Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 21. Okt. 2015 - AN 9 K 14.00663

published on 21/10/2015 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 21. Okt. 2015 - AN 9 K 14.00663
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

AN 9 K 14.00663

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 21. Oktober 2015

9. Kammer

Sachgebiets-Nr.: 0920

Hauptpunkte:

Verpflichtungsklage auf Baugenehmigung zur Nutzungsänderung als Wettbüro

Betriebliche Einheit eines Wettbüros mit Vereinslokal

Kerngebietstypische Vergnügungsstätte wegen erhöhter Attraktivität des Wettbüros in Verbindung mit Gaststätte

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

... Rechtsamt vertreten durch den Oberbürgermeister ...

- Beklagte -

wegen Baurechts

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 9. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Kroh die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Engelhardt-Blum die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Wendelin und durch die ehrenamtliche Richterin ...die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 21. Oktober 2015 am 21. Oktober 2015 folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Teilfläche des Vereinslokals zu Wettbüro und wendet sich gegen die ausgesprochene Nutzungsuntersagung zur Nutzung der Gesamtfläche als Wettbüro.

Dem Kläger wurde mit Baugenehmigungsbescheid vom 17. März 2010 und Tekturgenehmigung vom 19. Mai 2010 für die Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Anwesens ..., ..., Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., die Nutzungsänderung von Laden zu Vereinsheim bzw. Vereinslokal des ... auf einer Nutzfläche von 143,27 qm bauaufsichtlich genehmigt. Das Vorhabensgrundstück ... liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans Nr. ..., der keine Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung enthält. Im Rahmen einer Ortseinsicht durch den Außendienst der Bauordnungsbehörde der Beklagten im Dezember 2012 wurde festgestellt, dass die als Vereinslokal genehmigten Räumlichkeiten durch den Kläger als Wettbüro genutzt werden. An den Schaufenstern und an der Eingangstüre wurden Werbeanlagen in Form von Beklebungen mit der Aufschrift... und ...Öffnungszeiten Mo - Fr 11:00 Uhr bis :00 Uhr, Sa bis So 10:00 Uhr bis :00 Uhr“ angebracht. Im Wettbüro waren mehrere PC-Terminals, Tische und Stühle sowie Stehtische und ein Kassenbereich vorhanden. An den Wänden wurden mehrere Flachbildschirme vorgefunden. An den Tischen und Stehtischen lagen Wettscheine aus.

Mit Schreiben vom 4. Februar 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Nutzung als Wettbüro genehmigungspflichtig, jedoch nicht genehmigungsfähig sei. Er wurde aufgefordert, die Wettbüronutzung bis zum 31. März 2013 aufzulassen.

Am 4. Februar 2013 beantragte der Kläger für eine Teilfläche des Vereinslokals die Nutzungsänderung als Wettbüro. Laut Baubeschreibung soll auf einer Teilfläche von 22,43 qm eine Nutzung als Wettbüro zugeführt werden. Einen insoweit ergänzenden Bauantrag für das Vorhaben „Verkleinerung des Vereinslokals mit neuer Zugangssituation“ stellte am 6. Februar 2013 ...

Mit Schreiben vom 13. Juni 2013 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass das von ihm beantragte Bauvorhaben voraussichtlich nicht genehmigungsfähig sei. Ihm wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb von vier Wochen zum Sachverhalt Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, die Nutzung als Wettbüro aufzulassen. Unter Beantragung der Verlängerung der Anhörungsfrist bis zum 30. September 2013 teilte der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 30. September 2013 mit, dass es sich bei dem Vorhaben nicht um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte handele, die in der überwiegend durch gewerbliche Nutzung als Mischgebiet geprägten Umgebungsbebauung zulässig sei. Bei dem geplanten Wettbüro könne nicht von einer betrieblichen Einheit mit dem bestehenden Vereinslokal ausgegangen werden. Das Wettbüro werde räumlich abgetrennt und verfüge über einen eigenen Eingang. Der Kläger habe daher einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung.

Mit Schreiben vom 22. März 2013 und 8. April 2013 gingen Beschwerden der umliegenden Gewerbetreibenden wegen Beeinträchtigungen durch den Betrieb des Wettbüros bei der Beklagten ein.

Im Rahmen einer Ortseinsicht am 26. März 2014 durch den Außendienst der Bauordnungsbehörde der Beklagten wurde festgestellt, dass das Wettbüro in bisheriger Form weiterhin betrieben wird. Es seien lediglich neue Werbeanlagen in Form von zwei Schaufensterbeklebungen mit dem Schriftzug „Sportwetten, Live Wetten, Bundesliga live soccerhome“ und einer Beklebung an der Eingangstüre mit dem Schriftzug „...Öffnungszeiten Mo - Fr 11.00 Uhr bis 22.30 Uhr/Sa - So 10.00 Uhr bis 22.30 Uhr“ angebracht.

