Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 20. Sept. 2007 - 2 K 3332/07

published on 20/09/2007 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 20. Sept. 2007 - 2 K 3332/07
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erstattung eines von ihr als Vorauszahlung auf den Abwasser- und den Wasserversorgungsbeitrag entrichteten Betrags.
Die Klägerin ist Eigentümer des im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Östlich des H.- Wegs, 2. Änderung“ gelegenen Grundstücks Flst.Nr. ... in E.. Der Erwerb des 457 m² großen Grundstücks erfolgte aufgrund eines mit der Beklagten am 7.10.1997 geschlossenen Kaufvertrags. Die Beteiligten vereinbarten dabei einen Kaufpreis in Höhe von 220 DM pro m². Sie verpflichteten sich ferner, eine Vereinbarung über die pauschalierte Ablösung der - in dem Kaufpreis nicht enthaltenen - Erschließungsbeiträge nach dem BauGB sowie der Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz abzuschließen. Als Vorauszahlung auf die „Erschließungskosten“ wurde ein Betrag von 20.565 DM oder 45 DM pro m² vereinbart und von der Klägerin zusammen mit dem Kaufpreis bezahlt. Der - auf der Grundlage einer angenommenen Nutzungsfläche von (1,25 x 457 m 2 =) 571,25 m 2 berechnete - Betrag schlüsselt sich auf in einen Abwasserteilbeitrag für den öffentlichen Kanal in Höhe von (571,25 x 5,50 DM =) 3.141,88 DM, einen Abwasserteilbeitrag für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks in Höhe von (571,25 x 3,50 DM =) 1.999,38 DM sowie einen Wasserversorgungsbeitrag in Höhe von (571,25 x 4,50 DM + 7 % MWSt. =) 2.750,57 DM. In Bezug auf den Restbetrag von 12.673,17 DM (= 6.479,69 EUR) kamen die Beteiligten überein, dass dieser Betrag als Vorauszahlung auf die Erschließungsbeiträge nach dem BauGB anzurechnen sei.
Mit Bescheid vom 11.12.2006 setzte die Beklagte den von der Klägerin für das Grundstück Flst.Nr. ... zu bezahlenden Erschließungsbeitrag auf 6.175,21 EUR fest. Auf den Beitrag wurde eine Vorausleistung von 6.479,69 EUR angerechnet. Der sich daraus zu Gunsten der Klägerin ergebende Betrag von 304,48 EUR wurde ihr von der Beklagten erstattet. Der Bescheid ist bestandskräftig.
Mit Schreiben vom 28.12.2006 und 9.1.2007 forderte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von (weiteren) 4.035,03 EUR und begründete dies damit, dass sie auf die bisher nicht veranlagten Beiträge nach dem KAG eine Vorauszahlung in dieser Höhe geleistet habe. Da eine wirksame Ablösungsvereinbarung über diese Beiträge nicht geschlossen worden sei und eine Veranlagung durch Bescheid wegen der inzwischen eingetretenen Festsetzungsverjährung nicht mehr möglich sei, sei ihr die Vorauszahlung zu erstatten.
In ihrer Antwort vom 14.2.2007 erklärte die Beklagte, dass sie die Forderung der Klägerin für nicht berechtigt halte. Vorauszahlungen auf die Beiträge nach dem KAG könnten sowohl durch Bescheid festgesetzt als auch in einem Grundstückskaufvertrag vereinbart werden. Werde ein Vorauszahlungsbescheid erlassen, so tilge dieser die Beitragspflicht in Höhe der Vorauszahlung und nehme, wenn ein endgültiger Bescheid nicht erlassen werde, nach § 164 Abs. 4 S. 1 AO die Rechtsnatur eines endgültigen Beitragsbescheids an. Ein Anspruch auf Rückzahlung der erbrachten Vorauszahlung bestehe daher nicht, da die von der Klägerin geleistete Vorauszahlung den entstandenen Beitrag in der im Kaufvertrag genannten Höhe getilgt habe.
Die Klägerin hat am 11.5.2007 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Sie macht geltend, die Beitragsverpflichtung entstehe mit der Anschlussmöglichkeit. Diese sei im vorliegenden Fall bereits vor dem Erwerb des Grundstücks am 7.10.1999 gegeben gewesen. Im Zeitpunkt der Festsetzung des Erschließungsbeitrags sei daher hinsichtlich des Abwasser- und des Wasserversorgungsbeitrags bereits Festsetzungsverjährung eingetreten gewesen. Die im Kaufvertrag mit der Beklagten getroffenen Absprachen enthielten keine Ablösungsvereinbarung und könnten auch nicht als solche gewertet werden.
Die Klägerin beantragt
