Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 15. Apr. 2014 - 5 K 1953/13

bei uns veröffentlicht am15.04.2014

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für einen Gewerbebetrieb mit Gastronomie und Geldspielgeräten.
Das Baugrundstück befindet sich in XXX. Dort liegt es im Geltungsbereich der „Ortsbausatzung XXX“ und des Bebauungsplans „XXX“ der Beklagten.
Gemäß § 38 Abs. 1 der Ortsbausatzung XXX ist das Stadtgebiet von XXX in Baustufen eingeteilt. Die Baustufen sind nach § 38 Abs. 2 der Ortsbausatzung in dem Baustufenplan dargestellt, der Bestandteil der Ortsbausatzung ist. Für das Baugrundstück sieht der Baustufenplan die Baustufe „IIa“ vor, was für „Wohngebiete mit Gewerbebetrieben“ steht. Gemäß § 45 der Ortsbausatzung sind auf dieser Baustufe „mittlere und kleinere gewerbliche Anlagen […] zulässig, wenn erhebliche Nachteile, Gefahren und Belästigungen für die Nachbarschaft ausgeschlossen sind.“
Nach den zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans XXX befindet sich das Baugrundstück in einer sog. „Teilfläche 1: OBS Baustufe IIa und IIa1 (siehe Textteil A2).“ Im „Textteil“ des Bebauungsplans ist dazu festgesetzt:
„A Planungsrechtliche Festsetzungen
1. Aufhebung/Änderung/Ergänzung planungsrechtlicher Festsetzungen
Die bestehenden planungsrechtlichen Regelungen gelten mit Ausnahme der nachfolgenden Änderungen unverändert weiter.
Die Ortsbausatzung XXX Baustufe IIa und IIa1 wird durch die planungsrechtlichen Festsetzungen A2 und A3 ergänzt. […]
2. Teilflächen 1: Ortsbausatzung XXX Baustufe IIa und IIa1 (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
10 
2.1 Folgende Typen von Vergnügungsstätten sind unzulässig:
11 
- Diskotheken,
12 
- Einrichtungen, die dem Glücksspiel mit Gewinnmöglichkeit dienen (z.B. Wettbüros) und
13 
- Einrichtungen des Sexgewerbes gemäß Ziffer D.“
14 
In der Begründung des Bebauungsplans ist hierzu ausgeführt:
15 
„2 Planungserfordernis
16 
2.1 Vergnügungsstätten sowie Bordelle und bordellartige Betriebe
17 
Im Bereich des alten Ortskerns des Stadtteils XXX wurden in den letzten Jahren mehrere Vergnügungsstätten (wie z.B. Spielhallen, Wettbüros und Einrichtungen des Sexgewerbes) eingerichtet. Die Häufung dieser Betriebstypen wirkt sich negativ auf das Wohnumfeld und das „Image“ des Quartiers und der Geschäftslage aus. Die von Vergnügungsstätten beanspruchten Räumlichkeiten stehen anderen Nutzungen, z.B. Läden oder Dienstleistungsunternehmen nicht mehr zur Verfügung.
18 
Im überwiegenden Bereich des alten Ortskerns sind Vergnügungsstätten planungsrechtlich allgemein oder ausnahmsweise zulässig, da hier Baustufe IIa bzw. IIa1 („Wohngebiet mit Gewerbebetrieben“) der Ortsbausatzung XXX gilt. Voraussetzung für die Zulässigkeit ist, dass die Vergnügungsstätten nicht eine gewisse Größe überschreiten oder auf Grund ihrer speziellen Ausprägung nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind. […]
19 
Um die Herausbildung eines „Vergnügungsviertels“ im historischen Zentrum von XXX, einhergehend mit einer Verschlechterung der Geschäftslage sowie des Wohnumfelds und des Image des Quartiers zu verhindern, ist die Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplans XXX‘ zur Regelung der o.g. Einrichtungen erforderlich.
20 
[…]
21 
5. Städtebauliche Erläuterungen
22 
Durch den Bebauungsplan XXX soll eine Häufung von Vergnügungsstätten, Bordellen und Werbeanlagen verhindert werden, die zu einer Beeinträchtigung des Wohnumfelds, des Image des Gebiets sowie des Ortsbildes führt. Somit dient der Bebauungsplan XXX zusammen mit anderen Maßnahmen (wie z.B. dem Erlass einer Erhaltungssatzung und der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen) der Aufwertung des alten Ortskerns von XXX..
23 
5.1 Planungsrechtliche Festsetzungen
24 
[…] In den Hauptgeschäftsbereichen (Teilfläche 1) werden nur die besonders störenden Typen [von Vergnügungsstätten] ausgeschlossen (Diskotheken, Einrichtungen des Glücksspiels mit Gewinnmöglichkeit und Einrichtungen des Sexgewerbes).
25 
6. Begründung der planungsrechtlichen Festsetzungen im Einzelnen
26 
[…]
27 
6.2 Teilflächen 1: Ortsbausatzung XXX Baustufe IIa und IIa1 (Festsetzung A 2)
28 
Die Teilfläche 1 umfasst die Hauptgeschäftsbereiche der Ortsbausatzung Baustufe IIa bzw. IIa1 entlang der XXX und XXX Straße, die durch eine Mischung aus Gewerbe und Wohnen geprägt sind. Bereits genehmigte, beantragte und illegal errichtete bzw. eingerichtete Vergnügungsstätten, Bordelle und Fremdwerbeanlagen konzentrieren sich vor allem auf diesen Bereich.
29 
Zum Schutz und zur Aufwertung der Geschäftslage werden deshalb bestimmte Betriebstypen eingeschränkt. Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Fremdwerbung werden völlig ausgeschlossen.
30 
Zudem werden die besonders störenden Typen von Vergnügungsstätten ausgeschlossen, d.h. Diskotheken, Einrichtungen, die dem Glücksspiel mit Gewinnmöglichkeit dienen (z.B. Wettbüros und Spielhallen mit Geldspielautomaten) und Einrichtungen des Sexgewerbes. Somit sollen im Stadtteilzentrum bestimmte Zentrumsfunktionen auch weiterhin ermöglicht werden (z.B. Billard, Bowling, etc.). Zulässig sind jedoch auch weiterhin nur kleinere, gebietsverträgliche Typen, d.h. keine größeren, kerngebietstypischen Vergnügungsstätten.“
31 
Im April 2011 beantragten die Klägerin sowie die Kläger in den beim erkennenden Gericht anhängigen Parallelverfahren 5 K 1950/13 und 5 K 1959/13 bei der Beklagten jeweils eine Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung auf jeweils einer Teilfläche im Erdgeschoss des auf dem Baugrundstück bestehenden Gebäudes. Die drei Teilflächen waren zuvor einheitlich von einer Bank genutzt worden. Zur Genehmigung gestellt wurde dort nun jeweils ein Betrieb mit Gastronomie und Geldspielgeräten. Für jeden Betrieb sind dabei je drei Geldspielgeräte und ein separater Eingang vorgesehen. Die Eingänge sollen von der Straße aus über eine gemeinsame Treppe und eine gemeinsame überdachte Freifläche im Erdgeschoss erreichbar sein; auf dieser Freifläche sollen die Eingänge fast unmittelbar nebeneinander liegen. Gegenstand der bei der Beklagten gestellten Bauanträge sind außer der dergestalt geplanten neuen Nutzung auch einige dafür vorzunehmende bauliche Änderungen.
32 
Die Planung und Vertretung im Verwaltungs- sowie im Klageverfahren erfolgte für alle drei geplanten Betriebe durch dasselbe Planungsbüro und dieselben (im Laufe des Verwaltungsverfahrens von allen Klägern gewechselten) anwaltlichen Vertreter.
33 
Der Antrag der Klägerin, der zunächst als „unprüfbar“ zurückgewiesen, dann aber in überarbeiteter Form mit Schreiben vom 25.07.2011 und 20.09.2011 erneuert und später noch weiter überarbeitet wurde, beinhaltet in seiner letzten Fassung vom Dezember 2011 einen Betrieb mit einer (für die erforderliche Stellplatzzahl berechneten) Gastfläche von 30,81 m² (zzgl. Theke und WC-Bereich). Die Gastfläche der in den Nachbarräumen geplanten Betriebe beträgt (entsprechend berechnet) 26,29 m² bzw. 36,92 m²; für alle drei Betriebe zusammen beläuft sie sich somit auf 94,02 m².
34 
Mit Schreiben vom 22.12.2011 teilte die Beklagte der Klägerin - ebenso wie den Antragstellern zu den Parallelvorhaben in den Nachbarräumen - mit, die am 15.12.2011 nochmals ergänzten bzw. geänderten Bauvorlagen seien vollständig, das Vorhaben sei aber nicht genehmigungsfähig, sodass der Klägerin empfohlen werde, den Bauantrag zurückzuziehen oder innerhalb von vier Wochen zu überarbeiten - andernfalls würde er abgelehnt bzw. zurückgesandt.
35 
Jeweils mit Bescheid vom 14.03.2012, eingeliefert bei der Deutschen Post am 19.03.2012, lehnte die Beklagte den Baugenehmigungsantrag der Klägerin sowie die entsprechenden Anträge zu den Parallelvorhaben in den Nachbarräumen ab. Hierzu machte sie u.a. Ausführungen zur Spielverordnung (SpielV) und dazu, dass der Bebauungsplan XXX die geplante Nutzung ihrer Art nach ausschließe. Das Vorhaben erwecke zusammen mit den beiden weiteren Vorhaben in den Nachbarräumen den Eindruck einer gemeinschaftlichen Spielhallennutzung, die lediglich auf drei Räume verteilt sei. Auch bei einer Einzelbetrachtung allein des Vorhabens der Klägerin liege der Schwerpunkt der von ihr geplanten Nutzung - bei einer Gastraumfläche von circa 31 m² und drei Geldspielgeräten - im Glücksspielbereich. Die geplante Nutzung entspreche insgesamt einer Vergnügungsstätte. Der Betrieb der Spielgeräte stelle keinen „bloßen Annex“ zu einer Schank- und Speisewirtschaft dar. Da in Spielhallen gemäß SpielV maximal ein Geldspielgerät je 12 m² Grundfläche zulässig sei, beinhalte das Vorhaben der Klägerin eine höhere „Spielgeräte-Dichte“, als sie in einer Spielhalle gleicher Größe zulässig wäre. Eine Befreiung von den der geplanten Nutzung entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans komme nicht infrage, weil sie dem planerischen Grundkonzept zuwiderliefe und dadurch i.S.v. § 31 Abs. 2 BauGB die Grundzüge der Planung berührte.
36 
Gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten erhoben die Klägerin sowie die Antragsteller der Parallelvorhaben am 16.04.2012 jeweils Widerspruch. Die Klägerin begründete ihren Widerspruch u.a. mit Ausführungen zum Gewerberecht bzw. speziell zur SpielV sowie damit, dass ihr Vorhaben weder eine Spielhalle noch einen ähnlichen Betrieb darstelle, der ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten diene. Die Aufstellung von Spielgeräten sei nicht der Schwerpunkt der geplanten Nutzung. Es seien 10 Plätze für die Bewirtung mit Getränken geplant. Die geplanten drei Plätze an Geldspielautomaten seien demgegenüber als eher nachrangig und bloßes Zusatzangebot anzusehen. Die Größe des Schankraums sei nicht maßgeblich. Das Vorhaben sei nämlich als Schankwirtschaft i.S.v. § 3 Abs. 1 SpielV mit bis zu drei Geld- oder Warenspielgeräten unabhängig von der Betriebsgröße und unabhängig davon zulässig, ob der Betrieb die für Spielhallen vorgeschriebene Grundfläche von 12 m² pro Geld- und Warenspielgerät wahrt. Auch seien die Vorhaben in den Nachbarräumen für die Beurteilung ihres Vorhabens ohne Belang. Bei den drei Betrieben handele es sich um unterschiedliche und selbstständige Schankbetriebe, die mit unterschiedlicher Innenarchitektur sowie unterschiedlichen Getränken und Speisekonzepten bei einem objektiven Betrachter nicht den Eindruck einer größeren Spielhalle, sondern den einer „Gastromeile“ erweckten.
37 
Die Beklagte half dem Widerspruch nicht ab, sondern legte ihn dem Regierungspräsidium XXX zur Entscheidung vor. Das Regierungspräsidium wies den Widerspruch mit Bescheid vom 07.05.2013, zugestellt am 10.05.2013, zurück, erlegte der Klägerin die Verfahrenskosten auf und setzte eine Gebühr für den Widerspruchsbescheid fest. Die Begründung des Widerspruchsbescheids entspricht in der Sache im Wesentlichen dem Inhalt derjenigen des Ablehnungsbescheids der Beklagten. In den Verfahren zu den Parallelvorhaben auf dem Baugrundstück entschied das Regierungspräsidium entsprechend.
38 
Auf den Widerspruchsbescheid hin erhob die Klägerin - ebenso wie die Antragsteller zu den jeweiligen Parallelvorhaben - am 10.06.2013 Klage. Zu deren Begründung wiederholt und vertieft die Klägerin im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren. Dabei macht sie geltend, in der SpielV sei abschließend geregelt, dass in Schank- und Speisewirtschaften die Aufstellung von bis zu drei Geldspielgeräten zulässig sei. Gegenstand ihres Vorhabens sei eine Schank- und Speisewirtschaft. Ein solcher Betrieb sei dadurch gekennzeichnet, dass er sich nach seinem Angebot als „Gaststätte im typischen Sinne“ darstelle, d.h. „vorrangig zur Wahrnehmung der gaststättentypischen Tätigkeit (Einnahme von Speisen und Getränken, Kommunikation) aufgesucht werde.“ Dies sei bei ihrem Vorhaben der Fall. Der von ihr geplante Betrieb solle das gastronomische Angebot von XXX bereichern. Ihr Betriebskonzept orientiere sich an einer Whiskey- und Bier-Bar. Das vorgesehene Leistungsangebot beinhalte eine große Vielfalt an Bieren und Whiskey-Sorten. Die hierzu von der Klägerin vorgelegte Getränkekarte listet außerdem insbesondere auch „softdrinks“, Kaffee, Tee, Wein, Sekt, „longdrinks“ und Vodka.
39 
Die Klägerin beantragt,
40 
die Verfügung der Beklagten vom 14.03.2012 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums XXX vom 07.05.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die von der Klägerin beantragte Baugenehmigung zu erteilen sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
41 
Die Beklagte beantragt,
42 
die Klage abzuweisen.
43 
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen noch einmal sinngemäß diejenigen Erwägungen aus, mit denen sie bereits ihren angefochtenen Bescheid begründete.
44 
Mit Beschluss vom 15.04.2014 wurde das Verfahren mit den Parallelverfahren 5 K 1950/13 und 5 K 1959/13 zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung verbunden.
45 
In der mündlichen Verhandlung führte der gemeinsame Prozessvertreter der drei Kläger aus, die Klägerin sei die Ehefrau des Klägers im Verfahren 5 K 1950/13 und jener sei der Sohn des Klägers im Verfahren 5 K 1959/13. Die drei Kläger arbeiteten zwar zusammen, allerdings führe jeder von ihnen seinen Betrieb separat und die Existenz der Betriebe solle unabhängig voneinander gesichert sein. Die Rechnungsführung und der Einkauf würden in jedem Betrieb separat erfolgen. Für die Teilfläche jedes Betriebs sei ein separater Mietvertrag vorbereitet; bisher sei aber kein Mietvertrag abgeschlossen und nur ein „Bereitstellungsbetrag“ für die Fläche gezahlt; diese Zahlung sei durch alle drei Kläger erfolgt. Die Klägerin werde in ihrem Betrieb auch selbst arbeiten. Die Kläger in den Verfahren 5 K 1950/13 und 5 K 1959/13 seien bereits Inhaber weiterer Lokale und würden für ihre hier streitgegenständlichen Betriebe Personal einstellen. Ob die drei geplanten Betriebe beim Personaleinsatz miteinander kooperieren würden, sei - für den Prozessvertreter - nicht zu beantworten; eine Kooperation sei nicht auszuschließen, aber eher nicht zu erwarten, weil gerade die Eigenständigkeit der Betriebe ein wichtiger Aspekt der bisherigen rechtlichen Auseinandersetzung gewesen sei. Auf Nachfrage des Gerichts, ob die Kläger auch an der Realisierung von nur einem oder zwei der drei geplanten Betriebe Interesse hätten, führte der Prozessvertreter der Kläger aus, das Kerninteresse bestehe an allen drei Betrieben, auch mit zwei von ihnen wäre es aber interessant, und die Realisierung von lediglich zwei Betrieben sei gegenüber der Beklagten auch bereis angesprochen worden; ein einziger Betrieb funktioniere demgegenüber unter Umständen wirtschaftlich nicht. Für die Kläger in den Verfahren 5 K 1950/13 und 5 K 1959/13 wäre der jeweils geplante Betrieb ggf. ein Abschreibungsobjekt. Für die Klägerin gelte dies hinsichtlich des von ihr geplanten Betriebs zwar nicht; durch dessen Beschränkung auf eine Teilfläche sei das wirtschaftliche Risiko aber nicht so hoch. Baugenehmigungen für die drei Betriebe (zunächst) mit weniger oder ohne Geldspielgeräte zu beantragen, wäre aufwändig und unwirtschaftlich gewesen. Jedenfalls liege der Schwerpunkt der geplanten Nutzung im gastronomischen Bereich; dies ergebe sich aus der Zahl der Besucherplätze; Gaststättenrecht sei dabei nur am Rande mitzubetrachten. Ob bei einer Betrachtung der drei Betriebe zusammen, mit insgesamt neun Geldspielgeräten - aber ohne Küche - der Schwerpunkt der Nutzung auch im Hinblick auf deren Störungsgrad noch im Bereich der Gastronomie liege, könne er nicht sagen.
46 
Die Beklagte verwies in der mündlichen Verhandlung auf ihr bisheriges Vorbringen, wiederholte dies punktuell und wies im Übrigen insbesondere darauf hin, dass der erste Baugenehmigungsantrag für die drei Betriebe von einem der Kläger allein gestellt worden sei - erst später sei die Antragstellung geändert worden, um den Anschein verschiedener Betriebe zu erwecken. Aus Sicht der Beklagten stelle sich zudem die Frage, ob die Lokale sich einzeln halten können. Der Umgang mit der Planung eines Personalraums (zunächst war je Betrieb ein Personalraum geplant, nach der Planung separater Toiletten für jeden Betrieb ist ein Personalraum zwar noch in der Betriebsbeschreibung genannt aber nicht mehr in den zum Antrag gehörenden Plänen zu erkennen, was der Prozessvertreter der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht erklären konnte) zeige, dass der Platz für drei Gaststätten zu klein sei.
47 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, der dem Gericht vorliegenden Behördenakten sowie die Gerichtsakten zu den Parallelverfahren 5 K 1950/13 und 5 K 1959/13 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
48 
Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet. Gemäß § 113 Abs. 5 VwGO spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde zum Erlass des beantragten Verwaltungsakts aus, soweit dessen Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist; ist die Sache noch nicht spruchreif, spricht das Gericht die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
49 
Die Ablehnung der von der Klägerin für ihr Vorhaben beantragten Baugenehmigung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, denn sie hat keinen Anspruch auf die Genehmigung. Eine Baugenehmigung ist gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 LBO zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Hierzu gehören die bauplanungsrechtlichen Regelungen in §§ 29 ff. BauGB. Das Vorhaben der Klägerin ist nach §§ 30, 29 BauGB planungsrechtlich unzulässig, weil es den Festsetzungen des Bebauungsplans XXX widerspricht. Der Bebauungsplan schließt für das Baugrundstück die Zulässigkeit bestimmter Typen von Vergnügungsstätten aus. Dies betrifft u.a. Einrichtungen, die dem Glücksspiel mit Gewinnmöglichkeit dienen. Das Vorhaben der Klägerin unterfällt diesem Ausschlusstatbestand.
50 
Das Vorhaben der Klägerin ist als Vergnügungsstätte zu behandeln, die dem Glücksspiel mit Gewinnmöglichkeit dient. Vergnügungsstätten sind Betriebe, die „der kommerziellen Freizeitgestaltung, Zerstreuung und Entspannung, dem geselligen Beisammensein, der Bedienung der Spielleidenschaft oder der Bedienung der erotisch/sexuellen Interessen des Menschen dienen. Sie werden auch umschrieben als gewerbliche Nutzungsarten, die sich in unterschiedlicher Ausprägung (etwa Diskotheken, Spielhallen oder Amüsierbetriebe) unter Ansprache oder Ausnutzung des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder des Sexualtriebs einer bestimmten auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung widmen […].“ (VGH BW, B. v. 28.11.2006 - 3 S 2377/06 -, juris). Der Betrieb der Klägerin ist mit Gewinnerzielungsabsicht auf eine Freizeitunterhaltung ausgerichtet, die das Geselligkeitsbedürfnis und speziell den Spieltrieb anspricht und ausnutzt; mit seinem Angebot an Sitzgelegenheiten, Geldspielgeräten und Getränken dient er der kommerziellen Freizeitgestaltung, Zerstreuung, dem geselligen Beisammensein und insbesondere der Bedienung der Spielleidenschaft. Auf diese Weise dient er (zumindest auch) dem Glücksspiel.
51 
Dass das Vorhaben der Klägerin auch den Ausschank von Getränken umfasst, steht seiner bauplanungsrechtlichen Einordnung als eine dem Glücksspiel dienende Vergnügungsstätte nicht entgegen. Dahinstehen kann, ob das Vorhaben wegen des Getränkeausschanks gewerberechtlich als Schank- und Speisewirtschaft zu behandeln ist. Denn die bauplanungsrechtliche Einordnung eines Vorhabens als Vergnügungsstätte oder als Schank- und Speisewirtschaft ist nicht an die gewerberechtliche Abgrenzung von Schank- und Speisewirtschaften zu anderen Betrieben gebunden; das Gewerberecht ist auch nicht „abschließend“ in dem Sinne, dass es eine Sperrwirkung gegenüber bauplanungsrechtlichen Anforderungen an Vergnügungsstätten entfalten könnte. Denn Bauplanungsrecht und Gewerberecht verfolgen mit städtebaulichen Belangen einerseits und der Ausrichtung auf die Gefahrenabwehr andererseits unterschiedliche, sich ergänzende Zielsetzungen und gelten kumulativ nebeneinander.
52 
Im bauplanungsrechtlichen Sinne ist das Vorhaben der Klägerin aufgrund der von ihm zu erwartenden Wirkungen als dem Glücksspiel mit Gewinnmöglichkeit dienende Vergnügungsstätte einzuordnen. Zur Einordnung einer Nutzung als Vergnügungsstätte i.S.v. BauGB und BauNVO sowie als speziell dem Glücksspiel mit Gewinnmöglichkeit dienende Vergnügungsstätte i.S. des vorliegend geltenden Bebauungsplans ist nämlich auch auf die spezifischen Wirkungen abzustellen, die Vergnügungsstätten typischerweise entfalten. Dass für die Einordnung als Vergnügungsstätte i.S.v. BauGB und BauNVO auf die Auswirkungen der zu beurteilenden Nutzung abzustellen ist (vgl. VGH BW, B. v. 28.11.2006 - 3 S 2377/06 -, juris, sowie Hess VGH, B. v. 22.02.2012 - 3 A 1112/11.Z -, juris, speziell zu Lärmbelastungen), folgt dabei zunächst daraus, dass die Gebietsverträglichkeit einer Vergnügungsstätte sich nach deren „Störungsgrad“ richtet (vgl. HessVGH, ebd.; OVG Berlin, B. v. 10.11.2004 - 2 S 50.04 -, juris). Für die Einordnung eines Betriebs als Vergnügungsstätte und seine Abgrenzung zu einer Schank- und Speisewirtschaft kann es daher etwa genügen, wenn ein Lokal „seiner Art nach geeignet ist, das Wohnen wesentlich zu stören“ (HessVGH, a.a.O.). Auch soweit sich die Frage stellt, ob eine Nutzung nach ihrem Schwerpunkt (vgl. VGH BW, U. v. 17.08.1990 - 8 S 1458/90 -, juris, sowie HessVGH, a.a.O.) bzw. im Ergebnis einer wertenden Gesamtbetrachtung des Erscheinungsbilds des konkret geplanten Betriebs und seines Angebots (vgl. HessVGH, a.a.O.) einer Vergnügungsstätte entspricht, ist dies gerade im Hinblick auf die Wirkungen der Nutzung zu beurteilen (so wohl auch OVG Berlin, a.a.O.). Dabei ist zu beachten, dass sich Vergnügungsstätten durch bestimmte „typische städtebaulich relevante (negative) Folgewirkungen“ auszeichnen (VGH BW, B. v. 28.11.2006 - 3 S 2377/06 -, juris). An diese typischen Folgewirkungen knüpft der bauplanungsrechtliche Begriff der Vergnügungsstätte als „Anlage mit bodenrechtlichem Bezug“ an, „wobei bezüglich der Intensität dieser Auswirkungen zwischen den auf Kerngebiete beschränkten (kerngebietstypischen) und den sonstigen Vergnügungsstätten unterschieden wird“ (VGH BW, ebd.). Zur Einordnung einer Nutzung als Vergnügungsstätte i.S.v. BauGB und BauNVO gerade auf die spezifischen Wirkungen abzustellen, die Vergnügungsstätten typischerweise entfalten, entspricht dem Telos ihrer Unterscheidung von anderen Nutzungsarten in §§ 9 Abs. 2b BauGB, 4a Abs. 3 Nr. 2, 5 Abs. 3, 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3, 7 Abs. 2 Nr. 2, 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO. Denn Sinn und Zweck dieser Unterscheidung ist es gerade, der typischen Betroffenheit städtebaulicher Belange durch die Wirkung von Vergnügungsstätten Rechnung zu tragen. Vorliegend entspricht es zudem speziell dem Telos der einschlägigen Festsetzungen des Bebauungsplans XXX, die Einordnung eines Vorhabens als dem Glücksspiel mit Gewinnmöglichkeit dienende Vergnügungsstätte anknüpfend an die städtebaulichen Wirkungen vorzunehmen, die solche Vergnügungsstätten typischerweise hervorrufen. Denn der Plangeber hat den Ausschluss von Vergnügungsstätten, die dem Glücksspiel mit Gewinnmöglichkeit dienen, gerade wegen der Wirkungen festgesetzt, die dieser Nutzungsart als solcher eigen sind. Dies zeigt die Planbegründung. Dort heißt es zur Planrechtfertigung, die Häufung von Vergnügungsstätten wirke sich negativ auf das Wohnumfeld, das Image des Quartiers sowie die Geschäftslage aus und die beanspruchten Räumlichkeiten seien für andere Nutzungen, z.B. Läden und Dienstleistungen, nicht mehr verfügbar. Der Bebauungsplan solle verhindern, dass sich die Geschäftslage, das Wohnumfeld, das Image des Quartiers und das Ortsbild verschlechtern. Der Ausschluss bestimmter Vergnügungsstätten-Typen erfolgt ausweislich der Planbegründung gerade anknüpfend daran, dass jene Typen „besonders störend“ seien.
53 
Das Vorhaben der Klägerin lässt die typischen Wirkungen einer dem Glücksspiel mit Gewinnmöglichkeit dienenden Vergnügungsstätte erwarten. Da für die Einordnung einer Nutzung als Vergnügungsstätte auf die spezifischen Wirkungen abzustellen ist, die Vergnügungsstätten typischerweise haben, kommt es insoweit nicht darauf an, ob diese Wirkungen für sich genommen zulässig sind oder z.B. nach § 15 BauNVO im Einzelfall zur Unzulässigkeit führten. Typische städtebaulich relevante (negative) Folgewirkungen, die für Vergnügungsstätten kennzeichnend sind, sind „Lärmbelästigungen, Beeinträchtigungen des Stadt- und Straßenbildes und des Gebietscharakters, aber auch eine Verschlechterung der Gebietsqualität (sog. trading-down Effekt […])“ (VGH BW, B. v. 28.11.2006 - 3 S 2377/06 -, juris). An diese typischen Folgewirkungen knüpft auch der Ausschluss dem Glücksspiel dienender Vergnügungsstätten durch den Bebauungsplan XXX an. Sie werden insbesondere Spielhallen zugeschrieben. Bezüglich des Vorhabens der Klägerin ist von einer Wirkung auszugehen, die einer Spielhalle entspricht. Dies folgt aus der Eigenart der geplanten Nutzung und ihres Zusammenwirkens mit den in den Nachbarräumen geplanten Nutzungen, die ihr in ihrer Eigenart gleichen.
54 
Die Eigenart schon der von der Klägerin auf „ihrer“ Teilfläche geplanten Nutzung ist im Hinblick auf die für ihre Wirkungen relevanten Merkmale einer Spielhalle zumindest vergleichbar, wenn nicht gleichzusetzen. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Ausstattung des Betriebs mit Alkoholausschank und drei Geldspielgeräten, denn auch Spielhallen mit Alkoholausschank verfügen typischerweise über nicht mehr als drei Geldspielgeräte, weil eine höhere Anzahl gegen § 3 Abs. 3 SpielV verstieße. Auch die Größe des Betriebs spricht dafür, dass er einer (kleinen) Spielhalle zumindest vergleichbar ist. Denn gerade bei sehr kleinen Gastronomieräumen stellt sich die Frage, ob Geldspielgeräte dort eine „prägende Dominanz entfalten“ (vgl. VGH BW, B. v. 15.09.2010 - 3 S 1105/10 -) und auch vorliegend ist anzunehmen, dass der nur 30,81 m² große Gastraum zumindest optisch (wenn nicht auch akustisch) maßgeblich durch seine Ausstattung mit drei Geldspielgeräten und deren Nutzung durch die Kundschaft (mit-)geprägt ist. Vor diesem Hintergrund ist damit zu rechnen, dass der Betrieb von seinen Kunden gerade auch wegen der Geldspielmöglichkeit aufgesucht wird, denn sie zeichnet ihn gegenüber anderen Einrichtungen mit gastronomischem Angebot aus. Zudem weist der Betrieb eine auch für Spielhallen hohe Dichte von Geldspielgeräten auf, denn in Spielhallen darf nach § 3 Abs. 2 S. 1 SpielV höchstens ein Geldspielgerät je 12 m² Grundfläche aufgestellt werden (wobei die Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen gemäß § 3 Abs. 2 S. 3 SpielV bei der Berechnung der Grundfläche außen vor bleiben). Dass Kunden den Betrieb der Klägerin gerade auch zum Spielen aufsuchen, wäre umso mehr zu erwarten, falls die für Spielhallen in § 3 Abs. 2 S. 2 SpielV geregelten Vorkehrungen (Mindestabstand und Sichtblende) gegen das gleichzeitige Spielen an mehreren Geräten hier nicht eingehalten werden müssten. Die hohe Geldspielgeräte-Dichte macht Betriebe wie den von der Klägerin geplanten schließlich jedenfalls auch entsprechend interessant für das Aufstellen solcher Geräte, sodass eine mit der Realisierung solcher Vorhaben einhergehende Verdrängung anderer, weniger lukrativer Nutzungen nicht weniger als bei einer Spielhalle zu befürchten ist; eine solche Verdrängungswirkung ist schon für sich genommen Merkmal eines für Spielhallen typischen trading-down-Effekts (vgl. VG Augsburg, U. v. 12.01.2012 - Au 5 K 10.1522 -, BeckRS 2012, 53246).
55 
Bei dieser Eigenart der von der Klägerin geplanten Nutzung ist davon auszugehen, dass sie im Hinblick auf die für Vergnügungsstätten typischen Wirkungen jedenfalls im Zusammenwirken mit den parallel in den Nachbarräumen geplanten Nutzungen einer dem Glücksspiel dienenden Vergnügungsstätte entspricht.
56 
Die drei Betriebe sind bauplanungsrechtlich zusammen zu betrachten. Dies folgt bereits daraus, dass die Änderung der Nutzung (sowie der Umbau) der drei Teilflächen im Erdgeschoss des auf dem Baugrundstück vorhandenen Gebäudes trotz formaler Aufspaltung in drei Verfahren bauplanungsrechtlich einheitlich als ein Vorhaben zu behandeln ist. Zwar ist es Sache des Bauherrn festzulegen, was Bestandteil seines zur Genehmigung gestellten Vorhabens ist - dies gilt aber nur „soweit er sich dabei innerhalb der Grenzen hält, die einer Zusammenfassung oder Trennung objektiv gesetzt sind“ (BVerwG, U. v. 27.04.1993 - 1 C 9/92 -, juris). In diesem Sinne hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob eine Änderung einer zuvor einheitlichen Nutzung mehrere „selbstständige Nutzungseinheiten“ entstehen lässt, die jeweils für sich zu betrachten sind, oder ob es sich bei etwaigen neu geschaffenen Nutzungseinheiten um Teile einer „betrieblichen Einheit“ handelt, die als ein einheitliches Vorhaben zu behandeln sind (BVerwG, ebd.). Maßgeblich sind dabei „bauliche und betrieblich-funktionale Gesichtspunkte, die für oder gegen einen selbständigen Betrieb sprechen“ (VGH BW, B. v. 15.03.2013 - 8 S 2073/12 -, juris, mit Verweis auf BVerwG, U. v. 24.11.2005 - 4 C 8.05 -, BauR 2006, 648). Für die Annahme einer betrieblichen Einheit genügt zwar nicht schon die Belegenheit unter einem Dach (BVerwG, U. v. 27.04.1993 - 1 C 9/92 -, juris). Eine „räumlich-funktionale Verknüpfung“ spricht allerdings durchaus für die Annahme einer betrieblichen Einheit, und zwar insbesondere auch bei einer bautechnischen Trennung mehrerer Spielhallen, „wenn diese Spielhallen darauf angelegt sind, zusammen einen größeren, überörtlichen Einzugsbereich zu besitzen, ein größeres und allgemeines Publikum zu erreichen und sie den Kunden als durch ein gemeinsames Konzept und durch Kooperation miteinander verbunden, d.h. als ein Spielhallenzentrum erscheinen“ (VG München, U. v. 16.05.2013 - M 11 K 12.3856 -, juris). Diesem Beispiel vergleichbar verhält es sich auch hier. Bei einer „natürlichen Betrachtungsweise“ sowie insbesondere aus „Kundensicht“, wie sie in diesem Zusammenhang geboten ist (vgl. VG München, ebd.), erscheinen die vorliegend insgesamt drei parallel geplanten Betriebe räumlich miteinander verknüpft und durch ein gemeinsames Konzept und durch Kooperation miteinander verbunden. Denn sie befinden sich im selben Geschoss desselben Gebäudes. Bei einer Belegenheit mehrerer Betriebe im selben Gebäude spricht zudem schon die Zugänglichkeit über ein- und denselben Eingangsbereich (VGH BW, U. v. 02.08.1990 - 3 S 26/90 -, juris) bzw. über eine gemeinsame Freifläche innerhalb des Gebäudes für die Einheitlichkeit der Nutzung (BVerwG, U. v. 27.04.1993 - 1 C 9/92 -, juris; VGH BW, B. v. 15.03.2013 - 8 S 2073/12 -, juris). Dies ist auch vorliegend der Fall. Denn die hier zu betrachtenden drei Betriebe sind über eine gemeinsame Treppe und eine gemeinsame überdachte Freifläche erreichbar, wo der Kunde die drei Eingangstüren fast unmittelbar nebeneinander findet. Dass sie hier als betriebliche Einheit erscheinen, ergibt sich darüber hinaus aus der Parallelität ihrer Angebote. Schon eine einheitliche Art der Nutzung benachbarter Nutzungseinheiten kann für das Vorliegen einer einheitlichen Nutzung sprechen (vgl. VGH BW, U. v. 02.08.1990 - 3 S 26/90 -, juris, wo im Fall eines Billiardcafés und einer Spielhalle u.a. darauf abgestellt wurde, dass es sich jeweils um Vergnügungsstätten handelte). Erst recht wirken mehrere Nutzungseinheiten als durch ein gemeinsames Konzept und durch Kooperation verbundene Teile eines einheitlichen Betriebs, wenn sie - wie hier - je für sich nur eine kleine unscheinbare Fläche einnehmen, auf der die Kunden immer dieselbe Angebotsstruktur aus jeweils drei Geldspielgeräten zuzüglich eines beschränkten gastronomischen Angebots finden. Dies gilt wiederum noch umso mehr, wenn für die Kunden eine Möglichkeit zum „wechselnden Aufenthalt“ in den einzelnen Räumlichkeiten besteht, die die Attraktivität des Standorts mit seinem Gesamtangebot erhöht; auch dies kann grundsätzlich ein Indiz für die Einheitlichkeit der Nutzung sein (vgl. VGH BW, U. v. 02.08.1990 - 3 S 26/90 -, juris). Vorliegend spricht auch dieser Aspekt für das Vorliegen eines einheitlichen Vorhabens, denn in den hier zu beurteilenden Betrieben können jedenfalls solche Kunden, die ihren Thekenkonsum bereits bezahlt haben oder nichts von der Theke (eine Küche ist nicht geplant) konsumieren und (sonst) nur spielen, leicht zwischen den benachbarten Gasträumen wechseln, um eine der dort verteilten Spielmöglichkeiten zu nutzen. Potenzielle Kunden werden den Standort der drei Betriebe zudem gerade auch wegen der dortigen Häufung von Spielmöglichkeiten aufsuchen. Unabhängig davon ist anzunehmen, dass die Häufung von insgesamt neun Spielgeräten gerade auch wegen deren Konzentration auf engem Raum als Einheit wahrgenommen wird. Dies gilt umso mehr, insofern die drei Betriebe nach ihrem Geldspielangebot darauf angelegt sind, einen größeren, überörtlichen Einzugsbereich zu besitzen und ein größeres und allgemeines Publikum zu erreichen, was sich daraus ergibt, dass die Zahl der insgesamt neun Geldspielgeräte einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte entspricht (dazu noch unten). Die bei natürlicher Betrachtung und insbesondere aus Kundensicht bestehende betriebliche Einheit würde schließlich auch durch die von der Klägerin geltend gemachten geringfügigen Unterschiede des gastronomischen Angebots an den einzelnen Theken und die unterschiedliche Gestaltung der Räume nicht beseitigt, denn auch innerhalb einheitlicher gastronomischer Betriebe und Vergnügungsstätten ist eine solche Varianz nicht unüblich. Unabhängig hiervon sprechen schließlich auch die Vorgehensweise und die Beziehungen der Kläger zueinander für die Unselbstständigkeit und Zusammengehörigkeit der von ihnen geplanten Nutzungseinheiten, d.h. für deren betriebliche Einheit und damit für das Vorliegen eines einheitlichen Vorhabens. Zwar ist die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit grundsätzlich nicht personen- oder verhaltens-, sondern grundstücks- und vorhabenbezogen zu beurteilen. Auch aus der „Historie der Bauantragstellung“ oder einer etwaigen Betreiberidentität können sich aber Indizien für die Annahme einer als Einheit beantragten Nutzung ergeben (VG München, a.a.O.; VG Sigmaringen, U. v. 08.04.2009 - 1 K 486/08 -, juris). So kann es etwa für das Vorliegen eines einheitlich zu beurteilenden Vorhabens sprechen, wenn es wirtschaftlich uninteressant wäre, nur eine von mehreren beantragten Spielflächen unabhängig von den anderen zu realisieren (vgl. VG Sigmaringen, U. v. 08.04.2009 - 1 K 486/08 -, juris). Das Fehlen eines Interesses an einer isolierten Realisierung der einzelnen Nutzungseinheiten kann gerade an der Verfahrenshistorie und an den beteiligten Personen sowie ihren Beziehungen zueinander deutlich werden. So verhält es sich hier. Denn die hiesige Verfahrensgeschichte und die Interessenlage der Kläger zeigt, dass die drei Betriebe nicht losgelöst voneinander, sondern gerade als einheitliches Vorhaben geplant sind. So wurde der erste Baugenehmigungsantrag für alle drei Betriebe von einem der Kläger allein gestellt. Diese Verfahrensweise wurde erst später auf eine Antragstellung durch drei unterschiedliche Personen umgestellt, die allerdings miteinander eng verwandt bzw. verschwägert sind, sich unter Angabe derselben ladungsfähigen Anschrift an das Gericht wandten, sich während des Genehmigungs-, des Widerspruchs- und des gerichtlichen Verfahrens immer einheitlich durch dieselben (im Laufe der Zeit gewechselten) Anwälte vertreten ließen und sich auch desselben Planungsbüros bedienten. Zwar führte der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung aus, die Existenz der Betriebe solle unabhängig voneinander gesichert sein und die Rechnungsführung sowie der Einkauf in jedem Betrieb separat erfolgen. Allerdings räumte er auch ein, dass das Kerninteresse an der Realisierung aller drei Betriebe bestehe, dass es auch mit zwei von ihnen interessant wäre, dass aber ein einziger Betrieb unter Umständen wirtschaftlich nicht funktioniere. Außerdem verwies er zwar darauf, dass zwei der drei Betriebe für deren Inhaber als Abschreibungsobjekt dienlich wären. Es blieb aber letztlich unaufgeklärt und zweifelhaft, ob diese Abschreibungsmöglichkeit nur einen Schadensbegrenzungs-Aspekt darstellt oder inwiefern sich schon allein daraus ein Interesse an jedem einzelnen Betrieb, losgelöst von den anderen ergeben könnte. Darüber hinaus räumte der Klägervertreter außerdem ein, dass eine Nützlichkeit des einzelnen Betriebs als Abschreibungsobjekt für die Klägerin nicht besteht. Bezüglich ihres Betriebs ist insofern erst recht nicht ersichtlich, weshalb er losgelöst von den anderen geplant sein könnte, obwohl die Wirtschaftlichkeit eines einzigen Betriebs für sich zweifelhaft ist.
57 
Selbst wenn die drei Betriebe nicht als ein einheitliches Vorhaben anzusehen wären, wären die in den Nachbarräumen geplanten Nutzungen aber in die Beurteilung der Auswirkungen des Betriebs der Klägerin einzubeziehen. Denn eine auf die Zukunft gerichtete Betrachtung der Wirkungen eines Vorhabens hat auch unabhängig von ihm bestehende „Vorbelastungen“ (vgl. Jarass, BImSchG, 10. Aufl. 2013, § 5, Rdn. 20, zur Parallelproblematik bei der immissionsschutzrechtlichen Anlagenzulassung) zugrunde zu legen und „voraussehbare zukünftige Entwicklungen“ einzubeziehen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, § 15 BauNVO, Rdn. 15, Stand April 2013, sowie VGH BW, U. v. 09.10.2013 - 5 S 29/12 -, juris, zur Anwendung von § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO). Ob die Berücksichtigung der Auswirkungen eines weiteren Vorhabens in diesem Sinne voraussetzt, dass dazu bereits ein prüfbarer Antrag an die Genehmigungsbehörde vorliegt, weil die Vorhabenswirkungen erst dadurch „hinreichend konkret vorhersehbar“ werden (vgl. OVG NRW, U. v. 01.12.2011 - 8 D 58/08-, BeckRS 2012, 47303, zur Parallelproblematik im FFH-Recht), kann dahinstehen, denn für die neben dem klägerischen Vorhaben geplanten Nachbarbetriebe liegen der Beklagten jedenfalls prüfbare Anträge vor. Deren Berücksichtigung steht auch nicht eine etwaige Priorität des klägerischen Vorhabens entgegen. Zwar ist die Berücksichtigung (prüfbarer Anträge) von Parallelvorhaben grundsätzlich nur im Rahmen des Prioritätsprinzips geboten, also dann, wenn ein Parallelvorhaben dem zu prüfenden Vorhaben zeitlich vorgeht (aufgrund früheren Vorliegens eines prüfbaren Antrags, vgl. OVG NRW, ebd., m.w.N.). Vorliegend hat aber weder das Vorhaben der Klägerin noch eines der Nachbarvorhaben einen zeitlichen Vorsprung. Der zeitliche Gleichlauf der Genehmigungsverfahren kann wiederum nicht dazu führen, dass (mangels zeitlicher Priorität) keines der Vorhaben bei Prüfung der jeweils anderen zu berücksichtigen ist. Vielmehr sind bei der Beurteilung jedes von mehreren Vorhaben, für die gleichzeitig ein prüfbarer Antrag vorlag, die Auswirkungen der jeweils anderen Vorhaben zu beachten. Andernfalls liefen die Begrenzungen, die materiell für die Wirkungen jedes Vorhaben Geltung beanspruchen, nur wegen ihres zeitlichen Zusammenfallens für jedes der Vorhaben ins Leere. Eine solche Wirkung der parallelen Antragstellung widerspräche der dienenden Funktion des Baugenehmigungsverfahrens für das materielle Baurecht. Dass das Vorhaben der Klägerin in Konkurrenz mit den Nachbarvorhaben ungeachtet von deren Auswirkungen zu beurteilen wäre, folgt auch nicht aus anderen Gründen. Die Auflösung der Konkurrenz mehrerer nur alternativ, nicht kumulativ zulässiger Vorhaben, von denen keines zeitlich prioritär ist, kann nur nach einem dem Prioritätsprinzip übergeordneten Maßstab erfolgen. Dieser ist Art. 3 Abs. 1 GG zu entnehmen. Danach sind vorliegend alle drei zur Genehmigung gestellten Vorhaben gleich zu behandeln, was wiederum nur dadurch geschehen kann, dass jedes von ihnen bei der Beurteilung der jeweils anderen zu berücksichtigen ist. Denn Art. 3 Abs. 1 GG erlaubt die Ungleichbehandlung mehrerer Sachverhalte nur, sofern dafür ein hinreichender sachlicher Grund besteht. Dies wäre bei früherem Vorliegen eines prüffähigen Antrags im Grundsatz der Fall - insofern ist das Prioritätsprinzip gerade eine Ausprägung von Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. NdsOVG, U. v. 26.09.1991 - 1 L 74/91, 1 L 75/91 -, juris). Kommt von mehreren konkurrierenden Vorhaben keinem eine zeitliche Priorität zu, setzt eine Ungleichbehandlung andere sachliche Unterschiede zwischen ihnen voraus. Bestehen solche Unterschiede nicht, muss es bei der Gleichbehandlung der für die Vorhaben gestellten Anträge bleiben. Im Fall einer durch sie kumulativ verursachten „Gesamtbelastung“ sind die Vorhaben - vorbehaltlich der Möglichkeit, die Genehmigung durch Nebenbestimmungen zu beschränken - einheitlich abzulehnen; es bleibt dann Sache der Bauantragsteller, ihre Pläne so aufeinander abzustimmen, dass zumindest ein Teil davon (ggf. unabhängig von den anderen) genehmigungsfähig ist. Die drei vorliegend betroffenen Vorhaben auf dem Baugrundstück weisen keine Unterschiede auf, die ihre Ungleichbehandlung rechtfertigen. Solche Unterschiede könnten sich wegen des Grundstücksbezugs der Baugenehmigung und der ihr zugrundeliegenden baurechtlichen Prüfung grundsätzlich nicht aus der Person der Bauantragsteller, sondern nur aus einer Betrachtung der Vorhaben selbst ergeben. Die Vorhaben sind vorliegend im Wesentlichen identisch. Sie unterscheiden sich hauptsächlich durch ihre gering voneinander abweichenden Flächen. Als Rechtfertigungsgrund für eine unterschiedliche Behandlung der drei Vorhaben käme dieser Größenunterschied nur infrage, soweit er in sachlichem Bezug zur planungsrechtlichen Zulässigkeit der Vorhaben steht. Ein solcher Bezug wäre anzunehmen, wenn die unterschiedliche Größe Bedeutung für die Auswirkungen der Vorhaben auf die dadurch berührten städtebaulichen Belange hätte. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Der kleinste der drei geplanten Betriebe verfügt über einen Gastraum von 26,29 m², der Gastraum des größten Betriebs hat eine Fläche von 36,92 m². Dass die dazwischen bestehende Differenz für die städtebaulichen Auswirkungen der Betriebe überhaupt von Relevanz ist, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls wäre dies aber auch kein hinreichender Grund für eine Ungleichbehandlung. Denn die eine Ungleichbehandlung rechtfertigenden Unterschiede müssen auch von ihrem Gewicht her der Ungleichbehandlung Rechnung tragen. Je schwerer jene wiegt, desto gewichtiger müssen ihre Gründe sein. Vorliegend bedarf es danach eines gewichtigen Grunds, denn die Ungleichbehandlung eines der Vorhaben gegenüber den anderen beinhaltet eine Vorentscheidung über die Verwirklichungschancen der jeweils anderen Vorhaben und hat damit ein hohes Gewicht für das Baurecht jedes Antragstellers. Die Auswirkungen des Größenunterschieds der Vorhaben auf die durch sie berührten städtebaulichen Belange müssten also von einem so hohen Gewicht sein, dass es angemessen erschiene, ihretwegen unterschiedlich über die jeweiligen Genehmigungsanträge zu entscheiden. Dies ist nicht der Fall. Anders könnte dies angesichts der Geringfügigkeit der Flächendifferenz letztlich nur sein, wenn die Vorhaben ohne den Größenunterschied trotz ihres Zusammenwirkens zulässig wären. Auch hiervon ist aber nicht auszugehen, denn für die Wirkungen der Vorhaben, die ihre Einordnung als Vergnügungsstätten begründen (und damit im Ergebnis zu ihrer Unzulässigkeit führen), wäre es ohne Einfluss, wenn sie einheitlich jeweils über einen Gastraum mit 26,29 m², 30,81 m² oder 36,92 m² verfügten - insofern sind nämlich andere Aspekte maßgeblich (dazu sogleich).
58 
Bei der danach gebotenen Betrachtung des Zusammenwirkens des klägerischen Vorhabens mit den beiden Parallelvorhaben ist davon auszugehen, dass die Vorhaben im Hinblick auf ihre vergnügungsstättentypischen Wirkungen einer Spielhalle entsprechen. Denn die Vorhaben sind in den für ihre gemeinsame Wirkung maßgeblichen Merkmalen einer Spielhalle vergleichbar, obwohl sie baulich in gewissem Maße voneinander getrennt sind. Die Nachbarschaft eines Betriebs mit Spielmöglichkeit zu zwei weiteren Betrieben derselben Art lässt bereits vermuten, dass die Aufstellung der Spielgeräte nicht allein dazu dient, den Spieltrieb zu befriedigen, der nur bei Gelegenheit der Inanspruchnahme eines eigentlich im Mittelpunkt stehenden gastronomischen Angebots entsteht, sondern dass vielmehr ein darüber hinausgehendes Spielangebot geschaffen wird (vgl. NdsOVG, B. v. 30.03.2010, GewArch 2010, 221 - „Verdacht“). Unabhängig davon sind aber maßgeblich für die gemeinsame Wirkung der Betriebe vor allem deren Anordnung und der Zuschnitt ihres Gesamtangebots. Diese lassen eine vergnügungsstättentypische Wirkung wie eine Spielhalle erwarten. Die drei Betriebe „bilden räumlich und funktional eine einheitliche, von Spielhallenfluidum geprägte bauliche Anlage“ (vgl. VGH BW, B. v. 03.01.1990 - 3 S 2502/89 -, juris) und wirken entsprechend zusammen, und zwar unabhängig davon, ob sie baurechtlich als ein einheitliches Vorhaben oder als separate Vorhaben in ihrem Zusammenwirken zu betrachten sind. Die Betriebe sind direkt nebeneinander geplant und über eine gemeinsame Treppe und Freifläche zu betreten. Der Kunde trifft dort auf eine für das Spielen attraktive Häufung und Konzentration von Geldspielmöglichkeiten, die spielhallentypisch ist, die aber in Verbindung mit dem geplanten Alkoholausschank das nach § 3 Abs. 3 SpielV zulässige Höchstmaß von Geldspielgeräten in Spielhallen sogar noch übertrifft. Soweit die Betriebe leicht voneinander abweichende gastronomische Angebote sowie Unterschiede in der Innenarchitektur aufweisen, rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass sie in ihren für Vergnügungsstätten typischen Wirkungen hinter einer Spielhalle zurückbleiben. Denn die Auflockerung des Erscheinungsbilds der Betriebe durch ihre Innenarchitektur und Angebotsvarianz steigert gerade die Effektivität des Gesamtangebots der Betriebe, weil es dadurch facettenreicher und umso interessanter erscheint; dies trägt eher zusätzlich dazu bei, dass der gemeinsame Standort der drei Betriebe gerade als solcher aufgesucht wird, um eine Spielgelegenheit zu ergreifen. Dafür, dass diese Häufung und Konzentration von Geldspielgeräten an einem Standort hinsichtlich ihrer Vergnügungsstätten kennzeichnenden Wirkung einer Spielhalle entspricht, sprechen schließlich auch die zur Unterscheidung von kerngebietstypischen und nicht-kerngebietstypischen Vergnügungsstätten entwickelten Kriterien. Sie tragen der unterschiedlichen Intensität der Auswirkungen kerngebietstypischer und nicht-kerngebietstypischer Vergnügungsstätten Rechnung (vgl. VGH BW, B. v. 28.11.2006 - 3 S 2377/06 -, juris; U. v. 22.02.2011 - 3 S 445/09 -, juris). Gemessen an diesen Kriterien ist zu erwarten, dass die Folgewirkungen der auf dem Baugrundstück vorgesehenen drei Betriebe insgesamt jedenfalls nicht hinter dem zurückbleiben, was schon für nicht-kerngebietstypische Vergnügungsstätten kennzeichnend ist. Denn der für (nicht-)kerngebietstypische Spielhallen typische „Störungsgrad“ lässt sich vorbehaltlich einer Betrachtung aller Einzelfallumstände in erster Linie nach der Zahl und Art ihrer Spielgeräte, ihrer Fläche und ihrer Besucherplätze bestimmen (VGH BW, U. v. 22.02.2011 - 3 S 445/09 -, juris). Von Bedeutung sind insofern vor allem Art und Anzahl der Spielgeräte, denn nach ihnen richtet sich „maßgeblich die Attraktivität der Spielhalle und damit regelmäßig de[r] Umfang des Zuspruchs sowie de[r] Grad der mit der Benutzung der Spielhalle für die Wohnnutzung typischerweise verbundenen Störungen“ (vgl. VGH BW, U. v. 22.02.2011 - 3 S 445/09 -, juris); die Fläche ist demgegenüber, obwohl baurechtlich u.U. leichter zu handhaben, in der Sache als Abgrenzungskriterium von untergeordneter Bedeutung, denn ab welcher Flächengröße eine Vergnügungsstätte kerngebietstypisch ist, wird gerade anhand der zulässigen Anzahl von Geldspielgeräten je Quadratmeter berechnet. In der Regel ist eine Spielhalle ab einer Ausstattung mit mindestens acht Geldspielgeräten bzw. mit der für diese Anzahl notwendigen Fläche als kerngebietstypisch anzusehen (VGH BW, U. v. 02.11.2006 - 8 S 1891/05 -, juris; U. v. 09.10.2013 - 5 S 29/12 -, juris). Die vorliegend auf dem Baugrundstück geplanten Betriebe bieten insgesamt neun Geldspielgeräte samt Alkoholausschank an. Geht man außerdem davon aus, dass eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte i.d.R. ab einer Zahl von 40 Plätzen vorliegt (vgl. VGH BW, U. v. 22.02.2011 - 3 S 445/09 -, juris, unter Verweis auf Stüer, ZfWG 2010, 387), entsprechen die drei auf dem Baugrundstück geplanten Betriebe auch hinsichtlich der Besucherplätze einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte. Denn in den drei Betrieben sind nach dem Vortrag der Kläger 63 Bewirtungsplätze (10 bei der Klägerin sowie 25 bzw. 28 Plätze in den Nachbarbetrieben) und 9 Geldspielplätze geplant.
59 
Eine Befreiung von dem im Bebauungsplan festgesetzten Ausschluss der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten ist für das Vorhaben nicht zu erteilen. Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans unter Umständen befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Zu den Grundzügen der Planung gehören solche Festsetzungen, „die für die Planung tragend sind“ (Siegmund, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 31, Rdn. 61). Tragend für die Planung ist eine Festsetzung, die ein „Bestandteil eines Planungskonzepts ist, der das gesamte Plangebiet oder doch maßgebliche Teile davon gleichsam wie ein roter Faden durchzieht, so dass eine Abweichung zu weitreichenden Folgen führt“ (BayVGH, U. v. 21.04.2009 - 9 B 06.1823 -, juris; VG Freiburg U. v. 22.08.2007 - 4 K 1989/06 -, juris; HambOVG, U. v. 26.08.1999 - 2 Bf 17/96 -, juris). Die dem Vorhaben der Klägerin widerstreitende Festsetzung des Bebauungsplans XXX über den Ausschluss von Vergnügungsstätten gehört danach zu den Grundzügen der Planung, denn sie ist für die Planung tragend. Wie aus der Planbegründung hervorgeht, bildet sie ein zentrales Element des planerischen Konzepts zur Verhinderung einer Häufung von Vergnügungsstätten (sowie Bordellen und Werbeanlagen), das sich wie ein roter Faden durch die davon betroffenen Teile des Plangebiets zieht. Eine Abweichung davon würde die Planung in ihrem Kern treffen.
60 
Dahingestellt bleiben kann, ob das Vorhaben, wenn es nicht als Vergnügungsstätte im bauplanungsrechtlichen Sinne zu behandeln wäre, bei einer Einordnung als Schank- und Speisewirtschaft mit Geldspielgeräten im Zusammenwirken mit den Nachbarvorhaben als eine „städtebaulich bedenkliche Ansammlung“ solcher Betriebe gebietsunverträglich und nach § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO unzulässig wäre (vgl. VGH BW, B. v. 15.09.2010 - 3 S 1105/10 -) oder ob es als Schank- und Speisewirtschaft mit Geldspielgeräten im Zusammenwirken mit den geplanten Nachbarbetrieben zu Belästigungen oder Störungen i.S.v. § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO führte und auch deswegen unzulässig wäre.
61 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
62 
Aufgrund der Abweisung der Klage ist über den Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, nicht zu entscheiden.
63 
Ein Grund, gemäß §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3, 4 VwGO die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen, liegt nicht vor.

Gründe

 
48 
Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet. Gemäß § 113 Abs. 5 VwGO spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde zum Erlass des beantragten Verwaltungsakts aus, soweit dessen Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist; ist die Sache noch nicht spruchreif, spricht das Gericht die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
49 
Die Ablehnung der von der Klägerin für ihr Vorhaben beantragten Baugenehmigung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, denn sie hat keinen Anspruch auf die Genehmigung. Eine Baugenehmigung ist gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 LBO zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Hierzu gehören die bauplanungsrechtlichen Regelungen in §§ 29 ff. BauGB. Das Vorhaben der Klägerin ist nach §§ 30, 29 BauGB planungsrechtlich unzulässig, weil es den Festsetzungen des Bebauungsplans XXX widerspricht. Der Bebauungsplan schließt für das Baugrundstück die Zulässigkeit bestimmter Typen von Vergnügungsstätten aus. Dies betrifft u.a. Einrichtungen, die dem Glücksspiel mit Gewinnmöglichkeit dienen. Das Vorhaben der Klägerin unterfällt diesem Ausschlusstatbestand.
50 
Das Vorhaben der Klägerin ist als Vergnügungsstätte zu behandeln, die dem Glücksspiel mit Gewinnmöglichkeit dient. Vergnügungsstätten sind Betriebe, die „der kommerziellen Freizeitgestaltung, Zerstreuung und Entspannung, dem geselligen Beisammensein, der Bedienung der Spielleidenschaft oder der Bedienung der erotisch/sexuellen Interessen des Menschen dienen. Sie werden auch umschrieben als gewerbliche Nutzungsarten, die sich in unterschiedlicher Ausprägung (etwa Diskotheken, Spielhallen oder Amüsierbetriebe) unter Ansprache oder Ausnutzung des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder des Sexualtriebs einer bestimmten auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung widmen […].“ (VGH BW, B. v. 28.11.2006 - 3 S 2377/06 -, juris). Der Betrieb der Klägerin ist mit Gewinnerzielungsabsicht auf eine Freizeitunterhaltung ausgerichtet, die das Geselligkeitsbedürfnis und speziell den Spieltrieb anspricht und ausnutzt; mit seinem Angebot an Sitzgelegenheiten, Geldspielgeräten und Getränken dient er der kommerziellen Freizeitgestaltung, Zerstreuung, dem geselligen Beisammensein und insbesondere der Bedienung der Spielleidenschaft. Auf diese Weise dient er (zumindest auch) dem Glücksspiel.
51 
Dass das Vorhaben der Klägerin auch den Ausschank von Getränken umfasst, steht seiner bauplanungsrechtlichen Einordnung als eine dem Glücksspiel dienende Vergnügungsstätte nicht entgegen. Dahinstehen kann, ob das Vorhaben wegen des Getränkeausschanks gewerberechtlich als Schank- und Speisewirtschaft zu behandeln ist. Denn die bauplanungsrechtliche Einordnung eines Vorhabens als Vergnügungsstätte oder als Schank- und Speisewirtschaft ist nicht an die gewerberechtliche Abgrenzung von Schank- und Speisewirtschaften zu anderen Betrieben gebunden; das Gewerberecht ist auch nicht „abschließend“ in dem Sinne, dass es eine Sperrwirkung gegenüber bauplanungsrechtlichen Anforderungen an Vergnügungsstätten entfalten könnte. Denn Bauplanungsrecht und Gewerberecht verfolgen mit städtebaulichen Belangen einerseits und der Ausrichtung auf die Gefahrenabwehr andererseits unterschiedliche, sich ergänzende Zielsetzungen und gelten kumulativ nebeneinander.
52 
Im bauplanungsrechtlichen Sinne ist das Vorhaben der Klägerin aufgrund der von ihm zu erwartenden Wirkungen als dem Glücksspiel mit Gewinnmöglichkeit dienende Vergnügungsstätte einzuordnen. Zur Einordnung einer Nutzung als Vergnügungsstätte i.S.v. BauGB und BauNVO sowie als speziell dem Glücksspiel mit Gewinnmöglichkeit dienende Vergnügungsstätte i.S. des vorliegend geltenden Bebauungsplans ist nämlich auch auf die spezifischen Wirkungen abzustellen, die Vergnügungsstätten typischerweise entfalten. Dass für die Einordnung als Vergnügungsstätte i.S.v. BauGB und BauNVO auf die Auswirkungen der zu beurteilenden Nutzung abzustellen ist (vgl. VGH BW, B. v. 28.11.2006 - 3 S 2377/06 -, juris, sowie Hess VGH, B. v. 22.02.2012 - 3 A 1112/11.Z -, juris, speziell zu Lärmbelastungen), folgt dabei zunächst daraus, dass die Gebietsverträglichkeit einer Vergnügungsstätte sich nach deren „Störungsgrad“ richtet (vgl. HessVGH, ebd.; OVG Berlin, B. v. 10.11.2004 - 2 S 50.04 -, juris). Für die Einordnung eines Betriebs als Vergnügungsstätte und seine Abgrenzung zu einer Schank- und Speisewirtschaft kann es daher etwa genügen, wenn ein Lokal „seiner Art nach geeignet ist, das Wohnen wesentlich zu stören“ (HessVGH, a.a.O.). Auch soweit sich die Frage stellt, ob eine Nutzung nach ihrem Schwerpunkt (vgl. VGH BW, U. v. 17.08.1990 - 8 S 1458/90 -, juris, sowie HessVGH, a.a.O.) bzw. im Ergebnis einer wertenden Gesamtbetrachtung des Erscheinungsbilds des konkret geplanten Betriebs und seines Angebots (vgl. HessVGH, a.a.O.) einer Vergnügungsstätte entspricht, ist dies gerade im Hinblick auf die Wirkungen der Nutzung zu beurteilen (so wohl auch OVG Berlin, a.a.O.). Dabei ist zu beachten, dass sich Vergnügungsstätten durch bestimmte „typische städtebaulich relevante (negative) Folgewirkungen“ auszeichnen (VGH BW, B. v. 28.11.2006 - 3 S 2377/06 -, juris). An diese typischen Folgewirkungen knüpft der bauplanungsrechtliche Begriff der Vergnügungsstätte als „Anlage mit bodenrechtlichem Bezug“ an, „wobei bezüglich der Intensität dieser Auswirkungen zwischen den auf Kerngebiete beschränkten (kerngebietstypischen) und den sonstigen Vergnügungsstätten unterschieden wird“ (VGH BW, ebd.). Zur Einordnung einer Nutzung als Vergnügungsstätte i.S.v. BauGB und BauNVO gerade auf die spezifischen Wirkungen abzustellen, die Vergnügungsstätten typischerweise entfalten, entspricht dem Telos ihrer Unterscheidung von anderen Nutzungsarten in §§ 9 Abs. 2b BauGB, 4a Abs. 3 Nr. 2, 5 Abs. 3, 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3, 7 Abs. 2 Nr. 2, 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO. Denn Sinn und Zweck dieser Unterscheidung ist es gerade, der typischen Betroffenheit städtebaulicher Belange durch die Wirkung von Vergnügungsstätten Rechnung zu tragen. Vorliegend entspricht es zudem speziell dem Telos der einschlägigen Festsetzungen des Bebauungsplans XXX, die Einordnung eines Vorhabens als dem Glücksspiel mit Gewinnmöglichkeit dienende Vergnügungsstätte anknüpfend an die städtebaulichen Wirkungen vorzunehmen, die solche Vergnügungsstätten typischerweise hervorrufen. Denn der Plangeber hat den Ausschluss von Vergnügungsstätten, die dem Glücksspiel mit Gewinnmöglichkeit dienen, gerade wegen der Wirkungen festgesetzt, die dieser Nutzungsart als solcher eigen sind. Dies zeigt die Planbegründung. Dort heißt es zur Planrechtfertigung, die Häufung von Vergnügungsstätten wirke sich negativ auf das Wohnumfeld, das Image des Quartiers sowie die Geschäftslage aus und die beanspruchten Räumlichkeiten seien für andere Nutzungen, z.B. Läden und Dienstleistungen, nicht mehr verfügbar. Der Bebauungsplan solle verhindern, dass sich die Geschäftslage, das Wohnumfeld, das Image des Quartiers und das Ortsbild verschlechtern. Der Ausschluss bestimmter Vergnügungsstätten-Typen erfolgt ausweislich der Planbegründung gerade anknüpfend daran, dass jene Typen „besonders störend“ seien.
53 
Das Vorhaben der Klägerin lässt die typischen Wirkungen einer dem Glücksspiel mit Gewinnmöglichkeit dienenden Vergnügungsstätte erwarten. Da für die Einordnung einer Nutzung als Vergnügungsstätte auf die spezifischen Wirkungen abzustellen ist, die Vergnügungsstätten typischerweise haben, kommt es insoweit nicht darauf an, ob diese Wirkungen für sich genommen zulässig sind oder z.B. nach § 15 BauNVO im Einzelfall zur Unzulässigkeit führten. Typische städtebaulich relevante (negative) Folgewirkungen, die für Vergnügungsstätten kennzeichnend sind, sind „Lärmbelästigungen, Beeinträchtigungen des Stadt- und Straßenbildes und des Gebietscharakters, aber auch eine Verschlechterung der Gebietsqualität (sog. trading-down Effekt […])“ (VGH BW, B. v. 28.11.2006 - 3 S 2377/06 -, juris). An diese typischen Folgewirkungen knüpft auch der Ausschluss dem Glücksspiel dienender Vergnügungsstätten durch den Bebauungsplan XXX an. Sie werden insbesondere Spielhallen zugeschrieben. Bezüglich des Vorhabens der Klägerin ist von einer Wirkung auszugehen, die einer Spielhalle entspricht. Dies folgt aus der Eigenart der geplanten Nutzung und ihres Zusammenwirkens mit den in den Nachbarräumen geplanten Nutzungen, die ihr in ihrer Eigenart gleichen.
54 
Die Eigenart schon der von der Klägerin auf „ihrer“ Teilfläche geplanten Nutzung ist im Hinblick auf die für ihre Wirkungen relevanten Merkmale einer Spielhalle zumindest vergleichbar, wenn nicht gleichzusetzen. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Ausstattung des Betriebs mit Alkoholausschank und drei Geldspielgeräten, denn auch Spielhallen mit Alkoholausschank verfügen typischerweise über nicht mehr als drei Geldspielgeräte, weil eine höhere Anzahl gegen § 3 Abs. 3 SpielV verstieße. Auch die Größe des Betriebs spricht dafür, dass er einer (kleinen) Spielhalle zumindest vergleichbar ist. Denn gerade bei sehr kleinen Gastronomieräumen stellt sich die Frage, ob Geldspielgeräte dort eine „prägende Dominanz entfalten“ (vgl. VGH BW, B. v. 15.09.2010 - 3 S 1105/10 -) und auch vorliegend ist anzunehmen, dass der nur 30,81 m² große Gastraum zumindest optisch (wenn nicht auch akustisch) maßgeblich durch seine Ausstattung mit drei Geldspielgeräten und deren Nutzung durch die Kundschaft (mit-)geprägt ist. Vor diesem Hintergrund ist damit zu rechnen, dass der Betrieb von seinen Kunden gerade auch wegen der Geldspielmöglichkeit aufgesucht wird, denn sie zeichnet ihn gegenüber anderen Einrichtungen mit gastronomischem Angebot aus. Zudem weist der Betrieb eine auch für Spielhallen hohe Dichte von Geldspielgeräten auf, denn in Spielhallen darf nach § 3 Abs. 2 S. 1 SpielV höchstens ein Geldspielgerät je 12 m² Grundfläche aufgestellt werden (wobei die Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen gemäß § 3 Abs. 2 S. 3 SpielV bei der Berechnung der Grundfläche außen vor bleiben). Dass Kunden den Betrieb der Klägerin gerade auch zum Spielen aufsuchen, wäre umso mehr zu erwarten, falls die für Spielhallen in § 3 Abs. 2 S. 2 SpielV geregelten Vorkehrungen (Mindestabstand und Sichtblende) gegen das gleichzeitige Spielen an mehreren Geräten hier nicht eingehalten werden müssten. Die hohe Geldspielgeräte-Dichte macht Betriebe wie den von der Klägerin geplanten schließlich jedenfalls auch entsprechend interessant für das Aufstellen solcher Geräte, sodass eine mit der Realisierung solcher Vorhaben einhergehende Verdrängung anderer, weniger lukrativer Nutzungen nicht weniger als bei einer Spielhalle zu befürchten ist; eine solche Verdrängungswirkung ist schon für sich genommen Merkmal eines für Spielhallen typischen trading-down-Effekts (vgl. VG Augsburg, U. v. 12.01.2012 - Au 5 K 10.1522 -, BeckRS 2012, 53246).
55 
Bei dieser Eigenart der von der Klägerin geplanten Nutzung ist davon auszugehen, dass sie im Hinblick auf die für Vergnügungsstätten typischen Wirkungen jedenfalls im Zusammenwirken mit den parallel in den Nachbarräumen geplanten Nutzungen einer dem Glücksspiel dienenden Vergnügungsstätte entspricht.
56 
Die drei Betriebe sind bauplanungsrechtlich zusammen zu betrachten. Dies folgt bereits daraus, dass die Änderung der Nutzung (sowie der Umbau) der drei Teilflächen im Erdgeschoss des auf dem Baugrundstück vorhandenen Gebäudes trotz formaler Aufspaltung in drei Verfahren bauplanungsrechtlich einheitlich als ein Vorhaben zu behandeln ist. Zwar ist es Sache des Bauherrn festzulegen, was Bestandteil seines zur Genehmigung gestellten Vorhabens ist - dies gilt aber nur „soweit er sich dabei innerhalb der Grenzen hält, die einer Zusammenfassung oder Trennung objektiv gesetzt sind“ (BVerwG, U. v. 27.04.1993 - 1 C 9/92 -, juris). In diesem Sinne hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob eine Änderung einer zuvor einheitlichen Nutzung mehrere „selbstständige Nutzungseinheiten“ entstehen lässt, die jeweils für sich zu betrachten sind, oder ob es sich bei etwaigen neu geschaffenen Nutzungseinheiten um Teile einer „betrieblichen Einheit“ handelt, die als ein einheitliches Vorhaben zu behandeln sind (BVerwG, ebd.). Maßgeblich sind dabei „bauliche und betrieblich-funktionale Gesichtspunkte, die für oder gegen einen selbständigen Betrieb sprechen“ (VGH BW, B. v. 15.03.2013 - 8 S 2073/12 -, juris, mit Verweis auf BVerwG, U. v. 24.11.2005 - 4 C 8.05 -, BauR 2006, 648). Für die Annahme einer betrieblichen Einheit genügt zwar nicht schon die Belegenheit unter einem Dach (BVerwG, U. v. 27.04.1993 - 1 C 9/92 -, juris). Eine „räumlich-funktionale Verknüpfung“ spricht allerdings durchaus für die Annahme einer betrieblichen Einheit, und zwar insbesondere auch bei einer bautechnischen Trennung mehrerer Spielhallen, „wenn diese Spielhallen darauf angelegt sind, zusammen einen größeren, überörtlichen Einzugsbereich zu besitzen, ein größeres und allgemeines Publikum zu erreichen und sie den Kunden als durch ein gemeinsames Konzept und durch Kooperation miteinander verbunden, d.h. als ein Spielhallenzentrum erscheinen“ (VG München, U. v. 16.05.2013 - M 11 K 12.3856 -, juris). Diesem Beispiel vergleichbar verhält es sich auch hier. Bei einer „natürlichen Betrachtungsweise“ sowie insbesondere aus „Kundensicht“, wie sie in diesem Zusammenhang geboten ist (vgl. VG München, ebd.), erscheinen die vorliegend insgesamt drei parallel geplanten Betriebe räumlich miteinander verknüpft und durch ein gemeinsames Konzept und durch Kooperation miteinander verbunden. Denn sie befinden sich im selben Geschoss desselben Gebäudes. Bei einer Belegenheit mehrerer Betriebe im selben Gebäude spricht zudem schon die Zugänglichkeit über ein- und denselben Eingangsbereich (VGH BW, U. v. 02.08.1990 - 3 S 26/90 -, juris) bzw. über eine gemeinsame Freifläche innerhalb des Gebäudes für die Einheitlichkeit der Nutzung (BVerwG, U. v. 27.04.1993 - 1 C 9/92 -, juris; VGH BW, B. v. 15.03.2013 - 8 S 2073/12 -, juris). Dies ist auch vorliegend der Fall. Denn die hier zu betrachtenden drei Betriebe sind über eine gemeinsame Treppe und eine gemeinsame überdachte Freifläche erreichbar, wo der Kunde die drei Eingangstüren fast unmittelbar nebeneinander findet. Dass sie hier als betriebliche Einheit erscheinen, ergibt sich darüber hinaus aus der Parallelität ihrer Angebote. Schon eine einheitliche Art der Nutzung benachbarter Nutzungseinheiten kann für das Vorliegen einer einheitlichen Nutzung sprechen (vgl. VGH BW, U. v. 02.08.1990 - 3 S 26/90 -, juris, wo im Fall eines Billiardcafés und einer Spielhalle u.a. darauf abgestellt wurde, dass es sich jeweils um Vergnügungsstätten handelte). Erst recht wirken mehrere Nutzungseinheiten als durch ein gemeinsames Konzept und durch Kooperation verbundene Teile eines einheitlichen Betriebs, wenn sie - wie hier - je für sich nur eine kleine unscheinbare Fläche einnehmen, auf der die Kunden immer dieselbe Angebotsstruktur aus jeweils drei Geldspielgeräten zuzüglich eines beschränkten gastronomischen Angebots finden. Dies gilt wiederum noch umso mehr, wenn für die Kunden eine Möglichkeit zum „wechselnden Aufenthalt“ in den einzelnen Räumlichkeiten besteht, die die Attraktivität des Standorts mit seinem Gesamtangebot erhöht; auch dies kann grundsätzlich ein Indiz für die Einheitlichkeit der Nutzung sein (vgl. VGH BW, U. v. 02.08.1990 - 3 S 26/90 -, juris). Vorliegend spricht auch dieser Aspekt für das Vorliegen eines einheitlichen Vorhabens, denn in den hier zu beurteilenden Betrieben können jedenfalls solche Kunden, die ihren Thekenkonsum bereits bezahlt haben oder nichts von der Theke (eine Küche ist nicht geplant) konsumieren und (sonst) nur spielen, leicht zwischen den benachbarten Gasträumen wechseln, um eine der dort verteilten Spielmöglichkeiten zu nutzen. Potenzielle Kunden werden den Standort der drei Betriebe zudem gerade auch wegen der dortigen Häufung von Spielmöglichkeiten aufsuchen. Unabhängig davon ist anzunehmen, dass die Häufung von insgesamt neun Spielgeräten gerade auch wegen deren Konzentration auf engem Raum als Einheit wahrgenommen wird. Dies gilt umso mehr, insofern die drei Betriebe nach ihrem Geldspielangebot darauf angelegt sind, einen größeren, überörtlichen Einzugsbereich zu besitzen und ein größeres und allgemeines Publikum zu erreichen, was sich daraus ergibt, dass die Zahl der insgesamt neun Geldspielgeräte einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte entspricht (dazu noch unten). Die bei natürlicher Betrachtung und insbesondere aus Kundensicht bestehende betriebliche Einheit würde schließlich auch durch die von der Klägerin geltend gemachten geringfügigen Unterschiede des gastronomischen Angebots an den einzelnen Theken und die unterschiedliche Gestaltung der Räume nicht beseitigt, denn auch innerhalb einheitlicher gastronomischer Betriebe und Vergnügungsstätten ist eine solche Varianz nicht unüblich. Unabhängig hiervon sprechen schließlich auch die Vorgehensweise und die Beziehungen der Kläger zueinander für die Unselbstständigkeit und Zusammengehörigkeit der von ihnen geplanten Nutzungseinheiten, d.h. für deren betriebliche Einheit und damit für das Vorliegen eines einheitlichen Vorhabens. Zwar ist die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit grundsätzlich nicht personen- oder verhaltens-, sondern grundstücks- und vorhabenbezogen zu beurteilen. Auch aus der „Historie der Bauantragstellung“ oder einer etwaigen Betreiberidentität können sich aber Indizien für die Annahme einer als Einheit beantragten Nutzung ergeben (VG München, a.a.O.; VG Sigmaringen, U. v. 08.04.2009 - 1 K 486/08 -, juris). So kann es etwa für das Vorliegen eines einheitlich zu beurteilenden Vorhabens sprechen, wenn es wirtschaftlich uninteressant wäre, nur eine von mehreren beantragten Spielflächen unabhängig von den anderen zu realisieren (vgl. VG Sigmaringen, U. v. 08.04.2009 - 1 K 486/08 -, juris). Das Fehlen eines Interesses an einer isolierten Realisierung der einzelnen Nutzungseinheiten kann gerade an der Verfahrenshistorie und an den beteiligten Personen sowie ihren Beziehungen zueinander deutlich werden. So verhält es sich hier. Denn die hiesige Verfahrensgeschichte und die Interessenlage der Kläger zeigt, dass die drei Betriebe nicht losgelöst voneinander, sondern gerade als einheitliches Vorhaben geplant sind. So wurde der erste Baugenehmigungsantrag für alle drei Betriebe von einem der Kläger allein gestellt. Diese Verfahrensweise wurde erst später auf eine Antragstellung durch drei unterschiedliche Personen umgestellt, die allerdings miteinander eng verwandt bzw. verschwägert sind, sich unter Angabe derselben ladungsfähigen Anschrift an das Gericht wandten, sich während des Genehmigungs-, des Widerspruchs- und des gerichtlichen Verfahrens immer einheitlich durch dieselben (im Laufe der Zeit gewechselten) Anwälte vertreten ließen und sich auch desselben Planungsbüros bedienten. Zwar führte der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung aus, die Existenz der Betriebe solle unabhängig voneinander gesichert sein und die Rechnungsführung sowie der Einkauf in jedem Betrieb separat erfolgen. Allerdings räumte er auch ein, dass das Kerninteresse an der Realisierung aller drei Betriebe bestehe, dass es auch mit zwei von ihnen interessant wäre, dass aber ein einziger Betrieb unter Umständen wirtschaftlich nicht funktioniere. Außerdem verwies er zwar darauf, dass zwei der drei Betriebe für deren Inhaber als Abschreibungsobjekt dienlich wären. Es blieb aber letztlich unaufgeklärt und zweifelhaft, ob diese Abschreibungsmöglichkeit nur einen Schadensbegrenzungs-Aspekt darstellt oder inwiefern sich schon allein daraus ein Interesse an jedem einzelnen Betrieb, losgelöst von den anderen ergeben könnte. Darüber hinaus räumte der Klägervertreter außerdem ein, dass eine Nützlichkeit des einzelnen Betriebs als Abschreibungsobjekt für die Klägerin nicht besteht. Bezüglich ihres Betriebs ist insofern erst recht nicht ersichtlich, weshalb er losgelöst von den anderen geplant sein könnte, obwohl die Wirtschaftlichkeit eines einzigen Betriebs für sich zweifelhaft ist.
57 
Selbst wenn die drei Betriebe nicht als ein einheitliches Vorhaben anzusehen wären, wären die in den Nachbarräumen geplanten Nutzungen aber in die Beurteilung der Auswirkungen des Betriebs der Klägerin einzubeziehen. Denn eine auf die Zukunft gerichtete Betrachtung der Wirkungen eines Vorhabens hat auch unabhängig von ihm bestehende „Vorbelastungen“ (vgl. Jarass, BImSchG, 10. Aufl. 2013, § 5, Rdn. 20, zur Parallelproblematik bei der immissionsschutzrechtlichen Anlagenzulassung) zugrunde zu legen und „voraussehbare zukünftige Entwicklungen“ einzubeziehen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, § 15 BauNVO, Rdn. 15, Stand April 2013, sowie VGH BW, U. v. 09.10.2013 - 5 S 29/12 -, juris, zur Anwendung von § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO). Ob die Berücksichtigung der Auswirkungen eines weiteren Vorhabens in diesem Sinne voraussetzt, dass dazu bereits ein prüfbarer Antrag an die Genehmigungsbehörde vorliegt, weil die Vorhabenswirkungen erst dadurch „hinreichend konkret vorhersehbar“ werden (vgl. OVG NRW, U. v. 01.12.2011 - 8 D 58/08-, BeckRS 2012, 47303, zur Parallelproblematik im FFH-Recht), kann dahinstehen, denn für die neben dem klägerischen Vorhaben geplanten Nachbarbetriebe liegen der Beklagten jedenfalls prüfbare Anträge vor. Deren Berücksichtigung steht auch nicht eine etwaige Priorität des klägerischen Vorhabens entgegen. Zwar ist die Berücksichtigung (prüfbarer Anträge) von Parallelvorhaben grundsätzlich nur im Rahmen des Prioritätsprinzips geboten, also dann, wenn ein Parallelvorhaben dem zu prüfenden Vorhaben zeitlich vorgeht (aufgrund früheren Vorliegens eines prüfbaren Antrags, vgl. OVG NRW, ebd., m.w.N.). Vorliegend hat aber weder das Vorhaben der Klägerin noch eines der Nachbarvorhaben einen zeitlichen Vorsprung. Der zeitliche Gleichlauf der Genehmigungsverfahren kann wiederum nicht dazu führen, dass (mangels zeitlicher Priorität) keines der Vorhaben bei Prüfung der jeweils anderen zu berücksichtigen ist. Vielmehr sind bei der Beurteilung jedes von mehreren Vorhaben, für die gleichzeitig ein prüfbarer Antrag vorlag, die Auswirkungen der jeweils anderen Vorhaben zu beachten. Andernfalls liefen die Begrenzungen, die materiell für die Wirkungen jedes Vorhaben Geltung beanspruchen, nur wegen ihres zeitlichen Zusammenfallens für jedes der Vorhaben ins Leere. Eine solche Wirkung der parallelen Antragstellung widerspräche der dienenden Funktion des Baugenehmigungsverfahrens für das materielle Baurecht. Dass das Vorhaben der Klägerin in Konkurrenz mit den Nachbarvorhaben ungeachtet von deren Auswirkungen zu beurteilen wäre, folgt auch nicht aus anderen Gründen. Die Auflösung der Konkurrenz mehrerer nur alternativ, nicht kumulativ zulässiger Vorhaben, von denen keines zeitlich prioritär ist, kann nur nach einem dem Prioritätsprinzip übergeordneten Maßstab erfolgen. Dieser ist Art. 3 Abs. 1 GG zu entnehmen. Danach sind vorliegend alle drei zur Genehmigung gestellten Vorhaben gleich zu behandeln, was wiederum nur dadurch geschehen kann, dass jedes von ihnen bei der Beurteilung der jeweils anderen zu berücksichtigen ist. Denn Art. 3 Abs. 1 GG erlaubt die Ungleichbehandlung mehrerer Sachverhalte nur, sofern dafür ein hinreichender sachlicher Grund besteht. Dies wäre bei früherem Vorliegen eines prüffähigen Antrags im Grundsatz der Fall - insofern ist das Prioritätsprinzip gerade eine Ausprägung von Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. NdsOVG, U. v. 26.09.1991 - 1 L 74/91, 1 L 75/91 -, juris). Kommt von mehreren konkurrierenden Vorhaben keinem eine zeitliche Priorität zu, setzt eine Ungleichbehandlung andere sachliche Unterschiede zwischen ihnen voraus. Bestehen solche Unterschiede nicht, muss es bei der Gleichbehandlung der für die Vorhaben gestellten Anträge bleiben. Im Fall einer durch sie kumulativ verursachten „Gesamtbelastung“ sind die Vorhaben - vorbehaltlich der Möglichkeit, die Genehmigung durch Nebenbestimmungen zu beschränken - einheitlich abzulehnen; es bleibt dann Sache der Bauantragsteller, ihre Pläne so aufeinander abzustimmen, dass zumindest ein Teil davon (ggf. unabhängig von den anderen) genehmigungsfähig ist. Die drei vorliegend betroffenen Vorhaben auf dem Baugrundstück weisen keine Unterschiede auf, die ihre Ungleichbehandlung rechtfertigen. Solche Unterschiede könnten sich wegen des Grundstücksbezugs der Baugenehmigung und der ihr zugrundeliegenden baurechtlichen Prüfung grundsätzlich nicht aus der Person der Bauantragsteller, sondern nur aus einer Betrachtung der Vorhaben selbst ergeben. Die Vorhaben sind vorliegend im Wesentlichen identisch. Sie unterscheiden sich hauptsächlich durch ihre gering voneinander abweichenden Flächen. Als Rechtfertigungsgrund für eine unterschiedliche Behandlung der drei Vorhaben käme dieser Größenunterschied nur infrage, soweit er in sachlichem Bezug zur planungsrechtlichen Zulässigkeit der Vorhaben steht. Ein solcher Bezug wäre anzunehmen, wenn die unterschiedliche Größe Bedeutung für die Auswirkungen der Vorhaben auf die dadurch berührten städtebaulichen Belange hätte. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Der kleinste der drei geplanten Betriebe verfügt über einen Gastraum von 26,29 m², der Gastraum des größten Betriebs hat eine Fläche von 36,92 m². Dass die dazwischen bestehende Differenz für die städtebaulichen Auswirkungen der Betriebe überhaupt von Relevanz ist, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls wäre dies aber auch kein hinreichender Grund für eine Ungleichbehandlung. Denn die eine Ungleichbehandlung rechtfertigenden Unterschiede müssen auch von ihrem Gewicht her der Ungleichbehandlung Rechnung tragen. Je schwerer jene wiegt, desto gewichtiger müssen ihre Gründe sein. Vorliegend bedarf es danach eines gewichtigen Grunds, denn die Ungleichbehandlung eines der Vorhaben gegenüber den anderen beinhaltet eine Vorentscheidung über die Verwirklichungschancen der jeweils anderen Vorhaben und hat damit ein hohes Gewicht für das Baurecht jedes Antragstellers. Die Auswirkungen des Größenunterschieds der Vorhaben auf die durch sie berührten städtebaulichen Belange müssten also von einem so hohen Gewicht sein, dass es angemessen erschiene, ihretwegen unterschiedlich über die jeweiligen Genehmigungsanträge zu entscheiden. Dies ist nicht der Fall. Anders könnte dies angesichts der Geringfügigkeit der Flächendifferenz letztlich nur sein, wenn die Vorhaben ohne den Größenunterschied trotz ihres Zusammenwirkens zulässig wären. Auch hiervon ist aber nicht auszugehen, denn für die Wirkungen der Vorhaben, die ihre Einordnung als Vergnügungsstätten begründen (und damit im Ergebnis zu ihrer Unzulässigkeit führen), wäre es ohne Einfluss, wenn sie einheitlich jeweils über einen Gastraum mit 26,29 m², 30,81 m² oder 36,92 m² verfügten - insofern sind nämlich andere Aspekte maßgeblich (dazu sogleich).
58 
Bei der danach gebotenen Betrachtung des Zusammenwirkens des klägerischen Vorhabens mit den beiden Parallelvorhaben ist davon auszugehen, dass die Vorhaben im Hinblick auf ihre vergnügungsstättentypischen Wirkungen einer Spielhalle entsprechen. Denn die Vorhaben sind in den für ihre gemeinsame Wirkung maßgeblichen Merkmalen einer Spielhalle vergleichbar, obwohl sie baulich in gewissem Maße voneinander getrennt sind. Die Nachbarschaft eines Betriebs mit Spielmöglichkeit zu zwei weiteren Betrieben derselben Art lässt bereits vermuten, dass die Aufstellung der Spielgeräte nicht allein dazu dient, den Spieltrieb zu befriedigen, der nur bei Gelegenheit der Inanspruchnahme eines eigentlich im Mittelpunkt stehenden gastronomischen Angebots entsteht, sondern dass vielmehr ein darüber hinausgehendes Spielangebot geschaffen wird (vgl. NdsOVG, B. v. 30.03.2010, GewArch 2010, 221 - „Verdacht“). Unabhängig davon sind aber maßgeblich für die gemeinsame Wirkung der Betriebe vor allem deren Anordnung und der Zuschnitt ihres Gesamtangebots. Diese lassen eine vergnügungsstättentypische Wirkung wie eine Spielhalle erwarten. Die drei Betriebe „bilden räumlich und funktional eine einheitliche, von Spielhallenfluidum geprägte bauliche Anlage“ (vgl. VGH BW, B. v. 03.01.1990 - 3 S 2502/89 -, juris) und wirken entsprechend zusammen, und zwar unabhängig davon, ob sie baurechtlich als ein einheitliches Vorhaben oder als separate Vorhaben in ihrem Zusammenwirken zu betrachten sind. Die Betriebe sind direkt nebeneinander geplant und über eine gemeinsame Treppe und Freifläche zu betreten. Der Kunde trifft dort auf eine für das Spielen attraktive Häufung und Konzentration von Geldspielmöglichkeiten, die spielhallentypisch ist, die aber in Verbindung mit dem geplanten Alkoholausschank das nach § 3 Abs. 3 SpielV zulässige Höchstmaß von Geldspielgeräten in Spielhallen sogar noch übertrifft. Soweit die Betriebe leicht voneinander abweichende gastronomische Angebote sowie Unterschiede in der Innenarchitektur aufweisen, rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass sie in ihren für Vergnügungsstätten typischen Wirkungen hinter einer Spielhalle zurückbleiben. Denn die Auflockerung des Erscheinungsbilds der Betriebe durch ihre Innenarchitektur und Angebotsvarianz steigert gerade die Effektivität des Gesamtangebots der Betriebe, weil es dadurch facettenreicher und umso interessanter erscheint; dies trägt eher zusätzlich dazu bei, dass der gemeinsame Standort der drei Betriebe gerade als solcher aufgesucht wird, um eine Spielgelegenheit zu ergreifen. Dafür, dass diese Häufung und Konzentration von Geldspielgeräten an einem Standort hinsichtlich ihrer Vergnügungsstätten kennzeichnenden Wirkung einer Spielhalle entspricht, sprechen schließlich auch die zur Unterscheidung von kerngebietstypischen und nicht-kerngebietstypischen Vergnügungsstätten entwickelten Kriterien. Sie tragen der unterschiedlichen Intensität der Auswirkungen kerngebietstypischer und nicht-kerngebietstypischer Vergnügungsstätten Rechnung (vgl. VGH BW, B. v. 28.11.2006 - 3 S 2377/06 -, juris; U. v. 22.02.2011 - 3 S 445/09 -, juris). Gemessen an diesen Kriterien ist zu erwarten, dass die Folgewirkungen der auf dem Baugrundstück vorgesehenen drei Betriebe insgesamt jedenfalls nicht hinter dem zurückbleiben, was schon für nicht-kerngebietstypische Vergnügungsstätten kennzeichnend ist. Denn der für (nicht-)kerngebietstypische Spielhallen typische „Störungsgrad“ lässt sich vorbehaltlich einer Betrachtung aller Einzelfallumstände in erster Linie nach der Zahl und Art ihrer Spielgeräte, ihrer Fläche und ihrer Besucherplätze bestimmen (VGH BW, U. v. 22.02.2011 - 3 S 445/09 -, juris). Von Bedeutung sind insofern vor allem Art und Anzahl der Spielgeräte, denn nach ihnen richtet sich „maßgeblich die Attraktivität der Spielhalle und damit regelmäßig de[r] Umfang des Zuspruchs sowie de[r] Grad der mit der Benutzung der Spielhalle für die Wohnnutzung typischerweise verbundenen Störungen“ (vgl. VGH BW, U. v. 22.02.2011 - 3 S 445/09 -, juris); die Fläche ist demgegenüber, obwohl baurechtlich u.U. leichter zu handhaben, in der Sache als Abgrenzungskriterium von untergeordneter Bedeutung, denn ab welcher Flächengröße eine Vergnügungsstätte kerngebietstypisch ist, wird gerade anhand der zulässigen Anzahl von Geldspielgeräten je Quadratmeter berechnet. In der Regel ist eine Spielhalle ab einer Ausstattung mit mindestens acht Geldspielgeräten bzw. mit der für diese Anzahl notwendigen Fläche als kerngebietstypisch anzusehen (VGH BW, U. v. 02.11.2006 - 8 S 1891/05 -, juris; U. v. 09.10.2013 - 5 S 29/12 -, juris). Die vorliegend auf dem Baugrundstück geplanten Betriebe bieten insgesamt neun Geldspielgeräte samt Alkoholausschank an. Geht man außerdem davon aus, dass eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte i.d.R. ab einer Zahl von 40 Plätzen vorliegt (vgl. VGH BW, U. v. 22.02.2011 - 3 S 445/09 -, juris, unter Verweis auf Stüer, ZfWG 2010, 387), entsprechen die drei auf dem Baugrundstück geplanten Betriebe auch hinsichtlich der Besucherplätze einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte. Denn in den drei Betrieben sind nach dem Vortrag der Kläger 63 Bewirtungsplätze (10 bei der Klägerin sowie 25 bzw. 28 Plätze in den Nachbarbetrieben) und 9 Geldspielplätze geplant.
59 
Eine Befreiung von dem im Bebauungsplan festgesetzten Ausschluss der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten ist für das Vorhaben nicht zu erteilen. Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans unter Umständen befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Zu den Grundzügen der Planung gehören solche Festsetzungen, „die für die Planung tragend sind“ (Siegmund, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 31, Rdn. 61). Tragend für die Planung ist eine Festsetzung, die ein „Bestandteil eines Planungskonzepts ist, der das gesamte Plangebiet oder doch maßgebliche Teile davon gleichsam wie ein roter Faden durchzieht, so dass eine Abweichung zu weitreichenden Folgen führt“ (BayVGH, U. v. 21.04.2009 - 9 B 06.1823 -, juris; VG Freiburg U. v. 22.08.2007 - 4 K 1989/06 -, juris; HambOVG, U. v. 26.08.1999 - 2 Bf 17/96 -, juris). Die dem Vorhaben der Klägerin widerstreitende Festsetzung des Bebauungsplans XXX über den Ausschluss von Vergnügungsstätten gehört danach zu den Grundzügen der Planung, denn sie ist für die Planung tragend. Wie aus der Planbegründung hervorgeht, bildet sie ein zentrales Element des planerischen Konzepts zur Verhinderung einer Häufung von Vergnügungsstätten (sowie Bordellen und Werbeanlagen), das sich wie ein roter Faden durch die davon betroffenen Teile des Plangebiets zieht. Eine Abweichung davon würde die Planung in ihrem Kern treffen.
60 
Dahingestellt bleiben kann, ob das Vorhaben, wenn es nicht als Vergnügungsstätte im bauplanungsrechtlichen Sinne zu behandeln wäre, bei einer Einordnung als Schank- und Speisewirtschaft mit Geldspielgeräten im Zusammenwirken mit den Nachbarvorhaben als eine „städtebaulich bedenkliche Ansammlung“ solcher Betriebe gebietsunverträglich und nach § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO unzulässig wäre (vgl. VGH BW, B. v. 15.09.2010 - 3 S 1105/10 -) oder ob es als Schank- und Speisewirtschaft mit Geldspielgeräten im Zusammenwirken mit den geplanten Nachbarbetrieben zu Belästigungen oder Störungen i.S.v. § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO führte und auch deswegen unzulässig wäre.
61 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
62 
Aufgrund der Abweisung der Klage ist über den Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, nicht zu entscheiden.
63 
Ein Grund, gemäß §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3, 4 VwGO die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen, liegt nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 15. Apr. 2014 - 5 K 1953/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 15. Apr. 2014 - 5 K 1953/13

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 15. Apr. 2014 - 5 K 1953/13 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Baugesetzbuch - BBauG | § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften


(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30

Spielverordnung - SpielV | § 3


(1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 15. Apr. 2014 - 5 K 1953/13 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 15. Apr. 2014 - 5 K 1953/13 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Feb. 2011 - 3 S 445/09

bei uns veröffentlicht am 22.02.2011

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. November 2008 - 4 K 764/08 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 08. Apr. 2009 - 1 K 486/08

bei uns veröffentlicht am 08.04.2009

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtu

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. Nov. 2006 - 3 S 2377/06

bei uns veröffentlicht am 28.11.2006

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 08. September 2006 - 1 K 1793/06 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Bes

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Nov. 2006 - 8 S 1891/05

bei uns veröffentlicht am 02.11.2006

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. März 2005 - 16 K 4925/04 - geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 15. Apr. 2014 - 5 K 1953/13.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. März 2019 - 15 ZB 18.690

bei uns veröffentlicht am 18.03.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.200 Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 21. Okt. 2015 - AN 9 K 14.00663

bei uns veröffentlicht am 21.10.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 9 K 14.00663 Im Namen des Volkes Urteil vom 21. Oktober 2015 9. Kammer Sachgebiets-Nr.: 0920 Hauptpunkte: Verpflichtungsklage auf Baugenehmigung zur

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 12. Sept. 2016 - 28 K 6084/15

bei uns veröffentlicht am 12.09.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des auf Grund des Urteils vol

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 12. Sept. 2016 - 28 K 5502/16

bei uns veröffentlicht am 12.09.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urtei

Referenzen

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Bei Geld- oder Warenspielgeräten mit mehreren Spielstellen (Mehrplatzspielgeräte) gilt jede Spielstelle als Geld- oder Warenspielgerät nach Satz 1. Der Gewerbetreibende hat bei den aufgestellten Geräten durch ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten die Einhaltung von § 6 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes sicherzustellen. Die Zahl der Warenspielgeräte, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt.