Mit Bescheid vom 27. März 2014 versagte die Beklagte die Erteilung der beantragten Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Teilfläche des Vereinslokals zu Wettbüro und untersagte die Nutzung der Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Anwesens ... als Wettbüro innerhalb einer Frist von einem Monat ab Unanfechtbarkeit des Bescheides. Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR angedroht. Zur Begründung wird ausgeführt, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richte sich nach § 34 BauGB. Aufgrund der vorhandenen Bebauungs- und Nutzungsstruktur sei von einem Mischgebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO auszugehen. Die maßgebende Bezugsumgebung bestehe aus der vorhandenen Bebauung des Bauquartiers, welches durch die ..., die ..., die ... und die ... begrenzt werde. Gekennzeichnet sei dieses Bauquartier durch überwiegend geschlossene Blockrandbebauung mit bis zu fünf Geschossen. Es handele sich um insgesamt 23 Gebäude inklusive Nebengebäuden, von denen 11 Anwesen ab dem Erdgeschoss und damit komplett dem Wohnen dienten. Sieben der weiteren Anwesen verfügten über erdgeschossige Nutzungen, die in einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO allgemein zulässig seien (Asia-Laden, Friseurladen, Cafes, Bank, Immobilienmakler). Zwei der weiteren Anwesen verfügten über erdgeschossige Nutzungen, die in einem Mischgebiet gemäß § 6

BauNVO allgemein zulässig seien (Ladengeschäft und Sanitätsfachgeschäft, jeweils gebietsübergreifend wirkend). Es blieben drei Gebäude, die überwiegend bzw. komplett gewerblich genutzt seien (Anwesen ...). Ohne diese Anwesen würde es sich bei dem Bauquartier nahezu um ein allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO handeln. Die räumliche Nähe des Vorhabensstandorts zu den gewerblich genutzten Grundstücken rechtfertige nicht die Einstufung als gewerblich geprägter Teil des Mischgebiets, weil sich am Vorhabensstandort selbst und auch in den benachbarten und direkt betroffenen Anwesen ab dem ersten Obergeschoss Wohnungen befänden. Dies bedeute, dass hier eine mischgebietstypische Durchmischung vorliege. Über das definierte Bauquartier hinaus habe die ...-straße aufgrund ihrer Dimensionierung, Begrünung und Funktion mit U-Bahnlinie eine trennende Wirkung. Die gegenüberliegende Straßenseite könne daher nicht für die Beurteilung der Gebietseinstufung herangezogen werden.

Das Wettbüro werde derzeit auf einer - als Vereinslokal genehmigten - Fläche von insgesamt 143,27 qm betrieben. Es sei eine Nutzungsänderung von einer Teilfläche mit ca. 22 qm als Wettbüro beantragt worden. Die restliche Fläche solle als Vereinslokal genutzt werden. Für das Wettbüro und das Vereinslokal sei ein gemeinsamer Eingangsbereich mit ca. 2,2 qm Fläche vorgesehen.

Bei dem ausgeführten Wettbüro auf einer Fläche von 143,27 qm und bei dem beantragten Vorhaben als Wettbüro auf einer Fläche von 22 qm im Zusammenhang mit dem Vereinslokal handele es sich um eine gewerbliche Nutzung, die als Vergnügungsstätte einzustufen sei. Aus der Betriebsbeschreibung zum beantragten Wettbüro vom 29. Januar 2013 sei ersichtlich, dass es sich nicht um ein Ladenlokal handele, da zum einen eine „gesellschaftliche Atmosphäre“, d. h. Aufenthaltsqualität, angestrebt werde, und zum anderen die Öffnungszeiten (täglich 10.00 Uhr bis 22.30 Uhr) keine üblichen Ladenöffnungszeiten darstellten. Vielmehr sei die Öffnungszeit fast deckungsgleich mit dem Vereinslokal (täglich 10.00 Uhr bis 22.00 Uhr), aus dem die Fläche des Wettbüros herausgetrennt werden solle. Auch die an der Eingangstüre ersichtlichen tatsächlichen Öffnungszeiten (täglich 11.00 Uhr bzw. 10.00 Uhr bis 22.30 Uhr) seien mit denen des Vereinslokals fast identisch.

Nach der Betriebsbeschreibung des genehmigten Vereinslokals vom 12. April 2010 diene das Vereinslokal als Treffpunkt für die Mitglieder des ... e. V. Dieser veranstalte im Vereinslokal „bunte Abende, an denen Gesellschaftsspiele, Internetnutzung, gegenseitiger Kulturaustausch der Mitglieder, Dart-Turniere, Backgammon und Schachturniere und ähnliche Unternehmungen, die ausschließlich der Unterhaltung dienten, nicht jedoch Glücksspiele stattfinden“. Aufgrund der sich ergänzenden Betriebsbeschreibungen und dem gemeinsamen Eingang von der Straße aus sei von einer funktionalen Einheit des Vereinslokals mit dem Wettbüro auszugehen. Daran ändere auch ein wie im Tekturentwurf (Stand 30.9.2013) dargestelltes separates WC im Wettbüro nichts.

Bei der Fläche der Räumlichkeiten insgesamt handele es sich also um eine kerngebietstypische Größe, die im Mischgebiet nicht zulässig sei. Selbst wenn die funktionale Einheit nicht gegeben wäre, und eine Vergnügungsstätte im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO vorläge, wäre sie nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO nicht zulässig, da hier keine gewerbliche Prägung des Gebietes vorliege. Eine Ausnahme im Sinne des § 6 Abs. 3 BauNVO könne gemäß § 15 BauNVO nicht zugelassen werden, da die Wohnnutzungen ab dem ersten Obergeschoss dadurch unzumutbaren Störungen und Belästigungen ausgesetzt würden.

