Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 05. Aug. 2014 - 1 K 13.1275


Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zutragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Leistungen der Ausbildungsförderung durch den Beklagten.
Mit Bescheid vom 10. September 2008 bewilligte das Landratsamt Miltenberg der Klägerin auf ihren Antrag Leistungen der Ausbildungsförderung in Höhe von zunächst 495,00 EUR für den Bewilligungszeitraum 2008/2009. Aufgrund von Folgeanträgen wurden ihr für die Zeiträume 2009/2010 und 2010/2011 mit Bescheid vom 26. Mai 2009, geändert durch Bescheid vom 11. August 2009, Leistungen der Ausbildungsförderung in Höhe von 5.400,00 EUR bewilligt. Mit Bescheid vom 10. Mai 2010, geändert durch Bescheide vom 14. September 2010 und 1. Dezember 2010, wurden der Klägerin Leistungen der Ausbildungsförderung in Höhe von 5.710,00 EUR bewilligt. Insgesamt wurden ihr somit Leistungen der Ausbildungsförderung in Höhe von 11.605,00 EUR gewährt. Bei der Berechnung der bewilligten Beträge wurden die Vermögensangaben in den jeweiligen Anträgen zugrunde gelegt. Im Erstantrag vom 19. August 2008 gab die Klägerin an, über ein Vermögen von 9.064,66 EUR zu verfügen, während sie in den Folgeanträgen 4.039,82 EUR bzw. 2.718,31 EUR angab.
Im Rahmen eines Datenabgleichs wurde dem Landratsamt Miltenberg im Sommer 2012 bekannt, dass die Klägerin im Kalenderjahr 2008 bei der Sparkasse Miltenberg-Obernburg Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 230,00 EUR erzielt hatte.
Hierzu erklärte die Klägerin mit am 27. Juli 2012 eingegangenem Schreiben (Bl. 166 ff. der Akte des Rückforderungsverfahrens), sie habe ein Guthaben in Höhe von 1.462,31 EUR vom Konto Nr. ... am 8. April 2008 auf ihr Girokonto Nr. ... übertragen lassen und dieses Guthaben für ihren Lebensunterhalt zuzüglich einiger Fahrten von Hamburg nach Großheubach verwendet. Ein Guthaben in Höhe von 13,89 EUR vom Konto Nr. ... habe sie am 9. Juni 2008 auf ihr neues Girokonto bei der HASPA Nr. ... übertragen. Sie gehe davon aus, dass angesichts der geringen Höhe des Guthabens hierzu keine Erklärung notwendig sei. Ein Guthaben in Höhe von 4.543,29 EUR aus dem Konto Nr. ... habe sie am 8. Juli 2008 auf das Konto Nr. ... ihres Stiefvaters M. W. für einen Pkw Opel Corsa überwiesen. Hierzu legte die Klägerin eine schriftliche Bestätigung ihres Stiefvaters vom 8. Juli 2008 vor, wonach dieser bestätigt, die Überweisung von 4.543,29 EUR von der Klägerin erhalten und die Restsumme auf den vereinbarten Gesamtbetrag von insgesamt 5.000,00 EUR für den Opel Corsa bereits bar erhalten zu haben. Wie versprochen werde er weiterhin die Versicherung und die Steuer als Halter des Fahrzeugs während des Studiums der Klägerin übernehmen. Des Weiteren gab die Klägerin an, sie habe ein Guthaben in Höhe von 10.572,14 EUR vom Konto Nr. ... am 8. Juli 2008 auf das Konto ihrer Mutter mit der Konto Nr. ... überwiesen. Dadurch seien verschiedene, im Einzelnen genannte Vorschüsse bzw. Schulden für ihren Umzug nach Hamburg beglichen worden. Vom Konto Nr. ... habe sie ein Guthaben in Höhe von 2.320,65 EUR am 15. Juli 2008 bar ausbezahlt bekommen und für ihren Lebensunterhalt verwendet. Vom Konto Nr. ... habe sie ein Guthaben in Höhe von 2.350,24 EUR am 19. August 2008 bar ausbezahlt bekommen und auf das Konto Nr. ... eingezahlt. Dieses Geld habe sie bei der Antragstellung angegeben. Zum Nachweis der dargestellten Kontenauflösungen bzw. Auszahlungen wurden entsprechende Belege vorgelegt, ebenso ein Kontoauszug des Kontos der Mutter der Klägerin. Des Weiteren wurden Belege über Überweisungen der Mutter der Klägerin vom 7. April 2008 (400,00 EUR) auf das Konto Nr. ... bei der Sparkasse M.) und vom 25. Mai 2008 (500,00 EUR) auf das Konto Nr. ... bei der HASPA Hamburg vorgelegt, sowie verschiedene Rechnungen, Kassenzettel und weitere Überweisungsbelege (Bl. 175 ff. der Rückforderungsakte).
