Verwaltungsgericht Trier Urteil, 20. Mai 2010 - 2 K 63/10.TR

ECLI:ECLI:DE:VGTRIER:2010:0520.2K63.10.TR.0A
20.05.2010

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Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 6. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2010 wird aufgehoben, soweit darin rückständige Rundfunkgebühren in Höhe von 17,28 € festgesetzt worden sind. Der Beklagte wird verurteilt, sämtliche auf den Bescheid vom 6. November 2009 geleistete Zahlungen der Klägerin zu erstatten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostengläubiger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostenschuldner zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen zwei Rundfunkgebührenbescheide des Beklagten.

2

Die Klägerin ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts - GbR -. Einer der beiden Gesellschafter, Herr P..., hält seit mehreren Jahren private Rundfunkgeräte zum Empfang bereit, für die er Rundfunkgebühren entrichtet. Mit Schreiben vom 2. Juni 2009 meldete er seinen bis dahin privat genutzten internetfähigen Personalcomputer - PC - aufgrund einer nebenberuflich von zuhause aus ausgeübten gewerblichen Tätigkeit für die GbR bei der Gebühreneinzugszentrale - GEZ -. Gleichzeitig teilte er der GEZ mit, dass er die GbR für dieses Gerät nicht für gebührenpflichtig halte und berief sich auf § 5 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RGebStV -, da das Gewerbe ausschließlich von der Wohnung aus betrieben werde, in der sich auch die Radio- und Fernsehgeräte befänden, für die er bereits Rundfunkgebühren zahle.

3

Der Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 19. Juni 2009, dass der Rundfunkgebührenstaatsvertrag zwischen privater und nicht privater Nutzung von Rundfunkgeräten unterscheide. Im nicht ausschließlich privaten Bereich müssten für alle herkömmlichen Rundfunkgeräte jeweils gesondert Rundfunkgebühren gezahlt werden. Für neuartige Rundfunkgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich bestehe eine Zweitgerätefreiheit. Bereits angemeldete Geräte im Privathaushalt könnten allerdings nicht berücksichtigt werden, da es sich bei den neuartigen Rundfunkgeräten dann um Erstgeräte zur ganz oder teilweise nicht privaten Nutzung handele. Daher werde das neuartige Rundfunkgerät ab 01. Juni 2009 im Bestand der Klägerin geführt.

4

Die Klägerin erklärte mit bei der GEZ am 3. Juli 2009 eingegangenem Schreiben, dass sie die PC-Gebühren ab sofort nur noch unter Vorbehalt zahle. Sie halte diese Gebühren für rechts- und verfassungswidrig. Mehrere Verwaltungsgerichte hätten ihre Auffassung bereits bestätigt.

5

Nach weiterem Schriftwechsel setzte der Beklagte mit Bescheid vom 6. November 2009 rückständige Rundfunkgebühren für den Zeitraum Juni bis August 2009 für ein neuartiges Gerät in Höhe von 22,39 Euro inklusive Säumniszuschlag fest.

6

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 17. November 2009. Das Schreiben war mit "Widerspruch" überschrieben. Die Klägerin führte aus, sie habe heute den Gebührenbescheid erhalten, den sie schon vor längerer Zeit bei der GEZ angefordert habe. Sie berufe sich auf § 5 Abs. 3 RGebStV und beantrage, ihr gewerbliches Teilnehmerkonto zu schließen. Die im Gebührenbescheid geforderte Summe werde sie unter Vorbehalt zahlen, damit es nicht zur Vollstreckung komme. Gleichzeitig fordere sie alle Zahlungen zurück, die sie unter der Teilnehmer-Nr. 545312737 geleistet habe.

7

Mit weiterem Gebührenbescheid vom 4. Dezember 2009 setzte der Beklagte für den Zeitraum September bis Oktober 2009 rückständige Rundfunkgebühren für ein neuartiges Gerät wiederum in Höhe von 22,39 Euro inklusive Säumniszuschlag fest.

8

Dem Widerspruch der Klägerin gegen den Gebührenbescheid vom 6. November 2009 gab der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2010 insoweit statt, als ein Säumniszuschlag von 5,11 Euro festgesetzt worden ist. Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch zurück.