die Beklagte zu verurteilen, ihr den als Vorauszahlung auf die Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz gezahlten Betrag von 4.035,03 EUR zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Sie erwidert: In der seinerzeit im Kaufvertrag abgeschlossenen Vorauszahlungsvereinbarung liege der Behaltensgrund für die gezahlten Beträge, so dass ein Erstattungsanspruch nicht bestehe. Die Vereinbarung von Vorauszahlungen auf die Erschließungskosten sei zulässig, sofern - wie im vorliegenden Fall geschehen - den Betrag aufgegliedert werde und somit Klarheit bestehe, welcher Betrag auf Kanal, Klärwerk und Wasserversorgung entfalle. Das Vorhandensein einer wirksamen Beitragssatzung sei dagegen nicht Voraussetzungen für den Abschluss einer solchen Vereinbarung. Da die Beitragsschuld in Höhe der geleisteten Vorauszahlungen getilgt worden sei, bedürfe es des Erlasses eines endgültigen Beitragsbescheids nicht mehr.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Behördenakten sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage bleibt ohne Erfolg.
I.
14 
Die auf eine unmittelbare Geldzahlung gerichtete Klage dürfte bereits unzulässig sein. Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung eines Erstattungsanspruchs gemäß § 37 AO betreffen, ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 a KAG in Verbindung mit § 218 Abs. 2 Satz 2 AO durch Verwaltungsakt zu entscheiden, weshalb die Klägerin statt einer allgemeinen Leistungsklage eine Verpflichtungsklage hätte erheben müssen. Eine entsprechende Umdeutung ihres Klagebegehrens dürfte jedenfalls daran scheitern, dass die Klägerin das vor der Erhebung einer Verpflichtungsklage vorgeschriebene Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt hat.
II.
15 
Die Kammer sieht jedoch davon ab, dem weiter nach zu gehen, da die Klage jedenfalls unbegründet ist. Die Klägerin kann nicht beanspruchen, dass ihr die Beklagte den 1997 als Vorauszahlung auf die Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz entrichteten Betrag erstattet.
16 
1. Die Klägerin begründet den von ihr geltend gemachten Anspruch in erster Linie damit, dass hinsichtlich des für ihr Grundstück zu bezahlenden Abwasser- und Wasserversorgungsbeitrags inzwischen Festsetzungsverjährung eingetreten sei, weshalb ihr die 1997 auf diese Beiträge geleistete Vorauszahlung zurückgewährt werden müsse. Diese Schlussfolgerung geht fehl. Zwar steht außer Frage, dass die für die Festsetzung der Beiträge geltende Frist auch dann schon vor einiger Zeit abgelaufen ist, wenn die 1986 erlassenen, früheren Satzungen der Beklagten nichtig sind und eine sachliche Beitragspflicht für das Grundstück der Klägerin erst durch das Inkrafttreten der am 14.12.2000 beschlossenen Neufassungen der Satzungen entstanden ist. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c KAG in Verbindung mit § 170 AO beträgt die Frist für die Erhebung von Kommunalabgaben einheitlich vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe entstanden ist. Ausgehend von der Wirksamkeit der neugefassten Satzungen der Beklagten ist somit im vorliegenden Fall spätestens mit Ablauf des 31.12.2005 Festsetzungsverjährung eingetreten. Daraus folgt jedoch entgegen der Ansicht der Klägerin nicht, dass ihr die zuvor geleistete Vorauszahlung auf die Beiträge erstattet werden müsste.
17 
Bei einer Vorauszahlung, wie sie die Beteiligten in dem am 7.10.1997 geschlossenen Kaufvertrag vereinbart hatten, handelt es sich um eine vorläufige Leistung auf den Beitrag, die mit dem später festzusetzenden Beitrag zu verrechnen ist. Die Abhängigkeit der Vorausleistung von der späteren Beitragspflicht bewirkt, dass die Vorausleistung das rechtliche Schicksal des eigentlichen Beitrags insofern teilt, als ihre Rechtsgrundlage entfällt, sobald feststeht, dass eine Beitragspflicht endgültig nicht entstehen kann, etwa weil die Möglichkeit, das betreffende Grundstück an die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde anzuschließen, inzwischen entfallen ist. In einem solchen Fall wird mangels einer Beitragspflicht auch der Vorauszahlung die Rechtsgrundlage entzogen (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urt. v. 5.9.1975 - IV CB 75.73 - NJW 1976, 818).
18 
Etwas anderes gilt für den Fall, dass der Vorauszahlung eine wirksam entstandene Beitragspflicht gegenübergestanden hat und der Erlass eines Beitragsbescheids nur deshalb nicht mehr möglich ist, weil die für die Festsetzung der Beitragsforderung geltende Frist inzwischen abgelaufen ist. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG in Verbindung mit § 47 AO führt zwar die Festsetzungsverjährung - anders als die nur eine Einrede begründende bürgerlich-rechtliche Verjährung - zum Erlöschen der Abgabenschuld. Das kann jedoch nur in dem Umfang gelten, in dem die Abgabenschuld bei Eintritt der Festsetzungsverjährung noch besteht und nicht schon vorher erloschen ist. Soweit der Beitragsschuldner - wie hier - eine Vorauszahlung erbracht hat, fehlt es an dieser Voraussetzung. Da die Vorauszahlung dazu bestimmt ist, mit der späteren Abgabenforderung verrechnet zu werden, bewirkt sie, dass die Abgabenforderung im Zeitpunkt ihres Entstehens in Höhe der Vorauszahlung „ipso facto“ getilgt wird, d. h. ohne dass es hierzu eines Verwaltungsaktes bedarf. Eine von dem Beitragsschuldner erbrachte Vorauszahlung wirkt sich somit im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht nicht anders aus, als es für eine in diesem Zeitpunkt erfolgende Leistung zuträfe: Ihre Erfüllungswirkung war nur so lange aufgeschoben, wie es noch an dem Beitragsanspruch fehlte, zu dessen Erfüllung sie letztlich dienen sollte (BVerwG, Urt. v. 5.9.1975, a.a.O., sowie Urt. v. 26.1.1996 - 8 C 14.94 - NVwZ-RR 1996, 465). Eine Vorauszahlung kann daher bei späterer Verjährung der Forderung nicht zurückverlangt werden. Das gilt entgegen der Ansicht der Klägerin unabhängig davon, ob die Vorauszahlung durch einen entsprechenden Bescheid festgesetzt oder - wie im vorliegenden Fall - vertraglich vereinbart worden ist.
19 
Das aus dem Wesen der Vorauszahlung folgende Ergebnis entspricht auch der Interessenlage, da keine Gründe erkennbar sind, warum der Abgabenschuldner eine von ihm erbrachte Vorauszahlung nur deshalb sollte erstattet verlangen können, weil die rechtzeitige Festsetzung der endgültigen Abgabenschuld versäumt worden ist. Hat ein Abgabenschuldner noch keine Zahlungen erbracht, ist sein Vertrauen schutzwürdig, nach Eintritt der Festsetzungsverjährung nichts mehr zahlen zu müssen. An dieser Schutzwürdigkeit fehlt es aber, wenn und soweit er bereits zuvor Zahlungen geleistet hat, die zur Tilgung der endgültigen Abgabenschuld bestimmt waren (VG Freiburg, Urt. v. 23.7.2007 - 3 K 1974/05 - Juris; Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG-Kommentar, A 16 zu § 37 EStG).
20 
2. Der von der Klägerin geltend gemachte Erstattungsanspruch stünde ihr auch dann nicht zu, wenn die von der Beklagten am 14.12.2000 beschlossenen Neufassungen der Abwasser- und der Wasserversorgungssatzung ebenso nichtig sein sollten wie die Vorgängerinnen dieser Satzungen, wofür die Kammer allerdings keinerlei Anhaltspunkte sieht. In diesem Fall wäre zwar eine sachliche Beitragspflicht für das Grundstück der Klägerin bisher nicht entstanden. Das schlösse jedoch nicht aus, dass eine solche Pflicht in Zukunft - nach dem Erlass weiterer, diesmal wirksamer Satzungen - noch entstehen könnte. Eine dem § 133 Abs. 3 S. 3 BauGB vergleichbare Regelung, wonach die Vorausleistung zurückverlangt werden kann, wenn die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden und die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist, fehlt im Kommunalabgabengesetz. Abgesehen davon konnte das Grundstück der Klägerin nach deren eigenem Vorbringen bereits vor dem 7.10.1997 an die öffentlichen Einrichtungen der Beklagten angeschlossen werden, so dass die Rechtsgrundlage für die von der Klägerin erbrachte Vorauszahlung selbst bei entsprechender Anwendung der Regelung in § 133 Abs. 3 S. 3 BauGB nicht entfallen wäre. Den - im Übrigen völlig unsubstantiierten - Einwendungen, welche die Klägerin in der mündlichen Verhandlung gegen die Rechtmäßigkeit der Satzungen vom 14.12.2000 erhoben hat, braucht daher nicht nachgegangen zu werden.
21 
3. Ebenfalls keiner Klärung bedarf die Frage, ob die früheren Satzungen der Beklagten wirksam oder unwirksam gewesen sind. Die Klägerin schließt aus der von ihr - mit großer Wahrscheinlichkeit zu Unrecht - angenommenen Wirksamkeit der 1986 erlassenen Satzungen, dass eine sachliche Beitragspflicht für das von ihr 1997 von der Beklagten erworbene Grundstück bereits vor dem Abschluss des Kaufvertrags mit der Beklagten entstanden sei; eine Vorausleistung dürfe aber nur dann gefordert werden, wenn die endgültige Beitragspflicht für das Grundstück noch nicht entstanden sei. Sie übersieht damit, dass beitragspflichtig lediglich Grundstücke sein können, die im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht nicht im Eigentum der zur Beitragserhebung zuständigen Gemeinde stehen. Ein gemeindeeigenes, nicht mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück unterliegt der Beitragspflicht also erst dann, wenn das Eigentum übertragen oder ein Erbbaurecht bestellt worden ist (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 19 Rn. 18 und § 22 Rn. 1). Dies war im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags naturgemäß noch nicht der Fall.
