Teilen nicht um eigene Ausführungen der Klägerin, sondern vielmehr um wörtlich oder sinngemäß übernommene Ausführungen anderer Autoren handelte, war den Gutachtern der Arbeit nicht bekannt. Wäre ihnen bekannt gewesen, dass es sich nicht um eine eigenständige wissenschaftliche Leistung der Klägerin handelte, wäre der vorgelegten Arbeit die Anerkennung als Dissertation zu versagen gewesen.
84 
Der Einwand der Klägerin, sie habe umfangreiche eigene Recherchen durchgeführt, die wissenschaftlichen Ergebnisse ihrer Arbeit beruhten auf ihrer eigenen wissenschaftlichen Arbeit und ihr eigener wissenschaftlicher Beitrag sei eindeutig, ist ebenfalls unbeachtlich. Denn es kommt nicht darauf an, ob der Klägerin für die eingereichte Dissertation ohne die beanstandeten Seiten oder bei jeweils wörtlicher Zitierung der Doktorgrad noch verliehen worden wäre. Derartige hypothetische Erwägungen sind rechtlich unerheblich. Es ist für die Ursächlichkeit der von der Klägerin begangenen Täuschung nicht von Bedeutung, ob ihr für eine andere als die vorgelegte Arbeit der Doktorgrad verliehen worden wäre (so ausdrücklich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191; grundlegend bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54).
85 
c. Die von der Beklagten verfügte Entziehung des Doktorgrades weist auch im Übrigen keine Rechtsfehler auf. Die Beklagte hat nicht verkannt, dass die Entscheidung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG in ihrem Ermessen steht. Die Ermessenserwägungen im Ausgangsbescheid und im Widerspruchsbescheid sind auch nicht fehlerhaft im Sinne von § 114 VwGO. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Entschließungsermessens in Bezug auf die Durchführung eines Entziehungsverfahrens (dazu unter aa.) als auch hinsichtlich des Auswahlermessens bezüglich der gewählten Rechtsfolge (dazu unter bb.).
86 
aa. Die Beklagte hat ihr Entschließungsermessen hinsichtlich der Durchführung eines Entziehungsverfahrens ordnungsgemäß ausgeübt. Dem steht nicht entgegen, dass Anlass für die Einleitung des Verfahrens durch die Beklagte eine Überprüfung der Arbeit der Klägerin durch anonyme Internetnutzer und die Veröffentlichung von deren Ergebnissen auf der Internetseite http://de.vroniplag.wikia.com/wiki/xxx waren. Unabhängig davon, auf welche Weise und durch wen tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen grundlegende Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens bekannt werden, ist die betroffene Universität und das zur Entscheidung berufene Organ berechtigt, diese Vorwürfe im Rahmen eines Entziehungsverfahrens zu prüfen.
87 
bb. Auch die getroffene Ermessensentscheidung, der Klägerin den Doktorgrad zu entziehen, begegnet keinen Bedenken. Die erheblichen Nachteile, die diese Entscheidung für die Klägerin in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht nach sich zieht, hat der Promotionssauschuss bei seiner Entscheidung nicht verkannt. Dass die öffentlichen Interessen an der Entziehung des Doktorgrades im Ergebnis höher bewertet wurden, ist rechtlich in keiner Weise zu beanstanden. Zutreffend hat der Promotionsausschuss hierbei auf das ganz erhebliche Ausmaß der Plagiate der Klägerin und das Gewicht der wissenschaftlichen Unredlichkeit abgehoben.
88 
Der Promotionsausschuss hat auch die Tatsache, dass seit der Verleihung des Doktorgrades und dessen Entziehung mehr als zehn Jahre vergangen waren, hinreichend berücksichtigt (zur Berücksichtigung des Zeitablaufs seit der Verleihung des Doktorgrades im Rahmen des Ermessens vgl. zuletzt VG Köln, Urteil vom 22.03.2012 - 6 K 6097/11 -, NWVBl. 2012, 366 und VG Köln, Urteil vom 06.12.2012 - 6 K 2684/12 -, juris). Der Faktor Zeitablauf ist zwar weder in dem Sitzungsprotokoll des Promotionsausschusses vom 14.06.2011 noch in dem ausführenden Bescheid des Dekans vom 22.06.2011 gesondert thematisiert worden, der Promotionsausschuss hat jedoch ausweislich des Sitzungsprotokolls intensiv über die Verhältnismäßigkeit einer Entziehung des Doktortitels diskutiert und ist nach Abwägung aller sachlichen und persönlichen Gesichtspunkte zur Auffassung gekommen, dass die Entziehung des Doktortitels nicht gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit verstoße. Da den Mitgliedern des Promotionsausschusses bekannt war, dass die Titelverleihung bereits im Jahr 2000 erfolgt war, und in der Sitzung am 14.06.2011 nach persönlicher Anhörung der Klägerin alle - dem Ausschuss bekannten - sachlichen und persönlichen Gesichtspunkte erörtert worden sind, ist ein Ermessensfehler dahingehend, dass ein Gesichtspunkt nicht beachtet worden wäre, nicht erkennbar. Die Frage, wie und mit welchem Gewicht dieser Gesichtspunkt des Zeitablaufs in die Ermessensentscheidung eingestellt wird, obliegt dem Ausschuss und entzieht sich der gerichtlichen Kontrolle (§ 114 VwGO). Für eine ermessensfehlerhafte Gewichtung bestehen insoweit keine Anhaltspunkte.
89 
Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Berücksichtigung des Zeitablaufs zwischen Titelerteilung und Titelentzug mangels ausdrücklicher Erwähnung im Sitzungsprotokoll und in der Begründung des Ausgangsbescheids nicht in hinreichendem Maße stattgefunden und daher ursprünglich ein Ermessensfehler vorgelegen hätte, wäre dieser durch die in der Sitzung des Promotionsausschusses am 03.11.2011 getroffene Abhilfeentscheidung geheilt worden. Im Protokoll der Promotionsausschusssitzung vom 03.11.2011 heißt es - nachdem die Klägerin den zeitlichen Aspekt erstmals ausdrücklich in ihrer Widerspruchsbegründung geltend gemacht hatte - ausdrücklich: „Der Ausschuss kann außerdem nicht erkennen, dass sich Frau xxx Rechtsposition durch Zeitablauf verfestigt hätte. Unbeschadet seiner Auffassung, dass im Falle der Dissertation Frau xxx allein aufgrund der Quantität und der Qualität der Plagiate keine Nachbesserung in Betracht kommen kann, hält der Ausschuss die Nachbesserung eines bereits vor zehn Jahren veröffentlichten Buches nicht für vertretbar.“ Aufgrund dieser (nochmaligen) expliziten Befassung des Promotionsausschusses mit dem Zeitablauf und dessen Einstellung in die Ermessenserwägungen bedarf es keiner Entscheidung, ob - wie die Klägerin bestreitet - das Ermessen des Promotionsausschusses hinsichtlich der Entziehung des Doktorgrades auch durch die Widerspruchsentscheidung oder noch im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden kann (§ 114 Satz 2 VwGO).
90 
Der Einwand der Klägerin, der Promotionsausschuss hätte eine Nachbesserungsauflage als milderes Mittel vorsehen oder es bei einer wissenschaftlichen Rüge belassen müssen, weil der erhebliche Zeitablauf seit Abgabe der Dissertation zu einer Verfestigung ihrer rechtlichen Position führe, welcher nach Möglichkeit auf der Ebene des Auswahlermessens Rechnung zu tragen sei, und weil außerdem durch die öffentliche Debatte das Präventionsziel bereits erreicht sei, ist zurückzuweisen. Das (möglicherweise vorhandene) Vertrauen der Klägerin, der verliehene Grad werde ihr erhalten bleiben, steht dessen Entziehung nicht entgegen. Zum einen hindert ein Vertrauensschutz die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, der keine Geld- oder Sachleistungen gewährt, grundsätzlich nicht, da § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG in solchen Fällen nicht gilt (§ 48 Abs. 3 LVwVfG). Im Übrigen wäre die Klägerin auch nach § 48 Abs. 2 LVwVfG nicht gegen eine Rücknahme der Begünstigung geschützt, da sie die Gradverleihung durch eine arglistige Täuschung bewirkt hat (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG). Arglist in diesem Sinne liegt vor, wenn die bewusste Irreführung darauf gerichtet war, auf den Erklärungswillen einer Behörde hinzuwirken. Sie ist damit bei einer vorsätzlichen Täuschung, wie sie der Klägerin hier vorzuwerfen ist, regelmäßig gegeben; Anhaltspunkte für das Gegenteil liegen nicht vor (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, juris).
91 
Der Promotionsausschuss hat sich auch in hinreichendem Maße mit der Frage befasst, ob mildere Maßnahmen unterhalb der Entziehung des Doktorgrades, etwa eine Nachbesserungsauflage, in Betracht kommen könnten, und sich damit im Rahmen seiner Ermessensausübung auseinandergesetzt. Der Hinweis der Klägerin auf zwei weitere Fälle an der Medizinischen Fakultät der Beklagten, in denen geringere Sanktionen als die Entziehung des Doktorgrades verhängt worden seien, hat für die Entscheidung des Promotionsausschusses der Philosophischen Fakultät im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung.
92 
Der von der Klägerin erhobene Einwand, wonach gegen die Verfasser anderer Dissertationen, bei denen die gleichen Fehler vorlägen, nicht vorgegangen werde und woraus sich eine Verwaltungspraxis ergebe, die auch in ihrem Fall angewandt werden müsse, geht ebenfalls ins Leere. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät der Beklagten in vergleichbaren Fällen in der Vergangenheit andere Maßstäbe angelegt hätte. Die Beklagte hat vielmehr dargelegt, dass es seit der Gründung der Philosophischen Fakultät im Jahr 2002 keine Fälle gegeben habe, in denen ein Entziehungsverfahren durchgeführt worden sei. Eine Ermessenbindung scheidet somit bereits mangels entsprechender Verwaltungspraxis aus. Die pauschalen Behauptungen der Klägerin, eine Vielzahl anderer Dissertationen sei ebenso fehlerhaft wie ihre eigene, sind im Übrigen rein spekulativ und bleiben daher ohne rechtliche Bedeutung.
93 
Dass Erst- und Zweitgutachter die ganz erheblichen Plagiate nicht schon bei der Annahme und bei der Bewertung ihrer schriftlichen Dissertation entdeckt haben, begründet für die Klägerin ebenfalls keinen Vertrauensschutz dahingehend, die elementaren Grundlagen wissenschaftlicher Arbeitstechniken missachten zu dürfen (BayVGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl 2007, 281; VG Freiburg, Urteil vom 23.05.2012 - 1 K 58/12 -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 04.10.2007 - 8 K 1384/05 -, n.v.). Auch ein „Mitverschulden“ der Beklagten lässt sich daraus nicht konstruieren, da keine Verpflichtung der Beklagten bestand, sämtliche Dissertationen bereits bei ihrer Abgabe - unabhängig von einem Verdacht auf einen Verstoß gegen die allgemeinen Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens - auf derartige Verfehlungen hin zu kontrollieren (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 04.10.2007 - 8 K 1384/05 -, S. 15 des Entscheidungsabdrucks).
94 
Die Aufforderung im Bescheid des Dekans vom 22.06.2011, die Promotionsurkunde zurückzugeben, sieht die Kammer nur als einen Hinweis und nicht als Regelung im Sinne eines Verwaltungsakts auf Rückgabe gemäß § 52 LVwVfG.
95 
II. Da der Widerspruchsbescheid vom 30.11.2011 - wie bereits ausgeführt - weder formell noch materiell zu beanstanden ist, bleibt auch der Hilfsantrag ohne Erfolg.
96 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
97 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO vorliegt.
98 
B E S C H L U S S
99 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziffer 18.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2004, 1525) auf 15.000 EUR festgesetzt.
100 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 04. Oktober 2007 - 8 K 1384/05 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der zulässige Antrag des Klägers ist unbegründet. Ein hinreichender Grund zur Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht dargelegt worden (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht, dieses ist vielmehr im Ergebnis zutreffend und überzeugend begründet.
a) Rechtsgrundlage für die von der Beklagten mit Verfügung vom 21.07.2004 ausgesprochene Entziehung des Doktorgrades ist - nachdem § 24 der Promotionsordnung eine eigenständige Regelung nicht enthält - § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Zwar ist in § 35 Abs. 7 des Gesetzes über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg - LHG - vom 1. Januar 2005, das bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2005 bereits in Kraft getreten war (vgl. Art. 28 des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 01.01.2005, GBl. S. 1), eine spezialgesetzliche Regelung für die Entziehung akademischer Grade für den Fall enthalten, in dem sich der Inhaber durch sein späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat. Diese Regelung schließt den Rückgriff auf die allgemeinen Rücknahmevorschriften in anderen Fallkonstellationen jedoch nicht aus, wie sich bereits aus der ausdrücklichen Formulierung „unbeschadet der §§ 48 und 49 LVwVfG“ ergibt (vgl. auch Senatsurteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 - sowie Bay.VGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl 2007, 281). Die Entziehung des Doktorgrades ist in Baden-Württemberg auch nicht vom Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2 LVwVfG).
b) Voraussetzung für die Rücknahme des dem Kläger verliehenen Doktorgrades ist demnach, dass diese rechtswidrig erfolgte. Dies ist von der Beklagten und vom Verwaltungsgericht zutreffend bejaht worden.
Entgegen der mit eidesstattlicher Versicherung vom 28.07.1997 abgegebenen Erklärung, „wörtliche Zitate als solche gekennzeichnet“ zu haben, hat der Kläger komplette Passagen aus dem Werk anderer Autoren in seine Dissertation übernommen, ohne dies zu kennzeichnen oder offen zu legen. Er hat die Gutachter damit über die Tatsache getäuscht, dass die vorgelegte Dissertation insoweit nicht auf einer selbständigen wissenschaftlichen Arbeit beruht. Dies stellt gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 LHG aber das wesensbestimmende Grundsatzmerkmal einer Dissertation und damit die wissenschaftlichen Mindeststandards im Sinne des § 8 der Promotionsordnung dar (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20.10.2006 - 6 B 67/06 -).
Der Plagiatsvorwurf trifft den Kläger auch nicht nur vereinzelt oder im Sinne einer unsachgemäßen Handhabung der Zitierweise; vielmehr lassen die von der Beklagten im Wege der Stichprobenprüfung aufgefundenen Stellen den Schluss zu, dass der Kläger fremde Passagen wiederholt und planmäßig als eigenständige wissenschaftliche Arbeit ausgewiesen hat. Eine systematische und planmäßige Übernahme fremden Gedankenguts ergibt sich bereits daraus, dass sich die Plagiate an mehreren Stellen der Dissertation auffinden lassen und verschiedene Fremdautoren betreffen. Die von der Beklagten aufgezeigten Übernahmen aus den Werken von S., W. und N. ... weisen die Gemeinsamkeit auf, dass komplette Passagen wortwörtlich übernommen worden sind, ohne dass dies in ausreichender Weise kenntlich gemacht worden wäre. Für einen Großteil der Passagen ist eine zutreffende Quellenangabe gar nicht erfolgt. Doch auch soweit in einzelnen der Passagen ein Hinweis auf die Originalstelle erfolgt ist, genügt dieser nicht, um den Plagiatsvorwurf entfallen zu lassen. Vielmehr kann auch diesen Nachweisangaben nicht entnommen werden, dass ganze Passagen wörtlich entlehnt worden sind; zumal die vor und nach dem Nachweis liegenden Teile mit eigenständigen Fußnoten versehen sind (die meist wiederum aus dem Originalwerk abgeschrieben wurden). Auch die Art der erfolgten Quellenangabe (vgl. etwa Fußnote 414: „so auch S.“) versucht vielfach den Eindruck zu erwecken, der Kläger habe eigenständige Argumentationserwägungen angestellt, anstatt durch Anführungszeichen oder jedenfalls in anderer Weise erkennbar zu machen, dass es sich um die bloße Wiedergabe der bereits erbrachten gedanklichen Leistung eines Anderen handelt. Auch soweit sich in den von der Beklagten benannten Plagiatspassagen Hinweise auf die Originalstellen finden lassen, beseitigen diese den Übernahmevorwurf daher nicht.
Bei den - im Übrigen nicht auf einem systematischen Abgleich, sondern nur auf Stichproben beruhenden - Übernahmepassagen handelt es sich auch nicht um bloße Bagatellverstöße. Dies ergibt sich einerseits bereits aus der Tatsache, dass die vermeintlich eigenständige Leistung im Erstgutachten ausdrücklich angesprochen und gewürdigt worden ist („… Probleme, für die Herr E. guten Blick zeigt“). Auch in quantitativer Hinsicht kann die Übernahme aber nicht als völlig unbedeutend eingestuft werden, weil sie sich insgesamt jedenfalls auf mehrere Seiten erstreckt und vom Kläger wiederholt und in Bezug auf verschiedene Autoren eingesetzt worden ist.
Entgegen der mit dem Zulassungsantrag vorgetragenen Auffassung kommt es dabei nicht darauf an, ob dem Kläger für die eingereichte Dissertation ohne die beanstandeten Stellen oder bei jeweils wörtlicher Zitierung der Doktorgrad noch verliehen worden wäre. Derartig hypothetische Erwägungen im Sinne einer Art geltungserhaltenden Reduktion finden nicht statt. Es ist für die Ursächlichkeit der vom Kläger begangenen Täuschung nicht von Bedeutung, ob ihm für eine andere Arbeit, als er sie tatsächlich vorgelegt hat, der Doktorgrad verliehen worden wäre (vgl. Senatsurteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54). Maßgeblich ist vielmehr allein die vorgelegte Arbeit, mit der der Kläger gerade nicht den Beweis erbracht hat, dass er im Stande ist, zu rechtswissenschaftlichen Problemen selbständig und kritisch Stellung zu nehmen (vgl. § 8 Abs. 1 der Promotionsordnung). Zu den Grundanforderungen wissenschaftlichen Arbeitens gehört aber gerade, dass der Beitrag auf eigenständigen Erwägungen beruht und nicht bloß Passagen aus dem Werk eines anderen Autors übernimmt. Der Senat hat daher bereits klargestellt, dass nur eine unter Offenlegung aller verwendeten Quellen und Hilfsmittel erbrachte wissenschaftliche Leistung den Anforderungen an eine eigenständige Dissertation genügt. Die wörtliche oder sinngemäße Übernahme von Textpassagen aus fremden Werken ohne hinreichende Kennzeichnung verstößt daher gegen die Grundsätze des wissenschaftlichen Arbeitens und schließt damit die Annahme einer Arbeit als Dissertation im Regelfall aus (vgl. Senatsurteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54; Bay.VGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl. 2007, 281).
c) Die wörtliche Wiederholung der Vorlagetexte einschließlich der sprachlichen Eigentümlichkeiten und Formulierungen lässt auch keinen anderen Schluss zu, als dass der Kläger die Passagen unmittelbar abgeschrieben hat. Jedenfalls soweit ein Verweis auf die Fundstelle ganz unterblieben ist, liegt daher unzweifelhaft eine Täuschung über die Urheberschaft der Gedanken vor. Gleiches gilt indes auch, soweit kleinere Änderungen - insbesondere in Form von Umgruppierungen wiederum fast wörtlich übernommener Passagen - vorgenommen worden sind. Auch insoweit ist die Gedankenführung nicht eigenständig entwickelt und darüber getäuscht worden, dass die wissenschaftliche Leistung von einem Anderen stammt (vgl. Senatsurteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54). Die Vorgehensweise der Umstellungen und der Syntaxvariationen belegt im Übrigen die gezielte Verschleierungsabsicht des Klägers (vgl. auch VG Frankfurt, Urteil vom 23.05.2007 - 12 E 2262/05 -).
10 
Ermessensfehler der Beklagten sind trotz der erheblichen Belastung für den Kläger nicht ersichtlich. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte das öffentliche Interesse am Ansehen und dem wissenschaftlichen Ruf der den Doktorgrad verleihenden Universität höher bewertet hat als die beruflichen und sozialen Folgen für den Kläger (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.10.2006 - 6 B 67/06 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 116). Die Entziehung des Doktorgrades erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig, weil die Vorgehensweise des Klägers einen Verstoß gegen die wesensprägenden Grundsatzmerkmale wissenschaftlichen Arbeitens enthält und sich die Übernahme fremder Passagen nicht auf einzelne Gedanken, sondern ganze Sinneinheiten bezieht (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 23.05.2007 - 12 E 2262/05 -).
11 
Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG findet wegen der vom Kläger begangenen arglistigen Täuschung gemäß § 48 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG keine Anwendung (vgl. Senatsurteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -), sodass es auf die Frage, wann der Beklagten alle für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt waren (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 21.12.2006 - 6 B 102/06 -) nicht ankommt.
12 
2. Auch die übrigen, in Anspruch genommenen Zulassungsgründe sind nicht gegeben.
13 
Eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage ist bereits nicht hinreichend dargelegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328). Im Übrigen sind die rechtlichen Maßstäbe, soweit sie zur Entscheidung des vorliegenden Falls erforderlich sind, durch die zitierte Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 18.11.1980 - IX 1302/78 - sowie vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -) bereits geklärt.
14 
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Hinblick auf die Voraussetzungen für ein arglistiges Verhalten sind weder ausreichend dargelegt noch gegeben. Vielmehr ist offenkundig, dass die unzutreffende Erklärung des Klägers, wörtliche Zitate als solche gekennzeichnet zu haben, als bewusste Irreführung darauf gerichtet war, die Annahme der vorgelegten Arbeit als Dissertation zu erreichen.
15 
Die vorgetragene Divergenz zum Urteil des Senats vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 - liegt schon deshalb nicht vor, weil weder der Verwaltungsgerichtshof noch das Verwaltungsgericht die behaupteten Rechtssätze aufgestellt haben. Der Sache nach verkennt die Rüge überdies, dass die vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochene Nichtanwendung des § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG in der benannten Entscheidung auf das Vorliegen des § 48 Abs. 3 LVwVfG zurückging. Das Verwaltungsgericht dagegen hat auf die arglistige Täuschung nur im Zusammenhang mit § 48 Abs. 4 Satz 2 LVwVfG Bezug genommen, was im Übrigen auch der Verfahrensweise im benannten Senatsurteil entspricht. Auch hinsichtlich des Plagiatsumfangs hat der Zulassungsantrag eine Divergenz nicht hinreichend aufgezeigt: insoweit fehlt es bereits an der Darstellung eines Rechtssatzes in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs.
16 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 18.6 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004.
17 
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung ihres Doktorgrades.
Die Philosophisch-Historische Fakultät der Beklagten verlieh der Klägerin am 21.08.2000 aufgrund ihrer Dissertation mit dem Titel „Historische Währungsunion zwischen Wirtschaft und Politik: Die Lateinische Münzunion 1865-1927“ und der mündlichen Prüfungen am 04.08.2000 und am 21.08.2000 den Grad eines Doktors der Philosophie. Die Dissertation wurde durch die von der Fakultät bestellten Gutachter, Prof. Dr. S. und Prof. Dr. Z., übereinstimmend mit dem Prädikat „cum laude“ (gut) bewertet. Die Arbeit wurde im Jahr 2001 im N.-Verlag veröffentlicht. Die Promotionsurkunde wurde der Klägerin mit Schreiben vom 08.01.2002 übersandt.
Nachdem das Dekanat der Philosophischen Fakultät Anfang April 2011 Kenntnis davon erhalten hatte, dass auf einer Internetplattform unter der Adresse http://de.vroniplag.wikia.com/wiki/xxx Belegstellen gesammelt würden, die den Verdacht begründen könnten, dass es sich bei der Dissertation der Klägerin in Teilen um ein Plagiat handeln könnte, billigte der Promotionsausschuss in seiner Sitzung am 13.04.2011 eine durch den Ausschussvorsitzenden eingeleitete Untersuchung der Vorwürfe. Die Mitglieder des Promotionsausschusses waren zuvor im Rahmen der Sitzung des Großen Fakultätsrats am selben Tag gewählt worden. Mit Schreiben vom 02.05.2011 teilte der Dekan der Philosophischen Fakultät der Klägerin den Stand des Untersuchungsverfahrens mit, übersandte eine synoptische Übersicht (Stand: 19.04.2011) über die mutmaßlichen nicht gekennzeichneten Übernahmen von Textstellen anderer Autoren, gab ihr die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme und bot ihr an, sich auch persönlich zu den Vorwürfen zu äußern.
Mit Schreiben vom 25.05.2011 nahm die Klägerin zu den Vorwürfen Stellung. Voraussetzung für die Entziehung des Doktorgrades sei, dass dessen Verleihung rechtswidrig gewesen sei. Es lägen jedoch keine Anzeichen dafür vor, dass die beiden Gutachter oder der Promotionsausschuss rechtswidrig gehandelt hätten. Die Arbeit sei ordnungsgemäß von Prof. Dr. S. betreut und das Verfahren entsprechend den Vorgaben der Promotionsordnung durchgeführt worden. Sie habe ihre Dissertation in den Jahren 1996 bis 1999 als externe Doktorandin verfasst und dabei die im Literaturverzeichnis der Arbeit angegebenen Quellen verwendet. Für die Dissertation habe sie umfangreiche Recherchen vor allem in französischen Archiven durchgeführt. Die wissenschaftlichen Ergebnisse ihrer Arbeit beruhten auf ihrer eigenen wissenschaftlichen Leistung. Beide Gutachten hätten den eigenständigen wissenschaftlichen Beitrag gewürdigt, der sich aus der Bearbeitung der Primärquellen ableiten ließe, und seien seinerzeit der Auffassung gewesen, dass die Arbeit aufgrund dieser wissenschaftlichen Leistung den Voraussetzungen des § 7 der Promotionsordnung genüge. Beide Gutachten hätten aber auch explizit auf die Schwächen der Arbeit hingewiesen. Diese seien somit in das Votum mit eingeflossen und beide Gutachter hätten die Arbeit mit „cum laude“ bewertet. Dieser Empfehlung sei der Promotionsausschuss der Fakultät bei der - nach den kritischen Hinweisen der Gutachter sicherlich besonders sorgfältigen - Prüfung ihrer Arbeit gefolgt. Bei den in der übersandten Synopse aufgelisteten Textstellen ließen sich verschiedene Fallgruppen unterscheiden. Zum Teil handele es sich um Stellen, die die Darstellung historischer Ereignisse beträfen. Da die Arbeit einen historischen Hintergrund habe, sei die Darstellung historischer Ereignisse lediglich eine erläuternde Umgebung für die Schlussfolgerungen, die sie aus dem Quellenstudium gezogen habe. Es liege in der Natur der Sache, dass diese historischen Ereignisse - oft in sehr ähnlicher Weise - bereits von vielen Autoren beschrieben worden seien. Die Aussagen seien völlig allgemeiner Natur und sie erhebe an keiner Stelle den Anspruch, dass diese ihre eigenen wissenschaftlichen Erkenntnisse wären. Bei der zweiten Gruppe von Textstellen handele es sich um allgemeine Begriffsdefinitionen. Bei der Beschreibung für das Verständnis der Hintergründe notwendiger Begriffe habe sie teilweise eine ähnliche oder dieselbe Formulierung wie andere Autoren verwandt, ohne dies ausdrücklich zu kennzeichnen. Diese Begriffe seien vielfältig in Lehr- und Handbüchern erläutert worden, sie seien nicht Teil der von ihr erbrachten eigenen wissenschaftlichen Leistung und sie erhebe auch nicht einen solchen Anspruch. Eine weitere Fallgruppe seien Passagen, die handwerkliche Defizite aufweisen würden. Darauf hätten beide Gutachter in ihren Voten hingewiesen und dies auch in ihre Beurteilung einfließen lassen. Die Autoren, deren Werke sie verwendet habe, seien in der unmittelbaren Umgebung der betroffenen Textstellen, als Fußnote oder im Literaturverzeichnis aufgeführt. Sie habe sich keine wertende Stellungnahme anderer Autoren zu eigen gemacht. Weder habe sie ihre Schlussfolgerungen noch ganze Kapitel von anderen Autoren übernommen. Sie habe die Arbeit selbständig erstellt und ihr eigener wissenschaftlicher Beitrag sei eindeutig. Nach Übersendung einer aktualisierten Version der Synopse (Stand: 16.05.2011) wurde die Klägerin in der Sitzung des Promotionsausschusses am 14.06.2011 persönlich angehört. Sie wiederholte im Wesentlichen ihre schriftlich formulierten Einwände. Weiter wies sie darauf hin, dass die problematische Kategorie der technischen Defizite lediglich einen geringen Teil der Dissertation (weniger als 1 % bezogen auf die Zeichenzahl ohne Leerstellen) betreffe. Angesichts des geringen Umfangs der problematischen Stellen sei zu fragen, ob diese nicht unterhalb der Bagatellgrenze blieben. Nach Abschluss der Anhörung und Beratung beschloss der Promotionsausschuss, der Klägerin den Doktorgrad zu entziehen.
In Ausführung dieses Beschlusses entzog der Vorsitzende des Promotionsausschusses mit Bescheid vom 22.06.2011 der Klägerin den mit Urkunde vom 21.08.2000 verliehenen Grad eines Doktors der Philosophie und gab ihr auf, die ihr übersandte Promotionsurkunde vom 21.08.2000 bis zum 15.07.2011 an die Beklagte zurückzugeben. Zur Begründung wurde ausgeführt, auf 80 Textseiten der Dissertation fänden sich insgesamt 125 Stellen, die als Plagiate zu klassifizieren seien. Diese Plagiate stammten aus 32 verschiedenen Publikationen, inklusive Einzelbeiträgen zu Handbüchern. Von diesen 32 Titeln seien 22 nicht im Literaturverzeichnis der Arbeit aufgeführt. Bei der großen Mehrheit der in der Dissertation aufgefundenen übernommenen Textstellen fehle ein Verweis auf den Originaltext, obwohl diese Textstellen entweder wortgleich oder fast wörtlich übernommen worden seien. Die Dissertation enthalte auch Übernahmen fremder Texte, die zwar mit korrekter Quellenangabe in der Fußnote aufgeführt, im Text aber nicht als Zitate gekennzeichnet seien. Festgestellt worden sei zudem eine hohe Zahl übernommener Textstellen in erläuternden Fußnoten, wobei der übernommene Originaltext lediglich in Teile zerlegt und an verschiedenen Stellen wiedergegeben worden sei. Größere Sinneinheiten seien ohne korrekte Kennzeichnung systematisch übernommen worden. Alle Kapitel der Arbeit enthielten längere Wortlaut- und Inhaltsübernahmen. Der Klägerin sei daher der Doktorgrad zu entziehen. Die Voraussetzungen eines Plagiats seien im Fall der Dissertation der Klägerin erfüllt: Sinneinheiten und nicht nur einzelne Gedanken seien ohne Quellenangaben übernommen worden; es sei erkennbar, dass das Plagiat planmäßig und nicht nur an wenigen isolierten Stellen erfolge; auch geringfügige Umformulierungen fremder Texte ohne Quellenangabe seien als Plagiat zu werten. Die von der Klägerin vorgenommene Klassifizierung und die damit verbundene Wertung bestimmter plagiierter Stellen als weniger gravierend sei nicht angemessen. Die Quantität und Qualität der im Text der Dissertation nachweisbaren Plagiate führten zu der zwingenden Schlussfolgerung, dass die Dissertation nicht als selbständige wissenschaftliche Arbeit zu bewerten sei. Angesichts der Vielzahl und des systematischen Charakters der Plagiate bestehe kein Zweifel daran, dass sich die Klägerin in ihrer Dissertation bewusst fremdes geistiges Eigentum angeeignet und als das eigene ausgegeben habe. Die Verleihung des Doktorgrades sei somit aufgrund falscher Voraussetzungen in Bezug auf die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistungen erfolgt. Die Monita der Gutachter seien ausschließlich auf inhaltliche und formale Defizite bezogen gewesen, nicht aber auf erkannte Plagiate in der Arbeit. Auf die Frage, ob die Arbeit ohne die plagiierten Stellen noch als eigenständige wissenschaftliche Leistung gewertet werden könne, komme es nicht an, denn eine solche Arbeit könne nicht in Teilen, sondern nur als Ganzes betrachtet werden. Mildere Maßnahmen unterhalb der Entziehung des Doktorgrades, beispielsweise in Form einer Nachbesserungsauflage, seien angesichts der festgestellten Schwere der Verstöße gegen die wissenschaftliche Praxis und des zeitlichen Abstands zur Veröffentlichung der Arbeit nicht mehr vertretbar. Es sei berücksichtigt worden, dass die Entziehung des Doktorgrades hinsichtlich der beruflichen Laufbahn und gesellschaftlich negative Auswirkungen für die Klägerin haben könne. Diese persönlichen Folgen seien abzuwägen gegen die Notwendigkeit, aus einer so schwerwiegenden Täuschung über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistung Konsequenzen in Bezug auf die Führung des Doktorgrads zu ziehen. Diese Interessenabwägung habe ergeben, dass das Interesse der Wissenschaft und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Zuverlässigkeit und Redlichkeit eines verliehenen Doktorgrads das persönliche Interesse der Klägerin, durch die Führung des Doktorgrades ihre erfolgreiche Promotion zu dokumentieren und ihre beruflichen Chancen zu verbessern, überwiege. Diese Wertung beruhe auch auf dem Umstand, dass der Doktorgrad hauptsächlich Beleg für die Befähigung zu wissenschaftlichem Arbeiten und kein berufsqualifizierender Abschluss sei. Damit bedeute die Entziehung keine so schwerwiegende Beeinträchtigung der künftigen beruflichen Möglichkeiten der Klägerin, dass in Abwägung dazu ein Entzug des Doktorgrades unverhältnismäßig erschiene.
Am 18.07.2011 legte die Klägerin gegen den Bescheid Widerspruch ein und begründete diesen dahingehend, dass der Promotionsausschuss die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit nicht nach Maßgabe des Gesetzes geprüft, sondern sich allein mit der Frage, ob ein „Plagiat“ vorliege, beschäftigt habe. Es stehe zwar außer Frage, dass die Dissertation Textpassagen enthalte, die ohne Kenntlichmachung als Zitat aus fremden Texten übernommen worden seien. Damit unterscheide sich die Arbeit jedoch nicht von einer Vielzahl anderer Dissertationen, in denen dies - sicherlich in Art und Umfang sehr unterschiedlich - ebenso der Fall sei.
Nachdem sich der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät in seiner Sitzung am 03.11.2011 mit der Widerspruchsbegründung befasst und dem Widerspruch nicht abgeholfen hatte, wies die Prorektorin für Studium und Lehre der Beklagten den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2011 zurück und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Promotion dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit diene und auf einer selbständigen wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) beruhe. Die Beachtung des Grundsatzes der Selbständigkeit stelle dabei ein zentrales Kriterium für die Verleihung des Doktorgrades dar. Die anerkannten Grundsätze des wissenschaftlichen Arbeitens verlangten dabei, dass Textpassagen aus den Werken anderer Autoren genannt und entsprechend kenntlich gemacht würden. Durch die Vorlage der Dissertation würde das Einhalten dieser Grundsätze durch den Promovenden schlüssig erklärt. Der Doktorgrad wäre im vorliegenden Fall nicht verliehen worden, wenn bekannt gewesen wäre, dass die vorgelegte Dissertation in nicht unerheblichem Umfang nicht zitierte Textstellen aus Werken anderer Autoren enthalte. Die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes ergebe sich somit aus dem begangenen Plagiat. Bei den Plagiaten handele sich nicht nur um ganz vereinzelte Passagen, die mit mangelnder Sorgfalt zu erklären wären, vielmehr weise die Vielzahl der nicht aufgeführten Zitate auf eine vorsätzliche Übernahme gedanklicher Leistungen anderer Autoren hin. Auf die Frage, ob entsprechende Mängel auch in einer Vielzahl anderer Dissertationen vorhanden seien, komme es nicht an. Die Universität sei nicht verpflichtet, vorgelegte Dissertationen systematisch auf fremde, nicht zitierte Textstellen zu untersuchen. Erhalte sie dagegen substantiiert Kenntnis von einem derartigen Fehlverhalten, sei sie verpflichtet, den Sachverhalt aufzuklären. Der Promotionsausschuss habe aufgrund der Vielzahl der plagiierten Textstellen sein Entschließungsermessen dahingehend ausgeübt, dass die Einleitung einer eigenständigen Untersuchung unumgänglich sei. Die monierten Textstellen seien das Ergebnis der vom Promotionsausschuss eigenständig durchgeführten Untersuchung. Eine Selbstbindung der Verwaltung im Rahmen der Ermessensausübung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil seit Bildung der Philosophischen Fakultät der Universität Heidelberg im Jahr 2002 kein vergleichbarer Fall bekannt geworden sei. Auch im Übrigen sei die Ermessensausübung nicht zu beanstanden. Der Promotionsausschuss habe sich bei seiner Entscheidung mit Alternativen zum Entzug des Doktorgrades auseinandergesetzt. Ein milderes Mittel sei nicht in Betracht gekommen, da Plagiate schwerwiegende Verstöße gegen die gute wissenschaftliche Praxis seien, über die Eigenständigkeit der wissenschaftlichen Leistung täuschten und daher grundsätzlich nicht toleriert werden könnten. Der vorliegende Fall liege über der hypothetischen Bagatellschwelle, so dass ein milderes Mittel in Form einer Nachbesserung nicht in Betracht komme. Ob die beanstandeten Stellen bei einer besseren Kontrolle der Universität früher bemerkt und nur zur einer Aufforderung zur Nachbesserung geführt hätten, sei rein hypothetisch und für den vorliegenden Fall irrelevant. Wäre der Sachverhalt seinerzeit bekannt gewesen, wäre das Promotionsverfahren nicht fortgesetzt worden. Aufgrund der Vielzahl der plagiierten Textstellen wäre die Nachbesserung praktisch der Anfertigung einer neuen Dissertation gleichgestellt gewesen. Zudem erscheine die Nachbesserung eines bereits vor zehn Jahren veröffentlichten Buches nicht vertretbar. Grundsätzlich zulässige generalpräventive Erwägungen seien im vorliegenden Fall nicht angestellt worden.
Die Klägerin hat am 14.12.2011 Klage erhoben. Sie verweist auf ihren bisherigen Vortrag und führt ergänzend aus, die angefochtenen Bescheide seien zudem formell rechtswidrig. Nicht der Promotionsausschuss, sondern der Fakultätsvorstand sei für den Erlass der Entziehungsverfügung zuständig gewesen. Nach dem Inkrafttreten des Landeshochschulgesetzes bestehe für § 22 der Promotionsordnung bereits keine tragfähige gesetzliche Grundlage mehr. Während es im Universitätsgesetz eine gesonderte Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Promotionsordnungen und die dortige Festlegung des für die Entziehung des Doktorgrades zuständigen Universitätsorgans gegeben habe, fehle eine solche im Landeshochschulgesetz. Nach § 38 Abs. 4 Satz 2 LHG regele die Promotionsordnung die weiteren Zulassungsvoraussetzungen, die Höchstdauer der Promotionszeit und die Durchführung des Promotionsverfahrens. Eine Regelung der Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften sei demgegenüber nicht vorgesehen. Desweiteren fehle es keineswegs an einer landesrechtlichen Zuständigkeitsregelung, wie dies § 22 PromO verlange. Ohne Zweifel handele es sich vorliegend um eine Fakultätsangelegenheit und insofern ergebe sich die Zuständigkeitsregelung aus § 23 Abs. 3 LHG.
Zudem seien die Mitglieder des Promotionsausschusses nicht ordnungsgemäß bestimmt worden. Zum einen sei für die Wahl des Promotionsausschusses der Fakultätsrat, nicht aber der Große Fakultätsrat zuständig gewesen. Zwar bestehe nach der Grundordnung der Beklagten die Möglichkeit, dass ein Großer Fakultätsrat eingerichtet werde und - sofern er bestehe - dann die Aufgaben des Fakultätsrates übernehme. Die Einrichtung eines solchen Großen Fakultätsrates obliege jedoch ausschließlich dem Senat. Eine Delegation dieser Entscheidung auf den Fakultätsrat selbst, wie dies in der Grundordnung vorgesehen sei, sei nicht zulässig. Zudem fehle es hier an einem Beschluss des Fakultätsrates. Außerdem habe es zum Zeitpunkt der vermeintlichen Beschlussfassung hierfür noch gar keine normative Grundlage in der Grundordnung gegeben. Schließlich habe ausweislich des Protokolls am 16.02.2005 nicht der Fakultätsrat, welcher dann für die Entscheidung zuständig sein sollte, sondern der Erweiterte Fakultätsrat getagt. Aus der Tatsache, dass die Entscheidung über die Einrichtung eines Großen Fakultätsrates unwirksam sei, folge, dass der Fakultätsrat den Promotionsausschuss hätte wählen müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Es sei zudem erforderlich, dass die Gremien - hier der Große Fakultätsrat - im Rahmen einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung entscheiden. Zur Prüfung, ob die Sitzung am 13.04.2011 ordnungsgemäß einberufen worden sei, seien die Einladungen vorzulegen. Weiter sei fraglich, ob der TOP 7 „Wahl des Promotionsausschusses“ wirksam in die Tagesordnung der Sitzung des Großen Fakultätsrats am 13.04.2011 aufgenommen worden sei. Die Wahl des Promotionsausschusses sei darüber hinaus verfahrensfehlerhaft gewesen, da sie nicht geheim und mit Stimmzetteln erfolgt sei. Zudem seien die Mitglieder des Promotionsausschusses zu Unrecht im Block gewählt worden. Eine Blockwahl würde es den Wählern unmöglich machen, individuelle Mehrheiten für die einzelnen Personen herbeizuführen. Ob es rechtlich statthaft gewesen sei, den Promotionsausschuss speziell für den Fall der Klägerin zu konstituieren, sei ebenfalls zweifelhaft.
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Zum anderen sei die abschließende Sitzung des Promotionsausschusses am 14.06.2011 nicht ordnungsgemäß geleitet worden, da Prof. Dr. F. und Frau St. als Sachverständige anwesend gewesen seien, ohne dass zuvor ihre Hinzuziehung beschlossen worden sei. Die in der ersten Sitzung des Promotionsausschusses am 13.04.2011 getroffene Übereinkunft, eng mit der Kommission zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, deren Ombudsmann für die Geisteswissenschaften, der Rechtsabteilung und dem Rektorat zusammenzuarbeiten, ersetze den erforderlichen Beschluss zu Beginn der Sitzung nicht. Zum einen könne ein solcher Beschluss nicht als Vorratsbeschluss gefasst werden. Zum anderen habe sich der Ausschuss nur auf die Zusammenarbeit mit den genannten Institutionen, nicht aber auf die Teilnahme der konkreten Personen - Prof. Dr. F. und Frau St. - geeinigt. Dieser Verfahrensfehler sei auch kausal geworden. Es gebe gute Gründe dafür, dass der Promotionsausschuss nichtöffentlich verhandele. Jede weitere anwesende Person nehme Einfluss auf den Verlauf der Entscheidungsfindung, und die Sachverständigen hätten ein Rederecht. Es habe zudem den Anschein, als seien die Sachverständigen nicht nur bei der Beratung, sondern auch bei der Beschlussfassung anwesend gewesen. Das sei rechtlich noch nicht einmal erlaubt, wenn über die Hinzuziehung verfahrensordnungsgemäß entschieden worden wäre. Des weiteren sei die Beschlussfähigkeit des Gremiums nur gegeben, wenn die Sitzung ordnungsgemäß geleitet werde. Da zur ordnungsgemäßen Sitzungsleitung eben auch die Feststellung der Beschlussfähigkeit vor Eröffnung der Sitzung sowie die Beschlussfassung über die Zuziehung von Sachverständigen gehörten, fehle es an dieser Voraussetzung. Ein nicht beschlussfähiges Gremium könne auch keine rechtmäßigen Beschlüsse fassen.
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Wenn der Promotionsausschuss zuständig gewesen wäre, hätte auch die Widerspruchsentscheidung durch ihn - und nicht durch die Prorektorin für Studium und Lehre - erfolgen müssen. Es handele sich vorliegend nicht um eine Hochschulprüfungen betreffende Angelegenheit, so dass § 8 Abs. 2 Satz 1 LHG nicht einschlägig sei. Die Entscheidung, einen akademischen Grad zu entziehen, sei keine Entscheidung aus dem Bereich des Prüfungsrechts, denn elementarer Bestandteil prüfungsrechtlicher Entscheidungen sei die Bewertung von Prüfungsleistungen, worum es vorliegend offenkundig nicht gehe. Außerdem handele es sich bei der Promotionsordnung auch nicht um eine Prüfungsordnung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 LHG. Eine entsprechende Anwendung sei ausgeschlossen, da darin ein Verstoß gegen das Verbot, Eingriffsgrundlagen aus Analogien zu schließen, liege. Es sei zudem zweifelhaft, ob Frau Prof. Dr. N. tatsächlich das für Lehre zuständige Rektoratsmitglied der Beklagten sei. Außerdem werde bezweifelt, dass das Rektorat auf Vorschlag des Rektors bestimmte Geschäftsbereiche für seine Mitglieder festgelegt habe.
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Der angegriffene Ausgangsbescheid sei auch ermessensfehlerhaft, da nicht alle relevanten Gesichtspunkte in die Ermessensentscheidung eingestellt worden seien. Namentlich die erhebliche Zeitspanne zwischen Verleihung des Doktorgrades und behördlicher Entscheidung habe in den Diskussionen des Promotionsausschusses keine Rolle gespielt. Auch der denunziatorische Charakter der Sache spiele in den Erwägungen der Beklagten zu Unrecht keine Rolle. Eine nachträgliche Nachbesserung der Ermessenserwägungen sei unzulässig. Diese seien nicht in nachfolgenden Schriftsätzen, sondern durch den Promotionsausschuss in dessen Sitzung anzustellen gewesen, was ausweislich des Protokolls jedoch nicht erfolgt sei.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.11.2011 aufzuheben, hilfsweise, den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.11.2011 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie nimmt Bezug auf die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, der Promotionsausschuss sei für die Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades zuständig gewesen. Dies ergebe sich aus § 35 Abs. 7 Satz 2 LHG, wonach die Zuständigkeit für die Entziehung des Doktorgrades bei der jeweiligen Hochschule liege, und § 22 Abs. 1 der Promotionsordnung für die Philosophische Fakultät und die Neuphilologische Fakultät vom 22.09.2006 i.d.F. vom 24.05.2007, wonach der Promotionsausschuss für die Entscheidung innerhalb der Hochschule zuständig sei.
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Die Wahl des Promotionsausschusses sei zu Recht durch den Großen Fakultätsrat erfolgt, denn das Landeshochschulgesetz eröffne unter § 25 Abs. 3 Satz 1 die Möglichkeit, in der Grundordnung der Universität eine Regelung zur Einsetzung eines Großen Fakultätsrates zu treffen. Der Senat habe in § 16 Abs. 3 der Grundordnung generell festgelegt, diese Entscheidung den Fakultäten zu überlassen und entsprechend habe sich die Philosophische Fakultät am 16.02.2005 für die Einsetzung eines Großen Fakultätsrates entschieden. Zudem habe das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg der Grundordnung der Beklagten zugestimmt. Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 der Grundordnung oblägen bei Einsetzung eines Großen Fakultätsrates diesem die Aufgaben des Fakultätsrates und damit auch die Wahl des Promotionsausschusses nach § 3 Abs. 2 der Promotionsordnung. Die Zweifel der Klägerin an der ordnungsgemäßen Aufnahme des neuen Tagesordnungspunktes 7 (Wahl des Promotionsausschusses) bei der Sitzung des Großen Fakultätsrates am 13.04.2011 entbehrten jeder Grundlage. Auch die Wahl des Promotionsausschusses durch den großen Fakultätsrat am 13.04.2011 sei - entsprechend den Vorgaben der Verfahrensordnung - geheim und mit Stimmzetteln erfolgt. Die vorangegangene Wahl des Promotionsausschusses der Philosophischen Fakultät habe am 25.10.2006 stattgefunden. Nach einem turnusmäßigen Dekanewechsel, sei die Wahl eines neuen Promotionsausschusses zunächst ausgesetzt worden, da keine dringenden bzw. streitigen Aufgaben angestanden hätten. Es sei nicht unüblich, solche Ausschüsse über die festgelegte Amtszeit weiter bestehen zu lassen, zumal die Beschlussfähigkeit über die Regelung von § 9 Abs. 2 LHG gesichert sei. Erst durch den Fall der Klägerin sei die ohnehin anstehende Wahl des neuen Promotionsausschusses dann umgehend in die Wege geleitet worden. Die kurzfristige Einberufung des Gremiums sei über die Regelung von § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung gedeckt. Die Anwesenheit von Nichtmitgliedern stehe einer wirksamen Beschlussfassung durch den Promotionsausschuss ebenfalls nicht entgegen, da nach § 3 der Verfahrensordnung Bedienstete der Verwaltung und Sachverständige zu einer Ausschusssitzung beratend hinzugezogen werden könnten. Frau St. und Herr Prof. Dr. F. hätten als beratende Sachverständige, Frau Dr. H., die Geschäftsführerin der Fakultät, in ihrer Funktion als Protokollführerin der Sitzung beigewohnt. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 der Verfahrensordnung sei es nicht erforderlich, zusätzlich zur Festsetzung der Tagesordnung einen separaten Beschluss über die Hinzuziehung von Sachverständigen zu treffen. Der Promotionsausschuss habe sich bereits in seiner ersten Sitzung, in der die Vorwürfe gegen die Klägerin besprochen worden seien, über die Hinzuziehung von Sachverständigen verständigt, indem er beschlossen habe, eng mit der Kommission zur Sicherung wissenschaftlicher Praxis, deren Ombudsmann für die Geisteswissenschaften, der Rechtsabteilung und dem Rektorat zusammenzuarbeiten. Nach damaligem Verständnis sei gemeint gewesen, dass die genannten Sachverständigen auch jeweils zu den Sitzungen des Promotionsausschusses hinzugezogen werden sollten. In den Sitzungen des Promotionsausschusses seien die in den Protokollen aufgeführten Sachverständigen und Auskunftspersonen jeweils vor der Festsetzung der Tagesordnung vom Ausschussvorsitzenden namentlich und mit ihrer jeweiligen Funktion vorgestellt worden. In keiner der Sitzungen sei Widerspruch gegen die Anwesenheit der Sachverständigen und deren Unterstützung erhoben worden. In dem dann jeweils folgenden Beschluss zur Feststellung der Tagesordnung sei der Beschluss über die Hinzuziehung von Sachverständigen und Auskunftspersonen enthalten gewesen. Abgesehen davon, dass die Hinzuziehung der Sachverständigen jeweils mit Zustimmung aller Mitglieder des Promotionsausschusses erfolgt sei, sei nicht erkennbar, wie sich das Fehlen eines gesonderten Beschlusses über die Hinzuziehung auf den Verlauf des Verfahrens und die Entscheidung des Promotionsausschusses ausgewirkt haben sollte.
19 
Für das Widerspruchsverfahren würden die gesetzlichen Vorgaben nach § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG gelten, demzufolge über Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten das für Lehre zuständige Mitglied des Vorstandes, vorliegend die Prorektorin für Studium und Lehre, entscheide. Die Zuständigkeit für Prüfungsangelegenheiten umfasse grundsätzlich auch Promotionen und damit auch deren Entziehung. Aus dem vorgelegten Geschäftsverteilungsplan des Rektorats ergäben sich die verschiedenen Verantwortungsbereiche der Prorektoren und damit auch die Zuständigkeit von Frau Prof. Dr. N.. Auf Vorschlag des Rektors seien auch in der Vergangenheit jeweils die Geschäftsbereiche der Rektoratsmitglieder im Rektorat beschlossen worden.
20 
Sofern die Klägerin die Nichtberücksichtigung des Zeitablaufs zwischen Titelverleihung und Titelentzug rüge, entspreche dies nicht den Tatsachen. Innerhalb der Abwägung, ob mildere Mittel als der Titelentzug zur Anwendung hätten kommen können, sei bei den Überlegungen zu den beruflichen und politischen Folgen eines Titelentzugs für die Klägerin auch der zeitliche Faktor mit in die Erwägungen einbezogenen worden. Unbeschadet der Auffassung, dass allein aufgrund der Quantität und der Qualität der Plagiate eine Nachbesserung nicht möglich gewesen sei, sei eine Nachbesserung eines bereits vor zehn Jahren veröffentlichten Buches nicht vertretbar. Darüber hinaus habe der Zeitablauf keine eigenständige Bedeutung, insbesondere sei in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes im Bereich der Klägerin gelegen habe, ein Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsaktes nicht schutzwürdig.
21 
Dem Gericht liegen fünf Hefte Akten der Beklagten vor. Auf den Inhalt dieser Akten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlungen waren, sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die zulässige Klage ist sowohl mit dem Hauptantrag (dazu unter I.) als auch mit dem Hilfsantrag (dazu unter II.) unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 30.11.2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
23 
I. Der Hauptantrag ist unbegründet.
24 
1. Die angegriffenen Verfügungen - der Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 (dazu unter a.) sowie der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.11.2011 (dazu unter b.) - sind formell ordnungsgemäß zustande gekommen.
25 
a. Der Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 ist formell rechtmäßig ergangen. Mit dem Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät der Beklagten hat das zuständige Organ der Fakultät über die Entziehung des Doktorgrades entschieden (aa.). Bei seiner am 14.06.2011 getroffenen Entscheidung war der Promotionsausschuss vorschriftsmäßig besetzt (bb.) und die Anwesenheit von Prof. Dr. F. und Frau St. in der Sitzung am 14.06.2011 führte nicht zur formellen Rechtswidrigkeit der Entscheidung (cc.). Schließlich war der Promotionsausschuss in seiner Sitzung am 14.06.2011 auch beschlussfähig (dd.).
26 
aa. Die Zuständigkeit für die Entziehung eines Doktorgrades liegt bei der Hochschule, die den Grad verliehen hat (§ 35 Abs. 7 Satz 2 LHG). Zuständiges Organ innerhalb der Hochschule hierfür ist der Promotionsausschuss der Beklagten, der in seiner Sitzung am 14.06.2011 über die Entziehung des Doktorgrades abschließend entschieden hat. In Ausführung dieses Beschlusses hat der Dekan der Philosophischen Fakultät als Vorsitzender des Promotionsausschusses den Bescheid vom 22.06.2011 erlassen.
27 
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Promotionsordnung der Universität Heidelberg für die Philosophische Fakultät und die neuphilosophischen Fakultät vom 22.09.2006 in der Fassung vom 24.05.2007 (im Folgenden: Promotionsordnung - PromO -) richtet sich die Entziehung des Doktorgrades nach den landesrechtlichen Bestimmungen. Soweit dort eine Zuständigkeitsregelung fehlt, ist der Promotionsausschuss zuständig (Satz 2). Die Zuständigkeit des Promotionsausschusses folgt hier aus § 22 Abs. 1 Satz 2, da die Promotionsordnung auf den vorliegenden Fall anzuwenden (dazu unter aaa.) und eine anderweitige Zuständigkeitsbestimmung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO nicht gegeben ist (dazu unter bbb.).
28 
aaa. Im vorliegenden Fall findet die Promotionsordnung und nicht etwa die frühere Fassung der Promotionsordnung der Universität Heidelberg für die Philosophisch-historische Fakultät, die Fakultät für Orientalistik und Altertumswissenschaft und die Neuphilologische Fakultät vom 28.08.1989 ( - PromO a.F. -) Anwendung, nach deren § 10 Abs. 2 Satz 2 für die Entziehung des Doktorgrades, soweit eine Zuständigkeitsregelung fehlte, nicht der Promotionsausschuss, sondern der erweiterte Fakultätsrat zuständig war. Dies folgt daraus, dass sich die Rechtmäßigkeit der Entziehung eines Doktorgrades -und damit auch die Zuständigkeit des zur Entscheidung berufenen Gremiums -mangels anderweitiger Bestimmungen im Hochschulrecht als dem einschlägigen Fachrecht nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids richtet (ebenso unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HschR/NF 21A Nr. 19). Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids war die Promotionsordnung in Kraft, da sie auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage beruhte und formell rechtmäßig erlassen wurde.
29 
Die Promotionsordnung findet die Ermächtigung für ihren Erlass in § 38 Abs. 4 Sätze 1 und 2 LHG. Nach § 38 Abs. 4 Satz 1 LHG führt die Hochschule Promotionsverfahren auf der Grundlage einer Promotionsordnung durch, die vom Senat zu beschließen ist und der Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden bedarf. Nach § 38 Abs. 4 Satz 2 LHG regelt die Promotionsordnung die weiteren Zulassungsvoraussetzungen, die Höchstdauer der Promotionszeit sowie die Durchführung des Promotionsverfahrens. Die Regelung der „Durchführung des Promotionsverfahrens“ umfasst sowohl die Entziehung des Doktorgrades als auch die Bestimmung des für die Durchführung des Promotionsverfahrens - und damit auch für die Entziehung -zuständigen Organs - hier des Promotionsausschusses.
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Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte zur Frage der Ermächtigungsgrundlage für derartige Vorschriften einer Promotionsordnung zur Rechtslage nach dem Universitätsgesetz ausgeführt, Ermächtigungsgrundlage für Promotionsordnungen, in denen auch die Entziehung des Doktorgrades geregelt sei, sei § 54 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und Nr. 9 des Universitätsgesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 22.11.1977 (GBl. S. 473; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HschR/NF 21A Nr. 19). Nach § 54 Abs. 2 Satz 3, 1. Halbsatz UG i.d.F. 22.11.1977 bedurfte die vom Senat der Universität als Satzung zu beschließende Promotionsordnung der Zustimmung des Rektors. Der 2. Halbsatz der Vorschrift ordnete die entsprechende Geltung einzelner Vorschriften über Prüfungsordnungen, namentlich § 51 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 7, 9 bis 13 UG, an. Zu diesen entsprechend anwendbaren Regelungen zählten insbesondere die Vorschriften über die Prüfungsorgane (§ 51 Abs. 2 Nr. 5 UG) sowie über die Folgen von Prüfungsverstößen (§ 51 Abs. 2 Nr. 9 UG), die demnach - so der Verwaltungsgerichtshof - auch im Rahmen einer Promotionsordnung geregelt werden dürften.
31 
Mit dem Landeshochschulgesetz wurde die Verweisung auf die Vorschriften über Prüfungsordnungen aufgegeben und stattdessen in § 38 Abs. 4 LHG eine eigenständige Regelung der Promotionsordnungen getroffen. Statt - wie bisher - die entsprechende Anwendbarkeit einzelner Regelungen zu statuieren, wurde in § 38 Abs. 4 Satz 2 LHG mit „Durchführung des Promotionsverfahrens“ ein weitreichender Oberbegriff eingeführt, der - abgesehen von den gesondert genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie der Höchstdauer der Promotion - alle Verfahrensfragen umfasst. Dass auch die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsregeln Teil des Promotionsverfahrens sind und somit zu dessen Durchführung zählen, lässt sich bereits § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 UG entnehmen, der unter dem Begriff „Ablauf des Prüfungsverfahrens“ insbesondere den Beginn, die Gliederung, die Dauer des Prüfungsverfahrens, Prüfungstermine und die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften aufzählte. Auch die Gesetzesbegründung zum Landeshochschulgesetz stellt klar, dass durch die Neufassung des § 38 LHG und die eigenständige Regelung der Promotionsordnungen in dessen Absatz 4 keine inhaltliche Änderung vorgenommen werden sollte. Zu § 38 Abs. 4 LHG heißt es dort ausdrücklich, Absatz 4 entspreche inhaltlich dem bisherigen Recht von § 54 Abs. 2 Sätze 3 bis 5, Abs. 3 Satz 2 UG; die Neufassung umschreibe allerdings die Inhalte als Folge der Zielsetzungen der Novelle insbesondere in Satz 2 in anderer Weise (vgl. Gesetzentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2004, LT-Drs. 13/3640, S. 212). Die Zielsetzung des Landesgesetzgebers bei der Neufassung der Bestimmungen über die Promotion war es, die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch intensive Betreuung der Doktoranden zu verbessern und dabei auf die bisherigen Detailvorgaben in § 54 Abs. 2 bis 4 UG zu verzichten (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 211).
32 
Die Promotionsordnung ist auch formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Der dazu gemäß § 38 Abs. 4 Satz 1 LHG berufene Senat der Beklagten hat die Promotionsordnung in seiner Sitzung am 19.06.2006 beschlossen. Bei dieser Senatssitzung war der zu diesem Zeitpunkt aus 19 Amts- und 20 Wahlmitgliedern bestehende Senat ordnungsgemäß besetzt und beschlussfähig. Insbesondere waren ausweislich des Protokolls der Senatssitzung am 19.06.2006 nur elf der insgesamt 39 Senatsmitglieder nicht anwesend, so dass keine Bedenken gegen die Beschlussfähigkeit des Senats bestehen. Die beiden bei der Sitzung des Senats ebenfalls anwesenden Gäste Frau Prof. Dr. J. und Herr Prof. Dr. Sch. waren jeweils zu anderen Tagesordnungspunkten geladen; Prof. Dr. W. war trotz seiner Nennung als Gast ausweislich der im Protokoll unter den Tagesordnungspunkte 11 und 12 angegebenen Erläuterungen aus gesundheitlichen Gründen an der Teilnahme verhindert. Mit seiner Unterschrift auf der Ausfertigung der Promotionsordnung am 22.09.2006 hat der damalige Rektor der Beklagten seine nach § 38 Abs. 4 Satz 1 LHG erforderliche Zustimmung zur Promotionsordnung erteilt. Zudem ist die Promotionsordnung entsprechend den Vorgaben des § 8 Abs. 6 Satz 1 LHG im Mitteilungsblatt des Rektors bekanntgemacht worden (vgl. Mitteilungsblatt des Rektors vom 25.09.2006, S. 749 ff.). Auch die nachfolgende, den § 22 PromO nicht betreffende Änderung der Promotionsordnung vom 24.05.2007 erfolgte wirksam durch den Beschluss des Senats vom 22.05.2007, die Zustimmungserteilung des Rektors vom 24.05.2007 und die nachfolgende Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Rektors (vgl. Mitteilungsblatt des Rektors vom 06.07.2007, S. 1765).
33 
bbb. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 PormO war der Promotionsausschuss für die Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades zuständig. Denn es besteht keine vorrangige landesrechtliche Zuständigkeitsregelung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO, die den Rückgriff auf die subsidiäre Zuständigkeitsbestimmung des § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO und damit die Zuständigkeit des Promotionsausschusses ausschließen würde. Bei der allgemeinen Zuständigkeitsbestimmung des § 23 Abs. 3 Satz 1 LHG, wonach der Fakultätsvorstand für alle Fakultätsangelegenheiten im Sinne des § 22 Abs. 1 LHG zuständig ist, handelt es sich nicht um eine vorrangige Zuständigkeitsregelung. Dies folgt daraus, dass § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO unmittelbar Bezug nimmt auf Absatz 1 Satz 1, dessen Regelungsgegenstand ausschließlich die Entziehung des Doktorgrades ist. Nur wenn für diese spezielle Aufgabe - Entziehung des Doktorgrades - eine landesrechtliche Bestimmung bestünde, wäre diese vorrangig. So wäre etwa die frühere Regelung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 07.06.1939 (RGBl. I S. 985) i.V.m. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 21.07.1939 (RGBl. I S. 1326), welche nach 1945 als Landesrecht fortgalt und für die Entziehung des Doktorgrades die Zuständigkeit eines Rektor-Dekane-Ausschusses begründete (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54), eine derartige spezielle landesrechtliche Regelung, die in § 22 PromO gemeint ist. Diese Auslegung entspricht auch Sinn und Zweck der Regelung, wonach das Organ, das den Doktorgrad verleiht, auch über die Entziehung entscheidet. Denn in der Sache ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung vorlagen.
34 
bb. Der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät war bei seiner Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades der Klägerin auch vorschriftsmäßig besetzt. Die gewählten Mitglieder des Promotionsausschusses erfüllen die Anforderungen der Promotionsordnung (dazu unter aaa.); die Einwände der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl der Ausschussmitglieder sind unerheblich (dazu unter bbb.).
35 
aaa. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PromO werden die Mitglieder des Promotionsausschusses und je ein Stellvertreter vom Fakultätsrat für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Dass die Wahl des Promotionsausschusses hier anlässlich des Verfahrens der Klägerin am 13.04.2011 stattfand, ist nicht zu beanstanden. Die Amtszeit des zuvor am 25.10.2006 gewählten Promotionsausschusses war seit langem abgelaufen. Ob die Annahme der Beklagten zutreffend ist, dass die Mitglieder des Promotionsausschusses, solange kein neuer Promotionsausschuss gewählt worden ist, ihr Amt gemäß § 9 Abs. 2 LHG auch über mehrere Jahre hinweg weiterführen konnten, wenn kein neuer Promotionsausschuss gewählt wird, bedarf keiner Entscheidung. Aufgrund der bereits seit langem abgelaufenen Amtszeit der bisherigen Mitglieder des Promotionsausschusses bestand im April 2011 jedenfalls Anlass, den Promotionsausschuss neu zu wählen. Nach § 3 Abs. 3 PromO sind Mitglieder des Promotionsausschusses der Dekan oder ein Prodekan als Vorsitzender sowie vier weitere Hochschullehrer oder Privatdozenten der Fakultät, die hauptberuflich an der Universität Heidelberg tätig sind. Die vom Großen Fakultätsrat in seiner Sitzung am 13.04.2011 gewählten und am 14.06.2011 anwesenden Mitglieder des Promotionsausschusses erfüllen diese Voraussetzungen.
36 
bbb. Die von der Klägerin erhobenen Rügen gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl der Mitglieder des Promotionsausschusses greifen nicht durch.
37 
Für derartige Einwände gegen die Rechtmäßigkeit von Gremienwahlen ist in der Verfahrensordnung der Beklagten ein gesondertes Verfahren vorgesehen. Nach § 14 Satz 1 der Verfahrensordnung muss der Einwand, Beschlüsse oder Wahlen seien nicht entsprechend dieser Verfahrensordnung zu Stande gekommen, spätestens bis zum Beginn der nächsten Sitzung (des betreffenden Gremiums) erhoben werden. Satz 3 regelt das anschließende Verfahren und bestimmt, dass, sofern der Einwand vom Gremium als berechtigt anerkannt wird, über die Angelegenheit erneut zu beraten und zu beschließen bzw. zu wählen ist. Damit soll sichergestellt werden, dass mögliche Verfahrensfehler einerseits zeitnah korrigiert werden können und andererseits die getroffenen Beschlüsse und durchgeführten Wahlen nach Ablauf der Frist (Beginn der nächsten Sitzung) Bestand haben. Dementsprechend hat die Beklagte die Stimmzettel zur Wahl des Promotionsausschusses in der dem 13.04.2011 nachfolgenden Sitzung des Großen Fakultätsrats vernichtet.
38 
Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl können darüber hinaus nicht - gleichsam als Vorfrage - im vorliegenden Rahmen der Anfechtung der Entziehungsverfügung geltend gemacht werden. Dies folgt aus dem in § 10 Abs. 5 LHG enthaltenen Rechtsgedanken sowie aus allgemeinen im Staats- und Verwaltungsrecht geltenden Grundsätzen.
39 
§ 10 Abs. 5 LHG lautet: „Ist die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder eines Gremiums rechtskräftig für ungültig erklärt worden, so führt dieses Gremium in der bisherigen Zusammensetzung die Geschäfte bis zum Zusammentreten des auf Grund einer Wiederholungs- oder Neuwahl neugebildeten Gremiums weiter (Satz 1). Die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit dieser Mitglieder wird durch die Ungültigkeit der Wahl nicht berührt (Satz 2). Satz 2 gilt bei einer fehlerhaften Besetzung von Gremien entsprechend (Satz 3).“ § 10 Abs. 5 Sätze 2 und 3 LHG treffen somit eine Regelung, die im Interesse der Rechtssicherheit dazu führt, dass die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit gewählter Mitglieder eines Gremiums der Universität, deren Wahl rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, durch die Ungültigkeit der Wahl oder durch sonstige Fehler, die zu einer fehlerhaften Besetzung des Gremiums führen, nicht berührt wird (ebenso zur früheren Regelung des § 109 Abs. 3 UG VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -, juris).
40 
Gremium im Sinne dieser Vorschrift ist auch der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät der Beklagten (vgl. § 10 Abs. 1 LHG; ebenso § 1 der Verfahrensordnung der Beklagten). Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl der Mitglieder des Promotionsausschusses müssen im vorliegenden Verfahren unbeachtet bleiben, denn erkennbare Zielsetzung des Landesgesetzgebers bei der Schaffung des früheren § 109 Abs. 3 UG, dessen Regelungen in § 10 Abs. 5 Sätze 1 und 2 LHG unverändert übernommen wurden (vgl. Gesetzentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2004, LT-Drs. 13/3640, S. 182), war es, Rechtssicherheit durch Anerkennung der Rechtsbeständigkeit der von den universitären Gremien geschaffenen Maßnahmen unabhängig von der etwaigen Fehlerhaftigkeit zugrundeliegender Wahlen zu schaffen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -, juris). Dass dies auch die Intention des Landesgesetzgebers bei der Schaffung des Landeshochschulgesetzes war, wird daraus ersichtlich, dass neben der unveränderten Übernahme des § 109 Abs. 3 UG in § 10 Abs. 5 den Sätzen 1 und 2 LHG ein Satz 3 angefügt wurde, um - so die Begründung des Gesetzentwurfs - klarzustellen, dass die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit von Mitgliedern auch dann unberührt bleibt, wenn das Gremium aus anderen Gründen fehlerhaft besetzt sein sollte. Dies gelte insbesondere für die Amtsmitglieder eines Gremiums selbst, aber auch für vom Gremium gewählte Funktionsträger, z.B. für den Studiendekan und die Studienkommissionen sowie die Mitglieder von Prüfungsausschüssen usw. (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 182). Wird die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit der Mitglieder eines Gremiums sogar dann durch die Ungültigkeit der Wahl nicht berührt, wenn diese Wahl rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, so muss dies erst recht dann gelten, wenn - wie hier - lediglich Einwände gegen die Gültigkeit der Wahlen erhoben werden (so schon zur Vorgängerregelung des § 109 Abs. 3 Satz 2 UG: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -, juris).
41 
Darin liegt - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch kein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG, wonach die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht gebunden ist, denn die Unbeachtlichkeit derartiger Rügen ist Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, wonach es die rechtliche Wirksamkeit staatlicher Rechtsakte nicht berührt, wenn die Wirksamkeit der Bestellung des handelnden Staatsorgans in Frage gestellt ist, solange diese Bestellung nicht in dem hierfür vorgesehenen Verfahren widerrufen oder für ungültig erklärt worden ist; auch dann wirkt der Widerruf oder die Ungültigkeiterklärung der Bestellung nur ex nunc. Das gilt im Staatsrecht für die Wahl der Landtage und des Deutschen Bundestages (BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 -, BVerfGE 1, 14 [38]; Entscheidung vom 11.10.1972 - 2 BvR 912/71 -, BVerfGE 34, 81 [95 f.]) und im Verwaltungsrecht für die Wahl der Kreistage und Gemeinderäte (BVerfG, Beschluss vom 11.11.1953 - 1 BvR 444/53 -, BVerfGE 3, 41 [44]; vgl. § 30 Abs. 3 Satz 2 GemO; § 21 Abs. 3 Satz 2 LKrO). In diesen Fällen besteht zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen demokratischen Willensbildung ein gesondertes Wahlprüfungsverfahren. Etwaige Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl sind ausschließlich in diesem Verfahren geltend zu machen.
