Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 14. Okt. 2008 - 5 K 4299/07

published on 14/10/2008 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 14. Okt. 2008 - 5 K 4299/07
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Gericht

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Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, über die Anträge der Klägerin auf Gewährung von Zuschüssen für die Kleinkindbetreuung für das Jahr 2006 in Höhe von 17.200,- EUR und für die beiden Kleinkindgruppen für das erste Halbjahr 2007 in Höhe von 30.180,- EUR unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.

Tatbestand

 
Die Klägerin - eine anerkannte Trägerin der freien Jugendhilfe - begehrt für die Jahre 2006 und 2007 die Gewährung von Zuwendungen für ihre Kindertageseinrichtung.
Der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (im Folgenden: Kommunalverband) erteilte mit Bescheid vom 21.11.2005 der Klägerin für ihre Einrichtung zur Kleinkindbetreuung im Gebiet der Beklagten eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII, befristet bis zum 31.03.2006. Mit Bescheid vom 08.02.2006 hob der Kommunalverband diese Befristung auf und führte zur Begründung aus, durch einen neuen Anbau seien die Voraussetzungen für eine unbefristete Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII geschaffen worden. Mit Bescheid vom 11.04.2006 erteilte der Kommunalverband der Klägerin eine bis zum 31.08.2006 befristete Ausnahmegenehmigung, wonach die Höchstbelegungszahl von zehn Kindern in ihrer Einrichtung zur Kleinkindbetreuung auf drei weitere Kinder ausgedehnt wurde. Mit Bescheid vom 16.04.2007 erteilte der Kommunalverband der Klägerin mit Wirkung vom 01.03.2007 die Betriebserlaubnis für eine altersgemischte Gruppe mit höchstens zwölf Kindern bis zu 14 Jahren („bei allen Öffnungszeiten“) und für eine Kleinkindgruppe mit höchstens zehn Kindern bis zu drei Jahren und einer Öffnungszeit von mehr als fünfzehn Stunden wöchentlich; die Betriebserlaubnis vom 21.11.2005 wurde aufgehoben. Gleichfalls mit Bescheid vom 16.04.2007 erteilte der Kommunalverband der Klägerin eine bis zum 31.08.2006 (richtig wohl: 31.08.2007) befristete Ausnahmegenehmigung, wonach in die Kleinkindgruppe (Krippengruppe) höchstens zwölf Kinder und in die altersgemischte Gruppe höchstens dreizehn Kinder aufgenommen werden dürfen. Zuletzt erteilte der Kommunalverband der Klägerin mit Bescheid vom 24.07.2007 die Betriebserlaubnis für eine altersgemischte Gruppe mit höchstens zwölf Kindern bis zu vierzehn Jahren („bei allen Öffnungszeiten“) sowie für zwei Kleinkindgruppen mit insgesamt höchstens fünfzehn Kindern bis zu drei Jahren (Gruppe 1 mit höchstens neun Kindern, Gruppe 2 mit höchstens sechs Kindern) und einer Öffnungszeit von mehr als fünfzehn Stunden wöchentlich.
Das Land Baden-Württemberg förderte die Einrichtung der Klägerin mit folgenden Zuwendungen (Bescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart):
- Bescheid vom 22.02.2006: 5.583,33 EUR für eine Kleinkindgruppe ab sechs Kindern für den Bewilligungszeitraum von August bis Dezember 2005;
- Bescheid vom 10.05.2006: 13.400,00 EUR für eine Kleinkindgruppe ab sechs Kindern für das Jahr 2006;
- Bescheid vom 09.07.2007: 13.400,00 EUR für eine Kleinkindgruppe (Gruppe 1) mit einer Betreuungszeit von mehr als fünfzehn Stunden wöchentlich für das Jahr 2007;
- Bescheid vom 27.07.2007: 8.750,00 EUR für eine weitere Kleinkindgruppe mit einer Betreuungszeit von mehr als 50 Stunden wöchentlich für den Bewilligungszeitraum von Juli bis Dezember 2007.
Der Gemeinderat der Beklagten fasste am 19.07.2005 den Beschluss, Privaten für die Einrichtung von Krippenplätzen für Kleinkinder im Alter von zwei Monaten bis drei Jahren für den Fall, dass das Land Baden-Württemberg den Privaten einen Zuschuss gewährt, einen städtischen Zuschuss in Aussicht zu stellen. Mit Schreiben vom 05.08.2005 bestätigte die Beklagte der Gesellschafterin der Klägerin, Frau A.G., die Aufnahme ihrer Einrichtung für die Kleinkinderbetreuung in die Bedarfsplanung der Kindertagesbetreuung für 2005/2006 der Beklagten. Mit Schreiben vom 05.10.2005 gewährte die Beklagte der Klägerin einen Zuschuss für die Kleinkindbetreuung für die Monate August bis Dezember 2005 in Höhe von 5.583,33 EUR. Am 28.09.2006 beschloss der Gemeinderat der Beklagten, der Klägerin für das Jahr 2005 auch hinsichtlich der Monate Januar bis Juli einen Zuschuss in Höhe von 7.816,67 EUR zu gewähren. Der Zuschuss für das gesamte Jahr 2005 in Höhe von 13.400,00 EUR wurde der Klägerin in zwei Raten ausbezahlt (am 10.10.2005 5.583,33 EUR für die Monate August bis Dezember, am 05.10.2006 7.816,67 EUR für die Monate Januar bis Juli). Für das Jahr 2006 gewährte die Beklagte der Klägerin ebenfalls einen Zuschuss in Höhe von 13.400,- EUR für eine Kleinkindgruppe ab sechs Kindern mit einer Betreuungszeit von mehr als fünfzehn Stunden wöchentlich; der Zuschuss wurde am 31.01.2006 ausbezahlt.
Mit Schreiben vom 24.01.2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erweiterung der Bedarfsplanung um zehn Betreuungsplätze für Krippenkinder (ab Januar 2007 um vier Plätze und ab Juli 2007 um sechs Plätze). Zur Begründung führte sie aus, diese Erweiterung sei zwingend notwendig zur Deckung des örtlichen Bedarfs. Der entsprechende Nachweis werde durch die Inanspruchnahme von vierzehn Plätzen und aufgrund einer Warteliste erbracht. Es gebe im Gebiet der Beklagten kein vergleichbares Angebot, weswegen sie gebeten werde, sich an den Betriebskosten zu beteiligen. Hierauf bat die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 07.03.2007 um die Mitteilung von Namen, Anschrift und die Betreuungszeit der zur Zeit in der Kinderkrippe betreuten Kinder sowie um Benennung der Kinder, die auf der Warteliste stünden; ferner bat die Beklagte um Angaben zum Betreuungspersonal. Mit Schreiben vom 27.03.2007 bezifferte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Zuschuss für das Jahr 2006 für zehn in W. wohnhafte Kinder mit 30.600,- EUR und für das Jahr 2007 im Rahmen eines Kosten- und Finanzierungsplans mit 78.120,- EUR. Der Kostenrechnung für das Jahr 2006 fügte die Klägerin eine Auflistung der zehn betreuten Kinder unter Angaben von Namen, Anschrift, Geburtsdatum und monatsweiser Belegzeit bei. Der Kosten- und Finanzierungsplan für das Jahr 2007 weist drei Gruppen aus - zwei Kleinkindgruppen und eine integrative altersgemischte Gruppe. Die erste Kleinkindgruppe umfasst sieben Kinder des Jahrgangs 2005 und eine Betreuungszeit von 07:00 Uhr bis 13:00 Uhr. Die zweite Kleinkindgruppe besteht aus acht Kindern (ein Kind des Jahrgangs 2004, sechs Kinder des Jahrgangs 2005 und ein Kind des Jahrgangs 2006) und einer Betreuungszeit von 07:00 Uhr bis 18:30 Uhr. Die integrative altersgemischte Gruppe mit einer Betreuungszeit von 06:30 Uhr bis 18:30 Uhr besteht aus elf Kindern (jeweils ein Kind der Jahrgänge 1996, 1997, 2000 und 2001, sechs Kinder des Jahrgangs 2003 und ein Kind des Jahrgangs 2005). Der Kosten- und Finanzierungsplan enthält des Weiteren Angaben zum Betreuungspersonal sowie eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben.
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Mit Schreiben vom 11.04.2007 teilte der Bürgermeister der Beklagten dem früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, die Haltung der Beklagten sei in mehreren Gesprächen mit der Klägerin zum Ausdruck gekommen. Besonders im letzten Gespräch vom 16.03.2007 sei nochmals darauf hingewiesen worden, dass nur größtmögliche Transparenz im Gemeinderat entsprechendes Vertrauen schaffe. Aus diesem Grunde habe die Beklagte um eine Zusammenstellung gebeten, welche die Namen der Kinder, das Geburtsdatum und die tatsächliche Verweildauer in der Betreuungseinrichtung enthält. Eine solche detaillierte Aufstellung sei nicht nur für die Beklagte und ihren Gemeinderat wichtig, sondern auch für die Klägerin, um die Rechtmäßigkeit ihres Tuns auch dem Kommunalverband gegenüber nachzuweisen. Die Klägerin sei dieser Bitte bisher nur unzureichend nachgekommen. Die der Beklagten zur Verfügung gestellte Liste beinhalte zwar Namen, aber keine detaillierten Verweilzeiten der einzelnen Kindern. Nach Vorliegen dieser Liste werde sich der Gemeinderat aufgrund der Bedeutung des Themas in einer eigenen Verwaltungsratssitzung mit der Problematik erneut beschäftigen und abschließend beraten.
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Am 26.04.2007 beriet der Gemeinderat der Beklagten den Bedarf der Kindertagesbetreuung im Kindergartenjahr 2007/2008. Er stellte fest, dass für diesen Zeitraum ca. fünfzig freie Kindergartenplätze zur Verfügung stünden. Daher könne die altersgemischte Gruppe der Klägerin nicht in die Bedarfsplanung aufgenommen werden. Dagegen wurden fünfzehn Krippenplätze der Klägerin für Kleinkinder im Alter bis zu drei Jahren in den Bedarfsplan 2007/2008 aufgenommen mit der Maßgabe, dass zwei Gruppen mit jeweils mindestens sechs Kindern zu bilden sind, wobei eine Gruppe als Ganztagesgruppe zu führen ist. Hierfür gewährte die Beklagte der Klägerin einen Zuschuss in gleicher Höhe wie der Zuschuss des Landes Baden-Württemberg (für das Jahr 2007: 13.400,00 EUR für eine Kleinkindgruppe ab sechs Kindern - Gruppe 1 - mit einer Betreuungszeit von mehr als fünfzehn Stunden wöchentlich; 8.750,- EUR für eine Kleinkindgruppe ab sechs Kindern - Gruppe 2 - mit einer Betreuungszeit von mehr als fünfzig Stunden wöchentlich für die Monate Juli bis Dezember). Der Betrag für das Jahr 2007 wurde laut Mitteilung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 29.09.2008 inzwischen an die Klägerin ausbezahlt.
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Eine von der Beklagten angestrebte vertragliche Regelung der Gewährung von Zuschüssen für den Zeitraum von fünf Jahren in Höhe von jährlich 13.400,00 EUR kam zwischen den Beteiligten nicht zustande.
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Mit Schreiben vom 09.05.2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Gemeinderat der Beklagten in seiner Sitzung am 26.04.2007 die Aufnahme von zwei Kleinkindgruppen der Klägerin mit jeweils mindestens 6 Plätzen und insgesamt höchstens 15 Plätzen in die Bedarfsplanung beschlossen hat. Hierauf teilte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 21.05.2007 mit, die Aufnahme in die Bedarfsplanung sei nicht entsprechend ihrem Antrag erfolgt. Es bestehe für 2007 ein Bedarf für insgesamt zwanzig Kleinkinder. Daher stelle sie erneut folgenden Antrag: Aufnahme in den Bedarfsplan 2007 mit einer Kleinkindgruppe (halbtags), einer Kleinkindgruppe (ganztags) und einer integrativ altersgemischten Gruppe (ganztags). Im Schreiben der Beklagten vom 09.05.2007 fehle auch jeglicher Hinweis, wie sich die Beklagte an den Betriebskosten beteilige. Der freiwillige Zuschuss der Beklagten decke die Personalkosten nur unzureichend.