Mit Schreiben vom 27. August 2012 erklärte die Mutter der Klägerin, sie habe ihrer Tochter angeboten, die Kosten für die Zeit des Probesemesters des Studiums in Hamburg vorzustrecken, da der weitere Verlauf des Studiums vom Ausgang dieses Semesters abhängig gewesen sei. Sie habe aber
darauf bestanden, dass die Klägerin ihr den verauslagten Betrag zurückzahlen müsse. Die Rückzahlung sei auch dadurch notwendig geworden, dass sie sich aufgrund einer im Jahr 2007 festgestellten Krebserkrankung in ärztliche Behandlung habe begeben müssen. Da die Klägerin das Studium nach dem bestandenen Probesemester vollständig habe absolvieren können, habe sie die ausgezahlte Summe dann von ihrem Ersparten zurückgezahlt. Zum Beleg wurden verschiedene Quittungen, Rechnungen, Bankbelege und Mietverträge vorgelegt (Bl. 176 ff. der Akte des Rückforderungsverfahrens).
Der Stiefvater der Klägerin erklärte mit Schreiben vom 3. September 2012, er habe der Klägerin seinen Opel Corsa gegen die Zahlung von 5.000,00 EUR zur Nutzung in Hamburg überlassen. Das Fahrzeug sei dann ausschließlich von der Klägerin genutzt worden. Verschiedene Unterlagen wurden zur Glaubhaftmachung vorgelegt (Bl. 220 ff. der Akte des Rückforderungsverfahrens).
Mit Bescheid vom 14. November 2012 forderte das Landratsamt Miltenberg nach Anhörung der Klägerin unter Aufhebung der Bewilligungsbescheide die im Zeitraum September 2008 bis September 2011 gewährten Leistungen der Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 11.605,00 EUR zurück. Die Zahlungen seien rechtswidrig gewesen, weil die Klägerin bei der Stellung des Erstantrags falsche Angaben gemacht habe und zudem die Überweisungen an ihren Stiefvater und ihre Mutter ohne Rechtsgrund, mithin rechtsmissbräuchlich erfolgt seien. Folglich müssten die entsprechenden Beträge rückwirkend auf das Vermögen der Klägerin angerechnet werden. Die Rechtsgrundlage hierfür sei § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 i. V. m. § 50 Abs. 1 SGB X. Der Rückforderungsbescheid ergehe nach pflichtgemäßem Ermessen. Ausbildungsförderung werde aus öffentlichen Mitteln geleistet. Das öffentliche Interesse daran, dass Leistungen nicht zu Unrecht erbracht und behalten würden, überwiege gegenüber dem Interesse am Bestand des rechtswidrigen Bewilligungsbescheides. Die Rückforderung sei auszusprechen gewesen, weil die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen hierfür erfüllt seien und Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes im konkreten Fall nicht durchgriffen.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Regierung von Unterfranken mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2013 zurück, der dem Bevollmächtigten der Klägerin am 22. November 2013 zugestellt wurde.
II.
Am 20. Dezember 2013 ließ die Klägerin Klage erheben. Sie habe im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr über weiteres anrechenbares Vermögen verfügt, das über die angegebenen und berücksichtigten Beträge hinausgehe. Im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr vorhandenes Vermögen könne ihr auch nicht zugerechnet werden. Maßgeblich für die Vermögensanrechnung sei der Zeitpunkt der Antragstellung am 19. August 2008. In diesem Zeitpunkt sei der Pkw als Haushaltsgegenstand aufzufassen gewesen, weshalb dessen Wert bei der Berechnung des BAföG-Anspruchs nicht zu berücksichtigen gewesen sei. Der Kaufpreis von 5.000,00 EUR habe den Zeitwert des Opel Corsa nicht überstiegen. Ein Darlehensvertrag bestehe im Einzelfall auch ohne nachgewiesene Schriftform; für den Nachweis des Bestehens seien Indizien ausreichend. Die Rückzahlung des Darlehensbetrages sei wegen der Krebserkrankung der Mutter der Klägerin notwendig geworden. Von Sparkonten abgebuchte Beträge in Höhe von 2.320,65 EUR bzw. 2.350,24 EUR seien für den Lebensunterhalt verbraucht bzw. bei der Antragstellung angegeben worden. Eine Sorgfaltspflichtverletzung bzw. eine rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung liege nicht vor.
