Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 29. Apr. 2010 - 13 K 898/08

bei uns veröffentlicht am29.04.2010

Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 25.02.2005 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den beantragten positiven Bauvorbescheid zur Errichtung einer Windkraftanlage (Gesamthöhe 167 m) auf dem Grundstück Flst. Nr. 3931 der Gemarkung XXX, Gemeinde XXX gemäß der Bauvoranfrage vom 05.08.2004 zu erteilen.

2. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen der Beklagte und die Beigeladenen zu 1 und 2 jeweils 1/3. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Tatbestand

 
I.
Die Klägerin begehrt die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides zur Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung einer Windkraftanlage auf dem Grundstück Flurstück Nr. 3931, Gemarkung XXX, Gemeinde XXX.
Die Klägerin reichte am 10.08.2004 bei der Beklagten einen Antrag auf Bauvorbescheid gemäß § 57 LBO ein. Danach soll auf dem Baugrundstück eine Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 120 m und einem Rotorradius von 47 m (Gesamthöhe 167 m, hilfsweise 147 m) errichtet werden.
Der Abstand des geplanten Standorts zur nächsten Wohnbebauung (XXX) beträgt ca. 750 m. Das Baugrundstück liegt im Außenbereich und zugleich im Geltungsbereich des am 22.05.2009 in Kraft getretenen, geänderten Flächennutzungsplanes 01-2004 der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft (VVG) Crailsheim, der unter anderem zwischen XXX und XXX ein Windenergievorranggebiet für nichtraumbedeutsame Windkraftanlagen ausweist. Das Baugrundstück liegt teilweise innerhalb dieses Vorranggebiets, der geplante Anlagenstandort jedoch außerhalb der ausgewiesenen Vorrangfläche.
Mit Schreiben vom 17.09.2004 teilte die Beigeladene zu 1 der Genehmigungsbehörde mit, dass der Gemeinderat XXX in seiner Sitzung vom 16.09.2004 beschlossen habe, das Einvernehmen zu der Bauvoranfrage nicht zu erteilen, weil die VVG Crailsheim, der die Gemeinde XXX angehöre, derzeit den Flächennutzungsplan ändere, um Windenergievorranggebiete auszuweisen. Das Einvernehmen werde verweigert, um zu verhindern, dass vor Abschluss des Flächennutzungsplanverfahrens mit der Errichtung von Windkraftanlagen vollendete Tatsachen geschaffen würden, die dem geplanten Flächennutzungsplan womöglich zuwider laufen.
Von den weiter beteiligten Fachbehörden wurden keine Einwände gegen das Bauvorhaben vorgebracht.
Mit Bescheid vom 25.02.2005 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die Errichtung der Windkraftanlage bauplanungsrechtlich nicht zulässig sei und ein positiver Bauvorbescheid daher nicht erteilt werden könne. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Errichtung der Windkraftanlage sei planungsrechtlich nach § 35 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Da nach § 36 Abs. 1 BauGB die Baurechtsbehörde über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 BauGB im Einvernehmen mit der Gemeinde entscheide und die Gemeinde Frankenhardt ihr Einvernehmen versagt habe, habe dem Antrag nicht entsprochen werden können.
Bereits am 21.01.2005 hatte die Klägerin Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beklagte habe über den Antrag auf Bauvorbescheid seit dem 10.08.2004 nicht entschieden. Die 3-Monats-Frist des § 75 VwGO sei daher abgelaufen. Die Klage sei auch begründet, da sich der vorgesehene Standort der Windkraftanlage im Außenbereich befinde und das privilegierte Vorhaben deshalb gemäß § 35 Abs. 1 Ziffer 5 BauGB planungsrechtlich zulässig sei.
Außerdem liege das Grundstück innerhalb einer Sonderbaufläche „Windkraft“ der im Verfahren befindlichen Flächennutzungsplanänderung.
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Auch andere öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB stünden dem Vorhaben nicht entgegen.
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Die ausreichende Erschließung des Baugrundstücks sei ebenfalls gesichert. Reiche der gegenwärtige Zustand der Erschließung nicht aus, könne der Bauherr eines privilegierten Vorhabens das in der unzureichenden Erschließung liegende Hindernis durch ein hinreichend konkretisiertes und zuverlässiges Erschließungsangebot ausräumen. Die betroffene Gemeinde sei auch verpflichtet, sich mit der Herstellung der Erschließungsanlage durch den Bauherrn eines privilegierten Vorhabens jedenfalls dann abzufinden, wenn der Gemeinde nach dem Ausbau des Wegs keine unwirtschaftlichen Aufwendungen entstehen würden und die Annahme des Angebots auch nicht aus sonstigen Gründen unzumutbar sei. Das Erschließungsangebot sei der Gemeinde in der Regel jedoch zumutbar, wenn es auch die Übernahme des durch den Ausbau entstehenden Unterhaltungsaufwandes einschließe. Dies entspreche der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Klägerin werde der Beigeladenen zu 1 bis zum Verhandlungstermin ein ausreichendes Erschließungsangebot in dem vorgenannten Sinne unterbreiten. Der Abschluss dieses Erschließungsvertrages sei aber auch nicht zwingend notwendig, da das Baugrundstück auf einer Länge von ca. 100 m unmittelbar an die Kreisstraße K 2638 angrenze und deshalb - wenn auch etwas aufwändiger - während der Errichtungsphase auch unmittelbar von der Kreisstraße aus angefahren werden könne.
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Der Anschluss einer Windkraftanlage an das öffentliche Stromnetz sei keine Frage der bauplanungsrechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens. Er könne zudem mit den Mitteln des Energiewirtschaftsgesetzes und des EEG durchgesetzt werden. Dazu sei der Anlagenbetreiber im vorliegenden Fall auch nicht zwingend auf die Inanspruchnahme von Wegeflächen zur Kabelverlegung angewiesen. Unabhängig davon sei die Gemeinde gemäß §§ 19, 20 GWB zu einer solchen Gestattung zu den üblichen Bedingungen verpflichtet. Bei der Berechnung des Flächenbedarfs für drei Windkraftanlagen zur Festlegung des planerischen Ausschlusskriteriums der Mindeststandortgröße könnten in Hauptwindrichtung lediglich Mindestabstände zwischen den Anlagen in Höhe des Dreifachen bzw. maximal des Fünffachen des Rotordurchmessers zugrunde gelegt werden (vgl. im Einzelnen Klagebegründungen v. 21.01.2005, 31.03.2010, 08.04.2010 und v. 22.04.2010).
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 25.02.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den beantragten positiven Bauvorbescheid zur Errichtung einer Windkraftanlage (Gesamthöhe 167 m, hilfsweise 147 m) auf dem Grundstück Flst. Nr. 3931 der Gemarkung XXX, Gemeinde XXX gemäß ihrer Bauvoranfrage vom 05.08.2004 zu erteilen
hilfsweise
festzustellen, dass das in der Bauvoranfrage bezeichnete Vorhaben bis zum Inkrafttreten des Regionalplanes 2020 planungsrechtlich zulässig und der ablehnende Bescheid vom 25.02.2005 deshalb rechtswidrig war.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung trägt er vor, die Bauvoranfrage der Klägerin sei im Februar 2005 negativ beschieden worden, weil die Beigeladene zu 1 das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB versagt habe. Zum damaligen Zeitpunkt sei von der Flächennutzungsplanung der VVG Crailsheim keine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ausgegangen, da die Flächennutzungsplan-Teiländerung 22-2001, die Vorrangflächen für Windkraftanlagen vorgesehen habe, durch Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart aufgehoben worden sei und ein neues FNP-Verfahren zur Ausweisung von Vorrangflächen für Windkraftanlagen im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Auch die Regionalplanung habe zum damaligen Zeitpunkt die Zulässigkeit des nach § 35 Abs. 1 Ziff. 5 BauGB privilegierten Vorhabens nicht in Frage gestellt. Die Teilfortschreibung des Regionalplans Heilbronn-Franken 2020 sei allerdings am 24.03.2006 in der Verbandsversammlung als Satzung beschlossen und dem Wirtschaftsministerium zur Genehmigung vorgelegt worden. Deshalb sei die geplante Windkraftanlage zum jetzigen Zeitpunkt bauplanungsrechtlich nicht mehr zulässig, weil der fortgeschriebene Regionalplan für das Gebiet der VVG Crailsheim keine Vorrangfläche für Windkraftanlagen vorsehe und der Windkraftanlage als raumbedeutsames Vorhaben nun der öffentliche Belang der Regionalplanung entgegenstehe.
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Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht würden dem Vorhaben allerdings keine Ablehnungsgründe entgegenstehen. Dies gelte insbesondere auch für die Belange des Landschaftsschutzes, da die Windkraftanlage aufgrund der Vorbelastung der näheren Umgebung durch eine weitere Windkraftanlage und eine 110 KV-Leitung zu keiner Verunstaltung des Landschaftsbildes führe.
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Aus der Sicht des Artenschutzes und insbesondere aus avifaunistischer Sicht bestünden gegen das Vorhaben ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken, da am geplanten Standort keine besonderen oder gar windkraftempfindlichen Vogelvorkommen bekannt seien. Dem Vorhaben würden daher insgesamt keine Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstehen.
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Es sei allerdings richtig, dass sich der zum Baugrundstück führende Feldweg in seinem jetzigen Zustand nicht zum Befahren von Baufahrzeugen eigne, wie sie zur Errichtung einer Windkraftanlage eingesetzt werden müssten. Dieser Feldweg entspreche lediglich den üblichen Standards eines ausgebauten Schotterweges mit einer Breite von 2,30 m (vgl. im Einzelnen Klageerwiderungen vom 02.03.2005, 03.05.2006, 31.08.2006, 16.07.2008, 01.02.2010 und vom 29.03.2010).
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Die Beigeladene zu 1 beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Gemeinde XXX habe ihr Einvernehmen zu der Bauvoranfrage verweigert, weil zu diesem Zeitpunkt bereits eine erneute Ausweisung von Windenergievorranggebieten durch die VVG Crailsheim beabsichtigt gewesen sei. Nach Klärung einiger offener Rechtsfragen habe der VVG im Oktober 2005 zunächst den Beschluss gefasst, Windenergievorranggebiete sowohl für raumbedeutsame als auch für nicht-raumbedeutsame Windkraftanlagen auszuweisen. Nachdem allerdings die Fortschreibung des Regionalplanes Heilbronn-Franken 2020 am 24.03.2006 in Kraft getreten sei, habe der VVG die FNP-Änderung 01-2004 nochmals geändert und nur noch Vorranggebiete für nicht-raumbedeutsame Anlagen ausgewiesen. Diese FNP-Änderung 01-2004 sei schließlich am 24.10.2008 vom Regierungspräsidium Stuttgart genehmigt worden und am 22.05.2009 in Kraft getreten.
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Dem Vorhaben stehe aber der Regionalplan Heilbronn-Franken in der Teilfortschreibung aus dem Jahr 2006 entgegen. Bei diesem Regionalplan handele es sich nicht um eine Verhinderungsplanung, sondern um eine zulässige Standortsteuerung, da dem Regionalplan ein schlüssiges Gesamtkonzept zugrunde liege. Insoweit schließe sich die Beigeladene zu 1 den Ausführungen des Beigeladenen zu 2 im Schriftsatz vom 09.02.2010 an. Außerdem sei die im Rahmen der Bauvoranfrage auch aufgeworfene Frage der ausreichenden Erschließung noch nicht geklärt. Die zum Baugrundstück führenden Wege müssten in wasserdurchlässiger Form befestigt werden und eine Breite zwischen 3 und 4,50 m aufweisen. Das Fahrgewicht des zur Errichtung der Windkraftanlage notwendigen Krans betrage pro Achse 12 Tonnen bei einer Fahrzeugbreite von 2,50 m. Zur Erschließung des Grundstücks sei daher offensichtlich ein weiterer Wegeausbau erforderlich. Deshalb fehle bislang eine ausreichende Erschließung für das Vorhaben. Ein zumutbares Angebot auf Abschluss eines Erschließungsvertrages für die Inanspruchnahme der Flächen der Beigeladenen zu 1 liege bislang nicht vor. Insbesondere sei die ausreichende Traglast des vorhandenen Feldweges für die Erschließung bislang nicht geklärt. Es sei Sache der Klägerin, eventuelle Zweifel an der Traglast des Feldweges - gegebenenfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - auszuräumen. Außerdem müsse es einer Kommune möglich sein, ein solches Erschließungsangebot abzulehnen, wenn der Standort für eine Windkraftanlage in einem Bereich liege, in dem nach der Regional- und Flächennutzungsplanung keine Vorrangfläche vorgesehen sei. Solange die Beigeladene zu 1 eine Entscheidung über ein solches Erschließungsangebot noch nicht getroffen habe, sei sie auch nicht verpflichtet, den Ausbau des gemeindlichen Feldweges zu dulden. Nach Vorlage des Erschließungsangebotes müsse der Gemeinde außerdem eine ausreichende Bearbeitungszeit von 2 Monaten zur Verfügung gestellt werden, um über die Frage des gemeindlichen Einvernehmens erneut zu entscheiden. Es fehle daher derzeit an einer ausreichenden Erschließungssicherung des Baugrundstücks im Sinne des § 35 BauGB.
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Außerdem benötige die Klägerin auch noch einen zivilrechtlichen Nutzungsvertrag zur Nutzung der Wege, um die Windkraftanlage an das überörtliche Stromverteilernetz anzuschließen. Da die Beigeladene zu 1 den Standort nicht befürworte, sei zumindest zweifelhaft, ob ein solcher Wegenutzungsvertrag abgeschlossen werde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 46 EnWG habe die Klägerin keinen Anspruch auf Abschluss eines solchen Wegenutzungsvertrages. da eine Gemeinde ein solches Angebot auch ablehnen könne, um Ziele der Bauleitplanung durchzusetzen. Aufgrund der Festsetzung von Vorrang- und Ausschlussgebieten durch den Flächennutzungsplan und den Regionalplan, bei denen es sich nicht um eine Verhinderungsplanung handle, könne eine Weigerung der Gemeinde auch weder als Missbrauch nach § 19 GWB noch als unbillige Behinderung oder Diskriminierung nach § 20 GWB bewertet werden.
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Es fehle daher jedenfalls derzeit auch das Sachbescheidungsinteresse mangels (zivilrechtlicher) Verfügungsbefugnis über das Wegegrundstück.
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Dem Vorhaben stehe außerdem der 2006 fortgeschriebene Regionalplan entgegen, dem ein schlüssiges Gesamtkonzept zugrundeliege. Insoweit werde auf die Ausführungen des Beigeladenen zu 2 Bezug genommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne einer Windkraftanlage zudem auch ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung als öffentlicher Belang entgegenstehen. Deshalb hänge die planungsrechtliche Unzulässigkeit der geplanten Anlage im Ergebnis nicht von der Rechtswirksamkeit des Regionalplanes ab (vgl. im Einzelnen Stellungnahme vom 08.09.2009 und Anwaltsschriftsätze vom 19.03.2010 und vom 13.04.2010).
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Der Beigeladene zu 2 beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Dem Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 komme gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Ausschlusswirkung zu. Das Vorhaben der Klägerin, das außerhalb der im Regionalplan festgesetzten Konzentrationsflächen liege, sei deshalb unzulässig.
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Die Ausschlusswirkung, die § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB an bestimmte Ziele der Raumordnung knüpfe, gelte allerdings nur für raumbedeutsame Vorhaben. Der Beigeladene zu 2 habe die Kriterien für eine Raumbedeutsamkeit von Windkraftanlagen nicht zu restriktiv gewählt. Aufgrund des spezifischen Geländeprofils der Region Heilbronn-Franken, das durch größere flächenmäßige Anteile leicht gewellter Ebenen geprägt wäre, seien auch bereits kleinere Windkraftanlagen aus größeren Entfernungen wahrnehmbar. Die Raumbedeutsamkeit von Anlagen sei daher zu Recht bei Einzelanlagen ab einer Nabenhöhe von 50 m bzw. ab mindestens 3 Anlagen ohne Höhenbeschränkung angenommen worden.
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Als Referenzanlage sei der Planung eine Anlage mit einer Nabenhöhe von etwa 80 bis 100 m und einem Rotordurchmesser von 66 m zugrunde gelegt worden. Die Richtigkeit der Bestimmung der Dimension der Referenzanlage werde auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt.
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Bei der Bestimmung der Vorrangflächen für Windkraftanlagen habe der Beigeladene zu 2 das Planungskonzept stufenweise in insgesamt fünf Arbeitsschritten umgesetzt.
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Im ersten Abschnitt seien die Tabuzonen ermittelt worden, die sich für die Nutzung der Windenergie nicht eignen würden. Dabei sei der Planungsträger in zwei Teilschritten vorgegangen.
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Im ersten Teilschritt seien insgesamt 28 harte und weiche Ausschluss- und Tabukriterien (vgl. hierzu im Einzelnen nachfolgend S. 11 ff) zur Anwendung gekommen. Nach diesem ersten Teilschritt hätten sich im gesamten Verbandsgebiet 748 Potenzialflächen mit einer Gesamtfläche von 12.200 ha (ca. 2,5 % der gesamten Regionsfläche) ergeben.
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In einem zweiten Teilschritt des ersten Arbeitsschrittes sei die ausreichende Flächeneignung der 748 Potenzialflächen überprüft worden. Dabei seien zunächst die Flächen mit zu geringer Windhöffigkeit ausgeschlossen worden (insgesamt 450).
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Um den Außenbereich durch eine räumliche Konzentration von Anlagen zu schonen, sei weiter eine Mindeststandortgröße (3 Anlagen/20 ha) festgelegt worden.
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Bei dem Prüfschritt der Mindeststandortgröße seien außerdem die Teilflächen, die durch die Anwendung der sich „linienförmig“ auswirkenden Tabukriterien geteilt worden seien, bis zu einem Abstand von maximal 200 Metern voneinander zusammengefasst und weiterhin als eine Potenzialfläche behandelt worden. Die Tabukriterien „Straße“, „Eisenbahnstrecke“, „Fließgewässer 2. Ordnung“ und „Hochspannungsfreileitungen ab 110 kV“ hätten daher zu keiner Teilung und dem Ausschluss von Potenzialflächen wegen Unterschreitung der Mindestflächengröße infolge der Teilung geführt.
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Die in den Plänen dargestellte Forderung eines Mindestabstandes von 280 Metern beidseits von Hochspannungsleitungen sei erst zu einem späteren Zeitpunkt im Verfahren gestellt worden und habe sich auf die Festsetzung von Vorrangflächen nicht ausgewirkt, weil bei der Suche der geeigneten Potenzialstandorte im ersten Suchlauf (Ausschlusskriterien) noch von einem Mindestabstand von lediglich 100 Metern beidseits von Hochspannungsfreileitungen ausgegangen worden sei.
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Die Anwendung dieser „planerischen Ausschlusskriterien“ habe zu einer Reduzierung der Potenzialflächen um weitere 219 Flächen auf 80 Potenzialflächen mit einer Gesamtfläche von ca. 3.975 ha geführt.
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Im nächsten Arbeitsschritt seien die verbliebenen Potenzialflächen anhand festgelegter Rückstellkriterien auf ihre Eignung überprüft worden. Dabei handele es sich um Kriterien, die aus regionalplanerischer Sicht einen hohen Schutzanspruch begründen, sich jedoch nicht in jedem Fall gegenüber der Nutzung der Flächen für Windkraftanlagen durchsetzen würden. Lediglich wenn auf eine Potenzialfläche mehrere solcher Rückstellkriterien zuträfen, führe dies im Regelfall dazu, dass die Potenzialfläche aus der weiteren Betrachtung herausfalle. Die Anwendung der Rückstellkriterien habe hier zu einer Reduzierung der insgesamt 80 Potenzialflächen auf 38 Potenzialstandorte mit einer Gesamtfläche von 2359 ha geführt.
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Im dritten Arbeitsschritt seien die verbliebenen Potenzialstandorte schließlich mittels planerischen Kriterien und unter Einbeziehung von Abwägungskriterien im Einzelfall beurteilt worden. Abwägungskriterien seien dabei zum einen Restriktionen gewesen, die für sich genommen nicht ausreichend seien, um eine Flächenfreihaltung oder einen Schutzabstand zu begründen und bei denen deshalb eine Beurteilung im Einzelfall erforderlich sei. Das Abwägungskriterium „Einkreisung“ sei festgesetzt worden, um kleinräumige Überlastungserscheinungen im visuellen Einwirkungsbereich von Siedlungen zu vermeiden. Dieses Kriterium sei in der Regel dann zur Anwendung gekommen, wenn sich mehr als zwei potenzielle Vorrangflächen im Abstand von 3 Kilometern um Siedlungen befunden hätten. In der Tabelle „Rückstellkriterien“ sei dieses Kriterium in der Spalte „EINKR“ nur aufgrund eines Bearbeitungsfehlers verblieben und - wie sich aus der Spalte „Begründungen“ ergebe - nicht als Begründung entfallender Standorte (mit) herangezogen worden. Bei mehr als zwei Standortbereichen im Abstand von 3 Kilometern um Siedlungen seien diese (sämtlichen) Standorte einer vergleichenden Detailüberprüfung anhand der Abwägungskriterien (Restriktions- und Positiv-Kriterien) unterzogen worden.
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Als Positiv-Kriterien seien insbesondere die Vorprägungen von Standortbereichen durch bereits früher erfolgte Ausweisungen als Vorrangstandorte (z.B. durch den Regionalplan 1995 oder Flächennutzungspläne) oder bereits vorhandene Windkraftanlagen festgesetzt worden.
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In einem weiteren Arbeitsschritt seien die verbliebenen Potenzialstandorte einer überschlägigen FFH-Verträglichkeitsprüfung unterzogen worden.
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Unter Berücksichtigung dieses Arbeitsschrittes hätten sich schließlich 17 Potenzialstandorte ergeben, die nach Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren noch auf 14 Vorrangstandorte mit einer Gesamtfläche von ca. 592 ha reduziert worden seien. Diese Vorgehensweise habe die Klägerin nicht kritisiert.
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Es könnten auch keine Zweifel daran bestehen, dass der Teilfortschreibung „Windenergie“ des Regionalplanes Heilbronn-Franken 2020 mit den skizzierten Arbeitsschritten der Planung ein schlüssiges gesamträumiges Planungskonzept zugrunde liege.
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Dabei sei der Planungsträger insbesondere auch befugt gewesen, im ersten Verfahrensschritt durch die Festlegung von Ausschluss- bzw. Tabukriterien relativ große Pufferzonen um bestimmte Nutzungen festzulegen.
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Das Gesamtergebnis des Planungskonzepts könne auch nicht als Negativplanung im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung eingestuft werden, da mit der Ausweisung von 14 Vorranggebieten mit einer Fläche von ca. 592 ha gegenüber der Gesamtfläche des Regionalverbands von 476.497 ha auf 1,34 ‰ des Verbandsgebietes die Nutzung der Windenergie ermöglicht worden sei. Damit befänden sich 30 % des gesamten Anlagenbestandes an Windkraftanlagen in Baden-Württemberg in der Region Heilbronn-Franken, obwohl das Gebiet der Region lediglich einen Anteil von ca. 13 % an der Gesamtfläche des Landes Baden-Württemberg einnehme.
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Der als Ausschlusskriterium festgelegte Mindestabstand von 950 m zu Siedlungsflächen ohne Gewerbe sei bei den heute durchschnittlich großen Anlagen (100 m Nabenhöhe und mehr) angemessen. Der gewählte Siedlungsabstandswert entspreche in der pauschalierenden Festlegung in etwa den von den am meisten schutzbedürftigen Nutzungen einzuhaltenden Abständen bei Zugrundelegung von drei Referenzanlagen aktueller Bauart. Bei drei Referenzanlagen mit einer Nabenhöhe von 98 m sei von allgemeinen Wohngebieten ein Abstand von ca. 660 m und bei noch größerer Schutzbedürftigkeit (35 dB/A) ein Schutzabstand von 990 m einzuhalten. Der festgelegte Mindestabstand von 950 m trage außerdem dem Vorsorgeaspekt Rechnung. Denn bereits jetzt sei eine Tendenz zum Einsatz immer höherer und leistungsstärkerer Windkraftanlagen erkennbar, so dass im Planungszeitraum (bis 2020) mit höheren Lärmbelastungen zu rechnen sei, welche die Festlegung einer „Pufferzone“ rechtfertigen würden.
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Auch die Flächenfreihaltung von Gewerbe- und Industriegebieten sei nicht zu beanstanden, da dieses Ausschlusskriterium allgemeiner planerischer Praxis entspreche und schon deshalb gerechtfertigt sei, weil Windkraftanlagen typischer Weise bereits aufgrund entsprechender Festsetzungen in den Bebauungsplänen zur zulässigen Höhe von Anlagen und wegen der einzuhaltenden Abstandsflächen in diesen Gebieten nicht realisiert werden könnten.
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Der festgesetzte Mindestabstand von Aussiedlerhöfen und Wohnplätzen von 500 m berücksichtige, dass aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung im Regelfall vom Gebietstyp eines Mischgebiets auszugehen sei, für das ein um 10 dB/A höherer Immissionsschutzrichtwert gegenüber reinen Wohngebieten bzw. ein um 5 dB/A höherer Wert gegenüber einem allgemeinen Wohngebiet anzusetzen sei. Ausgehend von diesen Immissionsschutzrichtwerten sei ein Abstand von ca. 450 m ausreichend, um Beeinträchtigungen durch Lärm zu vermeiden. Der gewählte Mindestabstand von 500 m trage wiederum dem Aspekt der Vorsorge Rechnung und entspreche im Übrigen in etwa dem vom Wirtschaftsministerium in den Hinweisen vom Oktober 2003 empfohlenen Wert.
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Bei dem Ausschlusskriterium „Grünflächen“ handele es sich um Grünflächen im bauplanungsrechtlichen Sinne gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 und § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB, auf denen Windkraftanlagen im Regelfall bauplanungsrechtlich ohnehin unzulässig seien. Da die räumliche Steuerungsmöglichkeit gemäß § 35 Abs. 3 BauGB ausschließlich auf den Außenbereich beschränkt sei, habe die Heranziehung von Innenbereichsflächen und insbesondere von Grünflächen als Ausschlusskriterium in ihrer Wirkung ohnehin nur deklaratorischen Charakter.
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Mit der Festlegung eines Schutzabstandes von 500 m von regional bedeutsamen Erholungseinrichtungen sei beabsichtigt, Beeinträchtigungen der Erholungsfunktion durch Lärm, aber auch durch Schattenwurf und Lichtreflexe sowie eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu vermeiden. Das Ausschlusskriterium betreffe im Übrigen lediglich die sogenannten „Vorranggebiete für Erholung“. Die „Vorbehaltsgebiete“ bzw. „Sicherungsbereiche für Erholung“ seien dagegen lediglich Abwägungskriterien im dritten Arbeitsschritt des Suchlaufs.
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Das Ausschlusskriterium der Freihaltung der Platzrunde bei Flug- und Landeplätzen bzw. eines Mindestabstandes von 2.100 m um den Flugplatzbezugspunkt bei Segelflugplätzen entspreche bei Zugrundelegung der genannten Referenzanlage (98 m Nabenhöhe) den allgemeinen Richtlinien für die Genehmigung der Anlage und des Betriebs von Segelflughäfen vom 23.05.1969 (Kapitel III).
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Der als Ausschlusskriterium festgesetzte Mindestabstand zur Radaranlage Lauda-Königshofen (5.300 m) basiere auf Forderungen der Wehrbereichsverwaltung in einem entsprechenden Schreiben vom 18.11.2004.
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Davon zu unterscheiden sei das Abwägungskriterium „25 km Abstand zur Radaranlage Lauda-Königshofen“. Dieses trage dem Umstand Rechnung, dass die Höhe und die Anordnung von Anlagen in einem Umkreis von 25 km zur Radaranlage Lauda-Königshofen nicht frei von Restriktionen sei, die auch die Qualität der Potentialflächen bzw. Potentialstandorte für die Windenergienutzung in diesem Bereich einschränken würden. Es sei daher sachgerecht dieses Abwägungskriterium im dritten Arbeitsschritt des Suchlaufes heranzuziehen.
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Der festgesetzte Mindestabstand von 100 m zur Uferkante von Fließgewässern erster Ordnung, Bundeswasserstraßen und Binnengewässern mit einer Größe von mehr als 0,5 ha beruhe auf der fachlichen Überlegung, dass derartige Teilbereiche Bedeutung für die landschaftsbezogene Erholung hätten. Dieser Aspekt finde auch seinen Niederschlag in § 55 NatSchG, wonach im Außenbereich bauliche Anlagen innerhalb von 50 m von der Uferlinie der Bundeswasserstraßen und an Gewässern erster Ordnung nicht errichtet oder wesentlich erweitert werden dürften. Dieser Erholungsschutzstreifen sei mithin von Bebauung freizuhalten. Mit Blick auf die größere Höhe von Windkraftanlagen und deren erhebliche Lärmemissionen sei der größere Abstand von 100 m gewählt worden.
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Die sehr kleinflächige Zone I der Wasserschutzgebiete sei nach den einschlägigen wasserrechtlichen Vorschriften immer von Bebauung freizuhalten, um Beeinträchtigungen der Wasserfassung zu vermeiden. Auch dieses Ausschlusskriterium sei mithin abwägungsfehlerfrei festgestellt worden.
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Gleiches gelte auch für die Heranziehung der Zone II der Wasserschutzgebiete. Auch diese seien in der Regel von Bebauung freizuhalten.
