Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Feb. 2018 - 9 CS 17.2099

published on 09/02/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Feb. 2018 - 9 CS 17.2099
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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren selbst.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die den Beigeladenen vom Landratsamt Schweinfurt mit Bescheid vom 10. April 2017 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Wochenendhauses mit Garage und Nebengebäude.

Mit Unterlagen vom 1. Dezember 2016 beantragten die Beigeladenen beim Landratsamt die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Wochenendhauses mit Garage und Nebengebäude auf dem Grundstück FlNr. 2864 Gemarkung A. Der Antragsteller ist Miteigentümer des unmittelbar nördlich angrenzenden Grundstücks FlNr. 2865 Gemarkung A. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Südöstlich des Ellertshäuser Sees“ des Marktes Stadtlauringen in der Fassung vom 14. Mai 1987. Dieser setzt hier u.a. ein Sondergebiet für Wochenendhäuser und Ferienhäuser, eine offene Bauweise, die Zahl der Vollgeschosse mit I/II und weiteren Angaben zur Trauf- und Firsthöhe, die Zulässigkeit von Sattel-/Walm-/Pultdächern mit einer Dachneigung zwischen 24°- 42°, eine Geschossflächenzahl von 0,2 und eine max. zulässige Grundfläche von 100 m2 fest. Festgesetzt ist zudem, dass mit Rücksicht auf die Eigenart des Gebietes grundsätzlich Nebengebäude aller Art unzulässig sind; zulässig sind Schuppen in Massivbauweise oder in Holzkonstruktion zur Unterbringung von Garten- und Sportgeräten bis zu einer max. Größe von 20 m2 auch außerhalb der Baugrenzen; ferner dürfen Nebengebäude nicht für Wohnzwecke verwendet werden.

Zugleich mit dem Bauantrag wurde ein Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Dachneigung und der Geschossflächenzahl gestellt; angegeben wurde zudem, dass die Bauweise 2-geschossig erfolgen solle. Der Markt Stadtlauringen erteilte hierzu sein Einvernehmen.

Mit Bescheid vom 10. April 2017 erteilte das Landratsamt Schweinfurt die beantragte Baugenehmigung unter Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich Geschossigkeit (II statt I/II), Geschossflächenzahl (0,23 statt 0,2) und Dachneigung (18° statt 24°- 42°). Hiergegen hat der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht (Az. W 4 K 17.426) erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

Mit Schriftsatz vom 25. April 2017 beantragte der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. September 2017 ab, weil die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben werde. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Er trägt vor, die Baugenehmigung sei objektiv rechtswidrig, weil die erteilten Befreiungen die Grundzüge der Planung berührten. Die Geschossflächenzahl im Zusammenhang mit der I/II-geschossigen Bebauung sei festgesetzt worden, um einer Verdichtung der besonders reizvollen und zu Erholungszwecken dienenden Gegend vorzubeugen. Da das genehmigte Vorhaben aufgrund seines Bauvolumens von der Eigenart des festgesetzten Sondergebiets abweiche, sei der Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers verletzt. Die Festsetzung der Maße der zulässigen Bauvorhaben sei in untrennbarem Zusammenhang mit der Zweckbestimmung des Wochenendhausgebiets zu sehen. Außerdem werde das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, weil das Bauvorhaben eine erdrückende Wirkung habe. Abzustellen sei hierbei auf das tatsächliche Plangebiet, das wegen seines Erholungszwecks und seiner Weitläufigkeit eine erhöhte Schutzbedürftigkeit habe. Zudem seien Nebenanlagen zur Tierhaltung und Wohnnutzung unzulässig; das geplante Nebengebäude, das aufgrund der dauerhaften Verbindung mit dem Hauptgebäude zudem der offenen Bauweise widerspreche, sei – wie die verlegten Versorgungsleitungen zeigten – zum dauerhaften Aufenthalt geeignet und werde intensiv zum Aufenthalt von Mensch, Tier und Wild genutzt werden. Das Nebengebäude stelle eine unzulässige Grenzbebauung dar und verletze die Abstandsflächenvorschriften.

