Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 22. März 2016 - W 1 S 16.155

bei uns veröffentlicht am22.03.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer Versetzungsverfügung.

1. Der am 22. Juli 1954 geborene Antragsteller steht als Lehrer im Dienste des Antragsgegners. Seit dem 1. August 2011 war er an der F-Schule, ... (SFZ) H., eingesetzt. Der Antragsteller ist schwerbehindert mit einem festgestellten Grad der Behinderung (GdB) von 50.

2. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2015 verfügte die Regierung von Unterfranken nach Anhörung des Antragstellers seine Versetzung an die P-Schule S. mit Wirkung vom 9. November 2015. Die Versetzungsverfügung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es am 11. Juni 2015 in einer Schulklasse der Grundschule ... zu einem Vorfall gekommen sei, bei dem der Antragsteller gegen das Züchtigungsverbot nach Art. 86 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen - BayEUG - verstoßen habe. Der Antragsteller habe einen Schüler geohrfeigt und damit auch eine Körperverletzung im Amt begangen; das Amtsgericht H. habe deswegen einen Strafbefehl über eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt 6.000,00 EUR erlassen. Erhebliche Verstöße gegen das Züchtigungsverbot und entsprechende Strafnormen seien bereits Gegenstand eines früheren Disziplinarverfahrens im Jahr 2012 gewesen, in welchem gegen den Antragsteller eine Gehaltskürzung im Umfang von 1/10 für ein Jahr verhängt worden sei. Das ...zentrum H. sehe aufgrund des oben genannten Vorfalls und aufgrund des Verlaufs der Einsätze des Antragstellers im Mobilen Sonderpädagogischen Dienst (MSD) sowie am SFZ H. keine Möglichkeit mehr, den Antragsteller dort zu beschäftigen. Die Schulleitungen der vom MSD betreuten Schulen hätten gebeten, von einem weiteren Einsatz abzusehen, weil sich die Schüler vom Antragsteller eingeschüchtert fühlten und auch Elternproteste an der Tagesordnung seien. Die Schulleitung sehe das notwendige Vertrauensverhältnis als nachhaltig gestört an. Eine effiziente Personalführung sei angesichts des Verhaltens des Antragstellers nicht mehr möglich, weil er sein Verhalten nicht nach den Vorgaben der Schulleitung richte. Die Einlassungen des Antragstellers im Rahmen der Anhörung könnten diese Gründe nicht durchgreifend entkräften. Der Strafbefehl sei zwar noch nicht rechtskräftig und eine Entscheidung im Disziplinarverfahren sei noch nicht getroffen worden. Die Tatsache, dass wegen des Verhaltens des Antragstellers in einer Schule ein Strafbefehl wegen Körperverletzung im Amt erlassen worden sei, belaste das dienstliche Verhältnis am SFZ H. sowie an den Einsatzschulen im MSD. Das Vertrauen in die untadelige Amtsführung und die Achtung der körperlichen Integrität der Schülerinnen und Schüler sei beeinträchtigt. Dass der am 11. Juni 2015 betroffene Schüler immerhin mit Hilfe eines Kühl-Akkus habe erstversorgt werden müssen, lasse die Darstellung des Antragstellers eines versehentlichen „Streifens“ mit der Hand beim Umdrehen als nicht sehr glaubhaft erscheinen. Eine Lehrerin habe den Vorfall beobachtet. Die mündliche Äußerung gegenüber dem betroffenen Schüler belege auch die erhebliche Verärgerung des Antragstellers. Eine vollständige Entlastung vom Vorwurf gelinge daher bis heute nicht. Tatsächlich lägen der Schule deutlich mehr als die eingeräumten beiden Einzelfallbeschwerden vor. Es lägen u. a. Beschwerden von drei Schulen vor. Inhaltlich beklagten diese einen pädagogisch nicht zu rechtfertigenden Umgang mit Schülerinnen bzw. Schülern, das mangelnde Engagement des Antragstellers im Unterricht bzw. bei der Übernahme von Aufgaben, nicht also allein seine Fehltage. Sein Verhalten werde als uneinsichtig und nicht kooperativ beschrieben. Schulrechtlich eindeutig geregelte Sachverhalte, z. B. der Umgang mit Mobiltelefonen während des Unterrichts, würden vom Antragsteller nicht bewältigt, sondern Schülerinnen und Schüler für eine erfolgreiche Täuschung verantwortlich gemacht. Gespräche der Schulleitung hätten keine Veränderung gebracht. Das SFZ H. sehe sich außer Stande, den Beschwerden abzuhelfen. Ein erfolgreicher Einsatz an den Regelschulen bzw. auch am SFZ H. erscheine aus den genannten Gründen bzw. wegen des Verhaltens in der Vergangenheit ausgeschlossen. Die Schule habe - neben attestierten Fehlzeiten - auch das Vorliegen unentschuldigter Fehltage vorgetragen; der Antragsteller habe darauf hingewiesen, dass er sich stets entschuldigt und allenfalls „ein paar Mal“ nur die Einsatzschule informiert habe. Die Rektorin ... weise zu Recht darauf hin, dass Krankheitstage aus organisatorischen Gründen bei der Stammschule zu melden seien. Darauf sei der Antragsteller auch mehrfach hingewiesen worden. Die nachhaltige Nichtbeachtung von Anweisungen der Schulleitung zeige, dass der Antragsteller deren Autorität nicht im gebotenen Umfang anerkenne. Es sei zu erwarten, dass sich die Schule bei Fortdauer seiner Tätigkeit vielfachen weiteren Beschwerden ausgesetzt sehen werde, die sich zumindest auch auf das bisherige Verhalten des Antragstellers zurückführen ließen. Ein von den Geschehnissen der Vergangenheit möglichst nicht beeinträchtigter Einsatz erscheine nur noch an einer anderen Schule möglich. Vor allem der Einsatz im MSD bedinge aufgrund der räumlichen Entfernung ein Vertrauensverhältnis zwischen den Einsatzschulen, der eingesetzten Lehrkraft und der Schulleitung der Stammschule. Der Einsatz in der Stammschule sei dadurch erschwert, dass der Antragsteller die Arbeit in der Grundschulstufe abgelehnt habe, weil er „mit den Kleinen nicht so könne“. In der Hauptschulstufe sei der Einsatz dadurch erheblich behindert, dass es mit Kollegen und Kolleginnen schon zu einigen Auseinandersetzungen gekommen sei. Zusammengefasst sei nicht zu erwarten, dass sich eine gedeihliche Zusammenarbeit am SFZ H. bzw. an den von dort mit MSD betreuten Regelschulen entwickle; an diesem Umstand trage der Antragsteller zumindest eine Mitverantwortung.

In Abwägung zu den dienstlichen Gründen seien die persönlichen Belange des Antragstellers zu berücksichtigen. Die dienstlichen Interessen hätten aber grundsätzlich Vorrang vor diesen, weil die Möglichkeit der Versetzung aufgrund eines dienstlichen Bedürfnisses dem Beamtenverhältnis immanent sei. Es bedürfe daher besonderer Umstände, die eine Versetzung als ermessensfehlerhaft erscheinen ließen. Der Antragsteller habe vor allem einen wohnortnahen Einsatz geltend gemacht. Die P-Schule sei jedoch mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut zu erreichen. Der Antragsteller könne vom Bahnhof H. in etwa 30 Minuten zur Schule gelangen, was in jedem Falle zumutbar sei. Der Zeitaufwand für die Fahrt von der Privatwohnung zum Bahnhof in H. wobei die Entfernung etwa 3 km betrage, könne daran nichts ändern. Unbeschadet dessen sei auf die Residenzpflicht abzuheben. Anspruch auf Beschäftigung an einer bestimmten Schule oder in einer bestimmten Funktion hätten Beamte grundsätzlich nicht. Darüber hinaus könne die Versetzung auch den Belangen des Antragstellers dienen, um ihm eine von den Vorfällen der Vergangenheit möglichst wenig belastete dienstliche Tätigkeit zu ermöglichen, weshalb sie auch dem Fürsorgegedanken entspreche. Die dienstlichen Gründe, insbesondere auch die Sicherstellung des Schulbetriebs, seien gewichtig. Demgegenüber müssten die geltend gemachten oder ersichtlichen persönlichen Belange zurückstehen, da auch insoweit besondere Umstände nicht vorlägen, die eine Versetzung als ermessensfehlerhaft erscheinen ließen. Daher sprächen in Ausübung des gesetzlichen Ermessens überwiegende Gründe für die Versetzung. Ein Zuwarten bis . zum Schulhalbjahr 2015/2016 komme wegen des ungelösten Konflikts am SFZ H. und den beteiligten Regelschulen nicht in Betracht. Ein Schulwechsel löse zudem keine Umstellungen im privaten Umfeld aus, die längere Vorbereitungszeit in Anspruch nehmen könnten.

Die Personalvertretung sowie die Bezirksvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen stimmten der Maßnahme mit Schreiben vom 24. September 2015 und 13. Oktober 2015 zu.

3. Hiergegen ließ der Antragsteller mit Schreiben seiner damaligen Bevollmächtigten vom 20. November 2015 Widerspruch erheben. Neben einer ausführlichen Gegendarstellung zum Tatsachenvortrag des Antragsgegners wurde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller einen Grad der Behinderung (GdB) von 60 habe und aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, die Schule in S. vom Hauptbahnhof aus fußläufig zu erreichen. Es handele sich hierbei um eine Strecke von etwa 1,2 km. Aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere der Muskel- und Gelenkschmerzen und der vorliegenden Psoriasisarthritis sei der Antragsteller nicht in der Lage, längere Strecken zu gehen. Außerdem sei die Erreichbarkeit der Schule mittels öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.

