Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 26. März 2014 - 6 S 14.189
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Bevollmächtigten wird abgelehnt.
Gründe
I.
1. Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten für einen noch zu stellenden Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Fahrerlaubnisentziehung.
Mit Beschluss vom 8. Juli 2013 (W 6 S 13.505) bewilligte die Kammer der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für den noch zu erhebenden Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 5. Juni 2013. Auf den Bescheid vom 5. Juni 2013 sowie auf den Beschluss des Gerichts vom 8. Juli 2013 wird wegen der Einzelheiten des Sachverhalts Bezug genommen.
Der Antragsgegner setzte die angeordnete sofortige Vollziehung des Bescheides vom 5. Juni 2013 aus und forderte die Antragstellerin mit Schreiben vom 12. September 2013 auf, bis zum 7. November 2013 das Gutachten der TÜV ... Fahrzeug GmbH vom 21. Mai 2013 nachbessern zu lassen oder ein neues Gutachten beizubringen. Die Fragestellung lautete konkret: Nimmt bzw. nahm die Antragstellerin Betäubungsmittel im Sinne BtMG oder anderer psychoaktiv wirkende Stoffe ein, die die Fahreignung nach Anlage 4 FeV in Frage stellen? Sofern Cannabiskonsum vorliegt: Ist das Konsumverhalten als einmalige, gelegentliche oder regel- und gewohnheitsmäßige Einnahme von Cannabis zu bezeichnen?
Die TÜV ... Fahrzeug GmbH & Co. KG kam in ihrem Gutachten vom 15. Oktober 2013 zusammengefasst zum folgenden Ergebnis: Im Rahmen der verkehrsmedizinischen Befunderhebung hätten sich keine Hinweise auf aktuellen Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG ergeben. Die Frage der Fahrerlaubnisbehörde, ob die Antragstellerin Betäubungsmittel eingenommen habe, könne aufgrund der fehlenden Kooperation der Antragstellerin nicht beantwortet werden. Nach Abwägung aller vorliegenden Informationen und der hier erhobenen Befunde sei allerdings davon auszugehen, dass bei der Antragstellerin eine Drogen- und/oder Alkoholproblematik von Krankheitswert vorliege. Dazu ist im Gutachten unter anderem ausgeführt, die Antragstellerin habe weiterhin jegliche Einnahme von Betäubungsmitteln, auch für die Vergangenheit, verneint. Die Angabe der Antragstellerin, sich nur zur Unterstützung des Ehemanns stationär auf der Station H2 (des Krankenhauses für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatische Medizin Schloss W.) aufgehalten zu haben, könne als unwahr zurückgewiesen werden. Die Station H2, auf der sich die Antragstellerin nachweislich im Dezember 2011 aufgehalten habe, sei eine reine Entgiftungsstation für Patienten mit Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenproblematik. Eine Befundanforderung sei weiterhin verweigert worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2013 wies die Regierung von ... den Widerspruch der Antragstellerin zurück. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, das Gutachten der TÜV ... Fahrzeug GmbH & Co. KG vom 4. Oktober 2013 sei nicht geeignet, die Eignungszweifel zum Führen von Kraftfahrzeugen der Antragstellerin auszuräumen. Die Antragstellerin obliege einer Mitwirkungspflicht. Der angeforderte Entlassungsbericht über den Aufenthalt der Antragstellerin auf der Station H2 im Krankenhaus ... W. im Dezember 2011 hätte in Ergänzung der Abstinenznachweise aufgrund der Haaranalysen Aufschluss über eine Abhängigkeit bzw. die Einnahme von Betäubungsmitteln bzw. von Alkohol in der Vergangenheit gegeben bzw. eine positive Entgiftungs- und Entwöhnungszeit nachweisen können. Die Aussage der Antragstellerin, sie habe sich nur zur Unterstützung ihres Ehemannes stationär auf der Station H2 des Bezirkskrankenhauses W. aufgehalten, sei weiterhin als Schutzbehauptung zu werten. Gegen die Annahme zur Betreuung des Ehemannes spreche auch die Auskunft, worauf sich die Antragstellerin bereits vor der Aufnahme des Ehemannes auf der Entgiftungsstation H2 in Behandlung befunden habe. Obwohl eine gewisse Abstinenzzeit zu dem Betäubungsmittelkonsum nachgewiesen sei, stehe nicht fest, ob die erforderliche Entgiftungs- und Entwöhnungszeit positiv abgeschlossen worden sei.
Im Verfahren W 6 K 14.9 ließ die Antragstellerin Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 5. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von ... vom 2. Dezember 2013 erheben.
Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2014 ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheides des Landratsamtes ... vom 5. Juni 2013 wieder an. Zur Begründung ist dazu ausgeführt: Die Antragstellerin habe nicht im ausreichenden Maß die Zweifel an ihrer Fahreignung ausgeräumt. Sie habe bewusst den Entlassungsbericht nicht vorgelegt, um einen Eignungsmangel zu verbergen. Sie habe durch ihr bisheriges Verhalten die berechtigten Aufklärungsmaßnahmen der Behörden unterlaufen. Die Anordnung, ein Gutachten über die Zweifeln unterliegende Fahreignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beizubringen, beinhalte im Rahmen ihrer notwendigen Mitwirkung auch die Forderung, an der Sachverhaltsaufklärung insoweit notwendig und möglich mitzuwirken, insbesondere zweckdienliche Angaben zur Mängeln oder auch Erkrankungen zu machen, sich erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen und sonstige für die erwähnte Fragestellung aussagekräftige Unterlagen vorzulegen. Die aktenkundigen Tatsachen begründeten erheblichen Zweifel an der Fahreignung. Die Zweifel an der Fahreignung seien nicht ausgeräumt. Dieser Zustand liege letztlich in der unzureichenden Mitwirkung der Antragstellerin begründet. Die Weigerung, einer gegebenenfalls notwendigen Entbindung anderer ärztlicher wie auch psychologischer Fachkräfte von der gesetzlichen Schweigepflicht gegenüber dem Gutachter zuzustimmen, stehe eine Weigerung, sich begutachten zu lassen, gleich. Umstände, die die Beibringung des Entlassungsberichts als unzumutbar erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) in seiner Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sei nicht schrankenlos. Das Interesse der Allgemeinheit und die Gefährdung höchstrangiger Rechtsgüter, die von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgingen, seien in der Abwägung stärker zu gewichten. Die Wiederherstellung der Fahreignung setze grundsätzlich eine erfolgreiche (Entgiftungs- und) Entwöhnungsbehandlung voraus. Die erneute Anordnung des sofortigen Vollzugs der Entziehung der Fahrerlaubnis sei nunmehr wieder dringend geboten, um die Sicherheit und Ordnung im öffentlichen Straßenverkehr aufrecht zu erhalten.
Die Antragstellerin gab am 28. Februar 2014 ihren Führerschein beim Antragsgegner ab.
2. Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2014, eingegangen bei Gericht am 7. März 2014, ließ die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren beantragen,
ihr Prozesskostenhilfe für den im Entwurf beigefügten Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu bewilligen und den Unterzeichner beizuordnen.
Im beiliegenden Antragsentwurf vom 5. März 2014 ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Abstinenz habe durch das zweite Gutachten vom 15. Februar 2013 bestätigt werden können. Am 4. Oktober 2013 (Untersuchungstag) habe somit eine Abstinenz von Drogen von insgesamt 16 Monaten vorgelegen und eine Abstinenz für Alkohol von 8 Monaten. Folgerichtig sei die Gutachterin zu dem Ergebnis gekommen, dass keine Hinweise auf aktuellen Konsum von Betäubungsmittel vorlägen. Dennoch komme die Gutachterin zum Ergebnis, dass bei der Antragstellerin „eine Drogen- und/oder Alkoholproblematik von Krankheitswert“ vorliege. Diese Schlussfolgerung beziehe sich dem Wortlaut nach auf die Gegenwart und sei daher nicht nachvollziehbar. Sie stehe im Widerspruch dazu, dass derzeit kein aktueller Konsum festgestellt worden sei. Die Antragstellerin habe beweisen können, dass derzeit kein Konsum und keine Abhängigkeit bestehe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der fehlenden Mitwirkung der Antragstellerin. Selbst unterstellt, dass bei der Antragstellerin im Dezember 2011 eine Abhängigkeit bestanden habe, so ergebe sich aus den beiden Gutachten, dass derzeit keine Abhängigkeit vorliege. Die Frage, ob inzwischen ein tiefgreifender und stabiler Einstellungswandel stattgefunden habe, sei von der Fragestellung im Schreiben vom 12. September 2013 nicht umfasst. Die Antragstellerin sei bereit, an der Klärung dieser Frage mitzuwirken. Aus der Weigerung der Mitwirkung könne nicht auf eine derzeit bestehende Drogen- und/oder Alkoholproblematik von Krankheitswert geschlossen werden. Diese Schlussfolgerung wäre nur zulässig gewesen, wenn der Antragsgegner eine Abhängigkeit im September 2011 unterstelle und außerdem davon ausgehe, dass seitdem weder eine Abstinenz noch ein tiefgreifender Einstellungswandel stattgefunden habe. Der Antragsgegner übersehe, dass die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen betreffend den Aufenthalt in der Entgiftungsstation H2 in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin eingreife. Eine Sanktion, die sich allein auf die angebliche Verletzung dieser Pflicht stütze, verletze die Privatsphäre der Antragstellerin. Dieser Eingriff könne vorliegend dadurch verhindert werden, dass eine Abhängigkeit im Dezember 2011 unterstellt werde. Es wäre dann noch die Frage des tiefgreifenden Einstellungswandels zu klären.
Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 20. März 2014,
den Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen.
Bei Abwägung der widerstreitenden privaten Belange der Antragstellerin einerseits und dem öffentlichen Interesse an der Entziehung der Fahrerlaubnis andererseits ergebe sich, dass das besondere öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Verwaltungsakte nunmehr das Aufschubinteresse der Antragstellerin überwiege. In der Antragsschrift solle eine Abhängigkeit im Dezember 2011 unterstellt werden, ohne jedoch konkret darauf einzugehen, ob von einer Alkohol- und/oder Drogenabhängigkeit oder einer anderen Abhängigkeit (z. B. Medikamenten) ausgegangen werden solle. Da die Antragstellerin im Verwaltungsverfahren ihrer Mitwirkungspflicht aber nicht nachgekommen sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die angebliche Abstinenz - ohne Nachweis einer erfolgreichen (Entgiftungs- und) Entwöhnungsbehandlung - ausreiche, um von der zwischenzeitlichen Wiederherstellung der Fahreignung ausgehen zu können. Schließlich läge für Alkohol nur ein Nachweis über einen Zeitraum von 8 Monaten vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Hauptsacheverfahrens W 6 K 14.9 sowie des früheren Verfahrens W 6 S 13.505) und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil der noch zu stellende Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 5. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 2. Dezember 2013 keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat.
Nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe kann bereits vor Erhebung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt werden (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 166 Rn. 1).
Der noch zu erhebende Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis entfällt, da die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Die unmittelbar auf die Fahrerlaubnisentziehung aufbauende Anordnung, den Führerschein abzuliefern war, gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV (Fahrerlaubnisverordnung) unmittelbar kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Es prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind, und trifft im Übrigen eine Ermessensentscheidung. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Dabei hat das Gericht auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen, soweit sich diese bereits übersehen lassen.
Der Antragsgegner ist der Forderung des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, das behördliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids schriftlich zu begründen, im ausreichenden Maße nachgekommen.
Nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ausreichenden summarischen Prüfung, wird die Klage der Antragstellerin voraussichtlich erfolglos bleiben. Denn der Bescheid des Antragsgegners vom 5. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 2. Dezember 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Das Vorbringen im gerichtlichen Verfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG (Straßenverkehrsgesetz), § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 11 Abs. 8 FeV kann die Behörde auf die Nichteignung eines Kraftfahrers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder ein gefordertes Gutachten nicht fristgerecht vorlegt. Im Einzelnen wird auf die betreffenden Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 8. Juli 2013 (W 6 S 13.505, S. 13) verwiesen.
Vorliegend konnte der Antragsgegner zu Recht entsprechend § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung der Antragstellerin schließen. Die Antragstellerin hat zwar die beiden Gutachten der TÜV ... Fahrzeug GmbH & Co. KG vom 21. Mai 2013 und 15. Oktober 2013 vorgelegt, jedoch konnte nach Aussage der Gutachterin die aufgeworfene Frage nach dem Konsum der Antragstellerin in der Vergangenheit aufgrund der fehlenden Kooperation der Antragstellerin nicht beantwortet werden. Der Schluss auf die fehlende Kraftfahreignung ist gerechtfertigt, denn der völligen Verweigerung der Beibringung eines Gutachtens steht es gleich, wenn - wie im vorliegenden Fall - auf andere Weise die Überprüfung der Fahreignung durch ein zu Recht angeordnetes Gutachten durch den Betroffenen mangels notwendiger und zumutbarer Mitwirkung verhindert wird (OVG Hamburg, B. v. 27.8.2003 - 3 Bs 185/03 - NJW 2004, 2399). Konkret ist die Antragstellerin verpflichtet, der Gutachterin die Einsichtnahme in anderweitig angefallene relevante Krankenunterlagen zur sicheren Beurteilung der Fahreignung zu ermöglichen bzw. die behandelnden Ärzte insoweit von ihrer Schweigepflicht zu entbinden, da und soweit es ihr zumutbar gewesen ist (vgl. BayVGH, B. v. 7.11.2005 - 11 CS 05.1859 - juris).
Die Vorlage eines mangels zumutbarer erforderlicher Mitwirkung der Antragstellerin unvollständigen Gutachtens steht nach den Besonderheiten des vorliegenden Falles die gleiche Aussagekraft zu, wie einem von ihr überhaupt nicht beigebrachten förmlichen Fahreignungsgutachten. Nach dem Rechtsgedanken des § 11 Abs. 8 FeV kann zutreffend auf die Nichteignung geschlossen werden. Denn im Rahmen der freien Beweiswürdigung darf der Umstand berücksichtigt werden, dass ein Beteiligter schuldhaft die Benutzung eines Beweismittels und damit die Aufklärung des Sachverhalts vereitelt. Diesen allgemeinen Rechtsgedanken muss sich die Antragstellerin entgegenhalten lassen, wenn sie verhindert, dass sich die Behörde bzw. die Gutachterin infolge des Unterbleibens der Mitwirkungshandlung ein umfassendes Urteil bilden kann (BayVGH, B. v. 25.5.2010 - 11 CS 10.291 - ZfSch 2010, 594). Denn ein Kraftfahrer hat zur Klärung der Zweifel beizutragen, die an seiner Kraftfahreignung bestehen (BVerwG, B. v. 11.6.2008 - 3 B 99/07 - NJW 2008, 3014; vgl. auch BayVGH, B. v. 7.12.2006 - 11 CS 06.1350 - VRR 2007, 123; B. v. 25.1.2006 - 11 CS 05.1453 - DAR 2006, 349).
Die Antragstellerin hat die ihr obliegende Mitwirkungsverpflichtung verletzt. Das Verwaltungsverfahren kennt zwar ebenso wie der Verwaltungsprozess grundsätzlich keine Behauptungslast und Beweisführungspflicht, da Behörden und Verwaltungsgerichte den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln haben (vgl. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO); jedoch sollen die Beteiligten bei der Sachaufklärung mitwirken bzw. sie sind hierzu nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayVwVfG und § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO heranzuziehen. Unterlässt es ein Beteiligter ohne zureichenden Grund, seinen Teil zur Sachaufklärung beizutragen, obwohl ihm das ohne weiteres möglich und zumutbar ist und er sich der Erheblichkeit der in Rede stehenden Umstände bewusst sein muss, kann dieses Verhalten je nach den Gegebenheiten des Falles bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten berücksichtigt werden. Grundsätzlich hat jeder Prozessbeteiligte den Prozessstoff umfassend vorzutragen, also auch bei der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken; das gilt insbesondere für die in seine Sphäre fallenden Ereignisse. Denn gerade dann, wenn ein Beteiligter sich nicht klar und eindeutig zu Gegebenheiten äußert, die seine eigene Lebenssphäre betreffen und über die er deshalb besser als der Verfahrensgegner Bescheid wissen muss, darf ein Gericht im Rahmen der sich aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Befugnis zur freien Beweiswürdigung das prozessuale Erklärungsverhalten eines Beteiligten zu seinen Lasten berücksichtigen (vgl. BayVGH, B. v. 7.1.2014 - 11 CS 13.2427 und 11 C 13.2428 - juris; B. v. 11.11.2013 - 11 B 12.1326 - juris; B. v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris; OVG NRW, B. v. 11.12.2013 - 16 B 1344/13 - juris).
Nach den Gesamtumständen des vorliegenden Falles war der Antragsgegner auch nicht verpflichtet die Antragstellerin nochmals ausdrücklich auf ihre Mitwirkungspflicht hinzuweisen und sie etwa ausdrücklich zur Vorlage weiterer Behandlungsunterlagen oder die Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht und dergleichen aufzufordern. Denn an eine behördliche Pflicht zu einer eventuellen weiteren Sachaufklärung sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG, U. v. 14.11.2013 - 3 C 32/12 - ZfSch 2014, 175). Die Antragstellerin hätte sich damit nicht begnügen dürfen, den Konsum von Drogen oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen bzw. von Alkohol schlicht zu bestreiten, nachdem infolge der vom Antragsgegner zitierten Unterlagen (etwa den Berichten über die Behandlung ihres Ehegatten sowie den Strafakten) eindeutige Hinweise bestanden, dass sie sich ebenfalls zwecks Entgiftung zur stationären Behandlung im Bezirkskrankenhaus W. (Krankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatische Medizin ... W.) befunden hat. Ohne eine solche substanziierte Darlegung der in ihrer Sphäre angesiedelten Sachverhaltselemente war der Antragsgegner von sich aus nicht zu weiterer Sachaufklärung verpflichtet (vgl. BVerwG, U. v. 14.11.2013 - 3 D 32/12 - ZfSch 2014, 175; vgl. auch Liebler, Juris-PR, BVerwG 6/2014, Anm. 3).
Die Gutachtensanordnung des Antragsgegners vom 12. September 2013 war auch rechtmäßig. Sie war insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig. Gegenteiliges ist von der Antragstellerseite weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Verpflichtung der Antragstellerin zu der oben angesprochenen Mitwirkung verstößt auch nicht gegen ihre Grundrechte. Zwar überlässt das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) in seiner Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung grundsätzlich jedermann selbst die Entscheidung darüber, wann und innerhalb welcher Grenzen ihn betreffende persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Dieses Grundrecht gilt indes nicht schrankenlos. Eingriffe können gerechtfertigt sein, wenn sie zum Schutz höchstrangiger Rechtsgüter erforderlich, geeignet und angemessen sind. Etwaige Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin durch Informationen seitens des Bezirkskrankenhauses W. an die Fahrerlaubnisbehörde bzw. an die Gutachterin über eventuelle Fahreignungszweifel berechtigen nicht, entsprechende Angaben zu blockieren. Die Weitergabe dieser Informationen ist erforderlich und geeignet und auch angemessen zum Schutz von Leben und Gesundheit unbeteiligter Verkehrsteilnehmer und zur Wahrung der Straßenverkehrssicherheit. Das Interesse der Allgemeinheit hieran und die Gefährdung seiner Rechtsgüter, die von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgeht, sind bei Abwägung stärker zu gewichten, als das Interesse der Antragstellerin daran, dass die in den Unterlagen des Bezirkskrankenhauses W. enthaltenen Informationen über möglicherweise vorliegende Fahreignungsmängel ohne weitere Folgen bleibt (vgl. BayVGH, B. v. 12.3.2009 - 11 CS 08.3307 - juris; vgl. auch BayVGH, B. v. 31.1.2014 - 11 CS 13.2216 - juris). Der Antragstellerin war und ist es im Hinblick auf ihr informationelles Selbstbestimmungsrecht zumutbar, der Gutachterin Einsicht in anderweitig angefallene Krankenunterlagen jedenfalls insoweit zu ermöglichen, als dies der sicheren Beurteilung ihrer Fahreignung dient. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht befreit die Antragstellerin nicht von zumutbaren Mitwirkungen (BayVGH, B. v. 7.11.2005 - 11 CS 05.1859 - juris). Die Antragstellerin hat indes überhaupt keine näheren Angaben über die Umstände eines möglichen Drogenkonsums oder der Einnahme von sonstigen psychoaktiv wirkenden Stoffen bzw. von Alkohol gemacht. Die Ordnungsfunktion des Fahrerlaubnisrechts und damit auch der Schutzanspruch anderer Verkehrsteilnehmer wären durchgreifend in Frage gestellt, wenn die Antragstellerin ihre gebotene Mitwirkung unter Berufung auf ihr Selbstbestimmungsrecht verweigern könnte. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin zu ihrem abgestrittenen Drogenkonsum und den Hintergründen ihres Aufenthalts im Bezirkskrankenhaus konkret keine Belege vorgelegt hat. Selbst wenn sie unter Berufung auf etwaige schutzwürdige Interessen keiner vollständige Entbindung der sie behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht hätte zustimmen wollen, wäre es ihr jedenfalls zumindest zumutbar gewesen, eine Bestätigung der Ärzte vorzulegen, die ihren Vortrag belegen, dass sie genau im gleichen Zeitraum wie ihr Ehemann stationär in der Klinik war sowie dass sie sich allein zur Unterstützung ihres Ehemanns dort befunden habe. Des Weiteren hätte sie jedenfalls eine ärztliche Bestätigung der behandelnden Ärzte vom Bezirkskrankenhaus W. vorlegen können und müssen, dass sie entsprechend ihren Angaben gegenüber der Gutachterin am 4. Oktober 2013 nie wegen Alkohols oder Drogen (bzw. Medikamenten) in ambulanter oder stationärer Behandlung gewesen sei.
