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| Das Gericht konnte nach der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (Beschluss vom 16.04.2010) mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden. |
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| 1. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist das mit dem Hauptantrag verfolgte Klagebegehren auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines Bauvorbescheides weiterhin statthaft, obwohl das beabsichtigte Vorhaben (Errichtung einer Windkraftanlage) gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV i.V.m. Nr. 1.6 ihres Anhanges (i.d.F. der Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.06.2005, BGBl. I S. 1687) inzwischen der Genehmigungspflicht nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz unterfällt. |
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| Denn das vorliegende Klageverfahren ist bereits vor dem 01. Juli 2005 rechtshängig geworden, so dass im vorliegenden Fall die verfahrensrechtliche Übergangsbestimmung des § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG Anwendung findet, wonach Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor dem 01.07.2005 rechtshängig geworden sind, nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Genehmigungsvorschriften abgeschlossen werden können. Da zu den Verfahren im Sinne des § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG nicht nur Verfahren gehören, die auf die Erteilung einer Baugenehmigung gerichtet sind, sondern auch Verfahren auf Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheides (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 15.03.2006 - 8 A 2672/03 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.05.2006 - 3 S 914/05 -; Nieders. OVG, Urt. v. 13.06.2007 - 12 LB 25/07 -, jeweils in Juris), kann die Klägerin ihren Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids auch weiterhin im vorliegenden Klageverfahren verfolgen und ist diese nicht verpflichtet, ihren Klageantrag im Wege einer Antragsänderung auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung umzustellen. |
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| 2. Die Klage ist auch bereits mit dem gestellten Hauptantrag begründet . |
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| Die Ablehnung des begehrten Bauvorbescheids ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn die Klägerin hat einen Anspruch auf eine positive Bescheidung ihrer Bauvoranfrage vom 10.08.2004, weil die beabsichtigte Errichtung einer Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 120 m und einem Rotorradius von 47 m (Gesamthöhe 167 m) auf dem Grundstück Flst. Nr. 3931, Gemarkung XXX, Gemeinde XXX bauplanungsrechtlich zulässig ist. |
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| 2.1. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf daher keiner vertiefenden Betrachtung, dass das Baugrundstück im Außenbereich im Sinne des § 35 BauBG liegt, es sich bei der geplanten Windkraftanlage um ein nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereichprivilegiertes Vorhaben handelt und dessen planungsrechtliche Zulässigkeit deshalb nach § 35 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BauGB zu beurteilen ist. Ebenso ist außer Streit, dass die Errichtung der geplanten Windkraftanlage zugleich raumbedeutsam im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB ist. |
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| 2.2. Nach den vorliegenden Behördenakten und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung bestehen auch keine Zweifel daran, dass dem Vorhaben keine öffentlichen Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 BauGB entgegenstehen. |
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| Insbesondere hat das Landratsamt Schwäbisch Hall als zuständige Genehmigungsbehörde nach dem Erörterungstermin vom 13.11.2009 noch überprüft, ob dem Vorhaben avifaunistische und immissionsschutzrechtliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 5 BauGB entgegenstehen und dies in seiner Stellungnahme vom 01.02.2010 ebenso verneint wie eine Verunstaltung des Landschaftsbildes. |
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| Gegen diese Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 BauGB bestehen keine rechtlichen Bedenken, nachdem weder die Klägerin noch die Beigeladenen dagegen substantiierte Einwendungen erhoben haben, die zu Zweifeln an deren Richtigkeit Anlass geben könnten. |
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| 2.3. Entgegen die Rechtsansicht der Beigeladenen zu 1 ist auch die ausreichende Erschließung des Vorhabens im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGBgesichert . |
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| Mit dem Erfordernis einer ausreichenden Erschließung soll lediglich ein Mindestmaß an Zugänglichkeit des Baugrundstücks für Kraftfahrzeuge gewährleistet werden. Welche konkreten Anforderungen an die wegemäßige Erschließung des Baugrundstücks in tatsächlicher Hinsicht zu stellen sind, richtet sich nach den jeweiligen Gegebenheiten des Einzelfalles (vgl. Dürr, in Brügelmann BauGB, § 35 RdNr. 109 m.w.N.). Es kommt hierbei auf die Auswirkungen und Bedürfnisse des jeweiligen Bauvorhabens und insbesondere auf das zu erwartende Verkehrsaufkommen für die Nutzung des Bauvorhabens an (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.02.1976 - 4 C 53.74 - in BauR 76, 185). |
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| An die wegemäßige Erschließung zur Nutzung einer im Außenbereich liegenden Windkraftanlage sind daher - ähnlich wie bei landwirtschaftlichen Betrieben - nur geringe Anforderungen zu stellen, weil diese nur gelegentlich, insbesondere zu Kontrollbesuchen oder Wartungszwecken, erreichbar sein muss (vgl. VG Meiningen, Beschl. v. 25.01.2006 - 5 E 386/05.ME -, in Juris). |
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| Dies wurde von der Beigeladenen zu 1 in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt. Ebenso wenig hat die Beigeladene zu 1 bestritten, dass die zum Baugrundstück führenden öffentlichen Feldwege für die zur Durchführung dieser Kontrollbesuche und Wartungsarbeiten notwendigen Fahrten mit den von der Klägerin genannten Fahrzeugtypen (PKW, Lieferwagen, etc.) ausreichend sind, nachdem diese Feldwege offensichtlich auch für ein Befahren mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen geeignet sind. |
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| Soweit die Beigeladene zu 1 lediglich weiterhin in Abrede stellt, dass die genannten Feldwege zum Befahren durch die zur Errichtung der Windkraftanlage notwendigen Baufahrzeuge (Kran, Transportfahrzeuge, etc.) geeignet seien und sie hierfür deshalb einen Wegeausbau für erforderlich hält, dem sie nicht zustimmen müsse, können diese Fragen offen bleiben. Denn mit dem Erfordernis einer ausreichenden Erschließung soll - wie bereits dargelegt - lediglich ein Mindestmaß an Zugänglichkeit des Baugrundstücks für Kraftfahrzeuge im Rahmen der zweckentsprechenden Nutzung der baulichen Anlage gewährleistet werden. Auf die Frage der Erreichbarkeit des Baugrundstücks während der Bauphase kommt es dabei nicht an. Denn die Erreichbarkeit des Baugrundstücks während der Bauphase ist keine Frage der ausreichenden Erschließung und damit der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens, sondern lediglich eine Frage der tatsächlichen Realisierbarkeit. Die Erreichbarkeit des Baugrundstücks während der Bauphase ist daher im Genehmigungsverfahren ebenso wenig zu prüfen, wie die privatrechtliche Befugnis des Bauherrn, das Vorhaben auf dem Grundstück zu errichten (vgl. hierzu § 58 Abs. 3 LBO; so auch VG Meiningen, Beschl. v. 25.01.2006 - 5 E 386/05.ME -; VG Würzburg, Urt. v. 21.08.2006 - W 4 K 06.324 -, jew. in Juris). |
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| Unabhängig davon ist die ausreichende Erschließung des Baugrundstücks im vorliegenden Fall jedoch aber auch deshalb gesichert, weil dieses direkt an die Kreisstraße K 2638 angrenzt und während der Errichtungsphase der Windkraftanlage deshalb auch unmittelbar von der Kreisstraße aus angefahren werden kann. Soweit hierzu eine provisorische Zuwegung auf dem Baugrundstück erforderlich ist, um die Bauteile der Windkraftanlage zum konkreten Aufstellungsort zu verbringen, bleibt es der Klägerin überlassen, vor Baubeginn die hierfür notwendigen Vereinbarungen mit dem Grundstückseigentümer zu treffen. Geht man aber dementsprechend davon aus, dass das Baugrundstück bei objektiver Betrachtung nicht nur über die genannten öffentlichen Feldwege, sondern - insbesondere während der Bauphase - auch über die unmittelbar angrenzende Kreisstraße erreichbar ist, bedürfen die von der Beigeladenen zu 1 im Zusammenhang mit dem von der Klägerin unterbreiteten Erschließungsangebot aufgeworfenen Rechtsfragen hier weder einer Erörterung noch einer Entscheidung. |
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| Soweit der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen zu 1 in diesem Zusammenhang vorgetragen hat, die Klägerin habe sich im Rahmen ihrer Bauvoranfrage auch für den Errichtungszeitraum der Windkraftanlage auf eine Zufahrt über die genannten öffentlichen Feldwege festgelegt, mit der Folge, dass bei der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens im Rahmen der Bauvoranfrage ausschließlich auf diese wegemäßige Anbindung des Baugrundstücks abzustellen sei, ist lediglich ergänzend anzumerken, dass dieses Vorbringen bereits deshalb ins Leere geht, weil die Klägerin eine solche Festlegung in ihrer Bauvoranfrage nicht zum Ausdruck gebracht hat. In der allgemeinen Baubeschreibung der Bauvoranfrage heißt es vielmehr ganz allgemein, dass zur Erschließung der Windkraftanlage „vorhandene Straßen- und Wirtschaftswege“ genutzt würden, die zum Befahren der notwendigen Baufahrzeuge während der Errichtungsphase eine Breite von 3 m bis 4,5 m aufweisen müssten. Von einer Festlegung der Klägerin auf eine Zufahrt zum Baugrundstück während der Bauphase ausschließlich über die vorhandenen Feldwege kann daher offensichtlich keine Rede sein. |
