Verwaltungsgericht Trier Urteil, 08. Mai 2012 - 1 K 1467/11.TR

ECLI: ECLI:DE:VGTRIER:2012:0508.1K1467.11.TR.0A
published on 08.05.2012 00:00
Verwaltungsgericht Trier Urteil, 08. Mai 2012 - 1 K 1467/11.TR
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Diese Entscheidung wird zitiert ausblendenDiese Entscheidung wird zitiert


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Zahlung weiterer Beihilfe für einen Klinikaufenthalt seiner Ehefrau in einer Privatklinik.

2

Der Kläger stand bis zu seiner Pensionierung als Oberlehrer der Besoldungsgruppe A 12 im Dienst des Beklagten. Er ist wahlleistungsberechtigt im Sinne von § 25 der aktuellen Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz bzw. § 5a Abs. 2 der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz vom 1. August 2006.

3

Am 6. Mai 2010 beantragte der Kläger eine Kostenzusage für einen geplanten stationären Klinikaufenthalt seiner am ... 1931 geborenen Ehefrau ... Beabsichtigt war eine Behandlung in der TCM Klinik am S... in ... wegen diabetischer Polyneuropathie. Dieses Krankheitsbild wird in besagter Klinik nach Methoden der traditionellen chinesischen Medizin behandelt.

4

Mit Schreiben vom 30. Juni 2010 informierte der Beklagte den Kläger darüber, dass es sich bei dem geplanten stationären Aufenthalt um eine Krankenhausbehandlung im Sinne des § 5a Abs. 1 Beihilfenverordnung - BVO - handle. Aufwendungen hierfür seien nur bis zu der Höhe der Entgelte beihilfefähig, die bei entsprechender Behandlung im nächstgelegenen Krankenhaus der Maximalversorgung anfallen würden. Dies sei in seinem Fall das W...

5

Der Kläger teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 19. Juli 2010 mit, dass laut Auskunft des W... dort die Behandlung der Polyneuropathie seiner Frau nicht möglich sei. Daraufhin benannte der Beklagte mit Schreiben vom 10. August 2010 das Klinikum Sa... als nächstgelegenes Krankenhaus der Maximalversorgung.

6

Während eines Urlaubsaufenthalts der Frau ... bei ihrer Tochter in ... überwies der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. ... aus O... sie mit Verordnung vom 10. August 2010 wegen akuter Polyneuropathie in die Klinik am S... Dort wurde sie sodann vom 11. August 2010 bis zum 1. September 2010 stationär behandelt.

7

Laut ärztlichem Bericht des Dr. ... vom 19. Februar 2012 sei eine Einweisung der Frau ... in die Klinik am S... akut erforderlich gewesen, da sich ihre Symptome innerhalb einer Woche stark intensiviert hätten. Die Krankheitsbilder der Frau ... würden in einem Krankenhaus der Maximalversorgung nicht stationär behandelt. Eine Behandlung im Klinikum Sa... sei daher nicht möglich gewesen.

8

Für den Krankenhausaufenthalt der Frau ... stellte die Klinik am S... dem Kläger am 13. September 2010 1.380,23 € für ärztliche Leistungen in Rechnung. Mit Rechnung vom 30. September 2010 forderte sie vom Kläger weitere 7.816,50 €, die sich zusammensetzen aus dem Basispflegesatz von 182,00 €, dem Abteilungspflegesatz von 114,00 € und dem Einbettzimmerzuschlag von 90,50 € jeweils multipliziert mit der Dauer des Aufenthalts der Ehefrau von 21 Tagen. Insgesamt wurden 9.496,73 € abgerechnet. Mit Anträgen vom 22. September und 4. Oktober 2010 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten Aufwendungen in besagter Höhe geltend und begehrte hierfür die Zahlung von Beihilfe.

9

Mit Bescheiden vom 5. und 21. Oktober 2010 erkannte der Beklagte Kosten in Höhe von insgesamt 6.068,80 € als beihilfefähige Aufwendungen an. Dabei berücksichtigte er im Bescheid vom 5. Oktober 2010 die Kosten für ärztliche Leistungen in voller Höhe. Die übrigen Kosten wurden im Bescheid vom 21. Oktober 2010 nur insofern als beihilfefähig anerkannt, als sie nicht über die Kosten des dem Wohnort des Klägers nächstgelegenen Krankenhauses der Maximalversorgung, des Klinikums Sa..., hinausgingen. Dessen Kosten berechnete der Beklagte unter Zugrundelegung der von der Klinik am S... angegebenen Diagnosen anhand der DRG-Fallpauschale B 71 D (Erkrankungen an Hirnnerven und peripheren Nerven ohne komplexe Diagnose, ohne Komplexbehandlung der Hand, ohne äußerst schwere oder schwere CC, außer bei Para-/Tetraplegie) mit 4.223,31 € nebst Zweibettzimmeraufschlag von 34,16 € pro Tag.

10

Gegen den Bescheid vom 21. Oktober 2010 erhob der Kläger mit Schreiben vom 15. November 2010 Widerspruch. Dr. ... habe seine Ehefrau in die Klinik am S... eingewiesen. Insofern seien die von der Klinik abgerechneten Kosten der Beihilfeberechnung zugrunde zu legen.

11

Mit Schreiben vom 25. März und 11. Mai 2011 legte der Beklagte gegenüber dem Kläger dar, dass eine Vergleichsberechnung nach § 5a Abs. 3 BVO habe durchgeführt werden müssen, da die Klinik am S... eine Privatklinik sei, die weder dem Krankenhausentgeltgesetz noch der Bundespflegesatzverordnung unterliege. Neben der Fallpauschale hätten daher nur die gesondert berechneten ärztlichen Leistungen als wahlärztliche Leistungen sowie die Aufwendungen für ein Zweibettzimmer der Vergleichsklinik, abzüglich 12,00 € je Tag, berücksichtigt werden können (§ 5a Abs. 1 Nr. 1 b) BVO).

12

Ergänzend beantragte der Kläger mit Schreiben vom 24. Mai 2011 eine Beihilfe zu Fahrtkosten und einen Verpflegungszuschuss für den Transport seiner Ehefrau von ... nach ... und von dort zurück an den Wohnort ... Insgesamt veranschlagte er hierfür 199,20 €.

13

Auch diesbezüglich lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 9. Juni 2011 die Gewährung von Beihilfe ab. Die Beförderung an einen anderen als den nächstgelegenen möglichen Behandlungsort sei nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 c) Beihilfenverordnung - BVO - nicht beihilfefähig. Vom Urlaubsort ... aus habe sich die nächstgelegene Klinik in X. befunden. Diese liege 20 Kilometer vom Urlaubsort ... entfernt, die Klinik am S... hingegen 172 Kilometer. Erkrankungen des peripheren Nervensystems wie eine Polyneuropathie würden im Klinikum X. auch behandelt.

