Bundesverwaltungsgericht Urteil, 11. Sept. 2014 - 4 CN 3/14

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2014:110914U4CN3.14.0
bei uns veröffentlicht am11.09.2014

Tatbestand

1

Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist der Bebauungsplan Nr. 45 „Wörthseeufer, Teilbereich westlich der Seeleite“ der Antragsgegnerin.

2

Das Plangebiet liegt am östlichen Ufer des Wörthsees und erstreckt sich auf einer Länge von etwa 500 m zwischen dem Seeufer und einer parallel hierzu verlaufenden Erschließungsstraße, der Seeleite. Das Gebiet ist mit 21 Gebäuden einzeilig bebaut, davon sind 16 als Wochenendhäuser, fünf als Wohnhäuser jeweils unterschiedlicher Größe genehmigt. Vier Wohnhäuser und fünf Wochenendhäuser verfügen über ein optisch wahrnehmbares Bauvolumen von mehr als 350 m³.

3

Im September 2006 beschloss die Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans. In der Bekanntmachung zur letzten Auslegung des Entwurfs im Jahr 2010 wies sie darauf hin, dass neben dem Umweltberichtsentwurf Stellungnahmen der Unteren Naturschutzbehörde mit ausgelegt würden. Die Antragsteller, Eigentümer oder (Mit-)Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet, erhoben Einwendungen mit Ausnahme der Antragstellerinnen zu 3 und 4; diese sind neben der Antragstellerin zu 2 zu je 1/4 Miteigentümerinnen eines Grundstücks im Plangebiet.

4

Der zum 8. Oktober 2010 in Kraft gesetzte Bebauungsplan soll die Seeuferbereiche in ihrem ökologischen und naturräumlichen Zusammenhang erhalten und regenerieren, eine zu starke bauliche Nachverdichtung eingrenzen, den Charakter einer Wochenendhaussiedlung erhalten und verstärken und Möglichkeiten des Durchblicks von der Seeleite auf den Wörthsee erhalten und sichern. Er setzt das Bauland als Sondergebiet „Wochenendhaus“ fest (A 2.1). Zulässig sind Wochenendhäuser und - anknüpfend an den genehmigten Bestand - auf fünf einzeln festgelegten Grundstücken auch Wohnhäuser. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung setzt der Plan die Grund- und Geschossfläche fest. Die Grundflächen betragen für Wochenendhäuser zwischen 80 und 135 m², für Wohnhäuser zwischen 90 und 150 m². Mit Ausnahme von vier Gebäuden, zwei Wohn- und zwei Wochenendhäusern, soll nur ein Vollgeschoss zulässig sein. Die Festsetzungen entsprechen dem genehmigten Bestand. Der Uferbereich ist als private Grünfläche festgesetzt, die am Südende des Plangebietes gelegenen Grundstücke sind vollständig als private Grünfläche ausgewiesen.

5

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung für unwirksam erklärt und die Normenkontrollanträge im Übrigen abgelehnt. Der angegriffene Bebauungsplan führe zu einer unzulässigen Gemengelage von Wochenend- und Wohnhäusern. Hierfür sprächen das nummerische Verhältnis von Wohn- zu Wochenendhäusern und die gleichmäßige Verteilung der Wohnhäuser über das Plangebiet. Dass vier der fünf Wohnhäuser nach ihrer Größe den Rahmen wahrten, den die als Wochenendhäuser festgesetzten Gebäude setzten, führe zu keinem anderen Ergebnis. Denn fünf der 16 als Wochenendhäuser festgesetzten Gebäude seien wegen ihrer Größe nicht mehr als Wochenendhäuser zu bewerten, so dass der Eindruck entstehe, es handele sich um ein Gebiet, in dem nahezu gleich viele kleinere Wochenendhäuser und größere Wohnhäuser anzutreffen seien. Dieser Fehler führe nur zur teilweisen Unwirksamkeit des Plans. Denn die weiteren, nicht die Art der baulichen Nutzung betreffenden Festsetzungen seien nicht zu beanstanden, der Bebauungsplan sei objektiv teilbar, und es sei mit der gebotenen Sicherheit davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin die verbleibenden Regelungen auch ohne die beanstandeten Festsetzungen beschlossen hätte.

6

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen, soweit er den Bebauungsplan für unwirksam erklärt hat. Von diesem Rechtsmittel hat die Antragsgegnerin Gebrauch gemacht mit dem Ziel einer Ablehnung des Normenkontrollantrags. Sie meint, der Verwaltungsgerichtshof habe die Festsetzung großer Wochenendhäuser unzutreffend als Festsetzung von Wohnhäusern behandelt. Die Antragsteller verteidigen das Urteil, soweit es den Bebauungsplan für unwirksam erklärt hat.

