Verwaltungsgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 01. Sept. 2015 - W 3 K 15.138

published on 01/09/2015 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Gerichtsbescheid, 01. Sept. 2015 - W 3 K 15.138
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

W 3 K 15.138

Im Namen des Volkes

Gerichtsbescheid

vom 1. September 2015

3. Kammer

Sachgebiets-Nr: 1521

Hauptpunkte: Schwerbehindertenrecht; Sonderkündigungsschutz; Rechtsschutzbedürfnis; Auflösend bedingte Arbeitsverträge; Fingierte Wirksamkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Rechtskräftige Abweisung der arbeitsgerichtlichen Klage als unzulässig

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

Freistaat ...,

vertreten durch das Zentrum B. Familie und Soziales, H.-str. ..., B1.,

- Beklagter -

beigeladen:

Stadt W., vertreten durch den Oberbürgermeister, R.-str. ..., W.,

bevollmächtigt: ...

wegen Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 3. Kammer, durch die Richterin Hellstern als Einzelrichterin ohne mündliche Verhandlung am 1. September 2015 folgenden Gerichtsbescheid:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Erteilung der Zustimmung des Integrationsamts zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses.

Die schwerbehinderte Klägerin war bei der Beigeladenen seit dem 15. Februar 1989 als Verwaltungsfachangestellte in Teilzeit beschäftigt. Sie war seit dem 6. Dezember 2010 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 10. Mai 2011 wurde ihr Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer bewilligt und als Rentenbeginn der 1. Dezember 2008 festgesetzt.

Am 22. August 2012 beantragte die Beigeladene beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) - Region Unterfranken - Integrationsamt (im Folgenden: Integrationsamt) die Zustimmung gemäß §§ 85 ff. SGB IX zur Beendigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin nach § 92 SGB IX ohne Kündigung. Es sei beabsichtigt, das Beschäftigungsverhältnis entsprechend § 33 Abs. 2 und 3 TVöD zum 30. September 2012 zu beenden, weil der Klägerin mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 10. Mai 2011 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer ab 1. Dezember 2008 gewährt worden sei und die Klägerin keine Weiterbeschäftigung im Rahmen ihres Restleistungsvermögen beantragt habe.

Mit Bescheid vom 9. April 2013 erteilte das Integrationsamt die Zustimmung zur Beendigung gemäß § 92 SGB IX des mit der Klägerin bestehenden Arbeitsverhältnisses. Zur Begründung wurde ausgeführt, Gründe, die eine Versagung der Zustimmung rechtfertigen oder erfordern könnten, seien weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Die Klägerin habe vielmehr mit Schreiben vom 8. März 2013 gegenüber dem Integrationsamt einer Beendigung zugestimmt. Das Integrationsamt gehe davon aus, dass sie ihrer bisherigen und auch keiner anderen Tätigkeit beim Arbeitgeber mehr nachgehen können werde.

Mit Schreiben vom 16. April 2013, der Klägerin zugeleitet am 19. April 2013, berief sich die Beigeladene gegenüber der Klägerin auf die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Satz 4 TVöD und § 15 Abs. 2 i. V. m. § 21 Tz. B.fG. Hiergegen erhob die Klägerin mit am 17. Mai 2013 beim Arbeitsgericht Würzburg eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag Feststellungsklage und begehrte die Zahlung eines Schadensersatzes. Das Arbeitsgericht wies mit Teilurteil vom 22. November 2013 die Feststellungsklage ab (Az. 10 Ca 717/13). Mit Urteil vom 17. Dezember 2014 wies das Landesarbeitsgericht Nürnberg die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 22. November 2013 zurück (Az. 4 SA 42/14). Zur Begründung wurde im Berufungsurteil ausgeführt, die Klägerin habe den Eintritt der auflösenden Bedingung nicht binnen dreier Wochen nach Zuleitung des Schreibens der Beklagten vom 16. April 2013 gerichtlich angegriffen. Daher greife die gesetzliche Fiktion der §§ 21, 17 Satz 1 und 2 Tz. B.fG, § 7 KSchG. Danach habe das Arbeitsverhältnis der Parteien gemäß § 33 Abs. 2 TVöD i. V. m. § 15 Abs. 2 Tz. B.fG zwei Wochen nach dem 19. April 2013, dem Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens vom 16. April 2013, geendet, d. h. zum 3. Mai 2013. Das Urteil ist nach telefonisch durch das Gericht eingeholter Auskunft des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 12. August 2015 rechtskräftig.