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| Und selbst wenn die Klägerin eine solche Festlegung im Rahmen ihrer Bauvoranfrage getroffen hätte und diese ursprünglich beabsichtigte Zufahrtsmöglichkeit - wie im vorliegenden Fall - wegen der mangelnden Kooperationsbereitschaft des Eigentümers des Wegegrundstücks nicht realisiert werden könnte, würde dies nicht zur planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Bauvorhabens führen, wenn das Baugrundstück - wie hier - auch noch über eine andere Zuwegung verfügt, deren Benutzung der vorgenannte Wegeeigentümer nicht verhindern kann. |
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| Denn für die Frage der ausreichenden Erschließung des Baugrundstücks kommt es ausschließlich auf dessen tatsächliche Erreichbarkeit an. Diese Erreichbarkeit und damit eine ausreichende Erschließung im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann deshalb nicht verneint werden, so lange bei mehreren Zufahrtsmöglichkeiten zumindest eine auch tatsächlich zur Verfügung steht. |
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| 2.4. Die planungsrechtliche Unzulässigkeit des Bauvorhabens ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB . Nach dieser Vorschrift stehen den in § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB aufgeführten privilegierten Vorhaben öffentliche Belange in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder - bei raumbedeutsamen Vorhaben - als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. |
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| 2.5. Eine solche Ausschlusswirkung kommt der am 22.05.2009 in Kraft getretenen Flächennutzungsplan -Änderung 01-2004 der VVG Crailsheim nicht zu. Denn dieser Flächennutzungsplan, der in seiner ursprünglichen Fassung bei der Ausweisung von Windenergievorranggebieten nicht zwischen raumbedeutsamen und nicht-raumbedeutsamen Windkraftanlagen unterschieden hat, wurde nach dem Inkrafttreten der Teilfortschreibung des Regionalplanes Heilbronn-Franken 2020 von der VVG Crailsheim nochmals ausdrücklich abgeändert. |
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| Diese am 22.05.2009 in Kraft getretene, und bis heute gültige geänderte Fassung der Flächennutzungsplan-Änderung 01-2004 weist ausdrücklich ausschließlich Vorranggebiete für nicht-raumbedeutsame Windkraftanlagen aus, weil die VVG Crailsheim nach dem Inkrafttreten des Regionalplanes 2020 nur noch von einer eigenen (kommunalen) Regelungs- und Planungsbefugnis für nicht-raumbedeutsame Windkraftanlagen ausgegangen ist und sich die VVG Crailsheim mit ihrer Flächennutzungsplanung auch nicht in Widerspruch zur Regionalplanung setzen wollte. |
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| Geht man aber infolgedessen davon aus, dass die in dem genannten Flächennutzungsplan vorgenommene positive Ausweisung geeigneter Vorrangflächen zur Windenergienutzung ausdrücklich auf nicht-raumbedeutsame Anlagen beschränkt wurde, kann dieser Planung im Umkehrschluss auch keine Ausschlusswirkung für raumbedeutsame Windkraftanlagen zugesprochen werden. Denn der Ausschluss bestimmter Vorhaben aus Teilen des Plangebiets lässt sich nach der in der Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, soweit die Planung auch sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle (also auf den ausgewiesenen Vorrangflächen) gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. |
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| Die von der Beigeladenen zu 1 in der mündlichen Verhandlung vertretene Schlussfolgerung, wonach ein Flächennutzungsplan, der eine Ausschlusswirkung für nicht-raumbedeutsame Windkraftanlagen entfaltet, eine solche Ausschlusswirkung sodann „erst recht“ gegenüber raumbedeutsamen Windkraftanlagen entfalten müsse, lässt sich daher mit der Regelungssystematik des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB und der darin zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung offensichtlich nicht vereinbaren. Dies bedarf an dieser Stelle auch keiner vertiefenden Erörterung, nachdem die planungsrechtliche Unbeachtlichkeit des genannten Flächennutzungsplanes für das vorliegende Vorhaben von allen anderen Verfahrensbeteiligten nicht bestritten wurde. |
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| 2.6. Auch die am 24.03.2006 in Kraft getretene Teilfortschreibung „Windenergie“ des Regionalplans Heilbronn-Franken 2020 (im Weiteren: Regionalplan 2020 ) ist nicht geeignet, die Rechtsfolgen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für eine raumbedeutsame Windkraftanlage, wie sie in der Bauvoranfrage der Klägerin beschrieben wurde, herbeizuführen. |
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| 2.6.1. Wie bereits dargelegt, stellt § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB die Errichtung von Windkraftanlagen im Außenbereich unter einenPlanungsvorbehalt , der sich nicht nur an die Gemeinden als Träger der Flächennutzungsplanung, sondern auch an die Träger der Raumordnungsplanung, insbesondere der Regionalplanung, richtet. Dieser Planungsvorbehalt setzt gebietsbezogene Festlegungen des Plangebers über die Konzentration von Windkraftanlagen an bestimmten Standorten, also die Ausweisung von sogenannten Vorrangflächen voraus, durch die zugleich ein Ausschluss solcher Anlagen an anderen Stellen im Plangebiet angestrebt und festgeschrieben wird. |
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| Diese in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB normierteAusschlusswirkung , die zur Folge hat, dass Windkraftanlagen außerhalb der ausgewiesenen Vorrangflächen in der Regel unzulässig sind, lässt sich – wie bereits dargelegt - nach der Wertung des Gesetzgebers aber nur dann rechtfertigen, wenn der Plan zugleich sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. |
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| Dem Plan muss deshalb ein schlüssiges gesamträumliches Plankonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird. Die Abwägung aller im Rahmen dieser Planung zu beachtenden Belange darf sich nicht auf die positive Ausweisung von Vorrangflächen beschränken, sondern muss sich vielmehr auch auf die ausgeschlossenen Standorte erstrecken. |
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| Auch wenn der Gesetzgeber den Planungsträger mit der Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB keine normative Gewichtungsvorgabe im Sinne einer speziellen Förderungspflicht der Windenergienutzung beigefügt hat, darf sich der Planungsträger mit einer bloßen „Feigenblatt“-Planung, die auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft, nicht begnügen. Die kommunalen und regionalen Plangeber müssen vielmehr die Entscheidung des Bundesgesetzgebers, Windkraftanlagen im Außenbereich grundsätzlich zu privilegieren, im Rahmen ihrer Planung beachten und bei der Abwägung der beachtlichen Belange auch so gewichten, dass für die Windenergienutzung im Plangebiet tatsächlich in substanzieller Weise Raum geschaffen wird (ständige obergerichtliche Rechtsprechung; vgl. z. B. BVerwG, Urteile v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, v. 13.03.2002 - 4 C 4.02 - und v. 21.10.2004 - 4 C 2.04 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.11.2006 - 3 S 2115/04 -, OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 20.04.2007 - 2 L 1010/04 -, jew. in Juris). |
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| Ausgehend von diesen grundsätzlichen Überlegungen wäre der Regionalplan 2020 also nur dann geeignet, die Zulässigkeit von Windkraftanlagen außerhalb der festgesetzten Vorrangflächen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auszuschließen, wenn dieser auf einemschlüssigen Gesamtkonzept beruhen, keine Abwägungsfehler aufweisen und die Planung im Ergebnis der Nutzung der Windenergie in substanzieller Weise Raum schaffen würde. |
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| Diesen Anforderungen genügt der Regionalplan 2020 jedoch nicht. Denn es bestehen nicht nur rechtliche Bedenken gegen einen Teil der im Regionalplanverfahren angewandten Suchlaufkriterien. |
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| Auch bei der Anwendung dieser Suchlaufkriterien sind dem Beigeladenen zu 2 erhebliche Fehler unterlaufen, die im Ergebnis dazu geführt haben, dass eine beträchtliche Zahl der als Vorranggebiete möglicherweise geeigneten Potenzialflächen zum Teil ohne jeglichen sachlichen Grund und zum überwiegenden Teil im Ergebnis jedenfalls abwägungsfehlerhaft für eine Windenergienutzung ausgeschlossen worden sind. |
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| Diese Fehler bei der Festlegung und Anwendung der Suchlaufkriterien führen im Ergebnis auch dazu, dass der Beigeladene zu 2 mit dem Regionalplan 2020 der Windenergienutzung in seinem Verbandsgebiet nicht in dem möglichen und gebotenen Umfang Raum geschaffen hat, mit der Folge, dass dieser Regionalplan mangels ausreichender Darstellung von Positivflächen für die Errichtung von Windkraftanlagen insgesamt nichtig ist und ihm daher nicht die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vorgesehene Ausschlusswirkung zukommt (vgl. zur Frage des Umfangs der Nichtigkeit in Fällen der vorliegenden Art: z. B. BVerwG, Urt. v. 21.10.2004 - 4 C 2/04 - m.w.N. in Juris). |
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| 2.6.2. Zwar bestehen gegen das der Planung zugrundegelegte und im Schriftsatz vom 09.02.2010 vom Beigeladenen zu 2 im Einzelnen dargestellte, mehrstufige Plankonzept , bei dem in mehreren Verfahrensschritten unter Verwendung von Kriterien unterschiedlicher Wertigkeit (Ausschlusskriterien, Rückstellkriterien, Abwägungskriterien) einerseits die Vorrangflächen für Windkraftanlagen im Sinne einer positiven Standortzuweisung und andererseits die Ausschlussgebiete für Windkraftanlagen bestimmt werden, keinen grundsätzlichen Einwände. |
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| 2.6.3. Eben so wenig begegnen die vom Beigeladenen zu 2 festgelegten „ schutzgutbezogenen Ausschlusskriterien “ (sogenannte harte und weiche Tabuzonen) und deren Anwendung im ersten Verfahrensschritt (erster Teilschritt) durchgreifenden rechtlichen Bedenken. |
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| Soweit die Klägerin bei mehreren dieser Ausschlusskriterien die sachliche Notwendigkeit der damit angestrebten Flächenfreihaltungen und Mindestabstände in Zweifel gezogen hat, teilt das Gericht diese rechtlichen Bedenken nicht, nachdem der Beigeladene zu 2 die sachliche Berechtigung dieser Ausschlusskriterien im Schriftsatz vom 09.02.2010 und in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen plausibel begründet hat. |