7

Die Antragstellerinnen zu 1 bis 4 streben mit ihrer Anschlussrevision die Erklärung des Bebauungsplans als insgesamt unwirksam an. Eine Teilunwirksamkeit des Plans scheide aus, weil die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung von den übrigen Regelungen objektiv nicht teilbar sei. Die Antragsgegnerin hält die Anschlussrevision für unzulässig, da sie nicht den Rahmen der zugelassenen Revision wahre.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Antragsgegnerin ist unbegründet (1.). Auf die Anschlussrevision war der Bebauungsplan insgesamt für unwirksam zu erklären (2.).

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1. a) Die Normenkontrollanträge sind zulässig. § 47 Abs. 2a VwGO steht den Anträgen der Antragstellerinnen zu 3 und 4 nicht entgegen, obwohl diese im Verfahren der öffentlichen Auslegung keine Einwendungen erhoben haben.

10

Nach § 47 Abs. 2a VwGO ist der Antrag einer natürlichen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Als Regelung einer Sachurteilsvoraussetzung ist § 47 Abs. 2a VwGO zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens und unabhängig von etwaigen Verfahrensrügen zu beachten (Urteil vom 28. Februar 1985 - BVerwG 2 C 14.84 - BVerwGE 71, 73 <74 f.>).

11

Dass eine Miteigentümerin der Antragstellerinnen zu 3 und 4 fristgerecht Einwendungen erhoben hat, steht der Präklusion nach § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen. Denn der Wortlaut des § 47 Abs. 2a VwGO fordert Einwendungen der Person, die den Normenkontrollantrag stellt. Diese muss mit Einwendungen ihren Abwehrwillen zum Ausdruck bringen (Urteile vom 24. März 2010 - BVerwG 4 CN 3.09 - BRS 76 Nr. 66 Rn. 18 und vom 20. Februar 2014 - BVerwG 4 CN 1.13 - NVwZ 2014, 786 Rn. 16). Ob ein Miteigentümer einen solchen Abwehrwillen bildet, hängt von seinen Vorstellungen über die künftige Gebietsentwicklung und die Nutzung seines Grundstücks ab. Diese müssen nicht notwendig mit den Vorstellungen anderer Miteigentümer übereinstimmen (Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, 12. Aufl. 2014, BauGB, § 1 Rn. 108).

12

Ob die Einwendungen der Antragstellerin zu 2 als eigene Einwendungen der Antragstellerinnen zu 3 und 4 ausgelegt werden könnten, kann offen bleiben. Denn § 47 Abs. 2a VwGO steht dem Antrag schon deshalb nicht entgegen, weil die ortsübliche Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB keine ausreichenden Angaben dazu enthielt, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar waren. Der Eintritt der Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO hängt davon ab, dass die ortsübliche Bekanntmachung des Orts und der Dauer der Auslegung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB) ordnungsgemäß erfolgt ist (Urteil vom 20. Februar 2014 a.a.O. Rn. 19). Dies gilt in gleicher Weise für die von § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB geforderte Angabe zu den verfügbaren Umweltinformationen (ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2013 - 8 S 2145/12 - NVwZ-RR 2014, 17; OVG Koblenz, Urteil vom 12. Mai 2014 - 1 C 11159/13 - DVBl 2014, 1011; OVG Münster, Urteil vom 6. Mai 2014 - 2 D 14/13.NE - juris Rn. 54; Uechtritz, NVwZ 2014, 788 <789>). Denn ungeachtet darüber hinausgehender Ziele sollen auch diese Angaben eine Anstoßwirkung entfalten und müssen daher geeignet sein, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe von Stellungnahmen bewusst zu machen und dadurch gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen (Urteil vom 18. Juli 2013 - BVerwG 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206 Rn. 19 f.). Der bloße Hinweis in der Bekanntmachung auf „Stellungnahmen der Unteren Naturschutzbehörde“ wird dieser Anstoßfunktion nicht gerecht (Urteil vom 18. Juli 2013 a.a.O. Rn. 21).

13

Ob der Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB nach Ablauf der Jahresfrist unbeachtlich geworden ist, ist für § 47 Abs. 2a VwGO ohne Bedeutung. Denn § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB regelt die Unbeachtlichkeit von formellen Fehlern für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans, verhält sich aber weder nach seinem Wortlaut noch nach seiner systematischen Stellung zur Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags (wie hier VGH Mannheim, Urteil vom 9. August 2013 a.a.O. S. 19; OVG Münster, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE - juris Rn. 63 ff.).

