Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Okt. 2016 - 22 ZB 16.1914

published on 19/10/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Okt. 2016 - 22 ZB 16.1914
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Verwaltungsgericht Ansbach, AN 4 K 16.224, 03/08/2016

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 53,45 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist nach Aktenlage Eigentümer eines Anwesens, in dem ausweislich des für dieses Gebäude erlassenen Feuerstättenbescheids alljährlich im Zeitraum von 1. September bis einschließlich 30. November eine Abgaswegeüberprüfung nach der Anlage 1 Nr. 2 zur Kehr- und Überprüfungsordnung vorzunehmen ist; außerdem ordnete der Feuerstättenbescheid die Durchführung einer Emissionsmessung nach § 15 Abs. 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen zwischen dem 1. September 2015 und dem 30. November 2015 an.

In einer E-Mail vom 15. Dezember 2015 teilte der für das Anwesen des Klägers bestellte bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger dem zuständigen Landratsamt sinngemäß mit, dass ihm keine Nachweise über die Erledigung der vorgenannten Arbeiten zugegangen seien. Er habe den Kläger am 8. Juli 2015 per E-Mail davon in Kenntnis gesetzt, dass er in Bezug auf dessen Anwesen nicht mehr tätig sein werde.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 räumte das Landratsamt dem Kläger die Möglichkeit ein, die im Feuerstättenbescheid aufgeführten, noch unerledigten Arbeiten nunmehr ausführen zu lassen und dies dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gegenüber bis zum 31. Dezember 2015 schriftlich nachzuweisen. Sollte diese Frist erfolglos verstreichen, müsse das Landratsamt einen kostenpflichtigen Zweitbescheid erlassen. Gleichzeitig wurde dem Kläger Gelegenheit gegeben, sich bis zum 31. Dezember 2015 zum Sachverhalt zu äußern.

Ausweislich eines am 25. Januar 2016 erstellten behördlichen Aktenvermerks bildete die Angelegenheit u. a. den Gegenstand eines am 12. Januar 2016 zwischen dem Kläger und einer Amtsträgerin des Landratsamts geführten Telefongesprächs, in dem der Kläger mitgeteilt habe, eventuell würde der Schornsteinfegermeister Z. die ausstehenden Arbeiten vornehmen. Die Behörde habe den Kläger darauf hingewiesen, dass die konkrete Benennung eines Termins für die Ausführung dieser Arbeiten und der damit beauftragten Person erforderlich sei. In Reaktion hierauf habe der Kläger erklärt, die Behörde nehme sich zu wichtig; er sehe nicht ein, dass er sich deren Willkür zu beugen habe. Es müsse genügen, dass er die Arbeiten demnächst durchführen lasse. Nachdem er darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass vor diesem Hintergrund ein Zweitbescheid erlassen werden müsse, habe der Kläger geäußert, das sei ihm gleichgültig; er werde tun, was er für richtig halte.

Durch Zweitbescheid vom 12. Januar 2016 verpflichtete das Landratsamt den Kläger im Wesentlichen, gegenüber dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bis zum 26. Januar 2016 in der vorgeschriebenen Form den Nachweis über die Durchführung der Abgaswegeüberprüfung und der Emissionsmessung in seinem Anwesen zu erbringen; im Weigerungsfall wurde ihm die Ersatzvornahme angedroht. Die Kosten des Zweitbescheidsverfahrens wurden unter der Nummer 7 des Bescheidstenors dem Kläger auferlegt; unter der Nummer 8 des Bescheidstenors setzte das Landratsamt eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50,00 € und Auslagen in Höhe von 3,45 € an.

Nach Aktenlage nahm der Schornsteinfegermeister Z. die ausstehenden Arbeiten am 13. Januar 2016 vor; der Nachweis hierüber ging dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger am 19. Januar 2016 zu.

Die vom Kläger gegen den Bescheid vom 12. Januar 2016 in vollem Umfang erhobene Anfechtungsklage beschränkte er in der mündlichen Verhandlung auf die Nummer 8 des Bescheidstenors.

Das Verwaltungsgericht legte das Rechtsschutzbegehren des Klägers dahingehend aus, dass es sich außer auf den Kostenansatz auch auf die behördliche Kostenlastentscheidung (Nummer 7 des Bescheidstenors) erstrecke, und wies die Klage durch Urteil vom 3. August 2016 als unbegründet ab.