4. Mit am 12. Februar 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg eingegangenem Schriftsatz ließ der Antragsteller (sinngemäß) beantragen,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen.

Der Vorfall am 11. Juni 2015 habe sich völlig anders zugetragen, als vom Antragsgegner dargestellt. Der Antragsteller sei an diesem Tag im Rahmen des MSD an der Schule in ... eingeteilt gewesen. Da er keinen Schlüssel zu den Klassenräumen dieser Schule besitze, habe er sich in das Klassenzimmer der Frau A. begeben, um einen entsprechenden Schlüssel zu holen. Im Zeitpunkt, als der Antragsteller das Klassenzimmer betreten habe, habe die Referendarin D. Unterricht gehalten. Die Schüler hätten sich in einem Stuhlkreis seitlich vor der Tafel befunden. Der Antragsteller sei in den Stuhlkreis getreten und habe nach dem Schlüssel gefragt, den er noch im Stuhlkreis stehend entgegengenommen habe. Schräg hinter dem Antragsteller - und damit außerhalb seines Blickfeldes - habe zu diesem Zeitpunkt der Schüler ... Z. gesessen. Als die Schüler den Antragsteller in einem Sprechgesang mit „Auf Wiedersehen Herr M.“ verabschiedet hätten, habe der Schüler ... Z. stattdessen „Auf Wiedersehen Herr Sch.“ gesungen. Der Antragsteller habe jedoch verstanden: „Auf Wiedersehen Herr M./L.“. Der Antragsteller habe sich daraufhin relativ schnell zu dem Schüler umgedreht, um diesen - selbstverständlich rein verbal - bezüglich seines vermeintlichen Fehlverhaltens zu belehren. Hierbei habe er - worauf er erst später durch die Schulleiterin aufmerksam gemacht worden sei - den besagten Schüler versehentlich mit der rechten Hand an der rechten Kopfseite getroffen. Es werde ausdrücklich betont, dass der Antragsteller dies zunächst nicht bemerkt habe.

Dem Antragsteller sei bislang keine Beschwerde von Schülern bekannt geworden. Die einzige Beschwerde von Eltern, auf die er aufmerksam gemacht worden sei, habe sich darauf bezogen, dass der Antragsteller die Ansicht vertreten habe, ein Mädchen, das bereits seit Jahren in verschiedenen Einrichtungen sonderpädagogisch betreut und gefördert werde, sei nicht für das Gymnasium geeignet. Die Mutter einer anderen Schülerin habe einmal den Ausfall von Förderstunden aufgrund einer Erkrankung des Antragstellers moniert. Der Antragsteller habe nur ein einziges Mal die Handynutzung kurz vor Schulschluss erlaubt, nachdem ihm Schüler auf seine ausdrückliche Nachfrage bestätigt hätten, dass dies erlaubt sei. Später sei er auf das ausdrückliche Verbot der Handynutzung hingewiesen worden, woraufhin er dies in der Folgezeit selbstverständlich beachtet habe.

Da die Vorwürfe, auf die der Antragsgegner die Versetzung stütze, vollkommen haltlos seien, werde dem Widerspruch stattzugeben sein. Da sich dieses Verfahren allerdings bislang über Gebühr hinziehe, habe der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Der Antragsteller sei seit Schuljahresbeginn bis einschließlich 4. März 2016 krankgeschrieben, so dass er trotz Beginn der Versetzung bereits im November bislang nicht von der Maßnahme betroffen sei. Da seine baldige Genesung zu erwarten sei, sei nun der künftige Einsatzort zu klären. Der zuständige Sachbearbeiter der Widerspruchsbehörde verschleppe seine Stellungnahme zu dem eingelegten Widerspruch offensichtlich. Der Widerspruch sei nunmehr seit über zwei Monaten nicht bearbeitet worden. Wäre dies dem Antragsteller bewusst gewesen, hätte er sofort Klage erhoben, wobei er auch bei dieser Maßnahme den entsprechenden Sofortantrag gestellt hätte. Im Übrigen leide sein Ruf als Lehrer gegenüber seinen Kolleginnen und Kollegen, solange die Vorwürfe aufrechterhalten würden. Müsste der Antragsteller die neue Stelle antreten, käme dies einer Bestätigung der Vorwürfe gleich. Sein Ruf und sein Ansehen wären nicht nur bei den Kolleginnen und Kollegen bleibend ruiniert. Bereits aus diesem Grund habe der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an einer schnellen Erledigung der Angelegenheit. Darüber hinaus sei er trotz seiner Eigenschaft als Schwerbehinderter weder vom Personalrat noch von der zuständigen Schwerbehindertenvertretung zur geplanten Versetzung angehört und befragt worden. Nachdem vom Amtsgericht H. der Vorwurf der Körperverletzung fallen gelassen worden sei, dürfte der wesentliche Versetzungsgrund entfallen sein. Obgleich die Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage erfolgt sei, sei darin keinesfalls ein Schuldeingeständnis zu sehen.

5. Für den Antragsgegner beantragt die Regierung von Unterfranken,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde zunächst auf die Darstellung der Gründe der Versetzungsverfügung im Ausgangsbescheid sowie auf die in der Behördenakte befindlichen Dokumente verwiesen. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht H. am 15. Februar 2016 habe sich erwiesen, dass die Einlassungen des Antragstellers, er habe den Schüler gar nicht berührt, dies jedenfalls nicht bemerkt oder beim Umdrehen unglücklicherweise seinen Arm in Kopfhöhe des Schülers vom Körper abgewinkelt gehalten und diesen daher versehentlich getroffen, nicht zuträfen. Die Zeugen hätten übereinstimmend von einem Schlag des Antragstellers gegen den Schüler, der ihn lediglich habe verabschieden wollen, berichtet. Der Antragsteller sei nicht etwa freigesprochen oder das Verfahren wegen geringer Schuld eingestellt worden, vielmehr sei dieses lediglich vorläufig eingestellt worden. Die Erfüllung der Geldauflagen könne nur das öffentliche Interesse an der (weiteren) Strafverfolgung beseitigen. Es sei also aufgrund der Zeugenaussagen und der Entscheidung des Amtsgerichts davon auszugehen, dass der Antragsteller den Schüler tatsächlich aus nichtigem Anlass geschlagen habe. Die Entscheidung der Disziplinarbehörde über den Fortgang des dortigen Verfahrens sei noch abzuwarten. Die gegen das dienstliche Verhalten des Antragstellers erhobenen Vorwürfe erwiesen sich nicht als haltlos. Die Vorgänge an der Stammschule bzw. im MSD führten dazu, dass die Beteiligten dem Antragsteller nicht mehr das Vertrauen entgegenbringen könnten, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerlässlich sei. Er habe durch sein stetes Bestreiten der Ohrfeige jede Einsicht vermissen lassen. Die notwendige Grundlage für eine künftige Zusammenarbeit sei bereits durch das dienstliche Leistungsverhalten des Antragstellers in der Vergangenheit stark beeinträchtigt. Durch die neuerliche körperliche Züchtigung eines Schülers und das Verhalten des Antragstellers danach sei die Basis der Zusammenarbeit endgültig zerstört. Der Antragsteller gelte in seiner bisherigen Schule sowie den von dort mit Leistungen des MSD versorgten Schulen als wenig leistungsfähiger Beamter, der nun zudem mit dem Makel eines wiederholten schweren Dienstpflichtverstoßes behaftet sei. Unter diesen Bedingungen erscheine sein erfolgreicher Einsatz für die Schulleitung als nicht mehr zumutbar. Die dienstlichen Gründe würden die persönlichen Interessen des Antragstellers an der Aufrechterhaltung seiner bisherigen Verwendung überwiegen. Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers erscheine dem gegenüber nachrangig. Er mache lediglich die mit einer Versetzung üblicherweise verbundenen Folgen geltend. Diese seien in Fällen des gesetzlichen Sofortvollzugs grundsätzlich nicht mehr beachtlich. Vielmehr sei die gesetzgeberische Entscheidung über die Abweichung vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung in die Abwägung einzustellen.

6. Vorgelegt wurde das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts H. vom 15. Februar 2016, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Das Amtsgericht H. stellte das Verfahren durch Beschluss gemäß § 153a Abs. 2 StPO unter Geldauflagen in Höhe von insgesamt 5.000,00 EUR vorläufig ein.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Versetzungsverfügung der Regierung von Unterfranken vom 21. Oktober 2015 ist nicht begründet.

Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen belastenden Verwaltungsakt anordnen bzw. wiederherstellen, wenn diese nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (Anordnung der aufschiebenden Wirkung) bzw. durch die Behörde im Einzelfall nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts angeordnet wurde (Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung). Dabei trifft das Gericht eine eigene, originäre Ermessensentscheidung, die sich maßgeblich an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache orientiert, wie sie sich nach einer summarischen Prüfung darstellen. Ist danach der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt in der Regel das öffentliche Vollzugsinteresse, weshalb der Antrag abzulehnen ist. Ist hingegen der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, so besteht kein öffentliches Interesse an dessen Vollziehung, weshalb die aufschiebende Wirkung anzuordnen bzw. wiederherzustellen ist. Stellen sich schließlich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache nach summarischer Überprüfung als offen dar, so ergeht die gerichtliche Entscheidung anhand einer Abwägung des privaten Aussetzungsinteresses des Antragstellers mit dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts.