14

b) Die Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Ergebnis zutreffend die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung für unwirksam gehalten.

15

aa) Der Verwaltungsgerichtshof legt seiner Entscheidung die Aussagen des Senatsurteils vom 11. Juli 2013 (- BVerwG 4 CN 7.12 - BVerwGE 147, 138) zugrunde. Danach ist eine dauerhafte Wohnnutzung mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Sondergebietes für die Erholung nach § 10 Abs. 1 BauNVO nicht vereinbar, so dass sich die Festsetzung einer Wohnnutzung in einem Wochenendhausgebiet auf diese Vorschrift grundsätzlich nicht stützen lässt. Dasselbe gilt für Sondergebiete nach § 11 Abs. 1 BauNVO. Allerdings eröffnet § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BauNVO die Möglichkeit, einen gebietsfremden Bestand durch besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 oder § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO zu sichern. Bei der Nutzung dieses Instruments ist die Gemeinde von den Anforderungen des § 1 Abs. 4 ff. BauNVO frei. Der gemeindlichen Planungshoheit sind aber Grenzen gesetzt: Ist ein Plangebiet als Sondergebiet ausgewiesen, das - wie ein Wochenendhausgebiet - der Erholung dient, dürfen vorhandene gebietsfremde Bauvorhaben durch Festsetzungen nur gesichert werden, wenn sie quantitativ und qualitativ so in den Hintergrund treten, dass die Bebauung zu Erholungszwecken das Erscheinungsbild des Plangebietes prägt. Dabei gilt: Je größer der Anteil an Wohngebäuden, je auffälliger ihr Größenunterschied zu den Wochenendhäusern und je mehr das Plangebiet mit ihnen durchsetzt ist, desto eher stellen die Wohngebäude den Charakter des Wochenendhausgebietes in Frage (Urteil vom 11. Juli 2013 a.a.O. Rn. 9 ff.).

16

bb) Hiervon ausgehend hat der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis zu Recht angenommen, der nummerische Anteil der Wohnhäuser und ihre Verteilung im gesamten Plangebiet stritten für die Unzulässigkeit der Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung.

17

Allerdings überschreiten vier der fünf Wohnhäuser nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht den Größenrahmen, den die als Wochenendhäuser festgesetzten Gebäude vorgeben. Das habe - so der Verwaltungsgerichtshof weiter - zur Folge, dass diese Wohnhäuser nicht als „Fremdkörper“ in Erscheinung träten. Dieser Größenvergleich lasse jedoch unberücksichtigt, dass die Wohnhäuser vorliegend nur deshalb nicht „den Ton angeben“, weil fünf Wochenendhäuser mit einem optisch wahrnehmbaren Bauvolumen von mehr als 350 m³ eine Größenordnung erreichten, die den im Plangebiet üblichen Wohngebäuden entspreche. Solche Häuser seien nicht mehr als Wochenendhäuser zu bewerten, so dass das Plangebiet gleichgewichtig von Wochenend- und Wohnhäusern geprägt werde. Diese Überlegungen treffen zwar nicht in allen Punkten der Begründung, aber doch im Ergebnis zu. Die Vorinstanz misst zu Recht dem Fehlen eines Größenunterschieds zwischen vier der fünf Wohnhäuser und großen Wochenendhäusern kein ausschlaggebendes Gewicht bei.

18

Zum Maß der baulichen Nutzung von Wochenendhäusern bestimmt § 10 Abs. 3 Satz 3 BauNVO, dass deren zulässige Grundfläche im Bebauungsplan, begrenzt nach den besonderen Eigenarten des Gebietes, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen ist. Die Grundflächenzahl und die Geschossflächenzahl dürfen bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 17 Abs. 1 BauNVO in Wochenendhausgebieten jeweils 0,2 nicht überschreiten. Diese Obergrenzen können nach § 17 Abs. 2 Satz 2 BauNVO auch unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in Wochenendhausgebieten nicht überschritten werden. Die Vorschriften zeigen, dass das Maß der baulichen Nutzung abhängig ist von der jeweiligen Zweckbestimmung und der Art der dort zulässigen Nutzungen (Urteil vom 18. August 1989 - BVerwG 4 C 12.86 - Buchholz 406.12 § 17 BauNVO Nr. 2 S. 4). Bei der Festsetzung eines Wochenendhausgebietes wird die Gemeinde daher regelmäßig prüfen müssen, ob und gegebenenfalls welche Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung erforderlich sind, um einem in diesem Gebiet unzulässigen Dauerwohnen entgegen zu wirken (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand April 2014, § 10 BauNVO Rn. 22). Weiter gehende Anforderungen enthält die BauNVO nicht, namentlich keine absolute Grenze für das Bauvolumen. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist mit Bundesrecht nicht vereinbar.