Nach der gesamten Vorgeschichte sowie dem Aussageverhalten der Antragstellerin hat der Antragsgegner ihre Angaben zu Recht als Schutzbehauptung gewertet. Die Weigerung zu weiterer Mitwirkung und zur Vorlage von Bestätigungen der behandelnden Ärzte kann im Rahmen der Beweiswürdigung zu Recht zu ihren Lasten gewertet werden, weil anzunehmen ist, dass sie einen Eignungsmangel verbergen will. Angesichts der trotz Vorliegens zweier Gutachten noch offenen Fragen zum Drogen- und Alkoholkonsum bzw. zum Konsum sonstiger psychoaktiv wirkender Mittel in der Vergangenheit liegen hier keine Umstände vor, der Antragstellerin vorläufig die Fahrerlaubnis zu belassen. Denn kommt ein Betroffener seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nach, ist es zulässig, dieses bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Dies gilt gerade dann, wenn sich ein Beteiligter wie hier nicht klar und eindeutig zu Gegebenheiten äußert, die seine eigene Lebenssphäre betreffen, und sich weigert, die relevanten Belege durch die behandelnden Ärzte vorzulegen. Ein Verhalten des Betroffenen, der seiner Obliegenheit zur Sachaufklärung nicht nachkommt, kann nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten herangezogen werden. Die Rechtsprechung beruht auf den Rechtsgedanken der §§ 427, 444 und 446 ZPO, wonach bei Verhinderung des Beweises durch einen Prozessbeteiligten die Tatsachen, die bewiesen werden sollen, als erwiesen angesehen werden können (vgl. BayVGH, B. v. 4.2.2014 - 11 CS 13.2598 - juris; B. v. 6.5.2013 - 11 CS 13.425 - juris; B. v. 25.5.2010 - 11 CS 10.291 - ZfSch 2010, 594; U. v. 10.3.2009 - 11 B 06.1051 - juris).
Ausgehend von diesen Grundsätzen würdigt das Gericht unter Einbeziehung der aktenkundigen Tatsachen die Weigerung der Antragstellerin, ihren Mitwirkungspflichten nachzukommen, insbesondere aussagekräftige Bestätigungen bzw. sonstige Unterlagen der sie behandelnden Ärzte des Bezirkskrankenhauses W. vorzulegen, dahin, dass sie Eignungsmängel verbergen will, die ihre Kraftfahreignung ausschließen, und kommt aufgrund der vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen als neue Tatsachen, die jedenfalls Zweifel an ihrer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht ausräumen, sondern verstärken, zu dem Schluss, dass die Nichteignung der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen mangels gehöriger Mitwirkung als erwiesen anzusehen ist. Denn wenn die Antragstellerin verhindert, dass sich die Gutachterin und die Behörde bzw. das Gericht ein exaktes Urteil bilden können, muss sie es nach dem vorher Gesagten hinnehmen, dass aus den unterbleibenden Mitwirkungshandlungen auf den Wegfall ihrer Fahreignung geschlossen wird. Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV sind damit erfüllt. Ob aufgrund der Gesamtumstände des vorliegenden Falles daneben auch die Voraussetzungen des § 11 Abs. 7 FeV bejaht werden können, kann dahingestellt bleiben.
Das weitere Vorbringen des Antragstellerbevollmächtigten, insbesondere die von ihm vorgeschlagene Unterstellung der Abhängigkeit der Antragstellerin in der Vergangenheit, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Denn die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Feststellung eines tiefgreifenden und stabilen Einstellungswandels ist unter den vorliegenden Umständen nicht zielführend, selbst wenn die Antragstellerin sich dazu bereit erklärt. Denn die Feststellung eines stabilen und tiefgreifenden Einstellungswandels erfordert unter anderem die Erforschung der früheren Konsummotive und Beweggründe für die (angebliche) Änderung des Konsumverhaltens. Erforderlich ist damit auch eine psychologische Bewertung, wie sie im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung vorgenommen wird, die sich konkret mit dem Konsum von Betäubungsmitteln bzw. sonstigen psychoaktiv wirkenden Stoffen oder Alkohol in der Vergangenheit im Einzelnen befasst. Der Antragsgegner hat zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin überhaupt nicht konkretisiert hat, welcher Vorkonsum in der Vergangenheit (Betäubungsmittel, sonstige psychoaktiv wirkende Stoffe, Alkohol) unterstellt werden soll.
Der Vorschlag der Antragstellerseite geht auch deshalb ins Leere, weil bei unterstellter Abhängigkeit in der Vergangenheit Voraussetzung für einen tiefgreifenden Einstellungswandel nicht nur eine einjährige Abstinenz ist, sondern auch eine vorher stattgefundene erfolgreiche Entgiftung und Entwöhnung. Denn im Fall einer erwiesenen Abhängigkeit setzt die Wiedererlangung der Fahreignung nicht nur den Nachweis einer einjährigen Drogenabstinenz, sondern auch eine Entgiftung und eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung voraus. Die Ein-Jahres-Frist beginnt bei einer Drogen- und Alkoholabhängigkeit erst nach einem erfolgreichen Abschluss der Entgiftung und Entwöhnung zu laufen (vgl. Nr. 3.11.1 und 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M, 115, Stand: 2.11.2009, Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 2. Aufl. 2005, S. 164 ff. und 190 ff. sowie VG Bayreuth, B. v. 23.10.2012 - B 1 S 12.763 - juris; BayVGH, B. v. 20.1.2012 - 11 ZB 11.2815 - juris). Weiter obliegt es der Antragstellerseite, die Umstände zu beweisen, die die Annahme einer vollständigen Entgiftung und Entwöhnung begründen (Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 2 StVG Rn. 63). An Letzterem fehlt es völlig. In diesem Bereich hat die Antragstellerin überhaupt nichts substanziiert. Dafür bedürfte es aussagekräftiger Belege der die Antragstellerin behandelnden Ärzte, die sie gerade verweigert. Infolgedessen greift auch nicht der Hinweis des Antragstellerbevollmächtigten auf aktuelle Abstinenz und auf die Zeiträume der nachgewiesenen Abstinenz, weil mangels vorheriger Entgiftung und Entwöhnung die Ein-Jahres-Frist noch überhaupt nicht zu laufen beginnen konnte. Vor diesem Hintergrund ist auch die Aussage im Gutachten vom 15. Oktober 2013 nachvollziehbar, dass trotz der Fehlens von Hinweisen auf einen aktuellen Konsum von Betäubungsmitteln davon auszugehen sei, dass bei der Antragstellerin eine Drogen- und/oder Alkoholproblematik von Krankheitswert vorliege.
Der Bescheid des Antragsgegners vom 5. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von ... vom 2. Dezember 2013 ist demnach rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 25. Februar 2014 seitens des Antragsgegners ist auch unabhängig vom Vorstehenden im überwiegenden öffentlichen Interesse gerechtfertigt. Es ist nicht verantwortbar, die Antragstellerin bis zur eventuellen Bestandskraft der Fahrerlaubnisentziehung am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Es besteht ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sind. Die sicherheitsrechtliche Fahrerlaubnisentziehung ist eine präventive Maßnahme zum Schutz der Sicherheit im Straßenverkehr. Sie mag im Einzelfall einschneidende Folgen für die Lebensführung des Betroffenen haben, jedoch können persönliche Härten für den Antragsteller beim Entzug der Fahrerlaubnis, der als sicherheitsrechtliche Maßnahme im Interesse der Allgemeinheit ergeht, nicht berücksichtigt werden. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung käme nur dann in Betracht, wenn hinreichende gewichtige Gründe dafür sprächen, dass die Antragstellerin nicht bzw. nicht mehr fahrungeeignet ist und sich abschätzen ließe, dass das von ihr ausgehende Gefahrenpotenzial nicht nennenswert über dem des Durchschnitts der motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt. Davon kann angesichts der Umstände des konkreten Falles nicht ausgegangen werden. Insgesamt besteht gegenwärtig Anlass zu der Annahme, dass eine aktive Teilnahme der Antragstellerin am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für die Sicherheit begründet, die deutlich über der allgemeinen mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbundenen Gefahr liegt. Angesichts der vorliegenden Gutachten und gerade auch angesichts des Hinweises im Gutachten vom 15. Oktober 2013, wonach davon auszugehen ist, dass bei der Antragstellerin eine Drogen- und/oder Alkoholproblematik von Krankheitswert vorliegt, und die Antragstellerin eine nähere Aufklärung mangels Mitwirkung verweigert, liegen hier keine besonderen Umstände vor, die es gestatten würden der Antragstellerin vorläufig die Fahrerlaubnis zu belassen. Angesichts der fortbestehenden gravierenden Zweifel an der Fahreignung der Antragstellerin kann nicht verantwortet werden, ihre Teilnahme am motorisierten Verkehr bis zur Klärung der Hauptsache, in Kauf zu nehmen. Der Umstand, dass es bei Antragstellerin aktuell keinen Hinweis auf einen Konsum von Betäubungsmitteln oder Alkohol gibt, rechtfertigt kein anderes Ergebnis, weil nach dem oben Gesagten für eine mögliche Wiedererlangung der Fahreignung allein Abstinenznachweise nicht ausreichen. Die privaten Interessen der Antragstellerin müssen im Rahmen der Abwägung zurücktreten.