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Mit Schreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung vom 28.05.2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, für die in die Bedarfsplanung 2007/2008 aufgenommenen fünfzehn Plätze für Kleinkinder gewähre die Beklagte den gleichen Zuschuss wie das Land Baden-Württemberg. Bei entsprechender Ausnutzung der Öffnungszeiten für das Jahr 2007 könne der Zuschuss für das Jahr 2007 vom Land und von der Beklagten jeweils 28.400,00 EUR (13.400,00 EUR und 15.000,00 EUR) betragen. Wegen der Konkurrenzsituation zu den bestehenden Kindergärten habe sich der Gemeinderat gegen die Aufnahme einer altersgemischten Gruppe in die Bedarfsplanung ausgesprochen. Den mit Schreiben der Klägerin vom 27.03.2007 gestellten Anträgen auf Bezuschussung sei nicht stattgegeben worden, da die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 8 Abs. 3 des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) i. V. m. der Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg über die Förderung von Kindertageseinrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet (KiTaGVO) nicht erfüllt seien. Die Zuschussanträge entsprächen auch nicht der Zulassungserlaubnis des Kommunalverbands. Der Gemeinderat habe bei seiner Beschlussfassung die Kindertagesbetreuung in ihrer Gesamtheit, angefangen von den Kleinkindern über die Kindergartenkinder, Schulkinder und den bereits vorhandenen Einrichtungen zu sehen, wobei auch die finanziellen Möglichkeiten und gesetzlichen Vorgaben zu berücksichtigen seien.
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Mit Schriftsatz vom 21.06.2007 forderte der frühere Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte auf, der Klägerin bis spätestens 04.07.2007 die noch offenen Zuschussbeträge für die Jahre 2006 und 2007 zu bezahlen. Der Zuschuss für das Jahr 2006 betrage je Kind 3.060,- EUR (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 KiTaGVO), mithin für zehn Kinder 30.600,- EUR als platzbezogener Zuschuss. Hierauf sei lediglich eine Teilzahlung geleistet worden, für die Anschlussbetreuung/Ganztagesbetreuung in Tagespflege sei nichts berechnet worden. Für das Jahr 2007 betrügen die Gesamtausgaben 141.200,- EUR. In diesem Jahr bestünden im Gegensatz zum Vorjahr insgesamt drei Gruppen: eine integrative altersgemischte Gruppe, eine Halbtagskleinkindgruppe und eine Ganztagskleinkindgruppe. Für die integrative altersgemischte Ganztagsgruppe bestehe die Verpflichtung zur Zahlung von 63 % der Betriebsausgaben, bezogen auf die Gruppe. Die altersgemischte Ganztagsgruppe umfasse ca. 2/5 des Gesamtbetriebes. Hieraus ergebe sich dann für diese Gruppe folgender Zuschuss: 2/5 der Betriebesausgaben in Höhe von 141.200,- EUR = 56.480,- EUR x 63 % = 35.582,40 EUR. Für die Halbtagskleinkindgruppe mit sechs Kindern betrage der Zuschuss nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 KiTaGVO je Kind 3.060,- EUR, mithin 18.360,- EUR. Die Ganztagskleinkindgruppe sei je Kind mit 6.000,- EUR (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 KiTaGVO), mithin für sieben Kinder mit 42.000,- EUR zu bezuschussen. Der Zuschuss für das Jahr 2007 betrage daher insgesamt 95.942,40 EUR. Hierauf reagierte die Beklagte nicht.
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Am 30.07.2007 hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Ziel, die Beklagte zu verpflichten, ihr für das Jahr 2006 einen Zuschuss in Höhe von 17.200,- EUR für die Kleinkindgruppe zu gewähren, ferner für das Jahr 2007 einen Zuschuss in Höhe von 35.582,40 EUR für die altersgemischte Ganztagsgruppe sowie für das erste Halbjahr des Jahres 2007 einen Zuschuss in Höhe von 30.180,- EUR für die beiden Kleinkindgruppen. Die Klage sei als Untätigkeitsklage zulässig. Beim Schreiben der Beklagten vom 28.05.2007 handele es sich nicht um einen Bescheid, sondern lediglich um eine Sachstandsmitteilung. Zur weiteren Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen im anwaltlichen Schriftsatz vom 21.06.2007. Ergänzend führt sie aus, sie habe im Jahre 2006 eine Einrichtung zur Kleinkindbetreuung mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet betrieben. In W. stehe kein gleichwertiger Platz zur Verfügung. Ein gleichwertiges Angebot bestehe insbesondere nicht in Bezug auf die Öffnungszeiten. Insbesondere berücksichtigten die Öffnungszeiten der städtischen Einrichtungen nicht die Arbeitszeit zuzüglich Wegezeit von der Einrichtung zum Arbeitsplatz und zurück. Die Klägerin habe eine Öffnungszeit von montags bis freitags zwischen 06.30 Uhr bis 18.30 Uhr angeboten, was einer wöchentlichen Öffnungszeit von 60 Stunden entspreche. Dennoch solle zunächst von § 1 Abs. 2 Nr. 1 KiTaGVO (Öffnungszeit von 15 bis unter 30 Stunden) ausgegangen werden. Der Zuschuss betrage pro Kind 3.060,- EUR, mithin für zehn Kinder 30.600,- EUR. Die Beklagte habe lediglich einen Zuschuss in Höhe von 13.400,- EUR gewährt, weswegen für das Jahr 2006 noch ein Betrag in Höhe von 17.200,- EUR offen sei. Bezüglich des Zuschusses für das Jahr 2007 führt die Klägerin aus: Sie habe erstmals in diesem Jahr eine altersgemischte integrative Ganztagsgruppe mit insgesamt elf Kindern im Alter von einem bis elf Jahren, darunter ein integratives Kind, betrieben. Insoweit habe die Beklagte die Aufnahme in die Bedarfsplanung für das Jahr 2007 rechtswidrig abgelehnt. Sie sei zur Aufnahme in den Bedarfsplan verpflichtet, weil sie selbst in ihren gemeindlichen Einrichtungen diese Art der Betreuung nicht anbiete. Daher seien die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 KiTaG erfüllt. Des weiteren lägen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 KiTaG vor, weswegen ein Zuschuss in Höhe von 63 % der gruppenanteiligen Betriebsausgaben zu gewähren sei. Die Betriebsausgaben für das Jahr 2007 betrügen insgesamt 141.200,- EUR, wovon 2/5 auf die altersgemischte integrative Gruppe entfielen (= 56.480,- EUR). Dieser Bruchteil folge daraus, dass sie zwei Ganztagsgruppen - eine davon die altersgemischte integrative Gruppe - und eine Halbtagsgruppe betreibe. 63 % von 56.480,- EUR ergäben 35.582,40 EUR. Schließlich habe sie einen Anspruch auf die Gewährung eines Zuschusses in Höhe von 30.180,- EUR für das erste Halbjahr des Jahres 2007 bezüglich der beiden Kleinkindgruppen. Hierbei handele es sich um die am 01.04.2007 fällig gewordene Abschlagszahlung in Höhe von 50 % des ihr insgesamt insoweit für das Jahr 2007 zustehenden Zuschusses. Für die Halbtagskleinkindgruppe mit sechs Kindern und einer wöchentlichen Öffnungszeit von fünfzehn bis unter dreißig Stunden betrage der jährliche Zuschuss pro Kind 3.060,- EUR, mithin für sechs Kinder 18.360,- EUR. Für die Ganztagskleinkindgruppe mit sieben Kindern und einer wöchentlichen Öffnungszeit von 50 und mehr Stunden betrage der jährliche Zuschuss pro Kind 6.000,- EUR, für sieben Kinder also 42.000,- EUR. Der Zuschuss für das Jahr 2007 betrage daher insgesamt 60.360,- EUR, für die erste Jahreshälfte 2007 folglich 30.180,- EUR. Die altersgemischte Gruppe bestehe seit über einem Jahr, weshalb nachgewiesen sei, dass ein Bedarf hierfür bestehe. Bestehe aber ein Anspruch auf Aufnahme in die Bedarfsplanung, stehe der Klägerin auch ein Förderanspruch zu. Nach den bundesrechtlichen Vorgaben des SGB VIII sei eine Förderung nicht an die Berücksichtigung der Einrichtung in der Bedarfsplanung gebunden. Der Förderanspruch nach § 74 SGB VIII setze die Aufnahme in die Bedarfsplanung gemäß § 80 SGB VIII nicht voraus. Unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht könne inzident überprüft werden, ob ein etwa betroffener Kindergarten in der Planung rechtmäßigerweise hätte Berücksichtigung finden müssen. Im Falle einer fehlerhaften Nichtberücksichtigung folge der Anspruch auf Förderung unmittelbar aus § 74 Abs. 3 SGB VIII. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Klagebegründung in den Schriftsätzen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 27.07.2007, 22.11.2007 und 01.10.2008 verwiesen.
17 
Die Klägerin beantragt,
18 
die Beklagte zu verpflichten, ihr folgende Zuschüsse zu gewähren:
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1. für das Jahr 2006 in Höhe von 17.200,- EUR für die Kleinkindbetreuung,
20 
2. für das Jahr 2007 in Höhe von 35.582,40 EUR für die altersgemischte Ganztagsgruppe,
21 
3. für das erste Halbjahr 2007 in Höhe von 30.180,00 EUR für die beiden Kleinkindgruppen.
22 
Die Beklagte beantragt,
23 
die Klage abzuweisen.
24 
Zur Begründung führt sie aus, die Klage sei als Leistungsklage unzulässig. Die Beklagte habe mit Bescheid vom 28.05.2007 ohne Rechtsmittelbelehrung alle Anträge der Klägerin beschieden. Die Zulässigkeit einer Klage setze die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens voraus; ein Widerspruch sei jedoch noch nicht eingelegt worden. Die Klage sei jedenfalls unbegründet. Die altersgemischte Gruppe sei nicht in die Bedarfsplanung 2007/2008 aufgenommen worden. Im Übrigen handele es sich nicht um eine Einrichtung mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet, für die in der Wohnsitzgemeinde kein gleichwertiger Platz zur Verfügung stünde. Mit den übrigen Anträgen verfolge die Klägerin eine Förderung für ihre Einrichtung zur Kleinkindbetreuung nach § 1 Abs. 6 KiTaG. Grundlage der Förderung sei § 8 Abs. 5 KiTaG i. V. m. der KiTaGVO. Die Beklagte habe sich an den Zuschüssen nach dieser Rechtsverordnung orientiert, obwohl diese für sie erst ab dem 01.10.2010 verbindlich seien. Weitergehende Ansprüche habe die Klägerin nicht. Im Übrigen habe sie die Nachweise für die „Einordnung“ in die verschiedenen „Zuschussgruppen“ nicht erbracht, es fehle eine verbindliche Äußerung zu Öffnungs- und Betreuungszeiten. Die altersgemischte Gruppe sei zu Recht nicht in die Bedarfsplanung 2007/2008 aufgenommen worden. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Gemeinderats am 26.04.2007 sei die Klägerin nicht im Besitz einer Betriebserlaubnis für eine solche Gruppe gewesen. Der Antrag auf Aufnahme dieser Gruppe in die Bedarfsplanung sei erstmals mit Schreiben der Klägerin vom 21.05.2007 gestellt worden. Ihr Antrag vom 27.03.2007 habe nur die platzbezogenen Zuschüsse für alle drei Gruppen zum Gegenstand, jedoch nicht die Bedarfsplanung. In die örtliche Bedarfsplanung, über die der Gemeinderat am 13.03.2008 beschlossen habe, sei die altersgemischte Gruppe zutreffend nicht aufgenommen worden. Ein Bedarf hierfür sei nicht gegeben; in den örtlichen Kindergärten gebe es genügend freie Plätze. Schließlich hätte eine Bezuschussung der altersgemischten Gruppe auch deshalb nicht erfolgen können, weil sich die Bezuschussung an den Betriebskosten orientiere. Eine Aufteilung der Betriebskosten nach den einzelnen Gruppen sei von der Klägerin nicht vorgenommen worden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung in den Schriftsätzen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 30.10.2007 und 09.10.2008 verwiesen.
