Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 22. Sept. 2014 - 6 K 2452/13.A
Gericht
Tenor
Der Widerrufsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. August 2013 wird aufgehoben.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d:
2Die am 00.00.0000 in E. in der Türkei geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und alevitischen Glaubens. Sie reiste eigenen Angaben zufolge am 17. Dezember 1997 gemeinsam mit ihrem Sohn F. U. in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 28. Januar 1998 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung ihres Asylantrages gab sie in einem anwaltlichen Schreiben vom 26. Januar 1998 an, sie sei Schwägerin der F1. P. , die als Asylberechtigte anerkannt sei. Über diese habe sie in der Vergangenheit Kontakt zur TKP-ML gehabt. Sie sei deswegen festgenommen und gesucht worden.
3Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) gab die Klägerin zur Begründung ihres Asylbegehrens im Wesentlichen an, sie habe in der Türkei keine Schule besucht und nach ihrer Heirat fünf Jahre in Pazarcik und danach etwa fünfzehn Jahre in Mersin gelebt. Ihr Ehemann sei vor vier Jahren gestorben. Sie habe vier Kinder, von denen zwei noch in Antep lebten. Sie sei von der Polizei unterdrückt worden. Ihre Schwägerin F1. P. sei mit Freunden zu ihr gekommen mit Zeitschriften, aus denen sie vorgelesen habe. Diese Zeitschriften habe die Polizei bei einer Hausdurchsuchung gefunden. Sie sei verdächtigt worden, Terroristen aufgenommen zu haben. Deshalb sei sie mit zur Wache genommen, einen Tag lang festgehalten und dabei gefoltert worden. Ihr Ehemann sei häufiger zur Wache mitgenommen und im Anaschluss an eine Festnahme gestorben. Auch nach dem Tod ihres Ehemannes seien die Sicherheitskräfte immer wieder bei ihr zu Hause aufgetaucht, hätten das Haus durchsucht und sie eingeschüchtert und bedroht. Sie seien auch nach der Tochter T. gefragt worden, der vorgeworfen worden sei, dass sie ebenfalls mit Terroristen zu tun habe. Auch ihr selbst sei dieser Vorwurf gemacht worden. Ihre Wohnung sei zum letzten Mal drei Monate vor ihrer Ausreise überfallen worden.
4Mit Bescheid vom 24. Februar 1998 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländer-gesetzes ‑ AuslG - (nunmehr: § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes ‑ AufenthG -) sowie Ab-schiebungshindernisse nach § 53 AuslG (nunmehr: Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) nicht vorliegen und drohte der Klägerin die Abschiebung in die Türkei an.
5Die Klägerin legte gegen den ablehnenden Bescheid Klage beim Verwaltungsgericht Aachen ein (Az.: 8 K 505/98.A). Im Rahmen dieses Verfahrens wurde Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes sowie eines Gutachtens des Sachverständigen Oberdiek zu der Frage, ob nach der Tochter T. L. , geb. U. , sowie dem Bruder L1. U1. in der Türkei gefahndet werde. In seinem Gutachten vom 14. Juli 2000 bestätigte der Gutachter Oberdiek, dass gegen die Tochter der Klägerin in der Türkei ein Strafverfahren geführt werde. Der Bruder der Klägerin habe wegen PKK-Unterstützung eine mehrjährige Haftstrafe in der Türkei verbüßt. Nach Durchführung einer weiteren Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2001 verpflichtete das Verwaltungsgericht Aachen das Bundesamt mit Urteil vom gleichen Tag, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen. Das Gericht führte zur Begründung aus, es sei davon überzeugt, dass die Klägerin noch kurz vor ihrer Ausreise wiederholt Drangsalierungen mit körperlicher Beeinträchtigung durch die türkischen Sicherheitskräfte erfahren habe. Hintergrund sei gewesen, dass der Ehemann der Klägerin auf regionaler Ebene als Gebietsverantwortlicher zum Kader der illegalen TKP/ML-Hareketi gehört habe. Wegen dieser exponierten politischen Tätigkeit sei er mindestens zweimal in Haft gewesen, wiederholt der separatistischen Betätigung verdächtigt worden und schließlich im Anschluss an eine Inhaftierung gestorben. Auch die Klägerin habe sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten dadurch für die TKP/ML-Hareketi bzw. ihre Nachfolgeorganisation MLKP eingesetzt, dass sie deren Mitgliedern Unterschlupf gewährte. Nach dem Tod des Ehemannes seien sie und ihre Kinder nach wie vor dem Umfeld der Nachfolgepartei MLKP zugerechnet worden. Die Klägerin sei in einem Zeitraum von über zweieinhalb Jahren regelmäßig aufgesucht, das Haus durchsucht, sie bedrängt und eingeschüchtert und bei einem Überfall auch am Kopf verletzt worden. Ihr sei daher wegen bereits erlittener und weiter drohender politischer Verfolgung Asyl zu gewähren.
