Verwaltungsgericht Trier Urteil, 17. Nov. 2015 - 3 K 2121/15.TR

ECLI:ECLI:DE:VGTRIER:2015:1117.3K2121.15.TR.0A
bei uns veröffentlicht am17.11.2015

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Tenor

Der Beklagte wird aus dem Dienst entfernt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des behördlichen Disziplinarverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger betreibt die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst.

2

Der am ... in ... geborene Beklagte steht als Polizeihauptkommissar im Dienst des klagenden Landes. Zum ... trat er als Polizeiwachtmeister in den damaligen Dienst Bundesgrenzschutz ein. Er absolvierte die Grundausbildung am ... mit „ausreichend“ und legte die Fachprüfung I am ... mit „befriedigend“ ab. Es erfolgten Ernennungen zum Polizeioberwachtmeister (...), Polizeihauptwachtmeister z.A. (...) und zum Polizeihauptwachtmeister (...). Ebenfalls noch beim Bundesgrenzschutz erfolgte die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit am ...

3

Mit Wirkung vom ... wurde der Beklagte in den Polizeidienst des Landes Rheinland-Pfalz versetzt und der Bereitschaftspolizei zur Dienstverrichtung zugewiesen. Dort erfolgte die Ernennung zum Polizeimeister (...). Mit Wirkung vom ... wurde er zur ... Verwaltung ... abgeordnet und verrichtete sodann Dienst bei der Schutzpolizeiinspektion (SPI) ... Zum ... erfolgte im Anschluss an die Abordnung die Versetzung zur Kreisverwaltung ... Die Dienstverrichtung bei der SPI ... dauerte fort. Der Beklagte wurde am ... zum Polizeiobermeister befördert und im Zuge der Neuorganisation der rheinland-pfälzischen Polizei mit Wirkung zum ... zur Polizeiautobahnstation ... versetzt und sodann im ... zur Polizeiinspektion (PI) ... umgesetzt. Zum ... wurde der Beamte vorübergehend und zum ... endgültig zur PI ... umgesetzt. In der Zeit vom ... bis ... absolvierte er den Aufstieg zur Erlangung der Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeidienst (Fachprüfung II). Innerhalb dieses Zeitraumes wurde der Beklagte am ... zum Polizeihauptmeister befördert. Am ... legte er die Fachprüfung II mit “befriedigend“ ab. Mit Wirkung zum ... wurde er zur PI ... umgesetzt. Am ... wurde er zum Polizeikommissar und am ... zum Polizeioberkommissar befördert.

4

In der Zeit vom ... bis ... leistete der Beklagte Dienst bei einer Arbeitsgemeinschaft der Kriminalinspektion ..., der AG „...“ mit Sitz in ..., in den Räumlichkeiten der dortigen PI.

5

Zum ... wurde der Beklagte zur PI ... umgesetzt, wo ihm die Funktionsstelle eines Dienstgruppenleiters übertragen wurde. Zum ... übernahm er die Funktion eines Dienstgruppenleiters bei der PI ... und wurde dorthin umgesetzt. Zum ... erfolgte die Beförderung zum Polizeihauptkommissar. Mit Wirkung zum ... wurde dem Beklagten ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 übertragen.

6

Anlässlich des eingeleiteten und hier streitgegenständlichen Disziplinarverfahrens wurde der Beklagte, zunächst befristet vom ... bis ..., zur PI ... umgesetzt. Die Umsetzung wurde später verlängert und sodann dauerhaft verfügt.

7

Am ... erfolgte das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte. Mit Verfügung vom ... wurde der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben.

8

Der Beamte nahm stetig an Seminaren und Fortbildungsmaßnahmen teil. Seine letzte Beurteilung anlässlich seiner Beförderung zum Polizeihauptkommissar schloss bei einer Gesamtbewertung der Leistungen mit der Wertungsstufe „A“.

9

Der Beklagte ist disziplinar– und strafrechtlich nicht vorbelastet.

10

Seit dem ... war er in zweiter Ehe verheiratet. Die Ehe ist mittlerweile geschieden. Er ist Vater zweier volljähriger Kinder.

11

Mit Verfügung vom ... wurde gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren eingeleitet wegen des Verdachts, dass dieser einer nicht genehmigten Nebentätigkeit mit Rotlichtbezug nachgehe. Der Beklagte wurde über seine Rechte belehrt und ihm wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

12

Unter dem ... erfolgte eine Ausdehnung des Disziplinarverfahrens wegen des Verdachts, dass der Beklagte ohne entsprechende Genehmigung im Immobiliengeschäft tätig sei. Von einer Unterrichtung des Beamten wurde zunächst Abstand genommen.

13

Auf Antrag des Klägers erließ das erkennende Gericht unter dem ... einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss hinsichtlich der im Allein- oder Mitgewahrsam des Beamten befindlichen Wohnräume in ..., ... (Az.: ...). Die Durchsuchung erfolgte am ...; anlässlich dieser wurde dem Beklagten die Ausdehnungsverfügung vom ... ausgehändigt.

14

Unter dem ... wurde das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen erstellt. Hierzu nahm der Beklagte über seinen Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom ... Stellung. Er räumte ein, dass er die in seinem Eigentum stehende Ferienwohnung an Frau ... als Terminwohnung im Rotlichtmilieu vermietet und sie auch bei der Werbung um entsprechende Kundschaft unterstützt habe. Hierzu gehörten der Entwurf einer Internetseite, die Schaltung von Anzeigen im Internet und der Printpresse sowie die Anmeldung beim Finanzamt. Finanziell habe er jedoch keine Vorteile aus dem Gewerbe gezogen. Über die geschilderte Beziehung zu Frau ... hinaus habe er weder privat noch beruflich irgendwelche Kontakte zum Rotlichtmilieu.

15

Mit internem Vermerk vom ... wurde das Disziplinarverfahren ausgedehnt um den Gegenstand der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Koblenz hinsichtlich des Verdachts der Ausbeutung von Prostituierten (§ 180a StGB) und Zuhälterei (§ 181a StGB) – Az.: ... –. Mit Schreiben vom ... wurde der Beklagte über die Ausdehnung und Aussetzung des Disziplinarverfahrens für die Dauer des Strafverfahrens in Kenntnis gesetzt.

16

Ebenfalls unter dem ... wurde dem Beklagten die Führung der Dienstgeschäfte unter Anordnung des Sofortvollzuges verboten. Schließlich wurde der Beamte mit Schreiben gleichen Datums zur beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung und Einbehaltung von Dienstbezügen gehört. Das Verfahren auf vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Dienstbezügen wurde mit Schreiben vom ... ausgesetzt und unter dem ... fortgesetzt.

17

Mit Verfügung vom ... wurde das Disziplinarverfahren ausgedehnt auf den Vorwurf des unerlaubten Besitzes überzähliger Munition und mit Verfügung vom ... auf den Vorwurf unberechtigter Datenabfragen in polizeilichen Informationssystemen.

18

Die Staatsanwaltschaft Koblenz stellte das gegen den Beklagten geführte Strafverfahren wegen Ausbeutung von Prostituierten und Zuhälterei mit Verfügung vom ... nach § 170 Abs. 2 StPO mit dem Argument, dass eine strafgerichtliche Verurteilung nicht zu erreichen sei, ein (Az. ...).

19

Durch Bescheid vom ... wurde der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 50 v.H. der Dienstbezüge wurde angeordnet. Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen wurde übermittelt und der Beklagte wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst zu erheben. Ihm wurde Gelegenheit eingeräumt, Stellung zu nehmen und weitere Ermittlungen zu beantragen. Ebenso wurde er über die Möglichkeit der Mitbestimmung des Personalrates in Kenntnis gesetzt. Eine Äußerung des Beamten erfolgte nicht.

20

Am ... hat der Kläger die vorliegende Disziplinarklage erhoben, mit der er die Entfernung des Beamten aus dem Dienst betreibt. Dem Beklagten werden folgende Pflichtverletzungen vorgehalten:

21

1. Ungenehmigte Ausübung einer Nebentätigkeit mit Rotlichtbezug.

22

Durch den Arbeitsbereich Rotlichtkriminalität sei im Rahmen einer anlassunabhängigen Recherche in einschlägigen Internetforen für das Anbieten sexueller Dienstleistungen ein neues Objekt in ... festgestellt worden. Bei einer Rotlichtkontrolle in diesem Objekt habe die dort angetroffene Prostituierte ... angegeben, mit dem Beklagten einen Arbeitsvertrag geschlossen zu haben, der den Empfang der Kunden und das Sauberhalten der Wohnung beinhalte.

23

Ausweislich eines anlässlich der Durchsuchung sichergestellten Schreibens des Finanzamts ... vom ... an den Beklagten mit dem Betreff: „Vergabe eines Kassenzeichens zur Teilnahme am Düsseldorfer Verfahren“, einer vom Finanzamt ausgehändigten Sammelanmeldung für das dritte Quartal 20..., ebenfalls handschriftlich auf den Namen des Beklagten ausgestellt, und der Stellungnahme des Sachbearbeiters der Finanzverwaltung sei davon auszugehen, dass der Beklagte die Anmeldung des Gewerbes beim Finanzamt betrieben habe. Die Anmeldung sei am ..., d.h. einen Tag nach der durchgeführten Kontrolle im Rotlichtmilieu, erfolgt.

24

Die Wohnung habe der Beklagte zielgerichtet als Terminwohnung gewidmet. Die Ferienwohnung sei durch den Beklagten seit ... renoviert und anschließend möbliert/teilmöbliert worden. Es sei eine Videoüberwachungsanlage angeschafft, ein DSL–Internet-und Telefonanschluss bestellt und mit Frau ... ein Arbeitsvertrag abgeschlossen worden. Anlässlich der Beschlagnahme sei eine SD–Karte aufgefunden worden, auf der zu erkennen sei, wie der Beklagte eine Geldkassette öffne und daraus etwas entnehme. Die Geldkassette sei bei der Durchsuchung des Beklagten in dessen Keller gefunden worden.

25

Die Wohnung sei vom Beklagten zum Zwecke der Ausübung der Prostitution vermietet worden. Dies bestätigten die sichergestellten Word-Dokumente. Es seien verschiedene Mietverträge aufgefunden worden. Einer trage das Erstellungsdatum ..., der andere den ... Die Verträge enthielten das Ausstellungsdatum ... und als Mietbeginn ... Ausgehend vom Ausstellungsdatum könne der Zeugin ... kein Glauben geschenkt werden, soweit sie im Disziplinarverfahren angegeben habe, auf die Ferienwohnung des Beklagten erst durch eine Anstellung als Haushaltshilfe in dessen Wohnung aufmerksam geworden zu sein, da der Arbeitsvertrag das Ausstellungsdatum ... und als Beginn der Tätigkeit den ... aufweise. Der Mietvertrag für die Ferienwohnung „...“ enthalte ausdrücklich den Zusatz, dass die Ferienwohnung auch zu anderen als zu Wohnzwecken genutzt werden dürfe. Der Beklagte habe der Mieterin die Wohnung drei Monate mietfrei überlassen mit der Vereinbarung, dass sie das Geld später zurückzahle, wenn sie – so die Zeugin ... – eine Freundin hinzugeholt habe und es sich „rentiere“. Der Beklagte habe nach ihrer Einschätzung damit gerechnet, später eine höhere Miete einnehmen zu können. In diesem Zusammenhang habe er die Formulierung „hopp oder top“ gewählt.

26

Der Beklagte habe sich aktiv am laufenden Betrieb der Terminwohnung beteiligt. Unter der Bezeichnung „...“ sei das in Rede stehende Objekt beworben worden. Gemäß Domainabfrage für die Internetseite sei dieses auf den Beklagten als Domaininhaber und administrativen Ansprechpartner mit letztmaliger Aktualisierung vom ... registriert gewesen. In unmittelbarer Nähe zu der Ferienwohnung des Beklagten in dem ... Urlaubsort ... befänden sich drei Bordellbetriebe unter dem Namen „...“. Die Zeugin ... habe diese Seite zusammen mit der Ehefrau des Beklagten erstellt, wobei der Beklagte bei dem Entwurf der Seite – nach Aussage der Zeugin ... – „schon mal mit draufgeguckt und den Namens– und Schriftzug „...“ im Internet gegoogelt“ habe. Auf der Internetpräsenz sei eine Mobilfunknummer vermerkt, deren Anschlussinhaber der Beklagte sei. Auf der Internetseite ... sei eine Werbung für die Terminwohnung eingestellt. Korrespondierend hierzu seien auf dem Handy des Beklagten zwei SMS vom ... und ... mit jeweils gleichem Inhalt festgestellt: „Sehr geehrter Kunde, Ihre Werbung bei ... läuft in drei Tagen ab. Bei weiterem Interesse…“. Die Zeugin ... habe hierzu angegeben, dass sie entweder bei dem Werbeauftrag die Mobilfunknummer des Beklagten angegeben oder mit dessen Handy den telefonischen Auftrag erteilt habe. Später habe sie den Beklagten gebeten, die schriftliche Anmeldung vorzunehmen und den Betrag von seinem Konto zu überweisen. Die Werbung für die Terminwohnung „...“ sei schließlich auch über Printmedien erfolgt. In den Kontounterlagen des Beklagten seien für das Kto. ... bei der ... ... zwei Quittungsbelege für die Einzahlung von je 150 € an die Medienagentur ... unter dem Verwendungszweck „... ...“ und „...“ aufgefunden worden.

27

All dies belege eine Mitarbeit des Beklagten in dem Gewerbe der Zeugin ..., welches das Anbieten bzw. Anbahnen von sexuellen Dienstleistungen zum Gegenstand gehabt habe. Der Beklagte sei jedoch nicht im Besitz einer Genehmigung für eine Nebentätigkeit gewesen, die ohnehin nicht genehmigungsfähig gewesen wäre.

28

2. Nebentätigkeit im Immobilienbereich

29

Auf der Webseite ... finde sich der Eintrag “Anbieter/Privatanbieter: Herr ...“. Inhaltlicher Gegenstand der Website sei „Immobilien, Wohnen und Gewerbe anbieten und einfach finden“. Weiterhin bestehe ein Bezug des Beklagten zur Immobilienbranche über die Webseite ... Hier habe die Firma „...“ Dienstleistungen im Zusammenhang mit Immobilienerwerb/–Veräußerung angeboten. Als Ansprechpartnerin sei Frau ... aufgetreten, die auch Domaininhaberin und administrative Ansprechpartnerin für diese Website sei. Auf dieser Website werde über die Möglichkeit der telefonischen Kontaktaufnahme informiert. Die dort angegebene Rufnummer sei dem Ermittlungsführer durch den Beklagten am ... als die Rufnummer benannt worden, über die er – der Beklagte – zu erreichen sei. Der Beklagte sei selbst Inhaber dieser Rufnummer. Ein nicht offen ermittelnder Polizeibeamter (NoeP) habe diese Nummer am ... gegen 10:39 Uhr angerufen. In diesem Telefonat habe der Beklagte auf den Vorhalt betreffend eine auf der Homepage ausgewiesene andere Kontaktperson klargestellt, dass man „bei ihm schon richtig sei“.

30

Der Beklagte sei im Besitz von jeweils einer Immobilie in ... und ... In ... sei er Eigentümer des Anwesens ... und Miteigentümer der Anwesen ... (... und Mietwohnungen) und ... (... und Mietwohnungen). Sämtlicher Schriftverkehr zu allen Objekten im Ausland und auch in ... sei vom Beklagten geführt worden.