Daher sei weder das beantragte noch das bereits ausgeführte Wettbüro planungsrechtlich zulässig. Die formell rechtswidrige Wettbüronutzung im Anwesen ... sei nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Sie verstoße gegen § 34 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO, da ein als Vergnügungsstätte einzustufendes Wettbüro im mit Wohnnutzungen geprägten Teil eines Mischgebietes nicht zugelassen werden könne. Die Anordnung auf Nutzungseinstellung sei geeignet, erforderlich und angemessen. Auf andere, mildere Weise könne kein den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechender rechtmäßiger Zustand geschaffen werden. An der Beendigung der Nutzung bestehe ein öffentliches Interesse. Aus diesem Grund sei die Auflassung der Nutzung als Wettbüro angeordnet worden.

Gegen den am 31. März 2014 dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers zugestellten Bescheid hat der Kläger mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 24. April 2014 am 28. April 2014 Klage mit dem Antrag, „die Beklagte unter Aufhebung ihres Versagungsbescheides vom 27.03.2014 (...) zu verpflichten, dem Kläger die von ihm beantragte Baugenehmigung zu erteilten“, erhoben. Zur Begründung wird auf die Stellungnahme im Anhörungsverfahren vom 30. September 2013 voll umfänglich verwiesen. Die deutlich weiträumiger zu betrachtende Umgebungsbebauung um das Anwesen ... sei überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt. Es werde bezweifelt, dass der ...-Str.“ aufgrund ihrer Dimensionierung, Begrünung und Funktion mit U-Bahnlinie eine trennende Wirkung“ zukomme. Nach klägerischer Auffassung müsse daher auch die gegenüberliegende Straßenseite für die Beurteilung der Gebietseinstufung herangezogen werden, weil entsprechend visuelle Wechselwirkungen zu dem Vorhabensgrundstück auch insoweit bestünden. Nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsprechung (mit Verweis auf BVerwG, B. V. 29.10.1992 - 4 B 103/92 - NVwZ-RR 1993, 287) erscheine es ebenso zweifelhaft, ob im vorliegenden Einzelfall von einer funktionalen Einheit des Vereinslokals mit dem Wettbüro auszugehen sei. Bedeutsam sei entgegen der Auffassung der Beklagten sehr wohl, dass gemäß Tekturentwurf ein WC im Wettbüro verfügbar wäre. Schließlich ergebe sich - hilfsweise - eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit im Wege einer Ausnahme im Sinne des § 6 Abs. 3 BauNVO. Das Vorhaben sei entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht gemäß § 15 BauNVO unzumutbar. Dass die Wohnnutzungen ab dem ersten Obergeschoss durch das Vorhaben unzumutbaren Störungen und Belästigungen ausgesetzt würden, stelle eine bloße Behauptung der Beklagten dar. Nach alledem ergebe sich, dass der Kläger einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die von ihm begehrte Nutzungsänderung habe. Soweit dem Kläger daher eine Baugenehmigung zu erteilen sei, entfalle die im streitgegenständlichen Verfahrensbescheid unter 2. tenorierte Nutzungsuntersagung.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 27. März 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, wegen des gemeinsamen Eingangsbereiches von Vereinslokal und Wettbüro bilde nach Auffassung der Beklagten das Wettbüro mit dem Vereinslokal eine betriebliche Einheit. Als kerngebietstypische Vergnügungsstätte sei sie deshalb selbst bei Vorliegen eines faktischen Mischgebietes unzulässig. Nach Auffassung der Beklagten sei das Wettbüro aber auch als „kleines“ Wettbüro unzulässig, weil sich die nähere Umgebung (§ 34 BauGB) als allgemeines Wohngebiet darstelle. Mit der ebenfalls streitgegenständlichen Nutzungsuntersagung reagiere die Beklagte auf den nicht genehmigungsfähigen Betrieb eines Wettbüros auf einer Fläche von 143,27 qm.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegende Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen. Hinsichtlich der Ergebnisse des Augenscheins und des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift der Sitzung vom 21. Oktober 2015 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

1.

Die zulässige Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Teilfläche des Vereinslokals zu einem Wettbüro ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für das auf dem Grundstück Fl.Nr. ..., Gemarkung ... beabsichtigte Vorhaben „Nutzungsänderung einer Teilfläche des Vereinslokals zu Wettbüro“, er wird durch den streitgegenständlichen Bescheid nicht in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO). Prüfungsmaßstab sind nach Art. 59 Abs. 1 Nr. 1 BayBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren die Vorschriften über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit (§§ 29 bis 38 BauGB) sowie die Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 Abs. 1 BayBO. Die nach Art. 55 Abs. 1 i. V. m. Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO genehmigungspflichtige Nutzungsänderung (vgl. nachfolgend Nr. 1.1) hat nach der Art der Nutzung eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte zum Gegenstand (vgl. nachfolgend Nr. 1.2). In der als faktisches Mischgebiet (§ 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB, § 6 Abs. 1 BauNVO) zu qualifizierenden näheren Umgebung des Vorhabens ist eine solche Nutzung ihrer Art nach bauplanungsrechtlich unzulässig (vgl. nachfolgend Nr. 1.3).

