Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 14. Sept. 2009 - 5 K 2929/08

bei uns veröffentlicht am14.09.2009

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 14.02.2008 rechtswidrig gewesen ist.

Der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums xxx vom 02.04.2009 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Beklagte erließ gegen den Kläger mit Bescheid vom 14.02.2008 anlässlich des Bundesligaspiels VfB Stuttgart gegen den Karlsruher SC am 23.02.2008 im Gottlieb-Daimler-Stadion für bestimmte räumliche Bereiche in Stuttgart-Mitte, Stuttgart-Bad Cannstatt und Stuttgart-Untertürkheim ein Aufenthaltsverbot für die Zeit vom 22.02.2008, 22.00 Uhr, bis 24.02.2008, 6.00 Uhr (Nr. 1 des Bescheids). Die Beklagte ordnete des Weiteren die sofortige Vollziehung des Bescheids an (Nr. 2) und drohte dem Kläger für den Fall, dass er sich entgegen der Verfügung im genannten Bereich aufhalten sollte, die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch den Polizeivollzugsdienst an (Nr. 3). Zur Begründung führte die Beklagte aus, nach polizeilichen Erkenntnissen sei bei dem Spiel mit gegenseitigen Provokationen und mit gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Anhängern der beiden Vereine zu rechnen. Zwischen den Fangruppen, die den beiden Vereinen nahestünden, sei es bereits in der Vergangenheit häufig zu Feindseligkeiten gekommen, die von Provokationen und Beleidigungen bis hin zu Sachbeschädigungen und tätlichen Auseinandersetzungen gereicht hätten. So sei es bereits im Vorfeld des Bundesligaspiels VfB Stuttgart gegen Hertha BSC Berlin am 23.02.2008 zu der Ankündigung eines „Überfalls“ in Stuttgart von KSC-Fans gekommen. Die Ultragruppierung „Commando xxx“ aus dem Umfeld des VfB Stuttgart habe im Internet im Vorfeld des Spiels geschrieben „...der Hass zwischen Stuttgartern und Karlsruhern ist ... einer der ausgeprägtesten und intensivsten in Deutschland.“ Gegen 20.00 Uhr hätten sich vor dem Spiel in der Mercedes-Benz-Straße ca. 60 teilweise vermummte Personen der Stuttgarter Problemfanszene versammelt, welche offensichtlich den zu erwartenden Karlsruher Fanpulk angreifen wollten. Hierzu habe die Gruppe nach konspirativem Verhalten versucht, in Richtung des Gästeeingangs zu gelangen. Die Gruppe habe zwei Fan-Gästebusse angegriffen, von denen einer bereits abgestellt gewesen sei und der andere gerade verkehrsbedingt habe warten müssen. Dieser Bus sei mit ca. 50 Berliner Fans besetzt gewesen, die traditionell eine Fanfreundschaft mit den Anhängern des Karlsruher SC pflegten. Hierbei seien die Busse mit Flaschen beworfen, eingeschlagen und eingetreten worden. Am Bus sei infolge von mindestens zwei Flaschen, die den Bus getroffen hätten, ein erheblicher Sachschaden durch Eindellungen entstanden. Die Gruppe habe bei den Gewalttätigkeiten „Hurra, Hurra, die Stuttgarter sind da!“ skandiert. Die Gruppe habe zunächst mittels einer Polizeikette von weiteren Gewalttätigkeiten abgehalten werden können. In der Folgezeit hätten noch Personen aus der Gruppe versucht, weiter in Richtung Verbindungsweg (zum Gästeblock) zu gelangen. Erst als die Polizeipräsenz zu stark geworden sei, seien die Personen wieder auf die Benzstraße geflüchtet in Richtung Mercedesstraße. Dort hätten 43 Personen aus der Gruppe festgenommen werden können. Alle Festgenommenen seien dem Bereitschaftsrichter vorgeführt worden, welcher gegen 29 Personen einen längerfristigen Gewahrsam angeordnet habe. Auch in der Nachspielphase sei es zu gegenseitigen Beleidigungen, verbalen Provokationen und Bierbecherwürfen zwischen Stuttgarter und Karlsruher/Berliner Fans gekommen. Nach polizeilicher Erfahrung sei auch die Stuttgarter Problemfanszene bei Spielen gegen Karlsruhe oder auch bei Spielen, bei denen sich Fans des Karlsruher SC einfänden, stark vertreten und suchten die Auseinandersetzung. Der Kläger gehöre zum Personenkreis „Gewalttäter Sport“, was sich durch entsprechende Vorfälle zeigte. Insbesondere sei zu erwarten, dass der Kläger sich an entsprechenden Auseinandersetzungen aktiv beteilige oder dass er diese Auseinandersetzungen aktiv unterstütze. So habe er „sich mehrfach an Drittortschlägereien, zuletzt am 17. Februar 2006 an der Tank- und Rastanlage Baden-Baden, wobei Eisenstangen und Holzlatten als "Waffen" eingesetzt wurden.“ Das Aufenthaltsverbot erstrecke sich auf die Bereiche, in denen es nach polizeilicher Erfahrung insbesondere auch unter Berücksichtigung der Anreiseroute der Fans des Karlsruher SC zu Auseinandersetzungen kommen könne. Die Innenstadt sei deshalb erfasst, da sich Fans, die früher anreisten, erfahrungsgemäß im Bereich der Innenstadt aufhielten. Die zeitliche Beschränkung umfasse das Zeitfenster, in dem zu erwarten sei, dass sich bereits Fans des Karlsruher SC in Stuttgart aufhielten. Das Aufenthaltsverbot sei geeignet und erforderlich, um die Beteiligung des Klägers an weiteren tätlichen Auseinandersetzungen zu verhindern, vor allem auch, da durch die Auseinandersetzungen auch unbeteiligte Dritte gefährdet würden. Ein anderes, weniger beeinträchtigendes Mittel, das diesen Zweck ebenfalls erreichte, sei nicht ersichtlich. Die zeitliche und räumliche Beschränkung würde das Recht des Klägers auf Freizügigkeit nur unwesentlich einschränken. Die Androhung eines Zwangsgelds sei untunlich, da die Durchsetzung des Aufenthaltsverbots zur Vermeidung von gewalttätigen Auseinandersetzungen zum Schutz unbeteiligter friedlicher Fußballfans bzw. der Ordnungskräfte unverzüglich erfolgen müsse und nicht bis zur Beitreibung eines möglichen Zwangsgelds aufgeschoben werden könne. Insoweit könne die Verfügung nur durch die Anwendung unmittelbaren Zwangs durchgesetzt werden.
Der Bescheid der Beklagten vom 14.02.2008 wurde dem Kläger am 22.02.2008, 16.26 Uhr, zugestellt.
Mit Schreiben vom 04.03.2008 erhob der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 14.02.2008 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, die Begründung im angefochtenen Bescheid sei für ihn insofern nicht relevant, als er bei dem genannten Spiel VfB Stuttgart gegen Hertha BSC Berlin nicht anwesend gewesen sei. Überdies habe es an dem im Bescheid genannten Spieldatum - 23.02.2008 - diese Begegnung gar nicht gegeben. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass er sich mehrfach an Drittortschlägereien beteiligt habe. Der Vorfall vom 17.02.2006 sei rechtskräftig nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Der Eintrag „Gewalttäter Sport“ beruhe auf einer angeblichen Sachbeschädigung. Auch dieses Verfahren sei eingestellt worden. Mit Schreiben vom 12.03.2008 legte die Beklagte den Widerspruch dem Regierungspräsidium xxx vor. Sie führte aus, der Widerspruch sei zulässig, jedoch nicht begründet.
Am 25.07.2008 hat der Kläger gegen die Beklagte Klage erhoben mit dem Ziel, festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 14.02.2008 rechtswidrig gewesen ist. Zur Begründung führt er aus, die Klage sei zulässig, insbesondere bestehe unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitation infolge der diskriminierenden Wirkung des Bescheids der Beklagten ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Der Bescheid sei aus mehreren Gründen rechtswidrig gewesen. Das Aufenthaltsverbot habe nicht auf die Generalklausel der §§ 1, 3 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg (PolG) gestützt werden dürfen, der Bescheid sei zu unbestimmt und der Kläger sei nicht Störer gewesen. Im Übrigen habe es wegen des gegen den Kläger bundesweit verhängten Stadionverbots an der Notwendigkeit des Aufenthaltsverbots gefehlt. Soweit das Aufenthaltsverbot schließlich zahlreiche private bzw. privatrechtlich organisierte Einrichtungen und Orte (z. B. die Hans-Martin-Schleyer-Halle, die Porsche-Arena, das Carl-Benz-Center, das Gottlieb-Daimler-Stadion, das Robert-Schlienz-Stadion, den Polizeisportverein) und Bahnhöfe (Stuttgart-Mitte, Stuttgart-Untertürkheim, Stuttgart-Bad Cannstatt) betroffen habe, habe die Beklagte zum einen § 2 Abs. 2 PolG außer Acht gelassen und bezüglich der Bahnhöfe die Zuständigkeit des Bundesgrenzschutzes verkannt.
Während des Klageverfahrens hat das Regierungspräsidium xxx - Landespolizeidirektion - mit Bescheid vom 02.04.2009 den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 14.02.2008 als unzulässig zurückgewiesen und eine Widerspruchsgebühr in Höhe von 75 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat das Regierungspräsidium ausgeführt, dem Kläger fehle das Rechtsschutzbedürfnis; der Bescheid der Beklagten vom 14.02.2008 habe sich durch Zeitablauf erledigt. Der Widerspruchsbescheid ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 06.04.2009 zugestellt worden.
Der Kläger hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 15.04.2009, beim Gericht eingegangen am 17.04.2009, die Klage auf den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums xxx vom 02.04.2009 erweitert. Zur Begründung der Klageerweiterung führt der Kläger aus, der Umstand, dass sich das Aufenthaltsverbot erledigt habe, ändere nichts an der Zulässigkeit seines Widerspruchs. Der Widerspruch sei - entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid der Beklagten vom 14.02.2008 - erhoben worden. Der Umstand, dass im Falle eines erledigten Verwaltungsakts nicht mehr über den Widerspruch zu entscheiden sei, könne nicht dazu führen, dem Kläger Kosten für den gleichwohl erlassenen Widerspruchsbescheid aufzuerlegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Klagebegründung in den Schriftsätzen des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 25.07.2008, 27.11.2008, 15.01.2009, 15.04.2009 und 25.08.2009 verwiesen.
Der Kläger beantragt,
1. festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 14.02.2008 rechtswidrig gewesen ist;
2. den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums xxx vom 02.04.2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
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die Klagen abzuweisen.
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Zur Begründung hat sie zunächst mit Schriftsatz vom 08.09.2008 ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Fortsetzungsfeststellungsklage seien nicht gegeben. Es fehle an einer Beschwer, da eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben und das Interesse wegen veränderter Umstände objektiv erloschen sei. Mit Schriftsatz vom 04.09.2009 hat sie weiter ausgeführt, aufgrund der nunmehrigen Spezialregelung in § 27 a PolG müsse der Kläger nicht mit dem Erlass einer mit dem Bescheid vom 14.02.2008 identischen Verfügung rechnen. Im Übrigen habe eine Nachfrage beim Polizeipräsidium xxx ergeben, dass der Kläger nach wie vor aktiv in der sogenannten „Ultra-Szene“ sei. Die Erkenntnisse, dass der Kläger eine Führungspersönlichkeit der xxx Ultra-Szene sei, hätten in den letzten Jahren Beamte des Polizeipräsidiums xxx gewonnen. Der Kläger sei am 01.09.2009 durch das Amtsgericht xxx in erster Instanz wegen Körperverletzung und Hausfriedensbruchs im Rahmen der Bundesligabegegnung Karlsruher SC gegen den Hamburger SV am 07.02.2009 zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu 70 EUR verurteilt worden; das Urteil sei noch nicht rechtskräftig. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung in den Schriftsätzen der Beklagten vom 08.09.2008 und 04.09.2009 verwiesen.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer einverstanden erklärt.
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Die einschlägigen Akten der Beklagten sowie die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums xxx liegen vor.

Entscheidungsgründe

 
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Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ist der Berichterstatter befugt, anstelle der Kammer zu entscheiden (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO).
15 
Die Klagen sind bezüglich beider Klageanträge zulässig und begründet. Es liegt eine objektive Klagenhäufung vor, die in einem Klageverfahren verfolgt werden kann (§ 44 VwGO)
16 
Das mit dem Klageantrag Nr. 1 verfolgte Begehren ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Nach dieser Vorschrift spricht das Gericht im Falle der Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts nach Klageerhebung auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Erledigt sich der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung - vorliegend trat die Erledigung durch Zeitablauf (§ 43 Abs. 2 LVwVfG) am 24.02.2008, 6.00 Uhr, ein -, findet § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nach ganz herrschender Rechtsprechung entsprechende Anwendung (vgl. BVerwG, Urte. v. 24.02.1961 - IV C 111.60 -, BVerwGE 12, 87, v. 09.02.1967 - 1 C 49.64 -, BVerwGE 26, 161 u. 20.01.1989 - 8 C 30.87 -, BVerwGE 81, 226; neuerdings vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassen unter Hinweis auf die Möglichkeit der allgemeinen Feststellungsklage: Urt. v. 14.07.1999 - 6 C 7.98 -, BVerwGE 109, 203, 208 f. = VBlBW 2000, 22; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.12.2003 - 1 S 2211/02 -, VBlBW 2004, 214). Diese sogenannte nachgezogene Fortsetzungsfeststellungsklage ist nicht an die Klagefristen der §§ 74 Abs. 1, 58 Abs. 2 VwGO gebunden und in zeitlicher Hinsicht nur durch eine Verwirkung - wofür hier nichts spricht - begrenzt (BVerwG, Urt. v. 14.07.1999, a.a.O.). Ferner ist ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung des erledigten Verwaltungsakts erforderlich; die diesbezüglichen Anforderungen entsprechen weitgehend jenen der allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 VwGO (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.1999, a.a.O.).
17 
Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht in Fällen einer Wiederholungsgefahr (vgl. Kuntze, in: Bader/Funke-Kaiser/Kunze/v. Albedyll, VwGO, 4. Aufl., § 113 RdNr. 67), zur Rehabilitierung bei - vorrangig polizeilichen - Eingriffen in geschützte Grundrechtspositionen (vgl. BVerwG, Urte. v. 17.10.1990 - 1 C 12.88 -, BVerwGE 87, 23 u. 23.03.1999 - 1 C 12/97 -, NVwZ 1999, 991) und nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2510 = DVBl. 2005, 822) im Versammlungsrecht, wenn die angegriffene Maßnahme die Versammlungsfreiheit schwer beeinträchtigt. Der Kläger beruft sich zu Recht auf ein Rehabilitationsinteresse. Der Bescheid der Beklagten vom 14.02.2008 erging im Bereich des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts und stellte eine Störereigenschaft des Klägers fest. Die Beklagte ging davon aus, der Kläger gehöre zum Personenkreis „Gewalttäter Sport“ und wollte wohl durch den nicht vollständigen Satz „sich mehrfach an Drittortschlägereien, zuletzt am 17. Februar 2006 an der Tank- und Rastanlage Baden-Baden, wobei Eisenstangen und Holzlatten als "Waffen" eingesetzt wurden“ (Seite 3, 6. Absatz des Bescheids) zum Ausdruck bringen, er habe sich an sogenannten Drittortschlägereien (vgl. dazu Beschl. der erkennenden Kammer v. 08.06.2006 - 5 K 2106/06 -, VBlBW 2007, 67) beteiligt (und sich womöglich auch strafbar gemacht). Der Bescheid beruht daher, auch wenn er dies nicht wörtlich zum Ausdruck bringt, aus der Sicht des maßgebenden Empfängerhorizonts auf dem Vorwurf, der Kläger habe sich bei Drittortschlägereien strafbar gemacht. Hieraus folgt eine diskriminierende Wirkung, was ein Rehabilitationsinteresse begründet (vgl. Wolff/Decker, VwGO/VwVfG, 2. Aufl., § 113 VwGO, RdNr. 112). Hinzu kommt der - nicht substantiiert dargelegte - Vorwurf der Beklagten, der Kläger gehöre zum Personenkreis „Gewalttäter Sport“, was die diskriminierende Wirkung des Bescheids verstärkt und den grundrechtlichen Ehrschutz aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG beeinträchtigt (vgl. Würtenberger, Verwaltungsprozessrecht, 2. Aufl., RdNr. 654). Schließlich ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg anerkannt, dass bei polizeilichen Maßnahmen, die sich typischerweise schnell erledigen, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ideeller Art auch unabhängig von einer gewichtigen Grundrechtsverletzung sich dann ergeben kann, wenn das beanstandete polizeiliche Vorgehen Teil eines komplexen Maßnahmenkatalogs ist; dabei kann ein öffentliches Interesse an einer rechtlichen Überprüfung des polizeilichen Handelns dem Betroffenen reflexhaft zugute kommen, indem vor diesem Hintergrund die Anforderungen an das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses herabgesetzt werden (vgl. Urt. v. 14.04.2005 - 1 S 2362/04 -, VBlBW 2005, 431). Bei dem verfügten Aufenthaltsverbot gegenüber dem Kläger anlässlich des Bundesligaspiels VfB Stuttgart gegen den Karlsruher SC am 23.02.2008 handelt es sich, wie der „Antrag auf Erlass von Platzverweise/Aufenthaltsverbote“ des Polizeipräsidiums xxx vom 12.02.2008 an die Beklagte anlässlich dieses Spiels zeigt, nicht um eine Einzelmaßnahme. Dieser Antrag bezieht sich auf 11 namentlich genannte „Problemfans“ des VfB Stuttgart sowie auf 4 namentlich genannte „Problemfans“ des Karlsruher SC, darunter der Kläger. Der genannte Antrag des Polizeipräsidiums xxx erweist sich daher in der Umsetzung durch die Beklagte in Gestalt von Einzelverfügungen gegenüber mehreren „Problemfans“ als „komplexer Maßnahmenkatalog“.
18 
Das Rehabilitationsinteresse ist nicht dadurch entfallen, dass der Kläger die Rehabilitation auf andere Weise erreicht oder das betroffene Verhalten - Fan (und Vereinsmitglied) des Karlsruher SC - vollständig aufgegeben hätte. Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 04.09.2009 ausgeführt, der Kläger sei nach den Erkenntnissen des Polizeipräsidiums xxx nach wie vor in der sogenannten „Ultra-Szene“ aktiv. Dies hat der Kläger nicht bestritten.
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Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 14.02.2008 ist rechtswidrig gewesen. Es kann offen bleiben, ob die Rechtswidrigkeit bereits daraus folgt, dass die polizeiliche Generalklausel (§§ 1 und 3 PolG) als Ermächtigungsgrundlage ausscheidet (vgl. Beschl. der erkennenden Kammer v. 08.06.2006, a.a.O., mit Anm. Finger, S. 70). Die Rechtswidrigkeit ergibt sich jedenfalls aus dem Umstand, dass die dem Bescheid zugrundegelegte Feststellung des Sachverhalts die von der Beklagten bejahte konkrete Gefahr der Störung der öffentlichen Sicherheit durch den Kläger („weitere tätliche Auseinandersetzungen“, S. 3, 8. Absatz des Bescheids) nicht zu tragen vermag. Die auf den Kläger bezogenen Ausführungen im Bescheid erschöpfen sich in den knappen und überdies nicht vollständig ausformulierten Darlegungen im 6. Absatz auf Seite 3 des Bescheids. Die Behauptung, der Kläger gehöre zum Personenkreis „Gewalttäter Sport“, ist nicht nachvollziehbar dargelegt, sondern lediglich damit begründet worden, dies zeige sich durch „entsprechende Vorfälle“. Die „entsprechenden Vorfälle“ sind aber weder im genannten 6. Absatz noch an anderer Stelle des Bescheids benannt. Soweit die Beklagte prognostiziert hat, es sei zu erwarten, dass sich der Kläger an „entsprechenden Auseinandersetzungen“ (Satz 2 des 6. Absatzes) aktiv beteilige oder dass er diese Auseinandersetzungen aktiv unterstütze, wird nicht hinreichend ersichtlich, um was für „entsprechende Auseinandersetzungen“ es sich handeln soll. Wenn die Beklagte mit dem sich an diesen Satz anschließenden, unvollständig formulierten Satz als Regelbeispiel einer Auseinandersetzung Drittortschlägereien, zuletzt eine solche am 17.02.2006 an der Tank- und Rastanlage Baden-Baden, hervorhebt, so lässt sich aus diesem Umstand, wie die erkennende Kammer bereits im genannten Beschluss vom 08.06.2006 (a.a.O.) ausgeführt hat, gerade nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit herleiten, dass der betreffende Fußballfan bewusst im engeren oder weiteren Umfeld von Stadien die tätliche Auseinandersetzung mit anderen Fußballfans sucht. Dass es sich im Falle des Klägers ausnahmsweise anders verhält, ist im Bescheid der Beklagten nicht ausgeführt. Aus dem Bescheid erschließt sich daher mangels unzureichender Wiedergabe eines Lebenssachverhalts nicht eine das Aufenthaltsverbot rechtfertigende erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit (vgl. insoweit auch den Beschl. der erkennenden Kammer v. 05.03.2009 - 5 K 756/09 -, Juris, zu einem ebenfalls von der Beklagten verfügten Aufenthaltsverbot wegen häuslicher Gewalt).
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Das mit dem Klageantrag Nr. 2 verfolgte Begehren ist als Anfechtungsklage zulässig und begründet. Das Klageziel - Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums xxx vom 02.04.2009 - erstreckt sich auch auf die Gebührenentscheidung (§ 24 Satz 2 LGebG).
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Die Beklagte ist passivlegitimiert. Wäre der Widerspruchsbescheid vor Erledigung des Bescheids der Beklagten vom 14.02.2008 ergangen und hätte der Kläger auch noch vor Erledigung des angegriffenen Aufenthaltsverbots Klage erhoben, wäre Gegenstand der Anfechtungsklage der Bescheid der Beklagten vom 14.02.2008 in Gestalt des betreffenden Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums xxx gewesen (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Eine (ursprüngliche) Anfechtungsklage wäre ebenfalls gegen die Beklagte zu richten gewesen (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO); hinsichtlich der nach § 24 Satz 2 LGebG kraft Gesetzes mit angefochtenen Widerspruchsgebühr wäre die Beklagte gesetzliche Prozessstandschafterin gewesen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.12.1965 - III 625/65 -, ESVGH 16, 89; Urt. v. 10.09.2001 - 1 S 1596/00 -, NVwZ-RR 2002, 411 = VBlBW 2002, 530). Hätte sich die ursprüngliche Anfechtungsklage hinsichtlich des Ausgangsbescheids erledigt, wäre die Beklagte weiterhin Prozessstandschafterin bezüglich des Klageverfahrens gegen die Widerspruchsgebühr geblieben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.03.1991 - A 14 S 2616/90 -, KStZ 1991, 110; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 29.08.1996 - 7 C 51/84 -, NVwZ 1987, 215, wonach der Rechtsträger der Ausgangsbehörde der richtige Beklagte auch dann bleibt, wenn im Laufe des Klageverfahrens die Klage auf den verschlechternden Teil - reformatio in peius - des Widerspruchsbescheids beschränkt wird). Vor dem Hintergrund dieser Sachverhalte ist es daher gerechtfertigt, im hier vorliegenden Fall des Ergehens eines Widerspruchsbescheids nach Erhebung einer sogenannten nachgezogenen Fortsetzungsfeststellungsklage die Ausgangsbehörde bezüglich des Widerspruchsbescheids als passivlegitimiert zu erachten.
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Der Widerspruchsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Widerspruchsbehörde hätte nach der Erledigung des Aufenthaltsverbots den Widerspruch des Klägers nicht als unzulässig mit der Folge der Kostentragungspflicht zurückweisen dürfen. Im Widerspruchsbescheid ist in Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsprechung ausgeführt, dass es nicht Sache der Verwaltung (und damit auch der Widerspruchsbehörde) ist, verbindlich darüber zu entscheiden, ob ein erledigter Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist (vgl. BVerwG, Urte. v. 20.01.1989 - 8 C 30.87 -, BVerwGE 81, 226, 229 = NJW 1989, 2486 u. v. 12.04.2001 - 2 C 10/00 -, NVwZ 2001, 1288; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.07.1990 - 9 S 707/89 -, VBlBW 1991, 148, 150). Erledigt sich der Ausgangsbescheid, dann erledigt sich auch das Vorverfahren, worauf es nach der genannten Rechtsprechung formlos einzustellen ist (vgl. Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/v. Albedyll, VwGO, 4. Aufl., § 73 RdNr. 7; vgl. zur Tenorierung Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im öffentlichen Recht, 11. Aufl., § 42 RdNr. 33). Ein gleichwohl ergehender Widerspruchsbescheid, der wie hier den Widerspruch zurückweist (und dabei den Eindruck erweckt, der - erledigte - Verwaltungsakt sei bestandskräftig geworden), ist im Klageverfahren aufzuheben (vgl. BVerwG, Urte. v. 20.01.1989 u. v. 12.04.2001, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.07.1990, a.a.O.; Pietzner/Ronellenfisch, a.a.O., § 31 RdNr. 29). Die Möglichkeit des Erlasses eines Fortsetzungsfeststellungswiderspruchsbescheids (so teilweise die Literatur, vgl. Pietzner/Ronellenfitsch, a.a.O., § 27 RdNr. 26; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 73 RdNr. 9; Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 73 RdNr. 39 [a. A. dagegen Wolf, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 113 RdNr. 318]) hat das Regierungspräsidium xxx mit den Ausführungen auf Seite 3 des Widerspruchsbescheids, wonach die Verwaltung nicht verbindlich entscheiden dürfe, ob ein erledigter Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, der Sache nach zu Recht verneint. Die Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig mangels Rechtsschutzinteresses ist zwar für sich betrachtet schlüssig, denn die Erledigung eines Verwaltungsakts führt zum Wegfall der Beschwer des Adressaten des Verwaltungsakts und folglich zur Unzulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen den erledigten Verwaltungsakt mangels Klage- oder Widerspruchsbefugnis. Die mit der Zurückweisung des Widerspruchs verknüpfte (zwingende) Rechtsfolge der Kostentragungspflicht des Widerspruchsführers (und so auch hier des Klägers) erweist sich jedoch - über den rechtswidrigen Anschein, der erledigte Ausgangsbescheid sei bestandskräftig geworden, hinaus - auch unter Berücksichtigung des § 80 Abs. 1 Satz 5 LVwVfG als rechtsfehlerhaft. Hiernach wird im Falle der Erledigung des Widerspruchs auf andere Weise über die Kosten nach billigem Ermessen entschieden, wobei der bisherige Sachstand zu berücksichtigen ist. Eine Erledigung des Widerspruchs auf „andere Weise“ liegt dann vor, wenn sich das Widerspruchsverfahren nicht durch einen Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid oder durch Rücknahme des Widerspruchs erledigt (vgl. Pietzner/Ronellenfitsch, a.a.O., § 27 RdNr. 19). § 80 Abs. 1 Satz 5 LVwVfG regelt daher in Baden-Württemberg für das Vorverfahren Vergleichbares wie § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Diesen Gedanken hat der Sachbearbeiter des Widerspruchsverfahrens beim Regierungspräsidium xxx zunächst in seiner E-Mail vom 28.11.2008 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers im Ansatz zu Recht aufgegriffen, ohne allerdings § 80 Abs. 1 Satz 5 LVwVfG zu erwähnen. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers hierauf in seiner E-Mail vom 28.11.2008 an das Regierungspräsidium xxx den Widerspruch weder zurückgenommen noch das Widerspruchsverfahren für erledigt erklärt hat, sondern im Hinblick auf die vorliegende Fortsetzungsfeststellungsklage um eine Zurückstellung der Widerspruchsentscheidung und damit nicht sogleich um eine Entscheidung über den Widerspruch gebeten hat, hat der Sachbearbeiter des Widerspruchsverfahrens in seiner E-Mail vom 30.03.2009 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers seine frühere Auffassung geändert und ist zu der rechtsfehlerhaften Überzeugung gelangt, in einem Widerspruchsbescheid den Widerspruch als unzulässig zurückzuweisen, obwohl damals - am 30.03.2009 - über die Fortsetzungsfeststellungsklage noch nicht entschieden war. Die Vorgehensweise der Widerspruchsbehörde - den Widerspruch mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig zurückzuweisen - wäre allenfalls dann gerechtfertigt gewesen, wenn der Kläger keine nachgezogene Fortsetzungsfeststellungsklage erhoben und auf einer Entscheidung der Widerspruchsbehörde bestanden hätte, weil seiner Auffassung nach keine Erledigung eingetreten ist oder er eine Fortsetzungsfeststellung (durch die Widerspruchsbehörde) für statthaft gehalten hätte (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., § 73 RdNr. 7; Pietzner/Ronellenfitsch, a.a.O., § 43 RdNr. 33). Die hier jedoch erfolgte verfahrensfehlerhafte Vorgehensweise der Widerspruchsbehörde beschwert den Kläger - sie nimmt ihm die Möglichkeit, seine Aufwendungen auf der Grundlage des § 80 Abs. 1 Satz 5 LVwVfG nach billigem Ermessen erstattet zu erhalten - und verletzt ihn deshalb in seinen Rechten (Art. 2 Abs. 1 GG), weswegen der Widerspruchsbescheid einschließlich der festgesetzten Widerspruchsgebühr in Höhe von 75 EUR aufzuheben ist.
23 
Zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits zwischen den Beteiligten (oder zwischen dem Kläger und dem Land Baden-Württemberg) im Falle einer Entscheidung nach § 80 Abs. 1 Satz 5 LVwVfG durch das Regierungspräsidium xxx weist das Gericht darauf hin, dass § 80 Abs. 1 Satz 5 LVwVfG keine Rechtsgrundlage für eine Kostenentscheidung darstellt, sondern eine solche Entscheidung voraussetzt. Im Falle der Erledigung eines Widerspruchs auf andere Weise kommt auf der Grundlage des § 80 Abs. 1 Satz 5 LVwVfG nur eine Erstattung von Aufwendungen des Widerspruchsführers und/oder der Ausgangsbehörde nach billigem Ermessen in Betracht, während die Frage, ob die Widerspruchsbehörde Kosten des Widerspruchsverfahrens (durch Gebührenbescheid) geltend machen kann, sich nach den Bestimmungen des Landesgebührengesetzes beantwortet (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 09.03.2001 - 4 K 4050/00 -, VBlBW 2002, 81).
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
25 
Es besteht keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO).