6Mit Bescheid vom 30. Mai 2001 erkannte das Bundesamt die Klägerin daraufhin als Asylberechtigte an (Ziffer 1.) und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (Ziffer 2.).
7Mit Verfügung vom 25. Juni 2013 leitete das Bundesamt ein Verfahren auf Widerruf der Asylanerkennung der Klägerin ein. Anlass war ausweislich des hierüber gefertigten Vermerks der Umstand, dass der Sohn B. U. , der seine Asylberechtigung von der Klägerin ableite, Straftäter sei. Es sei nicht mehr davon auszugehen, dass fünfzehn Jahre nach der Ausreise der Klägerin im Zusammenhang mit den damaligen Begebenheiten noch ein Interesse an ihrer Person bestehe. Zudem stehe eine menschenrechtswidrige Behandlung bei einer Rückkehr in die Türkei heute nach der aktuellen Auskunftslage nicht mehr zu befürchten.
8Mit Schreiben vom 6. August 2013 hörte das Bundesamt die Klägerin zu dem beabsichtigten Widerruf ihrer Asylanerkennung an.
9Mit anwaltlichem Schreiben vom 29. August 2013 wies die Klägerin darauf hin, dass ihr Sohn I. U. aus politischen Gründen in der Türkei inhaftiert sei, und zwar im Gefängnis von Elbistan. Auch in der Haft betätige dieser Sohn sich weiter politisch. So habe er sich Ende 2012 an einem unbefristeten Hungerstreik gegen die Haftbedingungen beteiligt. Seine Familie unterstütze ihn von Deutschland aus mit Sendungen von Geld und Gebrauchsgütern. Dies werde von den türkischen Behörden als Unterstützung der politischen Betätigung des Inhaftierten gewertet. Hieraus ergebe sich eine entsprechende Rückkehrgefahr. Weiterhin seien die türkischen Behörden auch an der Tätigkeit von MLKP-Anhängern in Deutschland interessiert. Auch aus diesem Grunde bestehe die Gefahr, dass die Klägerin bei einer Rückkehr asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sei.
10Mit Bescheid vom 30. August 2013 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 30. Mai 2001 erfolgte Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte sowie die in diesem Bescheid getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (Ziffern 1. und 2.), und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen (Ziffer 3.). Zur Begründung wies das Bundesamt darauf hin, dass die Voraussetzungen für die Asylanerkennung der Klägerin und deren Flüchtlingsanerkennung nicht mehr vorlägen. Seit der Einreise der Klägerin und der asylrechtlichen Begünstigung im Jahr 2001 hätten sich die Menschenrechtssituation und die Sachlage erheblich und nachhaltig verändert. In den letzten vier Jahren sei kein einziger Fall von Rückkehrern mehr bekannt geworden, in dem diese in der Türkei asylerheblichen Maßnahmen ausgesetzt gewesen seien. Die Klägerin sei Ende 1997 aus der Türkei ausgereist. Es sei nicht davon auszugehen, dass fünfzehn Jahre nach ihrer Ausreise noch ein Interesse der türkischen Behörden an ihr bestehen würde. Hinsichtlich der Inhaftierung des Sohnes fehle es an jeglichen Ausführungen zu den Gründen, zum Tatvorwurf, zum Stand des Verfahrens und zur Dauer der Haftzeit. Insoweit sei nicht erkennbar, inwieweit die vorgetragene Inhaftierung des Sohnes überhaupt als Verfolgungsmaßnahme im Sinne des Asylrechts zu werten sei. Es sei auch nach der aktuellen Entwicklung in der Türkei nicht zu erwarten, dass die Gefahr bestehe, als Angehörige eines politischen Gegners von Maßnahmen in Form von Sippenhaft betroffen zu werden.