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| Dabei fällt zwar auf, dass der Beigeladene zu 2 bei der zur Festlegung der über Mindestabstände definierten Ausschlusskriterien gebotenen typisierenden und pauschalierenden Betrachtung nicht ausnahmslos die im Plankonzept beschriebene Referenzanlage zugrunde gelegt, sondern auch Vorsorgeaspekte und Entwicklungsmöglichkeiten im Hinblick auf den Planungshorizont 2020 berücksichtigt hat. |
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| Soweit der Beigeladene zu 2 dabei teilweise auch von den Empfehlungen des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg (vgl. im Einzelnen: Hinweise für die Festlegung von Vorrangebieten für regional bedeutsame Windkraftanlagen mit regionsweiter außergebietlicher Ausschlusswirkung vom Oktober 2003 - Az.: 5 R-458/2 - sowie Windfibel vom April 2001) und ebenso von fachgesetzlich vorgeschriebenen Schutzabständen (z. B. nach Eisenbahnrecht, Straßenrecht, Luftverkehrsrecht, Wasserrecht, etc.) abgewichen ist, halten sich diese „Vorsorge- und Sicherheitszuschläge“ aber noch in einem sachlich begründbaren Rahmen und sind deshalb vom Planungsermessen des Beigeladenen zu 2 gedeckt. |
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| Dies gilt insbesondere für den von der Klägerin beanstandeten Mindestabstand von 950 m zu Siedlungen ohne Gewerbe, den der Beigeladene zu 2 ohne weiteres nachvollziehbar begründen konnte (vgl. hierzu auch Nieders. OVG, Urt. v. 09.10.2008 - 12 Kn 35/07 - in Juris, das sogar einen Abstand von 1000 m zu Siedlungen für zulässig erachtet hat). |
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| Auch für die anderen Ausschlusskriterien, die über Mindestabstände definiert wurden, gilt insoweit im Ergebnis nichts anderes. |
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| Die Anwendung dieser schutzgutbezogenen Ausschlusskriterien mit den zum Teil „großzügigen“ Sicherheits- und Vorsorgezuschlägen hat im Ergebnis auch noch zu keiner zu starken Reduzierung der für eine Windenergienutzung in Betracht kommenden Potenzialflächen im Sinne einer Verhinderungsplanung geführt. Denn nach Anwendung der schutzgutbezogenen Ausschlusskriterien sind im Verbandsgebiet (476.494 ha) 748 Potenzialflächen mit einer Gesamtfläche von 12.200 ha übrig geblieben und damit noch eine ausreichende Zahl, um der Windenergienutzung im Plangebiet im gebotenen Umfang Raum zu geben. |
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| 2.6.4. Die Zulässigkeit des (ersten) planerischen Ausschlusskriteriums der Mindest-windhöffigkeit (4,6 m/Sek. in 50 m über Gelände), das im ersten Verfahrensschritt als zweiter Teilschritt zur Anwendung gekommen ist, steht ebenfalls außer Zweifel. Denn auch dieses planerische Ausschlusskriterium, durch das die nach Anwendung der schutzgutbezogenen Ausschlusskriterien verbliebenen 748 Potenzialflächen um weitere 450 Potenzialflächen auf 298 Potenzialflächen reduziert worden sind, hat der Beigeladene zu 2 schlüssig und überzeugend begründet. Dies bedarf keiner weiteren Erörterung, nachdem die Klägerin ihre ursprünglichen Einwände gegen dieses Ausschlusskriterium in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht erhalten hat. |
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| 2.6.5. Es bestehen jedoch aus mehreren Gründen rechtliche Bedenken gegen das zweite planerische Ausschlusskriterium der Mindeststandortgröße (mindestens 3 Anlagen und 20 ha), mit dessen Anwendung die verbliebenen 298 Potenzialflächen um weitere 218 Potenzialflächen auf letztlich 80 Potenzialflächen reduziert worden sind. |
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| Zwar hält das Gericht die Festlegung eines solchen Ausschlusskriteriums wiederum für grundsätzlich zulässig, um eine flächige Überlastung der Landschaft durch eine Vielzahl von Windkraftanlagen, die ohne erkennbare Ordnung über das gesamte Plangebiet verstreut stehen und so zu der - viel zitierten und aus raumordnerischen Gründen unerwünschten - „Verspargelung der Landschaft“ führen, zu vermeiden. |
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| Es steht auch außer Zweifel, dass das mit dem Ausschlusskriterium verfolgte raumordnerische Ziel, einen flächendeckenden Anlagenwildwuchs, der zu Nutzungskonflikten und einer Beeinträchtigung einer Vielzahl schutzwürdiger Belange im Außenbereich führen kann, durch die Festlegung einer Mindestanlagenzahl, kombiniert mit einer Mindeststandortgröße verhindert werden kann, da hierdurch die Errichtung von Windkraftanlagen sowohl zahlenmäßig als auch räumlich auf bestimmte Flächen konzentriert wird. |
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| Selbst wenn man also die Festlegung eines solchen planerischen Ausschlusskriteriums aus den genannten Gründen für grundsätzlich zulässig erachtet, ist jedoch bei der Anwendung dieses Kriteriums zu berücksichtigen, dass bereits die schutzgutbezogenen Ausschlusskriterien und das planerische Ausschlusskriteriums der Mindestwindhöffigkeit im Einzelfall zu einer erheblichen zahlenmäßigen Reduzierung der für die Errichtung von Windkraftanlagen in Betracht kommenden Außenbereichsflächen und damit bereits zu der ausreichenden Konzentration führen können. |
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| Dies gilt in besonderem Maße für Plangebiete, die besonders windarm, dicht besiedelt und aufgrund einer hohen Zahl schutzwürdiger Belange besonders „hochwertig“ sind. Denn es liegt auf der Hand, das in solchen Plangebieten dem Ziel einer räumlichen Konzentrationswirkung von Windkraftanlagen bereits durch die Anwendung der hohen Zahl schutzgutbezogener Ausschlusskriterien und des Kriteriums der Mindestwindhöffigkeit in ausreichendem Maße Rechnung getragen sein und für eine zusätzliche Anwendung des Ausschlusskriteriums der Mindeststandortgröße zum Zwecke einer (weiteren) Konzentration von Anlagen folglich im Einzelfall keine sachliche Notwendigkeit mehr bestehen kann. |
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| Gerade auch im vorliegenden Fall zeigt schon ein Blick auf die vom Beigeladenen zu 2 vorgelegte Karte mit den verbliebenen Potenzialstandorten nach Anwendung von 28 Ausschlusskriterien, dass im gesamten Landkreis Heilbronn bereits nach Anwendung der genannten schutzgutbezogenen Ausschlusskriterien und dem Kriterium der Mindestwindhöffigkeit insgesamt nur fünf Potenzialflächen übrig geblieben sind, die für eine Ausweisung als Vorranggebiete noch in Betracht gekommen wären. Berücksichtigt man weiter, dass sich diese verbliebenen Potenzialflächen auf zwei, ca. 40 km auseinanderliegende Teilbereiche (Gemeindegebiet Schwaigern/Brackenheim und Roigheim/Möckmühl/Widdern) konzentrieren, kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden, dass im Landkreis Heilbronn bereits durch die Anwendung der genannten Ausschlusskriterien eine mehr als ausreichende Konzentrationswirkung eingetreten ist und in diesem Bereich deshalb keine sachlich begründbare Notwendigkeit mehr bestand, mit dem Kriterium der Mindeststandortgröße weitere vier der fünf verbliebenen Potenzialflächen aus den weiteren Suchläufen des Regionalplanverfahrens herauszunehmen. |
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| Nichts anderes gilt im Wesentlichen auch für mehr als die Hälfte der Flächen der Landkreise Hohenlohe und Schwäbisch Hall, die sich in südöstlicher Richtung an den Landkreis Heilbronn anschließen. Auch in diesen Bereichen sind nach Anwendung der schutzgutbezogenen Ausschlusskriterien und des Kriteriums der Mindestwindhöffigkeit lediglich noch ca. 20 für eine Windenergienutzung in Betracht kommende Potenzialflächen übrig geblieben und damit eine Zahl, die im Verhältnis zur Größe des genannten Bereichs und ihrer Lage und Abstände zueinander die Annahme einer „Verspargelung der Landschaft“ von vornherein ausschließt. Auch dies erschließt sich dem Betrachter bereits ohne Weiteres durch einen Blick auf die genannte Karte mit den verbliebenen Potenzialstandorten und bedarf daher keiner näheren Erläuterung. |
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| Die undifferenzierte, flächendeckende Anwendung des Kriteriums der Mindeststandortgröße hat also im vorliegenden Regionalplanverfahren dazu geführt, dass jedenfalls im Landkreis Heilbronn und in weiten Teilen der Landkreise Hohenlohe und Schwäbisch Hall zwischen 20 und 30 für eine Windenergienutzung möglicherweise geeignete Potenzialstandorte aus den weiteren Suchläufen herausgenommen worden sind, obwohl in diesen Bereichen eine solche Herausnahme zur Erreichung des raumordnerischen Ziels der Konzentration von Windkraftanlagen nicht mehr erforderlich war, weil die Gefahr einer „Verspargelung der Landschaft“ schon nach Anwendung der schutzgutbezogenen Ausschlusskriterien und des Kriteriums der Mindestwindhöffigkeit nicht mehr bestand. |
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| 2.6.6. Doch selbst man wenn diese erheblichen Zweifel an der raumordnerischen Erforderlichkeit einer solchen undifferenzierten, flächendeckenden Anwendung des Kriteriums zur Mindeststandortgröße auf das gesamte Plangebiet zurückstellen würde, verbleiben darüber hinaus jedenfalls durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die vom Beigeladenen zu 2 vorgenommene konkrete Berechnung des Mindestflächenbedarfs (20 ha). |
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| Dabei ist allerdings zunächst wiederum nicht zu beanstanden, dass der Beigeladene zu 2 dieser Berechnung die unter dem Gesichtspunkt Flächenbedarf „ungünstigste“ Aufstellungskonfiguration mit zwei vertikal zur Hauptwindrichtung und einer dahinterstehenden Windkraftanlage - wie in der Windfibel des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg dargestellt (Seite 27, Abbildung 12) - zugrunde gelegt hat. |
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| Denn eine solche Anordnung der Windkraftanlagen dürfte auch im vorliegenden Plangebiet bei einer Vielzahl der in Betracht kommenden Potenzialflächen nicht unwahrscheinlich sein. Auch die dabei angenommenen Abstände zwischen den Windkraftanlagen (4-facher bzw. 8-facher Rotordurchmesser) sind ohne Weiteres nachvollziehbar, um eine störungsfreie Funktion der Anlagen sicherzustellen. Die Rechtsansicht der Klägerin, dass der Beigeladene zu 2 an dieser Stelle lediglich den 3- bis 5-fachen Rotordurchmesser hätte zugrunde legen dürfen, teilt das Gericht daher nicht. |