14

Unter dem 8. August 2011 führte der damalige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers aus, dass es sich bei der in der Klinik am S... angewandten Methode um eine von dem rein auf Schmerzlinderung zielenden schulmedizinischen Ansatz grundlegend verschiedene Behandlungsmethode handle, weshalb sich die Anwendung einer Fallpauschale verbiete. Denkbar wäre allenfalls ein Vergleich mit den Kosten einer Behandlung in einer psychosomatischen Klinik unter Zugrundelegung der dortigen Pflegesätze.

15

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies er auf seine Schreiben vom 25. März, 11. Mai und 9. Juni 2011. Ergänzend führte er aus, dass zu den hier maßgeblichen Bestimmungen der §§ 3 und 5a Abs. 3 BVO in der bis zum 31. Juli 2011 geltenden Fassung höchstrichterlich geklärt sei, dass bei Inanspruchnahme einer Privatklinik die Beschränkung der beihilfefähigen Aufwendungen auf die für eine Behandlung im nächstgelegenen Krankenhaus der Maximalversorgung anfallenden Kosten rechtlich zulässig sei. Dabei genüge es, wenn in dem Krankenhaus der Maximalversorgung eine gleichwertige Therapie angeboten werde und somit die medizinisch notwendige und ausreichende Behandlung des Patienten sichergestellt sei. Dies sei beim Klinikum Sa..., das als dem Wohnort des Klägers nächstgelegene Krankenhaus der Maximalversorgung zum Vergleich herangezogen worden sei, der Fall. Daran ändere sich auch nichts, wenn ein akuter Krankheitsfall nicht am Wohnort auftrete. Das Risiko, dass wegen einer Urlaubsreise höhere, nicht beihilfefähige Kosten entstünden, habe der Beihilfeberechtigte zu tragen. Dies gehe auch aus § 4 Abs. 1 Nr. 10 b) BVO hervor, wonach die Kosten einer Rückbeförderung wegen einer Erkrankung im Urlaub von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen seien. Im Übrigen dürfe, wenn in der Privatklinik mindestens ein Zweibettzimmer belegt worden sei, davon ausgegangen werden, dass im Krankenhaus der Maximalversorgung ebenfalls ein Zweibettzimmer belegt worden wäre (OVG RP, 8.2.2011 - 2 A 11420/10.OVG). Die Kosten für die Unterbringung in einem Einzelzimmer könnten bei dem durchzuführenden Kostenvergleich nur als wahlärztliche Leistungen berücksichtigt werden. Fahrtkosten schließlich seien nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 b) und c) nur beihilfefähig, wenn eine geeignete Behandlung im Einzugsgebiet, d. h. in einem Umkreis von 30 Kilometern von der Wohnung, nicht möglich sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil sich im Einzugsgebiet von ..., wo sich die Ehefrau des Klägers vor der Behandlung aufgehalten habe, das Klinikum X. befinde.

16

Der Kläger hat am 16. November 2011 Klage erhoben. Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen trägt er vor, seine Ehefrau habe im Urlaub in ... einen äußerst schmerzhaften Polyneuropathieschub erlitten, so dass die Notbehandlung in die Klinik am S... erforderlich geworden sei. Diese Klinik sei in besonderer Weise für die Behandlung der akut sich verschlechternden Polyneuropathie bei hinzu gekommener Depressionssymptomatik geeignet gewesen. Sie verzeichne wesentlich bessere Behandlungserfolge als die Schulmedizin. Eine adäquate Behandlung sei im Klinikum Sa... oder in X. daher nicht gewährleistet gewesen. Im Übrigen habe der Beklagte verkannt, dass die Kosten eines Einbettzimmers als wahlärztliche Leistungen zu berücksichtigen seien. Darüber hinaus begehrte er nach wie vor eine Beihilfe zu den Fahrt- und Verpflegungskosten.

17

Er beantragt,

18

den Beklagten unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 5. Oktober 2010 und 21. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Oktober 2011 zu verpflichten, weitere beihilfefähige Aufwendungen von 3.627,03 € anzuerkennen und die entsprechende Beihilfe zu gewähren.

19

Der Beklagte beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Zur Begründung nimmt er im Wesentlichen Bezug auf den Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2011.

22

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung beantragt, Beweis zu erheben

23

1. darüber, dass die bei dem Krankheitsbild seiner Ehefrau notwendige und sachgerechte ärztliche Behandlung weder im Klinikum Sa..., noch im Klinikum X. möglich ist, durch Sachverständigengutachten,

24

2. darüber, dass eine Notbehandlung - Akuteinweisung - in der Klinik am S... notwendig war, durch Zeugnis des Dr. ... und des Leiters der Klinik am S..., Dr. ...

25

Die Beweisanträge wurden in der mündlichen Verhandlung abgelehnt.

26

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogene Widerspruchsakte des Beklagten (1 Heftung) nebst Dienstaufsichtsbeschwerde (1 Mappe) verwiesen. Diese lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

27

Die Klage bleibt ohne Erfolg.

28

Soweit der Klageantrag auf Aufhebung des Beihilfenbescheids vom 5. Oktober 2010 abzielt, ist die Klage bereits wegen fehlender Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - unzulässig. In besagtem Bescheid erkannte der Beklagte sämtliche, vom Kläger mit Antrag vom 22. September 2010 geltend gemachten Aufwendungen als beihilfefähig an. Da der Kläger folglich durch den Bescheid nicht beschwert ist, ist dahingehend eine Rechtsverletzung des Klägers ausgeschlossen.

29

Die - soweit sie gegen den Bescheid vom 21. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Oktober 2011 gerichtet ist - im Übrigen zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf weitere Beihilfe zu den Aufwendungen für die stationäre Behandlung seiner Ehefrau in der Klinik am S... nicht zu. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

30

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des klägerischen Begehrens ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Entstehung des von ihm geltend gemachten Beihilfeanspruchs, mithin die Beihilfenverordnung - BVO - in der Fassung vom 1. August 2006 (Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 16. Aufl. 2009, § 113 Rn. 222). Aus deren § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 1 b), 12 Abs. 1 Nr. 3 ergibt sich dem Grunde nach ein Beihilfeanspruch des Klägers für im Zusammenhang mit der Erkrankung seiner Ehefrau anfallende Behandlungskosten unter Zugrundelegung eines Bemessungssatzes von 70 v. H. Dieser Anspruch besteht vorliegend nicht in der vom Kläger behaupteten Höhe.

