Verwaltungsgericht Trier Urteil, 21. Feb. 2013 - 5 K 1021/12.TR

ECLI:ECLI:DE:VGTRIER:2013:0221.5K1021.12.TR.0A
21.02.2013

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Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 31. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 14. August 2012 wird aufgehoben.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine Anordnung des Beklagten, mit der ihr aufgegeben worden ist, Trockenkupplungen für ihr Flüssiggaslager zu verwenden.

2

Die Klägerin betreibt am Standort ... eine nach § 1 Abs. 1 i. V. m. Spalte 1 Nr. 9.1 der 4. BImSchV genehmigungsbedürftige Anlage zur Lagerung und zum Umschlag von Flüssiggas. Die erforderliche immissionsschutzrechtliche Anlagengenehmigung liegt vor.

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Am 9. November 2010 kam es während eines Befüllvorgangs in der Anlage der Klägerin zu einem Unfall, wobei aufgrund einer Fehlbedienung des Anschlusssystems (versehentliche Betätigung der Ausrücksperre des Kugelventils durch unsachgemäßes Halten des Füllschlauchs) durch den Tankfahrzeugführer Flüssiggas freigesetzt und der Tankfahrzeugführer durch Verbrennungen im Bereich der Brust und im Genitalbereich verletzt wurde. Das Austreten des Flüssiggases löste Gasalarm aus und führte zum Abschalten der gesamten Anlage. Zu einer Explosion oder Zündung kam es hierbei nicht.

4

In der daraufhin von der Zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS), TÜV Nord, durchgeführten Unfalluntersuchung vom 15. November 2010 führte der Sachverständige des TÜV Nord aus, dass ausschließlich die Einführung von Trockenkupplungen die Erfüllung der Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und der 12. BImSchV (Störfallverordnung) sicherstellen könne. Hierzu sei es jedoch erforderlich, den Stand der Technik entsprechend fortzuschreiben, damit sämtliche Fahrzeuge und Lager nachgerüstet werden könnten.

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Der Beklagte verfügte sodann am 31. August 2011 nach vorheriger Anhörung der Klägerin eine nachträgliche Anordnung, wonach die Klägerin zur Umrüstung ihrer Gasfüllanschlüsse auf Trockenkupplungen bis zum 31. Dezember 2013 verpflichtet wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt könnten die vorhandenen Füllanschlüsse unter Verwendung von Hebehilfen eingesetzt werden.

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Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass die verlangte Maßnahme weder dem Stand der Technik entspreche noch erforderlich sei, um künftig Störfälle zu verhindern, da der Unfall vom 9. November 2010 ausschließlich auf eine Fehlbedienung zurückzuführen sei. Hinzu komme, dass die kräftemäßigen Anstrengungen des Bedienpersonals durch die zwischenzeitlich eingerichteten Hebehilfen derart reduziert worden seien, dass ein Missbrauch des Kugelhahn-Bedienhebels als Haltegriff für das Anheben eines Füllschlauchs künftig nicht mehr zu besorgen sei. Durch die Umrüstung der Anlage auf Trockenkupplungen werde das Gefahrenpotential zudem keineswegs verringert, sondern durch die dann erforderliche Kombination von Trockenkupplungstechnik und ACME-Technik vielmehr erhöht. Wie der Sachverständige des TÜV Nord festgestellt habe, könne eine Gefahrenverringerung nur eintreten, wenn alle vergleichbaren Lager und Tankfahrzeuge die Trockenkupplungstechnik verwendeten. Dies sei gegenwärtig jedoch noch nicht der Fall.

