Tenor

I. Die Anträge werden abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes Sch. vom 10. April 2017, mit welchem den Beigeladenen die Baugenehmigung für die Errichtung eines Wochenendhauses mit Garage und Geräteraum erteilt wurde, sowie die sofortige Baueinstellung und Stilllegung der Baustelle.

Der Antragsteller ist Miteigentümer des mit einem Ferien- bzw. Wochenendhaus nebst Garage bebauten Grundstücks Fl.Nr. …5 der Gemarkung A … Die Beigeladenen sind Eigentümer des südlich angrenzenden Grundstücks Fl.Nr. …4.

Für das in Rede stehende Gebiet setzt der Bebauungsplan „Südöstlich des E.r Sees“ des Marktes St.n vom 14. Mai 1987 die bauliche Nutzung als Sondergebiet für Wochenendhäuser fest. Weitere im vorliegenden Zusammenhang relevante Festsetzungen sind die Bestimmung einer offenen Bauweise, I/II als max. zulässige Bauweise mit Traufhöhe bei II max. 6,00 m, Traufhöhe bei I max. 3,00 m und max. Firsthöhe 7,50 m, die Zulässigkeit von Sattel-/Walm-/Pultdächern mit einer Dachneigung zwischen 24˚- 42˚ und einer Hauptfirstrichtung NO-SW und einer Grundflächen- und Geschossflächenzahl von jeweils 0,2. Als weitere Festsetzung bestimmt der Bebauungsplan in Ziffer 2.5 eine max. zulässige Grundfläche von 100 qm. Ziffer 2.4. bestimmt die Unzulässigkeit von Nebengebäuden aller Art mit Ausnahme von Schuppen in Massivbauweise oder in Holzkonstruktion zur Unterbringung von Garten- und Sportgeräten bis zu einer max. Größe von 20 qm auch außerhalb der Baugrenzen.

1. Mit Bescheid vom 10. April 2017 erteilte das Landratsamt Schweinfurt den Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Wochenendhauses mit Garage und Geräteraum unter Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich Geschossigkeit (II statt I/II), Geschossflächenzahl (0,23 statt max. 0,20) und Dachneigung (18˚ statt 24˚- 42˚).

2. Mit Schriftsatz vom 25. April 2017, eingegangen bei Gericht am 27. April 2017, hat der Antragsteller gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung Klage vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg erheben lassen. Das Hauptsacheverfahren wird unter dem Aktenzeichen W 4 K 17.426 geführt.

3. Mit Schriftsatz vom 18. September 2017 ließ der Antragsteller beantragen,

  • 1.Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die den beizuladenden … … von dem Antragsgegner erteilte Baugenehmigung vom 10.4.2017, Az.: …, anzuordnen.

  • 2.Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Baustelle auf dem Grundstück Flur-Nr. …4 der Gemarkung A* … sofort einzustellen und stillzulegen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die Klagebegründung im Hauptsacheverfahren Bezug genommen. Wiederholend wurde ausgeführt, dass die angegriffene Baugenehmigung rechtswidrig sei und den Antragsteller in eigenen Rechten verletze, insbesondere verstoße sie gegen die Festsetzungen des Bebauungsplanes. Die erteilten Befreiungen, insbesondere hinsichtlich der Geschossflächenzahl, würden zu einer Überschreitung der zulässigen baulichen Nutzung führen, was aufgrund der Größe des Baukörpers eine Dauerwohnnutzung auf dem Baugrundstück erheblich begünstigen würde, welche aber aufgrund der Festsetzung eines Sondergebietes „Wochenendhausgebiet“ gebietsfremd und damit unzulässig sei. Das Bauvorhaben weise zudem ein Raumangebot auf, welches dem eines Wohngebäudes entspreche. Die genehmigte atypische Größe des Gebäudes führe dazu, dass es nicht mehr in einem nach § 10 BauNVO festgesetzten Gebiet zulässig sei, mithin die genehmigte Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung die zugelassene Art der baulichen Nutzung verändere. Als Nachbar stünden dem Antragsteller daher ein Gebietserhaltungsanspruch und ein Abwehranspruch aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zu. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes betreffend die Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung seien nach dem Planungswillen des Marktes Stadtlauringen nachbarschützende Vorschriften, von denen der Antragsgegner zu Unrecht befreit habe. Insbesondere stehe einer Befreiung von im Bebauungsplan festgesetzten Grundflächen- und Geschossflächenzahlen § 17 Abs. 2 Satz 2 BauNVO entgegen. Ebenfalls sei eine zweigeschossige Bauweise wie die vorliegend genehmigte im Baugebiet nicht üblich und daher nicht genehmigungsfähig. Die Überschreitung der Obergrenze der zulässigen Geschossflächenzahl führe zu einer unzulässigen Verdichtung und damit zu beachtlichen Störungen im Sinne des § 15 BauNVO. Infolge der erteilten Befreiungen werde faktisch eine Gemengelage aus Wochenendhäusern und einem allgemeinen Wohnhaus ermöglicht. Die Befreiungsvoraussetzungen lägen nicht vor, zudem seien die Befreiungsentscheidungen ermessensfehlerhaft ergangen. Das genehmigte Nebengebäude sei nach Ziffer 2.5 des Bebauungsplanes unzulässig, da es nicht nur zur Unterbringung von Gartengeräten, sondern zur Wohnnutzung vorgesehen sei. Das Bauvorhaben der Beigeladenen verstoße damit auch gegen die festgesetzte offene Bauweise, zumal Haupt- und Nebengebäude fest miteinander verbunden werden sollen und diese daher als bauliche Einheit anzusehen seien, welche nicht grenzständig, also in geschlossener Bauweise, errichtet werden dürfe. Die geplante Verlängerung des Nebengebäudes entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze stelle sich zudem als plan- und abstandsflächenwidrige Einfriedung dar. Das Bauvorhaben wirke in seiner Gesamtheit auf das Grundstück des Antragstellers erdrückend.

Im Übrigen überwiege das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, hier in Gestalt der Verhinderung der Schaffung vollendeter Tatsachen, deren Folgenbeseitigung nur schwer und aufwendig durchzusetzen wäre, vorliegend das Vollzugsinteresse der Beigeladenen, welches vor dem Hintergrund, dass es sich vorliegend nicht um existenziell erforderlichen originären Wohnraum, sondern um eine Wochenendhausnutzung handele, ohnehin geringer zu bewerten sei.

4. Das Landratsamt Schweinfurt beantragte mit Schriftsatz vom 22. September 2017 für den Antragsgegner:

Die Anträge werden abgelehnt.

Zur Begründung wurde zunächst auf den Klageerwiderungsschriftsatz im Hauptsacheverfahren verwiesen, mit dem im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wurde: Die angefochtene Baugenehmigung verletze den Antragsteller nicht in eigenen Rechten, insbesondere sei von den Festsetzungen des Bebauungsplanes in rechtmäßiger und ermessensgerechter Weise befreit worden. Die Überschreitung der Geschossflächenzahl durch das Bauvorhaben sei durch die Einhaltung der zulässigen Grundfläche sowie eine Reduktion der geplanten Grundflächenzahl auf 0,11 ausgeglichen. Die festgesetzte Geschossigkeit stelle sich schon nicht als planerischer Grundzug dar, vielmehr seien für den Markt Stadtlauringen die Einhaltung von Firsthöhe und Grundfläche entscheidend. Der wesentlichste Teil der Bebauung im Baugebiet sei bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes errichtet worden, sodass ein Altbestand an unterschiedlichsten Baustilen und Gestaltungen vorhanden sei, insbesondere fänden sich ein- und zweigeschossige Hauptgebäude sowie Hangtypen und Dachgeschosse als Vollgeschosse. Vergleichbare zweigeschossige Gebäude seien demnach im Baugebiet zu finden. Die Zulassung des Bauvorhabens führe daher nicht zu einer Störung der geordneten städtebaulichen Entwicklung, zumal der Markt Stadtlauringen sein Einvernehmen zum Bauvorhaben erteilt habe. Jedenfalls seien nachbarschützende Vorschriften nicht verletzt. Die Festsetzung über Geschossigkeit, Geschossflächenzahl und Dachneigung dienten grundsätzlich rein städtebaulichen Belangen und seien auch im vorliegenden Einzelfall nicht nachbarschützend. Entgegenstehende Anhaltspunkte ergäben sich nicht aus dem Bebauungsplan und den Planungsunterlagen. Die vom Antragsteller befürchtete Dauerwohnnutzung sei vom Landratsamt nicht genehmigt worden, eine derartige Absicht der Beigeladenen sei auch nicht zu erkennen. Die Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung führe vorliegend nicht dazu, dass das als Wochenendhaus genehmigte Bauvorhaben als planwidriges Wohngebäude einzustufen sei. In Anbetracht des Abstandes des geplanten Hauptgebäudes zum Anwesen des Antragstellers von ca. 13 m sei den nachbarlichen Interessen auf Belichtung, Belüftung und Besonnung ausreichend Rechnung getragen sowie eine erdrückende Wirkung mit der Folge eines Rücksichtnahmeverstoßes ausgeschlossen. Der genehmigte Gartengeräteraum entspreche der Festsetzung 2.4 des Bebauungsplanes, insbesondere sei eine mit dieser Festsetzung in Widerspruch stehende Nutzung weder genehmigt noch ersichtlich. Die Rückwand des Geräteraumes stelle sich zudem nicht als Einfriedung, sondern als gewöhnliche Gebäudeabschlusswand dar. Im Übrigen sei Abstandsflächenrecht vorliegend nicht zu prüfen gewesen. Schließlich stehe der Geräteraum auch nicht in einer konstruktiven Verbindung mit dem Hauptgebäude, sodass ein Verstoß gegen die festgesetzte offene Bauweise nicht vorliege.

Ergänzend wurde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorgebracht: Soweit sich der Antragsteller auf Abschnitte in der Begründung des Entwurfes des Bebauungsplanes berufe, die auf dem Umstand der vorzeitigen Aufstellung der Satzung rekurrierten, so könnten für die Zulässigkeit einer Befreiungserteilung für ein Einzelvorhaben hieraus keine Erkenntnisse gezogen werden, da diese Vorgehensweise der Gemeinde allein die Aufstellung des Bebauungsplanes im Parallelverfahren betreffe und damit lediglich Ausfluss des planungsrechtlichen Entwicklungsgebotes sei. Im Übrigen überwiege das Sofortvollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die von ihm vorgebrachten Erwägungen seien bereits in der gesetzgeberischen Wertentscheidung des § 212a BauGB ausreichend berücksichtigt worden. Soweit der Antragsteller die einstweilige Einstellung der Bauarbeiten und die Stilllegung der Baustelle begehre, sei hierfür bereits tatbestandlich kein Raum, weil die erteilte Baugenehmigung rechtmäßig sei.

5. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt, verteidigen aber im Hauptsacheverfahren die ihnen erteilte Baugenehmigung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bauvorhaben uneingeschränkt den Vorgaben der §§ 30 Abs. 1 BauGB, 10 Abs. 3 BauNVO entspreche. Das ihnen genehmigte Bauvolumen bedinge keine gebietsfremde Nutzung, sodass ein Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers nicht gegeben sei. Ein Rücksichtnahmeverstoß in Gestalt unzumutbarer Beeinträchtigungen sei bereits im Hinblick auf das vorliegende Abstands- und Höhenmaß auszuschließen. Soweit das Bauvorhaben im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes stehe, fehle es an einer hierdurch bedingten Beeinträchtigung des Antragstellers, da diese Festsetzungen keinen Drittschutz vermittelten. Die erteilten Befreiungen seien unter korrekter Abwägung städtebaulicher und privater Belange durchgeführt worden. Im Übrigen sei die Festsetzung des Bebauungsplanes zur Geschossigkeit mangels Bestimmtheit unwirksam, jedenfalls aber funktionslos. Soweit der Antragsteller sich vorgerichtlich gegen die „kubische“ Form des vorgesehenen Baukörpers gewendet habe, sei dies im Nachbarrechtsverhältnis wie auch im Hinblick auf die gestalterische Vielfalt im Baugebiet irrelevant.

6. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

II.

Die Anträge haben im Ergebnis keinen Erfolg, da sie in der Sache jedenfalls unbegründet sind.

1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist zunächst zulässig. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 10. April 2017 entfällt aufgrund der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung des § 212a Abs. 1 BauGB i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, sodass im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft ist.

Dem Antragsteller steht auch die erforderliche Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO zu. Als Eigentümer des nördlich an das Grundstück Fl.Nr. …4 angrenzenden Grundstücks Fl.Nr. …5 ist er im baurechtlichen Sinne Nachbar des Bauvorhabens. Er kann sich daher hinsichtlich der geltend gemachten Beeinträchtigungen jedenfalls auf das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme berufen.

2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist jedoch nicht begründet.

Im Verfahren nach §§ 80a Abs. 1, Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene, originäre Ermessensentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Das Interesse der Beigeladenen an einer sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung ist mit den Interessen des Antragstellers an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Maßgebliches Kriterium innerhalb dieser vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache (vgl. BayVGH, B.v. 17.9.1987 – 26 CS 87.01144 – BayVBl. 1988, 369). Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse (BayVGH, B.v. 12.4.1991 – 1 CS 91.439 – BayVBl 1991, 720). Stellt sich der Verwaltungsakt hingegen als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011 – 14 CS 11.535 – juris). Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine derartige Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung der Folgen einer vorläufigen Ausnutzung der Baugenehmigung durch die Beigeladenen auf der einen Seite und einer einstweiligen Aussetzung der Baugenehmigung zugunsten des Antragstellers bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren auf der anderen Seite an, wobei hierbei insbesondere den Möglichkeiten der Rückabwicklung dieser Folgen besonders Gewicht beizumessen wäre.

Dies zugrunde gelegt, ist die Kammer aufgrund der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, da sie zwar zulässig, in der Sache allerdings nicht begründet ist und daher das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Sofortvollzugsinteresse unter Einschluss der Interessen der Beigeladenen an der vorzeitigen Ausnutzung der Baugenehmigung nicht überwiegt.

2.1. Die Klage ist zunächst zulässig, insbesondere besteht die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis jedenfalls in dem zur Antragsbefugnis im einstweiligen Rechtsschutzverfahren dargelegten Umfang.

2.2. Die Klage erweist sich jedoch nach vorläufiger Prüfung des Rechtsschutzbegehrens nicht als begründet.

Bezüglich der Frage nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist vorliegend zu berücksichtigen, dass sich ein Nachbar nur dann mit Erfolg gegen die einem Dritten erteilte bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens zur Wehr setzen kann, wenn hierbei öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch seinem Schutz zu dienen bestimmt sind, oder wenn das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt (vgl. BVerwG, U.v. 26.9.1991 – 4 C 5/87 – BVerwGE 89, 69; BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20). Nur in diesen Fällen wäre nämlich der Nachbar durch die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes in seinen Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Hinsichtlich der Frage nach der möglichen Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften durch die angefochtene Baugenehmigung ist der eingeschränkte Prüfungsrahmen im Baugenehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Ist – wie vorliegend – das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchzuführen, so begrenzt Art. 59 Nr. 1 und Nr. 2 BayBO den Prüfauftrag der Bauaufsichtsbehörde auf die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlage nach den §§ 29 bis 38 BauGB und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 Abs. 1 BayBO sowie auf beantragte Abweichungen. Die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften der Bayerischen Bauordnung im Übrigen ist dagegen grundsätzlich nicht mehr zu prüfen, weshalb eine dementsprechend erteilte Baugenehmigung auch nicht gegen die Vorschriften der Bayerischen Bauordnung verstoßen und Dritte hierdurch in ihren Rechten verletzen kann.

Soweit die Baugenehmigung unter Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes gemäß § 31 Abs. 2 BauGB ergangen ist, muss hinsichtlich des Nachbarschutzes unterschieden werden, ob die Vorschrift, von welcher befreit wird, ihrerseits unmittelbar nachbarschützend ist oder nicht. Im ersten Fall kann das Fehlen der objektiven Voraussetzungen für die Gewährung einer Befreiung zu einer Verletzung von Nachbarrechten führen. Im zweiten Fall fehlt es an einer solchen Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift aufgrund unzutreffender Annahme der Befreiungsvoraussetzungen, so dass Nachbarschutz hier nur im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme in Betracht kommt (BVerwG, U.v. 19.9.1986 – 4 C 8/84 – juris).

Dies zugrunde gelegt, kann die Kammer nach vorläufiger Einschätzung einen Verstoß der den Beigeladenen erteilten Baugenehmigung gegen Vorschriften, die dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt sind, nicht erkennen.

2.2.1.

Ausweislich seines Vortrages im Verwaltungs- und im Hauptsacheverfahren, auf den er sich ausdrücklich auch im Eilverfahren bezogen hatte, richten sich die Einwendungen des Antragstellers im Wesentlichen gegen die Größe und Höhe des Bauvorhabens der Beigeladenen und damit gegen eine Verletzung der Festsetzungen des Bebauungsplanes betreffend das Maß der baulichen Nutzung. Durch die den Beigeladenen erteilten Befreiungen von den diesbezüglichen Festsetzungen des Bebauungsplanes zum Maß der baulichen Nutzung hinsichtlich Geschossigkeit, Geschossflächenzahl und Dachneigung ist jedoch eine Rechtsverletzung des Antragstellers nicht begründet, da diesen kein nachbarschützender Charakter zukommt.

Eine unmittelbar nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen eines Bebauungsplans ist im Regelfall nur dann anzunehmen, wenn diese die Art der baulichen Nutzung betreffen (BVerwG, B.v. 27.8.2013 – 4 B 39.13 – BauR 2013, 2011). Andere Festsetzungen, insbesondere solche zum Maß der baulichen Nutzung, haben dagegen grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion (BayVGH, B.v. 1.12.2016 – 1 ZB 15.1841 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 8.11.2016 – 1 CS 16.1864 – juris Rn. 4), sondern können Nachbarschutz nur dann vermitteln, wenn ihnen nach dem Planungswillen der Gemeinde diese Funktion ausnahmsweise gerade zukommen soll. Der planenden Gemeinde steht es dabei frei, eine Festsetzung ausschließlich aus städtebaulichen Gründen, etwa aus Gründen der Gestaltung des Ortsbildes, oder auch zum Schutze eines bestimmbaren und von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreises zu erlassen (BVerwG, B.v. 19.10.1995 – 4 B 215/95 – NVwZ 1996, 888). Nachbarschutz besteht somit hinsichtlich solcher Festsetzungen nur dann, wenn die Gemeinde einer entsprechenden Festsetzung im Bebauungsplan gezielt eine solche Schutzfunktion zukommen lassen will. Ob dies der Fall ist und wie weit eine eventuell drittschützende Wirkung einer Festsetzung reicht, muss sich jedoch mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Inhalt der erlassenen Vorschrift oder aus den übrigen, objektiv erkennbaren Umständen, also aus dem Bebauungsplan selbst, seiner Begründung oder aus sonstigen die Planung betreffenden Unterlagen der Gemeinde ergeben (BayVGH, B. v. 23.11.2015 – 1 CS 15.2207 – juris Rn. 8). Lässt sich daraus eine solche Zweckbestimmung nicht hinreichend erkennen, ist eine nachbarschützende Wirkung abzulehnen.

Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die planende Gemeinde den von ihr getroffenen Festsetzungen über die Geschossigkeit, die Geschossflächenzahl und die Dachneigung über städtebauliche Funktionen hinaus zumindest auch eine Schutzfunktion zugunsten benachbarter Grundstückseigentümer im Plangebiet beimessen wollte. Im Gegenteil deutet die vom Antragsteller selbst benannte Erwägung in der Begründung des Bebauungsplanes zu dessen vorzeitiger Aufstellung, dass durch „Einschränkung der Nutzung und Bauweise […] eine Fehlentwicklung vermieden werden“ solle (S. 2a), eher darauf hin, dass die entsprechenden Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung allein auf städtebaulichen Erwägungen, wie etwa der Gestaltung des Ortsbildes beruhen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht allein daraus, dass vorliegend hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung und dem Gebietszweck ein Sondergebiet nach § 10 Abs. 3 BauNVO – in der zum Zeitpunkt der Aufstellung des in Rede stehenden Bebauungsplanes im Jahre 1987 gültigen Fassung der BauNVO vom 15. September 1977 – festgesetzt worden ist. Es trifft zwar zu, dass sich Wochenendhäuser regelmäßig durch eine nur begrenzte Wohnfläche auszeichnen und dies von der planenden Gemeinde, will sie eine im von ihr festgesetzten Wochenendhausgebiet unzulässige Dauerwohnnutzung effektiv verhindern, durch entsprechende Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sichergestellt werden kann und soll (vgl. BVerwG, U.v. 11.9.2014 – 4 CN 3/14 – juris Rn. 18 sowie Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Auflage, Rn. 1778; Fickert/Fiesler, BauNVO, 12. Auflage, § 10 BauNVO Rn. 23.1). Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich in diesen Fällen der Nachbarschutz als Ausdruck der baulichen Schicksalsgemeinschaft der Grundeigentümer im Plangebiet trotz allem grundsätzlich aus der festgesetzten Art der baulichen Nutzung mit den damit einhergehenden Einschränkungen, hier die zeitliche Begrenzung des Aufenthalts in den zugelassenen Gebäuden, ergibt. Den hiermit korrelierenden Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung kommt insoweit nur dienende bzw. sichernde Funktion, nicht aber auch selbst parallel hierzu eine eigenständige nachbarschützende Bedeutung zu, sodass sich ein Nachbar gegen eine Befreiung von entsprechenden Vorgaben des Bebauungsplanes auch nicht unter Berufung auf deren objektive Rechtswidrigkeit, insbesondere die Wahrung der Grundzüge der Planung und deren städtebauliche Vertretbarkeit, sondern ausschließlich auf das Gebot der Rücksichtnahme zur Wehr setzen kann. Eine Verletzung der Rechte des Antragstellers durch die Erteilung der Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zum Maß der baulichen Nutzung kommt somit nur nach den Grundsätzen des Gebots der Rücksichtnahme, welches in § 31 Abs. 2 BauGB im Erfordernis der Würdigung nachbarlicher Interessen zum Ausdruck kommt (vgl. hierzu Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 124. EL Februar 2017, § 31 Rn. 68, 69), in Betracht. Einen darüber hinaus gehenden Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung oder gar auf Einhaltung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 BauGB hat der Nachbar in Fällen der Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen nicht.

Soweit sich der Antragsteller im Übrigen sinngemäß auf die Verletzung der Obergrenzen für die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung in Anbetracht der Grund- und Geschossflächenzahl nach § 17 BauNVO beruft, vermag er damit nicht durchzudringen. Diese Vorschrift richtet sich ausschließlich an die planende Gemeinde, welche im Rahmen ihrer Bauleitplanung Festsetzungen nach Maßgabe dieser Vorschrift zu treffen hat. Für die Frage der Zulässigkeit des konkreten Bauvorhabens sind dann ausschließlich die spezifischen Festsetzungen des Bebauungsplanes maßgeblich, sodass sich ein Nachbar im Anfechtungsprozess gegen die Baugenehmigung nicht unmittelbar auf § 17 BauNVO berufen kann (vgl. OVG Saarlouis, U.v. 12.3.2009 – 2 C 312/08– NVwZ-RR 2009, 633 und Fickert/Fiesler, BauNVO, 12. Auflage, § 17 BauNVO Rn. 8).

2.2.2.

Soweit sich der Antragsteller gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen mit der Begründung zur Wehr setzt, dieses würde gegen die im Bebauungsplan getroffene Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung verstoßen und ihm daher einen nachbarrechtlichen Abwehranspruch in Gestalt des sog. Gebietserhaltungsanspruches zustehen, so vermag dies ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung und damit eine überwiegende Erfolgsaussicht des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht zu begründen. Nach vorläufiger Einschätzung der Kammer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit seinen begrenzten Erkenntnismöglichkeiten trägt die von der Bevollmächtigten des Antragstellers hierzu angeführte Begründung, die sich dergestalt zusammenfassen lässt, dass aufgrund der erteilten Befreiungen betreffend die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung das von den Beigeladenen geplante Gebäude die Dimensionen eines Wochenendhauses überschreiten werde und damit in Anbetracht der Art der baulichen Nutzung ein Wohnhaus statt einem Wochenendhaus bauaufsichtlich zugelassen sein soll, welches sich als gebietsfremd darstelle, nicht.

2.2.2.1.

Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass ausweislich der erteilten Baugenehmigung das Bauvorhaben der Beigeladenen ausdrücklich als Wochenendhaus und nicht etwa als Wohnhaus genehmigt worden ist. Materiell legal aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplanes und formell legalisiert durch die Baugenehmigung ist damit aber auch nur die Nutzung als Wochenendhaus und nicht – wie der Antragsteller meint – eine Wohnnutzung. Ebenso wie im vorangegangenen Verwaltungsverfahren ist auch im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren einzig und allein die von den Beigeladenen beantragte und von der Bauaufsichtsbehörde genehmigte Wochenendhausnutzung Prüfgegenstand. Darauf, ob das legalisierte Gebäude aufgrund seiner Größe und Ausstattung möglicherweise tatsächlich einer vom Antragsteller bekämpften und in Wochenendhausgebieten gebietsunverträglichen Dauerwohnnutzung zugänglich wäre, kommt es vorliegend also nicht an, da eine solche gerade nicht genehmigt worden ist (BVerwG, U.v. 27.3.1974 – VIII C 21.73 – juris Rn. 17 ff.; vgl. auch Bönker/Bischopnik, BauNVO, § 10 BauNVO Rn. 41). Die Größe eines Gebäudes bildet kein taugliches Kriterium für die Abgrenzung zwischen Wohn- und Wochenendhausnutzung, sondern einzig der Nutzungszweck, der bei Letzterem im Vergleich zu Ersterem im zeitlich nur begrenzten Aufenthalt der Bewohner besteht (vgl. Fickert/Fiesler, BauNVO, 12. Auflage, § 10 BauNVO Rn. 22). Dass die Größe und Ausstattung eines als Wochenendhaus genehmigten Gebäudes rein faktisch auch eine Dauerwohnnutzung ermöglichen würde, macht nicht die erteilte Baugenehmigung rechtswidrig, sondern führt allenfalls zur materiellen Baurechtswidrigkeit einer eventuell tatsächlich ausgeübten Dauerwohnnutzung, die als solche weder von der Baugenehmigung noch von den Festsetzungen des ein Wochenendhausgebiet ausweisenden Bebauungsplanes gedeckt wäre. Hiergegen kann allein mit den Mitteln des repressiven Bauordnungsrechts eingeschritten werden. Im Übrigen kann die vage Aussicht darauf, dass ein Bauvorhaben nach seiner Verwirklichung entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplanes und dem im Bauantrag angegebenen Nutzungszweck genutzt werden könnte, die Erteilung der Baugenehmigung im beantragten Umfang jedenfalls dann nicht hindern, wenn sich nicht wenigstens konkrete Anhaltspunkte im Baugenehmigungsverfahren auftun, dass der angegebene Nutzungszweck nur vorgeschoben ist. Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall und wird vom Antragsteller auch nur unter Hinweis auf die Größe des Bauvorhabens pauschal behauptet.

2.2.2.2.

Soweit der Antragsteller meint, die durch die Befreiungserteilung betreffend die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung zugelassene Größe des Baukörpers bzw. die „Summe des umbauten Raumes“ führe dazu, dass es sich bei dem genehmigten Gebäude unabhängig von seiner Bezeichnung im Bauantrag und in der Baugenehmigung nicht mehr um ein Wochenendhaus, sondern um ein gebietswidriges Wohnhaus handele, so kann dem jedenfalls nach vorläufiger Bewertung nicht gefolgt. Eine derartig zwingende Verknüpfung der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung mit denen zur Art der baulichen Nutzung mit der vom Antragsteller favorisierten Folge vermag die Kammer auch für festgesetzte Wochenendhausgebiete nicht zu erkennen.

Zutreffend ist zunächst, dass für Sondergebiete in Gestalt von Wochenendhausgebieten das Maß der baulichen Nutzung in Zusammenhang mit der Art der baulichen Nutzung steht, was etwa in § 10 Abs. 3 Satz 3 und § 17 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 BauNVO (bzw. § 17 Abs. 10 Satz 2 BauNVO 1977) zum Ausdruck kommt. Daraus folgt jedoch gleichwohl nicht, wie der Antragsteller meint, dass jede Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung auf die Art der baulichen Nutzung durchschlägt, mithin ein den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung widersprechendes Bauvorhaben gleichsam automatisch zu einer abweichenden Nutzungsart führt und damit schon aus diesem Grund baugebietswidrig wäre. Wochenendhäuser unterscheiden sich in Anbetracht der Art der baulichen Nutzung von Wohnhäusern gerade nicht primär durch ihre insoweit geringere Größe, sondern ausschließlich darin, dass sie nur dem gelegentlichen Wohnen während der Freizeit dienen (BVerwG, U.v. 11.7.2013 – 4 CN 7/12 – juris Rn. 11). Das Maß der baulichen Nutzung von Wochenendhäusern steht hiermit nur insoweit in Zusammenhang, als Begrenzungen des Maßes der zulässigen baulichen Nutzungen das einzig effektive Planungsinstrument der Gemeinden darstellen, diesen eingeschränkten Nutzungszweck sicherzustellen, indem hiermit der Wohnkomfort in den zu errichtenden Gebäuden im Plangebiet bereits auf Ebene der Bauleitplanung eingeschränkt und damit eine eventuelle planwidrige Dauerwohnnutzung so unattraktiv wie möglich gemacht wird (vgl. Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Auflage, Rn. 1778). Das Bundesrecht enthält hierzu in der BauNVO Sonderbestimmungen über das Maß der baulichen Nutzung in Wochenendhausgebieten, die an diesen Sicherungszweck anknüpfen. § 10 Abs. 3 Satz 3 BauNVO verpflichtet die planende Gemeinden einerseits, im Bebauungsplan die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser festzusetzen. § 17 Abs. 2 Satz 2 BauNVO (bzw. § 17 Abs. 10 Satz 2 BauNVO 1977) verwehrt es der Gemeinde andererseits, für Wochenendhäuser die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO für die Grund- und Geschossflächenzahl zu überschreiten. Diese Bestimmungen zeigen, dass das Maß der baulichen Nutzung in Wochenendhausgebieten abhängig ist von der Zweckbestimmung des Baugebietes und der Art der darin zulässigen Nutzung (BVerwG, U.v. 11.9.2014 – 4 CN 3/14 – juris Rn. 18; Jäde/Dirnberger, BauGB/BauNVO, 8. Auflage, § 10 BauNVO Rn. 7). Demgegenüber lässt sich hieraus gerade nicht der gegenteilige Schluss ziehen, dass die zulässige Art der baulichen Nutzung in Abhängigkeit vom festgesetzten Maß der baulichen Nutzung zu bestimmen wäre.

Die BauNVO gibt gerade kein einheitliches Höchstmaß für Wochenendhäuser vor, sondern überträgt dessen Bestimmung allein der planenden Gemeinde, die hierbei die Eigenart des Plangebietes und die spezifischen Vorgaben der BauNVO berücksichtigen muss (BVerwG, U.v. 11.9.2014 – 4 CN 3/14 – juris Rn. 18). Die vom Antragsteller angeführte gegenteilige Auffassung des BayVGH, wonach ab einem optisch wahrnehmbaren Bauvolumen von bis zu 350 m³ von einem Wochenendhaus im bauplanungsrechtlichen Sinne nicht mehr auszugehen sei (BayVGH, U.v. 15.10.2013 – 1 N 11.421, 1911, 2385, 2388 und 2396 – juris Rn. 18), hat das BVerwG in vorgenannter Entscheidung ausdrücklich als mit Bundesrecht unvereinbar angesehen.

Auch im Übrigen vermag der Antragsteller aus der von ihm angeführten ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 11.7.2013 – 4 CN 7/12 – juris; BVerwG, U.v. 11.9.2014 – 4 CN 3/14 – juris; BayVGH, U.v. 15.10.2013 – 1 N 11.421, 1911, 2385, 2388 und 2396 – juris) nichts zur Stützung des von ihm vertretenen Rechtsstandpunktes, dass eine Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung den Wochenendhauscharakter eines Gebäudes in Bezug auf die Art seiner baulichen Nutzung entfallen lasse, herzuleiten. Die zitierten Entscheidungen betrafen nämlich allesamt Normenkontrollverfahren, in denen über die Wirksamkeit von Bebauungsplänen zu entscheiden war. Die dabei vom Normenkontrollgericht angestellten Erwägungen betrafen damit also allein Fragen nach der Wirksamkeit von Festsetzungen in Bebauungsplänen, genauer dazu, inwieweit die Ausweisung eines Wochenendhausgebietes die planende Gemeinde bei der Festsetzung des hierbei zulässigen Maßes baulichen Nutzung beschränkt. Hierbei hat das BVerwG insbesondere klargestellt, dass sich beide Festsetzungsarten nicht widersprechen dürften, sprich: die Gemeinde dürfte kein Maß der baulichen Nutzung festsetzen, welches ein Dauerwohnen im Baugebiet ermöglichen könnte, da andernfalls die Gebietsausweisung als Wochenendhausgebiet hinsichtlich des Gebietszweckes und der Art der dort zulässigen Nutzung gefährdet wäre (BVerwG, U.v. 11.9.2014 – 4 CN 3/14 – juris Rn. 18). Für diesen (Kollisions-)Fall hat das Gericht die genannten Festsetzungen für widersprüchlich und damit gerade aufgrund dieses Widerspruches für unwirksam erklärt (vgl. BVerwG, U.v. 11.9.2014 – 4 CN 3/14 – juris Rn. 21). Eine derartige Fallkonstellation liegt hier aber gerade nicht vor, da es vorliegend nicht um die vorgelagerte abstrakte Ebene der Bauleitplanung, sondern um die Vorhabenzulässigkeit im Einzelfall geht, für die sich aus den vorgenannten Judikaten keine unmittelbaren Aussagen ergeben. Denn die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes hinsichtlich solcher Festsetzungen, die das zulässige Maß der baulichen Nutzung für ein einzelnes Grundstück konstituieren, lässt die Festsetzung hinsichtlich der Art der auf dem Grundstück zulässigen baulichen Nutzung unberührt und führt gerade nicht zu einem Normenwiderspruch auf Ebene des örtlichen Baurechts. Die Beschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstückes der Beigeladenen durch den auf § 10 Abs. 3 Satz 1 BauNVO 1977 beruhenden Satzungsbefehl beansprucht also ungeachtet der Dispenserteilung für die Überschreitung des Nutzungsmaßes Gültigkeit, weshalb eine vom Antragsteller bekämpfte gebietswidrige Dauerwohnnutzung auch in Zukunft auf diesem Grundstück ausgeschlossen bleibt, nur dass diese Beschränkung der Nutzungsart eben nicht mehr durch die das Bauvolumen beschränkenden Grenzen des Bebauungsplanes abgesichert wird. Es wird mithin Sache der Bauüberwachung sein, sicherzustellen, dass eine Dauerwohnnutzung auf dem streitbefangenen Grundstück in Zukunft nicht stattfindet. Ein der erteilten Baugenehmigung und damit dem Bauvorhaben selbst entgegenstehender Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers besteht vor diesem Hintergrund jedoch nicht.

