Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 20. Sept. 2007 - 2 K 3332/07

bei uns veröffentlicht am20.09.2007

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erstattung eines von ihr als Vorauszahlung auf den Abwasser- und den Wasserversorgungsbeitrag entrichteten Betrags.
Die Klägerin ist Eigentümer des im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Östlich des H.- Wegs, 2. Änderung“ gelegenen Grundstücks Flst.Nr. ... in E.. Der Erwerb des 457 m² großen Grundstücks erfolgte aufgrund eines mit der Beklagten am 7.10.1997 geschlossenen Kaufvertrags. Die Beteiligten vereinbarten dabei einen Kaufpreis in Höhe von 220 DM pro m². Sie verpflichteten sich ferner, eine Vereinbarung über die pauschalierte Ablösung der - in dem Kaufpreis nicht enthaltenen - Erschließungsbeiträge nach dem BauGB sowie der Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz abzuschließen. Als Vorauszahlung auf die „Erschließungskosten“ wurde ein Betrag von 20.565 DM oder 45 DM pro m² vereinbart und von der Klägerin zusammen mit dem Kaufpreis bezahlt. Der - auf der Grundlage einer angenommenen Nutzungsfläche von (1,25 x 457 m 2 =) 571,25 m 2 berechnete - Betrag schlüsselt sich auf in einen Abwasserteilbeitrag für den öffentlichen Kanal in Höhe von (571,25 x 5,50 DM =) 3.141,88 DM, einen Abwasserteilbeitrag für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks in Höhe von (571,25 x 3,50 DM =) 1.999,38 DM sowie einen Wasserversorgungsbeitrag in Höhe von (571,25 x 4,50 DM + 7 % MWSt. =) 2.750,57 DM. In Bezug auf den Restbetrag von 12.673,17 DM (= 6.479,69 EUR) kamen die Beteiligten überein, dass dieser Betrag als Vorauszahlung auf die Erschließungsbeiträge nach dem BauGB anzurechnen sei.
Mit Bescheid vom 11.12.2006 setzte die Beklagte den von der Klägerin für das Grundstück Flst.Nr. ... zu bezahlenden Erschließungsbeitrag auf 6.175,21 EUR fest. Auf den Beitrag wurde eine Vorausleistung von 6.479,69 EUR angerechnet. Der sich daraus zu Gunsten der Klägerin ergebende Betrag von 304,48 EUR wurde ihr von der Beklagten erstattet. Der Bescheid ist bestandskräftig.
Mit Schreiben vom 28.12.2006 und 9.1.2007 forderte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von (weiteren) 4.035,03 EUR und begründete dies damit, dass sie auf die bisher nicht veranlagten Beiträge nach dem KAG eine Vorauszahlung in dieser Höhe geleistet habe. Da eine wirksame Ablösungsvereinbarung über diese Beiträge nicht geschlossen worden sei und eine Veranlagung durch Bescheid wegen der inzwischen eingetretenen Festsetzungsverjährung nicht mehr möglich sei, sei ihr die Vorauszahlung zu erstatten.
In ihrer Antwort vom 14.2.2007 erklärte die Beklagte, dass sie die Forderung der Klägerin für nicht berechtigt halte. Vorauszahlungen auf die Beiträge nach dem KAG könnten sowohl durch Bescheid festgesetzt als auch in einem Grundstückskaufvertrag vereinbart werden. Werde ein Vorauszahlungsbescheid erlassen, so tilge dieser die Beitragspflicht in Höhe der Vorauszahlung und nehme, wenn ein endgültiger Bescheid nicht erlassen werde, nach § 164 Abs. 4 S. 1 AO die Rechtsnatur eines endgültigen Beitragsbescheids an. Ein Anspruch auf Rückzahlung der erbrachten Vorauszahlung bestehe daher nicht, da die von der Klägerin geleistete Vorauszahlung den entstandenen Beitrag in der im Kaufvertrag genannten Höhe getilgt habe.
Die Klägerin hat am 11.5.2007 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Sie macht geltend, die Beitragsverpflichtung entstehe mit der Anschlussmöglichkeit. Diese sei im vorliegenden Fall bereits vor dem Erwerb des Grundstücks am 7.10.1999 gegeben gewesen. Im Zeitpunkt der Festsetzung des Erschließungsbeitrags sei daher hinsichtlich des Abwasser- und des Wasserversorgungsbeitrags bereits Festsetzungsverjährung eingetreten gewesen. Die im Kaufvertrag mit der Beklagten getroffenen Absprachen enthielten keine Ablösungsvereinbarung und könnten auch nicht als solche gewertet werden.
Die Klägerin beantragt
die Beklagte zu verurteilen, ihr den als Vorauszahlung auf die Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz gezahlten Betrag von 4.035,03 EUR zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Sie erwidert: In der seinerzeit im Kaufvertrag abgeschlossenen Vorauszahlungsvereinbarung liege der Behaltensgrund für die gezahlten Beträge, so dass ein Erstattungsanspruch nicht bestehe. Die Vereinbarung von Vorauszahlungen auf die Erschließungskosten sei zulässig, sofern - wie im vorliegenden Fall geschehen - den Betrag aufgegliedert werde und somit Klarheit bestehe, welcher Betrag auf Kanal, Klärwerk und Wasserversorgung entfalle. Das Vorhandensein einer wirksamen Beitragssatzung sei dagegen nicht Voraussetzungen für den Abschluss einer solchen Vereinbarung. Da die Beitragsschuld in Höhe der geleisteten Vorauszahlungen getilgt worden sei, bedürfe es des Erlasses eines endgültigen Beitragsbescheids nicht mehr.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Behördenakten sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage bleibt ohne Erfolg.
I.
14 
Die auf eine unmittelbare Geldzahlung gerichtete Klage dürfte bereits unzulässig sein. Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung eines Erstattungsanspruchs gemäß § 37 AO betreffen, ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 a KAG in Verbindung mit § 218 Abs. 2 Satz 2 AO durch Verwaltungsakt zu entscheiden, weshalb die Klägerin statt einer allgemeinen Leistungsklage eine Verpflichtungsklage hätte erheben müssen. Eine entsprechende Umdeutung ihres Klagebegehrens dürfte jedenfalls daran scheitern, dass die Klägerin das vor der Erhebung einer Verpflichtungsklage vorgeschriebene Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt hat.
II.
15 
Die Kammer sieht jedoch davon ab, dem weiter nach zu gehen, da die Klage jedenfalls unbegründet ist. Die Klägerin kann nicht beanspruchen, dass ihr die Beklagte den 1997 als Vorauszahlung auf die Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz entrichteten Betrag erstattet.
16 
1. Die Klägerin begründet den von ihr geltend gemachten Anspruch in erster Linie damit, dass hinsichtlich des für ihr Grundstück zu bezahlenden Abwasser- und Wasserversorgungsbeitrags inzwischen Festsetzungsverjährung eingetreten sei, weshalb ihr die 1997 auf diese Beiträge geleistete Vorauszahlung zurückgewährt werden müsse. Diese Schlussfolgerung geht fehl. Zwar steht außer Frage, dass die für die Festsetzung der Beiträge geltende Frist auch dann schon vor einiger Zeit abgelaufen ist, wenn die 1986 erlassenen, früheren Satzungen der Beklagten nichtig sind und eine sachliche Beitragspflicht für das Grundstück der Klägerin erst durch das Inkrafttreten der am 14.12.2000 beschlossenen Neufassungen der Satzungen entstanden ist. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c KAG in Verbindung mit § 170 AO beträgt die Frist für die Erhebung von Kommunalabgaben einheitlich vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe entstanden ist. Ausgehend von der Wirksamkeit der neugefassten Satzungen der Beklagten ist somit im vorliegenden Fall spätestens mit Ablauf des 31.12.2005 Festsetzungsverjährung eingetreten. Daraus folgt jedoch entgegen der Ansicht der Klägerin nicht, dass ihr die zuvor geleistete Vorauszahlung auf die Beiträge erstattet werden müsste.
17 
Bei einer Vorauszahlung, wie sie die Beteiligten in dem am 7.10.1997 geschlossenen Kaufvertrag vereinbart hatten, handelt es sich um eine vorläufige Leistung auf den Beitrag, die mit dem später festzusetzenden Beitrag zu verrechnen ist. Die Abhängigkeit der Vorausleistung von der späteren Beitragspflicht bewirkt, dass die Vorausleistung das rechtliche Schicksal des eigentlichen Beitrags insofern teilt, als ihre Rechtsgrundlage entfällt, sobald feststeht, dass eine Beitragspflicht endgültig nicht entstehen kann, etwa weil die Möglichkeit, das betreffende Grundstück an die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde anzuschließen, inzwischen entfallen ist. In einem solchen Fall wird mangels einer Beitragspflicht auch der Vorauszahlung die Rechtsgrundlage entzogen (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urt. v. 5.9.1975 - IV CB 75.73 - NJW 1976, 818).
18 
Etwas anderes gilt für den Fall, dass der Vorauszahlung eine wirksam entstandene Beitragspflicht gegenübergestanden hat und der Erlass eines Beitragsbescheids nur deshalb nicht mehr möglich ist, weil die für die Festsetzung der Beitragsforderung geltende Frist inzwischen abgelaufen ist. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG in Verbindung mit § 47 AO führt zwar die Festsetzungsverjährung - anders als die nur eine Einrede begründende bürgerlich-rechtliche Verjährung - zum Erlöschen der Abgabenschuld. Das kann jedoch nur in dem Umfang gelten, in dem die Abgabenschuld bei Eintritt der Festsetzungsverjährung noch besteht und nicht schon vorher erloschen ist. Soweit der Beitragsschuldner - wie hier - eine Vorauszahlung erbracht hat, fehlt es an dieser Voraussetzung. Da die Vorauszahlung dazu bestimmt ist, mit der späteren Abgabenforderung verrechnet zu werden, bewirkt sie, dass die Abgabenforderung im Zeitpunkt ihres Entstehens in Höhe der Vorauszahlung „ipso facto“ getilgt wird, d. h. ohne dass es hierzu eines Verwaltungsaktes bedarf. Eine von dem Beitragsschuldner erbrachte Vorauszahlung wirkt sich somit im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht nicht anders aus, als es für eine in diesem Zeitpunkt erfolgende Leistung zuträfe: Ihre Erfüllungswirkung war nur so lange aufgeschoben, wie es noch an dem Beitragsanspruch fehlte, zu dessen Erfüllung sie letztlich dienen sollte (BVerwG, Urt. v. 5.9.1975, a.a.O., sowie Urt. v. 26.1.1996 - 8 C 14.94 - NVwZ-RR 1996, 465). Eine Vorauszahlung kann daher bei späterer Verjährung der Forderung nicht zurückverlangt werden. Das gilt entgegen der Ansicht der Klägerin unabhängig davon, ob die Vorauszahlung durch einen entsprechenden Bescheid festgesetzt oder - wie im vorliegenden Fall - vertraglich vereinbart worden ist.
19 
Das aus dem Wesen der Vorauszahlung folgende Ergebnis entspricht auch der Interessenlage, da keine Gründe erkennbar sind, warum der Abgabenschuldner eine von ihm erbrachte Vorauszahlung nur deshalb sollte erstattet verlangen können, weil die rechtzeitige Festsetzung der endgültigen Abgabenschuld versäumt worden ist. Hat ein Abgabenschuldner noch keine Zahlungen erbracht, ist sein Vertrauen schutzwürdig, nach Eintritt der Festsetzungsverjährung nichts mehr zahlen zu müssen. An dieser Schutzwürdigkeit fehlt es aber, wenn und soweit er bereits zuvor Zahlungen geleistet hat, die zur Tilgung der endgültigen Abgabenschuld bestimmt waren (VG Freiburg, Urt. v. 23.7.2007 - 3 K 1974/05 - Juris; Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG-Kommentar, A 16 zu § 37 EStG).
20 
2. Der von der Klägerin geltend gemachte Erstattungsanspruch stünde ihr auch dann nicht zu, wenn die von der Beklagten am 14.12.2000 beschlossenen Neufassungen der Abwasser- und der Wasserversorgungssatzung ebenso nichtig sein sollten wie die Vorgängerinnen dieser Satzungen, wofür die Kammer allerdings keinerlei Anhaltspunkte sieht. In diesem Fall wäre zwar eine sachliche Beitragspflicht für das Grundstück der Klägerin bisher nicht entstanden. Das schlösse jedoch nicht aus, dass eine solche Pflicht in Zukunft - nach dem Erlass weiterer, diesmal wirksamer Satzungen - noch entstehen könnte. Eine dem § 133 Abs. 3 S. 3 BauGB vergleichbare Regelung, wonach die Vorausleistung zurückverlangt werden kann, wenn die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden und die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist, fehlt im Kommunalabgabengesetz. Abgesehen davon konnte das Grundstück der Klägerin nach deren eigenem Vorbringen bereits vor dem 7.10.1997 an die öffentlichen Einrichtungen der Beklagten angeschlossen werden, so dass die Rechtsgrundlage für die von der Klägerin erbrachte Vorauszahlung selbst bei entsprechender Anwendung der Regelung in § 133 Abs. 3 S. 3 BauGB nicht entfallen wäre. Den - im Übrigen völlig unsubstantiierten - Einwendungen, welche die Klägerin in der mündlichen Verhandlung gegen die Rechtmäßigkeit der Satzungen vom 14.12.2000 erhoben hat, braucht daher nicht nachgegangen zu werden.
21 
3. Ebenfalls keiner Klärung bedarf die Frage, ob die früheren Satzungen der Beklagten wirksam oder unwirksam gewesen sind. Die Klägerin schließt aus der von ihr - mit großer Wahrscheinlichkeit zu Unrecht - angenommenen Wirksamkeit der 1986 erlassenen Satzungen, dass eine sachliche Beitragspflicht für das von ihr 1997 von der Beklagten erworbene Grundstück bereits vor dem Abschluss des Kaufvertrags mit der Beklagten entstanden sei; eine Vorausleistung dürfe aber nur dann gefordert werden, wenn die endgültige Beitragspflicht für das Grundstück noch nicht entstanden sei. Sie übersieht damit, dass beitragspflichtig lediglich Grundstücke sein können, die im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht nicht im Eigentum der zur Beitragserhebung zuständigen Gemeinde stehen. Ein gemeindeeigenes, nicht mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück unterliegt der Beitragspflicht also erst dann, wenn das Eigentum übertragen oder ein Erbbaurecht bestellt worden ist (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 19 Rn. 18 und § 22 Rn. 1). Dies war im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags naturgemäß noch nicht der Fall.
22 
Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
13 
Die Klage bleibt ohne Erfolg.
I.
14 
Die auf eine unmittelbare Geldzahlung gerichtete Klage dürfte bereits unzulässig sein. Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung eines Erstattungsanspruchs gemäß § 37 AO betreffen, ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 a KAG in Verbindung mit § 218 Abs. 2 Satz 2 AO durch Verwaltungsakt zu entscheiden, weshalb die Klägerin statt einer allgemeinen Leistungsklage eine Verpflichtungsklage hätte erheben müssen. Eine entsprechende Umdeutung ihres Klagebegehrens dürfte jedenfalls daran scheitern, dass die Klägerin das vor der Erhebung einer Verpflichtungsklage vorgeschriebene Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt hat.
II.
15 
Die Kammer sieht jedoch davon ab, dem weiter nach zu gehen, da die Klage jedenfalls unbegründet ist. Die Klägerin kann nicht beanspruchen, dass ihr die Beklagte den 1997 als Vorauszahlung auf die Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz entrichteten Betrag erstattet.
16 
1. Die Klägerin begründet den von ihr geltend gemachten Anspruch in erster Linie damit, dass hinsichtlich des für ihr Grundstück zu bezahlenden Abwasser- und Wasserversorgungsbeitrags inzwischen Festsetzungsverjährung eingetreten sei, weshalb ihr die 1997 auf diese Beiträge geleistete Vorauszahlung zurückgewährt werden müsse. Diese Schlussfolgerung geht fehl. Zwar steht außer Frage, dass die für die Festsetzung der Beiträge geltende Frist auch dann schon vor einiger Zeit abgelaufen ist, wenn die 1986 erlassenen, früheren Satzungen der Beklagten nichtig sind und eine sachliche Beitragspflicht für das Grundstück der Klägerin erst durch das Inkrafttreten der am 14.12.2000 beschlossenen Neufassungen der Satzungen entstanden ist. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c KAG in Verbindung mit § 170 AO beträgt die Frist für die Erhebung von Kommunalabgaben einheitlich vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe entstanden ist. Ausgehend von der Wirksamkeit der neugefassten Satzungen der Beklagten ist somit im vorliegenden Fall spätestens mit Ablauf des 31.12.2005 Festsetzungsverjährung eingetreten. Daraus folgt jedoch entgegen der Ansicht der Klägerin nicht, dass ihr die zuvor geleistete Vorauszahlung auf die Beiträge erstattet werden müsste.
17 
Bei einer Vorauszahlung, wie sie die Beteiligten in dem am 7.10.1997 geschlossenen Kaufvertrag vereinbart hatten, handelt es sich um eine vorläufige Leistung auf den Beitrag, die mit dem später festzusetzenden Beitrag zu verrechnen ist. Die Abhängigkeit der Vorausleistung von der späteren Beitragspflicht bewirkt, dass die Vorausleistung das rechtliche Schicksal des eigentlichen Beitrags insofern teilt, als ihre Rechtsgrundlage entfällt, sobald feststeht, dass eine Beitragspflicht endgültig nicht entstehen kann, etwa weil die Möglichkeit, das betreffende Grundstück an die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde anzuschließen, inzwischen entfallen ist. In einem solchen Fall wird mangels einer Beitragspflicht auch der Vorauszahlung die Rechtsgrundlage entzogen (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urt. v. 5.9.1975 - IV CB 75.73 - NJW 1976, 818).
18 
Etwas anderes gilt für den Fall, dass der Vorauszahlung eine wirksam entstandene Beitragspflicht gegenübergestanden hat und der Erlass eines Beitragsbescheids nur deshalb nicht mehr möglich ist, weil die für die Festsetzung der Beitragsforderung geltende Frist inzwischen abgelaufen ist. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG in Verbindung mit § 47 AO führt zwar die Festsetzungsverjährung - anders als die nur eine Einrede begründende bürgerlich-rechtliche Verjährung - zum Erlöschen der Abgabenschuld. Das kann jedoch nur in dem Umfang gelten, in dem die Abgabenschuld bei Eintritt der Festsetzungsverjährung noch besteht und nicht schon vorher erloschen ist. Soweit der Beitragsschuldner - wie hier - eine Vorauszahlung erbracht hat, fehlt es an dieser Voraussetzung. Da die Vorauszahlung dazu bestimmt ist, mit der späteren Abgabenforderung verrechnet zu werden, bewirkt sie, dass die Abgabenforderung im Zeitpunkt ihres Entstehens in Höhe der Vorauszahlung „ipso facto“ getilgt wird, d. h. ohne dass es hierzu eines Verwaltungsaktes bedarf. Eine von dem Beitragsschuldner erbrachte Vorauszahlung wirkt sich somit im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht nicht anders aus, als es für eine in diesem Zeitpunkt erfolgende Leistung zuträfe: Ihre Erfüllungswirkung war nur so lange aufgeschoben, wie es noch an dem Beitragsanspruch fehlte, zu dessen Erfüllung sie letztlich dienen sollte (BVerwG, Urt. v. 5.9.1975, a.a.O., sowie Urt. v. 26.1.1996 - 8 C 14.94 - NVwZ-RR 1996, 465). Eine Vorauszahlung kann daher bei späterer Verjährung der Forderung nicht zurückverlangt werden. Das gilt entgegen der Ansicht der Klägerin unabhängig davon, ob die Vorauszahlung durch einen entsprechenden Bescheid festgesetzt oder - wie im vorliegenden Fall - vertraglich vereinbart worden ist.
19 
Das aus dem Wesen der Vorauszahlung folgende Ergebnis entspricht auch der Interessenlage, da keine Gründe erkennbar sind, warum der Abgabenschuldner eine von ihm erbrachte Vorauszahlung nur deshalb sollte erstattet verlangen können, weil die rechtzeitige Festsetzung der endgültigen Abgabenschuld versäumt worden ist. Hat ein Abgabenschuldner noch keine Zahlungen erbracht, ist sein Vertrauen schutzwürdig, nach Eintritt der Festsetzungsverjährung nichts mehr zahlen zu müssen. An dieser Schutzwürdigkeit fehlt es aber, wenn und soweit er bereits zuvor Zahlungen geleistet hat, die zur Tilgung der endgültigen Abgabenschuld bestimmt waren (VG Freiburg, Urt. v. 23.7.2007 - 3 K 1974/05 - Juris; Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG-Kommentar, A 16 zu § 37 EStG).
20 
2. Der von der Klägerin geltend gemachte Erstattungsanspruch stünde ihr auch dann nicht zu, wenn die von der Beklagten am 14.12.2000 beschlossenen Neufassungen der Abwasser- und der Wasserversorgungssatzung ebenso nichtig sein sollten wie die Vorgängerinnen dieser Satzungen, wofür die Kammer allerdings keinerlei Anhaltspunkte sieht. In diesem Fall wäre zwar eine sachliche Beitragspflicht für das Grundstück der Klägerin bisher nicht entstanden. Das schlösse jedoch nicht aus, dass eine solche Pflicht in Zukunft - nach dem Erlass weiterer, diesmal wirksamer Satzungen - noch entstehen könnte. Eine dem § 133 Abs. 3 S. 3 BauGB vergleichbare Regelung, wonach die Vorausleistung zurückverlangt werden kann, wenn die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden und die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist, fehlt im Kommunalabgabengesetz. Abgesehen davon konnte das Grundstück der Klägerin nach deren eigenem Vorbringen bereits vor dem 7.10.1997 an die öffentlichen Einrichtungen der Beklagten angeschlossen werden, so dass die Rechtsgrundlage für die von der Klägerin erbrachte Vorauszahlung selbst bei entsprechender Anwendung der Regelung in § 133 Abs. 3 S. 3 BauGB nicht entfallen wäre. Den - im Übrigen völlig unsubstantiierten - Einwendungen, welche die Klägerin in der mündlichen Verhandlung gegen die Rechtmäßigkeit der Satzungen vom 14.12.2000 erhoben hat, braucht daher nicht nachgegangen zu werden.
21 
3. Ebenfalls keiner Klärung bedarf die Frage, ob die früheren Satzungen der Beklagten wirksam oder unwirksam gewesen sind. Die Klägerin schließt aus der von ihr - mit großer Wahrscheinlichkeit zu Unrecht - angenommenen Wirksamkeit der 1986 erlassenen Satzungen, dass eine sachliche Beitragspflicht für das von ihr 1997 von der Beklagten erworbene Grundstück bereits vor dem Abschluss des Kaufvertrags mit der Beklagten entstanden sei; eine Vorausleistung dürfe aber nur dann gefordert werden, wenn die endgültige Beitragspflicht für das Grundstück noch nicht entstanden sei. Sie übersieht damit, dass beitragspflichtig lediglich Grundstücke sein können, die im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht nicht im Eigentum der zur Beitragserhebung zuständigen Gemeinde stehen. Ein gemeindeeigenes, nicht mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück unterliegt der Beitragspflicht also erst dann, wenn das Eigentum übertragen oder ein Erbbaurecht bestellt worden ist (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 19 Rn. 18 und § 22 Rn. 1). Dies war im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags naturgemäß noch nicht der Fall.
22 
Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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bei uns veröffentlicht am 23.07.2007