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Auf den Widerspruch der Klägerin hin änderte der Beklagte die Anordnung vom 31. August 2011 durch den am 17. August 2012 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 14. August 2012 insoweit, als die Umrüstung der Anlage auf Trockenkupplungen nunmehr bis spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten der Neufassung des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung (ADR 2013) zu erfolgen habe. Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte der Beklagte u. a. aus, dass die von der Klägerin verwendete Anschlusstechnik nicht den Anforderungen der 12. BImSchV (Störfallverordnung) an die Vorkehrungen zur Verhinderung von Störfällen (§ 3 Abs. 1 der 12. BImSchV) und auch nicht dem Stand der Sicherheitstechnik (§ 3 Abs. 4 der 12. BImSchV) entspreche. Insbesondere die Gefahr einer Fehlbedienung werde durch den Einbau der Hebehilfen nicht ausgeschlossen. Das Umlegen des Hebels (Kugelhahn) sei vielmehr nach wie vor möglich. Zudem könne ein missbräuchlicher Eingriff Unbefugter selbst unter Einsatz des bestehenden Sicherheitssystems (Abstellen der Pumpen) nicht ausgeschlossen werden. Unbefugte müssten lediglich an den vier Füllschläuchen jeweils den Hebel umlegen und würden auf diese Weise insgesamt ca. 160 kg Flüssiggas (ca. 40 kg Flüssiggas pro Füllschlauch) freisetzen. Im Fall der Zündung würde diese Freisetzung zu einem Gaswolkenbrand führen. Zudem sei zu beachten, dass selbst bei ordnungsgemäßem Betrieb jedes Mal in unmittelbarer Fahrernähe Flüssiggas freigesetzt werde, wenn die Schraubverbindung am Tankkraftwagen gelöst werde, da zu diesem Zeitpunkt der Kugelhahn noch umgelegt sei. Die Anordnung vom 31. August 2011 sei vor diesem Hintergrund auch verhältnismäßig, zumal sich insbesondere die Kosten für die in der Übergangszeit mögliche Verwendung von Adaptern und für die Umrüstung der Anlage auf die Trockenkupplungstechnik noch im zumutbaren Rahmen bewegten. Ein Blick in das europäische Ausland zeige ferner, dass die Trockenkupplungstechnik auch im Zusammenhang mit Flüssiggas bereits verbreitet Verwendung finde, sodass von einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit nicht ausgegangen werden könne. Die Anpassung des zeitlichen Rahmens zur Umrüstung der Anlage sei erforderlich, weil erst nach dem Inkrafttreten des ADR 2013 bauteilgeprüfte Ausrüstungsteile, zu denen dann auch die in Rede stehenden Trockenkupplungen gehörten, im Rahmen einer vereinfachten Zulassungsprüfung eingebaut werden könnten. Erst zu diesem Zeitpunkt sei daher sichergestellt, dass die Flüssiggasunternehmen ihre Tankkraftwagen auf die Trockenkupplungstechnik umstellten.

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Die Klägerin begehrt mit der am 17. September 2012 erhobenen Klage nunmehr die Aufhebung der Anordnung des Beklagten vom 31. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. August 2012.

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Sie bringt vor:

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Die Anordnung des Beklagten sei rechtswidrig und verletze ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die von dem Beklagten verlangte Umrüstung der Anschlusstechnik auf Trockenkupplungen entspreche nicht dem Stand der Sicherheitstechnik, wie auch der Deutsche Verband Flüssiggas e. V. bestätigt habe. In Deutschland gebe es nur ein Unternehmen (Fa. ...), das im Rahmen eines Testverfahrens an einer von mehreren Anschlussstellen die Trockenkupplungs-Technik verwende. Selbst wenn der LAI-Ausschuss Anlagenbezogener Immissionsschutz / Störfallvorsorge (AISV) gegenteilige Beschlüsse gefasst habe, führe dies nicht zu einer verbindlichen von der bisherigen Praxis abweichenden Festlegung des Stands der Sicherheitstechnik. Von dem Testfall bei der Fa. ... abgesehen, setzten vielmehr sämtliche anderen Unternehmen in Deutschland die seit Jahrzehnten bewährte ACME-Technik ein. Hinzu komme, dass es bisher keine technische Norm gebe, die für Flüssiggastanklager die Trockenkupplungstechnik als den Stand der Sicherheitstechnik ausweise. Die von dem Beklagten im Widerspruchsbescheid argumentativ bemühten Erleichterungen der vereinfachten Bauteilzulassung nach ADR 2013 könnten vor Einführung einer entsprechenden technischen Norm nicht zur Geltung kommen, da ADR 2013 ausdrücklich eine technische Norm in Bezug nehme, die bislang noch nicht erlassen worden sei. Hinzu komme, dass die bestehende Bauartzulassung nach ADR erlösche, wenn nachträglich Änderungen an einem Tank vorgenommen würden. Es könne daher noch nicht mit einer bundesweiten Einführung der Trockenkupplungstechnik gerechnet werden, insbesondere nicht bis zu dem von dem Beklagten anvisierten Zeitpunkt im Jahr 2014.

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Die Einführung der Trockenkupplungstechnik zum gegenwärtigen Zeitpunkt führe zudem dazu, dass sie – die Klägerin – sich vom Markt abschneide. Ihr Logistikpartner sehe sich nicht in der Lage, seine Tankfahrzeuge auf die Trockenkupplungstechnik umzurüsten. Insoweit unterscheide sich ihre Situation deutlich von der wirtschaftlichen Ausgangslage, die für die von dem Beklagten im Widerspruchsbescheid beispielhaft aufgeführten Unternehmen im europäischen Ausland gelte. Diese Unternehmen verfügten nämlich über eigene Fahrzeuge, sodass sie nicht von externen Logistikunternehmen abhängig seien. Zu beachten sei ferner, dass der Beklagte von einer falschen Tatsachengrundlage ausgegangen sei, als er den Widerspruchsbescheid erlassen habe. In dem Widerspruchsbescheid sei der Beklagte noch davon ausgegangen, dass die Verwendung von Adaptern möglich sei, um die Tankkraftwagen mit ACME-Technik und die umgerüstete Anlage der Klägerin mit Trockenkupplungstechnik zu verbinden. Inzwischen sei der Beklagte jedoch selbst davon abgerückt, den Einsatz dieser sog. Adapter-Lösung zu befürworten, da hierdurch, wie auch der Sachverständige des TÜV Nord bestätigt habe, die Gefahr eines Unfalls eher erhöht anstatt verringert werde. Der Beklagte habe somit im Entscheidungszeitpunkt ermessensfehlerhaft gehandelt. Die Anordnung sei daher als unverhältnismäßig und rechtswidrig aufzuheben, zumal sie – die Klägerin – mit dem Einbau der Hebehilfen und der hiermit verbundenen Gewichtentlastung für das Bedienpersonal bereits die erforderlichen Schutzvorkehrungen getroffen habe, um einer erneuten Fehlbedienung vorzubeugen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Anordnung des Beklagten vom 31. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.08.2012 aufzuheben,

