Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 22. Feb. 2013 - A 11 K 800/12

published on 22/02/2013 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 22. Feb. 2013 - A 11 K 800/12
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Gericht

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Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 08.04.2010 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 15.04.2004 in das Bundesgebiet ein. Am 22.04.2004 beantragte er die Gewährung von Asyl. Bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung in Karlsruhe am 03.05.2004 trug der Kläger u. a. vor, er habe sich im Jahr 1992 den Guerillas angeschlossen. Da er als Kind an einer Hirnhautentzündung erkrankt sei und aufgrund seiner Plattfüße sei er nur für die politische Arbeit eingesetzt worden. Er sei diesbezüglich auch aus- und fortgebildet worden; dies habe sich auf die Geschichte von Kurdistan bezogen und wie die Menschen politisiert werden könnten. Vorwiegend sei er in der Region Mardin tätig gewesen. Er habe den Menschen erläutert, wie sie unterdrückt würden und wie sie sich daraus befreien könnten. Im Februar 1999 habe er mit zwei Freunden Sachen transportiert. Dabei seien sie in einen Hinterhalt geraten und von allen Seiten beschossen worden. Er sei an beiden Augen, am rechten Arm, an beiden Füßen und am Rücken durch Granatsplitter verletzt worden. Von 1999 bis zum Jahr 2004 habe er sich in einem Camp namens Haftanin an der türkisch/irakischen Grenze aufgehalten. In diesem Camp sei er von Ärzten behandelt worden. Die Ärzte hätten jedoch nicht alle Splitter entfernen können. Da die PKK zum damaligen Zeitpunkt beschlossen habe, dass alle, die sich in einer ähnlichen Lage wie er befunden hätten, die Guerilla verlassen könnten, sei er mit Hilfe der Miliz nach Adana zu einer ihm bekannten Familie gegangen. Mit Hilfe eines Schleppers sei er am 15.04.2004 von Adana nach Stuttgart geflogen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18.10.2004 wurde der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich und auch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, sowie mit einer Ausreisefrist von einer Woche die Abschiebung angedroht.
Mit Urteil vom 28.04.2005 - A 12 K 13378/04 - verpflichtete das Verwaltungsgericht Stuttgart die Beklagte festzustellen, dass beim Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG in Bezug auf die Türkei vorliegen. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, der Kläger sei vor seiner Ausreise aus der Türkei über Jahre hinweg in die PKK eingebunden und für diese Organisation tätig gewesen. Bei einer Einreise in die Türkei müsse der Kläger ernsthaft damit rechnen, dass gegen ihn in strafrechtlich relevanter Weise der Vorwurf des Separatismus erhoben werde. Eine Feststellung nach § 60 Abs. 1 AufenthG scheide indes wegen § 60 Abs. 8 Satz 2 3. Alt. AufenthG aus, da der Kläger sich Handlungen habe zuschulden kommen lassen, welche den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderliefen. Dies folge schon daraus, dass der Kläger strukturell über Jahre hinweg in die PKK eingebunden und für diese tätig gewesen sei.
Entsprechend dieser gerichtlichen Verpflichtung stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 16.09.2005 fest, dass Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2 und Abs. 5 AufenthG hinsichtlich der Türkei vorliegen.
Mit Schriftsatz vom 23.10.2009 beantragte der Kläger beim Bundesamt, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Zur Begründung wurde vorgebracht, er sei nunmehr im Besitz umfangreicher Unterlagen eines gegen ihn wegen Mitgliedschaft in der PKK bei der Staatsanwaltschaft Diyarbakir laufenden Ermittlungsverfahrens. Diese Unterlagen habe er von Herrn A Ende September/Anfang Oktober 2009 ausgehändigt erhalten. Herr A wiederum habe diese Unterlagen im September 2009 vom türkischen Rechtsanwalt C erhalten. Rechtsanwalt C habe in seinem Schreiben vom 07.09.2009 bestätigt, dass er die Unterlagen aus den Akten der Hauptstaatsanwaltschaft in Diyarbakir kopiert habe. Den Akten lasse sich entnehmen, dass ihm vorgeworfen werde, sich bereits im Jahre 1992 als Sechzehnjähriger der PKK angeschlossen zu haben. Bei einer Rückkehr in die Türkei drohe ihm wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in der PKK die Festnahme. Während der Inhaftierung müsse er mit menschenrechtswidriger Behandlung rechnen. Vor dem Landgericht Diyarbakir müsse er mit einer Bestrafung rechnen, wobei die Strafhöhe im Falle des Vorwurfs der Mitgliedschaft in der PKK regelmäßig mit einem Politmalus versehen sei. Der Ausschlussgrund des § 60 Abs. 8 AufenthG sei nicht gegeben. Er werde in der Türkei nicht wegen konkreter Beteiligung an terroristischen Taten gesucht.