2.2.3.

Nicht durchzudringen vermag der Antragsteller auch mit seinen Rügen gegen die Zulassung des Nebengebäudes an der gemeinsamen Grundstücksgrenze.

Soweit Ziffer 2.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes ausschließlich Schuppen zur Unterbringung von Garten- und Sportgeräten gestattet, im Übrigen aber alle sonstigen Arten von Nebengebäuden untersagt, so steht die erteilte Baugenehmigung hiermit in Einklang. Wie auch sonst ist Gegenstand der Baugenehmigung die beantragte und aus den Bauunterlagen ersichtliche Nutzung des Gebäudes, welche hier als Geräteraum umschrieben ist und damit der genannten Festsetzung entspricht. Die Befürchtungen des Antragstellers, dass eine planwidrige Nutzung des Nebengebäudes stattfinden werde, findet jedenfalls in den zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung zugrunde liegenden Planunterlagen keine Stütze.

Die Ansicht des Antragstellers, dass die Situierung des Geräteraumes auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einem Verstoß gegen die vom Bebauungsplan festgesetzte offene Bauweise führe, vermag die Kammer ebenfalls nicht zu teilen. Die Festsetzung einer offenen Bauweise bezieht sich ausschließlich auf Hauptgebäude, steht also einem Grenzanbau von Nebenanlagen nicht entgegen (BayVGH, U.v. 29.6.2005 – 14 B 03.3161 – juris Rn. 20 m. w. N.). Dies gilt selbst dann, wenn die Nebenanlage mit der Hauptanlage baulich verbunden ist, solange sie – wie hier – nur an diese angebunden ist, nicht aber dann, wenn diese in das Hauptgebäude integriert ist (BVerwG, B.v. 14.2.1994 – 4 B 18/94 – juris Rn. 6). Eine derartige Integration des Geräteraumes in das Wochenendhaus der Beigeladenen kann nicht, wie vom Antragsteller vorgebracht, allein in der baulichen Verbindung beider Anlagen durch die überdachte Verbindungstür erblickt werden, denn diese ändert nichts daran, dass das Betreten des Geräteraumes das vorherige Verlassen des Wochenendhauses erfordert und damit von einem „Einbau“ in das Hauptgebäude schon keine Rede sein kann. Da somit der Geräteraum ohne Verstoß gegen die Festsetzung der offenen Bauweise an die gemeinsame Grundstücksgrenze gebaut werden durfte, geht wegen Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO auch die Rüge des Antragstellers, das Bauvorhaben würde abstandsflächenrechtliche Bestimmungen verletzen, fehl, zumal das Abstandsflächenrecht nicht Prüfungsgegenstand im hier einschlägigen vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO ist.

Schließlich vermag der Antragsteller hinsichtlich des Nebengebäudes auch nicht damit durchzudringen, die verlängerte Rückwand des Geräteraumes stelle sich als „Grenzziehung bzw. –umzäunung“ und damit als eine an Ziffer 2.9 des Bebauungsplanes zu messende Einfriedung dar. Einfriedungen sind nur solche Anlagen an oder auf einer Grundstücksgrenze, die dazu bestimmt sind, ein Grundstück ganz oder teilweise zu umschließen und nach außen abzuschirmen, um unbefugtes Betreten oder Verlassen oder sonstige störende Einwirkungen abzuwehren, die also ein Hindernis für alle von außen her den Frieden des Grundstücks störenden Beeinträchtigungen darstellen (BayVGH, U.v. 22.2.2000 – 2 B 94.2587 – juris Rn. 19; Spannowsky/Manssen, Beck’OK Bauordnungsrecht Bayern, 4. Edition, Art. 6 Rn. 245). Davon kann jedoch bei einer Gebäudeabschlusswand der hier vorliegenden Art, die nicht einmal ein Viertel der Länge der gemeinsamen Grundstücksgrenze ausmacht, nicht die Rede sein.

2.2.4.

Soweit der Antragsteller im Übrigen rügt, das Bauvorhaben der Beigeladenen stehe aufgrund seiner Dimensionierung mit der Zweckbestimmung des durch den Bebauungsplan festgesetzten Sondergebietes „Wochenendhausgebiet“ nicht in Einklang und erweise sich damit als „gebietsfremd“, so macht er in der Sache einen Gebietsprägungserhaltungsanspruch (alternativ: Gebietsgewährleistungsanspruch oder Gebietserhaltungsbewahrungsanspruch) geltend, welcher sich aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ergeben und dem Baunachbarn einen Abwehranspruch gegen Bauvorhaben gewähren kann, die zwar im Hinblick auf die Art ihrer Nutzung im Baugebiet zulässig wären, jedoch nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung mit der Eigenart des Baugebiets in Widerspruch stehen (BVerwG, B.v. 13.5.2002 – 4 B 86/01 – juris).

Dieser Abwehranspruch bezieht sich jedoch allein auf die Art der baulichen Nutzung im Sinn der Baunutzungsverordnung (BayVGH, B.v. 9.10.2012 – 2 ZB 11.2653 – juris Rn. 7) und vermag damit einem Bauvorhaben in der vorliegenden Ausführung, welches hinsichtlich seines Umfanges mit den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplanes „nur“ nicht vollständig in Einklang steht, nicht ohne weiteres entgegengehalten zu werden. Aus dem in § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO genannten Kriterium „Umfang“ folgt zwar, dass eine bauliche Anlage auch wegen ihrer Größe baugebietswidrig und damit unzulässig sein kann. Die Bestimmung geht davon aus, dass im Einzelfall Quantität in Qualität umschlagen kann, dass also die Größe einer baulichen Anlage die Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung erfassen und beeinflussen kann (vgl. BayVGH, B.v. 6.11.2008 – 14 ZB 08.2327 – juris Rn. 9). Erforderlich hierfür ist aber, dass aufgrund der Dimensionierung der Anlage eine neue Art der baulichen Nutzung in das Wohngebiet hineingetragen wird. Dies ist vorliegend ungeachtet der erteilten Befreiungen hinsichtlich der Festsetzungen des Bebauungsplanes zum Maß der baulichen Nutzung nicht zu erkennen. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass der gegebene Gebietstyp durch das geplante Gebäude in einem die Erheblichkeitsschwelle überschreitenden Maß beeinträchtigt werden würde. Zum anderen dürfte sich das von dem Bebauungsplan „Südöstlich des Ellertshäuser Sees“ umfasste Gebiet bereits in seinem Bestand an Wochenendhäusern, wie er sich aus den in den Akten befindlichen Lichtbildern und der vom Antragsgegner vorgelegten Bestandskartierung ergibt, als äußerst inhomogen hinsichtlich vorhandener Bauvolumina und Baugestaltungen darstellen, sodass von einem einheitlichen Gebietscharakter, welcher durch das genehmigte Bauvorhaben beeinträchtigt werden könnte, gerade nicht auszugehen ist.

2.2.5.

Schließlich steht dem Antragsteller nach summarischer Prüfung anhand der Akten gegen das genehmigte Bauvorhaben auch kein Abwehranspruch nach Maßgabe des Gebotes der Rücksichtnahme zu, da die Kammer eine Rücksichtslosigkeit der von den Beigeladenen geplanten Bebauung nicht zu erkennen vermag.

Das Gebot der Rücksichtnahme kommt im vorliegenden Zusammenhang insbesondere in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO und – hinsichtlich der erteilten Befreiungen von den nicht nachbarschützenden Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung – im Erfordernis der Würdigung nachbarlicher Interessen im Rahmen der Befreiungsentscheidung nach § 31 Abs. 2 BauGB zum Ausdruck. Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Forderungen hängen im Wesentlichen von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt. Umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U.v. 25.2.1977 – IV C 22.75 – juris Rn. 22; U.v. 28.10.1993 – 4 C 5.93 – juris Rn. 17; U.v. 18.11.2004 – 4 C 1/04 – juris Rn. 22; U.v. 29.11.2012 – 4 C 8/11 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 4). Das Gebot der Rücksichtnahme ist demnach nur dann verletzt, wenn die für den Antragsteller durch Verwirklichung des geplanten Vorhabens resultierenden Nachteile das Maß dessen übersteigen, was ihm als Nachbarn billigerweise noch zumutbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 25.2.1977 – IV C 22.75 – juris Rn. 22; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 124. EL Februar 2017, § 31 Rn. 60).

In der Rechtsprechung zum Rücksichtnahmegebot ist anerkannt, dass eine Verletzung dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1/78 – juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zu 2,5-geschossigem Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 – 4 C 34/85 – juris Rn. 15: drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen; vgl. auch BayVGH, B.v. 10.12.2008 – 1 CS 08.2770 – juris Rn. 23; B.v. 5.7.2011 – 14 CS 11.814 – juris Rn. 21). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind u.a. die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Für die Annahme der „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist somit grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes.

Vorliegend kann nach diesen Maßstäben ein Rücksichtnahmeverstoß nicht erkannt werden. Bereits aufgrund des Abstandes des geplanten Hauptgebäudes der Beigeladenen zum Anwesen des Antragstellers von ca. 13 m bzw. des geplanten Nebengebäudes von ca. 8 bis 12 m dürfte den Interessen des Antragstellers im Hinblick auf ausreichende Belichtung und Belüftung hinreichend Genüge getan sein. Aus den gleichen Gründen ist auch eine „erdrückende“ Wirkung des genehmigten Baukörpers nicht anzunehmen, zumal die beabsichtigte Grenzbebauung der Beigeladenen nur einen geringen Teil der gemeinsamen Grundstücksgrenze abdecken soll.

3. Der weitergehende Antrag nach § 80a Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2, Abs. 3 VwGO, dem Antragsgegner aufzugeben, die Bauarbeiten auf dem Grundstück sofort einzustellen und die Baustelle stillzulegen, hat vor dem Hintergrund, dass sich die in der Hauptsache angefochtene Baugenehmigung nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist, jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladenen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keinen Antrag gestellt und sich damit nicht am Prozessrisiko beteiligt haben, entsprach es nicht i. S. d. § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Die Beigeladenen haben daher ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffern 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2013. Ein Ansetzen und Hinzurechnen eines gesonderten Streitwertes für den Antrag auf Erlass von Sicherungsmaßnahmen (Baueinstellung) war vorliegend nicht angezeigt, da dieser Antrag, wenn auch nicht hilfsweise gestellt, so doch zumindest materiell-rechtlich vom Erfolg des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abhängig war und ihm somit keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung i. S. d. Ziffern 1.1.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2013 zukam.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absa

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(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht Wochenendhausgebiete, Ferienhausgebiete, Campingplatzgebiete. (2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzust

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Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen: 1234 BaugebietGrund- flächenzahl (

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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 26. Sept. 2017 - W 4 S 17.1075 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

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(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.

(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf insgesamt 7.500 € festgesetzt.

Gründe

Der zulässige Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Die Berufung ist nicht wegen einer Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das angefochtene Urteil mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem eben solchen Rechtssatz eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Im Zulassungsantrag muss ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet werden und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenüber gestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 11.8.1998 - 2 B 74.98 - NVwZ 1999, 406; B.v. 28.1.2004 - 6 PB 15.03 - NVwZ 2004, 889; B.v. 26.6.1995 - 8 B 44.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO Nr. 2). Das Verwaltungsgericht hat vorliegend bereits keinen Obersatz aufgestellt, der im Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.9.1986 (4 C 8.84 - BauR 1987, 70) steht. Insoweit kleidet der Zulassungsantrag seine Kritik an dem angefochtenen Urteil lediglich in das Gewand einer Divergenzrüge.

Im Übrigen widerspricht das angefochtene Urteil nicht der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kläger aufgrund der dem Beigeladenen erteilten Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von der festgesetzten Wandhöhe von 3 m für die westliche Wand im Bereich des eingeschossigen Anbaus auf 3,89 m für die Sicherung der Dachterrasse mit einer Umwehrung in subjektiven Rechten verletzt werden. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - BauR 2013, 2011). Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz nach den Grundsätzen des im Tatbestandsmerkmal „unter Würdigung nachbarlicher Interessen“ enthaltenen Rücksichtnahmegebots (§ 31 Abs. 2 BauGB). Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung objektiv rechtswidrig ist, sondern nur, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64.98 - NVwZ-RR 1999, 8; B.v. 19.9.1986 a. a. O.).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe verletzt die Befreiung keine Rechte der Kläger. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung haben grundsätzlich keine drittschützende Funktion. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Festsetzung auch nicht ausnahmsweise nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin Drittschutz vermittelt, da ein entsprechender Planungswille sich weder aus dem Bebauungsplan noch aus dessen Begründung ergibt. Auch ist eine Rücksichtslosigkeit aufgrund der Überschreitung der festgesetzten Wandhöhe entgegen dem Vorbringen der Kläger nicht erkennbar. Der betreffende Bereich der Westfassade liegt etwa 30 m abgerückt vom Baukörper des klägerischen Gebäudes und hält die Abstandsflächen ein. Die Schwelle der Unzumutbarkeit für die Kläger ist damit nicht überschritten, insbesondere erschließt sich dem Senat nicht, inwieweit die Kläger durch die Befreiung von der festgesetzten Wandhöhe in ihrer Sicht behindert bzw. in ihrem Zugang zu Licht beeinträchtigt sein sollen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass nachbarliche Belange der Kläger nicht berührt werden, ist nicht zu beanstanden. Ob die Befreiung bei sorgfältiger Überprüfung der planerischen Vorgaben vermeidbar gewesen wäre, ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich.

2. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass auch im Hinblick auf die dem Beigeladenen erteilte Befreiung an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen. Auch hinsichtlich der Bestimmtheit der Auflage Nummer 4 zum Immissionsschutz des Änderungsbescheids des Beklagten vom 15. April 2015 (Art. 37 BayVwVfG) bestehen keine rechtlichen Bedenken. Dabei kann offen bleiben, ob der Vortrag der Kläger dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entspricht (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546). Denn diese Auflage ordnet an, dass der Beigeladene durch organisatorische oder technische Maßnahmen sicherzustellen hat, dass die Stellplätze 1 und 2 gemäß Eingabeplan vom 3. Juli 2013 während der Nachtzeit nicht genutzt werden bzw. dort keine Fahrbewegungen stattfinden. Die Rüge der Kläger, die Auflage sei insoweit zu unbestimmt, als die zu ergreifenden Maßnahmen nicht aufgeführt seien und nicht erkennbar sei, ob dadurch freigestellt sei, welche der beiden Maßnahmen ergriffen werden sollen oder ob beide Maßnahmen kumulativ durchgeführt werden müssen, ist nicht nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass der Beigeladene sicherstellen muss, dass die vorgegebenen Immissionswerte eingehalten werden. Welche Maßnahme er dazu ergreift, bleibt ihm überlassen. Im Übrigen werden die Kläger durch die während der Nacht eingeschränkte Nutzung der beiden, auf der im südlichen Bereich des klägerischen Hotelbetriebs gegenüberliegenden Seite befindlichen Parkplätze auch unter Berücksichtigung etwaiger Gespräche von Benutzern nicht unzumutbar beeinträchtigt.

Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO § 159 Satz 2 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1, § 39 Abs. 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die von den Antragstellern innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Beschwerdegründe‚ auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klage der Antragsteller im Hauptsacheverfahren sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird und das Interesse der Beigeladenen am Sofortvollzug demnach das gegenläufige Interesse der Antragsteller überwiegt. Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage unter Befreiung von der textlichen Festsetzung 2. „Bauweise, überbaubare Flächen und Stellungen der Bauanlagen“ des Bebauungsplans „Nr. 33“ verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten.

Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsteller aufgrund der den Beigeladenen erteilten Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von der festgesetzten westlichen Baugrenze in subjektiven Rechten verletzt werden. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist (vgl. BVerwG, B. v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - BauR 2013, 2011). Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz nach den Grundsätzen des im Tatbestandsmerkmal „unter Würdigung nachbarlicher Interessen“ enthaltenen Rücksichtnahmegebots (§ 31 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung objektiv rechtswidrig ist, sondern nur, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 64.98 - NVwZ-RR 1999, 8). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe verletzt die Befreiung mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Rechte der Antragsteller.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Festsetzung, von der den Beigeladenen eine Befreiung erteilt wurde, nicht nachbarschützend ist. Eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist nur bei Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung anzunehmen (vgl. BVerwG, B. v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 a. a. O.). Denn nur durch diese Festsetzungen wird ein auf jeweils wechselseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen beruhendes Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zwischen den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet begründet. Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche durch Baulinien oder Baugrenzen (§ 23 BauNVO) haben dagegen ebenso wie Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich keine entsprechende Funktion. Das Verwaltungsgericht hat weiter zutreffend angenommen, dass die Festsetzung auch nicht ausnahmsweise nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin Drittschutz vermittelt, da ein entsprechender Planungswille sich weder aus dem Bebauungsplan noch aus dessen Begründung ergibt. Darüber hinaus ist für die Beurteilung einer möglichen nachbarschützenden Wirkung auch in den Blick zu nehmen, dass die auf dem Baugrundstück der Beigeladenen festgesetzte westliche Baugrenze nicht dem südlich angrenzenden Grundstück der Antragsteller gegenüber liegt.

Eine Rücksichtslosigkeit aufgrund der Überschreitung der westlichen Baugrenze auf dem Grundstück der Beigeladenen ist hier entgegen dem Vorbringen der Antragsteller nicht erkennbar. Angesichts des Umstands, dass im Bebauungsplan, insbesondere auch in der westlichen Ausrichtung, weitere umfangreiche Bauräume ausgewiesen wurden, kann insoweit nicht von unzumutbaren Auswirkungen auf das Grundstück der Antragsteller gesprochen werden. Daran gemessen werden die Belange der Antragsteller jedenfalls auch nicht im Hinblick auf den Hochwasserschutz unzumutbar beeinträchtigt. Nach den eingeholten fachlichen Stellungnahmen wird der Einfluss durch die geplante hochwasserangepasste Bebauung im Bereich außerhalb der Baugrenze auf die Bebauung in der Nachbarschaft bei einem Hochwasser als unwesentlich angesehen. Das pauschale Vorbringen der Antragsteller, die vor kurzem eingetretenen Starkregenereignisse hätten enorme Auswirkungen im streitgegenständlichen Gebiet gezeigt, ist demgegenüber nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der fachlichen Stellungnahmen zu begründen. Dies gilt auch für das vorgelegte Schreiben des Wasserwirtschaftsamts vom 30. August 2016, in dem u. a. ausgeführt wird, dass der bestehende Hochwasserschutz in H. nicht ausreiche, um große Hochwasserabflüsse der Alz schadlos abzuführen. Denn dieses Schreiben, das im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage der Auswirkungen einer geplanten Hochwasserfreilegungsmaßnahme auf das Grundwasser steht, verhält sich zu der hier maßgeblichen Frage der Zulässigkeit der Überschreitung einer Baugrenze nicht.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, weil sie sich im Zulassungsverfahren nicht geäußert haben (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1‚ § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG und orientiert sich an Nummer 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 7. September 2015 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die von den Antragstellern innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe‚ auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen‚ dass die Nachbarklage der Antragsteller voraussichtlich erfolglos bleiben wird und deshalb ihr Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage weniger Gewicht hat als das gegenläufige Interesse des Beigeladenen‚ das Bauvorhaben möglichst bald zu verwirklichen.

1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen‚ dass die streitgegenständliche‚ auf ca. sechs Jahre befristete Baugenehmigung für die Errichtung einer zweigeschossigen Containeranlage zur Unterbringung von 52 Asylbewerbern die Antragsteller nicht in ihrem Gebietserhaltungsanspruch verletzt.

Ein Nachbar‚ dessen Grundstück nicht im jeweiligen Baugebiet liegt‚ hat grundsätzlich keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Baugebiet (vgl. BVerwG‚ B. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 - juris Rn. 6). Dies gilt auch dann‚ wenn die beiden (unterschiedlichen) Baugebiete in demselben Bebauungsplan festgesetzt wurden (vgl. BayVGH‚ U. v. 25.3.2013 - 14 B 12.169 - juris Rn. 19). Allerdings kann eine Baugebietsfestsetzung im Einzelfall auch den Zweck verfolgen‚ Gebietsnachbarn einen Anspruch auf Gebietserhaltung zu geben. Bei der gebotenen Auslegung können nicht nur die amtliche Begründung‚ sondern auch Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens herangezogen werden (vgl. BayVGH‚ U. v. 25.3.2013 a. a. O. Rn. 21). Gleichwohl lässt sich im vorliegenden Fall ein entsprechender Planungswille der Gemeinde nicht feststellen.

Dass sich die Gemeinde im Aufstellungsverfahren ausdrücklich gegen eine Erweiterung der Bebauung auf dem TU-Gelände ausgesprochen hat‚ ist für die Frage nach einem gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch ohne Bedeutung. Die (Nicht-)Ausweitung der vorhandenen Bebauung betrifft nicht die Art‚ sondern das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche. Im Übrigen war die Ausweisung eines Sondergebiets für das V... Institut der Technischen Universität München gerade nicht im Sinn der benachbarten Grundstückseigentümer. Ihrem Anliegen‚ das TU-Gelände aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans herauszunehmen‚ wurde ausdrücklich nicht entsprochen. Wäre stattdessen in ihrem Interesse ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt worden‚ so würde dies eher für einen gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch sprechen.

2. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung fehlt bereits jegliche Darlegung‚ dass die angefochtene Baugenehmigung mit den diesbezüglichen Festsetzungen des Bebauungsplans im Widerspruch steht. Hierzu hätte schon deshalb Veranlassung bestanden‚ weil insoweit eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht erteilt wurde.

3. Aus den Darlegungen des Antragstellers ergibt sich nicht‚ dass die in dem Sondergebiet festgesetzten Baugrenzen die Eigentümer der in den benachbarten reinen Wohngebieten gelegenen Grundstücke schützen sollen.

Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche vermitteln Drittschutz nur dann‚ wenn sie nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen (BayVGH‚ B. v. 30.6.2009 - 1 ZB 07.3058 - juris Rn. 29 m. w. N.). Ein nachbarlicher Interessenausgleich und damit der Schutz von Nachbarn sind hier nur ausnahmsweise bezweckt. Eine solche ausnahmsweise drittschützende Zielrichtung muss sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan‚ seiner Begründung oder aus sonstigen Unterlagen der planenden Gemeinde (Gemeinderatsprotokolle etc.) ergeben (BayVGH‚ B. v. 30.6.2009 a. a. O.). Günstige Auswirkungen einer Festsetzung auf die Nachbargrundstücke reichen zur Annahme eines Nachbarschutzes nicht aus (vgl. VGH BW‚ B. v. 11.1.1995 - 3 S 3096/94 - BauR 1995‚ 512). Ebenso wenig reicht es aus‚ dass die Gemeinde ihrer Pflicht aus § 1 Abs. 7 BauGB zur gerechten Abwägung der betroffenen Belange - hier der angrenzenden Wohnbebauung - nachgekommen ist.

Der einschlägige Bebauungsplan lässt erkennen‚ dass die Gemeinde bestandsorientiert vorgegangen ist (vgl. Nr. 3.1 der Begründung: „Das zu überplanende Gebiet ist weitestgehend verkehrsmäßig erschlossen und bebaut“). Dies gilt auch bei den im Sondergebiet festgesetzten Baugrenzen. Zudem orientieren sich diese an den Biotopen Nr. 55 und 56 und an als erhaltenswert angesehenen Bäumen. Sie stimmen damit mit dem städtebaulichen Planungsziel überein‚ wonach sich die Bebauung weiterhin in den Randbereichen entlang der vorhandenen Straßen entfalten soll (vgl. Nr. 3.2.1 der Begründung zum Bebauungsplan). Dies zeigt‚ dass sich die Gemeinde bei der Festsetzung der Baugrenzen nicht von Nachbarinteressen, sondern von anderen‚ an öffentlichen Belangen orientierten Erwägungen hat leiten lassen.

Es erscheint auch lebensfremd‚ dass mit den fraglichen Baugrenzen sämtliche Grundstückseigentümer in den beiden benachbarten Wohngebieten geschützt werden sollten‚ obwohl jedenfalls bei den im Süden des Plangebiets gelegenen und über die Fuchsbergstraße bzw. Olchinger Straße erschlossenen Grundstücken eine faktische Betroffenheit nicht ansatzweise erkennbar ist. Eine Beschränkung des Kreises der Begünstigten auf die „unmittelbare“ Nachbarschaft würde zu mit dem Gebot der Rechtssicherheit kaum vereinbaren Abgrenzungsschwierigkeiten führen.

4. Das Verwaltungsgericht hat auch im Übrigen eine Verletzung der Antragsteller in eigenen Rechten zutreffend verneint. Das Beschwerdevorbringen zum angeblichen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme und das Willkürverbot‚ zum Erfordernis einer immissionsschutzfachlichen Untersuchung‚ zur zu geringen Anzahl von Stellplätzen und zur unterbliebenen Berücksichtigung von Alternativstandorten ist nicht geeignet‚ die substanziierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts ernstlich in Frage zu stellen (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

5. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen‚ weil ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2‚ § 159 Satz 2 VwGO). Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat‚ entspricht es der Billigkeit‚ dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3‚ § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 1 Satz 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 1.1.3‚ 1.5 Satz 1 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ Heft 23/2013 Beilage 2). Bei einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung sieht Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs einen Wert von 7.500‚- bis 15.000‚- Euro vor‚ soweit - wie hier - nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Im vorliegenden Fall wird nach Auffassung des Senats weder der untere noch der obere Wert der Bedeutung der Angelegenheit für die Antragsteller gerecht. Vielmehr erscheint ein (mittlerer) Betrag von 10.000‚- Euro angemessen. Dieser Betrag ist zu halbieren‚ weil es sich hier um ein Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes handelt. Die Befugnis zur Änderung der Streitwertentscheidung des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 63 Abs. 3 GKG.

(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.

(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

Tatbestand

1

Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist der Bebauungsplan Nr. 45 „Wörthseeufer, Teilbereich westlich der Seeleite“ der Antragsgegnerin.

2

Das Plangebiet liegt am östlichen Ufer des Wörthsees und erstreckt sich auf einer Länge von etwa 500 m zwischen dem Seeufer und einer parallel hierzu verlaufenden Erschließungsstraße, der Seeleite. Das Gebiet ist mit 21 Gebäuden einzeilig bebaut, davon sind 16 als Wochenendhäuser, fünf als Wohnhäuser jeweils unterschiedlicher Größe genehmigt. Vier Wohnhäuser und fünf Wochenendhäuser verfügen über ein optisch wahrnehmbares Bauvolumen von mehr als 350 m³.

3

Im September 2006 beschloss die Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans. In der Bekanntmachung zur letzten Auslegung des Entwurfs im Jahr 2010 wies sie darauf hin, dass neben dem Umweltberichtsentwurf Stellungnahmen der Unteren Naturschutzbehörde mit ausgelegt würden. Die Antragsteller, Eigentümer oder (Mit-)Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet, erhoben Einwendungen mit Ausnahme der Antragstellerinnen zu 3 und 4; diese sind neben der Antragstellerin zu 2 zu je 1/4 Miteigentümerinnen eines Grundstücks im Plangebiet.

4

Der zum 8. Oktober 2010 in Kraft gesetzte Bebauungsplan soll die Seeuferbereiche in ihrem ökologischen und naturräumlichen Zusammenhang erhalten und regenerieren, eine zu starke bauliche Nachverdichtung eingrenzen, den Charakter einer Wochenendhaussiedlung erhalten und verstärken und Möglichkeiten des Durchblicks von der Seeleite auf den Wörthsee erhalten und sichern. Er setzt das Bauland als Sondergebiet „Wochenendhaus“ fest (A 2.1). Zulässig sind Wochenendhäuser und - anknüpfend an den genehmigten Bestand - auf fünf einzeln festgelegten Grundstücken auch Wohnhäuser. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung setzt der Plan die Grund- und Geschossfläche fest. Die Grundflächen betragen für Wochenendhäuser zwischen 80 und 135 m², für Wohnhäuser zwischen 90 und 150 m². Mit Ausnahme von vier Gebäuden, zwei Wohn- und zwei Wochenendhäusern, soll nur ein Vollgeschoss zulässig sein. Die Festsetzungen entsprechen dem genehmigten Bestand. Der Uferbereich ist als private Grünfläche festgesetzt, die am Südende des Plangebietes gelegenen Grundstücke sind vollständig als private Grünfläche ausgewiesen.

5

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung für unwirksam erklärt und die Normenkontrollanträge im Übrigen abgelehnt. Der angegriffene Bebauungsplan führe zu einer unzulässigen Gemengelage von Wochenend- und Wohnhäusern. Hierfür sprächen das nummerische Verhältnis von Wohn- zu Wochenendhäusern und die gleichmäßige Verteilung der Wohnhäuser über das Plangebiet. Dass vier der fünf Wohnhäuser nach ihrer Größe den Rahmen wahrten, den die als Wochenendhäuser festgesetzten Gebäude setzten, führe zu keinem anderen Ergebnis. Denn fünf der 16 als Wochenendhäuser festgesetzten Gebäude seien wegen ihrer Größe nicht mehr als Wochenendhäuser zu bewerten, so dass der Eindruck entstehe, es handele sich um ein Gebiet, in dem nahezu gleich viele kleinere Wochenendhäuser und größere Wohnhäuser anzutreffen seien. Dieser Fehler führe nur zur teilweisen Unwirksamkeit des Plans. Denn die weiteren, nicht die Art der baulichen Nutzung betreffenden Festsetzungen seien nicht zu beanstanden, der Bebauungsplan sei objektiv teilbar, und es sei mit der gebotenen Sicherheit davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin die verbleibenden Regelungen auch ohne die beanstandeten Festsetzungen beschlossen hätte.

6

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen, soweit er den Bebauungsplan für unwirksam erklärt hat. Von diesem Rechtsmittel hat die Antragsgegnerin Gebrauch gemacht mit dem Ziel einer Ablehnung des Normenkontrollantrags. Sie meint, der Verwaltungsgerichtshof habe die Festsetzung großer Wochenendhäuser unzutreffend als Festsetzung von Wohnhäusern behandelt. Die Antragsteller verteidigen das Urteil, soweit es den Bebauungsplan für unwirksam erklärt hat.

7

Die Antragstellerinnen zu 1 bis 4 streben mit ihrer Anschlussrevision die Erklärung des Bebauungsplans als insgesamt unwirksam an. Eine Teilunwirksamkeit des Plans scheide aus, weil die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung von den übrigen Regelungen objektiv nicht teilbar sei. Die Antragsgegnerin hält die Anschlussrevision für unzulässig, da sie nicht den Rahmen der zugelassenen Revision wahre.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Antragsgegnerin ist unbegründet (1.). Auf die Anschlussrevision war der Bebauungsplan insgesamt für unwirksam zu erklären (2.).

9

1. a) Die Normenkontrollanträge sind zulässig. § 47 Abs. 2a VwGO steht den Anträgen der Antragstellerinnen zu 3 und 4 nicht entgegen, obwohl diese im Verfahren der öffentlichen Auslegung keine Einwendungen erhoben haben.

10

Nach § 47 Abs. 2a VwGO ist der Antrag einer natürlichen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Als Regelung einer Sachurteilsvoraussetzung ist § 47 Abs. 2a VwGO zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens und unabhängig von etwaigen Verfahrensrügen zu beachten (Urteil vom 28. Februar 1985 - BVerwG 2 C 14.84 - BVerwGE 71, 73 <74 f.>).

11

Dass eine Miteigentümerin der Antragstellerinnen zu 3 und 4 fristgerecht Einwendungen erhoben hat, steht der Präklusion nach § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen. Denn der Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO fordert Einwendungen der Person, die den Normenkontrollantrag stellt. Diese muss mit Einwendungen ihren Abwehrwillen zum Ausdruck bringen (Urteile vom 24. März 2010 - BVerwG 4 CN 3.09 - BRS 76 Nr. 66 Rn. 18 und vom 20. Februar 2014 - BVerwG 4 CN 1.13 - NVwZ 2014, 786 Rn. 16). Ob ein Miteigentümer einen solchen Abwehrwillen bildet, hängt von seinen Vorstellungen über die künftige Gebietsentwicklung und die Nutzung seines Grundstücks ab. Diese müssen nicht notwendig mit den Vorstellungen anderer Miteigentümer übereinstimmen (Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, 12. Aufl. 2014, BauGB, § 1 Rn. 108).