31

Grundsätzlich gilt nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO, dass die zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung und Linderung von Leiden, für die Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener körperlicher Beeinträchtigungen notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange beihilfefähig sind. In Anbetracht seiner Verpflichtung zur effektiven und sparsamen Verwendung von Steuergeldern ist der Dienstherr danach nur gehalten, Beihilfe zu solchen Krankenhausleistungen zu gewähren, die sich auf das Maß des medizinisch Gebotenen beschränken. Er hat für den Beamten eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall zu gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 - 2 C 129/07 -, BVerwGE 133, 67). Die lückenlose Erstattung jeglicher Behandlungskosten hingegen wird von ihm nicht verlangt (OVG RP, Urteil vom 4. Juli 2008 - 2 A 10313/08 -, DÖD 2008, 286).

32

Hinsichtlich voll- und teilstationärer Behandlungen in Krankenhäusern, die das Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG - oder die Bundespflegesatzverordnung - BPflV - anwenden, sieht § 5a Abs. 1 Nr. 1 BVO vor, dass allgemeine Krankenhausleistungen und Wahlleistungen im Sinne des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung beihilfefähig sind. Für Behandlungen in Krankenhäusern, die nicht unter Absatz 1 fallen (Privatkrankenhäuser), bestimmt § 5a Abs. 3 BVO, dass Aufwendungen bis zur Höhe der Entgelte des dem inländischen Wohnort oder dem letzten inländischen Dienstort nächstgelegenen Krankenhauses der Maximalversorgung, die im jeweiligen Krankenhausplan eines Landes ausgewiesen sind, beihilfefähig sind. Bezüglich der Inanspruchnahme von Wahlleistungen gilt nach § 5a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 BVO, dass diese nach § 5a Abs. 1 Nr. 1 b) und Nr. 2 b) BVO beihilfefähig sind, wenn der Beihilfeberechtigte innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten ausdrücklich erklärt hat, Wahlleistungen in Anspruch nehmen zu wollen und hierfür 13,00 € monatlich entrichtet hat.

33

Es ist höchstrichterlich entschieden, dass eine Begrenzung der Beihilfefähigkeit von allgemeinen Krankenhausleistungen auf die im nächstgelegenen Krankenhaus der Maximalversorgung anfallenden Kosten eine unter Berücksichtigung der Eigenvorsorge und zumutbarer Selbstbehalte zulässige Konkretisierung des Begriffs der angemessenen Aufwendungen darstellt (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2011 - 2 C 14/10 -, juris). Krankenhäuser der Maximalversorgung müssen gem. § 2 Abs. 5 der Landesverordnung zur Festsetzung der Jahrespauschale und Kostengrenze für die pauschale Förderung der Krankenhäuser vom 29. April 1996 (GVBl. S. 205) über mehr als 800 Planbetten, Hauptfachabteilungen für innere Medizin und Chirurgie sowie über mindestens zehn weitere Hauptfachabteilungen verfügen. Ihnen sind darüber hinaus besondere Aufgaben der Hochleistungsmedizin zugewiesen. § 5a Abs. 3 BVO ist daher Ausdruck der gesetzlichen Annahme, dass in aller Regel in einem solchen Krankenhaus die medizinisch gebotene Behandlung jedes Krankheitsbilds möglich ist (OVG RP, Urteil vom 4. Juli 2008 - 2 A 10313/08 -, DÖD 2008, 286). Indem er die Behandlungskosten dieser Krankenhäuser zum Vergleichsmaßstab bestimmt, bringt der Verordnungsgeber zugleich zum Ausdruck, dass es dem Beamten zumutbar ist, seine Therapie dort durchzuführen (OVG RP, Urteil vom 22. November 2011 - 2 A 10678/11.OVG). Die sich daraus ergebende Konsequenz, dass der Beamte, wenn er sich für eine Behandlung in einer Privatklinik entscheidet, unter Umständen einen Teil der Behandlungskosten selbst tragen muss, ist mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten vereinbar. Diese gebietet es nämlich nicht, einem Beamten als Krankenhausversorgung mehr zu gewährleisten als das, was nach dem Krankenhausentgeltgesetz und der Bundespflegesatzverordnung den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung als medizinisch gebotene Behandlung garantiert wird (BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225).

34

Dies zugrunde gelegt, hat der Beklagte den Beihilfeanspruch des Klägers mit Blick auf die allgemeinen Krankenhausleistungen im Sinne von § 5a Abs. 1 Nr. 1 a) BVO zutreffend berechnet.

35

Die streitgegenständliche vollstationäre Behandlung der Ehefrau des Klägers fand in der Klinik am S... für Chinesische Medizin und biologische Heilverfahren statt. Hierbei handelt es sich um ein Privatkrankenhaus. Die Abrechnung von dort erbrachten Leistungen erfolgt nicht nach Krankenhausentgeltgesetz oder Bundespflegesatzverordnung, sondern nach einem eigenständigen Tarif.

36

Die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen war deshalb im Wege einer Vergleichsberechnung nach § 5a Abs. 3 BVO zu bestimmen. Als dem Wohnort des Klägers nächstgelegenes Krankenhaus der Maximalversorgung durfte der Beklagte das Klinikum Sa... heranziehen. Dabei handelt es sich um das dem klägerischen Wohnort ... am nächsten gelegene Krankenhaus der Maximalversorgung, in dem Erkrankungen der peripheren Nerven - um eine solche handelt es sich bei der Polyneuropathie (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Aufl. 2007, S. 1532) - behandelt werden. Die Ermittlung der dort für eine vergleichbare vollstationäre Behandlung anfallenden Kosten durch den Beklagten anhand der DRG-Fallpauschale B71D hat der Kläger nicht angegriffen. Sie begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken. Die Vergütung voll- und teilstationärer Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz umfasst die Fallpauschalen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und die Zusatzentgelte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KHEntgG. Deren Höhe richtet sich nach dem Entgeltkatalog im Sinne von § 9 KHEntgG. Dies ist für den streitgegenständlichen Zeitraum der G-DRG-Fallpauschalen-Katalog 2010, wie er vom Beklagten zur Berechnung herangezogen wurde (Bl. 24 ff. VA). Zur Bestimmung der Fallpauschale legte der Beklagte die von der Klinik am S... vorgenommene Diagnosereihenfolge unter Einstufung der Hauptdiagnose "Polyneuropathie bei Diabetes IIb" nach Ziffer G 62.9 ICD-10 Version 2010 zugrunde.