31

Im Rahmen der Durchsuchung sei ein Ordner mit der Aufschrift „...“ aufgefunden worden. Neben Briefpapier, welches den Briefkopf „...“, das Lichtbild der ehemaligen Ehefrau des Beklagten sowie deren und den Namen des Beklagten mit dessen Mobilfunknummer trage, seien auch entsprechende Visitenkarten aufgefunden worden. Hier sei vermerkt: „Ferien–Vermieter“ und „eigener Vermögensverwalter“. In den sichergestellten Unterlagen und den digitalen Daten fänden sich mehrere Exposés über Ferienhäuser.

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Es finde sich weiterhin in den sichergestellten Unterlagen der vom Beklagten geführte Schriftverkehr für den Zeitraum ... bis ... für ein Einfamilienhaus an der ... für 73.000 €. Hierfür seien Annoncen geschaltet und Schriftverkehr mit potenziellen Käufern geführt worden. Es sei eine Provisionsvereinbarung über 2500 € vereinbart worden. In einem Schreiben seien an einen Kaufinteressenten Exposés von weiteren Objekten mit versandt worden. Dieses Objekt sei mehrfach an verschiedener Stelle inseriert worden. Eine Veräußerung sei nach Mitteilung des Eigentümers, dem Zeugen ..., nicht erfolgt. Ebenso sei keine Provision ausgezahlt worden.

33

All dies belege, dass der Beklagte umfassend in die Immobilienverwaltung der in seinem Eigentum oder Miteigentum stehenden Objekte eingebunden gewesen sei. Auch sei er als Vermittler von Miet- und Kaufimmobilien aufgetreten.

34

3. Engagement im Rotlichtmilieu

35

Die Verquickung des Beklagten zum Rotlichtmilieu ergebe sich aus den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ... in dem Verfahren ..., insbesondere den in diesem Verfahren durchgeführten Vernehmungen der Zeuginnen ..., ..., ..., ... und ... Diese hätten bestätigt, dass der Beklagte als „Chef“ der Terminwohnung in ... wahrgenommen worden sei, er seit ... ein Verhältnis mit der Prostituierten ... begonnen habe, dass diese auch in der ... der Prostitution nachgegangen sei und dass die Prostituierte ... in der vom Beklagten in der ... in ... angemieteten Wohnung zeitweise gemeinsam mit bis zu neun Prostituierten gewohnt habe. Weiter habe die Zeugenvernehmung ergeben, dass die Prostituierte ... zwei Wohnwagen, u.a mit dem Kennzeichen ..., auf der ...–Straße gehabt habe, in denen Prostituierte ihrem Gewerbe nachgegangen seien. Der Beklagte habe diese gekauft, mit seinem schwarzen Geländewagen zur ...-Straße (Straßenstrich „...“) gefahren und zum Zwecke der Verschleierung seines Mitwirkens auf den ... Staatsangehörigen ... zugelassen, dem er zuvor eine Wohnung zur Verfügung gestellt und ein Konto bei der ... ... eingerichtet gehabt habe.

36

Die Ermittlungen zu den Fahrzeugen hätten ergeben, dass der Wohnwagen ... am ... auf den ... Staatsangehörigen ... angemeldet worden sei. Nach Vernehmung des Vorbesitzers sei davon auszugehen, dass der Beklagte den Wohnwagen gekauft habe. Die Zeugin ... habe gemeinsam mit dem Zeugen ... am ... den Diebstahl des oben genannten Wohnwagens gemeldet. Der auf dem Gelände der Firma ... sichergestellte Wohnwagen sei durch den Fahrer des PKW ..., ..., ..., abgeholt worden. Das Fahrzeug sei auf den Beklagten zugelassen.

37

Der Wohnwagen ... sei am ... auf den Zeugen ... zugelassen worden. Als Käuferin sei Frau ... vertraglich aufgetreten. Der Beklagte sei beim Kauf wortführend anwesend gewesen. Er habe auf dem Kaufvertrag seine Telefonnummer hinterlassen und habe den Wohnwagen selbst mit einem auf seinen Namen ausgegebenen Kurzkennzeichen abgeholt.

38

Der Wohnwagen ... sei ebenso am ... auf den Zeugen ... zugelassen worden. Der Beklagte sei als Käufer aufgetreten und habe den Wohnwagen am ... für 980 € erworben.

39

Korrespondierend zu den Kaufzeiten und den Kaufpreisen der Wohnwagen seien entsprechende Bargeldauszahlungen am Geldautomaten vom Konto des Beklagten erfolgt.

40

Insgesamt bleibe daher festzustellen, dass der Beklagte weit über die geschilderte Beziehung zu der Zeugin ... hinaus Kontakte in das Rotlichtmilieu unterhalten habe.

41

4. Aufgefundene überzählige Munition

42

Anlässlich einer bei der Polizeiinspektion ... durchgeführten Waffenrevision seien die Waffe und die Munition des seit dem ... vom Dienst suspendierten Beklagten überprüft worden. Hierbei sei festgestellt worden, dass die von diesem übernommene Munition vier überzählige Patronen aufweise.

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5. Abfragen in polizeilichen Informationssystemen ohne dienstlichen Grund

44

Eine Auswertung der Protokolldateien ZEVIS, POLIS und EWOIS habe zu dem Ergebnis geführt, dass im Zeitraum ... bis ... im Anwenderprogramm ZEVIS insgesamt 21, im Anwenderprogramm POLIS im Zeitraum ... bis ... insgesamt 14 und in EWOIS im Zeitraum ... bis ... insgesamt 109 Abfragen getätigt worden seien, zu denen es keinen dienstlichen Anlass gegeben habe. Überwiegend beträfen diese Abfragen Familienangehörige, in mehreren Fällen Personen, die im Zusammenhang mit dem gegen den Beklagten eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gestanden hätten, Prostituierte, ehemalige und aktuelle Mieter des Beklagten sowie Polizeikollegen.

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Von besonderem Gewicht sei, dass der Beklagte unter Angabe anderer „Veranlasser“, namentlich des Praktikanten PK ..., sogenannte Vertreterabfragen in POLIS getätigt habe.

46

Insgesamt stehe damit fest, dass der Beklagte fortdauernd gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten verstoßen habe. Er habe sich nicht nur von seinem Beruf als Polizeibeamter gelöst, sondern sich beruflich auch schon neu orientiert, wie die Ergebnisse der Ermittlungen gezeigt hätten. Das Dienstvergehen wiege schwer, insbesondere da der Beamte vorsätzlich und in voller Kenntnis seines Unrechts und der möglichen beamtenrechtlichen Folgen das Dienstvergehen begangen habe. Er habe die zur Last gelegten Verfehlungen selbst unter dem Eindruck laufender Straf- und disziplinarrechtlicher Ermittlungen begangen, wobei der Schwerpunkt der Anschuldigung in der Verstrickung in das Rotlichtmilieu liege. Dem Beklagten könne kein Vertrauen mehr entgegen gebracht werden. In der dienstlichen aber auch in der außerdienstlichen Öffentlichkeit habe das Verhalten des Beklagten einen nicht wiedergutzumachenden Ansehensverlust der Polizei herbeigeführt. Verschiedenen Zeugen seien der Status des Beklagten als Polizeibeamter und dessen außerdienstliches Engagement bekannt gewesen.

47

Selbst unter Berücksichtigung der Beurteilungen des Beamten sei von der Verhängung der Höchstmaßnahme nicht abzusehen. Der Beklagte habe fortdauernd auch innerdienstliche Pflichtverstöße durch die nicht legitimierten Abfragen begangen. Dies relativiere das auf den ersten Blick erscheinende Bild eines überdurchschnittlichen Beamten. Der Beklagte habe im Disziplinarverfahren nicht operiert. Stattdessen habe er seine ins Rotlichtmilieu bestehenden Kontakte gepflegt und weiter ausgebaut. Eine Weiterverwendung des Beklagten würde die Integrität des Beamtentums unzumutbar belasten. Die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages habe der Beklagte verwirkt. Er sei dessen weder würdig noch sei er bedürftig.

48

Der Kläger beantragt,

49

den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen und die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages auszuschließen.

50

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

52

Er trägt vor, er sei inzwischen über ... Jahre Polizeibeamter und befinde sich seit ... Jahren im Polizeidienst des Klägers. Er habe über Jahre hinweg überdurchschnittliche Leistungen erbracht. Von Anfang an sei das Verfahren tendenziös mit dem Ziel durchgeführt worden, ihn mit allen Mitteln in die Nähe des Rotlichtmilieus zu drängen. Dies ergebe sich bereits aus den allerersten aktenkundigen Ermittlungen. Die vorgelegten Akten seien unvollständig, was insbesondere die Zeugenvernehmung seines ..., Herrn ..., betreffe, die sich nicht in den Akten befinde.

53

Er fühle sich durch die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen parallel zu den disziplinarrechtlichen in seinen disziplinarrechtlich garantierten Rechten verletzt. Insbesondere sei dies dazu genutzt worden, die Zeugin ... in einer Art und Weise zu vernehmen, welche über verbotene Vernehmungsmethoden nachdenken lasse.

1.

54

Es sei zutreffend, dass er einen Fehler begangen habe, indem er der Zeugin ... nach Kenntnisnahme der Nutzung seiner Wohnung als Terminwohnung nicht unverzüglich den Mietvertrag gekündigt habe. Die Wohnung habe er jedoch nicht mit dem Ziel der Nutzung als Terminwohnung renoviert und der Zeugin ... zur Verfügung gestellt. Positive Kenntnis habe er hiervon erst erlangt, als die Zeugin ... seine Ehefrau um Hilfe gebeten habe, eine Werbung für den Betrieb der Terminwohnung zu schalten. Die Zeugin ... sei auf Minijobbasis als Haushaltshilfe eingestellt gewesen. Sie habe zum damaligen Zeitpunkt seine Ehefrau unterstützen sollen, die sich einer Augenoperation habe unterziehen müssen und sich nicht um seine ...-jährige hilfsbedürftige Mutter habe kümmern können. Es sei auch unzutreffend, dass er am ... sich selbst als steuerpflichtige Person bzw. Betreiber der Terminwohnung dazu bereit erklärt habe, am „Düsseldorfer Verfahren“ teilzunehmen. Frau ... sei mit der Anmeldung überfordert gewesen. Einen Tag nach der Kontrolle habe er unbedingt rechtmäßige Zustände schaffen wollen, so habe er sich um diese Angelegenheit gekümmert.

55

Weder daraus, dass er Inhaber der Domain ... sei, noch aus der Angabe seiner Festnetz-Nummer auf der Internetpräsenz lasse sich schließen, dass er eine Terminwohnung einzurichten beabsichtigt habe bzw. bei dem Betrieb einer solchen unterstützend habe tätig werden wollen. Er habe von Anfang an beschlossen, die Ferienwohnung „...“ zu benennen. Dieser Name sei ihm in Spanien aufgefallen, wo es üblich sei, Häusern einen Namen zu geben. Die Idee, die Wohnung letztlich als Terminwohnung zu nutzen, sei von der Zeugin ... ausgegangen und nicht von ihm und erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt, nämlich im ...

56

Er räume ein, dass er auf Bitten der Zeugin ... Freundschaftsdienste geleistet habe. Er habe Anzeigen im Internet und in Printmedien für sie geschaltet, jedoch habe er dabei keine eigenen Geldmittel aufgewendet. Er habe lediglich Überweisungen getätigt. Die entsprechenden Beträge seien ihm von der Zeugin ... bar ausgezahlt worden. Soweit der Kläger auf eine Gewinnerzielungsabsicht hinweise, sei es sehr wohl so, dass er die in seinem Eigentum stehende Wohnung vermietet habe. Hierbei handele es sich jedoch um eine klassische Verwaltung des eigenen Vermögens, die nicht anzeigepflichtig sei. Er habe sich auch keinen mittelbaren finanziellen Vorteil explizit aus dem Prostitutionsumsatz erhofft. Schließlich habe seine Dienstverrichtung unter diesen Tätigkeiten nicht gelitten.

2.

57

Eine Nebentätigkeit im Immobiliengewerbe habe er nicht ausgeübt. Er habe lediglich seine eigenen Immobilien verwaltet. Eine angebliche Vermittlung von Fremdimmobilien sei nicht belegt. Seine Ehefrau habe die Vermittlung von Immobilien vorgehabt, mangels entsprechenden Engagements sei es hierzu jedoch nicht gekommen. Die aufgefundenen Briefbögen sowie Visitenkarten seien nicht zum Einsatz gekommen. Hierbei handele es sich um Fehldrucke, die seine ehemalige Ehefrau mit einem Gutschein der Firma „...“ im Internet bestellt habe.

58

Ein Nachbar in ..., Herr ..., habe gegenüber der Ehefrau geäußert, sein Objekt verkaufen zu wollen. Auf Bitten seiner Ehefrau habe er dann eine Anzeige hierfür geschaltet. Zu einem Verkauf sei es nicht gekommen.

59

Bei dem Anruf des NoeP habe es sich um den einzigen Anruf gehandelt, den er unter Bezugnahme auf die Internetseite ... jemals erhalten habe. Von daher könne er sich hieran noch gut erinnern. Dass hier seine Mobilfunknummer angegeben gewesen sei, sei dem Umstand geschuldet, dass seine Ehefrau zum Zeitpunkt der Erstellung der Internetseite keinen eigenen Mobilfunkvertrag besessen habe. Da das Geschäft alsdann eingestellt worden sei, sei dieser Umstand schlicht vergessen worden.

3.

60

Zum vorgehaltenen weiteren Engagement im Rotlicht rügt der Beklagte abermals die vorrangige Durchführung des Strafverfahrens. Er habe in diesem Verfahren nicht die Möglichkeit gehabt, an den Zeugenvernehmungen teilzunehmen.

61

Er sei mittlerweile mit der Zeugin ... seit zwei Jahren liiert. Es treffe zu, dass diese in der Vergangenheit der Prostitution nachgegangen sei. Diese Tätigkeit habe die Zeugin aufgrund seiner Unterstützung aufgegeben. Er habe sie quasi „von der Straße geholt“.

62

Die Aussagen der im Strafverfahren angehörten Zeugin ... sei nur beschränkt belastbar. Diese habe sich lediglich vier Tage in Deutschland aufgehalten. Die Aussage der Zeugin ... sei voller Widersprüche und insgesamt unglaubhaft. Die Zeugin ... habe er entgegen ihren Angaben nicht bei einer Prostituiertenkontrolle in ... kennen gelernt, da er für diesen Bezirk gar nicht zuständig gewesen sei. Er habe der Zeugin ... auch im... kein Angebot gemacht, bei ihm arbeiten zu können. Die Zeugin ... sei mit dem Zeugen ... liiert. Von daher sei die Aussage, dass dieser lediglich als Strohmann für ihn fungiert habe, nicht glaubhaft. Vielmehr habe der Zeuge ... gemeinsam mit der Zeugin ... die Idee gehabt, Wohnwagen in der ...–Straße aufzustellen und zu betreiben. Eine irgendwie geartete Einbindung seiner Person habe nicht stattgefunden. Die Vernehmung der Zeugin ... sei nicht verwertbar, da sie massiv im Rahmen der Befragung unter Druck gesetzt worden sei.

63

Die Anmietung der ... sei aufgrund seiner damaligen Beziehungssituation und zu dem Zweck erfolgt, zu seiner Ehefrau räumliche Distanz zu wahren. Seine Ehefrau habe damals in der ... gewohnt. Geplant gewesen sei, dass sie nach ... umziehe. Von ... bis Ende ... habe er in der ... gewohnt, sei dann wieder fest in die ... in ... eingezogen, während seine Freundin zwischen der ... in ... und der ... in ... eingependelt sei. Seit ... sei er nicht mehr in der Wohnung ... in ... gewesen.