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| Es bestehen aber erhebliche Bedenken gegen die Berücksichtigung von bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen im Rahmen dieser Mindestflächenberechnung. |
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| Dabei kann zunächst offen bleiben, ob bei der Festlegung von Ausschlusskriterien bauordnungsrechtliche Aspekte bereits deshalb außer Betracht zu bleiben haben, weil die mit den positiven Vorrangflächenausweisungen verbundene Ausschlusswirkung in der Regel durch städtebauliche bzw. raumplanerische Gründe legitimiert sein muss (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urt. v. 08.12.2005 - 1 C 10065/05 - in Juris). |
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| Denn die Einbeziehung bauordnungsrechtlicher Abstandsflächen in die Mindestflächenberechnung wäre nur dann plausibel, wenn die Ausweisung von Vorrangflächen im Plangebiet auch tatsächlich parzellenscharf, d. h. entlang von bestehenden Grundstücksgrenzen erfolgen würde. Denn nur wenn die Grenzen des Vorranggebietes mit den Grundstücksgrenzen der darin liegenden potenziellen Baugrundstücke identisch wären, müssten die im Vorranggebiet geplanten Windkraftanlagen die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen auch gegenüber den Grenzen des Vorranggebietes einhalten und wären diese Abstände folglich bei der Berechnung des Vorrangflächenbedarfs zu berücksichtigen. |
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| Erfolgt die Ausweisung der Vorranggebiete dagegen – wie im vorliegenden Fall – nicht parzellenscharf, hat dies zur Folge, dass der Standort einer Windkraftanlage durchaus ganz am Rande eines Vorrangebietes liegen und trotzdem zugleich auf dem Baugrundstück alle bauordnungsrechtlich gebotenen Abstandsflächen zu den angrenzenden Nachbargrundstücken einhalten kann. |
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| Zwar kann auch bei der vorliegenden Ausweisungspraxis nicht völlig ausgeschlossen werden, dass die Grenze eines ausgewiesenen Vorranggebietes zufällig mit der Grundstücksgrenze eines potenziellen Baugrundstücks übereinstimmt. |
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| Diese Wahrscheinlichkeit ist jedoch nicht nur tatsächlich, sondern auch theoretisch bereits deshalb äußerst gering, weil sich der Grenzverlauf und die Form der potenziellen Vorranggebiete aus der Anwendung der schutzgutbezogenen Ausschlusskriterien im ersten Verfahrensschritt ergibt. Da die Mehrzahl dieser Ausschlusskriterien über Mindestabstände definiert werden, die zeichnerisch kreisförmig darzustellen sind, weisen auch die nach Anwendung dieser Kriterien verbleibenden Potenzialflächen überwiegend - und in der Regel auch an mehreren Seiten - gerundete Grenzverläufe auf (vgl. hierzu Karte über die Potentialstandorte nach Anwendung von 28 Ausschlusskriterien), die bereits aus diesem Grund mit Grundstücksgrenzen, die - von wenigen, vernachlässigbaren Ausnahmen abgesehen - in der Regel geradlinig verlaufen, nicht identisch sein können. |
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| Eine (zufällige) Übereinstimmung der Grenzen von Vorrangflächen mit Grundstücksgrenzen ist deshalb überhaupt nur denkbar, soweit diese durch Tabuzonen gebildet werden, die auch geradlinige Grenzverläufe aufweisen können (insbesondere Straßen, Bahnlinien, Freileitungen, etc.). |
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| Eine Übereinstimmung der Grenzen solcher linear verlaufender Tabuzonen mit Grundstücksgrenzen ist jedoch in der Mehrzahl der Fälle wiederum deshalb auszuschließen, weil Grundstücksgrenzen in der Regel in einem geringen Abstand zu den durch die genannten Tabuzonen geschützten Straßen, Eisenbahnstrecken und Fließgewässer, etc. verlaufen bzw. direkt an diese angrenzen, während die durch solche Tabuzonen gebildeten Grenzen der späteren Vorranggebiete den festgesetzten Mindestabstand von 100 m gegenüber den genannten Straßen, Eisenbahnstrecken und Fließgewässern einhalten und damit mit Grundstücksgrenzen bereits deshalb wiederum regelmäßig nicht identisch sind. |
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| Aus alledem folgt, dass eine Übereinstimmung auch nur einer Grenze eines Vorranggebietes mit einer Grundstücksgrenze eines möglichen Baugrundstücks nicht nur tatsächlich, sondern auch theoretisch äußerst unwahrscheinlich ist. |
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| Die Wahrscheinlichkeit, dass - wie in ihrer Mindestflächenberechnung vom Beigeladenen zu 2 zugrunde gelegt - gleichzeitig drei Grenzen eines ausgewiesenen Vorranggebietes mit drei Grundstücksgrenzen so übereinstimmen, dass in Bezug auf jeden der drei potenziellen Windkraftanlagenstandorte innerhalb der Vorrangfläche die Berücksichtigung einer bauordnungsrechtlichen Abstandsfläche gerechtfertigt wäre, dürfte dementsprechend bei Null liegen. |
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| Die Mindestflächenberechnung ist daher bereits deshalb zu beanstanden, weil der Beigeladene zu 2 dabei von dem offensichtlich unwahrscheinlichen Sachverhalt ausgegangen ist, dass die Vorranggebietsgrenzen identisch mit den Grundstücksgrenzen möglicher Baugrundstücke sind (vgl. zur Berücksichtigung offensichtlicher Unwahrscheinlichkeiten in Planverfahren: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.11.2006 - 3 S 2115/04 -, OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 20.04.2007 - 2 L 110/04 - jew. in Juris). |
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| Hinzu kommt, dass der Beigeladene zu 2 seiner Mindestflächenberechnung nicht die Maße der Referenzanlage zugrunde gelegt hat, obwohl er diese in seinem eigenen Plankonzept als Grundlage für die Planung festgelegt und im Schriftsatz vom 09.02.2010 auch mit überzeugenden Argumenten als für die im Rahmen der Regionalplanung übliche pauschalierende und typisierende Betrachtung repräsentativ eingestuft hat. |
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| Legt man der Mindestflächenberechnung aber diese Referenzanlage zugrunde und verzichtet man aus den dargelegten Gründen auf eine Berücksichtigung der gegenüber den Grenzen der Vorrangflächen in der Regel ohnehin nicht einzuhaltenden bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen, errechnet sich hieraus ein Mindestflächenbedarf für drei Windkraftanlagen von lediglich knapp 7 ha (bei 4 bzw. 8-fachen Rotordurchmesser-abständen). |
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| Legt man der Berechnung die vom Beigeladenen zu 2 angenommene größere Windkraftanlage zugrunde (Rotordurchmesser 82 Meter), beträgt der Mindestflächenbedarf für 3 Windkraftanlagen lediglich knapp 11 ha. |
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| Jedoch selbst wenn man bei der Berechnung auch noch die von der Referenzanlage gegenüber drei Grundstücksgrenzen einzuhaltenden bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen mit einbezieht, errechnet sich hieraus lediglich ein Flächenbedarf von maximal 14,5 ha für drei Anlagen. |
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| Die vom Beigeladenen zu 2 errechnete Mindestflächengröße von 20 ha ist daher selbst dann deutlich, nämlich um über 25 % zu hoch angesetzt, wenn man bei der Berechnung trotz der dargelegten sachlichen Bedenken auch noch die von der Referenzanlage einzuhaltenden Abstandsflächen zu Nachbargrundstücksgrenzen berücksichtigt. |
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| Die Richtigkeit der Einschätzung, dass der Mindestflächenbedarf für drei Referenzanlagen lediglich bei ca. 15 ha (entspricht ca. 5 ha pro Anlage) anzusetzen ist, wird im Übrigen auch durch die vom Beigeladenen zu 2 letztlich festgesetzten Vorranggebiete bestätigt, von denen mehr als 1/3 bei einer Fläche zwischen 26,6 und 52 ha und einer Anlagenzahl zwischen 5 und 14 als ausreichend dimensionierte Vorranggebiete eingestuft wurden, was einem Raumbedarf zwischen 3,7 und 5,5 ha pro Anlage entspricht. |
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| Soweit der Beigeladene zu 2 hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass diese im Verhältnis zur Größe der Vorrangfläche höheren Anlagenzahlen zumindest bei zwei Standorten darauf zurückzuführen seien, dass dort auch kleinere Windkraftanlagen errichtet worden seien, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. |
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| Denn dieses Vorbringen belegt vielmehr, dass in den ausgewiesenen Vorranggebieten nicht nur Windkraftanlagen errichtet worden sind, deren Maße über denen der Referenzanlage liegen, sondern auch Windkraftanlagen, die diese Maße offensichtlich unterschreiten. Dieses Vorbringen bestätigt daher lediglich, dass der Beigeladene zu 2 seinem - insoweit durchaus schlüssig begründeten - Plankonzept zu Recht die von ihm im Schriftsatz vom 09.02.2010 beschriebene Referenzanlage zugrunde gelegt hat und es daher sachlich nicht gerechtfertigt ist, bei der Berechnung des Mindestflächenbedarfs für 3 Anlagen sodann hiervon abweichend von einer ausschließlichen Realisierung deutlich größerer Windkraftanlagen auszugehen. |
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| 2.6.7. Als Zwischenergebnis bleibt daher festzuhalten, dass - selbst wenn man die Festlegung und (flächendeckende) Anwendung eines Mindestflächenkriteriums im ersten Verfahrensschritt des Regionalplanverfahrens für zulässig erachtet - der Beigeladene zu 2 jedenfalls bei der Berechnung des Mindestflächenbedarfs seine eigenen Planvorgaben (Referenzanlage) nicht beachtet hat, er zudem von einem offensichtlich unwahrscheinlichen Sachverhalt ausgegangen ist (Vorrangflächengrenzen identisch mit Baugrundstücksgrenzen) und er allein mit diesem Vorgehen mindestens 12 Potenzialflächen (vgl. Aufstellung im Schriftsatz des Beigeladenen zu 2 vom 30.03.2010), die für eine Windenergienutzung möglicherweise geeignet gewesen wären, letztlich ohne sachliche Rechtfertigung aus dem weiteren Regionalplanverfahren herausgenommen hat. |
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| 2.6.8. Darüber hinaus ist weiter zumindest zweifelhaft, ob der Beigeladenen zu 2 das Ausschlusskriterium der Mindeststandortgröße ausnahmslos abwägungsfehlerfrei angewendet hat. Denn er hat das Ausschlusskriterium auch auf Teilflächen von Potenzialflächen angewendet, die dadurch entstanden sind, dass die betreffende Potenzialfläche von einer linear verlaufenden Tabuzone durchschnitten wird. Hierzu hat der Beigeladene zu 2 mit Schriftsatz vom 14.04.2010 ergänzend vorgetragen, dass Potenzialflächen, die von einer „linienförmigen“ Tabuzone geteilt wurden, bei der Anwendung des Ausschlusskriteriums der Mindeststandortgröße nur dann weiterhin als eine einheitliche Potenzialfläche eingestuft wurden, wenn die sie teilende Tabuzone nicht breiter als 200 m war. |