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er bringt vor:

17

Die auf § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG i. V. m. § 3 Abs. 1, 2 Nr. 3, Abs. 4 der 12. BImSchV beruhende Anordnung vom 31. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. August 2012 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Hinsichtlich der Begründung werde grundsätzlich auf die Begründung des Widerspruchsbescheids verwiesen.

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Ergänzend sei zu beachten, dass die Klägerin nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Anhang III der 12. BImSchV zur Festlegung eines Sicherheitsmanagementsystems verpflichtet sei, das insbesondere die Art und Eignung von Fremdunternehmern einschließlich der Beschaffenheit der von diesen verwendeten Befüllfahrzeuge umfassen müsse. Der Klägerin sei es daher möglich, den Einsatz von Trockenkupplungen in dem für sie relevanten Markt durchzusetzen, zumal bis Mitte 2014 ausreichend Zeit für entsprechende Vertragsverhandlungen mit den Transportunternehmen verbleibe. Ferner sei zu beachten, dass die Transportunternehmen ihre Tankfahrzeuge keineswegs kurzfristig vollständig auf Trockenkupplungen umstellen müssten. Wie auch aus den Beschlüssen des AISV im Januar 2012 und Januar 2013 hervorgehe, bestehe vielmehr die Möglichkeit, sog. Doppelanschlüsse einzubauen, die sowohl die ACME-Technik als auch die Trockenkupplungstechnik unterstützten. Die Verwendung der von der Klägerin kritisierten Adapter-Lösung sei daher nicht erforderlich und werde von ihm - dem Beklagten – auch nicht mehr verlangt. Hinsichtlich des von der Klägerin zu beachtenden Stands der Sicherheitstechnik sei zu beachten, dass ein Störfall bei dem Einsatz von Flüssiggas, wie das Beispiel eines Störfalls in Baden-Württemberg im Jahr 2006 zeige, zu schweren Gesundheitsschäden oder sogar zum Tod führen könne, weshalb vorliegend die Verwendung der bestmöglichen Technik erforderlich sei. Wie der AISV in seinen Sitzungen im Januar 2012 bzw. 2013 jeweils beschlossen habe, sei die Verwendung von Trockenkupplungen bei Schlauchverbindungen als der Stand der Sicherheitstechnik anzusehen, da nur auf diese Weise der Faktor „Mensch“ als Gefahrenquelle ausgeschaltet werden könne. Zudem sei es unzutreffend, dass bisher keine technische Norm existiere, die den hier interessierenden Sachverhalt betreffe. Mit dem NATO-Standard 3756 bestehe ein europaweiter Standard, der für die Be- und Entladung gefährlicher Fluide gelte, sodass der Erlass einer zusätzlichen technischen Norm nicht erforderlich sei.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschrift, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Unterlagen sowie die ebenfalls zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

21

Die Anordnung des Beklagten vom 31. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 14 August 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

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Rechtsgrundlage für die angegriffene Anordnung sind § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG i. V. m. § 3 Abs. 1, 2 Nr. 3 und Abs. 4 der 12. BImSchV. Die Anordnung des Beklagten ist rechtswidrig, da die Voraussetzungen der § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG i. V. m. § 3 Abs. 1, 2 Nr. 3 und Abs. 4 der 12. BImSchV nicht vorliegen. Hierzu im Einzelnen:

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Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG soll die zuständige Behörde eine nachträgliche Anordnung erlassen, wenn sie nach der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung feststellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist. Diese Vorschrift rekurriert auf die allgemeine Betreiberpflicht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG, wonach der Betreiber die Anlage so zu errichten und zu betreiben hat, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen nicht hervorgerufen werden können (sog. Schutzgrundsatz). § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG ermöglicht auf diese Weise den Erlass von nachträglichen Anordnungen, welche die Einhaltung der Betreiberpflicht auch nach der Genehmigungserteilung sicherstellen.