Der Kläger beantragt, gegen diese Entscheidung die Berufung zuzulassen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus der Antragsbegründung vom 14. Oktober 2016 (vgl. zu ihrer Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen der vom Kläger in Anspruch genommenen Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO vorliegen.

1. Ebenso wie bereits das Verwaltungsgericht kann es auch der Verwaltungsgerichtshof dahinstehen lassen, ob aus Anlass einer Klage, in der nur (noch) ein behördlicher Kostenlastausspruch, der in Zusammenhang mit dem Erlass eines Verwaltungsakts getroffen wurde, und/oder der zugehörige Kostenansatz angefochten werden, die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts, auf dem die Kostenlastentscheidung bzw. der Kostenansatz aufbauen, dann vollumfänglich zu überprüfen ist, wenn sich die behördliche „Hauptsacheentscheidung“ - wie hier - bereits erledigt hat, oder ob insoweit eine eingeschränkte gerichtliche Kontrolle (z. B. dahingehend, ob der Kostenschuldner den Erlass des kostenpflichtigen Verwaltungsakts im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG „veranlasst“ hat) genügt (für eine nur summarische Überprüfung BayVGH, B. v. 18.10.1993 - 24 B 93.22 - BayVBl 1994, 310/311; U. v. 18.7.1997 - 22 B 97.268 - BayVBl 1998, 500/501). Denn auch dann, wenn vorliegend eine umfassende Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der erledigten Teile des Bescheids vom 12. Januar 2016 geboten sein sollte, ergäben sich aus der Begründung des Zulassungsantrags keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

1.1 Unmittelbar aus dem Wortlaut des § 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG folgt, dass der Erlass des in dieser Bestimmung vorgesehenen Zweitbescheids dem Grunde nach eine gebundene behördliche Entscheidung darstellt. Ein solcher Verwaltungsakt muss dann ergehen, wenn dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bis zum Ablauf der in § 4 Abs. 3 Satz 3 SchfHwG bezeichneten Frist (sie endete vorliegend am 14.12.2015 um 24.00 Uhr) das in § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchfHwG erwähnte, vollständig ausgefüllte Formblatt nicht zugegangen ist und innerhalb dieses Zeitraums die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten auch nicht auf andere Weise nachgewiesen wurde. Die Begründung des Zulassungsantrags stellt nicht in Abrede, dass diese sich aus § 25 Abs. 1 SchfHwG ergebenden Voraussetzungen für den Erlass des Bescheids vom 12. Januar 2016 im Fall des Klägers erfüllt waren.

1.2 Ein Ermessensspielraum verbleibt der Behörde beim Vollzug des § 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG zum einen nur hinsichtlich des Zeitpunkts, an dem sie den Zweitbescheid erlässt, zum anderen hinsichtlich der Bemessung der darin für die Durchführung der ausstehenden Arbeiten zu setzenden Nachfrist.