Nach alledem wäre der noch zu stellende Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abzulehnen, so dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht in der Hauptsache abzulehnen ist.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 26. März 2014 - 6 S 14.189
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 26. März 2014 - 6 S 14.189 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.
(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.
(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.
(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.
(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.
(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.
(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.
(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen
- 1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder - 2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.
(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.
(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.
(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem
- 1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, - 2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung, - 3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, - 4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder - 5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist, - 2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter, - 3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind, - 4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, - 5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, - 6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde, - 7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen, - 8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder - 9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn - a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder - b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder - 2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.
(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.
(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.
(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.
(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.
(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.
(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn
- 1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist, - 2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben, - 3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und - 4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
(11) Die Teilnahmebescheinigung muss
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Tenor
I.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren Az. 11 CS 13.2427 wird abgelehnt.
II.
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
III.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens Az. 11 CS 13.2427.
IV.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren Az. 11 CS 13.2427 wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. November 2013 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde ist unbegründet. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug und führt ergänzend aus:
3In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat von einem gelegentlichen Cannabiskonsum des Antragstellers aus. Dies führt, weil der Antragsteller nicht zwischen Konsum und Führen eines Fahrzeugs getrennt hat, zur berechtigten Annahme seiner fehlenden Fahreignung (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV und Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV).Ob der Schluss eines gelegentlichen Cannabiskonsums des Antragstellers auf der Grundlage des Ergebnisses der Blutentnahme am 3. Juli 2013, wonach der THC‑COOH‑Wert beim ihm 94 ng/ml betrug, zulässig ist, lässt der Senat dahinstehen. Nach neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen spricht jedoch vieles dafür, dass bei einer konsumnahen Blutentnahme ‑ wie hier ‑ jedenfalls THC‑COOH‑Werte unterhalb von 100 ng/ml keinen sicheren Rückschluss auf gelegentlichen Cannabisgebrauch erlauben. Selbst in Kombination mit dem gleichfalls festgestellten THC-Wert von 18 ng/ml dürfte der sichere Rückschluss noch ausscheiden.
4Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Februar 2011 ‑ 16 B 1347/10 ‑, juris, Rn. 3, mit Hinweis auf Bay. VGH, Beschlüsse vom 27. März 2006 ‑ 11 CS 05.1559 ‑, juris Rn. 19 bis 26, und vom 22. Juli 2011 ‑ 16 B 99/11 -, juris, Rn. 4; OVG M.-V., Beschluss vom 19. Dezember 2006 ‑ 1 M 142/06 ‑, juris Rn. 29; Hess. VGH, Beschluss vom 24. September 2008 ‑ 2 B 1365/08 ‑, juris Rn. 2, 6 bis 20.
5Im Hinblick auf eine gelegentliche Einnahme von Cannabis hat das Verwaltungsgericht den vorliegenden Sachverhalt aber zutreffend und im Einklang mit den Maßstäben der Senatsrechtsprechung gewürdigt. Der Senat geht in Übereinstimmung mit weiteren Obergerichten,
6vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 2. März 2011 ‑ 10 B 11400/10 ‑, juris, Rn. 9 ff. = NZV 2011, 573; OVG Schl.‑H., Urteil vom 17. Februar 2009 ‑ 4 LB 61/08 ‑, juris, Rn. 33, und Beschluss vom 7. Juni 2005 ‑ 4 MB 49/05 ‑, juris, Rn. 3 ff. = NordÖR 2005, 332; VGH Bad.‑Württ., Urteil vom 21. Februar 2007 ‑ 10 S 2302/06 ‑, juris, Rn. 15 = Blutalkohol 44 (2007), 190,
7in ständiger Spruchpraxis davon aus, dass die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss des Betäubungsmittels es grundsätzlich rechtfertigt, auf eine mehr als einmalige Cannabisaufnahme zu schließen, wenn der auffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber einen solchen Konsum zwar geltend macht, dessen Umstände aber nicht konkret und glaubhaft darlegt.
8Vgl. aus jüngerer Zeit etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juli 2011‑ 16 B 784/11 - und vom 12. März 2012 ‑ 16 B 1294/11 ‑, juris, Rn. 5 bis 14 = Blutalkohol 49 (2012), 179.
9Diese Rechtsprechung beruht auf der Überlegung, dass es ausgesprochen unwahrscheinlich ist, wenn ein mit den Wirkungen der Droge noch unerfahrener Erstkonsument zum einen bereits wenige Stunden nach dem Konsum wieder ein Kraftfahrzeug führt und er zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät. Dies wiederum berechtigt zu der Erwartung, dass er sich ausdrücklich auf einen ‑ für ihn günstigen ‑ Erstkonsum beruft und zu den Einzelheiten der fraglichen Drogeneinnahme glaubhaft erklärt. Tut er es wider Erwarten nicht, erscheint es zulässig, hieraus für ihn nachteilige Schlüsse zu ziehen.
10Siehe dazu insbesondere OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 2. März 2011 ‑ 10 B 11400/10 ‑, juris, Rn. 11 = NZV 2011, 573.
11An dieser Sichtweise ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens festzuhalten. Sie führt, anders als der Antragsteller meint, nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zu seinen Ungunsten. Vielmehr handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung. Das Verwaltungsverfahren kennt ebenso wie der Verwaltungsprozess grundsätzlich keine Behauptungslast und Beweisführungspflicht (formelle oder subjektive Beweislast). Behörden und Verwaltungsgerichte ermitteln den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW und § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO). Indes sollen die Beteiligten bei der Sachaufklärung gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG NRW mitwirken bzw. sind hierzu nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO heranzuziehen. Da die in diesem Rahmen geregelte Mitwirkung an der Ermittlung des Sachverhalts nicht mit Zwang durchgesetzt werden kann, sondern bloß eine Obliegenheit der Beteiligten betrifft, sind sie im Ausgangspunkt zwar frei, selbst darüber zu entscheiden, ob sie ihre Mitwirkung verweigern wollen oder nicht. Unterlässt es ein Beteiligter aber ohne zureichenden Grund, seinen Teil zur Sachaufklärung beizutragen, obwohl ihm das ohne Weiteres möglich und zumutbar ist und er sich der Erheblichkeit der in Rede stehenden Umstände bewusst sein muss, kann dieses Verhalten je nach den Gegebenheiten des Falles bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten berücksichtigt werden.
12Vgl. zum Verwaltungsverfahren Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 26 Rn. 40 f. und 43 f., § 24 Rn. 12a ff. und 50; zum Verwaltungsprozess siehe Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 86 Rn. 11 f., § 108 Rn. 17.
13So verhält es sich regelmäßig, wenn sich ein nach Cannabisgenuss verkehrsauffällig gewordener Fahrerlaubnisinhaber zu der Frage der Konsumhäufigkeit nicht oder nur unzulänglich äußert. Aus den genannten Gründen ist es erheblichen tatsächlichen Zweifeln ausgesetzt, dass einer Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr unter dem fahrerlaubnisrechtlich relevanten Einfluss von Cannabis ein Erstkonsum zugrundeliegt. Die Unwahrscheinlichkeit einer derartigen Sachverhaltsgestaltung rechtfertigt es, dem Betroffenen eine gesteigerte Mitwirkungsverantwortung aufzuerlegen, zumal er selbst durch sein Verhalten ‑ Fahren unter Drogeneinwirkung ‑ den entscheidenden Anlass gegeben hat, seine Konsumgewohnheiten im Vorfeld der Fahrt zu hinterfragen. Zugleich wird ein Cannabiserstkonsument, sollte es sich tatsächlich um einen solchen handeln, in aller Regel unschwer in der Lage sein, substantiiert darzulegen, wie es zu dem maßgeblichen Konsum gekommen ist und warum er sich schon kurz nach dem Konsumende wieder an das Steuer eines Kraftfahrzeugs gesetzt hat.
14Hier ist der Antragsteller seiner nach den vorhergehenden Ausführungen bestehenden Mitwirkungsobliegenheit bislang nicht ansatzweise nachgekommen, obschon sich ihm die Notwendigkeit dazu spätestens in Kenntnis der ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufdrängen musste. Vielmehr hat er bis heute zu keinem Zeitpunkt, also weder gegenüber der Polizei noch gegenüber dem Antragsgegner noch im gerichtlichen Verfahren, zu den Einzelheiten der fraglichen Drogeneinnahme Substantielles vorgetragen und auch nicht, wie es zu der anschließenden Fahrt mit dem LKW gekommen ist. Vielmehr hat er gegenüber den Polizeibeamten lediglich angegeben, dass der starke aus dem LKW strömende Marihuana-Geruch von seinem Beifahrer stammen könne und er selbst vor etwa 18 Jahren das letzte Mal mit Drogen in Kontakt gekommen sei. Diese Einlassung ist indes, wie das Gutachten der Uniklinik L. vom 9. September 2013 belegt, falsch, war doch ein akuter Haschisch- oder Marihuana-Konsum nachweisbar.
15Der Antragsteller beruft sich zudem erneut ohne Erfolg auf ein Beweisverwertungsverbot wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt nach § 81a StPO. Ein Verwertungsverbot im Straf‑ oder Ordnungswidrigkeitenverfahren führt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht zur Unverwertbarkeit im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren.
16Etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 3. September 2010 ‑ 16 B 382/10 ‑, juris, Rn. 2 f., und vom 31. März 2011 ‑ 16 A 1235/10 ‑.