(2) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Aufsteller hat die Geräte einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens 1 Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz.

(3) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 08. September 2006 - 1 K 1793/06 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht und den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gemäß begründete Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, entsprechend dem Antrag des Antragstellers (Bl. 59 der VG-Akte) die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die am 14.08.2006 für sofort vollziehbar erklärte Verfügung vom 04.11.2005 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 VwGO wieder herzustellen. Mit dieser Verfügung wurde dem Antragsteller, der auf dem gepachteten Grundstück ... (Flstck. Nr. .../11) in S. einen „Swingerclub“ betreibt, aufgegeben, eine diesbezüglich gegenüber dem Eigentümer mit Verfügung vom gleichen Tag angeordnete (und ebenfalls für sofort vollziehbar erklärte) Nutzungsuntersagung zu dulden. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nach Aktenlage keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Duldungsverfügung bestehen und die zu treffende Interessenabwägung daher zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf deren Berücksichtigung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Nach § 47 Abs. 1 LBO haben die Baurechtsbehörden auf Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften zu achten und die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Aufgrund dieser Ermächtigungsgrundlage durfte die hier streitige Verfügung ergehen. Mit ihr wird der Antragsteller, der den Swingerclub „...“ seit 2005 im Gebäude ... betreibt (vgl. die Gewerbeanmeldung vom 10.02.2005) und daher Verhaltensstörer ist, verpflichtet, ungeachtet seiner aus dem Pachtvertrag fließenden privatrechtlichen Befugnisse und seines fehlenden Einverständnisses die gegenüber dem Eigentümer und Zustandsstörer, Herrn ... angeordnete (sofort vollziehbare) Untersagung der Nutzung der Räumlichkeiten als Swingerclub hinzunehmen, wodurch ein rechtliches Hindernis für die Vollstreckung der Nutzungsuntersagung entfällt. Hiergegen sind nach Aktenlage rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Denn die auf § 65 Satz 2 LBO gestützte Nutzungsuntersagung ist mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Zum einen erweist sich die derzeit ausgeübte Nutzung als Swingerclub als formell baurechtswidrig und es ist zwecks Prüfung der Voraussetzungen der geänderten Nutzung sowie zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile erforderlich und geboten, die weitere Nutzung bis zur Prüfung des Bauantrags zu unterbinden. Zum anderen dürfte die ausgeübte Nutzung, zu deren Aufnahmebeginn der Antragsteller keine Angaben gemacht hat, aber auch materiell baurechtswidrig sein, weil sie fortdauernd gegen die Veränderungssperre vom 21.03.2005 verstößt. Aufgrund der Vorgeschichte (mehrfach kurzfristig wechselnde Pächter) war es schließlich auch ermessensgerecht (zweck- und verhältnismäßig), in erster Linie gegen den Grundstückseigentümer als Zustandsstörer vorzugehen und den Antragsteller flankierend als Verhaltensstörer in Anspruch zu nehmen. Insofern kann der Senat auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Beschlusses verweisen, denen in Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen folgendes hinzuzufügen ist:
1. Der Antragsteller geht zu Recht davon aus, dass die städtebauliche Einordnung des streitigen Swingerclubs für dessen formelle wie materielle Rechtmäßigkeit von „erheblicher Bedeutung“ ist. Grundlage der Beurteilung ist die genehmigte Nutzung von Teilen des Gebäudes ... als Bistro durch Genehmigung vom 06.08.2002, bestehend aus einem Gastraum, einem Personalraum und Sanitärräumen (vgl. die beim Ortstermin am 03.03.2006 angefertigte Skizze, Bl. 287 der Behördenakten). Diese Räumlichkeiten sind vom Antragsteller bzw. seinen Vorgängern in der Raumaufteilung und Raumnutzung verändert worden, indem neue Innenwände eingezogen, Teile des Gastraums und der Personal- und WC-Räume in einen Umkleideraum, zwei „Zimmer“, einen Duschraum, eine Küche und in ein „Dampfbad + Sauna“ umgewandelt wurden (vgl. die Skizze Bl. 287). Schon aufgrund dieser teilweisen abweichenden Benutzung einzelner Räume, der statischen und brandschutzrechtlichen Beschaffenheit der veränderten Innenwände (§§ 26 LBO, 7 LBOAVO, der bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die veränderten Toiletten und die Küche dürfte eine genehmigungspflichtige - weil weitere oder andere Anforderungen stellende - Nutzungsänderung vorliegen (§§ 49 Abs. 1, 2 Abs. 9 und 50 Abs. 2 Nr. 1 LBO, zu den Anforderungen vgl. Sauter, LBO, 3. Aufl., § 2 Rn. 143 und § 50 Rn. 199, 205). Zudem dürfte auch bereits die jedenfalls teilweise Änderung des Nutzungszwecks der Gesamteinrichtung (Funktionsänderung: Bisher nur Gaststätte, nunmehr - unstreitig - Räumlichkeiten (auch) zur Anbahnung und Ausübung sexueller Beziehungen mit gleich gesinnten Partnern unter Beibehaltung gaststättenähnlicher Bewirtung) für eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung sprechen, da damit - selbst bei noch gleicher städtebaulicher Einstufung wie das Bistro (Schank- und Speisewirtschaft) - die Variationsbreite der genehmigten Nutzung überschritten würde.
Von einer genehmigungspflichtigen, weil bodenrechtlich relevanten Nutzungsänderung ist aber jedenfalls dann auszugehen, wenn die nunmehr ausgeübte Nutzung des Bistros als Swingerclub einem anderen, städtebaulich eigenständigen Anlagentypus mit unterschiedlicher Gebietszuweisungsregelung zuzurechnen ist. Diese Voraussetzungen liegen zweifellos dann vor, wenn es sich - wovon auszugehen ist (dazu unten 2.) - bei dem streitigen Swingerclub um eine Vergnügungsstätte handelt. Denn dieser Anlagentyp unterliegt sowohl im hier konkret gegebenen Gewerbegebiet (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO) als auch in anderen Baugebieten einer differenzierten und gegenüber sonstigen Gewerbebetrieben regelmäßig restriktiveren Zulassungsregelung (vgl. etwa §§ 4a Abs. 3 Nr. 3, 5 Abs. 3, 6 Abs. 3, 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Um einen gegenüber dem Bistro städtebaulich anderen - die (Nutzungsänderungs-)Genehmigungspflicht auslösenden - Anlagentypus dürfte es sich abgesehen davon aber selbst dann handeln, wenn der Swingerclub, wie der Antragsteller meint, (nur) als sonstiger Gewerbebetrieb, als „Gewerbebetrieb aller Art“ i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO, zu qualifizieren wäre. Auch dann würde er sich von der bisher genehmigten Schank- und Speisewirtschaft derart unterscheiden, dass sich die Genehmigungsfrage neu und teilweise anders stellen würde. Bei einer Einstufung als Vergnügungsstätte ist der Swingerclub hingegen nicht nur formell, sondern auch materiellrechtlich unzulässig, da ihm § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Veränderungssperre vom 21.03.2005 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB entgegen steht, wonach Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB (mithin auch Nutzungsänderungen) nicht durchgeführt werden dürfen. Das Verwaltungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass der Swingerclub fortlaufend in Widerspruch zu der Veränderungssperre steht und der Antragsteller ist dem in der Beschwerdebegründung nicht mit konkreten Angaben zur Betriebsdauer entgegen getreten. Durchgreifende Bedenken gegen die Gültigkeit der Veränderungssperre, die am 01.04.2005 zusammen mit dem Beschluss zur Aufhebung und Änderung der bisherigen für das „Gewerbegebiet S.“ bestehenden Bebauungspläne im Amtsblatt veröffentlicht worden ist, sind vom Antragsteller weder vorgetragen noch - von der Berücksichtigungsfähigkeit dieses Bereichs nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO einmal abgesehen - sonst ersichtlich (zur Zulässigkeit derartiger Ausschlussregelungen vgl. etwa Hess. VGH, NK-Urteil vom 05.02.2004 - 4 N 360/03 -, NVwZ-RR 2005, 312 ff. sowie BayVGH, Beschluss vom 29.09.2005 - 1 CS 05.1959 -, Juris). Auch eine Ausnahme nach § 3 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 2 BauGB scheidet schon aus Rechtsgründen wegen entgegenstehender öffentlicher Belange aus, weil eine Zulassung des Vorhabens gegen die zu sichernden Planziele der Gemeinde verstieße, die unter anderem darauf gerichtet sind, Vergnügungsstätten im Gewerbegebiet, die nach den bisherigen, auf der BauNVO 1968 und 1977 beruhenden Plänen als „Gewerbebetriebe aller Art“ nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO a.F. zulässig waren, nach § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO generell auszuschließen.
2. a) Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung geht der Senat mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei dem Swingerclub sowohl in der gegenwärtig betriebenen als auch in der vom Eigentümer zur Genehmigung gestellten Form städtebaulich um eine Vergnügungsstätte handelt (ebenso Bay VGH, Urteil vom 29.12.2003 - 25 B 98.3582 -, NVwZ-RR 2005, 15 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 27.03.2001 - 4 TZ 742/01 -, BauR 2002, 1135 [LS]; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.06.1990 - 3 S 1036/90 -, VBlBW 1991, 27 ff., Beschluss vom 29.07.1991 - 3 S 1777/91 -, VGHBW-Ls 1991, Beil. 10, B3 sowie Juris; und - verneinend nur die kerngebietstypischen Auswirkungen - VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.08.2000 - 8 S 1656/00 -; ebenso Stühler, GewArch 2006, 20 ff., [22] sowie Bielenberg, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Anm. 56 zu § 2 BauNVO und Anm. 58a zu § 4a BauNVO). Vergnügungsstätten lassen sich kennzeichnen als gewerbliche Einrichtungen (Gewerbebetriebe besonderer Art), die dem „Amusement“, der kommerziellen Freizeitgestaltung, Zerstreuung und Entspannung, dem geselligen Beisammensein, der Bedienung der Spielleidenschaft oder der Bedienung der erotisch/sexuellen Interessen des Menschen dienen. Sie werden auch umschrieben als gewerbliche Nutzungsarten, die sich in unterschiedlicher Ausprägung (etwa Diskotheken, Spielhallen oder Amüsierbetriebe) unter Ansprache oder Ausnutzung des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder des Sexualtriebs einer bestimmten auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung widmen (vgl. dazu Nachweise bei Stühler, GewArch 2006, 20 ff). Als Anlagen mit bodenrechtlichem Bezug knüpfen sie nicht an Definitionen des Vergnügungssteuerrechts an, sondern stellen auf typische städtebaulich relevante (negative) Folgewirkungen ab, wie auf Lärmbelästigungen, Beeinträchtigungen des Stadt- und Straßenbildes und des Gebietscharakters, aber auch Verschlechterung der Gebietsqualität (sog. trading-down Effekt; vgl. hierzu etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 3. Aufl., § 4a Rn. 22.1 m.w.N.), wobei bezüglich der Intensität dieser Auswirkungen zwischen den auf Kerngebiete beschränkten (kerngebietstypischen) und den sonstigen Vergnügungsstätten unterschieden wird (vgl. § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO).
b) Zu den so umschriebenen - auf Amusement in Gestalt sexueller Betätigung abzielenden - Vergnügungsstätten sind auch die Swinger- oder Pärchenclubs zu rechnen, die sich zwischenzeitlich als eigenständiger Betriebstypus mit bestimmten Merkmalen herausgebildet haben. Zweck dieser Einrichtungen ist es, ihren Besuchern (Einzelpersonen oder Paaren) gegen eine einmalige Entgeltpauschale Gelegenheit zu sexuellen Kontakten mit anderen (bekannten oder fremden) gleich gesinnten Partnern in einem erotisierenden Ambiente zu bieten bzw. zu solcher Betätigung anzuregen, wobei Partnertausch und Gruppensex im Mittelpunkt stehen. Alleinstehende Frauen haben teilweise keinen Zutritt, wohl um Prostitution zu vermeiden. Entsprechend dieser Zielsetzung sind die „Clubräume“ ausgestattet. Außer Räumen zur Kontaktaufnahme und dem Aufenthalt zur Einnahme von Getränken und Speisen (die einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis bedürfen), finden sich Räume zum Umkleiden, zur Reinigung und erotisierenden Vorbereitung (Sauna, Whirlpool, Dampfbad etc.) wie zur Durchführung der sexuellen Handlungen (Matratzenräume, Schlafräume etc.), deren Türen teilweise auch offen stehen, um die Beobachtung durch andere Besucher zu ermöglichen (zu all dem vgl. Stühler a.a.O. sowie die Sachverhalte in BVerwG, Urteil vom 06.11.2002 - 6 C 16.02 -, GewArch 2003, 122 ff. , in BayVGH, Urteil vom 29.04.2002 - 22 B 01.3183 -, GewArch 2002, 296 ff. und in OVG Berlin, Beschluss vom 05.06.2002 - 1 S 2.01 -, Grundeigentum 2002, 1569 ff. und Juris). Aus Gründen des Jugendschutzes dürfen die „Clubräume“ des Swingerclubs von außen nicht einsehbar sein und wird Jugendlichen der Zutritt verwehrt; entsprechende Auflagen werden regelmäßig der gaststättenrechtlichen Erlaubnis beigefügt, deren der Swingerclub als „besondere Betriebsart“ nach § 3 Abs. 1 GaststättenG zusätzlich bedarf (BVerwG, Urteil vom 06.11.2002 a.a.O.). Von geschlossenen privaten Partnertreffs unterscheiden sich die Swingerclubs dadurch, dass sie auch Dritten offen stehen.
c) Der hier zu beurteilende Betrieb des Antragstellers erfüllt eindeutig diese typischen Merkmale eines gewerblichen Swingerclubs. Für den Club „...“ wird mit unmissverständlich auf die sexuelle Zielrichtung hinweisenden Symbolen, Bildern und Beschreibungen geworben (vgl. die Adresskarte in den Baugenehmigungsakten sowie die Internetwerbung). Auch die Einrichtung - vorhanden wie geplant - entspricht dem typischen Profil eines Swingerclubs (Umkleideraum, zwei „Zimmer“, Dampfbad und Sauna, Kamerakontrolle, abgetrennter Gastraum). Der Club steht einem unbeschränkten Teilnehmerkreis offen, die Öffnungszeiten reichen (außer sonntags) von vormittags bis nach Mitternacht („ 20 - ?“) und von den Besuchern werden gestaffelte pauschale Eintrittsentgelte verlangt (Mann 100,-- EUR, Frau 15,-- EUR, Paar 30,-- EUR), in denen „Getränke und Buffet (in) Selbstbedienung“ enthalten sind (vgl. Aktennotiz über den Ortstermin vom 03.03.2006).
Die gegen diese Einstufung als Vergnügungsstätte vorgebrachten Einwendungen des Antragstellers greifen nicht durch. Zunächst kann nicht die Rede davon sein, dass die Verabreichung von Speisen und Getränken im Vordergrund des Betriebes steht und dieser daher städtebaulich als Schank- und Speisewirtschaft beurteilt werden müsste. Der Club „...“ hat vielmehr überwiegend ein Gepräge als Ort für den Austausch sexueller Kontakte. Die „gaststättenrechtliche Seite“ (Aufenthalt im Gastraum, Erwerb und Zusichnahme von Getränken und Essen hat demgegenüber nur untergeordnete, den eigentlichen Betriebszweck lediglich vorbereitende und ihm dienende Funktion (so auch Stühler, GewArch 2006, 20 [21] unter Hinweis auf HessVGH, Beschluss vom 27.03.2001 - 4 TZ 742/01 -). Darauf, ob von dem Swingerclub erhebliche Störungen durch die An- und Abfahrt der Besucher ausgehen, kommt es nicht an. Denn die formelle wie materielle Unzulässigkeit des Clubs wird allein schon durch die Eigenschaft als Vergnügungsstätte (mit nachfolgendem trading down effect) ausgelöst, darauf, ob - wofür allerdings wenig spricht - vom Besucherverkehr eine verkehrliche Unruhe im Ausmaß einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte ausgeht (wie etwa einer vom Antragsteller angesprochenen Diskothek), kommt es nicht an.
2. Auch die vom Antragsteller in den Schriftsätzen vom 20.10. und 22.11.2006 vorgebrachten Argumente gegen die „Ermessensausübung“ der Gemeinde nach § 14 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 3 der Satzung über die Veränderungssperre greifen nicht durch. Wie bereits dargelegt, lagen wohl schon die Rechtsvoraussetzungen des § 14 Abs. 2 BauGB nicht vor, da mit Zulassung des Swingerclubs gegen Grundzüge der beabsichtigten Planung verstoßen würde. Im Übrigen fehlt es aber auch an Anhaltspunkten für das vom Antragsteller angenommene fehlerhafte „Auswahlermessen“, das er darin erblickt, dass der Antragsgegner eine gegenüberliegende Diskothek zugelassen habe. Substantiierte Hinweise dafür, dass die Situation der Diskothek rechtlich mit der des Swingerclub vergleichbar ist, was voraussetzen würde, dass auch diese zunächst im Gewerbegebiet illegal betrieben und erst nach Inkrafttreten der Veränderungssperre genehmigt worden ist, werden vom Antragsteller nicht dargelegt und sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr deutet der Antragsteller selbst an, dass für die Diskothek „sogar ein Sondergebiet“ ausgewiesen worden sei, sich deren bauplanungsrechtlichen Grundlagen daher anders darstellen als im vorliegenden Fall. Schließlich liegt ein Ermessensfehler bezüglich der Nutzungsuntersagungs- und der Duldungsverfügung auch nicht deswegen vor, weil der Antragsgegner erst einige Zeit nach der erstmaligen Eröffnung des Clubs unter Anordnung des Sofortvollzugs eingeschritten ist und kurzfristig auf die Durchsetzung des Sofortvollzugs verzichtet hat, um dem Eigentümer Gelegenheit zur Stellung eines Nutzungsänderungsantrags zu geben. Die Verzögerungen beim Einschreiten beruhten allein auf den häufigen Wechseln der Clubbetreiber und Verhaltensstörer. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass der Betrieb genehmigt oder auch nur geduldet würde, ist für den Eigentümer und für den Antragsteller hieraus nicht erwachsen.
10 
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab.
11 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziff. 1.5. und 9.4.des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Streitwertkatalog 2004).
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 08. September 2006 - 1 K 1793/06 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht und den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gemäß begründete Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, entsprechend dem Antrag des Antragstellers (Bl. 59 der VG-Akte) die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die am 14.08.2006 für sofort vollziehbar erklärte Verfügung vom 04.11.2005 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 VwGO wieder herzustellen. Mit dieser Verfügung wurde dem Antragsteller, der auf dem gepachteten Grundstück ... (Flstck. Nr. .../11) in S. einen „Swingerclub“ betreibt, aufgegeben, eine diesbezüglich gegenüber dem Eigentümer mit Verfügung vom gleichen Tag angeordnete (und ebenfalls für sofort vollziehbar erklärte) Nutzungsuntersagung zu dulden. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nach Aktenlage keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Duldungsverfügung bestehen und die zu treffende Interessenabwägung daher zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf deren Berücksichtigung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Nach § 47 Abs. 1 LBO haben die Baurechtsbehörden auf Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften zu achten und die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Aufgrund dieser Ermächtigungsgrundlage durfte die hier streitige Verfügung ergehen. Mit ihr wird der Antragsteller, der den Swingerclub „...“ seit 2005 im Gebäude ... betreibt (vgl. die Gewerbeanmeldung vom 10.02.2005) und daher Verhaltensstörer ist, verpflichtet, ungeachtet seiner aus dem Pachtvertrag fließenden privatrechtlichen Befugnisse und seines fehlenden Einverständnisses die gegenüber dem Eigentümer und Zustandsstörer, Herrn ... angeordnete (sofort vollziehbare) Untersagung der Nutzung der Räumlichkeiten als Swingerclub hinzunehmen, wodurch ein rechtliches Hindernis für die Vollstreckung der Nutzungsuntersagung entfällt. Hiergegen sind nach Aktenlage rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Denn die auf § 65 Satz 2 LBO gestützte Nutzungsuntersagung ist mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Zum einen erweist sich die derzeit ausgeübte Nutzung als Swingerclub als formell baurechtswidrig und es ist zwecks Prüfung der Voraussetzungen der geänderten Nutzung sowie zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile erforderlich und geboten, die weitere Nutzung bis zur Prüfung des Bauantrags zu unterbinden. Zum anderen dürfte die ausgeübte Nutzung, zu deren Aufnahmebeginn der Antragsteller keine Angaben gemacht hat, aber auch materiell baurechtswidrig sein, weil sie fortdauernd gegen die Veränderungssperre vom 21.03.2005 verstößt. Aufgrund der Vorgeschichte (mehrfach kurzfristig wechselnde Pächter) war es schließlich auch ermessensgerecht (zweck- und verhältnismäßig), in erster Linie gegen den Grundstückseigentümer als Zustandsstörer vorzugehen und den Antragsteller flankierend als Verhaltensstörer in Anspruch zu nehmen. Insofern kann der Senat auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Beschlusses verweisen, denen in Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen folgendes hinzuzufügen ist:
1. Der Antragsteller geht zu Recht davon aus, dass die städtebauliche Einordnung des streitigen Swingerclubs für dessen formelle wie materielle Rechtmäßigkeit von „erheblicher Bedeutung“ ist. Grundlage der Beurteilung ist die genehmigte Nutzung von Teilen des Gebäudes ... als Bistro durch Genehmigung vom 06.08.2002, bestehend aus einem Gastraum, einem Personalraum und Sanitärräumen (vgl. die beim Ortstermin am 03.03.2006 angefertigte Skizze, Bl. 287 der Behördenakten). Diese Räumlichkeiten sind vom Antragsteller bzw. seinen Vorgängern in der Raumaufteilung und Raumnutzung verändert worden, indem neue Innenwände eingezogen, Teile des Gastraums und der Personal- und WC-Räume in einen Umkleideraum, zwei „Zimmer“, einen Duschraum, eine Küche und in ein „Dampfbad + Sauna“ umgewandelt wurden (vgl. die Skizze Bl. 287). Schon aufgrund dieser teilweisen abweichenden Benutzung einzelner Räume, der statischen und brandschutzrechtlichen Beschaffenheit der veränderten Innenwände (§§ 26 LBO, 7 LBOAVO, der bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die veränderten Toiletten und die Küche dürfte eine genehmigungspflichtige - weil weitere oder andere Anforderungen stellende - Nutzungsänderung vorliegen (§§ 49 Abs. 1, 2 Abs. 9 und 50 Abs. 2 Nr. 1 LBO, zu den Anforderungen vgl. Sauter, LBO, 3. Aufl., § 2 Rn. 143 und § 50 Rn. 199, 205). Zudem dürfte auch bereits die jedenfalls teilweise Änderung des Nutzungszwecks der Gesamteinrichtung (Funktionsänderung: Bisher nur Gaststätte, nunmehr - unstreitig - Räumlichkeiten (auch) zur Anbahnung und Ausübung sexueller Beziehungen mit gleich gesinnten Partnern unter Beibehaltung gaststättenähnlicher Bewirtung) für eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung sprechen, da damit - selbst bei noch gleicher städtebaulicher Einstufung wie das Bistro (Schank- und Speisewirtschaft) - die Variationsbreite der genehmigten Nutzung überschritten würde.
Von einer genehmigungspflichtigen, weil bodenrechtlich relevanten Nutzungsänderung ist aber jedenfalls dann auszugehen, wenn die nunmehr ausgeübte Nutzung des Bistros als Swingerclub einem anderen, städtebaulich eigenständigen Anlagentypus mit unterschiedlicher Gebietszuweisungsregelung zuzurechnen ist. Diese Voraussetzungen liegen zweifellos dann vor, wenn es sich - wovon auszugehen ist (dazu unten 2.) - bei dem streitigen Swingerclub um eine Vergnügungsstätte handelt. Denn dieser Anlagentyp unterliegt sowohl im hier konkret gegebenen Gewerbegebiet (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO) als auch in anderen Baugebieten einer differenzierten und gegenüber sonstigen Gewerbebetrieben regelmäßig restriktiveren Zulassungsregelung (vgl. etwa §§ 4a Abs. 3 Nr. 3, 5 Abs. 3, 6 Abs. 3, 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Um einen gegenüber dem Bistro städtebaulich anderen - die (Nutzungsänderungs-)Genehmigungspflicht auslösenden - Anlagentypus dürfte es sich abgesehen davon aber selbst dann handeln, wenn der Swingerclub, wie der Antragsteller meint, (nur) als sonstiger Gewerbebetrieb, als „Gewerbebetrieb aller Art“ i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO, zu qualifizieren wäre. Auch dann würde er sich von der bisher genehmigten Schank- und Speisewirtschaft derart unterscheiden, dass sich die Genehmigungsfrage neu und teilweise anders stellen würde. Bei einer Einstufung als Vergnügungsstätte ist der Swingerclub hingegen nicht nur formell, sondern auch materiellrechtlich unzulässig, da ihm § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Veränderungssperre vom 21.03.2005 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB entgegen steht, wonach Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB (mithin auch Nutzungsänderungen) nicht durchgeführt werden dürfen. Das Verwaltungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass der Swingerclub fortlaufend in Widerspruch zu der Veränderungssperre steht und der Antragsteller ist dem in der Beschwerdebegründung nicht mit konkreten Angaben zur Betriebsdauer entgegen getreten. Durchgreifende Bedenken gegen die Gültigkeit der Veränderungssperre, die am 01.04.2005 zusammen mit dem Beschluss zur Aufhebung und Änderung der bisherigen für das „Gewerbegebiet S.“ bestehenden Bebauungspläne im Amtsblatt veröffentlicht worden ist, sind vom Antragsteller weder vorgetragen noch - von der Berücksichtigungsfähigkeit dieses Bereichs nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO einmal abgesehen - sonst ersichtlich (zur Zulässigkeit derartiger Ausschlussregelungen vgl. etwa Hess. VGH, NK-Urteil vom 05.02.2004 - 4 N 360/03 -, NVwZ-RR 2005, 312 ff. sowie BayVGH, Beschluss vom 29.09.2005 - 1 CS 05.1959 -, Juris). Auch eine Ausnahme nach § 3 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 2 BauGB scheidet schon aus Rechtsgründen wegen entgegenstehender öffentlicher Belange aus, weil eine Zulassung des Vorhabens gegen die zu sichernden Planziele der Gemeinde verstieße, die unter anderem darauf gerichtet sind, Vergnügungsstätten im Gewerbegebiet, die nach den bisherigen, auf der BauNVO 1968 und 1977 beruhenden Plänen als „Gewerbebetriebe aller Art“ nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO a.F. zulässig waren, nach § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO generell auszuschließen.
2. a) Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung geht der Senat mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei dem Swingerclub sowohl in der gegenwärtig betriebenen als auch in der vom Eigentümer zur Genehmigung gestellten Form städtebaulich um eine Vergnügungsstätte handelt (ebenso Bay VGH, Urteil vom 29.12.2003 - 25 B 98.3582 -, NVwZ-RR 2005, 15 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 27.03.2001 - 4 TZ 742/01 -, BauR 2002, 1135 [LS]; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.06.1990 - 3 S 1036/90 -, VBlBW 1991, 27 ff., Beschluss vom 29.07.1991 - 3 S 1777/91 -, VGHBW-Ls 1991, Beil. 10, B3 sowie Juris; und - verneinend nur die kerngebietstypischen Auswirkungen - VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.08.2000 - 8 S 1656/00 -; ebenso Stühler, GewArch 2006, 20 ff., [22] sowie Bielenberg, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Anm. 56 zu § 2 BauNVO und Anm. 58a zu § 4a BauNVO). Vergnügungsstätten lassen sich kennzeichnen als gewerbliche Einrichtungen (Gewerbebetriebe besonderer Art), die dem „Amusement“, der kommerziellen Freizeitgestaltung, Zerstreuung und Entspannung, dem geselligen Beisammensein, der Bedienung der Spielleidenschaft oder der Bedienung der erotisch/sexuellen Interessen des Menschen dienen. Sie werden auch umschrieben als gewerbliche Nutzungsarten, die sich in unterschiedlicher Ausprägung (etwa Diskotheken, Spielhallen oder Amüsierbetriebe) unter Ansprache oder Ausnutzung des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder des Sexualtriebs einer bestimmten auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung widmen (vgl. dazu Nachweise bei Stühler, GewArch 2006, 20 ff). Als Anlagen mit bodenrechtlichem Bezug knüpfen sie nicht an Definitionen des Vergnügungssteuerrechts an, sondern stellen auf typische städtebaulich relevante (negative) Folgewirkungen ab, wie auf Lärmbelästigungen, Beeinträchtigungen des Stadt- und Straßenbildes und des Gebietscharakters, aber auch Verschlechterung der Gebietsqualität (sog. trading-down Effekt; vgl. hierzu etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 3. Aufl., § 4a Rn. 22.1 m.w.N.), wobei bezüglich der Intensität dieser Auswirkungen zwischen den auf Kerngebiete beschränkten (kerngebietstypischen) und den sonstigen Vergnügungsstätten unterschieden wird (vgl. § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO).
b) Zu den so umschriebenen - auf Amusement in Gestalt sexueller Betätigung abzielenden - Vergnügungsstätten sind auch die Swinger- oder Pärchenclubs zu rechnen, die sich zwischenzeitlich als eigenständiger Betriebstypus mit bestimmten Merkmalen herausgebildet haben. Zweck dieser Einrichtungen ist es, ihren Besuchern (Einzelpersonen oder Paaren) gegen eine einmalige Entgeltpauschale Gelegenheit zu sexuellen Kontakten mit anderen (bekannten oder fremden) gleich gesinnten Partnern in einem erotisierenden Ambiente zu bieten bzw. zu solcher Betätigung anzuregen, wobei Partnertausch und Gruppensex im Mittelpunkt stehen. Alleinstehende Frauen haben teilweise keinen Zutritt, wohl um Prostitution zu vermeiden. Entsprechend dieser Zielsetzung sind die „Clubräume“ ausgestattet. Außer Räumen zur Kontaktaufnahme und dem Aufenthalt zur Einnahme von Getränken und Speisen (die einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis bedürfen), finden sich Räume zum Umkleiden, zur Reinigung und erotisierenden Vorbereitung (Sauna, Whirlpool, Dampfbad etc.) wie zur Durchführung der sexuellen Handlungen (Matratzenräume, Schlafräume etc.), deren Türen teilweise auch offen stehen, um die Beobachtung durch andere Besucher zu ermöglichen (zu all dem vgl. Stühler a.a.O. sowie die Sachverhalte in BVerwG, Urteil vom 06.11.2002 - 6 C 16.02 -, GewArch 2003, 122 ff. , in BayVGH, Urteil vom 29.04.2002 - 22 B 01.3183 -, GewArch 2002, 296 ff. und in OVG Berlin, Beschluss vom 05.06.2002 - 1 S 2.01 -, Grundeigentum 2002, 1569 ff. und Juris). Aus Gründen des Jugendschutzes dürfen die „Clubräume“ des Swingerclubs von außen nicht einsehbar sein und wird Jugendlichen der Zutritt verwehrt; entsprechende Auflagen werden regelmäßig der gaststättenrechtlichen Erlaubnis beigefügt, deren der Swingerclub als „besondere Betriebsart“ nach § 3 Abs. 1 GaststättenG zusätzlich bedarf (BVerwG, Urteil vom 06.11.2002 a.a.O.). Von geschlossenen privaten Partnertreffs unterscheiden sich die Swingerclubs dadurch, dass sie auch Dritten offen stehen.
c) Der hier zu beurteilende Betrieb des Antragstellers erfüllt eindeutig diese typischen Merkmale eines gewerblichen Swingerclubs. Für den Club „...“ wird mit unmissverständlich auf die sexuelle Zielrichtung hinweisenden Symbolen, Bildern und Beschreibungen geworben (vgl. die Adresskarte in den Baugenehmigungsakten sowie die Internetwerbung). Auch die Einrichtung - vorhanden wie geplant - entspricht dem typischen Profil eines Swingerclubs (Umkleideraum, zwei „Zimmer“, Dampfbad und Sauna, Kamerakontrolle, abgetrennter Gastraum). Der Club steht einem unbeschränkten Teilnehmerkreis offen, die Öffnungszeiten reichen (außer sonntags) von vormittags bis nach Mitternacht („ 20 - ?“) und von den Besuchern werden gestaffelte pauschale Eintrittsentgelte verlangt (Mann 100,-- EUR, Frau 15,-- EUR, Paar 30,-- EUR), in denen „Getränke und Buffet (in) Selbstbedienung“ enthalten sind (vgl. Aktennotiz über den Ortstermin vom 03.03.2006).
Die gegen diese Einstufung als Vergnügungsstätte vorgebrachten Einwendungen des Antragstellers greifen nicht durch. Zunächst kann nicht die Rede davon sein, dass die Verabreichung von Speisen und Getränken im Vordergrund des Betriebes steht und dieser daher städtebaulich als Schank- und Speisewirtschaft beurteilt werden müsste. Der Club „...“ hat vielmehr überwiegend ein Gepräge als Ort für den Austausch sexueller Kontakte. Die „gaststättenrechtliche Seite“ (Aufenthalt im Gastraum, Erwerb und Zusichnahme von Getränken und Essen hat demgegenüber nur untergeordnete, den eigentlichen Betriebszweck lediglich vorbereitende und ihm dienende Funktion (so auch Stühler, GewArch 2006, 20 [21] unter Hinweis auf HessVGH, Beschluss vom 27.03.2001 - 4 TZ 742/01 -). Darauf, ob von dem Swingerclub erhebliche Störungen durch die An- und Abfahrt der Besucher ausgehen, kommt es nicht an. Denn die formelle wie materielle Unzulässigkeit des Clubs wird allein schon durch die Eigenschaft als Vergnügungsstätte (mit nachfolgendem trading down effect) ausgelöst, darauf, ob - wofür allerdings wenig spricht - vom Besucherverkehr eine verkehrliche Unruhe im Ausmaß einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte ausgeht (wie etwa einer vom Antragsteller angesprochenen Diskothek), kommt es nicht an.
2. Auch die vom Antragsteller in den Schriftsätzen vom 20.10. und 22.11.2006 vorgebrachten Argumente gegen die „Ermessensausübung“ der Gemeinde nach § 14 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 3 der Satzung über die Veränderungssperre greifen nicht durch. Wie bereits dargelegt, lagen wohl schon die Rechtsvoraussetzungen des § 14 Abs. 2 BauGB nicht vor, da mit Zulassung des Swingerclubs gegen Grundzüge der beabsichtigten Planung verstoßen würde. Im Übrigen fehlt es aber auch an Anhaltspunkten für das vom Antragsteller angenommene fehlerhafte „Auswahlermessen“, das er darin erblickt, dass der Antragsgegner eine gegenüberliegende Diskothek zugelassen habe. Substantiierte Hinweise dafür, dass die Situation der Diskothek rechtlich mit der des Swingerclub vergleichbar ist, was voraussetzen würde, dass auch diese zunächst im Gewerbegebiet illegal betrieben und erst nach Inkrafttreten der Veränderungssperre genehmigt worden ist, werden vom Antragsteller nicht dargelegt und sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr deutet der Antragsteller selbst an, dass für die Diskothek „sogar ein Sondergebiet“ ausgewiesen worden sei, sich deren bauplanungsrechtlichen Grundlagen daher anders darstellen als im vorliegenden Fall. Schließlich liegt ein Ermessensfehler bezüglich der Nutzungsuntersagungs- und der Duldungsverfügung auch nicht deswegen vor, weil der Antragsgegner erst einige Zeit nach der erstmaligen Eröffnung des Clubs unter Anordnung des Sofortvollzugs eingeschritten ist und kurzfristig auf die Durchsetzung des Sofortvollzugs verzichtet hat, um dem Eigentümer Gelegenheit zur Stellung eines Nutzungsänderungsantrags zu geben. Die Verzögerungen beim Einschreiten beruhten allein auf den häufigen Wechseln der Clubbetreiber und Verhaltensstörer. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass der Betrieb genehmigt oder auch nur geduldet würde, ist für den Eigentümer und für den Antragsteller hieraus nicht erwachsen.
10 
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab.
11 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziff. 1.5. und 9.4.des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Streitwertkatalog 2004).
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Bei Geld- oder Warenspielgeräten mit mehreren Spielstellen (Mehrplatzspielgeräte) gilt jede Spielstelle als Geld- oder Warenspielgerät nach Satz 1. Der Gewerbetreibende hat bei den aufgestellten Geräten durch ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten die Einhaltung von § 6 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes sicherzustellen. Die Zahl der Warenspielgeräte, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt.

(2) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Aufsteller hat die Geräte einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens 1 Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz.

(3) (weggefallen)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung dreier Spielhallen.
Die Klägerin beantragte Mitte August 2007 eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Getränkemarktes und einer Gaststätte in zwei Spielhallen in der M. Straße ... in R. (Spielfläche 1 mit 145,83 m² und Spielfläche 2 mit 146,61 m²). Nach Hinweis der Beklagten, dass das Vorhaben nicht genehmigungsfähig sei, wurde der Bauantrag zurückgenommen.
Am 05.09.2007 stellte die Klägerin den streitgegenständlichen Antrag auf Baugenehmigung für die „innere räumliche Umstrukturierung eines bestehenden Getränkemarktes und einer Gaststätte für die Nutzung dreier Spielcenter mit jeweils 8 Spielgeräten“ im Gebäude M. Straße ... in drei Spielhallen. Pro Halle sind acht Spielgeräte und eine Fläche von . 96,57 m 2 (Spielfläche 1), 96,98 m 2 (Spielfläche 2) sowie 99,03 m 2 (Spielfläche 3) vorgesehen. Die Spielfläche 3 besteht aus zwei Teilflächen im Unter- und einer im Erdgeschoss, die Spielflächen 1 und 2 befinden sich im Erdgeschoss. Betreiber der drei Spielhallen ist die Klägerin selbst. Nach den Bauvorlagen verfügen die Spielhallen über jeweils getrennte Eingänge, die Spielflächen 1 und 2 sind durch die gemeinsam zu nutzenden Toilettenanlagen sowie den gemeinsamen Notausgang verbunden.
Für das Grundstück ist nach der Ortsbausatzung der Stadt R. vom 07.03.1957 Baustaffel 2 (städtischer Bezirk, gemischtes Gebiet) festgesetzt. Nach dem Vortrag der Beklagten stellt der Flächennutzungsplan gewerbliche Flächen dar und existiert jeweils eine Baulinie zur S. Straße aus dem Jahr 1906 und zur M. Straße aus dem Jahr 1930.
Am 14.03.2008 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass auch nach Auffassung der Beklagten Spielhallen genehmigungsfähig seien, wenn sie nicht kerngebietstypisch seien und das Gebiet vorwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt sei. In der direkten Umgebung befänden sich fast ausschließlich gewerblich genutzte Grundstücke. Die Spielhallen seien nicht kerngebietstypisch. Die Nutzflächen dürften nicht addiert werden. Ein Schwellenwert von 100 m² sei nicht mehr das entscheidende Kriterium, vielmehr müsse die Gebietsverträglichkeit gegeben sein. Diese könne selbst bei einer Gesamtnutzfläche von 300 m² theoretisch gegeben sein, insofern komme es auf die Vorbelastungen an. Es komme für die Genehmigungsfähigkeit daher auf die Frage an, ob die drei Spielhallen als einheitliche Gesamtnutzfläche beurteilt werden könnten oder ob jede Spielhalle einzeln auf ihre Gebietsverträglichkeit zu prüfen sei. Den Inhalt des Vorhabens i.S.d. § 29 BauGB könne der Bauherr durch seinen Genehmigungsantrag – hier durch die Planung dreier selbständiger Einheiten – festlegen.
Mit Bescheid vom 20.03.2008 lehnte die Beklagte den Bauantrag ab. Nach einem Ortstermin und einem Kompromissvorschlag der Beklagten habe sich der Zeitpunkt der Klageerhebung mit der Zustellung der Entscheidung überschnitten. Zur Begründung der Antragsablehnung wurde ausgeführt, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem Mischgebiet in Anlehnung an § 6 der BauNVO 1990 entspreche. In unmittelbarer Nähe befänden sich Gemeinschaftseinrichtungen. Kerngebietsuntypische Vergnügungsstätten seien daher zulässig. In erster Linie sei die Größe des Betriebs maßgeblich. Regelmäßig werde der Schwellenwert von 100 m² als mittlere Größe einer Spielhalle herangezogen. Die drei Nutzflächen seien zu addieren. Das Nebeneinander der drei scheinbar selbstständigen Spielhallen lade zu einem längeren Verweilen ein und erhöhe deren Attraktivität. Es werde der Eindruck einer einzigen großen Spielhalle mit einem umfangreichen Angebot erweckt. Die Voraussetzungen einer Befreiung seien nicht gegeben, insbesondere seien die Grundzüge der Planung berührt. Es sei auch die Vorgeschichte zu berücksichtigen. Nach ihr werde der hier unternommene Versuch als Etikettenschwindel deutlich. Hilfsweise sei darauf hinzuweisen, dass das Gebot der Rücksichtnahme insbesondere im Hinblick auf die nahen Schulen verletzt wäre.
Die Klägerin legte Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass die Zulässigkeit für jede der drei Spielhallen isoliert zu betrachten sei. Eine betriebliche Einheit liege nicht vor.
Nach Aussetzung des Gerichtsverfahrens bis zum Abschluss des Vorverfahrens wies das Regierungspräsidium T. den Widerspruch mit Bescheid vom 06.10.2008 zurück. Die drei Spielhallen seien als ein (kerngebietstypischer) Betrieb mit einer Fläche von „358,97 m²“ anzusehen. Auch eine hilfsweise Beurteilung dreier getrennter Spielhallen ergebe unter Berücksichtigung des § 15 BauNVO kein anderes Ergebnis. Die drei Spielhallen widersprächen nach ihrer Anzahl der Eigenart des Gebiets. Eine Befreiung nach § 31 BauGB sei nicht zulässig. Es sei zumindest städtebaulich nicht vertretbar, da nicht planbar. Nördlich und westlich des Baugrundstücks schließe sich Wohnbebauung an. Das Baugrundstück liege im Grenzbereich zwischen gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung.
Nach Fortsetzung des Gerichtsverfahrens ergänzt die Klägerin ihre Klagebegründung dahin, dass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 BauNVO nicht erfüllt seien. Soweit auf die Anziehung eines größeren Publikums abgestellt werde, sei darauf hinzuweisen, dass allgemein falsche Vorstellungen über die Besucherfrequenz herrschten. Es sei nicht erkennbar, inwieweit drei Spielhallen in einem Gebäude eine Entwicklung in Richtung eines Vergnügungsviertels auslösen könnten. Es werde keine gemeinsame Werbung betrieben. Der Eindruck getrennter Objekte werde durch die getrennten Eingänge verstärkt. Der stetige Wechsel der Besucher sei reine Spekulation, unabhängig hiervon gelangten die Besucher nur über die separaten Eingänge zur jeweiligen Spielothek.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
den Bescheid der Beklagten vom 20.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums T. vom 06.10.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Getränkemarktes und einer Gaststätte in drei Spielhallen mit jeweils acht Geldspielgeräten auf dem Grundstück M. Straße ... in R. zu erteilen.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Zur Begründung wird das bisherige Vorbringen wiederholt und vertieft.
15 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und im Übrigen auf die der Kammer vorliegenden Behördenakten der Beklagten und des Regierungspräsidiums T. Bezug genommen.
16 
Der Standort des Bauvorhabens und seine nähere Umgebung wurden in Augenschein genommen (vgl. dazu die Niederschrift und die gefertigten Lichtbilder).

Entscheidungsgründe

 
17 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung, da ihrer Erteilung von der Beklagten zu prüfende Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen stehen.
18 
Das Baugrundstück liegt im Bereich der Baustaffel 2 der Ortsbausatzung der Beklagten vom 07.03.1957, so dass als Festsetzung „gemischtes Gebiet“ (städtischer Bezirk) gilt. Die Ortsbausatzung gilt als einfacher Bebauungsplan fort (§ 233 Abs. 3 BauGB, § 173 Abs. 3 BBauG 1960). Nach § 2 der Ortsbausatzung ist im gemischten Gebiet die Errichtung und Erweiterung von Anlagen der in § 16 Reichsgewerbeordnung (bzw. der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 16 der Gewerbeordnung) aufgeführten Art nicht zulässig. Die Errichtung und Erweiterung von sonstigen Fabriken und Anlagen der in Art. 59 Abs. 1 BO genannten Art kann zugelassen werden, wenn der Bauende den Nachweis erbringt, dass die in Art. 59 Abs. 1 BO aufgeführten Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder für die Allgemeinheit überhaupt ausgeschlossen sind. Art. 59 Abs. 1 der Württembergischen Bauordnung (- BO -) vom 28.07.1910 (Stand: April 1959) betrifft „Anlagen der in den §§ 16, 24 und 27 der Gewerbeordnung erwähnten Art, wie auch gewisse andere Anlagen oder Arten von Anlagen, welche durch die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Staub, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche Einwirkungen oder wegen besonderer Feuer- oder Explosionsgefahr für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder für das Publikum überhaupt erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen herbeiführen können“.
19 
Spielhallen sind danach nicht ausdrücklich im gemischten Gebiet ausgeschlossen. § 2 der Ortsbausatzung ist aber aufgrund der sich wandelnden Lebensverhältnisse und Nutzungsarten unter Berücksichtigung von § 6 der Baunutzungsverordnung auszulegen. Dieser gibt Anhaltspunkte dafür, welche Nutzungen zulässig sind, um weiterhin eine von § 2 der Ortsbausatzung intendierte „Durchmischung“ zu erreichen und damit weder einen Überhang an Wohn- noch an gewerblicher oder gar industrieller Nutzung. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach kann bei „der Auslegung übergeleiteter Bebauungspläne … die geltende Baunutzungsverordnung Anhaltspunkte für die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe bieten, mit denen die Zweckbestimmung eines Baugebiets … allgemein festgelegt wird“ (BVerwG, Urteil vom 17.12.1998, 4 C 16-97, NVwZ 1999, 981, 3. Leitsatz). Nicht zulässig sei lediglich eine unmittelbare Anwendung von Vorschriften der Baunutzungsverordnung auf übergeleitete Bebauungspläne oder eine Auslegung, die nicht zu einer typisierenden Bestimmung von Nutzungen führe, so dass die Bestimmung zulässiger Nutzungen der Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde im Einzelfall überlassen bliebe (BVerwG, aaO, S. 983). Die Kammer hat sich auch durch einen Augenschein davon überzeugt, dass es sich weiterhin um ein gemischtes Gebiet mit (v.a.) Wohn- und gewerblicher Nutzung handelt – wobei sich das Baugrundstück in dem Gebietsteil mit überwiegend gewerblicher Nutzung befindet – und der Bebauungsplan daher nicht obsolet ist.
20 
Mit diesen Maßgaben steht der beantragten Baugenehmigung § 2 der Ortsbausatzung der Beklagten entgegen. Die drei Spielhallen sprengen den Rahmen, der der Größe von Spielhallen in einem gemischten Gebiet gezogen ist. Als Schwellenwert, bis zu dem noch eine Spielhalle mittlerer Größe angenommen wird, die noch nicht als zentraler Dienstleistungsbetrieb einen größeren Einzugsbereich besitzt und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar ist oder jedenfalls sein soll, wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung eine Nutzfläche von 100 m² gehandelt (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 11.02.2009, 2 ZB 08.3309; VGH BW, Urteil vom 02.11.2006, 8 S 1891/05). Bei der Berechnung der Nutzfläche bleiben nach § 3 Abs. 2 Satz 3 SpielV „Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz“. Auch die Kammer orientiert sich an diesem Schwellenwert, der die Gebiets(un)verträglichkeit indiziert. Da er von dem Bauvorhaben deutlich – beinahe um das Doppelte – überschritten wird, besteht kein Anlass, dem Einwand der Klägerin nachzugehen, es herrschten allgemein falsche Vorstellungen über die Besucherfrequenz. Zwar liegt jede einzelne Spielfläche unter dem Schwellenwert. Die Kammer ist jedoch der Auffassung, dass die Spielflächen als Einheit zu betrachten sind.
21 
Für die Annahme einer Einheit genügt es nicht, dass die Spielhallen im selben Gebäude errichtet werden sollen (BVerwG, Urteil vom 20.08.1992, 4 C 57/89). Dieser Entscheidung lag als Sachverhalt zugrunde, dass sich in dem Gebäude, in dem eine Spielhalle errichtet werden sollte, bereits eine weitere Spielhalle befand, für die dem Bruder des Klägers eine Baugenehmigung erteilt worden war. Dass die Spielhallen als Einheit zu betrachten sind, ergibt sich aber für die Spielhallen 1 und 2 u. a. aus ihrer räumlichen Verbindung durch einen Vorraum, der zu gemeinsam genutzten Kunden- und Personaltoiletten führt. Auf diesem Wege ist nach den Bauunterlagen ein ungehinderter Wechsel zwischen den beiden Spielflächen möglich und jedenfalls insoweit beabsichtigt, als nur auf diesem Wege die Kunden, die sich auf der Spielfläche 1 aufhalten, zum gemeinsamen Notausgang gelangen, der von der Spielfläche 2 hinaus führt. Ob ein stetiger Wechsel der Besucher reine Spekulation ist, wie die Klägerin meint, ist unerheblich, wenngleich seine Annahme naheliegt. Entscheidend ist allein die Möglichkeit des Wechsels. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, es seien Panikschlösser und Schlüsselsysteme möglich, so dass nur im Notfall ein Wechsel zwischen den Spielflächen möglich wäre, um zum Notausgang zu gelangen, findet dies in den vorgelegten Bauunterlagen keinen Niederschlag. Von daher erübrigen sich Überlegungen, ob solche Maßnahmen dazu führten, dass die beiden Spielflächen nicht mehr als Einheit erscheinen. Die Einheit der Spielflächen ergibt sich auch daraus, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Beisein eines ihrer Mitarbeiter zu Beginn der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass die Angabe zur Zahl der Beschäftigten in den Bauvorlagen so zu verstehen sei, dass es bei drei Schichten pro Schicht zwei Mitarbeiterinnen geben solle, die alle 3 Spielflächen abdecken. Erst am Ende der mündlichen Verhandlung wurde diese Angabe revidiert und vorgetragen, dass es pro Schicht drei Mitarbeiterinnen geben solle, die jeweils nur die Aufsicht über eine Spielfläche führen. Die Kammer geht jedoch davon aus, dass zumindest das ursprüngliche Konzept der Klägerin das zunächst genannte mit einer Zuständigkeit der Mitarbeiterinnen für alle Spielflächen war. Es wurde spontan, ohne zu zögern vorgetragen und mit gewerberechtlichen Anforderungen begründet, während die spätere Erklärung erst nach der Einnahme des Augenscheins und dem Vorhalt des Vertreters der Beklagten erfolgte, die Klägerin habe ein Eigentor geschossen.
22 
Es kommt aber auch keine Verpflichtung der Beklagten in Betracht, der Klägerin eine Baugenehmigung für die Errichtung bzw. Nutzung der Spielfläche 3 zu erteilen, da auch sie als Einheit mit den beiden anderen Spielflächen anzusehen ist. Zwar fehlt es insoweit an einer räumlichen Verbindung oder der gemeinsamen Nutzung von Nebenräumen und ist die Nutzung gemeinsamer Stellplätze allenfalls von geringem Belang. Die Einheit ergibt sich aber zum einen daraus, dass auch die Spielfläche 3 in das zunächst in der mündlichen Verhandlung vorgestellte Aufsichtskonzept – zwei Mitarbeiterinnen für alle Spielflächen – mit einbezogen war, bei dessen Verwirklichung eine Einheit auch nach außen dokumentiert wäre. Wenngleich nach außen in Erscheinung tretende Merkmale gewichtiger sein dürften bei der Prüfung, ob mehrere Spielhallen als Einheit anzusehen sind, können auch andere Umstände eine solche Annahme rechtfertigen. So hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18.04.1996 (4 C 17/94) ein einheitliches Vorhaben im Sinne des Baurechts daraus gefolgert, dass die Baugenehmigung trotz verschiedener Nutzflächen für eine Spielhalle beantragt bzw. für eine Spielothek erteilt worden war, eine Gesamtflächenberechnung erfolgt und ein einheitlicher Gebührenbescheid erlassen worden waren. Zwar ist im Bauantrag der Klägerin von der Nutzung dreier Spielcenter die Rede. Die Betreiberidentität, der gemeinsame Bauantrag, die ursprünglich geplante Unterteilung des Gebäudes in nur zwei Spielflächen und die Gesamtflächenberechnung zeigen aber, dass es sich bei den drei Spielflächen um eine Einheit handelt. Dass die Klägerin auch kein Interesse an einer Verpflichtung der Beklagten zur Genehmigung allein der Spielfläche 3 hat, zeigt sich auch daran, dass deren Genehmigungsfähigkeit allein von der Beklagten wohl nicht in Zweifel gezogen würde. So empfahl die Beklagte den Klägerbevollmächtigten mit Schreiben vom 22.10.2007, „die Bauvoranfrage … auf einen Schwellenwert von insgesamt unter 100 m² Nutzfläche zu verändern“ (Behördenakte S. 9, Hervorhebung im Original). Dass die Klägerin jedoch davon abgesehen hat, eine Baugenehmigung (zunächst) isoliert für die Spielfläche 3 und ggf. danach eine entsprechende Erweiterung zu beantragen, zeigt ihr fehlendes Interesse an einer solchen Genehmigung und die geplante Verwirklichung des Vorhabens als Einheit. Auf die Frage, ob ein unterschiedliches Werbekonzept geplant ist, kommt es daher nicht mehr an.
23 
Einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB scheidet aus, da dadurch die Grundzüge der Planung berührt würden.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von der Möglichkeit, das Urteil bezüglich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch (§ 167 Abs. 2 VwGO).

Gründe

 
17 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung, da ihrer Erteilung von der Beklagten zu prüfende Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen stehen.
18 
Das Baugrundstück liegt im Bereich der Baustaffel 2 der Ortsbausatzung der Beklagten vom 07.03.1957, so dass als Festsetzung „gemischtes Gebiet“ (städtischer Bezirk) gilt. Die Ortsbausatzung gilt als einfacher Bebauungsplan fort (§ 233 Abs. 3 BauGB, § 173 Abs. 3 BBauG 1960). Nach § 2 der Ortsbausatzung ist im gemischten Gebiet die Errichtung und Erweiterung von Anlagen der in § 16 Reichsgewerbeordnung (bzw. der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 16 der Gewerbeordnung) aufgeführten Art nicht zulässig. Die Errichtung und Erweiterung von sonstigen Fabriken und Anlagen der in Art. 59 Abs. 1 BO genannten Art kann zugelassen werden, wenn der Bauende den Nachweis erbringt, dass die in Art. 59 Abs. 1 BO aufgeführten Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder für die Allgemeinheit überhaupt ausgeschlossen sind. Art. 59 Abs. 1 der Württembergischen Bauordnung (- BO -) vom 28.07.1910 (Stand: April 1959) betrifft „Anlagen der in den §§ 16, 24 und 27 der Gewerbeordnung erwähnten Art, wie auch gewisse andere Anlagen oder Arten von Anlagen, welche durch die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Staub, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche Einwirkungen oder wegen besonderer Feuer- oder Explosionsgefahr für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder für das Publikum überhaupt erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen herbeiführen können“.
19 
Spielhallen sind danach nicht ausdrücklich im gemischten Gebiet ausgeschlossen. § 2 der Ortsbausatzung ist aber aufgrund der sich wandelnden Lebensverhältnisse und Nutzungsarten unter Berücksichtigung von § 6 der Baunutzungsverordnung auszulegen. Dieser gibt Anhaltspunkte dafür, welche Nutzungen zulässig sind, um weiterhin eine von § 2 der Ortsbausatzung intendierte „Durchmischung“ zu erreichen und damit weder einen Überhang an Wohn- noch an gewerblicher oder gar industrieller Nutzung. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach kann bei „der Auslegung übergeleiteter Bebauungspläne … die geltende Baunutzungsverordnung Anhaltspunkte für die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe bieten, mit denen die Zweckbestimmung eines Baugebiets … allgemein festgelegt wird“ (BVerwG, Urteil vom 17.12.1998, 4 C 16-97, NVwZ 1999, 981, 3. Leitsatz). Nicht zulässig sei lediglich eine unmittelbare Anwendung von Vorschriften der Baunutzungsverordnung auf übergeleitete Bebauungspläne oder eine Auslegung, die nicht zu einer typisierenden Bestimmung von Nutzungen führe, so dass die Bestimmung zulässiger Nutzungen der Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde im Einzelfall überlassen bliebe (BVerwG, aaO, S. 983). Die Kammer hat sich auch durch einen Augenschein davon überzeugt, dass es sich weiterhin um ein gemischtes Gebiet mit (v.a.) Wohn- und gewerblicher Nutzung handelt – wobei sich das Baugrundstück in dem Gebietsteil mit überwiegend gewerblicher Nutzung befindet – und der Bebauungsplan daher nicht obsolet ist.
20 
Mit diesen Maßgaben steht der beantragten Baugenehmigung § 2 der Ortsbausatzung der Beklagten entgegen. Die drei Spielhallen sprengen den Rahmen, der der Größe von Spielhallen in einem gemischten Gebiet gezogen ist. Als Schwellenwert, bis zu dem noch eine Spielhalle mittlerer Größe angenommen wird, die noch nicht als zentraler Dienstleistungsbetrieb einen größeren Einzugsbereich besitzt und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar ist oder jedenfalls sein soll, wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung eine Nutzfläche von 100 m² gehandelt (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 11.02.2009, 2 ZB 08.3309; VGH BW, Urteil vom 02.11.2006, 8 S 1891/05). Bei der Berechnung der Nutzfläche bleiben nach § 3 Abs. 2 Satz 3 SpielV „Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz“. Auch die Kammer orientiert sich an diesem Schwellenwert, der die Gebiets(un)verträglichkeit indiziert. Da er von dem Bauvorhaben deutlich – beinahe um das Doppelte – überschritten wird, besteht kein Anlass, dem Einwand der Klägerin nachzugehen, es herrschten allgemein falsche Vorstellungen über die Besucherfrequenz. Zwar liegt jede einzelne Spielfläche unter dem Schwellenwert. Die Kammer ist jedoch der Auffassung, dass die Spielflächen als Einheit zu betrachten sind.
21 
Für die Annahme einer Einheit genügt es nicht, dass die Spielhallen im selben Gebäude errichtet werden sollen (BVerwG, Urteil vom 20.08.1992, 4 C 57/89). Dieser Entscheidung lag als Sachverhalt zugrunde, dass sich in dem Gebäude, in dem eine Spielhalle errichtet werden sollte, bereits eine weitere Spielhalle befand, für die dem Bruder des Klägers eine Baugenehmigung erteilt worden war. Dass die Spielhallen als Einheit zu betrachten sind, ergibt sich aber für die Spielhallen 1 und 2 u. a. aus ihrer räumlichen Verbindung durch einen Vorraum, der zu gemeinsam genutzten Kunden- und Personaltoiletten führt. Auf diesem Wege ist nach den Bauunterlagen ein ungehinderter Wechsel zwischen den beiden Spielflächen möglich und jedenfalls insoweit beabsichtigt, als nur auf diesem Wege die Kunden, die sich auf der Spielfläche 1 aufhalten, zum gemeinsamen Notausgang gelangen, der von der Spielfläche 2 hinaus führt. Ob ein stetiger Wechsel der Besucher reine Spekulation ist, wie die Klägerin meint, ist unerheblich, wenngleich seine Annahme naheliegt. Entscheidend ist allein die Möglichkeit des Wechsels. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, es seien Panikschlösser und Schlüsselsysteme möglich, so dass nur im Notfall ein Wechsel zwischen den Spielflächen möglich wäre, um zum Notausgang zu gelangen, findet dies in den vorgelegten Bauunterlagen keinen Niederschlag. Von daher erübrigen sich Überlegungen, ob solche Maßnahmen dazu führten, dass die beiden Spielflächen nicht mehr als Einheit erscheinen. Die Einheit der Spielflächen ergibt sich auch daraus, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Beisein eines ihrer Mitarbeiter zu Beginn der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass die Angabe zur Zahl der Beschäftigten in den Bauvorlagen so zu verstehen sei, dass es bei drei Schichten pro Schicht zwei Mitarbeiterinnen geben solle, die alle 3 Spielflächen abdecken. Erst am Ende der mündlichen Verhandlung wurde diese Angabe revidiert und vorgetragen, dass es pro Schicht drei Mitarbeiterinnen geben solle, die jeweils nur die Aufsicht über eine Spielfläche führen. Die Kammer geht jedoch davon aus, dass zumindest das ursprüngliche Konzept der Klägerin das zunächst genannte mit einer Zuständigkeit der Mitarbeiterinnen für alle Spielflächen war. Es wurde spontan, ohne zu zögern vorgetragen und mit gewerberechtlichen Anforderungen begründet, während die spätere Erklärung erst nach der Einnahme des Augenscheins und dem Vorhalt des Vertreters der Beklagten erfolgte, die Klägerin habe ein Eigentor geschossen.
22 
Es kommt aber auch keine Verpflichtung der Beklagten in Betracht, der Klägerin eine Baugenehmigung für die Errichtung bzw. Nutzung der Spielfläche 3 zu erteilen, da auch sie als Einheit mit den beiden anderen Spielflächen anzusehen ist. Zwar fehlt es insoweit an einer räumlichen Verbindung oder der gemeinsamen Nutzung von Nebenräumen und ist die Nutzung gemeinsamer Stellplätze allenfalls von geringem Belang. Die Einheit ergibt sich aber zum einen daraus, dass auch die Spielfläche 3 in das zunächst in der mündlichen Verhandlung vorgestellte Aufsichtskonzept – zwei Mitarbeiterinnen für alle Spielflächen – mit einbezogen war, bei dessen Verwirklichung eine Einheit auch nach außen dokumentiert wäre. Wenngleich nach außen in Erscheinung tretende Merkmale gewichtiger sein dürften bei der Prüfung, ob mehrere Spielhallen als Einheit anzusehen sind, können auch andere Umstände eine solche Annahme rechtfertigen. So hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18.04.1996 (4 C 17/94) ein einheitliches Vorhaben im Sinne des Baurechts daraus gefolgert, dass die Baugenehmigung trotz verschiedener Nutzflächen für eine Spielhalle beantragt bzw. für eine Spielothek erteilt worden war, eine Gesamtflächenberechnung erfolgt und ein einheitlicher Gebührenbescheid erlassen worden waren. Zwar ist im Bauantrag der Klägerin von der Nutzung dreier Spielcenter die Rede. Die Betreiberidentität, der gemeinsame Bauantrag, die ursprünglich geplante Unterteilung des Gebäudes in nur zwei Spielflächen und die Gesamtflächenberechnung zeigen aber, dass es sich bei den drei Spielflächen um eine Einheit handelt. Dass die Klägerin auch kein Interesse an einer Verpflichtung der Beklagten zur Genehmigung allein der Spielfläche 3 hat, zeigt sich auch daran, dass deren Genehmigungsfähigkeit allein von der Beklagten wohl nicht in Zweifel gezogen würde. So empfahl die Beklagte den Klägerbevollmächtigten mit Schreiben vom 22.10.2007, „die Bauvoranfrage … auf einen Schwellenwert von insgesamt unter 100 m² Nutzfläche zu verändern“ (Behördenakte S. 9, Hervorhebung im Original). Dass die Klägerin jedoch davon abgesehen hat, eine Baugenehmigung (zunächst) isoliert für die Spielfläche 3 und ggf. danach eine entsprechende Erweiterung zu beantragen, zeigt ihr fehlendes Interesse an einer solchen Genehmigung und die geplante Verwirklichung des Vorhabens als Einheit. Auf die Frage, ob ein unterschiedliches Werbekonzept geplant ist, kommt es daher nicht mehr an.
23 
Einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB scheidet aus, da dadurch die Grundzüge der Planung berührt würden.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von der Möglichkeit, das Urteil bezüglich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch (§ 167 Abs. 2 VwGO).

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Bei Geld- oder Warenspielgeräten mit mehreren Spielstellen (Mehrplatzspielgeräte) gilt jede Spielstelle als Geld- oder Warenspielgerät nach Satz 1. Der Gewerbetreibende hat bei den aufgestellten Geräten durch ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten die Einhaltung von § 6 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes sicherzustellen. Die Zahl der Warenspielgeräte, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt.

(2) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Aufsteller hat die Geräte einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens 1 Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz.