Mit Bescheid vom 08.03.2010 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab und führte zur Begründung aus, eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei nach wie vor durch § 60 Abs. 8 Satz 2 3. Alt. AufenthG ausgeschlossen. Außerdem liege der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG vor. Der Kläger sei von 1992 bis 1999 aktives Mitglied einer Guerilla-Einheit mit theoretischen und logistischen Aufgaben in der PKK gewesen. Bei der PKK handele es sich um eine terroristische Organisation. Im Falle der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation genüge für die Annahme einer schweren Straftat, dass den Mitgliedern bewusst sei, dass es bei der Verfolgung der Pläne der Organisation zur Begehung schwerer Straftaten kommen könne. Der Kläger sei in Kenntnis der Tatsache, dass die PKK auch Attentate als politische Mittel einsetze, freiwillig aktives Mitglied dieser Organisation geworden und als solches mit theoretischen und logistischen Aufgaben in der PKK betraut worden. Der Kläger habe selbst angegeben, nach einer entsprechenden Ausbildung bei Versammlungen Aufklärungsarbeit betrieben zu haben. Er sei also im politischen, propagandistischen und logistischen Bereich tätig gewesen. Auch wenn der Kläger keine Waffen getragen habe und auch nicht einer Kampfeinheit zugeteilt gewesen sei, stelle die logistische Unterstützung durch die Ausführung von Transporten eine unabdingbare Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft und Kampfkraft der militärischen Einheiten der PKK dar. Dies sei Grundbedingung dafür, dass von diesen Kampfeinheiten schwere nichtpolitische Straftaten begangen werden könnten. Derartige Unterstützungshandlungen führten somit unabhängig davon, ob dem Betroffenen selbst Täterschaft oder Teilnahme an terroristischen Gewalttaten der Organisation nachgewiesen werden könne, zum Ausschluss der Flüchtlingseigenschaft. Entsprechendes gelte für die ideologischen Schulungs- und Aufklärungsaufgaben, die das Begehen von Straftaten erst ermöglichten und mit denen der Kläger geholfen habe, das Gedankengut der PKK zu verbreiten. Derartige Unterstützungshandlungen führten zum Ausschluss der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG. Mit der Unterstützung der Ziele der PKK habe der Kläger auch eine nichtpolitische Straftat begangen.
Am 30.03.2010 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, durch die Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie in innerstaatliches Recht habe sich die Rechtslage nachträglich zu seinen Gunsten geändert. Seine frühere Tätigkeit für die PKK könne nunmehr nicht mehr zur Nichtanwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG führen.
Mit Schriftsatz vom 27.01.2011 brachte der Kläger weiter vor, durch Urteil vom 09.11.2010 habe der Europäische Gerichtshof Vorlagefragen zu § 3 Abs. 2 AsylVfG entschieden. Der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 AsylVfG stehe somit seiner Flüchtlingszuerkennung nicht mehr entgegen.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 08.03.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verweist auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids.
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In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seinen bisherigen Vortrag wiederholt. Ergänzend trug er vor, im Jahr 1992 habe er sich aufgrund der Gewalttaten der türkischen Armee entschlossen, in die Berge zur PKK zu gehen. Als er von Milizen der PKK angesprochen worden sei, sei er mit diesen mitgegangen. Diese hätten ihn in ein Ausbildungscamp im Irak gebracht. Dort habe er sich drei Jahre aufgehalten. Während dieser Zeit habe er politischen Unterricht erhalten. Vornehmlich sei er über die Geschichte Kurdistans aufgeklärt worden. Während der militärischen Ausbildung sei ihm der Umgang mit einer Waffe beigebracht worden. Nach dieser Ausbildung sei er einer Gruppe von 5 bis 15 Personen zugeteilt worden, die sich um die Lebensmittelversorgung des Ausbildungscamps gekümmert habe. In der Regel hätten Dorfbewohner zu einem bestimmten Ort Lebensmittel und Kleidung gebracht, wo sie von Mitgliedern der Gruppe abgeholt worden seien. An diesen vereinbarten Orten für die Übergabe der Materialien hätten sie auch regelmäßig mit der kurdischen Bevölkerung gesprochen und diese über die aktuelle Lage aufgeklärt. In der Regel habe er eine Uniform getragen und eine Waffe mit sich geführt. Von der Waffe habe er jedoch nie Gebrauch gemacht. Aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkung sei er die ganze Zeit nur einfaches Mitglied der Gruppe gewesen. Nach seiner Verwundung im Jahr 1999 sei er in ein im Irak gelegenes Camp gebracht worden. Dort habe er sich bis zum Jahr 2004 aufgehalten. Als er gesundheitlich wieder einigermaßen hergestellt gewesen sei, habe er den dort arbeitenden Ärzten geholfen. Im Jahr 2004 habe er das Camp mit Zustimmung der PKK verlassen, da es ihm gesundheitlich nicht gut gegangen sei. Von Milizen sei er bis zu einem an der türkischen Grenze gelegenen Dorf geleitet worden. Dort habe ein Fahrzeug seines Bruders gewartet, mit dem er nach Adana gebracht worden sei. In Adana habe er sich bis zu seiner organisierten Ausreise 2 bis 3 Tage bei Bekannten seines Bruders aufgehalten. Die gesamte Reise innerhalb der Türkei und seine Ausreise aus der Türkei habe sein Bruder organisiert.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörenden Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Sache verhandeln und entscheiden, da sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
18 
Die Klage ist zulässig. Dem Kläger fehlt für die vorliegende Verpflichtungsklage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die von ihm begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG führt zu einem Aufenthaltsrecht nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Außerdem kommt dem Kläger als Flüchtling im Hinblick auf eine Niederlassungserlaubnis § 26 Abs. 3 AufenthG zugute.
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Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
20 
Gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG ist nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags ein weiteres Asylverfahren nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Soweit sich der Asylbewerber auf eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG beruft, muss er substantiiert eine solche Änderung im Verhältnis zu der der früheren Asylentscheidung zugrundegelegten Lage vortragen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.05.1993 - 2 BvR 2245/92 - InfAuslR 1993, 304). Weiterhin muss sich hieraus ein schlüssiger Ansatz für eine mögliche politische Verfolgung ergeben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.03.2000 - 2 BvR 39/98 - DVBl. 2000, 1048).
21 
Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vor. Der Kläger hat innerhalb der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG zahlreiche neue Beweismittel vorgelegt und insoweit auch eine neue Sachlage geltend gemacht. Der Asylfolgeantrag vom 23.10.2009 enthält auch eine substantiierte Darlegung, dass die neuen Beweismittel und die neue Sachlage zu einer günstigeren Entscheidung geeignet sind.
22 
Vor dem Hintergrund der neuen Sachlage hat der Kläger Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG.
23 
Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung dieses Abkommens ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft (§ 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Eine Verfolgung i.S.d. Satzes 1 kann ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG).
24 
Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 - 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12) - RL 2004/83/EG - ergänzend anzuwenden (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG).