17Schließlich ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung am 24. September 2013 als dem auch für die gerichtliche Prüfung maßgeblichen Zeitpunkt
18‑ etwa BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 ‑ 3 C 26.07 ‑, BVerwGE 132, 315 ‑
19die Fahreignung wiedererlangt hat; es ist weiterhin von der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entziehungsverfügung auszugehen. Für diese Feststellung wäre u. a. die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 2 FeV notwendig, das hier indes nicht vorliegt. Deshalb ist die Entziehungsverfügung des Antragsgegners auch nach wie vor sofort vollziehbar. Der Antragsteller hat die Fahreignung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zurückerlangt.Soweit schließlich der Antragsteller fehlende Sorgfalt des Verwaltungsgerichts in dem Eilverfahren moniert, weil mit der Eingangsverfügung nach der Abgabe des Führerscheins gefragt worden sei, obgleich die Herausgabe mit der Antragsschrift dem Verwaltungsgericht mitgeteilt worden sei, kann dies nicht zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage VG Köln 11 K 6522/13 führen. Das gleiche gilt für den Hinweis, dass der angefochtene Beschluss auf nicht veröffentlichte Rechtsprechung Bezug genommen habe. Inwieweit deshalb eine beachtliche fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht vorliegen soll, wird nicht schlüssig dargetan.
20Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
21Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, L und M.
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Der im Jahre 1982 geborene Kläger erhielt im Jahre 2000 erstmals eine Fahrerlaubnis. Im April 2002 verzichtete er auf diese Erlaubnis, nachdem gegen ihn ein Verfahren auf deren Entziehung wegen Fahrens unter Wirkung eines berauschenden Mittels eingeleitet worden war. Eine neue Fahrerlaubnis wurde ihm nach medizinisch-psychologischer Begutachtung im November 2002 erteilt. Im Jahre 2008 wurden in seiner Wohnung bei einer richterlich angeordneten Durchsuchung verschiedene Betäubungsmittelutensilien und Haschisch gefunden. Das Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes und Erwerbs von Amphetamin stellte die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO ein; hinsichtlich des Besitzes von Haschisch wurde gemäß § 31a Abs. 1 BtMG von der Verfolgung abgesehen.
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Am 21. August 2008 wurde der Kläger wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs sowie des unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen verurteilt. Gleichzeitig wurde ihm für die Dauer von drei Monaten verboten, Kraftfahrzeuge aller Art zu führen.
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Auf Aufforderung des Landratsamts, das Zweifel an seiner Fahreignung wegen Drogenkonsums hatte, unterzog sich der Kläger am 14. Januar 2009 einer ärztlichen Untersuchung. Das Gutachten vom 3. März 2009 kam im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass der Kläger bis November 2008 gelegentlich Cannabis konsumiert habe, keine Abhängigkeit bestehe oder bestanden habe und Hinweise auf Mischkonsum mit Alkohol vorlägen. Diese Hinweise ergaben sich daraus, dass der Kläger gegenüber der Ärztin im Explorationsgespräch eingeräumt hatte, auf Partys illegale Drogen und Alkohol kombiniert zu haben.
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Aufgrund dieses Gutachtens war das Landratsamt der Auffassung, dass der Kläger wegen des Mischkonsums von Cannabis und Alkohol nach der Regelbeurteilung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - seine Fahreignung verloren habe, weil Anhaltspunkte, die eine Ausnahme im Sinne der Vorbemerkung 3 der Anlage rechtfertigen würden, nicht ersichtlich seien. Da jedoch möglich sei, dass er inzwischen seine Fahreignung wiedererlangt habe, ordnete das Amt die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung der Frage an, ob er trotz des die Fahreignung ausschließenden früheren Drogenmissbrauchs in Form eines gelegentlichen Cannabiskonsums mit Beigebrauch von Alkohol bereits wieder ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 sicher führen könne, ob insbesondere nicht zu erwarten sei, dass er ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln und/oder anderen psychoaktiven Stoffen oder deren Nachwirkungen führen werde (Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme).
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Da der Kläger der Aufforderung zur Vorlage des Gutachtens nicht nachkam, entzog ihm das Landratsamt gestützt auf § 11 Abs. 8 FeV die Fahrerlaubnis und ordnete unter Androhung eines Zwangsgeldes an, dass er den Führerschein abzuliefern habe.
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Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Zur Begründung hat es darauf hingewiesen, dass die medizinisch-psychologische Begutachtung nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV habe angeordnet werden dürfen, weil aufgrund der vorausgegangenen ärztlichen Untersuchung die gelegentliche Einnahme von Cannabis festgestanden habe und sich zudem Hinweise für einen Mischkonsum mit Alkohol ergeben hätten. Da der Kläger der Untersuchung nicht nachgekommen sei, habe nach § 11 Abs. 8 FeV auf seine mangelnde Fahreignung geschlossen werden dürfen, nachdem er zuvor mehrfach auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden sei. Den Einwand des Klägers, in einem Gespräch beim TÜV sei ihm erklärt worden, eine Begutachtung sei wenig aussichtsreich, hat das Gericht nicht als zulässigen Grund dafür angesehen, sich der Begutachtung durch Terminsabsage zu entziehen.
- 8
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Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts und den angegriffenen Bescheid mit Ausnahme der Zwangsgeldandrohung aufgehoben, die sich wegen der Ablieferung des Führerscheins bereits vor Klageerhebung erledigt gehabt habe, so dass die Klage insoweit von Anfang an unzulässig gewesen sei. Zur Begründung des stattgebenden Teils seiner Entscheidung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Die Fahrerlaubnisentziehung sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Zwar habe er zugegeben, bei Partys gelegentlich gleichzeitig oder in engem Zusammenhang mit Cannabis auch Alkohol konsumiert zu haben; deswegen sei er jedoch nicht nach § 11 Abs. 7 FeV als fahrungeeignet anzusehen, obwohl Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung bei wörtlicher Auslegung erfüllt sei, weil dort neben der gelegentlichen Einnahme von Cannabis lediglich auf den zusätzlichen Gebrauch von Alkohol abgestellt werde. Diese Vorschrift müsse vor dem Hintergrund eines in einem anderen Verfahren eingeholten Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 9. Januar 2012 jedoch einschränkend ausgelegt werden. Der Verwaltungsgerichtshof habe aus jenem Gutachten in seinem Urteil vom 12. März 2012 (11 B 10.955) gefolgert, dass es keinen Erfahrungssatz gebe, demzufolge Personen, die einen Mischkonsum von Cannabis und Alkohol betrieben, früher oder später mit Sicherheit in diesem Zustand ein Fahrzeug im Straßenverkehr führen würden, eine Trennungsbereitschaft also aufgäben. Für den Anwendungsbereich der genannten Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung komme es demnach darauf an, ob in der Person des Betroffenen Besonderheiten bestünden, die befürchten ließen, dass gerade bei ihm im Falle solchen Mischkonsums ein fehlendes Trennungsvermögen zu besorgen sei. Solche Besonderheiten seien beim Kläger nicht erkennbar. Ein nicht in Zusammenhang mit dem Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr stehender Mischkonsum sei auch kein Umstand, der die Anforderung eines Fahreignungsgutachtens rechtfertige, um die Trennungsbereitschaft des Betroffenen zu eruieren. Zwar bildeten die in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführten Umstände den "Kernbestand" der Tatsachen, die im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV Zweifel an der Fahreignung begründen könnten. Die Forderung nach Beibringung eines solchen Gutachtens sei vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedoch nur dann rechtmäßig, wenn die Gefahr eines Verstoßes gegen das Trennungsgebot als "naheliegend" erscheine. Ein entsprechender Nachweis lasse sich indes nicht führen. Ausweislich des genannten Gutachtens habe eine - im Einzelnen bezeichnete - Studie bezüglich der Fahrbereitschaft keine relevanten Unterschiede zwischen der Beeinflussung nur durch THC und einer durch THC sowie zusätzlich durch Alkohol gezeigt. Deshalb spreche nichts dafür, dass Personen, die unter der Einwirkung beider Substanzen stünden, in größerer Häufigkeit Fahrzeuge im Straßenverkehr führen würden, als dies nach einem ausschließlichen Konsum von Cannabis geschehe. Wenn somit weder die Fahrungeeignetheit des Klägers festgestanden habe, noch Anhaltspunkte für seine fehlende Fahreignung bestanden hätten, die zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen berechtigten, habe der Beklagte ihn auch nicht zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens auffordern dürfen. Aus der Nichtbeibringung des Gutachtens könne daher nicht auf eine fehlende Fahreignung geschlossen werden. Die Aufforderung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens sei aber auch unabhängig davon deswegen rechtswidrig, weil sie zu Unrecht einen fahrerlaubnisrelevanten Mischkonsum beim Kläger voraussetze. Das wäre nur dann der Fall, wenn er die Substanzen unter zeitlichem und mengenmäßigem Blickwinkel in einer Weise eingenommen hätte, die zu einer kombinierten Rauschwirkung hätte führen können. Dies sei jedoch durch das ärztliche Gutachten vom 3. März 2009 nicht erwiesen. Hierzu reiche die vage Angabe des Klägers, auf Partys auch Alkohol und illegale Drogen kombiniert zu haben, gerade im Zusammenhang mit der von ihm gemachten Einschränkung, "Bier schmecke nach dem Ziehen an einem Joint nicht mehr", nicht aus. Vielmehr rechtfertige diese Einlassung allenfalls die Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens zur Klärung der Frage, ob tatsächlich ein Mischkonsum im fahrerlaubnisrechtlich beachtlichen Sinne vorliege. Da jedoch die Beibringungsaufforderung unterstelle, dass der Kläger seine Fahreignung bereits verloren habe, wäre ein vom ihm unter dieser Prämisse tatsächlich beigebrachtes Fahreignungsgutachten weder geeignet gewesen, die Frage des Verlusts der Fahreignung noch die Frage ihrer Wiedererlangung aufzuklären. Somit stehe weder fest, dass der Kläger seine Fahreignung tatsächlich verloren gehabt habe, noch lägen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 8 FeV vor.