Gründe

 
14 
Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ist der Berichterstatter befugt, anstelle der Kammer zu entscheiden (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO).
15 
Die Klagen sind bezüglich beider Klageanträge zulässig und begründet. Es liegt eine objektive Klagenhäufung vor, die in einem Klageverfahren verfolgt werden kann (§ 44 VwGO)
16 
Das mit dem Klageantrag Nr. 1 verfolgte Begehren ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Nach dieser Vorschrift spricht das Gericht im Falle der Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts nach Klageerhebung auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Erledigt sich der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung - vorliegend trat die Erledigung durch Zeitablauf (§ 43 Abs. 2 LVwVfG) am 24.02.2008, 6.00 Uhr, ein -, findet § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nach ganz herrschender Rechtsprechung entsprechende Anwendung (vgl. BVerwG, Urte. v. 24.02.1961 - IV C 111.60 -, BVerwGE 12, 87, v. 09.02.1967 - 1 C 49.64 -, BVerwGE 26, 161 u. 20.01.1989 - 8 C 30.87 -, BVerwGE 81, 226; neuerdings vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassen unter Hinweis auf die Möglichkeit der allgemeinen Feststellungsklage: Urt. v. 14.07.1999 - 6 C 7.98 -, BVerwGE 109, 203, 208 f. = VBlBW 2000, 22; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.12.2003 - 1 S 2211/02 -, VBlBW 2004, 214). Diese sogenannte nachgezogene Fortsetzungsfeststellungsklage ist nicht an die Klagefristen der §§ 74 Abs. 1, 58 Abs. 2 VwGO gebunden und in zeitlicher Hinsicht nur durch eine Verwirkung - wofür hier nichts spricht - begrenzt (BVerwG, Urt. v. 14.07.1999, a.a.O.). Ferner ist ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung des erledigten Verwaltungsakts erforderlich; die diesbezüglichen Anforderungen entsprechen weitgehend jenen der allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 VwGO (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.1999, a.a.O.).
17 
Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht in Fällen einer Wiederholungsgefahr (vgl. Kuntze, in: Bader/Funke-Kaiser/Kunze/v. Albedyll, VwGO, 4. Aufl., § 113 RdNr. 67), zur Rehabilitierung bei - vorrangig polizeilichen - Eingriffen in geschützte Grundrechtspositionen (vgl. BVerwG, Urte. v. 17.10.1990 - 1 C 12.88 -, BVerwGE 87, 23 u. 23.03.1999 - 1 C 12/97 -, NVwZ 1999, 991) und nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2510 = DVBl. 2005, 822) im Versammlungsrecht, wenn die angegriffene Maßnahme die Versammlungsfreiheit schwer beeinträchtigt. Der Kläger beruft sich zu Recht auf ein Rehabilitationsinteresse. Der Bescheid der Beklagten vom 14.02.2008 erging im Bereich des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts und stellte eine Störereigenschaft des Klägers fest. Die Beklagte ging davon aus, der Kläger gehöre zum Personenkreis „Gewalttäter Sport“ und wollte wohl durch den nicht vollständigen Satz „sich mehrfach an Drittortschlägereien, zuletzt am 17. Februar 2006 an der Tank- und Rastanlage Baden-Baden, wobei Eisenstangen und Holzlatten als "Waffen" eingesetzt wurden“ (Seite 3, 6. Absatz des Bescheids) zum Ausdruck bringen, er habe sich an sogenannten Drittortschlägereien (vgl. dazu Beschl. der erkennenden Kammer v. 08.06.2006 - 5 K 2106/06 -, VBlBW 2007, 67) beteiligt (und sich womöglich auch strafbar gemacht). Der Bescheid beruht daher, auch wenn er dies nicht wörtlich zum Ausdruck bringt, aus der Sicht des maßgebenden Empfängerhorizonts auf dem Vorwurf, der Kläger habe sich bei Drittortschlägereien strafbar gemacht. Hieraus folgt eine diskriminierende Wirkung, was ein Rehabilitationsinteresse begründet (vgl. Wolff/Decker, VwGO/VwVfG, 2. Aufl., § 113 VwGO, RdNr. 112). Hinzu kommt der - nicht substantiiert dargelegte - Vorwurf der Beklagten, der Kläger gehöre zum Personenkreis „Gewalttäter Sport“, was die diskriminierende Wirkung des Bescheids verstärkt und den grundrechtlichen Ehrschutz aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG beeinträchtigt (vgl. Würtenberger, Verwaltungsprozessrecht, 2. Aufl., RdNr. 654). Schließlich ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg anerkannt, dass bei polizeilichen Maßnahmen, die sich typischerweise schnell erledigen, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ideeller Art auch unabhängig von einer gewichtigen Grundrechtsverletzung sich dann ergeben kann, wenn das beanstandete polizeiliche Vorgehen Teil eines komplexen Maßnahmenkatalogs ist; dabei kann ein öffentliches Interesse an einer rechtlichen Überprüfung des polizeilichen Handelns dem Betroffenen reflexhaft zugute kommen, indem vor diesem Hintergrund die Anforderungen an das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses herabgesetzt werden (vgl. Urt. v. 14.04.2005 - 1 S 2362/04 -, VBlBW 2005, 431). Bei dem verfügten Aufenthaltsverbot gegenüber dem Kläger anlässlich des Bundesligaspiels VfB Stuttgart gegen den Karlsruher SC am 23.02.2008 handelt es sich, wie der „Antrag auf Erlass von Platzverweise/Aufenthaltsverbote“ des Polizeipräsidiums xxx vom 12.02.2008 an die Beklagte anlässlich dieses Spiels zeigt, nicht um eine Einzelmaßnahme. Dieser Antrag bezieht sich auf 11 namentlich genannte „Problemfans“ des VfB Stuttgart sowie auf 4 namentlich genannte „Problemfans“ des Karlsruher SC, darunter der Kläger. Der genannte Antrag des Polizeipräsidiums xxx erweist sich daher in der Umsetzung durch die Beklagte in Gestalt von Einzelverfügungen gegenüber mehreren „Problemfans“ als „komplexer Maßnahmenkatalog“.
18 
Das Rehabilitationsinteresse ist nicht dadurch entfallen, dass der Kläger die Rehabilitation auf andere Weise erreicht oder das betroffene Verhalten - Fan (und Vereinsmitglied) des Karlsruher SC - vollständig aufgegeben hätte. Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 04.09.2009 ausgeführt, der Kläger sei nach den Erkenntnissen des Polizeipräsidiums xxx nach wie vor in der sogenannten „Ultra-Szene“ aktiv. Dies hat der Kläger nicht bestritten.
19 
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 14.02.2008 ist rechtswidrig gewesen. Es kann offen bleiben, ob die Rechtswidrigkeit bereits daraus folgt, dass die polizeiliche Generalklausel (§§ 1 und 3 PolG) als Ermächtigungsgrundlage ausscheidet (vgl. Beschl. der erkennenden Kammer v. 08.06.2006, a.a.O., mit Anm. Finger, S. 70). Die Rechtswidrigkeit ergibt sich jedenfalls aus dem Umstand, dass die dem Bescheid zugrundegelegte Feststellung des Sachverhalts die von der Beklagten bejahte konkrete Gefahr der Störung der öffentlichen Sicherheit durch den Kläger („weitere tätliche Auseinandersetzungen“, S. 3, 8. Absatz des Bescheids) nicht zu tragen vermag. Die auf den Kläger bezogenen Ausführungen im Bescheid erschöpfen sich in den knappen und überdies nicht vollständig ausformulierten Darlegungen im 6. Absatz auf Seite 3 des Bescheids. Die Behauptung, der Kläger gehöre zum Personenkreis „Gewalttäter Sport“, ist nicht nachvollziehbar dargelegt, sondern lediglich damit begründet worden, dies zeige sich durch „entsprechende Vorfälle“. Die „entsprechenden Vorfälle“ sind aber weder im genannten 6. Absatz noch an anderer Stelle des Bescheids benannt. Soweit die Beklagte prognostiziert hat, es sei zu erwarten, dass sich der Kläger an „entsprechenden Auseinandersetzungen“ (Satz 2 des 6. Absatzes) aktiv beteilige oder dass er diese Auseinandersetzungen aktiv unterstütze, wird nicht hinreichend ersichtlich, um was für „entsprechende Auseinandersetzungen“ es sich handeln soll. Wenn die Beklagte mit dem sich an diesen Satz anschließenden, unvollständig formulierten Satz als Regelbeispiel einer Auseinandersetzung Drittortschlägereien, zuletzt eine solche am 17.02.2006 an der Tank- und Rastanlage Baden-Baden, hervorhebt, so lässt sich aus diesem Umstand, wie die erkennende Kammer bereits im genannten Beschluss vom 08.06.2006 (a.a.O.) ausgeführt hat, gerade nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit herleiten, dass der betreffende Fußballfan bewusst im engeren oder weiteren Umfeld von Stadien die tätliche Auseinandersetzung mit anderen Fußballfans sucht. Dass es sich im Falle des Klägers ausnahmsweise anders verhält, ist im Bescheid der Beklagten nicht ausgeführt. Aus dem Bescheid erschließt sich daher mangels unzureichender Wiedergabe eines Lebenssachverhalts nicht eine das Aufenthaltsverbot rechtfertigende erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit (vgl. insoweit auch den Beschl. der erkennenden Kammer v. 05.03.2009 - 5 K 756/09 -, Juris, zu einem ebenfalls von der Beklagten verfügten Aufenthaltsverbot wegen häuslicher Gewalt).
20 
Das mit dem Klageantrag Nr. 2 verfolgte Begehren ist als Anfechtungsklage zulässig und begründet. Das Klageziel - Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums xxx vom 02.04.2009 - erstreckt sich auch auf die Gebührenentscheidung (§ 24 Satz 2 LGebG).
21 
Die Beklagte ist passivlegitimiert. Wäre der Widerspruchsbescheid vor Erledigung des Bescheids der Beklagten vom 14.02.2008 ergangen und hätte der Kläger auch noch vor Erledigung des angegriffenen Aufenthaltsverbots Klage erhoben, wäre Gegenstand der Anfechtungsklage der Bescheid der Beklagten vom 14.02.2008 in Gestalt des betreffenden Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums xxx gewesen (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Eine (ursprüngliche) Anfechtungsklage wäre ebenfalls gegen die Beklagte zu richten gewesen (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO); hinsichtlich der nach § 24 Satz 2 LGebG kraft Gesetzes mit angefochtenen Widerspruchsgebühr wäre die Beklagte gesetzliche Prozessstandschafterin gewesen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.12.1965 - III 625/65 -, ESVGH 16, 89; Urt. v. 10.09.2001 - 1 S 1596/00 -, NVwZ-RR 2002, 411 = VBlBW 2002, 530). Hätte sich die ursprüngliche Anfechtungsklage hinsichtlich des Ausgangsbescheids erledigt, wäre die Beklagte weiterhin Prozessstandschafterin bezüglich des Klageverfahrens gegen die Widerspruchsgebühr geblieben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.03.1991 - A 14 S 2616/90 -, KStZ 1991, 110; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 29.08.1996 - 7 C 51/84 -, NVwZ 1987, 215, wonach der Rechtsträger der Ausgangsbehörde der richtige Beklagte auch dann bleibt, wenn im Laufe des Klageverfahrens die Klage auf den verschlechternden Teil - reformatio in peius - des Widerspruchsbescheids beschränkt wird). Vor dem Hintergrund dieser Sachverhalte ist es daher gerechtfertigt, im hier vorliegenden Fall des Ergehens eines Widerspruchsbescheids nach Erhebung einer sogenannten nachgezogenen Fortsetzungsfeststellungsklage die Ausgangsbehörde bezüglich des Widerspruchsbescheids als passivlegitimiert zu erachten.
22 
Der Widerspruchsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Widerspruchsbehörde hätte nach der Erledigung des Aufenthaltsverbots den Widerspruch des Klägers nicht als unzulässig mit der Folge der Kostentragungspflicht zurückweisen dürfen. Im Widerspruchsbescheid ist in Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsprechung ausgeführt, dass es nicht Sache der Verwaltung (und damit auch der Widerspruchsbehörde) ist, verbindlich darüber zu entscheiden, ob ein erledigter Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist (vgl. BVerwG, Urte. v. 20.01.1989 - 8 C 30.87 -, BVerwGE 81, 226, 229 = NJW 1989, 2486 u. v. 12.04.2001 - 2 C 10/00 -, NVwZ 2001, 1288; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.07.1990 - 9 S 707/89 -, VBlBW 1991, 148, 150). Erledigt sich der Ausgangsbescheid, dann erledigt sich auch das Vorverfahren, worauf es nach der genannten Rechtsprechung formlos einzustellen ist (vgl. Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/v. Albedyll, VwGO, 4. Aufl., § 73 RdNr. 7; vgl. zur Tenorierung Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im öffentlichen Recht, 11. Aufl., § 42 RdNr. 33). Ein gleichwohl ergehender Widerspruchsbescheid, der wie hier den Widerspruch zurückweist (und dabei den Eindruck erweckt, der - erledigte - Verwaltungsakt sei bestandskräftig geworden), ist im Klageverfahren aufzuheben (vgl. BVerwG, Urte. v. 20.01.1989 u. v. 12.04.2001, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.07.1990, a.a.O.; Pietzner/Ronellenfisch, a.a.O., § 31 RdNr. 29). Die Möglichkeit des Erlasses eines Fortsetzungsfeststellungswiderspruchsbescheids (so teilweise die Literatur, vgl. Pietzner/Ronellenfitsch, a.a.O., § 27 RdNr. 26; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 73 RdNr. 9; Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 73 RdNr. 39 [a. A. dagegen Wolf, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 113 RdNr. 318]) hat das Regierungspräsidium xxx mit den Ausführungen auf Seite 3 des Widerspruchsbescheids, wonach die Verwaltung nicht verbindlich entscheiden dürfe, ob ein erledigter Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, der Sache nach zu Recht verneint. Die Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig mangels Rechtsschutzinteresses ist zwar für sich betrachtet schlüssig, denn die Erledigung eines Verwaltungsakts führt zum Wegfall der Beschwer des Adressaten des Verwaltungsakts und folglich zur Unzulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen den erledigten Verwaltungsakt mangels Klage- oder Widerspruchsbefugnis. Die mit der Zurückweisung des Widerspruchs verknüpfte (zwingende) Rechtsfolge der Kostentragungspflicht des Widerspruchsführers (und so auch hier des Klägers) erweist sich jedoch - über den rechtswidrigen Anschein, der erledigte Ausgangsbescheid sei bestandskräftig geworden, hinaus - auch unter Berücksichtigung des § 80 Abs. 1 Satz 5 LVwVfG als rechtsfehlerhaft. Hiernach wird im Falle der Erledigung des Widerspruchs auf andere Weise über die Kosten nach billigem Ermessen entschieden, wobei der bisherige Sachstand zu berücksichtigen ist. Eine Erledigung des Widerspruchs auf „andere Weise“ liegt dann vor, wenn sich das Widerspruchsverfahren nicht durch einen Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid oder durch Rücknahme des Widerspruchs erledigt (vgl. Pietzner/Ronellenfitsch, a.a.O., § 27 RdNr. 19). § 80 Abs. 1 Satz 5 LVwVfG regelt daher in Baden-Württemberg für das Vorverfahren Vergleichbares wie § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Diesen Gedanken hat der Sachbearbeiter des Widerspruchsverfahrens beim Regierungspräsidium xxx zunächst in seiner E-Mail vom 28.11.2008 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers im Ansatz zu Recht aufgegriffen, ohne allerdings § 80 Abs. 1 Satz 5 LVwVfG zu erwähnen. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers hierauf in seiner E-Mail vom 28.11.2008 an das Regierungspräsidium xxx den Widerspruch weder zurückgenommen noch das Widerspruchsverfahren für erledigt erklärt hat, sondern im Hinblick auf die vorliegende Fortsetzungsfeststellungsklage um eine Zurückstellung der Widerspruchsentscheidung und damit nicht sogleich um eine Entscheidung über den Widerspruch gebeten hat, hat der Sachbearbeiter des Widerspruchsverfahrens in seiner E-Mail vom 30.03.2009 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers seine frühere Auffassung geändert und ist zu der rechtsfehlerhaften Überzeugung gelangt, in einem Widerspruchsbescheid den Widerspruch als unzulässig zurückzuweisen, obwohl damals - am 30.03.2009 - über die Fortsetzungsfeststellungsklage noch nicht entschieden war. Die Vorgehensweise der Widerspruchsbehörde - den Widerspruch mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig zurückzuweisen - wäre allenfalls dann gerechtfertigt gewesen, wenn der Kläger keine nachgezogene Fortsetzungsfeststellungsklage erhoben und auf einer Entscheidung der Widerspruchsbehörde bestanden hätte, weil seiner Auffassung nach keine Erledigung eingetreten ist oder er eine Fortsetzungsfeststellung (durch die Widerspruchsbehörde) für statthaft gehalten hätte (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., § 73 RdNr. 7; Pietzner/Ronellenfitsch, a.a.O., § 43 RdNr. 33). Die hier jedoch erfolgte verfahrensfehlerhafte Vorgehensweise der Widerspruchsbehörde beschwert den Kläger - sie nimmt ihm die Möglichkeit, seine Aufwendungen auf der Grundlage des § 80 Abs. 1 Satz 5 LVwVfG nach billigem Ermessen erstattet zu erhalten - und verletzt ihn deshalb in seinen Rechten (Art. 2 Abs. 1 GG), weswegen der Widerspruchsbescheid einschließlich der festgesetzten Widerspruchsgebühr in Höhe von 75 EUR aufzuheben ist.
23 
Zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits zwischen den Beteiligten (oder zwischen dem Kläger und dem Land Baden-Württemberg) im Falle einer Entscheidung nach § 80 Abs. 1 Satz 5 LVwVfG durch das Regierungspräsidium xxx weist das Gericht darauf hin, dass § 80 Abs. 1 Satz 5 LVwVfG keine Rechtsgrundlage für eine Kostenentscheidung darstellt, sondern eine solche Entscheidung voraussetzt. Im Falle der Erledigung eines Widerspruchs auf andere Weise kommt auf der Grundlage des § 80 Abs. 1 Satz 5 LVwVfG nur eine Erstattung von Aufwendungen des Widerspruchsführers und/oder der Ausgangsbehörde nach billigem Ermessen in Betracht, während die Frage, ob die Widerspruchsbehörde Kosten des Widerspruchsverfahrens (durch Gebührenbescheid) geltend machen kann, sich nach den Bestimmungen des Landesgebührengesetzes beantwortet (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 09.03.2001 - 4 K 4050/00 -, VBlBW 2002, 81).
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
25 
Es besteht keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO).

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 14. Sept. 2009 - 5 K 2929/08 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

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(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

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(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

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(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Strafprozeßordnung - StPO | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung


(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 79


(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist 1. der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,2. der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält. (2) Der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 78


(1) Die Klage ist zu richten 1. gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,2

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 44


Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

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Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 05. März 2009 - 5 K 756/09

bei uns veröffentlicht am 05.03.2009

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.02.2009 wird bezüglich der Nr. 1 des Bescheids wiederhergestellt und hinsichtlich der Nr. 4 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abge

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 08. Juni 2006 - 5 K 2106/06

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Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 05.05.2006 wird bezüglich der Nr. 1 des Bescheids wiederhergestellt und hinsichtlich der Nr. 3 angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt d

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 14. Apr. 2005 - 1 S 2362/04

bei uns veröffentlicht am 14.04.2005

Tenor Die Berufungen der Klägerinnen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. November 2003 - 4 K 1967/01 - werden zurückgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelasse
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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 15. Apr. 2016 - 4 K 143/15

bei uns veröffentlicht am 15.04.2016

Tenor Die Gebührenfestsetzung unter Nr. IV. im Bescheid der Beklagten vom 19.09.2014 wird aufgehoben.Es wird festgestellt, dass das Betretungs- und Aufenthaltsverbot unter Nr. I.1. in den Bescheiden der Beklagten vom 19.09.2014 und vom 06.10.2014 re

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 25. Sept. 2015 - 4 K 35/15

bei uns veröffentlicht am 25.09.2015

Tenor Die Verfügungen Nummer IV. in den Bescheiden der Beklagten vom 30.07.2014 und vom 19.09.2014 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das mit Bescheiden vom 19.08.2014 und vom 19.09.2014 angeordnete Aufenthalts- und Betretungsverbot (jewe

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(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 05.05.2006 wird bezüglich der Nr. 1 des Bescheids wiederhergestellt und hinsichtlich der Nr. 3 angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der am 30.05.2006 gestellte Antrag, „die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 05.05.2006 ... wird wiederhergestellt“ (Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers v. 29.05.2006), ist bei sachdienlicher Auslegung (§§ 88 und 86 Abs. 3 VwGO) darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen das Aufenthaltsverbot in Nr. 1 des Bescheids wiederherzustellen (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 5 S. 1 VwGO) und gegen die Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 250,00 EUR in Nr. 3 des Bescheids anzuordnen (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, § 12 LVwVG). Das gegen den Antragsteller anlässlich der Fußballweltmeisterschaft 2006 verfügte Aufenthaltsverbot wegen dessen (aus der Sicht der Antragsgegnerin) Zugehörigkeit zur Hooligan-Szene betrifft drei, im Einzelnen näher umschriebene Bereiche im Stadtgebiet der Antragsgegnerin und erstreckt sich in zeitlicher Hinsicht vom 09.06. bis 09.07.2006, jeweils von 12.00 Uhr bis 3.00 Uhr des folgenden Tags. Der Aussetzungsantrag ist zulässig und begründet.
Nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angegriffenen Bescheids verschont zu bleiben, gegen das öffentliche Interesse an einer sofortigen Durchsetzung des Bescheids abzuwägen. Diese Abwägung führt hier zu dem Ergebnis, dass dem Antragsteller einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren ist. Ausschlaggebend hierfür ist, dass der angefochtene Bescheid bei der im vorliegenden Verfahren lediglich gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtswidrig sein dürfte, weswegen der Widerspruch des Antragstellers erfolgreich sein wird.
Das Aufenthaltsverbot ist auf die polizeiliche Generalklausel (§§ 1 und 3 PolG) gestützt. Es erscheint fraglich, ob diese Ermächtigungsgrundlage hier anwendbar ist. Das baden-württembergische Polizeigesetz regelt bisher weder den (kurzfristigen) Platzverweis noch ein (längerfristiges) Aufenthaltsverbot als sogenannte Standardmaßnahmen. Die Kammer hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anlässlich einer Wohnungsverweisung mit dreiwöchigem Aufenthaltsverbot im Hinblick auf die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Wesentlichkeitstheorie (vgl. Beschl. v. 04.05.1997 - 2 BvR 509/96 u. a. -, NJW 1998, 669, 670) wegen der Grundrechtsbetroffenheit einer solchen Maßnahme (Art. 6, 11 und 13 GG) Zweifel daran geäußert, ob ein solches Aufenthaltsverbot überhaupt auf die polizeiliche Generalklausel gestützt werden kann (vgl. Beschl. v. 17.05.2001 - 5 K 1912/01 -, VBlBW 2002, 43). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seiner ersten Entscheidung zur Gefahrenabwehrhandlung der Polizei in Fällen häuslicher Gewalt diese Bedenken „jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt“ (Urt. v. 22.07.2004 - 1 S 2801/03 -, NJW 2005, 88 = VBlBW 2005, 138) nicht geteilt und zur Begründung ausgeführt, die Regelungsmaterie „Gefahrenabwehr“ erfordere einen weiten Gestaltungsspielraum der Verwaltung und eine flexible Handhabung des ordnungsbehördlichen Instrumentariums. Gerade das Recht der Gefahrenabwehr mit seinen von Rechtsprechung und Schrifttum konkretisierten Leitlinien des Opportunitäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzips könne deshalb mit sprachlich offen gefassten Ermächtigungen auskommen, die gegebenenfalls verfassungskonform auszulegen und anzuwenden seien. Bei der Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot handele es sich zudem um eine relativ neuartige, als Modellversuch angelegte polizeiliche Vorgehensweise zur Bekämpfung häuslicher Gewalt, so dass jedenfalls wegen des Experimentiercharakters für eine Übergangszeit der Rückgriff auf die Generalklausel hinzunehmen sei. Allerdings handele es sich angesichts der Intensität des Zugriffs auf die Individualsphäre des Betroffenen um einen Grenzfall zulässiger Ausgestaltung, weshalb eine verbleibende Zweifelsfragen klärende Normierung als Standardmaßnahme nach einer Phase der Erprobung angezeigt wäre.
Ob diese Erwägungen auch im vorliegenden Fall tragfähig sind, bedarf einer vertieften Prüfung im Hauptsacheverfahren (gegebenenfalls im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage). Hierbei wird zu bedenken sein, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (22.07.2004) die Phase der Erprobung schon seit mehr als 2 Jahren abgeschlossen war (vgl. Proske, VBlBW 2005, 140 [Anm. zu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.07.2004, a.a.O]). Andererseits handelt es sich vorliegend um keine Verweisung aus der eigenen Wohnung, sondern um ein räumlich breiter angelegtes Aufenthaltsverbot, das „lediglich“ in Art. 11 Abs. 1 GG eingreift.
Versteht man die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs dahingehend, dass eine Regelung als Standardmaßnahme dann angezeigt ist, wenn eine bestimmte polizeiliche Eingriffssituation häufig wiederkehrt (so Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl., RdNr. 305), spricht vieles für die Annahme, dass ein Aufenthaltsverbot wie hier für bestimmte weiträumige Bereiche in einem Stadtgebiet mittlerweile Standard polizeilicher Praxis im Bundesgebiet ist. Ausgangspunkt dieser Praxis war in erster Linie die Dislozierung der offenen Drogenszene in den 1990er Jahren (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluß v. 12.03.1996 - 1 S 2856/95 -, VBlBW 1996, 418 u. v. 30.09.1996 - 1 S 2531/96 -, VBlBW 1997, 66). Aufenthaltsverbote wurden aber inzwischen ebenfalls erlassen gegen Punks (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.10.2002 - 1 S 1963/02 -, NVwZ 2003, 115 = VBlBW 2003, 31), im Vorfeld von „Chaostagen“, Demonstrationen, Castortransporten sowie gegen die Hütchenspieler- und Tuning-Szene (vgl. Finger, Betretens- und Aufenthaltsverbote im Recht der Gefahrenabwehr, Die Polizei 2005, 82; vgl. zu Sportgroßveranstaltungen auch allgemein: Markert/Schmidbauer, Polizeirechtliche Probleme bei Sportgroßveranstaltungen, BayVBl. 1993, 517). Mittlerweile haben alle Bundesländer außer Baden-Württemberg den weniger eingriffsintensiven Platzverweis entsprechend § 12 des aus den Jahren 1976/77 stammenden Musterentwurfs für ein einheitliches Polizeigesetz (ME) als Standardmaßnahme geregelt (vgl. Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl., F RdNr. 453; Braun, Freizügigkeit und Platzverweis, 2000, S. 102). Etliche Bundesländer sehen mittlerweile auch für die Verhängung eines Aufenthaltsverbots, das gegenüber einem Platzverweis stärker in Grundrechte eingreift, Spezialermächtigungen vor (vgl. Merten, Platzverweise und Aufenthaltsverbote, Die Polizei 2002, 18). In den Bundesländern, in denen der Platzverweis als Standardmaßnahme geregelt ist, die aber für ein Aufenthaltsverbot noch keine Spezialermächtigung vorsehen, stellt sich in der Rechtsprechung zunehmend die Frage, ob für den Erlass eines Aufenthaltsverbots auf die polizeiliche Generalklausel zurückgegriffen werden kann (bejahend: OVG Bremen, Urt. v. 24.03.1998 - 1 BA 27/97 -, NVwZ 1999, 314; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 06.09.2000 - 5 B 1201/00 -, DÖV 2001, 216, zur alten Rechtslage, vgl. nunmehr § 34 Abs. 2 NRWPolG und hierzu Gusy, Polizeibefugnisse im Wandel, NWVBl. 2004, 1, 6; verneinend: HessVGH, Beschl. v. 28.01.2003 - 11 TG 2548/02 -, NVwZ 2003, 1400). Die ganz herrschende Meinung in der Literatur hält die spezialgesetzliche Regelung eines Aufenthaltsverbots unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten - Rechtsklarheit und Rechtssicherheit - für zwingend geboten (vgl. Ruder/Schmitt, Polizeirecht Baden-Württemberg, 6. Aufl., Rdnrn. 200, 302 b, 302 c; Butzer, Flucht in die polizeiliche Generalklausel?, VerwArch 2002, 506, 536 ff.; Gusy, JZ 2005, 355, 357 [Anm. zu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.07.2004, a.a.O.]; Merten, a.a.O., S. 24). Angesichts der in Baden-Württemberg mehr als in allen anderen Bundesländern aufgeworfenen Zweifelsfragen im Zusammenhang mit Platzverweisen und Aufenthaltsverboten dürfte ein weiteres Zurückstellen einer klärenden Normierung durch den Landesgesetzgeber verfassungsrechtlich nicht mehr länger hinnehmbar sein, zumal ihm dieses Problem seit Jahren bekannt sein müsste. Eine Klärung dieser vielschichtigen Rechtsfragen im Hinblick auf das hier verfügte, den Schutzbereich des Artikels 11 Abs. 1 GG berührende einmonatige Aufenthaltsverbot mit einer täglichen Dauer von 15 Stunden (0.00 Uhr bis 3.00 Uhr, 12.00 Uhr bis 24.00 Uhr) muss jedoch letztlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Vor dem Hintergrund, dass es bei Auseinandersetzungen durch Hooligans zu Tätlichkeiten und damit auch zu einer Gefährdung oder Verletzung hochrangiger Rechtsgüter (Leib und Leben) kommen kann, geht die Kammer - unter Zurückstellung der aufgezeigten Bedenken bezüglich der Ermächtigungsgrundlage - jedoch im vorliegenden summarischen Verfahren davon aus, dass eine solche Maßnahme zum Schutz der genannten Rechtsgüter auf die polizeiliche Generalklausel gestützt werden kann, zumal sich eine solche Maßnahme gegenüber der - beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG möglichen - Ingewahrsamnahme des Verursachers der Tätlichkeiten als milderes Mittel erweisen dürfte.
Das verfügte Aufenthaltsverbot überschreitet jedoch aller Voraussicht nach die durch die polizeiliche Generalklausel eingeräumte Ermächtigung der Antragsgegnerin. Nach der polizeilichen Generalklausel (§§ 1, 3 PolG) hat die Polizei die Aufgabe, von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Dabei hat die Polizei innerhalb der durch das Recht gesetzten Schranken zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen. Ein Tätigwerden zum Zwecke der Gefahrenabwehr setzt eine konkrete Gefahr voraus. Eine solche liegt vor, wenn ein bestimmter einzelner Sachverhalt, d. h. eine konkrete Sachlage oder ein konkretes Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führen würde. Der Schadenseintritt braucht nicht mit Gewissheit zu erwarten sein. Andererseits ist aber die bloße Möglichkeit des Schadenseintritts nicht ausreichend. Der erforderliche Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist dabei abhängig vom Rang des Rechtsgutes, in das eingegriffen werden soll, sowie vom Rang des polizeilichen Schutzgutes (vgl. Würtenberger/Heckmann, a.a.O., S. 190 ff.). Im Hinblick auf den Eingriff in das Grundrecht der Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG; vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.07.2004, a.a.O.; Finger, a.a.O., S. 86 ff.) spricht viel dafür, an die Anwendung der Generalklausel insoweit strenge Anforderungen zu stellen, wie sie etwa auch bei der Gewahrsamnahme nach § 28 PolG mit dem Erfordernis einer „unmittelbaren und erheblichen Störung“ zum Ausdruck kommt.
Die Antragsgegnerin hat das Aufenthaltsverbot damit begründet, der Antragsteller sei seit Ende der 1990er Jahre im Zusammenhang mit Fußballspielen auffällig geworden. Im Jahre 2000 habe er auf dem Cannstatter Wasen eine Körperverletzung begangen, weswegen eine Strafanzeige gegen ihn ergangen sei. Am 02.10.2004 habe in Murr eine Drittortauseinandersetzung zwischen Stuttgarter und Chemnitzer Hooligans stattgefunden, bei der er als Teilnehmer identifiziert worden sei, weswegen gegen ihn strafrechtlich ermittelt werde. In den polizeilichen Dateien sei er als „Gewalttäter Sport“ erfasst. Aufgrund der Annahme, dass der Antragsteller Angehöriger einer Hooligangruppierung sei, welche sich durch Drittortauseinandersetzungen auf die Aktionen bei der Fußballweltmeisterschaft vorbereite, sowie aufgrund der Tatsache, dass er regelmäßig bei Fußballspielen in Erscheinung trete und schließlich wegen „der Erkenntnisse aus den in Stuttgart anhängigen Verfahren“, müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit für die anstehende Weltmeisterschaft damit gerechnet werden, dass er sich an gewalttätigen Auseinandersetzungen gegen ausländische und deutsche Hooligans sowie Fußballfans beteiligen werde. Der Antragsteller gelte als äußerst gewaltbereit, so dass damit zu rechnen sei, dass er sich insbesondere in Stuttgart entsprechend darstellen möchte. Die zu befürchtenden Sicherheits- und Ordnungsstörungen seien darüber hinaus noch dazu geeignet, das Ansehen Deutschlands im Ausland zu schädigen, da aufgrund der großen Medienpräsenz über entsprechende Ausschreitungen und Vorfälle dieser Art berichtet werden würde.
Soweit die Antragsgegnerin außer einer Störung der öffentlichen Sicherheit auch von einer Störung der öffentlichen Ordnung ausgeht, vermag diese Erwägung wegen des Eingriffs in die Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) und des diesbezüglichen Vorbehalts (Art. 11 Abs. 2 GG) das Aufenthaltsverbot von vornherein nicht zu rechtfertigen. Nach Art. 11 Abs. 2 GG darf das Recht auf Freizügigkeit nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist. Die öffentliche Ordnung als der Inbegriff all jener ungeschriebenen Regeln, „deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und mit dem Wertgehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebietes angesehen wird“ (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.04.2001 - 1 BvQ 17/01, 18/01 -, DVBl. 2001, 1054; Würtenberger/Heckmann, a.a.O., RdNr. 408), gehört nicht zum Bestand des Gesetzesvorbehalts nach Art. 11 Abs. 2 GG. Die polizeiliche Generalklausel bedarf daher wegen dieses Gesetzesvorbehalts einer verfassungskonformen Auslegung und Anwendung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.07.2004, a.a.O.). Der qualifizierte Gesetzesvorbehalt des Art. 11 Abs. 2 GG wirkt sich in der Praxis in erster Linie unter dem Gesichtspunkt des Kriminalvorbehalts („um strafbaren Handlungen vorzubeugen“, Art. 11 Abs. 2 a. E. GG) aus (vgl. Finger, a.a.O., S. 82).
Die von der Antragsgegnerin bejahte konkrete Gefahr der Störung der öffentlichen Sicherheit durch Straftaten - Körperverletzungen mit schweren, möglicherweise gar tödlichen Folgen - des Antragstellers vermag die Kammer nicht zu erkennen. Der angefochtene Bescheid weist bereits gewisse Mängel bezüglich der Feststellung des Sachverhalts (S. 2 bis 5) und der rechtlichen Würdigung (S. 5 ff.) auf. Die Feststellung auf Seite 6 des Bescheids, der Antragsteller trete „regelmäßig bei Fußballspielen in Erscheinung“, deckt sich nicht mit den im Sachverhalt genannten zwei Ereignissen (Körperverletzung im Jahre 2000 auf dem Cannstatter Wasen, Beteiligung an einer Drittortauseinandersetzung am 02.10.2004 in Murr zwischen Stuttgarter und Chemnitzer Hooligans). Ausführungen dazu, welche Umstände die Regelmäßigkeit kennzeichnen und durch welche konkreten Verhaltensweisen das In-Erscheinungs-Treten bei Fußballspielen geprägt sein soll, enthält der Bescheid nicht. Dies gilt auch hinsichtlich der dem Antragsteller des Weiteren auf Seite 6 des Bescheids zugeschriebenen Eigenschaft, er sei „äußerst gewaltbereit“. Nicht näher dargelegt ist überdies die Feststellung des „wiederholten Aufenthalts im Bereich von Gewalttätigkeiten bei Sport-Großveranstaltungen“ (S. 6 des Bescheids).
10 
Der Antragsteller hat demgegenüber in der eidesstattlichen Versicherung vom 30.05.2006 im Rahmen der Begründung des vorliegenden Aussetzungsantrags geltend gemacht, es sei unzutreffend, dass er im Jahre 2000 im Zusammenhang mit Fußballspielen straffällig geworden sei. Vielmehr sei es nach seinem Besuch des Cannstatter Volksfests auf dem Weg zum Bahnhof zu einem Streit mit zwei Männern gekommen, die ihn körperlich angegriffen hätten. Er habe sich gegen diese körperliche Attacke gewehrt und sei davongelaufen. Hierauf sei er jedoch von der Polizei festgehalten und zu seiner Person und zur Sache vernommen worden. Danach habe er von dieser Angelegenheit nichts mehr gehört; insbesondere sei gegen ihn keine strafrechtliche Maßnahme ergangen. Hinsichtlich des Vorfalls vom 02.10.2004 führt der Antragsteller in der eidesstattlichen Versicherung aus, er sei an jenem Tag nicht an einer Drittortauseinandersetzung in Murr beteiligt gewesen. Er habe sich am 02.10.2004 zusammen mit Familienangehörigen ab ca. 13.00 Uhr bis abends auf dem Cannstatter Wasen beim dortigen Volksfest aufgehalten. Richtig sei lediglich, dass er am 20.05.2005 im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen gefährlicher Körperverletzung vom Polizeipräsidium ... als Zeuge vernommen worden sei. Zur Glaubhaftmachung hierfür hat der Antragsteller das an ihn adressierte Schreiben des Polizeipräsidiums ... vom 11.05.2005 vorgelegt.
11 
Die Antragsgegnerin hat hierzu im Rahmen der Antragserwiderung mit Schreiben vom 07.06.2006 vorgebracht, bei der Staatsanwaltschaft ... sei gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren anhängig (Az.: ...). Aus der dortigen Ermittlungsakte ergebe sich nach Auskunft der Polizei die Zugehörigkeit des Antragstellers zur Hooligan-Szene. Hinsichtlich des Vorfalls in Murr am 02.10.2004 werte die Polizei derzeit noch verschiedene Zeugenaussagen aus. Sobald diese abgeschlossen seien, werde dazu weiter Stellung genommen werden. Ergänzend habe das Polizeipräsidium ... mitgeteilt, dass der Antragsteller am 19.05.2001 neben anderen Personen in Frankfurt festgenommen worden sei. Es habe sich eine Drittortschlägerei mit Frankfurter Hooligans abgezeichnet, die durch die Festnahme im Vorfeld verhindert worden sei.
12 
Der entscheidungserhebliche Sachverhalt bedarf nach alledem im Hauptsacheverfahren der weiteren Aufklärung. Die dem Gericht unterbreitete Tatsachengrundlage ist jedenfalls bisher zu dürftig und bietet keine verlässliche Grundlage für die von der Antragsgegnerin getroffene Prognose, der Antragsteller werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch künftig ohne Grund Körperverletzungen in Gestalt von Schlägereien und damit Straftaten begehen. Im Rahmen des Kriminalvorbehalts des Art. 11 Abs. 2 GG ist es erforderlich, dass die handelnde Behörde der notwendigen Prognose eine gesicherte Tatsachenbasis zugrundelegt. Hierbei verbieten sich reine Vermutungen; es müssen aussagekräftige, tatsächliche Hinweise dafür vorliegen, dass eine Straftat begangen werden soll, wobei kleinste tatsächliche Anhaltspunkte nicht genügen (vgl. Merten, a.a.O., S. 23). Selbst wenn zu Lasten des Antragstellers davon ausgegangen würde, er habe sich im Jahre 2001 in Frankfurt an der Vorbereitung einer Drittortschlägerei beteiligt und sei bei einer solchen Auseinandersetzung am 02.10.2004 in Murr beteiligt gewesen, erschiene es zweifelhaft, diese Beteiligungen als Vorbereitungen auf Aktionen bei der Fußballweltmeisterschaft 2006 zu erachten, worauf die Ausführungen der Antragsgegnerin im Bescheid vom 05.05.2006 (S. 6) deuten. Im Übrigen vermisst die Kammer sowohl in diesem Bescheid als auch in dem ihm zugrunde liegenden Antrag des Polizeipräsidiums ... vom 24.04.2006 nähere Ausführungen dazu, anhand welcher allgemeiner Merkmale eine Erfassung in der polizeilichen Datei „Gewalttäter Sport“ erfolgt, wann der Antragsteller in dieser Datei erstmals erfasst wurde, ob spätere Eintragungen hinzugekommen sind und welchen genauen Inhalt die Eintragung(en) etwa zur Rechtfertigung der Erfassung aufweist. Der Bescheid und der genannte Antrag des Polizeipräsidiums vermitteln schließlich auch keine weiteren Erkenntnisse zum Verhalten von Hooligans, die bisher nur im Rahmen von sogenannten Drittortauseinandersetzungen (nachvollziehbarer auch „Feld-Wald-und-Wiesenauseinandersetzungen“ genannt, vgl. Stuttgarter Zeitung v. 09.05.2006, S. 35, zu Erfahrungen eines Sozialarbeiters dieser Szene) aufgefallen sind. Aus einer solchen Beteiligung kann nach den der Kammer bisher vorliegenden Erkenntnissen bei summarischer Bewertung der Sachlage gerade nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der betreffende Hooligan bewusst im Umfeld von Stadien und im näheren und weiteren Bereich der Orte öffentlicher Fernsehübertragungen von Fußballspielen die tätliche Auseinandersetzung mit anderen Hooligans oder Fußballfans sucht. Dies belegen etwa Erfahrungen der Gewalt- und Konfliktforschung zu dieser Szene. Insbesondere Hooligans, die einen Beruf ausüben und über eine höhere Bildung verfügen (etwa 30 % in den alten Bundesländern) „brauchen Wiesen, Felder und Wälder“ und meiden „Public-Viewing-Plätze wie die Pest“ (vgl. Gunter A. Pilz, Universität Hannover, Konfliktforscher in den Bereichen Sport und Gesellschaft, Interview in der Schwäbischen Zeitung v. 03.06.2006). Diese Erkenntnisse werden aus der Sicht der Polizeipraxis bestätigt. Nach Schmidbauer, Polizeipräsident in München, liegt die Stärke der Hooligans in ihrer Anonymität; Randalierer werden meist nur dann aktiv, wenn sie sich sicher fühlen können, nicht erkannt und nicht für die Taten belangt zu werden; Hooligans wissen, dass sie sich etwa wegen einer Video-Überwachung zu keiner Zeit in Anonymität und Sicherheit wiegen können (vgl. Schmidbauer, Sportgroßveranstaltungen als Herausforderung für Polizei und Sicherheitsbehörden, KommunalPraxis spezial, 2005, 47). Unter Würdigung des Einsatzes von Polizeikräften - auch in Zivil sich unter das Fußballvolk mischenden - und zusätzlichen Ordnern sowie bei Berücksichtigung der geplanten Videoüberwachung des Stuttgarter Schlossplatzes (vgl. zu den vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen Stuttgarter Zeitung v. 27.12.2005, S. 19, v. 02.05.2006, S. 20 u. v. 20.05.2006, S. 29) dürfte für Hooligans in den drei von der Antragsgegnerin verfügten räumlichen Bereichen des Aufenthaltsverbots kaum mehr Raum für Anonymität verbleiben.
13 
Nach alledem ist die Kammer bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage davon überzeugt, dass das vom Antragsteller angegriffene Aufenthaltsverbot mangels Vorliegens einer konkreten Gefahr nicht von der polizeilichen Generalklausel gedeckt ist.
14 
Durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen das Aufenthaltsverbot entfällt dessen sofortige Vollziehbarkeit und damit die allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung nach § 2 Nr. 2 LVwVG, weswegen auch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 250,00 EUR (Nr. 3 des angefochtenen Bescheids) anzuordnen ist (§ 12 S. 2 LVwVG, § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO).
15 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
16 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2 S. 1 GKG, wobei mit der Hälfte des Auffangwerts für das Hauptsacheverfahren berücksichtigt ist, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens lediglich die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ist.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Tenor