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Die einschlägigen Akten der Beklagten liegen vor.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die Klage ist zulässig. Statthafte Klageart ist die Verpflichtungsklage. Die Klägerin erstrebt eine Entscheidung über ihre Zuschussanträge durch Erlass eines sie begünstigenden Verwaltungsakts (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO). Die Klage ist als Untätigkeitsklage ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig (§ 75 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat mit Schreiben vom 28.05.2007 der Klägerin die Entscheidung des Gemeinderats der Beklagten vom 26.04.2007 mitgeteilt, wonach die altersgemischte Gruppe nicht in die Bedarfsplanung aufgenommen wurde und den Zuschussanträgen vom 27.03.2007 wegen Fehlens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 8 Abs. 3 KiTaG i.V.m. der KiTaGVO nicht stattgegeben wurde. Damit hat die Beklagte gegenüber der Klägerin eine Regelung mit unmittelbarer Wirkung getroffen und somit einen Verwaltungsakt erlassen (§ 35 Satz 1 LVwVfG). Dass dem Schreiben vom 28.05.2007 keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist, ändert nichts an der Verwaltungsaktsqualität dieses Schreibens und hat lediglich Auswirkungen bezüglich der Dauer der Rechtsbehelfsfrist. Statt der einmonatigen Frist bei ordnungsgemäßer Belehrung (§ 58 Abs. 1 VwGO) wurde hier die Jahresfrist in Lauf gesetzt (§ 58 Abs. 2 VwGO). Gegen die Entscheidung der Beklagten vom 28.05.2007 hat die Klägerin mit Schreiben ihres früheren Prozessbevollmächtigten vom 21.06.2007 der Sache nach Widerspruch erhoben. Das Schreiben zielt zwar auf Grund seiner äußeren Gestalt mit dem Begehren, die (im Einzelnen dargelegten) „offenen Zuschussbeträge“ bis spätestens 04.07.2007 auf das Konto der Klägerin anzuweisen, auf eine unmittelbare Auszahlung eines Geldbetrags ab. Unter Würdigung des Regelungsgehalts des Schreibens der Beklagten vom 28.05.2007 ist das Begehren der Klägerin in dem anwaltlichen Schriftsatz vom 21.06.2007 sachdienlich als Widerspruch gegen die Ablehnung der Zuschussanträge in der Entscheidung der Beklagten vom 28.05.2007 auszulegen. Über diesen Widerspruch wurde innerhalb der dreimonatigen Frist des § 75 Satz 1 VwGO von der zuständigen Widerspruchsbehörde (Landratsamt … als Rechtsaufsichtsbehörde der Beklagten, § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO, § 8 Abs. 1 AGVwGO, § 119 Satz 1 GemO) nicht entschieden, so dass die Klage ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig ist.
27 
Die Klage ist bezüglich der Anträge auf Gewährung von Zuschüssen für das Jahr 2006 in Höhe von 17.200,- EUR für die Kleinkindbetreuung und für das erste Halbjahr 2007 in Höhe von 30.180,- EUR für die beiden Kleinkindgruppen (Klageanträge Nrn. 1 und 3) mit dem in einem Verpflichtungsbegehren auf Erlass eines beantragten Verwaltungsakts (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) enthaltenen, weniger weitgehenden Begehren auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) begründet (1.) Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Soweit die Klageanträge Nrn. 1 und 3 auf Verpflichtung zur Gewährung von Zuschüssen in der genannten Höhe gerichtet sind, fehlt es an der Spruchreife (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) (2. a)). Schließlich ist die Versagung eines Zuschusses für das Jahr 2007 in Höhe von 35.582,40 EUR für die altersgemischte Ganztagsgruppe (Klageantrag Nr. 2) rechtmäßig; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erlass eines entsprechenden Verwaltungsakts (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) (2. b)).
28 
1. Bezüglich der Anträge auf Gewährung von Zuschüssen für das Jahr 2006 in Höhe von 17.200,- EUR für die Kleinkindbetreuung und für das erste Halbjahr 2007 in Höhe von 30.180,- EUR für die beiden Kleinkindgruppen (Klageanträge Nrn. 1 und 3) ist die Beklagte zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Klägerin hat mit Schreiben vom 27.03.2007 für zehn im Gebiet der Beklagten wohnhafte Kleinkinder im Alter von 0 - 3 Jahren (Geburtsjahre 2003 bis 2006) für das Jahr 2006 einen platzbezogenen Zuschuss in Höhe von insgesamt 30.600,- EUR gestellt und die Öffnungszeit der Kleinkindgruppe mit wöchentlich 25 Stunden beziffert. Gegenstand des weiteren Antrags vom 27.03.2007 auf Gewährung eines platzbezogenen Zuschusses für das Jahr 2007 ist eine Halbtagskleinkindgruppe mit sieben Kindern sowie eine Ganztagskleinkindgruppe mit acht Kindern. Im Klageverfahren hat die Klägerin den Antrag vom 27.03.2007 für das Jahr 2007 auf einen Zuschuss für das erste Halbjahr 2007 eingeschränkt und die Zahl der Kinder in der Halbtagskleinkindgruppe mit sechs sowie in der Ganztagskleinkindgruppe mit sieben beziffert.
29 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen zur Gewährung eines Kostenausgleichs nach § 8 Abs. 5 Satz 1 KiTaG für die streitgegenständliche Kleinkindbetreuung im Jahre 2006 sowie für das erste Halbjahr 2007 liegen vor. Nach dieser Vorschrift ist die Wohnsitzgemeinde gegenüber dem Träger einer Einrichtung zur Kleinkindbetreuung mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet bei der Finanzierung einer solchen Einrichtung zu einem angemessenen Kostenausgleich verpflichtet, sofern in der Wohnsitzgemeinde kein gleichwertiger Platz im Sinne von § 8 Abs. 3 KiTaG zur Verfügung steht. Die Standortgemeinde kann gleichzeitig auch Wohnsitzgemeinde sein (§ 8 Abs. 5 Satz 3 KiTaG). Die Kleinkindbetreuung im Sinne des Kindertagesbetreuungsgesetzes (Betreuung in Kinderkrippen) erfolgt in Einrichtungen von Trägern der Jugendhilfe, Gemeinden und Zweckverbänden zur Förderung der Entwicklung von Kindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, die über eine Erlaubnis nach § 45 SGB VIII verfügen (§ 1 Abs. 6 KiTaG). Die Klägerin ist ein Träger der freien Jugendhilfe; sie wurde aufgrund der Entscheidung des Jugendhilfeausschusses des … vom 08.03.2006 mit Bescheid des … vom 24.03.2006 nach § 75 SGB VIII anerkannt.
30 
Die Klägerin verfügt für ihre Einrichtung zur Kleinkindbetreuung auch die erforderliche Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII. Bezüglich der mit dem Klageantrag Nr. 1 verfolgten Förderung für das Jahr 2006 für zehn Kleinkinder wurde der Klägerin mit Bescheid des Kommunalverbands vom 21.11.2005 zunächst eine bis zum 31.03.2006 befristete Betriebserlaubnis erteilt; die Befristung wurde mit Bescheid des Kommunalverbands vom 08.02.2006 aufgehoben. Soweit die Klägerin mit dem Klageantrag Nr. 3 für das erste Halbjahr 2007 eine Förderung für insgesamt dreizehn Kleinkinder in den beiden Gruppen erstrebt, liegt auch hierfür eine Betriebserlaubnis vor. Der Bescheid des Kommunalverbands vom 16.04.2007 ersetzte bezüglich der Kleinkindbetreuung (eine Gruppe mit zehn Kindern) mit Wirkung vom 01.03.2007 inhaltlich weitgehend die ursprünglich mit Bescheid vom 21.11.2005 befristet und mit Bescheid vom 08.02.2006 unbefristet erteilte Betriebserlaubnis. Zusätzlich wurde der Klägerin eingeräumt, zwei Plätze der Kleinkindgruppe tageweise doppelt zu belegen (Platz-Sharing), wobei die Zahl der anwesenden Kinder nicht mehr als zehn betragen darf. Ferner wurde die ursprüngliche Betreuungszeit („bei allen Öffnungszeiten“) in „über fünfzehn Std. wöchentlich“ abgeändert. Die gleichfalls mit Bescheid des Kommunalverbands vom 16.04.2007 erteilte Ausnahmegenehmigung zur Überbelegung der Tageseinrichtung der Klägerin erhöhte die Höchstzahl von zehn anwesenden Kindern um zwei weitere Kinder. Soweit diese Ausnahmegenehmigung eine Befristung bis zum 31.08.2006 vorsieht, handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen (zutreffend wohl 31.08.2007). Denn die Ausnahmegenehmigung nimmt Bezug auf den Antrag der Klägerin vom 31.01.2007 und regelt außer der Ausnahme für die Kleinkindbetreuung auch eine Ausnahme für die mit dem bereits erwähnten anderen Bescheid des Kommunalverbands vom 16.04.2007 erstmals erteilte Betriebserlaubnis für eine altersgemischte Gruppe mit Wirkung vom 01.03.2007. Eine mit Wirkung vom 01.03.2007 erteilte Betriebserlaubnis kann jedoch nicht bis zum 31.08.2006 befristet werden. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 KiTaG liegen somit vor.
31 
Die Klägerin erfüllt auch die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 Satz 1 KiTaG. Sie betrieb jedenfalls in den Jahren 2006 und 2007 eine Kleinkindbetreuung mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet, und im Gebiet der Beklagten stand in diesen beiden Jahren auch kein gleichwertiger Platz im Sinne von § 8 Abs. 3 KiTaG zur Verfügung. Gemeindeübergreifend sind Einrichtungen, die nicht nur von Kindern aus der Standortgemeinde besucht werden (vgl. Fridrich/Lieber, Förderansprüche der freien Träger von Kindergärten und Kinderkrippen, VBlBW 2008, 81, 87; Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP/DVP zum Gesetz zur Änderung des Kindergartengesetzes v. 25.11.2005, LT-Drs. 13/4869, S. 13). Dies trifft hier zu. Die Gesellschafterin der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, sie habe ihre Einrichtung - bezogen auf alle Gruppen - seit jeher gemeindeübergreifend betrieben. Dem hat die Beklagte nicht widersprochen. Im Gebiet der Beklagten stand in den Jahren 2006 und 2007 auch kein gleichwertiger Platz - eine Tageseinrichtung zur Kleinkindbetreuung (Betreuung in Kinderkrippen) - zur Verfügung. Ein gleichwertiger Platz steht nicht zur Verfügung, wenn er nicht in Bezug auf das pädagogische Konzept oder die Betriebs- und Betreuungsform oder hinsichtlich der Vereinbarkeit von Familie und Ausbildungs- bzw. Erwerbstätigkeit vergleichbar ist (vgl. LT-Drs. 13/4869, S. 13; siehe auch Nr. 2.2 der Hinweise des Städte-, Gemeinde- und Landkreistags Baden-Württemberg v. 18.04.2007 zur Auslegung der §§ 8 und 8 a KiTaG und der KiTaGVO, veröffentlicht unter Nr. 21.02 in: Vogt, Kindertagesbetreuung in Baden-Württemberg). Der Gemeinderat der Beklagten hat bereits in seiner Sitzung am 19.07.2005 bezüglich der Bedarfsplanung der Kindertagesbetreuung 2005/2006 hinsichtlich von Krippenplätzen (Lebensalter von zwei Monaten bis drei Jahren) einen (geschätzten) Bedarf von mindestens zehn Plätzen festgestellt (Nr. 7 des Beschlusses). Hieran hat sich auch für die Bedarfsplanung 2006/2007 nichts geändert (vgl. Bericht der Verwaltung in der Gemeinderatssitzung v. 26.04.2007 und Schreiben der Beklagten v. 28.05.2007 an die Klägerin). Schließlich hat der Gemeinderat der Beklagten in der Sitzung vom 26.04.2007 für das Kindergartenjahr 2007/2008 einen Bedarf von fünfzehn Krippenplätzen festgestellt.