- 9
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Mit seiner durch den Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision gegen dieses Urteil, mit der er die Zurückweisung der Berufung erstrebt, macht der Beklagte im Wesentlichen geltend: Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, aufgrund der Einlassung des Klägers, auf Partys Alkohol und illegale Drogen kombiniert zu haben, sei nicht erwiesen, dass es in diesem Zusammenhang zu kombinierten Rauschwirkungen gekommen sei, verstoße gegen Denkgesetze; denn es entspreche wissenschaftlicher Erkenntnis, dass bei gleichzeitigem Konsum auch immer eine Wirkungsüberlappung gegeben sei. Die Frage nach dem Ausschluss einer solchen Überlappung könne sich nur stellen, wenn die Konsumakte nicht gleichzeitig stattfänden. Ebenso wenig könne der Standpunkt des Verwaltungsgerichtshofs geteilt werden, vor dem Hintergrund des in einem früheren Verfahren eingeholten Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München vom 9. Januar 2012 stehe selbst bei einem solchen Mischkonsum die Fahrungeeignetheit nach § 11 Abs. 7 FeV nicht fest, noch dürfe er als Anlass zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens genommen werden; denn diese Auffassung habe zur Folge, dass Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung weitgehend keinen Anwendungsbereich mehr hätte. Die das angegriffene Urteil tragende Auffassung zu den fahrerlaubnisrechtlichen Folgen des Mischkonsums gehe grundlegend am Regel-Ausnahme-Verhältnis vorbei, das der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zugrunde liege; denn die Anwendung dieser Norm hänge nicht positiv von zusätzlichen Besonderheiten beim Betroffenen ab, vielmehr könnten solche Besonderheiten nur negativ dazu führen, dass die Anwendung der Norm ausscheide. Solche Besonderheiten seien hier jedoch nicht festgestellt worden. Die Entscheidung des Verordnungsgebers, aus dem Mischkonsum von Cannabis und Alkohol bei gelegentlichen Cannabiskonsumenten grundsätzlich die Fahrungeeignetheit zu folgern, rechtfertige sich angesichts der nur geringen Datenlage zur Wirkung illegaler Drogen aus der zulässigen Wertung, Aspekte der Verkehrssicherheit in den Vordergrund zu rücken.
- 10
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Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen, und verteidigt das angegriffene Urteil. Es sei ohne Weiteres nachvollziehbar, dass er auf Partys sowohl Alkohol als auch Cannabis konsumiert haben könne, ohne dass es zu einer kombinierten Rauschwirkung gekommen sein müsse. Dies gelte insbesondere dann, wenn er zunächst nur in geringen Mengen Alkohol zu sich genommen und erst in einigem zeitlichen Abstand hierzu auf der gleichen Party Cannabis konsumiert haben sollte, weil der Alkohol bereits vollständig wieder abgebaut gewesen sein könne. Hinzu komme, dass bei einem Konsum von beispielsweise nur einem Glas Bier der fahrerlaubnisrechtlich relevante Wert von 0,3 Promille BAK mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht erreicht worden wäre, so dass selbst bei einem zeitnahen zusätzlichen Konsum von Cannabis kein fahrerlaubnisrechtlich relevanter Mischkonsum vorgelegen hätte. Darüber hinaus sei aber eine einschränkende Auslegung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, weil dem Regel-Ausnahme-Verhältnis dieser Vorschrift keine objektivierbaren Erkenntnisse zugrunde lägen.
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Der Vertreter des Bundesinteresses ist wie der Beklagte der Auffassung, dass die einschränkende Auslegung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung das Regel-Ausnahme-Verhältnis dieser Bestimmung verkenne. Die Entscheidung des Verordnungsgebers sei wegen der nur geringen Datenlage hinsichtlich der Wirkungen von Drogen und Mischkonsum unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit gerechtfertigt. Das vom Berufungsgericht herangezogene Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin sei von den Fachleuten der Grenzwertkommission geprüft worden mit dem Ergebnis, dass es dem Stand von Wissenschaft und Technik entspreche, allerdings als einzelnes Gutachten diesen Stand nur bezogen auf eine konkrete Fragestellung darstelle. Vor diesem Hintergrund habe dem Kläger nicht ohne weitere Sachverhaltsaufklärung die Fahrerlaubnis entzogen werden müssen. Wegen des Mischkonsums hätten Zweifel an seiner Fahreignung bestanden, die medizinisch-psychologisch zu klären gewesen seien; denn nach dem Gutachten sei die Wahrscheinlichkeit eines Kontrollverlustes hinsichtlich des Trennungsvermögens zwischen einem Mischkonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen nicht bezifferbar; zudem sei eine Anwendung allgemeiner Beobachtungen auf einen Einzelfall bei hohen individuellen Unterschieden bezüglich verschiedener Faktoren nicht vertretbar.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hätte bei richtiger Anwendung von Bundesrecht die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang zurückweisen müssen; denn weder die nach Auffassung des Berufungsgerichts gebotene einschränkende Auslegung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung noch die das Berufungsurteil gleichermaßen tragenden Ausführungen dazu, dass die Fahrerlaubnisbehörde auf unzureichender Tatsachengrundlage vom Verlust der Fahreignung des Klägers ausgegangen sei, halten einer revisionsgerichtlichen Prüfung Stand. Das Berufungsurteil muss daher nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO aufgehoben und die Berufung zurückgewiesen werden.
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1. Die angegriffene Entziehung der Fahrerlaubnis setzt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV voraus, dass sich der Kläger als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Dies ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere unter anderem dann anzunehmen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach der hier maßgeblichen Nummer 9.2.2 dieser Anlage ist bei der - beim Kläger festgestellten - gelegentlichen Einnahme von Cannabis eine Fahreignung oder bedingte Fahreignung für die betroffenen Fahrzeugklassen nur bei Trennung von Konsum und Fahren anzunehmen und wenn unter anderem kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol vorliegt. Diese Bewertung gilt ausweislich der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 für den Regelfall. Grundlage der Eignungsbeurteilung ist nach der Vorbemerkung Nr. 2 in der Regel ein ärztliches Gutachten. Insoweit verweist die Vorbemerkung auf § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV. Für besondere Fälle verweist die Vorbemerkung unter anderem auf § 11 Abs. 3 FeV und die dort vorgesehene Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens.
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Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, der dem Kläger angelastete Konsum von Cannabis und Alkohol könne schon deswegen weder die Annahme mangelnder Fahreignung noch die Anforderung eines Fahreignungsgutachtens rechtfertigen, weil ein solcher - nicht in Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehender Mischkonsum allein - entgegen dem Wortlaut der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nicht zum Verlust der Fahreignung führe, ja nicht einmal einen durchgreifenden Anhaltspunkt zur Klärung der Fahreignung biete, sondern dazu weitere Besonderheiten in der Person des Betroffenen hinzutreten müssten.
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Eine solche einschränkende und damit der Sache nach korrigierende Auslegung der untergesetzlichen Norm wäre nur dann notwendig, wenn ihr wörtliches Verständnis gegen höherrangiges Recht verstieße, unter anderem also dann, wenn ein solches Verständnis - wie das Berufungsgericht meint - nicht mit dem mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar wäre. Diesen Verfassungsverstoß folgert das Berufungsgericht aus dem von ihm in einem früheren Verfahren eingeholten Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München vom 9. Januar 2012, wonach es keinen Erfahrungssatz des Inhalts gebe, demzufolge Personen, die einen Mischkonsum von Cannabis und Alkohol betrieben, früher oder später mit Sicherheit in diesem Zustand ein Fahrzeug im Straßenverkehr führen würden, eine Trennungsbereitschaft also aufgäben. Der daraus gezogene Schluss des Gerichts, es müssten daher für die Anwendung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung in der Person des Mischkonsumenten Besonderheiten bestehen, die befürchten ließen, dass gerade bei ihm ein fehlendes Trennungsvermögen zwischen Konsum und Straßenverkehr zu besorgen sei, wird von Verfassungs wegen nicht gefordert.
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Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet nicht, nur dann die Fahreignung eines Mischkonsumenten zu verneinen, wenn mit Sicherheit zu erwarten ist, dass der Betroffene früher oder später unter Einwirkung von Rauschmitteln ein Fahrzeug führen, also die Trennungsbereitschaft aufgeben wird. Schon der Umstand, dass ein solcher Mischkonsum die Aufgabe der Trennungsbereitschaft möglich erscheinen lässt, mag die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines solchen Kontrollverlustes auch nicht - wie das vom Verwaltungsgerichtshof herangezogene Gutachten ausführt (S. 26) - bezifferbar sein, rechtfertigt vor dem Hintergrund der staatlichen Pflicht, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten, grundsätzlich die Annahme mangelnder Fahreignung (zu den Ausnahmen siehe Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung). Die Interessen des Rauschmittelkonsumenten dürfen insoweit hintangestellt werden, wie es in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung geschehen ist. Notwendig ist allerdings unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Teilnahme am Straßenverkehr unter der Wirkung der Rauschmittel und daraus folgender Schäden.
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Zu Unrecht meint der Verwaltungsgerichtshof, aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Fahrerlaubnisrelevanz gelegentlichen Cannabiskonsums in der Zusammenschau mit dem erwähnten Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin folgern zu müssen, dass der Mischkonsum allein aus verfassungsrechtlicher Sicht keine in diesem Sinne hinreichende Gefahrenwahrscheinlichkeit hervorruft. Zwar trifft es zu, dass nach dieser Rechtsprechung (grundlegend; BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 - 1 BvR 689/92 - BVerfGE 89, 69
; Kammerbeschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378), der sich der erkennende Senat angeschlossen hat (Urteil vom 5. Juli 2001 - BVerwG 3 C 13.01 - Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 29), der einmalige oder gelegentliche Cannabiskonsum für sich gesehen nicht den für die Anforderung eines Fahreignungsgutachtens hinreichenden Verdacht eines Fahreignungsmangels begründet; denn dafür genügt nicht jeder Umstand, der auf die entfernt liegende Möglichkeit eines solchen Mangels hindeutet. Regelmäßig ist daher auch nach der Rechtsprechung des Senats erforderlich, dass der gelegentliche Cannabiskonsum mit der Teilnahme am Straßenverkehr verknüpft ist, um einen "Anfangsverdacht" zu rechtfertigen. Erst recht ist daher die Annahme fehlender Fahreignung allein wegen gelegentlichen Cannabiskonsums unverhältnismäßig.