42 
Dieser Grundsatz gilt aber nicht nur für gewählte Organe, sondern auch für ernannte Amtswalter, ohne dass es dort ein gesondertes Prüfungsverfahren gäbe. So hat die unerkannte Unwirksamkeit der Ernennung eines Beamten ebenso wenig Einfluss auf die Wirksamkeit seiner Amtshandlungen (§ 15 Satz 3 BBG; § 13 Abs. 4 Satz 1 LBG) wie die noch nicht rechtskräftig festgestellte Nichtigkeit der Ernennung eines Richters (§ 18 Abs. 3 DRiG) auf dessen Rechtsprechungstätigkeit. Auch gerichtliche Entscheidungen, an denen ein ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat, dessen Wahl nachträglich rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, werden hierdurch in ihrer Wirksamkeit nicht berührt (BVerwG, Beschlüsse vom 09.06.1987 - 9 CB 36.87 -, DVBl. 1987, 1112 und vom 03.09.1987 - 1 CB 39.87 -, Buchholz 310 § 26 VwGO Nr. 2).
43 
Diese Grundsätze entsprechen dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (vgl. BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 -, BVerfGE 1, 14 [38]; ebenso unter Hinweis auf die Konsequenzen einer abweichenden Auffassung VG Freiburg, Urteil vom 24.02.1996 - 10 K 1064/95 -, GewArch 1997, 423). Bei gewählten Hauptorganen öffentlich-rechtlicher Körperschaften dienen sie zudem dem Gebot, die jeweilige Körperschaft zu keiner Zeit ohne handlungsfähiges Organ zu lassen (vgl. Versteyl, in: von Münch/Kunig, GG Bd. I, 6. Aufl. 2012, Art. 41 GG Rn. 13; zum Ganzen eingehend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.12.1997 - 9 S 2506/07 -, GewArch 1998, 164; StGH Bremen, Entscheidung vom 28.02.1984 - St 2/93 -, DVBl. 1994, 633; ebenso BGH, Urteil vom 17.12.1973 - II ZR 47/71 -, NJW 1974, 183 in Abgrenzung zur Rechtslage bei innerparteilichen Wahlen, die dem privaten Vereinsrecht unterliegen).
44 
Dieser Grundsatz findet vorliegend auch für die Wahl der Mitglieder des Promotionsausschusses Anwendung, da der Promotionsausschuss Vertretungsorgan der Fakultät (Gremium) im Rahmen des Promotionsverfahrens und als solches mit Ausübung von Hoheitsmacht beauftragt ist.
45 
Dem steht auch nicht die spezifische Aufgabe des Promotionsausschusses bei der Durchführung des Promotionsverfahrens bzw. im Verfahren der Entziehung des Doktorgrades entgegen. Der Einwand der Klägerin, eine abweichende Besetzung des Promotionsausschusses hätte Auswirkungen auf das Ergebnis der zu treffenden Ermessensentscheidung gehabt und sei deshalb in jeden Fall erheblich, trägt nicht. Die Tatsache, dass Ermessensentscheidungen von einem anderen Amts- oder Mandatsträger gegebenenfalls anders getroffenen würden, ist nicht ausschlaggebend, denn dies würde auch im Falle einer fehlerhaften Beamtenernennung durchgreifen, sofern der betreffende Beamte Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, die Ermessensentscheidungen beinhalten. Die Argumentation der Klägerin zielt in der Sache auf eine Gleichstellung des Promotionsausschusses mit einer aus mehreren Prüfern zusammengesetzten Prüfungskommission, welche hier jedoch abzulehnen ist.
46 
Richtig ist, dass die Bestellung eines Prüfers oder mehrerer Prüfer für eine bestimmte Prüfung für das Prüfungsergebnis grundsätzlich erhebliche Bedeutung hat, weil die prüfungsspezifischen Wertungen des Prüfers von seiner Einschätzung der Leistungen des Prüflings und ferner von seinen Erfahrungen hinsichtlich des für ein positives Prüfungsergebnis grundsätzlich vorauszusetzenden Leistungsniveaus abhängen (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 362). Bei dem Promotionsausschuss handelt es sich jedoch nicht um eine Prüfungskommission, sondern vielmehr um einen Prüfungsausschuss, welcher keine Prüfungs- sondern Verwaltungsentscheidungen trifft (vgl. zur Begrifflichkeit und zur Unterscheidung Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 356). Dies folgt aus § 2 Abs. 3 PromO, wonach die Organe der jeweiligen Fakultät der Promotionsausschuss sowie eine vom Promotionsausschuss - für jedes Promotionsverfahren gesondert - eingesetzte Promotionskommission sind. Im Gegensatz zur Promotionskommission, die eine Leistungsbewertung vornimmt und damit Prüferaufgaben erfüllt, sorgt der Promotionsausschuss nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Promotionsordnung für den ordnungsgemäßen Ablauf des Promotionsverfahrens. Dass der Ausschuss als solches keine Prüfungskommission und seine Mitglieder keine Prüfer sind, folgt auch aus der Tatsache, dass Stellvertreter gewählt werden, bei verschiedenen Sitzungen des Promotionsausschusses demnach verschiedene und unterschiedlich viele Mitglieder bzw. deren Stellvertreter anwesend sind und der Promotionsausschuss auch ohne vollständige Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig ist. Es ist vielmehr ausreichend, wenn sich die an der abschließenden Entscheidung teilnehmenden Ausschussmitglieder durch entsprechende Vorbereitung (Lektüre schriftlicher Unterlagen wie etwa der Synopse sowie der Protokolle vorangegangener Ausschusssitzungen) ein eigenes Bild von dem zu entscheidenden Fall gemacht haben. Diese durch die Konzeption des Promotionsausschusses und seine Verfahrensordnung bedingten personellen Wechsel in einem laufenden Verfahren wären für ein Prüfungsverfahren, zu dessen Durchführung einzelne Prüfer individuell zu bestimmen sind, nicht zulässig.
47 
Dem steht auch nicht entgegen, dass dem Promotionsausschuss bei der Entziehung des Doktorgrades ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich des Umfangs oder des Gewichts eines Plagiats und des Ausmaßes der damit verbundenen Schädigung der öffentlichen Interessen zusteht, weil die Beurteilung dieser Fragen durch die Satzungsregelung bewusst dem wissenschaftlichen Gremium der Fakultät zugewiesen ist, und diese Fragen „nach prüfungsrechtlichen Gesichtspunkten“ beantwortet werden müssen (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK- HSchR/NF 21A Nr. 19). Denn bei der Bewertung, ob ein Plagiat vorliegt, besteht kein prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum; diese Beurteilung kann vielmehr durch jeden sachverständigen Dritten erfolgen (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2006 - 6 B 102.06 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 116; BayVGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl. 2007, 281; Schroeder, NWVBl. 2010, 177). Dementsprechend nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in der Sache - vergleichbar der Rechtsprechung zu den Täuschungsversuchen - eine vollständige Prüfung vor, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rücknahmeentscheidung vorliegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19, und vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191). Schließlich kommt es nach der Rechtsprechung für die Beurteilung, ob der Verstoß gegen die Anforderungen wissenschaftlichen Arbeitens vorliegt, auch nicht auf die - allein durch Prüfer zu beurteilende - Frage an, ob die Arbeit ohne fehlerhafte Stellen noch eine promotionswürdige Leistung darstellt (vgl. VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191; grundlegend dazu bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 - ESVGH 31, 54).
48 
Der Einwand der Klägerin, ihr stehe hinsichtlich der Wahl des Promotionsausschusses weder ein Wahlprüfungsverfahren noch ein ähnliches Verfahren zu, in dem sie ihre Rügen gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl geltend machen könne, hindert die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 5 LHG sowie der genannten Grundsätze zur rechtlichen Wirksamkeit staatlicher Rechtsakte nicht. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Klägerin als Nichtmitglied der Fakultät gemäß § 14 der Verfahrensordnung Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl des Promotionsausschusses hätte erheben können, denn die Geltung dieses allgemeinen Grundsatzes ist - wie bereits ausgeführt - nicht generell davon abhängig, dass dem durch einen staatlichen Hoheitsakt Betroffenen tatsächlich ein Rechtsbehelf gegen die Bestellung eines Amtsträgers oder die Wahl eines Gremiums zusteht, auf den er verwiesen werden kann. Ein solcher Rechtsbehelf ist etwa auch gegen die Bestellung eines Beamten oder die Ernennung eines Richters nicht gegeben. Ebenso wenig sieht § 10 Abs. 5 LHG die Möglichkeit für Außenstehende vor, sich gegen die Wahl eines Gremiums zu wenden und ordnet gleichwohl, sogar über den Zeitpunkt der gerichtlichen Feststellung der Ungültigkeit der Wahl hinaus, die Wirksamkeit der Entscheidungen dieser Gremien an.
49 
Schließlich spricht auch das Gebot der Rechtssicherheit von Prüfungsentscheidungen (vgl. dazu nur Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 56 ff.) dafür, dass der oben genannte Grundsatz auch auf den Promotionsausschuss Anwendung finden muss, denn wenn - wie die Klägerin meint - Fehler bei der Wahl der Ausschussmitglieder zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidungen des Promotionsausschusses führen würden, könnte bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl kein rechtmäßiges Promotionsverfahren durchgeführt werden, und auch die Verleihung von Doktorgraden an Doktoranden wäre rechtswidrig.
50 
Daraus folgt, dass die Einwände der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl des Promotionsausschusses - namentlich im Hinblick auf die Einberufung der Sitzung des Großen Fakultätsrats am 13.04.2011, die nachträgliche Ergänzung der Tagesordnung um TOP 7, die Geheimheit der Wahl sowie das Verfahren der Blockwahl - im vorliegenden Verfahren ohne Belang und somit nicht zu überprüfen sind. Es bedarf deshalb auch nicht der von der Klägerin schriftsätzlich beantragten Beweiserhebung dazu, wie die Einberufung der Sitzung, die Ergänzung der Tagesordnung sowie die Durchführung der Wahl am 13.04.2011 vonstattengegangen sind.
51 
Schließlich ist auch der Einwand der Klägerin, mit dem Großen Fakultätsrat habe - mangels ordnungsgemäßer Einsetzung desselben - das falsche Gremium die Wahl des Promotionsausschusses vorgenommen, nach den oben genannten Grundsätzen unbeachtlich, denn auch die Frage, in welcher Zusammensetzung ein Gremium die Wahl eines Ausschusses vornimmt, betrifft die Rechtmäßigkeit der Wahl und ist daher im vorliegenden Verfahren unerheblich. Der Grundsatz gilt nicht nur für die konkrete Wahlhandlung, sondern ebenso für die der eigentlichen Wahl vorangehende Zusammensetzung des wählenden Gremium, hier des Großen Fakultätsrats, denn diese ist - als Vorfrage der eigentlichen Wahlhandlung - vergleichbar mit der Ungültigkeit von Wahlgesetzen (vgl. dazu BVerfG, Entscheidung vom 11.10.1972 - 2 BvR 912/71 -, BVerfGE 34, 81 [95 f.]) oder der Tatsache, dass die Legislaturperiode eines Parlaments bereits beendet ist (vgl. dazu grundlegend auch schon BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 -, BVerfGE 1, 18, [34]).
52 
Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob in den Fällen etwas anderes gelten muss, in denen ein offensichtlich unzuständiges Gremium eine Wahl vornimmt, zu der ein anderes Gremium berufen gewesen wäre, denn so liegt der Fall hier nicht. Selbst wenn die Einrichtung eines Großen Fakultätsrates durch die Philosophische Fakultät den gesetzlichen oder den in § 16 Abs. 1 der Grundordnung der Beklagten aufgestellten Anforderungen nicht genügen sollte, betrifft dies lediglich die Art und Weise der Zusammensetzung des Fakultätsrats der Beklagten. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dem Großen Fakultätsrat nicht um ein völlig anderes Gremium, sondern lediglich um eine abweichende, nämlich umfangreichere Besetzung des Fakultätsrats. Dies lässt sich bereits aus § 25 LHG und § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LHG ersehen, denn dort wird „Fakultätsrat“ als Oberbegriff für das jeweilige kollegiale Vertretungsgremium der Fakultät verwendet, unabhängig davon, ob dieses einfach (§ 25 Abs. 2 LHG) oder aber als Großer Fakultätsrat (§ 25 Abs. 3 LHG) zusammengesetzt ist. Auch die Regelung in § 3 Abs. 2 der Promotionsordnung, die ausweislich des Protokolls des erweiterten Fakultätsrats in seiner Sitzung am 16.02.2005 vorberaten (vgl. TOP 16) und am 19.09.2006 vom Senat beschlossen wurde, sieht vor, dass „der Fakultätsrat“ den Promotionsausschuss wählt. Angesichts der Tatsache, dass die Fakultät - nach Auffassung der Beklagten - bereits am 16.02.2005 ihr Vertretungsorgan als Großen Fakultätsrat konstituierte, ist auch „Fakultätsrat“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Promotionsordnung als Oberbegriff für die jeweilige Zusammensetzung des Fakultätsrat zu verstehen.
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cc. Die Tatsache, dass Herr Prof. Dr. F. und Frau St. an der Sitzung des Promotionsausschusses am 14.06.2011 teilnahmen, führt ebenfalls nicht zur formellen Fehlerhaftigkeit des Ausgangsbescheids, da die Anwesenheit der beiden Personen nach der anzuwendenden Verfahrensordnung nicht zu beanstanden ist.
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Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 LHG tagen die Gremien - mit Ausnahme der Angelegenheiten nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, 12 bis 14 LHG - nicht öffentlich. Dementsprechend ordnet auch § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verfahrensordnung der Beklagten die Nichtöffentlichkeit der Gremiensitzungen an. Neben den Gremienmitgliedern können nach den Regelungen der Verfahrensordnung jedoch auch weitere Personen an der nichtöffentlichen Sitzung teilnehmen. So kann der Vorsitzende des jeweiligen Gremiums gemäß § 3 Abs. 3 der Verfahrensordnung Bedienstete seines Verwaltungsbereichs zur Unterstützung hinzuziehen und ihnen den Vortrag zu einzelnen Tagesordnungspunkten übertragen. Die hier in Rede stehende Hinzuziehung von Sachverständigen ist in § 3 Abs. 2 und in § 6 Abs. 1 der Verfahrensordnung geregelt. Nach § 3 Abs. 2 prüft der Vorsitzende bei der Aufstellung der vorläufigen Tagesordnung, zu welchen Tagesordnungspunkten Sachverständige und/oder Auskunftspersonen beratend hinzugezogen und geladen werden sollen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfahrensordnung ist erster Punkt der Tagesordnung deren Feststellung. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist mit der Feststellung der Tagesordnung über die Zuziehung von Sachverständigen und Auskunftspersonen Beschluss zu fassen. Eine Hinzuziehung dritter Personen ist auch im Falle des nach § 3 Abs. 5 Satz 1 Promotionsordnung nichtöffentlich tagenden Promotionsausschusses zulässig, da es sich bei diesem um ein Gremium im Sinne der Verfahrensordnung und im Sinne des Landeshochschulgesetzes handelt. Insbesondere handelt es sich - wie bereits ausgeführt - nicht um eine Prüfungskommission und bei seinen Mitgliedern nicht um Prüfer. In der Sitzung am 14.06.2011 fand dementsprechend auch keine (mündliche) Prüfung, sondern vielmehr eine persönliche Anhörung der Klägerin sowie anschließend eine Beratung und Beschlussfassung statt. Die strengen prüfungsrechtlichen Vorgaben - auf die die Klägerin wiederholt hingewiesen hat und nach denen die Teilnahme eines Dritten an der Beratung einer Prüfungskommission zu einem Verfahrensfehler führt, der die Prüfungswiederholung erfordert (vgl. dazu SächsFG, Urteil vom 31.05.2011, - 2 K 243/10 -, DVBl. 2012, 64-66; BFH, Urteil vom 18.09.2012 - VII R 41/11 -, DStR 2013, 430) - finden somit hier keine Anwendung. Daher bedarf es - anders als die Klägerin meint - auch keiner Differenzierung zwischen der in der Sitzung am 14.06.2011 erfolgten Anhörung, Beratung und Beschlussfassung.
55 
Die Voraussetzungen, die die Verfahrensordnung an die wirksame Hinzuziehung von Sachverständigen stellt, sind im vorliegenden Fall erfüllt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine ausdrückliche Beschlussfassung über die Zuziehung nicht geboten, vielmehr genügt auch ein konkludenter Beschluss den Anforderungen. Dies folgt zum einen aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensordnung. Danach ist „mit der Feststellung der Tagesordnung“ über die Hinzuziehung von Sachverständigen Beschluss zu fassen ist. Dies ist so zu verstehen, dass durch die Feststellung der Tagesordnung durch den Ausschuss die vorangegangene Entscheidung des Vorsitzenden nach § 3 Abs. 2 Verfahrensordnung, die sich bereits in der Ladung der Sachverständigen ausdrückt, gebilligt wird. Der Beschluss über die Hinzuziehung und die Feststellung der Tagesordnung fallen in einen Akt zusammen. Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem Vergleich mit dem 1. Halbsatz des § 6 Abs. 2 Satz 2 der Verfahrensordnung, wo es in Bezug auf die Änderung der vorläufigen Tagesordnung ausdrücklich heißt: „Über diese Anträge istgesondert zu beschließen.“ Im Übrigen sieht die Verfahrensordnung die konkludente Beschlussfassung bei Anträgen zur Geschäftsordnung (im Gegensatz zu Anträgen zur Sache) in § 7 Abs. 3 Sätze 4 und 5 ausdrücklich vor. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 der Verfahrensordnung ist über Anträge zur Geschäftsordnung nach der Begründung durch den Antragsteller und einer begründeten Gegenrede sofort abzustimmen. Erfolgt keine Gegenrede, ist der Antrag angenommen (Satz 5). Unabhängig davon, ob der Antrag, Sachverständige zu einem Tagesordnungspunkt zuzuziehen, ein solcher Antrag zur Geschäftsordnung ist und damit § 7 Abs. 3 Satz 5 Verfahrensordnung unmittelbar Anwendung findet, oder ob die Verfahrensfragen betreffend der Hinzuziehung von Sachverständigen in § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 2 der Verfahrensordnung speziell und abschließend geregelt sind, lässt sich aus diesen Regelungen ersehen, dass eine konkludente Beschlussfassung grundsätzlich möglich ist.
56 
Nicht zuletzt spricht auch Sinn und Zweck der Nichtöffentlichkeit der Gremiensitzung dafür, die konkludente Beschlussfassung über die Hinzuziehung von Sachverständigen ausreichen zu lassen. Ausweislich der Gesetzbegründung wurde die mit dem Landeshochschulgesetz 1973 erstmals eingeführte Regelung der Nichtöffentlichkeit der universitären Gremiensitzungen vorgesehen, um eine sachgerechte Beratung zu ermöglichen und die häufig von einer sogenannten aktiven Öffentlichkeit ausgehenden Störungen zu unterbinden (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes vom 22.05.1973, LT-Drs. 6/2520, S. 39 f.). Selbst wenn dieser ursprüngliche Zweck der Nichtöffentlichkeit im Falle des Promotionsausschusses ergänzt wird durch die Schutzinteressen des betroffenen Promovenden, hier der Klägerin, dient die Nichtöffentlichkeit in erster Linie der sachgerechten Ausschussarbeit. Sind sich die Ausschussmitglieder über die Mitwirkung bestimmter Sachverständiger in der konkreten Sitzung ersichtlich einig, liegt eine Störung der Sitzungsarbeit nicht vor.
57 
Die Hinzuziehung der durch den Ausschussvorsitzenden mit Erstellung der Tagesordnung geladenen Sachverständigen Prof. Dr. F. und Frau St. in der Sitzung des Promotionsausschusses am 14.06.2011 wurde durch das Vorgehen des Ausschussvorsitzenden und der sonstigen Mitglieder des Promotionsausschusses erkennbar konkludent beschlossen. Bereits in der ersten Sitzung des Promotionsausschusses am 13.04.2011 wurde - ohne expliziten Beschluss - ein Einvernehmen aller Ausschussmitglieder dahingehend erzielt und entsprechend im Protokoll vermerkt, dass der Ausschuss eng mit der Kommission zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, deren Ombudsmann für die Geisteswissenschaften, der Rechtsabteilung und dem Rektorat zusammenarbeiten werde. Zu den nachfolgenden Sitzungen des Promotionsausschusses wurden dementsprechend auch Prof. Dr. F., der Ombudsmann der Kommission zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, und Frau St., die Leiterin des Dezernats 1 (Recht und Gremien) der Zentralen Universitätsverwaltung, geladen. Zu Beginn der jeweiligen Sitzung vor dem Beschluss über die Tagesordnung - und so auch am 14.06.2011 - wurden die beiden Sachverständigen namentlich durch den Ausschussvorsitzenden begrüßt und dieser dankte den beiden für ihre Unterstützung. Gegen dieses Vorgehen erhob sich kein Widerspruch von Ausschussmitgliedern und auch die Klägerin und deren damalige Bevollmächtigte, die zumindest am ersten Teil der Ausschusssitzung am 14.06.2011 teilgenommen hatten, wandten sich nicht gegen die Teilnahme der beiden Sachverständigen. Dieses Vorgehen bringt eindeutig zum Ausdruck, dass die beiden als Sachverständige hinzugezogen wurden.
58 
Da hier die Hinzuziehung der beiden Sachverständigen nach der Verfahrensordnung fehlerfrei erfolgt ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Anwesenheit von Dritten, deren Zuziehung nicht beschlossen wurde, zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Promotionsausschusses führt oder ob ein solcher Verfahrensfehler unbeachtlich ist, da allein die stimmberechtigte Mitwirkung, die den Ausschussmitgliedern vorbehalten und nur von diesen ausgeübt worden ist, entscheidend ist (in diese Richtung wohl VGH, Urteil vom 09.07.1996 - 9 S 1048/94 -, juris, wonach die stimmberechtigte Mitwirkung von externen Gutachtern an einem Habilitationsverfahren unzulässig sei).
59 
dd. Der Promotionsausschuss war in seiner Sitzung am 14.06.2011 auch beschlussfähig. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Verfahrensordnung ist das Gremium beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte derjenigen Mitglieder anwesend ist, die hinsichtlich der zur Beschlussfassung aufgerufenen Angelegenheit Stimmrecht besitzen, und die Sitzung ordnungsgemäß geleitet wird.
60 
Unabhängig davon, dass hier - wie bereits ausgeführt - ein ausreichender Beschluss über die Hinzuziehung von Sachverständigen und somit schon kein Verfahrensfehler vorlag, würde ein einfacher Fehler bei der Verfahrensgestaltung auch nicht die ordnungsgemäße Sitzungsleitung beseitigen. In der Verfahrensordnung der Beklagten ist nicht näher definiert, was unter „ordnungsgemäßer Sitzungsleitung“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 zu verstehen ist. Bei der Auslegung des Begriffes sind jedoch die Regelungen des § 5 der Verfahrensordnung (Leitung der Sitzung) zu berücksichtigen. Nach § 5 Satz 1 der Verfahrensordnung eröffnet, leitet und schließt der Vorsitzende die Sitzung. Nach Satz 3 dieser Vorschrift trifft er alle notwendigen Maßnahmen und Entscheidungen für einen geordneten Sitzungsablauf. Nach Satz 4 stellt er vor Eröffnung der Sitzung sowie gegebenenfalls jederzeit die Beschlussfähigkeit fest und legt - nach Satz 5 - im Zweifelsfall die Verfahrensordnung aus. Dadurch, dass dem Vorsitzenden die Sitzungsleitung - einschließlich der Klärung von Verfahrensfragen - obliegt, wird deutlich, dass nicht jeder einfache Verfahrensfehler die ordnungsgemäße Sitzungsleitung aufhebt, sondern lediglich solche Situationen, in denen die Leitungsfunktion des Vorsitzenden durch Störungen vollständig aufgehoben wird. So läge der Fall - selbst wenn die Hinzuziehung der Sachverständigen unterblieben wäre - hier ersichtlich nicht.
61 
Sonstige Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheids sind nicht ersichtlich. Die Klägerin wurde zu der beabsichtigten Maßnahme im Vorfeld angehört und der Verwaltungsakt wurde auch ordnungsgemäß begründet.
62 
b. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.11.2011 lässt ebenfalls keine formellen Rechtsfehler erkennen. Mit Frau Prof. Dr. N. hat die als Prorektorin für Studium und Lehre der Beklagten für die Widerspruchsentscheidung zuständige Amtsträgerin über den Widerspruch entschieden (dazu unter aa.). Die Zweifel der Klägerin an der Aufgabenteilung innerhalb des Rektorats der Beklagten sind in der Sache unberechtigt (dazu unter bb.) und würden - selbst für den Fall, dass sie berechtigt wären - im Ergebnis nicht zu einem formellen Mangel des Widerspruchsbescheids führen (dazu unter cc.).
63 
aa. Für die Entscheidung über Widersprüche im Entziehungsverfahren enthält die Promotionsordnung keine Regelung. Insoweit verbleibt es bei den gesetzlichen Vorgaben aus § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG, nach denen die Entscheidung über Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten dem für die Lehre zuständigen Mitglied des Vorstands, vorliegend der Prorektorin für Studium und Lehre, obliegt. Diese Zuständigkeit für Hochschulprüfungen erfasst grundsätzlich auch Promotionen und damit auch deren Entziehung als „actus contrarius“, da es sich bei Promotionen um Hochschulprüfungen handelt (zum Universitätsgesetz VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54 und vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19 sowie - ohne weitere Begründung - auch zur Rechtslage nach dem Landeshochschulgesetz zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.09.2011 - 9 S 2667/10 -, VBlBW 2012, 180).
64 
Dem steht nicht entgegen, dass die Entscheidung, einen akademischen Grad zu entziehen, keine genuin prüfungsrechtliche Entscheidung ist, deren Gegenstand die Bewertung von Prüfungsleistungen ist. Denn der Begriff „Angelegenheiten, die Hochschulprüfungen betreffen“ - so die Formulierung des § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG - ist umfassender zu verstehen. Er betrifft nicht nur reine Prüfungsentscheidungen, sondern beinhaltet auch die Entziehung eines Titels als actus contrarius zu dessen Verleihung. Nichts anderes folgte für den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 Satz UG aus der Gesetzbegründung, wonach der Entscheidungsspielraum des - damals noch zur Widerspruchsentscheidung berufenen - Präsidenten sich auf die Kontrolle des Prüfungsverfahrens und damit im wesentlichen auf eine Rechtskontrolle beschränke, da er in den Beurteilungsspielraum der Prüfer nicht eingreifen dürfe (LT-Drs. 7/2041, S. 141; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54). Auch der Hinweis der Klägerin auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21.11.2011 (14 B 1257/11, juris), wonach die Feststellung eines Täuschungsversuchs weder eine pädagogisch-wissenschaftliche Entscheidung noch eine Beurteilung von Prüfungsleistungen sei, mag zutreffen, hat jedoch für die Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG keine Relevanz, da dort eben nicht nur Prüfungsentscheidungen im Sinne einer Beurteilung von Prüfungsleistungen, sondern Angelegenheiten, die Hochschulprüfungen betreffen, erfasst sind.
65 
Die Auffassung der Klägerin, wonach jedenfalls seit Geltung des Landeshochschulgesetzes die Entziehungsentscheidung nicht (mehr) unter § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG falle, da die noch in § 54 Abs. 2 UG enthaltene entsprechende Anwendbarkeit der Regelungen über Prüfungsordnungen auch auf die Promotionsordnung nicht mehr bestehe, es sich bei der Promotionsordnung somit nicht um eine Prüfungsordnung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 LHG handele und aus § 8 Abs. 2 Satz 2 LHG folge, dass die Widerspruchsbefugnis des Prorektors für Lehre nur „echte Prüfungen“ betreffe, ist nicht zutreffend. Dass es sich auch nach der Rechtslage unter Geltung des Landeshochschulgesetzes, in dem die Promotion in § 38 eine eigenständige von den sonstigen Prüfungen losgelöste Regelung gefunden hat, bei der Promotion weiterhin um eine Hochschulprüfung - und damit bei der Titelentziehung um eine Angelegenheit, die Hochschulprüfungen betrifft - handelt, folgt bereits aus der systematischen Stellung des § 38 LHG im Dritten Teil des Landeshochschulgesetzes, der mit „Studium, Lehre und Prüfungen“ überschrieben ist. Dementsprechend handelt es sich bei der Promotionsordnung um eine spezielle Prüfungsordnung, die in § 38 Abs. 4 LHG gesondert geregelt ist. In Kenntnis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zur Zuständigkeit für die Widerspruchsentscheidung hinsichtlich der Entziehung des Doktorgrades, hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 8 Abs. 2 LHG die Entscheidungen über Widersprüche vom Rektor auf das Vorstandsmitglied für Lehre delegiert; ansonsten war keine Änderung der Rechtslage zum Universitätsgesetz beabsichtigt (vgl. Gesetzentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2004, LT-Drs. 13/3640, S. 179). Da die Entziehungsentscheidung somit bereits in den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG fällt, sind die gegen eine analoge Anwendung dieser Vorschrift vorgebrachten Einwände der Klägerin ohne Belang.
66 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen (Sonderprotokoll der Rektoratsbesprechung vom 29.04.2009; Auszug aus dem Protokoll der Rektoratsbesprechung vom 29.04.2009; Erklärung der persönlichen Referentin des Rektors vom 19.02.2013 zur Protokollführung des Rektorats; Vorlage des Rektors an den Senat vom 05.05.2009; Protokoll der öffentlichen Senatssitzung am 12.05.2009; Protokoll der Sitzung des Universitätsrates am 06.07.2009 sowie Protokoll der Rektoratsbesprechung vom 21.04.2010) besteht kein Zweifel daran, dass Frau Prof. Dr. N. seit dem 01.04.2010 - und damit auch zum Zeitpunkt des Ergehens der Widerspruchsentscheidung am 30.11.2011 - das Amt der Prorektorin für Studium und Lehre der Beklagten inne hatte.
67 
bb. Die Aufgabenverteilung zwischen den verschiedenen Prorektoren innerhalb des Rektorats erfolgte - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch entsprechend den Vorgaben des § 16 Abs. 2 Satz 1 LHG. Danach legt der Vorstand auf Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden eine ständige Vertretung und bestimmte Geschäftsbereiche für seine Mitglieder fest, in denen sie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit erledigen.
68 
Ausweislich des Sonderprotokolls zur Rektoratssitzung am 29.04.2009 wurde im Rahmen dieser Sitzung die bevorstehende Prorektorenwahl und die inhaltliche Festlegung der Prorektorate besprochen. Dabei wurde auf Vorschlag des Rektors die Geschäftsverteilung der Prorektoren beschlossen, wonach die designierte Prorektorin Prof. Dr. N. ab dem 01.04.2010 das Prorektorat Studium und Lehre übernehmen solle. Sowohl ein Vorschlag des Rektors als auch ein gesonderter Beschluss des Rektorats lagen somit vor. Dementsprechend wurde Frau Prof. Dr. N. in der Folge durch den Senat „als“ Prorektorin für Studium und Lehre gewählt und der Universitätsrat erteilte seine Zustimmung zu dieser Wahl. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Vorschlag des Rektors und die Beschlussfassung des Rektorats zu einem Zeitpunkt ergingen, als die beiden neuen Prorektoren - Herr Prof. Dr. So. und Frau Prof. Dr. N. - noch nicht gewählt waren. § 16 Abs. 2 Satz 1 LHG ist nicht zu entnehmen, dass bei jeder personellen Veränderung innerhalb des Rektorats, die aufgrund der unterschiedlichen Amtszeiten von Rektor und Prorektoren (vgl. § 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 LHG) häufiger auftreten, ein erneuter Beschluss erforderlich wäre. Sofern lediglich einzelne Personen ausgetauscht werden, ist dafür kein sachliches Bedürfnis erkennbar.
69 
cc. Zudem könnte die Klägerin etwaige Fehler bei der Bestellung der Prorektorin für Studium und Lehre im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht rügen. Denn auch für den einzelnen Amtsträger - wie hier die Prorektorin für Studium und Lehre - gilt, dass er, solange seine Bestellung nicht rechtskräftig zurückgenommen ist oder ihre Nichtigkeit festgestellt wird, wirksam handeln kann. Auch für die Bestellung eines Amtsträgers gelten die bereits ausgeführten Grundsätze zur rechtlichen Wirksamkeit staatlicher Rechtsakte (vgl. dazu nur VGH, Urteil vom 02.12.1997, a.a.O., m.w.N.). So hat auch der Staatsgerichtshof Bremen in Bezug auf die fehlerhafte Wahl eines Regierungsmitglieds folgende Ausführungen gemacht:
70 
„Die Frage, welche rechtlichen Auswirkungen die Ungültigkeit der Wahl eines Regierungsmitgliedes auf die Amtshandlungen dieses (Senats-) Mitglieds und auf diejenigen des Gesamtsenats hat, ist nicht ausdrücklich geregelt. Gesetzlich bestimmt ist hingegen, dass Amtshandlungen eines Beamten, dessen Ernennung nichtig war, oder zurückgenommen worden ist, in gleicher Weise gültig sind, wie wenn sie ein wirksam ernannter Beamter ausgeführt hätte (§ 16 Abs. 2 Satz 1 BremBeamtenG; § 14 Abs. 1 Satz 1 BBG). In der Rechtsprechung ist ferner anerkannt, dass gerichtliche Entscheidungen, an denen ein ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat, dessen Wahl nachträglich rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, hierdurch in ihrer Wirksamkeit nicht berührt werden (BVerwG, Beschluss vom 09.06.1987, Buchholz 310 § 26 Nr. 1 VwGO; Beschluss vom 03.09.1987, Buchholz, aaO, Nr. 2). In diesem Zusammenhang ist schließlich beachtlich, dass alle Entscheidungen, an denen ein Abgeordneter mitgewirkt hat, dessen Wahl später im Wahlprüfungsverfahren für ungültig erklärt wurde, als ordnungsgemäß zustande gekommen angesehen werden, und dass sogar die Maßnahmen und Beschlüsse des Parlamentes, das ungültig gewählt war (vgl. dazu HbgVerfG, DVBl. 1993, 1073) oder dessen Legislaturperiode bereits beendet war (BVerfGE 1, 14, 38), in ihrem Rechtsbestand und in ihrer Verbindlichkeit durch ein nachträgliches Gerichtsurteil nicht in Frage gestellt werden. Dies ist Ausdruck des im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Grundsatzes der Rechtssicherheit. Das Gebot der Rechtssicherheit kann in Fällen vorliegender Art nur zu dem Ergebnis führen, dass Amtshandlungen eines Regierungsmitgliedes, dessen Wahl später für ungültig erklärt wird, ebenso Bestand haben wie Entscheidungen anderer Amtsträger, deren Wahl oder Ernennung unwirksam ist. Was für Entscheidungen gilt, die das Regierungsmitglied in eigener Zuständigkeit getroffen hat, muss erst recht für die Amtshandlungen gelten, die es zusammen mit seinen Amtskollegen im Senat vorgenommen hat. Daraus folgt, dass die Ungültigkeit einer Senatorenwahl nicht die Wirksamkeit von Amtshandlungen berührt, die das unwirksam gewählte Senatsmitglied oder unter seiner Mitwirkung der Senat als Kollegialorgan bis zur Feststellung der Wahlungültigkeit durch den Staatsgerichtshof vorgenommen hat.“ (StGH Bremen, Entscheidung vom 28.02.1994 - St 2/93 -, DVBl. 1994, 633 zur Wahl eines Regierungsmitglieds, dem die gesetzliche Wählbarkeitsvoraussetzung fehlte).
71 
Dies würde - selbst wenn der Beklagten ein formeller Fehler bei der Bestellung unterlaufen wäre - auch für deren Prorektorin für Studium und Lehre gelten.
72 
2. Die Entziehung des Doktorgrades ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Entziehung des Doktorgrades zu Recht auf die Ermächtigungsgrundlage des § 48 LVwVfG gestützt (dazu unter a.). Dessen Tatbestandvoraussetzungen lagen vor (dazu unter b.) und auch die Ermessensausübung ist nicht zu beanstanden (dazu unter c.).
73 
a. Die Entziehung des Doktorgrades findet ihre erforderliche Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (vgl. zur unbedenklichen Anwendbarkeit dieser Rücknahmeregelung beim Entzug des Doktorgrades, BVerwG, Beschluss vom 20.10.2006 - 6 B 67.06 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 116). Die Promotionsordnung enthält keine speziellere Regelung. In § 22 Abs. 1 Satz 1 PromO ist lediglich bestimmt, dass sich die Entziehung des Doktorgrades nach den landesrechtlichen Bestimmungen richtet. § 21 Abs. 1 PromO scheidet als Rechtsgrundlage aus, weil diese Bestimmung nur die hier nicht gegebene Fallkonstellation regelt, dass sich noch vor der Aushändigung der Doktorurkunde ergibt, dass der Bewerber oder die Bewerberin über eine Zulassungsvoraussetzung getäuscht oder dass wesentliche Zulassungsvoraussetzungen irrigerweise als gegeben angenommen worden sind, oder wenn Tatsachen bekannt werden, die nach Landesrecht eine Entziehung des Doktorgrades rechtfertigen würden. Gleiches gilt für § 21 Abs. 2 PromO, der den Fall betrifft, dass sich vor Aushändigung der Doktorurkunde ergibt, dass der Bewerber oder die Bewerberin bei einer Promotionsleistung getäuscht hat. Schließlich ist in § 35 Abs. 7 LHG zwar eine spezialgesetzliche Regelung für die Entziehung akademischer Grade für den Fall enthalten, dass sich der Inhaber durch sein späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat. Diese Regelung schließt jedoch den Rückgriff auf die allgemeinen Rücknahmevorschriften in anderen Fallkonstellationen nicht aus, wie sich bereits aus der ausdrücklichen Formulierung „unbeschadet der §§ 48 und 49 LVwVfG“ ergibt. Die Entziehung des Doktorgrades ist in Baden-Württemberg schließlich auch nicht vom Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2 LVwVfG; ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 - und vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, beide juris).
74 
b. Die tatbestandlichen Rücknahmevoraussetzungen sind hier gegeben.
75 
Die Verleihung des Doktorgrades, die durch die Aushändigung der Urkunde über die bestandene Doktorprüfung an die Klägerin durch Übersendung am 08.01.2002 erfolgte, ist ein begünstigender Verwaltungsakt, der rechtswidrig war. Unabhängig von der tatsächlich unzutreffenden (dazu sogleich) schriftlichen Erklärung der Klägerin gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 PromO a.F., dass sie die Dissertation selbständig verfasst, alle wörtlich oder sinngemäß übernommenen Textstellen als solche kenntlich gemacht, andere Quellen und Hilfsmittel als die in der Arbeit genannten nicht benutzt und die Dissertation noch keiner anderen Fakultät vorgelegt habe, erbrachte die von der Klägerin im Jahr 1998 eingereichte Dissertation nicht den Nachweis der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit (§ 54 Abs. 1 Satz 2 UG, § 7 Abs. 3 Satz 2 PromO a.F. („Sie soll eine beachtenswerte wissenschaftliche Leistung darstellen und die Fähigkeit des Verfassers zu selbständiger Forschung erkennen lassen“; nunmehr: § 38 Abs. 1 Satz 1 LHG; § 7 Abs. 1 PromO). Damit lagen die rechtlichen Voraussetzungen für die Verleihung des Doktorgrades nicht vor. Dieser wurde der Klägerin vielmehr zu Unrecht verliehen.
76 
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass „nur eine unter Offenlegung aller verwendeten Quellen und Hilfsmitteln erbrachte wissenschaftliche Leistung den Anforderungen an eine Dissertation genügt“ (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19 unter Bezugnahme auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54; VGH, Urteil vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191) bzw. „die wörtliche oder sinngemäße Übernahme von Textpassagen aus fremden Werken ohne (ausreichendes) Zitat gegen grundlegende Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens verstößt und die Annahme als Dissertation im Regelfall ausschließt“ (BayVGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl. 2007, 281). Zu den Grundanforderungen wissenschaftlichen Arbeitens gehört gerade, dass der Beitrag auf eigenständigen Erwägungen beruht und nicht bloß Passagen aus dem Werk eines anderen Autors übernimmt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191).
77 
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nicht nur einzelne Sätze, sondern vielmehr erhebliche, teilweise mehrseitige Passagen - zum Teil samt Fußnoten - aus fremden Texten anderer Autoren wortgleich oder nahezu wortgleich übernommen, ohne dies hinreichend kenntlich zu machen. Ihre Darlegungen erwecken den falschen Eindruck, Formulierung und Inhalt des Textes stammten insoweit als eigene gedankliche Leistung von ihr.
78 
Die Tatsache, dass die Klägerin einige der betroffenen Werke, aus denen sie ganze Passagen wortgleich oder nahezu wortgleich übernommen hat, unter der Rubrik „X.5 Sekundärliteratur“ in ihr Literaturverzeichnis aufgenommen hat, stellt die Berechtigung des Plagiatsvorwurfs nicht in Frage; denn der Leser eines wissenschaftlichen Werkes erwartet, dass wörtliche Übernahmen aus anderen Werken bei den jeweiligen Textstellen als Zitate oder auf andere geeignete Weise kenntlich gemacht werden (VG Freiburg, Urteil vom 23.05.2012 - 1 K 58/12 -, juris; VG Frankfurt, Urteil vom 23.05.2007 - 12 E 2262/05 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19). Der Kennzeichnungs- und Offenbarungspflicht in einer Dissertation wird nicht dadurch genügt, dass die Werke, aus denen die wörtlich übernommenen Textpassagen stammen, lediglich im Literaturverzeichnis aufgeführt sind (VG Freiburg, Urteil vom 23.05.2012 - 1 K 58/12 -, juris; ebenso Schroeder, NWVBl. 2010, 176, 179 m.w.N.). Im Übrigen sind keineswegs alle, sondern lediglich zehn der insgesamt 32 betroffenen Quellen im Literaturverzeichnis genannt, wie sich aus der synoptischen Zusammenstellung der Beklagten vom 12.05.2011 (Aktenseiten 439 bis 491) ersehen lässt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die bloße Nennung eines Sammelbandes im Literaturverzeichnis nicht ausreichend ist, sondern vielmehr die konkreten Quellen - hier die in Sammelbänden veröffentlichten einzelnen Beiträge - unter namentlicher Nennung des jeweiligen Autors angegeben werden müssen.
79 
Dem steht auch nicht entgegen, dass einige der betroffenen Textstellen die Darstellung historischer Ereignisse betreffen. Inwieweit allgemeine Darstellungen, die Allgemeingut eines Faches sind, im Rahmen einer Dissertation unbelegt bleiben können, bedarf keiner Entscheidung. Denn dies setzt jedenfalls voraus, dass es sich um eigene Darstellungen des Doktoranden handelt. Dies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin stellt keineswegs allgemein bekannte historische Zusammenhänge selbständig dar, sondern übernimmt seitenweise Passagen aus den Werken anderer Autoren fast wortwörtlich, ohne dies kenntlich zu machen. Lediglich beispielhaft seien folgende - von der Klägerin als „historische Darstellungen“ bezeichnete - Stellen genannt: Die Ausführungen der Klägerin auf den Seiten 43 und 44 ihrer Arbeit sind weitgehend wörtlich übernommen aus der 1984 veröffentlichten Arbeit von Gall „Europa auf dem Weg in die Moderne 1850-1890“ sowie aus zwei Beiträgen von de Jonge („Großbritannien und Irland, Frankreich, Belgien und die Niederlande 1850-1914: Die Wirtschaft“) und Fischer („Wirtschaft und Gesellschaft Europas 1850-1914“) aus dem 1985 erschienenen Band 5 des Handbuchs der Europäischen Wirtschafts- und Sozialgeschichte. Die Arbeit von Gall findet sich zwar im Literaturverzeichnis, ist aber weder auf Seite 43 noch auf Seite 44 der Arbeit genannt; die beiden anderen Beiträge sind weder dort noch im Literaturverzeichnis aufgeführt. Die Ausführungen der Klägerin auf Seite 117 unten sowie auf Seite 118 sind übernommen aus der oben genannten Arbeit von Gall sowie aus einem Beitrag von Lill („Italien im Zeitalter des Risorgimento (1815-1870)“ in Band 5 des Handbuchs der Europäischen Wirtschaftsgeschichte. Keine der beiden Quellen ist auf diesen Seiten genannt; der Handbuchbeitrag von Lill findet sich auch nicht im Literaturverzeichnis. Ihre Ausführungen auf Seite 120 (letzter Absatz) bis Seite 121 oben hat die Klägerin weitgehend aus dem Beitrag von Hertner („Italien 1850-1914“) in Band 5 des Handbuchs der Europäischen Wirtschafts- und Sozialgeschichte übernommen. Die weitgehend wörtliche Wiederholung der Vorlagetexte einschließlich der sprachlichen Eigentümlichkeiten und Formulierungen lässt keinen anderen Schluss zu, als dass die Klägerin die Passagen unmittelbar abgeschrieben und nicht etwa zufällig dieselben historischen Zusammenhänge wie andere Autoren wiedergegeben hat.
80 
Der weitere Einwand der Klägerin, einige der betroffenen Textstellen beträfen allgemeine Definitionen, die als solche keines Belegs bedürften, ist ebenfalls zurückzuweisen. Auch insoweit bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob allgemeine Begriffsdefinitionen einer Wissenschaftsdisziplin generell belegt werden müssen, denn bei den von der Klägerin insoweit angeführten Textstellen, handelt es sich nicht um bloße Definitionen, sondern um wortwörtliche Übernahmen erläuternder Darstellungen. Wiederum beispielhaft ist insoweit auf folgende Stellen zu verweisen: Ihre Ausführungen zum Begriff des Geldes auf den Seiten 57 und 58 stammen weitgehend aus dem Beitrag im Handwörterbuch der Wirtschaftswissenschaften von Ehrlicher mit dem Titel „Geldtheorie und Geldpolitik III: Geldtheorie“. Aus dem Beitrag von Janning „Leitbilder der europäischen Integration“ in dem von Weidenfeld und Wessels herausgegebenen Sammelband „Europa von A-Z. Taschenbuch der europäischen Integration“ hat die Klägerin ihre Ausführungen zur Europäischen Integration auf Seite 203 übernommen, ohne dass diese Quelle dort oder im Literaturverzeichnis genannt ist. Der Text in den Fußnoten 806 und 807 auf Seite 205 der Arbeit der Klägerin stammt ursprünglich aus dem Beitrag von Hillenbrand „Wirtschafts- und Währungsunion“ in dem genannten Sammelband „Europa von A-Z“. Auch hier fehlt jeder Hinweis auf den Autor.
81 
Unbeachtlich bleibt ferner der Einwand der Klägerin, es handele sich zum Teil nur um handwerkliche Fehler. Es ist zwar grundsätzlich denkbar, vereinzelte fehlerhafte Zitierungen als bloße Bagatellverstöße gegen die Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens außer Acht zu lassen. Dies käme - für sich betrachtet - hinsichtlich folgender Stellen in Betracht: Auf Seite 47 ihrer Arbeit nennt die Klägerin ihre Quelle (Born, Geld und Banken im 19. und 20 Jahrhundert, 1977), aber es fehlen die Anführungszeichen, die deutlich machen, dass hier eine wortwörtliche Übernahme vorliegt. Auch auf Seite 119 wird die Quelle (Hawig, Napoleon III. und Europa - Revision eines Geschichtsbilde. Aufgezeigt an der Beurteilung seiner Mittelmeerpolitik, 1983) in der Fußnote aufgeführt, es fehlen jedoch wiederum die Anführungszeichen zur Kennzeichnung wortwörtlicher Übernahmen, und es ist für den Leser auch nicht zu erkennen, dass nicht nur die in der Fußnote genannten Zahlen, sondern auch die Ausführungen im Haupttext von Hawig stammen. Welches Gewicht derartigen Verstößen zukommt, kann die Kammer offen lassen, denn diese betreffen nur einen äußerst geringen Teil der von der Beklagten überprüften Textstellen. Andere von der Klägerin in diese Kategorie der handwerklichen Fehler eingeordneten Textstellen sind dagegen offensichtliche und erhebliche Täuschungen über die wahre Urheberschaft der ausgeführten Gedanken und verwendeten Formulierungen. Bei der auf den Seiten 110 bis 112 erfolgten weitgehend wörtlichen Übernahme mitsamt der Darstellungsweise mit Spiegelstrichen aus der 1992 veröffentlichten Arbeit von Theurl („Eine gemeinsame Währung für Europa. 12 Lehren aus der Geschichte“) handelt es sich ersichtlich ebenso wenig um einen bloßen handwerklichen Fehler, wie bei den Ausführungen auf Seite 182, wo die Klägerin über eine halbe Seite hinweg wortwörtlich den Text von Theurl übernimmt und mit deren Nennung in der Fußnote 725 zu Unrecht den Eindruck erweckt, lediglich die in Anführungszeichen gesetzte Formulierung („prominenten Platz in der Geschichte der Währungsunion“) stamme von dieser Autorin.
82 
Der Plagiatsvorwurf trifft die Klägerin somit nicht nur vereinzelt oder im Sinne einer unsachgemäßen Handhabung der Zitierweise; vielmehr lassen die von der Beklagten aufgefundenen Stellen den Schluss zu, dass die Klägerin fremde Passagen wiederholt und planmäßig als eigene wissenschaftliche Arbeit ausgewiesen hat. Eine systematische und planmäßige Übernahme fremden Gedankenguts ergibt sich bereits daraus, dass sich die Plagiate an mehreren Stellen der Dissertation auffinden lassen und verschiedene Fremdautoren betreffen. Die von der Beklagten aufgezeigten Übernahmen aus verschiedenen Quellen weisen die Gemeinsamkeit auf, dass längere Passagen wortwörtlich übernommen worden sind, ohne dass dies in ausreichender Weise kenntlich gemacht worden wäre. Für einen Großteil der betroffenen Passagen ist eine Quellenangabe überhaupt nicht erfolgt. Ein bloßer Bagatellverstoß liegt darin offensichtlich nicht, denn betroffen sind weitgehend alle Teile, in denen der historische und wirtschaftswissenschaftliche Hintergrund der Arbeit erläutert wird. So ist im Kapitel IV. 1 (Wirtschaftliche Rahmenbedingungen im ausgehenden und beginnenden 20. Jahrhundert) auf den Seiten 41 bis 44 praktisch kein eigener Gedanke der Klägerin enthalten, ohne dass dies kenntlich gemacht worden wäre. Auch in quantitativer Hinsicht können die Übernahmen nicht als unbedeutend eingestuft werden, weil sie sich insgesamt auf 80 Textseiten der 200 Seiten (reiner Text ohne Inhalts- und Literaturverzeichnis) umfassenden Arbeit finden und von der Klägerin wiederholt und in Bezug auf verschiedene Autoren eingesetzt worden sind.
83 
Die Täuschungshandlung der Klägerin und der durch sie hervorgerufene Irrtum, es handele sich bei der Dissertation um eine in jeder Hinsicht eigenständige Leistung, waren für die Verleihung des Doktorgrades ursächlich; denn der Grad wäre ihr sonst für die vorgelegte Arbeit nicht zuerkannt worden. Dem steht nicht entgegen, dass der Erstgutachter der Arbeit in seinem Votum bemängelt hatte, dass die Klägerin nicht deutlich mache, auf welche Literatur sie sich jeweils stütze. Er führte diesbezüglich aus: „So werden zum Beispiel auf Seite 150 f. einige grundsätzliche Aussagen zur französischen, belgischen und italienischen Kolonialpolitik gemacht, ohne daß auch nur ein einziger Beleg genannt würde.“ Die Auffassung der Klägerin, wonach daraus zu schließen sei, dass die Schwächen ihrer Arbeit bekannt und damit bereits Gegenstand der Bewertung mit „cum laude“ gewesen seien, teilt die Kammer nicht. Gegenstand der Kritik des Erstgutachters war allein das Fehlen von Literaturangaben zu den - nach seiner Einschätzung - selbstständigen Ausführungen der Klägerin. Dass es sich dabei in weiten Teilen nicht um eigene Ausführungen der Klägerin, sondern vielmehr um wörtlich oder sinngemäß übernommene Ausführungen anderer Autoren handelte, war den Gutachtern der Arbeit nicht bekannt. Wäre ihnen bekannt gewesen, dass es sich nicht um eine eigenständige wissenschaftliche Leistung der Klägerin handelte, wäre der vorgelegten Arbeit die Anerkennung als Dissertation zu versagen gewesen.
84 
Der Einwand der Klägerin, sie habe umfangreiche eigene Recherchen durchgeführt, die wissenschaftlichen Ergebnisse ihrer Arbeit beruhten auf ihrer eigenen wissenschaftlichen Arbeit und ihr eigener wissenschaftlicher Beitrag sei eindeutig, ist ebenfalls unbeachtlich. Denn es kommt nicht darauf an, ob der Klägerin für die eingereichte Dissertation ohne die beanstandeten Seiten oder bei jeweils wörtlicher Zitierung der Doktorgrad noch verliehen worden wäre. Derartige hypothetische Erwägungen sind rechtlich unerheblich. Es ist für die Ursächlichkeit der von der Klägerin begangenen Täuschung nicht von Bedeutung, ob ihr für eine andere als die vorgelegte Arbeit der Doktorgrad verliehen worden wäre (so ausdrücklich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191; grundlegend bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54).
85 
c. Die von der Beklagten verfügte Entziehung des Doktorgrades weist auch im Übrigen keine Rechtsfehler auf. Die Beklagte hat nicht verkannt, dass die Entscheidung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG in ihrem Ermessen steht. Die Ermessenserwägungen im Ausgangsbescheid und im Widerspruchsbescheid sind auch nicht fehlerhaft im Sinne von § 114 VwGO. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Entschließungsermessens in Bezug auf die Durchführung eines Entziehungsverfahrens (dazu unter aa.) als auch hinsichtlich des Auswahlermessens bezüglich der gewählten Rechtsfolge (dazu unter bb.).
86 
aa. Die Beklagte hat ihr Entschließungsermessen hinsichtlich der Durchführung eines Entziehungsverfahrens ordnungsgemäß ausgeübt. Dem steht nicht entgegen, dass Anlass für die Einleitung des Verfahrens durch die Beklagte eine Überprüfung der Arbeit der Klägerin durch anonyme Internetnutzer und die Veröffentlichung von deren Ergebnissen auf der Internetseite http://de.vroniplag.wikia.com/wiki/xxx waren. Unabhängig davon, auf welche Weise und durch wen tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen grundlegende Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens bekannt werden, ist die betroffene Universität und das zur Entscheidung berufene Organ berechtigt, diese Vorwürfe im Rahmen eines Entziehungsverfahrens zu prüfen.
87 
bb. Auch die getroffene Ermessensentscheidung, der Klägerin den Doktorgrad zu entziehen, begegnet keinen Bedenken. Die erheblichen Nachteile, die diese Entscheidung für die Klägerin in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht nach sich zieht, hat der Promotionssauschuss bei seiner Entscheidung nicht verkannt. Dass die öffentlichen Interessen an der Entziehung des Doktorgrades im Ergebnis höher bewertet wurden, ist rechtlich in keiner Weise zu beanstanden. Zutreffend hat der Promotionsausschuss hierbei auf das ganz erhebliche Ausmaß der Plagiate der Klägerin und das Gewicht der wissenschaftlichen Unredlichkeit abgehoben.
88 
Der Promotionsausschuss hat auch die Tatsache, dass seit der Verleihung des Doktorgrades und dessen Entziehung mehr als zehn Jahre vergangen waren, hinreichend berücksichtigt (zur Berücksichtigung des Zeitablaufs seit der Verleihung des Doktorgrades im Rahmen des Ermessens vgl. zuletzt VG Köln, Urteil vom 22.03.2012 - 6 K 6097/11 -, NWVBl. 2012, 366 und VG Köln, Urteil vom 06.12.2012 - 6 K 2684/12 -, juris). Der Faktor Zeitablauf ist zwar weder in dem Sitzungsprotokoll des Promotionsausschusses vom 14.06.2011 noch in dem ausführenden Bescheid des Dekans vom 22.06.2011 gesondert thematisiert worden, der Promotionsausschuss hat jedoch ausweislich des Sitzungsprotokolls intensiv über die Verhältnismäßigkeit einer Entziehung des Doktortitels diskutiert und ist nach Abwägung aller sachlichen und persönlichen Gesichtspunkte zur Auffassung gekommen, dass die Entziehung des Doktortitels nicht gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit verstoße. Da den Mitgliedern des Promotionsausschusses bekannt war, dass die Titelverleihung bereits im Jahr 2000 erfolgt war, und in der Sitzung am 14.06.2011 nach persönlicher Anhörung der Klägerin alle - dem Ausschuss bekannten - sachlichen und persönlichen Gesichtspunkte erörtert worden sind, ist ein Ermessensfehler dahingehend, dass ein Gesichtspunkt nicht beachtet worden wäre, nicht erkennbar. Die Frage, wie und mit welchem Gewicht dieser Gesichtspunkt des Zeitablaufs in die Ermessensentscheidung eingestellt wird, obliegt dem Ausschuss und entzieht sich der gerichtlichen Kontrolle (§ 114 VwGO). Für eine ermessensfehlerhafte Gewichtung bestehen insoweit keine Anhaltspunkte.
89 
Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Berücksichtigung des Zeitablaufs zwischen Titelerteilung und Titelentzug mangels ausdrücklicher Erwähnung im Sitzungsprotokoll und in der Begründung des Ausgangsbescheids nicht in hinreichendem Maße stattgefunden und daher ursprünglich ein Ermessensfehler vorgelegen hätte, wäre dieser durch die in der Sitzung des Promotionsausschusses am 03.11.2011 getroffene Abhilfeentscheidung geheilt worden. Im Protokoll der Promotionsausschusssitzung vom 03.11.2011 heißt es - nachdem die Klägerin den zeitlichen Aspekt erstmals ausdrücklich in ihrer Widerspruchsbegründung geltend gemacht hatte - ausdrücklich: „Der Ausschuss kann außerdem nicht erkennen, dass sich Frau xxx Rechtsposition durch Zeitablauf verfestigt hätte. Unbeschadet seiner Auffassung, dass im Falle der Dissertation Frau xxx allein aufgrund der Quantität und der Qualität der Plagiate keine Nachbesserung in Betracht kommen kann, hält der Ausschuss die Nachbesserung eines bereits vor zehn Jahren veröffentlichten Buches nicht für vertretbar.“ Aufgrund dieser (nochmaligen) expliziten Befassung des Promotionsausschusses mit dem Zeitablauf und dessen Einstellung in die Ermessenserwägungen bedarf es keiner Entscheidung, ob - wie die Klägerin bestreitet - das Ermessen des Promotionsausschusses hinsichtlich der Entziehung des Doktorgrades auch durch die Widerspruchsentscheidung oder noch im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden kann (§ 114 Satz 2 VwGO).
90 
Der Einwand der Klägerin, der Promotionsausschuss hätte eine Nachbesserungsauflage als milderes Mittel vorsehen oder es bei einer wissenschaftlichen Rüge belassen müssen, weil der erhebliche Zeitablauf seit Abgabe der Dissertation zu einer Verfestigung ihrer rechtlichen Position führe, welcher nach Möglichkeit auf der Ebene des Auswahlermessens Rechnung zu tragen sei, und weil außerdem durch die öffentliche Debatte das Präventionsziel bereits erreicht sei, ist zurückzuweisen. Das (möglicherweise vorhandene) Vertrauen der Klägerin, der verliehene Grad werde ihr erhalten bleiben, steht dessen Entziehung nicht entgegen. Zum einen hindert ein Vertrauensschutz die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, der keine Geld- oder Sachleistungen gewährt, grundsätzlich nicht, da § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG in solchen Fällen nicht gilt (§ 48 Abs. 3 LVwVfG). Im Übrigen wäre die Klägerin auch nach § 48 Abs. 2 LVwVfG nicht gegen eine Rücknahme der Begünstigung geschützt, da sie die Gradverleihung durch eine arglistige Täuschung bewirkt hat (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG). Arglist in diesem Sinne liegt vor, wenn die bewusste Irreführung darauf gerichtet war, auf den Erklärungswillen einer Behörde hinzuwirken. Sie ist damit bei einer vorsätzlichen Täuschung, wie sie der Klägerin hier vorzuwerfen ist, regelmäßig gegeben; Anhaltspunkte für das Gegenteil liegen nicht vor (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, juris).
91 
Der Promotionsausschuss hat sich auch in hinreichendem Maße mit der Frage befasst, ob mildere Maßnahmen unterhalb der Entziehung des Doktorgrades, etwa eine Nachbesserungsauflage, in Betracht kommen könnten, und sich damit im Rahmen seiner Ermessensausübung auseinandergesetzt. Der Hinweis der Klägerin auf zwei weitere Fälle an der Medizinischen Fakultät der Beklagten, in denen geringere Sanktionen als die Entziehung des Doktorgrades verhängt worden seien, hat für die Entscheidung des Promotionsausschusses der Philosophischen Fakultät im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung.
92 
Der von der Klägerin erhobene Einwand, wonach gegen die Verfasser anderer Dissertationen, bei denen die gleichen Fehler vorlägen, nicht vorgegangen werde und woraus sich eine Verwaltungspraxis ergebe, die auch in ihrem Fall angewandt werden müsse, geht ebenfalls ins Leere. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät der Beklagten in vergleichbaren Fällen in der Vergangenheit andere Maßstäbe angelegt hätte. Die Beklagte hat vielmehr dargelegt, dass es seit der Gründung der Philosophischen Fakultät im Jahr 2002 keine Fälle gegeben habe, in denen ein Entziehungsverfahren durchgeführt worden sei. Eine Ermessenbindung scheidet somit bereits mangels entsprechender Verwaltungspraxis aus. Die pauschalen Behauptungen der Klägerin, eine Vielzahl anderer Dissertationen sei ebenso fehlerhaft wie ihre eigene, sind im Übrigen rein spekulativ und bleiben daher ohne rechtliche Bedeutung.
93 
Dass Erst- und Zweitgutachter die ganz erheblichen Plagiate nicht schon bei der Annahme und bei der Bewertung ihrer schriftlichen Dissertation entdeckt haben, begründet für die Klägerin ebenfalls keinen Vertrauensschutz dahingehend, die elementaren Grundlagen wissenschaftlicher Arbeitstechniken missachten zu dürfen (BayVGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl 2007, 281; VG Freiburg, Urteil vom 23.05.2012 - 1 K 58/12 -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 04.10.2007 - 8 K 1384/05 -, n.v.). Auch ein „Mitverschulden“ der Beklagten lässt sich daraus nicht konstruieren, da keine Verpflichtung der Beklagten bestand, sämtliche Dissertationen bereits bei ihrer Abgabe - unabhängig von einem Verdacht auf einen Verstoß gegen die allgemeinen Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens - auf derartige Verfehlungen hin zu kontrollieren (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 04.10.2007 - 8 K 1384/05 -, S. 15 des Entscheidungsabdrucks).
94 
Die Aufforderung im Bescheid des Dekans vom 22.06.2011, die Promotionsurkunde zurückzugeben, sieht die Kammer nur als einen Hinweis und nicht als Regelung im Sinne eines Verwaltungsakts auf Rückgabe gemäß § 52 LVwVfG.
95 
II. Da der Widerspruchsbescheid vom 30.11.2011 - wie bereits ausgeführt - weder formell noch materiell zu beanstanden ist, bleibt auch der Hilfsantrag ohne Erfolg.
96 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
97 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO vorliegt.
98 
B E S C H L U S S
99 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziffer 18.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2004, 1525) auf 15.000 EUR festgesetzt.
100 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
22 
Die zulässige Klage ist sowohl mit dem Hauptantrag (dazu unter I.) als auch mit dem Hilfsantrag (dazu unter II.) unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 30.11.2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
23 
I. Der Hauptantrag ist unbegründet.
24 
1. Die angegriffenen Verfügungen - der Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 (dazu unter a.) sowie der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.11.2011 (dazu unter b.) - sind formell ordnungsgemäß zustande gekommen.
25 
a. Der Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 ist formell rechtmäßig ergangen. Mit dem Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät der Beklagten hat das zuständige Organ der Fakultät über die Entziehung des Doktorgrades entschieden (aa.). Bei seiner am 14.06.2011 getroffenen Entscheidung war der Promotionsausschuss vorschriftsmäßig besetzt (bb.) und die Anwesenheit von Prof. Dr. F. und Frau St. in der Sitzung am 14.06.2011 führte nicht zur formellen Rechtswidrigkeit der Entscheidung (cc.). Schließlich war der Promotionsausschuss in seiner Sitzung am 14.06.2011 auch beschlussfähig (dd.).
26 
aa. Die Zuständigkeit für die Entziehung eines Doktorgrades liegt bei der Hochschule, die den Grad verliehen hat (§ 35 Abs. 7 Satz 2 LHG). Zuständiges Organ innerhalb der Hochschule hierfür ist der Promotionsausschuss der Beklagten, der in seiner Sitzung am 14.06.2011 über die Entziehung des Doktorgrades abschließend entschieden hat. In Ausführung dieses Beschlusses hat der Dekan der Philosophischen Fakultät als Vorsitzender des Promotionsausschusses den Bescheid vom 22.06.2011 erlassen.
27 
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Promotionsordnung der Universität Heidelberg für die Philosophische Fakultät und die neuphilosophischen Fakultät vom 22.09.2006 in der Fassung vom 24.05.2007 (im Folgenden: Promotionsordnung - PromO -) richtet sich die Entziehung des Doktorgrades nach den landesrechtlichen Bestimmungen. Soweit dort eine Zuständigkeitsregelung fehlt, ist der Promotionsausschuss zuständig (Satz 2). Die Zuständigkeit des Promotionsausschusses folgt hier aus § 22 Abs. 1 Satz 2, da die Promotionsordnung auf den vorliegenden Fall anzuwenden (dazu unter aaa.) und eine anderweitige Zuständigkeitsbestimmung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO nicht gegeben ist (dazu unter bbb.).
28 
aaa. Im vorliegenden Fall findet die Promotionsordnung und nicht etwa die frühere Fassung der Promotionsordnung der Universität Heidelberg für die Philosophisch-historische Fakultät, die Fakultät für Orientalistik und Altertumswissenschaft und die Neuphilologische Fakultät vom 28.08.1989 ( - PromO a.F. -) Anwendung, nach deren § 10 Abs. 2 Satz 2 für die Entziehung des Doktorgrades, soweit eine Zuständigkeitsregelung fehlte, nicht der Promotionsausschuss, sondern der erweiterte Fakultätsrat zuständig war. Dies folgt daraus, dass sich die Rechtmäßigkeit der Entziehung eines Doktorgrades -und damit auch die Zuständigkeit des zur Entscheidung berufenen Gremiums -mangels anderweitiger Bestimmungen im Hochschulrecht als dem einschlägigen Fachrecht nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids richtet (ebenso unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HschR/NF 21A Nr. 19). Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids war die Promotionsordnung in Kraft, da sie auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage beruhte und formell rechtmäßig erlassen wurde.
29 
Die Promotionsordnung findet die Ermächtigung für ihren Erlass in § 38 Abs. 4 Sätze 1 und 2 LHG. Nach § 38 Abs. 4 Satz 1 LHG führt die Hochschule Promotionsverfahren auf der Grundlage einer Promotionsordnung durch, die vom Senat zu beschließen ist und der Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden bedarf. Nach § 38 Abs. 4 Satz 2 LHG regelt die Promotionsordnung die weiteren Zulassungsvoraussetzungen, die Höchstdauer der Promotionszeit sowie die Durchführung des Promotionsverfahrens. Die Regelung der „Durchführung des Promotionsverfahrens“ umfasst sowohl die Entziehung des Doktorgrades als auch die Bestimmung des für die Durchführung des Promotionsverfahrens - und damit auch für die Entziehung -zuständigen Organs - hier des Promotionsausschusses.
30 
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte zur Frage der Ermächtigungsgrundlage für derartige Vorschriften einer Promotionsordnung zur Rechtslage nach dem Universitätsgesetz ausgeführt, Ermächtigungsgrundlage für Promotionsordnungen, in denen auch die Entziehung des Doktorgrades geregelt sei, sei § 54 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und Nr. 9 des Universitätsgesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 22.11.1977 (GBl. S. 473; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HschR/NF 21A Nr. 19). Nach § 54 Abs. 2 Satz 3, 1. Halbsatz UG i.d.F. 22.11.1977 bedurfte die vom Senat der Universität als Satzung zu beschließende Promotionsordnung der Zustimmung des Rektors. Der 2. Halbsatz der Vorschrift ordnete die entsprechende Geltung einzelner Vorschriften über Prüfungsordnungen, namentlich § 51 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 7, 9 bis 13 UG, an. Zu diesen entsprechend anwendbaren Regelungen zählten insbesondere die Vorschriften über die Prüfungsorgane (§ 51 Abs. 2 Nr. 5 UG) sowie über die Folgen von Prüfungsverstößen (§ 51 Abs. 2 Nr. 9 UG), die demnach - so der Verwaltungsgerichtshof - auch im Rahmen einer Promotionsordnung geregelt werden dürften.
31 
Mit dem Landeshochschulgesetz wurde die Verweisung auf die Vorschriften über Prüfungsordnungen aufgegeben und stattdessen in § 38 Abs. 4 LHG eine eigenständige Regelung der Promotionsordnungen getroffen. Statt - wie bisher - die entsprechende Anwendbarkeit einzelner Regelungen zu statuieren, wurde in § 38 Abs. 4 Satz 2 LHG mit „Durchführung des Promotionsverfahrens“ ein weitreichender Oberbegriff eingeführt, der - abgesehen von den gesondert genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie der Höchstdauer der Promotion - alle Verfahrensfragen umfasst. Dass auch die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsregeln Teil des Promotionsverfahrens sind und somit zu dessen Durchführung zählen, lässt sich bereits § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 UG entnehmen, der unter dem Begriff „Ablauf des Prüfungsverfahrens“ insbesondere den Beginn, die Gliederung, die Dauer des Prüfungsverfahrens, Prüfungstermine und die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften aufzählte. Auch die Gesetzesbegründung zum Landeshochschulgesetz stellt klar, dass durch die Neufassung des § 38 LHG und die eigenständige Regelung der Promotionsordnungen in dessen Absatz 4 keine inhaltliche Änderung vorgenommen werden sollte. Zu § 38 Abs. 4 LHG heißt es dort ausdrücklich, Absatz 4 entspreche inhaltlich dem bisherigen Recht von § 54 Abs. 2 Sätze 3 bis 5, Abs. 3 Satz 2 UG; die Neufassung umschreibe allerdings die Inhalte als Folge der Zielsetzungen der Novelle insbesondere in Satz 2 in anderer Weise (vgl. Gesetzentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2004, LT-Drs. 13/3640, S. 212). Die Zielsetzung des Landesgesetzgebers bei der Neufassung der Bestimmungen über die Promotion war es, die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch intensive Betreuung der Doktoranden zu verbessern und dabei auf die bisherigen Detailvorgaben in § 54 Abs. 2 bis 4 UG zu verzichten (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 211).
32 
Die Promotionsordnung ist auch formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Der dazu gemäß § 38 Abs. 4 Satz 1 LHG berufene Senat der Beklagten hat die Promotionsordnung in seiner Sitzung am 19.06.2006 beschlossen. Bei dieser Senatssitzung war der zu diesem Zeitpunkt aus 19 Amts- und 20 Wahlmitgliedern bestehende Senat ordnungsgemäß besetzt und beschlussfähig. Insbesondere waren ausweislich des Protokolls der Senatssitzung am 19.06.2006 nur elf der insgesamt 39 Senatsmitglieder nicht anwesend, so dass keine Bedenken gegen die Beschlussfähigkeit des Senats bestehen. Die beiden bei der Sitzung des Senats ebenfalls anwesenden Gäste Frau Prof. Dr. J. und Herr Prof. Dr. Sch. waren jeweils zu anderen Tagesordnungspunkten geladen; Prof. Dr. W. war trotz seiner Nennung als Gast ausweislich der im Protokoll unter den Tagesordnungspunkte 11 und 12 angegebenen Erläuterungen aus gesundheitlichen Gründen an der Teilnahme verhindert. Mit seiner Unterschrift auf der Ausfertigung der Promotionsordnung am 22.09.2006 hat der damalige Rektor der Beklagten seine nach § 38 Abs. 4 Satz 1 LHG erforderliche Zustimmung zur Promotionsordnung erteilt. Zudem ist die Promotionsordnung entsprechend den Vorgaben des § 8 Abs. 6 Satz 1 LHG im Mitteilungsblatt des Rektors bekanntgemacht worden (vgl. Mitteilungsblatt des Rektors vom 25.09.2006, S. 749 ff.). Auch die nachfolgende, den § 22 PromO nicht betreffende Änderung der Promotionsordnung vom 24.05.2007 erfolgte wirksam durch den Beschluss des Senats vom 22.05.2007, die Zustimmungserteilung des Rektors vom 24.05.2007 und die nachfolgende Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Rektors (vgl. Mitteilungsblatt des Rektors vom 06.07.2007, S. 1765).
33 