Der mit Schreiben vom 26. April 2013 erhobene Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 9. April 2014 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2015, laut Aktenvermerk versandt am 2. Februar 2015, zurückgewiesen.

II.

Mit ihrer am 20. Februar 2015 erhobenen Klage ließ die Klägerin beantragen:

Der Beklagte wird verurteilt, den Bescheid vom 9. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Januar 2015 aufzuheben.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe mit Schreiben vom 14. Mai 2011 und damit innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Rentenbescheids ihre Weiterbeschäftigung gefordert. Dies ergebe sich daraus, dass in dem vorgenannten Schreiben auf das Umsetzungsgesuch der Klägerin vom 7. August 2010 verwiesen werde. Die Klägerin habe zudem mit Schreiben vom 8. März 2013 einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. März 2013, nicht aber zu einem anderen Datum zugestimmt. Die seinerzeitigen Bevollmächtigten der Klägerin seien nicht zu dieser Erklärung der Klägerin angehört worden. Gleichzeitig habe die Klägerin von der Beigeladenen eine Abfindungszahlung und Urlaubsabgeltung gefordert, die jedoch nicht geleistet worden seien. Soweit in dem streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt werde, dass im Rahmen des Zustimmungsverfahrens keine offenen Stellen hätten festgestellt werden können, sei nicht ersichtlich, inwiefern hierzu überhaupt Feststellungen getroffen worden seien. Dass die Klägerin selbst sich keine alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten vorstellen könne, entbehre jeglicher Grundlage. Das Integrationsamt habe eigene Erwägungen erhoben, ohne die Klägerin hierzu anzuhören. Dass überhaupt ein Ermessen ausgeübt worden sei, sei nicht erkennbar. Daher sei der streitgegenständliche Bescheid rechtswidrig und aufzuheben. Hieran bestehe auch trotz des Urteils im arbeitsgerichtlichen Verfahren ein Rechtsschutzinteresse, weil bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 33 Abs. 2 und 3 TVöD der Zustimmungsbescheid des Integrationsamts Voraussetzung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei und den Lauf der Fristen erst auslöse. Im Falle der Aufhebung der Zustimmung des Integrationsamts hätte die Erklärung der Beigeladenen nicht ergehen können und es wäre keine fristauslösende Maßnahme erfolgt. Der gegensätzlichen Ansicht, wonach es nicht auf Rechtmäßigkeit oder Rechtskraft des Zustimmungsbescheids ankomme, sondern allein auf die Wirksamkeit des Zustimmungsbescheids im Zeitpunkt der Beendigungserklärung, sei nicht zu folgen, weil sonst ein Vorgehen gegen einen Zustimmungsbescheid niemals erfolgreich sein könnte und das Arbeitsverhältnis stets mit der Zustellung des Zustimmungsbescheids unabhängig von dessen Wirksamkeit sein Ende finden würde, ohne dass der Arbeitnehmer eine Möglichkeit hätte, gegen den Zustimmungsbescheid vorzugehen. Eine solche Regelung hätten die Tarifvertragsparteien nicht treffen wollen, was sich aus der Aufnahme des Zustimmungsbescheids als Wirksamkeitsvoraussetzung in § 33 TVöD ergebe. Zudem sei zwar die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 12. August 2015, Az. 4 Sa 42/14, rechtskräftig, eine Restitutionsklage jedoch jederzeit möglich. Auch sei nach wie vor vor dem Arbeitsgericht Würzburg eine Schadensersatzklage anhängig.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf die Gründe des Widerspruchsbescheids verwiesen und ergänzend ausgeführt, wenn das Arbeitsgericht feststelle, dass das Arbeitsverhältnis schon wegen Versäumung der Klagefrist beendet sei, sei dies für die Parteien des Arbeitsrechtsstreits bindend. Nach dem Wortlaut des § 33 Abs. 2 Satz 4 TVöD komme es zudem nur auf die Zustellung des Zustimmungsbescheids an. Dagegen komme es nicht auf die Rechtmäßigkeit oder die Rechtskraft des Zustimmungsbescheids an, da es ausreiche, dass der Bescheid zugestellt und wirksam sei und Widerspruch und Anfechtungsklage nach § 88 Abs. 4 SGB IX keine aufschiebende Wirkung hätten.