25 
Nach Art. 2 lit. c RL 2004/83/EG ist Flüchtling u. a. derjenige Drittstaatsangehörige, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
26 
Als Verfolgung i.S.d. Art. 1 A GFK gelten nach Art. 9 Abs. 1 RL 2004/83/EG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (a), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a) beschriebenen Weise betroffen ist (b).
27 
Nach Art. 7 Abs. 1 RL 2004/83/EG kann Schutz geboten werden vom Staat (a) oder von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (b). Gemäß Art. 7 Abs. 2 RL 2004/83/EG ist generell Schutz gewährleistet, wenn die unter Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat.
28 
Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG). Zwar bleibt der der Prognose zugrundezulegende Wahrscheinlichkeitsmaßstab unverändert, auch wenn der Antragsteller bereits Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden i.S.d. Art. 15 RL 2004/83/EG erlitten hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5/09 - InfAuslR 2010, 410). Hat ein Antragsteller indes bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten, für den streitet die widerlegbare tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (vgl. EuGH, Urt. v. 02.03.2010 - Rs. C-175/08 u. a., Abdulla-, NVwZ 2010, 505). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5/09 - a.a.O.).
29 
Nach diesen Maßstäben besteht für den Kläger aufgrund seiner individuellen Gefährdungssituation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, bei seiner Rückkehr in die Türkei Verfolgungsmaßnahmen im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausgesetzt zu sein. Dabei kann offen bleiben, ob ihm wegen Vorverfolgung die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG zugutekommt.
30 
Bei der Einreise in die Türkei hat sich jedermann einer Personenkontrolle zu unterziehen. Besitzt der türkische Staatsangehörige ein gültiges türkisches Reisedokument, kann er die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 26.08.2012, S. 31). Wird bei der Einreisekontrolle festgestellt, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen (Auswärtiges Amt, a.a.O.). Auch wenn aus dem Aufenthaltsstatus oder den Umständen der Einreise (z. B. einer Abschiebung) ersichtlich ist, dass es sich um einen ehemaligen Asylsuchenden handelt, wird der Einreisende zunächst in Polizeihaft genommen; in diesem Fall wird bei den Polizeibehörden des Heimatortes nachgefragt, ob gegen die betreffende Person etwas vorliegt (ai, Stellungnahme vom 31.01.2011 an OVG Saarland). Wird bei der Einreise festgestellt, dass der Betreffende den Wehrdienst noch nicht abgeleistet hat, wird dieser festgenommen und in Begleitung von Polizisten oder Gendarmen der nächstgelegenen Militärdienstbehörde überstellt (Kaya, Gutachten vom 01.07.2010 an VG Freiburg). Liegt ein Eintrag im Fahndungsregister oder ein polizeiinterner Suchbefehl vor, wird der Betreffende an die Polizei des Heimatortes oder des Ortes, an dem er gesucht wird, überstellt und dort verhört (ai, Stellungnahme vom 31.01.2011 an OVG Saarland). Bei der Verhörpraxis in der Türkei kommt es aber nach wie vor zu Foltermaßnahmen und Misshandlungen (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 26.08.2012, S. 24; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Die aktuelle Situation der Kurden, 20.12.2010, S. 13). Wird Personen eine PKK-Mitgliedschaft vorgeworfen oder wird von der Polizei vermutet, dass sie über wichtige Informationen verfügen, ist es verbreitet, dass diese verhört (und auch gefoltert) werden, bevor die Festnahme offiziell registriert wird (ai, Länderbericht Türkei, Dezember 2010, S. 8). In den kurdischen Regionen der Türkei ist es zudem gängige Praxis, dass Beschuldigte zunächst ohne die Anwesenheit eines Anwalts vernommen werden (ai, Länderbericht Türkei, Dezember 2010, S. 8).
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Aufgrund dieser Auskunftslage geht das Gericht davon aus, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Misshandlungen oder gar Folter durch Sicherheitskräfte des türkischen Staates erleiden würde. Dabei sind die Angaben des Klägers zugrunde zu legen; sein Vorbringen weist keine Widersprüche auf. Er hat seine Erlebnisse in der mündlichen Verhandlung eindrucksvoll und ohne Übertreibungen geschildert. Auf Nachfragen konnte er Detailinformationen liefern, die sich ohne Probleme in das zuvor aus seinen Angaben entstandene Bild einfügten.
32 
Nach den vom Kläger vorgelegten Unterlagen ist davon auszugehen, dass gegen ihn wegen Unterstützung der PKK und Aktivitäten für diese Organisation ermittelt wird. Demnach fahndet die Generalstaatsanwaltschaft Diyarbakir mit Haftbefehl nach dem Kläger. Der Kläger wird daher bei der Einreise in die Türkei in Gewahrsam genommen werden. Es muss weiter davon ausgegangen werden, dass der Kläger, der im Verdacht des Terrorismus steht, gerade in der Zeitspanne zwischen einer Festnahme und der Einschaltung eines Haftrichters oder eines Anwalts einer erhöhten Gefahr ausgesetzt ist, von Sicherheitsbehörden misshandelt zu werden. Diese Gefahrenlage wird nicht widerlegt durch die Ausführungen des Auswärtigen Amtes (Lagebericht vom 26.08.2012, S. 31), wonach in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden sei, in dem ein aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten - dies gelte auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen - gefoltert oder misshandelt worden sei. Die Aussagekraft dieser Erkenntnis ist schon dadurch gemindert, dass nicht mitgeteilt wird, wie viele exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen in den letzten Jahren in die Türkei zurückgekehrt sind. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass solche Personen in den letzten Jahren in die Türkei weder abgeschoben bzw. ausgeliefert wurden noch freiwillig dorthin zurückkehrten. Weiter ist nicht anzunehmen, dass solche Personen bei einer Rückkehr in die Türkei von den dortigen Sicherheitsbehörden anders behandelt werden als diejenigen, die innerhalb der Türkei leben und denen der Vorwurf der Unterstützung oder Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation gemacht wird (Aydin, Gutachten vom 02.06.2011 an VG Darmstadt). Diesem Personenkreis drohen aber nach den eingeführten Erkenntnissen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Misshandlungen im polizeilichen Gewahrsam.