22 
Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
13 
Die Klage bleibt ohne Erfolg.
I.
14 
Die auf eine unmittelbare Geldzahlung gerichtete Klage dürfte bereits unzulässig sein. Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung eines Erstattungsanspruchs gemäß § 37 AO betreffen, ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 a KAG in Verbindung mit § 218 Abs. 2 Satz 2 AO durch Verwaltungsakt zu entscheiden, weshalb die Klägerin statt einer allgemeinen Leistungsklage eine Verpflichtungsklage hätte erheben müssen. Eine entsprechende Umdeutung ihres Klagebegehrens dürfte jedenfalls daran scheitern, dass die Klägerin das vor der Erhebung einer Verpflichtungsklage vorgeschriebene Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt hat.
II.
15 
Die Kammer sieht jedoch davon ab, dem weiter nach zu gehen, da die Klage jedenfalls unbegründet ist. Die Klägerin kann nicht beanspruchen, dass ihr die Beklagte den 1997 als Vorauszahlung auf die Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz entrichteten Betrag erstattet.
16 
1. Die Klägerin begründet den von ihr geltend gemachten Anspruch in erster Linie damit, dass hinsichtlich des für ihr Grundstück zu bezahlenden Abwasser- und Wasserversorgungsbeitrags inzwischen Festsetzungsverjährung eingetreten sei, weshalb ihr die 1997 auf diese Beiträge geleistete Vorauszahlung zurückgewährt werden müsse. Diese Schlussfolgerung geht fehl. Zwar steht außer Frage, dass die für die Festsetzung der Beiträge geltende Frist auch dann schon vor einiger Zeit abgelaufen ist, wenn die 1986 erlassenen, früheren Satzungen der Beklagten nichtig sind und eine sachliche Beitragspflicht für das Grundstück der Klägerin erst durch das Inkrafttreten der am 14.12.2000 beschlossenen Neufassungen der Satzungen entstanden ist. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c KAG in Verbindung mit § 170 AO beträgt die Frist für die Erhebung von Kommunalabgaben einheitlich vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe entstanden ist. Ausgehend von der Wirksamkeit der neugefassten Satzungen der Beklagten ist somit im vorliegenden Fall spätestens mit Ablauf des 31.12.2005 Festsetzungsverjährung eingetreten. Daraus folgt jedoch entgegen der Ansicht der Klägerin nicht, dass ihr die zuvor geleistete Vorauszahlung auf die Beiträge erstattet werden müsste.
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Bei einer Vorauszahlung, wie sie die Beteiligten in dem am 7.10.1997 geschlossenen Kaufvertrag vereinbart hatten, handelt es sich um eine vorläufige Leistung auf den Beitrag, die mit dem später festzusetzenden Beitrag zu verrechnen ist. Die Abhängigkeit der Vorausleistung von der späteren Beitragspflicht bewirkt, dass die Vorausleistung das rechtliche Schicksal des eigentlichen Beitrags insofern teilt, als ihre Rechtsgrundlage entfällt, sobald feststeht, dass eine Beitragspflicht endgültig nicht entstehen kann, etwa weil die Möglichkeit, das betreffende Grundstück an die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde anzuschließen, inzwischen entfallen ist. In einem solchen Fall wird mangels einer Beitragspflicht auch der Vorauszahlung die Rechtsgrundlage entzogen (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urt. v. 5.9.1975 - IV CB 75.73 - NJW 1976, 818).
18 
Etwas anderes gilt für den Fall, dass der Vorauszahlung eine wirksam entstandene Beitragspflicht gegenübergestanden hat und der Erlass eines Beitragsbescheids nur deshalb nicht mehr möglich ist, weil die für die Festsetzung der Beitragsforderung geltende Frist inzwischen abgelaufen ist. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG in Verbindung mit § 47 AO führt zwar die Festsetzungsverjährung - anders als die nur eine Einrede begründende bürgerlich-rechtliche Verjährung - zum Erlöschen der Abgabenschuld. Das kann jedoch nur in dem Umfang gelten, in dem die Abgabenschuld bei Eintritt der Festsetzungsverjährung noch besteht und nicht schon vorher erloschen ist. Soweit der Beitragsschuldner - wie hier - eine Vorauszahlung erbracht hat, fehlt es an dieser Voraussetzung. Da die Vorauszahlung dazu bestimmt ist, mit der späteren Abgabenforderung verrechnet zu werden, bewirkt sie, dass die Abgabenforderung im Zeitpunkt ihres Entstehens in Höhe der Vorauszahlung „ipso facto“ getilgt wird, d. h. ohne dass es hierzu eines Verwaltungsaktes bedarf. Eine von dem Beitragsschuldner erbrachte Vorauszahlung wirkt sich somit im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht nicht anders aus, als es für eine in diesem Zeitpunkt erfolgende Leistung zuträfe: Ihre Erfüllungswirkung war nur so lange aufgeschoben, wie es noch an dem Beitragsanspruch fehlte, zu dessen Erfüllung sie letztlich dienen sollte (BVerwG, Urt. v. 5.9.1975, a.a.O., sowie Urt. v. 26.1.1996 - 8 C 14.94 - NVwZ-RR 1996, 465). Eine Vorauszahlung kann daher bei späterer Verjährung der Forderung nicht zurückverlangt werden. Das gilt entgegen der Ansicht der Klägerin unabhängig davon, ob die Vorauszahlung durch einen entsprechenden Bescheid festgesetzt oder - wie im vorliegenden Fall - vertraglich vereinbart worden ist.