Darüber hinaus wurde ausgeführt, dem Antrag der Klägerin vom 14. Mai 2011 sei kein ausdrücklicher Antrag auf Weiterbeschäftigung zu entnehmen. Jedenfalls handele es sich insoweit um eine arbeitsrechtliche Frage, deren Klärung den Arbeitsgerichten vorbehalten sei, da die geplante Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht bereits offensichtlich unwirksam sei. Die zeitliche Einschränkung der Zustimmung zur Beendigung habe sich im Entscheidungszeitpunkt bereits erledigt gehabt, weil diese erst am 9. April 2013 ergangen sei, mithin habe die Beigeladene die Beendigung in jedem Fall erst nach dem 31. März 2013 aussprechen können. Etwaige weitere Bedingungen habe die Klägerin dem Integrationsamt nicht rechtzeitig mitgeteilt und diese seien für das Integrationsamt auch sonst nicht erkennbar gewesen. Alternative Beschäftigungsmöglichkeiten seien nach wie vor nicht ersichtlich und würden von der Klägerin auch weiterhin nicht konkret vorgetragen. Auch der Personalrat bei der Beigeladenen habe seine Zweifel an der Möglichkeit geäußert, einen geeigneten Arbeitsplatz zu finden.

Die Beigeladene beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf die Ausführungen der Beklagten verwiesen und ergänzend ausgeführt, das Schreiben der Klägerin vom 14. Mai 2011 sei der Beigeladenen nicht zugegangen. Kenntnis hiervon habe sie erst durch Vorlage dieses Schreibens durch die Klägerseite in der Berufungsbegründungsschrift an das Landesarbeitsgericht Nürnberg vom 17. April 2014 erhalten. Weiter wurde unter Vorlage des Urteils des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 17. Dezember 2014 (Az. 4 Sa 42/14) ausgeführt, dass sich an der arbeitsgerichtlich festgestellten Fiktion der §§ 21, 17 Satz 1 und 2 Tz. B.fG, § 7 KSchG auch dann nichts mehr ändern würde, wenn die Klägerin im streitgegenständlichen Verfahren obsiegen würde. Daher fehle der Klage das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

Mit Beschluss vom 31. August 2015 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Die Beteiligten wurden zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten, die Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Über die Klage entscheidet die Einzelrichterin, nachdem ihr die Sache gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch Beschluss der Kammer vom 31. August 2015 übertragen worden ist. Über die Klage konnte gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden zuvor angehört.

Das Begehren der Klägerin ist unter Würdigung ihres Klagevorbringens auf die Beseitigung des Bescheids des Integrationsamts vom 9. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Januar 2015 gerichtet. Da das Gericht gemäß § 88 VwGO nicht an die wörtliche Fassung des Klageantrags gebunden ist, ist der Antrag der Klägerin, den Beklagten zur Aufhebung des Bescheids vom 9. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Januar 2015 zu verurteilen, unter Berücksichtigung des dargestellten klägerischen Begehrens als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) auszulegen, die auf eine Aufhebung der vorgenannten Bescheide unmittelbar durch das Gericht gerichtet ist.