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung von Vorauszahlungen
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Tenor I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten der Verfahren zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. IV. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand

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(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.

(2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft.

(3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung von Vorauszahlungen auf den Fremdenverkehrsbeitrag für 1996 und 1997.
Nachdem der Kläger zum 01.01.1996 den von seinem Vater auf der Gemarkung der Beklagten betriebenen Getränkehandel übernommen hatte, setzte diese mit Bescheid vom 11.01.1996 Vorauszahlungen auf die Fremdenverkehrsabgabe für 1996 und 1997 in Höhe von jeweils 628,- DM fest. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Fremdenverkehrsabgabe war damals unter anderem die Satzung der Beklagten über die Erhebung einer Abgabe zur Förderung des Fremdenverkehrs vom 24.09.1991 - FVAS -. Der Bescheid ist bestandskräftig.
Nachdem der VGH Baden-Württemberg mit Urteil vom 11.12.1997 - 2 S 3247/96 - im Rahmen eines anderen Verfahrens inzident entschieden hatte, dass die FVAS wegen Fehlens einer ordnungsgemäßen Kalkulation nichtig sei, beschloss der Gemeinderat der Beklagten am 21.07.1998 die Satzung über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Tourismus - FVBS -, die am 24.07.1998 öffentlich bekanntgemacht wurde. Gemäß ihrem § 12 tritt die FVBS rückwirkend zum 01.01.1991 in Kraft. Gleichzeitig wurde die FVAS aufgehoben.
Am 14.05.2002 beschloss der Gemeinderat der Beklagten die Satzung über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Fremdenverkehrs - FBS -, die er mit weiterem Satzungsbeschluss vom 06.07.2004 im Hinblick auf die vermeintliche Unwirksamkeit der FVBS unter Änderung ihres § 13 rückwirkend zum 01.01.1991 in Kraft setzte. Gleichzeitig wurde die FVBS vom 21.07.1998 aufgehoben.
Mit Vergleich vom 06.11.2003 (9 K 1362/03) verpflichtete sich der Kläger, der Klage gegen einen Vorauszahlungsbescheid für die Jahre 1998 und 1999 - ebenfalls in Höhe von jeweils 628,- DM - erhoben hatte, zur Entrichtung eines Fremdenverkehrsbeitrags in Höhe von insgesamt 600,-- EUR für die Jahre 1998 bis 2002 unter Anrechnung der bereits geleisteten Vorauszahlungen. Grundlage der vergleichsweisen Einigung waren insoweit Bedenken der Kammer gegen die Rechtsgültigkeit der FVBS im Blick auf die Rückwirkung.
Im Anschluss an den Vergleich forderte der Kläger von der Beklagten in mehreren Schreiben, die teilweise an die Beklagte, teilweise an das Landratsamt ... adressiert waren, die Rückerstattung der für 1996 und 1997 erbrachten Vorausleistungen in Höhe von 401,35 EUR bzw. 240,81 EUR. Zur Begründung führte er unter anderem im Schreiben vom 11.08.2004 aus, dass Bescheide über die Fremdenverkehrsabgabe für 1996 und 1997 nicht erlassen worden seien, weshalb über die geleisteten Vorauszahlungen abgerechnet und diese einschließlich Zinsen zurückgezahlt werden müssten.
Mit Schreiben ohne Rechtsmittelbelehrung vom 19.08.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die geleisteten Vorauszahlungen könnten „nicht mehr per zu erlassendem Festsetzungsbescheid abgerechnet werden“, da zwischenzeitlich Festsetzungsverjährung eingetreten sei.
Die daraufhin unter dem Az. 3 K 268/05 erhobene allgemeine Leistungsklage wurde mit rechtskräftigem Urteil der Kammer vom 16.06.2005 abgewiesen. Eine Leistungsklage sei unstatthaft. Auch die Voraussetzungen für eine grundsätzlich zulässige Verpflichtungsklage seien nicht gegeben, weil der Kläger gegen das als Steuerbescheid zu qualifizierende Schreiben vom 19.08.2004 noch keinen Widerspruch eingelegt habe.
Am 11.08.2005 legte der Kläger daraufhin gegen das Schreiben der Beklagten vom 19.08.2005 Widerspruch ein. Er verfolgte dabei das Ziel, dass der Fremdenverkehrsbeitrag für 1996 und 1997 auf 0,-- DM festgesetzt und die geleisteten Vorauszahlungen für diesen Zeitraum zurückerstattet werden. Zur Begründung führte er aus, für 1996 und 1997 könne kein Fremdenverkehrsbeitrag festgesetzt werden, weil es an einer Satzung fehle. Die - fehlerhafte - Satzung sei aufgehoben, eine neue Satzung erst für die Zeit nach 1998 in Kraft gesetzt worden. Im Übrigen sei auch Festsetzungsverjährung eingetreten.
10 
Mit Bescheid vom 29.09.2005 wies das Landratsamt ... den Widerspruch zurück. Zur Begründung heißt es, der Bescheid über die Erhebung der Vorauszahlung könne gem. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO nicht mehr geändert oder aufgehoben werden. Die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG sei bereits abgelaufen. Deshalb sei der gem. § 164 Abs. 1 Satz 2 AO mit dem Vorausleistungsbescheid verbundene Vorbehalt der Nachprüfung entfallen (§ 164 Abs. 4 AO). Gem. § 170 Abs. 1 AO habe die vierjährige Festsetzungsfrist spätestens mit Ablauf des Jahres 1997 begonnen. Da eine Fristhemmung gem. § 171 AO nicht eingetreten sei, sei die Festsetzungsfrist spätestens zum Jahresende 2001 abgelaufen. Die Wirkung einer endgültigen Beitragsfestsetzung trete damit auch ohne Erlass eines entsprechenden Bescheides ein. Auch der Einwand, es habe an einer gültigen Satzung gefehlt, gehe fehl. Die FVBS vom 21.07.1998 sei bereits am 01.01.1991 rückwirkend in Kraft getreten. Der Widerspruchsbescheid wurde am 04.10.2005 zur Post gegeben.
11 
Am 04.11.2005 hat der Kläger verwaltungsgerichtliche Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, er erstrebe nicht die Festsetzung einer Steuer. Es gehe ihm vielmehr darum, dass über die erbrachten Vorauszahlungen abgerechnet und diese gem. § 37 Abs. 2 Satz 2 AO zurückerstattet würden. Der Rechtsgrund für die Vorauszahlungen sei entfallen, nachdem die vierjährige Festsetzungsfrist Ende 2001 abgelaufen sei.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 19.08.2004 sowie des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ... vom 29.09.2005 zu verpflichten, zu Gunsten des Klägers einen Anspruch auf Erstattung von Vorauszahlungen für die Jahre 1996 und 1997 in Höhe von 642,16 EUR festzusetzen,
14 
hilfsweise, den Vorauszahlungsbescheid vom 11.01.1996 dahin zu ändern, dass die Vorauszahlungen auf den Fremdenverkehrsbeitrag für 1996 und 1997auf Null festgesetzt werden,
15 
die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
die Klage abzuweisen.
18 
Zur Begründung macht sie geltend, die Regelung in § 8 FBS vom 14.05.2002 verdeutliche, dass es sich bei der Festsetzung einer Vorauszahlung bereits um eine Beitragsfestsetzung handele. Weil der Kläger entgegen seiner Verpflichtung aus den Fremdenverkehrsbeitragssatzungen keine Erklärung über seine Nettoumsätze in den Jahren 1996 und 1997 abgegeben habe, habe die vierjährige Frist erst mit Ablauf des dritten Kalenderjahres begonnen, das auf das Kalenderjahr gefolgt sei, in dem der Fremdenverkehrsbeitrag entstanden sei. Danach sei für den Fremdenverkehrsbeitrag 1996 die Festsetzungsverjährung mit Ablauf des 31.12.2003 und für den Veranlagungszeitraum 1997 mit Ablauf des 31.12.2004 eingetreten. Das Schreiben des Klägers vom 11.08.2004 sei nicht geeignet gewesen, den Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist zu hemmen. Abgesehen davon habe der am 06.11.2003 im Verfahren 9 K 1362/03 geschlossene Vergleich auch Wirkung auf die Fremdenverkehrsbeiträge für die Jahre 1996 und 1997; denn ansonsten liefe die im Vergleich gefundene Formulierung der Rückwirkung der Satzung ins Leere.
19 
Dem Gericht liegen die Akten der Beklagten und des Landratsamts ... sowie die Gerichtsakten aus den Verfahren 9 K 1805/98, 9 K 2027/98, 9 K 1362/03 und 3 K 268/05 vor. Darauf sowie auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren wird ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag ist die Klage zulässig, aber unbegründet.
21 
Die mit dem Hauptantrag erhobene Verpflichtungsklage ist statthaft (§ 42 Abs. 1 zweite Alter. VwGO). Der Kläger macht geltend, dass er die Erstattung der für 1996 und 1997 entrichteten Vorauszahlungen auf den Fremdenverkehrsbeitrag in Höhe von 642,16 EUR verlangen könne, weil insoweit zwischenzeitlich Festsetzungsverjährung eingetreten sei und damit der rechtliche Grund für die Vorausleistungen nachträglich i.S. der §§ 3 Abs. 1 Nr. 2 b KAG, 37 Abs. 2 Satz 2 AO entfallen sei. Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung eines Erstattungsanspruchs gemäß § 37 AO betreffen, entscheidet die Beklagte (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 KAG) nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 5 a KAG, 218 Abs. 2 Satz 2 AO durch Verwaltungsakt (vgl. BFH, Urt. vom 07.02. 2002 - VII R 33/01 - BStBl. II 2002, 447/448; VGH Bad.-Württ., Urt. vom 27.04.1989 - 2 S 2043/87 - und Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm. RN 140 zu § 8 mit zahlr. weiteren Nachw. aus der Rspr.).
22 
Die Klage ist mit dem Hauptantrag auch sonst zulässig. Insbesondere wurde das vor Klageerhebung vorgeschriebene Verwaltungsverfahren einschließlich des Widerspruchsverfahrens (§§ 3 Abs. 3 KAG, 68 ff. VwGO) ordnungsgemäß durchgeführt. Aus den Schreiben des Klägers ergibt sich - für die Beklagte erkennbar -, dass er für 1996 und 1997 nicht mit Fremdenverkehrsbeiträgen belastet werden will. Da sie beim Kläger nicht nachgefragt hat, wie die Anträge in seinen Schreiben zu verstehen sein sollen und auch andere Anträge nicht angeregt hat (§§ 3 Abs. 1 Nr. 3a KAG, 89 AO), sind diese deshalb als auf die Vornahme der (rechtlichen) Handlungen gerichtet anzusehen, mit denen der Kläger sein wirtschaftliches Ziel erreichen kann. Das ist der Erlass eines Bescheids i.S. des § 218 AO (Hauptantrag) bzw. - falls ein Erstattungsanspruch nicht besteht - die Festsetzung der Vorausleistungen für 1996 und 1997 auf Null (Hilfsantrag).
23 
Unbeachtlich ist ferner, dass der Kläger den Widerspruch vom 11.08.2005 gegen den Bescheid der Beklagten vom 19.08.2004 - gemäß §§ 70, 58 Abs. 2 VwGO fristgemäß, denn der Bescheid vom 19.08.2004 enthält keine Rechtsmittelbelehrung - im Hinblick auf das Urteil der Kammer vom 16.06.2005 -3 K 268/05 - erhoben hat, in dem nur die zweite, vorliegend mit dem Hilfsantrag verfolgte Möglichkeit diskutiert wird. Daraus kann nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, der Kläger habe nur im Hinblick auf die Änderung des Vorausleistungsbescheids Widerspruch einlegen wollen; denn er hat sich in der Widerspruchsbegründung auch auf Festsetzungsverjährung, die Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch wäre, berufen.
24 
Im Widerspruchsbescheid vom 29.09.2005 ist auch nicht nur über die Änderung des Vorausleistungsbescheids, sondern auch über den Erlass eines Erstattungsbescheids gemäß § 218 Abs. 2 AO ablehnend entschieden worden. Denn in den Gründen wird auch dargelegt, nach Eintritt der Festsetzungsverjährung trete der Vorausleistungsbescheid gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG, 164 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 AO an die Stelle des endgültigen Fremdenverkehrsbeitragsbescheids. Daraus ergibt sich, dass für die Behörde auch ein Erstattungsanspruch nicht in Betracht kommt, weil der rechtliche Grund für das Behaltendürfen der Vorauszahlung fortbesteht.
25 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen Bescheid, in dem der Anspruch auf Erstattung von Vorauszahlungen für 1996 und 1997 in Höhe von 642,16 EUR festgesetzt wird (§ 113 Abs. 5 VwGO).
26 
Die Voraussetzungen für den geltend gemachten Erstattungsanspruch aus § 37 Abs. 2 Satz 2 AO liegen nicht vor. Entgegen der Auffassung des Kläger ist der rechtliche Grund für die von ihm für 1996 und 1997 gezahlten Vorauszahlungen nicht nachträglich weggefallen.
27 
In Bezug auf den Fremdenverkehrsbeitrag für 1997 ist nämlich bereits keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Der Ablauf der Festsetzungsfrist wurde vielmehr gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG, 171 Abs. 3 AO gehemmt (1). Die Festsetzungsfrist für 1996 ist dagegen zwar abgelaufen (2). Daraus ergibt sich für den Kläger jedoch kein Erstattungsanspruch (3).
28 
