Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. März 2019 - 15 ZB 18.690

bei uns veröffentlicht am18.03.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht Augsburg, Au 5 K 17.334, 08.01.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.200 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beklagte wendet sich gegen eine mit Urteil des Verwaltungsgerichts A. ausgesprochene Verpflichtung, der Klägerin eine versagte Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung zu erteilen.

Das Bauordnungsamt der Beklagten erteilte mit Bescheid vom 18. November 1986 für das Anwesen auf dem Baugrundstück (FlNr. … der Gemarkung A., U.-…str. ... = Baugrundstück) eine Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung, wonach im Erdgeschoss die Errichtung einer „Pilsbar mit Billardcafé“ (Bistro, laut Baubeschreibung auf einer gewerblichen Nutzfläche von 167,16 m²) gestattet wurde.

Unter dem 18. Oktober 2016 stellte die Klägerin für das Baugrundstück einen Antrag auf Baugenehmigung für das Vorhaben „Einbau einer Wettannahmestelle“. Nach den Bauvorlagen soll hierfür in der südwestlichen Ecke des bestehenden Bistros ein 12 m² großer Raum abgetrennt werden, der ausschließlich über einen neu zu schaffenden Eingang von der U. Straße aus - d.h. nicht über eine Verbindung zu der im Übrigen verbleibenden gastronomischen Betriebsstätte - betretbar ist. Unmittelbar östlich neben der zu schaffenden Wettannahmestelle ist laut den vorgelegten Plänen zum Baugenehmigungsantrag die Schaffung eines zusätzlichen Eingangs für das Bistro vorgesehen. Dem Bauantrag war eine vom planenden Architekten sowie vom Geschäftsführer der Klägerin unterschriebene, auf den 12. Oktober 2016 datierte „Betriebs- und Nutzungsbeschreibung“ beigefügt, in der es heißt:

„Die geplante Räumlichkeit soll als Annahmestelle für Sportwetten genutzt werden.

Ein Zugang ist ausschließlich von der U. Straße aus geplant.

Ein Kunde kann an der Kasse beim Mitarbeiter oder am Wettautomaten eine Sportwette abgeben oder tätigen.

Die Öffnungszeiten sind täglich von 11:00 Uhr bis 22:00 Uhr.

Der Zutritt für Personen unter 18 Jahren ist verboten.“

Mit E-Mail vom 20. Dezember 2016 führte der planende Architekt der Klägerin gegenüber dem Bauordnungsamt der Beklagten unter dem Betreff „Bauantrag: Einbau einer Wettannahmestelle in das bestehende Wohn- und Geschäftshaus U. Straße ... - Angabe zu den Sportwetten“ aus, dass in der in der Wettannahmestelle „… Sportwetten“ angeboten würden. Es werde ähnlich wie beim Lotto-Spiel ein Tippschein abgegeben. Live-Wetten fänden nach Aussage der Klägerin nicht statt. Es werde um entsprechende Berücksichtigung gebeten.

Mit Bescheid vom 6. Februar 2017 lehnte die Beklagte den Bauantrag vom 18. Oktober 2016 ab. In der Begründung wird u.a. darauf verwiesen, dass in der geplanten Wettannahmestelle keine Personalräume bzw. Toiletten vorgesehen seien. Daher sowie aufgrund der Betreiberidentität könne davon ausgegangen werden, dass das Bistro und die Wettannahmestelle organisatorisch verbunden würden, zumal die Eingangstüren unmittelbar nebeneinander lägen. Bei einer natürlichen Betrachtungsweise und auch aus der Sicht des Kunden erschienen die beiden Betriebe räumlich miteinander verknüpft sowie durch ein gemeinsames Konzept miteinander verbunden. Die Wettannahmestelle und das Bistro bildeten bei der gebotenen objektiven Betrachtung einen einheitlichen Betrieb, der es problemlos ermögliche in einem Raum die gewünschten Wetten abzuschließen sowie in den angrenzenden Räumen des Bistros zu verweilen. Im Gastronomiebetrieb könnten sich Menschen aufhalten, dort aufgrund einer entsprechenden technischen Ausstattung Sportereignisse, auf die nebenan gewettet worden sei, auf Fernsehmonitoren verfolgen sowie danach ggf. weitere Wetten abschließen. Aufgrund des räumlich-funktionalen Zusammenhangs müsse von einer Einheit ausgegangen werden, sodass aufgrund einer mehr als 100 m² großen Nutzfläche eine kerngebietstypische Vergnügungsfläche vorliege, die in einem Mischgebiet generell nicht zulässig sei. Zudem sei das Mischgebiet im betroffenen Bereich nicht überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt, sodass das Vorhaben als Vergnügungsstätte generell nach § 6 BauNVO weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig sei.

Am 6. März 2017 erhob die Klägerin beim Verwaltungsgericht A. Verpflichtungsklage. Im Klageverfahren wies sie u.a. darauf hin, dass die Wettannahmestelle und das Bistro jeweils unterschiedliche Betreiber hätten und dass sich im Bistro keine Quotenbildschirme sowie Wett-Terminals befänden. Ferner legte sie eine Bestätigung des Wettanbieters … vom 7. November 2017 mit folgendem Wortlaut vor:

„(…) wir (…) bestätigen Ihnen mit diesem Schreiben, dass in der Wettvertriebsstätte (Terminalstandort) der … keine Wettangaben auf Live-Wetten möglich sind.

Das Live-Wettenangebot ist an allen Terminals abgeschaltet. Dies kann weder vom Endkunden noch von Ihnen als Betreiber geändert werden.“

Mit Urteil vom 8. Februar 2018 verpflichtete das Verwaltungsgericht A. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 6. Februar 2017, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, die Klägerin habe gem. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO einen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung, weil ihrem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstünden, die im - hier gem. Art. 59 BayBO vereinfachten - Genehmigungsverfahren zu prüfen seien. Das nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten in einem faktischen Mischgebiet i.S. von § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 6 BauNVO liegende Vorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig. Weil es sich bei dem beantragten Vorhaben nicht um eine Vergnügungsstätte i.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 8 i.V. mit § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, sondern um einen in einem (faktischen) Mischgebiet ohne weitere Einschränkung zulässigen „sonstigen Gewerbebetrieb“ i.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO handele, komme es auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob die Betriebsstätte in einem überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägten Teil des Mischgebiets liege, nicht an. Das beantragte Vorhabens sei maßgeblich deshalb als ein in einem (faktischen) Mischgebiet grundsätzlich gem. § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO zulässiger „sonstiger Gewerbebetrieb“ i.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO - und nicht als Vergnügungsstätte i.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 8 i.V. mit § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO - einzuordnen, weil im beantragten Betrieb keine Live-Wetten angeboten würden. Es handele sich um eine bloße Wettannahmestelle, nicht hingegen um ein sog. Wettbüro. Darüber hinaus enthalte die einschließlich Theken- und Arbeitsbereich lediglich 12 m² große Betriebsstätte laut Planzeichnung keine Sitzgelegenheiten; Getränke oder Speisen würden nicht angeboten. Dass die Wettangebote nicht nur auf dem Bildschirm der vier Wett-Terminals, sondern auch auf Monitoren angezeigt würden, könne zwar ggf. die Abwicklung der Wetten erleichtern, vermöge aber ohne ein Livewetten-Angebot unter Berücksichtigung der Größe und der Ausstattung der Betriebsstätte allein noch nicht den für eine Vergnügungsstätte typischen Verweilcharakter der Betriebsstätte zu begründen bzw. zu prägen. Eine Einordnung als Vergnügungsstätte ergebe sich auch nicht aus einer baulichen-funktionellen Einheit zwischen der Wettvermittlungsstelle und dem verbleibenden Bistro. Die Wettvermittlungsstelle erhalte nach den Planunterlagen einen eigenen Eingang zur öffentlichen Verkehrsfläche hin, wenngleich dieser auch nur wenige Meter neben dem Eingang zu der Pilsbar liege. Innerhalb des Gebäudes gebe es keine bauliche Verbindung zwischen beiden Nutzungen. Ein Hin- und Herwechseln zwischen den beiden Betriebsstätten (offensichtlich gemeint: innerhalb des Gebäudes, d.h. ohne Betreten des öffentlichen Straßenraums) sei weder für das Personal noch für Kunden möglich. Mangels konkreter Anhaltspunkte könne nicht davon ausgegangen werden, dass es in den Betriebskonzepten der beiden Betriebe angelegt sei, dass das Personal oder die Kunden der Wettvermittlungsstelle die sanitären Anlagen der Pilsbar ohne weiteres mitbenutzen dürften. Beide Betriebsstätten würden nach den vorliegenden Unterlagen von unterschiedlichen Betreibern geführt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass gleichwohl in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht von e i n e m Betreiber für beide Betriebe auszugehen sei, hätten sich weder aus dem Vortrag der Beklagten noch im Übrigen ergeben. Soweit nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, dass das Nebeneinander von Wettvermittlungsstelle und Pilsbar dazu führen könne, dass Besucher der einen Betriebsstätte auch die andere aufsuchten und dass deshalb beide Betriebsstätten im Sinne einer größeren Attraktivität voneinander profitierten, rechtfertige dies nicht die Annahme einer entsprechenden Einheit, zumal das geltende Recht keine Abstandspflicht zwischen einer Wettvermittlungsstelle und einem gastronomischen Betrieb kenne. Selbst wenn in der Pilsbar nach den Feststellungen einer Baukontrolle durch Mitarbeiter der Beklagten im Oktober 2017 zwei TV-Bildschirme vorhanden seien, auf denen auch Live-Übertragungen von Sportereignissen möglich seien, sei daher nicht davon auszugehen, dass Besucher der Pilsbar deswegen in größerem Umfang in der benachbarten Wettvermittlungsstelle Wetten abgäben, als dies ohne die Übertragung von Sportereignissen der Fall wäre.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beklagte mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Der von der Beklagten allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), auf den sich die Prüfung des Senats beschränkt, liegt nicht vor bzw. ist nicht in einer Weise dargelegt worden, die den gesetzlichen Substantiierungsanforderungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) genügt.

Nach Maßgabe der mit der Antragsbegründung vorgebrachten Einwände ist die Richtigkeit der Ansicht des Verwaltungsgerichts, das beantragte Vorhaben der Klägerin sei bauplanungsrechtlich am Maßstab von § 34 Abs. 1, Abs. 2 BauGB i.V. mit § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO bauplanungsrechtlich zulässig, nicht ernstlich zweifelhaft.

a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils können nicht damit begründet werden, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft entscheidungstragend darauf abgestellt, dass keine Live-Wetten angeboten würden.

Die Beklagte wendet mit ihrer Antragsbegründung ein, dass allein ein Verzicht auf das Angebot von Live-Wetten nicht genüge, um den Betrieb zu einer planungsrechtlich zulässigen Wettannahmestelle zu qualifizieren. Auch bei einem Verzicht auf Live-Wetten bestehe die Möglichkeit, sich an Wett-Terminals über aktuelle Spielstände laufender Sportereignisse zu informieren und sich deswegen länger in den betreffenden Räumlichkeiten aufzuhalten. Allein im Aufstellen von Wett-Terminals sei - auch ohne die Möglichkeit der Abgabe von Live-Wetten und unabhängig von der Größe der Ladeneinheit sowie unabhängig davon, ob eine Bestuhlung und / oder ein Getränkeangebot bestehe - im Regelfall die Verfolgung kommerzieller Unterhaltungszwecke zu sehen. Anders als bei Bildschirmen, bei denen gelistete Informationen vom Kunden nicht beeinflussbar seien und die lediglich ähnlich einer Angebotstafel in einer Metzgerei informatorisch die aktuellen Wettangebote zu festen Quoten aufzeigten, generiere die technische Möglichkeit, etwaige Spielstände derzeit laufender Sportereignisse abzurufen und sich insoweit zu informieren, einen für die Einstufung als Wettbüro und damit als Vergnügungsstätte sprechenden Anreiz, sich länger in den betreffenden Räumlichkeiten aufzuhalten.

Diese Erwägungen sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Erstgerichts in Zweifel zu ziehen.

Der Betrieb von Wettvermittlungsstellen kommt in bauplanungsrechtlicher Hinsicht seiner Art nach als herkömmlicher Gewerbebetrieb oder als Vergnügungsstätte in Betracht. Eine Vergnügungsstätte ist ein auf kommerzielle Unterhaltung ausgerichteter besonderer Gewerbebetrieb, der in unterschiedlicher Ausprägung unter Ansprache oder Ausnutzung des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder Sexualtriebs einer bestimmten auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung gewidmet ist. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zwischen sog. „Wettannahmestellen“ und „Wettbüros“ unterschieden. Während bloße Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt werden, sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung im o.g. Sinn dienen. In Wettbüros (als Wettvermittlungsstellen mit Vergnügungsstättencharakter) werden zwischen dem Kunden (Spieler), einem Vermittler (dem Betreiber des Wettbüros) und dem - meist im europäischen Ausland ansässigen - Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt. Bereits das Bereithalten von Einrichtungsgegenständen - wie von Wettterminals und Monitoren -, die der Vermittlung von Live-Wetten dienen, führt zur Aufnahme einer Nutzung als Wettbüro und damit als Vergnügungsstätte. Denn Live-Wetten bieten anders als Sportwetten, bei denen lediglich auf das Eintreffen eines (künftigen) Sportergebnisses zu festen Gewinnquoten gesetzt wird, eine rasche Aufeinanderfolge der Wettmöglichkeiten und verleiten den Kunden damit zu einem Verweilen bis zum Eintritt der jeweiligen Wettergebnisse, während dessen der Kunde die aktuellen Quoten und die Ergebnisse der Wettkämpfe auf Monitoren verfolgen und ggf. weitere Wetten danach ausrichten kann. Die hier durch die Installation der Terminals und Monitore zum Ausdruck kommende Bereitschaft zur Vermittlung von Live-Wetten dient daher - anders als bei einer bloßen Wettannahmestelle - überwiegend der kommerziellen Unterhaltung. Der „Verweilcharakter“ muss demnach nicht notwendig aus einer möglichst angenehmen oder geselligen Atmosphäre folgen, die dem Kunden neben dem Abschluss seiner Wette angeboten werden soll, sondern folgt speziell bei der Vermittlung von Live-Wetten über Terminals und Monitore schon schlicht aus der Möglichkeit, sich während des Laufs der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten, um die über Wandmonitore ausgestrahlten aktuellen Quoten und Ergebnisse der Wettkämpfe live zu verfolgen und noch während der laufenden Sportveranstaltungen in schneller Abfolge auf bestimmte Ereignisse zu wetten (zusammenfassend BayVGH, B.v. 23.7.2018 - 15 ZB 17.1092 - NVwZ-RR 2018, 837 = juris Rn. 15; vgl. auch jeweils m.w.N.: BayVGH, B.v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - juris Rn. 13 ff., 20; B.v. 7.5.2015 - 15 ZB 14.2673 - juris Rn. 6; B.v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 14 f.; B.v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 7 f.; B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 23 f.; B.v. 19.7.2016 - 9 ZB 14.1147 - juris Rn. 7, 14; B.v. 25.8.2016 - 9 ZB 13.1993 - juris Rn. 5; OVG NRW, B.v. 9.1.2018 - 7 A 2068/16 - juris Rn. 4 ff.; B.v. 20.4.2018 - 7 A 85/17 - juris Rn. 4; U.v. 9.8.2018 - 7 A 2554/16 - BauR 2019, 217 = juris Rn. 23 ff.; VGH BW, U.v. 23.8.2017 - 3 S 1102/17 - juris Rn. 27; U.v. 18.9.2018 - 3 S 778/18 - ZfBR 2018. 788 = juris Rn. 30, 36 ff., 50; OVG Berlin-Bbg., U.v. 6.10.2015 - OVG 10 B 1.14 - juris Rn. 42).

Soweit demgegenüber ein Wettvermittlungsstellenbetrieb - wie hier - auf ein Live-Wetten-Angebot und insbesondere auf den Einsatz entsprechend vergnügungsstättenspezifisch programmierter Terminals / Monitore verzichtet, sich mithin mit einem abgestuften technischen Equipment auf ein Wettangebot beschränkt, das dem Charakter einer bloßen Wettannahmestelle gerecht wird, hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass von einer Vergnügungsstelle im o.g. Sinn grundsätzlich nicht ausgegangen werden kann. Soweit es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts für die Einstufung als Wettbüro nicht unabdingbar auf die Größe der Ladeneinheit, eine etwaige Bestuhlung oder ein Getränkeangebot ankommt, ist für den Vergnügungsstättencharakter - auch wenn die Betriebsstätte im Einzelfall nur aus einem verhältnismäßig kleinen Raum besteht und auch sonst über kein besonderes Ambiente verfügt - der gerade mit dem Live-Wetten-Angebot verfolgte Zweck ausschlaggebend, für die Kundschaft bei der Live-Verfolgung der Wettereignisse vor Ort ein Gemeinschaftserlebnis entstehen zu lassen und diese zu diesem Zweck dort beliebig lange verweilen zu lassen, mithin gerade hierüber unter Ansprache des Spieltriebes ein bestimmtes gewinnbringendes Freizeitangebot vorzuhalten (vgl. BayVGH, B.v. 7.5.2015 a.a.O. juris Rn. 6; B.v. 21.5.2015 a.a.O. juris Rn. 15; B.v. 15.1.2016 a.a.O. juris Rn. 8; B.v. 19.5.2016 a.a.O.- juris Rn. 24; VGH BW, U.v. 18.9.2018 a.a.O. juris Rn. 50). Wesentlicher Gesichtspunkt für die Annahme eines vergnügungsstättenspezifischen Verweilcharakters eines Wettbüros ist m.a.W. auch im Fall eines weniger ansprechenden Ambientes allein schon die Möglichkeit, sich während des Laufs der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten, um die über Wandmonitore ausgestrahlten aktuellen Quoten und Ergebnisse der Wettkämpfe live zu verfolgen u n d noch während der laufenden Sportveranstaltungen in schneller Abfolge auf bestimmte Ereignisse zu wetten (BayVGH, B.v. 23.7.2018 - 15 ZB 17.1092 - NVwZ-RR 2018, 837 = juris Rn. 20; vgl. auch BayVGH, B.v. 15.1.2016 a.a.O. juris Rn. 8; B.v. 19.7.2016 a.a.O. juris Rn. 14).

Mit der unsubstantiierten Behauptung, dass eine fortbestehende Möglichkeit, etwaige Spielstände derzeit laufender Sportereignisse abzurufen und sich insoweit zu informieren, für sich einen Anreiz generiere, sich länger in den betreffenden Räumlichkeiten einer Wettvermittlungsstelle aufzuhalten, und dass deshalb allein im Aufstellen eines Wettterminals auch ohne die Vermittlung von Live-Wetten im Regelfall die Verfolgung kommerzieller Unterhaltungszwecke im Sinne einer Vergnügungsstätte zu sehen sei, erfüllt die Beklagte die aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des Berufungszulassungsgrundes ernstlicher Zweifel i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht (vgl. BayVGH, B.v. 23.7.2018 - 15 ZB 17.1092 - NVwZ-RR 2018, 837 = juris Rn. 19 m.w.N.). In der Zulassungsbegründung der Beklagten bleibt im Dunkeln und wird in der Sache auch nicht näher erläutert, warum allein über die die Information aktueller Spielstände o.ä. ein besonderer vergnügungsstättenspezifischer Anreiz zum Verweilen in den Räumlichkeiten der Wettannahmestelle geschaffen werde, wenn mangels Angebot von Live-Wetten gerade keine Möglichkeit besteht, dass Spiel- bzw. Wettverhalten aktuell an die noch laufenden Wettereignisse anzupassen. Die Beklagte hat sich mithin mit der entscheidungstragenden These des Verwaltungsgerichts, dass maßgeblich mit Wegfall des Live-Wetten-Angebots der für die Annahme einer Vergnügungsstätte erforderliche Verweilcharakter entfallen sei (vgl. Rn. 34 ff. der angefochtenen Entscheidung), nicht hinreichend konkret auseinandergesetzt. Auch finden sich keine näheren Ausführungen, welche sonstigen Umstände - wie z.B. das Ambiente in den betroffenen Räumlichkeiten der Wettannahmestelle - es gebe, die trotz Unterlassung eines Live-Wetten-Angebots den für eine Vergnügungsstelle mit kommerziellen Unterhaltungsangebot zu fordernden besonderen Anreiz zum Verweilen begründen könnten (vgl. BayVGH, B.v. 23.7.2018 a.a.O. juris Rn. 21; B.v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - juris Rn. 15, 20)

b) Auch mit ihrer ergänzenden Argumentation, es sei nach den vorliegenden Unterlagen zweifelhaft, ob die Klägerin überhaupt in ihrer Betriebs- und Nutzungsbeschreibung auf Live-Wetten verzichtet habe, sodass die Richtigkeit des Urteil jedenfalls deshalb erheblichen Zweifeln unterliege, vermag die Beklagte den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht hinreichend zu untermauern.

Das Verwaltungsgericht (vgl. Rn. 35 des angegriffenen Urteils) hat insofern auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt: Weil die Klägerin eine Bestätigung ihres Wetthalters vorgelegt habe, wonach in der streitgegenständlichen Betriebsstätte das Anbieten von Live-Wetten technisch unmöglich sein werde, und weil es der Klägerin ersichtlich bewusst sei, dass das Anbieten von Livewetten die Einstufung der Wettvermittlungsstelle als Wettbüro und damit als Vergnügungsstätte zur Folge habe, sei davon auszugehen, dass der Bauantrag bzw. der Antrag auf Nutzungsänderung das Anbieten von Live-Wetten nicht umfasse.

Dem hat die Beklagte mit ihrer Antragsbegründung nichts Substantiiertes entgegengesetzt. Unabhängig davon, dass sowohl die Erklärung des Architekten im Baugenehmigungsverfahren (E-Mail vom 20. Dezember 2016 - Bl. 78 der Bauakte der Beklagten) als auch die im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren vorgelegte Bescheinigung des Wettanbieters vom 7. November 2017 tatsächlich dafür sprechen, dass die Klägerin ihren Bauantrag nach den vorliegenden Umständen auf eine Wettvermittlung unter Ausschluss von Live-Wetten beschränken wollte, hat die Beklagte mangels hinreichender Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Erwägungen des Erstgerichts jedenfalls nicht den Darlegungsanforderungen für die Geltendmachung des Zulassungsgrunds gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügt (vgl. hierzu z.B. BayVGH, B.v. 12.2.2019 - 15 ZB 18.255 - juris Rn. 9 m.w.N.). Soweit die Beklagte der Meinung sein sollte, mit dem Antrag auf Genehmigung einer Wettannahmestelle und den hierzu eingereichten Bauvorlagen resp. der vorgelegten Betriebsbeschreibung sei nicht hinreichend klar das Angebot von Live-Wetten ausgeschlossen worden (vgl. VGH BW, .v. 18.9.2018 - 3 S 778/18 - ZfBR 2018. 788 = juris Rn. 32 ff.; vgl. auch: OVG Berlin-Bbg., B.v. 2.10.2018 - OVG 10 S 75.17 - LKV 2018, 562 = juris Rn. 6: keine gesetzliche Definition der Begriffe „Wettannahmestelle“ und „Wettbüro“), hätte sie im Genehmigungsverfahren von Art. 65 Abs. 2 BayBO Gebrauch machen und die Klägerin auffordern können, eine Ergänzung zur Betriebsbeschreibung mit einer entsprechenden ausdrücklichen Verzichtserklärung vorzulegen. Sollten die Bauvorlagen tatsächlich zu unbestimmt sein, um eine hinreichende Differenzierung zwischen einer schlichten Wettannahmestelle als „sonstigem Gewerbebetrieb“ i.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO und einem Wettbüro als Vergnügungsstätte zu gewährleisten, hätte es die Beklagte in der Hand, die Baugenehmigung mit einer Neben- bzw. Inhaltsbestimmung (vgl. Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Aufl. 2017, § 12 Rn. 4) zu versehen, in der klargestellt wird, dass das vergnügungsstättenspezifische Anbieten von Live-Wetten von der Feststellungs- und Gestattungswirkung der Baugenehmigung nicht umfasst ist.

c) Die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Wettvermittlungsstelle bilde mit der benachbarten Pilsbar keine bauliche Einheit im Sinne einer Funktionseinheit, sodass auch deswegen eine Einstufung des streitgegenständlichen Vorhabens als Wettbüro / Vergnügungsstätte abzulehnen sei, ist ebenfalls nicht ernstlich zweifelhaft.

Die Beklagte wendet insofern im vorliegenden Antragsverfahren ein, das Verwaltungsgericht habe den engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang der beiden Betriebsstätten fehlerhaft unberücksichtigt gelassen bzw. fehlerhaft bewertet. Zu den räumlichen bzw. baulichen Gesichtspunkten, die einen Zusammenhang der Nutzung begründeten, sei die Historie des streitgegenständlichen Vorhabens anzuführen, weil die vier Wettterminals der Klägerin vormals - formell illegal - in den als Pilsbar genehmigten Räumlichkeiten untergebracht gewesen seien. Ähnlich wie in einem vom Verwaltungsgerichts Ansbach entschiedenen Fall, bei dem zwischen einem Vereinsheim und einer Wettannahmestelle eine Funktionseinheit angenommenen worden sei (VG Ansbach, U.v. 9.4.2014 - AN 9 K 13.01321), spreche auch vorliegend für eine Funktionseinheit von Pilsbar und Wettannahmestelle als einheitliche Vergnügungsstätte, dass aus den Räumlichkeiten ersterer die in ihrer räumlichen Ausdehnung sehr reduzierte Wettannahmestelle gleichsam „herausgeschnitten“ werde und dass beide Betriebsstätten durch zwei unmittelbar nebeneinander liegende Zugänge betreten und verlassen werden könnten. Zwar sei die Wettannahmestelle baulich nicht mit dem bestehenden Billard-Café verbunden, beide Betriebsstätten könnten aber durch zwei unmittelbar nebeneinanderliegende Zugänge betreten und verlassen werden. Auch wenn hierzu der Straßenraum betreten werden müsse, sei die vom Kunden zurückgelegte Wegstrecke so minimal, dass von einem mühelosen Hin- und Herwechseln der Kunden gesprochen werden könne. Es bestehe daher schon deswegen ein enger räumlicher und funktioneller Zusammenhang. Hierzu bedürfe es keines gemeinsamen Nutzungskonzepts; unerheblich sei auch, ob es sich um denselben oder um verschiedene Betreiber handele. Für eine räumliche Verknüpfung der Betriebe spreche neben der einheitlichen Gestaltung der unmittelbar nebeneinanderliegenden neuen Zugangsbereiche auch der Umstand, dass die Wettannahmestelle weder über Toiletten noch über anderweitige Personalaufenthaltsbereiche verfüge. Wie die Wettannahmestelle bei der vorgesehenen Personalausstattung für die Dauer der Öffnungszeiten ohne Einbeziehung benachbarter Räumlichkeiten betrieben werde, erscheine fraglich. Es sei nicht unüblich, dass entsprechende Wettterminals durch Nutzungsüberlassungsverträge in geeigneten Räumlichkeiten durch Dritte zur Verfügung gestellt werden. Die fehlende Betreiberidentität werde auch deshalb vom Verwaltungsgericht mit falschem Gewicht in die Betrachtung miteinbezogen, weil schon die vorhandene Konstellation für rechtliche Verbindungen zwischen den lediglich formal divergierenden Betreibern spreche. Die Wettannahmestelle sei nämlich lediglich durch eine Verkleinerung der bisherigen Gastraumfläche realisierbar, wofür es umfangreicher vertraglicher Vereinbarungen zwischen dem jeweiligen Eigentümer der Anlage und den Betreibern bedürfe. Für einen funktionalen Zusammenhang spreche ferner, dass auch im Übrigen die Nutzungen aufeinander, so auch in Bezug auf die Öffnungszeiten, abgestimmt seien. Der Sache nach würden durch das Verwaltungsgericht Nutzungseinheiten, die nur bei isolierter Betrachtung jeweils für sich zulässig seien, künstlich aufgespalten. Die in der Pilsbar vorhandene Ausstattung, wie sie im bauaufsichtlichen Vermerk zum Ortstermin aufgeführt sei, generiere sämtliche Möglichkeiten und Aufenthaltsqualitäten im Sinne eines klaren Wettbewerbsvorteils. In der Pilsbar könnten sämtliche Sportereignisse auch über einen eröffneten Internetzugang live mitverfolgt werden. In geselliger Runde bei zusätzlichem Getränkeangebot sei ein ständiger Aufenthalt vor Ort möglich. Insbesondere über die unmittelbar nebeneinander liegende Zugangssituation werde in komfortabler Weise die Möglichkeit eröffnet, den Verlauf der Wetten mitzuverfolgen und ständig neue Wetteinsätze zu treffen. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass bei der gebotenen objektiven Betrachtung von einem einheitlichen Betrieb auszugehen sei. Folge der betrieblichen Einheit sei in planungsrechtlicher Hinsicht die Qualifikation als Vergnügungsstätte. Anhaltspunkte dafür, dass trotz der Überschreitung des in der Rechtsprechung entwickelten Schwellenwerts von 100 m² Nutzfläche ausnahmsweise nicht von einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte auszugehen sei, bestünden nicht.

Auch diese Argumentation in der Antragsbegründung der Beklagten ist nicht geeignet, einen Zulassungsgrund i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu stützen. Soweit das Bauplanungsrecht besondere Zulässigkeitsanforderungen an einen gewerblichen Betrieb stellt, kann es - wovon die Beklagte im Grundsatz zu Recht ausgeht - im Einzelfall geboten sein, zwei formal voneinander getrennte Einheiten als einheitlichen Betrieb anzusehen. Dies bestimmt sich nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten (BVerwG, U.v. 24.11.2005 - 4 C 8.05 - ZfBR 2006, 253 = juris Rn. 10). So geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass bei der Berechnung der Verkaufsfläche als maßgeblichem Parameter für die Einstufung als „großflächiger Einzelhandelsbetrieb“ i.S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO mehrere Verkaufseinheiten (z.B. Getränkemarkt und / oder integrierte Bäckerei im Verhältnis zum eigentlichen Supermarkt) mit der Folge der Zusammenrechnung der Verkaufsflächen als einziger Betrieb anzusehen sind. Das Vorliegen einer betrieblichen Einheit unter baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten muss dabei immer mit Blick auf die konkrete bauplanungsrechtliche Anforderung betrachtet werden. So kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) eine Verkaufsstätte ein selbständiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO nur sein, wenn sie selbständig, d.h. unabhängig von anderen Einzelhandelsbetrieben genutzt werden kann und deshalb baurechtlich auch als eigenständiges Vorhaben genehmigungsfähig wäre. Hierfür muss - so das Bundesverwaltungsgericht weiter - die Verkaufsstätte jedenfalls einen eigenen Eingang, eine eigene Anlieferung und eigene Personalräume haben; sie muss unabhängig von anderen Betrieben geöffnet und geschlossen werden können. Im Falle zweier Spielhallen „unter einem Dach“, die erst in Addition ihrer Nutzflächen den Schwellenwert von 100 m² für eine gem. § 8 BauNVO 1977 grundsätzlich nicht zulässige kerngebietstypische Spielhalle überstiegen, hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs bei der Beurteilung, ob diese am Maßstab von § 8 BauNVO (1977) als einheitliche kerngebietstypische Vergnügungsstätte anzusehen war (zu ähnlichen Fragen vgl. VGH BW, B.v. 15.3.2013 - 8 S 2073/12 - juris Rn. 6; VG Stuttgart, U.v. 15.4.2014 - 5 K 1953/13 - juris Rn. 56), ganz im Sinne einer baulichen und betrieblich-funktionellen Betrachtungsweise Folgendes ausgeführt (BayVGH, B.v. 12.12.2014 - 9 ZB 11.2567 - juris Rn. 11):

„Das Verwaltungsgericht hat hier zu Recht eine bauliche Einheit der Spielhallen 4 und 5 i.S.e. Funktionseinheit angenommen. Zwar kann dies nicht schon daraus geschlossen werden, dass sie sich in einem Gebäude befinden (…). Das Verwaltungsgericht hat jedoch ebenfalls darauf abgestellt, dass die beiden Vergnügungsstätten - wie sich aus den dem Bauvorbescheidsantrag beiliegenden Plan ergibt - über einen gemeinsamen Eingang und Flur (von der Klägerin später als - gemeinsame - „Raucherzone“ bezeichnet) verfügen, so dass jedenfalls der Eingang in beide Spielhallen über eine allgemein zugängliche Fläche innerhalb des Gebäudes erfolgt. Die gegenständlichen Spielhallen verfügen zudem über einen gemeinsamen Lagerraum und gemeinsame Besuchertoiletten (…). Zudem ist nach den baulichen Gegebenheiten, wie sie sich aus den Plänen ergeben, ein Hin- und Herwechseln der Besucher innerhalb des Gebäudes möglich und es besteht ein gemeinsamer Aufsichtsbereich, so dass insgesamt von einer betrieblich-funktionellen Einheit (…) und einer organisatorischen Zusammenfassung zum Zweck der Führung eines Betriebes (…) auszugehen ist.“

Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob es Fallgestaltungen geben kann, bei denen zwei bauliche Einheiten innerhalb desselben Gebäudes, die vom öffentlichen Straßenraum nur durch getrennte Eingangstüren betreten werden können, eine baulich-funktionelle Einheit als gemeinsame Vergnügungsstätte bilden können. Dass vorliegend ggf. das Personal der Wettannahmestelle die Personaltoilette des gastronomischen Betriebs mitbenutzen darf, ist für die streitentscheidende Abgrenzung, ob die Wettannahmestelle als „sonstiger Gewerbebetrieb“ (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) oder als (kerngebietstypische oder nicht kerngebietstypische) Vergnügungsstätte einzuordnen ist, von vornherein irrelevant. Dass womöglich nach Absprache der unterschiedlichen Betreiber das Personal der Wettvermittlungsstelle die Personaltoilette des gastronomischen Betriebs mitbenutzen kann, kann nicht dazu führen, dass gerade deshalb von einer Vergnügungsstätte kraft betrieblicher Einheit auszugehen ist. Denn dieser Umstand hat offensichtlich nicht zur Folge, dass die Kunden der Wettannahmestelle und / oder des Bistros zu einem Verweilen animiert werden, um an kommerziellen Wettspielen teilzunehmen. Hinsichtlich der hier entscheidungserheblichen Frage, ob eine Wettvermittlungsstelle und ein Gaststättenbetrieb zusammen eine einheitliche Vergnügungsstätte i.S. von § 6 Abs. 2 Nr. 8 i.V. mit § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO bilden, kommt es neben den baulichen Umständen bei der gebotenen betrieblich-funktionellen Bewertung am Maßstab der genannten Normen der BauNVO sowie deren Sinn und Zweck vielmehr darauf an, ob die potenziell als Einheit zu betrachtenden Betriebe gerade im Konglomerat die o.g. Voraussetzungen einer Vergnügungsstätte erfüllen. Das mag etwa sein, wenn im gastronomischen Teil (und damit in einem zum Verweilen Anreiz gebenden Ambiente) mögliche Wettereignisse - wie etwa Sportveranstaltungen oder aktuelle Spielstände - live mitverfolgt werden können und die Gäste sodann die Möglichkeit haben, im unmittelbar benachbarten Wettbüro auf diese Ereignisse reagierend noch Live-Wetten abzugeben (so in der Fallgestaltung der von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung VG Ansbach, U.v. 9.4.2014 - AN 9 K 13.01321). Dies trifft auf die vorliegende Fallgestaltung aber gerade nicht zu (s.o.). Ein spezieller funktioneller Zusammenhang dergestalt, dass im Bistro unter einem geselligen Ambiente gerade für Wettzwecke aktuelle Informationen bereitgestellt werden, die für die Abgabe von Wettmöglichkeiten in der unmittelbar benachbarten Wettvermittlungsstelle zeitaktuell verwertbar wären, ist nicht ersichtlich. Es ist auch nicht ersichtlich, dass Kunden im Bistro länger verweilen, um anlässlich dort erhaltener Informationen über laufende Sportveranstaltungen o.ä. zwischenzeitlich in der benachbarten Wettvermittlungsstelle Wetten auf diese Live-Ereignisse abzugeben. Auch insofern ist ausschlaggebend, dass die Klägerin mit ihrem Bauantrag nicht die Genehmigung eines Wettbüros mit der Möglichkeit der Abgabe von Live-Wetten anstrebt (s.o.). Der Hinweis der Beklagten, in der Pilsbar könnten sämtliche Sportereignisse über den dort vorhandenen Internetzugang live mitverfolgt werden, sodass die Möglichkeit eröffnet werde, ständig neue Wetteinsätze zu treffen, geht daher ins Leere. Würden nach Erteilung der von der Klägerin begehrten Baugenehmigung die dann als Wettannahmestelle genehmigte Wettvermittlungsstelle und das Bistro ihren Betrieb tatsächlich organisatorisch derart abstimmen, dass im Bistro laufende Events, auf die gewettet werden kann, mitverfolgt werden können, auf die in der unmittelbar benachbarten Wettvermittlungsstelle noch aktuell Live-Wetten abgegeben werden könnten, läge unabhängig von der Frage des Vorliegens einer dann womöglich einheitlichen Vergnügungsstätte schon hinsichtlich der Wettannahmestelle (jedenfalls bei einer entsprechenden Beauflagung oder Inhaltsbestimmung, s.o.) eine von der Baugenehmigung nicht mehr gedeckte Nutzung als Vergnügungsstätte vor, gegen die bauordnungsrechtlich vorgegangen werden könnte (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300; BayVGH, B.v. 23.7.2018 - 15 ZB 17.1092 - NVwZ-RR 2018, 837 ff.).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.1.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt als Anhang in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019) und folgt in der Sache der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. März 2019 - 15 ZB 18.690 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 8 Gewerbegebiete


(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder W

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 11 Sonstige Sondergebiete


(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. (2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzuste

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4a Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete)


(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutz

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. März 2019 - 15 ZB 18.690 zitiert oder wird zitiert von 12 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Mai 2015 - 15 CS 15.9

bei uns veröffentlicht am 21.05.2015

Tenor I. Nr. I. und Nr. II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2014 werden geändert. Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2015 - 15 ZB 13.2377

bei uns veröffentlicht am 23.04.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 63.300 Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Mai 2016 - 15 CS 16.300

bei uns veröffentlicht am 19.05.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2019 - 15 ZB 18.255

bei uns veröffentlicht am 12.02.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Juli 2018 - 15 ZB 17.1092

bei uns veröffentlicht am 23.07.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2016 - 9 ZB 14.1146

bei uns veröffentlicht am 15.01.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 33.133,80 Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Dez. 2014 - 9 ZB 11.2567

bei uns veröffentlicht am 12.12.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 45.000,- Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Aug. 2016 - 9 ZB 13.1993

bei uns veröffentlicht am 25.08.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Juli 2016 - 9 ZB 14.1147

bei uns veröffentlicht am 19.07.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.412 Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 15. Apr. 2014 - 5 K 1953/13

bei uns veröffentlicht am 15.04.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für einen Gewerbebetrieb mit Gastronomie und Geldspielgeräten.
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. März 2019 - 15 ZB 18.690.

Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Mai 2019 - M 9 K 18.1488

bei uns veröffentlicht am 08.05.2019

Tenor I. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Baugenehmigung gemäß Bauantrag vom 4. März 2013 nach den Bauvorlagen in der Fassung der Austauschpläne vom 16. März 2015 und mit der Korrektur vom 29. Juni 2017 zu erteilen.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 02. Juli 2019 - AN 3 K 17.00971

bei uns veröffentlicht am 02.07.2019

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

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(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften,
3.
sonstige Gewerbebetriebe,
4.
Geschäfts- und Bürogebäude,
5.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung,
2.
Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind,
3.
Tankstellen.

(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften,
3.
sonstige Gewerbebetriebe,
4.
Geschäfts- und Bürogebäude,
5.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung,
2.
Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind,
3.
Tankstellen.

(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beklagte wendet sich gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung, mit dem eine bauordnungsrechtliche Verfügung teilweise aufgehoben wurde.

Mit einem auf Art. 76 Satz 2 BayBO gestützten Bescheid vom 7. Oktober 2016 untersagte die Beklagte der Klägerin, die durch Baugenehmigung vom 18. Juli 2012 als Wettannahmestelle genehmigten Räume in einem Gebäude auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung P* … als Vergnügungsstätte zu nutzen (Nr. 1 Satz 1) und ordnete an, zu diesem Zweck ein an der westseitigen Außenmauer installiertes Wettterminal sowie vier weitere in den Räumlichkeiten installierte Monitore bis spätestens 28. Oktober 2016 zu entfernen (Nr. 1 Satz 2). Für den Fall der nicht fristgemäßen Erfüllung der in Nr. 1 auferlegten und in Nr. 2 für sofort vollziehbar erklärten Pflichten wurde ein Zwangsgeld „je Monitor bzw. Wettterminal“ in Höhe von 2.000,- Euro angedroht (Nr. 3).

Das betroffene Grundstück liegt laut den im Berufungszulassungsverfahren unbestritten gebliebenen Darlegungen im Tatbestand des vorliegend angegriffenen Urteils im Geltungsbereich eines (einfachen) Bebauungsplans, der ein Mischgebiet (§ 6 BauNVO) vorsieht und nach dessen textlichen Festsetzungen Vergnügungsstätten im Plangebiet unzulässig sind.

Mit ihrer am 7. November 2016 beim Verwaltungsgericht Augsburg erhobenen Klage mit dem Antrag, den Bescheid vom 7. Oktober 2016 aufzuheben, trug die Klägerin vor, dass in ihrer Wettvermittlungsstelle die Möglichkeit, über Wandmonitore ausgestrahlte aktuelle Quoten und Ergebnisse der Wettkämpfe live zu verfolgen sowie noch während der laufenden Sportveranstaltungen in schneller Abfolge auf bestimmte Ereignisse zu wetten, zwischenzeitlich nicht mehr bestehe.

Mit Urteil vom 13. April 2017 hob das Verwaltungsgericht Augsburg den Bescheid vom 7. Oktober 2016 in Nr. 1 Satz 2 sowie in Nr. 3 auf. Im Übrigen wurde die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 7. Oktober 2016 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen des Urteils ist u.a. ausgeführt, die Anordnung der Entfernung des Wettterminals und der weiteren Monitore sei – anders als die unter Nr. 1 Satz 1 tenorierte Nutzungsuntersagung – nicht von Art. 76 Satz 2 BayBO gedeckt, sei mithin rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Zwar könne eine Anordnung der Entfernung von Gegenständen als Nutzungsuntersagung auf Art. 76 Satz 2 BayBO gestützt werden, wenn sich die rechtswidrige Nutzung gerade im Vorhandensein bestimmter Gegenstände manifestiere. Vorliegend sei aber die Beseitigung der Monitore und des separat aufgestellten Wettterminals unverhältnismäßig; sie sei kein erforderliches Mittel, um die Untersagung der Nutzung der gegenständlichen Betriebsstätte als Vergnügungsstätte durchzusetzen. Der Klägerin sei mit der vorhandenen Hardware ein bauplanungsrechtlich zulässiger Betrieb einer bloßen Wettannahmestelle gemäß der bestehenden Baugenehmigung möglich. Die Klägerin habe glaubhaft versichert, dass sie die An- / Abschaltung der Live-Wetten nicht selbst steuern könne. Vormals angebotene Live-Wetten seien nunmehr dauerhaft abgeschaltet. Weiter habe die Klägerin nachgewiesen, dass für den Fall, dass auf einem Bildschirm der weiterhin vorhandene Button „Live-Wetten“ angewählt werde, die automatische Mitteilung erfolge, dass Live-Wetten nicht zugelassen seien. Diese Erklärungen entsprächen auch den Feststellungen behördlicher Kontrollen. Hierbei sei auch festgestellt worden, dass die Abgabe von Live-Wetten an den nach wie vor vorhandenen Bildschirmen nicht möglich gewesen sei. Aufgrund der dauerhaften Abschaltung der Live-Wetten an den nach wie vor vorhandenen Wettterminals fehle es nunmehr am Charakter einer Vergnügungsstätte. Der für die Annahme einer Vergnügungsstätte erforderliche Verweilcharakter entfalle, wenn das jeweilige Wettangebot – dauerhaft gesichert – in der Form beschränkt werde, dass es dem jeweiligen Spieler nicht mehr möglich sei, in der jeweiligen Wettannahmestelle Live-Wetten abzugeben. Die Herausnahme der Live-Wetten aus dem Wettangebot gekoppelt mit dem technischen Ausschluss von derartigen Wettangeboten stelle ein milderes, aber gleich effektives Mittel zur Sicherung der zulässigerweise ausgesprochenen Nutzungsuntersagung dar. Denn die Klägerin sei nach ihren glaubhaften Darlegungen technisch nicht in der Lage, ihr Wettangebot jederzeit kurzfristig durch Knopfdruck zu modifizieren. Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich hinsichtlich der Kontrollmöglichkeiten nicht von regulären Nutzungsuntersagungen, deren Einhaltung das Bauordnungsamt der Beklagten in gleicher Weise zu überprüfen habe. Weil die Klägerin glaubhaft gemacht habe, dass an den noch installierten Wettterminals die Abgabe von Live-Wetten dauerhaft ausgeschlossen sei, sei es unverhältnismäßig, ihr mit der verlangten Entfernung die Möglichkeit zu nehmen, ihr übriges Wettangebot über Wettterminals vorzuhalten, was z.B. auch bei Lotto-Einrichtungen und sonstigen staatlichen Wettanbietern dem heutigen Standard entspreche. Für den dauerhaften Ausschluss einer bauplanungsrechtlich unzulässigen Vergnügungsstätte genüge die dauerhaft gesicherte Beschränkung des jeweiligen Wettangebots, wie sie die Klägerin im Verfahren angeboten und auch nachgewiesen habe.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung wendet sich die Beklagte gegen das Urteil, soweit sie hinsichtlich der gerichtlichen Kassation der Nr. 1 Satz 2 und der Nr. 3 des Bescheids vom 7. Oktober 2016 unterlegen ist. Die Klägerin bringt hiergegen vor, das Verwaltungsgericht habe sich auf der – aus ihrer Sicht strengen – Linie der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gehalten; die von der Beklagten geltend gemachten Berufungszulassungsgründe lägen nicht vor bzw. seien nicht ausreichend vorgetragen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Zulassungsbegründung der Beklagten vom 29. Juni 2017 und den Schriftsatz der Klägerseite vom 4. August 2017 Bezug genommen.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von der Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt, liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer Weise dargelegt worden, die den gesetzlichen Substantiierungsanforderungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) genügt.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Die im Zulassungsverfahren vorgebrachten Einwände der Beklagten gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Anordnung der Entfernung des an der Außenwand installierten Terminals und weiterer Monitore sei von Art. 76 Satz 2 BayBO als Befugnisnorm nicht gedeckt, sind nicht geeignet, einen Zulassungsgrund i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu stützen.

a) Die Beklagte kann ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht damit begründen, das Verwaltungsgericht habe unter Missachtung des Grundsatzes der Einheit von Anlage und Nutzung die sich auch aus dem Wortlaut („zu diesem Zweck“) und dem systematischen Aufbau des Bescheidtenors ergebende Unselbständigkeit der Beseitigungsverfügung (Nr. 1 Satz 2) gegenüber der verhaltensbezogenen Nutzungsuntersagung in Nr. 1 Satz 1 verkannt.

Eine Nutzungsuntersagung wird häufig allein durch ein schlichtes Unterlassen im Sinne eines Aufgebens des bisherigen rechtswidrigen Nutzungsverhaltens erfüllt. Gleichwohl findet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aufgrund des Grundsatzes der Einheit von Anlage und Nutzung eine bauordnungsrechtliche Anordnung, bestimmte Gegenstände aus einer baulichen Anlage zu entfernen, unmittelbar in Art. 76 Satz 2 BayBO (und nicht in dem in seinen Eingriffsvoraussetzungen strengeren Art. 76 Satz 1 BayBO) eine tragfähige Rechtsgrundlage, wenn bereits das Vorhalten dieser Einrichtungsgegenstände Teil der untersagten Nutzung ist. Auf der Grundlage der in Art. 76 Satz 2 BayBO geregelten Befugnis, die illegale Nutzung einer Anlage zu untersagen, können immer dann auch auf Gegenstände bezogene Anordnungen getroffen werden, wenn sich die rechtswidrige Nutzung gerade in der speziell ihrem Zweck dienenden Anwesenheit dieser Gegenstände manifestiert. Beginnt eine rechtswidrige Nutzung einer baulichen Anlage bereits mit dem zweckgerichteten Vorhalten bestimmter Einrichtungsgegenstände und führt das Belassen dieser Gegenstände am Ort der baulichen Anlage zu einer Perpetuierung der rechtswidrigen Nutzung, kann die illegale Nutzung auf der Grundlage des Art. 76 Satz 2 BayBO nicht nur verhaltensbezogen, sondern auch gegenstandsbezogen untersagt werden, und zwar in der Weise, dass diese Gegenstände entweder zu beseitigen oder – falls ihre schlichte Lagerung in der Anlage eine legale Nutzung darstellt – funktionslos zu stellen sind (grundlegend – dort noch zur Vorgängerregelung des Art. 82 Satz 2 BayBO a.F.: BayVGH, U.v. 19.11.2007 – 25 B 05.12 – BayVBl. 2008, 1598 = juris Rn. 21 ff.).

Der Umstand, dass sich sowohl Nr. 1 Satz 1 als auch Nr. 1 Satz 2 des Tenors des vorliegend angefochtenen Bescheids in der Sache auf dieselbe Grundverpflichtung beziehen, die ausgeübte Nutzung der Räumlichkeiten als Vergnügungsstätte zu unterlassen (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2015 – 15 CS 15.9 – NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 22), führt – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht dazu, Satz 2 jeglichen selbständigen Verfügungsinhalt abzusprechen. Die Anordnung der Entfernung bestimmter Einrichtungsgegenstände als sog. gegenstandsbezogene Nutzungsuntersagung ist vielmehr – auch im Verhältnis zur Grundverfügung in Form einer verhaltensbezogenen Nutzungsuntersagung – ein Verwaltungsakt i.S. von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG mit eigenständiger (vollstreckbarer) Regelung. Die gegenteilige Ansicht der Beklagten findet weder im Wortlaut des Art. 76 Satz 2 BayBO noch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine Stütze. Insbesondere geht aus der von der Beklagten zur Untermauerung ihrer Rechtsansicht in Bezug genommenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. November 2007 ausdrücklich hervor, dass gegenstandsbezogene Nutzungsuntersagungen in Bezug auf zu entfernende Gegenstände, in deren zweckbezogener Anwesenheit sich eine rechtswidrige Nutzung manifestiert (s.o.), gestützt auf Art. 76 Satz 2 BayBO einer gesonderten einzelfallbezogenen Regelung zugeführt werden können, die über die rein verhaltensbezogene, durch schlichtes Unterlassen zu erfüllende Nutzungsuntersagung hinausgeht. So stellen z.B. Anordnungen, einen formell illegal als Lagerplatz genutzten Bereich zu räumen oder typische Wohnungseinrichtungsgegenstände aus einer nicht zu Wohnzwecken genehmigten baulichen Anlage zu entfernen, gegenstandsbezogene Nutzungsuntersagungen dar, die – bei ermessensgerechter, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrender Einzelfallentscheidung – auf Art. 76 Satz 2 BayBO gestützt werden können (Beispiele nach BayVGH, U.v. 19.11.2007 – 25 B 05.12 – BayVBl. 2008, 1598 = juris Rn. 24, 25) und die für den Fall, dass diese Gegenstände im Anschluss an den Bescheid nicht „freiwillig“ entfernt werden, auf eine mögliche zwangsweise Durchsetzung ausgerichtet sind. Das zeigen im Übrigen auch die weiteren Erwägungen der Beklagten in der Zulassungsbegründung: Soweit dort auch mit bauordnungsrechtlichen Überwachungs- / Ermittlungsschwierigkeiten in Bezug auf technischen Umrüstungen etc. argumentiert wird [vgl. auch im Folgenden b) aa) ], wird ersichtlich, dass sich die Beklagte angesichts der im Einzelfall womöglich nicht einfachen Abgrenzung auf eine Argumentation, die Nutzung als Wettbüro / Vergnügungsstätte sei eingestellt und die Terminals / Monitore seien durch technische Umrüstung nur noch als Gegenstände einer als herkömmliches Gewerbe einzustufenden Wettannahmestelle nutzbar, von vornherein nicht einlassen will und damit – selbst bei technischer Funktionseinschränkung – notfalls auf eine zwangsweise Entfernung im Wege der Vollstreckung setzt.

b) Mit ihrer Argumentation, die Rechtswidrigkeit der Nutzung sei vorliegend im Belassen / Vorhandensein der Wettterminals in der gewerblichen Ladeneinheit manifestiert, sowie mit ihrem Standpunkt, die Herausnahme der Live-Wetten aus dem Wettangebot der Terminals sei keine gleich geeignete, den Betroffenen weniger belastende Maßnahme, vermag die Beklagte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung am Maßstab des Darlegungsgebots (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ausreichend zu begründen.

aa) Soweit mit der Zulassungsbegründung vorgebracht wird, die Herausnahme von Live-Wetten auch aus dem Terminalangebot sei im Vergleich zur angeordneten Entfernung der Hardware keine gleich geeignete bzw. effektive Maßnahme, weil die Bauaufsichtsbehörde – in einer die Effektivität des Verwaltungshandelns infrage stellenden Art und Weise – jeweils umfangreich zu ermitteln hätte, ob mit der Herausnahme des Wettangebots im Einzelfall nicht eine unmögliche Handlung abverlangt würde resp. ob die Herausnahme in technischer und rechtlicher Hinsicht (etwa nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen zwischen Wettvermittlungsstelle und dem Wettunternehmen) überhaupt möglich wäre, ist weder von der Beklagten dargelegt worden noch sonst ersichtlich, was dies speziell mit der vorliegenden Fallkonstellation zu tun hat.

Der Betrieb von Wettvermittlungsstellen kommt in bauplanungsrechtlicher Hinsicht seiner Art nach als herkömmlicher Gewerbebetrieb oder als Vergnügungsstätte in Betracht. Eine Vergnügungsstätte ist ein auf kommerzielle Unterhaltung ausgerichteter besonderer Gewerbebetrieb, der in unterschiedlicher Ausprägung unter Ansprache oder Ausnutzung des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder Sexualtriebs einer bestimmten auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung gewidmet ist (VGH BW, U.v. 23.8.2017 – 3 S 1102/17 – juris Rn. 27 m.w.N.). In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zwischen sog. „Wettannahmestellen“ und „Wettbüros“ unterschieden. Während bloße Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt werden, sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung im o.g. Sinn dienen (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2015 – 15 ZB 13.2377 – juris Rn. 15; B.v. 21.5.2015 – 15 CS 15.9 – NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 14; B.v. 15.1.2016 – 9 ZB 14.1146 – juris Rn. 7; B.v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300 – juris Rn. 23; B.v. 19.7.2016 – 9 ZB 14.1147 – juris Rn. 7; B.v. 25.8.2016 – 9 ZB 13.1993 – juris Rn. 5; VGH BW, U.v. 23.8.2017 – 3 S 1102/17 – juris Rn. 27; OVG Berlin-Bbg, U.v. 6.10.2015 – OVG 10 B 1.14 – juris Rn. 42). In Wettbüros (als Wettvermittlungsstellen mit Vergnügungsstättencharakter) werden zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem – meist im europäischen Ausland ansässigen – Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt. Bereits das Bereithalten von Einrichtungsgegenständen – wie von Wettterminals und Monitoren –, die der Vermittlung von Live-Wetten dienen, führt zur Aufnahme einer Nutzung als Wettbüro und damit als Vergnügungsstätte. Denn Live-Wetten bieten anders als Sportwetten, bei denen lediglich auf das Eintreffen eines (künftigen) Sportergebnisses zu festen Gewinnquoten gesetzt wird, eine rasche Aufeinanderfolge der Wettmöglichkeiten und verleiten den Kunden damit zu einem Verweilen bis zum Eintritt der jeweiligen Wettergebnisse, während dessen der Kunde die aktuellen Quoten und die Ergebnisse der Wettkämpfe auf Monitoren verfolgen und ggf. seine weiteren Wetten danach ausrichten kann. Die hier durch die Installation der Terminals und Monitore zum Ausdruck kommende Bereitschaft zur Vermittlung von Live-Wetten dient daher – anders als eine bloße Wettannahmestelle – überwiegend der kommerziellen Unterhaltung. Der „Verweilcharakter“ muss demnach nicht notwendig aus einer möglichst angenehmen oder geselligen Atmosphäre folgen, die dem Kunden neben dem Abschluss seiner Wette angeboten werden soll, sondern folgt speziell bei der Vermittlung von Live-Wetten über Terminals und Monitore schon schlicht aus der Möglichkeit, sich während des Laufs der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten, um die über Wandmonitore ausgestrahlten aktuellen Quoten und Ergebnisse der Wettkämpfe live zu verfolgen und noch während der laufenden Sportveranstaltungen in schneller Abfolge auf bestimmte Ereignisse zu wetten (grundlegend BayVGH, B.v. 21.5.2015 – 15 CS 15.9 – NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 14, 15; ebenso: BayVGH, B.v. 7.5.2015 – 15 ZB 14.2673 – juris Rn. 6; B.v. 15.1.2016 – 9 ZB 14.1146 – juris Rn. 8; B.v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300 – juris Rn. 24 m.w.N.; vgl. auch Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 4a Erl. 23.69).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Behörde im Vollzug einer Nutzungsuntersagung eines Wettbüros mit Vergnügungsstättencharakter nicht zuzumuten, die Wettvermittlungsstelle ständig daraufhin zu überprüfen, ob die Monitore eingeschaltet sind oder waren oder welche Inhalte auf ihnen dargestellt werden, solange der Inhaber der Wettvermittlungsstelle nicht von sich aus erklärt, auf die Vermittlung von Live-Wetten zu verzichten, und nachvollziehbar darlegt, welches Informationsangebot er zum Betrieb der zugelassenen Wettannahmestelle zur Verfügung stellen will. In einem s o l c h e n Fall der mangelnden Kooperation des Wettvermittlungsstellenbetreibers ist das wirtschaftliche Interesse an der Fortsetzung des Betriebs unter Einsatz des bisherigen technischen Equipments nicht schutzwürdig. Gegen die Anordnung der Entfernung von Terminals und Monitoren als gegenstandsbezogene Nutzungsuntersagung bestehen d a n n am Maßstab des Übermaßverbots grundsätzlich keine Bedenken. Die schlichte verhaltensbezogene Untersagung, Live-Wetten anzubieten, ist unter diesen Voraussetzungen schon kein gleich effektives Mittel. Die Anordnung der Beseitigung ist in diesem Fall auch verhältnismäßig im engeren Sinn, wenn die Monitore / Terminals aus den Betriebsräumen des Betreibers der Wettvermittlungsstelle entfernt werden können, ohne dass ein Substanzverlust eintritt oder besondere Kosten hierfür anfallen (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2015 – 15 CS 15.9 – NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 23).

Mit dieser Konstellation hat aber der vorliegende Sachverhalt – wie er vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegt wurde – nichts gemein. Es geht auch nicht – wie die Beklagte meint – darum, ob die Bauaufsichtsbehörde schon bei Bescheiderlass auf einen Verzicht hinsichtlich Live-Wetten hinwirken muss. Denn hier hat die Klägerin im Anschluss an den Empfang des Nutzungsuntersagungsbescheids tatsächlich mit der Behörde korrespondiert und von sich aus auf die Vermittlung von Live-Wetten verzichtet. Entscheidend ist, dass die Klägerin als Verfügungsadressatin von sich aus – auch durch technische Umrüstung ihres Equipments – Sorge dafür getragen und aus Sicht des Erstgerichts nachgewiesen hat, sich auch unter Einsatz der – vormals – vergnügungsstättenspezifisch programmierten Terminals / Monitore in Zukunft nur noch auf ein Wettangebot zu beschränken, das dem Charakter einer bloßen Wettannahmestelle gerecht wird. Allein der Umstand, dass die fortlaufende Überprüfung dieses – nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nunmehr mit der Baugenehmigung für eine Wettannahmestelle übereinstimmenden – Zustands durch die Bauaufsichtsbehörde mit einem gewissen Aufwand verbunden sein mag, ändert daran nichts. Mit der tatsächlich erfolgten (technischen) Abschaltung des Live-Wetten-Angebots in Absprache zwischen der Klägerin und der Wettanbieterin bestehen die von der Beklagten angeführten behördlichen Ermittlungsschwierigkeiten jedenfalls im vorliegenden Fall nicht (mehr). Die tatsächliche Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Aufgabe des Live-Wetten-Angebots durch die Klägerin glaubhaft ist und die Wettterminals und Monitore aufgrund technischer Umrüstung („Abschaltung“ seitens des Wettbetreibers) nicht mehr für die Vermittlung von Live-Wetten bereit stehen, ist von der rechtsmittelführenden Beklagten im Zulassungsverfahren nicht substantiiert in Frage gestellt worden.

Dass im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids vom 7. Oktober 2016 noch keine verbindliche Erklärung der Klägerin vorlag, auf die Vermittlung von Live-Wetten zu verzichten, und dass zu diesem Zeitpunkt auch noch keine Umrüstung des technischen Inventars erfolgt war, sondern beides erst später im Laufe des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens (aber noch vor der mündlichen Verhandlung) geschah, stellt die Richtigkeit der Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Anordnung der Entfernung von Terminals / Monitoren sei nach technischer Abschaltung des Live-Wetten-Angebots nicht m e h r von Art. 76 Satz 2 BayBO gedeckt, nicht in Frage: Die Nutzungsuntersagung ist als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung stets auf eine Anpassung an jeweils veränderte Umstände angelegt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist mithin bei einer – verhaltensbezogenen oder gegenstandsbezogenen – Nutzungsuntersagung der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bzw. (im Regelfall eines herkömmlichen Klageverfahrens) der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 6.12.2011 – 15 CS 11.2402 – juris Rn. 12; B.v. 13.2.2015 – 1 B 13.646 – juris Rn. 27; U.v. 16.2.2015 – 1 B 13.648 – NVwZ-RR 2015, 607 = juris Rn. 24; B.v. 13.5.2016 – 9 ZB 13.1991 – juris Rn. 13; B.v. 25.8.2016 – 9 ZB 13.1993 – juris Rn. 14; B.v. 30.6.2016 – 15 CS 15.1615 – juris Rn. 15; B.v. 25.8.2016 – 9 ZB 13.1993 – juris Rn. 14; vgl. auch BVerwG, B.v. 23.1.1998 – 4 B 132.88 – juris Rn. 5, 6). Die Verlagerung des maßgeblichen Zeitpunktes von der behördlichen zur gerichtlichen Entscheidung soll aus materiellen Gründen sicherstellen, dass das Gericht eine realitätsnahe und möglichst abschließende Entscheidung treffen und damit weitere Verfahren vermeiden kann; das Tatsachengericht muss daher im Rahmen seiner Aufklärungspflicht auch neue entscheidungserhebliche Umstände, die nach der behördlichen Entscheidung eingetreten oder bekannt geworden sind, umfassend ermitteln und würdigen (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2011 – 1 C 14.10 – BVerwGE 141, 253 = juris Rn. 10). Das hat zur Folge, dass die Bauaufsichtsbehörde die Rechtmäßigkeit der Verfügung ständig verfahrensbegleitend kontrollieren und ihre Entscheidung ggf. – auch in einem laufenden gerichtlichen Verfahren – aktualisieren muss (BayVGH, B.v. 25.8.2016 a.a.O.; Decker in Simon/Busse/Kraus, BayBO, Stand: März 2018, Art. 76 Rn. 294).

bb) Auch der weitere Einwand der Beklagten, der Verzicht auf Live-Wetten sei allein nicht geeignet, rechtmäßige Zustände zu schaffen, genügt nicht den Anforderungen an die Geltendmachung eines Berufungszulassungsgrundes. Das Darlegungsgebot im Berufungszulassungsverfahren (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) erfordert auch bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 15 ZB 16.1365 – juris Rn. 8 m.w.N.).