33 
Ein ernst zu nehmender Schutz durch Publizität des Schicksals des Klägers und durch die Möglichkeit, dass Organisationen gegen den Kläger gerichtete Misshandlungen bei den zuständigen Stellen zur Anzeige bringen, ist nicht gewährleistet. Abgesehen davon, dass derartige Informationen erst zu spät nach außen dringen würden, sind die türkischen Sicherheitskräfte bis in die jüngste Vergangenheit auch in Fällen mit verstärktem öffentlichen Interesse nicht vor Folter und Misshandlungen zurückgeschreckt (ai, Stellungnahme vom 22.04.2010, S. 5).
34 
Der Kläger wäre deshalb bei einer Rückkehr in die Türkei nicht hinreichend vor Misshandlungen im unmittelbaren Zusammenhang mit einer polizeilichen Ingewahrsamnahme geschützt, so dass ihm der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen ist.
35 
Der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft steht § 27 AsylVfG nicht entgegen. Denn diese Bestimmung bezieht sich nur auf die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG, erfasst aber nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.2012 - 10 C 13/11 - juris -).
36 
Der Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist auch nicht nach § 3 Abs. 2 AsylVfG ausgeschlossen. Gemäß § 3 Abs. 2 AsylVfG ist ein Ausländer nicht Flüchtling, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG), wenn er vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG), oder wenn er den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider gehandelt hat (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG). Dies gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben (§ 3 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG).
37 
Allerdings rechtfertigt nicht jedes kriminelle Handeln des Schutzsuchenden vor seiner Einreise einen Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG. Vielmehr muss der Straftat zunächst ein gewisses Gewicht zukommen, wofür internationale und nicht lokale Standards maßgeblich sind. Es muss sich also um ein Kapitalverbrechen oder eine sonstige Straftat handeln, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert ist und entsprechend strafrechtlich verfolgt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2009 - 10 C 24/08 - BVerwGE 135, 252). Zugleich muss die Tat nichtpolitisch sein. Dazu ist auf den Delikttypus sowie die der konkreten Tat zugrunde liegenden Motive und die mit ihr verfolgten Zwecke abzustellen. Nichtpolitisch ist eine Tat, wenn sie überwiegend aus anderen Motiven, etwa aus persönlichen Beweggründen oder Gewinnstreben begangen wird. Auch Gewalttaten, die gemeinhin als „terroristisch“ bezeichnet werden, insbesondere wenn sie durch Gewalt gegenüber der Zivilbevölkerung gekennzeichnet sind, stellen nichtpolitische Taten dar (vgl. EuGH, Urt. v. 09.11.2010 - Rs. C-57/09 und 101/09 - NVwZ 2011, 285; BVerwG, Urt. v. 07.07.2011 - 10 C 26/10 - BVerwGE 140, 114). Bei der Prüfung des Ausschlussgrundes des § 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG ist weiter zu berücksichtigen, dass die notwendige individuelle Verantwortlichkeit eine Verantwortlichkeit im strafrechtlichen Sinne erfordert, wobei allerdings mit Blick auf die zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände das im Vergleich zum Strafrecht abgesenkte Beweismaß („wenn die Annahme gerechtfertigt ist“) genügt (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.03.2011 - 10 C 2/10 - BVerwGE 139, 272).
38 
Bei dem Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG, der jedenfalls bei Handlungen des Terrorismus mit internationaler Dimension auch von Personen verwirklicht werden kann, die keine Machtposition in einem Staat oder einer staatsähnlichen Organisation haben, setzt der Tatbestand nicht notwendig die Begehung einer strafbaren Handlung voraus. Von diesem Ausschlussgrund können vielmehr auch Personen erfasst werden, die im Vorfeld Unterstützungshandlungen zugunsten terroristischer Aktivitäten vornehmen. Zusätzlich ist allerdings - um der Funktion dieses Ausschlussgrundes gerecht zu werden - in jedem Fall zu prüfen, ob der individuelle Beitrag des Betroffenen ein Gewicht erreicht, das dem der Ausschlussgründe in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 AsylVfG entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.07.2011 - 10 C 26/10 - BVerwGE 140, 114).
39 
Allein der Umstand, dass der Kläger der PKK angehört und den von dieser Organisation geführten bewaffneten Kampf aktiv unterstützt hat, rechtfertigt nicht automatisch die Annahme eines der genannten Ausschlussgründe. Zur Ermittlung der individuellen Verantwortung des Klägers bedarf es vielmehr einer genauen Würdigung seiner gesamten Aktivitäten für die PKK. Dabei ist seine Stellung innerhalb der Organisation zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.2012 - 10 C 13/11 - juris -).
40 
Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger keine Mitwirkungsbeiträge geleistet, die die Ausschlussgründe des § 3 Abs. 2 AsylVfG verwirklichen. Dafür, dass der Kläger in seiner Person den Tatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG verwirklicht haben könnte, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Es lassen sich aber auch keine Anhaltspunkte von erheblichem Gewicht dafür feststellen, dass der Kläger während seiner Tätigkeit für die PKK Handlungen im Sinne des Ausschlussgrundes des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG zumindest durch „Beteiligung in sonstiger Weise“ (§ 2 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG) verwirklicht hat.