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Das Ausschlusskriterium der Freihaltung von Waldgebieten und eines Schutzstreifens von 100 m zur Waldkante liege im planerischen Ermessen des Planungsträgers. Maßgebend für dieses Ausschlusskriterium sei gewesen, dass die Region Heilbronn-Franken relativ waldarm sei und der ländliche Raum überwiegend landwirtschaftlich genutzt werde. Vor dem Hintergrund der ökologischen Bedeutung der Waldflächen und ihrer Erholungsfunktion sei daher eine weitere Beeinträchtigung der noch vorhandenen Wälder durch Erschließung und Errichtung von Anlagen zu vermeiden gewesen. Dies entspreche auch den Zielsetzungen des Landeswaldgesetzes und des Naturschutzgesetzes. Von besonderer Bedeutung sei in diesem Zusammenhang auch gewesen, dass die Wälder im Verbandsgebiet zu 93 % mit besonderen Schutzfunktionen und mit 70 % der Waldflächen sogar mit hochwertigen Schutzfunktionen wie z. B. als regionale Grünzüge, Grünzäsuren, Vorranggebiete Forstwirtschaft, Vorranggebiete für Erholung, Bannwälder, Schonwälder, Naturschutzgebiete, flächenhafte Naturdenkmale, FFH-Gebiete und SPA-Gebiete belegt seien. Der über die Waldränder hinausreichende Schutzstreifen von 100 m sei mit Blick auf den Arten- und Biotopschutz als Ausschlusskriterium festgelegt worden, da die Übergangsbereiche zwischen Wald- und Freifläche eine höhere Artenvielfalt aufweisen würden. Die Waldränder seien von erheblicher Bedeutung als Jagd- und Brutgebiet für Greifvögel und Fledermäuse. Die Festlegung solcher Schutzabstände entspreche daher der allgemeinen Planungspraxis.
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Der festgelegte Mindestabstand von 200 m zu FFH-Gebieten basiere auf dem hohen ökologischen Wert bzw. dem Schutzcharakter derartiger Gebiete. Der Planungsträger sei insoweit den Empfehlungen des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom Oktober 2003 gefolgt.
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Bei der Festlegung des Ausschlusskriteriums „Schutzbedürftige Bereiche für Naturschutz und Landschaftspflege“ (Flächenfreihaltung) seien die schutzbedürftigen Bereiche für die Landschaftspflege berücksichtigt worden, die größere besonders geschützte Biotope von in der Regel über 5 ha und wichtige ökologische Netzstrukturen umfassen und deren Unterschutzstellung auf der Schutzbedürftigkeit der 14 regionalen arten- und biotopschutzrelevanten Bereiche basiere.
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Die Festlegung eines Mindestabstandes von 750 m zu regional bedeutsamen Kulturdenkmalen sei aus Gründen des denkmalpflegerischen Umgebungsschutzes geboten, aus dem ein planerischer Freihalteanspruch resultiere.
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Sämtliche Ausschlusskriterien seien daher fachlich begründet und lägen allesamt im Rahmen des planerischen Ermessens des Planungsträgers.
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Eine Mindestwindhöffigkeit habe als planerisches Ausschlusskriterium zur Ermittlung von Potentialflächen für die Windenergienutzung herangezogen werden können. Der festgelegte Wert von 4,6 m pro Sekunde in der Bezugshöhe von 50 m entspreche in etwa einem Wert von 5 m pro Sekunde in 80 m Bezugshöhe bzw. von 5,2 m pro Sekunde in 100 m Höhe über Gelände. Der herangezogene Mindestwindhöffigkeitswert von 4,6 m pro Sekunde in einer Bezugshöhe von 50 m über Gelände sei sachgerecht, da bei Anwendung dieses Ausschlusskriteriums sich ca. 450 Einzelflächen mit 6.853 ha in der Region ergeben würden. Der festgesetzte Wert entspreche auch entsprechenden Forderungen aus den einschlägigen Fachkreisen und trage der Zielsetzung einer wirtschaftlichen und auch ausreichend Raum schaffenden regionalen Steuerung der Windenergie Rechnung.
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Mit der Festlegung einer Mindestflächengröße von 20 ha als Ausschlusskriterium werde dem Ziel Rechnung getragen, Windenergieanlagen an wenigen Standorten zu konzentrieren, um eine „Verspargelung“ der Landschaft zu vermeiden. Bei dieser Festlegung seien auch bauordnungsrechtliche Abstände zu Grundstücksgrenzen (ca. 60 m) und Abschattungseffekte bei der Windausnutzung von Anlagen untereinander (ca. 500 m als pauschalierender Wert) sowie unterschiedliche Anordnungskonstellationen von Einzelanlagen berücksichtigt worden, wie sie in der Windfibel Baden-Württemberg (dort Seite 26 f) dargestellt seien. Die festgelegte Mindestgröße lasse die Aufstellung von drei Referenzanlagen zu. Die Anwendung dieses Ausschlusskriteriums habe zu einer Verringerung der Potentialflächen auf insgesamt 80 Flächen geführt. Entfallen seien hierdurch 219 Einzelflächen, von denen 49 eine Fläche von weniger als 2 ha und 182 Einzelflächen eine Fläche von weniger als 10 ha aufweisen würden.
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Die festgelegten Rückstellkriterien seien ebenfalls sachgerecht. Die angestrebte Flächenfreihaltung von Landschaftsschutzgebieten und Naturparks stehe im Einklang mit den einschlägigen naturschutzrechtlichen Vorschriften, nach denen Bauvorhaben in Landschaftsschutzgebieten und Naturparks ohnehin Restriktionen unterliegen würden.
68 
Die Festlegung eines anzustrebenden Mindestabstandes von 750 bis 3000 m zu sichtexponierten regional bedeutsamen Kulturdenkmalen sei gerechtfertigt, weil Bau- und Kulturdenkmale kulturhistorisch durch die Landschaft geprägt seien bzw. ihrerseits die Landschaft prägen würden mit der Folge, dass das Zusammenwirken solcher Denkmale mit dem Landschaftsraum als visuell empfindliches Ensemble anzusehen seien. Bei der Festlegung des Abstandswerts habe man sich an dem Wert von Landschaftsbilduntersuchungen orientiert, wie sie etwa in der Windfibel Baden-Württemberg dargestellt seien. Der Wert ergebe sich aus der Wirkzone II für größere Anlagen (vgl. Windfibel Bad.-Württ., S. 97 ).
69 
Das Abwägungskriterium Überlastungsschutz der Landschaft durch Festlegung eines Mindestabstandes von 3 km zwischen festzulegenden Vorranggebieten basiere auf der Annahme, dass durch eine kleinräumige Häufung von Standorten von Windkraftanlagen eine erdrückende Wirkung auf Ortslagen hervorgerufen werden könne. Bei der Festlegung des Abstandes sei berücksichtigt worden, dass der ländliche Raum im Gebiet des Regionalverbandes Heilbronn-Franken durch dörfliche Siedlungskerne in einem Abstand zwischen 2 und 3 km untereinander geprägt seien und dieses Siedlungsmuster durch zu enge Abstände von Vorrangstandorten für Windkraftanlagen zu stark überprägt würde.
70 
Das Restriktionskriterium Wasserschutzgebiet Zone III sei aus Überlegungen des Grundwasserschutzes gerechtfertigt.
71 
Die Möglichkeit einer Netzanbindung und der Wirtschaftlichkeit der Realisierung der Windkraftnutzung in den Vorranggebieten sei ebenfalls geprüft worden. Zu Letzterem habe eine Plausibilitätsabschätzung anhand der Windhöffigkeitswerte des Deutschen Wetterdienstes stattgefunden. Vergleichsdaten aus anderen Regionen würden belegen, dass alle Vorranggebiete mit einer Windhöffigkeit von mindestens 5 m pro Sekunde in 100 m über Gelände den 60 %-Referenzwert einhalten.
72 
Der im vorliegenden Verfahren in Frage stehende Standort sei bereits im ersten Arbeitsschritt der Standortsuche ausgeschieden, weil er den Mindestabstand zu den Siedlungsflächen von 950 m und den vorgegebenen Mindestabstand zu Waldflächen von 100 m nicht einhalte.
73 
Von den in der Teilfortschreibung 2006 ausgewiesenen 14 Vorranggebieten seien bereits 10 als regionale Windparkstandorte in der vorherigen Teilfortschreibung des Regionalplanes ausgewiesen gewesen. Von den an diesen Windparkstandorten maximal möglichen Anlagen (ca. 76) seien im Zeitpunkt der Teilfortschreibung 2006 bereits 38 Anlagen errichtet gewesen. Drei der neu ausgewiesenen Vorranggebiete seien im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Teilfortschreibung 2006 bereits mit der dort möglichen Zahl von insgesamt 16 Anlagen bebaut gewesen. Lediglich in dem neu hinzugekommenen Vorranggebiet „Südwestlich Kirchberg/Dörrmenz“ (21,4 ha/3 Anlagen) sei noch keine Anlage errichtet worden. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Negativplanung vorliege, sei jedoch auf die Gesamtzahl der ausgewiesenen Vorrangflächen (hier: 14) abzustellen und nicht lediglich auf die Zahl der hinzukommenden Standorte (hier: 4). Weiter sei darauf abzustellen, wie viele Windkraftanlagen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttreten der Fortschreibung des Regionalplanes tatsächlich noch realisiert werden könnten (hier: 40 weitere Anlagen). Zusammen mit den bereits errichteten Anlagen sei damit der Windenergienutzung im Verbandsgebiet ausreichend Raum geschaffen worden. Dies zeige im Übrigen auch ein Vergleich der Region Heilbronn-Franken mit anderen Regionen im Land.
74 
Von den Potentialstandorten, die das Ausschlusskriterium der Mindeststandortgröße von 20 ha nicht erfüllen und deshalb ausgeschlossen worden seien, hätten insgesamt 17 eine Größe zwischen 13 und 19,9 ha (vgl. im Einzelnen Anwaltsschriftsätze vom 09.02.2010, 30.03.2010, 12.04.2010, 14.04.2010).
75 
Der Berichterstatter hat bereits am 13.11.2009 mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Wegen des Ergebnisses dieses Erörterungstermins wird auf die Terminsniederschrift vom 13.11.2009 Bezug genommen, von der die Beteiligten eine Mehrfertigung erhalten haben.
76 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die dem Gericht vorliegenden Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
II.
77 
Das Gericht konnte nach der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (Beschluss vom 16.04.2010) mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden.
78 
1. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist das mit dem Hauptantrag verfolgte Klagebegehren auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines Bauvorbescheides weiterhin statthaft, obwohl das beabsichtigte Vorhaben (Errichtung einer Windkraftanlage) gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV i.V.m. Nr. 1.6 ihres Anhanges (i.d.F. der Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.06.2005, BGBl. I S. 1687) inzwischen der Genehmigungspflicht nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz unterfällt.
79 
Denn das vorliegende Klageverfahren ist bereits vor dem 01. Juli 2005 rechtshängig geworden, so dass im vorliegenden Fall die verfahrensrechtliche Übergangsbestimmung des § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG Anwendung findet, wonach Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor dem 01.07.2005 rechtshängig geworden sind, nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Genehmigungsvorschriften abgeschlossen werden können. Da zu den Verfahren im Sinne des § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG nicht nur Verfahren gehören, die auf die Erteilung einer Baugenehmigung gerichtet sind, sondern auch Verfahren auf Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheides (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 15.03.2006 - 8 A 2672/03 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.05.2006 - 3 S 914/05 -; Nieders. OVG, Urt. v. 13.06.2007 - 12 LB 25/07 -, jeweils in Juris), kann die Klägerin ihren Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids auch weiterhin im vorliegenden Klageverfahren verfolgen und ist diese nicht verpflichtet, ihren Klageantrag im Wege einer Antragsänderung auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung umzustellen.
80 
2. Die Klage ist auch bereits mit dem gestellten Hauptantrag begründet .
81 
Die Ablehnung des begehrten Bauvorbescheids ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn die Klägerin hat einen Anspruch auf eine positive Bescheidung ihrer Bauvoranfrage vom 10.08.2004, weil die beabsichtigte Errichtung einer Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 120 m und einem Rotorradius von 47 m (Gesamthöhe 167 m) auf dem Grundstück Flst. Nr. 3931, Gemarkung XXX, Gemeinde XXX bauplanungsrechtlich zulässig ist.
82 
2.1. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf daher keiner vertiefenden Betrachtung, dass das Baugrundstück im Außenbereich im Sinne des § 35 BauBG liegt, es sich bei der geplanten Windkraftanlage um ein nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereichprivilegiertes Vorhaben handelt und dessen planungsrechtliche Zulässigkeit deshalb nach § 35 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BauGB zu beurteilen ist. Ebenso ist außer Streit, dass die Errichtung der geplanten Windkraftanlage zugleich raumbedeutsam im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB ist.
83 
2.2. Nach den vorliegenden Behördenakten und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung bestehen auch keine Zweifel daran, dass dem Vorhaben keine öffentlichen Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 BauGB entgegenstehen.
84 
Insbesondere hat das Landratsamt Schwäbisch Hall als zuständige Genehmigungsbehörde nach dem Erörterungstermin vom 13.11.2009 noch überprüft, ob dem Vorhaben avifaunistische und immissionsschutzrechtliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 5 BauGB entgegenstehen und dies in seiner Stellungnahme vom 01.02.2010 ebenso verneint wie eine Verunstaltung des Landschaftsbildes.
85 
Gegen diese Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 BauGB bestehen keine rechtlichen Bedenken, nachdem weder die Klägerin noch die Beigeladenen dagegen substantiierte Einwendungen erhoben haben, die zu Zweifeln an deren Richtigkeit Anlass geben könnten.
86 
2.3. Entgegen die Rechtsansicht der Beigeladenen zu 1 ist auch die ausreichende Erschließung des Vorhabens im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGBgesichert .
87 
Mit dem Erfordernis einer ausreichenden Erschließung soll lediglich ein Mindestmaß an Zugänglichkeit des Baugrundstücks für Kraftfahrzeuge gewährleistet werden. Welche konkreten Anforderungen an die wegemäßige Erschließung des Baugrundstücks in tatsächlicher Hinsicht zu stellen sind, richtet sich nach den jeweiligen Gegebenheiten des Einzelfalles (vgl. Dürr, in Brügelmann BauGB, § 35 RdNr. 109 m.w.N.). Es kommt hierbei auf die Auswirkungen und Bedürfnisse des jeweiligen Bauvorhabens und insbesondere auf das zu erwartende Verkehrsaufkommen für die Nutzung des Bauvorhabens an (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.02.1976 - 4 C 53.74 - in BauR 76, 185).
88 
An die wegemäßige Erschließung zur Nutzung einer im Außenbereich liegenden Windkraftanlage sind daher - ähnlich wie bei landwirtschaftlichen Betrieben - nur geringe Anforderungen zu stellen, weil diese nur gelegentlich, insbesondere zu Kontrollbesuchen oder Wartungszwecken, erreichbar sein muss (vgl. VG Meiningen, Beschl. v. 25.01.2006 - 5 E 386/05.ME -, in Juris).
89 
Dies wurde von der Beigeladenen zu 1 in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt. Ebenso wenig hat die Beigeladene zu 1 bestritten, dass die zum Baugrundstück führenden öffentlichen Feldwege für die zur Durchführung dieser Kontrollbesuche und Wartungsarbeiten notwendigen Fahrten mit den von der Klägerin genannten Fahrzeugtypen (PKW, Lieferwagen, etc.) ausreichend sind, nachdem diese Feldwege offensichtlich auch für ein Befahren mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen geeignet sind.
90 
Soweit die Beigeladene zu 1 lediglich weiterhin in Abrede stellt, dass die genannten Feldwege zum Befahren durch die zur Errichtung der Windkraftanlage notwendigen Baufahrzeuge (Kran, Transportfahrzeuge, etc.) geeignet seien und sie hierfür deshalb einen Wegeausbau für erforderlich hält, dem sie nicht zustimmen müsse, können diese Fragen offen bleiben. Denn mit dem Erfordernis einer ausreichenden Erschließung soll - wie bereits dargelegt - lediglich ein Mindestmaß an Zugänglichkeit des Baugrundstücks für Kraftfahrzeuge im Rahmen der zweckentsprechenden Nutzung der baulichen Anlage gewährleistet werden. Auf die Frage der Erreichbarkeit des Baugrundstücks während der Bauphase kommt es dabei nicht an. Denn die Erreichbarkeit des Baugrundstücks während der Bauphase ist keine Frage der ausreichenden Erschließung und damit der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens, sondern lediglich eine Frage der tatsächlichen Realisierbarkeit. Die Erreichbarkeit des Baugrundstücks während der Bauphase ist daher im Genehmigungsverfahren ebenso wenig zu prüfen, wie die privatrechtliche Befugnis des Bauherrn, das Vorhaben auf dem Grundstück zu errichten (vgl. hierzu § 58 Abs. 3 LBO; so auch VG Meiningen, Beschl. v. 25.01.2006 - 5 E 386/05.ME -; VG Würzburg, Urt. v. 21.08.2006 - W 4 K 06.324 -, jew. in Juris).
91 
Unabhängig davon ist die ausreichende Erschließung des Baugrundstücks im vorliegenden Fall jedoch aber auch deshalb gesichert, weil dieses direkt an die Kreisstraße K 2638 angrenzt und während der Errichtungsphase der Windkraftanlage deshalb auch unmittelbar von der Kreisstraße aus angefahren werden kann. Soweit hierzu eine provisorische Zuwegung auf dem Baugrundstück erforderlich ist, um die Bauteile der Windkraftanlage zum konkreten Aufstellungsort zu verbringen, bleibt es der Klägerin überlassen, vor Baubeginn die hierfür notwendigen Vereinbarungen mit dem Grundstückseigentümer zu treffen. Geht man aber dementsprechend davon aus, dass das Baugrundstück bei objektiver Betrachtung nicht nur über die genannten öffentlichen Feldwege, sondern - insbesondere während der Bauphase - auch über die unmittelbar angrenzende Kreisstraße erreichbar ist, bedürfen die von der Beigeladenen zu 1 im Zusammenhang mit dem von der Klägerin unterbreiteten Erschließungsangebot aufgeworfenen Rechtsfragen hier weder einer Erörterung noch einer Entscheidung.
92 
Soweit der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen zu 1 in diesem Zusammenhang vorgetragen hat, die Klägerin habe sich im Rahmen ihrer Bauvoranfrage auch für den Errichtungszeitraum der Windkraftanlage auf eine Zufahrt über die genannten öffentlichen Feldwege festgelegt, mit der Folge, dass bei der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens im Rahmen der Bauvoranfrage ausschließlich auf diese wegemäßige Anbindung des Baugrundstücks abzustellen sei, ist lediglich ergänzend anzumerken, dass dieses Vorbringen bereits deshalb ins Leere geht, weil die Klägerin eine solche Festlegung in ihrer Bauvoranfrage nicht zum Ausdruck gebracht hat. In der allgemeinen Baubeschreibung der Bauvoranfrage heißt es vielmehr ganz allgemein, dass zur Erschließung der Windkraftanlage „vorhandene Straßen- und Wirtschaftswege“ genutzt würden, die zum Befahren der notwendigen Baufahrzeuge während der Errichtungsphase eine Breite von 3 m bis 4,5 m aufweisen müssten. Von einer Festlegung der Klägerin auf eine Zufahrt zum Baugrundstück während der Bauphase ausschließlich über die vorhandenen Feldwege kann daher offensichtlich keine Rede sein.
93 
Und selbst wenn die Klägerin eine solche Festlegung im Rahmen ihrer Bauvoranfrage getroffen hätte und diese ursprünglich beabsichtigte Zufahrtsmöglichkeit - wie im vorliegenden Fall - wegen der mangelnden Kooperationsbereitschaft des Eigentümers des Wegegrundstücks nicht realisiert werden könnte, würde dies nicht zur planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Bauvorhabens führen, wenn das Baugrundstück - wie hier - auch noch über eine andere Zuwegung verfügt, deren Benutzung der vorgenannte Wegeeigentümer nicht verhindern kann.
94 
Denn für die Frage der ausreichenden Erschließung des Baugrundstücks kommt es ausschließlich auf dessen tatsächliche Erreichbarkeit an. Diese Erreichbarkeit und damit eine ausreichende Erschließung im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann deshalb nicht verneint werden, so lange bei mehreren Zufahrtsmöglichkeiten zumindest eine auch tatsächlich zur Verfügung steht.
95 
2.4. Die planungsrechtliche Unzulässigkeit des Bauvorhabens ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB . Nach dieser Vorschrift stehen den in § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB aufgeführten privilegierten Vorhaben öffentliche Belange in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder - bei raumbedeutsamen Vorhaben - als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.
96 
2.5. Eine solche Ausschlusswirkung kommt der am 22.05.2009 in Kraft getretenen Flächennutzungsplan -Änderung 01-2004 der VVG Crailsheim nicht zu. Denn dieser Flächennutzungsplan, der in seiner ursprünglichen Fassung bei der Ausweisung von Windenergievorranggebieten nicht zwischen raumbedeutsamen und nicht-raumbedeutsamen Windkraftanlagen unterschieden hat, wurde nach dem Inkrafttreten der Teilfortschreibung des Regionalplanes Heilbronn-Franken 2020 von der VVG Crailsheim nochmals ausdrücklich abgeändert.
97 
Diese am 22.05.2009 in Kraft getretene, und bis heute gültige geänderte Fassung der Flächennutzungsplan-Änderung 01-2004 weist ausdrücklich ausschließlich Vorranggebiete für nicht-raumbedeutsame Windkraftanlagen aus, weil die VVG Crailsheim nach dem Inkrafttreten des Regionalplanes 2020 nur noch von einer eigenen (kommunalen) Regelungs- und Planungsbefugnis für nicht-raumbedeutsame Windkraftanlagen ausgegangen ist und sich die VVG Crailsheim mit ihrer Flächennutzungsplanung auch nicht in Widerspruch zur Regionalplanung setzen wollte.
98 
Geht man aber infolgedessen davon aus, dass die in dem genannten Flächennutzungsplan vorgenommene positive Ausweisung geeigneter Vorrangflächen zur Windenergienutzung ausdrücklich auf nicht-raumbedeutsame Anlagen beschränkt wurde, kann dieser Planung im Umkehrschluss auch keine Ausschlusswirkung für raumbedeutsame Windkraftanlagen zugesprochen werden. Denn der Ausschluss bestimmter Vorhaben aus Teilen des Plangebiets lässt sich nach der in der Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, soweit die Planung auch sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle (also auf den ausgewiesenen Vorrangflächen) gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen.
99 
Die von der Beigeladenen zu 1 in der mündlichen Verhandlung vertretene Schlussfolgerung, wonach ein Flächennutzungsplan, der eine Ausschlusswirkung für nicht-raumbedeutsame Windkraftanlagen entfaltet, eine solche Ausschlusswirkung sodann „erst recht“ gegenüber raumbedeutsamen Windkraftanlagen entfalten müsse, lässt sich daher mit der Regelungssystematik des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB und der darin zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung offensichtlich nicht vereinbaren. Dies bedarf an dieser Stelle auch keiner vertiefenden Erörterung, nachdem die planungsrechtliche Unbeachtlichkeit des genannten Flächennutzungsplanes für das vorliegende Vorhaben von allen anderen Verfahrensbeteiligten nicht bestritten wurde.
100 
2.6. Auch die am 24.03.2006 in Kraft getretene Teilfortschreibung „Windenergie“ des Regionalplans Heilbronn-Franken 2020 (im Weiteren: Regionalplan 2020 ) ist nicht geeignet, die Rechtsfolgen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für eine raumbedeutsame Windkraftanlage, wie sie in der Bauvoranfrage der Klägerin beschrieben wurde, herbeizuführen.
101 
2.6.1. Wie bereits dargelegt, stellt § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB die Errichtung von Windkraftanlagen im Außenbereich unter einenPlanungsvorbehalt , der sich nicht nur an die Gemeinden als Träger der Flächennutzungsplanung, sondern auch an die Träger der Raumordnungsplanung, insbesondere der Regionalplanung, richtet. Dieser Planungsvorbehalt setzt gebietsbezogene Festlegungen des Plangebers über die Konzentration von Windkraftanlagen an bestimmten Standorten, also die Ausweisung von sogenannten Vorrangflächen voraus, durch die zugleich ein Ausschluss solcher Anlagen an anderen Stellen im Plangebiet angestrebt und festgeschrieben wird.
102 
Diese in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB normierteAusschlusswirkung , die zur Folge hat, dass Windkraftanlagen außerhalb der ausgewiesenen Vorrangflächen in der Regel unzulässig sind, lässt sich – wie bereits dargelegt - nach der Wertung des Gesetzgebers aber nur dann rechtfertigen, wenn der Plan zugleich sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen.
103 
Dem Plan muss deshalb ein schlüssiges gesamträumliches Plankonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird. Die Abwägung aller im Rahmen dieser Planung zu beachtenden Belange darf sich nicht auf die positive Ausweisung von Vorrangflächen beschränken, sondern muss sich vielmehr auch auf die ausgeschlossenen Standorte erstrecken.
104 
Auch wenn der Gesetzgeber den Planungsträger mit der Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB keine normative Gewichtungsvorgabe im Sinne einer speziellen Förderungspflicht der Windenergienutzung beigefügt hat, darf sich der Planungsträger mit einer bloßen „Feigenblatt“-Planung, die auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft, nicht begnügen. Die kommunalen und regionalen Plangeber müssen vielmehr die Entscheidung des Bundesgesetzgebers, Windkraftanlagen im Außenbereich grundsätzlich zu privilegieren, im Rahmen ihrer Planung beachten und bei der Abwägung der beachtlichen Belange auch so gewichten, dass für die Windenergienutzung im Plangebiet tatsächlich in substanzieller Weise Raum geschaffen wird (ständige obergerichtliche Rechtsprechung; vgl. z. B. BVerwG, Urteile v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, v. 13.03.2002 - 4 C 4.02 - und v. 21.10.2004 - 4 C 2.04 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.11.2006 - 3 S 2115/04 -, OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 20.04.2007 - 2 L 1010/04 -, jew. in Juris).
105 
Ausgehend von diesen grundsätzlichen Überlegungen wäre der Regionalplan 2020 also nur dann geeignet, die Zulässigkeit von Windkraftanlagen außerhalb der festgesetzten Vorrangflächen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auszuschließen, wenn dieser auf einemschlüssigen Gesamtkonzept beruhen, keine Abwägungsfehler aufweisen und die Planung im Ergebnis der Nutzung der Windenergie in substanzieller Weise Raum schaffen würde.
106 
Diesen Anforderungen genügt der Regionalplan 2020 jedoch nicht. Denn es bestehen nicht nur rechtliche Bedenken gegen einen Teil der im Regionalplanverfahren angewandten Suchlaufkriterien.
107 
Auch bei der Anwendung dieser Suchlaufkriterien sind dem Beigeladenen zu 2 erhebliche Fehler unterlaufen, die im Ergebnis dazu geführt haben, dass eine beträchtliche Zahl der als Vorranggebiete möglicherweise geeigneten Potenzialflächen zum Teil ohne jeglichen sachlichen Grund und zum überwiegenden Teil im Ergebnis jedenfalls abwägungsfehlerhaft für eine Windenergienutzung ausgeschlossen worden sind.
108 
Diese Fehler bei der Festlegung und Anwendung der Suchlaufkriterien führen im Ergebnis auch dazu, dass der Beigeladene zu 2 mit dem Regionalplan 2020 der Windenergienutzung in seinem Verbandsgebiet nicht in dem möglichen und gebotenen Umfang Raum geschaffen hat, mit der Folge, dass dieser Regionalplan mangels ausreichender Darstellung von Positivflächen für die Errichtung von Windkraftanlagen insgesamt nichtig ist und ihm daher nicht die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vorgesehene Ausschlusswirkung zukommt (vgl. zur Frage des Umfangs der Nichtigkeit in Fällen der vorliegenden Art: z. B. BVerwG, Urt. v. 21.10.2004 - 4 C 2/04 - m.w.N. in Juris).
109 
2.6.2. Zwar bestehen gegen das der Planung zugrundegelegte und im Schriftsatz vom 09.02.2010 vom Beigeladenen zu 2 im Einzelnen dargestellte, mehrstufige Plankonzept , bei dem in mehreren Verfahrensschritten unter Verwendung von Kriterien unterschiedlicher Wertigkeit (Ausschlusskriterien, Rückstellkriterien, Abwägungskriterien) einerseits die Vorrangflächen für Windkraftanlagen im Sinne einer positiven Standortzuweisung und andererseits die Ausschlussgebiete für Windkraftanlagen bestimmt werden, keinen grundsätzlichen Einwände.
110 
2.6.3. Eben so wenig begegnen die vom Beigeladenen zu 2 festgelegten „ schutzgutbezogenen Ausschlusskriterien “ (sogenannte harte und weiche Tabuzonen) und deren Anwendung im ersten Verfahrensschritt (erster Teilschritt) durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
111 
Soweit die Klägerin bei mehreren dieser Ausschlusskriterien die sachliche Notwendigkeit der damit angestrebten Flächenfreihaltungen und Mindestabstände in Zweifel gezogen hat, teilt das Gericht diese rechtlichen Bedenken nicht, nachdem der Beigeladene zu 2 die sachliche Berechtigung dieser Ausschlusskriterien im Schriftsatz vom 09.02.2010 und in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen plausibel begründet hat.
112 
Dabei fällt zwar auf, dass der Beigeladene zu 2 bei der zur Festlegung der über Mindestabstände definierten Ausschlusskriterien gebotenen typisierenden und pauschalierenden Betrachtung nicht ausnahmslos die im Plankonzept beschriebene Referenzanlage zugrunde gelegt, sondern auch Vorsorgeaspekte und Entwicklungsmöglichkeiten im Hinblick auf den Planungshorizont 2020 berücksichtigt hat.
113 