32 
Es liegen somit alle tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 Satz 1 KiTaG vor. Die Beklagte ist folglich verpflichtet, der Klägerin im Rahmen einer Ermessensentscheidung einen angemessenen Kostenausgleich zu gewähren. Dem hat die Beklagte bisher nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise Rechnung getragen. Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 40 LVwVfG). Die ablehnende Entscheidung der Beklagten vom 28.05.2007 entspricht dem nicht.
33 
Dem mit dem Klageantrag Nr. 1 verfolgten Anspruch für das Jahr 2006 liegt der Antrag der Klägerin vom 27.03.2007 über 30.600,- EUR für zehn Kinder zugrunde (je Kind 3.060,- EUR), abzüglich des von der Beklagten für das Jahr 2006 bereits gewährten Zuschusses in Höhe von 13.400,- EUR. Die Klägerin verfolgt insoweit, was sie in der Klageschrift vom 27.07.2007 klargestellt hat, einen platzbezogenen Zuschuss nach der Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg über die Förderung von Kindertageseinrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet - KiTaGVO - vom 19.06.2006 (GBl. S. 224). Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KiTaGVO beträgt der platzbezogene Zuschuss der Wohnsitzgemeinden pro Kalenderjahr für jedes Kind in Kinderkrippen mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von fünfzehn bis unter 30 Stunden 3.060,- EUR. Ein Anspruch in dieser Höhe steht der Klägerin jedoch nicht zu. Hinsichtlich des „angemessenen Kostenausgleichs“ (§ 8 Abs. 5 Satz 1 KiTaG) verweist § 8 Abs. 5 Satz 2 KiTaG zur näheren Regelung auf die in § 8 Abs. 3 Satz 2 KiTaG enthaltene Ermächtigungsgrundlage zur Regelung der Höhe des jährlichen platzbezogenen Zuschusses für die verschiedenen Betreuungs- und Betriebsformen durch eine vom Kultusministerium und des Ministeriums für Arbeit und Soziales zu erlassenden Rechtsverordnung. Hiervon haben die beiden Ministerien mit der KiTaGVO Gebrauch gemacht. Die in § 1 Abs. 2 Satz 1 KiTaGVO für Kinderkrippen festgelegten Zuschüsse sind bei Anwendung der Übergangsregelung nach § 24 a Abs. 1 SGB VIII Richtwerte, die ab dem 01.10.2010 verbindlich sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 KiTaGVO). Baden-Württemberg hat durch die Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 2 KiTaG, wonach § 24 a SGB VIII unberührt bleibt, flächendeckend Gebrauch gemacht. Bis zum 01.10.2010 sind in Baden-Württemberg weder die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 69 Abs. 1 SGB VIII, § 1 Abs. 1 LKJHG: Land- und Stadtkreise und die nach § 5 LKJHG zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden) noch die Gemeinden (§ 69 Abs. 5 SGB VIII, § 3 Abs. 2 Satz 1 KiTaG) verpflichtet, ein bedarfsgerechtes Angebot im Bereich der Kinderkrippen (§ 24 Abs. 3 SGB VIII) vorzuhalten (vgl. Fridrich/Lieber, a.a.O. S. 89; LT-Drs. 14/941, S. 4). Die Beklagte hat sich in der Entscheidung vom 28.05.2007 nicht mit dem Begriff „angemessener Kostenausgleich“ (§ 8 Abs. 5 Satz 1 KiTaG) und den bis 30.09.2010 unverbindlichen Richtwerten nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KiTaGVO auseinandergesetzt. Ihre Entscheidung widerspiegelt im Ergebnis die - nicht ausdrücklich ausgesprochene - Auffassung, der für das Jahr 2006 geltend gemachte Anspruch in Höhe von 30.600,- EUR sei mit dem bereits gewährten und ausgezahlten Zuschuss für dieses Jahr in Höhe von 13.400,- EUR angemessen erfüllt. Orientiert an dem unverbindlichen Richtwert von hier 30.600,- EUR (für zehn Kinder) kann bei der Höhe des gewährten Zuschusses - 13.400,- EUR sind weniger als die Hälfte von 30.600,- EUR - nicht von einem angemessenen Kostenausgleich gesprochen werden. Eine derart gravierende Abweichung bedürfte jedenfalls einer entsprechenden Begründung (§ 39 Abs. 1 Satz 3 LVwVfG), um eine Ausnahme vom Regelfall - Orientierung am Richtwert - und damit einen atypischen Sachverhalt zu verdeutlichen (vgl. auch Nr. 2.3 der Hinweise des Städte-, Gemeinde- und Landkreistags Baden-Württemberg v. 18.04.2007, a.a.O., unter Bezug auf VG Sigmaringen, Beschl. v. 29.09.2006 - 2 K 1292/06 -). Namentlich die Interessen der Klägerin an einer möglichst vollständigen Deckung der Kosten, die Dringlichkeit des Bedarfs, qualitative Kriterien des Angebots und die finanziellen Spielräume der Beklagten sind zu berücksichtigen. Der Verpflichtung der Beklagten zur grundsätzlichen Orientierung an den in § 1 Abs. 2 Satz 1 KiTaGVO festgelegten Zuschüssen steht das Normenkontrollurteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 04.06.2008 (12 S 2559/06, Juris) nicht entgegen. In dem Urteil ist lediglich § 1 Abs. 4 KiTaGVO für unwirksam erklärt worden.
34 
Dem mit dem Klageantrag Nr. 3 verfolgten Anspruch für das erste Halbjahr 2007 in Höhe von 30.180,- EUR liegt bezüglich der Halbtagskleinkindgruppe mit sechs Kindern § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KiTaGVO (3.060,- EUR je Kind = 18.360,- EUR) und hinsichtlich der Ganztagskleinkindgruppe mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mehr als 50 Stunden und sieben Kindern § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KiTaGVO (6.000,- EUR je Kind = 42.000,- EUR) zugrunde. Von dem Jahresbetrag für beide Gruppen in Höhe von 60.360,- EUR ist die Rate für die erste Jahreshälfte 2007 (= 30.180,- EUR) im Streit. Bezüglich der Fälligkeit dieser Rate beruft sich die Klägerin auf § 1 Abs. 5 Halbs. 2 KiTaGVO. Wie bereits ausgeführt, findet § 8 Abs. 5 KiTaG in der Entscheidung der Beklagten vom 28.05.2007 generell keinen Anklang. Für das Jahr 2007 hat die Beklagte in dieser Entscheidung der Klägerin lediglich aufgezeigt, dass bei entsprechender Ausnutzung der Öffnungszeiten der beiden Kleinkindgruppen ein Zuschuss der Beklagten in Höhe von bis zu 28.400,- EUR in Betracht kommen könnte. Eine Ermessensentscheidung der Beklagten ist wegen Verkennung des ihr nach § 8 Abs. 5 Satz 1 KiTaG eingeräumten und im Rahmen des § 1 Abs. 2 Satz 2 KiTaGVO gelenkten Ermessens unterblieben. Die - nicht näher begründeten - Ausführungen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Schriftsatz vom 30.10.2007, wonach die Beklagte sich bezüglich des Jahres 2007 an den festgesetzten Zuschüssen nach § 1 Abs. 2 KiTaGVO orientiert habe, scheiden daher von vornherein als Ergänzung von Ermessenserwägungen (§ 114 Satz 2 VwGO) aus. Soweit die Beklagte zwischenzeitlich der Klägerin für das Jahr 2007 auf der Grundlage der bisherigen freiwilligen Förderungspraxis außerhalb des Anwendungsbereiches des KiTaG (Komplementärförderung zum Landeszuschuss nach der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums Baden-Württemberg über die Gewährung von Zuwendungen an die Träger von Einrichtungen zur Kleinkindbetreuung v. 27.01.2003 - Az.: 63-6930.19-2 -, GABl. S. 122; vgl. auch die nachfolgende Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg zur Förderung der Kleinkindbetreuung in Kinderkrippen und in Kindertagespflege v. 14.11.2006 - Az.: 23-6930.19-3 -, GABl. S. 584) Zuschüsse in Höhe von insgesamt 22.150,- EUR gewährt hat, wird dies bei der erneuten Entscheidung über den Förderungsantrag für das erste Halbjahr 2007 zu berücksichtigen sein.
35 
2.a) Die Klage ist dagegen mangels Spruchreife unbegründet, soweit mit den Klageanträgen Nrn. 1 und 3 die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Zuschüssen für die Kleinkindbetreuung für das Jahr 2006 in Höhe von 17.200,00 EUR und für das erste Halbjahr 2007 in Höhe von 30.180,00 EUR begehrt wird. Die Klägerin hat, wie zuvor ausgeführt, lediglich einen Anspruch auf erneute Entscheidung über die entsprechenden Anträge (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
36 
2.b) Das mit dem Klageantrag Nr. 2 verfolgte Begehren ist ebenfalls unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung eines Zuschusses für das Jahr 2007 in Höhe von 35.582,40 EUR für die altersgemischte Ganztagsgruppe. Die Ablehnung dieses Antrags durch die Entscheidung der Beklagten vom 28.05.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
37 
Die Klägerin macht mit diesem Begehren einen Zuschuss für ihre Betriebsausgaben hinsichtlich der altersgemischten Gruppe geltend. Anspruchsgrundlage hierfür ist § 8 Abs. 2 Satz 1 KiTaG. Danach erhalten Träger von Einrichtungen oder Gruppen nach § 1 Abs. 2 bis 5 KiTaG, die der Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 3 KiTaG entsprechen, von der Standortgemeinde einen Zuschuss in Höhe von mindestens 63 v. H. der Betriebsausgaben. Gruppe im Sinne des KiTaG ist die in den Einrichtungen gebildete, mit Fachkräften nach § 7 KiTaG ausgestattete und durch Erlaubnis gemäß § 45 SGB VIII zugelassene Organisationsform, in der Kinder pädagogisch gefördert werden (§ 1 Abs. 8 KiTaG). Der Klägerin wurde zwar mit Bescheid des Kommunalverbands vom 16.04.2007 mit Wirkung vom 01.03.2007 für eine altersgemischte Gruppe eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII erteilt. Die altersgemischte Gruppe wurde jedoch von der Beklagten zu Recht nicht in die Bedarfsplanung aufgenommen.
38 