19 
Das aus dem Wesen der Vorauszahlung folgende Ergebnis entspricht auch der Interessenlage, da keine Gründe erkennbar sind, warum der Abgabenschuldner eine von ihm erbrachte Vorauszahlung nur deshalb sollte erstattet verlangen können, weil die rechtzeitige Festsetzung der endgültigen Abgabenschuld versäumt worden ist. Hat ein Abgabenschuldner noch keine Zahlungen erbracht, ist sein Vertrauen schutzwürdig, nach Eintritt der Festsetzungsverjährung nichts mehr zahlen zu müssen. An dieser Schutzwürdigkeit fehlt es aber, wenn und soweit er bereits zuvor Zahlungen geleistet hat, die zur Tilgung der endgültigen Abgabenschuld bestimmt waren (VG Freiburg, Urt. v. 23.7.2007 - 3 K 1974/05 - Juris; Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG-Kommentar, A 16 zu § 37 EStG).
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2. Der von der Klägerin geltend gemachte Erstattungsanspruch stünde ihr auch dann nicht zu, wenn die von der Beklagten am 14.12.2000 beschlossenen Neufassungen der Abwasser- und der Wasserversorgungssatzung ebenso nichtig sein sollten wie die Vorgängerinnen dieser Satzungen, wofür die Kammer allerdings keinerlei Anhaltspunkte sieht. In diesem Fall wäre zwar eine sachliche Beitragspflicht für das Grundstück der Klägerin bisher nicht entstanden. Das schlösse jedoch nicht aus, dass eine solche Pflicht in Zukunft - nach dem Erlass weiterer, diesmal wirksamer Satzungen - noch entstehen könnte. Eine dem § 133 Abs. 3 S. 3 BauGB vergleichbare Regelung, wonach die Vorausleistung zurückverlangt werden kann, wenn die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden und die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist, fehlt im Kommunalabgabengesetz. Abgesehen davon konnte das Grundstück der Klägerin nach deren eigenem Vorbringen bereits vor dem 7.10.1997 an die öffentlichen Einrichtungen der Beklagten angeschlossen werden, so dass die Rechtsgrundlage für die von der Klägerin erbrachte Vorauszahlung selbst bei entsprechender Anwendung der Regelung in § 133 Abs. 3 S. 3 BauGB nicht entfallen wäre. Den - im Übrigen völlig unsubstantiierten - Einwendungen, welche die Klägerin in der mündlichen Verhandlung gegen die Rechtmäßigkeit der Satzungen vom 14.12.2000 erhoben hat, braucht daher nicht nachgegangen zu werden.
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3. Ebenfalls keiner Klärung bedarf die Frage, ob die früheren Satzungen der Beklagten wirksam oder unwirksam gewesen sind. Die Klägerin schließt aus der von ihr - mit großer Wahrscheinlichkeit zu Unrecht - angenommenen Wirksamkeit der 1986 erlassenen Satzungen, dass eine sachliche Beitragspflicht für das von ihr 1997 von der Beklagten erworbene Grundstück bereits vor dem Abschluss des Kaufvertrags mit der Beklagten entstanden sei; eine Vorausleistung dürfe aber nur dann gefordert werden, wenn die endgültige Beitragspflicht für das Grundstück noch nicht entstanden sei. Sie übersieht damit, dass beitragspflichtig lediglich Grundstücke sein können, die im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht nicht im Eigentum der zur Beitragserhebung zuständigen Gemeinde stehen. Ein gemeindeeigenes, nicht mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück unterliegt der Beitragspflicht also erst dann, wenn das Eigentum übertragen oder ein Erbbaurecht bestellt worden ist (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 19 Rn. 18 und § 22 Rn. 1). Dies war im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags naturgemäß noch nicht der Fall.
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Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets
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published on 23/07/2007 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung von Vorauszahlungen
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published on 07/12/2017 00:00