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Dasselbe muss jedoch - auch unter Berücksichtigung des Gutachtens vom 9. Januar 2012 - nicht für einen gelegentlichen Cannabiskonsum gelten, der mit dem Genuss von Alkohol einhergeht. Der vom Verwaltungsgerichtshof herangezogene Hinweis des Gutachtens darauf, eine Studie von Ronen u.a. (The effect of alcohol, THC and their combination on perceived effects, willingness to drive and performance of driving and non-driving tasks, Accident Analysis and Prevention, 42 <2010>, S. 1855 - 1865) habe ergeben, dass die Fahrbereitschaft von Probanden sich nicht unterschieden habe, gleichgültig, ob sie unter Einfluss von THC, Alkohol oder beider Substanzen gestanden hätten, so dass nichts dafür spreche, dass Mischkonsumenten in größerer Häufigkeit Fahrzeuge im Straßenverkehr führen würden, als dies nach dem ausschließlichen Konsum von Cannabis geschehe, verfängt aus zwei Gründen nicht:
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Zum einen verkennt der Verwaltungsgerichtshof - worauf der Sache nach auch der Vertreter des Bundesinteresses hinweist -, dass die Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung maßgeblich auf den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin bei dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 115) beruht, denen ein entsprechendes verkehrsmedizinisches Erfahrungswissen zugrunde liegt und die den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis auf diesem Gebiet wiedergeben (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 3 M 68/13 - NJW 2013, 3113 <3114>). Die Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung fasst - anders ausgedrückt - die Erkenntnisse zusammen, die in den Begutachtungs-Leitlinien unter Beteiligung der entsprechenden Fachkreise ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. dazu Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl., Kommentar zu Kapitel 2.4, S. 35). Ein solcher auf breiter Basis entwickelter Erkenntnisstand lässt sich nicht ohne Weiteres durch wissenschaftliche Einzelmeinungen oder einzelne Studien widerlegen. Erforderlich ist vielmehr die Darlegung, dass der wissenschaftliche Erkenntnisstand zur Überzeugung der dafür maßgeblichen Kreise inzwischen entsprechend fortgeschritten ist oder zumindest infolge der neuen Erkenntnisse nachhaltig in Frage gestellt wird. Dazu, ob die im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin wiedergegebene Studie geeignet ist, die in den Begutachtungs-Leitlinien niedergelegte Überzeugung der Fachkreise, die Grundlage der Einschätzung des Normgebers geworden ist, in diesem Sinne zu erschüttern, hat der Verwaltungsgerichtshof sich nicht geäußert. Er hat sich damit begnügt, die Ergebnisse dieser Studie mit dem Wortlaut der die Begutachtungs-Leitlinien (dort Abschnitt 3.12.1 Abs. 3) umsetzenden Norm (Nr. 9.2.2 der Anlage 4) abzugleichen, und gemeint, auf dieser Grundlage die Norm in ihrem wortgetreuen Verständnis verwerfen zu können. Notwendig wäre dafür zumindest die Feststellung gewesen, dass der Stand der Wissenschaft sich inzwischen im Sinne der Studie weiterentwickelt hat.
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Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass die Ausführungen der Studie zum Trennungsvermögen und zur Trennungsbereitschaft von gelegentlichen Cannabiskonsumenten ohne und mit Beigebrauch von Alkohol tatsächlich dem derzeit anerkannten Stand wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht. Dies bedarf aber keiner weiteren Sachaufklärung, die nur von den Tatsacheninstanzen geleistet werden könnte, weil selbst dann, wenn sich der Erkenntnisstand in diesem Sinne weiterentwickelt hätte, ein wortgetreues Verständnis der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung verfassungsrechtlich nicht in Frage gestellt würde.
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Maßgeblich für die Gefahreneinschätzung, die dieser Nummer zugrunde liegt, ist nicht nur der Grad der Wahrscheinlichkeit, dass es zu einem Verlust des Trennungsvermögens oder der Trennungsbereitschaft zwischen der Teilnahme am Straßenverkehr und dem Drogenkonsum kommt, sondern auch der Grad der Wahrscheinlichkeit, dass es infolge fehlender Trennung zu Schäden kommt, mit anderen Worten, die Wahrscheinlichkeit, dass der fahrende Drogenkonsument Unfälle verursacht. Selbst wenn man als richtig unterstellt, dass der Mischkonsument sich nicht häufiger ans Steuer setzt als derjenige, der es beim Cannabiskonsum belässt, bleibt die Erhöhung des Unfallrisikos durch die kombinierte Rauschwirkung (vgl. Schubert u.a., a.a.O., Kommentar zu Kapitel 3.12.1, Anmerkung 1.1 d, S. 171 f.). Auf den Anstieg der Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit wegen der additiven, möglicherweise sogar synergistischen Wirkungen des Mischkonsums, die in mehreren Studien beschrieben wurden, wird selbst in Abschnitt 3 des Gutachtens aufmerksam gemacht, auf das der Verwaltungsgerichtshof sich hinsichtlich des gleichbleibenden Trennungsvermögens beruft, dabei aber diesen, die Unfallhäufigkeit betreffenden Umstand ausblendet. Es ist Allgemeingut, dass im Recht der Gefahrenabwehr, zu dem auch das Fahrerlaubnisrecht zählt, für ein Einschreiten der Behörde in dem Maße geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts gestellt werden dürfen, in dem das Ausmaß des zu erwartenden Schadens ansteigt. In vergleichbarer Weise dürfen an die Wahrscheinlichkeit einer fehlenden Trennung von Fahren und Konsum geringere Anforderungen gestellt werden, wenn eine solche Fahrt aufgrund der Art und Kombination der konsumierten Stoffe und der damit einhergehenden stärkeren Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit regelmäßig zu größeren Unfallrisiken führt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht geboten, Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit einschränkend auszulegen, soweit dort bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis die Fahreignung verneint wird, wenn ein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol vorliegt. Voraussetzung ist allerdings - dies wird bereits vom Zweck der Norm vorausgesetzt -, dass ein Mischkonsum vorliegt, der in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht zu einer kombinierten Rauschwirkung führen kann (dazu im folgenden unter 2.).
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2. Das angegriffene Urteil erweist sich auch nicht deswegen im Ergebnis als richtig, weil es unabhängig von der vermeintlich gebotenen einschränkenden Auslegung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung und damit eigenständig tragend auch darauf gestützt ist, dass die Fahrerlaubnisbehörde nicht hinreichend geklärt habe, ob dem Kläger überhaupt ein fahrerlaubnisrelevanter Mischkonsum mit der Folge mangelnder Fahreignung vorgeworfen werden konnte. Die Fahrerlaubnisbehörde durfte auf der Grundlage des ärztlichen Gutachtens vom 3. März 2009 unter Berücksichtigung der Vorgeschichte ohne weitere Sachaufklärung davon ausgehen, dass der Kläger seinerzeit seine Fahreignung - jedenfalls zunächst - verloren hatte.
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Die Behörde hat diesen Eignungsmangel daraus geschlossen, dass der Kläger bis November 2008 unstreitig gelegentlicher Cannabiskonsument war und dass er ausweislich des genannten Gutachtens gegenüber der Ärztin angegeben hatte, auf Partys auch illegale Drogen und Alkohol kombiniert zu haben und diese Hinweise auf Mischkonsum von Cannabis und Alkohol festgestellt hatte. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Angaben des Klägers zur Kombination illegaler Drogen und Alkohol nicht für ausreichend für die Annahme einer fahrerlaubnisrelevanten kombinierten Rauschwirkung gerade im Hinblick darauf gehalten, dass der Kläger seine Äußerung vor der Gutachterin mit der Einschränkung versehen hatte, dass ein Bier nach dem Ziehen an einem Joint nicht mehr schmecke.
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Soweit es sich dabei um eine einer revisionsgerichtlichen Kontrolle grundsätzlich entzogene Tatsachenwürdigung handelt, hat der Beklagte dies mit der Rüge angegriffen, dass sie gegen die Denkgesetze verstoße, weil es sich um einen logisch unmöglichen Schluss handele.
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Diese Rüge greift im Ergebnis nicht durch, da der vom Verwaltungsgerichtshof gezogene Schluss logisch nicht ausgeschlossen ist. Allerdings hat die Rüge eine gewisse Berechtigung, soweit der Verwaltungsgerichtshof die Kausalität zwischen dem eingestandenen Mischkonsum und einer daraus folgenden Rauschwirkung im Hinblick auf die genannte einschränkende Äußerung des Klägers bezweifelt. Der Umstand, dass ihm das Bier nach einem Joint nicht mehr schmeckte, schließt nicht nur nicht aus, dass er den Alkohol auf den Partys vor dem Rauschgift zu sich genommen hat; im Zusammenhang mit dem Eingeständnis, offenbar mehrfach beides kombiniert zu haben, kann im Gegenteil nur gefolgert werden, dass er immer diese Konsumreihenfolge gewählt hat, nachdem er festgestellt hatte, dass die gegenteilige Reihenfolge ihm nicht schmeckte. Gegen die Möglichkeit einer fahrerlaubnisrelevanten kombinierten Rauschwirkung spricht eine solche Konsumreihenfolge jedenfalls nicht.
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Zu berücksichtigen ist im Übrigen, dass der Verwaltungsgerichtshof unabhängig davon auch auf die Vagheit der Einlassung des Klägers hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht hat, dass beide Substanzen auch unter zeitlichem und mengenmäßigem Blickwinkel in einer Weise eingenommen worden sein müssten, die zu einer kombinierten Rauschwirkung habe führen können; insoweit verweist er auf seinen Beschluss vom 15. September 2009 - 11 CS 09.1166 - (juris), in dem er sich zu Recht - wie auch weitere Instanzgerichte (VGH Mannheim, Beschlüsse vom 10. Februar 2006 - 10 S 133/06 - DÖV 2006, 483, und vom 19. August 2013 - 10 S 206/13 - juris; VG Hamburg, Beschluss vom 10. September 2009 - 15 E 1544/09 - juris; VG Osnabrück, Beschluss vom 15. Februar 2011 - 6 B 95/10 - juris) auf den Standpunkt gestellt hat, dass es im Hinblick auf die Gefahren des Mischkonsums, deren Vermeidung die Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung dient, allein auf die kombinierte Rauschwirkung ankommt. Entscheidend ist - wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 12. März 2012 - 11 B 10.955 - (juris Rn. 54) zutreffend ausführt - keine "handlungsbezogene", sondern eine "wirkungsbezogene" Betrachtungsweise; nötig ist keine gleichzeitige Einnahme der Substanzen, sondern unter zeitlichem Blickwinkel eine Einnahme, die eine kombinierte Rauschwirkung zur Folge haben kann. Ein fahrerlaubnisrelevanter Mischkonsum von Cannabis und Alkohol setzt demnach in zeitlicher Hinsicht eine Einnahme der Substanzen voraus, die zu einer Wirkungskumulation führen kann (VGH Mannheim, Beschluss vom 19. August 2013, a.a.O. Rn. 6; so auch Pießkalla, NVZ 2008, 542 <545 f.>). Hier stand ein solcher zeitlicher Zusammenhang indes nicht in Frage. Anders als in den Fällen, in denen diese Problematik erörtert worden ist, musste hier nach den Äußerungen des Klägers über sein Konsumverhalten nicht von einer zeitlichen Streuung, sondern von einer Einnahme der Substanzen im Sinne eines einheitlichen Lebensvorganges ausgegangen werden. Die Frage, ob eine überlappende Wirkung beider Substanzen ausgeschlossen war, stellte sich daher von vornherein nicht.