Soweit es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts – auf die die Beklagte Bezug nimmt – für die Abgrenzung zwischen (genehmigter) Wettannahmestelle und (formell illegaler) Vergnügungsstätte in Form eines Wettbüros nicht unabdingbar auf die Größe der Ladeneinheit, eine etwaige Bestuhlung oder ein Getränkeangebot ankommt (BayVGH, B.v. 21.5.2015 – 15 CS 15.9 – NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 15; B.v. 15.1.2016 – 9 ZB 14.1146 – juris Rn. 8; B.v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300 – juris Rn. 24), ist für die Einstufung von Wettbüros als Vergnügungsstätten – auch wenn sie im Einzelfall nur aus einem verhältnismäßig kleinen Raum bestehen und auch sonst über kein besonderes Ambiente verfügen – der gerade mit dem Live-Wetten-Angebot verfolgte Zweck ausschlaggebend, für die Kundschaft bei der Live-Verfolgung der Wettereignisse vor Ort ein Gemeinschaftserlebnis entstehen zu lassen und diese zu diesem Zweck dort beliebig lange verweilen zu lassen, mithin gerade hierüber unter Ansprache des Spieltriebes ein bestimmtes gewinnbringendes Freizeitangebot vorzuhalten (vgl. auch BayVGH, B.v. 7.5.2015 – 15 ZB 14.2673 – juris Rn. 6 m.w.N.). Wesentlicher Gesichtspunkt für die Annahme eines vergnügungsstättenspezifischen Verweilcharakters eines Wettbüros ist m.a.W. auch im Fall eines weniger ansprechenden Ambientes allein schon die Möglichkeit, sich während des Laufs der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten, um die über Wandmonitore ausgestrahlten aktuellen Quoten und Ergebnisse der Wettkämpfe live zu verfolgen u n d noch während der laufenden Sportveranstaltungen in schneller Abfolge auf bestimmte Ereignisse zu wetten (BayVGH, B.v. 15.1.2016 –9 ZB 14.1146; juris Rn. 8; B.v. 19.7.2016 – 9 ZB 14.1147 – juris Rn. 14).

Die Beklagte hat sich demgegenüber auf die nicht näher begründete, unsubstantiierte Behauptung beschränkt, allein die an einem Wettterminal weiterhin – auch noch nach einer Herausnahme von Live-Wetten – bestehende Möglichkeit, etwaige Spielstände derzeit laufender Sportereignisse abzurufen und sich insoweit zu informieren, generiere für sich einen Anreiz, sich länger in den betreffenden Räumlichkeiten aufzuhalten, und dass schon deshalb allein im Aufstellen eines Wettterminals auch ohne die Vermittlung von Live-Wetten im Regelfall die Verfolgung kommerzieller Unterhaltungszwecke zu sehen sei. Auch hiermit hat die Beklagte die aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des Berufungszulassungsgrundes ernstlicher Zweifel i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht erfüllt. Zwar hat der Bevollmächtigte der Klägerin auf Nachfrage der Beklagten mit E-Mail vom 28. November 2016 ausgeführt, es bestehe – was nach Angaben des Softwareherstellers technisch nicht abänderbar sei – theoretisch die technische Möglichkeit, auf dem umgerüsteten Wettterminal (nach Abschaltung der Live-Wettenmöglichkeit) unter dem Feld „Ergebnisse“ laufende Spiele mit jeweils aktuellen Spielständen einzusehen. Warum aber gerade hierüber eine Wettannahmestelle den Charakter einer Vergnügungsstätte erhalten soll, weil gerade hierdurch – und insbesondere trotz Herausnahme von Live-Wetten aus dem Wettangebot – ein besonderer Anreiz zum Verweilen in den Räumlichkeiten der Wettannahmestelle geschaffen werde, bleibt in der Zulassungsbegründung der Beklagten im Dunkeln und wird in der Sache nicht näher erläutert. Die Beklagte hat sich mithin mit der entscheidungstragenden These des Verwaltungsgerichts, dass allein mit Wegfall des Live-Wetten-Angebots der für die Annahme einer Vergnügungsstätte erforderliche Verweilcharakter entfallen sei (vgl. Rn. 48 der angefochtenen Entscheidung), nicht hinreichend konkret auseinandergesetzt. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass nach der erläuternden E-Mail des Bevollmächtigten der Klägerin vom 28. November 2016, dessen inhaltlich Richtigkeit im Zulassungsverfahren ebenfalls nicht substantiiert bezweifelt wurde, ein Einblick in laufende Spielstände nicht mehr automatisch und unmittelbar ermöglicht werde, sondern dass der Bediener sich hierfür erst durch mehrere Seiten des Programms „tippen“ müsse. Die Software springe – so heißt es in der E-Mail weiter – automatisch zum Startbildschirm zurück, wenn eine Minute lang keine weitere Eingabe getätigt werde, sodass ein Mitverfolgen von Spielen insoweit schon theoretisch kaum möglich sei. Unabhängig von der Frage, ob es hierauf (ebenso wie auf den weiteren Vortrag der Klägerin, sie habe das Aufhalten an den SB-Terminals zur schnellen Tippabgabe auf maximal 3 Minuten beschränkt, was vom Personal überwacht werde) überhaupt im Einzelnen ankommt, ist der Beklagten jedenfalls entgegenzuhalten, sich mit diesen fallspezifischen Besonderheiten in der Zulassungsbegründung nicht auseinandergesetzt zu haben. Auch finden sich keine näheren Ausführungen, welche sonstigen Umstände (wie z.B. das Ambiente in den betroffenen Räumlichkeiten) es gebe, die trotz Abschaltung des Live-Wetten-Angebots den für eine Vergnügungsstelle mit kommerziellen Unterhaltungsangebot zu fordernden besonderen Anreiz zum Verweilen begründen könnten (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 23.4.2015 – 15 ZB 13.2377 – juris Rn. 15, 20).

cc) Die mangelnde Darlegung kann die Beklagte auch nicht mit der Behauptung kompensieren, dass den Entscheidungen BayVGH, B.v. 21.5.2015 – 15 CS 15.9 – sowie B.v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300 –, bei denen der Senat gegenstandsbezogene Nutzungsuntersagungen in Form einer Entfernung von Wettterminals bzw. Monitoren als von Art. 76 Satz 2 BayBO gedeckt angesehen hatte, vergleichbare Sachverhalte zugrunde gelegen hätten. Denn dies trifft tatsächlich nicht zu:

– In der Fallgestaltung bei BayVGH, B.v. 21.5.2015 – 15 CS 15.9 – beharrte die dort betroffene Betreiberin auf dem Standpunkt, die Nutzung von Einrichtungsgegenständen (Monitoren etc.) zum Zweck der Vermittlung von Live-Wetten sei von der baurechtlich genehmigten Nutzung als „Wettannahmestelle“ gedeckt. Insofern kam der Senat im Beschwerde- (Eil-) Verfahren seinerzeit im Zusammenhang mit dem Umfang der Untersagung der Nutzung als Vergnügungsstätte zu dem Schluss, es sei der Behörde d e s w e g e n im Vollzug der Nutzungsuntersagung nicht zuzumuten, die Betriebsräume der genehmigten Wettannahmestelle ständig daraufhin zu überprüfen, ob die Monitore eingeschaltet sind oder welche Inhalte auf ihnen dargestellt werden, solange die Betreiberin der genehmigten Wettannahmestelle „nicht von sich aus erklärt, auf die Vermittlung von Live-Wetten bis zur etwaigen Genehmigung eines Änderungsantrags zu verzichten und nachvollziehbar darlegt, welches Informationsangebot zum Betrieb der zugelassenen Wettannahmestelle sie zur Verfügung stellen will“ (s.o.). Schon im Beschluss vom 21. Mai 2015 ebnete der Senat mithin den Weg, für Fallgestaltungen, bei denen – wie vorliegend – der Betreiber der betreffenden Räumlichkeiten auf die Vermittlung von Live-Wetten verzichtet und dementsprechend sein Inventar technisch so umrüstet, dass vergnügungsstättenspezifische (resp. Live-) Wetten nicht mehr angeboten werden, ein Entfernungsverlangen nicht mehr als von Art. 76 Satz 2 BayBO gedeckt anzusehen.

– Bei BayVGH, B.v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300 – ging es nicht um die faktische Umnutzung einer genehmigten Wettannahmestelle, sondern um die formell illegale Nutzung eines vormaligen Ladengeschäfts als Wettbüro / Vergnügungsstätte (vgl. im Einzelnen dort bei juris Rn. 32 ff.). Vor diesem Hintergrund bestätigte der Senat die Verhältnismäßigkeit der Beseitigung der Wettterminals und Monitore auch und gerade unter dem Hinweis, dass – anders als im Sachverhalt, der dem Beschluss des Senats vom 21. Mai 2015 (15 CS 15.9) zugrunde lag – die Betreiberin des Lokals noch nicht einmal über eine Baugenehmigung zur Nutzung der Räumlichkeiten als Wettannahmestelle verfügte und damit jede Form der Wettvermittlung – sei es unter rechtlicher Einordnung als Vergnügungsstätte, sei es als sonstiger Gewerbebetrieb – mangels erforderlicher Baugenehmigung formell illegal sei (juris Rn. 40). Bei dieser Fallgestaltung bestand also schon von vornherein keine Möglichkeit, die Wettterminals und Wettmonitore technisch auf einen genehmigungskonformen Betrieb umzurüsten bzw. zu beschränken.

c) Auf die Einwendungen der Beklagten gegen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts (dort Rn. 50), dass bei der behördlichen Kontrolle im Februar 2017 nur noch drei Wettterminals installiert gewesen seien und die Beklagte insofern die Klärung unterlassen habe, ob die Klägerin der angeordneten Beseitigung zumindest in teilweisem Umfang nachgekommen sei, kommt es – unabhängig von der Frage, ob die diesbezüglichen Ausführungen überhaupt (auch) tragend waren – nicht mehr an. Ist ein angefochtenes Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt (kumulative Mehrfachbegründung), kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen erfolgreich ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und vorliegt (BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 29 m.w.N.). Der Angriff auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu Rn. 50 des erstinstanzlichen Urteils nutzt der Beklagten aber von vornherein nichts, weil sie die tragenden „Primär“-Erwägungen des Verwaltungsgerichts, wonach der kassierte Verfügungsteil gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, nicht erfolgreich am Maßstab von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO anzugreifen vermochte, s.o. a) und b).

2. Weil die Beklagte keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Entfernungsanordnung (Nr. 1 Satz 2 des Bescheids) sei rechtswidrig und aufzuheben, darzulegen vermochte, kann ihr Vortrag auch keine Zulassung der Berufung § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hinsichtlich der inhaltlich mit Nr. 1 des Bescheids zusammenhängenden Zwangsgeldandrohung (Nr. 3 des Bescheids, 2.000 Euro je Monitor bzw. Wettterminal) begründen.

3. Ein Berufungszulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist ebenfalls nicht ersichtlich. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nach dem Zulassungsvortrag der Beklagten vorliegend nicht erfüllt bzw. nicht substantiiert dargelegt, wie sich aus den voranstehenden Ausführungen zu 1. und 2. ergibt.

4. Eine Zulassung der Berufung kommt auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Betracht. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat, wobei zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 Satz 2 VwGO) die Frage nicht nur auszuformulieren, sondern zudem auch substantiiert auszuführen ist, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 33 ff. m.w.N.; B.v. 10.4.2018 – 15 ZB 17.45 – juris Rn. 24.).

Hinsichtlich der in der Zulassungsbegründung aufgeworfenen Rechtsfrage,

„ob allein die durch das Aufstellen von Wettterminals bestehende Möglichkeit, sich über aktuelle Spielstände mit den ggf. festen Quoten zu informieren, einen Betrieb zur Vergnügungsstätte qualifiziert“,

hat die Beklagte die Anforderungen einer – für die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlichen – Durchdringung der Materie, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem o.g. Klärungsbedarf nicht gerecht wird, nicht erfüllt (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 18.6.2018 – 15 ZB 17.635 – noch nicht veröffentlicht). Auf die obigen Ausführungen zu 1. b) bb) wird verwiesen. Zudem ist in der Zulassungsbegründung nicht substantiiert ausgeführt, aus welchen Gründen der aufgeworfenen Frage eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

5. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Abweichung von den zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichthofs (BayVGH, B.v. 21.5.2015 – 15 CS 15.9 – sowie B.v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300) zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

Der Zulassungsgrund der Divergenz gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das angegriffene verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Entscheidungen / Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Im Zulassungsantrag muss ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden.

Soweit die Beklagte ausführt, der Verwaltungsgerichtshof sei in den genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs trotz der auch in den dortigen Fallgestaltungen erfolgten bescheidmäßigen Konkretisierungen zur Entfernung von Monitoren / Bildschirmen lediglich von einer gegenstandsbezogenen Nutzungsuntersagung ohne eigenständige Verwaltungsaktqualität ausgegangen, ist sie auch insofern nicht den Darlegungsanforderungen an die Geltendmachung des Zulassungsgrunds (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) gerecht geworden, weil sie hiermit schon keinen wirklichen Rechtssatz formuliert hat, den der Verwaltungsgerichtshof in diesen zitierten Entscheidungen aufgestellt haben soll. Im Übrigen ist auch weder von der Beklagten konkret dargelegt worden noch sonst ersichtlich, dass der Verwaltungsgerichtshof in den Beschlüssen vom 21. Mai 2015 und 19. Mai 2017 der „Annexregelung“ zur Entfernung von Monitoren, Bildschirmen oder Wettterminals die Verwaltungsaktqualität abgesprochen hat, vgl. oben 1 a). Ferner ist nicht auszumachen, dass in den beiden Entscheidungen des Senats ein Rechtssatz aufgestellt worden ist, wonach im Verzicht auf das Angebot von Live-Wetten – immer, d.h. auch wenn der Verfügungsadressat von sich aus reagiert – kein gleich geeignetes, milderes Mittel zu sehen sei. In beiden Fallgestaltungen stellte sich diese Frage vielmehr so nicht. Insbesondere trifft es nicht zu, dass – wie die Beklagte in der Zulassungsbegründung meint – bei den zitierten Entscheidungen des Senats hinsichtlich der Beurteilung am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein „identischer Sachverhalt“ vorlag. Es wird auf oben 1. b) Bezug genommen.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt unter Berücksichtigung, dass im Vergleich zum erstinstanzlichen Gerichtsverfahren im Berufungszulassungsverfahren nur noch ein „halbierter“ Streitgegenstand verblieben ist, in der Sache der Festsetzung des Verwaltungsgerichts (dort: 10.000 Euro), gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

7. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 63.300 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die bauaufsichtliche Genehmigung zur Nutzungsänderung eines Ladengeschäfts in ein Wettbüro im Stadtgebiet der Beklagten. Nachdem der Bauantrag am 22. Dezember 2011 bei der Beklagten eingegangen war, stellte die Beklagte mit Beschluss vom 26. Juli 2012 den Bebauungsplan Nr. 455 „Beidseits der W.-straße“ auf und erließ zu dessen Sicherung eine Veränderungssperre. Den Bauantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10. September 2012 ab. Das Verwaltungsgericht wies die Verpflichtungsklage des Klägers in der Sache ab. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Klägers.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der Einwand des Klägers, die angefochtene Entscheidung weiche von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 19.2.2004 - 4 CN 16/03 - BVerwGE 120, 138) ab, ist nicht berechtigt (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines in der Bestimmung genannten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (vgl. BVerwG, B. v. 27.10.2014 - 2 B 52/14 - juris Rn. 5 ff.; B. v. 12.9.2014 - 5 PB 8/14 - juris). Daran fehlt es.

Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht habe die Veränderungssperre nicht auf den Bauantrag des Klägers anwenden dürfen. Das Verwaltungsgericht habe sich auf die prozessuale Position zurückgezogen, dass bei einem Verpflichtungsbegehren auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen sei; dies greife zu kurz. Der Kläger hat auf folgenden Satz aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen: „Der Senat hat erwogen, ob Vorhaben, für die zwar noch keine Baugenehmigung erteilt ist, zu denen die Gemeinde jedoch ihr Einvernehmen erteilt hat, generell oder bei unveränderter Sach- und Rechtslage wegen der Bindung der Gemeinde an das erteilte Einvernehmen in erweiternder oder analoger Anwendung des § 14 Abs. 3 BauGB von den Wirkungen der Veränderungssperre freizustellen sind“ (U. v. 19.2.2004, a. a. O., = juris Rn. 26).

a) Die in Bezug genommene Stelle, von der das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll, enthält schon keinen (abstrakten) Rechtssatz. Dies folgt aus den einleitenden Worten, „Der Senat hat erwogen, ob …“ und wird im nachfolgenden Satz bestätigt: „Die Frage kann offen bleiben, weil sie in einem Normenkontrollverfahren nicht entscheidungserheblich ist“.

b) Davon abgesehen, kann die vom Bundesverwaltungsgericht erwogene „Bindung der Gemeinde an das erteilte Einvernehmen“ hier nicht eintreten, worauf das Verwaltungsgericht hingewiesen hat (vgl. Rn. 49 d. UA). Da die beklagte Stadt selbst Baugenehmigungsbehörde ist, ist § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB unanwendbar (vgl. BVerwG, U. v. 19.8.2004 - 4 C 16/03 - BVerwGE 121, 339; BVerwG, B. v. 17.1.2013 - 8 B 50/12 - juris Rn. 6). Eine irgendwie geartete Bindungswirkung an ein erteiltes oder fingiertes Einvernehmen nach § 36 BauGB kommt deshalb von vornherein nicht in Betracht.

2. Aus dem vorgenannten Grund weist die Rechtssache hinsichtlich der vom Kläger formulierte Rechtsfrage, „ob das Vorhaben des Klägers von der Veränderungssperre überhaupt berührt wird, m. a. W. die - unterstellt wirksame - Veränderungssperre gerade dem Vorhaben entgegengehalten werden kann, das Auslöser für den Erlass der Veränderungssperre ist, wenn - wie hier - die Einvernehmensfiktion des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB eingetreten ist“, auch keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Die aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsfähig, weil sie sich im Berufungsverfahren nicht stellen würde. Da die beklagte Stadt selbst Baugenehmigungsbehörde ist, besteht kein Einvernehmenserfordernis. Die vonseiten des Klägers angenommene Einvernehmensfiktion konnte deshalb nicht eintreten. Darauf hat auch das Verwaltungsgericht hingewiesen (vgl. Rn. 49 d. UA). Auf die weitergehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, auch ein erteiltes oder fingiertes Einvernehmen hindere die Gemeinde nicht, eine Veränderungssperre zeitlich nachzuschieben (Rn. 50 d. UA), kommt es nicht an.

Auch der außerhalb der Begründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) vorgetragene Einwand, ungeklärt sei, wie sich die Differenzierung im Anwendungsbereich des § 36 BauGB auf den Vertrauensschutz eines (Bau-) Antragstellers auswirke, der seinen Bauantrag bei einer Gemeinde stelle, die nicht zugleich Genehmigungsbehörde sei, führt nicht zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Entscheidung vom 19. Februar 2004 (Az. 4 CN 16/03, a. a. O.) nicht etwa erwogen, ob Vorhaben nach Ablauf von zwei Monaten seit Bauantragstellung von den Wirkungen einer später erlassenen Veränderungssperre freizustellen seien, sondern ob Vorhaben „wegen der Bindung der Gemeinde an das erteilte Einvernehmen“ freizustellen seien. Eine derartige B i n d u n g kann indes nur eintreten, wenn § 36 BauGB anwendbar ist; daran fehlt es bei der Identität von Baugenehmigungsbehörde und Gemeinde. Im Übrigen ist geklärt, dass das Fristerfordernis des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB dem Zweck dient, das Verfahren zu beschleunigen. Es soll verhindert werden, dass sich die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde aus Gründen, die außerhalb ihrer Einflusssphäre liegen, nur deshalb ungebührlich verzögert, weil die Einvernehmenserklärung oder -versagung aussteht. Dieser Aspekt spielt indes ersichtlich keine Rolle, wenn das Einvernehmenserfordernis nicht zum Tragen kommt. Das ist der Fall, wenn die Gemeinde in sich die Funktionen des Bauplanungsträgers und der Bauaufsichtsbehörde vereint. Kommt es hier zu Verzögerungen, weil gemeindeintern eine nach § 36 BauGB nicht gebotene, aber zulässige Abstimmung stattfindet, so kann sich der Bauherr hiergegen ebenso wie gegen Verzögerungen aus sonstigen Gründen mit den Mitteln zur Wehr setzen, die ihm das Prozessrecht zur Verfügung stellt. Ihm steht der Weg der Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 2 VwGO offen, ohne dass er befürchten muss, mit Erfolg entgegengehalten zu bekommen, die nach § 36 BauGB erforderliche Einvernehmenserklärung oder -fiktion lasse noch auf sich warten (vgl. BVerwG, B. v. 30.7.2002 - 4 B 40/02 - juris Rn. 8).

Der Hinweis des Klägers auf Art. 58 Abs. 2 und 3 BayBO verhilft seinem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Art. 58 BayBO regelt das Genehmigungsfreistellungsverfahren im Geltungsbereich von Bebauungsplänen.

3. Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, Wettbüros könnten als Unterfall des städtebaulichen Begriffstypus „Vergnügungsstätte“ bauplanungsrechtlich „sowohl nach § 1 Abs. 5 wie nach § 1 Abs. 9 BauNVO“ ausgeschlossen werden, begründet keine ernstlichen Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

a) Dass Wettbüros „Arten von Nutzungen“ i. S. d. § 1 Abs. 5 BauNVO sind, hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Vielmehr hat es einen Ausschluss von Wettbüros in der Sache als Unterfall der Vergnügungsstätte auf Grundlage der Regelungen in § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO bewertet. Hiergegen ist nichts zu erinnern. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass es § 1 Abs. 9 BauNVO - über § 1 Abs. 5 BauNVO hinausgehend - gestattet, einzelne Unterarten von Nutzungen, welche die Baunutzungsverordnung selbst nicht angeführt hat, mit planerischen Festsetzungen zu erfassen (vgl. BVerwG, B. v. 5.6.2014 - 4 BN 8/14 - ZfBR 2014, 574 = juris Rn. 10 m. w. N.). Im Unterschied zur bloßen Wettannahmestelle sind „Wettbüros“ nach herkömmlichem baurechtlichen Verständnis als in der sozialen und ökonomischen Realität vorkommende Nutzungen eine Unterart von Vergnügungsstätten i. S. d. § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO (vgl. VGH BW, B. v. 15.10.2013 - 2 S 2514/12 - NVwZ-RR 2014, 114 = juris Rn. 4 m. w. N.) oder können zumindest je nach konkreter Ausgestaltung als Vergnügungsstätte zu bewerten sein (vgl. BayVGH, B. v. 25.4.2013 - 15 ZB 13.274 - juris Rn. 4 m. w. N.).

b) Die Frage, „ob bei einem Wettbüro der hier streitgegenständlichen Art“ eine Nutzungsart nach § 1 Abs. 9 BauNVO vorliegt, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt und bei der eine Differenzierung nach marktüblichen Gegebenheiten möglich ist, bedarf keiner weitergehenden Klärung im Berufungsverfahren.

aa) In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln sind, wenn sie anders als bloße Wettannahmestellen wie für Lotto und Toto auch der kommerziellen Unterhaltung dienen (vgl. VGH BW, B. v. 15.10.2013 a. a. O.; BayVGH, B. v. 25.4.2013, a. a. O.; OVG RhPf, B. v. 14.4.2011 - 8 B 10278/11 - NVwZ-RR 2011, 635 = juris Rn. 11; OVG Saarl, B. v. 24.4.2009 - 2 B 265/09 - BauR 2010, 449 = juris Rn. 13; HessVGH, B. v. 25.8.2008 - 3 UZ 2566/07 - NVwZ-RR 2009, = juris Rn. 5; vgl. auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand November 2014, § 6 BauNVO Rn. 43; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Auflage 2014, § 4a Erl. 23.69; Mitschang, „Der Vergnügungsstättenbebauungsplan nach § 9 Abs. 2b BauGB-neu“, ZfBR 2012, 419 jeweils m. w. N.). Das ist nach den tatrichterlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts der Fall (vgl. Rn. 46 d. UA). Danach verfüge das Wettbüro der „hier streitgegenständlichen Art“ im Hauptraum über acht große TV-Bildschirmmonitore, auf denen beispielsweise Fußballspiele verfolgt werden könnten. Darüber hinaus seien die aufgestellten Sitzgruppen darauf ausgerichtet, die jeweiligen Sportereignisse bequem zu verfolgen. Ebenfalls würden den Gästen Getränke aus bereitgestellten Automaten zur Verfügung gestellt. Hiervon ausgehend handle es sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichts offensichtlich nicht um eine bloße Verkaufsstelle, sondern es werde den jeweiligen Besuchern ein deutlicher Anreiz zum Verbleib und zur Verfolgung der jeweiligen Sportereignisse, auf die gewettet werden könne, angeboten (vgl. auch die Planvorlage zum Bauantrag vom 22.12.2011 mit sieben TV-Geräten). Diese rechtliche Bewertung ist nicht zu beanstanden.

bb) Hiervon ausgehend stellte sich dem Verwaltungsgericht die weitergehende Frage, ob der abstrakte Begriff des „Wettbüros“ stets auch eine bestimmte Art einer in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlage i. S. d. § 1 Abs. 9 BauNVO umfasst, nicht. Das sieht auch der Kläger so, wenn er vorträgt, der Ausschluss eines Wettbüros wäre nach § 1 Abs. 5 BauNVO möglich, wenn es sich bei einem Wettbüro der beantragten Art um eine Vergnügungsstätte handeln würde. Gerade davon ist das Verwaltungsgericht aber ausgegangen. Es hat angenommen, dass das vom Kläger in seiner konkreten Ausgestaltung geplante Wettbüro eine Vergnügungsstätte ist. Diese rechtliche Bewertung trifft zu (vgl. vorstehend Doppelbuchst. aa und nachfolgend Nr. 4). Das Vorhaben widerspricht deshalb bereits der in Aussicht genommenen Festsetzung über den Ausschluss von Vergnügungsstätten nach Maßgabe des § 1 Abs. 5 und § 1 Abs. 6 BauNVO.

Aus der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Oktober 2005 (Az. 10 B 1600/05 - juris Rn. 4) folgt nichts anderes. Dieser Beschluss erschöpft sich in der Aussage, dass es einen einheitlichen Typus des „Wettbüros“ nicht gebe, weil es sich in verschiedenen Formen betreiben lasse (vgl. BayVGH, B. v. 25.4.2013 - 15 ZB 13.274 - juris Rn. 4). Dies hindert aber nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Wettbüro des Klägers in seiner konkreten Ausgestaltung als Vergnügungsstätte betrieben wird.

4. Die (weitere) Kritik des Klägers an der tatrichterlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass das Vorhaben des Klägers ein Wettbüro in Form einer Vergnügungsstätte darstelle, führt weder zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

a) Das Verwaltungsgericht hat sich eingehend mit der obergerichtlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt und ist angesichts der im Ortstermin getroffenen Feststellungen (vgl. auch Darstellungen in den Bauvorlagen) davon ausgegangen, dass das Wettbüro des Klägers keine bloße Verkaufsstelle umfasse. Vielmehr werde den Besuchern ein deutlicher Anreiz zum Verbleib und zur Verfolgung der jeweiligen Sportereignisse, auf die gewettet werden könne, angeboten (Rn. 46 d. UA). Diese rechtliche Bewertung ist, wie bereits ausgeführt wurde, nicht zu beanstanden.

b) Die Ausführungen des Verwaltungsgericht zum „Reiz des Besuchs eines Wettbüros“, die nach Auffassung des Klägers die Frage aufwerfen würden, woher das Gericht seine Erkenntnisse beziehe, enthalten ein wörtliches Zitat der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (B. v. 20.6.2006 - 9 K 790/06 - juris Rn. 8 m. w. N.; ebs. Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Auflage 2014, § 4a Rn. 23.69: „Vielmehr macht es den Reiz des Besuchs eines Wettbüros aus, dort sich aufzuhalten, um sich nach Möglichkeit mit anderen auszutauschen und in der Zeit bis zum Eintritt des Wettergebnisses in einer als angenehm empfundenen Weise zu verweilen und gemeinsam vor Monitoren oder einem Beamer dem Wettereignis ‚entgegenzufiebern‘ „), dessen Aussagegehalt sich das Verwaltungsgericht zu Eigen macht. Anders als der Kläger meint, bedarf es weder wissenschaftlicher Untersuchungen noch besonderer soziologischer und psychologischer Kenntnisse, um aus der Zweckbestimmung und Ausstattung des Wettbüros auf seinen Charakter als Vergnügungsstätte zu schließen. Wettbüros sind allgemein Räumlichkeiten, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem - meist im europäischen Ausland ansässigen - Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt. Hinzu kommt im Regelfall, dass die Räumlichkeiten - insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen - Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. -ergebnisse live mitzuverfolgen (vgl. OVG NW, B. v. 14.2.2014 - 2 A 1181/13 - juris Rn. 14 m. w. N.). So liegt es auch hier. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Ausstattung des Wettbüros mit Sitzgruppen, Fernsehgeräten und Getränkeautomaten darauf gerichtet ist, den Kunden ein möglichst angenehmes Verweilen im Wettbüro zu ermöglichen, um sich nach Möglichkeit mit anderen auszutauschen und die Zeit bis zum Eintritt des Wettergebnisses in einer - von diesen - als angenehm empfundenen Weise und Umgebung zu nutzen.

c) Der Vortrag, die Abgrenzung eines verhältnismäßig neuen Typus eines Gewerbebetriebs sui generis von dem speziell geregelten Gewerbetyp Vergnügungsstätte könne nur mit Blick auf die nachteiligen städtebaulichen Folgen einer Vergnügungsstätte im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfolgen, führt nicht zur Zulassung der Berufung.

aa) Soweit auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2006 (Az. 4 B 56/06 - ZfBR 2007, 270) hingewiesen wird, ist nicht zu sehen, dass das Verwaltungsgericht hiervon abgewichen wäre. Zu den negativen städtebaulichen Auswirkungen von Vergnügungsstätten gehört danach zwar insbesondere der Lärm. Daraus darf aber nicht geschlossen werden, gewerbliche Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung, der Zerstreuung, dem geselligen Beisammensein oder der Bedienung der Spielleidenschaft und der erotisch/sexuellen Interessen der Menschen dienen (vgl. z. B. Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Auflage 2014, § 7 Rn. 17 m. w. N.), wären unabhängig von ihrer Ausrichtung dann keine Vergnügungsstätten mehr, wenn von ihnen keine beachtlichen Lärmwirkungen ausgingen. Auch der Betrieb von Spielhallen, die lediglich Geldspielgeräte vorhalten, führt nicht per se zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen in der Nachbarschaft, wenngleich der in der Regel größere Einzugsbereich derartiger Nutzungen und die gegenüber Ladengeschäften längeren Öffnungszeiten insbesondere in den Nachtstunden regelmäßig auch Lärmbeeinträchtigungen auslösen können. Losgelöst von etwaigen Lärmwirkungen entspricht es darüber hinaus einem allgemeinen städtebaulichen Erfahrungssatz, dass sich Vergnügungsstätten negativ auf ihre Umgebung im Sinn eines Trading-Down-Effekts auswirken können (vgl. BVerwG, B. v. 4.9.2008 - 4 BN 9/08 - BauR 2009, 76 = juris Rn. 8). So liegt es nach der Begründung zum Aufstellungsbeschluss der Beklagten hier, deren wesentlichen Inhalt das Verwaltungsgericht zutreffend wiedergibt (Rn. 42 d. UA).

bb) Der nach Auffassung des Klägers zu gewinnende Eindruck aus der Betriebsbeschreibung durch das Verwaltungsgericht als eine Art „Lounge“ lässt nicht erkennen, weshalb das Wettbüro des Klägers kein städtebaulich nachteiliges Störpotential aufweist.

Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass das Wettbüro in der vom Kläger betriebenen Art, den Spielhallen vergleichbar, eine Vergnügungsstätte ist. Das trifft zu. Sein städtebauliches Störpotential liegt jedenfalls in dem von der Beklagten befürchteten Trading-Down-Effekt im Bereich des überwiegend von Wohnen geprägten Mischgebiets entlang der W.-straße, der auch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts durch eine zunehmende Ansiedlung von Vergnügungsstätten und Wettbüros betroffen ist.

5. Der vom Kläger behaupteten Abgrenzungsproblematik, „ob ein Wettbüro unter welchen Umständen seiner konkreten Ausgestaltung eventuell eine Vergnügungsstätte darstellt“, musste hier nicht nachgegangen werden, weil die konkrete Ausgestaltung des gegenständlichen Vorhabens - nach den vorstehenden Ausführungen - keine ernstlichen Zweifel an seiner Eigenschaft als Vergnügungsstätte entstehen lässt (ebs. BayVGH, B. v. 25.4.2013 - 15 ZB 13.274 - juris). Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO haben sich insoweit nicht ergeben.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind (vgl. zur Gleichstellung von Wettbüros und Spielhallen bei der Streitwertbemessung OVG Berlin-Bbg, B. v. 11.9.2014 - 10 S 8.13 - NVwZ-RR 2015, 90 = juris Rn. 21 m. w. N.).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Nr. I. und Nr. II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2014 werden geändert.

Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2014 wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die zwangsgeldbewehrte und für sofort vollziehbar erklärte bauaufsichtliche Verfügung der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2014, mit der der Antragstellerin untersagt wird, die ihr als Wettannahmestelle genehmigten Räume als Vergnügungsstätte zu nutzen; zu diesem Zweck seien acht installierte Monitore zu entfernen.

Ausweislich der Betriebsbeschreibung vom 14. Mai 2012, die der Baugenehmigung vom 18. Juli 2012 über die Errichtung der Wettannahmestelle zugrunde liegt, werden „keine TV-Geräte zur Übertragung von Live-Wetten installiert“. Nachdem die Antragsgegnerin festgestellt hatte, dass in der Wettannahmestelle acht TV-Monitore installiert wurden, untersagte sie der Antragstellerin mit Bescheid vom 21. Oktober 2014, die als Wettannahmestelle genehmigten Räume als Vergnügungsstätte zu nutzen (Nr. 1 Satz 1 des Bescheidstenors). Zu diesem Zweck seien die installierten acht Monitore bis spätestens 15. November 2014 zu entfernen (Nr. 1 Satz 2 des Bescheidstenors). In Nr. 2 des Bescheidstenors ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Nr. 1 des Bescheids an. In Nr. 3 des Bescheidstenors wurde für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der auferlegten Pflicht ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro angedroht.

Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin am 4. November 2014 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden wurde (Az. Au 5 K 14.1605). Gleichzeitig beantragte sie, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wiederherzustellen. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2014 stellte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 21. Oktober 2014 in Bezug auf dessen Nr. 1 und Nr. 2 wieder her und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage in Bezug auf dessen Nr. 3 an. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts führten die Installation von acht Monitoren sowie deren tatsächliche Nutzung voraussichtlich nicht zum Vorliegen einer Vergnügungsstätte. Die Variationsbreite der genehmigten Nutzung als Wettannahmestelle werde hierdurch nicht verlassen. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende rechtswidrige Nutzung, die eine vorbeugende Nutzungsuntersagung rechtfertigen könnten, seien nach Aktenlage nicht gegeben. Auch die Verfügung, die acht Monitore zu entfernen, sei voraussichtlich rechtswidrig. Die Zwangsgeldandrohung lasse nicht erkennen, auf welche der beiden Verpflichtung sie sich beziehe.

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat die Antragsgegnerin am 23. Dezember 2014 Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, mit der Anbringung der Monitore sei die Antragstellerin von der Baugenehmigung abgewichen, weil der Zusatz in der Betriebsbeschreibung, „zur Übertragung von Live-Wetten“, nicht dahin einschränkend auszulegen sei, dass lediglich keine Übertragung von Live-Sportveranstaltungen erfolgen solle. Die Nutzung sei deshalb bereits formell illegal und auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Sollte sich der Inhalt der Betriebsbeschreibung nicht klar bestimmen lassen, wäre die formelle Illegalität wegen eines Mangels der hinreichenden Bestimmtheit zu bejahen. Die ausgeübte Nutzung sei auch materiell illegal, weil allein die Nutzung der Monitore, welche die bewettbaren und quotenmäßig ständig aktualisierten Sportereignisse teletextähnlich listen würden, wegen der damit verbundenen kommerziellen Unterhaltung zur Qualifikation der Einrichtung als Vergnügungsstätte führe. Die ständigen Aktualisierungen sollten den Kunden im Laden halten und zum Nachsteuern seiner laufenden Wetten animieren. Das Verwaltungsgericht habe weiter verkannt, dass Nr. 1 Satz 2 des Bescheidstenors keinen über Nr. 1 Satz 1 hinausgehenden Regelungsgehalt aufweise. Deshalb erweise sich - anders als das Verwaltungsgericht meine - auch die Zwangsgeldandrohung als rechtmäßig.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2014 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 21. Oktober 2014 abzulehnen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Da für den Betrieb der Wettannahmestelle eine Baugenehmigung vorliege, liege keine formelle Illegalität vor. Sollte die Baugenehmigung nicht hinreichend bestimmt sein, so änderte dies an deren Bestandskraft nichts. Im Unterschied zum Wettbüro finde in der Wettannahmestelle der Antragstellerin keine Live-Übertragung von Sportereignissen über TV-Geräte statt. Es würden lediglich die Ergebnislisten elektronisch angezeigt. Ein kommerzieller Unterhaltungswert sei in der bloßen Kenntnisnahmemöglichkeit elektronisch vermittelter Informationen über Wettmöglichkeiten und Wettverläufe nicht zu sehen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Akten der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zwar zulässig, aber unbegründet. Eine Prüfung des nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO für die Beschwerdeentscheidung in erster Linie maßgeblichen Beschwerdevorbringens ergibt, dass die Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2014 voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

1. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die Antragstellerin mit der Installation von acht Monitoren zur Auflistung der Sportereignisse, auf die aktuell gewettet werden kann sowie zur Darstellung der Wettarten und Wettquoten eine nicht genehmigte Nutzung als Vergnügungsstätte aufgenommen hat.

a) Der rechtliche Rahmen, innerhalb dessen die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung u. a. von Sportwetten zulässig sind, wird durch den Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV i. d. F. v. 30.6.2012, GVBl 2012, 318) aufgezeigt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 4 GlüStV sind Sportwetten Wetten zu festen Quoten auf den Ausgang von Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen. Wetten während des laufenden Sportereignisses sind unzulässig, können aber als „Endergebniswetten“ zugelassen werden, nicht jedoch als „Ereigniswetten“ (§ 21 Abs. 4 Satz 2 GlüStV). Sportwetten dürfen vorbehaltlich der Regelung in § 10a Abs. 4 GlüStV nur in „Wettvermittlungsstellen“ (konzessionierter Veranstalter oder ggf. Vermittler) vermittelt werden (Art. 7 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des GlüStV vom 20.12.2007, GVBl 2007, 922, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.7.2014, GVBl 2014, 286 - AGGlüStV).

b) Der Betrieb von Wettvermittlungsstellen kommt in bauplanungsrechtlicher Hinsicht ihrer Art nach als Gewerbebetrieb oder als Vergnügungsstätte in Betracht (gegen die Einstufung als Laden i. S.v. §§ 2 bis 4a BauNVO vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Auflage 2014, § 4a Rn. 23.69). In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zwischen sog. „Wettannahmestellen“ und „Wettbüros“ unterschieden. Während bloße Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt werden, sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung dienen (vgl. BayVGH, B. v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - noch nicht veröffentlicht; VGH BW, B. v. 15.10.2013 a. a. O.; BayVGH, B. v. 25.4.2013, a. a. O.; OVG RhPf, B. v. 14.4.2011 - 8 B 10278/11 - NVwZ-RR 2011, 635 = juris Rn. 11; OVG Saarl, B. v. 24.4.2009 - 2 B 265/09 - BauR 2010, 449 = juris Rn. 13; HessVGH, B. v. 25.8.2008 - 3 UZ 2566/07 - NVwZ-RR 2009, = juris Rn. 5; vgl. auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand November 2014, § 6 BauNVO Rn. 43; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Auflage 2014, § 4a Erl. 23.69; Mitschang, „Der Vergnügungsstättenbebauungsplan nach § 9 Abs. 2b BauGB-neu“, ZfBR 2012, 419 jeweils m. w. N.). Unter Wettbüros in diesem Sinn fallen Räumlichkeiten, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem - meist im europäischen Ausland ansässigen - Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt. Hinzu kommt im Regelfall, dass die Räumlichkeiten - insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen - Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. -ergebnisse live mitzuverfolgen (vgl. OVG NW, B. v. 14.2.2014 - 2 A 1181/13 - juris Rn. 14 m. w. N.).

c) So liegt es offenkundig hier. Ausweislich der zur Baukontrolle vom 23. und 24. Juni 2014 gefertigten Fotografien werden über die installierten Monitore Angaben zu sog. Live-Wetten dargestellt. Neben dem jeweiligen Sportereignis, dem aktuellen Spielstand und den festen Gewinnquoten („Tipp“) finden sich etwa bei den Fußballwetten noch die Spalten „Restzeit“, „nächstes Tor“ und „Tore ab jetzt“ jeweils mit den an den Spielstand angepassten Gewinnquoten. Dies wird durch die Ausführungen der Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren bestätigt. Danach sei die Antragstellerin an das Wettangebot der Muttergesellschaft gebunden, wobei es laufend zu Aktualisierungen bei den möglichen Wetten komme, was von den Wettkunden vor Ort verfolgt werden könne. Die Vermittlung von Live-Wetten in einer Wettvermittlungsstelle überschreitet die Schwelle zur Vergnügungsstätte. Denn Live-Wetten bieten anders als Sportwetten, bei denen lediglich auf das Eintreffen eines Sportergebnisses zu festen Gewinnquoten gesetzt wird, eine rasche Aufeinanderfolge der Wettmöglichkeiten und verleiten den Kunden damit zu einem Verweilen bis zum Eintritt der jeweiligen Wettergebnisse, während dessen der Kunde die aktuellen Quoten und die Ergebnisse der Wettkämpfe auf Monitoren verfolgen und ggf. seine weiteren Wetten danach ausrichten kann (vgl. Fickert/Fieseler, a. a. O.). Die hier durch das Anbringen der Monitore zum Ausdruck kommende Bereitschaft zur Vermittlung von Live-Wetten dient daher, anders als die zugelassene Wettannahmestelle, überwiegend der kommerziellen Unterhaltung in den Räumen der Antragstellerin. Dass es an Sitzgelegenheiten fehlt, hindert nicht die Annahme einer Vergnügungsstätte. Die Ausstattung eines Wettbüros mit Sitzgruppen ist ebenso wie das Bereitstellen von Getränken ein weiteres Indiz für das Vorliegen einer Vergnügungsstätte, aber keine unabdingbare Voraussetzung hierfür. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Größe des Betriebs. Die Größe eines Betriebs ist ein Kriterium zur Unterscheidung von kerngebietstypischen und nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten (§ 7 Abs. 2 Nr. 1, § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO; vgl. BVerwG, B. v. 19.11.1990 - 4 B 162/90 - juris Rn. 8 m. w. N.). Eine Vergnügungsstätte liegt aber nicht erst ab einer bestimmten Flächengröße vor.

2. Davon abgesehen ist die Untersagung, die als Wettannahmestelle genehmigten Räume als Vergnügungsstätte zu nutzen, gerechtfertigt, weil die Antragstellerin vom Inhalt der ihr erteilten Baugenehmigung abweicht.

Um den Inhalt einer Baugenehmigung zu bestimmen, kann grundsätzlich auf den Tenor und die Gründe des Genehmigungsbescheids sowie auf die in dem Bescheid in Bezug genommenen Bauvorlagen und sonstigen Unterlagen zurückgegriffen werden (vgl. König, in Schwarzer/König, BayBO, 4. Auflage 2012, Art. 68 Rn. 34 m. w. N.). Zu den im Tenor des Genehmigungsbescheids genannten „geprüften Bauvorlagen“ zählt auch die Betriebsbeschreibung vom 14. Mai 2012 (vgl. § 3 Nr. 3, § 9 BauVorlV), der zufolge ausdrücklich „keine TV-Geräte zur Übertragung von Live-Wetten installiert“ werden sollen. Hieran ist die Reichweite der Baugenehmigung zu messen, weil diese im Bauantrag angegebene Beschränkung planungsrechtlich relevant ist. Ob die Monitore dem Fernsehempfang dienen, was die Antragstellerin bestreitet, ist danach ohne Belang, weil die Übertragung von „Live-Wetten“ ausgeschlossen sein soll. Gerade diese erfolgt aber über die installierten Monitore. Der Vortrag der Antragstellerin, gemeint sei, dass keine TV-Geräte installiert würden, um Sportveranstaltungen live zu übertragen, findet keine Stützte in der gewählten Formulierung „Live-Wetten“. Ein etwaiger Irrtum der Antragstellerin beim Verfassen ihrer Betriebsbeschreibung ginge deshalb zu ihren Lasten, führte aber nicht zur Unbestimmtheit der Baugenehmigung. Es bedurfte auch keiner den Wortlaut der Betriebsbeschreibung wiederholenden Auflage, weil die Antragstellerin ihren Bauantrag durch Beifügung der von ihr abgegebenen Betriebsbeschreibung selbst hinreichend konkretisiert hat (vgl. § 9 Satz 1 BauVorlV).

3. Die mithin voraussichtlich genehmigungswidrige Änderung der Nutzung in eine Vergnügungsstätte ist nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Ihrer Zulassung steht derzeit eine Veränderungssperre der Antragsgegnerin entgegen. Darüber hinaus wäre im Genehmigungsverfahren zu klären, ob eine und ggf. welche Gebietsart vorliegt und sich die Nutzung einer Vergnügungsstätte der Art nach in die nähere Umgebung einfügt oder in dem faktischen Baugebiet allgemein zulässig ist oder ausnahmsweise zugelassen werden kann. Angesichts der nach den Bauvorlagen zugelassenen Größe der Wettannahmestelle von unter 50 m² käme - vorbehaltlich der planerischen Konzeption der Antragsgegnerin und der Prägung der näheren Umgebung - die Zulassung eines Wettbüros nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 oder Abs. 3 BauNVO in Betracht.

4. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

Das der Antragsgegnerin eingeräumte Eingriffsermessen wird in erster Linie entsprechend dem mit der Befugnisnorm verfolgten Ziel, rechtmäßige Zustände herzustellen, durch Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte bestimmt. Die Bauaufsichtsbehörde muss in einer Weise vorgehen‚ mit der die ihr obliegende Aufgabe‚ für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu sorgen‚ möglichst effektiv erfüllt wird; liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung vor‚ muss im Regelfall nicht näher begründet werden‚ weshalb von der Eingriffsbefugnis Gebrauch gemacht wird (vgl. BayVGH, U. v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 - juris Rn. 35 m. w. N.; sog. intendiertes Ermessen: Decker in Simon/Busse‚ BayBO, Stand November 2014, Art. 76 Rn. 301 m. w. N.). Davon abgesehen sind die zur Begründung der Ermessensentscheidung angestellten Erwägungen der Antragsgegnerin nicht von der Hand zu weisen. Danach bestehe kein schutzwürdiges Interesse der Antragstellerin, weil bereits in der Betriebsbeschreibung der Verzicht auf die Installation von TV-Geräten zur Übertragung von Live-Wetten bekräftigt worden sei. Außerdem werde ein Nachahmungseffekt in der Branche befürchtet.

5. Auch die Zwangsgeldandrohung ist nicht zu beanstanden.

Die Zwangsgeldandrohung ist nicht deswegen unbestimmt, weil sie sich auf zwei Verpflichtungen beziehen würde. Anders als die Antragstellerin und das Verwaltungsgericht annehmen, enthält die Verfügung in Nr. 1 des Bescheidstenors keine „zwei selbstständig nebeneinander stehenden Pflichten“, sondern nur die Verpflichtung, die (derzeit ausgeübte) Nutzung der Räumlichkeiten als Vergnügungsstätte zu unterlassen (Nr. 1 Satz 1 des Bescheidstenors); „zu diesem Zweck sind die Monitore zu entfernen“ (Nr. 1 Satz 2 des Bescheidstenors). Satz 2 erläutert lediglich konkretisierend, unter welcher von der Antragstellerin zu erfüllenden Bedingung die Nutzungsuntersagung als erledigt gilt (vgl. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG) und der Betrieb der Wettannahmestelle genehmigungskonform fortgeführt werden darf. Es wird mithin nur das bezeichnet, was von der Antragstellerin zu tun ist, damit die untersagte Nutzung als Vergnügungsstätte aufgegeben und auch nicht weiter fortgeführt wird (vgl. Decker in Simon/Busse, a. a. O., Art. 76 Rn. 271, 273 m. w. N.). Insoweit kann dahinstehen, ob Monitore Anlagen i. S. d. Art. 76 Satz 1 BayBO sind, deren Beseitigung angeordnet werden könnte.

Gegen das Anknüpfen der Nutzungsuntersagung an die Entfernung der Monitore ist auch sonst nichts zu erinnern, weil die Monitore aus den Betriebsräumen der Antragstellerin entfernt werden können, ohne dass ein Substanzverlust eintritt oder besondere Kosten hierfür anfallen. Nicht zu fordern ist im konkreten Fall, dass die Antragsgegnerin lediglich den Betrieb der Monitore oder gar nur bestimmte Inhalte des Dargestellten untersagt. Der Antragstellerin geht es um die Vermittlung von Live-Wetten und ein zu diesem Zweck erforderliches und ständig aktualisiertes Informationsangebot über Ergebnisse, Ereignisse und Quoten zu laufenden Sportveranstaltungen. Es ist der Antragsgegnerin im Vollzug der Nutzungsuntersagung deshalb nicht zuzumuten, die Räume der Antragstellerin ständig daraufhin zu überprüfen, ob die Monitore eingeschaltet sind oder waren oder welche Inhalte auf ihnen dargestellt werden, solange die Antragstellerin nicht von sich aus erklärt, auf die Vermittlung von Live-Wetten bis zur etwaigen Genehmigung eines Änderungsantrags zu verzichten und nachvollziehbar darlegt, welches Informationsangebot zum Betrieb der zugelassenen Wettannahmestelle sie zur Verfügung stellen will. Angesichts der unschwer vorzunehmenden Entfernung der Monitore ist die Bedingung deshalb geeignet und auch verhältnismäßig, um die Nutzungsuntersagung durchzusetzen. Das Interesse der Antragstellerin an der wirtschaftlichen Führung ihres Betriebs, der ohne Informationsangebot über die zur Verfügung stehenden Wetten nicht funktionieren könne, ist, jedenfalls soweit es um die Vermittlung um Live-Wetten geht, nicht schutzwürdig. Wie bereits ausgeführt wurde, hatte die Antragstellerin ihren Bauantrag selbst dahin beschränkt, dass keine TV-Geräte zur Übertragung von Live-Wetten installiert werden. Erweist sich der Betrieb einer derart beschränkten Wettannahmestelle als unwirtschaftlich, obliegt es der Antragstellerin, das ihrer Ansicht nach erforderliche Informationsangebot zur Vermittlung von Live-Wetten über einen Änderungsbauantrag legalisieren zu lassen.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 33.133,80 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Baueinstellungsverfügung des Landratsamts M... vom 10. Oktober 2013 und gegen dessen Nutzungsuntersagungsverfügung vom 2. Dezember 2013. Das Landratsamt hatte festgestellt, dass Bauarbeiten zum Zweck der Einrichtung eines Wettbüros in einem Ladengeschäft durchgeführt und trotz Baueinstellung fortgeführt wurden. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen mit Urteil vom 25. März 2014 abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Klägers.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Der Einwand, der Kläger wolle keine Vergnügungsstätte betreiben, deshalb liege auch keine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vor, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils aufkommen.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass der Kläger nicht bloß die Einrichtung einer Wettannahmestelle beabsichtigte, sondern eines Wettbüros, das aufgrund der konkreten Umstände als Vergnügungsstätte zu qualifizieren sei. Diese Beurteilung ist schon angesichts der beabsichtigten Vermittlung von Live-Wetten nicht ernstlich zweifelhaft und auch hinreichend durch Tatsachen belegt (vgl. Fotografie der Folie an der Schaufensterfront vom 26.11.2013 in der Behördenakte des Landratsamts, Az. S-298-13-2, Bl. 26, „..., Sportwetten, Livewetten“, „täglich von 10 bis 23 Uhr“).

Nach Darlegung des Klägers im Zulassungsverfahren vermittle er Wetten für den Veranstalter „...“. Bei den installierten vier Flachbildschirmen handle es sich um „Quoten-Monitore“, auf denen „Zahlen, Quoten und gegebenenfalls Spielstände“ bzw. „Wettquoten und die Ergebnisse der Sportereignisse“ angezeigt würden. Für die Abgabe einer Wette sei die aktuelle Quote („Live-Quote“) zwingend erforderlich. Damit sei es bei dem Angebot von „Live-Wetten“ auch erforderlich, dass die aktuellen Spielstände angezeigt würden. Allein das Vorhandensein von automatisierten Wettterminals mit der Möglichkeit, Sportereignisse „live zu bewetten“, führe nicht zu der Bewertung des Betriebs als Vergnügungsstätte. Diese Rechtsansicht des Klägers geht fehl.

Der Betrieb von Wettvermittlungsstellen kommt in bauplanungsrechtlicher Hinsicht der Art nach als Gewerbebetrieb oder als Vergnügungsstätte in Betracht. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zwischen sog. „Wettannahmestellen“ und „Wettbüros“ unterschieden. Während bloße Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt werden, sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung dienen. Unter Wettbüros in diesem Sinn fallen Räumlichkeiten, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem - meist im europäischen Ausland ansässigen - Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt. Hinzu kommt im Regelfall, dass die Räumlichkeiten - insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen - Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. -ergebnisse live mitzuverfolgen (vgl. BayVGH, B. v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - juris Rn. 14 m. w. N., OVG Berlin-Bbg, U. v. 6.10.2015 - 10 B 1.14 - juris Rn. 42 m. w. N.).

Die Vermittlung von Live-Wetten in einer Wettvermittlungsstelle überschreitet die Schwelle zur Vergnügungsstätte. Denn Live-Wetten bieten anders als Sportwetten, bei denen lediglich auf das Eintreffen eines Sportergebnisses zu festen Gewinnquoten gesetzt wird, eine rasche Aufeinanderfolge der Wettmöglichkeiten und verleiten den Kunden damit zu einem Verweilen bis zum Eintritt der jeweiligen Wettergebnisse, während dessen der Kunde die aktuellen Quoten und die Ergebnisse der Wettkämpfe auf Monitoren verfolgen und ggf. seine weiteren Wetten danach ausrichten kann. Die hier durch Schaufensterwerbung und das Anbringen der Monitore zum Ausdruck kommende Bereitschaft zur Vermittlung von Live-Wetten dient daher, anders als eine bloße Wettannahmestelle, überwiegend der kommerziellen Unterhaltung. Dass es nach dem Vorbringen des Klägers an Sitzgelegenheiten oder TV-Bildschirmen zur Übertragung von Sportereignissen fehle, keine Getränke ausgeschenkt oder Speisen verkauft würden und es weder Unterhaltungsspiele gebe noch ein allgemeiner Internetzugang zur Verfügung gestellt werde, hindert nicht die Annahme einer Vergnügungsstätte. Die Ausstattung eines Wettbüros mit Sitzgruppen oder TV-Bildschirmen, das Bereitstellen von Getränken und Speisen oder das Vorhalten von Unterhaltungsspielen sind weitere Indizien für das Vorliegen einer Vergnügungsstätte, aber keine unabdingbare Voraussetzung hierfür. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Größe des Betriebs. Die Größe eines Betriebs ist ein Kriterium zur Unterscheidung von kerngebietstypischen und nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten. Eine Vergnügungsstätte liegt aber nicht erst ab einer bestimmten Flächengröße vor (vgl. BayVGH, B. v. 21.5.2015, a. a. O., juris Rn. 15 m. w. N.). Der „Verweilcharakter“, den der Kläger dem Vorhaben abzusprechen sucht, folgt demnach nicht aus einer möglichst angenehmen oder geselligen Atmosphäre, die dem Kunden neben dem Abschluss seiner Wette angeboten werden soll, sondern schlicht aus der Möglichkeit, sich während des Laufs der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten, um die über Wandmonitore ausgestrahlten aktuellen Quoten und Ergebnisse der Wettkämpfe live zu verfolgen und noch während der laufenden Sportveranstaltungen in schneller Abfolge auf bestimmte Ereignisse zu wetten.

b) Der Vortrag, es liege keine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vor, weil die Baugenehmigung für ein Ladengeschäft (Elektrogeschäft) ausgenutzt werde, geht nach vorstehenden Ausführungen ins Leere. Der Wechsel von einer Ladennutzung in eine Vergnügungsstätte ist nach Art. 55 Abs. 1 BayBO baugenehmigungspflichtig, weil für die beabsichtigte Nutzung eines Ladenlokals als Vergnügungsstätte andere öffentlich-rechtliche, insbesondere städtebauliche Anforderungen in Betracht kommen als für einen Einzelhandelsbetrieb und auch sonst kein verfahrensfreies Vorhaben vorliegt (vgl. Art. 57 Abs. 4, Art. 58 BayBO).

Davon abgesehen ist die Einrichtung einer bloßen Wettannahmestelle nach den konkreten Umständen ebenfalls baugenehmigungspflichtig, weil die gegenständliche Wettvermittlungsstelle, anders als ein Einzelhandelsbetrieb, täglich und bis in die Nachtstunden geöffnet sein soll (vgl. Fotografie der Folie an der Schaufensterfront vom 26.11.2013 in der Behördenakte des Landratsamts Bl. 26, Az. S-298-13-2-, „..., Sportwetten, Livewetten“, „täglich von 10 bis 23 Uhr“). Insoweit wäre neben der bauordnungsrechtlichen Stellplatzfrage für eine Wettannahmestelle (hier: Stellplatzsatzung; vgl. Stellungnahme/Versagung des Einvernehmens vom 2.4.2013 des Marktes E... im Vorbescheidsverfahren) auch den im Rahmen des städtebaulichen Rücksichtnahmegebots zu beachtenden Lärmschutzbelangen im Zuge eines Baugenehmigungsverfahrens nachzugehen (vgl. Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 i. V. m. Art. 60 Satz 1 BayBO).

Ob darüber hinaus der Vortrag des Beklagten zutrifft, dass das vormals vorhandene Elektrogeschäft in weitere gewerbliche Teileinheiten unterteilt worden sei und damit auch Aspekte des Brandschutzes neu aufgeworfen würden, kann offen bleiben.

c) Die Annahme des Klägers, die Nutzungsuntersagungsverfügung sei rechtswidrig, weil die aufgenommene Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig sei, trifft nicht zu. Gleiches gilt hinsichtlich der Baueinstellungsverfügung.

Der Kläger geht vom Vorliegen eines faktischen Mischgebiets aus (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO). Innerhalb eines Mischgebiets sind Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nur in den Teilen des Gebiets zulässig, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind (§ 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO). Dass diese Voraussetzung am Standort des Vorhabens gegeben wäre, legt der Kläger nicht substantiiert dar. Ist das Vorhaben nur ausnahmsweise zulassungsfähig (§ 6 Abs. 3 BauNVO), kann von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit nicht die Rede sein. Selbst wenn lediglich eine Wettannahmestelle geplant wäre, würde aus den zuvor in Nr. 1 Buchst. b genannten Gründen nichts anderes gelten. Schon angesichts der offenen Stellplatzfrage und der beabsichtigten täglichen Öffnungszeiten bis 23 Uhr wäre auch eine Wettannahmestelle nicht offensichtlich genehmigungsfähig.

Hiervon ausgehend kann offen bleiben, ob der Zulassung des Vorhabens auch die Veränderungssperre des Markts E... entgegensteht.

d) Der Einwand, der Kläger sei nicht der richtige Adressat der Nutzungsuntersagungsverfügung, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils erkennen. Gleiches gilt hinsichtlich der Baueinstellungsverfügung vom 10. Oktober 2013.

Das Verwaltungsgericht hat (im Rahmen der Baueinstellungsverfügung) zutreffend darauf hingewiesen, dass hier eine Mehrheit von Störern in Betracht kommt und die Auswahlentscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden ist. Hinsichtlich der Störereigenschaft des Klägers hat das Verwaltungsgericht auf dessen Erklärung abgestellt, er sei Bauherr. Damit sei der Kläger auch der richtige Adressat. Der Kläger könne sich als Bauherr der ihm obliegenden Verpflichtungen nicht durch Vermietung und Verpachtung entziehen. Das ist nicht ernstlich zweifelhaft.

Der Vortrag des Klägers, er sei nicht danach gefragt worden, ob er „Bauherr“ sei, geht an den tatsächlichen Verhältnissen vorbei. Wie der Beklagte zu Recht vorträgt, unterscheidet auch der Kläger nicht trennscharf zwischen der vermeintlichen Nutzerin (... ... GmbH, deren geschäftsführender Gesellschafter nach Aktenlage der Kläger ist, vgl. Registerauszüge vom 2.8.2013 und vom 9.9.2013, Bl. 47 f. der Behördenakte des Landratsamts, Az. S-298-13-2) und seiner Person, wenn er z. B. für sich in Anspruch nimmt, „der Betrieb des Klägers“ erfolge auf Grundlage einer Baugenehmigung (vgl. S. 13 a.E. der Zulassungsbegründung; ebs. Klagebegründung vom 18.3.2014 S. 10, „Der Betrieb des Klägers“). Des Weiteren hatte der Kläger ausweislich des Feststellungsbogens für die Baukontrolle vom 10. Oktober 2013 angegeben, mehrere Wettbüros zu betreiben, die ohne Baugenehmigung geduldet würden und ihm auch vorliegend von öffentlichen Stellen empfohlen worden sei, eine Gewerbeanmeldung durchzuführen und dass dadurch das Betreiben eines Wettbüros geduldet würde (vgl. Bl 1 der Behördenakte des Landratsamts, Az. S-298-13-2). Auch im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens hatte sich der Kläger als verantwortlicher Bauherr ausgegeben (vgl. z. B. Schriftsatz vom 30.10.2013 an das Landratsamt, wonach „das Lokal als ladenmäßige Wettannahmestelle geführt“ werden solle mit Grundrisszeichnung vom 29.9.2013 in Anlage, in der als „Bauherr“ der Kläger genannt ist, Bl. 18 ff. der Behördenakte des Landratsamts, Az. S-298-13-2). Schließlich hatte der Kläger bereits unter dem Datum 8. März 2013 einen Vorbescheidsantrag zur Nutzungsänderung des Ladens in eine „Annahmestelle für Lotto, Toto, Sportwetten“ gestellt. Es trifft daher zu, dass der Kläger durchweg als Bauherr aufgetreten ist und sich auch selbst als solcher bezeichnet hat. Als Bauherr ist der Kläger aber für das Vorhaben (handlungs-) verantwortlich und gehalten, vor Baubeginn und Nutzungsaufnahme den erforderlichen Bauantrag zu stellen und die Erteilung der Genehmigung abzuwarten (vgl. Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Auflage 2012, Art. 50 Rn. 2 BayBO; Decker in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand September 2015, Art. 76, Rn. 295 f, 163 ff. m. w. N.). Insoweit ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Baueinstellungsverfügung aber auch die Nutzungsuntersagungsverfügung an den Kläger gerichtet hat.

f) Entgegen der Annahmen des Klägers begegnen weder die Zwangsgeldandrohung zur Baueinstellungsverfügung noch die Zwangsgeldandrohung zur Nutzungsuntersagungsverfügung rechtlichen Bedenken.

Insbesondere trifft die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu, dass das Fristsetzungserfordernis des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwVZG auf die hier gegenständlichen Unterlassungspflichten, die unzulässigen Bauarbeiten bzw. die illegal aufgenommene Nutzung nicht weiter fortzuführen, keine unmittelbare Anwendung findet (vgl. BayVGH, B. v. 15.6.2000 - 4 B 98.775 - BayVBl 2001, 3297 = juris Rn. 21; vgl. auch Troidl in Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 10. Auflage 2014, § 13 Rn. 3 a.E. m. w. N.). Es widerspräche geradezu dem Zweck der Baueinstellung, tatsächliche Veränderungen bis zu einer abschließenden Entscheidung im Baugenehmigungsverfahren zu verhindern, wenn dem Bauherrn eine Frist eingeräumt würde, innerhalb der er die Bauarbeiten - sanktionslos - fortführen könnte (vgl. Decker, a. a. O., Art. 75 Rn. 78 m. w. N.). Die Anweisung von Personen, die den Bau im Auftrag des Bauherrn ausführen, kann - wie im Bescheid verfügt - „sofort“ erfolgen.