12

Ob die Einwendungen der Antragstellerin zu 2 als eigene Einwendungen der Antragstellerinnen zu 3 und 4 ausgelegt werden könnten, kann offen bleiben. Denn § 47 Abs. 2a VwGO steht dem Antrag schon deshalb nicht entgegen, weil die ortsübliche Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB keine ausreichenden Angaben dazu enthielt, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar waren. Der Eintritt der Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO hängt davon ab, dass die ortsübliche Bekanntmachung des Orts und der Dauer der Auslegung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB) ordnungsgemäß erfolgt ist (Urteil vom 20. Februar 2014 a.a.O. Rn. 19). Dies gilt in gleicher Weise für die von § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB geforderte Angabe zu den verfügbaren Umweltinformationen (ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2013 - 8 S 2145/12 - NVwZ-RR 2014, 17; OVG Koblenz, Urteil vom 12. Mai 2014 - 1 C 11159/13 - DVBl 2014, 1011; OVG Münster, Urteil vom 6. Mai 2014 - 2 D 14/13.NE - juris Rn. 54; Uechtritz, NVwZ 2014, 788 <789>). Denn ungeachtet darüber hinausgehender Ziele sollen auch diese Angaben eine Anstoßwirkung entfalten und müssen daher geeignet sein, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe von Stellungnahmen bewusst zu machen und dadurch gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen (Urteil vom 18. Juli 2013 - BVerwG 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206 Rn. 19 f.). Der bloße Hinweis in der Bekanntmachung auf „Stellungnahmen der Unteren Naturschutzbehörde“ wird dieser Anstoßfunktion nicht gerecht (Urteil vom 18. Juli 2013 a.a.O. Rn. 21).

13

Ob der Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB nach Ablauf der Jahresfrist unbeachtlich geworden ist, ist für § 47 Abs. 2a VwGO ohne Bedeutung. Denn § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB regelt die Unbeachtlichkeit von formellen Fehlern für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans, verhält sich aber weder nach seinem Wortlaut noch nach seiner systematischen Stellung zur Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags (wie hier VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2013 a.a.O. S. 19; OVG Münster, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE - juris Rn. 63 ff.).

14

b) Die Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Ergebnis zutreffend die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung für unwirksam gehalten.

15

aa) Der Verwaltungsgerichtshof legt seiner Entscheidung die Aussagen des Senatsurteils vom 11. Juli 2013 (- BVerwG 4 CN 7.12 - BVerwGE 147, 138) zugrunde. Danach ist eine dauerhafte Wohnnutzung mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Sondergebietes für die Erholung nach § 10 Abs. 1 BauNVO nicht vereinbar, so dass sich die Festsetzung einer Wohnnutzung in einem Wochenendhausgebiet auf diese Vorschrift grundsätzlich nicht stützen lässt. Dasselbe gilt für Sondergebiete nach § 11 Abs. 1 BauNVO. Allerdings eröffnet § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BauNVO die Möglichkeit, einen gebietsfremden Bestand durch besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 oder § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO zu sichern. Bei der Nutzung dieses Instruments ist die Gemeinde von den Anforderungen des § 1 Abs. 4 ff. BauNVO frei. Der gemeindlichen Planungshoheit sind aber Grenzen gesetzt: Ist ein Plangebiet als Sondergebiet ausgewiesen, das - wie ein Wochenendhausgebiet - der Erholung dient, dürfen vorhandene gebietsfremde Bauvorhaben durch Festsetzungen nur gesichert werden, wenn sie quantitativ und qualitativ so in den Hintergrund treten, dass die Bebauung zu Erholungszwecken das Erscheinungsbild des Plangebietes prägt. Dabei gilt: Je größer der Anteil an Wohngebäuden, je auffälliger ihr Größenunterschied zu den Wochenendhäusern und je mehr das Plangebiet mit ihnen durchsetzt ist, desto eher stellen die Wohngebäude den Charakter des Wochenendhausgebietes in Frage (Urteil vom 11. Juli 2013 a.a.O. Rn. 9 ff.).

16

bb) Hiervon ausgehend hat der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis zu Recht angenommen, der nummerische Anteil der Wohnhäuser und ihre Verteilung im gesamten Plangebiet stritten für die Unzulässigkeit der Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung.

17

Allerdings überschreiten vier der fünf Wohnhäuser nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht den Größenrahmen, den die als Wochenendhäuser festgesetzten Gebäude vorgeben. Das habe - so der Verwaltungsgerichtshof weiter - zur Folge, dass diese Wohnhäuser nicht als „Fremdkörper“ in Erscheinung träten. Dieser Größenvergleich lasse jedoch unberücksichtigt, dass die Wohnhäuser vorliegend nur deshalb nicht „den Ton angeben“, weil fünf Wochenendhäuser mit einem optisch wahrnehmbaren Bauvolumen von mehr als 350 m³ eine Größenordnung erreichten, die den im Plangebiet üblichen Wohngebäuden entspreche. Solche Häuser seien nicht mehr als Wochenendhäuser zu bewerten, so dass das Plangebiet gleichgewichtig von Wochenend- und Wohnhäusern geprägt werde. Diese Überlegungen treffen zwar nicht in allen Punkten der Begründung, aber doch im Ergebnis zu. Die Vorinstanz misst zu Recht dem Fehlen eines Größenunterschieds zwischen vier der fünf Wohnhäuser und großen Wochenendhäusern kein ausschlaggebendes Gewicht bei.

18

Zum Maß der baulichen Nutzung von Wochenendhäusern bestimmt § 10 Abs. 3 Satz 3 BauNVO, dass deren zulässige Grundfläche im Bebauungsplan, begrenzt nach den besonderen Eigenarten des Gebietes, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen ist. Die Grundflächenzahl und die Geschossflächenzahl dürfen bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 17 Abs. 1 BauNVO in Wochenendhausgebieten jeweils 0,2 nicht überschreiten. Diese Obergrenzen können nach § 17 Abs. 2 Satz 2 BauNVO auch unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in Wochenendhausgebieten nicht überschritten werden. Die Vorschriften zeigen, dass das Maß der baulichen Nutzung abhängig ist von der jeweiligen Zweckbestimmung und der Art der dort zulässigen Nutzungen (Urteil vom 18. August 1989 - BVerwG 4 C 12.86 - Buchholz 406.12 § 17 BauNVO Nr. 2 S. 4). Bei der Festsetzung eines Wochenendhausgebietes wird die Gemeinde daher regelmäßig prüfen müssen, ob und gegebenenfalls welche Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung erforderlich sind, um einem in diesem Gebiet unzulässigen Dauerwohnen entgegen zu wirken (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand April 2014, § 10 BauNVO Rn. 22). Weiter gehende Anforderungen enthält die BauNVO nicht, namentlich keine absolute Grenze für das Bauvolumen. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist mit Bundesrecht nicht vereinbar.

19

Die festgesetzten Wochenendhäuser können bei der vom Senatsurteil vom 11. Juli 2013 (a.a.O. Rn. 20) geforderten Prüfung auch nicht als Wohngebäude behandelt werden. Denn die Prüfung des Bebauungsplans muss von seinen Festsetzungen ausgehen. Die Festsetzung eines Wochenendhauses in einem Wochenendhausgebiet ist die ohne Weiteres zulässige Art der baulichen Nutzung, auch wenn das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung ein unzulässiges Dauerwohnen (vgl. Urteil vom 27. März 1974 - BVerwG 8 C 21.73 - BVerwGE 45, 120 <122>; Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 10 Rn. 19) begünstigt. Fragen der Festsetzung eines baugebietsfremden Bestandes nach § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BauNVO werden daher von vornherein nicht aufgerufen.

20

Der Verwaltungsgerichtshof hat indes zutreffend die Notwendigkeit gesehen, den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Die im Senatsurteil vom 11. Juli 2013 beispielhaft aufgeführten Indizien gehen vom Normalfall des „ansonsten homogenen Wochenendhausgebiet(es)“ aus (a.a.O. Rn. 20 a.E.). Dieses ist nach dem in den Maßvorschriften der Baunutzungsverordnung zum Ausdruck kommenden Willen des Verordnungsgebers und nach seiner Zweckbestimmung durch Gebäude geprägt, die typischerweise in ihrer Größe hinter Wohnhäusern zurückbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner tatrichterlichen Würdigung die hier festgesetzten Wochenendhäuser nach dem Maß ihrer baulichen Nutzung als atypisch angesehen. Auch wenn sie damit nicht als Wohnhäuser zu behandeln sind, so können sie doch zu einer Prägung des Gebietes als Wochenendhausgebiet nichts oder allenfalls geringfügig beitragen. Nur die weiteren, kleineren Wochenendhäuser könnten das Gebiet als Wochenendhausgebiet prägen. Deren Größe überschreiten aber vier der fünf Wohngebäude.

21

Angesichts dieses Größenverhältnisses und der weiteren Indizien - nummerischer Anteil der Wohngebäude, Verteilung im Plangebiet - hat der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis zutreffend das Entstehen eines aus Wochenend- und Wohnhäusern zusammengesetzten Mischgebietes besonderer Art angenommen und die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung daher für unwirksam gehalten.

22

2. Auf die Anschlussrevision der Antragstellerinnen zu 1 bis 4 war der Bebauungsplan insgesamt für unwirksam zu erklären.

23

a) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist die in der Frist des § 141 Satz 1, § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO erhobene Anschlussrevision zulässig. Nach § 141 Satz 1, § 127 Abs. 4 VwGO bedarf die Anschlussrevision keiner Zulassung. Sie ist nach § 141 Satz 1, § 127 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch dann noch statthaft, wenn - wie hier - die Frist für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision verstrichen ist. Mit diesen durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3987) eingeführten Regelungen ist der Auffassung der Antragsgegnerin die Grundlage entzogen, die Anschlussrevision müsse sich im Rahmen der zugelassenen Revision halten (vgl. Urteile vom 11. April 2002 - BVerwG 4 C 4.01 - BVerwGE 116, 169 <173> und vom 21. Januar 2003 - BVerwG 1 C 5.02 - BVerwGE 117, 332 <344 f.>).

24

Die Anschlussrevision ermöglicht es damit dem an sich „friedfertigen“ Revisionsbeklagten, auch dann in den Prozess einzugreifen, wenn die Revision erst kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eingelegt wird und er deshalb selbst keine Möglichkeit mehr hat, ein eigenes Rechtsmittel, hier eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, zu führen. Die Anschlussrevision dient überdies der Prozessökonomie. Sie soll vermeiden, dass ein Beteiligter, der sich mit einem Urteil zufrieden geben will, nur wegen eines erwarteten Rechtsmittelangriffs des Gegners vorsorglich selbst Rechtsmittel einlegt. Schließlich soll die Möglichkeit der Anschlussrevision vor der leichtfertigen Einlegung eines Rechtsmittels warnen, weil der Rechtsmittelführer mit der Anschließung des Gegners und damit einer Verschlechterung seiner Position in dem nachfolgenden Rechtszug rechnen muss (Beschluss vom 14. November 2007 - BVerwG 4 B 30.07 - Buchholz 310 § 127 VwGO Nr. 15 Rn. 5).

25

b) Die Anschlussrevision hat Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Verstoß gegen Bundesrecht eine Gesamtunwirksamkeit des Plans verneint.

26

Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn - erstens - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und - zweitens - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (Beschluss vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225 <230> und Urteil vom 19. September 2002 - BVerwG 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58 <61>; stRspr).

27

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich hiervon leiten lassen, aber zu Unrecht eine objektive Teilbarkeit des Plans bejaht. Ein Bebauungsplan ist immer dann insgesamt unwirksam, wenn eine einzelne unwirksame Festsetzung mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang steht (Urteil vom 19. September 2002 a.a.O.). Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Nichtigkeit einzelner Festsetzungen das Planungskonzept in seinem Kerngehalt trifft, so dass nur noch ein Planungstorso übrig bleibt. Weil die Gemeinde mit der Gebietsfestsetzung die planerische Grundaussage trifft, in welcher Weise sich die städtebauliche Entwicklung im Plangebiet vollziehen soll, gehen Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung jedenfalls in detaillierten Bebauungsplänen nach § 30 Abs. 1 BauGB allen anderen Festsetzungen vor. Erweist sich damit die Gebietsfestsetzung als unwirksam, so führt dies regelmäßig zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans (Beschluss vom 8. August 1989 - BVerwG 4 NB 2.89 - Buchholz 406.11 § 10 BBauG/BauGB Nr. 17 LS 3). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Gesichtspunkte, die für ein Abweichen von dieser Regel streiten, haben weder der Verwaltungsgerichtshof noch die Beteiligten benannt und sind auch sonst nicht ersichtlich.

28

Hiervon unabhängig hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, am Fortbestand einzelner Festsetzungen des angegriffenen Plans kein Interesse zu haben. Damit erscheinen auch die tatrichterlichen Feststellungen zum mutmaßlichen Willen der Gemeinde nicht zweifelsfrei. Dem braucht der Senat indes nicht nachzugehen.

29

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.

(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

Tenor

Der am 20. Februar 2006 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene Bebauungsplan „H.“ ist unwirksam.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen den überwiegend bebaute, aber auch unbebaute Grundstücke beidseitig der Dorf- und der H. Straße sowie nordöstlich der Z. Straße erfassenden einfachen Bebauungsplan „H.“ für diesen Ortsteil der Antragsgegnerin. Der räumliche Geltungsbereich umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 15,25 ha und ist etwa auf eine Tiefe von jeweils 40 m parallel zum jeweiligen Straßenverlauf beschränkt. Der Bebauungsplan enthält an der vorhandenen Bebauung orientierte Festsetzungen hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, durch Baugrenzen festgelegte überbaubare Grundstücksflächen und eine Begrenzung der Anzahl der Wohnungen in den Wohngebäuden. Die vorhandenen Verkehrsflächen liegen überwiegend im Geltungsbereich, sind aber als solche nicht festgesetzt.

Der Antragsteller ist Eigentümer mehrerer Grundstücke im Planbereich. Im November 2001 hat er einen positiven Vorbescheid für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf den straßennahen Bereichen der damals noch nicht beplanten Parzellen Nr. 133/2 und Nr. 134/6 in Flur 3 der Gemarkung H. (Anwesen D. Straße ...) beantragt. Diese Bauvoranfrage wurde nach Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Antragsgegnerin von der Bauaufsichtsbehörde im März 2002 ablehnend beschieden. Auf die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht die Bauaufsichtsbehörde im Oktober 2003 (VG des Saarlandes, Urteil vom 29.10.2003 – 5 K 127/02 –) verpflichtet, dem Antragsteller auf der Grundlage des § 34 BauGB den begehrten Vorbescheid zu erteilen.

Im Verlaufe eines von der Antragsgegnerin gegen diese Entscheidung eingeleiteten Berufungsverfahrens beschloss deren Gemeinderat am 5.7.2004 die Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans, um – so die Beschlussvorlage – eine geordnete städtebauliche Entwicklung im Ortsteil H. zu gewährleisten, nachdem sich in jüngster Vergangenheit „Defizite hinsichtlich der Steuerung des Baugeschehens“ in der nicht beplanten Ortslage gezeigt hätten. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 21.7.2004 bekannt gemacht, wobei die kartografische Darstellung in den Randbereichen den vorgesehenen Geltungsbereich nicht vollständig wiedergibt. Die gleichzeitig beschlossene Veränderungssperre wurde auf den Normenkontrollantrag des Antragstellers wegen des entsprechenden Fehlers bei der Bekanntmachung für unwirksam erklärt. (OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2005 – 1 N 4/04 -, SKZ 2006, 46 Leitsatz Nr. 24)

In der Folgezeit erarbeitete die Firma A. concept GmbH im Auftrag der Antragsgegnerin einen Vorentwurf. (vgl. den bei den Aufstellungsunterlagen befindlichen „Vorentwurf H.“ der A. Concept, Stand: 22.6.2005) Zu Anlass und Zielen der konkreten Planung heißt es hier, in den unbeplanten Ortslagen der Antragsgegnerin seien Probleme dadurch entstanden, dass Gebäude genehmigt worden seien, die sich im Hinblick auf die erhebliche Anzahl der Wohnungen nicht in die gewachsenen örtlichen Strukturen einfügten. Mit der Aufstellung von Innerortsbebauungsplänen solle die künftige Gestaltung und Entwicklung des Ortes, insbesondere für ortsbildverträgliche Nachverdichtungen der vorhandenen Bebauung, langfristig gesteuert werden.

In seiner Sitzung am 18.7.2005 billigte der Rat den Planentwurf und beschloss, auf dieser Grundlage die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und eine Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange durchzuführen. In derselben Sitzung wurde zusätzlich erneut eine Veränderungssperre beschlossen. Ein seitens des Antragstellers auch dagegen eingeleitetes Normenkontrollverfahren wurde später nach Inkrafttreten des Bebauungsplans vom Senat eingestellt. (vgl.OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.6.2006 – 2 N 1/06 -)

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung wurde am 27.7.2005 bekannt gemacht. Dabei wurde auf die Auslegung des Entwurfs in der Zeit vom 4.8. bis zum 5.9.2005 beim Gemeindebauamt der Antragsgegnerin und die während der Dienststunden bestehende Gelegenheit zur Äußerung hingewiesen. Eine Reaktion des Antragstellers ergibt sich aus den Unterlagen nicht.

Die Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange erfolgte mit Anschreiben vom 5.8.2005. Als Reaktion wurde unter anderem von verschiedenen Seiten darauf hingewiesen, dass die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes im rückwärtigen Bereich der Anwesen H. Straße Nr. 52 und Nr. 54 nicht berücksichtigt worden sei. Der damalige Stadtverband B-Stadt teilte mit, die Untere Bauaufsichtsbehörde bewerte die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets am linksseitigen Ende dieser Straße im Bereich einer dort befindlichen Schreinerei als bedenklich.

Die eingegangenen Anregungen wurden größtenteils in den Entwurf eingearbeitet, der anschließend in der Sitzung des Gemeinderats am 17.10.2005 angenommen und zur Grundlage der Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange gemacht wurde. Dieser Beschluss wurde am 14.12.2005 unter Hinweis auf die öffentliche Auslegung des Plans in der Zeit vom 22.12.2005 bis zum 27.1.2006 bekannt gemacht.

Zuvor hatte der Senat im November 2005 der Berufung der Antragsgegnerin gegen das Verpflichtungsurteil des Verwaltungsgerichts vom Oktober 2003 entsprochen und die Klage des Antragstellers unter Verweis auf das Nichteinfügen des geplanten Mehrfamilienhauses in die Umgebungsbebauung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung abgewiesen. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.11.2005 – 2 R 6/05 –, BauR 2006, 660 = BRS 69 Nr. 98 = SKZ 2006, 146) Rechtsmittel des Antragstellers dagegen blieben ohne Erfolg. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.5.2006 – 4 B 11.06 –)

Nachdem insbesondere von Bürgern keine Anregungen und Bedenken mehr geltend gemacht worden waren, hat der Gemeinderat den Bebauungsplan in seiner Sitzung am 20.2.2006 als Satzung beschlossen.

Der Bebauungsplan enthält Festsetzungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, und zwar Dorfgebiete vom Westen des Geltungsbereichs im unteren Bereich der H. Straße bis zur Abzweigung der D. Straße nach Süden, sowie auf die Regelbebauung beschränkte allgemeine, nunmehr mit Vorbehalt für die erwähnte Schreinerei versehene Wohngebiete im östlichen Teil der H. Straße sowie entlang der D. Straße bis in Höhe der Einmündung des Schulwegs und nördlich beziehungsweise nordöstlich der Z. Straße bis etwa gegenüber der Einmündung der B. Straße. Das Maß der baulichen Nutzung wird durch Festlegung der maximal zulässigen, in Quadratmetern angegebenen Grundfläche pro Grundstück festgesetzt. Dabei werden Anlagen im Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO (1990), also Garagen und Stellplätze mit Zufahrten, Nebenanlagen (§ 14 BauNVO 1990) und allein unterirdische Anlagen, ausdrücklich ausgenommen. In der Begründung heißt es dazu, städtebauliche Zielvorstellung sei eine gering bis mäßig verdichtete Neubebauung vorhandener Baulücken in Anlehnung an die angrenzende Bestandsbebauung. Deren Struktur solle erhalten werden. Die zulässige Grundfläche gebe den Anteil des Baugrundstücks an, der von Hauptgebäuden auf den jeweiligen Grundstücken überbaut werden dürfe. Die Zahl werde jeweils für bestimmte Bereiche festgelegt, die ähnliche Strukturmerkmale aufwiesen. Die vorhandenen Hauptgebäude wiesen im Durchschnitt Größen zwischen 150 m² und 180 m² auf. Für das gesamte Plangebiet werde künftig eine maximal zulässige Grundfläche von 200 m² als angemessen angesehen. Deutlich darüber oder darunter bebaute Grundstücke seien als Teilbereiche abgegrenzt und mit auf den Einzelfall bezogenen Obergrenzen versehen worden. Durch diese Regelungen sei es möglich, langfristig die bauliche Dichte im Geltungsbereich des Plans zu reglementieren und dennoch nicht zu stark in die bestehenden Eigentumsrechte der jetzigen Eigentümer einzugreifen. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen in der Planzeichnung weitestgehend parallel zu den Straßenverläufen festgesetzt. Der Bebauungsplan enthält ferner eine Begrenzung der zulässigen Anzahl Wohnungen pro Wohngebäude, die nach der Begründung neben ortsgestalterischen Belangen zur Erreichung einer einheitlichen Gebietsstruktur in erster Linie dazu dienen soll, das Verkehrsaufkommen auch hinsichtlich des ruhenden Verkehrs innerhalb des Wohngebiets auf ein vertretbares Maß zu beschränken. Angestrebt werde ein gering bis mäßig verdichteter Bereich mit hoher „Aufenthaltsqualität“, der die vorhandene Bebauung „sinnhaft und maßvoll“ ergänze. Mit der Beschränkung der Wohnungszahl solle ausgeschlossen werden, dass ein Investor unter Ausnutzung aller durch den Plan noch eröffneten Möglichkeiten, etwa durch die Zusammenlegung mehrerer Grundstücke, einen in Gestaltung und Kubatur nicht in das städtebauliche Gefüge passenden Baukörper errichten könne. Überwiegend würden in Anlehnung an die Situation vor Ort zwei Wohnungen pro Gebäude vorgesehen. Nur stellenweise würden einzelne oder mehrere Grundstücke abgetrennt, für die entsprechend dem Bestand andere Zahlen zulässig seien.

Der Satzungsbeschluss wurde am 15.3.2006 amtlich bekannt gemacht. Nachdem die Verfahrensvermerke ursprünglich erst im Mai 2006 beigefügt worden waren, wurden diese im September 2006 wiederholt und der Satzungsbeschluss sodann erneut am 4.10.2006 bekannt gemacht.

Bereits am 3.5.2006 war der vorliegende Normenkontrollantrag bei Gericht eingegangen. Zu dessen Begründung macht der Antragsteller geltend, mit der Planung verfolge die Antragsgegnerin das Ziel, seine von ihr „ungeliebte“ Bautätigkeit zu unterbinden. Er habe mehrmals Grundstücke im Gebiet der Antragsgegnerin erworben und diese mit Mehrfamilienhäusern bebaut. In jüngerer Vergangenheit habe die Antragsgegnerin über die Verweigerung ihres Einvernehmens die Erteilung entsprechender Baugenehmigungen verhindert. Die Festsetzung zum Nutzungsmaß solle dazu dienen, den Willen der Antragsgegnerin, dass auf jedem Grundstück nur ein Hauptgebäude errichtet werden solle, durchzusetzen. Ein solches Konzept sei mit Bodenrecht nicht vereinbar. Was das „Grundstück“ im Sinne der Festsetzung sein solle, sei offen. Es könnte sich um das Buchgrundstück, die katastermäßige Parzelle, eine wirtschaftliche Einheit oder um ein Baugrundstück handeln. Eine absolute Zahl der überbaubaren Grundfläche festzusetzen, erlaube die Baunutzungsverordnung nicht. Die Gemeinde könne entweder ein räumlich konkretes Baufenster oder die absolute Zahl der von der einzelnen Anlage überbaubaren Grundstücksfläche festsetzen. Von keiner der Möglichkeiten habe die Antragsgegnerin Gebrauch gemacht. Ihre „Variante“, die Grundstücksfläche pro Grundstück zu begrenzen, scheide schlechthin aus. Die in der Begründung zum Plan angesprochene „bauliche Dichte“ sei kein städtebauliches Motiv. Grund für den Erlass lediglich eines einfachen Bebauungsplans sei die Absicht, das bei einem solchen verbleibende Einvernehmenserfordernis als „Mitgestaltungsrecht“ zur Steuerung des „Ortsbildes“ im Einzelfall zu nutzen. Das Einvernehmen vermittle kein Gestaltungsrecht und auf seine Herstellung habe der Bauwillige gegebenenfalls einen Anspruch. Die Festsetzung eines Dorfgebiets für die H. Straße sei schon bei Inkrafttreten funktionslos gewesen. Auch für die Beschränkung der Wohnungszahl fehle ein städtebaulicher Grund. Ein solcher könne nicht in dem Wunsch liegen, seine – des Antragstellers – „Bauaktivitäten zu unterbinden“. Das insoweit „ins Gespräch gebrachte“ Verkehrsaufkommen habe „Alibifunktion“. Eine städtebaulich relevante Erhöhung des Verkehrsaufkommens sei nicht prognostizierbar.

Der Antragsteller beantragt,

den am 20.2.2006 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossenen Bebauungsplan „H.“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, es sei ihre Entscheidung, welche städtebaulichen Ziele sie mit ihren Planungen verfolge. Die Festsetzung der Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen sei – auch für Teile des Plangebiets unterschiedlich – in der Baunutzungsverordnung vorgesehen. Der Begriff des Baugrundstücks sei geklärt und eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots liege nicht vor. Auch von der Anmaßung ihr nicht zustehender Rechte durch den Erlass eines einfachen Bebauungsplans könne keine Rede sein. Selbstverständlich werde sie die Einvernehmensvorschriften „richtig anwenden“. Die Festsetzung eines Dorfgebiets sei keineswegs unrealistisch. Es gebe mehrere unbebaute Grundstücke in dem Bereich. Insoweit sei auf einen bereits in anderen Verfahren vorgelegten Baulückenplan für die H. Straße und die D. Straße zu verweisen. Im Bereich des festgesetzten Dorfgebiets befänden sich drei Bauernhöfe mit das Gebiet prägender Wirkung und drei ehemalige Bauernhöfe. Hinter der Bebauung entlang den zum Plangebiet gehörenden Straßen, die am Rand ihres – der Antragsgegnerin – Gemeindegebiets lägen, befänden sich zudem landwirtschaftlich benutzte Flächen. Einer Gemeinde sei es nicht verwehrt, aus Anlass eines konkreten Bauvorhabens in planerische Erwägungen einzutreten. Bei der beabsichtigten Beschränkung des Verkehrsaufkommens gehe es um die Wohnruhe und -qualität. Die Planbegründung greife insoweit die „bekannten ortsgestalterischen Gründe und das Ziel einer einheitlichen Gebietsstruktur“ auf.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren VG 5 K 127/02/OVG 2 R 6/05, OVG 1 N 4/04 und 2 N 1/06 sowie der zugehörigen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A.

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) des Antragstellers folgt aus der Belegenheit mehrerer seiner Grundstücke im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans und den sich im Falle seiner Gültigkeit hieraus für ihn ergebenden weit reichenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans enthaltene Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht mit Blick auf die nicht plankonformen Bauabsichten des Antragstellers nicht in Zweifel.

B.

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

1. Der am 20.2.2006 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene (einfache) Bebauungsplan „H.“ leidet allerdings nicht (mehr) an einem den Ausspruch seiner Unwirksamkeit rechtfertigenden formellen Mangel (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Zwar wies der Bebauungsplan ursprünglich einen wesentlichen Fehler auf, weil eine die Übereinstimmung des zur Veröffentlichung bestimmten Inhalts mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans dokumentierende Ausfertigung erst im Mai 2006 und damit nach der Bekanntmachung des Plans (bereits) im März 2006 erfolgt war. (vgl. zu diesem zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führenden Ausfertigungsfehler OVG des Saarlandes, Urteile vom 21.9.2006 – 2 N 2/05 -, SKZ 2007, 38, Leitsatz Nr. 18 und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34) Dieser Mangel wurde aber durch die Neuausfertigung im September 2006 und die anschließende Neubekanntmachung am 4.10.2006 geheilt. Dies ist auch während eines anhängigen Normenkontrollverfahrens zulässig und hat insoweit insbesondere keine Veränderung des Verfahrensgegenstands zur Folge. (vgl. hierzu Bitz, SKZ 2008, 38, 42 unter Hinweis auf OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.5.2003 – 1 N 2/03 –, SKZ 2003, 201 Leitsatz Nr. 49)

Dass die der Bekanntmachung des Bebauungsplanaufstellungsbeschlusses (§ 2 Abs. 1 BauGB) des Gemeinderats vom 5.7.2004 beigefügte zeichnerische Darstellung den räumlichen Geltungsbereich nicht vollständig erfasste, führt, anders als bei der mit demselben Fehler behafteten Bekanntmachung der in derselben Sitzung beschlossenen Veränderungssperre (§§ 14, 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB), (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2005 – 1 N 4/04 - SKZ 2006, 46 Leitsatz Nr. 24, wonach dieser Fehler, soweit er die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses (Veränderungssperre) betrifft, nach § 214 Abs. 1 Nr. 4 BauGB 2004 stets, das heißt ohne Rüge und unbefristet, beachtlich ist) nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Mängel eines Aufstellungsbeschlusses, die im Übrigen auch nicht in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB 2004 für beachtlich erklärt werden, stellen die Geltung des Bebauungsplans bundesrechtlich nicht in Frage. (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15.4.1988 – 4 N 4.87 -, BVerwGE 79, 200, betreffend die Geltendmachung einer Mitwirkung wegen Befangenheit ausgeschlossener Gemeinderatsmitglieder, allgemein: Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 2 RNr. 35, Stüer, Der Bebauungsplan, 3. Auflage 2006, RNr. 358)

2. Rechtsfehler am Maßstab übergeordneter Planungsvorgaben sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der Plan genügt dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB. Die letztlich den Bestand erfassende Überplanung eines Teils der Ortslage von H. steht in Einklang mit den Teilabschnitten „Siedlung“ (damals noch 1997) und „Umwelt“ (2004) des Landesentwicklungsplans (LEP), der den Bereich als „Siedlungsfläche überwiegend Wohnen“ kennzeichnet. (vgl. dazu die hinsichtlich ihrer Richtigkeit von keinem Beteiligten in Frage gestellten Darlegungen unter Nr. 5.1 der Planbegründung, Seite 8) Eine Verletzung des Entwicklungsgebots (§ 8 BauGB), die ohnehin nur in den Grenzen des § 214 Abs. 2 BauGB 2004 beachtlich wäre, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Die Darstellungen von gemischten Bauflächen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO 1990, „M“) und Wohnbauflächen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO 1990, „W“) in dem einschlägigen Flächennutzungsplan des (damaligen) Stadtverbandes B-Stadt wurden von der Antragsgegnerin durch die Festsetzung eines Dorfgebiets (§ 5 BauNVO 1990, „MD“) und von allgemeinen Wohngebieten (§ 4 BauNVO 1990, „WA“) konkretisiert.

3. Aus dem Umstand, dass sich die Antragsgegnerin unter Hinweis auf die größere „Offenheit und Flexibilität“ dieses Instruments zum Erlass eines einfachen, nicht qualifizierten Bebauungsplans (§ 30 Abs. 3 BauGB) entschlossen hat, (vgl. dazu die Einleitung der Planbegründung, Abschnitt 1 („Anlass, Ziele und Zweck der Planaufstellung“), Seite 4) ergeben sich entgegen der Ansicht des Antragstellers keine durchgreifenden Bedenken gegen die Gültigkeit des Plans. Da bei einer Beurteilung von Bauvorhaben im Bereich eines einfachen Bebauungsplans, der nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 LBO 2004 keine Genehmigungsfreistellung auslöst, bodenrechtlich ergänzend auf § 34 BauGB abzustellen ist (§ 30 Abs. 3 BauGB 2004), ergibt sich ein gemeindliches Einvernehmenserfordernis aus § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB im regelmäßig vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 64 LBO 2004). Des ungeachtet kann nicht nachvollzogen werden, inwiefern sich die Antragsgegnerin hierdurch ein ihr gesetzlich nicht zustehendes „Mitgestaltungsrecht zur Steuerung des Ortsbildes … angemaßt“ haben sollte. Die Entscheidung der Gemeinden über die Herstellung beziehungsweise Versagung des Einvernehmens unterliegt rechtlichen Vorgaben (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB) und kann gegebenenfalls durch den Bauwerber inhaltlich einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden. Was der Antragsteller in der Sache bekämpft, sind die seine Baumöglichkeiten begrenzenden Festsetzungen der Antragsgegnerin zum Maß der baulichen Nutzung und zur Begrenzung der Anzahl der Wohnungen in den Wohngebäuden. Ein Vorhaben, das Festsetzungen des einfachen Bebauungsplans widerspricht, ist bereits aus diesem Grunde bodenrechtlich unzulässig (§ 30 Abs. 3 BauGB 2004).

4. Der angegriffene Bebauungsplan weist indes inhaltlich die Feststellung seiner Unwirksamkeit gebietende Mängel auf.

a. Zunächst kann dahinstehen, ob die Planung mit Blick auf die ihr immanente Ausgestaltung des privaten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) den Anforderungen an die Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) genügt. Da § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der ihr Gebiet betreffenden Bauleitpläne in eigener Verantwortung zuweist und ihnen damit einen planerischen Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit der Planung zunächst am Maßstab der jeweiligen Vorstellungen der konkret planenden Gemeinde zu bestimmen. Daher genügt es allgemein, wenn die Planung zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption der Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 28.1.1997 – 2 N 2/96 -, SKZ 1997, 270, m.w.N., und vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -) Dass eine Gemeinde – wie hier – bestimmte, von ihr städtebaulich als nicht wünschenswert erachtete Bauvorhaben zum Anlass nimmt, ein Planungsverfahren einzuleiten, ist weder ungewöhnlich noch rechtlich zu beanstanden. (vgl. dazu im Zusammenhang mit dem Erlass von Veränderungssperren etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 31.3.2003 – 1 N 1/03 -, SKZ 2003, 152 und vom 14.4.2004 – 1 N 1/04 -, SKZ 2004, 155, m.w.N.) Anhaltspunkte für das Vorliegen einer (unzulässigen) reinen Verhinderungsplanung (vgl. hierzu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteile vom 9.4.2008 – 2 C 309/07 –, SKZ 2008, 256, vom 31.3.2003 - 1 N 1/03 –, SKZ 2003, 152, und vom 14.4.2004 - 1 N 1/04 –, SKZ 2004, 155, jeweils zu Veränderungssperren (§ 14 BauGB)) sind nicht gegeben.