1.1

Das Vorhaben des Klägers ist eine Nutzungsänderung, die gemäß Art. 55 Abs. 1, Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO einer Baugenehmigung bedarf.

Voraussetzung einer genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung ist, dass durch die Verwirklichung eines Vorhabens im Wege einer neuen Zweckbestimmung die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung andere bauordnungs- oder bauplanungsrechtliche Anforderungen in Betracht kommen können als für die bisherige Nutzung, so dass sich die Frage der Genehmigungsfähigkeit neu stellt (vgl. BVerwG, U. V. 18.11.2010 - 4 C 10/09 - NVwZ 2011, 748/749; BayVGH, U. V. 19.5.2011 - 2 B 11.353 - BayVBl. 2012, 86; B. V. 10.6.2010 - 1 ZB 09.1971 - juris).

Die vom Kläger beabsichtigte Nutzung eines Teils des Erdgeschosses im Anwesen Fl.Nr. ... Gemarkung ...als Wettbüro bewegt sich ihrer Art nach ersichtlich nicht mehr im Rahmen der zuletzt mit Bescheid der Beklagten vom 17. März 2010 genehmigten Nutzung als Vereinslokal. Während es sich - unabhängig von der tatsächlichen Ausgestaltung - bei der genehmigten Nutzung als Vereinslokal mit aufgestellten Spielgeräten um eine Schank- und Speisewirtschaft im planungsrechtlichen Sinn handelt, sind davon Wettbüros als Vergnügungsstätten oder sonstige Gewerbebetriebe in bodenrechtlicher Hinsicht zu unterscheiden. Für die unterschiedlichen Nutzungen kommen daher auch andere planungsrechtliche Anforderungen in Betracht. Die beabsichtigte Nutzungsänderung hat somit auch die für ein Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB erforderliche bodenrechtliche Relevanz (vgl. BVerwG, U. V. 31.8.1973 - IV C 33/71 - juris).

1.2

Das beantragte Bauvorhaben ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der baulichen und betrieblich-funktionalen Gesichtspunkte, als betriebliche Einheit mit der verbleibenden Fläche des Vereinslokals zu werten und stellt sich nach der Art der baulichen Nutzung daher als kerngebietstypische Vergnügungsstätte im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO dar.

Vergnügungsstätten sind gewerbliche Nutzungsarten, die in unterschiedlicher Weise unter Ansprache des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder Sexualtriebs der kommerziellen Freizeitunterhaltung und der Zerstreuung dienen (vgl. Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 7 Rn. 16; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 4a Rn. 22). In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln sind, wenn sie anders als bloße Wettannahmestellen wie für Lotto und Toto auch der kommerziellen Unterhaltung dienen (vgl. BayVGH, B. V. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - NVwZ-RR 2015, 774 ff.; BayVGH, B. V. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - juris Rn. 15 m. w. N.).