Soweit allerdings die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt kraft Gesetzes ausgeschlossen - wie hier im Falle der Versetzung nach Art. 8 BayBG i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO -, so hat der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet, so dass es besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (BVerfG, B.v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 - juris Rn. 21; B.v. 8.11.2010 - 1 BvR 722/10 - juris; B.v. 24.8.2011 - 1 BvR 1611/11 - juris).

Dies ist hier nicht der Fall, da die angegriffene Versetzungsverfügung bei der gebotenen summarischen Überprüfung voraussichtlich rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt. Es liegen auch keine besonderen Umstände in der Person des Antragstellers vor, die zu einem Überwiegen des Aussetzungsinteresses führen.

1. Nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayBG können Beamte in ein anderes Amt einer Fachlaufbahn, für die sie die Qualifikation besitzen, versetzt werden, wenn sie es beantragen oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Die hierauf gestützte Versetzungsverfügung vom 21. Oktober 2015 ist formell rechtmäßig erlassen worden (1.1). Sie erweist sich auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig, da ein dienstliches Bedürfnis an der Versetzung des Antragstellers besteht (1.2) und der Antragsgegner das ihm zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat (1.3).

1.1 Die Versetzungsverfügung ist formell rechtmäßig. Die nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayBG erforderliche Mitwirkung der Personalvertretung sowie die gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX erforderliche Beteiligung der Vertrauensperson der schwer behinderten Menschen wurden ordnungsgemäß durchgeführt. Beide beteiligten Stellen haben der Maßnahme zugestimmt. Zwar trägt der Antragsteller vor, er sei weder von der Personalvertretung noch von der Schwerbehindertenvertretung angehört worden. Selbst wenn dies zuträfe, könnte dieser Umstand jedoch nicht zur formellen Rechtmäßigkeit der Maßnahme des Antragsgegners (Versetzung) führen. Denn das Verfahren der Mitbestimmung der Personalvertretung dient nicht in erster Linie den Individualinteressen eines Beschäftigten. Vielmehr hat die Personalvertretung vornehmlich das Wohl aller Beschäftigten und die Verhältnisse in der Dienststelle als Ganzes als Richtschnur ihres Handelns zu nehmen. Der Personalrat hat deshalb als Repräsentant aller Bediensteten durch die Wahrnehmung der ihm eingeräumten Befugnisse die Beteiligung der Bediensteten an der Regelung des Dienstes und der Dienst- und Arbeitsverhältnisse zu verwirklichen und insoweit die Interessen der Bediensteten in der Dienststelle zu vertreten (st. Rspr., z. B. BVerwG, U.v. 23.2.1989 - 2 C 8/88 - juris Rn. 17; U.v. 6.4.1989 - 2 C 26/88 - juris Rn. 20; U.v. 12.10.1989 - 2 C 22/87 - juris Rn. 24). Die Personalvertretung hatte deshalb im vorliegenden Falle nicht nur die Interessen des Antragstellers, sondern auch die der anderen an dem Konflikt beteiligten Beschäftigten in den Blick zu nehmen. Sie wurde durch Schreiben der Dienststelle vom 3. September 2015 ordnungsgemäß über die beabsichtigte Maßnahme und deren Hintergründe informiert. Es stand in ihrem Ermessen, über die vorgelegten Informationen hinaus weitere Erkundigungen einzuziehen und zu diesem Zweck auch den von der Maßnahme betroffenen Antragsteller anzuhören. Hat die Personalvertretung das nicht für nötig gehalten, so folgt daraus nicht die Rechtswidrigkeit der mit ihrer Zustimmung durchgeführten Maßnahme. Entsprechendes gilt für die Beteiligung der Vertrauensperson der Schwerbehinderten. Der Antragsgegner hat seine Pflichten mit der Beteiligung derselben vor Erlass der beabsichtigten Maßnahme erfüllt (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2015 - 6 ZB 15.2148 - juris Rn. 8). Der Antragsteller hatte sich auch selbst an die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Lehrer gewendet, die ihn an die Bezirksvertrauensperson verwiesen hat. Soweit diese keine Anhörung des Antragstellers für nötig gehalten hat, folgt daraus ebenfalls nicht die Rechtswidrigkeit der mit ihrer Zustimmung durchgeführten Maßnahme.

1.2 Zu Recht hat der Antragsgegner auch ein dienstliches Bedürfnis an der Versetzung des Antragstellers aufgrund innerdienstlicher Spannungen am SFZ H. sowie an den Schulen, an denen der Antragsteller im Rahmen des MSD bzw. der Differenzierung im vergangenen Schuljahr tätig gewesen ist, angenommen. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine Störung der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch innere Spannungen und durch Trübung des Vertrauensverhältnisses regelmäßig als Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebs zu werten ist, für deren Abstellung der Dienstherr zu sorgen hat. Wenn dafür nach Lage des Falls die Versetzung oder Umsetzung eines der Streitbeteiligten geboten erscheint, ist ein dienstliches Bedürfnis für die Ver- oder Umsetzung bereits aufgrund der objektiven Beteiligung an dem Spannungsverhältnis zu bejahen, also unabhängig von der Verschuldensfrage (BayVGH, B.v. 24.3.2015 - 3 ZB 14.591 - juris Rn. 9 m. w. N.).

Eine solche Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Antragsteller und Schulleitung ist bereits aufgrund des Vorwurfs eines Verstoßes gegen das Züchtigungsverbot nach Art. 86 Abs. 3 Satz 2 BayEUG gegeben. Denn das Züchtigungsverbot schützt hochrangige Rechtsgüter - die körperliche Unversehrtheit sowie die Persönlichkeitsrechte der Schüler -, deren Beachtung und Schutz dem Antragsteller als Ausfluss seiner Beamtenpflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 34 Satz 3 BeamtStG obliegt. Von einem Lehrer wird erwartet, dass er die körperliche Unversehrtheit der ihm anvertrauten Schüler achtet und ein Vorbild dahingehend abgibt, dass Gewalt zur Lösung der Probleme kein adäquates Mittel darstellt und dass man sich auch bei widrigen Umständen beherrschen muss. Das Lösen von Konfliktsituationen während der Unterrichtszeit durch körperliche Übergriffe, die die Grenze zur Körperverletzung überschreiten und damit das eindeutig normierte Züchtigungsverbot verletzen, ist daher mit dem Bildungsauftrag der Schule unvereinbar (vgl. BayVGH, B.v. 20.7.2012 - 16a DS 10.2569 - juris Rn. 46; B.v. 3.11.2010 - 16a DS 10.10 - juris Rn. 9 f.; VGH Baden-Württemberg, U.v. 28.6.1988 - 12/88 - juris). Bereits der auf hinreichender Tatsachengrundlage erhobene und bisher nicht ausgeräumte Verdacht, dass der Antragsteller gegen das Züchtigungsverbot verstoßen haben könnte, ist deshalb als Beeinträchtigung des Dienstbetriebs an der Schule zu werten, die eine Versetzung rechtfertigt.

Für die rechtliche Beurteilung im Sofortverfahren ist daher nicht von ausschlaggebender Bedeutung, dass der Vorfall am 11. Juni 2015, wie er sich aus den vorliegenden Unterlagen, insbesondere der Niederschrift über die Hauptverhandlung vor dem Jugendrichter des Amtsgerichts H. am 15. Februar 2016 darstellt, nicht restlos aufgeklärt ist. Zu Recht weist der Antragsteller mit Schriftsatz vom 17. Februar 2016 auf Widersprüche in der Zeugenaussage des betroffenen Schülers hin. Denn dieser hat nicht widerspruchsfrei angegeben, wo der Standort des Antragstellers zum Tatzeitpunkt gewesen sein soll. Zunächst hatte er angegeben, dass der Antragsteller neben ihm gestanden habe. Aus den Zeugenaussagen der Referendarin D. sowie des betroffenen Schülers als unmittelbaren Tatzeugen geht jedoch hervor, dass der Antragsteller entgegen seiner Darstellung des Sachverhaltes den Schüler bewusst geschlagen hat. Die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 17. März 2016 vorgelegten handschriftlichen Aufzeichnungen vermögen die Beweiskraft des Protokolls als öffentlicher Urkunde nicht zu erschüttern. Dies gelingt dem Antragsteller schon deshalb nicht, weil auch aus seinen Aufzeichnungen hervorgeht, dass sowohl die Zeugin D. als auch der Zeuge Z. (der betroffene Schüler) ausgesagt haben, dass der Antragsteller den Schüler mit der Hand auf den Kopf geschlagen hat. Dem Antragsteller ist zwar zuzugeben, dass die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153a Abs. 2 StPO, wofür seine Zustimmung erforderlich war, kein Schuldeingeständnis beinhaltet. Die vorübergehende Einstellung des Strafverfahrens stellt lediglich ein Verfahrenshindernis dar (Diemer in Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 153a Rn. 57). Sie beseitigt aber - im Gegensatz zu der Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO - nicht den Schuldvorwurf, sondern lediglich das weitere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung. Der Vorwurf gegenüber dem Antragsteller, einen Schüler entgegen dem Verbot des Art. 86 Abs. 3 Satz 2 BayEUG körperlich gezüchtigt zu haben, ist damit weder rechtskräftig festgestellt noch widerlegt. Dies rechtfertigt nach den oben dargestellten Überlegungen die Beseitigung der Störung des Dienstbetriebes durch Versetzung des Antragstellers.