64

Der Zeuge ... sei ein Freund der Zeugin ..., den sie aus ... gekannt habe. Um Weihnachten ... habe er die Zeugin ... kontaktiert und sie darum gebeten, ihm zu helfen, wieder nach Deutschland zu kommen und dort zu arbeiten. Er und seine Freundin hätten ihn daraufhin vorübergehend in der Wohnung ... in ... aufgenommen. Er sei darum gebeten worden, ihm bei der Anmeldung einer Wohnung sowie der Eröffnung eines Kontos Hilfestellung zu geben. Deswegen habe er Kontakt zum Vermieter der Wohnung in ... aufgenommen. Da es jedoch über drei Monate gedauert habe, bis die Hausverwaltung die Einzugsbestätigung erstellt gehabt habe, habe er den Zeugen ... vorübergehend in der Wohnung ... in ... angemeldet.

65

Den Wohnwagen mit dem Kennzeichen ... habe er nicht erworben. Der Verkäufer habe ihn ausweislich der ihm vorgelegten Lichtbildvorlage nicht erkennen können. Zutreffend sei lediglich dass er diesen Wohnwagen bei der Firma ... auf Bitten der Zeugin ... abgeholt habe. Er sei jedoch davon ausgegangen, dass es sich um den von ihm erworbenen Wohnwagen mit dem amtlichen Kennzeichen ... handeln würde. Beim Kauf des ... sei er vor Ort anwesend gewesen. Diesen Wohnwagen habe er gemeinsam mit der Zeugin ... für private Urlaubsreisen gekauft. Von ... bis ... habe dieser auf dem Grundstück des ... aus erster Ehe gestanden. Den Wohnwagen ... habe er auf Bitten der Zeugin ... für den Zeugen ... erworben. Dieser habe den Wohnwagen nach ... überführen und durch den Verkauf dort einen Gewinn erwirtschaften wollen. Er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass der Wohnwagen möglicherweise Zwecken der Prostitution gedient habe. Er habe auch nichts davon mitbekommen, dass nach seinem Auszug aus der Wohnung ... Straße dort zeitweise Damen genächtigt hätten, die der Prostitution nachgegangen seien.

4.

66

Die überschüssige Munition habe er im Rahmen eines Kontrollganges an dem letzten von ihm geleisteten Nachtdienst bei der PI ... im dortigen Keller aufgefunden. Er habe sich sodann zurück zur Wache begeben und seinem damaligen stellvertretenden Dienstgruppenleiter, PHK ..., von dem Munitionsfund berichtet. Er habe sie ihm gezeigt und mitgeteilt, dass diese zur Sicherheit in sein Wachfach gelegt werde, da er beabsichtigt habe, diese am nächsten Tag, dem zuständigen Sachbearbeiter für Technik und Verkehr zu übergeben. Am nächsten Morgen hätten sich die Ereignisse wegen des Verbots der Amtsführung überschlagen und er habe nicht mehr an die Munition gedacht.

5.

67

Von den 21 unberechtigten Abfragen in ZEVIS beträfen 15 eigene Kennzeichen oder Kennzeichen naher Verwandter. Datenschutzrechtliche Bedenken bestünden deshalb nicht. Betreffend die Person „...“ habe er keine Erinnerung mehr.

68

Bei den unter POLIS getätigten Vertreterabfragen vom ... handle es sich um ein Versehen. Er habe die Zeugin ... abgefragt, weil er habe aufklären wollen, ob gegen diese Haftbefehle bestünden bzw. zurückliegende Haftbefehle gelöscht worden seien. Diese habe der Staatskasse aufgrund zweier Strafverfahren Beträge i.H.v. 550 € und 615 € geschuldet. Er habe die geforderten Beträge gezahlt und habe dann sicherstellen wollen, dass entsprechend auch die Haftbefehle gelöscht worden seien. Zudem habe er den Verdacht gehabt, dass die ... der Zeugin, Frau ..., Post für seine Freundin zurückhalte. Von daher habe ein dienstlicher Grund der Abfragen vorgelegen. Die Abfrage „...“ habe sich auf das plötzliche Verschwinden seiner Mieterin bezogen. Er habe das Vorliegen eines Straftatbestandes für nicht ausgeschlossen gehalten. Die eigene Abfrage habe er getätigt, weil er seit ... von verschiedenen Kollegen auf gegen ihn geführte Strafverfahren angesprochen worden sei. Er habe nachsehen wollen, ob der Vorgang (entgegen der Dienstvorschrift) für alle Polizeibeamten sichtbar sei.

69

Zu den EWOIS-Abfragen könne er sich nicht mehr an sämtliche Anlässe erinnern. Hinsichtlich der Abfrage ... gelte Vorgenanntes. Die Abfragen Nummern 8, 9, 12, 13 hätten dazu gedient, einen Kollegen zu erreichen, mit dem er eine dienstliche Fahrgemeinschaft habe in Anspruch nehmen wollen. Bei den Abfragen Nr. 10, 11, 14-23 und 80-90 habe es um Abfragen zum Zwecke der Erlangung aktueller Erreichbarkeiten im Dienst gehandelt. Die Abfragen 36-40 hätten dem Schutz eigener Rechte gedient. Es handle sich um Mieter, die ausgezogen seien, ohne eine aktuelle Erreichbarkeit zu hinterlassen. Die Abfragen „...“ hätten dem bereits ausgeführten Zweck gedient.

70

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie auf die Personal– und Verwaltungsakten verwiesen. Diese lagen dem Gericht ebenso vor wie die Strafakte der Staatsanwaltschaft ... mit dem Az. ... und die Gerichtsakte ...

Entscheidungsgründe

71

Der Beklagte hat sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht, welches unter Berücksichtigung des Umfangs der Pflichtverletzung und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit sowie unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten die Entfernung aus dem Dienst erforderlich macht (§§ 11 Abs. 1 und 2, 3 Abs. 1 Nr. 5 und 8 Landesdisziplinargesetz vom 2. März 1998 (GVBl S. 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157 – LDG -)). Aufgrund des eingetretenen irreparablen Vertrauensverlustes und der nicht wiedergutzumachenden Ansehensschädigung ist eine mildere disziplinarrechtliche Ahndung des Dienstvergehens nicht angezeigt.

72

Das der Disziplinarklage vorangegangene behördliche Disziplinarverfahren leidet unter keinem wesentlichen Verfahrensmangel. Sofern der Beklagte einwendet, dass die Verwaltungsakten unvollständig geführt seien und eine Zeugenvernehmung seines ..., Herrn ..., in den Akten fehle, lässt sich hieraus kein relevanter Verfahrensverstoß herleiten. Nach § 34 LDG ist über jede Anhörung des Beamten sowie über jede Beweiserhebung in entsprechender Anwendung des § 168a Strafprozessordnung - StPO - ein Protokoll aufzunehmen. Nach Sinn und Zweck sollen Anhörungen und Beweiserhebungen durch die Protokollierung aktenkundig gemacht werden, um die Verwertbarkeit als Beweismittel im Verfahren zu sichern und die tatsächliche Entscheidungsgrundlage zu dokumentieren (vgl. Weiss, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Stand Mai 2015, Rn. 1 zu § 28 BDG).

73

Dies vorausgeschickt, wären unabhängig davon, ob vorliegend überhaupt eine Beweiserhebung in Gestalt der Vernehmung des ... nach Maßgabe des § 29 LDG stattgefunden hat, eine fehlenden Protokollierung und Aufnahme derselben in die Akten jedenfalls nicht zu einem wesentlichen Mangel im Sinne des § 64 Abs. 1 LDG im Disziplinarklageverfahren erstarkt. Eine Zeugenvernehmung des Schwiegersohnes wurde erkennbar der Disziplinarklage nicht als Beweismittel zugrunde gelegt. Ebenso findet sich an keiner Stelle eine Bezugnahme auf eine derartige Vernehmung. Wurde damit eine solche nicht Bestandteil der Entscheidungsgrundlage des Klägers und erschließt sich auch dem erkennenden Gericht eine Entscheidungsrelevanz für ein entlastendes Moment nicht, ist der Beweisanregung, den ... als Zeugen zu einer tatsächlich stattgefundenen Vernehmung vernehmen, auch nach Amtsermittlungsgrundsätzen nicht nachzugehen.

74

Der weitere Einwand der Beschneidung der Verfahrensrechte des Beklagten durch die Aussetzung des behördlichen Disziplinarverfahrens für die Dauer des gegen ihn zeitgleich geführten Strafverfahrens verfängt nicht. Die Aussetzung des Disziplinarverfahrens bei Durchführung eines anderen gesetzlich geordneten Verfahrens, wie das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, ist nach § 15 LDG gesetzlich vorgesehen. Diese Vorschrift regelt das Verhältnis des behördlichen Disziplinarverfahrens zum Strafverfahren und bekennt sich ebenso wie § 16 LDG zum grundsätzlichen Vorrang des Strafverfahrens. Die Aussetzung dient dem Zweck, das Ergehen einander widersprechender Entscheidungen im Strafverfahren einerseits und im Disziplinarverfahren andererseits möglichst zu vermeiden. Sie dient darüber hinaus dem Schutz des Betroffenen, der sich nicht grundlos in verschiedenen Verfahren mit denselben Vorwürfen soll auseinandersetzen müssen. Schließlich wird mit dem Vorrang des Strafverfahrens der Grundsatz erkannt, dass in strafprozessual geführten Aufklärungsverfahren die besseren Möglichkeiten der Sachaufklärung bestehen (vgl. Entwurfsbegründung BT-Drucks. 14/4659 S. 41 zum inhaltsgleichen § 22 BDG). Damit möglicherweise verbundene Nachteile muss der Betroffene hinnehmen.

75

In der Sache steht fest, dass der Beklagte ein schweres Dienstvergehen begangen hat. Nach § 47 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) – BeamtStG - begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

76

Der Beklagte hat gegen elementare und im Interesse der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes unabdingbare beamtenrechtliche Verhaltensgebote verstoßen. Indem er sich als Polizeibeamter nachhaltig in das Rotlichtmilieu begeben hat, hat er die Achtung und das Vertrauen, die sein Beruf erfordert (§ 34 S. 3 BeamtStG) verletzt. Zugleich hat er durch sein Engagement in diesem Milieu und der von ihm entfalteten Vermittlungstätigkeit im Immobiliengewerbe für ihn maßgebliche Vorschriften des Nebentätigkeitsrechts (§§ 82 ff Landesbeamtengesetz vom 20. Oktober 2010 (GVBl S. 319), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2015 (GVBl S. 90)) missachtet. Schließlich hat er durch die Abfragen personenbezogener Daten Dritter in verschiedenen polizeilichen Informationssystemen gegen die für die Nutzung der Systeme maßgeblichen Vorschriften und gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und damit gegen seine Gehorsamspflicht nach § 35 BeamtStG verstoßen. Insgesamt gesehen ist er zudem nicht den besonderen Pflichten, die an einen Polizeibeamten nach § 115 LBG zu stellen sind, gerecht geworden. Diese Dienstpflichten hat der Beklagte in einem solchen Maß verletzt (I.), dass er unter Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes für den öffentlichen Dienst untragbar geworden ist (II.).

I.

77

Dabei legt das Gericht seiner Würdigung folgenden Sachverhalt zu Grunde:

1.

78

Für die vom Beklagten vermietete Wohnung ... in ... erfolgte am ... die letztmalige Aktualisierung der Registrierung der Webseite „...“. Domaininhaber und administrativer Ansprechpartner war der Beklagte. Die Wohnung wurde seit April 2013 renoviert und anschließend möbliert/teilmöbliert und es wurde ein DSL–Internet- und Telefonanschluss 1&1 Doppel–Flat 6000 bestellt. Mit Vertrag vom ... wurde mit der Zeugin ... für diese Wohnung ein Mietverhältnis, beginnend ab dem ..., begründet. Ausweislich des Mietvertrages vermietete der Beklagte der Mieterin den Wohnraum zu Wohn– und gewerblichen Zwecken. Als Miete wurde inklusive der Betriebskosten ein Betrag i.H.v. 360 € und als Beginn der Mietzinszahlung der ... vereinbart. Diese Wohnung wurde von der Mieterin und weiteren Frauen ab dem... zu Prostitutionszwecken als Terminwohnung genutzt.

79

Am ... kam es zwischen dem Beklagten und der Zeugin ... zum Abschluss eines Arbeitsvertrages auf Minijobbasis für 2 Stunden wöchentlich nach Bedarf ab dem ... mit einem monatlichen Arbeitsentgelt i.H.v. 96,- € netto. Auf Antrag des Beklagten wurde das Arbeitsverhältnis als rentenversicherungspflichtiger Minijob im Privathaushalt angemeldet. Der Arbeitsvertrag wurde im beiderseitigen Einvernehmen unter dem ... aufgehoben.

80

Der Beklagte hat der Zeugin ..., die den Prostitutionsbetrieb letztlich nur zwei Monate ausgeübt hat, beim Entwurf der Internetseite für den gewerblichen Prostitutionsbetrieb, bei der Schaltung von Anzeigen im Internet und der Printpresse sowie bei der Anmeldung beim Finanzamt zur Seite gestanden. Dementsprechend stellte er auf der Internetseite ... eine Werbung für die Terminwohnung „...“ ein. Korrespondierend hierzu fand sich auf dem Handy des Beklagten am ... eine SMS des Betreibers der Internetseite ... mit dem Hinweis: „Sehr geehrter Kunde, Ihre Werbung bei ... läuft in drei Tagen ab. Bei weiterem Interesse…“. Eine entsprechende weitere Benachrichtigung findet sich auf dem Handy des Beklagten unter dem ... Die Kosten hierfür hat der Beklagte vorgestreckt. Im Internet beworben wurden die Prostituierten mit den Namen „...“, „...“ und „...“. Als Erstellungsdaten konnten der ..., 19:58 Uhr, und der ..., 13:38 Uhr, festgestellt werden. Ausweislich der Kontounterlagen des Beklagten ergibt sich, dass er an die Medienagentur ... am ... und am ... jeweils 150 € mit dem Verwendungszweck „...-Werbung ...“ und „... Werbung ...“ überwiesen hat.

81

Die Terminwohnung war sowohl im Eingangsbereich als auch im Wohnraum mit einer Überwachungskamera ausgestattet. Nach Auswertung der beim Beklagten anlässlich der Durchsuchung seines Wohnhauses sichergestellten Micro–SD–Karte und der hierzu in den Akten befindlichen Einzelausdrucke bewegte der Beklagte sich frei in der von ihm vermieteten Wohnung. Dabei ist in einer Einzelsequenz vom ..., 21:03 Uhr zu sehen, dass der Beklagte den in der Küche befindlichen Würfeltresor mit einem Schlüssel öffnet und etwas aus dem Tresor an sich nimmt.

82

Am ...,14:40 Uhr erfolgte die erstmalige Abfrage der Person ..., die jetzige Lebensgefährtin des Beklagten, die in der Terminwohnung unter dem Arbeitsnamen „...“ beworben und auch tatsächlich beschäftigt war.

83

Bei einer Rotlichtkontrolle am ..., 15:25 wurden die Frauen „...“, Klarpersonalien ..., ... Staatsangehörige, “...“, Klarpersonalien ..., ... Staatsangehörige und „...“, Klarpersonalien ..., ... Staatsangehörige, angetroffen. Alle drei angetroffenen Frauen gaben übereinstimmend an, im Kontrollgebiet der Prostitution nachzugehen. Dabei waren “...“ und „...“ bereits Gegenstand von Protokollen in anderen Prostitutionsstätten in ... und „...“ auf einem Wohnwagen (sog. „...“) in der ...–Straße in ... Vermieter dieses Wohnwagens war zum Kontrollzeitpunkt Herr ...