Kerngebietstypische Vergnügungsstätten sind solche, die wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind, insbesondere weil sie einen größeren Einzugsbereich haben und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sein sollen (vgl. BVerwG, B. V. 19.11.1990 - 4 B 162/90 - juris Rn. 8). Hinsichtlich der negativen städtebaulichen Auswirkungen von Vergnügungsstätten ist nicht nur auf die damit verbundenen Lärmbeeinträchtigungen abzustellen. Vielmehr entspricht es nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes einem allgemeinen städtebaulichen Erfahrungssatz, dass sich Vergnügungsstätten negativ auf ihre Umgebung auswirken können (vgl. BayVGH, B. v. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 - juris Rn. 22). Die Größe eines Betriebes gilt dabei als ein Kriterium zur Unterscheidung von kerngebietstypischen und nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten (vgl. BayVGH, B. V. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - juris Rn. 15; BVerwG, B. V. 19.11.1990 - 4 B 162/90 - juris Rn. 8). Zur Abgrenzung zu kerngebietstypischen Wettbüros kann wie bei Spielhallen die Größe der Nutzfläche als wesentlicher Anhaltspunkt dienen (vgl. Hornmann in Spannowsky/Hornmann/Kemper, Beck‘scher Online-Komm. BauNVO, Stand März 2015, § 4a Rn. 74). Für ein Kerngebiet typisch ist somit eine Vergnügungsstätte dann, wenn sie als zentraler Dienstleistungsbetrieb auf dem Unterhaltungssektor einen größeren Einzugsbereich hat und für ein größeres und allgemeineres Publikum erreichbar sein soll, wobei die Größe des Betriebs insoweit eine maßgebende Rolle spielt (vgl. Roeser, a. a. O., § 7 Rn. 17 m. w. N.). Die für die Kerngebietstypik maßgebliche Größe, der größere Einzugsbereich und das damit verbundene besondere städtebauliche Störpotential können sich auch durch die gesteigerte Attraktivität des Wettbüros unter Einbeziehung der unmittelbar benachbarten Gaststätte als betriebliche Einheit ergeben (vgl. BVerwG, B. v. 29.10.1992 - 4 B 103/92 - juris Rn. 4).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es zwar Sache des Bauherrn festzulegen, was Bestandteil seines zur Genehmigung gestellten Vorhabens sein soll, „soweit er sich dabei innerhalb der Grenzen hält, die einer Zusammenfassung oder Trennung objektiv gesetzt sind“ (vgl. BVerwG, U. V. 27.4.1993 - 1 C 9/92 - juris Rn. 15). Dabei hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob eine Änderung einer zuvor einheitlichen Nutzung mehrere „selbstständige Nutzungseinheiten“ entstehen lässt, oder ob es sich bei etwaigen neugeschaffenen Nutzungseinheiten um Teile einer „betrieblichen Einheit“ handelt, die als ein einheitliches Vorhaben zu behandeln sind (vgl. BVerwG, a. a. O.; VG Stuttgart, U. V. 15.4.2014 - 5 K 1953/13 - juris). Für die Annahme einer betrieblichen Einheit genügt zwar nicht schon die Belegenheit unter einem Dach (vgl. BVerwG, U. V. 27.4.1993, a. a. O.; BayVGH, B. V. 12.12.2014 - 9 ZB 11.2567 - juris Rn. 11). Maßgeblich sind dabei bauliche und betrieblich-funktionale Gesichtspunkte, die für oder gegen einen selbstständigen Betrieb sprechen (vgl. BVerwG, U. V. 24.11.2005 - 4 C 8/05 - juris; BVerwG, B. V. 29.10.1992 - 4 B 103/92 - NVwZ-RR 1993, 287). Dabei kann vor allem die durch die Betriebseinheit einer Vergnügungsstätte mit einer Gaststätte bewirkte größere Attraktivität von Bedeutung sein (vgl. BVerwG, B. V. 29.10.1992, a. a. O.). Bei einer Belegenheit mehrerer Betriebe im selben Gebäude spricht schon die Zugänglichkeit über ein und denselben Eingangsbereich, die Verknüpfung und Ergänzung der jeweiligen Angebote, die sich bei einer natürlichen Betrachtungsweise insbesondere aus Kundensicht als verbunden darstellen, für die Einheitlichkeit der Nutzung (vgl. BayVGH, B. V. 12.12.2014 - 9 ZB 11.2567 - juris Rn. 11; VGH BW, B. V. 15.3.2013 - 8 S 2073/12 - juris Rn. 6). Aus Kundensicht maßgeblich ist insoweit nicht der Eingang in die jeweiligen Räume als vielmehr der gemeinsame Eingang in das Gebäude anzusehen (vgl. BayVGH, B. v. 12.12.2014, a. a. O. unter Verweis auf BVerwG, U. v. 27.1.1993 - 1 C 9/92 - juris Rn. 15). Für das Vorliegen eines einheitlich zu beurteilenden Vorhabens kann es überdies sprechen, wenn es wirtschaftlich uninteressant wäre, nur eine von mehreren beantragten Nutzflächen unabhängig von der anderen zu realisieren (vgl. VG Stuttgart, U. V. 15.4.2014 - 5 K 1953/13 - juris).

In Anwendung dieser Maßstäbe stellt sich das zur Genehmigung gestellte Vorhaben des Klägers sowohl räumlich als auch betrieblich-funktional als betriebliche Einheit mit dem verbleibenden Vereinslokal und somit als kerngebietstypische Vergnügungsstätte dar.

Der enge räumliche und betrieblich-funktionale Zusammenhang des zur Genehmigung gestellten Wettbüros mit dem verbleibenden Bereich des Vereinsheims führt bei der planungsrechtlichen Beurteilung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens zur Annahme einer betrieblichen Einheit. Nach den Planunterlagen soll das Wettbüro mit einer Fläche von 22,43 qm aus dem Vereinslokal räumlich abgetrennt und durch einen gemeinsamen Vorraum betreten werden. Ein räumlicher Zusammenhang ergibt sich vorliegend bereits daraus, dass das Wettbüro gleichsam aus dem als Vereinslokal dienenden Raum herausgeschnitten werden soll und beide Nutzungen durch dieselbe Eingangstür von der Straße betreten werden können. Ein Besucher des Wettbüros kann aufgrund des gemeinsamen Vorraumes so mühelos in das Vereinslokal wechseln und umgekehrt. Wenn sich für die Kunden somit eine Möglichkeit zum wechselnden Aufenthalt in den einzelnen Räumlichkeiten ergibt, erhöht sich damit die Attraktivität des Standortes mit seinem Gesamtangebot, was insoweit ein Indiz für die Einheitlichkeit der Nutzung sein kann (vgl. BVerwG, B. V. 29.10.1992, a. a. O.).