Des Weiteren stützt der Antragsgegner die Versetzung auch auf dienstliche Spannungen zwischen dem Antragsteller und anderen Personen. Auf die Berechtigung der vom Antragsgegner vorgetragenen externen Beschwerden über den Antragsteller muss hier nicht eingegangen werden. Vielmehr tragen bereits das Spannungsverhältnis innerhalb des SFZ H., hier insbesondere das offensichtlich gestörte Vertrauensverhältnis zur Rektorin, sowie die bestehenden Spannungen mit drei Kolleginnen an der Schule in ... die Versetzung jedenfalls in der Gesamtschau mit dem Vorfall vom 11. Juni 2015. Den Konflikt mit drei Kolleginnen in ... räumt der Antragsteller selbst in einer (in der Behördenakte als Ausdruck befindlichen) E-Mail-Nachricht vom 13. Februar 2015 ein. Auch eine Störung des Vertrauensverhältnisses zur Rektorin des SFZ H. hat der Antragsteller in seiner Stellungnahme gegenüber der Hauptvertrauensperson selbst eingeräumt, wenn er dort vorträgt, die Rektorin habe schon seit fast drei Jahren kein Gespräch mehr mit ihm geführt. Es ist nicht ersichtlich, dass den Antragsteller an den beschriebenen Spannungen im dienstlichen Bereich keine Mitverantwortung trifft bzw. dass die ganz überwiegende Verantwortung dafür bei anderen Konfliktbeteiligten liegt. Deshalb sind auch diese Vorgänge jedenfalls in der Gesamtschau mit dem Vorfall vom 11. Juni 2015 geeignet, die Versetzung rechtlich zu tragen.

1.3 Der Antragsgegner hat auch das ihm nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayBG eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Das Gericht hat insoweit gemäß § 114 Satz 1 VwGO zu überprüfen, ob der Dienstherr die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten oder überschritten hat - wovon auch die nicht ausdrücklich genannten Fälle der Ermessensunterschreitung und des Ermessensnichtgebrauchs umfasst sind (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 114 Rn. 17) - und ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sind die in dem angegriffenen Bescheid ausdrücklich niedergelegten bzw. durch Auslegung nach dessen Gesamtzusammenhang sich ergebenden Gesichtspunkte der Ermessensausübung (Rennert, a. a. O., Rn. 18, 22 ff.).

Gemessen daran ist die angegriffene Versetzungsverfügung nicht ermessensfehlerhaft. Der Antragsgegner hat die privaten Belange des Antragstellers - soweit diese im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt bekannt waren - in seine Entscheidung einbezogen und gegenüber neben den für die Versetzung sprechenden dienstlichen Belangen abgewogen. Nicht zu beanstanden ist die Einschätzung des Antragsgegners, dass dem Antragsteller der Wechsel an die P-Schule in S. zumutbar ist, da diese mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar ist und die Entfernung vom Wohnort des Antragstellers etwa 25 km beträgt, d. h. eine Fahrzeit mit dem Pkw von ca. 20 Minuten beansprucht. Eine solche Fahrzeit liegt jedenfalls im Bereich des einem Landesbeamten, der grundsätzlich mit seiner landesweiten Versetzung rechnen muss, Zumutbaren.

Der Antragsgegner war nicht aufgrund seiner beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht in Anbetracht der Schwerbehinderung des Antragstellers in seiner Ermessensentscheidung eingeschränkt. Auszugehen ist nach Aktenlage von einem Grad der Behinderung (GdB) von 50. Ob das vom Antragsteller angesprochene Verfahren der Höherstufung inzwischen mit einem für ihn günstigen Ausgang abgeschlossen wurde, ist nicht ersichtlich und für die gerichtliche Entscheidung im Sofortverfahren auch nicht ausschlaggebend. Aufgrund der somit vorliegenden Schwerbehinderung gebietet es die Fürsorgepflicht als Teil der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG dem Antragsgegner, bei seinen Entscheidungen die wohl verstandenen Interessen des Antragstellers in gebührender Weise zu berücksichtigen, insbesondere substantiierte Anhaltspunkte für eine Gesundheitsschädigung im Rahmen der Entscheidung über eine Versetzung, Abordnung oder Umsetzung mit Wechsel des Dienstortes zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, B.v. 23.5.2005 - 2 BvR 583/05 - juris Rn. 10). Der Antragsteller hat jedoch die konkreten Auswirkungen seiner Schwerbehinderung auf seine Dienstleistung nicht substantiiert vorgetragen, insbesondere hat er keine ärztliche Bescheinigung vorgelegt, welche konkrete Beeinträchtigungen hätte glaubhaft machen können. Vor diesem Hintergrund war der Antragsgegner nicht verpflichtet, von einer Versetzung des Antragstellers abzusehen, zumal er bereits auf Wunsch des Antragstellers den weiteren, für die Versetzung in Betracht gekommenen Dienstort in S. ausgeschlossen hat. Des Weiteren führt der Antragsgegner zu Recht an, dass die Versetzung auch den Interessen des Antragstellers dienen kann, es ihm insbesondere ermöglicht, in einem durch die oben genannten Spannungen unbelasteten Umfeld sein Dienst zu leisten.

2. Da somit der Widerspruch gegen die streitgegenständliche Versetzungsverfügung nach summarischer Prüfung keinen Erfolg haben wird, vermag das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse nicht zu überwiegen. Besondere Umstände in der Person des Antragstellers, die die sofortige Vollziehbarkeit der Versetzung trotz des grundsätzlichen Vorrangs des öffentlichen Vollzugsinteresses als nicht rechtmäßig erscheinen ließen, liegen nicht vor.

3. Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

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1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

1. Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. November 2009 - S 83 KA 673/09 ER - und der Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Februar 2010 - L 7 KA 169/09 B ER - verletzen die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 4 jeweils in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 3 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Februar 2010 - L 7 KA 169/09 B ER - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

2. ...

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die sofortige Vollziehung einer Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung.

2

1. a) Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Sie betreibt in Berlin ein Medizinisches Versorgungszentrum, also eine fachübergreifende ärztlich geleitete Einrichtung, in denen in das Arztregister eingetragene Ärzte als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Die Anstellung von Ärzten bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses für Ärzte nach § 95 Abs. 2 Satz 7 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V). Das Medizinische Versorgungszentrum wurde im April 2008 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Im vierten Quartal 2008 - in diesem Zeitpunkt waren bei der Beschwerdeführerin 14 Ärzte angestellt - traten verschiedene Unregelmäßigkeiten bei der Honorarabrechnung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin, der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Antragstellerin), auf. So wurden für drei Ärzte Positionen der Gebührenordnung abgerechnet, obwohl die Anstellung dieser Ärzte erst zum 1. Januar 2009 genehmigt worden war. Ferner wurden Gebührenpositionen unter der jedem Arzt zugeteilten "lebenslangen Arztnummer" einer nicht im Medizinischen Versorgungszentrum der Beschwerdeführerin beschäftigten Ärztin abgerechnet sowie weitere Abrechnungen unter drei bundesweit nicht vergebenen Arztnummern getätigt. Der Antragstellerin fielen die Fehlabrechnungen auf, so dass es nicht zu einer Auszahlung entsprechender Honorare kam. Die Beschwerdeführerin räumte den Sachverhalt im Wesentlichen ein und erklärte, die Ursachen lägen in einem fehleranfälligen EDV-System, einer unzureichenden Schulung der mit der Abrechnung befassten Mitarbeiter und einer allgemeinen Belastungssituation wegen eines Praxisumzugs. Diese Mängel seien zwischenzeitlich behoben.

3

b) Auf Antrag der Antragstellerin entzog der Zulassungsausschuss für Ärzte der Beschwerdeführerin gestützt auf § 95 Abs. 6 SGB V die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung, weil sie ihre vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt habe.

4

c) In der Folgezeit wurde der Widerspruch der Beschwerdeführerin durch den Berufungsausschuss für Ärzte zurückgewiesen und die Zulassung mit Wirkung "ab Zustellung dieses Beschlusses" entzogen. Die sofortige Vollziehung wurde nicht angeordnet. Die Beschwerdeführerin habe ihre vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt, indem sie Ärzte ohne die erforderliche Genehmigung nach § 95 Abs. 2 Satz 7 SGB V beschäftigt und durch Verwendung falscher Arztnummern gegen das Gebot zur peinlich genauen Abrechnung verstoßen habe. Soweit behauptet werde, es handele sich um bloße technische Abrechnungsfehler, sei dieses Vorbringen nicht überzeugend. Durch die Pflichtverletzungen sei das Vertrauen der Antragstellerin und der Krankenkassen in die ordnungsgemäße Behandlung der Versicherten und die Rechtmäßigkeit der Abrechnungen so gestört, dass diesen eine weitere Zusammenarbeit nicht zumutbar sei.

5

d) Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin Klage. Im Hinblick auf deren aufschiebende Wirkung beantragte die Antragstellerin beim Sozialgericht die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Die Beschwerdeführerin war an diesem gegen den Berufungsausschuss gerichteten Verfahren als Beigeladene beteiligt.