Die Klägerin beantragt:
Der Bescheid über die Rückforderung der Ausbildungsförderung vom 14. November 2012, Förderungs-Nr. 000017653, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. November 2013 wird aufgehoben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Überweisung von 4.543,29 EUR an den Stiefvater der Klägerin stelle eine rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung dar. Die zeitnahe Überweisung sei als Indiz für die Absicht anzusehen, eine Vermögensanrechnung zu verhindern. Die Angaben zur Frage, ob zwischen der Klägerin und ihrem Stiefvater eine Nutzungsunterlassung oder ein Kauf vereinbart worden sei, seien widersprüchlich. Es komme deshalb auf die Frage, ob ein Pkw als Vermögen anzurechnen gewesen wäre, nicht an. Ein wirksamer Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und ihrer Mutter liege nicht vor. Die Klägerin könne den an strenge Anforderungen zu knüpfenden Nachweis hierfür nicht führen. Eine klare Abgrenzung zu einer verschleierten Schenkung könne nicht vorgenommen werden. Für letztere spreche auch die Einkommenssituation der Klägerin zwischen dem 4. März und dem 15. Juli 2008, als sie eigenes Einkommen gehabt habe und daher auf ein Darlehen der Mutter nicht angewiesen gewesen sei. Objektive Merkmale für die Existenz eines solchen Vertrages lägen nicht vor. Da im Erstantrag falsche Angaben gemacht worden seien, habe die Klägerin zumindest grob fahrlässig gehandelt.
III.
Mit Beschluss der Kammer vom 23. Mai 2014 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme von Herrn M. W. sowie Frau G. W. als Zeugen in der mündlichen Verhandlung am 5. August 2014.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten, insbesondere auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung, Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet.
Der Bescheid des Landratsamtes Miltenberg vom 14. November 2012 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 18. November 2013 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 i. V. mit § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Rechtsgrundlage der Rücknahme und Neufestsetzung der der Klägerin bewilligten Ausbildungsförderung ist § 45 SGB X. Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, zurückgenommen werden, wenn er rechtswidrig ist und sich der Begünstigte nach Maßgabe des § 45 Abs. 2 SGB X nicht auf Vertrauensschutz berufen kann. Das ist nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X insbesondere der Fall, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (vgl. VG München, U. v. 19.9.2013 - M 15 K 12.1704 - juris).
Die Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 10. September 2008 sowie der Folgebescheide vom 26. Mai 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 11. August 2009 sowie vom 10. Mai 2010 in der Fassung vom 14. September bzw. 1. Dezember 2010 erfolgte zu Recht, denn diese Bescheide sind rechtswidrig. Entgegen den Regelungen der §§ 11 Abs. 2, 26 ff. BAföG wurde bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung Vermögen der Klägerin nicht angerechnet.
Nach § 1 BAföG besteht ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nur insoweit, als dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und für seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Bei der Berechnung des Bedarfs i. S. d. § 11 Abs. 1 BAföG ist das eigene Einkommen und Vermögen des Auszubildenden nach Maßgabe der §§ 26 ff. BAföG zu berücksichtigen. Nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BAföG ist deren Wert zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich. Überträgt der Auszubildende Vermögen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zur Beantragung von Ausbildungsförderung rechtsmissbräuchlich auf Dritte, führt dies nach ständiger ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung jedoch zur fiktiven Anrechnung als für die Ausbildung einzusetzendes Vermögen (BayVGH, B. v. 22.1.2014 - 12 C 13.2468 - juris; B. v. 5.10.2006 - 12 ZB 06.907 - juris).
1.1 Die Überweisung von 4.543,29 EUR auf das Konto des Stiefvaters der Klägerin war - unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sowie der Aussage des Stiefvaters in der mündlichen Verhandlung - rechtsmissbräuchlich und führt zu einer fiktiven Anrechnung des Geldbetrags zum Vermögen der Klägerin im Zeitpunkt der Antragstellung. Rechtsmissbräuchliches Handeln liegt vor, wenn im Hinblick auf eine konkrete oder schon begonnene Ausbildung, für die Ausbildungsförderung in Anspruch genommen werden soll, um eine Anrechnung von Vermögen zu vermeiden, Vermögen an einen Dritten rechtsgrundlos und unentgeltlich, d. h. ohne gleichwertige Gegenleistung übertragen wird, anstatt es für den Lebensunterhalt und die Ausbildung einzusetzen (BayVGH, B. v. 22.1.2014 - 12 C 13.2468 - juris). Es genügt insoweit der zeitliche Zusammenhang, das Fehlen einer gleichwertigen Gegenleistung sowie der Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck (BayVGH, B. v. 22.1.2014 -12 C 13.2468; U. v. 11.11.2009 - 12 BV 08.1293; Sächs.OVG, U. v. 26.11.2009 - 1 A 288/08 - juris; zur Verwendung von Geldmitteln für den Erwerb eines Kraftfahrzeugs OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 10.6.2011 - 12 A 2098/10 - juris). Ein subjektiv verwerfliches Handeln des Auszubildenden ist hierfür nicht erforderlich.