Der betrieblich-funktionale Zusammenhang ergibt sich vorliegend entsprechend der Betriebsbeschreibungen aus parallelen bzw. ergänzenden Angeboten sowie nahezu identischen Öffnungszeiten: Nach der Betriebsbeschreibung für das streitgegenständliche Wettbüro sollen im Wettbüro den Kunden PCs mit Internetzugang zur Verfügung gestellt und auf Fernsehbildschirmen und einer Großprojektionsleinwand verschiedene Sportereignisse live übertragen werden. Dem Kunden solle es „in gesellschaftlicher Atmosphäre“ ermöglicht werden, „zeitgleich an diversen Sportereignissen wie z. B. Fußball, Boxen, Formel I usw. teilzuhaben“. Neben der Abgabe von Wettscheinen an der Kasse sollen Eingabegeräte für Live-Wetten zur Verfügung stehen. Nach der Betriebsbeschreibung des Vereinslokals sollen dort neben Internetnutzung Spiele wie Dart-Turniere, Backgammon- und Schachturniere und ähnliche Unternehmungen angeboten werden. Die Öffnungszeiten des Vereinslokals von Montag bis Sonntag jeweils von 10.00 Uhr bis 22.00 Uhr sind nahezu identisch mit den Öffnungszeiten des Wettbüros (Montag bis Sonntag von 10.00 Uhr bis 22.30 Uhr). Aus der Parallelität bzw. Ergänzung der jeweiligen Angebote ergibt sich auch ein betrieblich-funktionaler Zusammenhang. Sowohl das Wettbüro als auch das Vereinslokal sollen dem geselligen Beisammensein und dem gemeinsamen Spiel- und Sporterlebnis dienen. Das Wettbüro und das Vereinslokal ergänzen sich somit auch im Hinblick auf die im Wesentlichen gleichen Öffnungszeiten in geradezu idealer Weise.

Unter Berücksichtigung der baulichen und betrieblich-funktionalen Kriterien bilden das Wettbüro und das Vereinslokal bei der gebotenen objektiven Betrachtung einen einheitlichen Betrieb, der es ermöglicht, in einem Raum die gewünschten Wetten abzuschließen sowie in den unmittelbar angrenzenden Räumlichkeiten in geselliger Atmosphäre das Ergebnis der Wettspiele abzuwarten, um gegebenenfalls weitere Wetten abzugeben.

Aufgrund des engen räumlichen Zusammenhangs und der funktionalen Ergänzung mit dem Vereinslokal wird das Wettbüro als Vergnügungsstätte derart in seiner Attraktivität gesteigert, dass es infolge der Betriebseinheit als zentraler Dienstleistungsbetrieb mit einem größeren Einzugsbereich für ein größeres und allgemeines Publikum zu gelten hat und deshalb grundsätzlich nur in einem Kerngebiet zugelassen werden darf (vgl. BVerwG, B. V. 29.10.1992, a. a. O.). Das Wettbüro ist in Betriebseinheit mit dem Vereinslokal angesichts einer gesamten Grundfläche von 142,39 qm darauf angelegt, ein größeres und allgemeines Publikum aus einem weiteren Einzugsbereich anzusprechen. Unschädlich ist es dabei, dass das Vereinslokal nach dem Inhalt der Betriebsbeschreibung lediglich als Treffpunkt der Vereinsmitglieder dienen soll. Eine grundsätzlich öffentliche Zugänglichkeit von Räumlichkeiten ist kein Wesensmerkmal einer Vergnügungsstätte (vgl. VG Ansbach, U. V. 9.4.2014 - AN 9 K 13.01321 - juris Rn. 37 m. w. N.). Bodenrechtlich relevant ist vielmehr das Störpotential eines solchen Betriebs, das sich unter Berücksichtigung des betrieblich-funktionalen Zusammenhangs beider Nutzungseinheiten anhand der Gesamtgröße und des aufgrund der erhöhten Attraktivität ergebenden Publikumskreises ergibt.

1.3

Das klägerische Vorhaben ist als kerngebietstypische Vergnügungsstätte in der als faktisches Mischgebiet nach § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB i. V. m. § 6 Abs. 1 BauNVO zu qualifizierenden näheren Umgebung des Vorhabens seiner Art nach bauplanungsrechtlich weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig.

Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach der Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der aufgrund des § 9a BauGB erlassenen Verordnung (Baunutzungsverordnung - BauNVO) bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB).

Nach der Rechtsprechung ist als „nähere Umgebung“ im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB der das Baugrundstück umgebende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG, U. V. 26.5.1978 - IV C 9.77 - BVerwGE 55, 369/380; B. V. 13.5.2014 - 4 B 3813 - juris Rn. 7). Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich allerdings nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (vgl. BVerwG, B. V. 28.8.2003 - 4 B 74.03 - juris). Grundsätzlich gelten als Bereich gegenseitiger Prägung das Straßengeviert und die gegenüberliegenden Straßenseiten, soweit nach den Umständen des Einzelfalles einer öffentlichen Straße keine trennende Wirkung beizumessen ist (vgl. BayVGH, U. V. 24.7.2014 - 2 B 14.1099 - juris Rn. 20 m. w. N.).