bbb. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 PormO war der Promotionsausschuss für die Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades zuständig. Denn es besteht keine vorrangige landesrechtliche Zuständigkeitsregelung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO, die den Rückgriff auf die subsidiäre Zuständigkeitsbestimmung des § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO und damit die Zuständigkeit des Promotionsausschusses ausschließen würde. Bei der allgemeinen Zuständigkeitsbestimmung des § 23 Abs. 3 Satz 1 LHG, wonach der Fakultätsvorstand für alle Fakultätsangelegenheiten im Sinne des § 22 Abs. 1 LHG zuständig ist, handelt es sich nicht um eine vorrangige Zuständigkeitsregelung. Dies folgt daraus, dass § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO unmittelbar Bezug nimmt auf Absatz 1 Satz 1, dessen Regelungsgegenstand ausschließlich die Entziehung des Doktorgrades ist. Nur wenn für diese spezielle Aufgabe - Entziehung des Doktorgrades - eine landesrechtliche Bestimmung bestünde, wäre diese vorrangig. So wäre etwa die frühere Regelung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 07.06.1939 (RGBl. I S. 985) i.V.m. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 21.07.1939 (RGBl. I S. 1326), welche nach 1945 als Landesrecht fortgalt und für die Entziehung des Doktorgrades die Zuständigkeit eines Rektor-Dekane-Ausschusses begründete (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54), eine derartige spezielle landesrechtliche Regelung, die in § 22 PromO gemeint ist. Diese Auslegung entspricht auch Sinn und Zweck der Regelung, wonach das Organ, das den Doktorgrad verleiht, auch über die Entziehung entscheidet. Denn in der Sache ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung vorlagen.
34 
bb. Der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät war bei seiner Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades der Klägerin auch vorschriftsmäßig besetzt. Die gewählten Mitglieder des Promotionsausschusses erfüllen die Anforderungen der Promotionsordnung (dazu unter aaa.); die Einwände der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl der Ausschussmitglieder sind unerheblich (dazu unter bbb.).
35 
aaa. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PromO werden die Mitglieder des Promotionsausschusses und je ein Stellvertreter vom Fakultätsrat für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Dass die Wahl des Promotionsausschusses hier anlässlich des Verfahrens der Klägerin am 13.04.2011 stattfand, ist nicht zu beanstanden. Die Amtszeit des zuvor am 25.10.2006 gewählten Promotionsausschusses war seit langem abgelaufen. Ob die Annahme der Beklagten zutreffend ist, dass die Mitglieder des Promotionsausschusses, solange kein neuer Promotionsausschuss gewählt worden ist, ihr Amt gemäß § 9 Abs. 2 LHG auch über mehrere Jahre hinweg weiterführen konnten, wenn kein neuer Promotionsausschuss gewählt wird, bedarf keiner Entscheidung. Aufgrund der bereits seit langem abgelaufenen Amtszeit der bisherigen Mitglieder des Promotionsausschusses bestand im April 2011 jedenfalls Anlass, den Promotionsausschuss neu zu wählen. Nach § 3 Abs. 3 PromO sind Mitglieder des Promotionsausschusses der Dekan oder ein Prodekan als Vorsitzender sowie vier weitere Hochschullehrer oder Privatdozenten der Fakultät, die hauptberuflich an der Universität Heidelberg tätig sind. Die vom Großen Fakultätsrat in seiner Sitzung am 13.04.2011 gewählten und am 14.06.2011 anwesenden Mitglieder des Promotionsausschusses erfüllen diese Voraussetzungen.
36 
bbb. Die von der Klägerin erhobenen Rügen gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl der Mitglieder des Promotionsausschusses greifen nicht durch.
37 
Für derartige Einwände gegen die Rechtmäßigkeit von Gremienwahlen ist in der Verfahrensordnung der Beklagten ein gesondertes Verfahren vorgesehen. Nach § 14 Satz 1 der Verfahrensordnung muss der Einwand, Beschlüsse oder Wahlen seien nicht entsprechend dieser Verfahrensordnung zu Stande gekommen, spätestens bis zum Beginn der nächsten Sitzung (des betreffenden Gremiums) erhoben werden. Satz 3 regelt das anschließende Verfahren und bestimmt, dass, sofern der Einwand vom Gremium als berechtigt anerkannt wird, über die Angelegenheit erneut zu beraten und zu beschließen bzw. zu wählen ist. Damit soll sichergestellt werden, dass mögliche Verfahrensfehler einerseits zeitnah korrigiert werden können und andererseits die getroffenen Beschlüsse und durchgeführten Wahlen nach Ablauf der Frist (Beginn der nächsten Sitzung) Bestand haben. Dementsprechend hat die Beklagte die Stimmzettel zur Wahl des Promotionsausschusses in der dem 13.04.2011 nachfolgenden Sitzung des Großen Fakultätsrats vernichtet.
38 
Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl können darüber hinaus nicht - gleichsam als Vorfrage - im vorliegenden Rahmen der Anfechtung der Entziehungsverfügung geltend gemacht werden. Dies folgt aus dem in § 10 Abs. 5 LHG enthaltenen Rechtsgedanken sowie aus allgemeinen im Staats- und Verwaltungsrecht geltenden Grundsätzen.
39 
§ 10 Abs. 5 LHG lautet: „Ist die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder eines Gremiums rechtskräftig für ungültig erklärt worden, so führt dieses Gremium in der bisherigen Zusammensetzung die Geschäfte bis zum Zusammentreten des auf Grund einer Wiederholungs- oder Neuwahl neugebildeten Gremiums weiter (Satz 1). Die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit dieser Mitglieder wird durch die Ungültigkeit der Wahl nicht berührt (Satz 2). Satz 2 gilt bei einer fehlerhaften Besetzung von Gremien entsprechend (Satz 3).“ § 10 Abs. 5 Sätze 2 und 3 LHG treffen somit eine Regelung, die im Interesse der Rechtssicherheit dazu führt, dass die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit gewählter Mitglieder eines Gremiums der Universität, deren Wahl rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, durch die Ungültigkeit der Wahl oder durch sonstige Fehler, die zu einer fehlerhaften Besetzung des Gremiums führen, nicht berührt wird (ebenso zur früheren Regelung des § 109 Abs. 3 UG VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -, juris).
40 
Gremium im Sinne dieser Vorschrift ist auch der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät der Beklagten (vgl. § 10 Abs. 1 LHG; ebenso § 1 der Verfahrensordnung der Beklagten). Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl der Mitglieder des Promotionsausschusses müssen im vorliegenden Verfahren unbeachtet bleiben, denn erkennbare Zielsetzung des Landesgesetzgebers bei der Schaffung des früheren § 109 Abs. 3 UG, dessen Regelungen in § 10 Abs. 5 Sätze 1 und 2 LHG unverändert übernommen wurden (vgl. Gesetzentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2004, LT-Drs. 13/3640, S. 182), war es, Rechtssicherheit durch Anerkennung der Rechtsbeständigkeit der von den universitären Gremien geschaffenen Maßnahmen unabhängig von der etwaigen Fehlerhaftigkeit zugrundeliegender Wahlen zu schaffen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -, juris). Dass dies auch die Intention des Landesgesetzgebers bei der Schaffung des Landeshochschulgesetzes war, wird daraus ersichtlich, dass neben der unveränderten Übernahme des § 109 Abs. 3 UG in § 10 Abs. 5 den Sätzen 1 und 2 LHG ein Satz 3 angefügt wurde, um - so die Begründung des Gesetzentwurfs - klarzustellen, dass die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit von Mitgliedern auch dann unberührt bleibt, wenn das Gremium aus anderen Gründen fehlerhaft besetzt sein sollte. Dies gelte insbesondere für die Amtsmitglieder eines Gremiums selbst, aber auch für vom Gremium gewählte Funktionsträger, z.B. für den Studiendekan und die Studienkommissionen sowie die Mitglieder von Prüfungsausschüssen usw. (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 182). Wird die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit der Mitglieder eines Gremiums sogar dann durch die Ungültigkeit der Wahl nicht berührt, wenn diese Wahl rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, so muss dies erst recht dann gelten, wenn - wie hier - lediglich Einwände gegen die Gültigkeit der Wahlen erhoben werden (so schon zur Vorgängerregelung des § 109 Abs. 3 Satz 2 UG: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -, juris).
41 
Darin liegt - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch kein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG, wonach die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht gebunden ist, denn die Unbeachtlichkeit derartiger Rügen ist Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, wonach es die rechtliche Wirksamkeit staatlicher Rechtsakte nicht berührt, wenn die Wirksamkeit der Bestellung des handelnden Staatsorgans in Frage gestellt ist, solange diese Bestellung nicht in dem hierfür vorgesehenen Verfahren widerrufen oder für ungültig erklärt worden ist; auch dann wirkt der Widerruf oder die Ungültigkeiterklärung der Bestellung nur ex nunc. Das gilt im Staatsrecht für die Wahl der Landtage und des Deutschen Bundestages (BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 -, BVerfGE 1, 14 [38]; Entscheidung vom 11.10.1972 - 2 BvR 912/71 -, BVerfGE 34, 81 [95 f.]) und im Verwaltungsrecht für die Wahl der Kreistage und Gemeinderäte (BVerfG, Beschluss vom 11.11.1953 - 1 BvR 444/53 -, BVerfGE 3, 41 [44]; vgl. § 30 Abs. 3 Satz 2 GemO; § 21 Abs. 3 Satz 2 LKrO). In diesen Fällen besteht zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen demokratischen Willensbildung ein gesondertes Wahlprüfungsverfahren. Etwaige Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl sind ausschließlich in diesem Verfahren geltend zu machen.
42 
Dieser Grundsatz gilt aber nicht nur für gewählte Organe, sondern auch für ernannte Amtswalter, ohne dass es dort ein gesondertes Prüfungsverfahren gäbe. So hat die unerkannte Unwirksamkeit der Ernennung eines Beamten ebenso wenig Einfluss auf die Wirksamkeit seiner Amtshandlungen (§ 15 Satz 3 BBG; § 13 Abs. 4 Satz 1 LBG) wie die noch nicht rechtskräftig festgestellte Nichtigkeit der Ernennung eines Richters (§ 18 Abs. 3 DRiG) auf dessen Rechtsprechungstätigkeit. Auch gerichtliche Entscheidungen, an denen ein ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat, dessen Wahl nachträglich rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, werden hierdurch in ihrer Wirksamkeit nicht berührt (BVerwG, Beschlüsse vom 09.06.1987 - 9 CB 36.87 -, DVBl. 1987, 1112 und vom 03.09.1987 - 1 CB 39.87 -, Buchholz 310 § 26 VwGO Nr. 2).
43 
Diese Grundsätze entsprechen dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (vgl. BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 -, BVerfGE 1, 14 [38]; ebenso unter Hinweis auf die Konsequenzen einer abweichenden Auffassung VG Freiburg, Urteil vom 24.02.1996 - 10 K 1064/95 -, GewArch 1997, 423). Bei gewählten Hauptorganen öffentlich-rechtlicher Körperschaften dienen sie zudem dem Gebot, die jeweilige Körperschaft zu keiner Zeit ohne handlungsfähiges Organ zu lassen (vgl. Versteyl, in: von Münch/Kunig, GG Bd. I, 6. Aufl. 2012, Art. 41 GG Rn. 13; zum Ganzen eingehend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.12.1997 - 9 S 2506/07 -, GewArch 1998, 164; StGH Bremen, Entscheidung vom 28.02.1984 - St 2/93 -, DVBl. 1994, 633; ebenso BGH, Urteil vom 17.12.1973 - II ZR 47/71 -, NJW 1974, 183 in Abgrenzung zur Rechtslage bei innerparteilichen Wahlen, die dem privaten Vereinsrecht unterliegen).
44 
Dieser Grundsatz findet vorliegend auch für die Wahl der Mitglieder des Promotionsausschusses Anwendung, da der Promotionsausschuss Vertretungsorgan der Fakultät (Gremium) im Rahmen des Promotionsverfahrens und als solches mit Ausübung von Hoheitsmacht beauftragt ist.
45 
Dem steht auch nicht die spezifische Aufgabe des Promotionsausschusses bei der Durchführung des Promotionsverfahrens bzw. im Verfahren der Entziehung des Doktorgrades entgegen. Der Einwand der Klägerin, eine abweichende Besetzung des Promotionsausschusses hätte Auswirkungen auf das Ergebnis der zu treffenden Ermessensentscheidung gehabt und sei deshalb in jeden Fall erheblich, trägt nicht. Die Tatsache, dass Ermessensentscheidungen von einem anderen Amts- oder Mandatsträger gegebenenfalls anders getroffenen würden, ist nicht ausschlaggebend, denn dies würde auch im Falle einer fehlerhaften Beamtenernennung durchgreifen, sofern der betreffende Beamte Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, die Ermessensentscheidungen beinhalten. Die Argumentation der Klägerin zielt in der Sache auf eine Gleichstellung des Promotionsausschusses mit einer aus mehreren Prüfern zusammengesetzten Prüfungskommission, welche hier jedoch abzulehnen ist.
46 
Richtig ist, dass die Bestellung eines Prüfers oder mehrerer Prüfer für eine bestimmte Prüfung für das Prüfungsergebnis grundsätzlich erhebliche Bedeutung hat, weil die prüfungsspezifischen Wertungen des Prüfers von seiner Einschätzung der Leistungen des Prüflings und ferner von seinen Erfahrungen hinsichtlich des für ein positives Prüfungsergebnis grundsätzlich vorauszusetzenden Leistungsniveaus abhängen (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 362). Bei dem Promotionsausschuss handelt es sich jedoch nicht um eine Prüfungskommission, sondern vielmehr um einen Prüfungsausschuss, welcher keine Prüfungs- sondern Verwaltungsentscheidungen trifft (vgl. zur Begrifflichkeit und zur Unterscheidung Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 356). Dies folgt aus § 2 Abs. 3 PromO, wonach die Organe der jeweiligen Fakultät der Promotionsausschuss sowie eine vom Promotionsausschuss - für jedes Promotionsverfahren gesondert - eingesetzte Promotionskommission sind. Im Gegensatz zur Promotionskommission, die eine Leistungsbewertung vornimmt und damit Prüferaufgaben erfüllt, sorgt der Promotionsausschuss nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Promotionsordnung für den ordnungsgemäßen Ablauf des Promotionsverfahrens. Dass der Ausschuss als solches keine Prüfungskommission und seine Mitglieder keine Prüfer sind, folgt auch aus der Tatsache, dass Stellvertreter gewählt werden, bei verschiedenen Sitzungen des Promotionsausschusses demnach verschiedene und unterschiedlich viele Mitglieder bzw. deren Stellvertreter anwesend sind und der Promotionsausschuss auch ohne vollständige Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig ist. Es ist vielmehr ausreichend, wenn sich die an der abschließenden Entscheidung teilnehmenden Ausschussmitglieder durch entsprechende Vorbereitung (Lektüre schriftlicher Unterlagen wie etwa der Synopse sowie der Protokolle vorangegangener Ausschusssitzungen) ein eigenes Bild von dem zu entscheidenden Fall gemacht haben. Diese durch die Konzeption des Promotionsausschusses und seine Verfahrensordnung bedingten personellen Wechsel in einem laufenden Verfahren wären für ein Prüfungsverfahren, zu dessen Durchführung einzelne Prüfer individuell zu bestimmen sind, nicht zulässig.
47 
Dem steht auch nicht entgegen, dass dem Promotionsausschuss bei der Entziehung des Doktorgrades ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich des Umfangs oder des Gewichts eines Plagiats und des Ausmaßes der damit verbundenen Schädigung der öffentlichen Interessen zusteht, weil die Beurteilung dieser Fragen durch die Satzungsregelung bewusst dem wissenschaftlichen Gremium der Fakultät zugewiesen ist, und diese Fragen „nach prüfungsrechtlichen Gesichtspunkten“ beantwortet werden müssen (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK- HSchR/NF 21A Nr. 19). Denn bei der Bewertung, ob ein Plagiat vorliegt, besteht kein prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum; diese Beurteilung kann vielmehr durch jeden sachverständigen Dritten erfolgen (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2006 - 6 B 102.06 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 116; BayVGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl. 2007, 281; Schroeder, NWVBl. 2010, 177). Dementsprechend nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in der Sache - vergleichbar der Rechtsprechung zu den Täuschungsversuchen - eine vollständige Prüfung vor, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rücknahmeentscheidung vorliegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19, und vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191). Schließlich kommt es nach der Rechtsprechung für die Beurteilung, ob der Verstoß gegen die Anforderungen wissenschaftlichen Arbeitens vorliegt, auch nicht auf die - allein durch Prüfer zu beurteilende - Frage an, ob die Arbeit ohne fehlerhafte Stellen noch eine promotionswürdige Leistung darstellt (vgl. VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191; grundlegend dazu bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 - ESVGH 31, 54).
48 
Der Einwand der Klägerin, ihr stehe hinsichtlich der Wahl des Promotionsausschusses weder ein Wahlprüfungsverfahren noch ein ähnliches Verfahren zu, in dem sie ihre Rügen gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl geltend machen könne, hindert die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 5 LHG sowie der genannten Grundsätze zur rechtlichen Wirksamkeit staatlicher Rechtsakte nicht. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Klägerin als Nichtmitglied der Fakultät gemäß § 14 der Verfahrensordnung Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl des Promotionsausschusses hätte erheben können, denn die Geltung dieses allgemeinen Grundsatzes ist - wie bereits ausgeführt - nicht generell davon abhängig, dass dem durch einen staatlichen Hoheitsakt Betroffenen tatsächlich ein Rechtsbehelf gegen die Bestellung eines Amtsträgers oder die Wahl eines Gremiums zusteht, auf den er verwiesen werden kann. Ein solcher Rechtsbehelf ist etwa auch gegen die Bestellung eines Beamten oder die Ernennung eines Richters nicht gegeben. Ebenso wenig sieht § 10 Abs. 5 LHG die Möglichkeit für Außenstehende vor, sich gegen die Wahl eines Gremiums zu wenden und ordnet gleichwohl, sogar über den Zeitpunkt der gerichtlichen Feststellung der Ungültigkeit der Wahl hinaus, die Wirksamkeit der Entscheidungen dieser Gremien an.
49 
Schließlich spricht auch das Gebot der Rechtssicherheit von Prüfungsentscheidungen (vgl. dazu nur Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 56 ff.) dafür, dass der oben genannte Grundsatz auch auf den Promotionsausschuss Anwendung finden muss, denn wenn - wie die Klägerin meint - Fehler bei der Wahl der Ausschussmitglieder zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidungen des Promotionsausschusses führen würden, könnte bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl kein rechtmäßiges Promotionsverfahren durchgeführt werden, und auch die Verleihung von Doktorgraden an Doktoranden wäre rechtswidrig.
50 
Daraus folgt, dass die Einwände der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl des Promotionsausschusses - namentlich im Hinblick auf die Einberufung der Sitzung des Großen Fakultätsrats am 13.04.2011, die nachträgliche Ergänzung der Tagesordnung um TOP 7, die Geheimheit der Wahl sowie das Verfahren der Blockwahl - im vorliegenden Verfahren ohne Belang und somit nicht zu überprüfen sind. Es bedarf deshalb auch nicht der von der Klägerin schriftsätzlich beantragten Beweiserhebung dazu, wie die Einberufung der Sitzung, die Ergänzung der Tagesordnung sowie die Durchführung der Wahl am 13.04.2011 vonstattengegangen sind.
51 
Schließlich ist auch der Einwand der Klägerin, mit dem Großen Fakultätsrat habe - mangels ordnungsgemäßer Einsetzung desselben - das falsche Gremium die Wahl des Promotionsausschusses vorgenommen, nach den oben genannten Grundsätzen unbeachtlich, denn auch die Frage, in welcher Zusammensetzung ein Gremium die Wahl eines Ausschusses vornimmt, betrifft die Rechtmäßigkeit der Wahl und ist daher im vorliegenden Verfahren unerheblich. Der Grundsatz gilt nicht nur für die konkrete Wahlhandlung, sondern ebenso für die der eigentlichen Wahl vorangehende Zusammensetzung des wählenden Gremium, hier des Großen Fakultätsrats, denn diese ist - als Vorfrage der eigentlichen Wahlhandlung - vergleichbar mit der Ungültigkeit von Wahlgesetzen (vgl. dazu BVerfG, Entscheidung vom 11.10.1972 - 2 BvR 912/71 -, BVerfGE 34, 81 [95 f.]) oder der Tatsache, dass die Legislaturperiode eines Parlaments bereits beendet ist (vgl. dazu grundlegend auch schon BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 -, BVerfGE 1, 18, [34]).
52 
Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob in den Fällen etwas anderes gelten muss, in denen ein offensichtlich unzuständiges Gremium eine Wahl vornimmt, zu der ein anderes Gremium berufen gewesen wäre, denn so liegt der Fall hier nicht. Selbst wenn die Einrichtung eines Großen Fakultätsrates durch die Philosophische Fakultät den gesetzlichen oder den in § 16 Abs. 1 der Grundordnung der Beklagten aufgestellten Anforderungen nicht genügen sollte, betrifft dies lediglich die Art und Weise der Zusammensetzung des Fakultätsrats der Beklagten. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dem Großen Fakultätsrat nicht um ein völlig anderes Gremium, sondern lediglich um eine abweichende, nämlich umfangreichere Besetzung des Fakultätsrats. Dies lässt sich bereits aus § 25 LHG und § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LHG ersehen, denn dort wird „Fakultätsrat“ als Oberbegriff für das jeweilige kollegiale Vertretungsgremium der Fakultät verwendet, unabhängig davon, ob dieses einfach (§ 25 Abs. 2 LHG) oder aber als Großer Fakultätsrat (§ 25 Abs. 3 LHG) zusammengesetzt ist. Auch die Regelung in § 3 Abs. 2 der Promotionsordnung, die ausweislich des Protokolls des erweiterten Fakultätsrats in seiner Sitzung am 16.02.2005 vorberaten (vgl. TOP 16) und am 19.09.2006 vom Senat beschlossen wurde, sieht vor, dass „der Fakultätsrat“ den Promotionsausschuss wählt. Angesichts der Tatsache, dass die Fakultät - nach Auffassung der Beklagten - bereits am 16.02.2005 ihr Vertretungsorgan als Großen Fakultätsrat konstituierte, ist auch „Fakultätsrat“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Promotionsordnung als Oberbegriff für die jeweilige Zusammensetzung des Fakultätsrat zu verstehen.
53 
cc. Die Tatsache, dass Herr Prof. Dr. F. und Frau St. an der Sitzung des Promotionsausschusses am 14.06.2011 teilnahmen, führt ebenfalls nicht zur formellen Fehlerhaftigkeit des Ausgangsbescheids, da die Anwesenheit der beiden Personen nach der anzuwendenden Verfahrensordnung nicht zu beanstanden ist.
54 
Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 LHG tagen die Gremien - mit Ausnahme der Angelegenheiten nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, 12 bis 14 LHG - nicht öffentlich. Dementsprechend ordnet auch § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verfahrensordnung der Beklagten die Nichtöffentlichkeit der Gremiensitzungen an. Neben den Gremienmitgliedern können nach den Regelungen der Verfahrensordnung jedoch auch weitere Personen an der nichtöffentlichen Sitzung teilnehmen. So kann der Vorsitzende des jeweiligen Gremiums gemäß § 3 Abs. 3 der Verfahrensordnung Bedienstete seines Verwaltungsbereichs zur Unterstützung hinzuziehen und ihnen den Vortrag zu einzelnen Tagesordnungspunkten übertragen. Die hier in Rede stehende Hinzuziehung von Sachverständigen ist in § 3 Abs. 2 und in § 6 Abs. 1 der Verfahrensordnung geregelt. Nach § 3 Abs. 2 prüft der Vorsitzende bei der Aufstellung der vorläufigen Tagesordnung, zu welchen Tagesordnungspunkten Sachverständige und/oder Auskunftspersonen beratend hinzugezogen und geladen werden sollen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfahrensordnung ist erster Punkt der Tagesordnung deren Feststellung. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist mit der Feststellung der Tagesordnung über die Zuziehung von Sachverständigen und Auskunftspersonen Beschluss zu fassen. Eine Hinzuziehung dritter Personen ist auch im Falle des nach § 3 Abs. 5 Satz 1 Promotionsordnung nichtöffentlich tagenden Promotionsausschusses zulässig, da es sich bei diesem um ein Gremium im Sinne der Verfahrensordnung und im Sinne des Landeshochschulgesetzes handelt. Insbesondere handelt es sich - wie bereits ausgeführt - nicht um eine Prüfungskommission und bei seinen Mitgliedern nicht um Prüfer. In der Sitzung am 14.06.2011 fand dementsprechend auch keine (mündliche) Prüfung, sondern vielmehr eine persönliche Anhörung der Klägerin sowie anschließend eine Beratung und Beschlussfassung statt. Die strengen prüfungsrechtlichen Vorgaben - auf die die Klägerin wiederholt hingewiesen hat und nach denen die Teilnahme eines Dritten an der Beratung einer Prüfungskommission zu einem Verfahrensfehler führt, der die Prüfungswiederholung erfordert (vgl. dazu SächsFG, Urteil vom 31.05.2011, - 2 K 243/10 -, DVBl. 2012, 64-66; BFH, Urteil vom 18.09.2012 - VII R 41/11 -, DStR 2013, 430) - finden somit hier keine Anwendung. Daher bedarf es - anders als die Klägerin meint - auch keiner Differenzierung zwischen der in der Sitzung am 14.06.2011 erfolgten Anhörung, Beratung und Beschlussfassung.
55 
Die Voraussetzungen, die die Verfahrensordnung an die wirksame Hinzuziehung von Sachverständigen stellt, sind im vorliegenden Fall erfüllt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine ausdrückliche Beschlussfassung über die Zuziehung nicht geboten, vielmehr genügt auch ein konkludenter Beschluss den Anforderungen. Dies folgt zum einen aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensordnung. Danach ist „mit der Feststellung der Tagesordnung“ über die Hinzuziehung von Sachverständigen Beschluss zu fassen ist. Dies ist so zu verstehen, dass durch die Feststellung der Tagesordnung durch den Ausschuss die vorangegangene Entscheidung des Vorsitzenden nach § 3 Abs. 2 Verfahrensordnung, die sich bereits in der Ladung der Sachverständigen ausdrückt, gebilligt wird. Der Beschluss über die Hinzuziehung und die Feststellung der Tagesordnung fallen in einen Akt zusammen. Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem Vergleich mit dem 1. Halbsatz des § 6 Abs. 2 Satz 2 der Verfahrensordnung, wo es in Bezug auf die Änderung der vorläufigen Tagesordnung ausdrücklich heißt: „Über diese Anträge istgesondert zu beschließen.“ Im Übrigen sieht die Verfahrensordnung die konkludente Beschlussfassung bei Anträgen zur Geschäftsordnung (im Gegensatz zu Anträgen zur Sache) in § 7 Abs. 3 Sätze 4 und 5 ausdrücklich vor. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 der Verfahrensordnung ist über Anträge zur Geschäftsordnung nach der Begründung durch den Antragsteller und einer begründeten Gegenrede sofort abzustimmen. Erfolgt keine Gegenrede, ist der Antrag angenommen (Satz 5). Unabhängig davon, ob der Antrag, Sachverständige zu einem Tagesordnungspunkt zuzuziehen, ein solcher Antrag zur Geschäftsordnung ist und damit § 7 Abs. 3 Satz 5 Verfahrensordnung unmittelbar Anwendung findet, oder ob die Verfahrensfragen betreffend der Hinzuziehung von Sachverständigen in § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 2 der Verfahrensordnung speziell und abschließend geregelt sind, lässt sich aus diesen Regelungen ersehen, dass eine konkludente Beschlussfassung grundsätzlich möglich ist.
56 
Nicht zuletzt spricht auch Sinn und Zweck der Nichtöffentlichkeit der Gremiensitzung dafür, die konkludente Beschlussfassung über die Hinzuziehung von Sachverständigen ausreichen zu lassen. Ausweislich der Gesetzbegründung wurde die mit dem Landeshochschulgesetz 1973 erstmals eingeführte Regelung der Nichtöffentlichkeit der universitären Gremiensitzungen vorgesehen, um eine sachgerechte Beratung zu ermöglichen und die häufig von einer sogenannten aktiven Öffentlichkeit ausgehenden Störungen zu unterbinden (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes vom 22.05.1973, LT-Drs. 6/2520, S. 39 f.). Selbst wenn dieser ursprüngliche Zweck der Nichtöffentlichkeit im Falle des Promotionsausschusses ergänzt wird durch die Schutzinteressen des betroffenen Promovenden, hier der Klägerin, dient die Nichtöffentlichkeit in erster Linie der sachgerechten Ausschussarbeit. Sind sich die Ausschussmitglieder über die Mitwirkung bestimmter Sachverständiger in der konkreten Sitzung ersichtlich einig, liegt eine Störung der Sitzungsarbeit nicht vor.
57 
Die Hinzuziehung der durch den Ausschussvorsitzenden mit Erstellung der Tagesordnung geladenen Sachverständigen Prof. Dr. F. und Frau St. in der Sitzung des Promotionsausschusses am 14.06.2011 wurde durch das Vorgehen des Ausschussvorsitzenden und der sonstigen Mitglieder des Promotionsausschusses erkennbar konkludent beschlossen. Bereits in der ersten Sitzung des Promotionsausschusses am 13.04.2011 wurde - ohne expliziten Beschluss - ein Einvernehmen aller Ausschussmitglieder dahingehend erzielt und entsprechend im Protokoll vermerkt, dass der Ausschuss eng mit der Kommission zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, deren Ombudsmann für die Geisteswissenschaften, der Rechtsabteilung und dem Rektorat zusammenarbeiten werde. Zu den nachfolgenden Sitzungen des Promotionsausschusses wurden dementsprechend auch Prof. Dr. F., der Ombudsmann der Kommission zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, und Frau St., die Leiterin des Dezernats 1 (Recht und Gremien) der Zentralen Universitätsverwaltung, geladen. Zu Beginn der jeweiligen Sitzung vor dem Beschluss über die Tagesordnung - und so auch am 14.06.2011 - wurden die beiden Sachverständigen namentlich durch den Ausschussvorsitzenden begrüßt und dieser dankte den beiden für ihre Unterstützung. Gegen dieses Vorgehen erhob sich kein Widerspruch von Ausschussmitgliedern und auch die Klägerin und deren damalige Bevollmächtigte, die zumindest am ersten Teil der Ausschusssitzung am 14.06.2011 teilgenommen hatten, wandten sich nicht gegen die Teilnahme der beiden Sachverständigen. Dieses Vorgehen bringt eindeutig zum Ausdruck, dass die beiden als Sachverständige hinzugezogen wurden.
58 
Da hier die Hinzuziehung der beiden Sachverständigen nach der Verfahrensordnung fehlerfrei erfolgt ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Anwesenheit von Dritten, deren Zuziehung nicht beschlossen wurde, zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Promotionsausschusses führt oder ob ein solcher Verfahrensfehler unbeachtlich ist, da allein die stimmberechtigte Mitwirkung, die den Ausschussmitgliedern vorbehalten und nur von diesen ausgeübt worden ist, entscheidend ist (in diese Richtung wohl VGH, Urteil vom 09.07.1996 - 9 S 1048/94 -, juris, wonach die stimmberechtigte Mitwirkung von externen Gutachtern an einem Habilitationsverfahren unzulässig sei).
59 
dd. Der Promotionsausschuss war in seiner Sitzung am 14.06.2011 auch beschlussfähig. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Verfahrensordnung ist das Gremium beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte derjenigen Mitglieder anwesend ist, die hinsichtlich der zur Beschlussfassung aufgerufenen Angelegenheit Stimmrecht besitzen, und die Sitzung ordnungsgemäß geleitet wird.
60 
Unabhängig davon, dass hier - wie bereits ausgeführt - ein ausreichender Beschluss über die Hinzuziehung von Sachverständigen und somit schon kein Verfahrensfehler vorlag, würde ein einfacher Fehler bei der Verfahrensgestaltung auch nicht die ordnungsgemäße Sitzungsleitung beseitigen. In der Verfahrensordnung der Beklagten ist nicht näher definiert, was unter „ordnungsgemäßer Sitzungsleitung“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 zu verstehen ist. Bei der Auslegung des Begriffes sind jedoch die Regelungen des § 5 der Verfahrensordnung (Leitung der Sitzung) zu berücksichtigen. Nach § 5 Satz 1 der Verfahrensordnung eröffnet, leitet und schließt der Vorsitzende die Sitzung. Nach Satz 3 dieser Vorschrift trifft er alle notwendigen Maßnahmen und Entscheidungen für einen geordneten Sitzungsablauf. Nach Satz 4 stellt er vor Eröffnung der Sitzung sowie gegebenenfalls jederzeit die Beschlussfähigkeit fest und legt - nach Satz 5 - im Zweifelsfall die Verfahrensordnung aus. Dadurch, dass dem Vorsitzenden die Sitzungsleitung - einschließlich der Klärung von Verfahrensfragen - obliegt, wird deutlich, dass nicht jeder einfache Verfahrensfehler die ordnungsgemäße Sitzungsleitung aufhebt, sondern lediglich solche Situationen, in denen die Leitungsfunktion des Vorsitzenden durch Störungen vollständig aufgehoben wird. So läge der Fall - selbst wenn die Hinzuziehung der Sachverständigen unterblieben wäre - hier ersichtlich nicht.
61 
Sonstige Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheids sind nicht ersichtlich. Die Klägerin wurde zu der beabsichtigten Maßnahme im Vorfeld angehört und der Verwaltungsakt wurde auch ordnungsgemäß begründet.
62 
b. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.11.2011 lässt ebenfalls keine formellen Rechtsfehler erkennen. Mit Frau Prof. Dr. N. hat die als Prorektorin für Studium und Lehre der Beklagten für die Widerspruchsentscheidung zuständige Amtsträgerin über den Widerspruch entschieden (dazu unter aa.). Die Zweifel der Klägerin an der Aufgabenteilung innerhalb des Rektorats der Beklagten sind in der Sache unberechtigt (dazu unter bb.) und würden - selbst für den Fall, dass sie berechtigt wären - im Ergebnis nicht zu einem formellen Mangel des Widerspruchsbescheids führen (dazu unter cc.).
63 
aa. Für die Entscheidung über Widersprüche im Entziehungsverfahren enthält die Promotionsordnung keine Regelung. Insoweit verbleibt es bei den gesetzlichen Vorgaben aus § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG, nach denen die Entscheidung über Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten dem für die Lehre zuständigen Mitglied des Vorstands, vorliegend der Prorektorin für Studium und Lehre, obliegt. Diese Zuständigkeit für Hochschulprüfungen erfasst grundsätzlich auch Promotionen und damit auch deren Entziehung als „actus contrarius“, da es sich bei Promotionen um Hochschulprüfungen handelt (zum Universitätsgesetz VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54 und vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19 sowie - ohne weitere Begründung - auch zur Rechtslage nach dem Landeshochschulgesetz zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.09.2011 - 9 S 2667/10 -, VBlBW 2012, 180).
64 
Dem steht nicht entgegen, dass die Entscheidung, einen akademischen Grad zu entziehen, keine genuin prüfungsrechtliche Entscheidung ist, deren Gegenstand die Bewertung von Prüfungsleistungen ist. Denn der Begriff „Angelegenheiten, die Hochschulprüfungen betreffen“ - so die Formulierung des § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG - ist umfassender zu verstehen. Er betrifft nicht nur reine Prüfungsentscheidungen, sondern beinhaltet auch die Entziehung eines Titels als actus contrarius zu dessen Verleihung. Nichts anderes folgte für den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 Satz UG aus der Gesetzbegründung, wonach der Entscheidungsspielraum des - damals noch zur Widerspruchsentscheidung berufenen - Präsidenten sich auf die Kontrolle des Prüfungsverfahrens und damit im wesentlichen auf eine Rechtskontrolle beschränke, da er in den Beurteilungsspielraum der Prüfer nicht eingreifen dürfe (LT-Drs. 7/2041, S. 141; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54). Auch der Hinweis der Klägerin auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21.11.2011 (14 B 1257/11, juris), wonach die Feststellung eines Täuschungsversuchs weder eine pädagogisch-wissenschaftliche Entscheidung noch eine Beurteilung von Prüfungsleistungen sei, mag zutreffen, hat jedoch für die Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG keine Relevanz, da dort eben nicht nur Prüfungsentscheidungen im Sinne einer Beurteilung von Prüfungsleistungen, sondern Angelegenheiten, die Hochschulprüfungen betreffen, erfasst sind.
65 
Die Auffassung der Klägerin, wonach jedenfalls seit Geltung des Landeshochschulgesetzes die Entziehungsentscheidung nicht (mehr) unter § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG falle, da die noch in § 54 Abs. 2 UG enthaltene entsprechende Anwendbarkeit der Regelungen über Prüfungsordnungen auch auf die Promotionsordnung nicht mehr bestehe, es sich bei der Promotionsordnung somit nicht um eine Prüfungsordnung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 LHG handele und aus § 8 Abs. 2 Satz 2 LHG folge, dass die Widerspruchsbefugnis des Prorektors für Lehre nur „echte Prüfungen“ betreffe, ist nicht zutreffend. Dass es sich auch nach der Rechtslage unter Geltung des Landeshochschulgesetzes, in dem die Promotion in § 38 eine eigenständige von den sonstigen Prüfungen losgelöste Regelung gefunden hat, bei der Promotion weiterhin um eine Hochschulprüfung - und damit bei der Titelentziehung um eine Angelegenheit, die Hochschulprüfungen betrifft - handelt, folgt bereits aus der systematischen Stellung des § 38 LHG im Dritten Teil des Landeshochschulgesetzes, der mit „Studium, Lehre und Prüfungen“ überschrieben ist. Dementsprechend handelt es sich bei der Promotionsordnung um eine spezielle Prüfungsordnung, die in § 38 Abs. 4 LHG gesondert geregelt ist. In Kenntnis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zur Zuständigkeit für die Widerspruchsentscheidung hinsichtlich der Entziehung des Doktorgrades, hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 8 Abs. 2 LHG die Entscheidungen über Widersprüche vom Rektor auf das Vorstandsmitglied für Lehre delegiert; ansonsten war keine Änderung der Rechtslage zum Universitätsgesetz beabsichtigt (vgl. Gesetzentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2004, LT-Drs. 13/3640, S. 179). Da die Entziehungsentscheidung somit bereits in den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG fällt, sind die gegen eine analoge Anwendung dieser Vorschrift vorgebrachten Einwände der Klägerin ohne Belang.
66 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen (Sonderprotokoll der Rektoratsbesprechung vom 29.04.2009; Auszug aus dem Protokoll der Rektoratsbesprechung vom 29.04.2009; Erklärung der persönlichen Referentin des Rektors vom 19.02.2013 zur Protokollführung des Rektorats; Vorlage des Rektors an den Senat vom 05.05.2009; Protokoll der öffentlichen Senatssitzung am 12.05.2009; Protokoll der Sitzung des Universitätsrates am 06.07.2009 sowie Protokoll der Rektoratsbesprechung vom 21.04.2010) besteht kein Zweifel daran, dass Frau Prof. Dr. N. seit dem 01.04.2010 - und damit auch zum Zeitpunkt des Ergehens der Widerspruchsentscheidung am 30.11.2011 - das Amt der Prorektorin für Studium und Lehre der Beklagten inne hatte.
67 
bb. Die Aufgabenverteilung zwischen den verschiedenen Prorektoren innerhalb des Rektorats erfolgte - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch entsprechend den Vorgaben des § 16 Abs. 2 Satz 1 LHG. Danach legt der Vorstand auf Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden eine ständige Vertretung und bestimmte Geschäftsbereiche für seine Mitglieder fest, in denen sie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit erledigen.
68 
Ausweislich des Sonderprotokolls zur Rektoratssitzung am 29.04.2009 wurde im Rahmen dieser Sitzung die bevorstehende Prorektorenwahl und die inhaltliche Festlegung der Prorektorate besprochen. Dabei wurde auf Vorschlag des Rektors die Geschäftsverteilung der Prorektoren beschlossen, wonach die designierte Prorektorin Prof. Dr. N. ab dem 01.04.2010 das Prorektorat Studium und Lehre übernehmen solle. Sowohl ein Vorschlag des Rektors als auch ein gesonderter Beschluss des Rektorats lagen somit vor. Dementsprechend wurde Frau Prof. Dr. N. in der Folge durch den Senat „als“ Prorektorin für Studium und Lehre gewählt und der Universitätsrat erteilte seine Zustimmung zu dieser Wahl. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Vorschlag des Rektors und die Beschlussfassung des Rektorats zu einem Zeitpunkt ergingen, als die beiden neuen Prorektoren - Herr Prof. Dr. So. und Frau Prof. Dr. N. - noch nicht gewählt waren. § 16 Abs. 2 Satz 1 LHG ist nicht zu entnehmen, dass bei jeder personellen Veränderung innerhalb des Rektorats, die aufgrund der unterschiedlichen Amtszeiten von Rektor und Prorektoren (vgl. § 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 LHG) häufiger auftreten, ein erneuter Beschluss erforderlich wäre. Sofern lediglich einzelne Personen ausgetauscht werden, ist dafür kein sachliches Bedürfnis erkennbar.
69 
cc. Zudem könnte die Klägerin etwaige Fehler bei der Bestellung der Prorektorin für Studium und Lehre im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht rügen. Denn auch für den einzelnen Amtsträger - wie hier die Prorektorin für Studium und Lehre - gilt, dass er, solange seine Bestellung nicht rechtskräftig zurückgenommen ist oder ihre Nichtigkeit festgestellt wird, wirksam handeln kann. Auch für die Bestellung eines Amtsträgers gelten die bereits ausgeführten Grundsätze zur rechtlichen Wirksamkeit staatlicher Rechtsakte (vgl. dazu nur VGH, Urteil vom 02.12.1997, a.a.O., m.w.N.). So hat auch der Staatsgerichtshof Bremen in Bezug auf die fehlerhafte Wahl eines Regierungsmitglieds folgende Ausführungen gemacht:
70 
„Die Frage, welche rechtlichen Auswirkungen die Ungültigkeit der Wahl eines Regierungsmitgliedes auf die Amtshandlungen dieses (Senats-) Mitglieds und auf diejenigen des Gesamtsenats hat, ist nicht ausdrücklich geregelt. Gesetzlich bestimmt ist hingegen, dass Amtshandlungen eines Beamten, dessen Ernennung nichtig war, oder zurückgenommen worden ist, in gleicher Weise gültig sind, wie wenn sie ein wirksam ernannter Beamter ausgeführt hätte (§ 16 Abs. 2 Satz 1 BremBeamtenG; § 14 Abs. 1 Satz 1 BBG). In der Rechtsprechung ist ferner anerkannt, dass gerichtliche Entscheidungen, an denen ein ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat, dessen Wahl nachträglich rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, hierdurch in ihrer Wirksamkeit nicht berührt werden (BVerwG, Beschluss vom 09.06.1987, Buchholz 310 § 26 Nr. 1 VwGO; Beschluss vom 03.09.1987, Buchholz, aaO, Nr. 2). In diesem Zusammenhang ist schließlich beachtlich, dass alle Entscheidungen, an denen ein Abgeordneter mitgewirkt hat, dessen Wahl später im Wahlprüfungsverfahren für ungültig erklärt wurde, als ordnungsgemäß zustande gekommen angesehen werden, und dass sogar die Maßnahmen und Beschlüsse des Parlamentes, das ungültig gewählt war (vgl. dazu HbgVerfG, DVBl. 1993, 1073) oder dessen Legislaturperiode bereits beendet war (BVerfGE 1, 14, 38), in ihrem Rechtsbestand und in ihrer Verbindlichkeit durch ein nachträgliches Gerichtsurteil nicht in Frage gestellt werden. Dies ist Ausdruck des im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Grundsatzes der Rechtssicherheit. Das Gebot der Rechtssicherheit kann in Fällen vorliegender Art nur zu dem Ergebnis führen, dass Amtshandlungen eines Regierungsmitgliedes, dessen Wahl später für ungültig erklärt wird, ebenso Bestand haben wie Entscheidungen anderer Amtsträger, deren Wahl oder Ernennung unwirksam ist. Was für Entscheidungen gilt, die das Regierungsmitglied in eigener Zuständigkeit getroffen hat, muss erst recht für die Amtshandlungen gelten, die es zusammen mit seinen Amtskollegen im Senat vorgenommen hat. Daraus folgt, dass die Ungültigkeit einer Senatorenwahl nicht die Wirksamkeit von Amtshandlungen berührt, die das unwirksam gewählte Senatsmitglied oder unter seiner Mitwirkung der Senat als Kollegialorgan bis zur Feststellung der Wahlungültigkeit durch den Staatsgerichtshof vorgenommen hat.“ (StGH Bremen, Entscheidung vom 28.02.1994 - St 2/93 -, DVBl. 1994, 633 zur Wahl eines Regierungsmitglieds, dem die gesetzliche Wählbarkeitsvoraussetzung fehlte).
71 
Dies würde - selbst wenn der Beklagten ein formeller Fehler bei der Bestellung unterlaufen wäre - auch für deren Prorektorin für Studium und Lehre gelten.
72 
2. Die Entziehung des Doktorgrades ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Entziehung des Doktorgrades zu Recht auf die Ermächtigungsgrundlage des § 48 LVwVfG gestützt (dazu unter a.). Dessen Tatbestandvoraussetzungen lagen vor (dazu unter b.) und auch die Ermessensausübung ist nicht zu beanstanden (dazu unter c.).
73 
a. Die Entziehung des Doktorgrades findet ihre erforderliche Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (vgl. zur unbedenklichen Anwendbarkeit dieser Rücknahmeregelung beim Entzug des Doktorgrades, BVerwG, Beschluss vom 20.10.2006 - 6 B 67.06 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 116). Die Promotionsordnung enthält keine speziellere Regelung. In § 22 Abs. 1 Satz 1 PromO ist lediglich bestimmt, dass sich die Entziehung des Doktorgrades nach den landesrechtlichen Bestimmungen richtet. § 21 Abs. 1 PromO scheidet als Rechtsgrundlage aus, weil diese Bestimmung nur die hier nicht gegebene Fallkonstellation regelt, dass sich noch vor der Aushändigung der Doktorurkunde ergibt, dass der Bewerber oder die Bewerberin über eine Zulassungsvoraussetzung getäuscht oder dass wesentliche Zulassungsvoraussetzungen irrigerweise als gegeben angenommen worden sind, oder wenn Tatsachen bekannt werden, die nach Landesrecht eine Entziehung des Doktorgrades rechtfertigen würden. Gleiches gilt für § 21 Abs. 2 PromO, der den Fall betrifft, dass sich vor Aushändigung der Doktorurkunde ergibt, dass der Bewerber oder die Bewerberin bei einer Promotionsleistung getäuscht hat. Schließlich ist in § 35 Abs. 7 LHG zwar eine spezialgesetzliche Regelung für die Entziehung akademischer Grade für den Fall enthalten, dass sich der Inhaber durch sein späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat. Diese Regelung schließt jedoch den Rückgriff auf die allgemeinen Rücknahmevorschriften in anderen Fallkonstellationen nicht aus, wie sich bereits aus der ausdrücklichen Formulierung „unbeschadet der §§ 48 und 49 LVwVfG“ ergibt. Die Entziehung des Doktorgrades ist in Baden-Württemberg schließlich auch nicht vom Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2 LVwVfG; ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 - und vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, beide juris).
74 
b. Die tatbestandlichen Rücknahmevoraussetzungen sind hier gegeben.
75 
Die Verleihung des Doktorgrades, die durch die Aushändigung der Urkunde über die bestandene Doktorprüfung an die Klägerin durch Übersendung am 08.01.2002 erfolgte, ist ein begünstigender Verwaltungsakt, der rechtswidrig war. Unabhängig von der tatsächlich unzutreffenden (dazu sogleich) schriftlichen Erklärung der Klägerin gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 PromO a.F., dass sie die Dissertation selbständig verfasst, alle wörtlich oder sinngemäß übernommenen Textstellen als solche kenntlich gemacht, andere Quellen und Hilfsmittel als die in der Arbeit genannten nicht benutzt und die Dissertation noch keiner anderen Fakultät vorgelegt habe, erbrachte die von der Klägerin im Jahr 1998 eingereichte Dissertation nicht den Nachweis der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit (§ 54 Abs. 1 Satz 2 UG, § 7 Abs. 3 Satz 2 PromO a.F. („Sie soll eine beachtenswerte wissenschaftliche Leistung darstellen und die Fähigkeit des Verfassers zu selbständiger Forschung erkennen lassen“; nunmehr: § 38 Abs. 1 Satz 1 LHG; § 7 Abs. 1 PromO). Damit lagen die rechtlichen Voraussetzungen für die Verleihung des Doktorgrades nicht vor. Dieser wurde der Klägerin vielmehr zu Unrecht verliehen.
76 
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass „nur eine unter Offenlegung aller verwendeten Quellen und Hilfsmitteln erbrachte wissenschaftliche Leistung den Anforderungen an eine Dissertation genügt“ (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19 unter Bezugnahme auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54; VGH, Urteil vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191) bzw. „die wörtliche oder sinngemäße Übernahme von Textpassagen aus fremden Werken ohne (ausreichendes) Zitat gegen grundlegende Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens verstößt und die Annahme als Dissertation im Regelfall ausschließt“ (BayVGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl. 2007, 281). Zu den Grundanforderungen wissenschaftlichen Arbeitens gehört gerade, dass der Beitrag auf eigenständigen Erwägungen beruht und nicht bloß Passagen aus dem Werk eines anderen Autors übernimmt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191).
77 
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nicht nur einzelne Sätze, sondern vielmehr erhebliche, teilweise mehrseitige Passagen - zum Teil samt Fußnoten - aus fremden Texten anderer Autoren wortgleich oder nahezu wortgleich übernommen, ohne dies hinreichend kenntlich zu machen. Ihre Darlegungen erwecken den falschen Eindruck, Formulierung und Inhalt des Textes stammten insoweit als eigene gedankliche Leistung von ihr.
78 
Die Tatsache, dass die Klägerin einige der betroffenen Werke, aus denen sie ganze Passagen wortgleich oder nahezu wortgleich übernommen hat, unter der Rubrik „X.5 Sekundärliteratur“ in ihr Literaturverzeichnis aufgenommen hat, stellt die Berechtigung des Plagiatsvorwurfs nicht in Frage; denn der Leser eines wissenschaftlichen Werkes erwartet, dass wörtliche Übernahmen aus anderen Werken bei den jeweiligen Textstellen als Zitate oder auf andere geeignete Weise kenntlich gemacht werden (VG Freiburg, Urteil vom 23.05.2012 - 1 K 58/12 -, juris; VG Frankfurt, Urteil vom 23.05.2007 - 12 E 2262/05 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19). Der Kennzeichnungs- und Offenbarungspflicht in einer Dissertation wird nicht dadurch genügt, dass die Werke, aus denen die wörtlich übernommenen Textpassagen stammen, lediglich im Literaturverzeichnis aufgeführt sind (VG Freiburg, Urteil vom 23.05.2012 - 1 K 58/12 -, juris; ebenso Schroeder, NWVBl. 2010, 176, 179 m.w.N.). Im Übrigen sind keineswegs alle, sondern lediglich zehn der insgesamt 32 betroffenen Quellen im Literaturverzeichnis genannt, wie sich aus der synoptischen Zusammenstellung der Beklagten vom 12.05.2011 (Aktenseiten 439 bis 491) ersehen lässt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die bloße Nennung eines Sammelbandes im Literaturverzeichnis nicht ausreichend ist, sondern vielmehr die konkreten Quellen - hier die in Sammelbänden veröffentlichten einzelnen Beiträge - unter namentlicher Nennung des jeweiligen Autors angegeben werden müssen.
79 
Dem steht auch nicht entgegen, dass einige der betroffenen Textstellen die Darstellung historischer Ereignisse betreffen. Inwieweit allgemeine Darstellungen, die Allgemeingut eines Faches sind, im Rahmen einer Dissertation unbelegt bleiben können, bedarf keiner Entscheidung. Denn dies setzt jedenfalls voraus, dass es sich um eigene Darstellungen des Doktoranden handelt. Dies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin stellt keineswegs allgemein bekannte historische Zusammenhänge selbständig dar, sondern übernimmt seitenweise Passagen aus den Werken anderer Autoren fast wortwörtlich, ohne dies kenntlich zu machen. Lediglich beispielhaft seien folgende - von der Klägerin als „historische Darstellungen“ bezeichnete - Stellen genannt: Die Ausführungen der Klägerin auf den Seiten 43 und 44 ihrer Arbeit sind weitgehend wörtlich übernommen aus der 1984 veröffentlichten Arbeit von Gall „Europa auf dem Weg in die Moderne 1850-1890“ sowie aus zwei Beiträgen von de Jonge („Großbritannien und Irland, Frankreich, Belgien und die Niederlande 1850-1914: Die Wirtschaft“) und Fischer („Wirtschaft und Gesellschaft Europas 1850-1914“) aus dem 1985 erschienenen Band 5 des Handbuchs der Europäischen Wirtschafts- und Sozialgeschichte. Die Arbeit von Gall findet sich zwar im Literaturverzeichnis, ist aber weder auf Seite 43 noch auf Seite 44 der Arbeit genannt; die beiden anderen Beiträge sind weder dort noch im Literaturverzeichnis aufgeführt. Die Ausführungen der Klägerin auf Seite 117 unten sowie auf Seite 118 sind übernommen aus der oben genannten Arbeit von Gall sowie aus einem Beitrag von Lill („Italien im Zeitalter des Risorgimento (1815-1870)“ in Band 5 des Handbuchs der Europäischen Wirtschaftsgeschichte. Keine der beiden Quellen ist auf diesen Seiten genannt; der Handbuchbeitrag von Lill findet sich auch nicht im Literaturverzeichnis. Ihre Ausführungen auf Seite 120 (letzter Absatz) bis Seite 121 oben hat die Klägerin weitgehend aus dem Beitrag von Hertner („Italien 1850-1914“) in Band 5 des Handbuchs der Europäischen Wirtschafts- und Sozialgeschichte übernommen. Die weitgehend wörtliche Wiederholung der Vorlagetexte einschließlich der sprachlichen Eigentümlichkeiten und Formulierungen lässt keinen anderen Schluss zu, als dass die Klägerin die Passagen unmittelbar abgeschrieben und nicht etwa zufällig dieselben historischen Zusammenhänge wie andere Autoren wiedergegeben hat.
80 
Der weitere Einwand der Klägerin, einige der betroffenen Textstellen beträfen allgemeine Definitionen, die als solche keines Belegs bedürften, ist ebenfalls zurückzuweisen. Auch insoweit bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob allgemeine Begriffsdefinitionen einer Wissenschaftsdisziplin generell belegt werden müssen, denn bei den von der Klägerin insoweit angeführten Textstellen, handelt es sich nicht um bloße Definitionen, sondern um wortwörtliche Übernahmen erläuternder Darstellungen. Wiederum beispielhaft ist insoweit auf folgende Stellen zu verweisen: Ihre Ausführungen zum Begriff des Geldes auf den Seiten 57 und 58 stammen weitgehend aus dem Beitrag im Handwörterbuch der Wirtschaftswissenschaften von Ehrlicher mit dem Titel „Geldtheorie und Geldpolitik III: Geldtheorie“. Aus dem Beitrag von Janning „Leitbilder der europäischen Integration“ in dem von Weidenfeld und Wessels herausgegebenen Sammelband „Europa von A-Z. Taschenbuch der europäischen Integration“ hat die Klägerin ihre Ausführungen zur Europäischen Integration auf Seite 203 übernommen, ohne dass diese Quelle dort oder im Literaturverzeichnis genannt ist. Der Text in den Fußnoten 806 und 807 auf Seite 205 der Arbeit der Klägerin stammt ursprünglich aus dem Beitrag von Hillenbrand „Wirtschafts- und Währungsunion“ in dem genannten Sammelband „Europa von A-Z“. Auch hier fehlt jeder Hinweis auf den Autor.
81 
Unbeachtlich bleibt ferner der Einwand der Klägerin, es handele sich zum Teil nur um handwerkliche Fehler. Es ist zwar grundsätzlich denkbar, vereinzelte fehlerhafte Zitierungen als bloße Bagatellverstöße gegen die Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens außer Acht zu lassen. Dies käme - für sich betrachtet - hinsichtlich folgender Stellen in Betracht: Auf Seite 47 ihrer Arbeit nennt die Klägerin ihre Quelle (Born, Geld und Banken im 19. und 20 Jahrhundert, 1977), aber es fehlen die Anführungszeichen, die deutlich machen, dass hier eine wortwörtliche Übernahme vorliegt. Auch auf Seite 119 wird die Quelle (Hawig, Napoleon III. und Europa - Revision eines Geschichtsbilde. Aufgezeigt an der Beurteilung seiner Mittelmeerpolitik, 1983) in der Fußnote aufgeführt, es fehlen jedoch wiederum die Anführungszeichen zur Kennzeichnung wortwörtlicher Übernahmen, und es ist für den Leser auch nicht zu erkennen, dass nicht nur die in der Fußnote genannten Zahlen, sondern auch die Ausführungen im Haupttext von Hawig stammen. Welches Gewicht derartigen Verstößen zukommt, kann die Kammer offen lassen, denn diese betreffen nur einen äußerst geringen Teil der von der Beklagten überprüften Textstellen. Andere von der Klägerin in diese Kategorie der handwerklichen Fehler eingeordneten Textstellen sind dagegen offensichtliche und erhebliche Täuschungen über die wahre Urheberschaft der ausgeführten Gedanken und verwendeten Formulierungen. Bei der auf den Seiten 110 bis 112 erfolgten weitgehend wörtlichen Übernahme mitsamt der Darstellungsweise mit Spiegelstrichen aus der 1992 veröffentlichten Arbeit von Theurl („Eine gemeinsame Währung für Europa. 12 Lehren aus der Geschichte“) handelt es sich ersichtlich ebenso wenig um einen bloßen handwerklichen Fehler, wie bei den Ausführungen auf Seite 182, wo die Klägerin über eine halbe Seite hinweg wortwörtlich den Text von Theurl übernimmt und mit deren Nennung in der Fußnote 725 zu Unrecht den Eindruck erweckt, lediglich die in Anführungszeichen gesetzte Formulierung („prominenten Platz in der Geschichte der Währungsunion“) stamme von dieser Autorin.
82 
Der Plagiatsvorwurf trifft die Klägerin somit nicht nur vereinzelt oder im Sinne einer unsachgemäßen Handhabung der Zitierweise; vielmehr lassen die von der Beklagten aufgefundenen Stellen den Schluss zu, dass die Klägerin fremde Passagen wiederholt und planmäßig als eigene wissenschaftliche Arbeit ausgewiesen hat. Eine systematische und planmäßige Übernahme fremden Gedankenguts ergibt sich bereits daraus, dass sich die Plagiate an mehreren Stellen der Dissertation auffinden lassen und verschiedene Fremdautoren betreffen. Die von der Beklagten aufgezeigten Übernahmen aus verschiedenen Quellen weisen die Gemeinsamkeit auf, dass längere Passagen wortwörtlich übernommen worden sind, ohne dass dies in ausreichender Weise kenntlich gemacht worden wäre. Für einen Großteil der betroffenen Passagen ist eine Quellenangabe überhaupt nicht erfolgt. Ein bloßer Bagatellverstoß liegt darin offensichtlich nicht, denn betroffen sind weitgehend alle Teile, in denen der historische und wirtschaftswissenschaftliche Hintergrund der Arbeit erläutert wird. So ist im Kapitel IV. 1 (Wirtschaftliche Rahmenbedingungen im ausgehenden und beginnenden 20. Jahrhundert) auf den Seiten 41 bis 44 praktisch kein eigener Gedanke der Klägerin enthalten, ohne dass dies kenntlich gemacht worden wäre. Auch in quantitativer Hinsicht können die Übernahmen nicht als unbedeutend eingestuft werden, weil sie sich insgesamt auf 80 Textseiten der 200 Seiten (reiner Text ohne Inhalts- und Literaturverzeichnis) umfassenden Arbeit finden und von der Klägerin wiederholt und in Bezug auf verschiedene Autoren eingesetzt worden sind.
83 
Die Täuschungshandlung der Klägerin und der durch sie hervorgerufene Irrtum, es handele sich bei der Dissertation um eine in jeder Hinsicht eigenständige Leistung, waren für die Verleihung des Doktorgrades ursächlich; denn der Grad wäre ihr sonst für die vorgelegte Arbeit nicht zuerkannt worden. Dem steht nicht entgegen, dass der Erstgutachter der Arbeit in seinem Votum bemängelt hatte, dass die Klägerin nicht deutlich mache, auf welche Literatur sie sich jeweils stütze. Er führte diesbezüglich aus: „So werden zum Beispiel auf Seite 150 f. einige grundsätzliche Aussagen zur französischen, belgischen und italienischen Kolonialpolitik gemacht, ohne daß auch nur ein einziger Beleg genannt würde.“ Die Auffassung der Klägerin, wonach daraus zu schließen sei, dass die Schwächen ihrer Arbeit bekannt und damit bereits Gegenstand der Bewertung mit „cum laude“ gewesen seien, teilt die Kammer nicht. Gegenstand der Kritik des Erstgutachters war allein das Fehlen von Literaturangaben zu den - nach seiner Einschätzung - selbstständigen Ausführungen der Klägerin. Dass es sich dabei in weiten Teilen nicht um eigene Ausführungen der Klägerin, sondern vielmehr um wörtlich oder sinngemäß übernommene Ausführungen anderer Autoren handelte, war den Gutachtern der Arbeit nicht bekannt. Wäre ihnen bekannt gewesen, dass es sich nicht um eine eigenständige wissenschaftliche Leistung der Klägerin handelte, wäre der vorgelegten Arbeit die Anerkennung als Dissertation zu versagen gewesen.
84 
Der Einwand der Klägerin, sie habe umfangreiche eigene Recherchen durchgeführt, die wissenschaftlichen Ergebnisse ihrer Arbeit beruhten auf ihrer eigenen wissenschaftlichen Arbeit und ihr eigener wissenschaftlicher Beitrag sei eindeutig, ist ebenfalls unbeachtlich. Denn es kommt nicht darauf an, ob der Klägerin für die eingereichte Dissertation ohne die beanstandeten Seiten oder bei jeweils wörtlicher Zitierung der Doktorgrad noch verliehen worden wäre. Derartige hypothetische Erwägungen sind rechtlich unerheblich. Es ist für die Ursächlichkeit der von der Klägerin begangenen Täuschung nicht von Bedeutung, ob ihr für eine andere als die vorgelegte Arbeit der Doktorgrad verliehen worden wäre (so ausdrücklich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191; grundlegend bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54).
85 
c. Die von der Beklagten verfügte Entziehung des Doktorgrades weist auch im Übrigen keine Rechtsfehler auf. Die Beklagte hat nicht verkannt, dass die Entscheidung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG in ihrem Ermessen steht. Die Ermessenserwägungen im Ausgangsbescheid und im Widerspruchsbescheid sind auch nicht fehlerhaft im Sinne von § 114 VwGO. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Entschließungsermessens in Bezug auf die Durchführung eines Entziehungsverfahrens (dazu unter aa.) als auch hinsichtlich des Auswahlermessens bezüglich der gewählten Rechtsfolge (dazu unter bb.).
86 
aa. Die Beklagte hat ihr Entschließungsermessen hinsichtlich der Durchführung eines Entziehungsverfahrens ordnungsgemäß ausgeübt. Dem steht nicht entgegen, dass Anlass für die Einleitung des Verfahrens durch die Beklagte eine Überprüfung der Arbeit der Klägerin durch anonyme Internetnutzer und die Veröffentlichung von deren Ergebnissen auf der Internetseite http://de.vroniplag.wikia.com/wiki/xxx waren. Unabhängig davon, auf welche Weise und durch wen tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen grundlegende Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens bekannt werden, ist die betroffene Universität und das zur Entscheidung berufene Organ berechtigt, diese Vorwürfe im Rahmen eines Entziehungsverfahrens zu prüfen.
87 
bb. Auch die getroffene Ermessensentscheidung, der Klägerin den Doktorgrad zu entziehen, begegnet keinen Bedenken. Die erheblichen Nachteile, die diese Entscheidung für die Klägerin in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht nach sich zieht, hat der Promotionssauschuss bei seiner Entscheidung nicht verkannt. Dass die öffentlichen Interessen an der Entziehung des Doktorgrades im Ergebnis höher bewertet wurden, ist rechtlich in keiner Weise zu beanstanden. Zutreffend hat der Promotionsausschuss hierbei auf das ganz erhebliche Ausmaß der Plagiate der Klägerin und das Gewicht der wissenschaftlichen Unredlichkeit abgehoben.
88 
Der Promotionsausschuss hat auch die Tatsache, dass seit der Verleihung des Doktorgrades und dessen Entziehung mehr als zehn Jahre vergangen waren, hinreichend berücksichtigt (zur Berücksichtigung des Zeitablaufs seit der Verleihung des Doktorgrades im Rahmen des Ermessens vgl. zuletzt VG Köln, Urteil vom 22.03.2012 - 6 K 6097/11 -, NWVBl. 2012, 366 und VG Köln, Urteil vom 06.12.2012 - 6 K 2684/12 -, juris). Der Faktor Zeitablauf ist zwar weder in dem Sitzungsprotokoll des Promotionsausschusses vom 14.06.2011 noch in dem ausführenden Bescheid des Dekans vom 22.06.2011 gesondert thematisiert worden, der Promotionsausschuss hat jedoch ausweislich des Sitzungsprotokolls intensiv über die Verhältnismäßigkeit einer Entziehung des Doktortitels diskutiert und ist nach Abwägung aller sachlichen und persönlichen Gesichtspunkte zur Auffassung gekommen, dass die Entziehung des Doktortitels nicht gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit verstoße. Da den Mitgliedern des Promotionsausschusses bekannt war, dass die Titelverleihung bereits im Jahr 2000 erfolgt war, und in der Sitzung am 14.06.2011 nach persönlicher Anhörung der Klägerin alle - dem Ausschuss bekannten - sachlichen und persönlichen Gesichtspunkte erörtert worden sind, ist ein Ermessensfehler dahingehend, dass ein Gesichtspunkt nicht beachtet worden wäre, nicht erkennbar. Die Frage, wie und mit welchem Gewicht dieser Gesichtspunkt des Zeitablaufs in die Ermessensentscheidung eingestellt wird, obliegt dem Ausschuss und entzieht sich der gerichtlichen Kontrolle (§ 114 VwGO). Für eine ermessensfehlerhafte Gewichtung bestehen insoweit keine Anhaltspunkte.
89 
Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Berücksichtigung des Zeitablaufs zwischen Titelerteilung und Titelentzug mangels ausdrücklicher Erwähnung im Sitzungsprotokoll und in der Begründung des Ausgangsbescheids nicht in hinreichendem Maße stattgefunden und daher ursprünglich ein Ermessensfehler vorgelegen hätte, wäre dieser durch die in der Sitzung des Promotionsausschusses am 03.11.2011 getroffene Abhilfeentscheidung geheilt worden. Im Protokoll der Promotionsausschusssitzung vom 03.11.2011 heißt es - nachdem die Klägerin den zeitlichen Aspekt erstmals ausdrücklich in ihrer Widerspruchsbegründung geltend gemacht hatte - ausdrücklich: „Der Ausschuss kann außerdem nicht erkennen, dass sich Frau xxx Rechtsposition durch Zeitablauf verfestigt hätte. Unbeschadet seiner Auffassung, dass im Falle der Dissertation Frau xxx allein aufgrund der Quantität und der Qualität der Plagiate keine Nachbesserung in Betracht kommen kann, hält der Ausschuss die Nachbesserung eines bereits vor zehn Jahren veröffentlichten Buches nicht für vertretbar.“ Aufgrund dieser (nochmaligen) expliziten Befassung des Promotionsausschusses mit dem Zeitablauf und dessen Einstellung in die Ermessenserwägungen bedarf es keiner Entscheidung, ob - wie die Klägerin bestreitet - das Ermessen des Promotionsausschusses hinsichtlich der Entziehung des Doktorgrades auch durch die Widerspruchsentscheidung oder noch im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden kann (§ 114 Satz 2 VwGO).
90 
Der Einwand der Klägerin, der Promotionsausschuss hätte eine Nachbesserungsauflage als milderes Mittel vorsehen oder es bei einer wissenschaftlichen Rüge belassen müssen, weil der erhebliche Zeitablauf seit Abgabe der Dissertation zu einer Verfestigung ihrer rechtlichen Position führe, welcher nach Möglichkeit auf der Ebene des Auswahlermessens Rechnung zu tragen sei, und weil außerdem durch die öffentliche Debatte das Präventionsziel bereits erreicht sei, ist zurückzuweisen. Das (möglicherweise vorhandene) Vertrauen der Klägerin, der verliehene Grad werde ihr erhalten bleiben, steht dessen Entziehung nicht entgegen. Zum einen hindert ein Vertrauensschutz die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, der keine Geld- oder Sachleistungen gewährt, grundsätzlich nicht, da § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG in solchen Fällen nicht gilt (§ 48 Abs. 3 LVwVfG). Im Übrigen wäre die Klägerin auch nach § 48 Abs. 2 LVwVfG nicht gegen eine Rücknahme der Begünstigung geschützt, da sie die Gradverleihung durch eine arglistige Täuschung bewirkt hat (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG). Arglist in diesem Sinne liegt vor, wenn die bewusste Irreführung darauf gerichtet war, auf den Erklärungswillen einer Behörde hinzuwirken. Sie ist damit bei einer vorsätzlichen Täuschung, wie sie der Klägerin hier vorzuwerfen ist, regelmäßig gegeben; Anhaltspunkte für das Gegenteil liegen nicht vor (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, juris).
91 
Der Promotionsausschuss hat sich auch in hinreichendem Maße mit der Frage befasst, ob mildere Maßnahmen unterhalb der Entziehung des Doktorgrades, etwa eine Nachbesserungsauflage, in Betracht kommen könnten, und sich damit im Rahmen seiner Ermessensausübung auseinandergesetzt. Der Hinweis der Klägerin auf zwei weitere Fälle an der Medizinischen Fakultät der Beklagten, in denen geringere Sanktionen als die Entziehung des Doktorgrades verhängt worden seien, hat für die Entscheidung des Promotionsausschusses der Philosophischen Fakultät im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung.
92 
Der von der Klägerin erhobene Einwand, wonach gegen die Verfasser anderer Dissertationen, bei denen die gleichen Fehler vorlägen, nicht vorgegangen werde und woraus sich eine Verwaltungspraxis ergebe, die auch in ihrem Fall angewandt werden müsse, geht ebenfalls ins Leere. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät der Beklagten in vergleichbaren Fällen in der Vergangenheit andere Maßstäbe angelegt hätte. Die Beklagte hat vielmehr dargelegt, dass es seit der Gründung der Philosophischen Fakultät im Jahr 2002 keine Fälle gegeben habe, in denen ein Entziehungsverfahren durchgeführt worden sei. Eine Ermessenbindung scheidet somit bereits mangels entsprechender Verwaltungspraxis aus. Die pauschalen Behauptungen der Klägerin, eine Vielzahl anderer Dissertationen sei ebenso fehlerhaft wie ihre eigene, sind im Übrigen rein spekulativ und bleiben daher ohne rechtliche Bedeutung.
93 
Dass Erst- und Zweitgutachter die ganz erheblichen Plagiate nicht schon bei der Annahme und bei der Bewertung ihrer schriftlichen Dissertation entdeckt haben, begründet für die Klägerin ebenfalls keinen Vertrauensschutz dahingehend, die elementaren Grundlagen wissenschaftlicher Arbeitstechniken missachten zu dürfen (BayVGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl 2007, 281; VG Freiburg, Urteil vom 23.05.2012 - 1 K 58/12 -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 04.10.2007 - 8 K 1384/05 -, n.v.). Auch ein „Mitverschulden“ der Beklagten lässt sich daraus nicht konstruieren, da keine Verpflichtung der Beklagten bestand, sämtliche Dissertationen bereits bei ihrer Abgabe - unabhängig von einem Verdacht auf einen Verstoß gegen die allgemeinen Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens - auf derartige Verfehlungen hin zu kontrollieren (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 04.10.2007 - 8 K 1384/05 -, S. 15 des Entscheidungsabdrucks).
94 
Die Aufforderung im Bescheid des Dekans vom 22.06.2011, die Promotionsurkunde zurückzugeben, sieht die Kammer nur als einen Hinweis und nicht als Regelung im Sinne eines Verwaltungsakts auf Rückgabe gemäß § 52 LVwVfG.
95 
II. Da der Widerspruchsbescheid vom 30.11.2011 - wie bereits ausgeführt - weder formell noch materiell zu beanstanden ist, bleibt auch der Hilfsantrag ohne Erfolg.
96 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
97 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO vorliegt.
98 
B E S C H L U S S
99 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziffer 18.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2004, 1525) auf 15.000 EUR festgesetzt.
100 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.