84

Einen Tag später, am ..., begab der Beklagte sich zum Finanzamt ..., um dort für die ordnungsgemäße Anmeldung der Zeugin ... und den Betrieb der Terminwohnung Sorge zu tragen.

85

Am ... schloss der Beklagte einen Mietvertrag für die Wohnung ... in ... ab, beginnend ab dem ... In dieser Wohnung lebte der Beklagte zeitweise mit der rumänischen Staatsangehörigen ... Zeitweise diente die Wohnung auch als Unterkunft für andere Prostituierte und war Meldeadresse des ... Staatsangehörigen ...

86

Am ..., 7:56 Uhr, 15:00 Uhr, ..., 9:35 Uhr, fragte der Beklagte im polizeilichen Informationssystem die Prostituierte ... ab. Am ... kaufte der Beamte gemeinsam mit der Zeugin ... einen Wohnwagen. Ausweislich des Kaufvertrages ist die Zeugin ... Käuferin des Wohnwagens. Der Beklagte war bei dem Kauf vor Ort anwesend und nahm den Wohnwagen, für den er ein Kurzkennzeichen beantragt hatte, am ... in Empfang ... Am ... kaufte er einen weiteren Wohnwagen... Käufer laut Kaufvertrag war der Beklagte unter der Anschrift ...

87

Am ...,17:10: 13:00 Uhr, ... und ... fragte der Beklagte die ... Staatsangehörige ... sechsmal, davon vier Mal als Vertretungsabfragen für Herrn ..., in polizeilichen Informationssystemen ab.

88

Nach den Bestandsdaten des Einwohnermeldesystems zog der ... Staatsangehörige ... Anfang ... in das Objekt ... in ... ein. Der Beklagte half ihm bei der Eröffnung eines Kontos am ... bei der ... ... Verfügungsberechtigte über das Konto war Frau ... Ebenfalls am ... meldete sich der ... Staatsangehörige ... bei der ...Verwaltung ... unter der Wohnanschrift ... an. Am ... kam es zum Kauf eines Wohnanhängers mit dem Kennzeichen ... Der Kaufvertrag wurde mündlich abgeschlossen. Ob der Beklagte auch Käufer dieses Wohnwagens war, ist nicht erwiesen.

89

Unter dem ... fragte der Beklagte erstmals den ... Staatsangehörigen ... im polizeilichen Informationssystem ab. Am ... wurden die Wohnwagen ..., ... und ... auf Herrn ... unter der Wohnanschrift ... in ... zugelassen. Die Wohnwagen ... und ...- wurden zum Zwecke der Ausübung der Prostitution in die ...-Straße in ... abgestellt. Am ... kam es zur polizeilichen Sicherstellung des Wohnwagens ..., in unmittelbarer Nähe zum Straßenstrich ...–Straße. Der Halter ... und seine Bekannte ... meldeten den Wohnwagen auf der PI ... am gleichen Abend als gestohlen. Am ... begab der Beklagte sich gemeinsam mit Frau ... und Herrn ... mit seinem Fahrzeug ... zur Abschleppfirma ... in ... Am ... holte der Beklagte den Wohnanhänger mit seinem Fahrzeug ... ab und verbrachte ihn wieder zum Straßenstrich. Unter dem ... wurde eine Einzugsbestätigung des Wohnungsgebers durch die Hausverwaltung ... ... für ... für das Objekt ... in ... ausgestellt. Als Datum des Einzugs wurde der ... angegeben. Am ... und ... war der Wohnwagen ... und am ... der Wohnwagen ... Gegenstand einer Personen–/ Fahrzeugkontrolle in der ...–Straße. In beiden Wohnwagen wurde der Prostitution nachgegangen. Alle drei Wohnwagen wurden am ... in die Stadt ... mit Halteranschrift ..., ..., umgemeldet. Seit dem ... ist der ... Staatsangehörige ... untergetaucht. Am ... erfolgte die Kündigung der Wohnung ... zum Ende des Monats Oktober durch den Beklagten gegenüber der Hausverwaltung ... ... Am gleichen Tag fragte der Beklagte die Personalien des Herrn ... im polizeilichen Informationssystem erneut ab. Am wurde das Konto des ... aufgelöst. Am ... war ... Gegenstand einer erkennungsdienstlichen Behandlung in ... wegen des Tatvorwurfs „Ladendiebstahl“.

90

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Ermittlungen im Straf- und Disziplinarverfahren und den geständigen Einlassungen des Beklagten. Aufgrund dieses Sachverhalts ist ein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten des Beklagten wie folgt belegt:

1.1.

91

Durch das Vermieten der in seinem Eigentum stehenden Wohnung ... in ... zu Prostitutionszwecken in Verbindung mit dem Einbringen seiner Person in dieses Gewerbe in Gestalt der Mithilfe beim Entwurf der Internetseite, der Schaltung von Anzeigen im Internet und der Printpresse, das Vorstrecken der Kosten für die Werbung und das Bemühen um die Anmeldung des Prostitutionsgewerbes beim Finanzamt hat der Beklagte Tätigkeiten entfaltet, die nach Qualität und Quantität nicht mehr als Freundschaftsdienst, sondern als tragfähige Mithilfe im Prostitutionsgewerbe und damit als nicht erlaubnisfähige Nebentätigkeit nach Maßgabe des § 83 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 LBG zu werten sind. Zugleich hat er hierdurch seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 S. 3 BeamtStG), sowie seine Pflicht, das Ansehen der Polizei zu wahren (§ 115 LBG), verletzt.

92

Die Werbung unter der Internetseite ..., mit der die Terminwohnung „...“, d.h. die Räumlichkeiten, die dort tätigen Prostituierten sowie die intime Atmosphäre präsentiert werden, ist als wesentlicher Bestandteil der Gewerbeausübung zu werten. Ausdrücklich wird hier darauf hingewiesen, dass es sich nicht um einen gewöhnlichen Bordellbetrieb handelt, sondern beworben wird das Ambiente einer Privatadresse. Derartigen Betrieben kommt im Vergleich mit denjenigen größerer Bordelle kein großer Bekanntheitsgrad zu, so dass sie gerade in den Anfangszeiten auf eine überzeugende und nachhaltige Werbung angewiesen sind, um in diesem Gewerbe überhaupt Fuß fassen zu können. Diese wesentliche Unterstützungshandlung wurde vom Beklagten geleistet. Darüber hinaus war er auch für die Werbung in den Printmedien, mit der aktenkundig das Gewerbe präsentiert und gleichzeitig weitere Terminfrauen gesucht wurden, verantwortlich. Die Kosten hierfür wurden von dem Beklagten zumindest vorgestreckt. Auch hierbei handelt es sich um eine geschäftstragende Unterstützungshandlung. Entsprechendes gilt hinsichtlich seiner Bemühungen der ordnungsgemäßen steuerlichen Anmeldung der Terminwohnung. Wie für jeden anderen Betrieb, bedarf es einer ordnungsgemäßen Besteuerung des Prostitutionsgewerbes, anderenfalls besteht die Gefahr der Verwirklichung steuerrechtlicher Straftatbestände. Schließlich ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beklagte sich in der Wohnung zu unterschiedlichen Tageszeiten frei bewegt hat und Zugang zu dem dort aufgestellten Safe hatte, dass ihm bereits in den beiden ersten Monaten des Betriebes eine – wenn auch nicht im Kundenbetrieb so doch im Hintergrund - wesentlich unterstützende Funktion im Verwaltungsbereich des Betriebes der Frau ... zukam. Hinsichtlich des Gewinns des Prostitutionsbetriebes hatte der Beklagte zumindest insoweit ein Interesse, als er nicht nur Kosten für Frau ... vorgestreckt, sondern er der Mieterin die Miete sogar für zwei Monate bis zum ... gestundet hat. Unbeschadet dessen unterliegt nach Maßgabe des § 83 Abs. 1 Nr. 1 LBG auch jede unentgeltliche Mitarbeit bei einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit der Genehmigungspflicht.

93

Soweit der Prozessbevollmächtigte des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung zu diesem vorgehaltenen Sachverhalt Beweisanträge zu unterschiedlichen Beweisfragen, die vorwiegend die Hintergründe seines Verhaltens betreffen, gestellt hat, waren diese – wie im Termin zur mündlichen Verhandlung erfolgt – abzulehnen. Nach § 67 Abs. 1 LDG erhebt das Gericht die erforderlichen Beweise. Dabei obliegt es grundsätzlich dem Ermessen des Gerichts, welche Mittel es zur Erforschung des Sachverhalts anwendet. Es besteht keine Bindung des Gerichts an Vorbringen und Beweisanträge (§ 21 LDG i.V.m. § 86 Abs. 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –). Als Ablehnungsgründe kommen insbesondere in Betracht, dass das Beweismittel unzulässig, schlechterdings ungeeignet oder untauglich ist, oder es für die Entscheidung unerheblich ist oder das Gericht die unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr unterstellen kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 21. Aufl. 2015, Rn. 6 zu § 86).

94

Auf der Grundlage dieser Rechtsgrundsätze war zunächst die vom Beklagten unter Beweis gestellte Tatsache, dass die Zeugin ... ihn erst nach Abschluss des Mietvertrages am ... darüber informiert haben soll, die Wohnung als Terminwohnung nutzen zu wollen, für die Frage des Vorliegens einer Pflichtverletzung unerheblich. Der Umstand, dass der Beklagte bereits vor Beginn des Prostitutionsgewerbes der Zeugin ... - wenn auch nicht unbedingt vor Abschluss des Mietvertrages – als unterstützende Kraft zur Verfügung stand, wurde vom Beamten nicht in Abrede gestellt, ergibt sich im Übrigen aus den Werbeaufträgen und begründet für sich allein bereits unabhängig vom genauen Zeitpunkt der Kenntnis vom Nutzungszweck den Tatbestand eines Dienstvergehens. Ebenso war es für die hier entscheidungserhebliche Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung unerheblich, wo der Beklagte auf den Namen „...“ aufmerksam wurde und ob er davon ausgegangen ist, dass es sich um den Namen einer Ferienwohnung und nicht um einen bordellartigen Betrieb handele. Entscheidend war vorliegend ebenso ausschließlich, dass in der von ihm vermieteten Wohnung unter dem Namen „...“ tatsächlich eine Terminwohnung betrieben wurde und dass er hiervon nicht nur positive Kenntnis hatte, sondern darüber hinaus den dahingehenden Betrieb wesentlich unterstützte.

95

Zu Gunsten des Beklagten konnten die weiteren unter Beweis gestellten Tatsachen, dass der vom ... datierende Arbeitsvertrag mit der Zeugin ... ausschließlich zu privaten Zwecken abgeschlossen wurde, dass er vor dem Aufsuchen des Finanzamtes mit seiner Ehefrau über die fehlende Anmeldung gesprochen und, dass die Zeugin ... ihm das vorgestreckte Geld für die Werbung zurückgegeben habe, als wahr unterstellt werden. An der Qualifizierung seines Verhaltens als Dienstvergehen ändert dies jedoch nichts.

96

Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang in der Klagerwiderungsschrift lediglich angeregt hat, die Zeugin ... dazu zu vernehmen, dass die Idee, eine Terminwohnung zu betreiben, von ihr und nicht vom Beklagten gestammt habe, ist das Gericht auch diesbezüglich nach dem Amtsermittlungsgrundsatz nicht gehalten, Beweis zu erheben, denn auch dieser Umstand war für die vorliegende Entscheidung - vergleichbar damit, wann Frau ... ihm mitgeteilt haben will, eine Terminwohnung zu betreiben – unerheblich. Die Fakten sprechen auch unabhängig davon für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung. Lediglich ergänzend bleibt hier anzumerken, dass die unstreitigen entscheidungsrelevanten Tatsachen – wie oben angenommen – sämtlich ihre Bestätigung in den Vernehmungen der Zeugin ... im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom ... und ... finden. Eine weitergehende Beweisaufnahme durch erneute Vernehmung der Zeugin ... zu diesem Anschuldigungspunkt war mithin nicht geboten.

97

Für die damit feststehende Mitarbeit im Prostitutionsgewerbe der Zeugin ... hat der Beklagte keinen Genehmigungsantrag bei seinem Dienstherrn gestellt. Unabhängig von dem damit vorliegenden formalen Verstoß gegen das Nebentätigkeitsrecht, wäre die Nebentätigkeit ohnehin nicht genehmigungsfähig gewesen, da sie dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung nach Maßgabe des § 83 Abs. 2 Nr. 5 LBG abträglich gewesen ist. Für die Frage, ob dieser Versagungsgrund gegeben ist, kommt es darauf an, ob es bei verständiger Würdigung ernsthaft möglich ist, dass die Nebentätigkeit ansehensmindernde Auswirkungen hat. Dies ist der Fall, wenn sie geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des öffentlichen Dienstes zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 – 2 C 32.04 - BVerwGE 124,347). Durch das Einbringen seiner Person in den Prostitutionsbetrieb der Frau ... in nicht unbedeutender Weise, wie vorliegend geschehen, hat der Polizeibeamte sich ein Stück weit in das Rotlichtmilieu begeben, welches erfahrungsgemäß für Kriminalität verschiedenster Art besonders anfällig ist. Von der Öffentlichkeit kann kein Verständnis dafür aufgebracht werden, dass sich ein Polizeibeamter, zu dessen Kernaufgaben gehört, Straftaten zu verhindern, zu verfolgen und aufzuklären, im Rotlichtmilieu engagiert. Eine derartige Nebentätigkeit durch einen Polizeibeamten wäre mithin auch nach Maßgabe des § 83 Abs. 2 Nr. 2 und 3 LBG zu versagen, da aus den vorgenannten Gründen zugleich sowohl die Gefahr besteht, dass ihn die Nebentätigkeit in einen Widerstreit mit dienstlichen Pflichten bringen kann als auch - aufgrund seiner persönlichen Involvierung und geschäftlichen Interessen – seine Unparteilichkeit und Unbefangenheit beeinflussen kann.

98

Aus den dargestellten Gründen insbesondere zum Versagungsgrund des § 83 Abs. 2 Nr. 5 LBG hat der Beklagte in Bezug auf sein Engagement in der... in ... zudem gegen seine Pflicht zu achtungs– und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 34 S. 3 BeamtStG verstoßen. Im Interesse der öffentlichen Akzeptanz ist jeder Polizeibeamte gehalten, sich solcher Tätigkeiten zu enthalten, die den Anschein oder die Gefahr nicht ordnungsgemäßer Pflichtenerfüllung durch eine Verquickung dienstlicher Interessen mit dem Rotlichtmilieu begründen könnten. Es ist dem Ansehen eines Polizeibeamten und damit der Polizeibeamtenschaft insgesamt abträglich, wenn sich ein Polizeibeamter dieser erkennbaren Interessenlage zum Trotz, ohne Not und aus allein eigennützigen Gründen über das Vermieten von Räumlichkeiten hinaus als Akteur in das Rotlichtmilieu begibt.

99

Bezüglich seines Fehlverhaltens ist dem Beklagten ein vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen. Als langjähriger und erfahrener Polizeibeamter konnte er nicht davon ausgehen, dass seine Unterstützungshandlungen nicht das Maß dessen überschreiten, was nach nebentätigkeitsrechtlichen Vorschriften noch unbedeutend ist. Muss sich nach kriminalistischer Erfahrung jedem Polizeibeamten aufdrängen, dass bereits das Vermieten seines Eigentums zu gewerblichen Prostitutionszwecken problembehaftet ist und möglicherweise zu Interessenkonflikten führen kann, ist umso mehr von jedem Polizeibeamten zu erwarten, weitergehende Hilfeleistungen, die ihn in die Nähe der eigentlichen Gewerbeausübung rücken, tunlichst zu unterlassen.