Die zeitliche Nähe zur Antragstellung war hier gegeben, denn die Überweisung des Betrags von 4.543,29 EUR erfolgte am 8. Juli 2008, mithin rund einen Monat vor Stellung des Erstantrags am 19. August 2008 (vgl. VG München, U. v. 29.3.2012 - 12 A 2098/10 - juris, wonach drei Monate zwischen Kontoauflösung und Antragstellung ausreichend sind). In dem Umstand der zur Antragstellung zeitnahen Vermögensübertragung liegt ein erhebliches Indiz für die Absicht der Klägerin, eine Vermögensanrechnung zu vermeiden.
Eine gleichwertige Gegenleistung wurde nach der Überzeugung des Gerichts nicht erbracht. Der klägerische Vortrag, es sei im Juli 2008 zu einem Kaufvertrag zwischen der Klägerin und ihrem Stiefvater gekommen, wurde nicht hinreichend in der Form dargelegt, dass ein Scheingeschäft mit Sicherheit auszuschließen ist. Auch die Vernehmung des Stiefvaters der Klägerin in der mündlichen Verhandlung als Zeuge vermochte keine Klarheit über den genauen Zeitpunkt des Abschlusses und den genauen Inhalt der vorgetragenen Vereinbarung zu geben. Unabhängig von der zivilrechtlichen Wirksamkeit (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 10.6.2011 - 12 A 2098/10 - juris) ist der Betrag förderungsrechtlich nach den Umständen des Einzelfalles als Vermögen der Klägerin anzusehen. So ist aufgrund des widersprüchlichen Vortrags bereits der genaue Inhalt des Vertrages unklar, so dass sich die Vermutung aufdrängt, es handle sich um eine nachträgliche Konstruktion, die allein darauf angelegt ist, Vermögen zum Schein zu übertragen. Insbesondere die Formulierung des Stiefvaters, der in der Betreffzeile seiner schriftlichen Erklärung vom 3. September 2012 von „Verkauf/Abtretung meines Pkw“, im weiteren Text der Erklärung jedoch von einer Nutzungsüberlassung spricht (Blatt 219 der Akte des Rückforderungsverfahrens), während die Klägerin das Geschäft als Kauf bezeichnet, spricht hierfür. Dabei ist zu unterstellen, dass einem juristischen Laien der Unterschied zwischen den beiden Vertragsarten bekannt ist. In der Tat ist - wie der Beklagte vorträgt - zweifelhaft, dass der Zahlung des Geldbetrags eine entsprechende gleichwertige Gegenleistung gegenüberstand. Vielmehr ergeben sich Indizien, wonach der Pkw Opel Corsa bereits vor dem vermeintlichen Vertragsschluss der Klägerin zur Nutzung überlassen war. Aus einer Rechnung für eine Inspektion des fraglichen Fahrzeugs (Blatt 228 der Rückforderungsakte) wird ersichtlich, dass dieses bereits im Januar 2008 mit dem amtlichen Kennzeichen M. - den Initialen und dem Geburtstag der Klägerin - angemeldet war. Der Stiefvater der Klägerin hat in seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung auch angegeben, dass die Klägerin bereits etwa Anfang des Jahres 2008 das Auto insbesondere an Wochenenden öfters benutzt habe und dass deshalb verabredet worden sei, sie solle es ganz übernehmen. Dass es sich bei dem genannten Geschäft nicht um eine bloße Schutzbehauptung oder ein Scheingeschäft handelte, konnte die Klägerin durch objektive Tatsachen jedoch nicht plausibel machen. Den strengen Anforderungen an den Nachweis und die Glaubhaftmachung - insbesondere, wenn derartige Verträge innerhalb der Familie geschlossen werden - genügte sie angesichts der vorgetragenen Ungereimtheiten nicht (vgl. VG Münster, U. v. 26.7.2011 - 6 K 1565/10 - juris).