Auch hinsichtlich der Nutzungsuntersagungsverfügung wird dem Kläger kein Handeln abverlangt, das er nicht „sofort“ erfüllen könnte (vgl. Decker, a. a. O., Art. 76 Rn. 299 m. w. N.). Die Verpflichtung, den Betrieb eines Wettbüros zu unterlassen, erfordert keine positive Handlung, die hier die Setzung einer Übergangsfrist erforderte. Insbesondere trifft es nicht zu, dass - wenn der Kläger nichts machte - der Betrieb von sich aus weiterlaufen würde. Im Gegenteil: Der Betrieb des Wettbüros erfordert nicht nur das tägliche Öffnen des Wettbüros, um den Kunden den Zugang zu ermöglichen, sondern gleichermaßen das Erbringen der angebotenen Dienstleistungen. Die Türen zum Wettbüro verschlossen zu halten, erfordert, sie nach Schließung nicht wieder zum Zweck des Wettbetriebs zu öffnen. Angesichts der Geschäftsführerstellung des Klägers bei der vorgeblich das Wettbüro betreibenden ... ... GmbH sind auch insoweit keine Gründe ersichtlich, die die Setzung einer Frist zur Aufgabe der illegal aufgenommenen Nutzung nahelegen könnten. Im Übrigen musste dem Kläger schon aus Anlass seines Vorbescheidsantrags, der Veränderungssperre und der Baueinstellungsverfügung vom 10. Oktober 2013 bewusst gewesen sein, dass sein Vorhaben nach Auffassung der öffentlichen Stellen unzulässig ist. Auch hiervon ausgehend musste dem Kläger, der die vorgehenden behördlichen Hinweise und Anordnungen ignoriert und sich bewusst darüber hinweggesetzt hat, aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keine Übergangsfrist eingeräumt werden.

2. Die Rechtssache weist weder die geltend gemachten rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) noch eine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO) auf.

a) Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob bei der Überprüfung von Nutzungsuntersagungsverfügungen die Unwirksamkeit von bauleitplanerischen Satzungen zu beachten ist, würde sich im Berufungsverfahren nicht stellen.

aa) In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinn von Art. 76 Satz 2 BayBO‚ der den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigt‚ bei einem genehmigungspflichtigen Vorhaben grundsätzlich schon dann vorliegt‚ wenn das Vorhaben - wie hier - ohne Baugenehmigung ausgeführt wird. Die Nutzungsuntersagung hat - insoweit einer Baueinstellung entsprechend - die Funktion‚ den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen; es muss daher nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. Allerdings darf eine formell rechtswidrige Nutzung grundsätzlich nicht untersagt werden‚ wenn sie o f f e n s i c h t l i c h genehmigungsfähig ist; eine offensichtlich materiell rechtmäßige Nutzung zu untersagen‚ ohne den Bauherrn vorher vergeblich nach Art. 76 Satz 3 BayBO aufgefordert zu haben‚ einen Bauantrag zu stellen‚ wäre unverhältnismäßig (vgl. BayVGH, B. v. 23.5.2014 - 9 CS 14.451 - juris Rn. 12 und B. v. 23.4.2015 - 15 ZB 12.2378 - juris Rn. 5 f jeweils m. w. N.).

Hiervon ausgehend ist das Vorhaben des Klägers auch unter Außerachtlassung der Veränderungssperre nicht „offensichtlich genehmigungsfähig“, weil weder ersichtlich noch dargelegt ist, dass es im vom Kläger angenommenen faktischen Mischgebiet zugelassen werden kann und auch im Fall einer bloßen Wettannahmestelle keine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit vorliegt (vgl. vorstehend Nr. 1 Buchst. b und c).

bb) Im Übrigen führt auch ein sich aus städtebaulichen Satzungen ergebendes Zulassungshindernis für ein Vorhaben im Regelfall dazu, dass das jeweilige Vorhaben nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist. Ob etwas anderes gilt, wenn die jeweilige Rechtsvorschrift offenkundig und nach jeder Betrachtungsweise unwirksam ist, kann dahinstehen. Die Darlegungen des Klägers, es lägen keine besonderen Umstände vor, die den Erlass einer erneuten Veränderungssperre rechtfertigen könnten und es werde eine reine Verhinderungsplanung verfolgt, erfordern jedenfalls eine eingehende Würdigung und Bewertung des Planverfahrens, die über den Rahmen einer Offensichtlichkeitsprüfung hinausgeht.

b) Die Rechtsfrage, ob „bei einem Bauantrag über eine Wettannahmestelle mit ca. 50 Quadratmetern Nutzfläche für Besucher und einem Tresen, keinen TV-Bildschirmen, keinen Sitzgelegenheiten, keinen Geldspielgeräten oder anderen Spielgeräten, keinem Getränkeausschank und keinem Speiseangebot eine Vergnügungsstätte vorliegt“, ist - wörtlich verstanden - nicht klärungsfähig. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend von einem Wettbüro i. S. d. Rechtsprechung ausgegangen und nicht von einer bloßen „Wettannahmestelle“.

Die sinngemäß gestellte Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Wettvermittlungsstelle die Schwelle zur Vergnügungsstätte überschreitet, ist hier nicht entscheidungserheblich. Das Vorhaben wäre selbst dann, wenn es eine bloße Wettannahmestelle umfasste, genehmigungspflichtig und deshalb mangels zuvor erteilter Baugenehmigung formell rechtswidrig (vgl. vorstehend Nr. 1 Buchst. b und c)

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine zwangsgeldbewehrte und für sofort vollziehbar erklärte bauordnungsrechtliche Verfügung zur Unterbindung der Nutzung einer Räumlichkeit als Wettlokal für Sportwetten in Form einer Vergnügungsstätte.

Im Erdgeschoss des nach dem zweiten Weltkrieg wieder in Stand gesetzten Anwesens FlNr. ... Gemarkung A. (= W.) befinden sich Räumlichkeiten, die in der Vergangenheit als Ladengeschäft genutzt worden sind (vgl. u. a. den auf Umbaumaßnahmen eines Schuhgeschäfts bezogenen Baugenehmigungsbescheid vom 3. Juni 1982).

Mit Bescheid vom 10. September 2012 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des vormaligen Betreibers /Pächters auf baurechtliche Genehmigung der Nutzungsänderung des im Erdgeschoss des vorgenannten Anwesen befindlichen Ladens in ein - schon damals tatsächlich bereits betriebenes - Büro für Sportwetten unter Hinweis auf eine am 3. August 2012 in Kraft getretene Veränderungssperre ab. Mit Urteil vom 26. September 2013 wies das Verwaltungsgericht Augsburg die gegen die Ver-sagung der Nutzungsänderungsgenehmigung gerichtete Verpflichtungsklage ab (Au 5 K 12.1307). Mit Beschluss vom 23. April 2015 lehnte der Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Zulassung der Berufung ab (15 ZB 13.2377).

Unter dem 29. Januar 2013 untersagte die Antragsgegnerin dem vormaligen Betreiber /Pächter, die ehemalige Ladeneinheit im Erdgeschoss des Anwesens als Wettlokal für Sportwetten zu betreiben bzw. durch Dritte betreiben zu lassen. Mit Urteil vom 26. September 2013 hob das Verwaltungsgericht Augsburg die in Nr. 2 des Tenors des Bescheids vom 29. Januar 2013 verfügte Zwangsgeldandrohung auf und wies die Anfechtungsklage gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung im Übrigen ab (Au 5 K 13.225). Mit Beschluss vom 23. April 2015 lehnte der Verwaltungsgerichtshof den (gegen die Klageabweisung im Übrigen gerichteten) Antrag auf Zulassung der Berufung ab (15 ZB 13.2378).

Laut einer in den Behördenakten befindlichen Gewerbeanmeldung vom 1. September 2014 nahm die Antragstellerin unter der Adresse W., ... folgende gewerbliche Tätigkeit auf:

„Weitergabe von Sportinformationen, Annahme von Kundenaufträgen zur Abgabe und Vermittlung von Sport- und Oddsetwetten an staatliche Konzessionslotterien auch mittels Online-Kurierdienste, Vermietung von Internetanschlüssen, Getränkeausschank (…).“

Die Antragsgegnerin führte ab Juni 2015 mehrere Baukontrollen durch. In einem Aktenvermerk vom 19. November 2015 über eine Ortsbesichtigung desselben Tages im Wettbüro „T...“ in der W. - als Betreiber wird im Aktenvermerk die Antragstellerin aufgeführt - hielt der Bauaufseher der Antragsgegnerin fest:

„Das Wettbüro war in Betrieb. In der Spielhalle befanden sich 5 Wettautomaten (Wett-Terminals), alle waren in Betrieb, auf insgesamt 6 Bildschirmen wurden die aktuellen Wettquoten angezeigt. Den Besuchern steht ein WC zur Verfügung. Die Gäste haben Zugriff auf einen Getränkeautomat. Ein Briefkasten für das Wettbüro ist nicht vorhanden.

Nach Inspektion und Stellungnahme von Herrn B... und Herrn R... vor Ort können auch die 5 Wett-Terminals als Bildschirm verwendet werden, um sich - ähnlich wie auf den 6 zusätzlich vorhandenen Bildschirmen - die Live-Wetten anzeigen zu lassen. (…)“

Mit dem streitgegenständlichen, am 2. Dezember 2015 zur Post gegebenen Bescheid vom 30. November 2015 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin - unter Anordnung des Sofortvollzugs (Nr. 2), unter Androhung eines Zwangsgeldes i.H. von 2.000,- € (Nr. 3) sowie unter gleichzeitiger (ebenfalls sofort vollziehbarer) Duldungsanordnung gegenüber den Grundstückseigentümern (Nr. 4, mit Zwangsgeldandrohung unter Nr. 5) - mit Nr. 1 Satz 1, die ehemalige Ladeneinheit im Erdgeschoss des betroffenen Anwesens als Wettlokal für Sportwetten in Form einer Vergnügungsstätte zu betreiben bzw. durch Dritte betreiben zu lassen. Zu diesem Zweck seien sämtliche (sechs) Bildschirme und (fünf) Wett-Terminals zu beseitigen (Nr. 1 Satz 2). Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Nutzungsänderung nicht genehmigungsfähig sei. Mit der den Besuchern über die Wett-Terminals eingeräumten Möglichkeit, das Spiel- bzw. Wettgeschehen live zu verfolgen und an Sportwetten teilzunehmen, sowie aufgrund des Vorhandenseins eines Getränkeautomaten und von drei Stehtischen bestehe zu einem Verweilen ausreichend Gelegenheit, so dass das Wettlokal mit einer Gesamtnutzfläche von 127 m² als kerngebietstypische Vergnügungsstätte einzuordnen sei. Dies sei im hier gegebenen faktischen Mischgebiet gem. § 34 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V. mit § 6 der Baunutzungs-verordnung (BauNVO) bauplanungsrechtlich unzulässig, zumal zur Sicherung der Planung eine am 3. August 2012 in Kraft getretene Veränderungssperre erlassen worden sei. Ein vormals gestellter Antrag auf Nutzungsänderung in ein Büro für Sportwetten sei mit Bescheid vom 10. September 2012 abgelehnt worden. In Ausübung ihrer Planungshoheit lehne die Antragsgegnerin eine Ausnahme von der Veränderungssperre ab. Infolge des festgestellten Sachverhalts könne die Nutzungsuntersagung, zu deren Umsetzung die Bildschirme und Wett-Terminals zu beseitigen seien, gestützt auf Art. 76 Abs. 2 BayBO in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens ausgesprochen werden. Hierfür genüge bereits die formelle Rechtswidrigkeit, d. h. die Nutzung ohne die hierfür erforderliche Baugenehmigung. Die Nutzungsuntersagung stehe im öffentlichen Interesse und sei auch verhältnismäßig. Aufgrund einer negativen Vorbildwirkung liege die angeordnete sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse.

Am 8. Dezember 2015 erhob die Antragstellerin Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg mit dem Antrag, den Bescheid vom 30. November 2015 aufzuheben. Über die Klage ist - soweit nach Aktenlage ersichtlich ist - bislang nicht entschieden. Ebenfalls am 8. Dezember 2015 beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Die Antragstellerin wies im erstinstanzlichen Verfahren u. a. darauf hin, dass die Sitzgelegenheiten und der vormalige Getränkeautomat entfernt worden seien. Außerdem betrage die Nutzfläche des Ladens nur noch ca. 40 m².

Mit Beschluss vom 15. Januar 2016 lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die unter Nr. 1 Satz 1 des Bescheides ausgesprochene Nutzungsuntersagung sei gemäß Art. 76 Satz 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) voraussichtlich rechtmäßig und verletze die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Die hier vorliegende genehmigungspflichtige Nutzungsänderung, die die Vermittlung von Live-Wetten umfasse, überschreite die Schwelle zur Vergnügungsstätte. Da sich die Nutzung der Betriebsstätte nicht mehr im Rahmen der Variationsbreite der genehmigten gewerblichen Nutzung als Ladengeschäft bewege, sei die untersagte Nutzung formell rechtswidrig. Die untersagte Nutzung als Vergnügungsstätte sei - mit Blick auf die erst im Hauptsacheverfahren zu klärenden genauen Verhältnisse im betroffenen unbeplanten Ortsteil - auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Die Ermessensausübung der Antragsgegnerin sei nicht zu beanstanden. Nr. 1 Satz 2 des Bescheides sei ebenfalls von Art. 76 Satz 2 BayBO gedeckt, weil sich vorliegend die rechtswidrige Nutzung gerade im Vorhandensein der zu beseitigenden Gegenstände manifestiere. Die Zwangsgeldandrohung (Nr. 3) sei hinreichend bestimmt und halte sich hinsichtlich Fristsetzung und Höhe im Rahmen des Angemessenen.

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

Sie beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Januar 2016 abzuändern und die aufschiebende Wirkung gegen Nr. 1 des Bescheides vom 30. November 2015 wiederherzustellen sowie gegen Nr. 3 des Bescheides anzuordnen.

Die Antragsgegnerin hat sich im laufenden Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die von der Antragstellerin innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin nach der im Verfahren gem. Art. 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung zu Recht abgelehnt. Die Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen Nr. 1 des Bescheides vom 30. November 2015 sowie gegen Nr. 3 dieses Bescheides wird voraussichtlich keinen Erfolg haben. Der Bescheid vom 30. November 2015 ist aller Voraussicht nach rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 76 Satz 2 BayBO als Befugnisnorm sind mit hoher Wahrscheinlichkeit erfüllt; Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Das Vorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine andere Beurteilung.

1. Nach der im Verfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung ist von den tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 76 Satz 2 BayBO für eine Nutzungsuntersagung auszugehen.

In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinn von Art. 76 Satz 2 BayBO‚ der den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigt‚ bei einem genehmigungspflichtigen Vorhaben grundsätzlich schon dann vorliegt‚ wenn das Vorhaben - wie hier - ohne Baugenehmigung ausgeführt wird. Die Nutzungsuntersagung hat - insoweit einer Baueinstellung entsprechend - die Funktion‚ den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen; es muss daher in der Regel nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. Allerdings darf eine formell rechtswidrige Nutzung grundsätzlich nicht untersagt werden‚ wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist. Eine offensichtlich materiell rechtmäßige Nutzung zu untersagen‚ ohne den Bauherrn vorher vergeblich nach Art. 76 Satz 3 BayBO aufgefordert zu haben‚ einen Bauantrag zu stellen‚ wäre unverhältnismäßig (vgl. z. B. BayVGH, U. v. 19.5.2011 - 2 B 11.353 - BayVBl. 2012, 86 = juris Rn. 30 ff.; U. v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 - NVwZ-RR 2015, 607 = juris Rn. 22; B. v. 23.04.2015 - 15 ZB 13.2378 - juris Rn. 5 f.; B. v. 8.6.2015 - 2 ZB 15.61 - juris Rn. 3; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand September 2015, Art. 76 Rn. 282 m. w. N.).

Für die Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagungsverfügung kommt es deshalb nicht darauf an, ob die Bauaufsichtsbehörde das Vorhaben für genehmigungsfähig hält, sondern darauf, ob das Vorhaben o f f e n s i c h t l i c h genehmigungsfähig ist. Der Betrieb der Antragstellerin ist derzeit weder als Wettannahmestelle noch als Wettvermittlungsstelle, Wettbüro oder als Vergnügungsstätte genehmigt. Es liegt nach summarischer Prüfung auch nicht auf der Hand, dass das Vorhaben genehmigungsfähig ist. Vielmehr muss die Genehmigungsfähigkeit im laufenden Baugenehmigungsverfahren noch geklärt werden.

a) Der Betrieb von Wettvermittlungsstellen kommt in bauplanungsrechtlicher Hinsicht seiner Art nach als Gewerbebetrieb oder als Vergnügungsstätte in Betracht (gegen die Einstufung als Laden i. S. v. §§ 2 bis 4a BauNVO vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 4a Rn. 23.69). In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zwischen sog. „Wettannahmestellen“ und „Wettbüros“ unterschieden. Während bloße Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt werden, sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung dienen (BayVGH, B. v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - juris Rn. 15; B. v. 7.5.2015 - 15 ZB 14.2673 - juris Rn. 5 f.; B. v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 14; B. v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 7; OVG Berlin-Bbg, U. v. 6.10.2015 - OVG 10 B 1.14 - juris Rn. 42; OVG Rh-Pf., B. v. 14.4.2011 - 8 B 10278/11 - NVwZ-RR 2011, 635 = juris Rn. 11; OVG Saarl, B. v. 24.4.2009 - 2 B 265/09 - BauR 2010, 449 = juris Rn. 13; HessVGH, B. v. 25.8.2008 - 3 UZ 2566/07 - NVwZ-RR 2009, 143 = juris Rn. 5; vgl. auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand November 2015, § 6 BauNVO Rn. 43; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Auflage 2014, § 4a Rn. 23.69; Mitschang, ZfBR 2012, 419 ff. - jeweils m. w. N.).

Nach der im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung stellt die tatsächlich betriebene Wettvermittlungsstelle der Antragstellerin eine Vergnügungsstätte in Form eines Wettbüros dar. Unter Wettbüros in diesem Sinn fallen nach der Rechtsprechung des Senats - die entgegen den Darlegungen der Beschwerdebegrünung nicht singulär geblieben ist - Räumlichkeiten, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem - meist im europäischen Ausland ansässigen - Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt. Hinzu kommt im Regelfall, dass die Räumlichkeiten - insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen - Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. -ergebnisse live mit zu verfolgen (vgl. BayVGH, B. v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 14; ebenso: BayVGH, B. v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 7; vgl. auch OVG Berlin-Bbg, U. v. 6.10.2015 - 10 B 1.14 - juris Rn. 42; OVG NW, B. v. 14.2.2014 - 2 A 1181/13 - juris Rn. 14 m. w. N.). Mit der Installation von Monitoren und dem Bereithalten von Wett-Terminals, auf denen die Sportereignisse, auf die aktuell gewettet werden kann, sowie die Wettarten und Wettquoten aufgelistet sind, hat die Antragstellerin eine nicht genehmigte Nutzung als Vergnügungsstätte aufgenommen. Allein die Vermittlung von Live-Wetten in einer - wie vorliegend - Wettvermittlungsstelle mit Monitoren, die ein Verfolgen aktueller Spielstände o.ä., auf die gewettet werden kann, ermöglicht, überschreitet nach der Rechtsprechung des Senats schon die Schwelle zur Vergnügungsstätte. Denn Live-Wetten bieten anders als Sportwetten, bei denen lediglich auf das Eintreffen eines Sportergebnisses zu festen Gewinnquoten gesetzt wird, eine rasche Aufeinanderfolge der Wettmöglichkeiten und verleiten den Kunden damit zu einem Verweilen bis zum Eintritt der jeweiligen Wettergebnisse, während dessen der Kunde die aktuellen Quoten und die Ergebnisse der Wettkämpfe auf Monitoren verfolgen und ggf. seine weiteren Wetten danach ausrichten kann. Die hier durch das Anbringen der Monitore zum Ausdruck kommende Bereitschaft zur Vermittlung von Live-Wetten dient daher, anders als eine bloße Wettannahmestelle, überwiegend der kommerziellen Unterhaltung. Dass es nach dem Vorbringen der Antragstellerin an Sitzgelegenheiten oder TV-Bildschirmen zur Übertragung von Sportereignissen fehle, keine Getränke ausgeschenkt oder Speisen verkauft würden und es keine Unterhaltungsspiele gebe, hindert grundsätzlich nicht die Annahme einer Vergnügungsstätte. Die Ausstattung eines Wettbüros mit Sitzgruppen oder TV-Bildschirmen, das Bereitstellen von Getränken und Speisen oder das Vorhalten von Unterhaltungsspielen sind lediglich (weitere) Indizien für das Vorliegen einer Vergnügungsstätte (vgl. BayVGH, B. v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - juris Rn. 15, 20; B. v. 7.5.2015 - 15 ZB 14.2673 - juris Rn. 5; B. v. 8.6.2015 - 2 ZB 15.61 - juris Rn. 3; OVG Berlin-Bbg, U. v. 6.10.2015 - 10 B 1.14 - juris Rn. 42; VGH BW, B. v. 1.2.2007 - 8 S 2606/06 - BauR 2007, 1217 = juris Rn. 4; VG München, U. v. 17.2.2014 - M 8 K 13.1878 - juris Rn. 31 f.; VG Minden, B. v. 10.2.2006 - 1 L 69/06 - juris Rn. 17), aber keine unabdingbare Voraussetzung hierfür. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Größe des Betriebs. Diese ist ein Kriterium zur Unter-scheidung von kerngebietstypischen und nicht kerngebietstypischen Vergnügungs-stätten (exemplarisch VG Ansbach, U. v. 21.10.2015 - AN 9 K 14.00663 - m. w. N.). Eine Vergnügungsstätte liegt aber nicht erst ab einer bestimmten Flächengröße vor. Der „Verweilcharakter“, den die Antragstellerin dem Vorhaben abzusprechen sucht, folgt demnach vorliegend nicht aus einer möglichst angenehmen oder geselligen Atmosphäre, die dem Kunden neben dem Abschluss seiner Wette angeboten werden soll, sondern schlicht aus der Möglichkeit, sich während des Laufs der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten, um die über Wandmonitore ausgestrahlten aktuellen Quoten und Ergebnisse der Wettkämpfe live zu verfolgen und noch während der laufenden Sportveranstaltungen in schneller Abfolge auf bestimmte Ereignisse zu wetten (zum Ganzen: BayVGH, B. v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 12 ff.; ebenso: BayVGH, B. v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 8; VG Saarl., U. v. 19.11.2014 - 5 K 2185/13 - juris Rn. 51 ff., 55; VG Gelsenkirchen, B. v. 30.9.2015 - 10 L 1877/15 - juris Rn. 28; VG Göttingen, U. v. 8.10.2015 - 2 A 231/14 - juris Rn. 49; abweichend: VG München, U. v. 24.6.2013 - M 8 K 12.4195 - juris Rn. 28 f.; VG Neustadt/Weinstr., B. v. 9.2.2011 - 3 L 59/11.NW - juris Rn. 11 ff., 24 ff.; VG Schleswig, B. v. 9.5.2014 - 8 B 10/14 - juris Rn. 14 ff.; enger als hier wohl auch OVG Rh-Pf., B. v. 14.4.2011 - 8 B 10278/11 - NVwZ-RR 2011, 635 = juris Rn. 11).

Der Wechsel von der (bislang genehmigten) Ladennutzung in eine Nutzung als Wettbüro /Vergnügungsstätte ist gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO baugenehmigungspflichtig. Eine verfahrensfreie Nutzungsänderung i. S. von § 57 Abs. 4 Nr. 1 BauNVO kommt nicht in Betracht, weil eine Vergnügungsstätte in bauplanungsrechtlicher Hinsicht anders zu beurteilen ist als eine bislang genehmigte schlicht gewerbliche Nutzung als Ladenlokal. Bei diesem Nutzungswechsel ist zudem von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit, die der Einschlägigkeit der Befugnisnorm des Art. 76 Satz 2 BayBO entgegenstünde (s.o.), nicht auszugehen.

Dem Verwaltungsgerichtshof sind im Beschwerdeverfahren die aktuellen Genehmigungsunterlagen, aus denen sich die Begrenzung der Nutzfläche ergeben soll, nicht vorgelegt worden. Auch kann ohne Inaugenscheinnahme der Räumlichkeiten nicht beurteilt werden, inwiefern der gegenwärtige Betrieb des Wettbüros tatsächlich auf einer begrenzten Nutzfläche stattfindet. Nach Aktenlage kann der Senat mithin nicht einschätzen, ob die Wettvermittlungsstätte aufgrund ihrer Größe oder ihrer besonderen - einen größeren Einzugsbereich ansprechenden - Attraktivität bereits die Schwelle zu einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte erreicht (vgl. BVerwG, B. v. 19.11.1990 - 4 B 162/90 - juris Rn. 8; B. v. 29.10.1992 - 4 B 103/92 - NVwZ-RR 1993, 287 = juris Rn. 4; BayVGH, U. v. 24.3.2011 - 2 B 11.59 - BauR 2011, 1785 = juris Rn. 27, 28; VG Ansbach, U. v. 1.7.2015 - AN 9 K 14.01543 - juris Rn. 33; VG Ansbach, U. v. 21.10.2015 - AN 9 K 14.00663 - juris Rn. 28 ff.; VG Saarl., U. v. 19.11.2014 - 5 K 2185/13 - juris Rn. 58 ff.; VG Göttingen, U. v. 8.10.2015 - 2 A 231/14 - juris Rn. 52; Stock in König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, 3. Aufl. 2014, § 4a Rn. 36; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand November 2015, § 6 BauNVO Rn. 43). Insofern ist dem Senat im Eilverfahren keine abschließende Bewertung möglich, ob es sich vorliegend um eine Vergnügungsstätte handelt, die wegen ihrer Zweckbestimmung oder wegen ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig wäre (vgl. § 4a Abs. 3 Nr. 2, § 6 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 3, § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Hierauf kommt es aber letztlich nicht an.

Die genehmigungspflichtige Änderung der Nutzung in eine Vergnügungsstätte (s.o.) ist auch dann nicht offensichtlich genehmigungsfähig,

- wenn nach Maßgabe der im Baugenehmigungsverfahren eingereichten und zu prüfenden Bauvorlagen, insbesondere nach Maßgabe der Planzeichnung und der gemäß § 3 Nr. 3, § 9 der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlV) mit einzureichenden Betriebsbeschreibung (vgl. für eine Wettvermittlungsstelle BayVGH, B. v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 17) von einer nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätte auszugehen sein sollte,

- wenn der baurechtlichen Zulassung der Nutzungsänderung die vormals erlassene Veränderungssperre wegen Zeitablaufs nicht mehr entgegenstehen sollte und die Antragsgegnerin immer noch keinen Bebauungsplan, dessen Festsetzungen dem Vorhaben entgegenstünden, erlassen hat sowie

- wenn - wovon offenbar beide Parteien ausgehen (vgl. Seite 3 des streitgegenständlichen Bescheides vom 30. November 2015; Seite 2 der erstinstanzlichen Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 21. Dezember 2015, Bl. 191 der Gerichtsakte Au 5 S 15.1788) - das Vorhaben in einem faktischen Mischgebiet i. S. von § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 6 BauNVO liegen sollte.

Innerhalb eines (faktischen) Mischgebiets sind Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nur in den Teilen des Gebiets zulässig, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind (§ 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO). Dass diese Voraussetzung am Standort des Vorhabens ohne Weiteres gegeben wäre, ist nach Aktenlage nicht ersichtlich und wird auch von der Antragstellerin nicht substanziiert dargelegt (zur wertenden Gesamtbetrachtung bei der Anwendung des § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO: VG Ansbach, U. v. 1.7.2015 - AN 9 K 14.01543 - juris Rn. 45; VG Göttingen, U. v. 8.10.2015 - 2 A 231/14 - juris Rn. 64 ff. m. w. N.). Sollte das Vorhaben aber alternativ nur ausnahmsweise zulassungsfähig sein (§ 6 Abs. 3 BauNVO), kann von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit nicht die Rede sein (BayVGH, B. v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 13; VG Saarl., U. v. 19.11.2014 - 5 K 2185/13 - juris Rn. 61). Welche Alternative hier einschlägig ist, lässt sich - ebenso wie die Frage, ob von einer nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätte auszugehen ist - für den Senat nicht ohne weiteres anhand der Akten klären. Dies würde - zumal die Antragsgegnerin eine Situierung in einem durch Wohnnutzung geprägten Bereich vorgetragen hat (vgl. Seite 4 der Antragserwiderung vom 21. Dezember 2015) - entsprechende Ermittlungen abverlangen. Diese müssen zunächst im laufenden Baugenehmigungsverfahren erfolgen. Von einer Offensichtlichkeit der Zulässigkeit der streitgegenständlichen Nutzung des (bisherigen) Ladenlokals als Wettannahmestelle kann mithin nicht die Rede sein.

b) Der Wechsel von der (bislang genehmigten) Ladennutzung in die vorliegende Nutzung als Wettvermittlungsstelle ist gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO im Übrigen auch dann baugenehmigungspflichtig, wenn sich im Baugenehmigungsverfahren herausstellen sollte, dass - entgegen der vorher unter a) erfolgten (summarischen) Einordnung als Vergnügungsstätte - die Nutzungsänderung lediglich eine Wettannahmestelle im Sinne eines bloßen sonstigen Gewerbebetriebs zum Gegenstand hat. Aus Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO ergibt sich, dass eine Nutzungsänderung genehmigungspflichtig ist, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer jeden Art von Nutzung eigene „Variationsbreite“ verlassen wird - nur dann handelt es sich um eine Nutzungsänderung im baurechtlichen Sinn - und wenn für die neue Nutzung andere bauordnungs- oder bauplanungsrechtliche Anforderungen in Betracht kommen als für die bisherige Nutzung (BayVGH, U. v. 19.5.2011 - 2 B 11.353 - BayVBl. 2012, 86 = juris Rn. 31; B. v. 10.6.2010 - 1 ZB 09.1971 - juris Rn. 15). Von einer genehmigungsfreien Nutzungsänderung gem. Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO ist bereits dann schon nicht mehr auszugehen, wenn die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens i. S. von Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO anders beurteilt werden kann; ob das tatsächlich der Fall ist, ist im Genehmigungsverfahren erst zu prüfen (Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand: Dez. 2015, Art. 57 Rn. 224 m. w. N.; nach nordrhein-westfälischem Landesrecht vgl. VG Gelsenkirchen, B. v. 30.9.2015 - 10 L 1877/15 - juris Rn. 13 f. m. w. N.). Entscheidend für die Genehmigungspflicht ist im vorliegenden Fall allein schon der Umstand, dass den vormals als Ladengeschäft genehmigten Räumlichkeiten eine völlig neue Zweckbestimmung gegeben wurde, deren Zuordnung je nach Einordnung als schlichte Wettannahmestelle oder als Wettbüro sowie je nach dem Ergebnis der Prüfung im Baugenehmigungsverfahren als schlichter Gewerbebetrieb oder als Vergnügungsstätte in Betracht kommt, die jeweils anderen planungsrechtlichen Anforderungen unterliegen (im faktischen Mischgebiet vgl. etwa § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO einerseits, § 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3 BauNVO andererseits).

Allein schon die unter a) aufgezeigte rechtliche Kontroverse, wann eine Wettvermittlungsstelle die Schwelle zu einer Vergnügungsstätte überschreitet (vgl. die oben zitierten Gegenansichten zur Haltung des Senats; zusammenfassend zum Streitstand: VG Saarl., U. v. 19.11.2014 - 5 K 2185/13 - juris Rn. 51 ff.) zeigt, dass schon in rechtlicher Hinsicht jedenfalls nicht von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit auszugehen ist. Dasselbe gilt hinsichtlich des Einwands der Antragstellerin, dass jedenfalls im vorliegenden Fall gegen den „Verweilcharakter“ und damit gegen die Vergnügungsstättenqualität ihrer Wettvermittlungsstelle spreche, dass - wie die Erhebungen des Personals in der Zeit vom 8. Dezember 2015 bis zum 11. Dezember 2015 zeigten - sich die Kunden grundsätzlich nicht länger als wenige Minuten in ihrem Laden aufhielten. Unabhängig von der Frage, ob bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise allein aus tatsächlich erhobenen Daten überhaupt die Zweckbestimmung als Vergnügungsstätte in Frage gestellt werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - juris Rn. 20), unabhängig davon, dass die Erhebung von Dienstag bis Freitag (und damit nicht an den für Sportevents womöglich interessanteren Wochenendtagen) stattfand, und unabhängig von der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Erhebung über einen Zeitraum von lediglich vier Tagen bereits repräsentativ sein kann, zeigt auch die von der Antragstellerin erstellte Auflistung, dass es auch Kundenbesuche von 30 Minuten und länger gab (so etwa am Abend des 8. Dezember 2015: 18:00 Uhr bis 18:45 Uhr; 18:02 Uhr bis 18:40 Uhr; 18:07 Uhr bis 18:37 Uhr; 18:56 Uhr bis 19:25 Uhr; 18:56 Uhr bis 19:50 Uhr; 19:56 Uhr bis 20:30 Uhr; 20:09 Uhr bis 20:45 Uhr; 2 x 20:50 Uhr bis 21:40 Uhr; 2 x 21:25 Uhr bis 21:50 Uhr). Zudem wäre es auch insofern zunächst Sache der Baugenehmigungsbehörde, dem im Baugenehmigungsverfahren im Einzelnen nachzugehen, so dass jedenfalls allein die Behauptung, die Kundenbesuche bei der Antragstellerin dauerten grundsätzlich nur wenige Augenblicke oder Minuten, nicht genügt, um die Offensichtlichkeit der Genehmigungsfähigkeit zu begründen.

Soweit die Antragstellerin in ihrer Antragsbegründung weiter ausführt, dass auch Monitore und Terminals mit Anzeigen von Quoten und Liveergebnissen mittlerweile zur Standardausstattung von Lotto-Annahmestellen gehörten, ist dies für die Beurteilung des vorliegenden Falles irrelevant. Bei jeder - bundesweit betroffenen - Wettvermittlungsstelle hinge die Zulässigkeit von den jeweiligen baurechtlichen Genehmigungen ab. Soweit als solche genehmigte bloße Wettannahmestellen ihren Betrieb wesentlich ändern und nunmehr über Monitore und Terminals mit aktueller Spielstandanzeige und aktuellen Wettquoten Live-Wetten anbieten, handelt es sich um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung. Das folgt allein schon aus einer - möglichen - Einordnung des Wettbüros als Vergnügungsstätte (s.o.; ebenso: VG Gelsenkirchen, B. v. 30.9.2015 - 10 L 1877/15 - juris Rn. 33).

c) Im Übrigen können sich im Fall der Umnutzung eines bisherigen Ladenlokals in ein Wettbüro bzw. in eine Wettannahmestelle - ggf. neben der Stellplatzfrage - auch mit Blick auf das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot modifizierte, im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende Anforderungen ergeben (vgl. BayVGH, B. v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 9). Laut den von der Antragstellerin vorgelegten Erhebungen des Personals über Kundenbesuche in der Zeit vom 8. Dezember 2015 bis zum 11. Dezember 2015 hatte die Wettvermittlungsstelle der Antragstellerin - anders als eine herkömmliches Ladengeschäft - jedenfalls auch bis weit nach 22:00 Uhr geöffnet. Auch insofern kann sich die Zulässigkeit des Vorhabens mit Blick auf die Lärmbelastung der Nachbarschaft nach geänderten Maßstäben i. S. von Art. 55 Abs. 1, Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO richten, so dass auch in dieser Hinsicht nach Aktenlage bzw. nach summarischer Prüfung von einer genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung - unabhängig von der Einordnung als Wettannahmestelle oder als Wettbüro bzw. als herkömmlicher Gewerbebetrieb oder Vergnügungsstätte - auszugehen ist. Selbst wenn mithin lediglich eine Wettannahmestelle als sonstiger Gewerbebetrieb (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) ohne Vergnügungsstättenqualität vorläge, wäre das Vorhaben aus den genannten Gründen nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Aufgrund der sich durch die neue Nutzung und die neuen Öffnungszeiten ändernden Emissionsverhältnisse und der damit ggf. einhergehenden neuen und erhöhten Belastungen für die Nachbarschaft kann die Genehmigungsfrage neu aufgeworfen werden, so dass auch aus diesem Grund von einer genehmigungspflichtigen und jedenfalls nicht ohne Weiteres - d. h. nicht offensichtlich - genehmigungsfähigen Nutzungsänderung auszugehen ist (BayVGH, B. v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 13; ebenso OVG Rh-Pf., B. v. 14.4.2011 - 8 B 10278/11 - NVwZ-RR 2011, 635 = juris Rn. 12 ff.; VG Gelsenkirchen, B. v. 30.9.2015 - 10 L 1877/15 - juris Rn. 34).

2. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

Das der Antragsgegnerin eingeräumte Eingriffsermessen wird in erster Linie entsprechend dem mit der Befugnisnorm verfolgten Ziel, rechtmäßige Zustände herzustellen, durch Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte bestimmt. Die Bauaufsichtsbehörde muss in einer Weise vorgehen‚ mit der die ihr obliegende Aufgabe‚ für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu sorgen‚ möglichst effektiv erfüllt wird; liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung vor‚ muss im Regelfall nicht näher begründet werden‚ weshalb von der Eingriffsbefugnis Gebrauch gemacht wird (sog. intendiertes Ermessen; vgl. BayVGH, B. v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 20; BayVGH, U. v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 - NVwZ-RR 2015, 607 = juris Rn. 35 m. w. N.; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand September 2015, Art. 76 Rn. 301 m. w. N.). Die Antragsgegnerin hat jedenfalls ihr Ermessen erkannt, indem sie im Bescheid vom 30. November 2015 (Seite 4) darauf abgestellt hat, dass eine Nutzungsuntersagung bei dem festgestellten Sachverhalt gestützt auf Art. 76 Abs. 2 BayBO in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens habe ausgesprochen werden dürfen und dass insofern bereits die formelle Rechtswidrigkeit, d. h. die Nutzung ohne die hierfür erforderliche Baugenehmigung, genüge. Insofern spielt es auch keine Rolle, dass - selbst wenn die Veränderungssperre ausgelaufen und nicht erneuert worden sein sollte - die Antragstellerin im Rahmen ihrer Erwägungen im Bescheid ergänzend darauf verwiesen hat, eine Ausnahme von der Veränderungssperre abzulehnen.

Es hält sich ferner im Rahmen des von Art. 76 Satz 2 BayBO eröffneten Ermessens, dass die Antragsgegnerin neben der (inhaltlich beschränkten) Betriebsuntersagung in Nr. 1 Satz 2 des Bescheides vom 30. November 2015 auch die Beseitigung sämtlicher (sechs) Bildschirme und (fünf) Wett-Terminals angeordnet hat. Gegen die auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Bezug nehmenden begründenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. Rn. 32 ff. der Ausfertigung des Beschlusses vom 15. Januar 2016), wonach eine Nutzungsuntersagung die Verpflichtung zum Entfernen von Gegenständen beinhalte, wenn sich die rechtswidrige Nutzung gerade im Vorhandensein bestimmter Gegenstände - wie vorliegend die Monitore und die Wett-Terminals - manifestiere (vgl. BayVGH, U. v. 19.11.2007 - 25 B 05.12 - BayVBl. 2008, 629 = juris Rn. 24; ebenso z. B.: VG Regensburg, U. v. 24.7.2012 - RO 6 K 12.428 - juris Rn. 60; VG Aachen, B. v. 1.2.2012 - 3 L 280/11 - juris Rn. 72 f.), hat die Antragstellerin keine substanziierten Einwände i. S. von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO erhoben.

3. Gegen die Beseitigung der Wett-Terminals und Monitore bestehen auch mit Blick auf das Übermaßverbot keine Bedenken. Insbesondere steht die Geeignetheit der Beseitigungsverpflichtung nicht in Frage. Die schlichte Untersagung, Live-Wetten anzubieten, wäre schon kein gleich effektives Mittel. Es gelten - auch hinsichtlich der sonstigen Elemente der Verhältnismäßigkeit - insofern vergleichbare Erwägungen, die der Senat bereits in seinem Beschluss vom 21. Mai 2015 zugrunde gelegt hat (vgl. BayVGH, B. v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 23). Soweit nach Aktenlage ersichtlich ist, können die Monitore und Wett-Terminals aus den Betriebsräumen der Antragstellerin entfernt werden, ohne dass ein Substanzverlust eintritt oder besondere Kosten hierfür anfallen. Der Antragstellerin geht es um die Vermittlung von Live-Wetten und ein zu diesem Zweck erforderliches und ständig aktualisiertes Informationsangebot über Ergebnisse, Ereignisse und Quoten zu laufenden Sportveranstaltungen. Es ist der Antragsgegnerin im Vollzug der Nutzungsuntersagung deshalb nicht zuzumuten, die Räume der Antragstellerin ständig daraufhin zu überprüfen, ob die Monitore eingeschaltet sind oder waren oder welche Inhalte auf ihnen dargestellt werden. Angesichts der unschwer vorzunehmenden Entfernung der Monitore und Wett-Terminals ist die Beseitigungsanordnung deshalb geeignet und auch verhältnismäßig, um die Nutzungsuntersagung durchzusetzen. Das Interesse der Antragstellerin an der wirtschaftlichen Führung ihres Betriebs, der ohne Informationsangebot über die zur Verfügung stehenden Wetten nicht funktionieren könne, ist nicht schutzwürdig.

Das gilt auch und gerade im vorliegenden Fall, zumal - anders als im Sachverhalt, der dem Beschluss des Senats vom 21. Mai 2015 (15 CS 15.9) zugrunde lag - die Antragstellerin hier noch nicht einmal über eine Baugenehmigung zur Nutzung der Räumlichkeiten als Wettannahmestelle verfügt und damit derzeit jede Form der Wettvermittlung - sei es unter rechtlicher Einordnung als Vergnügungsstätte, sei es als sonstiger Gewerbebetrieb - mangels erforderlicher Baugenehmigung formell illegal ist. Es lag in der Verantwortung der Antragstellerin, rechtzeitig vor Aufnahme der geänderten Nutzung einen vollständigen Änderungsbauantrag zu stellen, um sich über eine entsprechende Betriebsbeschreibung als Bestandteil der Bauvorlagen eine Wettannahmestelle bzw. ein Wettbüro mit einem aus ihrer Sicht erforderlichen Informationsangebot zur Vermittlung von Live-Wetten legalisieren zu lassen.

4. Gegen die Zwangsgeldandrohung sind im Beschwerdeverfahren keine substanziierten Einwendungen erhoben worden. Aufgrund der Prüfungsbeschränkung im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bedarf es insofern keiner weiteren Ausführungen des Senats.

5. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sie mit ihrer Beschwerde unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.412 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die bauaufsichtliche Genehmigung einer Nutzungsänderung von einem Laden zu einem Ladengeschäft für „Lotto-, Toto- Wettannahmen“. Die Beklagte hat den Bauantrag mit Bescheid vom 3. September 2013 abgelehnt, weil das Vorhaben nicht ausreichend erschlossen sei und als Vergnügungsstätte nicht über die nach der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung erforderliche Anzahl an Stellplätzen verfüge. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25. März 2014 abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Klägers.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

Der Kläger wendet sich gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Einstufung seines Vorhabens als Vergnügungsstätte. Er beruft sich für seine Rechtsansicht auf den Wortlaut des Bauantrags und die Rechtsprechung zur „Qualifizierung eines Geschäftsbetriebs, der Sportwetten vermittelt“. Das zur Begründung seiner Rechtsansicht Dargelegte lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufkommen.

a) Das Vorbringen, wonach das Verwaltungsgericht zu Unrecht auf den (Anm.: bereits aufgenommenen) „angeblichen“ aktuellen Betrieb des Ladenlokals und nicht auf den allein maßgeblichen Bauantrag abgestellt habe, führt nicht zur Zulassung der Berufung.

aa) Soweit sich der Kläger auf den Wortlaut seines Bauantrags beruft, ist das Zulassungsvorbringen unschlüssig. Denn der Vortrag im Zulassungsverfahren zur „Qualifizierung eines Geschäftsbetriebs, der Sportwetten vermittelt“ lässt sich mit dem Wortlaut des im klägerischen Bauantrag bezeichneten Vorhabens als „Ladengeschäft für Lotto-, Toto- Wettannahmen“ nicht in Einklang bringen. Da Lotto ein Losspiel ist, bei dem auf bestimmte Zahlen getippt wird, unterfällt es schon nicht dem Begriff der Sportwette. Toto ist zwar eine Sportwette, der Begriff „Lotto- und Toto- Wettannahme“ bezeichnet aber im Allgemeinen die für den Deutschen Lotto- und Totoblock bzw. die Lottogesellschaften der Bundesländer spielvermittelnden Annahmestellen, in denen in der Regel gleichzeitig Zeitungen, Schreib- und Tabakwaren verkauft werden (vgl. OVG NW, U. v. 27.1.2016 - 7 A 1899.14 - juris Rn. 34 f.; Fickert/Fieseler, BauNVO. 12. Auflage 2014, § 4a Rn. 23.69 m. w. N.; König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Auflage 2013, § 4 Rn. 21). Dass der Kläger beabsichtigt, tatsächlich den Betrieb einer derartigen Lotto- und Toto- Wettannahmestelle aufzunehmen, wird im Zulassungsvorbringen nicht dargelegt.

bb) Wird mit dem Zulassungsvorbringen davon ausgegangen, dass der Kläger den Laden als Vermittlungsstelle für Sportwetten nutzen will und sein Bauantrag dahin zu verstehen sei, so wäre der Bauantrag ohne die Berücksichtigung sonstiger Umstände nicht genehmigungsfähig. Denn zur Prüfung der Genehmigungsfähigkeit einer Vermittlungsstelle für Sportwetten bedarf es konkreter Angaben zu den angebotenen Wettmöglichkeiten und zur Ausstattung des Betriebs, weil eine Vermittlungsstelle für Sportwetten - anders als die klassische Annahmestelle für Lotto und Toto - in bauplanungsrechtlicher Hinsicht ihrer Art als Gewerbebetrieb oder als Vergnügungsstätte betrieben werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 23; BayVGH, B. v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 7; BayVGH, B. v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 14; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand Februar 2016, § 6 BauNVO Rn. 43, jeweils m. w. N.). Derartige konkretisierende Angaben fehlen jedoch im Bauantrag und in den Bauvorlagen. Die Darstellung einer Theke und die Beschreibung des Betriebs, „die Leute können dort ihre Scheine ausfüllen und abgeben“, reicht nicht, um den Vergnügungsstättencharakter des Vorhabens mit der zu fordernden Bestimmtheit ausschließen zu können.

cc) Angesichts der wenig aussagekräftigen Angaben im klägerischen Bauantrag begegnet es keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht sonstige objektive Umstände, insbesondere den bereits ohne Genehmigung aufgenommenen Betrieb zur Auslegung des mit dem klägerischen Bauantrag verfolgten Begehrens herangezogen hat. Denn mit der noch vor Abschluss des Genehmigungsverfahrens aufgenommenen Nutzung eines Wettbüros gibt der Kläger als Bauherr hier eindeutig zu erkennen, welche Art von Betrieb er genehmigt haben will.

(1) Der Kläger führt zwar zutreffend aus, dass das im Bauantrag und in den Bauvorlagen zur Genehmigung gestellte Vorhaben Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens ist (vgl. Gaßner in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2016, Art. 64 Rn. 21 m. w. N.). Er verkennt aber, dass auch Bauanträge der Auslegung zugänglich sind. Als empfangsbedürftige Willenserklärung des öffentlichen Rechts sind für die Wirksamkeit des Bauantrags mangels besonderer Rechtsvorschriften die allgemeinen Grundsätze des bürgerlichen Rechts über Willenserklärungen - etwa zur Auslegung - entsprechend anzuwenden. Maßgebend ist demnach nicht allein der Wortlaut des im Bauantrag bezeichneten Vorhabens im buchstäblichen Sinn, sondern der erklärte Wille, wie er bei objektiver Würdigung zu verstehen ist (§ 133 BGB entsprechend). Etwas im Bauantrag nicht oder anders Bezeichnetes ist deshalb dann nicht maßgeblich, wenn sich durch objektive Umstände eine anderweitige Deutung ergibt (vgl. Gaßner ebd., Art. 64 Rn. 9, 13 ff.; Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 8. Auflage 2014, § 22 Rn. 45 ff. m. w. N.). So liegt es offenkundig hier. Mit der Ausstattung des Ladenlokals und dessen Nutzungsaufnahme als Wettbüro bekundet der Kläger nachvollziehbar, welches Vorhaben er mit seinem Bauantrag tatsächlich (und nicht nur „angeblich“) verfolgt.

(2) Noch während des laufenden Genehmigungsverfahrens wurde u. a. für das gegenständliche Ladenlokal in der Landingstraße 11 in der Ausgabe der Sonntagszeitung „P.“ vom 1. September 2013 eine ganzseitige Anzeige zur Neueröffnung von „T...-Shops“ veröffentlicht („Öffnungszeiten: Mo-So 10:00 - 23:00 Uhr“), in denen auch „Live Sky Übertragungen“ („1 + 2. Bundesliga, Europäische Ligen, Championsleague & Euroleague“) ausgestrahlt werden. Anlässlich einer daraufhin von der Beklagten am 5. September 2013 durchgeführten Ortseinsicht wurde festgestellt, dass in dem bereits in Betrieb genommenen Wettbüro an den Wänden des Ladenlokals acht Bildschirme und an den Schaufenstern entsprechende Werbungen („T...“, „Sportwetten“, „Livewetten“, „Bundesliga Live“) angebracht wurden. Auf den bei der Ortsbesichtigung von außen gefertigten Fotografien sind neben Monitoren bzw. Bildschirmen mehrere Tische und Stühle im Laden zu sehen. Weiterhin hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 25. März 2014 tags zuvor gefertigte Lichtbilder übergeben, die zeigen, dass das Ladenlokal nach wie vor im bisher ausgeübten Umfang als Wettbüro betrieben wurde. Hiervon ausgehend ist der vom Verwaltungsgericht gezogene Schluss gerechtfertigt, dass die Nutzung der Wettvermittlungsstelle im tatsächlich vorhandenen Umfang Gegenstand des klägerischen Genehmigungsantrags sein soll.

Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen, „maßgeblich ist allein der Bauantrag und nicht eine angebliche Nutzung der Geschäftsräume“, beschränkt sich auf die Vorhabenbezeichnung im Bauantrag als „Lotto-, Toto- Wettannahmestelle“ und die fehlende Darstellung der vorgefundenen Einrichtung in den Bauvorlagen. Der Kläger legt aber weder dar, wie die aufgenommene weitergehende Nutzung des Ladenlokals als Wettbüro im Zusammenhang mit dem laufenden Genehmigungsverfahren sonst interpretiert oder erklärt werden könnte, noch distanziert er sich von der formell und materiell illegal aufgenommenen Nutzung. Es wird auch nicht dargelegt, dass sich seit der Nutzungsaufnahme des Wettbüros hieran etwas geändert hätte. Dass die aufgenommene Vermittlung von Live-Wetten, die angebrachten Monitore und Werbeanlagen, die Sitzgruppen und die beworbenen Fernsehübertragungen im Bauantrag und in den Bauvorlagen nicht beschrieben oder dargestellt sind, mag ggf. die Unbestimmtheit des Bauantrags für eine Sportwettvermittlung belegen, nicht aber, dass der Kläger die Aufnahme einer bloßen Wettannahmestelle ohne Monitore, Sitzgelegenheiten und Sportübertragungen beabsichtigt hat. Auch die nichtssagende Beschreibung des Vorhabens, „die Leute können dort ihre Scheine ausfüllen und abgeben“, schließt die tatsächlich verfolgte Absicht, das beantragte Vorhaben als Vergnügungsstätte zu betreiben, nicht aus; in Wettbüros werden ebenfalls Wettscheine ausgefüllt und abgegeben.

b) Angesichts dieser tatsächlichen Umstände, die bei der Auslegung des klägerischen Bauantrags zu berücksichtigen waren, bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Vorhaben eine Vergnügungsstätte zum Gegenstand hat.

aa) Das Zulassungsvorbringen, eine für die Dauer eines Monats durchgeführte Kundenauswertung an anderer Stelle in einem vergleichbaren Fall habe eine durchschnittliche Aufenthaltsdauer pro Besucher von unter 5 Minuten ergeben, was gegen einen Verweilcharkter spreche, führt schon deshalb zu keiner vom Verwaltungsgericht abweichenden Bewertung, weil die Kundenauswertung mangels näherer Angaben weder auf ihre Plausibilität noch auf ihre Übertragbarkeit hin überprüfbar ist. Insbesondere fehlte es von vornherein an der Vergleichbarkeit der Untersuchung, wenn das Untersuchungsobjekt eine bloße Wettannahmestelle zum Gegenstand hat. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass der Kläger ein Ambiente geschaffen hat, welches jedenfalls auf ein längeres Verweilen der Wettkunden abzielt.

bb) Davon abgesehen gibt es keine allgemeingültige zeitliche Grenze für den durchschnittlichen Kundenaufenthalt, die zur Abgrenzung der typisierenden Nutzungsbegriffe des Gewerbebetriebs und der Vergnügungsstätte herangezogen werden könnte. Der Verweilcharakter eines Wettbüros - wie hier (vgl. BayVGH, B. v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 7; BayVGH, B. v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - juris Rn. 14, jeweils m. w. N.) - folgt aus der Möglichkeit, sich während des Laufs der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten, um die über Wandmonitore ausgestrahlten aktuellen Quoten und Ergebnisse der Wettkämpfe live zu verfolgen und noch während der laufenden Sportveranstaltungen in schneller Abfolge auf bestimmte Ereignisse zu wetten (vgl. BayVGH, B. v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 8 m. w. N.). Eine derartige Möglichkeit besteht vorliegend. Ein bestimmter Mindestzeitraum des Verweilens, ab dem erst vom Vorliegen einer Vergnügungsstätte ausgegangen werden kann, ist aber ebenso wenig zu fordern wie eine möglichst angenehme oder gesellige Atmosphäre (vgl. zum „geselligen Beisammensein“ auch Fickert/Fieseler, a. a. O. § 4a Rn. 22.6). Auch die jeweilige Ausstattung eines Wettbüros mit Sitzgruppen oder TV-Bildschirmen, das Bereitstellen von Getränken und Speisen oder das Vorhalten von Unterhaltungsspielen etc. sind lediglich Indizien für das Vorliegen einer Vergnügungsstätte, aber keine unabdingbare Voraussetzung hierfür. Die Größe eines Betriebs ist schließlich ein Kriterium zur Unterscheidung von kerngebietstypischen und nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten. Eine Vergnügungsstätte liegt aber nicht erst ab einer bestimmten Flächengröße vor (vgl. BayVGH, B. v. 15.1.2016, a. a. O.).

c) Entgegen dem Vorbringen des Klägers verfügt das zu Recht als Vergnügungsstätte beurteilte Vorhaben demnach nicht über eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen, weil für „sonstige Vergnügungsstätten“ nach § 2 i. V. m. Nr. 7.3 der Anlage 1 der Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung der Beklagten mindestens 3 Stellplätze vorhanden sein müssen, an denen es fehlt. Ob es dem Vorhaben auch an einer ausreichenden wegemäßigen Erschließung fehlt, bedarf keiner Klärung.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die im Zulassungsantrag aufgeworfene Frage, „sind bei der (gerichtlichen) Prüfung der Genehmigungsfähigkeit eines Bauantrags die Bauvorlagen im Sinne des Art. 64 Abs. 2 Satz 1 maßgeblich oder die aktuelle Nutzung der Räumlichkeiten, für die der Bauantrag gestellt worden ist“, lässt sich für den gegenständlichen Fall nach den obigen Ausführungen ohne weiteres und mit zweifelsfreien Ergebnissen klären. Von einem Berufungsverfahren ist daher kein weiterer Ertrag zu erwarten (vgl. BayVGH, B. v. 22.1.2016 - 9 ZB 15.2027 - juris Rn. 16).

3. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die Rechtsfrage, „liegt bei einem Bauantrag über eine Wettannahmestelle mit ca. 34 Quadratmetern Nutzfläche für Besucher und einem Tresen, keinen TV-Bildschirmen, keinen Sitzgelegenheiten, keinen Geldspielgeräten oder anderen Spielgeräten, keinem Getränkeausschank und keinem Speiseangebot eine Vergnügungsstätte vor“, ist nicht klärungsfähig, weil der Bauantrag des Klägers nach Vorstehendem als Antrag auf Genehmigung eines Wettbüros im tatsächlich ausgeübten Umfang auszulegen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen die zwangsgeldbewehrte Verfügung der Beklagten vom 29. Mai 2012, in der ihr untersagt wird, die ohne Baugenehmigung aufgenommene Nutzung von als Vereinsheim genehmigten Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Anwesens T.-straße ... als Wettbüro zu nutzen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. ... 2013 in der Sache abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Klägerin.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor

1. Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe rechtsirrig unterstellt, dass die Nutzungsuntersagungsverfügung dem Bestimmtheitsgebot genüge, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufkommen.

Das Verwaltungsgericht hat die Bestimmtheit der Nutzungsuntersagungsverfügung nicht unterstellt, sondern zu Recht bejaht, weil sich die Nutzungsuntersagung ersichtlich auf eine konkrete, der Klägerin bekannte Nutzung als „Wettbüro“ bezieht. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zwischen sog. „Wettannahmestellen“ und „Wettbüros“ unterschieden. Während bloße Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt werden, sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung dienen. Unter Wettbüros in diesem Sinn fallen Räumlichkeiten, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem - meist im europäischen Ausland ansässigen - Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt. Hinzu kommt im Regelfall, dass die Räumlichkeiten - insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen - Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. -ergebnisse live mitzuverfolgen (vgl. BayVGH, B. v. 13.5.2016 - 9 ZB 13.1991 - juris Rn. 5 m. w. N.).

Dass die Beklagte die Nutzung als Wettbüro untersagt hat, weil sie dieses als Vergnügungsstätte eingestuft hat, folgt aus der Bescheidsbegründung („Bei der Nutzung als Wettbüro handelt es sich um eine gewerbliche Nutzung, welche - entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten - als Vergnügungsstätte einzustufen ist“, „In der näheren Umgebung des Anwesens … befinden sich bereits mehrere Vergnügungsstätten …, so dass die Nutzung als Wettbüro wegen Häufung nach § 15 BauNVO unzulässig ist“, S. 3 des Bescheids). Damit ist die nach Ansicht der Klägerin entscheidende Frage, ob auch eine in nicht vergnügungsstättenartiger Weise betriebene Form der Wettvermittlung untersagt wurde, beantwortet. Für eine Interpretation der angefochtenen Nutzungsuntersagungsverfügung im Sinn des Zulassungsvorbringens der Klägerin, dass ggf. „auch ein nichtvergnügungsstättenartiger Betrieb untersagt werde“, besteht danach kein Raum.

Im Übrigen führt das Verwaltungsgericht weiter zutreffend aus, dass es nicht Aufgabe einer Nutzungsuntersagungsverfügung ist, andere mögliche Nutzungen einer Anlage zu bestimmen. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Das Auffinden zulässiger Nutzungen, die - wie hier - von der Nutzungsuntersagungsverfügung nicht umfasst sind, ist auch nicht die Aufgabe des Verwaltungsgerichts. Vielmehr ist es grundsätzlich Sache des Bauherrn, die konkreten Nutzungsentscheidungen zu treffen (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2016, Art. 76 Rn. 297 m. w. N.).

Schließlich stellt sich angesichts der Ergänzung der Ermessenserwägungen in der Antragserwiderung der Beklagten vom 25. November 2013 (s. nachfolgend Nr. 1 Buchst. b und c) nicht die Frage, ob der Inhalt der Verfügung vom 15. Mai 2013 auch in Bezug auf die untersagte Nutzung des Wettbüros als Vergnügungsstätte geändert wurde. Denn auch in den ergänzenden Erwägungen stellt die Beklagte auf den Betrieb des Wettbüros in einer Form ab, „die es zur Vergnügungsstätte im Sinne der BauNVO macht“ (vgl. z. B. S. 3 der Antragserwiderung).

b) Die Darlegungen der Klägerin zu der ihrer Ansicht nach nicht wirksamen Korrektur eines Ermessensfehlgebrauchs hinsichtlich der Nutzungsuntersagungsverfügung führen nicht zur Zulassung der Berufung.

aa) Mit Schriftsatz vom 25. November 2013 hat die Antragsgegnerin im Zulassungsverfahren ihre Ermessenserwägungen (nochmals) ergänzt. Für eine Nutzungsuntersagung genüge grundsätzlich die formelle Illegalität der Nutzung. Auf die materielle Rechtmäßigkeit komme es regelmäßig nicht an. Etwas anderes gelte nur dann, wenn das genehmigungspflichtige Vorhaben offensichtlich genehmigungsfähig sei. Letzteres sei jedoch nicht der Fall (es folgen Ausführungen zur materiellen Unzulässigkeit bzw. zur jedenfalls nicht offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens). Jedenfalls mit diesen Ausführungen der Beklagten, denen die Klägerin nicht entgegen getreten ist, ist ihrem Einwand die Grundlage entzogen, die Beklagte habe nicht deutlich gemacht, dass es sich bei ihren Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht nur um ein prozessuales Vorbringen, sondern um eine Änderung des Verwaltungsakts selbst handle und nicht hinreichend bestimmt sei, mit welcher „neuen“ Begründung die behördliche Entscheidung letztlich aufrecht erhalten bleibe.

bb) Die Ergänzung der Ermessenserwägungen durch die Beklagte im Zulassungsverfahren ist zulässig und gemäß § 114 Satz 2 VwGO auch beachtlich. Die Voraussetzungen für die materiell-rechtliche und verwaltungsverfahrensrechtliche Zulässigkeit des Nachschiebens von Ermessenserwägungen liegen vor (wie BayVGH, B. v. 16.5.2016 - 9 ZB 13.1991 - juris Rn. 10 ff.).

(1) Nach § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsakts „auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen“. Zweck dieser Bestimmung ist es, klarzustellen, dass ein materiell- und verwaltungsverfahrensrechtlich zulässiges Nachholen von Ermessenserwägungen nicht an prozessualen Hindernissen scheitert (vgl. BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 46/12 - BVerwGE 147, 81 = juris Rn. 34 m. w. N.). Ergänzende Erwägungen in diesem Sinn sind bereits im Zulassungsverfahren zu berücksichtigen. Insbesondere beurteilt sich die Frage, ob ein dargelegter Grund für die Zulassung der Berufung besteht, nach der im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über den Zulassungsantrag nach materiellem Recht maßgeblichen Sach- und Rechtslage (vgl. OVG NW, B. v. 29.4.2011 - 18 A 1491/10 - NVwZ-RR 2011, 623; ebs. BayVGH, B. v. 19.7.2013 - 8 ZB 12.404 - juris Rn. 8; ebs. OVG Berlin-Bbg, B. v. 6.12.2013 - OVG 10 N 24.11 - juris Rn. 10; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 24a, jeweils m. w. N.).

(2) Ausweislich des Wortlauts ihrer Antragserwiderungsschrift vom 25. November 2013 zur „Ergänzung der Ermessenserwägungen“ (S. 3) hat die Beklagte die Begründung des Bescheids vom 5. Juli 2012 zur Untersagung der Nutzung als Wettbüro neu gefasst; der neue Wortlaut tritt nach dem erklärten Willen der Beklagten an die Stelle der bisherigen Bescheidsbegründung.