Tenor I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten der Verfahren zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. IV. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand
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Annotations

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.

(2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft.

(3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.

(1)1Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird.2Die Einkommensteuer-Vorauszahlung entsteht jeweils mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahres begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht.

(2) (weggefallen)

(3)1Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durch Vorauszahlungsbescheid fest.2Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der Einkommensteuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge (§ 36 Absatz 2 Nummer 2) bei der letzten Veranlagung ergeben hat.3Das Finanzamt kann bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonats die Vorauszahlungen an die Einkommensteuer anpassen, die sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird; dieser Zeitraum verlängert sich auf 23 Monate, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte voraussichtlich überwiegen werden.4Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleiben Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a, der §§ 10b und 33 sowie die abziehbaren Beträge nach § 33a, wenn die Aufwendungen und abziehbaren Beträge insgesamt 600 Euro nicht übersteigen, außer Ansatz.5Die Steuerermäßigung nach § 34a bleibt außer Ansatz.6Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleibt der Sonderausgabenabzug nach § 10a Absatz 1 außer Ansatz.7Außer Ansatz bleiben bis zur Anschaffung oder Fertigstellung der Objekte im Sinne des § 10e Absatz 1 und 2 und § 10h auch die Aufwendungen, die nach § 10e Absatz 6 und § 10h Satz 3 wie Sonderausgaben abgezogen werden; Entsprechendes gilt auch für Aufwendungen, die nach § 10i für nach dem Eigenheimzulagengesetz begünstigte Objekte wie Sonderausgaben abgezogen werden.8Negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden bei der Festsetzung der Vorauszahlungen nur für Kalenderjahre berücksichtigt, die nach der Anschaffung oder Fertigstellung dieses Gebäudes beginnen.9Wird ein Gebäude vor dem Kalenderjahr seiner Fertigstellung angeschafft, tritt an die Stelle der Anschaffung die Fertigstellung.10Satz 8 gilt nicht für negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes, für das Sonderabschreibungen nach § 7b dieses Gesetzes oder erhöhte Absetzungen nach den §§ 14a, 14c oder 14d des Berlinförderungsgesetzes in Anspruch genommen werden.11Satz 8 gilt für negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines anderen Vermögensgegenstands im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Anschaffung oder Fertigstellung die Aufnahme der Nutzung durch den Steuerpflichtigen tritt.12In den Fällen des § 31, in denen die gebotene steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt wird, bleiben bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und zu verrechnendes Kindergeld außer Ansatz.