Wäre der Klägerin das Fahrzeug tatsächlich übereignet worden, hätte sie es als sonstigen Vermögensgegenstand in Zeile 100 des Erstantragsformulars (Blatt 2 der Förderakte) bzw. in den Zeilen 94 und 102 der Folgeanträge (Blatt 89 und 123 der Förderakte) mit dem Verkehrswert angeben müssen, um eine Entscheidung der Behörde über die Anrechnung zu ermöglichen. Dies gilt unabhängig davon, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit Urteil vom 30. Juni 2010 (BVerwG, U. v. 30.6.2010 - 5 C 3/09 - juris Rn. 29 ff., 37) entschieden hat, dass ein Kraftfahrzeug unabhängig von seiner Größe, seinem Wert oder seiner sonstigen Beschaffenheit kein Haushaltsgegenstand i. S. d. § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG darstellt und daher als Vermögen zu berücksichtigen ist. Denn zum einen hat die Klägerin ihre Kenntnisnahme von den Erläuterungen zum Antrag auf Ausbildungsförderung jeweils mit ihrer Unterschrift bestätigt, zum anderen stellt die Entscheidung des BVerwG lediglich eine Auslegung des schon vorher geltenden Rechts dar.
1.2 Auch die Zahlung von 10.572,14 EUR durch die Klägerin an ihre Mutter am 8. Juli 2008 war rechtsmissbräuchlich, weshalb der Betrag fiktiv auf das Vermögen der Klägerin anzurechnen ist. Der erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen der Überweisung an die Mutter und der Antragstellung am 19. August 2008 lag vor. Die Vermögensverfügung erfolgte auch hier rechtsgrundlos.
Für die Frage, ob ein behauptetes Darlehen als bestehende Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG anzuerkennen ist, ist allein maßgeblich, ob ein Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen werden kann. Weil und soweit der für den Auszubildenden förderungsrechtlich günstige Umstand, ob und in welchem Umfang er vermögensmindernde Schulden hat, seine Sphäre betrifft, obliegt ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht zu seinen Lasten. Denn gerade auch im Ausbildungsförderungsrecht kann die Gefahr des Missbrauchs bestehen, wenn der Auszubildende die Behauptung aufstellt, er habe mit einem nahen Angehörigen einen sein Vermögen mindernden Darlehensvertrag geschlossen. Um dieser Gefahr entgegenzuwirken, ist es geboten, an den Nachweis des Abschlusses und der Ernsthaftigkeit der Verträge strenge Anforderungen zu stellen. Dies setzt etwa voraus, dass sich die Darlehensgewährung auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt. Die Ämter für Ausbildungsförderung und die Tatsachengerichte haben ihrerseits zur Klärung der Frage, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist und welchen Inhalt dieser gegebenenfalls hat, alle Umstände des Einzelfalles sorgsam zu ermitteln und umfassend zu würdigen. Soweit die relevanten Umstände in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) heranzuziehen (vgl. BVerfG, B. v. 7.11.1995 - 2 BvR 802/90 - BB 1995, 2624/2625 m. w. N.).
Nach der Rechtsprechung des BVerwG und der Oberverwaltungsgerichte muss die Annahme einer wirksam begründeten Darlehensschuld unter Angehörigen nicht zwingend einem strikten Fremdvergleich in dem Sinne standhalten, dass sowohl die Gestaltung (z. B. Schriftform, Zinsabrede oder Gestellung von Sicherheiten) als auch die Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkte dem zwischen Fremden - insbesondere mit einem Kreditinstitut - Üblichen zu entsprechen hat (zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs s. BFH U. v. 4.6.1991 - IX R 150/85 - BFHE 165, 53; B. v. 25.6.2002 - X B 30/01
Ein Rückgriff auf die objektiven Merkmale des sogenannten Fremdvergleichs ist vielmehr allein bei der anhand einer umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles vorzunehmenden Prüfung geboten, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist und damit eine Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG besteht. Dabei sind die für und gegen einen wirksamen Vertragsabschluss sprechenden Indizien, deren nachfolgende Aufzählung sich hier nicht als abschließend versteht, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu gewichten und zu würdigen. Die Wahrung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten (wie der Vereinbarung der in § 488 Abs. 1 BGB genannten Vertragspflichten) kann als ein Indiz dafür gewertet werden, dass ein Darlehensvertrag tatsächlich geschlossen worden ist. Demgegenüber spricht es etwa gegen die Glaubhaftigkeit einer solchen Behauptung, wenn der Inhalt der Abrede (insbesondere die Darlehenshöhe sowie die Rückzahlungsmodalitäten) und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substantiiert dargelegt werden. Gleiches gilt, wenn ein plausibler Grund für den Abschluss des Darlehensvertrages nicht genannt werden kann oder der bezeichnete Grund nicht dazu geeignet ist, eine genügende Abgrenzung gegenüber einer Schenkung oder einer freiwilligen Unterstützung bzw. Unterhaltszahlung zu ermöglichen. Zweifel am Vertragsschluss können ferner berechtigt sein oder bestätigt werden, wenn die Durchführung des Darlehensvertrages nicht den Vereinbarungen entspricht und die Abweichung nicht nachvollziehbar begründet werden kann. Ebenso lässt es sich als Indiz gegen einen wirksamen Vertragsschluss werten, wenn der Auszubildende eine etwaige Darlehensverpflichtung nicht von vornherein in seinem Antragsformular bezeichnet, sondern gewissermaßen zum Zwecke der Saldierung erst angegeben hat, nachdem er der Behörde gegenüber nachträglich einräumen musste, anrechenbares Vermögen zu besitzen. Dagegen kann es für das Vorliegen eines beachtlichen Darlehensverhältnisses während eines in der Vergangenheit liegenden Bewilligungszeitraums sprechen, wenn das Darlehen bereits zu dem Zeitpunkt zurückgezahlt worden war, zu dem es der Auszubildende zum ersten Mal offenlegte und sich damit erstmals die Frage seiner ausbildungsförderungsrechtlichen Anrechnung stellte.