(1) Die Festsetzungsfrist für den Fremdenverkehrsbeitrag beträgt einheitlich 4 Jahre (§§ 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG, 169 Abs. 2 Satz 1 AO). Sie begann mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgte, in dem er entstanden ist (§§ 3 Abs. 1 Nr. 4c KAG, 170 Abs. 2 Nr. 1 AO), d.h. für den Erhebungszeitraum 1996 am 01.01.2000 und für 1997 am 01.01.2001. Denn der Kläger war zur Abgabe einer Beitragserklärung i.S. der §§ 149 ff. AO verpflichtet ( vgl. § 4 Abs. 3 FVBS vom 21.07.1998 bzw. § 10 Abs. 2 FBS vom 14.05.2002), hat eine solche jedoch für keinen der streitigen Erhebungszeiträume abgegeben. Entstanden ist der Fremdenverkehrsbeitrag jeweils in dem Jahr, für das er erhoben wird (vgl. § 8 Abs. 1 FVBS vom 21.07.1998 bzw. § 7 Abs. 2 FBS vom 14.05.2002), mithin in 1996 bzw. 1997. Die Festsetzungsfrist endete also regulär für 1996 mit Ablauf des 31.12.2003 und die für 1997 mit Ablauf des 31.12.2004.
29 
§§ 3 Abs. 1 Nr.4 c KAG, 171 Abs. 3 AO bestimmen, dass die Festsetzungsfrist insoweit nicht abläuft, als vor ihrem Ablauf außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens ein Antrag auf Beitragsfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Beitragsfestsetzung oder ihre Berichtigung nach § 129 AO gestellt worden ist. Wie oben ausgeführt, hat der Kläger im Jahre 2004 im Anschluss an den gerichtlichen Vergleich vom 06.11.2003 in mehreren Schreiben sowohl an die Beklagte als auch an das Landratsamt ... die Rückerstattung der für 1996 und 1997 entrichteten Vorauszahlungen begehrt. Damit hat er - je nachdem, wie er sein wirtschaftliches Ziel erreichen kann - sowohl den Erlass eines Erstattungsbescheids für die geleisteten Vorauszahlungen als auch deren Festsetzung für die streitigen Zeiträume auf Null beantragt (dazu bereits oben). Der Antrag auf Erstattung geleisteter Steuern bzw. - wie hier - geleisteter Vorauszahlungen ist ein solcher i.S. des § 171 Abs. 3 AO (vgl. Kruse in Tipke/Kruse, AO, Komm., Loseblatt, Rn 11 zu § 171). Da der Antrag vor Ablauf der Festsetzungsfrist für den Erhebungszeitraum 1997 (31.12.2004) gestellt wurde, ist diese bis zur unanfechtbaren Entscheidung über den Antrag gehemmt. Auch nach der Rechtsansicht des Klägers hat sich mithin der Vorausleistungsbescheid vom 11.01.1996 insoweit noch nicht auf andere Weise erledigt und besteht als Rechtsgrund für die Vorausleistungen fort.
30 
(2) Der Ablauf der Festsetzungsverjährung für den Erhebungszeitraum 1996 wurde indessen nicht gehemmt.
31 
Anders als für den Erhebungszeitraum 1997 ergibt sich die Ablaufhemmung nicht aus § 171 Abs. 3 AO. Zwar hat der Kläger nicht erst im Jahre 2004, sondern bereits im Schreiben vom 20.11.2003 an die Beklagte und in dem vom 16.12.2003 an das LRA Waldshut die Rückzahlung geleisteter Vorauszahlungen verlangt, d.h. noch vor Ablauf der Festsetzungsfrist für den Erhebungszeitraum 1996. Die Anträge betreffen jedoch ausschließlich die Erhebungszeiträume ab 1998 und konnten schon deshalb den Ablauf der Festsetzungsfrist für 1996 nicht hemmen.
32 
Gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG, 171 Abs. 14 AO endet die Festsetzungsfrist für einen Beitragsanspruch allerdings nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch noch nicht verjährt ist. Diese Norm setzt voraus, dass der Erstattungsanspruch (der Kläger macht einen solchen geltend) vor Ablauf der Festsetzungsverjährung entstanden ist, um die Ablaufhemmung auslösen zu können (vgl. Schleswig-Holsteinisches FG, Urt. vom 03.08.2000 - V 788/98 -, EFG 2001;56 und BFH, Urt. vom 13.03.2001 - VIII R 37/00 -, NVwZ 2001, 1327). Sie betrifft damit den Fall, dass eine Abgabe vor Ablauf der Festsetzungsfrist festgesetzt wird, der Bescheid aber nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben oder sonst wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben wird. Hier soll die Steuerfestsetzung unabhängig von der Festsetzungsfrist bis zur Zahlungsverjährung des Erstattungsanspruchs nachgeholt werden können, damit nicht eine materiell zu Recht erhobene Abgabe wegen eines (heilbaren) Fehlers erstattet werden muss. Eine solche Konstellation ist hier schon vom Ansatz her nicht gegeben. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch setzt den Ablauf der Festsetzungsfrist gerade voraus, weil - nach der Argumentation des Klägers - damit der rechtliche Grund für die Vorausleistungen überhaupt erst entfällt, und kann daher nicht vor Eintritt der Festsetzungsverjährung entstanden sein.
33 
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG findet § 171 Abs. 3 a AO mit der Maßgabe Anwendung, dass im Falle der Ungültigkeit einer Satzung die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung einer neuen Satzung endet. Obwohl Kläger und Beklagte übereinstimmend davon ausgehen, die FVBS vom 21.07.1998 sei unwirksam gewesen, weshalb die Beklagte die FBS vom 14.05.2002 mit Beschluss vom 06.07.2004 rückwirkend in Kraft gesetzt hat, ist - unabhängig von der Frage, ob die FVBS vom 21.07.1998 tatsächlich unwirksam war - keine Ablaufhemmung eingetreten. Der Eintritt der Ablaufhemmung setzt voraus, dass ein Beitragsbescheid mit Widerspruch oder Klage angegriffen worden ist (vgl. dazu auch Rüsken in Klein, AO, Komm., 9. Aufl., Rn 25 ff zu § 171). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Ein Bescheid über die endgültige Beitragsfestsetzung wurde zu keinem Zeitpunkt erlassen.
34 
(3) Der Fremdenverkehrsbeitrag für 1996 ist danach zwar festsetzungsverjährt. Gleichwohl kann der Kläger nicht Erstattung der geleisteten Vorauszahlungen verlangen.
35 
Nach der Rechtsprechung des BVerwG zur RAO können auch nach Eintritt der Festsetzungsverjährung Vorausleistungen nicht erstattet verlangt werden. Die Festsetzungsverjährung führe zwar - anders als die bürgerlich-rechtliche Verjährung, die nur eine Einrede begründe - zum Erlöschen der Abgabenschuld. Das könne jedoch nur in dem Umfang gelten, in dem die Abgabenschuld bei Eintritt der Festsetzungsverjährung noch bestehe und nicht schon vorher erloschen sei. Da die Vorausleistung aber dazu bestimmt sei, mit der späteren Abgabenforderung verrechnet zu werden, um diese so zu tilgen, bewirke sie ipso facto, dass die Abgabenforderung im Zeitpunkt ihres Entstehens bereits erlösche, auch wenn sie noch nicht durch einen Abgabenbescheid festgesetzt sei. Die Festsetzung der endgültigen Abgabenforderung sei danach nicht zur Herbeiführung der Tilgungswirkung erforderlich, sondern nur um mit der dem Bescheid eigenen Unanfechtbarkeitswirkung zu bestimmen, in welcher Höhe die Beitragsforderung als zur Tilgung geeignet entstanden sei (BVerwG, Urt. vom 05.09.1975 - IV CB 75/73 -, NJW 1976, 818; a.A. BFH, Urt. v. 13.03.1979, III R 79/77, BStBl. II 1979, 461, zur RAO, offen gelassen zur AO BFH, Urt. v. 13.02.1996, VII R 55/95, BFH/NV 1996, 454 zit. nach juris)
36 
Dem schließt sich die Kammer jedenfalls im Ergebnis an. Dabei stellt sie nicht auf die konstruktive Streitfrage ab, ob die Vorausleistungen die Abgabenforderung bereits mit ihrer Entstehung zum Erlöschen bringen oder erst im Zeitpunkt des Erlasses des Abgabenbescheids. Maßgeblich müssen vielmehr Wertungsgesichtspunkte sein. So sind keine Sachgründe erkennbar, warum der Abgabenschuldner die Vorausleistungen nur deshalb soll erstattet verlangen können, weil die rechtzeitige Festsetzung der endgültigen Abgabenschuld versäumt wurde. Hat ein Abgabenschuldner noch keine Zahlungen erbracht, ist sein Vertrauen schutzwürdig, nach Eintritt der Festsetzungsverjährung nichts mehr zahlen zu müssen. An dieser Schutzwürdigkeit fehlt es, wenn und soweit Zahlungen bereits erbracht worden sind (Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG-Kommentar, Loseblatt, A 16 zu § 37 EStG). Denn die Vorausleistungen sind zur Tilgung der endgültigen Abgabenschuld bestimmt. Unter Wertungsgesichtspunkten macht es keinen Unterschied, ob lediglich die gesetzlichen Voraussetzungen für das Entstehen der endgültigen Abgabenforderung vorliegen oder diese weitergehend auch durch Bescheid festgesetzt worden ist. Dabei wäre der Abgabenschuldner selbst dann nicht schutzwürdig, wenn die geleisteten Vorauszahlungen höher wären als die endgültige Abgabenforderung. Zwar ist im Hinblick auf § 169 Abs 1 AO zweifelhaft, ob der Erlass eines Abgabenbescheids (ohne Leistungsgebot) auch nach Eintritt der Festsetzungsverjährung noch möglich ist, um die Höhe der geschuldeten Abgabe zu bestimmen (so aber BVerwG, a.a.O.). Dem Abgabenschuldner steht jedoch die Möglichkeit offen, insbesondere nach Abgabe der Abgabenerklärung bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung eine Anpassung der Vorauszahlungen an die zu erwartende Höhe der Abgabe zu verlangen. Dabei mag offen bleiben, ob bereits die Abgabe der Erklärung in diesen Fällen ausreicht, um eine Hemmung der Festsetzungsverjährung gemäß § 171 Abs. 3 AO herbeizuführen (so Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O. A 17 zu § 37). Jedenfalls treffen den Abgabenschuldner Nachteile nur, wenn er völlig untätig bleibt.
37 
Soweit demgegenüber das Sächsische OVG für die AO die Auffassung vertritt, die Abgabenschuld erlösche trotz der erbrachten Vorauszahlungen mit Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 47 AO (vgl. ausführlich Sächs. OVG, Beschl. vom 01.04.2004 - 5 B 115/01-, DÖV 2004, 260), folgt dem die Kammer aus den genannten Gründen nicht.
38 
Danach ist der rechtliche Grund für die Vorauszahlungen aber nicht mit Eintritt der Festsetzungsverjährung gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 AO weggefallen. Dem Kläger steht daher auch kein Anspruch auf Erstattung der Vorausleistungen für 1996 zu.
39 
Mit dem Hilfsantrag ist die Klage ebenfalls zulässig. Insbesondere wurde - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - auch insoweit das vor Klageerhebung vorgeschriebene Verwaltungsverfahren durchgeführt.
40 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Änderung des Vorauszahlungsbescheids vom 11.01.1996 dahin zu, dass die Vorauszahlungen auf den Fremdenverkehrsbeitrag für 1996 bzw. 1997 auf Null festgesetzt werden (§ 113 Abs. 5 VwGO).
41 
Einer Änderung der Vorauszahlungen für den Erhebungszeitraum 1996 steht bereits der Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegen. Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus § 164 Abs. 2 AO. Nach dieser Norm kann eine Beitragsfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung - die Festsetzung eine Vorauszahlung ist stets eine solche (§ 164 Abs. 1 Satz 2 AO) - zwar aufgehoben oder geändert werden. Der Vorbehalt der Nachprüfung und damit die Änderungsmöglichkeit entfällt jedoch mit Eintritt der Festsetzungsverjährung (§ 164 Abs. 4 Satz 1 AO).
42 
Soweit hinsichtlich des Erhebungszeitraums 1997 noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist, könnte der Vorauszahlungsbescheid vom 11.01.1996 hingegen gemäß § 164 Abs. 2 AO geändert werden. Nach § 8 Abs. 2 FBS vom 14.05.2002 kann die Beklagte die Höhe der Vorauszahlung auf die Beitragsschuld anpassen, die sich voraussichtlich für den Erhebungszeitraum ergeben wird. Hierfür gibt es indessen schon deshalb keinen Anlass, weil der Kläger nichts dazu vorgetragen hat, dass sich für 1997 überhaupt kein Fremdenverkehrsbeitrag ergeben wird oder dieser wenigstens niedriger sein wird als die festgesetzten Vorauszahlungen, insbesondere hat er noch keine Beitragserklärung abgegeben.
43 
Die Vorauszahlungen auf den Fremdenverkehr für 1997 wären allerdings auf Null herab zu setzen, wenn für diesen Zeitraum überhaupt kein Fremdenverkehrsbeitrag erhoben werden dürfte, weil es etwa an der dafür nach § 2 KAG erforderlichen Satzung fehlte. Das ist aber nicht der Fall. Die Beklagte hat die FBS vom 14.05.2002 mit Beschluss vom 06.07.2004 rückwirkend zum 01.01.1991 in Kraft gesetzt. Rechtliche Bedenken dagegen hat der Kläger weder vorgetragen noch sind sie sonst zu erkennen, denn die rückwirkend erlassene Fremdenverkehrsbeitragssatzung dient lediglich dazu, die nach Auffassung der Beklagten ungültige Satzung zu ersetzen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 11.10.1999 - 2 S 1606/99 -, mit Nachweisen aus der Literatur).
44 
Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, soweit der Kläger die Erstattung der für den Erhebungszeitraum 1996 gezahlten Vorausleistung auf den Fremdenverkehrsbeitrag begehrt (zur Zulassung der Berufung in den Entscheidungsgründen und beschränkt auf einen Teil des Streitgegenstandes vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar 14. Aufl., Rn. 8 u. 10 zu § 124a). Die Rechtsfrage, ob nach Eintritt der Festsetzungsverjährung die Erstattung bereits erbrachter Vorausleistungen verlangt werden kann, ist nicht abschließend geklärt und kann durch eine obergerichtliche Entscheidung in verallgemeinerungsfähiger Form mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus geklärt werden.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es besteht kein Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren erübrigt sich, da der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Gründe