Ob sich ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB – wie vom Antragsteller unter Verweis auf eine generelle Funktionslosigkeit der Festsetzung wegen des Fehlens landwirtschaftlich genutzter Anlagen (schon) im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltend gemacht – daraus ergibt, dass die Antragsgegnerin für den westlichen Teil der H. Straße bis zur Einmündung der D. Straße hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein Dorfgebiet (§§ 1 Abs. 2 Nr. 5, 5 BauNVO 1990, „MD“) festgesetzt hat, kann im Ergebnis dahinstehen. Dies würde die Feststellung im Verständnis von Offenkundigkeit voraussetzen, dass es nicht zu einer den Planzielen der Gemeinde entsprechenden Bebauung kommen wird. (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.9.1993 – 2 R 50/92 -, BauR 1994, 77 = BRS 55 Nr. 7, sowie allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, wonach das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit nur bei „groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen“ eine Schranke für die gemeindliche Planungsbefugnis bildet) Erst dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall vom Planinhalt so massiv und so offensichtlich abweichen, dass der Bebauungsplan seine städtebauliche Ordnungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann daher von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 –, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45) Ob diese Festsetzung der Nutzungsart von vorneherein ungeeignet ist, einen sinnvollen Beitrag zur städtebaulichen Ordnung im Verständnis des § 1 Abs. 3 BauGB zu leisten, bedürfte – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert – der näheren Klärung, kann aber im vorliegenden Verfahren offen bleiben.

5. Der streitgegenständliche Bebauungsplan leidet jedoch an beachtlichen Rechtsfehlern im Zusammenhang mit den darin getroffenen Festsetzungen zum zulässigen Maß der baulichen Nutzung. Diese bewegen sich nicht im Rahmen der den Gemeinden insoweit durch die §§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, 16 ff. BauNVO 1990 eröffneten Festsetzungsmöglichkeiten. Nach der Legende zur Planzeichnung (Textteil) wurde das Maß der baulichen Nutzung vorliegend durch eine in Quadratmetern bemessene „maximal zulässige Grundfläche pro Grundstück“ (ausdrücklich) ohne Anrechnung der Anlagen nach § 19 Abs. 4 BauNVO 1990 festgesetzt.

a. Nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1990 kann das zulässige Nutzungsmaß unter anderem alternativ zur relativen Ausnutzungszahl (Grundflächenzahl, GRZ) (Diese wie die im Folgenden benutzten Abkürzungen entsprechen der Anlage zur Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 – PlanzV 90) vom 18.12.1990, abgedruckt in BGBl. I Nr. 3 vom 22.1.1991) durch die Festsetzung der „Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen“ (GR) bestimmt werden, wobei eine der beiden Größen nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO 1990 zu den Mindestfestsetzungen gehört. Durch die Beifügung des Wortes „Größe“ der Grundfläche erstmals in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1968 hat der Verordnungsgeber klargestellt, dass es hierbei um absolute anlagenbezogene Größenwerte der Gebäude ohne räumlichen Bezug geht. Bei den in § 16 Abs. 2 BauNVO 1990 für die Festsetzung in Bebauungsplänen möglichen Maßvorgaben ist allgemein zwischen relativen und absoluten Maßen zu unterscheiden, wobei die relativen Maße wie die Grundflächen- (GRZ), die Geschossflächen- (GFZ) und die Baumassenzahl (BMZ) in ihrem Bezug zur Fläche der Baugrundstücke in den §§ 19, 20 und 21 BauNVO 1990 näher definiert werden. Werden hingegen die in § 16 Abs. 2 BauNVO 1990 genannten absoluten Maße, wie die Größe der Geschossfläche (Nr. 2, GF), der Baumasse (Nr. 2, BM), die Zahl der Vollgeschosse (Nr. 3, Z, § 20 Abs. 1 BauNVO 1990), die Höhe der baulichen Anlagen (Nr. 4, H, § 18 BauNVO 1990) oder – wie hier – die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen (Nr. 1, GR) festgesetzt, so gilt die jeweilige Festsetzung der Größe unabhängig von der Größe der Baugrundstücke. (vgl. zu dieser Unterscheidung allgemein etwa Boeddinghaus, BauNVO, 4. Auflage 2000, § 16 Anm. 9 ff.) Mit der Festsetzung von absoluten Größen können allgemein unter anderem die sich bei den relativen Ausnutzungszahlen der GRZ im Falle unterschiedlicher Grundstücksgrößen ergebenden Nachteile für die Eigentümer kleinerer Baugrundstücke vermieden werden. Die Gemeinde kann danach insbesondere für Gebäude anlagebezogen, von der jeweiligen Grundstücksgröße unabhängige maximal zulässige Größen der zur Bebauung zur Verfügung stehenden Grundfläche bestimmen, was im Ansatz gerade bei der nachträglichen Überplanung bebauter Ortslagen ein geeignetes Mittel darstellt, wenn die Gemeinde – wie hier die Antragsgegnerin - mit Blick auf eine vorhandene bauliche Struktur das Entstehen größerer Gebäude im Planbereich verhindern will.

b. Davon nicht gedeckt ist, dass die Antragsgegnerin bei der Festsetzung der Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen ungeachtet eines nur bei den relativen Maßfestsetzungen gesetzlich notwendig vorgegebenen Bezugs zum Baugrundstück und seiner Größe (§ 19 Abs. 1 bis 3 BauNVO 1990) auch hier das „Baugrundstück“ als „Bezugsgröße“ benannt hat. Von daher ist unklar, ob der Antragsgegnerin bei dieser Festsetzung der geschilderte Unterschied zwischen den beiden Festsetzungsmöglichkeiten des § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1990 bewusst gewesen ist. Die Antragsgegnerin wollte hier offenbar eine von § 16 BauNVO nicht vorgesehene „kombinierte“ Festsetzungsmöglichkeit nutzbar machen. Insoweit bestehen auch Zweifel an der Tauglichkeit der Festsetzung zur Erreichung der städtebaulichen Zielvorstellung. Da die Bauleitplanung selbst, abgesehen von hier nicht zur Rede stehenden nachgeordneten Maßnahmen der Bodenordnung (§§ 45 ff. BauGB) und von vorliegend nicht festgesetzten abstrakten Maßvorgaben auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB, hinsichtlich der Eigentumssituation im Plangebiet keine verbindlichen Vorgaben für einzelne Baugrundstücke und Grenzverläufe machen kann, ist der erwähnte Zusatz in der textlichen Festsetzung bedeutsam wegen der darin enthaltenen „Summentrachtung“ bei geplanten mehreren (Haupt-)Gebäuden auf einem von der Größe her dafür geeigneten Grundstück. Mit Blick auf je nach Ausgangsgröße mögliche Teilungen von „Baugrundstücken“ eröffnet eine bloße Festsetzung der Größe der baulichen Anlagen in der Summe bezogen auf die Grundstücke die Möglichkeit, dass unter Einhaltung sonstiger bauplanungsrechtlicher und bauordnungsrechtlicher Anforderungen auf einer Fläche, die im Zeitpunkt der Planaufstellung „ein Baugrundstück“ darstellt, anschließend mehrere Gebäude mit der vorgegebenen Maximalgröße ausgeführt werden und – bezogen auf das Maß der baulichen Nutzung – auch ausgeführt werden dürfen. Die Obergrenzen des § 17 BauNVO 1990 bilden dabei kein Hindernis. Sie knüpfen nur an die relativen Festsetzungsalternativen des § 16 BauNVO 1990 an, richten sich zudem ausschließlich an die planende Gemeinde und gelten daher nicht für den Bauherrn im Baugenehmigungsverfahren. (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 16 RNr. 36 sowie § 17 RNr. 2 und 8) Das spricht dafür, dass in der hier vorgesehenen Festsetzungsweise das Problem der Antragsgegnerin mit der „Bebauungsdichte“, was die Anzahl der Häuser in dem Gebiet anbelangt, nur in Grenzen in den Griff zu bekommen ist. Ob diese Zusammenhänge von den Mitgliedern des Gemeinderats richtig erkannt wurden, erscheint zweifelhaft. Dagegen spricht etwa die Passage auf Seite 15 zur Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB (Stichwort: Wohnungszahl). Dort ist davon die Rede, dass die Wohnungszahlbegrenzung (auf 2 je Wohnhaus) zusätzlich erforderlich sei, um zu verhindern, dass (u.a.) „ein Investor unter Zusammenlegung mehrerer Baugrundstücke einen in …Kubatur nicht in das städtebauliche Gefüge des Standorts passenden Baukörper“ errichten könne. Zumindest in dieser Aussage dürfte der anlagenbezogene Ansatz der Festsetzung von GR verkannt werden. Es spricht vielmehr vieles dafür, dass hier eine „Zusammenrechnung“ des für jedes der gegenwärtigen Grundstücke in Ansatz gebrachten Größenmaßes (GR) befürchtet wurde. Das deutet darauf hin, dass seitens der Antragsgegnerin an eine konkrete Kopplung der Festsetzung der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen (GR) an die aktuellen Grundstückszuschnitte gedacht war, was aus den eingangs genannten Aspekten unzulässig erschiene. Wenn dem so wäre, spräche zudem alles dafür, dass die vorgenommene Festsetzung auch ungeeignet ist, um das mit dem Erlass des Bebauungsplans angestrebte städtebauliche Ordnungsziel zu erreichen.

c. Die Maßfestsetzung verstößt ferner gegen zwingende Vorgaben des § 19 Abs. 4 BauNVO 1990. Obwohl der § 19 BauNVO 1990 in erster Linie die relative Maßfestsetzung der Geschossflächenzahl (GRZ) betrifft und in seinen Absätzen 1 bis 3 daher insoweit spezielle Regelungen über die Berechnung der bezogen auf die jeweilige Grundstücksgröße relativen „zulässigen Grundfläche“ enthält, konkretisiert er – wie schon die Überschrift verdeutlicht – auch die anlagebezogene (absolute) Festsetzung der Größe der zulässigen Grundfläche (GR). Zulässige Grundfläche ist nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers der Teil des Baugrundstücks, der – ganz allgemein – „von baulichen Anlagen überdeckt werden darf“ (§ 19 Abs. 2 BauNVO 1990). Insbesondere ist auch die in § 19 Abs. 4 BauNVO 1990 nunmehr enthaltene, bodenschutzrechtlich motivierte verbindliche Anrechnungsvorgabe für die dort genannten, neben den Hauptanlagen zusätzlich den Boden versiegelnden Baumaßnahmen (vgl. zur Entstehungsgeschichte dieser von den Vorläuferfassungen der BauNVO wesentlich abweichenden Vorschrift etwa Bielenberg in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, Band 5, § 19 BauNVO, RNr. 3 bis 9) insbesondere durch die Errichtung von Nebenanlagen (§ 14 BauNVO 1990) und Garagen auch auf die Festsetzung der Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. BauNVO 1990) anzuwenden. (vgl. Stüer, Der Bebauungsplan, 3. Auflage 2006, RNr. 333, VGH München, Urteil vom 13.4.2006 – 1 N 04.3519 –, BauR 2006, 2012, Knaup/Stange, BauNVO, 8. Auflage 1997, § 19 Anm. 1) § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990 bezieht sich ausdrücklich auf die „Grundfläche“ und daher auch auf den nicht relativen Gegenstand dieser Variante der vorgesehenen Maßfestsetzungen. (ebenso Ziegler in Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Band 6, § 19 BauNVO RNr. 3) Von daher erweist sich ein völliger (genereller) Ausschluss der Anrechnungsregel, wie er im angegriffenen Bebauungsplan enthalten ist, als unwirksam. Für einen pauschalen Ausschluss der Anrechnungsbestimmungen des § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990 gibt es keine gesetzliche Grundlage. Er ist wegen des Verstoßes gegen den mit der Vorschrift verfolgten Zweck der auf das notwendige Maß zu reduzierenden Bodenversiegelung nicht zulässig. (vgl. auch OVG Greifswald, Urteil vom 21.5.2008 – 3 K 25/07 –, NordÖR 2008, 512) Die zulässige Grundfläche muss im Bebauungsplan für alle Anlagen, die bei deren Ermittlung mitzurechnen sind, festgesetzt werden. Eine Festsetzung – wie hier – nur für die „Hauptanlagen“ und nicht nur für die sonstigen vom Verordnungsgeber insoweit für relevant erklärten Anlagen im Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990 ist von der Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt. (vgl. VGH München, Urteile vom 13.4.2006 – 1 N 04.3519 –, BauR 2006, 2012, vom 10.8.2006 – 1 N 04.1371, 1 N 05.903 und 1 N 05.661 –, BRS 70 Nr. 83) Im Bebauungsplan „H.“ findet sich auch keine Begründung für die Nichtanwendung des § 19 Abs. 4 BauNVO 1990. (vgl. dazu Punkt 6.1.2 der Planbegründung, Seite 14 („Erklärung/Begründung“))

d. Der Maßfestsetzung in dem angegriffenen Bebauungsplan kann darüber hinaus die gebotene, das zulässige Nutzungsmaß abschließend bestimmende „dreidimensionale“ Vorgabe nicht entnommen werden. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.8.1995 – 2 N 2/93 –, SKZ 1996, 112, Leitsatz Nr. 10, sowie Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 16 RNrn. 21, 22) Die Festsetzung (nur) in der Fläche enthält keine abschließende Aussage über die zulässige Höhenentwicklung der (naturgemäß dreidimensionalen) Gebäude, zumal sich die Höchstgrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO 1990 – wie erwähnt – nicht an den Bauherrn, sondern nur an den Planer richten. Eine abschließend bestimmte Maßvorgabe ließe sich nur durch eine Kombination von mehreren Festsetzungen der in § 16 BauNVO 1990 vorgesehenen Art bewerkstelligen, wobei die beiden Festsetzungen innerhalb des Abs. 2 Nr. 1 nach dem Wortlaut („oder“) nur alternativ in Betracht kommen. Da es der Antragsgegnerin nach der Planbegründung wesentlich um die Bewahrung der vorgefundenen städtebaulichen Struktur in ihrem baulichen Erscheinungsbild geht, spricht alles dafür, dass nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990 aus der verfolgten städtebaulichen Zielsetzung heraus entweder ergänzend eine Vollgeschosszahl (Z) beziehungsweise eine Höhenbegrenzung (H) vorzunehmen gewesen wäre. Allgemein hätte es zur angesprochenen Dreidimensionalität in Ergänzung zur Festsetzung der Grundflächengröße (GR) die alternativen Kombinationsmöglichkeiten mit einer Geschossflächenzahl oder einer Geschossfläche (GFZ/GF), mit der Geschosszahl (Z) oder der Höhe (H) und mit einer Baumassenzahl beziehungsweise einer Baumasse (BMZ/BM) gegeben.

Insofern macht es mit Blick auf die Ermächtigung in § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auch keinen Unterschied, ob die Maßfestsetzung in einem qualifizierten oder – wie hier – in einem einfachen Bebauungsplan vorgenommen wird. Wird das Nutzungsmaß festgesetzt, muss die Festsetzung aus sich heraus auch beim einfachen Bebauungsplan die notwendigen „Maßgaben“ enthalten. (vgl. dazu Ziegler in Brügelmann BauGB, Loseblatt, § 16 RNr. 47, 48, wonach der „Begriff des Maßes“ eine Unterscheidung zwischen einfachen und qualifizierten Plänen nicht zulässt) Defizite lassen sich daher im Geltungsbereich einfacher Bebauungspläne insbesondere nicht durch den Rückgriff über § 30 Abs. 3 BauGB auf die vergleichsweise „gröberen“ Maßstäbe des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB kompensieren. Dieser benennt als Gegenstand der tatbestandlichen Prüfung des Einfügens unter anderem das Maß der baulichen Nutzung insgesamt und nicht lediglich einzelne Unterkriterien, etwa die hier fehlende „dritte Dimension“ (Höhenentwicklung).

6. Erweist sich der Bebauungsplan, da die Begrenzung des Nutzungsmaßes das zentrale planerische Anliegen darstellte, insgesamt aus den zuvor genannten Gründen als unwirksam, so bedarf es keiner Vertiefung, ob die konkrete Planungsentscheidung des Gemeinderats mit Blick auf die betroffenen Eigentümerbelange den Anforderungen einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB 2004) entspricht. Bedenken könnten sich insoweit hinsichtlich der Belange der Eigentümer der unbebauten Freiflächen (Baulücken) ergeben, die bisher auf der Grundlage des § 34 BauGB aufgrund der ihre Grundstücke prägenden Umgebungsbebauung eine im Vergleich zu den einschränkenden Festsetzungen im Plan weitergehende Bebauung hätten realisieren können.

II.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel des Urteils ebenso zu veröffentlichen wie ein Bebauungsplan bekannt zu machen wäre.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Normenkontrollverfahren auf 35.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1 GKG, vgl. bereits die entsprechende vorläufige Festsetzung durch den Beschluss vom 9.6.2006 – 2 N 5/06 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A.

Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) des Antragstellers folgt aus der Belegenheit mehrerer seiner Grundstücke im Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans und den sich im Falle seiner Gültigkeit hieraus für ihn ergebenden weit reichenden Rechtsfolgen. (vgl. zu der sich mit Blick auf die in den Festsetzungen eines Bebauungsplans enthaltene Inhalts- und Schrankenbestimmung des betroffenen Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Antragsbefugnis für das Normenkontrollverfahren etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.1.2002 – 2 N 6/00 -, insoweit n.v., ständige Rechtsprechung) Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens steht mit Blick auf die nicht plankonformen Bauabsichten des Antragstellers nicht in Zweifel.

B.

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

1. Der am 20.2.2006 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene (einfache) Bebauungsplan „H.“ leidet allerdings nicht (mehr) an einem den Ausspruch seiner Unwirksamkeit rechtfertigenden formellen Mangel (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Zwar wies der Bebauungsplan ursprünglich einen wesentlichen Fehler auf, weil eine die Übereinstimmung des zur Veröffentlichung bestimmten Inhalts mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans dokumentierende Ausfertigung erst im Mai 2006 und damit nach der Bekanntmachung des Plans (bereits) im März 2006 erfolgt war. (vgl. zu diesem zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führenden Ausfertigungsfehler OVG des Saarlandes, Urteile vom 21.9.2006 – 2 N 2/05 -, SKZ 2007, 38, Leitsatz Nr. 18 und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34) Dieser Mangel wurde aber durch die Neuausfertigung im September 2006 und die anschließende Neubekanntmachung am 4.10.2006 geheilt. Dies ist auch während eines anhängigen Normenkontrollverfahrens zulässig und hat insoweit insbesondere keine Veränderung des Verfahrensgegenstands zur Folge. (vgl. hierzu Bitz, SKZ 2008, 38, 42 unter Hinweis auf OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.5.2003 – 1 N 2/03 –, SKZ 2003, 201 Leitsatz Nr. 49)

Dass die der Bekanntmachung des Bebauungsplanaufstellungsbeschlusses (§ 2 Abs. 1 BauGB) des Gemeinderats vom 5.7.2004 beigefügte zeichnerische Darstellung den räumlichen Geltungsbereich nicht vollständig erfasste, führt, anders als bei der mit demselben Fehler behafteten Bekanntmachung der in derselben Sitzung beschlossenen Veränderungssperre (§§ 14, 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB), (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.7.2005 – 1 N 4/04 - SKZ 2006, 46 Leitsatz Nr. 24, wonach dieser Fehler, soweit er die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses (Veränderungssperre) betrifft, nach § 214 Abs. 1 Nr. 4 BauGB 2004 stets, das heißt ohne Rüge und unbefristet, beachtlich ist) nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Mängel eines Aufstellungsbeschlusses, die im Übrigen auch nicht in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB 2004 für beachtlich erklärt werden, stellen die Geltung des Bebauungsplans bundesrechtlich nicht in Frage. (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15.4.1988 – 4 N 4.87 -, BVerwGE 79, 200, betreffend die Geltendmachung einer Mitwirkung wegen Befangenheit ausgeschlossener Gemeinderatsmitglieder, allgemein: Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 2 RNr. 35, Stüer, Der Bebauungsplan, 3. Auflage 2006, RNr. 358)

2. Rechtsfehler am Maßstab übergeordneter Planungsvorgaben sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der Plan genügt dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB. Die letztlich den Bestand erfassende Überplanung eines Teils der Ortslage von H. steht in Einklang mit den Teilabschnitten „Siedlung“ (damals noch 1997) und „Umwelt“ (2004) des Landesentwicklungsplans (LEP), der den Bereich als „Siedlungsfläche überwiegend Wohnen“ kennzeichnet. (vgl. dazu die hinsichtlich ihrer Richtigkeit von keinem Beteiligten in Frage gestellten Darlegungen unter Nr. 5.1 der Planbegründung, Seite 8) Eine Verletzung des Entwicklungsgebots (§ 8 BauGB), die ohnehin nur in den Grenzen des § 214 Abs. 2 BauGB 2004 beachtlich wäre, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Die Darstellungen von gemischten Bauflächen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO 1990, „M“) und Wohnbauflächen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO 1990, „W“) in dem einschlägigen Flächennutzungsplan des (damaligen) Stadtverbandes B-Stadt wurden von der Antragsgegnerin durch die Festsetzung eines Dorfgebiets (§ 5 BauNVO 1990, „MD“) und von allgemeinen Wohngebieten (§ 4 BauNVO 1990, „WA“) konkretisiert.

3. Aus dem Umstand, dass sich die Antragsgegnerin unter Hinweis auf die größere „Offenheit und Flexibilität“ dieses Instruments zum Erlass eines einfachen, nicht qualifizierten Bebauungsplans (§ 30 Abs. 3 BauGB) entschlossen hat, (vgl. dazu die Einleitung der Planbegründung, Abschnitt 1 („Anlass, Ziele und Zweck der Planaufstellung“), Seite 4) ergeben sich entgegen der Ansicht des Antragstellers keine durchgreifenden Bedenken gegen die Gültigkeit des Plans. Da bei einer Beurteilung von Bauvorhaben im Bereich eines einfachen Bebauungsplans, der nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 LBO 2004 keine Genehmigungsfreistellung auslöst, bodenrechtlich ergänzend auf § 34 BauGB abzustellen ist (§ 30 Abs. 3 BauGB 2004), ergibt sich ein gemeindliches Einvernehmenserfordernis aus § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB im regelmäßig vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 64 LBO 2004). Des ungeachtet kann nicht nachvollzogen werden, inwiefern sich die Antragsgegnerin hierdurch ein ihr gesetzlich nicht zustehendes „Mitgestaltungsrecht zur Steuerung des Ortsbildes … angemaßt“ haben sollte. Die Entscheidung der Gemeinden über die Herstellung beziehungsweise Versagung des Einvernehmens unterliegt rechtlichen Vorgaben (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB) und kann gegebenenfalls durch den Bauwerber inhaltlich einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden. Was der Antragsteller in der Sache bekämpft, sind die seine Baumöglichkeiten begrenzenden Festsetzungen der Antragsgegnerin zum Maß der baulichen Nutzung und zur Begrenzung der Anzahl der Wohnungen in den Wohngebäuden. Ein Vorhaben, das Festsetzungen des einfachen Bebauungsplans widerspricht, ist bereits aus diesem Grunde bodenrechtlich unzulässig (§ 30 Abs. 3 BauGB 2004).

4. Der angegriffene Bebauungsplan weist indes inhaltlich die Feststellung seiner Unwirksamkeit gebietende Mängel auf.

a. Zunächst kann dahinstehen, ob die Planung mit Blick auf die ihr immanente Ausgestaltung des privaten Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) den Anforderungen an die Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) genügt. Da § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der ihr Gebiet betreffenden Bauleitpläne in eigener Verantwortung zuweist und ihnen damit einen planerischen Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit der Planung zunächst am Maßstab der jeweiligen Vorstellungen der konkret planenden Gemeinde zu bestimmen. Daher genügt es allgemein, wenn die Planung zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption der Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 28.1.1997 – 2 N 2/96 -, SKZ 1997, 270, m.w.N., und vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -) Dass eine Gemeinde – wie hier – bestimmte, von ihr städtebaulich als nicht wünschenswert erachtete Bauvorhaben zum Anlass nimmt, ein Planungsverfahren einzuleiten, ist weder ungewöhnlich noch rechtlich zu beanstanden. (vgl. dazu im Zusammenhang mit dem Erlass von Veränderungssperren etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 31.3.2003 – 1 N 1/03 -, SKZ 2003, 152 und vom 14.4.2004 – 1 N 1/04 -, SKZ 2004, 155, m.w.N.) Anhaltspunkte für das Vorliegen einer (unzulässigen) reinen Verhinderungsplanung (vgl. hierzu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteile vom 9.4.2008 – 2 C 309/07 –, SKZ 2008, 256, vom 31.3.2003 - 1 N 1/03 –, SKZ 2003, 152, und vom 14.4.2004 - 1 N 1/04 –, SKZ 2004, 155, jeweils zu Veränderungssperren (§ 14 BauGB)) sind nicht gegeben.

Ob sich ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB – wie vom Antragsteller unter Verweis auf eine generelle Funktionslosigkeit der Festsetzung wegen des Fehlens landwirtschaftlich genutzter Anlagen (schon) im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltend gemacht – daraus ergibt, dass die Antragsgegnerin für den westlichen Teil der H. Straße bis zur Einmündung der D. Straße hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein Dorfgebiet (§§ 1 Abs. 2 Nr. 5, 5 BauNVO 1990, „MD“) festgesetzt hat, kann im Ergebnis dahinstehen. Dies würde die Feststellung im Verständnis von Offenkundigkeit voraussetzen, dass es nicht zu einer den Planzielen der Gemeinde entsprechenden Bebauung kommen wird. (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.9.1993 – 2 R 50/92 -, BauR 1994, 77 = BRS 55 Nr. 7, sowie allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.1.1999 – 2 N 6/97 -, wonach das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit nur bei „groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen“ eine Schranke für die gemeindliche Planungsbefugnis bildet) Erst dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall vom Planinhalt so massiv und so offensichtlich abweichen, dass der Bebauungsplan seine städtebauliche Ordnungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann daher von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 –, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45) Ob diese Festsetzung der Nutzungsart von vorneherein ungeeignet ist, einen sinnvollen Beitrag zur städtebaulichen Ordnung im Verständnis des § 1 Abs. 3 BauGB zu leisten, bedürfte – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert – der näheren Klärung, kann aber im vorliegenden Verfahren offen bleiben.

5. Der streitgegenständliche Bebauungsplan leidet jedoch an beachtlichen Rechtsfehlern im Zusammenhang mit den darin getroffenen Festsetzungen zum zulässigen Maß der baulichen Nutzung. Diese bewegen sich nicht im Rahmen der den Gemeinden insoweit durch die §§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, 16 ff. BauNVO 1990 eröffneten Festsetzungsmöglichkeiten. Nach der Legende zur Planzeichnung (Textteil) wurde das Maß der baulichen Nutzung vorliegend durch eine in Quadratmetern bemessene „maximal zulässige Grundfläche pro Grundstück“ (ausdrücklich) ohne Anrechnung der Anlagen nach § 19 Abs. 4 BauNVO 1990 festgesetzt.

a. Nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1990 kann das zulässige Nutzungsmaß unter anderem alternativ zur relativen Ausnutzungszahl (Grundflächenzahl, GRZ) (Diese wie die im Folgenden benutzten Abkürzungen entsprechen der Anlage zur Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 – PlanzV 90) vom 18.12.1990, abgedruckt in BGBl. I Nr. 3 vom 22.1.1991) durch die Festsetzung der „Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen“ (GR) bestimmt werden, wobei eine der beiden Größen nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO 1990 zu den Mindestfestsetzungen gehört. Durch die Beifügung des Wortes „Größe“ der Grundfläche erstmals in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1968 hat der Verordnungsgeber klargestellt, dass es hierbei um absolute anlagenbezogene Größenwerte der Gebäude ohne räumlichen Bezug geht. Bei den in § 16 Abs. 2 BauNVO 1990 für die Festsetzung in Bebauungsplänen möglichen Maßvorgaben ist allgemein zwischen relativen und absoluten Maßen zu unterscheiden, wobei die relativen Maße wie die Grundflächen- (GRZ), die Geschossflächen- (GFZ) und die Baumassenzahl (BMZ) in ihrem Bezug zur Fläche der Baugrundstücke in den §§ 19, 20 und 21 BauNVO 1990 näher definiert werden. Werden hingegen die in § 16 Abs. 2 BauNVO 1990 genannten absoluten Maße, wie die Größe der Geschossfläche (Nr. 2, GF), der Baumasse (Nr. 2, BM), die Zahl der Vollgeschosse (Nr. 3, Z, § 20 Abs. 1 BauNVO 1990), die Höhe der baulichen Anlagen (Nr. 4, H, § 18 BauNVO 1990) oder – wie hier – die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen (Nr. 1, GR) festgesetzt, so gilt die jeweilige Festsetzung der Größe unabhängig von der Größe der Baugrundstücke. (vgl. zu dieser Unterscheidung allgemein etwa Boeddinghaus, BauNVO, 4. Auflage 2000, § 16 Anm. 9 ff.) Mit der Festsetzung von absoluten Größen können allgemein unter anderem die sich bei den relativen Ausnutzungszahlen der GRZ im Falle unterschiedlicher Grundstücksgrößen ergebenden Nachteile für die Eigentümer kleinerer Baugrundstücke vermieden werden. Die Gemeinde kann danach insbesondere für Gebäude anlagebezogen, von der jeweiligen Grundstücksgröße unabhängige maximal zulässige Größen der zur Bebauung zur Verfügung stehenden Grundfläche bestimmen, was im Ansatz gerade bei der nachträglichen Überplanung bebauter Ortslagen ein geeignetes Mittel darstellt, wenn die Gemeinde – wie hier die Antragsgegnerin - mit Blick auf eine vorhandene bauliche Struktur das Entstehen größerer Gebäude im Planbereich verhindern will.

b. Davon nicht gedeckt ist, dass die Antragsgegnerin bei der Festsetzung der Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen ungeachtet eines nur bei den relativen Maßfestsetzungen gesetzlich notwendig vorgegebenen Bezugs zum Baugrundstück und seiner Größe (§ 19 Abs. 1 bis 3 BauNVO 1990) auch hier das „Baugrundstück“ als „Bezugsgröße“ benannt hat. Von daher ist unklar, ob der Antragsgegnerin bei dieser Festsetzung der geschilderte Unterschied zwischen den beiden Festsetzungsmöglichkeiten des § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1990 bewusst gewesen ist. Die Antragsgegnerin wollte hier offenbar eine von § 16 BauNVO nicht vorgesehene „kombinierte“ Festsetzungsmöglichkeit nutzbar machen. Insoweit bestehen auch Zweifel an der Tauglichkeit der Festsetzung zur Erreichung der städtebaulichen Zielvorstellung. Da die Bauleitplanung selbst, abgesehen von hier nicht zur Rede stehenden nachgeordneten Maßnahmen der Bodenordnung (§§ 45 ff. BauGB) und von vorliegend nicht festgesetzten abstrakten Maßvorgaben auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB, hinsichtlich der Eigentumssituation im Plangebiet keine verbindlichen Vorgaben für einzelne Baugrundstücke und Grenzverläufe machen kann, ist der erwähnte Zusatz in der textlichen Festsetzung bedeutsam wegen der darin enthaltenen „Summentrachtung“ bei geplanten mehreren (Haupt-)Gebäuden auf einem von der Größe her dafür geeigneten Grundstück. Mit Blick auf je nach Ausgangsgröße mögliche Teilungen von „Baugrundstücken“ eröffnet eine bloße Festsetzung der Größe der baulichen Anlagen in der Summe bezogen auf die Grundstücke die Möglichkeit, dass unter Einhaltung sonstiger bauplanungsrechtlicher und bauordnungsrechtlicher Anforderungen auf einer Fläche, die im Zeitpunkt der Planaufstellung „ein Baugrundstück“ darstellt, anschließend mehrere Gebäude mit der vorgegebenen Maximalgröße ausgeführt werden und – bezogen auf das Maß der baulichen Nutzung – auch ausgeführt werden dürfen. Die Obergrenzen des § 17 BauNVO 1990 bilden dabei kein Hindernis. Sie knüpfen nur an die relativen Festsetzungsalternativen des § 16 BauNVO 1990 an, richten sich zudem ausschließlich an die planende Gemeinde und gelten daher nicht für den Bauherrn im Baugenehmigungsverfahren. (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 16 RNr. 36 sowie § 17 RNr. 2 und 8) Das spricht dafür, dass in der hier vorgesehenen Festsetzungsweise das Problem der Antragsgegnerin mit der „Bebauungsdichte“, was die Anzahl der Häuser in dem Gebiet anbelangt, nur in Grenzen in den Griff zu bekommen ist. Ob diese Zusammenhänge von den Mitgliedern des Gemeinderats richtig erkannt wurden, erscheint zweifelhaft. Dagegen spricht etwa die Passage auf Seite 15 zur Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB (Stichwort: Wohnungszahl). Dort ist davon die Rede, dass die Wohnungszahlbegrenzung (auf 2 je Wohnhaus) zusätzlich erforderlich sei, um zu verhindern, dass (u.a.) „ein Investor unter Zusammenlegung mehrerer Baugrundstücke einen in …Kubatur nicht in das städtebauliche Gefüge des Standorts passenden Baukörper“ errichten könne. Zumindest in dieser Aussage dürfte der anlagenbezogene Ansatz der Festsetzung von GR verkannt werden. Es spricht vielmehr vieles dafür, dass hier eine „Zusammenrechnung“ des für jedes der gegenwärtigen Grundstücke in Ansatz gebrachten Größenmaßes (GR) befürchtet wurde. Das deutet darauf hin, dass seitens der Antragsgegnerin an eine konkrete Kopplung der Festsetzung der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen (GR) an die aktuellen Grundstückszuschnitte gedacht war, was aus den eingangs genannten Aspekten unzulässig erschiene. Wenn dem so wäre, spräche zudem alles dafür, dass die vorgenommene Festsetzung auch ungeeignet ist, um das mit dem Erlass des Bebauungsplans angestrebte städtebauliche Ordnungsziel zu erreichen.