Nach dem Ergebnis des Augenscheins und den in der Behördenakte enthaltenen Lageplänen kann der Bereich der wechselseitigen Prägung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung mit Blick auf die zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens (insbesondere Parkplatzsuchverkehr) und die vorhandenen baulichen Strukturen wie folgt bestimmt werden: Er umfasst die in ihrer Struktur aufeinander bezogene Blockrandbebauung entlang der...-straße zwischen ...-straße und ...-straße. Das prägende Bauquartier ist durch überwiegend geschlossene Blockrandbebauung mit bis zu fünf Geschossen gekennzeichnet. Es handelt sich um insgesamt 23 Gebäude inklusive Nebengebäuden, von denen elf Anwesen komplett dem Wohnen dienen. In sieben weiteren Anwesen finden sich im Erdgeschoss nicht störende gewerbliche Nutzungen im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO (Asia-Laden, Friseurläden, Cafe´s, Bank, Immobilienmakler). In zwei weiteren Anwesen finden sich im Erdgeschoss gebietsübergreifend wirkende gewerbliche Nutzungen (Ladengeschäft und Sanitätsgeschäft). Lediglich in den Anwesen ...-straße 40 und 42 findet sich eine komplette gewerbliche Nutzung. Im Übrigen ist die nähere Umgebung des Baugrundstücks zumindest ab den Obergeschossen durch Wohnnutzung geprägt. Abgesehen davon, dass der ... im maßgeblichen Bereich aufgrund der Vierspurigkeit und beidseitiger Radwegeführung der Fahrbahn, der Begrünung des Mittelstreifens und des im Mittelstreifen befindlichen U-Bahn-Abgangs wohl trennende Wirkung beizumessen ist, ist auch die gegenüberliegende Bebauung in den Obergeschossen augenscheinlich durch Wohnnutzung geprägt.

Die so einzugrenzende Umgebungsbebauung stellt sich nach der Art der vorhandenen Nutzung als ein faktisches Mischgebiet dar. Mischgebiete dienen gleichermaßen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören (§ 6 Abs. 1 BauNVO). Kennzeichnend für diesen Baugebietstyp ist somit eine Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit von Wohnen und nicht störendem Gewerbe, mithin eine qualitative und quantitative Durchmischung der Hauptnutzungsarten (vgl. BVerwG, B. V. 11.4.1996 - 4 B 51/96 - juris Rn. 6). Im maßgebenden Bereich der ...-straße weist nahezu jedes der vier- bis fünfgeschossigen Gebäude im Erdgeschoss eine das Wohnen nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzung und in den darüber liegenden Geschossen eine Wohnnutzung auf. Aufgrund der anzufindenden gewerblichen Nutzungen, die zumindest teilweise nicht überwiegend der Gebietsversorgung dienen, stellt sich die nähere Umgebung des Vorhabens als faktisches Mischgebiet dar. Für eine Einordnung der näheren Umgebung als (faktisches) Kerngebiet im Sinne von § 7 Abs. 1 BauNVO oder als (faktisches) Gewerbegebiet im Sinne von § 8 BauNVO fehlt es vorliegend bereits an einem Übergewicht der gewerblichen Nutzungen gegenüber der Wohnnutzung.

Das streitgegenständliche Vorhaben ist als kerngebietstypische Vergnügungsstätte in einem (faktischen) Mischgebiet aufgrund des damit einhergehenden Störpotentials weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig.

Da sich das streitgegenständliche Vorhaben somit bauplanungsrechtlich als unzulässig erweist, hat die Beklagte zu Recht die beantragte Baugenehmigung abgelehnt.

2.

Soweit der Klägervertreter seinen Klageantrag in der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2015 auch auf die Aufhebung der mit Bescheid vom 27. März 2014 ausgesprochenen Nutzungsuntersagung richtet, bestehen insoweit bereits Zweifel an der Zulässigkeit der Klage; sie ist jedenfalls unbegründet.

Der ehemalige Prozessbevollmächtigte des Klägers hat bei der Klageerhebung mit Schriftsatz vom 24. April 2014 den Klageantrag ausdrücklich auf die Aufhebung des „Versagungsbescheides“ und den entsprechenden Verpflichtungsantrag beschränkt. Im gesamten klägerischen Vorbringen wurden keine Ausführungen zu einer geltend gemachten Rechtswidrigkeit der ausgesprochenen Nutzungsuntersagung gemacht.

Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Somit ist zwar der Wortlaut des schriftsätzlich vorgetragenen Klageantrages nicht einzig ausschlaggebend. Maßgeblich für den Umfang des Klagebegehrens ist vielmehr das aus dem gesamten Parteivorbringen erkennbare wirkliche Rechtsschutzziel (vgl. BVerwG, U. V. 3.7.1992 - 8 C 72/90 - juris).

Aufgrund der ausdrücklichen Beschränkung des schriftsätzlich erhobenen Klageantrages des anwaltlich vertretenen Klägers auf Aufhebung des Versagungsbescheids und Verpflichtung zur Erteilung der Baugenehmigung sowie den Ausführungen zur Klagebegründung ergeben sich Zweifel, ob die ausgesprochene Nutzungsuntersagung zum Streitgegenstand und damit rechtshängig gemacht wurde. Insoweit wäre die in der mündlichen Verhandlung beantragte Anfechtungsklage wegen versäumter Klagefrist nach § 74 Abs. 1 VwGO unzulässig.

Selbst wenn das Klagebegehren vor dem Hintergrund der Verpflichtung des Gerichts, auf die Stellung sachdienlicher Anträge im wohl verstandenen klägerischen Interesse hinzuwirken (§ 86 Abs. 3 VwGO) auf gleichzeitige Anfechtung der ausgesprochenen Nutzungsuntersagung auszulegen wäre, ist die Klage jedenfalls insoweit unbegründet.