11Die Klägerin hat am 11. September 2013 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend weist sie darauf hin, dass der Sohn I. zu zweimal verschärfter lebenslänglicher Haft wegen Separatismus und Tötung eines Dorfvorstehers verurteilt worden sei. Dieses Urteil sei vom Kassationsgerichtshof bestätigt worden. Auch mit Blick auf die Haft ihres Sohnes sei die Klägerin daher in der Türkei weiter in Gefahr. Überdies sei sie psychisch erkrankt. Nach dem ärztlichen Gutachten des Dr. Özdemir vom 29. August 2013 leide sie an einer schweren chronifizierten Depression.
12Die Klägerin beantragt,
13den Widerrufsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. August 2013 aufzuheben.
14Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
15die Klage abzuweisen.
16Sie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des parallel geführten Verfahrens des Sohnes B. U. ‑ 6 K 2453/13.A ‑ sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (2 Hefte) Bezug genommen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
19Die Klage, über die die Kammer trotz Nichterscheinens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, weil sie auf diese Folge ihres Ausbleibens mit der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.
20Der Widerrufsbescheid des Bundesamtes vom 30. August 2013 ist nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) - rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21Rechtsgrundlage für den in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides ausgesprochenen Widerruf der Asylanerkennung der Klägerin ist § 73 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG). Nach dieser Vorschrift sind die Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16 a des Grundgesetzes - GG -) und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG) unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist nach § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG insbesondere dann der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder wenn er als Staatenloser in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
22Mit der Aufnahme der Formulierung „Wegfall der Umstände" in Satz 2 des § 73 Abs. 1 AsylVfG wurde Art. 11 Abs. 1 lit. e) und f) der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABI. EU Nr. L 304 S. 12 - Qualifikationsrichtlinie -), in nationales Recht umgesetzt. Diese Regelung entspricht nach Wortlaut und Inhalt der „Wegfall-der-Umstände-Klausel" in Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK -). Mit „Wegfall der Umstände" im Sinne von Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK und damit auch im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG ist daher eine nachträgliche erhebliche und nicht nur vorübergehende Änderung der für die Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse gemeint.
23Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 - und vom 27. November 2007 - 10 B 86.07 -, sowie Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, alle juris.
24Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Widerrufsentscheidung ist damit regelmäßig, dass sich die im Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht.
25Vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 -, vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, vom 25. August 2004 - 1 C 22.03 -, vom 19. September 2000 - 9 C 12.00 - sowie vom 8. Mai 2003 - 1 C 15.02 -, alle
Hat ein Verwaltungsgericht - wie hier - durch rechtskräftiges Urteil die Verpflichtung einer Asyl- und/oder Flüchtlingsanerkennung ausgesprochen, so steht zwischen den Beteiligten dieses Rechtsstreits rechtskräftig fest, dass nach der damals maßgeblichen Sach- und Rechtslage ein Rechtsanspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und/oder als Flüchtling bestand (vgl. § 121 VwGO). Diese Rechtskraftwirkung greift allerdings dann nicht ein, wenn sich die zur Zeit des Urteils maßgebliche Sach- oder Rechtslage verändert hat.
27Vgl. u.a. BVerwG vom 8. Dezember 1992 - 1 C 12.92 -, juris.
28Veränderungen im Heimatland sind aber nur dann hinreichend erheblich und dauerhaft, wenn sie dazu führen, dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann. Die Prüfung einer derartigen Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland ist mithin untrennbar mit einer individuellen Verfolgungsprognose verbunden. Diese hat nach Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG (nunmehr Richtlinie 2011/95/EU) hinsichtlich des Erlöschens der Flüchtlingseigenschaft anhand des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erfolgen. Hinsichtlich des Widerrufs der Asylberechtigung ist - hiervon abweichend - der Maßstab der hinreichenden Sicherheit zugrundezulegen, wenn der Flüchtling - wie hier die Klägerin - vor seiner Ausreise Verfolgung erlitten hat und deswegen als Asylberechtigter anerkannt worden ist.
