Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - BImSchV 1 2010 | § 15 Wiederkehrende Überwachung

(1) Der Betreiber einer Feuerungsanlage für den Einsatz der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 und 13 genannten Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, hat die Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 und § 25 Absatz 1 Satz 1 ab den in diesen Vorschriften genannten Zeitpunkten einmal in jedem zweiten Kalenderjahr von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durch Messungen feststellen zu lassen. Im Rahmen der Überwachung nach Satz 1 ist die Einhaltung der Anforderungen an die Brennstoffe nach § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 2 und 3 überprüfen zu lassen.

(2) Der Betreiber einer Einzelraumfeuerungsanlage für feste Brennstoffe hat die Einhaltung der Anforderung nach § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 1 im Zusammenhang mit der regelmäßigen Feuerstättenschau von dem Bezirksschornsteinfegermeister überprüfen zu lassen.

(3) Der Betreiber einer Öl- oder Gasfeuerungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt und mehr, für die in den §§ 7 bis 10 Anforderungen festgelegt sind, hat die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen

1.
einmal in jedem dritten Kalenderjahr bei Anlagen, deren Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung nach § 2 Nummer 16 Buchstabe b zwölf Jahre und weniger zurückliegt, und
2.
einmal in jedem zweiten Kalenderjahr bei Anlagen, deren Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung nach § 2 Nummer 16 Buchstabe b mehr als zwölf Jahre zurückliegt,
von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durch Messungen feststellen zu lassen. Abweichend von Satz 1 hat der Betreiber einer Anlage mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses die Einhaltung der Anforderungen einmal in jedem fünften Kalenderjahr von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durch Messungen feststellen zu lassen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für

1.
Feuerungsanlagen nach § 14 Absatz 3 sowie
2.
vor dem 1. Januar 1985 errichtete Gasfeuerungsanlagen mit Außenwandanschluss.

(5) § 14 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

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Referenzen - Gesetze | § 11 SchSG

§ 11 SchSG zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

§ 11 SchSG wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 25 Nichterfüllung, Zweitbescheid


(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden, wenn 1. das Formblatt und die Bescheinigungen nicht innerhalb der in § 4 Absatz 2 genannten Frist zugegangen sind und2. die Durchführung der Arbeiten
§ 11 SchSG wird zitiert von 1 anderen §§ im Schiffssicherheitsgesetz.

Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - BImSchV 1 2010 | § 13 Messeinrichtungen


(1) Messungen zur Feststellung der Emissionen und der Abgasverluste müssen unter Einsatz von Messverfahren und Messeinrichtungen durchgeführt werden, die dem Stand der Messtechnik entsprechen. (2) Die Messungen nach den §§ 14 und 15 sind mit geeigne
§ 11 SchSG zitiert 1 andere §§ aus dem Schiffssicherheitsgesetz.

Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - BImSchV 1 2010 | § 2 Begriffsbestimmungen


In dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. Abgasverlust:die Differenz zwischen dem Wärmeinhalt des Abgases und dem Wärmeinhalt der Verbrennungsluft bezogen auf den Heizwert des Brennstoffes;2. Brennwertgerät:Wärmeerzeuger, bei

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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 08. März 2019 - W 8 S 19.175

bei uns veröffentlicht am 08.03.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 250,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt vorläuf

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 24. Okt. 2014 - Au 5 S 14.1510

bei uns veröffentlicht am 24.10.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Okt. 2016 - 22 ZB 16.1914

bei uns veröffentlicht am 19.10.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 53,45 Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2015 - 22 CS 15.2390

bei uns veröffentlicht am 04.12.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 02. Sept. 2016 - M 1 K 16.1068

bei uns veröffentlicht am 02.09.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 11. Apr. 2018 - 3 B 319/17

bei uns veröffentlicht am 11.04.2018

Gründe 1 Der Antragsteller ist (Mit-)Eigentümer des Grundstückes T.-Straße 309b, in A-Stadt. Auf dem Grundstück befindet sich eine Öl-Feuerungsanlage mit Öl-Heizkessel. 2 Nach dem Feuerstättenbescheid vom 20. November 2015 (Az. 1525.000-1-1)

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 07. Juli 2016 - 1 K 1258/16

bei uns veröffentlicht am 07.07.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1Tatbestand 2Mit vorliegender Klage wendet sich der Kläger gegen einen Zweitbescheid der Beklagten, mit dem ihm die Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten auferlegt und

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In dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. Abgasverlust:die Differenz zwischen dem Wärmeinhalt des Abgases und dem Wärmeinhalt der Verbrennungsluft bezogen auf den Heizwert des Brennstoffes;2. Brennwertgerät:Wärmeerzeuger, bei dem die...