1.2.

100

Seine Verbindung zum Rotlichtmilieu hat der Beklagte nachfolgend dadurch ausgedehnt, dass er eine Liebesbeziehung zu der zum damaligen Zeitpunkt dem Prostitutionsgewerbe in einem Wohnwagen nachgehenden Zeugin ... aufgebaut und die Ausübung der Prostitution dadurch unterstützt hat, dass er zwei Wohnwagen gekauft hat, von denen zumindest einer zielgerichtet zu Prostitutionszwecken in der ...-Straße in ... als „...“ aufgestellt und auch genutzt wurde. Zum Zwecke der Verschleierung seines Engagements wurden beide Wohnwagen auf den ... Staatsangehörigen ... zugelassen.

101

Soweit der Beklagte sich in diesem Zusammenhang darauf beruft, dass ihm der Umstand der Nutzung zu Prostitutionszwecken unbekannt gewesen sei, ist dies als Schutzbehauptung zu werten. Der Beklagte hatte positive Kenntnis davon, dass seine damalige Freundin ... als Prostituierte auf den Wohnwagen in der ...–Straße der Prostitution nachging. Der Beklagte selbst räumt ein, dass er die Wohnwagen ... und ... gekauft hat. Für den Umstand, dass beide Wagen, obwohl er angeblich den Wohnwagen ... „privat für Urlaubsfahrten“ mit der Zeugin ... nutzen wollte, im ... auf den ... Staatsangehörigen ... zugelassen wurden, konnte der Beklagte keine nachvollziehbare Erklärung abgeben. Vielmehr spricht bereits dies dafür, dass er im Falle von Rotlichtkontrollen selbst als Halter nicht in Erscheinung treten wollte. Insbesondere ist dem Beklagten kein Glauben zu schenken, dass er bereits am ... unter einer ... Adresse einen zweiten Wohnwagen - eigener Einlassung zufolge - für den Zeugen ... gekauft haben will, damit dieser den Wohnwagen nach ... überführen und dort mit Gewinn verkaufen könne, wenn Herr ... die Freundin ... - ebenfalls der eigenen Einlassung des Beklagten zufolge - erst um das Weihnachtsfest ... kontaktiert haben soll, mit der Bitte, ihm zu helfen, wieder nach Deutschland zu kommen und in Deutschland auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Der Kauf am ... erfolgte damit mit einer anderen Zweckrichtung. Unter Berücksichtigung zudem dessen, dass der Beklagte Herrn ... kurz vor Zulassung der Wohnwagen eine Wohnung in der ... und danach in der ... zur Verfügung gestellt hat und ihm auch bei der Eröffnung eines Kontos behilflich war, über das seine Freundin ... Verfügungsberechtigung besaß, und des Umstandes, dass der Wohnwagen ... tatsächlich nicht nach ... überführt wurde, sondern stattdessen als „...“ zum Einsatz kam, steht zur Überzeugungsgewissheit des Gerichts fest, dass der Beklagte im Zusammenwirken mit der Zeugin ... und dem ... Staatsangehörigen ..., der letztlich als Scheinhalter diente, den Wohnwagen ... zu Prostitutionszwecken in der ...–Straße in ... eingesetzt hat. Dafür, dass der Beklagte konspirativ aus dem Hintergrund agierend am Geschehen im Rotlichtmilieu teilgenommen hat, spricht auch der unstreitige Umstand, dass der Beklagte den als gestohlen gemeldeten Wohnwagen ..., bezüglich dessen offen ist, ob er auch diesen gekauft hat, nach der Sicherstellung bei der Firma ... am ... abgeholt und in die ...-Straße gebracht hat, nachdem er bereits zuvor mit seinem PKW am ... anlässlich einer Vorsprache bei der Firma ... - offenkundig gemeinsam mit der Prostituierten ... und Herrn ... – mit anwesend gewesen ist. Auch insoweit ist seine Einlassung, dass er davon ausgegangen sei, bei der Firma ... einen anderen Wohnwagen abzuholen, als Schutzbehauptung zu werten. Ihm war sehr wohl bekannt, welchen Wohnwagen er abgeholt hat und zu welchem Zweck dieser diente.

102

Ist der Beklagte damit bereits aufgrund der unstreitigen Fakten überführt, sich agierend in das Rotlichtmilieu verwickelt zu haben, kommt den Zeugenvernehmungen im Strafverfahren lediglich eine die Fakten bestätigende Funktion zu. So hat die Zeugin ... bestätigen können, dass die Zeugin ... zwei Wohnwagen besitze, auf denen zwei Freundinnen als Prostituierte gearbeitet hätten. Der Wohnwagen ... wurde von der Zeugin als derjenige identifiziert, für den die Zeugin ... von Prostituierten Geld bekommt. Der Zeuge ... konnte angeben, dass er gehört habe, dass die Zeugin ... sich Ende 20... mit zwei Wohnwagen auf der ...–Straße selbstständig gemacht habe. Die Zeugin ... bestätigte, dass der Zeuge ... auf Veranlassung der Zeugin ... aus Rumänien gekommen sei und als „Strohmann“ für die Zulassung der Wohnwagen gebraucht worden sei. Diese Aussage fand Ihre Bestätigung in der Aussage der Zeugin ..., die im Strafverfahren geschildert hat, dass sie den Beklagten davon überzeugt habe, selbst Wohnwagen auf die ...–Straße zu stellen. Damit der Beklagte nicht in Erscheinung treten müsse, habe dieser die Wohnwagen zwar gekauft, zugelassen worden seien sie jedoch auf den ... Staatsangehörigen ..., dem der Beklagte eine Wohnung besorgt und ein Konto eröffnet habe. Die Wohnwagen habe der Beklagte mit seinem Geländewagen selbst zur ...–Straße verbracht.

103

Einer weitergehenden Beweisaufnahme durch erneute Vernehmung der Zeugen bedurfte es angesichts der zugrunde gelegten Faktenlage auch nach dem Amtsermittlungsgrundsatz nicht. Insbesondere musste der Beweisanregung, die ehemalige Ehefrau sowie die Zeugin ... zum Beweis der Tatsachen anzuhören, dass der Beklagte die ... für sich und die Zeugin ... angemietet, er dort zeitweise gewohnt habe und dass ein Umzug der Ehefrau in die ... beabsichtigt gewesen sei, nicht nachgegangen werden, da sie zu Gunsten des Beklagten als wahr unterstellt werden können. Ebenso wurde die unter Beweis gestellte Behauptung des Beklagten, dass der Zeuge ... Frau ... um das Weihnachtsfest 20... kontaktiert habe und sie darum gebeten habe, ihm dabei zu helfen, wieder nach Deutschland zu kommen und dort auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, zu seinen Gunsten als wahr unterstellt. Die weiterhin unter Beweis gestellte Tatsache, dass die Zeugin ... ihn darum gebeten haben soll, den bereits am ... gekauften Wohnwagen für den Zeugen ... zu kaufen, ist bereits durch den eigenen Vortrag des Beklagten als widerlegt anzusehen.

104

Durch dieses – sich dem Komplex “...“ anschließende - Verhalten hat der Beklagte außerdienstlich weiterhin gegen seine Pflicht zu achtungs– und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 S. 3 BeamtStG) verstoßen. Ein außerdienstliches Verhalten erfüllt den objektiven Tatbestand eines Dienstvergehens nur, wenn die besonderen qualifizierenden Merkmale des § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG zum Tatzeitpunkt erfüllt sind. Es muss nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet sein, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Berufsbeamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Grund für diese Regelung war das Bestreben des Gesetzgebers, den Tatbestand des Dienstvergehens im Bereich außerdienstlichen Verhaltens von Beamten einzuschränken. Der geänderten Stellung der Beamten in der Gesellschaft, von denen außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten als von jedem Bürger erwartet wird, sollte Rechnung getragen werden (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 – 2 C 13/10 – Juris -). Das Merkmal „in besonderem Maße“ bezieht sich auf die Eignung zur Achtungs– und Vertrauensbeeinträchtigung und ist nur erfüllt, wenn das Verhalten des Beamten in quantitativer oder qualitativer Hinsicht über das für eine jede Eignung vorausgesetzte Mindestmaß an Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung hinausgeht. Ist eine derart qualifizierte Möglichkeit der Beeinträchtigung gegeben, kommt es weiterhin darauf an, ob diese Beeinträchtigungen bedeutsam wäre. Das Merkmal „in bedeutsamer Weise“ bezieht sich auf den „Erfolg“ der möglichen Achtungs– und Vertrauensbeeinträchtigung. Die zur Beeinträchtigung in besonderem Maße geeignete Pflichtverletzung weist Bedeutsamkeit auf, wenn sie in qualitativer und quantitativer Hinsicht das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarrechtlicher Relevanz deutlich überschreitet (BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2001 – 1 D 20.00, BVerwGE 114,212). Die Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens muss sich entweder auf das Amt des Beamten im konkret–funktionellen Sinne (Dienstposten), d.h. auf die Erfüllung der dem Beamten konkret obliegenden Dienstpflichten, oder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beziehen (BVerwG, 19. August 2010 – 2 C 13/10 – Juris -).

105

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist vorliegend nicht die Beziehung des Beklagten zu einer Prostituierten Gegenstand des disziplinarrechtlichen Vorwurfs, sondern die Art und Weise, wie er sich unter dem Einfluss dieser Beziehung dazu hat verleiten lassen, aus dem Hintergrund agierend im Rotlichtmilieu Fuß zu fassen. Durch den Ankauf von Wohnwagen und den Einsatz zumindest eines Wohnwagens auf dem Straßenstrich unter Verschleierung der wahren Haltereigenschaft ist er jedenfalls – abermals – prostitutionsfördernd in Erscheinung getreten. Zwischen diesem Verhalten und seinen Dienstpflichten als Polizeibeamter besteht ein dienstlicher Bezug insofern, als es aufgrund seiner allgemeinen Zuständigkeit zu polizeirechtlichen, ordnungsbehördlichen oder strafrechtlichen Maßnahmen und dem erfahrungsgemäß kriminell veranlagten Milieu zu einer Verquickung seines privaten Verhaltens mit seiner dienstlichen Tätigkeit kommen kann. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Zeugenvernehmungen im Strafverfahren (..., ..., ...) übereinstimmend bestätigen konnten, dass im Prostitutionsmilieu bekannt war, dass die Zeugin ... mit einem Polizisten liiert war und dies mit der Zeit übereinstimmte, als diese sich mit einem Wohnwagen „selbstständig“ gemacht hat. Die Tatsache, dass der ebenfalls auf den ... Staatsangehörigen ... zugelassene Wohnwagen ... offenkundig nach „Revier-Streitigkeiten“ weggeschleppt und als gestohlen gemeldet wurde, belegt das kriminelle Potenzial im Milieu. Aus dem Zusammenwirken mit dem rumänischen Staatsangehörigen ..., der ausweislich der Ermittlungen im Strafverfahren im ... in ... wegen Ladendiebstahls strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, lässt sich ebenso unschwer eine Angreifbarkeit des Beklagten herleiten. So wäre es möglich, dass dieser ihm hätte drohen können, seinen Dienstherrn oder aber auch die Öffentlichkeit durch die Presse von seinen Verbindungen zum Rotlichtmilieu zu informieren, falls er seinem – irgendwie gearteten - Ansinnen nicht entspricht.

106

Schließlich wird die Verquickung zu seinen dienstlichen Tätigkeiten nachhaltig dadurch belegt, dass der Beklagte seit dem ... die Person ... unzählige Male und auch zumindest eine weitere Person, die offensichtlich deren Umfeld zuzuordnen war, sowie die Person ... unbefugt in polizeilichen Informationssystemen abgefragt hat – wie unten noch näher auszuführen sein wird -. Die ihm zugänglichen dienstlichen Erkenntnismöglichkeiten über Personen im Rotlichtmilieu, mit denen er außerdienstlich in enger Verbindung stand, hat der Beklagte sich wiederholt und ohne Rücksicht auf seine dienstlichen Pflichten und die Gefahr, sich disziplinarrechtlich verantworten zu müssen, nutzbar gemacht.

107

Aufgrund der geschilderten objektiven Handlungsmerkmale steht gleichzeitig die subjektive Vorwerfbarkeit des Verhaltens fest. Der Beklagte hat sich dem Achtungs- und Vertrauensgebot bewusst entzogen. In Kenntnis des gegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens aufgrund seiner sich aus dem Engagement in der ... vorgeworfenen Nähe zum Rotlichtmilieu hat der Beklagte die Verbindung dorthin unter Zuhilfenahme Dritter zum Zwecke der Verschleierung weiter ausgebaut und dabei bewusst seine dienstlichen Möglichkeiten der Informationsbeschaffung im polizeilichen Datensystem ausgeschöpft.

2.

108

Der Beklagte war im Immobilienbereich tätig. Die Ehefrau des Beklagten beabsichtigte sich mit der Vermittlung von Immobilien einen Geschäftszweig zu eröffnen. Auf der Webseite ... befand sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Disziplinarverfahrens der Eintrag “Anbieter/Privatanbieter: Herr ... ...“. Inhaltlicher Gegenstand der Website war: „Immobilien, Wohnen und Gewerbe anbieten und einfach finden“. Über die Webseite http://...de. bot die Firma „...“ Dienstleistungen im Zusammenhang mit Immobilienerwerb/– Veräußerung an. Als Ansprechpartnerin war Frau ..., die auch Domaininhaberin und administrative Ansprechpartnerin für diese Website war, angegeben. Die dort angegebene Rufnummer war die des Beklagten. Auf der Immobilienseite „...“ war ein Haus des ... Nachbarn des Beklagten, des Herrn ..., zum Verkauf eingestellt. In Bezug auf dieses Objekt führte der Beklagte Schriftverkehr mit potenziellen Käufern, versandte Exposés von weiteren Objekten und schaltete in der Zeit 20.../20... Annoncen für das vorgenannte Objekt. Die aufgefundenen Unterlagen in Bezug auf Werbung, Inserate und Schriftverkehr mit potenziellen Kunden lassen ausschließlich den Beklagten als handelnde Person erkennen. Ausweislich einer nicht unterzeichneten Provisionsvereinbarung zwischen dem Beklagten und Herrn ... war für den Fall einer erfolgreichen Vermittlung eine Provision i.H.v. 2500 € angedacht. Eine Vermittlung des Objektes in ... erfolgte nicht. Ebenso kam es nicht zu einer Provisionszahlung.

109

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Ermittlungen im Disziplinarverfahren und der Einlassung des Beklagten. In disziplinarrechtlicher Hinsicht hat der Beamte durch die eingestandene Mithilfe im Immobiliengeschäft seiner Ehefrau in formeller Hinsicht gegen seine nebentätigkeitsrechtlichen Obliegenheiten nach § 83 Abs. 1 Nr. 1 LBG verstoßen. Danach hätte der Beklagte sich die mithelfende Tätigkeit im Betrieb seiner Ehefrau vor deren Aufnahme durch den Dienstherrn genehmigen lassen müssen. Stattdessen hat er über einen nicht unerheblichen Zeitraum unterstützende Tätigkeiten für das Immobiliengewerbe seiner Ehefrau entfaltet, ohne sich seiner dienstrechtlichen Obliegenheiten zu besinnen. Dass diese sich letztendlich nur auf ein Objekt erstreckten und nicht zum Erfolg geführt haben, d.h. es tatsächlich nicht zu einer Vermittlung und Provisionszahlung gekommen ist, lässt den disziplinarrechtlich relevanten Verstoß nicht entfallen.