Soweit der Beigeladene zu 2 dabei teilweise auch von den Empfehlungen des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg (vgl. im Einzelnen: Hinweise für die Festlegung von Vorrangebieten für regional bedeutsame Windkraftanlagen mit regionsweiter außergebietlicher Ausschlusswirkung vom Oktober 2003 - Az.: 5 R-458/2 - sowie Windfibel vom April 2001) und ebenso von fachgesetzlich vorgeschriebenen Schutzabständen (z. B. nach Eisenbahnrecht, Straßenrecht, Luftverkehrsrecht, Wasserrecht, etc.) abgewichen ist, halten sich diese „Vorsorge- und Sicherheitszuschläge“ aber noch in einem sachlich begründbaren Rahmen und sind deshalb vom Planungsermessen des Beigeladenen zu 2 gedeckt.
114 
Dies gilt insbesondere für den von der Klägerin beanstandeten Mindestabstand von 950 m zu Siedlungen ohne Gewerbe, den der Beigeladene zu 2 ohne weiteres nachvollziehbar begründen konnte (vgl. hierzu auch Nieders. OVG, Urt. v. 09.10.2008 - 12 Kn 35/07 - in Juris, das sogar einen Abstand von 1000 m zu Siedlungen für zulässig erachtet hat).
115 
Auch für die anderen Ausschlusskriterien, die über Mindestabstände definiert wurden, gilt insoweit im Ergebnis nichts anderes.
116 
Die Anwendung dieser schutzgutbezogenen Ausschlusskriterien mit den zum Teil „großzügigen“ Sicherheits- und Vorsorgezuschlägen hat im Ergebnis auch noch zu keiner zu starken Reduzierung der für eine Windenergienutzung in Betracht kommenden Potenzialflächen im Sinne einer Verhinderungsplanung geführt. Denn nach Anwendung der schutzgutbezogenen Ausschlusskriterien sind im Verbandsgebiet (476.494 ha) 748 Potenzialflächen mit einer Gesamtfläche von 12.200 ha übrig geblieben und damit noch eine ausreichende Zahl, um der Windenergienutzung im Plangebiet im gebotenen Umfang Raum zu geben.
117 
2.6.4. Die Zulässigkeit des (ersten) planerischen Ausschlusskriteriums der Mindest-windhöffigkeit (4,6 m/Sek. in 50 m über Gelände), das im ersten Verfahrensschritt als zweiter Teilschritt zur Anwendung gekommen ist, steht ebenfalls außer Zweifel. Denn auch dieses planerische Ausschlusskriterium, durch das die nach Anwendung der schutzgutbezogenen Ausschlusskriterien verbliebenen 748 Potenzialflächen um weitere 450 Potenzialflächen auf 298 Potenzialflächen reduziert worden sind, hat der Beigeladene zu 2 schlüssig und überzeugend begründet. Dies bedarf keiner weiteren Erörterung, nachdem die Klägerin ihre ursprünglichen Einwände gegen dieses Ausschlusskriterium in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht erhalten hat.
118 
2.6.5. Es bestehen jedoch aus mehreren Gründen rechtliche Bedenken gegen das zweite planerische Ausschlusskriterium der Mindeststandortgröße (mindestens 3 Anlagen und 20 ha), mit dessen Anwendung die verbliebenen 298 Potenzialflächen um weitere 218 Potenzialflächen auf letztlich 80 Potenzialflächen reduziert worden sind.
119 
Zwar hält das Gericht die Festlegung eines solchen Ausschlusskriteriums wiederum für grundsätzlich zulässig, um eine flächige Überlastung der Landschaft durch eine Vielzahl von Windkraftanlagen, die ohne erkennbare Ordnung über das gesamte Plangebiet verstreut stehen und so zu der - viel zitierten und aus raumordnerischen Gründen unerwünschten - „Verspargelung der Landschaft“ führen, zu vermeiden.
120 
Es steht auch außer Zweifel, dass das mit dem Ausschlusskriterium verfolgte raumordnerische Ziel, einen flächendeckenden Anlagenwildwuchs, der zu Nutzungskonflikten und einer Beeinträchtigung einer Vielzahl schutzwürdiger Belange im Außenbereich führen kann, durch die Festlegung einer Mindestanlagenzahl, kombiniert mit einer Mindeststandortgröße verhindert werden kann, da hierdurch die Errichtung von Windkraftanlagen sowohl zahlenmäßig als auch räumlich auf bestimmte Flächen konzentriert wird.
121 
Selbst wenn man also die Festlegung eines solchen planerischen Ausschlusskriteriums aus den genannten Gründen für grundsätzlich zulässig erachtet, ist jedoch bei der Anwendung dieses Kriteriums zu berücksichtigen, dass bereits die schutzgutbezogenen Ausschlusskriterien und das planerische Ausschlusskriteriums der Mindestwindhöffigkeit im Einzelfall zu einer erheblichen zahlenmäßigen Reduzierung der für die Errichtung von Windkraftanlagen in Betracht kommenden Außenbereichsflächen und damit bereits zu der ausreichenden Konzentration führen können.
122 
Dies gilt in besonderem Maße für Plangebiete, die besonders windarm, dicht besiedelt und aufgrund einer hohen Zahl schutzwürdiger Belange besonders „hochwertig“ sind. Denn es liegt auf der Hand, das in solchen Plangebieten dem Ziel einer räumlichen Konzentrationswirkung von Windkraftanlagen bereits durch die Anwendung der hohen Zahl schutzgutbezogener Ausschlusskriterien und des Kriteriums der Mindestwindhöffigkeit in ausreichendem Maße Rechnung getragen sein und für eine zusätzliche Anwendung des Ausschlusskriteriums der Mindeststandortgröße zum Zwecke einer (weiteren) Konzentration von Anlagen folglich im Einzelfall keine sachliche Notwendigkeit mehr bestehen kann.
123 
Gerade auch im vorliegenden Fall zeigt schon ein Blick auf die vom Beigeladenen zu 2 vorgelegte Karte mit den verbliebenen Potenzialstandorten nach Anwendung von 28 Ausschlusskriterien, dass im gesamten Landkreis Heilbronn bereits nach Anwendung der genannten schutzgutbezogenen Ausschlusskriterien und dem Kriterium der Mindestwindhöffigkeit insgesamt nur fünf Potenzialflächen übrig geblieben sind, die für eine Ausweisung als Vorranggebiete noch in Betracht gekommen wären. Berücksichtigt man weiter, dass sich diese verbliebenen Potenzialflächen auf zwei, ca. 40 km auseinanderliegende Teilbereiche (Gemeindegebiet Schwaigern/Brackenheim und Roigheim/Möckmühl/Widdern) konzentrieren, kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden, dass im Landkreis Heilbronn bereits durch die Anwendung der genannten Ausschlusskriterien eine mehr als ausreichende Konzentrationswirkung eingetreten ist und in diesem Bereich deshalb keine sachlich begründbare Notwendigkeit mehr bestand, mit dem Kriterium der Mindeststandortgröße weitere vier der fünf verbliebenen Potenzialflächen aus den weiteren Suchläufen des Regionalplanverfahrens herauszunehmen.
124 
Nichts anderes gilt im Wesentlichen auch für mehr als die Hälfte der Flächen der Landkreise Hohenlohe und Schwäbisch Hall, die sich in südöstlicher Richtung an den Landkreis Heilbronn anschließen. Auch in diesen Bereichen sind nach Anwendung der schutzgutbezogenen Ausschlusskriterien und des Kriteriums der Mindestwindhöffigkeit lediglich noch ca. 20 für eine Windenergienutzung in Betracht kommende Potenzialflächen übrig geblieben und damit eine Zahl, die im Verhältnis zur Größe des genannten Bereichs und ihrer Lage und Abstände zueinander die Annahme einer „Verspargelung der Landschaft“ von vornherein ausschließt. Auch dies erschließt sich dem Betrachter bereits ohne Weiteres durch einen Blick auf die genannte Karte mit den verbliebenen Potenzialstandorten und bedarf daher keiner näheren Erläuterung.
125 
Die undifferenzierte, flächendeckende Anwendung des Kriteriums der Mindeststandortgröße hat also im vorliegenden Regionalplanverfahren dazu geführt, dass jedenfalls im Landkreis Heilbronn und in weiten Teilen der Landkreise Hohenlohe und Schwäbisch Hall zwischen 20 und 30 für eine Windenergienutzung möglicherweise geeignete Potenzialstandorte aus den weiteren Suchläufen herausgenommen worden sind, obwohl in diesen Bereichen eine solche Herausnahme zur Erreichung des raumordnerischen Ziels der Konzentration von Windkraftanlagen nicht mehr erforderlich war, weil die Gefahr einer „Verspargelung der Landschaft“ schon nach Anwendung der schutzgutbezogenen Ausschlusskriterien und des Kriteriums der Mindestwindhöffigkeit nicht mehr bestand.
126 
2.6.6. Doch selbst man wenn diese erheblichen Zweifel an der raumordnerischen Erforderlichkeit einer solchen undifferenzierten, flächendeckenden Anwendung des Kriteriums zur Mindeststandortgröße auf das gesamte Plangebiet zurückstellen würde, verbleiben darüber hinaus jedenfalls durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die vom Beigeladenen zu 2 vorgenommene konkrete Berechnung des Mindestflächenbedarfs (20 ha).
127 
Dabei ist allerdings zunächst wiederum nicht zu beanstanden, dass der Beigeladene zu 2 dieser Berechnung die unter dem Gesichtspunkt Flächenbedarf „ungünstigste“ Aufstellungskonfiguration mit zwei vertikal zur Hauptwindrichtung und einer dahinterstehenden Windkraftanlage - wie in der Windfibel des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg dargestellt (Seite 27, Abbildung 12) - zugrunde gelegt hat.
128 
Denn eine solche Anordnung der Windkraftanlagen dürfte auch im vorliegenden Plangebiet bei einer Vielzahl der in Betracht kommenden Potenzialflächen nicht unwahrscheinlich sein. Auch die dabei angenommenen Abstände zwischen den Windkraftanlagen (4-facher bzw. 8-facher Rotordurchmesser) sind ohne Weiteres nachvollziehbar, um eine störungsfreie Funktion der Anlagen sicherzustellen. Die Rechtsansicht der Klägerin, dass der Beigeladene zu 2 an dieser Stelle lediglich den 3- bis 5-fachen Rotordurchmesser hätte zugrunde legen dürfen, teilt das Gericht daher nicht.
129 
Es bestehen aber erhebliche Bedenken gegen die Berücksichtigung von bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen im Rahmen dieser Mindestflächenberechnung.
130 
Dabei kann zunächst offen bleiben, ob bei der Festlegung von Ausschlusskriterien bauordnungsrechtliche Aspekte bereits deshalb außer Betracht zu bleiben haben, weil die mit den positiven Vorrangflächenausweisungen verbundene Ausschlusswirkung in der Regel durch städtebauliche bzw. raumplanerische Gründe legitimiert sein muss (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urt. v. 08.12.2005 - 1 C 10065/05 - in Juris).
131 
Denn die Einbeziehung bauordnungsrechtlicher Abstandsflächen in die Mindestflächenberechnung wäre nur dann plausibel, wenn die Ausweisung von Vorrangflächen im Plangebiet auch tatsächlich parzellenscharf, d. h. entlang von bestehenden Grundstücksgrenzen erfolgen würde. Denn nur wenn die Grenzen des Vorranggebietes mit den Grundstücksgrenzen der darin liegenden potenziellen Baugrundstücke identisch wären, müssten die im Vorranggebiet geplanten Windkraftanlagen die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen auch gegenüber den Grenzen des Vorranggebietes einhalten und wären diese Abstände folglich bei der Berechnung des Vorrangflächenbedarfs zu berücksichtigen.
132 
Erfolgt die Ausweisung der Vorranggebiete dagegen – wie im vorliegenden Fall – nicht parzellenscharf, hat dies zur Folge, dass der Standort einer Windkraftanlage durchaus ganz am Rande eines Vorrangebietes liegen und trotzdem zugleich auf dem Baugrundstück alle bauordnungsrechtlich gebotenen Abstandsflächen zu den angrenzenden Nachbargrundstücken einhalten kann.
133 
Zwar kann auch bei der vorliegenden Ausweisungspraxis nicht völlig ausgeschlossen werden, dass die Grenze eines ausgewiesenen Vorranggebietes zufällig mit der Grundstücksgrenze eines potenziellen Baugrundstücks übereinstimmt.
134 
Diese Wahrscheinlichkeit ist jedoch nicht nur tatsächlich, sondern auch theoretisch bereits deshalb äußerst gering, weil sich der Grenzverlauf und die Form der potenziellen Vorranggebiete aus der Anwendung der schutzgutbezogenen Ausschlusskriterien im ersten Verfahrensschritt ergibt. Da die Mehrzahl dieser Ausschlusskriterien über Mindestabstände definiert werden, die zeichnerisch kreisförmig darzustellen sind, weisen auch die nach Anwendung dieser Kriterien verbleibenden Potenzialflächen überwiegend - und in der Regel auch an mehreren Seiten - gerundete Grenzverläufe auf (vgl. hierzu Karte über die Potentialstandorte nach Anwendung von 28 Ausschlusskriterien), die bereits aus diesem Grund mit Grundstücksgrenzen, die - von wenigen, vernachlässigbaren Ausnahmen abgesehen - in der Regel geradlinig verlaufen, nicht identisch sein können.
135 
Eine (zufällige) Übereinstimmung der Grenzen von Vorrangflächen mit Grundstücksgrenzen ist deshalb überhaupt nur denkbar, soweit diese durch Tabuzonen gebildet werden, die auch geradlinige Grenzverläufe aufweisen können (insbesondere Straßen, Bahnlinien, Freileitungen, etc.).
136 
Eine Übereinstimmung der Grenzen solcher linear verlaufender Tabuzonen mit Grundstücksgrenzen ist jedoch in der Mehrzahl der Fälle wiederum deshalb auszuschließen, weil Grundstücksgrenzen in der Regel in einem geringen Abstand zu den durch die genannten Tabuzonen geschützten Straßen, Eisenbahnstrecken und Fließgewässer, etc. verlaufen bzw. direkt an diese angrenzen, während die durch solche Tabuzonen gebildeten Grenzen der späteren Vorranggebiete den festgesetzten Mindestabstand von 100 m gegenüber den genannten Straßen, Eisenbahnstrecken und Fließgewässern einhalten und damit mit Grundstücksgrenzen bereits deshalb wiederum regelmäßig nicht identisch sind.
137 
Aus alledem folgt, dass eine Übereinstimmung auch nur einer Grenze eines Vorranggebietes mit einer Grundstücksgrenze eines möglichen Baugrundstücks nicht nur tatsächlich, sondern auch theoretisch äußerst unwahrscheinlich ist.
138 
Die Wahrscheinlichkeit, dass - wie in ihrer Mindestflächenberechnung vom Beigeladenen zu 2 zugrunde gelegt - gleichzeitig drei Grenzen eines ausgewiesenen Vorranggebietes mit drei Grundstücksgrenzen so übereinstimmen, dass in Bezug auf jeden der drei potenziellen Windkraftanlagenstandorte innerhalb der Vorrangfläche die Berücksichtigung einer bauordnungsrechtlichen Abstandsfläche gerechtfertigt wäre, dürfte dementsprechend bei Null liegen.
139 
Die Mindestflächenberechnung ist daher bereits deshalb zu beanstanden, weil der Beigeladene zu 2 dabei von dem offensichtlich unwahrscheinlichen Sachverhalt ausgegangen ist, dass die Vorranggebietsgrenzen identisch mit den Grundstücksgrenzen möglicher Baugrundstücke sind (vgl. zur Berücksichtigung offensichtlicher Unwahrscheinlichkeiten in Planverfahren: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.11.2006 - 3 S 2115/04 -, OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 20.04.2007 - 2 L 110/04 - jew. in Juris).
140 
Hinzu kommt, dass der Beigeladene zu 2 seiner Mindestflächenberechnung nicht die Maße der Referenzanlage zugrunde gelegt hat, obwohl er diese in seinem eigenen Plankonzept als Grundlage für die Planung festgelegt und im Schriftsatz vom 09.02.2010 auch mit überzeugenden Argumenten als für die im Rahmen der Regionalplanung übliche pauschalierende und typisierende Betrachtung repräsentativ eingestuft hat.
141 
Legt man der Mindestflächenberechnung aber diese Referenzanlage zugrunde und verzichtet man aus den dargelegten Gründen auf eine Berücksichtigung der gegenüber den Grenzen der Vorrangflächen in der Regel ohnehin nicht einzuhaltenden bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen, errechnet sich hieraus ein Mindestflächenbedarf für drei Windkraftanlagen von lediglich knapp 7 ha (bei 4 bzw. 8-fachen Rotordurchmesser-abständen).
142 
Legt man der Berechnung die vom Beigeladenen zu 2 angenommene größere Windkraftanlage zugrunde (Rotordurchmesser 82 Meter), beträgt der Mindestflächenbedarf für 3 Windkraftanlagen lediglich knapp 11 ha.
143 
Jedoch selbst wenn man bei der Berechnung auch noch die von der Referenzanlage gegenüber drei Grundstücksgrenzen einzuhaltenden bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen mit einbezieht, errechnet sich hieraus lediglich ein Flächenbedarf von maximal 14,5 ha für drei Anlagen.
144 
Die vom Beigeladenen zu 2 errechnete Mindestflächengröße von 20 ha ist daher selbst dann deutlich, nämlich um über 25 % zu hoch angesetzt, wenn man bei der Berechnung trotz der dargelegten sachlichen Bedenken auch noch die von der Referenzanlage einzuhaltenden Abstandsflächen zu Nachbargrundstücksgrenzen berücksichtigt.
145 
Die Richtigkeit der Einschätzung, dass der Mindestflächenbedarf für drei Referenzanlagen lediglich bei ca. 15 ha (entspricht ca. 5 ha pro Anlage) anzusetzen ist, wird im Übrigen auch durch die vom Beigeladenen zu 2 letztlich festgesetzten Vorranggebiete bestätigt, von denen mehr als 1/3 bei einer Fläche zwischen 26,6 und 52 ha und einer Anlagenzahl zwischen 5 und 14 als ausreichend dimensionierte Vorranggebiete eingestuft wurden, was einem Raumbedarf zwischen 3,7 und 5,5 ha pro Anlage entspricht.
146 
Soweit der Beigeladene zu 2 hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass diese im Verhältnis zur Größe der Vorrangfläche höheren Anlagenzahlen zumindest bei zwei Standorten darauf zurückzuführen seien, dass dort auch kleinere Windkraftanlagen errichtet worden seien, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung.
147 
Denn dieses Vorbringen belegt vielmehr, dass in den ausgewiesenen Vorranggebieten nicht nur Windkraftanlagen errichtet worden sind, deren Maße über denen der Referenzanlage liegen, sondern auch Windkraftanlagen, die diese Maße offensichtlich unterschreiten. Dieses Vorbringen bestätigt daher lediglich, dass der Beigeladene zu 2 seinem - insoweit durchaus schlüssig begründeten - Plankonzept zu Recht die von ihm im Schriftsatz vom 09.02.2010 beschriebene Referenzanlage zugrunde gelegt hat und es daher sachlich nicht gerechtfertigt ist, bei der Berechnung des Mindestflächenbedarfs für 3 Anlagen sodann hiervon abweichend von einer ausschließlichen Realisierung deutlich größerer Windkraftanlagen auszugehen.
148 
2.6.7. Als Zwischenergebnis bleibt daher festzuhalten, dass - selbst wenn man die Festlegung und (flächendeckende) Anwendung eines Mindestflächenkriteriums im ersten Verfahrensschritt des Regionalplanverfahrens für zulässig erachtet - der Beigeladene zu 2 jedenfalls bei der Berechnung des Mindestflächenbedarfs seine eigenen Planvorgaben (Referenzanlage) nicht beachtet hat, er zudem von einem offensichtlich unwahrscheinlichen Sachverhalt ausgegangen ist (Vorrangflächengrenzen identisch mit Baugrundstücksgrenzen) und er allein mit diesem Vorgehen mindestens 12 Potenzialflächen (vgl. Aufstellung im Schriftsatz des Beigeladenen zu 2 vom 30.03.2010), die für eine Windenergienutzung möglicherweise geeignet gewesen wären, letztlich ohne sachliche Rechtfertigung aus dem weiteren Regionalplanverfahren herausgenommen hat.
149 
2.6.8. Darüber hinaus ist weiter zumindest zweifelhaft, ob der Beigeladenen zu 2 das Ausschlusskriterium der Mindeststandortgröße ausnahmslos abwägungsfehlerfrei angewendet hat. Denn er hat das Ausschlusskriterium auch auf Teilflächen von Potenzialflächen angewendet, die dadurch entstanden sind, dass die betreffende Potenzialfläche von einer linear verlaufenden Tabuzone durchschnitten wird. Hierzu hat der Beigeladene zu 2 mit Schriftsatz vom 14.04.2010 ergänzend vorgetragen, dass Potenzialflächen, die von einer „linienförmigen“ Tabuzone geteilt wurden, bei der Anwendung des Ausschlusskriteriums der Mindeststandortgröße nur dann weiterhin als eine einheitliche Potenzialfläche eingestuft wurden, wenn die sie teilende Tabuzone nicht breiter als 200 m war.
150 
Auch gegen dieses im Plankonzept nicht festgelegte, bei der Anwendung des Ausschlusskriteriums der Mindeststandortgröße aber berücksichtigte „Zerschneidungskriterium“ bestehen rechtliche Bedenken, da keine konkreten sachlichen Gesichtspunkte ersichtlich oder vorgetragen sind, die es rechtfertigen könnten, die vom Beigeladenen zu 2 vorgenommene unterschiedliche Behandlung von Potenzialflächen, die von einer linienförmigen Tabuzone durchschnitten werden, gerade an eine Breite dieser Tabuzone von 200 m zu knüpfen. Denn es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass auch Potenzialflächen trotz ihrer „Zerschneidung“ durch eine mehr als 200 Meter breite Tabuzone noch für die Aufnahme von mindestens drei Anlagen geeignet gewesen wären und deshalb ohne nachvollziehbare sachliche Notwendigkeit aus dem weiteren Regionalplanverfahren herausgenommen worden sind.
151 
2.6.9. Auf eine weitere Sachaufklärung zur Ermittlung der genauen Zahl der Potentialflächen, die aufgrund dieses „Zerschneidungskriteriums“ bei der Anwendung des Ausschlusskriteriums der Mindeststandortgröße als zwei Teilflächen behandelt wurden und deshalb bereits im ersten Verfahrensschritt herausgefallen sind, kann jedoch an dieser Stelle verzichtet werden, da der Regionalplan 2020 jedenfalls auf den nachfolgenden Verfahrensebenen ( Zweiter Verfahrensschritt: Rückstellkriterien; Dritter Verfahrensschritt: planerische Kriterien/Abwägungskriterien/Einzelfallbeurteilung) abwägungsfehlerhaft zustande gekommen ist.
152 
Dabei bestehen gegen das nach Anwendung der Ausschlusskriterien weiter vorgesehene und im Schriftsatz vom 09.02.2010 (vgl. Seite 18 ff.) im Einzelnen beschriebene stufenweise Vorgehen bei der Suche nach geeigneten Vorranggebieten keine grundsätzlichen konzeptionellen Einwände.
153 
Die für den zweiten Verfahrensschritt festgelegten Rückstellkriterien wurden im Plankonzept des Regionalplanes 2020 sachlich ausreichend begründet bzw. erläutert und begegnen daher keinen rechtlichen Bedenken.
154 
Unter Berücksichtigung der mit den Rückstellkriterien verfolgten regionalplanerischen Ziele ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beigeladene zu 2 diesen Rückstellkriterien eine mit den Ausschlusskriterien vergleichbar hohe Wertigkeit beigemessen hat, die bei der Anwendung dieser Kriterien im Einzelfall dazu führen kann, dass sich bereits ein solches Rückstellkriterium gegenüber der Nutzung der Fläche für Windenergieanlagen durchsetzt und das Vorliegen mehrerer solcher Rückstellkriterien regelmäßig zur Streichung der betreffenden Potenzialfläche im zweiten Verfahrensschritt führt.
155 
2.6.10. Der Beigeladene zu 2 hat sich an diese im Plankonzept schlüssig dargelegten Anwendungsvorgaben bei seinen Auswahl- bzw. Ausschlussentscheidungen im zweiten Verfahrensschritt jedoch nur teilweise gehalten.
156 
Denn er hat von den nach Anwendung der Ausschlusskriterien verbliebenen 80 Potenzialflächen im zweiten Verfahrensschritt 42 Potenzialstandorte aus dem weiteren Regionalplanverfahren herausgenommen und dabei lediglich bei 21 - also bei der Hälfte der in diesem Verfahrensschritt gestrichenen - Potenzialflächen seine eigenen, oben beschriebenen Planvorgaben beachtet.
157 
Dies ergibt sich unmittelbar aus der vom Beigeladenen zu 2 vorgelegten Tabelle „Beurteilung über Rückstellkriterien“ vom März 2004 , in der die Einzelheiten der Beurteilung der Potenzialflächen anhand der Rückstellkriterien stichwortartig zusammengefasst und auch die Gründe für das Entfallen einzelner Standorte genannt sind.
158 
In dieser Tabelle ist für alle 80 nach Anwendung der Ausschlusskriterien verbliebenen Potenzialflächen aufgelistet, welche Rückstell- und welche Abwägungskriterien für deren Eignungsbeurteilung relevant waren. Dabei wurde ein vorliegendes Rückstellkriterium in der Tabelle mit einer 1 gekennzeichnet. In der Spalte „SUM“ (= Summe) wurden die vorliegenden Rückstell- und Abwägungskriterien addiert.
159 
Zur Anwendung der in der Tabelle dargestellten Kriterien hat die Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen zu 2 in der mündlichen Verhandlung und auch nochmals im Schriftsatz vom 14.04.2010 erläutert, dass es sich bei der Wiedergabe der planerischen Kriterien und der Abwägungskriterien des 3. Verfahrensschrittes in der genannten Tabelle vom März 2004 (Rückstellkriterien) lediglich um einen Darstellungsfehler handle, diese Kriterien der Beurteilung im zweiten Verfahrensschritt jedoch nicht zugrundegelegt worden seien.
160 
Soweit in diesem zweiten Verfahrensschritt Potenzialflächen entfallen seien, seien hierfür ausschließlich die in der letzten Spalte der Tabelle „Begründungen entfallende Standorte ausschlaggebend gewesen.
161 
Geht man aber von der Richtigkeit dieser Erläuterungen des Beigeladenen zu 2 aus, folgt aus der genannten Tabelle, dass sich der Beigeladene zu 2 lediglich bei der Hälfte der 42 in diesem Verfahrensschritt entfallenen Potenzialflächen an seine eigenen Planvorgaben gehalten hat, weil lediglich bei 21 Potenzialflächen das Entfallen des Standortes tatsächlich auf das Vorliegen von einem oder zwei Rückstellkriterien gestützt wurde.
162 
Dabei handelt es zum Einen um die Standorte Nrn. 45, 50, 54, 55, 56, 58, 71, 73 und 76 , bei denen im Rahmen der vorgenommenen Einzelfallbetrachtung bereits ein vorliegendes Rückstellkriterium als so gewichtig eingestuft wurde, dass die betreffenden Potenzialflächen bereits allein wegen Vorliegen dieses einen Rückstellkriteriums entfallen sind und zum Andern um die Standorte Nrn. 16, 29, 59, 60, 61, 63, 64, 67, 69, 70, 74 und 75, die wegen des Vorliegens von zwei Rückstellkriterien und damit ebenfalls in rechtlich nicht zu beanstandender Weise entsprechend den Vorgaben des Plankonzepts bereits im zweiten Verfahrensschritt aus dem weiteren Regionalplanverfahren herausgenommen wurden (vgl. im Einzelnen Begründungen entfallende Standorte, Tabelle vom März 2004, letzte Spalte).
163 
Bei der Beurteilung der Standorte Nrn. 4, 65, 68, 78 und 79 hat der Beigeladene zu 2 die von ihm selbst aufgestellten Planvorgaben jedoch offensichtlich nicht beachtet.
164 
Denn der Beigeladene zu 2 hat ausweislich der in der Tabelle gegebenen - und nach seinem eigenen Vorbringen für das Entfallen der Standorte allein maßgeblichen - Begründungen die Herausnahme dieser Potenzialflächen jeweils auf das Vorliegen eines Rückstellkriteriums und zusätzlich auf das Vorliegen eines planerischen Kriteriums aus dem dritten Verfahrensschritt gestützt, und zwar in einem Fall auf das planerische Kriterium „Vermeidung der Einkreisung von Ortslagen“ und in vier Fällen auf das planerische Kriterium „Überlastungsschutz der Landschaft“.
165 
Nachdem der Beigeladene zu 2 das Entfallen von Standorten, die bereits wegen des Vorliegens eines Rückstellkriteriums aus dem weiteren Regionalplanverfahren herausgenommen wurden, auch lediglich mit der ausschließlichen Nennung dieses Rückstellkriteriums begründet hat, geht das Gericht davon aus, dass bei den vorgenannten Standorten das Vorliegen des genannten Rückstellkriteriums für den Beigeladenen zu 2 allein nicht ausreichend war, um die Potenzialfläche aus dem weiteren Regionalplanverfahren herauszunehmen und die Herausnahme deshalb zusätzlich auch auf das in der Begründung genannte planerische Kriterium gestützt wurde.
166 
Denn insoweit muss sich der Beigeladene zu 2 - soweit die von ihm vorgelegten Unterlagen, welche die Abwägungsentscheidungen im Planverfahren dokumentieren sollen, nach seinen eigenen Erläuterungen „Darstellungsfehler“ aufweisen - an seinen Einlassungen im vorliegenden Klageverfahren festhalten lassen, wonach für das Entfallen von Standorten nicht die einzelnen Eintragungen in den „Kriterien-Spalten“ der Tabelle (0 oder 1), sondern ausschließlich die in der letzten Spalte gegebenen Begründungen maßgeblich gewesen sein sollen.
167 
Das Entfallen der Standorte Nrn. 8, 11, 13, 19, 20, 25, 36, 40, 48, 49, 52, 62 und 80 wurde - noch weitergehend - sogar ausschließlich auf das Vorliegen eines bzw. von zwei planerischen Kriterien des dritten Verfahrensschrittes, nämlich die Kriterien „Überlastungsschutz der Landschaft“ und „Vermeidung der Einkreisung von Ortslagen“ gestützt.
168 
Diese nach dem Plankonzept erst im dritten Verfahrensschritt zur Anwendung kommenden planerischen Kriterien begründen nach den eigenen Planvorgaben des Beigeladenen zu 2 jedoch einen geringeren Schutzanspruch als Rückstellkriterien und sind daher nach der eigenen planerischen Gewichtung des Beigeladenen zu 2 für sich genommen nicht ausreichend, um eine Flächenfreihaltung bzw. einen Schutzabstand zu begründen.
169 
Geht man deshalb (mit dem Plankonzept) davon aus, dass in der Regel mindestens 2 (höherwertige) Rückstellkriterien vorliegen müssen, um eine Potenzialfläche im zweiten Verfahrensschritt aus dem weiteren Regionalplanverfahren herauszunehmen, erweist sich eine solche Herausnahme, die kumulativ auf ein Rückstellkriterium und ein geringer wertiges - und deshalb erst im dritten Verfahrensschritt zur Anwendung kommendes - planerisches Kriterium gestützt wurde, nicht nur wegen des darin liegenden Verstoßes gegen das vorgegebene Plankonzept, sondern in erster Linie wegen der darin liegenden Fehlgewichtung der für die Herausnahme maßgeblichen Kriterien als abwägungsfehlerhaft .
170 
Für die Herausnahme von Potenzialflächen auf der Verfahrensebene der Rückstellkriterien (2. Verfahrensschritt) ausschließlich aufgrund solcher weniger gewichtigen planerischen Kriterien aus dem 3. Verfahrensschritt gilt dies noch in verstärktem Maße.
171 
Soweit die Herausnahme im zweiten Verfahrensschritt in der Mehrzahl der genannten Fälle ausschließlich oder zusätzlich auf das planerische Kriterium „Überlastungsschutz der Landschaft“ gestützt wurde, hat dieses plankonzeptwidrige Vorgehen des Beigeladenen zu 2 weiter zur Folge, dass die bei Vorliegen dieses Kriteriums (erst) im dritten Verfahrensschritt vorzunehmende Standortauswahlentscheidung zwischen den „konkurrierenden“ Potenzialflächen unter Einbeziehung der hierbei zu beachtenden Abwägungskriterien in diesem nachfolgenden dritten Verfahrensschritt in Bezug auf sämtliche betroffenen Standorte tatsächlich unterblieben ist und sich das plankonzeptwidrige Vorgehen des Beigeladenen zu 2 wegen dieser unterbliebenen Standortauswahlentscheidung auch auf der dritten Verfahrensebene als abwägungsfehlerhaft erweist.