 
20 
Sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag ist die Klage zulässig, aber unbegründet.
21 
Die mit dem Hauptantrag erhobene Verpflichtungsklage ist statthaft (§ 42 Abs. 1 zweite Alter. VwGO). Der Kläger macht geltend, dass er die Erstattung der für 1996 und 1997 entrichteten Vorauszahlungen auf den Fremdenverkehrsbeitrag in Höhe von 642,16 EUR verlangen könne, weil insoweit zwischenzeitlich Festsetzungsverjährung eingetreten sei und damit der rechtliche Grund für die Vorausleistungen nachträglich i.S. der §§ 3 Abs. 1 Nr. 2 b KAG, 37 Abs. 2 Satz 2 AO entfallen sei. Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung eines Erstattungsanspruchs gemäß § 37 AO betreffen, entscheidet die Beklagte (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 KAG) nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 5 a KAG, 218 Abs. 2 Satz 2 AO durch Verwaltungsakt (vgl. BFH, Urt. vom 07.02. 2002 - VII R 33/01 - BStBl. II 2002, 447/448; VGH Bad.-Württ., Urt. vom 27.04.1989 - 2 S 2043/87 - und Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm. RN 140 zu § 8 mit zahlr. weiteren Nachw. aus der Rspr.).
22 
Die Klage ist mit dem Hauptantrag auch sonst zulässig. Insbesondere wurde das vor Klageerhebung vorgeschriebene Verwaltungsverfahren einschließlich des Widerspruchsverfahrens (§§ 3 Abs. 3 KAG, 68 ff. VwGO) ordnungsgemäß durchgeführt. Aus den Schreiben des Klägers ergibt sich - für die Beklagte erkennbar -, dass er für 1996 und 1997 nicht mit Fremdenverkehrsbeiträgen belastet werden will. Da sie beim Kläger nicht nachgefragt hat, wie die Anträge in seinen Schreiben zu verstehen sein sollen und auch andere Anträge nicht angeregt hat (§§ 3 Abs. 1 Nr. 3a KAG, 89 AO), sind diese deshalb als auf die Vornahme der (rechtlichen) Handlungen gerichtet anzusehen, mit denen der Kläger sein wirtschaftliches Ziel erreichen kann. Das ist der Erlass eines Bescheids i.S. des § 218 AO (Hauptantrag) bzw. - falls ein Erstattungsanspruch nicht besteht - die Festsetzung der Vorausleistungen für 1996 und 1997 auf Null (Hilfsantrag).
23 
Unbeachtlich ist ferner, dass der Kläger den Widerspruch vom 11.08.2005 gegen den Bescheid der Beklagten vom 19.08.2004 - gemäß §§ 70, 58 Abs. 2 VwGO fristgemäß, denn der Bescheid vom 19.08.2004 enthält keine Rechtsmittelbelehrung - im Hinblick auf das Urteil der Kammer vom 16.06.2005 -3 K 268/05 - erhoben hat, in dem nur die zweite, vorliegend mit dem Hilfsantrag verfolgte Möglichkeit diskutiert wird. Daraus kann nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, der Kläger habe nur im Hinblick auf die Änderung des Vorausleistungsbescheids Widerspruch einlegen wollen; denn er hat sich in der Widerspruchsbegründung auch auf Festsetzungsverjährung, die Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch wäre, berufen.
24 
Im Widerspruchsbescheid vom 29.09.2005 ist auch nicht nur über die Änderung des Vorausleistungsbescheids, sondern auch über den Erlass eines Erstattungsbescheids gemäß § 218 Abs. 2 AO ablehnend entschieden worden. Denn in den Gründen wird auch dargelegt, nach Eintritt der Festsetzungsverjährung trete der Vorausleistungsbescheid gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG, 164 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 AO an die Stelle des endgültigen Fremdenverkehrsbeitragsbescheids. Daraus ergibt sich, dass für die Behörde auch ein Erstattungsanspruch nicht in Betracht kommt, weil der rechtliche Grund für das Behaltendürfen der Vorauszahlung fortbesteht.
25 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen Bescheid, in dem der Anspruch auf Erstattung von Vorauszahlungen für 1996 und 1997 in Höhe von 642,16 EUR festgesetzt wird (§ 113 Abs. 5 VwGO).
26 
Die Voraussetzungen für den geltend gemachten Erstattungsanspruch aus § 37 Abs. 2 Satz 2 AO liegen nicht vor. Entgegen der Auffassung des Kläger ist der rechtliche Grund für die von ihm für 1996 und 1997 gezahlten Vorauszahlungen nicht nachträglich weggefallen.
27 
In Bezug auf den Fremdenverkehrsbeitrag für 1997 ist nämlich bereits keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Der Ablauf der Festsetzungsfrist wurde vielmehr gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG, 171 Abs. 3 AO gehemmt (1). Die Festsetzungsfrist für 1996 ist dagegen zwar abgelaufen (2). Daraus ergibt sich für den Kläger jedoch kein Erstattungsanspruch (3).
28 
(1) Die Festsetzungsfrist für den Fremdenverkehrsbeitrag beträgt einheitlich 4 Jahre (§§ 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG, 169 Abs. 2 Satz 1 AO). Sie begann mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgte, in dem er entstanden ist (§§ 3 Abs. 1 Nr. 4c KAG, 170 Abs. 2 Nr. 1 AO), d.h. für den Erhebungszeitraum 1996 am 01.01.2000 und für 1997 am 01.01.2001. Denn der Kläger war zur Abgabe einer Beitragserklärung i.S. der §§ 149 ff. AO verpflichtet ( vgl. § 4 Abs. 3 FVBS vom 21.07.1998 bzw. § 10 Abs. 2 FBS vom 14.05.2002), hat eine solche jedoch für keinen der streitigen Erhebungszeiträume abgegeben. Entstanden ist der Fremdenverkehrsbeitrag jeweils in dem Jahr, für das er erhoben wird (vgl. § 8 Abs. 1 FVBS vom 21.07.1998 bzw. § 7 Abs. 2 FBS vom 14.05.2002), mithin in 1996 bzw. 1997. Die Festsetzungsfrist endete also regulär für 1996 mit Ablauf des 31.12.2003 und die für 1997 mit Ablauf des 31.12.2004.
29 
§§ 3 Abs. 1 Nr.4 c KAG, 171 Abs. 3 AO bestimmen, dass die Festsetzungsfrist insoweit nicht abläuft, als vor ihrem Ablauf außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens ein Antrag auf Beitragsfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Beitragsfestsetzung oder ihre Berichtigung nach § 129 AO gestellt worden ist. Wie oben ausgeführt, hat der Kläger im Jahre 2004 im Anschluss an den gerichtlichen Vergleich vom 06.11.2003 in mehreren Schreiben sowohl an die Beklagte als auch an das Landratsamt ... die Rückerstattung der für 1996 und 1997 entrichteten Vorauszahlungen begehrt. Damit hat er - je nachdem, wie er sein wirtschaftliches Ziel erreichen kann - sowohl den Erlass eines Erstattungsbescheids für die geleisteten Vorauszahlungen als auch deren Festsetzung für die streitigen Zeiträume auf Null beantragt (dazu bereits oben). Der Antrag auf Erstattung geleisteter Steuern bzw. - wie hier - geleisteter Vorauszahlungen ist ein solcher i.S. des § 171 Abs. 3 AO (vgl. Kruse in Tipke/Kruse, AO, Komm., Loseblatt, Rn 11 zu § 171). Da der Antrag vor Ablauf der Festsetzungsfrist für den Erhebungszeitraum 1997 (31.12.2004) gestellt wurde, ist diese bis zur unanfechtbaren Entscheidung über den Antrag gehemmt. Auch nach der Rechtsansicht des Klägers hat sich mithin der Vorausleistungsbescheid vom 11.01.1996 insoweit noch nicht auf andere Weise erledigt und besteht als Rechtsgrund für die Vorausleistungen fort.
30 
(2) Der Ablauf der Festsetzungsverjährung für den Erhebungszeitraum 1996 wurde indessen nicht gehemmt.
31 
Anders als für den Erhebungszeitraum 1997 ergibt sich die Ablaufhemmung nicht aus § 171 Abs. 3 AO. Zwar hat der Kläger nicht erst im Jahre 2004, sondern bereits im Schreiben vom 20.11.2003 an die Beklagte und in dem vom 16.12.2003 an das LRA Waldshut die Rückzahlung geleisteter Vorauszahlungen verlangt, d.h. noch vor Ablauf der Festsetzungsfrist für den Erhebungszeitraum 1996. Die Anträge betreffen jedoch ausschließlich die Erhebungszeiträume ab 1998 und konnten schon deshalb den Ablauf der Festsetzungsfrist für 1996 nicht hemmen.
32 
Gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG, 171 Abs. 14 AO endet die Festsetzungsfrist für einen Beitragsanspruch allerdings nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch noch nicht verjährt ist. Diese Norm setzt voraus, dass der Erstattungsanspruch (der Kläger macht einen solchen geltend) vor Ablauf der Festsetzungsverjährung entstanden ist, um die Ablaufhemmung auslösen zu können (vgl. Schleswig-Holsteinisches FG, Urt. vom 03.08.2000 - V 788/98 -, EFG 2001;56 und BFH, Urt. vom 13.03.2001 - VIII R 37/00 -, NVwZ 2001, 1327). Sie betrifft damit den Fall, dass eine Abgabe vor Ablauf der Festsetzungsfrist festgesetzt wird, der Bescheid aber nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben oder sonst wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben wird. Hier soll die Steuerfestsetzung unabhängig von der Festsetzungsfrist bis zur Zahlungsverjährung des Erstattungsanspruchs nachgeholt werden können, damit nicht eine materiell zu Recht erhobene Abgabe wegen eines (heilbaren) Fehlers erstattet werden muss. Eine solche Konstellation ist hier schon vom Ansatz her nicht gegeben. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch setzt den Ablauf der Festsetzungsfrist gerade voraus, weil - nach der Argumentation des Klägers - damit der rechtliche Grund für die Vorausleistungen überhaupt erst entfällt, und kann daher nicht vor Eintritt der Festsetzungsverjährung entstanden sein.
33 
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG findet § 171 Abs. 3 a AO mit der Maßgabe Anwendung, dass im Falle der Ungültigkeit einer Satzung die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung einer neuen Satzung endet. Obwohl Kläger und Beklagte übereinstimmend davon ausgehen, die FVBS vom 21.07.1998 sei unwirksam gewesen, weshalb die Beklagte die FBS vom 14.05.2002 mit Beschluss vom 06.07.2004 rückwirkend in Kraft gesetzt hat, ist - unabhängig von der Frage, ob die FVBS vom 21.07.1998 tatsächlich unwirksam war - keine Ablaufhemmung eingetreten. Der Eintritt der Ablaufhemmung setzt voraus, dass ein Beitragsbescheid mit Widerspruch oder Klage angegriffen worden ist (vgl. dazu auch Rüsken in Klein, AO, Komm., 9. Aufl., Rn 25 ff zu § 171). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Ein Bescheid über die endgültige Beitragsfestsetzung wurde zu keinem Zeitpunkt erlassen.
34 
(3) Der Fremdenverkehrsbeitrag für 1996 ist danach zwar festsetzungsverjährt. Gleichwohl kann der Kläger nicht Erstattung der geleisteten Vorauszahlungen verlangen.
35 
Nach der Rechtsprechung des BVerwG zur RAO können auch nach Eintritt der Festsetzungsverjährung Vorausleistungen nicht erstattet verlangt werden. Die Festsetzungsverjährung führe zwar - anders als die bürgerlich-rechtliche Verjährung, die nur eine Einrede begründe - zum Erlöschen der Abgabenschuld. Das könne jedoch nur in dem Umfang gelten, in dem die Abgabenschuld bei Eintritt der Festsetzungsverjährung noch bestehe und nicht schon vorher erloschen sei. Da die Vorausleistung aber dazu bestimmt sei, mit der späteren Abgabenforderung verrechnet zu werden, um diese so zu tilgen, bewirke sie ipso facto, dass die Abgabenforderung im Zeitpunkt ihres Entstehens bereits erlösche, auch wenn sie noch nicht durch einen Abgabenbescheid festgesetzt sei. Die Festsetzung der endgültigen Abgabenforderung sei danach nicht zur Herbeiführung der Tilgungswirkung erforderlich, sondern nur um mit der dem Bescheid eigenen Unanfechtbarkeitswirkung zu bestimmen, in welcher Höhe die Beitragsforderung als zur Tilgung geeignet entstanden sei (BVerwG, Urt. vom 05.09.1975 - IV CB 75/73 -, NJW 1976, 818; a.A. BFH, Urt. v. 13.03.1979, III R 79/77, BStBl. II 1979, 461, zur RAO, offen gelassen zur AO BFH, Urt. v. 13.02.1996, VII R 55/95, BFH/NV 1996, 454 zit. nach juris)
36 
Dem schließt sich die Kammer jedenfalls im Ergebnis an. Dabei stellt sie nicht auf die konstruktive Streitfrage ab, ob die Vorausleistungen die Abgabenforderung bereits mit ihrer Entstehung zum Erlöschen bringen oder erst im Zeitpunkt des Erlasses des Abgabenbescheids. Maßgeblich müssen vielmehr Wertungsgesichtspunkte sein. So sind keine Sachgründe erkennbar, warum der Abgabenschuldner die Vorausleistungen nur deshalb soll erstattet verlangen können, weil die rechtzeitige Festsetzung der endgültigen Abgabenschuld versäumt wurde. Hat ein Abgabenschuldner noch keine Zahlungen erbracht, ist sein Vertrauen schutzwürdig, nach Eintritt der Festsetzungsverjährung nichts mehr zahlen zu müssen. An dieser Schutzwürdigkeit fehlt es, wenn und soweit Zahlungen bereits erbracht worden sind (Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG-Kommentar, Loseblatt, A 16 zu § 37 EStG). Denn die Vorausleistungen sind zur Tilgung der endgültigen Abgabenschuld bestimmt. Unter Wertungsgesichtspunkten macht es keinen Unterschied, ob lediglich die gesetzlichen Voraussetzungen für das Entstehen der endgültigen Abgabenforderung vorliegen oder diese weitergehend auch durch Bescheid festgesetzt worden ist. Dabei wäre der Abgabenschuldner selbst dann nicht schutzwürdig, wenn die geleisteten Vorauszahlungen höher wären als die endgültige Abgabenforderung. Zwar ist im Hinblick auf § 169 Abs 1 AO zweifelhaft, ob der Erlass eines Abgabenbescheids (ohne Leistungsgebot) auch nach Eintritt der Festsetzungsverjährung noch möglich ist, um die Höhe der geschuldeten Abgabe zu bestimmen (so aber BVerwG, a.a.O.). Dem Abgabenschuldner steht jedoch die Möglichkeit offen, insbesondere nach Abgabe der Abgabenerklärung bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung eine Anpassung der Vorauszahlungen an die zu erwartende Höhe der Abgabe zu verlangen. Dabei mag offen bleiben, ob bereits die Abgabe der Erklärung in diesen Fällen ausreicht, um eine Hemmung der Festsetzungsverjährung gemäß § 171 Abs. 3 AO herbeizuführen (so Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O. A 17 zu § 37). Jedenfalls treffen den Abgabenschuldner Nachteile nur, wenn er völlig untätig bleibt.
37 
Soweit demgegenüber das Sächsische OVG für die AO die Auffassung vertritt, die Abgabenschuld erlösche trotz der erbrachten Vorauszahlungen mit Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 47 AO (vgl. ausführlich Sächs. OVG, Beschl. vom 01.04.2004 - 5 B 115/01-, DÖV 2004, 260), folgt dem die Kammer aus den genannten Gründen nicht.
38 
Danach ist der rechtliche Grund für die Vorauszahlungen aber nicht mit Eintritt der Festsetzungsverjährung gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 AO weggefallen. Dem Kläger steht daher auch kein Anspruch auf Erstattung der Vorausleistungen für 1996 zu.
39 
Mit dem Hilfsantrag ist die Klage ebenfalls zulässig. Insbesondere wurde - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - auch insoweit das vor Klageerhebung vorgeschriebene Verwaltungsverfahren durchgeführt.
40 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Änderung des Vorauszahlungsbescheids vom 11.01.1996 dahin zu, dass die Vorauszahlungen auf den Fremdenverkehrsbeitrag für 1996 bzw. 1997 auf Null festgesetzt werden (§ 113 Abs. 5 VwGO).
41 
Einer Änderung der Vorauszahlungen für den Erhebungszeitraum 1996 steht bereits der Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegen. Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus § 164 Abs. 2 AO. Nach dieser Norm kann eine Beitragsfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung - die Festsetzung eine Vorauszahlung ist stets eine solche (§ 164 Abs. 1 Satz 2 AO) - zwar aufgehoben oder geändert werden. Der Vorbehalt der Nachprüfung und damit die Änderungsmöglichkeit entfällt jedoch mit Eintritt der Festsetzungsverjährung (§ 164 Abs. 4 Satz 1 AO).
42 
Soweit hinsichtlich des Erhebungszeitraums 1997 noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist, könnte der Vorauszahlungsbescheid vom 11.01.1996 hingegen gemäß § 164 Abs. 2 AO geändert werden. Nach § 8 Abs. 2 FBS vom 14.05.2002 kann die Beklagte die Höhe der Vorauszahlung auf die Beitragsschuld anpassen, die sich voraussichtlich für den Erhebungszeitraum ergeben wird. Hierfür gibt es indessen schon deshalb keinen Anlass, weil der Kläger nichts dazu vorgetragen hat, dass sich für 1997 überhaupt kein Fremdenverkehrsbeitrag ergeben wird oder dieser wenigstens niedriger sein wird als die festgesetzten Vorauszahlungen, insbesondere hat er noch keine Beitragserklärung abgegeben.
43 
Die Vorauszahlungen auf den Fremdenverkehr für 1997 wären allerdings auf Null herab zu setzen, wenn für diesen Zeitraum überhaupt kein Fremdenverkehrsbeitrag erhoben werden dürfte, weil es etwa an der dafür nach § 2 KAG erforderlichen Satzung fehlte. Das ist aber nicht der Fall. Die Beklagte hat die FBS vom 14.05.2002 mit Beschluss vom 06.07.2004 rückwirkend zum 01.01.1991 in Kraft gesetzt. Rechtliche Bedenken dagegen hat der Kläger weder vorgetragen noch sind sie sonst zu erkennen, denn die rückwirkend erlassene Fremdenverkehrsbeitragssatzung dient lediglich dazu, die nach Auffassung der Beklagten ungültige Satzung zu ersetzen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 11.10.1999 - 2 S 1606/99 -, mit Nachweisen aus der Literatur).
44 
Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, soweit der Kläger die Erstattung der für den Erhebungszeitraum 1996 gezahlten Vorausleistung auf den Fremdenverkehrsbeitrag begehrt (zur Zulassung der Berufung in den Entscheidungsgründen und beschränkt auf einen Teil des Streitgegenstandes vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar 14. Aufl., Rn. 8 u. 10 zu § 124a). Die Rechtsfrage, ob nach Eintritt der Festsetzungsverjährung die Erstattung bereits erbrachter Vorausleistungen verlangt werden kann, ist nicht abschließend geklärt und kann durch eine obergerichtliche Entscheidung in verallgemeinerungsfähiger Form mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus geklärt werden.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es besteht kein Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren erübrigt sich, da der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