110

Unter dieser Prämisse war den Beweisanregungen des Beklagten zum Vorwurf der Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit im Immobilienbereich nicht nachzugehen. Die entscheidungserhebliche Tatsache, nämlich dass er tätig geworden ist mit dem Ziel, das Immobilienobjekt seines Nachbarn für das Immobiliengeschäft der Ehefrau zu veräußern, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die unter Beweis gestellten Tatsachen, ob es letztendlich nur die Absicht der Ehefrau gewesen ist und nicht auch seine, im Immobiliengeschäft Fuß zu fassen, ob die aufgefundenen Briefbögen und Visitenkarten, auf denen der Beklagte namentlich benannt war, auf Gutschein nur zur Probe bestellt worden waren, ob der Blankotext der Provisionsvereinbarung von der Ehefrau aus dem Internet gezogen wurde, ob die Mobilnummer des Beklagten auf der Internetseite nur deswegen angegeben war, weil die Ehefrau zum Zeitpunkt der Erstellung keinen eigenen Mobilfunkvertrag hatte, und ob sie später vergessen hat, die Telefonnummer zu ändern, sind für die Frage der Verletzung der ihm obliegenden nebentätigkeitsrechtlichen Obliegenheiten aus den zuvor genannten Gründen nicht entscheidungserheblich.

111

Hinsichtlich dieser Pflichtverletzung ist dem Beklagten abermals vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen. Als langjährigem Polizeibeamten waren dem Beklagten die nebentätigkeitsrechtlichen Pflichten hinlänglich bekannt. Hierüber hat er sich bewusst hinweggesetzt. Ein irgendwie gearteter Verbotsirrtum, der im Übrigen durch entsprechende Nachfrage bei seinem Dienstherrn vermeidbar gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.

112

Lediglich ergänzend bleibt darauf hinzuweisen, dass dem Beklagten, soweit er eigene Immobilien vermietet und verwaltet hat, kein nebentätigkeitsrechtlicher Verstoß vorgehalten werden kann, da diese Tätigkeiten nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 LBG genehmigungsfrei sind.

3.

113

Der Beamte hat ohne dienstlichen Grund im Anwenderprogramm ZEVIS im Zeitraum ... bis ... insgesamt 21 Abfragen getätigt, zu denen es keinen dienstlichen Anlass gab, bzw. die einen privaten Bezug zu dem Beklagten aufweisen. Zwei Abfragen (...) betreffen eine Person, die im Zusammenhang mit dem gegen ihn selbst eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren steht. Hierbei handelt es sich um eine Person, die mutmaßlich als Scheinhalter für einen der Zeugin ... gehörenden Wohnwagen in der Vergangenheit aufgetreten war.

114

Im Anwenderprogramm POLIS wurden durch den Beklagten im Zeitraum ... bis ... insgesamt 14 Abfragen getätigt, die einen Bezug zum laufenden Strafverfahren oder zu seinem privaten Umfeld haben (zehn mal die rumänische Staatsangehörige ...; einmal ...; zweimal eine ehemalige Mieterin des Beklagten und einmal eine Eigenabfrage). Davon erfolgten fünf Abfragen als sogenannte „Vertreterabfragen“.

115

Im Zeitraum ... bis ... fragte der Beklagte in EWOIS insgesamt in 109 Fällen, davon u.a. in 17 Fällen eigene Mieter, in 26 Fällen die Prostituierten ... und ..., in zwei Fällen die o.g. Person ..., in zwei Fällen die Person ..., in 25 Fällen nahe Angehörige und in 35 Fällen Kollegen sowie darüber hinaus seine eigene Person ab.

116

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Auswertung der Protokolldaten im behördlichen Disziplinarverfahren und wird vom Beklagten dem Grunde nach nicht in Abrede gestellt.

117

Die aufgelisteten Abfragen wurden unter Verletzung von § 8 Landesdatenschutzgesetz – LDSG – durchgeführt. Nach Maßgabe dieser Vorschrift ist es den bei der verantwortlichen Stelle oder in deren Auftrag beschäftigten Personen, die dienstlichen Zugang zu personenbezogenen Daten haben, untersagt, diese Daten zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten oder unbefugt zu offenbaren (Datengeheimnis). Bei den vom Beklagten abgefragten Daten handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 LDSG. Durch die Abfrage hat der Beklagte diese Daten auch gemäß § 3 Abs. 2 LDSG verarbeitet. Die Daten hat er schließlich zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck verarbeitet. In Bezug auf die abgefragten Personen lag im sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten offenkundig kein konkreter Vorgang vor, so dass er sich außerhalb seiner „Aufgabenerfüllung“ bewegt hat.

118

Belastbare Einwendungen hiergegen hat der Beklagte nicht vorgetragen. Der Beamte kann insbesondere kein Gehör damit finden, dass er „lediglich“ Familienmitglieder abgefragt habe. Ein Ermittlungsverfahren gegen Familienangehörige lag offenkundig nicht vor. Entsprechendes gilt hinsichtlich aller übrigen Abfragen. Lediglich ergänzend ist daher darauf hinzuweisen, dass Abfragen im “eigenen Interesse“, soweit es sich um Abfragen seiner Mieter oder ehemaliger Mieter handelt, nicht zulässig sind. Insofern ist der Beklagte – wie jeder andere Vermieter auch – auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Ansprüchen im Zivilrechtsweg zu verweisen. Ebenso verfangen die Gründe für die Abfrage seiner jetzigen Lebensgefährtin ... nicht. Weder das Landesdatenschutzgesetz noch die entsprechenden internen Verwaltungsvorschriften rechtfertigen eine Abfrage zu dem Zweck der Erforschung, ob Haftbefehle gegen Bekannte gelöscht wurden. Schließlich ist anzumerken, dass auch in Bezug von Eigen- und Verwandtenabfragen ein Verstoß gegen die maßgeblichen Rechtsvorschriften vorliegt. § 8 LDSG untersagt grundsätzlich jede unbefugte Änderung des Verarbeitungszwecks und die unbefugte Offenbarung geschützter Daten. Zwar ist nach § 5 LDSG die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, soweit die Betroffenen eingewilligt haben. Jedoch folgt aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, dass personenbezogene Daten auch auf der Basis der Einwilligung nicht erhoben werden dürfen, wenn dies zur Aufgabenerfüllung der öffentlichen Stelle weder geeignet noch notwendig ist, oder die Erhebung in gar keinem Zusammenhang mit der gesetzlichen Aufgabenerfüllung steht. Auch wenn Datenverarbeitungsvorgänge auf die Einwilligungserklärung des Betroffenen gestützt werden könnten, hat die öffentliche Stelle stets zu prüfen, ob eine Rechtsvorschrift die Datenverarbeitung im konkreten Einzelfall regelt (Hartig/Klink/Eiermann, Landesdatenschutzgesetz Rheinland-Pfalz, Kommentar, § 5, Anmerkung 2.1). Ein Verstoß liegt damit immer dann vor, wenn auf die verantwortliche Stelle bezogen ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz oder aber eine bereichsspezifische Datenschutzvorschrift vorliegt.

119

Für den Bereich der Polizei sind nach § 8 LDSG die §§ 26, 37 Polizei – und Ordnungsbehördengesetz – POG – in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2014 (GVBl S. 332) in Verbindung mit der Rahmendienstanweisung für den Datenschutz und die Datensicherheit bei der Polizei des Landes Rheinland-Pfalz maßgeblich. Hiernach dürfen Daten nur zur Erfüllung einer bestimmten ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Aufgabe abgeglichen werden. Der Beklagte handelte unstreitig insgesamt nicht zur Erfüllung dieses Zwecks.

120

Diesbezüglich ist dem Beklagten auch vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen, da ihm die maßgeblichen Datenschutzbestimmungen, worauf jeder Polizeibeamte gesondert verpflichtet wird, bekannt waren.

4.

121

Vom Vorwurf des Besitzes überzähliger Munition ist der Beklagte freizustellen. Diesbezüglich steht fest, dass ab dem Tag der Suspendierung des Beklagten am ... die Waffe mit zwei Magazinen und der dazugehörigen Munition in einem verschlossenen Umschlag im Tresor des Büros von EKHK ... verwahrt wurden. Bei einer Waffenrevision wurde festgestellt, dass der Beklagte neben den ihm dienstlich zugeteilten 30 Schuss im Besitz von weiteren insgesamt vier Patronen war, deren Herkunft nicht geklärt ist. Die vier Patronen lagen lose in dem Umschlag.

122

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Ermittlungen im behördlichen Disziplinarverfahren. Er entfaltet jedoch keine disziplinarrechtliche Relevanz.

123

Wenn auch der Besitz überzähliger Munition mit der Richtlinie für das Inventarwesen der Polizei des Landes Rheinland-Pfalz nicht zu vereinbaren ist, so bleibt vorliegend jedoch zu Gunsten des Beklagten zu unterstellen, dass dieser ohne die Suspendierung vom Dienst mit den vier überschüssigen Patronen ordnungsgemäß verfahren wäre, wie von ihm vorgetragen. Eine schuldhafte Verletzung der vorgenannten Dienstpflicht ist jedenfalls nicht belegt.

II.

124

Welche Disziplinarmaßnahme für das angeschuldigte Dienstvergehen erforderlich ist, richtet sich gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 LDG nach dessen Schwere unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung.

125

Maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der disziplinaren Maßnahme ist demnach die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale). Zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens.

126

Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild“ des Beamten erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor und nach der Tat. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Einen Aspekt des Persönlichkeitsbildes stellt auch tätige Reue dar, wie sie durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils noch vor der drohenden Entdeckung zum Ausdruck kommt.

127

Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion.

128

Aus den gesetzlichen Vorgaben des § 11 Abs. 1 LDG folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu befinden, ob der Beamte auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen wird, oder ob die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Beeinträchtigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen ist. Ergibt die prognostische Gesamtwürdigung, dass ein endgültiger Vertrauensverlust noch nicht eingetreten ist, haben die Verwaltungsgerichte diejenige Disziplinarmaßnahme zu verhängen, die erforderlich ist, um den Beamten zur Beachtung der Dienstpflichten anzuhalten und der Ansehensbeeinträchtigung entgegenzuwirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007, Az.: 2 C 9/06 – juris -).

129

Vorliegend hat der Beklagte durch das festgestellte Dienstvergehen nicht nur das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit verloren; die Entfernung aus dem Dienst ist auch unter Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes und Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Gesichtspunkte gerechtfertigt.

130

Das Dienstvergehen wiegt schwer. Dabei sind nicht die Einzelverfehlungen in den Blick zu nehmen, sondern vielmehr der sich darstellende Gesamtkomplex, der belegt, dass der Beklagte mit dem Beginn der Vermietung seines Privateigentums zu Prostitutionszwecken und den daraus folgenden Kontakten in das Rotlichtmilieu dergestalt in das Rotlichtmilieu abgeglitten ist, dass er selbst ein Stück weit Teil desselben geworden ist. Dabei machte er auch nicht Halt davor, seine dienstlichen Möglichkeiten zur Informationsbeschaffung über Personen aus diesem Milieu aus eigennützigen Motiven auszunutzen und Herr des Geschehens zu bleiben. Wenn man ihm sein Engagement im Rotlichtmilieu mit den über die bloße Vermietung hinausgehenden Unterstützungshandlungen seiner Mieterin noch als eine einmalige Entgleisung im Rahmen der Maßnahmebemessung hätte zugutehalten können, so hat der Beklagte sich mit dem - an sich ebenso disziplinarrechtlich unverfänglichen – Eingehen einer Liebesbeziehung zu einer ehemaligen Prostituierten jedoch dazu hinreißen lassen, deren Prostitutionstätigkeit ebenso aktiv durch den Kauf von Wohnwagen zu unterstützen. Dabei war der Beklagte im Bemühen, sein Engagement zu verschleiern, nicht verlegen, sich eines Dritten zu bedienen, den er als Halter der Wohnwagen hat fungieren lassen. Hierdurch wiederum hat der Beklagte sich der jederzeit latenten Gefahr der Angreifbarkeit u.a. durch den zwischenzeitlich strafrechtlich in Erscheinung getretenen Dritten ... ausgesetzt. Zudem war zum Zeitpunkt seiner Verfehlungen bekannt, dass er mit der ehemals Prostituierten ... liiert war, was im Rotlichtmilieu allgemein zu der Erkenntnis geführt hat, dass die ehemalige Prostituierte ... von der Mieterin zur Eigentümerin eines „...“ gewechselt hat. Offenkundig führte diese Tatsache auch zu Revierstreitigkeiten, wie der Diebstahl eines der auf den ... Staatsangehörigen ... zugelassenen Wohnwagen belegt, den der Beklagte nachweislich mit seinem Pkw für den Halter ... vom Ort der polizeilichen Sicherstellung abholte und wieder auf den Straßenstrich verbrachte. Damit zog der Beklagte – wenn auch nicht für jedermann offensichtlich – als Kopf im Hintergrund derart die Fäden, dass eine Erpressbarkeit durch den von ihm als Strohmann vorgeschobenen Dritten und auch von sonstigen Personen aus dem Rotlichtmilieu nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden konnte.

131

Das besondere Gewicht dieses Verhaltens beruht im vorliegenden Einzelfall darin, dass der Beklagte sich zu den außerdienstlichen Verfehlungen erst hat hinreißen lassen, nachdem gegen ihn bereits das Disziplinarverfahren unter anderem wegen des Vorwurfs der Verquickung seiner dienstlichen Tätigkeit mit seinem Engagement im Rotlichtmilieu eingeleitet worden war. In Kenntnis der ihm vorgehaltenen disziplinarrechtlichen Relevanz bereits dieses Verhaltens und der drohenden Konsequenzen hat der Beklagte sein Engagement im Rotlichtmilieu weiter fortgeführt und sich dabei konspirativer Handlungsmethoden bedient. Er hat sich das laufende Disziplinarverfahren in keiner Weise zur Warnung gereichen lassen. Ein solchermaßen handelnder Polizeibeamter manifestiert hinsichtlich seiner Dienstpflichten eine derartige Hartnäckigkeit, Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit, dass der Schluss rechtfertigt ist, dass er sich völlig von seinem Dienstherrn und seinem dienstlichen Pflichtenkreis gelöst und gleichsam einen „Frontenwechsel“ vollzogen hat.

132

Dies gilt umso mehr, als der Beklagte sich parallel hierzu innerdienstlich und seiner Vorbildfunktion als Dienstgruppenleiter zum Trotz dazu hat verleiten lassen, polizeiliche Informationssysteme in Regelmäßigkeit und über eine lange Zeitdauer für eigene Zwecke zu nutzen. Insbesondere seine hiergegen erhobenen Einwände belegen unabhängig von dem Recht eines jeden Beamten auf Verteidigung im Disziplinarverfahren, die mangelnde Akzeptanz der zum Grundverständnis gehörenden Dienstpflichten eines jeden Polizeibeamten. Dass er im angeblichen Glauben auf eine Berechtigung, ehemalige und auch aktuelle Mieter der in seinem Privateigentum stehenden Wohnungen unter Hinweis auf den Schutz eigener Rechte abgefragt hat, zeigt, dass dem Beklagten der Bezug zu seinen Dienstpflichten vollends verloren gegangen ist. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Rechtfertigung der Abfragen personenbezogener Daten seiner Lebensgefährtin ... Der Hinweis darauf, dass er eruieren wollte, ob die gegen diese vorliegenden Haftbefehle aufgehoben worden seien, offenbart eine Persönlichkeitsstruktur, die den Erfordernissen an einen Beamten im öffentlich-rechtlichen Dienst – und Treueverhältnis diametral entgegensteht. Die Abfragen der Personen ... und ... bestätigen schließlich, dass der Beklagte seinen Interessen im Rotlichtmilieu den Vorrang vor den dienstlichen eingeräumt hat. In diesem Zusammenhang bleibt auch zu sehen, dass der Beamte als Dienstgruppenleiter in Vorbildfunktion POLIS-Abfragen als Vertreterabfragen unter dem Namen des ihm untergeordneten PKA ... getätigt hat und damit auch das Vertrauen in seine Integrität als Vorgesetzter verloren hat.