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| Auch gegen dieses im Plankonzept nicht festgelegte, bei der Anwendung des Ausschlusskriteriums der Mindeststandortgröße aber berücksichtigte „Zerschneidungskriterium“ bestehen rechtliche Bedenken, da keine konkreten sachlichen Gesichtspunkte ersichtlich oder vorgetragen sind, die es rechtfertigen könnten, die vom Beigeladenen zu 2 vorgenommene unterschiedliche Behandlung von Potenzialflächen, die von einer linienförmigen Tabuzone durchschnitten werden, gerade an eine Breite dieser Tabuzone von 200 m zu knüpfen. Denn es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass auch Potenzialflächen trotz ihrer „Zerschneidung“ durch eine mehr als 200 Meter breite Tabuzone noch für die Aufnahme von mindestens drei Anlagen geeignet gewesen wären und deshalb ohne nachvollziehbare sachliche Notwendigkeit aus dem weiteren Regionalplanverfahren herausgenommen worden sind. |
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| 2.6.9. Auf eine weitere Sachaufklärung zur Ermittlung der genauen Zahl der Potentialflächen, die aufgrund dieses „Zerschneidungskriteriums“ bei der Anwendung des Ausschlusskriteriums der Mindeststandortgröße als zwei Teilflächen behandelt wurden und deshalb bereits im ersten Verfahrensschritt herausgefallen sind, kann jedoch an dieser Stelle verzichtet werden, da der Regionalplan 2020 jedenfalls auf den nachfolgenden Verfahrensebenen ( Zweiter Verfahrensschritt: Rückstellkriterien; Dritter Verfahrensschritt: planerische Kriterien/Abwägungskriterien/Einzelfallbeurteilung) abwägungsfehlerhaft zustande gekommen ist. |
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| Dabei bestehen gegen das nach Anwendung der Ausschlusskriterien weiter vorgesehene und im Schriftsatz vom 09.02.2010 (vgl. Seite 18 ff.) im Einzelnen beschriebene stufenweise Vorgehen bei der Suche nach geeigneten Vorranggebieten keine grundsätzlichen konzeptionellen Einwände. |
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| Die für den zweiten Verfahrensschritt festgelegten Rückstellkriterien wurden im Plankonzept des Regionalplanes 2020 sachlich ausreichend begründet bzw. erläutert und begegnen daher keinen rechtlichen Bedenken. |
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| Unter Berücksichtigung der mit den Rückstellkriterien verfolgten regionalplanerischen Ziele ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beigeladene zu 2 diesen Rückstellkriterien eine mit den Ausschlusskriterien vergleichbar hohe Wertigkeit beigemessen hat, die bei der Anwendung dieser Kriterien im Einzelfall dazu führen kann, dass sich bereits ein solches Rückstellkriterium gegenüber der Nutzung der Fläche für Windenergieanlagen durchsetzt und das Vorliegen mehrerer solcher Rückstellkriterien regelmäßig zur Streichung der betreffenden Potenzialfläche im zweiten Verfahrensschritt führt. |
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| 2.6.10. Der Beigeladene zu 2 hat sich an diese im Plankonzept schlüssig dargelegten Anwendungsvorgaben bei seinen Auswahl- bzw. Ausschlussentscheidungen im zweiten Verfahrensschritt jedoch nur teilweise gehalten. |
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| Denn er hat von den nach Anwendung der Ausschlusskriterien verbliebenen 80 Potenzialflächen im zweiten Verfahrensschritt 42 Potenzialstandorte aus dem weiteren Regionalplanverfahren herausgenommen und dabei lediglich bei 21 - also bei der Hälfte der in diesem Verfahrensschritt gestrichenen - Potenzialflächen seine eigenen, oben beschriebenen Planvorgaben beachtet. |
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| Dies ergibt sich unmittelbar aus der vom Beigeladenen zu 2 vorgelegten Tabelle „Beurteilung über Rückstellkriterien“ vom März 2004 , in der die Einzelheiten der Beurteilung der Potenzialflächen anhand der Rückstellkriterien stichwortartig zusammengefasst und auch die Gründe für das Entfallen einzelner Standorte genannt sind. |
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| In dieser Tabelle ist für alle 80 nach Anwendung der Ausschlusskriterien verbliebenen Potenzialflächen aufgelistet, welche Rückstell- und welche Abwägungskriterien für deren Eignungsbeurteilung relevant waren. Dabei wurde ein vorliegendes Rückstellkriterium in der Tabelle mit einer 1 gekennzeichnet. In der Spalte „SUM“ (= Summe) wurden die vorliegenden Rückstell- und Abwägungskriterien addiert. |
|
| Zur Anwendung der in der Tabelle dargestellten Kriterien hat die Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen zu 2 in der mündlichen Verhandlung und auch nochmals im Schriftsatz vom 14.04.2010 erläutert, dass es sich bei der Wiedergabe der planerischen Kriterien und der Abwägungskriterien des 3. Verfahrensschrittes in der genannten Tabelle vom März 2004 (Rückstellkriterien) lediglich um einen Darstellungsfehler handle, diese Kriterien der Beurteilung im zweiten Verfahrensschritt jedoch nicht zugrundegelegt worden seien. |
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| Soweit in diesem zweiten Verfahrensschritt Potenzialflächen entfallen seien, seien hierfür ausschließlich die in der letzten Spalte der Tabelle „Begründungen entfallende Standorte “ ausschlaggebend gewesen. |
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| Geht man aber von der Richtigkeit dieser Erläuterungen des Beigeladenen zu 2 aus, folgt aus der genannten Tabelle, dass sich der Beigeladene zu 2 lediglich bei der Hälfte der 42 in diesem Verfahrensschritt entfallenen Potenzialflächen an seine eigenen Planvorgaben gehalten hat, weil lediglich bei 21 Potenzialflächen das Entfallen des Standortes tatsächlich auf das Vorliegen von einem oder zwei Rückstellkriterien gestützt wurde. |
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| Dabei handelt es zum Einen um die Standorte Nrn. 45, 50, 54, 55, 56, 58, 71, 73 und 76 , bei denen im Rahmen der vorgenommenen Einzelfallbetrachtung bereits ein vorliegendes Rückstellkriterium als so gewichtig eingestuft wurde, dass die betreffenden Potenzialflächen bereits allein wegen Vorliegen dieses einen Rückstellkriteriums entfallen sind und zum Andern um die Standorte Nrn. 16, 29, 59, 60, 61, 63, 64, 67, 69, 70, 74 und 75, die wegen des Vorliegens von zwei Rückstellkriterien und damit ebenfalls in rechtlich nicht zu beanstandender Weise entsprechend den Vorgaben des Plankonzepts bereits im zweiten Verfahrensschritt aus dem weiteren Regionalplanverfahren herausgenommen wurden (vgl. im Einzelnen Begründungen entfallende Standorte, Tabelle vom März 2004, letzte Spalte). |
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| Bei der Beurteilung der Standorte Nrn. 4, 65, 68, 78 und 79 hat der Beigeladene zu 2 die von ihm selbst aufgestellten Planvorgaben jedoch offensichtlich nicht beachtet. |
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| Denn der Beigeladene zu 2 hat ausweislich der in der Tabelle gegebenen - und nach seinem eigenen Vorbringen für das Entfallen der Standorte allein maßgeblichen - Begründungen die Herausnahme dieser Potenzialflächen jeweils auf das Vorliegen eines Rückstellkriteriums und zusätzlich auf das Vorliegen eines planerischen Kriteriums aus dem dritten Verfahrensschritt gestützt, und zwar in einem Fall auf das planerische Kriterium „Vermeidung der Einkreisung von Ortslagen“ und in vier Fällen auf das planerische Kriterium „Überlastungsschutz der Landschaft“. |
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| Nachdem der Beigeladene zu 2 das Entfallen von Standorten, die bereits wegen des Vorliegens eines Rückstellkriteriums aus dem weiteren Regionalplanverfahren herausgenommen wurden, auch lediglich mit der ausschließlichen Nennung dieses Rückstellkriteriums begründet hat, geht das Gericht davon aus, dass bei den vorgenannten Standorten das Vorliegen des genannten Rückstellkriteriums für den Beigeladenen zu 2 allein nicht ausreichend war, um die Potenzialfläche aus dem weiteren Regionalplanverfahren herauszunehmen und die Herausnahme deshalb zusätzlich auch auf das in der Begründung genannte planerische Kriterium gestützt wurde. |
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| Denn insoweit muss sich der Beigeladene zu 2 - soweit die von ihm vorgelegten Unterlagen, welche die Abwägungsentscheidungen im Planverfahren dokumentieren sollen, nach seinen eigenen Erläuterungen „Darstellungsfehler“ aufweisen - an seinen Einlassungen im vorliegenden Klageverfahren festhalten lassen, wonach für das Entfallen von Standorten nicht die einzelnen Eintragungen in den „Kriterien-Spalten“ der Tabelle (0 oder 1), sondern ausschließlich die in der letzten Spalte gegebenen Begründungen maßgeblich gewesen sein sollen. |
|
| Das Entfallen der Standorte Nrn. 8, 11, 13, 19, 20, 25, 36, 40, 48, 49, 52, 62 und 80 wurde - noch weitergehend - sogar ausschließlich auf das Vorliegen eines bzw. von zwei planerischen Kriterien des dritten Verfahrensschrittes, nämlich die Kriterien „Überlastungsschutz der Landschaft“ und „Vermeidung der Einkreisung von Ortslagen“ gestützt. |
|
| Diese nach dem Plankonzept erst im dritten Verfahrensschritt zur Anwendung kommenden planerischen Kriterien begründen nach den eigenen Planvorgaben des Beigeladenen zu 2 jedoch einen geringeren Schutzanspruch als Rückstellkriterien und sind daher nach der eigenen planerischen Gewichtung des Beigeladenen zu 2 für sich genommen nicht ausreichend, um eine Flächenfreihaltung bzw. einen Schutzabstand zu begründen. |
|
| Geht man deshalb (mit dem Plankonzept) davon aus, dass in der Regel mindestens 2 (höherwertige) Rückstellkriterien vorliegen müssen, um eine Potenzialfläche im zweiten Verfahrensschritt aus dem weiteren Regionalplanverfahren herauszunehmen, erweist sich eine solche Herausnahme, die kumulativ auf ein Rückstellkriterium und ein geringer wertiges - und deshalb erst im dritten Verfahrensschritt zur Anwendung kommendes - planerisches Kriterium gestützt wurde, nicht nur wegen des darin liegenden Verstoßes gegen das vorgegebene Plankonzept, sondern in erster Linie wegen der darin liegenden Fehlgewichtung der für die Herausnahme maßgeblichen Kriterien als abwägungsfehlerhaft . |
|