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Soweit der Anwendungsbereich der 12. BImSchV eröffnet ist, gelten in Ergänzung und Konkretisierung des Schutzgrundsatzes die Betreiberpflichten nach § 3 Abs. 1 und 4 der 12. BImSchV (VGH Kassel, Urt. v. 21.02.2011 – 2 UE 2899/96, NVwZ 2002, 742 (744)). Da es sich bei der 12. BImSchV um eine Rechtsverordnung handelt, die auf der Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, namentlich auf der Grundlage von § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 BImSchG, erlassen wurde, gilt § 17 Abs. 1 BImSchG auch für die genannten Betreiberpflichten, die aus der 12. BImSchV hervorgehen (Ebenso Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, Loseblattkommentar, Stand: Juni 2012, § 3 der 12. BImSchV Rn. 29. Vgl. allgemein Posser, in: Giesberts/Reinhardt (Hrsg.), Beckscher Onlinekommentar Umweltrecht, 2007, § 17 BImSchG Rn. 18).

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Der Anwendungsbereich der 12. BImSchV ist auch eröffnet.

26

Der Anwendungsbereich des Zweiten und Vierten Teils der 12. BImSchV ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der 12. BImSchV eröffnet, wenn ein Betriebsbereich in Rede steht, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, welche die in Anhang I Spalte 4 genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten. Die §§ 9 bis 12 der 12. BImSchV gelten ergänzend für Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, welche die in Anhang I Spalte 5 genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 der 12. BImSchV). Die Anlage der Klägerin ist als Betriebsbereich im Sinne des § 3 Abs. 5a BImSchG sowie § 1 Abs. 1 der 12. BImSchV zu qualifizieren und dient als Lager für hochentzündliche Flüssiggase im Sinne von Nr. 11 des Anhangs der 12. BImSchV, wobei der Schwellenwert von 200.000 kg gemäß Anhang I Spalte 5 der 12. BImSchV überschritten wird. Die 12. BImSchV ist vorliegend folglich anwendbar.

27

Die Klägerin hat jedoch im vorliegenden Fall ihre Betreiberpflicht nach § 3 der 12. BImSchV nicht verletzt. Die von ihr verwendete ACME-Technik entspricht noch dem Stand der Sicherheitstechnik im Sinne des § 3 Abs. 4 der 12. BImSchV, wobei nach Überzeugung des Gerichts bei der Bestimmung des Begriffs „Stand der Sicherheitstechnik“ auch die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen sind. Zudem ist auch die Betreiberpflicht nach § 3 Abs. 1 der 12. BImSchV eingehalten.

28

Ein Verstoß gegen die Betreiberpflicht gemäß § 3 Abs. 4 der 12. BImSchV setzt voraus, dass nicht die von der Klägerin verwendete ACME-Technik, sondern die von dem Beklagten geforderte Trockenkupplungstechnik den Stand der Sicherheitstechnik für Flüssiggastanklager repräsentiert. Der Begriff „Stand der Sicherheitstechnik“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung gerichtlich voll überprüfbar ist (ebenso zum Begriff „Stand der Technik“ Jarass, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Kommentar, 9. Auflage, 2012, § 3 Rn. 97). Zu beachten ist zudem, dass es sich bei dem Stand der Sicherheitstechnik nicht um eine statische Größe handelt, sondern um einen dynamischen Standard, der den Adressaten der Betreiberpflicht gemäß § 3 Abs. 4 der 12. BImSchV gegebenenfalls dazu verpflichtet, seine Anlage entsprechend neuer technischer Erkenntnisse nachzurüsten (Hansmann, a.a.O., § 3 Rn. 27). Die Anordnung des Beklagten ist folglich nicht allein deshalb rechtswidrig, weil die Anlage der Klägerin mit der ACME-Technik genehmigt wurde. Entscheidend ist vielmehr, ob die Anlage der Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 14. August 2011 dem Stand der Sicherheitstechnik entsprochen hat.

29

Maßgeblich ist insoweit die gesetzliche Definition des Standards gemäß § 2 Nr. 5 der 12. BImSchV. Hiernach bezeichnet der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen den Stand der Sicherheitstechnik, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Verhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen gesichert erscheinen lässt, wobei insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen sind, die mit Erfolg im Betrieb erprobt worden sind. Wie aus dem Wort „insbesondere“ hervorgeht, ist eine erfolgreiche Erprobung einer bestimmten Technik im Betrieb zwar ein Indiz, jedoch nicht Voraussetzung für die Erfüllung des normativen Begriffs der Sicherheitstechnik (Wietfeldt/Neuser, in: Feldhaus (Hrsg.), Bundes-Immissionsschutzrecht, Loseblattkommentar, Stand: Oktober 2012, § 2 der 12. BImSchV Rn. 105). Allein aus der fehlenden Erprobung der Trockenkupplungstechnik im Betrieb der Klägerin geht folglich nicht bereits hervor, dass die Trockenkupplungstechnik als Stand der Sicherheitstechnik ausscheiden muss. Auf diese Weise unterscheidet sich der Stand der Sicherheitstechnik nachgerade von dem Standard der allgemein anerkannten Regeln der Technik, der lediglich den Einsatz der in der Praxis überwiegend verwendeten und anerkannten Technik verlangt (zum Maßstab der allgemein anerkannten Regeln der Technik Jarass, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Kommentar, 9. Auflage, 2012, § 3 Rn. 95). Auch der Umstand, dass – von dem Testverfahren bei der Fa. *** abgesehen – bisher kein anderes Unternehmen in Deutschland die Trockenkupplungstechnik einsetzt, steht folglich der Qualifizierung der Trockenkupplungstechnik als den Stand der Sicherheitstechnik nicht von vornherein entgegen.