133

Die Schwere dieses Dienstvergehens aufwiegende Milderungsgründe sind nicht ersichtlich. Zwar handelt es sich bei dem Beklagten um einen leistungsstarken Polizeibeamten, der auf eine lange unbeanstandete Dienstzeit und auch auf eine straf- und disziplinarrechtliche Unbescholtenheit zurückblicken kann. Dieser eher zum Selbstverständnis eines jeden Beamtenverhältnisses zählende Umstand vermag die Schwere der Verfehlung nicht in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Die Fülle des ihm vorzuhaltenden Verhaltens über einen sehr langen Zeitraum und die manifestierte fehlende Erziehungswillig- und fähigkeit durch Fortsetzung seines Fehlverhaltens nach Einleitung des Disziplinarverfahrens lassen die zu seinen Gunsten sprechenden Entlastungsgründe dahinter verblassen. Diese Umstände verbieten es auch, die Phase der Pflichtvergessenheit in der Gesamtschau seines beruflichen Werdegang als eine durch widrige Umstände gekennzeichnete, für den Beamten letztlich aber wesensfremde Episode anzusehen. Hierfür sprechen abermals auch seine Einlassungen im Disziplinarverfahren, die durch die vielfältige Art der Darlegung unterschiedlicher Motivationen und Beweggründe versuchen, die feststehenden Fakten in ein für ihn günstiges Licht zu rücken, ohne dass der Beklagte zu irgendeinem Zeitpunkt ein gewisses Maß an Einsicht in sein Fehlverhalten oder Reue gezeigt hätte. Damit fehlt nicht nur ein Anhaltspunkt für die Annahme einer positiven Zukunftsprognose, sondern dem Dienstherrn ist schlicht eine weitere Zusammenarbeit mit dem Beklagten nicht mehr zuzumuten.

134

Darüber hinaus gebietet auch der durch das Dienstvergehen eingetretene Ansehensverlust der Polizei aus generalpräventiven Gründen die endgültige Reinigungsmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst.

135

Die Entfernung aus dem Dienst verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei sind in das Verhältnis zu setzen die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und die zu verhängende Disziplinarmaßnahme. Hat ein Beamter – wie hier – durch vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage und damit die wesentliche Voraussetzung für eine Fortdauer des Beamtenverhältnisses zerstört, dann ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht vielmehr auf ihm selbst zurechenbarem Verhalten (st. Rspr. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1997 – 1 D 60/97 – juris –).

136

Anhaltspunkte für eine von der gesetzlichen Regelung nach Ermessen des Gerichts abweichende Festsetzung des Unterhaltsbeitrages sind – entgegen dem Ansinnen des Klägers - nicht ersichtlich (§§ 8 Abs. 2, 70 LDG). Nach § 70 Abs. 1 LDG kann das Gericht in dem auf Entfernung aus dem Dienst lautenden Urteil die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages ganz oder teilweise ausschließen, soweit der Beamte der Gewährung nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. Um eine Unwürdigkeit in diesem Sinne begründen zu können, müssen deutliche Umstände vorliegen, die vor allem über diejenigen Umstände hinausgehen, die den Beamten untragbar erscheinen lassen und deshalb seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten haben (vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Kommentar, Stand Juli 2015, Rn. 13 zu § 10 BDG). Denn das Gesetz geht mit der Regelung des § 8 Abs. 2 LDG von der Vermutung aus, dass auch ein untragbar gewordener Beamter grundsätzlich der Gewährung eines Unterhaltsbeitrages würdig ist. Besondere Umstände, die vorliegend den Ausschluss des Unterhaltsbeitrages rechtfertigen könnten, wie beispielsweise eine über den Durchschnittsfall hinausgehende kriminelle Energie, eine besonders ehrlose Gesinnung oder ein besonders unwürdiges Verhalten im Rahmen des dem Dienstvergehen nachfolgenden Straf– oder Disziplinarverfahrens sind vorliegend weder vom Kläger geltend gemacht, noch nach den gegebenen Umständen ersichtlich.

137

Ebenso ist eine fehlende Bedürftigkeit des Beklagten nicht gegeben. Eine solche ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn sich die erkennbaren sonstigen Einnahmen des Beamten der Höhe der vollständigen Dienstbezüge annähern oder sogar darüber liegen, wobei es selbst dann auch noch auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls ankommt (vgl. Gansen, a.a.O., Rn. 15 zu § 10 BDG). Nach den erkennbaren Umständen ausweislich der Disziplinarakte ist vorliegend davon auszugehen, dass dem Beklagten zwar Nettomieteinnahmen i.H.v...,... € zur Verfügung stehen, diesen jedoch monatliche Verbindlichkeiten i.H.v. ...,... € entgegen stehen. Für eine fehlende Bedürftigkeit fehlen damit jegliche Anhaltspunkte.

138

Die Kostenentscheidung folgt aus § 99 Abs. 1 LDG, dabei schlägt die Freistellung des Beklagten wegen des Vorwurfs des Besitzes überzähliger Munition und der Verwaltung eigener Immobilien aufgrund der untergeordneten Bedeutung derselben im Vergleich zu den der Verurteilung zugrunde gelegten Vorwürfen kostenmäßig nicht ins Gewicht. Verfahren nach dem Landesdisziplinargesetz sind gebührenfrei (§ 109 Abs. 1 LDG).

139

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 21 LDG i.V.m. § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZivilprozessordnungZPO.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Strafprozeßordnung - StPO | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung


(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild


(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und d

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 47 Nichterfüllung von Pflichten


(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße g

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 35 Folgepflicht


(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach b

Strafgesetzbuch - StGB | § 181a Zuhälterei


(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer 1. eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder2. seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person bei der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort,

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 10 Entfernung aus dem Beamtenverhältnis


(1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Der Beamte verliert den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 22 Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit Strafverfahren oder anderen Verfahren, Aussetzung


(1) Ist gegen den Beamten wegen des Sachverhalts, der dem Disziplinarverfahren zugrunde liegt, im Strafverfahren die öffentliche Klage erhoben worden, wird das Disziplinarverfahren ausgesetzt. Die Aussetzung unterbleibt, wenn keine begründeten Zweife

Strafgesetzbuch - StGB | § 180a Ausbeutung von Prostituierten


(1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Personen der Prostitution nachgehen und in dem diese in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 28 Protokoll


Über Anhörungen des Beamten und Beweiserhebungen sind Protokolle aufzunehmen; § 168a der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Bei der Einholung von schriftlichen dienstlichen Auskünften sowie der Beiziehung von Urkunden und Akten genügt die Aufnahm

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Tatbestand 1 Der 1952 geborene Beklagte wurde zum 1. Oktober 1970 als Zollanwärter in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Mit Wirkung vom 12. August 2005 wurde e

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(1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Personen der Prostitution nachgehen und in dem diese in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
einer Person unter achtzehn Jahren zur Ausübung der Prostitution Wohnung, gewerbsmäßig Unterkunft oder gewerbsmäßig Aufenthalt gewährt oder
2.
eine andere Person, der er zur Ausübung der Prostitution Wohnung gewährt, zur Prostitution anhält oder im Hinblick auf sie ausbeutet.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder
2.
seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person bei der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt oder Maßnahmen trifft, die sie davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben,
und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die persönliche oder wirtschaftliche Unabhängigkeit einer anderen Person dadurch beeinträchtigt, dass er gewerbsmäßig die Prostitutionsausübung der anderen Person durch Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.

(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird auch bestraft, wer die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Handlungen oder die in Absatz 2 bezeichnete Förderung gegenüber seinem Ehegatten oder Lebenspartner vornimmt.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Über Anhörungen des Beamten und Beweiserhebungen sind Protokolle aufzunehmen; § 168a der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Bei der Einholung von schriftlichen dienstlichen Auskünften sowie der Beiziehung von Urkunden und Akten genügt die Aufnahme eines Aktenvermerks.

(1) Ist gegen den Beamten wegen des Sachverhalts, der dem Disziplinarverfahren zugrunde liegt, im Strafverfahren die öffentliche Klage erhoben worden, wird das Disziplinarverfahren ausgesetzt. Die Aussetzung unterbleibt, wenn keine begründeten Zweifel am Sachverhalt bestehen oder wenn im Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person des Beamten liegen.

(2) Das nach Absatz 1 Satz 1 ausgesetzte Disziplinarverfahren ist unverzüglich fortzusetzen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nachträglich eintreten, spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens.

(3) Das Disziplinarverfahren kann auch ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

Tatbestand

1

Der 1952 geborene Beklagte wurde zum 1. Oktober 1970 als Zollanwärter in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Mit Wirkung vom 12. August 2005 wurde er zum Zollinspektor ernannt.

2

Das Amtsgericht Kandel verurteilte den Beklagten durch rechtskräftiges Urteil vom 20. Juni 2006 wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften in 136 tateinheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils hatte der Beklagte im Zeitraum von Anfang 2004 bis zur Beschlagnahme seines privaten Computers im November 2005 mindestens 102 Bilddateien sowie 34 Video-Sequenzen jeweils mit kinderpornographischem Inhalt, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, auf die Festplatte seines Computers geladen.

3

Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Das Oberwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, durch den vorsätzlichen Besitz von mindestens 20 verschiedenen ungelöschten kinderpornographischen Bilddateien und mindestens 17 verschiedenen ungelöschten kinderpornographischen Video-Sequenzen habe der Beklagte ein sehr schweres außerdienstliches Dienstvergehen begangen. Das hohe Eigengewicht eines solchen Dienstvergehens leite sich daraus ab, dass die Herstellung kinderpornographischer Darstellungen den sexuellen Missbrauch von Kindern durch Erwachsene zwingend voraussetze. Wer als Beamter kinderpornographisches Material besitze, beweise erhebliche Persönlichkeitsmängel mit der Folge einer nachhaltigen Ansehensschädigung oder gar des völligen Ansehensverlustes. Das im Verlaufe des Straf- und Disziplinarverfahrens erkennbar gewordene Persönlichkeitsbild des Beklagten gebe keine Veranlassung zu der Annahme, er habe den Unrechtsgehalt seines Handelns erkannt und auf der Basis einer solchen Erkenntnis Einsicht in seine Mitverantwortung als Konsument kinderpornographischer Darstellungen für den sexuellen Missbrauch von Kindern gewonnen. Zwar unterziehe sich der Beklagte inzwischen einer Verhaltenstherapie. Seine Äußerungen ließen aber erkennen, dass die bescheinigten Therapiesitzungen nach wie vor keine Erkenntnis des Unrechtsgehalts der Tat, Reue oder kritische Betrachtung des eigenen Handelns bewirkt hätten.

4

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Revision, mit der er beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. September 2009 und des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Februar 2009 aufzuheben und die Disziplinarklage abzuweisen,

hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst zu erkennen.

5

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision des Beklagten ist mit der Maßgabe der Zurückverweisung nach § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO begründet. Das Berufungsurteil verletzt revisibles Recht. Das Berufungsgericht hat die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Entfernung aus dem Beamtenverhältnis aufgrund einer Bemessungsentscheidung bestätigt, die nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 Satz 1 BDG genügt. Da die Tatsachenfeststellungen im Berufungsurteil nicht ausreichen, um dem Senat eine abschließende Entscheidung über die Disziplinarklage zu ermöglichen, ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO, § 70 Abs. 2 BDG).

7

1. Der Beklagte hat durch den vorsätzlichen Besitz kinderpornographischer Schriften im Sinne von § 11 Abs. 3 StGB, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen (§ 54 Satz 3 BBG a.F. i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F.).

8

a) Maßgeblich ist die Rechtslage zum Tatzeitpunkt, weil sich aus der Neufassung des Bundesbeamtengesetzes durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160) für den Beklagten kein materiellrechtlich günstigeres Recht ergibt (Urteile vom 25. August 2009 - BVerwG 1 D 1.08 - Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1, Rn. 33 und 51 bis 53 und vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 83.08 - zur Veröffentlichung in den Entscheidungssammlungen BVerwGE und Buchholz vorgesehen - Rn. 17).

9

Der Beklagte hat das Dienstvergehen außerdienstlich begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten nicht in sein Amt und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (Urteil vom 25. August 2009 - BVerwG 1 D 1.08 - a.a.O. Rn. 54). Er hatte die kinderpornographischen Dateien ausschließlich auf seinen privaten Computern abgespeichert.

10

Das Verhalten eines Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert (§ 54 Satz 3 BBG a.F.). Besitzt ein Beamter vorsätzlich kinderpornographische Schriften im Sinne von § 11 Abs. 3 StGB, so verstößt er gegen diese Pflicht.

11

Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes erfüllt den objektiven Tatbestand eines Dienstvergehens, wenn die besonderen qualifizierenden Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F. (ebenso § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG n.F.) erfüllt sind. Es muss nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet sein, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Die Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Verhaltens nach diesen Kriterien ist von der Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach § 13 BDG zu unterscheiden.

12

Grund für die Einfügung der besonderen Anforderungen für die Annahme eines außerdienstlichen Dienstvergehens durch das Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (BGBl I S. 725) war das Bestreben des Gesetzgebers, den Tatbestand des Dienstvergehens im Bereich außerdienstlichen Verhaltens von Beamten einzuschränken. Der geänderten Stellung der Beamten in der Gesellschaft, von denen außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten als von jedem Bürger erwartet wird, sollte Rechnung getragen werden (Urteile vom 30. August 2000 - BVerwG 1 D 37.99 - BVerwGE 112, 19 <23 und 26 f.> = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 23 S. 22 und 25 und vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 83.08 - Rn. 15).

13

Das Merkmal "in besonderem Maße" bezieht sich auf die Eignung zur Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung und ist nur erfüllt, wenn das Verhalten des Beamten in quantitativer oder qualitativer Hinsicht über das für eine jede Eignung vorausgesetzte Mindestmaß an Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung hinausgeht. Ist eine derart qualifizierte Möglichkeit der Beeinträchtigung gegeben, kommt es weiterhin darauf an, ob diese Beeinträchtigung bedeutsam wäre. Das Merkmal "in bedeutsamer Weise" bezieht sich auf den "Erfolg" der möglichen Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung. Die zur Beeinträchtigung in besonderem Maße geeignete Pflichtverletzung weist Bedeutsamkeit auf, wenn sie in qualitativer oder quantitativer Hinsicht das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarrechtlicher Relevanz deutlich überschreitet (Urteil vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 D 20.00 - BVerwGE 114, 212 <219 f.> = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 29 S. 40).

14

Die Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens muss sich entweder auf das Amt des Beamten im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten), d.h. auf die Erfüllung der dem Beamten konkret obliegenden Dienstpflichten, oder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beziehen (Urteile vom 30. August 2000 - BVerwG 1 D 37.99 - a.a.O. S. 25, vom 12. Dezember 2001 - BVerwG 1 D 4.01 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 32 S. 53 f. und vom 25. August 2009 - BVerwG 1 D 1.08 - a.a.O. Rn. 52).