| Für die Herausnahme von Potenzialflächen auf der Verfahrensebene der Rückstellkriterien (2. Verfahrensschritt) ausschließlich aufgrund solcher weniger gewichtigen planerischen Kriterien aus dem 3. Verfahrensschritt gilt dies noch in verstärktem Maße. |
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| Soweit die Herausnahme im zweiten Verfahrensschritt in der Mehrzahl der genannten Fälle ausschließlich oder zusätzlich auf das planerische Kriterium „Überlastungsschutz der Landschaft“ gestützt wurde, hat dieses plankonzeptwidrige Vorgehen des Beigeladenen zu 2 weiter zur Folge, dass die bei Vorliegen dieses Kriteriums (erst) im dritten Verfahrensschritt vorzunehmende Standortauswahlentscheidung zwischen den „konkurrierenden“ Potenzialflächen unter Einbeziehung der hierbei zu beachtenden Abwägungskriterien in diesem nachfolgenden dritten Verfahrensschritt in Bezug auf sämtliche betroffenen Standorte tatsächlich unterblieben ist und sich das plankonzeptwidrige Vorgehen des Beigeladenen zu 2 wegen dieser unterbliebenen Standortauswahlentscheidung auch auf der dritten Verfahrensebene als abwägungsfehlerhaft erweist. |
|
| Die Herausnahme des Standortes Nr. 44 aus dem weiteren Planverfahren wurde auf der Ebene der Rückstellkriterien ausschließlich mit einer „sehr starken Beeinträchtigung verschiedener Vogelarten“ begründet. |
|
| Auch hierbei handelt es sich offensichtlich nicht um ein Rückstellkriterium im Sinne des Plankonzepts, sondern allenfalls um einen schutzwürdigen Belang, der bei der Einzelfallbeurteilung im Rahmen des dritten Verfahrensschrittes hätte Berücksichtigung finden können (wie z. B. im Fall der Standorte 27, 31 und 34, die unter anderem auch wegen ihrer Lage in einem Bereich mit hoch gefährdeten Brutvogelarten oder in einem Vogelflugkorridor gestrichen wurden). |
|
| Auch die Streichung dieses Standorts erweist sich daher nicht nur wegen des Verstoßes gegen das Plankonzept, sondern in erster Linie wegen der dabei erfolgten Fehlgewichtung des einzigen Herausnahmegrundes als abwägungsfehlerhaft. |
|
| Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass allein im zweiten Verfahrensschritt, in dem nach dem der Regionalplanung 2020 zugrundeliegenden Plankonzept eine Streichung von Potenzialflächen ausschließlich auf die festgelegten höherwertigen Rückstellkriterien gestützt werden konnte, durch ein Abweichen von diesen Planvorgaben insgesamt 19 der in diesem Suchlauf entfallenen 42 Potenzialflächen abwägungsfehlerhaft aus dem weiteren Regionalplanverfahren herausgenommen worden sind. |
|
| 2.6.11. Hinzu kommt, dass darüber hinaus auch im dritten Verfahrensschritt, in dem die nach Anwendung der Ausschluss- und Rückstellkriterien (1. und 2. Verfahrensschritt) verbliebenen Potenzialflächen nach planerischen Kriterien, Abwägungskriterien und im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung abschließend beurteilt werden, weitere Potenzialflächen abwägungsfehlerhaft gestrichen worden sind. |
|
| Insoweit bestehen zunächst erhebliche rechtliche Bedenken gegen das vom Beigeladenen zu 2 festgelegte planerische Kriterium „Vermeidung der Einkreisung von Ortslagen“ (im Weiteren: Einkreisungskriterium). |
|
| Die Festlegung eines solchen planerischen Kriteriums mag zwar grundsätzlich zulässig sein, um kleinräumige Überlastungserscheinungen im visuellen Einwirkungsbereich von Siedlungen zu verhindern. |
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| Es ist auch ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Beigeladene zu 2 die Anwendung dieses Kriteriums auf den Nahbereich um Siedlungen (3 km Radius) beschränkt hat. |
|
| Die weitere Anknüpfung des Einkreisungskriteriums an die Zahl der Standortbereiche ist jedoch in der Sache nicht plausibel, da die visuellen Überlastungserscheinungen - wie beispielsweise eine erdrückende Wirkung durch Windkraftanlagen - im Einwirkungsbereich von Siedlungen, denen der Beigeladene zu 2 mit diesem planerischen Kriterium begegnen will, nicht durch die Zahl der Vorrangflächen (Standortbereiche), sondern ausschließlich durch eine auf diesen Vorrangflächen realisierbare (hohe) Zahl von Windkraftanlagen hervorgerufen werden kann. |
|
| Im vorliegenden Regionalplan wurden sowohl Vorranggebiete für maximal 3 Windkraftanlagen als auch für 5, 6, 8, 9 und 14 Windkraftanlagen ausgewiesen. Nach der inhaltlichen Anknüpfung des Kriteriums an die Zahl der Standortbereiche würden zwei Potenzialflächen, die von ihrer Größe geeignet wären, beispielsweise 9 und 14 Windkraftanlagen aufzunehmen, nicht unter das planerische „Einkreisungskriterium“ fallen, obwohl auf diesen zwei Standortbereichen in einem Abstand von weniger als 3 km zu der betreffenden Siedlung insgesamt 23 Windkraftanlagen errichtet werden könnten. |
|
| Demgegenüber wäre bei 3 kleineren Standortbereichen für jeweils maximal 3 Windkraftanlagen, die in dem genannten 3-km-Radius um eine Siedlung liegen, das planerische „Einkreisungskriterium“ erfüllt, mit der Folge, dass in diesem Fall im Rahmen der vom Planungsträger sodann zu treffenden Standortauswahlentscheidung einer dieser drei Standortbereiche unter Einbeziehung der Abwägungskriterien (Restriktions- und Positivkriterien) ausgeschieden würde, obwohl offensichtlich ist, dass die in dem zweiten Beispielsfall maximal möglichen 9 Windkraftanlagen zu keinen größeren Überlastungserscheinungen im visuellen Einwirkungsbereich der betroffenen Siedlung führen können als die 23 Windkraftanlagen der ersten Fallkonstellation. |
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| Das vom Beigeladenen festgelegte Einkreisungskriterium ist daher mit seiner inhaltlichen Anknüpfung an die Zahl der Standortbereiche in sich nicht plausibel. |
|
| Doch selbst wenn man das Kriterium trotz seiner in der Sache fragwürdigen Anknüpfung an die Zahl der Standortbereiche als zulässig erachten würde, hat der Beigeladene zu 2 das Vorliegen dieses Kriteriums jedenfalls bei insgesamt 7 der im dritten Verfahrensschritt verbliebenen Potenzialflächen zu Unrecht bejaht und die Streichung der betreffenden Standorte folglich zu Unrecht (auch) mit diesem Kriterium begründet. |
|
| Wird die Streichung eines Standortes aber (auch) auf ein Kriterium gestützt, das offensichtlich nicht vorliegt, ist die Streichung dieses Standortes bereits aus diesem Grund als abwägungsfehlerhaft einzustufen. |
|
| Nach der vom Beigeladenen zu 2 vorgelegten Tabelle „Ausschluss über planerische Kriterien und Abwägungskriterien und Einzelfallbeurteilung“ vom 07.05.2004 , die in ihrer letzten Spalte wiederum die nach den Einlassungen des Beigeladenen zu 2 allein ausschlaggebenden Gründe für die Streichung des jeweiligen Standortes enthält, handelt es sich hierbei um die Standorte Nrn. 5, 6, 12, 23, 37, 38 und 46: |
|
| Die Standorte Nrn. 5 und 6 wurden ausweislich der in der genannten Tabelle enthaltenen Begründungen unter anderem mit dem Argument „Überlastung Einzelgemeinde (wäre dritter Standort)“ gestrichen. |
|
| Nach der dem Gericht vorliegenden „Karte mit den Potenzialstandorten nach Anwendung von 28 Ausschlusskriterien“befindet sich in der Nähe des Standortes Nr. 5 aber lediglich der Standort Nr. 6, der jedoch gestrichen wurde. |
|
| In der näheren Umgebung des Standorts Nr. 6 befinden sich nur die Standorte Nr. 5 und 7, von denen lediglich der Standort Nr. 7 als regionaler Standort ausgewiesen wurde. Der Standort Nr. 5 wurde dagegen ebenfalls gestrichen (s. o.). |
|
| Auch die Streichung des Standortes Nr. 12 wurde nicht ausschließlich mit dem planerischen Kriterium „Überlastungsschutz der Landschaft“ begründet, sondern zusätzlich auf das Einkreisungskriterium“ gestützt, obwohl von den vier weiteren Standorten, mit denen zusammen der Standort Nr. 12 eine Einkreisung einer Ortslage hätte begründen können (Standorte Nrn. 11, 13, 51 und 52), lediglich der Standort Nr. 51 als regionaler Standort ausgewiesen wurde. |
|
| In Bezug auf den Standort Nr. 23 wurde als Grund für die Streichung des Standortes eine Einkreisung der Ortschaft Ahorn-Berolzheim „bei Realisierung Standort in der Nachbarregion“ genannt. Auch diese Standortstreichung ist mit dieser Begründung selbst dann abwägungsfehlerhaft, wenn der genannte „Standort in der Nachbarregion“ tatsächlich inzwischen realisiert worden wäre. Denn selbst in diesem Fall würden sich in einem Umkreis von 3 km zu der Ortschaft Ahorn-Berolzheim außer dem Standort Nr. 23 und dem hypothetischen Standort in der Nachbarregion keine weiteren geeigneten Potenzialflächen befinden, mit denen zusammen die beiden genannten Standorte das Einkreisungskriterium erfüllen könnten. |
|
| Auch auf den Standort Nr. 37 trifft das Einkreisungskriterium nicht zu, da die in seiner Nähe befindlichen Standorte Nrn. 31, 34, 45 und 46, mit denen zusammen er eine Ortslage hätte einkreisen können, ebenfalls alle gestrichen worden sind. |
|
| In Bezug auf den gestrichenen Standort Nr. 38 wäre eine solche Einkreisungswirkung allenfalls zusammen mit den Standorten Nrn. 24, 25, 39 und 41 in Betracht gekommen, die jedoch mit Ausnahme des Standortes Nr. 41 ebenfalls alle gestrichen worden sind. |
|
| Dem Standort Nr. 46 hätte eine Einkreisungswirkung im Sinne des genannten Kriteriums lediglich zusammen mit den Standorten Nrn. 31, 32, 34, 37 und 45 zukommen können, die jedoch ebenfalls alle gestrichen worden sind. |
|
| Die Standorte Nrn. 5 und 23 befinden sich demnach offensichtlich bereits nicht zusammen mit mindestens zwei weiteren Standortbereichen im Abstand von weniger als 3 km um eine Siedlung im Sinne des Einkreisungskriteriums, sodass in Bezug auf diese Standorte bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Kriteriums nicht vorlagen. |
|
| In den übrigen Fällen mit „mehr als zwei Standortbereichen im Abstand von 3 Kilometern um eine Siedlung“ (Standorte Nrn. 6, 12, 37, 38 und 46) hätten aber jeweils mindestens zwei der konkurrierenden Standortbereiche übrig bleiben müssen, wenn der Beigeladene zu 2 seine eigenen Planvorgaben beachtet und tatsächlich die im Schriftsatz vom 14.04.2010 beschriebene „vergleichende Detailüberprüfung“ zwischen den Standortbereichen vorgenommen hätte. |
|
| Die Streichung dieses Standortes Nr. 38 wurde darüber hinaus auch mit dem Argument begründet, dass dessen „südliches Drittel“ den 3 km-Abstand zum regionalen Standort - gemeint ist wohl der Standort Nr. 41 (südöstlich Kühlsheim-Steinbach) - nicht einhalte. |
|