Die Berufungen der Klägerinnen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. November 2003 - 4 K 1967/01 - werden zurückgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerinnen begehren die Feststellung, dass die Beschlagnahme ihrer Fahrzeuge samt Ladung rechtswidrig war.
Im Vorfeld des für den 18.10.2000 geplanten Brennelemente-Transportes (sog. „Castor-Transport“) vom Kernkraftwerk Philippsburg in die Wiederaufarbeitungsanlage im französischen La Hague riefen Kernkraftgegner der Kampagne „x 1000 mal quer“ zu verschiedenen Demonstrationen und Aktionen mit dem Ziel auf, den vorgesehenen Transport - auch durch Blockaden - zu verhindern. Am 15.10.2000 fand in Phillipsburg eine Auftaktdemonstration mit ca. 1000 Teilnehmern statt, von denen einige dem Aufruf folgten, bis zum 18.10.2000 in der Nähe des Kernkraftwerks zu verbleiben. Zu diesem Zweck hatte die Initiative „x 1000 mal quer“ auf einem Wiesengrundstück im Ortsteil Oberhausen der benachbarten Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen in ca. 7 km Entfernung vom Kernkraftwerk ein Camp errichtet. Bis zum Mittag des 16.10.2000 wurden dort zwei größere Rundzelte, mehrere Versorgungs- und Küchenzelte und ca. 40 Iglu-Zelte aufgebaut sowie vier Toilettenhäuschen aufgestellt; ca. 150 Personen hielten sich dort auf. Die Klägerin zu 1), eine in einem niederländischen Register eingetragene Vereinigung, die sich als „Kochkollektiv“ bezeichnet, war für den Betrieb der Küche und die Versorgung des Zeltlagers mit Lebensmitteln zuständig; dabei wurde sie von der Klägerin zu 2) unterstützt, die die Küche „Maulwurf“ betreibt.
Am 16.10.2000 gegen 15:10 h forderte das Landratsamt Karlsruhe die Bewohner des Zeltlagers auf, die Zelte sofort abzubrechen und sich zu entfernen. Der Sofortvollzug von Platzverweis und Räumungsverfügung wurde angeordnet und für den Fall der Nichtbeachtung die Anwendung von Zwangsmitteln angedroht. Außerdem wurde das Verbot ausgesprochen, an anderer Stelle ein Zeltlager zu errichten.
Nach dem Abbau der Rundzelte und des Küchenzelts wurden diese zusammen mit den Koch- und Kücheneinrichtungen und den Lebensmitteln auf das Fahrzeug der Klägerin zu 1) (niederländisches Kennzeichen: BZ-41-ZB) und auf das Fahrzeug und den Anhänger der Klägerin zu 2) (amtliche Kennzeichen: FR-CK 581, FR-JP 985) sowie ein weiteres Fahrzeug verladen. Die Küchenfahrzeuge verließen das Grundstück nach 19:00 h und legten, von der Polizei überwacht, auf der B 36 in Richtung Karlsruhe eine Strecke von ca. 5 km zurück. Dort wurden die Fahrzeuge gestoppt, beschlagnahmt und zur Salm-Kaserne in Philippsburg gebracht. Den Eigentümern wurde angeboten, dass sie jedenfalls über ein Fahrzeug verfügen könnten, wenn dieses entladen werde; das dritte Fahrzeug wurde daraufhin entladen und sodann freigegeben, während die Fahrzeuge der Klägerinnen auf dem Kasernengelände verblieben. Am folgenden Tag wurden die Fahrzeuge samt Anhänger sowie die Lebensmittel an die Klägerinnen herausgegeben, während die Beschlagnahme der Küchengerätschaften aufrechterhalten blieb.
Mit einer an die Eigentümer bzw. die Besitzer der Fahrzeuge adressierten Verfügung vom 18.10.2000 wurde die Beschlagnahme der Fahrzeuge samt der logistischen Beladung schriftlich bestätigt (Ziff. 1) und der Sofortvollzug angeordnet (Ziff. 3).; in Ziff. 2 wurde bestimmt, dass über die Fahrzeuge frei verfügt werden kann, sofern die Beladung abgeladen wird. Zur Begründung wurde auf § 33 PolG verwiesen und ausgeführt, dass die Beschlagnahme zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung erforderlich sei. Mit dem Zeltlager sei eine wesentliche infrastrukturelle Basis und Voraussetzung für eine längere Unterbringung vieler Personen geschaffen worden, mit der die Bewegung über eine Plattform verfüge, um angekündigte kollektive Rechtsbrüche zu organisieren; so hätten einige Camp-Bewohner bereits an rechtswidrigen Aktionen teilgenommen. Das Camp habe offensichtlich zu einer logistischen Zentrale des Widerstands mit einer Kapazität von mehreren tausend Menschen ausgebaut werden sollen; es sei geräumt worden, um massenhafte Rechtsbrüche zu verhindern. Schließlich sei auch einer allgemeinen hygienischen bzw. Seuchengefahr begegnet worden. Nach der Auflösung des Camps und Verladung der Kücheneinrichtungsgegenstände auf die später beschlagnahmten Fahrzeuge habe der Betreiber der Küche auf die Frage nach dem nächsten Anfahrtsziel angegeben, „dass er dies noch nicht wisse, er werde von seinen Auftraggebern … noch in die nächste Örtlichkeit eingewiesen“. Deshalb sei davon auszugehen, dass an anderer Stelle im Landkreis Karlsruhe ein neues Camp errichtet werden solle. Die Beschlagnahme sei geeignet und erforderlich, um den Zweck zu erreichen, weitere Störungen der öffentlichen Sicherheit aus einem Camp heraus wirksam und dauerhaft zu unterbinden. Darüber hinaus sei sie auch angemessen gewesen, da das Interesse der Besitzer der Gerätschaften zurückzutreten habe.
Gegen die Beschlagnahmeverfügung erhoben die Klägerinnen mit Schriftsatz vom 18.10.2000 Widerspruch. Ihre Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, soweit er die beschlagnahmten Gerätschaften betraf, wurde vom Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 20.10.2000 - 4 K 2981/00 - abgelehnt.
Mit Verfügung vom 06.11.2000 hob das Landratsamt Karlsruhe die Beschlagnahme der mit Verfügung vom 18.10.2000 beschlagnahmten Gerätschaften und der sonstigen Ladung auf, soweit diese nicht schon herausgegeben worden war.
Am 06.08.2001 haben die Klägerinnen Fortsetzungsfeststellungsklage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben und zur Begründung vorgetragen: Das erforderliche Feststellungsinteresse ergebe sich zum einen aus der Wiederholungsgefahr; denn selbst wenn keine Transporte mehr stattfänden, sei jedenfalls mit Aktionen gegen die geplante Einrichtung eines Interims- und Zwischenlagers in Philippsburg zu rechnen. Zum anderen könne sich die Klägerin zu 1) auf ein Rehabilitierungsinteresse stützen, da im „Limburgs Dagblad“, einer niederländischen Tageszeitung, über die Beschlagnahme der Küche berichtet worden sei. Schließlich müsse es den Klägerinnen möglich sein, die Rechtswidrigkeit einer Beschlagnahme, die sich typischerweise kurzfristig erledige, gerichtlich klären zu lassen; die Möglichkeit vorläufigen Rechtsschutzes sei hierfür nicht ausreichend. In der Sache haben die Klägerinnen die Auffassung vertreten, dass die angefochtene Beschlagnahmeverfügung bereits formell rechtswidrig gewesen sei. Das Landratsamt Karlsruhe sei für den Erlass der Beschlagnahme auf polizeirechtlicher Grundlage nicht zuständig gewesen; insbesondere die Voraussetzungen einer Eilzuständigkeit gem. § 67 Abs. 1 PolG hätten nicht vorgelegen. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht sei die Verfügung rechtswidrig gewesen. Das Camp habe mit den geplanten Aktionen eine untrennbare Einheit gebildet; demnach sei Art. 8 Abs. 1 GG einschlägig, da das Grundrecht der Versammlungsfreiheit und die Vorschriften des Versammlungsgesetzes das ungehinderte Zusammenkommen mit anderen Personen zum Zweck der gemeinsamen Meinungsäußerung und Meinungsbildung schütze. Von einem solchen inneren Zusammenhang sei auch die Beschlagnahmeverfügung ausgegangen. Zum Zeitpunkt der Beschlagnahme habe nicht mehr von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch das aufgelöste Zeltlager ausgegangen werden können; die Aussage des Küchenbetreibers, er kenne das nächste Anfahrtsziel nicht, rechtfertige nicht die Annahme, an anderer Stelle könnte ein neues Camp errichtet werden.
Mit Urteil vom 18.11.2003 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klagen - dem Antrag des Beklagten folgend - als unzulässig abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Die Klägerinnen hätten ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse an der begehrten Feststellung nicht dargelegt. Eine Wiederholungsgefahr sei nicht gegeben, da sich keine konkreten Anhaltspunkte abzeichnen, dass ähnliche Demonstrationen in Philippsburg in absehbarer Zeit durchgeführt würden. Denn die Castor-Transporte aus dem Kernkraftwerk nach La Hague seien mittlerweile abgeschlossen, und künftig würden die Brennelemente in Interims- und Zwischenlagern auf dem Gelände des Kraftwerks in Philippsburg untergebracht. Allein die Möglichkeit, dass auch gegen diese Art der Lagerung Demonstrationen mit entsprechender Infrastruktur durchgeführt würden, sei zu ungewiss und zu wenig konkret und demnach nicht ausreichend, um eine Wiederholungsgefahr zu begründen; es sei nämlich nicht erkennbar, dass auch diese Aktionen ähnlichen Zulauf und Interesse erwecken würden, da die Fortführung des Betriebs des Kernkraftwerks in Philippsburg anders als im Oktober 2000 nicht in Frage stehe. Außerdem sei die Behördenentscheidung aufgrund des Einzelfalls ergangen und es sei nicht wahrscheinlich, dass das Landratsamt in Zukunft in vergleichbarer Weise gegen Versammlungsteilnehmer vorgehen wird. Ein Rehabilitierungsinteresse stehe den Klägerinnen ebenfalls nicht zu. Es könne weder festgestellt werden, dass die Beschlagnahme der Fahrzeuge und der Küchengegenstände selbst für die Klägerinnen eine diskriminierende Wirkung gehabt hätte, noch dass die Berichterstattung darüber in der lokalen und überregionalen Presse und einer niederländischen Zeitung geeignet gewesen sei, der Öffentlichkeit ein falsches oder gar ehrenrühriges Bild von den Klägerinnen zu vermitteln. Ein besonderes rechtliches Interesse sei auch nicht durch die Grundrechtsbetroffenheit der Klägerinnen in Verbindung mit der Rechtsweggarantie des Art.19 Abs. 4 GG anzunehmen. Die Beschlagnahme stelle keinen tiefgreifenden Grundrechtseingriff im Sinne der Rechtsprechung dar; dabei kämen tiefgreifende Grundrechtseingriffe insbesondere bei jenen Anordnungen in Betracht, die das Grundgesetz vorbeugend dem Richter vorbehalte. Eine vergleichbare Belastung der Klägerinnen sei nicht zu erkennen; sie seien durch die Beschlagnahme nicht in einem Grundrecht betroffen, das dem Schutz der persönlichen Sphäre oder der menschlichen Würde diene. Letztlich sei die den Klägerinnen eingeräumte Rechtsschutzmöglichkeit ausreichend gewesen. Der zeitliche Ablauf zeige, dass die Klägerinnen Gelegenheit gehabt hätten, um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen; eine Beschwerde gegen den im Eilverfahren ergangenen Beschluss wäre bis zur Erledigung der Beschlagnahme noch möglich gewesen.
10 
Zur Begründung ihrer vom Senat mit Beschluss vom 04.10.2004 - 1 S 1512/04 - zugelassenen Berufungen vertiefen die Klägerinnen ihr erstinstanzliches Vorbringen und tragen vor: Das Feststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entspreche dem berechtigten Interesse gem. § 43 VwGO und sei nicht an zu strenge Voraussetzungen zu knüpfen. Bei kurzfristiger Erledigung von Verwaltungsmaßnahmen folge es aus der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, der zur Vermeidung rechtsfreier Räume bei der Verletzung eines jeglichen subjektiven Rechts mindestens eine gerichtliche Instanz im Hauptsacheverfahren garantiere. Jedenfalls sei bezüglich der Klägerin zu 1) ein tiefgreifender Grundrechtseingriff deshalb gegeben, weil sie als Betreiberin der Küche durch die Beschlagnahme in ihrer Berufsausübung betroffen sei. Außerdem liege ein Eingriff in die Eigentumsrechte der Klägerinnen vor, der nicht deshalb ausgeschlossen sei, weil mögliche Schadensersatzansprüche nicht geltend gemacht würden. Darüber hinaus sei ein Rehabilitierungsinteresse zu Unrecht abgelehnt worden, denn jeder Pressebericht über polizeiliche Maßnahmen zu Lasten einzelner habe in gewisser Weise einen diskriminierenden Charakter, weil es die Öffentlichkeit - ungeachtet der Wertung im Presseartikel - für möglich halten könne, dass der Betroffene Störer sei. Die Klagen seien auch begründet. Das Landratsamt als Kreispolizeibehörde sei für den Erlass der Beschlagnahmeverfügung nicht zuständig gewesen; auf eine Eilkompetenz gem. § 67 Abs. 1 PolG könne sich das Landratsamt nicht berufen. Die Beschlagnahme habe im Zusammenhang mit der Auflösung des Camps gestanden. Die Ortspolizeibehörde hätte schon zu diesem Zeitpunkt informiert werden können und auch müssen; die unzuständige Behörde könne sich in einem solchen Fall nicht mehr auf eine Eilkompetenz berufen, wenn dies unterblieben sei und zu einem späteren Zeitpunkt das Tätigwerden der zuständigen Behörde nicht mehr erreichbar erscheine. Dies gelte umso mehr als die Beschlagnahme bereits zuvor erwogen, aber nur aus polizeitaktischen Gründen zurückgestellt worden sei. Auch materiell-rechtlich sei die Beschlagnahme rechtswidrig gewesen. Zur Beseitigung bereits eingetretener Störungen sei sie nicht erforderlich gewesen, denn das Camp sei bereits aufgelöst und die Küche verladen gewesen. Eine unmittelbar bevorstehende Störung durch den Aufbau eines neuen Camps an anderer Stelle sei nicht belegt. Auch könnten Einschätzungen, die für die Kampagne „x 1000 mal quer“ zutreffend sein mögen, nicht auf die Klägerinnen übertragen werden, da sie lediglich Eigentümerinnen der Küche, nicht aber Anhänger der Kampagne seien. Im Übrigen hätten die Klägerinnen der Polizei zugesagt, den Landkreis zu verlassen. Auf Weisungen der Kampagne hätten sie nicht gewartet; etwas anderes ergebe sich nicht aus der Aussage eines Fahrers der Betreiber der Küche, er kenne das Fahrtziel nicht.
11 
Die Klägerinnen beantragen,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. November 2003 - 4 K 1967/01 - zu ändern und festzustellen, dass die mit Bescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 16.10.2000/18.10.2000 verfügte Beschlagnahme der Kraftfahrzeuge und des Anhängers mit den amtlichen Kennzeichen BZ-41-ZW (NL), FR-CK 581 und FR-JP 985 und des Inhalts dieser Fahrzeuge rechtswidrig war.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Berufungen zurückzuweisen.
15 
Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und führt des Weiteren aus: Die Klagen seien auch unbegründet. Die Zuständigkeit des Landratsamts gründe sich auf die Eilkompetenz gem. § 67 Abs. 1 PolG. Seit Beginn der Auftaktkundgebung sei eine sehr komplexe polizeiliche Aufgabe wahrgenommen worden; dabei dürften auch polizeitaktische Aspekte nicht zurückstehen. Folglich dürfe der zuständigkeitsbegründende Begriff der „Gefahr im Verzug“ nicht eng ausgelegt werden. Nach der im damaligen Zeitpunkt nicht offensichtlich fehlsamen Einschätzung habe die Gefahr bestanden, dass sich eine Störung i. S. von § 33 PolG bei allernächster Gelegenheit wieder realisieren werde; die damalige Sicht, dass ein rechtzeitiges Tätigwerden der an sich zuständigen Polizeibehörde nicht erreichbar sei, sei rückblickend nicht zu beanstanden. Auch die materielle Gefahreneinschätzung sei, wie schon das Verwaltungsgericht Karlsruhe im Beschluss des vorläufigen Rechtsschutzes festgestellt habe, zutreffend gewesen. Im übrigen treffe es nicht zu, dass sich die Klägerinnen rechtzeitig vor der Beschlagnahme von den Veranstaltern der Aktionstage distanziert hätten. Vielmehr hätten sie noch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Zusicherung, sich nicht mehr an vergleichbaren Aktionen unterstützend zu beteiligen, ausdrücklich abgelehnt.
16 
Mit rechtskräftigem Urteil vom 14.02.2001 – 4 K 3227/00 – stellte das Verwaltungsgericht Karlsruhe auf die Klage eines Zeltlagerbewohners fest, dass der am 16.10.2000 ergangene Platzverweis und die Räumungsverfügung aus formellen Gründen rechtswidrig gewesen sei, da das Landratsamt Karlsruhe als sachlich unzuständige Behörde gehandelt habe.
17 
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat den damaligen Einsatzleiter der Polizei, Herrn Polizeidirektor Trunk, informatorisch als amtliche Auskunftsperson angehört. Wegen des wesentlichen Inhalts seiner Aussagen wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze im Zulassungs- und Berufungsverfahren sowie auf die dem Senat vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten - auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (4 K 2981/00) und im Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Räumungsverfügung (4 K 3227/00) - verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Der Schriftsatz der Klägerinnen vom 15.04.2005 gibt dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
19 
Die zulässigen Berufungen der Klägerinnen sind nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
20 
1. Die Klagen sind, da sich der streitige Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung durch behördliche Aufhebung erledigt hat (§ 43 Abs. 2 LVwVfG), in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklagen statthaft (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.1967 - I C 49.64 -, BVerwGE 26, 161 <165>) und auch im übrigen zulässig.
21 
Einer Fristbindung unterliegt die Klageerhebung bei vorprozessualer Erledigung des Verwaltungsakts vor Eintritt der Bestandskraft nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.1999 - 6 C 7.98 -, BVerwGE 109, 203 <206 ff.>); der zwischen Erledigung und Einreichung der Klagen verstrichene Zeitraum von lediglich 9 Monaten schließt die Annahme der Verwirkung des Klagerechts aus (siehe hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 18.12.2002 - 2 BvR 1660/00 -, NJW 2003, 1514 <1515>). Als Adressaten des streitigen Verwaltungsakts sind die Klägerinnen klagebefugt.
22 
Schließlich können sich die Klägerinnen auf das notwendige Feststellungsinteresse stützen. Dieses ist in Fällen wie dem vorliegenden, in denen es nicht darum geht, den in einem bereits angestrengten Anfechtungsprozess getätigten Aufwand weiterhin zu nutzen, mit dem in § 43 Abs. 1 VwGO vorausgesetzten Interesse identisch (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.1989 - 8 C 30.87 -, BVerwGE 81, 226 <228>; Urteil vom 14.07.1999 - 6 C 7.98 -, BVerwGE 109, 203 <209>) und umfasst anerkennenswerte schutzwürdige Belange rechtlicher, wirtschaftlicher und ideeller Natur (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 06.02.1986 - 5 C 40.84 -, BVerwGE 74, 1 <4>).
23 
Eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr, die ein rechtliches Interesse an der Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen zu begründen geeignet wäre, hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint. Ein ideelles Interesse an der Rechtswidrigkeitsfeststellung ist hier indessen zu bejahen.
24 
Die Klägerinnen berufen sich hier zunächst auf ein Rehabilitierungsinteresse wegen diskriminierender Wirkung der behördlichen Maßnahme. Die - behauptete - Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts als solche reicht hierfür allerdings nicht aus; erforderlich ist eine „Bemakelung“ des Betroffenen, die sich aus den Gründen des Bescheids oder den Umständen seines Erlasses ergibt, aus der Einstufung als Störer im polizeirechtlichen Sinne aber nicht automatisch folgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.04.1999 - 1 B 36.99 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 6). Hieraus muss sich eine fortwirkende konkrete und objektive Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Betroffenen ergeben, die gerade durch den gerichtlichen Ausspruch beseitigt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.1980 - 7 C 18.79 -, BVerwGE 61, 164 <166>; Urteil vom 19.03.1992 - 5 C 44.87 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 244; Urteil des erkennenden Senats vom 08.05.1989 - 1 S 722/88 -, NVwZ 1990, 378). Ob die Klägerinnen in dem für das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.04.1999 - 1 B 36.99 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 6, m.w.N.) in diesem Sinne noch merkliche ungünstige Nachwirkungen im beruflichen oder gesellschaftlichen Bereich plausibel dargetan haben, erscheint fraglich, kann hier aber dahinstehen. Denn ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ideeller Art ist nicht auf eine Rehabilitation im engem Sinn beschränkt; unter Beachtung verfassungsrechtlicher Garantien ist das Rechtsschutzinteresse bei in der Vergangenheit liegenden Rechtsverletzungen nicht nur dann gegeben, wenn das gerichtliche Verfahren dazu dienen kann, eine fortwirkenden Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen.
25 
In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein schutzwürdiges ideelles Interesse an der Rechtswidrigkeitsfeststellung nicht nur in Fällen in Betracht kommt, in denen abträgliche Nachwirkungen der erledigten Verwaltungsmaßnahme fortbestehen. Vielmehr kann auch die Art des Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz erfordern, das Feststellungsinteresse anzuerkennen. Hierzu zählen namentlich Feststellungsbegehren, die polizeiliche Maßnahmen zum Gegen-stand haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.1999 - 1 C 12.97 -, NVwZ 1999, 991; Urteil vom 29.04.1997 - 1 C 2.95 -, NJW 1997, 2543, jeweils m.w.N.; Urteil des erkennenden Senats vom 22.07.2004 - 1 S 2801/03 -, VBlBW 2005, 138 <139>). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet Art. 19 Abs. 4 GG, die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung - nicht nur im Eil-, sondern auch und gerade im Hauptsacheverfahren - in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann. Diese Rechtsprechung ist zwar anlässlich der Fälle sogenannter prozessualer Überholung bei Eingriffen unter Richtervorbehalt entwickelt worden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.12.2001 - 2 BvR 527/99 u.a. -, BVerfGE 104, 220 <233>, m.w.N.), aber nicht hierauf beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 <89 ff.>; Kammerbeschluss vom 07.12.1998 - 1 BvR 831/89 -, NVwZ 1999, 290 <292>; vom 22.02.2002 - 1 BvR 300/02 -, NJW 2002, 2225).
26 
Anknüpfend an diese Grundsätze ist hier ein Feststellungsinteresse zu bejahen. Eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 GG können die Klägerinnen zwar nicht geltend machen; dies folgt - auch unabhängig von der rechtlichen Einordnung des aufgelösten Zeltlagers und den Vorwirkungen der Versammlungsfreiheit - schon aus dem persönlichen Schutzbereich des Grundrechts, das auch auf inländische juristische Personen i.S. von Art. 19 Abs. 3 GG nur in deren Eigenschaft als Veranstalter Anwendung finden kann (vgl. Schulze-Fielitz in: Dreier , GG, Band I, 2. Aufl. 2004, Art. 8 Rn. 56). Auch kann sich die Klägerin zu 1 als ausländische juristische Person nicht ohne weiteres auf die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG berufen; hier bedürfte es ggfs. eines Rückgriffs auf gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen, um zu einer grundrechts- und rechtsschutzbezogenen Gleichbehandlung zu gelangen (siehe hierzu Wieland in: Dreier , GG, Band I, 2. Aufl. 2004, Art. 12 Rn. 72 m.N.). Ob der zeitweilige Entzug der Nutzung ihrer Gerätschaften und Fahrzeuge nach Maßgabe der bisherigen Rechtsprechung einen tiefgreifenden bzw. gewichtigen Eingriff in das Eigentumsgrundrecht darstellt, mag - insbesondere angesichts der nur kurzen Dauer der Beschlagnahme - zweifelhaft erscheinen.
27 
Diese grundrechtsdogmatischen Überlegungen sind indessen im Ergebnis nicht ausschlaggebend, denn eine solchermaßen isolierte Betrachtungsweise wird nach Ansicht des Senats der vorliegenden Fallkonstellation nicht gerecht. Eine spezifische Grundrechtsverletzung wird, soweit von einer fortwirkenden Rechtsbeeinträchtigung abgesehen werden soll, in der Regel zu Recht gefordert, da anderenfalls wegen der durch Art. 2 Abs. 1 GG umfassend grundrechtlich geschützten Freiheitssphäre des Bürgers für die besonderen Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis bei erledigtem Verwaltungshandeln letztlich kein Raum mehr bliebe (vgl. Schmidt-Aßmann in: Maunz-Dürig, GG, Art. 19 Abs. 4 Rn. 245). Einem Rechtsstreit kann aber - bei Wahrung dieser Grundentscheidung - auch dann eine solche Bedeutung zukommen, dass unter rechtsstaatlichen Aspekten ein großzügiger Zugang zur gerichtlichen Kontrolle angezeigt erscheint, wenn das beanstandete polizeiliche Vorgehen Teil eines komplexen Maßnahmenkatalogs ist. Dies ist hier der Fall. Denn die geltend gemachten Rechtsverletzungen, die als solche nicht bloß geringfügig sind, werden maßgeblich davon geprägt, dass sie im Zusammenhang mit der behördlichen Reaktion auf eine damals viel beachtete (Groß-)Demonstration stehen, die für die Klägerinnen angesichts ihres Selbstverständnisses eine große Symbolkraft besaß. Ein öffentliches Interesse an einer rechtlichen Überprüfung des polizeilichen Handelns kann als solches ein Rechtsschutzinteresse zwar nicht begründen; reflexhaft kommt es den Klägerinnen jedoch zugute, indem vor diesem Hintergrund die Anforderungen an dessen Vorliegen herabgesetzt werden.
28 
2. Die Klagen sind nicht begründet. Die Beschlagnahmeverfügung hat die Klägerinnen nicht in ihren Rechten verletzt; sie war formell und materiell rechtmäßig.
29 
a. Das Landratsamt als Kreispolizeibehörde (§ 61 Abs. 1 Nr. 2, § 62 Abs. 3 PolG, § 13 Abs. 1 Nr. 1 LVG) war für den Erlass der Beschlagnahmeverfügung, die ihre Ermächtigungsgrundlage als sogenannte polizeirechtliche Standardmaßnahme in § 33 PolG findet, zuständig.
30 
Als Versammlungsbehörde nach der Verordnung des Innenministeriums über Zuständigkeiten nach dem Versammlungsgesetz - VersGZuVO - (vom 25.05.1977, GBl. S. 196, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.06.1997, GBl. 278) war das Landratsamt hier allerdings nicht zur Entscheidung berufen.
31 
Aus der genannten Verordnung folgt nicht, dass die Zuständigkeit für alle im Umfeld einer Versammlung erforderlichen polizeilichen Maßnahmen in der Hand der Kreispolizeibehörde als Versammlungsbehörde konzentriert werden. Sie beschränkt deren Zuständigkeit zum einen auf die Durchführung des Versammlungsgesetzes, d.h. auf Maßnahmen, deren Ermächtigungsgrundlage sich im Versammlungsgesetz findet (§ 1 Abs. 1 Nr. 1), zum anderen auf Maßnahmen auf Grund des Polizeigesetzes, die der Durchsetzung versammlungsrechtlicher Vorschriften und Anordnungen dienen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2); hierzu zählen insbesondere Auflagen als sogenannte Minus-Maßnahmen i. S. von § 15 VersG. Eine Maßnahme, die an versammlungsrechtliche Anordnungen anknüpft, liegt hier nicht vor.
32 
Die Auflösung des Zeltlagers wurde zu Recht nicht auf der Grundlage des Versammlungsgesetzes verfügt. Denn das Camp erfüllte die Voraussetzungen des Rechtsbegriffs der Versammlung, die durch den Zweck gemeinsamer Meinungsbildung und -kundgabe geprägt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 u.a. -, BVerfGE 69, 315 <343 ff.>, Beschluss vom 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 u.a. -, BVerfGE 104, 92 <104>), nicht; vielmehr diente es als Obdach seiner Bewohner und als Ausgangsbasis für die in den folgenden Tagen beabsichtigten Demonstrationen, die ihrerseits auf die Meinungsbildung in der Öffentlichkeit abzielten (siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 23.09.1991 - 5 B 254/91 -, NVwZ-RR 1992, 360). Wollte man allein in der Anwesenheit der Lagerbewohner eine Art „konkludente Solidaritätsadresse“ zugunsten der Demonstrationsteilnehmer erblicken, verlöre das Erfordernis der gemeinschaftlichen Meinungsäußerung jegliche Konturen (siehe hierzu auch das den Beteiligten bekannte Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14.02.2001 - 4 K 3227/00 -). Die Beschlagnahme als Folgemaßnahme diente demnach auch nicht der Durchsetzung versammlungsrechtlicher Anordnungen.
33 
Dieser rechtlichen Einordnung steht nicht entgegen, dass das Zeltlager als „logistische Basis“ einen engen Bezug zu den gegen den Castor-Transport gerichteten Versammlungen hatte, die ungeachtet der beabsichtigten Blockade-Aktionen weiterhin als i. S. v. Art. 8 Abs. 1 GG friedliche Demonstrationen unter dem Schutz der Versammlungsfreiheit standen (BVerfG, Beschluss vom 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 u.a. -, BVerfGE 104, 92 <105 f.>).
34 
Zwar hat das Grundrecht der Versammlungsfreiheit im Interesse seiner Effektuierung auch Vorwirkungen. Die genaue Reichweite des grundrechtlichen Vorfeldschutzes ist aber für die einfachgesetzliche Frage der behördlichen Zuständigkeit ohne Bedeutung. Denn der zeitliche Geltungsbereich des Versammlungsgesetzes setzt - vorbehaltlich einer abweichenden ausdrücklichen Regelung (siehe insbes. § 17a VersG) - nach der Rechtsprechung des Senats im Interesse einer klaren Zäsur den Beginn der Versammlung voraus (Urteil vom 26.01.1998 - 1 S 3280/96 -, NVwZ 1998, 761 <763>).
35 
Das Landratsamt als die der originär - als allgemeine Polizeibehörde -zuständigen Ortspolizeibehörde (§ 61 Abs. 1 Nr. 4, § 62 Abs. 4 Satz 1, § 66 Abs. 2 PolG) übergeordnete Fachaufsichtsbehörde (§ 64 Nr. 3 b PolG) konnte sich aber auf eine Eilzuständigkeit nach § 67 Abs. 1 PolG stützen.
36 
Der Anwendungsbereich des Polizeigesetzes war hier eröffnet. Inwieweit das Polizeigesetz bei Vorfeldmaßnahmen, die den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG berühren, insbesondere wegen der Anforderungen des Zitiergebotes (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) nur eingeschränkt anwendbar ist (siehe hierzu Deger, NVwZ 1999, 265 <267>; Kniesel, NJW 2000, 2857 <2862 f.>), kann hier offenbleiben. Denn ungeachtet der inhaltlichen Nähe zu den geplanten Demonstrationen ist das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht berührt. Art. 8 Abs. 1 GG schützt den gesamten Vorgang des Sichversammelns, wozu auch der Zugang und die Anreise zu einer bevorstehenden bzw. sich bildenden Versammlung gehört (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 u.a. -, BVerfGE 69, 315 <349>; Beschluss vom 11.06.1991 - 1 BvR 772/90 -, BVerfGE 84, 203 <209>). Demnach sind z.B. Behinderungen der Anfahrt und schleppende vorbeugende Kontrollen mit dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht vereinbar. Eine weitere Ausdehnung des Schutzbereichs des Art. 8 Abs. 1 GG ist aber nicht gerechtfertigt. Insbesondere eine - wie hier - feste „Infrastruktur“ fällt nicht mehr unter den Schutz des Grundrechts; denn sie ist für die eigentliche Versammlung nicht mehr funktional notwendig (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 16.12.1993 - 1 S 1957/93 -, NVwZRR 1994, 370; OVG Berlin, Beschluss vom 08.07.1999 -1 SN 63/99 -, LKV 1999, 372 <373>, zur straßenrechtlichen Erlaubnispflicht von Imbissständen; Schulze-Fielitz, a.a.O. , Art. 8 Rn 34). Folglich ist es nicht gerechtfertigt, insoweit Erlaubnisvorbehalte - sowie nachfolgend Eingriffsmöglichkeiten - außerhalb des Versammlungsgesetzes zu suspendieren und die Beachtung der dort geregelten rechtlichen Vorgaben der bloß abwägenden Berücksichtigung der Versammlungsbehörde zu überlassen (vgl. Kanther, NVwZ 2001, 1239 <1242>; Dietlein, NVwZ 1992, 1066).
37 
Nach § 67 Abs. 1 PolG kann die Fachaufsichtsbehörde die polizeilichen Aufgaben wahrnehmen, wenn bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden der zuständigen Polizeibehörde nicht erreichbar erscheint. Gefahr im Verzug liegt hierbei vor, wenn zur Verhinderung eines drohenden Schadens sofort eingeschritten werden muss, weil ein Abwarten bis zum Eingreifen der an sich zuständigen Behörde den Erfolg der notwendigen Maßnahme erschweren oder vereiteln würde. Entscheidend sind hierbei die Verhältnisse und der Erkenntnisstand im Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme; der Begriff „Gefahr in Verzug“ darf dabei nicht zu eng ausgelegt werden, da eine effiziente Gefahrenabwehr nicht durch Zuständigkeitsprobleme erschwert oder verhindert werden darf. Dabei kommt es gerade nicht auf eine objektive Unerreichbarkeit der sachlich zuständigen Polizeibehörde an; es genügt vielmehr, dass es für die Fachaufsichtsbehörde den Anschein hat, die an sich zuständige Polizeibehörde sei nicht erreichbar. Diese Einschätzung der handelnden Behörde kann gerichtlich nur beanstandet werden, wenn sie offensichtlich von unzutreffenden Voraussetzungen ausgeht, die sich bereits im Zeitpunkt der Entscheidung erkennen ließen (vgl. Urteil des Senats vom 14.12.1989 - 1 S 799/89 -, NJW 1990, 1618 zu § 46 Abs. 2 Nr. 2 PolG a.F. <§ 60 Abs. 2 PolG>). Nach diesen Vorgaben ist es von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt die Zuständigkeit für die Beschlagnahme in Anspruch genommen hat.