37

Ein anderes Ergebnis folgt nicht daraus, dass § 5a Abs. 3 BVO dahingehend einzuschränken ist, dass die Kostenbegrenzung nur insoweit erfolgen darf, als in dem zur Vergleichsberechnung herangezogenen Krankenhaus der Maximalversorgung eine zweckmäßige und ausreichende Versorgung tatsächlich gewährleistet ist (BVerwG, a. a. O.; Urteil vom 22. Januar 2009 - 2 C 129/07 -, BVerwGE 133, 167). Die in der Klinik der Maximalversorgung angebotene Therapie muss im Rahmen des medizinisch Notwendigen der tatsächlich in Anspruch genommenen Therapie gleichwertig sein. Eine Identität der Therapieangebote ist dabei nicht erforderlich (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 - 2 C 129/07 -, BVerwGE 133, 167). Wird die in einer Privatklinik durchgeführte Therapie, wie hier, in keinem nach Fallpauschalen abrechnenden Krankenhaus angeboten, folgt daraus die Begrenzung der Beihilfefähigkeit auf die Höhe der Entgelte der Standardbehandlung (OVG RP, Urteil vom 4. Juli 2008 - 2 A 10313/07 -, DÖD 2008, 286). Es genügt mithin, dass die diagnostizierte Krankheit in dem Krankenhaus der Vergleichsberechnung überhaupt therapiert werden kann (VG München, Urteil vom 29. Oktober 2010 - M 17 K 09.5781 -, juris). Nur wenn hinsichtlich eines bestimmten Krankheitsbilds überhaupt keine Behandlungsmöglichkeit in einem Krankenhaus im Sinne von § 5a Abs. 1 BVO gegeben ist oder diese aus medizinischer Sicht auch unter Berücksichtigung des medizinischen Fortschritts als ungeeignet und damit unvertretbar erscheint, scheidet eine Vergleichsberechnung aus mit der Folge, dass die Kosten einer Privatklinik dann in voller Höhe beihilfefähig sind (OVG RP, a. a. O.).

38

Dahingehend trägt der Kläger vor, die Behandlungsmethode der Klinik am S... unterscheide sich grundlegend von der schulmedizinischen Behandlung einer Polyneuropathie, indem sie nicht nur auf Schmerzlinderung abziele, sondern die Ursachen der Krankheit bekämpfe. Das Klinikum Sa... biete eine gleichwertige Versorgung daher nicht an. Eine stationäre Behandlung seiner Ehefrau sei weder im Klinikum Sa... noch im Klinikum X. möglich gewesen.

39

Dem kann nicht gefolgt werden. Nach oben Gesagtem ist im Rahmen des § 5a Abs. 3 BVO allein ausschlaggebend, ob für eine bestimmte Krankheit eine konventionelle, nicht vollkommen unzumutbare Behandlungsmethode zur Verfügung steht. Dies ist hier Fall. Diabetische Polyneuropathie ist ein anerkanntes Krankheitsbild, das im Rahmen der Schulmedizin therapierbar ist. Üblicherweise erfolgt die Therapie durch Behandlung der Grunderkrankung und bzw. oder Ausschaltung krankheitserregender Ursachen oder Schadstoffe (Noxen) sowie Pharmakotherapie und Physiotherapie (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Aufl. 2007, S. 1532). Weshalb seiner Ansicht nach eine solche konventionelle Behandlung im Fall seiner Ehefrau im Klinikum Sa... oder einem anderen Krankenhaus der Maximalversorgung nicht möglich gewesen sein soll, führt Dr. ... in der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung vom 19. Februar 2012 nicht näher aus. Dort heißt es lediglich, die Krankheit der Frau ... sei ausdiagnostiziert und werde in einem Krankenhaus der Maximalversorgung nicht stationär behandelt. Dem stehen jedoch die Informationen sowohl der Homepage des Klinikums Sa..., als auch des Klinikums X. entgegen. Danach zählen zum Leistungsspektrum des Klinikums Sa... "Diagnostik und Therapie sämtlicher neurologischer Erkrankungen", u. a. von "Erkrankungen der peripheren Nerven" (www.klinikum-saarbruecken.de/de/fachabteilungen/Neurologie/Seiten/Leistungs-spektrum.aspx). Beim Klinikum X. wird die Behandlung von "Erkrankungen des peripheren Nervensystems (z. B. Polyneuropathie)" sogar als ein Schwerpunkt des neurologischen Leistungsspektrums aufgeführt (www...). Dass die dort angebotene Behandlung objektiv ungeeignet oder unzumutbar ist, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Er macht lediglich geltend, die Schulmedizin werde nur schmerzlindernd tätig, während in der Klinik am S... eine ursächliche Behandlung erfolge. Ob und inwiefern aber die von der Klinik am S... angebotene Behandlungsmethode im Gegensatz zu konventionellen Therapien beispielsweise eine Heilung der Polyneuropathie oder dauerhafte Schmerzfreiheit bewirken kann, so dass demgegenüber - nach objektiven Kriterien - die schulmedizinische Behandlungsmethode als ungeeignet einzustufen wäre, wird vom Kläger nicht dargelegt. Dass die Klinik am S... nach eigenen Angaben durch Anwendung der Methoden der Traditionellen Chinesischen Medizin bessere Behandlungserfolge erzielt als die Schulmedizin, bedeutete - die Richtigkeit der Aussage einmal unterstellt - noch nicht, dass eine im obigen Sinne angemessene Behandlung im Rahmen der konventionellen Medizin nicht gewährleistet ist. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass das Klinikum Sa... oder ein anderes nach Fallpauschalen abrechnendes Krankenhaus die stationäre Behandlung seiner Ehefrau jemals abgelehnt hätte. Selbst in diesem Fall aber käme eine Anerkennung der vollen Kosten der Privatklinik erst dann in Betracht, wenn die Ablehnung darauf beruhte, dass eine Behandlung medizinisch nicht möglich ist. Würde eine stationäre Behandlung hingegen abgelehnt, weil bei dem entsprechenden Krankheitsbild die Standardbehandlung ambulant durchgeführt werden könnte, wären nach oben Gesagtem nur die Kosten der ambulanten Therapie beihilfefähig.

40

Aus vorstehenden Gründen bedurfte es auch keines Beweises über die Behauptung des Klägers, dass eine Behandlung seiner Ehefrau weder im Klinikum Sa..., noch im Klinikum X. möglich ist. Soweit es auf diese Frage entscheidungserheblich ankam, vermochte das Gericht die entsprechenden Tatsachen aus allgemein zugänglichen Informationsquellen selbst zu ermitteln, § 173 VwGO i. V. m. § 291 ZPO. Auch im Hinblick auf die weiteren vom Kläger schriftsätzlich vorgetragenen Beweisanregungen, die darauf abzielten, die besondere Eignung der Klinik am S... für die Behandlung des Krankheitsbildes der Frau ... herauszustellen, war mangels Entscheidungserheblichkeit von weiterer Sachverhaltsaufklärung oder Beweiserhebung abzusehen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beihilfe für die aus seiner Sicht beste Therapie.