41 
Bei der PKK, dessen Mitglied der Kläger zwischen 1992 und 2004 war, handelt es sich um eine terroristische Organisation (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - BVerwGE 123, 114). Die PKK hat im Zeitraum der Mitgliedschaft des Klägers von 1992 bis 2004 jedenfalls bis zum einseitigen Waffenstillstand der Organisation im August/September 1999 zahlreiche Straftaten begangen, die schwere nichtpolitische Straftaten im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG darstellen. In den Lageberichten des Auswärtigen Amtes von 1992 bis zum Jahr 1999 wird über zahlreiche Anschläge der PKK auch gegen die Zivilbevölkerung berichtet. Die terroristischen Taten der PKK im Zeitraum von 1992 bis zum Jahr 1999 lassen sich dem Kläger indes in einer strafrechtlich relevanten Weise konkret nicht zuordnen. Woher die jeweiligen Täter kamen, wer sie waren und von welchem Stützpunkt der PKK aus sie agierten, lässt sich den Lageberichten des Auswärtigen Amtes nicht entnehmen. Eine zurechenbare Beteiligung des Klägers an schweren nichtpolitischen Straftaten für den maßgeblichen Zeitraum lässt sich weder anhand der Angaben des Klägers feststellen noch aus den Ausführungen des angefochtenen Bescheids oder dem Vorbringen der Beklagten im gerichtlichen Verfahren ableiten. Der Kläger hat nachvollziehbar und glaubhaft geschildert, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen einer Kampfeinheit der PKK nicht angehört hat. Er selbst hat an Kämpfen mit türkischen Sicherheitsbehörden nicht teilgenommen und Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im fraglichen Zeitraum an Gewalttaten gegenüber der Zivilbevölkerung beteiligt gewesen ist, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Eine mittels planerischer Einbindung in aktive Einsätze zurechenbare Mitwirkung an Kampfhandlungen ist im Falle des Klägers als einfachem Mitglied der PKK nicht feststellbar. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auch glaubhaft dargelegt, dass bei seinen Einsätzen in den kurdischen Dörfern, die der Beschaffung von Material und Verpflegung gedient haben, bei denen aber auch Propaganda für die PKK betrieben wurde, Zwangs- und Gewaltmaßnahmen gegenüber der Zivilbevölkerung nicht aufgetreten sind. Eine ideologische Verinnerlichung der von der PKK insgesamt angewandten Ziele - auch derjenigen der Gewaltanwendung - allein bewirkt noch keinen Ausschluss. Nach allem kann dem Kläger eine Mitwirkung an einer schweren nichtpolitischen Straftat im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG nicht angelastet werden.
42 
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Kläger ist auch nicht nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 AsylVfG ausgeschlossen. Zwar müssen Unterstützungshandlungen zugunsten einer Organisation, die - wie die PKK - Akte des internationalen Terrors begeht, sich nicht konkret auf terroristische Aktionen internationaler Qualität beziehen, um von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 AsylVfG erfasst zu werden. Denn dieser Ausschlussgrund verlangt keine Zurechnung nach strafrechtlichen Kriterien, da er kein strafbares Handeln im Sinne einer Beteiligung an bestimmten Delikten voraussetzt. Demzufolge können auch Unterstützungshandlungen von hinreichendem Gewicht den Tatbestand des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 AsylVfG erfüllen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.2012 - 10 C 13/11 - juris -). Die Unterstützungshandlungen des Klägers im Zeitraum von 1992 bis zum Jahr 2004 haben jedoch nicht das Gewicht erreicht, um als Vorfeldmaßnahmen den Tatbestand des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 AsylVfG erfüllen zu können. Der Kläger war als einfaches Mitglied Teil einer Versorgungseinheit, die Lebensmittel und Kleider organisiert und die bei der Übergabe dieser Materialien über die Ziele der PKK aufgeklärt hat. Anweisungen zu den jeweiligen Einsätzen und Tätigkeiten erhielt der Kläger durch den Kommandanten der Versorgungseinheit. Eine eigene Befehlsgewalt hatte der Kläger nicht. Seine Tätigkeit beschränkte sich auf das Einsammeln und den Transport der Materialien in das Ausbildungscamp der PKK im Nordirak sowie auf Propagandatätigkeit. Diese Unterstützungsleistungen stellen aber keinen wesentlichen sonstigen (logistischen, organisatorischen oder auch unmittelbar ideologischen, d. h. zu terroristischen Taten aufrufenden) Beitrag zur Durchführung entsprechender Verbrechen im Bewusstsein von deren Erleichterung dar. Angesichts der untergeordneten Stellung des Klägers kann auch keine individuelle Verantwortung für von der PKK im fraglichen Zeitraum begangene terroristische Handlungen vermutet werden. Der individuelle Beitrag des Klägers erreicht damit nicht ein Gewicht, das dem der Ausschlussgründe in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AsylVfG entspricht.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.

Gründe

 
17 
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Sache verhandeln und entscheiden, da sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
18 
Die Klage ist zulässig. Dem Kläger fehlt für die vorliegende Verpflichtungsklage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die von ihm begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG führt zu einem Aufenthaltsrecht nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Außerdem kommt dem Kläger als Flüchtling im Hinblick auf eine Niederlassungserlaubnis § 26 Abs. 3 AufenthG zugute.
19 
Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
20 
Gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG ist nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags ein weiteres Asylverfahren nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Soweit sich der Asylbewerber auf eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG beruft, muss er substantiiert eine solche Änderung im Verhältnis zu der der früheren Asylentscheidung zugrundegelegten Lage vortragen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.05.1993 - 2 BvR 2245/92 - InfAuslR 1993, 304). Weiterhin muss sich hieraus ein schlüssiger Ansatz für eine mögliche politische Verfolgung ergeben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.03.2000 - 2 BvR 39/98 - DVBl. 2000, 1048).
21 
Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vor. Der Kläger hat innerhalb der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG zahlreiche neue Beweismittel vorgelegt und insoweit auch eine neue Sachlage geltend gemacht. Der Asylfolgeantrag vom 23.10.2009 enthält auch eine substantiierte Darlegung, dass die neuen Beweismittel und die neue Sachlage zu einer günstigeren Entscheidung geeignet sind.