c. Die Maßfestsetzung verstößt ferner gegen zwingende Vorgaben des § 19 Abs. 4 BauNVO 1990. Obwohl der § 19 BauNVO 1990 in erster Linie die relative Maßfestsetzung der Geschossflächenzahl (GRZ) betrifft und in seinen Absätzen 1 bis 3 daher insoweit spezielle Regelungen über die Berechnung der bezogen auf die jeweilige Grundstücksgröße relativen „zulässigen Grundfläche“ enthält, konkretisiert er – wie schon die Überschrift verdeutlicht – auch die anlagebezogene (absolute) Festsetzung der Größe der zulässigen Grundfläche (GR). Zulässige Grundfläche ist nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers der Teil des Baugrundstücks, der – ganz allgemein – „von baulichen Anlagen überdeckt werden darf“ (§ 19 Abs. 2 BauNVO 1990). Insbesondere ist auch die in § 19 Abs. 4 BauNVO 1990 nunmehr enthaltene, bodenschutzrechtlich motivierte verbindliche Anrechnungsvorgabe für die dort genannten, neben den Hauptanlagen zusätzlich den Boden versiegelnden Baumaßnahmen (vgl. zur Entstehungsgeschichte dieser von den Vorläuferfassungen der BauNVO wesentlich abweichenden Vorschrift etwa Bielenberg in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, Band 5, § 19 BauNVO, RNr. 3 bis 9) insbesondere durch die Errichtung von Nebenanlagen (§ 14 BauNVO 1990) und Garagen auch auf die Festsetzung der Größe der Grundfläche der baulichen Anlagen (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. BauNVO 1990) anzuwenden. (vgl. Stüer, Der Bebauungsplan, 3. Auflage 2006, RNr. 333, VGH München, Urteil vom 13.4.2006 – 1 N 04.3519 –, BauR 2006, 2012, Knaup/Stange, BauNVO, 8. Auflage 1997, § 19 Anm. 1) § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990 bezieht sich ausdrücklich auf die „Grundfläche“ und daher auch auf den nicht relativen Gegenstand dieser Variante der vorgesehenen Maßfestsetzungen. (ebenso Ziegler in Brügelmann, BauGB, Loseblatt, Band 6, § 19 BauNVO RNr. 3) Von daher erweist sich ein völliger (genereller) Ausschluss der Anrechnungsregel, wie er im angegriffenen Bebauungsplan enthalten ist, als unwirksam. Für einen pauschalen Ausschluss der Anrechnungsbestimmungen des § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990 gibt es keine gesetzliche Grundlage. Er ist wegen des Verstoßes gegen den mit der Vorschrift verfolgten Zweck der auf das notwendige Maß zu reduzierenden Bodenversiegelung nicht zulässig. (vgl. auch OVG Greifswald, Urteil vom 21.5.2008 – 3 K 25/07 –, NordÖR 2008, 512) Die zulässige Grundfläche muss im Bebauungsplan für alle Anlagen, die bei deren Ermittlung mitzurechnen sind, festgesetzt werden. Eine Festsetzung – wie hier – nur für die „Hauptanlagen“ und nicht nur für die sonstigen vom Verordnungsgeber insoweit für relevant erklärten Anlagen im Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990 ist von der Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt. (vgl. VGH München, Urteile vom 13.4.2006 – 1 N 04.3519 –, BauR 2006, 2012, vom 10.8.2006 – 1 N 04.1371, 1 N 05.903 und 1 N 05.661 –, BRS 70 Nr. 83) Im Bebauungsplan „H.“ findet sich auch keine Begründung für die Nichtanwendung des § 19 Abs. 4 BauNVO 1990. (vgl. dazu Punkt 6.1.2 der Planbegründung, Seite 14 („Erklärung/Begründung“))

d. Der Maßfestsetzung in dem angegriffenen Bebauungsplan kann darüber hinaus die gebotene, das zulässige Nutzungsmaß abschließend bestimmende „dreidimensionale“ Vorgabe nicht entnommen werden. (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.8.1995 – 2 N 2/93 –, SKZ 1996, 112, Leitsatz Nr. 10, sowie Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 16 RNrn. 21, 22) Die Festsetzung (nur) in der Fläche enthält keine abschließende Aussage über die zulässige Höhenentwicklung der (naturgemäß dreidimensionalen) Gebäude, zumal sich die Höchstgrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO 1990 – wie erwähnt – nicht an den Bauherrn, sondern nur an den Planer richten. Eine abschließend bestimmte Maßvorgabe ließe sich nur durch eine Kombination von mehreren Festsetzungen der in § 16 BauNVO 1990 vorgesehenen Art bewerkstelligen, wobei die beiden Festsetzungen innerhalb des Abs. 2 Nr. 1 nach dem Wortlaut („oder“) nur alternativ in Betracht kommen. Da es der Antragsgegnerin nach der Planbegründung wesentlich um die Bewahrung der vorgefundenen städtebaulichen Struktur in ihrem baulichen Erscheinungsbild geht, spricht alles dafür, dass nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990 aus der verfolgten städtebaulichen Zielsetzung heraus entweder ergänzend eine Vollgeschosszahl (Z) beziehungsweise eine Höhenbegrenzung (H) vorzunehmen gewesen wäre. Allgemein hätte es zur angesprochenen Dreidimensionalität in Ergänzung zur Festsetzung der Grundflächengröße (GR) die alternativen Kombinationsmöglichkeiten mit einer Geschossflächenzahl oder einer Geschossfläche (GFZ/GF), mit der Geschosszahl (Z) oder der Höhe (H) und mit einer Baumassenzahl beziehungsweise einer Baumasse (BMZ/BM) gegeben.

Insofern macht es mit Blick auf die Ermächtigung in § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auch keinen Unterschied, ob die Maßfestsetzung in einem qualifizierten oder – wie hier – in einem einfachen Bebauungsplan vorgenommen wird. Wird das Nutzungsmaß festgesetzt, muss die Festsetzung aus sich heraus auch beim einfachen Bebauungsplan die notwendigen „Maßgaben“ enthalten. (vgl. dazu Ziegler in Brügelmann BauGB, Loseblatt, § 16 RNr. 47, 48, wonach der „Begriff des Maßes“ eine Unterscheidung zwischen einfachen und qualifizierten Plänen nicht zulässt) Defizite lassen sich daher im Geltungsbereich einfacher Bebauungspläne insbesondere nicht durch den Rückgriff über § 30 Abs. 3 BauGB auf die vergleichsweise „gröberen“ Maßstäbe des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB kompensieren. Dieser benennt als Gegenstand der tatbestandlichen Prüfung des Einfügens unter anderem das Maß der baulichen Nutzung insgesamt und nicht lediglich einzelne Unterkriterien, etwa die hier fehlende „dritte Dimension“ (Höhenentwicklung).

6. Erweist sich der Bebauungsplan, da die Begrenzung des Nutzungsmaßes das zentrale planerische Anliegen darstellte, insgesamt aus den zuvor genannten Gründen als unwirksam, so bedarf es keiner Vertiefung, ob die konkrete Planungsentscheidung des Gemeinderats mit Blick auf die betroffenen Eigentümerbelange den Anforderungen einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB 2004) entspricht. Bedenken könnten sich insoweit hinsichtlich der Belange der Eigentümer der unbebauten Freiflächen (Baulücken) ergeben, die bisher auf der Grundlage des § 34 BauGB aufgrund der ihre Grundstücke prägenden Umgebungsbebauung eine im Vergleich zu den einschränkenden Festsetzungen im Plan weitergehende Bebauung hätten realisieren können.

II.

Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel des Urteils ebenso zu veröffentlichen wie ein Bebauungsplan bekannt zu machen wäre.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Normenkontrollverfahren auf 35.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1 GKG, vgl. bereits die entsprechende vorläufige Festsetzung durch den Beschluss vom 9.6.2006 – 2 N 5/06 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.

(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit des Bebauungsplans "Sonnenhalde" der Antragsgegnerin.

2

Der Bebauungsplan erfasst ein ca. 20 ha großes, teilweise bewaldetes Gebiet, in dem in den 1930er Jahren und verstärkt in der Kriegs- und unmittelbaren Nachkriegszeit bauliche Anlagen in unterschiedlicher Größe und Ausprägung errichtet worden sind. Die Bandbreite der Bebauung reicht vom großzügig angelegten, ständig bewohnten Landhaus und von sonstigen Wohngebäuden über Wochenend- und Gartenhäuser bis zu Geräteschuppen und Unterständen. Die Wohngebäude sind teilweise genehmigt, die Wohnnutzung in Garten- bzw. Wochenendhäusern ist teils genehmigt, teils wird sie mit schriftlicher Bestätigung geduldet. In weiteren Fällen werden Gebäude zu Wohnzwecken genutzt, ohne dass es eine Genehmigung oder schriftliche Duldung gibt. Der Bebauungsplan bezweckt, das Plangebiet zu ordnen und die Ausdehnung von Wohnnutzungen zu verhindern, die weder genehmigt noch mit schriftlicher Bestätigung geduldet sind, bzw. die planungsrechtliche Grundlage dafür zu schaffen, solche Nutzungen zu beenden.

3

Der Bebauungsplan setzt hauptsächlich zwei als SO 1 und SO 2 bezeichnete Sondergebiete fest. Das Sondergebiet SO 1 ist als "eingeschränktes Wochenendhausgebiet" ausgewiesen, in dem als Gebäude ausschließlich Wochenendhäuser, Gartenhäuser und Geschirrhütten zulässig sind. Außerdem ist ausnahmsweise dauerhafte Wohnnutzung zulässig, soweit rechtlich zulässigerweise genutzte Wohngebäude vorhanden sind. Eine zulässige Wohnnutzung liegt vor, wenn diese genehmigt oder von der Baurechtsbehörde mit schriftlicher Bestätigung zugesagt ist. Am nordwestlichen Rand des Plangebiets ist als Sondergebiet SO 2 ein "eingeschränktes Wochenendhausgebiet - Wohnen" festgesetzt. Zulässig sind die im Gebiet SO 1 zulässigen Nutzungen und zusätzlich ausnahmsweise Wohngebäude zum dauerhaften Wohnen und dem Wohnen zuzuordnende Nebenanlagen. Die Einschränkung der Nutzungsart "Wochenendhausgebiet" in beiden Sondergebieten besteht nach der textlichen Festsetzung im Standard der Erschließung sowie der fehlenden Einhaltung der Lärmobergrenzen entsprechend der DIN 18005 für die allgemein und ausnahmsweise zulässigen Nutzungen.

4

Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Grundstücks im Sondergebiet SO 1. Es ist mit einem Gebäude bebaut, das dauerhaft zum Wohnen genutzt wird. Die Nutzung ist weder baurechtlich genehmigt, noch wird sie aufgrund einer schriftlichen Zusage geduldet.

5

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Bebauungsplan antragsgemäß für unwirksam erklärt. Die Festsetzungen über eine ausnahmsweise zulässige Dauerwohnnutzung in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 seien unwirksam, weil sie nicht auf eine Rechtsgrundlage gestützt werden könnten. Ihre Unwirksamkeit führe zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt. Es lasse sich nicht feststellen, dass die Ausweisung des Plangebiets allein als eingeschränktes Wochenendhausgebiet ohne die ausnahmsweise zulässige dauerhafte Wohnnutzung dem Planungswillen der Antragsgegnerin entspreche. Mit dem Wegfall der Wohnnutzung sei der Planung eine wesentliche Grundlage entzogen. Denn maßgebliches Planungsziel sei gerade auch die Sicherung der bestehenden genehmigten bzw. schriftlich geduldeten Dauerwohnnutzungen.

6

Mit ihrer vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision erstrebt die Antragsgegnerin die Ablehnung des Normenkontrollantrags. Die Antragstellerin verteidigt das Normenkontrollurteil.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist weitgehend begründet. Das vorinstanzliche Urteil verstößt in seinem für die Beteiligten zentralen Punkt gegen Bundesrecht.

8

1. Mit Bundesrecht vereinbar ist das Urteil allerdings insoweit, als der Verwaltungsgerichtshof die Festsetzung für das Sondergebiet SO 2 in C.01.2 Satz 1 des Bebauungsplans beanstandet hat, wonach Wohnnutzung im Wochenendhausgebiet ausnahmsweise auch über einen vorhandenen Bestand hinaus zugelassen werden kann. Für diese Festsetzung ist eine Rechtsgrundlage nicht vorhanden.

9

a) Auf § 10 BauNVO lässt sich die Festsetzung nicht stützen. Die Vorschrift ermöglicht die Festsetzung von Sondergebieten, die der Erholung dienen, insbesondere Wochenendhausgebiete, Ferienhausgebiete und Campingplätze. Für Sondergebiete zur Erholung sind nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauNVO die allgemeine Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen.

10

Anders als im jeweiligen Absatz 1 der §§ 2 bis 9 BauNVO für die darin beschriebenen Baugebiete ist die allgemeine Zweckbestimmung wegen der Unterschiedlichkeit der Sondergebiete, die der Erholung dienen, in § 10 BauNVO nicht geregelt. Die Bestimmung des jeweiligen Zwecks des Sondergebiets bleibt der Gemeinde überlassen. Für die Zweckbestimmung ist jedoch der Rahmen insofern vorgegeben, als es sich um Sondergebiete handeln muss, die, dem Begriff der Erholung entsprechend, auf das zeitweilige Freizeitwohnen ausgerichtet sind (Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 10 Rn. 7; Reidt, in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl. 2004, Rn. 1567). Der Bebauungsplan darf in einem Sondergebiet nach § 10 BauNVO nicht beliebige Nutzungsarten aus den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO zulassen, sondern nur solche, die innerhalb des allgemeinen Zwecks liegen, der Erholung zu dienen, sowie bestimmte der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke (§ 10 Abs. 2 Satz 2 BauNVO). § 10 BauNVO darf nicht dazu benutzt werden, Mischgebiete besonderer Art festzusetzen (Urteil vom 18. Februar 1983 - BVerwG 4 C 18.81 - BVerwGE 67, 23 <25>). Die Vorschrift ist kein Auffangtatbestand für Fälle, in denen Differenzierungen im Nutzungsartenkatalog eines Baugebiets gemäß § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO unzulässig wären, weil sie die allgemeine Zweckbestimmung eines Baugebiets sprengen würden.

11

Eine dauerhafte Wohnnutzung ist mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Sondergebiets für die Erholung nicht vereinbar. Prägendes Merkmal der in einem Sondergebiet nach § 10 BauNVO zulässigen Unterbringungsmöglichkeiten ist das gelegentliche Wohnen während der Freizeit. Sondergebiete nach § 10 BauNVO kommen daher grundsätzlich nicht für Unterbringungsmöglichkeiten in Betracht, die dem dauernden Wohnen dienen; dies ist den Baugebieten nach den §§ 2 ff. BauNVO vorbehalten (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Bd. VI, Stand Januar 2013, § 10 BauNVO Rn. 5). Die allgemeine Wohnnutzung und die Wochenend- und Ferienhausnutzung wertet die Baunutzungsverordnung als städtebaulich relevante eigenständige Nutzungsarten (Beschluss vom 8. Mai 1989 - BVerwG 4 B 78.89 - BRS 49 Nr. 66), die sich nicht ähneln, sondern "grundverschieden" sind (so schon Fickert/Fieseler, BauNVO, 1. Aufl. 1969, § 10 Tz. 120).

12

b) Auch § 11 BauNVO ist keine taugliche Rechtsgrundlage für die Verknüpfung von Wochenendhausgebiet und ausnahmsweise zulässiger Wohnnutzung. Nach § 11 Abs. 1 BauNVO sind als sonstige Sondergebiete solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. Ein wesentlicher Unterschied zu den Gebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO besteht, wenn ein Festsetzungsgehalt gewollt ist, der sich keinem der in den §§ 2 ff. BauNVO geregelten Gebietstypen zuordnen und sich deshalb sachgerecht auch mit einer auf sie gestützten Festsetzung nicht erreichen lässt (Urteil vom 29. September 1978 - BVerwG 4 C 30.76 - BVerwGE 56, 283 <286>; Beschluss vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 NB 19.90 - Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 25 S. 36). Das bedeutet nicht, dass sich die Festsetzungsmöglichkeiten aus den Katalogen der Baugebietsvorschriften beliebig kombinieren ließen. Auch für § 11 BauNVO gilt, dass er nicht zur Festsetzung von Mischgebieten besonderer Art ermächtigt (Urteil vom 18. Februar 1983 a.a.O.). Der Senat hält zwar einen "Nutzungsmix" außerhalb der Möglichkeiten der §§ 2 bis 10 BauNVO für zulässig, wenn sich die Verträglichkeit der Nutzungen aus den Regelungen der Baunutzungsverordnung herleiten lässt (Urteil vom 28. Mai 2009 - BVerwG 4 CN 2.08 - BVerwGE 134, 117 Rn. 15). Das ist bei einer Mischung aus Wochenendhausgebiet und Wohngebiet aber nicht der Fall. Da sich die Gebietsverträglichkeit nach der Zweckbestimmung der Baugebiete beurteilt (vgl. Urteil vom 21. März 2002 - BVerwG 4 C 1.02 - BVerwGE 116, 155 <157 f.>), widerspricht eine Mischung von Nutzungen jedenfalls dann den städtebaulichen Vorstellungen des Verordnungsgebers, wenn die Nutzungen jeweils die allgemeine Zweckbestimmung eines Baugebiets charakterisieren und sich darin nicht decken oder überschneiden. So ist es im Verhältnis zwischen einem Wochenendhausgebiet und einem Wohngebiet. Allgemeine Zweckbestimmung eines reinen (§ 3 Abs. 1 BauNVO) oder allgemeinen Wohngebiets (§ 4 Abs. 1 BauNVO) ist das dauerhafte Wohnen, weil der Begriff des Wohnens u.a. durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit gekennzeichnet ist (Beschluss vom 25. März 1996 - BVerwG 4 B 302.95 - BRS 58 Nr. 56); es dient nicht dem zeitweiligen Wohnen zu Erholungszwecken. Dafür sind Sondergebiete für die Erholung nach § 10 BauNVO vorgesehen, in denen ihrerseits nicht dauerhaft gewohnt werden darf.

13

2. Das Normenkontrollurteil steht auch insoweit mit Bundesrecht im Einklang, als es in die Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans auch die Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung in C.02.2 Satz 2 einbezogen hat. Anknüpfend an die Beschränkung, dass im Sondergebiet SO 1 maximal ein Vollgeschoss zulässig ist, lautet die Festsetzung, dass auf den Baugrundstücken die maximale Geschossfläche unter Anrechnung aller Flächen in Nicht-Vollgeschossen einschließlich aller Nebenanlagen wie Pergolen, Überdachungen und sonstiger baulicher Anlagen wie z.B. Wasserbecken, Carports und Gewächshäuser pro Baufenster 60 qm nicht überschreiten darf. Sie ist in mehrfacher Hinsicht vom Bundesrecht nicht gedeckt. Die Anordnung der Anrechnung der Flächen von Wasserbecken (und anderen Anlagen ohne Überdachung) steht mit § 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO nicht im Einklang. Die Vorschrift stellt den Grundsatz auf, dass die Geschossfläche nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln ist. Es handelt sich um ein Nutzungsmaß, das Gebäudeeigenschaft voraussetzt. Bauliche Anlagen, die nicht die Eigenschaft von Gebäuden haben, dürfen nicht berücksichtigt werden. Das Gebot, die Flächen sämtlicher Räume in Nicht-Vollgeschossen in Ansatz zu bringen, ist mit § 20 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht vereinbar, weil die Vorschrift nur die Festsetzung erlaubt, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in Nicht-Vollgeschossen ganz oder teilweise mitzurechnen sind. Der Satzungsbefehl, die Flächen von Nebenanlagen in die Berechnung der Geschossfläche einzubeziehen, verstößt gegen § 20 Abs. 4 BauNVO. Danach bleiben bei der Ermittlung der Geschossfläche Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, die nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

14

3. Bundesrechtswidrig ist dagegen die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs, für die Festsetzung einer ausnahmsweise zulässigen Dauerwohnnutzung in beiden Wochenendhausgebieten nur anknüpfend an den vorhandenen Bestand sei eine Rechtsgrundlage nicht gegeben. Sein Standpunkt, eine Festsetzung, mit der ein baugebietsfremder vorhandener Baubestand gesichert wird, komme nur für Baugebiete nach den §§ 2 bis 9 BauNVO, nicht aber für ein Sondergebiet nach § 10 BauNVO in Betracht, ist unzutreffend.

15

a) Richtig ist allerdings, dass bestandssichernde Festsetzungen in Sondergebieten nicht auf § 1 Abs. 10 BauNVO gestützt werden können. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BauNVO findet u.a. § 1 Abs. 10 BauNVO bei der Festsetzung von Sondergebieten keine Anwendung. Damit stimmt überein, dass nach § 1 Abs. 10 BauNVO im Bebauungsplan festgesetzt werden kann, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen vorhandener Anlagen zulässig sind, die bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 BauNVO in überwiegend bebauten Gebieten unzulässig wären. Der Wortlaut des § 1 Abs. 10 BauNVO ist eindeutig. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist auf Baugebietsfestsetzungen nach den §§ 2 bis 9 BauNVO beschränkt (Urteil vom 27. Oktober 2011 - BVerwG 4 CN 7.10 - NVwZ 2012, 318 Rn. 15).

16

b) Der Verwaltungsgerichtshof hat sich aber über § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BauNVO hinweggesetzt. Danach können besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung nach den §§ 10 und 11 BauNVO getroffen werden. Zu den Festsetzungen, zu denen §§ 10 und 11 BauNVO (jeweils in Absatz 2 Satz 1) ermächtigt, gehören auch Festsetzungen nach dem Vorbild des § 1 Abs. 10 BauNVO (Urteil vom 3. April 2008 - BVerwG 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86 Rn. 16). Der Verordnungsgeber will die Gestaltungsmöglichkeiten der Baunutzungsverordnung bei der Festsetzung von Sondergebieten gegenüber den Gebietsarten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO nicht beschränkt wissen (Beschluss vom 20. Mai 2003 - BVerwG 4 BN 57.02 - BRS 66 Nr. 221). Ausweislich der Materialien soll § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BauNVO "in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht klarstellen, dass besondere Festsetzungen, wie sie für die Baugebiete nach den §§ 2 bis 9 in § 1 Abs. 4 bis 10 gelten, in Sondergebieten aufgrund der §§ 10 und 11 (insbesondere § 10 Abs. 2 Satz 1 und § 11 Abs. 2 Satz 1) erfolgen" (BRDrucks 354/89 S. 40). Die Rechtsauffassung des Senats im Beschluss vom 7. September 1984 - BVerwG 4 N 3.84 - (BRS 42 Nr. 55), dass den Gemeinden mit den Sondergebieten ein flexibel handhabbares Instrumentarium zur Verfügung steht und sie von den besonderen Anforderungen der Differenzierungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 4 ff. BauNVO freigestellt sind, hat der Verordnungsgeber bestätigt (BRDrucks 354/89 S. 40 f.).

17

Das Urteil des Senats vom 27. Oktober 2011 (a.a.O.) rechtfertigt nicht die Schlüsse, die der Verwaltungsgerichtshof und ihm folgend die Antragstellerin aus ihm ziehen. Mit dem seinerzeitigen Befund, dass die Beschränkung auf Baugebiete im Sinne der §§ 2 bis 9 BauNVO dem Willen des Verordnungsgebers entspricht, hat der Senat eine analoge Anwendung des § 1 Abs. 10 BauNVO auf ein Waldgebiet für unzulässig erklärt, das nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b BauGB festgesetzt worden war. Um eine analoge Anwendung des § 1 Abs. 10 BauNVO geht es vorliegend aber nicht, sondern darum, ob sich Festsetzungen, die einen baugebietsfremden Bestand in einem Wochenendhausgebiet sichern sollen, auf § 10 Abs. 2 Satz 1 BauNVO stützen lassen. Dazu verhält sich das Urteil nicht.

18

Aus § 10 Abs. 3 BauNVO lässt sich nicht im Umkehrschluss herleiten, dass eine Bestandssicherung in einem Sondergebiet für die Erholung unzulässig ist. § 10 Abs. 3 BauNVO enthält in seinen Sätzen 1 und 2 Regelungen zur Bauweise (§ 22 BauNVO) und in Satz 3 eine Bestimmung zum Maß der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO). Mit einer bestandssichernden Festsetzung wird eine Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung getroffen. Zur Art der baulichen Nutzung trifft § 10 Abs. 3 BauNVO aber keine Aussage und kann damit nicht als Spezialregelung eine Sperrwirkung gegenüber § 10 Abs. 2 Satz 1 BauNVO entfalten.

19

c) Auch wenn bestandssichernde Festsetzungen nicht an die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 10 BauNVO gebunden sind, sind ihrer Zulässigkeit Grenzen gesetzt. Ist, wie hier, ein Plangebiet als Sondergebiet ausgewiesen, das der Erholung dient, dürfen vorhandene gebietsfremde Bauvorhaben durch Festsetzungen nur gesichert werden, wenn sie quantitativ und qualitativ so in den Hintergrund treten, dass die Bebauung zu Erholungszwecken das Erscheinungsbild des Plangebiets prägt. Festsetzungen zum Bestandsschutz dürfen nicht dazu führen, dass sich das Plangebiet als diffuses Mischgebiet darstellt und damit ein Zustand eintritt, den § 10 BauNVO missbilligt. Ob die zu sichernde Wohnbebauung im Geltungsbereich des umstrittenen Bebauungsplans dem Plangebiet das Gesicht eines aus Wochenend- und Wohnhäusern zusammengesetzten Mischgebiets besonderer Art verleiht oder ihr Umfang und Gewicht den Charakter des Plangebiets als Wochenendhausgebiet nicht in Frage stellt, kann der Senat mangels ausreichender Feststellungen im vorinstanzlichen Normenkontrollurteil nicht beurteilen. Das nötigt insoweit zur Zurückverweisung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

20

Bei der von ihm vorzunehmenden Prüfung, ob das gesamte Plangebiet trotz der bestandssichernden Festsetzungen zur Wohnnutzung sein Gepräge als Wochenendhausgebiet wahrt, wird der Verwaltungsgerichtshof sowohl die Zahl von Wochenendhäusern und Grundstücken, die einer Wochenendhausbebauung zugänglich sind, zur Zahl der Gebäude ins Verhältnis setzen müssen, deren Nutzung zu Wohnzwecken baurechtlich genehmigt oder mit schriftlicher Bestätigung geduldet wird - die übrigen Wohnnutzungen sind für den Gebietscharakter ohne Bedeutung, weil die Antragsgegnerin beabsichtigt, bauordnungsrechtlich gegen sie vorzugehen -, als auch sein Augenmerk auf die Größe der Wohngebäude im Vergleich zu den Wochenendhäusern und ihre Verteilung im Plangebiet zu richten haben. Je größer der Anteil an Wohngebäuden, je auffälliger ihr Größenunterschied zu den Wochenendhäusern und je mehr das Plangebiet mit ihnen durchsetzt ist, desto eher dürften die Wohngebäude den Charakter des Wochenendhausgebiets in Frage stellen. Umgekehrt gilt: Je geringer der Anteil an Wohngebäuden ist, je mehr sie der Größe der Wochenendhäuser angepasst sind und je kompakter sie sich - gleichsam Bebauungs"inseln" bildend - auf engem Raum zusammenfinden, desto weniger dürften sie als Fremdkörper in einem ansonsten homogenen Wochenendhausgebiet den Ton angeben. Von Bedeutung könnte auch sein, ob sie verstärkt in zentralen Lagen im Plangebiet oder eher in Randlagen stehen.

21

4. Der teilweisen Aufhebung des Normenkontrollurteils und Zurückverweisung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof bedürfte es nicht, wenn das Urteil im Ergebnis richtig und die Revision deshalb in vollem Umfang zurückzuweisen wäre (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Senat kann dem Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht bestätigen, den Bebauungsplan zu Recht für insgesamt unwirksam erklärt zu haben.

22

a) Der Senat vermag sich nicht darauf festzulegen, dass die Unwirksamkeit der Festsetzungen zur ausnahmsweise dauerhaften Wohnnutzung über den vorhandenen Bestand hinaus im Sondergebiet SO 2 und zur Berechnung der zulässigen Geschossfläche die Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt zur Folge hat. Mängeln, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn - erstens - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und - zweitens - mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung ohne den unwirksamen Teil beschlossen hätte (Urteil vom 19. September 2002 - BVerwG 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58 <61>). Dagegen ist die Gesamtunwirksamkeit festzustellen, wenn eine einzelne unwirksame Festsetzung mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang steht (Beschluss vom 20. August 1991 - BVerwG 4 NB 3.91 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 59).

23

Ob eine einzelne fehlerhafte Festsetzung zur Gesamt- oder Teilnichtigkeit eines Bebauungsplans führt, ist letztlich eine Frage des Einzelfalls (Urteil vom 19. September 2002 a.a.O. S. 61). Ihre Beantwortung hängt von einer tatrichterlichen Würdigung des konkreten Sachverhalts ab, die dem Senat verwehrt ist.

24

b) Ebenso wenig ist dem Senat die Feststellung möglich, dass die Festsetzung der ausnahmsweise zulässigen Wohnnutzung zur Sicherung des Bestandes von Wohngebäuden wegen mangelnder inhaltlicher Bestimmtheit unwirksam ist. Der Umstand, dass die geschützten Objekte im Bebauungsplan nicht individuell (mit Flurstücksbezeichnung und/oder postalischer Adresse) bezeichnet sind, hat die Unwirksamkeit der Festsetzung nicht zur Folge. Nach der Rechtsprechung des Senats muss der normative Inhalt eines Bebauungsplans nicht allein aus sich heraus erkennbar sein (Beschluss vom 29. Juli 2010 - BVerwG 4 BN 21.10 - NVwZ 2010, 1567 Rn. 11). Wenn die Gemeinde - was zulässig ist - auf planexterne Dokumente, Vorgänge oder Informationsquellen verweist, muss sie allerdings sicherstellen, dass die Betroffenen von den in Bezug genommenen Informationen verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können (Beschluss vom 29. Juli 2010 a.a.O. Rn. 13). Ob die Antragsgegnerin dem nachgekommen ist, muss der Verwaltungsgerichtshof klären.

25

c) Schließlich kann der Senat nicht die Aussage treffen, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB widersprechen. Die Kontrolle des Abwägungsvorgangs und des Abwägungsergebnisses erfordert eine Sichtung und Auswertung der Vorgänge zur Aufstellung des Bebauungsplans, die dem Verwaltungsgerichtshof vorbehalten ist.

(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.

(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

Tatbestand

1

Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist der Bebauungsplan Nr. 45 „Wörthseeufer, Teilbereich westlich der Seeleite“ der Antragsgegnerin.

2

Das Plangebiet liegt am östlichen Ufer des Wörthsees und erstreckt sich auf einer Länge von etwa 500 m zwischen dem Seeufer und einer parallel hierzu verlaufenden Erschließungsstraße, der Seeleite. Das Gebiet ist mit 21 Gebäuden einzeilig bebaut, davon sind 16 als Wochenendhäuser, fünf als Wohnhäuser jeweils unterschiedlicher Größe genehmigt. Vier Wohnhäuser und fünf Wochenendhäuser verfügen über ein optisch wahrnehmbares Bauvolumen von mehr als 350 m³.

3

Im September 2006 beschloss die Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans. In der Bekanntmachung zur letzten Auslegung des Entwurfs im Jahr 2010 wies sie darauf hin, dass neben dem Umweltberichtsentwurf Stellungnahmen der Unteren Naturschutzbehörde mit ausgelegt würden. Die Antragsteller, Eigentümer oder (Mit-)Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet, erhoben Einwendungen mit Ausnahme der Antragstellerinnen zu 3 und 4; diese sind neben der Antragstellerin zu 2 zu je 1/4 Miteigentümerinnen eines Grundstücks im Plangebiet.

4

Der zum 8. Oktober 2010 in Kraft gesetzte Bebauungsplan soll die Seeuferbereiche in ihrem ökologischen und naturräumlichen Zusammenhang erhalten und regenerieren, eine zu starke bauliche Nachverdichtung eingrenzen, den Charakter einer Wochenendhaussiedlung erhalten und verstärken und Möglichkeiten des Durchblicks von der Seeleite auf den Wörthsee erhalten und sichern. Er setzt das Bauland als Sondergebiet „Wochenendhaus“ fest (A 2.1). Zulässig sind Wochenendhäuser und - anknüpfend an den genehmigten Bestand - auf fünf einzeln festgelegten Grundstücken auch Wohnhäuser. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung setzt der Plan die Grund- und Geschossfläche fest. Die Grundflächen betragen für Wochenendhäuser zwischen 80 und 135 m², für Wohnhäuser zwischen 90 und 150 m². Mit Ausnahme von vier Gebäuden, zwei Wohn- und zwei Wochenendhäusern, soll nur ein Vollgeschoss zulässig sein. Die Festsetzungen entsprechen dem genehmigten Bestand. Der Uferbereich ist als private Grünfläche festgesetzt, die am Südende des Plangebietes gelegenen Grundstücke sind vollständig als private Grünfläche ausgewiesen.

5

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung für unwirksam erklärt und die Normenkontrollanträge im Übrigen abgelehnt. Der angegriffene Bebauungsplan führe zu einer unzulässigen Gemengelage von Wochenend- und Wohnhäusern. Hierfür sprächen das nummerische Verhältnis von Wohn- zu Wochenendhäusern und die gleichmäßige Verteilung der Wohnhäuser über das Plangebiet. Dass vier der fünf Wohnhäuser nach ihrer Größe den Rahmen wahrten, den die als Wochenendhäuser festgesetzten Gebäude setzten, führe zu keinem anderen Ergebnis. Denn fünf der 16 als Wochenendhäuser festgesetzten Gebäude seien wegen ihrer Größe nicht mehr als Wochenendhäuser zu bewerten, so dass der Eindruck entstehe, es handele sich um ein Gebiet, in dem nahezu gleich viele kleinere Wochenendhäuser und größere Wohnhäuser anzutreffen seien. Dieser Fehler führe nur zur teilweisen Unwirksamkeit des Plans. Denn die weiteren, nicht die Art der baulichen Nutzung betreffenden Festsetzungen seien nicht zu beanstanden, der Bebauungsplan sei objektiv teilbar, und es sei mit der gebotenen Sicherheit davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin die verbleibenden Regelungen auch ohne die beanstandeten Festsetzungen beschlossen hätte.