(a) Gegen den von der Beklagten vorgenommenen Austausch ihrer wesentlichen Ermessenserwägungen in der Bescheidsbegründung ist in materiell-rechtlicher und verwaltungsverfahrensrechtlicher Hinsicht nichts zu erinnern. Da die Nutzungsuntersagung nach Art. 76 Satz 2 BayBO nach Maßgabe des materiellen Rechts ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist (vgl. BayVGH, U. v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 - NVwZ-RR 2015, 607 = juris Rn. 24 m. w. N.), sind im gerichtlichen Verfahren Veränderungen der Sachlage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz und Veränderungen der Rechtslage bis zum Ergehen der Revisionsentscheidung zu berücksichtigen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 113 Rn. 48 m. w. N.; BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 46.12 - BVerwGE 147, 81 = juris Rn. 33). Das hat zur Folge, dass die Behörde die Rechtmäßigkeit der Verfügung ständig verfahrensbegleitend kontrollieren und ihre Entscheidung ggf. aktualisieren muss (vgl. BVerwG, U. v. 13.12.2011 - 1 C 14.10 - BVerwGE 141, 253 = juris Rn. 10; Decker in Simon/Busse, a. a. O., Art. 76 Rn. 294). In verwaltungsverfahrensrechtlicher Hinsicht kommt der Austausch auch wesentlicher Ermessenserwägungen in Betracht, soweit die Begründung nur für die Zukunft geändert wird. Denn so wie die Behörde die Untersagung mit neuer Begründung neu erlassen könnte, kann sie das Verbot auch mit geänderter Begründung für die Zukunft erlassen (vgl. BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 10.12 - BVerwGE 147, 47 = juris Rn. 64 m. w. N.; BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 46.12 - BVerwGE 147, 81 = juris Rn. 33, 39). So liegt es hier. Dass die Beklagte die Begründung der Untersagung (nur) mit Wirkung für die Zukunft geändert hat, ergibt sich aus ihrer der Ergänzung vorangestellten Bezugnahme auf die vorgenannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und ihrem prozessualen Verteidigungsvorbringen, wonach mit der vorstehenden Ergänzung der Ermessenserwägungen die Frage der Ermessensfehlerhaftigkeit des streitgegenständlichen Bescheids in seiner ursprünglichen Fassung nicht mehr entscheidungserheblich ist (vgl. S. 6 der Antragserwiderungsschrift). Im Austausch der Ermessenserwägungen durch die Beklagte ist vorliegend auch keine Änderung des Wesens der ursprünglich verfügten Nutzungsuntersagungsverfügung zu sehen; der Regelungsgegenstand, der Tenor, und damit auch die Intention, die den öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechende Nutzung als „Wettbüro“ zu untersagen, sowie die Rechtsgrundlage bleiben gleich. Davon abgesehen ist die Nutzungsuntersagung als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - wie bereits ausgeführt wurde - stets auf eine Anpassung an jeweils veränderte Umstände angelegt. Des Weiteren wird durch die Änderung mit Wirkung für die Zukunft die Rechtsverteidigung der Klägerin nicht beeinträchtigt, weil sich ihr Prozessverhalten angesichts des maßgeblichen Zeitpunkts der jeweils aktuellen Sach- und Rechtslage ohnehin auf zukunftsbezogene Veränderungen einstellen muss (vgl. BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 46.12 - BVerwGE 147, 81 = juris Rn. 33).

(b) Die nachgeschobenen Ermessenserwägungen sind schriftlich abgefasst (vgl. BVerwG, U. v. 13.12.2011, a. a. O. juris Rn. 18) und genügen auch den Bestimmtheitsanforderungen des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG (vgl. BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 46.12 - BVerwGE 147, 81 = juris Rn. 35 ff.). Die Beklagte hat klargestellt, dass die angefochtene Nutzungsuntersagung geändert wird, indem sie die Begründung „wie folgt“ neu fasst und diese an die Stelle der bisherigen Ausführungen treten lässt (vgl. S. 3 der Antragserwiderung vom 25.11.2013). Die so geänderte Nutzungsuntersagungsverfügung stellt mit ihrer neuen Begründung nunmehr - zutreffend - allein darauf ab, dass für die Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagungsverfügung die formelle Illegalität der Nutzung ausreicht und erläutert ebenfalls zutreffend, dass das genehmigungspflichtige Vorhaben der Klägerin nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist. Unschädlich ist dabei, dass die Beklagte insoweit an ihre ursprüngliche Beurteilung der materiellen Illegalität des Vorhabens anknüpft.

(c) Weitergehende Anforderungen ergeben sich aus § 114 Satz 2 VwGO nicht. Diese Vorschrift regelt nicht die Voraussetzungen für die materiell-rechtliche und verwaltungsverfahrensrechtliche Zulässigkeit des Nachschiebens von Gründen, sondern betrifft nur ihre Geltendmachung im Prozess (BVerwG, U. v. 13.12.2011, a. a. O., juris Rn. 9; U. v. 20.6.2013 - 8 C 46.12 - BVerwGE 147, 81 = juris Rn. 34 m. w. N.).

(4) Die Klägerin hatte ausreichend Gelegenheit, sich zu den im Zulassungsverfahren nachgeschobenen Ermessenserwägungen durch die Beklagte zu äußern. Hiervon hat sie keinen Gebrauch gemacht.

(5) Die Nutzungsuntersagungsverfügung mit den ursprünglichen Erwägungen entfaltete mangels eines angeordneten Sofortvollzugs keine vollziehbaren Wirkungen, so dass die Klägerin ihre illegal aufgenommene Nutzung fortführen konnte. Bereits aus diesem Grund bedarf es keiner Klärung der Frage, ob die Nutzungsuntersagungsverfügung auch bis zu deren Änderung im Zulassungsverfahren rechtmäßig war.

c) Nachdem die Beklagte ihre die Nutzungsuntersagung begründenden Ermessenserwägungen zulässig und beachtlich nachgeschoben hat, kommt es nicht darauf an, ob die weitere selbstständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, das durch Art. 76 Satz 2 BayBO eingeräumte Ermessen sei im Sinn einer Nutzungsuntersagung vorgezeichnet, zutrifft.

2. Die geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Insoweit kann auf die Ausführungen zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidungen verwiesen werden. Besondere Schwierigkeiten im Sinn offener Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 27) haben sich dabei nicht ergeben.

a) Soweit es die Bestimmtheit der Nutzungsuntersagungsverfügung betrifft, ergibt sich aus den Bescheidsgründen eindeutig, dass die Nutzung des Wettbüros als Vergnügungsstätte untersagt wurde. Was unter einem Wettbüro in diesem Sinne zu verstehen ist, ist geklärt.

b) Die Zulässigkeit des Austauschs wesentlicher Ermessenserwägungen und dessen Berücksichtigung nach § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ist in rechtlicher Hinsicht in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. insb. BVerwG, U. v. 20.6.2013 - 8 C 46/12 - BVerwGE 147, 81 und BVerwG, U. v. 13.12.2011 - 1 C 14.10 - BVerwGE 141, 253). Die Anwendung der sich aus dieser Rechtsprechung ergebenden Grundsätze auf den vorliegenden Fall bereitet keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten.

c) Die Frage, ob fehlerhafte Erwägungen auch in Fällen des intendierten Ermessens zur Rechtswidrigkeit einer Untersagungsverfügung führen, ist nicht entscheidungserheblich.

3. Die Rechtsache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimisst (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

a) Die Frage, ob eine Heilung bislang fehlerhafter Ermessenserwägungen möglich ist, wenn nicht deutlich gemacht wird, dass sich die Behörde nicht bloß prozessual verteidigen, sondern den Inhalt der Verfügung ändern will, bedarf keiner Klärung im Berufungsverfahren. Die Beklagte hat ihre Ermessenserwägungen im Zulassungsverfahren in einer den Bestimmtheitsanforderungen des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG genügenden Weise ergänzt und insbesondere deutlich gemacht, dass sie den Inhalt der angefochtenen Nutzungsuntersagung ändern will.

b) Die Frage, ob in Fällen eines intendierten Ermessens fehlerhafte Erwägungen unbeachtlich sind, ist ebenfalls nicht klärungsfähig, weil sie sich nach den zuvor gemachten Ausführungen im Berufungsverfahren nicht stellen würde.

4. Auch die Divergenzrügen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung.

a) Die gerügte Abweichung von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2011 und vom 20. Juni 2013 (1 C 14.10 und 8 C 46.12 zur Form, Handhabung und Bestimmtheit des Nachschiebens von Ermessenserwägungen) ist wegen der zulässigen und beachtlichen Ergänzung der Ermessenserwägungen im Zulassungsverfahren weggefallen (vgl. Happ in Eyermann, a. a. O., § 124 Rn. 41 m. w. N.).

b) Die gerügte Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2013 (8 C 10.12), wonach ein intendiertes Ermessen zwar eine nähere Begründung der Ermessensausübung erübrigen, aber keine fehlerhafte Begründung heilen könne, rechtfertigt eine Zulassung der Berufung mangels Entscheidungserheblichkeit nicht (vgl. Happ in Eyermann, a.a.O., § 124 Rn. 44 m. w. N.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beklagte wendet sich gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung, mit dem eine bauordnungsrechtliche Verfügung teilweise aufgehoben wurde.

Mit einem auf Art. 76 Satz 2 BayBO gestützten Bescheid vom 7. Oktober 2016 untersagte die Beklagte der Klägerin, die durch Baugenehmigung vom 18. Juli 2012 als Wettannahmestelle genehmigten Räume in einem Gebäude auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung P* … als Vergnügungsstätte zu nutzen (Nr. 1 Satz 1) und ordnete an, zu diesem Zweck ein an der westseitigen Außenmauer installiertes Wettterminal sowie vier weitere in den Räumlichkeiten installierte Monitore bis spätestens 28. Oktober 2016 zu entfernen (Nr. 1 Satz 2). Für den Fall der nicht fristgemäßen Erfüllung der in Nr. 1 auferlegten und in Nr. 2 für sofort vollziehbar erklärten Pflichten wurde ein Zwangsgeld „je Monitor bzw. Wettterminal“ in Höhe von 2.000,- Euro angedroht (Nr. 3).

Das betroffene Grundstück liegt laut den im Berufungszulassungsverfahren unbestritten gebliebenen Darlegungen im Tatbestand des vorliegend angegriffenen Urteils im Geltungsbereich eines (einfachen) Bebauungsplans, der ein Mischgebiet (§ 6 BauNVO) vorsieht und nach dessen textlichen Festsetzungen Vergnügungsstätten im Plangebiet unzulässig sind.

Mit ihrer am 7. November 2016 beim Verwaltungsgericht Augsburg erhobenen Klage mit dem Antrag, den Bescheid vom 7. Oktober 2016 aufzuheben, trug die Klägerin vor, dass in ihrer Wettvermittlungsstelle die Möglichkeit, über Wandmonitore ausgestrahlte aktuelle Quoten und Ergebnisse der Wettkämpfe live zu verfolgen sowie noch während der laufenden Sportveranstaltungen in schneller Abfolge auf bestimmte Ereignisse zu wetten, zwischenzeitlich nicht mehr bestehe.

Mit Urteil vom 13. April 2017 hob das Verwaltungsgericht Augsburg den Bescheid vom 7. Oktober 2016 in Nr. 1 Satz 2 sowie in Nr. 3 auf. Im Übrigen wurde die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 7. Oktober 2016 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen des Urteils ist u.a. ausgeführt, die Anordnung der Entfernung des Wettterminals und der weiteren Monitore sei – anders als die unter Nr. 1 Satz 1 tenorierte Nutzungsuntersagung – nicht von Art. 76 Satz 2 BayBO gedeckt, sei mithin rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Zwar könne eine Anordnung der Entfernung von Gegenständen als Nutzungsuntersagung auf Art. 76 Satz 2 BayBO gestützt werden, wenn sich die rechtswidrige Nutzung gerade im Vorhandensein bestimmter Gegenstände manifestiere. Vorliegend sei aber die Beseitigung der Monitore und des separat aufgestellten Wettterminals unverhältnismäßig; sie sei kein erforderliches Mittel, um die Untersagung der Nutzung der gegenständlichen Betriebsstätte als Vergnügungsstätte durchzusetzen. Der Klägerin sei mit der vorhandenen Hardware ein bauplanungsrechtlich zulässiger Betrieb einer bloßen Wettannahmestelle gemäß der bestehenden Baugenehmigung möglich. Die Klägerin habe glaubhaft versichert, dass sie die An- / Abschaltung der Live-Wetten nicht selbst steuern könne. Vormals angebotene Live-Wetten seien nunmehr dauerhaft abgeschaltet. Weiter habe die Klägerin nachgewiesen, dass für den Fall, dass auf einem Bildschirm der weiterhin vorhandene Button „Live-Wetten“ angewählt werde, die automatische Mitteilung erfolge, dass Live-Wetten nicht zugelassen seien. Diese Erklärungen entsprächen auch den Feststellungen behördlicher Kontrollen. Hierbei sei auch festgestellt worden, dass die Abgabe von Live-Wetten an den nach wie vor vorhandenen Bildschirmen nicht möglich gewesen sei. Aufgrund der dauerhaften Abschaltung der Live-Wetten an den nach wie vor vorhandenen Wettterminals fehle es nunmehr am Charakter einer Vergnügungsstätte. Der für die Annahme einer Vergnügungsstätte erforderliche Verweilcharakter entfalle, wenn das jeweilige Wettangebot – dauerhaft gesichert – in der Form beschränkt werde, dass es dem jeweiligen Spieler nicht mehr möglich sei, in der jeweiligen Wettannahmestelle Live-Wetten abzugeben. Die Herausnahme der Live-Wetten aus dem Wettangebot gekoppelt mit dem technischen Ausschluss von derartigen Wettangeboten stelle ein milderes, aber gleich effektives Mittel zur Sicherung der zulässigerweise ausgesprochenen Nutzungsuntersagung dar. Denn die Klägerin sei nach ihren glaubhaften Darlegungen technisch nicht in der Lage, ihr Wettangebot jederzeit kurzfristig durch Knopfdruck zu modifizieren. Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich hinsichtlich der Kontrollmöglichkeiten nicht von regulären Nutzungsuntersagungen, deren Einhaltung das Bauordnungsamt der Beklagten in gleicher Weise zu überprüfen habe. Weil die Klägerin glaubhaft gemacht habe, dass an den noch installierten Wettterminals die Abgabe von Live-Wetten dauerhaft ausgeschlossen sei, sei es unverhältnismäßig, ihr mit der verlangten Entfernung die Möglichkeit zu nehmen, ihr übriges Wettangebot über Wettterminals vorzuhalten, was z.B. auch bei Lotto-Einrichtungen und sonstigen staatlichen Wettanbietern dem heutigen Standard entspreche. Für den dauerhaften Ausschluss einer bauplanungsrechtlich unzulässigen Vergnügungsstätte genüge die dauerhaft gesicherte Beschränkung des jeweiligen Wettangebots, wie sie die Klägerin im Verfahren angeboten und auch nachgewiesen habe.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung wendet sich die Beklagte gegen das Urteil, soweit sie hinsichtlich der gerichtlichen Kassation der Nr. 1 Satz 2 und der Nr. 3 des Bescheids vom 7. Oktober 2016 unterlegen ist. Die Klägerin bringt hiergegen vor, das Verwaltungsgericht habe sich auf der – aus ihrer Sicht strengen – Linie der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gehalten; die von der Beklagten geltend gemachten Berufungszulassungsgründe lägen nicht vor bzw. seien nicht ausreichend vorgetragen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Zulassungsbegründung der Beklagten vom 29. Juni 2017 und den Schriftsatz der Klägerseite vom 4. August 2017 Bezug genommen.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von der Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt, liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer Weise dargelegt worden, die den gesetzlichen Substantiierungsanforderungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) genügt.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Die im Zulassungsverfahren vorgebrachten Einwände der Beklagten gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Anordnung der Entfernung des an der Außenwand installierten Terminals und weiterer Monitore sei von Art. 76 Satz 2 BayBO als Befugnisnorm nicht gedeckt, sind nicht geeignet, einen Zulassungsgrund i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu stützen.

a) Die Beklagte kann ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht damit begründen, das Verwaltungsgericht habe unter Missachtung des Grundsatzes der Einheit von Anlage und Nutzung die sich auch aus dem Wortlaut („zu diesem Zweck“) und dem systematischen Aufbau des Bescheidtenors ergebende Unselbständigkeit der Beseitigungsverfügung (Nr. 1 Satz 2) gegenüber der verhaltensbezogenen Nutzungsuntersagung in Nr. 1 Satz 1 verkannt.

Eine Nutzungsuntersagung wird häufig allein durch ein schlichtes Unterlassen im Sinne eines Aufgebens des bisherigen rechtswidrigen Nutzungsverhaltens erfüllt. Gleichwohl findet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aufgrund des Grundsatzes der Einheit von Anlage und Nutzung eine bauordnungsrechtliche Anordnung, bestimmte Gegenstände aus einer baulichen Anlage zu entfernen, unmittelbar in Art. 76 Satz 2 BayBO (und nicht in dem in seinen Eingriffsvoraussetzungen strengeren Art. 76 Satz 1 BayBO) eine tragfähige Rechtsgrundlage, wenn bereits das Vorhalten dieser Einrichtungsgegenstände Teil der untersagten Nutzung ist. Auf der Grundlage der in Art. 76 Satz 2 BayBO geregelten Befugnis, die illegale Nutzung einer Anlage zu untersagen, können immer dann auch auf Gegenstände bezogene Anordnungen getroffen werden, wenn sich die rechtswidrige Nutzung gerade in der speziell ihrem Zweck dienenden Anwesenheit dieser Gegenstände manifestiert. Beginnt eine rechtswidrige Nutzung einer baulichen Anlage bereits mit dem zweckgerichteten Vorhalten bestimmter Einrichtungsgegenstände und führt das Belassen dieser Gegenstände am Ort der baulichen Anlage zu einer Perpetuierung der rechtswidrigen Nutzung, kann die illegale Nutzung auf der Grundlage des Art. 76 Satz 2 BayBO nicht nur verhaltensbezogen, sondern auch gegenstandsbezogen untersagt werden, und zwar in der Weise, dass diese Gegenstände entweder zu beseitigen oder – falls ihre schlichte Lagerung in der Anlage eine legale Nutzung darstellt – funktionslos zu stellen sind (grundlegend – dort noch zur Vorgängerregelung des Art. 82 Satz 2 BayBO a.F.: BayVGH, U.v. 19.11.2007 – 25 B 05.12 – BayVBl. 2008, 1598 = juris Rn. 21 ff.).

Der Umstand, dass sich sowohl Nr. 1 Satz 1 als auch Nr. 1 Satz 2 des Tenors des vorliegend angefochtenen Bescheids in der Sache auf dieselbe Grundverpflichtung beziehen, die ausgeübte Nutzung der Räumlichkeiten als Vergnügungsstätte zu unterlassen (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2015 – 15 CS 15.9 – NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 22), führt – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht dazu, Satz 2 jeglichen selbständigen Verfügungsinhalt abzusprechen. Die Anordnung der Entfernung bestimmter Einrichtungsgegenstände als sog. gegenstandsbezogene Nutzungsuntersagung ist vielmehr – auch im Verhältnis zur Grundverfügung in Form einer verhaltensbezogenen Nutzungsuntersagung – ein Verwaltungsakt i.S. von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG mit eigenständiger (vollstreckbarer) Regelung. Die gegenteilige Ansicht der Beklagten findet weder im Wortlaut des Art. 76 Satz 2 BayBO noch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine Stütze. Insbesondere geht aus der von der Beklagten zur Untermauerung ihrer Rechtsansicht in Bezug genommenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. November 2007 ausdrücklich hervor, dass gegenstandsbezogene Nutzungsuntersagungen in Bezug auf zu entfernende Gegenstände, in deren zweckbezogener Anwesenheit sich eine rechtswidrige Nutzung manifestiert (s.o.), gestützt auf Art. 76 Satz 2 BayBO einer gesonderten einzelfallbezogenen Regelung zugeführt werden können, die über die rein verhaltensbezogene, durch schlichtes Unterlassen zu erfüllende Nutzungsuntersagung hinausgeht. So stellen z.B. Anordnungen, einen formell illegal als Lagerplatz genutzten Bereich zu räumen oder typische Wohnungseinrichtungsgegenstände aus einer nicht zu Wohnzwecken genehmigten baulichen Anlage zu entfernen, gegenstandsbezogene Nutzungsuntersagungen dar, die – bei ermessensgerechter, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrender Einzelfallentscheidung – auf Art. 76 Satz 2 BayBO gestützt werden können (Beispiele nach BayVGH, U.v. 19.11.2007 – 25 B 05.12 – BayVBl. 2008, 1598 = juris Rn. 24, 25) und die für den Fall, dass diese Gegenstände im Anschluss an den Bescheid nicht „freiwillig“ entfernt werden, auf eine mögliche zwangsweise Durchsetzung ausgerichtet sind. Das zeigen im Übrigen auch die weiteren Erwägungen der Beklagten in der Zulassungsbegründung: Soweit dort auch mit bauordnungsrechtlichen Überwachungs- / Ermittlungsschwierigkeiten in Bezug auf technischen Umrüstungen etc. argumentiert wird [vgl. auch im Folgenden b) aa) ], wird ersichtlich, dass sich die Beklagte angesichts der im Einzelfall womöglich nicht einfachen Abgrenzung auf eine Argumentation, die Nutzung als Wettbüro / Vergnügungsstätte sei eingestellt und die Terminals / Monitore seien durch technische Umrüstung nur noch als Gegenstände einer als herkömmliches Gewerbe einzustufenden Wettannahmestelle nutzbar, von vornherein nicht einlassen will und damit – selbst bei technischer Funktionseinschränkung – notfalls auf eine zwangsweise Entfernung im Wege der Vollstreckung setzt.

b) Mit ihrer Argumentation, die Rechtswidrigkeit der Nutzung sei vorliegend im Belassen / Vorhandensein der Wettterminals in der gewerblichen Ladeneinheit manifestiert, sowie mit ihrem Standpunkt, die Herausnahme der Live-Wetten aus dem Wettangebot der Terminals sei keine gleich geeignete, den Betroffenen weniger belastende Maßnahme, vermag die Beklagte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung am Maßstab des Darlegungsgebots (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ausreichend zu begründen.

aa) Soweit mit der Zulassungsbegründung vorgebracht wird, die Herausnahme von Live-Wetten auch aus dem Terminalangebot sei im Vergleich zur angeordneten Entfernung der Hardware keine gleich geeignete bzw. effektive Maßnahme, weil die Bauaufsichtsbehörde – in einer die Effektivität des Verwaltungshandelns infrage stellenden Art und Weise – jeweils umfangreich zu ermitteln hätte, ob mit der Herausnahme des Wettangebots im Einzelfall nicht eine unmögliche Handlung abverlangt würde resp. ob die Herausnahme in technischer und rechtlicher Hinsicht (etwa nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen zwischen Wettvermittlungsstelle und dem Wettunternehmen) überhaupt möglich wäre, ist weder von der Beklagten dargelegt worden noch sonst ersichtlich, was dies speziell mit der vorliegenden Fallkonstellation zu tun hat.

Der Betrieb von Wettvermittlungsstellen kommt in bauplanungsrechtlicher Hinsicht seiner Art nach als herkömmlicher Gewerbebetrieb oder als Vergnügungsstätte in Betracht. Eine Vergnügungsstätte ist ein auf kommerzielle Unterhaltung ausgerichteter besonderer Gewerbebetrieb, der in unterschiedlicher Ausprägung unter Ansprache oder Ausnutzung des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder Sexualtriebs einer bestimmten auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung gewidmet ist (VGH BW, U.v. 23.8.2017 – 3 S 1102/17 – juris Rn. 27 m.w.N.). In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zwischen sog. „Wettannahmestellen“ und „Wettbüros“ unterschieden. Während bloße Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt werden, sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung im o.g. Sinn dienen (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2015 – 15 ZB 13.2377 – juris Rn. 15; B.v. 21.5.2015 – 15 CS 15.9 – NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 14; B.v. 15.1.2016 – 9 ZB 14.1146 – juris Rn. 7; B.v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300 – juris Rn. 23; B.v. 19.7.2016 – 9 ZB 14.1147 – juris Rn. 7; B.v. 25.8.2016 – 9 ZB 13.1993 – juris Rn. 5; VGH BW, U.v. 23.8.2017 – 3 S 1102/17 – juris Rn. 27; OVG Berlin-Bbg, U.v. 6.10.2015 – OVG 10 B 1.14 – juris Rn. 42). In Wettbüros (als Wettvermittlungsstellen mit Vergnügungsstättencharakter) werden zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem – meist im europäischen Ausland ansässigen – Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt. Bereits das Bereithalten von Einrichtungsgegenständen – wie von Wettterminals und Monitoren –, die der Vermittlung von Live-Wetten dienen, führt zur Aufnahme einer Nutzung als Wettbüro und damit als Vergnügungsstätte. Denn Live-Wetten bieten anders als Sportwetten, bei denen lediglich auf das Eintreffen eines (künftigen) Sportergebnisses zu festen Gewinnquoten gesetzt wird, eine rasche Aufeinanderfolge der Wettmöglichkeiten und verleiten den Kunden damit zu einem Verweilen bis zum Eintritt der jeweiligen Wettergebnisse, während dessen der Kunde die aktuellen Quoten und die Ergebnisse der Wettkämpfe auf Monitoren verfolgen und ggf. seine weiteren Wetten danach ausrichten kann. Die hier durch die Installation der Terminals und Monitore zum Ausdruck kommende Bereitschaft zur Vermittlung von Live-Wetten dient daher – anders als eine bloße Wettannahmestelle – überwiegend der kommerziellen Unterhaltung. Der „Verweilcharakter“ muss demnach nicht notwendig aus einer möglichst angenehmen oder geselligen Atmosphäre folgen, die dem Kunden neben dem Abschluss seiner Wette angeboten werden soll, sondern folgt speziell bei der Vermittlung von Live-Wetten über Terminals und Monitore schon schlicht aus der Möglichkeit, sich während des Laufs der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten, um die über Wandmonitore ausgestrahlten aktuellen Quoten und Ergebnisse der Wettkämpfe live zu verfolgen und noch während der laufenden Sportveranstaltungen in schneller Abfolge auf bestimmte Ereignisse zu wetten (grundlegend BayVGH, B.v. 21.5.2015 – 15 CS 15.9 – NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 14, 15; ebenso: BayVGH, B.v. 7.5.2015 – 15 ZB 14.2673 – juris Rn. 6; B.v. 15.1.2016 – 9 ZB 14.1146 – juris Rn. 8; B.v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300 – juris Rn. 24 m.w.N.; vgl. auch Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 4a Erl. 23.69).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Behörde im Vollzug einer Nutzungsuntersagung eines Wettbüros mit Vergnügungsstättencharakter nicht zuzumuten, die Wettvermittlungsstelle ständig daraufhin zu überprüfen, ob die Monitore eingeschaltet sind oder waren oder welche Inhalte auf ihnen dargestellt werden, solange der Inhaber der Wettvermittlungsstelle nicht von sich aus erklärt, auf die Vermittlung von Live-Wetten zu verzichten, und nachvollziehbar darlegt, welches Informationsangebot er zum Betrieb der zugelassenen Wettannahmestelle zur Verfügung stellen will. In einem s o l c h e n Fall der mangelnden Kooperation des Wettvermittlungsstellenbetreibers ist das wirtschaftliche Interesse an der Fortsetzung des Betriebs unter Einsatz des bisherigen technischen Equipments nicht schutzwürdig. Gegen die Anordnung der Entfernung von Terminals und Monitoren als gegenstandsbezogene Nutzungsuntersagung bestehen d a n n am Maßstab des Übermaßverbots grundsätzlich keine Bedenken. Die schlichte verhaltensbezogene Untersagung, Live-Wetten anzubieten, ist unter diesen Voraussetzungen schon kein gleich effektives Mittel. Die Anordnung der Beseitigung ist in diesem Fall auch verhältnismäßig im engeren Sinn, wenn die Monitore / Terminals aus den Betriebsräumen des Betreibers der Wettvermittlungsstelle entfernt werden können, ohne dass ein Substanzverlust eintritt oder besondere Kosten hierfür anfallen (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2015 – 15 CS 15.9 – NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 23).

Mit dieser Konstellation hat aber der vorliegende Sachverhalt – wie er vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegt wurde – nichts gemein. Es geht auch nicht – wie die Beklagte meint – darum, ob die Bauaufsichtsbehörde schon bei Bescheiderlass auf einen Verzicht hinsichtlich Live-Wetten hinwirken muss. Denn hier hat die Klägerin im Anschluss an den Empfang des Nutzungsuntersagungsbescheids tatsächlich mit der Behörde korrespondiert und von sich aus auf die Vermittlung von Live-Wetten verzichtet. Entscheidend ist, dass die Klägerin als Verfügungsadressatin von sich aus – auch durch technische Umrüstung ihres Equipments – Sorge dafür getragen und aus Sicht des Erstgerichts nachgewiesen hat, sich auch unter Einsatz der – vormals – vergnügungsstättenspezifisch programmierten Terminals / Monitore in Zukunft nur noch auf ein Wettangebot zu beschränken, das dem Charakter einer bloßen Wettannahmestelle gerecht wird. Allein der Umstand, dass die fortlaufende Überprüfung dieses – nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nunmehr mit der Baugenehmigung für eine Wettannahmestelle übereinstimmenden – Zustands durch die Bauaufsichtsbehörde mit einem gewissen Aufwand verbunden sein mag, ändert daran nichts. Mit der tatsächlich erfolgten (technischen) Abschaltung des Live-Wetten-Angebots in Absprache zwischen der Klägerin und der Wettanbieterin bestehen die von der Beklagten angeführten behördlichen Ermittlungsschwierigkeiten jedenfalls im vorliegenden Fall nicht (mehr). Die tatsächliche Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Aufgabe des Live-Wetten-Angebots durch die Klägerin glaubhaft ist und die Wettterminals und Monitore aufgrund technischer Umrüstung („Abschaltung“ seitens des Wettbetreibers) nicht mehr für die Vermittlung von Live-Wetten bereit stehen, ist von der rechtsmittelführenden Beklagten im Zulassungsverfahren nicht substantiiert in Frage gestellt worden.

Dass im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids vom 7. Oktober 2016 noch keine verbindliche Erklärung der Klägerin vorlag, auf die Vermittlung von Live-Wetten zu verzichten, und dass zu diesem Zeitpunkt auch noch keine Umrüstung des technischen Inventars erfolgt war, sondern beides erst später im Laufe des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens (aber noch vor der mündlichen Verhandlung) geschah, stellt die Richtigkeit der Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Anordnung der Entfernung von Terminals / Monitoren sei nach technischer Abschaltung des Live-Wetten-Angebots nicht m e h r von Art. 76 Satz 2 BayBO gedeckt, nicht in Frage: Die Nutzungsuntersagung ist als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung stets auf eine Anpassung an jeweils veränderte Umstände angelegt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist mithin bei einer – verhaltensbezogenen oder gegenstandsbezogenen – Nutzungsuntersagung der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bzw. (im Regelfall eines herkömmlichen Klageverfahrens) der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 6.12.2011 – 15 CS 11.2402 – juris Rn. 12; B.v. 13.2.2015 – 1 B 13.646 – juris Rn. 27; U.v. 16.2.2015 – 1 B 13.648 – NVwZ-RR 2015, 607 = juris Rn. 24; B.v. 13.5.2016 – 9 ZB 13.1991 – juris Rn. 13; B.v. 25.8.2016 – 9 ZB 13.1993 – juris Rn. 14; B.v. 30.6.2016 – 15 CS 15.1615 – juris Rn. 15; B.v. 25.8.2016 – 9 ZB 13.1993 – juris Rn. 14; vgl. auch BVerwG, B.v. 23.1.1998 – 4 B 132.88 – juris Rn. 5, 6). Die Verlagerung des maßgeblichen Zeitpunktes von der behördlichen zur gerichtlichen Entscheidung soll aus materiellen Gründen sicherstellen, dass das Gericht eine realitätsnahe und möglichst abschließende Entscheidung treffen und damit weitere Verfahren vermeiden kann; das Tatsachengericht muss daher im Rahmen seiner Aufklärungspflicht auch neue entscheidungserhebliche Umstände, die nach der behördlichen Entscheidung eingetreten oder bekannt geworden sind, umfassend ermitteln und würdigen (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2011 – 1 C 14.10 – BVerwGE 141, 253 = juris Rn. 10). Das hat zur Folge, dass die Bauaufsichtsbehörde die Rechtmäßigkeit der Verfügung ständig verfahrensbegleitend kontrollieren und ihre Entscheidung ggf. – auch in einem laufenden gerichtlichen Verfahren – aktualisieren muss (BayVGH, B.v. 25.8.2016 a.a.O.; Decker in Simon/Busse/Kraus, BayBO, Stand: März 2018, Art. 76 Rn. 294).

bb) Auch der weitere Einwand der Beklagten, der Verzicht auf Live-Wetten sei allein nicht geeignet, rechtmäßige Zustände zu schaffen, genügt nicht den Anforderungen an die Geltendmachung eines Berufungszulassungsgrundes. Das Darlegungsgebot im Berufungszulassungsverfahren (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) erfordert auch bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 15 ZB 16.1365 – juris Rn. 8 m.w.N.).

Soweit es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts – auf die die Beklagte Bezug nimmt – für die Abgrenzung zwischen (genehmigter) Wettannahmestelle und (formell illegaler) Vergnügungsstätte in Form eines Wettbüros nicht unabdingbar auf die Größe der Ladeneinheit, eine etwaige Bestuhlung oder ein Getränkeangebot ankommt (BayVGH, B.v. 21.5.2015 – 15 CS 15.9 – NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 15; B.v. 15.1.2016 – 9 ZB 14.1146 – juris Rn. 8; B.v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300 – juris Rn. 24), ist für die Einstufung von Wettbüros als Vergnügungsstätten – auch wenn sie im Einzelfall nur aus einem verhältnismäßig kleinen Raum bestehen und auch sonst über kein besonderes Ambiente verfügen – der gerade mit dem Live-Wetten-Angebot verfolgte Zweck ausschlaggebend, für die Kundschaft bei der Live-Verfolgung der Wettereignisse vor Ort ein Gemeinschaftserlebnis entstehen zu lassen und diese zu diesem Zweck dort beliebig lange verweilen zu lassen, mithin gerade hierüber unter Ansprache des Spieltriebes ein bestimmtes gewinnbringendes Freizeitangebot vorzuhalten (vgl. auch BayVGH, B.v. 7.5.2015 – 15 ZB 14.2673 – juris Rn. 6 m.w.N.). Wesentlicher Gesichtspunkt für die Annahme eines vergnügungsstättenspezifischen Verweilcharakters eines Wettbüros ist m.a.W. auch im Fall eines weniger ansprechenden Ambientes allein schon die Möglichkeit, sich während des Laufs der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten, um die über Wandmonitore ausgestrahlten aktuellen Quoten und Ergebnisse der Wettkämpfe live zu verfolgen u n d noch während der laufenden Sportveranstaltungen in schneller Abfolge auf bestimmte Ereignisse zu wetten (BayVGH, B.v. 15.1.2016 –9 ZB 14.1146; juris Rn. 8; B.v. 19.7.2016 – 9 ZB 14.1147 – juris Rn. 14).

Die Beklagte hat sich demgegenüber auf die nicht näher begründete, unsubstantiierte Behauptung beschränkt, allein die an einem Wettterminal weiterhin – auch noch nach einer Herausnahme von Live-Wetten – bestehende Möglichkeit, etwaige Spielstände derzeit laufender Sportereignisse abzurufen und sich insoweit zu informieren, generiere für sich einen Anreiz, sich länger in den betreffenden Räumlichkeiten aufzuhalten, und dass schon deshalb allein im Aufstellen eines Wettterminals auch ohne die Vermittlung von Live-Wetten im Regelfall die Verfolgung kommerzieller Unterhaltungszwecke zu sehen sei. Auch hiermit hat die Beklagte die aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des Berufungszulassungsgrundes ernstlicher Zweifel i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht erfüllt. Zwar hat der Bevollmächtigte der Klägerin auf Nachfrage der Beklagten mit E-Mail vom 28. November 2016 ausgeführt, es bestehe – was nach Angaben des Softwareherstellers technisch nicht abänderbar sei – theoretisch die technische Möglichkeit, auf dem umgerüsteten Wettterminal (nach Abschaltung der Live-Wettenmöglichkeit) unter dem Feld „Ergebnisse“ laufende Spiele mit jeweils aktuellen Spielständen einzusehen. Warum aber gerade hierüber eine Wettannahmestelle den Charakter einer Vergnügungsstätte erhalten soll, weil gerade hierdurch – und insbesondere trotz Herausnahme von Live-Wetten aus dem Wettangebot – ein besonderer Anreiz zum Verweilen in den Räumlichkeiten der Wettannahmestelle geschaffen werde, bleibt in der Zulassungsbegründung der Beklagten im Dunkeln und wird in der Sache nicht näher erläutert. Die Beklagte hat sich mithin mit der entscheidungstragenden These des Verwaltungsgerichts, dass allein mit Wegfall des Live-Wetten-Angebots der für die Annahme einer Vergnügungsstätte erforderliche Verweilcharakter entfallen sei (vgl. Rn. 48 der angefochtenen Entscheidung), nicht hinreichend konkret auseinandergesetzt. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass nach der erläuternden E-Mail des Bevollmächtigten der Klägerin vom 28. November 2016, dessen inhaltlich Richtigkeit im Zulassungsverfahren ebenfalls nicht substantiiert bezweifelt wurde, ein Einblick in laufende Spielstände nicht mehr automatisch und unmittelbar ermöglicht werde, sondern dass der Bediener sich hierfür erst durch mehrere Seiten des Programms „tippen“ müsse. Die Software springe – so heißt es in der E-Mail weiter – automatisch zum Startbildschirm zurück, wenn eine Minute lang keine weitere Eingabe getätigt werde, sodass ein Mitverfolgen von Spielen insoweit schon theoretisch kaum möglich sei. Unabhängig von der Frage, ob es hierauf (ebenso wie auf den weiteren Vortrag der Klägerin, sie habe das Aufhalten an den SB-Terminals zur schnellen Tippabgabe auf maximal 3 Minuten beschränkt, was vom Personal überwacht werde) überhaupt im Einzelnen ankommt, ist der Beklagten jedenfalls entgegenzuhalten, sich mit diesen fallspezifischen Besonderheiten in der Zulassungsbegründung nicht auseinandergesetzt zu haben. Auch finden sich keine näheren Ausführungen, welche sonstigen Umstände (wie z.B. das Ambiente in den betroffenen Räumlichkeiten) es gebe, die trotz Abschaltung des Live-Wetten-Angebots den für eine Vergnügungsstelle mit kommerziellen Unterhaltungsangebot zu fordernden besonderen Anreiz zum Verweilen begründen könnten (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 23.4.2015 – 15 ZB 13.2377 – juris Rn. 15, 20).

cc) Die mangelnde Darlegung kann die Beklagte auch nicht mit der Behauptung kompensieren, dass den Entscheidungen BayVGH, B.v. 21.5.2015 – 15 CS 15.9 – sowie B.v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300 –, bei denen der Senat gegenstandsbezogene Nutzungsuntersagungen in Form einer Entfernung von Wettterminals bzw. Monitoren als von Art. 76 Satz 2 BayBO gedeckt angesehen hatte, vergleichbare Sachverhalte zugrunde gelegen hätten. Denn dies trifft tatsächlich nicht zu:

– In der Fallgestaltung bei BayVGH, B.v. 21.5.2015 – 15 CS 15.9 – beharrte die dort betroffene Betreiberin auf dem Standpunkt, die Nutzung von Einrichtungsgegenständen (Monitoren etc.) zum Zweck der Vermittlung von Live-Wetten sei von der baurechtlich genehmigten Nutzung als „Wettannahmestelle“ gedeckt. Insofern kam der Senat im Beschwerde- (Eil-) Verfahren seinerzeit im Zusammenhang mit dem Umfang der Untersagung der Nutzung als Vergnügungsstätte zu dem Schluss, es sei der Behörde d e s w e g e n im Vollzug der Nutzungsuntersagung nicht zuzumuten, die Betriebsräume der genehmigten Wettannahmestelle ständig daraufhin zu überprüfen, ob die Monitore eingeschaltet sind oder welche Inhalte auf ihnen dargestellt werden, solange die Betreiberin der genehmigten Wettannahmestelle „nicht von sich aus erklärt, auf die Vermittlung von Live-Wetten bis zur etwaigen Genehmigung eines Änderungsantrags zu verzichten und nachvollziehbar darlegt, welches Informationsangebot zum Betrieb der zugelassenen Wettannahmestelle sie zur Verfügung stellen will“ (s.o.). Schon im Beschluss vom 21. Mai 2015 ebnete der Senat mithin den Weg, für Fallgestaltungen, bei denen – wie vorliegend – der Betreiber der betreffenden Räumlichkeiten auf die Vermittlung von Live-Wetten verzichtet und dementsprechend sein Inventar technisch so umrüstet, dass vergnügungsstättenspezifische (resp. Live-) Wetten nicht mehr angeboten werden, ein Entfernungsverlangen nicht mehr als von Art. 76 Satz 2 BayBO gedeckt anzusehen.

– Bei BayVGH, B.v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300 – ging es nicht um die faktische Umnutzung einer genehmigten Wettannahmestelle, sondern um die formell illegale Nutzung eines vormaligen Ladengeschäfts als Wettbüro / Vergnügungsstätte (vgl. im Einzelnen dort bei juris Rn. 32 ff.). Vor diesem Hintergrund bestätigte der Senat die Verhältnismäßigkeit der Beseitigung der Wettterminals und Monitore auch und gerade unter dem Hinweis, dass – anders als im Sachverhalt, der dem Beschluss des Senats vom 21. Mai 2015 (15 CS 15.9) zugrunde lag – die Betreiberin des Lokals noch nicht einmal über eine Baugenehmigung zur Nutzung der Räumlichkeiten als Wettannahmestelle verfügte und damit jede Form der Wettvermittlung – sei es unter rechtlicher Einordnung als Vergnügungsstätte, sei es als sonstiger Gewerbebetrieb – mangels erforderlicher Baugenehmigung formell illegal sei (juris Rn. 40). Bei dieser Fallgestaltung bestand also schon von vornherein keine Möglichkeit, die Wettterminals und Wettmonitore technisch auf einen genehmigungskonformen Betrieb umzurüsten bzw. zu beschränken.

c) Auf die Einwendungen der Beklagten gegen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts (dort Rn. 50), dass bei der behördlichen Kontrolle im Februar 2017 nur noch drei Wettterminals installiert gewesen seien und die Beklagte insofern die Klärung unterlassen habe, ob die Klägerin der angeordneten Beseitigung zumindest in teilweisem Umfang nachgekommen sei, kommt es – unabhängig von der Frage, ob die diesbezüglichen Ausführungen überhaupt (auch) tragend waren – nicht mehr an. Ist ein angefochtenes Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt (kumulative Mehrfachbegründung), kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen erfolgreich ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und vorliegt (BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 29 m.w.N.). Der Angriff auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu Rn. 50 des erstinstanzlichen Urteils nutzt der Beklagten aber von vornherein nichts, weil sie die tragenden „Primär“-Erwägungen des Verwaltungsgerichts, wonach der kassierte Verfügungsteil gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, nicht erfolgreich am Maßstab von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO anzugreifen vermochte, s.o. a) und b).

2. Weil die Beklagte keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Entfernungsanordnung (Nr. 1 Satz 2 des Bescheids) sei rechtswidrig und aufzuheben, darzulegen vermochte, kann ihr Vortrag auch keine Zulassung der Berufung § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hinsichtlich der inhaltlich mit Nr. 1 des Bescheids zusammenhängenden Zwangsgeldandrohung (Nr. 3 des Bescheids, 2.000 Euro je Monitor bzw. Wettterminal) begründen.

3. Ein Berufungszulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist ebenfalls nicht ersichtlich. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nach dem Zulassungsvortrag der Beklagten vorliegend nicht erfüllt bzw. nicht substantiiert dargelegt, wie sich aus den voranstehenden Ausführungen zu 1. und 2. ergibt.

4. Eine Zulassung der Berufung kommt auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Betracht. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat, wobei zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 Satz 2 VwGO) die Frage nicht nur auszuformulieren, sondern zudem auch substantiiert auszuführen ist, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 33 ff. m.w.N.; B.v. 10.4.2018 – 15 ZB 17.45 – juris Rn. 24.).

Hinsichtlich der in der Zulassungsbegründung aufgeworfenen Rechtsfrage,

„ob allein die durch das Aufstellen von Wettterminals bestehende Möglichkeit, sich über aktuelle Spielstände mit den ggf. festen Quoten zu informieren, einen Betrieb zur Vergnügungsstätte qualifiziert“,

hat die Beklagte die Anforderungen einer – für die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlichen – Durchdringung der Materie, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem o.g. Klärungsbedarf nicht gerecht wird, nicht erfüllt (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 18.6.2018 – 15 ZB 17.635 – noch nicht veröffentlicht). Auf die obigen Ausführungen zu 1. b) bb) wird verwiesen. Zudem ist in der Zulassungsbegründung nicht substantiiert ausgeführt, aus welchen Gründen der aufgeworfenen Frage eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

5. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Abweichung von den zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichthofs (BayVGH, B.v. 21.5.2015 – 15 CS 15.9 – sowie B.v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300) zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

Der Zulassungsgrund der Divergenz gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das angegriffene verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Entscheidungen / Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Im Zulassungsantrag muss ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden.

Soweit die Beklagte ausführt, der Verwaltungsgerichtshof sei in den genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs trotz der auch in den dortigen Fallgestaltungen erfolgten bescheidmäßigen Konkretisierungen zur Entfernung von Monitoren / Bildschirmen lediglich von einer gegenstandsbezogenen Nutzungsuntersagung ohne eigenständige Verwaltungsaktqualität ausgegangen, ist sie auch insofern nicht den Darlegungsanforderungen an die Geltendmachung des Zulassungsgrunds (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) gerecht geworden, weil sie hiermit schon keinen wirklichen Rechtssatz formuliert hat, den der Verwaltungsgerichtshof in diesen zitierten Entscheidungen aufgestellt haben soll. Im Übrigen ist auch weder von der Beklagten konkret dargelegt worden noch sonst ersichtlich, dass der Verwaltungsgerichtshof in den Beschlüssen vom 21. Mai 2015 und 19. Mai 2017 der „Annexregelung“ zur Entfernung von Monitoren, Bildschirmen oder Wettterminals die Verwaltungsaktqualität abgesprochen hat, vgl. oben 1 a). Ferner ist nicht auszumachen, dass in den beiden Entscheidungen des Senats ein Rechtssatz aufgestellt worden ist, wonach im Verzicht auf das Angebot von Live-Wetten – immer, d.h. auch wenn der Verfügungsadressat von sich aus reagiert – kein gleich geeignetes, milderes Mittel zu sehen sei. In beiden Fallgestaltungen stellte sich diese Frage vielmehr so nicht. Insbesondere trifft es nicht zu, dass – wie die Beklagte in der Zulassungsbegründung meint – bei den zitierten Entscheidungen des Senats hinsichtlich der Beurteilung am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein „identischer Sachverhalt“ vorlag. Es wird auf oben 1. b) Bezug genommen.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt unter Berücksichtigung, dass im Vergleich zum erstinstanzlichen Gerichtsverfahren im Berufungszulassungsverfahren nur noch ein „halbierter“ Streitgegenstand verblieben ist, in der Sache der Festsetzung des Verwaltungsgerichts (dort: 10.000 Euro), gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

7. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beklagte wendet sich gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung, mit dem eine bauordnungsrechtliche Verfügung teilweise aufgehoben wurde.

Mit einem auf Art. 76 Satz 2 BayBO gestützten Bescheid vom 7. Oktober 2016 untersagte die Beklagte der Klägerin, die durch Baugenehmigung vom 18. Juli 2012 als Wettannahmestelle genehmigten Räume in einem Gebäude auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung P* … als Vergnügungsstätte zu nutzen (Nr. 1 Satz 1) und ordnete an, zu diesem Zweck ein an der westseitigen Außenmauer installiertes Wettterminal sowie vier weitere in den Räumlichkeiten installierte Monitore bis spätestens 28. Oktober 2016 zu entfernen (Nr. 1 Satz 2). Für den Fall der nicht fristgemäßen Erfüllung der in Nr. 1 auferlegten und in Nr. 2 für sofort vollziehbar erklärten Pflichten wurde ein Zwangsgeld „je Monitor bzw. Wettterminal“ in Höhe von 2.000,- Euro angedroht (Nr. 3).

Das betroffene Grundstück liegt laut den im Berufungszulassungsverfahren unbestritten gebliebenen Darlegungen im Tatbestand des vorliegend angegriffenen Urteils im Geltungsbereich eines (einfachen) Bebauungsplans, der ein Mischgebiet (§ 6 BauNVO) vorsieht und nach dessen textlichen Festsetzungen Vergnügungsstätten im Plangebiet unzulässig sind.

Mit ihrer am 7. November 2016 beim Verwaltungsgericht Augsburg erhobenen Klage mit dem Antrag, den Bescheid vom 7. Oktober 2016 aufzuheben, trug die Klägerin vor, dass in ihrer Wettvermittlungsstelle die Möglichkeit, über Wandmonitore ausgestrahlte aktuelle Quoten und Ergebnisse der Wettkämpfe live zu verfolgen sowie noch während der laufenden Sportveranstaltungen in schneller Abfolge auf bestimmte Ereignisse zu wetten, zwischenzeitlich nicht mehr bestehe.

Mit Urteil vom 13. April 2017 hob das Verwaltungsgericht Augsburg den Bescheid vom 7. Oktober 2016 in Nr. 1 Satz 2 sowie in Nr. 3 auf. Im Übrigen wurde die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 7. Oktober 2016 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen des Urteils ist u.a. ausgeführt, die Anordnung der Entfernung des Wettterminals und der weiteren Monitore sei – anders als die unter Nr. 1 Satz 1 tenorierte Nutzungsuntersagung – nicht von Art. 76 Satz 2 BayBO gedeckt, sei mithin rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Zwar könne eine Anordnung der Entfernung von Gegenständen als Nutzungsuntersagung auf Art. 76 Satz 2 BayBO gestützt werden, wenn sich die rechtswidrige Nutzung gerade im Vorhandensein bestimmter Gegenstände manifestiere. Vorliegend sei aber die Beseitigung der Monitore und des separat aufgestellten Wettterminals unverhältnismäßig; sie sei kein erforderliches Mittel, um die Untersagung der Nutzung der gegenständlichen Betriebsstätte als Vergnügungsstätte durchzusetzen. Der Klägerin sei mit der vorhandenen Hardware ein bauplanungsrechtlich zulässiger Betrieb einer bloßen Wettannahmestelle gemäß der bestehenden Baugenehmigung möglich. Die Klägerin habe glaubhaft versichert, dass sie die An- / Abschaltung der Live-Wetten nicht selbst steuern könne. Vormals angebotene Live-Wetten seien nunmehr dauerhaft abgeschaltet. Weiter habe die Klägerin nachgewiesen, dass für den Fall, dass auf einem Bildschirm der weiterhin vorhandene Button „Live-Wetten“ angewählt werde, die automatische Mitteilung erfolge, dass Live-Wetten nicht zugelassen seien. Diese Erklärungen entsprächen auch den Feststellungen behördlicher Kontrollen. Hierbei sei auch festgestellt worden, dass die Abgabe von Live-Wetten an den nach wie vor vorhandenen Bildschirmen nicht möglich gewesen sei. Aufgrund der dauerhaften Abschaltung der Live-Wetten an den nach wie vor vorhandenen Wettterminals fehle es nunmehr am Charakter einer Vergnügungsstätte. Der für die Annahme einer Vergnügungsstätte erforderliche Verweilcharakter entfalle, wenn das jeweilige Wettangebot – dauerhaft gesichert – in der Form beschränkt werde, dass es dem jeweiligen Spieler nicht mehr möglich sei, in der jeweiligen Wettannahmestelle Live-Wetten abzugeben. Die Herausnahme der Live-Wetten aus dem Wettangebot gekoppelt mit dem technischen Ausschluss von derartigen Wettangeboten stelle ein milderes, aber gleich effektives Mittel zur Sicherung der zulässigerweise ausgesprochenen Nutzungsuntersagung dar. Denn die Klägerin sei nach ihren glaubhaften Darlegungen technisch nicht in der Lage, ihr Wettangebot jederzeit kurzfristig durch Knopfdruck zu modifizieren. Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich hinsichtlich der Kontrollmöglichkeiten nicht von regulären Nutzungsuntersagungen, deren Einhaltung das Bauordnungsamt der Beklagten in gleicher Weise zu überprüfen habe. Weil die Klägerin glaubhaft gemacht habe, dass an den noch installierten Wettterminals die Abgabe von Live-Wetten dauerhaft ausgeschlossen sei, sei es unverhältnismäßig, ihr mit der verlangten Entfernung die Möglichkeit zu nehmen, ihr übriges Wettangebot über Wettterminals vorzuhalten, was z.B. auch bei Lotto-Einrichtungen und sonstigen staatlichen Wettanbietern dem heutigen Standard entspreche. Für den dauerhaften Ausschluss einer bauplanungsrechtlich unzulässigen Vergnügungsstätte genüge die dauerhaft gesicherte Beschränkung des jeweiligen Wettangebots, wie sie die Klägerin im Verfahren angeboten und auch nachgewiesen habe.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung wendet sich die Beklagte gegen das Urteil, soweit sie hinsichtlich der gerichtlichen Kassation der Nr. 1 Satz 2 und der Nr. 3 des Bescheids vom 7. Oktober 2016 unterlegen ist. Die Klägerin bringt hiergegen vor, das Verwaltungsgericht habe sich auf der – aus ihrer Sicht strengen – Linie der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gehalten; die von der Beklagten geltend gemachten Berufungszulassungsgründe lägen nicht vor bzw. seien nicht ausreichend vorgetragen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Zulassungsbegründung der Beklagten vom 29. Juni 2017 und den Schriftsatz der Klägerseite vom 4. August 2017 Bezug genommen.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von der Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt, liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer Weise dargelegt worden, die den gesetzlichen Substantiierungsanforderungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) genügt.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Die im Zulassungsverfahren vorgebrachten Einwände der Beklagten gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Anordnung der Entfernung des an der Außenwand installierten Terminals und weiterer Monitore sei von Art. 76 Satz 2 BayBO als Befugnisnorm nicht gedeckt, sind nicht geeignet, einen Zulassungsgrund i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu stützen.

a) Die Beklagte kann ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht damit begründen, das Verwaltungsgericht habe unter Missachtung des Grundsatzes der Einheit von Anlage und Nutzung die sich auch aus dem Wortlaut („zu diesem Zweck“) und dem systematischen Aufbau des Bescheidtenors ergebende Unselbständigkeit der Beseitigungsverfügung (Nr. 1 Satz 2) gegenüber der verhaltensbezogenen Nutzungsuntersagung in Nr. 1 Satz 1 verkannt.

Eine Nutzungsuntersagung wird häufig allein durch ein schlichtes Unterlassen im Sinne eines Aufgebens des bisherigen rechtswidrigen Nutzungsverhaltens erfüllt. Gleichwohl findet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aufgrund des Grundsatzes der Einheit von Anlage und Nutzung eine bauordnungsrechtliche Anordnung, bestimmte Gegenstände aus einer baulichen Anlage zu entfernen, unmittelbar in Art. 76 Satz 2 BayBO (und nicht in dem in seinen Eingriffsvoraussetzungen strengeren Art. 76 Satz 1 BayBO) eine tragfähige Rechtsgrundlage, wenn bereits das Vorhalten dieser Einrichtungsgegenstände Teil der untersagten Nutzung ist. Auf der Grundlage der in Art. 76 Satz 2 BayBO geregelten Befugnis, die illegale Nutzung einer Anlage zu untersagen, können immer dann auch auf Gegenstände bezogene Anordnungen getroffen werden, wenn sich die rechtswidrige Nutzung gerade in der speziell ihrem Zweck dienenden Anwesenheit dieser Gegenstände manifestiert. Beginnt eine rechtswidrige Nutzung einer baulichen Anlage bereits mit dem zweckgerichteten Vorhalten bestimmter Einrichtungsgegenstände und führt das Belassen dieser Gegenstände am Ort der baulichen Anlage zu einer Perpetuierung der rechtswidrigen Nutzung, kann die illegale Nutzung auf der Grundlage des Art. 76 Satz 2 BayBO nicht nur verhaltensbezogen, sondern auch gegenstandsbezogen untersagt werden, und zwar in der Weise, dass diese Gegenstände entweder zu beseitigen oder – falls ihre schlichte Lagerung in der Anlage eine legale Nutzung darstellt – funktionslos zu stellen sind (grundlegend – dort noch zur Vorgängerregelung des Art. 82 Satz 2 BayBO a.F.: BayVGH, U.v. 19.11.2007 – 25 B 05.12 – BayVBl. 2008, 1598 = juris Rn. 21 ff.).

Der Umstand, dass sich sowohl Nr. 1 Satz 1 als auch Nr. 1 Satz 2 des Tenors des vorliegend angefochtenen Bescheids in der Sache auf dieselbe Grundverpflichtung beziehen, die ausgeübte Nutzung der Räumlichkeiten als Vergnügungsstätte zu unterlassen (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2015 – 15 CS 15.9 – NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 22), führt – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht dazu, Satz 2 jeglichen selbständigen Verfügungsinhalt abzusprechen. Die Anordnung der Entfernung bestimmter Einrichtungsgegenstände als sog. gegenstandsbezogene Nutzungsuntersagung ist vielmehr – auch im Verhältnis zur Grundverfügung in Form einer verhaltensbezogenen Nutzungsuntersagung – ein Verwaltungsakt i.S. von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG mit eigenständiger (vollstreckbarer) Regelung. Die gegenteilige Ansicht der Beklagten findet weder im Wortlaut des Art. 76 Satz 2 BayBO noch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine Stütze. Insbesondere geht aus der von der Beklagten zur Untermauerung ihrer Rechtsansicht in Bezug genommenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. November 2007 ausdrücklich hervor, dass gegenstandsbezogene Nutzungsuntersagungen in Bezug auf zu entfernende Gegenstände, in deren zweckbezogener Anwesenheit sich eine rechtswidrige Nutzung manifestiert (s.o.), gestützt auf Art. 76 Satz 2 BayBO einer gesonderten einzelfallbezogenen Regelung zugeführt werden können, die über die rein verhaltensbezogene, durch schlichtes Unterlassen zu erfüllende Nutzungsuntersagung hinausgeht. So stellen z.B. Anordnungen, einen formell illegal als Lagerplatz genutzten Bereich zu räumen oder typische Wohnungseinrichtungsgegenstände aus einer nicht zu Wohnzwecken genehmigten baulichen Anlage zu entfernen, gegenstandsbezogene Nutzungsuntersagungen dar, die – bei ermessensgerechter, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrender Einzelfallentscheidung – auf Art. 76 Satz 2 BayBO gestützt werden können (Beispiele nach BayVGH, U.v. 19.11.2007 – 25 B 05.12 – BayVBl. 2008, 1598 = juris Rn. 24, 25) und die für den Fall, dass diese Gegenstände im Anschluss an den Bescheid nicht „freiwillig“ entfernt werden, auf eine mögliche zwangsweise Durchsetzung ausgerichtet sind. Das zeigen im Übrigen auch die weiteren Erwägungen der Beklagten in der Zulassungsbegründung: Soweit dort auch mit bauordnungsrechtlichen Überwachungs- / Ermittlungsschwierigkeiten in Bezug auf technischen Umrüstungen etc. argumentiert wird [vgl. auch im Folgenden b) aa) ], wird ersichtlich, dass sich die Beklagte angesichts der im Einzelfall womöglich nicht einfachen Abgrenzung auf eine Argumentation, die Nutzung als Wettbüro / Vergnügungsstätte sei eingestellt und die Terminals / Monitore seien durch technische Umrüstung nur noch als Gegenstände einer als herkömmliches Gewerbe einzustufenden Wettannahmestelle nutzbar, von vornherein nicht einlassen will und damit – selbst bei technischer Funktionseinschränkung – notfalls auf eine zwangsweise Entfernung im Wege der Vollstreckung setzt.

b) Mit ihrer Argumentation, die Rechtswidrigkeit der Nutzung sei vorliegend im Belassen / Vorhandensein der Wettterminals in der gewerblichen Ladeneinheit manifestiert, sowie mit ihrem Standpunkt, die Herausnahme der Live-Wetten aus dem Wettangebot der Terminals sei keine gleich geeignete, den Betroffenen weniger belastende Maßnahme, vermag die Beklagte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung am Maßstab des Darlegungsgebots (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ausreichend zu begründen.

aa) Soweit mit der Zulassungsbegründung vorgebracht wird, die Herausnahme von Live-Wetten auch aus dem Terminalangebot sei im Vergleich zur angeordneten Entfernung der Hardware keine gleich geeignete bzw. effektive Maßnahme, weil die Bauaufsichtsbehörde – in einer die Effektivität des Verwaltungshandelns infrage stellenden Art und Weise – jeweils umfangreich zu ermitteln hätte, ob mit der Herausnahme des Wettangebots im Einzelfall nicht eine unmögliche Handlung abverlangt würde resp. ob die Herausnahme in technischer und rechtlicher Hinsicht (etwa nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen zwischen Wettvermittlungsstelle und dem Wettunternehmen) überhaupt möglich wäre, ist weder von der Beklagten dargelegt worden noch sonst ersichtlich, was dies speziell mit der vorliegenden Fallkonstellation zu tun hat.

Der Betrieb von Wettvermittlungsstellen kommt in bauplanungsrechtlicher Hinsicht seiner Art nach als herkömmlicher Gewerbebetrieb oder als Vergnügungsstätte in Betracht. Eine Vergnügungsstätte ist ein auf kommerzielle Unterhaltung ausgerichteter besonderer Gewerbebetrieb, der in unterschiedlicher Ausprägung unter Ansprache oder Ausnutzung des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder Sexualtriebs einer bestimmten auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung gewidmet ist (VGH BW, U.v. 23.8.2017 – 3 S 1102/17 – juris Rn. 27 m.w.N.). In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zwischen sog. „Wettannahmestellen“ und „Wettbüros“ unterschieden. Während bloße Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt werden, sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung im o.g. Sinn dienen (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2015 – 15 ZB 13.2377 – juris Rn. 15; B.v. 21.5.2015 – 15 CS 15.9 – NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 14; B.v. 15.1.2016 – 9 ZB 14.1146 – juris Rn. 7; B.v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300 – juris Rn. 23; B.v. 19.7.2016 – 9 ZB 14.1147 – juris Rn. 7; B.v. 25.8.2016 – 9 ZB 13.1993 – juris Rn. 5; VGH BW, U.v. 23.8.2017 – 3 S 1102/17 – juris Rn. 27; OVG Berlin-Bbg, U.v. 6.10.2015 – OVG 10 B 1.14 – juris Rn. 42). In Wettbüros (als Wettvermittlungsstellen mit Vergnügungsstättencharakter) werden zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem – meist im europäischen Ausland ansässigen – Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt. Bereits das Bereithalten von Einrichtungsgegenständen – wie von Wettterminals und Monitoren –, die der Vermittlung von Live-Wetten dienen, führt zur Aufnahme einer Nutzung als Wettbüro und damit als Vergnügungsstätte. Denn Live-Wetten bieten anders als Sportwetten, bei denen lediglich auf das Eintreffen eines (künftigen) Sportergebnisses zu festen Gewinnquoten gesetzt wird, eine rasche Aufeinanderfolge der Wettmöglichkeiten und verleiten den Kunden damit zu einem Verweilen bis zum Eintritt der jeweiligen Wettergebnisse, während dessen der Kunde die aktuellen Quoten und die Ergebnisse der Wettkämpfe auf Monitoren verfolgen und ggf. seine weiteren Wetten danach ausrichten kann. Die hier durch die Installation der Terminals und Monitore zum Ausdruck kommende Bereitschaft zur Vermittlung von Live-Wetten dient daher – anders als eine bloße Wettannahmestelle – überwiegend der kommerziellen Unterhaltung. Der „Verweilcharakter“ muss demnach nicht notwendig aus einer möglichst angenehmen oder geselligen Atmosphäre folgen, die dem Kunden neben dem Abschluss seiner Wette angeboten werden soll, sondern folgt speziell bei der Vermittlung von Live-Wetten über Terminals und Monitore schon schlicht aus der Möglichkeit, sich während des Laufs der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten, um die über Wandmonitore ausgestrahlten aktuellen Quoten und Ergebnisse der Wettkämpfe live zu verfolgen und noch während der laufenden Sportveranstaltungen in schneller Abfolge auf bestimmte Ereignisse zu wetten (grundlegend BayVGH, B.v. 21.5.2015 – 15 CS 15.9 – NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 14, 15; ebenso: BayVGH, B.v. 7.5.2015 – 15 ZB 14.2673 – juris Rn. 6; B.v. 15.1.2016 – 9 ZB 14.1146 – juris Rn. 8; B.v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300 – juris Rn. 24 m.w.N.; vgl. auch Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 4a Erl. 23.69).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Behörde im Vollzug einer Nutzungsuntersagung eines Wettbüros mit Vergnügungsstättencharakter nicht zuzumuten, die Wettvermittlungsstelle ständig daraufhin zu überprüfen, ob die Monitore eingeschaltet sind oder waren oder welche Inhalte auf ihnen dargestellt werden, solange der Inhaber der Wettvermittlungsstelle nicht von sich aus erklärt, auf die Vermittlung von Live-Wetten zu verzichten, und nachvollziehbar darlegt, welches Informationsangebot er zum Betrieb der zugelassenen Wettannahmestelle zur Verfügung stellen will. In einem s o l c h e n Fall der mangelnden Kooperation des Wettvermittlungsstellenbetreibers ist das wirtschaftliche Interesse an der Fortsetzung des Betriebs unter Einsatz des bisherigen technischen Equipments nicht schutzwürdig. Gegen die Anordnung der Entfernung von Terminals und Monitoren als gegenstandsbezogene Nutzungsuntersagung bestehen d a n n am Maßstab des Übermaßverbots grundsätzlich keine Bedenken. Die schlichte verhaltensbezogene Untersagung, Live-Wetten anzubieten, ist unter diesen Voraussetzungen schon kein gleich effektives Mittel. Die Anordnung der Beseitigung ist in diesem Fall auch verhältnismäßig im engeren Sinn, wenn die Monitore / Terminals aus den Betriebsräumen des Betreibers der Wettvermittlungsstelle entfernt werden können, ohne dass ein Substanzverlust eintritt oder besondere Kosten hierfür anfallen (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2015 – 15 CS 15.9 – NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 23).