30

Entsprechendes gilt im Ergebnis ferner für das Fehlen einer technischen Norm, die für Flüssiggastanklager ausdrücklich die Verwendung der Trockenkupplungstechnik vorschreibt. Zwar ist der Hinweis der Klägerin zutreffend, dass insbesondere der NATO-Standard 3756 entgegen der Auffassung des Beklagten nicht für Flüssiggas gilt (vgl. Ziff 4 lit. c NATO-Standard 3756). Zu berücksichtigen ist jedoch generell, dass selbst die Existenz einer technischen Norm – von ihrer grundsätzlich fehlenden Rechtsverbindlichkeit abgesehen – nicht stets die Einhaltung des Stands der Sicherheitstechnik sicherzustellen vermag, denn der Begriff „Stand der Sicherheitstechnik“ ist angesichts sich ständig aktualisierender technischer Entwicklungen einer fortwährenden Dynamik unterworfen. In einer technischen Norm kann daher ebenso wie in den für das Gericht nicht verbindlichen Beschlüssen des AISV lediglich eine Auslegungshilfe erblickt werden. Wie aus der gesetzlichen Definition des Stands der Sicherheitstechnik hervorgeht, kommt es bei der Bestimmung des Stands der Sicherheitstechnik vielmehr allein auf die praktische Eignung zur Verhinderung von Störfällen an, die nachweisbar feststehen oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein muss (Hansmann, a.a.O., § 3 Rn. 27; Wietfeldt/Neuser, a.a.O., § 2 Rn. 35).

31

Hinsichtlich der von der Klägerin verwendeten ACME-Technik ist angesichts des Unfalls vom 09. November 2010 und der von dem Beklagten insoweit überzeugend beschriebenen Mängeln in technischer Hinsicht zweifelhaft, ob das bestehende Anschlusssystem praktisch geeignet ist, Störfälle mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Hinzu kommt, dass der Sachverständige des TÜV Nord von der Trockenkupplungstechnik als der deutlich sichereren Anschlusstechnik ausgegangen ist und der AISV diesen Befund in zwei aufeinanderfolgenden Beschlüssen – wenngleich möglicherweise auch im Hinblick auf das streitgegenständliche Verfahren – bestätigt hat.

32

Neben dem Umstand, dass der Sachverständige des TÜV Nord die Trockenkupplungstechnik jedoch zugleich nicht als den Stand der Sicherheitstechnik betrachtet hat, sondern vielmehr von dem Erfordernis der „Fortschreibung“ dieses Standards ausgegangen ist, kommt bei der Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, wie hier dem Begriff des Stands der Sicherheitstechnik, jedoch – unabhängig von den oben genannten technischen Gesichtspunkten – ferner dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entscheidende Bedeutung zu (VGH Kassel, Urt. v. 21.02.2001 – 2 UE 2899/96, NVwZ 2002, 742 (745); Wietfeldt/Neuser, a.a.O., § 2 Rn. 109). Hiernach verbietet sich bei der Auslegung des Technikstandards nachgerade ein absolut-schematisches Verständnis, das allein auf technische Aspekte abhebt. Es ist vielmehr auch die wirtschaftliche Eignung der betreffenden Technik in die Prüfung einzubeziehen. Aus diesem Grund verlangt der Stand der Sicherheitstechnik entgegen der Auffassung des Beklagten keineswegs zwingend die Verwendung der „bestmöglichen“ Technik (in diesem Sinne auch Wietfeldt/Neuser, a.a.O., § 2 Rn. 103).

33

Bezogen auf die hier im Streit stehende Trockenkupplungstechnik fehlt es zwar nicht bereits deshalb an der wirtschaftlichen Eignung der Technik, weil die Anlage der Klägerin nicht auf die Trockenkupplungstechnik umgerüstet werden könnte. Insbesondere macht auch die Klägerin selbst nicht geltend, dass sich die Umrüstung wegen eines zu hohen Kosten- / Nutzenverhältnisses als unzumutbar erweist. Von Bedeutung ist jedoch, dass – von dem Testfall bei der Fa. *** abgesehen – kein einziges Transportunternehmen in Deutschland bisher die Trockenkupplungstechnik verwendet. Die Klägerin wäre folglich der einzige auf die Lagerung und den Umschlag von Flüssiggas spezialisierte Betrieb, der auf diese Technik umstellen müsste, obwohl es in Deutschland kein einziges Transportunternehmen gibt, dessen Tankwagenflotte in der Lage ist, diese Technik zu bedienen. Die von dem Beklagten favorisierte Auslegung des Technikstandards verstößt damit aber gegen Art. 12 GG und ist somit unzulässig, denn von Art. 12 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG wird auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geschützt. Indem die Klägerin nach der isolierten Inanspruchnahme durch den Beklagten einen höheren Sicherheitsstandard zu beachten hat als alle anderen Marktteilnehmer in Deutschland und der Klägerin hierdurch zudem der Marktzugang zumindest deutlich erschwert wird, liegt eine unzumutbarer Beeinträchtigung der Klägerin vor.