6

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen, soweit er den Bebauungsplan für unwirksam erklärt hat. Von diesem Rechtsmittel hat die Antragsgegnerin Gebrauch gemacht mit dem Ziel einer Ablehnung des Normenkontrollantrags. Sie meint, der Verwaltungsgerichtshof habe die Festsetzung großer Wochenendhäuser unzutreffend als Festsetzung von Wohnhäusern behandelt. Die Antragsteller verteidigen das Urteil, soweit es den Bebauungsplan für unwirksam erklärt hat.

7

Die Antragstellerinnen zu 1 bis 4 streben mit ihrer Anschlussrevision die Erklärung des Bebauungsplans als insgesamt unwirksam an. Eine Teilunwirksamkeit des Plans scheide aus, weil die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung von den übrigen Regelungen objektiv nicht teilbar sei. Die Antragsgegnerin hält die Anschlussrevision für unzulässig, da sie nicht den Rahmen der zugelassenen Revision wahre.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Antragsgegnerin ist unbegründet (1.). Auf die Anschlussrevision war der Bebauungsplan insgesamt für unwirksam zu erklären (2.).

9

1. a) Die Normenkontrollanträge sind zulässig. § 47 Abs. 2a VwGO steht den Anträgen der Antragstellerinnen zu 3 und 4 nicht entgegen, obwohl diese im Verfahren der öffentlichen Auslegung keine Einwendungen erhoben haben.

10

Nach § 47 Abs. 2a VwGO ist der Antrag einer natürlichen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Als Regelung einer Sachurteilsvoraussetzung ist § 47 Abs. 2a VwGO zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens und unabhängig von etwaigen Verfahrensrügen zu beachten (Urteil vom 28. Februar 1985 - BVerwG 2 C 14.84 - BVerwGE 71, 73 <74 f.>).

11

Dass eine Miteigentümerin der Antragstellerinnen zu 3 und 4 fristgerecht Einwendungen erhoben hat, steht der Präklusion nach § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen. Denn der Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO fordert Einwendungen der Person, die den Normenkontrollantrag stellt. Diese muss mit Einwendungen ihren Abwehrwillen zum Ausdruck bringen (Urteile vom 24. März 2010 - BVerwG 4 CN 3.09 - BRS 76 Nr. 66 Rn. 18 und vom 20. Februar 2014 - BVerwG 4 CN 1.13 - NVwZ 2014, 786 Rn. 16). Ob ein Miteigentümer einen solchen Abwehrwillen bildet, hängt von seinen Vorstellungen über die künftige Gebietsentwicklung und die Nutzung seines Grundstücks ab. Diese müssen nicht notwendig mit den Vorstellungen anderer Miteigentümer übereinstimmen (Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, 12. Aufl. 2014, BauGB, § 1 Rn. 108).

12

Ob die Einwendungen der Antragstellerin zu 2 als eigene Einwendungen der Antragstellerinnen zu 3 und 4 ausgelegt werden könnten, kann offen bleiben. Denn § 47 Abs. 2a VwGO steht dem Antrag schon deshalb nicht entgegen, weil die ortsübliche Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB keine ausreichenden Angaben dazu enthielt, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar waren. Der Eintritt der Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO hängt davon ab, dass die ortsübliche Bekanntmachung des Orts und der Dauer der Auslegung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB) ordnungsgemäß erfolgt ist (Urteil vom 20. Februar 2014 a.a.O. Rn. 19). Dies gilt in gleicher Weise für die von § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB geforderte Angabe zu den verfügbaren Umweltinformationen (ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2013 - 8 S 2145/12 - NVwZ-RR 2014, 17; OVG Koblenz, Urteil vom 12. Mai 2014 - 1 C 11159/13 - DVBl 2014, 1011; OVG Münster, Urteil vom 6. Mai 2014 - 2 D 14/13.NE - juris Rn. 54; Uechtritz, NVwZ 2014, 788 <789>). Denn ungeachtet darüber hinausgehender Ziele sollen auch diese Angaben eine Anstoßwirkung entfalten und müssen daher geeignet sein, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe von Stellungnahmen bewusst zu machen und dadurch gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen (Urteil vom 18. Juli 2013 - BVerwG 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206 Rn. 19 f.). Der bloße Hinweis in der Bekanntmachung auf „Stellungnahmen der Unteren Naturschutzbehörde“ wird dieser Anstoßfunktion nicht gerecht (Urteil vom 18. Juli 2013 a.a.O. Rn. 21).

13

Ob der Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB nach Ablauf der Jahresfrist unbeachtlich geworden ist, ist für § 47 Abs. 2a VwGO ohne Bedeutung. Denn § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB regelt die Unbeachtlichkeit von formellen Fehlern für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans, verhält sich aber weder nach seinem Wortlaut noch nach seiner systematischen Stellung zur Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags (wie hier VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2013 a.a.O. S. 19; OVG Münster, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE - juris Rn. 63 ff.).

14

b) Die Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Ergebnis zutreffend die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung für unwirksam gehalten.

15

aa) Der Verwaltungsgerichtshof legt seiner Entscheidung die Aussagen des Senatsurteils vom 11. Juli 2013 (- BVerwG 4 CN 7.12 - BVerwGE 147, 138) zugrunde. Danach ist eine dauerhafte Wohnnutzung mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Sondergebietes für die Erholung nach § 10 Abs. 1 BauNVO nicht vereinbar, so dass sich die Festsetzung einer Wohnnutzung in einem Wochenendhausgebiet auf diese Vorschrift grundsätzlich nicht stützen lässt. Dasselbe gilt für Sondergebiete nach § 11 Abs. 1 BauNVO. Allerdings eröffnet § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BauNVO die Möglichkeit, einen gebietsfremden Bestand durch besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 oder § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO zu sichern. Bei der Nutzung dieses Instruments ist die Gemeinde von den Anforderungen des § 1 Abs. 4 ff. BauNVO frei. Der gemeindlichen Planungshoheit sind aber Grenzen gesetzt: Ist ein Plangebiet als Sondergebiet ausgewiesen, das - wie ein Wochenendhausgebiet - der Erholung dient, dürfen vorhandene gebietsfremde Bauvorhaben durch Festsetzungen nur gesichert werden, wenn sie quantitativ und qualitativ so in den Hintergrund treten, dass die Bebauung zu Erholungszwecken das Erscheinungsbild des Plangebietes prägt. Dabei gilt: Je größer der Anteil an Wohngebäuden, je auffälliger ihr Größenunterschied zu den Wochenendhäusern und je mehr das Plangebiet mit ihnen durchsetzt ist, desto eher stellen die Wohngebäude den Charakter des Wochenendhausgebietes in Frage (Urteil vom 11. Juli 2013 a.a.O. Rn. 9 ff.).

16

bb) Hiervon ausgehend hat der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis zu Recht angenommen, der nummerische Anteil der Wohnhäuser und ihre Verteilung im gesamten Plangebiet stritten für die Unzulässigkeit der Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung.

17

Allerdings überschreiten vier der fünf Wohnhäuser nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht den Größenrahmen, den die als Wochenendhäuser festgesetzten Gebäude vorgeben. Das habe - so der Verwaltungsgerichtshof weiter - zur Folge, dass diese Wohnhäuser nicht als „Fremdkörper“ in Erscheinung träten. Dieser Größenvergleich lasse jedoch unberücksichtigt, dass die Wohnhäuser vorliegend nur deshalb nicht „den Ton angeben“, weil fünf Wochenendhäuser mit einem optisch wahrnehmbaren Bauvolumen von mehr als 350 m³ eine Größenordnung erreichten, die den im Plangebiet üblichen Wohngebäuden entspreche. Solche Häuser seien nicht mehr als Wochenendhäuser zu bewerten, so dass das Plangebiet gleichgewichtig von Wochenend- und Wohnhäusern geprägt werde. Diese Überlegungen treffen zwar nicht in allen Punkten der Begründung, aber doch im Ergebnis zu. Die Vorinstanz misst zu Recht dem Fehlen eines Größenunterschieds zwischen vier der fünf Wohnhäuser und großen Wochenendhäusern kein ausschlaggebendes Gewicht bei.

18

Zum Maß der baulichen Nutzung von Wochenendhäusern bestimmt § 10 Abs. 3 Satz 3 BauNVO, dass deren zulässige Grundfläche im Bebauungsplan, begrenzt nach den besonderen Eigenarten des Gebietes, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen ist. Die Grundflächenzahl und die Geschossflächenzahl dürfen bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 17 Abs. 1 BauNVO in Wochenendhausgebieten jeweils 0,2 nicht überschreiten. Diese Obergrenzen können nach § 17 Abs. 2 Satz 2 BauNVO auch unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in Wochenendhausgebieten nicht überschritten werden. Die Vorschriften zeigen, dass das Maß der baulichen Nutzung abhängig ist von der jeweiligen Zweckbestimmung und der Art der dort zulässigen Nutzungen (Urteil vom 18. August 1989 - BVerwG 4 C 12.86 - Buchholz 406.12 § 17 BauNVO Nr. 2 S. 4). Bei der Festsetzung eines Wochenendhausgebietes wird die Gemeinde daher regelmäßig prüfen müssen, ob und gegebenenfalls welche Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung erforderlich sind, um einem in diesem Gebiet unzulässigen Dauerwohnen entgegen zu wirken (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand April 2014, § 10 BauNVO Rn. 22). Weiter gehende Anforderungen enthält die BauNVO nicht, namentlich keine absolute Grenze für das Bauvolumen. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist mit Bundesrecht nicht vereinbar.

19

Die festgesetzten Wochenendhäuser können bei der vom Senatsurteil vom 11. Juli 2013 (a.a.O. Rn. 20) geforderten Prüfung auch nicht als Wohngebäude behandelt werden. Denn die Prüfung des Bebauungsplans muss von seinen Festsetzungen ausgehen. Die Festsetzung eines Wochenendhauses in einem Wochenendhausgebiet ist die ohne Weiteres zulässige Art der baulichen Nutzung, auch wenn das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung ein unzulässiges Dauerwohnen (vgl. Urteil vom 27. März 1974 - BVerwG 8 C 21.73 - BVerwGE 45, 120 <122>; Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 10 Rn. 19) begünstigt. Fragen der Festsetzung eines baugebietsfremden Bestandes nach § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BauNVO werden daher von vornherein nicht aufgerufen.

20

Der Verwaltungsgerichtshof hat indes zutreffend die Notwendigkeit gesehen, den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Die im Senatsurteil vom 11. Juli 2013 beispielhaft aufgeführten Indizien gehen vom Normalfall des „ansonsten homogenen Wochenendhausgebiet(es)“ aus (a.a.O. Rn. 20 a.E.). Dieses ist nach dem in den Maßvorschriften der Baunutzungsverordnung zum Ausdruck kommenden Willen des Verordnungsgebers und nach seiner Zweckbestimmung durch Gebäude geprägt, die typischerweise in ihrer Größe hinter Wohnhäusern zurückbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner tatrichterlichen Würdigung die hier festgesetzten Wochenendhäuser nach dem Maß ihrer baulichen Nutzung als atypisch angesehen. Auch wenn sie damit nicht als Wohnhäuser zu behandeln sind, so können sie doch zu einer Prägung des Gebietes als Wochenendhausgebiet nichts oder allenfalls geringfügig beitragen. Nur die weiteren, kleineren Wochenendhäuser könnten das Gebiet als Wochenendhausgebiet prägen. Deren Größe überschreiten aber vier der fünf Wohngebäude.

21

Angesichts dieses Größenverhältnisses und der weiteren Indizien - nummerischer Anteil der Wohngebäude, Verteilung im Plangebiet - hat der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis zutreffend das Entstehen eines aus Wochenend- und Wohnhäusern zusammengesetzten Mischgebietes besonderer Art angenommen und die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung daher für unwirksam gehalten.

22

2. Auf die Anschlussrevision der Antragstellerinnen zu 1 bis 4 war der Bebauungsplan insgesamt für unwirksam zu erklären.

23

a) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist die in der Frist des § 141 Satz 1, § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO erhobene Anschlussrevision zulässig. Nach § 141 Satz 1, § 127 Abs. 4 VwGO bedarf die Anschlussrevision keiner Zulassung. Sie ist nach § 141 Satz 1, § 127 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch dann noch statthaft, wenn - wie hier - die Frist für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision verstrichen ist. Mit diesen durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3987) eingeführten Regelungen ist der Auffassung der Antragsgegnerin die Grundlage entzogen, die Anschlussrevision müsse sich im Rahmen der zugelassenen Revision halten (vgl. Urteile vom 11. April 2002 - BVerwG 4 C 4.01 - BVerwGE 116, 169 <173> und vom 21. Januar 2003 - BVerwG 1 C 5.02 - BVerwGE 117, 332 <344 f.>).

24

Die Anschlussrevision ermöglicht es damit dem an sich „friedfertigen“ Revisionsbeklagten, auch dann in den Prozess einzugreifen, wenn die Revision erst kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eingelegt wird und er deshalb selbst keine Möglichkeit mehr hat, ein eigenes Rechtsmittel, hier eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, zu führen. Die Anschlussrevision dient überdies der Prozessökonomie. Sie soll vermeiden, dass ein Beteiligter, der sich mit einem Urteil zufrieden geben will, nur wegen eines erwarteten Rechtsmittelangriffs des Gegners vorsorglich selbst Rechtsmittel einlegt. Schließlich soll die Möglichkeit der Anschlussrevision vor der leichtfertigen Einlegung eines Rechtsmittels warnen, weil der Rechtsmittelführer mit der Anschließung des Gegners und damit einer Verschlechterung seiner Position in dem nachfolgenden Rechtszug rechnen muss (Beschluss vom 14. November 2007 - BVerwG 4 B 30.07 - Buchholz 310 § 127 VwGO Nr. 15 Rn. 5).

25

b) Die Anschlussrevision hat Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Verstoß gegen Bundesrecht eine Gesamtunwirksamkeit des Plans verneint.

26

Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn - erstens - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und - zweitens - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (Beschluss vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225 <230> und Urteil vom 19. September 2002 - BVerwG 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58 <61>; stRspr).

27

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich hiervon leiten lassen, aber zu Unrecht eine objektive Teilbarkeit des Plans bejaht. Ein Bebauungsplan ist immer dann insgesamt unwirksam, wenn eine einzelne unwirksame Festsetzung mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang steht (Urteil vom 19. September 2002 a.a.O.). Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Nichtigkeit einzelner Festsetzungen das Planungskonzept in seinem Kerngehalt trifft, so dass nur noch ein Planungstorso übrig bleibt. Weil die Gemeinde mit der Gebietsfestsetzung die planerische Grundaussage trifft, in welcher Weise sich die städtebauliche Entwicklung im Plangebiet vollziehen soll, gehen Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung jedenfalls in detaillierten Bebauungsplänen nach § 30 Abs. 1 BauGB allen anderen Festsetzungen vor. Erweist sich damit die Gebietsfestsetzung als unwirksam, so führt dies regelmäßig zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans (Beschluss vom 8. August 1989 - BVerwG 4 NB 2.89 - Buchholz 406.11 § 10 BBauG/BauGB Nr. 17 LS 3). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Gesichtspunkte, die für ein Abweichen von dieser Regel streiten, haben weder der Verwaltungsgerichtshof noch die Beteiligten benannt und sind auch sonst nicht ersichtlich.

28

Hiervon unabhängig hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, am Fortbestand einzelner Festsetzungen des angegriffenen Plans kein Interesse zu haben. Damit erscheinen auch die tatrichterlichen Feststellungen zum mutmaßlichen Willen der Gemeinde nicht zweifelsfrei. Dem braucht der Senat indes nicht nachzugehen.

29

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.

(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

Tatbestand

1

Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist der Bebauungsplan Nr. 45 „Wörthseeufer, Teilbereich westlich der Seeleite“ der Antragsgegnerin.

2

Das Plangebiet liegt am östlichen Ufer des Wörthsees und erstreckt sich auf einer Länge von etwa 500 m zwischen dem Seeufer und einer parallel hierzu verlaufenden Erschließungsstraße, der Seeleite. Das Gebiet ist mit 21 Gebäuden einzeilig bebaut, davon sind 16 als Wochenendhäuser, fünf als Wohnhäuser jeweils unterschiedlicher Größe genehmigt. Vier Wohnhäuser und fünf Wochenendhäuser verfügen über ein optisch wahrnehmbares Bauvolumen von mehr als 350 m³.

3

Im September 2006 beschloss die Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans. In der Bekanntmachung zur letzten Auslegung des Entwurfs im Jahr 2010 wies sie darauf hin, dass neben dem Umweltberichtsentwurf Stellungnahmen der Unteren Naturschutzbehörde mit ausgelegt würden. Die Antragsteller, Eigentümer oder (Mit-)Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet, erhoben Einwendungen mit Ausnahme der Antragstellerinnen zu 3 und 4; diese sind neben der Antragstellerin zu 2 zu je 1/4 Miteigentümerinnen eines Grundstücks im Plangebiet.

4

Der zum 8. Oktober 2010 in Kraft gesetzte Bebauungsplan soll die Seeuferbereiche in ihrem ökologischen und naturräumlichen Zusammenhang erhalten und regenerieren, eine zu starke bauliche Nachverdichtung eingrenzen, den Charakter einer Wochenendhaussiedlung erhalten und verstärken und Möglichkeiten des Durchblicks von der Seeleite auf den Wörthsee erhalten und sichern. Er setzt das Bauland als Sondergebiet „Wochenendhaus“ fest (A 2.1). Zulässig sind Wochenendhäuser und - anknüpfend an den genehmigten Bestand - auf fünf einzeln festgelegten Grundstücken auch Wohnhäuser. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung setzt der Plan die Grund- und Geschossfläche fest. Die Grundflächen betragen für Wochenendhäuser zwischen 80 und 135 m², für Wohnhäuser zwischen 90 und 150 m². Mit Ausnahme von vier Gebäuden, zwei Wohn- und zwei Wochenendhäusern, soll nur ein Vollgeschoss zulässig sein. Die Festsetzungen entsprechen dem genehmigten Bestand. Der Uferbereich ist als private Grünfläche festgesetzt, die am Südende des Plangebietes gelegenen Grundstücke sind vollständig als private Grünfläche ausgewiesen.

5

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung für unwirksam erklärt und die Normenkontrollanträge im Übrigen abgelehnt. Der angegriffene Bebauungsplan führe zu einer unzulässigen Gemengelage von Wochenend- und Wohnhäusern. Hierfür sprächen das nummerische Verhältnis von Wohn- zu Wochenendhäusern und die gleichmäßige Verteilung der Wohnhäuser über das Plangebiet. Dass vier der fünf Wohnhäuser nach ihrer Größe den Rahmen wahrten, den die als Wochenendhäuser festgesetzten Gebäude setzten, führe zu keinem anderen Ergebnis. Denn fünf der 16 als Wochenendhäuser festgesetzten Gebäude seien wegen ihrer Größe nicht mehr als Wochenendhäuser zu bewerten, so dass der Eindruck entstehe, es handele sich um ein Gebiet, in dem nahezu gleich viele kleinere Wochenendhäuser und größere Wohnhäuser anzutreffen seien. Dieser Fehler führe nur zur teilweisen Unwirksamkeit des Plans. Denn die weiteren, nicht die Art der baulichen Nutzung betreffenden Festsetzungen seien nicht zu beanstanden, der Bebauungsplan sei objektiv teilbar, und es sei mit der gebotenen Sicherheit davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin die verbleibenden Regelungen auch ohne die beanstandeten Festsetzungen beschlossen hätte.

6

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen, soweit er den Bebauungsplan für unwirksam erklärt hat. Von diesem Rechtsmittel hat die Antragsgegnerin Gebrauch gemacht mit dem Ziel einer Ablehnung des Normenkontrollantrags. Sie meint, der Verwaltungsgerichtshof habe die Festsetzung großer Wochenendhäuser unzutreffend als Festsetzung von Wohnhäusern behandelt. Die Antragsteller verteidigen das Urteil, soweit es den Bebauungsplan für unwirksam erklärt hat.

7

Die Antragstellerinnen zu 1 bis 4 streben mit ihrer Anschlussrevision die Erklärung des Bebauungsplans als insgesamt unwirksam an. Eine Teilunwirksamkeit des Plans scheide aus, weil die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung von den übrigen Regelungen objektiv nicht teilbar sei. Die Antragsgegnerin hält die Anschlussrevision für unzulässig, da sie nicht den Rahmen der zugelassenen Revision wahre.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Antragsgegnerin ist unbegründet (1.). Auf die Anschlussrevision war der Bebauungsplan insgesamt für unwirksam zu erklären (2.).

9

1. a) Die Normenkontrollanträge sind zulässig. § 47 Abs. 2a VwGO steht den Anträgen der Antragstellerinnen zu 3 und 4 nicht entgegen, obwohl diese im Verfahren der öffentlichen Auslegung keine Einwendungen erhoben haben.

10

Nach § 47 Abs. 2a VwGO ist der Antrag einer natürlichen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Als Regelung einer Sachurteilsvoraussetzung ist § 47 Abs. 2a VwGO zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens und unabhängig von etwaigen Verfahrensrügen zu beachten (Urteil vom 28. Februar 1985 - BVerwG 2 C 14.84 - BVerwGE 71, 73 <74 f.>).

11

Dass eine Miteigentümerin der Antragstellerinnen zu 3 und 4 fristgerecht Einwendungen erhoben hat, steht der Präklusion nach § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen. Denn der Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO fordert Einwendungen der Person, die den Normenkontrollantrag stellt. Diese muss mit Einwendungen ihren Abwehrwillen zum Ausdruck bringen (Urteile vom 24. März 2010 - BVerwG 4 CN 3.09 - BRS 76 Nr. 66 Rn. 18 und vom 20. Februar 2014 - BVerwG 4 CN 1.13 - NVwZ 2014, 786 Rn. 16). Ob ein Miteigentümer einen solchen Abwehrwillen bildet, hängt von seinen Vorstellungen über die künftige Gebietsentwicklung und die Nutzung seines Grundstücks ab. Diese müssen nicht notwendig mit den Vorstellungen anderer Miteigentümer übereinstimmen (Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, 12. Aufl. 2014, BauGB, § 1 Rn. 108).

12

Ob die Einwendungen der Antragstellerin zu 2 als eigene Einwendungen der Antragstellerinnen zu 3 und 4 ausgelegt werden könnten, kann offen bleiben. Denn § 47 Abs. 2a VwGO steht dem Antrag schon deshalb nicht entgegen, weil die ortsübliche Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB keine ausreichenden Angaben dazu enthielt, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar waren. Der Eintritt der Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO hängt davon ab, dass die ortsübliche Bekanntmachung des Orts und der Dauer der Auslegung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB) ordnungsgemäß erfolgt ist (Urteil vom 20. Februar 2014 a.a.O. Rn. 19). Dies gilt in gleicher Weise für die von § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB geforderte Angabe zu den verfügbaren Umweltinformationen (ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2013 - 8 S 2145/12 - NVwZ-RR 2014, 17; OVG Koblenz, Urteil vom 12. Mai 2014 - 1 C 11159/13 - DVBl 2014, 1011; OVG Münster, Urteil vom 6. Mai 2014 - 2 D 14/13.NE - juris Rn. 54; Uechtritz, NVwZ 2014, 788 <789>). Denn ungeachtet darüber hinausgehender Ziele sollen auch diese Angaben eine Anstoßwirkung entfalten und müssen daher geeignet sein, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe von Stellungnahmen bewusst zu machen und dadurch gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen (Urteil vom 18. Juli 2013 - BVerwG 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206 Rn. 19 f.). Der bloße Hinweis in der Bekanntmachung auf „Stellungnahmen der Unteren Naturschutzbehörde“ wird dieser Anstoßfunktion nicht gerecht (Urteil vom 18. Juli 2013 a.a.O. Rn. 21).

13

Ob der Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB nach Ablauf der Jahresfrist unbeachtlich geworden ist, ist für § 47 Abs. 2a VwGO ohne Bedeutung. Denn § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB regelt die Unbeachtlichkeit von formellen Fehlern für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans, verhält sich aber weder nach seinem Wortlaut noch nach seiner systematischen Stellung zur Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags (wie hier VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2013 a.a.O. S. 19; OVG Münster, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE - juris Rn. 63 ff.).

14

b) Die Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Ergebnis zutreffend die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung für unwirksam gehalten.

15

aa) Der Verwaltungsgerichtshof legt seiner Entscheidung die Aussagen des Senatsurteils vom 11. Juli 2013 (- BVerwG 4 CN 7.12 - BVerwGE 147, 138) zugrunde. Danach ist eine dauerhafte Wohnnutzung mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Sondergebietes für die Erholung nach § 10 Abs. 1 BauNVO nicht vereinbar, so dass sich die Festsetzung einer Wohnnutzung in einem Wochenendhausgebiet auf diese Vorschrift grundsätzlich nicht stützen lässt. Dasselbe gilt für Sondergebiete nach § 11 Abs. 1 BauNVO. Allerdings eröffnet § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BauNVO die Möglichkeit, einen gebietsfremden Bestand durch besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 oder § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO zu sichern. Bei der Nutzung dieses Instruments ist die Gemeinde von den Anforderungen des § 1 Abs. 4 ff. BauNVO frei. Der gemeindlichen Planungshoheit sind aber Grenzen gesetzt: Ist ein Plangebiet als Sondergebiet ausgewiesen, das - wie ein Wochenendhausgebiet - der Erholung dient, dürfen vorhandene gebietsfremde Bauvorhaben durch Festsetzungen nur gesichert werden, wenn sie quantitativ und qualitativ so in den Hintergrund treten, dass die Bebauung zu Erholungszwecken das Erscheinungsbild des Plangebietes prägt. Dabei gilt: Je größer der Anteil an Wohngebäuden, je auffälliger ihr Größenunterschied zu den Wochenendhäusern und je mehr das Plangebiet mit ihnen durchsetzt ist, desto eher stellen die Wohngebäude den Charakter des Wochenendhausgebietes in Frage (Urteil vom 11. Juli 2013 a.a.O. Rn. 9 ff.).

16

bb) Hiervon ausgehend hat der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis zu Recht angenommen, der nummerische Anteil der Wohnhäuser und ihre Verteilung im gesamten Plangebiet stritten für die Unzulässigkeit der Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung.

17

Allerdings überschreiten vier der fünf Wohnhäuser nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht den Größenrahmen, den die als Wochenendhäuser festgesetzten Gebäude vorgeben. Das habe - so der Verwaltungsgerichtshof weiter - zur Folge, dass diese Wohnhäuser nicht als „Fremdkörper“ in Erscheinung träten. Dieser Größenvergleich lasse jedoch unberücksichtigt, dass die Wohnhäuser vorliegend nur deshalb nicht „den Ton angeben“, weil fünf Wochenendhäuser mit einem optisch wahrnehmbaren Bauvolumen von mehr als 350 m³ eine Größenordnung erreichten, die den im Plangebiet üblichen Wohngebäuden entspreche. Solche Häuser seien nicht mehr als Wochenendhäuser zu bewerten, so dass das Plangebiet gleichgewichtig von Wochenend- und Wohnhäusern geprägt werde. Diese Überlegungen treffen zwar nicht in allen Punkten der Begründung, aber doch im Ergebnis zu. Die Vorinstanz misst zu Recht dem Fehlen eines Größenunterschieds zwischen vier der fünf Wohnhäuser und großen Wochenendhäusern kein ausschlaggebendes Gewicht bei.

18

Zum Maß der baulichen Nutzung von Wochenendhäusern bestimmt § 10 Abs. 3 Satz 3 BauNVO, dass deren zulässige Grundfläche im Bebauungsplan, begrenzt nach den besonderen Eigenarten des Gebietes, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen ist. Die Grundflächenzahl und die Geschossflächenzahl dürfen bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 17 Abs. 1 BauNVO in Wochenendhausgebieten jeweils 0,2 nicht überschreiten. Diese Obergrenzen können nach § 17 Abs. 2 Satz 2 BauNVO auch unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in Wochenendhausgebieten nicht überschritten werden. Die Vorschriften zeigen, dass das Maß der baulichen Nutzung abhängig ist von der jeweiligen Zweckbestimmung und der Art der dort zulässigen Nutzungen (Urteil vom 18. August 1989 - BVerwG 4 C 12.86 - Buchholz 406.12 § 17 BauNVO Nr. 2 S. 4). Bei der Festsetzung eines Wochenendhausgebietes wird die Gemeinde daher regelmäßig prüfen müssen, ob und gegebenenfalls welche Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung erforderlich sind, um einem in diesem Gebiet unzulässigen Dauerwohnen entgegen zu wirken (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand April 2014, § 10 BauNVO Rn. 22). Weiter gehende Anforderungen enthält die BauNVO nicht, namentlich keine absolute Grenze für das Bauvolumen. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist mit Bundesrecht nicht vereinbar.

19

Die festgesetzten Wochenendhäuser können bei der vom Senatsurteil vom 11. Juli 2013 (a.a.O. Rn. 20) geforderten Prüfung auch nicht als Wohngebäude behandelt werden. Denn die Prüfung des Bebauungsplans muss von seinen Festsetzungen ausgehen. Die Festsetzung eines Wochenendhauses in einem Wochenendhausgebiet ist die ohne Weiteres zulässige Art der baulichen Nutzung, auch wenn das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung ein unzulässiges Dauerwohnen (vgl. Urteil vom 27. März 1974 - BVerwG 8 C 21.73 - BVerwGE 45, 120 <122>; Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 10 Rn. 19) begünstigt. Fragen der Festsetzung eines baugebietsfremden Bestandes nach § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BauNVO werden daher von vornherein nicht aufgerufen.

20

Der Verwaltungsgerichtshof hat indes zutreffend die Notwendigkeit gesehen, den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Die im Senatsurteil vom 11. Juli 2013 beispielhaft aufgeführten Indizien gehen vom Normalfall des „ansonsten homogenen Wochenendhausgebiet(es)“ aus (a.a.O. Rn. 20 a.E.). Dieses ist nach dem in den Maßvorschriften der Baunutzungsverordnung zum Ausdruck kommenden Willen des Verordnungsgebers und nach seiner Zweckbestimmung durch Gebäude geprägt, die typischerweise in ihrer Größe hinter Wohnhäusern zurückbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner tatrichterlichen Würdigung die hier festgesetzten Wochenendhäuser nach dem Maß ihrer baulichen Nutzung als atypisch angesehen. Auch wenn sie damit nicht als Wohnhäuser zu behandeln sind, so können sie doch zu einer Prägung des Gebietes als Wochenendhausgebiet nichts oder allenfalls geringfügig beitragen. Nur die weiteren, kleineren Wochenendhäuser könnten das Gebiet als Wochenendhausgebiet prägen. Deren Größe überschreiten aber vier der fünf Wohngebäude.

21

Angesichts dieses Größenverhältnisses und der weiteren Indizien - nummerischer Anteil der Wohngebäude, Verteilung im Plangebiet - hat der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis zutreffend das Entstehen eines aus Wochenend- und Wohnhäusern zusammengesetzten Mischgebietes besonderer Art angenommen und die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung daher für unwirksam gehalten.

22

2. Auf die Anschlussrevision der Antragstellerinnen zu 1 bis 4 war der Bebauungsplan insgesamt für unwirksam zu erklären.

23

a) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist die in der Frist des § 141 Satz 1, § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO erhobene Anschlussrevision zulässig. Nach § 141 Satz 1, § 127 Abs. 4 VwGO bedarf die Anschlussrevision keiner Zulassung. Sie ist nach § 141 Satz 1, § 127 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch dann noch statthaft, wenn - wie hier - die Frist für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision verstrichen ist. Mit diesen durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3987) eingeführten Regelungen ist der Auffassung der Antragsgegnerin die Grundlage entzogen, die Anschlussrevision müsse sich im Rahmen der zugelassenen Revision halten (vgl. Urteile vom 11. April 2002 - BVerwG 4 C 4.01 - BVerwGE 116, 169 <173> und vom 21. Januar 2003 - BVerwG 1 C 5.02 - BVerwGE 117, 332 <344 f.>).

24

Die Anschlussrevision ermöglicht es damit dem an sich „friedfertigen“ Revisionsbeklagten, auch dann in den Prozess einzugreifen, wenn die Revision erst kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eingelegt wird und er deshalb selbst keine Möglichkeit mehr hat, ein eigenes Rechtsmittel, hier eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, zu führen. Die Anschlussrevision dient überdies der Prozessökonomie. Sie soll vermeiden, dass ein Beteiligter, der sich mit einem Urteil zufrieden geben will, nur wegen eines erwarteten Rechtsmittelangriffs des Gegners vorsorglich selbst Rechtsmittel einlegt. Schließlich soll die Möglichkeit der Anschlussrevision vor der leichtfertigen Einlegung eines Rechtsmittels warnen, weil der Rechtsmittelführer mit der Anschließung des Gegners und damit einer Verschlechterung seiner Position in dem nachfolgenden Rechtszug rechnen muss (Beschluss vom 14. November 2007 - BVerwG 4 B 30.07 - Buchholz 310 § 127 VwGO Nr. 15 Rn. 5).

25

b) Die Anschlussrevision hat Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Verstoß gegen Bundesrecht eine Gesamtunwirksamkeit des Plans verneint.

26

Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn - erstens - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und - zweitens - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (Beschluss vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225 <230> und Urteil vom 19. September 2002 - BVerwG 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58 <61>; stRspr).