Bezüglich des Tatbestandsmerkmals „Bedarfsplanung“ ist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KiTaG erforderlich, dass die Einrichtung oder Gruppe nach § 1 Abs. 2 bis 5 KiTaG, die einen Zuschuss zu den Betriebsausgaben geltend macht, der Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 3 KiTaG entspricht. Nach dieser Vorschrift beteiligen die Gemeinden rechtzeitig die nach § 75 SGB VIII anerkannten Träger der freien Jugendhilfe an ihrer Bedarfsplanung (Satz 1). Diese ist mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe abzustimmen (Satz 2). Weitere gesetzliche Anforderungen an die Bedarfsplanung enthält das KiTaG nicht. Die Beklagte hatte die Klägerin mit Schreiben vom 07.03.2007 entsprechend § 3 Abs. 3 Satz 1 KiTaG förmlich an der Bedarfsplanung für das ab 01.09.2007 beginnende Kindergarten- und Schuljahr 2007/2008 beteiligt. Die Beratung des Bedarfs an Kindertagesbetreuung im Gebiet der Beklagten sollte hierauf in der Gemeinderatssitzung am 29.03.2007 stattfinden; sie wurde jedoch wegen unzureichender Unterlagen der Klägerin auf den 26.04.2007 verlegt. Vor der dann am 26.04.2007 durchgeführten Beratung der Kindertagesbetreuung im Gebiet der Beklagten lagen ihr schließlich mehrere Schreiben der Klägerin (vom 16.03., 25.03., 26.03. und 27.03.2007) vor, die Anträge auf platzbezogene Zuschüsse, einen Kosten- und Finanzierungsplan 2007 sowie die Mitteilung enthalten, in ihrer Einrichtung bestünden seit dem 15.03.2007 nunmehr drei Gruppen. Die dritte Gruppe geht aus dem Kosten- und Finanzierungsplan 2007 vom 26.03.2007 als integrative altersgemischte Ganztagsgruppe hervor und weist elf im Gebiet der Beklagten wohnhafte Kinder der Jahrgänge 1996 bis 2005 aus. Der Gemeinderat lehnte mit Beschluss vom 26.04.2007 die Aufnahme der altersgemischten Gruppe in die Bedarfsplanung ab, weil im Kindergartenjahr 2007/2008 im Gebiet der Beklagten 50 freie Kindergartenplätze zur Verfügung stünden und ein entsprechender Antrag auch nicht vorliege. Auf das Schreiben der Beklagten vom 09.05.2007 an die Klägerin, wonach der Gemeinderat am 26.04.2007 die Aufnahme von zwei Kleinkindgruppen mit insgesamt 15 Plätzen in die Bedarfsplanung beschlossen habe, wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 21.05.2007 an die Beklagte und beantragte ausdrücklich die Aufnahme der integrativen altersgemischten Gruppe in die Bedarfsplanung ab März 2007. Dieser Sachstand im Hinblick auf die Gewährung eines Zuschusses für die altersgemischte Gruppe lag somit der ablehnenden Entscheidung der Beklagten vom 28.05.2007 zugrunde. Das formelle Beteiligungsrecht der Klägerin an der Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 KiTaG wurde daher gewahrt.
39 
Die Ablehnung eines Zuschusses für die altersgemischte Gruppe ist auch im Hinblick auf die materiellen Voraussetzungen rechtmäßig erfolgt. Die Unterlassung der Aufnahme dieser Gruppe in die Bedarfsplanung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Klägerin hat über die bloße Existenz dieser Gruppe hinaus vor der Entscheidung der Beklagten vom 28.05.2007 keine Kriterien genannt, welche die Aufnahme in die Bedarfsplanung rechtfertigen könnten. Es kann offen bleiben, ob für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der unterbliebenen Aufnahme in den Bedarfsplan der Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten am 28.05.2007 oder der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgebend ist. Legt man zugunsten der Klägerin den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu Grunde, kann die Kammer auch nach dem Vorbringen der Klägerin im gerichtlichen Verfahren keine Umstände erkennen, die eine Aufnahme rechtfertigten.
40 
Die Klägerin legt nach den Ausführungen ihres Prozessbevollmächtigten in der Klagebegründung vom 01.10.2008 hinsichtlich der Aufnahme in den Bedarfsplan die Maßstäbe zugrunde, die das SGB VIII in den Regelungen der §§ 4 Abs. 2, 5, 9, 74 und 80 hinsichtlich der Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zur Bedarfsplanung zum Ausdruck bringt. Ergänzend weist sie auf Vorschriften des „KiBiz“ (S. 4 und 5 des Schriftsatzes v. 01.10.2008) hin, womit wohl das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern - Kinderbildungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - vom 30.10.2007 (GV. NRW 2007, 462, veröffentlicht in Juris) zum Ausdruck gebracht werden soll. Adressaten dieser beiden Gesetze für die Bedarfsplanung für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung unter Berücksichtigung entsprechender Kriterien sind jedoch nicht die Gemeinden in Baden-Württemberg. Diese werden ausschließlich durch das KiTaG zur Schaffung eines bedarfsgerechten Angebots an Plätzen in Tageseinrichtungen in die Pflicht genommen (§ 3 KiTaG) und sind zur Förderung zuständig (§ 8 Abs. 1 KiTaG). In der Rechtsprechung ist mittlerweile jedenfalls im unmittelbaren Anwendungsbereich des SGB VIII gesichert, dass die Bedarfsplanung über die Ermittlung eines rein quantitativen Bedarfs hinaus auch qualitativen Kriterien Rechnung zu tragen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.04.2002 - 5 C 18.01 -, BVerwGE 116, 226 = NVwZ 2002, 1382 u. 25.11.2004 - 5 C 66/03 -, NVwZ 2005, 825; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.12.2006 - 12 S 2474/06 - VBlBW 2007, 294; jeweils zu Waldorfkindergärten; VG Stuttgart, Urt. v. 18.04.2008 - 9 K 3804/07 -, Juris, zu einem Waldkindergarten). Dem KiTaG sind im Hinblick auf die qualitative Bewertung des Bedarfs keine Maßstäbe zu entnehmen. Das Gesetz nimmt allerdings in § 3 Abs. 1 und 2 sowie in § 8 Abs. 1 Bezug auf § 69 Abs. 5 SGB VIII. Nach Satz 1 dieser Regelung kann das Landesrecht bestimmen, dass kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche Träger der Jugendhilfe sind, zur Durchführung von Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege herangezogen werden. Das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern nach § 5 SGB VIII bleibt unberührt (§ 69 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII). Dieses Recht darf demnach nach dem Willen des baden-württembergischen Landesgesetzgebers nicht außer Betracht bleiben (eine Neuordnung des Betriebskostenzuschusses bei Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet mit Regelungen von Kriterien für die Bedarfsplanung ist erst geplant, vgl. Beschlussempfehlung des Sozialausschusses v. 18.09.2008 zur Anfrage einer Landtagsabgeordneten, LT-Drs. 14/3378, S. 33 f.). Der Wahl und den Wünschen der Eltern soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist (§ 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Hierauf weist die Klägerin zwar in der Klagebegründung vom 01.10.2008 hin, sie legt jedoch im Einzelnen zu (Mehr-)Kosten nichts dar. Sie leitet allein aus der bloßen Existenz der altersgemischten Gruppe die Erforderlichkeit zur Aufnahme in die Bedarfsplanung ab. Dieser Umstand allein rechtfertigt jedenfalls nicht die Aufnahme einer altersgemischten Gruppe in die Bedarfsplanung.
41 
Die aus der Aufnahme in die Bedarfsplanung abzuleitende Förderung der Gruppe mit öffentlichen Mitteln ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Gruppe ihrerseits die typischen Merkmale der Gruppe aufweist. Die Altersstruktur einer altersgemischten Gruppe gliedert § 1 Abs. 3 KiTaG in drei Gruppen: Kinder im Alter unter drei Jahren, vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt und im schulpflichtigen Alter, soweit es sich nicht um eine schulische Einrichtung handelt. Das Kindergartengesetz vom 09.04.2003 - KGaG - (GBl. S. 164) erachtete als Zweck einer altersgemischten Gruppe die Förderung der Entwicklung von Kindern in den drei genannten Altersbereichen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten in gemeinsamen Gruppen (§ 1 Abs. 3 KGaG). Das Gesetz zur Änderung des Kindergartengesetzes vom 14.02.2006 (GBl. S. 30) hat dann zwar durch Art. 1 Nr. 2 c) zur Streichung der Worte „zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten in gemeinsamen Gruppen“ in § 1 Abs. 3 KGaG geführt (ebenso wurden durch Art. 1 Nr. 2 b) in § 1 Abs. 2 KGaG die Worte „zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten“ gestrichen). Diese Streichungen erfolgten aber allein aus redaktionellen Gründen in Folge der Aufnahme der Förderung von Kindern zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten in § 2 Abs. 1 Satz 1 KiTaG (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs LT-Drs. 13/4869, S. 10). Der Zweck einer Tageseinrichtung mit einer altersgemischten Gruppe, neben Kindern im Kindergartenalter auch jüngere und ältere Kinder nicht nur aufzunehmen, sondern sie auch gemeinsam in einer altersgemischten Gruppe zu fördern, wurde durch diese redaktionelle Änderung nicht aufgegeben.
42 
Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie in der seit 15.03.2007 eingerichteten altersgemischten Gruppe diesen spezifischen pädagogischen Erfordernissen Rechnung trägt. Von den elf namentlich genannten Kindern in der neuen, altersgemischten Gruppe (in der Aufstellung zum Kosten- und Finanzierungsplan 2007 v. 26.03.2007 als „3. Gruppe“ bezeichnet) gehören drei Kinder zum schulpflichtigen Alter (Jahrgänge 1996, 1997 und 2000) und ein Kind (Jahrgang 2005) zum Alter von unter drei Jahren. Die übrigen sieben Kinder (1 Kind des Jahrgangs 2001, sechs Kinder des Jahrgangs 2003) erfüllen das Kindergartenalter. Soweit die Gesellschafterin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, in der altersgemischten Gruppe seien Anfangs sieben Kinder im Alter von unter drei Jahren gewesen, deckt sich dies nicht mit der genannten Aufstellung. Die Kammer vermag nicht zu erkennen, wie in der mit sieben Kindern im Kindergartenalter dominierten altersgemischten Gruppe die gemeinsame Förderung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten erfolgen soll. Die drei schulpflichtigen Kinder der altersgemischten Gruppe besuchen die Einrichtung der Klägerin erst nach dem Ende des Schulunterrichts, im Regelfall daher nur nachmittags. In welchen Zeiten der ganztägig zugänglichen altersgemischten Gruppe die Gruppe als solche tatsächlich zusammen ist und gemeinsam gefördert wird, erschließt sich nicht. Inhalt und Dauer eines für die verschiedenen Altersstufen gemeinsam bereit gehaltenen Angebots bleiben offen. Der Klageantrag Nr. 2 scheitert daher schon daran, dass die streitgegenständliche altersgemischte Gruppe nicht die nach dem Gesetzeszweck geforderten typischen Merkmale erfüllt. Daneben durfte die Beklagte bei der beschriebenen Größe und Zusammensetzung der altersgemischten Gruppe insbesondere auch unter qualitativen Kriterien einen Bedarf verneinen. Da lediglich ein Kind unter drei Jahren ist, deutlich über die Hälfte der Gruppe mit sieben Kindern aber im Kindergartenalter ist und nur drei Kinder im schulpflichtigen Alter sind, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte einen Bedarf verneint und auf genügend freie Plätze in den Kindergärten verweist.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
44 
Es besteht keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO).
45 
Beschluss vom 14. Oktober 2008
46 
Der Streitwert wird gemäß den §§ 52 Abs. 3 und 63 Abs. 2 Satz 1 GKG auf
47 
82.962,40 EUR
48 
festgesetzt.