34

Der Beklagte hat insoweit zwar zutreffend ausgeführt, dass die rechtlichen Voraussetzungen zur Umrüstung eines Tankwagens auf die Trockenkupplungstechnik bzw. auf eine Technik, die sowohl ACME- als auch Trockenkupplungen bedienen kann (sog. Doppelanschlüsse), mit dem Inkrafttreten des ADR 2013 grundsätzlich erleichtert worden sind – der Auffassung der Klägerin, wonach die gesamte Altzulassung erlösche, wenn Veränderungen an einem Tankwagen durchgeführt werden, kann insoweit nicht gefolgt werden (vgl. Ziff. 6.8.2.3.4 ADR 2013). Zutreffend ist auch der Hinweis des Beklagten, dass die Klägerin gemäß § 9 der 12. BImSchV generell zu einem Sicherheitsmanagementsystem verpflichtet ist. Aus beiden Hinweisen kann jedoch entgegen der Auffassung des Beklagten nicht gefolgert werden, dass sich die Trockenkupplungstechnik in der Praxis zunehmend verbreiten wird bzw. die Klägerin in der Lage ist, eine derartige Entwicklung praktisch voranzutreiben. Davon abgesehen, dass Ziff. 6.8.2.6.1 ADR 2013 für eine vereinfachte Bauartzulassung das Bestehen einer technischen Norm voraussetzt, die bislang nicht existiert, hängt die Verbreitung der Trockenkupplungstechnik allein von den unternehmerischen Entscheidungen der einzelnen Transportunternehmen ab. Dass die Klägerin aufgrund ihrer – in Relation zu den von der Beklagten beispielhaft angeführten Unternehmen aus dem europäischen Ausland eher schwächeren – Marktstellung auf die deutschen Transportunternehmen einen derart gewichtigen Einfluss auszuüben vermag, dass diese freiwillig auf die Trockenkupplungstechnik umstellen, ist angesichts der Vielzahl der Flüssiggastanklager in Deutschland – selbst unter Berücksichtigung des vorgegebenen zeitlichen Rahmens bis Mitte 2014 – zweifelhaft. Ohne die Existenz einer einschlägigen abstrakt-generellen Anordnung oder zumindest einer einschlägigen technischen Norm ist bei realistischer Betrachtung eine derartige Initiative der Transportunternehmen nicht zu erwarten.

35

Der Bevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ferner zutreffend darauf hingewiesen, dass die Umrüstung auf die Trockenkupplungstechnik zugleich eine Abschneidung ihres Betriebes vom gesamtdeutschen Markt bedeute. Da sich diese Folge erst recht im Vergleich zu anderen Flüssiggastanklagern in Deutschland, welche die Anordnung der Beklagten nicht zu beachten haben, als unzumutbar erweist, verbietet sich die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Stands der Sicherheitstechnik im Sinne des Beklagten. Unter Berücksichtigung des Rechts der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß Art. 12 Abs. 1 GG ist folglich nach wie vor die ACME-Technik als der Stand der Sicherheitstechnik zu betrachten.

36

Die Klägerin hat auch nicht gegen die gemäß § 3 Abs. 1 der 12. BImSchV. bestehende Betreiberpflicht verstoßen. Hiernach hat der Betreiber die nach Art und Ausmaß der möglichen Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Störfälle zu verhindern, wobei gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 der 12. BImSchV auch mögliche Eingriffe Unbefugter zu berücksichtigen sind, sofern diese nicht „vernünftigerweise ausgeschlossen“ sind.

37

Die Erforderlichkeit im vorgenannten Sinne ist nach § 3 Abs. 1 der 12. BImSchV an der Art und dem Ausmaß der möglichen Gefahren zu messen. Die Verwendung des Begriffs „Gefahren“ impliziert, dass die Vorschrift die Erreichung eines Nullrisikos nicht voraussetzt, sondern vielmehr auf die auch im allgemeinen Polizeirecht relevante Gefahrenschwelle abzuheben ist. Eine Gefahr liegt hiernach vor, wenn Tatsachen vorliegen, die in absehbarer Zeit und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Eintritt eines nicht nur unerheblichen Schadens für ein geschütztes Rechtsgut befürchten lassen. Wie im allgemeinen Polizeirecht ist der Grad der Eintrittswahrscheinlichkeit nicht als eine statische Größe zu betrachten, sondern in einem dynamischen Sinne zu verstehen. Es gilt der Grundsatz: Je höher der Wert des bedrohten Rechtsgut einzustufen ist, desto geringere Anforderungen sind an die Eintrittswahrscheinlichkeit zu erheben (VGH Kassel, Urt. v. 21.02.2001 – 2 UE 2899/96, NVwZ 2002, 742 (744) m. w. N.).