29Vgl. im Einzelnen: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 2. Juli 2013 - 8 A 5118/05.A -, juris.
30Ausgehend von diesen Maßstäben erweist sich der angefochtene Widerrufsbescheid des Bundesamtes als rechtswidrig.
31Der Klägerin ist auf der Grundlage des in Bestandskraft erwachsenen und auf der Verpflichtung durch Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 21. März 2001 (8 K 505/98.A) beruhenden Anerkennungsbescheides vom 30. Mai 2001 die Asylberechtigung zuerkannt sowie politischer Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG gewährt worden, weil ihre Familie wiederholt und nachhaltig von den türkischen Sicherheitskräften unter Druck gesetzt und insbesondere ihr Ehemann als exponiertes Mitglied der illegalen Organisation TKP/ML-Hareketi mehrfach festgenommen wurde und im Zusammenhang mit einer Festnahme letztlich gestorben ist und die Klägerin selbst körperlich misshandelt und massiv bedroht worden ist. Die Klägerin ist nach den Feststellungen des Verpflichtungsurteils des Verwaltungsgerichts Aachen bereits in der Türkei ins Visier der türkischen Sicherheitskräfte geraten und politisch verfolgt worden und war vor weiterer Verfolgung nicht hinreichend sicher. Die Anerkennung als Asylberechtigte beruhte ausdrücklich auch nicht auf Sippenhafterwägungen, sondern auf dem durch die Klägerin glaubhaft geschilderten und durch die durchgeführte Beweisaufnahme bestätigten eigenen Erleben von Verfolgungshandlungen. Die Klägerin ist daher vorverfolgt ausgereist und nach wie vor weder hinreichend sicher vor erneuter Verfolgung, noch fehlt es unter Berücksichtigung der Nachweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie an einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit erneuter Verfolgung.
32Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der die Kammer folgt, ist eine signifikant und entscheidungserheblich veränderte Grundlage für die Verfolgungsprognose von Personen, die wie die Klägerin vor ihrer Ausreise politische Verfolgung erlitten haben, trotz der von der Beklagten auch in diesem Verfahren geltend gemachten Reformen und Fortschritte der Menschenrechtslage in der Türkei bislang nicht festzustellen. In seinem Urteil vom 2. Juli 2013 (8 A 5118/05.A) führt es insoweit aus:
33" Der Senat hält weiterhin an seiner Rechtsprechung fest, dass es in der Türkei trotz der Reformbemühungen, insbesondere der sog. Null-Toleranz-Politik gegenüber Folter, weiterhin zu Verfolgungsmaßnahmen erheblicher Art und Intensität kommt, die dem türkischen Staat zurechenbar sind. Dies gilt insbesondere auch für ehemalige höherrangige PKK-Mitglieder.
34Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. März 2007 - 8 A 5118/05.A -, juris Rn. 39 ff., und vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, juris Rn. 82 ff., 214 ff.
35Vorverfolgt ausgereiste Asylbewerber und solche Personen, die durch Nachfluchtaktivitäten als exponierte Gegner des türkischen Staates in Erscheinung getreten sind und sich dabei nach türkischem Strafrecht strafbar gemacht haben, müssen im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Übergriffen rechnen.
36Vgl. ebenso Bay. VGH, Urteil vom 27. April 2012 - 9 B 08.30203 -, juris Rn. 27 ff.; Sächs. OVG, Urteil vom 12. Dezember 2011 - A 3 A 292/10 -, juris Rn. 28 ff.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 14. Oktober 2011 - 10 A 10416/11 -, juris Rn. 26 ff.; Nieders. OVG, Urteil vom 11. August 2010 - 11 LB 405/08 -, AuAS 2010, 236 (juris Rn. 47 ff.); VG Stuttgart, Urteil vom 22. Februar 2013 - A 11 K 800/12 -, juris Rn. 30 f.; VG Leipzig, Urteil vom 24. Mai 2012 - A 5 K 88/12 -, juris Rn. 51 ff.
37Die aktuellen Entwicklungen in der Türkei geben im Ergebnis keinen Anlass, von der Bewertung, die der bisherigen Rechtsprechung zugrunde lag, abzurücken.