Mit dieser Konstellation hat aber der vorliegende Sachverhalt – wie er vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegt wurde – nichts gemein. Es geht auch nicht – wie die Beklagte meint – darum, ob die Bauaufsichtsbehörde schon bei Bescheiderlass auf einen Verzicht hinsichtlich Live-Wetten hinwirken muss. Denn hier hat die Klägerin im Anschluss an den Empfang des Nutzungsuntersagungsbescheids tatsächlich mit der Behörde korrespondiert und von sich aus auf die Vermittlung von Live-Wetten verzichtet. Entscheidend ist, dass die Klägerin als Verfügungsadressatin von sich aus – auch durch technische Umrüstung ihres Equipments – Sorge dafür getragen und aus Sicht des Erstgerichts nachgewiesen hat, sich auch unter Einsatz der – vormals – vergnügungsstättenspezifisch programmierten Terminals / Monitore in Zukunft nur noch auf ein Wettangebot zu beschränken, das dem Charakter einer bloßen Wettannahmestelle gerecht wird. Allein der Umstand, dass die fortlaufende Überprüfung dieses – nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nunmehr mit der Baugenehmigung für eine Wettannahmestelle übereinstimmenden – Zustands durch die Bauaufsichtsbehörde mit einem gewissen Aufwand verbunden sein mag, ändert daran nichts. Mit der tatsächlich erfolgten (technischen) Abschaltung des Live-Wetten-Angebots in Absprache zwischen der Klägerin und der Wettanbieterin bestehen die von der Beklagten angeführten behördlichen Ermittlungsschwierigkeiten jedenfalls im vorliegenden Fall nicht (mehr). Die tatsächliche Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Aufgabe des Live-Wetten-Angebots durch die Klägerin glaubhaft ist und die Wettterminals und Monitore aufgrund technischer Umrüstung („Abschaltung“ seitens des Wettbetreibers) nicht mehr für die Vermittlung von Live-Wetten bereit stehen, ist von der rechtsmittelführenden Beklagten im Zulassungsverfahren nicht substantiiert in Frage gestellt worden.

Dass im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids vom 7. Oktober 2016 noch keine verbindliche Erklärung der Klägerin vorlag, auf die Vermittlung von Live-Wetten zu verzichten, und dass zu diesem Zeitpunkt auch noch keine Umrüstung des technischen Inventars erfolgt war, sondern beides erst später im Laufe des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens (aber noch vor der mündlichen Verhandlung) geschah, stellt die Richtigkeit der Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Anordnung der Entfernung von Terminals / Monitoren sei nach technischer Abschaltung des Live-Wetten-Angebots nicht m e h r von Art. 76 Satz 2 BayBO gedeckt, nicht in Frage: Die Nutzungsuntersagung ist als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung stets auf eine Anpassung an jeweils veränderte Umstände angelegt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist mithin bei einer – verhaltensbezogenen oder gegenstandsbezogenen – Nutzungsuntersagung der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bzw. (im Regelfall eines herkömmlichen Klageverfahrens) der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 6.12.2011 – 15 CS 11.2402 – juris Rn. 12; B.v. 13.2.2015 – 1 B 13.646 – juris Rn. 27; U.v. 16.2.2015 – 1 B 13.648 – NVwZ-RR 2015, 607 = juris Rn. 24; B.v. 13.5.2016 – 9 ZB 13.1991 – juris Rn. 13; B.v. 25.8.2016 – 9 ZB 13.1993 – juris Rn. 14; B.v. 30.6.2016 – 15 CS 15.1615 – juris Rn. 15; B.v. 25.8.2016 – 9 ZB 13.1993 – juris Rn. 14; vgl. auch BVerwG, B.v. 23.1.1998 – 4 B 132.88 – juris Rn. 5, 6). Die Verlagerung des maßgeblichen Zeitpunktes von der behördlichen zur gerichtlichen Entscheidung soll aus materiellen Gründen sicherstellen, dass das Gericht eine realitätsnahe und möglichst abschließende Entscheidung treffen und damit weitere Verfahren vermeiden kann; das Tatsachengericht muss daher im Rahmen seiner Aufklärungspflicht auch neue entscheidungserhebliche Umstände, die nach der behördlichen Entscheidung eingetreten oder bekannt geworden sind, umfassend ermitteln und würdigen (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2011 – 1 C 14.10 – BVerwGE 141, 253 = juris Rn. 10). Das hat zur Folge, dass die Bauaufsichtsbehörde die Rechtmäßigkeit der Verfügung ständig verfahrensbegleitend kontrollieren und ihre Entscheidung ggf. – auch in einem laufenden gerichtlichen Verfahren – aktualisieren muss (BayVGH, B.v. 25.8.2016 a.a.O.; Decker in Simon/Busse/Kraus, BayBO, Stand: März 2018, Art. 76 Rn. 294).

bb) Auch der weitere Einwand der Beklagten, der Verzicht auf Live-Wetten sei allein nicht geeignet, rechtmäßige Zustände zu schaffen, genügt nicht den Anforderungen an die Geltendmachung eines Berufungszulassungsgrundes. Das Darlegungsgebot im Berufungszulassungsverfahren (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) erfordert auch bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 15 ZB 16.1365 – juris Rn. 8 m.w.N.).

Soweit es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts – auf die die Beklagte Bezug nimmt – für die Abgrenzung zwischen (genehmigter) Wettannahmestelle und (formell illegaler) Vergnügungsstätte in Form eines Wettbüros nicht unabdingbar auf die Größe der Ladeneinheit, eine etwaige Bestuhlung oder ein Getränkeangebot ankommt (BayVGH, B.v. 21.5.2015 – 15 CS 15.9 – NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 15; B.v. 15.1.2016 – 9 ZB 14.1146 – juris Rn. 8; B.v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300 – juris Rn. 24), ist für die Einstufung von Wettbüros als Vergnügungsstätten – auch wenn sie im Einzelfall nur aus einem verhältnismäßig kleinen Raum bestehen und auch sonst über kein besonderes Ambiente verfügen – der gerade mit dem Live-Wetten-Angebot verfolgte Zweck ausschlaggebend, für die Kundschaft bei der Live-Verfolgung der Wettereignisse vor Ort ein Gemeinschaftserlebnis entstehen zu lassen und diese zu diesem Zweck dort beliebig lange verweilen zu lassen, mithin gerade hierüber unter Ansprache des Spieltriebes ein bestimmtes gewinnbringendes Freizeitangebot vorzuhalten (vgl. auch BayVGH, B.v. 7.5.2015 – 15 ZB 14.2673 – juris Rn. 6 m.w.N.). Wesentlicher Gesichtspunkt für die Annahme eines vergnügungsstättenspezifischen Verweilcharakters eines Wettbüros ist m.a.W. auch im Fall eines weniger ansprechenden Ambientes allein schon die Möglichkeit, sich während des Laufs der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten, um die über Wandmonitore ausgestrahlten aktuellen Quoten und Ergebnisse der Wettkämpfe live zu verfolgen u n d noch während der laufenden Sportveranstaltungen in schneller Abfolge auf bestimmte Ereignisse zu wetten (BayVGH, B.v. 15.1.2016 –9 ZB 14.1146; juris Rn. 8; B.v. 19.7.2016 – 9 ZB 14.1147 – juris Rn. 14).

Die Beklagte hat sich demgegenüber auf die nicht näher begründete, unsubstantiierte Behauptung beschränkt, allein die an einem Wettterminal weiterhin – auch noch nach einer Herausnahme von Live-Wetten – bestehende Möglichkeit, etwaige Spielstände derzeit laufender Sportereignisse abzurufen und sich insoweit zu informieren, generiere für sich einen Anreiz, sich länger in den betreffenden Räumlichkeiten aufzuhalten, und dass schon deshalb allein im Aufstellen eines Wettterminals auch ohne die Vermittlung von Live-Wetten im Regelfall die Verfolgung kommerzieller Unterhaltungszwecke zu sehen sei. Auch hiermit hat die Beklagte die aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des Berufungszulassungsgrundes ernstlicher Zweifel i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht erfüllt. Zwar hat der Bevollmächtigte der Klägerin auf Nachfrage der Beklagten mit E-Mail vom 28. November 2016 ausgeführt, es bestehe – was nach Angaben des Softwareherstellers technisch nicht abänderbar sei – theoretisch die technische Möglichkeit, auf dem umgerüsteten Wettterminal (nach Abschaltung der Live-Wettenmöglichkeit) unter dem Feld „Ergebnisse“ laufende Spiele mit jeweils aktuellen Spielständen einzusehen. Warum aber gerade hierüber eine Wettannahmestelle den Charakter einer Vergnügungsstätte erhalten soll, weil gerade hierdurch – und insbesondere trotz Herausnahme von Live-Wetten aus dem Wettangebot – ein besonderer Anreiz zum Verweilen in den Räumlichkeiten der Wettannahmestelle geschaffen werde, bleibt in der Zulassungsbegründung der Beklagten im Dunkeln und wird in der Sache nicht näher erläutert. Die Beklagte hat sich mithin mit der entscheidungstragenden These des Verwaltungsgerichts, dass allein mit Wegfall des Live-Wetten-Angebots der für die Annahme einer Vergnügungsstätte erforderliche Verweilcharakter entfallen sei (vgl. Rn. 48 der angefochtenen Entscheidung), nicht hinreichend konkret auseinandergesetzt. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass nach der erläuternden E-Mail des Bevollmächtigten der Klägerin vom 28. November 2016, dessen inhaltlich Richtigkeit im Zulassungsverfahren ebenfalls nicht substantiiert bezweifelt wurde, ein Einblick in laufende Spielstände nicht mehr automatisch und unmittelbar ermöglicht werde, sondern dass der Bediener sich hierfür erst durch mehrere Seiten des Programms „tippen“ müsse. Die Software springe – so heißt es in der E-Mail weiter – automatisch zum Startbildschirm zurück, wenn eine Minute lang keine weitere Eingabe getätigt werde, sodass ein Mitverfolgen von Spielen insoweit schon theoretisch kaum möglich sei. Unabhängig von der Frage, ob es hierauf (ebenso wie auf den weiteren Vortrag der Klägerin, sie habe das Aufhalten an den SB-Terminals zur schnellen Tippabgabe auf maximal 3 Minuten beschränkt, was vom Personal überwacht werde) überhaupt im Einzelnen ankommt, ist der Beklagten jedenfalls entgegenzuhalten, sich mit diesen fallspezifischen Besonderheiten in der Zulassungsbegründung nicht auseinandergesetzt zu haben. Auch finden sich keine näheren Ausführungen, welche sonstigen Umstände (wie z.B. das Ambiente in den betroffenen Räumlichkeiten) es gebe, die trotz Abschaltung des Live-Wetten-Angebots den für eine Vergnügungsstelle mit kommerziellen Unterhaltungsangebot zu fordernden besonderen Anreiz zum Verweilen begründen könnten (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 23.4.2015 – 15 ZB 13.2377 – juris Rn. 15, 20).

cc) Die mangelnde Darlegung kann die Beklagte auch nicht mit der Behauptung kompensieren, dass den Entscheidungen BayVGH, B.v. 21.5.2015 – 15 CS 15.9 – sowie B.v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300 –, bei denen der Senat gegenstandsbezogene Nutzungsuntersagungen in Form einer Entfernung von Wettterminals bzw. Monitoren als von Art. 76 Satz 2 BayBO gedeckt angesehen hatte, vergleichbare Sachverhalte zugrunde gelegen hätten. Denn dies trifft tatsächlich nicht zu:

– In der Fallgestaltung bei BayVGH, B.v. 21.5.2015 – 15 CS 15.9 – beharrte die dort betroffene Betreiberin auf dem Standpunkt, die Nutzung von Einrichtungsgegenständen (Monitoren etc.) zum Zweck der Vermittlung von Live-Wetten sei von der baurechtlich genehmigten Nutzung als „Wettannahmestelle“ gedeckt. Insofern kam der Senat im Beschwerde- (Eil-) Verfahren seinerzeit im Zusammenhang mit dem Umfang der Untersagung der Nutzung als Vergnügungsstätte zu dem Schluss, es sei der Behörde d e s w e g e n im Vollzug der Nutzungsuntersagung nicht zuzumuten, die Betriebsräume der genehmigten Wettannahmestelle ständig daraufhin zu überprüfen, ob die Monitore eingeschaltet sind oder welche Inhalte auf ihnen dargestellt werden, solange die Betreiberin der genehmigten Wettannahmestelle „nicht von sich aus erklärt, auf die Vermittlung von Live-Wetten bis zur etwaigen Genehmigung eines Änderungsantrags zu verzichten und nachvollziehbar darlegt, welches Informationsangebot zum Betrieb der zugelassenen Wettannahmestelle sie zur Verfügung stellen will“ (s.o.). Schon im Beschluss vom 21. Mai 2015 ebnete der Senat mithin den Weg, für Fallgestaltungen, bei denen – wie vorliegend – der Betreiber der betreffenden Räumlichkeiten auf die Vermittlung von Live-Wetten verzichtet und dementsprechend sein Inventar technisch so umrüstet, dass vergnügungsstättenspezifische (resp. Live-) Wetten nicht mehr angeboten werden, ein Entfernungsverlangen nicht mehr als von Art. 76 Satz 2 BayBO gedeckt anzusehen.

– Bei BayVGH, B.v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300 – ging es nicht um die faktische Umnutzung einer genehmigten Wettannahmestelle, sondern um die formell illegale Nutzung eines vormaligen Ladengeschäfts als Wettbüro / Vergnügungsstätte (vgl. im Einzelnen dort bei juris Rn. 32 ff.). Vor diesem Hintergrund bestätigte der Senat die Verhältnismäßigkeit der Beseitigung der Wettterminals und Monitore auch und gerade unter dem Hinweis, dass – anders als im Sachverhalt, der dem Beschluss des Senats vom 21. Mai 2015 (15 CS 15.9) zugrunde lag – die Betreiberin des Lokals noch nicht einmal über eine Baugenehmigung zur Nutzung der Räumlichkeiten als Wettannahmestelle verfügte und damit jede Form der Wettvermittlung – sei es unter rechtlicher Einordnung als Vergnügungsstätte, sei es als sonstiger Gewerbebetrieb – mangels erforderlicher Baugenehmigung formell illegal sei (juris Rn. 40). Bei dieser Fallgestaltung bestand also schon von vornherein keine Möglichkeit, die Wettterminals und Wettmonitore technisch auf einen genehmigungskonformen Betrieb umzurüsten bzw. zu beschränken.

c) Auf die Einwendungen der Beklagten gegen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts (dort Rn. 50), dass bei der behördlichen Kontrolle im Februar 2017 nur noch drei Wettterminals installiert gewesen seien und die Beklagte insofern die Klärung unterlassen habe, ob die Klägerin der angeordneten Beseitigung zumindest in teilweisem Umfang nachgekommen sei, kommt es – unabhängig von der Frage, ob die diesbezüglichen Ausführungen überhaupt (auch) tragend waren – nicht mehr an. Ist ein angefochtenes Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt (kumulative Mehrfachbegründung), kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen erfolgreich ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und vorliegt (BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 29 m.w.N.). Der Angriff auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu Rn. 50 des erstinstanzlichen Urteils nutzt der Beklagten aber von vornherein nichts, weil sie die tragenden „Primär“-Erwägungen des Verwaltungsgerichts, wonach der kassierte Verfügungsteil gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, nicht erfolgreich am Maßstab von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO anzugreifen vermochte, s.o. a) und b).

2. Weil die Beklagte keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Entfernungsanordnung (Nr. 1 Satz 2 des Bescheids) sei rechtswidrig und aufzuheben, darzulegen vermochte, kann ihr Vortrag auch keine Zulassung der Berufung § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hinsichtlich der inhaltlich mit Nr. 1 des Bescheids zusammenhängenden Zwangsgeldandrohung (Nr. 3 des Bescheids, 2.000 Euro je Monitor bzw. Wettterminal) begründen.

3. Ein Berufungszulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist ebenfalls nicht ersichtlich. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nach dem Zulassungsvortrag der Beklagten vorliegend nicht erfüllt bzw. nicht substantiiert dargelegt, wie sich aus den voranstehenden Ausführungen zu 1. und 2. ergibt.

4. Eine Zulassung der Berufung kommt auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Betracht. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat, wobei zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 Satz 2 VwGO) die Frage nicht nur auszuformulieren, sondern zudem auch substantiiert auszuführen ist, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 33 ff. m.w.N.; B.v. 10.4.2018 – 15 ZB 17.45 – juris Rn. 24.).

Hinsichtlich der in der Zulassungsbegründung aufgeworfenen Rechtsfrage,

„ob allein die durch das Aufstellen von Wettterminals bestehende Möglichkeit, sich über aktuelle Spielstände mit den ggf. festen Quoten zu informieren, einen Betrieb zur Vergnügungsstätte qualifiziert“,

hat die Beklagte die Anforderungen einer – für die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlichen – Durchdringung der Materie, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem o.g. Klärungsbedarf nicht gerecht wird, nicht erfüllt (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 18.6.2018 – 15 ZB 17.635 – noch nicht veröffentlicht). Auf die obigen Ausführungen zu 1. b) bb) wird verwiesen. Zudem ist in der Zulassungsbegründung nicht substantiiert ausgeführt, aus welchen Gründen der aufgeworfenen Frage eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

5. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Abweichung von den zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichthofs (BayVGH, B.v. 21.5.2015 – 15 CS 15.9 – sowie B.v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300) zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

Der Zulassungsgrund der Divergenz gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das angegriffene verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Entscheidungen / Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Im Zulassungsantrag muss ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden.

Soweit die Beklagte ausführt, der Verwaltungsgerichtshof sei in den genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs trotz der auch in den dortigen Fallgestaltungen erfolgten bescheidmäßigen Konkretisierungen zur Entfernung von Monitoren / Bildschirmen lediglich von einer gegenstandsbezogenen Nutzungsuntersagung ohne eigenständige Verwaltungsaktqualität ausgegangen, ist sie auch insofern nicht den Darlegungsanforderungen an die Geltendmachung des Zulassungsgrunds (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) gerecht geworden, weil sie hiermit schon keinen wirklichen Rechtssatz formuliert hat, den der Verwaltungsgerichtshof in diesen zitierten Entscheidungen aufgestellt haben soll. Im Übrigen ist auch weder von der Beklagten konkret dargelegt worden noch sonst ersichtlich, dass der Verwaltungsgerichtshof in den Beschlüssen vom 21. Mai 2015 und 19. Mai 2017 der „Annexregelung“ zur Entfernung von Monitoren, Bildschirmen oder Wettterminals die Verwaltungsaktqualität abgesprochen hat, vgl. oben 1 a). Ferner ist nicht auszumachen, dass in den beiden Entscheidungen des Senats ein Rechtssatz aufgestellt worden ist, wonach im Verzicht auf das Angebot von Live-Wetten – immer, d.h. auch wenn der Verfügungsadressat von sich aus reagiert – kein gleich geeignetes, milderes Mittel zu sehen sei. In beiden Fallgestaltungen stellte sich diese Frage vielmehr so nicht. Insbesondere trifft es nicht zu, dass – wie die Beklagte in der Zulassungsbegründung meint – bei den zitierten Entscheidungen des Senats hinsichtlich der Beurteilung am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein „identischer Sachverhalt“ vorlag. Es wird auf oben 1. b) Bezug genommen.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt unter Berücksichtigung, dass im Vergleich zum erstinstanzlichen Gerichtsverfahren im Berufungszulassungsverfahren nur noch ein „halbierter“ Streitgegenstand verblieben ist, in der Sache der Festsetzung des Verwaltungsgerichts (dort: 10.000 Euro), gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

7. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 63.300 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die bauaufsichtliche Genehmigung zur Nutzungsänderung eines Ladengeschäfts in ein Wettbüro im Stadtgebiet der Beklagten. Nachdem der Bauantrag am 22. Dezember 2011 bei der Beklagten eingegangen war, stellte die Beklagte mit Beschluss vom 26. Juli 2012 den Bebauungsplan Nr. 455 „Beidseits der W.-straße“ auf und erließ zu dessen Sicherung eine Veränderungssperre. Den Bauantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10. September 2012 ab. Das Verwaltungsgericht wies die Verpflichtungsklage des Klägers in der Sache ab. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Klägers.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der Einwand des Klägers, die angefochtene Entscheidung weiche von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 19.2.2004 - 4 CN 16/03 - BVerwGE 120, 138) ab, ist nicht berechtigt (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines in der Bestimmung genannten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (vgl. BVerwG, B. v. 27.10.2014 - 2 B 52/14 - juris Rn. 5 ff.; B. v. 12.9.2014 - 5 PB 8/14 - juris). Daran fehlt es.

Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht habe die Veränderungssperre nicht auf den Bauantrag des Klägers anwenden dürfen. Das Verwaltungsgericht habe sich auf die prozessuale Position zurückgezogen, dass bei einem Verpflichtungsbegehren auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen sei; dies greife zu kurz. Der Kläger hat auf folgenden Satz aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen: „Der Senat hat erwogen, ob Vorhaben, für die zwar noch keine Baugenehmigung erteilt ist, zu denen die Gemeinde jedoch ihr Einvernehmen erteilt hat, generell oder bei unveränderter Sach- und Rechtslage wegen der Bindung der Gemeinde an das erteilte Einvernehmen in erweiternder oder analoger Anwendung des § 14 Abs. 3 BauGB von den Wirkungen der Veränderungssperre freizustellen sind“ (U. v. 19.2.2004, a. a. O., = juris Rn. 26).

a) Die in Bezug genommene Stelle, von der das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll, enthält schon keinen (abstrakten) Rechtssatz. Dies folgt aus den einleitenden Worten, „Der Senat hat erwogen, ob …“ und wird im nachfolgenden Satz bestätigt: „Die Frage kann offen bleiben, weil sie in einem Normenkontrollverfahren nicht entscheidungserheblich ist“.

b) Davon abgesehen, kann die vom Bundesverwaltungsgericht erwogene „Bindung der Gemeinde an das erteilte Einvernehmen“ hier nicht eintreten, worauf das Verwaltungsgericht hingewiesen hat (vgl. Rn. 49 d. UA). Da die beklagte Stadt selbst Baugenehmigungsbehörde ist, ist § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB unanwendbar (vgl. BVerwG, U. v. 19.8.2004 - 4 C 16/03 - BVerwGE 121, 339; BVerwG, B. v. 17.1.2013 - 8 B 50/12 - juris Rn. 6). Eine irgendwie geartete Bindungswirkung an ein erteiltes oder fingiertes Einvernehmen nach § 36 BauGB kommt deshalb von vornherein nicht in Betracht.

2. Aus dem vorgenannten Grund weist die Rechtssache hinsichtlich der vom Kläger formulierte Rechtsfrage, „ob das Vorhaben des Klägers von der Veränderungssperre überhaupt berührt wird, m. a. W. die - unterstellt wirksame - Veränderungssperre gerade dem Vorhaben entgegengehalten werden kann, das Auslöser für den Erlass der Veränderungssperre ist, wenn - wie hier - die Einvernehmensfiktion des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB eingetreten ist“, auch keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Die aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsfähig, weil sie sich im Berufungsverfahren nicht stellen würde. Da die beklagte Stadt selbst Baugenehmigungsbehörde ist, besteht kein Einvernehmenserfordernis. Die vonseiten des Klägers angenommene Einvernehmensfiktion konnte deshalb nicht eintreten. Darauf hat auch das Verwaltungsgericht hingewiesen (vgl. Rn. 49 d. UA). Auf die weitergehenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, auch ein erteiltes oder fingiertes Einvernehmen hindere die Gemeinde nicht, eine Veränderungssperre zeitlich nachzuschieben (Rn. 50 d. UA), kommt es nicht an.

Auch der außerhalb der Begründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) vorgetragene Einwand, ungeklärt sei, wie sich die Differenzierung im Anwendungsbereich des § 36 BauGB auf den Vertrauensschutz eines (Bau-) Antragstellers auswirke, der seinen Bauantrag bei einer Gemeinde stelle, die nicht zugleich Genehmigungsbehörde sei, führt nicht zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Entscheidung vom 19. Februar 2004 (Az. 4 CN 16/03, a. a. O.) nicht etwa erwogen, ob Vorhaben nach Ablauf von zwei Monaten seit Bauantragstellung von den Wirkungen einer später erlassenen Veränderungssperre freizustellen seien, sondern ob Vorhaben „wegen der Bindung der Gemeinde an das erteilte Einvernehmen“ freizustellen seien. Eine derartige B i n d u n g kann indes nur eintreten, wenn § 36 BauGB anwendbar ist; daran fehlt es bei der Identität von Baugenehmigungsbehörde und Gemeinde. Im Übrigen ist geklärt, dass das Fristerfordernis des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB dem Zweck dient, das Verfahren zu beschleunigen. Es soll verhindert werden, dass sich die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde aus Gründen, die außerhalb ihrer Einflusssphäre liegen, nur deshalb ungebührlich verzögert, weil die Einvernehmenserklärung oder -versagung aussteht. Dieser Aspekt spielt indes ersichtlich keine Rolle, wenn das Einvernehmenserfordernis nicht zum Tragen kommt. Das ist der Fall, wenn die Gemeinde in sich die Funktionen des Bauplanungsträgers und der Bauaufsichtsbehörde vereint. Kommt es hier zu Verzögerungen, weil gemeindeintern eine nach § 36 BauGB nicht gebotene, aber zulässige Abstimmung stattfindet, so kann sich der Bauherr hiergegen ebenso wie gegen Verzögerungen aus sonstigen Gründen mit den Mitteln zur Wehr setzen, die ihm das Prozessrecht zur Verfügung stellt. Ihm steht der Weg der Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 2 VwGO offen, ohne dass er befürchten muss, mit Erfolg entgegengehalten zu bekommen, die nach § 36 BauGB erforderliche Einvernehmenserklärung oder -fiktion lasse noch auf sich warten (vgl. BVerwG, B. v. 30.7.2002 - 4 B 40/02 - juris Rn. 8).

Der Hinweis des Klägers auf Art. 58 Abs. 2 und 3 BayBO verhilft seinem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Art. 58 BayBO regelt das Genehmigungsfreistellungsverfahren im Geltungsbereich von Bebauungsplänen.

3. Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, Wettbüros könnten als Unterfall des städtebaulichen Begriffstypus „Vergnügungsstätte“ bauplanungsrechtlich „sowohl nach § 1 Abs. 5 wie nach § 1 Abs. 9 BauNVO“ ausgeschlossen werden, begründet keine ernstlichen Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

a) Dass Wettbüros „Arten von Nutzungen“ i. S. d. § 1 Abs. 5 BauNVO sind, hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Vielmehr hat es einen Ausschluss von Wettbüros in der Sache als Unterfall der Vergnügungsstätte auf Grundlage der Regelungen in § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO bewertet. Hiergegen ist nichts zu erinnern. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass es § 1 Abs. 9 BauNVO - über § 1 Abs. 5 BauNVO hinausgehend - gestattet, einzelne Unterarten von Nutzungen, welche die Baunutzungsverordnung selbst nicht angeführt hat, mit planerischen Festsetzungen zu erfassen (vgl. BVerwG, B. v. 5.6.2014 - 4 BN 8/14 - ZfBR 2014, 574 = juris Rn. 10 m. w. N.). Im Unterschied zur bloßen Wettannahmestelle sind „Wettbüros“ nach herkömmlichem baurechtlichen Verständnis als in der sozialen und ökonomischen Realität vorkommende Nutzungen eine Unterart von Vergnügungsstätten i. S. d. § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO (vgl. VGH BW, B. v. 15.10.2013 - 2 S 2514/12 - NVwZ-RR 2014, 114 = juris Rn. 4 m. w. N.) oder können zumindest je nach konkreter Ausgestaltung als Vergnügungsstätte zu bewerten sein (vgl. BayVGH, B. v. 25.4.2013 - 15 ZB 13.274 - juris Rn. 4 m. w. N.).

b) Die Frage, „ob bei einem Wettbüro der hier streitgegenständlichen Art“ eine Nutzungsart nach § 1 Abs. 9 BauNVO vorliegt, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt und bei der eine Differenzierung nach marktüblichen Gegebenheiten möglich ist, bedarf keiner weitergehenden Klärung im Berufungsverfahren.

aa) In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln sind, wenn sie anders als bloße Wettannahmestellen wie für Lotto und Toto auch der kommerziellen Unterhaltung dienen (vgl. VGH BW, B. v. 15.10.2013 a. a. O.; BayVGH, B. v. 25.4.2013, a. a. O.; OVG RhPf, B. v. 14.4.2011 - 8 B 10278/11 - NVwZ-RR 2011, 635 = juris Rn. 11; OVG Saarl, B. v. 24.4.2009 - 2 B 265/09 - BauR 2010, 449 = juris Rn. 13; HessVGH, B. v. 25.8.2008 - 3 UZ 2566/07 - NVwZ-RR 2009, = juris Rn. 5; vgl. auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand November 2014, § 6 BauNVO Rn. 43; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Auflage 2014, § 4a Erl. 23.69; Mitschang, „Der Vergnügungsstättenbebauungsplan nach § 9 Abs. 2b BauGB-neu“, ZfBR 2012, 419 jeweils m. w. N.). Das ist nach den tatrichterlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts der Fall (vgl. Rn. 46 d. UA). Danach verfüge das Wettbüro der „hier streitgegenständlichen Art“ im Hauptraum über acht große TV-Bildschirmmonitore, auf denen beispielsweise Fußballspiele verfolgt werden könnten. Darüber hinaus seien die aufgestellten Sitzgruppen darauf ausgerichtet, die jeweiligen Sportereignisse bequem zu verfolgen. Ebenfalls würden den Gästen Getränke aus bereitgestellten Automaten zur Verfügung gestellt. Hiervon ausgehend handle es sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichts offensichtlich nicht um eine bloße Verkaufsstelle, sondern es werde den jeweiligen Besuchern ein deutlicher Anreiz zum Verbleib und zur Verfolgung der jeweiligen Sportereignisse, auf die gewettet werden könne, angeboten (vgl. auch die Planvorlage zum Bauantrag vom 22.12.2011 mit sieben TV-Geräten). Diese rechtliche Bewertung ist nicht zu beanstanden.

bb) Hiervon ausgehend stellte sich dem Verwaltungsgericht die weitergehende Frage, ob der abstrakte Begriff des „Wettbüros“ stets auch eine bestimmte Art einer in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlage i. S. d. § 1 Abs. 9 BauNVO umfasst, nicht. Das sieht auch der Kläger so, wenn er vorträgt, der Ausschluss eines Wettbüros wäre nach § 1 Abs. 5 BauNVO möglich, wenn es sich bei einem Wettbüro der beantragten Art um eine Vergnügungsstätte handeln würde. Gerade davon ist das Verwaltungsgericht aber ausgegangen. Es hat angenommen, dass das vom Kläger in seiner konkreten Ausgestaltung geplante Wettbüro eine Vergnügungsstätte ist. Diese rechtliche Bewertung trifft zu (vgl. vorstehend Doppelbuchst. aa und nachfolgend Nr. 4). Das Vorhaben widerspricht deshalb bereits der in Aussicht genommenen Festsetzung über den Ausschluss von Vergnügungsstätten nach Maßgabe des § 1 Abs. 5 und § 1 Abs. 6 BauNVO.

Aus der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Oktober 2005 (Az. 10 B 1600/05 - juris Rn. 4) folgt nichts anderes. Dieser Beschluss erschöpft sich in der Aussage, dass es einen einheitlichen Typus des „Wettbüros“ nicht gebe, weil es sich in verschiedenen Formen betreiben lasse (vgl. BayVGH, B. v. 25.4.2013 - 15 ZB 13.274 - juris Rn. 4). Dies hindert aber nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Wettbüro des Klägers in seiner konkreten Ausgestaltung als Vergnügungsstätte betrieben wird.

4. Die (weitere) Kritik des Klägers an der tatrichterlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass das Vorhaben des Klägers ein Wettbüro in Form einer Vergnügungsstätte darstelle, führt weder zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

a) Das Verwaltungsgericht hat sich eingehend mit der obergerichtlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt und ist angesichts der im Ortstermin getroffenen Feststellungen (vgl. auch Darstellungen in den Bauvorlagen) davon ausgegangen, dass das Wettbüro des Klägers keine bloße Verkaufsstelle umfasse. Vielmehr werde den Besuchern ein deutlicher Anreiz zum Verbleib und zur Verfolgung der jeweiligen Sportereignisse, auf die gewettet werden könne, angeboten (Rn. 46 d. UA). Diese rechtliche Bewertung ist, wie bereits ausgeführt wurde, nicht zu beanstanden.

b) Die Ausführungen des Verwaltungsgericht zum „Reiz des Besuchs eines Wettbüros“, die nach Auffassung des Klägers die Frage aufwerfen würden, woher das Gericht seine Erkenntnisse beziehe, enthalten ein wörtliches Zitat der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (B. v. 20.6.2006 - 9 K 790/06 - juris Rn. 8 m. w. N.; ebs. Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Auflage 2014, § 4a Rn. 23.69: „Vielmehr macht es den Reiz des Besuchs eines Wettbüros aus, dort sich aufzuhalten, um sich nach Möglichkeit mit anderen auszutauschen und in der Zeit bis zum Eintritt des Wettergebnisses in einer als angenehm empfundenen Weise zu verweilen und gemeinsam vor Monitoren oder einem Beamer dem Wettereignis ‚entgegenzufiebern‘ „), dessen Aussagegehalt sich das Verwaltungsgericht zu Eigen macht. Anders als der Kläger meint, bedarf es weder wissenschaftlicher Untersuchungen noch besonderer soziologischer und psychologischer Kenntnisse, um aus der Zweckbestimmung und Ausstattung des Wettbüros auf seinen Charakter als Vergnügungsstätte zu schließen. Wettbüros sind allgemein Räumlichkeiten, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem - meist im europäischen Ausland ansässigen - Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt. Hinzu kommt im Regelfall, dass die Räumlichkeiten - insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen - Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. -ergebnisse live mitzuverfolgen (vgl. OVG NW, B. v. 14.2.2014 - 2 A 1181/13 - juris Rn. 14 m. w. N.). So liegt es auch hier. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Ausstattung des Wettbüros mit Sitzgruppen, Fernsehgeräten und Getränkeautomaten darauf gerichtet ist, den Kunden ein möglichst angenehmes Verweilen im Wettbüro zu ermöglichen, um sich nach Möglichkeit mit anderen auszutauschen und die Zeit bis zum Eintritt des Wettergebnisses in einer - von diesen - als angenehm empfundenen Weise und Umgebung zu nutzen.

c) Der Vortrag, die Abgrenzung eines verhältnismäßig neuen Typus eines Gewerbebetriebs sui generis von dem speziell geregelten Gewerbetyp Vergnügungsstätte könne nur mit Blick auf die nachteiligen städtebaulichen Folgen einer Vergnügungsstätte im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfolgen, führt nicht zur Zulassung der Berufung.

aa) Soweit auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2006 (Az. 4 B 56/06 - ZfBR 2007, 270) hingewiesen wird, ist nicht zu sehen, dass das Verwaltungsgericht hiervon abgewichen wäre. Zu den negativen städtebaulichen Auswirkungen von Vergnügungsstätten gehört danach zwar insbesondere der Lärm. Daraus darf aber nicht geschlossen werden, gewerbliche Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung, der Zerstreuung, dem geselligen Beisammensein oder der Bedienung der Spielleidenschaft und der erotisch/sexuellen Interessen der Menschen dienen (vgl. z. B. Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Auflage 2014, § 7 Rn. 17 m. w. N.), wären unabhängig von ihrer Ausrichtung dann keine Vergnügungsstätten mehr, wenn von ihnen keine beachtlichen Lärmwirkungen ausgingen. Auch der Betrieb von Spielhallen, die lediglich Geldspielgeräte vorhalten, führt nicht per se zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen in der Nachbarschaft, wenngleich der in der Regel größere Einzugsbereich derartiger Nutzungen und die gegenüber Ladengeschäften längeren Öffnungszeiten insbesondere in den Nachtstunden regelmäßig auch Lärmbeeinträchtigungen auslösen können. Losgelöst von etwaigen Lärmwirkungen entspricht es darüber hinaus einem allgemeinen städtebaulichen Erfahrungssatz, dass sich Vergnügungsstätten negativ auf ihre Umgebung im Sinn eines Trading-Down-Effekts auswirken können (vgl. BVerwG, B. v. 4.9.2008 - 4 BN 9/08 - BauR 2009, 76 = juris Rn. 8). So liegt es nach der Begründung zum Aufstellungsbeschluss der Beklagten hier, deren wesentlichen Inhalt das Verwaltungsgericht zutreffend wiedergibt (Rn. 42 d. UA).

bb) Der nach Auffassung des Klägers zu gewinnende Eindruck aus der Betriebsbeschreibung durch das Verwaltungsgericht als eine Art „Lounge“ lässt nicht erkennen, weshalb das Wettbüro des Klägers kein städtebaulich nachteiliges Störpotential aufweist.

Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass das Wettbüro in der vom Kläger betriebenen Art, den Spielhallen vergleichbar, eine Vergnügungsstätte ist. Das trifft zu. Sein städtebauliches Störpotential liegt jedenfalls in dem von der Beklagten befürchteten Trading-Down-Effekt im Bereich des überwiegend von Wohnen geprägten Mischgebiets entlang der W.-straße, der auch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts durch eine zunehmende Ansiedlung von Vergnügungsstätten und Wettbüros betroffen ist.

5. Der vom Kläger behaupteten Abgrenzungsproblematik, „ob ein Wettbüro unter welchen Umständen seiner konkreten Ausgestaltung eventuell eine Vergnügungsstätte darstellt“, musste hier nicht nachgegangen werden, weil die konkrete Ausgestaltung des gegenständlichen Vorhabens - nach den vorstehenden Ausführungen - keine ernstlichen Zweifel an seiner Eigenschaft als Vergnügungsstätte entstehen lässt (ebs. BayVGH, B. v. 25.4.2013 - 15 ZB 13.274 - juris). Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO haben sich insoweit nicht ergeben.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben worden sind (vgl. zur Gleichstellung von Wettbüros und Spielhallen bei der Streitwertbemessung OVG Berlin-Bbg, B. v. 11.9.2014 - 10 S 8.13 - NVwZ-RR 2015, 90 = juris Rn. 21 m. w. N.).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Verlängerung einer ihr unter dem 12. Juni 2001 erteilten, bislang nicht umgesetzten Baugenehmigung für das Vorhaben „Neubau eines Zweifamilienwohnhauses mit Doppelgarage“ auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung S … (Baugrundstück), deren Geltungsdauer zuletzt mit Bescheid vom 22. Mai 2013 bis zum 21. Juni 2015 verlängert worden war. Mit Schreiben vom 13. Juli 2015 teilte das Bauordnungsamt der Beklagten der Klägerin mit, dass die Geltungsdauer der Baugenehmigung nicht weiter verlängert werde. Im Laufe des erstinstanzlichen Klageverfahrens erließ die Beklagte einen förmlichen Bescheid vom 1. Februar 2017, mit dem sie den Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung ablehnte. Das Vorhaben sei im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) unzulässig.

Die Klage mit den von der Klägerin zuletzt gestellten Anträgen, den Bescheid vom 1. Februar 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Geltungsdauer der Baugenehmigung vom 12. Juni 2001 bis zum 21. Juni 2017 zu verlängern, bzw. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung gemäß der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 23. November 2017 ab. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, dass die Verlängerung der Baugenehmigung gem. Art. 69 Abs. 2 Satz 1 BayBO um weitere zwei Jahre zu Recht von der Beklagten abgelehnt worden sei. Die Baugenehmigungsbehörde habe bei jedem neuen Verlängerungsantrag zu prüfen, ob das Vorhaben zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Verlängerungsantrag den öffentlichen Vorschriften entspricht, ohne an die im ursprünglichen Genehmigungsbescheid oder in bereits erfolgten Verlängerungsentscheidungen vertretene Rechtsansicht gebunden zu sein. Das streitgegenständliche Vorhaben befinde sich nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Es sei gem. § 35 Abs. 2 BauGB wegen der Beeinträchtigung diverser Belange i.S. von § 35 Abs. 3 BauGB planungsrechtlich unzulässig.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt, liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer Weise dargelegt worden, die den gesetzlichen Substantiierungsanforderungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) genügt.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Die vorgebrachten Einwände der Klägerin sind nicht geeignet, einen solchen Zulassungsgrund zu stützen.

a) Mit ihren im Zulassungsverfahren vorgebrachten Einwänden gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Baugrundstück dem Außenbereich (§ 35 BauGB) und nicht dem Innenbereich (§ 34 BauGB) zuzuordnen sei, vermag die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht zu begründen.

Ein Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB reicht so weit, wie die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Bewertung des konkreten Sachverhalts zu befinden. Eine unbebaute Fläche ist - als „Baulücke“ - Teil des Bebauungszusammenhangs, wenn sie von der angrenzenden zusammenhängenden Bebauung so stark geprägt wird, dass die Errichtung eines Gebäudes auf dieser Fläche als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung erscheint. Am Ortsrand endet der Bebauungszusammenhang - unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenzen - grundsätzlich hinter dem letzten Gebäude. Für die Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich können aber auch topografische Verhältnisse, wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse usw.) eine Rolle spielen. So können auch eine Straße oder ein Weg oder topografische Hindernisse der o.g. Art je nach den Umständen des Einzelfalles einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben. Zu berücksichtigen sind dabei aber nur äußerlicherkennbare Umstände, d.h. optisch wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse (vgl. insbesondere BVerwG, B.v. 18.6.1997 - 4 B 238.96 - ZfBR 1997, 324 = juris Rn. 4 m.w.N.). Die Berücksichtigung solcher optisch / äußerlich erkennbarer Umstände kann dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall nicht - wie dies allerdings der Regel entspricht - am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm noch ein oder auch mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind (Zum Ganzen neben BVerwG, B.v. 18.6.1997 a.a.O. vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1990 - 4 C 40.87 - ZfBR 1991, 126 = juris Rn. 22; U.v. 14.11.1991 - 4 C 1.91 - NVwZ-RR 1992, 227 = juris Rn. 21; B.v. 8.10.2015 - 4 B 28.15 - ZfBR 2016, 67 = juris Rn. 5 f.; BayVGH, B.v. 29.2.2008 - 1 ZB 07.1140 - juris Rn. 10; B.v. 31.8.2009 - 1 ZB 08.1826 - juris Rn. 9; U.v. 16.6.2015 - 1 B 14.2772 - juris Rn. 17; U.v. 20.10.2015 - 1 B 15.1675 - juris Rn. 16; B.v. 12.5.2017 - 15 ZB 16.1567 - juris Rn. 8; B.v. 19.12.2017 - 1 ZB 16.1301 - juris Rn. 5 ff.; B.v. 27.11.2018 - 1 ZB 17.179 - juris Rn. 6 ff.).

Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils vom 23. November 2017 genau auf die vorgenannten rechtlichen Maßstäbe abgestellt und das klägerische Grundstück plausibel als Außenbereichsgrundstück eingeordnet. Insbesondere hat es richtig ausgeführt, dass die Grenzziehung des Naturschutzgebiets als solche eine bloße rechtliche Einstufung eines Gebiets betrifft, die mangels optischer Wahrnehmbarkeit für die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich nichts hergibt. Ebenso hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit o.g. Grundsätzen ausgeführt, dass weder das Hinweisschild für das beginnende Naturschutzgebiet noch das an derselben Stelle befindliche Parkverbotsschild (vgl. auch die Fotografien Bl. 37, 41 der VGH-Akte) und auch nicht die von der Beklagten bereits vergebene Hausnummer für das Baugrundstück taugliche Kriterien für die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich darstellen, weil es sich hierbei nicht um „vorhandene Bebauung“ oder „topografische Besonderheiten“ im o.g. Sinn handelt. In den Entscheidungsgründen wird ferner erkannt und ausgeführt, dass Straßen zwar grundsätzlich eine topografische Besonderheit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bilden könnten. Das Erstgericht ist aber aufgrund der vorliegenden Umstände des Einzelfalls zu dem Ergebnis gekommen, dass das Wegegrundstück FlNr. …, das nur „bis zur westlichen Grenze der FlNr. …“ asphaltiert ist, das aber von Südosten kommend nach der 90°-Linkskurve entlang der nordwestlichen Grenze des Baugrundstücks nur als begrünter Feldweg ausgestaltet ist, keine derart markante Grenze (gemeint: in Richtung Nordwesten) darstelle, dass es entgegen der allgemeinen Regel (vgl. oben) eine Zuordnung des jenseits des Ortsrands liegenden Baugrundstücks zur bestehenden Bebauung am S …weg bewirke. Eine trennende Wirkung (mit der Folge, dass Grundstücke auf der einen Seite - auch ohne bestehende Bebauung - noch zum Innenbereich zählten, während der Bereich auf der anderen Seite zum Außenbereich rechne) sei bereits bei asphaltierten Straßen mit Verkehrsbedeutung nicht in jedem Fall zu bejahen.

Dem hat die Klägerin im Berufungszulassungsverfahren nicht Substantiiertes entgegengesetzt. Den Einwendungen der Klägerin gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Zuordnung des Baugrundstücks zum bauplanungsrechtlichen Außenbereich fehlt es gemessen an den von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs herausgearbeiteten Maßstäben zur Abgrenzung zwischen Außen- und Innenbereich schon an einer den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 2 Satz 2 VwGO genügenden Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils. Das Darlegungsgebot im Berufungszulassungsverfahren erfordert auch bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine substantielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BayVGH, B.v. 26.9.2016 - 15 ZB 16.1365 - juris Rn. 8 m.w.N.; zuletzt auch z.B. BayVGH, B.v. 21.8.2018 - 15 ZB 17.2351 - juris Rn. 8).

Soweit die Klägerin mit ihrer Antragsbegründung erneut vorbringt, das Naturschutzgebiet bilde die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich, weil dessen Unterschutzstellung aufgrund § 23 Abs. 1 BNatSchG gebietsbezogen besondere topografische Merkmale zugrunde lägen, hat sich bereits das Verwaltungsgericht mit den diesbezüglichen Argumenten auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs (s.o.) völlig richtig und plausibel auseinandergesetzt. Im Vergleich zum erstinstanzlichen Vortrag enthält die Zulassungsbegründung nichts substantiell Neues. Dasselbe gilt hinsichtlich des im Berufungszulassungsverfahren in der Sache lediglich wiederholten Vortrags, dass die Beklagte das Baugrundstück mit einer auffälligen Beschilderung vom Naturschutzgebiet abgegrenzt habe, was den trennenden Charakter des S …wegs verstärke, und dass für die Innenbereichslage des Baugrundstücks zudem spreche, dass es - bei bereits bestehender Bebauung auf den Grundstücken S …weg 11 und S …weg 14 - von der Beklagten selbst bereits als S …weg 13 nummeriert worden sei. Im Übrigen bleiben die Ausführungen im Berufungszulassungsverfahren, dass zwischen dem Baugrundstück und der angrenzenden Bebauung tatsächlich ein vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigter enger räumlicher Zusammenhang bestehe sowie dass der S …weg, der immerhin bis zur westlichen Grenze der FlNr. … asphaltiert sei und dann in einen begrünten Feldweg übergehe, eine Zuordnung des Baugrundstücks zur bestehenden Bebauung am S …weg bewirke, pauschale und unsubstantiierte Behauptungen. Die Klägerin begrenzt sich in der Zulassungsbegründung auf die allgemeine Ausführung, auch Straßen könnten topografische Besonderheiten mit verbindender Wirkung darstellen. Soweit sie weiter vorträgt, es sei wenig nachvollziehbar, wenn das Erstgericht im Folgenden die Situation mit der Umrahmung eines Grundstücks durch eine Umzäunung, durch Bäume oder durch Hecken vergleiche, und dass das Verwaltungsgericht die Verkehrsfunktion außer Betracht gelassen habe, ist diese Darstellung verkürzt und entspricht nicht den Tatsachen. Das Verwaltungsgericht hat sein Ergebnis, das Baugrundstück liege mangels trennender Wirkung des S …wegs im Außenbereich, vielmehr wesentlich intensiver begründet: Im vorliegenden Fall bestehe - so die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils - der Untergrund des Weges an der Nordwestgrenze des Baugrundstücks nicht aus Asphalt, sondern aus Rasen, sodass deshalb eine deutliche optische Abgrenzung zu den umliegenden Grünflächen fehle. Bereits aus dem Ausbauzustand des Weges lasse sich erkennen, dass diesem keine gehobene Verkehrsbedeutung zukommen könne. Es erscheine vielmehr naheliegend, dass er in erster Linie von Fußgängern und zum Ausführen von Hunden benutzt werde. Eine mit einer Geländekante, einem Damm oder einem Fluss vergleichbare trennende Wirkung sei hier nicht erkennbar. Auch in dem hier gegebenen Fall, dass ein Grundstück auf nur zwei Seiten von einer Straße oder einem Weg umrahmt werde, sei - so das Verwaltungsgericht weiter - Voraussetzung für die ausnahmsweise Zuordnung des umrahmten Grundstücks zum Bebauungszusammenhang, dass der Straße bzw. dem Weg eine trennende Wirkung zukomme. Der vorhandene Weg stelle jedoch gerade kein markantes Geländehindernis dar, das eine vom Grundsatz der Grenze der letzten Bebauung abweichende Beurteilung rechtfertige. Vor diesem - ausführlich dargelegten - Hintergrund führt das Verwaltungsgericht sodann aus, die Situation sei vergleichbar mit der Umrahmung eines Grundstücks mit einer Umzäunung oder Hecken, was die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Innenbereich grundsätzlich nicht begründen könne.

Mit diesen Erwägungen hat sich die Klägerin nicht im Einzelnen konkret auseinandergesetzt. Es wird lediglich auf das Bestehen des an der nördlichen / nordwestlichen Grundstückgrenze entlanglaufenden S …wegs hingewiesen, wobei in der Antragsbegründung auch erkannt und ausgeführt wird, dass dieser dort unbefestigt sowie mit Gras bewachsen ist. Dass dieser jedenfalls entlang der Nordwestgrenze des klägerischen Grundstücks nach den in den Akten befindlichen Luftbildern und insbesondere auch nach den mit der Antragsbegründung vorgelegten Lichtbildern (vgl. Bl. 37, 40, 41 der VGH-Akte) den Charakter eines schneisenartigen Wiesen- bzw. Waldwegs aufweist (zur mangelnden trennenden Wirkung eines Feld- und Waldwegs vgl. VG München, U.v. 9.7.2009 - M 11 K 08.6081 - juris Rn. 34; U.v. 16.10.2014 - M 11 K 14.199 - juris Rn. 37; VG Aachen, U.v. 7.9.2012 - 3 K 1669/10 - juris Rn. 65), wird von der Klägerin hingegen nicht näher thematisiert. In der Antragsbegründung wird insbesondere auch nicht näher ausgeführt, w e l c h e genauen besonderen und optisch konkret wahrnehmbaren topografischen Merkmale der rechtlichen Einstufung des Naturschutzgebiets im vorliegenden Fall zugrunde liegen sollen, die speziell das Vorliegen einer Trennlinie zwischen Außen- und Innenbereich derart begründen können, dass das Baugrundstück, an das im Übrigen allenfalls auf zwei Seiten Bebauung angrenzt (südöstlich: FlNr. …, östlich / jenseits des dort befestigt ausgebauten S …wegs: FlNr. …), noch zum Bebauungszusammenhang rechnen könnte. Hinsichtlich ihrer nicht näher begründeten Ausführungen, der S …weg nehme Rücksicht auf Kriterien der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit, bleibt die Klägerin im Zulassungsverfahren unkonkret. Auch die von ihr vorgetragenen Umstände, dass sich auf der gegenüberliegenden Seite des S …wegs (östlich) auf FlNr. … nicht nur ein Nebengebäude, sondern ein Einfamilienhaus befinde, dass der S …weg das Baugrundstück einrahme und dass sich dessen Asphaltierung bis auf die Höhe des geplanten Hauses erstrecke, vermag angesichts der detaillierten und folgerichtigen Begründung der angegriffenen Entscheidung das Ergebnis des Verwaltungsgerichts, wonach das Baugrundstück nicht am Bebauungszusammenhang i.S. von § 34 BauGB teilnimmt, nicht infrage zu stellen.

Auch die weiteren Einwendungen der Klägerin, auf dem Baugrundstück befänden sich nach Westen Obstbäume, was aus ihrer Sicht zusätzlich die Abtrennung zum Naturschutzgebiet und damit zum Außenbereich bewirke, vermögen an der Richtigkeit der Ansicht des Verwaltungsgericht, das Baugrundstück sei bauplanungsrechtlich nicht nach § 34 sondern nach § 35 BauGB zu beurteilen, gemessen am Darlegungsgebot gem. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 2 Satz 2 VwGO keine ernstlichen Zweifel zu begründen. Auch mit derlei Erwägungen hat sich das Erstgericht bereits plausibel auseinandergesetzt und nachvollziehbar ausgeführt, dass auch insofern keine topografischen Besonderheiten ersichtlich seien, die zu einer Zuordnung des Baugrundstücks zum Innenbereich führen könnten. So führe - so das Verwaltungsgericht - das klägerische Vorbringen, dass das Gelände im Bereich des Weges in eine locker bewaldete Fläche übergehe, hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zuordnung des Baugrundstücks zu keiner anderen Einschätzung: Zum einen handele es sich ausweislich der dem Gericht vorliegenden Luftaufnahmen im Bereich des Naturschutzgebiets lediglich um eine lockere Bepflanzung, die - anders als ein geschlossener Wald dies vielleicht könne - ebenfalls keine ausreichende Landschaftszäsur darstelle. Auch dem hat die Klägerin nichts von Substanz entgegengesetzt.

Soweit die Klägerin darauf hinweist, die Beklagte habe „kürzlich“ am nördlichen Ortsrand (östlich des Baugrundstücks) auf FlNr. … ein zweites Einfamilienhaus genehmigt, kann sie auch hierüber nicht mit Erfolg das Vorliegen einer Innenbereichslage für ihr Grundstück begründen. Sollte es sich bei diesem Bezugsfall tatsächlich um ein genehmigtes Vorhaben in einer Außenbereichslage handeln, hätte die Klägerin bei dann ebenso gegebener bauplanungsrechtlicher Unzulässigkeit gem. § 35 Abs. 2 BauGB keinen Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung gem. Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV („keine Gleichheit im Unrecht“, vgl. z.B. BVerwG, U.v. 22.3.1972 - IV C 121.68 - BayVBl. 1972, 557 - juris Rn. 27; U.v. 3.6.1977 - IV C 29.75 - DÖV 1977, 830 = juris Rn. 32; BayVGH, U.v. 27.7.2018 - 15 B 17.1169 - Rn. 42 m.w.N.)

b) Nach Maßgabe der klägerischen Einwände im Zulassungsverfahren ist auch die Richtigkeit der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, das streitgegenständliche (unbestritten nicht gem. § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte) Wohnbauvorhaben beeinträchtige i.S. von § 35 Abs. 2 BauGB die natürliche Eigenart der Landschaft (= Belang i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB), nicht ernstlich zweifelhaft.

Die Klägerin wendet in der Antragsbegründung gegen die erstgerichtliche Annahme, die natürliche Eigenart der Landschaft werde beeinträchtig, lediglich ein, das Verwaltungsgericht habe keine Feststellungen zur Schutzwürdigkeit der Landschaft an Ort und Stelle getroffen, sodass nicht ersichtlich sei, wie das Wohnbauvorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen könne. Im Gegenteil sei das Baugrundstück schon heute ein Garten, der eher auf Wohnbebauung schließen lasse als auf „Wildwuchs“ im Außenbereich. Soweit das Verwaltungsgericht dem Baugrundstück eine Art „Pufferfunktion“ hinsichtlich des benachbarten Naturschutzgebiets beimesse, übersehe es, dass zwischen dem Naturschutzgebiet und dem Baugrundstück der S …weg als Grundstück mit eigener Flurnummer liege. Der S …weg sei der Puffer, der Beeinträchtigungen von außen in das Naturschutzgebiet hinein vermeide. Gerade hier zeige sich laut Antragsbegründung die Bedeutung des S …wegs, das Naturschutzgebiet von der südlich anliegenden Bebauung zu trennen.

Mit diesem knappen Vortrag kann die Klägerin ihre Darlegungsobliegenheiten gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO zur Begründung ernstlicher Zweifel an der diesbezüglichen Richtigkeit des Urteils nicht erfüllen. Das Verwaltungsgericht hat sich mit diesen Erwägungen schon in der angefochtenen Entscheidung hinreichend befasst und in den Entscheidungsgründen eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft - völlig richtig (s.u.) - damit begründet, eine solche sei bei der Verwirklichung eines nicht privilegierten Vorhabens im Außenbereich im Regelfall anzunehmen. Ein anerkannter Ausnahmefall - d.h. „wenn sich das Baugrundstück wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die Bodennutzung eignet noch einen Erholungswert hat oder wenn es seine Schutzwürdigkeit bereits durch andere Eingriffe eingebüßt hat“ - sei nicht ersichtlich, da es sich bei dem Baugrundstück tatsächlich um eine Grünfläche handele, die auch zur Erholungsfunktion im Außenbereich beitrage. Dem stehe - so das Verwaltungsgericht weiter - nicht entgegen, dass dieses Grundstück nicht Bestandteil des Naturschutzgebiets sei. Hieraus ergebe sich nicht als Gegenschluss, dass dem Baugrundstück keine Erholungsfunktion zukomme oder dass automatisch von einer Bebaubarkeit auszugehen sei. Der Außenbereich sei - unabhängig von der Zugehörigkeit eines Grundstücks zu einem Naturschutzgebiet - nach der Wertung des Gesetzgebers grundsätzlich von Bebauung freizuhalten. Zudem sei auch am Rand eines Naturschutzgebiets eine von Bebauung freie Zone gleichsam als Puffer sinnvoll, um Beeinträchtigungen von außen in das Naturschutzgebiet hinein zu vermeiden. Auch im Hinblick auf den Weg am Rand des Naturschutzgebiets, der derzeit auf beiden Seiten von „Grün“ eingerahmt werde, zeige sich, dass das Grundstück seinen Erholungswert und seine Schutzbedürftigkeit noch nicht eingebüßt habe.

Dem hat die Klägerin im Berufungszulassungsverfahren mit der o.g. Argumentation nicht Substantiiertes entgegenzuhalten. Das Verwaltungsgericht hat auf Basis der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs argumentiert und folgerichtig unter § 35 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB subsumiert: Der Belang des Schutzes der natürlichen Eigenart der Landschaft verfolgt nach dieser gefestigten Rechtsprechung den Zweck, den Außenbereich mit seiner naturgegebenen Bodennutzung für die Allgemeinheit zu erhalten. Die Landschaft soll in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart bewahrt bleiben. Der Belang wird schon dann beeinträchtigt, wenn durch das Vorhaben die Fläche der naturgegebenen Bodennutzung entzogen wird. Außenbereichsvorhaben mit anderer als land- oder forstwirtschaftlicher Bestimmung sind deshalb im Regelfall unzulässig. Eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft kommt bei baulichen Außenbereichsanlagen - wie das Verwaltungsgericht völlig richtig herausgearbeitet hat - nur dann nicht in Betracht, wenn sich das betroffene Baugrundstück wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die naturgegebene - also insbesondere landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche - Bodennutzung noch für Erholungszwecke eignet oder es seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hat (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1996 - 4 B 120.96 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 323 = juris Rn. 3; BayVGH‚ B.v. 11.8.2011 - 15 ZB 11.1214 - juris Rn. 5; B.v. 28.12.2016 - 15 CS 16.1774 - juris Rn. 48; B.v. 12.5.2017 - 15 ZB 16.1567 - juris Rn. 36; B.v. 12.5.2017 - 15 ZB 16.1568 - juris Rn. 35; B.v. 19.12.2017 - 1 ZB 16.1301 - juris Rn. 9; B.v. 6.4.2018 - 1 ZB 16.2599 - juris Rn. 7; B.v. 4.6.2018 - 1 ZB 16.1905 - juris Rn. 10; B.v. 27.11.2018 - 1 ZB 17.179 - juris Rn. 11). Zu diesbezüglich relevanten Umständen des Einzelfalls, die vom Verwaltungsgericht plausibel mit dem Ergebnis verarbeitet worden sind, dass kein Ausnahmefall im vorgenannten Sinn vorliegt, finden sich in der klägerischen Antragsbegründung keine Gegenargumente. Insbesondere hat die Klägerin einen Verlust der Schutzwürdigkeit des Baugrundstücks im vorgenannten Sinn nicht dargelegt. Es ist auch nach Aktenlage - insbesondere nach den vorliegenden Lichtbildern und Luftaufnahmen - nicht ersichtlich, inwiefern die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls vorliegen könnten. Allein der Umstand, dass nach dem Vortrag der Klägerin das Baugrundstück rein tatsächlich - etwa mit Blick auf die vorhandenen Obstbäume - wie ein großflächiger Garten genutzt werde, kann nicht dazu führen, dass von der natürlichen Eigenart der Landschaft im Bereich des Vorhabenstandorts nichts mehr übrig bleibt (für ein vormaliges Grundstück, auf dem Kiesabbau stattgefunden hat, vgl. BayVGH, B.v. 12.5.2017 - 15 ZB 16.1567 - juris Rn. 37 m.w.N.; vgl. auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2018, § 35 Rn. 97 m.w.N., wonach die natürliche Eigenart der Landschaft grundsätzlich auch dann beeinträchtigt wird, wenn das Vorhaben im Anschluss an eine bebaute Ortslage an einem Standort im Außenbereich errichtet werden soll und bereits an einem Weg liegt, der asphaltiert und mit Versorgungsleitungen ausgestattet ist).

c) Aufgrund der Erwägungen zu a) und b) kommt es auf die verbleibenden Einwendungen der Klägerin gegen die Richtigkeit der Ansicht des Verwaltungsgerichts, das streitgegenständliche Wohnbauvorhaben auf dem Baugrundstück widerspreche der Darstellung des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 2 i.V. mit § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1) und fördere zudem aufgrund einer negativen Vorbildwirkung in einer den öffentlichen Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB beeinträchtigenden Weise die Zersiedlung (hierzu im Fall der Ausweitung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich hinein vgl. BayVGH, B.v. 12.5.2017 - 15 ZB 16.1567 - juris Rn. 39 m.w.N.), nicht mehr an. Denn ein „sonstiges“ Bauvorhaben ist allein schon dann am Maßstab von § 35 Abs. 2 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig und daher nicht gem. Art. 59, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO genehmigungsfähig, wenn bereits ein Belang - hier die natürliche Eigenart der Landschaft - beeinträchtigt wird.