(1)1Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird.2Die Einkommensteuer-Vorauszahlung entsteht jeweils mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahres begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht.

(2) (weggefallen)

(3)1Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durch Vorauszahlungsbescheid fest.2Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der Einkommensteuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge (§ 36 Absatz 2 Nummer 2) bei der letzten Veranlagung ergeben hat.3Das Finanzamt kann bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonats die Vorauszahlungen an die Einkommensteuer anpassen, die sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird; dieser Zeitraum verlängert sich auf 23 Monate, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte voraussichtlich überwiegen werden.4Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleiben Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a, der §§ 10b und 33 sowie die abziehbaren Beträge nach § 33a, wenn die Aufwendungen und abziehbaren Beträge insgesamt 600 Euro nicht übersteigen, außer Ansatz.5Die Steuerermäßigung nach § 34a bleibt außer Ansatz.6Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleibt der Sonderausgabenabzug nach § 10a Absatz 1 außer Ansatz.7Außer Ansatz bleiben bis zur Anschaffung oder Fertigstellung der Objekte im Sinne des § 10e Absatz 1 und 2 und § 10h auch die Aufwendungen, die nach § 10e Absatz 6 und § 10h Satz 3 wie Sonderausgaben abgezogen werden; Entsprechendes gilt auch für Aufwendungen, die nach § 10i für nach dem Eigenheimzulagengesetz begünstigte Objekte wie Sonderausgaben abgezogen werden.8Negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden bei der Festsetzung der Vorauszahlungen nur für Kalenderjahre berücksichtigt, die nach der Anschaffung oder Fertigstellung dieses Gebäudes beginnen.9Wird ein Gebäude vor dem Kalenderjahr seiner Fertigstellung angeschafft, tritt an die Stelle der Anschaffung die Fertigstellung.10Satz 8 gilt nicht für negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes, für das Sonderabschreibungen nach § 7b dieses Gesetzes oder erhöhte Absetzungen nach den §§ 14a, 14c oder 14d des Berlinförderungsgesetzes in Anspruch genommen werden.11Satz 8 gilt für negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines anderen Vermögensgegenstands im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Anschaffung oder Fertigstellung die Aufnahme der Nutzung durch den Steuerpflichtigen tritt.12In den Fällen des § 31, in denen die gebotene steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt wird, bleiben bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und zu verrechnendes Kindergeld außer Ansatz.

(4)1Bei einer nachträglichen Erhöhung der Vorauszahlungen ist die letzte Vorauszahlung für den Veranlagungszeitraum anzupassen.2Der Erhöhungsbetrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu entrichten.

(5)1Vorauszahlungen sind nur festzusetzen, wenn sie mindestens 400 Euro im Kalenderjahr und mindestens 100 Euro für einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen.2Festgesetzte Vorauszahlungen sind nur zu erhöhen, wenn sich der Erhöhungsbetrag im Fall des Absatzes 3 Satz 2 bis 5 für einen Vorauszahlungszeitpunkt auf mindestens 100 Euro, im Fall des Absatzes 4 auf mindestens 5 000 Euro beläuft.

(6) (weggefallen)

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.

(2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft.