38 
Nach den Schilderungen des vom Senat in der mündlichen Verhandlung angehörten Einsatzleiters der Polizei war die Kreispolizeibehörde bereits kurze Zeit nach Erlass der Räumungsverfügung, etwa gegen 16:00 Uhr, zur Überzeugung gelangt, dass eine Beschlagnahme der Küchen zur Gefahrenabwehr erforderlich sei. Diese Einschätzung beruhte in erster Linie auf den Einlassungen eines Vertreters der Klägerinnen, wonach diese die Kampagne, falls gewünscht, weiterhin unterstützen wollten. Es spricht zwar vieles dafür, im Anschluss an das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14.02.2001 - 4 K 3227/00 - zur Zuständigkeit für den Erlass der Räumungsverfügung auch für die folgende Zeit davon auszugehen, dass der Bürgermeister der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen weiterhin i. S. v. § 67 Abs. 1 PolG erreichbar war; er war damals mit der Sachlage vertraut und ist auch in die Erörterungen zur beabsichtigten Beschlagnahme mit einbezogen worden. Allein auf diesen Zeitpunkt bezogen kann die hier streitige Zuständigkeitsfrage aber nicht beantwortet werden. Denn die interne Willensbildung der Polizeibehörde ist für die Frage der örtlichen Zuständigkeit nicht entscheidend. Vielmehr bestimmt sich diese nach den Gegebenheiten im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Verfügung; wirksam geworden ist die Beschlagnahme erst mit der um ca. 19:30 Uhr erfolgten Bekanntgabe, als die Fahrzeuge auf der Bundesstraße 36 auf dem Gebiet der Gemeinde Waghäusel in Richtung Süden fuhren. Der Bürgermeister von Waghäusel als das für die grundsätzlich zuständige Ortspolizeibehörde handelnde Organ war indessen Sinne von § 67 Abs. 1 PolG nicht rechtzeitig erreichbar.
39 
Der Zeitpunkt und der Ort des polizeilichen Einschreitens war hier durch die polizeitaktische Erwägung bestimmt, die Küchenfahrzeuge, soweit ein Verbleiben im Landkreis Karlsruhe nicht auszuschließen war, erst in räumlicher Entfernung vom Lagerplatz zu beschlagnahmen; damit sollte im Interesse der Deeskalation eine unter Umständen gewalttätige Solidarisierung durch die Bewohner des Lagers vermieden werden. Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Da den Klägerinnen bei ihrem Abzug vom Lagerplatz eines Fahrtroute nicht vorgegeben wurde und der konkrete Ort des polizeilichen Zugriffs letztlich auch von verkehrstechnischen Erfordernissen bestimmt war, hätte die Wahrung der gesetzlich für den Regelfall vorgesehenen Zuständigkeitsordnung außer der Unterrichtung des Bürgermeisters von Oberhausen-Rheinhausen noch die Einbindung von - mindestens - drei weiteren Bürgermeistern - nämlich denen von Philippsburg, Waghäusel und Altlussheim - erforderlich gemacht, die dann - schon „auf Vorrat“ - eine Beschlagnahmeverfügung hätten vorbereiten müssen für den Fall, dass sich auf ihrer Gemarkung der Handlungsbedarf einstellt. Ein solches Vorgehen war jedoch angesichts der Dringlichkeit der Lage nicht angezeigt; es war bereits nicht abzuschätzen, wie lange der Abbau der Küchenzelte und die Verladung der Gerätschaften dauern werde, so dass eine rechtzeitige Reaktion der örtlich zuständigen Ortspolizeibehörde, die sich mit der Situation und deren polizeirechtliche Bewertung erst hätte vertraut machen müssen, nicht gewährleistet gewesen wäre.
40 
Entgegen der Auffassung der Klägerinnen waren die polizeitaktischen Überlegungen nicht darauf beschränkt, im Interesse größtmöglicher Wahrung der Zuständigkeitsordnung die Beschlagnahme zwar in gewisser räumlicher Entfernung vom Lagerplatz, aber noch auf dem Gebiet der Gemeinde Rheinhausen-Oberhausen anzuordnen. Zum einen wäre den Klägerinnen damit von vornherein die Möglichkeit genommen worden, den Landkreis Karlsruhe in Richtung Norden zu verlassen und so einer Beschlagnahme zu entgehen; mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wäre das nicht vereinbar. Wird - wie tatsächlich geschehen - auf der Bundesstraße 36 die Fahrtrichtung Süden gewählt, so könnte mit dieser Vorgabe den verkehrstechnischen Erfordernissen nicht in angemessener Weise Rechnung getragen werden, da hier das Gemeindegebiet schon wenige 100 Meter nach der Einmündung der von Oberhausen kommenden Kreisstraße 3537 endet. Zum anderen wird mit der Ansicht der Klägerinnen die Gefahr eines Missbrauchs überbewertet. Die Behörde, die sich auf einen Zuständigkeitswechsel wegen Gefahr im Verzug beruft, darf diese Gefahr zwar nicht bewusst herbeiführen, um eine ansonsten nicht gegebene Zuständigkeit zu begründen. Dies unterliegt dann einer strengen gerichtlichen Kontrolle, wenn die Zuständigkeitsverlagerung mit dem Verlust besonderer Schutzvorkehrungen für den Betroffenen einhergeht, was insbesondere bei Eingriffen gilt, die im Regelfall unter Richtervorbehalt stehen (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00 -, BVerfGE 103, 142 <155 ff.>). Geht es demgegenüber lediglich um eine Abweichung von der instanziellen Behördenzuständigkeit, kommt der Effektivität der Gefahrenabwehr bei der Ausfüllung der Rechtsbegriffe ein deutlich größeres Gewicht zu.
41 
b. Die Beschlagnahme war auch materiell rechtmäßig.
42 
Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 PolG kann die Polizei eine Sache u. a. dann beschlagnahmen, wenn dies zum Schutz eines einzelnen oder des Gemeinwesens gegen einen unmittelbar bevorstehenden Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Diese Voraussetzungen lagen auf der Grundlage der Erkenntnisse im Zeitpunkt des Erlasses der Beschlagnahmeverfügung vor; dies hat bereits das Verwaltungsgericht Karlsruhe in seinem Beschluss vom 20.10.2000 - 4 K 2891/00 - im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dargelegt.
43 
Aufgrund der Einlassungen der Koordinatoren der Kampagne „x 1000 mal quer“, die in generalstabsmäßiger Art und Weise eine Verhinderung der von ihr befürchteten Castor-Transporte anstrebte, stand zu erwarten, dass nach Räumung des Zeltlagers in Oberhausen-Rheinhausen an anderer Stelle wiederum - insbesondere unter Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften - ein Zeltlager zum Zwecke der logistischen Unterstützung auch gewaltbereiter Demonstrationsteilnehmer errichtet würde.
44 
Vor diesem Hintergrund war schließlich auch die Einschätzung des Landratsamts, dass sich die Klägerinnen ebenfalls an der Errichtung eines neuen Lager beteiligen würden, was es durch die Beschlagnahme zu verhindern galt, nicht fehlsam. Denn nach der Aussage des Einsatzleiters der Polizei hat sich der Ansprechpartner auf Seiten der Klägerinnen dahingehend eingelassen, dass sie nebst ihren Einrichtungen den Camp-Bewohnern weiterhin unterstützend zur Verfügung stehen wollten. Die auf dieser Aussage eines Vertreters der Klägerinnen gestützte Gefahrenprognose beruhte entgegen ihrer in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Ansicht nicht auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage. Die Klägerinnen haben insoweit geltend gemacht, die Aussage, weiterhin den Camp-Bewohnern zur Verfügung stehen zu wollen, habe sich nicht auf ein Lager wie das soeben aufgelöste bezogen, sondern auf ein „Zusammensein in anderer Form“, das gegebenenfalls von der Polizei geduldet würde. Ein solches Verständnis der Aussage lag aus der damaligen Perspektive indessen fern; denn die Gespräche mit den Klägerinnen fanden immer vor dem Hintergrund der Räumungsverfügung statt, in der auch die Errichtung eines Zeltlagers an anderer Stelle untersagt worden war. Folglich war vor dem Verständnishorizont der Behörde die von den Klägerinnen erklärte Bereitschaft, die Camp-Bewohner weiterhin zu unterstützen, auf die Errichtung eines neuen Lagers gemünzt. Auf die Möglichkeit eines anderen Verständnisses hätten die Klägerinnen ausdrücklich hinweisen müssen. Auf die von den Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung unter Beweis gestellten Tatsachen kommt es demnach nicht an, so dass der Senat dem Beweisantrag nicht nachkommen musste.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
46 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
18 
Der Schriftsatz der Klägerinnen vom 15.04.2005 gibt dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
19 
Die zulässigen Berufungen der Klägerinnen sind nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
20 
1. Die Klagen sind, da sich der streitige Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung durch behördliche Aufhebung erledigt hat (§ 43 Abs. 2 LVwVfG), in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklagen statthaft (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.1967 - I C 49.64 -, BVerwGE 26, 161 <165>) und auch im übrigen zulässig.
21 
Einer Fristbindung unterliegt die Klageerhebung bei vorprozessualer Erledigung des Verwaltungsakts vor Eintritt der Bestandskraft nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.1999 - 6 C 7.98 -, BVerwGE 109, 203 <206 ff.>); der zwischen Erledigung und Einreichung der Klagen verstrichene Zeitraum von lediglich 9 Monaten schließt die Annahme der Verwirkung des Klagerechts aus (siehe hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 18.12.2002 - 2 BvR 1660/00 -, NJW 2003, 1514 <1515>). Als Adressaten des streitigen Verwaltungsakts sind die Klägerinnen klagebefugt.
22 
Schließlich können sich die Klägerinnen auf das notwendige Feststellungsinteresse stützen. Dieses ist in Fällen wie dem vorliegenden, in denen es nicht darum geht, den in einem bereits angestrengten Anfechtungsprozess getätigten Aufwand weiterhin zu nutzen, mit dem in § 43 Abs. 1 VwGO vorausgesetzten Interesse identisch (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.1989 - 8 C 30.87 -, BVerwGE 81, 226 <228>; Urteil vom 14.07.1999 - 6 C 7.98 -, BVerwGE 109, 203 <209>) und umfasst anerkennenswerte schutzwürdige Belange rechtlicher, wirtschaftlicher und ideeller Natur (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 06.02.1986 - 5 C 40.84 -, BVerwGE 74, 1 <4>).
23 
Eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr, die ein rechtliches Interesse an der Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen zu begründen geeignet wäre, hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint. Ein ideelles Interesse an der Rechtswidrigkeitsfeststellung ist hier indessen zu bejahen.
24 
Die Klägerinnen berufen sich hier zunächst auf ein Rehabilitierungsinteresse wegen diskriminierender Wirkung der behördlichen Maßnahme. Die - behauptete - Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts als solche reicht hierfür allerdings nicht aus; erforderlich ist eine „Bemakelung“ des Betroffenen, die sich aus den Gründen des Bescheids oder den Umständen seines Erlasses ergibt, aus der Einstufung als Störer im polizeirechtlichen Sinne aber nicht automatisch folgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.04.1999 - 1 B 36.99 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 6). Hieraus muss sich eine fortwirkende konkrete und objektive Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Betroffenen ergeben, die gerade durch den gerichtlichen Ausspruch beseitigt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.1980 - 7 C 18.79 -, BVerwGE 61, 164 <166>; Urteil vom 19.03.1992 - 5 C 44.87 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 244; Urteil des erkennenden Senats vom 08.05.1989 - 1 S 722/88 -, NVwZ 1990, 378). Ob die Klägerinnen in dem für das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.04.1999 - 1 B 36.99 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 6, m.w.N.) in diesem Sinne noch merkliche ungünstige Nachwirkungen im beruflichen oder gesellschaftlichen Bereich plausibel dargetan haben, erscheint fraglich, kann hier aber dahinstehen. Denn ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ideeller Art ist nicht auf eine Rehabilitation im engem Sinn beschränkt; unter Beachtung verfassungsrechtlicher Garantien ist das Rechtsschutzinteresse bei in der Vergangenheit liegenden Rechtsverletzungen nicht nur dann gegeben, wenn das gerichtliche Verfahren dazu dienen kann, eine fortwirkenden Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen.
25 
In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein schutzwürdiges ideelles Interesse an der Rechtswidrigkeitsfeststellung nicht nur in Fällen in Betracht kommt, in denen abträgliche Nachwirkungen der erledigten Verwaltungsmaßnahme fortbestehen. Vielmehr kann auch die Art des Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz erfordern, das Feststellungsinteresse anzuerkennen. Hierzu zählen namentlich Feststellungsbegehren, die polizeiliche Maßnahmen zum Gegen-stand haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.1999 - 1 C 12.97 -, NVwZ 1999, 991; Urteil vom 29.04.1997 - 1 C 2.95 -, NJW 1997, 2543, jeweils m.w.N.; Urteil des erkennenden Senats vom 22.07.2004 - 1 S 2801/03 -, VBlBW 2005, 138 <139>). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet Art. 19 Abs. 4 GG, die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung - nicht nur im Eil-, sondern auch und gerade im Hauptsacheverfahren - in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann. Diese Rechtsprechung ist zwar anlässlich der Fälle sogenannter prozessualer Überholung bei Eingriffen unter Richtervorbehalt entwickelt worden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.12.2001 - 2 BvR 527/99 u.a. -, BVerfGE 104, 220 <233>, m.w.N.), aber nicht hierauf beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 <89 ff.>; Kammerbeschluss vom 07.12.1998 - 1 BvR 831/89 -, NVwZ 1999, 290 <292>; vom 22.02.2002 - 1 BvR 300/02 -, NJW 2002, 2225).
26 
Anknüpfend an diese Grundsätze ist hier ein Feststellungsinteresse zu bejahen. Eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 GG können die Klägerinnen zwar nicht geltend machen; dies folgt - auch unabhängig von der rechtlichen Einordnung des aufgelösten Zeltlagers und den Vorwirkungen der Versammlungsfreiheit - schon aus dem persönlichen Schutzbereich des Grundrechts, das auch auf inländische juristische Personen i.S. von Art. 19 Abs. 3 GG nur in deren Eigenschaft als Veranstalter Anwendung finden kann (vgl. Schulze-Fielitz in: Dreier , GG, Band I, 2. Aufl. 2004, Art. 8 Rn. 56). Auch kann sich die Klägerin zu 1 als ausländische juristische Person nicht ohne weiteres auf die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG berufen; hier bedürfte es ggfs. eines Rückgriffs auf gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen, um zu einer grundrechts- und rechtsschutzbezogenen Gleichbehandlung zu gelangen (siehe hierzu Wieland in: Dreier , GG, Band I, 2. Aufl. 2004, Art. 12 Rn. 72 m.N.). Ob der zeitweilige Entzug der Nutzung ihrer Gerätschaften und Fahrzeuge nach Maßgabe der bisherigen Rechtsprechung einen tiefgreifenden bzw. gewichtigen Eingriff in das Eigentumsgrundrecht darstellt, mag - insbesondere angesichts der nur kurzen Dauer der Beschlagnahme - zweifelhaft erscheinen.
27 
Diese grundrechtsdogmatischen Überlegungen sind indessen im Ergebnis nicht ausschlaggebend, denn eine solchermaßen isolierte Betrachtungsweise wird nach Ansicht des Senats der vorliegenden Fallkonstellation nicht gerecht. Eine spezifische Grundrechtsverletzung wird, soweit von einer fortwirkenden Rechtsbeeinträchtigung abgesehen werden soll, in der Regel zu Recht gefordert, da anderenfalls wegen der durch Art. 2 Abs. 1 GG umfassend grundrechtlich geschützten Freiheitssphäre des Bürgers für die besonderen Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis bei erledigtem Verwaltungshandeln letztlich kein Raum mehr bliebe (vgl. Schmidt-Aßmann in: Maunz-Dürig, GG, Art. 19 Abs. 4 Rn. 245). Einem Rechtsstreit kann aber - bei Wahrung dieser Grundentscheidung - auch dann eine solche Bedeutung zukommen, dass unter rechtsstaatlichen Aspekten ein großzügiger Zugang zur gerichtlichen Kontrolle angezeigt erscheint, wenn das beanstandete polizeiliche Vorgehen Teil eines komplexen Maßnahmenkatalogs ist. Dies ist hier der Fall. Denn die geltend gemachten Rechtsverletzungen, die als solche nicht bloß geringfügig sind, werden maßgeblich davon geprägt, dass sie im Zusammenhang mit der behördlichen Reaktion auf eine damals viel beachtete (Groß-)Demonstration stehen, die für die Klägerinnen angesichts ihres Selbstverständnisses eine große Symbolkraft besaß. Ein öffentliches Interesse an einer rechtlichen Überprüfung des polizeilichen Handelns kann als solches ein Rechtsschutzinteresse zwar nicht begründen; reflexhaft kommt es den Klägerinnen jedoch zugute, indem vor diesem Hintergrund die Anforderungen an dessen Vorliegen herabgesetzt werden.
28 
2. Die Klagen sind nicht begründet. Die Beschlagnahmeverfügung hat die Klägerinnen nicht in ihren Rechten verletzt; sie war formell und materiell rechtmäßig.
29 
a. Das Landratsamt als Kreispolizeibehörde (§ 61 Abs. 1 Nr. 2, § 62 Abs. 3 PolG, § 13 Abs. 1 Nr. 1 LVG) war für den Erlass der Beschlagnahmeverfügung, die ihre Ermächtigungsgrundlage als sogenannte polizeirechtliche Standardmaßnahme in § 33 PolG findet, zuständig.
30 
Als Versammlungsbehörde nach der Verordnung des Innenministeriums über Zuständigkeiten nach dem Versammlungsgesetz - VersGZuVO - (vom 25.05.1977, GBl. S. 196, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.06.1997, GBl. 278) war das Landratsamt hier allerdings nicht zur Entscheidung berufen.
31 
Aus der genannten Verordnung folgt nicht, dass die Zuständigkeit für alle im Umfeld einer Versammlung erforderlichen polizeilichen Maßnahmen in der Hand der Kreispolizeibehörde als Versammlungsbehörde konzentriert werden. Sie beschränkt deren Zuständigkeit zum einen auf die Durchführung des Versammlungsgesetzes, d.h. auf Maßnahmen, deren Ermächtigungsgrundlage sich im Versammlungsgesetz findet (§ 1 Abs. 1 Nr. 1), zum anderen auf Maßnahmen auf Grund des Polizeigesetzes, die der Durchsetzung versammlungsrechtlicher Vorschriften und Anordnungen dienen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2); hierzu zählen insbesondere Auflagen als sogenannte Minus-Maßnahmen i. S. von § 15 VersG. Eine Maßnahme, die an versammlungsrechtliche Anordnungen anknüpft, liegt hier nicht vor.
32 
Die Auflösung des Zeltlagers wurde zu Recht nicht auf der Grundlage des Versammlungsgesetzes verfügt. Denn das Camp erfüllte die Voraussetzungen des Rechtsbegriffs der Versammlung, die durch den Zweck gemeinsamer Meinungsbildung und -kundgabe geprägt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 u.a. -, BVerfGE 69, 315 <343 ff.>, Beschluss vom 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 u.a. -, BVerfGE 104, 92 <104>), nicht; vielmehr diente es als Obdach seiner Bewohner und als Ausgangsbasis für die in den folgenden Tagen beabsichtigten Demonstrationen, die ihrerseits auf die Meinungsbildung in der Öffentlichkeit abzielten (siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 23.09.1991 - 5 B 254/91 -, NVwZ-RR 1992, 360). Wollte man allein in der Anwesenheit der Lagerbewohner eine Art „konkludente Solidaritätsadresse“ zugunsten der Demonstrationsteilnehmer erblicken, verlöre das Erfordernis der gemeinschaftlichen Meinungsäußerung jegliche Konturen (siehe hierzu auch das den Beteiligten bekannte Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14.02.2001 - 4 K 3227/00 -). Die Beschlagnahme als Folgemaßnahme diente demnach auch nicht der Durchsetzung versammlungsrechtlicher Anordnungen.
33 
Dieser rechtlichen Einordnung steht nicht entgegen, dass das Zeltlager als „logistische Basis“ einen engen Bezug zu den gegen den Castor-Transport gerichteten Versammlungen hatte, die ungeachtet der beabsichtigten Blockade-Aktionen weiterhin als i. S. v. Art. 8 Abs. 1 GG friedliche Demonstrationen unter dem Schutz der Versammlungsfreiheit standen (BVerfG, Beschluss vom 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 u.a. -, BVerfGE 104, 92 <105 f.>).
34 
Zwar hat das Grundrecht der Versammlungsfreiheit im Interesse seiner Effektuierung auch Vorwirkungen. Die genaue Reichweite des grundrechtlichen Vorfeldschutzes ist aber für die einfachgesetzliche Frage der behördlichen Zuständigkeit ohne Bedeutung. Denn der zeitliche Geltungsbereich des Versammlungsgesetzes setzt - vorbehaltlich einer abweichenden ausdrücklichen Regelung (siehe insbes. § 17a VersG) - nach der Rechtsprechung des Senats im Interesse einer klaren Zäsur den Beginn der Versammlung voraus (Urteil vom 26.01.1998 - 1 S 3280/96 -, NVwZ 1998, 761 <763>).
35 
Das Landratsamt als die der originär - als allgemeine Polizeibehörde -zuständigen Ortspolizeibehörde (§ 61 Abs. 1 Nr. 4, § 62 Abs. 4 Satz 1, § 66 Abs. 2 PolG) übergeordnete Fachaufsichtsbehörde (§ 64 Nr. 3 b PolG) konnte sich aber auf eine Eilzuständigkeit nach § 67 Abs. 1 PolG stützen.
36 
Der Anwendungsbereich des Polizeigesetzes war hier eröffnet. Inwieweit das Polizeigesetz bei Vorfeldmaßnahmen, die den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG berühren, insbesondere wegen der Anforderungen des Zitiergebotes (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) nur eingeschränkt anwendbar ist (siehe hierzu Deger, NVwZ 1999, 265 <267>; Kniesel, NJW 2000, 2857 <2862 f.>), kann hier offenbleiben. Denn ungeachtet der inhaltlichen Nähe zu den geplanten Demonstrationen ist das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht berührt. Art. 8 Abs. 1 GG schützt den gesamten Vorgang des Sichversammelns, wozu auch der Zugang und die Anreise zu einer bevorstehenden bzw. sich bildenden Versammlung gehört (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 u.a. -, BVerfGE 69, 315 <349>; Beschluss vom 11.06.1991 - 1 BvR 772/90 -, BVerfGE 84, 203 <209>). Demnach sind z.B. Behinderungen der Anfahrt und schleppende vorbeugende Kontrollen mit dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht vereinbar. Eine weitere Ausdehnung des Schutzbereichs des Art. 8 Abs. 1 GG ist aber nicht gerechtfertigt. Insbesondere eine - wie hier - feste „Infrastruktur“ fällt nicht mehr unter den Schutz des Grundrechts; denn sie ist für die eigentliche Versammlung nicht mehr funktional notwendig (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 16.12.1993 - 1 S 1957/93 -, NVwZRR 1994, 370; OVG Berlin, Beschluss vom 08.07.1999 -1 SN 63/99 -, LKV 1999, 372 <373>, zur straßenrechtlichen Erlaubnispflicht von Imbissständen; Schulze-Fielitz, a.a.O. , Art. 8 Rn 34). Folglich ist es nicht gerechtfertigt, insoweit Erlaubnisvorbehalte - sowie nachfolgend Eingriffsmöglichkeiten - außerhalb des Versammlungsgesetzes zu suspendieren und die Beachtung der dort geregelten rechtlichen Vorgaben der bloß abwägenden Berücksichtigung der Versammlungsbehörde zu überlassen (vgl. Kanther, NVwZ 2001, 1239 <1242>; Dietlein, NVwZ 1992, 1066).
37 
Nach § 67 Abs. 1 PolG kann die Fachaufsichtsbehörde die polizeilichen Aufgaben wahrnehmen, wenn bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden der zuständigen Polizeibehörde nicht erreichbar erscheint. Gefahr im Verzug liegt hierbei vor, wenn zur Verhinderung eines drohenden Schadens sofort eingeschritten werden muss, weil ein Abwarten bis zum Eingreifen der an sich zuständigen Behörde den Erfolg der notwendigen Maßnahme erschweren oder vereiteln würde. Entscheidend sind hierbei die Verhältnisse und der Erkenntnisstand im Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme; der Begriff „Gefahr in Verzug“ darf dabei nicht zu eng ausgelegt werden, da eine effiziente Gefahrenabwehr nicht durch Zuständigkeitsprobleme erschwert oder verhindert werden darf. Dabei kommt es gerade nicht auf eine objektive Unerreichbarkeit der sachlich zuständigen Polizeibehörde an; es genügt vielmehr, dass es für die Fachaufsichtsbehörde den Anschein hat, die an sich zuständige Polizeibehörde sei nicht erreichbar. Diese Einschätzung der handelnden Behörde kann gerichtlich nur beanstandet werden, wenn sie offensichtlich von unzutreffenden Voraussetzungen ausgeht, die sich bereits im Zeitpunkt der Entscheidung erkennen ließen (vgl. Urteil des Senats vom 14.12.1989 - 1 S 799/89 -, NJW 1990, 1618 zu § 46 Abs. 2 Nr. 2 PolG a.F. <§ 60 Abs. 2 PolG>). Nach diesen Vorgaben ist es von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt die Zuständigkeit für die Beschlagnahme in Anspruch genommen hat.
38 
Nach den Schilderungen des vom Senat in der mündlichen Verhandlung angehörten Einsatzleiters der Polizei war die Kreispolizeibehörde bereits kurze Zeit nach Erlass der Räumungsverfügung, etwa gegen 16:00 Uhr, zur Überzeugung gelangt, dass eine Beschlagnahme der Küchen zur Gefahrenabwehr erforderlich sei. Diese Einschätzung beruhte in erster Linie auf den Einlassungen eines Vertreters der Klägerinnen, wonach diese die Kampagne, falls gewünscht, weiterhin unterstützen wollten. Es spricht zwar vieles dafür, im Anschluss an das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14.02.2001 - 4 K 3227/00 - zur Zuständigkeit für den Erlass der Räumungsverfügung auch für die folgende Zeit davon auszugehen, dass der Bürgermeister der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen weiterhin i. S. v. § 67 Abs. 1 PolG erreichbar war; er war damals mit der Sachlage vertraut und ist auch in die Erörterungen zur beabsichtigten Beschlagnahme mit einbezogen worden. Allein auf diesen Zeitpunkt bezogen kann die hier streitige Zuständigkeitsfrage aber nicht beantwortet werden. Denn die interne Willensbildung der Polizeibehörde ist für die Frage der örtlichen Zuständigkeit nicht entscheidend. Vielmehr bestimmt sich diese nach den Gegebenheiten im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Verfügung; wirksam geworden ist die Beschlagnahme erst mit der um ca. 19:30 Uhr erfolgten Bekanntgabe, als die Fahrzeuge auf der Bundesstraße 36 auf dem Gebiet der Gemeinde Waghäusel in Richtung Süden fuhren. Der Bürgermeister von Waghäusel als das für die grundsätzlich zuständige Ortspolizeibehörde handelnde Organ war indessen Sinne von § 67 Abs. 1 PolG nicht rechtzeitig erreichbar.
39 
Der Zeitpunkt und der Ort des polizeilichen Einschreitens war hier durch die polizeitaktische Erwägung bestimmt, die Küchenfahrzeuge, soweit ein Verbleiben im Landkreis Karlsruhe nicht auszuschließen war, erst in räumlicher Entfernung vom Lagerplatz zu beschlagnahmen; damit sollte im Interesse der Deeskalation eine unter Umständen gewalttätige Solidarisierung durch die Bewohner des Lagers vermieden werden. Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Da den Klägerinnen bei ihrem Abzug vom Lagerplatz eines Fahrtroute nicht vorgegeben wurde und der konkrete Ort des polizeilichen Zugriffs letztlich auch von verkehrstechnischen Erfordernissen bestimmt war, hätte die Wahrung der gesetzlich für den Regelfall vorgesehenen Zuständigkeitsordnung außer der Unterrichtung des Bürgermeisters von Oberhausen-Rheinhausen noch die Einbindung von - mindestens - drei weiteren Bürgermeistern - nämlich denen von Philippsburg, Waghäusel und Altlussheim - erforderlich gemacht, die dann - schon „auf Vorrat“ - eine Beschlagnahmeverfügung hätten vorbereiten müssen für den Fall, dass sich auf ihrer Gemarkung der Handlungsbedarf einstellt. Ein solches Vorgehen war jedoch angesichts der Dringlichkeit der Lage nicht angezeigt; es war bereits nicht abzuschätzen, wie lange der Abbau der Küchenzelte und die Verladung der Gerätschaften dauern werde, so dass eine rechtzeitige Reaktion der örtlich zuständigen Ortspolizeibehörde, die sich mit der Situation und deren polizeirechtliche Bewertung erst hätte vertraut machen müssen, nicht gewährleistet gewesen wäre.
40 
Entgegen der Auffassung der Klägerinnen waren die polizeitaktischen Überlegungen nicht darauf beschränkt, im Interesse größtmöglicher Wahrung der Zuständigkeitsordnung die Beschlagnahme zwar in gewisser räumlicher Entfernung vom Lagerplatz, aber noch auf dem Gebiet der Gemeinde Rheinhausen-Oberhausen anzuordnen. Zum einen wäre den Klägerinnen damit von vornherein die Möglichkeit genommen worden, den Landkreis Karlsruhe in Richtung Norden zu verlassen und so einer Beschlagnahme zu entgehen; mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wäre das nicht vereinbar. Wird - wie tatsächlich geschehen - auf der Bundesstraße 36 die Fahrtrichtung Süden gewählt, so könnte mit dieser Vorgabe den verkehrstechnischen Erfordernissen nicht in angemessener Weise Rechnung getragen werden, da hier das Gemeindegebiet schon wenige 100 Meter nach der Einmündung der von Oberhausen kommenden Kreisstraße 3537 endet. Zum anderen wird mit der Ansicht der Klägerinnen die Gefahr eines Missbrauchs überbewertet. Die Behörde, die sich auf einen Zuständigkeitswechsel wegen Gefahr im Verzug beruft, darf diese Gefahr zwar nicht bewusst herbeiführen, um eine ansonsten nicht gegebene Zuständigkeit zu begründen. Dies unterliegt dann einer strengen gerichtlichen Kontrolle, wenn die Zuständigkeitsverlagerung mit dem Verlust besonderer Schutzvorkehrungen für den Betroffenen einhergeht, was insbesondere bei Eingriffen gilt, die im Regelfall unter Richtervorbehalt stehen (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00 -, BVerfGE 103, 142 <155 ff.>). Geht es demgegenüber lediglich um eine Abweichung von der instanziellen Behördenzuständigkeit, kommt der Effektivität der Gefahrenabwehr bei der Ausfüllung der Rechtsbegriffe ein deutlich größeres Gewicht zu.
41 
b. Die Beschlagnahme war auch materiell rechtmäßig.
42 
Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 PolG kann die Polizei eine Sache u. a. dann beschlagnahmen, wenn dies zum Schutz eines einzelnen oder des Gemeinwesens gegen einen unmittelbar bevorstehenden Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Diese Voraussetzungen lagen auf der Grundlage der Erkenntnisse im Zeitpunkt des Erlasses der Beschlagnahmeverfügung vor; dies hat bereits das Verwaltungsgericht Karlsruhe in seinem Beschluss vom 20.10.2000 - 4 K 2891/00 - im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dargelegt.
43 
Aufgrund der Einlassungen der Koordinatoren der Kampagne „x 1000 mal quer“, die in generalstabsmäßiger Art und Weise eine Verhinderung der von ihr befürchteten Castor-Transporte anstrebte, stand zu erwarten, dass nach Räumung des Zeltlagers in Oberhausen-Rheinhausen an anderer Stelle wiederum - insbesondere unter Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften - ein Zeltlager zum Zwecke der logistischen Unterstützung auch gewaltbereiter Demonstrationsteilnehmer errichtet würde.
44 
Vor diesem Hintergrund war schließlich auch die Einschätzung des Landratsamts, dass sich die Klägerinnen ebenfalls an der Errichtung eines neuen Lager beteiligen würden, was es durch die Beschlagnahme zu verhindern galt, nicht fehlsam. Denn nach der Aussage des Einsatzleiters der Polizei hat sich der Ansprechpartner auf Seiten der Klägerinnen dahingehend eingelassen, dass sie nebst ihren Einrichtungen den Camp-Bewohnern weiterhin unterstützend zur Verfügung stehen wollten. Die auf dieser Aussage eines Vertreters der Klägerinnen gestützte Gefahrenprognose beruhte entgegen ihrer in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Ansicht nicht auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage. Die Klägerinnen haben insoweit geltend gemacht, die Aussage, weiterhin den Camp-Bewohnern zur Verfügung stehen zu wollen, habe sich nicht auf ein Lager wie das soeben aufgelöste bezogen, sondern auf ein „Zusammensein in anderer Form“, das gegebenenfalls von der Polizei geduldet würde. Ein solches Verständnis der Aussage lag aus der damaligen Perspektive indessen fern; denn die Gespräche mit den Klägerinnen fanden immer vor dem Hintergrund der Räumungsverfügung statt, in der auch die Errichtung eines Zeltlagers an anderer Stelle untersagt worden war. Folglich war vor dem Verständnishorizont der Behörde die von den Klägerinnen erklärte Bereitschaft, die Camp-Bewohner weiterhin zu unterstützen, auf die Errichtung eines neuen Lagers gemünzt. Auf die Möglichkeit eines anderen Verständnisses hätten die Klägerinnen ausdrücklich hinweisen müssen. Auf die von den Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung unter Beweis gestellten Tatsachen kommt es demnach nicht an, so dass der Senat dem Beweisantrag nicht nachkommen musste.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
46 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Sonstige Literatur