22 
Vor dem Hintergrund der neuen Sachlage hat der Kläger Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG.
23 
Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung dieses Abkommens ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft (§ 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Eine Verfolgung i.S.d. Satzes 1 kann ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG).
24 
Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 - 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12) - RL 2004/83/EG - ergänzend anzuwenden (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG).
25 
Nach Art. 2 lit. c RL 2004/83/EG ist Flüchtling u. a. derjenige Drittstaatsangehörige, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
26 
Als Verfolgung i.S.d. Art. 1 A GFK gelten nach Art. 9 Abs. 1 RL 2004/83/EG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (a), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a) beschriebenen Weise betroffen ist (b).
27 
Nach Art. 7 Abs. 1 RL 2004/83/EG kann Schutz geboten werden vom Staat (a) oder von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (b). Gemäß Art. 7 Abs. 2 RL 2004/83/EG ist generell Schutz gewährleistet, wenn die unter Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat.
28 
Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG). Zwar bleibt der der Prognose zugrundezulegende Wahrscheinlichkeitsmaßstab unverändert, auch wenn der Antragsteller bereits Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden i.S.d. Art. 15 RL 2004/83/EG erlitten hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5/09 - InfAuslR 2010, 410). Hat ein Antragsteller indes bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten, für den streitet die widerlegbare tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (vgl. EuGH, Urt. v. 02.03.2010 - Rs. C-175/08 u. a., Abdulla-, NVwZ 2010, 505). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5/09 - a.a.O.).
29 
Nach diesen Maßstäben besteht für den Kläger aufgrund seiner individuellen Gefährdungssituation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, bei seiner Rückkehr in die Türkei Verfolgungsmaßnahmen im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausgesetzt zu sein. Dabei kann offen bleiben, ob ihm wegen Vorverfolgung die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG zugutekommt.
30 
Bei der Einreise in die Türkei hat sich jedermann einer Personenkontrolle zu unterziehen. Besitzt der türkische Staatsangehörige ein gültiges türkisches Reisedokument, kann er die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 26.08.2012, S. 31). Wird bei der Einreisekontrolle festgestellt, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen (Auswärtiges Amt, a.a.O.). Auch wenn aus dem Aufenthaltsstatus oder den Umständen der Einreise (z. B. einer Abschiebung) ersichtlich ist, dass es sich um einen ehemaligen Asylsuchenden handelt, wird der Einreisende zunächst in Polizeihaft genommen; in diesem Fall wird bei den Polizeibehörden des Heimatortes nachgefragt, ob gegen die betreffende Person etwas vorliegt (ai, Stellungnahme vom 31.01.2011 an OVG Saarland). Wird bei der Einreise festgestellt, dass der Betreffende den Wehrdienst noch nicht abgeleistet hat, wird dieser festgenommen und in Begleitung von Polizisten oder Gendarmen der nächstgelegenen Militärdienstbehörde überstellt (Kaya, Gutachten vom 01.07.2010 an VG Freiburg). Liegt ein Eintrag im Fahndungsregister oder ein polizeiinterner Suchbefehl vor, wird der Betreffende an die Polizei des Heimatortes oder des Ortes, an dem er gesucht wird, überstellt und dort verhört (ai, Stellungnahme vom 31.01.2011 an OVG Saarland). Bei der Verhörpraxis in der Türkei kommt es aber nach wie vor zu Foltermaßnahmen und Misshandlungen (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 26.08.2012, S. 24; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Die aktuelle Situation der Kurden, 20.12.2010, S. 13). Wird Personen eine PKK-Mitgliedschaft vorgeworfen oder wird von der Polizei vermutet, dass sie über wichtige Informationen verfügen, ist es verbreitet, dass diese verhört (und auch gefoltert) werden, bevor die Festnahme offiziell registriert wird (ai, Länderbericht Türkei, Dezember 2010, S. 8). In den kurdischen Regionen der Türkei ist es zudem gängige Praxis, dass Beschuldigte zunächst ohne die Anwesenheit eines Anwalts vernommen werden (ai, Länderbericht Türkei, Dezember 2010, S. 8).
31 
Aufgrund dieser Auskunftslage geht das Gericht davon aus, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Misshandlungen oder gar Folter durch Sicherheitskräfte des türkischen Staates erleiden würde. Dabei sind die Angaben des Klägers zugrunde zu legen; sein Vorbringen weist keine Widersprüche auf. Er hat seine Erlebnisse in der mündlichen Verhandlung eindrucksvoll und ohne Übertreibungen geschildert. Auf Nachfragen konnte er Detailinformationen liefern, die sich ohne Probleme in das zuvor aus seinen Angaben entstandene Bild einfügten.
32 
Nach den vom Kläger vorgelegten Unterlagen ist davon auszugehen, dass gegen ihn wegen Unterstützung der PKK und Aktivitäten für diese Organisation ermittelt wird. Demnach fahndet die Generalstaatsanwaltschaft Diyarbakir mit Haftbefehl nach dem Kläger. Der Kläger wird daher bei der Einreise in die Türkei in Gewahrsam genommen werden. Es muss weiter davon ausgegangen werden, dass der Kläger, der im Verdacht des Terrorismus steht, gerade in der Zeitspanne zwischen einer Festnahme und der Einschaltung eines Haftrichters oder eines Anwalts einer erhöhten Gefahr ausgesetzt ist, von Sicherheitsbehörden misshandelt zu werden. Diese Gefahrenlage wird nicht widerlegt durch die Ausführungen des Auswärtigen Amtes (Lagebericht vom 26.08.2012, S. 31), wonach in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden sei, in dem ein aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten - dies gelte auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen - gefoltert oder misshandelt worden sei. Die Aussagekraft dieser Erkenntnis ist schon dadurch gemindert, dass nicht mitgeteilt wird, wie viele exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen in den letzten Jahren in die Türkei zurückgekehrt sind. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass solche Personen in den letzten Jahren in die Türkei weder abgeschoben bzw. ausgeliefert wurden noch freiwillig dorthin zurückkehrten. Weiter ist nicht anzunehmen, dass solche Personen bei einer Rückkehr in die Türkei von den dortigen Sicherheitsbehörden anders behandelt werden als diejenigen, die innerhalb der Türkei leben und denen der Vorwurf der Unterstützung oder Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation gemacht wird (Aydin, Gutachten vom 02.06.2011 an VG Darmstadt). Diesem Personenkreis drohen aber nach den eingeführten Erkenntnissen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Misshandlungen im polizeilichen Gewahrsam.