Die mit Bescheid vom 27. März 2014 ausgesprochene Untersagung der derzeitigen Nutzung der gesamten Räumlichkeiten als Wettbüro erweist sich als rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 76 Satz 2 BayBO. Danach kann, wenn eine Anlage in Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt wird, diese Nutzung untersagt werden. Ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinn von Art. 76 Satz 2 BayBO, der den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigt, liegt bei einem genehmigungspflichtigen Vorhaben grundsätzlich schon dann vor, wenn das Vorhaben - wie hier - ohne Baugenehmigung ausgeführt wird (vgl. BayVGH, B. V. 23.4.2015 - 15 ZB 13.2378 - juris Rn. 5). Denn die Nutzungsuntersagung hat insoweit die Funktion, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, ohne dass geprüft werden müsste, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. Für die Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagungsverfügung kommt es nicht darauf an, ob die Bauaufsichtsbehörde das Vorhaben für genehmigungsfähig hält, sondern darauf, ob das Vorhaben offensichtlich genehmigungsfähig ist (vgl. BayVGH, B. V. 23.4.2015, a. a. O.).

Die derzeitige Nutzung der Räumlichkeiten als Wettbüro auf einer Fläche von 143 qm stellt sich - wie ausgeführt - als kerngebietstypische Vergnügungsstätte dar, die in der als faktisches Mischgebiet zu wertenden Umgebungsbebauung weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig ist (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO). Die ausgeübte und untersagte Nutzung als Wettbüro ist somit nicht offensichtlich genehmigungsfähig.

Die Anordnung der Nutzungsuntersagung weist auch keine Ermessensfehler auf; die Beklagte hat ihr Ermessen entsprechend dem Zweck des Art. 76 Satz 2 BayBO ausgeübt (Art. 40 BayVwVfG). Das der Beklagten eingeräumte Eingriffsermessen wird in erster Linie entsprechend dem mit der Befugnisnorm verfolgten Ziel, rechtmäßige Zustände herzustellen, durch Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte bestimmt (vgl. BayVGH, U. V. 5.12.2005 - 1 B 03.3567 - juris Rn. 26). Die Bauaufsichtsbehörde muss in einer Weise vorgehen, mit der die ihr obliegende Aufgabe, für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu sorgen, möglichst effektiv erfüllt wird. Sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagung vorliegen, muss in der Regel nicht näher begründet werden, weshalb von der Eingriffsbefugnis Gebrauch gemacht wird (vgl. BayVGH, B. V. 21.5.2015 - 15 CS 15.9 - juris Rn. 20; BayVGH, U. V. 16.2.2015 - 1 B 13.648 - juris Rn. 35; sogenanntes „intendiertes Ermessen“: Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Februar 2015, Art. 76 Rn. 301 m. w. N.).

Auch die Inanspruchnahme des Klägers als Handlungsstörer ist nicht zu beanstanden (Art. 9 LStVG). Die zeitliche Verknüpfung der Verpflichtung zur Unterlassung der ausgeübten Nutzung mit dem Zeitpunkt der Bestandskraft des Bescheides erweist sich ebenfalls als rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig.

3.

Soweit von einem Anfechtungsbegehren mit umfasst begegnet auch die Zwangsgeldandrohung keinen rechtlichen Bedenken, nachdem die durchzusetzenden Unterlassungspflichten rechtmäßig angeordnet wurden (Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art. 31, Art. 36 VwZVG).

Der streitgegenständliche Bescheid ist nach alledem voll umfänglich zu Recht ergangen, die Klage ist daher abzuweisen.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:

Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift:

Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach:

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Der Streitwert wird auf 43.000,00 EUR festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 21/05/2015 00:00

Tenor I. Nr. I. und Nr. II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2014 werden geändert. Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin
published on 23/04/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 63.300 Euro festgesetzt.
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Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.
published on 21/10/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 9 K 14.00663 Im Namen des Volkes Urteil vom 21. Oktober 2015 9. Kammer Sachgebiets-Nr.: 0920 Hauptpunkte: Verpflichtungsklage auf Baugenehmigung zur
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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften,
3.
sonstige Gewerbebetriebe,
4.
Geschäfts- und Bürogebäude,
5.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung,
2.
Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind,
3.
Tankstellen.

(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

1.
Darstellungen und Festsetzungen in den Bauleitplänen über
a)
die Art der baulichen Nutzung,
b)
das Maß der baulichen Nutzung und seine Berechnung,
c)
die Bauweise sowie die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen;
2.
die in den Baugebieten zulässigen baulichen und sonstigen Anlagen;
3.
die Zulässigkeit der Festsetzung nach Maßgabe des § 9 Absatz 3 über verschiedenartige Baugebiete oder verschiedenartige in den Baugebieten zulässige bauliche und sonstige Anlagen;
4.
die Ausarbeitung der Bauleitpläne einschließlich der dazugehörigen Unterlagen sowie über die Darstellung des Planinhalts, insbesondere über die dabei zu verwendenden Planzeichen und ihre Bedeutung.

(2) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorgaben zu erlassen zur Berücksichtigung von artenschutzrechtlichen Belangen im Rahmen der Umweltprüfung bei der Aufstellung von Bauleitplänen. Sofern dabei auch Fragen der Windenergie an Land berührt sind, sind die Vorgaben auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu erlassen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.