Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 20. Mai 2015 - W 1 E 15.50143

published on 20/05/2015 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 20. Mai 2015 - W 1 E 15.50143
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Gericht

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Tenor

I.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass der Antragsteller vorläufig bis zur Feststellung der Reisefähigkeit nicht nach Ungarn abgeschoben werden darf.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, der Ausländerbehörde des Landratsamtes W. mitzuteilen, dass der Antragsteller vorläufig bis zur Feststellung der Reisefähigkeit nicht nach Ungarn abgeschoben werden darf,

ist zulässig und begründet.

1. Der Antrag nach § 123 VwGO ist zulässig, insbesondere fehlt es nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Zwar wurde innerhalb der Wochenfrist nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG kein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die gemäß § 75 AsylVfG kraft Gesetzes sofort vollziehbare Abschiebungsanordnung gestellt. Der Antragsteller begehrt im vorliegenden Verfahren nach sachgerechter Auslegung (§ 88 VwGO) jedoch nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, sondern die vorläufige Untersagung der Abschiebung bis zur Entscheidung über seine Reisefähigkeit. Damit ist die Frage aufgeworfen, ob der Abschiebung aufgrund der geltend gemachten Erkrankung tatsächliche oder rechtliche Hindernisse i. S. des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG entgegenstehen. Das Bundesamt hat die Abschiebungsanordnung in jedem Stadium des Verfahrens hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit unter Kontrolle zu halten. Ergeben sich nach deren Erlass tatsächliche oder rechtliche Abschiebungshindernisse zielstaats- oder inlandsbezogener Art, so hat das Bundesamt gegebenenfalls die Ausländerbehörde anzuweisen, die Abschiebung auszusetzen bzw. die Abschiebungsanordnung aufzuheben (BVerfG, B. v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 - juris Rn. 10 ff., insb. 12). Dem entsprechend muss dem Antragsteller zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes die Möglichkeit eingeräumt werden, im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO die vorläufige Aussetzung der Abschiebung durch das Gericht zu beantragen, wenn sich nach dem Erlass der Abschiebungsanordnung und Ablauf der Frist gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG Umstände ergeben, die zu einer tatsächlichen oder rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung führen können.

So liegen die Dinge hier, weil erst aufgrund des fachärztlichen Attests des Herrn Dr. med. St. aus O. vom 10. März 2015 belastbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Reiseunfähigkeit des Antragstellers bestehen.

2. Der Antrag ist auch begründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Im Hinblick auf die durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes ist der Antrag begründet, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und es dem Antragsteller schlechthin unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.

Dem Antragsteller stehen sowohl der erforderliche Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund zur Seite.

2.1 Der Anordnungsanspruch folgt aus § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens als zuständig bestimmten Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Daraus folgt, dass das Bundesamt das Vorliegen tatsächlicher und/oder rechtlicher Abschiebungshindernisse in jeder Lage des Überstellungsverfahrens nach den Dublin-Verordnungen zu prüfen und ihnen ggf. durch eine entsprechende Weisung an die für die Durchführung der Abschiebung zuständige Ausländerbehörde, diese vorläufig auszusetzen, oder durch Aufhebung der Abschiebungsanordnung Rechnung zu tragen hat (BVerfG, B. v. 17.9.2014, 2 BvR 732/14 - juris Rn. 10 ff.). Dem entspricht ein Rechtsanspruch des durch die Abschiebungsanordnung belasteten Antragstellers, bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen die Abschiebung vorübergehend auszusetzen bzw. die Abschiebungsanordnung aufzuheben. Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen (BVerfG, a. a. O., Rn. 12).

Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung wegen rechtlicher Unmöglichkeit derselben gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte u. a. dann gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Diese Voraussetzungen können nicht nur erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn), sondern auch, wenn die Abschiebung als solche - außerhalb des Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn). Diesen Gefahren muss entweder durch ein (vorübergehendes) Absehen von der Abschiebung mittels einer Duldung oder aber durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung des Vollstreckungsverfahrens mittels der notwendigen Vorkehrungen abgewehrt werden (BVerfG, a. a. O., Rn. 13).