41

Der Umstand schließlich, dass Dr. ... aus ... Frau ... während ihres Urlaubsaufenthalts mit Verordnung vom 10. August 2010 wegen "akuter Polyneuropathie" in die Klinik am S... überwiesen hat, rechtfertigt ebenfalls kein abweichendes Ergebnis. Die Überweisung in eine Privatklinik durch einen behandelnden Arzt begründet für sich genommen noch nicht die Beihilfefähigkeit der dort entstandenen Mehrkosten (VG Köln, Urteil vom 29. August 2011 - 19 K 1191/10 -, juris). Entgegen der Auffassung des Klägers sind im vorliegenden Fall auch nicht die Voraussetzungen einer Notfalleinweisung erfüllt, bei deren Vorliegen ausnahmsweise von einer Vergleichsberechnung abzusehen wäre.

42

Bei einer Notfalleinweisung reicht es für eine Begrenzung der Aufwendungen nach dem Grundsatz der Angemessenheit nicht aus, dass in dem von der Beihilfestelle herangezogenen Vergleichskrankenhaus eine zweckmäßige und ausreichende Versorgung - theoretisch - gewährleistet gewesen wäre. Diese medizinische Versorgung muss vielmehr auch tatsächlich zugänglich gewesen sein, und zwar so zeitnah, wie dies medizinisch geboten ist (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2011 - 2 C 14/10 -, juris). Dies leuchtet vor dem Hintergrund ein, dass ein Beihilfeberechtigter im Notfall nicht an der Inanspruchnahme der nächstgelegenen verfügbaren medizinischen Hilfe, insbesondere bei der Erstbehandlung infolge eines Unfalls, gehindert werden soll. Eine Notfallbehandlung setzt dabei aber begriffsnotwendig voraus, dass die Einleitung sofortiger medizinischer Maßnahmen erforderlich ist, weil andernfalls eine Verschlechterung des Gesundheitszustands oder der Eintritt schwerer Schäden bis hin zum Tod des Betroffenen zu befürchten ist.

43

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Dabei soll nicht in Abrede gestellt werden, dass Frau ..., wie vom Kläger vorgetragen, im Zeitpunkt der Überweisung in die Klinik am S... aufgrund eines akuten Krankheitsschubs unter schweren Schmerzen gelitten hat. Auch wäre, eine Notfallsituation unterstellt, im Zeitpunkt der Überweisung durch Dr. ... eine Behandlung in Sa... nicht zeitnah möglich gewesen. Jedoch hätte die medizinisch gebotene Notfallversorgung vom Urlaubsort ... aus im nahegelegenen Klinikum X. erfolgen können. Dieses bietet, wie gesehen, die Behandlung von Erkrankungen des peripheren Nervensystems an und hat auch eine Notfall-aufnahme. Diagnostik und Therapie von Polyneuropathien und sonstigen Krankheiten des peripheren Nervensystems sind sogar Versorgungsschwerpunkte der dortigen Klinik für Neurologie. Insofern hätten dort jedenfalls die zur Akutbehandlung notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden können. Dass eine Aufnahme im Klinikum X. vergeblich versucht worden ist, hat der Kläger nicht vorgetragen. Schon aufgrund dessen ist widerlegt, dass bei Frau ... ein Notfall dergestalt vorlag, dass angesichts eines sofortigen medizinischen Handlungsbedarfs keine Wahlmöglichkeit in Bezug auf das aufzusuchende Krankenhaus bestand. Der Umstand, dass der Kläger und seine Ehefrau noch eine eineinhalb- bis zweistündige Autofahrt zur Klinik am S... in Kauf nahmen, belegt vielmehr im Gegenteil, dass dies gerade nicht der Fall war. Überdies könnte eine Notfallkonstellation ohnehin nur zur Beihilfefähigkeit der für die Erstbehandlung anfallenden Kosten führen. Ist die Notfallversorgung abgeschlossen, hat der Beihilfeberechtigte, will er Kostenerstattung in voller Höhe erreichen, auf seine Verlegung hinzuwirken.

44

Dementsprechend war auch der zweite Beweisantrag des Klägers darüber, dass seine Ehefrau zur Akutbehandlung in die Klinik am S... eingewiesen wurde, abzulehnen. Angesichts des offensichtlichen Fehlens einer Notfallsituation im oben beschriebenen Sinne und der näher gelegenen Behandlungsmöglichkeit in X., besagt der Umstand, dass Dr. ... Frau ... wegen akuter Schmerzen ins Krankenhaus überwies, letztlich nicht mehr, als dass ihre stationäre Behandlung im Zeitpunkt der Einweisung überhaupt erforderlich, d. h. notwendig im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO war, was vom Beklagten jedoch nicht in Frage gestellt worden ist. Andernfalls wäre ein Erstattungsanspruch schon dem Grunde nach zu verneinen gewesen.

45

In der Klinik am S... wurde schließlich auch keine erste Hilfe im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 5 BVO geleistet. Unter Erster Hilfe sind Maßnahmen zu verstehen, die der Lebensrettung oder Erstversorgung bis zum Eintreffen professioneller Hilfe dienen. Die während des 21-tägigen Aufenthalts der Frau ... erbrachten medizinischen Leistungen gehen weit über eine solche medizinische Akutbehandlung hinaus.

46

Darüber hinaus ist der Kläger nicht dadurch in seinen Rechten verletzt, dass der Beklagte bei der Berechnung beihilfefähiger Aufwendungen den im Klinikum Sa... zu entrichtenden Zweibettzimmerzuschlag berücksichtigt hat. Nach § 5a Abs. 1 Nr. 1 b) bb) i. V. m. Abs. 2 BVO sind die Kosten einer gesondert berechneten Unterkunft im Sinne von §§ 16 und 17 KHEntgG, § 22 BPflV als Wahlleistung bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers abzüglich eines Betrags von 12,00 € täglich beihilfefähig, wenn die Wahlleistungsvereinbarung vor Erbringen der Wahlleistung schriftlich abgeschlossen wurde und der Festsetzungsstelle vorgelegt wird. Die diesen Betrag übersteigenden Kosten einer Einzelzimmerbelegung hat der Beamte selbst zu tragen. Die Vorschrift ist mit höherrangigem Recht vereinbar (BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - 2 C 10/04 -, DVBl. 2005, 1143). Dabei gilt, dass Wahlleistungen grundsätzlich von der nach § 5a Abs. 3 Satz 1 BVO vorzunehmenden Vergleichsberechnung ausgenommen sind. Der Beihilfeanspruch hinsichtlich der Kosten für in Anspruch genommene Wahlleistungen besteht mithin auch insoweit, als die Kosten der gesondert berechneten Unterkunft in dem zur Vergleichsberechnung herangezogenen Krankenhaus niedriger gewesen oder gar nicht angefallen wären (BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 - 2 C 78/08 -, NVwZ-RR 2010, 693; OVG RP, Urteil vom 22. November 2011 - 2 A 10678/11.OVG). Insofern hätte der Beklagte bei der Ermittlung beihilfefähiger Aufwendungen für Wahlleistungen nicht auf die fiktiven Kosten für deren Inanspruchnahme im Klinikum Sa... abstellen dürfen.