(3) (weggefallen)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 08. September 2006 - 1 K 1793/06 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht und den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gemäß begründete Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, entsprechend dem Antrag des Antragstellers (Bl. 59 der VG-Akte) die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die am 14.08.2006 für sofort vollziehbar erklärte Verfügung vom 04.11.2005 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 VwGO wieder herzustellen. Mit dieser Verfügung wurde dem Antragsteller, der auf dem gepachteten Grundstück ... (Flstck. Nr. .../11) in S. einen „Swingerclub“ betreibt, aufgegeben, eine diesbezüglich gegenüber dem Eigentümer mit Verfügung vom gleichen Tag angeordnete (und ebenfalls für sofort vollziehbar erklärte) Nutzungsuntersagung zu dulden. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nach Aktenlage keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Duldungsverfügung bestehen und die zu treffende Interessenabwägung daher zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf deren Berücksichtigung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Nach § 47 Abs. 1 LBO haben die Baurechtsbehörden auf Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften zu achten und die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Aufgrund dieser Ermächtigungsgrundlage durfte die hier streitige Verfügung ergehen. Mit ihr wird der Antragsteller, der den Swingerclub „...“ seit 2005 im Gebäude ... betreibt (vgl. die Gewerbeanmeldung vom 10.02.2005) und daher Verhaltensstörer ist, verpflichtet, ungeachtet seiner aus dem Pachtvertrag fließenden privatrechtlichen Befugnisse und seines fehlenden Einverständnisses die gegenüber dem Eigentümer und Zustandsstörer, Herrn ... angeordnete (sofort vollziehbare) Untersagung der Nutzung der Räumlichkeiten als Swingerclub hinzunehmen, wodurch ein rechtliches Hindernis für die Vollstreckung der Nutzungsuntersagung entfällt. Hiergegen sind nach Aktenlage rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Denn die auf § 65 Satz 2 LBO gestützte Nutzungsuntersagung ist mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Zum einen erweist sich die derzeit ausgeübte Nutzung als Swingerclub als formell baurechtswidrig und es ist zwecks Prüfung der Voraussetzungen der geänderten Nutzung sowie zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile erforderlich und geboten, die weitere Nutzung bis zur Prüfung des Bauantrags zu unterbinden. Zum anderen dürfte die ausgeübte Nutzung, zu deren Aufnahmebeginn der Antragsteller keine Angaben gemacht hat, aber auch materiell baurechtswidrig sein, weil sie fortdauernd gegen die Veränderungssperre vom 21.03.2005 verstößt. Aufgrund der Vorgeschichte (mehrfach kurzfristig wechselnde Pächter) war es schließlich auch ermessensgerecht (zweck- und verhältnismäßig), in erster Linie gegen den Grundstückseigentümer als Zustandsstörer vorzugehen und den Antragsteller flankierend als Verhaltensstörer in Anspruch zu nehmen. Insofern kann der Senat auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Beschlusses verweisen, denen in Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen folgendes hinzuzufügen ist:
1. Der Antragsteller geht zu Recht davon aus, dass die städtebauliche Einordnung des streitigen Swingerclubs für dessen formelle wie materielle Rechtmäßigkeit von „erheblicher Bedeutung“ ist. Grundlage der Beurteilung ist die genehmigte Nutzung von Teilen des Gebäudes ... als Bistro durch Genehmigung vom 06.08.2002, bestehend aus einem Gastraum, einem Personalraum und Sanitärräumen (vgl. die beim Ortstermin am 03.03.2006 angefertigte Skizze, Bl. 287 der Behördenakten). Diese Räumlichkeiten sind vom Antragsteller bzw. seinen Vorgängern in der Raumaufteilung und Raumnutzung verändert worden, indem neue Innenwände eingezogen, Teile des Gastraums und der Personal- und WC-Räume in einen Umkleideraum, zwei „Zimmer“, einen Duschraum, eine Küche und in ein „Dampfbad + Sauna“ umgewandelt wurden (vgl. die Skizze Bl. 287). Schon aufgrund dieser teilweisen abweichenden Benutzung einzelner Räume, der statischen und brandschutzrechtlichen Beschaffenheit der veränderten Innenwände (§§ 26 LBO, 7 LBOAVO, der bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die veränderten Toiletten und die Küche dürfte eine genehmigungspflichtige - weil weitere oder andere Anforderungen stellende - Nutzungsänderung vorliegen (§§ 49 Abs. 1, 2 Abs. 9 und 50 Abs. 2 Nr. 1 LBO, zu den Anforderungen vgl. Sauter, LBO, 3. Aufl., § 2 Rn. 143 und § 50 Rn. 199, 205). Zudem dürfte auch bereits die jedenfalls teilweise Änderung des Nutzungszwecks der Gesamteinrichtung (Funktionsänderung: Bisher nur Gaststätte, nunmehr - unstreitig - Räumlichkeiten (auch) zur Anbahnung und Ausübung sexueller Beziehungen mit gleich gesinnten Partnern unter Beibehaltung gaststättenähnlicher Bewirtung) für eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung sprechen, da damit - selbst bei noch gleicher städtebaulicher Einstufung wie das Bistro (Schank- und Speisewirtschaft) - die Variationsbreite der genehmigten Nutzung überschritten würde.
Von einer genehmigungspflichtigen, weil bodenrechtlich relevanten Nutzungsänderung ist aber jedenfalls dann auszugehen, wenn die nunmehr ausgeübte Nutzung des Bistros als Swingerclub einem anderen, städtebaulich eigenständigen Anlagentypus mit unterschiedlicher Gebietszuweisungsregelung zuzurechnen ist. Diese Voraussetzungen liegen zweifellos dann vor, wenn es sich - wovon auszugehen ist (dazu unten 2.) - bei dem streitigen Swingerclub um eine Vergnügungsstätte handelt. Denn dieser Anlagentyp unterliegt sowohl im hier konkret gegebenen Gewerbegebiet (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO) als auch in anderen Baugebieten einer differenzierten und gegenüber sonstigen Gewerbebetrieben regelmäßig restriktiveren Zulassungsregelung (vgl. etwa §§ 4a Abs. 3 Nr. 3, 5 Abs. 3, 6 Abs. 3, 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Um einen gegenüber dem Bistro städtebaulich anderen - die (Nutzungsänderungs-)Genehmigungspflicht auslösenden - Anlagentypus dürfte es sich abgesehen davon aber selbst dann handeln, wenn der Swingerclub, wie der Antragsteller meint, (nur) als sonstiger Gewerbebetrieb, als „Gewerbebetrieb aller Art“ i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO, zu qualifizieren wäre. Auch dann würde er sich von der bisher genehmigten Schank- und Speisewirtschaft derart unterscheiden, dass sich die Genehmigungsfrage neu und teilweise anders stellen würde. Bei einer Einstufung als Vergnügungsstätte ist der Swingerclub hingegen nicht nur formell, sondern auch materiellrechtlich unzulässig, da ihm § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Veränderungssperre vom 21.03.2005 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB entgegen steht, wonach Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB (mithin auch Nutzungsänderungen) nicht durchgeführt werden dürfen. Das Verwaltungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass der Swingerclub fortlaufend in Widerspruch zu der Veränderungssperre steht und der Antragsteller ist dem in der Beschwerdebegründung nicht mit konkreten Angaben zur Betriebsdauer entgegen getreten. Durchgreifende Bedenken gegen die Gültigkeit der Veränderungssperre, die am 01.04.2005 zusammen mit dem Beschluss zur Aufhebung und Änderung der bisherigen für das „Gewerbegebiet S.“ bestehenden Bebauungspläne im Amtsblatt veröffentlicht worden ist, sind vom Antragsteller weder vorgetragen noch - von der Berücksichtigungsfähigkeit dieses Bereichs nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO einmal abgesehen - sonst ersichtlich (zur Zulässigkeit derartiger Ausschlussregelungen vgl. etwa Hess. VGH, NK-Urteil vom 05.02.2004 - 4 N 360/03 -, NVwZ-RR 2005, 312 ff. sowie BayVGH, Beschluss vom 29.09.2005 - 1 CS 05.1959 -, Juris). Auch eine Ausnahme nach § 3 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 2 BauGB scheidet schon aus Rechtsgründen wegen entgegenstehender öffentlicher Belange aus, weil eine Zulassung des Vorhabens gegen die zu sichernden Planziele der Gemeinde verstieße, die unter anderem darauf gerichtet sind, Vergnügungsstätten im Gewerbegebiet, die nach den bisherigen, auf der BauNVO 1968 und 1977 beruhenden Plänen als „Gewerbebetriebe aller Art“ nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO a.F. zulässig waren, nach § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO generell auszuschließen.
2. a) Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung geht der Senat mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei dem Swingerclub sowohl in der gegenwärtig betriebenen als auch in der vom Eigentümer zur Genehmigung gestellten Form städtebaulich um eine Vergnügungsstätte handelt (ebenso Bay VGH, Urteil vom 29.12.2003 - 25 B 98.3582 -, NVwZ-RR 2005, 15 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 27.03.2001 - 4 TZ 742/01 -, BauR 2002, 1135 [LS]; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.06.1990 - 3 S 1036/90 -, VBlBW 1991, 27 ff., Beschluss vom 29.07.1991 - 3 S 1777/91 -, VGHBW-Ls 1991, Beil. 10, B3 sowie Juris; und - verneinend nur die kerngebietstypischen Auswirkungen - VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.08.2000 - 8 S 1656/00 -; ebenso Stühler, GewArch 2006, 20 ff., [22] sowie Bielenberg, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Anm. 56 zu § 2 BauNVO und Anm. 58a zu § 4a BauNVO). Vergnügungsstätten lassen sich kennzeichnen als gewerbliche Einrichtungen (Gewerbebetriebe besonderer Art), die dem „Amusement“, der kommerziellen Freizeitgestaltung, Zerstreuung und Entspannung, dem geselligen Beisammensein, der Bedienung der Spielleidenschaft oder der Bedienung der erotisch/sexuellen Interessen des Menschen dienen. Sie werden auch umschrieben als gewerbliche Nutzungsarten, die sich in unterschiedlicher Ausprägung (etwa Diskotheken, Spielhallen oder Amüsierbetriebe) unter Ansprache oder Ausnutzung des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder des Sexualtriebs einer bestimmten auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung widmen (vgl. dazu Nachweise bei Stühler, GewArch 2006, 20 ff). Als Anlagen mit bodenrechtlichem Bezug knüpfen sie nicht an Definitionen des Vergnügungssteuerrechts an, sondern stellen auf typische städtebaulich relevante (negative) Folgewirkungen ab, wie auf Lärmbelästigungen, Beeinträchtigungen des Stadt- und Straßenbildes und des Gebietscharakters, aber auch Verschlechterung der Gebietsqualität (sog. trading-down Effekt; vgl. hierzu etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 3. Aufl., § 4a Rn. 22.1 m.w.N.), wobei bezüglich der Intensität dieser Auswirkungen zwischen den auf Kerngebiete beschränkten (kerngebietstypischen) und den sonstigen Vergnügungsstätten unterschieden wird (vgl. § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO).
b) Zu den so umschriebenen - auf Amusement in Gestalt sexueller Betätigung abzielenden - Vergnügungsstätten sind auch die Swinger- oder Pärchenclubs zu rechnen, die sich zwischenzeitlich als eigenständiger Betriebstypus mit bestimmten Merkmalen herausgebildet haben. Zweck dieser Einrichtungen ist es, ihren Besuchern (Einzelpersonen oder Paaren) gegen eine einmalige Entgeltpauschale Gelegenheit zu sexuellen Kontakten mit anderen (bekannten oder fremden) gleich gesinnten Partnern in einem erotisierenden Ambiente zu bieten bzw. zu solcher Betätigung anzuregen, wobei Partnertausch und Gruppensex im Mittelpunkt stehen. Alleinstehende Frauen haben teilweise keinen Zutritt, wohl um Prostitution zu vermeiden. Entsprechend dieser Zielsetzung sind die „Clubräume“ ausgestattet. Außer Räumen zur Kontaktaufnahme und dem Aufenthalt zur Einnahme von Getränken und Speisen (die einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis bedürfen), finden sich Räume zum Umkleiden, zur Reinigung und erotisierenden Vorbereitung (Sauna, Whirlpool, Dampfbad etc.) wie zur Durchführung der sexuellen Handlungen (Matratzenräume, Schlafräume etc.), deren Türen teilweise auch offen stehen, um die Beobachtung durch andere Besucher zu ermöglichen (zu all dem vgl. Stühler a.a.O. sowie die Sachverhalte in BVerwG, Urteil vom 06.11.2002 - 6 C 16.02 -, GewArch 2003, 122 ff. , in BayVGH, Urteil vom 29.04.2002 - 22 B 01.3183 -, GewArch 2002, 296 ff. und in OVG Berlin, Beschluss vom 05.06.2002 - 1 S 2.01 -, Grundeigentum 2002, 1569 ff. und Juris). Aus Gründen des Jugendschutzes dürfen die „Clubräume“ des Swingerclubs von außen nicht einsehbar sein und wird Jugendlichen der Zutritt verwehrt; entsprechende Auflagen werden regelmäßig der gaststättenrechtlichen Erlaubnis beigefügt, deren der Swingerclub als „besondere Betriebsart“ nach § 3 Abs. 1 GaststättenG zusätzlich bedarf (BVerwG, Urteil vom 06.11.2002 a.a.O.). Von geschlossenen privaten Partnertreffs unterscheiden sich die Swingerclubs dadurch, dass sie auch Dritten offen stehen.
c) Der hier zu beurteilende Betrieb des Antragstellers erfüllt eindeutig diese typischen Merkmale eines gewerblichen Swingerclubs. Für den Club „...“ wird mit unmissverständlich auf die sexuelle Zielrichtung hinweisenden Symbolen, Bildern und Beschreibungen geworben (vgl. die Adresskarte in den Baugenehmigungsakten sowie die Internetwerbung). Auch die Einrichtung - vorhanden wie geplant - entspricht dem typischen Profil eines Swingerclubs (Umkleideraum, zwei „Zimmer“, Dampfbad und Sauna, Kamerakontrolle, abgetrennter Gastraum). Der Club steht einem unbeschränkten Teilnehmerkreis offen, die Öffnungszeiten reichen (außer sonntags) von vormittags bis nach Mitternacht („ 20 - ?“) und von den Besuchern werden gestaffelte pauschale Eintrittsentgelte verlangt (Mann 100,-- EUR, Frau 15,-- EUR, Paar 30,-- EUR), in denen „Getränke und Buffet (in) Selbstbedienung“ enthalten sind (vgl. Aktennotiz über den Ortstermin vom 03.03.2006).
Die gegen diese Einstufung als Vergnügungsstätte vorgebrachten Einwendungen des Antragstellers greifen nicht durch. Zunächst kann nicht die Rede davon sein, dass die Verabreichung von Speisen und Getränken im Vordergrund des Betriebes steht und dieser daher städtebaulich als Schank- und Speisewirtschaft beurteilt werden müsste. Der Club „...“ hat vielmehr überwiegend ein Gepräge als Ort für den Austausch sexueller Kontakte. Die „gaststättenrechtliche Seite“ (Aufenthalt im Gastraum, Erwerb und Zusichnahme von Getränken und Essen hat demgegenüber nur untergeordnete, den eigentlichen Betriebszweck lediglich vorbereitende und ihm dienende Funktion (so auch Stühler, GewArch 2006, 20 [21] unter Hinweis auf HessVGH, Beschluss vom 27.03.2001 - 4 TZ 742/01 -). Darauf, ob von dem Swingerclub erhebliche Störungen durch die An- und Abfahrt der Besucher ausgehen, kommt es nicht an. Denn die formelle wie materielle Unzulässigkeit des Clubs wird allein schon durch die Eigenschaft als Vergnügungsstätte (mit nachfolgendem trading down effect) ausgelöst, darauf, ob - wofür allerdings wenig spricht - vom Besucherverkehr eine verkehrliche Unruhe im Ausmaß einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte ausgeht (wie etwa einer vom Antragsteller angesprochenen Diskothek), kommt es nicht an.
2. Auch die vom Antragsteller in den Schriftsätzen vom 20.10. und 22.11.2006 vorgebrachten Argumente gegen die „Ermessensausübung“ der Gemeinde nach § 14 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 3 der Satzung über die Veränderungssperre greifen nicht durch. Wie bereits dargelegt, lagen wohl schon die Rechtsvoraussetzungen des § 14 Abs. 2 BauGB nicht vor, da mit Zulassung des Swingerclubs gegen Grundzüge der beabsichtigten Planung verstoßen würde. Im Übrigen fehlt es aber auch an Anhaltspunkten für das vom Antragsteller angenommene fehlerhafte „Auswahlermessen“, das er darin erblickt, dass der Antragsgegner eine gegenüberliegende Diskothek zugelassen habe. Substantiierte Hinweise dafür, dass die Situation der Diskothek rechtlich mit der des Swingerclub vergleichbar ist, was voraussetzen würde, dass auch diese zunächst im Gewerbegebiet illegal betrieben und erst nach Inkrafttreten der Veränderungssperre genehmigt worden ist, werden vom Antragsteller nicht dargelegt und sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr deutet der Antragsteller selbst an, dass für die Diskothek „sogar ein Sondergebiet“ ausgewiesen worden sei, sich deren bauplanungsrechtlichen Grundlagen daher anders darstellen als im vorliegenden Fall. Schließlich liegt ein Ermessensfehler bezüglich der Nutzungsuntersagungs- und der Duldungsverfügung auch nicht deswegen vor, weil der Antragsgegner erst einige Zeit nach der erstmaligen Eröffnung des Clubs unter Anordnung des Sofortvollzugs eingeschritten ist und kurzfristig auf die Durchsetzung des Sofortvollzugs verzichtet hat, um dem Eigentümer Gelegenheit zur Stellung eines Nutzungsänderungsantrags zu geben. Die Verzögerungen beim Einschreiten beruhten allein auf den häufigen Wechseln der Clubbetreiber und Verhaltensstörer. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass der Betrieb genehmigt oder auch nur geduldet würde, ist für den Eigentümer und für den Antragsteller hieraus nicht erwachsen.
10 
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab.
11 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziff. 1.5. und 9.4.des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Streitwertkatalog 2004).
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. November 2008 - 4 K 764/08 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzung eines Einzelhandelsgeschäfts als Spielothek.
Am 08.05.2007 beantragte die Klägerin die Genehmigung für den „Umbau eines Einzelhandelsgeschäfts in eine Vergnügungsstätte/Spielothek“ auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... der Gemarkung der Beklagten. Die Spielothek soll im Erdgeschoss eines fünfstöckigen Gebäudekomplexes entstehen. Direkt neben dem Vorhaben befindet sich im gleichen Gebäudekomplex bereits eine Spielothek mit einer Grundfläche von 94 m², der ein Internetcafé mit einer Grundfläche von 31 m² angegliedert ist. Desweiteren befinden sich im Erdgeschoss des Gebäudekomplexes ein Einzelhandelsgeschäft für Motorradbedarf und ein Friseurgeschäft. Die oberen Geschosse werden ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans 5 - 9 a „...-Mitte“ in der Fassung der Änderungssatzung vom 07.06.1966, der für das Vorhabengrundstück ein Mischgebiet nach § 6 BauNVO 1962 festsetzt.
Nach dem - im Laufe des Verwaltungsverfahrens geänderten - Bauantrag sollen auf einer Gesamtfläche von 100 m² (ursprünglich 108,3 m²) acht Geldspielautomaten, ein Billardtisch sowie ein Unterhaltungsgerät für Brett- und Kartenspiele aufgestellt werden. Die Spielothek soll wie die bereits vorhandene Spielothek werktags von 8.00 Uhr bis 24.00 Uhr und sonn- und feiertags von 9.00 Uhr bis 24.00 Uhr geöffnet sein und den selben Betreiber besitzen jedoch über keine baulichen Verbindungen zu der anderen Spielothek verfügen.
Mit Bescheid vom 18.01.2008 lehnte die Beklagten den Bauantrag ab, da das Bauvorhaben nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1962 in Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets als Mischgebiet mit vorwiegender Wohnnutzung stehe. Trotz der baulichen Trennung der beiden Spielotheken würden sie als ein Standort wahrgenommen. Der Wechsel von einer Spielhalle zur anderen wäre problemlos möglich, was die Attraktivität des Standorts deutlich erhöhe. Beide Betriebe würden durch „Mitnahmeeffekte“ voneinander profitieren. Eine derartige Konzentration von Vergnügungsstätten widerspreche sowohl hinsichtlich der Anzahl als auch der Lage der konkreten Eigenart des Baugebiets. Ob der von der Rechtsprechung für die Mischgebietsverträglichkeit einer Spielhalle entwickelte Schwellenwert von 100 m² angesichts der Änderung der Spielverordnung nach unten zu korrigieren sei mit der Folge, dass es sich bei der beantragten Nutzung um eine kerngebietstypische Spielhalle handele, könne offenbleiben.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 24.01.2008 Widerspruch ein, der nicht beschieden wurde.
Die von der Klägerin am 24.04.2008 erhobene Untätigkeitsklage hat das Verwaltungsgericht Freiburg nach Einnahme eines Augenscheins mit Urteil vom 06.11.2008 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Versagung der Baugenehmigung sei rechtmäßig, da das Vorhaben planungsrechtlichen Vorschriften widerspreche und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzt sei. Das Vorhaben sei nicht mischgebietsverträglich, denn es handele sich um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte, die im Mischgebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig sei. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 1962 könnten zwar grundsätzlich Spielotheken in einem Mischgebiet als „sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe“ zulässig sein. Die von der Klägerin geplante Spielothek mit einer Grundfläche von 100 m² sei jedoch als kerngebietstypisch einzustufen, weil nach der Änderung der Spielverordnung der maßgebliche Schwellenwert von 100 m² auf etwa 80 m² nach unten zu korrigieren sei. Die Gesetzesnovelle habe zur Folge, dass auf einer Grundfläche von 100 m² statt bislang sechs Spielgeräten nunmehr acht Geräte aufgestellt werden dürften. Entgegen der Ansicht der Klägerin könne nicht davon ausgegangen werden, dass die neue Generation der Spielgeräte deutlich weniger Besucher anlocken würde als bislang. Mit einigen der Änderungen hinsichtlich Spieldauer, Spieleinsatz und Höchsteinsatz könnte die Attraktivität letztlich sogar eher gesteigert worden sein. Wesentliches Kriterium zur Abgrenzung von kerngebietstypischen zu mischgebietsverträglichen Spielotheken sei somit weiterhin die zulässige Zahl der Spielgeräte. Ausgehend von sechs Spielgeräten und einer Fläche von 12 m² je Geldspielgerät liege der Schwellenwert heute bei etwa 80 m². Denn bereits ab einer Grundfläche von 84 m² könnten nach der Spielverordnung n.F. sieben Spielgeräte aufgestellt werden. Selbst wenn man darüber hinausginge und auch bei sieben Spielgeräten typischerweise noch von einer Mischgebietsverträglichkeit der Spielothek ausginge, müsse die Grundfläche weniger als 96 m² (8 x 12 m²) betragen. Auch diesen Wert überschreite das Vorhaben der Klägerin. Ein anderes Ergebnis folge auch nicht aus dem konkreten Betriebskonzept und der konkreten Umgebung. Insbesondere wirke der fehlende Alkoholausschank wegen der Regelung des § 3 Abs. 3 SpielV nicht attraktivitätsmindernd. Auch die geplanten Öffnungszeiten von 8.00 Uhr (sonn- und feiertags 9.00 Uhr) bis 24.00 Uhr sprächen eher gegen ein Mischgebietsverträglichkeit der Spielothek. Daher komme es auch nicht mehr darauf an, ob aufgrund der Gefahr eines „trading-down-Effekts“ das Vorhaben nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1962 bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB komme nicht in Betracht, da eine solche im maßgeblichen Bebauungsplans nicht vorgesehen sei. Auch eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB scheide aus, da es sich bei der maßgeblichen Festsetzung der Art der baulichen Nutzung im Bebauungsplan als Mischgebiet um einen Grundzug der Planung handele, der durch die Erteilung einer Befreiung für die von der Klägerin beantragte Nutzungsänderung berührt würde.
Gegen das ihr am 29.01.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17.02.2009 die vom Verwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 1 und § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassene Berufung eingelegt.
Zur Begründung trägt sie zusammengefasst im Wesentlichen vor: Der Schwellenwert sei nicht nach unten zu korrigieren, da die Zahl der Besucher und der von ihnen verursachten Störungen des Wohnens nicht allein von der Zahl der Spielgeräte, sondern von deren Art und Attraktivität abhänge. Aufgrund der Änderungen der Spielverordnung habe die Attraktivität der Geldspielgeräte abgenommen. Denn die Maximalgewinne seien gesunken, die Maximalverluste pro Stunde seien jedoch gestiegen. In die gleiche Richtung weise die Einführung einer mindestens fünfminütigen Spielpause nach einer Stunde ununterbrochenen Spielbetriebs sowie die Summenbegrenzung für die Speicherung von Geldbeträgen. Der verringerte Platzbedarf gehe darüber hinaus einher mit detaillierten Anforderungen an die Aufstellung der Geräte zur Vermeidung von Mehrfachbespielungen. Zur Reduktion der Attraktivität habe auch das umfassende Verbot von sogenannten Fun Games sowie von Geräten beigetragen, deren Gewinne ausschließlich in Weiterspielberechtigungen in Form von mehr als sechs Freispielen bestehen. Diese Unterhaltungsgeräte, die vormals ohne Einschränkung zulässig gewesen seien, hätten die Attraktivität von Spielhallen nicht unerheblich mitbestimmt. Die konkrete Situation des Vorhabens führe zu keinem anderen Ergebnis. Die geplanten Öffnungszeiten hielten sich im Rahmen dessen, was durch die in der Umgebung des Vorhabens befindlichen Gewerbebetriebe und Schank- und Speisewirtschaften ausgeschöpft werde. Darüber hinaus befänden sich in der Umgebung des Vorhabens mischgebietsübliche Gewerbebetriebe, die in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig seien. Das Vorhaben verstoße zudem nicht gegen § 15 Abs. 1 BauNVO 1962. Das Vorhaben führe auch zusammen mit der benachbarten Spielothek nicht zu einer deutlichen Prägung der unmittelbaren oder der weiteren Umgebung. Denn es befänden sich dort sonst keine weiteren Spielotheken oder sonstigen Vergnügungsstätten.
Von dem Vorhaben gingen auch keine unzumutbaren Belästigungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1962 aus. Vor diesem Hintergrund könne auch ein „trading-down-Effekt“ ausgeschlossen werden.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 06.11.2008 - 4 K 764/08 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18.01.2008 zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung für den Umbau und die Nutzungsänderung des bestehenden Einzelhandelsgeschäfts im Erdgeschoss des Gebäudes ... ... in ..., Flurstück-Nr. ... in eine Vergnügungsstätte/Spielothek mit einer Grundfläche von 100 m² zu erteilen.
12 
2. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Zur Begründung trägt sie vor: Das Vorhaben der Klägerin sei kerngebietstypisch, weil nach der Änderung der Spielverordnung der bisherige Schwellenwert von 100 m² Grundfläche für die Zulässigkeit einer Spielothek in einem Mischgebiet nicht mehr beibehalten werden könne. Bei der Einstufung einer Spielhalle als kerngebietstypisch oder mischgebietsverträglich komme der Anzahl der Spielgeräte die erheblichste Bedeutung zu. Sie entscheide über die Attraktivität einer Vergnügungsstätte. Je mehr Geldspielgeräte in einer Spielothek vorhanden seien, desto mehr Besucher fühlten sich durch die Spielothek angezogen. Die flächenmäßige Größe einer Vergnügungsstätte gebe dagegen keine Anhaltspunkte dafür, wie viele Besucher durch eine Spielhalle angezogen würden. Die Änderungen der Spielverordnung seien zudem ausschließlich unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten erfolgt; bauplanungsrechtliche Gesichtspunkte habe der Normgeber nicht regeln wollen. Die Änderungen der Spielverordnung machten das Spielen an Geldspielgeräten auch nicht deutlich weniger attraktiv als bisher. Die nunmehr zwingenden Spielpausen ermöglichten dem Besucher, an ein anderes Gerät zu gehen, so dass das bislang bespielte Gerät für einen neuen Besucher frei werde. Mit dem Verbot der sog. Fun-Games habe der Gesetzgeber die fehlerhafte Einschätzung berichtigen wollen, die man bei der Einführung dieser Geräte hinsichtlich ihres Gefährdungspotenzials gehabt habe. Dagegen habe er mit dem Herabsetzen der Mindestgrundfläche für ein Geld- oder Warenspielgerät und dem Heraufsetzen der Gesamtzahl der Spielgeräte nicht etwa einen Ausgleich für die vermeintlich geringere Attraktivität der Spielhalle durch das Verbot der Fun-Games schaffen wollen. Eine Ausnahme oder Befreiung komme bereits aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen nicht in Betracht. Darüber hinaus sei das Vorhaben nach § 15 Abs. 1 BauNVO unzulässig. Es störe in Verbindung mit der benachbarten Spielhalle die umliegende Wohnnutzung deutlich und stelle somit einen Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets dar. Die beiden benachbarten Spielhallen ergänzten sich und profitierten von Mitnahmeeffekt, was zur Erhöhung der jeweiligen Nutzung führen könne. Aufgrund ihrer unmittelbaren Nachbarschaft und der identischen Öffnungszeiten könnten sie von den Besuchern als ein Standort wahrgenommen werden. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die beiden Spielhallen zusammen 15 Geldspielgeräte anbieten könnten. Von den beiden Spielhallen könnte darüber hinaus ein trading-down-Effekt ausgehen, denn es sei von negativen Auswirkungen auf das durch Wohnnutzungen und Dienstleistungsgewerbe geprägte Mischgebiet auszugehen. Das Vorhaben sei schließlich auch nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1962 unzulässig, da die unmittelbare Nachbarschaft ganz überwiegend von Wohnbebauung geprägt sei und das Vorhaben die bereits durch die vorhandene Spielhalle bestehende städtebauliche Spannungslage unerträglich verschärfe.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen. Dem Senat liegt die das Vorhaben betreffende Bauakte sowie die die angrenzende Spielothek betreffende Bauakte der Beklagten vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe

 
A.
17 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere innerhalb der vom Senat - nach fristgerechtem Antrag - gewährten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist rechtzeitig begründet worden (§ 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 VwGO).
B.
18 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Baugenehmigung zur Nutzung eines Einzelhandelsgeschäftes als Spielothek. Denn das Vorhaben verstößt gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts; es ist mit § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht vereinbar.
19 
Das Vorhaben beurteilt sich bauplanungsrechtlich nach § 30 Abs. 3 und § 34 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des einfachen Bebauungsplans 5 - 9 a „...-Mitte“ in der Fassung der Änderungssatzung vom 07.06.1966, der für das Vorhabengrundstück ein Mischgebiet festsetzt. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob die geplante Spielothek aufgrund ihrer Größe von 100 m² und acht Geldspielautomaten, einem Billardtisch sowie einem Unterhaltungsgerät für Karten- und Brettspiele mit dieser Festsetzung der Art der baulichen Nutzung noch vereinbar ist (dazu I.). Denn selbst wenn sie als noch mischgebietsverträglich, d.h. nicht kerngebietstypisch einzustufen ist, verstößt sie gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO (dazu II.).
I.
20 
Der Senat hat erhebliche Zweifel, ob - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - das Vorhaben die Anforderungen an eine kerngebietstypische Spielhalle erfüllt und bereits deshalb in einem Mischgebiet im Sinne des § 6 der Baunutzungsverordnung in der hier maßgeblichen Fassung vom 26.06.1962 - im Folgenden: BauNVO 1962 - unzulässig ist. Insbesondere stellt er infrage, ob das von der Rechtsprechung unter der Geltung der Spielverordnung in der bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung erarbeitete Merkmal für die Abgrenzung einer mischgebietsverträglichen zu einer kerngebietstypischen Spielhalle, der sogenannte Schwellenwert von 100 m² (dazu 1.), auch nach der Novellierung der Spielverordnung zum 01.01.2006 noch zur Anwendung kommen kann (dazu 2.).
21 
1. Nach § 6 Abs. 1 BauNVO 1962 dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Nach Absatz 2 der Vorschrift sind neben Wohngebäuden (Nr. 1) unter anderem „sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe“ (Nr. 4) allgemein zulässig. Vergnügungsstätten - wozu Spielhallen nach allgemeinem Verständnis zählen - werden in § 6 Abs. 2 BauNVO 1962 dagegen nicht ausdrücklich erwähnt. Sie sind nur im Katalog der allgemein zulässigen Nutzungen in einem Kerngebiet (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1962) genannt. Dennoch ging die Rechtsprechung und Literatur zumindest bereits unter der Geltung der Baunutzungsverordnung 1977 nahezu einhellig davon aus, dass eine Vergnügungsstätte nicht nur in Kerngebieten (und nach § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1977 ausnahmsweise in besonderen Wohngebieten) zulässig ist, sondern dass sie eine besondere Art eines gewerblichen Betriebs darstellt und daher als „sonstiger Gewerbebetrieb“ beispielsweise auch in einem Mischgebiet zugelassen werden kann, wenn sie nicht dem Typus der Vergnügungsstätte entspricht, wie er für Einrichtungen in Kerngebieten kennzeichnend ist und keine wesentlichen Störungen der Wohnruhe vor allem am Abend und in der Nacht mit sich bringt (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 25.11.1983 - 4 C 64.79 -, BVerwGE 68, 207). Nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 1977 waren in Mischgebieten „sonstige Gewerbebetriebe“ allgemein zulässig. Der noch in § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 1962 und 1968 bei den sonstigen Gewerbebetrieben enthaltene Zusatz „nicht wesentlich störende“ ist seit der Fassung 1977 entfallen. Der Zusatz wurde wohl als überflüssig angesehen, weil nach der allgemeinen Gebietsbeschreibung in § 6 Abs. 1 BauNVO (sämtlicher Fassungen) Mischgebiete ohnehin nur der Unterbringung solcher Gewerbebetriebe dienen, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Daher ist auch unter der Geltung der Baunutzungsverordnung 1962 eine Spielhalle in einem Mischgebiet als sonstiger Gewerbebetrieb zulässig, wenn sie nicht kerngebietstypisch ist und das Wohnen nicht wesentlich stört.
22 
Kerngebietstypisch sind nach allgemeiner Auffassung solche Vergnügungsstätten, die als „zentrale Dienstleistungsbetriebe“ einen „größeren Einzugsbereich haben“ und „für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sein sollen“. Allein ein übergemeindlicher Kundenstamm macht eine Einrichtung jedoch noch nicht zu einer zentralen kerngebietstypischen Einrichtung. Vielmehr muss eine gewisse Größe des Betriebes hinzukommen. Denn maßgebend für die Unverträglichkeit einer Vergnügungsstätte mit einer Wohnnutzung ist der Störungsgrad der Einrichtung. Dieser hängt entscheidend von der Größe des Betriebes ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.02.1986 - 4 C 31.83 -, NVwZ 1986, 643). Die Betriebsgröße einer Spielhalle wird wiederum bestimmt durch die Fläche (Raumgröße), die Zahl und die Art der Spielgeräte sowie die Zahl der Besucherplätze (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1990 - 4 C 49.89 -, NVwZ 1991, 264).
23 
Wenngleich Einigkeit darüber besteht, dass die Abgrenzung von mischgebietsverträglichen Spielhallen und kerngebietstypischen Spielhallen nicht schematisch erfolgen kann, sondern eine Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse erfordert, hat sich doch unter der Geltung der Spielverordnung in der bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung ein sogenannter Schwellenwert herausgebildet. Danach spricht bei Spielhallen bis zu einer Größe von ungefähr 100 m² vieles für eine Mischgebietsverträglichkeit, während Spielhallen, die diesen Schwellenwert überschreiten, eher als kerngebietstypisch einzustufen sind (vgl. z.B. VGH Baden-Württ., Urteil vom 20.08.1991 - 5 S 2881/90 -, NVwZ-RR 1992, 465; Nds. OVG, Urteil vom 11.09.1987 - 6 A 139/86 -, NVwZ 1988, 1141; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 21.06.1994 - 11 A 1113/91 -, BRS 56 Nr. 58). Dieser Wert stellt allerdings keine starre Grenze, sondern nur einen Anhaltswert dar (vgl. VGH Baden-Württ., Beschluss vom 12.09.2002 - 8 S 1571/01 -, GewArch 2003, 214). Von der Betriebsfläche hängt ab, wie viele Geld- oder Warenspielgeräte in rechtlich zulässiger Weise aufgestellt werden können. Denn die entsprechende Regelung des § 3 Abs. 2 SpielV über die in einer Spielhalle maximal zulässige Anzahl von Geld- und Warenspielgeräten knüpft an die Betriebsfläche an. Art und Anzahl der Spielgeräte bestimmen wiederum maßgeblich die Attraktivität der Spielhalle und damit regelmäßig den Umfang des Zuspruchs sowie den Grad der mit der Benutzung der Spielhalle für die Wohnnutzung typischerweise verbundenen Störungen (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 21.06.1994, a.a.O.). Solche Störungen werden insbesondere durch den An-, Abfahrts- und Parksuchverkehr ausgelöst, den der Betrieb verursacht. Der Betrieb der Spielgeräte selbst wird dagegen in der Regel kaum nennenswerte Geräuschemissionen verursachen, die ein Störungspotential für die umliegende Wohnnutzung darstellen. Insofern liegt eine andere Situation vor, als dies beispielsweise bei Gewerbsbetrieben mit lärmintensiven Maschinen der Fall ist, bei denen der Betrieb der Maschinen oft die maßgebende Geräuschquelle darstellt. Es liegt auf der Hand, dass der Grad der Störung mit der Anzahl der Besucher der Spielhalle zunimmt. Je größer eine Spielhalle ist, desto mehr Spielgeräte dürfen darin aufgestellt werden und desto mehr Besucher sind typischerweise zu erwarten. Die Größe der Spielhalle lässt somit Rückschlüsse auf den Grad der Störung zu, den die Spielhalle verursacht.
24 
Eine Art „Geburtsstunde“ des Schwellenwertes lässt sich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte zwar nicht feststellen. Vielmehr hat sich die Rechtsprechung durch Einzelfallentscheidungen an diesen Wert „herangetastet“. Zur Herleitung des Schwellenwertes lässt sich jedoch zumindest Folgendes feststellen: Dem von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Schwellenwert von 100 m² für die Abgrenzung einer mischgebietsverträglichen zu einer kerngebietstypischen Spielhalle ist als Ausgangspunkt § 3 Abs. 2 SpielV zugrunde gelegt worden. Diese Vorschrift regelte in ihrer bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung, dass je 15 m² Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden durfte. Insgesamt war die Anzahl dieser Geräte auf zehn beschränkt. In Betrieben mit einer Nutzfläche von ca. 100 m² waren somit maximal sechs Geld- oder Warenspielgeräte zulässig. Solche Spielhallen wurden in aller Regel als mischgebietsverträglich eingestuft (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 02.11.2006 - 8 S 1891/05 -, BauR 2007, 1373); sie waren aus betriebswirtschaftlicher Sicht im mittleren Bereich anzusiedeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.08.1992 - 4 C 57.89 -, NVwZ-RR 1993, 66; Nds. OVG, Urteil vom 11.09.1987, a.a.O.).
25 
2. Aufgrund der Änderung der Spielverordnung zum 01.01.2006 darf nunmehr nicht mehr nur je 15 m² Grundfläche, sondern je 12 m² Grundfläche ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden. Gleichzeitig wurde die maximal zulässige Anzahl solcher Spielgeräte je Betrieb von zehn auf 12 erhöht. Legt man der Abgrenzung von mischgebietsverträglichen zu kerngebietstypischen Spielhallen weiterhin den Schwellenwert von 100 m² zugrunde, so sind nunmehr auch Spielhallen mit acht Spielgeräten mischgebietsverträglich.
26 
Die obigen Ausführungen zeigen jedoch, dass der Schwellenwert von 100 m² kein reiner Flächenwert ist. Vielmehr ist er mittelbar entwickelt worden und zwar durch eine Multiplikation der Spielgeräte mit dem „Grundwert“ von 15 m² je Spielgerät. Zusätzlich wurden Betriebe mit sechs Geldspielgeräten - wohl ausgehend von der maximal zulässigen Anzahl von insgesamt zehn Geräten und einem arithmetischen Mittel von fünf Geräten - als Betriebe im mittleren Bereich eingestuft (so BVerwG, Urteil vom 20.08.1992 - 4 C 57.89 -, a.a.O. und Nds. OVG, Urteil vom 11.09.1987, a.a.O. allerdings ohne nähere Begründung).
27 
Der Senat hat erhebliche Zweifel, ob unter der Geltung der neuen Spielverordnung der Abgrenzung von mischgebietsverträglichen zu kerngebietstypischen Spielhallen weiterhin der Schwellenwert von 100 m² Nutzfläche zugrunde zu legen ist (von der Rspr. wurde dies bislang entweder offengelassen vgl. z.B. VGH Baden-Württ., Urteil vom 02.11.2006 - 8 S 1891/05 -‚ BauR 2007, 1373, oder es wurde ohne Erörterung dieser Frage weiterhin der Schwellenwert von 100 m² angewendet, vgl. Beschluss des Senats vom 26.08.2009 - 3 S 1057/09 -, NVwZ-RR 2010, 45 [fünffache Überschreitung des Schwellenwertes] und BayVGH, Beschluss vom 11.02.2009 - 2 ZB 08.3309 -, juris). Zu denken wäre zunächst an eine Korrektur des Schwellenwertes nach unten - wie dies vom Verwaltungsgericht angenommen wurde -, weil auf 100 m² Nutzfläche nunmehr acht Geldspielgeräte aufgestellt werden dürfen (so auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 09.07.2008 - 10 K 2870/07 -, juris Rn. 24). Dies wäre insoweit folgerichtig, als das städtebauliche Störpotential einer Spielhalle nicht von ihrer Fläche als solche ausgeht, sondern von der Intensität der Nutzung dieser Fläche zum Aufstellen von Spielgeräten. Dieses Störpotential pro Spielgerät ist jedoch auch nach der Novellierung der Spielverordnung im Wesentlichen unverändert geblieben.
28 
Damit würde jedoch ausgeblendet, dass durch die Änderung der Spielverordnung eine ganz erhebliche Veränderung der Struktur einer Spielhalle ausgelöst wurde, die sich auch auf deren baurechtlich relevantes Störpotential ausgewirkt hat. Denn durch das Verbot der sogenannten Fun Games hat sich die Zahl der Besucher pro gewerberechtlich konzessionierter Spielhalle im Regelfall reduziert, so dass auch die Störungen der Wohnnutzung in der Umgebung dieser Spielhalle abgenommen haben.
29 
Bis zur Novellierung der Spielverordnung galten diese Fun Games nicht als Geldspielgeräte, sondern als erlaubnisfreie Unterhaltungsgeräte. Die an diesen Geräten gewonnenen Weiterspielberechtigungsmarken, sog. Tokens, wurden jedoch illegal in Geld getauscht, so dass die Geräte faktisch als Geldspielgeräte missbraucht wurden. Aufgrund der geringen Spielzeit von nur 2 bis 3 Sekunden sowie des unbeschränkten Einsatzes und der unbegrenzten Gewinn- und Verlustmöglichkeiten waren sie bei Spielern sehr beliebt. Da die Aufstellung der Geräte zudem keiner gesonderten Erlaubnis bedurfte, stieg ihre Zahl rasch an, wohingegen die Zahl der eigentlichen Geldspielgeräte stark abnahm (vgl. die Begründung des Verordnungsentwurfs BR-Drs. 655/05 vom 30.08.2005 S. 9). Diese Entwicklung wurde durch das Verbot der Fun Games gestoppt (vgl. den Bericht zur Evaluierung der Fünften Novelle der Spielverordnung, BR-Drs. 881/10 vom 08.12.2010). Da das Hauptinteresse der Spieler jedoch dem Geldspiel gilt, ist die Aufstellung von Unterhaltungsgeräten ohne Geldgewinnmöglichkeit für die Betreiber von Spielhallen nicht lukrativ. Dies belegt exemplarisch der vorliegende Fall. Denn die Klägerin hat eine Spielhalle mit acht Geldspielgeräten, aber nur einem Unterhaltungsgerät und einem Billardtisch zur Genehmigung gestellt. Aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen ist aber in der Spielhallenbranche eine Entwicklung zu Mehrfachkonzessionen zu beobachten. Dabei werden in unmittelbarer räumlicher Nähe - meist im selben Gebäude - mehrere gewerberechtlich selbständige Spielhallen betrieben, so dass dort den Spielern eine größere Anzahl an Geldspielgeräten zur Verfügung steht (vgl. den Bericht zur Evaluierung der Fünften Verordnung der Spielverordnung, a.a.O. S. 40).
30 
Durch das Verbot der Fun Games hat sich das städtebauliche Störpotenzial einer Spielhalle nicht unerheblich geändert. Waren vor der Novellierung der Spielverordnung in einer Spielhalle neben einer gewerberechtlich begrenzten Zahl erlaubnispflichtiger Geldspielgeräte noch eine Vielzahl erlaubnisfreier Fun Games zu finden, stehen in den Spielhallen moderner Prägung ganz überwiegend nur noch Geldspielgeräte, deren Anzahl pro Betrieb durch die Spielverordnung begrenzt ist. Sonstige Spielgeräte, wie z.B. Billard, Dart, Kicker oder Flipper sind dagegen kaum vertreten (vgl. den Bericht zur Evaluierung der Fünften Verordnung der Spielverordnung, a.a.O. S. 35). Wegen der normativ nicht begrenzten Zahl an Fun Games besaß eine Spielhalle vor der Novellierung der Spielverordnung im Regelfall deutlich mehr Besucherplätze als dies heute der Fall ist. Dies hat auch Auswirkungen auf deren städtebauliches Störungspotential. Denn eine Spielhalle, in der sich im Wesentlichen nur die nach der Spielverordnung zulässigen Geldspielgeräte befinden, besitzt weniger Besucherplätze und verursacht demzufolge weniger Störungen als eine Spielhalle mit einer größeren Anzahl weiterer Spielgeräte.
31 
Ein Festhalten an dem Schwellenwert von 100 m² Nutzfläche und einer darauf zulässigen Anzahl von sechs bzw. jetzt acht Geldspielgeräten erscheint dem Senat angesichts der dargestellten tatsächlichen und rechtlichen Veränderungen nicht mehr sachgerecht. Vielmehr liegt es näher, für die Abgrenzung einer kerngebietstypischen zu einer mischgebietsverträglichen Spielhalle auf die Anzahl der in dem Vorhaben geplanten Besucherplätze abzustellen, und zwar losgelöst von den Regelungen der Spielverordnung über die zulässige Anzahl an Geldspielgeräten in einer Spielhalle bestimmter Größe sowie deren absoluter Obergrenze pro Konzession und unabhängig davon, ob es sich um Besucherplätze an Geldspielautomaten, an sonstigen Spielgeräten, an Bistrotischen oder an der Theke handelt. Legt man diesen Maßstab zugrunde, könnte dem Vorhaben der Klägerin die Mischgebietsverträglichkeit wohl nicht abgesprochen werden. Denn in deren geplanter Spielhalle sind neben den acht Geldspielgeräten nur noch ein weiteres Unterhaltungsgerät und ein Billardtisch vorgesehen. Bei voller „Belegung“ der Spielgeräte ist daher von 11 Gästen auszugehen. Hinzu kommen neun Plätze an Bistrotischen und der Theke. Insgesamt stehen daher in der Spielothek 20 Besucherplätze zur Verfügung. Diese Zahl ist regelmäßig wohl nicht geeignet, städtebaulich bedenkliche Unruhe in ein Mischgebiet zu tragen (nach Stüer, ZfWG 2010, 387, 388 sind mehr als 40 Besucherplätze ein Merkmal für eine kerngebietstypische Spielhalle). Denn der durch dieses Vorhaben ausgelöste An-, Abfahrts- und Parksuchverkehr dürfte aufgrund seines relativ geringen Umfangs dort nicht zu gebietsunverträglichen Lärmimmissionen führen. Die Nutzung der Spielhalle im Inneren verursacht kaum Geräusche und es liegen auch keine Erkenntnisse vor, dass durch die Gäste einer Spielhalle in der geplanten Größe auf dem Fußweg zur Spielhalle, auf dem Rückweg oder während des Aufenthalts vor der Spielhalle Geräusche verursacht werden, die das mischgebietsverträgliche Maß überschreiten. Dies gilt auch für die besonders sensiblen Abend- und Nachtstunden.
II.
32 
Das Vorhaben der Klägerin verstößt jedoch gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1962. Nach dieser Vorschrift ist eine in den §§ 2 bis 14 BauNVO 1962 genannte bauliche Anlage im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht. Der Widerspruch gegen eines der genannten Merkmale muss nicht so gravierend sein, dass bereits dieser - für sich genommen - zur Unzulässigkeit eines Vorhabens führt. Vielmehr kann ein Vorhaben auch dann unzulässig sein, wenn es bei Prüfung einzelner Tatbestandsmerkmale noch vertretbar wäre, es jedoch - wie hier - in der Gesamtschau mehrerer Merkmale zu städtebaulichen Unzuträglichkeiten führt (vgl. BayVGH, Urteil vom 15.12.2010 - 2 B 09.2419 -, juris). Bei der Prüfung, ob ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets besteht, ist maßgeblich auf die jeweilige örtliche Situation abzustellen, in die ein Gebiet hineingeplant ist, sowie auf den jeweiligen Planungswillen, soweit er im zeichnerischen und textlichen Teil des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der Begründung zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008 - 4 B 68.08 -, BRS 73 Nr. 82 und Beschluss des Senats vom 26.08.2009 - 3 S 1057/09 -, NVwZ-RR 2010, 45). Es kommt mit anderen Worten entscheidend auf den konkreten Zuschnitt des Baugebiets an, der - auch wenn er sich innerhalb der Variationsbreite eines Mischgebiets im Sinne des § 6 BauNVO 1962 bewegt - von Baugebiet zu Baugebiet unterschiedlich sein kann.
33 
Der Bebauungsplan und seine Begründung geben zwar keine Anhaltspunkte dafür, dass der Plangeber bei Satzungsbeschluss die Ausweisung eines Mischgebiets bestimmter Prägung beabsichtigt hat. Die tatsächliche örtliche Situation ist jedoch stark von Wohnnutzung geprägt. Wenngleich die in einem Mischgebiet Ansässigen stets damit rechnen müssen, dass sämtliche nach § 6 Abs. 2 und 3 BauNVO zulässigen Nutzungen verwirklicht werden, sofern der Bebauungsplan nicht entsprechende Ausnahmen enthält, ist die tatsächliche Entwicklung eines Baugebiets bei der Prüfung des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht vollständig auszublenden (so aber „grundsätzlich“ Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, § 15 Rn. 12). Denn es handelt sich um eine Entscheidung „im Einzelfall“, die ohne Berücksichtigung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse nicht getroffen werden kann. Wollte man den Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO auf solche Fälle beschränken, in denen der Plangeber einem Mischgebiet eine besondere Funktion zuerkannt hat, würde die Vorschrift weitgehend leerlaufen. Zudem würde verkannt, dass gerade Mischgebiete aufgrund ihrer relativ breiten Palette zulässiger Nutzungen sehr unterschiedliche Entwicklungen nehmen können. Dies hat im Übrigen auch der Gesetzgeber erkannt, indem er in der derzeit geltenden Baunutzungsverordnung 1990 bei der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten maßgeblich darauf abstellt, ob das Vorhaben in einem überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägten Teil des Mischgebiets verwirklicht werden soll (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3 BauNVO 1990).
34 
Aus der von der Beklagten vorgelegten Aufstellung der Nutzungen in der Umgebung des Vorhabens sowie den ebenfalls vorgelegten Lichtbildern lässt sich entnehmen, dass die Gebäude des als Mischgebiet ausgewiesenen Baugebiets überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden. Denn die vier- bis fünfgeschossigen Häuser in der Umgebung enthalten zu einem erheblichen Teil ausschließlich Wohnungen (... 1, 3, 5 und 7 sowie ... 47, 49, 52, 56, 60 und 62). In den übrigen Häusern (...- ... 11 und 13, ... 50, 51 - 53, 54 55, 57 und 58) befinden sich zwar in den Erdgeschossen Einzelhandelsgeschäfte, Gewerbe-, Handwerks- und Büronutzungen sowie eine Gaststätte. Die restlichen Geschosse dieser Häuser werden jedoch zu Wohnzwecken genutzt. Mit der Eigenart dieses Baugebiets steht die von der Klägerin geplante Spielhalle im Widerspruch im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO.
35 
1. Nach „Anzahl“ kann eine Spielhalle der Eigenart eines Mischgebiets widersprechen, wenn in dem Gebiet bereits ein solcher Betrieb vorhanden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1983 - 4 C 21.83 -, BVerwGE 68, 213). Bei dem Vorhaben der Klägerin handelt es sich zwar um die zweite Spielhalle im Baugebiet. Ob dieser Umstand allein hier zu dessen Unzulässigkeit führt, kann offenbleiben. Diese ergibt sich aber jedenfalls, wenn auch die Lage des Vorhabens sowie dessen Umfang und zusätzlich dessen Zweckbestimmung in den Blick genommen werden.
36 
2. Ein Widerspruch nach der „Lage“ kann vorliegen wenn, das Vorhaben aufgrund seines konkreten Standorts städtebauliche Unzuträglichkeiten in dem Baugebiet hervorruft (vgl. Beschluss des Senats vom 26.08.2009 - 3 S 1057/09 -, NVwZ-RR 2010, 45; BayVGH, Urteil vom 15.12.2010, a.a.O.).
37 
Die Spielhalle der Klägerin soll in der oben beschriebenen, durch überwiegende Wohnnutzung geprägten Umgebung direkt neben einer bereits bestehenden Spielhalle errichtet werden. In dieser vorhandenen Spielhalle dürfen nach der baurechtlichen Genehmigung sechs Geldspielgeräte sowie mehrere Unterhaltungsgeräte betrieben werden; es ist baulich mit einem Internetcafé verbunden. Die vorhandene und die geplante Vergnügungsstätte sind zwar baulich getrennt. Sie besitzen gleichwohl eine deutlich größere Magnetwirkung als es zwei im Baugebiet verstreut liegende Spielhallen hätten. Dieser von den Betreibern solcher nebeneinanderliegender Spielhallen auch beabsichtigte Synergieeffekt führt zu einem höheren Besucheraufkommen und damit zu einer größeren Unruhe im Baugebiet. Der Senat teilt die Ansicht des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass ein Spielhallenstandort mit vielen Spielgeräten eine größere Anziehungskraft besitzt als Standorte mit wenigen Geräten, da das Risiko der Spieler, kein freies Spielgerät vorzufinden und eine Spielhalle an einem anderen Ort ansteuern zu müssen, reduziert ist. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass in der benachbarten Spielhalle - nach der Baugenehmigung - nicht nur sechs Geldspielgeräte zu finden sind, sondern zusätzlich mehrere Unterhaltungsgeräte sowie ein Billardtisch und ein Dartspiel aufgestellt werden dürfen und zudem ein Internetcafé betrieben werden darf. Der Senat lässt dabei außer Acht, dass diese Spielhalle derzeit wohl baurechtswidrig mit zwölf Geldspielgeräten betrieben wird, was die Magnetwirkung noch deutlich erhöht. Denn die Beklagte hat angekündigt, je nach Ausgang des vorliegenden Verfahrens gegen die ungenehmigte Nutzung vorgehen zu wollen. Auch bei einem genehmigungskonformen Betrieb wären an dem Standort - ohne Berücksichtigung der Theken- und Bistroplätze - ausweislich der zur Genehmigung gestellten und der bereits genehmigten Baupläne bereits 30 Besucherplätze vorhanden. Rechnet man die in den Plänen eingezeichneten Theken- und Bistroplätze hinzu, erhöht sich die Zahl auf 52 Plätze. Selbst wenn man unterstellt, dass die Theken- und Bistroplätze in den Spielhallenbereichen nicht in gleicher Intensität genutzt werden, wie die Besucherplätze an den Spielgeräten, ist an dem Standort eine Zahl an Besucherplätzen vorhanden, die geeignet ist, in diesem Baugebiet ein unzuträgliches Maß an Störungen hervorzurufen. Dieses Störpotential führt zusammen mit dem Umfang und unter zusätzlicher Berücksichtigung der Zweckbestimmung des Vorhabens zu dessen Unzulässigkeit nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO.
38 
3. Ein Widerspruch nach dem „Umfang“ kann sich sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht ergeben (vgl. BayVGH, Urteil vom 15.12.2010, a.a.O.). Von ihrer Größe her fällt die geplante Spielhalle im Verhältnis zu den Anlagen in der Umgebung nicht aus dem Rahmen. Für sich genommen gäbe auch ihr qualitativer Umfang keinen Anlass, an der Verträglichkeit des Vorhabens mit der Eigenart des Baugebiets zu zweifeln. In der Zusammenschau mit der Anzahl und insbesondere der Lage der Spielhalle, widerspricht sie jedoch dessen Eigenart. Denn das Vorhaben befindet sich - wie oben dargestellt - in einer vorwiegend durch Wohnnutzung geprägten Umgebung und besitzt gemeinsam mit der angrenzenden, bereits vorhandenen Spielhalle über 30 Spielerplätze bzw. ca. 50 Besucherplätze. Beide Spielhallen gemeinsam hätten aufgrund ihrer stärkeren Magnetwirkung einen größeren Einzugsbereich und wären geeignet, die gegebene Situation negativ in Bewegung zu bringen. Die beiden Spielhallen, die mit zusammen 14 Geldspielgeräten auch gewerberechtlich zwei Konzessionen erforderten (vgl. § 3 Abs. 2 SpielV), bildeten einen Schwerpunkt der Nutzungsart „Vergnügungsstätte“ in dem betroffenen Baugebiet und wären geeignet, dieses negativ zu prägen. Denn es entspricht einem städtebaulichen Erfahrungssatz, dass sich Vergnügungsstätten, zumindest wenn sie in einem Gebiet gehäuft vorhanden sind, negativ auf die Umgebung auswirken, indem sie den sogenannten trading-down-Effekt auslösen (BVerwG, Urteil vom 15.12.1994 - 4 C 13.93 -, NVwZ 1995, 698). Dieser Effekt wird durch die „Sogwirkung“ von Vergnügungsstätten verursacht. Denn je mehr solcher Nutzungen in einem bestimmten Gebiet bereits vorhanden sind, desto eher werden weitere folgen. Durch das verstärkte Nachrücken von Vergnügungsstätten in freiwerdende Fachgeschäfte verliert aber ein Baugebiet wie das vorliegende an Attraktivität mit der Folge weiterer Abwanderung von Einzelhandelsgeschäften und solcher Nutzungen, die sich eher unproblematisch mit einer Wohnnutzung vereinbaren lassen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 21.12.1992 - 4 B 182.92 -, BRS 55 Nr. 42). Es kommt hinzu, dass häufig eine Konkurrenzsituation zwischen Betrieben mit typischerweise geringem Investitionsbedarf und vergleichsweise hoher Ertragsstärke sowie „normalen“ Gewerbebetrieben mit deutlich höherem Investitionsbedarf und geringerer Ertragsstärke eintreten wird. Dies führt tendenziell zu einer Erhöhung der Grundstücks- und Mietpreise und damit zu einer Verdrängung von Gewerbebranchen mit schwächerer Finanzkraft (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Beschluss vom 27.08.2009 - 8 A 10480/09 -, BRS 74, 85). Die beschriebene Entwicklung im Bereich der gewerblichen Nutzungen hat wiederum negative Auswirkungen auf die Qualität des Baugebiets als Wohnquartier, so dass insgesamt eine schleichende Verschlechterung der Gebietsqualität stattfindet.
39 
4. Der vorliegende Widerspruch des Vorhabens der Klägerin zur Eigenart des Baugebiets wird schließlich noch verstärkt durch die Zweckbestimmung des Vorhabens. Nach der „Zweckbestimmung“ widerspricht ein Vorhaben der Eigenart eines Baugebiets, wenn es sich zwar innerhalb der Bandbreite der regelmäßig oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungen des Baugebiets hält, mit dem Baugebiet in seinem konkreten Zuschnitt und seiner konkreten Ausgestaltung jedoch nicht vereinbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1983 - 4 C 21.83 -, a.a.O.). Wenngleich das Vorhaben der Klägerin mit der Eigenart des Baugebiets nicht in dem Sinne in Widerspruch steht, dass es allein aus diesem Grund nach § 15 Abs. 1 Satz 1 VwGO unzulässig wäre, unterscheidet sich seine Zweckbestimmung doch von der Eigenart des konkreten Baugebiets. Denn das Vorhaben der Klägerin dient dem Zweck, eine Möglichkeit zum Amusement bis in die Nacht hinein zu schaffen. Es unterscheidet sich insbesondere durch seine geplante tägliche Öffnung bis 24 Uhr von den Öffnungszeiten der in dem Baugebiet neben der Wohnnutzung zulässigen und vorhandenen Einzelhandels- und Gewerbebetriebe. Deren Öffnungs- und Betriebszeiten enden regelmäßig spätestens um 22 Uhr. Verkaufsstellen müssen darüber hinaus an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich geschlossen bleiben (vgl. § 3 Abs. 2 LadÖG). Die von der Klägerin geplante täglich Öffnungszeit erstreckt sich dagegen auch auf die der Ruhe und Erholung der Wohnbevölkerung dienenden späten Abendstunden und die Sonntage. Die Spielhalle zieht daher - wie oben ausgeführt gemeinsam mit der angrenzenden Spielothek - auch und gerade in dieser Zeit eine erhebliche Zahl von Besuchern an, die sich amüsieren wollen, was dem Ruhebedürfnis der Wohnbevölkerung zuwider läuft.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Insbesondere kam eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht in Betracht, da die Frage, ob der „Schwellenwert“ für die Abgrenzung von kerngebietstypischen zu mischgebietsverträglichen Spielhallen nach der Änderung der Spielverordnung nach unten zu korrigieren ist, für den Senat nicht entscheidungserheblich war.
41 
Beschluss vom 16. Februar 2011
42 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 auf 60.000,-- EUR festgesetzt.
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
17 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere innerhalb der vom Senat - nach fristgerechtem Antrag - gewährten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist rechtzeitig begründet worden (§ 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 VwGO).
B.
18 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Baugenehmigung zur Nutzung eines Einzelhandelsgeschäftes als Spielothek. Denn das Vorhaben verstößt gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts; es ist mit § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht vereinbar.
19 
Das Vorhaben beurteilt sich bauplanungsrechtlich nach § 30 Abs. 3 und § 34 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des einfachen Bebauungsplans 5 - 9 a „...-Mitte“ in der Fassung der Änderungssatzung vom 07.06.1966, der für das Vorhabengrundstück ein Mischgebiet festsetzt. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob die geplante Spielothek aufgrund ihrer Größe von 100 m² und acht Geldspielautomaten, einem Billardtisch sowie einem Unterhaltungsgerät für Karten- und Brettspiele mit dieser Festsetzung der Art der baulichen Nutzung noch vereinbar ist (dazu I.). Denn selbst wenn sie als noch mischgebietsverträglich, d.h. nicht kerngebietstypisch einzustufen ist, verstößt sie gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO (dazu II.).
I.
20 
Der Senat hat erhebliche Zweifel, ob - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - das Vorhaben die Anforderungen an eine kerngebietstypische Spielhalle erfüllt und bereits deshalb in einem Mischgebiet im Sinne des § 6 der Baunutzungsverordnung in der hier maßgeblichen Fassung vom 26.06.1962 - im Folgenden: BauNVO 1962 - unzulässig ist. Insbesondere stellt er infrage, ob das von der Rechtsprechung unter der Geltung der Spielverordnung in der bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung erarbeitete Merkmal für die Abgrenzung einer mischgebietsverträglichen zu einer kerngebietstypischen Spielhalle, der sogenannte Schwellenwert von 100 m² (dazu 1.), auch nach der Novellierung der Spielverordnung zum 01.01.2006 noch zur Anwendung kommen kann (dazu 2.).
21 
1. Nach § 6 Abs. 1 BauNVO 1962 dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Nach Absatz 2 der Vorschrift sind neben Wohngebäuden (Nr. 1) unter anderem „sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe“ (Nr. 4) allgemein zulässig. Vergnügungsstätten - wozu Spielhallen nach allgemeinem Verständnis zählen - werden in § 6 Abs. 2 BauNVO 1962 dagegen nicht ausdrücklich erwähnt. Sie sind nur im Katalog der allgemein zulässigen Nutzungen in einem Kerngebiet (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1962) genannt. Dennoch ging die Rechtsprechung und Literatur zumindest bereits unter der Geltung der Baunutzungsverordnung 1977 nahezu einhellig davon aus, dass eine Vergnügungsstätte nicht nur in Kerngebieten (und nach § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1977 ausnahmsweise in besonderen Wohngebieten) zulässig ist, sondern dass sie eine besondere Art eines gewerblichen Betriebs darstellt und daher als „sonstiger Gewerbebetrieb“ beispielsweise auch in einem Mischgebiet zugelassen werden kann, wenn sie nicht dem Typus der Vergnügungsstätte entspricht, wie er für Einrichtungen in Kerngebieten kennzeichnend ist und keine wesentlichen Störungen der Wohnruhe vor allem am Abend und in der Nacht mit sich bringt (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 25.11.1983 - 4 C 64.79 -, BVerwGE 68, 207). Nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 1977 waren in Mischgebieten „sonstige Gewerbebetriebe“ allgemein zulässig. Der noch in § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 1962 und 1968 bei den sonstigen Gewerbebetrieben enthaltene Zusatz „nicht wesentlich störende“ ist seit der Fassung 1977 entfallen. Der Zusatz wurde wohl als überflüssig angesehen, weil nach der allgemeinen Gebietsbeschreibung in § 6 Abs. 1 BauNVO (sämtlicher Fassungen) Mischgebiete ohnehin nur der Unterbringung solcher Gewerbebetriebe dienen, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Daher ist auch unter der Geltung der Baunutzungsverordnung 1962 eine Spielhalle in einem Mischgebiet als sonstiger Gewerbebetrieb zulässig, wenn sie nicht kerngebietstypisch ist und das Wohnen nicht wesentlich stört.
22 
Kerngebietstypisch sind nach allgemeiner Auffassung solche Vergnügungsstätten, die als „zentrale Dienstleistungsbetriebe“ einen „größeren Einzugsbereich haben“ und „für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sein sollen“. Allein ein übergemeindlicher Kundenstamm macht eine Einrichtung jedoch noch nicht zu einer zentralen kerngebietstypischen Einrichtung. Vielmehr muss eine gewisse Größe des Betriebes hinzukommen. Denn maßgebend für die Unverträglichkeit einer Vergnügungsstätte mit einer Wohnnutzung ist der Störungsgrad der Einrichtung. Dieser hängt entscheidend von der Größe des Betriebes ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.02.1986 - 4 C 31.83 -, NVwZ 1986, 643). Die Betriebsgröße einer Spielhalle wird wiederum bestimmt durch die Fläche (Raumgröße), die Zahl und die Art der Spielgeräte sowie die Zahl der Besucherplätze (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1990 - 4 C 49.89 -, NVwZ 1991, 264).
23 
Wenngleich Einigkeit darüber besteht, dass die Abgrenzung von mischgebietsverträglichen Spielhallen und kerngebietstypischen Spielhallen nicht schematisch erfolgen kann, sondern eine Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse erfordert, hat sich doch unter der Geltung der Spielverordnung in der bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung ein sogenannter Schwellenwert herausgebildet. Danach spricht bei Spielhallen bis zu einer Größe von ungefähr 100 m² vieles für eine Mischgebietsverträglichkeit, während Spielhallen, die diesen Schwellenwert überschreiten, eher als kerngebietstypisch einzustufen sind (vgl. z.B. VGH Baden-Württ., Urteil vom 20.08.1991 - 5 S 2881/90 -, NVwZ-RR 1992, 465; Nds. OVG, Urteil vom 11.09.1987 - 6 A 139/86 -, NVwZ 1988, 1141; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 21.06.1994 - 11 A 1113/91 -, BRS 56 Nr. 58). Dieser Wert stellt allerdings keine starre Grenze, sondern nur einen Anhaltswert dar (vgl. VGH Baden-Württ., Beschluss vom 12.09.2002 - 8 S 1571/01 -, GewArch 2003, 214). Von der Betriebsfläche hängt ab, wie viele Geld- oder Warenspielgeräte in rechtlich zulässiger Weise aufgestellt werden können. Denn die entsprechende Regelung des § 3 Abs. 2 SpielV über die in einer Spielhalle maximal zulässige Anzahl von Geld- und Warenspielgeräten knüpft an die Betriebsfläche an. Art und Anzahl der Spielgeräte bestimmen wiederum maßgeblich die Attraktivität der Spielhalle und damit regelmäßig den Umfang des Zuspruchs sowie den Grad der mit der Benutzung der Spielhalle für die Wohnnutzung typischerweise verbundenen Störungen (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 21.06.1994, a.a.O.). Solche Störungen werden insbesondere durch den An-, Abfahrts- und Parksuchverkehr ausgelöst, den der Betrieb verursacht. Der Betrieb der Spielgeräte selbst wird dagegen in der Regel kaum nennenswerte Geräuschemissionen verursachen, die ein Störungspotential für die umliegende Wohnnutzung darstellen. Insofern liegt eine andere Situation vor, als dies beispielsweise bei Gewerbsbetrieben mit lärmintensiven Maschinen der Fall ist, bei denen der Betrieb der Maschinen oft die maßgebende Geräuschquelle darstellt. Es liegt auf der Hand, dass der Grad der Störung mit der Anzahl der Besucher der Spielhalle zunimmt. Je größer eine Spielhalle ist, desto mehr Spielgeräte dürfen darin aufgestellt werden und desto mehr Besucher sind typischerweise zu erwarten. Die Größe der Spielhalle lässt somit Rückschlüsse auf den Grad der Störung zu, den die Spielhalle verursacht.
24 
Eine Art „Geburtsstunde“ des Schwellenwertes lässt sich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte zwar nicht feststellen. Vielmehr hat sich die Rechtsprechung durch Einzelfallentscheidungen an diesen Wert „herangetastet“. Zur Herleitung des Schwellenwertes lässt sich jedoch zumindest Folgendes feststellen: Dem von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Schwellenwert von 100 m² für die Abgrenzung einer mischgebietsverträglichen zu einer kerngebietstypischen Spielhalle ist als Ausgangspunkt § 3 Abs. 2 SpielV zugrunde gelegt worden. Diese Vorschrift regelte in ihrer bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung, dass je 15 m² Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden durfte. Insgesamt war die Anzahl dieser Geräte auf zehn beschränkt. In Betrieben mit einer Nutzfläche von ca. 100 m² waren somit maximal sechs Geld- oder Warenspielgeräte zulässig. Solche Spielhallen wurden in aller Regel als mischgebietsverträglich eingestuft (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 02.11.2006 - 8 S 1891/05 -, BauR 2007, 1373); sie waren aus betriebswirtschaftlicher Sicht im mittleren Bereich anzusiedeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.08.1992 - 4 C 57.89 -, NVwZ-RR 1993, 66; Nds. OVG, Urteil vom 11.09.1987, a.a.O.).
25 
2. Aufgrund der Änderung der Spielverordnung zum 01.01.2006 darf nunmehr nicht mehr nur je 15 m² Grundfläche, sondern je 12 m² Grundfläche ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden. Gleichzeitig wurde die maximal zulässige Anzahl solcher Spielgeräte je Betrieb von zehn auf 12 erhöht. Legt man der Abgrenzung von mischgebietsverträglichen zu kerngebietstypischen Spielhallen weiterhin den Schwellenwert von 100 m² zugrunde, so sind nunmehr auch Spielhallen mit acht Spielgeräten mischgebietsverträglich.
26 
Die obigen Ausführungen zeigen jedoch, dass der Schwellenwert von 100 m² kein reiner Flächenwert ist. Vielmehr ist er mittelbar entwickelt worden und zwar durch eine Multiplikation der Spielgeräte mit dem „Grundwert“ von 15 m² je Spielgerät. Zusätzlich wurden Betriebe mit sechs Geldspielgeräten - wohl ausgehend von der maximal zulässigen Anzahl von insgesamt zehn Geräten und einem arithmetischen Mittel von fünf Geräten - als Betriebe im mittleren Bereich eingestuft (so BVerwG, Urteil vom 20.08.1992 - 4 C 57.89 -, a.a.O. und Nds. OVG, Urteil vom 11.09.1987, a.a.O. allerdings ohne nähere Begründung).
27 
Der Senat hat erhebliche Zweifel, ob unter der Geltung der neuen Spielverordnung der Abgrenzung von mischgebietsverträglichen zu kerngebietstypischen Spielhallen weiterhin der Schwellenwert von 100 m² Nutzfläche zugrunde zu legen ist (von der Rspr. wurde dies bislang entweder offengelassen vgl. z.B. VGH Baden-Württ., Urteil vom 02.11.2006 - 8 S 1891/05 -‚ BauR 2007, 1373, oder es wurde ohne Erörterung dieser Frage weiterhin der Schwellenwert von 100 m² angewendet, vgl. Beschluss des Senats vom 26.08.2009 - 3 S 1057/09 -, NVwZ-RR 2010, 45 [fünffache Überschreitung des Schwellenwertes] und BayVGH, Beschluss vom 11.02.2009 - 2 ZB 08.3309 -, juris). Zu denken wäre zunächst an eine Korrektur des Schwellenwertes nach unten - wie dies vom Verwaltungsgericht angenommen wurde -, weil auf 100 m² Nutzfläche nunmehr acht Geldspielgeräte aufgestellt werden dürfen (so auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 09.07.2008 - 10 K 2870/07 -, juris Rn. 24). Dies wäre insoweit folgerichtig, als das städtebauliche Störpotential einer Spielhalle nicht von ihrer Fläche als solche ausgeht, sondern von der Intensität der Nutzung dieser Fläche zum Aufstellen von Spielgeräten. Dieses Störpotential pro Spielgerät ist jedoch auch nach der Novellierung der Spielverordnung im Wesentlichen unverändert geblieben.
28 
Damit würde jedoch ausgeblendet, dass durch die Änderung der Spielverordnung eine ganz erhebliche Veränderung der Struktur einer Spielhalle ausgelöst wurde, die sich auch auf deren baurechtlich relevantes Störpotential ausgewirkt hat. Denn durch das Verbot der sogenannten Fun Games hat sich die Zahl der Besucher pro gewerberechtlich konzessionierter Spielhalle im Regelfall reduziert, so dass auch die Störungen der Wohnnutzung in der Umgebung dieser Spielhalle abgenommen haben.
29 
Bis zur Novellierung der Spielverordnung galten diese Fun Games nicht als Geldspielgeräte, sondern als erlaubnisfreie Unterhaltungsgeräte. Die an diesen Geräten gewonnenen Weiterspielberechtigungsmarken, sog. Tokens, wurden jedoch illegal in Geld getauscht, so dass die Geräte faktisch als Geldspielgeräte missbraucht wurden. Aufgrund der geringen Spielzeit von nur 2 bis 3 Sekunden sowie des unbeschränkten Einsatzes und der unbegrenzten Gewinn- und Verlustmöglichkeiten waren sie bei Spielern sehr beliebt. Da die Aufstellung der Geräte zudem keiner gesonderten Erlaubnis bedurfte, stieg ihre Zahl rasch an, wohingegen die Zahl der eigentlichen Geldspielgeräte stark abnahm (vgl. die Begründung des Verordnungsentwurfs BR-Drs. 655/05 vom 30.08.2005 S. 9). Diese Entwicklung wurde durch das Verbot der Fun Games gestoppt (vgl. den Bericht zur Evaluierung der Fünften Novelle der Spielverordnung, BR-Drs. 881/10 vom 08.12.2010). Da das Hauptinteresse der Spieler jedoch dem Geldspiel gilt, ist die Aufstellung von Unterhaltungsgeräten ohne Geldgewinnmöglichkeit für die Betreiber von Spielhallen nicht lukrativ. Dies belegt exemplarisch der vorliegende Fall. Denn die Klägerin hat eine Spielhalle mit acht Geldspielgeräten, aber nur einem Unterhaltungsgerät und einem Billardtisch zur Genehmigung gestellt. Aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen ist aber in der Spielhallenbranche eine Entwicklung zu Mehrfachkonzessionen zu beobachten. Dabei werden in unmittelbarer räumlicher Nähe - meist im selben Gebäude - mehrere gewerberechtlich selbständige Spielhallen betrieben, so dass dort den Spielern eine größere Anzahl an Geldspielgeräten zur Verfügung steht (vgl. den Bericht zur Evaluierung der Fünften Verordnung der Spielverordnung, a.a.O. S. 40).
30 
Durch das Verbot der Fun Games hat sich das städtebauliche Störpotenzial einer Spielhalle nicht unerheblich geändert. Waren vor der Novellierung der Spielverordnung in einer Spielhalle neben einer gewerberechtlich begrenzten Zahl erlaubnispflichtiger Geldspielgeräte noch eine Vielzahl erlaubnisfreier Fun Games zu finden, stehen in den Spielhallen moderner Prägung ganz überwiegend nur noch Geldspielgeräte, deren Anzahl pro Betrieb durch die Spielverordnung begrenzt ist. Sonstige Spielgeräte, wie z.B. Billard, Dart, Kicker oder Flipper sind dagegen kaum vertreten (vgl. den Bericht zur Evaluierung der Fünften Verordnung der Spielverordnung, a.a.O. S. 35). Wegen der normativ nicht begrenzten Zahl an Fun Games besaß eine Spielhalle vor der Novellierung der Spielverordnung im Regelfall deutlich mehr Besucherplätze als dies heute der Fall ist. Dies hat auch Auswirkungen auf deren städtebauliches Störungspotential. Denn eine Spielhalle, in der sich im Wesentlichen nur die nach der Spielverordnung zulässigen Geldspielgeräte befinden, besitzt weniger Besucherplätze und verursacht demzufolge weniger Störungen als eine Spielhalle mit einer größeren Anzahl weiterer Spielgeräte.
31 
Ein Festhalten an dem Schwellenwert von 100 m² Nutzfläche und einer darauf zulässigen Anzahl von sechs bzw. jetzt acht Geldspielgeräten erscheint dem Senat angesichts der dargestellten tatsächlichen und rechtlichen Veränderungen nicht mehr sachgerecht. Vielmehr liegt es näher, für die Abgrenzung einer kerngebietstypischen zu einer mischgebietsverträglichen Spielhalle auf die Anzahl der in dem Vorhaben geplanten Besucherplätze abzustellen, und zwar losgelöst von den Regelungen der Spielverordnung über die zulässige Anzahl an Geldspielgeräten in einer Spielhalle bestimmter Größe sowie deren absoluter Obergrenze pro Konzession und unabhängig davon, ob es sich um Besucherplätze an Geldspielautomaten, an sonstigen Spielgeräten, an Bistrotischen oder an der Theke handelt. Legt man diesen Maßstab zugrunde, könnte dem Vorhaben der Klägerin die Mischgebietsverträglichkeit wohl nicht abgesprochen werden. Denn in deren geplanter Spielhalle sind neben den acht Geldspielgeräten nur noch ein weiteres Unterhaltungsgerät und ein Billardtisch vorgesehen. Bei voller „Belegung“ der Spielgeräte ist daher von 11 Gästen auszugehen. Hinzu kommen neun Plätze an Bistrotischen und der Theke. Insgesamt stehen daher in der Spielothek 20 Besucherplätze zur Verfügung. Diese Zahl ist regelmäßig wohl nicht geeignet, städtebaulich bedenkliche Unruhe in ein Mischgebiet zu tragen (nach Stüer, ZfWG 2010, 387, 388 sind mehr als 40 Besucherplätze ein Merkmal für eine kerngebietstypische Spielhalle). Denn der durch dieses Vorhaben ausgelöste An-, Abfahrts- und Parksuchverkehr dürfte aufgrund seines relativ geringen Umfangs dort nicht zu gebietsunverträglichen Lärmimmissionen führen. Die Nutzung der Spielhalle im Inneren verursacht kaum Geräusche und es liegen auch keine Erkenntnisse vor, dass durch die Gäste einer Spielhalle in der geplanten Größe auf dem Fußweg zur Spielhalle, auf dem Rückweg oder während des Aufenthalts vor der Spielhalle Geräusche verursacht werden, die das mischgebietsverträgliche Maß überschreiten. Dies gilt auch für die besonders sensiblen Abend- und Nachtstunden.
II.
32 
Das Vorhaben der Klägerin verstößt jedoch gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1962. Nach dieser Vorschrift ist eine in den §§ 2 bis 14 BauNVO 1962 genannte bauliche Anlage im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht. Der Widerspruch gegen eines der genannten Merkmale muss nicht so gravierend sein, dass bereits dieser - für sich genommen - zur Unzulässigkeit eines Vorhabens führt. Vielmehr kann ein Vorhaben auch dann unzulässig sein, wenn es bei Prüfung einzelner Tatbestandsmerkmale noch vertretbar wäre, es jedoch - wie hier - in der Gesamtschau mehrerer Merkmale zu städtebaulichen Unzuträglichkeiten führt (vgl. BayVGH, Urteil vom 15.12.2010 - 2 B 09.2419 -, juris). Bei der Prüfung, ob ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets besteht, ist maßgeblich auf die jeweilige örtliche Situation abzustellen, in die ein Gebiet hineingeplant ist, sowie auf den jeweiligen Planungswillen, soweit er im zeichnerischen und textlichen Teil des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der Begründung zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008 - 4 B 68.08 -, BRS 73 Nr. 82 und Beschluss des Senats vom 26.08.2009 - 3 S 1057/09 -, NVwZ-RR 2010, 45). Es kommt mit anderen Worten entscheidend auf den konkreten Zuschnitt des Baugebiets an, der - auch wenn er sich innerhalb der Variationsbreite eines Mischgebiets im Sinne des § 6 BauNVO 1962 bewegt - von Baugebiet zu Baugebiet unterschiedlich sein kann.
33 
Der Bebauungsplan und seine Begründung geben zwar keine Anhaltspunkte dafür, dass der Plangeber bei Satzungsbeschluss die Ausweisung eines Mischgebiets bestimmter Prägung beabsichtigt hat. Die tatsächliche örtliche Situation ist jedoch stark von Wohnnutzung geprägt. Wenngleich die in einem Mischgebiet Ansässigen stets damit rechnen müssen, dass sämtliche nach § 6 Abs. 2 und 3 BauNVO zulässigen Nutzungen verwirklicht werden, sofern der Bebauungsplan nicht entsprechende Ausnahmen enthält, ist die tatsächliche Entwicklung eines Baugebiets bei der Prüfung des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht vollständig auszublenden (so aber „grundsätzlich“ Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, § 15 Rn. 12). Denn es handelt sich um eine Entscheidung „im Einzelfall“, die ohne Berücksichtigung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse nicht getroffen werden kann. Wollte man den Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO auf solche Fälle beschränken, in denen der Plangeber einem Mischgebiet eine besondere Funktion zuerkannt hat, würde die Vorschrift weitgehend leerlaufen. Zudem würde verkannt, dass gerade Mischgebiete aufgrund ihrer relativ breiten Palette zulässiger Nutzungen sehr unterschiedliche Entwicklungen nehmen können. Dies hat im Übrigen auch der Gesetzgeber erkannt, indem er in der derzeit geltenden Baunutzungsverordnung 1990 bei der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten maßgeblich darauf abstellt, ob das Vorhaben in einem überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägten Teil des Mischgebiets verwirklicht werden soll (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3 BauNVO 1990).
34 
Aus der von der Beklagten vorgelegten Aufstellung der Nutzungen in der Umgebung des Vorhabens sowie den ebenfalls vorgelegten Lichtbildern lässt sich entnehmen, dass die Gebäude des als Mischgebiet ausgewiesenen Baugebiets überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden. Denn die vier- bis fünfgeschossigen Häuser in der Umgebung enthalten zu einem erheblichen Teil ausschließlich Wohnungen (... 1, 3, 5 und 7 sowie ... 47, 49, 52, 56, 60 und 62). In den übrigen Häusern (...- ... 11 und 13, ... 50, 51 - 53, 54 55, 57 und 58) befinden sich zwar in den Erdgeschossen Einzelhandelsgeschäfte, Gewerbe-, Handwerks- und Büronutzungen sowie eine Gaststätte. Die restlichen Geschosse dieser Häuser werden jedoch zu Wohnzwecken genutzt. Mit der Eigenart dieses Baugebiets steht die von der Klägerin geplante Spielhalle im Widerspruch im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO.
35 
1. Nach „Anzahl“ kann eine Spielhalle der Eigenart eines Mischgebiets widersprechen, wenn in dem Gebiet bereits ein solcher Betrieb vorhanden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1983 - 4 C 21.83 -, BVerwGE 68, 213). Bei dem Vorhaben der Klägerin handelt es sich zwar um die zweite Spielhalle im Baugebiet. Ob dieser Umstand allein hier zu dessen Unzulässigkeit führt, kann offenbleiben. Diese ergibt sich aber jedenfalls, wenn auch die Lage des Vorhabens sowie dessen Umfang und zusätzlich dessen Zweckbestimmung in den Blick genommen werden.
36 
2. Ein Widerspruch nach der „Lage“ kann vorliegen wenn, das Vorhaben aufgrund seines konkreten Standorts städtebauliche Unzuträglichkeiten in dem Baugebiet hervorruft (vgl. Beschluss des Senats vom 26.08.2009 - 3 S 1057/09 -, NVwZ-RR 2010, 45; BayVGH, Urteil vom 15.12.2010, a.a.O.).
37 
Die Spielhalle der Klägerin soll in der oben beschriebenen, durch überwiegende Wohnnutzung geprägten Umgebung direkt neben einer bereits bestehenden Spielhalle errichtet werden. In dieser vorhandenen Spielhalle dürfen nach der baurechtlichen Genehmigung sechs Geldspielgeräte sowie mehrere Unterhaltungsgeräte betrieben werden; es ist baulich mit einem Internetcafé verbunden. Die vorhandene und die geplante Vergnügungsstätte sind zwar baulich getrennt. Sie besitzen gleichwohl eine deutlich größere Magnetwirkung als es zwei im Baugebiet verstreut liegende Spielhallen hätten. Dieser von den Betreibern solcher nebeneinanderliegender Spielhallen auch beabsichtigte Synergieeffekt führt zu einem höheren Besucheraufkommen und damit zu einer größeren Unruhe im Baugebiet. Der Senat teilt die Ansicht des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass ein Spielhallenstandort mit vielen Spielgeräten eine größere Anziehungskraft besitzt als Standorte mit wenigen Geräten, da das Risiko der Spieler, kein freies Spielgerät vorzufinden und eine Spielhalle an einem anderen Ort ansteuern zu müssen, reduziert ist. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass in der benachbarten Spielhalle - nach der Baugenehmigung - nicht nur sechs Geldspielgeräte zu finden sind, sondern zusätzlich mehrere Unterhaltungsgeräte sowie ein Billardtisch und ein Dartspiel aufgestellt werden dürfen und zudem ein Internetcafé betrieben werden darf. Der Senat lässt dabei außer Acht, dass diese Spielhalle derzeit wohl baurechtswidrig mit zwölf Geldspielgeräten betrieben wird, was die Magnetwirkung noch deutlich erhöht. Denn die Beklagte hat angekündigt, je nach Ausgang des vorliegenden Verfahrens gegen die ungenehmigte Nutzung vorgehen zu wollen. Auch bei einem genehmigungskonformen Betrieb wären an dem Standort - ohne Berücksichtigung der Theken- und Bistroplätze - ausweislich der zur Genehmigung gestellten und der bereits genehmigten Baupläne bereits 30 Besucherplätze vorhanden. Rechnet man die in den Plänen eingezeichneten Theken- und Bistroplätze hinzu, erhöht sich die Zahl auf 52 Plätze. Selbst wenn man unterstellt, dass die Theken- und Bistroplätze in den Spielhallenbereichen nicht in gleicher Intensität genutzt werden, wie die Besucherplätze an den Spielgeräten, ist an dem Standort eine Zahl an Besucherplätzen vorhanden, die geeignet ist, in diesem Baugebiet ein unzuträgliches Maß an Störungen hervorzurufen. Dieses Störpotential führt zusammen mit dem Umfang und unter zusätzlicher Berücksichtigung der Zweckbestimmung des Vorhabens zu dessen Unzulässigkeit nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO.
38 
3. Ein Widerspruch nach dem „Umfang“ kann sich sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht ergeben (vgl. BayVGH, Urteil vom 15.12.2010, a.a.O.). Von ihrer Größe her fällt die geplante Spielhalle im Verhältnis zu den Anlagen in der Umgebung nicht aus dem Rahmen. Für sich genommen gäbe auch ihr qualitativer Umfang keinen Anlass, an der Verträglichkeit des Vorhabens mit der Eigenart des Baugebiets zu zweifeln. In der Zusammenschau mit der Anzahl und insbesondere der Lage der Spielhalle, widerspricht sie jedoch dessen Eigenart. Denn das Vorhaben befindet sich - wie oben dargestellt - in einer vorwiegend durch Wohnnutzung geprägten Umgebung und besitzt gemeinsam mit der angrenzenden, bereits vorhandenen Spielhalle über 30 Spielerplätze bzw. ca. 50 Besucherplätze. Beide Spielhallen gemeinsam hätten aufgrund ihrer stärkeren Magnetwirkung einen größeren Einzugsbereich und wären geeignet, die gegebene Situation negativ in Bewegung zu bringen. Die beiden Spielhallen, die mit zusammen 14 Geldspielgeräten auch gewerberechtlich zwei Konzessionen erforderten (vgl. § 3 Abs. 2 SpielV), bildeten einen Schwerpunkt der Nutzungsart „Vergnügungsstätte“ in dem betroffenen Baugebiet und wären geeignet, dieses negativ zu prägen. Denn es entspricht einem städtebaulichen Erfahrungssatz, dass sich Vergnügungsstätten, zumindest wenn sie in einem Gebiet gehäuft vorhanden sind, negativ auf die Umgebung auswirken, indem sie den sogenannten trading-down-Effekt auslösen (BVerwG, Urteil vom 15.12.1994 - 4 C 13.93 -, NVwZ 1995, 698). Dieser Effekt wird durch die „Sogwirkung“ von Vergnügungsstätten verursacht. Denn je mehr solcher Nutzungen in einem bestimmten Gebiet bereits vorhanden sind, desto eher werden weitere folgen. Durch das verstärkte Nachrücken von Vergnügungsstätten in freiwerdende Fachgeschäfte verliert aber ein Baugebiet wie das vorliegende an Attraktivität mit der Folge weiterer Abwanderung von Einzelhandelsgeschäften und solcher Nutzungen, die sich eher unproblematisch mit einer Wohnnutzung vereinbaren lassen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 21.12.1992 - 4 B 182.92 -, BRS 55 Nr. 42). Es kommt hinzu, dass häufig eine Konkurrenzsituation zwischen Betrieben mit typischerweise geringem Investitionsbedarf und vergleichsweise hoher Ertragsstärke sowie „normalen“ Gewerbebetrieben mit deutlich höherem Investitionsbedarf und geringerer Ertragsstärke eintreten wird. Dies führt tendenziell zu einer Erhöhung der Grundstücks- und Mietpreise und damit zu einer Verdrängung von Gewerbebranchen mit schwächerer Finanzkraft (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Beschluss vom 27.08.2009 - 8 A 10480/09 -, BRS 74, 85). Die beschriebene Entwicklung im Bereich der gewerblichen Nutzungen hat wiederum negative Auswirkungen auf die Qualität des Baugebiets als Wohnquartier, so dass insgesamt eine schleichende Verschlechterung der Gebietsqualität stattfindet.
39 
4. Der vorliegende Widerspruch des Vorhabens der Klägerin zur Eigenart des Baugebiets wird schließlich noch verstärkt durch die Zweckbestimmung des Vorhabens. Nach der „Zweckbestimmung“ widerspricht ein Vorhaben der Eigenart eines Baugebiets, wenn es sich zwar innerhalb der Bandbreite der regelmäßig oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungen des Baugebiets hält, mit dem Baugebiet in seinem konkreten Zuschnitt und seiner konkreten Ausgestaltung jedoch nicht vereinbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1983 - 4 C 21.83 -, a.a.O.). Wenngleich das Vorhaben der Klägerin mit der Eigenart des Baugebiets nicht in dem Sinne in Widerspruch steht, dass es allein aus diesem Grund nach § 15 Abs. 1 Satz 1 VwGO unzulässig wäre, unterscheidet sich seine Zweckbestimmung doch von der Eigenart des konkreten Baugebiets. Denn das Vorhaben der Klägerin dient dem Zweck, eine Möglichkeit zum Amusement bis in die Nacht hinein zu schaffen. Es unterscheidet sich insbesondere durch seine geplante tägliche Öffnung bis 24 Uhr von den Öffnungszeiten der in dem Baugebiet neben der Wohnnutzung zulässigen und vorhandenen Einzelhandels- und Gewerbebetriebe. Deren Öffnungs- und Betriebszeiten enden regelmäßig spätestens um 22 Uhr. Verkaufsstellen müssen darüber hinaus an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich geschlossen bleiben (vgl. § 3 Abs. 2 LadÖG). Die von der Klägerin geplante täglich Öffnungszeit erstreckt sich dagegen auch auf die der Ruhe und Erholung der Wohnbevölkerung dienenden späten Abendstunden und die Sonntage. Die Spielhalle zieht daher - wie oben ausgeführt gemeinsam mit der angrenzenden Spielothek - auch und gerade in dieser Zeit eine erhebliche Zahl von Besuchern an, die sich amüsieren wollen, was dem Ruhebedürfnis der Wohnbevölkerung zuwider läuft.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Insbesondere kam eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht in Betracht, da die Frage, ob der „Schwellenwert“ für die Abgrenzung von kerngebietstypischen zu mischgebietsverträglichen Spielhallen nach der Änderung der Spielverordnung nach unten zu korrigieren ist, für den Senat nicht entscheidungserheblich war.
41 
Beschluss vom 16. Februar 2011
42 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 auf 60.000,-- EUR festgesetzt.
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. März 2005 - 16 K 4925/04 - geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Spielothek in Stuttgart-Zuffenhausen.
Er beabsichtigt, die bisherige Ladennutzung im Erdgeschoss des mehrgeschossigen Wohn- und Geschäftshauses Straßburger Straße 35 (Flst.Nr. .../...) in Stuttgart-Zuffenhausen zu ändern und dort auf einer Nutzfläche von ca. 127 qm eine Spielothek (mit Dart, TV-Spielen, Flipper und acht Geldautomaten) nebst Nebenräumen (Lager, WC und Büro mit ca. 120 qm) zu errichten und beantragte hierfür bei der Beklagten am 07.07.2003/30.07.2003 die Erteilung einer Baugenehmigung. Das Grundstück liegt im Bereich der Baustaffel 4 des Baustaffelplans der Beklagten vom August 1935 und der Ortsbausatzung der Beklagten vom 25.06.1935 sowie innerhalb der Festsetzung „Zentrum“ des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen und andere im Stadtbezirk Zuffenhausen“ vom 22.09.1988 (im folgenden: BPlanVergn). Nach den textlichen Festsetzungen in § 3 Abs. 2 dieses Bebauungsplans können Spielhallen und ähnliche Unternehmen als Vergnügungseinrichtungen der Kategorie B nur im Zentrum und in Bereichen der Gebietskategorie IV ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die Eigenart der näheren Umgebung erhalten bleibt.
Das Bauvorhaben soll in einer Straße verwirklicht werden, die vom Bahnhof Zuffenhausen zur Ludwigsburger Straße - einer Hauptverkehrsstraße - verläuft. Das Grundstück des Klägers liegt in einem Geviert, das nördlich von der Straßburger Straße, westlich von der Sachsenstraße, südlich von der Friesenstraße und östlich von der Markomannenstraße umschlossen wird. In den Gebäuden Ludwigsburger Straße 93 und Colmarer Straße 47 befinden sich von der Beklagten genehmigte Spielhallen. Für das Gebäude Unterländerstraße 73 hat die Beklagte ebenfalls eine - bisher noch nicht eingerichtete - Spielhalle genehmigt. Anträge für eine Nutzung als Spielhalle bezüglich der Gebäude Straßburger Straße 23 und Straßburger Straße 5 sind mit nicht bestandskräftigen Bescheiden abgelehnt worden.
Mit Bescheid vom 29.10.2003 lehnte die Beklagte den Bauantrag des Klägers ab und führte hierzu u.a. aus: Die geplante Spielhalle liege im Geltungsbereich eines rechtswirksamen Bebauungsplans mit der Festsetzung Baustaffel 4, was dem Gebiet eines Mischgebietes entspreche. In diesem Gebiet könne die beantragte Spielhalle mit 127 qm Grundfläche nicht, auch nicht ausnahmsweise, zugelassen werden, da sie aufgrund ihrer Größe als kerngebietstypisch anzusehen sei. Die geplante Nutzung als Spielhalle unterliege außerdem der für Zuffenhausen gültigen Satzung über Vergnügungseinrichtungen. Als Einrichtung der Kategorie B dieser Satzung könne sie im Zentrum von Zuffenhausen nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die Eigenart der näheren Umgebung erhalten bleibe. In einiger Entfernung werde im Gebäude Ludwigsburger Straße 93 bereits eine Spielhalle betrieben. Zudem seien zeitgleich noch zwei weitere Spielhallen in der Straßburger Straße zur Genehmigung eingereicht worden. Verbunden mit der geplanten Spielhalle käme es zu einer Häufung von Vergnügungsstätten an diesem Standort, was nach Absicht des Satzungsgebers gerade vermieden werden sollte. Das Vorhaben widerspreche damit der Eigenart der näheren Umgebung und sei aufgrund von § 5 BPlanVergn unzulässig. Auch eine Befreiung von den planungsrechtlichen Festsetzungen nach § 31 Abs. 2 BauGB könne nicht erteilt werden, da die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorlägen. Hiergegen erhob der Kläger am 17.11.2003 Widerspruch, mit dem er geltend machte, sein Vorhaben widerspreche nicht der Eigenart der näheren Umgebung. Eine Häufung von Spielhallen sei nicht festzustellen. Dass auch für andere Spielhallen Genehmigungen beantragt worden seien, sei nicht rechtserheblich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2004 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Der genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung stehe materielles Bauplanungsrecht entgegen. Zwar ergäben sich aus den Regelungen der §§ 5 und 4 der Ortsbausatzung 1935 keine Hinderungsgründe für die vom Kläger geplante Nutzungsänderung; die vorgesehene Gebäudenutzung stünde jedoch im Widerspruch zu den Festsetzungen des BPlansVergn. Dieser sei rechtlich als Änderung der Baustaffelregelungen der Ortsbausatzung 1935 zu werten. Der Ortsgesetzgeber habe die vom Kläger beabsichtigte Vergnügungseinrichtung der Kategorie B im Zentrumsbereich zunächst - gedanklich - ausgeschlossen, um anschließend die Möglichkeit der Zulassung im Wege der Ausnahmeentscheidung festzusetzen, wobei eine solche Zulassung von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig gemacht worden sei. Diese in § 3 Absatz 2 BPlanVergn vorgesehene Regelung stelle eine Ausnahmeregelung im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB dar. Es sei zu verlangen, dass die Eigenart der näheren Umgebung im Falle des Entstehens der betreffenden Vergnügungseinrichtung erhalten bleibe. Die geplante Spielhalle widerspreche aber nach Umfang und Zweckbestimmung der Eigenart der näheren Umgebung. Wie eine Ortsbesichtigung gezeigt habe, befinde sich das Baugrundstück in einem Bereich, für den das Vorhandensein von Gebäuden, die der Wohnnutzung und der gewerblichen Nutzung dienten, kennzeichnend sei. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem Mischgebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung, nicht aber einem Kerngebiet. Daran könne auch das Vorhandensein der in dem Gebäude Colmarer Straße 47 mit einer Nutzfläche von ca. 150 qm eingerichteten Spielhalle nichts ändern, selbst wenn dieses Gebäude trotz der Entfernung von ca. 200 m zu dem Vorhaben des Klägers noch als Teil der maßgeblichen Umgebung angesehen werden müsste. Als kerngebietstypische Vergnügungsstätte sei sie bei der Ermittlung der Eigenart der näheren Umgebung als Fremdkörper außer Acht zu lassen. Bei dem Vorhaben des Klägers handle es sich unter Zugrundelegung der Kriterien des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund seiner Größe ebenfalls um eine kerngebietstypische Einrichtung, die im Mischgebiet nicht zulässig sei. Davon abgesehen stehe die Erteilung einer Ausnahme im Ermessen der Behörde. Bei Zulassung einer weiteren kerngebietstypischen Spielhalle würde das Planungskonzept des Satzungsgebers für den betreffenden Bereich durchbrochen und eine negative Vorbildwirkung geschaffen. Angesichts dessen habe das Interesse des Klägers an der Vornahme der Nutzungsänderung zurückzutreten.
Am 14.12.2004 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart mit dem Antrag erhoben, den Bescheid der Beklagten vom 29.10.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.11.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Die Rechtswirksamkeit der maßgeblichen Bestimmungen des BPlansVergn werde bestritten. Maßgeblich sei ausschließlich das in der Ortsbausatzung festgelegte materielle Recht. Diesem widerspreche die beantragte Genehmigung, wie auch die Widerspruchsbehörde festgestellt habe, nicht. Das Bauvorhaben stehe in keiner Weise im Widerspruch zum Gebietscharakter. In unmittelbarer Nähe befänden sich mehrere Gaststätten, die nahezu ausschließlich dem Alkoholausschank dienten. Die Störungen, die von diesen Gaststätten ausgingen, seien relevanter, als die von ihm beantragte Nutzung. Im Übrigen habe die Beklagte für zwei kerngebietstypische Spielhallen bereits eine Baugenehmigung erteilt, so dass ihr Plankonzept für die Zentrumszone von Zuffenhausen bereits maßgeblich durchbrochen sei. Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Klagabweisung beantragt.
Mit Urteil vom 16.03.2005 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 29.10.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.11.2004 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 07.07.2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beklagte habe mit ihrer im Januar 1989 in Kraft getretenen Satzung über Vergnügungseinrichtungen von der ihr durch § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO 1977 eingeräumten Ermächtigung Gebrauch gemacht. Diese Ermächtigung gelte nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG auch für übergeleitete Bebauungspläne wie die Ortsbausatzung der Beklagten. In zulässiger Weise sei in § 3 Abs. 2 BPlanVergn bestimmt worden, dass die an sich im Kerngebiet allgemein zulässigen Vergnügungseinrichtungen der Kategorie B auf dem Baugrundstück Straßburger Straße 35, das ausweislich des Lageplans vom 07.04.1987 zum „Zentrum“ gehöre, nicht allgemein zulässig seien, sondern gemäß § 31 Abs. 1 BauGB nur ausnahmsweise zugelassen werden könnten. Die in § 5 BPlanVergn getroffene Regelung über die Unzulässigkeit auch ausnahmsweise zulässiger Betriebe, wenn diese nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes oder der näheren Umgebung widersprächen, werde hingegen von der Ermächtigungsnorm des § 1 Abs. 9 BauNVO nicht gedeckt. Als Ermessensschranke komme hier allenfalls § 15 BauNVO in Betracht. Die vom Kläger beantragte Spielothek sei jedoch bauplanungsrechtlich zulässig, weil sie der Eigenart des Baugebietes nicht im Sinne des § 15 BauNVO widerspreche und von ihr auch keine unzumutbaren Belästigungen und Störungen ausgingen und daher das Ausnahmeermessen gemäß § 31 Abs. 1 BauGB auf Null geschrumpft sei.
Mit Beschluss vom 15.09.2005 - 8 S 975/05 -, zugestellt am 27.09.2005, hat der Senat auf Antrag der Beklagten die Berufung zugelassen. Mit am 30.09.2005 eingegangenem Schriftsatz beantragt sie,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. März. 2005 - 16 K 4925/04 - zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
10 
Zur Begründung führt sie aus: Die beantragte Spielhalle sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht unter § 5 BPlanVergn bzw. § 15 BauNVO zu subsumieren, ohne zunächst den Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 2 BPlanVergn geprüft und bejaht zu haben. Das Verwaltungsgericht habe § 3 Abs. 2 BPlanVergn zwar als eine aufgrund von § 1 Abs. 5, 9 BauNVO wirksame Norm erachtet, da eine tragfähige Rechtsgrundlage gemäß den nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BauGB übergeleiteten Baugebietsbestimmungen nach der Ortsbausatzung 1935 zu bejahen sei. Die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit der Eigenart der näheren Umgebung als Voraussetzung für den Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 2 BPlanVergn sei jedoch vom Verwaltungsgericht nicht untersucht worden. Bei dieser Prüfung sei entsprechend der Rechtsprechung des erkennenden Senats auf die zu § 34 BauGB entwickelten Grundsätze zurückzugreifen. Dies führe zu dem Ergebnis, dass der hier maßgebliche Gebietscharakter einem Mischgebiet entspreche. Da es sich bei der beantragten Spielhalle um eine kerngebietstypische Spielhalle handle, widerspreche sie der Eigenart der „näheren Umgebung“ im Sinne des § 3 Abs. 2 BPlanVergn und könne daher nach dieser Vorschrift nicht ausnahmsweise zugelassen werden. Im Übrigen würde die beantragte Spielhalle, da kerngebietstypisch, das Planungsziel durchbrechen, Trading-down-Effekte auslösen und die Entwicklung in diesem Bereich auf ein Vergnügungsviertel hin vollziehen. Außerdem sei es auch zulässig, eine Baugenehmigung zu versagen, um einer sich schleichend vollziehenden Beeinträchtigung des Baugebiets vorzubeugen.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht ergänzend geltend: Das Verwaltungsgericht habe sich ausführlich mit der Frage des Charakters der Umgebungsbebauung auseinandergesetzt und sei dabei zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass das Hinzutreten einer weiteren und damit dritten Spielhalle dem konkreten Gebietscharakter nicht eindeutig entgegenstehe. Im Übrigen habe die Beklagte selbst das fragliche Gebiet im Zentrum von Zuffenhausen als „Kernzone“ deklariert. Sein Vorhaben befinde sich innerhalb dieser so deklarierten „Kernzone“. Auch habe die Beklagte in äußerster Nähe zum fraglichen Standort größere - und nach ihrer eigenen Auffassung kerngebietstypische - Spielhallen zugelassen. Bei dieser Situation sei sein Vorhaben nicht geeignet, den Gebietscharakter zu verändern.
14 
Der Senat hat in der Berufungsverhandlung das Grundstück des Klägers und die nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der hierbei getroffenen Feststellungen wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart sowie die Bebauungsplanakten „Vergnügungseinrichtungen und andere - Zuffenhausen (zu 197)“ und die einschlägigen Bauakten der Beklagten verwiesen; diese waren Gegenstand der Berufungsverhandlung.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die aufgrund ihrer Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in vollem Umfang abweisen müssen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte über seinen Antrag vom 07.07.2003/30.07.2003 auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Spielothek auf dem Grundstück Straßburger Straße 35 in Stuttgart-Zuffenhausen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 29.10.2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.11.2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
Das Vorhaben des Klägers ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Der geplanten Spielothek steht § 3 Abs. 2 des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen und andere - Zuffenhausen“ vom 22.09.1988 - BPlanVergn - entgegen. An der Rechtswirksamkeit dieser Bestimmung bestehen entgegen der Ansicht des Klägers keine Zweifel. Sie hat einen doppelten Regelungsgehalt: Zunächst werden Versorgungseinrichtungen der Kategorie B, zu denen die vom Kläger geplante Spielhalle gehört, für grundsätzlich unzulässig erklärt. Sodann wird die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 BauGB für derartige Vergnügungseinrichtungen im Zentrum und in Bereichen der Gebietskategorie IV vorgesehen und von der Erfüllung bestimmter tatbestandlicher Voraussetzungen abhängig gemacht. Diese Voraussetzungen liegen im Falle der vom Kläger geplanten Spielhalle nicht vor. Unabhängig davon ist die Erteilung einer Ausnahme von den beteiligten Behörden jedenfalls auch mit ermessensfehlerfreien Erwägungen versagt worden. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB liegen ebenfalls nicht vor.
18 
Rechtsgrundlage für die beantragte Baugenehmigung ist § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO. Danach ist die erforderliche Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Wie das Verwaltungsgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat, ist die geplante Einrichtung einer Spielothek in einem Gebäudeteil, der bisher als Ladengeschäft betrieben wurde, eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung (vgl. §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 2 Nr. 1, 2 Abs. 12 Nr. 1 LBO), da für eine Vergnügungsstätte andere Anforderungen gelten als für eine Ladennutzung. Der Erteilung der begehrten Baugenehmigung steht jedoch § 3 Abs. 2 BPlanVergn entgegen.
19 
Nach § 5 der Ortsbausatzung der Beklagten vom 25.06.1935 - OBS 1935 - gelten in der Baustaffel 4, in der das für das Vorhaben des Klägers vorgesehene Grundstück liegt, die Bestimmungen über das „gemischte Gebiet“. Spielhallen gehören nicht zu den Anlagentypen, die nach der für das „gemischte Gebiet“ geltenden Regelung des § 4 OBS 1935 nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden können. Zutreffend hat daher das Regierungspräsidium Stuttgart im angefochtenen Widerspruchsbescheid festgestellt, dass sich aus den §§ 4, 5 OBS 1935 keine Hinderungsgründe für die vom Kläger beabsichtigte Nutzungsänderung ergeben (zur Rechtswirksamkeit der nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Vorschriften der OBS 1935 vgl. grundlegend das Senatsurteil vom 25.02.1993 - 8 S 287/92 -, VBlBW 1993, 420 m.w.N.). Durch den Bebauungsplan über Vergnügungseinrichtungen und andere für das Stadtgebiet Zuffenhausen vom 22.09.1988 wurde die OBS 1935 jedoch geändert. Diese Änderung findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 9 BauNVO 1977. Wie der Senat in seinem Normenkontrollurteil vom 16.12.1991 - 8 S 14/89 - (NVwZ-RR 1993, 122 ff.) im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15.08.1991 - 4 N 1.89 -, BRS 52 Nr. 1) festgestellt hat, können derartige Festsetzungen über die Zulässigkeit von Vergnügungseinrichtungen aufgrund von § 1 Abs. 9 BauGB auch im Geltungsbereich eines nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen des Bebauungsplans über Vergnügungseinrichtungen in Zuffenhausen stellen sich somit als nach § 1 Abs. 9 BauGB zulässige Feindifferenzierungen der planerischen Festsetzungen in dem nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Baustaffelplan der Beklagten i.V.m. den ergänzenden Vorschriften der OBS 1935 dar (vgl. zum Ganzen das Normenkontrollurteil des Senats vom 16.12.1991 a.a.O.).
20 
Der vom Kläger beabsichtigten Einrichtung einer Spielothek im Erdgeschoss des mehrgeschossigen Gebäudes in der Straßburger Straße 35 steht § 3 Abs. 2 BPlanVergn entgegen. Nach dieser Vorschrift können Vergnügungseinrichtungen der Kategorie B, wozu nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BPlanVergn auch die vom Kläger beabsichtigte Spielothek gehört, nur im Zentrum und in Bereichen der Gebietskategorie IV ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die Eigenart der näheren Umgebung erhalten bleibt. Die Wirksamkeit dieser Regelung unterliegt nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats keinen Bedenken (vgl. hierzu das Normenkontrollurteil vom 16.12.1991 - 8 S 14/89 - a.a.O. und den Beschluss vom 17.08.1994 - 8 S 1199/94 - zu vergleichbaren Bebauungsplänen der Beklagten über Vergnügungseinrichtungen in anderen Stadtbezirken). Bei Verwirklichung des Vorhabens des Klägers, dass innerhalb des Bereichs liegt, der durch den BPlanVergn als „Zentrum“ festgesetzt worden ist (dabei entspricht dieser Bereich demjenigen Gebiet, das der Kläger als „Kernzone“ bezeichnet), bliebe die Eigenart der näheren Umgebung nicht erhalten.
21 
Mit dem Begriff der „näheren Umgebung“ in § 3 Abs. 2 BPlanVergn nimmt der Satzungsgeber - wie der Senat im Hinblick auf die Anwendung einer inhaltsgleichen Bestimmung für einen anderen Stadtbezirk der Beklagten in seinem Beschluss vom 17.08.1994 - 8 S 1199/94 - festgestellt hat - ersichtlich Bezug auf den übereinstimmenden Begriff in § 34 Abs. 1 BauGB. Zu berücksichtigen ist daher die Umgebung insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und soweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (Senatsbeschluss vom 17.08.1994 a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369). Im Übrigen ergibt sich auch aus der Begründung zum Bebauungsplan, dass die Beurteilung, ob durch das Vorhaben die Eigenart der näheren Umgebung erhalten bleibt, anhand der tatsächlich vorhandenen baulichen Situation in dem oben umschriebenen Bereich zu erfolgen hat. Der Satzungsgeber ist davon ausgegangen, dass Gebiete der Baustaffeln 3 und 4 einen relativ hohen Wohnanteil aufweisen; besonderes Ziel des Bebauungsplans ist es, durch die räumliche Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungseinrichtungen insbesondere Bereiche mit hohem Wohnanteil, schützenswerte Einrichtungen wie u.a. Schulen, Jugendhäuser und deren Umgebung sowie zentrale Plätze und wichtige Einkaufsgebiete von derartigen Nutzungen künftig nach Möglichkeit freizuhalten (vgl. Niederschrift des Gemeinderats vom 22.09.1988 i.V.m. der Begründung vom 14.01.1987).
22 
Nach dem vom Senat im Rahmen des Augenscheins gewonnenen Eindruck wird im vorliegenden Fall die „nähere Umgebung“ durch das von der Straßburger Straße, Sachsen-, Friesen- und Markomannenstraße umschlossene Straßengeviert sowie die dem Vorhaben gegenüberliegende Seite der Straßburger Straße bestimmt. Nach den Feststellungen des Senats anlässlich des Augenscheins und den hiermit übereinstimmenden, von der Beklagten vorgelegten Unterlagen befinden sich innerhalb dieses Straßengevierts zwei- bis dreigeschossige Häuser, die entlang der Sachsen-, Friesen- und Markomannenstraße fast ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden. Eine gewerbliche Nutzung in den Erdgeschossen findet im Anwesen Straßburger Straße 29 (Schneiderei mit Laden) statt und ist als Laden im Gebäude Straßburger Straße 35 vorhanden gewesen. Auf der dem Vorhaben gegenüberliegenden Seite der Straßburger Straße befindet sich im Erdgeschoss des Gebäudes Nr. 40 ein Leder- und Pelzgeschäft und im Erdgeschoss des Gebäudes mit der Hausnummer 44 ist eine Rückenschulepraxis eines Arztes für Orthopädie und physikalische Therapie untergebracht. Im rückwärtigen Bereich des Anwesens Straßburger Straße 38 lagern Eisenmaterialien und auch das hintere Gelände des Anwesens Straßburger Straße 42 vermittelt den Eindruck einer gewerblichen Nutzung. Dem Vorhaben direkt gegenüber befindet sich im Erdgeschoss des dortigen Gebäudes ein Restaurant.
23 
Nach diesen Feststellungen entspricht die Bebauung in der „näheren Umgebung“ des Vorhabens des Klägers ihrer Eigenart nach einem Mischgebiet und nicht - wie der Kläger meint - einem Kerngebiet. Kennzeichen eines Mischgebiets ist nach § 6 Abs. 1 BauNVO das gleichberechtigte Nebeneinander von Wohnen und gewerblicher Nutzung, soweit sie das Wohnen nicht wesentlich stört. Mischgebiete unterscheiden sich damit deutlich von Kerngebieten, die gemäß § 7 Abs. 1 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dienen und in denen das Wohnen nur in eingeschränktem Umfang zulässig ist. An der Einordnung der näheren Umgebung des Baugrundstücks als Mischgebiet kann danach kein Zweifel bestehen. Denn nach dem Ergebnis des Augenscheins überwiegt in dem maßgeblichen Straßengeviert die Wohnnutzung deutlich die gewerbliche Nutzung; ein Mischgebiet liegt aber bereits dann vor, wenn sich Wohnnutzung und gewerbliche Nutzung die Waage halten (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 17.08.1994 a.a.O. m.w.N.).
24 
Im Übrigen wäre auch dann von einem Mischgebiet auszugehen, wenn man über das oben erläuterte Straßengeviert hinaus die Bebauung an der Straßburger Straße insgesamt, d.h. zwischen der Burgunder Straße und der Ludwigsburger Straße, zur „näheren Umgebung“ im Sinne des § 3 Abs. 2 BPlanVergn zählen würde. Denn auch diese Bebauung ist - wie der Augenschein ergeben hat - durchweg durch das gleichberechtigte Nebeneinander von Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich störender gewerblicher Nutzung geprägt, wobei letztlich auch in diesem Bereich die Wohnnutzung überwiegt. Im gesamten Verlauf der Straßburger Straße ist in den Obergeschossen der dortigen zwei- bis dreigeschossigen Gebäude Wohnnutzung anzutreffen, während in den Erdgeschossen auch Gewerbebetriebe wie kleinere Läden mit verschiedenen Sortimenten und Angeboten (Elektrogeräte, Bekleidung, Toto-Lotto-Annahmestelle, Änderungsschneiderei etc.), kleine Werkstätten, Frisörbetriebe oder Arztpraxen sowie kleinere Hotelbetriebe (hier gibt es zum Teil auch Fremdenzimmer im Obergeschoss) untergebracht sind. Soweit sich im Bereich der Einmündung der Straßburger Straße in die Ludwigsburger Straße eine genehmigte Spielothek im Gebäude Ludwigsburger Straße 93 befindet (die im Übrigen wesentlich kleiner als die vom Kläger geplante Spielhalle ist), wird das betreffende Grundstück wesentlich von der Bebauung an der vielbefahrenen Ludwigsburger Straße mitgeprägt und liegt schon deshalb außerhalb des Einwirkungsbereichs des geplanten Vorhabens des Klägers und der dortigen Situation und kann daher nicht zur „näheren Umgebung“ im Sinne des § 3 Abs. 2 BPlanVergn gezählt werden.
25 
Im Übrigen hat der vom Senat eingenommene Augenschein zwar ergeben, dass sich in der Straßburger Straße eine verhältnismäßig große Zahl von Gaststätten befindet. Diese sind aber nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO in einem Mischgebiet ohne Weiteres zulässig. Auch sonst sind nach dem Ergebnis des Augenscheins im gesamten Verlauf der Straßburger Straße weder mischgebietsunverträgliche Gewerbebetriebe noch Spielhallen (auch nicht solche, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 8 BauNVO im Mischgebiet zulässig wären) vorhanden. Die genehmigten kerngebietstypischen Spielhallen in der Colmarer Straße 47 und der Unterländerstraße 73 liegen eindeutig außerhalb des Einwirkungsbereichs des Baugrundstücks und können dessen Situation auch nicht prägen, weil sie zu weit entfernt liegen; die Spielothek in der Colmarer Straße liegt ca. 200 m, die in der Unterländerstraße ca. 400 m in der Luftlinie vom Baugrundstück des vorliegenden Verfahrens entfernt.
26 
Schließlich müsste selbst dann, wenn man sämtliche entlang der Straßburger Straße gelegenen Gevierte innerhalb eines durch die Böhringerstraße im Norden, die Burgunderstraße im Westen, die Friesenstraße im Süden und die Ludwigsburger Straße im Osten begrenzten Bereichs in die wertende Betrachtung mit einbezöge, auch insoweit von einem Mischgebiet ausgegangen werden. Denn innerhalb dieses Bereichs ist nach den Angaben der Beklagten, die der Kläger nicht in Zweifel gezogen hat, ebenfalls das typische Nebeneinander von Wohnnutzung und nicht störender gewerblicher Betätigung vorhanden; der Wohnanteil beträgt hier durchschnittlich etwa 64 % der gesamten Geschossfläche (vgl. hierzu den Schriftsatz der Beklagten vom 19.10.2006 mit Anlagen, Bl. 77 bis 83 der Senatsakten). Die Spielhallen in der Colmarer Straße 47 und der Unterländerstraße 73 liegen auch außerhalb dieses Gebiets. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Bebauung in der Umgebung des Baugrundstücks in der Straßburger Straße 35 selbst bei weitestmöglicher Betrachtung einem Mischgebiet entspricht.
27 
Das Vorhaben des Klägers kann nach § 3 Abs. 2 BPlanVergn nicht zugelassen werden, weil bei seiner Verwirklichung die Eigenart der näheren Umgebung nicht erhalten bliebe. Die geplante Spielothek würde die Eigenart der näheren Umgebung vielmehr verändern, da es sich bei ihr um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte handelt, die nach der Baunutzungsverordnung in einem Mischgebiet unzulässig ist. Bei der Frage, ob die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne der von der Beklagten in ihrem Bebauungsplan getroffenen Regelung „erhalten bleibt“, kann von der Typisierung von Nutzungen in der Baunutzungsverordnung als einer insoweit sachverständigen Konkretisierung allgemeiner städtebaulicher Grundsätze ausgegangen werden (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 17.08.1994 a.a.O.). Hieraus ergibt sich für den vorliegenden Fall folgendes: Kerngebietstypisch ist eine Vergnügungsstätte, wenn sie als zentraler Dienstleistungsbetrieb einen größeren Einzugsbereich besitzt und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar ist oder jedenfalls sein soll (BVerwG, Beschluss vom 29.10.1992 - 4 B 103.92 -, NVwZ-RR 1993, 287; Urteil vom 18.05.1990 - 4 C 49.89 -, NVwZ 1991, 264; Beschluss vom 28.07.1988 - 4 B 119.88 -, NVwZ 1989, 50; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.08.1991 - 5 S 2881/90 -, VBlBW 1992, 217; Bay. VGH, Urteil vom 17.03.2005 - 25 B 01.624 -, juris Rn. 25; Hess. VGH, Urteil vom 11.07.1986 - 4 OE 37/83 -, BRS 46 Nr. 53; Fickert/Fieseler - BauNVO -, 10. Aufl., 2002, § 4a Rn. 23 ff.). Nicht kerngebietstypisch sind hingegen Vergnügungsstätten, die der Entspannung und Freizeitbeschäftigung in einem begrenzten Stadtteil dienen (BVerwG, Urteil vom 25.11.1983 a.a.O.; Beschluss vom 29.10.1992 a.a.O.; OVG Bremen, Urteil vom 10.09.1996 - 1 BA 24/96 -, juris Rn. 22). In welche der beiden Kategorien eine Spielhalle einzuordnen ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab; erforderlich ist eine im Wesentlichen auf der Einschätzung der tatsächlichen örtlichen Situation beruhende Beurteilung (BVerwG, Beschlüsse vom 29.10.1992 und vom 28.07.1988 a.a.O.). Im Rahmen der Einzelfallbeurteilung ist die Größe des Betriebs ein maßgeblicher Anhalt; dies wird bei einer Spielhalle vor allem durch die Fläche (Raumgröße), die Zahl und die Art der Spielgeräte und die Besucherplätze bestimmt (BVerwG, Urteil vom 18.05.1990 a.a.O. und Beschluss vom 29.10.1992 a.a.O.). Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falls ist die vom Kläger geplante Spielhalle kerngebietstypisch und nicht mischgebietsverträglich.
28 
Das Vorhaben liegt mit einer Nutzfläche für Spielgeräte von ca. 127 qm erheblich über dem Schwellenwert von 100 qm, ab dem nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im allgemeinen eine Kerngebietstypik in Betracht gezogen wird. Bei einer Spielhalle von einer Nutzfläche bis zu 100 qm handelt es sich dagegen regelmäßig um eine Vergnügungsstätte mittlerer Größe, deren Auswirkungen grundsätzlich noch als mischgebietsverträglich anzusehen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.08.1991 a.a.O.). Dieser Wert stellt jedoch nur eine Richtgröße dar (BVerwG, Beschluss vom 29.10.1992 a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.08.1991 a.a.O. und Beschluss vom 12.09.2002 - 8 S 571/02 -, DÖV 2003, 642 f.; Bay. VGH, Urteil vom 17.03.2005 a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 21.06.1994 - 11 A 1113/91 -, ZfBR 1995, 56 und Urteil vom 17.06.1992 - 11 A 1434/89 -, NWVBl. 1992, 436; vgl. auch Fickert/Fieseler, a.a.O., § 4a Rn. 23.1 ff.); maßgeblich ist letztlich die auf der Einschätzung der tatsächlichen örtlichen Situation beruhende Beurteilung (Senatsbeschluss vom 12.09.2002 - 8 S 1571/02 - a.a.O. und OVG Lüneburg, Urteil vom 11.09.1987 - 6 A 139/86 -, NVwZ 1988, 1141 f.).
29 
Der von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelte Schwellenwert von 100 qm beruht darauf, dass bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung zugrundezulegen ist, in welchem Umfang die Aufstellung von Geldspielgeräten gewerberechtlich zulässig ist. Daraus ergibt sich zugleich die zu erwartende Betriebsgröße und die Zahl der möglichen Benutzer. Bei Festlegung des Schwellenwerts als Richtgröße ist die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass nach der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinn-Möglichkeit (SpielVO) in der Fassung vom 11.12.1985 (BGBl. I S. 2244) je 15 qm Grundfläche höchstens ein Geldspielgerät aufgestellt werden darf und die Gesamtzahl der Geldspielgeräte auf 10 beschränkt ist. Spielhallen, die den Schwellenwert von 100 qm Nutzfläche - wie die vom Kläger geplante Spielothek mit 127 qm - erheblich überschreiten und daher die Aufstellung von mindestens acht Geldspielgeräten gewerberechtlich zulassen, sind daher im Regelfall als kerngebietstypisch einzustufen, da eine Vergnügungsstätte derartigen Zuschnitts auf einen größeren Umsatz und Einzugsbereich angewiesen ist, der mit dem Mischgebietscharakter eines Gebiets nicht mehr vereinbar ist (zur Kerngebietstypik bei acht möglichen Geldspielgeräten vgl. u.a. OVG NRW, Urteil vom 10.05.1993 - 11 A 1438/91 -, BRS 55 Nr. 70). Dass nach der Neufassung der SpielVO vom 01.01.2006 (BGBl. I 2005 S. 3495) inzwischen je 12 qm (statt bisher 15 qm) Grundfläche ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden kann und die zulässige Gesamtzahl dieser Geräte auf 12 (statt bisher 10) erhöht worden ist, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Denn nunmehr dürfte der Kläger bei einer Nutzfläche von 127 qm gewerberechtlich statt bisher 8 sogar 10 (aufgerundet 11) Geldspielgeräte aufstellen, was der früher zulässigen Höchstzahl solcher Geräte entspräche. Legt man die Neufassung der SpielVO zugrunde, wäre somit gewerberechtlich ein noch größerer Spielbetrieb möglich und die vom Kläger geplante Spielhalle erst recht kerngebietstypisch und nicht mischgebietsverträglich.
30 
Nach dem Ergebnis des vom Senat eingenommenen Augenscheins rechtfertigt die tatsächliche örtliche Situation auch keine Abweichung von dem Schwellenwert von 100 qm Spielfläche. Das Baugrundstück grenzt nicht an ein Kern- oder Gewerbegebiet (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 12.09.2002 a.a.O.). Auch ist weder im unmittelbaren Einwirkungsbereich des Vorhabens des Klägers - dem oben umschriebenen Straßengeviert -, noch in der gesamten Straßburger Straße ein (mischgebietsunverträglicher) Fremdkörper vorhanden, der zu einer Wertung der vom Kläger geplanten Spielhalle als planungsrechtlich hinnehmbar führen könnte. Soweit er - bezogen auf die Bebauung der Straßburger Straße insgesamt - geltend macht, dass hier eine verhältnismäßig große Anzahl von Gaststätten vorhanden ist, kann auch dies keine andere Beurteilung rechtfertigen, da Speise- und Schankwirtschaften - wie oben ausgeführt - ausnahmslos mischgebietsverträglich sind und überdies nicht mit dem Trading-down-Effekt verbunden sind, den kerngebietstypische Spielhallen typischerweise nach sich ziehen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.2006 - 3 S 2377/06 -, juris; Fickert/Fie-seler a.a.O., § 4a Rn. 22.1).
31 
Für die Qualifizierung der ihrer Größe nach kerngebietstypischen Spielhalle als mischgebietsunverträglich spricht schließlich auch, dass sie in zentraler Lage in einer Durchgangsstraße vom Bahnhof Zuffenhausen zur Ludwigsburger Straße - einer Hauptverkehrsstraße - eingerichtet und damit über einen besonderen Attraktivitätsfaktor für „Laufkundschaft“ aus anderen Stadtteilen verfügen würde. Ihr Eingang ist auf der Ecke Straßburger Straße/Sachsenstraße vorgesehen. Zur Straßburger Straße hin sind zwei, zur Sachsenstraße hin sechs große (Schau-) Fenster vorhanden (letztere nehmen eine Gesamtlänge von 17 bis 18 m ein), die zwar nach den Angaben des Klägers bei Inbetriebnahme mit Folie abgedeckt werden sollen, aber dennoch zwangsläufig auf den Spielbetrieb in besonderer Weise aufmerksam machen.
32 
Nach alledem liegen die in § 3 Abs. 2 BPlanPVergn festgelegten Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme im Falle der vom Kläger geplanten Spielhalle nicht vor. Unabhängig davon steht die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB aber auch, was sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, im Ermessen der zuständigen Behörde (vgl. hierzu u.a. Schrödter/Rieger, Kommentar zum BauGB, 7. Aufl., § 31 Rn. 13 m.w.N.). Selbst wenn man unterstellt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung des Vorhabens nach § 3 Abs. 2 BPlanVergn vorliegen, ist die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB jedenfalls ermessensfehlerfrei versagt worden, so dass sich die Ablehnung der begehrten Baugenehmigung auch unter diesem Gesichtspunkt als rechtmäßig erweist. Nach den maßgeblichen Erwägungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid (vgl. hierzu § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und den nach § 114 Satz 2 VwGO zulässigen Ergänzungen der Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Versagung einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässigerweise auf städtebauliche Gründe gestützt worden (vgl. Schröder/Rieger a.a.O. § 31 Rn. 14). Die Beklagte hat insoweit geltend gemacht, dass mit der Zulassung einer kerngebietstypischen Spielhalle auf dem zentral gelegenen Baugrundstück in der Straßburger Straße 35 ihr mit dem Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen und andere im Stadtbezirk Zuffenhausen“ verfolgtes Plankonzept durchbrochen würde. Eine solche Durchbrechung des Plankonzepts liegt entgegen der Auffassung des Klägers nicht bereits deshalb vor, weil sich in der Ludwigsburger Straße 93 eine Spielothek befindet. Denn diese wird - wie oben ausgeführt - maßgeblich durch die baulichen Verhältnisse an der verkehrsreichen Ludwigsburger Straße mitgeprägt und unterscheidet sich schon dadurch von dem in zentraler Lage der Straßburger Straße gelegenen und überdies erheblich größeren Vorhaben des Klägers; außerdem wurde sie schon 1978 und damit vor Erlass des hier maßgeblichen Bebauungsplans vom 22.09.1988 genehmigt. Auch die in der Colmarer Straße und der Unterländerstraße in etwa 200 m bzw. 400 m Entfernung vom Vorhaben des Klägers genehmigten Spielhallen begründen entgegen seiner Rechtsansicht keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Denn diese liegen - wie oben bereits ausgeführt - eindeutig außerhalb des maßgeblichen Einwirkungsbereichs des Baugrundstücks.
33 
Die Beklagte hat ferner im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen zu Recht darauf hingewiesen, dass mit der Zulassung der vom Kläger geplanten Spielothek in der Straßburger Straße Trading-down-Effekte, d.h. vor allem eine Beeinträchtigung des Gebietscharakters und der Gebietsqualität (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.2006 - 3 S 2377/06 -, juris; Fickert/Fieseler a.a.O., § 4a Rn. 22.1), ausgelöst und die Entwicklung dieses Bereichs in Richtung eines Vergnügungsviertels eingeleitet würden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass bereits weitere Anträge für Spielhallen in den Anwesen Straßburger Straße 23 und Straßburger Straße 5 gestellt worden sind. Im Rahmen der Ermessensausübung nach § 31 Abs. 1 BauGB dürfen solche Folgewirkungen einer Ausnahmeerteilung berücksichtigt werden. So kann eine Ausnahme gerade dann ermessensfehlerfrei versagt werden, wenn durch sie - wie hier - eine Entwicklung eingeleitet würde, die zu einer Beeinträchtigung der Eigenart des Baugebiets führen könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.11.2003, DÖV 2004, 306 und Schrödter/Rieger a.a.O., § 31 Rn. 14).
34 
Ob der geplanten Spielhalle auch § 5 BPlanVergn, den das Verwaltungsgericht für unwirksam hält, entgegensteht, kann nach alledem dahingestellt bleiben, zumal diese Bestimmung die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 3 BPlanVergn voraussetzt, an der es hier gerade fehlt.
35 
Schließlich kommt eine Befreiung von den dem Vorhaben entgegenstehenden Vorschriften des maßgeblichen Bebauungsplans ebenfalls nicht in Betracht, da hierdurch Grundzüge der Planung im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB berührt würden und auch die übrigen gesetzlichen Befreiungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Dies ist in den angegriffenen Behördenentscheidungen zutreffend ausgeführt worden; Einwände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, hat der Kläger nicht erhoben.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
38 
Beschluss
39 
vom 27. Oktober 2006
40 
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 76.200,-- EUR festgesetzt (600,-- EUR/qm Nutzfläche der Spielhalle ohne Nebenräume (vgl. Nr. 9.1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, VBlBW 2004, 467).
41 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die aufgrund ihrer Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in vollem Umfang abweisen müssen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte über seinen Antrag vom 07.07.2003/30.07.2003 auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Spielothek auf dem Grundstück Straßburger Straße 35 in Stuttgart-Zuffenhausen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 29.10.2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.11.2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
Das Vorhaben des Klägers ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Der geplanten Spielothek steht § 3 Abs. 2 des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen und andere - Zuffenhausen“ vom 22.09.1988 - BPlanVergn - entgegen. An der Rechtswirksamkeit dieser Bestimmung bestehen entgegen der Ansicht des Klägers keine Zweifel. Sie hat einen doppelten Regelungsgehalt: Zunächst werden Versorgungseinrichtungen der Kategorie B, zu denen die vom Kläger geplante Spielhalle gehört, für grundsätzlich unzulässig erklärt. Sodann wird die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 BauGB für derartige Vergnügungseinrichtungen im Zentrum und in Bereichen der Gebietskategorie IV vorgesehen und von der Erfüllung bestimmter tatbestandlicher Voraussetzungen abhängig gemacht. Diese Voraussetzungen liegen im Falle der vom Kläger geplanten Spielhalle nicht vor. Unabhängig davon ist die Erteilung einer Ausnahme von den beteiligten Behörden jedenfalls auch mit ermessensfehlerfreien Erwägungen versagt worden. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB liegen ebenfalls nicht vor.
18 
Rechtsgrundlage für die beantragte Baugenehmigung ist § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO. Danach ist die erforderliche Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Wie das Verwaltungsgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat, ist die geplante Einrichtung einer Spielothek in einem Gebäudeteil, der bisher als Ladengeschäft betrieben wurde, eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung (vgl. §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 2 Nr. 1, 2 Abs. 12 Nr. 1 LBO), da für eine Vergnügungsstätte andere Anforderungen gelten als für eine Ladennutzung. Der Erteilung der begehrten Baugenehmigung steht jedoch § 3 Abs. 2 BPlanVergn entgegen.
19 
Nach § 5 der Ortsbausatzung der Beklagten vom 25.06.1935 - OBS 1935 - gelten in der Baustaffel 4, in der das für das Vorhaben des Klägers vorgesehene Grundstück liegt, die Bestimmungen über das „gemischte Gebiet“. Spielhallen gehören nicht zu den Anlagentypen, die nach der für das „gemischte Gebiet“ geltenden Regelung des § 4 OBS 1935 nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden können. Zutreffend hat daher das Regierungspräsidium Stuttgart im angefochtenen Widerspruchsbescheid festgestellt, dass sich aus den §§ 4, 5 OBS 1935 keine Hinderungsgründe für die vom Kläger beabsichtigte Nutzungsänderung ergeben (zur Rechtswirksamkeit der nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Vorschriften der OBS 1935 vgl. grundlegend das Senatsurteil vom 25.02.1993 - 8 S 287/92 -, VBlBW 1993, 420 m.w.N.). Durch den Bebauungsplan über Vergnügungseinrichtungen und andere für das Stadtgebiet Zuffenhausen vom 22.09.1988 wurde die OBS 1935 jedoch geändert. Diese Änderung findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 9 BauNVO 1977. Wie der Senat in seinem Normenkontrollurteil vom 16.12.1991 - 8 S 14/89 - (NVwZ-RR 1993, 122 ff.) im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15.08.1991 - 4 N 1.89 -, BRS 52 Nr. 1) festgestellt hat, können derartige Festsetzungen über die Zulässigkeit von Vergnügungseinrichtungen aufgrund von § 1 Abs. 9 BauGB auch im Geltungsbereich eines nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen des Bebauungsplans über Vergnügungseinrichtungen in Zuffenhausen stellen sich somit als nach § 1 Abs. 9 BauGB zulässige Feindifferenzierungen der planerischen Festsetzungen in dem nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Baustaffelplan der Beklagten i.V.m. den ergänzenden Vorschriften der OBS 1935 dar (vgl. zum Ganzen das Normenkontrollurteil des Senats vom 16.12.1991 a.a.O.).
20 
Der vom Kläger beabsichtigten Einrichtung einer Spielothek im Erdgeschoss des mehrgeschossigen Gebäudes in der Straßburger Straße 35 steht § 3 Abs. 2 BPlanVergn entgegen. Nach dieser Vorschrift können Vergnügungseinrichtungen der Kategorie B, wozu nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BPlanVergn auch die vom Kläger beabsichtigte Spielothek gehört, nur im Zentrum und in Bereichen der Gebietskategorie IV ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die Eigenart der näheren Umgebung erhalten bleibt. Die Wirksamkeit dieser Regelung unterliegt nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats keinen Bedenken (vgl. hierzu das Normenkontrollurteil vom 16.12.1991 - 8 S 14/89 - a.a.O. und den Beschluss vom 17.08.1994 - 8 S 1199/94 - zu vergleichbaren Bebauungsplänen der Beklagten über Vergnügungseinrichtungen in anderen Stadtbezirken). Bei Verwirklichung des Vorhabens des Klägers, dass innerhalb des Bereichs liegt, der durch den BPlanVergn als „Zentrum“ festgesetzt worden ist (dabei entspricht dieser Bereich demjenigen Gebiet, das der Kläger als „Kernzone“ bezeichnet), bliebe die Eigenart der näheren Umgebung nicht erhalten.
21 
Mit dem Begriff der „näheren Umgebung“ in § 3 Abs. 2 BPlanVergn nimmt der Satzungsgeber - wie der Senat im Hinblick auf die Anwendung einer inhaltsgleichen Bestimmung für einen anderen Stadtbezirk der Beklagten in seinem Beschluss vom 17.08.1994 - 8 S 1199/94 - festgestellt hat - ersichtlich Bezug auf den übereinstimmenden Begriff in § 34 Abs. 1 BauGB. Zu berücksichtigen ist daher die Umgebung insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und soweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (Senatsbeschluss vom 17.08.1994 a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369). Im Übrigen ergibt sich auch aus der Begründung zum Bebauungsplan, dass die Beurteilung, ob durch das Vorhaben die Eigenart der näheren Umgebung erhalten bleibt, anhand der tatsächlich vorhandenen baulichen Situation in dem oben umschriebenen Bereich zu erfolgen hat. Der Satzungsgeber ist davon ausgegangen, dass Gebiete der Baustaffeln 3 und 4 einen relativ hohen Wohnanteil aufweisen; besonderes Ziel des Bebauungsplans ist es, durch die räumliche Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungseinrichtungen insbesondere Bereiche mit hohem Wohnanteil, schützenswerte Einrichtungen wie u.a. Schulen, Jugendhäuser und deren Umgebung sowie zentrale Plätze und wichtige Einkaufsgebiete von derartigen Nutzungen künftig nach Möglichkeit freizuhalten (vgl. Niederschrift des Gemeinderats vom 22.09.1988 i.V.m. der Begründung vom 14.01.1987).
22 
Nach dem vom Senat im Rahmen des Augenscheins gewonnenen Eindruck wird im vorliegenden Fall die „nähere Umgebung“ durch das von der Straßburger Straße, Sachsen-, Friesen- und Markomannenstraße umschlossene Straßengeviert sowie die dem Vorhaben gegenüberliegende Seite der Straßburger Straße bestimmt. Nach den Feststellungen des Senats anlässlich des Augenscheins und den hiermit übereinstimmenden, von der Beklagten vorgelegten Unterlagen befinden sich innerhalb dieses Straßengevierts zwei- bis dreigeschossige Häuser, die entlang der Sachsen-, Friesen- und Markomannenstraße fast ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden. Eine gewerbliche Nutzung in den Erdgeschossen findet im Anwesen Straßburger Straße 29 (Schneiderei mit Laden) statt und ist als Laden im Gebäude Straßburger Straße 35 vorhanden gewesen. Auf der dem Vorhaben gegenüberliegenden Seite der Straßburger Straße befindet sich im Erdgeschoss des Gebäudes Nr. 40 ein Leder- und Pelzgeschäft und im Erdgeschoss des Gebäudes mit der Hausnummer 44 ist eine Rückenschulepraxis eines Arztes für Orthopädie und physikalische Therapie untergebracht. Im rückwärtigen Bereich des Anwesens Straßburger Straße 38 lagern Eisenmaterialien und auch das hintere Gelände des Anwesens Straßburger Straße 42 vermittelt den Eindruck einer gewerblichen Nutzung. Dem Vorhaben direkt gegenüber befindet sich im Erdgeschoss des dortigen Gebäudes ein Restaurant.
23 
Nach diesen Feststellungen entspricht die Bebauung in der „näheren Umgebung“ des Vorhabens des Klägers ihrer Eigenart nach einem Mischgebiet und nicht - wie der Kläger meint - einem Kerngebiet. Kennzeichen eines Mischgebiets ist nach § 6 Abs. 1 BauNVO das gleichberechtigte Nebeneinander von Wohnen und gewerblicher Nutzung, soweit sie das Wohnen nicht wesentlich stört. Mischgebiete unterscheiden sich damit deutlich von Kerngebieten, die gemäß § 7 Abs. 1 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dienen und in denen das Wohnen nur in eingeschränktem Umfang zulässig ist. An der Einordnung der näheren Umgebung des Baugrundstücks als Mischgebiet kann danach kein Zweifel bestehen. Denn nach dem Ergebnis des Augenscheins überwiegt in dem maßgeblichen Straßengeviert die Wohnnutzung deutlich die gewerbliche Nutzung; ein Mischgebiet liegt aber bereits dann vor, wenn sich Wohnnutzung und gewerbliche Nutzung die Waage halten (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 17.08.1994 a.a.O. m.w.N.).
24 
Im Übrigen wäre auch dann von einem Mischgebiet auszugehen, wenn man über das oben erläuterte Straßengeviert hinaus die Bebauung an der Straßburger Straße insgesamt, d.h. zwischen der Burgunder Straße und der Ludwigsburger Straße, zur „näheren Umgebung“ im Sinne des § 3 Abs. 2 BPlanVergn zählen würde. Denn auch diese Bebauung ist - wie der Augenschein ergeben hat - durchweg durch das gleichberechtigte Nebeneinander von Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich störender gewerblicher Nutzung geprägt, wobei letztlich auch in diesem Bereich die Wohnnutzung überwiegt. Im gesamten Verlauf der Straßburger Straße ist in den Obergeschossen der dortigen zwei- bis dreigeschossigen Gebäude Wohnnutzung anzutreffen, während in den Erdgeschossen auch Gewerbebetriebe wie kleinere Läden mit verschiedenen Sortimenten und Angeboten (Elektrogeräte, Bekleidung, Toto-Lotto-Annahmestelle, Änderungsschneiderei etc.), kleine Werkstätten, Frisörbetriebe oder Arztpraxen sowie kleinere Hotelbetriebe (hier gibt es zum Teil auch Fremdenzimmer im Obergeschoss) untergebracht sind. Soweit sich im Bereich der Einmündung der Straßburger Straße in die Ludwigsburger Straße eine genehmigte Spielothek im Gebäude Ludwigsburger Straße 93 befindet (die im Übrigen wesentlich kleiner als die vom Kläger geplante Spielhalle ist), wird das betreffende Grundstück wesentlich von der Bebauung an der vielbefahrenen Ludwigsburger Straße mitgeprägt und liegt schon deshalb außerhalb des Einwirkungsbereichs des geplanten Vorhabens des Klägers und der dortigen Situation und kann daher nicht zur „näheren Umgebung“ im Sinne des § 3 Abs. 2 BPlanVergn gezählt werden.
25 
Im Übrigen hat der vom Senat eingenommene Augenschein zwar ergeben, dass sich in der Straßburger Straße eine verhältnismäßig große Zahl von Gaststätten befindet. Diese sind aber nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO in einem Mischgebiet ohne Weiteres zulässig. Auch sonst sind nach dem Ergebnis des Augenscheins im gesamten Verlauf der Straßburger Straße weder mischgebietsunverträgliche Gewerbebetriebe noch Spielhallen (auch nicht solche, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 8 BauNVO im Mischgebiet zulässig wären) vorhanden. Die genehmigten kerngebietstypischen Spielhallen in der Colmarer Straße 47 und der Unterländerstraße 73 liegen eindeutig außerhalb des Einwirkungsbereichs des Baugrundstücks und können dessen Situation auch nicht prägen, weil sie zu weit entfernt liegen; die Spielothek in der Colmarer Straße liegt ca. 200 m, die in der Unterländerstraße ca. 400 m in der Luftlinie vom Baugrundstück des vorliegenden Verfahrens entfernt.
26 
Schließlich müsste selbst dann, wenn man sämtliche entlang der Straßburger Straße gelegenen Gevierte innerhalb eines durch die Böhringerstraße im Norden, die Burgunderstraße im Westen, die Friesenstraße im Süden und die Ludwigsburger Straße im Osten begrenzten Bereichs in die wertende Betrachtung mit einbezöge, auch insoweit von einem Mischgebiet ausgegangen werden. Denn innerhalb dieses Bereichs ist nach den Angaben der Beklagten, die der Kläger nicht in Zweifel gezogen hat, ebenfalls das typische Nebeneinander von Wohnnutzung und nicht störender gewerblicher Betätigung vorhanden; der Wohnanteil beträgt hier durchschnittlich etwa 64 % der gesamten Geschossfläche (vgl. hierzu den Schriftsatz der Beklagten vom 19.10.2006 mit Anlagen, Bl. 77 bis 83 der Senatsakten). Die Spielhallen in der Colmarer Straße 47 und der Unterländerstraße 73 liegen auch außerhalb dieses Gebiets. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Bebauung in der Umgebung des Baugrundstücks in der Straßburger Straße 35 selbst bei weitestmöglicher Betrachtung einem Mischgebiet entspricht.
27 
Das Vorhaben des Klägers kann nach § 3 Abs. 2 BPlanVergn nicht zugelassen werden, weil bei seiner Verwirklichung die Eigenart der näheren Umgebung nicht erhalten bliebe. Die geplante Spielothek würde die Eigenart der näheren Umgebung vielmehr verändern, da es sich bei ihr um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte handelt, die nach der Baunutzungsverordnung in einem Mischgebiet unzulässig ist. Bei der Frage, ob die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne der von der Beklagten in ihrem Bebauungsplan getroffenen Regelung „erhalten bleibt“, kann von der Typisierung von Nutzungen in der Baunutzungsverordnung als einer insoweit sachverständigen Konkretisierung allgemeiner städtebaulicher Grundsätze ausgegangen werden (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 17.08.1994 a.a.O.). Hieraus ergibt sich für den vorliegenden Fall folgendes: Kerngebietstypisch ist eine Vergnügungsstätte, wenn sie als zentraler Dienstleistungsbetrieb einen größeren Einzugsbereich besitzt und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar ist oder jedenfalls sein soll (BVerwG, Beschluss vom 29.10.1992 - 4 B 103.92 -, NVwZ-RR 1993, 287; Urteil vom 18.05.1990 - 4 C 49.89 -, NVwZ 1991, 264; Beschluss vom 28.07.1988 - 4 B 119.88 -, NVwZ 1989, 50; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.08.1991 - 5 S 2881/90 -, VBlBW 1992, 217; Bay. VGH, Urteil vom 17.03.2005 - 25 B 01.624 -, juris Rn. 25; Hess. VGH, Urteil vom 11.07.1986 - 4 OE 37/83 -, BRS 46 Nr. 53; Fickert/Fieseler - BauNVO -, 10. Aufl., 2002, § 4a Rn. 23 ff.). Nicht kerngebietstypisch sind hingegen Vergnügungsstätten, die der Entspannung und Freizeitbeschäftigung in einem begrenzten Stadtteil dienen (BVerwG, Urteil vom 25.11.1983 a.a.O.; Beschluss vom 29.10.1992 a.a.O.; OVG Bremen, Urteil vom 10.09.1996 - 1 BA 24/96 -, juris Rn. 22). In welche der beiden Kategorien eine Spielhalle einzuordnen ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab; erforderlich ist eine im Wesentlichen auf der Einschätzung der tatsächlichen örtlichen Situation beruhende Beurteilung (BVerwG, Beschlüsse vom 29.10.1992 und vom 28.07.1988 a.a.O.). Im Rahmen der Einzelfallbeurteilung ist die Größe des Betriebs ein maßgeblicher Anhalt; dies wird bei einer Spielhalle vor allem durch die Fläche (Raumgröße), die Zahl und die Art der Spielgeräte und die Besucherplätze bestimmt (BVerwG, Urteil vom 18.05.1990 a.a.O. und Beschluss vom 29.10.1992 a.a.O.). Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falls ist die vom Kläger geplante Spielhalle kerngebietstypisch und nicht mischgebietsverträglich.
28 
Das Vorhaben liegt mit einer Nutzfläche für Spielgeräte von ca. 127 qm erheblich über dem Schwellenwert von 100 qm, ab dem nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im allgemeinen eine Kerngebietstypik in Betracht gezogen wird. Bei einer Spielhalle von einer Nutzfläche bis zu 100 qm handelt es sich dagegen regelmäßig um eine Vergnügungsstätte mittlerer Größe, deren Auswirkungen grundsätzlich noch als mischgebietsverträglich anzusehen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.08.1991 a.a.O.). Dieser Wert stellt jedoch nur eine Richtgröße dar (BVerwG, Beschluss vom 29.10.1992 a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.08.1991 a.a.O. und Beschluss vom 12.09.2002 - 8 S 571/02 -, DÖV 2003, 642 f.; Bay. VGH, Urteil vom 17.03.2005 a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 21.06.1994 - 11 A 1113/91 -, ZfBR 1995, 56 und Urteil vom 17.06.1992 - 11 A 1434/89 -, NWVBl. 1992, 436; vgl. auch Fickert/Fieseler, a.a.O., § 4a Rn. 23.1 ff.); maßgeblich ist letztlich die auf der Einschätzung der tatsächlichen örtlichen Situation beruhende Beurteilung (Senatsbeschluss vom 12.09.2002 - 8 S 1571/02 - a.a.O. und OVG Lüneburg, Urteil vom 11.09.1987 - 6 A 139/86 -, NVwZ 1988, 1141 f.).
29 
Der von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelte Schwellenwert von 100 qm beruht darauf, dass bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung zugrundezulegen ist, in welchem Umfang die Aufstellung von Geldspielgeräten gewerberechtlich zulässig ist. Daraus ergibt sich zugleich die zu erwartende Betriebsgröße und die Zahl der möglichen Benutzer. Bei Festlegung des Schwellenwerts als Richtgröße ist die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass nach der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinn-Möglichkeit (SpielVO) in der Fassung vom 11.12.1985 (BGBl. I S. 2244) je 15 qm Grundfläche höchstens ein Geldspielgerät aufgestellt werden darf und die Gesamtzahl der Geldspielgeräte auf 10 beschränkt ist. Spielhallen, die den Schwellenwert von 100 qm Nutzfläche - wie die vom Kläger geplante Spielothek mit 127 qm - erheblich überschreiten und daher die Aufstellung von mindestens acht Geldspielgeräten gewerberechtlich zulassen, sind daher im Regelfall als kerngebietstypisch einzustufen, da eine Vergnügungsstätte derartigen Zuschnitts auf einen größeren Umsatz und Einzugsbereich angewiesen ist, der mit dem Mischgebietscharakter eines Gebiets nicht mehr vereinbar ist (zur Kerngebietstypik bei acht möglichen Geldspielgeräten vgl. u.a. OVG NRW, Urteil vom 10.05.1993 - 11 A 1438/91 -, BRS 55 Nr. 70). Dass nach der Neufassung der SpielVO vom 01.01.2006 (BGBl. I 2005 S. 3495) inzwischen je 12 qm (statt bisher 15 qm) Grundfläche ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden kann und die zulässige Gesamtzahl dieser Geräte auf 12 (statt bisher 10) erhöht worden ist, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Denn nunmehr dürfte der Kläger bei einer Nutzfläche von 127 qm gewerberechtlich statt bisher 8 sogar 10 (aufgerundet 11) Geldspielgeräte aufstellen, was der früher zulässigen Höchstzahl solcher Geräte entspräche. Legt man die Neufassung der SpielVO zugrunde, wäre somit gewerberechtlich ein noch größerer Spielbetrieb möglich und die vom Kläger geplante Spielhalle erst recht kerngebietstypisch und nicht mischgebietsverträglich.
30 
Nach dem Ergebnis des vom Senat eingenommenen Augenscheins rechtfertigt die tatsächliche örtliche Situation auch keine Abweichung von dem Schwellenwert von 100 qm Spielfläche. Das Baugrundstück grenzt nicht an ein Kern- oder Gewerbegebiet (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 12.09.2002 a.a.O.). Auch ist weder im unmittelbaren Einwirkungsbereich des Vorhabens des Klägers - dem oben umschriebenen Straßengeviert -, noch in der gesamten Straßburger Straße ein (mischgebietsunverträglicher) Fremdkörper vorhanden, der zu einer Wertung der vom Kläger geplanten Spielhalle als planungsrechtlich hinnehmbar führen könnte. Soweit er - bezogen auf die Bebauung der Straßburger Straße insgesamt - geltend macht, dass hier eine verhältnismäßig große Anzahl von Gaststätten vorhanden ist, kann auch dies keine andere Beurteilung rechtfertigen, da Speise- und Schankwirtschaften - wie oben ausgeführt - ausnahmslos mischgebietsverträglich sind und überdies nicht mit dem Trading-down-Effekt verbunden sind, den kerngebietstypische Spielhallen typischerweise nach sich ziehen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.2006 - 3 S 2377/06 -, juris; Fickert/Fie-seler a.a.O., § 4a Rn. 22.1).
31 
Für die Qualifizierung der ihrer Größe nach kerngebietstypischen Spielhalle als mischgebietsunverträglich spricht schließlich auch, dass sie in zentraler Lage in einer Durchgangsstraße vom Bahnhof Zuffenhausen zur Ludwigsburger Straße - einer Hauptverkehrsstraße - eingerichtet und damit über einen besonderen Attraktivitätsfaktor für „Laufkundschaft“ aus anderen Stadtteilen verfügen würde. Ihr Eingang ist auf der Ecke Straßburger Straße/Sachsenstraße vorgesehen. Zur Straßburger Straße hin sind zwei, zur Sachsenstraße hin sechs große (Schau-) Fenster vorhanden (letztere nehmen eine Gesamtlänge von 17 bis 18 m ein), die zwar nach den Angaben des Klägers bei Inbetriebnahme mit Folie abgedeckt werden sollen, aber dennoch zwangsläufig auf den Spielbetrieb in besonderer Weise aufmerksam machen.
32 
Nach alledem liegen die in § 3 Abs. 2 BPlanPVergn festgelegten Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme im Falle der vom Kläger geplanten Spielhalle nicht vor. Unabhängig davon steht die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB aber auch, was sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, im Ermessen der zuständigen Behörde (vgl. hierzu u.a. Schrödter/Rieger, Kommentar zum BauGB, 7. Aufl., § 31 Rn. 13 m.w.N.). Selbst wenn man unterstellt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung des Vorhabens nach § 3 Abs. 2 BPlanVergn vorliegen, ist die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB jedenfalls ermessensfehlerfrei versagt worden, so dass sich die Ablehnung der begehrten Baugenehmigung auch unter diesem Gesichtspunkt als rechtmäßig erweist. Nach den maßgeblichen Erwägungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid (vgl. hierzu § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und den nach § 114 Satz 2 VwGO zulässigen Ergänzungen der Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Versagung einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässigerweise auf städtebauliche Gründe gestützt worden (vgl. Schröder/Rieger a.a.O. § 31 Rn. 14). Die Beklagte hat insoweit geltend gemacht, dass mit der Zulassung einer kerngebietstypischen Spielhalle auf dem zentral gelegenen Baugrundstück in der Straßburger Straße 35 ihr mit dem Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen und andere im Stadtbezirk Zuffenhausen“ verfolgtes Plankonzept durchbrochen würde. Eine solche Durchbrechung des Plankonzepts liegt entgegen der Auffassung des Klägers nicht bereits deshalb vor, weil sich in der Ludwigsburger Straße 93 eine Spielothek befindet. Denn diese wird - wie oben ausgeführt - maßgeblich durch die baulichen Verhältnisse an der verkehrsreichen Ludwigsburger Straße mitgeprägt und unterscheidet sich schon dadurch von dem in zentraler Lage der Straßburger Straße gelegenen und überdies erheblich größeren Vorhaben des Klägers; außerdem wurde sie schon 1978 und damit vor Erlass des hier maßgeblichen Bebauungsplans vom 22.09.1988 genehmigt. Auch die in der Colmarer Straße und der Unterländerstraße in etwa 200 m bzw. 400 m Entfernung vom Vorhaben des Klägers genehmigten Spielhallen begründen entgegen seiner Rechtsansicht keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Denn diese liegen - wie oben bereits ausgeführt - eindeutig außerhalb des maßgeblichen Einwirkungsbereichs des Baugrundstücks.
33 
Die Beklagte hat ferner im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen zu Recht darauf hingewiesen, dass mit der Zulassung der vom Kläger geplanten Spielothek in der Straßburger Straße Trading-down-Effekte, d.h. vor allem eine Beeinträchtigung des Gebietscharakters und der Gebietsqualität (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.2006 - 3 S 2377/06 -, juris; Fickert/Fieseler a.a.O., § 4a Rn. 22.1), ausgelöst und die Entwicklung dieses Bereichs in Richtung eines Vergnügungsviertels eingeleitet würden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass bereits weitere Anträge für Spielhallen in den Anwesen Straßburger Straße 23 und Straßburger Straße 5 gestellt worden sind. Im Rahmen der Ermessensausübung nach § 31 Abs. 1 BauGB dürfen solche Folgewirkungen einer Ausnahmeerteilung berücksichtigt werden. So kann eine Ausnahme gerade dann ermessensfehlerfrei versagt werden, wenn durch sie - wie hier - eine Entwicklung eingeleitet würde, die zu einer Beeinträchtigung der Eigenart des Baugebiets führen könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.11.2003, DÖV 2004, 306 und Schrödter/Rieger a.a.O., § 31 Rn. 14).
34 
Ob der geplanten Spielhalle auch § 5 BPlanVergn, den das Verwaltungsgericht für unwirksam hält, entgegensteht, kann nach alledem dahingestellt bleiben, zumal diese Bestimmung die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 3 BPlanVergn voraussetzt, an der es hier gerade fehlt.
35 
Schließlich kommt eine Befreiung von den dem Vorhaben entgegenstehenden Vorschriften des maßgeblichen Bebauungsplans ebenfalls nicht in Betracht, da hierdurch Grundzüge der Planung im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB berührt würden und auch die übrigen gesetzlichen Befreiungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Dies ist in den angegriffenen Behördenentscheidungen zutreffend ausgeführt worden; Einwände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, hat der Kläger nicht erhoben.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
38 
Beschluss
39 
vom 27. Oktober 2006
40 
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 76.200,-- EUR festgesetzt (600,-- EUR/qm Nutzfläche der Spielhalle ohne Nebenräume (vgl. Nr. 9.1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, VBlBW 2004, 467).
41 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. November 2008 - 4 K 764/08 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzung eines Einzelhandelsgeschäfts als Spielothek.
Am 08.05.2007 beantragte die Klägerin die Genehmigung für den „Umbau eines Einzelhandelsgeschäfts in eine Vergnügungsstätte/Spielothek“ auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... der Gemarkung der Beklagten. Die Spielothek soll im Erdgeschoss eines fünfstöckigen Gebäudekomplexes entstehen. Direkt neben dem Vorhaben befindet sich im gleichen Gebäudekomplex bereits eine Spielothek mit einer Grundfläche von 94 m², der ein Internetcafé mit einer Grundfläche von 31 m² angegliedert ist. Desweiteren befinden sich im Erdgeschoss des Gebäudekomplexes ein Einzelhandelsgeschäft für Motorradbedarf und ein Friseurgeschäft. Die oberen Geschosse werden ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans 5 - 9 a „...-Mitte“ in der Fassung der Änderungssatzung vom 07.06.1966, der für das Vorhabengrundstück ein Mischgebiet nach § 6 BauNVO 1962 festsetzt.
Nach dem - im Laufe des Verwaltungsverfahrens geänderten - Bauantrag sollen auf einer Gesamtfläche von 100 m² (ursprünglich 108,3 m²) acht Geldspielautomaten, ein Billardtisch sowie ein Unterhaltungsgerät für Brett- und Kartenspiele aufgestellt werden. Die Spielothek soll wie die bereits vorhandene Spielothek werktags von 8.00 Uhr bis 24.00 Uhr und sonn- und feiertags von 9.00 Uhr bis 24.00 Uhr geöffnet sein und den selben Betreiber besitzen jedoch über keine baulichen Verbindungen zu der anderen Spielothek verfügen.
Mit Bescheid vom 18.01.2008 lehnte die Beklagten den Bauantrag ab, da das Bauvorhaben nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1962 in Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets als Mischgebiet mit vorwiegender Wohnnutzung stehe. Trotz der baulichen Trennung der beiden Spielotheken würden sie als ein Standort wahrgenommen. Der Wechsel von einer Spielhalle zur anderen wäre problemlos möglich, was die Attraktivität des Standorts deutlich erhöhe. Beide Betriebe würden durch „Mitnahmeeffekte“ voneinander profitieren. Eine derartige Konzentration von Vergnügungsstätten widerspreche sowohl hinsichtlich der Anzahl als auch der Lage der konkreten Eigenart des Baugebiets. Ob der von der Rechtsprechung für die Mischgebietsverträglichkeit einer Spielhalle entwickelte Schwellenwert von 100 m² angesichts der Änderung der Spielverordnung nach unten zu korrigieren sei mit der Folge, dass es sich bei der beantragten Nutzung um eine kerngebietstypische Spielhalle handele, könne offenbleiben.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 24.01.2008 Widerspruch ein, der nicht beschieden wurde.
Die von der Klägerin am 24.04.2008 erhobene Untätigkeitsklage hat das Verwaltungsgericht Freiburg nach Einnahme eines Augenscheins mit Urteil vom 06.11.2008 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Versagung der Baugenehmigung sei rechtmäßig, da das Vorhaben planungsrechtlichen Vorschriften widerspreche und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzt sei. Das Vorhaben sei nicht mischgebietsverträglich, denn es handele sich um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte, die im Mischgebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig sei. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 1962 könnten zwar grundsätzlich Spielotheken in einem Mischgebiet als „sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe“ zulässig sein. Die von der Klägerin geplante Spielothek mit einer Grundfläche von 100 m² sei jedoch als kerngebietstypisch einzustufen, weil nach der Änderung der Spielverordnung der maßgebliche Schwellenwert von 100 m² auf etwa 80 m² nach unten zu korrigieren sei. Die Gesetzesnovelle habe zur Folge, dass auf einer Grundfläche von 100 m² statt bislang sechs Spielgeräten nunmehr acht Geräte aufgestellt werden dürften. Entgegen der Ansicht der Klägerin könne nicht davon ausgegangen werden, dass die neue Generation der Spielgeräte deutlich weniger Besucher anlocken würde als bislang. Mit einigen der Änderungen hinsichtlich Spieldauer, Spieleinsatz und Höchsteinsatz könnte die Attraktivität letztlich sogar eher gesteigert worden sein. Wesentliches Kriterium zur Abgrenzung von kerngebietstypischen zu mischgebietsverträglichen Spielotheken sei somit weiterhin die zulässige Zahl der Spielgeräte. Ausgehend von sechs Spielgeräten und einer Fläche von 12 m² je Geldspielgerät liege der Schwellenwert heute bei etwa 80 m². Denn bereits ab einer Grundfläche von 84 m² könnten nach der Spielverordnung n.F. sieben Spielgeräte aufgestellt werden. Selbst wenn man darüber hinausginge und auch bei sieben Spielgeräten typischerweise noch von einer Mischgebietsverträglichkeit der Spielothek ausginge, müsse die Grundfläche weniger als 96 m² (8 x 12 m²) betragen. Auch diesen Wert überschreite das Vorhaben der Klägerin. Ein anderes Ergebnis folge auch nicht aus dem konkreten Betriebskonzept und der konkreten Umgebung. Insbesondere wirke der fehlende Alkoholausschank wegen der Regelung des § 3 Abs. 3 SpielV nicht attraktivitätsmindernd. Auch die geplanten Öffnungszeiten von 8.00 Uhr (sonn- und feiertags 9.00 Uhr) bis 24.00 Uhr sprächen eher gegen ein Mischgebietsverträglichkeit der Spielothek. Daher komme es auch nicht mehr darauf an, ob aufgrund der Gefahr eines „trading-down-Effekts“ das Vorhaben nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1962 bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB komme nicht in Betracht, da eine solche im maßgeblichen Bebauungsplans nicht vorgesehen sei. Auch eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB scheide aus, da es sich bei der maßgeblichen Festsetzung der Art der baulichen Nutzung im Bebauungsplan als Mischgebiet um einen Grundzug der Planung handele, der durch die Erteilung einer Befreiung für die von der Klägerin beantragte Nutzungsänderung berührt würde.
Gegen das ihr am 29.01.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17.02.2009 die vom Verwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 1 und § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassene Berufung eingelegt.
Zur Begründung trägt sie zusammengefasst im Wesentlichen vor: Der Schwellenwert sei nicht nach unten zu korrigieren, da die Zahl der Besucher und der von ihnen verursachten Störungen des Wohnens nicht allein von der Zahl der Spielgeräte, sondern von deren Art und Attraktivität abhänge. Aufgrund der Änderungen der Spielverordnung habe die Attraktivität der Geldspielgeräte abgenommen. Denn die Maximalgewinne seien gesunken, die Maximalverluste pro Stunde seien jedoch gestiegen. In die gleiche Richtung weise die Einführung einer mindestens fünfminütigen Spielpause nach einer Stunde ununterbrochenen Spielbetriebs sowie die Summenbegrenzung für die Speicherung von Geldbeträgen. Der verringerte Platzbedarf gehe darüber hinaus einher mit detaillierten Anforderungen an die Aufstellung der Geräte zur Vermeidung von Mehrfachbespielungen. Zur Reduktion der Attraktivität habe auch das umfassende Verbot von sogenannten Fun Games sowie von Geräten beigetragen, deren Gewinne ausschließlich in Weiterspielberechtigungen in Form von mehr als sechs Freispielen bestehen. Diese Unterhaltungsgeräte, die vormals ohne Einschränkung zulässig gewesen seien, hätten die Attraktivität von Spielhallen nicht unerheblich mitbestimmt. Die konkrete Situation des Vorhabens führe zu keinem anderen Ergebnis. Die geplanten Öffnungszeiten hielten sich im Rahmen dessen, was durch die in der Umgebung des Vorhabens befindlichen Gewerbebetriebe und Schank- und Speisewirtschaften ausgeschöpft werde. Darüber hinaus befänden sich in der Umgebung des Vorhabens mischgebietsübliche Gewerbebetriebe, die in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig seien. Das Vorhaben verstoße zudem nicht gegen § 15 Abs. 1 BauNVO 1962. Das Vorhaben führe auch zusammen mit der benachbarten Spielothek nicht zu einer deutlichen Prägung der unmittelbaren oder der weiteren Umgebung. Denn es befänden sich dort sonst keine weiteren Spielotheken oder sonstigen Vergnügungsstätten.
Von dem Vorhaben gingen auch keine unzumutbaren Belästigungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1962 aus. Vor diesem Hintergrund könne auch ein „trading-down-Effekt“ ausgeschlossen werden.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 06.11.2008 - 4 K 764/08 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18.01.2008 zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung für den Umbau und die Nutzungsänderung des bestehenden Einzelhandelsgeschäfts im Erdgeschoss des Gebäudes ... ... in ..., Flurstück-Nr. ... in eine Vergnügungsstätte/Spielothek mit einer Grundfläche von 100 m² zu erteilen.
12 
2. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Zur Begründung trägt sie vor: Das Vorhaben der Klägerin sei kerngebietstypisch, weil nach der Änderung der Spielverordnung der bisherige Schwellenwert von 100 m² Grundfläche für die Zulässigkeit einer Spielothek in einem Mischgebiet nicht mehr beibehalten werden könne. Bei der Einstufung einer Spielhalle als kerngebietstypisch oder mischgebietsverträglich komme der Anzahl der Spielgeräte die erheblichste Bedeutung zu. Sie entscheide über die Attraktivität einer Vergnügungsstätte. Je mehr Geldspielgeräte in einer Spielothek vorhanden seien, desto mehr Besucher fühlten sich durch die Spielothek angezogen. Die flächenmäßige Größe einer Vergnügungsstätte gebe dagegen keine Anhaltspunkte dafür, wie viele Besucher durch eine Spielhalle angezogen würden. Die Änderungen der Spielverordnung seien zudem ausschließlich unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten erfolgt; bauplanungsrechtliche Gesichtspunkte habe der Normgeber nicht regeln wollen. Die Änderungen der Spielverordnung machten das Spielen an Geldspielgeräten auch nicht deutlich weniger attraktiv als bisher. Die nunmehr zwingenden Spielpausen ermöglichten dem Besucher, an ein anderes Gerät zu gehen, so dass das bislang bespielte Gerät für einen neuen Besucher frei werde. Mit dem Verbot der sog. Fun-Games habe der Gesetzgeber die fehlerhafte Einschätzung berichtigen wollen, die man bei der Einführung dieser Geräte hinsichtlich ihres Gefährdungspotenzials gehabt habe. Dagegen habe er mit dem Herabsetzen der Mindestgrundfläche für ein Geld- oder Warenspielgerät und dem Heraufsetzen der Gesamtzahl der Spielgeräte nicht etwa einen Ausgleich für die vermeintlich geringere Attraktivität der Spielhalle durch das Verbot der Fun-Games schaffen wollen. Eine Ausnahme oder Befreiung komme bereits aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen nicht in Betracht. Darüber hinaus sei das Vorhaben nach § 15 Abs. 1 BauNVO unzulässig. Es störe in Verbindung mit der benachbarten Spielhalle die umliegende Wohnnutzung deutlich und stelle somit einen Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets dar. Die beiden benachbarten Spielhallen ergänzten sich und profitierten von Mitnahmeeffekt, was zur Erhöhung der jeweiligen Nutzung führen könne. Aufgrund ihrer unmittelbaren Nachbarschaft und der identischen Öffnungszeiten könnten sie von den Besuchern als ein Standort wahrgenommen werden. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die beiden Spielhallen zusammen 15 Geldspielgeräte anbieten könnten. Von den beiden Spielhallen könnte darüber hinaus ein trading-down-Effekt ausgehen, denn es sei von negativen Auswirkungen auf das durch Wohnnutzungen und Dienstleistungsgewerbe geprägte Mischgebiet auszugehen. Das Vorhaben sei schließlich auch nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1962 unzulässig, da die unmittelbare Nachbarschaft ganz überwiegend von Wohnbebauung geprägt sei und das Vorhaben die bereits durch die vorhandene Spielhalle bestehende städtebauliche Spannungslage unerträglich verschärfe.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen. Dem Senat liegt die das Vorhaben betreffende Bauakte sowie die die angrenzende Spielothek betreffende Bauakte der Beklagten vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe

 
A.
17 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere innerhalb der vom Senat - nach fristgerechtem Antrag - gewährten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist rechtzeitig begründet worden (§ 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 VwGO).
B.
18 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Baugenehmigung zur Nutzung eines Einzelhandelsgeschäftes als Spielothek. Denn das Vorhaben verstößt gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts; es ist mit § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht vereinbar.
19 
Das Vorhaben beurteilt sich bauplanungsrechtlich nach § 30 Abs. 3 und § 34 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des einfachen Bebauungsplans 5 - 9 a „...-Mitte“ in der Fassung der Änderungssatzung vom 07.06.1966, der für das Vorhabengrundstück ein Mischgebiet festsetzt. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob die geplante Spielothek aufgrund ihrer Größe von 100 m² und acht Geldspielautomaten, einem Billardtisch sowie einem Unterhaltungsgerät für Karten- und Brettspiele mit dieser Festsetzung der Art der baulichen Nutzung noch vereinbar ist (dazu I.). Denn selbst wenn sie als noch mischgebietsverträglich, d.h. nicht kerngebietstypisch einzustufen ist, verstößt sie gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO (dazu II.).
I.
20 
Der Senat hat erhebliche Zweifel, ob - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - das Vorhaben die Anforderungen an eine kerngebietstypische Spielhalle erfüllt und bereits deshalb in einem Mischgebiet im Sinne des § 6 der Baunutzungsverordnung in der hier maßgeblichen Fassung vom 26.06.1962 - im Folgenden: BauNVO 1962 - unzulässig ist. Insbesondere stellt er infrage, ob das von der Rechtsprechung unter der Geltung der Spielverordnung in der bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung erarbeitete Merkmal für die Abgrenzung einer mischgebietsverträglichen zu einer kerngebietstypischen Spielhalle, der sogenannte Schwellenwert von 100 m² (dazu 1.), auch nach der Novellierung der Spielverordnung zum 01.01.2006 noch zur Anwendung kommen kann (dazu 2.).
21 
1. Nach § 6 Abs. 1 BauNVO 1962 dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Nach Absatz 2 der Vorschrift sind neben Wohngebäuden (Nr. 1) unter anderem „sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe“ (Nr. 4) allgemein zulässig. Vergnügungsstätten - wozu Spielhallen nach allgemeinem Verständnis zählen - werden in § 6 Abs. 2 BauNVO 1962 dagegen nicht ausdrücklich erwähnt. Sie sind nur im Katalog der allgemein zulässigen Nutzungen in einem Kerngebiet (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1962) genannt. Dennoch ging die Rechtsprechung und Literatur zumindest bereits unter der Geltung der Baunutzungsverordnung 1977 nahezu einhellig davon aus, dass eine Vergnügungsstätte nicht nur in Kerngebieten (und nach § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1977 ausnahmsweise in besonderen Wohngebieten) zulässig ist, sondern dass sie eine besondere Art eines gewerblichen Betriebs darstellt und daher als „sonstiger Gewerbebetrieb“ beispielsweise auch in einem Mischgebiet zugelassen werden kann, wenn sie nicht dem Typus der Vergnügungsstätte entspricht, wie er für Einrichtungen in Kerngebieten kennzeichnend ist und keine wesentlichen Störungen der Wohnruhe vor allem am Abend und in der Nacht mit sich bringt (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 25.11.1983 - 4 C 64.79 -, BVerwGE 68, 207). Nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 1977 waren in Mischgebieten „sonstige Gewerbebetriebe“ allgemein zulässig. Der noch in § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 1962 und 1968 bei den sonstigen Gewerbebetrieben enthaltene Zusatz „nicht wesentlich störende“ ist seit der Fassung 1977 entfallen. Der Zusatz wurde wohl als überflüssig angesehen, weil nach der allgemeinen Gebietsbeschreibung in § 6 Abs. 1 BauNVO (sämtlicher Fassungen) Mischgebiete ohnehin nur der Unterbringung solcher Gewerbebetriebe dienen, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Daher ist auch unter der Geltung der Baunutzungsverordnung 1962 eine Spielhalle in einem Mischgebiet als sonstiger Gewerbebetrieb zulässig, wenn sie nicht kerngebietstypisch ist und das Wohnen nicht wesentlich stört.
22 
Kerngebietstypisch sind nach allgemeiner Auffassung solche Vergnügungsstätten, die als „zentrale Dienstleistungsbetriebe“ einen „größeren Einzugsbereich haben“ und „für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sein sollen“. Allein ein übergemeindlicher Kundenstamm macht eine Einrichtung jedoch noch nicht zu einer zentralen kerngebietstypischen Einrichtung. Vielmehr muss eine gewisse Größe des Betriebes hinzukommen. Denn maßgebend für die Unverträglichkeit einer Vergnügungsstätte mit einer Wohnnutzung ist der Störungsgrad der Einrichtung. Dieser hängt entscheidend von der Größe des Betriebes ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.02.1986 - 4 C 31.83 -, NVwZ 1986, 643). Die Betriebsgröße einer Spielhalle wird wiederum bestimmt durch die Fläche (Raumgröße), die Zahl und die Art der Spielgeräte sowie die Zahl der Besucherplätze (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1990 - 4 C 49.89 -, NVwZ 1991, 264).
23 
Wenngleich Einigkeit darüber besteht, dass die Abgrenzung von mischgebietsverträglichen Spielhallen und kerngebietstypischen Spielhallen nicht schematisch erfolgen kann, sondern eine Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse erfordert, hat sich doch unter der Geltung der Spielverordnung in der bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung ein sogenannter Schwellenwert herausgebildet. Danach spricht bei Spielhallen bis zu einer Größe von ungefähr 100 m² vieles für eine Mischgebietsverträglichkeit, während Spielhallen, die diesen Schwellenwert überschreiten, eher als kerngebietstypisch einzustufen sind (vgl. z.B. VGH Baden-Württ., Urteil vom 20.08.1991 - 5 S 2881/90 -, NVwZ-RR 1992, 465; Nds. OVG, Urteil vom 11.09.1987 - 6 A 139/86 -, NVwZ 1988, 1141; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 21.06.1994 - 11 A 1113/91 -, BRS 56 Nr. 58). Dieser Wert stellt allerdings keine starre Grenze, sondern nur einen Anhaltswert dar (vgl. VGH Baden-Württ., Beschluss vom 12.09.2002 - 8 S 1571/01 -, GewArch 2003, 214). Von der Betriebsfläche hängt ab, wie viele Geld- oder Warenspielgeräte in rechtlich zulässiger Weise aufgestellt werden können. Denn die entsprechende Regelung des § 3 Abs. 2 SpielV über die in einer Spielhalle maximal zulässige Anzahl von Geld- und Warenspielgeräten knüpft an die Betriebsfläche an. Art und Anzahl der Spielgeräte bestimmen wiederum maßgeblich die Attraktivität der Spielhalle und damit regelmäßig den Umfang des Zuspruchs sowie den Grad der mit der Benutzung der Spielhalle für die Wohnnutzung typischerweise verbundenen Störungen (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 21.06.1994, a.a.O.). Solche Störungen werden insbesondere durch den An-, Abfahrts- und Parksuchverkehr ausgelöst, den der Betrieb verursacht. Der Betrieb der Spielgeräte selbst wird dagegen in der Regel kaum nennenswerte Geräuschemissionen verursachen, die ein Störungspotential für die umliegende Wohnnutzung darstellen. Insofern liegt eine andere Situation vor, als dies beispielsweise bei Gewerbsbetrieben mit lärmintensiven Maschinen der Fall ist, bei denen der Betrieb der Maschinen oft die maßgebende Geräuschquelle darstellt. Es liegt auf der Hand, dass der Grad der Störung mit der Anzahl der Besucher der Spielhalle zunimmt. Je größer eine Spielhalle ist, desto mehr Spielgeräte dürfen darin aufgestellt werden und desto mehr Besucher sind typischerweise zu erwarten. Die Größe der Spielhalle lässt somit Rückschlüsse auf den Grad der Störung zu, den die Spielhalle verursacht.
24 
Eine Art „Geburtsstunde“ des Schwellenwertes lässt sich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte zwar nicht feststellen. Vielmehr hat sich die Rechtsprechung durch Einzelfallentscheidungen an diesen Wert „herangetastet“. Zur Herleitung des Schwellenwertes lässt sich jedoch zumindest Folgendes feststellen: Dem von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Schwellenwert von 100 m² für die Abgrenzung einer mischgebietsverträglichen zu einer kerngebietstypischen Spielhalle ist als Ausgangspunkt § 3 Abs. 2 SpielV zugrunde gelegt worden. Diese Vorschrift regelte in ihrer bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung, dass je 15 m² Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden durfte. Insgesamt war die Anzahl dieser Geräte auf zehn beschränkt. In Betrieben mit einer Nutzfläche von ca. 100 m² waren somit maximal sechs Geld- oder Warenspielgeräte zulässig. Solche Spielhallen wurden in aller Regel als mischgebietsverträglich eingestuft (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 02.11.2006 - 8 S 1891/05 -, BauR 2007, 1373); sie waren aus betriebswirtschaftlicher Sicht im mittleren Bereich anzusiedeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.08.1992 - 4 C 57.89 -, NVwZ-RR 1993, 66; Nds. OVG, Urteil vom 11.09.1987, a.a.O.).
25 
2. Aufgrund der Änderung der Spielverordnung zum 01.01.2006 darf nunmehr nicht mehr nur je 15 m² Grundfläche, sondern je 12 m² Grundfläche ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden. Gleichzeitig wurde die maximal zulässige Anzahl solcher Spielgeräte je Betrieb von zehn auf 12 erhöht. Legt man der Abgrenzung von mischgebietsverträglichen zu kerngebietstypischen Spielhallen weiterhin den Schwellenwert von 100 m² zugrunde, so sind nunmehr auch Spielhallen mit acht Spielgeräten mischgebietsverträglich.
26 
Die obigen Ausführungen zeigen jedoch, dass der Schwellenwert von 100 m² kein reiner Flächenwert ist. Vielmehr ist er mittelbar entwickelt worden und zwar durch eine Multiplikation der Spielgeräte mit dem „Grundwert“ von 15 m² je Spielgerät. Zusätzlich wurden Betriebe mit sechs Geldspielgeräten - wohl ausgehend von der maximal zulässigen Anzahl von insgesamt zehn Geräten und einem arithmetischen Mittel von fünf Geräten - als Betriebe im mittleren Bereich eingestuft (so BVerwG, Urteil vom 20.08.1992 - 4 C 57.89 -, a.a.O. und Nds. OVG, Urteil vom 11.09.1987, a.a.O. allerdings ohne nähere Begründung).
27 
Der Senat hat erhebliche Zweifel, ob unter der Geltung der neuen Spielverordnung der Abgrenzung von mischgebietsverträglichen zu kerngebietstypischen Spielhallen weiterhin der Schwellenwert von 100 m² Nutzfläche zugrunde zu legen ist (von der Rspr. wurde dies bislang entweder offengelassen vgl. z.B. VGH Baden-Württ., Urteil vom 02.11.2006 - 8 S 1891/05 -‚ BauR 2007, 1373, oder es wurde ohne Erörterung dieser Frage weiterhin der Schwellenwert von 100 m² angewendet, vgl. Beschluss des Senats vom 26.08.2009 - 3 S 1057/09 -, NVwZ-RR 2010, 45 [fünffache Überschreitung des Schwellenwertes] und BayVGH, Beschluss vom 11.02.2009 - 2 ZB 08.3309 -, juris). Zu denken wäre zunächst an eine Korrektur des Schwellenwertes nach unten - wie dies vom Verwaltungsgericht angenommen wurde -, weil auf 100 m² Nutzfläche nunmehr acht Geldspielgeräte aufgestellt werden dürfen (so auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 09.07.2008 - 10 K 2870/07 -, juris Rn. 24). Dies wäre insoweit folgerichtig, als das städtebauliche Störpotential einer Spielhalle nicht von ihrer Fläche als solche ausgeht, sondern von der Intensität der Nutzung dieser Fläche zum Aufstellen von Spielgeräten. Dieses Störpotential pro Spielgerät ist jedoch auch nach der Novellierung der Spielverordnung im Wesentlichen unverändert geblieben.
28 
Damit würde jedoch ausgeblendet, dass durch die Änderung der Spielverordnung eine ganz erhebliche Veränderung der Struktur einer Spielhalle ausgelöst wurde, die sich auch auf deren baurechtlich relevantes Störpotential ausgewirkt hat. Denn durch das Verbot der sogenannten Fun Games hat sich die Zahl der Besucher pro gewerberechtlich konzessionierter Spielhalle im Regelfall reduziert, so dass auch die Störungen der Wohnnutzung in der Umgebung dieser Spielhalle abgenommen haben.
29 
Bis zur Novellierung der Spielverordnung galten diese Fun Games nicht als Geldspielgeräte, sondern als erlaubnisfreie Unterhaltungsgeräte. Die an diesen Geräten gewonnenen Weiterspielberechtigungsmarken, sog. Tokens, wurden jedoch illegal in Geld getauscht, so dass die Geräte faktisch als Geldspielgeräte missbraucht wurden. Aufgrund der geringen Spielzeit von nur 2 bis 3 Sekunden sowie des unbeschränkten Einsatzes und der unbegrenzten Gewinn- und Verlustmöglichkeiten waren sie bei Spielern sehr beliebt. Da die Aufstellung der Geräte zudem keiner gesonderten Erlaubnis bedurfte, stieg ihre Zahl rasch an, wohingegen die Zahl der eigentlichen Geldspielgeräte stark abnahm (vgl. die Begründung des Verordnungsentwurfs BR-Drs. 655/05 vom 30.08.2005 S. 9). Diese Entwicklung wurde durch das Verbot der Fun Games gestoppt (vgl. den Bericht zur Evaluierung der Fünften Novelle der Spielverordnung, BR-Drs. 881/10 vom 08.12.2010). Da das Hauptinteresse der Spieler jedoch dem Geldspiel gilt, ist die Aufstellung von Unterhaltungsgeräten ohne Geldgewinnmöglichkeit für die Betreiber von Spielhallen nicht lukrativ. Dies belegt exemplarisch der vorliegende Fall. Denn die Klägerin hat eine Spielhalle mit acht Geldspielgeräten, aber nur einem Unterhaltungsgerät und einem Billardtisch zur Genehmigung gestellt. Aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen ist aber in der Spielhallenbranche eine Entwicklung zu Mehrfachkonzessionen zu beobachten. Dabei werden in unmittelbarer räumlicher Nähe - meist im selben Gebäude - mehrere gewerberechtlich selbständige Spielhallen betrieben, so dass dort den Spielern eine größere Anzahl an Geldspielgeräten zur Verfügung steht (vgl. den Bericht zur Evaluierung der Fünften Verordnung der Spielverordnung, a.a.O. S. 40).
30 
Durch das Verbot der Fun Games hat sich das städtebauliche Störpotenzial einer Spielhalle nicht unerheblich geändert. Waren vor der Novellierung der Spielverordnung in einer Spielhalle neben einer gewerberechtlich begrenzten Zahl erlaubnispflichtiger Geldspielgeräte noch eine Vielzahl erlaubnisfreier Fun Games zu finden, stehen in den Spielhallen moderner Prägung ganz überwiegend nur noch Geldspielgeräte, deren Anzahl pro Betrieb durch die Spielverordnung begrenzt ist. Sonstige Spielgeräte, wie z.B. Billard, Dart, Kicker oder Flipper sind dagegen kaum vertreten (vgl. den Bericht zur Evaluierung der Fünften Verordnung der Spielverordnung, a.a.O. S. 35). Wegen der normativ nicht begrenzten Zahl an Fun Games besaß eine Spielhalle vor der Novellierung der Spielverordnung im Regelfall deutlich mehr Besucherplätze als dies heute der Fall ist. Dies hat auch Auswirkungen auf deren städtebauliches Störungspotential. Denn eine Spielhalle, in der sich im Wesentlichen nur die nach der Spielverordnung zulässigen Geldspielgeräte befinden, besitzt weniger Besucherplätze und verursacht demzufolge weniger Störungen als eine Spielhalle mit einer größeren Anzahl weiterer Spielgeräte.
31 
Ein Festhalten an dem Schwellenwert von 100 m² Nutzfläche und einer darauf zulässigen Anzahl von sechs bzw. jetzt acht Geldspielgeräten erscheint dem Senat angesichts der dargestellten tatsächlichen und rechtlichen Veränderungen nicht mehr sachgerecht. Vielmehr liegt es näher, für die Abgrenzung einer kerngebietstypischen zu einer mischgebietsverträglichen Spielhalle auf die Anzahl der in dem Vorhaben geplanten Besucherplätze abzustellen, und zwar losgelöst von den Regelungen der Spielverordnung über die zulässige Anzahl an Geldspielgeräten in einer Spielhalle bestimmter Größe sowie deren absoluter Obergrenze pro Konzession und unabhängig davon, ob es sich um Besucherplätze an Geldspielautomaten, an sonstigen Spielgeräten, an Bistrotischen oder an der Theke handelt. Legt man diesen Maßstab zugrunde, könnte dem Vorhaben der Klägerin die Mischgebietsverträglichkeit wohl nicht abgesprochen werden. Denn in deren geplanter Spielhalle sind neben den acht Geldspielgeräten nur noch ein weiteres Unterhaltungsgerät und ein Billardtisch vorgesehen. Bei voller „Belegung“ der Spielgeräte ist daher von 11 Gästen auszugehen. Hinzu kommen neun Plätze an Bistrotischen und der Theke. Insgesamt stehen daher in der Spielothek 20 Besucherplätze zur Verfügung. Diese Zahl ist regelmäßig wohl nicht geeignet, städtebaulich bedenkliche Unruhe in ein Mischgebiet zu tragen (nach Stüer, ZfWG 2010, 387, 388 sind mehr als 40 Besucherplätze ein Merkmal für eine kerngebietstypische Spielhalle). Denn der durch dieses Vorhaben ausgelöste An-, Abfahrts- und Parksuchverkehr dürfte aufgrund seines relativ geringen Umfangs dort nicht zu gebietsunverträglichen Lärmimmissionen führen. Die Nutzung der Spielhalle im Inneren verursacht kaum Geräusche und es liegen auch keine Erkenntnisse vor, dass durch die Gäste einer Spielhalle in der geplanten Größe auf dem Fußweg zur Spielhalle, auf dem Rückweg oder während des Aufenthalts vor der Spielhalle Geräusche verursacht werden, die das mischgebietsverträgliche Maß überschreiten. Dies gilt auch für die besonders sensiblen Abend- und Nachtstunden.
II.
32 
Das Vorhaben der Klägerin verstößt jedoch gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1962. Nach dieser Vorschrift ist eine in den §§ 2 bis 14 BauNVO 1962 genannte bauliche Anlage im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht. Der Widerspruch gegen eines der genannten Merkmale muss nicht so gravierend sein, dass bereits dieser - für sich genommen - zur Unzulässigkeit eines Vorhabens führt. Vielmehr kann ein Vorhaben auch dann unzulässig sein, wenn es bei Prüfung einzelner Tatbestandsmerkmale noch vertretbar wäre, es jedoch - wie hier - in der Gesamtschau mehrerer Merkmale zu städtebaulichen Unzuträglichkeiten führt (vgl. BayVGH, Urteil vom 15.12.2010 - 2 B 09.2419 -, juris). Bei der Prüfung, ob ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets besteht, ist maßgeblich auf die jeweilige örtliche Situation abzustellen, in die ein Gebiet hineingeplant ist, sowie auf den jeweiligen Planungswillen, soweit er im zeichnerischen und textlichen Teil des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der Begründung zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008 - 4 B 68.08 -, BRS 73 Nr. 82 und Beschluss des Senats vom 26.08.2009 - 3 S 1057/09 -, NVwZ-RR 2010, 45). Es kommt mit anderen Worten entscheidend auf den konkreten Zuschnitt des Baugebiets an, der - auch wenn er sich innerhalb der Variationsbreite eines Mischgebiets im Sinne des § 6 BauNVO 1962 bewegt - von Baugebiet zu Baugebiet unterschiedlich sein kann.
33 
Der Bebauungsplan und seine Begründung geben zwar keine Anhaltspunkte dafür, dass der Plangeber bei Satzungsbeschluss die Ausweisung eines Mischgebiets bestimmter Prägung beabsichtigt hat. Die tatsächliche örtliche Situation ist jedoch stark von Wohnnutzung geprägt. Wenngleich die in einem Mischgebiet Ansässigen stets damit rechnen müssen, dass sämtliche nach § 6 Abs. 2 und 3 BauNVO zulässigen Nutzungen verwirklicht werden, sofern der Bebauungsplan nicht entsprechende Ausnahmen enthält, ist die tatsächliche Entwicklung eines Baugebiets bei der Prüfung des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht vollständig auszublenden (so aber „grundsätzlich“ Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, § 15 Rn. 12). Denn es handelt sich um eine Entscheidung „im Einzelfall“, die ohne Berücksichtigung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse nicht getroffen werden kann. Wollte man den Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO auf solche Fälle beschränken, in denen der Plangeber einem Mischgebiet eine besondere Funktion zuerkannt hat, würde die Vorschrift weitgehend leerlaufen. Zudem würde verkannt, dass gerade Mischgebiete aufgrund ihrer relativ breiten Palette zulässiger Nutzungen sehr unterschiedliche Entwicklungen nehmen können. Dies hat im Übrigen auch der Gesetzgeber erkannt, indem er in der derzeit geltenden Baunutzungsverordnung 1990 bei der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten maßgeblich darauf abstellt, ob das Vorhaben in einem überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägten Teil des Mischgebiets verwirklicht werden soll (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3 BauNVO 1990).
34 
Aus der von der Beklagten vorgelegten Aufstellung der Nutzungen in der Umgebung des Vorhabens sowie den ebenfalls vorgelegten Lichtbildern lässt sich entnehmen, dass die Gebäude des als Mischgebiet ausgewiesenen Baugebiets überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden. Denn die vier- bis fünfgeschossigen Häuser in der Umgebung enthalten zu einem erheblichen Teil ausschließlich Wohnungen (... 1, 3, 5 und 7 sowie ... 47, 49, 52, 56, 60 und 62). In den übrigen Häusern (...- ... 11 und 13, ... 50, 51 - 53, 54 55, 57 und 58) befinden sich zwar in den Erdgeschossen Einzelhandelsgeschäfte, Gewerbe-, Handwerks- und Büronutzungen sowie eine Gaststätte. Die restlichen Geschosse dieser Häuser werden jedoch zu Wohnzwecken genutzt. Mit der Eigenart dieses Baugebiets steht die von der Klägerin geplante Spielhalle im Widerspruch im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO.
35 
1. Nach „Anzahl“ kann eine Spielhalle der Eigenart eines Mischgebiets widersprechen, wenn in dem Gebiet bereits ein solcher Betrieb vorhanden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1983 - 4 C 21.83 -, BVerwGE 68, 213). Bei dem Vorhaben der Klägerin handelt es sich zwar um die zweite Spielhalle im Baugebiet. Ob dieser Umstand allein hier zu dessen Unzulässigkeit führt, kann offenbleiben. Diese ergibt sich aber jedenfalls, wenn auch die Lage des Vorhabens sowie dessen Umfang und zusätzlich dessen Zweckbestimmung in den Blick genommen werden.
36 
2. Ein Widerspruch nach der „Lage“ kann vorliegen wenn, das Vorhaben aufgrund seines konkreten Standorts städtebauliche Unzuträglichkeiten in dem Baugebiet hervorruft (vgl. Beschluss des Senats vom 26.08.2009 - 3 S 1057/09 -, NVwZ-RR 2010, 45; BayVGH, Urteil vom 15.12.2010, a.a.O.).
37 
Die Spielhalle der Klägerin soll in der oben beschriebenen, durch überwiegende Wohnnutzung geprägten Umgebung direkt neben einer bereits bestehenden Spielhalle errichtet werden. In dieser vorhandenen Spielhalle dürfen nach der baurechtlichen Genehmigung sechs Geldspielgeräte sowie mehrere Unterhaltungsgeräte betrieben werden; es ist baulich mit einem Internetcafé verbunden. Die vorhandene und die geplante Vergnügungsstätte sind zwar baulich getrennt. Sie besitzen gleichwohl eine deutlich größere Magnetwirkung als es zwei im Baugebiet verstreut liegende Spielhallen hätten. Dieser von den Betreibern solcher nebeneinanderliegender Spielhallen auch beabsichtigte Synergieeffekt führt zu einem höheren Besucheraufkommen und damit zu einer größeren Unruhe im Baugebiet. Der Senat teilt die Ansicht des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass ein Spielhallenstandort mit vielen Spielgeräten eine größere Anziehungskraft besitzt als Standorte mit wenigen Geräten, da das Risiko der Spieler, kein freies Spielgerät vorzufinden und eine Spielhalle an einem anderen Ort ansteuern zu müssen, reduziert ist. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass in der benachbarten Spielhalle - nach der Baugenehmigung - nicht nur sechs Geldspielgeräte zu finden sind, sondern zusätzlich mehrere Unterhaltungsgeräte sowie ein Billardtisch und ein Dartspiel aufgestellt werden dürfen und zudem ein Internetcafé betrieben werden darf. Der Senat lässt dabei außer Acht, dass diese Spielhalle derzeit wohl baurechtswidrig mit zwölf Geldspielgeräten betrieben wird, was die Magnetwirkung noch deutlich erhöht. Denn die Beklagte hat angekündigt, je nach Ausgang des vorliegenden Verfahrens gegen die ungenehmigte Nutzung vorgehen zu wollen. Auch bei einem genehmigungskonformen Betrieb wären an dem Standort - ohne Berücksichtigung der Theken- und Bistroplätze - ausweislich der zur Genehmigung gestellten und der bereits genehmigten Baupläne bereits 30 Besucherplätze vorhanden. Rechnet man die in den Plänen eingezeichneten Theken- und Bistroplätze hinzu, erhöht sich die Zahl auf 52 Plätze. Selbst wenn man unterstellt, dass die Theken- und Bistroplätze in den Spielhallenbereichen nicht in gleicher Intensität genutzt werden, wie die Besucherplätze an den Spielgeräten, ist an dem Standort eine Zahl an Besucherplätzen vorhanden, die geeignet ist, in diesem Baugebiet ein unzuträgliches Maß an Störungen hervorzurufen. Dieses Störpotential führt zusammen mit dem Umfang und unter zusätzlicher Berücksichtigung der Zweckbestimmung des Vorhabens zu dessen Unzulässigkeit nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO.
38 
3. Ein Widerspruch nach dem „Umfang“ kann sich sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht ergeben (vgl. BayVGH, Urteil vom 15.12.2010, a.a.O.). Von ihrer Größe her fällt die geplante Spielhalle im Verhältnis zu den Anlagen in der Umgebung nicht aus dem Rahmen. Für sich genommen gäbe auch ihr qualitativer Umfang keinen Anlass, an der Verträglichkeit des Vorhabens mit der Eigenart des Baugebiets zu zweifeln. In der Zusammenschau mit der Anzahl und insbesondere der Lage der Spielhalle, widerspricht sie jedoch dessen Eigenart. Denn das Vorhaben befindet sich - wie oben dargestellt - in einer vorwiegend durch Wohnnutzung geprägten Umgebung und besitzt gemeinsam mit der angrenzenden, bereits vorhandenen Spielhalle über 30 Spielerplätze bzw. ca. 50 Besucherplätze. Beide Spielhallen gemeinsam hätten aufgrund ihrer stärkeren Magnetwirkung einen größeren Einzugsbereich und wären geeignet, die gegebene Situation negativ in Bewegung zu bringen. Die beiden Spielhallen, die mit zusammen 14 Geldspielgeräten auch gewerberechtlich zwei Konzessionen erforderten (vgl. § 3 Abs. 2 SpielV), bildeten einen Schwerpunkt der Nutzungsart „Vergnügungsstätte“ in dem betroffenen Baugebiet und wären geeignet, dieses negativ zu prägen. Denn es entspricht einem städtebaulichen Erfahrungssatz, dass sich Vergnügungsstätten, zumindest wenn sie in einem Gebiet gehäuft vorhanden sind, negativ auf die Umgebung auswirken, indem sie den sogenannten trading-down-Effekt auslösen (BVerwG, Urteil vom 15.12.1994 - 4 C 13.93 -, NVwZ 1995, 698). Dieser Effekt wird durch die „Sogwirkung“ von Vergnügungsstätten verursacht. Denn je mehr solcher Nutzungen in einem bestimmten Gebiet bereits vorhanden sind, desto eher werden weitere folgen. Durch das verstärkte Nachrücken von Vergnügungsstätten in freiwerdende Fachgeschäfte verliert aber ein Baugebiet wie das vorliegende an Attraktivität mit der Folge weiterer Abwanderung von Einzelhandelsgeschäften und solcher Nutzungen, die sich eher unproblematisch mit einer Wohnnutzung vereinbaren lassen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 21.12.1992 - 4 B 182.92 -, BRS 55 Nr. 42). Es kommt hinzu, dass häufig eine Konkurrenzsituation zwischen Betrieben mit typischerweise geringem Investitionsbedarf und vergleichsweise hoher Ertragsstärke sowie „normalen“ Gewerbebetrieben mit deutlich höherem Investitionsbedarf und geringerer Ertragsstärke eintreten wird. Dies führt tendenziell zu einer Erhöhung der Grundstücks- und Mietpreise und damit zu einer Verdrängung von Gewerbebranchen mit schwächerer Finanzkraft (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Beschluss vom 27.08.2009 - 8 A 10480/09 -, BRS 74, 85). Die beschriebene Entwicklung im Bereich der gewerblichen Nutzungen hat wiederum negative Auswirkungen auf die Qualität des Baugebiets als Wohnquartier, so dass insgesamt eine schleichende Verschlechterung der Gebietsqualität stattfindet.
39 
4. Der vorliegende Widerspruch des Vorhabens der Klägerin zur Eigenart des Baugebiets wird schließlich noch verstärkt durch die Zweckbestimmung des Vorhabens. Nach der „Zweckbestimmung“ widerspricht ein Vorhaben der Eigenart eines Baugebiets, wenn es sich zwar innerhalb der Bandbreite der regelmäßig oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungen des Baugebiets hält, mit dem Baugebiet in seinem konkreten Zuschnitt und seiner konkreten Ausgestaltung jedoch nicht vereinbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1983 - 4 C 21.83 -, a.a.O.). Wenngleich das Vorhaben der Klägerin mit der Eigenart des Baugebiets nicht in dem Sinne in Widerspruch steht, dass es allein aus diesem Grund nach § 15 Abs. 1 Satz 1 VwGO unzulässig wäre, unterscheidet sich seine Zweckbestimmung doch von der Eigenart des konkreten Baugebiets. Denn das Vorhaben der Klägerin dient dem Zweck, eine Möglichkeit zum Amusement bis in die Nacht hinein zu schaffen. Es unterscheidet sich insbesondere durch seine geplante tägliche Öffnung bis 24 Uhr von den Öffnungszeiten der in dem Baugebiet neben der Wohnnutzung zulässigen und vorhandenen Einzelhandels- und Gewerbebetriebe. Deren Öffnungs- und Betriebszeiten enden regelmäßig spätestens um 22 Uhr. Verkaufsstellen müssen darüber hinaus an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich geschlossen bleiben (vgl. § 3 Abs. 2 LadÖG). Die von der Klägerin geplante täglich Öffnungszeit erstreckt sich dagegen auch auf die der Ruhe und Erholung der Wohnbevölkerung dienenden späten Abendstunden und die Sonntage. Die Spielhalle zieht daher - wie oben ausgeführt gemeinsam mit der angrenzenden Spielothek - auch und gerade in dieser Zeit eine erhebliche Zahl von Besuchern an, die sich amüsieren wollen, was dem Ruhebedürfnis der Wohnbevölkerung zuwider läuft.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Insbesondere kam eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht in Betracht, da die Frage, ob der „Schwellenwert“ für die Abgrenzung von kerngebietstypischen zu mischgebietsverträglichen Spielhallen nach der Änderung der Spielverordnung nach unten zu korrigieren ist, für den Senat nicht entscheidungserheblich war.
41 
Beschluss vom 16. Februar 2011
42 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 auf 60.000,-- EUR festgesetzt.
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
17 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere innerhalb der vom Senat - nach fristgerechtem Antrag - gewährten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist rechtzeitig begründet worden (§ 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 VwGO).
B.
18 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Baugenehmigung zur Nutzung eines Einzelhandelsgeschäftes als Spielothek. Denn das Vorhaben verstößt gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts; es ist mit § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht vereinbar.
19 
Das Vorhaben beurteilt sich bauplanungsrechtlich nach § 30 Abs. 3 und § 34 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des einfachen Bebauungsplans 5 - 9 a „...-Mitte“ in der Fassung der Änderungssatzung vom 07.06.1966, der für das Vorhabengrundstück ein Mischgebiet festsetzt. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob die geplante Spielothek aufgrund ihrer Größe von 100 m² und acht Geldspielautomaten, einem Billardtisch sowie einem Unterhaltungsgerät für Karten- und Brettspiele mit dieser Festsetzung der Art der baulichen Nutzung noch vereinbar ist (dazu I.). Denn selbst wenn sie als noch mischgebietsverträglich, d.h. nicht kerngebietstypisch einzustufen ist, verstößt sie gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO (dazu II.).
I.
20 
Der Senat hat erhebliche Zweifel, ob - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - das Vorhaben die Anforderungen an eine kerngebietstypische Spielhalle erfüllt und bereits deshalb in einem Mischgebiet im Sinne des § 6 der Baunutzungsverordnung in der hier maßgeblichen Fassung vom 26.06.1962 - im Folgenden: BauNVO 1962 - unzulässig ist. Insbesondere stellt er infrage, ob das von der Rechtsprechung unter der Geltung der Spielverordnung in der bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung erarbeitete Merkmal für die Abgrenzung einer mischgebietsverträglichen zu einer kerngebietstypischen Spielhalle, der sogenannte Schwellenwert von 100 m² (dazu 1.), auch nach der Novellierung der Spielverordnung zum 01.01.2006 noch zur Anwendung kommen kann (dazu 2.).
21 
1. Nach § 6 Abs. 1 BauNVO 1962 dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Nach Absatz 2 der Vorschrift sind neben Wohngebäuden (Nr. 1) unter anderem „sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe“ (Nr. 4) allgemein zulässig. Vergnügungsstätten - wozu Spielhallen nach allgemeinem Verständnis zählen - werden in § 6 Abs. 2 BauNVO 1962 dagegen nicht ausdrücklich erwähnt. Sie sind nur im Katalog der allgemein zulässigen Nutzungen in einem Kerngebiet (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1962) genannt. Dennoch ging die Rechtsprechung und Literatur zumindest bereits unter der Geltung der Baunutzungsverordnung 1977 nahezu einhellig davon aus, dass eine Vergnügungsstätte nicht nur in Kerngebieten (und nach § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1977 ausnahmsweise in besonderen Wohngebieten) zulässig ist, sondern dass sie eine besondere Art eines gewerblichen Betriebs darstellt und daher als „sonstiger Gewerbebetrieb“ beispielsweise auch in einem Mischgebiet zugelassen werden kann, wenn sie nicht dem Typus der Vergnügungsstätte entspricht, wie er für Einrichtungen in Kerngebieten kennzeichnend ist und keine wesentlichen Störungen der Wohnruhe vor allem am Abend und in der Nacht mit sich bringt (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 25.11.1983 - 4 C 64.79 -, BVerwGE 68, 207). Nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 1977 waren in Mischgebieten „sonstige Gewerbebetriebe“ allgemein zulässig. Der noch in § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 1962 und 1968 bei den sonstigen Gewerbebetrieben enthaltene Zusatz „nicht wesentlich störende“ ist seit der Fassung 1977 entfallen. Der Zusatz wurde wohl als überflüssig angesehen, weil nach der allgemeinen Gebietsbeschreibung in § 6 Abs. 1 BauNVO (sämtlicher Fassungen) Mischgebiete ohnehin nur der Unterbringung solcher Gewerbebetriebe dienen, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Daher ist auch unter der Geltung der Baunutzungsverordnung 1962 eine Spielhalle in einem Mischgebiet als sonstiger Gewerbebetrieb zulässig, wenn sie nicht kerngebietstypisch ist und das Wohnen nicht wesentlich stört.
22 
Kerngebietstypisch sind nach allgemeiner Auffassung solche Vergnügungsstätten, die als „zentrale Dienstleistungsbetriebe“ einen „größeren Einzugsbereich haben“ und „für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sein sollen“. Allein ein übergemeindlicher Kundenstamm macht eine Einrichtung jedoch noch nicht zu einer zentralen kerngebietstypischen Einrichtung. Vielmehr muss eine gewisse Größe des Betriebes hinzukommen. Denn maßgebend für die Unverträglichkeit einer Vergnügungsstätte mit einer Wohnnutzung ist der Störungsgrad der Einrichtung. Dieser hängt entscheidend von der Größe des Betriebes ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.02.1986 - 4 C 31.83 -, NVwZ 1986, 643). Die Betriebsgröße einer Spielhalle wird wiederum bestimmt durch die Fläche (Raumgröße), die Zahl und die Art der Spielgeräte sowie die Zahl der Besucherplätze (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1990 - 4 C 49.89 -, NVwZ 1991, 264).
23 
Wenngleich Einigkeit darüber besteht, dass die Abgrenzung von mischgebietsverträglichen Spielhallen und kerngebietstypischen Spielhallen nicht schematisch erfolgen kann, sondern eine Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse erfordert, hat sich doch unter der Geltung der Spielverordnung in der bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung ein sogenannter Schwellenwert herausgebildet. Danach spricht bei Spielhallen bis zu einer Größe von ungefähr 100 m² vieles für eine Mischgebietsverträglichkeit, während Spielhallen, die diesen Schwellenwert überschreiten, eher als kerngebietstypisch einzustufen sind (vgl. z.B. VGH Baden-Württ., Urteil vom 20.08.1991 - 5 S 2881/90 -, NVwZ-RR 1992, 465; Nds. OVG, Urteil vom 11.09.1987 - 6 A 139/86 -, NVwZ 1988, 1141; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 21.06.1994 - 11 A 1113/91 -, BRS 56 Nr. 58). Dieser Wert stellt allerdings keine starre Grenze, sondern nur einen Anhaltswert dar (vgl. VGH Baden-Württ., Beschluss vom 12.09.2002 - 8 S 1571/01 -, GewArch 2003, 214). Von der Betriebsfläche hängt ab, wie viele Geld- oder Warenspielgeräte in rechtlich zulässiger Weise aufgestellt werden können. Denn die entsprechende Regelung des § 3 Abs. 2 SpielV über die in einer Spielhalle maximal zulässige Anzahl von Geld- und Warenspielgeräten knüpft an die Betriebsfläche an. Art und Anzahl der Spielgeräte bestimmen wiederum maßgeblich die Attraktivität der Spielhalle und damit regelmäßig den Umfang des Zuspruchs sowie den Grad der mit der Benutzung der Spielhalle für die Wohnnutzung typischerweise verbundenen Störungen (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 21.06.1994, a.a.O.). Solche Störungen werden insbesondere durch den An-, Abfahrts- und Parksuchverkehr ausgelöst, den der Betrieb verursacht. Der Betrieb der Spielgeräte selbst wird dagegen in der Regel kaum nennenswerte Geräuschemissionen verursachen, die ein Störungspotential für die umliegende Wohnnutzung darstellen. Insofern liegt eine andere Situation vor, als dies beispielsweise bei Gewerbsbetrieben mit lärmintensiven Maschinen der Fall ist, bei denen der Betrieb der Maschinen oft die maßgebende Geräuschquelle darstellt. Es liegt auf der Hand, dass der Grad der Störung mit der Anzahl der Besucher der Spielhalle zunimmt. Je größer eine Spielhalle ist, desto mehr Spielgeräte dürfen darin aufgestellt werden und desto mehr Besucher sind typischerweise zu erwarten. Die Größe der Spielhalle lässt somit Rückschlüsse auf den Grad der Störung zu, den die Spielhalle verursacht.
24 
Eine Art „Geburtsstunde“ des Schwellenwertes lässt sich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte zwar nicht feststellen. Vielmehr hat sich die Rechtsprechung durch Einzelfallentscheidungen an diesen Wert „herangetastet“. Zur Herleitung des Schwellenwertes lässt sich jedoch zumindest Folgendes feststellen: Dem von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Schwellenwert von 100 m² für die Abgrenzung einer mischgebietsverträglichen zu einer kerngebietstypischen Spielhalle ist als Ausgangspunkt § 3 Abs. 2 SpielV zugrunde gelegt worden. Diese Vorschrift regelte in ihrer bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung, dass je 15 m² Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden durfte. Insgesamt war die Anzahl dieser Geräte auf zehn beschränkt. In Betrieben mit einer Nutzfläche von ca. 100 m² waren somit maximal sechs Geld- oder Warenspielgeräte zulässig. Solche Spielhallen wurden in aller Regel als mischgebietsverträglich eingestuft (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 02.11.2006 - 8 S 1891/05 -, BauR 2007, 1373); sie waren aus betriebswirtschaftlicher Sicht im mittleren Bereich anzusiedeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.08.1992 - 4 C 57.89 -, NVwZ-RR 1993, 66; Nds. OVG, Urteil vom 11.09.1987, a.a.O.).
25 
2. Aufgrund der Änderung der Spielverordnung zum 01.01.2006 darf nunmehr nicht mehr nur je 15 m² Grundfläche, sondern je 12 m² Grundfläche ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden. Gleichzeitig wurde die maximal zulässige Anzahl solcher Spielgeräte je Betrieb von zehn auf 12 erhöht. Legt man der Abgrenzung von mischgebietsverträglichen zu kerngebietstypischen Spielhallen weiterhin den Schwellenwert von 100 m² zugrunde, so sind nunmehr auch Spielhallen mit acht Spielgeräten mischgebietsverträglich.
26 
Die obigen Ausführungen zeigen jedoch, dass der Schwellenwert von 100 m² kein reiner Flächenwert ist. Vielmehr ist er mittelbar entwickelt worden und zwar durch eine Multiplikation der Spielgeräte mit dem „Grundwert“ von 15 m² je Spielgerät. Zusätzlich wurden Betriebe mit sechs Geldspielgeräten - wohl ausgehend von der maximal zulässigen Anzahl von insgesamt zehn Geräten und einem arithmetischen Mittel von fünf Geräten - als Betriebe im mittleren Bereich eingestuft (so BVerwG, Urteil vom 20.08.1992 - 4 C 57.89 -, a.a.O. und Nds. OVG, Urteil vom 11.09.1987, a.a.O. allerdings ohne nähere Begründung).
27 
Der Senat hat erhebliche Zweifel, ob unter der Geltung der neuen Spielverordnung der Abgrenzung von mischgebietsverträglichen zu kerngebietstypischen Spielhallen weiterhin der Schwellenwert von 100 m² Nutzfläche zugrunde zu legen ist (von der Rspr. wurde dies bislang entweder offengelassen vgl. z.B. VGH Baden-Württ., Urteil vom 02.11.2006 - 8 S 1891/05 -‚ BauR 2007, 1373, oder es wurde ohne Erörterung dieser Frage weiterhin der Schwellenwert von 100 m² angewendet, vgl. Beschluss des Senats vom 26.08.2009 - 3 S 1057/09 -, NVwZ-RR 2010, 45 [fünffache Überschreitung des Schwellenwertes] und BayVGH, Beschluss vom 11.02.2009 - 2 ZB 08.3309 -, juris). Zu denken wäre zunächst an eine Korrektur des Schwellenwertes nach unten - wie dies vom Verwaltungsgericht angenommen wurde -, weil auf 100 m² Nutzfläche nunmehr acht Geldspielgeräte aufgestellt werden dürfen (so auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 09.07.2008 - 10 K 2870/07 -, juris Rn. 24). Dies wäre insoweit folgerichtig, als das städtebauliche Störpotential einer Spielhalle nicht von ihrer Fläche als solche ausgeht, sondern von der Intensität der Nutzung dieser Fläche zum Aufstellen von Spielgeräten. Dieses Störpotential pro Spielgerät ist jedoch auch nach der Novellierung der Spielverordnung im Wesentlichen unverändert geblieben.
28 
Damit würde jedoch ausgeblendet, dass durch die Änderung der Spielverordnung eine ganz erhebliche Veränderung der Struktur einer Spielhalle ausgelöst wurde, die sich auch auf deren baurechtlich relevantes Störpotential ausgewirkt hat. Denn durch das Verbot der sogenannten Fun Games hat sich die Zahl der Besucher pro gewerberechtlich konzessionierter Spielhalle im Regelfall reduziert, so dass auch die Störungen der Wohnnutzung in der Umgebung dieser Spielhalle abgenommen haben.
29 
Bis zur Novellierung der Spielverordnung galten diese Fun Games nicht als Geldspielgeräte, sondern als erlaubnisfreie Unterhaltungsgeräte. Die an diesen Geräten gewonnenen Weiterspielberechtigungsmarken, sog. Tokens, wurden jedoch illegal in Geld getauscht, so dass die Geräte faktisch als Geldspielgeräte missbraucht wurden. Aufgrund der geringen Spielzeit von nur 2 bis 3 Sekunden sowie des unbeschränkten Einsatzes und der unbegrenzten Gewinn- und Verlustmöglichkeiten waren sie bei Spielern sehr beliebt. Da die Aufstellung der Geräte zudem keiner gesonderten Erlaubnis bedurfte, stieg ihre Zahl rasch an, wohingegen die Zahl der eigentlichen Geldspielgeräte stark abnahm (vgl. die Begründung des Verordnungsentwurfs BR-Drs. 655/05 vom 30.08.2005 S. 9). Diese Entwicklung wurde durch das Verbot der Fun Games gestoppt (vgl. den Bericht zur Evaluierung der Fünften Novelle der Spielverordnung, BR-Drs. 881/10 vom 08.12.2010). Da das Hauptinteresse der Spieler jedoch dem Geldspiel gilt, ist die Aufstellung von Unterhaltungsgeräten ohne Geldgewinnmöglichkeit für die Betreiber von Spielhallen nicht lukrativ. Dies belegt exemplarisch der vorliegende Fall. Denn die Klägerin hat eine Spielhalle mit acht Geldspielgeräten, aber nur einem Unterhaltungsgerät und einem Billardtisch zur Genehmigung gestellt. Aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen ist aber in der Spielhallenbranche eine Entwicklung zu Mehrfachkonzessionen zu beobachten. Dabei werden in unmittelbarer räumlicher Nähe - meist im selben Gebäude - mehrere gewerberechtlich selbständige Spielhallen betrieben, so dass dort den Spielern eine größere Anzahl an Geldspielgeräten zur Verfügung steht (vgl. den Bericht zur Evaluierung der Fünften Verordnung der Spielverordnung, a.a.O. S. 40).
30 
Durch das Verbot der Fun Games hat sich das städtebauliche Störpotenzial einer Spielhalle nicht unerheblich geändert. Waren vor der Novellierung der Spielverordnung in einer Spielhalle neben einer gewerberechtlich begrenzten Zahl erlaubnispflichtiger Geldspielgeräte noch eine Vielzahl erlaubnisfreier Fun Games zu finden, stehen in den Spielhallen moderner Prägung ganz überwiegend nur noch Geldspielgeräte, deren Anzahl pro Betrieb durch die Spielverordnung begrenzt ist. Sonstige Spielgeräte, wie z.B. Billard, Dart, Kicker oder Flipper sind dagegen kaum vertreten (vgl. den Bericht zur Evaluierung der Fünften Verordnung der Spielverordnung, a.a.O. S. 35). Wegen der normativ nicht begrenzten Zahl an Fun Games besaß eine Spielhalle vor der Novellierung der Spielverordnung im Regelfall deutlich mehr Besucherplätze als dies heute der Fall ist. Dies hat auch Auswirkungen auf deren städtebauliches Störungspotential. Denn eine Spielhalle, in der sich im Wesentlichen nur die nach der Spielverordnung zulässigen Geldspielgeräte befinden, besitzt weniger Besucherplätze und verursacht demzufolge weniger Störungen als eine Spielhalle mit einer größeren Anzahl weiterer Spielgeräte.
31 
Ein Festhalten an dem Schwellenwert von 100 m² Nutzfläche und einer darauf zulässigen Anzahl von sechs bzw. jetzt acht Geldspielgeräten erscheint dem Senat angesichts der dargestellten tatsächlichen und rechtlichen Veränderungen nicht mehr sachgerecht. Vielmehr liegt es näher, für die Abgrenzung einer kerngebietstypischen zu einer mischgebietsverträglichen Spielhalle auf die Anzahl der in dem Vorhaben geplanten Besucherplätze abzustellen, und zwar losgelöst von den Regelungen der Spielverordnung über die zulässige Anzahl an Geldspielgeräten in einer Spielhalle bestimmter Größe sowie deren absoluter Obergrenze pro Konzession und unabhängig davon, ob es sich um Besucherplätze an Geldspielautomaten, an sonstigen Spielgeräten, an Bistrotischen oder an der Theke handelt. Legt man diesen Maßstab zugrunde, könnte dem Vorhaben der Klägerin die Mischgebietsverträglichkeit wohl nicht abgesprochen werden. Denn in deren geplanter Spielhalle sind neben den acht Geldspielgeräten nur noch ein weiteres Unterhaltungsgerät und ein Billardtisch vorgesehen. Bei voller „Belegung“ der Spielgeräte ist daher von 11 Gästen auszugehen. Hinzu kommen neun Plätze an Bistrotischen und der Theke. Insgesamt stehen daher in der Spielothek 20 Besucherplätze zur Verfügung. Diese Zahl ist regelmäßig wohl nicht geeignet, städtebaulich bedenkliche Unruhe in ein Mischgebiet zu tragen (nach Stüer, ZfWG 2010, 387, 388 sind mehr als 40 Besucherplätze ein Merkmal für eine kerngebietstypische Spielhalle). Denn der durch dieses Vorhaben ausgelöste An-, Abfahrts- und Parksuchverkehr dürfte aufgrund seines relativ geringen Umfangs dort nicht zu gebietsunverträglichen Lärmimmissionen führen. Die Nutzung der Spielhalle im Inneren verursacht kaum Geräusche und es liegen auch keine Erkenntnisse vor, dass durch die Gäste einer Spielhalle in der geplanten Größe auf dem Fußweg zur Spielhalle, auf dem Rückweg oder während des Aufenthalts vor der Spielhalle Geräusche verursacht werden, die das mischgebietsverträgliche Maß überschreiten. Dies gilt auch für die besonders sensiblen Abend- und Nachtstunden.
II.
32 
Das Vorhaben der Klägerin verstößt jedoch gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1962. Nach dieser Vorschrift ist eine in den §§ 2 bis 14 BauNVO 1962 genannte bauliche Anlage im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht. Der Widerspruch gegen eines der genannten Merkmale muss nicht so gravierend sein, dass bereits dieser - für sich genommen - zur Unzulässigkeit eines Vorhabens führt. Vielmehr kann ein Vorhaben auch dann unzulässig sein, wenn es bei Prüfung einzelner Tatbestandsmerkmale noch vertretbar wäre, es jedoch - wie hier - in der Gesamtschau mehrerer Merkmale zu städtebaulichen Unzuträglichkeiten führt (vgl. BayVGH, Urteil vom 15.12.2010 - 2 B 09.2419 -, juris). Bei der Prüfung, ob ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets besteht, ist maßgeblich auf die jeweilige örtliche Situation abzustellen, in die ein Gebiet hineingeplant ist, sowie auf den jeweiligen Planungswillen, soweit er im zeichnerischen und textlichen Teil des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der Begründung zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008 - 4 B 68.08 -, BRS 73 Nr. 82 und Beschluss des Senats vom 26.08.2009 - 3 S 1057/09 -, NVwZ-RR 2010, 45). Es kommt mit anderen Worten entscheidend auf den konkreten Zuschnitt des Baugebiets an, der - auch wenn er sich innerhalb der Variationsbreite eines Mischgebiets im Sinne des § 6 BauNVO 1962 bewegt - von Baugebiet zu Baugebiet unterschiedlich sein kann.
33 
Der Bebauungsplan und seine Begründung geben zwar keine Anhaltspunkte dafür, dass der Plangeber bei Satzungsbeschluss die Ausweisung eines Mischgebiets bestimmter Prägung beabsichtigt hat. Die tatsächliche örtliche Situation ist jedoch stark von Wohnnutzung geprägt. Wenngleich die in einem Mischgebiet Ansässigen stets damit rechnen müssen, dass sämtliche nach § 6 Abs. 2 und 3 BauNVO zulässigen Nutzungen verwirklicht werden, sofern der Bebauungsplan nicht entsprechende Ausnahmen enthält, ist die tatsächliche Entwicklung eines Baugebiets bei der Prüfung des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht vollständig auszublenden (so aber „grundsätzlich“ Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, § 15 Rn. 12). Denn es handelt sich um eine Entscheidung „im Einzelfall“, die ohne Berücksichtigung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse nicht getroffen werden kann. Wollte man den Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO auf solche Fälle beschränken, in denen der Plangeber einem Mischgebiet eine besondere Funktion zuerkannt hat, würde die Vorschrift weitgehend leerlaufen. Zudem würde verkannt, dass gerade Mischgebiete aufgrund ihrer relativ breiten Palette zulässiger Nutzungen sehr unterschiedliche Entwicklungen nehmen können. Dies hat im Übrigen auch der Gesetzgeber erkannt, indem er in der derzeit geltenden Baunutzungsverordnung 1990 bei der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten maßgeblich darauf abstellt, ob das Vorhaben in einem überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägten Teil des Mischgebiets verwirklicht werden soll (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3 BauNVO 1990).
34 
Aus der von der Beklagten vorgelegten Aufstellung der Nutzungen in der Umgebung des Vorhabens sowie den ebenfalls vorgelegten Lichtbildern lässt sich entnehmen, dass die Gebäude des als Mischgebiet ausgewiesenen Baugebiets überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden. Denn die vier- bis fünfgeschossigen Häuser in der Umgebung enthalten zu einem erheblichen Teil ausschließlich Wohnungen (... 1, 3, 5 und 7 sowie ... 47, 49, 52, 56, 60 und 62). In den übrigen Häusern (...- ... 11 und 13, ... 50, 51 - 53, 54 55, 57 und 58) befinden sich zwar in den Erdgeschossen Einzelhandelsgeschäfte, Gewerbe-, Handwerks- und Büronutzungen sowie eine Gaststätte. Die restlichen Geschosse dieser Häuser werden jedoch zu Wohnzwecken genutzt. Mit der Eigenart dieses Baugebiets steht die von der Klägerin geplante Spielhalle im Widerspruch im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO.
35 
1. Nach „Anzahl“ kann eine Spielhalle der Eigenart eines Mischgebiets widersprechen, wenn in dem Gebiet bereits ein solcher Betrieb vorhanden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1983 - 4 C 21.83 -, BVerwGE 68, 213). Bei dem Vorhaben der Klägerin handelt es sich zwar um die zweite Spielhalle im Baugebiet. Ob dieser Umstand allein hier zu dessen Unzulässigkeit führt, kann offenbleiben. Diese ergibt sich aber jedenfalls, wenn auch die Lage des Vorhabens sowie dessen Umfang und zusätzlich dessen Zweckbestimmung in den Blick genommen werden.
36 
2. Ein Widerspruch nach der „Lage“ kann vorliegen wenn, das Vorhaben aufgrund seines konkreten Standorts städtebauliche Unzuträglichkeiten in dem Baugebiet hervorruft (vgl. Beschluss des Senats vom 26.08.2009 - 3 S 1057/09 -, NVwZ-RR 2010, 45; BayVGH, Urteil vom 15.12.2010, a.a.O.).
37 
Die Spielhalle der Klägerin soll in der oben beschriebenen, durch überwiegende Wohnnutzung geprägten Umgebung direkt neben einer bereits bestehenden Spielhalle errichtet werden. In dieser vorhandenen Spielhalle dürfen nach der baurechtlichen Genehmigung sechs Geldspielgeräte sowie mehrere Unterhaltungsgeräte betrieben werden; es ist baulich mit einem Internetcafé verbunden. Die vorhandene und die geplante Vergnügungsstätte sind zwar baulich getrennt. Sie besitzen gleichwohl eine deutlich größere Magnetwirkung als es zwei im Baugebiet verstreut liegende Spielhallen hätten. Dieser von den Betreibern solcher nebeneinanderliegender Spielhallen auch beabsichtigte Synergieeffekt führt zu einem höheren Besucheraufkommen und damit zu einer größeren Unruhe im Baugebiet. Der Senat teilt die Ansicht des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass ein Spielhallenstandort mit vielen Spielgeräten eine größere Anziehungskraft besitzt als Standorte mit wenigen Geräten, da das Risiko der Spieler, kein freies Spielgerät vorzufinden und eine Spielhalle an einem anderen Ort ansteuern zu müssen, reduziert ist. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass in der benachbarten Spielhalle - nach der Baugenehmigung - nicht nur sechs Geldspielgeräte zu finden sind, sondern zusätzlich mehrere Unterhaltungsgeräte sowie ein Billardtisch und ein Dartspiel aufgestellt werden dürfen und zudem ein Internetcafé betrieben werden darf. Der Senat lässt dabei außer Acht, dass diese Spielhalle derzeit wohl baurechtswidrig mit zwölf Geldspielgeräten betrieben wird, was die Magnetwirkung noch deutlich erhöht. Denn die Beklagte hat angekündigt, je nach Ausgang des vorliegenden Verfahrens gegen die ungenehmigte Nutzung vorgehen zu wollen. Auch bei einem genehmigungskonformen Betrieb wären an dem Standort - ohne Berücksichtigung der Theken- und Bistroplätze - ausweislich der zur Genehmigung gestellten und der bereits genehmigten Baupläne bereits 30 Besucherplätze vorhanden. Rechnet man die in den Plänen eingezeichneten Theken- und Bistroplätze hinzu, erhöht sich die Zahl auf 52 Plätze. Selbst wenn man unterstellt, dass die Theken- und Bistroplätze in den Spielhallenbereichen nicht in gleicher Intensität genutzt werden, wie die Besucherplätze an den Spielgeräten, ist an dem Standort eine Zahl an Besucherplätzen vorhanden, die geeignet ist, in diesem Baugebiet ein unzuträgliches Maß an Störungen hervorzurufen. Dieses Störpotential führt zusammen mit dem Umfang und unter zusätzlicher Berücksichtigung der Zweckbestimmung des Vorhabens zu dessen Unzulässigkeit nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO.
38 
3. Ein Widerspruch nach dem „Umfang“ kann sich sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht ergeben (vgl. BayVGH, Urteil vom 15.12.2010, a.a.O.). Von ihrer Größe her fällt die geplante Spielhalle im Verhältnis zu den Anlagen in der Umgebung nicht aus dem Rahmen. Für sich genommen gäbe auch ihr qualitativer Umfang keinen Anlass, an der Verträglichkeit des Vorhabens mit der Eigenart des Baugebiets zu zweifeln. In der Zusammenschau mit der Anzahl und insbesondere der Lage der Spielhalle, widerspricht sie jedoch dessen Eigenart. Denn das Vorhaben befindet sich - wie oben dargestellt - in einer vorwiegend durch Wohnnutzung geprägten Umgebung und besitzt gemeinsam mit der angrenzenden, bereits vorhandenen Spielhalle über 30 Spielerplätze bzw. ca. 50 Besucherplätze. Beide Spielhallen gemeinsam hätten aufgrund ihrer stärkeren Magnetwirkung einen größeren Einzugsbereich und wären geeignet, die gegebene Situation negativ in Bewegung zu bringen. Die beiden Spielhallen, die mit zusammen 14 Geldspielgeräten auch gewerberechtlich zwei Konzessionen erforderten (vgl. § 3 Abs. 2 SpielV), bildeten einen Schwerpunkt der Nutzungsart „Vergnügungsstätte“ in dem betroffenen Baugebiet und wären geeignet, dieses negativ zu prägen. Denn es entspricht einem städtebaulichen Erfahrungssatz, dass sich Vergnügungsstätten, zumindest wenn sie in einem Gebiet gehäuft vorhanden sind, negativ auf die Umgebung auswirken, indem sie den sogenannten trading-down-Effekt auslösen (BVerwG, Urteil vom 15.12.1994 - 4 C 13.93 -, NVwZ 1995, 698). Dieser Effekt wird durch die „Sogwirkung“ von Vergnügungsstätten verursacht. Denn je mehr solcher Nutzungen in einem bestimmten Gebiet bereits vorhanden sind, desto eher werden weitere folgen. Durch das verstärkte Nachrücken von Vergnügungsstätten in freiwerdende Fachgeschäfte verliert aber ein Baugebiet wie das vorliegende an Attraktivität mit der Folge weiterer Abwanderung von Einzelhandelsgeschäften und solcher Nutzungen, die sich eher unproblematisch mit einer Wohnnutzung vereinbaren lassen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 21.12.1992 - 4 B 182.92 -, BRS 55 Nr. 42). Es kommt hinzu, dass häufig eine Konkurrenzsituation zwischen Betrieben mit typischerweise geringem Investitionsbedarf und vergleichsweise hoher Ertragsstärke sowie „normalen“ Gewerbebetrieben mit deutlich höherem Investitionsbedarf und geringerer Ertragsstärke eintreten wird. Dies führt tendenziell zu einer Erhöhung der Grundstücks- und Mietpreise und damit zu einer Verdrängung von Gewerbebranchen mit schwächerer Finanzkraft (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Beschluss vom 27.08.2009 - 8 A 10480/09 -, BRS 74, 85). Die beschriebene Entwicklung im Bereich der gewerblichen Nutzungen hat wiederum negative Auswirkungen auf die Qualität des Baugebiets als Wohnquartier, so dass insgesamt eine schleichende Verschlechterung der Gebietsqualität stattfindet.
39 
4. Der vorliegende Widerspruch des Vorhabens der Klägerin zur Eigenart des Baugebiets wird schließlich noch verstärkt durch die Zweckbestimmung des Vorhabens. Nach der „Zweckbestimmung“ widerspricht ein Vorhaben der Eigenart eines Baugebiets, wenn es sich zwar innerhalb der Bandbreite der regelmäßig oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungen des Baugebiets hält, mit dem Baugebiet in seinem konkreten Zuschnitt und seiner konkreten Ausgestaltung jedoch nicht vereinbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1983 - 4 C 21.83 -, a.a.O.). Wenngleich das Vorhaben der Klägerin mit der Eigenart des Baugebiets nicht in dem Sinne in Widerspruch steht, dass es allein aus diesem Grund nach § 15 Abs. 1 Satz 1 VwGO unzulässig wäre, unterscheidet sich seine Zweckbestimmung doch von der Eigenart des konkreten Baugebiets. Denn das Vorhaben der Klägerin dient dem Zweck, eine Möglichkeit zum Amusement bis in die Nacht hinein zu schaffen. Es unterscheidet sich insbesondere durch seine geplante tägliche Öffnung bis 24 Uhr von den Öffnungszeiten der in dem Baugebiet neben der Wohnnutzung zulässigen und vorhandenen Einzelhandels- und Gewerbebetriebe. Deren Öffnungs- und Betriebszeiten enden regelmäßig spätestens um 22 Uhr. Verkaufsstellen müssen darüber hinaus an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich geschlossen bleiben (vgl. § 3 Abs. 2 LadÖG). Die von der Klägerin geplante täglich Öffnungszeit erstreckt sich dagegen auch auf die der Ruhe und Erholung der Wohnbevölkerung dienenden späten Abendstunden und die Sonntage. Die Spielhalle zieht daher - wie oben ausgeführt gemeinsam mit der angrenzenden Spielothek - auch und gerade in dieser Zeit eine erhebliche Zahl von Besuchern an, die sich amüsieren wollen, was dem Ruhebedürfnis der Wohnbevölkerung zuwider läuft.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Insbesondere kam eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht in Betracht, da die Frage, ob der „Schwellenwert“ für die Abgrenzung von kerngebietstypischen zu mischgebietsverträglichen Spielhallen nach der Änderung der Spielverordnung nach unten zu korrigieren ist, für den Senat nicht entscheidungserheblich war.
41 
Beschluss vom 16. Februar 2011
42 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 auf 60.000,-- EUR festgesetzt.
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 08. September 2006 - 1 K 1793/06 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht und den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gemäß begründete Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, entsprechend dem Antrag des Antragstellers (Bl. 59 der VG-Akte) die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die am 14.08.2006 für sofort vollziehbar erklärte Verfügung vom 04.11.2005 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 VwGO wieder herzustellen. Mit dieser Verfügung wurde dem Antragsteller, der auf dem gepachteten Grundstück ... (Flstck. Nr. .../11) in S. einen „Swingerclub“ betreibt, aufgegeben, eine diesbezüglich gegenüber dem Eigentümer mit Verfügung vom gleichen Tag angeordnete (und ebenfalls für sofort vollziehbar erklärte) Nutzungsuntersagung zu dulden. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nach Aktenlage keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Duldungsverfügung bestehen und die zu treffende Interessenabwägung daher zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf deren Berücksichtigung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Nach § 47 Abs. 1 LBO haben die Baurechtsbehörden auf Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften zu achten und die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Aufgrund dieser Ermächtigungsgrundlage durfte die hier streitige Verfügung ergehen. Mit ihr wird der Antragsteller, der den Swingerclub „...“ seit 2005 im Gebäude ... betreibt (vgl. die Gewerbeanmeldung vom 10.02.2005) und daher Verhaltensstörer ist, verpflichtet, ungeachtet seiner aus dem Pachtvertrag fließenden privatrechtlichen Befugnisse und seines fehlenden Einverständnisses die gegenüber dem Eigentümer und Zustandsstörer, Herrn ... angeordnete (sofort vollziehbare) Untersagung der Nutzung der Räumlichkeiten als Swingerclub hinzunehmen, wodurch ein rechtliches Hindernis für die Vollstreckung der Nutzungsuntersagung entfällt. Hiergegen sind nach Aktenlage rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Denn die auf § 65 Satz 2 LBO gestützte Nutzungsuntersagung ist mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Zum einen erweist sich die derzeit ausgeübte Nutzung als Swingerclub als formell baurechtswidrig und es ist zwecks Prüfung der Voraussetzungen der geänderten Nutzung sowie zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile erforderlich und geboten, die weitere Nutzung bis zur Prüfung des Bauantrags zu unterbinden. Zum anderen dürfte die ausgeübte Nutzung, zu deren Aufnahmebeginn der Antragsteller keine Angaben gemacht hat, aber auch materiell baurechtswidrig sein, weil sie fortdauernd gegen die Veränderungssperre vom 21.03.2005 verstößt. Aufgrund der Vorgeschichte (mehrfach kurzfristig wechselnde Pächter) war es schließlich auch ermessensgerecht (zweck- und verhältnismäßig), in erster Linie gegen den Grundstückseigentümer als Zustandsstörer vorzugehen und den Antragsteller flankierend als Verhaltensstörer in Anspruch zu nehmen. Insofern kann der Senat auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Beschlusses verweisen, denen in Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen folgendes hinzuzufügen ist:
1. Der Antragsteller geht zu Recht davon aus, dass die städtebauliche Einordnung des streitigen Swingerclubs für dessen formelle wie materielle Rechtmäßigkeit von „erheblicher Bedeutung“ ist. Grundlage der Beurteilung ist die genehmigte Nutzung von Teilen des Gebäudes ... als Bistro durch Genehmigung vom 06.08.2002, bestehend aus einem Gastraum, einem Personalraum und Sanitärräumen (vgl. die beim Ortstermin am 03.03.2006 angefertigte Skizze, Bl. 287 der Behördenakten). Diese Räumlichkeiten sind vom Antragsteller bzw. seinen Vorgängern in der Raumaufteilung und Raumnutzung verändert worden, indem neue Innenwände eingezogen, Teile des Gastraums und der Personal- und WC-Räume in einen Umkleideraum, zwei „Zimmer“, einen Duschraum, eine Küche und in ein „Dampfbad + Sauna“ umgewandelt wurden (vgl. die Skizze Bl. 287). Schon aufgrund dieser teilweisen abweichenden Benutzung einzelner Räume, der statischen und brandschutzrechtlichen Beschaffenheit der veränderten Innenwände (§§ 26 LBO, 7 LBOAVO, der bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die veränderten Toiletten und die Küche dürfte eine genehmigungspflichtige - weil weitere oder andere Anforderungen stellende - Nutzungsänderung vorliegen (§§ 49 Abs. 1, 2 Abs. 9 und 50 Abs. 2 Nr. 1 LBO, zu den Anforderungen vgl. Sauter, LBO, 3. Aufl., § 2 Rn. 143 und § 50 Rn. 199, 205). Zudem dürfte auch bereits die jedenfalls teilweise Änderung des Nutzungszwecks der Gesamteinrichtung (Funktionsänderung: Bisher nur Gaststätte, nunmehr - unstreitig - Räumlichkeiten (auch) zur Anbahnung und Ausübung sexueller Beziehungen mit gleich gesinnten Partnern unter Beibehaltung gaststättenähnlicher Bewirtung) für eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung sprechen, da damit - selbst bei noch gleicher städtebaulicher Einstufung wie das Bistro (Schank- und Speisewirtschaft) - die Variationsbreite der genehmigten Nutzung überschritten würde.
Von einer genehmigungspflichtigen, weil bodenrechtlich relevanten Nutzungsänderung ist aber jedenfalls dann auszugehen, wenn die nunmehr ausgeübte Nutzung des Bistros als Swingerclub einem anderen, städtebaulich eigenständigen Anlagentypus mit unterschiedlicher Gebietszuweisungsregelung zuzurechnen ist. Diese Voraussetzungen liegen zweifellos dann vor, wenn es sich - wovon auszugehen ist (dazu unten 2.) - bei dem streitigen Swingerclub um eine Vergnügungsstätte handelt. Denn dieser Anlagentyp unterliegt sowohl im hier konkret gegebenen Gewerbegebiet (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO) als auch in anderen Baugebieten einer differenzierten und gegenüber sonstigen Gewerbebetrieben regelmäßig restriktiveren Zulassungsregelung (vgl. etwa §§ 4a Abs. 3 Nr. 3, 5 Abs. 3, 6 Abs. 3, 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Um einen gegenüber dem Bistro städtebaulich anderen - die (Nutzungsänderungs-)Genehmigungspflicht auslösenden - Anlagentypus dürfte es sich abgesehen davon aber selbst dann handeln, wenn der Swingerclub, wie der Antragsteller meint, (nur) als sonstiger Gewerbebetrieb, als „Gewerbebetrieb aller Art“ i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO, zu qualifizieren wäre. Auch dann würde er sich von der bisher genehmigten Schank- und Speisewirtschaft derart unterscheiden, dass sich die Genehmigungsfrage neu und teilweise anders stellen würde. Bei einer Einstufung als Vergnügungsstätte ist der Swingerclub hingegen nicht nur formell, sondern auch materiellrechtlich unzulässig, da ihm § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Veränderungssperre vom 21.03.2005 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB entgegen steht, wonach Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB (mithin auch Nutzungsänderungen) nicht durchgeführt werden dürfen. Das Verwaltungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass der Swingerclub fortlaufend in Widerspruch zu der Veränderungssperre steht und der Antragsteller ist dem in der Beschwerdebegründung nicht mit konkreten Angaben zur Betriebsdauer entgegen getreten. Durchgreifende Bedenken gegen die Gültigkeit der Veränderungssperre, die am 01.04.2005 zusammen mit dem Beschluss zur Aufhebung und Änderung der bisherigen für das „Gewerbegebiet S.“ bestehenden Bebauungspläne im Amtsblatt veröffentlicht worden ist, sind vom Antragsteller weder vorgetragen noch - von der Berücksichtigungsfähigkeit dieses Bereichs nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO einmal abgesehen - sonst ersichtlich (zur Zulässigkeit derartiger Ausschlussregelungen vgl. etwa Hess. VGH, NK-Urteil vom 05.02.2004 - 4 N 360/03 -, NVwZ-RR 2005, 312 ff. sowie BayVGH, Beschluss vom 29.09.2005 - 1 CS 05.1959 -, Juris). Auch eine Ausnahme nach § 3 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 2 BauGB scheidet schon aus Rechtsgründen wegen entgegenstehender öffentlicher Belange aus, weil eine Zulassung des Vorhabens gegen die zu sichernden Planziele der Gemeinde verstieße, die unter anderem darauf gerichtet sind, Vergnügungsstätten im Gewerbegebiet, die nach den bisherigen, auf der BauNVO 1968 und 1977 beruhenden Plänen als „Gewerbebetriebe aller Art“ nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO a.F. zulässig waren, nach § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO generell auszuschließen.
2. a) Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung geht der Senat mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei dem Swingerclub sowohl in der gegenwärtig betriebenen als auch in der vom Eigentümer zur Genehmigung gestellten Form städtebaulich um eine Vergnügungsstätte handelt (ebenso Bay VGH, Urteil vom 29.12.2003 - 25 B 98.3582 -, NVwZ-RR 2005, 15 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 27.03.2001 - 4 TZ 742/01 -, BauR 2002, 1135 [LS]; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.06.1990 - 3 S 1036/90 -, VBlBW 1991, 27 ff., Beschluss vom 29.07.1991 - 3 S 1777/91 -, VGHBW-Ls 1991, Beil. 10, B3 sowie Juris; und - verneinend nur die kerngebietstypischen Auswirkungen - VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.08.2000 - 8 S 1656/00 -; ebenso Stühler, GewArch 2006, 20 ff., [22] sowie Bielenberg, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Anm. 56 zu § 2 BauNVO und Anm. 58a zu § 4a BauNVO). Vergnügungsstätten lassen sich kennzeichnen als gewerbliche Einrichtungen (Gewerbebetriebe besonderer Art), die dem „Amusement“, der kommerziellen Freizeitgestaltung, Zerstreuung und Entspannung, dem geselligen Beisammensein, der Bedienung der Spielleidenschaft oder der Bedienung der erotisch/sexuellen Interessen des Menschen dienen. Sie werden auch umschrieben als gewerbliche Nutzungsarten, die sich in unterschiedlicher Ausprägung (etwa Diskotheken, Spielhallen oder Amüsierbetriebe) unter Ansprache oder Ausnutzung des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder des Sexualtriebs einer bestimmten auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung widmen (vgl. dazu Nachweise bei Stühler, GewArch 2006, 20 ff). Als Anlagen mit bodenrechtlichem Bezug knüpfen sie nicht an Definitionen des Vergnügungssteuerrechts an, sondern stellen auf typische städtebaulich relevante (negative) Folgewirkungen ab, wie auf Lärmbelästigungen, Beeinträchtigungen des Stadt- und Straßenbildes und des Gebietscharakters, aber auch Verschlechterung der Gebietsqualität (sog. trading-down Effekt; vgl. hierzu etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 3. Aufl., § 4a Rn. 22.1 m.w.N.), wobei bezüglich der Intensität dieser Auswirkungen zwischen den auf Kerngebiete beschränkten (kerngebietstypischen) und den sonstigen Vergnügungsstätten unterschieden wird (vgl. § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO).
b) Zu den so umschriebenen - auf Amusement in Gestalt sexueller Betätigung abzielenden - Vergnügungsstätten sind auch die Swinger- oder Pärchenclubs zu rechnen, die sich zwischenzeitlich als eigenständiger Betriebstypus mit bestimmten Merkmalen herausgebildet haben. Zweck dieser Einrichtungen ist es, ihren Besuchern (Einzelpersonen oder Paaren) gegen eine einmalige Entgeltpauschale Gelegenheit zu sexuellen Kontakten mit anderen (bekannten oder fremden) gleich gesinnten Partnern in einem erotisierenden Ambiente zu bieten bzw. zu solcher Betätigung anzuregen, wobei Partnertausch und Gruppensex im Mittelpunkt stehen. Alleinstehende Frauen haben teilweise keinen Zutritt, wohl um Prostitution zu vermeiden. Entsprechend dieser Zielsetzung sind die „Clubräume“ ausgestattet. Außer Räumen zur Kontaktaufnahme und dem Aufenthalt zur Einnahme von Getränken und Speisen (die einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis bedürfen), finden sich Räume zum Umkleiden, zur Reinigung und erotisierenden Vorbereitung (Sauna, Whirlpool, Dampfbad etc.) wie zur Durchführung der sexuellen Handlungen (Matratzenräume, Schlafräume etc.), deren Türen teilweise auch offen stehen, um die Beobachtung durch andere Besucher zu ermöglichen (zu all dem vgl. Stühler a.a.O. sowie die Sachverhalte in BVerwG, Urteil vom 06.11.2002 - 6 C 16.02 -, GewArch 2003, 122 ff. , in BayVGH, Urteil vom 29.04.2002 - 22 B 01.3183 -, GewArch 2002, 296 ff. und in OVG Berlin, Beschluss vom 05.06.2002 - 1 S 2.01 -, Grundeigentum 2002, 1569 ff. und Juris). Aus Gründen des Jugendschutzes dürfen die „Clubräume“ des Swingerclubs von außen nicht einsehbar sein und wird Jugendlichen der Zutritt verwehrt; entsprechende Auflagen werden regelmäßig der gaststättenrechtlichen Erlaubnis beigefügt, deren der Swingerclub als „besondere Betriebsart“ nach § 3 Abs. 1 GaststättenG zusätzlich bedarf (BVerwG, Urteil vom 06.11.2002 a.a.O.). Von geschlossenen privaten Partnertreffs unterscheiden sich die Swingerclubs dadurch, dass sie auch Dritten offen stehen.
c) Der hier zu beurteilende Betrieb des Antragstellers erfüllt eindeutig diese typischen Merkmale eines gewerblichen Swingerclubs. Für den Club „...“ wird mit unmissverständlich auf die sexuelle Zielrichtung hinweisenden Symbolen, Bildern und Beschreibungen geworben (vgl. die Adresskarte in den Baugenehmigungsakten sowie die Internetwerbung). Auch die Einrichtung - vorhanden wie geplant - entspricht dem typischen Profil eines Swingerclubs (Umkleideraum, zwei „Zimmer“, Dampfbad und Sauna, Kamerakontrolle, abgetrennter Gastraum). Der Club steht einem unbeschränkten Teilnehmerkreis offen, die Öffnungszeiten reichen (außer sonntags) von vormittags bis nach Mitternacht („ 20 - ?“) und von den Besuchern werden gestaffelte pauschale Eintrittsentgelte verlangt (Mann 100,-- EUR, Frau 15,-- EUR, Paar 30,-- EUR), in denen „Getränke und Buffet (in) Selbstbedienung“ enthalten sind (vgl. Aktennotiz über den Ortstermin vom 03.03.2006).
Die gegen diese Einstufung als Vergnügungsstätte vorgebrachten Einwendungen des Antragstellers greifen nicht durch. Zunächst kann nicht die Rede davon sein, dass die Verabreichung von Speisen und Getränken im Vordergrund des Betriebes steht und dieser daher städtebaulich als Schank- und Speisewirtschaft beurteilt werden müsste. Der Club „...“ hat vielmehr überwiegend ein Gepräge als Ort für den Austausch sexueller Kontakte. Die „gaststättenrechtliche Seite“ (Aufenthalt im Gastraum, Erwerb und Zusichnahme von Getränken und Essen hat demgegenüber nur untergeordnete, den eigentlichen Betriebszweck lediglich vorbereitende und ihm dienende Funktion (so auch Stühler, GewArch 2006, 20 [21] unter Hinweis auf HessVGH, Beschluss vom 27.03.2001 - 4 TZ 742/01 -). Darauf, ob von dem Swingerclub erhebliche Störungen durch die An- und Abfahrt der Besucher ausgehen, kommt es nicht an. Denn die formelle wie materielle Unzulässigkeit des Clubs wird allein schon durch die Eigenschaft als Vergnügungsstätte (mit nachfolgendem trading down effect) ausgelöst, darauf, ob - wofür allerdings wenig spricht - vom Besucherverkehr eine verkehrliche Unruhe im Ausmaß einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte ausgeht (wie etwa einer vom Antragsteller angesprochenen Diskothek), kommt es nicht an.
2. Auch die vom Antragsteller in den Schriftsätzen vom 20.10. und 22.11.2006 vorgebrachten Argumente gegen die „Ermessensausübung“ der Gemeinde nach § 14 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 3 der Satzung über die Veränderungssperre greifen nicht durch. Wie bereits dargelegt, lagen wohl schon die Rechtsvoraussetzungen des § 14 Abs. 2 BauGB nicht vor, da mit Zulassung des Swingerclubs gegen Grundzüge der beabsichtigten Planung verstoßen würde. Im Übrigen fehlt es aber auch an Anhaltspunkten für das vom Antragsteller angenommene fehlerhafte „Auswahlermessen“, das er darin erblickt, dass der Antragsgegner eine gegenüberliegende Diskothek zugelassen habe. Substantiierte Hinweise dafür, dass die Situation der Diskothek rechtlich mit der des Swingerclub vergleichbar ist, was voraussetzen würde, dass auch diese zunächst im Gewerbegebiet illegal betrieben und erst nach Inkrafttreten der Veränderungssperre genehmigt worden ist, werden vom Antragsteller nicht dargelegt und sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr deutet der Antragsteller selbst an, dass für die Diskothek „sogar ein Sondergebiet“ ausgewiesen worden sei, sich deren bauplanungsrechtlichen Grundlagen daher anders darstellen als im vorliegenden Fall. Schließlich liegt ein Ermessensfehler bezüglich der Nutzungsuntersagungs- und der Duldungsverfügung auch nicht deswegen vor, weil der Antragsgegner erst einige Zeit nach der erstmaligen Eröffnung des Clubs unter Anordnung des Sofortvollzugs eingeschritten ist und kurzfristig auf die Durchsetzung des Sofortvollzugs verzichtet hat, um dem Eigentümer Gelegenheit zur Stellung eines Nutzungsänderungsantrags zu geben. Die Verzögerungen beim Einschreiten beruhten allein auf den häufigen Wechseln der Clubbetreiber und Verhaltensstörer. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass der Betrieb genehmigt oder auch nur geduldet würde, ist für den Eigentümer und für den Antragsteller hieraus nicht erwachsen.
10 
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab.
11 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziff. 1.5. und 9.4.des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Streitwertkatalog 2004).
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 08. September 2006 - 1 K 1793/06 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht und den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gemäß begründete Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, entsprechend dem Antrag des Antragstellers (Bl. 59 der VG-Akte) die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die am 14.08.2006 für sofort vollziehbar erklärte Verfügung vom 04.11.2005 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 VwGO wieder herzustellen. Mit dieser Verfügung wurde dem Antragsteller, der auf dem gepachteten Grundstück ... (Flstck. Nr. .../11) in S. einen „Swingerclub“ betreibt, aufgegeben, eine diesbezüglich gegenüber dem Eigentümer mit Verfügung vom gleichen Tag angeordnete (und ebenfalls für sofort vollziehbar erklärte) Nutzungsuntersagung zu dulden. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nach Aktenlage keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Duldungsverfügung bestehen und die zu treffende Interessenabwägung daher zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf deren Berücksichtigung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Nach § 47 Abs. 1 LBO haben die Baurechtsbehörden auf Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften zu achten und die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Aufgrund dieser Ermächtigungsgrundlage durfte die hier streitige Verfügung ergehen. Mit ihr wird der Antragsteller, der den Swingerclub „...“ seit 2005 im Gebäude ... betreibt (vgl. die Gewerbeanmeldung vom 10.02.2005) und daher Verhaltensstörer ist, verpflichtet, ungeachtet seiner aus dem Pachtvertrag fließenden privatrechtlichen Befugnisse und seines fehlenden Einverständnisses die gegenüber dem Eigentümer und Zustandsstörer, Herrn ... angeordnete (sofort vollziehbare) Untersagung der Nutzung der Räumlichkeiten als Swingerclub hinzunehmen, wodurch ein rechtliches Hindernis für die Vollstreckung der Nutzungsuntersagung entfällt. Hiergegen sind nach Aktenlage rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Denn die auf § 65 Satz 2 LBO gestützte Nutzungsuntersagung ist mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Zum einen erweist sich die derzeit ausgeübte Nutzung als Swingerclub als formell baurechtswidrig und es ist zwecks Prüfung der Voraussetzungen der geänderten Nutzung sowie zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile erforderlich und geboten, die weitere Nutzung bis zur Prüfung des Bauantrags zu unterbinden. Zum anderen dürfte die ausgeübte Nutzung, zu deren Aufnahmebeginn der Antragsteller keine Angaben gemacht hat, aber auch materiell baurechtswidrig sein, weil sie fortdauernd gegen die Veränderungssperre vom 21.03.2005 verstößt. Aufgrund der Vorgeschichte (mehrfach kurzfristig wechselnde Pächter) war es schließlich auch ermessensgerecht (zweck- und verhältnismäßig), in erster Linie gegen den Grundstückseigentümer als Zustandsstörer vorzugehen und den Antragsteller flankierend als Verhaltensstörer in Anspruch zu nehmen. Insofern kann der Senat auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Beschlusses verweisen, denen in Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen folgendes hinzuzufügen ist:
1. Der Antragsteller geht zu Recht davon aus, dass die städtebauliche Einordnung des streitigen Swingerclubs für dessen formelle wie materielle Rechtmäßigkeit von „erheblicher Bedeutung“ ist. Grundlage der Beurteilung ist die genehmigte Nutzung von Teilen des Gebäudes ... als Bistro durch Genehmigung vom 06.08.2002, bestehend aus einem Gastraum, einem Personalraum und Sanitärräumen (vgl. die beim Ortstermin am 03.03.2006 angefertigte Skizze, Bl. 287 der Behördenakten). Diese Räumlichkeiten sind vom Antragsteller bzw. seinen Vorgängern in der Raumaufteilung und Raumnutzung verändert worden, indem neue Innenwände eingezogen, Teile des Gastraums und der Personal- und WC-Räume in einen Umkleideraum, zwei „Zimmer“, einen Duschraum, eine Küche und in ein „Dampfbad + Sauna“ umgewandelt wurden (vgl. die Skizze Bl. 287). Schon aufgrund dieser teilweisen abweichenden Benutzung einzelner Räume, der statischen und brandschutzrechtlichen Beschaffenheit der veränderten Innenwände (§§ 26 LBO, 7 LBOAVO, der bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die veränderten Toiletten und die Küche dürfte eine genehmigungspflichtige - weil weitere oder andere Anforderungen stellende - Nutzungsänderung vorliegen (§§ 49 Abs. 1, 2 Abs. 9 und 50 Abs. 2 Nr. 1 LBO, zu den Anforderungen vgl. Sauter, LBO, 3. Aufl., § 2 Rn. 143 und § 50 Rn. 199, 205). Zudem dürfte auch bereits die jedenfalls teilweise Änderung des Nutzungszwecks der Gesamteinrichtung (Funktionsänderung: Bisher nur Gaststätte, nunmehr - unstreitig - Räumlichkeiten (auch) zur Anbahnung und Ausübung sexueller Beziehungen mit gleich gesinnten Partnern unter Beibehaltung gaststättenähnlicher Bewirtung) für eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung sprechen, da damit - selbst bei noch gleicher städtebaulicher Einstufung wie das Bistro (Schank- und Speisewirtschaft) - die Variationsbreite der genehmigten Nutzung überschritten würde.
Von einer genehmigungspflichtigen, weil bodenrechtlich relevanten Nutzungsänderung ist aber jedenfalls dann auszugehen, wenn die nunmehr ausgeübte Nutzung des Bistros als Swingerclub einem anderen, städtebaulich eigenständigen Anlagentypus mit unterschiedlicher Gebietszuweisungsregelung zuzurechnen ist. Diese Voraussetzungen liegen zweifellos dann vor, wenn es sich - wovon auszugehen ist (dazu unten 2.) - bei dem streitigen Swingerclub um eine Vergnügungsstätte handelt. Denn dieser Anlagentyp unterliegt sowohl im hier konkret gegebenen Gewerbegebiet (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO) als auch in anderen Baugebieten einer differenzierten und gegenüber sonstigen Gewerbebetrieben regelmäßig restriktiveren Zulassungsregelung (vgl. etwa §§ 4a Abs. 3 Nr. 3, 5 Abs. 3, 6 Abs. 3, 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Um einen gegenüber dem Bistro städtebaulich anderen - die (Nutzungsänderungs-)Genehmigungspflicht auslösenden - Anlagentypus dürfte es sich abgesehen davon aber selbst dann handeln, wenn der Swingerclub, wie der Antragsteller meint, (nur) als sonstiger Gewerbebetrieb, als „Gewerbebetrieb aller Art“ i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO, zu qualifizieren wäre. Auch dann würde er sich von der bisher genehmigten Schank- und Speisewirtschaft derart unterscheiden, dass sich die Genehmigungsfrage neu und teilweise anders stellen würde. Bei einer Einstufung als Vergnügungsstätte ist der Swingerclub hingegen nicht nur formell, sondern auch materiellrechtlich unzulässig, da ihm § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Veränderungssperre vom 21.03.2005 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB entgegen steht, wonach Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB (mithin auch Nutzungsänderungen) nicht durchgeführt werden dürfen. Das Verwaltungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass der Swingerclub fortlaufend in Widerspruch zu der Veränderungssperre steht und der Antragsteller ist dem in der Beschwerdebegründung nicht mit konkreten Angaben zur Betriebsdauer entgegen getreten. Durchgreifende Bedenken gegen die Gültigkeit der Veränderungssperre, die am 01.04.2005 zusammen mit dem Beschluss zur Aufhebung und Änderung der bisherigen für das „Gewerbegebiet S.“ bestehenden Bebauungspläne im Amtsblatt veröffentlicht worden ist, sind vom Antragsteller weder vorgetragen noch - von der Berücksichtigungsfähigkeit dieses Bereichs nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO einmal abgesehen - sonst ersichtlich (zur Zulässigkeit derartiger Ausschlussregelungen vgl. etwa Hess. VGH, NK-Urteil vom 05.02.2004 - 4 N 360/03 -, NVwZ-RR 2005, 312 ff. sowie BayVGH, Beschluss vom 29.09.2005 - 1 CS 05.1959 -, Juris). Auch eine Ausnahme nach § 3 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 2 BauGB scheidet schon aus Rechtsgründen wegen entgegenstehender öffentlicher Belange aus, weil eine Zulassung des Vorhabens gegen die zu sichernden Planziele der Gemeinde verstieße, die unter anderem darauf gerichtet sind, Vergnügungsstätten im Gewerbegebiet, die nach den bisherigen, auf der BauNVO 1968 und 1977 beruhenden Plänen als „Gewerbebetriebe aller Art“ nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO a.F. zulässig waren, nach § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO generell auszuschließen.
2. a) Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung geht der Senat mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei dem Swingerclub sowohl in der gegenwärtig betriebenen als auch in der vom Eigentümer zur Genehmigung gestellten Form städtebaulich um eine Vergnügungsstätte handelt (ebenso Bay VGH, Urteil vom 29.12.2003 - 25 B 98.3582 -, NVwZ-RR 2005, 15 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 27.03.2001 - 4 TZ 742/01 -, BauR 2002, 1135 [LS]; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.06.1990 - 3 S 1036/90 -, VBlBW 1991, 27 ff., Beschluss vom 29.07.1991 - 3 S 1777/91 -, VGHBW-Ls 1991, Beil. 10, B3 sowie Juris; und - verneinend nur die kerngebietstypischen Auswirkungen - VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.08.2000 - 8 S 1656/00 -; ebenso Stühler, GewArch 2006, 20 ff., [22] sowie Bielenberg, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Anm. 56 zu § 2 BauNVO und Anm. 58a zu § 4a BauNVO). Vergnügungsstätten lassen sich kennzeichnen als gewerbliche Einrichtungen (Gewerbebetriebe besonderer Art), die dem „Amusement“, der kommerziellen Freizeitgestaltung, Zerstreuung und Entspannung, dem geselligen Beisammensein, der Bedienung der Spielleidenschaft oder der Bedienung der erotisch/sexuellen Interessen des Menschen dienen. Sie werden auch umschrieben als gewerbliche Nutzungsarten, die sich in unterschiedlicher Ausprägung (etwa Diskotheken, Spielhallen oder Amüsierbetriebe) unter Ansprache oder Ausnutzung des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder des Sexualtriebs einer bestimmten auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung widmen (vgl. dazu Nachweise bei Stühler, GewArch 2006, 20 ff). Als Anlagen mit bodenrechtlichem Bezug knüpfen sie nicht an Definitionen des Vergnügungssteuerrechts an, sondern stellen auf typische städtebaulich relevante (negative) Folgewirkungen ab, wie auf Lärmbelästigungen, Beeinträchtigungen des Stadt- und Straßenbildes und des Gebietscharakters, aber auch Verschlechterung der Gebietsqualität (sog. trading-down Effekt; vgl. hierzu etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 3. Aufl., § 4a Rn. 22.1 m.w.N.), wobei bezüglich der Intensität dieser Auswirkungen zwischen den auf Kerngebiete beschränkten (kerngebietstypischen) und den sonstigen Vergnügungsstätten unterschieden wird (vgl. § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO).
b) Zu den so umschriebenen - auf Amusement in Gestalt sexueller Betätigung abzielenden - Vergnügungsstätten sind auch die Swinger- oder Pärchenclubs zu rechnen, die sich zwischenzeitlich als eigenständiger Betriebstypus mit bestimmten Merkmalen herausgebildet haben. Zweck dieser Einrichtungen ist es, ihren Besuchern (Einzelpersonen oder Paaren) gegen eine einmalige Entgeltpauschale Gelegenheit zu sexuellen Kontakten mit anderen (bekannten oder fremden) gleich gesinnten Partnern in einem erotisierenden Ambiente zu bieten bzw. zu solcher Betätigung anzuregen, wobei Partnertausch und Gruppensex im Mittelpunkt stehen. Alleinstehende Frauen haben teilweise keinen Zutritt, wohl um Prostitution zu vermeiden. Entsprechend dieser Zielsetzung sind die „Clubräume“ ausgestattet. Außer Räumen zur Kontaktaufnahme und dem Aufenthalt zur Einnahme von Getränken und Speisen (die einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis bedürfen), finden sich Räume zum Umkleiden, zur Reinigung und erotisierenden Vorbereitung (Sauna, Whirlpool, Dampfbad etc.) wie zur Durchführung der sexuellen Handlungen (Matratzenräume, Schlafräume etc.), deren Türen teilweise auch offen stehen, um die Beobachtung durch andere Besucher zu ermöglichen (zu all dem vgl. Stühler a.a.O. sowie die Sachverhalte in BVerwG, Urteil vom 06.11.2002 - 6 C 16.02 -, GewArch 2003, 122 ff. , in BayVGH, Urteil vom 29.04.2002 - 22 B 01.3183 -, GewArch 2002, 296 ff. und in OVG Berlin, Beschluss vom 05.06.2002 - 1 S 2.01 -, Grundeigentum 2002, 1569 ff. und Juris). Aus Gründen des Jugendschutzes dürfen die „Clubräume“ des Swingerclubs von außen nicht einsehbar sein und wird Jugendlichen der Zutritt verwehrt; entsprechende Auflagen werden regelmäßig der gaststättenrechtlichen Erlaubnis beigefügt, deren der Swingerclub als „besondere Betriebsart“ nach § 3 Abs. 1 GaststättenG zusätzlich bedarf (BVerwG, Urteil vom 06.11.2002 a.a.O.). Von geschlossenen privaten Partnertreffs unterscheiden sich die Swingerclubs dadurch, dass sie auch Dritten offen stehen.
c) Der hier zu beurteilende Betrieb des Antragstellers erfüllt eindeutig diese typischen Merkmale eines gewerblichen Swingerclubs. Für den Club „...“ wird mit unmissverständlich auf die sexuelle Zielrichtung hinweisenden Symbolen, Bildern und Beschreibungen geworben (vgl. die Adresskarte in den Baugenehmigungsakten sowie die Internetwerbung). Auch die Einrichtung - vorhanden wie geplant - entspricht dem typischen Profil eines Swingerclubs (Umkleideraum, zwei „Zimmer“, Dampfbad und Sauna, Kamerakontrolle, abgetrennter Gastraum). Der Club steht einem unbeschränkten Teilnehmerkreis offen, die Öffnungszeiten reichen (außer sonntags) von vormittags bis nach Mitternacht („ 20 - ?“) und von den Besuchern werden gestaffelte pauschale Eintrittsentgelte verlangt (Mann 100,-- EUR, Frau 15,-- EUR, Paar 30,-- EUR), in denen „Getränke und Buffet (in) Selbstbedienung“ enthalten sind (vgl. Aktennotiz über den Ortstermin vom 03.03.2006).
Die gegen diese Einstufung als Vergnügungsstätte vorgebrachten Einwendungen des Antragstellers greifen nicht durch. Zunächst kann nicht die Rede davon sein, dass die Verabreichung von Speisen und Getränken im Vordergrund des Betriebes steht und dieser daher städtebaulich als Schank- und Speisewirtschaft beurteilt werden müsste. Der Club „...“ hat vielmehr überwiegend ein Gepräge als Ort für den Austausch sexueller Kontakte. Die „gaststättenrechtliche Seite“ (Aufenthalt im Gastraum, Erwerb und Zusichnahme von Getränken und Essen hat demgegenüber nur untergeordnete, den eigentlichen Betriebszweck lediglich vorbereitende und ihm dienende Funktion (so auch Stühler, GewArch 2006, 20 [21] unter Hinweis auf HessVGH, Beschluss vom 27.03.2001 - 4 TZ 742/01 -). Darauf, ob von dem Swingerclub erhebliche Störungen durch die An- und Abfahrt der Besucher ausgehen, kommt es nicht an. Denn die formelle wie materielle Unzulässigkeit des Clubs wird allein schon durch die Eigenschaft als Vergnügungsstätte (mit nachfolgendem trading down effect) ausgelöst, darauf, ob - wofür allerdings wenig spricht - vom Besucherverkehr eine verkehrliche Unruhe im Ausmaß einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte ausgeht (wie etwa einer vom Antragsteller angesprochenen Diskothek), kommt es nicht an.
2. Auch die vom Antragsteller in den Schriftsätzen vom 20.10. und 22.11.2006 vorgebrachten Argumente gegen die „Ermessensausübung“ der Gemeinde nach § 14 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 3 der Satzung über die Veränderungssperre greifen nicht durch. Wie bereits dargelegt, lagen wohl schon die Rechtsvoraussetzungen des § 14 Abs. 2 BauGB nicht vor, da mit Zulassung des Swingerclubs gegen Grundzüge der beabsichtigten Planung verstoßen würde. Im Übrigen fehlt es aber auch an Anhaltspunkten für das vom Antragsteller angenommene fehlerhafte „Auswahlermessen“, das er darin erblickt, dass der Antragsgegner eine gegenüberliegende Diskothek zugelassen habe. Substantiierte Hinweise dafür, dass die Situation der Diskothek rechtlich mit der des Swingerclub vergleichbar ist, was voraussetzen würde, dass auch diese zunächst im Gewerbegebiet illegal betrieben und erst nach Inkrafttreten der Veränderungssperre genehmigt worden ist, werden vom Antragsteller nicht dargelegt und sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr deutet der Antragsteller selbst an, dass für die Diskothek „sogar ein Sondergebiet“ ausgewiesen worden sei, sich deren bauplanungsrechtlichen Grundlagen daher anders darstellen als im vorliegenden Fall. Schließlich liegt ein Ermessensfehler bezüglich der Nutzungsuntersagungs- und der Duldungsverfügung auch nicht deswegen vor, weil der Antragsgegner erst einige Zeit nach der erstmaligen Eröffnung des Clubs unter Anordnung des Sofortvollzugs eingeschritten ist und kurzfristig auf die Durchsetzung des Sofortvollzugs verzichtet hat, um dem Eigentümer Gelegenheit zur Stellung eines Nutzungsänderungsantrags zu geben. Die Verzögerungen beim Einschreiten beruhten allein auf den häufigen Wechseln der Clubbetreiber und Verhaltensstörer. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass der Betrieb genehmigt oder auch nur geduldet würde, ist für den Eigentümer und für den Antragsteller hieraus nicht erwachsen.
10 
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab.
11 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziff. 1.5. und 9.4.des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Streitwertkatalog 2004).
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Bei Geld- oder Warenspielgeräten mit mehreren Spielstellen (Mehrplatzspielgeräte) gilt jede Spielstelle als Geld- oder Warenspielgerät nach Satz 1. Der Gewerbetreibende hat bei den aufgestellten Geräten durch ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten die Einhaltung von § 6 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes sicherzustellen. Die Zahl der Warenspielgeräte, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt.

(2) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Aufsteller hat die Geräte einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens 1 Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz.