Gemessen an diesen Grundsätzen steht dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch zur Seite, weil aufgrund des fachärztlichen Attests vom 10. März 2015, in welchem eine Anpassungsstörung mit Niedergeschlagenheit, depressiver Verstimmung, Angst und Befürchtungen, Gefühl der Überforderung, Schlafstörung und latenter Suizidalität diagnostiziert wird, belastbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Reiseunfähigkeit des Antragstellers (zumindest) im weiteren Sinne bestehen. Diesen Anhaltspunkten hat das Gericht im Klageverfahren Az. W 1 K 15.50036 im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nachzugehen, da hiervon - wie ausgeführt - die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung in Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Januar 2015 abhängen kann. An die Substantiierung einer psychischen Erkrankung wie einer Anpassungsstörung, gegebenenfalls mit Suizidgefährdung, sind im Übrigen nicht dieselben Anforderungen zu stellen wie an die Substantiierung einer posttraumatischen Belastungsstörung (vgl. dazu BVerwG, U. v. 26.7.2012 - 10 B 21/12 - juris Rn. 7; U. v. 11.9.2007 - 10 C 8/07 - juris Rn. 15). Denn aus der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich nicht ableiten, dass die Anforderungen an ein PTBS-Attest auf die Fälle anderer psychischer Erkrankungen übertragbar sind (BayVGH, B. v. 26.5.2014 - 13a ZB 13.30310 - juris). Das vorgelegte Attest eines Facharztes genügt daher, Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Reiseunfähigkeit aus rechtlichen Gründen zu bieten, denen das Gericht mit der Aufforderung an das Staatliche Gesundheitsamt vom 13. Mai 2015 im Hauptsacheverfahren, die Reisefähigkeit des Antragstellers zu untersuchen, nachgehen wird.

Da somit die Erfolgsaussichten der Klage insoweit offen sind, überwiegt aufgrund einer eigenständigen Interessenabwägung das Interesse des Antragstellers, vorläufig bis zur Entscheidung über seine Reisefähigkeit im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen, das öffentliche Interesse an der sofortigen Abschiebung. Im Falle der gerichtlichen Aussetzung der Abschiebung wird der Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO entsprechend § 209 BGB gehemmt (vgl. z. B. VGH BW, U. v. 27.8.2014 - A 11 S 1285/14 - juris Rn. 36, 58; VG Würzburg, U. v. 31.3.2015 - W 1 K 14.30151 - juris; VG Frankfurt, U. v. 5.2.2015 - 5 K 567/14.F.A - juris), so dass die Überstellung auch zu einem späteren Zeitpunkt noch möglich wäre. Dem gegenüber könnte der Antragsteller im Falle einer Abschiebung trotz Reiseunfähigkeit erhebliche gesundheitliche Schäden erleiden.

2.2 Dem Antragsteller steht auch der erforderliche Anordnungsgrund zur Seite, denn die Abschiebung stand im Zeitpunkt der Antragstellung unmittelbar bevor. Das Landratsamt W. - Ausländerbehörde - hatte dem Antragstellerbevollmächtigten mit Schreiben vom 15. Mai 2015 mitgeteilt, dass bereits der Rückflug des Antragstellers in Auftrag gegeben worden sei, und ihm eine Frist zur Mitteilung der Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise bis 18. Mai 2015, dem Tag der Antragstellung im vorliegenden Verfahren, gesetzt.

Da somit eine Vereitelung der Rechte des Antragstellers im Falle des Abwartens bis zur Entscheidung in der Hauptsache droht, war dem Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG).

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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Tenor I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Februar 2014 wird in Ziffer 1 aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III.
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Tenor I. Der Antrag wird mit der Maßgabe abgelehnt, a) dass vor der Durchführung der Abschiebung des Antragstellers nach U. eine Stellungnahme des zuständigen Gesundheitsamtes unter Berücksichtigung der vorliegenden ärztlichen Bes
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.