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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 04. Oktober 2007 - 8 K 1384/05 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der zulässige Antrag des Klägers ist unbegründet. Ein hinreichender Grund zur Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht dargelegt worden (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht, dieses ist vielmehr im Ergebnis zutreffend und überzeugend begründet.
a) Rechtsgrundlage für die von der Beklagten mit Verfügung vom 21.07.2004 ausgesprochene Entziehung des Doktorgrades ist - nachdem § 24 der Promotionsordnung eine eigenständige Regelung nicht enthält - § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Zwar ist in § 35 Abs. 7 des Gesetzes über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg - LHG - vom 1. Januar 2005, das bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2005 bereits in Kraft getreten war (vgl. Art. 28 des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 01.01.2005, GBl. S. 1), eine spezialgesetzliche Regelung für die Entziehung akademischer Grade für den Fall enthalten, in dem sich der Inhaber durch sein späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat. Diese Regelung schließt den Rückgriff auf die allgemeinen Rücknahmevorschriften in anderen Fallkonstellationen jedoch nicht aus, wie sich bereits aus der ausdrücklichen Formulierung „unbeschadet der §§ 48 und 49 LVwVfG“ ergibt (vgl. auch Senatsurteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 - sowie Bay.VGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl 2007, 281). Die Entziehung des Doktorgrades ist in Baden-Württemberg auch nicht vom Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2 LVwVfG).
b) Voraussetzung für die Rücknahme des dem Kläger verliehenen Doktorgrades ist demnach, dass diese rechtswidrig erfolgte. Dies ist von der Beklagten und vom Verwaltungsgericht zutreffend bejaht worden.
Entgegen der mit eidesstattlicher Versicherung vom 28.07.1997 abgegebenen Erklärung, „wörtliche Zitate als solche gekennzeichnet“ zu haben, hat der Kläger komplette Passagen aus dem Werk anderer Autoren in seine Dissertation übernommen, ohne dies zu kennzeichnen oder offen zu legen. Er hat die Gutachter damit über die Tatsache getäuscht, dass die vorgelegte Dissertation insoweit nicht auf einer selbständigen wissenschaftlichen Arbeit beruht. Dies stellt gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 LHG aber das wesensbestimmende Grundsatzmerkmal einer Dissertation und damit die wissenschaftlichen Mindeststandards im Sinne des § 8 der Promotionsordnung dar (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20.10.2006 - 6 B 67/06 -).
Der Plagiatsvorwurf trifft den Kläger auch nicht nur vereinzelt oder im Sinne einer unsachgemäßen Handhabung der Zitierweise; vielmehr lassen die von der Beklagten im Wege der Stichprobenprüfung aufgefundenen Stellen den Schluss zu, dass der Kläger fremde Passagen wiederholt und planmäßig als eigenständige wissenschaftliche Arbeit ausgewiesen hat. Eine systematische und planmäßige Übernahme fremden Gedankenguts ergibt sich bereits daraus, dass sich die Plagiate an mehreren Stellen der Dissertation auffinden lassen und verschiedene Fremdautoren betreffen. Die von der Beklagten aufgezeigten Übernahmen aus den Werken von S., W. und N. ... weisen die Gemeinsamkeit auf, dass komplette Passagen wortwörtlich übernommen worden sind, ohne dass dies in ausreichender Weise kenntlich gemacht worden wäre. Für einen Großteil der Passagen ist eine zutreffende Quellenangabe gar nicht erfolgt. Doch auch soweit in einzelnen der Passagen ein Hinweis auf die Originalstelle erfolgt ist, genügt dieser nicht, um den Plagiatsvorwurf entfallen zu lassen. Vielmehr kann auch diesen Nachweisangaben nicht entnommen werden, dass ganze Passagen wörtlich entlehnt worden sind; zumal die vor und nach dem Nachweis liegenden Teile mit eigenständigen Fußnoten versehen sind (die meist wiederum aus dem Originalwerk abgeschrieben wurden). Auch die Art der erfolgten Quellenangabe (vgl. etwa Fußnote 414: „so auch S.“) versucht vielfach den Eindruck zu erwecken, der Kläger habe eigenständige Argumentationserwägungen angestellt, anstatt durch Anführungszeichen oder jedenfalls in anderer Weise erkennbar zu machen, dass es sich um die bloße Wiedergabe der bereits erbrachten gedanklichen Leistung eines Anderen handelt. Auch soweit sich in den von der Beklagten benannten Plagiatspassagen Hinweise auf die Originalstellen finden lassen, beseitigen diese den Übernahmevorwurf daher nicht.
Bei den - im Übrigen nicht auf einem systematischen Abgleich, sondern nur auf Stichproben beruhenden - Übernahmepassagen handelt es sich auch nicht um bloße Bagatellverstöße. Dies ergibt sich einerseits bereits aus der Tatsache, dass die vermeintlich eigenständige Leistung im Erstgutachten ausdrücklich angesprochen und gewürdigt worden ist („… Probleme, für die Herr E. guten Blick zeigt“). Auch in quantitativer Hinsicht kann die Übernahme aber nicht als völlig unbedeutend eingestuft werden, weil sie sich insgesamt jedenfalls auf mehrere Seiten erstreckt und vom Kläger wiederholt und in Bezug auf verschiedene Autoren eingesetzt worden ist.
Entgegen der mit dem Zulassungsantrag vorgetragenen Auffassung kommt es dabei nicht darauf an, ob dem Kläger für die eingereichte Dissertation ohne die beanstandeten Stellen oder bei jeweils wörtlicher Zitierung der Doktorgrad noch verliehen worden wäre. Derartig hypothetische Erwägungen im Sinne einer Art geltungserhaltenden Reduktion finden nicht statt. Es ist für die Ursächlichkeit der vom Kläger begangenen Täuschung nicht von Bedeutung, ob ihm für eine andere Arbeit, als er sie tatsächlich vorgelegt hat, der Doktorgrad verliehen worden wäre (vgl. Senatsurteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54). Maßgeblich ist vielmehr allein die vorgelegte Arbeit, mit der der Kläger gerade nicht den Beweis erbracht hat, dass er im Stande ist, zu rechtswissenschaftlichen Problemen selbständig und kritisch Stellung zu nehmen (vgl. § 8 Abs. 1 der Promotionsordnung). Zu den Grundanforderungen wissenschaftlichen Arbeitens gehört aber gerade, dass der Beitrag auf eigenständigen Erwägungen beruht und nicht bloß Passagen aus dem Werk eines anderen Autors übernimmt. Der Senat hat daher bereits klargestellt, dass nur eine unter Offenlegung aller verwendeten Quellen und Hilfsmittel erbrachte wissenschaftliche Leistung den Anforderungen an eine eigenständige Dissertation genügt. Die wörtliche oder sinngemäße Übernahme von Textpassagen aus fremden Werken ohne hinreichende Kennzeichnung verstößt daher gegen die Grundsätze des wissenschaftlichen Arbeitens und schließt damit die Annahme einer Arbeit als Dissertation im Regelfall aus (vgl. Senatsurteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54; Bay.VGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl. 2007, 281).
c) Die wörtliche Wiederholung der Vorlagetexte einschließlich der sprachlichen Eigentümlichkeiten und Formulierungen lässt auch keinen anderen Schluss zu, als dass der Kläger die Passagen unmittelbar abgeschrieben hat. Jedenfalls soweit ein Verweis auf die Fundstelle ganz unterblieben ist, liegt daher unzweifelhaft eine Täuschung über die Urheberschaft der Gedanken vor. Gleiches gilt indes auch, soweit kleinere Änderungen - insbesondere in Form von Umgruppierungen wiederum fast wörtlich übernommener Passagen - vorgenommen worden sind. Auch insoweit ist die Gedankenführung nicht eigenständig entwickelt und darüber getäuscht worden, dass die wissenschaftliche Leistung von einem Anderen stammt (vgl. Senatsurteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54). Die Vorgehensweise der Umstellungen und der Syntaxvariationen belegt im Übrigen die gezielte Verschleierungsabsicht des Klägers (vgl. auch VG Frankfurt, Urteil vom 23.05.2007 - 12 E 2262/05 -).
10 
Ermessensfehler der Beklagten sind trotz der erheblichen Belastung für den Kläger nicht ersichtlich. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte das öffentliche Interesse am Ansehen und dem wissenschaftlichen Ruf der den Doktorgrad verleihenden Universität höher bewertet hat als die beruflichen und sozialen Folgen für den Kläger (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.10.2006 - 6 B 67/06 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 116). Die Entziehung des Doktorgrades erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig, weil die Vorgehensweise des Klägers einen Verstoß gegen die wesensprägenden Grundsatzmerkmale wissenschaftlichen Arbeitens enthält und sich die Übernahme fremder Passagen nicht auf einzelne Gedanken, sondern ganze Sinneinheiten bezieht (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 23.05.2007 - 12 E 2262/05 -).
11 
Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG findet wegen der vom Kläger begangenen arglistigen Täuschung gemäß § 48 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG keine Anwendung (vgl. Senatsurteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -), sodass es auf die Frage, wann der Beklagten alle für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt waren (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 21.12.2006 - 6 B 102/06 -) nicht ankommt.
12 
2. Auch die übrigen, in Anspruch genommenen Zulassungsgründe sind nicht gegeben.
13 
Eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage ist bereits nicht hinreichend dargelegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328). Im Übrigen sind die rechtlichen Maßstäbe, soweit sie zur Entscheidung des vorliegenden Falls erforderlich sind, durch die zitierte Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 18.11.1980 - IX 1302/78 - sowie vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -) bereits geklärt.
14 
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Hinblick auf die Voraussetzungen für ein arglistiges Verhalten sind weder ausreichend dargelegt noch gegeben. Vielmehr ist offenkundig, dass die unzutreffende Erklärung des Klägers, wörtliche Zitate als solche gekennzeichnet zu haben, als bewusste Irreführung darauf gerichtet war, die Annahme der vorgelegten Arbeit als Dissertation zu erreichen.
15 
Die vorgetragene Divergenz zum Urteil des Senats vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 - liegt schon deshalb nicht vor, weil weder der Verwaltungsgerichtshof noch das Verwaltungsgericht die behaupteten Rechtssätze aufgestellt haben. Der Sache nach verkennt die Rüge überdies, dass die vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochene Nichtanwendung des § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG in der benannten Entscheidung auf das Vorliegen des § 48 Abs. 3 LVwVfG zurückging. Das Verwaltungsgericht dagegen hat auf die arglistige Täuschung nur im Zusammenhang mit § 48 Abs. 4 Satz 2 LVwVfG Bezug genommen, was im Übrigen auch der Verfahrensweise im benannten Senatsurteil entspricht. Auch hinsichtlich des Plagiatsumfangs hat der Zulassungsantrag eine Divergenz nicht hinreichend aufgezeigt: insoweit fehlt es bereits an der Darstellung eines Rechtssatzes in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs.
16 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 18.6 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004.
17 
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung ihres Doktorgrades.
Die Philosophisch-Historische Fakultät der Beklagten verlieh der Klägerin am 21.08.2000 aufgrund ihrer Dissertation mit dem Titel „Historische Währungsunion zwischen Wirtschaft und Politik: Die Lateinische Münzunion 1865-1927“ und der mündlichen Prüfungen am 04.08.2000 und am 21.08.2000 den Grad eines Doktors der Philosophie. Die Dissertation wurde durch die von der Fakultät bestellten Gutachter, Prof. Dr. S. und Prof. Dr. Z., übereinstimmend mit dem Prädikat „cum laude“ (gut) bewertet. Die Arbeit wurde im Jahr 2001 im N.-Verlag veröffentlicht. Die Promotionsurkunde wurde der Klägerin mit Schreiben vom 08.01.2002 übersandt.
Nachdem das Dekanat der Philosophischen Fakultät Anfang April 2011 Kenntnis davon erhalten hatte, dass auf einer Internetplattform unter der Adresse http://de.vroniplag.wikia.com/wiki/xxx Belegstellen gesammelt würden, die den Verdacht begründen könnten, dass es sich bei der Dissertation der Klägerin in Teilen um ein Plagiat handeln könnte, billigte der Promotionsausschuss in seiner Sitzung am 13.04.2011 eine durch den Ausschussvorsitzenden eingeleitete Untersuchung der Vorwürfe. Die Mitglieder des Promotionsausschusses waren zuvor im Rahmen der Sitzung des Großen Fakultätsrats am selben Tag gewählt worden. Mit Schreiben vom 02.05.2011 teilte der Dekan der Philosophischen Fakultät der Klägerin den Stand des Untersuchungsverfahrens mit, übersandte eine synoptische Übersicht (Stand: 19.04.2011) über die mutmaßlichen nicht gekennzeichneten Übernahmen von Textstellen anderer Autoren, gab ihr die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme und bot ihr an, sich auch persönlich zu den Vorwürfen zu äußern.
Mit Schreiben vom 25.05.2011 nahm die Klägerin zu den Vorwürfen Stellung. Voraussetzung für die Entziehung des Doktorgrades sei, dass dessen Verleihung rechtswidrig gewesen sei. Es lägen jedoch keine Anzeichen dafür vor, dass die beiden Gutachter oder der Promotionsausschuss rechtswidrig gehandelt hätten. Die Arbeit sei ordnungsgemäß von Prof. Dr. S. betreut und das Verfahren entsprechend den Vorgaben der Promotionsordnung durchgeführt worden. Sie habe ihre Dissertation in den Jahren 1996 bis 1999 als externe Doktorandin verfasst und dabei die im Literaturverzeichnis der Arbeit angegebenen Quellen verwendet. Für die Dissertation habe sie umfangreiche Recherchen vor allem in französischen Archiven durchgeführt. Die wissenschaftlichen Ergebnisse ihrer Arbeit beruhten auf ihrer eigenen wissenschaftlichen Leistung. Beide Gutachten hätten den eigenständigen wissenschaftlichen Beitrag gewürdigt, der sich aus der Bearbeitung der Primärquellen ableiten ließe, und seien seinerzeit der Auffassung gewesen, dass die Arbeit aufgrund dieser wissenschaftlichen Leistung den Voraussetzungen des § 7 der Promotionsordnung genüge. Beide Gutachten hätten aber auch explizit auf die Schwächen der Arbeit hingewiesen. Diese seien somit in das Votum mit eingeflossen und beide Gutachter hätten die Arbeit mit „cum laude“ bewertet. Dieser Empfehlung sei der Promotionsausschuss der Fakultät bei der - nach den kritischen Hinweisen der Gutachter sicherlich besonders sorgfältigen - Prüfung ihrer Arbeit gefolgt. Bei den in der übersandten Synopse aufgelisteten Textstellen ließen sich verschiedene Fallgruppen unterscheiden. Zum Teil handele es sich um Stellen, die die Darstellung historischer Ereignisse beträfen. Da die Arbeit einen historischen Hintergrund habe, sei die Darstellung historischer Ereignisse lediglich eine erläuternde Umgebung für die Schlussfolgerungen, die sie aus dem Quellenstudium gezogen habe. Es liege in der Natur der Sache, dass diese historischen Ereignisse - oft in sehr ähnlicher Weise - bereits von vielen Autoren beschrieben worden seien. Die Aussagen seien völlig allgemeiner Natur und sie erhebe an keiner Stelle den Anspruch, dass diese ihre eigenen wissenschaftlichen Erkenntnisse wären. Bei der zweiten Gruppe von Textstellen handele es sich um allgemeine Begriffsdefinitionen. Bei der Beschreibung für das Verständnis der Hintergründe notwendiger Begriffe habe sie teilweise eine ähnliche oder dieselbe Formulierung wie andere Autoren verwandt, ohne dies ausdrücklich zu kennzeichnen. Diese Begriffe seien vielfältig in Lehr- und Handbüchern erläutert worden, sie seien nicht Teil der von ihr erbrachten eigenen wissenschaftlichen Leistung und sie erhebe auch nicht einen solchen Anspruch. Eine weitere Fallgruppe seien Passagen, die handwerkliche Defizite aufweisen würden. Darauf hätten beide Gutachter in ihren Voten hingewiesen und dies auch in ihre Beurteilung einfließen lassen. Die Autoren, deren Werke sie verwendet habe, seien in der unmittelbaren Umgebung der betroffenen Textstellen, als Fußnote oder im Literaturverzeichnis aufgeführt. Sie habe sich keine wertende Stellungnahme anderer Autoren zu eigen gemacht. Weder habe sie ihre Schlussfolgerungen noch ganze Kapitel von anderen Autoren übernommen. Sie habe die Arbeit selbständig erstellt und ihr eigener wissenschaftlicher Beitrag sei eindeutig. Nach Übersendung einer aktualisierten Version der Synopse (Stand: 16.05.2011) wurde die Klägerin in der Sitzung des Promotionsausschusses am 14.06.2011 persönlich angehört. Sie wiederholte im Wesentlichen ihre schriftlich formulierten Einwände. Weiter wies sie darauf hin, dass die problematische Kategorie der technischen Defizite lediglich einen geringen Teil der Dissertation (weniger als 1 % bezogen auf die Zeichenzahl ohne Leerstellen) betreffe. Angesichts des geringen Umfangs der problematischen Stellen sei zu fragen, ob diese nicht unterhalb der Bagatellgrenze blieben. Nach Abschluss der Anhörung und Beratung beschloss der Promotionsausschuss, der Klägerin den Doktorgrad zu entziehen.
In Ausführung dieses Beschlusses entzog der Vorsitzende des Promotionsausschusses mit Bescheid vom 22.06.2011 der Klägerin den mit Urkunde vom 21.08.2000 verliehenen Grad eines Doktors der Philosophie und gab ihr auf, die ihr übersandte Promotionsurkunde vom 21.08.2000 bis zum 15.07.2011 an die Beklagte zurückzugeben. Zur Begründung wurde ausgeführt, auf 80 Textseiten der Dissertation fänden sich insgesamt 125 Stellen, die als Plagiate zu klassifizieren seien. Diese Plagiate stammten aus 32 verschiedenen Publikationen, inklusive Einzelbeiträgen zu Handbüchern. Von diesen 32 Titeln seien 22 nicht im Literaturverzeichnis der Arbeit aufgeführt. Bei der großen Mehrheit der in der Dissertation aufgefundenen übernommenen Textstellen fehle ein Verweis auf den Originaltext, obwohl diese Textstellen entweder wortgleich oder fast wörtlich übernommen worden seien. Die Dissertation enthalte auch Übernahmen fremder Texte, die zwar mit korrekter Quellenangabe in der Fußnote aufgeführt, im Text aber nicht als Zitate gekennzeichnet seien. Festgestellt worden sei zudem eine hohe Zahl übernommener Textstellen in erläuternden Fußnoten, wobei der übernommene Originaltext lediglich in Teile zerlegt und an verschiedenen Stellen wiedergegeben worden sei. Größere Sinneinheiten seien ohne korrekte Kennzeichnung systematisch übernommen worden. Alle Kapitel der Arbeit enthielten längere Wortlaut- und Inhaltsübernahmen. Der Klägerin sei daher der Doktorgrad zu entziehen. Die Voraussetzungen eines Plagiats seien im Fall der Dissertation der Klägerin erfüllt: Sinneinheiten und nicht nur einzelne Gedanken seien ohne Quellenangaben übernommen worden; es sei erkennbar, dass das Plagiat planmäßig und nicht nur an wenigen isolierten Stellen erfolge; auch geringfügige Umformulierungen fremder Texte ohne Quellenangabe seien als Plagiat zu werten. Die von der Klägerin vorgenommene Klassifizierung und die damit verbundene Wertung bestimmter plagiierter Stellen als weniger gravierend sei nicht angemessen. Die Quantität und Qualität der im Text der Dissertation nachweisbaren Plagiate führten zu der zwingenden Schlussfolgerung, dass die Dissertation nicht als selbständige wissenschaftliche Arbeit zu bewerten sei. Angesichts der Vielzahl und des systematischen Charakters der Plagiate bestehe kein Zweifel daran, dass sich die Klägerin in ihrer Dissertation bewusst fremdes geistiges Eigentum angeeignet und als das eigene ausgegeben habe. Die Verleihung des Doktorgrades sei somit aufgrund falscher Voraussetzungen in Bezug auf die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistungen erfolgt. Die Monita der Gutachter seien ausschließlich auf inhaltliche und formale Defizite bezogen gewesen, nicht aber auf erkannte Plagiate in der Arbeit. Auf die Frage, ob die Arbeit ohne die plagiierten Stellen noch als eigenständige wissenschaftliche Leistung gewertet werden könne, komme es nicht an, denn eine solche Arbeit könne nicht in Teilen, sondern nur als Ganzes betrachtet werden. Mildere Maßnahmen unterhalb der Entziehung des Doktorgrades, beispielsweise in Form einer Nachbesserungsauflage, seien angesichts der festgestellten Schwere der Verstöße gegen die wissenschaftliche Praxis und des zeitlichen Abstands zur Veröffentlichung der Arbeit nicht mehr vertretbar. Es sei berücksichtigt worden, dass die Entziehung des Doktorgrades hinsichtlich der beruflichen Laufbahn und gesellschaftlich negative Auswirkungen für die Klägerin haben könne. Diese persönlichen Folgen seien abzuwägen gegen die Notwendigkeit, aus einer so schwerwiegenden Täuschung über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistung Konsequenzen in Bezug auf die Führung des Doktorgrads zu ziehen. Diese Interessenabwägung habe ergeben, dass das Interesse der Wissenschaft und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Zuverlässigkeit und Redlichkeit eines verliehenen Doktorgrads das persönliche Interesse der Klägerin, durch die Führung des Doktorgrades ihre erfolgreiche Promotion zu dokumentieren und ihre beruflichen Chancen zu verbessern, überwiege. Diese Wertung beruhe auch auf dem Umstand, dass der Doktorgrad hauptsächlich Beleg für die Befähigung zu wissenschaftlichem Arbeiten und kein berufsqualifizierender Abschluss sei. Damit bedeute die Entziehung keine so schwerwiegende Beeinträchtigung der künftigen beruflichen Möglichkeiten der Klägerin, dass in Abwägung dazu ein Entzug des Doktorgrades unverhältnismäßig erschiene.
Am 18.07.2011 legte die Klägerin gegen den Bescheid Widerspruch ein und begründete diesen dahingehend, dass der Promotionsausschuss die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit nicht nach Maßgabe des Gesetzes geprüft, sondern sich allein mit der Frage, ob ein „Plagiat“ vorliege, beschäftigt habe. Es stehe zwar außer Frage, dass die Dissertation Textpassagen enthalte, die ohne Kenntlichmachung als Zitat aus fremden Texten übernommen worden seien. Damit unterscheide sich die Arbeit jedoch nicht von einer Vielzahl anderer Dissertationen, in denen dies - sicherlich in Art und Umfang sehr unterschiedlich - ebenso der Fall sei.
Nachdem sich der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät in seiner Sitzung am 03.11.2011 mit der Widerspruchsbegründung befasst und dem Widerspruch nicht abgeholfen hatte, wies die Prorektorin für Studium und Lehre der Beklagten den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2011 zurück und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Promotion dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit diene und auf einer selbständigen wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) beruhe. Die Beachtung des Grundsatzes der Selbständigkeit stelle dabei ein zentrales Kriterium für die Verleihung des Doktorgrades dar. Die anerkannten Grundsätze des wissenschaftlichen Arbeitens verlangten dabei, dass Textpassagen aus den Werken anderer Autoren genannt und entsprechend kenntlich gemacht würden. Durch die Vorlage der Dissertation würde das Einhalten dieser Grundsätze durch den Promovenden schlüssig erklärt. Der Doktorgrad wäre im vorliegenden Fall nicht verliehen worden, wenn bekannt gewesen wäre, dass die vorgelegte Dissertation in nicht unerheblichem Umfang nicht zitierte Textstellen aus Werken anderer Autoren enthalte. Die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes ergebe sich somit aus dem begangenen Plagiat. Bei den Plagiaten handele sich nicht nur um ganz vereinzelte Passagen, die mit mangelnder Sorgfalt zu erklären wären, vielmehr weise die Vielzahl der nicht aufgeführten Zitate auf eine vorsätzliche Übernahme gedanklicher Leistungen anderer Autoren hin. Auf die Frage, ob entsprechende Mängel auch in einer Vielzahl anderer Dissertationen vorhanden seien, komme es nicht an. Die Universität sei nicht verpflichtet, vorgelegte Dissertationen systematisch auf fremde, nicht zitierte Textstellen zu untersuchen. Erhalte sie dagegen substantiiert Kenntnis von einem derartigen Fehlverhalten, sei sie verpflichtet, den Sachverhalt aufzuklären. Der Promotionsausschuss habe aufgrund der Vielzahl der plagiierten Textstellen sein Entschließungsermessen dahingehend ausgeübt, dass die Einleitung einer eigenständigen Untersuchung unumgänglich sei. Die monierten Textstellen seien das Ergebnis der vom Promotionsausschuss eigenständig durchgeführten Untersuchung. Eine Selbstbindung der Verwaltung im Rahmen der Ermessensausübung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil seit Bildung der Philosophischen Fakultät der Universität Heidelberg im Jahr 2002 kein vergleichbarer Fall bekannt geworden sei. Auch im Übrigen sei die Ermessensausübung nicht zu beanstanden. Der Promotionsausschuss habe sich bei seiner Entscheidung mit Alternativen zum Entzug des Doktorgrades auseinandergesetzt. Ein milderes Mittel sei nicht in Betracht gekommen, da Plagiate schwerwiegende Verstöße gegen die gute wissenschaftliche Praxis seien, über die Eigenständigkeit der wissenschaftlichen Leistung täuschten und daher grundsätzlich nicht toleriert werden könnten. Der vorliegende Fall liege über der hypothetischen Bagatellschwelle, so dass ein milderes Mittel in Form einer Nachbesserung nicht in Betracht komme. Ob die beanstandeten Stellen bei einer besseren Kontrolle der Universität früher bemerkt und nur zur einer Aufforderung zur Nachbesserung geführt hätten, sei rein hypothetisch und für den vorliegenden Fall irrelevant. Wäre der Sachverhalt seinerzeit bekannt gewesen, wäre das Promotionsverfahren nicht fortgesetzt worden. Aufgrund der Vielzahl der plagiierten Textstellen wäre die Nachbesserung praktisch der Anfertigung einer neuen Dissertation gleichgestellt gewesen. Zudem erscheine die Nachbesserung eines bereits vor zehn Jahren veröffentlichten Buches nicht vertretbar. Grundsätzlich zulässige generalpräventive Erwägungen seien im vorliegenden Fall nicht angestellt worden.
Die Klägerin hat am 14.12.2011 Klage erhoben. Sie verweist auf ihren bisherigen Vortrag und führt ergänzend aus, die angefochtenen Bescheide seien zudem formell rechtswidrig. Nicht der Promotionsausschuss, sondern der Fakultätsvorstand sei für den Erlass der Entziehungsverfügung zuständig gewesen. Nach dem Inkrafttreten des Landeshochschulgesetzes bestehe für § 22 der Promotionsordnung bereits keine tragfähige gesetzliche Grundlage mehr. Während es im Universitätsgesetz eine gesonderte Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Promotionsordnungen und die dortige Festlegung des für die Entziehung des Doktorgrades zuständigen Universitätsorgans gegeben habe, fehle eine solche im Landeshochschulgesetz. Nach § 38 Abs. 4 Satz 2 LHG regele die Promotionsordnung die weiteren Zulassungsvoraussetzungen, die Höchstdauer der Promotionszeit und die Durchführung des Promotionsverfahrens. Eine Regelung der Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften sei demgegenüber nicht vorgesehen. Desweiteren fehle es keineswegs an einer landesrechtlichen Zuständigkeitsregelung, wie dies § 22 PromO verlange. Ohne Zweifel handele es sich vorliegend um eine Fakultätsangelegenheit und insofern ergebe sich die Zuständigkeitsregelung aus § 23 Abs. 3 LHG.
Zudem seien die Mitglieder des Promotionsausschusses nicht ordnungsgemäß bestimmt worden. Zum einen sei für die Wahl des Promotionsausschusses der Fakultätsrat, nicht aber der Große Fakultätsrat zuständig gewesen. Zwar bestehe nach der Grundordnung der Beklagten die Möglichkeit, dass ein Großer Fakultätsrat eingerichtet werde und - sofern er bestehe - dann die Aufgaben des Fakultätsrates übernehme. Die Einrichtung eines solchen Großen Fakultätsrates obliege jedoch ausschließlich dem Senat. Eine Delegation dieser Entscheidung auf den Fakultätsrat selbst, wie dies in der Grundordnung vorgesehen sei, sei nicht zulässig. Zudem fehle es hier an einem Beschluss des Fakultätsrates. Außerdem habe es zum Zeitpunkt der vermeintlichen Beschlussfassung hierfür noch gar keine normative Grundlage in der Grundordnung gegeben. Schließlich habe ausweislich des Protokolls am 16.02.2005 nicht der Fakultätsrat, welcher dann für die Entscheidung zuständig sein sollte, sondern der Erweiterte Fakultätsrat getagt. Aus der Tatsache, dass die Entscheidung über die Einrichtung eines Großen Fakultätsrates unwirksam sei, folge, dass der Fakultätsrat den Promotionsausschuss hätte wählen müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Es sei zudem erforderlich, dass die Gremien - hier der Große Fakultätsrat - im Rahmen einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung entscheiden. Zur Prüfung, ob die Sitzung am 13.04.2011 ordnungsgemäß einberufen worden sei, seien die Einladungen vorzulegen. Weiter sei fraglich, ob der TOP 7 „Wahl des Promotionsausschusses“ wirksam in die Tagesordnung der Sitzung des Großen Fakultätsrats am 13.04.2011 aufgenommen worden sei. Die Wahl des Promotionsausschusses sei darüber hinaus verfahrensfehlerhaft gewesen, da sie nicht geheim und mit Stimmzetteln erfolgt sei. Zudem seien die Mitglieder des Promotionsausschusses zu Unrecht im Block gewählt worden. Eine Blockwahl würde es den Wählern unmöglich machen, individuelle Mehrheiten für die einzelnen Personen herbeizuführen. Ob es rechtlich statthaft gewesen sei, den Promotionsausschuss speziell für den Fall der Klägerin zu konstituieren, sei ebenfalls zweifelhaft.
10 
Zum anderen sei die abschließende Sitzung des Promotionsausschusses am 14.06.2011 nicht ordnungsgemäß geleitet worden, da Prof. Dr. F. und Frau St. als Sachverständige anwesend gewesen seien, ohne dass zuvor ihre Hinzuziehung beschlossen worden sei. Die in der ersten Sitzung des Promotionsausschusses am 13.04.2011 getroffene Übereinkunft, eng mit der Kommission zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, deren Ombudsmann für die Geisteswissenschaften, der Rechtsabteilung und dem Rektorat zusammenzuarbeiten, ersetze den erforderlichen Beschluss zu Beginn der Sitzung nicht. Zum einen könne ein solcher Beschluss nicht als Vorratsbeschluss gefasst werden. Zum anderen habe sich der Ausschuss nur auf die Zusammenarbeit mit den genannten Institutionen, nicht aber auf die Teilnahme der konkreten Personen - Prof. Dr. F. und Frau St. - geeinigt. Dieser Verfahrensfehler sei auch kausal geworden. Es gebe gute Gründe dafür, dass der Promotionsausschuss nichtöffentlich verhandele. Jede weitere anwesende Person nehme Einfluss auf den Verlauf der Entscheidungsfindung, und die Sachverständigen hätten ein Rederecht. Es habe zudem den Anschein, als seien die Sachverständigen nicht nur bei der Beratung, sondern auch bei der Beschlussfassung anwesend gewesen. Das sei rechtlich noch nicht einmal erlaubt, wenn über die Hinzuziehung verfahrensordnungsgemäß entschieden worden wäre. Des weiteren sei die Beschlussfähigkeit des Gremiums nur gegeben, wenn die Sitzung ordnungsgemäß geleitet werde. Da zur ordnungsgemäßen Sitzungsleitung eben auch die Feststellung der Beschlussfähigkeit vor Eröffnung der Sitzung sowie die Beschlussfassung über die Zuziehung von Sachverständigen gehörten, fehle es an dieser Voraussetzung. Ein nicht beschlussfähiges Gremium könne auch keine rechtmäßigen Beschlüsse fassen.
11 
Wenn der Promotionsausschuss zuständig gewesen wäre, hätte auch die Widerspruchsentscheidung durch ihn - und nicht durch die Prorektorin für Studium und Lehre - erfolgen müssen. Es handele sich vorliegend nicht um eine Hochschulprüfungen betreffende Angelegenheit, so dass § 8 Abs. 2 Satz 1 LHG nicht einschlägig sei. Die Entscheidung, einen akademischen Grad zu entziehen, sei keine Entscheidung aus dem Bereich des Prüfungsrechts, denn elementarer Bestandteil prüfungsrechtlicher Entscheidungen sei die Bewertung von Prüfungsleistungen, worum es vorliegend offenkundig nicht gehe. Außerdem handele es sich bei der Promotionsordnung auch nicht um eine Prüfungsordnung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 LHG. Eine entsprechende Anwendung sei ausgeschlossen, da darin ein Verstoß gegen das Verbot, Eingriffsgrundlagen aus Analogien zu schließen, liege. Es sei zudem zweifelhaft, ob Frau Prof. Dr. N. tatsächlich das für Lehre zuständige Rektoratsmitglied der Beklagten sei. Außerdem werde bezweifelt, dass das Rektorat auf Vorschlag des Rektors bestimmte Geschäftsbereiche für seine Mitglieder festgelegt habe.
12 
Der angegriffene Ausgangsbescheid sei auch ermessensfehlerhaft, da nicht alle relevanten Gesichtspunkte in die Ermessensentscheidung eingestellt worden seien. Namentlich die erhebliche Zeitspanne zwischen Verleihung des Doktorgrades und behördlicher Entscheidung habe in den Diskussionen des Promotionsausschusses keine Rolle gespielt. Auch der denunziatorische Charakter der Sache spiele in den Erwägungen der Beklagten zu Unrecht keine Rolle. Eine nachträgliche Nachbesserung der Ermessenserwägungen sei unzulässig. Diese seien nicht in nachfolgenden Schriftsätzen, sondern durch den Promotionsausschuss in dessen Sitzung anzustellen gewesen, was ausweislich des Protokolls jedoch nicht erfolgt sei.
13 
Die Klägerin beantragt,
14 
den Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.11.2011 aufzuheben, hilfsweise, den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.11.2011 aufzuheben.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Sie nimmt Bezug auf die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, der Promotionsausschuss sei für die Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades zuständig gewesen. Dies ergebe sich aus § 35 Abs. 7 Satz 2 LHG, wonach die Zuständigkeit für die Entziehung des Doktorgrades bei der jeweiligen Hochschule liege, und § 22 Abs. 1 der Promotionsordnung für die Philosophische Fakultät und die Neuphilologische Fakultät vom 22.09.2006 i.d.F. vom 24.05.2007, wonach der Promotionsausschuss für die Entscheidung innerhalb der Hochschule zuständig sei.
18 
Die Wahl des Promotionsausschusses sei zu Recht durch den Großen Fakultätsrat erfolgt, denn das Landeshochschulgesetz eröffne unter § 25 Abs. 3 Satz 1 die Möglichkeit, in der Grundordnung der Universität eine Regelung zur Einsetzung eines Großen Fakultätsrates zu treffen. Der Senat habe in § 16 Abs. 3 der Grundordnung generell festgelegt, diese Entscheidung den Fakultäten zu überlassen und entsprechend habe sich die Philosophische Fakultät am 16.02.2005 für die Einsetzung eines Großen Fakultätsrates entschieden. Zudem habe das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg der Grundordnung der Beklagten zugestimmt. Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 der Grundordnung oblägen bei Einsetzung eines Großen Fakultätsrates diesem die Aufgaben des Fakultätsrates und damit auch die Wahl des Promotionsausschusses nach § 3 Abs. 2 der Promotionsordnung. Die Zweifel der Klägerin an der ordnungsgemäßen Aufnahme des neuen Tagesordnungspunktes 7 (Wahl des Promotionsausschusses) bei der Sitzung des Großen Fakultätsrates am 13.04.2011 entbehrten jeder Grundlage. Auch die Wahl des Promotionsausschusses durch den großen Fakultätsrat am 13.04.2011 sei - entsprechend den Vorgaben der Verfahrensordnung - geheim und mit Stimmzetteln erfolgt. Die vorangegangene Wahl des Promotionsausschusses der Philosophischen Fakultät habe am 25.10.2006 stattgefunden. Nach einem turnusmäßigen Dekanewechsel, sei die Wahl eines neuen Promotionsausschusses zunächst ausgesetzt worden, da keine dringenden bzw. streitigen Aufgaben angestanden hätten. Es sei nicht unüblich, solche Ausschüsse über die festgelegte Amtszeit weiter bestehen zu lassen, zumal die Beschlussfähigkeit über die Regelung von § 9 Abs. 2 LHG gesichert sei. Erst durch den Fall der Klägerin sei die ohnehin anstehende Wahl des neuen Promotionsausschusses dann umgehend in die Wege geleitet worden. Die kurzfristige Einberufung des Gremiums sei über die Regelung von § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung gedeckt. Die Anwesenheit von Nichtmitgliedern stehe einer wirksamen Beschlussfassung durch den Promotionsausschuss ebenfalls nicht entgegen, da nach § 3 der Verfahrensordnung Bedienstete der Verwaltung und Sachverständige zu einer Ausschusssitzung beratend hinzugezogen werden könnten. Frau St. und Herr Prof. Dr. F. hätten als beratende Sachverständige, Frau Dr. H., die Geschäftsführerin der Fakultät, in ihrer Funktion als Protokollführerin der Sitzung beigewohnt. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 der Verfahrensordnung sei es nicht erforderlich, zusätzlich zur Festsetzung der Tagesordnung einen separaten Beschluss über die Hinzuziehung von Sachverständigen zu treffen. Der Promotionsausschuss habe sich bereits in seiner ersten Sitzung, in der die Vorwürfe gegen die Klägerin besprochen worden seien, über die Hinzuziehung von Sachverständigen verständigt, indem er beschlossen habe, eng mit der Kommission zur Sicherung wissenschaftlicher Praxis, deren Ombudsmann für die Geisteswissenschaften, der Rechtsabteilung und dem Rektorat zusammenzuarbeiten. Nach damaligem Verständnis sei gemeint gewesen, dass die genannten Sachverständigen auch jeweils zu den Sitzungen des Promotionsausschusses hinzugezogen werden sollten. In den Sitzungen des Promotionsausschusses seien die in den Protokollen aufgeführten Sachverständigen und Auskunftspersonen jeweils vor der Festsetzung der Tagesordnung vom Ausschussvorsitzenden namentlich und mit ihrer jeweiligen Funktion vorgestellt worden. In keiner der Sitzungen sei Widerspruch gegen die Anwesenheit der Sachverständigen und deren Unterstützung erhoben worden. In dem dann jeweils folgenden Beschluss zur Feststellung der Tagesordnung sei der Beschluss über die Hinzuziehung von Sachverständigen und Auskunftspersonen enthalten gewesen. Abgesehen davon, dass die Hinzuziehung der Sachverständigen jeweils mit Zustimmung aller Mitglieder des Promotionsausschusses erfolgt sei, sei nicht erkennbar, wie sich das Fehlen eines gesonderten Beschlusses über die Hinzuziehung auf den Verlauf des Verfahrens und die Entscheidung des Promotionsausschusses ausgewirkt haben sollte.
19 
Für das Widerspruchsverfahren würden die gesetzlichen Vorgaben nach § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG gelten, demzufolge über Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten das für Lehre zuständige Mitglied des Vorstandes, vorliegend die Prorektorin für Studium und Lehre, entscheide. Die Zuständigkeit für Prüfungsangelegenheiten umfasse grundsätzlich auch Promotionen und damit auch deren Entziehung. Aus dem vorgelegten Geschäftsverteilungsplan des Rektorats ergäben sich die verschiedenen Verantwortungsbereiche der Prorektoren und damit auch die Zuständigkeit von Frau Prof. Dr. N.. Auf Vorschlag des Rektors seien auch in der Vergangenheit jeweils die Geschäftsbereiche der Rektoratsmitglieder im Rektorat beschlossen worden.
20 
Sofern die Klägerin die Nichtberücksichtigung des Zeitablaufs zwischen Titelverleihung und Titelentzug rüge, entspreche dies nicht den Tatsachen. Innerhalb der Abwägung, ob mildere Mittel als der Titelentzug zur Anwendung hätten kommen können, sei bei den Überlegungen zu den beruflichen und politischen Folgen eines Titelentzugs für die Klägerin auch der zeitliche Faktor mit in die Erwägungen einbezogenen worden. Unbeschadet der Auffassung, dass allein aufgrund der Quantität und der Qualität der Plagiate eine Nachbesserung nicht möglich gewesen sei, sei eine Nachbesserung eines bereits vor zehn Jahren veröffentlichten Buches nicht vertretbar. Darüber hinaus habe der Zeitablauf keine eigenständige Bedeutung, insbesondere sei in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes im Bereich der Klägerin gelegen habe, ein Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsaktes nicht schutzwürdig.
21 
Dem Gericht liegen fünf Hefte Akten der Beklagten vor. Auf den Inhalt dieser Akten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlungen waren, sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die zulässige Klage ist sowohl mit dem Hauptantrag (dazu unter I.) als auch mit dem Hilfsantrag (dazu unter II.) unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 30.11.2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
23 
I. Der Hauptantrag ist unbegründet.
24 
1. Die angegriffenen Verfügungen - der Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 (dazu unter a.) sowie der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.11.2011 (dazu unter b.) - sind formell ordnungsgemäß zustande gekommen.
25 
a. Der Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 ist formell rechtmäßig ergangen. Mit dem Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät der Beklagten hat das zuständige Organ der Fakultät über die Entziehung des Doktorgrades entschieden (aa.). Bei seiner am 14.06.2011 getroffenen Entscheidung war der Promotionsausschuss vorschriftsmäßig besetzt (bb.) und die Anwesenheit von Prof. Dr. F. und Frau St. in der Sitzung am 14.06.2011 führte nicht zur formellen Rechtswidrigkeit der Entscheidung (cc.). Schließlich war der Promotionsausschuss in seiner Sitzung am 14.06.2011 auch beschlussfähig (dd.).
26 
aa. Die Zuständigkeit für die Entziehung eines Doktorgrades liegt bei der Hochschule, die den Grad verliehen hat (§ 35 Abs. 7 Satz 2 LHG). Zuständiges Organ innerhalb der Hochschule hierfür ist der Promotionsausschuss der Beklagten, der in seiner Sitzung am 14.06.2011 über die Entziehung des Doktorgrades abschließend entschieden hat. In Ausführung dieses Beschlusses hat der Dekan der Philosophischen Fakultät als Vorsitzender des Promotionsausschusses den Bescheid vom 22.06.2011 erlassen.
27 
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Promotionsordnung der Universität Heidelberg für die Philosophische Fakultät und die neuphilosophischen Fakultät vom 22.09.2006 in der Fassung vom 24.05.2007 (im Folgenden: Promotionsordnung - PromO -) richtet sich die Entziehung des Doktorgrades nach den landesrechtlichen Bestimmungen. Soweit dort eine Zuständigkeitsregelung fehlt, ist der Promotionsausschuss zuständig (Satz 2). Die Zuständigkeit des Promotionsausschusses folgt hier aus § 22 Abs. 1 Satz 2, da die Promotionsordnung auf den vorliegenden Fall anzuwenden (dazu unter aaa.) und eine anderweitige Zuständigkeitsbestimmung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO nicht gegeben ist (dazu unter bbb.).
28 
aaa. Im vorliegenden Fall findet die Promotionsordnung und nicht etwa die frühere Fassung der Promotionsordnung der Universität Heidelberg für die Philosophisch-historische Fakultät, die Fakultät für Orientalistik und Altertumswissenschaft und die Neuphilologische Fakultät vom 28.08.1989 ( - PromO a.F. -) Anwendung, nach deren § 10 Abs. 2 Satz 2 für die Entziehung des Doktorgrades, soweit eine Zuständigkeitsregelung fehlte, nicht der Promotionsausschuss, sondern der erweiterte Fakultätsrat zuständig war. Dies folgt daraus, dass sich die Rechtmäßigkeit der Entziehung eines Doktorgrades -und damit auch die Zuständigkeit des zur Entscheidung berufenen Gremiums -mangels anderweitiger Bestimmungen im Hochschulrecht als dem einschlägigen Fachrecht nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids richtet (ebenso unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HschR/NF 21A Nr. 19). Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids war die Promotionsordnung in Kraft, da sie auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage beruhte und formell rechtmäßig erlassen wurde.
29 
Die Promotionsordnung findet die Ermächtigung für ihren Erlass in § 38 Abs. 4 Sätze 1 und 2 LHG. Nach § 38 Abs. 4 Satz 1 LHG führt die Hochschule Promotionsverfahren auf der Grundlage einer Promotionsordnung durch, die vom Senat zu beschließen ist und der Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden bedarf. Nach § 38 Abs. 4 Satz 2 LHG regelt die Promotionsordnung die weiteren Zulassungsvoraussetzungen, die Höchstdauer der Promotionszeit sowie die Durchführung des Promotionsverfahrens. Die Regelung der „Durchführung des Promotionsverfahrens“ umfasst sowohl die Entziehung des Doktorgrades als auch die Bestimmung des für die Durchführung des Promotionsverfahrens - und damit auch für die Entziehung -zuständigen Organs - hier des Promotionsausschusses.
30 
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte zur Frage der Ermächtigungsgrundlage für derartige Vorschriften einer Promotionsordnung zur Rechtslage nach dem Universitätsgesetz ausgeführt, Ermächtigungsgrundlage für Promotionsordnungen, in denen auch die Entziehung des Doktorgrades geregelt sei, sei § 54 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und Nr. 9 des Universitätsgesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 22.11.1977 (GBl. S. 473; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HschR/NF 21A Nr. 19). Nach § 54 Abs. 2 Satz 3, 1. Halbsatz UG i.d.F. 22.11.1977 bedurfte die vom Senat der Universität als Satzung zu beschließende Promotionsordnung der Zustimmung des Rektors. Der 2. Halbsatz der Vorschrift ordnete die entsprechende Geltung einzelner Vorschriften über Prüfungsordnungen, namentlich § 51 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 7, 9 bis 13 UG, an. Zu diesen entsprechend anwendbaren Regelungen zählten insbesondere die Vorschriften über die Prüfungsorgane (§ 51 Abs. 2 Nr. 5 UG) sowie über die Folgen von Prüfungsverstößen (§ 51 Abs. 2 Nr. 9 UG), die demnach - so der Verwaltungsgerichtshof - auch im Rahmen einer Promotionsordnung geregelt werden dürften.
31 
Mit dem Landeshochschulgesetz wurde die Verweisung auf die Vorschriften über Prüfungsordnungen aufgegeben und stattdessen in § 38 Abs. 4 LHG eine eigenständige Regelung der Promotionsordnungen getroffen. Statt - wie bisher - die entsprechende Anwendbarkeit einzelner Regelungen zu statuieren, wurde in § 38 Abs. 4 Satz 2 LHG mit „Durchführung des Promotionsverfahrens“ ein weitreichender Oberbegriff eingeführt, der - abgesehen von den gesondert genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie der Höchstdauer der Promotion - alle Verfahrensfragen umfasst. Dass auch die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsregeln Teil des Promotionsverfahrens sind und somit zu dessen Durchführung zählen, lässt sich bereits § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 UG entnehmen, der unter dem Begriff „Ablauf des Prüfungsverfahrens“ insbesondere den Beginn, die Gliederung, die Dauer des Prüfungsverfahrens, Prüfungstermine und die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften aufzählte. Auch die Gesetzesbegründung zum Landeshochschulgesetz stellt klar, dass durch die Neufassung des § 38 LHG und die eigenständige Regelung der Promotionsordnungen in dessen Absatz 4 keine inhaltliche Änderung vorgenommen werden sollte. Zu § 38 Abs. 4 LHG heißt es dort ausdrücklich, Absatz 4 entspreche inhaltlich dem bisherigen Recht von § 54 Abs. 2 Sätze 3 bis 5, Abs. 3 Satz 2 UG; die Neufassung umschreibe allerdings die Inhalte als Folge der Zielsetzungen der Novelle insbesondere in Satz 2 in anderer Weise (vgl. Gesetzentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2004, LT-Drs. 13/3640, S. 212). Die Zielsetzung des Landesgesetzgebers bei der Neufassung der Bestimmungen über die Promotion war es, die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch intensive Betreuung der Doktoranden zu verbessern und dabei auf die bisherigen Detailvorgaben in § 54 Abs. 2 bis 4 UG zu verzichten (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 211).
32 
Die Promotionsordnung ist auch formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Der dazu gemäß § 38 Abs. 4 Satz 1 LHG berufene Senat der Beklagten hat die Promotionsordnung in seiner Sitzung am 19.06.2006 beschlossen. Bei dieser Senatssitzung war der zu diesem Zeitpunkt aus 19 Amts- und 20 Wahlmitgliedern bestehende Senat ordnungsgemäß besetzt und beschlussfähig. Insbesondere waren ausweislich des Protokolls der Senatssitzung am 19.06.2006 nur elf der insgesamt 39 Senatsmitglieder nicht anwesend, so dass keine Bedenken gegen die Beschlussfähigkeit des Senats bestehen. Die beiden bei der Sitzung des Senats ebenfalls anwesenden Gäste Frau Prof. Dr. J. und Herr Prof. Dr. Sch. waren jeweils zu anderen Tagesordnungspunkten geladen; Prof. Dr. W. war trotz seiner Nennung als Gast ausweislich der im Protokoll unter den Tagesordnungspunkte 11 und 12 angegebenen Erläuterungen aus gesundheitlichen Gründen an der Teilnahme verhindert. Mit seiner Unterschrift auf der Ausfertigung der Promotionsordnung am 22.09.2006 hat der damalige Rektor der Beklagten seine nach § 38 Abs. 4 Satz 1 LHG erforderliche Zustimmung zur Promotionsordnung erteilt. Zudem ist die Promotionsordnung entsprechend den Vorgaben des § 8 Abs. 6 Satz 1 LHG im Mitteilungsblatt des Rektors bekanntgemacht worden (vgl. Mitteilungsblatt des Rektors vom 25.09.2006, S. 749 ff.). Auch die nachfolgende, den § 22 PromO nicht betreffende Änderung der Promotionsordnung vom 24.05.2007 erfolgte wirksam durch den Beschluss des Senats vom 22.05.2007, die Zustimmungserteilung des Rektors vom 24.05.2007 und die nachfolgende Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Rektors (vgl. Mitteilungsblatt des Rektors vom 06.07.2007, S. 1765).
33 
bbb. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 PormO war der Promotionsausschuss für die Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades zuständig. Denn es besteht keine vorrangige landesrechtliche Zuständigkeitsregelung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO, die den Rückgriff auf die subsidiäre Zuständigkeitsbestimmung des § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO und damit die Zuständigkeit des Promotionsausschusses ausschließen würde. Bei der allgemeinen Zuständigkeitsbestimmung des § 23 Abs. 3 Satz 1 LHG, wonach der Fakultätsvorstand für alle Fakultätsangelegenheiten im Sinne des § 22 Abs. 1 LHG zuständig ist, handelt es sich nicht um eine vorrangige Zuständigkeitsregelung. Dies folgt daraus, dass § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO unmittelbar Bezug nimmt auf Absatz 1 Satz 1, dessen Regelungsgegenstand ausschließlich die Entziehung des Doktorgrades ist. Nur wenn für diese spezielle Aufgabe - Entziehung des Doktorgrades - eine landesrechtliche Bestimmung bestünde, wäre diese vorrangig. So wäre etwa die frühere Regelung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 07.06.1939 (RGBl. I S. 985) i.V.m. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 21.07.1939 (RGBl. I S. 1326), welche nach 1945 als Landesrecht fortgalt und für die Entziehung des Doktorgrades die Zuständigkeit eines Rektor-Dekane-Ausschusses begründete (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54), eine derartige spezielle landesrechtliche Regelung, die in § 22 PromO gemeint ist. Diese Auslegung entspricht auch Sinn und Zweck der Regelung, wonach das Organ, das den Doktorgrad verleiht, auch über die Entziehung entscheidet. Denn in der Sache ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung vorlagen.
34 
bb. Der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät war bei seiner Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades der Klägerin auch vorschriftsmäßig besetzt. Die gewählten Mitglieder des Promotionsausschusses erfüllen die Anforderungen der Promotionsordnung (dazu unter aaa.); die Einwände der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl der Ausschussmitglieder sind unerheblich (dazu unter bbb.).
35 
aaa. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PromO werden die Mitglieder des Promotionsausschusses und je ein Stellvertreter vom Fakultätsrat für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Dass die Wahl des Promotionsausschusses hier anlässlich des Verfahrens der Klägerin am 13.04.2011 stattfand, ist nicht zu beanstanden. Die Amtszeit des zuvor am 25.10.2006 gewählten Promotionsausschusses war seit langem abgelaufen. Ob die Annahme der Beklagten zutreffend ist, dass die Mitglieder des Promotionsausschusses, solange kein neuer Promotionsausschuss gewählt worden ist, ihr Amt gemäß § 9 Abs. 2 LHG auch über mehrere Jahre hinweg weiterführen konnten, wenn kein neuer Promotionsausschuss gewählt wird, bedarf keiner Entscheidung. Aufgrund der bereits seit langem abgelaufenen Amtszeit der bisherigen Mitglieder des Promotionsausschusses bestand im April 2011 jedenfalls Anlass, den Promotionsausschuss neu zu wählen. Nach § 3 Abs. 3 PromO sind Mitglieder des Promotionsausschusses der Dekan oder ein Prodekan als Vorsitzender sowie vier weitere Hochschullehrer oder Privatdozenten der Fakultät, die hauptberuflich an der Universität Heidelberg tätig sind. Die vom Großen Fakultätsrat in seiner Sitzung am 13.04.2011 gewählten und am 14.06.2011 anwesenden Mitglieder des Promotionsausschusses erfüllen diese Voraussetzungen.
36 
bbb. Die von der Klägerin erhobenen Rügen gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl der Mitglieder des Promotionsausschusses greifen nicht durch.
37 
Für derartige Einwände gegen die Rechtmäßigkeit von Gremienwahlen ist in der Verfahrensordnung der Beklagten ein gesondertes Verfahren vorgesehen. Nach § 14 Satz 1 der Verfahrensordnung muss der Einwand, Beschlüsse oder Wahlen seien nicht entsprechend dieser Verfahrensordnung zu Stande gekommen, spätestens bis zum Beginn der nächsten Sitzung (des betreffenden Gremiums) erhoben werden. Satz 3 regelt das anschließende Verfahren und bestimmt, dass, sofern der Einwand vom Gremium als berechtigt anerkannt wird, über die Angelegenheit erneut zu beraten und zu beschließen bzw. zu wählen ist. Damit soll sichergestellt werden, dass mögliche Verfahrensfehler einerseits zeitnah korrigiert werden können und andererseits die getroffenen Beschlüsse und durchgeführten Wahlen nach Ablauf der Frist (Beginn der nächsten Sitzung) Bestand haben. Dementsprechend hat die Beklagte die Stimmzettel zur Wahl des Promotionsausschusses in der dem 13.04.2011 nachfolgenden Sitzung des Großen Fakultätsrats vernichtet.
38 
Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl können darüber hinaus nicht - gleichsam als Vorfrage - im vorliegenden Rahmen der Anfechtung der Entziehungsverfügung geltend gemacht werden. Dies folgt aus dem in § 10 Abs. 5 LHG enthaltenen Rechtsgedanken sowie aus allgemeinen im Staats- und Verwaltungsrecht geltenden Grundsätzen.
39 
§ 10 Abs. 5 LHG lautet: „Ist die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder eines Gremiums rechtskräftig für ungültig erklärt worden, so führt dieses Gremium in der bisherigen Zusammensetzung die Geschäfte bis zum Zusammentreten des auf Grund einer Wiederholungs- oder Neuwahl neugebildeten Gremiums weiter (Satz 1). Die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit dieser Mitglieder wird durch die Ungültigkeit der Wahl nicht berührt (Satz 2). Satz 2 gilt bei einer fehlerhaften Besetzung von Gremien entsprechend (Satz 3).“ § 10 Abs. 5 Sätze 2 und 3 LHG treffen somit eine Regelung, die im Interesse der Rechtssicherheit dazu führt, dass die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit gewählter Mitglieder eines Gremiums der Universität, deren Wahl rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, durch die Ungültigkeit der Wahl oder durch sonstige Fehler, die zu einer fehlerhaften Besetzung des Gremiums führen, nicht berührt wird (ebenso zur früheren Regelung des § 109 Abs. 3 UG VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -, juris).
40 
Gremium im Sinne dieser Vorschrift ist auch der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät der Beklagten (vgl. § 10 Abs. 1 LHG; ebenso § 1 der Verfahrensordnung der Beklagten). Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl der Mitglieder des Promotionsausschusses müssen im vorliegenden Verfahren unbeachtet bleiben, denn erkennbare Zielsetzung des Landesgesetzgebers bei der Schaffung des früheren § 109 Abs. 3 UG, dessen Regelungen in § 10 Abs. 5 Sätze 1 und 2 LHG unverändert übernommen wurden (vgl. Gesetzentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2004, LT-Drs. 13/3640, S. 182), war es, Rechtssicherheit durch Anerkennung der Rechtsbeständigkeit der von den universitären Gremien geschaffenen Maßnahmen unabhängig von der etwaigen Fehlerhaftigkeit zugrundeliegender Wahlen zu schaffen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -, juris). Dass dies auch die Intention des Landesgesetzgebers bei der Schaffung des Landeshochschulgesetzes war, wird daraus ersichtlich, dass neben der unveränderten Übernahme des § 109 Abs. 3 UG in § 10 Abs. 5 den Sätzen 1 und 2 LHG ein Satz 3 angefügt wurde, um - so die Begründung des Gesetzentwurfs - klarzustellen, dass die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit von Mitgliedern auch dann unberührt bleibt, wenn das Gremium aus anderen Gründen fehlerhaft besetzt sein sollte. Dies gelte insbesondere für die Amtsmitglieder eines Gremiums selbst, aber auch für vom Gremium gewählte Funktionsträger, z.B. für den Studiendekan und die Studienkommissionen sowie die Mitglieder von Prüfungsausschüssen usw. (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 182). Wird die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit der Mitglieder eines Gremiums sogar dann durch die Ungültigkeit der Wahl nicht berührt, wenn diese Wahl rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, so muss dies erst recht dann gelten, wenn - wie hier - lediglich Einwände gegen die Gültigkeit der Wahlen erhoben werden (so schon zur Vorgängerregelung des § 109 Abs. 3 Satz 2 UG: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -, juris).
41 
Darin liegt - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch kein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG, wonach die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht gebunden ist, denn die Unbeachtlichkeit derartiger Rügen ist Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, wonach es die rechtliche Wirksamkeit staatlicher Rechtsakte nicht berührt, wenn die Wirksamkeit der Bestellung des handelnden Staatsorgans in Frage gestellt ist, solange diese Bestellung nicht in dem hierfür vorgesehenen Verfahren widerrufen oder für ungültig erklärt worden ist; auch dann wirkt der Widerruf oder die Ungültigkeiterklärung der Bestellung nur ex nunc. Das gilt im Staatsrecht für die Wahl der Landtage und des Deutschen Bundestages (BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 -, BVerfGE 1, 14 [38]; Entscheidung vom 11.10.1972 - 2 BvR 912/71 -, BVerfGE 34, 81 [95 f.]) und im Verwaltungsrecht für die Wahl der Kreistage und Gemeinderäte (BVerfG, Beschluss vom 11.11.1953 - 1 BvR 444/53 -, BVerfGE 3, 41 [44]; vgl. § 30 Abs. 3 Satz 2 GemO; § 21 Abs. 3 Satz 2 LKrO). In diesen Fällen besteht zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen demokratischen Willensbildung ein gesondertes Wahlprüfungsverfahren. Etwaige Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl sind ausschließlich in diesem Verfahren geltend zu machen.
42 
Dieser Grundsatz gilt aber nicht nur für gewählte Organe, sondern auch für ernannte Amtswalter, ohne dass es dort ein gesondertes Prüfungsverfahren gäbe. So hat die unerkannte Unwirksamkeit der Ernennung eines Beamten ebenso wenig Einfluss auf die Wirksamkeit seiner Amtshandlungen (§ 15 Satz 3 BBG; § 13 Abs. 4 Satz 1 LBG) wie die noch nicht rechtskräftig festgestellte Nichtigkeit der Ernennung eines Richters (§ 18 Abs. 3 DRiG) auf dessen Rechtsprechungstätigkeit. Auch gerichtliche Entscheidungen, an denen ein ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat, dessen Wahl nachträglich rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, werden hierdurch in ihrer Wirksamkeit nicht berührt (BVerwG, Beschlüsse vom 09.06.1987 - 9 CB 36.87 -, DVBl. 1987, 1112 und vom 03.09.1987 - 1 CB 39.87 -, Buchholz 310 § 26 VwGO Nr. 2).
43 
Diese Grundsätze entsprechen dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (vgl. BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 -, BVerfGE 1, 14 [38]; ebenso unter Hinweis auf die Konsequenzen einer abweichenden Auffassung VG Freiburg, Urteil vom 24.02.1996 - 10 K 1064/95 -, GewArch 1997, 423). Bei gewählten Hauptorganen öffentlich-rechtlicher Körperschaften dienen sie zudem dem Gebot, die jeweilige Körperschaft zu keiner Zeit ohne handlungsfähiges Organ zu lassen (vgl. Versteyl, in: von Münch/Kunig, GG Bd. I, 6. Aufl. 2012, Art. 41 GG Rn. 13; zum Ganzen eingehend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.12.1997 - 9 S 2506/07 -, GewArch 1998, 164; StGH Bremen, Entscheidung vom 28.02.1984 - St 2/93 -, DVBl. 1994, 633; ebenso BGH, Urteil vom 17.12.1973 - II ZR 47/71 -, NJW 1974, 183 in Abgrenzung zur Rechtslage bei innerparteilichen Wahlen, die dem privaten Vereinsrecht unterliegen).
44 
Dieser Grundsatz findet vorliegend auch für die Wahl der Mitglieder des Promotionsausschusses Anwendung, da der Promotionsausschuss Vertretungsorgan der Fakultät (Gremium) im Rahmen des Promotionsverfahrens und als solches mit Ausübung von Hoheitsmacht beauftragt ist.
45 
Dem steht auch nicht die spezifische Aufgabe des Promotionsausschusses bei der Durchführung des Promotionsverfahrens bzw. im Verfahren der Entziehung des Doktorgrades entgegen. Der Einwand der Klägerin, eine abweichende Besetzung des Promotionsausschusses hätte Auswirkungen auf das Ergebnis der zu treffenden Ermessensentscheidung gehabt und sei deshalb in jeden Fall erheblich, trägt nicht. Die Tatsache, dass Ermessensentscheidungen von einem anderen Amts- oder Mandatsträger gegebenenfalls anders getroffenen würden, ist nicht ausschlaggebend, denn dies würde auch im Falle einer fehlerhaften Beamtenernennung durchgreifen, sofern der betreffende Beamte Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, die Ermessensentscheidungen beinhalten. Die Argumentation der Klägerin zielt in der Sache auf eine Gleichstellung des Promotionsausschusses mit einer aus mehreren Prüfern zusammengesetzten Prüfungskommission, welche hier jedoch abzulehnen ist.
46 
Richtig ist, dass die Bestellung eines Prüfers oder mehrerer Prüfer für eine bestimmte Prüfung für das Prüfungsergebnis grundsätzlich erhebliche Bedeutung hat, weil die prüfungsspezifischen Wertungen des Prüfers von seiner Einschätzung der Leistungen des Prüflings und ferner von seinen Erfahrungen hinsichtlich des für ein positives Prüfungsergebnis grundsätzlich vorauszusetzenden Leistungsniveaus abhängen (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 362). Bei dem Promotionsausschuss handelt es sich jedoch nicht um eine Prüfungskommission, sondern vielmehr um einen Prüfungsausschuss, welcher keine Prüfungs- sondern Verwaltungsentscheidungen trifft (vgl. zur Begrifflichkeit und zur Unterscheidung Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 356). Dies folgt aus § 2 Abs. 3 PromO, wonach die Organe der jeweiligen Fakultät der Promotionsausschuss sowie eine vom Promotionsausschuss - für jedes Promotionsverfahren gesondert - eingesetzte Promotionskommission sind. Im Gegensatz zur Promotionskommission, die eine Leistungsbewertung vornimmt und damit Prüferaufgaben erfüllt, sorgt der Promotionsausschuss nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Promotionsordnung für den ordnungsgemäßen Ablauf des Promotionsverfahrens. Dass der Ausschuss als solches keine Prüfungskommission und seine Mitglieder keine Prüfer sind, folgt auch aus der Tatsache, dass Stellvertreter gewählt werden, bei verschiedenen Sitzungen des Promotionsausschusses demnach verschiedene und unterschiedlich viele Mitglieder bzw. deren Stellvertreter anwesend sind und der Promotionsausschuss auch ohne vollständige Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig ist. Es ist vielmehr ausreichend, wenn sich die an der abschließenden Entscheidung teilnehmenden Ausschussmitglieder durch entsprechende Vorbereitung (Lektüre schriftlicher Unterlagen wie etwa der Synopse sowie der Protokolle vorangegangener Ausschusssitzungen) ein eigenes Bild von dem zu entscheidenden Fall gemacht haben. Diese durch die Konzeption des Promotionsausschusses und seine Verfahrensordnung bedingten personellen Wechsel in einem laufenden Verfahren wären für ein Prüfungsverfahren, zu dessen Durchführung einzelne Prüfer individuell zu bestimmen sind, nicht zulässig.
47 
Dem steht auch nicht entgegen, dass dem Promotionsausschuss bei der Entziehung des Doktorgrades ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich des Umfangs oder des Gewichts eines Plagiats und des Ausmaßes der damit verbundenen Schädigung der öffentlichen Interessen zusteht, weil die Beurteilung dieser Fragen durch die Satzungsregelung bewusst dem wissenschaftlichen Gremium der Fakultät zugewiesen ist, und diese Fragen „nach prüfungsrechtlichen Gesichtspunkten“ beantwortet werden müssen (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK- HSchR/NF 21A Nr. 19). Denn bei der Bewertung, ob ein Plagiat vorliegt, besteht kein prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum; diese Beurteilung kann vielmehr durch jeden sachverständigen Dritten erfolgen (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2006 - 6 B 102.06 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 116; BayVGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl. 2007, 281; Schroeder, NWVBl. 2010, 177). Dementsprechend nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in der Sache - vergleichbar der Rechtsprechung zu den Täuschungsversuchen - eine vollständige Prüfung vor, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rücknahmeentscheidung vorliegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19, und vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191). Schließlich kommt es nach der Rechtsprechung für die Beurteilung, ob der Verstoß gegen die Anforderungen wissenschaftlichen Arbeitens vorliegt, auch nicht auf die - allein durch Prüfer zu beurteilende - Frage an, ob die Arbeit ohne fehlerhafte Stellen noch eine promotionswürdige Leistung darstellt (vgl. VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191; grundlegend dazu bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 - ESVGH 31, 54).
48 