172 
Die Herausnahme des Standortes Nr. 44 aus dem weiteren Planverfahren wurde auf der Ebene der Rückstellkriterien ausschließlich mit einer „sehr starken Beeinträchtigung verschiedener Vogelarten“ begründet.
173 
Auch hierbei handelt es sich offensichtlich nicht um ein Rückstellkriterium im Sinne des Plankonzepts, sondern allenfalls um einen schutzwürdigen Belang, der bei der Einzelfallbeurteilung im Rahmen des dritten Verfahrensschrittes hätte Berücksichtigung finden können (wie z. B. im Fall der Standorte 27, 31 und 34, die unter anderem auch wegen ihrer Lage in einem Bereich mit hoch gefährdeten Brutvogelarten oder in einem Vogelflugkorridor gestrichen wurden).
174 
Auch die Streichung dieses Standorts erweist sich daher nicht nur wegen des Verstoßes gegen das Plankonzept, sondern in erster Linie wegen der dabei erfolgten Fehlgewichtung des einzigen Herausnahmegrundes als abwägungsfehlerhaft.
175 
Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass allein im zweiten Verfahrensschritt, in dem nach dem der Regionalplanung 2020 zugrundeliegenden Plankonzept eine Streichung von Potenzialflächen ausschließlich auf die festgelegten höherwertigen Rückstellkriterien gestützt werden konnte, durch ein Abweichen von diesen Planvorgaben insgesamt 19 der in diesem Suchlauf entfallenen 42 Potenzialflächen abwägungsfehlerhaft aus dem weiteren Regionalplanverfahren herausgenommen worden sind.
176 
2.6.11. Hinzu kommt, dass darüber hinaus auch im dritten Verfahrensschritt, in dem die nach Anwendung der Ausschluss- und Rückstellkriterien (1. und 2. Verfahrensschritt) verbliebenen Potenzialflächen nach planerischen Kriterien, Abwägungskriterien und im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung abschließend beurteilt werden, weitere Potenzialflächen abwägungsfehlerhaft gestrichen worden sind.
177 
Insoweit bestehen zunächst erhebliche rechtliche Bedenken gegen das vom Beigeladenen zu 2 festgelegte planerische Kriterium „Vermeidung der Einkreisung von Ortslagen“ (im Weiteren: Einkreisungskriterium).
178 
Die Festlegung eines solchen planerischen Kriteriums mag zwar grundsätzlich zulässig sein, um kleinräumige Überlastungserscheinungen im visuellen Einwirkungsbereich von Siedlungen zu verhindern.
179 
Es ist auch ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Beigeladene zu 2 die Anwendung dieses Kriteriums auf den Nahbereich um Siedlungen (3 km Radius) beschränkt hat.
180 
Die weitere Anknüpfung des Einkreisungskriteriums an die Zahl der Standortbereiche ist jedoch in der Sache nicht plausibel, da die visuellen Überlastungserscheinungen - wie beispielsweise eine erdrückende Wirkung durch Windkraftanlagen - im Einwirkungsbereich von Siedlungen, denen der Beigeladene zu 2 mit diesem planerischen Kriterium begegnen will, nicht durch die Zahl der Vorrangflächen (Standortbereiche), sondern ausschließlich durch eine auf diesen Vorrangflächen realisierbare (hohe) Zahl von Windkraftanlagen hervorgerufen werden kann.
181 
Im vorliegenden Regionalplan wurden sowohl Vorranggebiete für maximal 3 Windkraftanlagen als auch für 5, 6, 8, 9 und 14 Windkraftanlagen ausgewiesen. Nach der inhaltlichen Anknüpfung des Kriteriums an die Zahl der Standortbereiche würden zwei Potenzialflächen, die von ihrer Größe geeignet wären, beispielsweise 9 und 14 Windkraftanlagen aufzunehmen, nicht unter das planerische „Einkreisungskriterium“ fallen, obwohl auf diesen zwei Standortbereichen in einem Abstand von weniger als 3 km zu der betreffenden Siedlung insgesamt 23 Windkraftanlagen errichtet werden könnten.
182 
Demgegenüber wäre bei 3 kleineren Standortbereichen für jeweils maximal 3 Windkraftanlagen, die in dem genannten 3-km-Radius um eine Siedlung liegen, das planerische „Einkreisungskriterium“ erfüllt, mit der Folge, dass in diesem Fall im Rahmen der vom Planungsträger sodann zu treffenden Standortauswahlentscheidung einer dieser drei Standortbereiche unter Einbeziehung der Abwägungskriterien (Restriktions- und Positivkriterien) ausgeschieden würde, obwohl offensichtlich ist, dass die in dem zweiten Beispielsfall maximal möglichen 9 Windkraftanlagen zu keinen größeren Überlastungserscheinungen im visuellen Einwirkungsbereich der betroffenen Siedlung führen können als die 23 Windkraftanlagen der ersten Fallkonstellation.
183 
Das vom Beigeladenen festgelegte Einkreisungskriterium ist daher mit seiner inhaltlichen Anknüpfung an die Zahl der Standortbereiche in sich nicht plausibel.
184 
Doch selbst wenn man das Kriterium trotz seiner in der Sache fragwürdigen Anknüpfung an die Zahl der Standortbereiche als zulässig erachten würde, hat der Beigeladene zu 2 das Vorliegen dieses Kriteriums jedenfalls bei insgesamt 7 der im dritten Verfahrensschritt verbliebenen Potenzialflächen zu Unrecht bejaht und die Streichung der betreffenden Standorte folglich zu Unrecht (auch) mit diesem Kriterium begründet.
185 
Wird die Streichung eines Standortes aber (auch) auf ein Kriterium gestützt, das offensichtlich nicht vorliegt, ist die Streichung dieses Standortes bereits aus diesem Grund als abwägungsfehlerhaft einzustufen.
186 
Nach der vom Beigeladenen zu 2 vorgelegten Tabelle „Ausschluss über planerische Kriterien und Abwägungskriterien und Einzelfallbeurteilung“ vom 07.05.2004 , die in ihrer letzten Spalte wiederum die nach den Einlassungen des Beigeladenen zu 2 allein ausschlaggebenden Gründe für die Streichung des jeweiligen Standortes enthält, handelt es sich hierbei um die Standorte Nrn. 5, 6, 12, 23, 37, 38 und 46:
187 
Die Standorte Nrn. 5 und 6 wurden ausweislich der in der genannten Tabelle enthaltenen Begründungen unter anderem mit dem Argument „Überlastung Einzelgemeinde (wäre dritter Standort)“ gestrichen.
188 
Nach der dem Gericht vorliegenden „Karte mit den Potenzialstandorten nach Anwendung von 28 Ausschlusskriterien“befindet sich in der Nähe des Standortes Nr. 5 aber lediglich der Standort Nr. 6, der jedoch gestrichen wurde.
189 
In der näheren Umgebung des Standorts Nr. 6 befinden sich nur die Standorte Nr. 5 und 7, von denen lediglich der Standort Nr. 7 als regionaler Standort ausgewiesen wurde. Der Standort Nr. 5 wurde dagegen ebenfalls gestrichen (s. o.).
190 
Auch die Streichung des Standortes Nr. 12 wurde nicht ausschließlich mit dem planerischen Kriterium „Überlastungsschutz der Landschaft“ begründet, sondern zusätzlich auf das Einkreisungskriterium“ gestützt, obwohl von den vier weiteren Standorten, mit denen zusammen der Standort Nr. 12 eine Einkreisung einer Ortslage hätte begründen können (Standorte Nrn. 11, 13, 51 und 52), lediglich der Standort Nr. 51 als regionaler Standort ausgewiesen wurde.
191 
In Bezug auf den Standort Nr. 23 wurde als Grund für die Streichung des Standortes eine Einkreisung der Ortschaft Ahorn-Berolzheim „bei Realisierung Standort in der Nachbarregion“ genannt. Auch diese Standortstreichung ist mit dieser Begründung selbst dann abwägungsfehlerhaft, wenn der genannte „Standort in der Nachbarregion“ tatsächlich inzwischen realisiert worden wäre. Denn selbst in diesem Fall würden sich in einem Umkreis von 3 km zu der Ortschaft Ahorn-Berolzheim außer dem Standort Nr. 23 und dem hypothetischen Standort in der Nachbarregion keine weiteren geeigneten Potenzialflächen befinden, mit denen zusammen die beiden genannten Standorte das Einkreisungskriterium erfüllen könnten.
192 
Auch auf den Standort Nr. 37 trifft das Einkreisungskriterium nicht zu, da die in seiner Nähe befindlichen Standorte Nrn. 31, 34, 45 und 46, mit denen zusammen er eine Ortslage hätte einkreisen können, ebenfalls alle gestrichen worden sind.
193 
In Bezug auf den gestrichenen Standort Nr. 38 wäre eine solche Einkreisungswirkung allenfalls zusammen mit den Standorten Nrn. 24, 25, 39 und 41 in Betracht gekommen, die jedoch mit Ausnahme des Standortes Nr. 41 ebenfalls alle gestrichen worden sind.
194 
Dem Standort Nr. 46 hätte eine Einkreisungswirkung im Sinne des genannten Kriteriums lediglich zusammen mit den Standorten Nrn. 31, 32, 34, 37 und 45 zukommen können, die jedoch ebenfalls alle gestrichen worden sind.
195 
Die Standorte Nrn. 5 und 23 befinden sich demnach offensichtlich bereits nicht zusammen mit mindestens zwei weiteren Standortbereichen im Abstand von weniger als 3 km um eine Siedlung im Sinne des Einkreisungskriteriums, sodass in Bezug auf diese Standorte bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Kriteriums nicht vorlagen.
196 
In den übrigen Fällen mit „mehr als zwei Standortbereichen im Abstand von 3 Kilometern um eine Siedlung“ (Standorte Nrn. 6, 12, 37, 38 und 46) hätten aber jeweils mindestens zwei der konkurrierenden Standortbereiche übrig bleiben müssen, wenn der Beigeladene zu 2 seine eigenen Planvorgaben beachtet und tatsächlich die im Schriftsatz vom 14.04.2010 beschriebene „vergleichende Detailüberprüfung“ zwischen den Standortbereichen vorgenommen hätte.
197 
Die Streichung dieses Standortes Nr. 38 wurde darüber hinaus auch mit dem Argument begründet, dass dessen „südliches Drittel“ den 3 km-Abstand zum regionalen Standort - gemeint ist wohl der Standort Nr. 41 (südöstlich Kühlsheim-Steinbach) - nicht einhalte.
198 
Auch auf dieses Argument kann die Streichung der gesamten Potenzialfläche Nr. 38 aber offensichtlich nicht gestützt werden, da deren Gesamtfläche 142,3 ha beträgt und jedenfalls mehr als die Hälfte dieser Gesamtfläche den 3 km-Abstand des genannten planerischen Kriteriums „Überlastungsschutz der Landschaft“ ohne Weiteres einhält.
199 
Der Standort Nr. 3 wurde schließlich gestrichen, obwohl die hierfür vom Beigeladenen zu 2 selbst genannte, einzige Voraussetzung nicht eingetreten ist. Denn ausweislich der Begründung in der Tabelle vom 07.05.2004 sollte dieser Standort nur „bei Beibehaltung Standort 53“ entfallen, der im Regionalplan 2020 jedoch nicht als regionales Vorranggebiet ausgewiesen wurde. Die Streichung dieses Standortes ist daher im Ergebnis ohne sachlichen Grund erfolgt.
200 
Die Standorte Nrn. 3, 5, 6, 12, 23, 37, 38 und 46 sind nach alledem im 3. Verfahrensschritt abwägungsfehlerhaft gestrichen worden.
201 
2.6.12. Darüber hinaus bestehen auch gegen die Streichung mehrerer weiterer Standorte im dritten Verfahrensschritt gewisse rechtliche Bedenken, weil zumindest bei einem Teil der vom Beigeladenen zu 2 angegebenen Streichungsgründe nicht erkennbar ist, welche (überwiegenden) öffentlichen Belange mit diesen Ausschlussgründen vor einem Nutzungskonflikt mit der Windenergienutzung geschützt werden sollten.
202 
Nicht nachvollziehbar in diesem Sinne ist insbesondere das bei mehreren Standorten herangezogene Streichungsargument „angrenzende oder die Potenzialfläche querende Rad- und Wanderwege“ , da insoweit auch nicht ansatzweise erkennbar ist, inwiefern deren zweckentsprechende Nutzung durch in der Nähe befindliche Windkraftanlagen so erheblich beeinträchtigt sein könnte, dass eine (auch) hierauf gestützte Streichung des Standorts gerechtfertigt wäre.
203 
Nichts anderes gilt für den Streichungsgrund „Nähe zu Naturdenkmal“ bzw. „Naturdenkmal innerhalb der Potenzialfläche“ , mit dem ebenfalls die Streichung von mehreren Standorten mit begründet wurde.
204 
Den stichwortartigen Begründungen in der Tabelle vom 07.05.2004 lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, inwiefern eine Windenergienutzung in der Nähe der genannten Naturdenkmale den Gründen ihrer Unterschutzstellung zuwiderlaufen könnte.
205 
Ebenso wenig erschließt sich dem Gericht die sachliche Berechtigung des Streichungsgründe „Nähe zu“ bzw. „Lage zwischen Landschaftsschutzgebieten“ .
206 
Denn insoweit sieht das Plankonzept des Beigeladenen zu 2 bereits auf der Ebene der Rückstellkriterien eine Flächenfreihaltung vor. Darüber hinaus hat der Beigeladene zu 2 offensichtlich keine sachliche Notwendigkeit gesehen, über diese Flächenfreihaltung hinaus - wie etwa bei den Waldgebieten - auch noch Pufferzonen um Landschaftsschutzgebiete und Naturparks festzulegen. Es ist daher auch nicht ersichtlich, welche schutzwürdigen Belange außerhalb der genannten Gebiete durch eine Windenergienutzung so stark betroffen sein könnten, dass bereits die bloße Nähe einer für die Windenergienutzung möglicherweise geeigneten Potenzialfläche zu einem Landschaftsschutzgebiet oder Naturpark deren Streichung mit rechtfertigen könnte.
207 
Noch weniger nachvollziehbar erweist sich in diesem Zusammenhang das Streichungsargument „Lage zwischen zwei Natura-Flächen“ (vgl. Standort Nr. 5).
208 
Denn in Bezug auf die Natura 2000-Schutzgebiets-Konzeption (FFH- und SPA-Schutzgebiete) ist der Beigeladene zu 2 im Rahmen seines Plankonzepts selbst davon ausgegangen, dass über die Freihaltung dieser Flächen sowie einer zusätzlichen Abstandseinhaltung von pauschal 200 m, der in Bezug auf FFH-Gebiete auch als Ausschlusskriterium festgelegt wurde, „im Wesentlichen nicht von einer Beeinträchtigung dieser Schutzgebiete ausgegangen werden könne“ (vgl. Ziff. II.4 der Erläuterungen zur Vorgehensweise und zu den verwendeten Kriterien). Weshalb die bloße Lage zwischen solchen Flächen im Einzelfall sodann trotzdem die Streichung einer Potenzialfläche rechtfertigen soll, erschließt sich dem Gericht nicht.
209 
Die Frage, ob der Beigeladene zu 2 die genannten und aus den dargelegten Gründen nicht ohne Weiteres nachvollziehbaren Streichungsgründe im Rahmen einer weiteren Sachaufklärung möglicherweise noch hätte plausibel erläutern können oder sich auch die Streichung dieser Standorte letztlich als abwägungsfehlerhaft erwiesen hätte, kann jedoch offen bleiben.
210 
Denn selbst wenn die Streichung aller weiteren Standorte im dritten Verfahrensschritt abwägungsfehlerfrei erfolgt wäre und man trotz der unter Ziffer 2.6.5 dargelegten rechtlichen Bedenken auch das planerische Ausschlusskriterium der Mindeststandortgröße mit dem festgesetzten Inhalt für uneingeschränkt zulässig erachten würde, bleibt als Zwischenergebnis festzuhalten, dass der Beigeladene zu 2 jedenfalls im zweiten und dritten Verfahrensschritt des Regionalplanverfahrens mindestens 27 für eine Windenergienutzung möglicherweise geeignete Potenzialflächen abwägungsfehlerhaft als mögliche regionale Vorranggebiete ausgeschlossen hat.
211 
2.6.13. Aufgrund dieser hohen Zahl von Fehlern bei der Anwendung der Suchlaufkriterien des zweiten und dritten Verfahrensschritts des Regionalplanverfahrens, die im Ergebnis zu einem abwägungsfehlerhaften Ausschluss von mehr als einem Drittel der nach Anwendung aller Ausschlusskriterien noch verbliebenen 80 Potentialflächen geführt hat, kann dem Beigeladenen zu 2 als Planungsträger auch nicht bescheinigt werden, dass er mit dem Regionalplan 2020 seiner Obliegenheit, der Windenergienutzung in seinem Plangebiet in substanzieller Weise Raum zu schaffen, hinreichend Rechnung getragen hat.
212 
Wie bereits eingangs unter Ziffer 2.6.1 ausgeführt, setzt die Erfüllung dieser Obliegenheit im Rahmen einer Regionalplanung nicht voraus, dass der Planungsträger der Windenergienutzung im Sinne einer speziellen Förderungspflicht bestmöglich Rechnung zu tragen hätte, da eine derart weitreichende normative Gewichtungsvorgabe der Regelung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB nicht zu entnehmen ist (so auch Nieders. OVG, Urt. v. 11.07.2007 - 12 Lc 18/07 - in Juris).
213 
Die Ausschlusswirkung eines Regionalplanes lässt sich aber nach der Wertung des Gesetzgebers nur dann rechtfertigen, wenn der Plangeber die bundesgesetzlich vorgesehene Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich im Regionalplanverfahren nicht nur beachtet, sondern sie bei der Abwägung mit anderen öffentlichen Belangen im Rahmen der Suche und Festlegung geeigneter Vorranggebiete auch entsprechend dieser in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers abwägungsfehlerfrei gewichtet hat.
214 
Hieraus folgt, dass der Plangeber seiner gesetzlichen Obliegenheit, der Windenergienutzung in seinem Plangebiet in substanzieller Weise Raum zu schaffen - unabhängig von der Zahl und Größe der letztlich ausgewiesenen Vorranggebiete und deren prozentualem Anteil an der Gesamtfläche des Plangebiets - grundsätzlich dann nicht im gebotenen Umfang nachgekommen ist, wenn er nicht nur einzelne, sondern - wie hier - eine Vielzahl (27 von 80) der für eine Windenergienutzung möglicherweise geeigneten Potenzialflächen als Vorranggebiete ausgeschlossen hat, obwohl nach den Vorgaben des Plankonzepts und deren zweckentsprechender Anwendung im Regionalplanverfahren für diesen Ausschluss keine sachliche Notwendigkeit besteht, um Nutzungskonflikte zu vermeiden und höherwertige öffentliche Belange zu schützen.
215 
Dem Regionalplan 2020 kommt daher jedenfalls wegen der festgestellten Abwägungsfehler im 2. und 3. Verfahrensschritt die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB normierte Ausschlusswirkung nicht zu.
216 
2.6.14. Die Darlegungen des Beigeladenen zu 2, mit denen dieser den Nachweis führen will, dass der Regionalplan 2020 keine Negativplanung im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung darstellt, zwingen insoweit zu keiner anderen Beurteilung.
217 
Soweit der Beigeladene zu 2 vorgetragen hat, er habe mit den ausgewiesenen 14 Vorranggebieten mit einer Fläche von ca. 592 ha gegenüber der Gesamtfläche des Plangebiets von 476497 ha auf 1,35 ‰ des Plangebiets die Nutzung der Windenergie ermöglicht und damit der Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum geschaffen, weil die Grenze zur Negativplanung nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, bei 1,00 ‰ der Gesamtfläche des Plangebiets liege, kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden.
218 
Denn der VGH Baden-Württemberg hat in der zitierten Entscheidung (Urt. v. 09.06.2005 - 3 S 1545/04 - in Juris) lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der in jenem Verfahren streitgegenständliche Regionalplan „die Grenze zur Negativplanung noch nicht überschreite“. Es handelt sich also um eine Einzelfallbeurteilung, die über den entschiedenen Einzelfall hinaus keine konkreten Anhaltspunkte dafür enthält, dass der VGH Baden-Württemberg mit dieser Entscheidung zugleich einen absolut geltenden „Grenzwert“ für die Annahme einer unzulässigen Verhinderungsplanung festlegen wollte.
219 
Eine solche Festlegung stünde auch im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die Grenze zur Negativplanung nicht abstrakt bestimmbar ist, sondern nur im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Plangebiet festgestellt werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.07.2006 - 4 B 49/06 -, ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 02.10.2007 - 8 C 11412/06 - jew. in Juris).
220 
Dieser Rechtsprechung ist uneingeschränkt zu folgen. Denn es liegt auf der Hand, dass die Zahl der für eine Windenergienutzung möglicherweise geeigneten Potenzialflächen und damit auch der prozentuale Anteil der im Regionalplanverfahren letztlich ausgewiesenen Vorranggebiete an der Gesamtfläche des Plangebiets auch in sehr starkem Maße von der Zahl der Ausschlusskriterien (Tabuzonen) und der wirtschaftlichen Eignung (= Windhöffigkeit) der Potenzialflächen abhängt und diese Faktoren im Einzelfall sehr unterschiedlich sein können.
221 
Dementsprechend kann in einem windarmen und zugleich dicht besiedelten Plangebiet mit einer hohen Zahl von Tabuzonen bereits die Ausweisung eines prozentual sehr kleinen Teils seiner Gesamtfläche als Vorranggebiete noch eine ausreichende Positivausweisung darstellen (vgl. VGH Bad.-Württ. für 1 ‰, a.a.O.; ebenso für 3 ‰ OVG Rheinland-Pfalz a.a.O.; und für 5,1 ‰ Nieders. OVG, Urt. v. 09.10.2008 - 12 Kn 35707 - jeweils in Juris), während in einem eher dünn besiedelten und zugleich windreichen Plangebiet selbst eine Ausweisung von 1 % des Plangebiets als Vorrangflächen sich im Einzelfall als Negativplanung erweisen kann (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 20.04.2007 - 2 L 110/04 - in Juris).
222 
Diese in der obergerichtlichen Rechtsprechung festzustellende „Bandbreite“ zwischen 1 ‰ und 1 % ist daher lediglich das Ergebnis unterschiedlicher Einzelfallbeurteilungen und bestätigt die Einschätzung des Gerichts, dass der bloße prozentuale Anteil der Vorrangflächen an der Gesamtfläche des Plangebiets grundsätzlich kein geeignetes Kriterium für die Feststellung einer Negativplanung, sondern allenfalls ein Indiz für eine Verhinderungstendenz darstellen kann (so auch OVG Rheinland-Pfalz a.a.O.).
223 
Ebenso wenig ist auch die vom Beigeladenen zu 2 weiter angestellte vergleichende Betrachtung der Region Heilbronn-Franken mit anderen Regionen in Baden-Württemberg geeignet, um das Vorliegen einer Negativplanung auszuschließen. Denn für die Beantwortung der Frage, ob der Regionalplan 2020 der Windenergienutzung in substanzieller Weise Raum schafft, kommt es ausschließlich darauf an, ob und in welchem Umfang gerade diese Planung die Neuerrichtung von Windkraftanlagen oder eine Modernisierung (Repowering) bestehender Anlagen zulässt und nicht auf den bereits vor dieser Planung vorhandenen Anlagenbestand (hier: 30% der Anlagen auf 13 % der Gesamtfläche des Landes Baden-Württemberg).
224 
Auch der vom Beigeladenen zu 2 weiter geltend gemachte Umstand, dass mit den in seinem Verbandsgebiet bereits existierenden Windkraftanlagen die Zielvorgaben des Energiekonzepts Baden-Württemberg für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern im Jahr 2009 bereits zu 84,2 % erreicht gewesen seien, ist für die rechtliche Beurteilung des Regionalplanes 2020 ohne Bedeutung, weil sich aus diesen allgemeinen energiepolitischen Zielvorgaben der Landesregierung nicht ableiten lässt, dass die einzelnen Regionen der Windenergienutzung in ihrem jeweiligen Verbandsgebiet lediglich entsprechend ihres eigenen Flächenanteils an der Gesamtfläche des Landes Baden-Württemberg Raum geben müssen. Eine solche Schlussfolgerung kann aus den genannten Zielvorgaben der Landesregierung bereits deshalb nicht gezogen werden, weil die Rahmenbedingungen für die Windenergienutzung in den verschiedenen Regionen des Landes - wie bereits dargelegt - sehr unterschiedlich sein können und sich ein Regionalverband bei der Ausweisung von Vorranggebieten daher grundsätzlich nicht darauf beschränken darf, sich an diesen Zielvorgaben oder den Aktivitäten anderer Regionalverbände zu orientieren.
225 
Entscheidet sich ein Regionalverband für die Ausweisung von Vorrangflächen für die Windenergienutzung, trifft ihn vielmehr die von den Aktivitäten anderer Regionalverbände und den politischen Zielvorgaben der Landesregierung unabhängige, gesetzlich normierte Obliegenheit, auch sämtliche für eine Windenergienutzung geeigneten Potenzialflächen in seinem Verbandsgebiet als Vorranggebiete positiv auszuweisen, auf denen nach fehlerfreier Anwendung sämtlicher Suchlaufkriterien keine Nutzungskonflikte mit anderen öffentlichen Belangen zu erwarten sind.
226 
Entgegen der Rechtsansicht des Beigeladenen zu 2 ist auch die absolute Zahl der letztlich ausgewiesenen Vorranggebiete kein ausreichendes Indiz, um das Vorliegen einer Verhinderungsplanung zu widerlegen.
227 
Denn von den nach Anwendung der 28 schutzgutbezogenen Ausschlusskriterien verbliebenen 80 Potenzialflächen wurden lediglich 14 (entspricht 4,85 %) als Vorranggebiete ausgewiesen, von denen zudem 10 bereits im Regionalplan 1995 als Vorranggebiete festgesetzt worden waren.
228 
Die übrigen 4 (neu) ausgewiesenen regionalen Vorranggebiete waren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Regionalplanes 2020 bereits als kommunale Standorte ausgewiesen und bis auf einen Standort (Standort Nr. 72/südlich Kirchberg-Dörrmenz) auch bereits vollständig mit der dort vorgesehenen Zahl von Windkraftanlagen überbaut.
229 
Dies bedeutet, dass bei ausnahmslos allen durch den Regionalplan 2020 ausgewiesenen regionalen Vorranggebieten eines der im dritten Suchlauf anzuwendenden Positiv-Kriterien vorlag. Demgegenüber hat sich von den im zweiten und dritten Suchlauf verbliebenen 66 Potenzialflächen, bei denen kein solches Positiv-Kriterium vorlag, im Rahmen der Abwägungsentscheidungen keine einzige gegenüber den in den Suchlaufkriterien zum Ausdruck kommenden anderen öffentlichen Belangen durchsetzen können.
230 
Ob bei einem solchen Abwägungsergebnis dem Planungsträger bescheinigt werden kann, bei seinen Abwägungsentscheidungen dem Gewicht, das der Bundesgesetzgeber der Windenergienutzung durch den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB beimisst, ausreichend Rechnung getragen zu haben, erscheint zumindest fraglich.
231 
Denn selbst wenn man mit dem Beigeladenen zu 2 grundsätzlich davon ausgeht, dass bei der Beantwortung der Frage, ob eine Negativplanung vorliegt, auch die Vorranggebiete in die Betrachtung mit einbezogen werden können, die im Zeitpunkt des Inkrafttreten des Regionalplanes 2020 bereits vollständig oder teilweise überbaut waren, weil auch in diesen Vorranggebieten durch die neue Planung möglicherweise ein über den derzeitigen Anlagenbestand hinausgehendes Ausbaupotenzial (Repowering) rechtlich sichergestellt wird (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 24.01.2008 - 12 LB 44/07 - in Juris), lässt sich dieser Rechtsgedanke im vorliegenden Fall lediglich auf die 4 Standortbereiche anwenden, die bereits nach geltenden Flächennutzungsplänen mit Windkraftanlagen bebaubar waren (kommunale Windkraft-STO; vgl. Tabelle vom 07.05.04)), da nur in diesen Vorranggebieten künftig auch größere (= raumbedeutsame) Windkraftanlagen als bisher (nur nicht-raumbedeutsame Windkraftanlagen) errichtet werden können und deshalb nur an diesen Standorten ein über den derzeitigen Anlagenbestand hinausgehendes und damit zusätzliches Ausbaupotenzial durch den Regionalplan 2020 ermöglicht wird.
232 
Für die übrigen 10 Standortbereiche, die bereits durch den Regionalplan 1995 als regionale (Windpark-)Vorranggebiete ausgewiesen worden waren, wird ein solches zusätzliches Ausbaupotenzial durch den Regionalplan 2020 dagegen nicht geschaffen, da der Beigeladene zu 2 die betreffenden, ausnahmslos größeren Potenzialflächen im Regionalplanverfahren 2020 ebenso ausnahmslos auf die Flächengröße der bereits früher ausgewiesenen regionalen Standorte reduziert hat (vgl. im Einzelnen Tabelle vom 07.05.04, letzte Spalte). In Bezug auf diese Standortbereiche wurde im Ergebnis also lediglich der „Status Quo“ aus dem Regionalplan 1995 in den Regionalplan 2020 übernommen und - im wahrsten Sinne des Wortes - offensichtlich kein zusätzlicher „Raum“ für die Errichtung von Windkraftanlagen geschaffen.
233 
Auch in Bezug auf die bereits früher ausgewiesenen kommunalen Standorte kann ein solches „Raum schaffen“ allenfalls in den Ausbaumöglichkeiten gesehen werden, die der Regionalplan 2020 an diesen Standorten einräumt (im Einzelnen: Vergrößerung bzw. Repowering von 16 bestehenden Anlagen an den Standorten Nrn. 22, 42 und 47 plus Neuerrichtung von 3 raumbedeutsamen Anlagen am Standort Nr. 72; vgl. Tabelle I. im Schriftsatz des Beigeladenen zu 2 vom 30.03.2010).
234 
Stellt man diesem, durch den Regionalplan 2020 ausschließlich an den früheren kommunalen Standorten geschaffenen Ausbaupotenzial die Zahl der bislang außerhalb von ausgewiesenen Vorranggebieten liegenden, aber dennoch planungsrechtlich zulässigen Anlagen gegenüber (ca. 30), die nach dem Willen des Beigeladenen zu 2 künftig unter die Ausschlusswirkung des Regionalplanes 2020 fallen sollen und bei denen infolge dieser Ausschlusswirkung ein Ausbau (Vergrößerung bzw. Repowering) künftig möglicherweise rechtlich nicht mehr ohne weiteres zulässig sein wird, fällt die „Ausweisungsbilanz“ des Regionalplanes 2020 noch deutlich ungünstiger aus.
235 
Denn diese Gesamtbetrachtung der positiven und negativen Rechtsfolgen des Regionalplanes 2020 führt zu dem Ergebnis, dass dieser neben der bloßen Übernahme von bereits früher (kommunal oder regional) ausgewiesenen und zudem bereits weitgehend mit Windkraftanlagen überbauten Vorranggebieten keine zusätzlichen Positivflächen für die Windenergienutzung ausweist und den durch den Plan letztlich ausschließlich geschaffenen Ausbaumöglichkeiten (Vergrößerung bzw. Repowering) für insgesamt 19 Windkraftanlagen infolge der mit dem Plan zugleich beabsichtigten Ausschlusswirkung eine Verhinderung entsprechender Aktivitäten in Bezug auf ca. 30 genehmigter und damit legal errichteter Windkraftanlagen gegenüberstehen würde.
236 
Es kann jedoch letztlich offen bleiben, ob der Regionalplan 2020 auch aufgrund dieser im Ergebnis tendenziell eher negativen Ausweisungsbilanz als „verkappte Verhinderungsplanung“ im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung einzustufen ist, weil ihm jedenfalls aus den in den Ziffern 2.6.10. und 2.6.11. dargelegten Gründen die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vorgesehene Ausschlusswirkung nicht zukommen kann.
237 
3. Geht man aber dementsprechend davon aus, dass der von der Klägerin gestellte Hauptantrag begründet ist, bedürfen der Hilfsantrag und die damit in Zusammenhang stehenden Rechtsfragen keiner Entscheidung mehr.
238 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.