27

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich hiervon leiten lassen, aber zu Unrecht eine objektive Teilbarkeit des Plans bejaht. Ein Bebauungsplan ist immer dann insgesamt unwirksam, wenn eine einzelne unwirksame Festsetzung mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang steht (Urteil vom 19. September 2002 a.a.O.). Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Nichtigkeit einzelner Festsetzungen das Planungskonzept in seinem Kerngehalt trifft, so dass nur noch ein Planungstorso übrig bleibt. Weil die Gemeinde mit der Gebietsfestsetzung die planerische Grundaussage trifft, in welcher Weise sich die städtebauliche Entwicklung im Plangebiet vollziehen soll, gehen Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung jedenfalls in detaillierten Bebauungsplänen nach § 30 Abs. 1 BauGB allen anderen Festsetzungen vor. Erweist sich damit die Gebietsfestsetzung als unwirksam, so führt dies regelmäßig zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans (Beschluss vom 8. August 1989 - BVerwG 4 NB 2.89 - Buchholz 406.11 § 10 BBauG/BauGB Nr. 17 LS 3). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Gesichtspunkte, die für ein Abweichen von dieser Regel streiten, haben weder der Verwaltungsgerichtshof noch die Beteiligten benannt und sind auch sonst nicht ersichtlich.

28

Hiervon unabhängig hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, am Fortbestand einzelner Festsetzungen des angegriffenen Plans kein Interesse zu haben. Damit erscheinen auch die tatrichterlichen Feststellungen zum mutmaßlichen Willen der Gemeinde nicht zweifelsfrei. Dem braucht der Senat indes nicht nachzugehen.

29

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit des Bebauungsplans "Sonnenhalde" der Antragsgegnerin.

2

Der Bebauungsplan erfasst ein ca. 20 ha großes, teilweise bewaldetes Gebiet, in dem in den 1930er Jahren und verstärkt in der Kriegs- und unmittelbaren Nachkriegszeit bauliche Anlagen in unterschiedlicher Größe und Ausprägung errichtet worden sind. Die Bandbreite der Bebauung reicht vom großzügig angelegten, ständig bewohnten Landhaus und von sonstigen Wohngebäuden über Wochenend- und Gartenhäuser bis zu Geräteschuppen und Unterständen. Die Wohngebäude sind teilweise genehmigt, die Wohnnutzung in Garten- bzw. Wochenendhäusern ist teils genehmigt, teils wird sie mit schriftlicher Bestätigung geduldet. In weiteren Fällen werden Gebäude zu Wohnzwecken genutzt, ohne dass es eine Genehmigung oder schriftliche Duldung gibt. Der Bebauungsplan bezweckt, das Plangebiet zu ordnen und die Ausdehnung von Wohnnutzungen zu verhindern, die weder genehmigt noch mit schriftlicher Bestätigung geduldet sind, bzw. die planungsrechtliche Grundlage dafür zu schaffen, solche Nutzungen zu beenden.

3

Der Bebauungsplan setzt hauptsächlich zwei als SO 1 und SO 2 bezeichnete Sondergebiete fest. Das Sondergebiet SO 1 ist als "eingeschränktes Wochenendhausgebiet" ausgewiesen, in dem als Gebäude ausschließlich Wochenendhäuser, Gartenhäuser und Geschirrhütten zulässig sind. Außerdem ist ausnahmsweise dauerhafte Wohnnutzung zulässig, soweit rechtlich zulässigerweise genutzte Wohngebäude vorhanden sind. Eine zulässige Wohnnutzung liegt vor, wenn diese genehmigt oder von der Baurechtsbehörde mit schriftlicher Bestätigung zugesagt ist. Am nordwestlichen Rand des Plangebiets ist als Sondergebiet SO 2 ein "eingeschränktes Wochenendhausgebiet - Wohnen" festgesetzt. Zulässig sind die im Gebiet SO 1 zulässigen Nutzungen und zusätzlich ausnahmsweise Wohngebäude zum dauerhaften Wohnen und dem Wohnen zuzuordnende Nebenanlagen. Die Einschränkung der Nutzungsart "Wochenendhausgebiet" in beiden Sondergebieten besteht nach der textlichen Festsetzung im Standard der Erschließung sowie der fehlenden Einhaltung der Lärmobergrenzen entsprechend der DIN 18005 für die allgemein und ausnahmsweise zulässigen Nutzungen.

4

Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Grundstücks im Sondergebiet SO 1. Es ist mit einem Gebäude bebaut, das dauerhaft zum Wohnen genutzt wird. Die Nutzung ist weder baurechtlich genehmigt, noch wird sie aufgrund einer schriftlichen Zusage geduldet.

5

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Bebauungsplan antragsgemäß für unwirksam erklärt. Die Festsetzungen über eine ausnahmsweise zulässige Dauerwohnnutzung in den Sondergebieten SO 1 und SO 2 seien unwirksam, weil sie nicht auf eine Rechtsgrundlage gestützt werden könnten. Ihre Unwirksamkeit führe zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt. Es lasse sich nicht feststellen, dass die Ausweisung des Plangebiets allein als eingeschränktes Wochenendhausgebiet ohne die ausnahmsweise zulässige dauerhafte Wohnnutzung dem Planungswillen der Antragsgegnerin entspreche. Mit dem Wegfall der Wohnnutzung sei der Planung eine wesentliche Grundlage entzogen. Denn maßgebliches Planungsziel sei gerade auch die Sicherung der bestehenden genehmigten bzw. schriftlich geduldeten Dauerwohnnutzungen.

6

Mit ihrer vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision erstrebt die Antragsgegnerin die Ablehnung des Normenkontrollantrags. Die Antragstellerin verteidigt das Normenkontrollurteil.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist weitgehend begründet. Das vorinstanzliche Urteil verstößt in seinem für die Beteiligten zentralen Punkt gegen Bundesrecht.

8

1. Mit Bundesrecht vereinbar ist das Urteil allerdings insoweit, als der Verwaltungsgerichtshof die Festsetzung für das Sondergebiet SO 2 in C.01.2 Satz 1 des Bebauungsplans beanstandet hat, wonach Wohnnutzung im Wochenendhausgebiet ausnahmsweise auch über einen vorhandenen Bestand hinaus zugelassen werden kann. Für diese Festsetzung ist eine Rechtsgrundlage nicht vorhanden.

9

a) Auf § 10 BauNVO lässt sich die Festsetzung nicht stützen. Die Vorschrift ermöglicht die Festsetzung von Sondergebieten, die der Erholung dienen, insbesondere Wochenendhausgebiete, Ferienhausgebiete und Campingplätze. Für Sondergebiete zur Erholung sind nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauNVO die allgemeine Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen.

10

Anders als im jeweiligen Absatz 1 der §§ 2 bis 9 BauNVO für die darin beschriebenen Baugebiete ist die allgemeine Zweckbestimmung wegen der Unterschiedlichkeit der Sondergebiete, die der Erholung dienen, in § 10 BauNVO nicht geregelt. Die Bestimmung des jeweiligen Zwecks des Sondergebiets bleibt der Gemeinde überlassen. Für die Zweckbestimmung ist jedoch der Rahmen insofern vorgegeben, als es sich um Sondergebiete handeln muss, die, dem Begriff der Erholung entsprechend, auf das zeitweilige Freizeitwohnen ausgerichtet sind (Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 10 Rn. 7; Reidt, in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl. 2004, Rn. 1567). Der Bebauungsplan darf in einem Sondergebiet nach § 10 BauNVO nicht beliebige Nutzungsarten aus den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO zulassen, sondern nur solche, die innerhalb des allgemeinen Zwecks liegen, der Erholung zu dienen, sowie bestimmte der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke (§ 10 Abs. 2 Satz 2 BauNVO). § 10 BauNVO darf nicht dazu benutzt werden, Mischgebiete besonderer Art festzusetzen (Urteil vom 18. Februar 1983 - BVerwG 4 C 18.81 - BVerwGE 67, 23 <25>). Die Vorschrift ist kein Auffangtatbestand für Fälle, in denen Differenzierungen im Nutzungsartenkatalog eines Baugebiets gemäß § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO unzulässig wären, weil sie die allgemeine Zweckbestimmung eines Baugebiets sprengen würden.

11

Eine dauerhafte Wohnnutzung ist mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Sondergebiets für die Erholung nicht vereinbar. Prägendes Merkmal der in einem Sondergebiet nach § 10 BauNVO zulässigen Unterbringungsmöglichkeiten ist das gelegentliche Wohnen während der Freizeit. Sondergebiete nach § 10 BauNVO kommen daher grundsätzlich nicht für Unterbringungsmöglichkeiten in Betracht, die dem dauernden Wohnen dienen; dies ist den Baugebieten nach den §§ 2 ff. BauNVO vorbehalten (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Bd. VI, Stand Januar 2013, § 10 BauNVO Rn. 5). Die allgemeine Wohnnutzung und die Wochenend- und Ferienhausnutzung wertet die Baunutzungsverordnung als städtebaulich relevante eigenständige Nutzungsarten (Beschluss vom 8. Mai 1989 - BVerwG 4 B 78.89 - BRS 49 Nr. 66), die sich nicht ähneln, sondern "grundverschieden" sind (so schon Fickert/Fieseler, BauNVO, 1. Aufl. 1969, § 10 Tz. 120).

12

b) Auch § 11 BauNVO ist keine taugliche Rechtsgrundlage für die Verknüpfung von Wochenendhausgebiet und ausnahmsweise zulässiger Wohnnutzung. Nach § 11 Abs. 1 BauNVO sind als sonstige Sondergebiete solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. Ein wesentlicher Unterschied zu den Gebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO besteht, wenn ein Festsetzungsgehalt gewollt ist, der sich keinem der in den §§ 2 ff. BauNVO geregelten Gebietstypen zuordnen und sich deshalb sachgerecht auch mit einer auf sie gestützten Festsetzung nicht erreichen lässt (Urteil vom 29. September 1978 - BVerwG 4 C 30.76 - BVerwGE 56, 283 <286>; Beschluss vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 NB 19.90 - Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 25 S. 36). Das bedeutet nicht, dass sich die Festsetzungsmöglichkeiten aus den Katalogen der Baugebietsvorschriften beliebig kombinieren ließen. Auch für § 11 BauNVO gilt, dass er nicht zur Festsetzung von Mischgebieten besonderer Art ermächtigt (Urteil vom 18. Februar 1983 a.a.O.). Der Senat hält zwar einen "Nutzungsmix" außerhalb der Möglichkeiten der §§ 2 bis 10 BauNVO für zulässig, wenn sich die Verträglichkeit der Nutzungen aus den Regelungen der Baunutzungsverordnung herleiten lässt (Urteil vom 28. Mai 2009 - BVerwG 4 CN 2.08 - BVerwGE 134, 117 Rn. 15). Das ist bei einer Mischung aus Wochenendhausgebiet und Wohngebiet aber nicht der Fall. Da sich die Gebietsverträglichkeit nach der Zweckbestimmung der Baugebiete beurteilt (vgl. Urteil vom 21. März 2002 - BVerwG 4 C 1.02 - BVerwGE 116, 155 <157 f.>), widerspricht eine Mischung von Nutzungen jedenfalls dann den städtebaulichen Vorstellungen des Verordnungsgebers, wenn die Nutzungen jeweils die allgemeine Zweckbestimmung eines Baugebiets charakterisieren und sich darin nicht decken oder überschneiden. So ist es im Verhältnis zwischen einem Wochenendhausgebiet und einem Wohngebiet. Allgemeine Zweckbestimmung eines reinen (§ 3 Abs. 1 BauNVO) oder allgemeinen Wohngebiets (§ 4 Abs. 1 BauNVO) ist das dauerhafte Wohnen, weil der Begriff des Wohnens u.a. durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit gekennzeichnet ist (Beschluss vom 25. März 1996 - BVerwG 4 B 302.95 - BRS 58 Nr. 56); es dient nicht dem zeitweiligen Wohnen zu Erholungszwecken. Dafür sind Sondergebiete für die Erholung nach § 10 BauNVO vorgesehen, in denen ihrerseits nicht dauerhaft gewohnt werden darf.

13

2. Das Normenkontrollurteil steht auch insoweit mit Bundesrecht im Einklang, als es in die Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans auch die Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung in C.02.2 Satz 2 einbezogen hat. Anknüpfend an die Beschränkung, dass im Sondergebiet SO 1 maximal ein Vollgeschoss zulässig ist, lautet die Festsetzung, dass auf den Baugrundstücken die maximale Geschossfläche unter Anrechnung aller Flächen in Nicht-Vollgeschossen einschließlich aller Nebenanlagen wie Pergolen, Überdachungen und sonstiger baulicher Anlagen wie z.B. Wasserbecken, Carports und Gewächshäuser pro Baufenster 60 qm nicht überschreiten darf. Sie ist in mehrfacher Hinsicht vom Bundesrecht nicht gedeckt. Die Anordnung der Anrechnung der Flächen von Wasserbecken (und anderen Anlagen ohne Überdachung) steht mit § 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO nicht im Einklang. Die Vorschrift stellt den Grundsatz auf, dass die Geschossfläche nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln ist. Es handelt sich um ein Nutzungsmaß, das Gebäudeeigenschaft voraussetzt. Bauliche Anlagen, die nicht die Eigenschaft von Gebäuden haben, dürfen nicht berücksichtigt werden. Das Gebot, die Flächen sämtlicher Räume in Nicht-Vollgeschossen in Ansatz zu bringen, ist mit § 20 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht vereinbar, weil die Vorschrift nur die Festsetzung erlaubt, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in Nicht-Vollgeschossen ganz oder teilweise mitzurechnen sind. Der Satzungsbefehl, die Flächen von Nebenanlagen in die Berechnung der Geschossfläche einzubeziehen, verstößt gegen § 20 Abs. 4 BauNVO. Danach bleiben bei der Ermittlung der Geschossfläche Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, die nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

14

3. Bundesrechtswidrig ist dagegen die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs, für die Festsetzung einer ausnahmsweise zulässigen Dauerwohnnutzung in beiden Wochenendhausgebieten nur anknüpfend an den vorhandenen Bestand sei eine Rechtsgrundlage nicht gegeben. Sein Standpunkt, eine Festsetzung, mit der ein baugebietsfremder vorhandener Baubestand gesichert wird, komme nur für Baugebiete nach den §§ 2 bis 9 BauNVO, nicht aber für ein Sondergebiet nach § 10 BauNVO in Betracht, ist unzutreffend.

15

a) Richtig ist allerdings, dass bestandssichernde Festsetzungen in Sondergebieten nicht auf § 1 Abs. 10 BauNVO gestützt werden können. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BauNVO findet u.a. § 1 Abs. 10 BauNVO bei der Festsetzung von Sondergebieten keine Anwendung. Damit stimmt überein, dass nach § 1 Abs. 10 BauNVO im Bebauungsplan festgesetzt werden kann, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen vorhandener Anlagen zulässig sind, die bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 BauNVO in überwiegend bebauten Gebieten unzulässig wären. Der Wortlaut des § 1 Abs. 10 BauNVO ist eindeutig. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist auf Baugebietsfestsetzungen nach den §§ 2 bis 9 BauNVO beschränkt (Urteil vom 27. Oktober 2011 - BVerwG 4 CN 7.10 - NVwZ 2012, 318 Rn. 15).

16

b) Der Verwaltungsgerichtshof hat sich aber über § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BauNVO hinweggesetzt. Danach können besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung nach den §§ 10 und 11 BauNVO getroffen werden. Zu den Festsetzungen, zu denen §§ 10 und 11 BauNVO (jeweils in Absatz 2 Satz 1) ermächtigt, gehören auch Festsetzungen nach dem Vorbild des § 1 Abs. 10 BauNVO (Urteil vom 3. April 2008 - BVerwG 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86 Rn. 16). Der Verordnungsgeber will die Gestaltungsmöglichkeiten der Baunutzungsverordnung bei der Festsetzung von Sondergebieten gegenüber den Gebietsarten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO nicht beschränkt wissen (Beschluss vom 20. Mai 2003 - BVerwG 4 BN 57.02 - BRS 66 Nr. 221). Ausweislich der Materialien soll § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BauNVO "in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht klarstellen, dass besondere Festsetzungen, wie sie für die Baugebiete nach den §§ 2 bis 9 in § 1 Abs. 4 bis 10 gelten, in Sondergebieten aufgrund der §§ 10 und 11 (insbesondere § 10 Abs. 2 Satz 1 und § 11 Abs. 2 Satz 1) erfolgen" (BRDrucks 354/89 S. 40). Die Rechtsauffassung des Senats im Beschluss vom 7. September 1984 - BVerwG 4 N 3.84 - (BRS 42 Nr. 55), dass den Gemeinden mit den Sondergebieten ein flexibel handhabbares Instrumentarium zur Verfügung steht und sie von den besonderen Anforderungen der Differenzierungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 4 ff. BauNVO freigestellt sind, hat der Verordnungsgeber bestätigt (BRDrucks 354/89 S. 40 f.).

17

Das Urteil des Senats vom 27. Oktober 2011 (a.a.O.) rechtfertigt nicht die Schlüsse, die der Verwaltungsgerichtshof und ihm folgend die Antragstellerin aus ihm ziehen. Mit dem seinerzeitigen Befund, dass die Beschränkung auf Baugebiete im Sinne der §§ 2 bis 9 BauNVO dem Willen des Verordnungsgebers entspricht, hat der Senat eine analoge Anwendung des § 1 Abs. 10 BauNVO auf ein Waldgebiet für unzulässig erklärt, das nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b BauGB festgesetzt worden war. Um eine analoge Anwendung des § 1 Abs. 10 BauNVO geht es vorliegend aber nicht, sondern darum, ob sich Festsetzungen, die einen baugebietsfremden Bestand in einem Wochenendhausgebiet sichern sollen, auf § 10 Abs. 2 Satz 1 BauNVO stützen lassen. Dazu verhält sich das Urteil nicht.

18

Aus § 10 Abs. 3 BauNVO lässt sich nicht im Umkehrschluss herleiten, dass eine Bestandssicherung in einem Sondergebiet für die Erholung unzulässig ist. § 10 Abs. 3 BauNVO enthält in seinen Sätzen 1 und 2 Regelungen zur Bauweise (§ 22 BauNVO) und in Satz 3 eine Bestimmung zum Maß der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO). Mit einer bestandssichernden Festsetzung wird eine Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung getroffen. Zur Art der baulichen Nutzung trifft § 10 Abs. 3 BauNVO aber keine Aussage und kann damit nicht als Spezialregelung eine Sperrwirkung gegenüber § 10 Abs. 2 Satz 1 BauNVO entfalten.

19

c) Auch wenn bestandssichernde Festsetzungen nicht an die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 10 BauNVO gebunden sind, sind ihrer Zulässigkeit Grenzen gesetzt. Ist, wie hier, ein Plangebiet als Sondergebiet ausgewiesen, das der Erholung dient, dürfen vorhandene gebietsfremde Bauvorhaben durch Festsetzungen nur gesichert werden, wenn sie quantitativ und qualitativ so in den Hintergrund treten, dass die Bebauung zu Erholungszwecken das Erscheinungsbild des Plangebiets prägt. Festsetzungen zum Bestandsschutz dürfen nicht dazu führen, dass sich das Plangebiet als diffuses Mischgebiet darstellt und damit ein Zustand eintritt, den § 10 BauNVO missbilligt. Ob die zu sichernde Wohnbebauung im Geltungsbereich des umstrittenen Bebauungsplans dem Plangebiet das Gesicht eines aus Wochenend- und Wohnhäusern zusammengesetzten Mischgebiets besonderer Art verleiht oder ihr Umfang und Gewicht den Charakter des Plangebiets als Wochenendhausgebiet nicht in Frage stellt, kann der Senat mangels ausreichender Feststellungen im vorinstanzlichen Normenkontrollurteil nicht beurteilen. Das nötigt insoweit zur Zurückverweisung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

20

Bei der von ihm vorzunehmenden Prüfung, ob das gesamte Plangebiet trotz der bestandssichernden Festsetzungen zur Wohnnutzung sein Gepräge als Wochenendhausgebiet wahrt, wird der Verwaltungsgerichtshof sowohl die Zahl von Wochenendhäusern und Grundstücken, die einer Wochenendhausbebauung zugänglich sind, zur Zahl der Gebäude ins Verhältnis setzen müssen, deren Nutzung zu Wohnzwecken baurechtlich genehmigt oder mit schriftlicher Bestätigung geduldet wird - die übrigen Wohnnutzungen sind für den Gebietscharakter ohne Bedeutung, weil die Antragsgegnerin beabsichtigt, bauordnungsrechtlich gegen sie vorzugehen -, als auch sein Augenmerk auf die Größe der Wohngebäude im Vergleich zu den Wochenendhäusern und ihre Verteilung im Plangebiet zu richten haben. Je größer der Anteil an Wohngebäuden, je auffälliger ihr Größenunterschied zu den Wochenendhäusern und je mehr das Plangebiet mit ihnen durchsetzt ist, desto eher dürften die Wohngebäude den Charakter des Wochenendhausgebiets in Frage stellen. Umgekehrt gilt: Je geringer der Anteil an Wohngebäuden ist, je mehr sie der Größe der Wochenendhäuser angepasst sind und je kompakter sie sich - gleichsam Bebauungs"inseln" bildend - auf engem Raum zusammenfinden, desto weniger dürften sie als Fremdkörper in einem ansonsten homogenen Wochenendhausgebiet den Ton angeben. Von Bedeutung könnte auch sein, ob sie verstärkt in zentralen Lagen im Plangebiet oder eher in Randlagen stehen.

21

4. Der teilweisen Aufhebung des Normenkontrollurteils und Zurückverweisung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof bedürfte es nicht, wenn das Urteil im Ergebnis richtig und die Revision deshalb in vollem Umfang zurückzuweisen wäre (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Senat kann dem Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht bestätigen, den Bebauungsplan zu Recht für insgesamt unwirksam erklärt zu haben.

22

a) Der Senat vermag sich nicht darauf festzulegen, dass die Unwirksamkeit der Festsetzungen zur ausnahmsweise dauerhaften Wohnnutzung über den vorhandenen Bestand hinaus im Sondergebiet SO 2 und zur Berechnung der zulässigen Geschossfläche die Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt zur Folge hat. Mängeln, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn - erstens - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und - zweitens - mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung ohne den unwirksamen Teil beschlossen hätte (Urteil vom 19. September 2002 - BVerwG 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58 <61>). Dagegen ist die Gesamtunwirksamkeit festzustellen, wenn eine einzelne unwirksame Festsetzung mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang steht (Beschluss vom 20. August 1991 - BVerwG 4 NB 3.91 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 59).

23

Ob eine einzelne fehlerhafte Festsetzung zur Gesamt- oder Teilnichtigkeit eines Bebauungsplans führt, ist letztlich eine Frage des Einzelfalls (Urteil vom 19. September 2002 a.a.O. S. 61). Ihre Beantwortung hängt von einer tatrichterlichen Würdigung des konkreten Sachverhalts ab, die dem Senat verwehrt ist.

24

b) Ebenso wenig ist dem Senat die Feststellung möglich, dass die Festsetzung der ausnahmsweise zulässigen Wohnnutzung zur Sicherung des Bestandes von Wohngebäuden wegen mangelnder inhaltlicher Bestimmtheit unwirksam ist. Der Umstand, dass die geschützten Objekte im Bebauungsplan nicht individuell (mit Flurstücksbezeichnung und/oder postalischer Adresse) bezeichnet sind, hat die Unwirksamkeit der Festsetzung nicht zur Folge. Nach der Rechtsprechung des Senats muss der normative Inhalt eines Bebauungsplans nicht allein aus sich heraus erkennbar sein (Beschluss vom 29. Juli 2010 - BVerwG 4 BN 21.10 - NVwZ 2010, 1567 Rn. 11). Wenn die Gemeinde - was zulässig ist - auf planexterne Dokumente, Vorgänge oder Informationsquellen verweist, muss sie allerdings sicherstellen, dass die Betroffenen von den in Bezug genommenen Informationen verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können (Beschluss vom 29. Juli 2010 a.a.O. Rn. 13). Ob die Antragsgegnerin dem nachgekommen ist, muss der Verwaltungsgerichtshof klären.

25

c) Schließlich kann der Senat nicht die Aussage treffen, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB widersprechen. Die Kontrolle des Abwägungsvorgangs und des Abwägungsergebnisses erfordert eine Sichtung und Auswertung der Vorgänge zur Aufstellung des Bebauungsplans, die dem Verwaltungsgerichtshof vorbehalten ist.

Tatbestand

1

Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist der Bebauungsplan Nr. 45 „Wörthseeufer, Teilbereich westlich der Seeleite“ der Antragsgegnerin.

2

Das Plangebiet liegt am östlichen Ufer des Wörthsees und erstreckt sich auf einer Länge von etwa 500 m zwischen dem Seeufer und einer parallel hierzu verlaufenden Erschließungsstraße, der Seeleite. Das Gebiet ist mit 21 Gebäuden einzeilig bebaut, davon sind 16 als Wochenendhäuser, fünf als Wohnhäuser jeweils unterschiedlicher Größe genehmigt. Vier Wohnhäuser und fünf Wochenendhäuser verfügen über ein optisch wahrnehmbares Bauvolumen von mehr als 350 m³.

3

Im September 2006 beschloss die Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans. In der Bekanntmachung zur letzten Auslegung des Entwurfs im Jahr 2010 wies sie darauf hin, dass neben dem Umweltberichtsentwurf Stellungnahmen der Unteren Naturschutzbehörde mit ausgelegt würden. Die Antragsteller, Eigentümer oder (Mit-)Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet, erhoben Einwendungen mit Ausnahme der Antragstellerinnen zu 3 und 4; diese sind neben der Antragstellerin zu 2 zu je 1/4 Miteigentümerinnen eines Grundstücks im Plangebiet.

4

Der zum 8. Oktober 2010 in Kraft gesetzte Bebauungsplan soll die Seeuferbereiche in ihrem ökologischen und naturräumlichen Zusammenhang erhalten und regenerieren, eine zu starke bauliche Nachverdichtung eingrenzen, den Charakter einer Wochenendhaussiedlung erhalten und verstärken und Möglichkeiten des Durchblicks von der Seeleite auf den Wörthsee erhalten und sichern. Er setzt das Bauland als Sondergebiet „Wochenendhaus“ fest (A 2.1). Zulässig sind Wochenendhäuser und - anknüpfend an den genehmigten Bestand - auf fünf einzeln festgelegten Grundstücken auch Wohnhäuser. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung setzt der Plan die Grund- und Geschossfläche fest. Die Grundflächen betragen für Wochenendhäuser zwischen 80 und 135 m², für Wohnhäuser zwischen 90 und 150 m². Mit Ausnahme von vier Gebäuden, zwei Wohn- und zwei Wochenendhäusern, soll nur ein Vollgeschoss zulässig sein. Die Festsetzungen entsprechen dem genehmigten Bestand. Der Uferbereich ist als private Grünfläche festgesetzt, die am Südende des Plangebietes gelegenen Grundstücke sind vollständig als private Grünfläche ausgewiesen.

5

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung für unwirksam erklärt und die Normenkontrollanträge im Übrigen abgelehnt. Der angegriffene Bebauungsplan führe zu einer unzulässigen Gemengelage von Wochenend- und Wohnhäusern. Hierfür sprächen das nummerische Verhältnis von Wohn- zu Wochenendhäusern und die gleichmäßige Verteilung der Wohnhäuser über das Plangebiet. Dass vier der fünf Wohnhäuser nach ihrer Größe den Rahmen wahrten, den die als Wochenendhäuser festgesetzten Gebäude setzten, führe zu keinem anderen Ergebnis. Denn fünf der 16 als Wochenendhäuser festgesetzten Gebäude seien wegen ihrer Größe nicht mehr als Wochenendhäuser zu bewerten, so dass der Eindruck entstehe, es handele sich um ein Gebiet, in dem nahezu gleich viele kleinere Wochenendhäuser und größere Wohnhäuser anzutreffen seien. Dieser Fehler führe nur zur teilweisen Unwirksamkeit des Plans. Denn die weiteren, nicht die Art der baulichen Nutzung betreffenden Festsetzungen seien nicht zu beanstanden, der Bebauungsplan sei objektiv teilbar, und es sei mit der gebotenen Sicherheit davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin die verbleibenden Regelungen auch ohne die beanstandeten Festsetzungen beschlossen hätte.

6

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen, soweit er den Bebauungsplan für unwirksam erklärt hat. Von diesem Rechtsmittel hat die Antragsgegnerin Gebrauch gemacht mit dem Ziel einer Ablehnung des Normenkontrollantrags. Sie meint, der Verwaltungsgerichtshof habe die Festsetzung großer Wochenendhäuser unzutreffend als Festsetzung von Wohnhäusern behandelt. Die Antragsteller verteidigen das Urteil, soweit es den Bebauungsplan für unwirksam erklärt hat.

7

Die Antragstellerinnen zu 1 bis 4 streben mit ihrer Anschlussrevision die Erklärung des Bebauungsplans als insgesamt unwirksam an. Eine Teilunwirksamkeit des Plans scheide aus, weil die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung von den übrigen Regelungen objektiv nicht teilbar sei. Die Antragsgegnerin hält die Anschlussrevision für unzulässig, da sie nicht den Rahmen der zugelassenen Revision wahre.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Antragsgegnerin ist unbegründet (1.). Auf die Anschlussrevision war der Bebauungsplan insgesamt für unwirksam zu erklären (2.).

9

1. a) Die Normenkontrollanträge sind zulässig. § 47 Abs. 2a VwGO steht den Anträgen der Antragstellerinnen zu 3 und 4 nicht entgegen, obwohl diese im Verfahren der öffentlichen Auslegung keine Einwendungen erhoben haben.

10

Nach § 47 Abs. 2a VwGO ist der Antrag einer natürlichen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Als Regelung einer Sachurteilsvoraussetzung ist § 47 Abs. 2a VwGO zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens und unabhängig von etwaigen Verfahrensrügen zu beachten (Urteil vom 28. Februar 1985 - BVerwG 2 C 14.84 - BVerwGE 71, 73 <74 f.>).

11

Dass eine Miteigentümerin der Antragstellerinnen zu 3 und 4 fristgerecht Einwendungen erhoben hat, steht der Präklusion nach § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen. Denn der Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO fordert Einwendungen der Person, die den Normenkontrollantrag stellt. Diese muss mit Einwendungen ihren Abwehrwillen zum Ausdruck bringen (Urteile vom 24. März 2010 - BVerwG 4 CN 3.09 - BRS 76 Nr. 66 Rn. 18 und vom 20. Februar 2014 - BVerwG 4 CN 1.13 - NVwZ 2014, 786 Rn. 16). Ob ein Miteigentümer einen solchen Abwehrwillen bildet, hängt von seinen Vorstellungen über die künftige Gebietsentwicklung und die Nutzung seines Grundstücks ab. Diese müssen nicht notwendig mit den Vorstellungen anderer Miteigentümer übereinstimmen (Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, 12. Aufl. 2014, BauGB, § 1 Rn. 108).

12

Ob die Einwendungen der Antragstellerin zu 2 als eigene Einwendungen der Antragstellerinnen zu 3 und 4 ausgelegt werden könnten, kann offen bleiben. Denn § 47 Abs. 2a VwGO steht dem Antrag schon deshalb nicht entgegen, weil die ortsübliche Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB keine ausreichenden Angaben dazu enthielt, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar waren. Der Eintritt der Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO hängt davon ab, dass die ortsübliche Bekanntmachung des Orts und der Dauer der Auslegung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB) ordnungsgemäß erfolgt ist (Urteil vom 20. Februar 2014 a.a.O. Rn. 19). Dies gilt in gleicher Weise für die von § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB geforderte Angabe zu den verfügbaren Umweltinformationen (ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2013 - 8 S 2145/12 - NVwZ-RR 2014, 17; OVG Koblenz, Urteil vom 12. Mai 2014 - 1 C 11159/13 - DVBl 2014, 1011; OVG Münster, Urteil vom 6. Mai 2014 - 2 D 14/13.NE - juris Rn. 54; Uechtritz, NVwZ 2014, 788 <789>). Denn ungeachtet darüber hinausgehender Ziele sollen auch diese Angaben eine Anstoßwirkung entfalten und müssen daher geeignet sein, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe von Stellungnahmen bewusst zu machen und dadurch gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen (Urteil vom 18. Juli 2013 - BVerwG 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206 Rn. 19 f.). Der bloße Hinweis in der Bekanntmachung auf „Stellungnahmen der Unteren Naturschutzbehörde“ wird dieser Anstoßfunktion nicht gerecht (Urteil vom 18. Juli 2013 a.a.O. Rn. 21).

13

Ob der Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB nach Ablauf der Jahresfrist unbeachtlich geworden ist, ist für § 47 Abs. 2a VwGO ohne Bedeutung. Denn § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB regelt die Unbeachtlichkeit von formellen Fehlern für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans, verhält sich aber weder nach seinem Wortlaut noch nach seiner systematischen Stellung zur Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags (wie hier VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2013 a.a.O. S. 19; OVG Münster, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE - juris Rn. 63 ff.).

14

b) Die Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Ergebnis zutreffend die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung für unwirksam gehalten.

15

aa) Der Verwaltungsgerichtshof legt seiner Entscheidung die Aussagen des Senatsurteils vom 11. Juli 2013 (- BVerwG 4 CN 7.12 - BVerwGE 147, 138) zugrunde. Danach ist eine dauerhafte Wohnnutzung mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Sondergebietes für die Erholung nach § 10 Abs. 1 BauNVO nicht vereinbar, so dass sich die Festsetzung einer Wohnnutzung in einem Wochenendhausgebiet auf diese Vorschrift grundsätzlich nicht stützen lässt. Dasselbe gilt für Sondergebiete nach § 11 Abs. 1 BauNVO. Allerdings eröffnet § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BauNVO die Möglichkeit, einen gebietsfremden Bestand durch besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 oder § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO zu sichern. Bei der Nutzung dieses Instruments ist die Gemeinde von den Anforderungen des § 1 Abs. 4 ff. BauNVO frei. Der gemeindlichen Planungshoheit sind aber Grenzen gesetzt: Ist ein Plangebiet als Sondergebiet ausgewiesen, das - wie ein Wochenendhausgebiet - der Erholung dient, dürfen vorhandene gebietsfremde Bauvorhaben durch Festsetzungen nur gesichert werden, wenn sie quantitativ und qualitativ so in den Hintergrund treten, dass die Bebauung zu Erholungszwecken das Erscheinungsbild des Plangebietes prägt. Dabei gilt: Je größer der Anteil an Wohngebäuden, je auffälliger ihr Größenunterschied zu den Wochenendhäusern und je mehr das Plangebiet mit ihnen durchsetzt ist, desto eher stellen die Wohngebäude den Charakter des Wochenendhausgebietes in Frage (Urteil vom 11. Juli 2013 a.a.O. Rn. 9 ff.).