Der Einwand der Klägerin, ihr stehe hinsichtlich der Wahl des Promotionsausschusses weder ein Wahlprüfungsverfahren noch ein ähnliches Verfahren zu, in dem sie ihre Rügen gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl geltend machen könne, hindert die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 5 LHG sowie der genannten Grundsätze zur rechtlichen Wirksamkeit staatlicher Rechtsakte nicht. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Klägerin als Nichtmitglied der Fakultät gemäß § 14 der Verfahrensordnung Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl des Promotionsausschusses hätte erheben können, denn die Geltung dieses allgemeinen Grundsatzes ist - wie bereits ausgeführt - nicht generell davon abhängig, dass dem durch einen staatlichen Hoheitsakt Betroffenen tatsächlich ein Rechtsbehelf gegen die Bestellung eines Amtsträgers oder die Wahl eines Gremiums zusteht, auf den er verwiesen werden kann. Ein solcher Rechtsbehelf ist etwa auch gegen die Bestellung eines Beamten oder die Ernennung eines Richters nicht gegeben. Ebenso wenig sieht § 10 Abs. 5 LHG die Möglichkeit für Außenstehende vor, sich gegen die Wahl eines Gremiums zu wenden und ordnet gleichwohl, sogar über den Zeitpunkt der gerichtlichen Feststellung der Ungültigkeit der Wahl hinaus, die Wirksamkeit der Entscheidungen dieser Gremien an.
49 
Schließlich spricht auch das Gebot der Rechtssicherheit von Prüfungsentscheidungen (vgl. dazu nur Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 56 ff.) dafür, dass der oben genannte Grundsatz auch auf den Promotionsausschuss Anwendung finden muss, denn wenn - wie die Klägerin meint - Fehler bei der Wahl der Ausschussmitglieder zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidungen des Promotionsausschusses führen würden, könnte bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl kein rechtmäßiges Promotionsverfahren durchgeführt werden, und auch die Verleihung von Doktorgraden an Doktoranden wäre rechtswidrig.
50 
Daraus folgt, dass die Einwände der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl des Promotionsausschusses - namentlich im Hinblick auf die Einberufung der Sitzung des Großen Fakultätsrats am 13.04.2011, die nachträgliche Ergänzung der Tagesordnung um TOP 7, die Geheimheit der Wahl sowie das Verfahren der Blockwahl - im vorliegenden Verfahren ohne Belang und somit nicht zu überprüfen sind. Es bedarf deshalb auch nicht der von der Klägerin schriftsätzlich beantragten Beweiserhebung dazu, wie die Einberufung der Sitzung, die Ergänzung der Tagesordnung sowie die Durchführung der Wahl am 13.04.2011 vonstattengegangen sind.
51 
Schließlich ist auch der Einwand der Klägerin, mit dem Großen Fakultätsrat habe - mangels ordnungsgemäßer Einsetzung desselben - das falsche Gremium die Wahl des Promotionsausschusses vorgenommen, nach den oben genannten Grundsätzen unbeachtlich, denn auch die Frage, in welcher Zusammensetzung ein Gremium die Wahl eines Ausschusses vornimmt, betrifft die Rechtmäßigkeit der Wahl und ist daher im vorliegenden Verfahren unerheblich. Der Grundsatz gilt nicht nur für die konkrete Wahlhandlung, sondern ebenso für die der eigentlichen Wahl vorangehende Zusammensetzung des wählenden Gremium, hier des Großen Fakultätsrats, denn diese ist - als Vorfrage der eigentlichen Wahlhandlung - vergleichbar mit der Ungültigkeit von Wahlgesetzen (vgl. dazu BVerfG, Entscheidung vom 11.10.1972 - 2 BvR 912/71 -, BVerfGE 34, 81 [95 f.]) oder der Tatsache, dass die Legislaturperiode eines Parlaments bereits beendet ist (vgl. dazu grundlegend auch schon BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 -, BVerfGE 1, 18, [34]).
52 
Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob in den Fällen etwas anderes gelten muss, in denen ein offensichtlich unzuständiges Gremium eine Wahl vornimmt, zu der ein anderes Gremium berufen gewesen wäre, denn so liegt der Fall hier nicht. Selbst wenn die Einrichtung eines Großen Fakultätsrates durch die Philosophische Fakultät den gesetzlichen oder den in § 16 Abs. 1 der Grundordnung der Beklagten aufgestellten Anforderungen nicht genügen sollte, betrifft dies lediglich die Art und Weise der Zusammensetzung des Fakultätsrats der Beklagten. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dem Großen Fakultätsrat nicht um ein völlig anderes Gremium, sondern lediglich um eine abweichende, nämlich umfangreichere Besetzung des Fakultätsrats. Dies lässt sich bereits aus § 25 LHG und § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LHG ersehen, denn dort wird „Fakultätsrat“ als Oberbegriff für das jeweilige kollegiale Vertretungsgremium der Fakultät verwendet, unabhängig davon, ob dieses einfach (§ 25 Abs. 2 LHG) oder aber als Großer Fakultätsrat (§ 25 Abs. 3 LHG) zusammengesetzt ist. Auch die Regelung in § 3 Abs. 2 der Promotionsordnung, die ausweislich des Protokolls des erweiterten Fakultätsrats in seiner Sitzung am 16.02.2005 vorberaten (vgl. TOP 16) und am 19.09.2006 vom Senat beschlossen wurde, sieht vor, dass „der Fakultätsrat“ den Promotionsausschuss wählt. Angesichts der Tatsache, dass die Fakultät - nach Auffassung der Beklagten - bereits am 16.02.2005 ihr Vertretungsorgan als Großen Fakultätsrat konstituierte, ist auch „Fakultätsrat“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Promotionsordnung als Oberbegriff für die jeweilige Zusammensetzung des Fakultätsrat zu verstehen.
53 
cc. Die Tatsache, dass Herr Prof. Dr. F. und Frau St. an der Sitzung des Promotionsausschusses am 14.06.2011 teilnahmen, führt ebenfalls nicht zur formellen Fehlerhaftigkeit des Ausgangsbescheids, da die Anwesenheit der beiden Personen nach der anzuwendenden Verfahrensordnung nicht zu beanstanden ist.
54 
Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 LHG tagen die Gremien - mit Ausnahme der Angelegenheiten nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, 12 bis 14 LHG - nicht öffentlich. Dementsprechend ordnet auch § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verfahrensordnung der Beklagten die Nichtöffentlichkeit der Gremiensitzungen an. Neben den Gremienmitgliedern können nach den Regelungen der Verfahrensordnung jedoch auch weitere Personen an der nichtöffentlichen Sitzung teilnehmen. So kann der Vorsitzende des jeweiligen Gremiums gemäß § 3 Abs. 3 der Verfahrensordnung Bedienstete seines Verwaltungsbereichs zur Unterstützung hinzuziehen und ihnen den Vortrag zu einzelnen Tagesordnungspunkten übertragen. Die hier in Rede stehende Hinzuziehung von Sachverständigen ist in § 3 Abs. 2 und in § 6 Abs. 1 der Verfahrensordnung geregelt. Nach § 3 Abs. 2 prüft der Vorsitzende bei der Aufstellung der vorläufigen Tagesordnung, zu welchen Tagesordnungspunkten Sachverständige und/oder Auskunftspersonen beratend hinzugezogen und geladen werden sollen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfahrensordnung ist erster Punkt der Tagesordnung deren Feststellung. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist mit der Feststellung der Tagesordnung über die Zuziehung von Sachverständigen und Auskunftspersonen Beschluss zu fassen. Eine Hinzuziehung dritter Personen ist auch im Falle des nach § 3 Abs. 5 Satz 1 Promotionsordnung nichtöffentlich tagenden Promotionsausschusses zulässig, da es sich bei diesem um ein Gremium im Sinne der Verfahrensordnung und im Sinne des Landeshochschulgesetzes handelt. Insbesondere handelt es sich - wie bereits ausgeführt - nicht um eine Prüfungskommission und bei seinen Mitgliedern nicht um Prüfer. In der Sitzung am 14.06.2011 fand dementsprechend auch keine (mündliche) Prüfung, sondern vielmehr eine persönliche Anhörung der Klägerin sowie anschließend eine Beratung und Beschlussfassung statt. Die strengen prüfungsrechtlichen Vorgaben - auf die die Klägerin wiederholt hingewiesen hat und nach denen die Teilnahme eines Dritten an der Beratung einer Prüfungskommission zu einem Verfahrensfehler führt, der die Prüfungswiederholung erfordert (vgl. dazu SächsFG, Urteil vom 31.05.2011, - 2 K 243/10 -, DVBl. 2012, 64-66; BFH, Urteil vom 18.09.2012 - VII R 41/11 -, DStR 2013, 430) - finden somit hier keine Anwendung. Daher bedarf es - anders als die Klägerin meint - auch keiner Differenzierung zwischen der in der Sitzung am 14.06.2011 erfolgten Anhörung, Beratung und Beschlussfassung.
55 
Die Voraussetzungen, die die Verfahrensordnung an die wirksame Hinzuziehung von Sachverständigen stellt, sind im vorliegenden Fall erfüllt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine ausdrückliche Beschlussfassung über die Zuziehung nicht geboten, vielmehr genügt auch ein konkludenter Beschluss den Anforderungen. Dies folgt zum einen aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensordnung. Danach ist „mit der Feststellung der Tagesordnung“ über die Hinzuziehung von Sachverständigen Beschluss zu fassen ist. Dies ist so zu verstehen, dass durch die Feststellung der Tagesordnung durch den Ausschuss die vorangegangene Entscheidung des Vorsitzenden nach § 3 Abs. 2 Verfahrensordnung, die sich bereits in der Ladung der Sachverständigen ausdrückt, gebilligt wird. Der Beschluss über die Hinzuziehung und die Feststellung der Tagesordnung fallen in einen Akt zusammen. Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem Vergleich mit dem 1. Halbsatz des § 6 Abs. 2 Satz 2 der Verfahrensordnung, wo es in Bezug auf die Änderung der vorläufigen Tagesordnung ausdrücklich heißt: „Über diese Anträge istgesondert zu beschließen.“ Im Übrigen sieht die Verfahrensordnung die konkludente Beschlussfassung bei Anträgen zur Geschäftsordnung (im Gegensatz zu Anträgen zur Sache) in § 7 Abs. 3 Sätze 4 und 5 ausdrücklich vor. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 der Verfahrensordnung ist über Anträge zur Geschäftsordnung nach der Begründung durch den Antragsteller und einer begründeten Gegenrede sofort abzustimmen. Erfolgt keine Gegenrede, ist der Antrag angenommen (Satz 5). Unabhängig davon, ob der Antrag, Sachverständige zu einem Tagesordnungspunkt zuzuziehen, ein solcher Antrag zur Geschäftsordnung ist und damit § 7 Abs. 3 Satz 5 Verfahrensordnung unmittelbar Anwendung findet, oder ob die Verfahrensfragen betreffend der Hinzuziehung von Sachverständigen in § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 2 der Verfahrensordnung speziell und abschließend geregelt sind, lässt sich aus diesen Regelungen ersehen, dass eine konkludente Beschlussfassung grundsätzlich möglich ist.
56 
Nicht zuletzt spricht auch Sinn und Zweck der Nichtöffentlichkeit der Gremiensitzung dafür, die konkludente Beschlussfassung über die Hinzuziehung von Sachverständigen ausreichen zu lassen. Ausweislich der Gesetzbegründung wurde die mit dem Landeshochschulgesetz 1973 erstmals eingeführte Regelung der Nichtöffentlichkeit der universitären Gremiensitzungen vorgesehen, um eine sachgerechte Beratung zu ermöglichen und die häufig von einer sogenannten aktiven Öffentlichkeit ausgehenden Störungen zu unterbinden (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes vom 22.05.1973, LT-Drs. 6/2520, S. 39 f.). Selbst wenn dieser ursprüngliche Zweck der Nichtöffentlichkeit im Falle des Promotionsausschusses ergänzt wird durch die Schutzinteressen des betroffenen Promovenden, hier der Klägerin, dient die Nichtöffentlichkeit in erster Linie der sachgerechten Ausschussarbeit. Sind sich die Ausschussmitglieder über die Mitwirkung bestimmter Sachverständiger in der konkreten Sitzung ersichtlich einig, liegt eine Störung der Sitzungsarbeit nicht vor.
57 
Die Hinzuziehung der durch den Ausschussvorsitzenden mit Erstellung der Tagesordnung geladenen Sachverständigen Prof. Dr. F. und Frau St. in der Sitzung des Promotionsausschusses am 14.06.2011 wurde durch das Vorgehen des Ausschussvorsitzenden und der sonstigen Mitglieder des Promotionsausschusses erkennbar konkludent beschlossen. Bereits in der ersten Sitzung des Promotionsausschusses am 13.04.2011 wurde - ohne expliziten Beschluss - ein Einvernehmen aller Ausschussmitglieder dahingehend erzielt und entsprechend im Protokoll vermerkt, dass der Ausschuss eng mit der Kommission zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, deren Ombudsmann für die Geisteswissenschaften, der Rechtsabteilung und dem Rektorat zusammenarbeiten werde. Zu den nachfolgenden Sitzungen des Promotionsausschusses wurden dementsprechend auch Prof. Dr. F., der Ombudsmann der Kommission zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, und Frau St., die Leiterin des Dezernats 1 (Recht und Gremien) der Zentralen Universitätsverwaltung, geladen. Zu Beginn der jeweiligen Sitzung vor dem Beschluss über die Tagesordnung - und so auch am 14.06.2011 - wurden die beiden Sachverständigen namentlich durch den Ausschussvorsitzenden begrüßt und dieser dankte den beiden für ihre Unterstützung. Gegen dieses Vorgehen erhob sich kein Widerspruch von Ausschussmitgliedern und auch die Klägerin und deren damalige Bevollmächtigte, die zumindest am ersten Teil der Ausschusssitzung am 14.06.2011 teilgenommen hatten, wandten sich nicht gegen die Teilnahme der beiden Sachverständigen. Dieses Vorgehen bringt eindeutig zum Ausdruck, dass die beiden als Sachverständige hinzugezogen wurden.
58 
Da hier die Hinzuziehung der beiden Sachverständigen nach der Verfahrensordnung fehlerfrei erfolgt ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Anwesenheit von Dritten, deren Zuziehung nicht beschlossen wurde, zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Promotionsausschusses führt oder ob ein solcher Verfahrensfehler unbeachtlich ist, da allein die stimmberechtigte Mitwirkung, die den Ausschussmitgliedern vorbehalten und nur von diesen ausgeübt worden ist, entscheidend ist (in diese Richtung wohl VGH, Urteil vom 09.07.1996 - 9 S 1048/94 -, juris, wonach die stimmberechtigte Mitwirkung von externen Gutachtern an einem Habilitationsverfahren unzulässig sei).
59 
dd. Der Promotionsausschuss war in seiner Sitzung am 14.06.2011 auch beschlussfähig. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Verfahrensordnung ist das Gremium beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte derjenigen Mitglieder anwesend ist, die hinsichtlich der zur Beschlussfassung aufgerufenen Angelegenheit Stimmrecht besitzen, und die Sitzung ordnungsgemäß geleitet wird.
60 
Unabhängig davon, dass hier - wie bereits ausgeführt - ein ausreichender Beschluss über die Hinzuziehung von Sachverständigen und somit schon kein Verfahrensfehler vorlag, würde ein einfacher Fehler bei der Verfahrensgestaltung auch nicht die ordnungsgemäße Sitzungsleitung beseitigen. In der Verfahrensordnung der Beklagten ist nicht näher definiert, was unter „ordnungsgemäßer Sitzungsleitung“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 zu verstehen ist. Bei der Auslegung des Begriffes sind jedoch die Regelungen des § 5 der Verfahrensordnung (Leitung der Sitzung) zu berücksichtigen. Nach § 5 Satz 1 der Verfahrensordnung eröffnet, leitet und schließt der Vorsitzende die Sitzung. Nach Satz 3 dieser Vorschrift trifft er alle notwendigen Maßnahmen und Entscheidungen für einen geordneten Sitzungsablauf. Nach Satz 4 stellt er vor Eröffnung der Sitzung sowie gegebenenfalls jederzeit die Beschlussfähigkeit fest und legt - nach Satz 5 - im Zweifelsfall die Verfahrensordnung aus. Dadurch, dass dem Vorsitzenden die Sitzungsleitung - einschließlich der Klärung von Verfahrensfragen - obliegt, wird deutlich, dass nicht jeder einfache Verfahrensfehler die ordnungsgemäße Sitzungsleitung aufhebt, sondern lediglich solche Situationen, in denen die Leitungsfunktion des Vorsitzenden durch Störungen vollständig aufgehoben wird. So läge der Fall - selbst wenn die Hinzuziehung der Sachverständigen unterblieben wäre - hier ersichtlich nicht.
61 
Sonstige Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheids sind nicht ersichtlich. Die Klägerin wurde zu der beabsichtigten Maßnahme im Vorfeld angehört und der Verwaltungsakt wurde auch ordnungsgemäß begründet.
62 
b. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.11.2011 lässt ebenfalls keine formellen Rechtsfehler erkennen. Mit Frau Prof. Dr. N. hat die als Prorektorin für Studium und Lehre der Beklagten für die Widerspruchsentscheidung zuständige Amtsträgerin über den Widerspruch entschieden (dazu unter aa.). Die Zweifel der Klägerin an der Aufgabenteilung innerhalb des Rektorats der Beklagten sind in der Sache unberechtigt (dazu unter bb.) und würden - selbst für den Fall, dass sie berechtigt wären - im Ergebnis nicht zu einem formellen Mangel des Widerspruchsbescheids führen (dazu unter cc.).
63 
aa. Für die Entscheidung über Widersprüche im Entziehungsverfahren enthält die Promotionsordnung keine Regelung. Insoweit verbleibt es bei den gesetzlichen Vorgaben aus § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG, nach denen die Entscheidung über Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten dem für die Lehre zuständigen Mitglied des Vorstands, vorliegend der Prorektorin für Studium und Lehre, obliegt. Diese Zuständigkeit für Hochschulprüfungen erfasst grundsätzlich auch Promotionen und damit auch deren Entziehung als „actus contrarius“, da es sich bei Promotionen um Hochschulprüfungen handelt (zum Universitätsgesetz VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54 und vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19 sowie - ohne weitere Begründung - auch zur Rechtslage nach dem Landeshochschulgesetz zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.09.2011 - 9 S 2667/10 -, VBlBW 2012, 180).
64 
Dem steht nicht entgegen, dass die Entscheidung, einen akademischen Grad zu entziehen, keine genuin prüfungsrechtliche Entscheidung ist, deren Gegenstand die Bewertung von Prüfungsleistungen ist. Denn der Begriff „Angelegenheiten, die Hochschulprüfungen betreffen“ - so die Formulierung des § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG - ist umfassender zu verstehen. Er betrifft nicht nur reine Prüfungsentscheidungen, sondern beinhaltet auch die Entziehung eines Titels als actus contrarius zu dessen Verleihung. Nichts anderes folgte für den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 Satz UG aus der Gesetzbegründung, wonach der Entscheidungsspielraum des - damals noch zur Widerspruchsentscheidung berufenen - Präsidenten sich auf die Kontrolle des Prüfungsverfahrens und damit im wesentlichen auf eine Rechtskontrolle beschränke, da er in den Beurteilungsspielraum der Prüfer nicht eingreifen dürfe (LT-Drs. 7/2041, S. 141; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54). Auch der Hinweis der Klägerin auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21.11.2011 (14 B 1257/11, juris), wonach die Feststellung eines Täuschungsversuchs weder eine pädagogisch-wissenschaftliche Entscheidung noch eine Beurteilung von Prüfungsleistungen sei, mag zutreffen, hat jedoch für die Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG keine Relevanz, da dort eben nicht nur Prüfungsentscheidungen im Sinne einer Beurteilung von Prüfungsleistungen, sondern Angelegenheiten, die Hochschulprüfungen betreffen, erfasst sind.
65 
Die Auffassung der Klägerin, wonach jedenfalls seit Geltung des Landeshochschulgesetzes die Entziehungsentscheidung nicht (mehr) unter § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG falle, da die noch in § 54 Abs. 2 UG enthaltene entsprechende Anwendbarkeit der Regelungen über Prüfungsordnungen auch auf die Promotionsordnung nicht mehr bestehe, es sich bei der Promotionsordnung somit nicht um eine Prüfungsordnung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 LHG handele und aus § 8 Abs. 2 Satz 2 LHG folge, dass die Widerspruchsbefugnis des Prorektors für Lehre nur „echte Prüfungen“ betreffe, ist nicht zutreffend. Dass es sich auch nach der Rechtslage unter Geltung des Landeshochschulgesetzes, in dem die Promotion in § 38 eine eigenständige von den sonstigen Prüfungen losgelöste Regelung gefunden hat, bei der Promotion weiterhin um eine Hochschulprüfung - und damit bei der Titelentziehung um eine Angelegenheit, die Hochschulprüfungen betrifft - handelt, folgt bereits aus der systematischen Stellung des § 38 LHG im Dritten Teil des Landeshochschulgesetzes, der mit „Studium, Lehre und Prüfungen“ überschrieben ist. Dementsprechend handelt es sich bei der Promotionsordnung um eine spezielle Prüfungsordnung, die in § 38 Abs. 4 LHG gesondert geregelt ist. In Kenntnis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zur Zuständigkeit für die Widerspruchsentscheidung hinsichtlich der Entziehung des Doktorgrades, hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 8 Abs. 2 LHG die Entscheidungen über Widersprüche vom Rektor auf das Vorstandsmitglied für Lehre delegiert; ansonsten war keine Änderung der Rechtslage zum Universitätsgesetz beabsichtigt (vgl. Gesetzentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2004, LT-Drs. 13/3640, S. 179). Da die Entziehungsentscheidung somit bereits in den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG fällt, sind die gegen eine analoge Anwendung dieser Vorschrift vorgebrachten Einwände der Klägerin ohne Belang.
66 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen (Sonderprotokoll der Rektoratsbesprechung vom 29.04.2009; Auszug aus dem Protokoll der Rektoratsbesprechung vom 29.04.2009; Erklärung der persönlichen Referentin des Rektors vom 19.02.2013 zur Protokollführung des Rektorats; Vorlage des Rektors an den Senat vom 05.05.2009; Protokoll der öffentlichen Senatssitzung am 12.05.2009; Protokoll der Sitzung des Universitätsrates am 06.07.2009 sowie Protokoll der Rektoratsbesprechung vom 21.04.2010) besteht kein Zweifel daran, dass Frau Prof. Dr. N. seit dem 01.04.2010 - und damit auch zum Zeitpunkt des Ergehens der Widerspruchsentscheidung am 30.11.2011 - das Amt der Prorektorin für Studium und Lehre der Beklagten inne hatte.
67 
bb. Die Aufgabenverteilung zwischen den verschiedenen Prorektoren innerhalb des Rektorats erfolgte - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch entsprechend den Vorgaben des § 16 Abs. 2 Satz 1 LHG. Danach legt der Vorstand auf Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden eine ständige Vertretung und bestimmte Geschäftsbereiche für seine Mitglieder fest, in denen sie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit erledigen.
68 
Ausweislich des Sonderprotokolls zur Rektoratssitzung am 29.04.2009 wurde im Rahmen dieser Sitzung die bevorstehende Prorektorenwahl und die inhaltliche Festlegung der Prorektorate besprochen. Dabei wurde auf Vorschlag des Rektors die Geschäftsverteilung der Prorektoren beschlossen, wonach die designierte Prorektorin Prof. Dr. N. ab dem 01.04.2010 das Prorektorat Studium und Lehre übernehmen solle. Sowohl ein Vorschlag des Rektors als auch ein gesonderter Beschluss des Rektorats lagen somit vor. Dementsprechend wurde Frau Prof. Dr. N. in der Folge durch den Senat „als“ Prorektorin für Studium und Lehre gewählt und der Universitätsrat erteilte seine Zustimmung zu dieser Wahl. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Vorschlag des Rektors und die Beschlussfassung des Rektorats zu einem Zeitpunkt ergingen, als die beiden neuen Prorektoren - Herr Prof. Dr. So. und Frau Prof. Dr. N. - noch nicht gewählt waren. § 16 Abs. 2 Satz 1 LHG ist nicht zu entnehmen, dass bei jeder personellen Veränderung innerhalb des Rektorats, die aufgrund der unterschiedlichen Amtszeiten von Rektor und Prorektoren (vgl. § 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 LHG) häufiger auftreten, ein erneuter Beschluss erforderlich wäre. Sofern lediglich einzelne Personen ausgetauscht werden, ist dafür kein sachliches Bedürfnis erkennbar.
69 
cc. Zudem könnte die Klägerin etwaige Fehler bei der Bestellung der Prorektorin für Studium und Lehre im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht rügen. Denn auch für den einzelnen Amtsträger - wie hier die Prorektorin für Studium und Lehre - gilt, dass er, solange seine Bestellung nicht rechtskräftig zurückgenommen ist oder ihre Nichtigkeit festgestellt wird, wirksam handeln kann. Auch für die Bestellung eines Amtsträgers gelten die bereits ausgeführten Grundsätze zur rechtlichen Wirksamkeit staatlicher Rechtsakte (vgl. dazu nur VGH, Urteil vom 02.12.1997, a.a.O., m.w.N.). So hat auch der Staatsgerichtshof Bremen in Bezug auf die fehlerhafte Wahl eines Regierungsmitglieds folgende Ausführungen gemacht:
70 
„Die Frage, welche rechtlichen Auswirkungen die Ungültigkeit der Wahl eines Regierungsmitgliedes auf die Amtshandlungen dieses (Senats-) Mitglieds und auf diejenigen des Gesamtsenats hat, ist nicht ausdrücklich geregelt. Gesetzlich bestimmt ist hingegen, dass Amtshandlungen eines Beamten, dessen Ernennung nichtig war, oder zurückgenommen worden ist, in gleicher Weise gültig sind, wie wenn sie ein wirksam ernannter Beamter ausgeführt hätte (§ 16 Abs. 2 Satz 1 BremBeamtenG; § 14 Abs. 1 Satz 1 BBG). In der Rechtsprechung ist ferner anerkannt, dass gerichtliche Entscheidungen, an denen ein ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat, dessen Wahl nachträglich rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, hierdurch in ihrer Wirksamkeit nicht berührt werden (BVerwG, Beschluss vom 09.06.1987, Buchholz 310 § 26 Nr. 1 VwGO; Beschluss vom 03.09.1987, Buchholz, aaO, Nr. 2). In diesem Zusammenhang ist schließlich beachtlich, dass alle Entscheidungen, an denen ein Abgeordneter mitgewirkt hat, dessen Wahl später im Wahlprüfungsverfahren für ungültig erklärt wurde, als ordnungsgemäß zustande gekommen angesehen werden, und dass sogar die Maßnahmen und Beschlüsse des Parlamentes, das ungültig gewählt war (vgl. dazu HbgVerfG, DVBl. 1993, 1073) oder dessen Legislaturperiode bereits beendet war (BVerfGE 1, 14, 38), in ihrem Rechtsbestand und in ihrer Verbindlichkeit durch ein nachträgliches Gerichtsurteil nicht in Frage gestellt werden. Dies ist Ausdruck des im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Grundsatzes der Rechtssicherheit. Das Gebot der Rechtssicherheit kann in Fällen vorliegender Art nur zu dem Ergebnis führen, dass Amtshandlungen eines Regierungsmitgliedes, dessen Wahl später für ungültig erklärt wird, ebenso Bestand haben wie Entscheidungen anderer Amtsträger, deren Wahl oder Ernennung unwirksam ist. Was für Entscheidungen gilt, die das Regierungsmitglied in eigener Zuständigkeit getroffen hat, muss erst recht für die Amtshandlungen gelten, die es zusammen mit seinen Amtskollegen im Senat vorgenommen hat. Daraus folgt, dass die Ungültigkeit einer Senatorenwahl nicht die Wirksamkeit von Amtshandlungen berührt, die das unwirksam gewählte Senatsmitglied oder unter seiner Mitwirkung der Senat als Kollegialorgan bis zur Feststellung der Wahlungültigkeit durch den Staatsgerichtshof vorgenommen hat.“ (StGH Bremen, Entscheidung vom 28.02.1994 - St 2/93 -, DVBl. 1994, 633 zur Wahl eines Regierungsmitglieds, dem die gesetzliche Wählbarkeitsvoraussetzung fehlte).
71 
Dies würde - selbst wenn der Beklagten ein formeller Fehler bei der Bestellung unterlaufen wäre - auch für deren Prorektorin für Studium und Lehre gelten.
72 
2. Die Entziehung des Doktorgrades ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Entziehung des Doktorgrades zu Recht auf die Ermächtigungsgrundlage des § 48 LVwVfG gestützt (dazu unter a.). Dessen Tatbestandvoraussetzungen lagen vor (dazu unter b.) und auch die Ermessensausübung ist nicht zu beanstanden (dazu unter c.).
73 
a. Die Entziehung des Doktorgrades findet ihre erforderliche Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (vgl. zur unbedenklichen Anwendbarkeit dieser Rücknahmeregelung beim Entzug des Doktorgrades, BVerwG, Beschluss vom 20.10.2006 - 6 B 67.06 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 116). Die Promotionsordnung enthält keine speziellere Regelung. In § 22 Abs. 1 Satz 1 PromO ist lediglich bestimmt, dass sich die Entziehung des Doktorgrades nach den landesrechtlichen Bestimmungen richtet. § 21 Abs. 1 PromO scheidet als Rechtsgrundlage aus, weil diese Bestimmung nur die hier nicht gegebene Fallkonstellation regelt, dass sich noch vor der Aushändigung der Doktorurkunde ergibt, dass der Bewerber oder die Bewerberin über eine Zulassungsvoraussetzung getäuscht oder dass wesentliche Zulassungsvoraussetzungen irrigerweise als gegeben angenommen worden sind, oder wenn Tatsachen bekannt werden, die nach Landesrecht eine Entziehung des Doktorgrades rechtfertigen würden. Gleiches gilt für § 21 Abs. 2 PromO, der den Fall betrifft, dass sich vor Aushändigung der Doktorurkunde ergibt, dass der Bewerber oder die Bewerberin bei einer Promotionsleistung getäuscht hat. Schließlich ist in § 35 Abs. 7 LHG zwar eine spezialgesetzliche Regelung für die Entziehung akademischer Grade für den Fall enthalten, dass sich der Inhaber durch sein späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat. Diese Regelung schließt jedoch den Rückgriff auf die allgemeinen Rücknahmevorschriften in anderen Fallkonstellationen nicht aus, wie sich bereits aus der ausdrücklichen Formulierung „unbeschadet der §§ 48 und 49 LVwVfG“ ergibt. Die Entziehung des Doktorgrades ist in Baden-Württemberg schließlich auch nicht vom Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2 LVwVfG; ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 - und vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, beide juris).
74 
b. Die tatbestandlichen Rücknahmevoraussetzungen sind hier gegeben.
75 
Die Verleihung des Doktorgrades, die durch die Aushändigung der Urkunde über die bestandene Doktorprüfung an die Klägerin durch Übersendung am 08.01.2002 erfolgte, ist ein begünstigender Verwaltungsakt, der rechtswidrig war. Unabhängig von der tatsächlich unzutreffenden (dazu sogleich) schriftlichen Erklärung der Klägerin gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 PromO a.F., dass sie die Dissertation selbständig verfasst, alle wörtlich oder sinngemäß übernommenen Textstellen als solche kenntlich gemacht, andere Quellen und Hilfsmittel als die in der Arbeit genannten nicht benutzt und die Dissertation noch keiner anderen Fakultät vorgelegt habe, erbrachte die von der Klägerin im Jahr 1998 eingereichte Dissertation nicht den Nachweis der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit (§ 54 Abs. 1 Satz 2 UG, § 7 Abs. 3 Satz 2 PromO a.F. („Sie soll eine beachtenswerte wissenschaftliche Leistung darstellen und die Fähigkeit des Verfassers zu selbständiger Forschung erkennen lassen“; nunmehr: § 38 Abs. 1 Satz 1 LHG; § 7 Abs. 1 PromO). Damit lagen die rechtlichen Voraussetzungen für die Verleihung des Doktorgrades nicht vor. Dieser wurde der Klägerin vielmehr zu Unrecht verliehen.
76 
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass „nur eine unter Offenlegung aller verwendeten Quellen und Hilfsmitteln erbrachte wissenschaftliche Leistung den Anforderungen an eine Dissertation genügt“ (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19 unter Bezugnahme auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54; VGH, Urteil vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191) bzw. „die wörtliche oder sinngemäße Übernahme von Textpassagen aus fremden Werken ohne (ausreichendes) Zitat gegen grundlegende Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens verstößt und die Annahme als Dissertation im Regelfall ausschließt“ (BayVGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl. 2007, 281). Zu den Grundanforderungen wissenschaftlichen Arbeitens gehört gerade, dass der Beitrag auf eigenständigen Erwägungen beruht und nicht bloß Passagen aus dem Werk eines anderen Autors übernimmt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191).
77 
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nicht nur einzelne Sätze, sondern vielmehr erhebliche, teilweise mehrseitige Passagen - zum Teil samt Fußnoten - aus fremden Texten anderer Autoren wortgleich oder nahezu wortgleich übernommen, ohne dies hinreichend kenntlich zu machen. Ihre Darlegungen erwecken den falschen Eindruck, Formulierung und Inhalt des Textes stammten insoweit als eigene gedankliche Leistung von ihr.
78 
Die Tatsache, dass die Klägerin einige der betroffenen Werke, aus denen sie ganze Passagen wortgleich oder nahezu wortgleich übernommen hat, unter der Rubrik „X.5 Sekundärliteratur“ in ihr Literaturverzeichnis aufgenommen hat, stellt die Berechtigung des Plagiatsvorwurfs nicht in Frage; denn der Leser eines wissenschaftlichen Werkes erwartet, dass wörtliche Übernahmen aus anderen Werken bei den jeweiligen Textstellen als Zitate oder auf andere geeignete Weise kenntlich gemacht werden (VG Freiburg, Urteil vom 23.05.2012 - 1 K 58/12 -, juris; VG Frankfurt, Urteil vom 23.05.2007 - 12 E 2262/05 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19). Der Kennzeichnungs- und Offenbarungspflicht in einer Dissertation wird nicht dadurch genügt, dass die Werke, aus denen die wörtlich übernommenen Textpassagen stammen, lediglich im Literaturverzeichnis aufgeführt sind (VG Freiburg, Urteil vom 23.05.2012 - 1 K 58/12 -, juris; ebenso Schroeder, NWVBl. 2010, 176, 179 m.w.N.). Im Übrigen sind keineswegs alle, sondern lediglich zehn der insgesamt 32 betroffenen Quellen im Literaturverzeichnis genannt, wie sich aus der synoptischen Zusammenstellung der Beklagten vom 12.05.2011 (Aktenseiten 439 bis 491) ersehen lässt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die bloße Nennung eines Sammelbandes im Literaturverzeichnis nicht ausreichend ist, sondern vielmehr die konkreten Quellen - hier die in Sammelbänden veröffentlichten einzelnen Beiträge - unter namentlicher Nennung des jeweiligen Autors angegeben werden müssen.
79 
Dem steht auch nicht entgegen, dass einige der betroffenen Textstellen die Darstellung historischer Ereignisse betreffen. Inwieweit allgemeine Darstellungen, die Allgemeingut eines Faches sind, im Rahmen einer Dissertation unbelegt bleiben können, bedarf keiner Entscheidung. Denn dies setzt jedenfalls voraus, dass es sich um eigene Darstellungen des Doktoranden handelt. Dies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin stellt keineswegs allgemein bekannte historische Zusammenhänge selbständig dar, sondern übernimmt seitenweise Passagen aus den Werken anderer Autoren fast wortwörtlich, ohne dies kenntlich zu machen. Lediglich beispielhaft seien folgende - von der Klägerin als „historische Darstellungen“ bezeichnete - Stellen genannt: Die Ausführungen der Klägerin auf den Seiten 43 und 44 ihrer Arbeit sind weitgehend wörtlich übernommen aus der 1984 veröffentlichten Arbeit von Gall „Europa auf dem Weg in die Moderne 1850-1890“ sowie aus zwei Beiträgen von de Jonge („Großbritannien und Irland, Frankreich, Belgien und die Niederlande 1850-1914: Die Wirtschaft“) und Fischer („Wirtschaft und Gesellschaft Europas 1850-1914“) aus dem 1985 erschienenen Band 5 des Handbuchs der Europäischen Wirtschafts- und Sozialgeschichte. Die Arbeit von Gall findet sich zwar im Literaturverzeichnis, ist aber weder auf Seite 43 noch auf Seite 44 der Arbeit genannt; die beiden anderen Beiträge sind weder dort noch im Literaturverzeichnis aufgeführt. Die Ausführungen der Klägerin auf Seite 117 unten sowie auf Seite 118 sind übernommen aus der oben genannten Arbeit von Gall sowie aus einem Beitrag von Lill („Italien im Zeitalter des Risorgimento (1815-1870)“ in Band 5 des Handbuchs der Europäischen Wirtschaftsgeschichte. Keine der beiden Quellen ist auf diesen Seiten genannt; der Handbuchbeitrag von Lill findet sich auch nicht im Literaturverzeichnis. Ihre Ausführungen auf Seite 120 (letzter Absatz) bis Seite 121 oben hat die Klägerin weitgehend aus dem Beitrag von Hertner („Italien 1850-1914“) in Band 5 des Handbuchs der Europäischen Wirtschafts- und Sozialgeschichte übernommen. Die weitgehend wörtliche Wiederholung der Vorlagetexte einschließlich der sprachlichen Eigentümlichkeiten und Formulierungen lässt keinen anderen Schluss zu, als dass die Klägerin die Passagen unmittelbar abgeschrieben und nicht etwa zufällig dieselben historischen Zusammenhänge wie andere Autoren wiedergegeben hat.
80 
Der weitere Einwand der Klägerin, einige der betroffenen Textstellen beträfen allgemeine Definitionen, die als solche keines Belegs bedürften, ist ebenfalls zurückzuweisen. Auch insoweit bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob allgemeine Begriffsdefinitionen einer Wissenschaftsdisziplin generell belegt werden müssen, denn bei den von der Klägerin insoweit angeführten Textstellen, handelt es sich nicht um bloße Definitionen, sondern um wortwörtliche Übernahmen erläuternder Darstellungen. Wiederum beispielhaft ist insoweit auf folgende Stellen zu verweisen: Ihre Ausführungen zum Begriff des Geldes auf den Seiten 57 und 58 stammen weitgehend aus dem Beitrag im Handwörterbuch der Wirtschaftswissenschaften von Ehrlicher mit dem Titel „Geldtheorie und Geldpolitik III: Geldtheorie“. Aus dem Beitrag von Janning „Leitbilder der europäischen Integration“ in dem von Weidenfeld und Wessels herausgegebenen Sammelband „Europa von A-Z. Taschenbuch der europäischen Integration“ hat die Klägerin ihre Ausführungen zur Europäischen Integration auf Seite 203 übernommen, ohne dass diese Quelle dort oder im Literaturverzeichnis genannt ist. Der Text in den Fußnoten 806 und 807 auf Seite 205 der Arbeit der Klägerin stammt ursprünglich aus dem Beitrag von Hillenbrand „Wirtschafts- und Währungsunion“ in dem genannten Sammelband „Europa von A-Z“. Auch hier fehlt jeder Hinweis auf den Autor.
81 
Unbeachtlich bleibt ferner der Einwand der Klägerin, es handele sich zum Teil nur um handwerkliche Fehler. Es ist zwar grundsätzlich denkbar, vereinzelte fehlerhafte Zitierungen als bloße Bagatellverstöße gegen die Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens außer Acht zu lassen. Dies käme - für sich betrachtet - hinsichtlich folgender Stellen in Betracht: Auf Seite 47 ihrer Arbeit nennt die Klägerin ihre Quelle (Born, Geld und Banken im 19. und 20 Jahrhundert, 1977), aber es fehlen die Anführungszeichen, die deutlich machen, dass hier eine wortwörtliche Übernahme vorliegt. Auch auf Seite 119 wird die Quelle (Hawig, Napoleon III. und Europa - Revision eines Geschichtsbilde. Aufgezeigt an der Beurteilung seiner Mittelmeerpolitik, 1983) in der Fußnote aufgeführt, es fehlen jedoch wiederum die Anführungszeichen zur Kennzeichnung wortwörtlicher Übernahmen, und es ist für den Leser auch nicht zu erkennen, dass nicht nur die in der Fußnote genannten Zahlen, sondern auch die Ausführungen im Haupttext von Hawig stammen. Welches Gewicht derartigen Verstößen zukommt, kann die Kammer offen lassen, denn diese betreffen nur einen äußerst geringen Teil der von der Beklagten überprüften Textstellen. Andere von der Klägerin in diese Kategorie der handwerklichen Fehler eingeordneten Textstellen sind dagegen offensichtliche und erhebliche Täuschungen über die wahre Urheberschaft der ausgeführten Gedanken und verwendeten Formulierungen. Bei der auf den Seiten 110 bis 112 erfolgten weitgehend wörtlichen Übernahme mitsamt der Darstellungsweise mit Spiegelstrichen aus der 1992 veröffentlichten Arbeit von Theurl („Eine gemeinsame Währung für Europa. 12 Lehren aus der Geschichte“) handelt es sich ersichtlich ebenso wenig um einen bloßen handwerklichen Fehler, wie bei den Ausführungen auf Seite 182, wo die Klägerin über eine halbe Seite hinweg wortwörtlich den Text von Theurl übernimmt und mit deren Nennung in der Fußnote 725 zu Unrecht den Eindruck erweckt, lediglich die in Anführungszeichen gesetzte Formulierung („prominenten Platz in der Geschichte der Währungsunion“) stamme von dieser Autorin.
82 
Der Plagiatsvorwurf trifft die Klägerin somit nicht nur vereinzelt oder im Sinne einer unsachgemäßen Handhabung der Zitierweise; vielmehr lassen die von der Beklagten aufgefundenen Stellen den Schluss zu, dass die Klägerin fremde Passagen wiederholt und planmäßig als eigene wissenschaftliche Arbeit ausgewiesen hat. Eine systematische und planmäßige Übernahme fremden Gedankenguts ergibt sich bereits daraus, dass sich die Plagiate an mehreren Stellen der Dissertation auffinden lassen und verschiedene Fremdautoren betreffen. Die von der Beklagten aufgezeigten Übernahmen aus verschiedenen Quellen weisen die Gemeinsamkeit auf, dass längere Passagen wortwörtlich übernommen worden sind, ohne dass dies in ausreichender Weise kenntlich gemacht worden wäre. Für einen Großteil der betroffenen Passagen ist eine Quellenangabe überhaupt nicht erfolgt. Ein bloßer Bagatellverstoß liegt darin offensichtlich nicht, denn betroffen sind weitgehend alle Teile, in denen der historische und wirtschaftswissenschaftliche Hintergrund der Arbeit erläutert wird. So ist im Kapitel IV. 1 (Wirtschaftliche Rahmenbedingungen im ausgehenden und beginnenden 20. Jahrhundert) auf den Seiten 41 bis 44 praktisch kein eigener Gedanke der Klägerin enthalten, ohne dass dies kenntlich gemacht worden wäre. Auch in quantitativer Hinsicht können die Übernahmen nicht als unbedeutend eingestuft werden, weil sie sich insgesamt auf 80 Textseiten der 200 Seiten (reiner Text ohne Inhalts- und Literaturverzeichnis) umfassenden Arbeit finden und von der Klägerin wiederholt und in Bezug auf verschiedene Autoren eingesetzt worden sind.
83 
Die Täuschungshandlung der Klägerin und der durch sie hervorgerufene Irrtum, es handele sich bei der Dissertation um eine in jeder Hinsicht eigenständige Leistung, waren für die Verleihung des Doktorgrades ursächlich; denn der Grad wäre ihr sonst für die vorgelegte Arbeit nicht zuerkannt worden. Dem steht nicht entgegen, dass der Erstgutachter der Arbeit in seinem Votum bemängelt hatte, dass die Klägerin nicht deutlich mache, auf welche Literatur sie sich jeweils stütze. Er führte diesbezüglich aus: „So werden zum Beispiel auf Seite 150 f. einige grundsätzliche Aussagen zur französischen, belgischen und italienischen Kolonialpolitik gemacht, ohne daß auch nur ein einziger Beleg genannt würde.“ Die Auffassung der Klägerin, wonach daraus zu schließen sei, dass die Schwächen ihrer Arbeit bekannt und damit bereits Gegenstand der Bewertung mit „cum laude“ gewesen seien, teilt die Kammer nicht. Gegenstand der Kritik des Erstgutachters war allein das Fehlen von Literaturangaben zu den - nach seiner Einschätzung - selbstständigen Ausführungen der Klägerin. Dass es sich dabei in weiten Teilen nicht um eigene Ausführungen der Klägerin, sondern vielmehr um wörtlich oder sinngemäß übernommene Ausführungen anderer Autoren handelte, war den Gutachtern der Arbeit nicht bekannt. Wäre ihnen bekannt gewesen, dass es sich nicht um eine eigenständige wissenschaftliche Leistung der Klägerin handelte, wäre der vorgelegten Arbeit die Anerkennung als Dissertation zu versagen gewesen.
84 
Der Einwand der Klägerin, sie habe umfangreiche eigene Recherchen durchgeführt, die wissenschaftlichen Ergebnisse ihrer Arbeit beruhten auf ihrer eigenen wissenschaftlichen Arbeit und ihr eigener wissenschaftlicher Beitrag sei eindeutig, ist ebenfalls unbeachtlich. Denn es kommt nicht darauf an, ob der Klägerin für die eingereichte Dissertation ohne die beanstandeten Seiten oder bei jeweils wörtlicher Zitierung der Doktorgrad noch verliehen worden wäre. Derartige hypothetische Erwägungen sind rechtlich unerheblich. Es ist für die Ursächlichkeit der von der Klägerin begangenen Täuschung nicht von Bedeutung, ob ihr für eine andere als die vorgelegte Arbeit der Doktorgrad verliehen worden wäre (so ausdrücklich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191; grundlegend bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54).
85 
c. Die von der Beklagten verfügte Entziehung des Doktorgrades weist auch im Übrigen keine Rechtsfehler auf. Die Beklagte hat nicht verkannt, dass die Entscheidung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG in ihrem Ermessen steht. Die Ermessenserwägungen im Ausgangsbescheid und im Widerspruchsbescheid sind auch nicht fehlerhaft im Sinne von § 114 VwGO. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Entschließungsermessens in Bezug auf die Durchführung eines Entziehungsverfahrens (dazu unter aa.) als auch hinsichtlich des Auswahlermessens bezüglich der gewählten Rechtsfolge (dazu unter bb.).
86 
aa. Die Beklagte hat ihr Entschließungsermessen hinsichtlich der Durchführung eines Entziehungsverfahrens ordnungsgemäß ausgeübt. Dem steht nicht entgegen, dass Anlass für die Einleitung des Verfahrens durch die Beklagte eine Überprüfung der Arbeit der Klägerin durch anonyme Internetnutzer und die Veröffentlichung von deren Ergebnissen auf der Internetseite http://de.vroniplag.wikia.com/wiki/xxx waren. Unabhängig davon, auf welche Weise und durch wen tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen grundlegende Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens bekannt werden, ist die betroffene Universität und das zur Entscheidung berufene Organ berechtigt, diese Vorwürfe im Rahmen eines Entziehungsverfahrens zu prüfen.
87 
bb. Auch die getroffene Ermessensentscheidung, der Klägerin den Doktorgrad zu entziehen, begegnet keinen Bedenken. Die erheblichen Nachteile, die diese Entscheidung für die Klägerin in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht nach sich zieht, hat der Promotionssauschuss bei seiner Entscheidung nicht verkannt. Dass die öffentlichen Interessen an der Entziehung des Doktorgrades im Ergebnis höher bewertet wurden, ist rechtlich in keiner Weise zu beanstanden. Zutreffend hat der Promotionsausschuss hierbei auf das ganz erhebliche Ausmaß der Plagiate der Klägerin und das Gewicht der wissenschaftlichen Unredlichkeit abgehoben.
88 
Der Promotionsausschuss hat auch die Tatsache, dass seit der Verleihung des Doktorgrades und dessen Entziehung mehr als zehn Jahre vergangen waren, hinreichend berücksichtigt (zur Berücksichtigung des Zeitablaufs seit der Verleihung des Doktorgrades im Rahmen des Ermessens vgl. zuletzt VG Köln, Urteil vom 22.03.2012 - 6 K 6097/11 -, NWVBl. 2012, 366 und VG Köln, Urteil vom 06.12.2012 - 6 K 2684/12 -, juris). Der Faktor Zeitablauf ist zwar weder in dem Sitzungsprotokoll des Promotionsausschusses vom 14.06.2011 noch in dem ausführenden Bescheid des Dekans vom 22.06.2011 gesondert thematisiert worden, der Promotionsausschuss hat jedoch ausweislich des Sitzungsprotokolls intensiv über die Verhältnismäßigkeit einer Entziehung des Doktortitels diskutiert und ist nach Abwägung aller sachlichen und persönlichen Gesichtspunkte zur Auffassung gekommen, dass die Entziehung des Doktortitels nicht gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit verstoße. Da den Mitgliedern des Promotionsausschusses bekannt war, dass die Titelverleihung bereits im Jahr 2000 erfolgt war, und in der Sitzung am 14.06.2011 nach persönlicher Anhörung der Klägerin alle - dem Ausschuss bekannten - sachlichen und persönlichen Gesichtspunkte erörtert worden sind, ist ein Ermessensfehler dahingehend, dass ein Gesichtspunkt nicht beachtet worden wäre, nicht erkennbar. Die Frage, wie und mit welchem Gewicht dieser Gesichtspunkt des Zeitablaufs in die Ermessensentscheidung eingestellt wird, obliegt dem Ausschuss und entzieht sich der gerichtlichen Kontrolle (§ 114 VwGO). Für eine ermessensfehlerhafte Gewichtung bestehen insoweit keine Anhaltspunkte.
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Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Berücksichtigung des Zeitablaufs zwischen Titelerteilung und Titelentzug mangels ausdrücklicher Erwähnung im Sitzungsprotokoll und in der Begründung des Ausgangsbescheids nicht in hinreichendem Maße stattgefunden und daher ursprünglich ein Ermessensfehler vorgelegen hätte, wäre dieser durch die in der Sitzung des Promotionsausschusses am 03.11.2011 getroffene Abhilfeentscheidung geheilt worden. Im Protokoll der Promotionsausschusssitzung vom 03.11.2011 heißt es - nachdem die Klägerin den zeitlichen Aspekt erstmals ausdrücklich in ihrer Widerspruchsbegründung geltend gemacht hatte - ausdrücklich: „Der Ausschuss kann außerdem nicht erkennen, dass sich Frau xxx Rechtsposition durch Zeitablauf verfestigt hätte. Unbeschadet seiner Auffassung, dass im Falle der Dissertation Frau xxx allein aufgrund der Quantität und der Qualität der Plagiate keine Nachbesserung in Betracht kommen kann, hält der Ausschuss die Nachbesserung eines bereits vor zehn Jahren veröffentlichten Buches nicht für vertretbar.“ Aufgrund dieser (nochmaligen) expliziten Befassung des Promotionsausschusses mit dem Zeitablauf und dessen Einstellung in die Ermessenserwägungen bedarf es keiner Entscheidung, ob - wie die Klägerin bestreitet - das Ermessen des Promotionsausschusses hinsichtlich der Entziehung des Doktorgrades auch durch die Widerspruchsentscheidung oder noch im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden kann (§ 114 Satz 2 VwGO).
90 
Der Einwand der Klägerin, der Promotionsausschuss hätte eine Nachbesserungsauflage als milderes Mittel vorsehen oder es bei einer wissenschaftlichen Rüge belassen müssen, weil der erhebliche Zeitablauf seit Abgabe der Dissertation zu einer Verfestigung ihrer rechtlichen Position führe, welcher nach Möglichkeit auf der Ebene des Auswahlermessens Rechnung zu tragen sei, und weil außerdem durch die öffentliche Debatte das Präventionsziel bereits erreicht sei, ist zurückzuweisen. Das (möglicherweise vorhandene) Vertrauen der Klägerin, der verliehene Grad werde ihr erhalten bleiben, steht dessen Entziehung nicht entgegen. Zum einen hindert ein Vertrauensschutz die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, der keine Geld- oder Sachleistungen gewährt, grundsätzlich nicht, da § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG in solchen Fällen nicht gilt (§ 48 Abs. 3 LVwVfG). Im Übrigen wäre die Klägerin auch nach § 48 Abs. 2 LVwVfG nicht gegen eine Rücknahme der Begünstigung geschützt, da sie die Gradverleihung durch eine arglistige Täuschung bewirkt hat (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG). Arglist in diesem Sinne liegt vor, wenn die bewusste Irreführung darauf gerichtet war, auf den Erklärungswillen einer Behörde hinzuwirken. Sie ist damit bei einer vorsätzlichen Täuschung, wie sie der Klägerin hier vorzuwerfen ist, regelmäßig gegeben; Anhaltspunkte für das Gegenteil liegen nicht vor (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, juris).
91 
Der Promotionsausschuss hat sich auch in hinreichendem Maße mit der Frage befasst, ob mildere Maßnahmen unterhalb der Entziehung des Doktorgrades, etwa eine Nachbesserungsauflage, in Betracht kommen könnten, und sich damit im Rahmen seiner Ermessensausübung auseinandergesetzt. Der Hinweis der Klägerin auf zwei weitere Fälle an der Medizinischen Fakultät der Beklagten, in denen geringere Sanktionen als die Entziehung des Doktorgrades verhängt worden seien, hat für die Entscheidung des Promotionsausschusses der Philosophischen Fakultät im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung.
92 
Der von der Klägerin erhobene Einwand, wonach gegen die Verfasser anderer Dissertationen, bei denen die gleichen Fehler vorlägen, nicht vorgegangen werde und woraus sich eine Verwaltungspraxis ergebe, die auch in ihrem Fall angewandt werden müsse, geht ebenfalls ins Leere. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät der Beklagten in vergleichbaren Fällen in der Vergangenheit andere Maßstäbe angelegt hätte. Die Beklagte hat vielmehr dargelegt, dass es seit der Gründung der Philosophischen Fakultät im Jahr 2002 keine Fälle gegeben habe, in denen ein Entziehungsverfahren durchgeführt worden sei. Eine Ermessenbindung scheidet somit bereits mangels entsprechender Verwaltungspraxis aus. Die pauschalen Behauptungen der Klägerin, eine Vielzahl anderer Dissertationen sei ebenso fehlerhaft wie ihre eigene, sind im Übrigen rein spekulativ und bleiben daher ohne rechtliche Bedeutung.
93 
Dass Erst- und Zweitgutachter die ganz erheblichen Plagiate nicht schon bei der Annahme und bei der Bewertung ihrer schriftlichen Dissertation entdeckt haben, begründet für die Klägerin ebenfalls keinen Vertrauensschutz dahingehend, die elementaren Grundlagen wissenschaftlicher Arbeitstechniken missachten zu dürfen (BayVGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl 2007, 281; VG Freiburg, Urteil vom 23.05.2012 - 1 K 58/12 -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 04.10.2007 - 8 K 1384/05 -, n.v.). Auch ein „Mitverschulden“ der Beklagten lässt sich daraus nicht konstruieren, da keine Verpflichtung der Beklagten bestand, sämtliche Dissertationen bereits bei ihrer Abgabe - unabhängig von einem Verdacht auf einen Verstoß gegen die allgemeinen Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens - auf derartige Verfehlungen hin zu kontrollieren (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 04.10.2007 - 8 K 1384/05 -, S. 15 des Entscheidungsabdrucks).
94 
Die Aufforderung im Bescheid des Dekans vom 22.06.2011, die Promotionsurkunde zurückzugeben, sieht die Kammer nur als einen Hinweis und nicht als Regelung im Sinne eines Verwaltungsakts auf Rückgabe gemäß § 52 LVwVfG.
95 
II. Da der Widerspruchsbescheid vom 30.11.2011 - wie bereits ausgeführt - weder formell noch materiell zu beanstanden ist, bleibt auch der Hilfsantrag ohne Erfolg.
96 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
97 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO vorliegt.
98 
B E S C H L U S S
99 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziffer 18.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2004, 1525) auf 15.000 EUR festgesetzt.
100 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
22 
Die zulässige Klage ist sowohl mit dem Hauptantrag (dazu unter I.) als auch mit dem Hilfsantrag (dazu unter II.) unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 30.11.2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
23 
I. Der Hauptantrag ist unbegründet.
24 
1. Die angegriffenen Verfügungen - der Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 (dazu unter a.) sowie der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.11.2011 (dazu unter b.) - sind formell ordnungsgemäß zustande gekommen.
25 
a. Der Bescheid der Beklagten vom 22.06.2011 ist formell rechtmäßig ergangen. Mit dem Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät der Beklagten hat das zuständige Organ der Fakultät über die Entziehung des Doktorgrades entschieden (aa.). Bei seiner am 14.06.2011 getroffenen Entscheidung war der Promotionsausschuss vorschriftsmäßig besetzt (bb.) und die Anwesenheit von Prof. Dr. F. und Frau St. in der Sitzung am 14.06.2011 führte nicht zur formellen Rechtswidrigkeit der Entscheidung (cc.). Schließlich war der Promotionsausschuss in seiner Sitzung am 14.06.2011 auch beschlussfähig (dd.).
26 
aa. Die Zuständigkeit für die Entziehung eines Doktorgrades liegt bei der Hochschule, die den Grad verliehen hat (§ 35 Abs. 7 Satz 2 LHG). Zuständiges Organ innerhalb der Hochschule hierfür ist der Promotionsausschuss der Beklagten, der in seiner Sitzung am 14.06.2011 über die Entziehung des Doktorgrades abschließend entschieden hat. In Ausführung dieses Beschlusses hat der Dekan der Philosophischen Fakultät als Vorsitzender des Promotionsausschusses den Bescheid vom 22.06.2011 erlassen.
27 
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Promotionsordnung der Universität Heidelberg für die Philosophische Fakultät und die neuphilosophischen Fakultät vom 22.09.2006 in der Fassung vom 24.05.2007 (im Folgenden: Promotionsordnung - PromO -) richtet sich die Entziehung des Doktorgrades nach den landesrechtlichen Bestimmungen. Soweit dort eine Zuständigkeitsregelung fehlt, ist der Promotionsausschuss zuständig (Satz 2). Die Zuständigkeit des Promotionsausschusses folgt hier aus § 22 Abs. 1 Satz 2, da die Promotionsordnung auf den vorliegenden Fall anzuwenden (dazu unter aaa.) und eine anderweitige Zuständigkeitsbestimmung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO nicht gegeben ist (dazu unter bbb.).
28 
aaa. Im vorliegenden Fall findet die Promotionsordnung und nicht etwa die frühere Fassung der Promotionsordnung der Universität Heidelberg für die Philosophisch-historische Fakultät, die Fakultät für Orientalistik und Altertumswissenschaft und die Neuphilologische Fakultät vom 28.08.1989 ( - PromO a.F. -) Anwendung, nach deren § 10 Abs. 2 Satz 2 für die Entziehung des Doktorgrades, soweit eine Zuständigkeitsregelung fehlte, nicht der Promotionsausschuss, sondern der erweiterte Fakultätsrat zuständig war. Dies folgt daraus, dass sich die Rechtmäßigkeit der Entziehung eines Doktorgrades -und damit auch die Zuständigkeit des zur Entscheidung berufenen Gremiums -mangels anderweitiger Bestimmungen im Hochschulrecht als dem einschlägigen Fachrecht nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids richtet (ebenso unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HschR/NF 21A Nr. 19). Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids war die Promotionsordnung in Kraft, da sie auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage beruhte und formell rechtmäßig erlassen wurde.
29 
Die Promotionsordnung findet die Ermächtigung für ihren Erlass in § 38 Abs. 4 Sätze 1 und 2 LHG. Nach § 38 Abs. 4 Satz 1 LHG führt die Hochschule Promotionsverfahren auf der Grundlage einer Promotionsordnung durch, die vom Senat zu beschließen ist und der Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden bedarf. Nach § 38 Abs. 4 Satz 2 LHG regelt die Promotionsordnung die weiteren Zulassungsvoraussetzungen, die Höchstdauer der Promotionszeit sowie die Durchführung des Promotionsverfahrens. Die Regelung der „Durchführung des Promotionsverfahrens“ umfasst sowohl die Entziehung des Doktorgrades als auch die Bestimmung des für die Durchführung des Promotionsverfahrens - und damit auch für die Entziehung -zuständigen Organs - hier des Promotionsausschusses.
30 
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte zur Frage der Ermächtigungsgrundlage für derartige Vorschriften einer Promotionsordnung zur Rechtslage nach dem Universitätsgesetz ausgeführt, Ermächtigungsgrundlage für Promotionsordnungen, in denen auch die Entziehung des Doktorgrades geregelt sei, sei § 54 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und Nr. 9 des Universitätsgesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 22.11.1977 (GBl. S. 473; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HschR/NF 21A Nr. 19). Nach § 54 Abs. 2 Satz 3, 1. Halbsatz UG i.d.F. 22.11.1977 bedurfte die vom Senat der Universität als Satzung zu beschließende Promotionsordnung der Zustimmung des Rektors. Der 2. Halbsatz der Vorschrift ordnete die entsprechende Geltung einzelner Vorschriften über Prüfungsordnungen, namentlich § 51 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 7, 9 bis 13 UG, an. Zu diesen entsprechend anwendbaren Regelungen zählten insbesondere die Vorschriften über die Prüfungsorgane (§ 51 Abs. 2 Nr. 5 UG) sowie über die Folgen von Prüfungsverstößen (§ 51 Abs. 2 Nr. 9 UG), die demnach - so der Verwaltungsgerichtshof - auch im Rahmen einer Promotionsordnung geregelt werden dürften.
31 
Mit dem Landeshochschulgesetz wurde die Verweisung auf die Vorschriften über Prüfungsordnungen aufgegeben und stattdessen in § 38 Abs. 4 LHG eine eigenständige Regelung der Promotionsordnungen getroffen. Statt - wie bisher - die entsprechende Anwendbarkeit einzelner Regelungen zu statuieren, wurde in § 38 Abs. 4 Satz 2 LHG mit „Durchführung des Promotionsverfahrens“ ein weitreichender Oberbegriff eingeführt, der - abgesehen von den gesondert genannten Zulassungsvoraussetzungen sowie der Höchstdauer der Promotion - alle Verfahrensfragen umfasst. Dass auch die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsregeln Teil des Promotionsverfahrens sind und somit zu dessen Durchführung zählen, lässt sich bereits § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 UG entnehmen, der unter dem Begriff „Ablauf des Prüfungsverfahrens“ insbesondere den Beginn, die Gliederung, die Dauer des Prüfungsverfahrens, Prüfungstermine und die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften aufzählte. Auch die Gesetzesbegründung zum Landeshochschulgesetz stellt klar, dass durch die Neufassung des § 38 LHG und die eigenständige Regelung der Promotionsordnungen in dessen Absatz 4 keine inhaltliche Änderung vorgenommen werden sollte. Zu § 38 Abs. 4 LHG heißt es dort ausdrücklich, Absatz 4 entspreche inhaltlich dem bisherigen Recht von § 54 Abs. 2 Sätze 3 bis 5, Abs. 3 Satz 2 UG; die Neufassung umschreibe allerdings die Inhalte als Folge der Zielsetzungen der Novelle insbesondere in Satz 2 in anderer Weise (vgl. Gesetzentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2004, LT-Drs. 13/3640, S. 212). Die Zielsetzung des Landesgesetzgebers bei der Neufassung der Bestimmungen über die Promotion war es, die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch intensive Betreuung der Doktoranden zu verbessern und dabei auf die bisherigen Detailvorgaben in § 54 Abs. 2 bis 4 UG zu verzichten (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 211).
32 
Die Promotionsordnung ist auch formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Der dazu gemäß § 38 Abs. 4 Satz 1 LHG berufene Senat der Beklagten hat die Promotionsordnung in seiner Sitzung am 19.06.2006 beschlossen. Bei dieser Senatssitzung war der zu diesem Zeitpunkt aus 19 Amts- und 20 Wahlmitgliedern bestehende Senat ordnungsgemäß besetzt und beschlussfähig. Insbesondere waren ausweislich des Protokolls der Senatssitzung am 19.06.2006 nur elf der insgesamt 39 Senatsmitglieder nicht anwesend, so dass keine Bedenken gegen die Beschlussfähigkeit des Senats bestehen. Die beiden bei der Sitzung des Senats ebenfalls anwesenden Gäste Frau Prof. Dr. J. und Herr Prof. Dr. Sch. waren jeweils zu anderen Tagesordnungspunkten geladen; Prof. Dr. W. war trotz seiner Nennung als Gast ausweislich der im Protokoll unter den Tagesordnungspunkte 11 und 12 angegebenen Erläuterungen aus gesundheitlichen Gründen an der Teilnahme verhindert. Mit seiner Unterschrift auf der Ausfertigung der Promotionsordnung am 22.09.2006 hat der damalige Rektor der Beklagten seine nach § 38 Abs. 4 Satz 1 LHG erforderliche Zustimmung zur Promotionsordnung erteilt. Zudem ist die Promotionsordnung entsprechend den Vorgaben des § 8 Abs. 6 Satz 1 LHG im Mitteilungsblatt des Rektors bekanntgemacht worden (vgl. Mitteilungsblatt des Rektors vom 25.09.2006, S. 749 ff.). Auch die nachfolgende, den § 22 PromO nicht betreffende Änderung der Promotionsordnung vom 24.05.2007 erfolgte wirksam durch den Beschluss des Senats vom 22.05.2007, die Zustimmungserteilung des Rektors vom 24.05.2007 und die nachfolgende Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Rektors (vgl. Mitteilungsblatt des Rektors vom 06.07.2007, S. 1765).
33 
bbb. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 PormO war der Promotionsausschuss für die Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades zuständig. Denn es besteht keine vorrangige landesrechtliche Zuständigkeitsregelung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO, die den Rückgriff auf die subsidiäre Zuständigkeitsbestimmung des § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO und damit die Zuständigkeit des Promotionsausschusses ausschließen würde. Bei der allgemeinen Zuständigkeitsbestimmung des § 23 Abs. 3 Satz 1 LHG, wonach der Fakultätsvorstand für alle Fakultätsangelegenheiten im Sinne des § 22 Abs. 1 LHG zuständig ist, handelt es sich nicht um eine vorrangige Zuständigkeitsregelung. Dies folgt daraus, dass § 22 Abs. 1 Satz 2 PromO unmittelbar Bezug nimmt auf Absatz 1 Satz 1, dessen Regelungsgegenstand ausschließlich die Entziehung des Doktorgrades ist. Nur wenn für diese spezielle Aufgabe - Entziehung des Doktorgrades - eine landesrechtliche Bestimmung bestünde, wäre diese vorrangig. So wäre etwa die frühere Regelung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 07.06.1939 (RGBl. I S. 985) i.V.m. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 21.07.1939 (RGBl. I S. 1326), welche nach 1945 als Landesrecht fortgalt und für die Entziehung des Doktorgrades die Zuständigkeit eines Rektor-Dekane-Ausschusses begründete (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54), eine derartige spezielle landesrechtliche Regelung, die in § 22 PromO gemeint ist. Diese Auslegung entspricht auch Sinn und Zweck der Regelung, wonach das Organ, das den Doktorgrad verleiht, auch über die Entziehung entscheidet. Denn in der Sache ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung vorlagen.
34 
bb. Der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät war bei seiner Entscheidung über die Entziehung des Doktorgrades der Klägerin auch vorschriftsmäßig besetzt. Die gewählten Mitglieder des Promotionsausschusses erfüllen die Anforderungen der Promotionsordnung (dazu unter aaa.); die Einwände der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl der Ausschussmitglieder sind unerheblich (dazu unter bbb.).
35 
aaa. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PromO werden die Mitglieder des Promotionsausschusses und je ein Stellvertreter vom Fakultätsrat für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Dass die Wahl des Promotionsausschusses hier anlässlich des Verfahrens der Klägerin am 13.04.2011 stattfand, ist nicht zu beanstanden. Die Amtszeit des zuvor am 25.10.2006 gewählten Promotionsausschusses war seit langem abgelaufen. Ob die Annahme der Beklagten zutreffend ist, dass die Mitglieder des Promotionsausschusses, solange kein neuer Promotionsausschuss gewählt worden ist, ihr Amt gemäß § 9 Abs. 2 LHG auch über mehrere Jahre hinweg weiterführen konnten, wenn kein neuer Promotionsausschuss gewählt wird, bedarf keiner Entscheidung. Aufgrund der bereits seit langem abgelaufenen Amtszeit der bisherigen Mitglieder des Promotionsausschusses bestand im April 2011 jedenfalls Anlass, den Promotionsausschuss neu zu wählen. Nach § 3 Abs. 3 PromO sind Mitglieder des Promotionsausschusses der Dekan oder ein Prodekan als Vorsitzender sowie vier weitere Hochschullehrer oder Privatdozenten der Fakultät, die hauptberuflich an der Universität Heidelberg tätig sind. Die vom Großen Fakultätsrat in seiner Sitzung am 13.04.2011 gewählten und am 14.06.2011 anwesenden Mitglieder des Promotionsausschusses erfüllen diese Voraussetzungen.
36 
bbb. Die von der Klägerin erhobenen Rügen gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl der Mitglieder des Promotionsausschusses greifen nicht durch.
37 