Gründe

 
26 
Die Klage ist zulässig. Statthafte Klageart ist die Verpflichtungsklage. Die Klägerin erstrebt eine Entscheidung über ihre Zuschussanträge durch Erlass eines sie begünstigenden Verwaltungsakts (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO). Die Klage ist als Untätigkeitsklage ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig (§ 75 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat mit Schreiben vom 28.05.2007 der Klägerin die Entscheidung des Gemeinderats der Beklagten vom 26.04.2007 mitgeteilt, wonach die altersgemischte Gruppe nicht in die Bedarfsplanung aufgenommen wurde und den Zuschussanträgen vom 27.03.2007 wegen Fehlens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 8 Abs. 3 KiTaG i.V.m. der KiTaGVO nicht stattgegeben wurde. Damit hat die Beklagte gegenüber der Klägerin eine Regelung mit unmittelbarer Wirkung getroffen und somit einen Verwaltungsakt erlassen (§ 35 Satz 1 LVwVfG). Dass dem Schreiben vom 28.05.2007 keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist, ändert nichts an der Verwaltungsaktsqualität dieses Schreibens und hat lediglich Auswirkungen bezüglich der Dauer der Rechtsbehelfsfrist. Statt der einmonatigen Frist bei ordnungsgemäßer Belehrung (§ 58 Abs. 1 VwGO) wurde hier die Jahresfrist in Lauf gesetzt (§ 58 Abs. 2 VwGO). Gegen die Entscheidung der Beklagten vom 28.05.2007 hat die Klägerin mit Schreiben ihres früheren Prozessbevollmächtigten vom 21.06.2007 der Sache nach Widerspruch erhoben. Das Schreiben zielt zwar auf Grund seiner äußeren Gestalt mit dem Begehren, die (im Einzelnen dargelegten) „offenen Zuschussbeträge“ bis spätestens 04.07.2007 auf das Konto der Klägerin anzuweisen, auf eine unmittelbare Auszahlung eines Geldbetrags ab. Unter Würdigung des Regelungsgehalts des Schreibens der Beklagten vom 28.05.2007 ist das Begehren der Klägerin in dem anwaltlichen Schriftsatz vom 21.06.2007 sachdienlich als Widerspruch gegen die Ablehnung der Zuschussanträge in der Entscheidung der Beklagten vom 28.05.2007 auszulegen. Über diesen Widerspruch wurde innerhalb der dreimonatigen Frist des § 75 Satz 1 VwGO von der zuständigen Widerspruchsbehörde (Landratsamt … als Rechtsaufsichtsbehörde der Beklagten, § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO, § 8 Abs. 1 AGVwGO, § 119 Satz 1 GemO) nicht entschieden, so dass die Klage ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig ist.
27 
Die Klage ist bezüglich der Anträge auf Gewährung von Zuschüssen für das Jahr 2006 in Höhe von 17.200,- EUR für die Kleinkindbetreuung und für das erste Halbjahr 2007 in Höhe von 30.180,- EUR für die beiden Kleinkindgruppen (Klageanträge Nrn. 1 und 3) mit dem in einem Verpflichtungsbegehren auf Erlass eines beantragten Verwaltungsakts (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) enthaltenen, weniger weitgehenden Begehren auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) begründet (1.) Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Soweit die Klageanträge Nrn. 1 und 3 auf Verpflichtung zur Gewährung von Zuschüssen in der genannten Höhe gerichtet sind, fehlt es an der Spruchreife (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) (2. a)). Schließlich ist die Versagung eines Zuschusses für das Jahr 2007 in Höhe von 35.582,40 EUR für die altersgemischte Ganztagsgruppe (Klageantrag Nr. 2) rechtmäßig; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erlass eines entsprechenden Verwaltungsakts (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) (2. b)).
28 
1. Bezüglich der Anträge auf Gewährung von Zuschüssen für das Jahr 2006 in Höhe von 17.200,- EUR für die Kleinkindbetreuung und für das erste Halbjahr 2007 in Höhe von 30.180,- EUR für die beiden Kleinkindgruppen (Klageanträge Nrn. 1 und 3) ist die Beklagte zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Klägerin hat mit Schreiben vom 27.03.2007 für zehn im Gebiet der Beklagten wohnhafte Kleinkinder im Alter von 0 - 3 Jahren (Geburtsjahre 2003 bis 2006) für das Jahr 2006 einen platzbezogenen Zuschuss in Höhe von insgesamt 30.600,- EUR gestellt und die Öffnungszeit der Kleinkindgruppe mit wöchentlich 25 Stunden beziffert. Gegenstand des weiteren Antrags vom 27.03.2007 auf Gewährung eines platzbezogenen Zuschusses für das Jahr 2007 ist eine Halbtagskleinkindgruppe mit sieben Kindern sowie eine Ganztagskleinkindgruppe mit acht Kindern. Im Klageverfahren hat die Klägerin den Antrag vom 27.03.2007 für das Jahr 2007 auf einen Zuschuss für das erste Halbjahr 2007 eingeschränkt und die Zahl der Kinder in der Halbtagskleinkindgruppe mit sechs sowie in der Ganztagskleinkindgruppe mit sieben beziffert.
29 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen zur Gewährung eines Kostenausgleichs nach § 8 Abs. 5 Satz 1 KiTaG für die streitgegenständliche Kleinkindbetreuung im Jahre 2006 sowie für das erste Halbjahr 2007 liegen vor. Nach dieser Vorschrift ist die Wohnsitzgemeinde gegenüber dem Träger einer Einrichtung zur Kleinkindbetreuung mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet bei der Finanzierung einer solchen Einrichtung zu einem angemessenen Kostenausgleich verpflichtet, sofern in der Wohnsitzgemeinde kein gleichwertiger Platz im Sinne von § 8 Abs. 3 KiTaG zur Verfügung steht. Die Standortgemeinde kann gleichzeitig auch Wohnsitzgemeinde sein (§ 8 Abs. 5 Satz 3 KiTaG). Die Kleinkindbetreuung im Sinne des Kindertagesbetreuungsgesetzes (Betreuung in Kinderkrippen) erfolgt in Einrichtungen von Trägern der Jugendhilfe, Gemeinden und Zweckverbänden zur Förderung der Entwicklung von Kindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, die über eine Erlaubnis nach § 45 SGB VIII verfügen (§ 1 Abs. 6 KiTaG). Die Klägerin ist ein Träger der freien Jugendhilfe; sie wurde aufgrund der Entscheidung des Jugendhilfeausschusses des … vom 08.03.2006 mit Bescheid des … vom 24.03.2006 nach § 75 SGB VIII anerkannt.
30 
Die Klägerin verfügt für ihre Einrichtung zur Kleinkindbetreuung auch die erforderliche Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII. Bezüglich der mit dem Klageantrag Nr. 1 verfolgten Förderung für das Jahr 2006 für zehn Kleinkinder wurde der Klägerin mit Bescheid des Kommunalverbands vom 21.11.2005 zunächst eine bis zum 31.03.2006 befristete Betriebserlaubnis erteilt; die Befristung wurde mit Bescheid des Kommunalverbands vom 08.02.2006 aufgehoben. Soweit die Klägerin mit dem Klageantrag Nr. 3 für das erste Halbjahr 2007 eine Förderung für insgesamt dreizehn Kleinkinder in den beiden Gruppen erstrebt, liegt auch hierfür eine Betriebserlaubnis vor. Der Bescheid des Kommunalverbands vom 16.04.2007 ersetzte bezüglich der Kleinkindbetreuung (eine Gruppe mit zehn Kindern) mit Wirkung vom 01.03.2007 inhaltlich weitgehend die ursprünglich mit Bescheid vom 21.11.2005 befristet und mit Bescheid vom 08.02.2006 unbefristet erteilte Betriebserlaubnis. Zusätzlich wurde der Klägerin eingeräumt, zwei Plätze der Kleinkindgruppe tageweise doppelt zu belegen (Platz-Sharing), wobei die Zahl der anwesenden Kinder nicht mehr als zehn betragen darf. Ferner wurde die ursprüngliche Betreuungszeit („bei allen Öffnungszeiten“) in „über fünfzehn Std. wöchentlich“ abgeändert. Die gleichfalls mit Bescheid des Kommunalverbands vom 16.04.2007 erteilte Ausnahmegenehmigung zur Überbelegung der Tageseinrichtung der Klägerin erhöhte die Höchstzahl von zehn anwesenden Kindern um zwei weitere Kinder. Soweit diese Ausnahmegenehmigung eine Befristung bis zum 31.08.2006 vorsieht, handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen (zutreffend wohl 31.08.2007). Denn die Ausnahmegenehmigung nimmt Bezug auf den Antrag der Klägerin vom 31.01.2007 und regelt außer der Ausnahme für die Kleinkindbetreuung auch eine Ausnahme für die mit dem bereits erwähnten anderen Bescheid des Kommunalverbands vom 16.04.2007 erstmals erteilte Betriebserlaubnis für eine altersgemischte Gruppe mit Wirkung vom 01.03.2007. Eine mit Wirkung vom 01.03.2007 erteilte Betriebserlaubnis kann jedoch nicht bis zum 31.08.2006 befristet werden. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 KiTaG liegen somit vor.
31 
Die Klägerin erfüllt auch die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 Satz 1 KiTaG. Sie betrieb jedenfalls in den Jahren 2006 und 2007 eine Kleinkindbetreuung mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet, und im Gebiet der Beklagten stand in diesen beiden Jahren auch kein gleichwertiger Platz im Sinne von § 8 Abs. 3 KiTaG zur Verfügung. Gemeindeübergreifend sind Einrichtungen, die nicht nur von Kindern aus der Standortgemeinde besucht werden (vgl. Fridrich/Lieber, Förderansprüche der freien Träger von Kindergärten und Kinderkrippen, VBlBW 2008, 81, 87; Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP/DVP zum Gesetz zur Änderung des Kindergartengesetzes v. 25.11.2005, LT-Drs. 13/4869, S. 13). Dies trifft hier zu. Die Gesellschafterin der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, sie habe ihre Einrichtung - bezogen auf alle Gruppen - seit jeher gemeindeübergreifend betrieben. Dem hat die Beklagte nicht widersprochen. Im Gebiet der Beklagten stand in den Jahren 2006 und 2007 auch kein gleichwertiger Platz - eine Tageseinrichtung zur Kleinkindbetreuung (Betreuung in Kinderkrippen) - zur Verfügung. Ein gleichwertiger Platz steht nicht zur Verfügung, wenn er nicht in Bezug auf das pädagogische Konzept oder die Betriebs- und Betreuungsform oder hinsichtlich der Vereinbarkeit von Familie und Ausbildungs- bzw. Erwerbstätigkeit vergleichbar ist (vgl. LT-Drs. 13/4869, S. 13; siehe auch Nr. 2.2 der Hinweise des Städte-, Gemeinde- und Landkreistags Baden-Württemberg v. 18.04.2007 zur Auslegung der §§ 8 und 8 a KiTaG und der KiTaGVO, veröffentlicht unter Nr. 21.02 in: Vogt, Kindertagesbetreuung in Baden-Württemberg). Der Gemeinderat der Beklagten hat bereits in seiner Sitzung am 19.07.2005 bezüglich der Bedarfsplanung der Kindertagesbetreuung 2005/2006 hinsichtlich von Krippenplätzen (Lebensalter von zwei Monaten bis drei Jahren) einen (geschätzten) Bedarf von mindestens zehn Plätzen festgestellt (Nr. 7 des Beschlusses). Hieran hat sich auch für die Bedarfsplanung 2006/2007 nichts geändert (vgl. Bericht der Verwaltung in der Gemeinderatssitzung v. 26.04.2007 und Schreiben der Beklagten v. 28.05.2007 an die Klägerin). Schließlich hat der Gemeinderat der Beklagten in der Sitzung vom 26.04.2007 für das Kindergartenjahr 2007/2008 einen Bedarf von fünfzehn Krippenplätzen festgestellt.
32 
Es liegen somit alle tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 Satz 1 KiTaG vor. Die Beklagte ist folglich verpflichtet, der Klägerin im Rahmen einer Ermessensentscheidung einen angemessenen Kostenausgleich zu gewähren. Dem hat die Beklagte bisher nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise Rechnung getragen. Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 40 LVwVfG). Die ablehnende Entscheidung der Beklagten vom 28.05.2007 entspricht dem nicht.
33 
Dem mit dem Klageantrag Nr. 1 verfolgten Anspruch für das Jahr 2006 liegt der Antrag der Klägerin vom 27.03.2007 über 30.600,- EUR für zehn Kinder zugrunde (je Kind 3.060,- EUR), abzüglich des von der Beklagten für das Jahr 2006 bereits gewährten Zuschusses in Höhe von 13.400,- EUR. Die Klägerin verfolgt insoweit, was sie in der Klageschrift vom 27.07.2007 klargestellt hat, einen platzbezogenen Zuschuss nach der Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg über die Förderung von Kindertageseinrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet - KiTaGVO - vom 19.06.2006 (GBl. S. 224). Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KiTaGVO beträgt der platzbezogene Zuschuss der Wohnsitzgemeinden pro Kalenderjahr für jedes Kind in Kinderkrippen mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von fünfzehn bis unter 30 Stunden 3.060,- EUR. Ein Anspruch in dieser Höhe steht der Klägerin jedoch nicht zu. Hinsichtlich des „angemessenen Kostenausgleichs“ (§ 8 Abs. 5 Satz 1 KiTaG) verweist § 8 Abs. 5 Satz 2 KiTaG zur näheren Regelung auf die in § 8 Abs. 3 Satz 2 KiTaG enthaltene Ermächtigungsgrundlage zur Regelung der Höhe des jährlichen platzbezogenen Zuschusses für die verschiedenen Betreuungs- und Betriebsformen durch eine vom Kultusministerium und des Ministeriums für Arbeit und Soziales zu erlassenden Rechtsverordnung. Hiervon haben die beiden Ministerien mit der KiTaGVO Gebrauch gemacht. Die in § 1 Abs. 2 Satz 1 KiTaGVO für Kinderkrippen festgelegten Zuschüsse sind bei Anwendung der Übergangsregelung nach § 24 a Abs. 1 SGB VIII Richtwerte, die ab dem 01.10.2010 verbindlich sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 KiTaGVO). Baden-Württemberg hat durch die Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 2 KiTaG, wonach § 24 a SGB VIII unberührt bleibt, flächendeckend Gebrauch gemacht. Bis zum 01.10.2010 sind in Baden-Württemberg weder die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 69 Abs. 1 SGB VIII, § 1 Abs. 1 LKJHG: Land- und Stadtkreise und die nach § 5 LKJHG zu örtlichen Trägern bestimmten kreisangehörigen Gemeinden) noch die Gemeinden (§ 69 Abs. 5 SGB VIII, § 3 Abs. 2 Satz 1 KiTaG) verpflichtet, ein bedarfsgerechtes Angebot im Bereich der Kinderkrippen (§ 24 Abs. 3 SGB VIII) vorzuhalten (vgl. Fridrich/Lieber, a.a.O. S. 89; LT-Drs. 14/941, S. 4). Die Beklagte hat sich in der Entscheidung vom 28.05.2007 nicht mit dem Begriff „angemessener Kostenausgleich“ (§ 8 Abs. 5 Satz 1 KiTaG) und den bis 30.09.2010 unverbindlichen Richtwerten nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KiTaGVO auseinandergesetzt. Ihre Entscheidung widerspiegelt im Ergebnis die - nicht ausdrücklich ausgesprochene - Auffassung, der für das Jahr 2006 geltend gemachte Anspruch in Höhe von 30.600,- EUR sei mit dem bereits gewährten und ausgezahlten Zuschuss für dieses Jahr in Höhe von 13.400,- EUR angemessen erfüllt. Orientiert an dem unverbindlichen Richtwert von hier 30.600,- EUR (für zehn Kinder) kann bei der Höhe des gewährten Zuschusses - 13.400,- EUR sind weniger als die Hälfte von 30.600,- EUR - nicht von einem angemessenen Kostenausgleich gesprochen werden. Eine derart gravierende Abweichung bedürfte jedenfalls einer entsprechenden Begründung (§ 39 Abs. 1 Satz 3 LVwVfG), um eine Ausnahme vom Regelfall - Orientierung am Richtwert - und damit einen atypischen Sachverhalt zu verdeutlichen (vgl. auch Nr. 2.3 der Hinweise des Städte-, Gemeinde- und Landkreistags Baden-Württemberg v. 18.04.2007, a.a.O., unter Bezug auf VG Sigmaringen, Beschl. v. 29.09.2006 - 2 K 1292/06 -). Namentlich die Interessen der Klägerin an einer möglichst vollständigen Deckung der Kosten, die Dringlichkeit des Bedarfs, qualitative Kriterien des Angebots und die finanziellen Spielräume der Beklagten sind zu berücksichtigen. Der Verpflichtung der Beklagten zur grundsätzlichen Orientierung an den in § 1 Abs. 2 Satz 1 KiTaGVO festgelegten Zuschüssen steht das Normenkontrollurteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 04.06.2008 (12 S 2559/06, Juris) nicht entgegen. In dem Urteil ist lediglich § 1 Abs. 4 KiTaGVO für unwirksam erklärt worden.
34 