9

Hiergegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 10. Februar 2010 Klage erhoben, mit welcher sie ihr Begehren aufrechterhält. Gemäß § 5 Abs. 3 RGebStV sei für neuartige Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen seien und andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten würden. Soweit der Beklagte dies so interpretiere, dass es sich bei den anderen Rundfunkgeräten ebenfalls um eine Nutzung im nicht ausschließlich privaten Bereich handeln müsse, überschreite das die Auslegungsregeln, die ihre Grenzen im Wortlaut der Vorschrift hätten und begründe einen neuen Gebührentatbestand, der im Gesetz nicht vorgesehen sei.

10

Die Klägerin beantragt,

11

die Gebührenbescheide des Beklagten vom 6. November und 4. Dezember 2009 sowie den Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, das Teilnehmer-Konto 545312731 zu schließen sowie sämtliche bereits unter Vorbehalt geleistete Zahlungen zu erstatten.

12

Der Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Was die Regelung des § 5 Abs. 3 RGebStV betreffe, so existiere ein Grundprinzip des Rundfunkgebührenrechts: Die konsequente Trennung privater und nicht privater Teilnehmerverhältnisse. Die Ausnahme für neuartige Rundfunkgeräte habe der Gesetzgeber ausschließlich auf den nicht privaten Bereich fokussieren wollen. Daher müsse nicht allein das gebührenfreie Zweitgerät sondern bereits das gebührenpflichtige Erstgerät ein gewerblich genutztes sein. Hierfür spreche die Stellung der Privilegierungsvorschrift unmittelbar im Anschluss an die Grundaussage zur Gebührenpflicht im gewerblichen Bereich in Absatz 2 ebenso wie die Übernahme der dort verwendeten Begrifflichkeit "privat". Auch verweise Absatz 3 nicht auf Absatz 1. Dadurch werde hinreichend klargestellt, dass das Vorhandensein eines privaten Geräts auf demselben Grundstück nicht ausreichend sein könne. Eine Verquickung privater und nicht privater Teilnehmerverhältnisse sei vom Gesetzgeber ersichtlich nicht gewünscht gewesen. Diesem Verständnis des § 5 Abs. 3 RGebStV stehe auch dessen Wortlauten nicht entgegen. Das Merkmal "im nicht ausschließlich privaten Bereich" sei vor die Klammer gezogen worden und beanspruche damit Geltung sowohl für den Fall, dass auf dem fraglichen Grundstück herkömmliche Geräte vorhanden seien, als auch für die Konstellation, dass nur eine Mehrzahl neuartiger Geräte existiere. Schließlich stütze die Entstehungsgeschichte des § 5 Abs. 3 RGebStV die diesseits vertretene Auffassung.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsakten verwiesen die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Darüber hinaus wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

17

Hinsichtlich des Bescheides des Beklagten vom 4. Dezember 2009 ist die Klage bereits unzulässig, weil es an der ordnungsgemäßen Durchführung des nach § 68 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - erforderlichen Vorverfahrens und damit an einer Sachentscheidungsvoraussetzung fehlt.

18

Soweit die Klägerin die Erstattung der auf den Bescheid vom 4. Dezember 2009 geleisteten Zahlungen durch den Beklagten begehrt, ist die Klage zwar zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der bestandskräftige Bescheid vom 4. Dezember 2009 stellt nämlich einen Rechtsgrund im Sinne des § 7 Abs. 4 Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RGebStV - dar, so dass die Klägerin die Erstattung von der zuständigen Landesrundfunkanstalt nicht fordern kann.

19

Was den angegriffenen Bescheid vom 6. November 2009 betrifft, so ist die Klage zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 6. November 2009 und der Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2010 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Dem Beklagten steht ein Anspruch auf Zahlung von Rundfunkgebühren für den Zeitraum Juni bis August 2009 für ein neuartiges Gerät in Höhe von 17,28 € nicht zu.