Gemessen an diesen Grundsätzen lag ein förderungsrechtlich zu berücksichtigender Darlehensvertrag i. S. d. § 488 Abs. 1 BGB nach Überzeugung des Gerichts nicht vor, einen plausiblen Nachweis hierfür vermochte die Klägerin letztlich nicht zu führen. Der oben angesprochenen, für innerfamiliäre Darlehensvereinbarungen im Zusammenhang mit der Beantragung von Förderungsleistungen geltenden gesteigerten Darlegungspflicht kam sie nicht nach, was zu ihren Lasten geht (BVerwG, B. v. 9.1.2009 - 5 B 53/08 - juris). Dies ergibt sich aus einer Bewertung aller Indizien und Umstände des Einzelfalls. Eine Schuld im Wortsinn des § 28 Abs. 3 BAföG lag entgegen der Auffassung der Klägerin nicht vor, weil nur die im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandenen Schulden und Lasten Berücksichtigung finden. Entscheidend ist daher allein, ob im zeitlichen Zusammenhang zur Antragstellung eine rechtsgrundlose Vermögensverfügung erfolgte. Wie von der Klägerseite vorgetragen ins äußerlich erkennbare Merkmale als Indizien heranzuziehen, soweit die relevanten Umstände in familiären Beziehungen wurzeln (BVerwG, U. v. 4.9.2008 - 5 C 30/07 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 18.7.2013 - 12 A 1721/12 - juris mit Verweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 21.10.2011 - 12 A 2774/09). Die vorliegend vorgetragenen äußerlich erkennbaren Merkmale bestehen aus der Überweisung in Höhe von 10.572,14 EUR vom 8. Juli 2008 auf das Konto der Mutter (Blatt 172 der Rückforderungsakte), einer schriftlichen Bestätigung der Mutter vom 27. August 2012, wonach sie ihrer Tochter Kosten des Probesemesters vorgestreckt und den Betrag mit Hinweis auf ihre Krebserkrankung zurückgefordert und erhalten habe (Blatt 186 der Akte des Rückforderungsverfahrens) sowie einem Konvolut von Rechnungen, die durch die Mutter der Klägerin beglichen wurden, und Kontoauszügen. Objektive Anhaltspunkte, die unmittelbar für das Zustandekommen eines Darlehensvertrages im Jahr 2008 sprechen, wurden damit nicht vorgebracht. Besonderes Gewicht kommt hierbei dem Umstand zu, dass die schriftliche Bestätigung der Mutter erst erstellt wurde, nachdem das Landratsamt Miltenberg mit Schreiben vom 9. August 2012 darauf hinwies, dass eine rechtliche Verpflichtung angezweifelt werde. Zwar hat die Mutter der Klägerin auch im Rahmen ihrer Vernehmung als Zeugin in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass sie mit der Klägerin vereinbart habe, der Klägerin die Kosten des Probesemesters an der Schauspielschule in Hamburg vorzustrecken, und dass die Klägerin ihr diese im Falle des Bestehens des Probesemesters zurückzuzahlen hatte. Dennoch kann nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass es sich bei den Zuwendungen der Mutter und des Stiefvaters zunächst um unentgeltliche Zuwendungen handelte, die, um im Vorfeld der Beantragung von Ausbildungsförderungsleistungen den Freibetrag übersteigendes eigenes Vermögen zu verschieben, nachträglich als Darlehen bezeichnet wurden. So fehlt es zum einen an einer vorab erstellten schriftlichen Vertragsurkunde, die Auskunft über die wesentlichen Modalitäten des Vertrags enthält. Eine solche Form ist zwar nach § 488 Abs. 1 BGB nicht erforderlich; dennoch hätte den Beteiligten der erhöhte Beweiswert eines solchen Schriftstücks klar sein müssen. Zum anderen sind auch konkrete Angaben über den Tag des Vertragsschlusses, die Höhe des zu leistenden Darlehens, die Rückzahlungsmodalitäten und den eventuellen Zinssatz nicht substantiiert vorgetragen worden. Hinzu kommt noch, dass die Klägerin nachweislich über nicht unerhebliche Eigenmittel verfügte, weshalb sie auf ein Darlehen nicht angewiesen war. So erzielte die Klägerin zwischen Januar 2007 und August 2008 ein Nettoeinkommen von knapp 18.000,00 EUR (Blatt 29 der Akte, Bl. 