 
47 
Rechtsmittelbelehrung
48 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
49 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
50 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
51 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
52 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
53 
Beschluss
54 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt (§ 25 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F., vgl. § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts - Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG, BGBl. I, 2004, 718).
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Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.02.2009 wird bezüglich der Nr. 1 des Bescheids wiederhergestellt und hinsichtlich der Nr. 4 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der am 02.03.2009 gestellte Antrag, „die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers und einer eventuellen nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 27.2.2009... wieder herzustellen“ (Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers v. 02.03.2009), ist bei sachdienlicher Auslegung (§§ 88 und 86 Abs. 3 VwGO) darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen das Aufenthaltsverbot in Nr. 1 des Bescheids sowie gegen das Annäherungsverbot in Nr. 2 des Bescheids wiederherzustellen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 VwGO) und gegen die Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 500,00 EUR in Nr. 4 des Bescheids anzuordnen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 12 LVwVG).
Der Antrag ist unzulässig, soweit die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen das Annäherungsverbot (Nr. 2 des Bescheids) erstrebt wird. Insoweit besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Der Widerspruch entfaltet nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Die Antragsgegnerin hat in Nr. 3 des Bescheids lediglich hinsichtlich des Aufenthaltsverbots (Nr. 1 des Bescheids) die sofortige Vollziehung angeordnet. Dass für den Antragsteller gleichwohl auch insoweit das Bedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung besteht - etwa wegen Missachtung der kraft Gesetzes eingetretenen aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (sogenannte faktische Vollziehung, vgl. Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/v. Albedyll, VwGO, 4. Aufl., § 80 Rn. 115) - ist weder ersichtlich noch vom Antragsteller geltend gemacht worden.
Im Übrigen ist der Antrag zulässig und begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wieder herstellen bzw. anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angegriffenen Bescheids verschont zu bleiben, gegen das öffentliche Interesse an einer sofortigen Durchsetzung des Bescheids abzuwägen. Diese Abwägung führt hier zu dem Ergebnis, dass dem Antragsteller einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren ist. Ausschlaggebend hierfür ist, dass das verfügte Aufenthaltsverbot bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtswidrig sein dürfte, weswegen der Widerspruch des Antragstellers insoweit erfolgreich sein wird.
Die rechtliche Prüfung der polizeirechtlichen Ermessensentscheidung wird bereits dadurch erschwert, weil der angefochtene Bescheid schon nicht in der gebotenen Klarheit verdeutlicht, auf welcher Ermächtigungsgrundlage das bis zum 12.03.2009, 16:00 Uhr, verfügte Verbot, „das Anwesen R. Straße … in … S. incl. aller zum Gebäude gehörenden Flächen und Nebenanlagen (Grundstück, Garagen, Stellplätze, Grünflächen usw.) sowie den Gehweg vor dem Gebäude“ zu betreten bzw. sich dort nicht aufzuhalten, beruht. Er enthält vor den Entscheidungssätzen (Nrn. 1 - 4) die Paragrafenkette „§§ 4, 5, 6, 7, 27 a, 49, 50, 84 a Polizeigesetz (PolG)“. Ferner wird auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sowie auf die §§ 2, 18, 19, 20, 23 und 24 LVwVG hingewiesen. Im Rahmen der Begründung des Bescheids wird ohne Erwähnung dieser Paragrafen der Gesetzestext zum Aufenthaltsverbot, zur Wohnungsverweisung und zum Rückkehrverbot schlicht aneinandergereiht, ohne den konkreten Lebenssachverhalt den generell-abstrakten Obersätzen zuzuordnen und im Wege einer Subsumtion den logischen Schluss zu ziehen, welche konkrete Rechtsfolge für den tatsächlichen Lebenssachverhalt gilt (vgl. Büchner/Joerger/Trockels/Vondung, Übungen zum Verwaltungsrecht und zur Bescheidtechnik, 4. Aufl., Rn. 33 f.).
Das verfügte „Aufenthaltsverbot“ hat aufgrund des am 22.11.2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Polizeigesetzes vom 18.11.2008 (GBl. S. 390) seine Grundlage in § 27 a Abs. 2 Satz 1 PolG. Hiernach kann die Polizei einer Person verbieten, einen bestimmten Ort, ein bestimmtes Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder ein Gemeindegebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird. Das Aufenthaltsverbot ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken und darf räumlich nicht den Zugang zur Wohnung der betroffenen Person umfassen (§ 27 a Abs. 2 Satz 2 PolG). Es darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten (§ 27 a Abs. 2 Satz 3 PolG). Das im Entscheidungssatz Nr. 1 erlassene und ausdrücklich als solches bezeichnete Aufenthaltsverbot umfasst das Anwesen R. Straße …. Vom Begriff „Anwesen“ soll ersichtlich auch die Wohnung des Antragstellers im Gebäude R. Straße … umfasst sein. Ein dahingehender Regelungswille der Antragsgegnerin wird bereits darin erkennbar, dass das Anwesen alle zum Gebäude gehörenden Flächen und Nebenanlagen (Grundstück, Garagen, Stellplätze, Grünflächen usw.) mit einschließen soll („incl.“). In der Begründung wird auch ausdrücklich die zeitlich begrenzte Wohnungsverweisung erwähnt. Würdigt man ihren Regelungswillen unter Hinzuziehung der rechtlichen Ausführungen in der Begründung zielt der Bescheid deshalb darauf ab, gegenüber dem Antragsteller sowohl eine Wohnungsverweisung als auch ein räumlich auf die Wohnung bezogenes Rückkehrverbot zu verfügen (§ 27 a Abs. 3 Satz 1 und 2 Alt. 1 PolG). Es werden dabei allerdings Aufenthaltsverbot, Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot, die unterschiedliche Rechtsvoraussetzungen und -folgen haben, undifferenziert zusammengefasst bzw. vermischt. Dies ist aber nach der gesetzlichen Konzeption des § 27 a Abs. 2 und 3 PolG nicht möglich. Denkbar ist eine Kombination der verschiedenen Maßnahmen nach § 27 a PolG. Dann aber sind sowohl von den Rechtsvoraussetzungen als auch vom Regelungsbereich her, die Institute vielmehr voneinander abzugrenzen und getrennt zu begründen. Das Aufenthaltsverbot knüpft an die Begehung von Straftaten an und schließt die Wohnung (samt unmittelbar angrenzenden Bereich) und deren Zugang gerade aus. Für den Wohnungsverweis und das Rückkehrverbot gelten wiederum qualifizierte Voraussetzungen. Mit all diesen Fragen setzt sich der Bescheid nicht ansatzweise auseinander. Die Voraussetzungen sowohl für das Aufenthaltsverbot (ohne Wohnung des Antragstellers) als auch der Wohnungsverweis samt Rückkehrverbot in die Wohnung des Antragstellers sind im Bescheid nicht ausreichend dargelegt. Bezüglich des Aufenthaltsverbots fehlt es an der Wiedergabe eines Lebenssachverhalts, aus dem darauf geschlossen werden könnte, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller im räumlich-gegenständlichen Bereich des Aufenthaltsverbots (außerhalb der Wohnung des Antragstellers) im Anwesen R. Straße … eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird (§ 27 a Abs. 2 Satz 1 PolG). Anlass für die mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Maßnahmen war nach der Begründung der Vorfall am Abend des 26.02.2009, der die nach dem Bescheid achtzehn Jahre alte und damit volljährige Stieftochter T. des Antragstellers betraf. Die im Wege der Auslegung des Bescheids des Weiteren verfügte Wohnungsverweisung samt Rückkehrverbot in die Wohnung setzt voraus, dass die für einen Wohnungsverweis notwendige unmittelbar bevorstehende erhebliche Gefahr für eine andere Bewohnerin oder einen anderen Bewohner dieser Wohnung (verletzte oder bedrohte Person) nach Verlassen der Wohnung fortbesteht (§ 27 a Abs. 3 Sätze 1 und 2 PolG). Hierzu führt der Bescheid nichts Konkretes aus. Er knüpft zeitlich an den vom Polizeivollzugsdienst - Polizeipräsidium … (Polizeirevier …) - ausweislich des „Vorkommnisberichts: Gewalt im häuslichen Bereich“ (Blatt 13 der Akten der Antragsgegnerin) wohl nach § 27 a Abs. 4 Satz 1 PolG gemäß § 27 a Abs. 3 Satz 1 PolG verfügten Wohnungsverweis an (um einen Platzverweis i.S.d. § 27 a Abs. 1 PolG, welcher nur ausnahmsweise auch die Anordnung der vorübergehenden Entfernung aus einer Wohnung mit umfassen dürfte, handelt es sich hier aller Voraussicht nach nicht, vgl. LT-Drs., a.a.O. S. 66).
Der angefochtene Bescheid wurde ohne Anhörung des Antragstellers erlassen und am 27.02.2009 zunächst um 16:10 Uhr seinem Prozessbevollmächtigten und eine gute Stunde später (17:15 Uhr) auch dem Antragsteller selbst ausgehändigt (Blatt 21 der Akten der Antragsgegnerin). Ob die vom Antragsteller mit dem Widerspruch vom 02.03.2009 gegen den Bescheid vorgebrachten Gründe stichhaltig sind (insoweit wäre eine rechtswidrig unterbliebene Anhörung geheilt, vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG), kann hier offen bleiben und muss gegebenenfalls der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Aus dem Bescheid selbst erschließt sich jedenfalls nicht eine den Wohnungsverweis und ein Rückkehrverbot rechtfertigende erhebliche Gefahr im zuvor bereits näher ausgeführten Sinne. Soweit der Bescheid ausführt, in der Vergangenheit seien bereits mehrere „Vorfälle häusliche Gewalt“ mit der Ehefrau des Antragstellers polizeibekannt geworden, unter denen, laut Angaben der Polizei, insbesondere die Kinder schwer litten, fehlt es an einer konkreten Darstellung der einzelnen Vorfälle in zeitlicher Hinsicht sowie in Bezug auf das Gewicht der Ereignisse, was eine Spezifizierung der jeweils verletzten Rechtsgüter erfordert, zumal es sich bei einem Rückkehrverbot in die Wohnung um einen gewichtigen Grundrechtseingriff (Art. 13 GG) handelt. Im Übrigen offenbaren die Berichte des Polizeipräsidiums … der letzten Monate (v. 21.09.2008, 07.01.2009, 12.01.2009, Blatt 13 der Akten der Antragsgegnerin) keine Anwendung körperlicher Gewalt des Antragstellers gegenüber seiner Ehefrau; es handelt sich offensichtlich um verbale Auseinandersetzungen zwischen den beiden während des Scheidungsverfahrens. Soweit es zwischen den Eheleuten vor dem Jahr 2008 zur Anwendung körperlicher Gewalt gekommen ist, ging diese bei dem Ereignis vom 23.08.2005 nach dem polizeilichen Bericht vom selben Tag von der Ehefrau des Antragstellers aus; er war das Opfer. Und bei dem Vorfall vom 01.12.2006 kam es zwischen den Eheleuten - beide waren stark alkoholisiert - zu wechselseitigen Körperverletzungen. Fraglich erscheint des Weiteren, ob, soweit die Antragsgegnerin auf das Kindeswohl abstellt (bezüglich der zehnjährigen Y. und des zweijährigen A.) dieser Belang die Annahme einer unmittelbar bevorstehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründet.
Sofern der Bescheid auch darauf abzielen sollte, der nach der Darstellung im Bescheid durch das Ereignis vom 26.02.2009 geschädigten volljährigen Stieftochter T. einen gewissen Zeitraum zur Ergreifung zivilgerichtlicher Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz vom 11.12.2001 (BGBl. I S. 3513) gegen den Antragsteller zu ermöglichen, wäre dieser Zeitraum mit der heute bereits verflossenen Zeit von einer Woche seit dem vom Polizeivollzug am 26.02.2009 mündlich verfügten Wohnungsverweis inzwischen wohl verstrichen. Für die von der Antragsgegnerin ausgeschöpfte Frist von höchstens zwei Wochen (§ 27 a Abs. 4 Satz 1 PolG) für Maßnahmen nach § 27 a Abs. 3 PolG fehlt es überdies an einer ausreichenden Begründung, zumal diese an mehreren Stellen des Bescheids (S. 2 unten und S. 3 oben) nicht individuell erfolgt ist, sondern den Kreis der zu schützenden Personen mit der Verwendung textbausteinmäßiger Ausdrücke („der/s Geschädigten“, „ihr/m“, „Person/en“) umschrieben wird. Gleiches gilt im Übrigen hinsichtlich des ersten Absatzes der Begründung der sofortigen Vollziehung („die/den Geschädigte/n“).
Durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen das in Nr. 1 des Bescheids verfügte Aufenthaltsverbot entfällt dessen sofortige Vollziehbarkeit und damit die allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung nach § 2 Nr. 2 LVwVG, weswegen auch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 500,00 EUR (Nr. 4 des angefochtenen Bescheids) anzuordnen ist (§ 12 Satz 2 LVwVG, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Soweit die Androhung eines Zwangsgelds auch einen Verstoß gegen das in Nr. 2 des Bescheids verfügte Annäherungsverbot umfasst (was die Worte „diese Verfügung“ in Nr. 4 des Bescheids an sich zum Ausdruck bringt), liegen auch insoweit die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 2 LVwVG nicht vor. Das Annährungsverbot in Nr. 2 des Bescheids ist weder unanfechtbar noch entfällt mangels einer diesbezüglichen Anordnung der sofortigen Vollziehung die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 52 Abs. 1 und Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG, wobei mit der Hälfte des Auffangwerts für das Hauptsacheverfahren berücksichtigt ist, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens lediglich die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ist.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 05.05.2006 wird bezüglich der Nr. 1 des Bescheids wiederhergestellt und hinsichtlich der Nr. 3 angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der am 30.05.2006 gestellte Antrag, „die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 05.05.2006 ... wird wiederhergestellt“ (Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers v. 29.05.2006), ist bei sachdienlicher Auslegung (§§ 88 und 86 Abs. 3 VwGO) darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen das Aufenthaltsverbot in Nr. 1 des Bescheids wiederherzustellen (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 5 S. 1 VwGO) und gegen die Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 250,00 EUR in Nr. 3 des Bescheids anzuordnen (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, § 12 LVwVG). Das gegen den Antragsteller anlässlich der Fußballweltmeisterschaft 2006 verfügte Aufenthaltsverbot wegen dessen (aus der Sicht der Antragsgegnerin) Zugehörigkeit zur Hooligan-Szene betrifft drei, im Einzelnen näher umschriebene Bereiche im Stadtgebiet der Antragsgegnerin und erstreckt sich in zeitlicher Hinsicht vom 09.06. bis 09.07.2006, jeweils von 12.00 Uhr bis 3.00 Uhr des folgenden Tags. Der Aussetzungsantrag ist zulässig und begründet.
Nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angegriffenen Bescheids verschont zu bleiben, gegen das öffentliche Interesse an einer sofortigen Durchsetzung des Bescheids abzuwägen. Diese Abwägung führt hier zu dem Ergebnis, dass dem Antragsteller einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren ist. Ausschlaggebend hierfür ist, dass der angefochtene Bescheid bei der im vorliegenden Verfahren lediglich gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtswidrig sein dürfte, weswegen der Widerspruch des Antragstellers erfolgreich sein wird.
Das Aufenthaltsverbot ist auf die polizeiliche Generalklausel (§§ 1 und 3 PolG) gestützt. Es erscheint fraglich, ob diese Ermächtigungsgrundlage hier anwendbar ist. Das baden-württembergische Polizeigesetz regelt bisher weder den (kurzfristigen) Platzverweis noch ein (längerfristiges) Aufenthaltsverbot als sogenannte Standardmaßnahmen. Die Kammer hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anlässlich einer Wohnungsverweisung mit dreiwöchigem Aufenthaltsverbot im Hinblick auf die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Wesentlichkeitstheorie (vgl. Beschl. v. 04.05.1997 - 2 BvR 509/96 u. a. -, NJW 1998, 669, 670) wegen der Grundrechtsbetroffenheit einer solchen Maßnahme (Art. 6, 11 und 13 GG) Zweifel daran geäußert, ob ein solches Aufenthaltsverbot überhaupt auf die polizeiliche Generalklausel gestützt werden kann (vgl. Beschl. v. 17.05.2001 - 5 K 1912/01 -, VBlBW 2002, 43). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seiner ersten Entscheidung zur Gefahrenabwehrhandlung der Polizei in Fällen häuslicher Gewalt diese Bedenken „jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt“ (Urt. v. 22.07.2004 - 1 S 2801/03 -, NJW 2005, 88 = VBlBW 2005, 138) nicht geteilt und zur Begründung ausgeführt, die Regelungsmaterie „Gefahrenabwehr“ erfordere einen weiten Gestaltungsspielraum der Verwaltung und eine flexible Handhabung des ordnungsbehördlichen Instrumentariums. Gerade das Recht der Gefahrenabwehr mit seinen von Rechtsprechung und Schrifttum konkretisierten Leitlinien des Opportunitäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzips könne deshalb mit sprachlich offen gefassten Ermächtigungen auskommen, die gegebenenfalls verfassungskonform auszulegen und anzuwenden seien. Bei der Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot handele es sich zudem um eine relativ neuartige, als Modellversuch angelegte polizeiliche Vorgehensweise zur Bekämpfung häuslicher Gewalt, so dass jedenfalls wegen des Experimentiercharakters für eine Übergangszeit der Rückgriff auf die Generalklausel hinzunehmen sei. Allerdings handele es sich angesichts der Intensität des Zugriffs auf die Individualsphäre des Betroffenen um einen Grenzfall zulässiger Ausgestaltung, weshalb eine verbleibende Zweifelsfragen klärende Normierung als Standardmaßnahme nach einer Phase der Erprobung angezeigt wäre.
Ob diese Erwägungen auch im vorliegenden Fall tragfähig sind, bedarf einer vertieften Prüfung im Hauptsacheverfahren (gegebenenfalls im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage). Hierbei wird zu bedenken sein, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (22.07.2004) die Phase der Erprobung schon seit mehr als 2 Jahren abgeschlossen war (vgl. Proske, VBlBW 2005, 140 [Anm. zu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.07.2004, a.a.O]). Andererseits handelt es sich vorliegend um keine Verweisung aus der eigenen Wohnung, sondern um ein räumlich breiter angelegtes Aufenthaltsverbot, das „lediglich“ in Art. 11 Abs. 1 GG eingreift.
Versteht man die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs dahingehend, dass eine Regelung als Standardmaßnahme dann angezeigt ist, wenn eine bestimmte polizeiliche Eingriffssituation häufig wiederkehrt (so Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl., RdNr. 305), spricht vieles für die Annahme, dass ein Aufenthaltsverbot wie hier für bestimmte weiträumige Bereiche in einem Stadtgebiet mittlerweile Standard polizeilicher Praxis im Bundesgebiet ist. Ausgangspunkt dieser Praxis war in erster Linie die Dislozierung der offenen Drogenszene in den 1990er Jahren (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluß v. 12.03.1996 - 1 S 2856/95 -, VBlBW 1996, 418 u. v. 30.09.1996 - 1 S 2531/96 -, VBlBW 1997, 66). Aufenthaltsverbote wurden aber inzwischen ebenfalls erlassen gegen Punks (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.10.2002 - 1 S 1963/02 -, NVwZ 2003, 115 = VBlBW 2003, 31), im Vorfeld von „Chaostagen“, Demonstrationen, Castortransporten sowie gegen die Hütchenspieler- und Tuning-Szene (vgl. Finger, Betretens- und Aufenthaltsverbote im Recht der Gefahrenabwehr, Die Polizei 2005, 82; vgl. zu Sportgroßveranstaltungen auch allgemein: Markert/Schmidbauer, Polizeirechtliche Probleme bei Sportgroßveranstaltungen, BayVBl. 1993, 517). Mittlerweile haben alle Bundesländer außer Baden-Württemberg den weniger eingriffsintensiven Platzverweis entsprechend § 12 des aus den Jahren 1976/77 stammenden Musterentwurfs für ein einheitliches Polizeigesetz (ME) als Standardmaßnahme geregelt (vgl. Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl., F RdNr. 453; Braun, Freizügigkeit und Platzverweis, 2000, S. 102). Etliche Bundesländer sehen mittlerweile auch für die Verhängung eines Aufenthaltsverbots, das gegenüber einem Platzverweis stärker in Grundrechte eingreift, Spezialermächtigungen vor (vgl. Merten, Platzverweise und Aufenthaltsverbote, Die Polizei 2002, 18). In den Bundesländern, in denen der Platzverweis als Standardmaßnahme geregelt ist, die aber für ein Aufenthaltsverbot noch keine Spezialermächtigung vorsehen, stellt sich in der Rechtsprechung zunehmend die Frage, ob für den Erlass eines Aufenthaltsverbots auf die polizeiliche Generalklausel zurückgegriffen werden kann (bejahend: OVG Bremen, Urt. v. 24.03.1998 - 1 BA 27/97 -, NVwZ 1999, 314; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 06.09.2000 - 5 B 1201/00 -, DÖV 2001, 216, zur alten Rechtslage, vgl. nunmehr § 34 Abs. 2 NRWPolG und hierzu Gusy, Polizeibefugnisse im Wandel, NWVBl. 2004, 1, 6; verneinend: HessVGH, Beschl. v. 28.01.2003 - 11 TG 2548/02 -, NVwZ 2003, 1400). Die ganz herrschende Meinung in der Literatur hält die spezialgesetzliche Regelung eines Aufenthaltsverbots unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten - Rechtsklarheit und Rechtssicherheit - für zwingend geboten (vgl. Ruder/Schmitt, Polizeirecht Baden-Württemberg, 6. Aufl., Rdnrn. 200, 302 b, 302 c; Butzer, Flucht in die polizeiliche Generalklausel?, VerwArch 2002, 506, 536 ff.; Gusy, JZ 2005, 355, 357 [Anm. zu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.07.2004, a.a.O.]; Merten, a.a.O., S. 24). Angesichts der in Baden-Württemberg mehr als in allen anderen Bundesländern aufgeworfenen Zweifelsfragen im Zusammenhang mit Platzverweisen und Aufenthaltsverboten dürfte ein weiteres Zurückstellen einer klärenden Normierung durch den Landesgesetzgeber verfassungsrechtlich nicht mehr länger hinnehmbar sein, zumal ihm dieses Problem seit Jahren bekannt sein müsste. Eine Klärung dieser vielschichtigen Rechtsfragen im Hinblick auf das hier verfügte, den Schutzbereich des Artikels 11 Abs. 1 GG berührende einmonatige Aufenthaltsverbot mit einer täglichen Dauer von 15 Stunden (0.00 Uhr bis 3.00 Uhr, 12.00 Uhr bis 24.00 Uhr) muss jedoch letztlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Vor dem Hintergrund, dass es bei Auseinandersetzungen durch Hooligans zu Tätlichkeiten und damit auch zu einer Gefährdung oder Verletzung hochrangiger Rechtsgüter (Leib und Leben) kommen kann, geht die Kammer - unter Zurückstellung der aufgezeigten Bedenken bezüglich der Ermächtigungsgrundlage - jedoch im vorliegenden summarischen Verfahren davon aus, dass eine solche Maßnahme zum Schutz der genannten Rechtsgüter auf die polizeiliche Generalklausel gestützt werden kann, zumal sich eine solche Maßnahme gegenüber der - beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Nr. 1 PolG möglichen - Ingewahrsamnahme des Verursachers der Tätlichkeiten als milderes Mittel erweisen dürfte.
Das verfügte Aufenthaltsverbot überschreitet jedoch aller Voraussicht nach die durch die polizeiliche Generalklausel eingeräumte Ermächtigung der Antragsgegnerin. Nach der polizeilichen Generalklausel (§§ 1, 3 PolG) hat die Polizei die Aufgabe, von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Dabei hat die Polizei innerhalb der durch das Recht gesetzten Schranken zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen. Ein Tätigwerden zum Zwecke der Gefahrenabwehr setzt eine konkrete Gefahr voraus. Eine solche liegt vor, wenn ein bestimmter einzelner Sachverhalt, d. h. eine konkrete Sachlage oder ein konkretes Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führen würde. Der Schadenseintritt braucht nicht mit Gewissheit zu erwarten sein. Andererseits ist aber die bloße Möglichkeit des Schadenseintritts nicht ausreichend. Der erforderliche Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist dabei abhängig vom Rang des Rechtsgutes, in das eingegriffen werden soll, sowie vom Rang des polizeilichen Schutzgutes (vgl. Würtenberger/Heckmann, a.a.O., S. 190 ff.). Im Hinblick auf den Eingriff in das Grundrecht der Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG; vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.07.2004, a.a.O.; Finger, a.a.O., S. 86 ff.) spricht viel dafür, an die Anwendung der Generalklausel insoweit strenge Anforderungen zu stellen, wie sie etwa auch bei der Gewahrsamnahme nach § 28 PolG mit dem Erfordernis einer „unmittelbaren und erheblichen Störung“ zum Ausdruck kommt.
Die Antragsgegnerin hat das Aufenthaltsverbot damit begründet, der Antragsteller sei seit Ende der 1990er Jahre im Zusammenhang mit Fußballspielen auffällig geworden. Im Jahre 2000 habe er auf dem Cannstatter Wasen eine Körperverletzung begangen, weswegen eine Strafanzeige gegen ihn ergangen sei. Am 02.10.2004 habe in Murr eine Drittortauseinandersetzung zwischen Stuttgarter und Chemnitzer Hooligans stattgefunden, bei der er als Teilnehmer identifiziert worden sei, weswegen gegen ihn strafrechtlich ermittelt werde. In den polizeilichen Dateien sei er als „Gewalttäter Sport“ erfasst. Aufgrund der Annahme, dass der Antragsteller Angehöriger einer Hooligangruppierung sei, welche sich durch Drittortauseinandersetzungen auf die Aktionen bei der Fußballweltmeisterschaft vorbereite, sowie aufgrund der Tatsache, dass er regelmäßig bei Fußballspielen in Erscheinung trete und schließlich wegen „der Erkenntnisse aus den in Stuttgart anhängigen Verfahren“, müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit für die anstehende Weltmeisterschaft damit gerechnet werden, dass er sich an gewalttätigen Auseinandersetzungen gegen ausländische und deutsche Hooligans sowie Fußballfans beteiligen werde. Der Antragsteller gelte als äußerst gewaltbereit, so dass damit zu rechnen sei, dass er sich insbesondere in Stuttgart entsprechend darstellen möchte. Die zu befürchtenden Sicherheits- und Ordnungsstörungen seien darüber hinaus noch dazu geeignet, das Ansehen Deutschlands im Ausland zu schädigen, da aufgrund der großen Medienpräsenz über entsprechende Ausschreitungen und Vorfälle dieser Art berichtet werden würde.
Soweit die Antragsgegnerin außer einer Störung der öffentlichen Sicherheit auch von einer Störung der öffentlichen Ordnung ausgeht, vermag diese Erwägung wegen des Eingriffs in die Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) und des diesbezüglichen Vorbehalts (Art. 11 Abs. 2 GG) das Aufenthaltsverbot von vornherein nicht zu rechtfertigen. Nach Art. 11 Abs. 2 GG darf das Recht auf Freizügigkeit nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist. Die öffentliche Ordnung als der Inbegriff all jener ungeschriebenen Regeln, „deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und mit dem Wertgehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebietes angesehen wird“ (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.04.2001 - 1 BvQ 17/01, 18/01 -, DVBl. 2001, 1054; Würtenberger/Heckmann, a.a.O., RdNr. 408), gehört nicht zum Bestand des Gesetzesvorbehalts nach Art. 11 Abs. 2 GG. Die polizeiliche Generalklausel bedarf daher wegen dieses Gesetzesvorbehalts einer verfassungskonformen Auslegung und Anwendung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.07.2004, a.a.O.). Der qualifizierte Gesetzesvorbehalt des Art. 11 Abs. 2 GG wirkt sich in der Praxis in erster Linie unter dem Gesichtspunkt des Kriminalvorbehalts („um strafbaren Handlungen vorzubeugen“, Art. 11 Abs. 2 a. E. GG) aus (vgl. Finger, a.a.O., S. 82).
Die von der Antragsgegnerin bejahte konkrete Gefahr der Störung der öffentlichen Sicherheit durch Straftaten - Körperverletzungen mit schweren, möglicherweise gar tödlichen Folgen - des Antragstellers vermag die Kammer nicht zu erkennen. Der angefochtene Bescheid weist bereits gewisse Mängel bezüglich der Feststellung des Sachverhalts (S. 2 bis 5) und der rechtlichen Würdigung (S. 5 ff.) auf. Die Feststellung auf Seite 6 des Bescheids, der Antragsteller trete „regelmäßig bei Fußballspielen in Erscheinung“, deckt sich nicht mit den im Sachverhalt genannten zwei Ereignissen (Körperverletzung im Jahre 2000 auf dem Cannstatter Wasen, Beteiligung an einer Drittortauseinandersetzung am 02.10.2004 in Murr zwischen Stuttgarter und Chemnitzer Hooligans). Ausführungen dazu, welche Umstände die Regelmäßigkeit kennzeichnen und durch welche konkreten Verhaltensweisen das In-Erscheinungs-Treten bei Fußballspielen geprägt sein soll, enthält der Bescheid nicht. Dies gilt auch hinsichtlich der dem Antragsteller des Weiteren auf Seite 6 des Bescheids zugeschriebenen Eigenschaft, er sei „äußerst gewaltbereit“. Nicht näher dargelegt ist überdies die Feststellung des „wiederholten Aufenthalts im Bereich von Gewalttätigkeiten bei Sport-Großveranstaltungen“ (S. 6 des Bescheids).
10 
Der Antragsteller hat demgegenüber in der eidesstattlichen Versicherung vom 30.05.2006 im Rahmen der Begründung des vorliegenden Aussetzungsantrags geltend gemacht, es sei unzutreffend, dass er im Jahre 2000 im Zusammenhang mit Fußballspielen straffällig geworden sei. Vielmehr sei es nach seinem Besuch des Cannstatter Volksfests auf dem Weg zum Bahnhof zu einem Streit mit zwei Männern gekommen, die ihn körperlich angegriffen hätten. Er habe sich gegen diese körperliche Attacke gewehrt und sei davongelaufen. Hierauf sei er jedoch von der Polizei festgehalten und zu seiner Person und zur Sache vernommen worden. Danach habe er von dieser Angelegenheit nichts mehr gehört; insbesondere sei gegen ihn keine strafrechtliche Maßnahme ergangen. Hinsichtlich des Vorfalls vom 02.10.2004 führt der Antragsteller in der eidesstattlichen Versicherung aus, er sei an jenem Tag nicht an einer Drittortauseinandersetzung in Murr beteiligt gewesen. Er habe sich am 02.10.2004 zusammen mit Familienangehörigen ab ca. 13.00 Uhr bis abends auf dem Cannstatter Wasen beim dortigen Volksfest aufgehalten. Richtig sei lediglich, dass er am 20.05.2005 im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen gefährlicher Körperverletzung vom Polizeipräsidium ... als Zeuge vernommen worden sei. Zur Glaubhaftmachung hierfür hat der Antragsteller das an ihn adressierte Schreiben des Polizeipräsidiums ... vom 11.05.2005 vorgelegt.
11 
Die Antragsgegnerin hat hierzu im Rahmen der Antragserwiderung mit Schreiben vom 07.06.2006 vorgebracht, bei der Staatsanwaltschaft ... sei gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren anhängig (Az.: ...). Aus der dortigen Ermittlungsakte ergebe sich nach Auskunft der Polizei die Zugehörigkeit des Antragstellers zur Hooligan-Szene. Hinsichtlich des Vorfalls in Murr am 02.10.2004 werte die Polizei derzeit noch verschiedene Zeugenaussagen aus. Sobald diese abgeschlossen seien, werde dazu weiter Stellung genommen werden. Ergänzend habe das Polizeipräsidium ... mitgeteilt, dass der Antragsteller am 19.05.2001 neben anderen Personen in Frankfurt festgenommen worden sei. Es habe sich eine Drittortschlägerei mit Frankfurter Hooligans abgezeichnet, die durch die Festnahme im Vorfeld verhindert worden sei.
12 
Der entscheidungserhebliche Sachverhalt bedarf nach alledem im Hauptsacheverfahren der weiteren Aufklärung. Die dem Gericht unterbreitete Tatsachengrundlage ist jedenfalls bisher zu dürftig und bietet keine verlässliche Grundlage für die von der Antragsgegnerin getroffene Prognose, der Antragsteller werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch künftig ohne Grund Körperverletzungen in Gestalt von Schlägereien und damit Straftaten begehen. Im Rahmen des Kriminalvorbehalts des Art. 11 Abs. 2 GG ist es erforderlich, dass die handelnde Behörde der notwendigen Prognose eine gesicherte Tatsachenbasis zugrundelegt. Hierbei verbieten sich reine Vermutungen; es müssen aussagekräftige, tatsächliche Hinweise dafür vorliegen, dass eine Straftat begangen werden soll, wobei kleinste tatsächliche Anhaltspunkte nicht genügen (vgl. Merten, a.a.O., S. 23). Selbst wenn zu Lasten des Antragstellers davon ausgegangen würde, er habe sich im Jahre 2001 in Frankfurt an der Vorbereitung einer Drittortschlägerei beteiligt und sei bei einer solchen Auseinandersetzung am 02.10.2004 in Murr beteiligt gewesen, erschiene es zweifelhaft, diese Beteiligungen als Vorbereitungen auf Aktionen bei der Fußballweltmeisterschaft 2006 zu erachten, worauf die Ausführungen der Antragsgegnerin im Bescheid vom 05.05.2006 (S. 6) deuten. Im Übrigen vermisst die Kammer sowohl in diesem Bescheid als auch in dem ihm zugrunde liegenden Antrag des Polizeipräsidiums ... vom 24.04.2006 nähere Ausführungen dazu, anhand welcher allgemeiner Merkmale eine Erfassung in der polizeilichen Datei „Gewalttäter Sport“ erfolgt, wann der Antragsteller in dieser Datei erstmals erfasst wurde, ob spätere Eintragungen hinzugekommen sind und welchen genauen Inhalt die Eintragung(en) etwa zur Rechtfertigung der Erfassung aufweist. Der Bescheid und der genannte Antrag des Polizeipräsidiums vermitteln schließlich auch keine weiteren Erkenntnisse zum Verhalten von Hooligans, die bisher nur im Rahmen von sogenannten Drittortauseinandersetzungen (nachvollziehbarer auch „Feld-Wald-und-Wiesenauseinandersetzungen“ genannt, vgl. Stuttgarter Zeitung v. 09.05.2006, S. 35, zu Erfahrungen eines Sozialarbeiters dieser Szene) aufgefallen sind. Aus einer solchen Beteiligung kann nach den der Kammer bisher vorliegenden Erkenntnissen bei summarischer Bewertung der Sachlage gerade nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der betreffende Hooligan bewusst im Umfeld von Stadien und im näheren und weiteren Bereich der Orte öffentlicher Fernsehübertragungen von Fußballspielen die tätliche Auseinandersetzung mit anderen Hooligans oder Fußballfans sucht. Dies belegen etwa Erfahrungen der Gewalt- und Konfliktforschung zu dieser Szene. Insbesondere Hooligans, die einen Beruf ausüben und über eine höhere Bildung verfügen (etwa 30 % in den alten Bundesländern) „brauchen Wiesen, Felder und Wälder“ und meiden „Public-Viewing-Plätze wie die Pest“ (vgl. Gunter A. Pilz, Universität Hannover, Konfliktforscher in den Bereichen Sport und Gesellschaft, Interview in der Schwäbischen Zeitung v. 03.06.2006). Diese Erkenntnisse werden aus der Sicht der Polizeipraxis bestätigt. Nach Schmidbauer, Polizeipräsident in München, liegt die Stärke der Hooligans in ihrer Anonymität; Randalierer werden meist nur dann aktiv, wenn sie sich sicher fühlen können, nicht erkannt und nicht für die Taten belangt zu werden; Hooligans wissen, dass sie sich etwa wegen einer Video-Überwachung zu keiner Zeit in Anonymität und Sicherheit wiegen können (vgl. Schmidbauer, Sportgroßveranstaltungen als Herausforderung für Polizei und Sicherheitsbehörden, KommunalPraxis spezial, 2005, 47). Unter Würdigung des Einsatzes von Polizeikräften - auch in Zivil sich unter das Fußballvolk mischenden - und zusätzlichen Ordnern sowie bei Berücksichtigung der geplanten Videoüberwachung des Stuttgarter Schlossplatzes (vgl. zu den vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen Stuttgarter Zeitung v. 27.12.2005, S. 19, v. 02.05.2006, S. 20 u. v. 20.05.2006, S. 29) dürfte für Hooligans in den drei von der Antragsgegnerin verfügten räumlichen Bereichen des Aufenthaltsverbots kaum mehr Raum für Anonymität verbleiben.
13 
Nach alledem ist die Kammer bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage davon überzeugt, dass das vom Antragsteller angegriffene Aufenthaltsverbot mangels Vorliegens einer konkreten Gefahr nicht von der polizeilichen Generalklausel gedeckt ist.
14 
Durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen das Aufenthaltsverbot entfällt dessen sofortige Vollziehbarkeit und damit die allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung nach § 2 Nr. 2 LVwVG, weswegen auch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 250,00 EUR (Nr. 3 des angefochtenen Bescheids) anzuordnen ist (§ 12 S. 2 LVwVG, § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO).
15 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
16 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2 S. 1 GKG, wobei mit der Hälfte des Auffangwerts für das Hauptsacheverfahren berücksichtigt ist, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens lediglich die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ist.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Tenor

