Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 28 Protokoll
Über Anhörungen des Beamten und Beweiserhebungen sind Protokolle aufzunehmen; § 168a der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Bei der Einholung von schriftlichen dienstlichen Auskünften sowie der Beiziehung von Urkunden und Akten genügt die Aufnahme eines Aktenvermerks.

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 8 SachenR-DV.
Verwaltungsgericht Trier Urteil, 17. Nov. 2015 - 3 K 2121/15.TR
bei uns veröffentlicht am 17.11.2015
weitere Fundstellen ...Tenor
Der Beklagte wird aus dem Dienst entfernt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des behördlichen Disziplinarverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.