(3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung von Vorauszahlungen auf den Fremdenverkehrsbeitrag für 1996 und 1997.
Nachdem der Kläger zum 01.01.1996 den von seinem Vater auf der Gemarkung der Beklagten betriebenen Getränkehandel übernommen hatte, setzte diese mit Bescheid vom 11.01.1996 Vorauszahlungen auf die Fremdenverkehrsabgabe für 1996 und 1997 in Höhe von jeweils 628,- DM fest. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Fremdenverkehrsabgabe war damals unter anderem die Satzung der Beklagten über die Erhebung einer Abgabe zur Förderung des Fremdenverkehrs vom 24.09.1991 - FVAS -. Der Bescheid ist bestandskräftig.
Nachdem der VGH Baden-Württemberg mit Urteil vom 11.12.1997 - 2 S 3247/96 - im Rahmen eines anderen Verfahrens inzident entschieden hatte, dass die FVAS wegen Fehlens einer ordnungsgemäßen Kalkulation nichtig sei, beschloss der Gemeinderat der Beklagten am 21.07.1998 die Satzung über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Tourismus - FVBS -, die am 24.07.1998 öffentlich bekanntgemacht wurde. Gemäß ihrem § 12 tritt die FVBS rückwirkend zum 01.01.1991 in Kraft. Gleichzeitig wurde die FVAS aufgehoben.
Am 14.05.2002 beschloss der Gemeinderat der Beklagten die Satzung über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Fremdenverkehrs - FBS -, die er mit weiterem Satzungsbeschluss vom 06.07.2004 im Hinblick auf die vermeintliche Unwirksamkeit der FVBS unter Änderung ihres § 13 rückwirkend zum 01.01.1991 in Kraft setzte. Gleichzeitig wurde die FVBS vom 21.07.1998 aufgehoben.
Mit Vergleich vom 06.11.2003 (9 K 1362/03) verpflichtete sich der Kläger, der Klage gegen einen Vorauszahlungsbescheid für die Jahre 1998 und 1999 - ebenfalls in Höhe von jeweils 628,- DM - erhoben hatte, zur Entrichtung eines Fremdenverkehrsbeitrags in Höhe von insgesamt 600,-- EUR für die Jahre 1998 bis 2002 unter Anrechnung der bereits geleisteten Vorauszahlungen. Grundlage der vergleichsweisen Einigung waren insoweit Bedenken der Kammer gegen die Rechtsgültigkeit der FVBS im Blick auf die Rückwirkung.
Im Anschluss an den Vergleich forderte der Kläger von der Beklagten in mehreren Schreiben, die teilweise an die Beklagte, teilweise an das Landratsamt ... adressiert waren, die Rückerstattung der für 1996 und 1997 erbrachten Vorausleistungen in Höhe von 401,35 EUR bzw. 240,81 EUR. Zur Begründung führte er unter anderem im Schreiben vom 11.08.2004 aus, dass Bescheide über die Fremdenverkehrsabgabe für 1996 und 1997 nicht erlassen worden seien, weshalb über die geleisteten Vorauszahlungen abgerechnet und diese einschließlich Zinsen zurückgezahlt werden müssten.
Mit Schreiben ohne Rechtsmittelbelehrung vom 19.08.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die geleisteten Vorauszahlungen könnten „nicht mehr per zu erlassendem Festsetzungsbescheid abgerechnet werden“, da zwischenzeitlich Festsetzungsverjährung eingetreten sei.
Die daraufhin unter dem Az. 3 K 268/05 erhobene allgemeine Leistungsklage wurde mit rechtskräftigem Urteil der Kammer vom 16.06.2005 abgewiesen. Eine Leistungsklage sei unstatthaft. Auch die Voraussetzungen für eine grundsätzlich zulässige Verpflichtungsklage seien nicht gegeben, weil der Kläger gegen das als Steuerbescheid zu qualifizierende Schreiben vom 19.08.2004 noch keinen Widerspruch eingelegt habe.
Am 11.08.2005 legte der Kläger daraufhin gegen das Schreiben der Beklagten vom 19.08.2005 Widerspruch ein. Er verfolgte dabei das Ziel, dass der Fremdenverkehrsbeitrag für 1996 und 1997 auf 0,-- DM festgesetzt und die geleisteten Vorauszahlungen für diesen Zeitraum zurückerstattet werden. Zur Begründung führte er aus, für 1996 und 1997 könne kein Fremdenverkehrsbeitrag festgesetzt werden, weil es an einer Satzung fehle. Die - fehlerhafte - Satzung sei aufgehoben, eine neue Satzung erst für die Zeit nach 1998 in Kraft gesetzt worden. Im Übrigen sei auch Festsetzungsverjährung eingetreten.
10 
Mit Bescheid vom 29.09.2005 wies das Landratsamt ... den Widerspruch zurück. Zur Begründung heißt es, der Bescheid über die Erhebung der Vorauszahlung könne gem. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO nicht mehr geändert oder aufgehoben werden. Die vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG sei bereits abgelaufen. Deshalb sei der gem. § 164 Abs. 1 Satz 2 AO mit dem Vorausleistungsbescheid verbundene Vorbehalt der Nachprüfung entfallen (§ 164 Abs. 4 AO). Gem. § 170 Abs. 1 AO habe die vierjährige Festsetzungsfrist spätestens mit Ablauf des Jahres 1997 begonnen. Da eine Fristhemmung gem. § 171 AO nicht eingetreten sei, sei die Festsetzungsfrist spätestens zum Jahresende 2001 abgelaufen. Die Wirkung einer endgültigen Beitragsfestsetzung trete damit auch ohne Erlass eines entsprechenden Bescheides ein. Auch der Einwand, es habe an einer gültigen Satzung gefehlt, gehe fehl. Die FVBS vom 21.07.1998 sei bereits am 01.01.1991 rückwirkend in Kraft getreten. Der Widerspruchsbescheid wurde am 04.10.2005 zur Post gegeben.
11 
Am 04.11.2005 hat der Kläger verwaltungsgerichtliche Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, er erstrebe nicht die Festsetzung einer Steuer. Es gehe ihm vielmehr darum, dass über die erbrachten Vorauszahlungen abgerechnet und diese gem. § 37 Abs. 2 Satz 2 AO zurückerstattet würden. Der Rechtsgrund für die Vorauszahlungen sei entfallen, nachdem die vierjährige Festsetzungsfrist Ende 2001 abgelaufen sei.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 19.08.2004 sowie des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ... vom 29.09.2005 zu verpflichten, zu Gunsten des Klägers einen Anspruch auf Erstattung von Vorauszahlungen für die Jahre 1996 und 1997 in Höhe von 642,16 EUR festzusetzen,
14 
hilfsweise, den Vorauszahlungsbescheid vom 11.01.1996 dahin zu ändern, dass die Vorauszahlungen auf den Fremdenverkehrsbeitrag für 1996 und 1997auf Null festgesetzt werden,
15 
die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
die Klage abzuweisen.
18 
Zur Begründung macht sie geltend, die Regelung in § 8 FBS vom 14.05.2002 verdeutliche, dass es sich bei der Festsetzung einer Vorauszahlung bereits um eine Beitragsfestsetzung handele. Weil der Kläger entgegen seiner Verpflichtung aus den Fremdenverkehrsbeitragssatzungen keine Erklärung über seine Nettoumsätze in den Jahren 1996 und 1997 abgegeben habe, habe die vierjährige Frist erst mit Ablauf des dritten Kalenderjahres begonnen, das auf das Kalenderjahr gefolgt sei, in dem der Fremdenverkehrsbeitrag entstanden sei. Danach sei für den Fremdenverkehrsbeitrag 1996 die Festsetzungsverjährung mit Ablauf des 31.12.2003 und für den Veranlagungszeitraum 1997 mit Ablauf des 31.12.2004 eingetreten. Das Schreiben des Klägers vom 11.08.2004 sei nicht geeignet gewesen, den Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist zu hemmen. Abgesehen davon habe der am 06.11.2003 im Verfahren 9 K 1362/03 geschlossene Vergleich auch Wirkung auf die Fremdenverkehrsbeiträge für die Jahre 1996 und 1997; denn ansonsten liefe die im Vergleich gefundene Formulierung der Rückwirkung der Satzung ins Leere.
19 
Dem Gericht liegen die Akten der Beklagten und des Landratsamts ... sowie die Gerichtsakten aus den Verfahren 9 K 1805/98, 9 K 2027/98, 9 K 1362/03 und 3 K 268/05 vor. Darauf sowie auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren wird ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag ist die Klage zulässig, aber unbegründet.
21 
Die mit dem Hauptantrag erhobene Verpflichtungsklage ist statthaft (§ 42 Abs. 1 zweite Alter. VwGO). Der Kläger macht geltend, dass er die Erstattung der für 1996 und 1997 entrichteten Vorauszahlungen auf den Fremdenverkehrsbeitrag in Höhe von 642,16 EUR verlangen könne, weil insoweit zwischenzeitlich Festsetzungsverjährung eingetreten sei und damit der rechtliche Grund für die Vorausleistungen nachträglich i.S. der §§ 3 Abs. 1 Nr. 2 b KAG, 37 Abs. 2 Satz 2 AO entfallen sei. Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung eines Erstattungsanspruchs gemäß § 37 AO betreffen, entscheidet die Beklagte (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 KAG) nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 5 a KAG, 218 Abs. 2 Satz 2 AO durch Verwaltungsakt (vgl. BFH, Urt. vom 07.02. 2002 - VII R 33/01 - BStBl. II 2002, 447/448; VGH Bad.-Württ., Urt. vom 27.04.1989 - 2 S 2043/87 - und Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm. RN 140 zu § 8 mit zahlr. weiteren Nachw. aus der Rspr.).
22 
Die Klage ist mit dem Hauptantrag auch sonst zulässig. Insbesondere wurde das vor Klageerhebung vorgeschriebene Verwaltungsverfahren einschließlich des Widerspruchsverfahrens (§§ 3 Abs. 3 KAG, 68 ff. VwGO) ordnungsgemäß durchgeführt. Aus den Schreiben des Klägers ergibt sich - für die Beklagte erkennbar -, dass er für 1996 und 1997 nicht mit Fremdenverkehrsbeiträgen belastet werden will. Da sie beim Kläger nicht nachgefragt hat, wie die Anträge in seinen Schreiben zu verstehen sein sollen und auch andere Anträge nicht angeregt hat (§§ 3 Abs. 1 Nr. 3a KAG, 89 AO), sind diese deshalb als auf die Vornahme der (rechtlichen) Handlungen gerichtet anzusehen, mit denen der Kläger sein wirtschaftliches Ziel erreichen kann. Das ist der Erlass eines Bescheids i.S. des § 218 AO (Hauptantrag) bzw. - falls ein Erstattungsanspruch nicht besteht - die Festsetzung der Vorausleistungen für 1996 und 1997 auf Null (Hilfsantrag).
23 
Unbeachtlich ist ferner, dass der Kläger den Widerspruch vom 11.08.2005 gegen den Bescheid der Beklagten vom 19.08.2004 - gemäß §§ 70, 58 Abs. 2 VwGO fristgemäß, denn der Bescheid vom 19.08.2004 enthält keine Rechtsmittelbelehrung - im Hinblick auf das Urteil der Kammer vom 16.06.2005 -3 K 268/05 - erhoben hat, in dem nur die zweite, vorliegend mit dem Hilfsantrag verfolgte Möglichkeit diskutiert wird. Daraus kann nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, der Kläger habe nur im Hinblick auf die Änderung des Vorausleistungsbescheids Widerspruch einlegen wollen; denn er hat sich in der Widerspruchsbegründung auch auf Festsetzungsverjährung, die Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch wäre, berufen.
24 
Im Widerspruchsbescheid vom 29.09.2005 ist auch nicht nur über die Änderung des Vorausleistungsbescheids, sondern auch über den Erlass eines Erstattungsbescheids gemäß § 218 Abs. 2 AO ablehnend entschieden worden. Denn in den Gründen wird auch dargelegt, nach Eintritt der Festsetzungsverjährung trete der Vorausleistungsbescheid gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG, 164 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 AO an die Stelle des endgültigen Fremdenverkehrsbeitragsbescheids. Daraus ergibt sich, dass für die Behörde auch ein Erstattungsanspruch nicht in Betracht kommt, weil der rechtliche Grund für das Behaltendürfen der Vorauszahlung fortbesteht.
25 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen Bescheid, in dem der Anspruch auf Erstattung von Vorauszahlungen für 1996 und 1997 in Höhe von 642,16 EUR festgesetzt wird (§ 113 Abs. 5 VwGO).
26 
Die Voraussetzungen für den geltend gemachten Erstattungsanspruch aus § 37 Abs. 2 Satz 2 AO liegen nicht vor. Entgegen der Auffassung des Kläger ist der rechtliche Grund für die von ihm für 1996 und 1997 gezahlten Vorauszahlungen nicht nachträglich weggefallen.
27 
In Bezug auf den Fremdenverkehrsbeitrag für 1997 ist nämlich bereits keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Der Ablauf der Festsetzungsfrist wurde vielmehr gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG, 171 Abs. 3 AO gehemmt (1). Die Festsetzungsfrist für 1996 ist dagegen zwar abgelaufen (2). Daraus ergibt sich für den Kläger jedoch kein Erstattungsanspruch (3).
28 
(1) Die Festsetzungsfrist für den Fremdenverkehrsbeitrag beträgt einheitlich 4 Jahre (§§ 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG, 169 Abs. 2 Satz 1 AO). Sie begann mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgte, in dem er entstanden ist (§§ 3 Abs. 1 Nr. 4c KAG, 170 Abs. 2 Nr. 1 AO), d.h. für den Erhebungszeitraum 1996 am 01.01.2000 und für 1997 am 01.01.2001. Denn der Kläger war zur Abgabe einer Beitragserklärung i.S. der §§ 149 ff. AO verpflichtet ( vgl. § 4 Abs. 3 FVBS vom 21.07.1998 bzw. § 10 Abs. 2 FBS vom 14.05.2002), hat eine solche jedoch für keinen der streitigen Erhebungszeiträume abgegeben. Entstanden ist der Fremdenverkehrsbeitrag jeweils in dem Jahr, für das er erhoben wird (vgl. § 8 Abs. 1 FVBS vom 21.07.1998 bzw. § 7 Abs. 2 FBS vom 14.05.2002), mithin in 1996 bzw. 1997. Die Festsetzungsfrist endete also regulär für 1996 mit Ablauf des 31.12.2003 und die für 1997 mit Ablauf des 31.12.2004.
29 
§§ 3 Abs. 1 Nr.4 c KAG, 171 Abs. 3 AO bestimmen, dass die Festsetzungsfrist insoweit nicht abläuft, als vor ihrem Ablauf außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens ein Antrag auf Beitragsfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Beitragsfestsetzung oder ihre Berichtigung nach § 129 AO gestellt worden ist. Wie oben ausgeführt, hat der Kläger im Jahre 2004 im Anschluss an den gerichtlichen Vergleich vom 06.11.2003 in mehreren Schreiben sowohl an die Beklagte als auch an das Landratsamt ... die Rückerstattung der für 1996 und 1997 entrichteten Vorauszahlungen begehrt. Damit hat er - je nachdem, wie er sein wirtschaftliches Ziel erreichen kann - sowohl den Erlass eines Erstattungsbescheids für die geleisteten Vorauszahlungen als auch deren Festsetzung für die streitigen Zeiträume auf Null beantragt (dazu bereits oben). Der Antrag auf Erstattung geleisteter Steuern bzw. - wie hier - geleisteter Vorauszahlungen ist ein solcher i.S. des § 171 Abs. 3 AO (vgl. Kruse in Tipke/Kruse, AO, Komm., Loseblatt, Rn 11 zu § 171). Da der Antrag vor Ablauf der Festsetzungsfrist für den Erhebungszeitraum 1997 (31.12.2004) gestellt wurde, ist diese bis zur unanfechtbaren Entscheidung über den Antrag gehemmt. Auch nach der Rechtsansicht des Klägers hat sich mithin der Vorausleistungsbescheid vom 11.01.1996 insoweit noch nicht auf andere Weise erledigt und besteht als Rechtsgrund für die Vorausleistungen fort.
30 
(2) Der Ablauf der Festsetzungsverjährung für den Erhebungszeitraum 1996 wurde indessen nicht gehemmt.
31 
Anders als für den Erhebungszeitraum 1997 ergibt sich die Ablaufhemmung nicht aus § 171 Abs. 3 AO. Zwar hat der Kläger nicht erst im Jahre 2004, sondern bereits im Schreiben vom 20.11.2003 an die Beklagte und in dem vom 16.12.2003 an das LRA Waldshut die Rückzahlung geleisteter Vorauszahlungen verlangt, d.h. noch vor Ablauf der Festsetzungsfrist für den Erhebungszeitraum 1996. Die Anträge betreffen jedoch ausschließlich die Erhebungszeiträume ab 1998 und konnten schon deshalb den Ablauf der Festsetzungsfrist für 1996 nicht hemmen.
32 
Gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG, 171 Abs. 14 AO endet die Festsetzungsfrist für einen Beitragsanspruch allerdings nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch noch nicht verjährt ist. Diese Norm setzt voraus, dass der Erstattungsanspruch (der Kläger macht einen solchen geltend) vor Ablauf der Festsetzungsverjährung entstanden ist, um die Ablaufhemmung auslösen zu können (vgl. Schleswig-Holsteinisches FG, Urt. vom 03.08.2000 - V 788/98 -, EFG 2001;56 und BFH, Urt. vom 13.03.2001 - VIII R 37/00 -, NVwZ 2001, 1327). Sie betrifft damit den Fall, dass eine Abgabe vor Ablauf der Festsetzungsfrist festgesetzt wird, der Bescheid aber nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben oder sonst wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben wird. Hier soll die Steuerfestsetzung unabhängig von der Festsetzungsfrist bis zur Zahlungsverjährung des Erstattungsanspruchs nachgeholt werden können, damit nicht eine materiell zu Recht erhobene Abgabe wegen eines (heilbaren) Fehlers erstattet werden muss. Eine solche Konstellation ist hier schon vom Ansatz her nicht gegeben. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch setzt den Ablauf der Festsetzungsfrist gerade voraus, weil - nach der Argumentation des Klägers - damit der rechtliche Grund für die Vorausleistungen überhaupt erst entfällt, und kann daher nicht vor Eintritt der Festsetzungsverjährung entstanden sein.
33 
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG findet § 171 Abs. 3 a AO mit der Maßgabe Anwendung, dass im Falle der Ungültigkeit einer Satzung die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung einer neuen Satzung endet. Obwohl Kläger und Beklagte übereinstimmend davon ausgehen, die FVBS vom 21.07.1998 sei unwirksam gewesen, weshalb die Beklagte die FBS vom 14.05.2002 mit Beschluss vom 06.07.2004 rückwirkend in Kraft gesetzt hat, ist - unabhängig von der Frage, ob die FVBS vom 21.07.1998 tatsächlich unwirksam war - keine Ablaufhemmung eingetreten. Der Eintritt der Ablaufhemmung setzt voraus, dass ein Beitragsbescheid mit Widerspruch oder Klage angegriffen worden ist (vgl. dazu auch Rüsken in Klein, AO, Komm., 9. Aufl., Rn 25 ff zu § 171). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Ein Bescheid über die endgültige Beitragsfestsetzung wurde zu keinem Zeitpunkt erlassen.
34 
(3) Der Fremdenverkehrsbeitrag für 1996 ist danach zwar festsetzungsverjährt. Gleichwohl kann der Kläger nicht Erstattung der geleisteten Vorauszahlungen verlangen.
35 
Nach der Rechtsprechung des BVerwG zur RAO können auch nach Eintritt der Festsetzungsverjährung Vorausleistungen nicht erstattet verlangt werden. Die Festsetzungsverjährung führe zwar - anders als die bürgerlich-rechtliche Verjährung, die nur eine Einrede begründe - zum Erlöschen der Abgabenschuld. Das könne jedoch nur in dem Umfang gelten, in dem die Abgabenschuld bei Eintritt der Festsetzungsverjährung noch bestehe und nicht schon vorher erloschen sei. Da die Vorausleistung aber dazu bestimmt sei, mit der späteren Abgabenforderung verrechnet zu werden, um diese so zu tilgen, bewirke sie ipso facto, dass die Abgabenforderung im Zeitpunkt ihres Entstehens bereits erlösche, auch wenn sie noch nicht durch einen Abgabenbescheid festgesetzt sei. Die Festsetzung der endgültigen Abgabenforderung sei danach nicht zur Herbeiführung der Tilgungswirkung erforderlich, sondern nur um mit der dem Bescheid eigenen Unanfechtbarkeitswirkung zu bestimmen, in welcher Höhe die Beitragsforderung als zur Tilgung geeignet entstanden sei (BVerwG, Urt. vom 05.09.1975 - IV CB 75/73 -, NJW 1976, 818; a.A. BFH, Urt. v. 13.03.1979, III R 79/77, BStBl. II 1979, 461, zur RAO, offen gelassen zur AO BFH, Urt. v. 13.02.1996, VII R 55/95, BFH/NV 1996, 454 zit. nach juris)
36 
Dem schließt sich die Kammer jedenfalls im Ergebnis an. Dabei stellt sie nicht auf die konstruktive Streitfrage ab, ob die Vorausleistungen die Abgabenforderung bereits mit ihrer Entstehung zum Erlöschen bringen oder erst im Zeitpunkt des Erlasses des Abgabenbescheids. Maßgeblich müssen vielmehr Wertungsgesichtspunkte sein. So sind keine Sachgründe erkennbar, warum der Abgabenschuldner die Vorausleistungen nur deshalb soll erstattet verlangen können, weil die rechtzeitige Festsetzung der endgültigen Abgabenschuld versäumt wurde. Hat ein Abgabenschuldner noch keine Zahlungen erbracht, ist sein Vertrauen schutzwürdig, nach Eintritt der Festsetzungsverjährung nichts mehr zahlen zu müssen. An dieser Schutzwürdigkeit fehlt es, wenn und soweit Zahlungen bereits erbracht worden sind (Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG-Kommentar, Loseblatt, A 16 zu § 37 EStG). Denn die Vorausleistungen sind zur Tilgung der endgültigen Abgabenschuld bestimmt. Unter Wertungsgesichtspunkten macht es keinen Unterschied, ob lediglich die gesetzlichen Voraussetzungen für das Entstehen der endgültigen Abgabenforderung vorliegen oder diese weitergehend auch durch Bescheid festgesetzt worden ist. Dabei wäre der Abgabenschuldner selbst dann nicht schutzwürdig, wenn die geleisteten Vorauszahlungen höher wären als die endgültige Abgabenforderung. Zwar ist im Hinblick auf § 169 Abs 1 AO zweifelhaft, ob der Erlass eines Abgabenbescheids (ohne Leistungsgebot) auch nach Eintritt der Festsetzungsverjährung noch möglich ist, um die Höhe der geschuldeten Abgabe zu bestimmen (so aber BVerwG, a.a.O.). Dem Abgabenschuldner steht jedoch die Möglichkeit offen, insbesondere nach Abgabe der Abgabenerklärung bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung eine Anpassung der Vorauszahlungen an die zu erwartende Höhe der Abgabe zu verlangen. Dabei mag offen bleiben, ob bereits die Abgabe der Erklärung in diesen Fällen ausreicht, um eine Hemmung der Festsetzungsverjährung gemäß § 171 Abs. 3 AO herbeizuführen (so Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O. A 17 zu § 37). Jedenfalls treffen den Abgabenschuldner Nachteile nur, wenn er völlig untätig bleibt.
37 
Soweit demgegenüber das Sächsische OVG für die AO die Auffassung vertritt, die Abgabenschuld erlösche trotz der erbrachten Vorauszahlungen mit Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 47 AO (vgl. ausführlich Sächs. OVG, Beschl. vom 01.04.2004 - 5 B 115/01-, DÖV 2004, 260), folgt dem die Kammer aus den genannten Gründen nicht.
38 
Danach ist der rechtliche Grund für die Vorauszahlungen aber nicht mit Eintritt der Festsetzungsverjährung gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 AO weggefallen. Dem Kläger steht daher auch kein Anspruch auf Erstattung der Vorausleistungen für 1996 zu.
39 
Mit dem Hilfsantrag ist die Klage ebenfalls zulässig. Insbesondere wurde - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - auch insoweit das vor Klageerhebung vorgeschriebene Verwaltungsverfahren durchgeführt.
40 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Änderung des Vorauszahlungsbescheids vom 11.01.1996 dahin zu, dass die Vorauszahlungen auf den Fremdenverkehrsbeitrag für 1996 bzw. 1997 auf Null festgesetzt werden (§ 113 Abs. 5 VwGO).
41 
Einer Änderung der Vorauszahlungen für den Erhebungszeitraum 1996 steht bereits der Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegen. Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus § 164 Abs. 2 AO. Nach dieser Norm kann eine Beitragsfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung - die Festsetzung eine Vorauszahlung ist stets eine solche (§ 164 Abs. 1 Satz 2 AO) - zwar aufgehoben oder geändert werden. Der Vorbehalt der Nachprüfung und damit die Änderungsmöglichkeit entfällt jedoch mit Eintritt der Festsetzungsverjährung (§ 164 Abs. 4 Satz 1 AO).
42 
Soweit hinsichtlich des Erhebungszeitraums 1997 noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist, könnte der Vorauszahlungsbescheid vom 11.01.1996 hingegen gemäß § 164 Abs. 2 AO geändert werden. Nach § 8 Abs. 2 FBS vom 14.05.2002 kann die Beklagte die Höhe der Vorauszahlung auf die Beitragsschuld anpassen, die sich voraussichtlich für den Erhebungszeitraum ergeben wird. Hierfür gibt es indessen schon deshalb keinen Anlass, weil der Kläger nichts dazu vorgetragen hat, dass sich für 1997 überhaupt kein Fremdenverkehrsbeitrag ergeben wird oder dieser wenigstens niedriger sein wird als die festgesetzten Vorauszahlungen, insbesondere hat er noch keine Beitragserklärung abgegeben.
43 
Die Vorauszahlungen auf den Fremdenverkehr für 1997 wären allerdings auf Null herab zu setzen, wenn für diesen Zeitraum überhaupt kein Fremdenverkehrsbeitrag erhoben werden dürfte, weil es etwa an der dafür nach § 2 KAG erforderlichen Satzung fehlte. Das ist aber nicht der Fall. Die Beklagte hat die FBS vom 14.05.2002 mit Beschluss vom 06.07.2004 rückwirkend zum 01.01.1991 in Kraft gesetzt. Rechtliche Bedenken dagegen hat der Kläger weder vorgetragen noch sind sie sonst zu erkennen, denn die rückwirkend erlassene Fremdenverkehrsbeitragssatzung dient lediglich dazu, die nach Auffassung der Beklagten ungültige Satzung zu ersetzen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 11.10.1999 - 2 S 1606/99 -, mit Nachweisen aus der Literatur).
44 
Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, soweit der Kläger die Erstattung der für den Erhebungszeitraum 1996 gezahlten Vorausleistung auf den Fremdenverkehrsbeitrag begehrt (zur Zulassung der Berufung in den Entscheidungsgründen und beschränkt auf einen Teil des Streitgegenstandes vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar 14. Aufl., Rn. 8 u. 10 zu § 124a). Die Rechtsfrage, ob nach Eintritt der Festsetzungsverjährung die Erstattung bereits erbrachter Vorausleistungen verlangt werden kann, ist nicht abschließend geklärt und kann durch eine obergerichtliche Entscheidung in verallgemeinerungsfähiger Form mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus geklärt werden.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es besteht kein Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren erübrigt sich, da der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Gründe