Die Berufungen der Klägerinnen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. November 2003 - 4 K 1967/01 - werden zurückgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerinnen begehren die Feststellung, dass die Beschlagnahme ihrer Fahrzeuge samt Ladung rechtswidrig war.
Im Vorfeld des für den 18.10.2000 geplanten Brennelemente-Transportes (sog. „Castor-Transport“) vom Kernkraftwerk Philippsburg in die Wiederaufarbeitungsanlage im französischen La Hague riefen Kernkraftgegner der Kampagne „x 1000 mal quer“ zu verschiedenen Demonstrationen und Aktionen mit dem Ziel auf, den vorgesehenen Transport - auch durch Blockaden - zu verhindern. Am 15.10.2000 fand in Phillipsburg eine Auftaktdemonstration mit ca. 1000 Teilnehmern statt, von denen einige dem Aufruf folgten, bis zum 18.10.2000 in der Nähe des Kernkraftwerks zu verbleiben. Zu diesem Zweck hatte die Initiative „x 1000 mal quer“ auf einem Wiesengrundstück im Ortsteil Oberhausen der benachbarten Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen in ca. 7 km Entfernung vom Kernkraftwerk ein Camp errichtet. Bis zum Mittag des 16.10.2000 wurden dort zwei größere Rundzelte, mehrere Versorgungs- und Küchenzelte und ca. 40 Iglu-Zelte aufgebaut sowie vier Toilettenhäuschen aufgestellt; ca. 150 Personen hielten sich dort auf. Die Klägerin zu 1), eine in einem niederländischen Register eingetragene Vereinigung, die sich als „Kochkollektiv“ bezeichnet, war für den Betrieb der Küche und die Versorgung des Zeltlagers mit Lebensmitteln zuständig; dabei wurde sie von der Klägerin zu 2) unterstützt, die die Küche „Maulwurf“ betreibt.
Am 16.10.2000 gegen 15:10 h forderte das Landratsamt Karlsruhe die Bewohner des Zeltlagers auf, die Zelte sofort abzubrechen und sich zu entfernen. Der Sofortvollzug von Platzverweis und Räumungsverfügung wurde angeordnet und für den Fall der Nichtbeachtung die Anwendung von Zwangsmitteln angedroht. Außerdem wurde das Verbot ausgesprochen, an anderer Stelle ein Zeltlager zu errichten.
Nach dem Abbau der Rundzelte und des Küchenzelts wurden diese zusammen mit den Koch- und Kücheneinrichtungen und den Lebensmitteln auf das Fahrzeug der Klägerin zu 1) (niederländisches Kennzeichen: BZ-41-ZB) und auf das Fahrzeug und den Anhänger der Klägerin zu 2) (amtliche Kennzeichen: FR-CK 581, FR-JP 985) sowie ein weiteres Fahrzeug verladen. Die Küchenfahrzeuge verließen das Grundstück nach 19:00 h und legten, von der Polizei überwacht, auf der B 36 in Richtung Karlsruhe eine Strecke von ca. 5 km zurück. Dort wurden die Fahrzeuge gestoppt, beschlagnahmt und zur Salm-Kaserne in Philippsburg gebracht. Den Eigentümern wurde angeboten, dass sie jedenfalls über ein Fahrzeug verfügen könnten, wenn dieses entladen werde; das dritte Fahrzeug wurde daraufhin entladen und sodann freigegeben, während die Fahrzeuge der Klägerinnen auf dem Kasernengelände verblieben. Am folgenden Tag wurden die Fahrzeuge samt Anhänger sowie die Lebensmittel an die Klägerinnen herausgegeben, während die Beschlagnahme der Küchengerätschaften aufrechterhalten blieb.
Mit einer an die Eigentümer bzw. die Besitzer der Fahrzeuge adressierten Verfügung vom 18.10.2000 wurde die Beschlagnahme der Fahrzeuge samt der logistischen Beladung schriftlich bestätigt (Ziff. 1) und der Sofortvollzug angeordnet (Ziff. 3).; in Ziff. 2 wurde bestimmt, dass über die Fahrzeuge frei verfügt werden kann, sofern die Beladung abgeladen wird. Zur Begründung wurde auf § 33 PolG verwiesen und ausgeführt, dass die Beschlagnahme zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung erforderlich sei. Mit dem Zeltlager sei eine wesentliche infrastrukturelle Basis und Voraussetzung für eine längere Unterbringung vieler Personen geschaffen worden, mit der die Bewegung über eine Plattform verfüge, um angekündigte kollektive Rechtsbrüche zu organisieren; so hätten einige Camp-Bewohner bereits an rechtswidrigen Aktionen teilgenommen. Das Camp habe offensichtlich zu einer logistischen Zentrale des Widerstands mit einer Kapazität von mehreren tausend Menschen ausgebaut werden sollen; es sei geräumt worden, um massenhafte Rechtsbrüche zu verhindern. Schließlich sei auch einer allgemeinen hygienischen bzw. Seuchengefahr begegnet worden. Nach der Auflösung des Camps und Verladung der Kücheneinrichtungsgegenstände auf die später beschlagnahmten Fahrzeuge habe der Betreiber der Küche auf die Frage nach dem nächsten Anfahrtsziel angegeben, „dass er dies noch nicht wisse, er werde von seinen Auftraggebern … noch in die nächste Örtlichkeit eingewiesen“. Deshalb sei davon auszugehen, dass an anderer Stelle im Landkreis Karlsruhe ein neues Camp errichtet werden solle. Die Beschlagnahme sei geeignet und erforderlich, um den Zweck zu erreichen, weitere Störungen der öffentlichen Sicherheit aus einem Camp heraus wirksam und dauerhaft zu unterbinden. Darüber hinaus sei sie auch angemessen gewesen, da das Interesse der Besitzer der Gerätschaften zurückzutreten habe.
Gegen die Beschlagnahmeverfügung erhoben die Klägerinnen mit Schriftsatz vom 18.10.2000 Widerspruch. Ihre Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, soweit er die beschlagnahmten Gerätschaften betraf, wurde vom Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 20.10.2000 - 4 K 2981/00 - abgelehnt.
Mit Verfügung vom 06.11.2000 hob das Landratsamt Karlsruhe die Beschlagnahme der mit Verfügung vom 18.10.2000 beschlagnahmten Gerätschaften und der sonstigen Ladung auf, soweit diese nicht schon herausgegeben worden war.
Am 06.08.2001 haben die Klägerinnen Fortsetzungsfeststellungsklage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben und zur Begründung vorgetragen: Das erforderliche Feststellungsinteresse ergebe sich zum einen aus der Wiederholungsgefahr; denn selbst wenn keine Transporte mehr stattfänden, sei jedenfalls mit Aktionen gegen die geplante Einrichtung eines Interims- und Zwischenlagers in Philippsburg zu rechnen. Zum anderen könne sich die Klägerin zu 1) auf ein Rehabilitierungsinteresse stützen, da im „Limburgs Dagblad“, einer niederländischen Tageszeitung, über die Beschlagnahme der Küche berichtet worden sei. Schließlich müsse es den Klägerinnen möglich sein, die Rechtswidrigkeit einer Beschlagnahme, die sich typischerweise kurzfristig erledige, gerichtlich klären zu lassen; die Möglichkeit vorläufigen Rechtsschutzes sei hierfür nicht ausreichend. In der Sache haben die Klägerinnen die Auffassung vertreten, dass die angefochtene Beschlagnahmeverfügung bereits formell rechtswidrig gewesen sei. Das Landratsamt Karlsruhe sei für den Erlass der Beschlagnahme auf polizeirechtlicher Grundlage nicht zuständig gewesen; insbesondere die Voraussetzungen einer Eilzuständigkeit gem. § 67 Abs. 1 PolG hätten nicht vorgelegen. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht sei die Verfügung rechtswidrig gewesen. Das Camp habe mit den geplanten Aktionen eine untrennbare Einheit gebildet; demnach sei Art. 8 Abs. 1 GG einschlägig, da das Grundrecht der Versammlungsfreiheit und die Vorschriften des Versammlungsgesetzes das ungehinderte Zusammenkommen mit anderen Personen zum Zweck der gemeinsamen Meinungsäußerung und Meinungsbildung schütze. Von einem solchen inneren Zusammenhang sei auch die Beschlagnahmeverfügung ausgegangen. Zum Zeitpunkt der Beschlagnahme habe nicht mehr von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch das aufgelöste Zeltlager ausgegangen werden können; die Aussage des Küchenbetreibers, er kenne das nächste Anfahrtsziel nicht, rechtfertige nicht die Annahme, an anderer Stelle könnte ein neues Camp errichtet werden.
Mit Urteil vom 18.11.2003 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klagen - dem Antrag des Beklagten folgend - als unzulässig abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Die Klägerinnen hätten ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse an der begehrten Feststellung nicht dargelegt. Eine Wiederholungsgefahr sei nicht gegeben, da sich keine konkreten Anhaltspunkte abzeichnen, dass ähnliche Demonstrationen in Philippsburg in absehbarer Zeit durchgeführt würden. Denn die Castor-Transporte aus dem Kernkraftwerk nach La Hague seien mittlerweile abgeschlossen, und künftig würden die Brennelemente in Interims- und Zwischenlagern auf dem Gelände des Kraftwerks in Philippsburg untergebracht. Allein die Möglichkeit, dass auch gegen diese Art der Lagerung Demonstrationen mit entsprechender Infrastruktur durchgeführt würden, sei zu ungewiss und zu wenig konkret und demnach nicht ausreichend, um eine Wiederholungsgefahr zu begründen; es sei nämlich nicht erkennbar, dass auch diese Aktionen ähnlichen Zulauf und Interesse erwecken würden, da die Fortführung des Betriebs des Kernkraftwerks in Philippsburg anders als im Oktober 2000 nicht in Frage stehe. Außerdem sei die Behördenentscheidung aufgrund des Einzelfalls ergangen und es sei nicht wahrscheinlich, dass das Landratsamt in Zukunft in vergleichbarer Weise gegen Versammlungsteilnehmer vorgehen wird. Ein Rehabilitierungsinteresse stehe den Klägerinnen ebenfalls nicht zu. Es könne weder festgestellt werden, dass die Beschlagnahme der Fahrzeuge und der Küchengegenstände selbst für die Klägerinnen eine diskriminierende Wirkung gehabt hätte, noch dass die Berichterstattung darüber in der lokalen und überregionalen Presse und einer niederländischen Zeitung geeignet gewesen sei, der Öffentlichkeit ein falsches oder gar ehrenrühriges Bild von den Klägerinnen zu vermitteln. Ein besonderes rechtliches Interesse sei auch nicht durch die Grundrechtsbetroffenheit der Klägerinnen in Verbindung mit der Rechtsweggarantie des Art.19 Abs. 4 GG anzunehmen. Die Beschlagnahme stelle keinen tiefgreifenden Grundrechtseingriff im Sinne der Rechtsprechung dar; dabei kämen tiefgreifende Grundrechtseingriffe insbesondere bei jenen Anordnungen in Betracht, die das Grundgesetz vorbeugend dem Richter vorbehalte. Eine vergleichbare Belastung der Klägerinnen sei nicht zu erkennen; sie seien durch die Beschlagnahme nicht in einem Grundrecht betroffen, das dem Schutz der persönlichen Sphäre oder der menschlichen Würde diene. Letztlich sei die den Klägerinnen eingeräumte Rechtsschutzmöglichkeit ausreichend gewesen. Der zeitliche Ablauf zeige, dass die Klägerinnen Gelegenheit gehabt hätten, um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen; eine Beschwerde gegen den im Eilverfahren ergangenen Beschluss wäre bis zur Erledigung der Beschlagnahme noch möglich gewesen.
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Zur Begründung ihrer vom Senat mit Beschluss vom 04.10.2004 - 1 S 1512/04 - zugelassenen Berufungen vertiefen die Klägerinnen ihr erstinstanzliches Vorbringen und tragen vor: Das Feststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entspreche dem berechtigten Interesse gem. § 43 VwGO und sei nicht an zu strenge Voraussetzungen zu knüpfen. Bei kurzfristiger Erledigung von Verwaltungsmaßnahmen folge es aus der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, der zur Vermeidung rechtsfreier Räume bei der Verletzung eines jeglichen subjektiven Rechts mindestens eine gerichtliche Instanz im Hauptsacheverfahren garantiere. Jedenfalls sei bezüglich der Klägerin zu 1) ein tiefgreifender Grundrechtseingriff deshalb gegeben, weil sie als Betreiberin der Küche durch die Beschlagnahme in ihrer Berufsausübung betroffen sei. Außerdem liege ein Eingriff in die Eigentumsrechte der Klägerinnen vor, der nicht deshalb ausgeschlossen sei, weil mögliche Schadensersatzansprüche nicht geltend gemacht würden. Darüber hinaus sei ein Rehabilitierungsinteresse zu Unrecht abgelehnt worden, denn jeder Pressebericht über polizeiliche Maßnahmen zu Lasten einzelner habe in gewisser Weise einen diskriminierenden Charakter, weil es die Öffentlichkeit - ungeachtet der Wertung im Presseartikel - für möglich halten könne, dass der Betroffene Störer sei. Die Klagen seien auch begründet. Das Landratsamt als Kreispolizeibehörde sei für den Erlass der Beschlagnahmeverfügung nicht zuständig gewesen; auf eine Eilkompetenz gem. § 67 Abs. 1 PolG könne sich das Landratsamt nicht berufen. Die Beschlagnahme habe im Zusammenhang mit der Auflösung des Camps gestanden. Die Ortspolizeibehörde hätte schon zu diesem Zeitpunkt informiert werden können und auch müssen; die unzuständige Behörde könne sich in einem solchen Fall nicht mehr auf eine Eilkompetenz berufen, wenn dies unterblieben sei und zu einem späteren Zeitpunkt das Tätigwerden der zuständigen Behörde nicht mehr erreichbar erscheine. Dies gelte umso mehr als die Beschlagnahme bereits zuvor erwogen, aber nur aus polizeitaktischen Gründen zurückgestellt worden sei. Auch materiell-rechtlich sei die Beschlagnahme rechtswidrig gewesen. Zur Beseitigung bereits eingetretener Störungen sei sie nicht erforderlich gewesen, denn das Camp sei bereits aufgelöst und die Küche verladen gewesen. Eine unmittelbar bevorstehende Störung durch den Aufbau eines neuen Camps an anderer Stelle sei nicht belegt. Auch könnten Einschätzungen, die für die Kampagne „x 1000 mal quer“ zutreffend sein mögen, nicht auf die Klägerinnen übertragen werden, da sie lediglich Eigentümerinnen der Küche, nicht aber Anhänger der Kampagne seien. Im Übrigen hätten die Klägerinnen der Polizei zugesagt, den Landkreis zu verlassen. Auf Weisungen der Kampagne hätten sie nicht gewartet; etwas anderes ergebe sich nicht aus der Aussage eines Fahrers der Betreiber der Küche, er kenne das Fahrtziel nicht.
11 
Die Klägerinnen beantragen,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. November 2003 - 4 K 1967/01 - zu ändern und festzustellen, dass die mit Bescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 16.10.2000/18.10.2000 verfügte Beschlagnahme der Kraftfahrzeuge und des Anhängers mit den amtlichen Kennzeichen BZ-41-ZW (NL), FR-CK 581 und FR-JP 985 und des Inhalts dieser Fahrzeuge rechtswidrig war.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Berufungen zurückzuweisen.
15 
Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und führt des Weiteren aus: Die Klagen seien auch unbegründet. Die Zuständigkeit des Landratsamts gründe sich auf die Eilkompetenz gem. § 67 Abs. 1 PolG. Seit Beginn der Auftaktkundgebung sei eine sehr komplexe polizeiliche Aufgabe wahrgenommen worden; dabei dürften auch polizeitaktische Aspekte nicht zurückstehen. Folglich dürfe der zuständigkeitsbegründende Begriff der „Gefahr im Verzug“ nicht eng ausgelegt werden. Nach der im damaligen Zeitpunkt nicht offensichtlich fehlsamen Einschätzung habe die Gefahr bestanden, dass sich eine Störung i. S. von § 33 PolG bei allernächster Gelegenheit wieder realisieren werde; die damalige Sicht, dass ein rechtzeitiges Tätigwerden der an sich zuständigen Polizeibehörde nicht erreichbar sei, sei rückblickend nicht zu beanstanden. Auch die materielle Gefahreneinschätzung sei, wie schon das Verwaltungsgericht Karlsruhe im Beschluss des vorläufigen Rechtsschutzes festgestellt habe, zutreffend gewesen. Im übrigen treffe es nicht zu, dass sich die Klägerinnen rechtzeitig vor der Beschlagnahme von den Veranstaltern der Aktionstage distanziert hätten. Vielmehr hätten sie noch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Zusicherung, sich nicht mehr an vergleichbaren Aktionen unterstützend zu beteiligen, ausdrücklich abgelehnt.
16 
Mit rechtskräftigem Urteil vom 14.02.2001 – 4 K 3227/00 – stellte das Verwaltungsgericht Karlsruhe auf die Klage eines Zeltlagerbewohners fest, dass der am 16.10.2000 ergangene Platzverweis und die Räumungsverfügung aus formellen Gründen rechtswidrig gewesen sei, da das Landratsamt Karlsruhe als sachlich unzuständige Behörde gehandelt habe.
17 
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat den damaligen Einsatzleiter der Polizei, Herrn Polizeidirektor Trunk, informatorisch als amtliche Auskunftsperson angehört. Wegen des wesentlichen Inhalts seiner Aussagen wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze im Zulassungs- und Berufungsverfahren sowie auf die dem Senat vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten - auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (4 K 2981/00) und im Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Räumungsverfügung (4 K 3227/00) - verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Der Schriftsatz der Klägerinnen vom 15.04.2005 gibt dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
19 
Die zulässigen Berufungen der Klägerinnen sind nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
20 
1. Die Klagen sind, da sich der streitige Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung durch behördliche Aufhebung erledigt hat (§ 43 Abs. 2 LVwVfG), in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklagen statthaft (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.1967 - I C 49.64 -, BVerwGE 26, 161 <165>) und auch im übrigen zulässig.
21 
Einer Fristbindung unterliegt die Klageerhebung bei vorprozessualer Erledigung des Verwaltungsakts vor Eintritt der Bestandskraft nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.1999 - 6 C 7.98 -, BVerwGE 109, 203 <206 ff.>); der zwischen Erledigung und Einreichung der Klagen verstrichene Zeitraum von lediglich 9 Monaten schließt die Annahme der Verwirkung des Klagerechts aus (siehe hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 18.12.2002 - 2 BvR 1660/00 -, NJW 2003, 1514 <1515>). Als Adressaten des streitigen Verwaltungsakts sind die Klägerinnen klagebefugt.
22 
Schließlich können sich die Klägerinnen auf das notwendige Feststellungsinteresse stützen. Dieses ist in Fällen wie dem vorliegenden, in denen es nicht darum geht, den in einem bereits angestrengten Anfechtungsprozess getätigten Aufwand weiterhin zu nutzen, mit dem in § 43 Abs. 1 VwGO vorausgesetzten Interesse identisch (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.1989 - 8 C 30.87 -, BVerwGE 81, 226 <228>; Urteil vom 14.07.1999 - 6 C 7.98 -, BVerwGE 109, 203 <209>) und umfasst anerkennenswerte schutzwürdige Belange rechtlicher, wirtschaftlicher und ideeller Natur (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 06.02.1986 - 5 C 40.84 -, BVerwGE 74, 1 <4>).
23 
Eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr, die ein rechtliches Interesse an der Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen zu begründen geeignet wäre, hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint. Ein ideelles Interesse an der Rechtswidrigkeitsfeststellung ist hier indessen zu bejahen.
24 
Die Klägerinnen berufen sich hier zunächst auf ein Rehabilitierungsinteresse wegen diskriminierender Wirkung der behördlichen Maßnahme. Die - behauptete - Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts als solche reicht hierfür allerdings nicht aus; erforderlich ist eine „Bemakelung“ des Betroffenen, die sich aus den Gründen des Bescheids oder den Umständen seines Erlasses ergibt, aus der Einstufung als Störer im polizeirechtlichen Sinne aber nicht automatisch folgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.04.1999 - 1 B 36.99 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 6). Hieraus muss sich eine fortwirkende konkrete und objektive Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Betroffenen ergeben, die gerade durch den gerichtlichen Ausspruch beseitigt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.1980 - 7 C 18.79 -, BVerwGE 61, 164 <166>; Urteil vom 19.03.1992 - 5 C 44.87 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 244; Urteil des erkennenden Senats vom 08.05.1989 - 1 S 722/88 -, NVwZ 1990, 378). Ob die Klägerinnen in dem für das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.04.1999 - 1 B 36.99 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 6, m.w.N.) in diesem Sinne noch merkliche ungünstige Nachwirkungen im beruflichen oder gesellschaftlichen Bereich plausibel dargetan haben, erscheint fraglich, kann hier aber dahinstehen. Denn ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ideeller Art ist nicht auf eine Rehabilitation im engem Sinn beschränkt; unter Beachtung verfassungsrechtlicher Garantien ist das Rechtsschutzinteresse bei in der Vergangenheit liegenden Rechtsverletzungen nicht nur dann gegeben, wenn das gerichtliche Verfahren dazu dienen kann, eine fortwirkenden Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen.
25 
In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein schutzwürdiges ideelles Interesse an der Rechtswidrigkeitsfeststellung nicht nur in Fällen in Betracht kommt, in denen abträgliche Nachwirkungen der erledigten Verwaltungsmaßnahme fortbestehen. Vielmehr kann auch die Art des Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz erfordern, das Feststellungsinteresse anzuerkennen. Hierzu zählen namentlich Feststellungsbegehren, die polizeiliche Maßnahmen zum Gegen-stand haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.1999 - 1 C 12.97 -, NVwZ 1999, 991; Urteil vom 29.04.1997 - 1 C 2.95 -, NJW 1997, 2543, jeweils m.w.N.; Urteil des erkennenden Senats vom 22.07.2004 - 1 S 2801/03 -, VBlBW 2005, 138 <139>). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet Art. 19 Abs. 4 GG, die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung - nicht nur im Eil-, sondern auch und gerade im Hauptsacheverfahren - in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann. Diese Rechtsprechung ist zwar anlässlich der Fälle sogenannter prozessualer Überholung bei Eingriffen unter Richtervorbehalt entwickelt worden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.12.2001 - 2 BvR 527/99 u.a. -, BVerfGE 104, 220 <233>, m.w.N.), aber nicht hierauf beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 <89 ff.>; Kammerbeschluss vom 07.12.1998 - 1 BvR 831/89 -, NVwZ 1999, 290 <292>; vom 22.02.2002 - 1 BvR 300/02 -, NJW 2002, 2225).
26 
Anknüpfend an diese Grundsätze ist hier ein Feststellungsinteresse zu bejahen. Eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 GG können die Klägerinnen zwar nicht geltend machen; dies folgt - auch unabhängig von der rechtlichen Einordnung des aufgelösten Zeltlagers und den Vorwirkungen der Versammlungsfreiheit - schon aus dem persönlichen Schutzbereich des Grundrechts, das auch auf inländische juristische Personen i.S. von Art. 19 Abs. 3 GG nur in deren Eigenschaft als Veranstalter Anwendung finden kann (vgl. Schulze-Fielitz in: Dreier , GG, Band I, 2. Aufl. 2004, Art. 8 Rn. 56). Auch kann sich die Klägerin zu 1 als ausländische juristische Person nicht ohne weiteres auf die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG berufen; hier bedürfte es ggfs. eines Rückgriffs auf gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen, um zu einer grundrechts- und rechtsschutzbezogenen Gleichbehandlung zu gelangen (siehe hierzu Wieland in: Dreier , GG, Band I, 2. Aufl. 2004, Art. 12 Rn. 72 m.N.). Ob der zeitweilige Entzug der Nutzung ihrer Gerätschaften und Fahrzeuge nach Maßgabe der bisherigen Rechtsprechung einen tiefgreifenden bzw. gewichtigen Eingriff in das Eigentumsgrundrecht darstellt, mag - insbesondere angesichts der nur kurzen Dauer der Beschlagnahme - zweifelhaft erscheinen.
27 
Diese grundrechtsdogmatischen Überlegungen sind indessen im Ergebnis nicht ausschlaggebend, denn eine solchermaßen isolierte Betrachtungsweise wird nach Ansicht des Senats der vorliegenden Fallkonstellation nicht gerecht. Eine spezifische Grundrechtsverletzung wird, soweit von einer fortwirkenden Rechtsbeeinträchtigung abgesehen werden soll, in der Regel zu Recht gefordert, da anderenfalls wegen der durch Art. 2 Abs. 1 GG umfassend grundrechtlich geschützten Freiheitssphäre des Bürgers für die besonderen Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis bei erledigtem Verwaltungshandeln letztlich kein Raum mehr bliebe (vgl. Schmidt-Aßmann in: Maunz-Dürig, GG, Art. 19 Abs. 4 Rn. 245). Einem Rechtsstreit kann aber - bei Wahrung dieser Grundentscheidung - auch dann eine solche Bedeutung zukommen, dass unter rechtsstaatlichen Aspekten ein großzügiger Zugang zur gerichtlichen Kontrolle angezeigt erscheint, wenn das beanstandete polizeiliche Vorgehen Teil eines komplexen Maßnahmenkatalogs ist. Dies ist hier der Fall. Denn die geltend gemachten Rechtsverletzungen, die als solche nicht bloß geringfügig sind, werden maßgeblich davon geprägt, dass sie im Zusammenhang mit der behördlichen Reaktion auf eine damals viel beachtete (Groß-)Demonstration stehen, die für die Klägerinnen angesichts ihres Selbstverständnisses eine große Symbolkraft besaß. Ein öffentliches Interesse an einer rechtlichen Überprüfung des polizeilichen Handelns kann als solches ein Rechtsschutzinteresse zwar nicht begründen; reflexhaft kommt es den Klägerinnen jedoch zugute, indem vor diesem Hintergrund die Anforderungen an dessen Vorliegen herabgesetzt werden.
28 
2. Die Klagen sind nicht begründet. Die Beschlagnahmeverfügung hat die Klägerinnen nicht in ihren Rechten verletzt; sie war formell und materiell rechtmäßig.
29 
a. Das Landratsamt als Kreispolizeibehörde (§ 61 Abs. 1 Nr. 2, § 62 Abs. 3 PolG, § 13 Abs. 1 Nr. 1 LVG) war für den Erlass der Beschlagnahmeverfügung, die ihre Ermächtigungsgrundlage als sogenannte polizeirechtliche Standardmaßnahme in § 33 PolG findet, zuständig.
30 
Als Versammlungsbehörde nach der Verordnung des Innenministeriums über Zuständigkeiten nach dem Versammlungsgesetz - VersGZuVO - (vom 25.05.1977, GBl. S. 196, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.06.1997, GBl. 278) war das Landratsamt hier allerdings nicht zur Entscheidung berufen.
31 
Aus der genannten Verordnung folgt nicht, dass die Zuständigkeit für alle im Umfeld einer Versammlung erforderlichen polizeilichen Maßnahmen in der Hand der Kreispolizeibehörde als Versammlungsbehörde konzentriert werden. Sie beschränkt deren Zuständigkeit zum einen auf die Durchführung des Versammlungsgesetzes, d.h. auf Maßnahmen, deren Ermächtigungsgrundlage sich im Versammlungsgesetz findet (§ 1 Abs. 1 Nr. 1), zum anderen auf Maßnahmen auf Grund des Polizeigesetzes, die der Durchsetzung versammlungsrechtlicher Vorschriften und Anordnungen dienen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2); hierzu zählen insbesondere Auflagen als sogenannte Minus-Maßnahmen i. S. von § 15 VersG. Eine Maßnahme, die an versammlungsrechtliche Anordnungen anknüpft, liegt hier nicht vor.
32 
Die Auflösung des Zeltlagers wurde zu Recht nicht auf der Grundlage des Versammlungsgesetzes verfügt. Denn das Camp erfüllte die Voraussetzungen des Rechtsbegriffs der Versammlung, die durch den Zweck gemeinsamer Meinungsbildung und -kundgabe geprägt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 u.a. -, BVerfGE 69, 315 <343 ff.>, Beschluss vom 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 u.a. -, BVerfGE 104, 92 <104>), nicht; vielmehr diente es als Obdach seiner Bewohner und als Ausgangsbasis für die in den folgenden Tagen beabsichtigten Demonstrationen, die ihrerseits auf die Meinungsbildung in der Öffentlichkeit abzielten (siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 23.09.1991 - 5 B 254/91 -, NVwZ-RR 1992, 360). Wollte man allein in der Anwesenheit der Lagerbewohner eine Art „konkludente Solidaritätsadresse“ zugunsten der Demonstrationsteilnehmer erblicken, verlöre das Erfordernis der gemeinschaftlichen Meinungsäußerung jegliche Konturen (siehe hierzu auch das den Beteiligten bekannte Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14.02.2001 - 4 K 3227/00 -). Die Beschlagnahme als Folgemaßnahme diente demnach auch nicht der Durchsetzung versammlungsrechtlicher Anordnungen.
33 
Dieser rechtlichen Einordnung steht nicht entgegen, dass das Zeltlager als „logistische Basis“ einen engen Bezug zu den gegen den Castor-Transport gerichteten Versammlungen hatte, die ungeachtet der beabsichtigten Blockade-Aktionen weiterhin als i. S. v. Art. 8 Abs. 1 GG friedliche Demonstrationen unter dem Schutz der Versammlungsfreiheit standen (BVerfG, Beschluss vom 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 u.a. -, BVerfGE 104, 92 <105 f.>).
34 
Zwar hat das Grundrecht der Versammlungsfreiheit im Interesse seiner Effektuierung auch Vorwirkungen. Die genaue Reichweite des grundrechtlichen Vorfeldschutzes ist aber für die einfachgesetzliche Frage der behördlichen Zuständigkeit ohne Bedeutung. Denn der zeitliche Geltungsbereich des Versammlungsgesetzes setzt - vorbehaltlich einer abweichenden ausdrücklichen Regelung (siehe insbes. § 17a VersG) - nach der Rechtsprechung des Senats im Interesse einer klaren Zäsur den Beginn der Versammlung voraus (Urteil vom 26.01.1998 - 1 S 3280/96 -, NVwZ 1998, 761 <763>).
35 
Das Landratsamt als die der originär - als allgemeine Polizeibehörde -zuständigen Ortspolizeibehörde (§ 61 Abs. 1 Nr. 4, § 62 Abs. 4 Satz 1, § 66 Abs. 2 PolG) übergeordnete Fachaufsichtsbehörde (§ 64 Nr. 3 b PolG) konnte sich aber auf eine Eilzuständigkeit nach § 67 Abs. 1 PolG stützen.
36 
Der Anwendungsbereich des Polizeigesetzes war hier eröffnet. Inwieweit das Polizeigesetz bei Vorfeldmaßnahmen, die den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG berühren, insbesondere wegen der Anforderungen des Zitiergebotes (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) nur eingeschränkt anwendbar ist (siehe hierzu Deger, NVwZ 1999, 265 <267>; Kniesel, NJW 2000, 2857 <2862 f.>), kann hier offenbleiben. Denn ungeachtet der inhaltlichen Nähe zu den geplanten Demonstrationen ist das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht berührt. Art. 8 Abs. 1 GG schützt den gesamten Vorgang des Sichversammelns, wozu auch der Zugang und die Anreise zu einer bevorstehenden bzw. sich bildenden Versammlung gehört (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 u.a. -, BVerfGE 69, 315 <349>; Beschluss vom 11.06.1991 - 1 BvR 772/90 -, BVerfGE 84, 203 <209>). Demnach sind z.B. Behinderungen der Anfahrt und schleppende vorbeugende Kontrollen mit dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht vereinbar. Eine weitere Ausdehnung des Schutzbereichs des Art. 8 Abs. 1 GG ist aber nicht gerechtfertigt. Insbesondere eine - wie hier - feste „Infrastruktur“ fällt nicht mehr unter den Schutz des Grundrechts; denn sie ist für die eigentliche Versammlung nicht mehr funktional notwendig (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 16.12.1993 - 1 S 1957/93 -, NVwZRR 1994, 370; OVG Berlin, Beschluss vom 08.07.1999 -1 SN 63/99 -, LKV 1999, 372 <373>, zur straßenrechtlichen Erlaubnispflicht von Imbissständen; Schulze-Fielitz, a.a.O. , Art. 8 Rn 34). Folglich ist es nicht gerechtfertigt, insoweit Erlaubnisvorbehalte - sowie nachfolgend Eingriffsmöglichkeiten - außerhalb des Versammlungsgesetzes zu suspendieren und die Beachtung der dort geregelten rechtlichen Vorgaben der bloß abwägenden Berücksichtigung der Versammlungsbehörde zu überlassen (vgl. Kanther, NVwZ 2001, 1239 <1242>; Dietlein, NVwZ 1992, 1066).
37 
Nach § 67 Abs. 1 PolG kann die Fachaufsichtsbehörde die polizeilichen Aufgaben wahrnehmen, wenn bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden der zuständigen Polizeibehörde nicht erreichbar erscheint. Gefahr im Verzug liegt hierbei vor, wenn zur Verhinderung eines drohenden Schadens sofort eingeschritten werden muss, weil ein Abwarten bis zum Eingreifen der an sich zuständigen Behörde den Erfolg der notwendigen Maßnahme erschweren oder vereiteln würde. Entscheidend sind hierbei die Verhältnisse und der Erkenntnisstand im Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme; der Begriff „Gefahr in Verzug“ darf dabei nicht zu eng ausgelegt werden, da eine effiziente Gefahrenabwehr nicht durch Zuständigkeitsprobleme erschwert oder verhindert werden darf. Dabei kommt es gerade nicht auf eine objektive Unerreichbarkeit der sachlich zuständigen Polizeibehörde an; es genügt vielmehr, dass es für die Fachaufsichtsbehörde den Anschein hat, die an sich zuständige Polizeibehörde sei nicht erreichbar. Diese Einschätzung der handelnden Behörde kann gerichtlich nur beanstandet werden, wenn sie offensichtlich von unzutreffenden Voraussetzungen ausgeht, die sich bereits im Zeitpunkt der Entscheidung erkennen ließen (vgl. Urteil des Senats vom 14.12.1989 - 1 S 799/89 -, NJW 1990, 1618 zu § 46 Abs. 2 Nr. 2 PolG a.F. <§ 60 Abs. 2 PolG>). Nach diesen Vorgaben ist es von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt die Zuständigkeit für die Beschlagnahme in Anspruch genommen hat.