47

Jedoch ergibt sich für den Kläger daraus kein Anspruch auf Berücksichtigung der ihm tatsächlich angefallenen Kosten der Einzelzimmerbelegung. Umfassen nämlich die allgemeinen Krankenhausleistungen bereits die Kosten der Unterbringung in einem Zweibettzimmer, so gilt nach Ziffer 7.6.1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 24. Juni 2005 (P 1820 A-416) zur Durchführung der Beihilfenverordnung, dass Mehraufwendungen für ein Einbettzimmer nicht beihilfefähig sind. Dies gilt sinngemäß für Krankenhäuser, die die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden. Erst wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen nur Zimmer mit drei oder mehr Betten umfassen und als gesondert berechnete Unterkunft nur Einbettzimmer angeboten werden, sind 50 v. H. dieser Wahlleistung als Zweibettzimmerzuschlag abzüglich 12,00 EUR täglich beihilfefähig.

48

Der Kläger ist zwar wahlleistungsberechtigt im Sinne von § 5a Abs. 2 BVO. Vorliegend sind jedoch in der Klinik am S... die Kosten eines Zweibettzimmers von den allgemeinen Krankenhausleistungen (Tagessätze) umfasst (http://www...). Die 21-tägige Nutzung eines Einzelzimmers, für welche die Klinik am S... dem Kläger 90,50 € pro Tag in Rechnung gestellt hat, stellt daher keine beihilfefähige Aufwendung dar. Soweit also der Beklagte vorliegend bei der Vergleichsberechnung den im Klinikum Sa... für die Unterbringung im Zweibettzimmer zu zahlenden täglichen Zuschlag von 34,16 € abzüglich 12,00 € pro Tag berücksichtigt und hierfür insgesamt 465,36 € als beihilfefähige Aufwendungen anerkannt hat, hatte der Kläger hierauf keinen Anspruch.

49

Ein Anspruch steht dem Kläger des Weiteren insoweit nicht zu, als er die Gewährung von Beihilfe zu den Fahrtkosten für den Transport seiner Ehefrau von ... nach ... und von dort zurück an den Wohnort T... nebst Verpflegungszuschuss in Höhe von insgesamt 199,20 € fordert. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 Satz 5 lit. c BVO gilt, dass die Mehrkosten der Beförderung zu einem anderen als dem nächstgelegenen Ort, an dem eine geeignete Behandlung möglich ist, nicht beihilfefähig sind. Wie oben dargelegt, wäre vom Urlaubsort ... aus eine geeignete Behandlung im Klinikum L... möglich gewesen. Eine anteilige Anerkennung derjenigen Kosten, die dem Kläger für diese kürzere Fahrt entstanden wären, scheidet ebenfalls aus. Dies folgt aus § 4 Abs. 1 Nr. 10 Satz 5 lit. b BVO, wonach die Kosten der Benutzung privater Personenkraftwagen sowie regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel am Wohn-, Aufenthalts und Behandlungsort oder in deren Einzugsgebiet im Sine des § 3 Abs. 1 Nr. 1 c) des Landesumzugskostengesetzes, d. h. in einem Umkreis von 30 Kilometern, nicht beihilfefähig sind. ... ist etwa zwanzig Kilometer von L... entfernt und liegt somit in dessen Einzugsgebiet. Schließlich greift im Hinblick auf den Rücktransport nach T... § 4 Abs. 1 Nr. 10 Satz 5 lit. d BVO, der die Kosten einer Rückbeförderung wegen einer Erkrankung während einer Urlaubsreise oder einer anderen privaten Reise von der Beihilfefähigkeit ausnimmt. Eine Rechtsgrundlage für die geforderte Beihilfeleistung zu während des Transports angefallenen Verpflegungskosten ist nicht ersichtlich. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2011 verwiesen, § 117 Abs. 5 VwGO.

50

Bleibt die Klage nach alldem ohne Erfolg, trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

51

Gründe, die Berufung zuzulassen, sind vorliegend nicht gegeben (§§ 124, 124a VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

17 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 17.10.2011 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin, eine Richterin im Landesdienst des Beklagten, erlitt Anfang 2007 in der Schweiz (Davos) bei einem Skiunfall einen Bruch des Oberschenkelknoche
published on 27.05.2010 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger ist Ruhestandsbeamter des Beklagten. Seinen Antrag, ihm eine Beihilfe zu den Aufwendungen für die Unterbringung in einem Zweibettzimmer während s
published on 04.07.2008 00:00

Tenor In Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 19. Februar 2008 wird der Beklagte unter Abänderung seiner Bescheide vom 28. Dezember 2006, 5. Januar und 26. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. August 20
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die allgemeinen Krankenhausleistungen werden gegenüber den Patienten oder ihren Kostenträgern mit folgenden Entgelten abgerechnet:

1.
Fallpauschalen nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (§ 9),
2.
Zusatzentgelte nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (§ 9),
3.
gesonderte Zusatzentgelte nach § 6 Abs. 2a,
4.
Zu- und Abschläge nach § 17b Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und nach diesem Gesetz sowie nach § 33 Absatz 3 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes,
5.
Entgelte für besondere Einrichtungen und für Leistungen, die noch nicht von den auf Bundesebene vereinbarten Fallpauschalen und Zusatzentgelten erfasst werden (§ 6 Abs. 1),
6.
Entgelte für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die noch nicht in die Entgeltkataloge nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 aufgenommen worden sind (§ 6 Abs. 2),
6a.
tagesbezogene Pflegeentgelte zur Abzahlung des Pflegebudgets nach § 6a,
7.
Pflegezuschlag nach § 8 Absatz 10.
Mit diesen Entgelten werden alle für die Versorgung des Patienten erforderlichen allgemeinen Krankenhausleistungen vergütet. Darüber hinaus werden der DRG-Systemzuschlag nach § 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, der Systemzuschlag für den Gemeinsamen Bundesausschuss und das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen nach § 91 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 139c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Telematikzuschlag nach § 377 Absatz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch abgerechnet.