6

Das Sozialgericht gab dem Antrag durch den angegriffenen Beschluss vom 20. November 2009 statt. Voraussetzung für die Anordnung sei, dass der Beschluss offensichtlich rechtmäßig sei und ein öffentliches Interesse bestehe, ihn bereits vor Eintritt der Bestandskraft zu vollziehen. Die Anforderungen an das öffentliche Interesse dürften allerdings nicht überspannt werden. Denn die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln gegen eine Zulassungsentziehung habe zur Folge, dass der betroffene Arzt uneingeschränkt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sei und das abgerechnete Honorar behalten dürfe. Dem Anreiz, auch gegen ersichtlich rechtmäßige Zulassungsentziehungen zu klagen, um so lange wie möglich Einnahmen zu erzielen, könne und dürfe in eindeutigen Fällen durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung entgegengewirkt werden. Hiervon ausgehend, lägen die Voraussetzungen für die Anordnung des Sofortvollzugs vor. Die Zulassungsentziehung sei offensichtlich rechtmäßig. Es bestehe auch ein hinreichendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit. Wegen der zerstörten Vertrauensbasis zur Antragstellerin und den Krankenkassen sei es notwendig, dass die Beschwerdeführerin mit sofortiger Wirkung keine weiteren Abrechnungsmöglichkeiten mehr habe. Die Anordnung diene weiter auch dem Interesse der Versichertengemeinschaft, mit ihren Beiträgen einem Leistungserbringer, dem bereits die Zulassung in rechtmäßiger Weise entzogen worden sei, keine weiteren Einkommensmöglichkeiten mehr zu eröffnen. Im Übrigen sehe die Kammer auch die Gefahr, dass die Abrechnungsfehler sich während der Dauer des Gerichtsverfahrens wiederholen könnten, weil die von der Beschwerdeführerin verantwortlich gemachten übereifrigen Mitarbeiter bisher weder entlassen noch sonst von ihren Aufgaben entbunden worden seien. Die Beschwerdeführerin habe nicht vorgetragen, wie sie ihren Pflichten zukünftig besser nachkommen wolle und wer aus dem Gesellschafterkreis oder der Geschäftsführung persönlich für die Einhaltung der notwendigen Abrechnungsstandards garantieren könne und solle.

7

e) Das Landessozialgericht wies die Beschwerde mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 9. Februar 2010 mit der Maßgabe, dass die sofortige Vollziehung mit Wirkung zum 1. April 2010 angeordnet werde, zurück. Ob die sofortige Vollziehung anzuordnen sei, entscheide sich nach Gegenüberstellung der Interessen der Antragstellerin und der Beschwerdeführerin. Je höher die Erfolgsaussichten der Klage seien, umso höher seien auch die Anforderungen an die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Selbst bei einer offensichtlich aussichtslosen Klage sei jedoch ein über den Erlass des Verwaltungsakts hinausgehendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung erforderlich. Hier sei die Klage offensichtlich aussichtslos. Das Sozialgericht habe im Ergebnis zu Recht die sofortige Vollziehung der Zulassungsentziehung angeordnet, weil hieran ein besonderes öffentliches Interesse bestehe. Allerdings greife die Anordnung in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin und in die Rechtsschutzgarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG ein. Für die Beschwerdeführerin handele es sich de facto um einen Eingriff in die Berufswahl, weil sie als Gesellschaft mit beschränkter Haftung berufsrechtlich nicht weiterhin als ärztliche Berufsausübungsgemeinschaft tätig sein könne. Sowohl spezial- als auch generalpräventive Überlegungen könnten in die Prüfung des öffentlichen Interesses einbezogen werden. Die sofortige Vollziehung verfolge in generalpräventiver Hinsicht das Ziel, keinen Anreiz zur Nachahmung zu schaffen und beuge so einer weiteren gesetzwidrigen Entwicklung vor. Im vorliegenden Fall liege das besondere öffentliche Interesse in der konkreten Gefährdung für das wichtige Gemeinschaftsgut der Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung. Die Pflicht des Vertragsarztes zur peinlich genauen Abrechnung gehöre zu den essentiellen Grundlagen des Systems der vertragsärztlichen Versorgung. Das - hier gravierend gestörte - Vertrauen der Antragstellerin und der Krankenkassen in die ordnungsgemäße Abrechnung sei von entscheidender Bedeutung, weil ordnungsgemäße Leistungserbringung und Abrechnung lediglich in einem beschränkten Umfang der Überprüfung derjenigen zugänglich seien, die die Gewähr für die Sicherstellung der Versorgung zu tragen hätten. Hinzu komme, dass nach den Besonderheiten des vertragsärztlichen Vergütungswesens unberechtigte Honorarforderungen eines Arztes zu Honorarverlusten bei anderen Ärzten führten. Diese Gefahren würden verwirklicht, dürfte die Beschwerdeführerin auch nur bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiterhin an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Insoweit lasse der Senat offen, ob die eher spezialpräventiven Überlegungen des Sozialgerichts, welches vor allem auf eine Wiederholungsgefahr abgestellt habe, nach dem Beschwerdevorbringen zu den zwischenzeitlich veranlassten Veränderungen - neuer ärztlicher Leiter, neuer Standortmanager, Schulungen aller Mitarbeiter - noch Bestand haben könnten. Denn generalpräventive Erwägungen zur Wahrung der finanziellen Stabilität der vertragsärztlichen Versorgung rechtfertigten die Anordnung der sofortigen Vollziehung, um hierdurch alle anderen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Vertragsärzte und - in besonderem Maße - Medizinische Versorgungszentren vor ähnlichem Verhalten zu warnen und abzuschrecken. Anlass hierzu sehe der Senat, nachdem ihm aktuell durch mehrere Verfahren, an denen Medizinische Versorgungszentren beteiligt gewesen seien, die enorme Missbrauchsgefahr im Zusammenhang mit der den Medizinischen Versorgungszentren eingeräumten Gestaltungsmöglichkeiten vor Augen geführt worden sei. Diese Gefahren hätten sich vorliegend in exemplarischer Form realisiert. Es werde nicht verkannt, dass der Sofortvollzug für die Beschwerdeführerin schwerwiegende finanzielle Nachteile befürchten lasse. Angesichts des Gewichts der Verfehlungen und der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Zulassungsentziehung müssten diese aber hinter der anderenfalls dringend gefährdeten Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung zurückstehen. Allerdings müsse der Beschwerdeführerin eine Auslauffrist zugebilligt werden, innerhalb der die bei ihr angestellten Ärzte die Möglichkeit hätten, begonnene Therapien zumindest zu einem teilweisen Abschluss zu bringen und eine geordnete Überleitung zu einer anderen Behandlung sicherzustellen.

8

2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4, jeweils in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG, durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Beschlusses des Sozialgerichts und die Entscheidung des Landessozialgerichts, soweit diese den erstinstanzlichen Beschluss bestätigt.

9

3. Der Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin, der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und den im Ausgangsverfahren Beigeladenen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen.

II.

10

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. zu Art. 12 Abs. 1 GG: BVerfGE 44, 105<117 ff.>; vgl. zu Art. 19 Abs. 4 GG: BVerfGE 35, 263<274 f.>; 35, 382 <401 f.>; 93, 1 <13>). Die Verfassungsbeschwerde ist zudem offensichtlich begründet.

11

1. a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch das Sozialgericht und der Beschluss des Landessozialgerichts verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG.

12

aa) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der vertragsärztlichen Zulassung greift in die Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin ein. Die - durch den landessozialgerichtlichen Beschluss bestätigte - Abweichung von der im Gesetz grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs (§ 86a Abs. 1 Satz 1 SGG) stellt einen selbständigen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG dar (vgl. BVerfGK 2, 89 <93>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2157/07 -, NJW 2008, S. 1369). Der Beschwerdeführerin wird schon vor der rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache jedenfalls die Möglichkeit genommen, sich vertragsärztlich zu betätigen. Damit liegt jedenfalls eine der Berufswahl nahekommende Berufsausübungsregelung vor, die nur zur Sicherung besonders wichtiger Interessen der Allgemeinheit zulässig ist (vgl. BVerfGE 11, 30 <45>; 12, 144 <147>; auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 1998 - 1 BvR 2167/93 u.a. -, juris ).

13

bb) Da die durch den Sofortvollzug bewirkten Beschränkungen angesichts des hohen Anteils der gesetzlich krankenversicherten Patienten einem vorläufigen Berufsverbot zumindest nahekommen, sind sie - wie dieses - nur unter strengen Voraussetzungen zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (vgl. BVerfGE 44, 105 <117 ff.>). Allein die hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Hauptsacheverfahren zum Nachteil des Betroffenen ausgehen wird, reicht mithin nicht aus. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung setzt vielmehr voraus, dass überwiegende öffentliche Belange es auch mit Blick auf die Berufsfreiheit des Betroffenen rechtfertigen, seinen Rechtsschutzanspruch gegen die Grundverfügung einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (vgl. BVerfGE 44, 105 <117 f.>; BVerfGK 2, 89 <94>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2007, NJW 2008, S. 1369 m.w.N.).

14

cc) Diesen Anforderungen entsprechen die angegriffenen Entscheidungen nicht in jeder Hinsicht.