Gegen die Angemessenheit der letztgenannten Zeitspanne werden im Schriftsatz vom 14. Oktober 2016 ebenfalls keine Rügen erhoben. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich aber auch nicht aus den Ausführungen in der Antragsbegründung, mit denen der Kläger geltend macht, es sei ermessensfehlerhaft gewesen, dass die Behörde im konkreten Zeitpunkt des 12. Januar 2016 eine Maßnahme nach § 25 Abs. 2 SchfHwG ergriffen habe. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob sein Vorbringen zutrifft, die Darstellung in der Klageerwiderung vom 23. Februar 2016, wonach er eine Ausführung der Arbeiten ursprünglich für den 19. Januar 2016 (durch den hierfür zunächst in Aussicht genommenen Schornsteinfeger B.) angekündigt habe, sei unrichtig. Denn das Verwaltungsgericht hat diese Schilderung des Beklagten nur im Tatbestand des angefochtenen Urteils referiert, ohne in den Entscheidungsgründen ausdrücklich hieraus konkrete Folgerungen herzuleiten. Ausschlaggebend war für das Verwaltungsgericht vielmehr, dass auch am 12. Januar 2016 keine klare Aussage des Klägers vorgelegen habe, bis wann die Arbeiten erledigt sein würden. Dazu hat der Kläger im Schriftsatz vom 14. Oktober 2016 selbst vorgetragen, er habe dem Landratsamt am 12. Januar 2016 mitgeteilt, der Schornsteinfegermeister Z., den er nach einer seitens des Herrn B. erfolgten Absage beauftragt habe, könne aufgrund anderweitiger Inanspruchnahmen „keine verbindliche terminliche Zusage“ abgeben; er habe - wie die Begründung des Zulassungsantrags ausdrücklich einräumt - an jenem Tag das Landratsamt von der Bekundung des Herrn Z. in Kenntnis gesetzt, dieser werde „schnellstmöglich“ - „voraussichtlich“ am 14. Januar 2016 - tätig werden. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe auch am 12. Januar 2016 keine klare Aussage darüber getätigt, bis wann die überfälligen Überprüfungs- und Messarbeiten durchgeführt sein würden, wird durch das Vorbringen in der Antragsbegründung mithin nicht in einer „ernstliche Zweifel“ begründenden Weise erschüttert, sondern im Gegenteil in seiner Richtigkeit bestätigt. Eine Behörde handelt jedenfalls dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie Erklärungen eines Gebäudeeigentümers der vom Kläger geschilderten Art nicht zum Anlass nimmt, zu diesem Zeitpunkt mit dem Erlass des nach § 25 Abs. 2 SchfHwG zwingend vorgeschriebenen Bescheids weiter zuzuwarten, wenn dieser Eigentümer bereits seit eineinhalb Monaten (im Fall des Klägers seit dem Ablauf des 30.11.2015) mit der Erfüllung einer Überprüfungs- und einer Messverpflichtung in Verzug ist, er ferner die Möglichkeit nicht genutzt hat, die von Rechts wegen gebotenen Arbeiten innerhalb einer ihm gesetzten (hier am 31.12.2015 endenden) Nachfrist vornehmen zu lassen, und seit dem Ablauf dieser Nachfrist erneut eineinhalb Wochen verstrichen sind.

1.2 Ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des klageabweisenden Urteils ergeben sich aus der im Schriftsatz vom 14. Oktober 2016 aufgestellten Behauptung, das Landratsamt habe anlässlich des Telefonats am 12. Januar 2016 nicht zu erkennen gegeben, dass es nunmehr einen auf § 25 Abs. 2 SchfHwG gestützten Bescheid erlassen werde. Die Entbehrlichkeit einer solchen erneuten Ankündigung folgt schon daraus, dass der Kläger angesichts des Schreibens dieser Behörde vom 17. Dezember 2015 nach dem 31. Dezember 2015 mit einer solchen Amtshandlung rechnen musste, falls er die ihm eröffnete Chance, seine gesetzlichen Pflichten zumindest innerhalb der ihm darin eingeräumten Nachfrist zu erfüllen, ungenutzt lassen sollte. Dass die Behörde am 12. Januar 2016 eine positive Erklärung abgegeben hat, sie werde trotz nicht unerheblicher Überschreitung dieser Nachfrist und ungeachtet des an jenem Tag manifest gewordenen Unvermögens des Klägers, einen exakten Termin für die Durchführung der geschuldeten Arbeiten verbindlich zu benennen, weiterhin vom Erlass eines Zweitbescheids im Sinn von § 25 Abs. 2 SchfHwG absehen, behauptet die Begründung des Zulassungsantrags nicht; ohnehin käme einer dahingehenden mündlichen Erklärung im Hinblick auf das sich aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG ergebende Schriftformerfordernis keine Verbindlichkeit zu. Erst recht könnte der Kläger im Licht dieser Bestimmung aus dem von ihm geltend gemachten bloßen Unterbleiben einer „negativen Reaktion“ des Landratsamts auf seine am 12. Januar 2016 getätigten fernmündlichen Erklärungen nichts zu seinen Gunsten herleiten, so dass die Richtigkeit seiner diesbezüglichen Darstellung auf sich beruhen kann.

