Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 28 Protokoll
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Bundesdisziplinargesetz Inhaltsverzeichnis
Über Anhörungen des Beamten und Beweiserhebungen sind Protokolle aufzunehmen; § 168a der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Bei der Einholung von schriftlichen dienstlichen Auskünften sowie der Beiziehung von Urkunden und Akten genügt die Aufnahme eines Aktenvermerks.
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published on 17.11.2015 00:00
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Tenor
Der Beklagte wird aus dem Dienst entfernt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des behördlichen Disziplinarverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vor
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