Gründe

 
II.
77 
Das Gericht konnte nach der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (Beschluss vom 16.04.2010) mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden.
78 
1. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist das mit dem Hauptantrag verfolgte Klagebegehren auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines Bauvorbescheides weiterhin statthaft, obwohl das beabsichtigte Vorhaben (Errichtung einer Windkraftanlage) gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV i.V.m. Nr. 1.6 ihres Anhanges (i.d.F. der Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.06.2005, BGBl. I S. 1687) inzwischen der Genehmigungspflicht nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz unterfällt.
79 
Denn das vorliegende Klageverfahren ist bereits vor dem 01. Juli 2005 rechtshängig geworden, so dass im vorliegenden Fall die verfahrensrechtliche Übergangsbestimmung des § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG Anwendung findet, wonach Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor dem 01.07.2005 rechtshängig geworden sind, nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Genehmigungsvorschriften abgeschlossen werden können. Da zu den Verfahren im Sinne des § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG nicht nur Verfahren gehören, die auf die Erteilung einer Baugenehmigung gerichtet sind, sondern auch Verfahren auf Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheides (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 15.03.2006 - 8 A 2672/03 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.05.2006 - 3 S 914/05 -; Nieders. OVG, Urt. v. 13.06.2007 - 12 LB 25/07 -, jeweils in Juris), kann die Klägerin ihren Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids auch weiterhin im vorliegenden Klageverfahren verfolgen und ist diese nicht verpflichtet, ihren Klageantrag im Wege einer Antragsänderung auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung umzustellen.
80 
2. Die Klage ist auch bereits mit dem gestellten Hauptantrag begründet .
81 
Die Ablehnung des begehrten Bauvorbescheids ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn die Klägerin hat einen Anspruch auf eine positive Bescheidung ihrer Bauvoranfrage vom 10.08.2004, weil die beabsichtigte Errichtung einer Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 120 m und einem Rotorradius von 47 m (Gesamthöhe 167 m) auf dem Grundstück Flst. Nr. 3931, Gemarkung XXX, Gemeinde XXX bauplanungsrechtlich zulässig ist.
82 
2.1. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf daher keiner vertiefenden Betrachtung, dass das Baugrundstück im Außenbereich im Sinne des § 35 BauBG liegt, es sich bei der geplanten Windkraftanlage um ein nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereichprivilegiertes Vorhaben handelt und dessen planungsrechtliche Zulässigkeit deshalb nach § 35 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BauGB zu beurteilen ist. Ebenso ist außer Streit, dass die Errichtung der geplanten Windkraftanlage zugleich raumbedeutsam im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB ist.
83 
2.2. Nach den vorliegenden Behördenakten und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung bestehen auch keine Zweifel daran, dass dem Vorhaben keine öffentlichen Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 BauGB entgegenstehen.
84 
Insbesondere hat das Landratsamt Schwäbisch Hall als zuständige Genehmigungsbehörde nach dem Erörterungstermin vom 13.11.2009 noch überprüft, ob dem Vorhaben avifaunistische und immissionsschutzrechtliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 5 BauGB entgegenstehen und dies in seiner Stellungnahme vom 01.02.2010 ebenso verneint wie eine Verunstaltung des Landschaftsbildes.
85 
Gegen diese Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 BauGB bestehen keine rechtlichen Bedenken, nachdem weder die Klägerin noch die Beigeladenen dagegen substantiierte Einwendungen erhoben haben, die zu Zweifeln an deren Richtigkeit Anlass geben könnten.
86 
2.3. Entgegen die Rechtsansicht der Beigeladenen zu 1 ist auch die ausreichende Erschließung des Vorhabens im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGBgesichert .
87 
Mit dem Erfordernis einer ausreichenden Erschließung soll lediglich ein Mindestmaß an Zugänglichkeit des Baugrundstücks für Kraftfahrzeuge gewährleistet werden. Welche konkreten Anforderungen an die wegemäßige Erschließung des Baugrundstücks in tatsächlicher Hinsicht zu stellen sind, richtet sich nach den jeweiligen Gegebenheiten des Einzelfalles (vgl. Dürr, in Brügelmann BauGB, § 35 RdNr. 109 m.w.N.). Es kommt hierbei auf die Auswirkungen und Bedürfnisse des jeweiligen Bauvorhabens und insbesondere auf das zu erwartende Verkehrsaufkommen für die Nutzung des Bauvorhabens an (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.02.1976 - 4 C 53.74 - in BauR 76, 185).
88 
An die wegemäßige Erschließung zur Nutzung einer im Außenbereich liegenden Windkraftanlage sind daher - ähnlich wie bei landwirtschaftlichen Betrieben - nur geringe Anforderungen zu stellen, weil diese nur gelegentlich, insbesondere zu Kontrollbesuchen oder Wartungszwecken, erreichbar sein muss (vgl. VG Meiningen, Beschl. v. 25.01.2006 - 5 E 386/05.ME -, in Juris).
89 
Dies wurde von der Beigeladenen zu 1 in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt. Ebenso wenig hat die Beigeladene zu 1 bestritten, dass die zum Baugrundstück führenden öffentlichen Feldwege für die zur Durchführung dieser Kontrollbesuche und Wartungsarbeiten notwendigen Fahrten mit den von der Klägerin genannten Fahrzeugtypen (PKW, Lieferwagen, etc.) ausreichend sind, nachdem diese Feldwege offensichtlich auch für ein Befahren mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen geeignet sind.
90 
Soweit die Beigeladene zu 1 lediglich weiterhin in Abrede stellt, dass die genannten Feldwege zum Befahren durch die zur Errichtung der Windkraftanlage notwendigen Baufahrzeuge (Kran, Transportfahrzeuge, etc.) geeignet seien und sie hierfür deshalb einen Wegeausbau für erforderlich hält, dem sie nicht zustimmen müsse, können diese Fragen offen bleiben. Denn mit dem Erfordernis einer ausreichenden Erschließung soll - wie bereits dargelegt - lediglich ein Mindestmaß an Zugänglichkeit des Baugrundstücks für Kraftfahrzeuge im Rahmen der zweckentsprechenden Nutzung der baulichen Anlage gewährleistet werden. Auf die Frage der Erreichbarkeit des Baugrundstücks während der Bauphase kommt es dabei nicht an. Denn die Erreichbarkeit des Baugrundstücks während der Bauphase ist keine Frage der ausreichenden Erschließung und damit der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens, sondern lediglich eine Frage der tatsächlichen Realisierbarkeit. Die Erreichbarkeit des Baugrundstücks während der Bauphase ist daher im Genehmigungsverfahren ebenso wenig zu prüfen, wie die privatrechtliche Befugnis des Bauherrn, das Vorhaben auf dem Grundstück zu errichten (vgl. hierzu § 58 Abs. 3 LBO; so auch VG Meiningen, Beschl. v. 25.01.2006 - 5 E 386/05.ME -; VG Würzburg, Urt. v. 21.08.2006 - W 4 K 06.324 -, jew. in Juris).
91 
Unabhängig davon ist die ausreichende Erschließung des Baugrundstücks im vorliegenden Fall jedoch aber auch deshalb gesichert, weil dieses direkt an die Kreisstraße K 2638 angrenzt und während der Errichtungsphase der Windkraftanlage deshalb auch unmittelbar von der Kreisstraße aus angefahren werden kann. Soweit hierzu eine provisorische Zuwegung auf dem Baugrundstück erforderlich ist, um die Bauteile der Windkraftanlage zum konkreten Aufstellungsort zu verbringen, bleibt es der Klägerin überlassen, vor Baubeginn die hierfür notwendigen Vereinbarungen mit dem Grundstückseigentümer zu treffen. Geht man aber dementsprechend davon aus, dass das Baugrundstück bei objektiver Betrachtung nicht nur über die genannten öffentlichen Feldwege, sondern - insbesondere während der Bauphase - auch über die unmittelbar angrenzende Kreisstraße erreichbar ist, bedürfen die von der Beigeladenen zu 1 im Zusammenhang mit dem von der Klägerin unterbreiteten Erschließungsangebot aufgeworfenen Rechtsfragen hier weder einer Erörterung noch einer Entscheidung.
92 
Soweit der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen zu 1 in diesem Zusammenhang vorgetragen hat, die Klägerin habe sich im Rahmen ihrer Bauvoranfrage auch für den Errichtungszeitraum der Windkraftanlage auf eine Zufahrt über die genannten öffentlichen Feldwege festgelegt, mit der Folge, dass bei der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens im Rahmen der Bauvoranfrage ausschließlich auf diese wegemäßige Anbindung des Baugrundstücks abzustellen sei, ist lediglich ergänzend anzumerken, dass dieses Vorbringen bereits deshalb ins Leere geht, weil die Klägerin eine solche Festlegung in ihrer Bauvoranfrage nicht zum Ausdruck gebracht hat. In der allgemeinen Baubeschreibung der Bauvoranfrage heißt es vielmehr ganz allgemein, dass zur Erschließung der Windkraftanlage „vorhandene Straßen- und Wirtschaftswege“ genutzt würden, die zum Befahren der notwendigen Baufahrzeuge während der Errichtungsphase eine Breite von 3 m bis 4,5 m aufweisen müssten. Von einer Festlegung der Klägerin auf eine Zufahrt zum Baugrundstück während der Bauphase ausschließlich über die vorhandenen Feldwege kann daher offensichtlich keine Rede sein.
93 
Und selbst wenn die Klägerin eine solche Festlegung im Rahmen ihrer Bauvoranfrage getroffen hätte und diese ursprünglich beabsichtigte Zufahrtsmöglichkeit - wie im vorliegenden Fall - wegen der mangelnden Kooperationsbereitschaft des Eigentümers des Wegegrundstücks nicht realisiert werden könnte, würde dies nicht zur planungsrechtlichen Unzulässigkeit des Bauvorhabens führen, wenn das Baugrundstück - wie hier - auch noch über eine andere Zuwegung verfügt, deren Benutzung der vorgenannte Wegeeigentümer nicht verhindern kann.
94 
Denn für die Frage der ausreichenden Erschließung des Baugrundstücks kommt es ausschließlich auf dessen tatsächliche Erreichbarkeit an. Diese Erreichbarkeit und damit eine ausreichende Erschließung im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann deshalb nicht verneint werden, so lange bei mehreren Zufahrtsmöglichkeiten zumindest eine auch tatsächlich zur Verfügung steht.
95 
2.4. Die planungsrechtliche Unzulässigkeit des Bauvorhabens ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB . Nach dieser Vorschrift stehen den in § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB aufgeführten privilegierten Vorhaben öffentliche Belange in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder - bei raumbedeutsamen Vorhaben - als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.
96 
2.5. Eine solche Ausschlusswirkung kommt der am 22.05.2009 in Kraft getretenen Flächennutzungsplan -Änderung 01-2004 der VVG Crailsheim nicht zu. Denn dieser Flächennutzungsplan, der in seiner ursprünglichen Fassung bei der Ausweisung von Windenergievorranggebieten nicht zwischen raumbedeutsamen und nicht-raumbedeutsamen Windkraftanlagen unterschieden hat, wurde nach dem Inkrafttreten der Teilfortschreibung des Regionalplanes Heilbronn-Franken 2020 von der VVG Crailsheim nochmals ausdrücklich abgeändert.
97 
Diese am 22.05.2009 in Kraft getretene, und bis heute gültige geänderte Fassung der Flächennutzungsplan-Änderung 01-2004 weist ausdrücklich ausschließlich Vorranggebiete für nicht-raumbedeutsame Windkraftanlagen aus, weil die VVG Crailsheim nach dem Inkrafttreten des Regionalplanes 2020 nur noch von einer eigenen (kommunalen) Regelungs- und Planungsbefugnis für nicht-raumbedeutsame Windkraftanlagen ausgegangen ist und sich die VVG Crailsheim mit ihrer Flächennutzungsplanung auch nicht in Widerspruch zur Regionalplanung setzen wollte.
98 
Geht man aber infolgedessen davon aus, dass die in dem genannten Flächennutzungsplan vorgenommene positive Ausweisung geeigneter Vorrangflächen zur Windenergienutzung ausdrücklich auf nicht-raumbedeutsame Anlagen beschränkt wurde, kann dieser Planung im Umkehrschluss auch keine Ausschlusswirkung für raumbedeutsame Windkraftanlagen zugesprochen werden. Denn der Ausschluss bestimmter Vorhaben aus Teilen des Plangebiets lässt sich nach der in der Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, soweit die Planung auch sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle (also auf den ausgewiesenen Vorrangflächen) gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen.
99 
Die von der Beigeladenen zu 1 in der mündlichen Verhandlung vertretene Schlussfolgerung, wonach ein Flächennutzungsplan, der eine Ausschlusswirkung für nicht-raumbedeutsame Windkraftanlagen entfaltet, eine solche Ausschlusswirkung sodann „erst recht“ gegenüber raumbedeutsamen Windkraftanlagen entfalten müsse, lässt sich daher mit der Regelungssystematik des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB und der darin zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung offensichtlich nicht vereinbaren. Dies bedarf an dieser Stelle auch keiner vertiefenden Erörterung, nachdem die planungsrechtliche Unbeachtlichkeit des genannten Flächennutzungsplanes für das vorliegende Vorhaben von allen anderen Verfahrensbeteiligten nicht bestritten wurde.
100 
2.6. Auch die am 24.03.2006 in Kraft getretene Teilfortschreibung „Windenergie“ des Regionalplans Heilbronn-Franken 2020 (im Weiteren: Regionalplan 2020 ) ist nicht geeignet, die Rechtsfolgen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für eine raumbedeutsame Windkraftanlage, wie sie in der Bauvoranfrage der Klägerin beschrieben wurde, herbeizuführen.
101 
2.6.1. Wie bereits dargelegt, stellt § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB die Errichtung von Windkraftanlagen im Außenbereich unter einenPlanungsvorbehalt , der sich nicht nur an die Gemeinden als Träger der Flächennutzungsplanung, sondern auch an die Träger der Raumordnungsplanung, insbesondere der Regionalplanung, richtet. Dieser Planungsvorbehalt setzt gebietsbezogene Festlegungen des Plangebers über die Konzentration von Windkraftanlagen an bestimmten Standorten, also die Ausweisung von sogenannten Vorrangflächen voraus, durch die zugleich ein Ausschluss solcher Anlagen an anderen Stellen im Plangebiet angestrebt und festgeschrieben wird.
102 
Diese in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB normierteAusschlusswirkung , die zur Folge hat, dass Windkraftanlagen außerhalb der ausgewiesenen Vorrangflächen in der Regel unzulässig sind, lässt sich – wie bereits dargelegt - nach der Wertung des Gesetzgebers aber nur dann rechtfertigen, wenn der Plan zugleich sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen.
103 
Dem Plan muss deshalb ein schlüssiges gesamträumliches Plankonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird. Die Abwägung aller im Rahmen dieser Planung zu beachtenden Belange darf sich nicht auf die positive Ausweisung von Vorrangflächen beschränken, sondern muss sich vielmehr auch auf die ausgeschlossenen Standorte erstrecken.
104 
Auch wenn der Gesetzgeber den Planungsträger mit der Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB keine normative Gewichtungsvorgabe im Sinne einer speziellen Förderungspflicht der Windenergienutzung beigefügt hat, darf sich der Planungsträger mit einer bloßen „Feigenblatt“-Planung, die auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft, nicht begnügen. Die kommunalen und regionalen Plangeber müssen vielmehr die Entscheidung des Bundesgesetzgebers, Windkraftanlagen im Außenbereich grundsätzlich zu privilegieren, im Rahmen ihrer Planung beachten und bei der Abwägung der beachtlichen Belange auch so gewichten, dass für die Windenergienutzung im Plangebiet tatsächlich in substanzieller Weise Raum geschaffen wird (ständige obergerichtliche Rechtsprechung; vgl. z. B. BVerwG, Urteile v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, v. 13.03.2002 - 4 C 4.02 - und v. 21.10.2004 - 4 C 2.04 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.11.2006 - 3 S 2115/04 -, OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 20.04.2007 - 2 L 1010/04 -, jew. in Juris).
105 
Ausgehend von diesen grundsätzlichen Überlegungen wäre der Regionalplan 2020 also nur dann geeignet, die Zulässigkeit von Windkraftanlagen außerhalb der festgesetzten Vorrangflächen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auszuschließen, wenn dieser auf einemschlüssigen Gesamtkonzept beruhen, keine Abwägungsfehler aufweisen und die Planung im Ergebnis der Nutzung der Windenergie in substanzieller Weise Raum schaffen würde.
106 
Diesen Anforderungen genügt der Regionalplan 2020 jedoch nicht. Denn es bestehen nicht nur rechtliche Bedenken gegen einen Teil der im Regionalplanverfahren angewandten Suchlaufkriterien.
107 
Auch bei der Anwendung dieser Suchlaufkriterien sind dem Beigeladenen zu 2 erhebliche Fehler unterlaufen, die im Ergebnis dazu geführt haben, dass eine beträchtliche Zahl der als Vorranggebiete möglicherweise geeigneten Potenzialflächen zum Teil ohne jeglichen sachlichen Grund und zum überwiegenden Teil im Ergebnis jedenfalls abwägungsfehlerhaft für eine Windenergienutzung ausgeschlossen worden sind.
108 
Diese Fehler bei der Festlegung und Anwendung der Suchlaufkriterien führen im Ergebnis auch dazu, dass der Beigeladene zu 2 mit dem Regionalplan 2020 der Windenergienutzung in seinem Verbandsgebiet nicht in dem möglichen und gebotenen Umfang Raum geschaffen hat, mit der Folge, dass dieser Regionalplan mangels ausreichender Darstellung von Positivflächen für die Errichtung von Windkraftanlagen insgesamt nichtig ist und ihm daher nicht die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vorgesehene Ausschlusswirkung zukommt (vgl. zur Frage des Umfangs der Nichtigkeit in Fällen der vorliegenden Art: z. B. BVerwG, Urt. v. 21.10.2004 - 4 C 2/04 - m.w.N. in Juris).
109 
2.6.2. Zwar bestehen gegen das der Planung zugrundegelegte und im Schriftsatz vom 09.02.2010 vom Beigeladenen zu 2 im Einzelnen dargestellte, mehrstufige Plankonzept , bei dem in mehreren Verfahrensschritten unter Verwendung von Kriterien unterschiedlicher Wertigkeit (Ausschlusskriterien, Rückstellkriterien, Abwägungskriterien) einerseits die Vorrangflächen für Windkraftanlagen im Sinne einer positiven Standortzuweisung und andererseits die Ausschlussgebiete für Windkraftanlagen bestimmt werden, keinen grundsätzlichen Einwände.
110 
2.6.3. Eben so wenig begegnen die vom Beigeladenen zu 2 festgelegten „ schutzgutbezogenen Ausschlusskriterien “ (sogenannte harte und weiche Tabuzonen) und deren Anwendung im ersten Verfahrensschritt (erster Teilschritt) durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
111 
Soweit die Klägerin bei mehreren dieser Ausschlusskriterien die sachliche Notwendigkeit der damit angestrebten Flächenfreihaltungen und Mindestabstände in Zweifel gezogen hat, teilt das Gericht diese rechtlichen Bedenken nicht, nachdem der Beigeladene zu 2 die sachliche Berechtigung dieser Ausschlusskriterien im Schriftsatz vom 09.02.2010 und in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen plausibel begründet hat.
112 
Dabei fällt zwar auf, dass der Beigeladene zu 2 bei der zur Festlegung der über Mindestabstände definierten Ausschlusskriterien gebotenen typisierenden und pauschalierenden Betrachtung nicht ausnahmslos die im Plankonzept beschriebene Referenzanlage zugrunde gelegt, sondern auch Vorsorgeaspekte und Entwicklungsmöglichkeiten im Hinblick auf den Planungshorizont 2020 berücksichtigt hat.
113 
Soweit der Beigeladene zu 2 dabei teilweise auch von den Empfehlungen des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg (vgl. im Einzelnen: Hinweise für die Festlegung von Vorrangebieten für regional bedeutsame Windkraftanlagen mit regionsweiter außergebietlicher Ausschlusswirkung vom Oktober 2003 - Az.: 5 R-458/2 - sowie Windfibel vom April 2001) und ebenso von fachgesetzlich vorgeschriebenen Schutzabständen (z. B. nach Eisenbahnrecht, Straßenrecht, Luftverkehrsrecht, Wasserrecht, etc.) abgewichen ist, halten sich diese „Vorsorge- und Sicherheitszuschläge“ aber noch in einem sachlich begründbaren Rahmen und sind deshalb vom Planungsermessen des Beigeladenen zu 2 gedeckt.
114 
Dies gilt insbesondere für den von der Klägerin beanstandeten Mindestabstand von 950 m zu Siedlungen ohne Gewerbe, den der Beigeladene zu 2 ohne weiteres nachvollziehbar begründen konnte (vgl. hierzu auch Nieders. OVG, Urt. v. 09.10.2008 - 12 Kn 35/07 - in Juris, das sogar einen Abstand von 1000 m zu Siedlungen für zulässig erachtet hat).
115 
Auch für die anderen Ausschlusskriterien, die über Mindestabstände definiert wurden, gilt insoweit im Ergebnis nichts anderes.
116 
Die Anwendung dieser schutzgutbezogenen Ausschlusskriterien mit den zum Teil „großzügigen“ Sicherheits- und Vorsorgezuschlägen hat im Ergebnis auch noch zu keiner zu starken Reduzierung der für eine Windenergienutzung in Betracht kommenden Potenzialflächen im Sinne einer Verhinderungsplanung geführt. Denn nach Anwendung der schutzgutbezogenen Ausschlusskriterien sind im Verbandsgebiet (476.494 ha) 748 Potenzialflächen mit einer Gesamtfläche von 12.200 ha übrig geblieben und damit noch eine ausreichende Zahl, um der Windenergienutzung im Plangebiet im gebotenen Umfang Raum zu geben.
117 
2.6.4. Die Zulässigkeit des (ersten) planerischen Ausschlusskriteriums der Mindest-windhöffigkeit (4,6 m/Sek. in 50 m über Gelände), das im ersten Verfahrensschritt als zweiter Teilschritt zur Anwendung gekommen ist, steht ebenfalls außer Zweifel. Denn auch dieses planerische Ausschlusskriterium, durch das die nach Anwendung der schutzgutbezogenen Ausschlusskriterien verbliebenen 748 Potenzialflächen um weitere 450 Potenzialflächen auf 298 Potenzialflächen reduziert worden sind, hat der Beigeladene zu 2 schlüssig und überzeugend begründet. Dies bedarf keiner weiteren Erörterung, nachdem die Klägerin ihre ursprünglichen Einwände gegen dieses Ausschlusskriterium in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht erhalten hat.
118 
2.6.5. Es bestehen jedoch aus mehreren Gründen rechtliche Bedenken gegen das zweite planerische Ausschlusskriterium der Mindeststandortgröße (mindestens 3 Anlagen und 20 ha), mit dessen Anwendung die verbliebenen 298 Potenzialflächen um weitere 218 Potenzialflächen auf letztlich 80 Potenzialflächen reduziert worden sind.
119 
Zwar hält das Gericht die Festlegung eines solchen Ausschlusskriteriums wiederum für grundsätzlich zulässig, um eine flächige Überlastung der Landschaft durch eine Vielzahl von Windkraftanlagen, die ohne erkennbare Ordnung über das gesamte Plangebiet verstreut stehen und so zu der - viel zitierten und aus raumordnerischen Gründen unerwünschten - „Verspargelung der Landschaft“ führen, zu vermeiden.
120 
Es steht auch außer Zweifel, dass das mit dem Ausschlusskriterium verfolgte raumordnerische Ziel, einen flächendeckenden Anlagenwildwuchs, der zu Nutzungskonflikten und einer Beeinträchtigung einer Vielzahl schutzwürdiger Belange im Außenbereich führen kann, durch die Festlegung einer Mindestanlagenzahl, kombiniert mit einer Mindeststandortgröße verhindert werden kann, da hierdurch die Errichtung von Windkraftanlagen sowohl zahlenmäßig als auch räumlich auf bestimmte Flächen konzentriert wird.
121 
Selbst wenn man also die Festlegung eines solchen planerischen Ausschlusskriteriums aus den genannten Gründen für grundsätzlich zulässig erachtet, ist jedoch bei der Anwendung dieses Kriteriums zu berücksichtigen, dass bereits die schutzgutbezogenen Ausschlusskriterien und das planerische Ausschlusskriteriums der Mindestwindhöffigkeit im Einzelfall zu einer erheblichen zahlenmäßigen Reduzierung der für die Errichtung von Windkraftanlagen in Betracht kommenden Außenbereichsflächen und damit bereits zu der ausreichenden Konzentration führen können.
122 
Dies gilt in besonderem Maße für Plangebiete, die besonders windarm, dicht besiedelt und aufgrund einer hohen Zahl schutzwürdiger Belange besonders „hochwertig“ sind. Denn es liegt auf der Hand, das in solchen Plangebieten dem Ziel einer räumlichen Konzentrationswirkung von Windkraftanlagen bereits durch die Anwendung der hohen Zahl schutzgutbezogener Ausschlusskriterien und des Kriteriums der Mindestwindhöffigkeit in ausreichendem Maße Rechnung getragen sein und für eine zusätzliche Anwendung des Ausschlusskriteriums der Mindeststandortgröße zum Zwecke einer (weiteren) Konzentration von Anlagen folglich im Einzelfall keine sachliche Notwendigkeit mehr bestehen kann.
123 
Gerade auch im vorliegenden Fall zeigt schon ein Blick auf die vom Beigeladenen zu 2 vorgelegte Karte mit den verbliebenen Potenzialstandorten nach Anwendung von 28 Ausschlusskriterien, dass im gesamten Landkreis Heilbronn bereits nach Anwendung der genannten schutzgutbezogenen Ausschlusskriterien und dem Kriterium der Mindestwindhöffigkeit insgesamt nur fünf Potenzialflächen übrig geblieben sind, die für eine Ausweisung als Vorranggebiete noch in Betracht gekommen wären. Berücksichtigt man weiter, dass sich diese verbliebenen Potenzialflächen auf zwei, ca. 40 km auseinanderliegende Teilbereiche (Gemeindegebiet Schwaigern/Brackenheim und Roigheim/Möckmühl/Widdern) konzentrieren, kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden, dass im Landkreis Heilbronn bereits durch die Anwendung der genannten Ausschlusskriterien eine mehr als ausreichende Konzentrationswirkung eingetreten ist und in diesem Bereich deshalb keine sachlich begründbare Notwendigkeit mehr bestand, mit dem Kriterium der Mindeststandortgröße weitere vier der fünf verbliebenen Potenzialflächen aus den weiteren Suchläufen des Regionalplanverfahrens herauszunehmen.
124 
Nichts anderes gilt im Wesentlichen auch für mehr als die Hälfte der Flächen der Landkreise Hohenlohe und Schwäbisch Hall, die sich in südöstlicher Richtung an den Landkreis Heilbronn anschließen. Auch in diesen Bereichen sind nach Anwendung der schutzgutbezogenen Ausschlusskriterien und des Kriteriums der Mindestwindhöffigkeit lediglich noch ca. 20 für eine Windenergienutzung in Betracht kommende Potenzialflächen übrig geblieben und damit eine Zahl, die im Verhältnis zur Größe des genannten Bereichs und ihrer Lage und Abstände zueinander die Annahme einer „Verspargelung der Landschaft“ von vornherein ausschließt. Auch dies erschließt sich dem Betrachter bereits ohne Weiteres durch einen Blick auf die genannte Karte mit den verbliebenen Potenzialstandorten und bedarf daher keiner näheren Erläuterung.
125 
Die undifferenzierte, flächendeckende Anwendung des Kriteriums der Mindeststandortgröße hat also im vorliegenden Regionalplanverfahren dazu geführt, dass jedenfalls im Landkreis Heilbronn und in weiten Teilen der Landkreise Hohenlohe und Schwäbisch Hall zwischen 20 und 30 für eine Windenergienutzung möglicherweise geeignete Potenzialstandorte aus den weiteren Suchläufen herausgenommen worden sind, obwohl in diesen Bereichen eine solche Herausnahme zur Erreichung des raumordnerischen Ziels der Konzentration von Windkraftanlagen nicht mehr erforderlich war, weil die Gefahr einer „Verspargelung der Landschaft“ schon nach Anwendung der schutzgutbezogenen Ausschlusskriterien und des Kriteriums der Mindestwindhöffigkeit nicht mehr bestand.
126 
2.6.6. Doch selbst man wenn diese erheblichen Zweifel an der raumordnerischen Erforderlichkeit einer solchen undifferenzierten, flächendeckenden Anwendung des Kriteriums zur Mindeststandortgröße auf das gesamte Plangebiet zurückstellen würde, verbleiben darüber hinaus jedenfalls durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die vom Beigeladenen zu 2 vorgenommene konkrete Berechnung des Mindestflächenbedarfs (20 ha).
127 
Dabei ist allerdings zunächst wiederum nicht zu beanstanden, dass der Beigeladene zu 2 dieser Berechnung die unter dem Gesichtspunkt Flächenbedarf „ungünstigste“ Aufstellungskonfiguration mit zwei vertikal zur Hauptwindrichtung und einer dahinterstehenden Windkraftanlage - wie in der Windfibel des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg dargestellt (Seite 27, Abbildung 12) - zugrunde gelegt hat.
128 
Denn eine solche Anordnung der Windkraftanlagen dürfte auch im vorliegenden Plangebiet bei einer Vielzahl der in Betracht kommenden Potenzialflächen nicht unwahrscheinlich sein. Auch die dabei angenommenen Abstände zwischen den Windkraftanlagen (4-facher bzw. 8-facher Rotordurchmesser) sind ohne Weiteres nachvollziehbar, um eine störungsfreie Funktion der Anlagen sicherzustellen. Die Rechtsansicht der Klägerin, dass der Beigeladene zu 2 an dieser Stelle lediglich den 3- bis 5-fachen Rotordurchmesser hätte zugrunde legen dürfen, teilt das Gericht daher nicht.
129 
Es bestehen aber erhebliche Bedenken gegen die Berücksichtigung von bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen im Rahmen dieser Mindestflächenberechnung.
130 
Dabei kann zunächst offen bleiben, ob bei der Festlegung von Ausschlusskriterien bauordnungsrechtliche Aspekte bereits deshalb außer Betracht zu bleiben haben, weil die mit den positiven Vorrangflächenausweisungen verbundene Ausschlusswirkung in der Regel durch städtebauliche bzw. raumplanerische Gründe legitimiert sein muss (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urt. v. 08.12.2005 - 1 C 10065/05 - in Juris).
131 
Denn die Einbeziehung bauordnungsrechtlicher Abstandsflächen in die Mindestflächenberechnung wäre nur dann plausibel, wenn die Ausweisung von Vorrangflächen im Plangebiet auch tatsächlich parzellenscharf, d. h. entlang von bestehenden Grundstücksgrenzen erfolgen würde. Denn nur wenn die Grenzen des Vorranggebietes mit den Grundstücksgrenzen der darin liegenden potenziellen Baugrundstücke identisch wären, müssten die im Vorranggebiet geplanten Windkraftanlagen die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen auch gegenüber den Grenzen des Vorranggebietes einhalten und wären diese Abstände folglich bei der Berechnung des Vorrangflächenbedarfs zu berücksichtigen.
132 
Erfolgt die Ausweisung der Vorranggebiete dagegen – wie im vorliegenden Fall – nicht parzellenscharf, hat dies zur Folge, dass der Standort einer Windkraftanlage durchaus ganz am Rande eines Vorrangebietes liegen und trotzdem zugleich auf dem Baugrundstück alle bauordnungsrechtlich gebotenen Abstandsflächen zu den angrenzenden Nachbargrundstücken einhalten kann.
133 
Zwar kann auch bei der vorliegenden Ausweisungspraxis nicht völlig ausgeschlossen werden, dass die Grenze eines ausgewiesenen Vorranggebietes zufällig mit der Grundstücksgrenze eines potenziellen Baugrundstücks übereinstimmt.
134 
Diese Wahrscheinlichkeit ist jedoch nicht nur tatsächlich, sondern auch theoretisch bereits deshalb äußerst gering, weil sich der Grenzverlauf und die Form der potenziellen Vorranggebiete aus der Anwendung der schutzgutbezogenen Ausschlusskriterien im ersten Verfahrensschritt ergibt. Da die Mehrzahl dieser Ausschlusskriterien über Mindestabstände definiert werden, die zeichnerisch kreisförmig darzustellen sind, weisen auch die nach Anwendung dieser Kriterien verbleibenden Potenzialflächen überwiegend - und in der Regel auch an mehreren Seiten - gerundete Grenzverläufe auf (vgl. hierzu Karte über die Potentialstandorte nach Anwendung von 28 Ausschlusskriterien), die bereits aus diesem Grund mit Grundstücksgrenzen, die - von wenigen, vernachlässigbaren Ausnahmen abgesehen - in der Regel geradlinig verlaufen, nicht identisch sein können.
135 
Eine (zufällige) Übereinstimmung der Grenzen von Vorrangflächen mit Grundstücksgrenzen ist deshalb überhaupt nur denkbar, soweit diese durch Tabuzonen gebildet werden, die auch geradlinige Grenzverläufe aufweisen können (insbesondere Straßen, Bahnlinien, Freileitungen, etc.).
136 
Eine Übereinstimmung der Grenzen solcher linear verlaufender Tabuzonen mit Grundstücksgrenzen ist jedoch in der Mehrzahl der Fälle wiederum deshalb auszuschließen, weil Grundstücksgrenzen in der Regel in einem geringen Abstand zu den durch die genannten Tabuzonen geschützten Straßen, Eisenbahnstrecken und Fließgewässer, etc. verlaufen bzw. direkt an diese angrenzen, während die durch solche Tabuzonen gebildeten Grenzen der späteren Vorranggebiete den festgesetzten Mindestabstand von 100 m gegenüber den genannten Straßen, Eisenbahnstrecken und Fließgewässern einhalten und damit mit Grundstücksgrenzen bereits deshalb wiederum regelmäßig nicht identisch sind.
137 
Aus alledem folgt, dass eine Übereinstimmung auch nur einer Grenze eines Vorranggebietes mit einer Grundstücksgrenze eines möglichen Baugrundstücks nicht nur tatsächlich, sondern auch theoretisch äußerst unwahrscheinlich ist.
138 
Die Wahrscheinlichkeit, dass - wie in ihrer Mindestflächenberechnung vom Beigeladenen zu 2 zugrunde gelegt - gleichzeitig drei Grenzen eines ausgewiesenen Vorranggebietes mit drei Grundstücksgrenzen so übereinstimmen, dass in Bezug auf jeden der drei potenziellen Windkraftanlagenstandorte innerhalb der Vorrangfläche die Berücksichtigung einer bauordnungsrechtlichen Abstandsfläche gerechtfertigt wäre, dürfte dementsprechend bei Null liegen.
139 
Die Mindestflächenberechnung ist daher bereits deshalb zu beanstanden, weil der Beigeladene zu 2 dabei von dem offensichtlich unwahrscheinlichen Sachverhalt ausgegangen ist, dass die Vorranggebietsgrenzen identisch mit den Grundstücksgrenzen möglicher Baugrundstücke sind (vgl. zur Berücksichtigung offensichtlicher Unwahrscheinlichkeiten in Planverfahren: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.11.2006 - 3 S 2115/04 -, OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 20.04.2007 - 2 L 110/04 - jew. in Juris).
140 
Hinzu kommt, dass der Beigeladene zu 2 seiner Mindestflächenberechnung nicht die Maße der Referenzanlage zugrunde gelegt hat, obwohl er diese in seinem eigenen Plankonzept als Grundlage für die Planung festgelegt und im Schriftsatz vom 09.02.2010 auch mit überzeugenden Argumenten als für die im Rahmen der Regionalplanung übliche pauschalierende und typisierende Betrachtung repräsentativ eingestuft hat.
141 
Legt man der Mindestflächenberechnung aber diese Referenzanlage zugrunde und verzichtet man aus den dargelegten Gründen auf eine Berücksichtigung der gegenüber den Grenzen der Vorrangflächen in der Regel ohnehin nicht einzuhaltenden bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen, errechnet sich hieraus ein Mindestflächenbedarf für drei Windkraftanlagen von lediglich knapp 7 ha (bei 4 bzw. 8-fachen Rotordurchmesser-abständen).
142 
Legt man der Berechnung die vom Beigeladenen zu 2 angenommene größere Windkraftanlage zugrunde (Rotordurchmesser 82 Meter), beträgt der Mindestflächenbedarf für 3 Windkraftanlagen lediglich knapp 11 ha.
143 
Jedoch selbst wenn man bei der Berechnung auch noch die von der Referenzanlage gegenüber drei Grundstücksgrenzen einzuhaltenden bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen mit einbezieht, errechnet sich hieraus lediglich ein Flächenbedarf von maximal 14,5 ha für drei Anlagen.
144 
Die vom Beigeladenen zu 2 errechnete Mindestflächengröße von 20 ha ist daher selbst dann deutlich, nämlich um über 25 % zu hoch angesetzt, wenn man bei der Berechnung trotz der dargelegten sachlichen Bedenken auch noch die von der Referenzanlage einzuhaltenden Abstandsflächen zu Nachbargrundstücksgrenzen berücksichtigt.
145 
Die Richtigkeit der Einschätzung, dass der Mindestflächenbedarf für drei Referenzanlagen lediglich bei ca. 15 ha (entspricht ca. 5 ha pro Anlage) anzusetzen ist, wird im Übrigen auch durch die vom Beigeladenen zu 2 letztlich festgesetzten Vorranggebiete bestätigt, von denen mehr als 1/3 bei einer Fläche zwischen 26,6 und 52 ha und einer Anlagenzahl zwischen 5 und 14 als ausreichend dimensionierte Vorranggebiete eingestuft wurden, was einem Raumbedarf zwischen 3,7 und 5,5 ha pro Anlage entspricht.
146 
Soweit der Beigeladene zu 2 hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass diese im Verhältnis zur Größe der Vorrangfläche höheren Anlagenzahlen zumindest bei zwei Standorten darauf zurückzuführen seien, dass dort auch kleinere Windkraftanlagen errichtet worden seien, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung.
147 
Denn dieses Vorbringen belegt vielmehr, dass in den ausgewiesenen Vorranggebieten nicht nur Windkraftanlagen errichtet worden sind, deren Maße über denen der Referenzanlage liegen, sondern auch Windkraftanlagen, die diese Maße offensichtlich unterschreiten. Dieses Vorbringen bestätigt daher lediglich, dass der Beigeladene zu 2 seinem - insoweit durchaus schlüssig begründeten - Plankonzept zu Recht die von ihm im Schriftsatz vom 09.02.2010 beschriebene Referenzanlage zugrunde gelegt hat und es daher sachlich nicht gerechtfertigt ist, bei der Berechnung des Mindestflächenbedarfs für 3 Anlagen sodann hiervon abweichend von einer ausschließlichen Realisierung deutlich größerer Windkraftanlagen auszugehen.
148 
2.6.7. Als Zwischenergebnis bleibt daher festzuhalten, dass - selbst wenn man die Festlegung und (flächendeckende) Anwendung eines Mindestflächenkriteriums im ersten Verfahrensschritt des Regionalplanverfahrens für zulässig erachtet - der Beigeladene zu 2 jedenfalls bei der Berechnung des Mindestflächenbedarfs seine eigenen Planvorgaben (Referenzanlage) nicht beachtet hat, er zudem von einem offensichtlich unwahrscheinlichen Sachverhalt ausgegangen ist (Vorrangflächengrenzen identisch mit Baugrundstücksgrenzen) und er allein mit diesem Vorgehen mindestens 12 Potenzialflächen (vgl. Aufstellung im Schriftsatz des Beigeladenen zu 2 vom 30.03.2010), die für eine Windenergienutzung möglicherweise geeignet gewesen wären, letztlich ohne sachliche Rechtfertigung aus dem weiteren Regionalplanverfahren herausgenommen hat.
149 
2.6.8. Darüber hinaus ist weiter zumindest zweifelhaft, ob der Beigeladenen zu 2 das Ausschlusskriterium der Mindeststandortgröße ausnahmslos abwägungsfehlerfrei angewendet hat. Denn er hat das Ausschlusskriterium auch auf Teilflächen von Potenzialflächen angewendet, die dadurch entstanden sind, dass die betreffende Potenzialfläche von einer linear verlaufenden Tabuzone durchschnitten wird. Hierzu hat der Beigeladene zu 2 mit Schriftsatz vom 14.04.2010 ergänzend vorgetragen, dass Potenzialflächen, die von einer „linienförmigen“ Tabuzone geteilt wurden, bei der Anwendung des Ausschlusskriteriums der Mindeststandortgröße nur dann weiterhin als eine einheitliche Potenzialfläche eingestuft wurden, wenn die sie teilende Tabuzone nicht breiter als 200 m war.
150 
Auch gegen dieses im Plankonzept nicht festgelegte, bei der Anwendung des Ausschlusskriteriums der Mindeststandortgröße aber berücksichtigte „Zerschneidungskriterium“ bestehen rechtliche Bedenken, da keine konkreten sachlichen Gesichtspunkte ersichtlich oder vorgetragen sind, die es rechtfertigen könnten, die vom Beigeladenen zu 2 vorgenommene unterschiedliche Behandlung von Potenzialflächen, die von einer linienförmigen Tabuzone durchschnitten werden, gerade an eine Breite dieser Tabuzone von 200 m zu knüpfen. Denn es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass auch Potenzialflächen trotz ihrer „Zerschneidung“ durch eine mehr als 200 Meter breite Tabuzone noch für die Aufnahme von mindestens drei Anlagen geeignet gewesen wären und deshalb ohne nachvollziehbare sachliche Notwendigkeit aus dem weiteren Regionalplanverfahren herausgenommen worden sind.