15

b) Das strafrechtlich geahndete außerdienstliche Dienstvergehen des Beklagten weist keinen Bezug zu seinem Dienstposten auf. Der Dienstbezug ist gegeben, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt. Daran fehlt es. Weder hatte der Beklagte dienstlich Kontakt mit Kindern noch gehörte die Bekämpfung von Kindesmissbrauch oder Kinderpornographie zu seinen dienstlichen Tätigkeiten. Allein der Umstand, dass der Beklagte als Beamter der "Finanzkontrolle Schwarzarbeit" dienstlich mit der Verfolgung und Ahndung von Rechtsverstößen Dritter befasst war, begründet ebenfalls keinen solchen Dienstbezug. Rückschlüsse aus dem außerdienstlichen Fehlverhalten des Klägers auf seine künftige Amtsführung oder eine Beeinträchtigung in derselben können nicht gezogen werden.

16

Bei erstmaligem außerdienstlichem Fehlverhalten ist die Eignung zur Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen im Hinblick auf das Ansehen des Beamtentums bereits unter Hinweis auf die gesetzgeberischen Wertungen auch bei der Begehung einer Straftat zum Nachteil des Staates (vgl. § 48 Satz 1 Nr. 2 BBG a.F., § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG) oder der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen einer vorsätzlich begangenen schwerwiegenden Straftat (vgl. § 48 Satz 1 Nr. 1 BBG a.F., § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG) angenommen worden (Urteile vom 30. August 2000 - BVerwG 1 D 37.99 - a.a.O. S. 26 f. und vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 83.08 - Rn. 18).

17

Unabhängig von diesen Fallgruppen lässt der Strafrahmen Rückschlüsse auf das Maß der disziplinarrechtlich relevanten Ansehensschädigung zu. Die Disziplinarwürdigkeit eines erstmaligen außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F. (n.F.) ist regelmäßig anzunehmen, wenn das außerdienstliche Verhalten im Strafgesetzbuch als Vergehen mit einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich belegt ist. Durch die Festlegung des Strafrahmens bringt der Gesetzgeber verbindlich den Unrechtsgehalt eines Delikts zum Ausdruck. An dieser Wertung hat sich auch die Entscheidung über die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F. (n.F.) zu orientieren, wenn andere Kriterien, wie etwa ein Dienstbezug oder die Verhängung einer Freiheitsstrafe bei einer vorsätzlich begangenen Straftat ausscheiden. Hierdurch wird hinsichtlich der Frage der Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Verhaltens eine Entscheidung gewährleistet, die an nachvollziehbare Kriterien anknüpft.

18

Durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3007) hat der Gesetzgeber den Strafrahmen für den Besitz kinderpornographischer Schriften von einem auf zwei Jahre Freiheitsstrafe erhöht. Gemessen an den Kriterien des Strafgesetzbuches handelt es sich um eine Strafandrohung im mittleren Bereich.

19

Wer kinderpornographische Schriften besitzt (§ 184b Abs. 4 Satz 2 StGB), trägt durch seine Nachfrage nach solchen Darstellungen zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176a Abs. 2 StGB) und damit zum Verstoß gegen ihre Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit bei. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes ist in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Bildung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, weil ein Kind wegen seiner fehlenden oder noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann. Zudem degradiert der Täter die sexuell missbrauchten kindlichen Opfer zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung (Urteile vom 6. Juli 2000 - BVerwG 2 WD 9.00 - BVerwGE 111, 291 <294 f.> = Buchholz 236.1 § 17 SG Nr. 33 S. 25 und vom 25. September 2007 - BVerwG 2 WD 19.06 - Buchholz 450.2 § 38 WDO Nr. 23 S. 19).

20

2. Die Bemessungsentscheidung des Berufungsgerichts verstößt gegen § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 Satz 1 BDG.

21

a) Die Verwaltungsgerichte erkennen aufgrund einer eigenen Bemessungsentscheidung gemäß § 13 Abs. 1 und 2 BDG auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme, wenn sie nach umfassender Sachaufklärung (§ 58 BDG sowie § 86 Abs. 1 und 2 VwGO) zu der Überzeugung gelangen, dass der Beamte die ihm in der Disziplinarklageschrift zur Last gelegten dienstpflichtwidrigen Handlungen begangen hat, und dem Ausspruch der Disziplinarmaßnahme kein rechtliches Hindernis entgegensteht (§ 60 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 BDG). Sie sind dabei an die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Wertungen des klagenden Dienstherrn nicht gebunden (Urteile vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 11 und vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 83.08 - Rn. 9 sowie Beschluss vom 14. Juni 2005 - BVerwG 2 B 108.04 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1 S. 2).

22

Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung.

23

Den Bedeutungsgehalt dieser gesetzlichen Begriffe hat der Senat in den Urteilen vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - (BVerwGE 124, 252 <258 ff.> = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1 Rn. 21 ff.) und vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - (a.a.O. Rn. 13 ff.; seitdem stRspr) näher bestimmt. Danach ist maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens. Das Bemessungskriterium "Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit" gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 BDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion.

24

Aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten (Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - a.a.O. Rn. 16).

25

b) Für das außerdienstlich begangene Dienstvergehen des Besitzes kinderpornographischer Schriften scheidet eine Regeleinstufung wie sie in der Rechtsprechung für schwerwiegendes innerdienstliches Fehlverhalten entwickelt worden ist (Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - a.a.O. Rn. 20 m.w.N.), aus. Danach kommt regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst (bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts) dann in Betracht, wenn die Schwere des innerdienstlichen Dienstvergehens das für die weitere dienstliche Tätigkeit notwendige Vertrauensverhältnis endgültig zerstört hat (z.B. Urteil vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <261> = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1 Rn. 28). Im Bereich der Sexualdelikte hat der Senat den mit Freiheitsstrafe geahndeten außerdienstlichen sexuellen Missbrauchs eines Kindes (§ 176 Abs. 1 StGB) als derart schwerwiegend erachtet, dass die Höchstmaßnahme indiziert ist, wenn es insgesamt an hinreichend gewichtigen entlastenden Umständen fehlt (Urteil vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 83.08 - a.a.O.) Anders als bei einem solchen unmittelbaren Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung ist beim Besitz kinderpornografischer Schriften eine Regeleinstufung nicht angezeigt, weil die Variationsbreite der jeweiligen Schwere der außerdienstlichen Verfehlung zu groß ist. Dies gilt für den Besitz kinderpornografischer Schriften namentlich dann, wenn es an einem dienstlichen Bezug des strafbaren Verhaltens fehlt. In diesen Fällen hat sich die Maßnahmebemessung als Richtschnur an der jeweiligen Strafandrohung auszurichten. Denn durch die Strafandrohung bringt der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck. Die Anknüpfung an den Strafrahmen gewährleistet auch insoweit eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarrechtliche Ahndung von Dienstvergehen. Ebenso wie bei einer Regeleinstufung sind die Verwaltungsgerichte auch bei der Bestimmung eines Orientierungsrahmens gehalten, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Die Verwaltungsgerichte dürfen ihre eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts nicht an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen, wenn sie den Strafrahmen für unangemessen niedrig halten. Das Ausmaß des Ansehensschadens, der durch eine außerdienstlich begangene Straftat herangerufen wird, wird maßgeblich durch den Strafrahmen bestimmt.

26

Auf der Grundlage des vom Gesetzgeber im Jahr 2003 angehobenen Strafrahmens für das Vergehen des Besitzes kinderpornographischer Schriften, der im mittelschweren Bereich liegt, hat sich die Zuordnung einer Disziplinarmaßnahme für derartige außerdienstliche Verfehlungen als Richtschnur an der Maßnahme der Zurückstufung (§ 9 BDG) zu orientieren. Anders als das Delikt der außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt ist der außerdienstliche Besitz kinderpornografischer Schriften in besonderem Maße geeignet, das Ansehen des Beamtentums in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen. Dies folgt aus den mit dem Delikt einhergehenden Eingriff in die Menschenwürde des Kindes, das zum bloßen Objekt sexueller Begierde degradiert wird. Dieser Unrechtsgehalt hat im Strafrahmen seinen Ausdruck gefunden.

27

3. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts reichen in mehrfacher Hinsicht für eine Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme im konkreten Fall durch den Senat nicht aus:

28

a) Das Ausmaß des Dienstvergehens des Beklagten ist vom Berufungsgericht nicht eindeutig festgestellt worden. Bei der disziplinarrechtlichen Ahndung des Dienstvergehens des Besitzes kinderpornographischer Schriften kommt es auch auf deren Anzahl an. Insoweit sind die Angaben im Berufungsurteil unklar. Einerseits ist das Berufungsgericht im Anschluss an das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, auf den Computern des Beklagten seien 20 verschiedene ungelöschte kinderpornographische Bilder und 17 verschiedene ungelöschte kinderpornographische Filme vorhanden gewesen. Andererseits ist im Berufungsurteil mehrfach die Rede davon, der Beklagte habe "mindestens" diese Anzahl von verschiedenen ungelöschten Bildern und Videosequenzen abgespeichert. Die Verwendung des Wortes "mindestens" schließt nicht aus, dass die tatsächliche Zahl der Dateien höher ist. Damit ist aber das dem Beklagten zur Last gelegte Fehlverhalten nicht hinreichend deutlich festgestellt. Zugleich lassen es die häufige Verwendung des Wortes "mindestens" sowie die Ausführungen zu den vom Berufungsgericht angenommenen Persönlichkeitsmängeln des Beklagten als möglich erscheinen, dass dem Beklagten der sonstige Inhalt der Festplatten seiner Computer (gelöschte Bilder und Videosequenzen, sog. Posingbilder und tierpornographische Filme), doch angelastet worden ist.

29

b) Die tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil zu den Auswirkungen der Verhaltenstherapie, die der Beklagte im März 2009 im Hinblick auf den Besitz kinderpornographischer Schriften begonnen hat, sind unzureichend. Hierzu eigene Feststellungen zu treffen, ist dem Revisionsgericht versagt.

30

Auch das Verhalten des Beamten nach der Entdeckung der Tat und dem Beginn der Ermittlungen ist für die Entscheidung der Verwaltungsgerichte nach § 13 BDG relevant. Dies gilt zu Lasten des Beamten wie auch zu seinen Gunsten. Das Persönlichkeitsbild und die Verhaltensprognose sind ungünstig, wenn eine im Hinblick auf das Dienstvergehen begonnene Therapie ohne Erfolg bleibt. Dies macht zudem deutlich, dass der Beamte uneinsichtig ist und sich die im Strafverfahren ausgesprochene Geldstrafe nicht als Pflichtenmahnung hat dienen lassen (Urteil vom 25. August 2009 - BVerwG 1 D 1.08 - a.a.O. Rn. 70 und Beschluss vom 5. März 2010 - BVerwG 2 B 22.09 - NJW 2010, 2229 <2231>). Demgegenüber können nachträgliche Therapiemaßnahmen bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden, wenn eine günstige Zukunftsprognose gestellt werden kann (Urteil vom 27. November 2001 - BVerwG 1 D 64.00 - Rn. 35 m.w.N., juris). Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit festzustellen, inwieweit eine vom Beamten im Hinblick auf sein Fehlverhalten begonnene Therapie Erfolg hat. Bei der Würdigung ist zu berücksichtigen, dass entlastende Umstände nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" schon dann beachtlich sind, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (Urteil vom 24. September 2009 - BVerwG 2 C 80.08 - Buchholz 235.1 § 55 BDG Nr. 4 Rn. 22 m.w.N.).

31

Für die Beurteilung des Erfolgs einer Verhaltenstherapie bedarf es besonderer Sachkunde, über die Richter regelmäßig nicht verfügen. Das Berufungsgericht hat eine eigenständige Bewertung der bisherigen Ergebnisse der Therapie vorgenommen, ohne aber die angenommene eigene Sachkunde nachvollziehbar zu belegen. Für seine erneute Entscheidung wird das Berufungsgericht zur Aufklärung der Ergebnisse der Therapie entweder den behandelnden Therapeuten als sachverständigen Zeugen vernehmen oder aber einen bisher nicht mit der Behandlung des Beklagten befassten Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragen müssen.

32

c) Bei seiner erneuten Bemessungsentscheidung wird das Berufungsgericht ferner zu beachten haben, dass dem Beamten bei der Gesamtwürdigung aller Umstände rechtlich zutreffende Äußerungen nicht zum Vorwurf gemacht werden können. Dies gilt hier insbesondere für das Vorbringen, es handele sich um ein außerdienstliches Dienstvergehen, für dessen disziplinarrechtliche Ahndung besondere Regelungen gelten.

33

4. Sollte das Berufungsgericht bei seiner neuen Ermessensentscheidung nach § 13 BDG zu dem Ergebnis kommen, angemessene Disziplinarmaßnahme sei die Zurückstufung des Beklagten nach § 9 BDG, so wäre diese aus laufbahnrechtlichen Gründen von vornherein ausgeschlossen (Urteil vom 12. April 2000 - BVerwG 1 D 12.99 - Buchholz 232 § 73 BBG Nr. 20 S. 20). Denn der Beklagte wurde nach den tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil nach erfolgreichem Abschluss des Aufstiegsverfahrens im August 2005 zum Zollinspektor ernannt und befindet sich noch im Eingangsamt der Laufbahn des gehobenen Dienstes (Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 BLV).

34

Ist eine Zurückstufung aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen, ist auf die nächstmildere Maßnahme der Kürzung der Dienstbezüge zu erkennen. In diesem Fall ist § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG zu berücksichtigen, weil gegen den Beklagten wegen desselben Sachverhalts im Strafverfahren unanfechtbar eine Geldstrafe verhängt worden ist. Bleibt der Beamte aus laufbahnrechtlichen Gründen von der an sich gebotenen Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung nach § 9 BDG verschont und wird allein deshalb eine Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 BDG) ausgesprochen, so sind die besonderen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG stets erfüllt. Der Ausschluss der Zurückstufung lässt die mildere Maßnahme der Kürzung der Dienstbezüge neben der im Strafverfahren verhängten Strafe als erforderlich erscheinen, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten. Auf das Vorliegen konkreter Umstände für eine Wiederholungsgefahr (vgl. Urteil vom 23. Februar 2005 - BVerwG 1 D 13.04 - BVerwGE 123, 75 <80> = Buchholz 235.1 § 85 BDG Nr. 8 S. 18) kommt es in diesem Fall nicht an.

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Nach § 15 Abs. 4 und 5 BDG ist eine Ahndung des Dienstvergehens des Beklagten mit einer Kürzung der Dienstbezüge noch möglich.

(1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Der Beamte verliert den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.

(2) Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird. Tritt der Beamte in den Ruhestand, bevor die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unanfechtbar wird, gilt die Entscheidung als Aberkennung des Ruhegehalts.

(3) Der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamte erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen; eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38 Abs. 2 bleibt unberücksichtigt. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit der Beamte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. Sie kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; der Beamte hat die Umstände glaubhaft zu machen. Für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags gelten die besonderen Regelungen des § 79.

(4) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat.

(5) Wird ein Beamter, der früher in einem anderen Dienstverhältnis im Bundesdienst gestanden hat, aus dem Beamtenverhältnis entfernt, verliert er auch die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn diese Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens ausgesprochen wird, das in dem früheren Dienstverhältnis begangen wurde.

(6) Ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden, darf er nicht wieder zum Beamten ernannt werden; es soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis begründet werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.