38 
Nach den Schilderungen des vom Senat in der mündlichen Verhandlung angehörten Einsatzleiters der Polizei war die Kreispolizeibehörde bereits kurze Zeit nach Erlass der Räumungsverfügung, etwa gegen 16:00 Uhr, zur Überzeugung gelangt, dass eine Beschlagnahme der Küchen zur Gefahrenabwehr erforderlich sei. Diese Einschätzung beruhte in erster Linie auf den Einlassungen eines Vertreters der Klägerinnen, wonach diese die Kampagne, falls gewünscht, weiterhin unterstützen wollten. Es spricht zwar vieles dafür, im Anschluss an das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14.02.2001 - 4 K 3227/00 - zur Zuständigkeit für den Erlass der Räumungsverfügung auch für die folgende Zeit davon auszugehen, dass der Bürgermeister der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen weiterhin i. S. v. § 67 Abs. 1 PolG erreichbar war; er war damals mit der Sachlage vertraut und ist auch in die Erörterungen zur beabsichtigten Beschlagnahme mit einbezogen worden. Allein auf diesen Zeitpunkt bezogen kann die hier streitige Zuständigkeitsfrage aber nicht beantwortet werden. Denn die interne Willensbildung der Polizeibehörde ist für die Frage der örtlichen Zuständigkeit nicht entscheidend. Vielmehr bestimmt sich diese nach den Gegebenheiten im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Verfügung; wirksam geworden ist die Beschlagnahme erst mit der um ca. 19:30 Uhr erfolgten Bekanntgabe, als die Fahrzeuge auf der Bundesstraße 36 auf dem Gebiet der Gemeinde Waghäusel in Richtung Süden fuhren. Der Bürgermeister von Waghäusel als das für die grundsätzlich zuständige Ortspolizeibehörde handelnde Organ war indessen Sinne von § 67 Abs. 1 PolG nicht rechtzeitig erreichbar.
39 
Der Zeitpunkt und der Ort des polizeilichen Einschreitens war hier durch die polizeitaktische Erwägung bestimmt, die Küchenfahrzeuge, soweit ein Verbleiben im Landkreis Karlsruhe nicht auszuschließen war, erst in räumlicher Entfernung vom Lagerplatz zu beschlagnahmen; damit sollte im Interesse der Deeskalation eine unter Umständen gewalttätige Solidarisierung durch die Bewohner des Lagers vermieden werden. Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Da den Klägerinnen bei ihrem Abzug vom Lagerplatz eines Fahrtroute nicht vorgegeben wurde und der konkrete Ort des polizeilichen Zugriffs letztlich auch von verkehrstechnischen Erfordernissen bestimmt war, hätte die Wahrung der gesetzlich für den Regelfall vorgesehenen Zuständigkeitsordnung außer der Unterrichtung des Bürgermeisters von Oberhausen-Rheinhausen noch die Einbindung von - mindestens - drei weiteren Bürgermeistern - nämlich denen von Philippsburg, Waghäusel und Altlussheim - erforderlich gemacht, die dann - schon „auf Vorrat“ - eine Beschlagnahmeverfügung hätten vorbereiten müssen für den Fall, dass sich auf ihrer Gemarkung der Handlungsbedarf einstellt. Ein solches Vorgehen war jedoch angesichts der Dringlichkeit der Lage nicht angezeigt; es war bereits nicht abzuschätzen, wie lange der Abbau der Küchenzelte und die Verladung der Gerätschaften dauern werde, so dass eine rechtzeitige Reaktion der örtlich zuständigen Ortspolizeibehörde, die sich mit der Situation und deren polizeirechtliche Bewertung erst hätte vertraut machen müssen, nicht gewährleistet gewesen wäre.
40 
Entgegen der Auffassung der Klägerinnen waren die polizeitaktischen Überlegungen nicht darauf beschränkt, im Interesse größtmöglicher Wahrung der Zuständigkeitsordnung die Beschlagnahme zwar in gewisser räumlicher Entfernung vom Lagerplatz, aber noch auf dem Gebiet der Gemeinde Rheinhausen-Oberhausen anzuordnen. Zum einen wäre den Klägerinnen damit von vornherein die Möglichkeit genommen worden, den Landkreis Karlsruhe in Richtung Norden zu verlassen und so einer Beschlagnahme zu entgehen; mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wäre das nicht vereinbar. Wird - wie tatsächlich geschehen - auf der Bundesstraße 36 die Fahrtrichtung Süden gewählt, so könnte mit dieser Vorgabe den verkehrstechnischen Erfordernissen nicht in angemessener Weise Rechnung getragen werden, da hier das Gemeindegebiet schon wenige 100 Meter nach der Einmündung der von Oberhausen kommenden Kreisstraße 3537 endet. Zum anderen wird mit der Ansicht der Klägerinnen die Gefahr eines Missbrauchs überbewertet. Die Behörde, die sich auf einen Zuständigkeitswechsel wegen Gefahr im Verzug beruft, darf diese Gefahr zwar nicht bewusst herbeiführen, um eine ansonsten nicht gegebene Zuständigkeit zu begründen. Dies unterliegt dann einer strengen gerichtlichen Kontrolle, wenn die Zuständigkeitsverlagerung mit dem Verlust besonderer Schutzvorkehrungen für den Betroffenen einhergeht, was insbesondere bei Eingriffen gilt, die im Regelfall unter Richtervorbehalt stehen (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00 -, BVerfGE 103, 142 <155 ff.>). Geht es demgegenüber lediglich um eine Abweichung von der instanziellen Behördenzuständigkeit, kommt der Effektivität der Gefahrenabwehr bei der Ausfüllung der Rechtsbegriffe ein deutlich größeres Gewicht zu.
41 
b. Die Beschlagnahme war auch materiell rechtmäßig.
42 
Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 PolG kann die Polizei eine Sache u. a. dann beschlagnahmen, wenn dies zum Schutz eines einzelnen oder des Gemeinwesens gegen einen unmittelbar bevorstehenden Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Diese Voraussetzungen lagen auf der Grundlage der Erkenntnisse im Zeitpunkt des Erlasses der Beschlagnahmeverfügung vor; dies hat bereits das Verwaltungsgericht Karlsruhe in seinem Beschluss vom 20.10.2000 - 4 K 2891/00 - im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dargelegt.
43 
Aufgrund der Einlassungen der Koordinatoren der Kampagne „x 1000 mal quer“, die in generalstabsmäßiger Art und Weise eine Verhinderung der von ihr befürchteten Castor-Transporte anstrebte, stand zu erwarten, dass nach Räumung des Zeltlagers in Oberhausen-Rheinhausen an anderer Stelle wiederum - insbesondere unter Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften - ein Zeltlager zum Zwecke der logistischen Unterstützung auch gewaltbereiter Demonstrationsteilnehmer errichtet würde.
44 
Vor diesem Hintergrund war schließlich auch die Einschätzung des Landratsamts, dass sich die Klägerinnen ebenfalls an der Errichtung eines neuen Lager beteiligen würden, was es durch die Beschlagnahme zu verhindern galt, nicht fehlsam. Denn nach der Aussage des Einsatzleiters der Polizei hat sich der Ansprechpartner auf Seiten der Klägerinnen dahingehend eingelassen, dass sie nebst ihren Einrichtungen den Camp-Bewohnern weiterhin unterstützend zur Verfügung stehen wollten. Die auf dieser Aussage eines Vertreters der Klägerinnen gestützte Gefahrenprognose beruhte entgegen ihrer in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Ansicht nicht auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage. Die Klägerinnen haben insoweit geltend gemacht, die Aussage, weiterhin den Camp-Bewohnern zur Verfügung stehen zu wollen, habe sich nicht auf ein Lager wie das soeben aufgelöste bezogen, sondern auf ein „Zusammensein in anderer Form“, das gegebenenfalls von der Polizei geduldet würde. Ein solches Verständnis der Aussage lag aus der damaligen Perspektive indessen fern; denn die Gespräche mit den Klägerinnen fanden immer vor dem Hintergrund der Räumungsverfügung statt, in der auch die Errichtung eines Zeltlagers an anderer Stelle untersagt worden war. Folglich war vor dem Verständnishorizont der Behörde die von den Klägerinnen erklärte Bereitschaft, die Camp-Bewohner weiterhin zu unterstützen, auf die Errichtung eines neuen Lagers gemünzt. Auf die Möglichkeit eines anderen Verständnisses hätten die Klägerinnen ausdrücklich hinweisen müssen. Auf die von den Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung unter Beweis gestellten Tatsachen kommt es demnach nicht an, so dass der Senat dem Beweisantrag nicht nachkommen musste.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
46 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
18 
Der Schriftsatz der Klägerinnen vom 15.04.2005 gibt dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
19 
Die zulässigen Berufungen der Klägerinnen sind nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
20 
1. Die Klagen sind, da sich der streitige Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung durch behördliche Aufhebung erledigt hat (§ 43 Abs. 2 LVwVfG), in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklagen statthaft (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.1967 - I C 49.64 -, BVerwGE 26, 161 <165>) und auch im übrigen zulässig.
21 
Einer Fristbindung unterliegt die Klageerhebung bei vorprozessualer Erledigung des Verwaltungsakts vor Eintritt der Bestandskraft nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.1999 - 6 C 7.98 -, BVerwGE 109, 203 <206 ff.>); der zwischen Erledigung und Einreichung der Klagen verstrichene Zeitraum von lediglich 9 Monaten schließt die Annahme der Verwirkung des Klagerechts aus (siehe hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 18.12.2002 - 2 BvR 1660/00 -, NJW 2003, 1514 <1515>). Als Adressaten des streitigen Verwaltungsakts sind die Klägerinnen klagebefugt.
22 
Schließlich können sich die Klägerinnen auf das notwendige Feststellungsinteresse stützen. Dieses ist in Fällen wie dem vorliegenden, in denen es nicht darum geht, den in einem bereits angestrengten Anfechtungsprozess getätigten Aufwand weiterhin zu nutzen, mit dem in § 43 Abs. 1 VwGO vorausgesetzten Interesse identisch (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.1989 - 8 C 30.87 -, BVerwGE 81, 226 <228>; Urteil vom 14.07.1999 - 6 C 7.98 -, BVerwGE 109, 203 <209>) und umfasst anerkennenswerte schutzwürdige Belange rechtlicher, wirtschaftlicher und ideeller Natur (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 06.02.1986 - 5 C 40.84 -, BVerwGE 74, 1 <4>).
23 
Eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr, die ein rechtliches Interesse an der Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen zu begründen geeignet wäre, hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint. Ein ideelles Interesse an der Rechtswidrigkeitsfeststellung ist hier indessen zu bejahen.
24 
Die Klägerinnen berufen sich hier zunächst auf ein Rehabilitierungsinteresse wegen diskriminierender Wirkung der behördlichen Maßnahme. Die - behauptete - Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts als solche reicht hierfür allerdings nicht aus; erforderlich ist eine „Bemakelung“ des Betroffenen, die sich aus den Gründen des Bescheids oder den Umständen seines Erlasses ergibt, aus der Einstufung als Störer im polizeirechtlichen Sinne aber nicht automatisch folgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.04.1999 - 1 B 36.99 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 6). Hieraus muss sich eine fortwirkende konkrete und objektive Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Betroffenen ergeben, die gerade durch den gerichtlichen Ausspruch beseitigt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.1980 - 7 C 18.79 -, BVerwGE 61, 164 <166>; Urteil vom 19.03.1992 - 5 C 44.87 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 244; Urteil des erkennenden Senats vom 08.05.1989 - 1 S 722/88 -, NVwZ 1990, 378). Ob die Klägerinnen in dem für das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.04.1999 - 1 B 36.99 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 6, m.w.N.) in diesem Sinne noch merkliche ungünstige Nachwirkungen im beruflichen oder gesellschaftlichen Bereich plausibel dargetan haben, erscheint fraglich, kann hier aber dahinstehen. Denn ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ideeller Art ist nicht auf eine Rehabilitation im engem Sinn beschränkt; unter Beachtung verfassungsrechtlicher Garantien ist das Rechtsschutzinteresse bei in der Vergangenheit liegenden Rechtsverletzungen nicht nur dann gegeben, wenn das gerichtliche Verfahren dazu dienen kann, eine fortwirkenden Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen.
25 
In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein schutzwürdiges ideelles Interesse an der Rechtswidrigkeitsfeststellung nicht nur in Fällen in Betracht kommt, in denen abträgliche Nachwirkungen der erledigten Verwaltungsmaßnahme fortbestehen. Vielmehr kann auch die Art des Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz erfordern, das Feststellungsinteresse anzuerkennen. Hierzu zählen namentlich Feststellungsbegehren, die polizeiliche Maßnahmen zum Gegen-stand haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.1999 - 1 C 12.97 -, NVwZ 1999, 991; Urteil vom 29.04.1997 - 1 C 2.95 -, NJW 1997, 2543, jeweils m.w.N.; Urteil des erkennenden Senats vom 22.07.2004 - 1 S 2801/03 -, VBlBW 2005, 138 <139>). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet Art. 19 Abs. 4 GG, die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung - nicht nur im Eil-, sondern auch und gerade im Hauptsacheverfahren - in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann. Diese Rechtsprechung ist zwar anlässlich der Fälle sogenannter prozessualer Überholung bei Eingriffen unter Richtervorbehalt entwickelt worden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.12.2001 - 2 BvR 527/99 u.a. -, BVerfGE 104, 220 <233>, m.w.N.), aber nicht hierauf beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 <89 ff.>; Kammerbeschluss vom 07.12.1998 - 1 BvR 831/89 -, NVwZ 1999, 290 <292>; vom 22.02.2002 - 1 BvR 300/02 -, NJW 2002, 2225).
26 
Anknüpfend an diese Grundsätze ist hier ein Feststellungsinteresse zu bejahen. Eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 GG können die Klägerinnen zwar nicht geltend machen; dies folgt - auch unabhängig von der rechtlichen Einordnung des aufgelösten Zeltlagers und den Vorwirkungen der Versammlungsfreiheit - schon aus dem persönlichen Schutzbereich des Grundrechts, das auch auf inländische juristische Personen i.S. von Art. 19 Abs. 3 GG nur in deren Eigenschaft als Veranstalter Anwendung finden kann (vgl. Schulze-Fielitz in: Dreier , GG, Band I, 2. Aufl. 2004, Art. 8 Rn. 56). Auch kann sich die Klägerin zu 1 als ausländische juristische Person nicht ohne weiteres auf die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG berufen; hier bedürfte es ggfs. eines Rückgriffs auf gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen, um zu einer grundrechts- und rechtsschutzbezogenen Gleichbehandlung zu gelangen (siehe hierzu Wieland in: Dreier , GG, Band I, 2. Aufl. 2004, Art. 12 Rn. 72 m.N.). Ob der zeitweilige Entzug der Nutzung ihrer Gerätschaften und Fahrzeuge nach Maßgabe der bisherigen Rechtsprechung einen tiefgreifenden bzw. gewichtigen Eingriff in das Eigentumsgrundrecht darstellt, mag - insbesondere angesichts der nur kurzen Dauer der Beschlagnahme - zweifelhaft erscheinen.
27 
Diese grundrechtsdogmatischen Überlegungen sind indessen im Ergebnis nicht ausschlaggebend, denn eine solchermaßen isolierte Betrachtungsweise wird nach Ansicht des Senats der vorliegenden Fallkonstellation nicht gerecht. Eine spezifische Grundrechtsverletzung wird, soweit von einer fortwirkenden Rechtsbeeinträchtigung abgesehen werden soll, in der Regel zu Recht gefordert, da anderenfalls wegen der durch Art. 2 Abs. 1 GG umfassend grundrechtlich geschützten Freiheitssphäre des Bürgers für die besonderen Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis bei erledigtem Verwaltungshandeln letztlich kein Raum mehr bliebe (vgl. Schmidt-Aßmann in: Maunz-Dürig, GG, Art. 19 Abs. 4 Rn. 245). Einem Rechtsstreit kann aber - bei Wahrung dieser Grundentscheidung - auch dann eine solche Bedeutung zukommen, dass unter rechtsstaatlichen Aspekten ein großzügiger Zugang zur gerichtlichen Kontrolle angezeigt erscheint, wenn das beanstandete polizeiliche Vorgehen Teil eines komplexen Maßnahmenkatalogs ist. Dies ist hier der Fall. Denn die geltend gemachten Rechtsverletzungen, die als solche nicht bloß geringfügig sind, werden maßgeblich davon geprägt, dass sie im Zusammenhang mit der behördlichen Reaktion auf eine damals viel beachtete (Groß-)Demonstration stehen, die für die Klägerinnen angesichts ihres Selbstverständnisses eine große Symbolkraft besaß. Ein öffentliches Interesse an einer rechtlichen Überprüfung des polizeilichen Handelns kann als solches ein Rechtsschutzinteresse zwar nicht begründen; reflexhaft kommt es den Klägerinnen jedoch zugute, indem vor diesem Hintergrund die Anforderungen an dessen Vorliegen herabgesetzt werden.
28 
2. Die Klagen sind nicht begründet. Die Beschlagnahmeverfügung hat die Klägerinnen nicht in ihren Rechten verletzt; sie war formell und materiell rechtmäßig.
29 
a. Das Landratsamt als Kreispolizeibehörde (§ 61 Abs. 1 Nr. 2, § 62 Abs. 3 PolG, § 13 Abs. 1 Nr. 1 LVG) war für den Erlass der Beschlagnahmeverfügung, die ihre Ermächtigungsgrundlage als sogenannte polizeirechtliche Standardmaßnahme in § 33 PolG findet, zuständig.
30 
Als Versammlungsbehörde nach der Verordnung des Innenministeriums über Zuständigkeiten nach dem Versammlungsgesetz - VersGZuVO - (vom 25.05.1977, GBl. S. 196, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17.06.1997, GBl. 278) war das Landratsamt hier allerdings nicht zur Entscheidung berufen.
31 
Aus der genannten Verordnung folgt nicht, dass die Zuständigkeit für alle im Umfeld einer Versammlung erforderlichen polizeilichen Maßnahmen in der Hand der Kreispolizeibehörde als Versammlungsbehörde konzentriert werden. Sie beschränkt deren Zuständigkeit zum einen auf die Durchführung des Versammlungsgesetzes, d.h. auf Maßnahmen, deren Ermächtigungsgrundlage sich im Versammlungsgesetz findet (§ 1 Abs. 1 Nr. 1), zum anderen auf Maßnahmen auf Grund des Polizeigesetzes, die der Durchsetzung versammlungsrechtlicher Vorschriften und Anordnungen dienen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2); hierzu zählen insbesondere Auflagen als sogenannte Minus-Maßnahmen i. S. von § 15 VersG. Eine Maßnahme, die an versammlungsrechtliche Anordnungen anknüpft, liegt hier nicht vor.
32 
Die Auflösung des Zeltlagers wurde zu Recht nicht auf der Grundlage des Versammlungsgesetzes verfügt. Denn das Camp erfüllte die Voraussetzungen des Rechtsbegriffs der Versammlung, die durch den Zweck gemeinsamer Meinungsbildung und -kundgabe geprägt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 u.a. -, BVerfGE 69, 315 <343 ff.>, Beschluss vom 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 u.a. -, BVerfGE 104, 92 <104>), nicht; vielmehr diente es als Obdach seiner Bewohner und als Ausgangsbasis für die in den folgenden Tagen beabsichtigten Demonstrationen, die ihrerseits auf die Meinungsbildung in der Öffentlichkeit abzielten (siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 23.09.1991 - 5 B 254/91 -, NVwZ-RR 1992, 360). Wollte man allein in der Anwesenheit der Lagerbewohner eine Art „konkludente Solidaritätsadresse“ zugunsten der Demonstrationsteilnehmer erblicken, verlöre das Erfordernis der gemeinschaftlichen Meinungsäußerung jegliche Konturen (siehe hierzu auch das den Beteiligten bekannte Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14.02.2001 - 4 K 3227/00 -). Die Beschlagnahme als Folgemaßnahme diente demnach auch nicht der Durchsetzung versammlungsrechtlicher Anordnungen.
33 
Dieser rechtlichen Einordnung steht nicht entgegen, dass das Zeltlager als „logistische Basis“ einen engen Bezug zu den gegen den Castor-Transport gerichteten Versammlungen hatte, die ungeachtet der beabsichtigten Blockade-Aktionen weiterhin als i. S. v. Art. 8 Abs. 1 GG friedliche Demonstrationen unter dem Schutz der Versammlungsfreiheit standen (BVerfG, Beschluss vom 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 u.a. -, BVerfGE 104, 92 <105 f.>).
34 
Zwar hat das Grundrecht der Versammlungsfreiheit im Interesse seiner Effektuierung auch Vorwirkungen. Die genaue Reichweite des grundrechtlichen Vorfeldschutzes ist aber für die einfachgesetzliche Frage der behördlichen Zuständigkeit ohne Bedeutung. Denn der zeitliche Geltungsbereich des Versammlungsgesetzes setzt - vorbehaltlich einer abweichenden ausdrücklichen Regelung (siehe insbes. § 17a VersG) - nach der Rechtsprechung des Senats im Interesse einer klaren Zäsur den Beginn der Versammlung voraus (Urteil vom 26.01.1998 - 1 S 3280/96 -, NVwZ 1998, 761 <763>).
35 
Das Landratsamt als die der originär - als allgemeine Polizeibehörde -zuständigen Ortspolizeibehörde (§ 61 Abs. 1 Nr. 4, § 62 Abs. 4 Satz 1, § 66 Abs. 2 PolG) übergeordnete Fachaufsichtsbehörde (§ 64 Nr. 3 b PolG) konnte sich aber auf eine Eilzuständigkeit nach § 67 Abs. 1 PolG stützen.
36 
Der Anwendungsbereich des Polizeigesetzes war hier eröffnet. Inwieweit das Polizeigesetz bei Vorfeldmaßnahmen, die den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG berühren, insbesondere wegen der Anforderungen des Zitiergebotes (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) nur eingeschränkt anwendbar ist (siehe hierzu Deger, NVwZ 1999, 265 <267>; Kniesel, NJW 2000, 2857 <2862 f.>), kann hier offenbleiben. Denn ungeachtet der inhaltlichen Nähe zu den geplanten Demonstrationen ist das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht berührt. Art. 8 Abs. 1 GG schützt den gesamten Vorgang des Sichversammelns, wozu auch der Zugang und die Anreise zu einer bevorstehenden bzw. sich bildenden Versammlung gehört (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 u.a. -, BVerfGE 69, 315 <349>; Beschluss vom 11.06.1991 - 1 BvR 772/90 -, BVerfGE 84, 203 <209>). Demnach sind z.B. Behinderungen der Anfahrt und schleppende vorbeugende Kontrollen mit dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht vereinbar. Eine weitere Ausdehnung des Schutzbereichs des Art. 8 Abs. 1 GG ist aber nicht gerechtfertigt. Insbesondere eine - wie hier - feste „Infrastruktur“ fällt nicht mehr unter den Schutz des Grundrechts; denn sie ist für die eigentliche Versammlung nicht mehr funktional notwendig (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 16.12.1993 - 1 S 1957/93 -, NVwZRR 1994, 370; OVG Berlin, Beschluss vom 08.07.1999 -1 SN 63/99 -, LKV 1999, 372 <373>, zur straßenrechtlichen Erlaubnispflicht von Imbissständen; Schulze-Fielitz, a.a.O. , Art. 8 Rn 34). Folglich ist es nicht gerechtfertigt, insoweit Erlaubnisvorbehalte - sowie nachfolgend Eingriffsmöglichkeiten - außerhalb des Versammlungsgesetzes zu suspendieren und die Beachtung der dort geregelten rechtlichen Vorgaben der bloß abwägenden Berücksichtigung der Versammlungsbehörde zu überlassen (vgl. Kanther, NVwZ 2001, 1239 <1242>; Dietlein, NVwZ 1992, 1066).
37 
Nach § 67 Abs. 1 PolG kann die Fachaufsichtsbehörde die polizeilichen Aufgaben wahrnehmen, wenn bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden der zuständigen Polizeibehörde nicht erreichbar erscheint. Gefahr im Verzug liegt hierbei vor, wenn zur Verhinderung eines drohenden Schadens sofort eingeschritten werden muss, weil ein Abwarten bis zum Eingreifen der an sich zuständigen Behörde den Erfolg der notwendigen Maßnahme erschweren oder vereiteln würde. Entscheidend sind hierbei die Verhältnisse und der Erkenntnisstand im Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme; der Begriff „Gefahr in Verzug“ darf dabei nicht zu eng ausgelegt werden, da eine effiziente Gefahrenabwehr nicht durch Zuständigkeitsprobleme erschwert oder verhindert werden darf. Dabei kommt es gerade nicht auf eine objektive Unerreichbarkeit der sachlich zuständigen Polizeibehörde an; es genügt vielmehr, dass es für die Fachaufsichtsbehörde den Anschein hat, die an sich zuständige Polizeibehörde sei nicht erreichbar. Diese Einschätzung der handelnden Behörde kann gerichtlich nur beanstandet werden, wenn sie offensichtlich von unzutreffenden Voraussetzungen ausgeht, die sich bereits im Zeitpunkt der Entscheidung erkennen ließen (vgl. Urteil des Senats vom 14.12.1989 - 1 S 799/89 -, NJW 1990, 1618 zu § 46 Abs. 2 Nr. 2 PolG a.F. <§ 60 Abs. 2 PolG>). Nach diesen Vorgaben ist es von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt die Zuständigkeit für die Beschlagnahme in Anspruch genommen hat.
38 
Nach den Schilderungen des vom Senat in der mündlichen Verhandlung angehörten Einsatzleiters der Polizei war die Kreispolizeibehörde bereits kurze Zeit nach Erlass der Räumungsverfügung, etwa gegen 16:00 Uhr, zur Überzeugung gelangt, dass eine Beschlagnahme der Küchen zur Gefahrenabwehr erforderlich sei. Diese Einschätzung beruhte in erster Linie auf den Einlassungen eines Vertreters der Klägerinnen, wonach diese die Kampagne, falls gewünscht, weiterhin unterstützen wollten. Es spricht zwar vieles dafür, im Anschluss an das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14.02.2001 - 4 K 3227/00 - zur Zuständigkeit für den Erlass der Räumungsverfügung auch für die folgende Zeit davon auszugehen, dass der Bürgermeister der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen weiterhin i. S. v. § 67 Abs. 1 PolG erreichbar war; er war damals mit der Sachlage vertraut und ist auch in die Erörterungen zur beabsichtigten Beschlagnahme mit einbezogen worden. Allein auf diesen Zeitpunkt bezogen kann die hier streitige Zuständigkeitsfrage aber nicht beantwortet werden. Denn die interne Willensbildung der Polizeibehörde ist für die Frage der örtlichen Zuständigkeit nicht entscheidend. Vielmehr bestimmt sich diese nach den Gegebenheiten im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Verfügung; wirksam geworden ist die Beschlagnahme erst mit der um ca. 19:30 Uhr erfolgten Bekanntgabe, als die Fahrzeuge auf der Bundesstraße 36 auf dem Gebiet der Gemeinde Waghäusel in Richtung Süden fuhren. Der Bürgermeister von Waghäusel als das für die grundsätzlich zuständige Ortspolizeibehörde handelnde Organ war indessen Sinne von § 67 Abs. 1 PolG nicht rechtzeitig erreichbar.
39 
Der Zeitpunkt und der Ort des polizeilichen Einschreitens war hier durch die polizeitaktische Erwägung bestimmt, die Küchenfahrzeuge, soweit ein Verbleiben im Landkreis Karlsruhe nicht auszuschließen war, erst in räumlicher Entfernung vom Lagerplatz zu beschlagnahmen; damit sollte im Interesse der Deeskalation eine unter Umständen gewalttätige Solidarisierung durch die Bewohner des Lagers vermieden werden. Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Da den Klägerinnen bei ihrem Abzug vom Lagerplatz eines Fahrtroute nicht vorgegeben wurde und der konkrete Ort des polizeilichen Zugriffs letztlich auch von verkehrstechnischen Erfordernissen bestimmt war, hätte die Wahrung der gesetzlich für den Regelfall vorgesehenen Zuständigkeitsordnung außer der Unterrichtung des Bürgermeisters von Oberhausen-Rheinhausen noch die Einbindung von - mindestens - drei weiteren Bürgermeistern - nämlich denen von Philippsburg, Waghäusel und Altlussheim - erforderlich gemacht, die dann - schon „auf Vorrat“ - eine Beschlagnahmeverfügung hätten vorbereiten müssen für den Fall, dass sich auf ihrer Gemarkung der Handlungsbedarf einstellt. Ein solches Vorgehen war jedoch angesichts der Dringlichkeit der Lage nicht angezeigt; es war bereits nicht abzuschätzen, wie lange der Abbau der Küchenzelte und die Verladung der Gerätschaften dauern werde, so dass eine rechtzeitige Reaktion der örtlich zuständigen Ortspolizeibehörde, die sich mit der Situation und deren polizeirechtliche Bewertung erst hätte vertraut machen müssen, nicht gewährleistet gewesen wäre.
40 
Entgegen der Auffassung der Klägerinnen waren die polizeitaktischen Überlegungen nicht darauf beschränkt, im Interesse größtmöglicher Wahrung der Zuständigkeitsordnung die Beschlagnahme zwar in gewisser räumlicher Entfernung vom Lagerplatz, aber noch auf dem Gebiet der Gemeinde Rheinhausen-Oberhausen anzuordnen. Zum einen wäre den Klägerinnen damit von vornherein die Möglichkeit genommen worden, den Landkreis Karlsruhe in Richtung Norden zu verlassen und so einer Beschlagnahme zu entgehen; mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wäre das nicht vereinbar. Wird - wie tatsächlich geschehen - auf der Bundesstraße 36 die Fahrtrichtung Süden gewählt, so könnte mit dieser Vorgabe den verkehrstechnischen Erfordernissen nicht in angemessener Weise Rechnung getragen werden, da hier das Gemeindegebiet schon wenige 100 Meter nach der Einmündung der von Oberhausen kommenden Kreisstraße 3537 endet. Zum anderen wird mit der Ansicht der Klägerinnen die Gefahr eines Missbrauchs überbewertet. Die Behörde, die sich auf einen Zuständigkeitswechsel wegen Gefahr im Verzug beruft, darf diese Gefahr zwar nicht bewusst herbeiführen, um eine ansonsten nicht gegebene Zuständigkeit zu begründen. Dies unterliegt dann einer strengen gerichtlichen Kontrolle, wenn die Zuständigkeitsverlagerung mit dem Verlust besonderer Schutzvorkehrungen für den Betroffenen einhergeht, was insbesondere bei Eingriffen gilt, die im Regelfall unter Richtervorbehalt stehen (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00 -, BVerfGE 103, 142 <155 ff.>). Geht es demgegenüber lediglich um eine Abweichung von der instanziellen Behördenzuständigkeit, kommt der Effektivität der Gefahrenabwehr bei der Ausfüllung der Rechtsbegriffe ein deutlich größeres Gewicht zu.
41 
b. Die Beschlagnahme war auch materiell rechtmäßig.
42 
Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 PolG kann die Polizei eine Sache u. a. dann beschlagnahmen, wenn dies zum Schutz eines einzelnen oder des Gemeinwesens gegen einen unmittelbar bevorstehenden Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Diese Voraussetzungen lagen auf der Grundlage der Erkenntnisse im Zeitpunkt des Erlasses der Beschlagnahmeverfügung vor; dies hat bereits das Verwaltungsgericht Karlsruhe in seinem Beschluss vom 20.10.2000 - 4 K 2891/00 - im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dargelegt.
43 
Aufgrund der Einlassungen der Koordinatoren der Kampagne „x 1000 mal quer“, die in generalstabsmäßiger Art und Weise eine Verhinderung der von ihr befürchteten Castor-Transporte anstrebte, stand zu erwarten, dass nach Räumung des Zeltlagers in Oberhausen-Rheinhausen an anderer Stelle wiederum - insbesondere unter Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften - ein Zeltlager zum Zwecke der logistischen Unterstützung auch gewaltbereiter Demonstrationsteilnehmer errichtet würde.
44 
Vor diesem Hintergrund war schließlich auch die Einschätzung des Landratsamts, dass sich die Klägerinnen ebenfalls an der Errichtung eines neuen Lager beteiligen würden, was es durch die Beschlagnahme zu verhindern galt, nicht fehlsam. Denn nach der Aussage des Einsatzleiters der Polizei hat sich der Ansprechpartner auf Seiten der Klägerinnen dahingehend eingelassen, dass sie nebst ihren Einrichtungen den Camp-Bewohnern weiterhin unterstützend zur Verfügung stehen wollten. Die auf dieser Aussage eines Vertreters der Klägerinnen gestützte Gefahrenprognose beruhte entgegen ihrer in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Ansicht nicht auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage. Die Klägerinnen haben insoweit geltend gemacht, die Aussage, weiterhin den Camp-Bewohnern zur Verfügung stehen zu wollen, habe sich nicht auf ein Lager wie das soeben aufgelöste bezogen, sondern auf ein „Zusammensein in anderer Form“, das gegebenenfalls von der Polizei geduldet würde. Ein solches Verständnis der Aussage lag aus der damaligen Perspektive indessen fern; denn die Gespräche mit den Klägerinnen fanden immer vor dem Hintergrund der Räumungsverfügung statt, in der auch die Errichtung eines Zeltlagers an anderer Stelle untersagt worden war. Folglich war vor dem Verständnishorizont der Behörde die von den Klägerinnen erklärte Bereitschaft, die Camp-Bewohner weiterhin zu unterstützen, auf die Errichtung eines neuen Lagers gemünzt. Auf die Möglichkeit eines anderen Verständnisses hätten die Klägerinnen ausdrücklich hinweisen müssen. Auf die von den Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung unter Beweis gestellten Tatsachen kommt es demnach nicht an, so dass der Senat dem Beweisantrag nicht nachkommen musste.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
46 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Sonstige Literatur