Für derartige Einwände gegen die Rechtmäßigkeit von Gremienwahlen ist in der Verfahrensordnung der Beklagten ein gesondertes Verfahren vorgesehen. Nach § 14 Satz 1 der Verfahrensordnung muss der Einwand, Beschlüsse oder Wahlen seien nicht entsprechend dieser Verfahrensordnung zu Stande gekommen, spätestens bis zum Beginn der nächsten Sitzung (des betreffenden Gremiums) erhoben werden. Satz 3 regelt das anschließende Verfahren und bestimmt, dass, sofern der Einwand vom Gremium als berechtigt anerkannt wird, über die Angelegenheit erneut zu beraten und zu beschließen bzw. zu wählen ist. Damit soll sichergestellt werden, dass mögliche Verfahrensfehler einerseits zeitnah korrigiert werden können und andererseits die getroffenen Beschlüsse und durchgeführten Wahlen nach Ablauf der Frist (Beginn der nächsten Sitzung) Bestand haben. Dementsprechend hat die Beklagte die Stimmzettel zur Wahl des Promotionsausschusses in der dem 13.04.2011 nachfolgenden Sitzung des Großen Fakultätsrats vernichtet.
38 
Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl können darüber hinaus nicht - gleichsam als Vorfrage - im vorliegenden Rahmen der Anfechtung der Entziehungsverfügung geltend gemacht werden. Dies folgt aus dem in § 10 Abs. 5 LHG enthaltenen Rechtsgedanken sowie aus allgemeinen im Staats- und Verwaltungsrecht geltenden Grundsätzen.
39 
§ 10 Abs. 5 LHG lautet: „Ist die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder eines Gremiums rechtskräftig für ungültig erklärt worden, so führt dieses Gremium in der bisherigen Zusammensetzung die Geschäfte bis zum Zusammentreten des auf Grund einer Wiederholungs- oder Neuwahl neugebildeten Gremiums weiter (Satz 1). Die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit dieser Mitglieder wird durch die Ungültigkeit der Wahl nicht berührt (Satz 2). Satz 2 gilt bei einer fehlerhaften Besetzung von Gremien entsprechend (Satz 3).“ § 10 Abs. 5 Sätze 2 und 3 LHG treffen somit eine Regelung, die im Interesse der Rechtssicherheit dazu führt, dass die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit gewählter Mitglieder eines Gremiums der Universität, deren Wahl rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, durch die Ungültigkeit der Wahl oder durch sonstige Fehler, die zu einer fehlerhaften Besetzung des Gremiums führen, nicht berührt wird (ebenso zur früheren Regelung des § 109 Abs. 3 UG VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -, juris).
40 
Gremium im Sinne dieser Vorschrift ist auch der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät der Beklagten (vgl. § 10 Abs. 1 LHG; ebenso § 1 der Verfahrensordnung der Beklagten). Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl der Mitglieder des Promotionsausschusses müssen im vorliegenden Verfahren unbeachtet bleiben, denn erkennbare Zielsetzung des Landesgesetzgebers bei der Schaffung des früheren § 109 Abs. 3 UG, dessen Regelungen in § 10 Abs. 5 Sätze 1 und 2 LHG unverändert übernommen wurden (vgl. Gesetzentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2004, LT-Drs. 13/3640, S. 182), war es, Rechtssicherheit durch Anerkennung der Rechtsbeständigkeit der von den universitären Gremien geschaffenen Maßnahmen unabhängig von der etwaigen Fehlerhaftigkeit zugrundeliegender Wahlen zu schaffen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -, juris). Dass dies auch die Intention des Landesgesetzgebers bei der Schaffung des Landeshochschulgesetzes war, wird daraus ersichtlich, dass neben der unveränderten Übernahme des § 109 Abs. 3 UG in § 10 Abs. 5 den Sätzen 1 und 2 LHG ein Satz 3 angefügt wurde, um - so die Begründung des Gesetzentwurfs - klarzustellen, dass die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit von Mitgliedern auch dann unberührt bleibt, wenn das Gremium aus anderen Gründen fehlerhaft besetzt sein sollte. Dies gelte insbesondere für die Amtsmitglieder eines Gremiums selbst, aber auch für vom Gremium gewählte Funktionsträger, z.B. für den Studiendekan und die Studienkommissionen sowie die Mitglieder von Prüfungsausschüssen usw. (vgl. LT-Drs. 13/3640, S. 182). Wird die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit der Mitglieder eines Gremiums sogar dann durch die Ungültigkeit der Wahl nicht berührt, wenn diese Wahl rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, so muss dies erst recht dann gelten, wenn - wie hier - lediglich Einwände gegen die Gültigkeit der Wahlen erhoben werden (so schon zur Vorgängerregelung des § 109 Abs. 3 Satz 2 UG: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -, juris).
41 
Darin liegt - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch kein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG, wonach die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht gebunden ist, denn die Unbeachtlichkeit derartiger Rügen ist Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, wonach es die rechtliche Wirksamkeit staatlicher Rechtsakte nicht berührt, wenn die Wirksamkeit der Bestellung des handelnden Staatsorgans in Frage gestellt ist, solange diese Bestellung nicht in dem hierfür vorgesehenen Verfahren widerrufen oder für ungültig erklärt worden ist; auch dann wirkt der Widerruf oder die Ungültigkeiterklärung der Bestellung nur ex nunc. Das gilt im Staatsrecht für die Wahl der Landtage und des Deutschen Bundestages (BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 -, BVerfGE 1, 14 [38]; Entscheidung vom 11.10.1972 - 2 BvR 912/71 -, BVerfGE 34, 81 [95 f.]) und im Verwaltungsrecht für die Wahl der Kreistage und Gemeinderäte (BVerfG, Beschluss vom 11.11.1953 - 1 BvR 444/53 -, BVerfGE 3, 41 [44]; vgl. § 30 Abs. 3 Satz 2 GemO; § 21 Abs. 3 Satz 2 LKrO). In diesen Fällen besteht zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen demokratischen Willensbildung ein gesondertes Wahlprüfungsverfahren. Etwaige Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl sind ausschließlich in diesem Verfahren geltend zu machen.
42 
Dieser Grundsatz gilt aber nicht nur für gewählte Organe, sondern auch für ernannte Amtswalter, ohne dass es dort ein gesondertes Prüfungsverfahren gäbe. So hat die unerkannte Unwirksamkeit der Ernennung eines Beamten ebenso wenig Einfluss auf die Wirksamkeit seiner Amtshandlungen (§ 15 Satz 3 BBG; § 13 Abs. 4 Satz 1 LBG) wie die noch nicht rechtskräftig festgestellte Nichtigkeit der Ernennung eines Richters (§ 18 Abs. 3 DRiG) auf dessen Rechtsprechungstätigkeit. Auch gerichtliche Entscheidungen, an denen ein ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat, dessen Wahl nachträglich rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, werden hierdurch in ihrer Wirksamkeit nicht berührt (BVerwG, Beschlüsse vom 09.06.1987 - 9 CB 36.87 -, DVBl. 1987, 1112 und vom 03.09.1987 - 1 CB 39.87 -, Buchholz 310 § 26 VwGO Nr. 2).
43 
Diese Grundsätze entsprechen dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (vgl. BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 -, BVerfGE 1, 14 [38]; ebenso unter Hinweis auf die Konsequenzen einer abweichenden Auffassung VG Freiburg, Urteil vom 24.02.1996 - 10 K 1064/95 -, GewArch 1997, 423). Bei gewählten Hauptorganen öffentlich-rechtlicher Körperschaften dienen sie zudem dem Gebot, die jeweilige Körperschaft zu keiner Zeit ohne handlungsfähiges Organ zu lassen (vgl. Versteyl, in: von Münch/Kunig, GG Bd. I, 6. Aufl. 2012, Art. 41 GG Rn. 13; zum Ganzen eingehend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.12.1997 - 9 S 2506/07 -, GewArch 1998, 164; StGH Bremen, Entscheidung vom 28.02.1984 - St 2/93 -, DVBl. 1994, 633; ebenso BGH, Urteil vom 17.12.1973 - II ZR 47/71 -, NJW 1974, 183 in Abgrenzung zur Rechtslage bei innerparteilichen Wahlen, die dem privaten Vereinsrecht unterliegen).
44 
Dieser Grundsatz findet vorliegend auch für die Wahl der Mitglieder des Promotionsausschusses Anwendung, da der Promotionsausschuss Vertretungsorgan der Fakultät (Gremium) im Rahmen des Promotionsverfahrens und als solches mit Ausübung von Hoheitsmacht beauftragt ist.
45 
Dem steht auch nicht die spezifische Aufgabe des Promotionsausschusses bei der Durchführung des Promotionsverfahrens bzw. im Verfahren der Entziehung des Doktorgrades entgegen. Der Einwand der Klägerin, eine abweichende Besetzung des Promotionsausschusses hätte Auswirkungen auf das Ergebnis der zu treffenden Ermessensentscheidung gehabt und sei deshalb in jeden Fall erheblich, trägt nicht. Die Tatsache, dass Ermessensentscheidungen von einem anderen Amts- oder Mandatsträger gegebenenfalls anders getroffenen würden, ist nicht ausschlaggebend, denn dies würde auch im Falle einer fehlerhaften Beamtenernennung durchgreifen, sofern der betreffende Beamte Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, die Ermessensentscheidungen beinhalten. Die Argumentation der Klägerin zielt in der Sache auf eine Gleichstellung des Promotionsausschusses mit einer aus mehreren Prüfern zusammengesetzten Prüfungskommission, welche hier jedoch abzulehnen ist.
46 
Richtig ist, dass die Bestellung eines Prüfers oder mehrerer Prüfer für eine bestimmte Prüfung für das Prüfungsergebnis grundsätzlich erhebliche Bedeutung hat, weil die prüfungsspezifischen Wertungen des Prüfers von seiner Einschätzung der Leistungen des Prüflings und ferner von seinen Erfahrungen hinsichtlich des für ein positives Prüfungsergebnis grundsätzlich vorauszusetzenden Leistungsniveaus abhängen (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 362). Bei dem Promotionsausschuss handelt es sich jedoch nicht um eine Prüfungskommission, sondern vielmehr um einen Prüfungsausschuss, welcher keine Prüfungs- sondern Verwaltungsentscheidungen trifft (vgl. zur Begrifflichkeit und zur Unterscheidung Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 356). Dies folgt aus § 2 Abs. 3 PromO, wonach die Organe der jeweiligen Fakultät der Promotionsausschuss sowie eine vom Promotionsausschuss - für jedes Promotionsverfahren gesondert - eingesetzte Promotionskommission sind. Im Gegensatz zur Promotionskommission, die eine Leistungsbewertung vornimmt und damit Prüferaufgaben erfüllt, sorgt der Promotionsausschuss nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Promotionsordnung für den ordnungsgemäßen Ablauf des Promotionsverfahrens. Dass der Ausschuss als solches keine Prüfungskommission und seine Mitglieder keine Prüfer sind, folgt auch aus der Tatsache, dass Stellvertreter gewählt werden, bei verschiedenen Sitzungen des Promotionsausschusses demnach verschiedene und unterschiedlich viele Mitglieder bzw. deren Stellvertreter anwesend sind und der Promotionsausschuss auch ohne vollständige Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig ist. Es ist vielmehr ausreichend, wenn sich die an der abschließenden Entscheidung teilnehmenden Ausschussmitglieder durch entsprechende Vorbereitung (Lektüre schriftlicher Unterlagen wie etwa der Synopse sowie der Protokolle vorangegangener Ausschusssitzungen) ein eigenes Bild von dem zu entscheidenden Fall gemacht haben. Diese durch die Konzeption des Promotionsausschusses und seine Verfahrensordnung bedingten personellen Wechsel in einem laufenden Verfahren wären für ein Prüfungsverfahren, zu dessen Durchführung einzelne Prüfer individuell zu bestimmen sind, nicht zulässig.
47 
Dem steht auch nicht entgegen, dass dem Promotionsausschuss bei der Entziehung des Doktorgrades ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich des Umfangs oder des Gewichts eines Plagiats und des Ausmaßes der damit verbundenen Schädigung der öffentlichen Interessen zusteht, weil die Beurteilung dieser Fragen durch die Satzungsregelung bewusst dem wissenschaftlichen Gremium der Fakultät zugewiesen ist, und diese Fragen „nach prüfungsrechtlichen Gesichtspunkten“ beantwortet werden müssen (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK- HSchR/NF 21A Nr. 19). Denn bei der Bewertung, ob ein Plagiat vorliegt, besteht kein prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum; diese Beurteilung kann vielmehr durch jeden sachverständigen Dritten erfolgen (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2006 - 6 B 102.06 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 116; BayVGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl. 2007, 281; Schroeder, NWVBl. 2010, 177). Dementsprechend nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in der Sache - vergleichbar der Rechtsprechung zu den Täuschungsversuchen - eine vollständige Prüfung vor, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rücknahmeentscheidung vorliegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19, und vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191). Schließlich kommt es nach der Rechtsprechung für die Beurteilung, ob der Verstoß gegen die Anforderungen wissenschaftlichen Arbeitens vorliegt, auch nicht auf die - allein durch Prüfer zu beurteilende - Frage an, ob die Arbeit ohne fehlerhafte Stellen noch eine promotionswürdige Leistung darstellt (vgl. VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191; grundlegend dazu bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 - ESVGH 31, 54).
48 
Der Einwand der Klägerin, ihr stehe hinsichtlich der Wahl des Promotionsausschusses weder ein Wahlprüfungsverfahren noch ein ähnliches Verfahren zu, in dem sie ihre Rügen gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl geltend machen könne, hindert die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 5 LHG sowie der genannten Grundsätze zur rechtlichen Wirksamkeit staatlicher Rechtsakte nicht. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Klägerin als Nichtmitglied der Fakultät gemäß § 14 der Verfahrensordnung Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl des Promotionsausschusses hätte erheben können, denn die Geltung dieses allgemeinen Grundsatzes ist - wie bereits ausgeführt - nicht generell davon abhängig, dass dem durch einen staatlichen Hoheitsakt Betroffenen tatsächlich ein Rechtsbehelf gegen die Bestellung eines Amtsträgers oder die Wahl eines Gremiums zusteht, auf den er verwiesen werden kann. Ein solcher Rechtsbehelf ist etwa auch gegen die Bestellung eines Beamten oder die Ernennung eines Richters nicht gegeben. Ebenso wenig sieht § 10 Abs. 5 LHG die Möglichkeit für Außenstehende vor, sich gegen die Wahl eines Gremiums zu wenden und ordnet gleichwohl, sogar über den Zeitpunkt der gerichtlichen Feststellung der Ungültigkeit der Wahl hinaus, die Wirksamkeit der Entscheidungen dieser Gremien an.
49 
Schließlich spricht auch das Gebot der Rechtssicherheit von Prüfungsentscheidungen (vgl. dazu nur Niehues/Fischer, a.a.O., Rn. 56 ff.) dafür, dass der oben genannte Grundsatz auch auf den Promotionsausschuss Anwendung finden muss, denn wenn - wie die Klägerin meint - Fehler bei der Wahl der Ausschussmitglieder zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidungen des Promotionsausschusses führen würden, könnte bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl kein rechtmäßiges Promotionsverfahren durchgeführt werden, und auch die Verleihung von Doktorgraden an Doktoranden wäre rechtswidrig.
50 
Daraus folgt, dass die Einwände der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der Wahl des Promotionsausschusses - namentlich im Hinblick auf die Einberufung der Sitzung des Großen Fakultätsrats am 13.04.2011, die nachträgliche Ergänzung der Tagesordnung um TOP 7, die Geheimheit der Wahl sowie das Verfahren der Blockwahl - im vorliegenden Verfahren ohne Belang und somit nicht zu überprüfen sind. Es bedarf deshalb auch nicht der von der Klägerin schriftsätzlich beantragten Beweiserhebung dazu, wie die Einberufung der Sitzung, die Ergänzung der Tagesordnung sowie die Durchführung der Wahl am 13.04.2011 vonstattengegangen sind.
51 
Schließlich ist auch der Einwand der Klägerin, mit dem Großen Fakultätsrat habe - mangels ordnungsgemäßer Einsetzung desselben - das falsche Gremium die Wahl des Promotionsausschusses vorgenommen, nach den oben genannten Grundsätzen unbeachtlich, denn auch die Frage, in welcher Zusammensetzung ein Gremium die Wahl eines Ausschusses vornimmt, betrifft die Rechtmäßigkeit der Wahl und ist daher im vorliegenden Verfahren unerheblich. Der Grundsatz gilt nicht nur für die konkrete Wahlhandlung, sondern ebenso für die der eigentlichen Wahl vorangehende Zusammensetzung des wählenden Gremium, hier des Großen Fakultätsrats, denn diese ist - als Vorfrage der eigentlichen Wahlhandlung - vergleichbar mit der Ungültigkeit von Wahlgesetzen (vgl. dazu BVerfG, Entscheidung vom 11.10.1972 - 2 BvR 912/71 -, BVerfGE 34, 81 [95 f.]) oder der Tatsache, dass die Legislaturperiode eines Parlaments bereits beendet ist (vgl. dazu grundlegend auch schon BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 - 2 BvG 1/51 -, BVerfGE 1, 18, [34]).
52 
Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob in den Fällen etwas anderes gelten muss, in denen ein offensichtlich unzuständiges Gremium eine Wahl vornimmt, zu der ein anderes Gremium berufen gewesen wäre, denn so liegt der Fall hier nicht. Selbst wenn die Einrichtung eines Großen Fakultätsrates durch die Philosophische Fakultät den gesetzlichen oder den in § 16 Abs. 1 der Grundordnung der Beklagten aufgestellten Anforderungen nicht genügen sollte, betrifft dies lediglich die Art und Weise der Zusammensetzung des Fakultätsrats der Beklagten. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dem Großen Fakultätsrat nicht um ein völlig anderes Gremium, sondern lediglich um eine abweichende, nämlich umfangreichere Besetzung des Fakultätsrats. Dies lässt sich bereits aus § 25 LHG und § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LHG ersehen, denn dort wird „Fakultätsrat“ als Oberbegriff für das jeweilige kollegiale Vertretungsgremium der Fakultät verwendet, unabhängig davon, ob dieses einfach (§ 25 Abs. 2 LHG) oder aber als Großer Fakultätsrat (§ 25 Abs. 3 LHG) zusammengesetzt ist. Auch die Regelung in § 3 Abs. 2 der Promotionsordnung, die ausweislich des Protokolls des erweiterten Fakultätsrats in seiner Sitzung am 16.02.2005 vorberaten (vgl. TOP 16) und am 19.09.2006 vom Senat beschlossen wurde, sieht vor, dass „der Fakultätsrat“ den Promotionsausschuss wählt. Angesichts der Tatsache, dass die Fakultät - nach Auffassung der Beklagten - bereits am 16.02.2005 ihr Vertretungsorgan als Großen Fakultätsrat konstituierte, ist auch „Fakultätsrat“ im Sinne des § 3 Abs. 2 Promotionsordnung als Oberbegriff für die jeweilige Zusammensetzung des Fakultätsrat zu verstehen.
53 
cc. Die Tatsache, dass Herr Prof. Dr. F. und Frau St. an der Sitzung des Promotionsausschusses am 14.06.2011 teilnahmen, führt ebenfalls nicht zur formellen Fehlerhaftigkeit des Ausgangsbescheids, da die Anwesenheit der beiden Personen nach der anzuwendenden Verfahrensordnung nicht zu beanstanden ist.
54 
Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 LHG tagen die Gremien - mit Ausnahme der Angelegenheiten nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, 12 bis 14 LHG - nicht öffentlich. Dementsprechend ordnet auch § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verfahrensordnung der Beklagten die Nichtöffentlichkeit der Gremiensitzungen an. Neben den Gremienmitgliedern können nach den Regelungen der Verfahrensordnung jedoch auch weitere Personen an der nichtöffentlichen Sitzung teilnehmen. So kann der Vorsitzende des jeweiligen Gremiums gemäß § 3 Abs. 3 der Verfahrensordnung Bedienstete seines Verwaltungsbereichs zur Unterstützung hinzuziehen und ihnen den Vortrag zu einzelnen Tagesordnungspunkten übertragen. Die hier in Rede stehende Hinzuziehung von Sachverständigen ist in § 3 Abs. 2 und in § 6 Abs. 1 der Verfahrensordnung geregelt. Nach § 3 Abs. 2 prüft der Vorsitzende bei der Aufstellung der vorläufigen Tagesordnung, zu welchen Tagesordnungspunkten Sachverständige und/oder Auskunftspersonen beratend hinzugezogen und geladen werden sollen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verfahrensordnung ist erster Punkt der Tagesordnung deren Feststellung. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist mit der Feststellung der Tagesordnung über die Zuziehung von Sachverständigen und Auskunftspersonen Beschluss zu fassen. Eine Hinzuziehung dritter Personen ist auch im Falle des nach § 3 Abs. 5 Satz 1 Promotionsordnung nichtöffentlich tagenden Promotionsausschusses zulässig, da es sich bei diesem um ein Gremium im Sinne der Verfahrensordnung und im Sinne des Landeshochschulgesetzes handelt. Insbesondere handelt es sich - wie bereits ausgeführt - nicht um eine Prüfungskommission und bei seinen Mitgliedern nicht um Prüfer. In der Sitzung am 14.06.2011 fand dementsprechend auch keine (mündliche) Prüfung, sondern vielmehr eine persönliche Anhörung der Klägerin sowie anschließend eine Beratung und Beschlussfassung statt. Die strengen prüfungsrechtlichen Vorgaben - auf die die Klägerin wiederholt hingewiesen hat und nach denen die Teilnahme eines Dritten an der Beratung einer Prüfungskommission zu einem Verfahrensfehler führt, der die Prüfungswiederholung erfordert (vgl. dazu SächsFG, Urteil vom 31.05.2011, - 2 K 243/10 -, DVBl. 2012, 64-66; BFH, Urteil vom 18.09.2012 - VII R 41/11 -, DStR 2013, 430) - finden somit hier keine Anwendung. Daher bedarf es - anders als die Klägerin meint - auch keiner Differenzierung zwischen der in der Sitzung am 14.06.2011 erfolgten Anhörung, Beratung und Beschlussfassung.
55 
Die Voraussetzungen, die die Verfahrensordnung an die wirksame Hinzuziehung von Sachverständigen stellt, sind im vorliegenden Fall erfüllt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine ausdrückliche Beschlussfassung über die Zuziehung nicht geboten, vielmehr genügt auch ein konkludenter Beschluss den Anforderungen. Dies folgt zum einen aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensordnung. Danach ist „mit der Feststellung der Tagesordnung“ über die Hinzuziehung von Sachverständigen Beschluss zu fassen ist. Dies ist so zu verstehen, dass durch die Feststellung der Tagesordnung durch den Ausschuss die vorangegangene Entscheidung des Vorsitzenden nach § 3 Abs. 2 Verfahrensordnung, die sich bereits in der Ladung der Sachverständigen ausdrückt, gebilligt wird. Der Beschluss über die Hinzuziehung und die Feststellung der Tagesordnung fallen in einen Akt zusammen. Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem Vergleich mit dem 1. Halbsatz des § 6 Abs. 2 Satz 2 der Verfahrensordnung, wo es in Bezug auf die Änderung der vorläufigen Tagesordnung ausdrücklich heißt: „Über diese Anträge istgesondert zu beschließen.“ Im Übrigen sieht die Verfahrensordnung die konkludente Beschlussfassung bei Anträgen zur Geschäftsordnung (im Gegensatz zu Anträgen zur Sache) in § 7 Abs. 3 Sätze 4 und 5 ausdrücklich vor. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 der Verfahrensordnung ist über Anträge zur Geschäftsordnung nach der Begründung durch den Antragsteller und einer begründeten Gegenrede sofort abzustimmen. Erfolgt keine Gegenrede, ist der Antrag angenommen (Satz 5). Unabhängig davon, ob der Antrag, Sachverständige zu einem Tagesordnungspunkt zuzuziehen, ein solcher Antrag zur Geschäftsordnung ist und damit § 7 Abs. 3 Satz 5 Verfahrensordnung unmittelbar Anwendung findet, oder ob die Verfahrensfragen betreffend der Hinzuziehung von Sachverständigen in § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Satz 2 der Verfahrensordnung speziell und abschließend geregelt sind, lässt sich aus diesen Regelungen ersehen, dass eine konkludente Beschlussfassung grundsätzlich möglich ist.
56 
Nicht zuletzt spricht auch Sinn und Zweck der Nichtöffentlichkeit der Gremiensitzung dafür, die konkludente Beschlussfassung über die Hinzuziehung von Sachverständigen ausreichen zu lassen. Ausweislich der Gesetzbegründung wurde die mit dem Landeshochschulgesetz 1973 erstmals eingeführte Regelung der Nichtöffentlichkeit der universitären Gremiensitzungen vorgesehen, um eine sachgerechte Beratung zu ermöglichen und die häufig von einer sogenannten aktiven Öffentlichkeit ausgehenden Störungen zu unterbinden (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes vom 22.05.1973, LT-Drs. 6/2520, S. 39 f.). Selbst wenn dieser ursprüngliche Zweck der Nichtöffentlichkeit im Falle des Promotionsausschusses ergänzt wird durch die Schutzinteressen des betroffenen Promovenden, hier der Klägerin, dient die Nichtöffentlichkeit in erster Linie der sachgerechten Ausschussarbeit. Sind sich die Ausschussmitglieder über die Mitwirkung bestimmter Sachverständiger in der konkreten Sitzung ersichtlich einig, liegt eine Störung der Sitzungsarbeit nicht vor.
57 
Die Hinzuziehung der durch den Ausschussvorsitzenden mit Erstellung der Tagesordnung geladenen Sachverständigen Prof. Dr. F. und Frau St. in der Sitzung des Promotionsausschusses am 14.06.2011 wurde durch das Vorgehen des Ausschussvorsitzenden und der sonstigen Mitglieder des Promotionsausschusses erkennbar konkludent beschlossen. Bereits in der ersten Sitzung des Promotionsausschusses am 13.04.2011 wurde - ohne expliziten Beschluss - ein Einvernehmen aller Ausschussmitglieder dahingehend erzielt und entsprechend im Protokoll vermerkt, dass der Ausschuss eng mit der Kommission zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, deren Ombudsmann für die Geisteswissenschaften, der Rechtsabteilung und dem Rektorat zusammenarbeiten werde. Zu den nachfolgenden Sitzungen des Promotionsausschusses wurden dementsprechend auch Prof. Dr. F., der Ombudsmann der Kommission zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, und Frau St., die Leiterin des Dezernats 1 (Recht und Gremien) der Zentralen Universitätsverwaltung, geladen. Zu Beginn der jeweiligen Sitzung vor dem Beschluss über die Tagesordnung - und so auch am 14.06.2011 - wurden die beiden Sachverständigen namentlich durch den Ausschussvorsitzenden begrüßt und dieser dankte den beiden für ihre Unterstützung. Gegen dieses Vorgehen erhob sich kein Widerspruch von Ausschussmitgliedern und auch die Klägerin und deren damalige Bevollmächtigte, die zumindest am ersten Teil der Ausschusssitzung am 14.06.2011 teilgenommen hatten, wandten sich nicht gegen die Teilnahme der beiden Sachverständigen. Dieses Vorgehen bringt eindeutig zum Ausdruck, dass die beiden als Sachverständige hinzugezogen wurden.
58 
Da hier die Hinzuziehung der beiden Sachverständigen nach der Verfahrensordnung fehlerfrei erfolgt ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Anwesenheit von Dritten, deren Zuziehung nicht beschlossen wurde, zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Promotionsausschusses führt oder ob ein solcher Verfahrensfehler unbeachtlich ist, da allein die stimmberechtigte Mitwirkung, die den Ausschussmitgliedern vorbehalten und nur von diesen ausgeübt worden ist, entscheidend ist (in diese Richtung wohl VGH, Urteil vom 09.07.1996 - 9 S 1048/94 -, juris, wonach die stimmberechtigte Mitwirkung von externen Gutachtern an einem Habilitationsverfahren unzulässig sei).
59 
dd. Der Promotionsausschuss war in seiner Sitzung am 14.06.2011 auch beschlussfähig. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 der Verfahrensordnung ist das Gremium beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte derjenigen Mitglieder anwesend ist, die hinsichtlich der zur Beschlussfassung aufgerufenen Angelegenheit Stimmrecht besitzen, und die Sitzung ordnungsgemäß geleitet wird.
60 
Unabhängig davon, dass hier - wie bereits ausgeführt - ein ausreichender Beschluss über die Hinzuziehung von Sachverständigen und somit schon kein Verfahrensfehler vorlag, würde ein einfacher Fehler bei der Verfahrensgestaltung auch nicht die ordnungsgemäße Sitzungsleitung beseitigen. In der Verfahrensordnung der Beklagten ist nicht näher definiert, was unter „ordnungsgemäßer Sitzungsleitung“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 zu verstehen ist. Bei der Auslegung des Begriffes sind jedoch die Regelungen des § 5 der Verfahrensordnung (Leitung der Sitzung) zu berücksichtigen. Nach § 5 Satz 1 der Verfahrensordnung eröffnet, leitet und schließt der Vorsitzende die Sitzung. Nach Satz 3 dieser Vorschrift trifft er alle notwendigen Maßnahmen und Entscheidungen für einen geordneten Sitzungsablauf. Nach Satz 4 stellt er vor Eröffnung der Sitzung sowie gegebenenfalls jederzeit die Beschlussfähigkeit fest und legt - nach Satz 5 - im Zweifelsfall die Verfahrensordnung aus. Dadurch, dass dem Vorsitzenden die Sitzungsleitung - einschließlich der Klärung von Verfahrensfragen - obliegt, wird deutlich, dass nicht jeder einfache Verfahrensfehler die ordnungsgemäße Sitzungsleitung aufhebt, sondern lediglich solche Situationen, in denen die Leitungsfunktion des Vorsitzenden durch Störungen vollständig aufgehoben wird. So läge der Fall - selbst wenn die Hinzuziehung der Sachverständigen unterblieben wäre - hier ersichtlich nicht.
61 
Sonstige Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheids sind nicht ersichtlich. Die Klägerin wurde zu der beabsichtigten Maßnahme im Vorfeld angehört und der Verwaltungsakt wurde auch ordnungsgemäß begründet.
62 
b. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 30.11.2011 lässt ebenfalls keine formellen Rechtsfehler erkennen. Mit Frau Prof. Dr. N. hat die als Prorektorin für Studium und Lehre der Beklagten für die Widerspruchsentscheidung zuständige Amtsträgerin über den Widerspruch entschieden (dazu unter aa.). Die Zweifel der Klägerin an der Aufgabenteilung innerhalb des Rektorats der Beklagten sind in der Sache unberechtigt (dazu unter bb.) und würden - selbst für den Fall, dass sie berechtigt wären - im Ergebnis nicht zu einem formellen Mangel des Widerspruchsbescheids führen (dazu unter cc.).
63 
aa. Für die Entscheidung über Widersprüche im Entziehungsverfahren enthält die Promotionsordnung keine Regelung. Insoweit verbleibt es bei den gesetzlichen Vorgaben aus § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG, nach denen die Entscheidung über Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten dem für die Lehre zuständigen Mitglied des Vorstands, vorliegend der Prorektorin für Studium und Lehre, obliegt. Diese Zuständigkeit für Hochschulprüfungen erfasst grundsätzlich auch Promotionen und damit auch deren Entziehung als „actus contrarius“, da es sich bei Promotionen um Hochschulprüfungen handelt (zum Universitätsgesetz VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54 und vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19 sowie - ohne weitere Begründung - auch zur Rechtslage nach dem Landeshochschulgesetz zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.09.2011 - 9 S 2667/10 -, VBlBW 2012, 180).
64 
Dem steht nicht entgegen, dass die Entscheidung, einen akademischen Grad zu entziehen, keine genuin prüfungsrechtliche Entscheidung ist, deren Gegenstand die Bewertung von Prüfungsleistungen ist. Denn der Begriff „Angelegenheiten, die Hochschulprüfungen betreffen“ - so die Formulierung des § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG - ist umfassender zu verstehen. Er betrifft nicht nur reine Prüfungsentscheidungen, sondern beinhaltet auch die Entziehung eines Titels als actus contrarius zu dessen Verleihung. Nichts anderes folgte für den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 Satz UG aus der Gesetzbegründung, wonach der Entscheidungsspielraum des - damals noch zur Widerspruchsentscheidung berufenen - Präsidenten sich auf die Kontrolle des Prüfungsverfahrens und damit im wesentlichen auf eine Rechtskontrolle beschränke, da er in den Beurteilungsspielraum der Prüfer nicht eingreifen dürfe (LT-Drs. 7/2041, S. 141; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54). Auch der Hinweis der Klägerin auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21.11.2011 (14 B 1257/11, juris), wonach die Feststellung eines Täuschungsversuchs weder eine pädagogisch-wissenschaftliche Entscheidung noch eine Beurteilung von Prüfungsleistungen sei, mag zutreffen, hat jedoch für die Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG keine Relevanz, da dort eben nicht nur Prüfungsentscheidungen im Sinne einer Beurteilung von Prüfungsleistungen, sondern Angelegenheiten, die Hochschulprüfungen betreffen, erfasst sind.
65 
Die Auffassung der Klägerin, wonach jedenfalls seit Geltung des Landeshochschulgesetzes die Entziehungsentscheidung nicht (mehr) unter § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG falle, da die noch in § 54 Abs. 2 UG enthaltene entsprechende Anwendbarkeit der Regelungen über Prüfungsordnungen auch auf die Promotionsordnung nicht mehr bestehe, es sich bei der Promotionsordnung somit nicht um eine Prüfungsordnung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 LHG handele und aus § 8 Abs. 2 Satz 2 LHG folge, dass die Widerspruchsbefugnis des Prorektors für Lehre nur „echte Prüfungen“ betreffe, ist nicht zutreffend. Dass es sich auch nach der Rechtslage unter Geltung des Landeshochschulgesetzes, in dem die Promotion in § 38 eine eigenständige von den sonstigen Prüfungen losgelöste Regelung gefunden hat, bei der Promotion weiterhin um eine Hochschulprüfung - und damit bei der Titelentziehung um eine Angelegenheit, die Hochschulprüfungen betrifft - handelt, folgt bereits aus der systematischen Stellung des § 38 LHG im Dritten Teil des Landeshochschulgesetzes, der mit „Studium, Lehre und Prüfungen“ überschrieben ist. Dementsprechend handelt es sich bei der Promotionsordnung um eine spezielle Prüfungsordnung, die in § 38 Abs. 4 LHG gesondert geregelt ist. In Kenntnis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zur Zuständigkeit für die Widerspruchsentscheidung hinsichtlich der Entziehung des Doktorgrades, hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 8 Abs. 2 LHG die Entscheidungen über Widersprüche vom Rektor auf das Vorstandsmitglied für Lehre delegiert; ansonsten war keine Änderung der Rechtslage zum Universitätsgesetz beabsichtigt (vgl. Gesetzentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2004, LT-Drs. 13/3640, S. 179). Da die Entziehungsentscheidung somit bereits in den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 8 Abs. 2 Satz 3 LHG fällt, sind die gegen eine analoge Anwendung dieser Vorschrift vorgebrachten Einwände der Klägerin ohne Belang.
66 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen (Sonderprotokoll der Rektoratsbesprechung vom 29.04.2009; Auszug aus dem Protokoll der Rektoratsbesprechung vom 29.04.2009; Erklärung der persönlichen Referentin des Rektors vom 19.02.2013 zur Protokollführung des Rektorats; Vorlage des Rektors an den Senat vom 05.05.2009; Protokoll der öffentlichen Senatssitzung am 12.05.2009; Protokoll der Sitzung des Universitätsrates am 06.07.2009 sowie Protokoll der Rektoratsbesprechung vom 21.04.2010) besteht kein Zweifel daran, dass Frau Prof. Dr. N. seit dem 01.04.2010 - und damit auch zum Zeitpunkt des Ergehens der Widerspruchsentscheidung am 30.11.2011 - das Amt der Prorektorin für Studium und Lehre der Beklagten inne hatte.
67 
bb. Die Aufgabenverteilung zwischen den verschiedenen Prorektoren innerhalb des Rektorats erfolgte - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch entsprechend den Vorgaben des § 16 Abs. 2 Satz 1 LHG. Danach legt der Vorstand auf Vorschlag des Vorstandsvorsitzenden eine ständige Vertretung und bestimmte Geschäftsbereiche für seine Mitglieder fest, in denen sie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit erledigen.
68 
Ausweislich des Sonderprotokolls zur Rektoratssitzung am 29.04.2009 wurde im Rahmen dieser Sitzung die bevorstehende Prorektorenwahl und die inhaltliche Festlegung der Prorektorate besprochen. Dabei wurde auf Vorschlag des Rektors die Geschäftsverteilung der Prorektoren beschlossen, wonach die designierte Prorektorin Prof. Dr. N. ab dem 01.04.2010 das Prorektorat Studium und Lehre übernehmen solle. Sowohl ein Vorschlag des Rektors als auch ein gesonderter Beschluss des Rektorats lagen somit vor. Dementsprechend wurde Frau Prof. Dr. N. in der Folge durch den Senat „als“ Prorektorin für Studium und Lehre gewählt und der Universitätsrat erteilte seine Zustimmung zu dieser Wahl. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Vorschlag des Rektors und die Beschlussfassung des Rektorats zu einem Zeitpunkt ergingen, als die beiden neuen Prorektoren - Herr Prof. Dr. So. und Frau Prof. Dr. N. - noch nicht gewählt waren. § 16 Abs. 2 Satz 1 LHG ist nicht zu entnehmen, dass bei jeder personellen Veränderung innerhalb des Rektorats, die aufgrund der unterschiedlichen Amtszeiten von Rektor und Prorektoren (vgl. § 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 LHG) häufiger auftreten, ein erneuter Beschluss erforderlich wäre. Sofern lediglich einzelne Personen ausgetauscht werden, ist dafür kein sachliches Bedürfnis erkennbar.
69 
cc. Zudem könnte die Klägerin etwaige Fehler bei der Bestellung der Prorektorin für Studium und Lehre im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht rügen. Denn auch für den einzelnen Amtsträger - wie hier die Prorektorin für Studium und Lehre - gilt, dass er, solange seine Bestellung nicht rechtskräftig zurückgenommen ist oder ihre Nichtigkeit festgestellt wird, wirksam handeln kann. Auch für die Bestellung eines Amtsträgers gelten die bereits ausgeführten Grundsätze zur rechtlichen Wirksamkeit staatlicher Rechtsakte (vgl. dazu nur VGH, Urteil vom 02.12.1997, a.a.O., m.w.N.). So hat auch der Staatsgerichtshof Bremen in Bezug auf die fehlerhafte Wahl eines Regierungsmitglieds folgende Ausführungen gemacht:
70 
„Die Frage, welche rechtlichen Auswirkungen die Ungültigkeit der Wahl eines Regierungsmitgliedes auf die Amtshandlungen dieses (Senats-) Mitglieds und auf diejenigen des Gesamtsenats hat, ist nicht ausdrücklich geregelt. Gesetzlich bestimmt ist hingegen, dass Amtshandlungen eines Beamten, dessen Ernennung nichtig war, oder zurückgenommen worden ist, in gleicher Weise gültig sind, wie wenn sie ein wirksam ernannter Beamter ausgeführt hätte (§ 16 Abs. 2 Satz 1 BremBeamtenG; § 14 Abs. 1 Satz 1 BBG). In der Rechtsprechung ist ferner anerkannt, dass gerichtliche Entscheidungen, an denen ein ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat, dessen Wahl nachträglich rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, hierdurch in ihrer Wirksamkeit nicht berührt werden (BVerwG, Beschluss vom 09.06.1987, Buchholz 310 § 26 Nr. 1 VwGO; Beschluss vom 03.09.1987, Buchholz, aaO, Nr. 2). In diesem Zusammenhang ist schließlich beachtlich, dass alle Entscheidungen, an denen ein Abgeordneter mitgewirkt hat, dessen Wahl später im Wahlprüfungsverfahren für ungültig erklärt wurde, als ordnungsgemäß zustande gekommen angesehen werden, und dass sogar die Maßnahmen und Beschlüsse des Parlamentes, das ungültig gewählt war (vgl. dazu HbgVerfG, DVBl. 1993, 1073) oder dessen Legislaturperiode bereits beendet war (BVerfGE 1, 14, 38), in ihrem Rechtsbestand und in ihrer Verbindlichkeit durch ein nachträgliches Gerichtsurteil nicht in Frage gestellt werden. Dies ist Ausdruck des im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Grundsatzes der Rechtssicherheit. Das Gebot der Rechtssicherheit kann in Fällen vorliegender Art nur zu dem Ergebnis führen, dass Amtshandlungen eines Regierungsmitgliedes, dessen Wahl später für ungültig erklärt wird, ebenso Bestand haben wie Entscheidungen anderer Amtsträger, deren Wahl oder Ernennung unwirksam ist. Was für Entscheidungen gilt, die das Regierungsmitglied in eigener Zuständigkeit getroffen hat, muss erst recht für die Amtshandlungen gelten, die es zusammen mit seinen Amtskollegen im Senat vorgenommen hat. Daraus folgt, dass die Ungültigkeit einer Senatorenwahl nicht die Wirksamkeit von Amtshandlungen berührt, die das unwirksam gewählte Senatsmitglied oder unter seiner Mitwirkung der Senat als Kollegialorgan bis zur Feststellung der Wahlungültigkeit durch den Staatsgerichtshof vorgenommen hat.“ (StGH Bremen, Entscheidung vom 28.02.1994 - St 2/93 -, DVBl. 1994, 633 zur Wahl eines Regierungsmitglieds, dem die gesetzliche Wählbarkeitsvoraussetzung fehlte).
71 
Dies würde - selbst wenn der Beklagten ein formeller Fehler bei der Bestellung unterlaufen wäre - auch für deren Prorektorin für Studium und Lehre gelten.
72 
2. Die Entziehung des Doktorgrades ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Entziehung des Doktorgrades zu Recht auf die Ermächtigungsgrundlage des § 48 LVwVfG gestützt (dazu unter a.). Dessen Tatbestandvoraussetzungen lagen vor (dazu unter b.) und auch die Ermessensausübung ist nicht zu beanstanden (dazu unter c.).
73 
a. Die Entziehung des Doktorgrades findet ihre erforderliche Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (vgl. zur unbedenklichen Anwendbarkeit dieser Rücknahmeregelung beim Entzug des Doktorgrades, BVerwG, Beschluss vom 20.10.2006 - 6 B 67.06 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 116). Die Promotionsordnung enthält keine speziellere Regelung. In § 22 Abs. 1 Satz 1 PromO ist lediglich bestimmt, dass sich die Entziehung des Doktorgrades nach den landesrechtlichen Bestimmungen richtet. § 21 Abs. 1 PromO scheidet als Rechtsgrundlage aus, weil diese Bestimmung nur die hier nicht gegebene Fallkonstellation regelt, dass sich noch vor der Aushändigung der Doktorurkunde ergibt, dass der Bewerber oder die Bewerberin über eine Zulassungsvoraussetzung getäuscht oder dass wesentliche Zulassungsvoraussetzungen irrigerweise als gegeben angenommen worden sind, oder wenn Tatsachen bekannt werden, die nach Landesrecht eine Entziehung des Doktorgrades rechtfertigen würden. Gleiches gilt für § 21 Abs. 2 PromO, der den Fall betrifft, dass sich vor Aushändigung der Doktorurkunde ergibt, dass der Bewerber oder die Bewerberin bei einer Promotionsleistung getäuscht hat. Schließlich ist in § 35 Abs. 7 LHG zwar eine spezialgesetzliche Regelung für die Entziehung akademischer Grade für den Fall enthalten, dass sich der Inhaber durch sein späteres Verhalten der Führung des Grades als unwürdig erwiesen hat. Diese Regelung schließt jedoch den Rückgriff auf die allgemeinen Rücknahmevorschriften in anderen Fallkonstellationen nicht aus, wie sich bereits aus der ausdrücklichen Formulierung „unbeschadet der §§ 48 und 49 LVwVfG“ ergibt. Die Entziehung des Doktorgrades ist in Baden-Württemberg schließlich auch nicht vom Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgenommen (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2 LVwVfG; ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 - und vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, beide juris).
74 
b. Die tatbestandlichen Rücknahmevoraussetzungen sind hier gegeben.
75 
Die Verleihung des Doktorgrades, die durch die Aushändigung der Urkunde über die bestandene Doktorprüfung an die Klägerin durch Übersendung am 08.01.2002 erfolgte, ist ein begünstigender Verwaltungsakt, der rechtswidrig war. Unabhängig von der tatsächlich unzutreffenden (dazu sogleich) schriftlichen Erklärung der Klägerin gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 PromO a.F., dass sie die Dissertation selbständig verfasst, alle wörtlich oder sinngemäß übernommenen Textstellen als solche kenntlich gemacht, andere Quellen und Hilfsmittel als die in der Arbeit genannten nicht benutzt und die Dissertation noch keiner anderen Fakultät vorgelegt habe, erbrachte die von der Klägerin im Jahr 1998 eingereichte Dissertation nicht den Nachweis der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit (§ 54 Abs. 1 Satz 2 UG, § 7 Abs. 3 Satz 2 PromO a.F. („Sie soll eine beachtenswerte wissenschaftliche Leistung darstellen und die Fähigkeit des Verfassers zu selbständiger Forschung erkennen lassen“; nunmehr: § 38 Abs. 1 Satz 1 LHG; § 7 Abs. 1 PromO). Damit lagen die rechtlichen Voraussetzungen für die Verleihung des Doktorgrades nicht vor. Dieser wurde der Klägerin vielmehr zu Unrecht verliehen.
76 
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass „nur eine unter Offenlegung aller verwendeten Quellen und Hilfsmitteln erbrachte wissenschaftliche Leistung den Anforderungen an eine Dissertation genügt“ (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19 unter Bezugnahme auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54; VGH, Urteil vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191) bzw. „die wörtliche oder sinngemäße Übernahme von Textpassagen aus fremden Werken ohne (ausreichendes) Zitat gegen grundlegende Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens verstößt und die Annahme als Dissertation im Regelfall ausschließt“ (BayVGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl. 2007, 281). Zu den Grundanforderungen wissenschaftlichen Arbeitens gehört gerade, dass der Beitrag auf eigenständigen Erwägungen beruht und nicht bloß Passagen aus dem Werk eines anderen Autors übernimmt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191).
77 
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nicht nur einzelne Sätze, sondern vielmehr erhebliche, teilweise mehrseitige Passagen - zum Teil samt Fußnoten - aus fremden Texten anderer Autoren wortgleich oder nahezu wortgleich übernommen, ohne dies hinreichend kenntlich zu machen. Ihre Darlegungen erwecken den falschen Eindruck, Formulierung und Inhalt des Textes stammten insoweit als eigene gedankliche Leistung von ihr.
78 
Die Tatsache, dass die Klägerin einige der betroffenen Werke, aus denen sie ganze Passagen wortgleich oder nahezu wortgleich übernommen hat, unter der Rubrik „X.5 Sekundärliteratur“ in ihr Literaturverzeichnis aufgenommen hat, stellt die Berechtigung des Plagiatsvorwurfs nicht in Frage; denn der Leser eines wissenschaftlichen Werkes erwartet, dass wörtliche Übernahmen aus anderen Werken bei den jeweiligen Textstellen als Zitate oder auf andere geeignete Weise kenntlich gemacht werden (VG Freiburg, Urteil vom 23.05.2012 - 1 K 58/12 -, juris; VG Frankfurt, Urteil vom 23.05.2007 - 12 E 2262/05 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, KMK-HSchR/NF 21A Nr. 19). Der Kennzeichnungs- und Offenbarungspflicht in einer Dissertation wird nicht dadurch genügt, dass die Werke, aus denen die wörtlich übernommenen Textpassagen stammen, lediglich im Literaturverzeichnis aufgeführt sind (VG Freiburg, Urteil vom 23.05.2012 - 1 K 58/12 -, juris; ebenso Schroeder, NWVBl. 2010, 176, 179 m.w.N.). Im Übrigen sind keineswegs alle, sondern lediglich zehn der insgesamt 32 betroffenen Quellen im Literaturverzeichnis genannt, wie sich aus der synoptischen Zusammenstellung der Beklagten vom 12.05.2011 (Aktenseiten 439 bis 491) ersehen lässt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die bloße Nennung eines Sammelbandes im Literaturverzeichnis nicht ausreichend ist, sondern vielmehr die konkreten Quellen - hier die in Sammelbänden veröffentlichten einzelnen Beiträge - unter namentlicher Nennung des jeweiligen Autors angegeben werden müssen.
79 
Dem steht auch nicht entgegen, dass einige der betroffenen Textstellen die Darstellung historischer Ereignisse betreffen. Inwieweit allgemeine Darstellungen, die Allgemeingut eines Faches sind, im Rahmen einer Dissertation unbelegt bleiben können, bedarf keiner Entscheidung. Denn dies setzt jedenfalls voraus, dass es sich um eigene Darstellungen des Doktoranden handelt. Dies ist hier nicht der Fall. Die Klägerin stellt keineswegs allgemein bekannte historische Zusammenhänge selbständig dar, sondern übernimmt seitenweise Passagen aus den Werken anderer Autoren fast wortwörtlich, ohne dies kenntlich zu machen. Lediglich beispielhaft seien folgende - von der Klägerin als „historische Darstellungen“ bezeichnete - Stellen genannt: Die Ausführungen der Klägerin auf den Seiten 43 und 44 ihrer Arbeit sind weitgehend wörtlich übernommen aus der 1984 veröffentlichten Arbeit von Gall „Europa auf dem Weg in die Moderne 1850-1890“ sowie aus zwei Beiträgen von de Jonge („Großbritannien und Irland, Frankreich, Belgien und die Niederlande 1850-1914: Die Wirtschaft“) und Fischer („Wirtschaft und Gesellschaft Europas 1850-1914“) aus dem 1985 erschienenen Band 5 des Handbuchs der Europäischen Wirtschafts- und Sozialgeschichte. Die Arbeit von Gall findet sich zwar im Literaturverzeichnis, ist aber weder auf Seite 43 noch auf Seite 44 der Arbeit genannt; die beiden anderen Beiträge sind weder dort noch im Literaturverzeichnis aufgeführt. Die Ausführungen der Klägerin auf Seite 117 unten sowie auf Seite 118 sind übernommen aus der oben genannten Arbeit von Gall sowie aus einem Beitrag von Lill („Italien im Zeitalter des Risorgimento (1815-1870)“ in Band 5 des Handbuchs der Europäischen Wirtschaftsgeschichte. Keine der beiden Quellen ist auf diesen Seiten genannt; der Handbuchbeitrag von Lill findet sich auch nicht im Literaturverzeichnis. Ihre Ausführungen auf Seite 120 (letzter Absatz) bis Seite 121 oben hat die Klägerin weitgehend aus dem Beitrag von Hertner („Italien 1850-1914“) in Band 5 des Handbuchs der Europäischen Wirtschafts- und Sozialgeschichte übernommen. Die weitgehend wörtliche Wiederholung der Vorlagetexte einschließlich der sprachlichen Eigentümlichkeiten und Formulierungen lässt keinen anderen Schluss zu, als dass die Klägerin die Passagen unmittelbar abgeschrieben und nicht etwa zufällig dieselben historischen Zusammenhänge wie andere Autoren wiedergegeben hat.
80 
Der weitere Einwand der Klägerin, einige der betroffenen Textstellen beträfen allgemeine Definitionen, die als solche keines Belegs bedürften, ist ebenfalls zurückzuweisen. Auch insoweit bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob allgemeine Begriffsdefinitionen einer Wissenschaftsdisziplin generell belegt werden müssen, denn bei den von der Klägerin insoweit angeführten Textstellen, handelt es sich nicht um bloße Definitionen, sondern um wortwörtliche Übernahmen erläuternder Darstellungen. Wiederum beispielhaft ist insoweit auf folgende Stellen zu verweisen: Ihre Ausführungen zum Begriff des Geldes auf den Seiten 57 und 58 stammen weitgehend aus dem Beitrag im Handwörterbuch der Wirtschaftswissenschaften von Ehrlicher mit dem Titel „Geldtheorie und Geldpolitik III: Geldtheorie“. Aus dem Beitrag von Janning „Leitbilder der europäischen Integration“ in dem von Weidenfeld und Wessels herausgegebenen Sammelband „Europa von A-Z. Taschenbuch der europäischen Integration“ hat die Klägerin ihre Ausführungen zur Europäischen Integration auf Seite 203 übernommen, ohne dass diese Quelle dort oder im Literaturverzeichnis genannt ist. Der Text in den Fußnoten 806 und 807 auf Seite 205 der Arbeit der Klägerin stammt ursprünglich aus dem Beitrag von Hillenbrand „Wirtschafts- und Währungsunion“ in dem genannten Sammelband „Europa von A-Z“. Auch hier fehlt jeder Hinweis auf den Autor.
81 
Unbeachtlich bleibt ferner der Einwand der Klägerin, es handele sich zum Teil nur um handwerkliche Fehler. Es ist zwar grundsätzlich denkbar, vereinzelte fehlerhafte Zitierungen als bloße Bagatellverstöße gegen die Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens außer Acht zu lassen. Dies käme - für sich betrachtet - hinsichtlich folgender Stellen in Betracht: Auf Seite 47 ihrer Arbeit nennt die Klägerin ihre Quelle (Born, Geld und Banken im 19. und 20 Jahrhundert, 1977), aber es fehlen die Anführungszeichen, die deutlich machen, dass hier eine wortwörtliche Übernahme vorliegt. Auch auf Seite 119 wird die Quelle (Hawig, Napoleon III. und Europa - Revision eines Geschichtsbilde. Aufgezeigt an der Beurteilung seiner Mittelmeerpolitik, 1983) in der Fußnote aufgeführt, es fehlen jedoch wiederum die Anführungszeichen zur Kennzeichnung wortwörtlicher Übernahmen, und es ist für den Leser auch nicht zu erkennen, dass nicht nur die in der Fußnote genannten Zahlen, sondern auch die Ausführungen im Haupttext von Hawig stammen. Welches Gewicht derartigen Verstößen zukommt, kann die Kammer offen lassen, denn diese betreffen nur einen äußerst geringen Teil der von der Beklagten überprüften Textstellen. Andere von der Klägerin in diese Kategorie der handwerklichen Fehler eingeordneten Textstellen sind dagegen offensichtliche und erhebliche Täuschungen über die wahre Urheberschaft der ausgeführten Gedanken und verwendeten Formulierungen. Bei der auf den Seiten 110 bis 112 erfolgten weitgehend wörtlichen Übernahme mitsamt der Darstellungsweise mit Spiegelstrichen aus der 1992 veröffentlichten Arbeit von Theurl („Eine gemeinsame Währung für Europa. 12 Lehren aus der Geschichte“) handelt es sich ersichtlich ebenso wenig um einen bloßen handwerklichen Fehler, wie bei den Ausführungen auf Seite 182, wo die Klägerin über eine halbe Seite hinweg wortwörtlich den Text von Theurl übernimmt und mit deren Nennung in der Fußnote 725 zu Unrecht den Eindruck erweckt, lediglich die in Anführungszeichen gesetzte Formulierung („prominenten Platz in der Geschichte der Währungsunion“) stamme von dieser Autorin.
82 
Der Plagiatsvorwurf trifft die Klägerin somit nicht nur vereinzelt oder im Sinne einer unsachgemäßen Handhabung der Zitierweise; vielmehr lassen die von der Beklagten aufgefundenen Stellen den Schluss zu, dass die Klägerin fremde Passagen wiederholt und planmäßig als eigene wissenschaftliche Arbeit ausgewiesen hat. Eine systematische und planmäßige Übernahme fremden Gedankenguts ergibt sich bereits daraus, dass sich die Plagiate an mehreren Stellen der Dissertation auffinden lassen und verschiedene Fremdautoren betreffen. Die von der Beklagten aufgezeigten Übernahmen aus verschiedenen Quellen weisen die Gemeinsamkeit auf, dass längere Passagen wortwörtlich übernommen worden sind, ohne dass dies in ausreichender Weise kenntlich gemacht worden wäre. Für einen Großteil der betroffenen Passagen ist eine Quellenangabe überhaupt nicht erfolgt. Ein bloßer Bagatellverstoß liegt darin offensichtlich nicht, denn betroffen sind weitgehend alle Teile, in denen der historische und wirtschaftswissenschaftliche Hintergrund der Arbeit erläutert wird. So ist im Kapitel IV. 1 (Wirtschaftliche Rahmenbedingungen im ausgehenden und beginnenden 20. Jahrhundert) auf den Seiten 41 bis 44 praktisch kein eigener Gedanke der Klägerin enthalten, ohne dass dies kenntlich gemacht worden wäre. Auch in quantitativer Hinsicht können die Übernahmen nicht als unbedeutend eingestuft werden, weil sie sich insgesamt auf 80 Textseiten der 200 Seiten (reiner Text ohne Inhalts- und Literaturverzeichnis) umfassenden Arbeit finden und von der Klägerin wiederholt und in Bezug auf verschiedene Autoren eingesetzt worden sind.
83 
Die Täuschungshandlung der Klägerin und der durch sie hervorgerufene Irrtum, es handele sich bei der Dissertation um eine in jeder Hinsicht eigenständige Leistung, waren für die Verleihung des Doktorgrades ursächlich; denn der Grad wäre ihr sonst für die vorgelegte Arbeit nicht zuerkannt worden. Dem steht nicht entgegen, dass der Erstgutachter der Arbeit in seinem Votum bemängelt hatte, dass die Klägerin nicht deutlich mache, auf welche Literatur sie sich jeweils stütze. Er führte diesbezüglich aus: „So werden zum Beispiel auf Seite 150 f. einige grundsätzliche Aussagen zur französischen, belgischen und italienischen Kolonialpolitik gemacht, ohne daß auch nur ein einziger Beleg genannt würde.“ Die Auffassung der Klägerin, wonach daraus zu schließen sei, dass die Schwächen ihrer Arbeit bekannt und damit bereits Gegenstand der Bewertung mit „cum laude“ gewesen seien, teilt die Kammer nicht. Gegenstand der Kritik des Erstgutachters war allein das Fehlen von Literaturangaben zu den - nach seiner Einschätzung - selbstständigen Ausführungen der Klägerin. Dass es sich dabei in weiten Teilen nicht um eigene Ausführungen der Klägerin, sondern vielmehr um wörtlich oder sinngemäß übernommene Ausführungen anderer Autoren handelte, war den Gutachtern der Arbeit nicht bekannt. Wäre ihnen bekannt gewesen, dass es sich nicht um eine eigenständige wissenschaftliche Leistung der Klägerin handelte, wäre der vorgelegten Arbeit die Anerkennung als Dissertation zu versagen gewesen.
84 
Der Einwand der Klägerin, sie habe umfangreiche eigene Recherchen durchgeführt, die wissenschaftlichen Ergebnisse ihrer Arbeit beruhten auf ihrer eigenen wissenschaftlichen Arbeit und ihr eigener wissenschaftlicher Beitrag sei eindeutig, ist ebenfalls unbeachtlich. Denn es kommt nicht darauf an, ob der Klägerin für die eingereichte Dissertation ohne die beanstandeten Seiten oder bei jeweils wörtlicher Zitierung der Doktorgrad noch verliehen worden wäre. Derartige hypothetische Erwägungen sind rechtlich unerheblich. Es ist für die Ursächlichkeit der von der Klägerin begangenen Täuschung nicht von Bedeutung, ob ihr für eine andere als die vorgelegte Arbeit der Doktorgrad verliehen worden wäre (so ausdrücklich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.10.2008 - 9 S 494/08 -, VBlBW 2009, 191; grundlegend bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.1980 - IX 1302/78 -, ESVGH 31, 54).
85 
c. Die von der Beklagten verfügte Entziehung des Doktorgrades weist auch im Übrigen keine Rechtsfehler auf. Die Beklagte hat nicht verkannt, dass die Entscheidung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG in ihrem Ermessen steht. Die Ermessenserwägungen im Ausgangsbescheid und im Widerspruchsbescheid sind auch nicht fehlerhaft im Sinne von § 114 VwGO. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Entschließungsermessens in Bezug auf die Durchführung eines Entziehungsverfahrens (dazu unter aa.) als auch hinsichtlich des Auswahlermessens bezüglich der gewählten Rechtsfolge (dazu unter bb.).
86 
aa. Die Beklagte hat ihr Entschließungsermessen hinsichtlich der Durchführung eines Entziehungsverfahrens ordnungsgemäß ausgeübt. Dem steht nicht entgegen, dass Anlass für die Einleitung des Verfahrens durch die Beklagte eine Überprüfung der Arbeit der Klägerin durch anonyme Internetnutzer und die Veröffentlichung von deren Ergebnissen auf der Internetseite http://de.vroniplag.wikia.com/wiki/xxx waren. Unabhängig davon, auf welche Weise und durch wen tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen grundlegende Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens bekannt werden, ist die betroffene Universität und das zur Entscheidung berufene Organ berechtigt, diese Vorwürfe im Rahmen eines Entziehungsverfahrens zu prüfen.
87 
bb. Auch die getroffene Ermessensentscheidung, der Klägerin den Doktorgrad zu entziehen, begegnet keinen Bedenken. Die erheblichen Nachteile, die diese Entscheidung für die Klägerin in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht nach sich zieht, hat der Promotionssauschuss bei seiner Entscheidung nicht verkannt. Dass die öffentlichen Interessen an der Entziehung des Doktorgrades im Ergebnis höher bewertet wurden, ist rechtlich in keiner Weise zu beanstanden. Zutreffend hat der Promotionsausschuss hierbei auf das ganz erhebliche Ausmaß der Plagiate der Klägerin und das Gewicht der wissenschaftlichen Unredlichkeit abgehoben.
88 
Der Promotionsausschuss hat auch die Tatsache, dass seit der Verleihung des Doktorgrades und dessen Entziehung mehr als zehn Jahre vergangen waren, hinreichend berücksichtigt (zur Berücksichtigung des Zeitablaufs seit der Verleihung des Doktorgrades im Rahmen des Ermessens vgl. zuletzt VG Köln, Urteil vom 22.03.2012 - 6 K 6097/11 -, NWVBl. 2012, 366 und VG Köln, Urteil vom 06.12.2012 - 6 K 2684/12 -, juris). Der Faktor Zeitablauf ist zwar weder in dem Sitzungsprotokoll des Promotionsausschusses vom 14.06.2011 noch in dem ausführenden Bescheid des Dekans vom 22.06.2011 gesondert thematisiert worden, der Promotionsausschuss hat jedoch ausweislich des Sitzungsprotokolls intensiv über die Verhältnismäßigkeit einer Entziehung des Doktortitels diskutiert und ist nach Abwägung aller sachlichen und persönlichen Gesichtspunkte zur Auffassung gekommen, dass die Entziehung des Doktortitels nicht gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit verstoße. Da den Mitgliedern des Promotionsausschusses bekannt war, dass die Titelverleihung bereits im Jahr 2000 erfolgt war, und in der Sitzung am 14.06.2011 nach persönlicher Anhörung der Klägerin alle - dem Ausschuss bekannten - sachlichen und persönlichen Gesichtspunkte erörtert worden sind, ist ein Ermessensfehler dahingehend, dass ein Gesichtspunkt nicht beachtet worden wäre, nicht erkennbar. Die Frage, wie und mit welchem Gewicht dieser Gesichtspunkt des Zeitablaufs in die Ermessensentscheidung eingestellt wird, obliegt dem Ausschuss und entzieht sich der gerichtlichen Kontrolle (§ 114 VwGO). Für eine ermessensfehlerhafte Gewichtung bestehen insoweit keine Anhaltspunkte.
89 
Selbst wenn man davon ausginge, dass eine Berücksichtigung des Zeitablaufs zwischen Titelerteilung und Titelentzug mangels ausdrücklicher Erwähnung im Sitzungsprotokoll und in der Begründung des Ausgangsbescheids nicht in hinreichendem Maße stattgefunden und daher ursprünglich ein Ermessensfehler vorgelegen hätte, wäre dieser durch die in der Sitzung des Promotionsausschusses am 03.11.2011 getroffene Abhilfeentscheidung geheilt worden. Im Protokoll der Promotionsausschusssitzung vom 03.11.2011 heißt es - nachdem die Klägerin den zeitlichen Aspekt erstmals ausdrücklich in ihrer Widerspruchsbegründung geltend gemacht hatte - ausdrücklich: „Der Ausschuss kann außerdem nicht erkennen, dass sich Frau xxx Rechtsposition durch Zeitablauf verfestigt hätte. Unbeschadet seiner Auffassung, dass im Falle der Dissertation Frau xxx allein aufgrund der Quantität und der Qualität der Plagiate keine Nachbesserung in Betracht kommen kann, hält der Ausschuss die Nachbesserung eines bereits vor zehn Jahren veröffentlichten Buches nicht für vertretbar.“ Aufgrund dieser (nochmaligen) expliziten Befassung des Promotionsausschusses mit dem Zeitablauf und dessen Einstellung in die Ermessenserwägungen bedarf es keiner Entscheidung, ob - wie die Klägerin bestreitet - das Ermessen des Promotionsausschusses hinsichtlich der Entziehung des Doktorgrades auch durch die Widerspruchsentscheidung oder noch im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden kann (§ 114 Satz 2 VwGO).
90 
Der Einwand der Klägerin, der Promotionsausschuss hätte eine Nachbesserungsauflage als milderes Mittel vorsehen oder es bei einer wissenschaftlichen Rüge belassen müssen, weil der erhebliche Zeitablauf seit Abgabe der Dissertation zu einer Verfestigung ihrer rechtlichen Position führe, welcher nach Möglichkeit auf der Ebene des Auswahlermessens Rechnung zu tragen sei, und weil außerdem durch die öffentliche Debatte das Präventionsziel bereits erreicht sei, ist zurückzuweisen. Das (möglicherweise vorhandene) Vertrauen der Klägerin, der verliehene Grad werde ihr erhalten bleiben, steht dessen Entziehung nicht entgegen. Zum einen hindert ein Vertrauensschutz die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, der keine Geld- oder Sachleistungen gewährt, grundsätzlich nicht, da § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG in solchen Fällen nicht gilt (§ 48 Abs. 3 LVwVfG). Im Übrigen wäre die Klägerin auch nach § 48 Abs. 2 LVwVfG nicht gegen eine Rücknahme der Begünstigung geschützt, da sie die Gradverleihung durch eine arglistige Täuschung bewirkt hat (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 LVwVfG). Arglist in diesem Sinne liegt vor, wenn die bewusste Irreführung darauf gerichtet war, auf den Erklärungswillen einer Behörde hinzuwirken. Sie ist damit bei einer vorsätzlichen Täuschung, wie sie der Klägerin hier vorzuwerfen ist, regelmäßig gegeben; Anhaltspunkte für das Gegenteil liegen nicht vor (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2000 - 9 S 2435/99 -, juris).
91 
Der Promotionsausschuss hat sich auch in hinreichendem Maße mit der Frage befasst, ob mildere Maßnahmen unterhalb der Entziehung des Doktorgrades, etwa eine Nachbesserungsauflage, in Betracht kommen könnten, und sich damit im Rahmen seiner Ermessensausübung auseinandergesetzt. Der Hinweis der Klägerin auf zwei weitere Fälle an der Medizinischen Fakultät der Beklagten, in denen geringere Sanktionen als die Entziehung des Doktorgrades verhängt worden seien, hat für die Entscheidung des Promotionsausschusses der Philosophischen Fakultät im vorliegenden Verfahren keine Bedeutung.
92 
Der von der Klägerin erhobene Einwand, wonach gegen die Verfasser anderer Dissertationen, bei denen die gleichen Fehler vorlägen, nicht vorgegangen werde und woraus sich eine Verwaltungspraxis ergebe, die auch in ihrem Fall angewandt werden müsse, geht ebenfalls ins Leere. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Promotionsausschuss der Philosophischen Fakultät der Beklagten in vergleichbaren Fällen in der Vergangenheit andere Maßstäbe angelegt hätte. Die Beklagte hat vielmehr dargelegt, dass es seit der Gründung der Philosophischen Fakultät im Jahr 2002 keine Fälle gegeben habe, in denen ein Entziehungsverfahren durchgeführt worden sei. Eine Ermessenbindung scheidet somit bereits mangels entsprechender Verwaltungspraxis aus. Die pauschalen Behauptungen der Klägerin, eine Vielzahl anderer Dissertationen sei ebenso fehlerhaft wie ihre eigene, sind im Übrigen rein spekulativ und bleiben daher ohne rechtliche Bedeutung.
93 
Dass Erst- und Zweitgutachter die ganz erheblichen Plagiate nicht schon bei der Annahme und bei der Bewertung ihrer schriftlichen Dissertation entdeckt haben, begründet für die Klägerin ebenfalls keinen Vertrauensschutz dahingehend, die elementaren Grundlagen wissenschaftlicher Arbeitstechniken missachten zu dürfen (BayVGH, Urteil vom 04.04.2006 - 7 BV 05.388 -, BayVBl 2007, 281; VG Freiburg, Urteil vom 23.05.2012 - 1 K 58/12 -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 04.10.2007 - 8 K 1384/05 -, n.v.). Auch ein „Mitverschulden“ der Beklagten lässt sich daraus nicht konstruieren, da keine Verpflichtung der Beklagten bestand, sämtliche Dissertationen bereits bei ihrer Abgabe - unabhängig von einem Verdacht auf einen Verstoß gegen die allgemeinen Maßstäbe wissenschaftlichen Arbeitens - auf derartige Verfehlungen hin zu kontrollieren (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 04.10.2007 - 8 K 1384/05 -, S. 15 des Entscheidungsabdrucks).
94 
Die Aufforderung im Bescheid des Dekans vom 22.06.2011, die Promotionsurkunde zurückzugeben, sieht die Kammer nur als einen Hinweis und nicht als Regelung im Sinne eines Verwaltungsakts auf Rückgabe gemäß § 52 LVwVfG.
95 
II. Da der Widerspruchsbescheid vom 30.11.2011 - wie bereits ausgeführt - weder formell noch materiell zu beanstanden ist, bleibt auch der Hilfsantrag ohne Erfolg.
96 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
97 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO vorliegt.
98 
B E S C H L U S S
99 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziffer 18.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2004, 1525) auf 15.000 EUR festgesetzt.
100 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.