In diesem Sinne ist die Klage zwar statthaft, aber dennoch unzulässig, weil das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine ungeschriebene allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung für alle Verfahrensarten (VG München, Urt. v. 8.10.2009 - M 15 K 09.363 - juris Rn. 14; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Vorb § 40 Rn. 30; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Vor § 40 Rn. 11). Es fehlt, wenn der Kläger mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren kein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Vorb § 40 Rn. 30). Dies ist dann der Fall, d. h. es ist kein rechtsschutzwürdiges Interesse gegeben, wenn auch ein Obsiegen dem Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen würde, wenn der Kläger sein Ziel auf anderem Wege schneller oder einfacher erreichen könnte oder wenn sich die Inanspruchnahme des gerichtlichen Rechtsschutzes als rechtsmissbräuchlich darstellt (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Vorb § 40 Rn. 37 ff.; Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Vor § 40 Rn. 11). Ausgehend von dem Grundsatz, dass alle Zulässigkeitsvoraussetzungen in dem für die Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Zeitpunkt (§ 101 VwGO) vorliegen müssen, muss das Rechtsschutzbedürfnis auch noch bzw. spätestens zu diesem Zeitpunkt gegeben sein (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Vorb § 40 Rn. 45, 57).

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs fehlt der Klage gegen die Zustimmungserklärung des Integrationsamt nach § 92 SGB IX das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, nachdem die arbeitsgerichtliche Feststellungsklage rechtskräftig abgewiesen wurde. Denn in dieser Fallgestaltung vermag die von der Klägerin begehrte Aufhebung der Zustimmungsentscheidung des Integrationsamts die Rechtsposition der Klägerin nicht zu verbessern. Selbst ein Obsiegen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren würde ihr keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen, weil die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses bei der Beigeladenen infolge der Versäumung der Frist zur Erhebung einer Feststellungsklage bei den Arbeitsgerichten selbst im Falle der Aufhebung der Zustimmungsentscheidung des Integrationsamts wirksam und das Arbeitsverhältnis aufgelöst bliebe. Dies folgt aus den §§ 21, 17 Satz 1 und Satz 2 Tz. B.fG, § 7 KSchG. Unabhängig davon, ob - was zwischen den Beteiligten strittig ist - die materiellen Beendigungsvoraussetzungen tatsächlich vorliegen und ob eine Zustimmungsentscheidung des Integrationsamts nachträglich aufgehoben wird, gilt die Beendigung nach diesen Vorschriften als rechtswirksam.

Dies ergibt sich aus Folgendem:

Bei der tarifvertraglichen Regelung des § 33 Abs. 2 TVöD, auf die sich die Beigeladene beruft, handelt es sich um eine auflösende Bedingung, unter der der Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Gemäß § 21 Tz. B.fG gilt für auflösend bedingt geschlossene Arbeitsverträge unter anderem § 17 Tz. B.fG entsprechend. Gemäß § 17 Satz 1 Tz. B.fG muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist, wenn er geltend machen will, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend (§ 17 Satz 2 Tz. B.fG). Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach § 17 Satz 1 Tz. B.fG mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung beendet sei (§ 17 Satz 3 Tz. B.fG). Wird die Rechtsunwirksamkeit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses arbeitsrechtlich nicht rechtzeitig innerhalb der Drei-Wochen-Frist geltend gemacht, so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam (§ 17 Satz 2, § 21 Tz. B.fG, § 7 KSchG). Denn gemäß § 7 KSchG, auf den § 17 Satz 2, § 21 Tz. B.fG verweisen, wird die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund einer vereinbarten auflösenden Bedingung nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist des § 17 Satz 1 Tz. B.fG als rechtswirksam fingiert. Diese Klagefrist ist auch dann einzuhalten, wenn nicht die Wirksamkeit einer Bedingung, sondern ihr tatsächlicher Eintritt geklärt werden soll. Bei einem Streit über den Bedingungseintritt beginnt die Klagefrist in entsprechender Anwendung des § 17 Tz. B.fG mit Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund des Eintritts der Bedingung beendet (BAG, Urt. v. 27.7.2011 - 7 AZR 402/10 - juris Rn. 26). Geht einem schwerbehinderten Arbeitnehmer nach Zustimmung des Integrationsamts zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eine Beendigungsmitteilung seines Arbeitgebers zu, muss er daher sowohl innerhalb der dargestellten Klagefrist eine Feststellungsklage zum Arbeitsgericht erheben, als auch rechtzeitig mit Widerspruch bzw. mit Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht die gemäß §§ 85 ff. SGB IX erteilte Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses anfechten, um seine arbeitsgerichtliche Feststellungsklage ggf. mit der fehlenden Zustimmung des Integrationsamts begründen zu können. Versäumt er jedoch die Frist für die Erhebung der Feststellungsklage zu den Arbeitsgerichten, gilt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unabhängig vom Schicksal der Zustimmungsentscheidung des Integrationsamts entsprechend § 7 KSchG als rechtswirksam. Zwar hat das Fehlen oder die Aufhebung der Zustimmung des Integrationsamts zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich die Unwirksamkeit von Beendigungserklärungen zur Folge (vgl. BAG, Urt. v. 25.11.1980 - 6 AZR 210/80 - juris Rn. 19 zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten). Dies gilt jedoch nicht im Falle des § 7 KSchG, der unabhängig von der tatsächlichen Rechtswirksamkeit der Beendigung diese für den Fall des Versäumens der Klagefrist fingiert (BayVGH, B. v. 28.11.2008 - 12 BV 06.3422 - juris Rn. 17 ff.; VG Düsseldorf, Urt. v. 20.11.2014 - 13 K 546/14 - juris Rn. 28; VG Augsburg, U. v. 17.5.2011 - Au 3 K 10.717 - juris Rn. 21). Die einmal bestehende Fiktion der Rechtswirksamkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann nicht durch das nachträgliche Anführen eines Rechtswidrigkeits- oder Nichtigkeitsgrunds wie der Aufhebung der Zustimmungsentscheidung des Integrationsamts beseitigt werden, wenn dieser Grund im arbeitsgerichtlichen Verfahren mangels Sachprüfung auch dann nicht zu berücksichtigen gewesen wäre, wenn er bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens vorgelegen hätte. So liegt der Fall hier, weil wegen der Versäumung der Klagefrist eine Sachprüfung durch das Arbeitsgericht überhaupt nicht erfolgte, sondern die arbeitsgerichtliche Klage wegen der Fiktion der § 17 Satz 2, § 21 Tz. B.fG, § 7 KSchG bereits als unzulässig abgewiesen wurde.

Nichts anderes gilt im Hinblick auf das Institut der Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Gerichtsverfahrens. Selbst wenn man das Bestehen einer bloß entfernten Möglichkeit der erfolgreichen Durchführung eines arbeitsgerichtlichen Wideraufnahmeverfahrens im Falle des Obsiegens der Klägerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren für die Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses der vorliegenden Klage ausreichen lassen würde, würde der Klage das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, weil eine solche selbst entfernte Möglichkeit gerade nicht besteht. Vielmehr scheidet eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen arbeitsgerichtlichen Verfahrens in der gegebenen Fallgestaltung aus den folgenden Gründen offensichtlich aus:

Die Wiederaufnahme von arbeitsgerichtlichen Verfahren richtet sich nach § 79 ArbGG i. V. m. §§ 578 ff. ZPO. Nach § 79 ArbGG i. V. m. §§ 578 Abs. 1, 580 Nr. 6 ZPO ist die Restitutionsklage dann möglich, wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass ein Verwaltungsakt wie die Zustimmungsentscheidung des Integrationsamts einem früheren Urteil gleichsteht und damit einen tauglichen Anknüpfungspunkt für die Restitutionsklage bildet (so z. B. BAG, Urt. v. 25.11.1980 - 6 AZR 210/80 - juris Rn. 15, 18, 20; VG München, Urt. v. 8.10.2009 - M 15 K 09.363 - juris Rn. 17 m. w. N.), setzt eine Restitutionsklage allerdings voraus, dass die Vorentscheidung für das betreffende Urteil (mit-) ursächlich war, d. h. die Entscheidung, deren Aufhebung im Wege der Restitutionsklage begehrt wird, muss in der früheren Entscheidung irgendwie ihre Stütze finden (VG München, Urt. v. 8.10.2009 - M 15 K 09.363 - juris Rn. 17; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl. 2015, § 580 Rn. 10; Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl. 2014, § 580 Rn. 10). Dies ist hier nicht gegeben. Die arbeitsgerichtliche Entscheidung findet ihre Stütze nicht in dem Zustimmungsverwaltungsakt, der Gegenstand des streitgegenständlichen Verfahrens ist. Denn die Feststellungsklage der Klägerin wurde vom Arbeitsgericht wegen Versäumung der Klagefrist nach §§ 17, 21 Tz. B.fG abgewiesen. Entsprechend § 7 Halbsatz 1 KSchG hat es sich daher - wie bereits ausgeführt - nicht mit den materiellen Umständen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einschließlich dem Vorliegen der Zustimmung des Integrationsamts befasst. Da auch keine anderen Wiederaufnahmegründe gegeben sind, scheidet somit die Wiederaufnahme des arbeitsgerichtlichen Verfahrens selbst bei Obsiegen der Klägerin im hiesigen Verfahren offensichtlich aus. Selbst wenn die Klägerin im streitgegenständlichen Verfahren obsiegen würde und das Gericht die Zustimmungsentscheidung des Integrationsamts aufheben würde, ließe dies die Rechtswirksamkeit der Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses bei der Beigeladenen daher unberührt.

Nach alledem ist nach der rechtskräftigen Feststellung der Versäumung der Frist für die Erhebung der arbeitsgerichtlichen Feststellungsklage durch die Arbeitsgerichte kein rechtsschutzwürdiges Interesse der Klägerin am hiesigen Klageverfahren (mehr) erkennbar, weil ihr auch ein Obsiegen offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen würde.

Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass beim Arbeitsgericht Würzburg eine Schadensersatzklage der Klägerin gegen die Beigeladene anhängig ist. Die Klägerin hat weder hinreichend substantiiert dargelegt noch ist sonst erkennbar, inwiefern, d. h. im Hinblick auf welche (Vor-) Frage des arbeitsgerichtlichen Schadensersatzprozesses, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung über ihre Anfechtungsklage für den arbeitsgerichtlichen Schadensersatzprozess präjudiziell sein soll. Darüber hinaus würde der vorliegenden Klage das Rechtsschutzbedürfnis selbst dann fehlen, wenn die verwaltungsgerichtliche Entscheidung eine präjudizielle Wirkung für den Schadensersatzprozess vor dem Arbeitsgericht hätte. Denn allein die präjudizielle Wirkung, die einem verwaltungsgerichtlichen Urteil für ein Schadensersatzverfahren vor den Arbeitsgerichten zukommt, vermag grundsätzlich nicht, ein berechtigtes Interesse für die verwaltungsgerichtliche Klage zu begründen, da die Arbeitsgerichte in der Lage sind, selbst vorfrageweise über die Rechtswidrigkeit oder die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts zu entscheiden. Es ist den Arbeitsgerichten lediglich verwehrt, den Zustimmungsbescheid des Integrationsamts selbst gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben, weshalb ein schwerbehinderter Arbeitnehmer, der die Rechtsunwirksamkeit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses feststellen lassen möchte, sowohl Feststellungsklage zum Arbeitsgericht als auch Widerspruch bzw. Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht gegen den Zustimmungsbescheid erheben muss, um seine arbeitsgerichtliche Feststellungsklage ggf. mit der fehlenden (d. h. nicht bloß rechtswidrigen, sondern von Anfang an nicht erteilten oder z. B. durch verwaltungsgerichtliche Aufhebung beseitigten) Zustimmung des Integrationsamts begründen zu können. Dagegen können die Arbeitsgerichte grundsätzlich selbst vorfrageweise über die Rechtswidrigkeit oder die Nichtigkeit der Zustimmungsentscheidung des Integrationsamts entscheiden, sollte die Frage der Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit einer Zustimmungsentscheidung in einem arbeitsgerichtlichen Schadensersatzverfahren gegen den (ehemaligen) Arbeitgeber eines Klägers entscheidungserheblich sein. Eine Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses für das verwaltungsgerichtliche Verfahren kommt daher in dieser Fallkonstellation allenfalls dann in Betracht, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bereits ein prozessualer Aufwand betrieben wurde, der aus prozessökonomischen Gründen nicht entwertet werden soll (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 43 Rn. 23 zur insoweit vergleichbaren Frage des berechtigten Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 1 VwGO). Dies ist nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat sich im streitgegenständlichen Verfahren noch nicht derart in der Sache mit der Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids des Integrationsamts befasst, dass es aus prozessökonomischen Gründen sinnvoll erscheinen würde, abweichend von dem vorgenannten Grundsatz ausnahmsweise ein berechtigtes Rechtsschutzinteresse im Hinblick auf die präjudizielle Wirkung des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu bejahen.