15

(1) Das Sozialgericht stützt das von ihm angenommene öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung zwar auch auf die Gefahr, dass die Abrechnungsfehler sich während der Dauer des Gerichtsverfahrens wiederholen könnten, und geht damit von einem Aspekt aus, der grundsätzlich geeignet ist, die Anordnung des Sofortvollzugs zu rechtfertigen. Denn mit der Annahme, es seien zwischenzeitlich erneute fehlerhafte Abrechnungen zu befürchten, nimmt das Gericht eine konkrete Gefahr für ein schutzwürdiges Gemeinschaftsgut in den Blick. Die Verlässlichkeit des Abrechnungssystems ist eine der Bedingungen für das Funktionieren der vertragsärztlichen Versorgung und dient damit der Sicherung eines besonders wichtigen Allgemeininteresses, das Beschränkungen des Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich auch im Rahmen des Sofortvollzugs erlaubt (vgl. nur BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 1995 - 1 BvR 2438/94 -, juris ).

16

Soweit das Gericht eine konkrete Gefahr bejaht, fehlt es jedoch an einer ausreichenden, den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügenden Abwägung der für beziehungsweise gegen die Verwirklichung einer solchen Gefahr sprechenden Gesichtspunkte. Das Sozialgericht berücksichtigt bei seiner Prüfung ausschließlich die für die Beschwerdeführerin ungünstigen Umstände, während die für sie günstigen Aspekte - wie die Entbindung des Standortmanagers von seiner Funktion und die Beauftragung eines Unternehmens, das die zukünftigen Abrechnungen überprüfen soll - keine Erwähnung finden. Auch die für die Beurteilung einer möglichen Wiederholungsgefahr in der Regel gebotenen Feststellungen dazu, ob seit dem Entzug der Zulassung erneut Abrechnungsfehler aufgetreten sind, fehlen gänzlich.

17

(2) Die Entscheidung des Landessozialgerichts leidet daran, dass das Gericht bei der Prüfung des öffentlichen Interesses für die Anordnung des Sofortvollzugs ein Verständnis von dem Vorliegen einer "konkreten Gefahr" zugrunde legt, das verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht gerecht wird. Das Gericht überdehnt den Begriff in zweifacher Weise. Zum einen begründet es die Notwendigkeit des Sofortvollzugs ausschließlich mit der gebotenen Abschreckungswirkung für andere Vertragsärzte und insbesondere Medizinische Versorgungszentren, sieht also die sofortige Vollziehung als Mittel der Generalprävention. Dabei stützt es sich jedoch auf eine Gefahrenlage, die von der Beschwerdeführerin weder verursacht wurde noch ihr aus sonstigen Gründen zugerechnet werden kann. Somit fehlt es an dem zur Rechtfertigung des Eingriffs notwendigen Zusammenhang zwischen einer weiteren beruflichen Betätigung der Beschwerdeführerin und der Gefährdung wichtiger Gemeinschaftsgüter. Zum anderen wird selbst im Hinblick auf die anderen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und die Medizinischen Versorgungszentren keine konkrete Gefahr von Missständen dargelegt. Das Landessozialgericht beschreibt insoweit nur, unter Bezugnahme auf vergangene, von ihm offenbar bereits entschiedene Fälle, bestimmte Konstellationen, die die abstrakte Gefahr eines Missbrauchs bergen. Solchen Gefahren ist aber nicht durch die Anordnung vorläufiger Berufsverbote oder vergleichbar wirkender Maßnahmen zu begegnen. Vielmehr sind sowohl der Gesetzgeber aufgerufen, einer missbräuchlichen Verwendung rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten durch entsprechende Anpassung der zugrunde liegenden Normen entgegenzuwirken, als auch die Verwaltung auf die Einhaltung der geltenden Vorschriften zu achten. Soweit, wie die Antragstellerin behauptet, nur unzureichende Kontrollmöglichkeiten bestehen, sind diese zu verbessern, rechtfertigen aber keine Ausdehnung der gerichtlichen Befugnisse zur Anordnung des Sofortvollzugs.

18

Im Übrigen hat das Landessozialgericht die Nachteile, die der Beschwerdeführerin durch den Sofortvollzug drohen, auch nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Das Gericht spricht lediglich von "schwerwiegenden finanziellen Nachteilen", womit die Bedeutung des schwerwiegenden Eingriffs in die Berufsfreiheit, der einem vorläufigen Berufsverbot gegenüber der Beschwerdeführerin zumindest nahekommt, nur unzureichend zum Ausdruck gebracht wird. Den Interessen der Beschwerdeführerin wird zudem nur pauschal eine dringende Gefahr für die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung gegenüber gestellt. Eine wertende Gewichtung beider Gesichtspunkte, zu der grundsätzlich auch Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gehören müssten, findet nicht statt.

19

b) Zugleich verletzen die Entscheidungen des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG.

20

Art. 19 Abs. 4 GG gewährt nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes; der Grundrechtsträger hat einen substantiellen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 263 <274>; 35, 382 <401 f.>; 93, 1 <13>; stRspr). Der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG kommt daher nicht nur die Aufgabe zu, jeden Akt der Exekutive, der in Rechte des Grundrechtsträgers eingreift, vollständig der richterlichen Prüfung zu unterstellen, sondern auch irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit als möglich auszuschließen (vgl. BVerfGE 35, 263 <274>). Allerdings können überwiegende öffentliche Belange es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Dabei ist der Rechtsschutzanspruch umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl. BVerfGE 35, 382 <402>).

21

Diesen Voraussetzungen genügen die angegriffenen Entscheidungen wegen der unhaltbar begründeten Annahme einer konkreten Gefahr für Gemeinschaftsgüter während der Dauer des Hauptsacheverfahrens und wegen der unzureichenden Abwägung der gegenläufigen Interessen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht.

22

2. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf den festgestellten Verstößen gegen Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG.

23

Es erscheint angezeigt, gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG nur den Beschluss des Landessozialgerichts aufzuheben und die Sache dorthin zurückzuverweisen. Das dient dem Interesse der Beschwerdeführerin, möglichst rasch eine das Verfahren abschließende Entscheidung zu erhalten.

24

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit dieser Teil nichts Abweichendes bestimmt. Sie schließen hierzu Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern nach den Vorschriften des Kapitels 8 ab. Im Rahmen der Strukturplanung sind die Erkenntnisse aus der Gesamtplanung nach Kapitel 7 zu berücksichtigen.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. August 2015 - RO 1 K 14.1395 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers‚ die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen‚ bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe‚ auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist‚ liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger steht als Zollbetriebsinspektor (Besoldungsgruppe A 9m) beim Zollfahndungsamt M. mit Dienstsitz in W. im Dienst der Beklagten. Er ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50. Er wendet sich gegen seine Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 2. Juni 2010 bis 1. Juni 2013, die das Gesamturteil „Stets erwartungsgemäß (9 Punkte)“ aufweist. Am 18. Juni 2013 verzichtete der Kläger anlässlich der dienstlichen Beurteilung auf das vorbereitende Gespräch gemäß Nummer 3 der Anlage 3 der Richtlinie für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein vom 1. Juni 2012 (BRZV) und erklärte sich mit der Darstellung der behinderungsbedingten tatsächlichen Leistung in der Beurteilung einverstanden. Der Schwerbehindertenvertretung wurde mit Schreiben vom 12. Juni 2013 Gelegenheit gegeben, Gesichtspunkte des Schwerbehindertenrechts zu diesem Einzelfall vorzutragen; sie hat erklärt, sie habe bezüglich des Klägers nichts vorzutragen. Die Beurteilung wurde dem Kläger am 22. November 2013 bekannt gegeben. Mit Schreiben vom 26. Februar 2014 erhob er Widerspruch gegen seine Regelbeurteilung, den das Zollkriminalamt mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2014 zurückwies.

Die Klage auf Aufhebung der Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids und auf Neuverbescheidung des Klägers hat das Verwaltungsgericht für unbegründet erachtet und abgewiesen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Schwerbehinderung des Klägers bei Erstellung der Beurteilung ausreichend berücksichtigt und die maßgeblichen Vorschriften und internen Richtlinien beachtet worden seien. Den überzeugenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts hält der Kläger nichts Stichhaltiges entgegen, das weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte.

Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grad ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr - wie hier - Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (ständige Rechtsprechung, z. B. BVerwG, U.v. 11.12.2008 - 2 A 7.08 - ZBR 2009, 196/197; BayVGH, B.v. 5.3.2012 - 6 ZB 11.2419 - juris Rn. 4). Bei der dienstlichen Beurteilung des Klägers sind neben diesen allgemeinen Vorschriften zusätzlich die speziellen Bestimmungen für schwerbehinderte Menschen in § 5 Bundeslaufbahnverordnung, § 95 Abs. 2 Satz 1, 2 SGB IX, den BRZV und der Rahmenintegrationsvereinbarung zur Eingliederung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in der Bundesfinanzverwaltung (RIV) zu beachten.

Gemessen an diesen Maßstäben ist nichts dafür ersichtlich, dass die streitige Beurteilung an einem beachtlichen Rechtsmangel leiden und der Dienstherr daher zu einer Neuverbescheidung des Klägers verpflichtet sein könnte. Die Rüge des Klägers, dass die Beklagte der Schwerbehindertenvertretung das Ergebnis der Beurteilung nicht unverzüglich mitgeteilt habe und deshalb die Regelbeurteilung nicht hätte ausgesprochen werden dürfen, kann nicht überzeugen.