 
20 
Sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag ist die Klage zulässig, aber unbegründet.
21 
Die mit dem Hauptantrag erhobene Verpflichtungsklage ist statthaft (§ 42 Abs. 1 zweite Alter. VwGO). Der Kläger macht geltend, dass er die Erstattung der für 1996 und 1997 entrichteten Vorauszahlungen auf den Fremdenverkehrsbeitrag in Höhe von 642,16 EUR verlangen könne, weil insoweit zwischenzeitlich Festsetzungsverjährung eingetreten sei und damit der rechtliche Grund für die Vorausleistungen nachträglich i.S. der §§ 3 Abs. 1 Nr. 2 b KAG, 37 Abs. 2 Satz 2 AO entfallen sei. Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung eines Erstattungsanspruchs gemäß § 37 AO betreffen, entscheidet die Beklagte (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 KAG) nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 5 a KAG, 218 Abs. 2 Satz 2 AO durch Verwaltungsakt (vgl. BFH, Urt. vom 07.02. 2002 - VII R 33/01 - BStBl. II 2002, 447/448; VGH Bad.-Württ., Urt. vom 27.04.1989 - 2 S 2043/87 - und Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm. RN 140 zu § 8 mit zahlr. weiteren Nachw. aus der Rspr.).
22 
Die Klage ist mit dem Hauptantrag auch sonst zulässig. Insbesondere wurde das vor Klageerhebung vorgeschriebene Verwaltungsverfahren einschließlich des Widerspruchsverfahrens (§§ 3 Abs. 3 KAG, 68 ff. VwGO) ordnungsgemäß durchgeführt. Aus den Schreiben des Klägers ergibt sich - für die Beklagte erkennbar -, dass er für 1996 und 1997 nicht mit Fremdenverkehrsbeiträgen belastet werden will. Da sie beim Kläger nicht nachgefragt hat, wie die Anträge in seinen Schreiben zu verstehen sein sollen und auch andere Anträge nicht angeregt hat (§§ 3 Abs. 1 Nr. 3a KAG, 89 AO), sind diese deshalb als auf die Vornahme der (rechtlichen) Handlungen gerichtet anzusehen, mit denen der Kläger sein wirtschaftliches Ziel erreichen kann. Das ist der Erlass eines Bescheids i.S. des § 218 AO (Hauptantrag) bzw. - falls ein Erstattungsanspruch nicht besteht - die Festsetzung der Vorausleistungen für 1996 und 1997 auf Null (Hilfsantrag).
23 
Unbeachtlich ist ferner, dass der Kläger den Widerspruch vom 11.08.2005 gegen den Bescheid der Beklagten vom 19.08.2004 - gemäß §§ 70, 58 Abs. 2 VwGO fristgemäß, denn der Bescheid vom 19.08.2004 enthält keine Rechtsmittelbelehrung - im Hinblick auf das Urteil der Kammer vom 16.06.2005 -3 K 268/05 - erhoben hat, in dem nur die zweite, vorliegend mit dem Hilfsantrag verfolgte Möglichkeit diskutiert wird. Daraus kann nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, der Kläger habe nur im Hinblick auf die Änderung des Vorausleistungsbescheids Widerspruch einlegen wollen; denn er hat sich in der Widerspruchsbegründung auch auf Festsetzungsverjährung, die Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch wäre, berufen.
24 
Im Widerspruchsbescheid vom 29.09.2005 ist auch nicht nur über die Änderung des Vorausleistungsbescheids, sondern auch über den Erlass eines Erstattungsbescheids gemäß § 218 Abs. 2 AO ablehnend entschieden worden. Denn in den Gründen wird auch dargelegt, nach Eintritt der Festsetzungsverjährung trete der Vorausleistungsbescheid gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG, 164 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 AO an die Stelle des endgültigen Fremdenverkehrsbeitragsbescheids. Daraus ergibt sich, dass für die Behörde auch ein Erstattungsanspruch nicht in Betracht kommt, weil der rechtliche Grund für das Behaltendürfen der Vorauszahlung fortbesteht.
25 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen Bescheid, in dem der Anspruch auf Erstattung von Vorauszahlungen für 1996 und 1997 in Höhe von 642,16 EUR festgesetzt wird (§ 113 Abs. 5 VwGO).
26 
Die Voraussetzungen für den geltend gemachten Erstattungsanspruch aus § 37 Abs. 2 Satz 2 AO liegen nicht vor. Entgegen der Auffassung des Kläger ist der rechtliche Grund für die von ihm für 1996 und 1997 gezahlten Vorauszahlungen nicht nachträglich weggefallen.
27 
In Bezug auf den Fremdenverkehrsbeitrag für 1997 ist nämlich bereits keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Der Ablauf der Festsetzungsfrist wurde vielmehr gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG, 171 Abs. 3 AO gehemmt (1). Die Festsetzungsfrist für 1996 ist dagegen zwar abgelaufen (2). Daraus ergibt sich für den Kläger jedoch kein Erstattungsanspruch (3).
28 
(1) Die Festsetzungsfrist für den Fremdenverkehrsbeitrag beträgt einheitlich 4 Jahre (§§ 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG, 169 Abs. 2 Satz 1 AO). Sie begann mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgte, in dem er entstanden ist (§§ 3 Abs. 1 Nr. 4c KAG, 170 Abs. 2 Nr. 1 AO), d.h. für den Erhebungszeitraum 1996 am 01.01.2000 und für 1997 am 01.01.2001. Denn der Kläger war zur Abgabe einer Beitragserklärung i.S. der §§ 149 ff. AO verpflichtet ( vgl. § 4 Abs. 3 FVBS vom 21.07.1998 bzw. § 10 Abs. 2 FBS vom 14.05.2002), hat eine solche jedoch für keinen der streitigen Erhebungszeiträume abgegeben. Entstanden ist der Fremdenverkehrsbeitrag jeweils in dem Jahr, für das er erhoben wird (vgl. § 8 Abs. 1 FVBS vom 21.07.1998 bzw. § 7 Abs. 2 FBS vom 14.05.2002), mithin in 1996 bzw. 1997. Die Festsetzungsfrist endete also regulär für 1996 mit Ablauf des 31.12.2003 und die für 1997 mit Ablauf des 31.12.2004.
29 
§§ 3 Abs. 1 Nr.4 c KAG, 171 Abs. 3 AO bestimmen, dass die Festsetzungsfrist insoweit nicht abläuft, als vor ihrem Ablauf außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens ein Antrag auf Beitragsfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Beitragsfestsetzung oder ihre Berichtigung nach § 129 AO gestellt worden ist. Wie oben ausgeführt, hat der Kläger im Jahre 2004 im Anschluss an den gerichtlichen Vergleich vom 06.11.2003 in mehreren Schreiben sowohl an die Beklagte als auch an das Landratsamt ... die Rückerstattung der für 1996 und 1997 entrichteten Vorauszahlungen begehrt. Damit hat er - je nachdem, wie er sein wirtschaftliches Ziel erreichen kann - sowohl den Erlass eines Erstattungsbescheids für die geleisteten Vorauszahlungen als auch deren Festsetzung für die streitigen Zeiträume auf Null beantragt (dazu bereits oben). Der Antrag auf Erstattung geleisteter Steuern bzw. - wie hier - geleisteter Vorauszahlungen ist ein solcher i.S. des § 171 Abs. 3 AO (vgl. Kruse in Tipke/Kruse, AO, Komm., Loseblatt, Rn 11 zu § 171). Da der Antrag vor Ablauf der Festsetzungsfrist für den Erhebungszeitraum 1997 (31.12.2004) gestellt wurde, ist diese bis zur unanfechtbaren Entscheidung über den Antrag gehemmt. Auch nach der Rechtsansicht des Klägers hat sich mithin der Vorausleistungsbescheid vom 11.01.1996 insoweit noch nicht auf andere Weise erledigt und besteht als Rechtsgrund für die Vorausleistungen fort.
30 
(2) Der Ablauf der Festsetzungsverjährung für den Erhebungszeitraum 1996 wurde indessen nicht gehemmt.
31 
Anders als für den Erhebungszeitraum 1997 ergibt sich die Ablaufhemmung nicht aus § 171 Abs. 3 AO. Zwar hat der Kläger nicht erst im Jahre 2004, sondern bereits im Schreiben vom 20.11.2003 an die Beklagte und in dem vom 16.12.2003 an das LRA Waldshut die Rückzahlung geleisteter Vorauszahlungen verlangt, d.h. noch vor Ablauf der Festsetzungsfrist für den Erhebungszeitraum 1996. Die Anträge betreffen jedoch ausschließlich die Erhebungszeiträume ab 1998 und konnten schon deshalb den Ablauf der Festsetzungsfrist für 1996 nicht hemmen.
32 
Gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG, 171 Abs. 14 AO endet die Festsetzungsfrist für einen Beitragsanspruch allerdings nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch noch nicht verjährt ist. Diese Norm setzt voraus, dass der Erstattungsanspruch (der Kläger macht einen solchen geltend) vor Ablauf der Festsetzungsverjährung entstanden ist, um die Ablaufhemmung auslösen zu können (vgl. Schleswig-Holsteinisches FG, Urt. vom 03.08.2000 - V 788/98 -, EFG 2001;56 und BFH, Urt. vom 13.03.2001 - VIII R 37/00 -, NVwZ 2001, 1327). Sie betrifft damit den Fall, dass eine Abgabe vor Ablauf der Festsetzungsfrist festgesetzt wird, der Bescheid aber nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben oder sonst wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben wird. Hier soll die Steuerfestsetzung unabhängig von der Festsetzungsfrist bis zur Zahlungsverjährung des Erstattungsanspruchs nachgeholt werden können, damit nicht eine materiell zu Recht erhobene Abgabe wegen eines (heilbaren) Fehlers erstattet werden muss. Eine solche Konstellation ist hier schon vom Ansatz her nicht gegeben. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch setzt den Ablauf der Festsetzungsfrist gerade voraus, weil - nach der Argumentation des Klägers - damit der rechtliche Grund für die Vorausleistungen überhaupt erst entfällt, und kann daher nicht vor Eintritt der Festsetzungsverjährung entstanden sein.
33 
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG findet § 171 Abs. 3 a AO mit der Maßgabe Anwendung, dass im Falle der Ungültigkeit einer Satzung die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung einer neuen Satzung endet. Obwohl Kläger und Beklagte übereinstimmend davon ausgehen, die FVBS vom 21.07.1998 sei unwirksam gewesen, weshalb die Beklagte die FBS vom 14.05.2002 mit Beschluss vom 06.07.2004 rückwirkend in Kraft gesetzt hat, ist - unabhängig von der Frage, ob die FVBS vom 21.07.1998 tatsächlich unwirksam war - keine Ablaufhemmung eingetreten. Der Eintritt der Ablaufhemmung setzt voraus, dass ein Beitragsbescheid mit Widerspruch oder Klage angegriffen worden ist (vgl. dazu auch Rüsken in Klein, AO, Komm., 9. Aufl., Rn 25 ff zu § 171). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Ein Bescheid über die endgültige Beitragsfestsetzung wurde zu keinem Zeitpunkt erlassen.
34 
(3) Der Fremdenverkehrsbeitrag für 1996 ist danach zwar festsetzungsverjährt. Gleichwohl kann der Kläger nicht Erstattung der geleisteten Vorauszahlungen verlangen.
35 
Nach der Rechtsprechung des BVerwG zur RAO können auch nach Eintritt der Festsetzungsverjährung Vorausleistungen nicht erstattet verlangt werden. Die Festsetzungsverjährung führe zwar - anders als die bürgerlich-rechtliche Verjährung, die nur eine Einrede begründe - zum Erlöschen der Abgabenschuld. Das könne jedoch nur in dem Umfang gelten, in dem die Abgabenschuld bei Eintritt der Festsetzungsverjährung noch bestehe und nicht schon vorher erloschen sei. Da die Vorausleistung aber dazu bestimmt sei, mit der späteren Abgabenforderung verrechnet zu werden, um diese so zu tilgen, bewirke sie ipso facto, dass die Abgabenforderung im Zeitpunkt ihres Entstehens bereits erlösche, auch wenn sie noch nicht durch einen Abgabenbescheid festgesetzt sei. Die Festsetzung der endgültigen Abgabenforderung sei danach nicht zur Herbeiführung der Tilgungswirkung erforderlich, sondern nur um mit der dem Bescheid eigenen Unanfechtbarkeitswirkung zu bestimmen, in welcher Höhe die Beitragsforderung als zur Tilgung geeignet entstanden sei (BVerwG, Urt. vom 05.09.1975 - IV CB 75/73 -, NJW 1976, 818; a.A. BFH, Urt. v. 13.03.1979, III R 79/77, BStBl. II 1979, 461, zur RAO, offen gelassen zur AO BFH, Urt. v. 13.02.1996, VII R 55/95, BFH/NV 1996, 454 zit. nach juris)
36 
Dem schließt sich die Kammer jedenfalls im Ergebnis an. Dabei stellt sie nicht auf die konstruktive Streitfrage ab, ob die Vorausleistungen die Abgabenforderung bereits mit ihrer Entstehung zum Erlöschen bringen oder erst im Zeitpunkt des Erlasses des Abgabenbescheids. Maßgeblich müssen vielmehr Wertungsgesichtspunkte sein. So sind keine Sachgründe erkennbar, warum der Abgabenschuldner die Vorausleistungen nur deshalb soll erstattet verlangen können, weil die rechtzeitige Festsetzung der endgültigen Abgabenschuld versäumt wurde. Hat ein Abgabenschuldner noch keine Zahlungen erbracht, ist sein Vertrauen schutzwürdig, nach Eintritt der Festsetzungsverjährung nichts mehr zahlen zu müssen. An dieser Schutzwürdigkeit fehlt es, wenn und soweit Zahlungen bereits erbracht worden sind (Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG-Kommentar, Loseblatt, A 16 zu § 37 EStG). Denn die Vorausleistungen sind zur Tilgung der endgültigen Abgabenschuld bestimmt. Unter Wertungsgesichtspunkten macht es keinen Unterschied, ob lediglich die gesetzlichen Voraussetzungen für das Entstehen der endgültigen Abgabenforderung vorliegen oder diese weitergehend auch durch Bescheid festgesetzt worden ist. Dabei wäre der Abgabenschuldner selbst dann nicht schutzwürdig, wenn die geleisteten Vorauszahlungen höher wären als die endgültige Abgabenforderung. Zwar ist im Hinblick auf § 169 Abs 1 AO zweifelhaft, ob der Erlass eines Abgabenbescheids (ohne Leistungsgebot) auch nach Eintritt der Festsetzungsverjährung noch möglich ist, um die Höhe der geschuldeten Abgabe zu bestimmen (so aber BVerwG, a.a.O.). Dem Abgabenschuldner steht jedoch die Möglichkeit offen, insbesondere nach Abgabe der Abgabenerklärung bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung eine Anpassung der Vorauszahlungen an die zu erwartende Höhe der Abgabe zu verlangen. Dabei mag offen bleiben, ob bereits die Abgabe der Erklärung in diesen Fällen ausreicht, um eine Hemmung der Festsetzungsverjährung gemäß § 171 Abs. 3 AO herbeizuführen (so Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O. A 17 zu § 37). Jedenfalls treffen den Abgabenschuldner Nachteile nur, wenn er völlig untätig bleibt.
37 
Soweit demgegenüber das Sächsische OVG für die AO die Auffassung vertritt, die Abgabenschuld erlösche trotz der erbrachten Vorauszahlungen mit Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 47 AO (vgl. ausführlich Sächs. OVG, Beschl. vom 01.04.2004 - 5 B 115/01-, DÖV 2004, 260), folgt dem die Kammer aus den genannten Gründen nicht.
38 
Danach ist der rechtliche Grund für die Vorauszahlungen aber nicht mit Eintritt der Festsetzungsverjährung gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 AO weggefallen. Dem Kläger steht daher auch kein Anspruch auf Erstattung der Vorausleistungen für 1996 zu.
39 
Mit dem Hilfsantrag ist die Klage ebenfalls zulässig. Insbesondere wurde - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - auch insoweit das vor Klageerhebung vorgeschriebene Verwaltungsverfahren durchgeführt.
40 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Änderung des Vorauszahlungsbescheids vom 11.01.1996 dahin zu, dass die Vorauszahlungen auf den Fremdenverkehrsbeitrag für 1996 bzw. 1997 auf Null festgesetzt werden (§ 113 Abs. 5 VwGO).
41 
Einer Änderung der Vorauszahlungen für den Erhebungszeitraum 1996 steht bereits der Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegen. Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus § 164 Abs. 2 AO. Nach dieser Norm kann eine Beitragsfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung - die Festsetzung eine Vorauszahlung ist stets eine solche (§ 164 Abs. 1 Satz 2 AO) - zwar aufgehoben oder geändert werden. Der Vorbehalt der Nachprüfung und damit die Änderungsmöglichkeit entfällt jedoch mit Eintritt der Festsetzungsverjährung (§ 164 Abs. 4 Satz 1 AO).
42 
Soweit hinsichtlich des Erhebungszeitraums 1997 noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist, könnte der Vorauszahlungsbescheid vom 11.01.1996 hingegen gemäß § 164 Abs. 2 AO geändert werden. Nach § 8 Abs. 2 FBS vom 14.05.2002 kann die Beklagte die Höhe der Vorauszahlung auf die Beitragsschuld anpassen, die sich voraussichtlich für den Erhebungszeitraum ergeben wird. Hierfür gibt es indessen schon deshalb keinen Anlass, weil der Kläger nichts dazu vorgetragen hat, dass sich für 1997 überhaupt kein Fremdenverkehrsbeitrag ergeben wird oder dieser wenigstens niedriger sein wird als die festgesetzten Vorauszahlungen, insbesondere hat er noch keine Beitragserklärung abgegeben.
43 
Die Vorauszahlungen auf den Fremdenverkehr für 1997 wären allerdings auf Null herab zu setzen, wenn für diesen Zeitraum überhaupt kein Fremdenverkehrsbeitrag erhoben werden dürfte, weil es etwa an der dafür nach § 2 KAG erforderlichen Satzung fehlte. Das ist aber nicht der Fall. Die Beklagte hat die FBS vom 14.05.2002 mit Beschluss vom 06.07.2004 rückwirkend zum 01.01.1991 in Kraft gesetzt. Rechtliche Bedenken dagegen hat der Kläger weder vorgetragen noch sind sie sonst zu erkennen, denn die rückwirkend erlassene Fremdenverkehrsbeitragssatzung dient lediglich dazu, die nach Auffassung der Beklagten ungültige Satzung zu ersetzen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 11.10.1999 - 2 S 1606/99 -, mit Nachweisen aus der Literatur).
44 
Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, soweit der Kläger die Erstattung der für den Erhebungszeitraum 1996 gezahlten Vorausleistung auf den Fremdenverkehrsbeitrag begehrt (zur Zulassung der Berufung in den Entscheidungsgründen und beschränkt auf einen Teil des Streitgegenstandes vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar 14. Aufl., Rn. 8 u. 10 zu § 124a). Die Rechtsfrage, ob nach Eintritt der Festsetzungsverjährung die Erstattung bereits erbrachter Vorausleistungen verlangt werden kann, ist nicht abschließend geklärt und kann durch eine obergerichtliche Entscheidung in verallgemeinerungsfähiger Form mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus geklärt werden.
45 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es besteht kein Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren erübrigt sich, da der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