Dem mit dem Klageantrag Nr. 3 verfolgten Anspruch für das erste Halbjahr 2007 in Höhe von 30.180,- EUR liegt bezüglich der Halbtagskleinkindgruppe mit sechs Kindern § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KiTaGVO (3.060,- EUR je Kind = 18.360,- EUR) und hinsichtlich der Ganztagskleinkindgruppe mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von mehr als 50 Stunden und sieben Kindern § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KiTaGVO (6.000,- EUR je Kind = 42.000,- EUR) zugrunde. Von dem Jahresbetrag für beide Gruppen in Höhe von 60.360,- EUR ist die Rate für die erste Jahreshälfte 2007 (= 30.180,- EUR) im Streit. Bezüglich der Fälligkeit dieser Rate beruft sich die Klägerin auf § 1 Abs. 5 Halbs. 2 KiTaGVO. Wie bereits ausgeführt, findet § 8 Abs. 5 KiTaG in der Entscheidung der Beklagten vom 28.05.2007 generell keinen Anklang. Für das Jahr 2007 hat die Beklagte in dieser Entscheidung der Klägerin lediglich aufgezeigt, dass bei entsprechender Ausnutzung der Öffnungszeiten der beiden Kleinkindgruppen ein Zuschuss der Beklagten in Höhe von bis zu 28.400,- EUR in Betracht kommen könnte. Eine Ermessensentscheidung der Beklagten ist wegen Verkennung des ihr nach § 8 Abs. 5 Satz 1 KiTaG eingeräumten und im Rahmen des § 1 Abs. 2 Satz 2 KiTaGVO gelenkten Ermessens unterblieben. Die - nicht näher begründeten - Ausführungen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Schriftsatz vom 30.10.2007, wonach die Beklagte sich bezüglich des Jahres 2007 an den festgesetzten Zuschüssen nach § 1 Abs. 2 KiTaGVO orientiert habe, scheiden daher von vornherein als Ergänzung von Ermessenserwägungen (§ 114 Satz 2 VwGO) aus. Soweit die Beklagte zwischenzeitlich der Klägerin für das Jahr 2007 auf der Grundlage der bisherigen freiwilligen Förderungspraxis außerhalb des Anwendungsbereiches des KiTaG (Komplementärförderung zum Landeszuschuss nach der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums Baden-Württemberg über die Gewährung von Zuwendungen an die Träger von Einrichtungen zur Kleinkindbetreuung v. 27.01.2003 - Az.: 63-6930.19-2 -, GABl. S. 122; vgl. auch die nachfolgende Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg zur Förderung der Kleinkindbetreuung in Kinderkrippen und in Kindertagespflege v. 14.11.2006 - Az.: 23-6930.19-3 -, GABl. S. 584) Zuschüsse in Höhe von insgesamt 22.150,- EUR gewährt hat, wird dies bei der erneuten Entscheidung über den Förderungsantrag für das erste Halbjahr 2007 zu berücksichtigen sein.
35 
2.a) Die Klage ist dagegen mangels Spruchreife unbegründet, soweit mit den Klageanträgen Nrn. 1 und 3 die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Zuschüssen für die Kleinkindbetreuung für das Jahr 2006 in Höhe von 17.200,00 EUR und für das erste Halbjahr 2007 in Höhe von 30.180,00 EUR begehrt wird. Die Klägerin hat, wie zuvor ausgeführt, lediglich einen Anspruch auf erneute Entscheidung über die entsprechenden Anträge (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
36 
2.b) Das mit dem Klageantrag Nr. 2 verfolgte Begehren ist ebenfalls unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung eines Zuschusses für das Jahr 2007 in Höhe von 35.582,40 EUR für die altersgemischte Ganztagsgruppe. Die Ablehnung dieses Antrags durch die Entscheidung der Beklagten vom 28.05.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
37 
Die Klägerin macht mit diesem Begehren einen Zuschuss für ihre Betriebsausgaben hinsichtlich der altersgemischten Gruppe geltend. Anspruchsgrundlage hierfür ist § 8 Abs. 2 Satz 1 KiTaG. Danach erhalten Träger von Einrichtungen oder Gruppen nach § 1 Abs. 2 bis 5 KiTaG, die der Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 3 KiTaG entsprechen, von der Standortgemeinde einen Zuschuss in Höhe von mindestens 63 v. H. der Betriebsausgaben. Gruppe im Sinne des KiTaG ist die in den Einrichtungen gebildete, mit Fachkräften nach § 7 KiTaG ausgestattete und durch Erlaubnis gemäß § 45 SGB VIII zugelassene Organisationsform, in der Kinder pädagogisch gefördert werden (§ 1 Abs. 8 KiTaG). Der Klägerin wurde zwar mit Bescheid des Kommunalverbands vom 16.04.2007 mit Wirkung vom 01.03.2007 für eine altersgemischte Gruppe eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII erteilt. Die altersgemischte Gruppe wurde jedoch von der Beklagten zu Recht nicht in die Bedarfsplanung aufgenommen.
38 
Bezüglich des Tatbestandsmerkmals „Bedarfsplanung“ ist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KiTaG erforderlich, dass die Einrichtung oder Gruppe nach § 1 Abs. 2 bis 5 KiTaG, die einen Zuschuss zu den Betriebsausgaben geltend macht, der Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 3 KiTaG entspricht. Nach dieser Vorschrift beteiligen die Gemeinden rechtzeitig die nach § 75 SGB VIII anerkannten Träger der freien Jugendhilfe an ihrer Bedarfsplanung (Satz 1). Diese ist mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe abzustimmen (Satz 2). Weitere gesetzliche Anforderungen an die Bedarfsplanung enthält das KiTaG nicht. Die Beklagte hatte die Klägerin mit Schreiben vom 07.03.2007 entsprechend § 3 Abs. 3 Satz 1 KiTaG förmlich an der Bedarfsplanung für das ab 01.09.2007 beginnende Kindergarten- und Schuljahr 2007/2008 beteiligt. Die Beratung des Bedarfs an Kindertagesbetreuung im Gebiet der Beklagten sollte hierauf in der Gemeinderatssitzung am 29.03.2007 stattfinden; sie wurde jedoch wegen unzureichender Unterlagen der Klägerin auf den 26.04.2007 verlegt. Vor der dann am 26.04.2007 durchgeführten Beratung der Kindertagesbetreuung im Gebiet der Beklagten lagen ihr schließlich mehrere Schreiben der Klägerin (vom 16.03., 25.03., 26.03. und 27.03.2007) vor, die Anträge auf platzbezogene Zuschüsse, einen Kosten- und Finanzierungsplan 2007 sowie die Mitteilung enthalten, in ihrer Einrichtung bestünden seit dem 15.03.2007 nunmehr drei Gruppen. Die dritte Gruppe geht aus dem Kosten- und Finanzierungsplan 2007 vom 26.03.2007 als integrative altersgemischte Ganztagsgruppe hervor und weist elf im Gebiet der Beklagten wohnhafte Kinder der Jahrgänge 1996 bis 2005 aus. Der Gemeinderat lehnte mit Beschluss vom 26.04.2007 die Aufnahme der altersgemischten Gruppe in die Bedarfsplanung ab, weil im Kindergartenjahr 2007/2008 im Gebiet der Beklagten 50 freie Kindergartenplätze zur Verfügung stünden und ein entsprechender Antrag auch nicht vorliege. Auf das Schreiben der Beklagten vom 09.05.2007 an die Klägerin, wonach der Gemeinderat am 26.04.2007 die Aufnahme von zwei Kleinkindgruppen mit insgesamt 15 Plätzen in die Bedarfsplanung beschlossen habe, wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 21.05.2007 an die Beklagte und beantragte ausdrücklich die Aufnahme der integrativen altersgemischten Gruppe in die Bedarfsplanung ab März 2007. Dieser Sachstand im Hinblick auf die Gewährung eines Zuschusses für die altersgemischte Gruppe lag somit der ablehnenden Entscheidung der Beklagten vom 28.05.2007 zugrunde. Das formelle Beteiligungsrecht der Klägerin an der Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 KiTaG wurde daher gewahrt.
39 
Die Ablehnung eines Zuschusses für die altersgemischte Gruppe ist auch im Hinblick auf die materiellen Voraussetzungen rechtmäßig erfolgt. Die Unterlassung der Aufnahme dieser Gruppe in die Bedarfsplanung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Klägerin hat über die bloße Existenz dieser Gruppe hinaus vor der Entscheidung der Beklagten vom 28.05.2007 keine Kriterien genannt, welche die Aufnahme in die Bedarfsplanung rechtfertigen könnten. Es kann offen bleiben, ob für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der unterbliebenen Aufnahme in den Bedarfsplan der Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten am 28.05.2007 oder der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgebend ist. Legt man zugunsten der Klägerin den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu Grunde, kann die Kammer auch nach dem Vorbringen der Klägerin im gerichtlichen Verfahren keine Umstände erkennen, die eine Aufnahme rechtfertigten.
40 
Die Klägerin legt nach den Ausführungen ihres Prozessbevollmächtigten in der Klagebegründung vom 01.10.2008 hinsichtlich der Aufnahme in den Bedarfsplan die Maßstäbe zugrunde, die das SGB VIII in den Regelungen der §§ 4 Abs. 2, 5, 9, 74 und 80 hinsichtlich der Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zur Bedarfsplanung zum Ausdruck bringt. Ergänzend weist sie auf Vorschriften des „KiBiz“ (S. 4 und 5 des Schriftsatzes v. 01.10.2008) hin, womit wohl das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern - Kinderbildungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - vom 30.10.2007 (GV. NRW 2007, 462, veröffentlicht in Juris) zum Ausdruck gebracht werden soll. Adressaten dieser beiden Gesetze für die Bedarfsplanung für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung unter Berücksichtigung entsprechender Kriterien sind jedoch nicht die Gemeinden in Baden-Württemberg. Diese werden ausschließlich durch das KiTaG zur Schaffung eines bedarfsgerechten Angebots an Plätzen in Tageseinrichtungen in die Pflicht genommen (§ 3 KiTaG) und sind zur Förderung zuständig (§ 8 Abs. 1 KiTaG). In der Rechtsprechung ist mittlerweile jedenfalls im unmittelbaren Anwendungsbereich des SGB VIII gesichert, dass die Bedarfsplanung über die Ermittlung eines rein quantitativen Bedarfs hinaus auch qualitativen Kriterien Rechnung zu tragen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.04.2002 - 5 C 18.01 -, BVerwGE 116, 226 = NVwZ 2002, 1382 u. 25.11.2004 - 5 C 66/03 -, NVwZ 2005, 825; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.12.2006 - 12 S 2474/06 - VBlBW 2007, 294; jeweils zu Waldorfkindergärten; VG Stuttgart, Urt. v. 18.04.2008 - 9 K 3804/07 -, Juris, zu einem Waldkindergarten). Dem KiTaG sind im Hinblick auf die qualitative Bewertung des Bedarfs keine Maßstäbe zu entnehmen. Das Gesetz nimmt allerdings in § 3 Abs. 1 und 2 sowie in § 8 Abs. 1 Bezug auf § 69 Abs. 5 SGB VIII. Nach Satz 1 dieser Regelung kann das Landesrecht bestimmen, dass kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche Träger der Jugendhilfe sind, zur Durchführung von Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege herangezogen werden. Das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern nach § 5 SGB VIII bleibt unberührt (§ 69 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII). Dieses Recht darf demnach nach dem Willen des baden-württembergischen Landesgesetzgebers nicht außer Betracht bleiben (eine Neuordnung des Betriebskostenzuschusses bei Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet mit Regelungen von Kriterien für die Bedarfsplanung ist erst geplant, vgl. Beschlussempfehlung des Sozialausschusses v. 18.09.2008 zur Anfrage einer Landtagsabgeordneten, LT-Drs. 14/3378, S. 33 f.). Der Wahl und den Wünschen der Eltern soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist (§ 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Hierauf weist die Klägerin zwar in der Klagebegründung vom 01.10.2008 hin, sie legt jedoch im Einzelnen zu (Mehr-)Kosten nichts dar. Sie leitet allein aus der bloßen Existenz der altersgemischten Gruppe die Erforderlichkeit zur Aufnahme in die Bedarfsplanung ab. Dieser Umstand allein rechtfertigt jedenfalls nicht die Aufnahme einer altersgemischten Gruppe in die Bedarfsplanung.
41 
Die aus der Aufnahme in die Bedarfsplanung abzuleitende Förderung der Gruppe mit öffentlichen Mitteln ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Gruppe ihrerseits die typischen Merkmale der Gruppe aufweist. Die Altersstruktur einer altersgemischten Gruppe gliedert § 1 Abs. 3 KiTaG in drei Gruppen: Kinder im Alter unter drei Jahren, vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt und im schulpflichtigen Alter, soweit es sich nicht um eine schulische Einrichtung handelt. Das Kindergartengesetz vom 09.04.2003 - KGaG - (GBl. S. 164) erachtete als Zweck einer altersgemischten Gruppe die Förderung der Entwicklung von Kindern in den drei genannten Altersbereichen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten in gemeinsamen Gruppen (§ 1 Abs. 3 KGaG). Das Gesetz zur Änderung des Kindergartengesetzes vom 14.02.2006 (GBl. S. 30) hat dann zwar durch Art. 1 Nr. 2 c) zur Streichung der Worte „zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten in gemeinsamen Gruppen“ in § 1 Abs. 3 KGaG geführt (ebenso wurden durch Art. 1 Nr. 2 b) in § 1 Abs. 2 KGaG die Worte „zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten“ gestrichen). Diese Streichungen erfolgten aber allein aus redaktionellen Gründen in Folge der Aufnahme der Förderung von Kindern zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten in § 2 Abs. 1 Satz 1 KiTaG (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs LT-Drs. 13/4869, S. 10). Der Zweck einer Tageseinrichtung mit einer altersgemischten Gruppe, neben Kindern im Kindergartenalter auch jüngere und ältere Kinder nicht nur aufzunehmen, sondern sie auch gemeinsam in einer altersgemischten Gruppe zu fördern, wurde durch diese redaktionelle Änderung nicht aufgegeben.
42 
Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie in der seit 15.03.2007 eingerichteten altersgemischten Gruppe diesen spezifischen pädagogischen Erfordernissen Rechnung trägt. Von den elf namentlich genannten Kindern in der neuen, altersgemischten Gruppe (in der Aufstellung zum Kosten- und Finanzierungsplan 2007 v. 26.03.2007 als „3. Gruppe“ bezeichnet) gehören drei Kinder zum schulpflichtigen Alter (Jahrgänge 1996, 1997 und 2000) und ein Kind (Jahrgang 2005) zum Alter von unter drei Jahren. Die übrigen sieben Kinder (1 Kind des Jahrgangs 2001, sechs Kinder des Jahrgangs 2003) erfüllen das Kindergartenalter. Soweit die Gesellschafterin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, in der altersgemischten Gruppe seien Anfangs sieben Kinder im Alter von unter drei Jahren gewesen, deckt sich dies nicht mit der genannten Aufstellung. Die Kammer vermag nicht zu erkennen, wie in der mit sieben Kindern im Kindergartenalter dominierten altersgemischten Gruppe die gemeinsame Förderung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten erfolgen soll. Die drei schulpflichtigen Kinder der altersgemischten Gruppe besuchen die Einrichtung der Klägerin erst nach dem Ende des Schulunterrichts, im Regelfall daher nur nachmittags. In welchen Zeiten der ganztägig zugänglichen altersgemischten Gruppe die Gruppe als solche tatsächlich zusammen ist und gemeinsam gefördert wird, erschließt sich nicht. Inhalt und Dauer eines für die verschiedenen Altersstufen gemeinsam bereit gehaltenen Angebots bleiben offen. Der Klageantrag Nr. 2 scheitert daher schon daran, dass die streitgegenständliche altersgemischte Gruppe nicht die nach dem Gesetzeszweck geforderten typischen Merkmale erfüllt. Daneben durfte die Beklagte bei der beschriebenen Größe und Zusammensetzung der altersgemischten Gruppe insbesondere auch unter qualitativen Kriterien einen Bedarf verneinen. Da lediglich ein Kind unter drei Jahren ist, deutlich über die Hälfte der Gruppe mit sieben Kindern aber im Kindergartenalter ist und nur drei Kinder im schulpflichtigen Alter sind, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte einen Bedarf verneint und auf genügend freie Plätze in den Kindergärten verweist.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
44 
Es besteht keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO).
45 
Beschluss vom 14. Oktober 2008
46 
Der Streitwert wird gemäß den §§ 52 Abs. 3 und 63 Abs. 2 Satz 1 GKG auf
47 
82.962,40 EUR
48 
festgesetzt.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 04/06/2008 00:00