(2) Die Höhe der Entgelte nach Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt ermittelt:

1.
Fallpauschalen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1; die sich aus dem bundeseinheitlichen Entgeltkatalog ergebende Bewertungsrelation einschließlich der Regelungen zur Grenzverweildauer und zu Verlegungen (effektive Bewertungsrelation) wird mit dem Landesbasisfallwert multipliziert;
2.
Zusatzentgelte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2; die bundeseinheitliche Entgelthöhe wird dem Entgeltkatalog entnommen;
3.
Fallpauschalen, Zusatzentgelte und tagesbezogene Entgelte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5, 6 und 6a; die Entgelte sind in der nach den §§ 6 und 6a krankenhausindividuell vereinbarten Höhe abzurechnen;
4.
Zu- und Abschläge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4; die Zu- und Abschläge werden krankenhausindividuell vereinbart.
Die auf der Bundesebene vereinbarten Abrechnungsbestimmungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sind anzuwenden.

(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der Privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft (Vertragsparteien auf Bundesebene) mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 insbesondere

1.
einen Fallpauschalen-Katalog nach § 17b Absatz 1 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes einschließlich der Bewertungsrelationen sowie Regelungen zu Verlegungsfällen und zur Grenzverweildauer und der in Abhängigkeit von diesen zusätzlich zu zahlenden Entgelte oder vorzunehmenden Abschläge (effektive Bewertungsrelationen),
2.
einen Katalog ergänzender Zusatzentgelte nach § 17b Absatz 1 Satz 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes einschließlich der Vergütungshöhe,
2a.
einen Pflegeerlöskatalog nach § 17b Absatz 4 Satz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes einschließlich der Bewertungsrelationen für die tagesbezogene Abzahlung des vereinbarten Pflegebudgets nach § 6a,
3.
die Abrechnungsbestimmungen für die Entgelte nach den Nummern 1, 2 und 2a sowie die Regelungen über Zu- und Abschläge,
4.
Empfehlungen für die Kalkulation und die Vergütung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, für die nach § 6 gesonderte Entgelte vereinbart werden können,
5.
den einheitlichen Aufbau der Datensätze und das Verfahren für die Übermittlung der Daten nach § 11 Absatz 4 Satz 1 sowie erstmals bis zum 26. Januar 2023 das Nähere zur Dokumentation des Eingangs von Daten, Unterlagen und Auskünften und zur Abrechnung des Abschlags nach § 11 Absatz 4 Satz 6,
6.
erstmals bis zum 31. Juli 2016 einen Katalog nicht mengenanfälliger Krankenhausleistungen, die nur dem hälftigen Abschlag unterliegen, sowie nähere Einzelheiten zur Umsetzung des Abschlags, insbesondere zur Definition des Einzugsgebiets eines Krankenhauses und zu einem geminderten Abschlag im Falle von Leistungsverlagerungen,
7.
die Erhöhungsrate für Tariferhöhungen nach § 10 Absatz 5 Satz 4, eine anteilige Erhöhungsrate unter Berücksichtigung, dass Kostensteigerungen für das Pflegepersonal in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen über das Pflegebudget zu finanzieren sind, sowie bis zum 31. März 2019 die Einzelheiten für einen Nachweis, dass die zusätzlichen Mittel für Tariferhöhungen von Pflegepersonal zweckentsprechend für dessen Finanzierung verwendet werden, und ein Verfahren, das gewährleistet, dass Krankenhäuser Mittel zurückzuzahlen haben, die sie nicht zweckentsprechend verwendet haben,
8.
erstmals bis zum 31. Juli 2019 die näheren Einzelheiten zur Verhandlung des Pflegebudgets nach § 6a, insbesondere zu den vorzulegenden Unterlagen und zu dem Verfahren der Rückzahlungsabwicklung von nicht zweckentsprechend verwendeten Mitteln, bis zum 17. August 2021 zu der einheitlichen Form der Dokumentation der Höhe des vereinbarten Pflegebudgets sowie der wesentlichen Rechengrößen zur Herleitung der vereinbarten, im Pflegebudget zu berücksichtigenden Kosten und der Höhe des Pflegebudgets sowie bis zum 31. Mai 2023 eine Anpassung der Vereinbarung an die Vorgaben des § 17b Absatz 4a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes,
9.
bis zum 28. Februar 2019 die Benennung von Prozedurenschlüsseln nach § 301 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, die zu streichen sind, da sie nach Einführung des Pflegebudgets nach § 6a für das Vergütungssystem nach § 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht mehr benötigt werden.

(1a) Die Vertragsparteien auf Bundesebene vereinbaren auf der Grundlage von Absatz 1 Nummer 3

1.
Vorgaben, insbesondere zur Dauer, für befristete Zuschläge für die Finanzierung von Mehrkosten auf Grund von Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sowie auf Grund von Rahmenvereinbarungen nach § 137i Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch;
2.
(weggefallen)
3.
bis zum 31. Oktober 2021 Anforderungen an die Durchführung klinischer Sektionen zur Qualitätssicherung; insbesondere legen sie für die Qualitätssicherung erforderliche Mindestanforderungen fest und machen Vorgaben für die Berechnung des Zuschlags; das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ist mit der jährlichen Kalkulation der Kosten einer klinischen Sektion zu beauftragen, wobei die für die Kalkulation entstehenden Kosten aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu finanzieren sind;
4.
(weggefallen)
5.
bis zum 30. Juni 2018 die Höhe und die nähere Ausgestaltung der Zu- und Abschläge für eine Teilnahme oder Nichtteilnahme von Krankenhäusern an der Notfallversorgung, wobei bei der Ermittlung der Höhe der Zu- und Abschläge eine Unterstützung durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus vorzusehen ist; die Zu- und Abschläge müssen sich auf das Stufensystem zu den Mindestvoraussetzungen für eine Teilnahme an der Notfallversorgung beziehen, das gemäß § 136c Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom Gemeinsamen Bundesausschuss zu entwickeln ist;
6.
jährlich zum 30. Juni, erstmals bis zum 30. Juni 2019, eine Liste der Krankenhäuser, welche die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses zu § 136c Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, die Liste ist bis zum 31. Dezember 2020 um Kinderkrankenhäuser und Krankenhäuser mit Fachabteilungen für Kinder- und Jugendmedizin zu erweitern, welche die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses zu § 136c Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen;
7.
bis zum 31. Dezember 2020 die Höhe und die nähere Ausgestaltung des Zuschlags nach § 17b Absatz 1a Nummer 9 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie seine regelmäßige Anpassung an Kostenentwicklungen;
8.
bis zum 31. März 2021 das Nähere zu den Voraussetzungen, zur Höhe und zur Ausgestaltung von Abschlägen für Krankenhäuser, die
a)
entgegen § 39 Absatz 1 Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch keine Einschätzung des Beatmungsstatus vornehmen oder
b)
im Falle einer erforderlichen Anschlussversorgung zur Beatmungsentwöhnung entgegen § 39 Absatz 1a Satz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch keine Verordnung vornehmen;
9.
bis zum 31. Dezember 2020 Vorgaben für Zuschläge nach § 5 Absatz 3i zur Finanzierung von nicht anderweitig finanzierten Mehrkosten, die den Krankenhäusern auf Grund des Coronavirus SARS-CoV-2 im Zusammenhang mit der voll- oder teilstationären Behandlung von Patientinnen und Patienten entstehen; insbesondere vereinbaren sie, welche Kosten durch den Zuschlag nach § 5 Absatz 3i zu finanzieren sind und Anforderungen an den Nachweis des Vorliegens der Kosten und geben Empfehlungen für die Kalkulation der Kosten.