1.3 Nicht geeignet, die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzutun, sind auch die Angriffe, die der Kläger gegen die Angemessenheit der ihm im Schreiben vom 17. Dezember 2015 gesetzten Nachfrist vorträgt. Insoweit ist zunächst darauf zu verweisen, dass es sich hierbei nicht um die gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG vorgeschriebene, in den Zweitbescheid aufzunehmende Frist handelt; vielmehr wurde dem Kläger durch die ihm im Anhörungsschreiben eingeräumte Zeitspanne eine von Rechts wegen nicht gebotene, zusätzliche Gelegenheit eröffnet, seine gesetzlichen Pflichten nachträglich zu erfüllen, ohne dass ihm die kostenrechtlichen Nachteile erwachsen wären, die mit dem Erlass eines Bescheids nach § 25 Abs. 2 SchfHwG einhergehen. Der Umstand, dass es sich bei der am 17. Dezember 2015 erfolgten Fristsetzung um ein freiwilliges Entgegenkommen der Behörde handelt, darf bei der Beantwortung der Frage, ob die insoweit eingeräumte Zeitspanne angemessen war, ebenso wenig außer Betracht bleiben wie die Tatsache, dass das Landratsamt ausweislich der Darstellung im Aktenvermerk vom 25. Januar 2016 gegenüber dem Kläger fernmündlich erklärt hat, man werde eine kurze, nur wenige Tage umfassende Überschreitung dieser Frist nicht zum Anlass nehmen, um gegen ihn rechtliche Schritte zu ergreifen. Vor allem aber steht der Richtigkeit der Behauptung, diese Frist sei insbesondere deshalb zu knapp bemessen gewesen, weil in sie die Weihnachtstage und die Zeit des Jahresschlusses gefallen seien, entgegen, dass dem Kläger bereits aufgrund der E-Mail des für ihn zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers vom 8. Juli 2015 bekannt war, dass er sich rechtzeitig vor dem 30. November 2015 darum würde bemühen müssen, eine andere Person zu finden, die zur Vornahme der in seinem Anwesen durchzuführenden Überprüfungs- und Messarbeiten berechtigt und hierzu auch bereit war. Gerade angesichts der Tatsache, dass der Kläger diese lange Zeit nach Aktenlage ungenutzt hat verstreichen lassen, brauchte sich das Landratsamt zu keiner großzügigeren Fristsetzung zu verstehen.

1.4 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils werden ferner nicht durch die Ausführungen in der Antragsbegründung aufgezeigt, die sich mit der Ordnungsmäßigkeit der Anhörung des Klägers vor Erlass des Bescheids vom 12. Januar 2016 befassen. Insbesondere ist von Rechts wegen nichts dagegen zu erinnern, wenn ein Schreiben, in dem dem Betroffenen gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG Gelegenheit gegeben wird, Einwände gegen den Erlass eines Zweitbescheids nach § 25 Abs. 2 SchfHwG vorzubringen, zum Anlass genommen wird, um ihm gegenüber zu bekunden, dass er eine solche Maßnahme vermeiden kann, wenn er seine gesetzlichen Pflichten innerhalb einer Nachfrist erfüllt. Ein solches Vorgehen stellt vielmehr eine zweckmäßige Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens im Sinn von Art. 10 Satz 2 BayVwVfG dar.

2. Einen Verfahrensmangel im Sinn von § 125 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erblickt der Kläger erkennbar darin, dass das Verwaltungsgericht diejenige Amtsträgerin des Landratsamts, mit der er am 12. Januar 2016 das vorerwähnte Telefongespräch geführt hat, nicht zu den dabei (beidseits) abgegebenen Erklärungen angehört hat. Da die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ausweislich der vorstehenden Ausführungen auch dann außer Zweifel steht, wenn man davon ausgeht, die Darstellungen des Klägers über den Inhalt dieses Telefonats träfen zu, erforderte der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Satz 2 VwGO) eine derartige Anhörung nicht.

Mit den Ausführungen in Abschnitt 2.b der Antragsbegründung wird kein Verfahrensmangel, sondern eine aus der Sicht des Klägers unzutreffende Sachverhaltswürdigung geltend gemacht. Dieses Vorbringen kann nur im Rahmen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO berücksichtigt werden. Da sich aus dem Vorbringen des Klägers indes - wie aufgezeigt - keine ernstlichen Zweifel daran ergeben, dass das Verwaltungsgericht den Akteninhalt jedenfalls im Ergebnis zutreffend gewürdigt hat, steht dem Kläger auch unter diesem Blickwinkel kein Anspruch auf Zulassung der Berufung zu.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 08/03/2019 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 250,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt vorläuf
published on 19/05/2017 00:00

Tenor 1. Das Verfahren wird nach übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärung der Parteien eingestellt, soweit es die Ziffern 1) und 2) des Bescheids des Landratsamtes … vom 21. Oktober 2016 betrifft. 2. Im Übrigen wir
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(1) Der Betreiber einer Feuerungsanlage für den Einsatz der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 und 13 genannten Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, hat die Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 und § 25 Absatz 1 Satz 1 ab den in diesen Vorschriften genannten Zeitpunkten einmal in jedem zweiten Kalenderjahr von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durch Messungen feststellen zu lassen. Im Rahmen der Überwachung nach Satz 1 ist die Einhaltung der Anforderungen an die Brennstoffe nach § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 2 und 3 überprüfen zu lassen.