20

Das Gericht kann offenlassen, ob die Klägerin den Gebührentatbestand des § 2 Abs. 2 S. 1 RGebStV erfüllt, weil es sich bei dem internetfähigen PC, mit dem sie nebengewerblich arbeitet, um ein Rundfunkempfangsgerät im Sinne des § 1 Abs. 1 RGebStV handelt, das gemäß § 1 Abs. 2 RGebStV zum Empfang bereit-gehalten wird (bejahend allerdings OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.März 2009 - 7 A 10959/08.OVG- , veröffentlicht in Juris).

21

Gemäß § 5 Abs. 3 S. 1 RGebStV ist nämlich für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner), die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind (Nr. 1) und andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden (Nr. 2). Im Fall der Klägerin sind die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 S. 1 RGebStV erfüllt. Die Räumlichkeiten, in denen sich der von ihr nicht ausschließlich privat genutzte PC befindet, sind in dem Gebäude und damit auch auf dem Grundstück (§ 94 Abs. 1 S. 1 BGB) untergebracht, in dem sich die Privatwohnung des vorliegend für die Klägerin handelnden Gesellschafters und dessen Ehefrau befindet, die dort im privaten Bereich herkömmliche Rundfunkgeräte zum Empfang bereithalten und dafür Rundfunkgebühren bezahlen.

22

Soweit der Beklagte die Ansicht vertritt, dass auch die herkömmlichen Rundfunkgeräte im Sinne des § 5 Abs. 3 S. 1 RGebStV im nichtprivaten Bereich bereitgehalten werden müssen, vermag die Kammer sich dem nicht anzuschließen. § 5 Abs. 3 S. 1 RGebStV sieht eine Gebührenbefreiung für internetfähige PC's im nichtprivaten Bereich vielmehr auch dann vor, wenn das auf einem Grundstück bereits vorhandene herkömmliche Rundfunkgerät im ausschließlich privaten Bereich bereitgehalten wird.

23

Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Diesem ist eine Einschränkung dahin, dass auch die anderen Rundfunkempfangsgeräte dem nicht ausschließlich privaten Bereich zuzuordnen sein müssen, nicht mit der im Abgabenrecht gebotenen hinreichenden Klarheit und Bestimmtheit zu entnehmen. Die Formulierung "dort" in § 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 RGebStV bezieht sich ersichtlich auf § 5 Abs. 3 S. 1Nr. 1 RGebStV und den dort normierten Grundstücksbezug, nicht aber auf den "nicht ausschließlich privaten Bereich", von dem in § 5 Abs. 3 S. 1 1. Halbsatz RGebStV die Rede ist. Dass die Formulierung "im nicht ausschließlich privaten Bereich" vor die Nummern 1 und 2 des § 5 Abs. 3 RGebStV gezogen wurde, bedeutet lediglich, dass diese Vorschrift, die eine Privilegierung beruflich genutzter Rundfunkempfangsgeräte zum Inhalt hat, keine privat genutzten neuartigen Rundfunkempfangsgeräte erfassen soll. Für die "anderen Rundfunkempfangsgeräte" im Sinne des § 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 RGebStV ist daher nach dem eindeutigen Wortlaut nicht der Lebensbereich, in dem sie bereitgehalten werden, entscheidend, sondern vielmehr der räumliche Bezug zu einem bestimmten Grundstück.

24

Auch die von dem Beklagten angeführten gesetzessystematischen Aspekte der Unterscheidung zwischen dem privaten und dem nichtprivaten Lebensbereich als grundlegendes Prinzip des Rundfunkgebührenrechts vermögen keine andere Entscheidung zu rechtfertigen. Dies gilt bereits deshalb, weil für die systematische Auslegung einer Rechtsvorschrift regelmäßig kein Raum mehr ist, wenn ihre Interpretation anhand des Wortlauts zu einem eindeutigen Ergebnis gelangt und sich das im Wege systematischer Auslegung ermittelte abweichende Ergebnis mit dem Wortsinn nicht vereinbaren lässt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in § 5 Abs. 3 RGebStV dieses Prinzip eben nicht aufrecht erhalten hat, sondern zur näheren Bestimmung der gebührenbefreiten neuartigen Rundfunkempfangsgeräte auf deren Zuordnung zu einem bestimmten Grundstück, das rundfunkgebührenrechtlich bereits erfasst ist, abgestellt hat. Insoweit ist es auch unschädlich, dass § 5 Abs. 3 S. 1 RGebStV, anders als § 5 Abs. 2 RGebStV, nicht auf § 5 Abs. 1 RGebStV und das dort geregelte private Teilnehmerverhältnis Bezug nimmt. Während nämlich § 5 Abs. 2 RGebStV deshalb auf die Regelung des § 5 Abs. 1 RGebStV Bezug nimmt, weil er eine Ausnahmeregelung trifft für die in § 5 Abs. 1 RGebStV geregelte Gebührenfreiheit herkömmlicher Zweitgeräte, beinhaltet § 5 Abs. 3 RGebStV eine eigenständige und abschließende Regelung der Gebührenfreiheit für neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die im nicht ausschließlich privaten Bereich bereitgehalten werden.