(1)1Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird.2Die Einkommensteuer-Vorauszahlung entsteht jeweils mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahres begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht.

(2) (weggefallen)

(3)1Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durch Vorauszahlungsbescheid fest.2Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der Einkommensteuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge (§ 36 Absatz 2 Nummer 2) bei der letzten Veranlagung ergeben hat.3Das Finanzamt kann bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonats die Vorauszahlungen an die Einkommensteuer anpassen, die sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird; dieser Zeitraum verlängert sich auf 23 Monate, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte voraussichtlich überwiegen werden.4Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleiben Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a, der §§ 10b und 33 sowie die abziehbaren Beträge nach § 33a, wenn die Aufwendungen und abziehbaren Beträge insgesamt 600 Euro nicht übersteigen, außer Ansatz.5Die Steuerermäßigung nach § 34a bleibt außer Ansatz.6Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleibt der Sonderausgabenabzug nach § 10a Absatz 1 außer Ansatz.7Außer Ansatz bleiben bis zur Anschaffung oder Fertigstellung der Objekte im Sinne des § 10e Absatz 1 und 2 und § 10h auch die Aufwendungen, die nach § 10e Absatz 6 und § 10h Satz 3 wie Sonderausgaben abgezogen werden; Entsprechendes gilt auch für Aufwendungen, die nach § 10i für nach dem Eigenheimzulagengesetz begünstigte Objekte wie Sonderausgaben abgezogen werden.8Negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden bei der Festsetzung der Vorauszahlungen nur für Kalenderjahre berücksichtigt, die nach der Anschaffung oder Fertigstellung dieses Gebäudes beginnen.9Wird ein Gebäude vor dem Kalenderjahr seiner Fertigstellung angeschafft, tritt an die Stelle der Anschaffung die Fertigstellung.10Satz 8 gilt nicht für negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes, für das Sonderabschreibungen nach § 7b dieses Gesetzes oder erhöhte Absetzungen nach den §§ 14a, 14c oder 14d des Berlinförderungsgesetzes in Anspruch genommen werden.11Satz 8 gilt für negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines anderen Vermögensgegenstands im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Anschaffung oder Fertigstellung die Aufnahme der Nutzung durch den Steuerpflichtigen tritt.12In den Fällen des § 31, in denen die gebotene steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt wird, bleiben bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und zu verrechnendes Kindergeld außer Ansatz.

(4)1Bei einer nachträglichen Erhöhung der Vorauszahlungen ist die letzte Vorauszahlung für den Veranlagungszeitraum anzupassen.2Der Erhöhungsbetrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu entrichten.

(5)1Vorauszahlungen sind nur festzusetzen, wenn sie mindestens 400 Euro im Kalenderjahr und mindestens 100 Euro für einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen.2Festgesetzte Vorauszahlungen sind nur zu erhöhen, wenn sich der Erhöhungsbetrag im Fall des Absatzes 3 Satz 2 bis 5 für einen Vorauszahlungszeitpunkt auf mindestens 100 Euro, im Fall des Absatzes 4 auf mindestens 5 000 Euro beläuft.

(6) (weggefallen)

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.