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Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zustimmung zur Abänderung eines Prozessvergleichs sowie die Rückzahlung des aus einem Grundstücksverkauf von ihr an die Beklagten ausgekehrten Erlöses.

2

Eigentümer des Grundstücks war seit dem 21. Juli 1932 der Kaufmann Hermann M., der am 15. Oktober 1933 verstarb und von seiner Ehefrau Johanna M. allein beerbt wurde, die wie ihr Ehemann jüdischen Glaubens war. 1937 verkaufte Johanna M. das Grundstück an den Großkaufmann Friedrich Hermann K. Nach dessen Tod wurde seine Witwe Florentine K. 1943 im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen. Sie verstarb 1968 und wurde von ihren Söhnen Wolfgang K. und Ulrich K. beerbt, die in ungeteilter Erbengemeinschaft als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch bis 1986 eingetragen waren. Im März 1986 ging das Grundstück in das Eigentum des Volkes - Rechtsträger: VEB Gebäudewirtschaft H. - über.

3

Am 11. September 1990 meldeten Wolf-Peter L. als Alleinerbe des verstorbenen Wolfgang K. sowie Ulrich K. vermögensrechtliche Restitutionsansprüche auf das Grundstück an. Sie kündigten eigene Investitionen von 1,2 Mio. DM sowie die Schaffung von 20 Arbeitsplätzen an.

4

Die Beigeladene plante auf dem verfahrensgegenständlichen und auf benachbarten Grundstücken die Errichtung eines multifunktionalen Geschäfts- und Bürohauses mit einem Investitionsvolumen von 80 Mio. DM, womit die Schaffung von 380 Arbeitsplätzen und 40 Ausbildungsplätzen verbunden sein sollte.

5

Mit Bescheid vom 20. Dezember 1991 stellte die Klägerin (Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, im Folgenden: Vermögensamt) fest, dass der Verkauf des Grundstücks an die Beigeladene investiven Zwecken im Sinne von § 3a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a VermG diene, § 3 Abs. 3 bis 5 VermG auf die Veräußerung keine Anwendung finde und keine Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung erforderlich sei. Gegen diesen Bescheid legten Ulrich K. und Wolf-Peter L. Widerspruch ein und beantragten beim Verwaltungsgericht Halle die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs (Az.: 2 VG B 49/92).

6

Mit vermögensrechtlichem Restitutionsbescheid vom 6. Januar 1992 übertrug die Klägerin (Vermögensamt) das verfahrensgegenständliche Grundstück an Wolf-Peter L. und an Ulrich K. zurück. Gegen diesen Bescheid legte die Beigeladene Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht Halle vorläufigen Rechtsschutz (Az.: 2 VG B 58/92).

7

Mit notariellem Kaufvertrag vom 3. März 1992 veräußerte die Klägerin das Grundstück an die Beigeladene. Der Vertrag sah einen Mindestkaufpreis von 2,5 Mio. DM vor, der erhöht werden sollte, wenn ein auf Kosten der Beigeladenen einzuholendes Verkehrswertgutachten einen höheren Wert ergeben sollte. § 14 Buchst. e des Kaufvertrages enthielt eine Belehrung über mögliche Restitutionsansprüche früherer Eigentümer nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes.

8

Am 22. April 1992 schlossen die Klägerin, Wolf-Peter L., Ulrich K. und die Beigeladene als Beteiligte der beiden beim Verwaltungsgericht Halle anhängigen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes den hier in Rede stehenden Prozessvergleich, der in zehn Punkten im Wesentlichen Folgendes regelte:

1. Die Antragsteller des Verfahrens 2 VG B 49/92, nämlich die Herren Wolf-Peter L. und Ulrich K., nehmen ihren Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid der (Klägerin) vom 20. Dezember 1991 zurück.

2. Die Stadt H. hebt ihren Restitutionsbescheid vom 6. Januar 1992 auf und setzt auf hiermit gestellten Antrag der Verfügungsberechtigten und "der Berechtigten" das Verfahren zur gütlichen Einigung gemäß § 31 Abs. 5 Satz 2 VermG aus.

3. Der notarielle Kaufvertrag vom 3. März 1992 wird dahingehend geändert, dass anstelle des dort genannten Kaufpreises von 2,5 Mio. DM ein solcher von 3,5 Mio. DM vereinbart wird.

4. Die Stadt H. und die Beigeladene vereinbaren ferner, dass die Bestimmung des Kaufvertrages vom 3. März 1992 über die Einholung eines Verkehrswertgutachtens entfällt.

5. Die Stadt H. und die Beigeladene vereinbaren des Weiteren, dass der sich aus Ziffer 3 dieses Vergleichs ergebende Kaufpreis unverzüglich nach Umschreibung des Eigentums auf die Beigeladene an die Herren Wolf-Peter L. und Ulrich K. zu Händen von Herrn Wolf-Peter L. ausgezahlt wird. Die bis zur Auszahlung des Gesamtbetrages von 3,5 Mio. DM auf dem Notaranderkonto aufgelaufenen Zinsen stehen ebenfalls den Herren Wolf-Peter L. und Ulrich K. zu.

6. Die Herren Wolf-Peter L. und Ulrich K. stimmen den in Ziffern 3 bis 5 dieses Vergleichs vereinbarten Änderungen des Kaufvertrages vom 3. März 1992 und diesem Vertrag in der nunmehr geltenden Fassung insgesamt zu.

7. Die Stadt H. (Vermögensamt) setzt hiermit den "an die Berechtigten, die Herren Wolf-Peter L. und Ulrich K.," auszukehrenden Erlös auf 3,5 Mio. DM nebst den nach Maßgabe von Ziffer 5 aufgelaufenen Zinsen fest. Die Herren Wolf-Peter L. und Ulrich K. erklären Rechtsbehelfsverzicht gegen diese Festsetzung.

8. und 9. treffen Kostenregelungen.

10. Die Herren Wolf-Peter L. und Ulrich K. erklären ihren Rückübertragungsantrag für erledigt. Die Beteiligten beider Verfahren verzichten auf den Erlass eines Feststellungsbescheides gemäß § 31 Abs. 5 Satz 3 VermG und die Erstellung eines Übergabeprotokolls.

9

Die im Vergleich getroffenen Abreden wurden im Jahre 1992 vollzogen; der Kaufpreis wurde an die Herren Wolf-Peter L. und Ulrich K. noch im Jahre 1992 ausgezahlt.

10

In der Folgezeit machte die Conference on Jewish Material Claims against Germany Inc. (im Folgenden: JCC) mit Schreiben vom 15., 22. und 23. Dezember 1992 bei der Klägerin (Vermögensamt) im Rahmen einer Globalanmeldung vermögensrechtliche Rückübertragungsansprüche nach den ehemaligen Eigentümern M. unter anderem für das verfahrensgegenständliche Grundstück geltend, hilfsweise Ansprüche auf Entschädigung der feststellbaren Vermögenswerte. Mit Schreiben vom 7. Juni 1994 informierte die Klägerin die seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten von Wolf-Peter L. und Ulrich K. über diesen Antrag. In dem Schreiben heißt es, sofern sich diese Ansprüche als berechtigt erwiesen, könne sich der Anspruch der JCC auf die Auskehrung des erzielten Verkaufserlöses richten, da eine Rückübertragung des Grundstückes wegen der erfolgten Weiterveräußerung nicht mehr möglich sein dürfte.

11

Mit Urteil vom 28. Januar 1999 verpflichtete das Verwaltungsgericht Halle die Klägerin (Vermögensamt) zu der Feststellung, dass die JCC hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Grundstücks Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes ist. Dieses Urteil wurde rechtskräftig. Die Klägerin kam der Verpflichtung aus diesem Urteil mit bestandskräftigem Bescheid vom 20. August 1999 nach.

12

Den Antrag der JCC auf Auskehr des im Prozessvergleich vom 22. April 1992 vereinbarten Verkaufserlöses von 3,5 Mio. DM lehnte die Klägerin (Vermögensamt) mit Bescheid vom 31. Januar 2000 ab. Auf den Widerspruch der JCC hob das Regierungspräsidium Halle diesen Bescheid mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2002 auf und stellte unter anderem fest, dass die JCC dem Grunde nach - unter gleichzeitiger Festsetzung einer Gegenleistung und eines Ablösebetrages - einen Anspruch auf Auskehr des Kaufpreises aus dem am 3. März 1992 zwischen der Klägerin und der Beigeladenen abgeschlossenen Kaufvertrag in der Fassung des am 22. April 1992 geschlossenen Prozessvergleichs in Höhe von 3,5 Mio. DM (1 789 521,58 €) habe. Die hiergegen erhobene Klage der Klägerin wies das Verwaltungsgericht Halle mit Urteil vom 21. April 2001 ab; das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 11. November 2005 zurück. Daraufhin zahlte die Klägerin im Dezember 2005 an die JCC 1 789 521,58 €.

13

Mit an die Bevollmächtigten der Rechtsvorgänger der Beklagten gerichtetem Schreiben vom 6. Dezember 2001 hatte die Klägerin bereits zuvor den Prozessvergleich vom 22. April 1992 mit der Begründung gekündigt, dieser werde nach dem ihr vorliegenden Entwurf des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Halle vom 4. Juli 2001 wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage hinfällig. Ein Festhalten an diesem Vergleich sei ihr nicht mehr zumutbar. Eine Vergleichsanpassung scheide nach der Natur der Sache aus. Gegenüber der Beigeladenen erklärte die Klägerin keine Kündigung des Prozessvergleichs.

14

Nachdem ihre Bemühungen, den Wolf-Peter L. und Ulrich K. zugeflossenen Verkaufserlös zurückzuerlangen, gescheitert waren, hat die Klägerin am 24. April 2006 beim Verwaltungsgericht Halle gegen die Beklagte zu 1, die nach dem Tod von Ulrich K. als dessen Alleinerbin dessen Rechtsnachfolgerin geworden war, und gegen den Rechtsvorgänger der Beklagten zu 2, Herrn Wolf-Peter L., als Gesamtschuldner Klage auf Zahlung von 1 789 521,58 € nebst Zinsen, hilfsweise auf Feststellung erhoben, dass der Prozessvergleich vom 20. April 1992 wegen Kündigung unwirksam sei. Mit Beschlüssen vom 5. September 2007 hat sich das Verwaltungsgericht Halle für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren, soweit es sich gegen die Beklagte zu 1 richtet, an das Bayerische Verwaltungsgericht München und, soweit es sich gegen die Beklagte zu 2 richtet, an das Verwaltungsgericht Hamburg verwiesen.

15

Mit Schriftsätzen vom 25. Juni 2010 hat die Klägerin in beiden Verfahren ihr Klagebegehren dahin geändert, dass sie nunmehr die Beigeladene als weitere Beklagte in die Verfahren einbezogen und von allen Beklagten die Zustimmung zur Anpassung des Prozessvergleichs vom 22. April 1992 verlangt hat. Außerdem hat sie beantragt, die jeweilige Beklagte zur Zahlung von 1 789 521,58 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu verpflichten.

16

Daraufhin hat das Verwaltungsgericht Hamburg mit Beschluss vom 7. Dezember 2010 die Klage gegen die Beigeladene abgetrennt und an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwiesen. In gleicher Weise hat das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 16. Dezember 2010 das auch bei ihr gegen die Beigeladene geführte Verfahren abgetrennt und an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwiesen.

17

In dem vom Bayerischen Verwaltungsgericht München an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwiesenen Verfahren erkannte die Beigeladene "den mit Schriftsatz vom 25. Januar 2010 geltend gemachten Anspruch der Klägerin in Erfüllung eines außergerichtlichen Vergleichs mit ihr - aber ohne Anerkennung einer Rechtspflicht im Übrigen -" an. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main wies auf den daraufhin von der Klägerin gestellten Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteils mit Urteil vom 24. Mai 2012 die Klage gegen die Beigeladene als unzulässig ab. Zur Begründung führte es aus, die Beigeladene sei nicht prozessführungsbefugt, weil die Klägerin nicht alle am Prozessvergleich vom 22. April 1992 Beteiligten verklagt habe, obwohl sie im Hinblick auf den geltend gemachten Anpassungsanspruch notwendige Streitgenossen im Sinne von § 64 VwGO i.V.m. § 62 Abs. 1, 2. Alt. ZPO seien. Die Revision gegen dieses Urteil hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main nicht zugelassen. Das vom Verwaltungsgericht Hamburg an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwiesene Verfahren hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 31. Mai 2012 eingestellt, nachdem die Klägerin diese Klage zurückgenommen hatte.

18

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat die Beklagte zu 2 mit Teilurteil vom 8. Dezember 2010 hinsichtlich des dortigen Klageantrages zu 1 (Vertragsanpassung) verpflichtet, einer Anpassung des Prozessvergleichs vom 22. April 1992 dahingehend zuzustimmen, dass dessen Ziffer 5 durch folgenden Satz ergänzt wird: "Nachdem die Stadt H. einen dem Kaufpreis von 3,5 Mio. DM (= 1 789 521,58 €) entsprechenden Betrag an die Conference on Jewish Material Claims against Germany Inc. gezahlt hat, verpflichten sich nunmehr die Rechtsnachfolger der Herren Wolf-Peter L. und Ulrich K. (als Gesamtschuldner), einen Betrag in Höhe von 1 183 129,41 € an die Stadt H. zu zahlen." Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Anpassung des Vertragsinhalts des gerichtlichen Vergleichs lägen vor. Der Klägerin sei es wegen der nachträglich eingetretenen Veränderungen - Restitutionsantrag der JCC - im Grundsatz nicht zuzumuten, am ursprünglichen Vertrag in vollem Umfang festzuhalten. Hinsichtlich des Klageantrages zu 2 (Zahlung) hat das Verwaltungsgericht Hamburg das Verfahren ausgesetzt. Gegen dieses Teilurteil richtet sich die Revision der Beklagten zu 2, der sich die Klägerin angeschlossen hat.

19

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat mit Urteil vom 16. Dezember 2010 die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen. Die Klägerin könne eine Anpassung des voll abgewickelten Vertrags nicht verlangen. Sie trage das Risiko nachträglicher Anmeldungen, weil diese ihr hätten bekannt sein müssen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Revision.

20

Das Bundesverwaltungsgericht hat beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

21

Die Klägerin rügt Verstöße gegen formelles und materielles revisibles Recht. Insbesondere macht sie geltend, die Urteile verletzten § 60 VwVfG, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München obendrein § 3 Abs. 2, 4 Satz 3 VermG. Ihr stehe gegen die Beklagten sowohl ein Anspruch auf Zustimmung zur Abänderung des Prozessvergleichs vom 22. April 1992 als auch der geltend gemachte Zahlungsanspruch in der vollen Höhe von 1 789 521,58 € zu. Ihre Ansprüche seien auch weder verjährt noch verwirkt.

22

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Dezember 2010 und das Teilurteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 8. Dezember 2010 zu ändern

und die Beklagten zu verurteilen, zuzustimmen, dass Ziffer 7 des am 22. April 1992 vor dem Verwaltungsgericht Halle geschlossenen Vergleichs durch die folgende Regelung ergänzt wird:

"Nachdem die Stadt H. einen dem Kaufpreis von 3,5 Mio. DM (= 1 789 521,58 €) entsprechenden Betrag an die Claims Conference gezahlt hat, verpflichten sich nunmehr die Rechtsnachfolger der Herren Wolf-Peter L. und Ulrich K. (als Gesamtschuldner), einen Betrag in Höhe von 1 789 521,58 € an die Stadt H. zu zahlen."

sowie die Beklagte zu 1 (Frau Bianca K.) zu verurteilen, an die Klägerin 1 789 521,58 € nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

23

Die Beklagte zu 1 beantragt,

die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Dezember 2010 zurückzuweisen.

24

Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass an die Unzumutbarkeit eines weiteren Festhaltens an einer vertraglichen Regelung erhöhte Anforderungen gestellt werden müssten, wenn - wie hier - die Verpflichtungen bereits erfüllt worden seien. Die Klägerin begehre der Sache nach letztlich eine einseitige nachträgliche Vertragsänderung, keine Vertragsanpassung. Es sei aber nicht Aufgabe des § 60 VwVfG, einen Vergleichsvertrag zu korrigieren, der sich später nach allseitiger Erfüllung für eine Vertragspartei als ungünstig erwiesen habe. Der Prozessvergleich enthalte unabhängig davon keine für die Klägerin im Sinne von § 60 Abs. 1 VwVfG unzumutbar gewordene Regelung. Es habe sich ein Risiko verwirklicht, das bereits bei Abschluss des Vergleichs bestanden habe.

25

Die Beklagte zu 2 beantragt,

das Teilurteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 8. Dezember 2010 zu ändern und den Klageantrag zu 1 in vollem Umfang abzuweisen.

26

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Klage sei bereits nach § 173 VwGO i.V.m. § 261 Abs. 3 Ziffer 1 ZPO unzulässig, denn die Klägerin mache zeitgleich Ansprüche mit demselben Streitgegenstand auch gegen die Beklagte zu 1 gerichtlich geltend. Außerdem sei die Klage entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch darauf habe, gemäß § 60 VwVfG eine Anpassung des Prozessvergleichs vom 22. April 1992 zu verlangen. Ein Schuldverhältnis, das einer Anpassung zugänglich wäre, bestehe nach Erfüllung nicht mehr (§ 362 BGB). Es liege auch keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse im Sinne des § 60 VwVfG vor. Das Verwaltungsgericht habe ferner übersehen, dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch bereits verjährt sei. Zumindest sei der Anspruch verwirkt. Das Verwaltungsgericht Hamburg habe zudem ihren Vortrag unberücksichtigt gelassen, sie habe das von ihrem Rechtsvorgänger aus dem Vergleich erhaltene Geld bereits verbraucht, so dass ihr die Herausgabe des Erlangten unmöglich sei.

27

Demgegenüber beantragt die Klägerin,

die Revision der Beklagten zu 2 gegen das Teilurteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 8. Dezember 2010 zurückzuweisen.

28

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

29

Der Vertreter des öffentlichen Interesses verteidigt das angegriffene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München. Die Voraussetzungen für eine Anpassung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG seien nicht gegeben.

30

1. Der Senat hat die gegen die beiden Beklagten bislang getrennt geführten Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (§ 93 Satz 1 VwGO). Das war erforderlich, denn die Beklagten stehen in Ansehung des Klaganspruchs in notwendiger Streitgenossenschaft (§ 64 VwGO i.V.m. §§ 59, 62 ZPO). Streitgegenstand ist der behauptete Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Zustimmung zur Anpassung des am 22. April 1992 zwischen ihnen und der Beigeladenen vor dem Verwaltungsgericht Halle geschlossenen Vergleichsvertrages hinsichtlich der dort in Ziffer 7 getroffenen Regelung. Dieser Anspruch kann der Klägerin aus Rechtsgründen - jedenfalls dem Grunde nach - nur gegen beide Beklagten gemeinsam zustehen. Durch die angesprochene vertragliche Regelung setzte die Klägerin - wozu sie als Vermögensamt befugt war - den an die Rechtsvorgänger der Beklagten auszukehrenden Erlös aus der Veräußerung des Grundstücks L. Straße ... in H. auf 3,5 Mio. DM fest (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG). Auskehrverpflichtet war sie selbst; in ihrer Eigenschaft als seinerzeit Verfügungsberechtigte hatte sie das Grundstück kurz zuvor an die Beigeladene verkauft. Die Rechtsvorgänger der Beklagten wurden als auskehrberechtigt angesehen, weil sie von der Überführung des Grundstücks in Volkseigentum im Jahre 1986 betroffen waren. Ansprüche nach dem Vermögensgesetz wegen dieser Eigentumsentziehung konnten ihnen jedoch nur gemeinschaftlich zustehen; das Grundstück hatte ihnen zuvor in ungeteilter Erbengemeinschaft nach ihrer Mutter Florentine K. gehört (vgl. § 2a Abs. 4 VermG).

31

2. Das Klagebegehren richtet sich nicht gegen die Beigeladene. Sie wird von ihm nicht berührt. Weder könnte sie von der Klägerin auf Zustimmung zu der verlangten Vertragsanpassung in Anspruch genommen werden, noch müsste die Klägerin, wenn sie es dennoch tut, dies in demselben Verfahren verfolgen wie gegen die Beklagten. Allein aus dem Umstand, dass die Beigeladene zu den seinerzeit vertragsschließenden Parteien gehört, ergibt sich das nicht. Entscheidend ist nicht diese formelle Beteiligung, sondern allein das konkrete Anpassungsverlangen der Klägerin. Dieses betrifft aber allein die Erlösauskehrberechtigung der Beklagten und ihre eigene Erlösauskehrverpflichtung; es lässt die Rechtsstellung der Beigeladenen gänzlich unberührt.