Der Antragsteller beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 26. September 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die den Beigeladenen vom Antragsgegner erteilte Baugenehmigung vom 10. April 2017 anzuordnen und dem Antragsgegner aufzugeben, die Baustelle auf dem Grundstück FlNr. 2864 Gemarkung A. sofort einzustellen und stillzulegen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Grundzüge der Planung seien nicht berührt, worauf es aber mangels Drittschutz gar nicht ankomme. Sämtliche Festsetzungen, von denen eine Befreiung erteilt worden sei, seien nicht nachbarschützend. Die zulässige Grundflächenzahl werde eingehalten.

Die Beigeladenen haben im Beschwerdeverfahren nicht Stellung genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt, weil die Klage des Antragstellers gegen die Baugenehmigung vom 10. April 2017 voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

1. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Baugenehmigung sei objektiv rechtswidrig und die erteilten Befreiungen berührten die Grundzüge der Planung, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass der Rechtsschutz des Nachbarn im Rahmen von Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB davon abhängt, ob die Festsetzungen, von deren Einhaltung dispensiert wird, dem Nachbarschutz dienen oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist. Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz hingegen nach den Grundsätzen des im Tatbestandsmerkmal „unter Würdigung nachbarlicher Interessen“ enthaltenen Rücksichtnahmegebots. Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung aus irgendeinem Grund rechtswidrig ist, sondern nur, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2017 – 9 CS 17.345 – juris Rn. 15 m.w.N.). Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass hier die Festsetzungen des Bebauungsplans, von denen befreit wurde, nicht nachschützend sind, setzt sich die Beschwerde hiermit nicht auseinander. Mangels einer Befreiung von drittschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans kommt es daher nicht darauf an, ob die Befreiungen – wie der Antragsteller meint – die Grundzüge der Planung berühren. Der Antragsteller hat insoweit auch keinen Anspruch auf Einhaltung der objektiv-rechtlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.1982 – 4 C 49.79 – juris Rn. 16).

Etwas anderes gilt auch nicht, soweit der Antragsteller versucht, einen Drittschutz aus den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Zusammenhang mit der Festsetzung eines Sondergebiets für Wochenendhäuser und Ferienhäuser i.S.d. § 10 Abs. 1 BauNVO herzuleiten. Insoweit hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Gemeinde eine unzulässige Dauerwohnnutzung durch entsprechende Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sicherstellen kann und soll, dies jedoch nichts daran ändert, dass sich der Nachbarschutz als Ausdruck der baulichen Schicksalsgemeinschaft der Grundeigentümer im Plangebiet trotz allem grundsätzlich aus der festgesetzten Art der baulichen Nutzung mit den damit einhergehenden Einschränkungen ergibt und den hiermit korrelierenden Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung insoweit nur dienende bzw. sichernde Funktion, nicht aber auch selbst parallel hierzu eine eigenständige nachbarschützende Bedeutung zukommt (BA S. 13). Dies ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zweifelhaft, zumal die Baunutzungsverordnung keine weitergehenden Anforderungen, namentlich keine absolute Grenze für das Bauvolumen, enthält (BVerwG, U.v. 11.9.2014 – 4 CN 3.14 – juris Rn. 18). Gegenteiliges lässt sich auch dem Bebauungsplan oder dessen Begründung nicht entnehmen.

Schließlich kann der Antragsteller auch mit dem behaupteten Verstoß gegen die Festsetzung der offenen Bauweise nicht durchdringen. Das Verwaltungsgericht hat die Festsetzung der offenen Bauweise mit dem Grenzanbau des Geräteraums für vereinbar gehalten und unter Würdigung der konkreten Konstruktion ausgeführt, dass das Nebengebäude nicht in das Hauptgebäude integriert ist (vgl. BA S. 20). Die gegenteilige Auffassung im Beschwerdevorbringen, die Verbindung mittels Überdachung und Türkonstruktion genüge für die Annahme eines dauerhaften einheitlichen Baukörpers, steht dem nicht entgegen. Denn Gebäude, die seinerseits den allgemeinem Regelungen über die Einhaltung der Abstandsflächen nicht unterworfen sind, verstoßen grundsätzlich nicht gegen die Festsetzung der offenen Bauweise (vgl. König in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Auflage 2014, § 22 Rn. 9). Dass der zu errichtende Geräteraum kein solches Gebäude sein dürfte, lässt sich weder dem Beschwerdevorbringen noch den genehmigten Plänen entnehmen.