25

Die Kammer vermag auch nicht zu erkennen, dass dieses Auslegungsergebnis nicht dem Willen des Gesetzgebers entspräche. In der Begründung des Landtages Rheinland-Pfalz zum Landesgesetz zu dem 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird gerade nicht deutlich, dass § 5 Abs. 3 S. 1 RGebStV nur einschlägig wäre, wenn auch die herkömmlichen auf einem Grundstück vorhandenen Rundfunkgeräte im nichtprivaten Bereich bereitgehalten werden (Drucksache 14/3721 S. 27 f.). Vielmehr heißt es dort, dass die Neuregelung in § 5 Abs. 3 RGebStV "das Ziel einer umfassenden Zweitgerätebefreiung für bestimmte neuartige Geräte" verfolge. Davon, dass diese umfassende Befreiung nur gelte, wenn das "Erstgerät" im nichtprivaten Bereich bereitgehalten wird, ist nicht die Rede. Vielmehr ist auch durchaus denkbar, dass der Gesetzgeber durch die umfassende Zweitgerätebefreiung gerade Nachweisschwierigkeiten und umfangreiche Aufklärungsarbeiten im Falle von Klein- und Familienunternehmern, die nicht selten ihr Grundstück gemischt nutzen, vorbeugen wollte.

26

Schließlich hält es die Kammer auch nicht für problematisch, dass der gewerblich genutzte PC von der Klägerin vorgehalten wird, die Räumlichkeiten jedoch dem hier handelnden Gesellschafter der Klägerin und dessen Ehefrau zuzuordnen sind. Dem Gesetzeswortlaut lässt sich nämlich nicht entnehmen, dass § 5 Abs. 3 S. 1 RGebStV eine zwischen dem Rundfunkteilnehmer, der herkömmliche Geräte bereithält und derjenigen Person, die einen Rechner betreibt, bestehende Identität voraussetzt. Ebenso lässt sich der Gesetzesbegründung hierzu nichts entnehmen. Im Gegenteil: Durch die Anknüpfung an ein bestimmtes Grundstück wird deutlich, dass es sich bei § 5 Abs. 3 RGebStV um eine grundstücksbezogene und nicht um eine personenbezogene Privilegierung handelt.

27

Nach alledem genießt der streitgegenständliche PC vorliegend Gebührenfreiheit (ebenso Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 7. April 2009 - 11 K 1273/08 -; Verwaltungsgericht München, Urteil vom 10. Dezember 2008 - M 6 AK/08.1072 -; Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 28. Januar 2010 - 3 K 2366/08 -; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 30. März 2010 - 10 A 2910/09 -; alle veröffentlicht in Juris. Anderer Ansicht: Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 16. März 2009 - AU 7 K 08.1306 -; Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 27. August 2009 - AN 5 K 09.00957 -; Verwaltungsgericht Regensburg, Urteil vom 24. März 2009 - RO 3 K 08.01829 -, ebenfalls jeweils veröffentlicht in Juris).

28

Der hinsichtlich des Bescheides vom 6. November 2009 geltend gemachte Erstattungsanspruch der Klägerin findet seine Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 4 RGebStV.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.

30

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

31

Die Berufung war vorliegend wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

32

Beschluss

33

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 39,67 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

34

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwend

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(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.