32

Dem steht nicht entgegen, dass die Verwaltungsgerichte das konkrete Anpassungsverlangen fälschlich nicht der Ziffer 7 des Vergleichsvertrages, sondern dessen Ziffer 5 zugeordnet haben. Die dort getroffene Regelung betrifft zwar auch die Beigeladene; sie erschöpft sich aber in der Bestimmung, dass die Beigeladene den Kaufpreis statt an die Klägerin (als Verkäuferin) auf deren Geheiß hin unmittelbar an die Rechtsvorgänger der Beklagten leisten sollte und dass diese Zahlung für sie erfüllende und damit schuldbefreiende Wirkung haben sollte. Diese Regelung zieht die vorliegende Klage nicht in Zweifel. Namentlich beansprucht die Klägerin nicht, den Vergleichsvertrag dahin abzuändern, dass die erfüllende Wirkung der Zahlung der Beigeladenen in Frage gestellt werde und dass die Beigeladene den Kaufpreis noch einmal zahlen solle.

33

3. Die Beiladung der Beigeladenen war aufzuheben. Sie war weder notwendig (§ 65 Abs. 2 VwGO) noch auch nur zweckmäßig (§ 65 Abs. 1 VwGO). Der Aufhebung steht § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht entgegen. Diese Vorschrift untersagt dem Revisionsgericht nur die (einfache) Beiladung, nicht aber deren Aufhebung. Für ein solches generelles Hindernis bestünde auch kein Grund. Gerade eine Beiladung, die dem Beigeladenen wie den Hauptbeteiligten nur Erschwernisse bereitet und Kosten verursacht, der Sache aber unter keinem Gesichtspunkt dient, muss jederzeit beendet werden können.

Entscheidungsgründe

34

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München und ihre Anschlussrevision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg sind in dem aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlichen Umfang begründet. Die weitergehenden Revisionen der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München und der Beklagten zu 2 gegen das Teilurteil des Verwaltungsgerichts Hamburg sowie die weitergehende Anschlussrevision der Klägerin gegen das Teilurteil des Verwaltungsgerichts Hamburg haben keinen Erfolg.

35

Die Klägerin kann von den Beklagten die Zustimmung zur Anpassung von Ziffer 7 des Prozessvergleichs vom 22. April 1992 verlangen. Hinsichtlich der sich hieran anschließenden Zahlungsansprüche der Klägerin kann das Bundesverwaltungsgericht nicht abschließend entscheiden; insofern ist der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückzuverweisen, soweit er dort nicht ohnehin noch anhängig ist.

36

1. Der Anspruch auf Zustimmung zur Anpassung des Prozessvergleichs scheitert entgegen der Auffassung der Beklagten nicht daran, dass die Klägerin ihn erst nach Klageerhebung mit Schriftsatz vom 25. Juni 2010 geltend gemacht hat.

37

Allerdings ist das vorherige Anpassungsverlangen eine vom Gericht von Amts wegen zu prüfende Sachentscheidungsvoraussetzung. Dieses muss feststellen, ob der Zugang eines solchen Anpassungsverlangens bei den anderen Vertragspartnern nachgewiesen ist, dass ferner die Anpassungsverhandlungen gescheitert sind oder dass solche Verhandlungen von dem oder den Vertragspartner(n) definitiv abgelehnt worden sind. Erst bei Weigerung einer Vertragspartei kann die Anpassung durch eine auf die Abgabe entsprechender Zustimmungserklärungen gerichtete Leistungsklage durchgesetzt werden (vgl. Bonk, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG-Kommentar, 7. Aufl. 2008, § 60 VwVfG Rn. 23b unter Bezugnahme auf Urteil vom 26. Januar 1995 - BVerwG 3 C 21.93 - BVerwGE 97, 331 <340> = Buchholz 418.61 TierKBG Nr. 10).

38

Diese Voraussetzungen liegen im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats und lagen auch schon im Zeitpunkt der beiden angefochtenen Urteile vor. Die Klägerin hat zwar zunächst den Vergleichsvertrag mit Schreiben vom 6. Dezember 2001 nur gekündigt und in der Klageschrift vom 24. April 2006 die Ansicht vertreten, dass die Kündigung den Vertrag beseitigt habe und eine Vertragsanpassung deshalb nicht mehr erforderlich sei. Nach Aufgabe dieser Rechtsmeinung hat sie ihren Anpassungsanspruch dann jedoch gegenüber beiden Beklagten mit Schriftsatz vom 25. Juni 2010 geltend gemacht. Diese haben ihn abgelehnt und eine Einigung über die von der Klägerin begehrte Abänderung des Prozessvergleichs damit unzweideutig ausgeschlossen. Der in den Verfahren vor den beiden Verwaltungsgerichten erfolgten Klageänderung vom 25. Juni 2010 sind zudem mehrere gescheiterte Einigungsversuche vorausgegangen. Auch die gerichtlichen Vergleichsvorschläge, wonach sich die Beklagten verpflichten sollten, an die Klägerin zur Abgeltung aller möglichen Ansprüche im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Grundstück einen bestimmten Betrag zu zahlen, sind von den Beklagten abgelehnt worden.

39

Schließlich kann die Zulässigkeit des Klaganspruchs auch nicht davon abhängig gemacht werden, dass das vorgerichtliche Anpassungsverlangen genau den Inhalt hat, auf den der Verlangende nach Auffassung des Gerichts Anspruch hat, mit anderen Worten, dass der Verlangende die Grenzen des beiderseits Zumutbaren selbst bereits zutreffend erkennt und benennt. Dies würde den gebotenen Rechtsschutz von Voraussetzungen abhängig machen, die der Betroffene jedenfalls in Fallgestaltungen der vorliegenden Art kaum je würde erfüllen können. Dementsprechend steht das erkennende Gericht nicht vor der Alternative, dem Klagebegehren ganz zu entsprechen oder es zur Gänze abzuweisen. Vielmehr steht dem Gericht gerade in Ansehung des jeweils Zumutbaren ein Entscheidungsspielraum zu, der Klage teilweise zu entsprechen und sie im Übrigen - hinsichtlich eines unbegründeten Mehrverlangens - abzuweisen (vgl. Urteil vom 26. Januar 1995 a.a.O. S. 343).

40

2. Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Zustimmung zur Anpassung des Prozessvergleichs ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Hiernach kann eine Vertragspartei, wenn sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgeblich gewesen sind, seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert haben, dass ihr das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen. Diese Vorschrift ist hier anwendbar.

41

a) Bei dem Prozessvergleich vom 22. April 1992 handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne von §§ 54, 55 VwVfG.

42

Der gerichtliche Vergleich (Prozessvergleich) nach § 106 VwGO ist sowohl eine Prozesshandlung, deren Wirksamkeit sich nach den Regelungen des Prozessrechts richtet, als auch ein Rechtsgeschäft, für das die Rechtsvorschriften des materiellen Rechts gelten. Als Prozesshandlung beendet er den Rechtsstreit unabhängig von dem sachlich-rechtlichen Inhalt des Vergleichs allein aufgrund seines Abschlusses vor Gericht. Als Rechtsgeschäft unterliegt er auch nach Abschluss des Prozesses den allgemeinen Regeln des materiellen Rechts (stRspr; vgl. Urteil vom 28. März 1962 - BVerwG 5 C 100.61 - BVerwGE 14, 103 <104> = Buchholz 310 § 106 VwGO Nr. 3 S. 5 f.).

43

Am Vertragscharakter des Prozessvergleichs ändert nichts, dass die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Vermögensamt in seiner Ziffer 7 auf der Grundlage des Vermögensgesetzes einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG erlassen hat, mit dem sie durch hoheitliche Entscheidung gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG den an die Rechtsvorgänger der Beklagten auszukehrenden Erlös aus dem Kaufvertrag auf 3,5 Mio. DM nebst näher bestimmter Zinsen festgesetzt hat. Bestandteil eines Vertrages kann die Verpflichtung der beteiligten Behörde sein, einen Verwaltungsakt zu erlassen. Sie kann den Verwaltungsakt auch sogleich mit ihrer Vertragserklärung verlautbaren. Zwar ist Wesensmerkmal des Verwaltungsakts, dass die Behörde die Regelung einseitig, kraft ihrer Hoheitsmacht, trifft; auch ihre Einfügung in einen umfassenden Vertrag macht sie als solche nicht vom Willen des anderen Vertragsteils abhängig. Der Vertrag bietet dem Verwaltungsakt jedoch einen zusätzlichen Rechtsgrund; zudem haben die Rechtsvorgänger der Beklagten hier den Verwaltungsakt akzeptiert und auf Rechtsmittel verzichtet.

44

Der Erlass dieses Verwaltungsakts war Teil einer umfassenden vertraglichen Regelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur vergleichsweisen Beilegung von Streitigkeiten zwischen der Klägerin in ihrer Rolle als Vermögensamt und den Rechtsvorgängern der Beklagten als Restitutionsantragsteller sowie der Beigeladenen als Investorin im Sinne von § 3a VermG a.F. Der Vertrag beinhaltete - außer der in Ziffer 7 erfolgten Festsetzung der Erlösauskehr und des Verzichts der Rechtsvorgänger der Beklagten auf Rechtsmittel dagegen - die Rücknahme von Rechtsbehelfen gegen den zugunsten der Beigeladenen ergangenen Feststellungsbescheid vom 20. Dezember 1991 (Ziff. 1) und die mit Einverständnis der Betroffenen vorgenommene Aufhebung des Restitutionsbescheides vom 6. Januar 1992 durch die Klägerin (Ziff. 2). Das vorliegende Anpassungsverlangen betrifft sachlich Ziffer 7 des Vertrages und damit den Regelungskontext dieser Regelungen. Es beurteilt sich mithin nach öffentlichem Recht.

45

Daran ändert nichts, dass der Vertrag in den Ziffern 3 bis 5 auch privatrechtliche Vereinbarungen trifft, namentlich solche über die Höhe des Kaufpreises. Diese Bestimmungen betreffen nicht das Rechtsverhältnis der Klägerin zu den Rechtsvorgängern der Beklagten, sondern dasjenige der Klägerin zur Beigeladenen; die Klägerin trat insofern auch nicht als Vermögensamt, sondern als Verfügungsberechtigte über das Grundstück auf. Begründet ein Vertrag sowohl öffentlich-rechtliche wie bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen, so kommt es auf die Rechtsnatur des jeweils strittigen Vertragsanspruchs an (Urteil vom 29. Mai 1981 - BVerwG 4 C 72.78 - Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 22 = DÖV 1981, 878 und Beschluss vom 27. Januar 2005 - BVerwG 2 B 94.04 - Buchholz 230 § 126 BRRG Nr. 22 = DVBl 2005, 516; Rennert, in Eyermann, VwGO-Kommentar, 13. Aufl. 2010, § 40 VwGO Rn. 71 m.w.N.). Aber selbst wenn die Rechtsnatur eines derartigen Mischvertrages nur einheitlich bestimmt werden könnte und deshalb nach dem Schwerpunkt der Regelung zu bestimmen wäre (vgl. Urteil vom 5. Oktober 1965 - BVerwG 4 C 26.65 - BVerwGE 22, 138 <140> = Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 4a; BGH, Beschluss vom 6. Juli 2000 - V ZB 50/99 - NVwZ-RR 2000, 845), so verbliebe es bei der Geltung öffentlichen Rechts. Denn der Vertrag erhält sein Gepräge durch die getroffenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen und Regelungen. Die Zurücknahme der Rechtsbehelfe der Rechtsvorgänger der Beklagten gegen den Investitionsvorrangbescheid vom 20. Dezember 1991 sowie die Aufhebung des zu ihren Gunsten ergangenen Restitutionsbescheides vom 6. Januar 1992 durch die Klägerin waren ersichtlich unverzichtbare Bedingungen dafür, dass sich die Beigeladene zu einer Erhöhung des von ihr für das erworbene verfahrensgegenständliche Grundstück zu zahlenden Kaufpreises von 2,5 auf 3,5 Mio. DM verpflichtete, um ihrerseits möglichst umgehend das Grundstück für die vorgesehenen investiven Zwecke nutzen zu können. Umgekehrt setzte die in Ziffer 5 getroffene Vereinbarung über die Auszahlung des auf 3,5 Mio. DM erhöhten Kaufpreises durch die Beigeladene unmittelbar an die Rechtsvorgänger der Beklagten den in Ziffer 7 von der Klägerin erlassenen Verwaltungsakt über die Auskehrung des - erhöhten - Erlöses voraus. Angesichts dessen bilden die öffentlich-rechtlichen Prozesserklärungen und Regelungen den Schwerpunkt des Prozessvergleichs und machen diesen damit insgesamt zu einem öffentlich-rechtlichen Vertrag.

46

b) § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gilt nicht nur für Dauerschuldverhältnisse sowie auf gewisse Zeit angelegte, gestreckte Vertragsbeziehungen, sondern auch für öffentlich-rechtliche Verträge der hier in Rede stehenden Art, welche einmalige Leistungspflichten begründen. Zwar legt das Wort "Anpassung" eine in die Zukunft wirkende Vertragsänderung nahe, und die Bestimmung, dass, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, der Vertrag zu kündigen sei, spricht für die Annahme, dass dem Gesetzgeber vornehmlich Dauerschuldverhältnisse vor Augen gestanden haben. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass ein Vertrag, der einmalige Leistungspflichten begründet, ausnahmslos und schlechterdings bindet. § 60 VwVfG ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht seit langem anerkannten allgemeinen Grundsatzes, wonach die strikte Vertragsbindung ("pacta sunt servanda") auch ohne entsprechende Vereinbarung dann durchbrochen werden muss, wenn ein Festhalten an der Vereinbarung infolge einer wesentlichen Änderung der Vertragsgrundlage einer oder mehreren Vertragsparteien nicht zuzumuten wäre ("clausula rebus sic stantibus"). Demzufolge hat der Senat die Anpassung von Verträgen mit einmaligen Leistungspflichten für möglich erachtet (vgl. Urteil vom 9. November 1990 - BVerwG 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 <80> = Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 109 zu einem Ablösungsvertrag für Erschließungsbeiträge).

47

Ähnlich liegt es im Zivilrecht. Die zum ungeschriebenen Grundsatz der Vertragsanpassung bei Änderung oder Wegfall der Geschäftsgrundlage entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteile vom 17. April 1973 - X ZR 59/69 - BGHZ 61, 153 <159> und vom 15. Dezember 1983 - III ZR 226/82 - BGHZ 89, 226 <231>) hat aufgrund des am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl I S. 3138) nunmehr ihren Niederschlag in § 313 BGB gefunden. Die in § 313 Abs. 1 BGB getroffene Regelung entspricht in der Sache § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. § 313 Abs. 3 BGB aber zeigt, dass eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage nicht nur bei Dauerschuldverhältnissen, sondern grundsätzlich bei allen Verträgen in Betracht kommt. Denn § 313 Abs. 3 BGB stellt neben die Kündigung den Rücktritt und enthält in Satz 2 für Dauerschuldverhältnisse eine Sonderregelung. Diese Bestimmungen fassen in Gesetzesform, was bereits zuvor - auch im öffentlichen Recht - anerkannt war. Sie finden im Übrigen jedenfalls gemäß § 62 Satz 2 VwVfG auch im öffentlichen Recht Anwendung.

48

c) Entgegen der im angefochtenen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vertretenen Auffassung ist die Anwendbarkeit des § 60 VwVfG auch nicht auf Verträge beschränkt, deren vertraglich begründete Leistungsverpflichtungen noch nicht durch Erfüllung erloschen sind. Zwar erlischt nach § 362 Abs. 1 BGB das Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1953 - II ZR 181/52 - BGHZ 10, 391 <396> = juris Rn. 10; Fetzer, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 2, 6. Aufl. 2012, vor § 362 BGB Rn. 9). Das betrifft indes nur den Anspruch des Gläubigers auf die Leistung und die entsprechende Leistungspflicht des Schuldners. Damit endet nicht notwendig auch das Schuldverhältnis im weiteren Sinn, als die Gesamtheit der schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Gläubiger und Schuldner. Das Schuldverhältnis wirkt jedenfalls als Rechtsgrund für die empfangene Leistung (§ 812 BGB) fort. Aus ihm ergibt sich für den Gläubiger im Verhältnis der Vertragsparteien die Berechtigung, die Leistung behalten zu dürfen (vgl. Fetzer, a.a.O., Rn. 9 m.w.N.). Bezogen auf diese Rechtswirkungen kommt mithin eine Anpassung des Vertrages auch nach Erfüllung noch in Betracht. Ob eine Anpassung auch zurückliegende Zeiträume betreffen und in diesem Sinne Rückwirkung entfalten kann, ist allein eine Frage der Zumutbarkeit. Insofern mögen erhöhte Anforderungen gelten; schlechthin ausgeschlossen ist ein Anspruch auf Vertragsanpassung jedoch auch dann nicht (vgl. auch BGH, Urteile vom 1. Juni 1979 - V ZR 80/77 - BGHZ 74, 370 <373> und 24. November 1995 - V ZR 164/94 - BGHZ 131, 209 <216 f.>).

49

Aus der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt nichts anderes. Das von den Prozessbeteiligten herangezogene Urteil vom 26. Januar 1995 - BVerwG 3 C 21.93 - (BVerwGE 97, 331 <342 f.> = Buchholz 418.61 TierKBG Nr. 10 S. 10) ist insoweit nicht einschlägig. Es befasst sich mit einer auf gewisse Dauer angelegten und noch nicht abgeschlossenen Vertragsbeziehung. Es bejaht einen Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 60 VwVfG für die Zeit ab Zugang des Anpassungsverlangens und betrifft damit dessen zeitlichen Anwendungsbereich, nicht jedoch die Frage, ob bereits erfüllte Verträge noch Gegenstand eines Anpassungsverlangens sein können.

50

3. Der Prozessvergleich ist wirksam zustande gekommen (a und b) und nicht wirksam beendet worden (c). Davon sind sowohl das Verwaltungsgericht Hamburg als auch das Bayerische Verwaltungsgericht München zu Recht ausgegangen.

51

a) Der Vergleichsvertrag ist nicht nach § 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 779 BGB unwirksam. Das wäre nur der Fall, wenn der nach seinem Inhalt als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entsprach und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde. Daran fehlt es hier. Die gesetzliche Regelung stellt auf den Zeitpunkt des Vergleichsschlusses ab und erfasst damit nur den Fall des Fehlens der Vergleichsgrundlage zu jenem Zeitpunkt, nicht auch deren späteren Wegfall. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Prozessvergleichs vom 22. April 1992 gingen die Beteiligten übereinstimmend und zutreffend davon aus, dass die Rechtsvorgänger der Beklagten Berechtigte im Sinne von § 2 Abs. 1 VermG waren. Erst aufgrund der nach Vergleichsabschluss im Dezember 1992 erfolgten wirksamen Anmeldung des Restitutionsanspruches der JCC nach § 1 Abs. 6 i.V.m. § 2 Abs. 1 VermG ergab sich insoweit eine Änderung der Sach- und Rechtslage.

52

b) Der Prozessvergleich ist auch nicht nach § 58 Abs. 1 VwVfG wegen fehlender Zustimmung der JCC unwirksam. Er hat bei seinem Abschluss nicht in von ihr beanspruchte Rechte eingegriffen, so dass für seine Wirksamkeit ihre schriftliche Zustimmung nicht erforderlich war. Am 22. April 1992 hatte die JCC noch keine vermögensrechtlichen Ansprüche für das verfahrensgegenständliche Grundstück bei der zuständigen Behörde der Klägerin nach § 30 VermG angemeldet. Diese konnte daher damals weder die Berechtigung der JCC im Sinne von § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 6 VermG feststellen noch über einen Anspruch der JCC auf Erlösauskehr nach § 3 Abs. 4 S. 3 VermG entscheiden. Dabei wäre es verblieben, wenn die JCC nicht nachträglich noch Restitutionsansprüche angemeldet hätte. Bis zu dieser Anmeldung konnten damit auch keine von der JCC beanspruchten Rechte im Sinne von § 58 Abs. 1 VwVfG durch den Prozessvergleich verkürzt, beeinträchtigt oder entzogen werden. Dementsprechend hätte die JCC vor der Anmeldung ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche auch weder gegen den zugunsten der Beigeladenen erlassenen Investitionsvorrangbescheid vom 20. Dezember 1991 noch gegen den zugunsten der Rechtsvorgänger der Beklagten ergangenen Restitutionsbescheid vom 6. Januar 1992 oder gegen die zu deren Gunsten ergangene Erlösauskehranordnung in Ziffer 7 des Prozessvergleichs wirksam mit Rechtsbehelfen vorgehen können. Erst wenn von mehreren Personen Ansprüche auf Rückübertragung desselben Vermögenswertes oder auf Erlösauskehr geltend gemacht werden, gilt nach § 3 Abs. 2 VermG derjenige als Berechtigter, der von einer Maßnahme gemäß § 1 VermG als Erster betroffen war. Ohne Anmeldung kann diese Rechtswirkung nicht herbeigeführt werden; denn die von der Vorschrift geregelte Anspruchskonkurrenz besteht nur zwischen angemeldeten Ansprüchen.

53

c) Der Prozessvergleich vom 22. April 1992 ist auch nicht nachträglich durch Kündigung oder Anfechtung unwirksam geworden.

54

Allerdings hat die Klägerin den Vergleichsvertrag mit Schreiben vom 6. Dezember 2001 gekündigt. Das Schreiben ging jedoch nach den getroffenen Feststellungen, die die Klägerin nicht in Zweifel gezogen hat, allein den Prozessbevollmächtigten der Rechtsvorgänger der beiden Beklagten, nicht aber der Beigeladenen und damit nicht allen Vertragsparteien zu. Damit fehlt es bereits am ordnungsgemäßen Zugang der Kündigungserklärung, so dass offenbleiben kann, ob sich die Klägerin überhaupt auf einen Kündigungsgrund berufen konnte.

55

Aus demselben Grunde scheidet ferner aus, die Kündigung in eine Anfechtung nach § 119 oder § 123 BGB umzudeuten. Insofern kann offenbleiben, ob ein Anfechtungsgrund bestünde. Im Übrigen wäre eine Anfechtung - aus welchem Grunde auch immer - am 6. Dezember 2001 jedenfalls verspätet erfolgt (§§ 121, 124 BGB), nachdem die Klägerin von der Anmeldung der vorrangigen Ansprüche der JCC seit Dezember 1992 und von deren vorrangiger Berechtigung an dem Grundstück jedenfalls seit der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. Januar 1999 wusste.

56

4. Die Verhältnisse, die für die in Ziffer 7 des Prozessvergleichs getroffene Regelung maßgebend gewesen sind, haben sich seit dessen Abschluss am 22. April 1992 so wesentlich geändert, dass der Klägerin das Festhalten an dieser Regelung nicht zuzumuten ist.

57

Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG setzt voraus, dass nach Vertragsschluss tatsächliche Umstände oder rechtliche Bedingungen weggefallen sind, die die Vertragspartner zwar nicht zum Vertragsinhalt gemacht haben, deren Bestand sie jedoch als gemeinsame Grundlage des Vertrags angenommen haben (a). Vertragsgrundlage sind die bei Vertragsabschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen der Vertragsparteien oder die für den Vertragspartner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Vertragsparteien auf dieser Vorstellung aufbaut (BGH, Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 160/09 - NJW 2010, 1663 ). Wesentlich ist eine Änderung der Verhältnisse daher nur, wenn die Vertragsparteien bei Kenntnis dieser Änderung den Vertrag nicht oder jedenfalls nicht mit diesem Inhalt geschlossen hätten (b). Schließlich müssen die Folgen der nachträglichen Änderung den Risikorahmen überschreiten, den ein Vertragspartner nach Treu und Glauben hinzunehmen hat, weshalb ihm das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zumutbar ist (c).

58

a) Die Vertragsparteien gingen bei Abschluss des Prozessvergleichs am 22. April 1992 übereinstimmend von der Berechtigtenstellung der Rechtsvorgänger der Beklagten, der Restitutionsantragsteller Ulrich K. und Wolf-Peter L., aus. Das ergibt sich schon aus dessen Wortlaut, der Wolf-Peter L. und Ulrich K. in Ziffer 2 und 7 - ersichtlich im Sinne des Vermögensgesetzes - als "die Berechtigten" bezeichnet. Die Berechtigtenstellung der Rechtsvorgänger der Beklagten wurde dabei im Vertrag nicht erst geregelt, sondern von den Vertragsparteien als feststehend vorausgesetzt. Auch dies ergibt sich aus dem Vertragstext. Namentlich stellt Ziffer 7 die Berechtigung der Rechtsvorgänger der Beklagten nicht erst fest, sondern bestimmt lediglich als Konsequenz hieraus, dass sie den "auszukehrenden Erlös" aus der Veräußerung des streitgegenständlichen Grundstücks erhalten sollten; auf eine Feststellung der Berechtigung durch Bescheid wurde in Ziffer 10 Satz 2 ausdrücklich verzichtet.

59

Die Vorstellung der Vertragsparteien von der Berechtigtenstellung der Rechtsvorgänger der Beklagten entsprach, wie oben dargelegt, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Sach- und Rechtslage. Diese änderte sich jedoch, als einige Monate später - im Dezember 1992 - die JCC vermögensrechtliche Ansprüche (auch) für das vertragsgegenständliche Grundstück anmeldete; die JCC war Rechtsnachfolger der früher geschädigten Eigentümerin M., weshalb ihre Berechtigung die Rechtsvorgänger der Beklagten verdrängte (§ 3 Abs. 2 VermG).

60

Der Feststellung, dass damit eine tatsächliche und rechtliche Grundlage des Vertrages nachträglich wegfiel, steht nicht die Erwägung des Bayerischen Verwaltungsgerichts München entgegen, die Vertragsparteien hätten sich über die Möglichkeit einer künftigen Anmeldung von Ansprüchen der JCC und insbesondere über deren mögliche verdrängende Wirkung keine Vorstellungen gemacht. Für eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG reicht es aus, wenn nach Vertragsschluss tatsächliche Umstände oder rechtliche Bedingungen weggefallen sind, deren Bestand die Vertragspartner als gemeinsame Grundlage des Vertrages angenommen und deren Fortbestand sie fraglos vorausgesetzt haben, ohne diese tatsächlichen Umstände oder rechtlichen Bedingungen zum Vertragsinhalt gemacht zu haben. Die gemeinsame Vorstellung muss dagegen nicht obendrein auf konkrete künftig eintretende Ereignisse oder deren Ausbleiben gerichtet sein. Sie kann auch in der unausgesprochen gebliebenen Erwartung liegen, ein für die Vereinbarung entscheidender tatsächlicher oder rechtlicher Zustand - wie die gemeinsame Vorstellung von der Berechtigtenstellung der Rechtsvorgänger der Beklagten - werde Bestand haben. Dies entspricht der Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 25. Januar 2011 - BVerwG 2 B 73.10 - juris Rn. 8) als auch des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a. Urteil vom 9. Juli 2008 - XII ZR 179/05 - BGHZ 177, 193 <208 Rn. 40>).

61

b) Die vermögensrechtliche Berechtigung der Rechtsvorgänger der Beklagten war für die Vertragsparteien so wesentlich, dass sie andernfalls den Vertrag nicht geschlossen hätten. Sonst wäre kaum verständlich, aus welchen Gründen die Klägerin den Veräußerungserlös gerade ihnen hätte zukommen lassen sollen. Sämtliche Vertragsparteien wollten die im Vergleich vereinbarte Regelung über die Auskehr des Erlöses an die Rechtsvorgänger der Beklagten ersichtlich nur deshalb treffen, weil deren Berechtigung für sie fraglos feststand.

62

Die Beklagten wenden ein, die Klägerin hätte den Vergleichsvertrag zugunsten ihrer Rechtsvorgänger auch dann geschlossen, wenn sie mit einer nachfolgenden verdrängenden Anspruchsanmeldung der JCC gerechnet hätte. Ihr sei es allein darum gegangen, den Erstanmeldern L. und K. das Klagerecht "abzukaufen", um die dringend erwünschte Investition des Beigeladenen nicht weiter zu verzögern. Hierfür fehlt aber jeder Anhaltspunkt. Richtig dürfte sein, dass das Motiv des "Abkaufs" jedenfalls die Beigeladene dazu bewogen hat, der Erhöhung des Kaufpreises zuzustimmen; dem wird Rechnung zu tragen sein (vgl. unten c) cc). Die Annahme jedoch, die Klägerin hätte allein aus diesem Grunde das Risiko auf sich genommen, den erheblichen Betrag von 3,5 Mio. DM zweimal bezahlen zu müssen, ist lebensfremd. Viel näher liegt die Annahme, dass die Klägerin, hätte sie dieses Risiko bedacht, auf einem Widerrufs- oder Rücktrittsrecht zumindest für den bereits im ursprünglichen Kaufvertrag bedungenen Kaufpreis von 2,5 Mio. DM bestanden hätte. Ein anderes Vertragsverhalten wäre ihr als öffentlich-rechtliche Körperschaft auch gar nicht möglich gewesen.

63

c) Der Klägerin ist das unveränderte Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung in Ziffer 7 des Vergleichsvertrages infolge der erwähnten wesentlichen Änderung der Verhältnisse nicht mehr zuzumuten. Das Verwaltungsgericht Hamburg ist davon zu Recht ausgegangen. Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat dies dagegen verkannt.

64

aa) Für eine Unzumutbarkeit im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG genügt nicht, dass sich für eine Vertragspartei das normale Vertragsrisiko realisiert. Es reicht ferner nicht aus, dass eine Vertragspartei nach ihrer gegenwärtigen Interessenlage in den Verschlagsschluss vernünftigerweise jetzt nicht mehr einwilligen würde. Vielmehr muss nach dem Regelungszusammenhang sowie nach dem Zweck der Vorschrift die Änderung der für den Vertragsinhalt maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse zu schwerwiegenden, bei Vertragsschluss nicht absehbaren Nachteilen für die Vertragspartei geführt haben, denen die Vertragspartner billigerweise Rechnung getragen hätten, wenn sie die Entwicklung vorhergesehen hätten. Die Folgen der nachträglichen Änderung müssen also den Risikorahmen überschreiten, den ein Vertragspartner nach Treu und Glauben hinzunehmen hat (vgl. Urteile vom 25. November 1966 - BVerwG 7 C 35.65 - BVerwGE 25, 299 <302 f.> = Buchholz 310 Vorbem. III § 42 VwGO Ziff. 3 Nr. 55, vom 9. November 1990 - BVerwG 8 C 36.89 - BVerwGE 87, 77 <80 f.> = Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 109 und vom 24. September 1997 - BVerwG 11 C 10.96 - Buchholz 407.2 § 19 EKrG Nr. 1 = NVwZ 1998, 1075; Beschluss vom 25. Januar 2011 - BVerwG 2 B 73.10 - juris Rn. 8). Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden der Vertragspartei abzustellen, sondern ein objektiver Maßstab zugrunde zulegen (vgl. Schliesky, in: Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl. 2010, § 60 Rn. 7; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 60 Rn. 12a und Lorenz, DVBl 1997, 865 <871> jeweils m.w.N.). Anderenfalls hätte es eine Vertragspartei entgegen dem - für die Gewährleistung von Rechtssicherheit unverzichtbaren - Grundsatz "pacta sunt servanda" in der Hand, über die Eigendefinition der Unzumutbarkeit die Notwendigkeit einer Vertragsanpassung weitgehend selbst zu bestimmen.

65

Die rechtliche Würdigung, ob sich aus der wesentlichen Änderung der gemeinsam vorausgesetzten Grundlagen des Vertrages unzumutbare Folgewirkungen für eine Vertragspartei ergeben, ist auf der Grundlage aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (vgl. Urteile vom 25. November 1966, vom 9. November 1990 und vom 24. September 1997 jeweils a.a.O.; Beschluss vom 25. Januar 2011 a.a.O.). Das Festhalten an dem unveränderten ursprünglichen Vertragsinhalt ist jedenfalls dann unzumutbar, wenn - bei Annahme der Gleichwertigkeit der gegenseitig versprochenen Leistungen bei Vertragsschluss - durch die nachträgliche tatsächliche Entwicklung oder eine nachträgliche Rechtsänderung ein eklatantes Missverhältnis zwischen ihnen entstanden ist. Denn bei gegenseitigen Verträgen ist in der Regel die Vorstellung von der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung Geschäftsgrundlage (BGH, Urteile vom 14. Oktober 1959 - V ZR 9/58 - NJW 1959, 2203 = LM BGB § 242 (Bb) Nr. 34, vom 21. Dezember 1960 - V ZR 56/60 - LM BGB § 242 (Bb) Nr. 39 = MDR 1961, 307 und vom 8. Februar 1978 - VIII ZR 221/76 - JZ 1978, 235 <236> = juris Rn. 13). Die Ausgleichsfunktion der beiderseitigen Leistungen muss im Hinblick auf § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG so stark gestört sein, dass es dem benachteiligten Vertragspartner nach Treu und Glauben unmöglich wird, in der bisherigen vertraglichen Regelung seine Interessen auch nur annähernd noch gewahrt zu sehen (vgl. BGH, Urteile vom 1. Oktober 1975 - VIII ZR 108/74 - NJW 1976, 142 und vom 11. März 1993 - I ZR 27/91 - NJW-RR 1993, 880 = juris Rn. 15 m.w.N.; Lorenz, a.a.O., S. 867).

66

bb) So liegt es hier. Das Interesse der Klägerin an dem Prozessvergleich beschränkte sich darauf, den bereits vereinbarten Verkauf des Grundstücks an die Investorin - die Beigeladene - durchzusetzen und zu beschleunigen; deshalb stimmte sie einer Regelung durch (verfahrensbeendenden) Prozessvergleich an Stelle einer solchen durch (anfechtbare) Verwaltungsakte zu. In Ansehung des Verkaufserlöses verfolgte die Klägerin hingegen ersichtlich keine eigenen - positiven - Interessen. Ihr stand der Verkaufserlös keinesfalls zu; hingegen war sie zur Auskehr an den vermögensrechtlich Berechtigten verpflichtet (§ 3 Abs. 4 Satz 3 VermG). Sie musste den von der Beigeladenen geschuldeten Kaufpreis praktisch nur an den Berechtigten weiterleiten, wovon auch Ziffer 5 des Vergleichsvertrages ausgeht. Das Interesse der Klägerin richtete sich insofern allerdings - negativ - darauf, den Kaufpreis nicht zweimal auskehren zu müssen. Dass ihr dies - zumal als öffentlich-rechtliche Körperschaft, welche sich aus Steuermitteln finanziert - angesichts der erheblichen Höhe des Kaufpreises nicht zuzumuten ist, liegt auf der Hand. Genau hierzu aber hat die nachträgliche Anmeldung vorrangiger vermögensrechtlicher Ansprüche durch die JCC geführt.

67

Das Risiko der Doppelzahlung infolge einer nachträglichen Anmeldung von Ansprüchen der JCC liegt nicht einseitig bei der Klägerin. Gegenteiliges ergibt sich nicht schon daraus, dass es sich um ein vermögensrechtstypisches Risiko handelte; § 60 Abs. 1 VwVfG lässt sich nicht von vornherein auf Veränderungen außerhalb des jeweils betroffenen Sach- und Rechtsgebiets beschränken. Es ergibt sich aber auch weder aus der vertraglichen noch aus der gesetzlichen Risikoverteilung (vgl. § 313 Abs. 1 BGB). Für eine Zuweisung des Risikos einer nachträglichen Anmeldung vorrangiger vermögensrechtlicher Ansprüche an die Klägerin durch den Vergleichsvertrag selbst fehlt jeder Anhaltspunkt. Die Beklagten behaupten zwar, die Klägerin habe dieses Risiko im Vertrage einseitig übernommen, sind jedoch jeden Beleg dafür schuldig geblieben. Auch das Gesetz weist das Risiko nicht einseitig der Klägerin zu, und zwar weder in ihrer Rolle als Verfügungsberechtigte noch in derjenigen als Vermögensamt. Die treuhänderische Verpflichtung des Verfügungsberechtigten nach § 3 Abs. 3 VermG, auf welche die Bevollmächtigte der Beklagten zu 1 vorrangig abhebt, setzt einen Antrag nach § 30 VermG voraus und besteht demzufolge nur gegenüber dem Berechtigten, der Restitutionsansprüche angemeldet hat; hierzu zählte die JCC im April 1992 (noch) nicht. Auch aus der Vorrangregel des § 3 Abs. 2 VermG lässt sich nichts gewinnen; sie greift erst ein, wenn konkurrierende Ansprüche angemeldet sind. Immerhin ist zu bedenken, dass eine solche Anmeldung konkurrierender Ansprüche noch möglich war; die Ausschlussfrist in § 30a VermG wurde erst durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl I S. 1257) mit Wirkung vom 22. Juli 1992 eingeführt und war ohnehin im April 1992 noch nicht abgelaufen. Dass eine spätere Anmeldung aber auch solche Ansprüche verdrängen und rückwirkend entwerten würde, über die zuvor bereits unanfechtbar entschieden war, war im April 1992 in der Rechtsprechung noch nicht entschieden (vgl. Urteil vom 21. Juni 2001 - BVerwG 7 C 4.00 - Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 26) und lässt sich dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 VermG allein nicht entnehmen.

68

Die Klägerin hat auch keine Sorgfaltspflicht verletzt. Sie war durch die bestehenden Richtlinien gehalten, sich vor Vertragsschluss über das Vorliegen konkurrierender vermögensrechtlicher Anmeldungen zu unterrichten. Gleichermaßen wies die Belehrung durch den Notar, die als § 14 Buchst. e Eingang in den mit der Beigeladenen geschlossenen Grundstückskaufvertrag vom 3. März 1992 gefunden hatte, die Vertragsparteien - und damit auch die Klägerin - "auf ihre Verpflichtung hin..., sich wegen Anmeldungen von derartigen (scil.: vermögensrechtlichen Rückübertragungs-)Ansprüchen zu informieren". Das hat die Klägerin getan; derartige Anmeldungen lagen - unstreitig - seinerzeit nicht vor.

69

Die nachträgliche Anmeldung konkurrierender Ansprüche der JCC auf das in Rede stehende Grundstück war für die Klägerin auch nicht eher vorhersehbar als für die anderen Vertragsparteien. Die JCC leitete ihre Ansprüche als Rechtsnachfolgerin der Johanna M., die jüdischen Glaubens war, daraus her, dass diese das Grundstück 1937 im Wege eines Zwangsverkaufs im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG an Friedrich Hermann K. veräußern musste. Die Klägerin musste von diesem Zwangsverkauf keine bessere Kenntnis haben als die Rechtsvorgänger der Beklagten. Das Grundbuch verzeichnete zwar den Namen M., der auf eine jüdische Glaubenszugehörigkeit hinweisen mochte; der Blick ins Grundbuch stand indes allen Vertragsparteien gleichermaßen offen. Eher noch als bei der Klägerin ließe sich ein Sonderwissen von jenem Zwangsverkauf bei den Rechtsvorgängern der Beklagten vermuten, war es doch ihr Vater und Großvater, der das Grundstück 1937 von Frau M. erworben hatte.

70

Sowenig wie die nachträgliche Anmeldung konkurrierender Ansprüche der JCC für die Klägerin (eher als für die Rechtsvorgänger der Beklagten) vorhersehbar war, sowenig waren deren unzumutbare Folgen für sie vermeidbar. Vorkehrungen schon im Vertrage hätten vorausgesetzt, dass die Vertragsparteien mit einer nachträglichen, aber vorrangigen Anmeldung rechneten; daran fehlt es. Möglichkeiten für spätere Vorkehrungen zur Schadensverminderung oder Schadensvermeidung sind aber nicht ersichtlich.

71

cc) Der Klägerin ist aber ein Festhalten an der in Ziffer 7 des Vergleichsvertrages getroffenen Regelung nicht in der vollen Höhe des hiernach an die Rechtsvorgänger der Beklagten auszukehrenden Betrages von 3,5 Mio. DM unzumutbar. Es ist zu berücksichtigen, dass nach den getroffenen Feststellungen die Vertragsparteien beim Abschluss des Vergleichs und bei der Bezifferung dieses Betrages nicht allein das Ziel verfolgten, den Letzteren als den (angenommenen) Restitutionsberechtigten den Gegenwert des Grundstücks zukommen zu lassen. Denn der in dem notariellen Kaufvertrag zwischen der Beigeladenen und der Klägerin ursprünglich vereinbarte Kaufpreis von 2,5 Mio. DM wurde im Prozessvergleich nicht etwa aufgrund eines neuen Verkehrswertgutachtens um eine Million DM erhöht. Sicherlich stimmte die Beigeladene der Kaufpreiserhöhung zum Teil auch zu, um ein neues Verkehrswertgutachten zu ersparen, insofern also in unbesehener Vorwegnahme seines möglichen Ergebnisses. Hinzu kam aber und vor allem, dass die Beigeladene und die Klägerin mit der Kaufpreiserhöhung den Rechtsvorgängern der Beklagten deren - seinerzeit tatsächlich bestehendes - Klagerecht "abgekauft" haben, wie das Verwaltungsgericht Hamburg rechtsfehlerfrei festgestellt hat. Ersichtlich hatten sowohl die Klägerin als auch die Beigeladene seinerzeit ein starkes Interesse daran, dass sich die damals beim Verwaltungsgericht Halle anhängigen gerichtlichen Verfahren nicht noch länger hinzogen und dass insbesondere der zugunsten der Beigeladenen ergangene Feststellungsbescheid vom 20. Dezember 1991 in Bestandskraft erwuchs und so eine jahrelange rechtliche Unsicherheit in Bezug auf die ungeklärten Eigentumsfragen an dem Grundstück vermieden wurden. Da eine zügige Realisierung des Investitionsvorhabens der Beigeladenen seinerzeit auch im öffentlichen Interesse lag und dementsprechend auch die Klägerin als Stadt darauf hoffte, davon zu profitieren, ist es ihr im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zuzumuten, die finanziellen Nachteile zu tragen, die sich für sie aus der Nichtweiterleitung eines dem "Abkaufinteresse" entsprechenden Anteils des Differenzbetrages zwischen dem ursprünglichen und dem am 22. April 1992 vereinbarten Kaufpreis ergeben. Dieser Anteil lässt sich nicht genau ermitteln, weil er maßgeblich auf den damaligen Einschätzungen der Beteiligten hinsichtlich ihrer jeweiligen Interessenlage und deren hypothetischer Entwicklung beruhte. Der erkennende Senat schätzt das "Abkaufinteresse" deshalb gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 287 Abs. 1 ZPO auf 70 % des Erhöhungsbetrages von 1 Mio. DM, mithin auf 700 000 DM, die damit von dem Ausgangswert von 3,5 Mio. DM, auf den sich der Anpassungsanspruch der Klägerin bezieht, jedenfalls in Abzug zu bringen sind.

72

Entgegen der vom Verwaltungsgericht Hamburg im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung ist dieser Betrag nicht um weitere 186 000 DM wegen möglicher Entschädigungsansprüche der Beklagten oder ihrer Rechtsvorgänger nach § 7a Abs. 3c VermG zu reduzieren. Zwar steht eine solche Entschädigung hiernach demjenigen zu, der nach § 3 Abs. 2 VermG wegen eines Anspruchs eines vorrangig Berechtigten nach § 1 Abs. 6 VermG von der Rückübertragung ausgeschlossen ist. Es spricht aber schon wenig dafür, dass die Rechtsvorgänger der Beklagten das Grundstück in redlicher Weise erworben haben, wie § 1 Abs. 2 Satz 1 EntschG zusätzlich voraussetzt, beruhte der Erwerb doch gerade auf dem Zwangsverkauf. Zudem hätte sich ein Entschädigungsanspruch nicht gegen die Klägerin, sondern gegen den Entschädigungsfonds gerichtet (§ 1 Abs. 1, § 9 EntSchG). Schließlich unterliegt der Entschädigungsanspruch nach § 7a Abs. 3c Satz 2 und 3 EntSchG der Verjährung. Ob die Beklagten vor Ablauf der Verjährungsfrist vorsorglich rechtzeitig Entschädigungsansprüche geltend gemacht haben, stand und steht nicht in der Verfügungsmacht der Klägerin.

73

5. Die Anpassung des Vergleichsvertrages mit dem Ziel, den Rechtsgrund für den Erhalt des Erlöses in Höhe von 1 431 617,20 € (entspricht 2,8 Mio. DM) zu beseitigen und die Beklagten zur Rückerstattung dieses Betrages zu verpflichten, ist diesen freilich nur dann zuzumuten, wenn etwa schutzwürdiges Vertrauen gewahrt bleibt.

74

a) Grundsätzlich ist den Beklagten die Vertragsanpassung nicht unzumutbar. Sie haben eine Zahlung erhalten, deren Grundlage auch für sie selbst die Annahme war, Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes zu sein. Die Anmeldung vorrangiger Ansprüche der JCC hat diese Grundlage beseitigt. Ihnen bleibt die seinerzeitige Verfahrensposition; was sie im Zuge der Vergleichsverhandlungen für den "Abkauf" dieser Verfahrensposition erzielen konnten, bleibt ihnen erhalten. Darüber hinaus war für sie die Zahlung ohne sachliche Grundlage.

75

b) Allerdings ist zu bedenken, dass das Interesse, das seinerzeitige Verwaltungsverfahren gerade durch einen Prozessvergleich zu beenden, einseitig bei der Klägerin und der Beigeladenen lag. Die Rechtsvorgänger der Beklagten haben dieses Beschleunigungsinteresse der anderen Vertragsparteien zwar ausgenutzt; selbst aber hatten sie kein besonderes Beschleunigungsinteresse, will man ihnen nicht gerade eine Sorge vor ausstehenden konkurrierenden vermögensrechtlichen Anmeldungen unterstellen. Aus ihrer Sicht hätte die Klägerin als Vermögensamt die nötigen vermögensrechtlichen Regelungen daher auch durch Verwaltungsakt treffen können.

76

Dies aber führt dazu, dass sie der Klägerin jedenfalls diejenigen Einwendungen entgegenhalten können, die ihnen zugestanden hätten, hätte die Klägerin die vermögensrechtlichen Regelungen, statt durch Vertrag, durch Verwaltungsakt getroffen. Die Rechtsformwahl des Vertrages kann sie insofern nicht schlechter stellen. Wäre die in Ziffer 7 des Prozessvergleichs erfolgte Festsetzung der Erlösauskehr zugunsten der Rechtsvorgänger der Beklagten ohne Vergleich durch selbstständigen Bescheid ergangen, hätte die Klägerin diesen begünstigenden Verwaltungsakt, der jedenfalls zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig war, nur unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 VwVfG widerrufen können. Hiernach darf die zuständige Behörde, wenn sie aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, den bestandskräftigen begünstigenden Verwaltungsakt widerrufen, wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Sie hat dann den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. Nichts anderes kann gelten, wenn der in Rede stehende begünstigende Verwaltungsakt von der zuständigen Behörde - wie hier in Ziffer 7 des Prozessvergleichs - im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages erlassen worden ist.

77

Einen mit der vertraglichen Regelung in Ziffer 7 des Prozessvergleichs inhaltsgleichen begünstigenden Verwaltungsakt hätte die Klägerin (Vermögensamt) wegen des Wegfalls der vermögensrechtlichen Berechtigung der Rechtsvorgänger der Beklagten widerrufen dürfen. Angesichts des Betrages von 3,5 Mio. DM ist davon auszugehen, dass ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Das Interesse an der sparsamen Verwendung von öffentlichen Mitteln ist als öffentliches Interesse im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG anzusehen (Urteil vom 11. Februar 1982 - BVerwG 2 C 9.81 - Buchholz 232 § 116a BBG Nr. 8 = DVBl 1982, 795<797> und Beschluss vom 17. Oktober 1985 - BVerwG 7 B 161.85 - Buchholz 11 Art. 106 GG Nr. 3 = juris Rn. 4), bei dessen Verletzung Schaden für wichtige Gemeinschaftsgüter droht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um die Verwendung öffentlicher Mittel in der hier in Rede stehenden Größenordnung handelt. Die Klägerin hätte die Beklagten dann jedoch für den Vertrauensnachteil entschädigen müssen, den diese dadurch erleiden, dass sie oder ihre Rechtsvorgänger auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut haben, soweit dieses Vertrauen schutzwürdig ist (§ 49 Abs. 6 VwVfG).

78

Den Beklagten muss derselbe Einwand zustehen. Die von der Klägerin beanspruchte Vertragsanpassung ist daher entsprechend einzuschränken. Die Einschränkung führt zusätzlich dazu, dass die Beklagten für den Rückzahlungsbetrag nicht als Gesamtschuldner haften; denn dann wirkte sich der Einwand der einen Beklagten zum Nachteil der anderen aus. Der äußerste Rückzahlungsbetrag von insgesamt 1 431 617,20 € (entspricht 2,8 Mio. DM) ist deshalb auf die Beklagten je hälftig aufzuteilen.

79

c) Ob und in welchem Umfang die Beklagten gegenüber dem Anpassungs- und Zahlungsbegehren der Klägerin im Sinne von § 49 Abs. 6 VwVfG schutzwürdig sind, ist bisher nicht festgestellt worden. Die Beklagten haben zwar vorgetragen, sie hätten das von ihren Rechtsvorgängern erhaltene Geld bereits verbraucht, da sie von der Beständigkeit und Rechtmäßigkeit der im Prozessvergleich vereinbarten Regelungen ausgegangen seien. Eine Erfüllung der mit dem Anpassungsverlangen geltend gemachten Ansprüche sei ihnen damit unmöglich, jedenfalls nicht mehr zuzumuten. Hierzu liegen allerdings bislang keine tatsächlichen Feststellungen in den angefochtenen Urteilen vor. Das Tatsachengericht wird im weiteren Verfahren zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls welche Vermögensdispositionen die Rechtsvorgänger der Beklagten oder diese selbst getroffen haben. Die Beweislast für das Bestehen der tatsächlichen Voraussetzungen schutzwürdigen Vertrauens liegt bei den Beklagten, da sie hieraus für sich günstige Rechtsfolgen ableiten.

80

Allerdings ist zu bedenken, dass insofern nur Vermögensdispositionen in der Zeit seit dem Abschluss des Prozessvergleichs bis zum Zugang des Schreibens der Klägerin vom 7. Juni 1994 in Betracht kommen, mit welchem sie auf den Eingang der Anmeldung der konkurrierenden Ansprüche der JCC hingewiesen worden sind. Dies ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG, die auch im Rahmen von § 49 Abs. 6 VwVfG geboten ist; der auf § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 VwVfG beschränkte Verweis in § 49 Abs. 6 Satz 2 VwVfG steht einer Parallelität des § 49 Abs. 6 VwVfG zu § 48 Abs. 3 VwVfG im Übrigen nicht entgegen (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG-Kommentar, 7. Aufl. 2008, § 49 VwVfG ). Wie für § 48 Abs. 3 VwVfG (vgl. dort Satz 2), so findet daher die Schutzwürdigkeit des Vertrauens auch für § 49 Abs. 6 VwVfG ihre Grenze in § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG, der im Rahmen von § 49 Abs. 6 VwVfG freilich nur entsprechend und deshalb mit der Maßgabe Anwendung findet, dass an die Stelle der Kenntnis oder grobfahrlässigen Unkenntnis der Rechtswidrigkeit die Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis der Widerruflichkeit des Verwaltungsakts tritt. Hieraus ergibt sich, dass ein Vertrauen der Beklagten und ihrer Rechtsvorgänger für die Zeit nach Erhalt des Hinweisschreibens vom 7. Juni 1994 nicht mehr schutzwürdig ist. Denn seitdem mussten sie mit einem Vertragsanpassungs- und Rückforderungsverlangen der Klägerin rechnen.

81

6. a) Der von der Klägerin gegen die Beklagten geltend gemachte Anpassungsanspruch ist nicht verjährt.

82

Gemäß § 62 Satz 2 VwVfG sind bei öffentlich-rechtlichen Verträgen ergänzend zu den Bestimmungen im Verwaltungsverfahrensgesetz die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Das gilt auch hinsichtlich der Regelungen über die Verjährung (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, a.a.O., § 62 Rn. 23 m.w.N.). Die gesetzliche Verweisung in § 62 Satz 2 VwVfG ist, wie ihr Wortlaut ausweist, nicht auf Zahlungsansprüche beschränkt. Nach § 194 Abs. 1 BGB unterliegt der Verjährung jedes Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch). Aus der Entstehungsgeschichte sowie dem Regelungszusammenhang und dem erkennbaren Zweck der Regelung ergibt sich nichts anderes.

83

Ob die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs hiernach entsprechend nur für vertragliche oder auch für gesetzliche Ansprüche gelten, die sich an einen Vertrag knüpfen oder auf einen Vertrag beziehen, und ob sie auch Gestaltungsrechte einschließen, mag offenbleiben. Denn auch wenn die kurze dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F. zugrunde gelegt wird, auf welche sich die Beklagten berufen, wäre das Anpassungsverlangen der Klägerin nicht verjährt. Die Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB n.F. mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste, und endet nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB n.F. ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Diese Regelung wurde jedoch erst durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. November 2001 mit Wirkung zum 1. Januar 2002 in Kraft gesetzt; bis dahin galt für Ansprüche der vorliegenden Art die allgemeine dreißigjährige Frist. Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden die neuen Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf die am 1. Januar 2002 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB sieht vor, dass in Fällen, in denen die Verjährungsfrist des neuen Rechts kürzer als die nach dem bisherigen Recht ist, die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet wird.

84

Hiernach war der Anpassungsanspruch der Klägerin nach § 60 Abs. 1 VwVfG zur Zeit der Klageerhebung am 24. April 2006 nicht verjährt. Die hinreichende Kenntnis von den ihren Anpassungsanspruch nach § 60 Abs. 1 VwVfG begründenden Umständen erhielt die Klägerin, als geklärt war, dass der Anspruch der JCC auf Erlösauskehr bestand und dass sie ihn ungeachtet der im Prozessvergleich vom 22. April 1992 getroffenen Regelung erfüllen musste. Dies stand erst fest, nachdem das Bundesverwaltungsgericht ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 21. April 2001 mit Beschluss vom 11. November 2005 zurückgewiesen hatte.

85

b) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Anspruch der Klägerin auch nicht verwirkt.

86

Ein Anspruch ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die spätere Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (Umstandsmoment). Diese Anforderungen gelten auch im Vermögensrecht (vgl. u.a. Beschluss vom 4. April 2012 - BVerwG 8 C 9.11 - juris Rn. 24). Das Umstandsmoment ist insbesondere erfüllt, wenn der Schuldner infolge eines bestimmten Verhaltens des Gläubigers darauf vertrauen durfte, dass dieser seinen Anspruch nach längerer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), und wenn er sich infolge seines Vertrauens so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauenstatbestand, vgl. Urteil vom 27. Juli 2005 - BVerwG 8 C 15.04 - Buchholz 428 § 36 VermG Nr. 9 S. 11 f.; Beschlüsse vom 13. Februar 1998 - BVerwG 7 B 34.98 - juris und vom 4. April 2012 a.a.O.).

87

Daran fehlt es hier. Nach den von den Tatsachengerichten getroffenen Feststellungen und der Aktenlage hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt gegenüber den Beklagten zum Ausdruck gebracht oder durch ihr Verhalten signalisiert, dass sie im Falle ihrer rechtskräftigen Verpflichtung zur erneuten Auskehr des vereinbarten Kaufpreises an die JCC auf eine Anpassung des Vergleichsvertrages und eine Rückforderung des an die Rechtsvorgänger der Beklagten ausgekehrten Betrages verzichten würde. Vielmehr hat sie die Prozessbevollmächtigten der Rechtsvorgänger beider Beklagten mit Schreiben vom 7. Juni 1994 über die Anmeldung der Ansprüche der JCC unterrichtet und damit zum Ausdruck gebracht, gegebenenfalls Ansprüche erheben zu wollen. In der Folgezeit waren beide Rechtsvorgänger der Beklagten zu den beiden Verwaltungsstreitverfahren beigeladen, mit denen die Klägerin versuchte, die Ansprüche der JCC abzuwehren, und die im November 2005 zu ihrer rechtskräftigen Verpflichtung führten, den Kaufpreis für das Grundstück an die JCC auszukehren. Auch wenn die Klägerin entgegen ihrer im Jahre 2001 erfolgten Androhung zunächst keine Klage gegen die Rechtsvorgänger der Beklagten erhoben hatte, hat sie damit für diese keine Vertrauensgrundlage dergestalt geschaffen, dass nunmehr mit einer Inanspruchnahme der Beklagten nicht mehr zu rechnen sei. Weder der Zeitraum zwischen der Anmeldung der Ansprüche durch die JCC im Dezember 1992 und dem Schreiben vom 7. Juni 1994 noch der Zeitraum zwischen dem rechtskräftigem Abschluss des vorgenannten gerichtlichen Verfahrens im November 2005 und der Erhebung der Klage im April 2006 war so lang, dass allein hieraus die Beklagten oder ihre Rechtsvorgänger den Schluss hätten ziehen können, die Klägerin werde Ansprüche nach § 60 VwVfG nicht mehr verfolgen.

88

1. In Ansehung des sich aus der Vertragsanpassung ergebenden Zahlungsanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 ist das Verfahren noch beim Verwaltungsgericht Hamburg anhängig. Hinsichtlich ihres Zahlungsanspruchs gegen die Beklagte zu 1 verweist der Senat die Sache ebenfalls dorthin.

89

a) Da die Beklagten in Ansehung des Streitgegenstandes, wie (oben II 1.) gezeigt, notwendige Streitgenossen sind, muss das Verfahren vor einem und demselben Gericht geführt werden. Das gilt nicht nur hinsichtlich des Vertragsanpassungsverlangens selbst, sondern auch hinsichtlich des Zahlungsverlangens. Dass die Klägerin den Streitgegenstand in dieser Weise in zwei Klaganträge aufgeteilt hat und sinnvoll aufteilen konnte, führt nicht dazu, die notwendige Verbundenheit zwischen den gegen die beiden Beklagten gerichteten Verfahren in Ansehung des Zahlungsverlangens wieder zu lösen. Zwar stehen die Beklagten hinsichtlich des Zahlungsverlangens selbst nicht mehr in notwendiger Streitgenossenschaft; sie sind, wie gezeigt, nicht einmal Gesamtschuldner und können dem jeweiligen Zahlungsbegehren je individuelle Einwendungen entgegenhalten. Das liegt jedoch nur in der vorliegenden konkreten Fallgestaltung begründet, die eine derartige Aufgliederung und Abschichtung des umfassenden Klagebegehrens der Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage erlaubt. Es ändert nichts daran, dass es sich um einen unselbstständigen Teil eines einheitlichen Streitgegenstandes handelt, für den die Beklagten jedenfalls dem Grunde nach zu notwendigen Streitgenossen verbunden sind; eine Differenzierung zwischen dem Anpassungsanspruch einerseits und dem hierauf aufbauenden Leistungsanspruch andererseits ist daher nicht geboten (vgl. Urteil vom 26. Januar 1995 - BVerwG 3 C 21.93 - BVerwGE 97, 331 <342>; Schliesky, in: Knack/Henneke, VwVfG-Kommentar, 9. Aufl. 2010, § 60 VwVfG Rn. 21; a.A. etwa Dauner-Lieb/Dötsch, NJW 2003, 921 <926 f.>, die eine Stufenklage befürworten). Im Übrigen wäre eine erneute Trennung des Verfahrens in Ansehung des Zahlungsverlangens der Höhe nach wenig prozessökonomisch, zumal sich etliche Fragen auch hier für beide Beklagte gleichermaßen stellen.

90

b) Da das Bundesverwaltungsgericht über die Klage nicht abschließend entscheiden kann, die Sache bislang aber bei zwei verschiedenen Verwaltungsgerichten anhängig war, muss der Senat das zuständige Verwaltungsgericht bestimmen (§ 53 Abs. 1 Ziff. 3 VwGO). Hierzu bedarf es weder des Antrags eines der bislang mit der Sache befassten Verwaltungsgerichte noch eines Antrags der Beteiligten; das Bundesverwaltungsgericht kann das zuständige Gericht auch von Amts wegen bestimmen, wenn die Sache bei ihm ohnehin anhängig ist, es den Rechtsstreit gemäß § 144 Abs. 3 Ziff. 2 VwGO an ein unteres Gericht zurückverweisen muss und hierfür im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO mehrere untere Gerichte in Betracht kommen.

91

An der Bestimmung des zuständigen Verwaltungsgerichts ist der Senat nicht durch § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 5 GVG gehindert. Das Verwaltungsgericht Halle hatte zwar mit Beschlüssen vom 5. September 2007 die Klage gegen die Beklagte zu 1 an das Bayerische Verwaltungsgericht München und die Klage gegen die Beklagte zu 2 an das Verwaltungsgericht Hamburg verwiesen. Diese Verweisungsbeschlüsse sind nach § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbar und nach § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 5 GVG bindend. Die Reichweite dieser Bindungswirkung bezieht sich aber immer nur auf das konkrete, durch den jeweiligen Streitgegenstand bestimmte Verfahren, das verwiesen wurde. Den Verweisungsbeschlüssen des Verwaltungsgerichts Halle lag ein anderer Streitgegenstand zugrunde als im vorliegenden, an das erstinstanzliche Gericht zurückzuweisenden Verfahren. Die Klägerin hatte damals die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1 798 521,58 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit und - als Vorfrage hierzu - die Feststellung der Unwirksamkeit des Prozessvergleichs beantragt. Erst nach der Verweisung hat sie mit Schriftsätzen vom 25. Juni 2010 vor dem Verwaltungsgericht Hamburg und vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München ihre Klage geändert; erst hierdurch wurde das Klagebegehren der Vertragsanpassung rechtshängig. Damit entfällt eine Bindungswirkung der Verweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichts Halle.

92

Es spricht Überwiegendes dafür, als zuständiges Gericht das Verwaltungsgericht Hamburg zu bestimmen. Zwar bezieht sich der seinerzeitige Prozessvergleich auf vermögensrechtliche Ansprüche hinsichtlich eines in Halle belegenen Grundstücks, was für eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Halle spricht (vgl. § 52 Nr. 1 VwGO, § 35 Abs. 2 VermG). Ähnlich gute Gründe lassen sich jedoch für den allgemeinen Gerichtsstand des jeweiligen Beklagten nach § 52 Ziff. 5 VwGO finden. Nachdem dem bisherigen Verfahren dieser letztere Gesichtspunkt zugrundegelegt worden ist, erscheint es dem Senat zweckmäßig, hieran festzuhalten. Dann aber ist es sinnvoll, als zuständiges Gericht nicht das Bayerische Verwaltungsgericht München als den allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten zu 1, sondern das Verwaltungsgericht Hamburg als denjenigen der Beklagten zu 2 zu bestimmen; denn dort ist das Verfahren hinsichtlich des Zahlungsantrags gegen die Beklagte zu 2 ohnehin noch anhängig.

93

2. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Beigeladenen beruht auf § 162 Abs. 3 VwGO. Danach trägt die Klägerin im Hinblick auf ihr nur teilweises Obsiegen die Hälfte der außergerichtlichen Kosten, die der Beigeladenen im Verfahren gegen die Beklagte zu 1 in erster Instanz entstanden sind. Das entspricht der Billigkeit; denn die Beigeladene hat im Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München den Antrag gestellt, die Klage abzuweisen, und sich damit dort - anders als im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Halle und Hamburg und anders als im Revisionsverfahren - einem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Ihre übrigen außergerichtlichen Kosten trägt die Beigeladene selbst.

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

(2) Der Verjährung unterliegen nicht

1.
Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,
2.
Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.