16

bb) Hiervon ausgehend hat der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis zu Recht angenommen, der nummerische Anteil der Wohnhäuser und ihre Verteilung im gesamten Plangebiet stritten für die Unzulässigkeit der Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung.

17

Allerdings überschreiten vier der fünf Wohnhäuser nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht den Größenrahmen, den die als Wochenendhäuser festgesetzten Gebäude vorgeben. Das habe - so der Verwaltungsgerichtshof weiter - zur Folge, dass diese Wohnhäuser nicht als „Fremdkörper“ in Erscheinung träten. Dieser Größenvergleich lasse jedoch unberücksichtigt, dass die Wohnhäuser vorliegend nur deshalb nicht „den Ton angeben“, weil fünf Wochenendhäuser mit einem optisch wahrnehmbaren Bauvolumen von mehr als 350 m³ eine Größenordnung erreichten, die den im Plangebiet üblichen Wohngebäuden entspreche. Solche Häuser seien nicht mehr als Wochenendhäuser zu bewerten, so dass das Plangebiet gleichgewichtig von Wochenend- und Wohnhäusern geprägt werde. Diese Überlegungen treffen zwar nicht in allen Punkten der Begründung, aber doch im Ergebnis zu. Die Vorinstanz misst zu Recht dem Fehlen eines Größenunterschieds zwischen vier der fünf Wohnhäuser und großen Wochenendhäusern kein ausschlaggebendes Gewicht bei.

18

Zum Maß der baulichen Nutzung von Wochenendhäusern bestimmt § 10 Abs. 3 Satz 3 BauNVO, dass deren zulässige Grundfläche im Bebauungsplan, begrenzt nach den besonderen Eigenarten des Gebietes, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen ist. Die Grundflächenzahl und die Geschossflächenzahl dürfen bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 17 Abs. 1 BauNVO in Wochenendhausgebieten jeweils 0,2 nicht überschreiten. Diese Obergrenzen können nach § 17 Abs. 2 Satz 2 BauNVO auch unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in Wochenendhausgebieten nicht überschritten werden. Die Vorschriften zeigen, dass das Maß der baulichen Nutzung abhängig ist von der jeweiligen Zweckbestimmung und der Art der dort zulässigen Nutzungen (Urteil vom 18. August 1989 - BVerwG 4 C 12.86 - Buchholz 406.12 § 17 BauNVO Nr. 2 S. 4). Bei der Festsetzung eines Wochenendhausgebietes wird die Gemeinde daher regelmäßig prüfen müssen, ob und gegebenenfalls welche Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung erforderlich sind, um einem in diesem Gebiet unzulässigen Dauerwohnen entgegen zu wirken (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand April 2014, § 10 BauNVO Rn. 22). Weiter gehende Anforderungen enthält die BauNVO nicht, namentlich keine absolute Grenze für das Bauvolumen. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist mit Bundesrecht nicht vereinbar.

19

Die festgesetzten Wochenendhäuser können bei der vom Senatsurteil vom 11. Juli 2013 (a.a.O. Rn. 20) geforderten Prüfung auch nicht als Wohngebäude behandelt werden. Denn die Prüfung des Bebauungsplans muss von seinen Festsetzungen ausgehen. Die Festsetzung eines Wochenendhauses in einem Wochenendhausgebiet ist die ohne Weiteres zulässige Art der baulichen Nutzung, auch wenn das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung ein unzulässiges Dauerwohnen (vgl. Urteil vom 27. März 1974 - BVerwG 8 C 21.73 - BVerwGE 45, 120 <122>; Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 10 Rn. 19) begünstigt. Fragen der Festsetzung eines baugebietsfremden Bestandes nach § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BauNVO werden daher von vornherein nicht aufgerufen.

20

Der Verwaltungsgerichtshof hat indes zutreffend die Notwendigkeit gesehen, den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Die im Senatsurteil vom 11. Juli 2013 beispielhaft aufgeführten Indizien gehen vom Normalfall des „ansonsten homogenen Wochenendhausgebiet(es)“ aus (a.a.O. Rn. 20 a.E.). Dieses ist nach dem in den Maßvorschriften der Baunutzungsverordnung zum Ausdruck kommenden Willen des Verordnungsgebers und nach seiner Zweckbestimmung durch Gebäude geprägt, die typischerweise in ihrer Größe hinter Wohnhäusern zurückbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner tatrichterlichen Würdigung die hier festgesetzten Wochenendhäuser nach dem Maß ihrer baulichen Nutzung als atypisch angesehen. Auch wenn sie damit nicht als Wohnhäuser zu behandeln sind, so können sie doch zu einer Prägung des Gebietes als Wochenendhausgebiet nichts oder allenfalls geringfügig beitragen. Nur die weiteren, kleineren Wochenendhäuser könnten das Gebiet als Wochenendhausgebiet prägen. Deren Größe überschreiten aber vier der fünf Wohngebäude.

21

Angesichts dieses Größenverhältnisses und der weiteren Indizien - nummerischer Anteil der Wohngebäude, Verteilung im Plangebiet - hat der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis zutreffend das Entstehen eines aus Wochenend- und Wohnhäusern zusammengesetzten Mischgebietes besonderer Art angenommen und die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung daher für unwirksam gehalten.

22

2. Auf die Anschlussrevision der Antragstellerinnen zu 1 bis 4 war der Bebauungsplan insgesamt für unwirksam zu erklären.

23

a) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist die in der Frist des § 141 Satz 1, § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO erhobene Anschlussrevision zulässig. Nach § 141 Satz 1, § 127 Abs. 4 VwGO bedarf die Anschlussrevision keiner Zulassung. Sie ist nach § 141 Satz 1, § 127 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch dann noch statthaft, wenn - wie hier - die Frist für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision verstrichen ist. Mit diesen durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3987) eingeführten Regelungen ist der Auffassung der Antragsgegnerin die Grundlage entzogen, die Anschlussrevision müsse sich im Rahmen der zugelassenen Revision halten (vgl. Urteile vom 11. April 2002 - BVerwG 4 C 4.01 - BVerwGE 116, 169 <173> und vom 21. Januar 2003 - BVerwG 1 C 5.02 - BVerwGE 117, 332 <344 f.>).

24

Die Anschlussrevision ermöglicht es damit dem an sich „friedfertigen“ Revisionsbeklagten, auch dann in den Prozess einzugreifen, wenn die Revision erst kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eingelegt wird und er deshalb selbst keine Möglichkeit mehr hat, ein eigenes Rechtsmittel, hier eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, zu führen. Die Anschlussrevision dient überdies der Prozessökonomie. Sie soll vermeiden, dass ein Beteiligter, der sich mit einem Urteil zufrieden geben will, nur wegen eines erwarteten Rechtsmittelangriffs des Gegners vorsorglich selbst Rechtsmittel einlegt. Schließlich soll die Möglichkeit der Anschlussrevision vor der leichtfertigen Einlegung eines Rechtsmittels warnen, weil der Rechtsmittelführer mit der Anschließung des Gegners und damit einer Verschlechterung seiner Position in dem nachfolgenden Rechtszug rechnen muss (Beschluss vom 14. November 2007 - BVerwG 4 B 30.07 - Buchholz 310 § 127 VwGO Nr. 15 Rn. 5).

25

b) Die Anschlussrevision hat Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Verstoß gegen Bundesrecht eine Gesamtunwirksamkeit des Plans verneint.

26

Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn - erstens - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und - zweitens - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (Beschluss vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225 <230> und Urteil vom 19. September 2002 - BVerwG 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58 <61>; stRspr).

27

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich hiervon leiten lassen, aber zu Unrecht eine objektive Teilbarkeit des Plans bejaht. Ein Bebauungsplan ist immer dann insgesamt unwirksam, wenn eine einzelne unwirksame Festsetzung mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang steht (Urteil vom 19. September 2002 a.a.O.). Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Nichtigkeit einzelner Festsetzungen das Planungskonzept in seinem Kerngehalt trifft, so dass nur noch ein Planungstorso übrig bleibt. Weil die Gemeinde mit der Gebietsfestsetzung die planerische Grundaussage trifft, in welcher Weise sich die städtebauliche Entwicklung im Plangebiet vollziehen soll, gehen Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung jedenfalls in detaillierten Bebauungsplänen nach § 30 Abs. 1 BauGB allen anderen Festsetzungen vor. Erweist sich damit die Gebietsfestsetzung als unwirksam, so führt dies regelmäßig zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans (Beschluss vom 8. August 1989 - BVerwG 4 NB 2.89 - Buchholz 406.11 § 10 BBauG/BauGB Nr. 17 LS 3). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Gesichtspunkte, die für ein Abweichen von dieser Regel streiten, haben weder der Verwaltungsgerichtshof noch die Beteiligten benannt und sind auch sonst nicht ersichtlich.

28

Hiervon unabhängig hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, am Fortbestand einzelner Festsetzungen des angegriffenen Plans kein Interesse zu haben. Damit erscheinen auch die tatrichterlichen Feststellungen zum mutmaßlichen Willen der Gemeinde nicht zweifelsfrei. Dem braucht der Senat indes nicht nachzugehen.

29

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.

(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Fabrikhalle in ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohneinheiten.

2

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, auf dem er ein Holzbearbeitungsunternehmen betreibt. Auf dem angrenzenden Vorhabengrundstück des Beigeladenen steht eine nicht mehr genutzte Fabrikhalle, die mit dem Betriebsgebäude des Klägers baulich verbunden ist. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans der Beklagten, der ein allgemeines Wohngebiet ausweist und für die Grundstücke des Klägers und des Beigeladenen erweiterten "Bestandsschutz gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO für bestehende Nutzung" festsetzt. Aus einem von der Beklagten im Planaufstellungsverfahren eingeholten Gutachten ergibt sich, dass die im Betrieb des Klägers vorhandenen Schallquellen an der nächstgelegenen Seite des Gebäudes des Beigeladenen Beurteilungspegel bis 70 dB(A) hervorrufen.

3

Die Baugenehmigung erteilte die Beklagte "nach Maßgabe der beigefügten geprüften Bauvorlagen". In einer mit einem Grünstempel versehenen schalltechnischen Untersuchung eines Ingenieurbüros heißt es, zur Beurteilung der Geräuschimmissionen des Betriebs des Klägers würden in Abstimmung mit der Beklagten die Beurteilungspegel des im Planaufstellungsverfahren eingeholten Gutachtens herangezogen. In Abstimmung mit der Beklagten würden im Hinblick auf die ausschließlich an einer Seite des Gebäudes des Beigeladenen auftretende Überschreitung des Immissionsrichtwerts tags um 10 dB(A) keine aktiven Schallschutzmaßnahmen, sondern passive in Form von Schallschutzfenstern mit Belüftungseinrichtungen und einem Schalldämmmaß von mindestens 41 dB(A) für alle schutzbedürftigen Räume ausgearbeitet. Damit würden die Anhaltswerte für Innenschallpegel eingehalten. In einem ebenfalls grüngestempelten Schreiben des vom Beigeladenen beauftragten Planungsbüros an die Beklagte wird zur Ergänzung der Baubeschreibung ausgeführt, die Schallschutzmaßnahmen der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros würden eingebaut und unterhalten.

4

Das die Baugenehmigung aufhebende Urteil des Verwaltungsgerichts hat das Oberverwaltungsgericht auf die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen geändert und die Klage abgewiesen. Weder bei unterstellter Wirksamkeit des Bebauungsplans noch bei unterstellter Unwirksamkeit bestehe ein Aufhebungsanspruch des Klägers. Die genehmigte Wohnnutzung sei jedenfalls zulässig und verstoße nicht zum Nachteil des Klägers gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme, das auch im Fall der Wirksamkeit des Bebauungsplans anwendbar sei, weil der Bebauungsplan den konkreten Immissionskonflikt nicht abschließend bewältige. Ob dem betroffenen Nachbarn Geräuschimmissionen zuzumuten seien, sei grundsätzlich anhand der TA Lärm zu bestimmen. Nach ihrer Nr. 6.1 sei am Wohnbauvorhaben des Beigeladenen an Immissionsorten außerhalb von Gebäuden grundsätzlich der hier allein maßgebliche Tag-Immissionsrichtwert von 55 dB(A) einzuhalten. Dieser Wert sei in Anwendung von Nr. 6.1 c und Nr. 6.7 der TA Lärm auf einen "Mittelwert" von tagsüber 60 dB(A) zu erhöhen, weil sich das Wohnbauvorhaben in einer faktischen Gemengelage befinde. Ein solcher Wert lasse sich zwar nicht vollumfänglich einhalten. Das Rücksichtnahmegebot ermögliche und gebiete aber zusätzliche Differenzierungen mit der Folge, dass die grobmaschigen baugebietsbezogenen Richtwerte je nach Lage des Einzelfalls durch situationsbezogene Zumutbarkeitskriterien zu ergänzen seien. So sei ein Wohnbauvorhaben auf einem durch gewerblichen Lärm erheblich vorbelasteten Grundstück rücksichtslos und daher unzulässig, wenn bei seiner Verwirklichung auf naheliegende, technisch mögliche und wirtschaftlich vertretbare Gestaltungsmittel oder bauliche Vorkehrungen verzichtet werde, welche eine erhebliche Lärmbetroffenheit der Wohnnutzung spürbar mindern würden. § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO begründe insoweit eine Obliegenheit des Bauherrn zu "architektonischer Selbsthilfe", verlange aber auch vom Betreiber des - bestands-geschützten - emittierenden Gewerbebetriebs, auf die für das Nachbargrundstück festgesetzte (heranrückende) Wohnbebauung Rücksicht zu nehmen. Welche Maßnahmen dem zur Rücksichtnahme auf seine Nachbarschaft verpflichteten Anlagenbetreiber zumutbar seien, bestimme sich nach den (dynamischen) Betreiberpflichten des § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Auch passiver Schallschutz könne ein zu berücksichtigender Baustein der "architektonischen Selbsthilfe" sein. Die im Gutachten des Ingenieurbüros vorgesehenen passiven Schallschutzmaßnahmen, die Bestandteil der Baugenehmigung geworden seien und ausweislich der Erklärung von Beklagter und Beigeladenem in der mündlichen Verhandlung für alle schutzbedürftigen Räume einschließlich Loggia gälten, sicherten, dass die Anhaltswerte für Innenschallpegel in Wohnräumen von tags 30 bis 35 dB(A) und in Schlafräumen von 25 bis 30 dB(A) (Mittelungspegel) von schutzbedürftigen Räumen nach VDI 2179 eingehalten werden könnten.

5

Zur Begründung seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, die Vorinstanz gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass das Vorhaben trotz einer Überschreitung der (Außen-)Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 und Nr. 6.7 der TA Lärm aufgrund der festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen zulässig sei. Passive Schallschutzmaßnahmen führten nicht zu einer Reduzierung des maßgeblichen Außen-Immissionsrichtwertes und seien nur in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig. Ohnehin sei das Rücksichtnahmegebot bereits in der den Feststellungen des Bebauungsplans zugrundeliegenden Abwägung aufgegangen, weil auch für den Konflikt zwischen den streitbefangenen Grundstücken der für andere Grundstücke festgesetzte Immissionswert von 60 dB(A) gelte. Außerdem verstoße die streitgegenständliche Baugenehmigung gegen das Bestimmtheitsgebot. Schließlich habe das Oberverwaltungsgericht unter Verletzung der Aufklärungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör den unter Beweis gestellten Sachvortrag, dass die Immissionsrichtwerte im Gebäudeinneren gemäß Nr. 6.2 der TA Lärm aufgrund der vorhandenen Gebäudeverbindung nicht eingehalten würden, zu Unrecht unbeachtet gelassen.

6

Beklagte und Beigeladener verteidigen das angegriffene Urteil.

7

Nach Ansicht der Beklagten zählen passive Schallschutzmaßnahmen zu den Mitteln der "architektonischen Selbsthilfe". Das ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Je nach den Umständen des Einzelfalls könne es - zumal wenn wie hier Außenwohnbereiche nicht betroffen seien - abwägungsfehlerfrei sein, eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen.

8

Der Beigeladene hält den Bebauungsplan für unwirksam, weil er keine Konfliktlösung in Bezug auf sein Grundstück biete. Deswegen sei sein Vorhaben an § 34 Abs. 1 BauGB zu messen. Es halte sich im vorgezeichneten Rahmen und verstoße auch nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Zum einen seien die Lärmgutachten von Betriebszuständen ausgegangen, die nicht dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprächen und die, würden sie real ausgeführt, nach § 22 BImSchG untersagt werden könnten. Zum anderen seien die von ihm angebotenen und damit zum Bestandteil der Baugenehmigung gewordenen Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe prinzipiell geeignet, im Rahmen einer Bewertung anhand des Gebotes der Rücksichtnahme Berücksichtigung zu finden. So würden die unmittelbar dem Grundstück des Klägers zugewandten Aufenthaltsräume während der Betriebszeiten ständig geschlossen gehalten und Fenster mit einem Schalldämmmaß ausgestattet, das die Einhaltung der Nr. 6.2 TA Lärm (Innenraumschutz) sicherstelle. Die Außenwohnbereiche befänden sich im Lärmschatten des Gebäudes.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist begründet. Das Berufungsurteil verstößt gegen Bundesrecht.

10

1. Die Verfahrensrügen des Klägers greifen allerdings nicht durch. Sie genügen nicht den Darlegungsanforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO.

11

a) Mit seiner Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) macht der Kläger geltend, das Gericht hätte die Beschaffenheit des Verbindungstunnels zwischen den Gebäuden des Klägers und des Beigeladenen weiter aufklären müssen. Da er hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Beweisantrag gestellt hat, hätte er mit der Revision darlegen müssen, aus welchen Gründen sich der Vorinstanz die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. hierzu etwa Urteil vom 11. Juli 2002 - BVerwG 4 C 9.00 - Buchholz 451.17 § 12 EnergG Nr. 1 S. 12 f.). Das ist nicht geschehen. Aufgrund des - auch auf Nachfrage der Vorinstanz - lediglich allgemein gehaltenen und nicht gebäudebezogenen privatgutachterlichen Vorbringens des Klägers und der Feststellungen des Berichterstatters im Rahmen der Ortsbesichtigung ist für den Senat auch nicht erkennbar, dass sich solche Aufklärungsmaßnahmen aufgedrängt hätten.

12

b) Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nicht erheben, wer sich rechtliches Gehör durch entsprechende Beweis- oder Vertagungsanträge in der mündlichen Verhandlung hätte verschaffen können (Beschluss vom 4. August 2008 - BVerwG 1 B 3.08 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 70 Rn. 9 m.w.N.). Es ist weder dargelegt noch erkennbar, warum der Kläger dies im Hinblick auf die nach seiner Ansicht zeitlich und inhaltlich unzumutbare Aufforderung des Oberverwaltungsgerichts zur Substantiierung seines Vorbringens zum Verbindungstunnel nicht getan hat.

13

2. Dass das Oberverwaltungsgericht die Bestimmtheit der angegriffenen Baugenehmigung auf der Grundlage seiner Auslegung dieses Verwaltungsakts bejaht hat, lässt ebenfalls keinen Verstoß gegen Bundesrecht erkennen. Mit seiner Rüge eines Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz setzt der Kläger dieser Auslegung lediglich eine eigene Auslegung der Baugenehmigung gegenüber, aus der er ihre unzureichende Bestimmtheit ableitet. Die Auslegung eines Verwaltungsakts ist jedoch Sache des Tatsachengerichts und jedenfalls dann, wenn dieses sich - wie hier - dazu verhalten hat (Beschluss vom 6. April 2004 - BVerwG 4 B 2.04 - juris Rn. 8) und die Auslegung keinen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen lässt (Urteil vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 6 C 36.11 - juris Rn. 26), der revisionsgerichtlichen Prüfung entzogen. Die Anforderungen des - revisiblen - Bestimmtheitsgebots (dazu etwa Urteil vom 2. Juli 2008 - BVerwG 7 C 38.07 - BVerwGE 131, 259 Rn. 11) hat das Oberverwaltungsgericht nicht verkannt. Soweit es dabei die Einbeziehung von grüngestempelten und damit eindeutig von der Behörde gekennzeichneten Antragsunterlagen des Beigeladenen sowie in der mündlichen Verhandlung abgegebenen und somit dem Kläger bekannten Erklärungen der Beklagten und des Beigeladenen als zulässig angesehen hat, ist dies bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

14

3. Das Oberverwaltungsgericht durfte jedoch das Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO nicht deswegen als gewahrt ansehen, weil der Beigeladene im Wege der architektonischen Selbsthilfe passive Schallschutzmaßnahmen für die ihm genehmigte Wohnnutzung vorgesehen hat.

15

a) Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das Rücksichtnahmegebot im vorliegenden Fall unabhängig von der Wirksamkeit des Bebauungsplans Anwendung findet. Der Einwand des Klägers, das Rücksichtnahmegebot sei im Falle der Wirksamkeit des Bebauungsplans bereits aufgrund der den Feststellungen des Bebauungsplans zugrundeliegenden Abwägung des Ortsgesetzgebers "aufgezehrt" (vgl. hierzu Beschluss vom 11. Juli 1983 - BVerwG 4 B 123.81 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 54), greift nicht durch. Auch insoweit stellt der Kläger der bindenden und irrevisiblen Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) lediglich seine eigene Auslegung gegenüber.

16

b) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 23. September 1999 - BVerwG 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 <318 f.> und vom 18. Mai 1995 - BVerwG 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 <243>) stellt sich § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO als eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots und als eine zulässige Bestimmung des Eigentumsinhalts (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) dar. Diese Vorschrift soll ebenso wie die übrigen Tatbestandsalternativen des § 15 Abs. 1 BauNVO gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch zu einer Duldungspflicht desjenigen, der sich solchen Immissionen aussetzt. Von diesen Grundsätzen ist das Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zutreffend ausgegangen.

17

c) Ebenfalls zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht als Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Störung die TA Lärm herangezogen. Obwohl aber nach seinen bindenden Feststellungen das genehmigte Wohnbauvorhaben gemessen an den Immissionsrichtwerten der Nr. 6.1 einschließlich Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 der TA Lärm an Immissionsorten außerhalb von Gebäuden unzumutbaren Geräuschimmissionen ausgesetzt ist, hat das Oberverwaltungsgericht eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots verneint, weil es angesichts der Vorbelastung des Vorhabengrundstücks durch gewerblichen Lärm noch Raum lasse, den gebotenen Interessenausgleich im Wege der architektonischen Selbsthilfe durch passive Schallschutzmaßnahmen zu bewirken. Diese Annahme verstößt gegen Bundesrecht.

18

aa) Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z.B. A.2.5.3) Spielräume eröffnet (Urteil vom 29. August 2007 - BVerwG 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 Rn. 12 m.w.N.).

19

Diese Bindungswirkung besteht in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten, wie sie das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot fordert. Denn das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (vgl. Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 319 f.). Dem lässt sich nicht entgegenhalten, die TA Lärm enthalte lediglich Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von emittierenden Anlagen, regele aber nicht den Konflikt mit einer an eine latent störende gewerbliche Nutzung heranrückenden Wohnbebauung und sei deswegen für deren bauaufsichtliche Genehmigung nicht maßgeblich (so aber VGH Mannheim, Beschluss vom 11. Oktober 2006 - 5 S 1904/06 - NVwZ-RR 2007, 168 <169 f.>). Aus der Spiegelbildlichkeit der dargelegten gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Rücksichtnahmegebot für die konfligierenden Nutzungen ergibt sich vielmehr, dass mit der Bestimmung der Anforderungen an den emittierenden Betrieb auf der Grundlage der TA Lärm zugleich das Maß der vom Nachbarn zu duldenden Umwelteinwirkungen und mithin die - gemeinsame - Zumutbarkeitsgrenze im Nutzungskonflikt feststeht. Dass etwaige Lärmminderungspflichten, die sich aus der Anwendung der TA Lärm für den emittierenden Gewerbebetrieb ergeben können, nicht - etwa in Form einer Auflage - zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht werden können, steht nicht entgegen. Denn als Teil der vom Rücksichtnahmegebot geforderten Zuordnung der Nutzungen gehören die gebotenen Lärmminderungsmaßnahmen zur Entscheidungsgrundlage für die Baugenehmigung und sind gegebenenfalls im Wege der §§ 24 und 22 BImSchG gegen den Gewerbebetrieb durchzusetzen. Auch aus der in der früheren Rechtsprechung des Senats verwendeten Formulierung, die TA Lärm gelte in diesen Fällen "nicht unmittelbar" (Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 319), folgt nichts anderes. Der Senat hat hiermit keine Abstriche am Umfang ihrer Anwendbarkeit und Bindungswirkung verbunden.

20

bb) Passive Lärmschutzmaßnahmen als Mittel der Konfliktlösung zwischen Gewerbe und Wohnen sieht die TA Lärm nicht vor. Nach ihrer Nr. 6.1 sind für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmbeeinträchtigung außerhalb der betroffenen Gebäude gelegene Immissionsorte maßgeblich. Sie können durch passive Schallschutzmaßnahmen, wie sie die angefochtene Baugenehmigung vorschreibt, nicht beeinflusst werden. Aus Nr. 6.2 der TA Lärm folgt nichts anderes. Die Vorschrift regelt den Sonderfall der Körperschallübertragung und kann deswegen nicht als "Auffangregelung" verstanden werden, aus der abzuleiten wäre, dass letztlich maßgeblich auf - durch passive Schallschutzmaßnahmen beeinflussbare - Innen-Immissionswerte abzustellen ist. Soweit es - wie hier - um die Beurteilung von Luftschall geht, der über die Außenfassade einwirkt, sind die Außen-Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 anzuwenden (vgl. auch Feldhaus, Bundesimmissionsrecht, Bd. 4, Stand August 2012, Rn. 29 zu Nr. 6 TA Lärm).

21

cc) Auch die von der TA Lärm belassenen Spielräume bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze eröffnen nicht die Möglichkeit, der Überschreitung der Außen-Immissionsrichtwerte durch Anordnung von passivem Lärmschutz zu begegnen.

22

Entgegen der Ansicht des Beigeladenen kann insoweit nicht Nr. 3.2.2 der TA Lärm herangezogen werden, die eine ergänzende Prüfung im Sonderfall ermöglicht. Die Voraussetzungen der in Buchstaben a bis d genannten Umstände, bei deren Vorliegen eine solche Sonderfallprüfung "insbesondere" in Betracht kommt, sind nicht gegeben. Namentlich sind besondere Gesichtspunkte der Herkömmlichkeit und der sozialen Adäquanz der Geräuschimmission (Buchst. d) nicht schon dann zu bejahen, wenn sie von einer bestandskräftigen Genehmigung des emittierenden Gewerbebetriebs gedeckt ist. Auch begründet wegen des anzulegenden strengen Maßstabs für eine Sonderfallprüfung (Feldhaus a.a.O. Rn. 63 zu Nr. 3 TA Lärm) allein der Umstand, dass der Konflikt durch eine Gemengelage bedingt ist, noch keine besondere Standortbindung (Buchst. b).

23

Ein unbenannter Anwendungsfall der Regelung ist auf der Grundlage der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts auszuschließen. Das folgt schon daraus, dass die insoweit allein in Betracht kommenden Umstände (Gemengelage, Vorbelastung, Prioritätsprinzip, konkrete Schutzwürdigkeit und Gebietsprägung) bereits Gegenstand der Regelung in Nr. 6.7 sind, die mit der Zwischenwertbildung eine auf die Gemengelagesituation und die genannten Umstände zugeschnittene Lösung enthält (vgl. auch Feldhaus a.a.O. m.w.N.). Es liegt fern, dass die TA Lärm für den Fall, dass - wie hier - trotz Zwischenwertbildung die Zumutbarkeit des Vorhabens nicht gewährleistet werden kann, aus denselben Gesichtspunkten einen zusätzlichen Spielraum für eine Lösung eröffnet, die, wie das Oberverwaltungsgericht nicht verkennt, die Rechtsordnung nur in gesetzlich ausdrücklich normierten Fällen unter strengen Voraussetzungen vorsieht.

24

Die Möglichkeit, einer Überschreitung der nach Nr. 6.1 und Nr. 6.7 maßgeblichen Immissionsrichtwerte mit passivem Lärmschutz zu begegnen, müsste auch das Schutzziel der TA Lärm verfehlen. Aus der Maßgeblichkeit der Außen-Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 und der Definition des maßgeblichen Immissionsortes in A.1.3 des Anhangs der TA Lärm - bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes - ergibt sich, dass dieses Regelungswerk - anders als etwa für Verkehrsanlagen die 16. und 24. BImSchV - den Lärmkonflikt zwischen Gewerbe und schutzwürdiger (insbesondere Wohn-) Nutzung bereits an deren Außenwand und damit unabhängig von der Möglichkeit und Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen gelöst wissen will. Damit sichert die TA Lärm von vornherein für Wohnnutzungen einen Mindestwohnkomfort, der darin besteht, Fenster trotz der vorhandenen Lärmquellen öffnen zu können und eine natürliche Belüftung sowie einen erweiterten Sichtkontakt nach außen zu ermöglichen, ohne dass die Kommunikationssituation im Innern oder das Ruhebedürfnis und der Schlaf nachhaltig gestört werden können. Soweit andere Regelwerke wie die schon genannte 16. und 24. BImSchV passiven Lärmschutz zur Lösung des Nutzungskonflikts zulassen und damit einen geringeren Mindestwohnkomfort als Schutzziel zugrundelegen, beruht dies auf dem öffentlichen Interesse, das an den von diesen Regelungen erfassten (Verkehrs-)Anlagen besteht und weiterreichende Beschränkungen des Eigentumsinhalts zulasten der von Immissionen betroffenen Anliegern rechtfertigt.

25

Der von der TA Lärm gewährte Schutzstandard steht auch nicht zur Disposition des Lärmbetroffenen und kann nicht durch dessen Einverständnis mit passiven Schallschutzmaßnahmen suspendiert werden. Denn das Bauplanungsrecht regelt die Nutzbarkeit der Grundstücke in öffentlich-rechtlicher Beziehung auf der Grundlage objektiver Umstände und Gegebenheiten mit dem Ziel einer möglichst dauerhaften städtebaulichen Ordnung und Entwicklung. Das schließt es aus, das bei objektiver Betrachtung maßgebliche Schutzniveau auf das Maß zu senken, das der lärmbetroffene Bauwillige nach seiner persönlichen Einstellung bereit ist hinzunehmen (Urteil vom 23. September 1999 - BVerwG 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 <324>).

26

dd) Schließlich bietet auch der Gesichtspunkt der architektonischen Selbsthilfe keine Rechtfertigung für die vom Oberverwaltungsgericht für zulässig angesehene Konfliktlösung mit Mitteln des passiven Lärmschutzes. Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, dass sich aus dem Rücksichtnahmegebot die Obliegenheit des Bauherrn ergeben kann, durch Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe den Lärmkonflikt mit einem benachbarten Gewerbebetrieb in einer Weise zu lösen, die die Zumutbarkeit der ihn treffenden Immissionen gewährleistet und somit die Erteilung der Baugenehmigung für sein Vorhaben ermöglicht. Auf dieser Grundlage können dem Bauherrn im Anwendungsbereich der TA Lärm aber nur mit diesem Regelwerk vereinbare Gestaltungsmittel oder bauliche Vorkehrungen abverlangt werden. Das schließt immissionsreduzierende Maßnahmen wie Veränderungen der Stellung des Gebäudes, des äußeren Zuschnitts des Hauses oder der Anordnung der Wohnräume und der notwendigen Fenster, ohne Weiteres mit ein (vgl. Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 323). Dasselbe gilt, soweit dies bauordnungsrechtlich zulässig ist, für den Einbau nicht zu öffnender Fenster (vgl. Beschluss vom 7. Juni 2012 - BVerwG 4 BN 6.12 - juris), die keine relevanten Messpunkte im Sinne von Nr. 2.3 der TA Lärm i.V.m. Nr. A.1.3 ihres Anhangs darstellen. Passiver Lärmschutz als Mittel der architektonischen Selbsthilfe kann daher nur außerhalb des Anwendungsbereichs der TA Lärm und bei - hier nicht einschlägiger - Anwendung solcher Regelwerke in Betracht kommen, die diese Möglichkeit zulassen (vgl. Urteil vom 22. März 2007 - BVerwG 4 CN 2.06 - BVerwGE 128, 238 Rn. 16 f.).

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4. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann der Senat nicht entscheiden, ob sich das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aus anderen Gründen als richtig darstellt (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze mit Blick auf die Bereitschaft des Beigeladenen, passiven Lärmschutz vorzusehen, unter Zugrundelegung derjenigen Lärmimmissionen ermittelt, die für das Grundstück des Beigeladenen im ungünstigsten Fall zu erwarten sind. Der Frage, welche Lärmminderungsmaßnahmen dem Kläger nach den (unter 3. b) dargelegten Vorgaben des Rücksichtnahmegebots obliegen, ist das Oberverwaltungsgericht nicht nachgegangen. Das wird es nachzuholen haben. Die dem zur Rücksichtnahme verpflichteten Kläger insoweit zumutbaren Maßnahmen bestimmen sich nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG (Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 <246 f.> m.w.N). Dass Möglichkeiten der Lärmminderung beim Gewerbebetrieb des Klägers, mit denen der nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts maßgebliche Außen-Immissionswert von 60 dB(A) eingehalten werden könnte, schon aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen wären, hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt. Auf die bestandskräftige Genehmigung seines Betriebs kann sich der Kläger gegenüber seinen dynamisch angelegten Grundpflichten aus § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht berufen (vgl. Urteil vom 18. Mai 1995 a.a.O). Anders als das Oberverwaltungsgericht (UA S. 21 f.) offenbar annimmt, sind diese Pflichten gegenüber - wie hier - heranrückender Wohnbebauung nicht von vornherein auf solche Lärmminderungsmaßnahmen beschränkt, zu denen der Gewerbebetrieb bereits gegenüber der vorhandenen Wohnbebauung verpflichtet gewesen wäre.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.