(2) Der Betreiber einer Einzelraumfeuerungsanlage für feste Brennstoffe hat die Einhaltung der Anforderung nach § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 1 im Zusammenhang mit der regelmäßigen Feuerstättenschau von dem Bezirksschornsteinfegermeister überprüfen zu lassen.

(3) Der Betreiber einer Öl- oder Gasfeuerungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt und mehr, für die in den §§ 7 bis 10 Anforderungen festgelegt sind, hat die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen

1.
einmal in jedem dritten Kalenderjahr bei Anlagen, deren Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung nach § 2 Nummer 16 Buchstabe b zwölf Jahre und weniger zurückliegt, und
2.
einmal in jedem zweiten Kalenderjahr bei Anlagen, deren Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung nach § 2 Nummer 16 Buchstabe b mehr als zwölf Jahre zurückliegt,
von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durch Messungen feststellen zu lassen. Abweichend von Satz 1 hat der Betreiber einer Anlage mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses die Einhaltung der Anforderungen einmal in jedem fünften Kalenderjahr von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durch Messungen feststellen zu lassen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für

1.
Feuerungsanlagen nach § 14 Absatz 3 sowie
2.
vor dem 1. Januar 1985 errichtete Gasfeuerungsanlagen mit Außenwandanschluss.

(5) § 14 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden, wenn

1.
das Formblatt und die Bescheinigungen nicht innerhalb der in § 4 Absatz 2 genannten Frist zugegangen sind und
2.
die Durchführung der Arbeiten auch nicht auf andere Weise innerhalb dieser Frist nachgewiesen wurde.

(2) Die zuständige Behörde setzt in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Reinigungen oder Überprüfungen nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder wiederkehrenden Messungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Für den Fall der Nichtvornahme ist die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen.

(3) Der Bescheid ist schriftlich oder elektronisch zu erlassen; er ist zuzustellen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums hat die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten nachzuweisen, sofern er nicht den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit der Durchführung beauftragt. Der Nachweis ist erbracht, wenn dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger innerhalb der Frist des Absatzes 2 ein nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehenes Formblatt und nach Maßgabe der genannten Rechtsverordnung vorgesehene Bescheinigungen vollständig ausgefüllt zugehen.

(2) Das Formblatt und die Bescheinigungen müssen binnen 14 Tagen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten spätestens durchzuführen waren, zugehen.

(3) Der die Schornsteinfegerarbeiten ausführende Schornsteinfeger hat das Formblatt und die Bescheinigungen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen. Er muss das ausgefüllte Formblatt und die Bescheinigungen dem Eigentümer übergeben oder im Auftrag des Eigentümers an den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger übermitteln. Die Pflicht des Eigentümers zum Erbringen des Nachweises nach Absatz 1 bleibt unberührt.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ausgestaltung und den Inhalt des Formblatts und der Bescheinigungen zu regeln. Das Formblatt und die Bescheinigungen sind so zu fassen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ihnen alle für die Führung des Kehrbuchs nach § 19 vorgesehenen Daten entnehmen kann.

(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden, wenn

1.
das Formblatt und die Bescheinigungen nicht innerhalb der in § 4 Absatz 2 genannten Frist zugegangen sind und
2.
die Durchführung der Arbeiten auch nicht auf andere Weise innerhalb dieser Frist nachgewiesen wurde.

(2) Die zuständige Behörde setzt in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Reinigungen oder Überprüfungen nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder wiederkehrenden Messungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Für den Fall der Nichtvornahme ist die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen.

(3) Der Bescheid ist schriftlich oder elektronisch zu erlassen; er ist zuzustellen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden, wenn

1.
das Formblatt und die Bescheinigungen nicht innerhalb der in § 4 Absatz 2 genannten Frist zugegangen sind und
2.
die Durchführung der Arbeiten auch nicht auf andere Weise innerhalb dieser Frist nachgewiesen wurde.

(2) Die zuständige Behörde setzt in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Reinigungen oder Überprüfungen nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder wiederkehrenden Messungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Für den Fall der Nichtvornahme ist die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen.

(3) Der Bescheid ist schriftlich oder elektronisch zu erlassen; er ist zuzustellen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.