 
47 
Rechtsmittelbelehrung
48 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
49 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
50 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
51 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
52 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
53 
Beschluss
54 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt (§ 25 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F., vgl. § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts - Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG, BGBl. I, 2004, 718).
55 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.02.2009 wird bezüglich der Nr. 1 des Bescheids wiederhergestellt und hinsichtlich der Nr. 4 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der am 02.03.2009 gestellte Antrag, „die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers und einer eventuellen nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 27.2.2009... wieder herzustellen“ (Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers v. 02.03.2009), ist bei sachdienlicher Auslegung (§§ 88 und 86 Abs. 3 VwGO) darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen das Aufenthaltsverbot in Nr. 1 des Bescheids sowie gegen das Annäherungsverbot in Nr. 2 des Bescheids wiederherzustellen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 VwGO) und gegen die Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 500,00 EUR in Nr. 4 des Bescheids anzuordnen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 12 LVwVG).
Der Antrag ist unzulässig, soweit die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen das Annäherungsverbot (Nr. 2 des Bescheids) erstrebt wird. Insoweit besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Der Widerspruch entfaltet nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Die Antragsgegnerin hat in Nr. 3 des Bescheids lediglich hinsichtlich des Aufenthaltsverbots (Nr. 1 des Bescheids) die sofortige Vollziehung angeordnet. Dass für den Antragsteller gleichwohl auch insoweit das Bedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung besteht - etwa wegen Missachtung der kraft Gesetzes eingetretenen aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (sogenannte faktische Vollziehung, vgl. Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/v. Albedyll, VwGO, 4. Aufl., § 80 Rn. 115) - ist weder ersichtlich noch vom Antragsteller geltend gemacht worden.
Im Übrigen ist der Antrag zulässig und begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wieder herstellen bzw. anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angegriffenen Bescheids verschont zu bleiben, gegen das öffentliche Interesse an einer sofortigen Durchsetzung des Bescheids abzuwägen. Diese Abwägung führt hier zu dem Ergebnis, dass dem Antragsteller einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren ist. Ausschlaggebend hierfür ist, dass das verfügte Aufenthaltsverbot bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtswidrig sein dürfte, weswegen der Widerspruch des Antragstellers insoweit erfolgreich sein wird.
Die rechtliche Prüfung der polizeirechtlichen Ermessensentscheidung wird bereits dadurch erschwert, weil der angefochtene Bescheid schon nicht in der gebotenen Klarheit verdeutlicht, auf welcher Ermächtigungsgrundlage das bis zum 12.03.2009, 16:00 Uhr, verfügte Verbot, „das Anwesen R. Straße … in … S. incl. aller zum Gebäude gehörenden Flächen und Nebenanlagen (Grundstück, Garagen, Stellplätze, Grünflächen usw.) sowie den Gehweg vor dem Gebäude“ zu betreten bzw. sich dort nicht aufzuhalten, beruht. Er enthält vor den Entscheidungssätzen (Nrn. 1 - 4) die Paragrafenkette „§§ 4, 5, 6, 7, 27 a, 49, 50, 84 a Polizeigesetz (PolG)“. Ferner wird auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sowie auf die §§ 2, 18, 19, 20, 23 und 24 LVwVG hingewiesen. Im Rahmen der Begründung des Bescheids wird ohne Erwähnung dieser Paragrafen der Gesetzestext zum Aufenthaltsverbot, zur Wohnungsverweisung und zum Rückkehrverbot schlicht aneinandergereiht, ohne den konkreten Lebenssachverhalt den generell-abstrakten Obersätzen zuzuordnen und im Wege einer Subsumtion den logischen Schluss zu ziehen, welche konkrete Rechtsfolge für den tatsächlichen Lebenssachverhalt gilt (vgl. Büchner/Joerger/Trockels/Vondung, Übungen zum Verwaltungsrecht und zur Bescheidtechnik, 4. Aufl., Rn. 33 f.).
Das verfügte „Aufenthaltsverbot“ hat aufgrund des am 22.11.2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Polizeigesetzes vom 18.11.2008 (GBl. S. 390) seine Grundlage in § 27 a Abs. 2 Satz 1 PolG. Hiernach kann die Polizei einer Person verbieten, einen bestimmten Ort, ein bestimmtes Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder ein Gemeindegebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird. Das Aufenthaltsverbot ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken und darf räumlich nicht den Zugang zur Wohnung der betroffenen Person umfassen (§ 27 a Abs. 2 Satz 2 PolG). Es darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten (§ 27 a Abs. 2 Satz 3 PolG). Das im Entscheidungssatz Nr. 1 erlassene und ausdrücklich als solches bezeichnete Aufenthaltsverbot umfasst das Anwesen R. Straße …. Vom Begriff „Anwesen“ soll ersichtlich auch die Wohnung des Antragstellers im Gebäude R. Straße … umfasst sein. Ein dahingehender Regelungswille der Antragsgegnerin wird bereits darin erkennbar, dass das Anwesen alle zum Gebäude gehörenden Flächen und Nebenanlagen (Grundstück, Garagen, Stellplätze, Grünflächen usw.) mit einschließen soll („incl.“). In der Begründung wird auch ausdrücklich die zeitlich begrenzte Wohnungsverweisung erwähnt. Würdigt man ihren Regelungswillen unter Hinzuziehung der rechtlichen Ausführungen in der Begründung zielt der Bescheid deshalb darauf ab, gegenüber dem Antragsteller sowohl eine Wohnungsverweisung als auch ein räumlich auf die Wohnung bezogenes Rückkehrverbot zu verfügen (§ 27 a Abs. 3 Satz 1 und 2 Alt. 1 PolG). Es werden dabei allerdings Aufenthaltsverbot, Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot, die unterschiedliche Rechtsvoraussetzungen und -folgen haben, undifferenziert zusammengefasst bzw. vermischt. Dies ist aber nach der gesetzlichen Konzeption des § 27 a Abs. 2 und 3 PolG nicht möglich. Denkbar ist eine Kombination der verschiedenen Maßnahmen nach § 27 a PolG. Dann aber sind sowohl von den Rechtsvoraussetzungen als auch vom Regelungsbereich her, die Institute vielmehr voneinander abzugrenzen und getrennt zu begründen. Das Aufenthaltsverbot knüpft an die Begehung von Straftaten an und schließt die Wohnung (samt unmittelbar angrenzenden Bereich) und deren Zugang gerade aus. Für den Wohnungsverweis und das Rückkehrverbot gelten wiederum qualifizierte Voraussetzungen. Mit all diesen Fragen setzt sich der Bescheid nicht ansatzweise auseinander. Die Voraussetzungen sowohl für das Aufenthaltsverbot (ohne Wohnung des Antragstellers) als auch der Wohnungsverweis samt Rückkehrverbot in die Wohnung des Antragstellers sind im Bescheid nicht ausreichend dargelegt. Bezüglich des Aufenthaltsverbots fehlt es an der Wiedergabe eines Lebenssachverhalts, aus dem darauf geschlossen werden könnte, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller im räumlich-gegenständlichen Bereich des Aufenthaltsverbots (außerhalb der Wohnung des Antragstellers) im Anwesen R. Straße … eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird (§ 27 a Abs. 2 Satz 1 PolG). Anlass für die mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Maßnahmen war nach der Begründung der Vorfall am Abend des 26.02.2009, der die nach dem Bescheid achtzehn Jahre alte und damit volljährige Stieftochter T. des Antragstellers betraf. Die im Wege der Auslegung des Bescheids des Weiteren verfügte Wohnungsverweisung samt Rückkehrverbot in die Wohnung setzt voraus, dass die für einen Wohnungsverweis notwendige unmittelbar bevorstehende erhebliche Gefahr für eine andere Bewohnerin oder einen anderen Bewohner dieser Wohnung (verletzte oder bedrohte Person) nach Verlassen der Wohnung fortbesteht (§ 27 a Abs. 3 Sätze 1 und 2 PolG). Hierzu führt der Bescheid nichts Konkretes aus. Er knüpft zeitlich an den vom Polizeivollzugsdienst - Polizeipräsidium … (Polizeirevier …) - ausweislich des „Vorkommnisberichts: Gewalt im häuslichen Bereich“ (Blatt 13 der Akten der Antragsgegnerin) wohl nach § 27 a Abs. 4 Satz 1 PolG gemäß § 27 a Abs. 3 Satz 1 PolG verfügten Wohnungsverweis an (um einen Platzverweis i.S.d. § 27 a Abs. 1 PolG, welcher nur ausnahmsweise auch die Anordnung der vorübergehenden Entfernung aus einer Wohnung mit umfassen dürfte, handelt es sich hier aller Voraussicht nach nicht, vgl. LT-Drs., a.a.O. S. 66).
Der angefochtene Bescheid wurde ohne Anhörung des Antragstellers erlassen und am 27.02.2009 zunächst um 16:10 Uhr seinem Prozessbevollmächtigten und eine gute Stunde später (17:15 Uhr) auch dem Antragsteller selbst ausgehändigt (Blatt 21 der Akten der Antragsgegnerin). Ob die vom Antragsteller mit dem Widerspruch vom 02.03.2009 gegen den Bescheid vorgebrachten Gründe stichhaltig sind (insoweit wäre eine rechtswidrig unterbliebene Anhörung geheilt, vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG), kann hier offen bleiben und muss gegebenenfalls der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Aus dem Bescheid selbst erschließt sich jedenfalls nicht eine den Wohnungsverweis und ein Rückkehrverbot rechtfertigende erhebliche Gefahr im zuvor bereits näher ausgeführten Sinne. Soweit der Bescheid ausführt, in der Vergangenheit seien bereits mehrere „Vorfälle häusliche Gewalt“ mit der Ehefrau des Antragstellers polizeibekannt geworden, unter denen, laut Angaben der Polizei, insbesondere die Kinder schwer litten, fehlt es an einer konkreten Darstellung der einzelnen Vorfälle in zeitlicher Hinsicht sowie in Bezug auf das Gewicht der Ereignisse, was eine Spezifizierung der jeweils verletzten Rechtsgüter erfordert, zumal es sich bei einem Rückkehrverbot in die Wohnung um einen gewichtigen Grundrechtseingriff (Art. 13 GG) handelt. Im Übrigen offenbaren die Berichte des Polizeipräsidiums … der letzten Monate (v. 21.09.2008, 07.01.2009, 12.01.2009, Blatt 13 der Akten der Antragsgegnerin) keine Anwendung körperlicher Gewalt des Antragstellers gegenüber seiner Ehefrau; es handelt sich offensichtlich um verbale Auseinandersetzungen zwischen den beiden während des Scheidungsverfahrens. Soweit es zwischen den Eheleuten vor dem Jahr 2008 zur Anwendung körperlicher Gewalt gekommen ist, ging diese bei dem Ereignis vom 23.08.2005 nach dem polizeilichen Bericht vom selben Tag von der Ehefrau des Antragstellers aus; er war das Opfer. Und bei dem Vorfall vom 01.12.2006 kam es zwischen den Eheleuten - beide waren stark alkoholisiert - zu wechselseitigen Körperverletzungen. Fraglich erscheint des Weiteren, ob, soweit die Antragsgegnerin auf das Kindeswohl abstellt (bezüglich der zehnjährigen Y. und des zweijährigen A.) dieser Belang die Annahme einer unmittelbar bevorstehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründet.
Sofern der Bescheid auch darauf abzielen sollte, der nach der Darstellung im Bescheid durch das Ereignis vom 26.02.2009 geschädigten volljährigen Stieftochter T. einen gewissen Zeitraum zur Ergreifung zivilgerichtlicher Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz vom 11.12.2001 (BGBl. I S. 3513) gegen den Antragsteller zu ermöglichen, wäre dieser Zeitraum mit der heute bereits verflossenen Zeit von einer Woche seit dem vom Polizeivollzug am 26.02.2009 mündlich verfügten Wohnungsverweis inzwischen wohl verstrichen. Für die von der Antragsgegnerin ausgeschöpfte Frist von höchstens zwei Wochen (§ 27 a Abs. 4 Satz 1 PolG) für Maßnahmen nach § 27 a Abs. 3 PolG fehlt es überdies an einer ausreichenden Begründung, zumal diese an mehreren Stellen des Bescheids (S. 2 unten und S. 3 oben) nicht individuell erfolgt ist, sondern den Kreis der zu schützenden Personen mit der Verwendung textbausteinmäßiger Ausdrücke („der/s Geschädigten“, „ihr/m“, „Person/en“) umschrieben wird. Gleiches gilt im Übrigen hinsichtlich des ersten Absatzes der Begründung der sofortigen Vollziehung („die/den Geschädigte/n“).
Durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen das in Nr. 1 des Bescheids verfügte Aufenthaltsverbot entfällt dessen sofortige Vollziehbarkeit und damit die allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung nach § 2 Nr. 2 LVwVG, weswegen auch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 500,00 EUR (Nr. 4 des angefochtenen Bescheids) anzuordnen ist (§ 12 Satz 2 LVwVG, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Soweit die Androhung eines Zwangsgelds auch einen Verstoß gegen das in Nr. 2 des Bescheids verfügte Annäherungsverbot umfasst (was die Worte „diese Verfügung“ in Nr. 4 des Bescheids an sich zum Ausdruck bringt), liegen auch insoweit die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 2 LVwVG nicht vor. Das Annährungsverbot in Nr. 2 des Bescheids ist weder unanfechtbar noch entfällt mangels einer diesbezüglichen Anordnung der sofortigen Vollziehung die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 52 Abs. 1 und Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG, wobei mit der Hälfte des Auffangwerts für das Hauptsacheverfahren berücksichtigt ist, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens lediglich die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ist.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.