33 
Ein ernst zu nehmender Schutz durch Publizität des Schicksals des Klägers und durch die Möglichkeit, dass Organisationen gegen den Kläger gerichtete Misshandlungen bei den zuständigen Stellen zur Anzeige bringen, ist nicht gewährleistet. Abgesehen davon, dass derartige Informationen erst zu spät nach außen dringen würden, sind die türkischen Sicherheitskräfte bis in die jüngste Vergangenheit auch in Fällen mit verstärktem öffentlichen Interesse nicht vor Folter und Misshandlungen zurückgeschreckt (ai, Stellungnahme vom 22.04.2010, S. 5).
34 
Der Kläger wäre deshalb bei einer Rückkehr in die Türkei nicht hinreichend vor Misshandlungen im unmittelbaren Zusammenhang mit einer polizeilichen Ingewahrsamnahme geschützt, so dass ihm der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen ist.
35 
Der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft steht § 27 AsylVfG nicht entgegen. Denn diese Bestimmung bezieht sich nur auf die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG, erfasst aber nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.2012 - 10 C 13/11 - juris -).
36 
Der Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist auch nicht nach § 3 Abs. 2 AsylVfG ausgeschlossen. Gemäß § 3 Abs. 2 AsylVfG ist ein Ausländer nicht Flüchtling, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylVfG), wenn er vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG), oder wenn er den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider gehandelt hat (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG). Dies gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben (§ 3 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG).
37 
Allerdings rechtfertigt nicht jedes kriminelle Handeln des Schutzsuchenden vor seiner Einreise einen Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG. Vielmehr muss der Straftat zunächst ein gewisses Gewicht zukommen, wofür internationale und nicht lokale Standards maßgeblich sind. Es muss sich also um ein Kapitalverbrechen oder eine sonstige Straftat handeln, die in den meisten Rechtsordnungen als besonders schwerwiegend qualifiziert ist und entsprechend strafrechtlich verfolgt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2009 - 10 C 24/08 - BVerwGE 135, 252). Zugleich muss die Tat nichtpolitisch sein. Dazu ist auf den Delikttypus sowie die der konkreten Tat zugrunde liegenden Motive und die mit ihr verfolgten Zwecke abzustellen. Nichtpolitisch ist eine Tat, wenn sie überwiegend aus anderen Motiven, etwa aus persönlichen Beweggründen oder Gewinnstreben begangen wird. Auch Gewalttaten, die gemeinhin als „terroristisch“ bezeichnet werden, insbesondere wenn sie durch Gewalt gegenüber der Zivilbevölkerung gekennzeichnet sind, stellen nichtpolitische Taten dar (vgl. EuGH, Urt. v. 09.11.2010 - Rs. C-57/09 und 101/09 - NVwZ 2011, 285; BVerwG, Urt. v. 07.07.2011 - 10 C 26/10 - BVerwGE 140, 114). Bei der Prüfung des Ausschlussgrundes des § 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG ist weiter zu berücksichtigen, dass die notwendige individuelle Verantwortlichkeit eine Verantwortlichkeit im strafrechtlichen Sinne erfordert, wobei allerdings mit Blick auf die zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände das im Vergleich zum Strafrecht abgesenkte Beweismaß („wenn die Annahme gerechtfertigt ist“) genügt (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.03.2011 - 10 C 2/10 - BVerwGE 139, 272).
38 
Bei dem Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG, der jedenfalls bei Handlungen des Terrorismus mit internationaler Dimension auch von Personen verwirklicht werden kann, die keine Machtposition in einem Staat oder einer staatsähnlichen Organisation haben, setzt der Tatbestand nicht notwendig die Begehung einer strafbaren Handlung voraus. Von diesem Ausschlussgrund können vielmehr auch Personen erfasst werden, die im Vorfeld Unterstützungshandlungen zugunsten terroristischer Aktivitäten vornehmen. Zusätzlich ist allerdings - um der Funktion dieses Ausschlussgrundes gerecht zu werden - in jedem Fall zu prüfen, ob der individuelle Beitrag des Betroffenen ein Gewicht erreicht, das dem der Ausschlussgründe in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 AsylVfG entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.07.2011 - 10 C 26/10 - BVerwGE 140, 114).
39 
Allein der Umstand, dass der Kläger der PKK angehört und den von dieser Organisation geführten bewaffneten Kampf aktiv unterstützt hat, rechtfertigt nicht automatisch die Annahme eines der genannten Ausschlussgründe. Zur Ermittlung der individuellen Verantwortung des Klägers bedarf es vielmehr einer genauen Würdigung seiner gesamten Aktivitäten für die PKK. Dabei ist seine Stellung innerhalb der Organisation zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.2012 - 10 C 13/11 - juris -).
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Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger keine Mitwirkungsbeiträge geleistet, die die Ausschlussgründe des § 3 Abs. 2 AsylVfG verwirklichen. Dafür, dass der Kläger in seiner Person den Tatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG verwirklicht haben könnte, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Es lassen sich aber auch keine Anhaltspunkte von erheblichem Gewicht dafür feststellen, dass der Kläger während seiner Tätigkeit für die PKK Handlungen im Sinne des Ausschlussgrundes des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG zumindest durch „Beteiligung in sonstiger Weise“ (§ 2 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG) verwirklicht hat.