38Bei der Einreise in die Türkei hat sich jedermann, gleich welcher Volkszugehörigkeit, einer Personenkontrolle zu unterziehen. Das gilt für abgeschobene oder freiwillig dorthin zurückkehrende Asylbewerber gleichermaßen. Ist eine Person in das Fahndungsregister eingetragen oder ist gegen sie ein Ermittlungsverfahren anhängig, wird sie in Polizeigewahrsam genommen; ist ein Strafverfahren anhängig, wird der Betroffene festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt.
39Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 26. August 2012, S. 31 f.
40Außerdem interessieren sich die Staatssicherheitskräfte besonders für die Kurden, deren Asylgesuche abgelehnt und die abgeschoben werden. Dieser Personenkreis wird verbreitet durch die Sicherheitskräfte verhört, um Auskünfte über die PKK einzuholen.
41Aydin, Gutachten vom 2. Juni 2011, S. 4.
42Bei Kenntnis von der Zugehörigkeit zur PKK wird die betreffende Person bei ihrer Einreise oder Abschiebung mit Sicherheit festgenommen.
43Irmak, Gutachten vom 15. Oktober 2012, S. 2 f.; Taylan, Gutachten vom 19. Januar 2013, S. 8.
44In diesem Zusammenhang besteht für exponierte Mitglieder terroristischer Organisation die Gefahr der Folter bzw. Misshandlung. Das Auswärtige Amt führt zwar aus, dass in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden sei, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit seinen früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt worden sei, was auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen sowie als solche eingestufte Rückkehrer gelte. Diese Feststellung werde auch von türkischen Menschenrechtsorganisationen sowie von Auskünften anderer EU-Staaten und den USA geteilt.
45Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 26. August 2012, S. 31 f.
46Diese Einschätzung des Auswärtigen Amtes ist indes nur bedingt aussagekräftig. Den Angaben des Auswärtigen Amtes ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass unter den Zurückgekehrten oder Abgeschobenen Personen gewesen wären, bei denen nach der bisherigen Erkenntnislage mit Übergriffen zu rechnen gewesen wäre.
47Auch das Auswärtige Amt räumt ein, dass es der Türkei trotz gesetzgeberischer Maßnahmen und einiger Verbesserungen nicht gelungen ist, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden.
48Lagebericht vom 26. August 2012, S. 24.
49Dies gilt trotz des Umstands, dass die Türkei Mitglied der UNO-Folterkonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention ist. Entsprechend ist Folter in der Türkei verboten. Tatsächlich ist Folter allerdings immer noch verbreitet. Gemäß der Türkischen Gesellschaft für Menschenrechte wurden im Jahr 2009 1.094 Fälle von Folter, Misshandlung und unmenschlicher Behandlung durch staatliche Sicherheitskräfte gemeldet. Im Vergleich zu 2008 (1.047 Fälle) hat sich die Folter-Situation kaum verändert, im Vergleich zu den Jahren 2006 und 2007 ist nach Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und anderer Organisationen und Gutachter aber eine erhebliche Erhöhung der gemeldeten Fälle festzustellen.
50Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 20. Dezember 2010, S. 12 f.; Amnesty International, Länderbericht Türkei, Dezember 2010, S. 8, und Stellungnahme vom 9. November 2011, S. 3; vgl. auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 26. Mai 2010, S. 1 f.; Irmak, Gutachten vom 15. Oktober 2012, S. 4, und vom 24. Oktober 2012, S. 6 f.
51Im Jahr 2010 wurden im Osten und Südosten der Türkei 741 Folterfälle und Misshandlungen registriert. 2011 stieg diese Zahl auf 1.555. Allein in den ersten vier Monaten des Jahres 2012 registrierten die Anwaltskammer und die Menschenrechtsvereinigung 281 Fälle von Folter und Misshandlungen.
52Taylan, Gutachten vom 19. Januar 2013, S. 11.
53Nach Angaben der türkischen Menschenrechtsstiftung TIHV wurden im Jahr 2011 insgesamt mindestens 207 (2010: 161; 2009: 252) Personen registriert, die angaben, im selben Jahr gefoltert oder unmenschlich behandelt worden zu sein.
54Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 26. August 2012, S. 24.
55Oberdiek verweist darauf, dass die von Menschenrechtsvereinigungen angegebenen Zahlen nur die diesen Vereinigungen gemeldeten Fälle erfassen und aus diesem Grund nicht die tatsächliche Anzahl der Fälle von Folter und Misshandlungen wiedergeben.
56Oberdiek, Gutachten vom 9. September 2011, S. 27.
57Auch besteht für eine inhaftierte Person grundsätzlich ein Risiko, im Gefängnis Opfer von Folter oder einer anderen unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung durch die Ordnungskräfte oder durch Mitgefangene zu werden. Wie groß die Gefahr von Misshandlungen ist, hängt auch von der Art des Gefängnisses ab. Besonders problematisch erweisen sich die Hochsicherheitsgefängnisse vom Typ F (Isolationshaft, namentlich bei Personen, die zu einer erschwerten lebenslangen Haftstrafe verurteilt wurden). In allen Gefängnistypen besteht jedoch die Möglichkeit, dass der Inhaftierte Druckversuchen oder Misshandlungen von Seiten der Wärter oder der Ordnungskräfte ausgesetzt ist, sei es, weil sie ihn zwingen wollen, als Informant für sie zu arbeiten, sei es, weil nach der vorherrschenden Auffassung der Wärter Mitglieder oder Sympathisanten der PKK als Feinde und Verräter angesehen werden.
58Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 26. Mai 2010, S. 4; Amnesty International, Länderbericht Türkei, Dezember 2010, S. 9; vgl. auch Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 26. August 2012, S. 24.
59Vom US-Außenministerium und von Human Rights Watch bestätigt ist, dass aufgrund zunehmender Kontrollen in den Gefängnissen Opfer nun häufiger an unbeobachteten Orten und außerhalb der Gefängnisse misshandelt werden.
60Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 20. Dezember 2010, S. 12 f.
61Auch das Auswärtige Amt teilt diese Einschätzung unter Hinweis darauf, dass Straflosigkeit der Täter in Folterfällen weiterhin ein ernstzunehmendes Problem ist.
62Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 26. August 2012, S. 24.
63Die Tatsache, dass jemand ein ehemaliges Mitglied der PKK ist, erhöht das Risiko einer Misshandlung und/oder Folter durch die Ordnungskräfte oder andere im Gefängnis festgehaltene PKK-Mitglieder.
64Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 26. Mai 2010, S. 7; Aydin, Gutachten vom 2. Juni 2011, S. 5 f.
65Auch 2012 wurden Vorwürfe über Folter und andere Misshandlungen in offiziellen Hafteinrichtungen erhoben.
66Amnesty international, Bericht vom 23. Mai 2013, S. 2.
67Eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung besteht mithin bei Personen, bei denen Besonderheiten vorliegen, etwa weil sie in das Fahndungsregister eingetragen sind, gegen sie Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig sind, oder die sich in besonders exponierter Weise exilpolitisch betätigt haben, und deshalb in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten, weil sie dort als potenzielle Unterstützer etwa der PKK oder anderer als terroristisch eingestufter Organisationen angesehen werden.
68Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 22. März 2012 - A 3 A 428/11 -, juris Rn. 27; Schlesw.-Holst. OVG, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 4 LB 5/11 ‑, juris Rn. 36; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 14. Oktober 2011 - 10 A 10416/11 -, juris Rn. 26 ff."
69An dieser Rechtsprechung ist nach wie vor festzuhalten. Seitdem hat sich die Menschenrechtslage in der Türkei nicht entscheidend verbessert. Die im Frühjahr 2013 von Abdullah Öcalan angestoßene Friedensinitiative,
70vgl. Süddeutsche Zeitung vom 22. März 2013 "Befehl zum Frieden",
71hat sich nicht in einer Weise verfestigt, die eine andere Beurteilung gebieten würde. Neuere Entwicklungen deuten eher auf Gegenteiliges hin.
72Vgl. Süddeutsche Zeitung vom 13. September 2013 "Rückschritt statt Fortschritt - Die radikale kurdische PKK will den Abzug ihrer Kämpfer aus der Türkei stoppen".