19

Die festgesetzten Wochenendhäuser können bei der vom Senatsurteil vom 11. Juli 2013 (a.a.O. Rn. 20) geforderten Prüfung auch nicht als Wohngebäude behandelt werden. Denn die Prüfung des Bebauungsplans muss von seinen Festsetzungen ausgehen. Die Festsetzung eines Wochenendhauses in einem Wochenendhausgebiet ist die ohne Weiteres zulässige Art der baulichen Nutzung, auch wenn das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung ein unzulässiges Dauerwohnen (vgl. Urteil vom 27. März 1974 - BVerwG 8 C 21.73 - BVerwGE 45, 120 <122>; Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 10 Rn. 19) begünstigt. Fragen der Festsetzung eines baugebietsfremden Bestandes nach § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BauNVO werden daher von vornherein nicht aufgerufen.

20

Der Verwaltungsgerichtshof hat indes zutreffend die Notwendigkeit gesehen, den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Die im Senatsurteil vom 11. Juli 2013 beispielhaft aufgeführten Indizien gehen vom Normalfall des „ansonsten homogenen Wochenendhausgebiet(es)“ aus (a.a.O. Rn. 20 a.E.). Dieses ist nach dem in den Maßvorschriften der Baunutzungsverordnung zum Ausdruck kommenden Willen des Verordnungsgebers und nach seiner Zweckbestimmung durch Gebäude geprägt, die typischerweise in ihrer Größe hinter Wohnhäusern zurückbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner tatrichterlichen Würdigung die hier festgesetzten Wochenendhäuser nach dem Maß ihrer baulichen Nutzung als atypisch angesehen. Auch wenn sie damit nicht als Wohnhäuser zu behandeln sind, so können sie doch zu einer Prägung des Gebietes als Wochenendhausgebiet nichts oder allenfalls geringfügig beitragen. Nur die weiteren, kleineren Wochenendhäuser könnten das Gebiet als Wochenendhausgebiet prägen. Deren Größe überschreiten aber vier der fünf Wohngebäude.

21

Angesichts dieses Größenverhältnisses und der weiteren Indizien - nummerischer Anteil der Wohngebäude, Verteilung im Plangebiet - hat der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis zutreffend das Entstehen eines aus Wochenend- und Wohnhäusern zusammengesetzten Mischgebietes besonderer Art angenommen und die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung daher für unwirksam gehalten.

22

2. Auf die Anschlussrevision der Antragstellerinnen zu 1 bis 4 war der Bebauungsplan insgesamt für unwirksam zu erklären.

23

a) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist die in der Frist des § 141 Satz 1, § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO erhobene Anschlussrevision zulässig. Nach § 141 Satz 1, § 127 Abs. 4 VwGO bedarf die Anschlussrevision keiner Zulassung. Sie ist nach § 141 Satz 1, § 127 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch dann noch statthaft, wenn - wie hier - die Frist für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision verstrichen ist. Mit diesen durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3987) eingeführten Regelungen ist der Auffassung der Antragsgegnerin die Grundlage entzogen, die Anschlussrevision müsse sich im Rahmen der zugelassenen Revision halten (vgl. Urteile vom 11. April 2002 - BVerwG 4 C 4.01 - BVerwGE 116, 169 <173> und vom 21. Januar 2003 - BVerwG 1 C 5.02 - BVerwGE 117, 332 <344 f.>).

24

Die Anschlussrevision ermöglicht es damit dem an sich „friedfertigen“ Revisionsbeklagten, auch dann in den Prozess einzugreifen, wenn die Revision erst kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eingelegt wird und er deshalb selbst keine Möglichkeit mehr hat, ein eigenes Rechtsmittel, hier eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, zu führen. Die Anschlussrevision dient überdies der Prozessökonomie. Sie soll vermeiden, dass ein Beteiligter, der sich mit einem Urteil zufrieden geben will, nur wegen eines erwarteten Rechtsmittelangriffs des Gegners vorsorglich selbst Rechtsmittel einlegt. Schließlich soll die Möglichkeit der Anschlussrevision vor der leichtfertigen Einlegung eines Rechtsmittels warnen, weil der Rechtsmittelführer mit der Anschließung des Gegners und damit einer Verschlechterung seiner Position in dem nachfolgenden Rechtszug rechnen muss (Beschluss vom 14. November 2007 - BVerwG 4 B 30.07 - Buchholz 310 § 127 VwGO Nr. 15 Rn. 5).