| Auch auf dieses Argument kann die Streichung der gesamten Potenzialfläche Nr. 38 aber offensichtlich nicht gestützt werden, da deren Gesamtfläche 142,3 ha beträgt und jedenfalls mehr als die Hälfte dieser Gesamtfläche den 3 km-Abstand des genannten planerischen Kriteriums „Überlastungsschutz der Landschaft“ ohne Weiteres einhält. |
|
| Der Standort Nr. 3 wurde schließlich gestrichen, obwohl die hierfür vom Beigeladenen zu 2 selbst genannte, einzige Voraussetzung nicht eingetreten ist. Denn ausweislich der Begründung in der Tabelle vom 07.05.2004 sollte dieser Standort nur „bei Beibehaltung Standort 53“ entfallen, der im Regionalplan 2020 jedoch nicht als regionales Vorranggebiet ausgewiesen wurde. Die Streichung dieses Standortes ist daher im Ergebnis ohne sachlichen Grund erfolgt. |
|
| Die Standorte Nrn. 3, 5, 6, 12, 23, 37, 38 und 46 sind nach alledem im 3. Verfahrensschritt abwägungsfehlerhaft gestrichen worden. |
|
| 2.6.12. Darüber hinaus bestehen auch gegen die Streichung mehrerer weiterer Standorte im dritten Verfahrensschritt gewisse rechtliche Bedenken, weil zumindest bei einem Teil der vom Beigeladenen zu 2 angegebenen Streichungsgründe nicht erkennbar ist, welche (überwiegenden) öffentlichen Belange mit diesen Ausschlussgründen vor einem Nutzungskonflikt mit der Windenergienutzung geschützt werden sollten. |
|
| Nicht nachvollziehbar in diesem Sinne ist insbesondere das bei mehreren Standorten herangezogene Streichungsargument „angrenzende oder die Potenzialfläche querende Rad- und Wanderwege“ , da insoweit auch nicht ansatzweise erkennbar ist, inwiefern deren zweckentsprechende Nutzung durch in der Nähe befindliche Windkraftanlagen so erheblich beeinträchtigt sein könnte, dass eine (auch) hierauf gestützte Streichung des Standorts gerechtfertigt wäre. |
|
| Nichts anderes gilt für den Streichungsgrund „Nähe zu Naturdenkmal“ bzw. „Naturdenkmal innerhalb der Potenzialfläche“ , mit dem ebenfalls die Streichung von mehreren Standorten mit begründet wurde. |
|
| Den stichwortartigen Begründungen in der Tabelle vom 07.05.2004 lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, inwiefern eine Windenergienutzung in der Nähe der genannten Naturdenkmale den Gründen ihrer Unterschutzstellung zuwiderlaufen könnte. |
|
| Ebenso wenig erschließt sich dem Gericht die sachliche Berechtigung des Streichungsgründe „Nähe zu“ bzw. „Lage zwischen Landschaftsschutzgebieten“ . |
|
| Denn insoweit sieht das Plankonzept des Beigeladenen zu 2 bereits auf der Ebene der Rückstellkriterien eine Flächenfreihaltung vor. Darüber hinaus hat der Beigeladene zu 2 offensichtlich keine sachliche Notwendigkeit gesehen, über diese Flächenfreihaltung hinaus - wie etwa bei den Waldgebieten - auch noch Pufferzonen um Landschaftsschutzgebiete und Naturparks festzulegen. Es ist daher auch nicht ersichtlich, welche schutzwürdigen Belange außerhalb der genannten Gebiete durch eine Windenergienutzung so stark betroffen sein könnten, dass bereits die bloße Nähe einer für die Windenergienutzung möglicherweise geeigneten Potenzialfläche zu einem Landschaftsschutzgebiet oder Naturpark deren Streichung mit rechtfertigen könnte. |
|
| Noch weniger nachvollziehbar erweist sich in diesem Zusammenhang das Streichungsargument „Lage zwischen zwei Natura-Flächen“ (vgl. Standort Nr. 5). |
|
| Denn in Bezug auf die Natura 2000-Schutzgebiets-Konzeption (FFH- und SPA-Schutzgebiete) ist der Beigeladene zu 2 im Rahmen seines Plankonzepts selbst davon ausgegangen, dass über die Freihaltung dieser Flächen sowie einer zusätzlichen Abstandseinhaltung von pauschal 200 m, der in Bezug auf FFH-Gebiete auch als Ausschlusskriterium festgelegt wurde, „im Wesentlichen nicht von einer Beeinträchtigung dieser Schutzgebiete ausgegangen werden könne“ (vgl. Ziff. II.4 der Erläuterungen zur Vorgehensweise und zu den verwendeten Kriterien). Weshalb die bloße Lage zwischen solchen Flächen im Einzelfall sodann trotzdem die Streichung einer Potenzialfläche rechtfertigen soll, erschließt sich dem Gericht nicht. |
|
| Die Frage, ob der Beigeladene zu 2 die genannten und aus den dargelegten Gründen nicht ohne Weiteres nachvollziehbaren Streichungsgründe im Rahmen einer weiteren Sachaufklärung möglicherweise noch hätte plausibel erläutern können oder sich auch die Streichung dieser Standorte letztlich als abwägungsfehlerhaft erwiesen hätte, kann jedoch offen bleiben. |
|
| Denn selbst wenn die Streichung aller weiteren Standorte im dritten Verfahrensschritt abwägungsfehlerfrei erfolgt wäre und man trotz der unter Ziffer 2.6.5 dargelegten rechtlichen Bedenken auch das planerische Ausschlusskriterium der Mindeststandortgröße mit dem festgesetzten Inhalt für uneingeschränkt zulässig erachten würde, bleibt als Zwischenergebnis festzuhalten, dass der Beigeladene zu 2 jedenfalls im zweiten und dritten Verfahrensschritt des Regionalplanverfahrens mindestens 27 für eine Windenergienutzung möglicherweise geeignete Potenzialflächen abwägungsfehlerhaft als mögliche regionale Vorranggebiete ausgeschlossen hat. |
|
| 2.6.13. Aufgrund dieser hohen Zahl von Fehlern bei der Anwendung der Suchlaufkriterien des zweiten und dritten Verfahrensschritts des Regionalplanverfahrens, die im Ergebnis zu einem abwägungsfehlerhaften Ausschluss von mehr als einem Drittel der nach Anwendung aller Ausschlusskriterien noch verbliebenen 80 Potentialflächen geführt hat, kann dem Beigeladenen zu 2 als Planungsträger auch nicht bescheinigt werden, dass er mit dem Regionalplan 2020 seiner Obliegenheit, der Windenergienutzung in seinem Plangebiet in substanzieller Weise Raum zu schaffen, hinreichend Rechnung getragen hat. |
|
| Wie bereits eingangs unter Ziffer 2.6.1 ausgeführt, setzt die Erfüllung dieser Obliegenheit im Rahmen einer Regionalplanung nicht voraus, dass der Planungsträger der Windenergienutzung im Sinne einer speziellen Förderungspflicht bestmöglich Rechnung zu tragen hätte, da eine derart weitreichende normative Gewichtungsvorgabe der Regelung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB nicht zu entnehmen ist (so auch Nieders. OVG, Urt. v. 11.07.2007 - 12 Lc 18/07 - in Juris). |
|
| Die Ausschlusswirkung eines Regionalplanes lässt sich aber nach der Wertung des Gesetzgebers nur dann rechtfertigen, wenn der Plangeber die bundesgesetzlich vorgesehene Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich im Regionalplanverfahren nicht nur beachtet, sondern sie bei der Abwägung mit anderen öffentlichen Belangen im Rahmen der Suche und Festlegung geeigneter Vorranggebiete auch entsprechend dieser in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers abwägungsfehlerfrei gewichtet hat. |
|
| Hieraus folgt, dass der Plangeber seiner gesetzlichen Obliegenheit, der Windenergienutzung in seinem Plangebiet in substanzieller Weise Raum zu schaffen - unabhängig von der Zahl und Größe der letztlich ausgewiesenen Vorranggebiete und deren prozentualem Anteil an der Gesamtfläche des Plangebiets - grundsätzlich dann nicht im gebotenen Umfang nachgekommen ist, wenn er nicht nur einzelne, sondern - wie hier - eine Vielzahl (27 von 80) der für eine Windenergienutzung möglicherweise geeigneten Potenzialflächen als Vorranggebiete ausgeschlossen hat, obwohl nach den Vorgaben des Plankonzepts und deren zweckentsprechender Anwendung im Regionalplanverfahren für diesen Ausschluss keine sachliche Notwendigkeit besteht, um Nutzungskonflikte zu vermeiden und höherwertige öffentliche Belange zu schützen. |
|
| Dem Regionalplan 2020 kommt daher jedenfalls wegen der festgestellten Abwägungsfehler im 2. und 3. Verfahrensschritt die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB normierte Ausschlusswirkung nicht zu. |
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| 2.6.14. Die Darlegungen des Beigeladenen zu 2, mit denen dieser den Nachweis führen will, dass der Regionalplan 2020 keine Negativplanung im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung darstellt, zwingen insoweit zu keiner anderen Beurteilung. |
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| Soweit der Beigeladene zu 2 vorgetragen hat, er habe mit den ausgewiesenen 14 Vorranggebieten mit einer Fläche von ca. 592 ha gegenüber der Gesamtfläche des Plangebiets von 476497 ha auf 1,35 ‰ des Plangebiets die Nutzung der Windenergie ermöglicht und damit der Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum geschaffen, weil die Grenze zur Negativplanung nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, bei 1,00 ‰ der Gesamtfläche des Plangebiets liege, kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. |
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| Denn der VGH Baden-Württemberg hat in der zitierten Entscheidung (Urt. v. 09.06.2005 - 3 S 1545/04 - in Juris) lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der in jenem Verfahren streitgegenständliche Regionalplan „die Grenze zur Negativplanung noch nicht überschreite“. Es handelt sich also um eine Einzelfallbeurteilung, die über den entschiedenen Einzelfall hinaus keine konkreten Anhaltspunkte dafür enthält, dass der VGH Baden-Württemberg mit dieser Entscheidung zugleich einen absolut geltenden „Grenzwert“ für die Annahme einer unzulässigen Verhinderungsplanung festlegen wollte. |
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| Eine solche Festlegung stünde auch im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die Grenze zur Negativplanung nicht abstrakt bestimmbar ist, sondern nur im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Plangebiet festgestellt werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.07.2006 - 4 B 49/06 -, ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 02.10.2007 - 8 C 11412/06 - jew. in Juris). |
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| Dieser Rechtsprechung ist uneingeschränkt zu folgen. Denn es liegt auf der Hand, dass die Zahl der für eine Windenergienutzung möglicherweise geeigneten Potenzialflächen und damit auch der prozentuale Anteil der im Regionalplanverfahren letztlich ausgewiesenen Vorranggebiete an der Gesamtfläche des Plangebiets auch in sehr starkem Maße von der Zahl der Ausschlusskriterien (Tabuzonen) und der wirtschaftlichen Eignung (= Windhöffigkeit) der Potenzialflächen abhängt und diese Faktoren im Einzelfall sehr unterschiedlich sein können. |