151 
2.6.9. Auf eine weitere Sachaufklärung zur Ermittlung der genauen Zahl der Potentialflächen, die aufgrund dieses „Zerschneidungskriteriums“ bei der Anwendung des Ausschlusskriteriums der Mindeststandortgröße als zwei Teilflächen behandelt wurden und deshalb bereits im ersten Verfahrensschritt herausgefallen sind, kann jedoch an dieser Stelle verzichtet werden, da der Regionalplan 2020 jedenfalls auf den nachfolgenden Verfahrensebenen ( Zweiter Verfahrensschritt: Rückstellkriterien; Dritter Verfahrensschritt: planerische Kriterien/Abwägungskriterien/Einzelfallbeurteilung) abwägungsfehlerhaft zustande gekommen ist.
152 
Dabei bestehen gegen das nach Anwendung der Ausschlusskriterien weiter vorgesehene und im Schriftsatz vom 09.02.2010 (vgl. Seite 18 ff.) im Einzelnen beschriebene stufenweise Vorgehen bei der Suche nach geeigneten Vorranggebieten keine grundsätzlichen konzeptionellen Einwände.
153 
Die für den zweiten Verfahrensschritt festgelegten Rückstellkriterien wurden im Plankonzept des Regionalplanes 2020 sachlich ausreichend begründet bzw. erläutert und begegnen daher keinen rechtlichen Bedenken.
154 
Unter Berücksichtigung der mit den Rückstellkriterien verfolgten regionalplanerischen Ziele ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beigeladene zu 2 diesen Rückstellkriterien eine mit den Ausschlusskriterien vergleichbar hohe Wertigkeit beigemessen hat, die bei der Anwendung dieser Kriterien im Einzelfall dazu führen kann, dass sich bereits ein solches Rückstellkriterium gegenüber der Nutzung der Fläche für Windenergieanlagen durchsetzt und das Vorliegen mehrerer solcher Rückstellkriterien regelmäßig zur Streichung der betreffenden Potenzialfläche im zweiten Verfahrensschritt führt.
155 
2.6.10. Der Beigeladene zu 2 hat sich an diese im Plankonzept schlüssig dargelegten Anwendungsvorgaben bei seinen Auswahl- bzw. Ausschlussentscheidungen im zweiten Verfahrensschritt jedoch nur teilweise gehalten.
156 
Denn er hat von den nach Anwendung der Ausschlusskriterien verbliebenen 80 Potenzialflächen im zweiten Verfahrensschritt 42 Potenzialstandorte aus dem weiteren Regionalplanverfahren herausgenommen und dabei lediglich bei 21 - also bei der Hälfte der in diesem Verfahrensschritt gestrichenen - Potenzialflächen seine eigenen, oben beschriebenen Planvorgaben beachtet.
157 
Dies ergibt sich unmittelbar aus der vom Beigeladenen zu 2 vorgelegten Tabelle „Beurteilung über Rückstellkriterien“ vom März 2004 , in der die Einzelheiten der Beurteilung der Potenzialflächen anhand der Rückstellkriterien stichwortartig zusammengefasst und auch die Gründe für das Entfallen einzelner Standorte genannt sind.
158 
In dieser Tabelle ist für alle 80 nach Anwendung der Ausschlusskriterien verbliebenen Potenzialflächen aufgelistet, welche Rückstell- und welche Abwägungskriterien für deren Eignungsbeurteilung relevant waren. Dabei wurde ein vorliegendes Rückstellkriterium in der Tabelle mit einer 1 gekennzeichnet. In der Spalte „SUM“ (= Summe) wurden die vorliegenden Rückstell- und Abwägungskriterien addiert.
159 
Zur Anwendung der in der Tabelle dargestellten Kriterien hat die Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen zu 2 in der mündlichen Verhandlung und auch nochmals im Schriftsatz vom 14.04.2010 erläutert, dass es sich bei der Wiedergabe der planerischen Kriterien und der Abwägungskriterien des 3. Verfahrensschrittes in der genannten Tabelle vom März 2004 (Rückstellkriterien) lediglich um einen Darstellungsfehler handle, diese Kriterien der Beurteilung im zweiten Verfahrensschritt jedoch nicht zugrundegelegt worden seien.
160 
Soweit in diesem zweiten Verfahrensschritt Potenzialflächen entfallen seien, seien hierfür ausschließlich die in der letzten Spalte der Tabelle „Begründungen entfallende Standorte ausschlaggebend gewesen.
161 
Geht man aber von der Richtigkeit dieser Erläuterungen des Beigeladenen zu 2 aus, folgt aus der genannten Tabelle, dass sich der Beigeladene zu 2 lediglich bei der Hälfte der 42 in diesem Verfahrensschritt entfallenen Potenzialflächen an seine eigenen Planvorgaben gehalten hat, weil lediglich bei 21 Potenzialflächen das Entfallen des Standortes tatsächlich auf das Vorliegen von einem oder zwei Rückstellkriterien gestützt wurde.
162 
Dabei handelt es zum Einen um die Standorte Nrn. 45, 50, 54, 55, 56, 58, 71, 73 und 76 , bei denen im Rahmen der vorgenommenen Einzelfallbetrachtung bereits ein vorliegendes Rückstellkriterium als so gewichtig eingestuft wurde, dass die betreffenden Potenzialflächen bereits allein wegen Vorliegen dieses einen Rückstellkriteriums entfallen sind und zum Andern um die Standorte Nrn. 16, 29, 59, 60, 61, 63, 64, 67, 69, 70, 74 und 75, die wegen des Vorliegens von zwei Rückstellkriterien und damit ebenfalls in rechtlich nicht zu beanstandender Weise entsprechend den Vorgaben des Plankonzepts bereits im zweiten Verfahrensschritt aus dem weiteren Regionalplanverfahren herausgenommen wurden (vgl. im Einzelnen Begründungen entfallende Standorte, Tabelle vom März 2004, letzte Spalte).
163 
Bei der Beurteilung der Standorte Nrn. 4, 65, 68, 78 und 79 hat der Beigeladene zu 2 die von ihm selbst aufgestellten Planvorgaben jedoch offensichtlich nicht beachtet.
164 
Denn der Beigeladene zu 2 hat ausweislich der in der Tabelle gegebenen - und nach seinem eigenen Vorbringen für das Entfallen der Standorte allein maßgeblichen - Begründungen die Herausnahme dieser Potenzialflächen jeweils auf das Vorliegen eines Rückstellkriteriums und zusätzlich auf das Vorliegen eines planerischen Kriteriums aus dem dritten Verfahrensschritt gestützt, und zwar in einem Fall auf das planerische Kriterium „Vermeidung der Einkreisung von Ortslagen“ und in vier Fällen auf das planerische Kriterium „Überlastungsschutz der Landschaft“.
165 
Nachdem der Beigeladene zu 2 das Entfallen von Standorten, die bereits wegen des Vorliegens eines Rückstellkriteriums aus dem weiteren Regionalplanverfahren herausgenommen wurden, auch lediglich mit der ausschließlichen Nennung dieses Rückstellkriteriums begründet hat, geht das Gericht davon aus, dass bei den vorgenannten Standorten das Vorliegen des genannten Rückstellkriteriums für den Beigeladenen zu 2 allein nicht ausreichend war, um die Potenzialfläche aus dem weiteren Regionalplanverfahren herauszunehmen und die Herausnahme deshalb zusätzlich auch auf das in der Begründung genannte planerische Kriterium gestützt wurde.
166 
Denn insoweit muss sich der Beigeladene zu 2 - soweit die von ihm vorgelegten Unterlagen, welche die Abwägungsentscheidungen im Planverfahren dokumentieren sollen, nach seinen eigenen Erläuterungen „Darstellungsfehler“ aufweisen - an seinen Einlassungen im vorliegenden Klageverfahren festhalten lassen, wonach für das Entfallen von Standorten nicht die einzelnen Eintragungen in den „Kriterien-Spalten“ der Tabelle (0 oder 1), sondern ausschließlich die in der letzten Spalte gegebenen Begründungen maßgeblich gewesen sein sollen.
167 
Das Entfallen der Standorte Nrn. 8, 11, 13, 19, 20, 25, 36, 40, 48, 49, 52, 62 und 80 wurde - noch weitergehend - sogar ausschließlich auf das Vorliegen eines bzw. von zwei planerischen Kriterien des dritten Verfahrensschrittes, nämlich die Kriterien „Überlastungsschutz der Landschaft“ und „Vermeidung der Einkreisung von Ortslagen“ gestützt.
168 
Diese nach dem Plankonzept erst im dritten Verfahrensschritt zur Anwendung kommenden planerischen Kriterien begründen nach den eigenen Planvorgaben des Beigeladenen zu 2 jedoch einen geringeren Schutzanspruch als Rückstellkriterien und sind daher nach der eigenen planerischen Gewichtung des Beigeladenen zu 2 für sich genommen nicht ausreichend, um eine Flächenfreihaltung bzw. einen Schutzabstand zu begründen.
169 
Geht man deshalb (mit dem Plankonzept) davon aus, dass in der Regel mindestens 2 (höherwertige) Rückstellkriterien vorliegen müssen, um eine Potenzialfläche im zweiten Verfahrensschritt aus dem weiteren Regionalplanverfahren herauszunehmen, erweist sich eine solche Herausnahme, die kumulativ auf ein Rückstellkriterium und ein geringer wertiges - und deshalb erst im dritten Verfahrensschritt zur Anwendung kommendes - planerisches Kriterium gestützt wurde, nicht nur wegen des darin liegenden Verstoßes gegen das vorgegebene Plankonzept, sondern in erster Linie wegen der darin liegenden Fehlgewichtung der für die Herausnahme maßgeblichen Kriterien als abwägungsfehlerhaft .
170 
Für die Herausnahme von Potenzialflächen auf der Verfahrensebene der Rückstellkriterien (2. Verfahrensschritt) ausschließlich aufgrund solcher weniger gewichtigen planerischen Kriterien aus dem 3. Verfahrensschritt gilt dies noch in verstärktem Maße.
171 
Soweit die Herausnahme im zweiten Verfahrensschritt in der Mehrzahl der genannten Fälle ausschließlich oder zusätzlich auf das planerische Kriterium „Überlastungsschutz der Landschaft“ gestützt wurde, hat dieses plankonzeptwidrige Vorgehen des Beigeladenen zu 2 weiter zur Folge, dass die bei Vorliegen dieses Kriteriums (erst) im dritten Verfahrensschritt vorzunehmende Standortauswahlentscheidung zwischen den „konkurrierenden“ Potenzialflächen unter Einbeziehung der hierbei zu beachtenden Abwägungskriterien in diesem nachfolgenden dritten Verfahrensschritt in Bezug auf sämtliche betroffenen Standorte tatsächlich unterblieben ist und sich das plankonzeptwidrige Vorgehen des Beigeladenen zu 2 wegen dieser unterbliebenen Standortauswahlentscheidung auch auf der dritten Verfahrensebene als abwägungsfehlerhaft erweist.
172 
Die Herausnahme des Standortes Nr. 44 aus dem weiteren Planverfahren wurde auf der Ebene der Rückstellkriterien ausschließlich mit einer „sehr starken Beeinträchtigung verschiedener Vogelarten“ begründet.
173 
Auch hierbei handelt es sich offensichtlich nicht um ein Rückstellkriterium im Sinne des Plankonzepts, sondern allenfalls um einen schutzwürdigen Belang, der bei der Einzelfallbeurteilung im Rahmen des dritten Verfahrensschrittes hätte Berücksichtigung finden können (wie z. B. im Fall der Standorte 27, 31 und 34, die unter anderem auch wegen ihrer Lage in einem Bereich mit hoch gefährdeten Brutvogelarten oder in einem Vogelflugkorridor gestrichen wurden).
174 
Auch die Streichung dieses Standorts erweist sich daher nicht nur wegen des Verstoßes gegen das Plankonzept, sondern in erster Linie wegen der dabei erfolgten Fehlgewichtung des einzigen Herausnahmegrundes als abwägungsfehlerhaft.
175 
Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass allein im zweiten Verfahrensschritt, in dem nach dem der Regionalplanung 2020 zugrundeliegenden Plankonzept eine Streichung von Potenzialflächen ausschließlich auf die festgelegten höherwertigen Rückstellkriterien gestützt werden konnte, durch ein Abweichen von diesen Planvorgaben insgesamt 19 der in diesem Suchlauf entfallenen 42 Potenzialflächen abwägungsfehlerhaft aus dem weiteren Regionalplanverfahren herausgenommen worden sind.
176 
2.6.11. Hinzu kommt, dass darüber hinaus auch im dritten Verfahrensschritt, in dem die nach Anwendung der Ausschluss- und Rückstellkriterien (1. und 2. Verfahrensschritt) verbliebenen Potenzialflächen nach planerischen Kriterien, Abwägungskriterien und im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung abschließend beurteilt werden, weitere Potenzialflächen abwägungsfehlerhaft gestrichen worden sind.
177 
Insoweit bestehen zunächst erhebliche rechtliche Bedenken gegen das vom Beigeladenen zu 2 festgelegte planerische Kriterium „Vermeidung der Einkreisung von Ortslagen“ (im Weiteren: Einkreisungskriterium).
178 
Die Festlegung eines solchen planerischen Kriteriums mag zwar grundsätzlich zulässig sein, um kleinräumige Überlastungserscheinungen im visuellen Einwirkungsbereich von Siedlungen zu verhindern.
179 
Es ist auch ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Beigeladene zu 2 die Anwendung dieses Kriteriums auf den Nahbereich um Siedlungen (3 km Radius) beschränkt hat.
180 
Die weitere Anknüpfung des Einkreisungskriteriums an die Zahl der Standortbereiche ist jedoch in der Sache nicht plausibel, da die visuellen Überlastungserscheinungen - wie beispielsweise eine erdrückende Wirkung durch Windkraftanlagen - im Einwirkungsbereich von Siedlungen, denen der Beigeladene zu 2 mit diesem planerischen Kriterium begegnen will, nicht durch die Zahl der Vorrangflächen (Standortbereiche), sondern ausschließlich durch eine auf diesen Vorrangflächen realisierbare (hohe) Zahl von Windkraftanlagen hervorgerufen werden kann.
181 
Im vorliegenden Regionalplan wurden sowohl Vorranggebiete für maximal 3 Windkraftanlagen als auch für 5, 6, 8, 9 und 14 Windkraftanlagen ausgewiesen. Nach der inhaltlichen Anknüpfung des Kriteriums an die Zahl der Standortbereiche würden zwei Potenzialflächen, die von ihrer Größe geeignet wären, beispielsweise 9 und 14 Windkraftanlagen aufzunehmen, nicht unter das planerische „Einkreisungskriterium“ fallen, obwohl auf diesen zwei Standortbereichen in einem Abstand von weniger als 3 km zu der betreffenden Siedlung insgesamt 23 Windkraftanlagen errichtet werden könnten.
182 
Demgegenüber wäre bei 3 kleineren Standortbereichen für jeweils maximal 3 Windkraftanlagen, die in dem genannten 3-km-Radius um eine Siedlung liegen, das planerische „Einkreisungskriterium“ erfüllt, mit der Folge, dass in diesem Fall im Rahmen der vom Planungsträger sodann zu treffenden Standortauswahlentscheidung einer dieser drei Standortbereiche unter Einbeziehung der Abwägungskriterien (Restriktions- und Positivkriterien) ausgeschieden würde, obwohl offensichtlich ist, dass die in dem zweiten Beispielsfall maximal möglichen 9 Windkraftanlagen zu keinen größeren Überlastungserscheinungen im visuellen Einwirkungsbereich der betroffenen Siedlung führen können als die 23 Windkraftanlagen der ersten Fallkonstellation.
183 
Das vom Beigeladenen festgelegte Einkreisungskriterium ist daher mit seiner inhaltlichen Anknüpfung an die Zahl der Standortbereiche in sich nicht plausibel.
184 
Doch selbst wenn man das Kriterium trotz seiner in der Sache fragwürdigen Anknüpfung an die Zahl der Standortbereiche als zulässig erachten würde, hat der Beigeladene zu 2 das Vorliegen dieses Kriteriums jedenfalls bei insgesamt 7 der im dritten Verfahrensschritt verbliebenen Potenzialflächen zu Unrecht bejaht und die Streichung der betreffenden Standorte folglich zu Unrecht (auch) mit diesem Kriterium begründet.
185 
Wird die Streichung eines Standortes aber (auch) auf ein Kriterium gestützt, das offensichtlich nicht vorliegt, ist die Streichung dieses Standortes bereits aus diesem Grund als abwägungsfehlerhaft einzustufen.
186 
Nach der vom Beigeladenen zu 2 vorgelegten Tabelle „Ausschluss über planerische Kriterien und Abwägungskriterien und Einzelfallbeurteilung“ vom 07.05.2004 , die in ihrer letzten Spalte wiederum die nach den Einlassungen des Beigeladenen zu 2 allein ausschlaggebenden Gründe für die Streichung des jeweiligen Standortes enthält, handelt es sich hierbei um die Standorte Nrn. 5, 6, 12, 23, 37, 38 und 46:
187 
Die Standorte Nrn. 5 und 6 wurden ausweislich der in der genannten Tabelle enthaltenen Begründungen unter anderem mit dem Argument „Überlastung Einzelgemeinde (wäre dritter Standort)“ gestrichen.
188 
Nach der dem Gericht vorliegenden „Karte mit den Potenzialstandorten nach Anwendung von 28 Ausschlusskriterien“befindet sich in der Nähe des Standortes Nr. 5 aber lediglich der Standort Nr. 6, der jedoch gestrichen wurde.
189 
In der näheren Umgebung des Standorts Nr. 6 befinden sich nur die Standorte Nr. 5 und 7, von denen lediglich der Standort Nr. 7 als regionaler Standort ausgewiesen wurde. Der Standort Nr. 5 wurde dagegen ebenfalls gestrichen (s. o.).
190 
Auch die Streichung des Standortes Nr. 12 wurde nicht ausschließlich mit dem planerischen Kriterium „Überlastungsschutz der Landschaft“ begründet, sondern zusätzlich auf das Einkreisungskriterium“ gestützt, obwohl von den vier weiteren Standorten, mit denen zusammen der Standort Nr. 12 eine Einkreisung einer Ortslage hätte begründen können (Standorte Nrn. 11, 13, 51 und 52), lediglich der Standort Nr. 51 als regionaler Standort ausgewiesen wurde.
191 
In Bezug auf den Standort Nr. 23 wurde als Grund für die Streichung des Standortes eine Einkreisung der Ortschaft Ahorn-Berolzheim „bei Realisierung Standort in der Nachbarregion“ genannt. Auch diese Standortstreichung ist mit dieser Begründung selbst dann abwägungsfehlerhaft, wenn der genannte „Standort in der Nachbarregion“ tatsächlich inzwischen realisiert worden wäre. Denn selbst in diesem Fall würden sich in einem Umkreis von 3 km zu der Ortschaft Ahorn-Berolzheim außer dem Standort Nr. 23 und dem hypothetischen Standort in der Nachbarregion keine weiteren geeigneten Potenzialflächen befinden, mit denen zusammen die beiden genannten Standorte das Einkreisungskriterium erfüllen könnten.
192 
Auch auf den Standort Nr. 37 trifft das Einkreisungskriterium nicht zu, da die in seiner Nähe befindlichen Standorte Nrn. 31, 34, 45 und 46, mit denen zusammen er eine Ortslage hätte einkreisen können, ebenfalls alle gestrichen worden sind.
193 
In Bezug auf den gestrichenen Standort Nr. 38 wäre eine solche Einkreisungswirkung allenfalls zusammen mit den Standorten Nrn. 24, 25, 39 und 41 in Betracht gekommen, die jedoch mit Ausnahme des Standortes Nr. 41 ebenfalls alle gestrichen worden sind.
194 
Dem Standort Nr. 46 hätte eine Einkreisungswirkung im Sinne des genannten Kriteriums lediglich zusammen mit den Standorten Nrn. 31, 32, 34, 37 und 45 zukommen können, die jedoch ebenfalls alle gestrichen worden sind.
195 
Die Standorte Nrn. 5 und 23 befinden sich demnach offensichtlich bereits nicht zusammen mit mindestens zwei weiteren Standortbereichen im Abstand von weniger als 3 km um eine Siedlung im Sinne des Einkreisungskriteriums, sodass in Bezug auf diese Standorte bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Kriteriums nicht vorlagen.
196 
In den übrigen Fällen mit „mehr als zwei Standortbereichen im Abstand von 3 Kilometern um eine Siedlung“ (Standorte Nrn. 6, 12, 37, 38 und 46) hätten aber jeweils mindestens zwei der konkurrierenden Standortbereiche übrig bleiben müssen, wenn der Beigeladene zu 2 seine eigenen Planvorgaben beachtet und tatsächlich die im Schriftsatz vom 14.04.2010 beschriebene „vergleichende Detailüberprüfung“ zwischen den Standortbereichen vorgenommen hätte.
197 
Die Streichung dieses Standortes Nr. 38 wurde darüber hinaus auch mit dem Argument begründet, dass dessen „südliches Drittel“ den 3 km-Abstand zum regionalen Standort - gemeint ist wohl der Standort Nr. 41 (südöstlich Kühlsheim-Steinbach) - nicht einhalte.
198 
Auch auf dieses Argument kann die Streichung der gesamten Potenzialfläche Nr. 38 aber offensichtlich nicht gestützt werden, da deren Gesamtfläche 142,3 ha beträgt und jedenfalls mehr als die Hälfte dieser Gesamtfläche den 3 km-Abstand des genannten planerischen Kriteriums „Überlastungsschutz der Landschaft“ ohne Weiteres einhält.
199 
Der Standort Nr. 3 wurde schließlich gestrichen, obwohl die hierfür vom Beigeladenen zu 2 selbst genannte, einzige Voraussetzung nicht eingetreten ist. Denn ausweislich der Begründung in der Tabelle vom 07.05.2004 sollte dieser Standort nur „bei Beibehaltung Standort 53“ entfallen, der im Regionalplan 2020 jedoch nicht als regionales Vorranggebiet ausgewiesen wurde. Die Streichung dieses Standortes ist daher im Ergebnis ohne sachlichen Grund erfolgt.
200 
Die Standorte Nrn. 3, 5, 6, 12, 23, 37, 38 und 46 sind nach alledem im 3. Verfahrensschritt abwägungsfehlerhaft gestrichen worden.
201 
2.6.12. Darüber hinaus bestehen auch gegen die Streichung mehrerer weiterer Standorte im dritten Verfahrensschritt gewisse rechtliche Bedenken, weil zumindest bei einem Teil der vom Beigeladenen zu 2 angegebenen Streichungsgründe nicht erkennbar ist, welche (überwiegenden) öffentlichen Belange mit diesen Ausschlussgründen vor einem Nutzungskonflikt mit der Windenergienutzung geschützt werden sollten.
202 
Nicht nachvollziehbar in diesem Sinne ist insbesondere das bei mehreren Standorten herangezogene Streichungsargument „angrenzende oder die Potenzialfläche querende Rad- und Wanderwege“ , da insoweit auch nicht ansatzweise erkennbar ist, inwiefern deren zweckentsprechende Nutzung durch in der Nähe befindliche Windkraftanlagen so erheblich beeinträchtigt sein könnte, dass eine (auch) hierauf gestützte Streichung des Standorts gerechtfertigt wäre.
203 
Nichts anderes gilt für den Streichungsgrund „Nähe zu Naturdenkmal“ bzw. „Naturdenkmal innerhalb der Potenzialfläche“ , mit dem ebenfalls die Streichung von mehreren Standorten mit begründet wurde.
204 
Den stichwortartigen Begründungen in der Tabelle vom 07.05.2004 lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, inwiefern eine Windenergienutzung in der Nähe der genannten Naturdenkmale den Gründen ihrer Unterschutzstellung zuwiderlaufen könnte.
205 
Ebenso wenig erschließt sich dem Gericht die sachliche Berechtigung des Streichungsgründe „Nähe zu“ bzw. „Lage zwischen Landschaftsschutzgebieten“ .
206 
Denn insoweit sieht das Plankonzept des Beigeladenen zu 2 bereits auf der Ebene der Rückstellkriterien eine Flächenfreihaltung vor. Darüber hinaus hat der Beigeladene zu 2 offensichtlich keine sachliche Notwendigkeit gesehen, über diese Flächenfreihaltung hinaus - wie etwa bei den Waldgebieten - auch noch Pufferzonen um Landschaftsschutzgebiete und Naturparks festzulegen. Es ist daher auch nicht ersichtlich, welche schutzwürdigen Belange außerhalb der genannten Gebiete durch eine Windenergienutzung so stark betroffen sein könnten, dass bereits die bloße Nähe einer für die Windenergienutzung möglicherweise geeigneten Potenzialfläche zu einem Landschaftsschutzgebiet oder Naturpark deren Streichung mit rechtfertigen könnte.
207 
Noch weniger nachvollziehbar erweist sich in diesem Zusammenhang das Streichungsargument „Lage zwischen zwei Natura-Flächen“ (vgl. Standort Nr. 5).
208 
Denn in Bezug auf die Natura 2000-Schutzgebiets-Konzeption (FFH- und SPA-Schutzgebiete) ist der Beigeladene zu 2 im Rahmen seines Plankonzepts selbst davon ausgegangen, dass über die Freihaltung dieser Flächen sowie einer zusätzlichen Abstandseinhaltung von pauschal 200 m, der in Bezug auf FFH-Gebiete auch als Ausschlusskriterium festgelegt wurde, „im Wesentlichen nicht von einer Beeinträchtigung dieser Schutzgebiete ausgegangen werden könne“ (vgl. Ziff. II.4 der Erläuterungen zur Vorgehensweise und zu den verwendeten Kriterien). Weshalb die bloße Lage zwischen solchen Flächen im Einzelfall sodann trotzdem die Streichung einer Potenzialfläche rechtfertigen soll, erschließt sich dem Gericht nicht.
209 
Die Frage, ob der Beigeladene zu 2 die genannten und aus den dargelegten Gründen nicht ohne Weiteres nachvollziehbaren Streichungsgründe im Rahmen einer weiteren Sachaufklärung möglicherweise noch hätte plausibel erläutern können oder sich auch die Streichung dieser Standorte letztlich als abwägungsfehlerhaft erwiesen hätte, kann jedoch offen bleiben.
210 
Denn selbst wenn die Streichung aller weiteren Standorte im dritten Verfahrensschritt abwägungsfehlerfrei erfolgt wäre und man trotz der unter Ziffer 2.6.5 dargelegten rechtlichen Bedenken auch das planerische Ausschlusskriterium der Mindeststandortgröße mit dem festgesetzten Inhalt für uneingeschränkt zulässig erachten würde, bleibt als Zwischenergebnis festzuhalten, dass der Beigeladene zu 2 jedenfalls im zweiten und dritten Verfahrensschritt des Regionalplanverfahrens mindestens 27 für eine Windenergienutzung möglicherweise geeignete Potenzialflächen abwägungsfehlerhaft als mögliche regionale Vorranggebiete ausgeschlossen hat.
211 
2.6.13. Aufgrund dieser hohen Zahl von Fehlern bei der Anwendung der Suchlaufkriterien des zweiten und dritten Verfahrensschritts des Regionalplanverfahrens, die im Ergebnis zu einem abwägungsfehlerhaften Ausschluss von mehr als einem Drittel der nach Anwendung aller Ausschlusskriterien noch verbliebenen 80 Potentialflächen geführt hat, kann dem Beigeladenen zu 2 als Planungsträger auch nicht bescheinigt werden, dass er mit dem Regionalplan 2020 seiner Obliegenheit, der Windenergienutzung in seinem Plangebiet in substanzieller Weise Raum zu schaffen, hinreichend Rechnung getragen hat.
212 
Wie bereits eingangs unter Ziffer 2.6.1 ausgeführt, setzt die Erfüllung dieser Obliegenheit im Rahmen einer Regionalplanung nicht voraus, dass der Planungsträger der Windenergienutzung im Sinne einer speziellen Förderungspflicht bestmöglich Rechnung zu tragen hätte, da eine derart weitreichende normative Gewichtungsvorgabe der Regelung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB nicht zu entnehmen ist (so auch Nieders. OVG, Urt. v. 11.07.2007 - 12 Lc 18/07 - in Juris).
213 
Die Ausschlusswirkung eines Regionalplanes lässt sich aber nach der Wertung des Gesetzgebers nur dann rechtfertigen, wenn der Plangeber die bundesgesetzlich vorgesehene Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich im Regionalplanverfahren nicht nur beachtet, sondern sie bei der Abwägung mit anderen öffentlichen Belangen im Rahmen der Suche und Festlegung geeigneter Vorranggebiete auch entsprechend dieser in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers abwägungsfehlerfrei gewichtet hat.
214 
Hieraus folgt, dass der Plangeber seiner gesetzlichen Obliegenheit, der Windenergienutzung in seinem Plangebiet in substanzieller Weise Raum zu schaffen - unabhängig von der Zahl und Größe der letztlich ausgewiesenen Vorranggebiete und deren prozentualem Anteil an der Gesamtfläche des Plangebiets - grundsätzlich dann nicht im gebotenen Umfang nachgekommen ist, wenn er nicht nur einzelne, sondern - wie hier - eine Vielzahl (27 von 80) der für eine Windenergienutzung möglicherweise geeigneten Potenzialflächen als Vorranggebiete ausgeschlossen hat, obwohl nach den Vorgaben des Plankonzepts und deren zweckentsprechender Anwendung im Regionalplanverfahren für diesen Ausschluss keine sachliche Notwendigkeit besteht, um Nutzungskonflikte zu vermeiden und höherwertige öffentliche Belange zu schützen.
215 
Dem Regionalplan 2020 kommt daher jedenfalls wegen der festgestellten Abwägungsfehler im 2. und 3. Verfahrensschritt die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB normierte Ausschlusswirkung nicht zu.
216 
2.6.14. Die Darlegungen des Beigeladenen zu 2, mit denen dieser den Nachweis führen will, dass der Regionalplan 2020 keine Negativplanung im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung darstellt, zwingen insoweit zu keiner anderen Beurteilung.
217 
Soweit der Beigeladene zu 2 vorgetragen hat, er habe mit den ausgewiesenen 14 Vorranggebieten mit einer Fläche von ca. 592 ha gegenüber der Gesamtfläche des Plangebiets von 476497 ha auf 1,35 ‰ des Plangebiets die Nutzung der Windenergie ermöglicht und damit der Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum geschaffen, weil die Grenze zur Negativplanung nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, bei 1,00 ‰ der Gesamtfläche des Plangebiets liege, kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden.
218 
Denn der VGH Baden-Württemberg hat in der zitierten Entscheidung (Urt. v. 09.06.2005 - 3 S 1545/04 - in Juris) lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der in jenem Verfahren streitgegenständliche Regionalplan „die Grenze zur Negativplanung noch nicht überschreite“. Es handelt sich also um eine Einzelfallbeurteilung, die über den entschiedenen Einzelfall hinaus keine konkreten Anhaltspunkte dafür enthält, dass der VGH Baden-Württemberg mit dieser Entscheidung zugleich einen absolut geltenden „Grenzwert“ für die Annahme einer unzulässigen Verhinderungsplanung festlegen wollte.
219 
Eine solche Festlegung stünde auch im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die Grenze zur Negativplanung nicht abstrakt bestimmbar ist, sondern nur im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Plangebiet festgestellt werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.07.2006 - 4 B 49/06 -, ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 02.10.2007 - 8 C 11412/06 - jew. in Juris).
220 
Dieser Rechtsprechung ist uneingeschränkt zu folgen. Denn es liegt auf der Hand, dass die Zahl der für eine Windenergienutzung möglicherweise geeigneten Potenzialflächen und damit auch der prozentuale Anteil der im Regionalplanverfahren letztlich ausgewiesenen Vorranggebiete an der Gesamtfläche des Plangebiets auch in sehr starkem Maße von der Zahl der Ausschlusskriterien (Tabuzonen) und der wirtschaftlichen Eignung (= Windhöffigkeit) der Potenzialflächen abhängt und diese Faktoren im Einzelfall sehr unterschiedlich sein können.
221 
Dementsprechend kann in einem windarmen und zugleich dicht besiedelten Plangebiet mit einer hohen Zahl von Tabuzonen bereits die Ausweisung eines prozentual sehr kleinen Teils seiner Gesamtfläche als Vorranggebiete noch eine ausreichende Positivausweisung darstellen (vgl. VGH Bad.-Württ. für 1 ‰, a.a.O.; ebenso für 3 ‰ OVG Rheinland-Pfalz a.a.O.; und für 5,1 ‰ Nieders. OVG, Urt. v. 09.10.2008 - 12 Kn 35707 - jeweils in Juris), während in einem eher dünn besiedelten und zugleich windreichen Plangebiet selbst eine Ausweisung von 1 % des Plangebiets als Vorrangflächen sich im Einzelfall als Negativplanung erweisen kann (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 20.04.2007 - 2 L 110/04 - in Juris).
222 
Diese in der obergerichtlichen Rechtsprechung festzustellende „Bandbreite“ zwischen 1 ‰ und 1 % ist daher lediglich das Ergebnis unterschiedlicher Einzelfallbeurteilungen und bestätigt die Einschätzung des Gerichts, dass der bloße prozentuale Anteil der Vorrangflächen an der Gesamtfläche des Plangebiets grundsätzlich kein geeignetes Kriterium für die Feststellung einer Negativplanung, sondern allenfalls ein Indiz für eine Verhinderungstendenz darstellen kann (so auch OVG Rheinland-Pfalz a.a.O.).
223 
Ebenso wenig ist auch die vom Beigeladenen zu 2 weiter angestellte vergleichende Betrachtung der Region Heilbronn-Franken mit anderen Regionen in Baden-Württemberg geeignet, um das Vorliegen einer Negativplanung auszuschließen. Denn für die Beantwortung der Frage, ob der Regionalplan 2020 der Windenergienutzung in substanzieller Weise Raum schafft, kommt es ausschließlich darauf an, ob und in welchem Umfang gerade diese Planung die Neuerrichtung von Windkraftanlagen oder eine Modernisierung (Repowering) bestehender Anlagen zulässt und nicht auf den bereits vor dieser Planung vorhandenen Anlagenbestand (hier: 30% der Anlagen auf 13 % der Gesamtfläche des Landes Baden-Württemberg).
224 
Auch der vom Beigeladenen zu 2 weiter geltend gemachte Umstand, dass mit den in seinem Verbandsgebiet bereits existierenden Windkraftanlagen die Zielvorgaben des Energiekonzepts Baden-Württemberg für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern im Jahr 2009 bereits zu 84,2 % erreicht gewesen seien, ist für die rechtliche Beurteilung des Regionalplanes 2020 ohne Bedeutung, weil sich aus diesen allgemeinen energiepolitischen Zielvorgaben der Landesregierung nicht ableiten lässt, dass die einzelnen Regionen der Windenergienutzung in ihrem jeweiligen Verbandsgebiet lediglich entsprechend ihres eigenen Flächenanteils an der Gesamtfläche des Landes Baden-Württemberg Raum geben müssen. Eine solche Schlussfolgerung kann aus den genannten Zielvorgaben der Landesregierung bereits deshalb nicht gezogen werden, weil die Rahmenbedingungen für die Windenergienutzung in den verschiedenen Regionen des Landes - wie bereits dargelegt - sehr unterschiedlich sein können und sich ein Regionalverband bei der Ausweisung von Vorranggebieten daher grundsätzlich nicht darauf beschränken darf, sich an diesen Zielvorgaben oder den Aktivitäten anderer Regionalverbände zu orientieren.
225 
Entscheidet sich ein Regionalverband für die Ausweisung von Vorrangflächen für die Windenergienutzung, trifft ihn vielmehr die von den Aktivitäten anderer Regionalverbände und den politischen Zielvorgaben der Landesregierung unabhängige, gesetzlich normierte Obliegenheit, auch sämtliche für eine Windenergienutzung geeigneten Potenzialflächen in seinem Verbandsgebiet als Vorranggebiete positiv auszuweisen, auf denen nach fehlerfreier Anwendung sämtlicher Suchlaufkriterien keine Nutzungskonflikte mit anderen öffentlichen Belangen zu erwarten sind.
226 
Entgegen der Rechtsansicht des Beigeladenen zu 2 ist auch die absolute Zahl der letztlich ausgewiesenen Vorranggebiete kein ausreichendes Indiz, um das Vorliegen einer Verhinderungsplanung zu widerlegen.
227 
Denn von den nach Anwendung der 28 schutzgutbezogenen Ausschlusskriterien verbliebenen 80 Potenzialflächen wurden lediglich 14 (entspricht 4,85 %) als Vorranggebiete ausgewiesen, von denen zudem 10 bereits im Regionalplan 1995 als Vorranggebiete festgesetzt worden waren.
228 
Die übrigen 4 (neu) ausgewiesenen regionalen Vorranggebiete waren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Regionalplanes 2020 bereits als kommunale Standorte ausgewiesen und bis auf einen Standort (Standort Nr. 72/südlich Kirchberg-Dörrmenz) auch bereits vollständig mit der dort vorgesehenen Zahl von Windkraftanlagen überbaut.
229 
Dies bedeutet, dass bei ausnahmslos allen durch den Regionalplan 2020 ausgewiesenen regionalen Vorranggebieten eines der im dritten Suchlauf anzuwendenden Positiv-Kriterien vorlag. Demgegenüber hat sich von den im zweiten und dritten Suchlauf verbliebenen 66 Potenzialflächen, bei denen kein solches Positiv-Kriterium vorlag, im Rahmen der Abwägungsentscheidungen keine einzige gegenüber den in den Suchlaufkriterien zum Ausdruck kommenden anderen öffentlichen Belangen durchsetzen können.
230 
Ob bei einem solchen Abwägungsergebnis dem Planungsträger bescheinigt werden kann, bei seinen Abwägungsentscheidungen dem Gewicht, das der Bundesgesetzgeber der Windenergienutzung durch den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB beimisst, ausreichend Rechnung getragen zu haben, erscheint zumindest fraglich.
231 
Denn selbst wenn man mit dem Beigeladenen zu 2 grundsätzlich davon ausgeht, dass bei der Beantwortung der Frage, ob eine Negativplanung vorliegt, auch die Vorranggebiete in die Betrachtung mit einbezogen werden können, die im Zeitpunkt des Inkrafttreten des Regionalplanes 2020 bereits vollständig oder teilweise überbaut waren, weil auch in diesen Vorranggebieten durch die neue Planung möglicherweise ein über den derzeitigen Anlagenbestand hinausgehendes Ausbaupotenzial (Repowering) rechtlich sichergestellt wird (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 24.01.2008 - 12 LB 44/07 - in Juris), lässt sich dieser Rechtsgedanke im vorliegenden Fall lediglich auf die 4 Standortbereiche anwenden, die bereits nach geltenden Flächennutzungsplänen mit Windkraftanlagen bebaubar waren (kommunale Windkraft-STO; vgl. Tabelle vom 07.05.04)), da nur in diesen Vorranggebieten künftig auch größere (= raumbedeutsame) Windkraftanlagen als bisher (nur nicht-raumbedeutsame Windkraftanlagen) errichtet werden können und deshalb nur an diesen Standorten ein über den derzeitigen Anlagenbestand hinausgehendes und damit zusätzliches Ausbaupotenzial durch den Regionalplan 2020 ermöglicht wird.
232 
Für die übrigen 10 Standortbereiche, die bereits durch den Regionalplan 1995 als regionale (Windpark-)Vorranggebiete ausgewiesen worden waren, wird ein solches zusätzliches Ausbaupotenzial durch den Regionalplan 2020 dagegen nicht geschaffen, da der Beigeladene zu 2 die betreffenden, ausnahmslos größeren Potenzialflächen im Regionalplanverfahren 2020 ebenso ausnahmslos auf die Flächengröße der bereits früher ausgewiesenen regionalen Standorte reduziert hat (vgl. im Einzelnen Tabelle vom 07.05.04, letzte Spalte). In Bezug auf diese Standortbereiche wurde im Ergebnis also lediglich der „Status Quo“ aus dem Regionalplan 1995 in den Regionalplan 2020 übernommen und - im wahrsten Sinne des Wortes - offensichtlich kein zusätzlicher „Raum“ für die Errichtung von Windkraftanlagen geschaffen.
233 
Auch in Bezug auf die bereits früher ausgewiesenen kommunalen Standorte kann ein solches „Raum schaffen“ allenfalls in den Ausbaumöglichkeiten gesehen werden, die der Regionalplan 2020 an diesen Standorten einräumt (im Einzelnen: Vergrößerung bzw. Repowering von 16 bestehenden Anlagen an den Standorten Nrn. 22, 42 und 47 plus Neuerrichtung von 3 raumbedeutsamen Anlagen am Standort Nr. 72; vgl. Tabelle I. im Schriftsatz des Beigeladenen zu 2 vom 30.03.2010).
234 
Stellt man diesem, durch den Regionalplan 2020 ausschließlich an den früheren kommunalen Standorten geschaffenen Ausbaupotenzial die Zahl der bislang außerhalb von ausgewiesenen Vorranggebieten liegenden, aber dennoch planungsrechtlich zulässigen Anlagen gegenüber (ca. 30), die nach dem Willen des Beigeladenen zu 2 künftig unter die Ausschlusswirkung des Regionalplanes 2020 fallen sollen und bei denen infolge dieser Ausschlusswirkung ein Ausbau (Vergrößerung bzw. Repowering) künftig möglicherweise rechtlich nicht mehr ohne weiteres zulässig sein wird, fällt die „Ausweisungsbilanz“ des Regionalplanes 2020 noch deutlich ungünstiger aus.
235 
Denn diese Gesamtbetrachtung der positiven und negativen Rechtsfolgen des Regionalplanes 2020 führt zu dem Ergebnis, dass dieser neben der bloßen Übernahme von bereits früher (kommunal oder regional) ausgewiesenen und zudem bereits weitgehend mit Windkraftanlagen überbauten Vorranggebieten keine zusätzlichen Positivflächen für die Windenergienutzung ausweist und den durch den Plan letztlich ausschließlich geschaffenen Ausbaumöglichkeiten (Vergrößerung bzw. Repowering) für insgesamt 19 Windkraftanlagen infolge der mit dem Plan zugleich beabsichtigten Ausschlusswirkung eine Verhinderung entsprechender Aktivitäten in Bezug auf ca. 30 genehmigter und damit legal errichteter Windkraftanlagen gegenüberstehen würde.
236 
Es kann jedoch letztlich offen bleiben, ob der Regionalplan 2020 auch aufgrund dieser im Ergebnis tendenziell eher negativen Ausweisungsbilanz als „verkappte Verhinderungsplanung“ im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung einzustufen ist, weil ihm jedenfalls aus den in den Ziffern 2.6.10. und 2.6.11. dargelegten Gründen die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vorgesehene Ausschlusswirkung nicht zukommen kann.
237 
3. Geht man aber dementsprechend davon aus, dass der von der Klägerin gestellte Hauptantrag begründet ist, bedürfen der Hilfsantrag und die damit in Zusammenhang stehenden Rechtsfragen keiner Entscheidung mehr.
238 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 29. Apr. 2010 - 13 K 898/08