2. Ein Berufungszulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist ebenfalls nicht ersichtlich. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2017 - 15 ZB 16.673 - juris Rn. 42 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt bzw. nicht substantiiert dargelegt, wie sich schon aus den voranstehenden Ausführungen zu 1. ergibt. Dass das Verwaltungsgericht - wie in der Antragsbegründung behauptet wird - von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei, weil es das Baugrundstück als Teil des „Naturschutzgebiet“ begriffen habe, erscheint schon in der Sache nicht plausibel, dies wäre aber auch nicht entscheidungserheblich, weil die Zuordnung des Baugrundstücks zum Naturschutzgebiet weder für die Zuordnung zum Innen- oder Außenbereich noch für die Frage relevant ist, ob die natürliche Eigenart der Landschaft berührt wird (s.o.).

3. Aufgrund des Einwands der Klägerin, der Sachverhalt sei vom Verwaltungsgericht zu den Fragen, ob das Baugrundstück im Innen- oder Außenbereich liege und ob bei Annahme einer Außenbereichslage die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt werde, unter Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO nicht hinreichend ermittelt worden, ist die Berufung nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Ein Verfahrensfehler wegen Unterlassens einer gerichtlichen Inaugenscheinnahme ist insofern nicht ersichtlich.

Die Klägerin führt hierzu aus, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt, weil es ihrem Antrag auf Einnahme eines gerichtlichen Augenscheins nicht gefolgt sei. Es erschließe sich nicht, wie die Frage der Schutzwürdigkeit von Natur und Landschaft ohne einen Ortstermin beurteilt werden könne. Bei richtiger Ermittlung wäre das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gekommen, dass öffentliche Belange tatsächlich nicht beeinträchtigt würden. Auf die Frage, ob der Beweisantrag bedingt oder unbedingt gestellt wurde, komme es nicht an. Dem Verwaltungsgericht hätte es sich aus den dargelegten Gründen aufdrängen müssen, bereits für die Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich die maßgeblichen Umstände vor Ort festzustellen, jedenfalls aber für die Frage der Schutzwürdigkeit der Eigenart der Landschaft sowie der siedlungsstrukturell negativ zu beurteilenden Entwicklung.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 23. November 2017 ausweislich der Niederschrift keinen unbedingten Beweisantrag gestellt. Sie hat über ihren Bevollmächtigen lediglich „anregen“ lassen, „für den Fall der Entscheidungserheblichkeit einen gerichtlichen Augenscheintermin durchzuführen, bei dem sich insbesondere zeigen werde, dass die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert durch das Bauvorhaben nicht geschmälert“ werde. Diese Formulierung lässt schon nicht auf einen sog. „bedingten Beweisantrag“ schließen, bei dem ein Kläger allein darauf verzichtet, die Entscheidung über seinen Beweisantrag und die Gründe dafür noch in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt zu bekommen, bei dem das Verwaltungsgericht im Übrigen aber an die sonst für die Behandlung von Beweisanträgen geltenden verfahrensrechtlichen Pflichten gebunden ist und demgemäß die Ablehnung in den Urteilsgründen näher zu begründen hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 25.11.2011 - OVG 1 N 35.11 - juris Rn. 17; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 86 Rn. 53). Auch im Übrigen hat die Klägerin nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise einen Verfahrensresp. Aufklärungsmangel gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht. Bereits unter 1. ist ausgeführt worden, dass von der Klägerin nicht substantiiert ausgeführt wurde (bzw. werden konnte), warum - entgegen der ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts - dem in Richtung Nordwesten unbefestigten, mit Gras bewachsenen Feldweg abtrennende / abgrenzende Wirkung zwischen Innen- und Außenbereich zukomme bzw. welche genauen / konkreten topografischen Besonderheiten vorlägen, die für die Zuordnung des Baugrundstücks zum Innenbereich sprächen. Damit hat sich die Klägerin mit Blick auf § 124a Abs. 2 Nr. 5 i.V. mit § 86 Abs. 1 VwGO schon nicht hinreichend mit der Entscheidungserheblichkeit der von ihr als unterlassen angeprangerten Sachverhaltsermittlung bzw. Beweisaufnahme auseinandergesetzt. (vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 75) Im Übrigen hat die anwaltlich vertretene Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 23. November 2017 keinen förmlichen Beweisantrag gestellt, sondern es bei einer bloßen „Anregung“ belassen. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO dann nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die - wie vorliegend - ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.2016 - 10 BN 1.15 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.8.2016 - 15 ZB 15.2668 - juris Rn. 26). Auch in den Akten befindliche Karten, Lagepläne, Fotos und Luftbildaufnahmen können im Rahmen von § 86 Abs. 1 VwGO unter Verzicht auf eine gerichtliche Inaugenscheinnahme verwertbar sein, wenn sie die Örtlichkeit in ihren für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen so eindeutig ausweisen, dass sich der mit einer Ortsbesichtigung erreichbare Zweck mit ihrer Hilfe ebenso zuverlässig erfüllen lässt. Ist dies der Fall, bedarf es unter dem Gesichtspunkt des Untersuchungsgrundsatzes keiner Durchführung einer Ortsbesichtigung. Das gilt nur dann nicht, wenn ein Beteiligter geltend macht, dass die Karten oder Lichtbilder in Bezug auf bestimmte, für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft besitzen, und dies zutreffen kann (vgl. BVerwG, B.v. 30.06.2014 - 4 B 51.13 - BauR 2014, 1763 = juris, Rn. 4 m.w.N.; OVG NRW, B.v. 17.7.2018 - LKV 2018, 470 = juris Rn. 12). Im vorliegenden Fall sprechen die dem Senat in den Akten vorliegenden Licht- und Luftbilder klar für die Einordnung des Baugrundstücks zum Außenbereich sowie dafür, dass bei dieser bauplanungsrechtlichen Zuordnung die natürliche Eigenart der Landschaft durch das Bauvorhaben beeinträchtigt wird (s.o.). Jedenfalls fehlt es insgesamt an einem hinreichend substantiierten Vortrag, warum sich trotz der vorliegenden, grundsätzlich aussagekräftigen Licht- und Luftbilder eine Ortseinsicht durch das Gericht aufgedrängt hätte.

Der Frage, ob im erstinstanzlichen Verfahren zur Beurteilung einer Zersiedelungsgefahr eine Inaugenscheinnahme hätte vorgenommen werden müssen, ist im vorliegenden Zulassungsverfahren nicht weiter nachzugehen, weil es auf die Frage, ob neben der natürlichen Eigenart der Landschaft ggf. auch noch andere Belange beeinträchtigt werden - insofern etwa (wie das Verwaltungsgericht annahm) solche aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB -, nicht mehr ankommt (s.o.).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt Nr. 9.1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt als Anhang in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019). Sie folgt in der Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO)

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für einen Gewerbebetrieb mit Gastronomie und Geldspielgeräten.
Das Baugrundstück befindet sich in XXX. Dort liegt es im Geltungsbereich der „Ortsbausatzung XXX“ und des Bebauungsplans „XXX“ der Beklagten.
Gemäß § 38 Abs. 1 der Ortsbausatzung XXX ist das Stadtgebiet von XXX in Baustufen eingeteilt. Die Baustufen sind nach § 38 Abs. 2 der Ortsbausatzung in dem Baustufenplan dargestellt, der Bestandteil der Ortsbausatzung ist. Für das Baugrundstück sieht der Baustufenplan die Baustufe „IIa“ vor, was für „Wohngebiete mit Gewerbebetrieben“ steht. Gemäß § 45 der Ortsbausatzung sind auf dieser Baustufe „mittlere und kleinere gewerbliche Anlagen […] zulässig, wenn erhebliche Nachteile, Gefahren und Belästigungen für die Nachbarschaft ausgeschlossen sind.“
Nach den zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans XXX befindet sich das Baugrundstück in einer sog. „Teilfläche 1: OBS Baustufe IIa und IIa1 (siehe Textteil A2).“ Im „Textteil“ des Bebauungsplans ist dazu festgesetzt:
„A Planungsrechtliche Festsetzungen
1. Aufhebung/Änderung/Ergänzung planungsrechtlicher Festsetzungen
Die bestehenden planungsrechtlichen Regelungen gelten mit Ausnahme der nachfolgenden Änderungen unverändert weiter.
Die Ortsbausatzung XXX Baustufe IIa und IIa1 wird durch die planungsrechtlichen Festsetzungen A2 und A3 ergänzt. […]
2. Teilflächen 1: Ortsbausatzung XXX Baustufe IIa und IIa1 (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
10 
2.1 Folgende Typen von Vergnügungsstätten sind unzulässig:
11 
- Diskotheken,
12 
- Einrichtungen, die dem Glücksspiel mit Gewinnmöglichkeit dienen (z.B. Wettbüros) und
13 
- Einrichtungen des Sexgewerbes gemäß Ziffer D.“
14 
In der Begründung des Bebauungsplans ist hierzu ausgeführt:
15 
„2 Planungserfordernis
16 
2.1 Vergnügungsstätten sowie Bordelle und bordellartige Betriebe
17 
Im Bereich des alten Ortskerns des Stadtteils XXX wurden in den letzten Jahren mehrere Vergnügungsstätten (wie z.B. Spielhallen, Wettbüros und Einrichtungen des Sexgewerbes) eingerichtet. Die Häufung dieser Betriebstypen wirkt sich negativ auf das Wohnumfeld und das „Image“ des Quartiers und der Geschäftslage aus. Die von Vergnügungsstätten beanspruchten Räumlichkeiten stehen anderen Nutzungen, z.B. Läden oder Dienstleistungsunternehmen nicht mehr zur Verfügung.
18 
Im überwiegenden Bereich des alten Ortskerns sind Vergnügungsstätten planungsrechtlich allgemein oder ausnahmsweise zulässig, da hier Baustufe IIa bzw. IIa1 („Wohngebiet mit Gewerbebetrieben“) der Ortsbausatzung XXX gilt. Voraussetzung für die Zulässigkeit ist, dass die Vergnügungsstätten nicht eine gewisse Größe überschreiten oder auf Grund ihrer speziellen Ausprägung nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind. […]
19 
Um die Herausbildung eines „Vergnügungsviertels“ im historischen Zentrum von XXX, einhergehend mit einer Verschlechterung der Geschäftslage sowie des Wohnumfelds und des Image des Quartiers zu verhindern, ist die Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplans XXX‘ zur Regelung der o.g. Einrichtungen erforderlich.
20 
[…]
21 
5. Städtebauliche Erläuterungen
22 
Durch den Bebauungsplan XXX soll eine Häufung von Vergnügungsstätten, Bordellen und Werbeanlagen verhindert werden, die zu einer Beeinträchtigung des Wohnumfelds, des Image des Gebiets sowie des Ortsbildes führt. Somit dient der Bebauungsplan XXX zusammen mit anderen Maßnahmen (wie z.B. dem Erlass einer Erhaltungssatzung und der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen) der Aufwertung des alten Ortskerns von XXX..
23 
5.1 Planungsrechtliche Festsetzungen
24 
[…] In den Hauptgeschäftsbereichen (Teilfläche 1) werden nur die besonders störenden Typen [von Vergnügungsstätten] ausgeschlossen (Diskotheken, Einrichtungen des Glücksspiels mit Gewinnmöglichkeit und Einrichtungen des Sexgewerbes).
25 
6. Begründung der planungsrechtlichen Festsetzungen im Einzelnen
26 
[…]
27 
6.2 Teilflächen 1: Ortsbausatzung XXX Baustufe IIa und IIa1 (Festsetzung A 2)
28 
Die Teilfläche 1 umfasst die Hauptgeschäftsbereiche der Ortsbausatzung Baustufe IIa bzw. IIa1 entlang der XXX und XXX Straße, die durch eine Mischung aus Gewerbe und Wohnen geprägt sind. Bereits genehmigte, beantragte und illegal errichtete bzw. eingerichtete Vergnügungsstätten, Bordelle und Fremdwerbeanlagen konzentrieren sich vor allem auf diesen Bereich.
29 
Zum Schutz und zur Aufwertung der Geschäftslage werden deshalb bestimmte Betriebstypen eingeschränkt. Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Fremdwerbung werden völlig ausgeschlossen.
30 
Zudem werden die besonders störenden Typen von Vergnügungsstätten ausgeschlossen, d.h. Diskotheken, Einrichtungen, die dem Glücksspiel mit Gewinnmöglichkeit dienen (z.B. Wettbüros und Spielhallen mit Geldspielautomaten) und Einrichtungen des Sexgewerbes. Somit sollen im Stadtteilzentrum bestimmte Zentrumsfunktionen auch weiterhin ermöglicht werden (z.B. Billard, Bowling, etc.). Zulässig sind jedoch auch weiterhin nur kleinere, gebietsverträgliche Typen, d.h. keine größeren, kerngebietstypischen Vergnügungsstätten.“
31 
Im April 2011 beantragten die Klägerin sowie die Kläger in den beim erkennenden Gericht anhängigen Parallelverfahren 5 K 1950/13 und 5 K 1959/13 bei der Beklagten jeweils eine Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung auf jeweils einer Teilfläche im Erdgeschoss des auf dem Baugrundstück bestehenden Gebäudes. Die drei Teilflächen waren zuvor einheitlich von einer Bank genutzt worden. Zur Genehmigung gestellt wurde dort nun jeweils ein Betrieb mit Gastronomie und Geldspielgeräten. Für jeden Betrieb sind dabei je drei Geldspielgeräte und ein separater Eingang vorgesehen. Die Eingänge sollen von der Straße aus über eine gemeinsame Treppe und eine gemeinsame überdachte Freifläche im Erdgeschoss erreichbar sein; auf dieser Freifläche sollen die Eingänge fast unmittelbar nebeneinander liegen. Gegenstand der bei der Beklagten gestellten Bauanträge sind außer der dergestalt geplanten neuen Nutzung auch einige dafür vorzunehmende bauliche Änderungen.
32 
Die Planung und Vertretung im Verwaltungs- sowie im Klageverfahren erfolgte für alle drei geplanten Betriebe durch dasselbe Planungsbüro und dieselben (im Laufe des Verwaltungsverfahrens von allen Klägern gewechselten) anwaltlichen Vertreter.
33 
Der Antrag der Klägerin, der zunächst als „unprüfbar“ zurückgewiesen, dann aber in überarbeiteter Form mit Schreiben vom 25.07.2011 und 20.09.2011 erneuert und später noch weiter überarbeitet wurde, beinhaltet in seiner letzten Fassung vom Dezember 2011 einen Betrieb mit einer (für die erforderliche Stellplatzzahl berechneten) Gastfläche von 30,81 m² (zzgl. Theke und WC-Bereich). Die Gastfläche der in den Nachbarräumen geplanten Betriebe beträgt (entsprechend berechnet) 26,29 m² bzw. 36,92 m²; für alle drei Betriebe zusammen beläuft sie sich somit auf 94,02 m².
34 
Mit Schreiben vom 22.12.2011 teilte die Beklagte der Klägerin - ebenso wie den Antragstellern zu den Parallelvorhaben in den Nachbarräumen - mit, die am 15.12.2011 nochmals ergänzten bzw. geänderten Bauvorlagen seien vollständig, das Vorhaben sei aber nicht genehmigungsfähig, sodass der Klägerin empfohlen werde, den Bauantrag zurückzuziehen oder innerhalb von vier Wochen zu überarbeiten - andernfalls würde er abgelehnt bzw. zurückgesandt.
35 
Jeweils mit Bescheid vom 14.03.2012, eingeliefert bei der Deutschen Post am 19.03.2012, lehnte die Beklagte den Baugenehmigungsantrag der Klägerin sowie die entsprechenden Anträge zu den Parallelvorhaben in den Nachbarräumen ab. Hierzu machte sie u.a. Ausführungen zur Spielverordnung (SpielV) und dazu, dass der Bebauungsplan XXX die geplante Nutzung ihrer Art nach ausschließe. Das Vorhaben erwecke zusammen mit den beiden weiteren Vorhaben in den Nachbarräumen den Eindruck einer gemeinschaftlichen Spielhallennutzung, die lediglich auf drei Räume verteilt sei. Auch bei einer Einzelbetrachtung allein des Vorhabens der Klägerin liege der Schwerpunkt der von ihr geplanten Nutzung - bei einer Gastraumfläche von circa 31 m² und drei Geldspielgeräten - im Glücksspielbereich. Die geplante Nutzung entspreche insgesamt einer Vergnügungsstätte. Der Betrieb der Spielgeräte stelle keinen „bloßen Annex“ zu einer Schank- und Speisewirtschaft dar. Da in Spielhallen gemäß SpielV maximal ein Geldspielgerät je 12 m² Grundfläche zulässig sei, beinhalte das Vorhaben der Klägerin eine höhere „Spielgeräte-Dichte“, als sie in einer Spielhalle gleicher Größe zulässig wäre. Eine Befreiung von den der geplanten Nutzung entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans komme nicht infrage, weil sie dem planerischen Grundkonzept zuwiderliefe und dadurch i.S.v. § 31 Abs. 2 BauGB die Grundzüge der Planung berührte.
36 
Gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten erhoben die Klägerin sowie die Antragsteller der Parallelvorhaben am 16.04.2012 jeweils Widerspruch. Die Klägerin begründete ihren Widerspruch u.a. mit Ausführungen zum Gewerberecht bzw. speziell zur SpielV sowie damit, dass ihr Vorhaben weder eine Spielhalle noch einen ähnlichen Betrieb darstelle, der ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten diene. Die Aufstellung von Spielgeräten sei nicht der Schwerpunkt der geplanten Nutzung. Es seien 10 Plätze für die Bewirtung mit Getränken geplant. Die geplanten drei Plätze an Geldspielautomaten seien demgegenüber als eher nachrangig und bloßes Zusatzangebot anzusehen. Die Größe des Schankraums sei nicht maßgeblich. Das Vorhaben sei nämlich als Schankwirtschaft i.S.v. § 3 Abs. 1 SpielV mit bis zu drei Geld- oder Warenspielgeräten unabhängig von der Betriebsgröße und unabhängig davon zulässig, ob der Betrieb die für Spielhallen vorgeschriebene Grundfläche von 12 m² pro Geld- und Warenspielgerät wahrt. Auch seien die Vorhaben in den Nachbarräumen für die Beurteilung ihres Vorhabens ohne Belang. Bei den drei Betrieben handele es sich um unterschiedliche und selbstständige Schankbetriebe, die mit unterschiedlicher Innenarchitektur sowie unterschiedlichen Getränken und Speisekonzepten bei einem objektiven Betrachter nicht den Eindruck einer größeren Spielhalle, sondern den einer „Gastromeile“ erweckten.
37 
Die Beklagte half dem Widerspruch nicht ab, sondern legte ihn dem Regierungspräsidium XXX zur Entscheidung vor. Das Regierungspräsidium wies den Widerspruch mit Bescheid vom 07.05.2013, zugestellt am 10.05.2013, zurück, erlegte der Klägerin die Verfahrenskosten auf und setzte eine Gebühr für den Widerspruchsbescheid fest. Die Begründung des Widerspruchsbescheids entspricht in der Sache im Wesentlichen dem Inhalt derjenigen des Ablehnungsbescheids der Beklagten. In den Verfahren zu den Parallelvorhaben auf dem Baugrundstück entschied das Regierungspräsidium entsprechend.
38 
Auf den Widerspruchsbescheid hin erhob die Klägerin - ebenso wie die Antragsteller zu den jeweiligen Parallelvorhaben - am 10.06.2013 Klage. Zu deren Begründung wiederholt und vertieft die Klägerin im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren. Dabei macht sie geltend, in der SpielV sei abschließend geregelt, dass in Schank- und Speisewirtschaften die Aufstellung von bis zu drei Geldspielgeräten zulässig sei. Gegenstand ihres Vorhabens sei eine Schank- und Speisewirtschaft. Ein solcher Betrieb sei dadurch gekennzeichnet, dass er sich nach seinem Angebot als „Gaststätte im typischen Sinne“ darstelle, d.h. „vorrangig zur Wahrnehmung der gaststättentypischen Tätigkeit (Einnahme von Speisen und Getränken, Kommunikation) aufgesucht werde.“ Dies sei bei ihrem Vorhaben der Fall. Der von ihr geplante Betrieb solle das gastronomische Angebot von XXX bereichern. Ihr Betriebskonzept orientiere sich an einer Whiskey- und Bier-Bar. Das vorgesehene Leistungsangebot beinhalte eine große Vielfalt an Bieren und Whiskey-Sorten. Die hierzu von der Klägerin vorgelegte Getränkekarte listet außerdem insbesondere auch „softdrinks“, Kaffee, Tee, Wein, Sekt, „longdrinks“ und Vodka.
39 
Die Klägerin beantragt,
40 
die Verfügung der Beklagten vom 14.03.2012 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums XXX vom 07.05.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die von der Klägerin beantragte Baugenehmigung zu erteilen sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
41 
Die Beklagte beantragt,
42 
die Klage abzuweisen.
43 
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen noch einmal sinngemäß diejenigen Erwägungen aus, mit denen sie bereits ihren angefochtenen Bescheid begründete.
44 
Mit Beschluss vom 15.04.2014 wurde das Verfahren mit den Parallelverfahren 5 K 1950/13 und 5 K 1959/13 zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung verbunden.
45 
In der mündlichen Verhandlung führte der gemeinsame Prozessvertreter der drei Kläger aus, die Klägerin sei die Ehefrau des Klägers im Verfahren 5 K 1950/13 und jener sei der Sohn des Klägers im Verfahren 5 K 1959/13. Die drei Kläger arbeiteten zwar zusammen, allerdings führe jeder von ihnen seinen Betrieb separat und die Existenz der Betriebe solle unabhängig voneinander gesichert sein. Die Rechnungsführung und der Einkauf würden in jedem Betrieb separat erfolgen. Für die Teilfläche jedes Betriebs sei ein separater Mietvertrag vorbereitet; bisher sei aber kein Mietvertrag abgeschlossen und nur ein „Bereitstellungsbetrag“ für die Fläche gezahlt; diese Zahlung sei durch alle drei Kläger erfolgt. Die Klägerin werde in ihrem Betrieb auch selbst arbeiten. Die Kläger in den Verfahren 5 K 1950/13 und 5 K 1959/13 seien bereits Inhaber weiterer Lokale und würden für ihre hier streitgegenständlichen Betriebe Personal einstellen. Ob die drei geplanten Betriebe beim Personaleinsatz miteinander kooperieren würden, sei - für den Prozessvertreter - nicht zu beantworten; eine Kooperation sei nicht auszuschließen, aber eher nicht zu erwarten, weil gerade die Eigenständigkeit der Betriebe ein wichtiger Aspekt der bisherigen rechtlichen Auseinandersetzung gewesen sei. Auf Nachfrage des Gerichts, ob die Kläger auch an der Realisierung von nur einem oder zwei der drei geplanten Betriebe Interesse hätten, führte der Prozessvertreter der Kläger aus, das Kerninteresse bestehe an allen drei Betrieben, auch mit zwei von ihnen wäre es aber interessant, und die Realisierung von lediglich zwei Betrieben sei gegenüber der Beklagten auch bereis angesprochen worden; ein einziger Betrieb funktioniere demgegenüber unter Umständen wirtschaftlich nicht. Für die Kläger in den Verfahren 5 K 1950/13 und 5 K 1959/13 wäre der jeweils geplante Betrieb ggf. ein Abschreibungsobjekt. Für die Klägerin gelte dies hinsichtlich des von ihr geplanten Betriebs zwar nicht; durch dessen Beschränkung auf eine Teilfläche sei das wirtschaftliche Risiko aber nicht so hoch. Baugenehmigungen für die drei Betriebe (zunächst) mit weniger oder ohne Geldspielgeräte zu beantragen, wäre aufwändig und unwirtschaftlich gewesen. Jedenfalls liege der Schwerpunkt der geplanten Nutzung im gastronomischen Bereich; dies ergebe sich aus der Zahl der Besucherplätze; Gaststättenrecht sei dabei nur am Rande mitzubetrachten. Ob bei einer Betrachtung der drei Betriebe zusammen, mit insgesamt neun Geldspielgeräten - aber ohne Küche - der Schwerpunkt der Nutzung auch im Hinblick auf deren Störungsgrad noch im Bereich der Gastronomie liege, könne er nicht sagen.
46 
Die Beklagte verwies in der mündlichen Verhandlung auf ihr bisheriges Vorbringen, wiederholte dies punktuell und wies im Übrigen insbesondere darauf hin, dass der erste Baugenehmigungsantrag für die drei Betriebe von einem der Kläger allein gestellt worden sei - erst später sei die Antragstellung geändert worden, um den Anschein verschiedener Betriebe zu erwecken. Aus Sicht der Beklagten stelle sich zudem die Frage, ob die Lokale sich einzeln halten können. Der Umgang mit der Planung eines Personalraums (zunächst war je Betrieb ein Personalraum geplant, nach der Planung separater Toiletten für jeden Betrieb ist ein Personalraum zwar noch in der Betriebsbeschreibung genannt aber nicht mehr in den zum Antrag gehörenden Plänen zu erkennen, was der Prozessvertreter der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht erklären konnte) zeige, dass der Platz für drei Gaststätten zu klein sei.
47 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten, der dem Gericht vorliegenden Behördenakten sowie die Gerichtsakten zu den Parallelverfahren 5 K 1950/13 und 5 K 1959/13 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
48 
Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet. Gemäß § 113 Abs. 5 VwGO spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde zum Erlass des beantragten Verwaltungsakts aus, soweit dessen Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist; ist die Sache noch nicht spruchreif, spricht das Gericht die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
49 
Die Ablehnung der von der Klägerin für ihr Vorhaben beantragten Baugenehmigung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, denn sie hat keinen Anspruch auf die Genehmigung. Eine Baugenehmigung ist gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 LBO zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Hierzu gehören die bauplanungsrechtlichen Regelungen in §§ 29 ff. BauGB. Das Vorhaben der Klägerin ist nach §§ 30, 29 BauGB planungsrechtlich unzulässig, weil es den Festsetzungen des Bebauungsplans XXX widerspricht. Der Bebauungsplan schließt für das Baugrundstück die Zulässigkeit bestimmter Typen von Vergnügungsstätten aus. Dies betrifft u.a. Einrichtungen, die dem Glücksspiel mit Gewinnmöglichkeit dienen. Das Vorhaben der Klägerin unterfällt diesem Ausschlusstatbestand.
50 
Das Vorhaben der Klägerin ist als Vergnügungsstätte zu behandeln, die dem Glücksspiel mit Gewinnmöglichkeit dient. Vergnügungsstätten sind Betriebe, die „der kommerziellen Freizeitgestaltung, Zerstreuung und Entspannung, dem geselligen Beisammensein, der Bedienung der Spielleidenschaft oder der Bedienung der erotisch/sexuellen Interessen des Menschen dienen. Sie werden auch umschrieben als gewerbliche Nutzungsarten, die sich in unterschiedlicher Ausprägung (etwa Diskotheken, Spielhallen oder Amüsierbetriebe) unter Ansprache oder Ausnutzung des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder des Sexualtriebs einer bestimmten auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung widmen […].“ (VGH BW, B. v. 28.11.2006 - 3 S 2377/06 -, juris). Der Betrieb der Klägerin ist mit Gewinnerzielungsabsicht auf eine Freizeitunterhaltung ausgerichtet, die das Geselligkeitsbedürfnis und speziell den Spieltrieb anspricht und ausnutzt; mit seinem Angebot an Sitzgelegenheiten, Geldspielgeräten und Getränken dient er der kommerziellen Freizeitgestaltung, Zerstreuung, dem geselligen Beisammensein und insbesondere der Bedienung der Spielleidenschaft. Auf diese Weise dient er (zumindest auch) dem Glücksspiel.
51 
Dass das Vorhaben der Klägerin auch den Ausschank von Getränken umfasst, steht seiner bauplanungsrechtlichen Einordnung als eine dem Glücksspiel dienende Vergnügungsstätte nicht entgegen. Dahinstehen kann, ob das Vorhaben wegen des Getränkeausschanks gewerberechtlich als Schank- und Speisewirtschaft zu behandeln ist. Denn die bauplanungsrechtliche Einordnung eines Vorhabens als Vergnügungsstätte oder als Schank- und Speisewirtschaft ist nicht an die gewerberechtliche Abgrenzung von Schank- und Speisewirtschaften zu anderen Betrieben gebunden; das Gewerberecht ist auch nicht „abschließend“ in dem Sinne, dass es eine Sperrwirkung gegenüber bauplanungsrechtlichen Anforderungen an Vergnügungsstätten entfalten könnte. Denn Bauplanungsrecht und Gewerberecht verfolgen mit städtebaulichen Belangen einerseits und der Ausrichtung auf die Gefahrenabwehr andererseits unterschiedliche, sich ergänzende Zielsetzungen und gelten kumulativ nebeneinander.
52 
Im bauplanungsrechtlichen Sinne ist das Vorhaben der Klägerin aufgrund der von ihm zu erwartenden Wirkungen als dem Glücksspiel mit Gewinnmöglichkeit dienende Vergnügungsstätte einzuordnen. Zur Einordnung einer Nutzung als Vergnügungsstätte i.S.v. BauGB und BauNVO sowie als speziell dem Glücksspiel mit Gewinnmöglichkeit dienende Vergnügungsstätte i.S. des vorliegend geltenden Bebauungsplans ist nämlich auch auf die spezifischen Wirkungen abzustellen, die Vergnügungsstätten typischerweise entfalten. Dass für die Einordnung als Vergnügungsstätte i.S.v. BauGB und BauNVO auf die Auswirkungen der zu beurteilenden Nutzung abzustellen ist (vgl. VGH BW, B. v. 28.11.2006 - 3 S 2377/06 -, juris, sowie Hess VGH, B. v. 22.02.2012 - 3 A 1112/11.Z -, juris, speziell zu Lärmbelastungen), folgt dabei zunächst daraus, dass die Gebietsverträglichkeit einer Vergnügungsstätte sich nach deren „Störungsgrad“ richtet (vgl. HessVGH, ebd.; OVG Berlin, B. v. 10.11.2004 - 2 S 50.04 -, juris). Für die Einordnung eines Betriebs als Vergnügungsstätte und seine Abgrenzung zu einer Schank- und Speisewirtschaft kann es daher etwa genügen, wenn ein Lokal „seiner Art nach geeignet ist, das Wohnen wesentlich zu stören“ (HessVGH, a.a.O.). Auch soweit sich die Frage stellt, ob eine Nutzung nach ihrem Schwerpunkt (vgl. VGH BW, U. v. 17.08.1990 - 8 S 1458/90 -, juris, sowie HessVGH, a.a.O.) bzw. im Ergebnis einer wertenden Gesamtbetrachtung des Erscheinungsbilds des konkret geplanten Betriebs und seines Angebots (vgl. HessVGH, a.a.O.) einer Vergnügungsstätte entspricht, ist dies gerade im Hinblick auf die Wirkungen der Nutzung zu beurteilen (so wohl auch OVG Berlin, a.a.O.). Dabei ist zu beachten, dass sich Vergnügungsstätten durch bestimmte „typische städtebaulich relevante (negative) Folgewirkungen“ auszeichnen (VGH BW, B. v. 28.11.2006 - 3 S 2377/06 -, juris). An diese typischen Folgewirkungen knüpft der bauplanungsrechtliche Begriff der Vergnügungsstätte als „Anlage mit bodenrechtlichem Bezug“ an, „wobei bezüglich der Intensität dieser Auswirkungen zwischen den auf Kerngebiete beschränkten (kerngebietstypischen) und den sonstigen Vergnügungsstätten unterschieden wird“ (VGH BW, ebd.). Zur Einordnung einer Nutzung als Vergnügungsstätte i.S.v. BauGB und BauNVO gerade auf die spezifischen Wirkungen abzustellen, die Vergnügungsstätten typischerweise entfalten, entspricht dem Telos ihrer Unterscheidung von anderen Nutzungsarten in §§ 9 Abs. 2b BauGB, 4a Abs. 3 Nr. 2, 5 Abs. 3, 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3, 7 Abs. 2 Nr. 2, 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO. Denn Sinn und Zweck dieser Unterscheidung ist es gerade, der typischen Betroffenheit städtebaulicher Belange durch die Wirkung von Vergnügungsstätten Rechnung zu tragen. Vorliegend entspricht es zudem speziell dem Telos der einschlägigen Festsetzungen des Bebauungsplans XXX, die Einordnung eines Vorhabens als dem Glücksspiel mit Gewinnmöglichkeit dienende Vergnügungsstätte anknüpfend an die städtebaulichen Wirkungen vorzunehmen, die solche Vergnügungsstätten typischerweise hervorrufen. Denn der Plangeber hat den Ausschluss von Vergnügungsstätten, die dem Glücksspiel mit Gewinnmöglichkeit dienen, gerade wegen der Wirkungen festgesetzt, die dieser Nutzungsart als solcher eigen sind. Dies zeigt die Planbegründung. Dort heißt es zur Planrechtfertigung, die Häufung von Vergnügungsstätten wirke sich negativ auf das Wohnumfeld, das Image des Quartiers sowie die Geschäftslage aus und die beanspruchten Räumlichkeiten seien für andere Nutzungen, z.B. Läden und Dienstleistungen, nicht mehr verfügbar. Der Bebauungsplan solle verhindern, dass sich die Geschäftslage, das Wohnumfeld, das Image des Quartiers und das Ortsbild verschlechtern. Der Ausschluss bestimmter Vergnügungsstätten-Typen erfolgt ausweislich der Planbegründung gerade anknüpfend daran, dass jene Typen „besonders störend“ seien.
53 
Das Vorhaben der Klägerin lässt die typischen Wirkungen einer dem Glücksspiel mit Gewinnmöglichkeit dienenden Vergnügungsstätte erwarten. Da für die Einordnung einer Nutzung als Vergnügungsstätte auf die spezifischen Wirkungen abzustellen ist, die Vergnügungsstätten typischerweise haben, kommt es insoweit nicht darauf an, ob diese Wirkungen für sich genommen zulässig sind oder z.B. nach § 15 BauNVO im Einzelfall zur Unzulässigkeit führten. Typische städtebaulich relevante (negative) Folgewirkungen, die für Vergnügungsstätten kennzeichnend sind, sind „Lärmbelästigungen, Beeinträchtigungen des Stadt- und Straßenbildes und des Gebietscharakters, aber auch eine Verschlechterung der Gebietsqualität (sog. trading-down Effekt […])“ (VGH BW, B. v. 28.11.2006 - 3 S 2377/06 -, juris). An diese typischen Folgewirkungen knüpft auch der Ausschluss dem Glücksspiel dienender Vergnügungsstätten durch den Bebauungsplan XXX an. Sie werden insbesondere Spielhallen zugeschrieben. Bezüglich des Vorhabens der Klägerin ist von einer Wirkung auszugehen, die einer Spielhalle entspricht. Dies folgt aus der Eigenart der geplanten Nutzung und ihres Zusammenwirkens mit den in den Nachbarräumen geplanten Nutzungen, die ihr in ihrer Eigenart gleichen.
54 
Die Eigenart schon der von der Klägerin auf „ihrer“ Teilfläche geplanten Nutzung ist im Hinblick auf die für ihre Wirkungen relevanten Merkmale einer Spielhalle zumindest vergleichbar, wenn nicht gleichzusetzen. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Ausstattung des Betriebs mit Alkoholausschank und drei Geldspielgeräten, denn auch Spielhallen mit Alkoholausschank verfügen typischerweise über nicht mehr als drei Geldspielgeräte, weil eine höhere Anzahl gegen § 3 Abs. 3 SpielV verstieße. Auch die Größe des Betriebs spricht dafür, dass er einer (kleinen) Spielhalle zumindest vergleichbar ist. Denn gerade bei sehr kleinen Gastronomieräumen stellt sich die Frage, ob Geldspielgeräte dort eine „prägende Dominanz entfalten“ (vgl. VGH BW, B. v. 15.09.2010 - 3 S 1105/10 -) und auch vorliegend ist anzunehmen, dass der nur 30,81 m² große Gastraum zumindest optisch (wenn nicht auch akustisch) maßgeblich durch seine Ausstattung mit drei Geldspielgeräten und deren Nutzung durch die Kundschaft (mit-)geprägt ist. Vor diesem Hintergrund ist damit zu rechnen, dass der Betrieb von seinen Kunden gerade auch wegen der Geldspielmöglichkeit aufgesucht wird, denn sie zeichnet ihn gegenüber anderen Einrichtungen mit gastronomischem Angebot aus. Zudem weist der Betrieb eine auch für Spielhallen hohe Dichte von Geldspielgeräten auf, denn in Spielhallen darf nach § 3 Abs. 2 S. 1 SpielV höchstens ein Geldspielgerät je 12 m² Grundfläche aufgestellt werden (wobei die Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen gemäß § 3 Abs. 2 S. 3 SpielV bei der Berechnung der Grundfläche außen vor bleiben). Dass Kunden den Betrieb der Klägerin gerade auch zum Spielen aufsuchen, wäre umso mehr zu erwarten, falls die für Spielhallen in § 3 Abs. 2 S. 2 SpielV geregelten Vorkehrungen (Mindestabstand und Sichtblende) gegen das gleichzeitige Spielen an mehreren Geräten hier nicht eingehalten werden müssten. Die hohe Geldspielgeräte-Dichte macht Betriebe wie den von der Klägerin geplanten schließlich jedenfalls auch entsprechend interessant für das Aufstellen solcher Geräte, sodass eine mit der Realisierung solcher Vorhaben einhergehende Verdrängung anderer, weniger lukrativer Nutzungen nicht weniger als bei einer Spielhalle zu befürchten ist; eine solche Verdrängungswirkung ist schon für sich genommen Merkmal eines für Spielhallen typischen trading-down-Effekts (vgl. VG Augsburg, U. v. 12.01.2012 - Au 5 K 10.1522 -, BeckRS 2012, 53246).
55 
Bei dieser Eigenart der von der Klägerin geplanten Nutzung ist davon auszugehen, dass sie im Hinblick auf die für Vergnügungsstätten typischen Wirkungen jedenfalls im Zusammenwirken mit den parallel in den Nachbarräumen geplanten Nutzungen einer dem Glücksspiel dienenden Vergnügungsstätte entspricht.
56 
Die drei Betriebe sind bauplanungsrechtlich zusammen zu betrachten. Dies folgt bereits daraus, dass die Änderung der Nutzung (sowie der Umbau) der drei Teilflächen im Erdgeschoss des auf dem Baugrundstück vorhandenen Gebäudes trotz formaler Aufspaltung in drei Verfahren bauplanungsrechtlich einheitlich als ein Vorhaben zu behandeln ist. Zwar ist es Sache des Bauherrn festzulegen, was Bestandteil seines zur Genehmigung gestellten Vorhabens ist - dies gilt aber nur „soweit er sich dabei innerhalb der Grenzen hält, die einer Zusammenfassung oder Trennung objektiv gesetzt sind“ (BVerwG, U. v. 27.04.1993 - 1 C 9/92 -, juris). In diesem Sinne hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob eine Änderung einer zuvor einheitlichen Nutzung mehrere „selbstständige Nutzungseinheiten“ entstehen lässt, die jeweils für sich zu betrachten sind, oder ob es sich bei etwaigen neu geschaffenen Nutzungseinheiten um Teile einer „betrieblichen Einheit“ handelt, die als ein einheitliches Vorhaben zu behandeln sind (BVerwG, ebd.). Maßgeblich sind dabei „bauliche und betrieblich-funktionale Gesichtspunkte, die für oder gegen einen selbständigen Betrieb sprechen“ (VGH BW, B. v. 15.03.2013 - 8 S 2073/12 -, juris, mit Verweis auf BVerwG, U. v. 24.11.2005 - 4 C 8.05 -, BauR 2006, 648). Für die Annahme einer betrieblichen Einheit genügt zwar nicht schon die Belegenheit unter einem Dach (BVerwG, U. v. 27.04.1993 - 1 C 9/92 -, juris). Eine „räumlich-funktionale Verknüpfung“ spricht allerdings durchaus für die Annahme einer betrieblichen Einheit, und zwar insbesondere auch bei einer bautechnischen Trennung mehrerer Spielhallen, „wenn diese Spielhallen darauf angelegt sind, zusammen einen größeren, überörtlichen Einzugsbereich zu besitzen, ein größeres und allgemeines Publikum zu erreichen und sie den Kunden als durch ein gemeinsames Konzept und durch Kooperation miteinander verbunden, d.h. als ein Spielhallenzentrum erscheinen“ (VG München, U. v. 16.05.2013 - M 11 K 12.3856 -, juris). Diesem Beispiel vergleichbar verhält es sich auch hier. Bei einer „natürlichen Betrachtungsweise“ sowie insbesondere aus „Kundensicht“, wie sie in diesem Zusammenhang geboten ist (vgl. VG München, ebd.), erscheinen die vorliegend insgesamt drei parallel geplanten Betriebe räumlich miteinander verknüpft und durch ein gemeinsames Konzept und durch Kooperation miteinander verbunden. Denn sie befinden sich im selben Geschoss desselben Gebäudes. Bei einer Belegenheit mehrerer Betriebe im selben Gebäude spricht zudem schon die Zugänglichkeit über ein- und denselben Eingangsbereich (VGH BW, U. v. 02.08.1990 - 3 S 26/90 -, juris) bzw. über eine gemeinsame Freifläche innerhalb des Gebäudes für die Einheitlichkeit der Nutzung (BVerwG, U. v. 27.04.1993 - 1 C 9/92 -, juris; VGH BW, B. v. 15.03.2013 - 8 S 2073/12 -, juris). Dies ist auch vorliegend der Fall. Denn die hier zu betrachtenden drei Betriebe sind über eine gemeinsame Treppe und eine gemeinsame überdachte Freifläche erreichbar, wo der Kunde die drei Eingangstüren fast unmittelbar nebeneinander findet. Dass sie hier als betriebliche Einheit erscheinen, ergibt sich darüber hinaus aus der Parallelität ihrer Angebote. Schon eine einheitliche Art der Nutzung benachbarter Nutzungseinheiten kann für das Vorliegen einer einheitlichen Nutzung sprechen (vgl. VGH BW, U. v. 02.08.1990 - 3 S 26/90 -, juris, wo im Fall eines Billiardcafés und einer Spielhalle u.a. darauf abgestellt wurde, dass es sich jeweils um Vergnügungsstätten handelte). Erst recht wirken mehrere Nutzungseinheiten als durch ein gemeinsames Konzept und durch Kooperation verbundene Teile eines einheitlichen Betriebs, wenn sie - wie hier - je für sich nur eine kleine unscheinbare Fläche einnehmen, auf der die Kunden immer dieselbe Angebotsstruktur aus jeweils drei Geldspielgeräten zuzüglich eines beschränkten gastronomischen Angebots finden. Dies gilt wiederum noch umso mehr, wenn für die Kunden eine Möglichkeit zum „wechselnden Aufenthalt“ in den einzelnen Räumlichkeiten besteht, die die Attraktivität des Standorts mit seinem Gesamtangebot erhöht; auch dies kann grundsätzlich ein Indiz für die Einheitlichkeit der Nutzung sein (vgl. VGH BW, U. v. 02.08.1990 - 3 S 26/90 -, juris). Vorliegend spricht auch dieser Aspekt für das Vorliegen eines einheitlichen Vorhabens, denn in den hier zu beurteilenden Betrieben können jedenfalls solche Kunden, die ihren Thekenkonsum bereits bezahlt haben oder nichts von der Theke (eine Küche ist nicht geplant) konsumieren und (sonst) nur spielen, leicht zwischen den benachbarten Gasträumen wechseln, um eine der dort verteilten Spielmöglichkeiten zu nutzen. Potenzielle Kunden werden den Standort der drei Betriebe zudem gerade auch wegen der dortigen Häufung von Spielmöglichkeiten aufsuchen. Unabhängig davon ist anzunehmen, dass die Häufung von insgesamt neun Spielgeräten gerade auch wegen deren Konzentration auf engem Raum als Einheit wahrgenommen wird. Dies gilt umso mehr, insofern die drei Betriebe nach ihrem Geldspielangebot darauf angelegt sind, einen größeren, überörtlichen Einzugsbereich zu besitzen und ein größeres und allgemeines Publikum zu erreichen, was sich daraus ergibt, dass die Zahl der insgesamt neun Geldspielgeräte einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte entspricht (dazu noch unten). Die bei natürlicher Betrachtung und insbesondere aus Kundensicht bestehende betriebliche Einheit würde schließlich auch durch die von der Klägerin geltend gemachten geringfügigen Unterschiede des gastronomischen Angebots an den einzelnen Theken und die unterschiedliche Gestaltung der Räume nicht beseitigt, denn auch innerhalb einheitlicher gastronomischer Betriebe und Vergnügungsstätten ist eine solche Varianz nicht unüblich. Unabhängig hiervon sprechen schließlich auch die Vorgehensweise und die Beziehungen der Kläger zueinander für die Unselbstständigkeit und Zusammengehörigkeit der von ihnen geplanten Nutzungseinheiten, d.h. für deren betriebliche Einheit und damit für das Vorliegen eines einheitlichen Vorhabens. Zwar ist die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit grundsätzlich nicht personen- oder verhaltens-, sondern grundstücks- und vorhabenbezogen zu beurteilen. Auch aus der „Historie der Bauantragstellung“ oder einer etwaigen Betreiberidentität können sich aber Indizien für die Annahme einer als Einheit beantragten Nutzung ergeben (VG München, a.a.O.; VG Sigmaringen, U. v. 08.04.2009 - 1 K 486/08 -, juris). So kann es etwa für das Vorliegen eines einheitlich zu beurteilenden Vorhabens sprechen, wenn es wirtschaftlich uninteressant wäre, nur eine von mehreren beantragten Spielflächen unabhängig von den anderen zu realisieren (vgl. VG Sigmaringen, U. v. 08.04.2009 - 1 K 486/08 -, juris). Das Fehlen eines Interesses an einer isolierten Realisierung der einzelnen Nutzungseinheiten kann gerade an der Verfahrenshistorie und an den beteiligten Personen sowie ihren Beziehungen zueinander deutlich werden. So verhält es sich hier. Denn die hiesige Verfahrensgeschichte und die Interessenlage der Kläger zeigt, dass die drei Betriebe nicht losgelöst voneinander, sondern gerade als einheitliches Vorhaben geplant sind. So wurde der erste Baugenehmigungsantrag für alle drei Betriebe von einem der Kläger allein gestellt. Diese Verfahrensweise wurde erst später auf eine Antragstellung durch drei unterschiedliche Personen umgestellt, die allerdings miteinander eng verwandt bzw. verschwägert sind, sich unter Angabe derselben ladungsfähigen Anschrift an das Gericht wandten, sich während des Genehmigungs-, des Widerspruchs- und des gerichtlichen Verfahrens immer einheitlich durch dieselben (im Laufe der Zeit gewechselten) Anwälte vertreten ließen und sich auch desselben Planungsbüros bedienten. Zwar führte der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung aus, die Existenz der Betriebe solle unabhängig voneinander gesichert sein und die Rechnungsführung sowie der Einkauf in jedem Betrieb separat erfolgen. Allerdings räumte er auch ein, dass das Kerninteresse an der Realisierung aller drei Betriebe bestehe, dass es auch mit zwei von ihnen interessant wäre, dass aber ein einziger Betrieb unter Umständen wirtschaftlich nicht funktioniere. Außerdem verwies er zwar darauf, dass zwei der drei Betriebe für deren Inhaber als Abschreibungsobjekt dienlich wären. Es blieb aber letztlich unaufgeklärt und zweifelhaft, ob diese Abschreibungsmöglichkeit nur einen Schadensbegrenzungs-Aspekt darstellt oder inwiefern sich schon allein daraus ein Interesse an jedem einzelnen Betrieb, losgelöst von den anderen ergeben könnte. Darüber hinaus räumte der Klägervertreter außerdem ein, dass eine Nützlichkeit des einzelnen Betriebs als Abschreibungsobjekt für die Klägerin nicht besteht. Bezüglich ihres Betriebs ist insofern erst recht nicht ersichtlich, weshalb er losgelöst von den anderen geplant sein könnte, obwohl die Wirtschaftlichkeit eines einzigen Betriebs für sich zweifelhaft ist.
57 
Selbst wenn die drei Betriebe nicht als ein einheitliches Vorhaben anzusehen wären, wären die in den Nachbarräumen geplanten Nutzungen aber in die Beurteilung der Auswirkungen des Betriebs der Klägerin einzubeziehen. Denn eine auf die Zukunft gerichtete Betrachtung der Wirkungen eines Vorhabens hat auch unabhängig von ihm bestehende „Vorbelastungen“ (vgl. Jarass, BImSchG, 10. Aufl. 2013, § 5, Rdn. 20, zur Parallelproblematik bei der immissionsschutzrechtlichen Anlagenzulassung) zugrunde zu legen und „voraussehbare zukünftige Entwicklungen“ einzubeziehen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, § 15 BauNVO, Rdn. 15, Stand April 2013, sowie VGH BW, U. v. 09.10.2013 - 5 S 29/12 -, juris, zur Anwendung von § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO). Ob die Berücksichtigung der Auswirkungen eines weiteren Vorhabens in diesem Sinne voraussetzt, dass dazu bereits ein prüfbarer Antrag an die Genehmigungsbehörde vorliegt, weil die Vorhabenswirkungen erst dadurch „hinreichend konkret vorhersehbar“ werden (vgl. OVG NRW, U. v. 01.12.2011 - 8 D 58/08-, BeckRS 2012, 47303, zur Parallelproblematik im FFH-Recht), kann dahinstehen, denn für die neben dem klägerischen Vorhaben geplanten Nachbarbetriebe liegen der Beklagten jedenfalls prüfbare Anträge vor. Deren Berücksichtigung steht auch nicht eine etwaige Priorität des klägerischen Vorhabens entgegen. Zwar ist die Berücksichtigung (prüfbarer Anträge) von Parallelvorhaben grundsätzlich nur im Rahmen des Prioritätsprinzips geboten, also dann, wenn ein Parallelvorhaben dem zu prüfenden Vorhaben zeitlich vorgeht (aufgrund früheren Vorliegens eines prüfbaren Antrags, vgl. OVG NRW, ebd., m.w.N.). Vorliegend hat aber weder das Vorhaben der Klägerin noch eines der Nachbarvorhaben einen zeitlichen Vorsprung. Der zeitliche Gleichlauf der Genehmigungsverfahren kann wiederum nicht dazu führen, dass (mangels zeitlicher Priorität) keines der Vorhaben bei Prüfung der jeweils anderen zu berücksichtigen ist. Vielmehr sind bei der Beurteilung jedes von mehreren Vorhaben, für die gleichzeitig ein prüfbarer Antrag vorlag, die Auswirkungen der jeweils anderen Vorhaben zu beachten. Andernfalls liefen die Begrenzungen, die materiell für die Wirkungen jedes Vorhaben Geltung beanspruchen, nur wegen ihres zeitlichen Zusammenfallens für jedes der Vorhaben ins Leere. Eine solche Wirkung der parallelen Antragstellung widerspräche der dienenden Funktion des Baugenehmigungsverfahrens für das materielle Baurecht. Dass das Vorhaben der Klägerin in Konkurrenz mit den Nachbarvorhaben ungeachtet von deren Auswirkungen zu beurteilen wäre, folgt auch nicht aus anderen Gründen. Die Auflösung der Konkurrenz mehrerer nur alternativ, nicht kumulativ zulässiger Vorhaben, von denen keines zeitlich prioritär ist, kann nur nach einem dem Prioritätsprinzip übergeordneten Maßstab erfolgen. Dieser ist Art. 3 Abs. 1 GG zu entnehmen. Danach sind vorliegend alle drei zur Genehmigung gestellten Vorhaben gleich zu behandeln, was wiederum nur dadurch geschehen kann, dass jedes von ihnen bei der Beurteilung der jeweils anderen zu berücksichtigen ist. Denn Art. 3 Abs. 1 GG erlaubt die Ungleichbehandlung mehrerer Sachverhalte nur, sofern dafür ein hinreichender sachlicher Grund besteht. Dies wäre bei früherem Vorliegen eines prüffähigen Antrags im Grundsatz der Fall - insofern ist das Prioritätsprinzip gerade eine Ausprägung von Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. NdsOVG, U. v. 26.09.1991 - 1 L 74/91, 1 L 75/91 -, juris). Kommt von mehreren konkurrierenden Vorhaben keinem eine zeitliche Priorität zu, setzt eine Ungleichbehandlung andere sachliche Unterschiede zwischen ihnen voraus. Bestehen solche Unterschiede nicht, muss es bei der Gleichbehandlung der für die Vorhaben gestellten Anträge bleiben. Im Fall einer durch sie kumulativ verursachten „Gesamtbelastung“ sind die Vorhaben - vorbehaltlich der Möglichkeit, die Genehmigung durch Nebenbestimmungen zu beschränken - einheitlich abzulehnen; es bleibt dann Sache der Bauantragsteller, ihre Pläne so aufeinander abzustimmen, dass zumindest ein Teil davon (ggf. unabhängig von den anderen) genehmigungsfähig ist. Die drei vorliegend betroffenen Vorhaben auf dem Baugrundstück weisen keine Unterschiede auf, die ihre Ungleichbehandlung rechtfertigen. Solche Unterschiede könnten sich wegen des Grundstücksbezugs der Baugenehmigung und der ihr zugrundeliegenden baurechtlichen Prüfung grundsätzlich nicht aus der Person der Bauantragsteller, sondern nur aus einer Betrachtung der Vorhaben selbst ergeben. Die Vorhaben sind vorliegend im Wesentlichen identisch. Sie unterscheiden sich hauptsächlich durch ihre gering voneinander abweichenden Flächen. Als Rechtfertigungsgrund für eine unterschiedliche Behandlung der drei Vorhaben käme dieser Größenunterschied nur infrage, soweit er in sachlichem Bezug zur planungsrechtlichen Zulässigkeit der Vorhaben steht. Ein solcher Bezug wäre anzunehmen, wenn die unterschiedliche Größe Bedeutung für die Auswirkungen der Vorhaben auf die dadurch berührten städtebaulichen Belange hätte. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Der kleinste der drei geplanten Betriebe verfügt über einen Gastraum von 26,29 m², der Gastraum des größten Betriebs hat eine Fläche von 36,92 m². Dass die dazwischen bestehende Differenz für die städtebaulichen Auswirkungen der Betriebe überhaupt von Relevanz ist, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls wäre dies aber auch kein hinreichender Grund für eine Ungleichbehandlung. Denn die eine Ungleichbehandlung rechtfertigenden Unterschiede müssen auch von ihrem Gewicht her der Ungleichbehandlung Rechnung tragen. Je schwerer jene wiegt, desto gewichtiger müssen ihre Gründe sein. Vorliegend bedarf es danach eines gewichtigen Grunds, denn die Ungleichbehandlung eines der Vorhaben gegenüber den anderen beinhaltet eine Vorentscheidung über die Verwirklichungschancen der jeweils anderen Vorhaben und hat damit ein hohes Gewicht für das Baurecht jedes Antragstellers. Die Auswirkungen des Größenunterschieds der Vorhaben auf die durch sie berührten städtebaulichen Belange müssten also von einem so hohen Gewicht sein, dass es angemessen erschiene, ihretwegen unterschiedlich über die jeweiligen Genehmigungsanträge zu entscheiden. Dies ist nicht der Fall. Anders könnte dies angesichts der Geringfügigkeit der Flächendifferenz letztlich nur sein, wenn die Vorhaben ohne den Größenunterschied trotz ihres Zusammenwirkens zulässig wären. Auch hiervon ist aber nicht auszugehen, denn für die Wirkungen der Vorhaben, die ihre Einordnung als Vergnügungsstätten begründen (und damit im Ergebnis zu ihrer Unzulässigkeit führen), wäre es ohne Einfluss, wenn sie einheitlich jeweils über einen Gastraum mit 26,29 m², 30,81 m² oder 36,92 m² verfügten - insofern sind nämlich andere Aspekte maßgeblich (dazu sogleich).
58 
Bei der danach gebotenen Betrachtung des Zusammenwirkens des klägerischen Vorhabens mit den beiden Parallelvorhaben ist davon auszugehen, dass die Vorhaben im Hinblick auf ihre vergnügungsstättentypischen Wirkungen einer Spielhalle entsprechen. Denn die Vorhaben sind in den für ihre gemeinsame Wirkung maßgeblichen Merkmalen einer Spielhalle vergleichbar, obwohl sie baulich in gewissem Maße voneinander getrennt sind. Die Nachbarschaft eines Betriebs mit Spielmöglichkeit zu zwei weiteren Betrieben derselben Art lässt bereits vermuten, dass die Aufstellung der Spielgeräte nicht allein dazu dient, den Spieltrieb zu befriedigen, der nur bei Gelegenheit der Inanspruchnahme eines eigentlich im Mittelpunkt stehenden gastronomischen Angebots entsteht, sondern dass vielmehr ein darüber hinausgehendes Spielangebot geschaffen wird (vgl. NdsOVG, B. v. 30.03.2010, GewArch 2010, 221 - „Verdacht“). Unabhängig davon sind aber maßgeblich für die gemeinsame Wirkung der Betriebe vor allem deren Anordnung und der Zuschnitt ihres Gesamtangebots. Diese lassen eine vergnügungsstättentypische Wirkung wie eine Spielhalle erwarten. Die drei Betriebe „bilden räumlich und funktional eine einheitliche, von Spielhallenfluidum geprägte bauliche Anlage“ (vgl. VGH BW, B. v. 03.01.1990 - 3 S 2502/89 -, juris) und wirken entsprechend zusammen, und zwar unabhängig davon, ob sie baurechtlich als ein einheitliches Vorhaben oder als separate Vorhaben in ihrem Zusammenwirken zu betrachten sind. Die Betriebe sind direkt nebeneinander geplant und über eine gemeinsame Treppe und Freifläche zu betreten. Der Kunde trifft dort auf eine für das Spielen attraktive Häufung und Konzentration von Geldspielmöglichkeiten, die spielhallentypisch ist, die aber in Verbindung mit dem geplanten Alkoholausschank das nach § 3 Abs. 3 SpielV zulässige Höchstmaß von Geldspielgeräten in Spielhallen sogar noch übertrifft. Soweit die Betriebe leicht voneinander abweichende gastronomische Angebote sowie Unterschiede in der Innenarchitektur aufweisen, rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass sie in ihren für Vergnügungsstätten typischen Wirkungen hinter einer Spielhalle zurückbleiben. Denn die Auflockerung des Erscheinungsbilds der Betriebe durch ihre Innenarchitektur und Angebotsvarianz steigert gerade die Effektivität des Gesamtangebots der Betriebe, weil es dadurch facettenreicher und umso interessanter erscheint; dies trägt eher zusätzlich dazu bei, dass der gemeinsame Standort der drei Betriebe gerade als solcher aufgesucht wird, um eine Spielgelegenheit zu ergreifen. Dafür, dass diese Häufung und Konzentration von Geldspielgeräten an einem Standort hinsichtlich ihrer Vergnügungsstätten kennzeichnenden Wirkung einer Spielhalle entspricht, sprechen schließlich auch die zur Unterscheidung von kerngebietstypischen und nicht-kerngebietstypischen Vergnügungsstätten entwickelten Kriterien. Sie tragen der unterschiedlichen Intensität der Auswirkungen kerngebietstypischer und nicht-kerngebietstypischer Vergnügungsstätten Rechnung (vgl. VGH BW, B. v. 28.11.2006 - 3 S 2377/06 -, juris; U. v. 22.02.2011 - 3 S 445/09 -, juris). Gemessen an diesen Kriterien ist zu erwarten, dass die Folgewirkungen der auf dem Baugrundstück vorgesehenen drei Betriebe insgesamt jedenfalls nicht hinter dem zurückbleiben, was schon für nicht-kerngebietstypische Vergnügungsstätten kennzeichnend ist. Denn der für (nicht-)kerngebietstypische Spielhallen typische „Störungsgrad“ lässt sich vorbehaltlich einer Betrachtung aller Einzelfallumstände in erster Linie nach der Zahl und Art ihrer Spielgeräte, ihrer Fläche und ihrer Besucherplätze bestimmen (VGH BW, U. v. 22.02.2011 - 3 S 445/09 -, juris). Von Bedeutung sind insofern vor allem Art und Anzahl der Spielgeräte, denn nach ihnen richtet sich „maßgeblich die Attraktivität der Spielhalle und damit regelmäßig de[r] Umfang des Zuspruchs sowie de[r] Grad der mit der Benutzung der Spielhalle für die Wohnnutzung typischerweise verbundenen Störungen“ (vgl. VGH BW, U. v. 22.02.2011 - 3 S 445/09 -, juris); die Fläche ist demgegenüber, obwohl baurechtlich u.U. leichter zu handhaben, in der Sache als Abgrenzungskriterium von untergeordneter Bedeutung, denn ab welcher Flächengröße eine Vergnügungsstätte kerngebietstypisch ist, wird gerade anhand der zulässigen Anzahl von Geldspielgeräten je Quadratmeter berechnet. In der Regel ist eine Spielhalle ab einer Ausstattung mit mindestens acht Geldspielgeräten bzw. mit der für diese Anzahl notwendigen Fläche als kerngebietstypisch anzusehen (VGH BW, U. v. 02.11.2006 - 8 S 1891/05 -, juris; U. v. 09.10.2013 - 5 S 29/12 -, juris). Die vorliegend auf dem Baugrundstück geplanten Betriebe bieten insgesamt neun Geldspielgeräte samt Alkoholausschank an. Geht man außerdem davon aus, dass eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte i.d.R. ab einer Zahl von 40 Plätzen vorliegt (vgl. VGH BW, U. v. 22.02.2011 - 3 S 445/09 -, juris, unter Verweis auf Stüer, ZfWG 2010, 387), entsprechen die drei auf dem Baugrundstück geplanten Betriebe auch hinsichtlich der Besucherplätze einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte. Denn in den drei Betrieben sind nach dem Vortrag der Kläger 63 Bewirtungsplätze (10 bei der Klägerin sowie 25 bzw. 28 Plätze in den Nachbarbetrieben) und 9 Geldspielplätze geplant.
59 
Eine Befreiung von dem im Bebauungsplan festgesetzten Ausschluss der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten ist für das Vorhaben nicht zu erteilen. Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans unter Umständen befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Zu den Grundzügen der Planung gehören solche Festsetzungen, „die für die Planung tragend sind“ (Siegmund, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 31, Rdn. 61). Tragend für die Planung ist eine Festsetzung, die ein „Bestandteil eines Planungskonzepts ist, der das gesamte Plangebiet oder doch maßgebliche Teile davon gleichsam wie ein roter Faden durchzieht, so dass eine Abweichung zu weitreichenden Folgen führt“ (BayVGH, U. v. 21.04.2009 - 9 B 06.1823 -, juris; VG Freiburg U. v. 22.08.2007 - 4 K 1989/06 -, juris; HambOVG, U. v. 26.08.1999 - 2 Bf 17/96 -, juris). Die dem Vorhaben der Klägerin widerstreitende Festsetzung des Bebauungsplans XXX über den Ausschluss von Vergnügungsstätten gehört danach zu den Grundzügen der Planung, denn sie ist für die Planung tragend. Wie aus der Planbegründung hervorgeht, bildet sie ein zentrales Element des planerischen Konzepts zur Verhinderung einer Häufung von Vergnügungsstätten (sowie Bordellen und Werbeanlagen), das sich wie ein roter Faden durch die davon betroffenen Teile des Plangebiets zieht. Eine Abweichung davon würde die Planung in ihrem Kern treffen.
60 
Dahingestellt bleiben kann, ob das Vorhaben, wenn es nicht als Vergnügungsstätte im bauplanungsrechtlichen Sinne zu behandeln wäre, bei einer Einordnung als Schank- und Speisewirtschaft mit Geldspielgeräten im Zusammenwirken mit den Nachbarvorhaben als eine „städtebaulich bedenkliche Ansammlung“ solcher Betriebe gebietsunverträglich und nach § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO unzulässig wäre (vgl. VGH BW, B. v. 15.09.2010 - 3 S 1105/10 -) oder ob es als Schank- und Speisewirtschaft mit Geldspielgeräten im Zusammenwirken mit den geplanten Nachbarbetrieben zu Belästigungen oder Störungen i.S.v. § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO führte und auch deswegen unzulässig wäre.
61 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
62 
Aufgrund der Abweisung der Klage ist über den Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, nicht zu entscheiden.
63 
Ein Grund, gemäß §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3, 4 VwGO die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen, liegt nicht vor.