25

b) Die Anschlussrevision hat Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Verstoß gegen Bundesrecht eine Gesamtunwirksamkeit des Plans verneint.

26

Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn - erstens - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und - zweitens - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (Beschluss vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225 <230> und Urteil vom 19. September 2002 - BVerwG 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58 <61>; stRspr).

27

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich hiervon leiten lassen, aber zu Unrecht eine objektive Teilbarkeit des Plans bejaht. Ein Bebauungsplan ist immer dann insgesamt unwirksam, wenn eine einzelne unwirksame Festsetzung mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang steht (Urteil vom 19. September 2002 a.a.O.). Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Nichtigkeit einzelner Festsetzungen das Planungskonzept in seinem Kerngehalt trifft, so dass nur noch ein Planungstorso übrig bleibt. Weil die Gemeinde mit der Gebietsfestsetzung die planerische Grundaussage trifft, in welcher Weise sich die städtebauliche Entwicklung im Plangebiet vollziehen soll, gehen Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung jedenfalls in detaillierten Bebauungsplänen nach § 30 Abs. 1 BauGB allen anderen Festsetzungen vor. Erweist sich damit die Gebietsfestsetzung als unwirksam, so führt dies regelmäßig zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans (Beschluss vom 8. August 1989 - BVerwG 4 NB 2.89 - Buchholz 406.11 § 10 BBauG/BauGB Nr. 17 LS 3). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Gesichtspunkte, die für ein Abweichen von dieser Regel streiten, haben weder der Verwaltungsgerichtshof noch die Beteiligten benannt und sind auch sonst nicht ersichtlich.

28

Hiervon unabhängig hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, am Fortbestand einzelner Festsetzungen des angegriffenen Plans kein Interesse zu haben. Damit erscheinen auch die tatrichterlichen Feststellungen zum mutmaßlichen Willen der Gemeinde nicht zweifelsfrei. Dem braucht der Senat indes nicht nachzugehen.

29

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

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2.
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(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
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1.
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2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 14 „Bioenergiezentrum“ der Stadt Y.      ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.

(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.

(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.

(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:

1234
BaugebietGrund-
flächenzahl (GRZ)
Geschoss-
flächenzahl (GFZ)
Bau-
massenzahl
(BMZ)
inKleinsiedlungsgebieten (WS)0,20,4
inreinen Wohngebieten (WR)
allgemeinen Wohngebieten (WA)
Ferienhausgebieten


0,4


1,2


inbesonderen Wohngebieten (WB)0,61,6
inDorfgebieten (MD)
Mischgebieten (MI)
dörflichen Wohngebieten (MDW)


0,6


1,2


inurbanen Gebieten (MU)0,83,0
inKerngebieten (MK)1,03,0
inGewerbegebieten (GE)
Industriegebieten (GI)
sonstigen Sondergebieten


0,8


2,4


10,0
inWochenendhausgebieten0,20,2

In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.

(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.

(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. Die §§ 87a, 130a und 130b finden keine Anwendung.

(1) Der Berufungsbeklagte und die anderen Beteiligten können sich der Berufung anschließen. Die Anschlussberufung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzulegen.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Beteiligte auf die Berufung verzichtet hat oder die Frist für die Berufung oder den Antrag auf Zulassung der Berufung verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 124a Abs. 3 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Die Anschlussberufung bedarf keiner Zulassung.

(5) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. Die §§ 87a, 130a und 130b finden keine Anwendung.

(1) Der Berufungsbeklagte und die anderen Beteiligten können sich der Berufung anschließen. Die Anschlussberufung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzulegen.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Beteiligte auf die Berufung verzichtet hat oder die Frist für die Berufung oder den Antrag auf Zulassung der Berufung verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 124a Abs. 3 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Die Anschlussberufung bedarf keiner Zulassung.

(5) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. Die §§ 87a, 130a und 130b finden keine Anwendung.

(1) Der Berufungsbeklagte und die anderen Beteiligten können sich der Berufung anschließen. Die Anschlussberufung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzulegen.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Beteiligte auf die Berufung verzichtet hat oder die Frist für die Berufung oder den Antrag auf Zulassung der Berufung verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 124a Abs. 3 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Die Anschlussberufung bedarf keiner Zulassung.

(5) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.