2. Das Beschwerdevorbringen zeigt auch keine Anhaltspunkte dafür auf, dass das Landratsamt bei seiner Ermessensentscheidung im Rahmen der Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Antragstellers und Nachbarn genommen hat.

Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen dabei wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 27; B.v. 10.8.2016 – 9 ZB 16.944 – juris Rn. 15). Das Verwaltungsgericht hat diese Maßstäbe zutreffend angewandt.

Dem Antragsteller kann bereits nicht gefolgt werden, soweit er sich auf eine – unabhängig vom Drittschutz der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung – Verletzung von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO beruft. Dabei kann offen bleiben, ob der vom Antragsteller insoweit geltend gemachte Gebietsbewahrungsanspruch, der unabhängig von einer individuellen Beeinträchtigung eine Abwehr von Vorhaben ermöglicht, die konkret nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO widersprechen, überhaupt besteht und auch im Rahmen von § 31 Abs. 2 Geltung hat (vgl. OVG Hamburg, B.v. 5.6.2009 – 2 Bs 26.09 – juris Rn. 11; ablehnend: VGH BW, B.v. 30.9.2009 – 8 S 1903/09 – juris Rn. 7 ff.). Denn ein etwaiger Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Gebietsprägung kann hier bereits deswegen nicht zum Tragen kommen, weil auch § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nur auf Umstände anwendbar ist, die sich auf die Art der Nutzung beziehen, nicht jedoch auf Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung (vgl. OVG Berlin-Bbg, U.v. 30.6.2017 – OVG 10 B 10.15 – juris Rn. 47 m.w.N.; BayVGH, B.v. 3.2.2014 – 9 CS 13.1916 – juris Rn. 13).

Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage, für die – unabhängig davon, dass sich in den Gerichts- und Behördenakten zahlreiche Lichtbilder über den Baufortschritt, die Umgebungsbebauung und Lagepläne befinden, die einen hinreichenden Eindruck der Örtlichkeit vermitteln – ein Augenscheinstermin nicht angezeigt ist (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 81; BayVGH, B.v. 15.10.2012 – 14 CS 12.2034 – juris Rn. 10), erscheint die vom Antragsteller angeführte erdrückende, abriegelnde oder einmauernde Wirkung nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat – ausgehend von den Grundsätzen, wonach eine derartige Wirkung vor allem bei nach Höhe, Breite und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v. 3.2.2017 – 9 CS 16.2477 – juris Rn. 22 m.w.N.) – eine Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung der Höhe, Länge und Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers vorgenommen (vgl. BA S. 23). Die bloße Berufung im Beschwerdevorbringen auf eine höhere Schutzbedürftigkeit eines Wochenendhausgebiets genügt nicht, diese Einzelfallbeurteilung in Frage zu stellen.

Daran ändert auch das Vorbringen zur behaupteten Unzulässigkeit des Nebengebäudes an der Grundstücksgrenze zum Antragsteller nichts. Soweit sich der Antragsteller auf eine Verletzung der Abstandsflächenvorschriften beruft, hat die Beschwerde bereits deswegen keinen Erfolg, weil das Abstandsflächenrecht nach Art. 59 Satz 1 BayBO nicht Prüfungsmaßstab der im vereinfachten Verfahren erteilten Baugenehmigung ist und dies auch hinsichtlich der Prüfung der Abstandsflächen im Rahmen des Rücksichtnahmegebots gilt (vgl. BayVGH, B.v. 20.12.2016 – 9 CS 16.2088 – juris Rn. 16). Im Übrigen bestehen nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine Anhaltspunkte dafür, dass das Nebengebäude den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspricht (vgl. Nr. 2.4 der Weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans) und entgegen den genehmigten Plänen – unabhängig von etwaigen Versorgungsleitungen – objektiv entsprechend der Ausgestaltung des vorhandenen Nutzungspotentials für Wohnzwecke verwendet werden soll. Streitgegenstand ist hier allein das genehmigte Vorhaben und dessen Nutzungsbeschreibung; soweit die spätere tatsächliche Nutzung dem nicht entspricht, ist der Antragsteller gegebenenfalls auf bauaufsichtliches Einschreiten zu verweisen (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2017 – 9 CS 17.603 – juris Rn. 18).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladenen im Beschwerdeverfahren keinen Beitrag geleistet haben, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst tragen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.

(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.