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Problematischer ist die Betrachtung aus dem - vom Verwaltungsgerichtshof im angegriffenen Urteil so bezeichneten - mengenmäßigen Blickwinkel. Insoweit kann jedenfalls denkgesetzlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger die in Rede stehenden Substanzen in derart geringen Mengen konsumiert hat, dass eine im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne beachtliche kombinierte Rauschwirkung nicht eintreten konnte. Jedenfalls aus diesem Grund liegt - anders als der Revisionsführer meint - kein schlechthin unmöglicher Schluss des Verwaltungsgerichtshofs vor, wenn er das seinerzeitige Vorliegen der Voraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung als nicht erwiesen betrachtet und eine weitere Sachaufklärung hinsichtlich des eingetretenen Verlusts der Fahreignung für erforderlich hält.
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Ungeachtet dessen steht diese Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs jedoch deshalb nicht im Einklang mit Bundesrecht, weil sie überzogene Anforderungen an die behördliche Pflicht zur Sachaufklärung stellt. Die Einlassung des Klägers gegenüber der Ärztin der Begutachtungsstelle, er habe auf Partys auch illegale Drogen und Alkohol kombiniert, konnte gerade im Hinblick darauf, dass sie aus Anlass einer Untersuchung seiner Fahreignung gemacht wurde, die zudem angeordnet worden war, weil
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- bei ihm Betäubungsmittelutensilien gefunden worden waren,
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- er bereits früher ein Kfz unter Einfluss von Betäubungsmitteln geführt hatte und
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- er im Jahre 2007 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr auffällig geworden war,
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bei der gebotenen lebensnahen Betrachtungsweise nur dahin verstanden werden, dass dieses Konsumverhalten für ihn jedenfalls nicht ungewöhnlich war. Im Hinblick auf seine in demselben Zusammenhang gemachten Angaben zur Höhe seines Bierkonsums (jeden zweiten Tag bis zu zwei Halbe, bei dem letzten Rausch vor einem halben Jahr fünf bis sechs Halbe Bier) und die Vorgeschichte, die Anlass für die ärztliche Untersuchung war, lag die Annahme, bei dem eingeräumten mehrmaligen kombinierten Konsum von Cannabis und Alkohol könne die Menge der eingenommenen Substanzen jedes Mal so gering gewesen sein, dass es zu einer kombinierten Rauschwirkung nicht habe kommen können, mehr als fern. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 15. September 2009 - 11 CS 09.1166 - juris Rn. 32 ff.), der sich insoweit auf einen Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - (NJW 2005, 349 ff.) und auf die Begründung des Bundesrates zu § 24a Abs. 1 StVG in der seinerzeitigen Fassung (BTDrucks 13/1439 S. 4) beruft, liegen die Schwellen für eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit bei einer THC-Konzentration von 1 ng/ml und für eine alkoholbedingt verminderte Fahrtüchtigkeit bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 bis 0,4 Promille, wobei nicht ausgeschlossen werden könne, dass bei Aufnahme beider Substanzen Werte, die jeweils unter diesen Schwellen lägen, in ihrer Summation Einfluss auf die Fahreignung haben könnten; dies könne allerdings nicht als feststehend im Sinne des § 11 Abs. 7 FeV betrachtet werden. Selbst wenn man diesen Schwellenwert für THC in Zweifel zöge (dies ist Gegenstand einer anhängigen Revision - BVerwG 3 C 3.13 - gegen ein Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 22. November 2012 - 10 S 3174/11), lägen diese Schwellen dennoch so niedrig, dass die Behörde auch bei Ausblendung etwaiger Summationswirkungen nicht ernstlich davon ausgehen musste, dass die Kombination beider Stoffe in jedem der eingestandenen Fälle keine fahrerlaubnisrelevante kombinierte Rauschwirkung hätte herbeiführen können, zumal der Konsum auf Partys typischerweise den Zweck verfolgt, in die entsprechende "Partystimmung" zu kommen. Dies gilt umso mehr, als der Kläger auch nach Kenntnis des Ergebnisses der Begutachtung keine Anstalten unternommen hat, die sich ergebenden Hinweise auf einen relevanten Mischkonsum durch eigene konkrete Angaben zur Menge dieses Konsums in Zweifel zu ziehen. Eine solche substantiierte Darlegung der in seiner Sphäre angesiedelten Sachverhaltselemente hätte ihm aber oblegen, hätte er den sich der Behörde bei lebensnaher Betrachtung aufdrängenden Sachverhalt mit der Pflicht zur weiteren Sachaufklärung in Frage stellen wollen (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 19. August 2013 a.a.O. Rn. 10). Solche Angaben hat der Kläger nicht nur im Verwaltungsverfahren unterlassen, sondern auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Erst im Berufungsverfahren ist er überhaupt auf diese Problematik eingegangen, hat sich aber darauf beschränkt, die Bedenken zu wiederholen, die der Berichterstatter gegenüber der Behörde gegen deren Ansicht einer damaligen Fahrungeeignetheit wegen Mischkonsums geäußert hat, ohne sich selbst konkreter zu seinen Konsumgewohnheiten einzulassen.
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Durfte die Fahrerlaubnisbehörde somit ohne weitere Sachaufklärung annehmen, dass der Kläger infolge seines Mischkonsums die Fahreignung verloren hatte, war es ihr auch nicht verwehrt, den Kläger zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung der Frage aufzufordern, ob er inzwischen seine Fahreignung wiedererlangt habe. Eine solche Begutachtung wäre nach § 11 Abs. 7 FeV nur dann rechtlich ausgeschlossen gewesen, wenn keine Umstände vorgelegen hätten, welche die Wiedererlangung der Fahreignung möglich erscheinen ließen. Nachdem der Kläger gegenüber der Ärztin angegeben hatte, seit November 2008 den Cannabiskonsum eingestellt zu haben, die Beibringungsaufforderung aber nur fünf Monate später erging, könnte fraglich sein, ob der bis dahin verstrichene Abstinenzzeitraum für eine Wiedererlangung der Fahreignung ausreichend war. Da die Annahme mangelnder Fahreignung des Klägers an seinem gelegentlichen Mischkonsum auf Partys anknüpfte, dieser aber eine längere Zeit vor der vollständigen Einstellung des Cannabiskonsums letztmalig stattgefunden haben konnte, durfte die Behörde jedoch durchaus Zweifel daran haben, ob der Eignungsmangel des Klägers fortdauerte, so dass sie gehalten war, diese Eignungszweifel gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV medizinisch-psychologisch abklären zu lassen. Selbst wenn man aber den Zeitraum der Abstinenz nicht für ausreichend hielte, würde das am Erfolg der Revision nichts ändern; denn in diesem Fall wäre angesichts feststehender Eignungsmängel ohnehin nur eine Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht gekommen.
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Da der Kläger der demnach berechtigten Aufforderung der Behörde, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nicht nachgekommen ist, durfte die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 FeV auf seine mangelnde Fahreignung schließen. Dies gilt ungeachtet des im Berufungsverfahren aufrechterhaltenen Einwands des Klägers, ihm sei die Wahrnehmung des Gutachtertermins nicht zumutbar gewesen, weil die Begutachtungsstelle ihm erklärt habe, die Durchführung der medizinisch-psychologischen Untersuchung sei wegen unzureichender Abstinenz nicht aussichtsreich. Das Berufungsgericht ist diesem Einwand nicht nachgegangen, weil er aus seiner Sicht nicht entscheidungserheblich war. Dennoch ist insoweit eine Zurückverweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsklärung nicht geboten; denn selbst wenn der Tatsachenvortrag des Klägers zu dem Verhalten der Begutachtungsstelle zutreffend wäre, hätte das sein schlichtes Fernbleiben von der Untersuchung nicht gerechtfertigt.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird unter Änderung der Nr. III der angefochtenen Befugnis zur Änderung des Beschlusses für beide Instanzen auf je 12.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Kommt der Gegner der Anordnung, die Urkunde vorzulegen, nicht nach oder gelangt das Gericht im Falle des § 426 zu der Überzeugung, dass er nach dem Verbleib der Urkunde nicht sorgfältig geforscht habe, so kann eine vom Beweisführer beigebrachte Abschrift der Urkunde als richtig angesehen werden. Ist eine Abschrift der Urkunde nicht beigebracht, so können die Behauptungen des Beweisführers über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angenommen werden.
Ist eine Urkunde von einer Partei in der Absicht, ihre Benutzung dem Gegner zu entziehen, beseitigt oder zur Benutzung untauglich gemacht, so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angesehen werden.
Lehnt der Gegner ab, sich vernehmen zu lassen, oder gibt er auf Verlangen des Gerichts keine Erklärung ab, so hat das Gericht unter Berücksichtigung der gesamten Sachlage, insbesondere der für die Weigerung vorgebrachten Gründe, nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob es die behauptete Tatsache als erwiesen ansehen will.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.750 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.
(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem
- 1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, - 2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung, - 3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, - 4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder - 5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist, - 2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter, - 3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind, - 4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, - 5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, - 6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde, - 7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen, - 8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder - 9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn - a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder - b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,
- 1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder - 2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.
(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.
(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.
(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.
(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.
(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.
(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn
- 1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist, - 2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben, - 3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und - 4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
(11) Die Teilnahmebescheinigung muss
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.