Damit fehlt es der Klage jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Sie erweist sich daher als unzulässig, so dass sie mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO abzuweisen war.

Die Entscheidung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen beruht auf § 162 Abs. 3 VwGO. Nachdem die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit dem Risiko eigener Kostenpflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entsprach es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Klägerin aufzuerlegen (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 162 Rn. 23).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Gerichtsbescheid steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Anstelle der Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten mündliche Verhandlung beantragen.

Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

Dem Antrag eines Beteiligten sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

22 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 01/09/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg W 3 K 15.138 Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid vom 1. September 2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr: 1521 Hauptpunkte: Schwerbehindertenrecht; Sonderkündigungssc
published on 27/07/2011 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 22. April 2010 - 8 Sa 68/10 - im Hauptausspruch teilweise aufgehoben.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 01/09/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg W 3 K 15.138 Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid vom 1. September 2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr: 1521 Hauptpunkte: Schwerbehindertenrecht; Sonderkündigungssc
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe ist nach Maßgabe des Kapitels 9 ein Beitrag aufzubringen.

Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.

(1) Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes einmal in der Legislaturperiode, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Lebenslagen der Menschen mit Behinderungen und der von Behinderung bedrohten Menschen sowie über die Entwicklung ihrer Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gesellschaft. Die Berichterstattung zu den Lebenslagen umfasst Querschnittsthemen wie Gender Mainstreaming, Migration, Alter, Barrierefreiheit, Diskriminierung, Assistenzbedarf und Armut. Gegenstand des Berichts sind auch Forschungsergebnisse über Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit staatlicher Maßnahmen und der Leistungen der Rehabilitationsträger für die Zielgruppen des Berichts.

(2) Die Verbände der Menschen mit Behinderungen werden an der Weiterentwicklung des Berichtskonzeptes beteiligt.

Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe ist nach Maßgabe des Kapitels 9 ein Beitrag aufzubringen.

Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.

Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten für Rechtsstreitigkeiten nach § 2 Abs. 1 bis 4 entsprechend. Die Nichtigkeitsklage kann jedoch nicht auf Mängel des Verfahrens bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter oder auf Umstände, die die Berufung eines ehrenamtlichen Richters zu seinem Amt ausschließen, gestützt werden.

(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen.

(2) Werden beide Klagen von derselben Partei oder von verschiedenen Parteien erhoben, so ist die Verhandlung und Entscheidung über die Restitutionsklage bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage auszusetzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.