45 ff. der Förderakte). Zwar hat die Mutter der Klägerin zwar in der mündlichen Verhandlung angegeben, sie habe Wert darauf gelegt, dass die Klägerin ihre Sparkonten nicht auflöse. Dann hätte die Klägerin aber über Vermögen verfügt, das im Rahmen der Entscheidung über den Ausbildungsförderungsantrag zu berücksichtigen gewesen wäre. Für die Absicht, eine Anrechnung des Betrages auf das Vermögen zu verhindern, spricht auch, dass die Klägerin den gesamten vermeintlichen Darlehensbetrag oder zumindest den größten Teil davon mit einer Überweisung wenige Wochen vor der Antragstellung zurückzahlte. Die vorgelegten Belege zeigen lediglich, dass tatsächlich Beträge überwiesen wurden. Der Abschluss eines Darlehensvertrages ergibt sich daraus jedoch nicht. Dass nun aufgrund der Erkrankung der Mutter auf eine Rückzahlung der geleisteten Beträge bestanden werden musste, spricht vielmehr dafür, dass im Jahr 2008 gerade nicht davon ausgegangen wurde, dass die Klägerin die erhaltenen Summen zurückzahlen müsse oder wenigstens dafür, dass kein bestimmter Termin und keine konkreten Modalitäten für die Rückzahlung vereinbart waren. Als Indiz für ein bestehendes Schuldverhältnis kann indes die Rückzahlung vor der Antragstellung angesehen werden. Auch der Umstand, dass durch die Mutter und den Stiefvater konkrete Rechnungen gezahlt wurden, statt regelmäßig feste Beträge auf das Konto der Klägerin zu überweisen, deutet auf ein Schuldverhältnis und nicht auf eine freiwillige Unterhaltszahlung hin. Hierbei handelt es sich jedoch um schwache Indizien, weil auch diese keine konkreten Rückschlüsse auf den Inhalt des vorgeblichen Darlehensvertrags ermöglichen, weshalb sie im Rahmen der Würdigung der Gesamtumstände zurücktreten müssen.
1.3 Bei der Berechnung des konkreten Anspruchs auf Ausbildungsförderung sind dem Vermögen der Klägerin wegen der nicht nachgewiesenen Verwendung von Barabhebungen weitere 4.141,00 EUR anzurechnen. Die Klägerin hat im Rahmen der Antragstellung am 19. August 2008 nachweislich falsche Angaben gemacht, als sie ihr Barvermögen mit 50,00 EUR angab, in Wahrheit aber über einen Betrag von mindestens 4.141,00 EUR verfügte. Hinsichtlich der Barabhebungen vom 15. Juli 2008 und 19. August 2008 in Höhe von insgesamt 4.670,89 EUR konnte die Klägerin keine Verwendung glaubhaft machen. Die Behauptung, der am 19. August 2008 vom Konto Nr. ... in bar ausgezahlte Betrag in Höhe von 2.350,24 EUR sei bei der Antragstellung angegeben worden, wurde nicht weiter substantiiert und erweist sich als unzutreffend. Tatsächlich findet sich im Antrag vom selben Tag in Zeile 106 „Höhe des Bauspar- und Prämienguthabens“ ein angegebener Betrag von 6.367,68 EUR. Aus den Angaben der Klägerin geht hervor, dass es sich hierbei jedoch um eine Lebensversicherung handelte (Blatt 20 der Akte des Förderverfahrens). Auch die übrigen Angaben zum Vermögen im Erstantrag (Blatt 2 der Akte des Förderverfahrens, Zeile 90 bis 105) lassen sich anderweitig zuordnen und können bereits nach der Höhe der Beträge nicht die in Rede stehenden 2.350,24 EUR beinhalten. Die seitens der Klägerin vorgetragenen Kosten für einen Urlaub in Höhe von 1.141,00 EUR wurden erst nach der Antragstellung, nämlich am 19. August 2008 überwiesen (Blatt 245 der Akte des Rückforderungsverfahrens). Ebenso erfolgten nach der Antragstellung zwischen dem 27. August 2008 und dem 7. November 2008 Bareinzahlungen auf das Girokonto Nr. ... bei der Hamburger Sparkasse in Höhe von insgesamt 3.000,00 EUR (Blatt 246 bis 249 der Rückforderungsakte). Woher diese Summe stammen soll, ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht, so dass angenommen werden muss, dass das Geld in bar zurückgehalten und bei der Antragstellung nicht angegeben wurde, um zulasten der öffentlichen Hand eine Anrechnung zu vermeiden.