(4)1Bei einer nachträglichen Erhöhung der Vorauszahlungen ist die letzte Vorauszahlung für den Veranlagungszeitraum anzupassen.2Der Erhöhungsbetrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu entrichten.

(5)1Vorauszahlungen sind nur festzusetzen, wenn sie mindestens 400 Euro im Kalenderjahr und mindestens 100 Euro für einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen.2Festgesetzte Vorauszahlungen sind nur zu erhöhen, wenn sich der Erhöhungsbetrag im Fall des Absatzes 3 Satz 2 bis 5 für einen Vorauszahlungszeitpunkt auf mindestens 100 Euro, im Fall des Absatzes 4 auf mindestens 5 000 Euro beläuft.

(6) (weggefallen)

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.

(2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft.

(3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.

(1)1Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird.2Die Einkommensteuer-Vorauszahlung entsteht jeweils mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahres begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht.

(2) (weggefallen)

(3)1Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durch Vorauszahlungsbescheid fest.2Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der Einkommensteuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge (§ 36 Absatz 2 Nummer 2) bei der letzten Veranlagung ergeben hat.3Das Finanzamt kann bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonats die Vorauszahlungen an die Einkommensteuer anpassen, die sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird; dieser Zeitraum verlängert sich auf 23 Monate, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte voraussichtlich überwiegen werden.4Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleiben Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a, der §§ 10b und 33 sowie die abziehbaren Beträge nach § 33a, wenn die Aufwendungen und abziehbaren Beträge insgesamt 600 Euro nicht übersteigen, außer Ansatz.5Die Steuerermäßigung nach § 34a bleibt außer Ansatz.6Bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleibt der Sonderausgabenabzug nach § 10a Absatz 1 außer Ansatz.7Außer Ansatz bleiben bis zur Anschaffung oder Fertigstellung der Objekte im Sinne des § 10e Absatz 1 und 2 und § 10h auch die Aufwendungen, die nach § 10e Absatz 6 und § 10h Satz 3 wie Sonderausgaben abgezogen werden; Entsprechendes gilt auch für Aufwendungen, die nach § 10i für nach dem Eigenheimzulagengesetz begünstigte Objekte wie Sonderausgaben abgezogen werden.8Negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden bei der Festsetzung der Vorauszahlungen nur für Kalenderjahre berücksichtigt, die nach der Anschaffung oder Fertigstellung dieses Gebäudes beginnen.9Wird ein Gebäude vor dem Kalenderjahr seiner Fertigstellung angeschafft, tritt an die Stelle der Anschaffung die Fertigstellung.10Satz 8 gilt nicht für negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes, für das Sonderabschreibungen nach § 7b dieses Gesetzes oder erhöhte Absetzungen nach den §§ 14a, 14c oder 14d des Berlinförderungsgesetzes in Anspruch genommen werden.11Satz 8 gilt für negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines anderen Vermögensgegenstands im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Anschaffung oder Fertigstellung die Aufnahme der Nutzung durch den Steuerpflichtigen tritt.12In den Fällen des § 31, in denen die gebotene steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt wird, bleiben bei der Anwendung der Sätze 2 und 3 Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und zu verrechnendes Kindergeld außer Ansatz.

(4)1Bei einer nachträglichen Erhöhung der Vorauszahlungen ist die letzte Vorauszahlung für den Veranlagungszeitraum anzupassen.2Der Erhöhungsbetrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu entrichten.

(5)1Vorauszahlungen sind nur festzusetzen, wenn sie mindestens 400 Euro im Kalenderjahr und mindestens 100 Euro für einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen.2Festgesetzte Vorauszahlungen sind nur zu erhöhen, wenn sich der Erhöhungsbetrag im Fall des Absatzes 3 Satz 2 bis 5 für einen Vorauszahlungszeitpunkt auf mindestens 100 Euro, im Fall des Absatzes 4 auf mindestens 5 000 Euro beläuft.

(6) (weggefallen)

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.