Tenor § 1 Abs. 4 KiTaGVO ist unwirksam. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller 4/5 als Gesamtschuldner, der Antragsgegner 1/5. Die Revision wird nicht zugelassen.
published on 18/04/2008 00:00

Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 9.12.2006 und sein Widerspruchsbescheid vom 21.5.2007 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Förderungsantrag des Klägers vom 19.9.2005 für die Kalenderjahre 2003 bis 2005 unter
published on 18/12/2006 00:00

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. April 2005 - 16 K 3626/04 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Die Revision wird nicht
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Annotations

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger

1.
die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet,
2.
die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,
3.
gemeinnützige Ziele verfolgt,
4.
eine angemessene Eigenleistung erbringt und
5.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus.

(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.

(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.

(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.

(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung

1.
den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen,
2.
den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Erziehungsberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und
3.
die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen; dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann.

(2) Einrichtungen und Dienste sollen so geplant werden, dass insbesondere

1.
Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden können,
2.
ein möglichst wirksames, vielfältiges, inklusives und aufeinander abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen gewährleistet ist,
3.
ein dem nach Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechendes Zusammenwirken der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien sichergestellt ist,
4.
junge Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte junge Menschen mit jungen Menschen ohne Behinderung gemeinsam unter Berücksichtigung spezifischer Bedarfslagen gefördert werden können,
5.
junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen besonders gefördert werden,
6.
Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können.

(3) Die Planung insbesondere von Diensten zur Gewährung niedrigschwelliger ambulanter Hilfen nach Maßgabe von § 36a Absatz 2 umfasst auch Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung.

(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen ihrer Planung frühzeitig zu beteiligen. Zu diesem Zwecke sind sie vom Jugendhilfeausschuss, soweit sie überörtlich tätig sind, im Rahmen der Jugendhilfeplanung des überörtlichen Trägers vom Landesjugendhilfeausschuss zu hören. Das Nähere regelt das Landesrecht.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen darauf hinwirken, dass die Jugendhilfeplanung und andere örtliche und überörtliche Planungen aufeinander abgestimmt werden und die Planungen insgesamt den Bedürfnissen und Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien Rechnung tragen.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger

1.
die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet,
2.
die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,
3.
gemeinnützige Ziele verfolgt,
4.
eine angemessene Eigenleistung erbringt und
5.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.
Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 voraus.

(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.

(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.

(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.

(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie

1.
auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,
2.
gemeinnützige Ziele verfolgen,
3.
auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und
4.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.

(3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch Landesrecht bestimmt.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt.

(4) Mehrere örtliche Träger und mehrere überörtliche Träger können, auch wenn sie verschiedenen Ländern angehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben gemeinsame Einrichtungen und Dienste errichten.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie

1.
auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,
2.
gemeinnützige Ziele verfolgen,
3.
auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und
4.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.

(3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch Landesrecht bestimmt.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt.

(4) Mehrere örtliche Träger und mehrere überörtliche Träger können, auch wenn sie verschiedenen Ländern angehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben gemeinsame Einrichtungen und Dienste errichten.

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch Landesrecht bestimmt.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt.

(4) Mehrere örtliche Träger und mehrere überörtliche Träger können, auch wenn sie verschiedenen Ländern angehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben gemeinsame Einrichtungen und Dienste errichten.

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie

1.
auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,
2.
gemeinnützige Ziele verfolgen,
3.
auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und
4.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.

(3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch Landesrecht bestimmt.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt.

(4) Mehrere örtliche Träger und mehrere überörtliche Träger können, auch wenn sie verschiedenen Ländern angehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben gemeinsame Einrichtungen und Dienste errichten.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie

1.
auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,
2.
gemeinnützige Ziele verfolgen,
3.
auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und
4.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.

(3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch Landesrecht bestimmt.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt.

(4) Mehrere örtliche Träger und mehrere überörtliche Träger können, auch wenn sie verschiedenen Ländern angehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben gemeinsame Einrichtungen und Dienste errichten.

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch Landesrecht bestimmt.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt.

(4) Mehrere örtliche Träger und mehrere überörtliche Träger können, auch wenn sie verschiedenen Ländern angehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben gemeinsame Einrichtungen und Dienste errichten.

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.