Gründe

 
48 
Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet. Gemäß § 113 Abs. 5 VwGO spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde zum Erlass des beantragten Verwaltungsakts aus, soweit dessen Ablehnung oder Unterlassung rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist; ist die Sache noch nicht spruchreif, spricht das Gericht die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
49 
Die Ablehnung der von der Klägerin für ihr Vorhaben beantragten Baugenehmigung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, denn sie hat keinen Anspruch auf die Genehmigung. Eine Baugenehmigung ist gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 LBO zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Hierzu gehören die bauplanungsrechtlichen Regelungen in §§ 29 ff. BauGB. Das Vorhaben der Klägerin ist nach §§ 30, 29 BauGB planungsrechtlich unzulässig, weil es den Festsetzungen des Bebauungsplans XXX widerspricht. Der Bebauungsplan schließt für das Baugrundstück die Zulässigkeit bestimmter Typen von Vergnügungsstätten aus. Dies betrifft u.a. Einrichtungen, die dem Glücksspiel mit Gewinnmöglichkeit dienen. Das Vorhaben der Klägerin unterfällt diesem Ausschlusstatbestand.
50 
Das Vorhaben der Klägerin ist als Vergnügungsstätte zu behandeln, die dem Glücksspiel mit Gewinnmöglichkeit dient. Vergnügungsstätten sind Betriebe, die „der kommerziellen Freizeitgestaltung, Zerstreuung und Entspannung, dem geselligen Beisammensein, der Bedienung der Spielleidenschaft oder der Bedienung der erotisch/sexuellen Interessen des Menschen dienen. Sie werden auch umschrieben als gewerbliche Nutzungsarten, die sich in unterschiedlicher Ausprägung (etwa Diskotheken, Spielhallen oder Amüsierbetriebe) unter Ansprache oder Ausnutzung des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder des Sexualtriebs einer bestimmten auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung widmen […].“ (VGH BW, B. v. 28.11.2006 - 3 S 2377/06 -, juris). Der Betrieb der Klägerin ist mit Gewinnerzielungsabsicht auf eine Freizeitunterhaltung ausgerichtet, die das Geselligkeitsbedürfnis und speziell den Spieltrieb anspricht und ausnutzt; mit seinem Angebot an Sitzgelegenheiten, Geldspielgeräten und Getränken dient er der kommerziellen Freizeitgestaltung, Zerstreuung, dem geselligen Beisammensein und insbesondere der Bedienung der Spielleidenschaft. Auf diese Weise dient er (zumindest auch) dem Glücksspiel.
51 
Dass das Vorhaben der Klägerin auch den Ausschank von Getränken umfasst, steht seiner bauplanungsrechtlichen Einordnung als eine dem Glücksspiel dienende Vergnügungsstätte nicht entgegen. Dahinstehen kann, ob das Vorhaben wegen des Getränkeausschanks gewerberechtlich als Schank- und Speisewirtschaft zu behandeln ist. Denn die bauplanungsrechtliche Einordnung eines Vorhabens als Vergnügungsstätte oder als Schank- und Speisewirtschaft ist nicht an die gewerberechtliche Abgrenzung von Schank- und Speisewirtschaften zu anderen Betrieben gebunden; das Gewerberecht ist auch nicht „abschließend“ in dem Sinne, dass es eine Sperrwirkung gegenüber bauplanungsrechtlichen Anforderungen an Vergnügungsstätten entfalten könnte. Denn Bauplanungsrecht und Gewerberecht verfolgen mit städtebaulichen Belangen einerseits und der Ausrichtung auf die Gefahrenabwehr andererseits unterschiedliche, sich ergänzende Zielsetzungen und gelten kumulativ nebeneinander.
52 
Im bauplanungsrechtlichen Sinne ist das Vorhaben der Klägerin aufgrund der von ihm zu erwartenden Wirkungen als dem Glücksspiel mit Gewinnmöglichkeit dienende Vergnügungsstätte einzuordnen. Zur Einordnung einer Nutzung als Vergnügungsstätte i.S.v. BauGB und BauNVO sowie als speziell dem Glücksspiel mit Gewinnmöglichkeit dienende Vergnügungsstätte i.S. des vorliegend geltenden Bebauungsplans ist nämlich auch auf die spezifischen Wirkungen abzustellen, die Vergnügungsstätten typischerweise entfalten. Dass für die Einordnung als Vergnügungsstätte i.S.v. BauGB und BauNVO auf die Auswirkungen der zu beurteilenden Nutzung abzustellen ist (vgl. VGH BW, B. v. 28.11.2006 - 3 S 2377/06 -, juris, sowie Hess VGH, B. v. 22.02.2012 - 3 A 1112/11.Z -, juris, speziell zu Lärmbelastungen), folgt dabei zunächst daraus, dass die Gebietsverträglichkeit einer Vergnügungsstätte sich nach deren „Störungsgrad“ richtet (vgl. HessVGH, ebd.; OVG Berlin, B. v. 10.11.2004 - 2 S 50.04 -, juris). Für die Einordnung eines Betriebs als Vergnügungsstätte und seine Abgrenzung zu einer Schank- und Speisewirtschaft kann es daher etwa genügen, wenn ein Lokal „seiner Art nach geeignet ist, das Wohnen wesentlich zu stören“ (HessVGH, a.a.O.). Auch soweit sich die Frage stellt, ob eine Nutzung nach ihrem Schwerpunkt (vgl. VGH BW, U. v. 17.08.1990 - 8 S 1458/90 -, juris, sowie HessVGH, a.a.O.) bzw. im Ergebnis einer wertenden Gesamtbetrachtung des Erscheinungsbilds des konkret geplanten Betriebs und seines Angebots (vgl. HessVGH, a.a.O.) einer Vergnügungsstätte entspricht, ist dies gerade im Hinblick auf die Wirkungen der Nutzung zu beurteilen (so wohl auch OVG Berlin, a.a.O.). Dabei ist zu beachten, dass sich Vergnügungsstätten durch bestimmte „typische städtebaulich relevante (negative) Folgewirkungen“ auszeichnen (VGH BW, B. v. 28.11.2006 - 3 S 2377/06 -, juris). An diese typischen Folgewirkungen knüpft der bauplanungsrechtliche Begriff der Vergnügungsstätte als „Anlage mit bodenrechtlichem Bezug“ an, „wobei bezüglich der Intensität dieser Auswirkungen zwischen den auf Kerngebiete beschränkten (kerngebietstypischen) und den sonstigen Vergnügungsstätten unterschieden wird“ (VGH BW, ebd.). Zur Einordnung einer Nutzung als Vergnügungsstätte i.S.v. BauGB und BauNVO gerade auf die spezifischen Wirkungen abzustellen, die Vergnügungsstätten typischerweise entfalten, entspricht dem Telos ihrer Unterscheidung von anderen Nutzungsarten in §§ 9 Abs. 2b BauGB, 4a Abs. 3 Nr. 2, 5 Abs. 3, 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3, 7 Abs. 2 Nr. 2, 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO. Denn Sinn und Zweck dieser Unterscheidung ist es gerade, der typischen Betroffenheit städtebaulicher Belange durch die Wirkung von Vergnügungsstätten Rechnung zu tragen. Vorliegend entspricht es zudem speziell dem Telos der einschlägigen Festsetzungen des Bebauungsplans XXX, die Einordnung eines Vorhabens als dem Glücksspiel mit Gewinnmöglichkeit dienende Vergnügungsstätte anknüpfend an die städtebaulichen Wirkungen vorzunehmen, die solche Vergnügungsstätten typischerweise hervorrufen. Denn der Plangeber hat den Ausschluss von Vergnügungsstätten, die dem Glücksspiel mit Gewinnmöglichkeit dienen, gerade wegen der Wirkungen festgesetzt, die dieser Nutzungsart als solcher eigen sind. Dies zeigt die Planbegründung. Dort heißt es zur Planrechtfertigung, die Häufung von Vergnügungsstätten wirke sich negativ auf das Wohnumfeld, das Image des Quartiers sowie die Geschäftslage aus und die beanspruchten Räumlichkeiten seien für andere Nutzungen, z.B. Läden und Dienstleistungen, nicht mehr verfügbar. Der Bebauungsplan solle verhindern, dass sich die Geschäftslage, das Wohnumfeld, das Image des Quartiers und das Ortsbild verschlechtern. Der Ausschluss bestimmter Vergnügungsstätten-Typen erfolgt ausweislich der Planbegründung gerade anknüpfend daran, dass jene Typen „besonders störend“ seien.
53 
Das Vorhaben der Klägerin lässt die typischen Wirkungen einer dem Glücksspiel mit Gewinnmöglichkeit dienenden Vergnügungsstätte erwarten. Da für die Einordnung einer Nutzung als Vergnügungsstätte auf die spezifischen Wirkungen abzustellen ist, die Vergnügungsstätten typischerweise haben, kommt es insoweit nicht darauf an, ob diese Wirkungen für sich genommen zulässig sind oder z.B. nach § 15 BauNVO im Einzelfall zur Unzulässigkeit führten. Typische städtebaulich relevante (negative) Folgewirkungen, die für Vergnügungsstätten kennzeichnend sind, sind „Lärmbelästigungen, Beeinträchtigungen des Stadt- und Straßenbildes und des Gebietscharakters, aber auch eine Verschlechterung der Gebietsqualität (sog. trading-down Effekt […])“ (VGH BW, B. v. 28.11.2006 - 3 S 2377/06 -, juris). An diese typischen Folgewirkungen knüpft auch der Ausschluss dem Glücksspiel dienender Vergnügungsstätten durch den Bebauungsplan XXX an. Sie werden insbesondere Spielhallen zugeschrieben. Bezüglich des Vorhabens der Klägerin ist von einer Wirkung auszugehen, die einer Spielhalle entspricht. Dies folgt aus der Eigenart der geplanten Nutzung und ihres Zusammenwirkens mit den in den Nachbarräumen geplanten Nutzungen, die ihr in ihrer Eigenart gleichen.
54 
Die Eigenart schon der von der Klägerin auf „ihrer“ Teilfläche geplanten Nutzung ist im Hinblick auf die für ihre Wirkungen relevanten Merkmale einer Spielhalle zumindest vergleichbar, wenn nicht gleichzusetzen. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Ausstattung des Betriebs mit Alkoholausschank und drei Geldspielgeräten, denn auch Spielhallen mit Alkoholausschank verfügen typischerweise über nicht mehr als drei Geldspielgeräte, weil eine höhere Anzahl gegen § 3 Abs. 3 SpielV verstieße. Auch die Größe des Betriebs spricht dafür, dass er einer (kleinen) Spielhalle zumindest vergleichbar ist. Denn gerade bei sehr kleinen Gastronomieräumen stellt sich die Frage, ob Geldspielgeräte dort eine „prägende Dominanz entfalten“ (vgl. VGH BW, B. v. 15.09.2010 - 3 S 1105/10 -) und auch vorliegend ist anzunehmen, dass der nur 30,81 m² große Gastraum zumindest optisch (wenn nicht auch akustisch) maßgeblich durch seine Ausstattung mit drei Geldspielgeräten und deren Nutzung durch die Kundschaft (mit-)geprägt ist. Vor diesem Hintergrund ist damit zu rechnen, dass der Betrieb von seinen Kunden gerade auch wegen der Geldspielmöglichkeit aufgesucht wird, denn sie zeichnet ihn gegenüber anderen Einrichtungen mit gastronomischem Angebot aus. Zudem weist der Betrieb eine auch für Spielhallen hohe Dichte von Geldspielgeräten auf, denn in Spielhallen darf nach § 3 Abs. 2 S. 1 SpielV höchstens ein Geldspielgerät je 12 m² Grundfläche aufgestellt werden (wobei die Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen gemäß § 3 Abs. 2 S. 3 SpielV bei der Berechnung der Grundfläche außen vor bleiben). Dass Kunden den Betrieb der Klägerin gerade auch zum Spielen aufsuchen, wäre umso mehr zu erwarten, falls die für Spielhallen in § 3 Abs. 2 S. 2 SpielV geregelten Vorkehrungen (Mindestabstand und Sichtblende) gegen das gleichzeitige Spielen an mehreren Geräten hier nicht eingehalten werden müssten. Die hohe Geldspielgeräte-Dichte macht Betriebe wie den von der Klägerin geplanten schließlich jedenfalls auch entsprechend interessant für das Aufstellen solcher Geräte, sodass eine mit der Realisierung solcher Vorhaben einhergehende Verdrängung anderer, weniger lukrativer Nutzungen nicht weniger als bei einer Spielhalle zu befürchten ist; eine solche Verdrängungswirkung ist schon für sich genommen Merkmal eines für Spielhallen typischen trading-down-Effekts (vgl. VG Augsburg, U. v. 12.01.2012 - Au 5 K 10.1522 -, BeckRS 2012, 53246).
55 
Bei dieser Eigenart der von der Klägerin geplanten Nutzung ist davon auszugehen, dass sie im Hinblick auf die für Vergnügungsstätten typischen Wirkungen jedenfalls im Zusammenwirken mit den parallel in den Nachbarräumen geplanten Nutzungen einer dem Glücksspiel dienenden Vergnügungsstätte entspricht.
56 
Die drei Betriebe sind bauplanungsrechtlich zusammen zu betrachten. Dies folgt bereits daraus, dass die Änderung der Nutzung (sowie der Umbau) der drei Teilflächen im Erdgeschoss des auf dem Baugrundstück vorhandenen Gebäudes trotz formaler Aufspaltung in drei Verfahren bauplanungsrechtlich einheitlich als ein Vorhaben zu behandeln ist. Zwar ist es Sache des Bauherrn festzulegen, was Bestandteil seines zur Genehmigung gestellten Vorhabens ist - dies gilt aber nur „soweit er sich dabei innerhalb der Grenzen hält, die einer Zusammenfassung oder Trennung objektiv gesetzt sind“ (BVerwG, U. v. 27.04.1993 - 1 C 9/92 -, juris). In diesem Sinne hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob eine Änderung einer zuvor einheitlichen Nutzung mehrere „selbstständige Nutzungseinheiten“ entstehen lässt, die jeweils für sich zu betrachten sind, oder ob es sich bei etwaigen neu geschaffenen Nutzungseinheiten um Teile einer „betrieblichen Einheit“ handelt, die als ein einheitliches Vorhaben zu behandeln sind (BVerwG, ebd.). Maßgeblich sind dabei „bauliche und betrieblich-funktionale Gesichtspunkte, die für oder gegen einen selbständigen Betrieb sprechen“ (VGH BW, B. v. 15.03.2013 - 8 S 2073/12 -, juris, mit Verweis auf BVerwG, U. v. 24.11.2005 - 4 C 8.05 -, BauR 2006, 648). Für die Annahme einer betrieblichen Einheit genügt zwar nicht schon die Belegenheit unter einem Dach (BVerwG, U. v. 27.04.1993 - 1 C 9/92 -, juris). Eine „räumlich-funktionale Verknüpfung“ spricht allerdings durchaus für die Annahme einer betrieblichen Einheit, und zwar insbesondere auch bei einer bautechnischen Trennung mehrerer Spielhallen, „wenn diese Spielhallen darauf angelegt sind, zusammen einen größeren, überörtlichen Einzugsbereich zu besitzen, ein größeres und allgemeines Publikum zu erreichen und sie den Kunden als durch ein gemeinsames Konzept und durch Kooperation miteinander verbunden, d.h. als ein Spielhallenzentrum erscheinen“ (VG München, U. v. 16.05.2013 - M 11 K 12.3856 -, juris). Diesem Beispiel vergleichbar verhält es sich auch hier. Bei einer „natürlichen Betrachtungsweise“ sowie insbesondere aus „Kundensicht“, wie sie in diesem Zusammenhang geboten ist (vgl. VG München, ebd.), erscheinen die vorliegend insgesamt drei parallel geplanten Betriebe räumlich miteinander verknüpft und durch ein gemeinsames Konzept und durch Kooperation miteinander verbunden. Denn sie befinden sich im selben Geschoss desselben Gebäudes. Bei einer Belegenheit mehrerer Betriebe im selben Gebäude spricht zudem schon die Zugänglichkeit über ein- und denselben Eingangsbereich (VGH BW, U. v. 02.08.1990 - 3 S 26/90 -, juris) bzw. über eine gemeinsame Freifläche innerhalb des Gebäudes für die Einheitlichkeit der Nutzung (BVerwG, U. v. 27.04.1993 - 1 C 9/92 -, juris; VGH BW, B. v. 15.03.2013 - 8 S 2073/12 -, juris). Dies ist auch vorliegend der Fall. Denn die hier zu betrachtenden drei Betriebe sind über eine gemeinsame Treppe und eine gemeinsame überdachte Freifläche erreichbar, wo der Kunde die drei Eingangstüren fast unmittelbar nebeneinander findet. Dass sie hier als betriebliche Einheit erscheinen, ergibt sich darüber hinaus aus der Parallelität ihrer Angebote. Schon eine einheitliche Art der Nutzung benachbarter Nutzungseinheiten kann für das Vorliegen einer einheitlichen Nutzung sprechen (vgl. VGH BW, U. v. 02.08.1990 - 3 S 26/90 -, juris, wo im Fall eines Billiardcafés und einer Spielhalle u.a. darauf abgestellt wurde, dass es sich jeweils um Vergnügungsstätten handelte). Erst recht wirken mehrere Nutzungseinheiten als durch ein gemeinsames Konzept und durch Kooperation verbundene Teile eines einheitlichen Betriebs, wenn sie - wie hier - je für sich nur eine kleine unscheinbare Fläche einnehmen, auf der die Kunden immer dieselbe Angebotsstruktur aus jeweils drei Geldspielgeräten zuzüglich eines beschränkten gastronomischen Angebots finden. Dies gilt wiederum noch umso mehr, wenn für die Kunden eine Möglichkeit zum „wechselnden Aufenthalt“ in den einzelnen Räumlichkeiten besteht, die die Attraktivität des Standorts mit seinem Gesamtangebot erhöht; auch dies kann grundsätzlich ein Indiz für die Einheitlichkeit der Nutzung sein (vgl. VGH BW, U. v. 02.08.1990 - 3 S 26/90 -, juris). Vorliegend spricht auch dieser Aspekt für das Vorliegen eines einheitlichen Vorhabens, denn in den hier zu beurteilenden Betrieben können jedenfalls solche Kunden, die ihren Thekenkonsum bereits bezahlt haben oder nichts von der Theke (eine Küche ist nicht geplant) konsumieren und (sonst) nur spielen, leicht zwischen den benachbarten Gasträumen wechseln, um eine der dort verteilten Spielmöglichkeiten zu nutzen. Potenzielle Kunden werden den Standort der drei Betriebe zudem gerade auch wegen der dortigen Häufung von Spielmöglichkeiten aufsuchen. Unabhängig davon ist anzunehmen, dass die Häufung von insgesamt neun Spielgeräten gerade auch wegen deren Konzentration auf engem Raum als Einheit wahrgenommen wird. Dies gilt umso mehr, insofern die drei Betriebe nach ihrem Geldspielangebot darauf angelegt sind, einen größeren, überörtlichen Einzugsbereich zu besitzen und ein größeres und allgemeines Publikum zu erreichen, was sich daraus ergibt, dass die Zahl der insgesamt neun Geldspielgeräte einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte entspricht (dazu noch unten). Die bei natürlicher Betrachtung und insbesondere aus Kundensicht bestehende betriebliche Einheit würde schließlich auch durch die von der Klägerin geltend gemachten geringfügigen Unterschiede des gastronomischen Angebots an den einzelnen Theken und die unterschiedliche Gestaltung der Räume nicht beseitigt, denn auch innerhalb einheitlicher gastronomischer Betriebe und Vergnügungsstätten ist eine solche Varianz nicht unüblich. Unabhängig hiervon sprechen schließlich auch die Vorgehensweise und die Beziehungen der Kläger zueinander für die Unselbstständigkeit und Zusammengehörigkeit der von ihnen geplanten Nutzungseinheiten, d.h. für deren betriebliche Einheit und damit für das Vorliegen eines einheitlichen Vorhabens. Zwar ist die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit grundsätzlich nicht personen- oder verhaltens-, sondern grundstücks- und vorhabenbezogen zu beurteilen. Auch aus der „Historie der Bauantragstellung“ oder einer etwaigen Betreiberidentität können sich aber Indizien für die Annahme einer als Einheit beantragten Nutzung ergeben (VG München, a.a.O.; VG Sigmaringen, U. v. 08.04.2009 - 1 K 486/08 -, juris). So kann es etwa für das Vorliegen eines einheitlich zu beurteilenden Vorhabens sprechen, wenn es wirtschaftlich uninteressant wäre, nur eine von mehreren beantragten Spielflächen unabhängig von den anderen zu realisieren (vgl. VG Sigmaringen, U. v. 08.04.2009 - 1 K 486/08 -, juris). Das Fehlen eines Interesses an einer isolierten Realisierung der einzelnen Nutzungseinheiten kann gerade an der Verfahrenshistorie und an den beteiligten Personen sowie ihren Beziehungen zueinander deutlich werden. So verhält es sich hier. Denn die hiesige Verfahrensgeschichte und die Interessenlage der Kläger zeigt, dass die drei Betriebe nicht losgelöst voneinander, sondern gerade als einheitliches Vorhaben geplant sind. So wurde der erste Baugenehmigungsantrag für alle drei Betriebe von einem der Kläger allein gestellt. Diese Verfahrensweise wurde erst später auf eine Antragstellung durch drei unterschiedliche Personen umgestellt, die allerdings miteinander eng verwandt bzw. verschwägert sind, sich unter Angabe derselben ladungsfähigen Anschrift an das Gericht wandten, sich während des Genehmigungs-, des Widerspruchs- und des gerichtlichen Verfahrens immer einheitlich durch dieselben (im Laufe der Zeit gewechselten) Anwälte vertreten ließen und sich auch desselben Planungsbüros bedienten. Zwar führte der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung aus, die Existenz der Betriebe solle unabhängig voneinander gesichert sein und die Rechnungsführung sowie der Einkauf in jedem Betrieb separat erfolgen. Allerdings räumte er auch ein, dass das Kerninteresse an der Realisierung aller drei Betriebe bestehe, dass es auch mit zwei von ihnen interessant wäre, dass aber ein einziger Betrieb unter Umständen wirtschaftlich nicht funktioniere. Außerdem verwies er zwar darauf, dass zwei der drei Betriebe für deren Inhaber als Abschreibungsobjekt dienlich wären. Es blieb aber letztlich unaufgeklärt und zweifelhaft, ob diese Abschreibungsmöglichkeit nur einen Schadensbegrenzungs-Aspekt darstellt oder inwiefern sich schon allein daraus ein Interesse an jedem einzelnen Betrieb, losgelöst von den anderen ergeben könnte. Darüber hinaus räumte der Klägervertreter außerdem ein, dass eine Nützlichkeit des einzelnen Betriebs als Abschreibungsobjekt für die Klägerin nicht besteht. Bezüglich ihres Betriebs ist insofern erst recht nicht ersichtlich, weshalb er losgelöst von den anderen geplant sein könnte, obwohl die Wirtschaftlichkeit eines einzigen Betriebs für sich zweifelhaft ist.
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Selbst wenn die drei Betriebe nicht als ein einheitliches Vorhaben anzusehen wären, wären die in den Nachbarräumen geplanten Nutzungen aber in die Beurteilung der Auswirkungen des Betriebs der Klägerin einzubeziehen. Denn eine auf die Zukunft gerichtete Betrachtung der Wirkungen eines Vorhabens hat auch unabhängig von ihm bestehende „Vorbelastungen“ (vgl. Jarass, BImSchG, 10. Aufl. 2013, § 5, Rdn. 20, zur Parallelproblematik bei der immissionsschutzrechtlichen Anlagenzulassung) zugrunde zu legen und „voraussehbare zukünftige Entwicklungen“ einzubeziehen (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, § 15 BauNVO, Rdn. 15, Stand April 2013, sowie VGH BW, U. v. 09.10.2013 - 5 S 29/12 -, juris, zur Anwendung von § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO). Ob die Berücksichtigung der Auswirkungen eines weiteren Vorhabens in diesem Sinne voraussetzt, dass dazu bereits ein prüfbarer Antrag an die Genehmigungsbehörde vorliegt, weil die Vorhabenswirkungen erst dadurch „hinreichend konkret vorhersehbar“ werden (vgl. OVG NRW, U. v. 01.12.2011 - 8 D 58/08-, BeckRS 2012, 47303, zur Parallelproblematik im FFH-Recht), kann dahinstehen, denn für die neben dem klägerischen Vorhaben geplanten Nachbarbetriebe liegen der Beklagten jedenfalls prüfbare Anträge vor. Deren Berücksichtigung steht auch nicht eine etwaige Priorität des klägerischen Vorhabens entgegen. Zwar ist die Berücksichtigung (prüfbarer Anträge) von Parallelvorhaben grundsätzlich nur im Rahmen des Prioritätsprinzips geboten, also dann, wenn ein Parallelvorhaben dem zu prüfenden Vorhaben zeitlich vorgeht (aufgrund früheren Vorliegens eines prüfbaren Antrags, vgl. OVG NRW, ebd., m.w.N.). Vorliegend hat aber weder das Vorhaben der Klägerin noch eines der Nachbarvorhaben einen zeitlichen Vorsprung. Der zeitliche Gleichlauf der Genehmigungsverfahren kann wiederum nicht dazu führen, dass (mangels zeitlicher Priorität) keines der Vorhaben bei Prüfung der jeweils anderen zu berücksichtigen ist. Vielmehr sind bei der Beurteilung jedes von mehreren Vorhaben, für die gleichzeitig ein prüfbarer Antrag vorlag, die Auswirkungen der jeweils anderen Vorhaben zu beachten. Andernfalls liefen die Begrenzungen, die materiell für die Wirkungen jedes Vorhaben Geltung beanspruchen, nur wegen ihres zeitlichen Zusammenfallens für jedes der Vorhaben ins Leere. Eine solche Wirkung der parallelen Antragstellung widerspräche der dienenden Funktion des Baugenehmigungsverfahrens für das materielle Baurecht. Dass das Vorhaben der Klägerin in Konkurrenz mit den Nachbarvorhaben ungeachtet von deren Auswirkungen zu beurteilen wäre, folgt auch nicht aus anderen Gründen. Die Auflösung der Konkurrenz mehrerer nur alternativ, nicht kumulativ zulässiger Vorhaben, von denen keines zeitlich prioritär ist, kann nur nach einem dem Prioritätsprinzip übergeordneten Maßstab erfolgen. Dieser ist Art. 3 Abs. 1 GG zu entnehmen. Danach sind vorliegend alle drei zur Genehmigung gestellten Vorhaben gleich zu behandeln, was wiederum nur dadurch geschehen kann, dass jedes von ihnen bei der Beurteilung der jeweils anderen zu berücksichtigen ist. Denn Art. 3 Abs. 1 GG erlaubt die Ungleichbehandlung mehrerer Sachverhalte nur, sofern dafür ein hinreichender sachlicher Grund besteht. Dies wäre bei früherem Vorliegen eines prüffähigen Antrags im Grundsatz der Fall - insofern ist das Prioritätsprinzip gerade eine Ausprägung von Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. NdsOVG, U. v. 26.09.1991 - 1 L 74/91, 1 L 75/91 -, juris). Kommt von mehreren konkurrierenden Vorhaben keinem eine zeitliche Priorität zu, setzt eine Ungleichbehandlung andere sachliche Unterschiede zwischen ihnen voraus. Bestehen solche Unterschiede nicht, muss es bei der Gleichbehandlung der für die Vorhaben gestellten Anträge bleiben. Im Fall einer durch sie kumulativ verursachten „Gesamtbelastung“ sind die Vorhaben - vorbehaltlich der Möglichkeit, die Genehmigung durch Nebenbestimmungen zu beschränken - einheitlich abzulehnen; es bleibt dann Sache der Bauantragsteller, ihre Pläne so aufeinander abzustimmen, dass zumindest ein Teil davon (ggf. unabhängig von den anderen) genehmigungsfähig ist. Die drei vorliegend betroffenen Vorhaben auf dem Baugrundstück weisen keine Unterschiede auf, die ihre Ungleichbehandlung rechtfertigen. Solche Unterschiede könnten sich wegen des Grundstücksbezugs der Baugenehmigung und der ihr zugrundeliegenden baurechtlichen Prüfung grundsätzlich nicht aus der Person der Bauantragsteller, sondern nur aus einer Betrachtung der Vorhaben selbst ergeben. Die Vorhaben sind vorliegend im Wesentlichen identisch. Sie unterscheiden sich hauptsächlich durch ihre gering voneinander abweichenden Flächen. Als Rechtfertigungsgrund für eine unterschiedliche Behandlung der drei Vorhaben käme dieser Größenunterschied nur infrage, soweit er in sachlichem Bezug zur planungsrechtlichen Zulässigkeit der Vorhaben steht. Ein solcher Bezug wäre anzunehmen, wenn die unterschiedliche Größe Bedeutung für die Auswirkungen der Vorhaben auf die dadurch berührten städtebaulichen Belange hätte. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Der kleinste der drei geplanten Betriebe verfügt über einen Gastraum von 26,29 m², der Gastraum des größten Betriebs hat eine Fläche von 36,92 m². Dass die dazwischen bestehende Differenz für die städtebaulichen Auswirkungen der Betriebe überhaupt von Relevanz ist, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls wäre dies aber auch kein hinreichender Grund für eine Ungleichbehandlung. Denn die eine Ungleichbehandlung rechtfertigenden Unterschiede müssen auch von ihrem Gewicht her der Ungleichbehandlung Rechnung tragen. Je schwerer jene wiegt, desto gewichtiger müssen ihre Gründe sein. Vorliegend bedarf es danach eines gewichtigen Grunds, denn die Ungleichbehandlung eines der Vorhaben gegenüber den anderen beinhaltet eine Vorentscheidung über die Verwirklichungschancen der jeweils anderen Vorhaben und hat damit ein hohes Gewicht für das Baurecht jedes Antragstellers. Die Auswirkungen des Größenunterschieds der Vorhaben auf die durch sie berührten städtebaulichen Belange müssten also von einem so hohen Gewicht sein, dass es angemessen erschiene, ihretwegen unterschiedlich über die jeweiligen Genehmigungsanträge zu entscheiden. Dies ist nicht der Fall. Anders könnte dies angesichts der Geringfügigkeit der Flächendifferenz letztlich nur sein, wenn die Vorhaben ohne den Größenunterschied trotz ihres Zusammenwirkens zulässig wären. Auch hiervon ist aber nicht auszugehen, denn für die Wirkungen der Vorhaben, die ihre Einordnung als Vergnügungsstätten begründen (und damit im Ergebnis zu ihrer Unzulässigkeit führen), wäre es ohne Einfluss, wenn sie einheitlich jeweils über einen Gastraum mit 26,29 m², 30,81 m² oder 36,92 m² verfügten - insofern sind nämlich andere Aspekte maßgeblich (dazu sogleich).
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Bei der danach gebotenen Betrachtung des Zusammenwirkens des klägerischen Vorhabens mit den beiden Parallelvorhaben ist davon auszugehen, dass die Vorhaben im Hinblick auf ihre vergnügungsstättentypischen Wirkungen einer Spielhalle entsprechen. Denn die Vorhaben sind in den für ihre gemeinsame Wirkung maßgeblichen Merkmalen einer Spielhalle vergleichbar, obwohl sie baulich in gewissem Maße voneinander getrennt sind. Die Nachbarschaft eines Betriebs mit Spielmöglichkeit zu zwei weiteren Betrieben derselben Art lässt bereits vermuten, dass die Aufstellung der Spielgeräte nicht allein dazu dient, den Spieltrieb zu befriedigen, der nur bei Gelegenheit der Inanspruchnahme eines eigentlich im Mittelpunkt stehenden gastronomischen Angebots entsteht, sondern dass vielmehr ein darüber hinausgehendes Spielangebot geschaffen wird (vgl. NdsOVG, B. v. 30.03.2010, GewArch 2010, 221 - „Verdacht“). Unabhängig davon sind aber maßgeblich für die gemeinsame Wirkung der Betriebe vor allem deren Anordnung und der Zuschnitt ihres Gesamtangebots. Diese lassen eine vergnügungsstättentypische Wirkung wie eine Spielhalle erwarten. Die drei Betriebe „bilden räumlich und funktional eine einheitliche, von Spielhallenfluidum geprägte bauliche Anlage“ (vgl. VGH BW, B. v. 03.01.1990 - 3 S 2502/89 -, juris) und wirken entsprechend zusammen, und zwar unabhängig davon, ob sie baurechtlich als ein einheitliches Vorhaben oder als separate Vorhaben in ihrem Zusammenwirken zu betrachten sind. Die Betriebe sind direkt nebeneinander geplant und über eine gemeinsame Treppe und Freifläche zu betreten. Der Kunde trifft dort auf eine für das Spielen attraktive Häufung und Konzentration von Geldspielmöglichkeiten, die spielhallentypisch ist, die aber in Verbindung mit dem geplanten Alkoholausschank das nach § 3 Abs. 3 SpielV zulässige Höchstmaß von Geldspielgeräten in Spielhallen sogar noch übertrifft. Soweit die Betriebe leicht voneinander abweichende gastronomische Angebote sowie Unterschiede in der Innenarchitektur aufweisen, rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass sie in ihren für Vergnügungsstätten typischen Wirkungen hinter einer Spielhalle zurückbleiben. Denn die Auflockerung des Erscheinungsbilds der Betriebe durch ihre Innenarchitektur und Angebotsvarianz steigert gerade die Effektivität des Gesamtangebots der Betriebe, weil es dadurch facettenreicher und umso interessanter erscheint; dies trägt eher zusätzlich dazu bei, dass der gemeinsame Standort der drei Betriebe gerade als solcher aufgesucht wird, um eine Spielgelegenheit zu ergreifen. Dafür, dass diese Häufung und Konzentration von Geldspielgeräten an einem Standort hinsichtlich ihrer Vergnügungsstätten kennzeichnenden Wirkung einer Spielhalle entspricht, sprechen schließlich auch die zur Unterscheidung von kerngebietstypischen und nicht-kerngebietstypischen Vergnügungsstätten entwickelten Kriterien. Sie tragen der unterschiedlichen Intensität der Auswirkungen kerngebietstypischer und nicht-kerngebietstypischer Vergnügungsstätten Rechnung (vgl. VGH BW, B. v. 28.11.2006 - 3 S 2377/06 -, juris; U. v. 22.02.2011 - 3 S 445/09 -, juris). Gemessen an diesen Kriterien ist zu erwarten, dass die Folgewirkungen der auf dem Baugrundstück vorgesehenen drei Betriebe insgesamt jedenfalls nicht hinter dem zurückbleiben, was schon für nicht-kerngebietstypische Vergnügungsstätten kennzeichnend ist. Denn der für (nicht-)kerngebietstypische Spielhallen typische „Störungsgrad“ lässt sich vorbehaltlich einer Betrachtung aller Einzelfallumstände in erster Linie nach der Zahl und Art ihrer Spielgeräte, ihrer Fläche und ihrer Besucherplätze bestimmen (VGH BW, U. v. 22.02.2011 - 3 S 445/09 -, juris). Von Bedeutung sind insofern vor allem Art und Anzahl der Spielgeräte, denn nach ihnen richtet sich „maßgeblich die Attraktivität der Spielhalle und damit regelmäßig de[r] Umfang des Zuspruchs sowie de[r] Grad der mit der Benutzung der Spielhalle für die Wohnnutzung typischerweise verbundenen Störungen“ (vgl. VGH BW, U. v. 22.02.2011 - 3 S 445/09 -, juris); die Fläche ist demgegenüber, obwohl baurechtlich u.U. leichter zu handhaben, in der Sache als Abgrenzungskriterium von untergeordneter Bedeutung, denn ab welcher Flächengröße eine Vergnügungsstätte kerngebietstypisch ist, wird gerade anhand der zulässigen Anzahl von Geldspielgeräten je Quadratmeter berechnet. In der Regel ist eine Spielhalle ab einer Ausstattung mit mindestens acht Geldspielgeräten bzw. mit der für diese Anzahl notwendigen Fläche als kerngebietstypisch anzusehen (VGH BW, U. v. 02.11.2006 - 8 S 1891/05 -, juris; U. v. 09.10.2013 - 5 S 29/12 -, juris). Die vorliegend auf dem Baugrundstück geplanten Betriebe bieten insgesamt neun Geldspielgeräte samt Alkoholausschank an. Geht man außerdem davon aus, dass eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte i.d.R. ab einer Zahl von 40 Plätzen vorliegt (vgl. VGH BW, U. v. 22.02.2011 - 3 S 445/09 -, juris, unter Verweis auf Stüer, ZfWG 2010, 387), entsprechen die drei auf dem Baugrundstück geplanten Betriebe auch hinsichtlich der Besucherplätze einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte. Denn in den drei Betrieben sind nach dem Vortrag der Kläger 63 Bewirtungsplätze (10 bei der Klägerin sowie 25 bzw. 28 Plätze in den Nachbarbetrieben) und 9 Geldspielplätze geplant.
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Eine Befreiung von dem im Bebauungsplan festgesetzten Ausschluss der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten ist für das Vorhaben nicht zu erteilen. Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans unter Umständen befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Zu den Grundzügen der Planung gehören solche Festsetzungen, „die für die Planung tragend sind“ (Siegmund, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 31, Rdn. 61). Tragend für die Planung ist eine Festsetzung, die ein „Bestandteil eines Planungskonzepts ist, der das gesamte Plangebiet oder doch maßgebliche Teile davon gleichsam wie ein roter Faden durchzieht, so dass eine Abweichung zu weitreichenden Folgen führt“ (BayVGH, U. v. 21.04.2009 - 9 B 06.1823 -, juris; VG Freiburg U. v. 22.08.2007 - 4 K 1989/06 -, juris; HambOVG, U. v. 26.08.1999 - 2 Bf 17/96 -, juris). Die dem Vorhaben der Klägerin widerstreitende Festsetzung des Bebauungsplans XXX über den Ausschluss von Vergnügungsstätten gehört danach zu den Grundzügen der Planung, denn sie ist für die Planung tragend. Wie aus der Planbegründung hervorgeht, bildet sie ein zentrales Element des planerischen Konzepts zur Verhinderung einer Häufung von Vergnügungsstätten (sowie Bordellen und Werbeanlagen), das sich wie ein roter Faden durch die davon betroffenen Teile des Plangebiets zieht. Eine Abweichung davon würde die Planung in ihrem Kern treffen.
60 
Dahingestellt bleiben kann, ob das Vorhaben, wenn es nicht als Vergnügungsstätte im bauplanungsrechtlichen Sinne zu behandeln wäre, bei einer Einordnung als Schank- und Speisewirtschaft mit Geldspielgeräten im Zusammenwirken mit den Nachbarvorhaben als eine „städtebaulich bedenkliche Ansammlung“ solcher Betriebe gebietsunverträglich und nach § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO unzulässig wäre (vgl. VGH BW, B. v. 15.09.2010 - 3 S 1105/10 -) oder ob es als Schank- und Speisewirtschaft mit Geldspielgeräten im Zusammenwirken mit den geplanten Nachbarbetrieben zu Belästigungen oder Störungen i.S.v. § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO führte und auch deswegen unzulässig wäre.
61 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
62 
Aufgrund der Abweisung der Klage ist über den Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, nicht zu entscheiden.
63 
Ein Grund, gemäß §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3, 4 VwGO die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen, liegt nicht vor.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 45.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids für zwei Spielhallen mit je 100 m2 Nutzfläche auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung Würzburg.

Mit Unterlagen vom 23. Februar 2010 beantragte die Klägerin bei der Beklagten einen Bauvorbescheid zur Nutzungsänderung von bisher gewerblich genutzten Räumen in zwei Spielhallen mit je 100 m2 Nutzfläche im Erdgeschoss des Gebäudes N. Straße 76. Im Obergeschoss des Gebäudes befinden sich bereits drei kerngebietstypische Spielstätten. Das Grundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4.6.3 der Beklagten vom 26. August 1981 in der Fassung der 3. Änderung des Bebauungsplans N. Straße vom 19. Juni 2002, der für das Grundstück ein Gewerbegebiet festsetzt.

Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 22. Juni 2010 ab. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Oktober 2011 ab. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

1. Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel hier nicht.

Das Verwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung von der Wirksamkeit des Bebauungsplans ausgegangen. Soweit die Klägerin dieses Ergebnis in Frage stellt und geltend macht, der Bebauungsplan sei wegen Verletzung des Gebots der Konfliktbewältigung und des Trennungsgrundsatzes im Hinblick auf die Festsetzung eines Mischgebiets für das bebaute Grundstück FlNr. 3938/2 der Gemarkung Würzburg unwirksam, ist dem nicht zu folgen.

Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass hier der Grundsatz der Trennung von Wohnen und Gewerbe nicht ausnahmslos gilt, da es sich um die Überplanung einer bestehenden Gemengelage handelte. Dies ist nicht zu beanstanden, da der Grundsatz zum Einen nicht uneingeschränkt gilt und zum Anderen nicht bisher unbebaute Flächen betroffen sind (BVerwG, U. v. 30.6.1989 - 4 C 16/88 - BRS 49 Nr. 30 = juris Rn. 21). Der Vortrag, im Plangebiet befänden sich „Gebäude jüngeren Datums“ ändert daran nichts. Abgesehen davon, dass der Hinweis auf ein „jüngeres Baudatum“ nichts über einen vorhandenen und evtl. später beseitigten oder fehlenden Gebäudebestand zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans aussagt, sind im Ausgangsbebauungsplan auf den hier maßgeblichen Flächen zahlreiche Bestandsgebäude eingezeichnet und Gebäudefunktionen sowie Firmennamen eingetragen. Die Planungsunterlagen und Stellungnahmen im Planaufstellungsverfahren, die übereinstimmend anführen, dass die meisten Grundstücke bebaut seien, werden damit jedenfalls nicht in Frage gestellt.

Bei der Planung handelt es sich auch nicht um einen Etikettenschwindel. Denn es ist nichts ersichtlich, was auf eine Verdeckung eines eigentlich unzulässigen Planungsziels (vgl. OVG NW, U. v. 11.2.2014 - 2 D 15/13.NE - juris Rn. 86; BVerwG, U. v. 28.2.2002 - 4 CN 5/01 - NVwZ 2002, 1114 = juris Rn. 32) hindeutet. Abgesehen davon, dass - wie ausgeführt - bei einer vorhandenen Gemengelage der Trennungsgrundsatz keine strikte Geltung beansprucht (BVerwG, B. v. 13.5.2004 - 4 BN 15/04 - juris Rn. 4), hat der Plangeber hier auch die nach der Baunutzungsverordnung vorgesehene Stufenfolge, wonach ein Mischgebiet neben einem Gewerbegebiet grundsätzlich zulässig ist, eingehalten (vgl. Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, 7. Auflage 2013, § 1 Rn. 107). Im Hinblick auf eine vorhandene Gemengelage können daher auch andere planerische Mittel - wie hier immissionsschutzrechtliche Vorgaben - ergriffen werden, so dass ein Bebauungsplan, der bestehende Nutzungen in eine zulässige abgestimmte Gebietseinstufung übernimmt, nicht grundsätzlich zu beanstanden ist (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 1.7.2014, § 1 Rn. 239). Auch der Hinweis der Klägerin auf die Notwendigkeit einer Verbesserung verfängt hier nicht. Zwar muss sich der Plangeber um Verbesserungen bemühen und möglichst Verbesserungen anstreben (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 1 Rn. 240), die Verbesserung ist jedoch eine konkret-einzelfallbezogene und weitgehend der planerischen Abwägung überantwortete Frage (vgl. Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Weiss, a. a. O., § 1 Rn. 108). Damit kommt es auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage der Unbeachtlichkeit mit dem Gebot der Konkfliktbewältigung und dem Trennungsgrundsatz eventuell zusammenhängender Abwägungsfehler nicht an.

Dem Zulassungsvorbringen lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Bebauungsplan funktionslos ist. Eine Funktionslosigkeit von Festsetzungen liegt vor, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sich die Festsetzung bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der ihre Verwirklichung auf absehbare Zeit ausschließt und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in die Fortgeltung der Norm gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (BVerwG, B. v. 22.7.2013 - 7 BN 1/13 - NVwZ 2013, 1547 = juris Rn. 6). Maßgeblich sind dabei, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht die Verhältnisse auf den einzelnen Grundstücken; entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Festsetzung muss unabhängig davon, ob sie punktuell noch durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren haben, die städtebauliche Entwicklung noch in eine bestimmte Richtung zu steuern (BVerwG, B. v. 9.10.2003 - 4 B 85/03 - BauR 2004, 1128 = juris Rn. 8). Danach ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Entgegen dem Zulassungsvorbringen kann zur Begründung eines Kerngebiets nicht auf Spielhallen und Nutzungen abgestellt werden, die in der gesamten N. Straße und der G... Straße außerhalb des maßgeblichen Baugebiets und sogar außerhalb des Bebauungsplans liegen. Neben drei kerngebietstypischen Spielstätten auf dem Baugrundstück im Obergeschoss eines Gebäudeteils und einem Tanzclub auf FlNr. 3936 Gemarkung Würzburg befinden sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts weitere, nicht kerngebietstypische Nutzungen im Gewerbegebiet, wie z. B. ein Asia-Shop, ein Matratzen-Outlet, eine Druckertankstelle und ein Autohändler (vgl. Behördenakte Bl. 36). Diesen Feststellungen wird im Zulassungsantrag nicht entgegengetreten.

Dementsprechend richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach den Festsetzungen des Bebauungsplans und somit nach § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 8 BauNVO 1977. Kerngebietstypische Spielhallen sind danach in einem Gewerbegebiet nicht allgemein zulässig (BVerwG, B. v. 28.7.1988 - 4 B 119/88 - DÖV 1989 = juris Rn. 3 f.). Das Verwaltungsgericht hat das Vorhaben der Klägerin auch zutreffend als kerngebietstypische Spielhalle eingestuft. Die Frage, ob es sich um eine kerngebietstypische Spielhalle handelt, hängt von der Größe des Betriebs unter Berücksichtigung des Schwellenwerts von 100 m2 und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (BayVGH, U. v. 24.11.2010 - 9 B 10.363 - juris Rn. 30; BayVGH, B. v. 9.2.2011 - 9 ZB 10.162 - juris Rn. 12; BayVGH, B. v. 24.3.2011 - 2 B 11.59 - BRS 78 Nr. 90 = juris Rn. 27). Das Verwaltungsgericht hat hier zu Recht eine bauliche Einheit der Spielhallen 4 und 5 i. S. e. Funktionseinheit angenommen. Zwar kann dies nicht schon daraus geschlossen werden, dass sie sich in einem Gebäude befinden; auch der einheitliche Antrag stellt insoweit nur ein Indiz dar (vgl. OVG NW, U. v. 29.10.2012 - 2 A 2809/11 - juris Rn. 66). Das Verwaltungsgericht hat jedoch ebenfalls darauf abgestellt, dass die beiden Vergnügungsstätten - wie sich aus den dem Bauvorbescheidsantrag beiliegenden Plan ergibt - über einen gemeinsamen Eingang und Flur (von der Klägerin später als - gemeinsame - „Raucherzone“ bezeichnet) verfügen, so dass jedenfalls der Eingang in beide Spielhallen über eine allgemein zugängliche Fläche innerhalb des Gebäudes erfolgt. Die gegenständlichen Spielhallen verfügen zudem über einen gemeinsamen Lagerraum und gemeinsame Besuchertoiletten (vgl. VG München, U. v. 16.2.2009 - M 8 K 08.4626 - juris Rn. 36 und nachfolgend BayVGH, U. v. 24.3.2011 - 2 B 11.59 - BRS 78 Nr. 90 = juris Rn. 28). Zudem ist nach den baulichen Gegebenheiten, wie sie sich aus den Plänen ergeben, ein Hin- und Herwechseln der Besucher innerhalb des Gebäudes möglich und es besteht ein gemeinsamer Aufsichtsbereich, so dass insgesamt von einer betrieblich-funktionellen Einheit (vgl. BayVGH, U. v. 24.11.2010 - 9 B 10.363 - juris Rn. 32; VGH BW, B. v. 15.3.2013 - 8 S 2073 /12 - juris Rn. 6) und einer organisatorischen Zusammenfassung zum Zweck der Führung eines Betriebes (vgl. BVerwG, U. v. 27.1.1993 - 1 C 9/92 - DÖV 1994, 214 = juris Rn. 15) auszugehen ist. Der von der Klägerin angeführte Fall einer Agglomeration, wie er beispielsweise bei Einkaufszentren vorliegen könnte, kommt hier nicht in Betracht, da es bereits an der betrieblich-funktionalen Trennung fehlt und die Anlagen angesichts der baulichen Zustände, wie sie sich aus dem eingereichten Plan und dem Gebäude ergeben, unter Berücksichtigung der oben genannten Kriterien nicht als ein Nebeneinander einzelner selbstständiger Betriebe erscheinen (vgl. OVG NW, U. v. 29.10.2012 - 2 A 2809/11 - juris Rn. 62 ff.). Maßgeblich ist hier gerade nicht der Eingang in die Spielhallen, sondern in das Gebäude (vgl. BVerwG, U. v. 27.1.1993 - 1 C 9/92 - DÖV 1994, 214 = juris Rn. 15). Im Übrigen sind von der als „Raucherzone“ bezeichneten Fläche auch keine weiteren Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Gebäudes als die beiden Spielhallen 4 und 5 zu erreichen.

Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB verneint, da die Grundzüge der Planung betroffen sind. Die Klägerin trägt vor, dass es sich um eine Vergnügungsstätte an einer überregionalen Verbindungsstraße handle und bereits zahlreiche weitere Vergnügungsstätten vorhanden seien. Zwar ist es möglich, dass eine Vergnügungsstätte an einer überregionalen Verbindungsstraße in einem Gewerbegebiet unter Würdigung der maßgeblichen Planungssituation die Grundzüge der Planung nicht betrifft (vgl. BayVGH, U. v. 24.3.2011 - 2 B 11.59 - BRS 78 Nr. 90 = juris Rn. 34), dies ist jedoch anders zu beurteilen, wenn eine (weitere) Befreiung zu einer anderen Prägung des Gebiets führen würde (vgl. OVG RP, B. v. 25.4.2012 - 8 A 10046/12 - ZfBR 2012, 479 = juris Rn. 15). Die Gefahr eines Umkippens des Gewerbegebiets und ein sog. „Trading down“-Effekt ist jedenfalls bei bereits drei vorhandenen kerngebietstypischen Vergnügungsstätten - unabhängig von einer konkreten Schwellenbestimmung, wie sie die Klägerin fordert - nicht von der Hand zu weisen (vgl. BayVGH, U. v. 28.6.2012 - 9 B 10.2279 - juris Rn. 19; OVG RP, B. v. 25.4.2012 - 8 A 10046/12 - ZfBR 2012, 479 = juris Rn. 13), zumal es sich hier bei den maßgeblichen Flächen südlich der N. Straße um ein vergleichsweise kleines Gewerbegebiet handelt. Auf die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB und eventuelle Ermessenserwägungen kommt es daher nicht weiter an (vgl. BVerwG, B. v. 1.11.1999 - 4 B 3/99 - DÖV 2000, 474 = juris Rn. 13; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 31 Rn. 35).

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen lassen sich nach den obigen Ausführungen ohne Weiteres und mit zweifelsfreiem Ergebnis im Zulassungsverfahren klären (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 28, 32). Auch liegen keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten vor, da der Sachverhalt ausreichend aufgeklärt ist bzw. aus den Akten ersichtlich ist. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist die Situation entlang der gesamten N. Straße und der G... Straße nach obigen Ausführungen nicht relevant; die Vergnügungsstätten, auf die sich die Argumentation der Klägerin bezieht, liegen überwiegend außerhalb des maßgeblichen Baugebiets und außerhalb des Bebauungsplans. Die vorhandenen Nutzungen ergeben sich aus den Akten und wurden von der Klägerin auch nicht angegriffen. Die Merkmale zur Bestimmung einer betrieblichen Einheit ergeben sich aus den vorgelegten Planunterlagen.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, unter welchen Voraussetzungen von einer betrieblichen Einheit geplanter, benachbarter Spielstätten auszugehen ist, ist - wie oben ausgeführt - in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. BVerwG, U. v. 27.1.1993 - 1 C 9/92 - DÖV 1994, 214 = juris Rn. 15). Weitergehender Klärungsbedarf lässt sich dem Zulassungsantrag nicht entnehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 40, § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG (wie Verwaltungsgericht).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften,
3.
sonstige Gewerbebetriebe,
4.
Geschäfts- und Bürogebäude,
5.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung,
2.
Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind,
3.
Tankstellen.

(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine zwangsgeldbewehrte und für sofort vollziehbar erklärte bauordnungsrechtliche Verfügung zur Unterbindung der Nutzung einer Räumlichkeit als Wettlokal für Sportwetten in Form einer Vergnügungsstätte.

Im Erdgeschoss des nach dem zweiten Weltkrieg wieder in Stand gesetzten Anwesens FlNr. ... Gemarkung A. (= W.) befinden sich Räumlichkeiten, die in der Vergangenheit als Ladengeschäft genutzt worden sind (vgl. u. a. den auf Umbaumaßnahmen eines Schuhgeschäfts bezogenen Baugenehmigungsbescheid vom 3. Juni 1982).

Mit Bescheid vom 10. September 2012 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des vormaligen Betreibers /Pächters auf baurechtliche Genehmigung der Nutzungsänderung des im Erdgeschoss des vorgenannten Anwesen befindlichen Ladens in ein - schon damals tatsächlich bereits betriebenes - Büro für Sportwetten unter Hinweis auf eine am 3. August 2012 in Kraft getretene Veränderungssperre ab. Mit Urteil vom 26. September 2013 wies das Verwaltungsgericht Augsburg die gegen die Ver-sagung der Nutzungsänderungsgenehmigung gerichtete Verpflichtungsklage ab (Au 5 K 12.1307). Mit Beschluss vom 23. April 2015 lehnte der Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Zulassung der Berufung ab (15 ZB 13.2377).

Unter dem 29. Januar 2013 untersagte die Antragsgegnerin dem vormaligen Betreiber /Pächter, die ehemalige Ladeneinheit im Erdgeschoss des Anwesens als Wettlokal für Sportwetten zu betreiben bzw. durch Dritte betreiben zu lassen. Mit Urteil vom 26. September 2013 hob das Verwaltungsgericht Augsburg die in Nr. 2 des Tenors des Bescheids vom 29. Januar 2013 verfügte Zwangsgeldandrohung auf und wies die Anfechtungsklage gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung im Übrigen ab (Au 5 K 13.225). Mit Beschluss vom 23. April 2015 lehnte der Verwaltungsgerichtshof den (gegen die Klageabweisung im Übrigen gerichteten) Antrag auf Zulassung der Berufung ab (15 ZB 13.2378).

Laut einer in den Behördenakten befindlichen Gewerbeanmeldung vom 1. September 2014 nahm die Antragstellerin unter der Adresse W., ... folgende gewerbliche Tätigkeit auf:

„Weitergabe von Sportinformationen, Annahme von Kundenaufträgen zur Abgabe und Vermittlung von Sport- und Oddsetwetten an staatliche Konzessionslotterien auch mittels Online-Kurierdienste, Vermietung von Internetanschlüssen, Getränkeausschank (…).“

Die Antragsgegnerin führte ab Juni 2015 mehrere Baukontrollen durch. In einem Aktenvermerk vom 19. November 2015 über eine Ortsbesichtigung desselben Tages im Wettbüro „T...“ in der W. - als Betreiber wird im Aktenvermerk die Antragstellerin aufgeführt - hielt der Bauaufseher der Antragsgegnerin fest:

„Das Wettbüro war in Betrieb. In der Spielhalle befanden sich 5 Wettautomaten (Wett-Terminals), alle waren in Betrieb, auf insgesamt 6 Bildschirmen wurden die aktuellen Wettquoten angezeigt. Den Besuchern steht ein WC zur Verfügung. Die Gäste haben Zugriff auf einen Getränkeautomat. Ein Briefkasten für das Wettbüro ist nicht vorhanden.

Nach Inspektion und Stellungnahme von Herrn B... und Herrn R... vor Ort können auch die 5 Wett-Terminals als Bildschirm verwendet werden, um sich - ähnlich wie auf den 6 zusätzlich vorhandenen Bildschirmen - die Live-Wetten anzeigen zu lassen. (…)“

Mit dem streitgegenständlichen, am 2. Dezember 2015 zur Post gegebenen Bescheid vom 30. November 2015 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin - unter Anordnung des Sofortvollzugs (Nr. 2), unter Androhung eines Zwangsgeldes i.H. von 2.000,- € (Nr. 3) sowie unter gleichzeitiger (ebenfalls sofort vollziehbarer) Duldungsanordnung gegenüber den Grundstückseigentümern (Nr. 4, mit Zwangsgeldandrohung unter Nr. 5) - mit Nr. 1 Satz 1, die ehemalige Ladeneinheit im Erdgeschoss des betroffenen Anwesens als Wettlokal für Sportwetten in Form einer Vergnügungsstätte zu betreiben bzw. durch Dritte betreiben zu lassen. Zu diesem Zweck seien sämtliche (sechs) Bildschirme und (fünf) Wett-Terminals zu beseitigen (Nr. 1 Satz 2). Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Nutzungsänderung nicht genehmigungsfähig sei. Mit der den Besuchern über die Wett-Terminals eingeräumten Möglichkeit, das Spiel- bzw. Wettgeschehen live zu verfolgen und an Sportwetten teilzunehmen, sowie aufgrund des Vorhandenseins eines Getränkeautomaten und von drei Stehtischen bestehe zu einem Verweilen ausreichend Gelegenheit, so dass das Wettlokal mit einer Gesamtnutzfläche von 127 m² als kerngebietstypische Vergnügungsstätte einzuordnen sei. Dies sei im hier gegebenen faktischen Mischgebiet gem. § 34 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V. mit § 6 der Baunutzungs-verordnung (BauNVO) bauplanungsrechtlich unzulässig, zumal zur Sicherung der Planung eine am 3. August 2012 in Kraft getretene Veränderungssperre erlassen worden sei. Ein vormals gestellter Antrag auf Nutzungsänderung in ein Büro für Sportwetten sei mit Bescheid vom 10. September 2012 abgelehnt worden. In Ausübung ihrer Planungshoheit lehne die Antragsgegnerin eine Ausnahme von der Veränderungssperre ab. Infolge des festgestellten Sachverhalts könne die Nutzungsuntersagung, zu deren Umsetzung die Bildschirme und Wett-Terminals zu beseitigen seien, gestützt auf Art. 76 Abs. 2 BayBO in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens ausgesprochen werden. Hierfür genüge bereits die formelle Rechtswidrigkeit, d. h. die Nutzung ohne die hierfür erforderliche Baugenehmigung. Die Nutzungsuntersagung stehe im öffentlichen Interesse und sei auch verhältnismäßig. Aufgrund einer negativen Vorbildwirkung liege die angeordnete sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse.

Am 8. Dezember 2015 erhob die Antragstellerin Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg mit dem Antrag, den Bescheid vom 30. November 2015 aufzuheben. Über die Klage ist - soweit nach Aktenlage ersichtlich ist - bislang nicht entschieden. Ebenfalls am 8. Dezember 2015 beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Die Antragstellerin wies im erstinstanzlichen Verfahren u. a. darauf hin, dass die Sitzgelegenheiten und der vormalige Getränkeautomat entfernt worden seien. Außerdem betrage die Nutzfläche des Ladens nur noch ca. 40 m².

Mit Beschluss vom 15. Januar 2016 lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die unter Nr. 1 Satz 1 des Bescheides ausgesprochene Nutzungsuntersagung sei gemäß Art. 76 Satz 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) voraussichtlich rechtmäßig und verletze die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Die hier vorliegende genehmigungspflichtige Nutzungsänderung, die die Vermittlung von Live-Wetten umfasse, überschreite die Schwelle zur Vergnügungsstätte. Da sich die Nutzung der Betriebsstätte nicht mehr im Rahmen der Variationsbreite der genehmigten gewerblichen Nutzung als Ladengeschäft bewege, sei die untersagte Nutzung formell rechtswidrig. Die untersagte Nutzung als Vergnügungsstätte sei - mit Blick auf die erst im Hauptsacheverfahren zu klärenden genauen Verhältnisse im betroffenen unbeplanten Ortsteil - auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Die Ermessensausübung der Antragsgegnerin sei nicht zu beanstanden. Nr. 1 Satz 2 des Bescheides sei ebenfalls von Art. 76 Satz 2 BayBO gedeckt, weil sich vorliegend die rechtswidrige Nutzung gerade im Vorhandensein der zu beseitigenden Gegenstände manifestiere. Die Zwangsgeldandrohung (Nr. 3) sei hinreichend bestimmt und halte sich hinsichtlich Fristsetzung und Höhe im Rahmen des Angemessenen.

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

Sie beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Januar 2016 abzuändern und die aufschiebende Wirkung gegen Nr. 1 des Bescheides vom 30. November 2015 wiederherzustellen sowie gegen Nr. 3 des Bescheides anzuordnen.

Die Antragsgegnerin hat sich im laufenden Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die von der Antragstellerin innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin nach der im Verfahren gem. Art. 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung zu Recht abgelehnt. Die Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen Nr. 1 des Bescheides vom 30. November 2015 sowie gegen Nr. 3 dieses Bescheides wird voraussichtlich keinen Erfolg haben. Der Bescheid vom 30. November 2015 ist aller Voraussicht nach rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 76 Satz 2 BayBO als Befugnisnorm sind mit hoher Wahrscheinlichkeit erfüllt; Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Das Vorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine andere Beurteilung.

1. Nach der im Verfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung ist von den tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 76 Satz 2 BayBO für eine Nutzungsuntersagung auszugehen.

In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinn von Art. 76 Satz 2 BayBO‚ der den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigt‚ bei einem genehmigungspflichtigen Vorhaben grundsätzlich schon dann vorliegt‚ wenn das Vorhaben - wie hier - ohne Baugenehmigung ausgeführt wird. Die Nutzungsuntersagung hat - insoweit einer Baueinstellung entsprechend - die Funktion‚ den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen; es muss daher in der Regel nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. Allerdings darf eine formell rechtswidrige Nutzung grundsätzlich nicht untersagt werden‚ wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist. Eine offensichtlich materiell rechtmäßige Nutzung zu untersagen‚ ohne den Bauherrn vorher vergeblich nach Art. 76 Satz 3 BayBO aufgefordert zu haben‚ einen Bauantrag zu stellen‚ wäre unverhältnismäßig (vgl. z. B. BayVGH, U. v. 19.5.2011 - 2 B 11.353 - BayVBl. 2012, 86 = juris Rn. 30 ff.; U. v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 - NVwZ-RR 2015, 607 = juris Rn. 22; B. v. 23.04.2015 - 15 ZB 13.2378 - juris Rn. 5 f.; B. v. 8.6.2015 - 2 ZB 15.61 - juris Rn. 3; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand September 2015, Art. 76 Rn. 282 m. w. N.).

Für die Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagungsverfügung kommt es deshalb nicht darauf an, ob die Bauaufsichtsbehörde das Vorhaben für genehmigungsfähig hält, sondern darauf, ob das Vorhaben o f f e n s i c h t l i c h genehmigungsfähig ist. Der Betrieb der Antragstellerin ist derzeit weder als Wettannahmestelle noch als Wettvermittlungsstelle, Wettbüro oder als Vergnügungsstätte genehmigt. Es liegt nach summarischer Prüfung auch nicht auf der Hand, dass das Vorhaben genehmigungsfähig ist. Vielmehr muss die Genehmigungsfähigkeit im laufenden Baugenehmigungsverfahren noch geklärt werden.

a) Der Betrieb von Wettvermittlungsstellen kommt in bauplanungsrechtlicher Hinsicht seiner Art nach als Gewerbebetrieb oder als Vergnügungsstätte in Betracht (gegen die Einstufung als Laden i. S. v. §§ 2 bis 4a BauNVO vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 4a Rn. 23.69). In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zwischen sog. „Wettannahmestellen“ und „Wettbüros“ unterschieden. Während bloße Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt werden, sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung dienen (BayVGH, B. v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - juris Rn. 15; B. v. 7.5.2015 - 15 ZB 14.2673 - juris Rn. 5 f.; B. v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 14; B. v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 7; OVG Berlin-Bbg, U. v. 6.10.2015 - OVG 10 B 1.14 - juris Rn. 42; OVG Rh-Pf., B. v. 14.4.2011 - 8 B 10278/11 - NVwZ-RR 2011, 635 = juris Rn. 11; OVG Saarl, B. v. 24.4.2009 - 2 B 265/09 - BauR 2010, 449 = juris Rn. 13; HessVGH, B. v. 25.8.2008 - 3 UZ 2566/07 - NVwZ-RR 2009, 143 = juris Rn. 5; vgl. auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand November 2015, § 6 BauNVO Rn. 43; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Auflage 2014, § 4a Rn. 23.69; Mitschang, ZfBR 2012, 419 ff. - jeweils m. w. N.).