Nach § 95 Abs. 2 Satz 1, 2 SGB IX hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung nach Satz 1 getroffenen Entscheidung ist auszusetzen, die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden. Dem entspricht die Regelung in Nr. 1.10.1 RIV; danach ist die Schwerbehindertenvertretung in allen, einschließlich organisatorischen, personalrechtlichen und baulichen Angelegenheiten, die einen einzelnen schwerbehinderten Menschen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe betreffen, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten, vor einer Entscheidung zu hören und über die getroffene Entscheidung unverzüglich zu informieren. Die Beklagte hat am 12. Juni 2013 die Schwerbehindertenvertretung davon unterrichtet, dass der Kläger auf das vorbereitende Gespräch (nach Anlage 3 Nr. 3 BRZV) anlässlich seiner Beurteilung zum Stichtag 1. Juni 2013 verzichtet hat und ihr Gelegenheit gegeben, Gesichtspunkte des Schwerbehindertenrechts zum Einzelfall des Klägers vorzutragen. Diese hat am gleichen Tag mitgeteilt, sie habe nichts vorzutragen (Bl. 81a der Personalakte S 354). Damit ist die Beklagte ihrer Unterrichtungspflicht nach § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX in Verbindung mit Nr. 1.10.1 RIV nachgekommen.

Hingegen ist die Beklagte nicht verpflichtet, der Schwerbehindertenvertretung auch das Ergebnis der Regelbeurteilung des Klägers mitzuteilen, wie es dieser verlangt. Eine derartige Verpflichtung besteht weder nach § 95 Abs. 2 Satz 1, 2 SGB IX noch nach den BRZV oder der RIV. Die dienstliche Beurteilung eines Beamten ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mangels einer Regelung mit bestimmten unmittelbaren Rechtswirkungen kein Verwaltungsakt (ständige Rechtsprechung, zuletzt BVerwG, B.v. 4.6.2014 - 2 B 108.13 - juris Rn. 11). Daher beinhaltet eine dienstliche Beurteilung auch keine Entscheidung im Sinn des § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX oder nach Nr. 1.10.1 RIV. Zu der früher geltenden Bestimmung des § 25 Abs. 2 SchwbG, die nunmehr der Vorschrift des § 95 Abs. 2 Satz 1, 2 SGB IX entspricht, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. Dezember 1990 (- 2 B 106.90 - juris Rn. 8) ausgeführt, dass jedenfalls die Beurteilung eines Beamten (oder die Stellungnahme über die Eignung eines Beamten für einen ausgeschriebenen Dienstposten) keine Entscheidung im Sinn des § 25 Abs. 2 SchwbG a. F. darstellt. Bei der Beurteilung des Beamten trifft die Dienstbehörde nicht eine „Regelung“ mit bestimmten unmittelbaren Rechtswirkungen; vielmehr steht rechtlich die Zweckbestimmung als Auswahlkriterium für spätere Personalentscheidungen im Vordergrund. Dieselben Grundsätze gelten auch für § 95 Abs. 2 Satz 1, 2 SGB IX, weil diese Bestimmung ebenfalls auf das Merkmal der Entscheidung abstellt (BVerwG, B.v. 14.12.1990 - 2 B 106.90 - juris Rn. 8; U.v. 23.4.1998 - 2 C 16.97 - juris Rn. 21; Lemhöfer in Lemhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Kommentar zur Bundeslaufbahnverordnung, § 5 Rn. 12, § 48 Rn. 33). Für eine im Zulassungsantrag angesprochene analoge Anwendung des § 95 Abs. 2 SGB IX ist kein Raum.

2. Die Rechtssache weist aus den unter 1. genannten Gründen keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen, ob und inwiefern die Regelbeurteilung unter den Anwendungsbereich des § 95 Abs. 2 SGB IX fällt bzw. ob und inwieweit der Anwendungsbereich des § 95 Abs. 2 SGB IX durch die BRZV in Verbindung mit der RIV wirksam auf Regelbeurteilungen ausgedehnt wird, sind höchstrichterlich zu der § 95 Abs. 2 Satz 1, 2 SGB IX entsprechenden Vorschrift des § 25 Abs. 2 SchwbG a. F. geklärt (BVerwG, B.v. 14.12.1990 - 2 B 106.90 - juris Rn. 8; U.v. 23.4.1998 - 2 C 16.97 - juris Rn. 21).

3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) im Hinblick auf „Art und Weise und Umfang der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung in Bezug auf dienstliche Beurteilungen“, wie sich aus den unter 1. und 2. dargelegten Gründen ergibt.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

Die in den persönlichen Schriftsätzen vorgebrachten Äußerungen des Antragstellers sieht der Senat wegen Verstoßes gegen § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO grundsätzlich als unbeachtlich an (vergl. Hierzu BayVGH, B.v. 24.3.2015 3 CS 14.1498).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche und tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. 20.12.2010 - 1BVR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat - zutreffend - die Klage abgewiesen, mit der der Kläger sich gegen die im Bescheid vom 17. September 2012 verfügte Versetzung von der S.-Volksschule an die K-Volksschule in A- richtete. Zutreffend ist das Gericht dabei davon ausgegangen, dass der Bescheid des Beklagten vom 17. September 2012 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.1 Die Versetzung erfolgte zu Recht auf der Grundlage des Art. 48 Abs. 1 BayBG, da innerdienstliche Spannungen an der S-Volksschule vorlagen, die ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung des Klägers rechtfertigten (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer Zängl, BayBG, Rn. 33 zu Art. 48; BayVGH, B.v. 8.3.2013 - 3 CS 12.2365 - juris, Rn. 25).

Der Konflikt zwischen den Beteiligten nahm seinen Anfang, als der Kläger - wohl Anfang Mai 2012 - von der Absicht der Schulleiterin erfuhr, nicht ihn, sondern die Lehramtsanwärterin, die ebenfalls bei ihm in der dritten Klasse unterrichtete, mit der Klassenleitung der dann vierten Klasse im Schuljahr 2012/2013 zu betrauen. Zahlreiche Gespräche mit den Beteiligten, die schulintern, an der Regierung von Unterfranken und dem Staatlichen Schulamt stattfanden, führten nicht zu einer Klärung der Situation, die eine zukünftige gedeihliche Zusammenarbeit, insbesondere zwischen dem Kläger und der Schulleiterin, erwarten ließ. Die Schulleiterin lehnte eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger ab, unter anderem, weil er sich am 20. Juni 2012 dahingehend geäußert habe, er würde sie hassen, er ihr aufgrund eines Unterrichtsbesuchs am 11. Juli 2012 Mobbing vorwerfe und einen Rechtsanwalt eingeschaltet habe. Zwar entschuldigte sich der Kläger für seine Äußerungen und erklärte wiederholt, dass er nichts gegen die Schulleiterin einzuwenden habe und auch weiterhin mit ihr zusammenarbeiten wolle. An der Einschätzung des Beklagten, hier würde gleichwohl ein dienstliches Spannungsverhältnis vorliegen, ist in Übereinstimmung mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts nichts zu erinnern. Trotz der Versicherung des Klägers, weiterhin zur Zusammenarbeit mit der Schulleiterin bereit zu sein, konnte der Beklagte im Hinblick auf den weiteren Geschehensablauf annehmen, dass die Parteien nicht in der Lage sind, selbstständig einen Schlussstrich unter den Konflikt zu ziehen und aufeinander zuzugehen. Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts stellt der Zulassungsantrag nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Insbesondere zieht er nicht in Zweifel, dass zwischen dem Kläger und der Schulleiterin - unabhängig von der Verschuldensfrage - innerdienstliche Spannungen bestanden.

1.2. Das Verwaltungsgericht kam auch zu Recht zum Ergebnis, dass die Ermessensausübung im Rahmen der Versetzungsverfügung vom 17. September 2012 fehlerfrei erfolgte.

Soweit der Kläger im Rahmen des Zulassungsantrags vorbringt, das Verwaltungsgericht setze sich in Widerspruch zu seinen eigenen Feststellungen, wenn es die Ermessensentscheidung des Beklagten im Rahmen der Versetzung als rechtmäßig ansehe, kann er damit nicht durchdringen.

Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine Störung der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch innere Spannungen und durch Trübung des Vertrauensverhältnisses regelmäßig als Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebs zu werten ist, für deren Abstellung der Dienstherr zu sorgen hat. Wenn dafür nach Lage des Falls die Versetzung oder Umsetzung eines der Streitbeteiligten geboten erscheint, ist ein dienstliches Bedürfnis für die Ver- oder Umsetzung bereits aufgrund der objektiven Beteiligung an dem Spannungsverhältnis zu bejahen, also unabhängig von der Verschuldensfrage (BVerwG, B.v. 26.11.2004 - 2 B 72.04 - juris; U.v. 25.1.1967 - VI C 58.65 - BVerwGE 26, 65/67; BayVGH, B.v. 21.8.2012 - 6 ZB 11.3015 - juris; Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, Rn. 33 zu Art. 48)

Ist - wie vorliegend - ein dienstliches Bedürfnis gegeben, entscheidet die Behörde dann nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen, ob und in welcher Weise sie von ihrer Befugnis, den Beamten zu versetzen, Gebrauch macht oder welcher von mehreren Beamten versetzt wird. Dabei ist aufgrund der Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten auf seine persönlichen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen. Die dienstlichen Interessen haben jedoch grundsätzlich Vorrang vor den persönlichen Belangen des Beamten. Die Möglichkeit der Versetzung aufgrund eines dienstlichen Bedürfnisses ist dem Beamtenverhältnis immanent; ein Beamter nimmt die Versetzungsmöglichkeit mit seinem freiwilligen Eintritt in das Beamtenverhältnis in Kauf. Es müssen deshalb schon besondere Umstände vorliegen, die eine Versetzung als ermessensfehlerhaft erscheinen lassen (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, Rn. 34 zu Art. 48 m. Rechtsprechungsnachweisen). Bei der Ausübung des Ermessens muss sich die Behörde in der Regel nicht daran orientieren, bei wem ein eventuelles Verschulden an den Spannungen überwiegt. Sie darf grundsätzlich nur den Gesichtspunkt nicht unberücksichtigt lassen, ob ein etwa eindeutig oder allein auf einer Seite liegendes Verschulden an der Entstehung oder dem Fortbestehen der Spannungen vorliegt (vgl. BayVGH, B.v. 8.3.2013 - 3 CS 12.2365). Dem Vorbringen des Klägers, das Gericht habe den konkreten Verschuldensbeitrag des Klägers nicht näher aufgeklärt, so dass die Gesamtbewertung, auch der Kläger sei an dem Konflikt mit schuld, letztlich weder aus dem Tatbestand noch aus der rechtlichen Würdigung des Verhaltens der beteiligten Personen abzuleiten ist, kann nicht gefolgt werden. Die Versetzungsverfügung vom 17. September 2012 setzt sich detailliert mit dem Konfliktbeitrag des Klägers auseinander. Unter anderem wird aufgeführt, dass der Kläger seine Haltung gegenüber der Schulleiterin in einer E-Mail vom 16. Juni 2012, die er der Regierung von Unterfranken beim Gespräch am 26. Juni 2012 überlassen hat u. a. so darstellte, dass er wünsche, sie (die Schulleiterin) würde im nächsten Jahr mit „ihrer gefühlskalten, selbstherrlichen Art“ bei den Schülerinnen und Schülern „anecken“ und er würde sich darüber freuen. Ausweislich eines Schreibens des Klägers an das Staatliche Schulamt vom 18. Juni 2006 enthielt zumindest eine seiner E-Mails, die er an die Lehramtsanwärterin versandt hatte, beleidigende Äußerungen zum Nachteil der Schulleiterin. Im Zuge des Konflikts sah sich der Kläger zudem zu einem anwaltlichen Vorgehen gegenüber der Schulleiterin und der Lehramtsanwärterin veranlasst, was eine nachhaltige Störung der Arbeitsbeziehung dokumentiert. Am 18. Juni 2012 und 20. Juni 2012 wurden wegen des Konflikts Gespräche in Schule und Schulamt geführt. Bei dem Gespräch vom 18. Juni 2012, welches von der Stellvertretenden Schulleiterin der S-Volksschule protokolliert wurde, teilte der Kläger mit, dass er in einer E-Mail an die Lehramtsanwärterin geschrieben habe, er würde die Schulleiterin hassen. Anschließend verließ er, so der Vermerk der Schule, mit Türenschlagen den Raum. Auch wenn das Verwaltungsgericht ausführt, dass es unverständlich sei, warum der Kläger aufgrund von Gerüchten erfuhr, dass nicht er, sondern die Lehramtsanwärterin „seine“ dritte Klasse weiter führen sollte, worüber er zunächst von allen Beteiligten im Unklaren gelassen wurde, und auch nicht nachvollziehbar sei, warum dem Kläger entgegen der Mitteilung des Kultusministeriums zur Klassenbildung nicht die Klassenleitung für die vierte Klasse übertragen wurde, kommt es im Hinblick auf die Reaktionen des Klägers - gerade auch in Bezug auf sein beleidigendes Verhalten gegenüber der Schulleiterin - zutreffend zu der Auffassung, dass die Eskalation des Konflikts nicht allein der Schulleiterin angelastet werden könne.

Es erschließt sich auch insofern nicht, warum die maßgebliche Äußerung des Klägers, er hasse die Schulleiterin, in einer „vermeintlich geschützten Privatsphäre“ gefallen sein soll. Unabhängig davon, ob er dies auch in einer E-Mail an die Lehramtsanwärterin zum Ausdruck gebracht hat, äußerte er sich auf diese Weise persönlich in einem Gespräch zwischen den Beteiligten vom 20. Juni 2012 gegenüber der Schulleiterin, wie diese dem Staatlichen Schulamt in einem Schreiben vom 25. Juni 2012 mitteilte. Das Gleiche gilt für die Mobbingvorwürfe des Klägers anlässlich eines Unterrichtsbesuchs der Schulleiterin, auf die sie im Schreiben an das Schulamt vom 12. Juli 2012 verwies.

Im Rahmen der Ermessensentscheidung konnte die Behörde deshalb darauf abstellen, wessen Versetzung den künftigen Dienstbetrieb am wenigsten beein-trächtigen würde, wobei auch die dienstliche Stellung der Kontrahenten in den Blick zu nehmen war (vgl. BayVGH, B.v. 8.3.2013 a. a. O.). Durch die Versetzung des Klägers konnte sich das Schulamt auf eine Versetzungsmaßnahme beschränken, denn die Versetzung der Lehramtsanwärterin hätte den Konflikt zwischen dem Kläger und der Schulleiterin nicht beseitigt. Zutreffend kam das Verwaltungsgericht ebenfalls zu der Auffassung, dass im Rahmen der Ermessensentscheidung auch keine besonderen persönliche Belange des Klägers zu berücksichtigen waren. Diesbezügliche Erwägungen wurden im Rahmen des Zulassungsantrags auch nicht in Frage gestellt. Das weitere Vorbringen des Klägers im Rahmen eigener Schriftsätze erfüllt nicht die Anforderungen des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO.

1.3 Soweit der Kläger vorträgt, aus dem erstinstanzlichen Urteil würde sich klar ergeben, dass die Gespräche der Schulleitung mit dem Kläger nicht geeignet gewesen seien, eine Deeskalation des Konflikts herbeizuführen, weshalb auch kein dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung unterstellt werden könne bzw. sich die Ermessensausübung als fehlerhaft und die Versetzung mangels Wahl des mildesten Mittels zur Konfliktlösung als unverhältnismäßig erweise, kann er in der Sache nicht durchdringen. Nachdem weder die Gespräche der Konfliktparteien schulintern als auch weitere Gespräche mit dem Staatlichen Schulamt und der Regierung von Unterfranken zu einer Entschärfung der Konfliktsituation beigetragen hatten und damit einen Wegfall des dienstlichen Bedürfnisses im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayBG nicht bewirken konnten, war es nicht ermessensfehlerhaft, den Kläger zur Entspannung der Situation von der S-Volksschule weg zu versetzen. Mildere Maßnahmen, mit denen möglicherweise eine Entschärfung des Konflikts erreicht hätte werden können, drängten sich nach Auffassung des Senats - auch im Hinblick auf das protokollierte Verhalten des Klägers während der zahlreichen stattgefundenen Gespräche - nicht auf.

2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) zuzulassen.

Das Verwaltungsgericht lehnte die Beweisanträge des Klägers zu Recht gemäß § 86 Abs. 2 VwGO mangels Entscheidungserheblichkeit ab. In den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils ist ausdrücklich aufgeführt, dass das Gericht im Schreiben der E-Mails kein Verschulden des Klägers für die Entstehung der dienstlichen Spannungen sieht. Ebenso steht fest, dass die Schulleiterin den Kläger vorab nicht über ihre Pläne, der Lehramtsanwärterin - entgegen den Richtlinien des Kultusministeriums - die Klassenleitung zu übertragen, informiert hat. Diese Entscheidung und der Umgang mit dem Kläger zu Beginn des Konflikts sah das Gericht zu Recht als Auslöser der gesamten Problematik.

Gleichwohl ist an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, durch die Reaktionen des Klägers, insbesondere die Beleidigung der Schulleiterin, habe auch er einen Beitrag zur Eskalation des Konflikts geleistet, nichts zu erinnern. Das Gericht konnte insofern zutreffend davon ausgehen, dass die Schulleiterin nicht die Alleinschuld an der Verfestigung der Konfliktsituation traf. Auf das Verhalten der Schulleiterin gegenüber früheren Mitarbeitern - durch die beantragte Einvernahme des ehemaligen Hausmeisters - kommt es insoweit nicht an. Wer mit welchem Verschuldensanteil zur Eskalation des Konflikts beigetragen hat, ist nicht entscheidungserheblich (siehe 1.2). Der Vorgang hinsichtlich der Kopierkosten erwies sich ebenfalls nicht als aufklärungsbedürftig, da dieser zum Zeitpunkt der Versetzung noch nicht bekannt war. Darüber hinaus kommt es - wie dargelegt - auch nicht darauf an, wer welchen Beitrag zur Konfliktsituation geleistet hat bzw. bei wem ein eventuelles Verschulden an den Spannungen überwiegt (BayVGH, B.v. 17.9.2003 - CS 03.2143; BayVGH, B.v. 8.3.2013 - 3 CS 12.2365 - jeweils in juris). Auf eine weitere diesbezügliche Sachaufklärung, auch in Form der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks der am Konflikt beteiligten Personen, konnte das Verwaltungsgericht deshalb ohne Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO verzichten.

3. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Anhaltspunkte, die einen geringeren Streitwert rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen (§ 52 Abs. 2 GKG).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.