(3) (weggefallen)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung dreier Spielhallen.
Die Klägerin beantragte Mitte August 2007 eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Getränkemarktes und einer Gaststätte in zwei Spielhallen in der M. Straße ... in R. (Spielfläche 1 mit 145,83 m² und Spielfläche 2 mit 146,61 m²). Nach Hinweis der Beklagten, dass das Vorhaben nicht genehmigungsfähig sei, wurde der Bauantrag zurückgenommen.
Am 05.09.2007 stellte die Klägerin den streitgegenständlichen Antrag auf Baugenehmigung für die „innere räumliche Umstrukturierung eines bestehenden Getränkemarktes und einer Gaststätte für die Nutzung dreier Spielcenter mit jeweils 8 Spielgeräten“ im Gebäude M. Straße ... in drei Spielhallen. Pro Halle sind acht Spielgeräte und eine Fläche von . 96,57 m 2 (Spielfläche 1), 96,98 m 2 (Spielfläche 2) sowie 99,03 m 2 (Spielfläche 3) vorgesehen. Die Spielfläche 3 besteht aus zwei Teilflächen im Unter- und einer im Erdgeschoss, die Spielflächen 1 und 2 befinden sich im Erdgeschoss. Betreiber der drei Spielhallen ist die Klägerin selbst. Nach den Bauvorlagen verfügen die Spielhallen über jeweils getrennte Eingänge, die Spielflächen 1 und 2 sind durch die gemeinsam zu nutzenden Toilettenanlagen sowie den gemeinsamen Notausgang verbunden.
Für das Grundstück ist nach der Ortsbausatzung der Stadt R. vom 07.03.1957 Baustaffel 2 (städtischer Bezirk, gemischtes Gebiet) festgesetzt. Nach dem Vortrag der Beklagten stellt der Flächennutzungsplan gewerbliche Flächen dar und existiert jeweils eine Baulinie zur S. Straße aus dem Jahr 1906 und zur M. Straße aus dem Jahr 1930.
Am 14.03.2008 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass auch nach Auffassung der Beklagten Spielhallen genehmigungsfähig seien, wenn sie nicht kerngebietstypisch seien und das Gebiet vorwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt sei. In der direkten Umgebung befänden sich fast ausschließlich gewerblich genutzte Grundstücke. Die Spielhallen seien nicht kerngebietstypisch. Die Nutzflächen dürften nicht addiert werden. Ein Schwellenwert von 100 m² sei nicht mehr das entscheidende Kriterium, vielmehr müsse die Gebietsverträglichkeit gegeben sein. Diese könne selbst bei einer Gesamtnutzfläche von 300 m² theoretisch gegeben sein, insofern komme es auf die Vorbelastungen an. Es komme für die Genehmigungsfähigkeit daher auf die Frage an, ob die drei Spielhallen als einheitliche Gesamtnutzfläche beurteilt werden könnten oder ob jede Spielhalle einzeln auf ihre Gebietsverträglichkeit zu prüfen sei. Den Inhalt des Vorhabens i.S.d. § 29 BauGB könne der Bauherr durch seinen Genehmigungsantrag – hier durch die Planung dreier selbständiger Einheiten – festlegen.
Mit Bescheid vom 20.03.2008 lehnte die Beklagte den Bauantrag ab. Nach einem Ortstermin und einem Kompromissvorschlag der Beklagten habe sich der Zeitpunkt der Klageerhebung mit der Zustellung der Entscheidung überschnitten. Zur Begründung der Antragsablehnung wurde ausgeführt, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem Mischgebiet in Anlehnung an § 6 der BauNVO 1990 entspreche. In unmittelbarer Nähe befänden sich Gemeinschaftseinrichtungen. Kerngebietsuntypische Vergnügungsstätten seien daher zulässig. In erster Linie sei die Größe des Betriebs maßgeblich. Regelmäßig werde der Schwellenwert von 100 m² als mittlere Größe einer Spielhalle herangezogen. Die drei Nutzflächen seien zu addieren. Das Nebeneinander der drei scheinbar selbstständigen Spielhallen lade zu einem längeren Verweilen ein und erhöhe deren Attraktivität. Es werde der Eindruck einer einzigen großen Spielhalle mit einem umfangreichen Angebot erweckt. Die Voraussetzungen einer Befreiung seien nicht gegeben, insbesondere seien die Grundzüge der Planung berührt. Es sei auch die Vorgeschichte zu berücksichtigen. Nach ihr werde der hier unternommene Versuch als Etikettenschwindel deutlich. Hilfsweise sei darauf hinzuweisen, dass das Gebot der Rücksichtnahme insbesondere im Hinblick auf die nahen Schulen verletzt wäre.
Die Klägerin legte Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass die Zulässigkeit für jede der drei Spielhallen isoliert zu betrachten sei. Eine betriebliche Einheit liege nicht vor.
Nach Aussetzung des Gerichtsverfahrens bis zum Abschluss des Vorverfahrens wies das Regierungspräsidium T. den Widerspruch mit Bescheid vom 06.10.2008 zurück. Die drei Spielhallen seien als ein (kerngebietstypischer) Betrieb mit einer Fläche von „358,97 m²“ anzusehen. Auch eine hilfsweise Beurteilung dreier getrennter Spielhallen ergebe unter Berücksichtigung des § 15 BauNVO kein anderes Ergebnis. Die drei Spielhallen widersprächen nach ihrer Anzahl der Eigenart des Gebiets. Eine Befreiung nach § 31 BauGB sei nicht zulässig. Es sei zumindest städtebaulich nicht vertretbar, da nicht planbar. Nördlich und westlich des Baugrundstücks schließe sich Wohnbebauung an. Das Baugrundstück liege im Grenzbereich zwischen gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung.
Nach Fortsetzung des Gerichtsverfahrens ergänzt die Klägerin ihre Klagebegründung dahin, dass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 BauNVO nicht erfüllt seien. Soweit auf die Anziehung eines größeren Publikums abgestellt werde, sei darauf hinzuweisen, dass allgemein falsche Vorstellungen über die Besucherfrequenz herrschten. Es sei nicht erkennbar, inwieweit drei Spielhallen in einem Gebäude eine Entwicklung in Richtung eines Vergnügungsviertels auslösen könnten. Es werde keine gemeinsame Werbung betrieben. Der Eindruck getrennter Objekte werde durch die getrennten Eingänge verstärkt. Der stetige Wechsel der Besucher sei reine Spekulation, unabhängig hiervon gelangten die Besucher nur über die separaten Eingänge zur jeweiligen Spielothek.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
den Bescheid der Beklagten vom 20.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums T. vom 06.10.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Getränkemarktes und einer Gaststätte in drei Spielhallen mit jeweils acht Geldspielgeräten auf dem Grundstück M. Straße ... in R. zu erteilen.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Zur Begründung wird das bisherige Vorbringen wiederholt und vertieft.
15 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und im Übrigen auf die der Kammer vorliegenden Behördenakten der Beklagten und des Regierungspräsidiums T. Bezug genommen.
16 
Der Standort des Bauvorhabens und seine nähere Umgebung wurden in Augenschein genommen (vgl. dazu die Niederschrift und die gefertigten Lichtbilder).

Entscheidungsgründe

 
17 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung, da ihrer Erteilung von der Beklagten zu prüfende Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen stehen.
18 
Das Baugrundstück liegt im Bereich der Baustaffel 2 der Ortsbausatzung der Beklagten vom 07.03.1957, so dass als Festsetzung „gemischtes Gebiet“ (städtischer Bezirk) gilt. Die Ortsbausatzung gilt als einfacher Bebauungsplan fort (§ 233 Abs. 3 BauGB, § 173 Abs. 3 BBauG 1960). Nach § 2 der Ortsbausatzung ist im gemischten Gebiet die Errichtung und Erweiterung von Anlagen der in § 16 Reichsgewerbeordnung (bzw. der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 16 der Gewerbeordnung) aufgeführten Art nicht zulässig. Die Errichtung und Erweiterung von sonstigen Fabriken und Anlagen der in Art. 59 Abs. 1 BO genannten Art kann zugelassen werden, wenn der Bauende den Nachweis erbringt, dass die in Art. 59 Abs. 1 BO aufgeführten Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder für die Allgemeinheit überhaupt ausgeschlossen sind. Art. 59 Abs. 1 der Württembergischen Bauordnung (- BO -) vom 28.07.1910 (Stand: April 1959) betrifft „Anlagen der in den §§ 16, 24 und 27 der Gewerbeordnung erwähnten Art, wie auch gewisse andere Anlagen oder Arten von Anlagen, welche durch die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Staub, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche Einwirkungen oder wegen besonderer Feuer- oder Explosionsgefahr für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder für das Publikum überhaupt erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen herbeiführen können“.
19 
Spielhallen sind danach nicht ausdrücklich im gemischten Gebiet ausgeschlossen. § 2 der Ortsbausatzung ist aber aufgrund der sich wandelnden Lebensverhältnisse und Nutzungsarten unter Berücksichtigung von § 6 der Baunutzungsverordnung auszulegen. Dieser gibt Anhaltspunkte dafür, welche Nutzungen zulässig sind, um weiterhin eine von § 2 der Ortsbausatzung intendierte „Durchmischung“ zu erreichen und damit weder einen Überhang an Wohn- noch an gewerblicher oder gar industrieller Nutzung. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach kann bei „der Auslegung übergeleiteter Bebauungspläne … die geltende Baunutzungsverordnung Anhaltspunkte für die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe bieten, mit denen die Zweckbestimmung eines Baugebiets … allgemein festgelegt wird“ (BVerwG, Urteil vom 17.12.1998, 4 C 16-97, NVwZ 1999, 981, 3. Leitsatz). Nicht zulässig sei lediglich eine unmittelbare Anwendung von Vorschriften der Baunutzungsverordnung auf übergeleitete Bebauungspläne oder eine Auslegung, die nicht zu einer typisierenden Bestimmung von Nutzungen führe, so dass die Bestimmung zulässiger Nutzungen der Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde im Einzelfall überlassen bliebe (BVerwG, aaO, S. 983). Die Kammer hat sich auch durch einen Augenschein davon überzeugt, dass es sich weiterhin um ein gemischtes Gebiet mit (v.a.) Wohn- und gewerblicher Nutzung handelt – wobei sich das Baugrundstück in dem Gebietsteil mit überwiegend gewerblicher Nutzung befindet – und der Bebauungsplan daher nicht obsolet ist.
20 
Mit diesen Maßgaben steht der beantragten Baugenehmigung § 2 der Ortsbausatzung der Beklagten entgegen. Die drei Spielhallen sprengen den Rahmen, der der Größe von Spielhallen in einem gemischten Gebiet gezogen ist. Als Schwellenwert, bis zu dem noch eine Spielhalle mittlerer Größe angenommen wird, die noch nicht als zentraler Dienstleistungsbetrieb einen größeren Einzugsbereich besitzt und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar ist oder jedenfalls sein soll, wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung eine Nutzfläche von 100 m² gehandelt (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 11.02.2009, 2 ZB 08.3309; VGH BW, Urteil vom 02.11.2006, 8 S 1891/05). Bei der Berechnung der Nutzfläche bleiben nach § 3 Abs. 2 Satz 3 SpielV „Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz“. Auch die Kammer orientiert sich an diesem Schwellenwert, der die Gebiets(un)verträglichkeit indiziert. Da er von dem Bauvorhaben deutlich – beinahe um das Doppelte – überschritten wird, besteht kein Anlass, dem Einwand der Klägerin nachzugehen, es herrschten allgemein falsche Vorstellungen über die Besucherfrequenz. Zwar liegt jede einzelne Spielfläche unter dem Schwellenwert. Die Kammer ist jedoch der Auffassung, dass die Spielflächen als Einheit zu betrachten sind.
21 
Für die Annahme einer Einheit genügt es nicht, dass die Spielhallen im selben Gebäude errichtet werden sollen (BVerwG, Urteil vom 20.08.1992, 4 C 57/89). Dieser Entscheidung lag als Sachverhalt zugrunde, dass sich in dem Gebäude, in dem eine Spielhalle errichtet werden sollte, bereits eine weitere Spielhalle befand, für die dem Bruder des Klägers eine Baugenehmigung erteilt worden war. Dass die Spielhallen als Einheit zu betrachten sind, ergibt sich aber für die Spielhallen 1 und 2 u. a. aus ihrer räumlichen Verbindung durch einen Vorraum, der zu gemeinsam genutzten Kunden- und Personaltoiletten führt. Auf diesem Wege ist nach den Bauunterlagen ein ungehinderter Wechsel zwischen den beiden Spielflächen möglich und jedenfalls insoweit beabsichtigt, als nur auf diesem Wege die Kunden, die sich auf der Spielfläche 1 aufhalten, zum gemeinsamen Notausgang gelangen, der von der Spielfläche 2 hinaus führt. Ob ein stetiger Wechsel der Besucher reine Spekulation ist, wie die Klägerin meint, ist unerheblich, wenngleich seine Annahme naheliegt. Entscheidend ist allein die Möglichkeit des Wechsels. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, es seien Panikschlösser und Schlüsselsysteme möglich, so dass nur im Notfall ein Wechsel zwischen den Spielflächen möglich wäre, um zum Notausgang zu gelangen, findet dies in den vorgelegten Bauunterlagen keinen Niederschlag. Von daher erübrigen sich Überlegungen, ob solche Maßnahmen dazu führten, dass die beiden Spielflächen nicht mehr als Einheit erscheinen. Die Einheit der Spielflächen ergibt sich auch daraus, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Beisein eines ihrer Mitarbeiter zu Beginn der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass die Angabe zur Zahl der Beschäftigten in den Bauvorlagen so zu verstehen sei, dass es bei drei Schichten pro Schicht zwei Mitarbeiterinnen geben solle, die alle 3 Spielflächen abdecken. Erst am Ende der mündlichen Verhandlung wurde diese Angabe revidiert und vorgetragen, dass es pro Schicht drei Mitarbeiterinnen geben solle, die jeweils nur die Aufsicht über eine Spielfläche führen. Die Kammer geht jedoch davon aus, dass zumindest das ursprüngliche Konzept der Klägerin das zunächst genannte mit einer Zuständigkeit der Mitarbeiterinnen für alle Spielflächen war. Es wurde spontan, ohne zu zögern vorgetragen und mit gewerberechtlichen Anforderungen begründet, während die spätere Erklärung erst nach der Einnahme des Augenscheins und dem Vorhalt des Vertreters der Beklagten erfolgte, die Klägerin habe ein Eigentor geschossen.
22 
Es kommt aber auch keine Verpflichtung der Beklagten in Betracht, der Klägerin eine Baugenehmigung für die Errichtung bzw. Nutzung der Spielfläche 3 zu erteilen, da auch sie als Einheit mit den beiden anderen Spielflächen anzusehen ist. Zwar fehlt es insoweit an einer räumlichen Verbindung oder der gemeinsamen Nutzung von Nebenräumen und ist die Nutzung gemeinsamer Stellplätze allenfalls von geringem Belang. Die Einheit ergibt sich aber zum einen daraus, dass auch die Spielfläche 3 in das zunächst in der mündlichen Verhandlung vorgestellte Aufsichtskonzept – zwei Mitarbeiterinnen für alle Spielflächen – mit einbezogen war, bei dessen Verwirklichung eine Einheit auch nach außen dokumentiert wäre. Wenngleich nach außen in Erscheinung tretende Merkmale gewichtiger sein dürften bei der Prüfung, ob mehrere Spielhallen als Einheit anzusehen sind, können auch andere Umstände eine solche Annahme rechtfertigen. So hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18.04.1996 (4 C 17/94) ein einheitliches Vorhaben im Sinne des Baurechts daraus gefolgert, dass die Baugenehmigung trotz verschiedener Nutzflächen für eine Spielhalle beantragt bzw. für eine Spielothek erteilt worden war, eine Gesamtflächenberechnung erfolgt und ein einheitlicher Gebührenbescheid erlassen worden waren. Zwar ist im Bauantrag der Klägerin von der Nutzung dreier Spielcenter die Rede. Die Betreiberidentität, der gemeinsame Bauantrag, die ursprünglich geplante Unterteilung des Gebäudes in nur zwei Spielflächen und die Gesamtflächenberechnung zeigen aber, dass es sich bei den drei Spielflächen um eine Einheit handelt. Dass die Klägerin auch kein Interesse an einer Verpflichtung der Beklagten zur Genehmigung allein der Spielfläche 3 hat, zeigt sich auch daran, dass deren Genehmigungsfähigkeit allein von der Beklagten wohl nicht in Zweifel gezogen würde. So empfahl die Beklagte den Klägerbevollmächtigten mit Schreiben vom 22.10.2007, „die Bauvoranfrage … auf einen Schwellenwert von insgesamt unter 100 m² Nutzfläche zu verändern“ (Behördenakte S. 9, Hervorhebung im Original). Dass die Klägerin jedoch davon abgesehen hat, eine Baugenehmigung (zunächst) isoliert für die Spielfläche 3 und ggf. danach eine entsprechende Erweiterung zu beantragen, zeigt ihr fehlendes Interesse an einer solchen Genehmigung und die geplante Verwirklichung des Vorhabens als Einheit. Auf die Frage, ob ein unterschiedliches Werbekonzept geplant ist, kommt es daher nicht mehr an.
23 
Einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB scheidet aus, da dadurch die Grundzüge der Planung berührt würden.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von der Möglichkeit, das Urteil bezüglich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch (§ 167 Abs. 2 VwGO).

Gründe

 
17 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung, da ihrer Erteilung von der Beklagten zu prüfende Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen stehen.
18 
Das Baugrundstück liegt im Bereich der Baustaffel 2 der Ortsbausatzung der Beklagten vom 07.03.1957, so dass als Festsetzung „gemischtes Gebiet“ (städtischer Bezirk) gilt. Die Ortsbausatzung gilt als einfacher Bebauungsplan fort (§ 233 Abs. 3 BauGB, § 173 Abs. 3 BBauG 1960). Nach § 2 der Ortsbausatzung ist im gemischten Gebiet die Errichtung und Erweiterung von Anlagen der in § 16 Reichsgewerbeordnung (bzw. der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 16 der Gewerbeordnung) aufgeführten Art nicht zulässig. Die Errichtung und Erweiterung von sonstigen Fabriken und Anlagen der in Art. 59 Abs. 1 BO genannten Art kann zugelassen werden, wenn der Bauende den Nachweis erbringt, dass die in Art. 59 Abs. 1 BO aufgeführten Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder für die Allgemeinheit überhaupt ausgeschlossen sind. Art. 59 Abs. 1 der Württembergischen Bauordnung (- BO -) vom 28.07.1910 (Stand: April 1959) betrifft „Anlagen der in den §§ 16, 24 und 27 der Gewerbeordnung erwähnten Art, wie auch gewisse andere Anlagen oder Arten von Anlagen, welche durch die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Staub, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche Einwirkungen oder wegen besonderer Feuer- oder Explosionsgefahr für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder für das Publikum überhaupt erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen herbeiführen können“.
19 
Spielhallen sind danach nicht ausdrücklich im gemischten Gebiet ausgeschlossen. § 2 der Ortsbausatzung ist aber aufgrund der sich wandelnden Lebensverhältnisse und Nutzungsarten unter Berücksichtigung von § 6 der Baunutzungsverordnung auszulegen. Dieser gibt Anhaltspunkte dafür, welche Nutzungen zulässig sind, um weiterhin eine von § 2 der Ortsbausatzung intendierte „Durchmischung“ zu erreichen und damit weder einen Überhang an Wohn- noch an gewerblicher oder gar industrieller Nutzung. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach kann bei „der Auslegung übergeleiteter Bebauungspläne … die geltende Baunutzungsverordnung Anhaltspunkte für die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe bieten, mit denen die Zweckbestimmung eines Baugebiets … allgemein festgelegt wird“ (BVerwG, Urteil vom 17.12.1998, 4 C 16-97, NVwZ 1999, 981, 3. Leitsatz). Nicht zulässig sei lediglich eine unmittelbare Anwendung von Vorschriften der Baunutzungsverordnung auf übergeleitete Bebauungspläne oder eine Auslegung, die nicht zu einer typisierenden Bestimmung von Nutzungen führe, so dass die Bestimmung zulässiger Nutzungen der Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde im Einzelfall überlassen bliebe (BVerwG, aaO, S. 983). Die Kammer hat sich auch durch einen Augenschein davon überzeugt, dass es sich weiterhin um ein gemischtes Gebiet mit (v.a.) Wohn- und gewerblicher Nutzung handelt – wobei sich das Baugrundstück in dem Gebietsteil mit überwiegend gewerblicher Nutzung befindet – und der Bebauungsplan daher nicht obsolet ist.
20 
Mit diesen Maßgaben steht der beantragten Baugenehmigung § 2 der Ortsbausatzung der Beklagten entgegen. Die drei Spielhallen sprengen den Rahmen, der der Größe von Spielhallen in einem gemischten Gebiet gezogen ist. Als Schwellenwert, bis zu dem noch eine Spielhalle mittlerer Größe angenommen wird, die noch nicht als zentraler Dienstleistungsbetrieb einen größeren Einzugsbereich besitzt und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar ist oder jedenfalls sein soll, wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung eine Nutzfläche von 100 m² gehandelt (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 11.02.2009, 2 ZB 08.3309; VGH BW, Urteil vom 02.11.2006, 8 S 1891/05). Bei der Berechnung der Nutzfläche bleiben nach § 3 Abs. 2 Satz 3 SpielV „Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz“. Auch die Kammer orientiert sich an diesem Schwellenwert, der die Gebiets(un)verträglichkeit indiziert. Da er von dem Bauvorhaben deutlich – beinahe um das Doppelte – überschritten wird, besteht kein Anlass, dem Einwand der Klägerin nachzugehen, es herrschten allgemein falsche Vorstellungen über die Besucherfrequenz. Zwar liegt jede einzelne Spielfläche unter dem Schwellenwert. Die Kammer ist jedoch der Auffassung, dass die Spielflächen als Einheit zu betrachten sind.
21 
Für die Annahme einer Einheit genügt es nicht, dass die Spielhallen im selben Gebäude errichtet werden sollen (BVerwG, Urteil vom 20.08.1992, 4 C 57/89). Dieser Entscheidung lag als Sachverhalt zugrunde, dass sich in dem Gebäude, in dem eine Spielhalle errichtet werden sollte, bereits eine weitere Spielhalle befand, für die dem Bruder des Klägers eine Baugenehmigung erteilt worden war. Dass die Spielhallen als Einheit zu betrachten sind, ergibt sich aber für die Spielhallen 1 und 2 u. a. aus ihrer räumlichen Verbindung durch einen Vorraum, der zu gemeinsam genutzten Kunden- und Personaltoiletten führt. Auf diesem Wege ist nach den Bauunterlagen ein ungehinderter Wechsel zwischen den beiden Spielflächen möglich und jedenfalls insoweit beabsichtigt, als nur auf diesem Wege die Kunden, die sich auf der Spielfläche 1 aufhalten, zum gemeinsamen Notausgang gelangen, der von der Spielfläche 2 hinaus führt. Ob ein stetiger Wechsel der Besucher reine Spekulation ist, wie die Klägerin meint, ist unerheblich, wenngleich seine Annahme naheliegt. Entscheidend ist allein die Möglichkeit des Wechsels. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, es seien Panikschlösser und Schlüsselsysteme möglich, so dass nur im Notfall ein Wechsel zwischen den Spielflächen möglich wäre, um zum Notausgang zu gelangen, findet dies in den vorgelegten Bauunterlagen keinen Niederschlag. Von daher erübrigen sich Überlegungen, ob solche Maßnahmen dazu führten, dass die beiden Spielflächen nicht mehr als Einheit erscheinen. Die Einheit der Spielflächen ergibt sich auch daraus, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Beisein eines ihrer Mitarbeiter zu Beginn der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass die Angabe zur Zahl der Beschäftigten in den Bauvorlagen so zu verstehen sei, dass es bei drei Schichten pro Schicht zwei Mitarbeiterinnen geben solle, die alle 3 Spielflächen abdecken. Erst am Ende der mündlichen Verhandlung wurde diese Angabe revidiert und vorgetragen, dass es pro Schicht drei Mitarbeiterinnen geben solle, die jeweils nur die Aufsicht über eine Spielfläche führen. Die Kammer geht jedoch davon aus, dass zumindest das ursprüngliche Konzept der Klägerin das zunächst genannte mit einer Zuständigkeit der Mitarbeiterinnen für alle Spielflächen war. Es wurde spontan, ohne zu zögern vorgetragen und mit gewerberechtlichen Anforderungen begründet, während die spätere Erklärung erst nach der Einnahme des Augenscheins und dem Vorhalt des Vertreters der Beklagten erfolgte, die Klägerin habe ein Eigentor geschossen.
22 
Es kommt aber auch keine Verpflichtung der Beklagten in Betracht, der Klägerin eine Baugenehmigung für die Errichtung bzw. Nutzung der Spielfläche 3 zu erteilen, da auch sie als Einheit mit den beiden anderen Spielflächen anzusehen ist. Zwar fehlt es insoweit an einer räumlichen Verbindung oder der gemeinsamen Nutzung von Nebenräumen und ist die Nutzung gemeinsamer Stellplätze allenfalls von geringem Belang. Die Einheit ergibt sich aber zum einen daraus, dass auch die Spielfläche 3 in das zunächst in der mündlichen Verhandlung vorgestellte Aufsichtskonzept – zwei Mitarbeiterinnen für alle Spielflächen – mit einbezogen war, bei dessen Verwirklichung eine Einheit auch nach außen dokumentiert wäre. Wenngleich nach außen in Erscheinung tretende Merkmale gewichtiger sein dürften bei der Prüfung, ob mehrere Spielhallen als Einheit anzusehen sind, können auch andere Umstände eine solche Annahme rechtfertigen. So hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18.04.1996 (4 C 17/94) ein einheitliches Vorhaben im Sinne des Baurechts daraus gefolgert, dass die Baugenehmigung trotz verschiedener Nutzflächen für eine Spielhalle beantragt bzw. für eine Spielothek erteilt worden war, eine Gesamtflächenberechnung erfolgt und ein einheitlicher Gebührenbescheid erlassen worden waren. Zwar ist im Bauantrag der Klägerin von der Nutzung dreier Spielcenter die Rede. Die Betreiberidentität, der gemeinsame Bauantrag, die ursprünglich geplante Unterteilung des Gebäudes in nur zwei Spielflächen und die Gesamtflächenberechnung zeigen aber, dass es sich bei den drei Spielflächen um eine Einheit handelt. Dass die Klägerin auch kein Interesse an einer Verpflichtung der Beklagten zur Genehmigung allein der Spielfläche 3 hat, zeigt sich auch daran, dass deren Genehmigungsfähigkeit allein von der Beklagten wohl nicht in Zweifel gezogen würde. So empfahl die Beklagte den Klägerbevollmächtigten mit Schreiben vom 22.10.2007, „die Bauvoranfrage … auf einen Schwellenwert von insgesamt unter 100 m² Nutzfläche zu verändern“ (Behördenakte S. 9, Hervorhebung im Original). Dass die Klägerin jedoch davon abgesehen hat, eine Baugenehmigung (zunächst) isoliert für die Spielfläche 3 und ggf. danach eine entsprechende Erweiterung zu beantragen, zeigt ihr fehlendes Interesse an einer solchen Genehmigung und die geplante Verwirklichung des Vorhabens als Einheit. Auf die Frage, ob ein unterschiedliches Werbekonzept geplant ist, kommt es daher nicht mehr an.
23 
Einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB scheidet aus, da dadurch die Grundzüge der Planung berührt würden.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von der Möglichkeit, das Urteil bezüglich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch (§ 167 Abs. 2 VwGO).

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Bei Geld- oder Warenspielgeräten mit mehreren Spielstellen (Mehrplatzspielgeräte) gilt jede Spielstelle als Geld- oder Warenspielgerät nach Satz 1. Der Gewerbetreibende hat bei den aufgestellten Geräten durch ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten die Einhaltung von § 6 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes sicherzustellen. Die Zahl der Warenspielgeräte, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt.

(2) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Aufsteller hat die Geräte einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens 1 Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz.

(3) (weggefallen)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 08. September 2006 - 1 K 1793/06 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht und den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gemäß begründete Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, entsprechend dem Antrag des Antragstellers (Bl. 59 der VG-Akte) die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die am 14.08.2006 für sofort vollziehbar erklärte Verfügung vom 04.11.2005 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 VwGO wieder herzustellen. Mit dieser Verfügung wurde dem Antragsteller, der auf dem gepachteten Grundstück ... (Flstck. Nr. .../11) in S. einen „Swingerclub“ betreibt, aufgegeben, eine diesbezüglich gegenüber dem Eigentümer mit Verfügung vom gleichen Tag angeordnete (und ebenfalls für sofort vollziehbar erklärte) Nutzungsuntersagung zu dulden. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nach Aktenlage keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Duldungsverfügung bestehen und die zu treffende Interessenabwägung daher zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf deren Berücksichtigung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Nach § 47 Abs. 1 LBO haben die Baurechtsbehörden auf Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften zu achten und die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Aufgrund dieser Ermächtigungsgrundlage durfte die hier streitige Verfügung ergehen. Mit ihr wird der Antragsteller, der den Swingerclub „...“ seit 2005 im Gebäude ... betreibt (vgl. die Gewerbeanmeldung vom 10.02.2005) und daher Verhaltensstörer ist, verpflichtet, ungeachtet seiner aus dem Pachtvertrag fließenden privatrechtlichen Befugnisse und seines fehlenden Einverständnisses die gegenüber dem Eigentümer und Zustandsstörer, Herrn ... angeordnete (sofort vollziehbare) Untersagung der Nutzung der Räumlichkeiten als Swingerclub hinzunehmen, wodurch ein rechtliches Hindernis für die Vollstreckung der Nutzungsuntersagung entfällt. Hiergegen sind nach Aktenlage rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Denn die auf § 65 Satz 2 LBO gestützte Nutzungsuntersagung ist mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Zum einen erweist sich die derzeit ausgeübte Nutzung als Swingerclub als formell baurechtswidrig und es ist zwecks Prüfung der Voraussetzungen der geänderten Nutzung sowie zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile erforderlich und geboten, die weitere Nutzung bis zur Prüfung des Bauantrags zu unterbinden. Zum anderen dürfte die ausgeübte Nutzung, zu deren Aufnahmebeginn der Antragsteller keine Angaben gemacht hat, aber auch materiell baurechtswidrig sein, weil sie fortdauernd gegen die Veränderungssperre vom 21.03.2005 verstößt. Aufgrund der Vorgeschichte (mehrfach kurzfristig wechselnde Pächter) war es schließlich auch ermessensgerecht (zweck- und verhältnismäßig), in erster Linie gegen den Grundstückseigentümer als Zustandsstörer vorzugehen und den Antragsteller flankierend als Verhaltensstörer in Anspruch zu nehmen. Insofern kann der Senat auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Beschlusses verweisen, denen in Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen folgendes hinzuzufügen ist:
1. Der Antragsteller geht zu Recht davon aus, dass die städtebauliche Einordnung des streitigen Swingerclubs für dessen formelle wie materielle Rechtmäßigkeit von „erheblicher Bedeutung“ ist. Grundlage der Beurteilung ist die genehmigte Nutzung von Teilen des Gebäudes ... als Bistro durch Genehmigung vom 06.08.2002, bestehend aus einem Gastraum, einem Personalraum und Sanitärräumen (vgl. die beim Ortstermin am 03.03.2006 angefertigte Skizze, Bl. 287 der Behördenakten). Diese Räumlichkeiten sind vom Antragsteller bzw. seinen Vorgängern in der Raumaufteilung und Raumnutzung verändert worden, indem neue Innenwände eingezogen, Teile des Gastraums und der Personal- und WC-Räume in einen Umkleideraum, zwei „Zimmer“, einen Duschraum, eine Küche und in ein „Dampfbad + Sauna“ umgewandelt wurden (vgl. die Skizze Bl. 287). Schon aufgrund dieser teilweisen abweichenden Benutzung einzelner Räume, der statischen und brandschutzrechtlichen Beschaffenheit der veränderten Innenwände (§§ 26 LBO, 7 LBOAVO, der bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die veränderten Toiletten und die Küche dürfte eine genehmigungspflichtige - weil weitere oder andere Anforderungen stellende - Nutzungsänderung vorliegen (§§ 49 Abs. 1, 2 Abs. 9 und 50 Abs. 2 Nr. 1 LBO, zu den Anforderungen vgl. Sauter, LBO, 3. Aufl., § 2 Rn. 143 und § 50 Rn. 199, 205). Zudem dürfte auch bereits die jedenfalls teilweise Änderung des Nutzungszwecks der Gesamteinrichtung (Funktionsänderung: Bisher nur Gaststätte, nunmehr - unstreitig - Räumlichkeiten (auch) zur Anbahnung und Ausübung sexueller Beziehungen mit gleich gesinnten Partnern unter Beibehaltung gaststättenähnlicher Bewirtung) für eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung sprechen, da damit - selbst bei noch gleicher städtebaulicher Einstufung wie das Bistro (Schank- und Speisewirtschaft) - die Variationsbreite der genehmigten Nutzung überschritten würde.
Von einer genehmigungspflichtigen, weil bodenrechtlich relevanten Nutzungsänderung ist aber jedenfalls dann auszugehen, wenn die nunmehr ausgeübte Nutzung des Bistros als Swingerclub einem anderen, städtebaulich eigenständigen Anlagentypus mit unterschiedlicher Gebietszuweisungsregelung zuzurechnen ist. Diese Voraussetzungen liegen zweifellos dann vor, wenn es sich - wovon auszugehen ist (dazu unten 2.) - bei dem streitigen Swingerclub um eine Vergnügungsstätte handelt. Denn dieser Anlagentyp unterliegt sowohl im hier konkret gegebenen Gewerbegebiet (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO) als auch in anderen Baugebieten einer differenzierten und gegenüber sonstigen Gewerbebetrieben regelmäßig restriktiveren Zulassungsregelung (vgl. etwa §§ 4a Abs. 3 Nr. 3, 5 Abs. 3, 6 Abs. 3, 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Um einen gegenüber dem Bistro städtebaulich anderen - die (Nutzungsänderungs-)Genehmigungspflicht auslösenden - Anlagentypus dürfte es sich abgesehen davon aber selbst dann handeln, wenn der Swingerclub, wie der Antragsteller meint, (nur) als sonstiger Gewerbebetrieb, als „Gewerbebetrieb aller Art“ i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO, zu qualifizieren wäre. Auch dann würde er sich von der bisher genehmigten Schank- und Speisewirtschaft derart unterscheiden, dass sich die Genehmigungsfrage neu und teilweise anders stellen würde. Bei einer Einstufung als Vergnügungsstätte ist der Swingerclub hingegen nicht nur formell, sondern auch materiellrechtlich unzulässig, da ihm § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Veränderungssperre vom 21.03.2005 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB entgegen steht, wonach Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB (mithin auch Nutzungsänderungen) nicht durchgeführt werden dürfen. Das Verwaltungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass der Swingerclub fortlaufend in Widerspruch zu der Veränderungssperre steht und der Antragsteller ist dem in der Beschwerdebegründung nicht mit konkreten Angaben zur Betriebsdauer entgegen getreten. Durchgreifende Bedenken gegen die Gültigkeit der Veränderungssperre, die am 01.04.2005 zusammen mit dem Beschluss zur Aufhebung und Änderung der bisherigen für das „Gewerbegebiet S.“ bestehenden Bebauungspläne im Amtsblatt veröffentlicht worden ist, sind vom Antragsteller weder vorgetragen noch - von der Berücksichtigungsfähigkeit dieses Bereichs nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO einmal abgesehen - sonst ersichtlich (zur Zulässigkeit derartiger Ausschlussregelungen vgl. etwa Hess. VGH, NK-Urteil vom 05.02.2004 - 4 N 360/03 -, NVwZ-RR 2005, 312 ff. sowie BayVGH, Beschluss vom 29.09.2005 - 1 CS 05.1959 -, Juris). Auch eine Ausnahme nach § 3 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 2 BauGB scheidet schon aus Rechtsgründen wegen entgegenstehender öffentlicher Belange aus, weil eine Zulassung des Vorhabens gegen die zu sichernden Planziele der Gemeinde verstieße, die unter anderem darauf gerichtet sind, Vergnügungsstätten im Gewerbegebiet, die nach den bisherigen, auf der BauNVO 1968 und 1977 beruhenden Plänen als „Gewerbebetriebe aller Art“ nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO a.F. zulässig waren, nach § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO generell auszuschließen.
2. a) Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung geht der Senat mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei dem Swingerclub sowohl in der gegenwärtig betriebenen als auch in der vom Eigentümer zur Genehmigung gestellten Form städtebaulich um eine Vergnügungsstätte handelt (ebenso Bay VGH, Urteil vom 29.12.2003 - 25 B 98.3582 -, NVwZ-RR 2005, 15 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 27.03.2001 - 4 TZ 742/01 -, BauR 2002, 1135 [LS]; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.06.1990 - 3 S 1036/90 -, VBlBW 1991, 27 ff., Beschluss vom 29.07.1991 - 3 S 1777/91 -, VGHBW-Ls 1991, Beil. 10, B3 sowie Juris; und - verneinend nur die kerngebietstypischen Auswirkungen - VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.08.2000 - 8 S 1656/00 -; ebenso Stühler, GewArch 2006, 20 ff., [22] sowie Bielenberg, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Anm. 56 zu § 2 BauNVO und Anm. 58a zu § 4a BauNVO). Vergnügungsstätten lassen sich kennzeichnen als gewerbliche Einrichtungen (Gewerbebetriebe besonderer Art), die dem „Amusement“, der kommerziellen Freizeitgestaltung, Zerstreuung und Entspannung, dem geselligen Beisammensein, der Bedienung der Spielleidenschaft oder der Bedienung der erotisch/sexuellen Interessen des Menschen dienen. Sie werden auch umschrieben als gewerbliche Nutzungsarten, die sich in unterschiedlicher Ausprägung (etwa Diskotheken, Spielhallen oder Amüsierbetriebe) unter Ansprache oder Ausnutzung des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder des Sexualtriebs einer bestimmten auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung widmen (vgl. dazu Nachweise bei Stühler, GewArch 2006, 20 ff). Als Anlagen mit bodenrechtlichem Bezug knüpfen sie nicht an Definitionen des Vergnügungssteuerrechts an, sondern stellen auf typische städtebaulich relevante (negative) Folgewirkungen ab, wie auf Lärmbelästigungen, Beeinträchtigungen des Stadt- und Straßenbildes und des Gebietscharakters, aber auch Verschlechterung der Gebietsqualität (sog. trading-down Effekt; vgl. hierzu etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 3. Aufl., § 4a Rn. 22.1 m.w.N.), wobei bezüglich der Intensität dieser Auswirkungen zwischen den auf Kerngebiete beschränkten (kerngebietstypischen) und den sonstigen Vergnügungsstätten unterschieden wird (vgl. § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO).
b) Zu den so umschriebenen - auf Amusement in Gestalt sexueller Betätigung abzielenden - Vergnügungsstätten sind auch die Swinger- oder Pärchenclubs zu rechnen, die sich zwischenzeitlich als eigenständiger Betriebstypus mit bestimmten Merkmalen herausgebildet haben. Zweck dieser Einrichtungen ist es, ihren Besuchern (Einzelpersonen oder Paaren) gegen eine einmalige Entgeltpauschale Gelegenheit zu sexuellen Kontakten mit anderen (bekannten oder fremden) gleich gesinnten Partnern in einem erotisierenden Ambiente zu bieten bzw. zu solcher Betätigung anzuregen, wobei Partnertausch und Gruppensex im Mittelpunkt stehen. Alleinstehende Frauen haben teilweise keinen Zutritt, wohl um Prostitution zu vermeiden. Entsprechend dieser Zielsetzung sind die „Clubräume“ ausgestattet. Außer Räumen zur Kontaktaufnahme und dem Aufenthalt zur Einnahme von Getränken und Speisen (die einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis bedürfen), finden sich Räume zum Umkleiden, zur Reinigung und erotisierenden Vorbereitung (Sauna, Whirlpool, Dampfbad etc.) wie zur Durchführung der sexuellen Handlungen (Matratzenräume, Schlafräume etc.), deren Türen teilweise auch offen stehen, um die Beobachtung durch andere Besucher zu ermöglichen (zu all dem vgl. Stühler a.a.O. sowie die Sachverhalte in BVerwG, Urteil vom 06.11.2002 - 6 C 16.02 -, GewArch 2003, 122 ff. , in BayVGH, Urteil vom 29.04.2002 - 22 B 01.3183 -, GewArch 2002, 296 ff. und in OVG Berlin, Beschluss vom 05.06.2002 - 1 S 2.01 -, Grundeigentum 2002, 1569 ff. und Juris). Aus Gründen des Jugendschutzes dürfen die „Clubräume“ des Swingerclubs von außen nicht einsehbar sein und wird Jugendlichen der Zutritt verwehrt; entsprechende Auflagen werden regelmäßig der gaststättenrechtlichen Erlaubnis beigefügt, deren der Swingerclub als „besondere Betriebsart“ nach § 3 Abs. 1 GaststättenG zusätzlich bedarf (BVerwG, Urteil vom 06.11.2002 a.a.O.). Von geschlossenen privaten Partnertreffs unterscheiden sich die Swingerclubs dadurch, dass sie auch Dritten offen stehen.
c) Der hier zu beurteilende Betrieb des Antragstellers erfüllt eindeutig diese typischen Merkmale eines gewerblichen Swingerclubs. Für den Club „...“ wird mit unmissverständlich auf die sexuelle Zielrichtung hinweisenden Symbolen, Bildern und Beschreibungen geworben (vgl. die Adresskarte in den Baugenehmigungsakten sowie die Internetwerbung). Auch die Einrichtung - vorhanden wie geplant - entspricht dem typischen Profil eines Swingerclubs (Umkleideraum, zwei „Zimmer“, Dampfbad und Sauna, Kamerakontrolle, abgetrennter Gastraum). Der Club steht einem unbeschränkten Teilnehmerkreis offen, die Öffnungszeiten reichen (außer sonntags) von vormittags bis nach Mitternacht („ 20 - ?“) und von den Besuchern werden gestaffelte pauschale Eintrittsentgelte verlangt (Mann 100,-- EUR, Frau 15,-- EUR, Paar 30,-- EUR), in denen „Getränke und Buffet (in) Selbstbedienung“ enthalten sind (vgl. Aktennotiz über den Ortstermin vom 03.03.2006).
Die gegen diese Einstufung als Vergnügungsstätte vorgebrachten Einwendungen des Antragstellers greifen nicht durch. Zunächst kann nicht die Rede davon sein, dass die Verabreichung von Speisen und Getränken im Vordergrund des Betriebes steht und dieser daher städtebaulich als Schank- und Speisewirtschaft beurteilt werden müsste. Der Club „...“ hat vielmehr überwiegend ein Gepräge als Ort für den Austausch sexueller Kontakte. Die „gaststättenrechtliche Seite“ (Aufenthalt im Gastraum, Erwerb und Zusichnahme von Getränken und Essen hat demgegenüber nur untergeordnete, den eigentlichen Betriebszweck lediglich vorbereitende und ihm dienende Funktion (so auch Stühler, GewArch 2006, 20 [21] unter Hinweis auf HessVGH, Beschluss vom 27.03.2001 - 4 TZ 742/01 -). Darauf, ob von dem Swingerclub erhebliche Störungen durch die An- und Abfahrt der Besucher ausgehen, kommt es nicht an. Denn die formelle wie materielle Unzulässigkeit des Clubs wird allein schon durch die Eigenschaft als Vergnügungsstätte (mit nachfolgendem trading down effect) ausgelöst, darauf, ob - wofür allerdings wenig spricht - vom Besucherverkehr eine verkehrliche Unruhe im Ausmaß einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte ausgeht (wie etwa einer vom Antragsteller angesprochenen Diskothek), kommt es nicht an.
2. Auch die vom Antragsteller in den Schriftsätzen vom 20.10. und 22.11.2006 vorgebrachten Argumente gegen die „Ermessensausübung“ der Gemeinde nach § 14 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 3 der Satzung über die Veränderungssperre greifen nicht durch. Wie bereits dargelegt, lagen wohl schon die Rechtsvoraussetzungen des § 14 Abs. 2 BauGB nicht vor, da mit Zulassung des Swingerclubs gegen Grundzüge der beabsichtigten Planung verstoßen würde. Im Übrigen fehlt es aber auch an Anhaltspunkten für das vom Antragsteller angenommene fehlerhafte „Auswahlermessen“, das er darin erblickt, dass der Antragsgegner eine gegenüberliegende Diskothek zugelassen habe. Substantiierte Hinweise dafür, dass die Situation der Diskothek rechtlich mit der des Swingerclub vergleichbar ist, was voraussetzen würde, dass auch diese zunächst im Gewerbegebiet illegal betrieben und erst nach Inkrafttreten der Veränderungssperre genehmigt worden ist, werden vom Antragsteller nicht dargelegt und sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr deutet der Antragsteller selbst an, dass für die Diskothek „sogar ein Sondergebiet“ ausgewiesen worden sei, sich deren bauplanungsrechtlichen Grundlagen daher anders darstellen als im vorliegenden Fall. Schließlich liegt ein Ermessensfehler bezüglich der Nutzungsuntersagungs- und der Duldungsverfügung auch nicht deswegen vor, weil der Antragsgegner erst einige Zeit nach der erstmaligen Eröffnung des Clubs unter Anordnung des Sofortvollzugs eingeschritten ist und kurzfristig auf die Durchsetzung des Sofortvollzugs verzichtet hat, um dem Eigentümer Gelegenheit zur Stellung eines Nutzungsänderungsantrags zu geben. Die Verzögerungen beim Einschreiten beruhten allein auf den häufigen Wechseln der Clubbetreiber und Verhaltensstörer. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass der Betrieb genehmigt oder auch nur geduldet würde, ist für den Eigentümer und für den Antragsteller hieraus nicht erwachsen.
10 
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab.
11 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziff. 1.5. und 9.4.des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Streitwertkatalog 2004).
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. November 2008 - 4 K 764/08 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzung eines Einzelhandelsgeschäfts als Spielothek.
Am 08.05.2007 beantragte die Klägerin die Genehmigung für den „Umbau eines Einzelhandelsgeschäfts in eine Vergnügungsstätte/Spielothek“ auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... der Gemarkung der Beklagten. Die Spielothek soll im Erdgeschoss eines fünfstöckigen Gebäudekomplexes entstehen. Direkt neben dem Vorhaben befindet sich im gleichen Gebäudekomplex bereits eine Spielothek mit einer Grundfläche von 94 m², der ein Internetcafé mit einer Grundfläche von 31 m² angegliedert ist. Desweiteren befinden sich im Erdgeschoss des Gebäudekomplexes ein Einzelhandelsgeschäft für Motorradbedarf und ein Friseurgeschäft. Die oberen Geschosse werden ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans 5 - 9 a „...-Mitte“ in der Fassung der Änderungssatzung vom 07.06.1966, der für das Vorhabengrundstück ein Mischgebiet nach § 6 BauNVO 1962 festsetzt.
Nach dem - im Laufe des Verwaltungsverfahrens geänderten - Bauantrag sollen auf einer Gesamtfläche von 100 m² (ursprünglich 108,3 m²) acht Geldspielautomaten, ein Billardtisch sowie ein Unterhaltungsgerät für Brett- und Kartenspiele aufgestellt werden. Die Spielothek soll wie die bereits vorhandene Spielothek werktags von 8.00 Uhr bis 24.00 Uhr und sonn- und feiertags von 9.00 Uhr bis 24.00 Uhr geöffnet sein und den selben Betreiber besitzen jedoch über keine baulichen Verbindungen zu der anderen Spielothek verfügen.
Mit Bescheid vom 18.01.2008 lehnte die Beklagten den Bauantrag ab, da das Bauvorhaben nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1962 in Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets als Mischgebiet mit vorwiegender Wohnnutzung stehe. Trotz der baulichen Trennung der beiden Spielotheken würden sie als ein Standort wahrgenommen. Der Wechsel von einer Spielhalle zur anderen wäre problemlos möglich, was die Attraktivität des Standorts deutlich erhöhe. Beide Betriebe würden durch „Mitnahmeeffekte“ voneinander profitieren. Eine derartige Konzentration von Vergnügungsstätten widerspreche sowohl hinsichtlich der Anzahl als auch der Lage der konkreten Eigenart des Baugebiets. Ob der von der Rechtsprechung für die Mischgebietsverträglichkeit einer Spielhalle entwickelte Schwellenwert von 100 m² angesichts der Änderung der Spielverordnung nach unten zu korrigieren sei mit der Folge, dass es sich bei der beantragten Nutzung um eine kerngebietstypische Spielhalle handele, könne offenbleiben.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 24.01.2008 Widerspruch ein, der nicht beschieden wurde.
Die von der Klägerin am 24.04.2008 erhobene Untätigkeitsklage hat das Verwaltungsgericht Freiburg nach Einnahme eines Augenscheins mit Urteil vom 06.11.2008 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Versagung der Baugenehmigung sei rechtmäßig, da das Vorhaben planungsrechtlichen Vorschriften widerspreche und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzt sei. Das Vorhaben sei nicht mischgebietsverträglich, denn es handele sich um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte, die im Mischgebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig sei. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 1962 könnten zwar grundsätzlich Spielotheken in einem Mischgebiet als „sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe“ zulässig sein. Die von der Klägerin geplante Spielothek mit einer Grundfläche von 100 m² sei jedoch als kerngebietstypisch einzustufen, weil nach der Änderung der Spielverordnung der maßgebliche Schwellenwert von 100 m² auf etwa 80 m² nach unten zu korrigieren sei. Die Gesetzesnovelle habe zur Folge, dass auf einer Grundfläche von 100 m² statt bislang sechs Spielgeräten nunmehr acht Geräte aufgestellt werden dürften. Entgegen der Ansicht der Klägerin könne nicht davon ausgegangen werden, dass die neue Generation der Spielgeräte deutlich weniger Besucher anlocken würde als bislang. Mit einigen der Änderungen hinsichtlich Spieldauer, Spieleinsatz und Höchsteinsatz könnte die Attraktivität letztlich sogar eher gesteigert worden sein. Wesentliches Kriterium zur Abgrenzung von kerngebietstypischen zu mischgebietsverträglichen Spielotheken sei somit weiterhin die zulässige Zahl der Spielgeräte. Ausgehend von sechs Spielgeräten und einer Fläche von 12 m² je Geldspielgerät liege der Schwellenwert heute bei etwa 80 m². Denn bereits ab einer Grundfläche von 84 m² könnten nach der Spielverordnung n.F. sieben Spielgeräte aufgestellt werden. Selbst wenn man darüber hinausginge und auch bei sieben Spielgeräten typischerweise noch von einer Mischgebietsverträglichkeit der Spielothek ausginge, müsse die Grundfläche weniger als 96 m² (8 x 12 m²) betragen. Auch diesen Wert überschreite das Vorhaben der Klägerin. Ein anderes Ergebnis folge auch nicht aus dem konkreten Betriebskonzept und der konkreten Umgebung. Insbesondere wirke der fehlende Alkoholausschank wegen der Regelung des § 3 Abs. 3 SpielV nicht attraktivitätsmindernd. Auch die geplanten Öffnungszeiten von 8.00 Uhr (sonn- und feiertags 9.00 Uhr) bis 24.00 Uhr sprächen eher gegen ein Mischgebietsverträglichkeit der Spielothek. Daher komme es auch nicht mehr darauf an, ob aufgrund der Gefahr eines „trading-down-Effekts“ das Vorhaben nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1962 bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB komme nicht in Betracht, da eine solche im maßgeblichen Bebauungsplans nicht vorgesehen sei. Auch eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB scheide aus, da es sich bei der maßgeblichen Festsetzung der Art der baulichen Nutzung im Bebauungsplan als Mischgebiet um einen Grundzug der Planung handele, der durch die Erteilung einer Befreiung für die von der Klägerin beantragte Nutzungsänderung berührt würde.
Gegen das ihr am 29.01.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17.02.2009 die vom Verwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 1 und § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassene Berufung eingelegt.
Zur Begründung trägt sie zusammengefasst im Wesentlichen vor: Der Schwellenwert sei nicht nach unten zu korrigieren, da die Zahl der Besucher und der von ihnen verursachten Störungen des Wohnens nicht allein von der Zahl der Spielgeräte, sondern von deren Art und Attraktivität abhänge. Aufgrund der Änderungen der Spielverordnung habe die Attraktivität der Geldspielgeräte abgenommen. Denn die Maximalgewinne seien gesunken, die Maximalverluste pro Stunde seien jedoch gestiegen. In die gleiche Richtung weise die Einführung einer mindestens fünfminütigen Spielpause nach einer Stunde ununterbrochenen Spielbetriebs sowie die Summenbegrenzung für die Speicherung von Geldbeträgen. Der verringerte Platzbedarf gehe darüber hinaus einher mit detaillierten Anforderungen an die Aufstellung der Geräte zur Vermeidung von Mehrfachbespielungen. Zur Reduktion der Attraktivität habe auch das umfassende Verbot von sogenannten Fun Games sowie von Geräten beigetragen, deren Gewinne ausschließlich in Weiterspielberechtigungen in Form von mehr als sechs Freispielen bestehen. Diese Unterhaltungsgeräte, die vormals ohne Einschränkung zulässig gewesen seien, hätten die Attraktivität von Spielhallen nicht unerheblich mitbestimmt. Die konkrete Situation des Vorhabens führe zu keinem anderen Ergebnis. Die geplanten Öffnungszeiten hielten sich im Rahmen dessen, was durch die in der Umgebung des Vorhabens befindlichen Gewerbebetriebe und Schank- und Speisewirtschaften ausgeschöpft werde. Darüber hinaus befänden sich in der Umgebung des Vorhabens mischgebietsübliche Gewerbebetriebe, die in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig seien. Das Vorhaben verstoße zudem nicht gegen § 15 Abs. 1 BauNVO 1962. Das Vorhaben führe auch zusammen mit der benachbarten Spielothek nicht zu einer deutlichen Prägung der unmittelbaren oder der weiteren Umgebung. Denn es befänden sich dort sonst keine weiteren Spielotheken oder sonstigen Vergnügungsstätten.
Von dem Vorhaben gingen auch keine unzumutbaren Belästigungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1962 aus. Vor diesem Hintergrund könne auch ein „trading-down-Effekt“ ausgeschlossen werden.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 06.11.2008 - 4 K 764/08 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18.01.2008 zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung für den Umbau und die Nutzungsänderung des bestehenden Einzelhandelsgeschäfts im Erdgeschoss des Gebäudes ... ... in ..., Flurstück-Nr. ... in eine Vergnügungsstätte/Spielothek mit einer Grundfläche von 100 m² zu erteilen.
12 
2. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Zur Begründung trägt sie vor: Das Vorhaben der Klägerin sei kerngebietstypisch, weil nach der Änderung der Spielverordnung der bisherige Schwellenwert von 100 m² Grundfläche für die Zulässigkeit einer Spielothek in einem Mischgebiet nicht mehr beibehalten werden könne. Bei der Einstufung einer Spielhalle als kerngebietstypisch oder mischgebietsverträglich komme der Anzahl der Spielgeräte die erheblichste Bedeutung zu. Sie entscheide über die Attraktivität einer Vergnügungsstätte. Je mehr Geldspielgeräte in einer Spielothek vorhanden seien, desto mehr Besucher fühlten sich durch die Spielothek angezogen. Die flächenmäßige Größe einer Vergnügungsstätte gebe dagegen keine Anhaltspunkte dafür, wie viele Besucher durch eine Spielhalle angezogen würden. Die Änderungen der Spielverordnung seien zudem ausschließlich unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten erfolgt; bauplanungsrechtliche Gesichtspunkte habe der Normgeber nicht regeln wollen. Die Änderungen der Spielverordnung machten das Spielen an Geldspielgeräten auch nicht deutlich weniger attraktiv als bisher. Die nunmehr zwingenden Spielpausen ermöglichten dem Besucher, an ein anderes Gerät zu gehen, so dass das bislang bespielte Gerät für einen neuen Besucher frei werde. Mit dem Verbot der sog. Fun-Games habe der Gesetzgeber die fehlerhafte Einschätzung berichtigen wollen, die man bei der Einführung dieser Geräte hinsichtlich ihres Gefährdungspotenzials gehabt habe. Dagegen habe er mit dem Herabsetzen der Mindestgrundfläche für ein Geld- oder Warenspielgerät und dem Heraufsetzen der Gesamtzahl der Spielgeräte nicht etwa einen Ausgleich für die vermeintlich geringere Attraktivität der Spielhalle durch das Verbot der Fun-Games schaffen wollen. Eine Ausnahme oder Befreiung komme bereits aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen nicht in Betracht. Darüber hinaus sei das Vorhaben nach § 15 Abs. 1 BauNVO unzulässig. Es störe in Verbindung mit der benachbarten Spielhalle die umliegende Wohnnutzung deutlich und stelle somit einen Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets dar. Die beiden benachbarten Spielhallen ergänzten sich und profitierten von Mitnahmeeffekt, was zur Erhöhung der jeweiligen Nutzung führen könne. Aufgrund ihrer unmittelbaren Nachbarschaft und der identischen Öffnungszeiten könnten sie von den Besuchern als ein Standort wahrgenommen werden. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die beiden Spielhallen zusammen 15 Geldspielgeräte anbieten könnten. Von den beiden Spielhallen könnte darüber hinaus ein trading-down-Effekt ausgehen, denn es sei von negativen Auswirkungen auf das durch Wohnnutzungen und Dienstleistungsgewerbe geprägte Mischgebiet auszugehen. Das Vorhaben sei schließlich auch nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1962 unzulässig, da die unmittelbare Nachbarschaft ganz überwiegend von Wohnbebauung geprägt sei und das Vorhaben die bereits durch die vorhandene Spielhalle bestehende städtebauliche Spannungslage unerträglich verschärfe.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen. Dem Senat liegt die das Vorhaben betreffende Bauakte sowie die die angrenzende Spielothek betreffende Bauakte der Beklagten vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe

 
A.
17 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere innerhalb der vom Senat - nach fristgerechtem Antrag - gewährten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist rechtzeitig begründet worden (§ 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 VwGO).
B.
18 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Baugenehmigung zur Nutzung eines Einzelhandelsgeschäftes als Spielothek. Denn das Vorhaben verstößt gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts; es ist mit § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht vereinbar.
19 
Das Vorhaben beurteilt sich bauplanungsrechtlich nach § 30 Abs. 3 und § 34 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des einfachen Bebauungsplans 5 - 9 a „...-Mitte“ in der Fassung der Änderungssatzung vom 07.06.1966, der für das Vorhabengrundstück ein Mischgebiet festsetzt. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob die geplante Spielothek aufgrund ihrer Größe von 100 m² und acht Geldspielautomaten, einem Billardtisch sowie einem Unterhaltungsgerät für Karten- und Brettspiele mit dieser Festsetzung der Art der baulichen Nutzung noch vereinbar ist (dazu I.). Denn selbst wenn sie als noch mischgebietsverträglich, d.h. nicht kerngebietstypisch einzustufen ist, verstößt sie gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO (dazu II.).
I.
20 
Der Senat hat erhebliche Zweifel, ob - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - das Vorhaben die Anforderungen an eine kerngebietstypische Spielhalle erfüllt und bereits deshalb in einem Mischgebiet im Sinne des § 6 der Baunutzungsverordnung in der hier maßgeblichen Fassung vom 26.06.1962 - im Folgenden: BauNVO 1962 - unzulässig ist. Insbesondere stellt er infrage, ob das von der Rechtsprechung unter der Geltung der Spielverordnung in der bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung erarbeitete Merkmal für die Abgrenzung einer mischgebietsverträglichen zu einer kerngebietstypischen Spielhalle, der sogenannte Schwellenwert von 100 m² (dazu 1.), auch nach der Novellierung der Spielverordnung zum 01.01.2006 noch zur Anwendung kommen kann (dazu 2.).
21 
1. Nach § 6 Abs. 1 BauNVO 1962 dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Nach Absatz 2 der Vorschrift sind neben Wohngebäuden (Nr. 1) unter anderem „sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe“ (Nr. 4) allgemein zulässig. Vergnügungsstätten - wozu Spielhallen nach allgemeinem Verständnis zählen - werden in § 6 Abs. 2 BauNVO 1962 dagegen nicht ausdrücklich erwähnt. Sie sind nur im Katalog der allgemein zulässigen Nutzungen in einem Kerngebiet (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1962) genannt. Dennoch ging die Rechtsprechung und Literatur zumindest bereits unter der Geltung der Baunutzungsverordnung 1977 nahezu einhellig davon aus, dass eine Vergnügungsstätte nicht nur in Kerngebieten (und nach § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1977 ausnahmsweise in besonderen Wohngebieten) zulässig ist, sondern dass sie eine besondere Art eines gewerblichen Betriebs darstellt und daher als „sonstiger Gewerbebetrieb“ beispielsweise auch in einem Mischgebiet zugelassen werden kann, wenn sie nicht dem Typus der Vergnügungsstätte entspricht, wie er für Einrichtungen in Kerngebieten kennzeichnend ist und keine wesentlichen Störungen der Wohnruhe vor allem am Abend und in der Nacht mit sich bringt (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 25.11.1983 - 4 C 64.79 -, BVerwGE 68, 207). Nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 1977 waren in Mischgebieten „sonstige Gewerbebetriebe“ allgemein zulässig. Der noch in § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 1962 und 1968 bei den sonstigen Gewerbebetrieben enthaltene Zusatz „nicht wesentlich störende“ ist seit der Fassung 1977 entfallen. Der Zusatz wurde wohl als überflüssig angesehen, weil nach der allgemeinen Gebietsbeschreibung in § 6 Abs. 1 BauNVO (sämtlicher Fassungen) Mischgebiete ohnehin nur der Unterbringung solcher Gewerbebetriebe dienen, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Daher ist auch unter der Geltung der Baunutzungsverordnung 1962 eine Spielhalle in einem Mischgebiet als sonstiger Gewerbebetrieb zulässig, wenn sie nicht kerngebietstypisch ist und das Wohnen nicht wesentlich stört.
22 
Kerngebietstypisch sind nach allgemeiner Auffassung solche Vergnügungsstätten, die als „zentrale Dienstleistungsbetriebe“ einen „größeren Einzugsbereich haben“ und „für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sein sollen“. Allein ein übergemeindlicher Kundenstamm macht eine Einrichtung jedoch noch nicht zu einer zentralen kerngebietstypischen Einrichtung. Vielmehr muss eine gewisse Größe des Betriebes hinzukommen. Denn maßgebend für die Unverträglichkeit einer Vergnügungsstätte mit einer Wohnnutzung ist der Störungsgrad der Einrichtung. Dieser hängt entscheidend von der Größe des Betriebes ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.02.1986 - 4 C 31.83 -, NVwZ 1986, 643). Die Betriebsgröße einer Spielhalle wird wiederum bestimmt durch die Fläche (Raumgröße), die Zahl und die Art der Spielgeräte sowie die Zahl der Besucherplätze (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1990 - 4 C 49.89 -, NVwZ 1991, 264).
23 
Wenngleich Einigkeit darüber besteht, dass die Abgrenzung von mischgebietsverträglichen Spielhallen und kerngebietstypischen Spielhallen nicht schematisch erfolgen kann, sondern eine Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse erfordert, hat sich doch unter der Geltung der Spielverordnung in der bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung ein sogenannter Schwellenwert herausgebildet. Danach spricht bei Spielhallen bis zu einer Größe von ungefähr 100 m² vieles für eine Mischgebietsverträglichkeit, während Spielhallen, die diesen Schwellenwert überschreiten, eher als kerngebietstypisch einzustufen sind (vgl. z.B. VGH Baden-Württ., Urteil vom 20.08.1991 - 5 S 2881/90 -, NVwZ-RR 1992, 465; Nds. OVG, Urteil vom 11.09.1987 - 6 A 139/86 -, NVwZ 1988, 1141; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 21.06.1994 - 11 A 1113/91 -, BRS 56 Nr. 58). Dieser Wert stellt allerdings keine starre Grenze, sondern nur einen Anhaltswert dar (vgl. VGH Baden-Württ., Beschluss vom 12.09.2002 - 8 S 1571/01 -, GewArch 2003, 214). Von der Betriebsfläche hängt ab, wie viele Geld- oder Warenspielgeräte in rechtlich zulässiger Weise aufgestellt werden können. Denn die entsprechende Regelung des § 3 Abs. 2 SpielV über die in einer Spielhalle maximal zulässige Anzahl von Geld- und Warenspielgeräten knüpft an die Betriebsfläche an. Art und Anzahl der Spielgeräte bestimmen wiederum maßgeblich die Attraktivität der Spielhalle und damit regelmäßig den Umfang des Zuspruchs sowie den Grad der mit der Benutzung der Spielhalle für die Wohnnutzung typischerweise verbundenen Störungen (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 21.06.1994, a.a.O.). Solche Störungen werden insbesondere durch den An-, Abfahrts- und Parksuchverkehr ausgelöst, den der Betrieb verursacht. Der Betrieb der Spielgeräte selbst wird dagegen in der Regel kaum nennenswerte Geräuschemissionen verursachen, die ein Störungspotential für die umliegende Wohnnutzung darstellen. Insofern liegt eine andere Situation vor, als dies beispielsweise bei Gewerbsbetrieben mit lärmintensiven Maschinen der Fall ist, bei denen der Betrieb der Maschinen oft die maßgebende Geräuschquelle darstellt. Es liegt auf der Hand, dass der Grad der Störung mit der Anzahl der Besucher der Spielhalle zunimmt. Je größer eine Spielhalle ist, desto mehr Spielgeräte dürfen darin aufgestellt werden und desto mehr Besucher sind typischerweise zu erwarten. Die Größe der Spielhalle lässt somit Rückschlüsse auf den Grad der Störung zu, den die Spielhalle verursacht.
24 
Eine Art „Geburtsstunde“ des Schwellenwertes lässt sich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte zwar nicht feststellen. Vielmehr hat sich die Rechtsprechung durch Einzelfallentscheidungen an diesen Wert „herangetastet“. Zur Herleitung des Schwellenwertes lässt sich jedoch zumindest Folgendes feststellen: Dem von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Schwellenwert von 100 m² für die Abgrenzung einer mischgebietsverträglichen zu einer kerngebietstypischen Spielhalle ist als Ausgangspunkt § 3 Abs. 2 SpielV zugrunde gelegt worden. Diese Vorschrift regelte in ihrer bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung, dass je 15 m² Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden durfte. Insgesamt war die Anzahl dieser Geräte auf zehn beschränkt. In Betrieben mit einer Nutzfläche von ca. 100 m² waren somit maximal sechs Geld- oder Warenspielgeräte zulässig. Solche Spielhallen wurden in aller Regel als mischgebietsverträglich eingestuft (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 02.11.2006 - 8 S 1891/05 -, BauR 2007, 1373); sie waren aus betriebswirtschaftlicher Sicht im mittleren Bereich anzusiedeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.08.1992 - 4 C 57.89 -, NVwZ-RR 1993, 66; Nds. OVG, Urteil vom 11.09.1987, a.a.O.).
25 
2. Aufgrund der Änderung der Spielverordnung zum 01.01.2006 darf nunmehr nicht mehr nur je 15 m² Grundfläche, sondern je 12 m² Grundfläche ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden. Gleichzeitig wurde die maximal zulässige Anzahl solcher Spielgeräte je Betrieb von zehn auf 12 erhöht. Legt man der Abgrenzung von mischgebietsverträglichen zu kerngebietstypischen Spielhallen weiterhin den Schwellenwert von 100 m² zugrunde, so sind nunmehr auch Spielhallen mit acht Spielgeräten mischgebietsverträglich.
26 
Die obigen Ausführungen zeigen jedoch, dass der Schwellenwert von 100 m² kein reiner Flächenwert ist. Vielmehr ist er mittelbar entwickelt worden und zwar durch eine Multiplikation der Spielgeräte mit dem „Grundwert“ von 15 m² je Spielgerät. Zusätzlich wurden Betriebe mit sechs Geldspielgeräten - wohl ausgehend von der maximal zulässigen Anzahl von insgesamt zehn Geräten und einem arithmetischen Mittel von fünf Geräten - als Betriebe im mittleren Bereich eingestuft (so BVerwG, Urteil vom 20.08.1992 - 4 C 57.89 -, a.a.O. und Nds. OVG, Urteil vom 11.09.1987, a.a.O. allerdings ohne nähere Begründung).
27 
Der Senat hat erhebliche Zweifel, ob unter der Geltung der neuen Spielverordnung der Abgrenzung von mischgebietsverträglichen zu kerngebietstypischen Spielhallen weiterhin der Schwellenwert von 100 m² Nutzfläche zugrunde zu legen ist (von der Rspr. wurde dies bislang entweder offengelassen vgl. z.B. VGH Baden-Württ., Urteil vom 02.11.2006 - 8 S 1891/05 -‚ BauR 2007, 1373, oder es wurde ohne Erörterung dieser Frage weiterhin der Schwellenwert von 100 m² angewendet, vgl. Beschluss des Senats vom 26.08.2009 - 3 S 1057/09 -, NVwZ-RR 2010, 45 [fünffache Überschreitung des Schwellenwertes] und BayVGH, Beschluss vom 11.02.2009 - 2 ZB 08.3309 -, juris). Zu denken wäre zunächst an eine Korrektur des Schwellenwertes nach unten - wie dies vom Verwaltungsgericht angenommen wurde -, weil auf 100 m² Nutzfläche nunmehr acht Geldspielgeräte aufgestellt werden dürfen (so auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 09.07.2008 - 10 K 2870/07 -, juris Rn. 24). Dies wäre insoweit folgerichtig, als das städtebauliche Störpotential einer Spielhalle nicht von ihrer Fläche als solche ausgeht, sondern von der Intensität der Nutzung dieser Fläche zum Aufstellen von Spielgeräten. Dieses Störpotential pro Spielgerät ist jedoch auch nach der Novellierung der Spielverordnung im Wesentlichen unverändert geblieben.
28 
Damit würde jedoch ausgeblendet, dass durch die Änderung der Spielverordnung eine ganz erhebliche Veränderung der Struktur einer Spielhalle ausgelöst wurde, die sich auch auf deren baurechtlich relevantes Störpotential ausgewirkt hat. Denn durch das Verbot der sogenannten Fun Games hat sich die Zahl der Besucher pro gewerberechtlich konzessionierter Spielhalle im Regelfall reduziert, so dass auch die Störungen der Wohnnutzung in der Umgebung dieser Spielhalle abgenommen haben.
29 
Bis zur Novellierung der Spielverordnung galten diese Fun Games nicht als Geldspielgeräte, sondern als erlaubnisfreie Unterhaltungsgeräte. Die an diesen Geräten gewonnenen Weiterspielberechtigungsmarken, sog. Tokens, wurden jedoch illegal in Geld getauscht, so dass die Geräte faktisch als Geldspielgeräte missbraucht wurden. Aufgrund der geringen Spielzeit von nur 2 bis 3 Sekunden sowie des unbeschränkten Einsatzes und der unbegrenzten Gewinn- und Verlustmöglichkeiten waren sie bei Spielern sehr beliebt. Da die Aufstellung der Geräte zudem keiner gesonderten Erlaubnis bedurfte, stieg ihre Zahl rasch an, wohingegen die Zahl der eigentlichen Geldspielgeräte stark abnahm (vgl. die Begründung des Verordnungsentwurfs BR-Drs. 655/05 vom 30.08.2005 S. 9). Diese Entwicklung wurde durch das Verbot der Fun Games gestoppt (vgl. den Bericht zur Evaluierung der Fünften Novelle der Spielverordnung, BR-Drs. 881/10 vom 08.12.2010). Da das Hauptinteresse der Spieler jedoch dem Geldspiel gilt, ist die Aufstellung von Unterhaltungsgeräten ohne Geldgewinnmöglichkeit für die Betreiber von Spielhallen nicht lukrativ. Dies belegt exemplarisch der vorliegende Fall. Denn die Klägerin hat eine Spielhalle mit acht Geldspielgeräten, aber nur einem Unterhaltungsgerät und einem Billardtisch zur Genehmigung gestellt. Aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen ist aber in der Spielhallenbranche eine Entwicklung zu Mehrfachkonzessionen zu beobachten. Dabei werden in unmittelbarer räumlicher Nähe - meist im selben Gebäude - mehrere gewerberechtlich selbständige Spielhallen betrieben, so dass dort den Spielern eine größere Anzahl an Geldspielgeräten zur Verfügung steht (vgl. den Bericht zur Evaluierung der Fünften Verordnung der Spielverordnung, a.a.O. S. 40).
30 
Durch das Verbot der Fun Games hat sich das städtebauliche Störpotenzial einer Spielhalle nicht unerheblich geändert. Waren vor der Novellierung der Spielverordnung in einer Spielhalle neben einer gewerberechtlich begrenzten Zahl erlaubnispflichtiger Geldspielgeräte noch eine Vielzahl erlaubnisfreier Fun Games zu finden, stehen in den Spielhallen moderner Prägung ganz überwiegend nur noch Geldspielgeräte, deren Anzahl pro Betrieb durch die Spielverordnung begrenzt ist. Sonstige Spielgeräte, wie z.B. Billard, Dart, Kicker oder Flipper sind dagegen kaum vertreten (vgl. den Bericht zur Evaluierung der Fünften Verordnung der Spielverordnung, a.a.O. S. 35). Wegen der normativ nicht begrenzten Zahl an Fun Games besaß eine Spielhalle vor der Novellierung der Spielverordnung im Regelfall deutlich mehr Besucherplätze als dies heute der Fall ist. Dies hat auch Auswirkungen auf deren städtebauliches Störungspotential. Denn eine Spielhalle, in der sich im Wesentlichen nur die nach der Spielverordnung zulässigen Geldspielgeräte befinden, besitzt weniger Besucherplätze und verursacht demzufolge weniger Störungen als eine Spielhalle mit einer größeren Anzahl weiterer Spielgeräte.
31 
Ein Festhalten an dem Schwellenwert von 100 m² Nutzfläche und einer darauf zulässigen Anzahl von sechs bzw. jetzt acht Geldspielgeräten erscheint dem Senat angesichts der dargestellten tatsächlichen und rechtlichen Veränderungen nicht mehr sachgerecht. Vielmehr liegt es näher, für die Abgrenzung einer kerngebietstypischen zu einer mischgebietsverträglichen Spielhalle auf die Anzahl der in dem Vorhaben geplanten Besucherplätze abzustellen, und zwar losgelöst von den Regelungen der Spielverordnung über die zulässige Anzahl an Geldspielgeräten in einer Spielhalle bestimmter Größe sowie deren absoluter Obergrenze pro Konzession und unabhängig davon, ob es sich um Besucherplätze an Geldspielautomaten, an sonstigen Spielgeräten, an Bistrotischen oder an der Theke handelt. Legt man diesen Maßstab zugrunde, könnte dem Vorhaben der Klägerin die Mischgebietsverträglichkeit wohl nicht abgesprochen werden. Denn in deren geplanter Spielhalle sind neben den acht Geldspielgeräten nur noch ein weiteres Unterhaltungsgerät und ein Billardtisch vorgesehen. Bei voller „Belegung“ der Spielgeräte ist daher von 11 Gästen auszugehen. Hinzu kommen neun Plätze an Bistrotischen und der Theke. Insgesamt stehen daher in der Spielothek 20 Besucherplätze zur Verfügung. Diese Zahl ist regelmäßig wohl nicht geeignet, städtebaulich bedenkliche Unruhe in ein Mischgebiet zu tragen (nach Stüer, ZfWG 2010, 387, 388 sind mehr als 40 Besucherplätze ein Merkmal für eine kerngebietstypische Spielhalle). Denn der durch dieses Vorhaben ausgelöste An-, Abfahrts- und Parksuchverkehr dürfte aufgrund seines relativ geringen Umfangs dort nicht zu gebietsunverträglichen Lärmimmissionen führen. Die Nutzung der Spielhalle im Inneren verursacht kaum Geräusche und es liegen auch keine Erkenntnisse vor, dass durch die Gäste einer Spielhalle in der geplanten Größe auf dem Fußweg zur Spielhalle, auf dem Rückweg oder während des Aufenthalts vor der Spielhalle Geräusche verursacht werden, die das mischgebietsverträgliche Maß überschreiten. Dies gilt auch für die besonders sensiblen Abend- und Nachtstunden.
II.
32 
Das Vorhaben der Klägerin verstößt jedoch gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1962. Nach dieser Vorschrift ist eine in den §§ 2 bis 14 BauNVO 1962 genannte bauliche Anlage im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht. Der Widerspruch gegen eines der genannten Merkmale muss nicht so gravierend sein, dass bereits dieser - für sich genommen - zur Unzulässigkeit eines Vorhabens führt. Vielmehr kann ein Vorhaben auch dann unzulässig sein, wenn es bei Prüfung einzelner Tatbestandsmerkmale noch vertretbar wäre, es jedoch - wie hier - in der Gesamtschau mehrerer Merkmale zu städtebaulichen Unzuträglichkeiten führt (vgl. BayVGH, Urteil vom 15.12.2010 - 2 B 09.2419 -, juris). Bei der Prüfung, ob ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets besteht, ist maßgeblich auf die jeweilige örtliche Situation abzustellen, in die ein Gebiet hineingeplant ist, sowie auf den jeweiligen Planungswillen, soweit er im zeichnerischen und textlichen Teil des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der Begründung zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008 - 4 B 68.08 -, BRS 73 Nr. 82 und Beschluss des Senats vom 26.08.2009 - 3 S 1057/09 -, NVwZ-RR 2010, 45). Es kommt mit anderen Worten entscheidend auf den konkreten Zuschnitt des Baugebiets an, der - auch wenn er sich innerhalb der Variationsbreite eines Mischgebiets im Sinne des § 6 BauNVO 1962 bewegt - von Baugebiet zu Baugebiet unterschiedlich sein kann.
33 
Der Bebauungsplan und seine Begründung geben zwar keine Anhaltspunkte dafür, dass der Plangeber bei Satzungsbeschluss die Ausweisung eines Mischgebiets bestimmter Prägung beabsichtigt hat. Die tatsächliche örtliche Situation ist jedoch stark von Wohnnutzung geprägt. Wenngleich die in einem Mischgebiet Ansässigen stets damit rechnen müssen, dass sämtliche nach § 6 Abs. 2 und 3 BauNVO zulässigen Nutzungen verwirklicht werden, sofern der Bebauungsplan nicht entsprechende Ausnahmen enthält, ist die tatsächliche Entwicklung eines Baugebiets bei der Prüfung des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht vollständig auszublenden (so aber „grundsätzlich“ Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, § 15 Rn. 12). Denn es handelt sich um eine Entscheidung „im Einzelfall“, die ohne Berücksichtigung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse nicht getroffen werden kann. Wollte man den Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO auf solche Fälle beschränken, in denen der Plangeber einem Mischgebiet eine besondere Funktion zuerkannt hat, würde die Vorschrift weitgehend leerlaufen. Zudem würde verkannt, dass gerade Mischgebiete aufgrund ihrer relativ breiten Palette zulässiger Nutzungen sehr unterschiedliche Entwicklungen nehmen können. Dies hat im Übrigen auch der Gesetzgeber erkannt, indem er in der derzeit geltenden Baunutzungsverordnung 1990 bei der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten maßgeblich darauf abstellt, ob das Vorhaben in einem überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägten Teil des Mischgebiets verwirklicht werden soll (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3 BauNVO 1990).
34 
Aus der von der Beklagten vorgelegten Aufstellung der Nutzungen in der Umgebung des Vorhabens sowie den ebenfalls vorgelegten Lichtbildern lässt sich entnehmen, dass die Gebäude des als Mischgebiet ausgewiesenen Baugebiets überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden. Denn die vier- bis fünfgeschossigen Häuser in der Umgebung enthalten zu einem erheblichen Teil ausschließlich Wohnungen (... 1, 3, 5 und 7 sowie ... 47, 49, 52, 56, 60 und 62). In den übrigen Häusern (...- ... 11 und 13, ... 50, 51 - 53, 54 55, 57 und 58) befinden sich zwar in den Erdgeschossen Einzelhandelsgeschäfte, Gewerbe-, Handwerks- und Büronutzungen sowie eine Gaststätte. Die restlichen Geschosse dieser Häuser werden jedoch zu Wohnzwecken genutzt. Mit der Eigenart dieses Baugebiets steht die von der Klägerin geplante Spielhalle im Widerspruch im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO.
35 
1. Nach „Anzahl“ kann eine Spielhalle der Eigenart eines Mischgebiets widersprechen, wenn in dem Gebiet bereits ein solcher Betrieb vorhanden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1983 - 4 C 21.83 -, BVerwGE 68, 213). Bei dem Vorhaben der Klägerin handelt es sich zwar um die zweite Spielhalle im Baugebiet. Ob dieser Umstand allein hier zu dessen Unzulässigkeit führt, kann offenbleiben. Diese ergibt sich aber jedenfalls, wenn auch die Lage des Vorhabens sowie dessen Umfang und zusätzlich dessen Zweckbestimmung in den Blick genommen werden.
36 
2. Ein Widerspruch nach der „Lage“ kann vorliegen wenn, das Vorhaben aufgrund seines konkreten Standorts städtebauliche Unzuträglichkeiten in dem Baugebiet hervorruft (vgl. Beschluss des Senats vom 26.08.2009 - 3 S 1057/09 -, NVwZ-RR 2010, 45; BayVGH, Urteil vom 15.12.2010, a.a.O.).
37 
Die Spielhalle der Klägerin soll in der oben beschriebenen, durch überwiegende Wohnnutzung geprägten Umgebung direkt neben einer bereits bestehenden Spielhalle errichtet werden. In dieser vorhandenen Spielhalle dürfen nach der baurechtlichen Genehmigung sechs Geldspielgeräte sowie mehrere Unterhaltungsgeräte betrieben werden; es ist baulich mit einem Internetcafé verbunden. Die vorhandene und die geplante Vergnügungsstätte sind zwar baulich getrennt. Sie besitzen gleichwohl eine deutlich größere Magnetwirkung als es zwei im Baugebiet verstreut liegende Spielhallen hätten. Dieser von den Betreibern solcher nebeneinanderliegender Spielhallen auch beabsichtigte Synergieeffekt führt zu einem höheren Besucheraufkommen und damit zu einer größeren Unruhe im Baugebiet. Der Senat teilt die Ansicht des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass ein Spielhallenstandort mit vielen Spielgeräten eine größere Anziehungskraft besitzt als Standorte mit wenigen Geräten, da das Risiko der Spieler, kein freies Spielgerät vorzufinden und eine Spielhalle an einem anderen Ort ansteuern zu müssen, reduziert ist. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass in der benachbarten Spielhalle - nach der Baugenehmigung - nicht nur sechs Geldspielgeräte zu finden sind, sondern zusätzlich mehrere Unterhaltungsgeräte sowie ein Billardtisch und ein Dartspiel aufgestellt werden dürfen und zudem ein Internetcafé betrieben werden darf. Der Senat lässt dabei außer Acht, dass diese Spielhalle derzeit wohl baurechtswidrig mit zwölf Geldspielgeräten betrieben wird, was die Magnetwirkung noch deutlich erhöht. Denn die Beklagte hat angekündigt, je nach Ausgang des vorliegenden Verfahrens gegen die ungenehmigte Nutzung vorgehen zu wollen. Auch bei einem genehmigungskonformen Betrieb wären an dem Standort - ohne Berücksichtigung der Theken- und Bistroplätze - ausweislich der zur Genehmigung gestellten und der bereits genehmigten Baupläne bereits 30 Besucherplätze vorhanden. Rechnet man die in den Plänen eingezeichneten Theken- und Bistroplätze hinzu, erhöht sich die Zahl auf 52 Plätze. Selbst wenn man unterstellt, dass die Theken- und Bistroplätze in den Spielhallenbereichen nicht in gleicher Intensität genutzt werden, wie die Besucherplätze an den Spielgeräten, ist an dem Standort eine Zahl an Besucherplätzen vorhanden, die geeignet ist, in diesem Baugebiet ein unzuträgliches Maß an Störungen hervorzurufen. Dieses Störpotential führt zusammen mit dem Umfang und unter zusätzlicher Berücksichtigung der Zweckbestimmung des Vorhabens zu dessen Unzulässigkeit nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO.
38 
3. Ein Widerspruch nach dem „Umfang“ kann sich sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht ergeben (vgl. BayVGH, Urteil vom 15.12.2010, a.a.O.). Von ihrer Größe her fällt die geplante Spielhalle im Verhältnis zu den Anlagen in der Umgebung nicht aus dem Rahmen. Für sich genommen gäbe auch ihr qualitativer Umfang keinen Anlass, an der Verträglichkeit des Vorhabens mit der Eigenart des Baugebiets zu zweifeln. In der Zusammenschau mit der Anzahl und insbesondere der Lage der Spielhalle, widerspricht sie jedoch dessen Eigenart. Denn das Vorhaben befindet sich - wie oben dargestellt - in einer vorwiegend durch Wohnnutzung geprägten Umgebung und besitzt gemeinsam mit der angrenzenden, bereits vorhandenen Spielhalle über 30 Spielerplätze bzw. ca. 50 Besucherplätze. Beide Spielhallen gemeinsam hätten aufgrund ihrer stärkeren Magnetwirkung einen größeren Einzugsbereich und wären geeignet, die gegebene Situation negativ in Bewegung zu bringen. Die beiden Spielhallen, die mit zusammen 14 Geldspielgeräten auch gewerberechtlich zwei Konzessionen erforderten (vgl. § 3 Abs. 2 SpielV), bildeten einen Schwerpunkt der Nutzungsart „Vergnügungsstätte“ in dem betroffenen Baugebiet und wären geeignet, dieses negativ zu prägen. Denn es entspricht einem städtebaulichen Erfahrungssatz, dass sich Vergnügungsstätten, zumindest wenn sie in einem Gebiet gehäuft vorhanden sind, negativ auf die Umgebung auswirken, indem sie den sogenannten trading-down-Effekt auslösen (BVerwG, Urteil vom 15.12.1994 - 4 C 13.93 -, NVwZ 1995, 698). Dieser Effekt wird durch die „Sogwirkung“ von Vergnügungsstätten verursacht. Denn je mehr solcher Nutzungen in einem bestimmten Gebiet bereits vorhanden sind, desto eher werden weitere folgen. Durch das verstärkte Nachrücken von Vergnügungsstätten in freiwerdende Fachgeschäfte verliert aber ein Baugebiet wie das vorliegende an Attraktivität mit der Folge weiterer Abwanderung von Einzelhandelsgeschäften und solcher Nutzungen, die sich eher unproblematisch mit einer Wohnnutzung vereinbaren lassen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 21.12.1992 - 4 B 182.92 -, BRS 55 Nr. 42). Es kommt hinzu, dass häufig eine Konkurrenzsituation zwischen Betrieben mit typischerweise geringem Investitionsbedarf und vergleichsweise hoher Ertragsstärke sowie „normalen“ Gewerbebetrieben mit deutlich höherem Investitionsbedarf und geringerer Ertragsstärke eintreten wird. Dies führt tendenziell zu einer Erhöhung der Grundstücks- und Mietpreise und damit zu einer Verdrängung von Gewerbebranchen mit schwächerer Finanzkraft (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Beschluss vom 27.08.2009 - 8 A 10480/09 -, BRS 74, 85). Die beschriebene Entwicklung im Bereich der gewerblichen Nutzungen hat wiederum negative Auswirkungen auf die Qualität des Baugebiets als Wohnquartier, so dass insgesamt eine schleichende Verschlechterung der Gebietsqualität stattfindet.
39 
4. Der vorliegende Widerspruch des Vorhabens der Klägerin zur Eigenart des Baugebiets wird schließlich noch verstärkt durch die Zweckbestimmung des Vorhabens. Nach der „Zweckbestimmung“ widerspricht ein Vorhaben der Eigenart eines Baugebiets, wenn es sich zwar innerhalb der Bandbreite der regelmäßig oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungen des Baugebiets hält, mit dem Baugebiet in seinem konkreten Zuschnitt und seiner konkreten Ausgestaltung jedoch nicht vereinbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1983 - 4 C 21.83 -, a.a.O.). Wenngleich das Vorhaben der Klägerin mit der Eigenart des Baugebiets nicht in dem Sinne in Widerspruch steht, dass es allein aus diesem Grund nach § 15 Abs. 1 Satz 1 VwGO unzulässig wäre, unterscheidet sich seine Zweckbestimmung doch von der Eigenart des konkreten Baugebiets. Denn das Vorhaben der Klägerin dient dem Zweck, eine Möglichkeit zum Amusement bis in die Nacht hinein zu schaffen. Es unterscheidet sich insbesondere durch seine geplante tägliche Öffnung bis 24 Uhr von den Öffnungszeiten der in dem Baugebiet neben der Wohnnutzung zulässigen und vorhandenen Einzelhandels- und Gewerbebetriebe. Deren Öffnungs- und Betriebszeiten enden regelmäßig spätestens um 22 Uhr. Verkaufsstellen müssen darüber hinaus an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich geschlossen bleiben (vgl. § 3 Abs. 2 LadÖG). Die von der Klägerin geplante täglich Öffnungszeit erstreckt sich dagegen auch auf die der Ruhe und Erholung der Wohnbevölkerung dienenden späten Abendstunden und die Sonntage. Die Spielhalle zieht daher - wie oben ausgeführt gemeinsam mit der angrenzenden Spielothek - auch und gerade in dieser Zeit eine erhebliche Zahl von Besuchern an, die sich amüsieren wollen, was dem Ruhebedürfnis der Wohnbevölkerung zuwider läuft.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Insbesondere kam eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht in Betracht, da die Frage, ob der „Schwellenwert“ für die Abgrenzung von kerngebietstypischen zu mischgebietsverträglichen Spielhallen nach der Änderung der Spielverordnung nach unten zu korrigieren ist, für den Senat nicht entscheidungserheblich war.
41 
Beschluss vom 16. Februar 2011
42 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 auf 60.000,-- EUR festgesetzt.
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
17 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere innerhalb der vom Senat - nach fristgerechtem Antrag - gewährten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist rechtzeitig begründet worden (§ 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 VwGO).
B.
18 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Baugenehmigung zur Nutzung eines Einzelhandelsgeschäftes als Spielothek. Denn das Vorhaben verstößt gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts; es ist mit § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht vereinbar.
19 
Das Vorhaben beurteilt sich bauplanungsrechtlich nach § 30 Abs. 3 und § 34 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des einfachen Bebauungsplans 5 - 9 a „...-Mitte“ in der Fassung der Änderungssatzung vom 07.06.1966, der für das Vorhabengrundstück ein Mischgebiet festsetzt. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob die geplante Spielothek aufgrund ihrer Größe von 100 m² und acht Geldspielautomaten, einem Billardtisch sowie einem Unterhaltungsgerät für Karten- und Brettspiele mit dieser Festsetzung der Art der baulichen Nutzung noch vereinbar ist (dazu I.). Denn selbst wenn sie als noch mischgebietsverträglich, d.h. nicht kerngebietstypisch einzustufen ist, verstößt sie gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO (dazu II.).
I.
20 
Der Senat hat erhebliche Zweifel, ob - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - das Vorhaben die Anforderungen an eine kerngebietstypische Spielhalle erfüllt und bereits deshalb in einem Mischgebiet im Sinne des § 6 der Baunutzungsverordnung in der hier maßgeblichen Fassung vom 26.06.1962 - im Folgenden: BauNVO 1962 - unzulässig ist. Insbesondere stellt er infrage, ob das von der Rechtsprechung unter der Geltung der Spielverordnung in der bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung erarbeitete Merkmal für die Abgrenzung einer mischgebietsverträglichen zu einer kerngebietstypischen Spielhalle, der sogenannte Schwellenwert von 100 m² (dazu 1.), auch nach der Novellierung der Spielverordnung zum 01.01.2006 noch zur Anwendung kommen kann (dazu 2.).
21 
1. Nach § 6 Abs. 1 BauNVO 1962 dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Nach Absatz 2 der Vorschrift sind neben Wohngebäuden (Nr. 1) unter anderem „sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe“ (Nr. 4) allgemein zulässig. Vergnügungsstätten - wozu Spielhallen nach allgemeinem Verständnis zählen - werden in § 6 Abs. 2 BauNVO 1962 dagegen nicht ausdrücklich erwähnt. Sie sind nur im Katalog der allgemein zulässigen Nutzungen in einem Kerngebiet (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1962) genannt. Dennoch ging die Rechtsprechung und Literatur zumindest bereits unter der Geltung der Baunutzungsverordnung 1977 nahezu einhellig davon aus, dass eine Vergnügungsstätte nicht nur in Kerngebieten (und nach § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1977 ausnahmsweise in besonderen Wohngebieten) zulässig ist, sondern dass sie eine besondere Art eines gewerblichen Betriebs darstellt und daher als „sonstiger Gewerbebetrieb“ beispielsweise auch in einem Mischgebiet zugelassen werden kann, wenn sie nicht dem Typus der Vergnügungsstätte entspricht, wie er für Einrichtungen in Kerngebieten kennzeichnend ist und keine wesentlichen Störungen der Wohnruhe vor allem am Abend und in der Nacht mit sich bringt (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 25.11.1983 - 4 C 64.79 -, BVerwGE 68, 207). Nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 1977 waren in Mischgebieten „sonstige Gewerbebetriebe“ allgemein zulässig. Der noch in § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 1962 und 1968 bei den sonstigen Gewerbebetrieben enthaltene Zusatz „nicht wesentlich störende“ ist seit der Fassung 1977 entfallen. Der Zusatz wurde wohl als überflüssig angesehen, weil nach der allgemeinen Gebietsbeschreibung in § 6 Abs. 1 BauNVO (sämtlicher Fassungen) Mischgebiete ohnehin nur der Unterbringung solcher Gewerbebetriebe dienen, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Daher ist auch unter der Geltung der Baunutzungsverordnung 1962 eine Spielhalle in einem Mischgebiet als sonstiger Gewerbebetrieb zulässig, wenn sie nicht kerngebietstypisch ist und das Wohnen nicht wesentlich stört.
22 
Kerngebietstypisch sind nach allgemeiner Auffassung solche Vergnügungsstätten, die als „zentrale Dienstleistungsbetriebe“ einen „größeren Einzugsbereich haben“ und „für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sein sollen“. Allein ein übergemeindlicher Kundenstamm macht eine Einrichtung jedoch noch nicht zu einer zentralen kerngebietstypischen Einrichtung. Vielmehr muss eine gewisse Größe des Betriebes hinzukommen. Denn maßgebend für die Unverträglichkeit einer Vergnügungsstätte mit einer Wohnnutzung ist der Störungsgrad der Einrichtung. Dieser hängt entscheidend von der Größe des Betriebes ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.02.1986 - 4 C 31.83 -, NVwZ 1986, 643). Die Betriebsgröße einer Spielhalle wird wiederum bestimmt durch die Fläche (Raumgröße), die Zahl und die Art der Spielgeräte sowie die Zahl der Besucherplätze (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1990 - 4 C 49.89 -, NVwZ 1991, 264).
23 
Wenngleich Einigkeit darüber besteht, dass die Abgrenzung von mischgebietsverträglichen Spielhallen und kerngebietstypischen Spielhallen nicht schematisch erfolgen kann, sondern eine Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse erfordert, hat sich doch unter der Geltung der Spielverordnung in der bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung ein sogenannter Schwellenwert herausgebildet. Danach spricht bei Spielhallen bis zu einer Größe von ungefähr 100 m² vieles für eine Mischgebietsverträglichkeit, während Spielhallen, die diesen Schwellenwert überschreiten, eher als kerngebietstypisch einzustufen sind (vgl. z.B. VGH Baden-Württ., Urteil vom 20.08.1991 - 5 S 2881/90 -, NVwZ-RR 1992, 465; Nds. OVG, Urteil vom 11.09.1987 - 6 A 139/86 -, NVwZ 1988, 1141; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 21.06.1994 - 11 A 1113/91 -, BRS 56 Nr. 58). Dieser Wert stellt allerdings keine starre Grenze, sondern nur einen Anhaltswert dar (vgl. VGH Baden-Württ., Beschluss vom 12.09.2002 - 8 S 1571/01 -, GewArch 2003, 214). Von der Betriebsfläche hängt ab, wie viele Geld- oder Warenspielgeräte in rechtlich zulässiger Weise aufgestellt werden können. Denn die entsprechende Regelung des § 3 Abs. 2 SpielV über die in einer Spielhalle maximal zulässige Anzahl von Geld- und Warenspielgeräten knüpft an die Betriebsfläche an. Art und Anzahl der Spielgeräte bestimmen wiederum maßgeblich die Attraktivität der Spielhalle und damit regelmäßig den Umfang des Zuspruchs sowie den Grad der mit der Benutzung der Spielhalle für die Wohnnutzung typischerweise verbundenen Störungen (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 21.06.1994, a.a.O.). Solche Störungen werden insbesondere durch den An-, Abfahrts- und Parksuchverkehr ausgelöst, den der Betrieb verursacht. Der Betrieb der Spielgeräte selbst wird dagegen in der Regel kaum nennenswerte Geräuschemissionen verursachen, die ein Störungspotential für die umliegende Wohnnutzung darstellen. Insofern liegt eine andere Situation vor, als dies beispielsweise bei Gewerbsbetrieben mit lärmintensiven Maschinen der Fall ist, bei denen der Betrieb der Maschinen oft die maßgebende Geräuschquelle darstellt. Es liegt auf der Hand, dass der Grad der Störung mit der Anzahl der Besucher der Spielhalle zunimmt. Je größer eine Spielhalle ist, desto mehr Spielgeräte dürfen darin aufgestellt werden und desto mehr Besucher sind typischerweise zu erwarten. Die Größe der Spielhalle lässt somit Rückschlüsse auf den Grad der Störung zu, den die Spielhalle verursacht.
24 
Eine Art „Geburtsstunde“ des Schwellenwertes lässt sich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte zwar nicht feststellen. Vielmehr hat sich die Rechtsprechung durch Einzelfallentscheidungen an diesen Wert „herangetastet“. Zur Herleitung des Schwellenwertes lässt sich jedoch zumindest Folgendes feststellen: Dem von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Schwellenwert von 100 m² für die Abgrenzung einer mischgebietsverträglichen zu einer kerngebietstypischen Spielhalle ist als Ausgangspunkt § 3 Abs. 2 SpielV zugrunde gelegt worden. Diese Vorschrift regelte in ihrer bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung, dass je 15 m² Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden durfte. Insgesamt war die Anzahl dieser Geräte auf zehn beschränkt. In Betrieben mit einer Nutzfläche von ca. 100 m² waren somit maximal sechs Geld- oder Warenspielgeräte zulässig. Solche Spielhallen wurden in aller Regel als mischgebietsverträglich eingestuft (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 02.11.2006 - 8 S 1891/05 -, BauR 2007, 1373); sie waren aus betriebswirtschaftlicher Sicht im mittleren Bereich anzusiedeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.08.1992 - 4 C 57.89 -, NVwZ-RR 1993, 66; Nds. OVG, Urteil vom 11.09.1987, a.a.O.).
25 
2. Aufgrund der Änderung der Spielverordnung zum 01.01.2006 darf nunmehr nicht mehr nur je 15 m² Grundfläche, sondern je 12 m² Grundfläche ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden. Gleichzeitig wurde die maximal zulässige Anzahl solcher Spielgeräte je Betrieb von zehn auf 12 erhöht. Legt man der Abgrenzung von mischgebietsverträglichen zu kerngebietstypischen Spielhallen weiterhin den Schwellenwert von 100 m² zugrunde, so sind nunmehr auch Spielhallen mit acht Spielgeräten mischgebietsverträglich.
26 
Die obigen Ausführungen zeigen jedoch, dass der Schwellenwert von 100 m² kein reiner Flächenwert ist. Vielmehr ist er mittelbar entwickelt worden und zwar durch eine Multiplikation der Spielgeräte mit dem „Grundwert“ von 15 m² je Spielgerät. Zusätzlich wurden Betriebe mit sechs Geldspielgeräten - wohl ausgehend von der maximal zulässigen Anzahl von insgesamt zehn Geräten und einem arithmetischen Mittel von fünf Geräten - als Betriebe im mittleren Bereich eingestuft (so BVerwG, Urteil vom 20.08.1992 - 4 C 57.89 -, a.a.O. und Nds. OVG, Urteil vom 11.09.1987, a.a.O. allerdings ohne nähere Begründung).
27 
Der Senat hat erhebliche Zweifel, ob unter der Geltung der neuen Spielverordnung der Abgrenzung von mischgebietsverträglichen zu kerngebietstypischen Spielhallen weiterhin der Schwellenwert von 100 m² Nutzfläche zugrunde zu legen ist (von der Rspr. wurde dies bislang entweder offengelassen vgl. z.B. VGH Baden-Württ., Urteil vom 02.11.2006 - 8 S 1891/05 -‚ BauR 2007, 1373, oder es wurde ohne Erörterung dieser Frage weiterhin der Schwellenwert von 100 m² angewendet, vgl. Beschluss des Senats vom 26.08.2009 - 3 S 1057/09 -, NVwZ-RR 2010, 45 [fünffache Überschreitung des Schwellenwertes] und BayVGH, Beschluss vom 11.02.2009 - 2 ZB 08.3309 -, juris). Zu denken wäre zunächst an eine Korrektur des Schwellenwertes nach unten - wie dies vom Verwaltungsgericht angenommen wurde -, weil auf 100 m² Nutzfläche nunmehr acht Geldspielgeräte aufgestellt werden dürfen (so auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 09.07.2008 - 10 K 2870/07 -, juris Rn. 24). Dies wäre insoweit folgerichtig, als das städtebauliche Störpotential einer Spielhalle nicht von ihrer Fläche als solche ausgeht, sondern von der Intensität der Nutzung dieser Fläche zum Aufstellen von Spielgeräten. Dieses Störpotential pro Spielgerät ist jedoch auch nach der Novellierung der Spielverordnung im Wesentlichen unverändert geblieben.
28 
Damit würde jedoch ausgeblendet, dass durch die Änderung der Spielverordnung eine ganz erhebliche Veränderung der Struktur einer Spielhalle ausgelöst wurde, die sich auch auf deren baurechtlich relevantes Störpotential ausgewirkt hat. Denn durch das Verbot der sogenannten Fun Games hat sich die Zahl der Besucher pro gewerberechtlich konzessionierter Spielhalle im Regelfall reduziert, so dass auch die Störungen der Wohnnutzung in der Umgebung dieser Spielhalle abgenommen haben.
29 
Bis zur Novellierung der Spielverordnung galten diese Fun Games nicht als Geldspielgeräte, sondern als erlaubnisfreie Unterhaltungsgeräte. Die an diesen Geräten gewonnenen Weiterspielberechtigungsmarken, sog. Tokens, wurden jedoch illegal in Geld getauscht, so dass die Geräte faktisch als Geldspielgeräte missbraucht wurden. Aufgrund der geringen Spielzeit von nur 2 bis 3 Sekunden sowie des unbeschränkten Einsatzes und der unbegrenzten Gewinn- und Verlustmöglichkeiten waren sie bei Spielern sehr beliebt. Da die Aufstellung der Geräte zudem keiner gesonderten Erlaubnis bedurfte, stieg ihre Zahl rasch an, wohingegen die Zahl der eigentlichen Geldspielgeräte stark abnahm (vgl. die Begründung des Verordnungsentwurfs BR-Drs. 655/05 vom 30.08.2005 S. 9). Diese Entwicklung wurde durch das Verbot der Fun Games gestoppt (vgl. den Bericht zur Evaluierung der Fünften Novelle der Spielverordnung, BR-Drs. 881/10 vom 08.12.2010). Da das Hauptinteresse der Spieler jedoch dem Geldspiel gilt, ist die Aufstellung von Unterhaltungsgeräten ohne Geldgewinnmöglichkeit für die Betreiber von Spielhallen nicht lukrativ. Dies belegt exemplarisch der vorliegende Fall. Denn die Klägerin hat eine Spielhalle mit acht Geldspielgeräten, aber nur einem Unterhaltungsgerät und einem Billardtisch zur Genehmigung gestellt. Aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen ist aber in der Spielhallenbranche eine Entwicklung zu Mehrfachkonzessionen zu beobachten. Dabei werden in unmittelbarer räumlicher Nähe - meist im selben Gebäude - mehrere gewerberechtlich selbständige Spielhallen betrieben, so dass dort den Spielern eine größere Anzahl an Geldspielgeräten zur Verfügung steht (vgl. den Bericht zur Evaluierung der Fünften Verordnung der Spielverordnung, a.a.O. S. 40).
30 
Durch das Verbot der Fun Games hat sich das städtebauliche Störpotenzial einer Spielhalle nicht unerheblich geändert. Waren vor der Novellierung der Spielverordnung in einer Spielhalle neben einer gewerberechtlich begrenzten Zahl erlaubnispflichtiger Geldspielgeräte noch eine Vielzahl erlaubnisfreier Fun Games zu finden, stehen in den Spielhallen moderner Prägung ganz überwiegend nur noch Geldspielgeräte, deren Anzahl pro Betrieb durch die Spielverordnung begrenzt ist. Sonstige Spielgeräte, wie z.B. Billard, Dart, Kicker oder Flipper sind dagegen kaum vertreten (vgl. den Bericht zur Evaluierung der Fünften Verordnung der Spielverordnung, a.a.O. S. 35). Wegen der normativ nicht begrenzten Zahl an Fun Games besaß eine Spielhalle vor der Novellierung der Spielverordnung im Regelfall deutlich mehr Besucherplätze als dies heute der Fall ist. Dies hat auch Auswirkungen auf deren städtebauliches Störungspotential. Denn eine Spielhalle, in der sich im Wesentlichen nur die nach der Spielverordnung zulässigen Geldspielgeräte befinden, besitzt weniger Besucherplätze und verursacht demzufolge weniger Störungen als eine Spielhalle mit einer größeren Anzahl weiterer Spielgeräte.
31 
Ein Festhalten an dem Schwellenwert von 100 m² Nutzfläche und einer darauf zulässigen Anzahl von sechs bzw. jetzt acht Geldspielgeräten erscheint dem Senat angesichts der dargestellten tatsächlichen und rechtlichen Veränderungen nicht mehr sachgerecht. Vielmehr liegt es näher, für die Abgrenzung einer kerngebietstypischen zu einer mischgebietsverträglichen Spielhalle auf die Anzahl der in dem Vorhaben geplanten Besucherplätze abzustellen, und zwar losgelöst von den Regelungen der Spielverordnung über die zulässige Anzahl an Geldspielgeräten in einer Spielhalle bestimmter Größe sowie deren absoluter Obergrenze pro Konzession und unabhängig davon, ob es sich um Besucherplätze an Geldspielautomaten, an sonstigen Spielgeräten, an Bistrotischen oder an der Theke handelt. Legt man diesen Maßstab zugrunde, könnte dem Vorhaben der Klägerin die Mischgebietsverträglichkeit wohl nicht abgesprochen werden. Denn in deren geplanter Spielhalle sind neben den acht Geldspielgeräten nur noch ein weiteres Unterhaltungsgerät und ein Billardtisch vorgesehen. Bei voller „Belegung“ der Spielgeräte ist daher von 11 Gästen auszugehen. Hinzu kommen neun Plätze an Bistrotischen und der Theke. Insgesamt stehen daher in der Spielothek 20 Besucherplätze zur Verfügung. Diese Zahl ist regelmäßig wohl nicht geeignet, städtebaulich bedenkliche Unruhe in ein Mischgebiet zu tragen (nach Stüer, ZfWG 2010, 387, 388 sind mehr als 40 Besucherplätze ein Merkmal für eine kerngebietstypische Spielhalle). Denn der durch dieses Vorhaben ausgelöste An-, Abfahrts- und Parksuchverkehr dürfte aufgrund seines relativ geringen Umfangs dort nicht zu gebietsunverträglichen Lärmimmissionen führen. Die Nutzung der Spielhalle im Inneren verursacht kaum Geräusche und es liegen auch keine Erkenntnisse vor, dass durch die Gäste einer Spielhalle in der geplanten Größe auf dem Fußweg zur Spielhalle, auf dem Rückweg oder während des Aufenthalts vor der Spielhalle Geräusche verursacht werden, die das mischgebietsverträgliche Maß überschreiten. Dies gilt auch für die besonders sensiblen Abend- und Nachtstunden.
II.
32 
Das Vorhaben der Klägerin verstößt jedoch gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1962. Nach dieser Vorschrift ist eine in den §§ 2 bis 14 BauNVO 1962 genannte bauliche Anlage im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht. Der Widerspruch gegen eines der genannten Merkmale muss nicht so gravierend sein, dass bereits dieser - für sich genommen - zur Unzulässigkeit eines Vorhabens führt. Vielmehr kann ein Vorhaben auch dann unzulässig sein, wenn es bei Prüfung einzelner Tatbestandsmerkmale noch vertretbar wäre, es jedoch - wie hier - in der Gesamtschau mehrerer Merkmale zu städtebaulichen Unzuträglichkeiten führt (vgl. BayVGH, Urteil vom 15.12.2010 - 2 B 09.2419 -, juris). Bei der Prüfung, ob ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets besteht, ist maßgeblich auf die jeweilige örtliche Situation abzustellen, in die ein Gebiet hineingeplant ist, sowie auf den jeweiligen Planungswillen, soweit er im zeichnerischen und textlichen Teil des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der Begründung zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008 - 4 B 68.08 -, BRS 73 Nr. 82 und Beschluss des Senats vom 26.08.2009 - 3 S 1057/09 -, NVwZ-RR 2010, 45). Es kommt mit anderen Worten entscheidend auf den konkreten Zuschnitt des Baugebiets an, der - auch wenn er sich innerhalb der Variationsbreite eines Mischgebiets im Sinne des § 6 BauNVO 1962 bewegt - von Baugebiet zu Baugebiet unterschiedlich sein kann.
33 
Der Bebauungsplan und seine Begründung geben zwar keine Anhaltspunkte dafür, dass der Plangeber bei Satzungsbeschluss die Ausweisung eines Mischgebiets bestimmter Prägung beabsichtigt hat. Die tatsächliche örtliche Situation ist jedoch stark von Wohnnutzung geprägt. Wenngleich die in einem Mischgebiet Ansässigen stets damit rechnen müssen, dass sämtliche nach § 6 Abs. 2 und 3 BauNVO zulässigen Nutzungen verwirklicht werden, sofern der Bebauungsplan nicht entsprechende Ausnahmen enthält, ist die tatsächliche Entwicklung eines Baugebiets bei der Prüfung des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht vollständig auszublenden (so aber „grundsätzlich“ Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, § 15 Rn. 12). Denn es handelt sich um eine Entscheidung „im Einzelfall“, die ohne Berücksichtigung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse nicht getroffen werden kann. Wollte man den Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO auf solche Fälle beschränken, in denen der Plangeber einem Mischgebiet eine besondere Funktion zuerkannt hat, würde die Vorschrift weitgehend leerlaufen. Zudem würde verkannt, dass gerade Mischgebiete aufgrund ihrer relativ breiten Palette zulässiger Nutzungen sehr unterschiedliche Entwicklungen nehmen können. Dies hat im Übrigen auch der Gesetzgeber erkannt, indem er in der derzeit geltenden Baunutzungsverordnung 1990 bei der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten maßgeblich darauf abstellt, ob das Vorhaben in einem überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägten Teil des Mischgebiets verwirklicht werden soll (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3 BauNVO 1990).
34 
Aus der von der Beklagten vorgelegten Aufstellung der Nutzungen in der Umgebung des Vorhabens sowie den ebenfalls vorgelegten Lichtbildern lässt sich entnehmen, dass die Gebäude des als Mischgebiet ausgewiesenen Baugebiets überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden. Denn die vier- bis fünfgeschossigen Häuser in der Umgebung enthalten zu einem erheblichen Teil ausschließlich Wohnungen (... 1, 3, 5 und 7 sowie ... 47, 49, 52, 56, 60 und 62). In den übrigen Häusern (...- ... 11 und 13, ... 50, 51 - 53, 54 55, 57 und 58) befinden sich zwar in den Erdgeschossen Einzelhandelsgeschäfte, Gewerbe-, Handwerks- und Büronutzungen sowie eine Gaststätte. Die restlichen Geschosse dieser Häuser werden jedoch zu Wohnzwecken genutzt. Mit der Eigenart dieses Baugebiets steht die von der Klägerin geplante Spielhalle im Widerspruch im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO.
35 
1. Nach „Anzahl“ kann eine Spielhalle der Eigenart eines Mischgebiets widersprechen, wenn in dem Gebiet bereits ein solcher Betrieb vorhanden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1983 - 4 C 21.83 -, BVerwGE 68, 213). Bei dem Vorhaben der Klägerin handelt es sich zwar um die zweite Spielhalle im Baugebiet. Ob dieser Umstand allein hier zu dessen Unzulässigkeit führt, kann offenbleiben. Diese ergibt sich aber jedenfalls, wenn auch die Lage des Vorhabens sowie dessen Umfang und zusätzlich dessen Zweckbestimmung in den Blick genommen werden.
36 
2. Ein Widerspruch nach der „Lage“ kann vorliegen wenn, das Vorhaben aufgrund seines konkreten Standorts städtebauliche Unzuträglichkeiten in dem Baugebiet hervorruft (vgl. Beschluss des Senats vom 26.08.2009 - 3 S 1057/09 -, NVwZ-RR 2010, 45; BayVGH, Urteil vom 15.12.2010, a.a.O.).
37 
Die Spielhalle der Klägerin soll in der oben beschriebenen, durch überwiegende Wohnnutzung geprägten Umgebung direkt neben einer bereits bestehenden Spielhalle errichtet werden. In dieser vorhandenen Spielhalle dürfen nach der baurechtlichen Genehmigung sechs Geldspielgeräte sowie mehrere Unterhaltungsgeräte betrieben werden; es ist baulich mit einem Internetcafé verbunden. Die vorhandene und die geplante Vergnügungsstätte sind zwar baulich getrennt. Sie besitzen gleichwohl eine deutlich größere Magnetwirkung als es zwei im Baugebiet verstreut liegende Spielhallen hätten. Dieser von den Betreibern solcher nebeneinanderliegender Spielhallen auch beabsichtigte Synergieeffekt führt zu einem höheren Besucheraufkommen und damit zu einer größeren Unruhe im Baugebiet. Der Senat teilt die Ansicht des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass ein Spielhallenstandort mit vielen Spielgeräten eine größere Anziehungskraft besitzt als Standorte mit wenigen Geräten, da das Risiko der Spieler, kein freies Spielgerät vorzufinden und eine Spielhalle an einem anderen Ort ansteuern zu müssen, reduziert ist. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass in der benachbarten Spielhalle - nach der Baugenehmigung - nicht nur sechs Geldspielgeräte zu finden sind, sondern zusätzlich mehrere Unterhaltungsgeräte sowie ein Billardtisch und ein Dartspiel aufgestellt werden dürfen und zudem ein Internetcafé betrieben werden darf. Der Senat lässt dabei außer Acht, dass diese Spielhalle derzeit wohl baurechtswidrig mit zwölf Geldspielgeräten betrieben wird, was die Magnetwirkung noch deutlich erhöht. Denn die Beklagte hat angekündigt, je nach Ausgang des vorliegenden Verfahrens gegen die ungenehmigte Nutzung vorgehen zu wollen. Auch bei einem genehmigungskonformen Betrieb wären an dem Standort - ohne Berücksichtigung der Theken- und Bistroplätze - ausweislich der zur Genehmigung gestellten und der bereits genehmigten Baupläne bereits 30 Besucherplätze vorhanden. Rechnet man die in den Plänen eingezeichneten Theken- und Bistroplätze hinzu, erhöht sich die Zahl auf 52 Plätze. Selbst wenn man unterstellt, dass die Theken- und Bistroplätze in den Spielhallenbereichen nicht in gleicher Intensität genutzt werden, wie die Besucherplätze an den Spielgeräten, ist an dem Standort eine Zahl an Besucherplätzen vorhanden, die geeignet ist, in diesem Baugebiet ein unzuträgliches Maß an Störungen hervorzurufen. Dieses Störpotential führt zusammen mit dem Umfang und unter zusätzlicher Berücksichtigung der Zweckbestimmung des Vorhabens zu dessen Unzulässigkeit nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO.
38 
3. Ein Widerspruch nach dem „Umfang“ kann sich sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht ergeben (vgl. BayVGH, Urteil vom 15.12.2010, a.a.O.). Von ihrer Größe her fällt die geplante Spielhalle im Verhältnis zu den Anlagen in der Umgebung nicht aus dem Rahmen. Für sich genommen gäbe auch ihr qualitativer Umfang keinen Anlass, an der Verträglichkeit des Vorhabens mit der Eigenart des Baugebiets zu zweifeln. In der Zusammenschau mit der Anzahl und insbesondere der Lage der Spielhalle, widerspricht sie jedoch dessen Eigenart. Denn das Vorhaben befindet sich - wie oben dargestellt - in einer vorwiegend durch Wohnnutzung geprägten Umgebung und besitzt gemeinsam mit der angrenzenden, bereits vorhandenen Spielhalle über 30 Spielerplätze bzw. ca. 50 Besucherplätze. Beide Spielhallen gemeinsam hätten aufgrund ihrer stärkeren Magnetwirkung einen größeren Einzugsbereich und wären geeignet, die gegebene Situation negativ in Bewegung zu bringen. Die beiden Spielhallen, die mit zusammen 14 Geldspielgeräten auch gewerberechtlich zwei Konzessionen erforderten (vgl. § 3 Abs. 2 SpielV), bildeten einen Schwerpunkt der Nutzungsart „Vergnügungsstätte“ in dem betroffenen Baugebiet und wären geeignet, dieses negativ zu prägen. Denn es entspricht einem städtebaulichen Erfahrungssatz, dass sich Vergnügungsstätten, zumindest wenn sie in einem Gebiet gehäuft vorhanden sind, negativ auf die Umgebung auswirken, indem sie den sogenannten trading-down-Effekt auslösen (BVerwG, Urteil vom 15.12.1994 - 4 C 13.93 -, NVwZ 1995, 698). Dieser Effekt wird durch die „Sogwirkung“ von Vergnügungsstätten verursacht. Denn je mehr solcher Nutzungen in einem bestimmten Gebiet bereits vorhanden sind, desto eher werden weitere folgen. Durch das verstärkte Nachrücken von Vergnügungsstätten in freiwerdende Fachgeschäfte verliert aber ein Baugebiet wie das vorliegende an Attraktivität mit der Folge weiterer Abwanderung von Einzelhandelsgeschäften und solcher Nutzungen, die sich eher unproblematisch mit einer Wohnnutzung vereinbaren lassen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 21.12.1992 - 4 B 182.92 -, BRS 55 Nr. 42). Es kommt hinzu, dass häufig eine Konkurrenzsituation zwischen Betrieben mit typischerweise geringem Investitionsbedarf und vergleichsweise hoher Ertragsstärke sowie „normalen“ Gewerbebetrieben mit deutlich höherem Investitionsbedarf und geringerer Ertragsstärke eintreten wird. Dies führt tendenziell zu einer Erhöhung der Grundstücks- und Mietpreise und damit zu einer Verdrängung von Gewerbebranchen mit schwächerer Finanzkraft (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Beschluss vom 27.08.2009 - 8 A 10480/09 -, BRS 74, 85). Die beschriebene Entwicklung im Bereich der gewerblichen Nutzungen hat wiederum negative Auswirkungen auf die Qualität des Baugebiets als Wohnquartier, so dass insgesamt eine schleichende Verschlechterung der Gebietsqualität stattfindet.
39 
4. Der vorliegende Widerspruch des Vorhabens der Klägerin zur Eigenart des Baugebiets wird schließlich noch verstärkt durch die Zweckbestimmung des Vorhabens. Nach der „Zweckbestimmung“ widerspricht ein Vorhaben der Eigenart eines Baugebiets, wenn es sich zwar innerhalb der Bandbreite der regelmäßig oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungen des Baugebiets hält, mit dem Baugebiet in seinem konkreten Zuschnitt und seiner konkreten Ausgestaltung jedoch nicht vereinbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1983 - 4 C 21.83 -, a.a.O.). Wenngleich das Vorhaben der Klägerin mit der Eigenart des Baugebiets nicht in dem Sinne in Widerspruch steht, dass es allein aus diesem Grund nach § 15 Abs. 1 Satz 1 VwGO unzulässig wäre, unterscheidet sich seine Zweckbestimmung doch von der Eigenart des konkreten Baugebiets. Denn das Vorhaben der Klägerin dient dem Zweck, eine Möglichkeit zum Amusement bis in die Nacht hinein zu schaffen. Es unterscheidet sich insbesondere durch seine geplante tägliche Öffnung bis 24 Uhr von den Öffnungszeiten der in dem Baugebiet neben der Wohnnutzung zulässigen und vorhandenen Einzelhandels- und Gewerbebetriebe. Deren Öffnungs- und Betriebszeiten enden regelmäßig spätestens um 22 Uhr. Verkaufsstellen müssen darüber hinaus an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich geschlossen bleiben (vgl. § 3 Abs. 2 LadÖG). Die von der Klägerin geplante täglich Öffnungszeit erstreckt sich dagegen auch auf die der Ruhe und Erholung der Wohnbevölkerung dienenden späten Abendstunden und die Sonntage. Die Spielhalle zieht daher - wie oben ausgeführt gemeinsam mit der angrenzenden Spielothek - auch und gerade in dieser Zeit eine erhebliche Zahl von Besuchern an, die sich amüsieren wollen, was dem Ruhebedürfnis der Wohnbevölkerung zuwider läuft.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Insbesondere kam eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht in Betracht, da die Frage, ob der „Schwellenwert“ für die Abgrenzung von kerngebietstypischen zu mischgebietsverträglichen Spielhallen nach der Änderung der Spielverordnung nach unten zu korrigieren ist, für den Senat nicht entscheidungserheblich war.
41 
Beschluss vom 16. Februar 2011
42 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 auf 60.000,-- EUR festgesetzt.
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. März 2005 - 16 K 4925/04 - geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Spielothek in Stuttgart-Zuffenhausen.
Er beabsichtigt, die bisherige Ladennutzung im Erdgeschoss des mehrgeschossigen Wohn- und Geschäftshauses Straßburger Straße 35 (Flst.Nr. .../...) in Stuttgart-Zuffenhausen zu ändern und dort auf einer Nutzfläche von ca. 127 qm eine Spielothek (mit Dart, TV-Spielen, Flipper und acht Geldautomaten) nebst Nebenräumen (Lager, WC und Büro mit ca. 120 qm) zu errichten und beantragte hierfür bei der Beklagten am 07.07.2003/30.07.2003 die Erteilung einer Baugenehmigung. Das Grundstück liegt im Bereich der Baustaffel 4 des Baustaffelplans der Beklagten vom August 1935 und der Ortsbausatzung der Beklagten vom 25.06.1935 sowie innerhalb der Festsetzung „Zentrum“ des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen und andere im Stadtbezirk Zuffenhausen“ vom 22.09.1988 (im folgenden: BPlanVergn). Nach den textlichen Festsetzungen in § 3 Abs. 2 dieses Bebauungsplans können Spielhallen und ähnliche Unternehmen als Vergnügungseinrichtungen der Kategorie B nur im Zentrum und in Bereichen der Gebietskategorie IV ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die Eigenart der näheren Umgebung erhalten bleibt.
Das Bauvorhaben soll in einer Straße verwirklicht werden, die vom Bahnhof Zuffenhausen zur Ludwigsburger Straße - einer Hauptverkehrsstraße - verläuft. Das Grundstück des Klägers liegt in einem Geviert, das nördlich von der Straßburger Straße, westlich von der Sachsenstraße, südlich von der Friesenstraße und östlich von der Markomannenstraße umschlossen wird. In den Gebäuden Ludwigsburger Straße 93 und Colmarer Straße 47 befinden sich von der Beklagten genehmigte Spielhallen. Für das Gebäude Unterländerstraße 73 hat die Beklagte ebenfalls eine - bisher noch nicht eingerichtete - Spielhalle genehmigt. Anträge für eine Nutzung als Spielhalle bezüglich der Gebäude Straßburger Straße 23 und Straßburger Straße 5 sind mit nicht bestandskräftigen Bescheiden abgelehnt worden.
Mit Bescheid vom 29.10.2003 lehnte die Beklagte den Bauantrag des Klägers ab und führte hierzu u.a. aus: Die geplante Spielhalle liege im Geltungsbereich eines rechtswirksamen Bebauungsplans mit der Festsetzung Baustaffel 4, was dem Gebiet eines Mischgebietes entspreche. In diesem Gebiet könne die beantragte Spielhalle mit 127 qm Grundfläche nicht, auch nicht ausnahmsweise, zugelassen werden, da sie aufgrund ihrer Größe als kerngebietstypisch anzusehen sei. Die geplante Nutzung als Spielhalle unterliege außerdem der für Zuffenhausen gültigen Satzung über Vergnügungseinrichtungen. Als Einrichtung der Kategorie B dieser Satzung könne sie im Zentrum von Zuffenhausen nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die Eigenart der näheren Umgebung erhalten bleibe. In einiger Entfernung werde im Gebäude Ludwigsburger Straße 93 bereits eine Spielhalle betrieben. Zudem seien zeitgleich noch zwei weitere Spielhallen in der Straßburger Straße zur Genehmigung eingereicht worden. Verbunden mit der geplanten Spielhalle käme es zu einer Häufung von Vergnügungsstätten an diesem Standort, was nach Absicht des Satzungsgebers gerade vermieden werden sollte. Das Vorhaben widerspreche damit der Eigenart der näheren Umgebung und sei aufgrund von § 5 BPlanVergn unzulässig. Auch eine Befreiung von den planungsrechtlichen Festsetzungen nach § 31 Abs. 2 BauGB könne nicht erteilt werden, da die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorlägen. Hiergegen erhob der Kläger am 17.11.2003 Widerspruch, mit dem er geltend machte, sein Vorhaben widerspreche nicht der Eigenart der näheren Umgebung. Eine Häufung von Spielhallen sei nicht festzustellen. Dass auch für andere Spielhallen Genehmigungen beantragt worden seien, sei nicht rechtserheblich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2004 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Der genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung stehe materielles Bauplanungsrecht entgegen. Zwar ergäben sich aus den Regelungen der §§ 5 und 4 der Ortsbausatzung 1935 keine Hinderungsgründe für die vom Kläger geplante Nutzungsänderung; die vorgesehene Gebäudenutzung stünde jedoch im Widerspruch zu den Festsetzungen des BPlansVergn. Dieser sei rechtlich als Änderung der Baustaffelregelungen der Ortsbausatzung 1935 zu werten. Der Ortsgesetzgeber habe die vom Kläger beabsichtigte Vergnügungseinrichtung der Kategorie B im Zentrumsbereich zunächst - gedanklich - ausgeschlossen, um anschließend die Möglichkeit der Zulassung im Wege der Ausnahmeentscheidung festzusetzen, wobei eine solche Zulassung von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig gemacht worden sei. Diese in § 3 Absatz 2 BPlanVergn vorgesehene Regelung stelle eine Ausnahmeregelung im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB dar. Es sei zu verlangen, dass die Eigenart der näheren Umgebung im Falle des Entstehens der betreffenden Vergnügungseinrichtung erhalten bleibe. Die geplante Spielhalle widerspreche aber nach Umfang und Zweckbestimmung der Eigenart der näheren Umgebung. Wie eine Ortsbesichtigung gezeigt habe, befinde sich das Baugrundstück in einem Bereich, für den das Vorhandensein von Gebäuden, die der Wohnnutzung und der gewerblichen Nutzung dienten, kennzeichnend sei. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem Mischgebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung, nicht aber einem Kerngebiet. Daran könne auch das Vorhandensein der in dem Gebäude Colmarer Straße 47 mit einer Nutzfläche von ca. 150 qm eingerichteten Spielhalle nichts ändern, selbst wenn dieses Gebäude trotz der Entfernung von ca. 200 m zu dem Vorhaben des Klägers noch als Teil der maßgeblichen Umgebung angesehen werden müsste. Als kerngebietstypische Vergnügungsstätte sei sie bei der Ermittlung der Eigenart der näheren Umgebung als Fremdkörper außer Acht zu lassen. Bei dem Vorhaben des Klägers handle es sich unter Zugrundelegung der Kriterien des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund seiner Größe ebenfalls um eine kerngebietstypische Einrichtung, die im Mischgebiet nicht zulässig sei. Davon abgesehen stehe die Erteilung einer Ausnahme im Ermessen der Behörde. Bei Zulassung einer weiteren kerngebietstypischen Spielhalle würde das Planungskonzept des Satzungsgebers für den betreffenden Bereich durchbrochen und eine negative Vorbildwirkung geschaffen. Angesichts dessen habe das Interesse des Klägers an der Vornahme der Nutzungsänderung zurückzutreten.
Am 14.12.2004 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart mit dem Antrag erhoben, den Bescheid der Beklagten vom 29.10.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.11.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Die Rechtswirksamkeit der maßgeblichen Bestimmungen des BPlansVergn werde bestritten. Maßgeblich sei ausschließlich das in der Ortsbausatzung festgelegte materielle Recht. Diesem widerspreche die beantragte Genehmigung, wie auch die Widerspruchsbehörde festgestellt habe, nicht. Das Bauvorhaben stehe in keiner Weise im Widerspruch zum Gebietscharakter. In unmittelbarer Nähe befänden sich mehrere Gaststätten, die nahezu ausschließlich dem Alkoholausschank dienten. Die Störungen, die von diesen Gaststätten ausgingen, seien relevanter, als die von ihm beantragte Nutzung. Im Übrigen habe die Beklagte für zwei kerngebietstypische Spielhallen bereits eine Baugenehmigung erteilt, so dass ihr Plankonzept für die Zentrumszone von Zuffenhausen bereits maßgeblich durchbrochen sei. Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Klagabweisung beantragt.
Mit Urteil vom 16.03.2005 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 29.10.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.11.2004 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 07.07.2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beklagte habe mit ihrer im Januar 1989 in Kraft getretenen Satzung über Vergnügungseinrichtungen von der ihr durch § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO 1977 eingeräumten Ermächtigung Gebrauch gemacht. Diese Ermächtigung gelte nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG auch für übergeleitete Bebauungspläne wie die Ortsbausatzung der Beklagten. In zulässiger Weise sei in § 3 Abs. 2 BPlanVergn bestimmt worden, dass die an sich im Kerngebiet allgemein zulässigen Vergnügungseinrichtungen der Kategorie B auf dem Baugrundstück Straßburger Straße 35, das ausweislich des Lageplans vom 07.04.1987 zum „Zentrum“ gehöre, nicht allgemein zulässig seien, sondern gemäß § 31 Abs. 1 BauGB nur ausnahmsweise zugelassen werden könnten. Die in § 5 BPlanVergn getroffene Regelung über die Unzulässigkeit auch ausnahmsweise zulässiger Betriebe, wenn diese nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes oder der näheren Umgebung widersprächen, werde hingegen von der Ermächtigungsnorm des § 1 Abs. 9 BauNVO nicht gedeckt. Als Ermessensschranke komme hier allenfalls § 15 BauNVO in Betracht. Die vom Kläger beantragte Spielothek sei jedoch bauplanungsrechtlich zulässig, weil sie der Eigenart des Baugebietes nicht im Sinne des § 15 BauNVO widerspreche und von ihr auch keine unzumutbaren Belästigungen und Störungen ausgingen und daher das Ausnahmeermessen gemäß § 31 Abs. 1 BauGB auf Null geschrumpft sei.
Mit Beschluss vom 15.09.2005 - 8 S 975/05 -, zugestellt am 27.09.2005, hat der Senat auf Antrag der Beklagten die Berufung zugelassen. Mit am 30.09.2005 eingegangenem Schriftsatz beantragt sie,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. März. 2005 - 16 K 4925/04 - zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
10 
Zur Begründung führt sie aus: Die beantragte Spielhalle sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht unter § 5 BPlanVergn bzw. § 15 BauNVO zu subsumieren, ohne zunächst den Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 2 BPlanVergn geprüft und bejaht zu haben. Das Verwaltungsgericht habe § 3 Abs. 2 BPlanVergn zwar als eine aufgrund von § 1 Abs. 5, 9 BauNVO wirksame Norm erachtet, da eine tragfähige Rechtsgrundlage gemäß den nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BauGB übergeleiteten Baugebietsbestimmungen nach der Ortsbausatzung 1935 zu bejahen sei. Die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit der Eigenart der näheren Umgebung als Voraussetzung für den Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 2 BPlanVergn sei jedoch vom Verwaltungsgericht nicht untersucht worden. Bei dieser Prüfung sei entsprechend der Rechtsprechung des erkennenden Senats auf die zu § 34 BauGB entwickelten Grundsätze zurückzugreifen. Dies führe zu dem Ergebnis, dass der hier maßgebliche Gebietscharakter einem Mischgebiet entspreche. Da es sich bei der beantragten Spielhalle um eine kerngebietstypische Spielhalle handle, widerspreche sie der Eigenart der „näheren Umgebung“ im Sinne des § 3 Abs. 2 BPlanVergn und könne daher nach dieser Vorschrift nicht ausnahmsweise zugelassen werden. Im Übrigen würde die beantragte Spielhalle, da kerngebietstypisch, das Planungsziel durchbrechen, Trading-down-Effekte auslösen und die Entwicklung in diesem Bereich auf ein Vergnügungsviertel hin vollziehen. Außerdem sei es auch zulässig, eine Baugenehmigung zu versagen, um einer sich schleichend vollziehenden Beeinträchtigung des Baugebiets vorzubeugen.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht ergänzend geltend: Das Verwaltungsgericht habe sich ausführlich mit der Frage des Charakters der Umgebungsbebauung auseinandergesetzt und sei dabei zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass das Hinzutreten einer weiteren und damit dritten Spielhalle dem konkreten Gebietscharakter nicht eindeutig entgegenstehe. Im Übrigen habe die Beklagte selbst das fragliche Gebiet im Zentrum von Zuffenhausen als „Kernzone“ deklariert. Sein Vorhaben befinde sich innerhalb dieser so deklarierten „Kernzone“. Auch habe die Beklagte in äußerster Nähe zum fraglichen Standort größere - und nach ihrer eigenen Auffassung kerngebietstypische - Spielhallen zugelassen. Bei dieser Situation sei sein Vorhaben nicht geeignet, den Gebietscharakter zu verändern.
14 
Der Senat hat in der Berufungsverhandlung das Grundstück des Klägers und die nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der hierbei getroffenen Feststellungen wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart sowie die Bebauungsplanakten „Vergnügungseinrichtungen und andere - Zuffenhausen (zu 197)“ und die einschlägigen Bauakten der Beklagten verwiesen; diese waren Gegenstand der Berufungsverhandlung.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die aufgrund ihrer Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in vollem Umfang abweisen müssen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte über seinen Antrag vom 07.07.2003/30.07.2003 auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Spielothek auf dem Grundstück Straßburger Straße 35 in Stuttgart-Zuffenhausen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 29.10.2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.11.2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
Das Vorhaben des Klägers ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Der geplanten Spielothek steht § 3 Abs. 2 des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen und andere - Zuffenhausen“ vom 22.09.1988 - BPlanVergn - entgegen. An der Rechtswirksamkeit dieser Bestimmung bestehen entgegen der Ansicht des Klägers keine Zweifel. Sie hat einen doppelten Regelungsgehalt: Zunächst werden Versorgungseinrichtungen der Kategorie B, zu denen die vom Kläger geplante Spielhalle gehört, für grundsätzlich unzulässig erklärt. Sodann wird die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 BauGB für derartige Vergnügungseinrichtungen im Zentrum und in Bereichen der Gebietskategorie IV vorgesehen und von der Erfüllung bestimmter tatbestandlicher Voraussetzungen abhängig gemacht. Diese Voraussetzungen liegen im Falle der vom Kläger geplanten Spielhalle nicht vor. Unabhängig davon ist die Erteilung einer Ausnahme von den beteiligten Behörden jedenfalls auch mit ermessensfehlerfreien Erwägungen versagt worden. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB liegen ebenfalls nicht vor.
18 
Rechtsgrundlage für die beantragte Baugenehmigung ist § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO. Danach ist die erforderliche Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Wie das Verwaltungsgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat, ist die geplante Einrichtung einer Spielothek in einem Gebäudeteil, der bisher als Ladengeschäft betrieben wurde, eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung (vgl. §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 2 Nr. 1, 2 Abs. 12 Nr. 1 LBO), da für eine Vergnügungsstätte andere Anforderungen gelten als für eine Ladennutzung. Der Erteilung der begehrten Baugenehmigung steht jedoch § 3 Abs. 2 BPlanVergn entgegen.
19 
Nach § 5 der Ortsbausatzung der Beklagten vom 25.06.1935 - OBS 1935 - gelten in der Baustaffel 4, in der das für das Vorhaben des Klägers vorgesehene Grundstück liegt, die Bestimmungen über das „gemischte Gebiet“. Spielhallen gehören nicht zu den Anlagentypen, die nach der für das „gemischte Gebiet“ geltenden Regelung des § 4 OBS 1935 nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden können. Zutreffend hat daher das Regierungspräsidium Stuttgart im angefochtenen Widerspruchsbescheid festgestellt, dass sich aus den §§ 4, 5 OBS 1935 keine Hinderungsgründe für die vom Kläger beabsichtigte Nutzungsänderung ergeben (zur Rechtswirksamkeit der nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Vorschriften der OBS 1935 vgl. grundlegend das Senatsurteil vom 25.02.1993 - 8 S 287/92 -, VBlBW 1993, 420 m.w.N.). Durch den Bebauungsplan über Vergnügungseinrichtungen und andere für das Stadtgebiet Zuffenhausen vom 22.09.1988 wurde die OBS 1935 jedoch geändert. Diese Änderung findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 9 BauNVO 1977. Wie der Senat in seinem Normenkontrollurteil vom 16.12.1991 - 8 S 14/89 - (NVwZ-RR 1993, 122 ff.) im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15.08.1991 - 4 N 1.89 -, BRS 52 Nr. 1) festgestellt hat, können derartige Festsetzungen über die Zulässigkeit von Vergnügungseinrichtungen aufgrund von § 1 Abs. 9 BauGB auch im Geltungsbereich eines nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen des Bebauungsplans über Vergnügungseinrichtungen in Zuffenhausen stellen sich somit als nach § 1 Abs. 9 BauGB zulässige Feindifferenzierungen der planerischen Festsetzungen in dem nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Baustaffelplan der Beklagten i.V.m. den ergänzenden Vorschriften der OBS 1935 dar (vgl. zum Ganzen das Normenkontrollurteil des Senats vom 16.12.1991 a.a.O.).
20 
Der vom Kläger beabsichtigten Einrichtung einer Spielothek im Erdgeschoss des mehrgeschossigen Gebäudes in der Straßburger Straße 35 steht § 3 Abs. 2 BPlanVergn entgegen. Nach dieser Vorschrift können Vergnügungseinrichtungen der Kategorie B, wozu nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BPlanVergn auch die vom Kläger beabsichtigte Spielothek gehört, nur im Zentrum und in Bereichen der Gebietskategorie IV ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die Eigenart der näheren Umgebung erhalten bleibt. Die Wirksamkeit dieser Regelung unterliegt nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats keinen Bedenken (vgl. hierzu das Normenkontrollurteil vom 16.12.1991 - 8 S 14/89 - a.a.O. und den Beschluss vom 17.08.1994 - 8 S 1199/94 - zu vergleichbaren Bebauungsplänen der Beklagten über Vergnügungseinrichtungen in anderen Stadtbezirken). Bei Verwirklichung des Vorhabens des Klägers, dass innerhalb des Bereichs liegt, der durch den BPlanVergn als „Zentrum“ festgesetzt worden ist (dabei entspricht dieser Bereich demjenigen Gebiet, das der Kläger als „Kernzone“ bezeichnet), bliebe die Eigenart der näheren Umgebung nicht erhalten.
21 
Mit dem Begriff der „näheren Umgebung“ in § 3 Abs. 2 BPlanVergn nimmt der Satzungsgeber - wie der Senat im Hinblick auf die Anwendung einer inhaltsgleichen Bestimmung für einen anderen Stadtbezirk der Beklagten in seinem Beschluss vom 17.08.1994 - 8 S 1199/94 - festgestellt hat - ersichtlich Bezug auf den übereinstimmenden Begriff in § 34 Abs. 1 BauGB. Zu berücksichtigen ist daher die Umgebung insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und soweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (Senatsbeschluss vom 17.08.1994 a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369). Im Übrigen ergibt sich auch aus der Begründung zum Bebauungsplan, dass die Beurteilung, ob durch das Vorhaben die Eigenart der näheren Umgebung erhalten bleibt, anhand der tatsächlich vorhandenen baulichen Situation in dem oben umschriebenen Bereich zu erfolgen hat. Der Satzungsgeber ist davon ausgegangen, dass Gebiete der Baustaffeln 3 und 4 einen relativ hohen Wohnanteil aufweisen; besonderes Ziel des Bebauungsplans ist es, durch die räumliche Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungseinrichtungen insbesondere Bereiche mit hohem Wohnanteil, schützenswerte Einrichtungen wie u.a. Schulen, Jugendhäuser und deren Umgebung sowie zentrale Plätze und wichtige Einkaufsgebiete von derartigen Nutzungen künftig nach Möglichkeit freizuhalten (vgl. Niederschrift des Gemeinderats vom 22.09.1988 i.V.m. der Begründung vom 14.01.1987).
22 
Nach dem vom Senat im Rahmen des Augenscheins gewonnenen Eindruck wird im vorliegenden Fall die „nähere Umgebung“ durch das von der Straßburger Straße, Sachsen-, Friesen- und Markomannenstraße umschlossene Straßengeviert sowie die dem Vorhaben gegenüberliegende Seite der Straßburger Straße bestimmt. Nach den Feststellungen des Senats anlässlich des Augenscheins und den hiermit übereinstimmenden, von der Beklagten vorgelegten Unterlagen befinden sich innerhalb dieses Straßengevierts zwei- bis dreigeschossige Häuser, die entlang der Sachsen-, Friesen- und Markomannenstraße fast ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden. Eine gewerbliche Nutzung in den Erdgeschossen findet im Anwesen Straßburger Straße 29 (Schneiderei mit Laden) statt und ist als Laden im Gebäude Straßburger Straße 35 vorhanden gewesen. Auf der dem Vorhaben gegenüberliegenden Seite der Straßburger Straße befindet sich im Erdgeschoss des Gebäudes Nr. 40 ein Leder- und Pelzgeschäft und im Erdgeschoss des Gebäudes mit der Hausnummer 44 ist eine Rückenschulepraxis eines Arztes für Orthopädie und physikalische Therapie untergebracht. Im rückwärtigen Bereich des Anwesens Straßburger Straße 38 lagern Eisenmaterialien und auch das hintere Gelände des Anwesens Straßburger Straße 42 vermittelt den Eindruck einer gewerblichen Nutzung. Dem Vorhaben direkt gegenüber befindet sich im Erdgeschoss des dortigen Gebäudes ein Restaurant.
23 
Nach diesen Feststellungen entspricht die Bebauung in der „näheren Umgebung“ des Vorhabens des Klägers ihrer Eigenart nach einem Mischgebiet und nicht - wie der Kläger meint - einem Kerngebiet. Kennzeichen eines Mischgebiets ist nach § 6 Abs. 1 BauNVO das gleichberechtigte Nebeneinander von Wohnen und gewerblicher Nutzung, soweit sie das Wohnen nicht wesentlich stört. Mischgebiete unterscheiden sich damit deutlich von Kerngebieten, die gemäß § 7 Abs. 1 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dienen und in denen das Wohnen nur in eingeschränktem Umfang zulässig ist. An der Einordnung der näheren Umgebung des Baugrundstücks als Mischgebiet kann danach kein Zweifel bestehen. Denn nach dem Ergebnis des Augenscheins überwiegt in dem maßgeblichen Straßengeviert die Wohnnutzung deutlich die gewerbliche Nutzung; ein Mischgebiet liegt aber bereits dann vor, wenn sich Wohnnutzung und gewerbliche Nutzung die Waage halten (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 17.08.1994 a.a.O. m.w.N.).
24 
Im Übrigen wäre auch dann von einem Mischgebiet auszugehen, wenn man über das oben erläuterte Straßengeviert hinaus die Bebauung an der Straßburger Straße insgesamt, d.h. zwischen der Burgunder Straße und der Ludwigsburger Straße, zur „näheren Umgebung“ im Sinne des § 3 Abs. 2 BPlanVergn zählen würde. Denn auch diese Bebauung ist - wie der Augenschein ergeben hat - durchweg durch das gleichberechtigte Nebeneinander von Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich störender gewerblicher Nutzung geprägt, wobei letztlich auch in diesem Bereich die Wohnnutzung überwiegt. Im gesamten Verlauf der Straßburger Straße ist in den Obergeschossen der dortigen zwei- bis dreigeschossigen Gebäude Wohnnutzung anzutreffen, während in den Erdgeschossen auch Gewerbebetriebe wie kleinere Läden mit verschiedenen Sortimenten und Angeboten (Elektrogeräte, Bekleidung, Toto-Lotto-Annahmestelle, Änderungsschneiderei etc.), kleine Werkstätten, Frisörbetriebe oder Arztpraxen sowie kleinere Hotelbetriebe (hier gibt es zum Teil auch Fremdenzimmer im Obergeschoss) untergebracht sind. Soweit sich im Bereich der Einmündung der Straßburger Straße in die Ludwigsburger Straße eine genehmigte Spielothek im Gebäude Ludwigsburger Straße 93 befindet (die im Übrigen wesentlich kleiner als die vom Kläger geplante Spielhalle ist), wird das betreffende Grundstück wesentlich von der Bebauung an der vielbefahrenen Ludwigsburger Straße mitgeprägt und liegt schon deshalb außerhalb des Einwirkungsbereichs des geplanten Vorhabens des Klägers und der dortigen Situation und kann daher nicht zur „näheren Umgebung“ im Sinne des § 3 Abs. 2 BPlanVergn gezählt werden.
25 
Im Übrigen hat der vom Senat eingenommene Augenschein zwar ergeben, dass sich in der Straßburger Straße eine verhältnismäßig große Zahl von Gaststätten befindet. Diese sind aber nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO in einem Mischgebiet ohne Weiteres zulässig. Auch sonst sind nach dem Ergebnis des Augenscheins im gesamten Verlauf der Straßburger Straße weder mischgebietsunverträgliche Gewerbebetriebe noch Spielhallen (auch nicht solche, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 8 BauNVO im Mischgebiet zulässig wären) vorhanden. Die genehmigten kerngebietstypischen Spielhallen in der Colmarer Straße 47 und der Unterländerstraße 73 liegen eindeutig außerhalb des Einwirkungsbereichs des Baugrundstücks und können dessen Situation auch nicht prägen, weil sie zu weit entfernt liegen; die Spielothek in der Colmarer Straße liegt ca. 200 m, die in der Unterländerstraße ca. 400 m in der Luftlinie vom Baugrundstück des vorliegenden Verfahrens entfernt.
26 
Schließlich müsste selbst dann, wenn man sämtliche entlang der Straßburger Straße gelegenen Gevierte innerhalb eines durch die Böhringerstraße im Norden, die Burgunderstraße im Westen, die Friesenstraße im Süden und die Ludwigsburger Straße im Osten begrenzten Bereichs in die wertende Betrachtung mit einbezöge, auch insoweit von einem Mischgebiet ausgegangen werden. Denn innerhalb dieses Bereichs ist nach den Angaben der Beklagten, die der Kläger nicht in Zweifel gezogen hat, ebenfalls das typische Nebeneinander von Wohnnutzung und nicht störender gewerblicher Betätigung vorhanden; der Wohnanteil beträgt hier durchschnittlich etwa 64 % der gesamten Geschossfläche (vgl. hierzu den Schriftsatz der Beklagten vom 19.10.2006 mit Anlagen, Bl. 77 bis 83 der Senatsakten). Die Spielhallen in der Colmarer Straße 47 und der Unterländerstraße 73 liegen auch außerhalb dieses Gebiets. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Bebauung in der Umgebung des Baugrundstücks in der Straßburger Straße 35 selbst bei weitestmöglicher Betrachtung einem Mischgebiet entspricht.
27 
Das Vorhaben des Klägers kann nach § 3 Abs. 2 BPlanVergn nicht zugelassen werden, weil bei seiner Verwirklichung die Eigenart der näheren Umgebung nicht erhalten bliebe. Die geplante Spielothek würde die Eigenart der näheren Umgebung vielmehr verändern, da es sich bei ihr um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte handelt, die nach der Baunutzungsverordnung in einem Mischgebiet unzulässig ist. Bei der Frage, ob die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne der von der Beklagten in ihrem Bebauungsplan getroffenen Regelung „erhalten bleibt“, kann von der Typisierung von Nutzungen in der Baunutzungsverordnung als einer insoweit sachverständigen Konkretisierung allgemeiner städtebaulicher Grundsätze ausgegangen werden (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 17.08.1994 a.a.O.). Hieraus ergibt sich für den vorliegenden Fall folgendes: Kerngebietstypisch ist eine Vergnügungsstätte, wenn sie als zentraler Dienstleistungsbetrieb einen größeren Einzugsbereich besitzt und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar ist oder jedenfalls sein soll (BVerwG, Beschluss vom 29.10.1992 - 4 B 103.92 -, NVwZ-RR 1993, 287; Urteil vom 18.05.1990 - 4 C 49.89 -, NVwZ 1991, 264; Beschluss vom 28.07.1988 - 4 B 119.88 -, NVwZ 1989, 50; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.08.1991 - 5 S 2881/90 -, VBlBW 1992, 217; Bay. VGH, Urteil vom 17.03.2005 - 25 B 01.624 -, juris Rn. 25; Hess. VGH, Urteil vom 11.07.1986 - 4 OE 37/83 -, BRS 46 Nr. 53; Fickert/Fieseler - BauNVO -, 10. Aufl., 2002, § 4a Rn. 23 ff.). Nicht kerngebietstypisch sind hingegen Vergnügungsstätten, die der Entspannung und Freizeitbeschäftigung in einem begrenzten Stadtteil dienen (BVerwG, Urteil vom 25.11.1983 a.a.O.; Beschluss vom 29.10.1992 a.a.O.; OVG Bremen, Urteil vom 10.09.1996 - 1 BA 24/96 -, juris Rn. 22). In welche der beiden Kategorien eine Spielhalle einzuordnen ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab; erforderlich ist eine im Wesentlichen auf der Einschätzung der tatsächlichen örtlichen Situation beruhende Beurteilung (BVerwG, Beschlüsse vom 29.10.1992 und vom 28.07.1988 a.a.O.). Im Rahmen der Einzelfallbeurteilung ist die Größe des Betriebs ein maßgeblicher Anhalt; dies wird bei einer Spielhalle vor allem durch die Fläche (Raumgröße), die Zahl und die Art der Spielgeräte und die Besucherplätze bestimmt (BVerwG, Urteil vom 18.05.1990 a.a.O. und Beschluss vom 29.10.1992 a.a.O.). Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falls ist die vom Kläger geplante Spielhalle kerngebietstypisch und nicht mischgebietsverträglich.
28 
Das Vorhaben liegt mit einer Nutzfläche für Spielgeräte von ca. 127 qm erheblich über dem Schwellenwert von 100 qm, ab dem nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im allgemeinen eine Kerngebietstypik in Betracht gezogen wird. Bei einer Spielhalle von einer Nutzfläche bis zu 100 qm handelt es sich dagegen regelmäßig um eine Vergnügungsstätte mittlerer Größe, deren Auswirkungen grundsätzlich noch als mischgebietsverträglich anzusehen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.08.1991 a.a.O.). Dieser Wert stellt jedoch nur eine Richtgröße dar (BVerwG, Beschluss vom 29.10.1992 a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.08.1991 a.a.O. und Beschluss vom 12.09.2002 - 8 S 571/02 -, DÖV 2003, 642 f.; Bay. VGH, Urteil vom 17.03.2005 a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 21.06.1994 - 11 A 1113/91 -, ZfBR 1995, 56 und Urteil vom 17.06.1992 - 11 A 1434/89 -, NWVBl. 1992, 436; vgl. auch Fickert/Fieseler, a.a.O., § 4a Rn. 23.1 ff.); maßgeblich ist letztlich die auf der Einschätzung der tatsächlichen örtlichen Situation beruhende Beurteilung (Senatsbeschluss vom 12.09.2002 - 8 S 1571/02 - a.a.O. und OVG Lüneburg, Urteil vom 11.09.1987 - 6 A 139/86 -, NVwZ 1988, 1141 f.).
29 
Der von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelte Schwellenwert von 100 qm beruht darauf, dass bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung zugrundezulegen ist, in welchem Umfang die Aufstellung von Geldspielgeräten gewerberechtlich zulässig ist. Daraus ergibt sich zugleich die zu erwartende Betriebsgröße und die Zahl der möglichen Benutzer. Bei Festlegung des Schwellenwerts als Richtgröße ist die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass nach der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinn-Möglichkeit (SpielVO) in der Fassung vom 11.12.1985 (BGBl. I S. 2244) je 15 qm Grundfläche höchstens ein Geldspielgerät aufgestellt werden darf und die Gesamtzahl der Geldspielgeräte auf 10 beschränkt ist. Spielhallen, die den Schwellenwert von 100 qm Nutzfläche - wie die vom Kläger geplante Spielothek mit 127 qm - erheblich überschreiten und daher die Aufstellung von mindestens acht Geldspielgeräten gewerberechtlich zulassen, sind daher im Regelfall als kerngebietstypisch einzustufen, da eine Vergnügungsstätte derartigen Zuschnitts auf einen größeren Umsatz und Einzugsbereich angewiesen ist, der mit dem Mischgebietscharakter eines Gebiets nicht mehr vereinbar ist (zur Kerngebietstypik bei acht möglichen Geldspielgeräten vgl. u.a. OVG NRW, Urteil vom 10.05.1993 - 11 A 1438/91 -, BRS 55 Nr. 70). Dass nach der Neufassung der SpielVO vom 01.01.2006 (BGBl. I 2005 S. 3495) inzwischen je 12 qm (statt bisher 15 qm) Grundfläche ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden kann und die zulässige Gesamtzahl dieser Geräte auf 12 (statt bisher 10) erhöht worden ist, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Denn nunmehr dürfte der Kläger bei einer Nutzfläche von 127 qm gewerberechtlich statt bisher 8 sogar 10 (aufgerundet 11) Geldspielgeräte aufstellen, was der früher zulässigen Höchstzahl solcher Geräte entspräche. Legt man die Neufassung der SpielVO zugrunde, wäre somit gewerberechtlich ein noch größerer Spielbetrieb möglich und die vom Kläger geplante Spielhalle erst recht kerngebietstypisch und nicht mischgebietsverträglich.
30 
Nach dem Ergebnis des vom Senat eingenommenen Augenscheins rechtfertigt die tatsächliche örtliche Situation auch keine Abweichung von dem Schwellenwert von 100 qm Spielfläche. Das Baugrundstück grenzt nicht an ein Kern- oder Gewerbegebiet (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 12.09.2002 a.a.O.). Auch ist weder im unmittelbaren Einwirkungsbereich des Vorhabens des Klägers - dem oben umschriebenen Straßengeviert -, noch in der gesamten Straßburger Straße ein (mischgebietsunverträglicher) Fremdkörper vorhanden, der zu einer Wertung der vom Kläger geplanten Spielhalle als planungsrechtlich hinnehmbar führen könnte. Soweit er - bezogen auf die Bebauung der Straßburger Straße insgesamt - geltend macht, dass hier eine verhältnismäßig große Anzahl von Gaststätten vorhanden ist, kann auch dies keine andere Beurteilung rechtfertigen, da Speise- und Schankwirtschaften - wie oben ausgeführt - ausnahmslos mischgebietsverträglich sind und überdies nicht mit dem Trading-down-Effekt verbunden sind, den kerngebietstypische Spielhallen typischerweise nach sich ziehen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.2006 - 3 S 2377/06 -, juris; Fickert/Fie-seler a.a.O., § 4a Rn. 22.1).
31 
Für die Qualifizierung der ihrer Größe nach kerngebietstypischen Spielhalle als mischgebietsunverträglich spricht schließlich auch, dass sie in zentraler Lage in einer Durchgangsstraße vom Bahnhof Zuffenhausen zur Ludwigsburger Straße - einer Hauptverkehrsstraße - eingerichtet und damit über einen besonderen Attraktivitätsfaktor für „Laufkundschaft“ aus anderen Stadtteilen verfügen würde. Ihr Eingang ist auf der Ecke Straßburger Straße/Sachsenstraße vorgesehen. Zur Straßburger Straße hin sind zwei, zur Sachsenstraße hin sechs große (Schau-) Fenster vorhanden (letztere nehmen eine Gesamtlänge von 17 bis 18 m ein), die zwar nach den Angaben des Klägers bei Inbetriebnahme mit Folie abgedeckt werden sollen, aber dennoch zwangsläufig auf den Spielbetrieb in besonderer Weise aufmerksam machen.
32 
Nach alledem liegen die in § 3 Abs. 2 BPlanPVergn festgelegten Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme im Falle der vom Kläger geplanten Spielhalle nicht vor. Unabhängig davon steht die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB aber auch, was sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, im Ermessen der zuständigen Behörde (vgl. hierzu u.a. Schrödter/Rieger, Kommentar zum BauGB, 7. Aufl., § 31 Rn. 13 m.w.N.). Selbst wenn man unterstellt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung des Vorhabens nach § 3 Abs. 2 BPlanVergn vorliegen, ist die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB jedenfalls ermessensfehlerfrei versagt worden, so dass sich die Ablehnung der begehrten Baugenehmigung auch unter diesem Gesichtspunkt als rechtmäßig erweist. Nach den maßgeblichen Erwägungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid (vgl. hierzu § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und den nach § 114 Satz 2 VwGO zulässigen Ergänzungen der Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Versagung einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässigerweise auf städtebauliche Gründe gestützt worden (vgl. Schröder/Rieger a.a.O. § 31 Rn. 14). Die Beklagte hat insoweit geltend gemacht, dass mit der Zulassung einer kerngebietstypischen Spielhalle auf dem zentral gelegenen Baugrundstück in der Straßburger Straße 35 ihr mit dem Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen und andere im Stadtbezirk Zuffenhausen“ verfolgtes Plankonzept durchbrochen würde. Eine solche Durchbrechung des Plankonzepts liegt entgegen der Auffassung des Klägers nicht bereits deshalb vor, weil sich in der Ludwigsburger Straße 93 eine Spielothek befindet. Denn diese wird - wie oben ausgeführt - maßgeblich durch die baulichen Verhältnisse an der verkehrsreichen Ludwigsburger Straße mitgeprägt und unterscheidet sich schon dadurch von dem in zentraler Lage der Straßburger Straße gelegenen und überdies erheblich größeren Vorhaben des Klägers; außerdem wurde sie schon 1978 und damit vor Erlass des hier maßgeblichen Bebauungsplans vom 22.09.1988 genehmigt. Auch die in der Colmarer Straße und der Unterländerstraße in etwa 200 m bzw. 400 m Entfernung vom Vorhaben des Klägers genehmigten Spielhallen begründen entgegen seiner Rechtsansicht keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Denn diese liegen - wie oben bereits ausgeführt - eindeutig außerhalb des maßgeblichen Einwirkungsbereichs des Baugrundstücks.
33 
Die Beklagte hat ferner im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen zu Recht darauf hingewiesen, dass mit der Zulassung der vom Kläger geplanten Spielothek in der Straßburger Straße Trading-down-Effekte, d.h. vor allem eine Beeinträchtigung des Gebietscharakters und der Gebietsqualität (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.2006 - 3 S 2377/06 -, juris; Fickert/Fieseler a.a.O., § 4a Rn. 22.1), ausgelöst und die Entwicklung dieses Bereichs in Richtung eines Vergnügungsviertels eingeleitet würden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass bereits weitere Anträge für Spielhallen in den Anwesen Straßburger Straße 23 und Straßburger Straße 5 gestellt worden sind. Im Rahmen der Ermessensausübung nach § 31 Abs. 1 BauGB dürfen solche Folgewirkungen einer Ausnahmeerteilung berücksichtigt werden. So kann eine Ausnahme gerade dann ermessensfehlerfrei versagt werden, wenn durch sie - wie hier - eine Entwicklung eingeleitet würde, die zu einer Beeinträchtigung der Eigenart des Baugebiets führen könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.11.2003, DÖV 2004, 306 und Schrödter/Rieger a.a.O., § 31 Rn. 14).
34 
Ob der geplanten Spielhalle auch § 5 BPlanVergn, den das Verwaltungsgericht für unwirksam hält, entgegensteht, kann nach alledem dahingestellt bleiben, zumal diese Bestimmung die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 3 BPlanVergn voraussetzt, an der es hier gerade fehlt.
35 
Schließlich kommt eine Befreiung von den dem Vorhaben entgegenstehenden Vorschriften des maßgeblichen Bebauungsplans ebenfalls nicht in Betracht, da hierdurch Grundzüge der Planung im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB berührt würden und auch die übrigen gesetzlichen Befreiungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Dies ist in den angegriffenen Behördenentscheidungen zutreffend ausgeführt worden; Einwände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, hat der Kläger nicht erhoben.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
38 
Beschluss
39 
vom 27. Oktober 2006
40 
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 76.200,-- EUR festgesetzt (600,-- EUR/qm Nutzfläche der Spielhalle ohne Nebenräume (vgl. Nr. 9.1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, VBlBW 2004, 467).
41 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die aufgrund ihrer Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in vollem Umfang abweisen müssen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte über seinen Antrag vom 07.07.2003/30.07.2003 auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Spielothek auf dem Grundstück Straßburger Straße 35 in Stuttgart-Zuffenhausen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 29.10.2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.11.2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
Das Vorhaben des Klägers ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Der geplanten Spielothek steht § 3 Abs. 2 des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen und andere - Zuffenhausen“ vom 22.09.1988 - BPlanVergn - entgegen. An der Rechtswirksamkeit dieser Bestimmung bestehen entgegen der Ansicht des Klägers keine Zweifel. Sie hat einen doppelten Regelungsgehalt: Zunächst werden Versorgungseinrichtungen der Kategorie B, zu denen die vom Kläger geplante Spielhalle gehört, für grundsätzlich unzulässig erklärt. Sodann wird die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 BauGB für derartige Vergnügungseinrichtungen im Zentrum und in Bereichen der Gebietskategorie IV vorgesehen und von der Erfüllung bestimmter tatbestandlicher Voraussetzungen abhängig gemacht. Diese Voraussetzungen liegen im Falle der vom Kläger geplanten Spielhalle nicht vor. Unabhängig davon ist die Erteilung einer Ausnahme von den beteiligten Behörden jedenfalls auch mit ermessensfehlerfreien Erwägungen versagt worden. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB liegen ebenfalls nicht vor.
18 
Rechtsgrundlage für die beantragte Baugenehmigung ist § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO. Danach ist die erforderliche Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Wie das Verwaltungsgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat, ist die geplante Einrichtung einer Spielothek in einem Gebäudeteil, der bisher als Ladengeschäft betrieben wurde, eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung (vgl. §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 2 Nr. 1, 2 Abs. 12 Nr. 1 LBO), da für eine Vergnügungsstätte andere Anforderungen gelten als für eine Ladennutzung. Der Erteilung der begehrten Baugenehmigung steht jedoch § 3 Abs. 2 BPlanVergn entgegen.
19 
Nach § 5 der Ortsbausatzung der Beklagten vom 25.06.1935 - OBS 1935 - gelten in der Baustaffel 4, in der das für das Vorhaben des Klägers vorgesehene Grundstück liegt, die Bestimmungen über das „gemischte Gebiet“. Spielhallen gehören nicht zu den Anlagentypen, die nach der für das „gemischte Gebiet“ geltenden Regelung des § 4 OBS 1935 nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden können. Zutreffend hat daher das Regierungspräsidium Stuttgart im angefochtenen Widerspruchsbescheid festgestellt, dass sich aus den §§ 4, 5 OBS 1935 keine Hinderungsgründe für die vom Kläger beabsichtigte Nutzungsänderung ergeben (zur Rechtswirksamkeit der nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Vorschriften der OBS 1935 vgl. grundlegend das Senatsurteil vom 25.02.1993 - 8 S 287/92 -, VBlBW 1993, 420 m.w.N.). Durch den Bebauungsplan über Vergnügungseinrichtungen und andere für das Stadtgebiet Zuffenhausen vom 22.09.1988 wurde die OBS 1935 jedoch geändert. Diese Änderung findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 9 BauNVO 1977. Wie der Senat in seinem Normenkontrollurteil vom 16.12.1991 - 8 S 14/89 - (NVwZ-RR 1993, 122 ff.) im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15.08.1991 - 4 N 1.89 -, BRS 52 Nr. 1) festgestellt hat, können derartige Festsetzungen über die Zulässigkeit von Vergnügungseinrichtungen aufgrund von § 1 Abs. 9 BauGB auch im Geltungsbereich eines nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen des Bebauungsplans über Vergnügungseinrichtungen in Zuffenhausen stellen sich somit als nach § 1 Abs. 9 BauGB zulässige Feindifferenzierungen der planerischen Festsetzungen in dem nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Baustaffelplan der Beklagten i.V.m. den ergänzenden Vorschriften der OBS 1935 dar (vgl. zum Ganzen das Normenkontrollurteil des Senats vom 16.12.1991 a.a.O.).
20 
Der vom Kläger beabsichtigten Einrichtung einer Spielothek im Erdgeschoss des mehrgeschossigen Gebäudes in der Straßburger Straße 35 steht § 3 Abs. 2 BPlanVergn entgegen. Nach dieser Vorschrift können Vergnügungseinrichtungen der Kategorie B, wozu nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BPlanVergn auch die vom Kläger beabsichtigte Spielothek gehört, nur im Zentrum und in Bereichen der Gebietskategorie IV ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die Eigenart der näheren Umgebung erhalten bleibt. Die Wirksamkeit dieser Regelung unterliegt nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats keinen Bedenken (vgl. hierzu das Normenkontrollurteil vom 16.12.1991 - 8 S 14/89 - a.a.O. und den Beschluss vom 17.08.1994 - 8 S 1199/94 - zu vergleichbaren Bebauungsplänen der Beklagten über Vergnügungseinrichtungen in anderen Stadtbezirken). Bei Verwirklichung des Vorhabens des Klägers, dass innerhalb des Bereichs liegt, der durch den BPlanVergn als „Zentrum“ festgesetzt worden ist (dabei entspricht dieser Bereich demjenigen Gebiet, das der Kläger als „Kernzone“ bezeichnet), bliebe die Eigenart der näheren Umgebung nicht erhalten.
21 
Mit dem Begriff der „näheren Umgebung“ in § 3 Abs. 2 BPlanVergn nimmt der Satzungsgeber - wie der Senat im Hinblick auf die Anwendung einer inhaltsgleichen Bestimmung für einen anderen Stadtbezirk der Beklagten in seinem Beschluss vom 17.08.1994 - 8 S 1199/94 - festgestellt hat - ersichtlich Bezug auf den übereinstimmenden Begriff in § 34 Abs. 1 BauGB. Zu berücksichtigen ist daher die Umgebung insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und soweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (Senatsbeschluss vom 17.08.1994 a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369). Im Übrigen ergibt sich auch aus der Begründung zum Bebauungsplan, dass die Beurteilung, ob durch das Vorhaben die Eigenart der näheren Umgebung erhalten bleibt, anhand der tatsächlich vorhandenen baulichen Situation in dem oben umschriebenen Bereich zu erfolgen hat. Der Satzungsgeber ist davon ausgegangen, dass Gebiete der Baustaffeln 3 und 4 einen relativ hohen Wohnanteil aufweisen; besonderes Ziel des Bebauungsplans ist es, durch die räumliche Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungseinrichtungen insbesondere Bereiche mit hohem Wohnanteil, schützenswerte Einrichtungen wie u.a. Schulen, Jugendhäuser und deren Umgebung sowie zentrale Plätze und wichtige Einkaufsgebiete von derartigen Nutzungen künftig nach Möglichkeit freizuhalten (vgl. Niederschrift des Gemeinderats vom 22.09.1988 i.V.m. der Begründung vom 14.01.1987).
22 
Nach dem vom Senat im Rahmen des Augenscheins gewonnenen Eindruck wird im vorliegenden Fall die „nähere Umgebung“ durch das von der Straßburger Straße, Sachsen-, Friesen- und Markomannenstraße umschlossene Straßengeviert sowie die dem Vorhaben gegenüberliegende Seite der Straßburger Straße bestimmt. Nach den Feststellungen des Senats anlässlich des Augenscheins und den hiermit übereinstimmenden, von der Beklagten vorgelegten Unterlagen befinden sich innerhalb dieses Straßengevierts zwei- bis dreigeschossige Häuser, die entlang der Sachsen-, Friesen- und Markomannenstraße fast ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden. Eine gewerbliche Nutzung in den Erdgeschossen findet im Anwesen Straßburger Straße 29 (Schneiderei mit Laden) statt und ist als Laden im Gebäude Straßburger Straße 35 vorhanden gewesen. Auf der dem Vorhaben gegenüberliegenden Seite der Straßburger Straße befindet sich im Erdgeschoss des Gebäudes Nr. 40 ein Leder- und Pelzgeschäft und im Erdgeschoss des Gebäudes mit der Hausnummer 44 ist eine Rückenschulepraxis eines Arztes für Orthopädie und physikalische Therapie untergebracht. Im rückwärtigen Bereich des Anwesens Straßburger Straße 38 lagern Eisenmaterialien und auch das hintere Gelände des Anwesens Straßburger Straße 42 vermittelt den Eindruck einer gewerblichen Nutzung. Dem Vorhaben direkt gegenüber befindet sich im Erdgeschoss des dortigen Gebäudes ein Restaurant.
23 
Nach diesen Feststellungen entspricht die Bebauung in der „näheren Umgebung“ des Vorhabens des Klägers ihrer Eigenart nach einem Mischgebiet und nicht - wie der Kläger meint - einem Kerngebiet. Kennzeichen eines Mischgebiets ist nach § 6 Abs. 1 BauNVO das gleichberechtigte Nebeneinander von Wohnen und gewerblicher Nutzung, soweit sie das Wohnen nicht wesentlich stört. Mischgebiete unterscheiden sich damit deutlich von Kerngebieten, die gemäß § 7 Abs. 1 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dienen und in denen das Wohnen nur in eingeschränktem Umfang zulässig ist. An der Einordnung der näheren Umgebung des Baugrundstücks als Mischgebiet kann danach kein Zweifel bestehen. Denn nach dem Ergebnis des Augenscheins überwiegt in dem maßgeblichen Straßengeviert die Wohnnutzung deutlich die gewerbliche Nutzung; ein Mischgebiet liegt aber bereits dann vor, wenn sich Wohnnutzung und gewerbliche Nutzung die Waage halten (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 17.08.1994 a.a.O. m.w.N.).
24 
Im Übrigen wäre auch dann von einem Mischgebiet auszugehen, wenn man über das oben erläuterte Straßengeviert hinaus die Bebauung an der Straßburger Straße insgesamt, d.h. zwischen der Burgunder Straße und der Ludwigsburger Straße, zur „näheren Umgebung“ im Sinne des § 3 Abs. 2 BPlanVergn zählen würde. Denn auch diese Bebauung ist - wie der Augenschein ergeben hat - durchweg durch das gleichberechtigte Nebeneinander von Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich störender gewerblicher Nutzung geprägt, wobei letztlich auch in diesem Bereich die Wohnnutzung überwiegt. Im gesamten Verlauf der Straßburger Straße ist in den Obergeschossen der dortigen zwei- bis dreigeschossigen Gebäude Wohnnutzung anzutreffen, während in den Erdgeschossen auch Gewerbebetriebe wie kleinere Läden mit verschiedenen Sortimenten und Angeboten (Elektrogeräte, Bekleidung, Toto-Lotto-Annahmestelle, Änderungsschneiderei etc.), kleine Werkstätten, Frisörbetriebe oder Arztpraxen sowie kleinere Hotelbetriebe (hier gibt es zum Teil auch Fremdenzimmer im Obergeschoss) untergebracht sind. Soweit sich im Bereich der Einmündung der Straßburger Straße in die Ludwigsburger Straße eine genehmigte Spielothek im Gebäude Ludwigsburger Straße 93 befindet (die im Übrigen wesentlich kleiner als die vom Kläger geplante Spielhalle ist), wird das betreffende Grundstück wesentlich von der Bebauung an der vielbefahrenen Ludwigsburger Straße mitgeprägt und liegt schon deshalb außerhalb des Einwirkungsbereichs des geplanten Vorhabens des Klägers und der dortigen Situation und kann daher nicht zur „näheren Umgebung“ im Sinne des § 3 Abs. 2 BPlanVergn gezählt werden.
25 
Im Übrigen hat der vom Senat eingenommene Augenschein zwar ergeben, dass sich in der Straßburger Straße eine verhältnismäßig große Zahl von Gaststätten befindet. Diese sind aber nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO in einem Mischgebiet ohne Weiteres zulässig. Auch sonst sind nach dem Ergebnis des Augenscheins im gesamten Verlauf der Straßburger Straße weder mischgebietsunverträgliche Gewerbebetriebe noch Spielhallen (auch nicht solche, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 8 BauNVO im Mischgebiet zulässig wären) vorhanden. Die genehmigten kerngebietstypischen Spielhallen in der Colmarer Straße 47 und der Unterländerstraße 73 liegen eindeutig außerhalb des Einwirkungsbereichs des Baugrundstücks und können dessen Situation auch nicht prägen, weil sie zu weit entfernt liegen; die Spielothek in der Colmarer Straße liegt ca. 200 m, die in der Unterländerstraße ca. 400 m in der Luftlinie vom Baugrundstück des vorliegenden Verfahrens entfernt.
26 
Schließlich müsste selbst dann, wenn man sämtliche entlang der Straßburger Straße gelegenen Gevierte innerhalb eines durch die Böhringerstraße im Norden, die Burgunderstraße im Westen, die Friesenstraße im Süden und die Ludwigsburger Straße im Osten begrenzten Bereichs in die wertende Betrachtung mit einbezöge, auch insoweit von einem Mischgebiet ausgegangen werden. Denn innerhalb dieses Bereichs ist nach den Angaben der Beklagten, die der Kläger nicht in Zweifel gezogen hat, ebenfalls das typische Nebeneinander von Wohnnutzung und nicht störender gewerblicher Betätigung vorhanden; der Wohnanteil beträgt hier durchschnittlich etwa 64 % der gesamten Geschossfläche (vgl. hierzu den Schriftsatz der Beklagten vom 19.10.2006 mit Anlagen, Bl. 77 bis 83 der Senatsakten). Die Spielhallen in der Colmarer Straße 47 und der Unterländerstraße 73 liegen auch außerhalb dieses Gebiets. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Bebauung in der Umgebung des Baugrundstücks in der Straßburger Straße 35 selbst bei weitestmöglicher Betrachtung einem Mischgebiet entspricht.
27 
Das Vorhaben des Klägers kann nach § 3 Abs. 2 BPlanVergn nicht zugelassen werden, weil bei seiner Verwirklichung die Eigenart der näheren Umgebung nicht erhalten bliebe. Die geplante Spielothek würde die Eigenart der näheren Umgebung vielmehr verändern, da es sich bei ihr um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte handelt, die nach der Baunutzungsverordnung in einem Mischgebiet unzulässig ist. Bei der Frage, ob die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne der von der Beklagten in ihrem Bebauungsplan getroffenen Regelung „erhalten bleibt“, kann von der Typisierung von Nutzungen in der Baunutzungsverordnung als einer insoweit sachverständigen Konkretisierung allgemeiner städtebaulicher Grundsätze ausgegangen werden (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 17.08.1994 a.a.O.). Hieraus ergibt sich für den vorliegenden Fall folgendes: Kerngebietstypisch ist eine Vergnügungsstätte, wenn sie als zentraler Dienstleistungsbetrieb einen größeren Einzugsbereich besitzt und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar ist oder jedenfalls sein soll (BVerwG, Beschluss vom 29.10.1992 - 4 B 103.92 -, NVwZ-RR 1993, 287; Urteil vom 18.05.1990 - 4 C 49.89 -, NVwZ 1991, 264; Beschluss vom 28.07.1988 - 4 B 119.88 -, NVwZ 1989, 50; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.08.1991 - 5 S 2881/90 -, VBlBW 1992, 217; Bay. VGH, Urteil vom 17.03.2005 - 25 B 01.624 -, juris Rn. 25; Hess. VGH, Urteil vom 11.07.1986 - 4 OE 37/83 -, BRS 46 Nr. 53; Fickert/Fieseler - BauNVO -, 10. Aufl., 2002, § 4a Rn. 23 ff.). Nicht kerngebietstypisch sind hingegen Vergnügungsstätten, die der Entspannung und Freizeitbeschäftigung in einem begrenzten Stadtteil dienen (BVerwG, Urteil vom 25.11.1983 a.a.O.; Beschluss vom 29.10.1992 a.a.O.; OVG Bremen, Urteil vom 10.09.1996 - 1 BA 24/96 -, juris Rn. 22). In welche der beiden Kategorien eine Spielhalle einzuordnen ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab; erforderlich ist eine im Wesentlichen auf der Einschätzung der tatsächlichen örtlichen Situation beruhende Beurteilung (BVerwG, Beschlüsse vom 29.10.1992 und vom 28.07.1988 a.a.O.). Im Rahmen der Einzelfallbeurteilung ist die Größe des Betriebs ein maßgeblicher Anhalt; dies wird bei einer Spielhalle vor allem durch die Fläche (Raumgröße), die Zahl und die Art der Spielgeräte und die Besucherplätze bestimmt (BVerwG, Urteil vom 18.05.1990 a.a.O. und Beschluss vom 29.10.1992 a.a.O.). Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falls ist die vom Kläger geplante Spielhalle kerngebietstypisch und nicht mischgebietsverträglich.
28 
Das Vorhaben liegt mit einer Nutzfläche für Spielgeräte von ca. 127 qm erheblich über dem Schwellenwert von 100 qm, ab dem nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im allgemeinen eine Kerngebietstypik in Betracht gezogen wird. Bei einer Spielhalle von einer Nutzfläche bis zu 100 qm handelt es sich dagegen regelmäßig um eine Vergnügungsstätte mittlerer Größe, deren Auswirkungen grundsätzlich noch als mischgebietsverträglich anzusehen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.08.1991 a.a.O.). Dieser Wert stellt jedoch nur eine Richtgröße dar (BVerwG, Beschluss vom 29.10.1992 a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.08.1991 a.a.O. und Beschluss vom 12.09.2002 - 8 S 571/02 -, DÖV 2003, 642 f.; Bay. VGH, Urteil vom 17.03.2005 a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 21.06.1994 - 11 A 1113/91 -, ZfBR 1995, 56 und Urteil vom 17.06.1992 - 11 A 1434/89 -, NWVBl. 1992, 436; vgl. auch Fickert/Fieseler, a.a.O., § 4a Rn. 23.1 ff.); maßgeblich ist letztlich die auf der Einschätzung der tatsächlichen örtlichen Situation beruhende Beurteilung (Senatsbeschluss vom 12.09.2002 - 8 S 1571/02 - a.a.O. und OVG Lüneburg, Urteil vom 11.09.1987 - 6 A 139/86 -, NVwZ 1988, 1141 f.).
29 
Der von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelte Schwellenwert von 100 qm beruht darauf, dass bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung zugrundezulegen ist, in welchem Umfang die Aufstellung von Geldspielgeräten gewerberechtlich zulässig ist. Daraus ergibt sich zugleich die zu erwartende Betriebsgröße und die Zahl der möglichen Benutzer. Bei Festlegung des Schwellenwerts als Richtgröße ist die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass nach der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinn-Möglichkeit (SpielVO) in der Fassung vom 11.12.1985 (BGBl. I S. 2244) je 15 qm Grundfläche höchstens ein Geldspielgerät aufgestellt werden darf und die Gesamtzahl der Geldspielgeräte auf 10 beschränkt ist. Spielhallen, die den Schwellenwert von 100 qm Nutzfläche - wie die vom Kläger geplante Spielothek mit 127 qm - erheblich überschreiten und daher die Aufstellung von mindestens acht Geldspielgeräten gewerberechtlich zulassen, sind daher im Regelfall als kerngebietstypisch einzustufen, da eine Vergnügungsstätte derartigen Zuschnitts auf einen größeren Umsatz und Einzugsbereich angewiesen ist, der mit dem Mischgebietscharakter eines Gebiets nicht mehr vereinbar ist (zur Kerngebietstypik bei acht möglichen Geldspielgeräten vgl. u.a. OVG NRW, Urteil vom 10.05.1993 - 11 A 1438/91 -, BRS 55 Nr. 70). Dass nach der Neufassung der SpielVO vom 01.01.2006 (BGBl. I 2005 S. 3495) inzwischen je 12 qm (statt bisher 15 qm) Grundfläche ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden kann und die zulässige Gesamtzahl dieser Geräte auf 12 (statt bisher 10) erhöht worden ist, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Denn nunmehr dürfte der Kläger bei einer Nutzfläche von 127 qm gewerberechtlich statt bisher 8 sogar 10 (aufgerundet 11) Geldspielgeräte aufstellen, was der früher zulässigen Höchstzahl solcher Geräte entspräche. Legt man die Neufassung der SpielVO zugrunde, wäre somit gewerberechtlich ein noch größerer Spielbetrieb möglich und die vom Kläger geplante Spielhalle erst recht kerngebietstypisch und nicht mischgebietsverträglich.
30 
Nach dem Ergebnis des vom Senat eingenommenen Augenscheins rechtfertigt die tatsächliche örtliche Situation auch keine Abweichung von dem Schwellenwert von 100 qm Spielfläche. Das Baugrundstück grenzt nicht an ein Kern- oder Gewerbegebiet (vgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 12.09.2002 a.a.O.). Auch ist weder im unmittelbaren Einwirkungsbereich des Vorhabens des Klägers - dem oben umschriebenen Straßengeviert -, noch in der gesamten Straßburger Straße ein (mischgebietsunverträglicher) Fremdkörper vorhanden, der zu einer Wertung der vom Kläger geplanten Spielhalle als planungsrechtlich hinnehmbar führen könnte. Soweit er - bezogen auf die Bebauung der Straßburger Straße insgesamt - geltend macht, dass hier eine verhältnismäßig große Anzahl von Gaststätten vorhanden ist, kann auch dies keine andere Beurteilung rechtfertigen, da Speise- und Schankwirtschaften - wie oben ausgeführt - ausnahmslos mischgebietsverträglich sind und überdies nicht mit dem Trading-down-Effekt verbunden sind, den kerngebietstypische Spielhallen typischerweise nach sich ziehen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.2006 - 3 S 2377/06 -, juris; Fickert/Fie-seler a.a.O., § 4a Rn. 22.1).
31 
Für die Qualifizierung der ihrer Größe nach kerngebietstypischen Spielhalle als mischgebietsunverträglich spricht schließlich auch, dass sie in zentraler Lage in einer Durchgangsstraße vom Bahnhof Zuffenhausen zur Ludwigsburger Straße - einer Hauptverkehrsstraße - eingerichtet und damit über einen besonderen Attraktivitätsfaktor für „Laufkundschaft“ aus anderen Stadtteilen verfügen würde. Ihr Eingang ist auf der Ecke Straßburger Straße/Sachsenstraße vorgesehen. Zur Straßburger Straße hin sind zwei, zur Sachsenstraße hin sechs große (Schau-) Fenster vorhanden (letztere nehmen eine Gesamtlänge von 17 bis 18 m ein), die zwar nach den Angaben des Klägers bei Inbetriebnahme mit Folie abgedeckt werden sollen, aber dennoch zwangsläufig auf den Spielbetrieb in besonderer Weise aufmerksam machen.
32 
Nach alledem liegen die in § 3 Abs. 2 BPlanPVergn festgelegten Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme im Falle der vom Kläger geplanten Spielhalle nicht vor. Unabhängig davon steht die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB aber auch, was sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, im Ermessen der zuständigen Behörde (vgl. hierzu u.a. Schrödter/Rieger, Kommentar zum BauGB, 7. Aufl., § 31 Rn. 13 m.w.N.). Selbst wenn man unterstellt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung des Vorhabens nach § 3 Abs. 2 BPlanVergn vorliegen, ist die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB jedenfalls ermessensfehlerfrei versagt worden, so dass sich die Ablehnung der begehrten Baugenehmigung auch unter diesem Gesichtspunkt als rechtmäßig erweist. Nach den maßgeblichen Erwägungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid (vgl. hierzu § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und den nach § 114 Satz 2 VwGO zulässigen Ergänzungen der Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Versagung einer Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässigerweise auf städtebauliche Gründe gestützt worden (vgl. Schröder/Rieger a.a.O. § 31 Rn. 14). Die Beklagte hat insoweit geltend gemacht, dass mit der Zulassung einer kerngebietstypischen Spielhalle auf dem zentral gelegenen Baugrundstück in der Straßburger Straße 35 ihr mit dem Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen und andere im Stadtbezirk Zuffenhausen“ verfolgtes Plankonzept durchbrochen würde. Eine solche Durchbrechung des Plankonzepts liegt entgegen der Auffassung des Klägers nicht bereits deshalb vor, weil sich in der Ludwigsburger Straße 93 eine Spielothek befindet. Denn diese wird - wie oben ausgeführt - maßgeblich durch die baulichen Verhältnisse an der verkehrsreichen Ludwigsburger Straße mitgeprägt und unterscheidet sich schon dadurch von dem in zentraler Lage der Straßburger Straße gelegenen und überdies erheblich größeren Vorhaben des Klägers; außerdem wurde sie schon 1978 und damit vor Erlass des hier maßgeblichen Bebauungsplans vom 22.09.1988 genehmigt. Auch die in der Colmarer Straße und der Unterländerstraße in etwa 200 m bzw. 400 m Entfernung vom Vorhaben des Klägers genehmigten Spielhallen begründen entgegen seiner Rechtsansicht keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Denn diese liegen - wie oben bereits ausgeführt - eindeutig außerhalb des maßgeblichen Einwirkungsbereichs des Baugrundstücks.
33 
Die Beklagte hat ferner im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen zu Recht darauf hingewiesen, dass mit der Zulassung der vom Kläger geplanten Spielothek in der Straßburger Straße Trading-down-Effekte, d.h. vor allem eine Beeinträchtigung des Gebietscharakters und der Gebietsqualität (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.2006 - 3 S 2377/06 -, juris; Fickert/Fieseler a.a.O., § 4a Rn. 22.1), ausgelöst und die Entwicklung dieses Bereichs in Richtung eines Vergnügungsviertels eingeleitet würden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass bereits weitere Anträge für Spielhallen in den Anwesen Straßburger Straße 23 und Straßburger Straße 5 gestellt worden sind. Im Rahmen der Ermessensausübung nach § 31 Abs. 1 BauGB dürfen solche Folgewirkungen einer Ausnahmeerteilung berücksichtigt werden. So kann eine Ausnahme gerade dann ermessensfehlerfrei versagt werden, wenn durch sie - wie hier - eine Entwicklung eingeleitet würde, die zu einer Beeinträchtigung der Eigenart des Baugebiets führen könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.11.2003, DÖV 2004, 306 und Schrödter/Rieger a.a.O., § 31 Rn. 14).
34 
Ob der geplanten Spielhalle auch § 5 BPlanVergn, den das Verwaltungsgericht für unwirksam hält, entgegensteht, kann nach alledem dahingestellt bleiben, zumal diese Bestimmung die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 3 BPlanVergn voraussetzt, an der es hier gerade fehlt.
35 
Schließlich kommt eine Befreiung von den dem Vorhaben entgegenstehenden Vorschriften des maßgeblichen Bebauungsplans ebenfalls nicht in Betracht, da hierdurch Grundzüge der Planung im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB berührt würden und auch die übrigen gesetzlichen Befreiungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Dies ist in den angegriffenen Behördenentscheidungen zutreffend ausgeführt worden; Einwände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, hat der Kläger nicht erhoben.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
38 
Beschluss
39 
vom 27. Oktober 2006
40 
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 76.200,-- EUR festgesetzt (600,-- EUR/qm Nutzfläche der Spielhalle ohne Nebenräume (vgl. Nr. 9.1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, VBlBW 2004, 467).
41 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. November 2008 - 4 K 764/08 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzung eines Einzelhandelsgeschäfts als Spielothek.
Am 08.05.2007 beantragte die Klägerin die Genehmigung für den „Umbau eines Einzelhandelsgeschäfts in eine Vergnügungsstätte/Spielothek“ auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... der Gemarkung der Beklagten. Die Spielothek soll im Erdgeschoss eines fünfstöckigen Gebäudekomplexes entstehen. Direkt neben dem Vorhaben befindet sich im gleichen Gebäudekomplex bereits eine Spielothek mit einer Grundfläche von 94 m², der ein Internetcafé mit einer Grundfläche von 31 m² angegliedert ist. Desweiteren befinden sich im Erdgeschoss des Gebäudekomplexes ein Einzelhandelsgeschäft für Motorradbedarf und ein Friseurgeschäft. Die oberen Geschosse werden ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans 5 - 9 a „...-Mitte“ in der Fassung der Änderungssatzung vom 07.06.1966, der für das Vorhabengrundstück ein Mischgebiet nach § 6 BauNVO 1962 festsetzt.
Nach dem - im Laufe des Verwaltungsverfahrens geänderten - Bauantrag sollen auf einer Gesamtfläche von 100 m² (ursprünglich 108,3 m²) acht Geldspielautomaten, ein Billardtisch sowie ein Unterhaltungsgerät für Brett- und Kartenspiele aufgestellt werden. Die Spielothek soll wie die bereits vorhandene Spielothek werktags von 8.00 Uhr bis 24.00 Uhr und sonn- und feiertags von 9.00 Uhr bis 24.00 Uhr geöffnet sein und den selben Betreiber besitzen jedoch über keine baulichen Verbindungen zu der anderen Spielothek verfügen.
Mit Bescheid vom 18.01.2008 lehnte die Beklagten den Bauantrag ab, da das Bauvorhaben nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1962 in Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets als Mischgebiet mit vorwiegender Wohnnutzung stehe. Trotz der baulichen Trennung der beiden Spielotheken würden sie als ein Standort wahrgenommen. Der Wechsel von einer Spielhalle zur anderen wäre problemlos möglich, was die Attraktivität des Standorts deutlich erhöhe. Beide Betriebe würden durch „Mitnahmeeffekte“ voneinander profitieren. Eine derartige Konzentration von Vergnügungsstätten widerspreche sowohl hinsichtlich der Anzahl als auch der Lage der konkreten Eigenart des Baugebiets. Ob der von der Rechtsprechung für die Mischgebietsverträglichkeit einer Spielhalle entwickelte Schwellenwert von 100 m² angesichts der Änderung der Spielverordnung nach unten zu korrigieren sei mit der Folge, dass es sich bei der beantragten Nutzung um eine kerngebietstypische Spielhalle handele, könne offenbleiben.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 24.01.2008 Widerspruch ein, der nicht beschieden wurde.
Die von der Klägerin am 24.04.2008 erhobene Untätigkeitsklage hat das Verwaltungsgericht Freiburg nach Einnahme eines Augenscheins mit Urteil vom 06.11.2008 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Versagung der Baugenehmigung sei rechtmäßig, da das Vorhaben planungsrechtlichen Vorschriften widerspreche und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzt sei. Das Vorhaben sei nicht mischgebietsverträglich, denn es handele sich um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte, die im Mischgebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig sei. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 1962 könnten zwar grundsätzlich Spielotheken in einem Mischgebiet als „sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe“ zulässig sein. Die von der Klägerin geplante Spielothek mit einer Grundfläche von 100 m² sei jedoch als kerngebietstypisch einzustufen, weil nach der Änderung der Spielverordnung der maßgebliche Schwellenwert von 100 m² auf etwa 80 m² nach unten zu korrigieren sei. Die Gesetzesnovelle habe zur Folge, dass auf einer Grundfläche von 100 m² statt bislang sechs Spielgeräten nunmehr acht Geräte aufgestellt werden dürften. Entgegen der Ansicht der Klägerin könne nicht davon ausgegangen werden, dass die neue Generation der Spielgeräte deutlich weniger Besucher anlocken würde als bislang. Mit einigen der Änderungen hinsichtlich Spieldauer, Spieleinsatz und Höchsteinsatz könnte die Attraktivität letztlich sogar eher gesteigert worden sein. Wesentliches Kriterium zur Abgrenzung von kerngebietstypischen zu mischgebietsverträglichen Spielotheken sei somit weiterhin die zulässige Zahl der Spielgeräte. Ausgehend von sechs Spielgeräten und einer Fläche von 12 m² je Geldspielgerät liege der Schwellenwert heute bei etwa 80 m². Denn bereits ab einer Grundfläche von 84 m² könnten nach der Spielverordnung n.F. sieben Spielgeräte aufgestellt werden. Selbst wenn man darüber hinausginge und auch bei sieben Spielgeräten typischerweise noch von einer Mischgebietsverträglichkeit der Spielothek ausginge, müsse die Grundfläche weniger als 96 m² (8 x 12 m²) betragen. Auch diesen Wert überschreite das Vorhaben der Klägerin. Ein anderes Ergebnis folge auch nicht aus dem konkreten Betriebskonzept und der konkreten Umgebung. Insbesondere wirke der fehlende Alkoholausschank wegen der Regelung des § 3 Abs. 3 SpielV nicht attraktivitätsmindernd. Auch die geplanten Öffnungszeiten von 8.00 Uhr (sonn- und feiertags 9.00 Uhr) bis 24.00 Uhr sprächen eher gegen ein Mischgebietsverträglichkeit der Spielothek. Daher komme es auch nicht mehr darauf an, ob aufgrund der Gefahr eines „trading-down-Effekts“ das Vorhaben nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1962 bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB komme nicht in Betracht, da eine solche im maßgeblichen Bebauungsplans nicht vorgesehen sei. Auch eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB scheide aus, da es sich bei der maßgeblichen Festsetzung der Art der baulichen Nutzung im Bebauungsplan als Mischgebiet um einen Grundzug der Planung handele, der durch die Erteilung einer Befreiung für die von der Klägerin beantragte Nutzungsänderung berührt würde.
Gegen das ihr am 29.01.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17.02.2009 die vom Verwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 1 und § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassene Berufung eingelegt.
Zur Begründung trägt sie zusammengefasst im Wesentlichen vor: Der Schwellenwert sei nicht nach unten zu korrigieren, da die Zahl der Besucher und der von ihnen verursachten Störungen des Wohnens nicht allein von der Zahl der Spielgeräte, sondern von deren Art und Attraktivität abhänge. Aufgrund der Änderungen der Spielverordnung habe die Attraktivität der Geldspielgeräte abgenommen. Denn die Maximalgewinne seien gesunken, die Maximalverluste pro Stunde seien jedoch gestiegen. In die gleiche Richtung weise die Einführung einer mindestens fünfminütigen Spielpause nach einer Stunde ununterbrochenen Spielbetriebs sowie die Summenbegrenzung für die Speicherung von Geldbeträgen. Der verringerte Platzbedarf gehe darüber hinaus einher mit detaillierten Anforderungen an die Aufstellung der Geräte zur Vermeidung von Mehrfachbespielungen. Zur Reduktion der Attraktivität habe auch das umfassende Verbot von sogenannten Fun Games sowie von Geräten beigetragen, deren Gewinne ausschließlich in Weiterspielberechtigungen in Form von mehr als sechs Freispielen bestehen. Diese Unterhaltungsgeräte, die vormals ohne Einschränkung zulässig gewesen seien, hätten die Attraktivität von Spielhallen nicht unerheblich mitbestimmt. Die konkrete Situation des Vorhabens führe zu keinem anderen Ergebnis. Die geplanten Öffnungszeiten hielten sich im Rahmen dessen, was durch die in der Umgebung des Vorhabens befindlichen Gewerbebetriebe und Schank- und Speisewirtschaften ausgeschöpft werde. Darüber hinaus befänden sich in der Umgebung des Vorhabens mischgebietsübliche Gewerbebetriebe, die in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig seien. Das Vorhaben verstoße zudem nicht gegen § 15 Abs. 1 BauNVO 1962. Das Vorhaben führe auch zusammen mit der benachbarten Spielothek nicht zu einer deutlichen Prägung der unmittelbaren oder der weiteren Umgebung. Denn es befänden sich dort sonst keine weiteren Spielotheken oder sonstigen Vergnügungsstätten.
Von dem Vorhaben gingen auch keine unzumutbaren Belästigungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1962 aus. Vor diesem Hintergrund könne auch ein „trading-down-Effekt“ ausgeschlossen werden.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 06.11.2008 - 4 K 764/08 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18.01.2008 zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung für den Umbau und die Nutzungsänderung des bestehenden Einzelhandelsgeschäfts im Erdgeschoss des Gebäudes ... ... in ..., Flurstück-Nr. ... in eine Vergnügungsstätte/Spielothek mit einer Grundfläche von 100 m² zu erteilen.
12 
2. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Zur Begründung trägt sie vor: Das Vorhaben der Klägerin sei kerngebietstypisch, weil nach der Änderung der Spielverordnung der bisherige Schwellenwert von 100 m² Grundfläche für die Zulässigkeit einer Spielothek in einem Mischgebiet nicht mehr beibehalten werden könne. Bei der Einstufung einer Spielhalle als kerngebietstypisch oder mischgebietsverträglich komme der Anzahl der Spielgeräte die erheblichste Bedeutung zu. Sie entscheide über die Attraktivität einer Vergnügungsstätte. Je mehr Geldspielgeräte in einer Spielothek vorhanden seien, desto mehr Besucher fühlten sich durch die Spielothek angezogen. Die flächenmäßige Größe einer Vergnügungsstätte gebe dagegen keine Anhaltspunkte dafür, wie viele Besucher durch eine Spielhalle angezogen würden. Die Änderungen der Spielverordnung seien zudem ausschließlich unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten erfolgt; bauplanungsrechtliche Gesichtspunkte habe der Normgeber nicht regeln wollen. Die Änderungen der Spielverordnung machten das Spielen an Geldspielgeräten auch nicht deutlich weniger attraktiv als bisher. Die nunmehr zwingenden Spielpausen ermöglichten dem Besucher, an ein anderes Gerät zu gehen, so dass das bislang bespielte Gerät für einen neuen Besucher frei werde. Mit dem Verbot der sog. Fun-Games habe der Gesetzgeber die fehlerhafte Einschätzung berichtigen wollen, die man bei der Einführung dieser Geräte hinsichtlich ihres Gefährdungspotenzials gehabt habe. Dagegen habe er mit dem Herabsetzen der Mindestgrundfläche für ein Geld- oder Warenspielgerät und dem Heraufsetzen der Gesamtzahl der Spielgeräte nicht etwa einen Ausgleich für die vermeintlich geringere Attraktivität der Spielhalle durch das Verbot der Fun-Games schaffen wollen. Eine Ausnahme oder Befreiung komme bereits aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen nicht in Betracht. Darüber hinaus sei das Vorhaben nach § 15 Abs. 1 BauNVO unzulässig. Es störe in Verbindung mit der benachbarten Spielhalle die umliegende Wohnnutzung deutlich und stelle somit einen Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets dar. Die beiden benachbarten Spielhallen ergänzten sich und profitierten von Mitnahmeeffekt, was zur Erhöhung der jeweiligen Nutzung führen könne. Aufgrund ihrer unmittelbaren Nachbarschaft und der identischen Öffnungszeiten könnten sie von den Besuchern als ein Standort wahrgenommen werden. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die beiden Spielhallen zusammen 15 Geldspielgeräte anbieten könnten. Von den beiden Spielhallen könnte darüber hinaus ein trading-down-Effekt ausgehen, denn es sei von negativen Auswirkungen auf das durch Wohnnutzungen und Dienstleistungsgewerbe geprägte Mischgebiet auszugehen. Das Vorhaben sei schließlich auch nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1962 unzulässig, da die unmittelbare Nachbarschaft ganz überwiegend von Wohnbebauung geprägt sei und das Vorhaben die bereits durch die vorhandene Spielhalle bestehende städtebauliche Spannungslage unerträglich verschärfe.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen. Dem Senat liegt die das Vorhaben betreffende Bauakte sowie die die angrenzende Spielothek betreffende Bauakte der Beklagten vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe

 
A.
17 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere innerhalb der vom Senat - nach fristgerechtem Antrag - gewährten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist rechtzeitig begründet worden (§ 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 VwGO).
B.
18 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Baugenehmigung zur Nutzung eines Einzelhandelsgeschäftes als Spielothek. Denn das Vorhaben verstößt gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts; es ist mit § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht vereinbar.
19 
Das Vorhaben beurteilt sich bauplanungsrechtlich nach § 30 Abs. 3 und § 34 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des einfachen Bebauungsplans 5 - 9 a „...-Mitte“ in der Fassung der Änderungssatzung vom 07.06.1966, der für das Vorhabengrundstück ein Mischgebiet festsetzt. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob die geplante Spielothek aufgrund ihrer Größe von 100 m² und acht Geldspielautomaten, einem Billardtisch sowie einem Unterhaltungsgerät für Karten- und Brettspiele mit dieser Festsetzung der Art der baulichen Nutzung noch vereinbar ist (dazu I.). Denn selbst wenn sie als noch mischgebietsverträglich, d.h. nicht kerngebietstypisch einzustufen ist, verstößt sie gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO (dazu II.).
I.
20 
Der Senat hat erhebliche Zweifel, ob - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - das Vorhaben die Anforderungen an eine kerngebietstypische Spielhalle erfüllt und bereits deshalb in einem Mischgebiet im Sinne des § 6 der Baunutzungsverordnung in der hier maßgeblichen Fassung vom 26.06.1962 - im Folgenden: BauNVO 1962 - unzulässig ist. Insbesondere stellt er infrage, ob das von der Rechtsprechung unter der Geltung der Spielverordnung in der bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung erarbeitete Merkmal für die Abgrenzung einer mischgebietsverträglichen zu einer kerngebietstypischen Spielhalle, der sogenannte Schwellenwert von 100 m² (dazu 1.), auch nach der Novellierung der Spielverordnung zum 01.01.2006 noch zur Anwendung kommen kann (dazu 2.).
21 
1. Nach § 6 Abs. 1 BauNVO 1962 dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Nach Absatz 2 der Vorschrift sind neben Wohngebäuden (Nr. 1) unter anderem „sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe“ (Nr. 4) allgemein zulässig. Vergnügungsstätten - wozu Spielhallen nach allgemeinem Verständnis zählen - werden in § 6 Abs. 2 BauNVO 1962 dagegen nicht ausdrücklich erwähnt. Sie sind nur im Katalog der allgemein zulässigen Nutzungen in einem Kerngebiet (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1962) genannt. Dennoch ging die Rechtsprechung und Literatur zumindest bereits unter der Geltung der Baunutzungsverordnung 1977 nahezu einhellig davon aus, dass eine Vergnügungsstätte nicht nur in Kerngebieten (und nach § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1977 ausnahmsweise in besonderen Wohngebieten) zulässig ist, sondern dass sie eine besondere Art eines gewerblichen Betriebs darstellt und daher als „sonstiger Gewerbebetrieb“ beispielsweise auch in einem Mischgebiet zugelassen werden kann, wenn sie nicht dem Typus der Vergnügungsstätte entspricht, wie er für Einrichtungen in Kerngebieten kennzeichnend ist und keine wesentlichen Störungen der Wohnruhe vor allem am Abend und in der Nacht mit sich bringt (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 25.11.1983 - 4 C 64.79 -, BVerwGE 68, 207). Nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 1977 waren in Mischgebieten „sonstige Gewerbebetriebe“ allgemein zulässig. Der noch in § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 1962 und 1968 bei den sonstigen Gewerbebetrieben enthaltene Zusatz „nicht wesentlich störende“ ist seit der Fassung 1977 entfallen. Der Zusatz wurde wohl als überflüssig angesehen, weil nach der allgemeinen Gebietsbeschreibung in § 6 Abs. 1 BauNVO (sämtlicher Fassungen) Mischgebiete ohnehin nur der Unterbringung solcher Gewerbebetriebe dienen, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Daher ist auch unter der Geltung der Baunutzungsverordnung 1962 eine Spielhalle in einem Mischgebiet als sonstiger Gewerbebetrieb zulässig, wenn sie nicht kerngebietstypisch ist und das Wohnen nicht wesentlich stört.
22 
Kerngebietstypisch sind nach allgemeiner Auffassung solche Vergnügungsstätten, die als „zentrale Dienstleistungsbetriebe“ einen „größeren Einzugsbereich haben“ und „für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sein sollen“. Allein ein übergemeindlicher Kundenstamm macht eine Einrichtung jedoch noch nicht zu einer zentralen kerngebietstypischen Einrichtung. Vielmehr muss eine gewisse Größe des Betriebes hinzukommen. Denn maßgebend für die Unverträglichkeit einer Vergnügungsstätte mit einer Wohnnutzung ist der Störungsgrad der Einrichtung. Dieser hängt entscheidend von der Größe des Betriebes ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.02.1986 - 4 C 31.83 -, NVwZ 1986, 643). Die Betriebsgröße einer Spielhalle wird wiederum bestimmt durch die Fläche (Raumgröße), die Zahl und die Art der Spielgeräte sowie die Zahl der Besucherplätze (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1990 - 4 C 49.89 -, NVwZ 1991, 264).
23 
Wenngleich Einigkeit darüber besteht, dass die Abgrenzung von mischgebietsverträglichen Spielhallen und kerngebietstypischen Spielhallen nicht schematisch erfolgen kann, sondern eine Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse erfordert, hat sich doch unter der Geltung der Spielverordnung in der bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung ein sogenannter Schwellenwert herausgebildet. Danach spricht bei Spielhallen bis zu einer Größe von ungefähr 100 m² vieles für eine Mischgebietsverträglichkeit, während Spielhallen, die diesen Schwellenwert überschreiten, eher als kerngebietstypisch einzustufen sind (vgl. z.B. VGH Baden-Württ., Urteil vom 20.08.1991 - 5 S 2881/90 -, NVwZ-RR 1992, 465; Nds. OVG, Urteil vom 11.09.1987 - 6 A 139/86 -, NVwZ 1988, 1141; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 21.06.1994 - 11 A 1113/91 -, BRS 56 Nr. 58). Dieser Wert stellt allerdings keine starre Grenze, sondern nur einen Anhaltswert dar (vgl. VGH Baden-Württ., Beschluss vom 12.09.2002 - 8 S 1571/01 -, GewArch 2003, 214). Von der Betriebsfläche hängt ab, wie viele Geld- oder Warenspielgeräte in rechtlich zulässiger Weise aufgestellt werden können. Denn die entsprechende Regelung des § 3 Abs. 2 SpielV über die in einer Spielhalle maximal zulässige Anzahl von Geld- und Warenspielgeräten knüpft an die Betriebsfläche an. Art und Anzahl der Spielgeräte bestimmen wiederum maßgeblich die Attraktivität der Spielhalle und damit regelmäßig den Umfang des Zuspruchs sowie den Grad der mit der Benutzung der Spielhalle für die Wohnnutzung typischerweise verbundenen Störungen (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 21.06.1994, a.a.O.). Solche Störungen werden insbesondere durch den An-, Abfahrts- und Parksuchverkehr ausgelöst, den der Betrieb verursacht. Der Betrieb der Spielgeräte selbst wird dagegen in der Regel kaum nennenswerte Geräuschemissionen verursachen, die ein Störungspotential für die umliegende Wohnnutzung darstellen. Insofern liegt eine andere Situation vor, als dies beispielsweise bei Gewerbsbetrieben mit lärmintensiven Maschinen der Fall ist, bei denen der Betrieb der Maschinen oft die maßgebende Geräuschquelle darstellt. Es liegt auf der Hand, dass der Grad der Störung mit der Anzahl der Besucher der Spielhalle zunimmt. Je größer eine Spielhalle ist, desto mehr Spielgeräte dürfen darin aufgestellt werden und desto mehr Besucher sind typischerweise zu erwarten. Die Größe der Spielhalle lässt somit Rückschlüsse auf den Grad der Störung zu, den die Spielhalle verursacht.
24 
Eine Art „Geburtsstunde“ des Schwellenwertes lässt sich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte zwar nicht feststellen. Vielmehr hat sich die Rechtsprechung durch Einzelfallentscheidungen an diesen Wert „herangetastet“. Zur Herleitung des Schwellenwertes lässt sich jedoch zumindest Folgendes feststellen: Dem von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Schwellenwert von 100 m² für die Abgrenzung einer mischgebietsverträglichen zu einer kerngebietstypischen Spielhalle ist als Ausgangspunkt § 3 Abs. 2 SpielV zugrunde gelegt worden. Diese Vorschrift regelte in ihrer bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung, dass je 15 m² Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden durfte. Insgesamt war die Anzahl dieser Geräte auf zehn beschränkt. In Betrieben mit einer Nutzfläche von ca. 100 m² waren somit maximal sechs Geld- oder Warenspielgeräte zulässig. Solche Spielhallen wurden in aller Regel als mischgebietsverträglich eingestuft (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 02.11.2006 - 8 S 1891/05 -, BauR 2007, 1373); sie waren aus betriebswirtschaftlicher Sicht im mittleren Bereich anzusiedeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.08.1992 - 4 C 57.89 -, NVwZ-RR 1993, 66; Nds. OVG, Urteil vom 11.09.1987, a.a.O.).
25 
2. Aufgrund der Änderung der Spielverordnung zum 01.01.2006 darf nunmehr nicht mehr nur je 15 m² Grundfläche, sondern je 12 m² Grundfläche ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden. Gleichzeitig wurde die maximal zulässige Anzahl solcher Spielgeräte je Betrieb von zehn auf 12 erhöht. Legt man der Abgrenzung von mischgebietsverträglichen zu kerngebietstypischen Spielhallen weiterhin den Schwellenwert von 100 m² zugrunde, so sind nunmehr auch Spielhallen mit acht Spielgeräten mischgebietsverträglich.
26 
Die obigen Ausführungen zeigen jedoch, dass der Schwellenwert von 100 m² kein reiner Flächenwert ist. Vielmehr ist er mittelbar entwickelt worden und zwar durch eine Multiplikation der Spielgeräte mit dem „Grundwert“ von 15 m² je Spielgerät. Zusätzlich wurden Betriebe mit sechs Geldspielgeräten - wohl ausgehend von der maximal zulässigen Anzahl von insgesamt zehn Geräten und einem arithmetischen Mittel von fünf Geräten - als Betriebe im mittleren Bereich eingestuft (so BVerwG, Urteil vom 20.08.1992 - 4 C 57.89 -, a.a.O. und Nds. OVG, Urteil vom 11.09.1987, a.a.O. allerdings ohne nähere Begründung).
27 
Der Senat hat erhebliche Zweifel, ob unter der Geltung der neuen Spielverordnung der Abgrenzung von mischgebietsverträglichen zu kerngebietstypischen Spielhallen weiterhin der Schwellenwert von 100 m² Nutzfläche zugrunde zu legen ist (von der Rspr. wurde dies bislang entweder offengelassen vgl. z.B. VGH Baden-Württ., Urteil vom 02.11.2006 - 8 S 1891/05 -‚ BauR 2007, 1373, oder es wurde ohne Erörterung dieser Frage weiterhin der Schwellenwert von 100 m² angewendet, vgl. Beschluss des Senats vom 26.08.2009 - 3 S 1057/09 -, NVwZ-RR 2010, 45 [fünffache Überschreitung des Schwellenwertes] und BayVGH, Beschluss vom 11.02.2009 - 2 ZB 08.3309 -, juris). Zu denken wäre zunächst an eine Korrektur des Schwellenwertes nach unten - wie dies vom Verwaltungsgericht angenommen wurde -, weil auf 100 m² Nutzfläche nunmehr acht Geldspielgeräte aufgestellt werden dürfen (so auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 09.07.2008 - 10 K 2870/07 -, juris Rn. 24). Dies wäre insoweit folgerichtig, als das städtebauliche Störpotential einer Spielhalle nicht von ihrer Fläche als solche ausgeht, sondern von der Intensität der Nutzung dieser Fläche zum Aufstellen von Spielgeräten. Dieses Störpotential pro Spielgerät ist jedoch auch nach der Novellierung der Spielverordnung im Wesentlichen unverändert geblieben.
28 
Damit würde jedoch ausgeblendet, dass durch die Änderung der Spielverordnung eine ganz erhebliche Veränderung der Struktur einer Spielhalle ausgelöst wurde, die sich auch auf deren baurechtlich relevantes Störpotential ausgewirkt hat. Denn durch das Verbot der sogenannten Fun Games hat sich die Zahl der Besucher pro gewerberechtlich konzessionierter Spielhalle im Regelfall reduziert, so dass auch die Störungen der Wohnnutzung in der Umgebung dieser Spielhalle abgenommen haben.
29 
Bis zur Novellierung der Spielverordnung galten diese Fun Games nicht als Geldspielgeräte, sondern als erlaubnisfreie Unterhaltungsgeräte. Die an diesen Geräten gewonnenen Weiterspielberechtigungsmarken, sog. Tokens, wurden jedoch illegal in Geld getauscht, so dass die Geräte faktisch als Geldspielgeräte missbraucht wurden. Aufgrund der geringen Spielzeit von nur 2 bis 3 Sekunden sowie des unbeschränkten Einsatzes und der unbegrenzten Gewinn- und Verlustmöglichkeiten waren sie bei Spielern sehr beliebt. Da die Aufstellung der Geräte zudem keiner gesonderten Erlaubnis bedurfte, stieg ihre Zahl rasch an, wohingegen die Zahl der eigentlichen Geldspielgeräte stark abnahm (vgl. die Begründung des Verordnungsentwurfs BR-Drs. 655/05 vom 30.08.2005 S. 9). Diese Entwicklung wurde durch das Verbot der Fun Games gestoppt (vgl. den Bericht zur Evaluierung der Fünften Novelle der Spielverordnung, BR-Drs. 881/10 vom 08.12.2010). Da das Hauptinteresse der Spieler jedoch dem Geldspiel gilt, ist die Aufstellung von Unterhaltungsgeräten ohne Geldgewinnmöglichkeit für die Betreiber von Spielhallen nicht lukrativ. Dies belegt exemplarisch der vorliegende Fall. Denn die Klägerin hat eine Spielhalle mit acht Geldspielgeräten, aber nur einem Unterhaltungsgerät und einem Billardtisch zur Genehmigung gestellt. Aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen ist aber in der Spielhallenbranche eine Entwicklung zu Mehrfachkonzessionen zu beobachten. Dabei werden in unmittelbarer räumlicher Nähe - meist im selben Gebäude - mehrere gewerberechtlich selbständige Spielhallen betrieben, so dass dort den Spielern eine größere Anzahl an Geldspielgeräten zur Verfügung steht (vgl. den Bericht zur Evaluierung der Fünften Verordnung der Spielverordnung, a.a.O. S. 40).
30 
Durch das Verbot der Fun Games hat sich das städtebauliche Störpotenzial einer Spielhalle nicht unerheblich geändert. Waren vor der Novellierung der Spielverordnung in einer Spielhalle neben einer gewerberechtlich begrenzten Zahl erlaubnispflichtiger Geldspielgeräte noch eine Vielzahl erlaubnisfreier Fun Games zu finden, stehen in den Spielhallen moderner Prägung ganz überwiegend nur noch Geldspielgeräte, deren Anzahl pro Betrieb durch die Spielverordnung begrenzt ist. Sonstige Spielgeräte, wie z.B. Billard, Dart, Kicker oder Flipper sind dagegen kaum vertreten (vgl. den Bericht zur Evaluierung der Fünften Verordnung der Spielverordnung, a.a.O. S. 35). Wegen der normativ nicht begrenzten Zahl an Fun Games besaß eine Spielhalle vor der Novellierung der Spielverordnung im Regelfall deutlich mehr Besucherplätze als dies heute der Fall ist. Dies hat auch Auswirkungen auf deren städtebauliches Störungspotential. Denn eine Spielhalle, in der sich im Wesentlichen nur die nach der Spielverordnung zulässigen Geldspielgeräte befinden, besitzt weniger Besucherplätze und verursacht demzufolge weniger Störungen als eine Spielhalle mit einer größeren Anzahl weiterer Spielgeräte.
31 
Ein Festhalten an dem Schwellenwert von 100 m² Nutzfläche und einer darauf zulässigen Anzahl von sechs bzw. jetzt acht Geldspielgeräten erscheint dem Senat angesichts der dargestellten tatsächlichen und rechtlichen Veränderungen nicht mehr sachgerecht. Vielmehr liegt es näher, für die Abgrenzung einer kerngebietstypischen zu einer mischgebietsverträglichen Spielhalle auf die Anzahl der in dem Vorhaben geplanten Besucherplätze abzustellen, und zwar losgelöst von den Regelungen der Spielverordnung über die zulässige Anzahl an Geldspielgeräten in einer Spielhalle bestimmter Größe sowie deren absoluter Obergrenze pro Konzession und unabhängig davon, ob es sich um Besucherplätze an Geldspielautomaten, an sonstigen Spielgeräten, an Bistrotischen oder an der Theke handelt. Legt man diesen Maßstab zugrunde, könnte dem Vorhaben der Klägerin die Mischgebietsverträglichkeit wohl nicht abgesprochen werden. Denn in deren geplanter Spielhalle sind neben den acht Geldspielgeräten nur noch ein weiteres Unterhaltungsgerät und ein Billardtisch vorgesehen. Bei voller „Belegung“ der Spielgeräte ist daher von 11 Gästen auszugehen. Hinzu kommen neun Plätze an Bistrotischen und der Theke. Insgesamt stehen daher in der Spielothek 20 Besucherplätze zur Verfügung. Diese Zahl ist regelmäßig wohl nicht geeignet, städtebaulich bedenkliche Unruhe in ein Mischgebiet zu tragen (nach Stüer, ZfWG 2010, 387, 388 sind mehr als 40 Besucherplätze ein Merkmal für eine kerngebietstypische Spielhalle). Denn der durch dieses Vorhaben ausgelöste An-, Abfahrts- und Parksuchverkehr dürfte aufgrund seines relativ geringen Umfangs dort nicht zu gebietsunverträglichen Lärmimmissionen führen. Die Nutzung der Spielhalle im Inneren verursacht kaum Geräusche und es liegen auch keine Erkenntnisse vor, dass durch die Gäste einer Spielhalle in der geplanten Größe auf dem Fußweg zur Spielhalle, auf dem Rückweg oder während des Aufenthalts vor der Spielhalle Geräusche verursacht werden, die das mischgebietsverträgliche Maß überschreiten. Dies gilt auch für die besonders sensiblen Abend- und Nachtstunden.
II.
32 
Das Vorhaben der Klägerin verstößt jedoch gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1962. Nach dieser Vorschrift ist eine in den §§ 2 bis 14 BauNVO 1962 genannte bauliche Anlage im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht. Der Widerspruch gegen eines der genannten Merkmale muss nicht so gravierend sein, dass bereits dieser - für sich genommen - zur Unzulässigkeit eines Vorhabens führt. Vielmehr kann ein Vorhaben auch dann unzulässig sein, wenn es bei Prüfung einzelner Tatbestandsmerkmale noch vertretbar wäre, es jedoch - wie hier - in der Gesamtschau mehrerer Merkmale zu städtebaulichen Unzuträglichkeiten führt (vgl. BayVGH, Urteil vom 15.12.2010 - 2 B 09.2419 -, juris). Bei der Prüfung, ob ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets besteht, ist maßgeblich auf die jeweilige örtliche Situation abzustellen, in die ein Gebiet hineingeplant ist, sowie auf den jeweiligen Planungswillen, soweit er im zeichnerischen und textlichen Teil des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der Begründung zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008 - 4 B 68.08 -, BRS 73 Nr. 82 und Beschluss des Senats vom 26.08.2009 - 3 S 1057/09 -, NVwZ-RR 2010, 45). Es kommt mit anderen Worten entscheidend auf den konkreten Zuschnitt des Baugebiets an, der - auch wenn er sich innerhalb der Variationsbreite eines Mischgebiets im Sinne des § 6 BauNVO 1962 bewegt - von Baugebiet zu Baugebiet unterschiedlich sein kann.
33 
Der Bebauungsplan und seine Begründung geben zwar keine Anhaltspunkte dafür, dass der Plangeber bei Satzungsbeschluss die Ausweisung eines Mischgebiets bestimmter Prägung beabsichtigt hat. Die tatsächliche örtliche Situation ist jedoch stark von Wohnnutzung geprägt. Wenngleich die in einem Mischgebiet Ansässigen stets damit rechnen müssen, dass sämtliche nach § 6 Abs. 2 und 3 BauNVO zulässigen Nutzungen verwirklicht werden, sofern der Bebauungsplan nicht entsprechende Ausnahmen enthält, ist die tatsächliche Entwicklung eines Baugebiets bei der Prüfung des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht vollständig auszublenden (so aber „grundsätzlich“ Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, § 15 Rn. 12). Denn es handelt sich um eine Entscheidung „im Einzelfall“, die ohne Berücksichtigung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse nicht getroffen werden kann. Wollte man den Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO auf solche Fälle beschränken, in denen der Plangeber einem Mischgebiet eine besondere Funktion zuerkannt hat, würde die Vorschrift weitgehend leerlaufen. Zudem würde verkannt, dass gerade Mischgebiete aufgrund ihrer relativ breiten Palette zulässiger Nutzungen sehr unterschiedliche Entwicklungen nehmen können. Dies hat im Übrigen auch der Gesetzgeber erkannt, indem er in der derzeit geltenden Baunutzungsverordnung 1990 bei der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten maßgeblich darauf abstellt, ob das Vorhaben in einem überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägten Teil des Mischgebiets verwirklicht werden soll (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3 BauNVO 1990).
34 
Aus der von der Beklagten vorgelegten Aufstellung der Nutzungen in der Umgebung des Vorhabens sowie den ebenfalls vorgelegten Lichtbildern lässt sich entnehmen, dass die Gebäude des als Mischgebiet ausgewiesenen Baugebiets überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden. Denn die vier- bis fünfgeschossigen Häuser in der Umgebung enthalten zu einem erheblichen Teil ausschließlich Wohnungen (... 1, 3, 5 und 7 sowie ... 47, 49, 52, 56, 60 und 62). In den übrigen Häusern (...- ... 11 und 13, ... 50, 51 - 53, 54 55, 57 und 58) befinden sich zwar in den Erdgeschossen Einzelhandelsgeschäfte, Gewerbe-, Handwerks- und Büronutzungen sowie eine Gaststätte. Die restlichen Geschosse dieser Häuser werden jedoch zu Wohnzwecken genutzt. Mit der Eigenart dieses Baugebiets steht die von der Klägerin geplante Spielhalle im Widerspruch im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO.
35 
1. Nach „Anzahl“ kann eine Spielhalle der Eigenart eines Mischgebiets widersprechen, wenn in dem Gebiet bereits ein solcher Betrieb vorhanden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1983 - 4 C 21.83 -, BVerwGE 68, 213). Bei dem Vorhaben der Klägerin handelt es sich zwar um die zweite Spielhalle im Baugebiet. Ob dieser Umstand allein hier zu dessen Unzulässigkeit führt, kann offenbleiben. Diese ergibt sich aber jedenfalls, wenn auch die Lage des Vorhabens sowie dessen Umfang und zusätzlich dessen Zweckbestimmung in den Blick genommen werden.
36 
2. Ein Widerspruch nach der „Lage“ kann vorliegen wenn, das Vorhaben aufgrund seines konkreten Standorts städtebauliche Unzuträglichkeiten in dem Baugebiet hervorruft (vgl. Beschluss des Senats vom 26.08.2009 - 3 S 1057/09 -, NVwZ-RR 2010, 45; BayVGH, Urteil vom 15.12.2010, a.a.O.).
37 
Die Spielhalle der Klägerin soll in der oben beschriebenen, durch überwiegende Wohnnutzung geprägten Umgebung direkt neben einer bereits bestehenden Spielhalle errichtet werden. In dieser vorhandenen Spielhalle dürfen nach der baurechtlichen Genehmigung sechs Geldspielgeräte sowie mehrere Unterhaltungsgeräte betrieben werden; es ist baulich mit einem Internetcafé verbunden. Die vorhandene und die geplante Vergnügungsstätte sind zwar baulich getrennt. Sie besitzen gleichwohl eine deutlich größere Magnetwirkung als es zwei im Baugebiet verstreut liegende Spielhallen hätten. Dieser von den Betreibern solcher nebeneinanderliegender Spielhallen auch beabsichtigte Synergieeffekt führt zu einem höheren Besucheraufkommen und damit zu einer größeren Unruhe im Baugebiet. Der Senat teilt die Ansicht des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass ein Spielhallenstandort mit vielen Spielgeräten eine größere Anziehungskraft besitzt als Standorte mit wenigen Geräten, da das Risiko der Spieler, kein freies Spielgerät vorzufinden und eine Spielhalle an einem anderen Ort ansteuern zu müssen, reduziert ist. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass in der benachbarten Spielhalle - nach der Baugenehmigung - nicht nur sechs Geldspielgeräte zu finden sind, sondern zusätzlich mehrere Unterhaltungsgeräte sowie ein Billardtisch und ein Dartspiel aufgestellt werden dürfen und zudem ein Internetcafé betrieben werden darf. Der Senat lässt dabei außer Acht, dass diese Spielhalle derzeit wohl baurechtswidrig mit zwölf Geldspielgeräten betrieben wird, was die Magnetwirkung noch deutlich erhöht. Denn die Beklagte hat angekündigt, je nach Ausgang des vorliegenden Verfahrens gegen die ungenehmigte Nutzung vorgehen zu wollen. Auch bei einem genehmigungskonformen Betrieb wären an dem Standort - ohne Berücksichtigung der Theken- und Bistroplätze - ausweislich der zur Genehmigung gestellten und der bereits genehmigten Baupläne bereits 30 Besucherplätze vorhanden. Rechnet man die in den Plänen eingezeichneten Theken- und Bistroplätze hinzu, erhöht sich die Zahl auf 52 Plätze. Selbst wenn man unterstellt, dass die Theken- und Bistroplätze in den Spielhallenbereichen nicht in gleicher Intensität genutzt werden, wie die Besucherplätze an den Spielgeräten, ist an dem Standort eine Zahl an Besucherplätzen vorhanden, die geeignet ist, in diesem Baugebiet ein unzuträgliches Maß an Störungen hervorzurufen. Dieses Störpotential führt zusammen mit dem Umfang und unter zusätzlicher Berücksichtigung der Zweckbestimmung des Vorhabens zu dessen Unzulässigkeit nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO.
38 
3. Ein Widerspruch nach dem „Umfang“ kann sich sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht ergeben (vgl. BayVGH, Urteil vom 15.12.2010, a.a.O.). Von ihrer Größe her fällt die geplante Spielhalle im Verhältnis zu den Anlagen in der Umgebung nicht aus dem Rahmen. Für sich genommen gäbe auch ihr qualitativer Umfang keinen Anlass, an der Verträglichkeit des Vorhabens mit der Eigenart des Baugebiets zu zweifeln. In der Zusammenschau mit der Anzahl und insbesondere der Lage der Spielhalle, widerspricht sie jedoch dessen Eigenart. Denn das Vorhaben befindet sich - wie oben dargestellt - in einer vorwiegend durch Wohnnutzung geprägten Umgebung und besitzt gemeinsam mit der angrenzenden, bereits vorhandenen Spielhalle über 30 Spielerplätze bzw. ca. 50 Besucherplätze. Beide Spielhallen gemeinsam hätten aufgrund ihrer stärkeren Magnetwirkung einen größeren Einzugsbereich und wären geeignet, die gegebene Situation negativ in Bewegung zu bringen. Die beiden Spielhallen, die mit zusammen 14 Geldspielgeräten auch gewerberechtlich zwei Konzessionen erforderten (vgl. § 3 Abs. 2 SpielV), bildeten einen Schwerpunkt der Nutzungsart „Vergnügungsstätte“ in dem betroffenen Baugebiet und wären geeignet, dieses negativ zu prägen. Denn es entspricht einem städtebaulichen Erfahrungssatz, dass sich Vergnügungsstätten, zumindest wenn sie in einem Gebiet gehäuft vorhanden sind, negativ auf die Umgebung auswirken, indem sie den sogenannten trading-down-Effekt auslösen (BVerwG, Urteil vom 15.12.1994 - 4 C 13.93 -, NVwZ 1995, 698). Dieser Effekt wird durch die „Sogwirkung“ von Vergnügungsstätten verursacht. Denn je mehr solcher Nutzungen in einem bestimmten Gebiet bereits vorhanden sind, desto eher werden weitere folgen. Durch das verstärkte Nachrücken von Vergnügungsstätten in freiwerdende Fachgeschäfte verliert aber ein Baugebiet wie das vorliegende an Attraktivität mit der Folge weiterer Abwanderung von Einzelhandelsgeschäften und solcher Nutzungen, die sich eher unproblematisch mit einer Wohnnutzung vereinbaren lassen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 21.12.1992 - 4 B 182.92 -, BRS 55 Nr. 42). Es kommt hinzu, dass häufig eine Konkurrenzsituation zwischen Betrieben mit typischerweise geringem Investitionsbedarf und vergleichsweise hoher Ertragsstärke sowie „normalen“ Gewerbebetrieben mit deutlich höherem Investitionsbedarf und geringerer Ertragsstärke eintreten wird. Dies führt tendenziell zu einer Erhöhung der Grundstücks- und Mietpreise und damit zu einer Verdrängung von Gewerbebranchen mit schwächerer Finanzkraft (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Beschluss vom 27.08.2009 - 8 A 10480/09 -, BRS 74, 85). Die beschriebene Entwicklung im Bereich der gewerblichen Nutzungen hat wiederum negative Auswirkungen auf die Qualität des Baugebiets als Wohnquartier, so dass insgesamt eine schleichende Verschlechterung der Gebietsqualität stattfindet.
39 
4. Der vorliegende Widerspruch des Vorhabens der Klägerin zur Eigenart des Baugebiets wird schließlich noch verstärkt durch die Zweckbestimmung des Vorhabens. Nach der „Zweckbestimmung“ widerspricht ein Vorhaben der Eigenart eines Baugebiets, wenn es sich zwar innerhalb der Bandbreite der regelmäßig oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungen des Baugebiets hält, mit dem Baugebiet in seinem konkreten Zuschnitt und seiner konkreten Ausgestaltung jedoch nicht vereinbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1983 - 4 C 21.83 -, a.a.O.). Wenngleich das Vorhaben der Klägerin mit der Eigenart des Baugebiets nicht in dem Sinne in Widerspruch steht, dass es allein aus diesem Grund nach § 15 Abs. 1 Satz 1 VwGO unzulässig wäre, unterscheidet sich seine Zweckbestimmung doch von der Eigenart des konkreten Baugebiets. Denn das Vorhaben der Klägerin dient dem Zweck, eine Möglichkeit zum Amusement bis in die Nacht hinein zu schaffen. Es unterscheidet sich insbesondere durch seine geplante tägliche Öffnung bis 24 Uhr von den Öffnungszeiten der in dem Baugebiet neben der Wohnnutzung zulässigen und vorhandenen Einzelhandels- und Gewerbebetriebe. Deren Öffnungs- und Betriebszeiten enden regelmäßig spätestens um 22 Uhr. Verkaufsstellen müssen darüber hinaus an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich geschlossen bleiben (vgl. § 3 Abs. 2 LadÖG). Die von der Klägerin geplante täglich Öffnungszeit erstreckt sich dagegen auch auf die der Ruhe und Erholung der Wohnbevölkerung dienenden späten Abendstunden und die Sonntage. Die Spielhalle zieht daher - wie oben ausgeführt gemeinsam mit der angrenzenden Spielothek - auch und gerade in dieser Zeit eine erhebliche Zahl von Besuchern an, die sich amüsieren wollen, was dem Ruhebedürfnis der Wohnbevölkerung zuwider läuft.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Insbesondere kam eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht in Betracht, da die Frage, ob der „Schwellenwert“ für die Abgrenzung von kerngebietstypischen zu mischgebietsverträglichen Spielhallen nach der Änderung der Spielverordnung nach unten zu korrigieren ist, für den Senat nicht entscheidungserheblich war.
41 
Beschluss vom 16. Februar 2011
42 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 auf 60.000,-- EUR festgesetzt.
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
17 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere innerhalb der vom Senat - nach fristgerechtem Antrag - gewährten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist rechtzeitig begründet worden (§ 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 VwGO).
B.
18 
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Baugenehmigung zur Nutzung eines Einzelhandelsgeschäftes als Spielothek. Denn das Vorhaben verstößt gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts; es ist mit § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht vereinbar.
19 
Das Vorhaben beurteilt sich bauplanungsrechtlich nach § 30 Abs. 3 und § 34 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des einfachen Bebauungsplans 5 - 9 a „...-Mitte“ in der Fassung der Änderungssatzung vom 07.06.1966, der für das Vorhabengrundstück ein Mischgebiet festsetzt. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob die geplante Spielothek aufgrund ihrer Größe von 100 m² und acht Geldspielautomaten, einem Billardtisch sowie einem Unterhaltungsgerät für Karten- und Brettspiele mit dieser Festsetzung der Art der baulichen Nutzung noch vereinbar ist (dazu I.). Denn selbst wenn sie als noch mischgebietsverträglich, d.h. nicht kerngebietstypisch einzustufen ist, verstößt sie gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO (dazu II.).
I.
20 
Der Senat hat erhebliche Zweifel, ob - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - das Vorhaben die Anforderungen an eine kerngebietstypische Spielhalle erfüllt und bereits deshalb in einem Mischgebiet im Sinne des § 6 der Baunutzungsverordnung in der hier maßgeblichen Fassung vom 26.06.1962 - im Folgenden: BauNVO 1962 - unzulässig ist. Insbesondere stellt er infrage, ob das von der Rechtsprechung unter der Geltung der Spielverordnung in der bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung erarbeitete Merkmal für die Abgrenzung einer mischgebietsverträglichen zu einer kerngebietstypischen Spielhalle, der sogenannte Schwellenwert von 100 m² (dazu 1.), auch nach der Novellierung der Spielverordnung zum 01.01.2006 noch zur Anwendung kommen kann (dazu 2.).
21 
1. Nach § 6 Abs. 1 BauNVO 1962 dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Nach Absatz 2 der Vorschrift sind neben Wohngebäuden (Nr. 1) unter anderem „sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe“ (Nr. 4) allgemein zulässig. Vergnügungsstätten - wozu Spielhallen nach allgemeinem Verständnis zählen - werden in § 6 Abs. 2 BauNVO 1962 dagegen nicht ausdrücklich erwähnt. Sie sind nur im Katalog der allgemein zulässigen Nutzungen in einem Kerngebiet (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1962) genannt. Dennoch ging die Rechtsprechung und Literatur zumindest bereits unter der Geltung der Baunutzungsverordnung 1977 nahezu einhellig davon aus, dass eine Vergnügungsstätte nicht nur in Kerngebieten (und nach § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1977 ausnahmsweise in besonderen Wohngebieten) zulässig ist, sondern dass sie eine besondere Art eines gewerblichen Betriebs darstellt und daher als „sonstiger Gewerbebetrieb“ beispielsweise auch in einem Mischgebiet zugelassen werden kann, wenn sie nicht dem Typus der Vergnügungsstätte entspricht, wie er für Einrichtungen in Kerngebieten kennzeichnend ist und keine wesentlichen Störungen der Wohnruhe vor allem am Abend und in der Nacht mit sich bringt (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 25.11.1983 - 4 C 64.79 -, BVerwGE 68, 207). Nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 1977 waren in Mischgebieten „sonstige Gewerbebetriebe“ allgemein zulässig. Der noch in § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 1962 und 1968 bei den sonstigen Gewerbebetrieben enthaltene Zusatz „nicht wesentlich störende“ ist seit der Fassung 1977 entfallen. Der Zusatz wurde wohl als überflüssig angesehen, weil nach der allgemeinen Gebietsbeschreibung in § 6 Abs. 1 BauNVO (sämtlicher Fassungen) Mischgebiete ohnehin nur der Unterbringung solcher Gewerbebetriebe dienen, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Daher ist auch unter der Geltung der Baunutzungsverordnung 1962 eine Spielhalle in einem Mischgebiet als sonstiger Gewerbebetrieb zulässig, wenn sie nicht kerngebietstypisch ist und das Wohnen nicht wesentlich stört.
22 
Kerngebietstypisch sind nach allgemeiner Auffassung solche Vergnügungsstätten, die als „zentrale Dienstleistungsbetriebe“ einen „größeren Einzugsbereich haben“ und „für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sein sollen“. Allein ein übergemeindlicher Kundenstamm macht eine Einrichtung jedoch noch nicht zu einer zentralen kerngebietstypischen Einrichtung. Vielmehr muss eine gewisse Größe des Betriebes hinzukommen. Denn maßgebend für die Unverträglichkeit einer Vergnügungsstätte mit einer Wohnnutzung ist der Störungsgrad der Einrichtung. Dieser hängt entscheidend von der Größe des Betriebes ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.02.1986 - 4 C 31.83 -, NVwZ 1986, 643). Die Betriebsgröße einer Spielhalle wird wiederum bestimmt durch die Fläche (Raumgröße), die Zahl und die Art der Spielgeräte sowie die Zahl der Besucherplätze (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1990 - 4 C 49.89 -, NVwZ 1991, 264).
23 
Wenngleich Einigkeit darüber besteht, dass die Abgrenzung von mischgebietsverträglichen Spielhallen und kerngebietstypischen Spielhallen nicht schematisch erfolgen kann, sondern eine Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse erfordert, hat sich doch unter der Geltung der Spielverordnung in der bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung ein sogenannter Schwellenwert herausgebildet. Danach spricht bei Spielhallen bis zu einer Größe von ungefähr 100 m² vieles für eine Mischgebietsverträglichkeit, während Spielhallen, die diesen Schwellenwert überschreiten, eher als kerngebietstypisch einzustufen sind (vgl. z.B. VGH Baden-Württ., Urteil vom 20.08.1991 - 5 S 2881/90 -, NVwZ-RR 1992, 465; Nds. OVG, Urteil vom 11.09.1987 - 6 A 139/86 -, NVwZ 1988, 1141; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 21.06.1994 - 11 A 1113/91 -, BRS 56 Nr. 58). Dieser Wert stellt allerdings keine starre Grenze, sondern nur einen Anhaltswert dar (vgl. VGH Baden-Württ., Beschluss vom 12.09.2002 - 8 S 1571/01 -, GewArch 2003, 214). Von der Betriebsfläche hängt ab, wie viele Geld- oder Warenspielgeräte in rechtlich zulässiger Weise aufgestellt werden können. Denn die entsprechende Regelung des § 3 Abs. 2 SpielV über die in einer Spielhalle maximal zulässige Anzahl von Geld- und Warenspielgeräten knüpft an die Betriebsfläche an. Art und Anzahl der Spielgeräte bestimmen wiederum maßgeblich die Attraktivität der Spielhalle und damit regelmäßig den Umfang des Zuspruchs sowie den Grad der mit der Benutzung der Spielhalle für die Wohnnutzung typischerweise verbundenen Störungen (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 21.06.1994, a.a.O.). Solche Störungen werden insbesondere durch den An-, Abfahrts- und Parksuchverkehr ausgelöst, den der Betrieb verursacht. Der Betrieb der Spielgeräte selbst wird dagegen in der Regel kaum nennenswerte Geräuschemissionen verursachen, die ein Störungspotential für die umliegende Wohnnutzung darstellen. Insofern liegt eine andere Situation vor, als dies beispielsweise bei Gewerbsbetrieben mit lärmintensiven Maschinen der Fall ist, bei denen der Betrieb der Maschinen oft die maßgebende Geräuschquelle darstellt. Es liegt auf der Hand, dass der Grad der Störung mit der Anzahl der Besucher der Spielhalle zunimmt. Je größer eine Spielhalle ist, desto mehr Spielgeräte dürfen darin aufgestellt werden und desto mehr Besucher sind typischerweise zu erwarten. Die Größe der Spielhalle lässt somit Rückschlüsse auf den Grad der Störung zu, den die Spielhalle verursacht.
24 
Eine Art „Geburtsstunde“ des Schwellenwertes lässt sich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte zwar nicht feststellen. Vielmehr hat sich die Rechtsprechung durch Einzelfallentscheidungen an diesen Wert „herangetastet“. Zur Herleitung des Schwellenwertes lässt sich jedoch zumindest Folgendes feststellen: Dem von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Schwellenwert von 100 m² für die Abgrenzung einer mischgebietsverträglichen zu einer kerngebietstypischen Spielhalle ist als Ausgangspunkt § 3 Abs. 2 SpielV zugrunde gelegt worden. Diese Vorschrift regelte in ihrer bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung, dass je 15 m² Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden durfte. Insgesamt war die Anzahl dieser Geräte auf zehn beschränkt. In Betrieben mit einer Nutzfläche von ca. 100 m² waren somit maximal sechs Geld- oder Warenspielgeräte zulässig. Solche Spielhallen wurden in aller Regel als mischgebietsverträglich eingestuft (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 02.11.2006 - 8 S 1891/05 -, BauR 2007, 1373); sie waren aus betriebswirtschaftlicher Sicht im mittleren Bereich anzusiedeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.08.1992 - 4 C 57.89 -, NVwZ-RR 1993, 66; Nds. OVG, Urteil vom 11.09.1987, a.a.O.).
25 
2. Aufgrund der Änderung der Spielverordnung zum 01.01.2006 darf nunmehr nicht mehr nur je 15 m² Grundfläche, sondern je 12 m² Grundfläche ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden. Gleichzeitig wurde die maximal zulässige Anzahl solcher Spielgeräte je Betrieb von zehn auf 12 erhöht. Legt man der Abgrenzung von mischgebietsverträglichen zu kerngebietstypischen Spielhallen weiterhin den Schwellenwert von 100 m² zugrunde, so sind nunmehr auch Spielhallen mit acht Spielgeräten mischgebietsverträglich.
26 
Die obigen Ausführungen zeigen jedoch, dass der Schwellenwert von 100 m² kein reiner Flächenwert ist. Vielmehr ist er mittelbar entwickelt worden und zwar durch eine Multiplikation der Spielgeräte mit dem „Grundwert“ von 15 m² je Spielgerät. Zusätzlich wurden Betriebe mit sechs Geldspielgeräten - wohl ausgehend von der maximal zulässigen Anzahl von insgesamt zehn Geräten und einem arithmetischen Mittel von fünf Geräten - als Betriebe im mittleren Bereich eingestuft (so BVerwG, Urteil vom 20.08.1992 - 4 C 57.89 -, a.a.O. und Nds. OVG, Urteil vom 11.09.1987, a.a.O. allerdings ohne nähere Begründung).
27 
Der Senat hat erhebliche Zweifel, ob unter der Geltung der neuen Spielverordnung der Abgrenzung von mischgebietsverträglichen zu kerngebietstypischen Spielhallen weiterhin der Schwellenwert von 100 m² Nutzfläche zugrunde zu legen ist (von der Rspr. wurde dies bislang entweder offengelassen vgl. z.B. VGH Baden-Württ., Urteil vom 02.11.2006 - 8 S 1891/05 -‚ BauR 2007, 1373, oder es wurde ohne Erörterung dieser Frage weiterhin der Schwellenwert von 100 m² angewendet, vgl. Beschluss des Senats vom 26.08.2009 - 3 S 1057/09 -, NVwZ-RR 2010, 45 [fünffache Überschreitung des Schwellenwertes] und BayVGH, Beschluss vom 11.02.2009 - 2 ZB 08.3309 -, juris). Zu denken wäre zunächst an eine Korrektur des Schwellenwertes nach unten - wie dies vom Verwaltungsgericht angenommen wurde -, weil auf 100 m² Nutzfläche nunmehr acht Geldspielgeräte aufgestellt werden dürfen (so auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 09.07.2008 - 10 K 2870/07 -, juris Rn. 24). Dies wäre insoweit folgerichtig, als das städtebauliche Störpotential einer Spielhalle nicht von ihrer Fläche als solche ausgeht, sondern von der Intensität der Nutzung dieser Fläche zum Aufstellen von Spielgeräten. Dieses Störpotential pro Spielgerät ist jedoch auch nach der Novellierung der Spielverordnung im Wesentlichen unverändert geblieben.
28 
Damit würde jedoch ausgeblendet, dass durch die Änderung der Spielverordnung eine ganz erhebliche Veränderung der Struktur einer Spielhalle ausgelöst wurde, die sich auch auf deren baurechtlich relevantes Störpotential ausgewirkt hat. Denn durch das Verbot der sogenannten Fun Games hat sich die Zahl der Besucher pro gewerberechtlich konzessionierter Spielhalle im Regelfall reduziert, so dass auch die Störungen der Wohnnutzung in der Umgebung dieser Spielhalle abgenommen haben.
29 
Bis zur Novellierung der Spielverordnung galten diese Fun Games nicht als Geldspielgeräte, sondern als erlaubnisfreie Unterhaltungsgeräte. Die an diesen Geräten gewonnenen Weiterspielberechtigungsmarken, sog. Tokens, wurden jedoch illegal in Geld getauscht, so dass die Geräte faktisch als Geldspielgeräte missbraucht wurden. Aufgrund der geringen Spielzeit von nur 2 bis 3 Sekunden sowie des unbeschränkten Einsatzes und der unbegrenzten Gewinn- und Verlustmöglichkeiten waren sie bei Spielern sehr beliebt. Da die Aufstellung der Geräte zudem keiner gesonderten Erlaubnis bedurfte, stieg ihre Zahl rasch an, wohingegen die Zahl der eigentlichen Geldspielgeräte stark abnahm (vgl. die Begründung des Verordnungsentwurfs BR-Drs. 655/05 vom 30.08.2005 S. 9). Diese Entwicklung wurde durch das Verbot der Fun Games gestoppt (vgl. den Bericht zur Evaluierung der Fünften Novelle der Spielverordnung, BR-Drs. 881/10 vom 08.12.2010). Da das Hauptinteresse der Spieler jedoch dem Geldspiel gilt, ist die Aufstellung von Unterhaltungsgeräten ohne Geldgewinnmöglichkeit für die Betreiber von Spielhallen nicht lukrativ. Dies belegt exemplarisch der vorliegende Fall. Denn die Klägerin hat eine Spielhalle mit acht Geldspielgeräten, aber nur einem Unterhaltungsgerät und einem Billardtisch zur Genehmigung gestellt. Aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen ist aber in der Spielhallenbranche eine Entwicklung zu Mehrfachkonzessionen zu beobachten. Dabei werden in unmittelbarer räumlicher Nähe - meist im selben Gebäude - mehrere gewerberechtlich selbständige Spielhallen betrieben, so dass dort den Spielern eine größere Anzahl an Geldspielgeräten zur Verfügung steht (vgl. den Bericht zur Evaluierung der Fünften Verordnung der Spielverordnung, a.a.O. S. 40).
30 
Durch das Verbot der Fun Games hat sich das städtebauliche Störpotenzial einer Spielhalle nicht unerheblich geändert. Waren vor der Novellierung der Spielverordnung in einer Spielhalle neben einer gewerberechtlich begrenzten Zahl erlaubnispflichtiger Geldspielgeräte noch eine Vielzahl erlaubnisfreier Fun Games zu finden, stehen in den Spielhallen moderner Prägung ganz überwiegend nur noch Geldspielgeräte, deren Anzahl pro Betrieb durch die Spielverordnung begrenzt ist. Sonstige Spielgeräte, wie z.B. Billard, Dart, Kicker oder Flipper sind dagegen kaum vertreten (vgl. den Bericht zur Evaluierung der Fünften Verordnung der Spielverordnung, a.a.O. S. 35). Wegen der normativ nicht begrenzten Zahl an Fun Games besaß eine Spielhalle vor der Novellierung der Spielverordnung im Regelfall deutlich mehr Besucherplätze als dies heute der Fall ist. Dies hat auch Auswirkungen auf deren städtebauliches Störungspotential. Denn eine Spielhalle, in der sich im Wesentlichen nur die nach der Spielverordnung zulässigen Geldspielgeräte befinden, besitzt weniger Besucherplätze und verursacht demzufolge weniger Störungen als eine Spielhalle mit einer größeren Anzahl weiterer Spielgeräte.
31 
Ein Festhalten an dem Schwellenwert von 100 m² Nutzfläche und einer darauf zulässigen Anzahl von sechs bzw. jetzt acht Geldspielgeräten erscheint dem Senat angesichts der dargestellten tatsächlichen und rechtlichen Veränderungen nicht mehr sachgerecht. Vielmehr liegt es näher, für die Abgrenzung einer kerngebietstypischen zu einer mischgebietsverträglichen Spielhalle auf die Anzahl der in dem Vorhaben geplanten Besucherplätze abzustellen, und zwar losgelöst von den Regelungen der Spielverordnung über die zulässige Anzahl an Geldspielgeräten in einer Spielhalle bestimmter Größe sowie deren absoluter Obergrenze pro Konzession und unabhängig davon, ob es sich um Besucherplätze an Geldspielautomaten, an sonstigen Spielgeräten, an Bistrotischen oder an der Theke handelt. Legt man diesen Maßstab zugrunde, könnte dem Vorhaben der Klägerin die Mischgebietsverträglichkeit wohl nicht abgesprochen werden. Denn in deren geplanter Spielhalle sind neben den acht Geldspielgeräten nur noch ein weiteres Unterhaltungsgerät und ein Billardtisch vorgesehen. Bei voller „Belegung“ der Spielgeräte ist daher von 11 Gästen auszugehen. Hinzu kommen neun Plätze an Bistrotischen und der Theke. Insgesamt stehen daher in der Spielothek 20 Besucherplätze zur Verfügung. Diese Zahl ist regelmäßig wohl nicht geeignet, städtebaulich bedenkliche Unruhe in ein Mischgebiet zu tragen (nach Stüer, ZfWG 2010, 387, 388 sind mehr als 40 Besucherplätze ein Merkmal für eine kerngebietstypische Spielhalle). Denn der durch dieses Vorhaben ausgelöste An-, Abfahrts- und Parksuchverkehr dürfte aufgrund seines relativ geringen Umfangs dort nicht zu gebietsunverträglichen Lärmimmissionen führen. Die Nutzung der Spielhalle im Inneren verursacht kaum Geräusche und es liegen auch keine Erkenntnisse vor, dass durch die Gäste einer Spielhalle in der geplanten Größe auf dem Fußweg zur Spielhalle, auf dem Rückweg oder während des Aufenthalts vor der Spielhalle Geräusche verursacht werden, die das mischgebietsverträgliche Maß überschreiten. Dies gilt auch für die besonders sensiblen Abend- und Nachtstunden.
II.
32 
Das Vorhaben der Klägerin verstößt jedoch gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1962. Nach dieser Vorschrift ist eine in den §§ 2 bis 14 BauNVO 1962 genannte bauliche Anlage im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht. Der Widerspruch gegen eines der genannten Merkmale muss nicht so gravierend sein, dass bereits dieser - für sich genommen - zur Unzulässigkeit eines Vorhabens führt. Vielmehr kann ein Vorhaben auch dann unzulässig sein, wenn es bei Prüfung einzelner Tatbestandsmerkmale noch vertretbar wäre, es jedoch - wie hier - in der Gesamtschau mehrerer Merkmale zu städtebaulichen Unzuträglichkeiten führt (vgl. BayVGH, Urteil vom 15.12.2010 - 2 B 09.2419 -, juris). Bei der Prüfung, ob ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets besteht, ist maßgeblich auf die jeweilige örtliche Situation abzustellen, in die ein Gebiet hineingeplant ist, sowie auf den jeweiligen Planungswillen, soweit er im zeichnerischen und textlichen Teil des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der Begründung zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008 - 4 B 68.08 -, BRS 73 Nr. 82 und Beschluss des Senats vom 26.08.2009 - 3 S 1057/09 -, NVwZ-RR 2010, 45). Es kommt mit anderen Worten entscheidend auf den konkreten Zuschnitt des Baugebiets an, der - auch wenn er sich innerhalb der Variationsbreite eines Mischgebiets im Sinne des § 6 BauNVO 1962 bewegt - von Baugebiet zu Baugebiet unterschiedlich sein kann.
33 
Der Bebauungsplan und seine Begründung geben zwar keine Anhaltspunkte dafür, dass der Plangeber bei Satzungsbeschluss die Ausweisung eines Mischgebiets bestimmter Prägung beabsichtigt hat. Die tatsächliche örtliche Situation ist jedoch stark von Wohnnutzung geprägt. Wenngleich die in einem Mischgebiet Ansässigen stets damit rechnen müssen, dass sämtliche nach § 6 Abs. 2 und 3 BauNVO zulässigen Nutzungen verwirklicht werden, sofern der Bebauungsplan nicht entsprechende Ausnahmen enthält, ist die tatsächliche Entwicklung eines Baugebiets bei der Prüfung des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht vollständig auszublenden (so aber „grundsätzlich“ Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, § 15 Rn. 12). Denn es handelt sich um eine Entscheidung „im Einzelfall“, die ohne Berücksichtigung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse nicht getroffen werden kann. Wollte man den Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO auf solche Fälle beschränken, in denen der Plangeber einem Mischgebiet eine besondere Funktion zuerkannt hat, würde die Vorschrift weitgehend leerlaufen. Zudem würde verkannt, dass gerade Mischgebiete aufgrund ihrer relativ breiten Palette zulässiger Nutzungen sehr unterschiedliche Entwicklungen nehmen können. Dies hat im Übrigen auch der Gesetzgeber erkannt, indem er in der derzeit geltenden Baunutzungsverordnung 1990 bei der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten maßgeblich darauf abstellt, ob das Vorhaben in einem überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägten Teil des Mischgebiets verwirklicht werden soll (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3 BauNVO 1990).
34 
Aus der von der Beklagten vorgelegten Aufstellung der Nutzungen in der Umgebung des Vorhabens sowie den ebenfalls vorgelegten Lichtbildern lässt sich entnehmen, dass die Gebäude des als Mischgebiet ausgewiesenen Baugebiets überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden. Denn die vier- bis fünfgeschossigen Häuser in der Umgebung enthalten zu einem erheblichen Teil ausschließlich Wohnungen (... 1, 3, 5 und 7 sowie ... 47, 49, 52, 56, 60 und 62). In den übrigen Häusern (...- ... 11 und 13, ... 50, 51 - 53, 54 55, 57 und 58) befinden sich zwar in den Erdgeschossen Einzelhandelsgeschäfte, Gewerbe-, Handwerks- und Büronutzungen sowie eine Gaststätte. Die restlichen Geschosse dieser Häuser werden jedoch zu Wohnzwecken genutzt. Mit der Eigenart dieses Baugebiets steht die von der Klägerin geplante Spielhalle im Widerspruch im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO.
35 
1. Nach „Anzahl“ kann eine Spielhalle der Eigenart eines Mischgebiets widersprechen, wenn in dem Gebiet bereits ein solcher Betrieb vorhanden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1983 - 4 C 21.83 -, BVerwGE 68, 213). Bei dem Vorhaben der Klägerin handelt es sich zwar um die zweite Spielhalle im Baugebiet. Ob dieser Umstand allein hier zu dessen Unzulässigkeit führt, kann offenbleiben. Diese ergibt sich aber jedenfalls, wenn auch die Lage des Vorhabens sowie dessen Umfang und zusätzlich dessen Zweckbestimmung in den Blick genommen werden.
36 
2. Ein Widerspruch nach der „Lage“ kann vorliegen wenn, das Vorhaben aufgrund seines konkreten Standorts städtebauliche Unzuträglichkeiten in dem Baugebiet hervorruft (vgl. Beschluss des Senats vom 26.08.2009 - 3 S 1057/09 -, NVwZ-RR 2010, 45; BayVGH, Urteil vom 15.12.2010, a.a.O.).
37 
Die Spielhalle der Klägerin soll in der oben beschriebenen, durch überwiegende Wohnnutzung geprägten Umgebung direkt neben einer bereits bestehenden Spielhalle errichtet werden. In dieser vorhandenen Spielhalle dürfen nach der baurechtlichen Genehmigung sechs Geldspielgeräte sowie mehrere Unterhaltungsgeräte betrieben werden; es ist baulich mit einem Internetcafé verbunden. Die vorhandene und die geplante Vergnügungsstätte sind zwar baulich getrennt. Sie besitzen gleichwohl eine deutlich größere Magnetwirkung als es zwei im Baugebiet verstreut liegende Spielhallen hätten. Dieser von den Betreibern solcher nebeneinanderliegender Spielhallen auch beabsichtigte Synergieeffekt führt zu einem höheren Besucheraufkommen und damit zu einer größeren Unruhe im Baugebiet. Der Senat teilt die Ansicht des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass ein Spielhallenstandort mit vielen Spielgeräten eine größere Anziehungskraft besitzt als Standorte mit wenigen Geräten, da das Risiko der Spieler, kein freies Spielgerät vorzufinden und eine Spielhalle an einem anderen Ort ansteuern zu müssen, reduziert ist. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass in der benachbarten Spielhalle - nach der Baugenehmigung - nicht nur sechs Geldspielgeräte zu finden sind, sondern zusätzlich mehrere Unterhaltungsgeräte sowie ein Billardtisch und ein Dartspiel aufgestellt werden dürfen und zudem ein Internetcafé betrieben werden darf. Der Senat lässt dabei außer Acht, dass diese Spielhalle derzeit wohl baurechtswidrig mit zwölf Geldspielgeräten betrieben wird, was die Magnetwirkung noch deutlich erhöht. Denn die Beklagte hat angekündigt, je nach Ausgang des vorliegenden Verfahrens gegen die ungenehmigte Nutzung vorgehen zu wollen. Auch bei einem genehmigungskonformen Betrieb wären an dem Standort - ohne Berücksichtigung der Theken- und Bistroplätze - ausweislich der zur Genehmigung gestellten und der bereits genehmigten Baupläne bereits 30 Besucherplätze vorhanden. Rechnet man die in den Plänen eingezeichneten Theken- und Bistroplätze hinzu, erhöht sich die Zahl auf 52 Plätze. Selbst wenn man unterstellt, dass die Theken- und Bistroplätze in den Spielhallenbereichen nicht in gleicher Intensität genutzt werden, wie die Besucherplätze an den Spielgeräten, ist an dem Standort eine Zahl an Besucherplätzen vorhanden, die geeignet ist, in diesem Baugebiet ein unzuträgliches Maß an Störungen hervorzurufen. Dieses Störpotential führt zusammen mit dem Umfang und unter zusätzlicher Berücksichtigung der Zweckbestimmung des Vorhabens zu dessen Unzulässigkeit nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO.
38 
3. Ein Widerspruch nach dem „Umfang“ kann sich sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht ergeben (vgl. BayVGH, Urteil vom 15.12.2010, a.a.O.). Von ihrer Größe her fällt die geplante Spielhalle im Verhältnis zu den Anlagen in der Umgebung nicht aus dem Rahmen. Für sich genommen gäbe auch ihr qualitativer Umfang keinen Anlass, an der Verträglichkeit des Vorhabens mit der Eigenart des Baugebiets zu zweifeln. In der Zusammenschau mit der Anzahl und insbesondere der Lage der Spielhalle, widerspricht sie jedoch dessen Eigenart. Denn das Vorhaben befindet sich - wie oben dargestellt - in einer vorwiegend durch Wohnnutzung geprägten Umgebung und besitzt gemeinsam mit der angrenzenden, bereits vorhandenen Spielhalle über 30 Spielerplätze bzw. ca. 50 Besucherplätze. Beide Spielhallen gemeinsam hätten aufgrund ihrer stärkeren Magnetwirkung einen größeren Einzugsbereich und wären geeignet, die gegebene Situation negativ in Bewegung zu bringen. Die beiden Spielhallen, die mit zusammen 14 Geldspielgeräten auch gewerberechtlich zwei Konzessionen erforderten (vgl. § 3 Abs. 2 SpielV), bildeten einen Schwerpunkt der Nutzungsart „Vergnügungsstätte“ in dem betroffenen Baugebiet und wären geeignet, dieses negativ zu prägen. Denn es entspricht einem städtebaulichen Erfahrungssatz, dass sich Vergnügungsstätten, zumindest wenn sie in einem Gebiet gehäuft vorhanden sind, negativ auf die Umgebung auswirken, indem sie den sogenannten trading-down-Effekt auslösen (BVerwG, Urteil vom 15.12.1994 - 4 C 13.93 -, NVwZ 1995, 698). Dieser Effekt wird durch die „Sogwirkung“ von Vergnügungsstätten verursacht. Denn je mehr solcher Nutzungen in einem bestimmten Gebiet bereits vorhanden sind, desto eher werden weitere folgen. Durch das verstärkte Nachrücken von Vergnügungsstätten in freiwerdende Fachgeschäfte verliert aber ein Baugebiet wie das vorliegende an Attraktivität mit der Folge weiterer Abwanderung von Einzelhandelsgeschäften und solcher Nutzungen, die sich eher unproblematisch mit einer Wohnnutzung vereinbaren lassen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 21.12.1992 - 4 B 182.92 -, BRS 55 Nr. 42). Es kommt hinzu, dass häufig eine Konkurrenzsituation zwischen Betrieben mit typischerweise geringem Investitionsbedarf und vergleichsweise hoher Ertragsstärke sowie „normalen“ Gewerbebetrieben mit deutlich höherem Investitionsbedarf und geringerer Ertragsstärke eintreten wird. Dies führt tendenziell zu einer Erhöhung der Grundstücks- und Mietpreise und damit zu einer Verdrängung von Gewerbebranchen mit schwächerer Finanzkraft (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Beschluss vom 27.08.2009 - 8 A 10480/09 -, BRS 74, 85). Die beschriebene Entwicklung im Bereich der gewerblichen Nutzungen hat wiederum negative Auswirkungen auf die Qualität des Baugebiets als Wohnquartier, so dass insgesamt eine schleichende Verschlechterung der Gebietsqualität stattfindet.
39 
4. Der vorliegende Widerspruch des Vorhabens der Klägerin zur Eigenart des Baugebiets wird schließlich noch verstärkt durch die Zweckbestimmung des Vorhabens. Nach der „Zweckbestimmung“ widerspricht ein Vorhaben der Eigenart eines Baugebiets, wenn es sich zwar innerhalb der Bandbreite der regelmäßig oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungen des Baugebiets hält, mit dem Baugebiet in seinem konkreten Zuschnitt und seiner konkreten Ausgestaltung jedoch nicht vereinbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1983 - 4 C 21.83 -, a.a.O.). Wenngleich das Vorhaben der Klägerin mit der Eigenart des Baugebiets nicht in dem Sinne in Widerspruch steht, dass es allein aus diesem Grund nach § 15 Abs. 1 Satz 1 VwGO unzulässig wäre, unterscheidet sich seine Zweckbestimmung doch von der Eigenart des konkreten Baugebiets. Denn das Vorhaben der Klägerin dient dem Zweck, eine Möglichkeit zum Amusement bis in die Nacht hinein zu schaffen. Es unterscheidet sich insbesondere durch seine geplante tägliche Öffnung bis 24 Uhr von den Öffnungszeiten der in dem Baugebiet neben der Wohnnutzung zulässigen und vorhandenen Einzelhandels- und Gewerbebetriebe. Deren Öffnungs- und Betriebszeiten enden regelmäßig spätestens um 22 Uhr. Verkaufsstellen müssen darüber hinaus an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich geschlossen bleiben (vgl. § 3 Abs. 2 LadÖG). Die von der Klägerin geplante täglich Öffnungszeit erstreckt sich dagegen auch auf die der Ruhe und Erholung der Wohnbevölkerung dienenden späten Abendstunden und die Sonntage. Die Spielhalle zieht daher - wie oben ausgeführt gemeinsam mit der angrenzenden Spielothek - auch und gerade in dieser Zeit eine erhebliche Zahl von Besuchern an, die sich amüsieren wollen, was dem Ruhebedürfnis der Wohnbevölkerung zuwider läuft.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Insbesondere kam eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht in Betracht, da die Frage, ob der „Schwellenwert“ für die Abgrenzung von kerngebietstypischen zu mischgebietsverträglichen Spielhallen nach der Änderung der Spielverordnung nach unten zu korrigieren ist, für den Senat nicht entscheidungserheblich war.
41 
Beschluss vom 16. Februar 2011
42 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 auf 60.000,-- EUR festgesetzt.
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.