Nach der im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung stellt die tatsächlich betriebene Wettvermittlungsstelle der Antragstellerin eine Vergnügungsstätte in Form eines Wettbüros dar. Unter Wettbüros in diesem Sinn fallen nach der Rechtsprechung des Senats - die entgegen den Darlegungen der Beschwerdebegrünung nicht singulär geblieben ist - Räumlichkeiten, in denen zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem - meist im europäischen Ausland ansässigen - Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen werden, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt. Hinzu kommt im Regelfall, dass die Räumlichkeiten - insbesondere durch die Anbringung von Bildschirmen - Gelegenheit bieten, die Wettangebote bzw. -ergebnisse live mit zu verfolgen (vgl. BayVGH, B. v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 14; ebenso: BayVGH, B. v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 7; vgl. auch OVG Berlin-Bbg, U. v. 6.10.2015 - 10 B 1.14 - juris Rn. 42; OVG NW, B. v. 14.2.2014 - 2 A 1181/13 - juris Rn. 14 m. w. N.). Mit der Installation von Monitoren und dem Bereithalten von Wett-Terminals, auf denen die Sportereignisse, auf die aktuell gewettet werden kann, sowie die Wettarten und Wettquoten aufgelistet sind, hat die Antragstellerin eine nicht genehmigte Nutzung als Vergnügungsstätte aufgenommen. Allein die Vermittlung von Live-Wetten in einer - wie vorliegend - Wettvermittlungsstelle mit Monitoren, die ein Verfolgen aktueller Spielstände o.ä., auf die gewettet werden kann, ermöglicht, überschreitet nach der Rechtsprechung des Senats schon die Schwelle zur Vergnügungsstätte. Denn Live-Wetten bieten anders als Sportwetten, bei denen lediglich auf das Eintreffen eines Sportergebnisses zu festen Gewinnquoten gesetzt wird, eine rasche Aufeinanderfolge der Wettmöglichkeiten und verleiten den Kunden damit zu einem Verweilen bis zum Eintritt der jeweiligen Wettergebnisse, während dessen der Kunde die aktuellen Quoten und die Ergebnisse der Wettkämpfe auf Monitoren verfolgen und ggf. seine weiteren Wetten danach ausrichten kann. Die hier durch das Anbringen der Monitore zum Ausdruck kommende Bereitschaft zur Vermittlung von Live-Wetten dient daher, anders als eine bloße Wettannahmestelle, überwiegend der kommerziellen Unterhaltung. Dass es nach dem Vorbringen der Antragstellerin an Sitzgelegenheiten oder TV-Bildschirmen zur Übertragung von Sportereignissen fehle, keine Getränke ausgeschenkt oder Speisen verkauft würden und es keine Unterhaltungsspiele gebe, hindert grundsätzlich nicht die Annahme einer Vergnügungsstätte. Die Ausstattung eines Wettbüros mit Sitzgruppen oder TV-Bildschirmen, das Bereitstellen von Getränken und Speisen oder das Vorhalten von Unterhaltungsspielen sind lediglich (weitere) Indizien für das Vorliegen einer Vergnügungsstätte (vgl. BayVGH, B. v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - juris Rn. 15, 20; B. v. 7.5.2015 - 15 ZB 14.2673 - juris Rn. 5; B. v. 8.6.2015 - 2 ZB 15.61 - juris Rn. 3; OVG Berlin-Bbg, U. v. 6.10.2015 - 10 B 1.14 - juris Rn. 42; VGH BW, B. v. 1.2.2007 - 8 S 2606/06 - BauR 2007, 1217 = juris Rn. 4; VG München, U. v. 17.2.2014 - M 8 K 13.1878 - juris Rn. 31 f.; VG Minden, B. v. 10.2.2006 - 1 L 69/06 - juris Rn. 17), aber keine unabdingbare Voraussetzung hierfür. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Größe des Betriebs. Diese ist ein Kriterium zur Unter-scheidung von kerngebietstypischen und nicht kerngebietstypischen Vergnügungs-stätten (exemplarisch VG Ansbach, U. v. 21.10.2015 - AN 9 K 14.00663 - m. w. N.). Eine Vergnügungsstätte liegt aber nicht erst ab einer bestimmten Flächengröße vor. Der „Verweilcharakter“, den die Antragstellerin dem Vorhaben abzusprechen sucht, folgt demnach vorliegend nicht aus einer möglichst angenehmen oder geselligen Atmosphäre, die dem Kunden neben dem Abschluss seiner Wette angeboten werden soll, sondern schlicht aus der Möglichkeit, sich während des Laufs der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten, um die über Wandmonitore ausgestrahlten aktuellen Quoten und Ergebnisse der Wettkämpfe live zu verfolgen und noch während der laufenden Sportveranstaltungen in schneller Abfolge auf bestimmte Ereignisse zu wetten (zum Ganzen: BayVGH, B. v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 12 ff.; ebenso: BayVGH, B. v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 8; VG Saarl., U. v. 19.11.2014 - 5 K 2185/13 - juris Rn. 51 ff., 55; VG Gelsenkirchen, B. v. 30.9.2015 - 10 L 1877/15 - juris Rn. 28; VG Göttingen, U. v. 8.10.2015 - 2 A 231/14 - juris Rn. 49; abweichend: VG München, U. v. 24.6.2013 - M 8 K 12.4195 - juris Rn. 28 f.; VG Neustadt/Weinstr., B. v. 9.2.2011 - 3 L 59/11.NW - juris Rn. 11 ff., 24 ff.; VG Schleswig, B. v. 9.5.2014 - 8 B 10/14 - juris Rn. 14 ff.; enger als hier wohl auch OVG Rh-Pf., B. v. 14.4.2011 - 8 B 10278/11 - NVwZ-RR 2011, 635 = juris Rn. 11).

Der Wechsel von der (bislang genehmigten) Ladennutzung in eine Nutzung als Wettbüro /Vergnügungsstätte ist gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO baugenehmigungspflichtig. Eine verfahrensfreie Nutzungsänderung i. S. von § 57 Abs. 4 Nr. 1 BauNVO kommt nicht in Betracht, weil eine Vergnügungsstätte in bauplanungsrechtlicher Hinsicht anders zu beurteilen ist als eine bislang genehmigte schlicht gewerbliche Nutzung als Ladenlokal. Bei diesem Nutzungswechsel ist zudem von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit, die der Einschlägigkeit der Befugnisnorm des Art. 76 Satz 2 BayBO entgegenstünde (s.o.), nicht auszugehen.

Dem Verwaltungsgerichtshof sind im Beschwerdeverfahren die aktuellen Genehmigungsunterlagen, aus denen sich die Begrenzung der Nutzfläche ergeben soll, nicht vorgelegt worden. Auch kann ohne Inaugenscheinnahme der Räumlichkeiten nicht beurteilt werden, inwiefern der gegenwärtige Betrieb des Wettbüros tatsächlich auf einer begrenzten Nutzfläche stattfindet. Nach Aktenlage kann der Senat mithin nicht einschätzen, ob die Wettvermittlungsstätte aufgrund ihrer Größe oder ihrer besonderen - einen größeren Einzugsbereich ansprechenden - Attraktivität bereits die Schwelle zu einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte erreicht (vgl. BVerwG, B. v. 19.11.1990 - 4 B 162/90 - juris Rn. 8; B. v. 29.10.1992 - 4 B 103/92 - NVwZ-RR 1993, 287 = juris Rn. 4; BayVGH, U. v. 24.3.2011 - 2 B 11.59 - BauR 2011, 1785 = juris Rn. 27, 28; VG Ansbach, U. v. 1.7.2015 - AN 9 K 14.01543 - juris Rn. 33; VG Ansbach, U. v. 21.10.2015 - AN 9 K 14.00663 - juris Rn. 28 ff.; VG Saarl., U. v. 19.11.2014 - 5 K 2185/13 - juris Rn. 58 ff.; VG Göttingen, U. v. 8.10.2015 - 2 A 231/14 - juris Rn. 52; Stock in König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, 3. Aufl. 2014, § 4a Rn. 36; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand November 2015, § 6 BauNVO Rn. 43). Insofern ist dem Senat im Eilverfahren keine abschließende Bewertung möglich, ob es sich vorliegend um eine Vergnügungsstätte handelt, die wegen ihrer Zweckbestimmung oder wegen ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig wäre (vgl. § 4a Abs. 3 Nr. 2, § 6 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 3, § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Hierauf kommt es aber letztlich nicht an.

Die genehmigungspflichtige Änderung der Nutzung in eine Vergnügungsstätte (s.o.) ist auch dann nicht offensichtlich genehmigungsfähig,

- wenn nach Maßgabe der im Baugenehmigungsverfahren eingereichten und zu prüfenden Bauvorlagen, insbesondere nach Maßgabe der Planzeichnung und der gemäß § 3 Nr. 3, § 9 der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlV) mit einzureichenden Betriebsbeschreibung (vgl. für eine Wettvermittlungsstelle BayVGH, B. v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 17) von einer nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätte auszugehen sein sollte,

- wenn der baurechtlichen Zulassung der Nutzungsänderung die vormals erlassene Veränderungssperre wegen Zeitablaufs nicht mehr entgegenstehen sollte und die Antragsgegnerin immer noch keinen Bebauungsplan, dessen Festsetzungen dem Vorhaben entgegenstünden, erlassen hat sowie

- wenn - wovon offenbar beide Parteien ausgehen (vgl. Seite 3 des streitgegenständlichen Bescheides vom 30. November 2015; Seite 2 der erstinstanzlichen Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 21. Dezember 2015, Bl. 191 der Gerichtsakte Au 5 S 15.1788) - das Vorhaben in einem faktischen Mischgebiet i. S. von § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 6 BauNVO liegen sollte.

Innerhalb eines (faktischen) Mischgebiets sind Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nur in den Teilen des Gebiets zulässig, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind (§ 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO). Dass diese Voraussetzung am Standort des Vorhabens ohne Weiteres gegeben wäre, ist nach Aktenlage nicht ersichtlich und wird auch von der Antragstellerin nicht substanziiert dargelegt (zur wertenden Gesamtbetrachtung bei der Anwendung des § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO: VG Ansbach, U. v. 1.7.2015 - AN 9 K 14.01543 - juris Rn. 45; VG Göttingen, U. v. 8.10.2015 - 2 A 231/14 - juris Rn. 64 ff. m. w. N.). Sollte das Vorhaben aber alternativ nur ausnahmsweise zulassungsfähig sein (§ 6 Abs. 3 BauNVO), kann von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit nicht die Rede sein (BayVGH, B. v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 13; VG Saarl., U. v. 19.11.2014 - 5 K 2185/13 - juris Rn. 61). Welche Alternative hier einschlägig ist, lässt sich - ebenso wie die Frage, ob von einer nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätte auszugehen ist - für den Senat nicht ohne weiteres anhand der Akten klären. Dies würde - zumal die Antragsgegnerin eine Situierung in einem durch Wohnnutzung geprägten Bereich vorgetragen hat (vgl. Seite 4 der Antragserwiderung vom 21. Dezember 2015) - entsprechende Ermittlungen abverlangen. Diese müssen zunächst im laufenden Baugenehmigungsverfahren erfolgen. Von einer Offensichtlichkeit der Zulässigkeit der streitgegenständlichen Nutzung des (bisherigen) Ladenlokals als Wettannahmestelle kann mithin nicht die Rede sein.

b) Der Wechsel von der (bislang genehmigten) Ladennutzung in die vorliegende Nutzung als Wettvermittlungsstelle ist gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO im Übrigen auch dann baugenehmigungspflichtig, wenn sich im Baugenehmigungsverfahren herausstellen sollte, dass - entgegen der vorher unter a) erfolgten (summarischen) Einordnung als Vergnügungsstätte - die Nutzungsänderung lediglich eine Wettannahmestelle im Sinne eines bloßen sonstigen Gewerbebetriebs zum Gegenstand hat. Aus Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO ergibt sich, dass eine Nutzungsänderung genehmigungspflichtig ist, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer jeden Art von Nutzung eigene „Variationsbreite“ verlassen wird - nur dann handelt es sich um eine Nutzungsänderung im baurechtlichen Sinn - und wenn für die neue Nutzung andere bauordnungs- oder bauplanungsrechtliche Anforderungen in Betracht kommen als für die bisherige Nutzung (BayVGH, U. v. 19.5.2011 - 2 B 11.353 - BayVBl. 2012, 86 = juris Rn. 31; B. v. 10.6.2010 - 1 ZB 09.1971 - juris Rn. 15). Von einer genehmigungsfreien Nutzungsänderung gem. Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO ist bereits dann schon nicht mehr auszugehen, wenn die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens i. S. von Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO anders beurteilt werden kann; ob das tatsächlich der Fall ist, ist im Genehmigungsverfahren erst zu prüfen (Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand: Dez. 2015, Art. 57 Rn. 224 m. w. N.; nach nordrhein-westfälischem Landesrecht vgl. VG Gelsenkirchen, B. v. 30.9.2015 - 10 L 1877/15 - juris Rn. 13 f. m. w. N.). Entscheidend für die Genehmigungspflicht ist im vorliegenden Fall allein schon der Umstand, dass den vormals als Ladengeschäft genehmigten Räumlichkeiten eine völlig neue Zweckbestimmung gegeben wurde, deren Zuordnung je nach Einordnung als schlichte Wettannahmestelle oder als Wettbüro sowie je nach dem Ergebnis der Prüfung im Baugenehmigungsverfahren als schlichter Gewerbebetrieb oder als Vergnügungsstätte in Betracht kommt, die jeweils anderen planungsrechtlichen Anforderungen unterliegen (im faktischen Mischgebiet vgl. etwa § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO einerseits, § 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3 BauNVO andererseits).

Allein schon die unter a) aufgezeigte rechtliche Kontroverse, wann eine Wettvermittlungsstelle die Schwelle zu einer Vergnügungsstätte überschreitet (vgl. die oben zitierten Gegenansichten zur Haltung des Senats; zusammenfassend zum Streitstand: VG Saarl., U. v. 19.11.2014 - 5 K 2185/13 - juris Rn. 51 ff.) zeigt, dass schon in rechtlicher Hinsicht jedenfalls nicht von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit auszugehen ist. Dasselbe gilt hinsichtlich des Einwands der Antragstellerin, dass jedenfalls im vorliegenden Fall gegen den „Verweilcharakter“ und damit gegen die Vergnügungsstättenqualität ihrer Wettvermittlungsstelle spreche, dass - wie die Erhebungen des Personals in der Zeit vom 8. Dezember 2015 bis zum 11. Dezember 2015 zeigten - sich die Kunden grundsätzlich nicht länger als wenige Minuten in ihrem Laden aufhielten. Unabhängig von der Frage, ob bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise allein aus tatsächlich erhobenen Daten überhaupt die Zweckbestimmung als Vergnügungsstätte in Frage gestellt werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - juris Rn. 20), unabhängig davon, dass die Erhebung von Dienstag bis Freitag (und damit nicht an den für Sportevents womöglich interessanteren Wochenendtagen) stattfand, und unabhängig von der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Erhebung über einen Zeitraum von lediglich vier Tagen bereits repräsentativ sein kann, zeigt auch die von der Antragstellerin erstellte Auflistung, dass es auch Kundenbesuche von 30 Minuten und länger gab (so etwa am Abend des 8. Dezember 2015: 18:00 Uhr bis 18:45 Uhr; 18:02 Uhr bis 18:40 Uhr; 18:07 Uhr bis 18:37 Uhr; 18:56 Uhr bis 19:25 Uhr; 18:56 Uhr bis 19:50 Uhr; 19:56 Uhr bis 20:30 Uhr; 20:09 Uhr bis 20:45 Uhr; 2 x 20:50 Uhr bis 21:40 Uhr; 2 x 21:25 Uhr bis 21:50 Uhr). Zudem wäre es auch insofern zunächst Sache der Baugenehmigungsbehörde, dem im Baugenehmigungsverfahren im Einzelnen nachzugehen, so dass jedenfalls allein die Behauptung, die Kundenbesuche bei der Antragstellerin dauerten grundsätzlich nur wenige Augenblicke oder Minuten, nicht genügt, um die Offensichtlichkeit der Genehmigungsfähigkeit zu begründen.

Soweit die Antragstellerin in ihrer Antragsbegründung weiter ausführt, dass auch Monitore und Terminals mit Anzeigen von Quoten und Liveergebnissen mittlerweile zur Standardausstattung von Lotto-Annahmestellen gehörten, ist dies für die Beurteilung des vorliegenden Falles irrelevant. Bei jeder - bundesweit betroffenen - Wettvermittlungsstelle hinge die Zulässigkeit von den jeweiligen baurechtlichen Genehmigungen ab. Soweit als solche genehmigte bloße Wettannahmestellen ihren Betrieb wesentlich ändern und nunmehr über Monitore und Terminals mit aktueller Spielstandanzeige und aktuellen Wettquoten Live-Wetten anbieten, handelt es sich um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung. Das folgt allein schon aus einer - möglichen - Einordnung des Wettbüros als Vergnügungsstätte (s.o.; ebenso: VG Gelsenkirchen, B. v. 30.9.2015 - 10 L 1877/15 - juris Rn. 33).

c) Im Übrigen können sich im Fall der Umnutzung eines bisherigen Ladenlokals in ein Wettbüro bzw. in eine Wettannahmestelle - ggf. neben der Stellplatzfrage - auch mit Blick auf das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot modifizierte, im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende Anforderungen ergeben (vgl. BayVGH, B. v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 9). Laut den von der Antragstellerin vorgelegten Erhebungen des Personals über Kundenbesuche in der Zeit vom 8. Dezember 2015 bis zum 11. Dezember 2015 hatte die Wettvermittlungsstelle der Antragstellerin - anders als eine herkömmliches Ladengeschäft - jedenfalls auch bis weit nach 22:00 Uhr geöffnet. Auch insofern kann sich die Zulässigkeit des Vorhabens mit Blick auf die Lärmbelastung der Nachbarschaft nach geänderten Maßstäben i. S. von Art. 55 Abs. 1, Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO richten, so dass auch in dieser Hinsicht nach Aktenlage bzw. nach summarischer Prüfung von einer genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung - unabhängig von der Einordnung als Wettannahmestelle oder als Wettbüro bzw. als herkömmlicher Gewerbebetrieb oder Vergnügungsstätte - auszugehen ist. Selbst wenn mithin lediglich eine Wettannahmestelle als sonstiger Gewerbebetrieb (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) ohne Vergnügungsstättenqualität vorläge, wäre das Vorhaben aus den genannten Gründen nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Aufgrund der sich durch die neue Nutzung und die neuen Öffnungszeiten ändernden Emissionsverhältnisse und der damit ggf. einhergehenden neuen und erhöhten Belastungen für die Nachbarschaft kann die Genehmigungsfrage neu aufgeworfen werden, so dass auch aus diesem Grund von einer genehmigungspflichtigen und jedenfalls nicht ohne Weiteres - d. h. nicht offensichtlich - genehmigungsfähigen Nutzungsänderung auszugehen ist (BayVGH, B. v. 15.1.2016 - 9 ZB 14.1146 - juris Rn. 13; ebenso OVG Rh-Pf., B. v. 14.4.2011 - 8 B 10278/11 - NVwZ-RR 2011, 635 = juris Rn. 12 ff.; VG Gelsenkirchen, B. v. 30.9.2015 - 10 L 1877/15 - juris Rn. 34).

2. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

Das der Antragsgegnerin eingeräumte Eingriffsermessen wird in erster Linie entsprechend dem mit der Befugnisnorm verfolgten Ziel, rechtmäßige Zustände herzustellen, durch Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte bestimmt. Die Bauaufsichtsbehörde muss in einer Weise vorgehen‚ mit der die ihr obliegende Aufgabe‚ für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu sorgen‚ möglichst effektiv erfüllt wird; liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung vor‚ muss im Regelfall nicht näher begründet werden‚ weshalb von der Eingriffsbefugnis Gebrauch gemacht wird (sog. intendiertes Ermessen; vgl. BayVGH, B. v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 20; BayVGH, U. v. 16.2.2015 - 1 B 13.648 - NVwZ-RR 2015, 607 = juris Rn. 35 m. w. N.; Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand September 2015, Art. 76 Rn. 301 m. w. N.). Die Antragsgegnerin hat jedenfalls ihr Ermessen erkannt, indem sie im Bescheid vom 30. November 2015 (Seite 4) darauf abgestellt hat, dass eine Nutzungsuntersagung bei dem festgestellten Sachverhalt gestützt auf Art. 76 Abs. 2 BayBO in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens habe ausgesprochen werden dürfen und dass insofern bereits die formelle Rechtswidrigkeit, d. h. die Nutzung ohne die hierfür erforderliche Baugenehmigung, genüge. Insofern spielt es auch keine Rolle, dass - selbst wenn die Veränderungssperre ausgelaufen und nicht erneuert worden sein sollte - die Antragstellerin im Rahmen ihrer Erwägungen im Bescheid ergänzend darauf verwiesen hat, eine Ausnahme von der Veränderungssperre abzulehnen.

Es hält sich ferner im Rahmen des von Art. 76 Satz 2 BayBO eröffneten Ermessens, dass die Antragsgegnerin neben der (inhaltlich beschränkten) Betriebsuntersagung in Nr. 1 Satz 2 des Bescheides vom 30. November 2015 auch die Beseitigung sämtlicher (sechs) Bildschirme und (fünf) Wett-Terminals angeordnet hat. Gegen die auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Bezug nehmenden begründenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. Rn. 32 ff. der Ausfertigung des Beschlusses vom 15. Januar 2016), wonach eine Nutzungsuntersagung die Verpflichtung zum Entfernen von Gegenständen beinhalte, wenn sich die rechtswidrige Nutzung gerade im Vorhandensein bestimmter Gegenstände - wie vorliegend die Monitore und die Wett-Terminals - manifestiere (vgl. BayVGH, U. v. 19.11.2007 - 25 B 05.12 - BayVBl. 2008, 629 = juris Rn. 24; ebenso z. B.: VG Regensburg, U. v. 24.7.2012 - RO 6 K 12.428 - juris Rn. 60; VG Aachen, B. v. 1.2.2012 - 3 L 280/11 - juris Rn. 72 f.), hat die Antragstellerin keine substanziierten Einwände i. S. von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO erhoben.

3. Gegen die Beseitigung der Wett-Terminals und Monitore bestehen auch mit Blick auf das Übermaßverbot keine Bedenken. Insbesondere steht die Geeignetheit der Beseitigungsverpflichtung nicht in Frage. Die schlichte Untersagung, Live-Wetten anzubieten, wäre schon kein gleich effektives Mittel. Es gelten - auch hinsichtlich der sonstigen Elemente der Verhältnismäßigkeit - insofern vergleichbare Erwägungen, die der Senat bereits in seinem Beschluss vom 21. Mai 2015 zugrunde gelegt hat (vgl. BayVGH, B. v. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 23). Soweit nach Aktenlage ersichtlich ist, können die Monitore und Wett-Terminals aus den Betriebsräumen der Antragstellerin entfernt werden, ohne dass ein Substanzverlust eintritt oder besondere Kosten hierfür anfallen. Der Antragstellerin geht es um die Vermittlung von Live-Wetten und ein zu diesem Zweck erforderliches und ständig aktualisiertes Informationsangebot über Ergebnisse, Ereignisse und Quoten zu laufenden Sportveranstaltungen. Es ist der Antragsgegnerin im Vollzug der Nutzungsuntersagung deshalb nicht zuzumuten, die Räume der Antragstellerin ständig daraufhin zu überprüfen, ob die Monitore eingeschaltet sind oder waren oder welche Inhalte auf ihnen dargestellt werden. Angesichts der unschwer vorzunehmenden Entfernung der Monitore und Wett-Terminals ist die Beseitigungsanordnung deshalb geeignet und auch verhältnismäßig, um die Nutzungsuntersagung durchzusetzen. Das Interesse der Antragstellerin an der wirtschaftlichen Führung ihres Betriebs, der ohne Informationsangebot über die zur Verfügung stehenden Wetten nicht funktionieren könne, ist nicht schutzwürdig.

Das gilt auch und gerade im vorliegenden Fall, zumal - anders als im Sachverhalt, der dem Beschluss des Senats vom 21. Mai 2015 (15 CS 15.9) zugrunde lag - die Antragstellerin hier noch nicht einmal über eine Baugenehmigung zur Nutzung der Räumlichkeiten als Wettannahmestelle verfügt und damit derzeit jede Form der Wettvermittlung - sei es unter rechtlicher Einordnung als Vergnügungsstätte, sei es als sonstiger Gewerbebetrieb - mangels erforderlicher Baugenehmigung formell illegal ist. Es lag in der Verantwortung der Antragstellerin, rechtzeitig vor Aufnahme der geänderten Nutzung einen vollständigen Änderungsbauantrag zu stellen, um sich über eine entsprechende Betriebsbeschreibung als Bestandteil der Bauvorlagen eine Wettannahmestelle bzw. ein Wettbüro mit einem aus ihrer Sicht erforderlichen Informationsangebot zur Vermittlung von Live-Wetten legalisieren zu lassen.

4. Gegen die Zwangsgeldandrohung sind im Beschwerdeverfahren keine substanziierten Einwendungen erhoben worden. Aufgrund der Prüfungsbeschränkung im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bedarf es insofern keiner weiteren Ausführungen des Senats.

5. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sie mit ihrer Beschwerde unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beklagte wendet sich gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung, mit dem eine bauordnungsrechtliche Verfügung teilweise aufgehoben wurde.

Mit einem auf Art. 76 Satz 2 BayBO gestützten Bescheid vom 7. Oktober 2016 untersagte die Beklagte der Klägerin, die durch Baugenehmigung vom 18. Juli 2012 als Wettannahmestelle genehmigten Räume in einem Gebäude auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung P* … als Vergnügungsstätte zu nutzen (Nr. 1 Satz 1) und ordnete an, zu diesem Zweck ein an der westseitigen Außenmauer installiertes Wettterminal sowie vier weitere in den Räumlichkeiten installierte Monitore bis spätestens 28. Oktober 2016 zu entfernen (Nr. 1 Satz 2). Für den Fall der nicht fristgemäßen Erfüllung der in Nr. 1 auferlegten und in Nr. 2 für sofort vollziehbar erklärten Pflichten wurde ein Zwangsgeld „je Monitor bzw. Wettterminal“ in Höhe von 2.000,- Euro angedroht (Nr. 3).

Das betroffene Grundstück liegt laut den im Berufungszulassungsverfahren unbestritten gebliebenen Darlegungen im Tatbestand des vorliegend angegriffenen Urteils im Geltungsbereich eines (einfachen) Bebauungsplans, der ein Mischgebiet (§ 6 BauNVO) vorsieht und nach dessen textlichen Festsetzungen Vergnügungsstätten im Plangebiet unzulässig sind.

Mit ihrer am 7. November 2016 beim Verwaltungsgericht Augsburg erhobenen Klage mit dem Antrag, den Bescheid vom 7. Oktober 2016 aufzuheben, trug die Klägerin vor, dass in ihrer Wettvermittlungsstelle die Möglichkeit, über Wandmonitore ausgestrahlte aktuelle Quoten und Ergebnisse der Wettkämpfe live zu verfolgen sowie noch während der laufenden Sportveranstaltungen in schneller Abfolge auf bestimmte Ereignisse zu wetten, zwischenzeitlich nicht mehr bestehe.

Mit Urteil vom 13. April 2017 hob das Verwaltungsgericht Augsburg den Bescheid vom 7. Oktober 2016 in Nr. 1 Satz 2 sowie in Nr. 3 auf. Im Übrigen wurde die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 7. Oktober 2016 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen des Urteils ist u.a. ausgeführt, die Anordnung der Entfernung des Wettterminals und der weiteren Monitore sei – anders als die unter Nr. 1 Satz 1 tenorierte Nutzungsuntersagung – nicht von Art. 76 Satz 2 BayBO gedeckt, sei mithin rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Zwar könne eine Anordnung der Entfernung von Gegenständen als Nutzungsuntersagung auf Art. 76 Satz 2 BayBO gestützt werden, wenn sich die rechtswidrige Nutzung gerade im Vorhandensein bestimmter Gegenstände manifestiere. Vorliegend sei aber die Beseitigung der Monitore und des separat aufgestellten Wettterminals unverhältnismäßig; sie sei kein erforderliches Mittel, um die Untersagung der Nutzung der gegenständlichen Betriebsstätte als Vergnügungsstätte durchzusetzen. Der Klägerin sei mit der vorhandenen Hardware ein bauplanungsrechtlich zulässiger Betrieb einer bloßen Wettannahmestelle gemäß der bestehenden Baugenehmigung möglich. Die Klägerin habe glaubhaft versichert, dass sie die An- / Abschaltung der Live-Wetten nicht selbst steuern könne. Vormals angebotene Live-Wetten seien nunmehr dauerhaft abgeschaltet. Weiter habe die Klägerin nachgewiesen, dass für den Fall, dass auf einem Bildschirm der weiterhin vorhandene Button „Live-Wetten“ angewählt werde, die automatische Mitteilung erfolge, dass Live-Wetten nicht zugelassen seien. Diese Erklärungen entsprächen auch den Feststellungen behördlicher Kontrollen. Hierbei sei auch festgestellt worden, dass die Abgabe von Live-Wetten an den nach wie vor vorhandenen Bildschirmen nicht möglich gewesen sei. Aufgrund der dauerhaften Abschaltung der Live-Wetten an den nach wie vor vorhandenen Wettterminals fehle es nunmehr am Charakter einer Vergnügungsstätte. Der für die Annahme einer Vergnügungsstätte erforderliche Verweilcharakter entfalle, wenn das jeweilige Wettangebot – dauerhaft gesichert – in der Form beschränkt werde, dass es dem jeweiligen Spieler nicht mehr möglich sei, in der jeweiligen Wettannahmestelle Live-Wetten abzugeben. Die Herausnahme der Live-Wetten aus dem Wettangebot gekoppelt mit dem technischen Ausschluss von derartigen Wettangeboten stelle ein milderes, aber gleich effektives Mittel zur Sicherung der zulässigerweise ausgesprochenen Nutzungsuntersagung dar. Denn die Klägerin sei nach ihren glaubhaften Darlegungen technisch nicht in der Lage, ihr Wettangebot jederzeit kurzfristig durch Knopfdruck zu modifizieren. Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich hinsichtlich der Kontrollmöglichkeiten nicht von regulären Nutzungsuntersagungen, deren Einhaltung das Bauordnungsamt der Beklagten in gleicher Weise zu überprüfen habe. Weil die Klägerin glaubhaft gemacht habe, dass an den noch installierten Wettterminals die Abgabe von Live-Wetten dauerhaft ausgeschlossen sei, sei es unverhältnismäßig, ihr mit der verlangten Entfernung die Möglichkeit zu nehmen, ihr übriges Wettangebot über Wettterminals vorzuhalten, was z.B. auch bei Lotto-Einrichtungen und sonstigen staatlichen Wettanbietern dem heutigen Standard entspreche. Für den dauerhaften Ausschluss einer bauplanungsrechtlich unzulässigen Vergnügungsstätte genüge die dauerhaft gesicherte Beschränkung des jeweiligen Wettangebots, wie sie die Klägerin im Verfahren angeboten und auch nachgewiesen habe.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung wendet sich die Beklagte gegen das Urteil, soweit sie hinsichtlich der gerichtlichen Kassation der Nr. 1 Satz 2 und der Nr. 3 des Bescheids vom 7. Oktober 2016 unterlegen ist. Die Klägerin bringt hiergegen vor, das Verwaltungsgericht habe sich auf der – aus ihrer Sicht strengen – Linie der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gehalten; die von der Beklagten geltend gemachten Berufungszulassungsgründe lägen nicht vor bzw. seien nicht ausreichend vorgetragen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Zulassungsbegründung der Beklagten vom 29. Juni 2017 und den Schriftsatz der Klägerseite vom 4. August 2017 Bezug genommen.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von der Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt, liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer Weise dargelegt worden, die den gesetzlichen Substantiierungsanforderungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) genügt.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Die im Zulassungsverfahren vorgebrachten Einwände der Beklagten gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Anordnung der Entfernung des an der Außenwand installierten Terminals und weiterer Monitore sei von Art. 76 Satz 2 BayBO als Befugnisnorm nicht gedeckt, sind nicht geeignet, einen Zulassungsgrund i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu stützen.

a) Die Beklagte kann ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht damit begründen, das Verwaltungsgericht habe unter Missachtung des Grundsatzes der Einheit von Anlage und Nutzung die sich auch aus dem Wortlaut („zu diesem Zweck“) und dem systematischen Aufbau des Bescheidtenors ergebende Unselbständigkeit der Beseitigungsverfügung (Nr. 1 Satz 2) gegenüber der verhaltensbezogenen Nutzungsuntersagung in Nr. 1 Satz 1 verkannt.

Eine Nutzungsuntersagung wird häufig allein durch ein schlichtes Unterlassen im Sinne eines Aufgebens des bisherigen rechtswidrigen Nutzungsverhaltens erfüllt. Gleichwohl findet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aufgrund des Grundsatzes der Einheit von Anlage und Nutzung eine bauordnungsrechtliche Anordnung, bestimmte Gegenstände aus einer baulichen Anlage zu entfernen, unmittelbar in Art. 76 Satz 2 BayBO (und nicht in dem in seinen Eingriffsvoraussetzungen strengeren Art. 76 Satz 1 BayBO) eine tragfähige Rechtsgrundlage, wenn bereits das Vorhalten dieser Einrichtungsgegenstände Teil der untersagten Nutzung ist. Auf der Grundlage der in Art. 76 Satz 2 BayBO geregelten Befugnis, die illegale Nutzung einer Anlage zu untersagen, können immer dann auch auf Gegenstände bezogene Anordnungen getroffen werden, wenn sich die rechtswidrige Nutzung gerade in der speziell ihrem Zweck dienenden Anwesenheit dieser Gegenstände manifestiert. Beginnt eine rechtswidrige Nutzung einer baulichen Anlage bereits mit dem zweckgerichteten Vorhalten bestimmter Einrichtungsgegenstände und führt das Belassen dieser Gegenstände am Ort der baulichen Anlage zu einer Perpetuierung der rechtswidrigen Nutzung, kann die illegale Nutzung auf der Grundlage des Art. 76 Satz 2 BayBO nicht nur verhaltensbezogen, sondern auch gegenstandsbezogen untersagt werden, und zwar in der Weise, dass diese Gegenstände entweder zu beseitigen oder – falls ihre schlichte Lagerung in der Anlage eine legale Nutzung darstellt – funktionslos zu stellen sind (grundlegend – dort noch zur Vorgängerregelung des Art. 82 Satz 2 BayBO a.F.: BayVGH, U.v. 19.11.2007 – 25 B 05.12 – BayVBl. 2008, 1598 = juris Rn. 21 ff.).

Der Umstand, dass sich sowohl Nr. 1 Satz 1 als auch Nr. 1 Satz 2 des Tenors des vorliegend angefochtenen Bescheids in der Sache auf dieselbe Grundverpflichtung beziehen, die ausgeübte Nutzung der Räumlichkeiten als Vergnügungsstätte zu unterlassen (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2015 – 15 CS 15.9 – NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 22), führt – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht dazu, Satz 2 jeglichen selbständigen Verfügungsinhalt abzusprechen. Die Anordnung der Entfernung bestimmter Einrichtungsgegenstände als sog. gegenstandsbezogene Nutzungsuntersagung ist vielmehr – auch im Verhältnis zur Grundverfügung in Form einer verhaltensbezogenen Nutzungsuntersagung – ein Verwaltungsakt i.S. von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG mit eigenständiger (vollstreckbarer) Regelung. Die gegenteilige Ansicht der Beklagten findet weder im Wortlaut des Art. 76 Satz 2 BayBO noch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine Stütze. Insbesondere geht aus der von der Beklagten zur Untermauerung ihrer Rechtsansicht in Bezug genommenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 19. November 2007 ausdrücklich hervor, dass gegenstandsbezogene Nutzungsuntersagungen in Bezug auf zu entfernende Gegenstände, in deren zweckbezogener Anwesenheit sich eine rechtswidrige Nutzung manifestiert (s.o.), gestützt auf Art. 76 Satz 2 BayBO einer gesonderten einzelfallbezogenen Regelung zugeführt werden können, die über die rein verhaltensbezogene, durch schlichtes Unterlassen zu erfüllende Nutzungsuntersagung hinausgeht. So stellen z.B. Anordnungen, einen formell illegal als Lagerplatz genutzten Bereich zu räumen oder typische Wohnungseinrichtungsgegenstände aus einer nicht zu Wohnzwecken genehmigten baulichen Anlage zu entfernen, gegenstandsbezogene Nutzungsuntersagungen dar, die – bei ermessensgerechter, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrender Einzelfallentscheidung – auf Art. 76 Satz 2 BayBO gestützt werden können (Beispiele nach BayVGH, U.v. 19.11.2007 – 25 B 05.12 – BayVBl. 2008, 1598 = juris Rn. 24, 25) und die für den Fall, dass diese Gegenstände im Anschluss an den Bescheid nicht „freiwillig“ entfernt werden, auf eine mögliche zwangsweise Durchsetzung ausgerichtet sind. Das zeigen im Übrigen auch die weiteren Erwägungen der Beklagten in der Zulassungsbegründung: Soweit dort auch mit bauordnungsrechtlichen Überwachungs- / Ermittlungsschwierigkeiten in Bezug auf technischen Umrüstungen etc. argumentiert wird [vgl. auch im Folgenden b) aa) ], wird ersichtlich, dass sich die Beklagte angesichts der im Einzelfall womöglich nicht einfachen Abgrenzung auf eine Argumentation, die Nutzung als Wettbüro / Vergnügungsstätte sei eingestellt und die Terminals / Monitore seien durch technische Umrüstung nur noch als Gegenstände einer als herkömmliches Gewerbe einzustufenden Wettannahmestelle nutzbar, von vornherein nicht einlassen will und damit – selbst bei technischer Funktionseinschränkung – notfalls auf eine zwangsweise Entfernung im Wege der Vollstreckung setzt.

b) Mit ihrer Argumentation, die Rechtswidrigkeit der Nutzung sei vorliegend im Belassen / Vorhandensein der Wettterminals in der gewerblichen Ladeneinheit manifestiert, sowie mit ihrem Standpunkt, die Herausnahme der Live-Wetten aus dem Wettangebot der Terminals sei keine gleich geeignete, den Betroffenen weniger belastende Maßnahme, vermag die Beklagte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung am Maßstab des Darlegungsgebots (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ausreichend zu begründen.

aa) Soweit mit der Zulassungsbegründung vorgebracht wird, die Herausnahme von Live-Wetten auch aus dem Terminalangebot sei im Vergleich zur angeordneten Entfernung der Hardware keine gleich geeignete bzw. effektive Maßnahme, weil die Bauaufsichtsbehörde – in einer die Effektivität des Verwaltungshandelns infrage stellenden Art und Weise – jeweils umfangreich zu ermitteln hätte, ob mit der Herausnahme des Wettangebots im Einzelfall nicht eine unmögliche Handlung abverlangt würde resp. ob die Herausnahme in technischer und rechtlicher Hinsicht (etwa nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen zwischen Wettvermittlungsstelle und dem Wettunternehmen) überhaupt möglich wäre, ist weder von der Beklagten dargelegt worden noch sonst ersichtlich, was dies speziell mit der vorliegenden Fallkonstellation zu tun hat.

Der Betrieb von Wettvermittlungsstellen kommt in bauplanungsrechtlicher Hinsicht seiner Art nach als herkömmlicher Gewerbebetrieb oder als Vergnügungsstätte in Betracht. Eine Vergnügungsstätte ist ein auf kommerzielle Unterhaltung ausgerichteter besonderer Gewerbebetrieb, der in unterschiedlicher Ausprägung unter Ansprache oder Ausnutzung des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder Sexualtriebs einer bestimmten auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung gewidmet ist (VGH BW, U.v. 23.8.2017 – 3 S 1102/17 – juris Rn. 27 m.w.N.). In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zwischen sog. „Wettannahmestellen“ und „Wettbüros“ unterschieden. Während bloße Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt werden, sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung im o.g. Sinn dienen (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2015 – 15 ZB 13.2377 – juris Rn. 15; B.v. 21.5.2015 – 15 CS 15.9 – NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 14; B.v. 15.1.2016 – 9 ZB 14.1146 – juris Rn. 7; B.v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300 – juris Rn. 23; B.v. 19.7.2016 – 9 ZB 14.1147 – juris Rn. 7; B.v. 25.8.2016 – 9 ZB 13.1993 – juris Rn. 5; VGH BW, U.v. 23.8.2017 – 3 S 1102/17 – juris Rn. 27; OVG Berlin-Bbg, U.v. 6.10.2015 – OVG 10 B 1.14 – juris Rn. 42). In Wettbüros (als Wettvermittlungsstellen mit Vergnügungsstättencharakter) werden zwischen dem Kunden (Spieler), dem Wettbüro (Vermittler) und dem – meist im europäischen Ausland ansässigen – Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt. Bereits das Bereithalten von Einrichtungsgegenständen – wie von Wettterminals und Monitoren –, die der Vermittlung von Live-Wetten dienen, führt zur Aufnahme einer Nutzung als Wettbüro und damit als Vergnügungsstätte. Denn Live-Wetten bieten anders als Sportwetten, bei denen lediglich auf das Eintreffen eines (künftigen) Sportergebnisses zu festen Gewinnquoten gesetzt wird, eine rasche Aufeinanderfolge der Wettmöglichkeiten und verleiten den Kunden damit zu einem Verweilen bis zum Eintritt der jeweiligen Wettergebnisse, während dessen der Kunde die aktuellen Quoten und die Ergebnisse der Wettkämpfe auf Monitoren verfolgen und ggf. seine weiteren Wetten danach ausrichten kann. Die hier durch die Installation der Terminals und Monitore zum Ausdruck kommende Bereitschaft zur Vermittlung von Live-Wetten dient daher – anders als eine bloße Wettannahmestelle – überwiegend der kommerziellen Unterhaltung. Der „Verweilcharakter“ muss demnach nicht notwendig aus einer möglichst angenehmen oder geselligen Atmosphäre folgen, die dem Kunden neben dem Abschluss seiner Wette angeboten werden soll, sondern folgt speziell bei der Vermittlung von Live-Wetten über Terminals und Monitore schon schlicht aus der Möglichkeit, sich während des Laufs der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten, um die über Wandmonitore ausgestrahlten aktuellen Quoten und Ergebnisse der Wettkämpfe live zu verfolgen und noch während der laufenden Sportveranstaltungen in schneller Abfolge auf bestimmte Ereignisse zu wetten (grundlegend BayVGH, B.v. 21.5.2015 – 15 CS 15.9 – NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 14, 15; ebenso: BayVGH, B.v. 7.5.2015 – 15 ZB 14.2673 – juris Rn. 6; B.v. 15.1.2016 – 9 ZB 14.1146 – juris Rn. 8; B.v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300 – juris Rn. 24 m.w.N.; vgl. auch Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 4a Erl. 23.69).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Behörde im Vollzug einer Nutzungsuntersagung eines Wettbüros mit Vergnügungsstättencharakter nicht zuzumuten, die Wettvermittlungsstelle ständig daraufhin zu überprüfen, ob die Monitore eingeschaltet sind oder waren oder welche Inhalte auf ihnen dargestellt werden, solange der Inhaber der Wettvermittlungsstelle nicht von sich aus erklärt, auf die Vermittlung von Live-Wetten zu verzichten, und nachvollziehbar darlegt, welches Informationsangebot er zum Betrieb der zugelassenen Wettannahmestelle zur Verfügung stellen will. In einem s o l c h e n Fall der mangelnden Kooperation des Wettvermittlungsstellenbetreibers ist das wirtschaftliche Interesse an der Fortsetzung des Betriebs unter Einsatz des bisherigen technischen Equipments nicht schutzwürdig. Gegen die Anordnung der Entfernung von Terminals und Monitoren als gegenstandsbezogene Nutzungsuntersagung bestehen d a n n am Maßstab des Übermaßverbots grundsätzlich keine Bedenken. Die schlichte verhaltensbezogene Untersagung, Live-Wetten anzubieten, ist unter diesen Voraussetzungen schon kein gleich effektives Mittel. Die Anordnung der Beseitigung ist in diesem Fall auch verhältnismäßig im engeren Sinn, wenn die Monitore / Terminals aus den Betriebsräumen des Betreibers der Wettvermittlungsstelle entfernt werden können, ohne dass ein Substanzverlust eintritt oder besondere Kosten hierfür anfallen (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2015 – 15 CS 15.9 – NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 23).

Mit dieser Konstellation hat aber der vorliegende Sachverhalt – wie er vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegt wurde – nichts gemein. Es geht auch nicht – wie die Beklagte meint – darum, ob die Bauaufsichtsbehörde schon bei Bescheiderlass auf einen Verzicht hinsichtlich Live-Wetten hinwirken muss. Denn hier hat die Klägerin im Anschluss an den Empfang des Nutzungsuntersagungsbescheids tatsächlich mit der Behörde korrespondiert und von sich aus auf die Vermittlung von Live-Wetten verzichtet. Entscheidend ist, dass die Klägerin als Verfügungsadressatin von sich aus – auch durch technische Umrüstung ihres Equipments – Sorge dafür getragen und aus Sicht des Erstgerichts nachgewiesen hat, sich auch unter Einsatz der – vormals – vergnügungsstättenspezifisch programmierten Terminals / Monitore in Zukunft nur noch auf ein Wettangebot zu beschränken, das dem Charakter einer bloßen Wettannahmestelle gerecht wird. Allein der Umstand, dass die fortlaufende Überprüfung dieses – nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nunmehr mit der Baugenehmigung für eine Wettannahmestelle übereinstimmenden – Zustands durch die Bauaufsichtsbehörde mit einem gewissen Aufwand verbunden sein mag, ändert daran nichts. Mit der tatsächlich erfolgten (technischen) Abschaltung des Live-Wetten-Angebots in Absprache zwischen der Klägerin und der Wettanbieterin bestehen die von der Beklagten angeführten behördlichen Ermittlungsschwierigkeiten jedenfalls im vorliegenden Fall nicht (mehr). Die tatsächliche Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Aufgabe des Live-Wetten-Angebots durch die Klägerin glaubhaft ist und die Wettterminals und Monitore aufgrund technischer Umrüstung („Abschaltung“ seitens des Wettbetreibers) nicht mehr für die Vermittlung von Live-Wetten bereit stehen, ist von der rechtsmittelführenden Beklagten im Zulassungsverfahren nicht substantiiert in Frage gestellt worden.

Dass im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids vom 7. Oktober 2016 noch keine verbindliche Erklärung der Klägerin vorlag, auf die Vermittlung von Live-Wetten zu verzichten, und dass zu diesem Zeitpunkt auch noch keine Umrüstung des technischen Inventars erfolgt war, sondern beides erst später im Laufe des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens (aber noch vor der mündlichen Verhandlung) geschah, stellt die Richtigkeit der Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Anordnung der Entfernung von Terminals / Monitoren sei nach technischer Abschaltung des Live-Wetten-Angebots nicht m e h r von Art. 76 Satz 2 BayBO gedeckt, nicht in Frage: Die Nutzungsuntersagung ist als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung stets auf eine Anpassung an jeweils veränderte Umstände angelegt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist mithin bei einer – verhaltensbezogenen oder gegenstandsbezogenen – Nutzungsuntersagung der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bzw. (im Regelfall eines herkömmlichen Klageverfahrens) der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 6.12.2011 – 15 CS 11.2402 – juris Rn. 12; B.v. 13.2.2015 – 1 B 13.646 – juris Rn. 27; U.v. 16.2.2015 – 1 B 13.648 – NVwZ-RR 2015, 607 = juris Rn. 24; B.v. 13.5.2016 – 9 ZB 13.1991 – juris Rn. 13; B.v. 25.8.2016 – 9 ZB 13.1993 – juris Rn. 14; B.v. 30.6.2016 – 15 CS 15.1615 – juris Rn. 15; B.v. 25.8.2016 – 9 ZB 13.1993 – juris Rn. 14; vgl. auch BVerwG, B.v. 23.1.1998 – 4 B 132.88 – juris Rn. 5, 6). Die Verlagerung des maßgeblichen Zeitpunktes von der behördlichen zur gerichtlichen Entscheidung soll aus materiellen Gründen sicherstellen, dass das Gericht eine realitätsnahe und möglichst abschließende Entscheidung treffen und damit weitere Verfahren vermeiden kann; das Tatsachengericht muss daher im Rahmen seiner Aufklärungspflicht auch neue entscheidungserhebliche Umstände, die nach der behördlichen Entscheidung eingetreten oder bekannt geworden sind, umfassend ermitteln und würdigen (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2011 – 1 C 14.10 – BVerwGE 141, 253 = juris Rn. 10). Das hat zur Folge, dass die Bauaufsichtsbehörde die Rechtmäßigkeit der Verfügung ständig verfahrensbegleitend kontrollieren und ihre Entscheidung ggf. – auch in einem laufenden gerichtlichen Verfahren – aktualisieren muss (BayVGH, B.v. 25.8.2016 a.a.O.; Decker in Simon/Busse/Kraus, BayBO, Stand: März 2018, Art. 76 Rn. 294).

bb) Auch der weitere Einwand der Beklagten, der Verzicht auf Live-Wetten sei allein nicht geeignet, rechtmäßige Zustände zu schaffen, genügt nicht den Anforderungen an die Geltendmachung eines Berufungszulassungsgrundes. Das Darlegungsgebot im Berufungszulassungsverfahren (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) erfordert auch bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine substanzielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht. Der Rechtsmittelführer muss vielmehr konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 15 ZB 16.1365 – juris Rn. 8 m.w.N.).

Soweit es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts – auf die die Beklagte Bezug nimmt – für die Abgrenzung zwischen (genehmigter) Wettannahmestelle und (formell illegaler) Vergnügungsstätte in Form eines Wettbüros nicht unabdingbar auf die Größe der Ladeneinheit, eine etwaige Bestuhlung oder ein Getränkeangebot ankommt (BayVGH, B.v. 21.5.2015 – 15 CS 15.9 – NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 15; B.v. 15.1.2016 – 9 ZB 14.1146 – juris Rn. 8; B.v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300 – juris Rn. 24), ist für die Einstufung von Wettbüros als Vergnügungsstätten – auch wenn sie im Einzelfall nur aus einem verhältnismäßig kleinen Raum bestehen und auch sonst über kein besonderes Ambiente verfügen – der gerade mit dem Live-Wetten-Angebot verfolgte Zweck ausschlaggebend, für die Kundschaft bei der Live-Verfolgung der Wettereignisse vor Ort ein Gemeinschaftserlebnis entstehen zu lassen und diese zu diesem Zweck dort beliebig lange verweilen zu lassen, mithin gerade hierüber unter Ansprache des Spieltriebes ein bestimmtes gewinnbringendes Freizeitangebot vorzuhalten (vgl. auch BayVGH, B.v. 7.5.2015 – 15 ZB 14.2673 – juris Rn. 6 m.w.N.). Wesentlicher Gesichtspunkt für die Annahme eines vergnügungsstättenspezifischen Verweilcharakters eines Wettbüros ist m.a.W. auch im Fall eines weniger ansprechenden Ambientes allein schon die Möglichkeit, sich während des Laufs der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten, um die über Wandmonitore ausgestrahlten aktuellen Quoten und Ergebnisse der Wettkämpfe live zu verfolgen u n d noch während der laufenden Sportveranstaltungen in schneller Abfolge auf bestimmte Ereignisse zu wetten (BayVGH, B.v. 15.1.2016 –9 ZB 14.1146; juris Rn. 8; B.v. 19.7.2016 – 9 ZB 14.1147 – juris Rn. 14).

Die Beklagte hat sich demgegenüber auf die nicht näher begründete, unsubstantiierte Behauptung beschränkt, allein die an einem Wettterminal weiterhin – auch noch nach einer Herausnahme von Live-Wetten – bestehende Möglichkeit, etwaige Spielstände derzeit laufender Sportereignisse abzurufen und sich insoweit zu informieren, generiere für sich einen Anreiz, sich länger in den betreffenden Räumlichkeiten aufzuhalten, und dass schon deshalb allein im Aufstellen eines Wettterminals auch ohne die Vermittlung von Live-Wetten im Regelfall die Verfolgung kommerzieller Unterhaltungszwecke zu sehen sei. Auch hiermit hat die Beklagte die aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des Berufungszulassungsgrundes ernstlicher Zweifel i.S. von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht erfüllt. Zwar hat der Bevollmächtigte der Klägerin auf Nachfrage der Beklagten mit E-Mail vom 28. November 2016 ausgeführt, es bestehe – was nach Angaben des Softwareherstellers technisch nicht abänderbar sei – theoretisch die technische Möglichkeit, auf dem umgerüsteten Wettterminal (nach Abschaltung der Live-Wettenmöglichkeit) unter dem Feld „Ergebnisse“ laufende Spiele mit jeweils aktuellen Spielständen einzusehen. Warum aber gerade hierüber eine Wettannahmestelle den Charakter einer Vergnügungsstätte erhalten soll, weil gerade hierdurch – und insbesondere trotz Herausnahme von Live-Wetten aus dem Wettangebot – ein besonderer Anreiz zum Verweilen in den Räumlichkeiten der Wettannahmestelle geschaffen werde, bleibt in der Zulassungsbegründung der Beklagten im Dunkeln und wird in der Sache nicht näher erläutert. Die Beklagte hat sich mithin mit der entscheidungstragenden These des Verwaltungsgerichts, dass allein mit Wegfall des Live-Wetten-Angebots der für die Annahme einer Vergnügungsstätte erforderliche Verweilcharakter entfallen sei (vgl. Rn. 48 der angefochtenen Entscheidung), nicht hinreichend konkret auseinandergesetzt. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass nach der erläuternden E-Mail des Bevollmächtigten der Klägerin vom 28. November 2016, dessen inhaltlich Richtigkeit im Zulassungsverfahren ebenfalls nicht substantiiert bezweifelt wurde, ein Einblick in laufende Spielstände nicht mehr automatisch und unmittelbar ermöglicht werde, sondern dass der Bediener sich hierfür erst durch mehrere Seiten des Programms „tippen“ müsse. Die Software springe – so heißt es in der E-Mail weiter – automatisch zum Startbildschirm zurück, wenn eine Minute lang keine weitere Eingabe getätigt werde, sodass ein Mitverfolgen von Spielen insoweit schon theoretisch kaum möglich sei. Unabhängig von der Frage, ob es hierauf (ebenso wie auf den weiteren Vortrag der Klägerin, sie habe das Aufhalten an den SB-Terminals zur schnellen Tippabgabe auf maximal 3 Minuten beschränkt, was vom Personal überwacht werde) überhaupt im Einzelnen ankommt, ist der Beklagten jedenfalls entgegenzuhalten, sich mit diesen fallspezifischen Besonderheiten in der Zulassungsbegründung nicht auseinandergesetzt zu haben. Auch finden sich keine näheren Ausführungen, welche sonstigen Umstände (wie z.B. das Ambiente in den betroffenen Räumlichkeiten) es gebe, die trotz Abschaltung des Live-Wetten-Angebots den für eine Vergnügungsstelle mit kommerziellen Unterhaltungsangebot zu fordernden besonderen Anreiz zum Verweilen begründen könnten (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 23.4.2015 – 15 ZB 13.2377 – juris Rn. 15, 20).

cc) Die mangelnde Darlegung kann die Beklagte auch nicht mit der Behauptung kompensieren, dass den Entscheidungen BayVGH, B.v. 21.5.2015 – 15 CS 15.9 – sowie B.v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300 –, bei denen der Senat gegenstandsbezogene Nutzungsuntersagungen in Form einer Entfernung von Wettterminals bzw. Monitoren als von Art. 76 Satz 2 BayBO gedeckt angesehen hatte, vergleichbare Sachverhalte zugrunde gelegen hätten. Denn dies trifft tatsächlich nicht zu:

– In der Fallgestaltung bei BayVGH, B.v. 21.5.2015 – 15 CS 15.9 – beharrte die dort betroffene Betreiberin auf dem Standpunkt, die Nutzung von Einrichtungsgegenständen (Monitoren etc.) zum Zweck der Vermittlung von Live-Wetten sei von der baurechtlich genehmigten Nutzung als „Wettannahmestelle“ gedeckt. Insofern kam der Senat im Beschwerde- (Eil-) Verfahren seinerzeit im Zusammenhang mit dem Umfang der Untersagung der Nutzung als Vergnügungsstätte zu dem Schluss, es sei der Behörde d e s w e g e n im Vollzug der Nutzungsuntersagung nicht zuzumuten, die Betriebsräume der genehmigten Wettannahmestelle ständig daraufhin zu überprüfen, ob die Monitore eingeschaltet sind oder welche Inhalte auf ihnen dargestellt werden, solange die Betreiberin der genehmigten Wettannahmestelle „nicht von sich aus erklärt, auf die Vermittlung von Live-Wetten bis zur etwaigen Genehmigung eines Änderungsantrags zu verzichten und nachvollziehbar darlegt, welches Informationsangebot zum Betrieb der zugelassenen Wettannahmestelle sie zur Verfügung stellen will“ (s.o.). Schon im Beschluss vom 21. Mai 2015 ebnete der Senat mithin den Weg, für Fallgestaltungen, bei denen – wie vorliegend – der Betreiber der betreffenden Räumlichkeiten auf die Vermittlung von Live-Wetten verzichtet und dementsprechend sein Inventar technisch so umrüstet, dass vergnügungsstättenspezifische (resp. Live-) Wetten nicht mehr angeboten werden, ein Entfernungsverlangen nicht mehr als von Art. 76 Satz 2 BayBO gedeckt anzusehen.

– Bei BayVGH, B.v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300 – ging es nicht um die faktische Umnutzung einer genehmigten Wettannahmestelle, sondern um die formell illegale Nutzung eines vormaligen Ladengeschäfts als Wettbüro / Vergnügungsstätte (vgl. im Einzelnen dort bei juris Rn. 32 ff.). Vor diesem Hintergrund bestätigte der Senat die Verhältnismäßigkeit der Beseitigung der Wettterminals und Monitore auch und gerade unter dem Hinweis, dass – anders als im Sachverhalt, der dem Beschluss des Senats vom 21. Mai 2015 (15 CS 15.9) zugrunde lag – die Betreiberin des Lokals noch nicht einmal über eine Baugenehmigung zur Nutzung der Räumlichkeiten als Wettannahmestelle verfügte und damit jede Form der Wettvermittlung – sei es unter rechtlicher Einordnung als Vergnügungsstätte, sei es als sonstiger Gewerbebetrieb – mangels erforderlicher Baugenehmigung formell illegal sei (juris Rn. 40). Bei dieser Fallgestaltung bestand also schon von vornherein keine Möglichkeit, die Wettterminals und Wettmonitore technisch auf einen genehmigungskonformen Betrieb umzurüsten bzw. zu beschränken.

c) Auf die Einwendungen der Beklagten gegen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts (dort Rn. 50), dass bei der behördlichen Kontrolle im Februar 2017 nur noch drei Wettterminals installiert gewesen seien und die Beklagte insofern die Klärung unterlassen habe, ob die Klägerin der angeordneten Beseitigung zumindest in teilweisem Umfang nachgekommen sei, kommt es – unabhängig von der Frage, ob die diesbezüglichen Ausführungen überhaupt (auch) tragend waren – nicht mehr an. Ist ein angefochtenes Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt (kumulative Mehrfachbegründung), kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen erfolgreich ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und vorliegt (BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 29 m.w.N.). Der Angriff auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu Rn. 50 des erstinstanzlichen Urteils nutzt der Beklagten aber von vornherein nichts, weil sie die tragenden „Primär“-Erwägungen des Verwaltungsgerichts, wonach der kassierte Verfügungsteil gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, nicht erfolgreich am Maßstab von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO anzugreifen vermochte, s.o. a) und b).

2. Weil die Beklagte keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Entfernungsanordnung (Nr. 1 Satz 2 des Bescheids) sei rechtswidrig und aufzuheben, darzulegen vermochte, kann ihr Vortrag auch keine Zulassung der Berufung § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hinsichtlich der inhaltlich mit Nr. 1 des Bescheids zusammenhängenden Zwangsgeldandrohung (Nr. 3 des Bescheids, 2.000 Euro je Monitor bzw. Wettterminal) begründen.

3. Ein Berufungszulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist ebenfalls nicht ersichtlich. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nach dem Zulassungsvortrag der Beklagten vorliegend nicht erfüllt bzw. nicht substantiiert dargelegt, wie sich aus den voranstehenden Ausführungen zu 1. und 2. ergibt.

4. Eine Zulassung der Berufung kommt auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Betracht. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat, wobei zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 5, Abs. 5 Satz 2 VwGO) die Frage nicht nur auszuformulieren, sondern zudem auch substantiiert auszuführen ist, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 33 ff. m.w.N.; B.v. 10.4.2018 – 15 ZB 17.45 – juris Rn. 24.).

Hinsichtlich der in der Zulassungsbegründung aufgeworfenen Rechtsfrage,

„ob allein die durch das Aufstellen von Wettterminals bestehende Möglichkeit, sich über aktuelle Spielstände mit den ggf. festen Quoten zu informieren, einen Betrieb zur Vergnügungsstätte qualifiziert“,

hat die Beklagte die Anforderungen einer – für die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlichen – Durchdringung der Materie, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem o.g. Klärungsbedarf nicht gerecht wird, nicht erfüllt (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 18.6.2018 – 15 ZB 17.635 – noch nicht veröffentlicht). Auf die obigen Ausführungen zu 1. b) bb) wird verwiesen. Zudem ist in der Zulassungsbegründung nicht substantiiert ausgeführt, aus welchen Gründen der aufgeworfenen Frage eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

5. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Abweichung von den zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichthofs (BayVGH, B.v. 21.5.2015 – 15 CS 15.9 – sowie B.v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300) zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

Der Zulassungsgrund der Divergenz gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das angegriffene verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Entscheidungen / Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Im Zulassungsantrag muss ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden.

Soweit die Beklagte ausführt, der Verwaltungsgerichtshof sei in den genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs trotz der auch in den dortigen Fallgestaltungen erfolgten bescheidmäßigen Konkretisierungen zur Entfernung von Monitoren / Bildschirmen lediglich von einer gegenstandsbezogenen Nutzungsuntersagung ohne eigenständige Verwaltungsaktqualität ausgegangen, ist sie auch insofern nicht den Darlegungsanforderungen an die Geltendmachung des Zulassungsgrunds (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) gerecht geworden, weil sie hiermit schon keinen wirklichen Rechtssatz formuliert hat, den der Verwaltungsgerichtshof in diesen zitierten Entscheidungen aufgestellt haben soll. Im Übrigen ist auch weder von der Beklagten konkret dargelegt worden noch sonst ersichtlich, dass der Verwaltungsgerichtshof in den Beschlüssen vom 21. Mai 2015 und 19. Mai 2017 der „Annexregelung“ zur Entfernung von Monitoren, Bildschirmen oder Wettterminals die Verwaltungsaktqualität abgesprochen hat, vgl. oben 1 a). Ferner ist nicht auszumachen, dass in den beiden Entscheidungen des Senats ein Rechtssatz aufgestellt worden ist, wonach im Verzicht auf das Angebot von Live-Wetten – immer, d.h. auch wenn der Verfügungsadressat von sich aus reagiert – kein gleich geeignetes, milderes Mittel zu sehen sei. In beiden Fallgestaltungen stellte sich diese Frage vielmehr so nicht. Insbesondere trifft es nicht zu, dass – wie die Beklagte in der Zulassungsbegründung meint – bei den zitierten Entscheidungen des Senats hinsichtlich der Beurteilung am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein „identischer Sachverhalt“ vorlag. Es wird auf oben 1. b) Bezug genommen.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und folgt unter Berücksichtigung, dass im Vergleich zum erstinstanzlichen Gerichtsverfahren im Berufungszulassungsverfahren nur noch ein „halbierter“ Streitgegenstand verblieben ist, in der Sache der Festsetzung des Verwaltungsgerichts (dort: 10.000 Euro), gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

7. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.