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Bei der PKK, dessen Mitglied der Kläger zwischen 1992 und 2004 war, handelt es sich um eine terroristische Organisation (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 - BVerwGE 123, 114). Die PKK hat im Zeitraum der Mitgliedschaft des Klägers von 1992 bis 2004 jedenfalls bis zum einseitigen Waffenstillstand der Organisation im August/September 1999 zahlreiche Straftaten begangen, die schwere nichtpolitische Straftaten im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG darstellen. In den Lageberichten des Auswärtigen Amtes von 1992 bis zum Jahr 1999 wird über zahlreiche Anschläge der PKK auch gegen die Zivilbevölkerung berichtet. Die terroristischen Taten der PKK im Zeitraum von 1992 bis zum Jahr 1999 lassen sich dem Kläger indes in einer strafrechtlich relevanten Weise konkret nicht zuordnen. Woher die jeweiligen Täter kamen, wer sie waren und von welchem Stützpunkt der PKK aus sie agierten, lässt sich den Lageberichten des Auswärtigen Amtes nicht entnehmen. Eine zurechenbare Beteiligung des Klägers an schweren nichtpolitischen Straftaten für den maßgeblichen Zeitraum lässt sich weder anhand der Angaben des Klägers feststellen noch aus den Ausführungen des angefochtenen Bescheids oder dem Vorbringen der Beklagten im gerichtlichen Verfahren ableiten. Der Kläger hat nachvollziehbar und glaubhaft geschildert, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen einer Kampfeinheit der PKK nicht angehört hat. Er selbst hat an Kämpfen mit türkischen Sicherheitsbehörden nicht teilgenommen und Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im fraglichen Zeitraum an Gewalttaten gegenüber der Zivilbevölkerung beteiligt gewesen ist, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Eine mittels planerischer Einbindung in aktive Einsätze zurechenbare Mitwirkung an Kampfhandlungen ist im Falle des Klägers als einfachem Mitglied der PKK nicht feststellbar. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auch glaubhaft dargelegt, dass bei seinen Einsätzen in den kurdischen Dörfern, die der Beschaffung von Material und Verpflegung gedient haben, bei denen aber auch Propaganda für die PKK betrieben wurde, Zwangs- und Gewaltmaßnahmen gegenüber der Zivilbevölkerung nicht aufgetreten sind. Eine ideologische Verinnerlichung der von der PKK insgesamt angewandten Ziele - auch derjenigen der Gewaltanwendung - allein bewirkt noch keinen Ausschluss. Nach allem kann dem Kläger eine Mitwirkung an einer schweren nichtpolitischen Straftat im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG nicht angelastet werden.
42 
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Kläger ist auch nicht nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 AsylVfG ausgeschlossen. Zwar müssen Unterstützungshandlungen zugunsten einer Organisation, die - wie die PKK - Akte des internationalen Terrors begeht, sich nicht konkret auf terroristische Aktionen internationaler Qualität beziehen, um von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 AsylVfG erfasst zu werden. Denn dieser Ausschlussgrund verlangt keine Zurechnung nach strafrechtlichen Kriterien, da er kein strafbares Handeln im Sinne einer Beteiligung an bestimmten Delikten voraussetzt. Demzufolge können auch Unterstützungshandlungen von hinreichendem Gewicht den Tatbestand des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 AsylVfG erfüllen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.2012 - 10 C 13/11 - juris -). Die Unterstützungshandlungen des Klägers im Zeitraum von 1992 bis zum Jahr 2004 haben jedoch nicht das Gewicht erreicht, um als Vorfeldmaßnahmen den Tatbestand des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 AsylVfG erfüllen zu können. Der Kläger war als einfaches Mitglied Teil einer Versorgungseinheit, die Lebensmittel und Kleider organisiert und die bei der Übergabe dieser Materialien über die Ziele der PKK aufgeklärt hat. Anweisungen zu den jeweiligen Einsätzen und Tätigkeiten erhielt der Kläger durch den Kommandanten der Versorgungseinheit. Eine eigene Befehlsgewalt hatte der Kläger nicht. Seine Tätigkeit beschränkte sich auf das Einsammeln und den Transport der Materialien in das Ausbildungscamp der PKK im Nordirak sowie auf Propagandatätigkeit. Diese Unterstützungsleistungen stellen aber keinen wesentlichen sonstigen (logistischen, organisatorischen oder auch unmittelbar ideologischen, d. h. zu terroristischen Taten aufrufenden) Beitrag zur Durchführung entsprechender Verbrechen im Bewusstsein von deren Erleichterung dar. Angesichts der untergeordneten Stellung des Klägers kann auch keine individuelle Verantwortung für von der PKK im fraglichen Zeitraum begangene terroristische Handlungen vermutet werden. Der individuelle Beitrag des Klägers erreicht damit nicht ein Gewicht, das dem der Ausschlussgründe in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AsylVfG entspricht.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

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published on 04/09/2012 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, begehrt seine Asyl- und Flüchtlingsanerkennung.
published on 07/07/2011 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Asyl- und Flüchtlingsanerkennung. 2
published on 31/03/2011 00:00

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published on 27/04/2010 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, begehrt Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG.
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published on 27/05/2016 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 31. Januar 2011, soweit es Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, geändert. Nr. 1 bis Nr. 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19.
published on 22/09/2014 00:00

Tenor Der Widerrufsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. August 2013 wird aufgehoben. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreck
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.

(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist,
4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch abgesehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
er die deutsche Sprache beherrscht,
4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
In den Fällen des Satzes 3 finden § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 entsprechend Anwendung. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme vor.

(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.

(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist,
4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch abgesehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
er die deutsche Sprache beherrscht,
4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
In den Fällen des Satzes 3 finden § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 entsprechend Anwendung. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme vor.

(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.