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Baugesetzbuch - BBauG | § 9 Inhalt des Bebauungsplans


(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung;2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;2a. vom

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 75


Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

Baugesetzbuch - BBauG | § 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde


(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem ander

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 19 Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen


(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten. (2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 20 Verbotenes Verhalten von Unternehmen mit relativer oder überlegener Marktmacht


(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Wei

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 46 Wegenutzungsverträge


(1) Gemeinden haben ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, einschließlich Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und Zubehör, zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsf

Baugesetzbuch - BBauG | § 5 Inhalt des Flächennutzungsplans


(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennu

Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes


Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 67 Übergangsvorschrift


(1) Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort. (2) Eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei Inkrafttreten der Ve

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 29. Apr. 2010 - 13 K 898/08 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 29. Apr. 2010 - 13 K 898/08 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Nov. 2006 - 3 S 2115/04

bei uns veröffentlicht am 06.11.2006

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Mai 2004 - 2 K 2008/02 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Mai 2006 - 3 S 914/05

bei uns veröffentlicht am 16.05.2006

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 08. Mai 2012 - 8 S 217/11

bei uns veröffentlicht am 08.05.2012

Tenor Die Berufung des Beigeladenen zu 2 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. April 2010 - 13 K 898/08 - wird zurückgewiesen.Der Beigeladene zu 2 trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kost

Referenzen

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.

(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.

(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.

(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen

1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder
2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder
3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt. Einstandspreis im Sinne des Satzes 2 ist der zwischen dem Unternehmen mit überlegener Marktmacht und seinem Lieferanten vereinbarte Preis für die Beschaffung der Ware oder Leistung, auf den allgemein gewährte und im Zeitpunkt des Angebots bereits mit hinreichender Sicherheit feststehende Bezugsvergünstigungen anteilig angerechnet werden, soweit nicht für bestimmte Waren oder Leistungen ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Das Anbieten von Lebensmitteln unter Einstandspreis ist sachlich gerechtfertigt, wenn es geeignet ist, den Verderb oder die drohende Unverkäuflichkeit der Waren beim Händler durch rechtzeitigen Verkauf zu verhindern sowie in vergleichbar schwerwiegenden Fällen. Werden Lebensmittel an gemeinnützige Einrichtungen zur Verwendung im Rahmen ihrer Aufgaben abgegeben, liegt keine unbillige Behinderung vor.

(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.

(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.

(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Gemeinden haben ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, einschließlich Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und Zubehör, zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen. Unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach Satz 1 können die Gemeinden den Abschluss von Verträgen ablehnen, solange das Energieversorgungsunternehmen die Zahlung von Konzessionsabgaben in Höhe der Höchstsätze nach § 48 Absatz 2 verweigert und eine Einigung über die Höhe der Konzessionsabgaben noch nicht erzielt ist.

(2) Verträge von Energieversorgungsunternehmen mit Gemeinden über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören, dürfen höchstens für eine Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen werden. Werden solche Verträge nach ihrem Ablauf nicht verlängert, so ist der bisher Nutzungsberechtigte verpflichtet, seine für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu übereignen. Das neue Energieversorgungsunternehmen kann statt der Übereignung verlangen, dass ihm der Besitz hieran eingeräumt wird. Für die wirtschaftlich angemessene Vergütung ist der sich nach den zu erzielenden Erlösen bemessende objektivierte Ertragswert des Energieversorgungsnetzes maßgeblich. Die Möglichkeit zur Einigung auf eine anderweitig basierte Vergütung bleibt unberührt.

(3) Die Gemeinden machen spätestens zwei Jahre vor Ablauf von Verträgen nach Absatz 2 das Vertragsende und einen ausdrücklichen Hinweis auf die nach § 46a von der Gemeinde in geeigneter Form zu veröffentlichenden Daten sowie den Ort der Veröffentlichung durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt. Wenn im Gemeindegebiet mehr als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar an das Versorgungsnetz angeschlossen sind, hat die Bekanntmachung zusätzlich im Amtsblatt der Europäischen Union zu erfolgen. Beabsichtigen Gemeinden eine Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2 vor Ablauf der Vertragslaufzeit, so sind die bestehenden Verträge zu beenden und die vorzeitige Beendigung sowie das Vertragsende nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 öffentlich bekannt zu geben.

(4) Die Gemeinde ist bei der Auswahl des Unternehmens den Zielen des § 1 Absatz 1 verpflichtet. Unter Wahrung netzwirtschaftlicher Anforderungen, insbesondere der Versorgungssicherheit und der Kosteneffizienz, können auch Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft berücksichtigt werden. Bei der Gewichtung der einzelnen Auswahlkriterien ist die Gemeinde berechtigt, den Anforderungen des jeweiligen Netzgebietes Rechnung zu tragen. Die Gemeinde hat jedem Unternehmen, das innerhalb einer von der Gemeinde in der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 gesetzten Frist von mindestens drei Kalendermonaten ein Interesse an der Nutzung der öffentlichen Verkehrswege bekundet, die Auswahlkriterien und deren Gewichtung in Textform mitzuteilen.

(5) Die Gemeinde hat die Unternehmen, deren Angebote nicht angenommen werden sollen, über die Gründe der vorgesehenen Ablehnung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des beabsichtigten Vertragsschlusses in Textform zu informieren. Die Gemeinde macht bei Neuabschluss oder Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2 ihre Entscheidung unter Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich bekannt.

(6) Die Absätze 2 bis 5 finden für Eigenbetriebe der Gemeinden entsprechende Anwendung.

(7) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.

(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.

(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.

(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen

1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder
2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder
3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt. Einstandspreis im Sinne des Satzes 2 ist der zwischen dem Unternehmen mit überlegener Marktmacht und seinem Lieferanten vereinbarte Preis für die Beschaffung der Ware oder Leistung, auf den allgemein gewährte und im Zeitpunkt des Angebots bereits mit hinreichender Sicherheit feststehende Bezugsvergünstigungen anteilig angerechnet werden, soweit nicht für bestimmte Waren oder Leistungen ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Das Anbieten von Lebensmitteln unter Einstandspreis ist sachlich gerechtfertigt, wenn es geeignet ist, den Verderb oder die drohende Unverkäuflichkeit der Waren beim Händler durch rechtzeitigen Verkauf zu verhindern sowie in vergleichbar schwerwiegenden Fällen. Werden Lebensmittel an gemeinnützige Einrichtungen zur Verwendung im Rahmen ihrer Aufgaben abgegeben, liegt keine unbillige Behinderung vor.

(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.

(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.

(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; in der Begründung sind die Gründe hierfür darzulegen.

(2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden:

1.
die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen), nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu kennzeichnen;
2.
die Ausstattung des Gemeindegebiets
a)
mit Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie mit Flächen für Sport- und Spielanlagen,
b)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung,
c)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen,
d)
mit zentralen Versorgungsbereichen;
3.
die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge;
4.
die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen;
5.
die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
6.
die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
7.
die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind;
8.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
9.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
10.
die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.

(2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.

(2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 oder des § 249 Absatz 2 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden.

(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(4a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(5) Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort.

(2) Eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei Inkrafttreten der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 errichtet oder wesentlich geändert ist, oder mit deren Errichtung oder wesentlichen Änderung begonnen worden ist, muss innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung der zuständigen Behörde angezeigt werden, sofern die Anlage nicht nach § 16 Absatz 1 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung genehmigungsbedürftig war oder nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung angezeigt worden ist. Der zuständigen Behörde sind innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige Unterlagen gemäß § 10 Absatz 1 über Art, Lage, Umfang und Betriebsweise der Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen.

(3) Die Anzeigepflicht nach Absatz 2 gilt nicht für ortsveränderliche Anlagen, die im vereinfachten Verfahren (§ 19) genehmigt werden können.

(4) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Ende zu führen.

(5) Soweit durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) neue Anforderungen festgelegt worden sind, sind diese Anforderungen von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie erst ab dem 7. Januar 2014 zu erfüllen, wenn vor dem 7. Januar 2013

1.
die Anlage sich im Betrieb befand oder
2.
eine Genehmigung für die Anlage erteilt wurde oder vom Vorhabenträger ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde.
Bestehende Anlagen nach Satz 1, die nicht von Anhang I der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8), die durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist, erfasst wurden, haben abweichend von Satz 1 die dort genannten Anforderungen ab dem 7. Juli 2015 zu erfüllen.

(6) Eine nach diesem Gesetz erteilte Genehmigung für eine Anlage zum Umgang mit

1.
gentechnisch veränderten Mikroorganismen,
2.
gentechnisch veränderten Zellkulturen, soweit sie nicht dazu bestimmt sind, zu Pflanzen regeneriert zu werden,
3.
Bestandteilen oder Stoffwechselprodukten von Mikroorganismen nach Nummer 1 oder Zellkulturen nach Nummer 2, soweit sie biologisch aktive, rekombinante Nukleinsäure enthalten,
ausgenommen Anlagen, die ausschließlich Forschungszwecken dienen, gilt auch nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes zur Regelung von Fragen der Gentechnik fort. Absatz 4 gilt entsprechend.

(7) Eine Planfeststellung oder Genehmigung nach dem Abfallgesetz gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort. Eine Anlage, die nach dem Abfallgesetz angezeigt wurde, gilt als nach diesem Gesetz angezeigt. Abfallentsorgungsanlagen, die weder nach dem Abfallgesetz planfestgestellt oder genehmigt noch angezeigt worden sind, sind unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(8) Für die für das Jahr 1996 abzugebenden Emissionserklärungen ist § 27 in der am 14. Oktober 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(9) Baugenehmigungen für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern, die bis zum 1. Juli 2005 erteilt worden sind, gelten als Genehmigungen nach diesem Gesetz. Nach diesem Gesetz erteilte Genehmigungen für Windfarmen gelten als Genehmigungen für die einzelnen Windkraftanlagen. Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor dem 1. Juli 2005 rechtshängig geworden sind, werden nach den Vorschriften der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bisherigen Fassung abgeschlossen; für die in diesem Zusammenhang erteilten Baugenehmigungen gilt Satz 1 entsprechend. Sofern ein Verfahren nach Satz 3 in eine Klage auf Erteilung einer Genehmigung nach diesem Gesetz geändert wird, gilt diese Änderung als sachdienlich.

(10) § 47 Absatz 5a gilt für die Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach § 47, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind.