38

Der hier interessierende Austritt von hochentzündlichem Flüssiggas aus den Füllschläuchen der Anlage der Klägerin kann unstreitig zu Schäden an der menschlichen Gesundheit und – im Falle des Einatmens des Gases – sogar zum Tod führen. Infolge der Zündung von freigesetztem Flüssiggas – sei es nach einer Fehlbedienung durch einen Tankwagenfahrer oder nach einen Eingriff durch Unbefugte – kann sich zudem ein Gaswolkenbrand entwickeln, der Leben und Gesundheit nicht nur des Tankwagenfahrers, sondern auch möglicher weiterer in dem Lager der Klägerin befindlicher Personen gefährdet. Angesichts der Erheblichkeit dieser Folgen eines Störfalls dürfen vorliegend grundsätzlich keine überspannten Anforderungen an den maßgeblichen Grad der Eintrittswahrscheinlichkeit gestellt werden, zumal es bereits zu einem Unfall in dem Betrieb der Klägerin gekommen ist.

39

Das Gericht berücksichtigt jedoch, dass die Klägerin mit dem Einbau der Hebehilfen bereits wirksame Vorkehrungen getroffen hat, um einer erneuten Fehlbedienung als vornehmlicher Störfallursache entgegenzuwirken. Zwar weist der Beklagte insoweit zutreffend daraufhin, dass eine Fehlbedienung auch nach dem Einbau der Hebehilfen immer noch denkbar sei. Das Risiko eines Störfalls infolge einer Fehlbedienung ist jedoch durch die mit dem Einsatz der Hebehilfen verbundene Gewichtentlastung deutlich reduziert worden. Als Maßnahme zur Verbesserung des bereits bestehenden Schutzniveaus käme in technischer Hinsicht nur noch die Umrüstung der Anlage auf die Trockenkupplungstechnik in Betracht.

40

Wie bereits beim unbestimmten Rechtsbegriff „Stand der Sicherheitstechnik“ ist jedoch auch bei der Auslegung des hier interessierenden unbestimmten Rechtsbegriffs „Erforderlichkeit“ der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen (Vgl. auch Hansmann, a.a.O., § 3 Rn. 7 und 13). Von einem Anlagenbetreiber darf hiernach insbesondere nicht etwas verlangt werden, das entweder wegen objektiver Unmöglichkeit gar nicht oder nur unter unzumutbaren Anstrengungen erreicht werden kann. Die Überlegungen zur Auslegung des Begriffs „Stand der Sicherheitstechnik“, wonach die Umrüstung auf die Trockenkupplungstechnik zwar in der Anlage der Klägerin objektiv durchführbar wäre, die Klägerin wegen der damit verbundenen Abschneidung vom Flüssiggasmarkt in Deutschland jedoch in nicht zumutbarer Weise beschwert wäre, greifen folglich auch hier Platz. Insoweit kann folglich auf die oben angestellten Erwägungen Bezug genommen werden. Im Ergebnis kann daher auch nach § 3 Abs. 1 der 12. BImSchV die Einführung der Trockenkupplungstechnik nicht verlangt werden.

41

Da die Voraussetzungen des Erlasses einer nachträglichen Anordnung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG nicht vorgelegen haben, hat die Beklagte ihr Ermessen auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der „Soll“-Vorschrift fehlerhaft ausgeübt.

42

Die Anordnung des Beklagten ist somit rechtswidrig. Sie verletzt die Klägerin in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß Art. 19 Abs. 3 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

44

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

45

Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO zuzulassen. Von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere die Frage, ob bei der Auslegung des Begriffs des Standes der Sicherheitstechnik in § 2 Nr. 5 der 12. BImSchV auch Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen sind.

46

Beschluss

47

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

48

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Trier Urteil, 21. Feb. 2013 - 5 K 1021/12.TR

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 21. Feb. 2013 - 5 K 1021/12.TR zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt 1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigu

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 17 Nachträgliche Anordnungen


(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen wer

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 7 Rechtsverordnungen über Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach Betriebseinstellung und

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 1 Zweck des Gesetzes


(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

Referenzen

(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.

(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.

(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.

(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.

(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.

(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.

(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.

(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.

(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.

(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.

(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.

(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.

(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.

(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.

(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.

(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.

(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach Betriebseinstellung und die betreibereigene Überwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen zur Erfüllung der sich aus § 5 ergebenden Pflichten bestimmten Anforderungen genügen müssen, insbesondere, dass