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| Dementsprechend kann in einem windarmen und zugleich dicht besiedelten Plangebiet mit einer hohen Zahl von Tabuzonen bereits die Ausweisung eines prozentual sehr kleinen Teils seiner Gesamtfläche als Vorranggebiete noch eine ausreichende Positivausweisung darstellen (vgl. VGH Bad.-Württ. für 1 ‰, a.a.O.; ebenso für 3 ‰ OVG Rheinland-Pfalz a.a.O.; und für 5,1 ‰ Nieders. OVG, Urt. v. 09.10.2008 - 12 Kn 35707 - jeweils in Juris), während in einem eher dünn besiedelten und zugleich windreichen Plangebiet selbst eine Ausweisung von 1 % des Plangebiets als Vorrangflächen sich im Einzelfall als Negativplanung erweisen kann (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 20.04.2007 - 2 L 110/04 - in Juris). |
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| Diese in der obergerichtlichen Rechtsprechung festzustellende „Bandbreite“ zwischen 1 ‰ und 1 % ist daher lediglich das Ergebnis unterschiedlicher Einzelfallbeurteilungen und bestätigt die Einschätzung des Gerichts, dass der bloße prozentuale Anteil der Vorrangflächen an der Gesamtfläche des Plangebiets grundsätzlich kein geeignetes Kriterium für die Feststellung einer Negativplanung, sondern allenfalls ein Indiz für eine Verhinderungstendenz darstellen kann (so auch OVG Rheinland-Pfalz a.a.O.). |
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| Ebenso wenig ist auch die vom Beigeladenen zu 2 weiter angestellte vergleichende Betrachtung der Region Heilbronn-Franken mit anderen Regionen in Baden-Württemberg geeignet, um das Vorliegen einer Negativplanung auszuschließen. Denn für die Beantwortung der Frage, ob der Regionalplan 2020 der Windenergienutzung in substanzieller Weise Raum schafft, kommt es ausschließlich darauf an, ob und in welchem Umfang gerade diese Planung die Neuerrichtung von Windkraftanlagen oder eine Modernisierung (Repowering) bestehender Anlagen zulässt und nicht auf den bereits vor dieser Planung vorhandenen Anlagenbestand (hier: 30% der Anlagen auf 13 % der Gesamtfläche des Landes Baden-Württemberg). |
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| Auch der vom Beigeladenen zu 2 weiter geltend gemachte Umstand, dass mit den in seinem Verbandsgebiet bereits existierenden Windkraftanlagen die Zielvorgaben des Energiekonzepts Baden-Württemberg für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern im Jahr 2009 bereits zu 84,2 % erreicht gewesen seien, ist für die rechtliche Beurteilung des Regionalplanes 2020 ohne Bedeutung, weil sich aus diesen allgemeinen energiepolitischen Zielvorgaben der Landesregierung nicht ableiten lässt, dass die einzelnen Regionen der Windenergienutzung in ihrem jeweiligen Verbandsgebiet lediglich entsprechend ihres eigenen Flächenanteils an der Gesamtfläche des Landes Baden-Württemberg Raum geben müssen. Eine solche Schlussfolgerung kann aus den genannten Zielvorgaben der Landesregierung bereits deshalb nicht gezogen werden, weil die Rahmenbedingungen für die Windenergienutzung in den verschiedenen Regionen des Landes - wie bereits dargelegt - sehr unterschiedlich sein können und sich ein Regionalverband bei der Ausweisung von Vorranggebieten daher grundsätzlich nicht darauf beschränken darf, sich an diesen Zielvorgaben oder den Aktivitäten anderer Regionalverbände zu orientieren. |
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| Entscheidet sich ein Regionalverband für die Ausweisung von Vorrangflächen für die Windenergienutzung, trifft ihn vielmehr die von den Aktivitäten anderer Regionalverbände und den politischen Zielvorgaben der Landesregierung unabhängige, gesetzlich normierte Obliegenheit, auch sämtliche für eine Windenergienutzung geeigneten Potenzialflächen in seinem Verbandsgebiet als Vorranggebiete positiv auszuweisen, auf denen nach fehlerfreier Anwendung sämtlicher Suchlaufkriterien keine Nutzungskonflikte mit anderen öffentlichen Belangen zu erwarten sind. |
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| Entgegen der Rechtsansicht des Beigeladenen zu 2 ist auch die absolute Zahl der letztlich ausgewiesenen Vorranggebiete kein ausreichendes Indiz, um das Vorliegen einer Verhinderungsplanung zu widerlegen. |
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| Denn von den nach Anwendung der 28 schutzgutbezogenen Ausschlusskriterien verbliebenen 80 Potenzialflächen wurden lediglich 14 (entspricht 4,85 %) als Vorranggebiete ausgewiesen, von denen zudem 10 bereits im Regionalplan 1995 als Vorranggebiete festgesetzt worden waren. |
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| Die übrigen 4 (neu) ausgewiesenen regionalen Vorranggebiete waren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Regionalplanes 2020 bereits als kommunale Standorte ausgewiesen und bis auf einen Standort (Standort Nr. 72/südlich Kirchberg-Dörrmenz) auch bereits vollständig mit der dort vorgesehenen Zahl von Windkraftanlagen überbaut. |
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| Dies bedeutet, dass bei ausnahmslos allen durch den Regionalplan 2020 ausgewiesenen regionalen Vorranggebieten eines der im dritten Suchlauf anzuwendenden Positiv-Kriterien vorlag. Demgegenüber hat sich von den im zweiten und dritten Suchlauf verbliebenen 66 Potenzialflächen, bei denen kein solches Positiv-Kriterium vorlag, im Rahmen der Abwägungsentscheidungen keine einzige gegenüber den in den Suchlaufkriterien zum Ausdruck kommenden anderen öffentlichen Belangen durchsetzen können. |
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| Ob bei einem solchen Abwägungsergebnis dem Planungsträger bescheinigt werden kann, bei seinen Abwägungsentscheidungen dem Gewicht, das der Bundesgesetzgeber der Windenergienutzung durch den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB beimisst, ausreichend Rechnung getragen zu haben, erscheint zumindest fraglich. |
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| Denn selbst wenn man mit dem Beigeladenen zu 2 grundsätzlich davon ausgeht, dass bei der Beantwortung der Frage, ob eine Negativplanung vorliegt, auch die Vorranggebiete in die Betrachtung mit einbezogen werden können, die im Zeitpunkt des Inkrafttreten des Regionalplanes 2020 bereits vollständig oder teilweise überbaut waren, weil auch in diesen Vorranggebieten durch die neue Planung möglicherweise ein über den derzeitigen Anlagenbestand hinausgehendes Ausbaupotenzial (Repowering) rechtlich sichergestellt wird (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 24.01.2008 - 12 LB 44/07 - in Juris), lässt sich dieser Rechtsgedanke im vorliegenden Fall lediglich auf die 4 Standortbereiche anwenden, die bereits nach geltenden Flächennutzungsplänen mit Windkraftanlagen bebaubar waren (kommunale Windkraft-STO; vgl. Tabelle vom 07.05.04)), da nur in diesen Vorranggebieten künftig auch größere (= raumbedeutsame) Windkraftanlagen als bisher (nur nicht-raumbedeutsame Windkraftanlagen) errichtet werden können und deshalb nur an diesen Standorten ein über den derzeitigen Anlagenbestand hinausgehendes und damit zusätzliches Ausbaupotenzial durch den Regionalplan 2020 ermöglicht wird. |
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| Für die übrigen 10 Standortbereiche, die bereits durch den Regionalplan 1995 als regionale (Windpark-)Vorranggebiete ausgewiesen worden waren, wird ein solches zusätzliches Ausbaupotenzial durch den Regionalplan 2020 dagegen nicht geschaffen, da der Beigeladene zu 2 die betreffenden, ausnahmslos größeren Potenzialflächen im Regionalplanverfahren 2020 ebenso ausnahmslos auf die Flächengröße der bereits früher ausgewiesenen regionalen Standorte reduziert hat (vgl. im Einzelnen Tabelle vom 07.05.04, letzte Spalte). In Bezug auf diese Standortbereiche wurde im Ergebnis also lediglich der „Status Quo“ aus dem Regionalplan 1995 in den Regionalplan 2020 übernommen und - im wahrsten Sinne des Wortes - offensichtlich kein zusätzlicher „Raum“ für die Errichtung von Windkraftanlagen geschaffen. |
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| Auch in Bezug auf die bereits früher ausgewiesenen kommunalen Standorte kann ein solches „Raum schaffen“ allenfalls in den Ausbaumöglichkeiten gesehen werden, die der Regionalplan 2020 an diesen Standorten einräumt (im Einzelnen: Vergrößerung bzw. Repowering von 16 bestehenden Anlagen an den Standorten Nrn. 22, 42 und 47 plus Neuerrichtung von 3 raumbedeutsamen Anlagen am Standort Nr. 72; vgl. Tabelle I. im Schriftsatz des Beigeladenen zu 2 vom 30.03.2010). |
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| Stellt man diesem, durch den Regionalplan 2020 ausschließlich an den früheren kommunalen Standorten geschaffenen Ausbaupotenzial die Zahl der bislang außerhalb von ausgewiesenen Vorranggebieten liegenden, aber dennoch planungsrechtlich zulässigen Anlagen gegenüber (ca. 30), die nach dem Willen des Beigeladenen zu 2 künftig unter die Ausschlusswirkung des Regionalplanes 2020 fallen sollen und bei denen infolge dieser Ausschlusswirkung ein Ausbau (Vergrößerung bzw. Repowering) künftig möglicherweise rechtlich nicht mehr ohne weiteres zulässig sein wird, fällt die „Ausweisungsbilanz“ des Regionalplanes 2020 noch deutlich ungünstiger aus. |
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| Denn diese Gesamtbetrachtung der positiven und negativen Rechtsfolgen des Regionalplanes 2020 führt zu dem Ergebnis, dass dieser neben der bloßen Übernahme von bereits früher (kommunal oder regional) ausgewiesenen und zudem bereits weitgehend mit Windkraftanlagen überbauten Vorranggebieten keine zusätzlichen Positivflächen für die Windenergienutzung ausweist und den durch den Plan letztlich ausschließlich geschaffenen Ausbaumöglichkeiten (Vergrößerung bzw. Repowering) für insgesamt 19 Windkraftanlagen infolge der mit dem Plan zugleich beabsichtigten Ausschlusswirkung eine Verhinderung entsprechender Aktivitäten in Bezug auf ca. 30 genehmigter und damit legal errichteter Windkraftanlagen gegenüberstehen würde. |
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| Es kann jedoch letztlich offen bleiben, ob der Regionalplan 2020 auch aufgrund dieser im Ergebnis tendenziell eher negativen Ausweisungsbilanz als „verkappte Verhinderungsplanung“ im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung einzustufen ist, weil ihm jedenfalls aus den in den Ziffern 2.6.10. und 2.6.11. dargelegten Gründen die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vorgesehene Ausschlusswirkung nicht zukommen kann. |
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| 3. Geht man aber dementsprechend davon aus, dass der von der Klägerin gestellte Hauptantrag begründet ist, bedürfen der Hilfsantrag und die damit in Zusammenhang stehenden Rechtsfragen keiner Entscheidung mehr. |
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