1.4 Auf Vertrauensschutz kann sich die Klägerin bezüglich der Rücknahme gemäß § 45 SGB X nicht berufen, weil die Bewilligungsbescheide auf Angaben beruhen, die sie wenigstens grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X), indem sie im Erstantrag ihr vorheriges sowie ihr im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandenes Vermögen nicht zutreffend angegeben und die genannten Vermögensübertragungen an ihre Mutter und ihren Stiefvater verschwiegen hat, was auch auf die Folgeanträge durchschlägt. Grobe Fahrlässigkeit ist zu bejahen, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X), weil schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt worden sind und das nicht beachtet worden ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (VG München, U. v. 19.9.2013 - M 15 K 12.1704 mit Verweis auf BVerwG, B. v. 18.3.2009, 5 B 10/09 - juris). Es ist hingegen nicht erforderlich, dass dem Begünstigten eine Unredlichkeit seines Verhaltens bewusst ist. Der Klägerin musste beim Ausfüllen des Erstantrags und insbesondere der Zeilen 90 ff. erkennbar gewesen sein, dass behaltene Barmittel hätten angegeben werden müssen. Dies ergibt sich insbesondere aus der Zeile 116 des Erstantrags. In den Erläuterungen zum Antrag auf Ausbildungsförderung - Formblatt 1, Stand: 1. April 2011, wird auch zu Zeile 90 auf die Erforderlichkeit von Angaben zur missbräuchlichen Vermögensübertragung hingewiesen. Die Kenntnisnahme dieser Erläuterungen hat die Klägerin mit ihrer Unterschrift bestätigt. In den Folgeantragsformularen (Blatt 89, Zeile 121 der Förderakte) wurde ebenfalls auf die Erforderlichkeit von Angaben zur rechtsmissbräuchlichen Vermögensübertragung hingewiesen. Letztlich ergibt sich dies auch aus § 1 BAföG, wonach ein Förderanspruch nur besteht, wenn die zur Ausbildung erforderlichen Mittel nicht anderweitig zu Verfügung stehen. Der Klägerin hätte deshalb klar sein müssen, dass für in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Antragstellung auf Ausbildungsförderung stehende unentgeltliche Übertragungen ihres Guthabens auf Dritte besondere Anzeigepflichten bestehen und sich diesbezüglich wenigstens durch das Amt für Ausbildungsförderung beraten lassen müssen. Dass sie dies nicht getan hat, war zumindest grob fahrlässig.
1.5 Das nach § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumte Rücknahmeermessen hat der Beklagte rechtmäßig ausgeübt und begründet. Sowohl im Vermerk des Landratsamtes Miltenberg vom 14. November 2012 (Blatt 250 der Rückforderungsakte, Punkt 3) als auch im Widerspruchsbescheid und in der Klageerwiderung wird deutlich, dass die zuständigen Behörden unter Berücksichtigung des Für und Wider eine Abwägungsentscheidung getroffen haben (vgl. § 114 VwGO). Dass demnach das öffentliche Interesse des Beklagten an der Rücknahme das Interesse der Klägerin an der Bestandskraft der Bewilligungsbescheide überwog, ist nicht zu beanstanden. Nach § 50 Abs. 1, Abs. 3 SGB X sind die zu Unrecht erfolgten Förderleistungen in Höhe von insgesamt 11.605,00 EUR zurückzuzahlen.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

moreResultsText

Annotations
(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.
(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.
(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.
(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).
(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.
(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende
- 1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht, - 2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat, - 3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder - 4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.
(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen
- 1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes, - 2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.
(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.
(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.
(1) Als Vermögen gelten alle
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.(2) Nicht als Vermögen gelten
- 1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen, - 2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes, - 3.
Nießbrauchsrechte, - 4.
Haushaltsgegenstände.
(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen
- 1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes, - 2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.
(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.
(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen
- 1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes, - 2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.
(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.
(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen
- 1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes, - 2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.
(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.
(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.
(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.
(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.