1.
die Anlagen bestimmten technischen Anforderungen entsprechen müssen,
2.
die von Anlagen ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen oder Anlagen äquivalenten Parametern oder äquivalenten technischen Maßnahmen entsprechen müssen,
2a.
der Einsatz von Energie bestimmten Anforderungen entsprechen muss,
3.
die Betreiber von Anlagen Messungen von Emissionen und Immissionen nach in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen haben oder vornehmen lassen müssen,
4.
die Betreiber von Anlagen bestimmte sicherheitstechnische Prüfungen sowie bestimmte Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen nach in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren
a)
während der Errichtung oder sonst vor der Inbetriebnahme der Anlage,
b)
nach deren Inbetriebnahme oder einer Änderung im Sinne des § 15 oder des § 16,
c)
in regelmäßigen Abständen oder
d)
bei oder nach einer Betriebseinstellung,
durch einen Sachverständigen nach § 29a vornehmen lassen müssen, soweit solche Prüfungen nicht gemäß § 7 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung gemäß § 31 Satz 2 Nummer 4 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen vorgeschrieben sind, und
5.
die Rückführung in den Ausgangszustand nach § 5 Absatz 4 bestimmten Anforderungen entsprechen muss, insbesondere in Bezug auf den Ausgangszustandsbericht und die Feststellung der Erheblichkeit von Boden- und Grundwasserverschmutzungen.
Bei der Festlegung der Anforderungen nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist

1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und
2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Rechtsverordnung weniger strenge Emissionsgrenzwerte und Fristen festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen und Fristen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionsgrenzwerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen.

(2) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, inwieweit die nach Absatz 1 zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen festgelegten Anforderungen nach Ablauf bestimmter Übergangsfristen erfüllt werden müssen, soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung in einem Vorbescheid oder einer Genehmigung geringere Anforderungen gestellt worden sind. Bei der Bestimmung der Dauer der Übergangsfristen und der einzuhaltenden Anforderungen sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von den Anlagen ausgehenden Emissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlagen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

(3) Soweit die Rechtsverordnung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt hat, kann in ihr bestimmt werden, dass bei in Absatz 2 genannten Anlagen von den auf Grund der Absätze 1 und 2 festgelegten Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen abgewichen werden darf. Dies gilt nur, wenn durch technische Maßnahmen an Anlagen des Betreibers oder Dritter insgesamt eine weitergehende Minderung von Emissionen derselben oder in ihrer Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen erreicht wird als bei Beachtung der auf Grund der Absätze 1 und 2 festgelegten Anforderungen und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. In der Rechtsverordnung kann weiterhin bestimmt werden, inwieweit zur Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen mit Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland Satz 2 auch für die Durchführung technischer Maßnahmen an Anlagen gilt, die in den Nachbarstaaten gelegen sind.

(4) Zur Erfüllung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union kann die Bundesregierung zu dem in § 1 genannten Zweck mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb, die Betriebseinstellung und betreibereigene Überwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen vorschreiben. Für genehmigungsbedürftige Anlagen, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. EG Nr. L 182 S. 1) erfasst werden, kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates dieselben Anforderungen festlegen wie für Deponien im Sinne des § 3 Absatz 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, insbesondere Anforderungen an die Erbringung einer Sicherheitsleistung, an die Stilllegung und die Sach- und Fachkunde des Betreibers.

(5) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 4, kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei ist

1.
in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu bezeichnen,
2.
die Bekanntmachung bei dem Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niederzulegen und in der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.

(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.

(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.

(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.

(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.

(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.

(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.

(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.

(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.

(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

(2) Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient dieses Gesetz auch

der integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie
dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Erteilung der Genehmigung sowie nach einer nach § 15 Absatz 1 angezeigten Änderung festgestellt, dass die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen treffen.

(1a) Bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie ist vor dem Erlass einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 Satz 2, durch welche Emissionsbegrenzungen neu festgelegt werden sollen, der Entwurf der Anordnung öffentlich bekannt zu machen. § 10 Absatz 3 und 4 Nummer 1 und 2 gilt für die Bekanntmachung entsprechend. Einwendungsbefugt sind Personen, deren Belange durch die nachträgliche Anordnung berührt werden, sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Absatz 1 oder § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Für die Entscheidung über den Erlass der nachträglichen Anordnung gilt § 10 Absatz 7 bis 8a entsprechend.

(1b) Absatz 1a gilt für den Erlass einer nachträglichen Anordnung entsprechend, bei der von der Behörde auf Grundlage einer Verordnung nach § 7 Absatz 1b oder einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 Absatz 1b weniger strenge Emissionsbegrenzungen festgelegt werden sollen.

(2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anordnung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nachträgliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Genehmigung unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Absatz 3 bis 6 sind anzuwenden.

(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und die Behörde dies begründet oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 abschließend festgelegt sind, dürfen durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen nicht gestellt werden.

(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten führen als die Summe der Minderungen, die durch den Erlass nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Absatz 1 verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.

(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 16. Ist zur Erfüllung der Anordnung die störfallrelevante Änderung einer Anlage erforderlich, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und wird durch diese Änderung der angemessene Sicherheitsabstand erstmalig unterschritten, wird der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten oder wird eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst, so bedarf die Änderung einer Genehmigung nach § 16 oder § 16a, wenn in der Anordnung nicht abschließend bestimmt ist, in welcher Weise sie zu erfüllen ist.

(4a) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung angeordnet werden. Nach der Einstellung des gesamten Betriebs können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraums von einem Jahr getroffen werden.

(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4b gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.