(1b) Die Vertragsparteien auf Bundesebene vereinbaren mit Wirkung für die Vertragsparteien auf Landesebene bis zum 31. Oktober jeden Jahres den Veränderungswert nach Maßgabe des § 10 Absatz 6 Satz 2 oder Satz 3 für die Begrenzung der Entwicklung des Basisfallwerts nach § 10 Absatz 4, wobei bereits anderweitig finanzierte Kostensteigerungen zu berücksichtigen sind, soweit dadurch die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht unterschritten wird; im Falle des § 10 Absatz 6 Satz 3 ist die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung der Gewährleistung der notwendigen medizinischen Versorgung und von Personal- und Sachkostensteigerungen um bis zu ein Drittel dieser Differenz zu erhöhen. Die Vertragsparteien auf Bundesebene können Empfehlungen an die Vertragsparteien auf Landesebene zur Vereinbarung der Basisfallwerte und der zu berücksichtigenden Tatbestände, insbesondere zur Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, abgeben und geben vor, welche Tatbestände, die bei der Weiterentwicklung der Bewertungsrelationen nicht umgesetzt werden können und deshalb nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 bei der Vereinbarung des Basisfallwerts umzusetzen sind, in welcher Höhe zu berücksichtigen oder auszugleichen sind.

(1c) Zur Umsetzung von § 17b Absatz 1 Satz 5 zweiter Halbsatz des Krankenhausfinanzierungsgesetzes haben die Vertragsparteien auf Bundesebene bis zum 31. Mai 2016 bei Leistungen, bei denen es Anhaltspunkte für im erhöhten Maße wirtschaftlich begründete Fallzahlsteigerungen gibt, eine gezielte Absenkung oder Abstufung der Bewertung der Leistungen vorzugeben, die bei der Kalkulation des Vergütungssystems für das folgende Kalenderjahr zu berücksichtigen ist.

(2) Kommt eine Vereinbarung zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 ganz oder teilweise nicht zustande, gilt § 17b Absatz 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes; in den übrigen Fällen entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes; eine Entscheidung zu Absatz 1b Satz 1 hat die Schiedsstelle bis zum 15. November des jeweiligen Jahres zu treffen. Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1a Nummer 5 oder Nummer 8 nicht zustande, kann auch das Bundesministerium für Gesundheit die Schiedsstelle anrufen. Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1c nicht fristgerecht zustande, entscheidet die Schiedsstelle abweichend von Satz 1 ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von sechs Wochen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

(1) Neben den Entgelten für die voll- und teilstationäre Behandlung dürfen andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist. Diagnostische und therapeutische Leistungen dürfen als Wahlleistungen nur gesondert berechnet werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Leistungen von einem Arzt oder bei psychotherapeutischen Leistungen von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten, von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten oder von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht werden. Die Entgelte für Wahlleistungen dürfen in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der privaten Krankenversicherung können Empfehlungen zur Bemessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen abgeben. Verlangt ein Krankenhaus ein unangemessen hohes Entgelt für nichtärztliche Wahlleistungen, kann der Verband der privaten Krankenversicherung die Herabsetzung auf eine angemessene Höhe verlangen; gegen die Ablehnung einer Herabsetzung ist der Zivilrechtsweg gegeben.

(2) Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren; der Patient ist vor Abschluss der Vereinbarung schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 können Wahlleistungen vor der Erbringung auch in Textform vereinbart werden, wenn der Patient zuvor in geeigneter Weise in Textform über die Entgelte der Wahlleistung und deren Inhalt im Einzelnen informiert wird. Die Art der Wahlleistungen ist der zuständigen Landesbehörde zusammen mit dem Genehmigungsantrag nach § 14 mitzuteilen.

(3) Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses; darauf ist in der Vereinbarung hinzuweisen. Ein zur gesonderten Berechnung wahlärztlicher Leistungen berechtigter Arzt des Krankenhauses kann eine Abrechnungsstelle mit der Abrechnung der Vergütung für die wahlärztlichen Leistungen beauftragen oder die Abrechnung dem Krankenhausträger überlassen. Der Arzt oder eine von ihm beauftragte Abrechnungsstelle ist verpflichtet, dem Krankenhaus umgehend die zur Ermittlung der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten jeweils erforderlichen Unterlagen einschließlich einer Auflistung aller erbrachten Leistungen vollständig zur Verfügung zu stellen. Der Arzt ist verpflichtet, dem Krankenhaus die Möglichkeit einzuräumen, die Rechnungslegung zu überprüfen. Wird die Abrechnung vom Krankenhaus durchgeführt, leitet dieses die Vergütung nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten und der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten an den berechtigten Arzt weiter. Personenbezogene Daten dürfen an eine beauftragte Abrechnungsstelle außerhalb des Krankenhauses nur mit Einwilligung der betroffenen Person übermittelt werden. Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte entsprechende Anwendung, soweit sich die Anwendung nicht bereits aus diesen Gebührenordnungen ergibt.

(4) Eine Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft darf nicht von einer Vereinbarung über sonstige Wahlleistungen abhängig gemacht werden.

(5) Bei Krankenhäusern, für die die Bundespflegesatzverordnung gilt, müssen die Wahlleistungsentgelte mindestens die dafür nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, 5 und 7 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung abzuziehenden Kosten decken.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.