73Auch das Auswärtige Amt spricht in seinem Lagebericht vom 15. Juli 2014 davon, dass der Reformprozess in letzter Zeit "aufgrund einer zunehmend polarisierten politischen Auseinandersetzung und einer Art ´Kulturkampf´ innerhalb des religiös-konservativen Lagers weitgehend zum Erliegen gekommen" sei und es zuletzt deutliche Rückschritte in rechtsstaatlich-demokratischen Kernbereichen wie der Presse- und Meinungsfreiheit sowie der Unabhängigkeit der Justiz gegeben habe. Im Rahmen der landesweiten sog. "Gezi-Park-Proteste" seit Juni 2013 habe die Polizei in exzessiver Weise Schlagstöcke und Tränengas auch gegen friedliche Demonstranten eingesetzt. Auch die Zahl der Beschwerden und offiziellen Vorwürfe, die im Zusammenhang mit Folter- oder Misshandlungsfällen stünden, sei nach Angaben von Menschenrechtsverbänden 2012 stark gestiegen. Im Jahr 2012 seien 548 Fälle registriert worden, deutlich mehr als die doppelte Zahl der in den Vorjahren registrierten Fälle. Im Jahr 2013 sei diese Zahl, insbesondere angesichts der Vorfälle um die Gezi-Park-Proteste, noch einmal angestiegen und habe in den ersten 8 Monaten des Jahres bereits 411 Personen betroffen.
74Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 15. Juli 2014, S. 6, 12 und 27 f.
75Angesichts dieser Entwicklung vermag die Kammer eine erhebliche Veränderung der der Anerkennung zugrunde liegenden Umstände und eine im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs,
76vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - C-175/08 u. a. -, juris Rn. 72 ff.,
77erforderliche dauerhafte Beseitigung der die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründenden und der Flüchtlingsanerkennung zugrundeliegenden Faktoren nicht festzustellen.
78Die Klägerin gehört zum Personenkreis der vorverfolgt ausgereisten Flüchtlinge. In ihrer Person und ihrem persönlichen Umfeld liegen besondere Umstände vor, die auch angesichts des zu verzeichnenden Zeitablaufs seit ihrer Ausreise nach wie vor eine Verfolgungsgefahr wahrscheinlich machen. Hierzu trägt auch der Umstand bei, dass sie aus einer Familie kommt, die vom türkischen Staat dem Umfeld der MLKP zugerechnet wird und deren Mitglieder immer wieder wegen politischer Aktivitäten Strafverfolgungsmaßnahmen ausgesetzt waren. Der Bruder der Klägerin hat eine mehrjährige Haftstrafe verbüßt, die Tochter T. ist ebenfalls strafrechtlich verfolgt worden. Über den Ausgang ihres Strafverfahrens ist nichts bekannt. Sie ist inzwischen in Deutschland anerkannte Asylberechtigte. Der Sohn I. verbüßt eine langjährige Haftstrafe unter anderem wegen Separatismus. Vor diesem Hintergrund hält die Kammer es auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in der Türkei nicht für zumutbar, die Klägerin wieder dem Schutz des Landes zu unterstellen, dessen Sicherheitskräfte ihr nach wie vor eine separatistische Gesinnung unterstellen dürften. Die erforderliche dauerhafte Beseitigung der fluchtauslösenden Faktoren kann nicht festgestellt werden.
79Die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, auf den das Bundesamt seinen Widerrufsbescheid allein gestützt hat, liegen mithin weder hinsichtlich der Asylanerkennung noch mit Blick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vor. Der Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung durch Ziffer 1. und 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 30. August 2013 ist daher rechtswidrig und aufzuheben. Mit der Aufhebung der Widerrufsentscheidung verbleibt es bei der Zuerkennung der Asylberechtigung und des politischen Flüchtlingsschutzes für die Klägerin. Ziffer 3. des angefochtenen Bescheides, die negative Feststellung zu § 60 Abs. 1 AufenthG, ist aufgrund der Aufhebung der Ziffern 1. und 2. gegenstandslos und ebenfalls aufzuheben.
80Der Klage ist mithin insgesamt stattzugeben.
81Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83 lit. b) AsylVfG.
82Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.
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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
- 1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und - 2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.