(11) (weggefallen)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. März 2005 - 13 K 2565/04 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids zur Errichtung einer Windkraftanlage.
Am 9.7.2002 beantragte die Klägerin einen Bauvorbescheid für die Errichtung einer Windkraftanlage mit einer maximalen Leistung von 2,0 MW/h, einer Nabenhöhe von 100 m und einem Rotordurchmesser von 80 m auf dem von ihr gepachteten, im Außenbereich gelegenen Grundstück Flst.-Nr. ..., Gewann „Helle Eichen“ auf Gemarkung Rengershausen, Stadt Bad Mergentheim. Nachdem die Wehrbereichsverwaltung Süd mit Schreiben vom 10.10.2002 geltend gemacht hatte, dass sich der vorgesehene Standort innerhalb einer Nachttiefflugübungsstrecke befinde, lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 14.10.2003 wegen entgegenstehender öffentlicher Belange ab. Für die Entscheidung wurde eine Gebühr in Höhe von 1.045,48 EUR festgesetzt.
Sowohl gegen die Ablehnung als auch gegen die Gebührenfestsetzung legte die Klägerin am 17.11.2003 Widerspruch ein, den das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 25.5.2004 zurückwies. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Vorhaben stünden öffentliche Belange entgegen, nämlich der verfassungsrechtliche Auftrag einer wirksamen Landesverteidigung und die Verunstaltung des Landschaftsbildes. Das öffentliche Interesse an einer wirksamen Landesverteidigung wiege höher als das Interesse, das privilegierte Vorhaben gerade an dieser Stelle auszuführen. Da aufgrund der umfangreichen Anhörung und deren Auswertung ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entstanden sei als bei der Bearbeitung einer „normalen“ Bauvoranfrage, sei ermessensfehlerfrei die Höchstgebühr in Ansatz gebracht worden.
Am 25.6.2004 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dem Vorhaben stünden weder Belange der Landesverteidigung noch sonstige öffentliche Belange entgegen. Auch sei die festgesetzte Gebühr zu hoch. Mit Urteil vom 8.3.2005 - 13 K 2565/04 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Zur Begründung ist ausgeführt, dem Vorhaben stünden Belange der Verteidigung entgegen. Hierbei handele es sich um öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB. Auch militärische Tieffluggebiete bzw. -übungsstrecken dienten den Zwecken der Landesverteidigung. Ihre uneingeschränkte und sichere Benutzbarkeit sei ein schutzwürdiger Belang der Landesverteidigung. Dem stehe das Vorhaben entgegen, weil der geplante Standort innerhalb des Sicherheitskorridors eines Streckenabschnitts der Nachttiefflugübungsstrecke der Heeresflieger Niederstetten liege. Die Tiefflugübungsstrecke sei nicht weniger schutzwürdig, weil sie nicht durch Rechtsverordnung ausgewiesen worden sei. Die Festlegung von Tieffluggebieten erfolge durch den Bundesminister der Verteidigung auf der Grundlage eines ihm zustehenden verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraums, dessen Rahmen durch die Ermächtigungsgrundlage des § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG bestimmt werde und keines Verwaltungsverfahrens bedürfe. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung stelle die ca. 1 km von der Mittelachse der Strecke entfernt geplante Anlage für Hubschrauber ein gefährliches Hindernis und insbesondere bei nächtlichen Tiefflugübungen oder sonstigen schlechten Sicht- und Witterungsverhältnissen ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar. Der durch das Flugbetriebshandbuch Heer getroffenen Festlegung eines bis zu 3 km breiten Sicherheitskorridors lägen sachgerechte Erwägungen zugrunde. Nicht nur die Festlegung der Tieffluggebiete, sondern auch die für deren Benutzung geltenden Sicherheitsstandards unterlägen der Entscheidungskompetenz des Bundesministers der Verteidigung. Der dabei eingeräumte Beurteilungsspielraum könne weder vom Gericht noch von Sachverständigen wahrgenommen werden, solange keine Anhaltspunkte bestünden, dass die Entscheidungen auf einer falschen Tatsachengrundlage oder sachfremden Erwägungen beruhten. Schon aus diesem Grund sei dem von der Klägerin gestellten Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachzugehen gewesen. Die Kollision der widerstreitenden Nutzungsinteressen lasse sich auch nicht durch Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen an der Windkraftanlage vermeiden. Ein Warnanstrich werde bei Nacht und schlechten Sichtverhältnissen nicht bzw. nicht rechtzeitig erkannt. Auch die Beleuchtung der Anlage erhöhe eher das Kollisionsrisiko, da die bei Nachtflügen verwendeten Bildverstärkerbrillen beim Blick in eine Lichtquelle abdunkelten. Eine Verlegung des Streckenabschnitts komme ebenfalls nicht in Betracht. Tiefflugübungsstrecken orientierten sich regelmäßig an topografischen Gegebenheiten. Der zwischen zwei Ortschaften liegende Streckenabschnitt könne wegen des Überflugverbots für Ortschaften nicht verschoben werden. Bei Abwägung überwiege das öffentliche Interesse der Landesverteidigung das private Interesse der Klägerin, die Windkraftanlage gerade an diesem Standort errichten zu dürfen, erheblich. Bei Errichtung der Anlage würde die Beigeladene faktisch gezwungen, den Streckenabschnitt aufzugeben. Bei dieser Sachlage gebe bereits der Gesichtspunkt der Priorität den Ausschlag. Zudem sei das private Nutzungsinteresse weniger schutzwürdig als das öffentliche Interesse der Beigeladenen. Die Klägerin sei lediglich Pächterin des seit vielen Jahren durch die Tiefflugübungsstrecke in unmittelbarer Nachbarschaft (mit-) geprägten Baugrundstücks. Die Klägerin hätte sich über die Situationsvorbelastung des Grundstücks und dessen Bebaubarkeit vor Abschluss des Pachtvertrages informieren können. Im Gegensatz zur Beigeladenen werde von ihr kein unzumutbares Opfer abverlangt, wenn sie am konkreten Standort von ihrem Vorhaben absehen müsse. Auch der Gebührenbescheid sei nicht zu beanstanden. Die Klägerin habe mit Einreichung ihres Antrags die Vornahme einer Amtshandlung veranlasst und sei damit Gebührenschuldnerin. Die Gebühr werde auch erhoben, wenn dem Antrag auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts nicht entsprochen werde. Die im Ermessenswege vorgenommene Gebührenfestsetzung sei nicht zu beanstanden. Der getätigte Verwaltungsaufwand, insbesondere im Zusammenhang mit der Anhörung der berührten Stellen, unterscheide sich nicht wesentlich von dem Verwaltungsaufwand in einem mit einem positiven Bauvorbescheid endenden Verfahren und könne daher im oberen Bereich innerhalb des Gebührenrahmens angesetzt werden. Auch die sonstigen, bei der Bemessung der Gebühr zu berücksichtigenden Umstände führten nicht zwingend auf die von der Klägerin für sachgerecht gehaltene Mittelgebühr.
Gegen das am 21.3.2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20.4.2005 Berufung eingelegt. Sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8.3.2005 - 13 K 2565/04 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 14.10.2003 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25.5.2004 zu verpflichten, ihr den beantragten Bauvorbescheid zur Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., Gemarkung Rengershausen, Stadt Bad Mergentheim, zu erteilen,
hilfsweise festzustellen, dass die Ablehnung mit Bescheid vom 8.3.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2003 rechtswidrig war und der Bauvorbescheid hätte erteilt werden müssen.
Zur Begründung ist zusammengefasst ausgeführt: Die Anlage solle über 1 km von der Mittelachse der im Tal verlaufenden Tiefflugübungsstrecke entfernt auf einer Anhöhe errichtet werden. Die Strecke sei lediglich per Tagesbefehl der Heeresflieger angeordnet. Sie existiere zwar wohl seit etlichen Jahren. Eine Festlegung durch den Bundesminister der Verteidigung sei indessen nicht erfolgt. Bei dieser Sachlage komme bei der Abwägung dem Interesse der Landesverteidigung ein geringeres Gewicht zu. Dieser Belang sei nicht in einem Maße beeinträchtigt, dass von einem entgegenstehenden Belang auszugehen sei. Die Hubschrauberpiloten seien nicht auf die Strecke angewiesen. Die Heeresflieger Niederstetten verfügten über etliche Tiefflugübungsstrecken, die üblicherweise per Tagesbefehl „ausgewiesen“ würden. Dies hätte bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden müssen, da es einen Unterschied mache, ob die einzig mögliche Flugstrecke tangiert werde oder lediglich eine von vielen gleichartigen Strecken. Selbst bei vollständiger Aufgabe stünden in ausreichendem Maße Ausbildungs- und Übungsmöglichkeiten für die am Flugplatz ansässigen Luftstreitkräfte zur Verfügung. Die Festlegung eines Sicherheitskorridors von 1,5 km beidseits der Achse sei nicht durch den Bundesminister der Verteidigung erfolgt. Entscheidend sei allein, inwieweit die Anlage die Heeresflieger beeinträchtigen würde. Bei einem Abstand von über 1 km bestehe kein Kollisionsrisiko. Eine versehentliche seitliche Kursabweichung könne aufgrund der Topografie nicht zu einer gefährlichen Annäherung führen. Die behaupteten Blendungen bei Verwendung lichtempfindlicher BIV-Brillen seien nicht nachvollziehbar. Bei schlechten Sicht- und Witterungsbedingungen dürfe nach den Sicherheitsvorschriften kein Tiefflug erfolgen. Beide Nutzungen seien zu vereinbaren. Auf die Frage der Priorität komme es damit nicht an. Die Teilfortschreibung des Regionalplans besitze keine ausreichende Planreife. Zudem handele es sich um eine verkappte Negativplanung, da der Windkraftnutzung keine substanziellen Entfaltungsmöglichkeiten zugebilligt würden. Sollte der Regionalplan am gegenständlichen Standort eine Positivdarstellung aufgrund entgegenstehender Belange der Landesverteidigung annehmen, wäre er auch punktuell fehlerhaft. Zumindest wäre eine Ausnahme zu machen. Hinsichtlich der Gebühr gehe das Gericht zu Unrecht von der Richtigkeit des Gebührenansatzes aus. Bei Vorbescheidsverfahren von Windenergieanlagen müssten regelmäßig etliche Stellen beteiligt werden. Dies drücke sich bei der Gebührenhöhe durch das Zugrundelegen relativ hoher Baukosten aus. Das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass die meisten Stellen gleichzeitig auch in Parallelverfahren beteiligt worden seien. Hierdurch sei eine erhebliche Aufwandsersparnis entstanden. Bei dieser Sachlage sei der Ansatz einer Mittelgebühr angemessen. Die Gebührenfestsetzung sei ermessensfehlerhaft, da dieser Umstand auch von der Behörde nicht berücksichtigt worden sei.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei inhaltlich nicht zu beanstanden und werde durch das Vorbringen im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt. Im Übrigen sei zwischenzeitlich die „Teilfortschreibung des Regionalplans 1995 der Region Heilbronn-Franken zum Thema Windenergie“ beschlossen, allerdings noch nicht genehmigt worden. Diese enthalte die Darstellung von Vorranggebieten für regionalbedeutsame Windkraftanlagen an anderer Stelle. Die übrigen Gebiete der Region seien Ausschlussgebiete für raumbedeutsame Windkraftanlagen, wobei Raumbedeutsamkeit bei Einzelanlagen ab einer Nabenhöhe von 50 m vorliege. Hierbei handele es sich nicht bloß um eine Negativplanung. Außerdem habe die Verwaltungsgemeinschaft Bad Mergentheim inzwischen die „7. Änderung des Flächennutzungsplans der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Bad Mergentheim (Konzentrationszone Windenergieanlagen)“ beschlossen und dem Regierungspräsidium Stuttgart zur Genehmigung vorgelegt. Diese enthalte an anderer Stelle die Ausweisung einer Konzentrationszone für nicht regionalbedeutsame Anlagen.
12 
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die dem Gericht vorliegenden Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe - 13 K 2565/04 - sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere genügt sie den Formerfordernissen des § 124 a Abs. 2 und 3 VwGO. Sie ist aber sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag nicht begründet.
15 
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten vom 14.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25.5.2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO).
16 
Durch einen Bauvorbescheid können bereits vor Einreichung eines förmlichen Baugesuchs nach § 57 LBO einzelne Fragen abgeklärt werden. Dabei besteht trotz der Formulierung in § 57 Abs. 1 LBO, der Bauvorbescheid „könne“ erteilt werden, durch den Verweis in § 57 Abs. 2 LBO auf § 58 Abs. 1 LBO ein Rechtsanspruch, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften den zur Klärung gestellten Fragen nicht entgegenstehen (vgl. Sauter, LBO Bad.-Württ., 3. Aufl., Stand April 2001, § 57 RdNr. 7). Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist - wie regelmäßig auch sonst bei Verpflichtungsbegehren -der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Vorliegend begehrt die Klägerin durch die Erteilung eines Bauvorbescheids die Klärung sowohl der bauplanungs- als auch der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit ihres Vorhabens, mithin dessen Zulässigkeit „überhaupt“ (zu dieser Möglichkeit vgl. Sauter, LBO, § 57 RdNr. 6 m.w.N.).
17 
Diesem Begehren steht nicht entgegen, dass seit dem 1.7.2005 Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von - wie vorliegend - mehr als 50 m einer immissionsrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG bedürfen (vgl. §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m der Anlage Nr. 1.6, Spalte 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchVO - i.d.F. der Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.6.2005, BGBl I, 1687), die nach § 13 BImSchG die baurechtliche Prüfung und Genehmigung des Vorhabens mit einschließt. Denn aufgrund der Übergangsregelung in § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG können Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung, die vor dem 1.7.2005 rechtshängig geworden sind, nach altem Genehmigungsverfahrensrecht (danach bedurften nur Windfarmen mit mindestens 3 Windkraftanlagen einer immissionsrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren) abgeschlossen werden mit der Folge, dass eine in Anwendung dieser Vorschriften zu erteilende Baugenehmigung als immissionsschutzrechtliche Genehmigung fortgilt (vgl. § 67 Abs. 9 Satz 3 2. HS i.V.m. Satz 1 BImSchG). Diese Vorschrift gilt nach Sinn und Zweck der Übergangsregelung nicht nur für Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung, sondern auch für Klagen auf Erteilung eines Bauvorbescheids (vgl. Wustlich, NVwZ 2005, 996), zumal auch das Immissionsschutzrecht in § 9 BImSchG die Möglichkeit kennt, einzelne Genehmigungsvoraussetzungen vorab verbindlich klären zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil von 30.6.2004 - 4 C 9/03 -, NVwZ 2004, 1235).
18 
Dem begehrten Bauvorbescheid steht aber entgegen, dass das Vorhaben der Klägerin in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht zulässig ist. Dies richtet sich vorliegend nach § 35 BauGB. Danach ist die Errichtung einer Windkraftanlage als nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiertes Außenbereichsvorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Vorliegend stehen dem Vorhaben öffentliche Belange entgegen.
19 
Mit § 35 Abs. 1 BauGB hat der Gesetzgeber keine Entscheidung über den konkreten Standort der von ihm im Außenbereich für zulässig erklärten Vorhaben getroffen, sondern hat ihre Zulässigkeit der im bauaufsichtlichen Verfahren vorzunehmenden Prüfung unterworfen, ob im Einzelfall öffentliche Belange entgegenstehen. Denn auch für privilegierte Vorhaben gilt das Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.5.1988 - 4 C 22.87 -, BVerwGE 79, 318). Einen Beispielskatalog möglicherweise entgegenstehender Belange enthält § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die dortige Aufzählung ist aber nicht abschließend. Unter den unbestimmten Rechtsbegriff der öffentlichen Belange fallen vielmehr alle Gesichtspunkte, die für das Bauen im Außenbereich irgendwie rechtserheblich sein können. Neben den in § 35 Abs. 3 BauGB aufgeführten öffentlichen Belangen sind daher auch andere öffentliche Belange rechtserheblich, sofern sie in einer konkreten Beziehung zur städtebaulichen Ordnung stehen und von dem in § 1 BauGB einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vorgegebenen Leitgedanken unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse mit umfasst sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.1964 - I C 30.62 -, BVerwGE 18, 247). Privilegierte Vorhaben sind im Außenbereich nur dann planungsrechtlich unzulässig, wenn ihnen öffentlich-rechtliche Belange entgegenstehen, während sonstige Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB schon dann nicht zugelassen werden, wenn öffentlich-rechtliche Belange beeinträchtigt werden. Die Privilegierung bewirkt damit ein erheblich stärkeres Durchsetzungsvermögen gegenüber den von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belangen. Bei der Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der Verwirklichung eines Vorhabens und den öffentlichen Belangen ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber den nach § 35 Abs. 1 BauGB bevorrechtigten Vorhaben ein besonderes Gewicht beigemessen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.5.1988 - a.a.O. -), in dem er sie in planähnlicher Weise dem Außenbereich zugewiesen und durch die Privilegierung zum Ausdruck gebracht hat, dass sie dort in der Regel, d.h. vorbehaltlich einer näheren Standortbestimmung, zulässig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.1.1984 - 4 C 43.81 -, BVerwGE 68, 311; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.5.2003 - 5 S 1181/02 -).
20 
Ob öffentliche Belange einem privilegierten Vorhaben entgegenstehen, hat die Behörde innerhalb einer die gesetzliche Wertung für den konkreten Einzelfall nachvollziehenden Abwägung zu ermitteln. Dabei sind die öffentlichen Belange je nach ihrem Gewicht und dem Grad ihrer nachteiligen Betroffenheit einerseits und das kraft der gesetzlichen Privilegierung gesteigert durchsetzungsfähige Privatinteresse an der Verwirklichung des Vorhabens andererseits einander gegenüberzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.1.2005 - 4 C 5/04 -, NVwZ 2005, 578). Bei dieser im Unterschied zur multipolaren planerischen Abwägung durch eine zweiseitige Interessenbewertung gekennzeichneten Entscheidungsstruktur steht der Behörde kein Ermessensspielraum zu. Die „nachvollziehende Abwägung“ ist vielmehr gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2001 - 4 C 3.01 -, DVBl. 2002, 706).
21 
In diesem Sinne können auch Belange der Verteidigung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 10 BauGB) einem privilegierten Vorhaben entgegenstehen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass auch Tiefflugübungsstrecken den Zwecken der Landesverteidigung dienen und ihre uneingeschränkte und sichere Benutzbarkeit als schutzwürdiger Belang einzustufen ist, da der Auftrag der Landesverteidigung auch das Gebot umfasst, in ausreichendem Maß Ausbildungs- und Übungsstrecken für die Luftverteidigungskräfte zur Verfügung zu stellen und zu erhalten.
22 
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es unschädlich, dass die streitgegenständliche Hubschrauber-Tiefflugübungsstrecke der Heeresflieger Niederstetten nicht durch Rechtsverordnung des Bundesministers der Verteidigung festgelegt worden ist. Rechtsgrundlage für die Durchführung militärischer Tiefflüge durch die Bundeswehr ist § 30 Abs. 1 LuftVG. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 LuftVG darf die Bundeswehr von den Vorschriften der §§ 1 bis 32 b LuftVG - ausgenommen die §§ 12, 13 und 15 bis 19 LuftVG - und den zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften abweichen, soweit dies zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Von den Vorschriften über das Verhalten im Luftraum darf gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG nur abgewichen werden, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwendig ist. Zu den zur Durchführung des Luftverkehrsgesetzes erlassenen Vorschriften im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 LuftVG gehört auch die Luftverkehrsordnung vom 10.8.1963 (BGBl. I, S. 652) i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.3.1999 (BGBl. I, S. 580), zuletzt geändert durch Art. 132 des Gesetzes vom 21.6.2005 (BGBl. I, S. 1818). § 6 LuftVO enthält Bestimmungen über die Sicherheitsmindesthöhe. Darunter ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 LuftVO die Höhe zu verstehen, bei der weder eine unnötige Lärmbelästigung im Sinne von § 1 Abs. 2 LuftVO noch im Falle einer Notlandung eine unnötige Gefährdung von Personen und Sachen zu befürchten ist. Die Sicherheitsmindesthöhe beträgt über Städten, anderen dicht besiedelten Gebieten und Menschenansammlungen mindestens 300 m über dem höchsten Hindernis in einem Umkreis von 600 m, in allen übrigen Fällen 150 m über Grund oder Wasser. Sie darf - von dem in § 6 Abs. 1 Satz 3 LuftVO geregelten Sonderfall der Segelflugzeuge, Hängegleiter und Gleitsegler abgesehen - gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 LuftVO nur unterschritten werden, soweit es bei Start und Landung notwendig ist. Ob bei militärischen Flügen von der Sicherheitsmindesthöhe des § 6 Abs. 1 Satz 2 LuftVO abgewichen werden darf, ist nach § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG zu beurteilen. Denn der die Sicherheitsmindesthöhe regelnde § 6 LuftVO ist eine Vorschrift über das Verhalten im Luftraum in Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG; er gebietet den Luftverkehrsteilnehmern ein bestimmtes Verhalten, nämlich die Einhaltung gewisser Flughöhen. An dieser Einordnung des § 6 LuftVO kann dessen Zweck, der auf die Vermeidung von unnötigen Lärmbelästigungen und von Gefahren bei Notlandungen gerichtet ist, nichts ändern.
23 
Nach § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG darf - wie dargelegt - von den Vorschriften über das Verhalten im Luftraum - und damit auch von § 6 LuftVO - nur abgewichen werden, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwendig ist. Dies ist vorliegend vor dem Hintergrund des rechtlichen Prüfungsrahmens zu bejahen. Tiefflüge dienen dem Verteidigungsauftrag der Bundeswehr und sind damit hoheitlicher Natur. Ob sie zwingend notwendig sind, ist verwaltungsgerichtlich nur begrenzt nachprüfbar. Mit Art. 87 a Abs. 1 Satz 1 GG, wonach der Bund Streitkräfte zur Verteidigung aufstellt, hat der Verfassungsgeber zugleich eine Grundentscheidung für die militärische Landesverteidigung getroffen. Welche Maßnahmen zur Konkretisierung dieses Verfassungsauftrages erforderlich sind, haben nach der gewaltenteilenden Verfassungsordnung des Grundgesetzes der Gesetzgeber und die für das Verteidigungswesen zuständigen Organe des Bundes zu entscheiden. Dabei handeln sie weitgehend nach politischen Erwägungen und in eigener Verantwortung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1994 - 11 C 18/93 -, BVerwGE 97, 203). Damit steht der Bundeswehr bei der Entscheidung, was zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Verteidigungsaufgaben zwingend notwendig ist, ein verteidigungspolitischer Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1994 - a.a.O. -) und ist es den militärischen Überlegungen zu überlassen, wann und in welchem Umfang ein Tiefflugbetrieb im Einzelfall nach Maßgabe der konkreten Verhältnisse durchgeführt wird. Dass die Einsatzfähigkeit des militärischen Flugbetriebes auch in Friedenszeiten nicht der Beurteilung ziviler Behörden zu überlassen ist, liegt auf der Hand (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.5.1987 - 4 B 79/87 -; Beschluss vom 6.8.1993 - 11 B 36/93 -, NJW 1994, 535). Der der Bundeswehr bei der nach § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG zu treffenden Entscheidung eingeräumte Beurteilungsspielraum, wann und in welchem Umfang militärische Tiefflüge durchgeführt werden, kann im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt dahingehend geprüft werden, ob die zuständige Stelle der Bundeswehr bei der nach § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG zu treffenden Entscheidung von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, den durch § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG bestimmten Rahmen erkannt, sich von sachgerechten Erwägungen hat leiten lassen und ob sie die zivilen Interessen einschließlich der Lärmschutzinteressen in die gebotene Abwägung eingestellt und nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1994 - a.a.O. -).
24 
Dieser verteidigungspolitische Beurteilungsspielraum ist vorliegend bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit der streitgegenständliche Hubschraubertiefflugübungsstrecke der Heeresflieger Niederstetten im Bereich „Ameisenberg“ zwischen den Ortschaften Rengershausen und Hartel zu beachten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es zur Festlegung der Strecke keines Verwaltungsverfahrens im Sinne von § 9 VwVfG und damit - entgegen der Auffassung der Klägerin - erst Recht nicht der Festlegung durch eine Rechtsverordnung bedurfte. Es gibt keine Rechtsnorm, die ein solches Verfahren vorschreiben würde. § 6 Abs. 4 LuftVO ist für militärische Tiefflüge nicht einschlägig. „Flüge zu besonderen Zwecken“ im Sinne dieser Bestimmung sind beispielsweise Vermessungsflüge, Flüge für Schädlingsbekämpfung und Bildflüge, nicht aber militärische Tiefflüge. Außerdem dispensiert § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG die Bundeswehr unter den dort genannten Voraussetzungen unmittelbar von der Pflicht zur Beachtung des § 6 Abs. 1 LuftVO, so dass es einer (zusätzlichen) Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 4 LuftVO - sofern man militärische Flugzeuge dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift überhaupt unterwirft - nicht bedarf. Ein besonderes Verwaltungsverfahren ist auch nicht etwa aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit geboten: Tieffluggebiete beruhen auf jederzeit änderbaren innerdienstlichen militärischen Weisungen, die betroffene Bürger und Gemeinden z.B. im Wege einer Unterlassungsklage einer gerichtlichen Prüfung zuführen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1994 - a.a.O.-).
25 
Dabei hat die Streckenfestlegung nicht notwendig durch den Bundesminister der Verteidigung selbst zu erfolgen. Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 LuftVG werden die Verwaltungszuständigkeiten auf Grund des Luftverkehrsgesetzes für den Dienstbereich der Bundeswehr durch Dienststellen der Bundeswehr nach Bestimmungen des Bundesministers der Verteidigung vorgenommen. In Umsetzung dieser Ermächtigung bestimmt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift „Flugbetriebsordnung für die Bundeswehr“ - ZDv 19/2 - des Bundesministeriums der Verteidigung, dass auf der Grundlage dieser Dienstvorschrift erforderliche Ausführungsbestimmungen und ergänzende Regelungen u.a. in Besonderen Anweisungen für den Flugbetrieb - BesAnFb - und in den Flugbetriebshandbüchern - FBH - erfolgen. In Anwendung dieser Vorschriften legt jeder Hubschrauberverband seine Tiefflugübungsstrecken selbständig fest.
26 
Da die geplante Windkraftanlage nur einen Abstand von etwa 1 km zur Mittelachse einer vom Hubschrauberverband Niederstetten eingerichteten und seit etwa 40 Jahren betriebenen Nachttiefflugübungsstrecke einhält, stehen dem Vorhaben vorliegend Belange der Landesverteidigung entgegen. Zur grundsätzlichen Notwendigkeit der betroffenen Tiefflugübungsstrecke und zu den Auswirkungen der geplanten Windkraftanlage auf die Nutzbarkeit der Tiefflugübungsstrecke hat die Wehrbereichsverwaltung Süd mit Schreiben vom 10.10.2002 und 2.3.2005 eingehend Stellung genommen und ihre Einwände in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat weiter erläutert. Dabei wurde in der mündlichen Verhandlung insbesondere darauf hingewiesen, dass der streitgegenständliche Streckenabschnitt in einem Geländeeinschnitt liegt, der zum Ende hin ansteigt. Dieser Streckenabschnitt, der von den Hubschrauberpiloten im Tiefflug mit einer Geschwindigkeit von etwa 180 km/h beflogen werde, sei insbesondere nachts kritisch. Nach den Vorschriften sei bei allen Übungsstrecken und an allen Punkten grundsätzlich ein Sicherheitskorridor von beidseits 1,5 km freizuhalten. Hierauf vertrauten die Piloten. Dieser Abstand sei notwendig, damit ein Pilot im Falle eines Flugfehlers die Möglichkeit habe, gefahrlos umzudrehen. Gerade im streitgegenständlichen Abschnitt sei vor allem im Winter mit überraschenden und nicht vorhersehbaren Wetterlagen zu rechnen. Ein plötzlicher Nebeleinbruch könne bei den Piloten zu einem Orientierungsverlust führen. In diesem Falle müsse der Pilot aus der Tiefflugübung „aussteigen“. Dies bedeute, dass er nachts seine Bildverstärkerbrille absetze und seine Maschine umgehend mit unverminderter Geschwindigkeit hochziehe bis er auf dem Radar erscheine und die bodenseitige Kontrolle übernommen werden könne. Während dieses Anstiegs im unkontrollierten Luftraum befinde sich der Pilot in einer Luftnotlage, da er nichts sehen könne. Dies sei eine besonders kritische Phase, bei der häufig Hektik im Cockpit entstehe und die Maschine auch seitlich abdriften könne. Noch kritischer sei ein „Ausstieg“ während des Fliegens im Schwarm (mit 2 bis 3 Fahrzeugen), da sich die Maschinen in diesem Fall beim Aufsteigen aus Sicherheitsgründen zugleich separieren, also in verschiedene Richtungen fliegen müssten. Bei Berücksichtigung dieser Ausführungen und des gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraums ist davon auszugehen, dass die geplante Windkraftanlage für die die Tiefflugübungsstrecke nutzenden militärischen Luftfahrzeuge insbesondere nachts ein nicht unerhebliches Hindernis und damit ein zusätzliches für die Bundeswehr nicht hinnehmbares Sicherheitsrisiko darstellt bei der Benutzung der von ihr zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Übungsstrecke.
27 
Den nachvollziehbaren Erwägungen der Wehrbereichsverwaltung kann vorliegend nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass die Windkraftanlage in einer Entfernung von etwa 1 km von der Mittelachse der im Tal verlaufenden Tiefflugübungsstrecke auf einer Anhöhe errichtet werden soll. Auf Grund des dargelegten verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraums obliegt der Bundeswehr die Beurteilung der Auswirkungen der geplanten Windkraftanlage auf die militärische Nutzbarkeit ihrer Tiefflugübungsstrecke. Dass der Bundeswehr in diesem Zusammenhang ein der gerichtlichen Kontrolle unterliegender Fehler unterlaufen ist, ist nicht ersichtlich. Nach den Darlegungen der Wehrbereichsverwaltung ist bei Tiefflugübungen mit Abweichungen von bis zu 1 km zu rechnen. Dies erscheint plausibel, zumal die Übungsstrecke nach den Angaben der Wehrbereichsverwaltung nicht stur auf der Mittelachse des festgelegten Flugkorridors beflogen und nicht nur von erfahrenen Hubschrauberführern, sondern auch von Flugschülern genutzt wird, deren Aufmerksamkeit bereits durch die neue Situation des nächtlichen Fliegens mit Bildverstärkerbrillen stark gefordert wird. Dementsprechend sieht das vom General der Heeresflieger herausgegebene Flugbetriebshandbuch Heer vor, dass mit BIV-Brillen beflogene Nachttiefflugstrecken mit einer Breite bis zu 3 km - was Abweichungen von bis zu 1,5 km von der Mittelachse ermöglicht - auszuweisen sind (vgl. Nr. 1229/1 des FBH Heer). Auch der Umstand, dass die Windkraftanlage auf einer Anhöhe errichtet werden soll, während die Mittelachse der Tiefflugstrecke in einem Tal liegt, führt vorliegend nicht zu einer signifikanten Verringerung des Kollisionsrisikos, da sich beim Tiefflug das Flugverhalten nach der Geländetopographie richtet, bei ansteigendem Gelände mithin automatisch die Flughöhe entsprechend anzupassen ist.
28 
Das Gefährdungspotential kann nach den Angaben der Wehrbereichsverwaltung auch nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen an der Windkraftanlage ausgeschlossen werden. Insoweit hat die Wehrbereichsverwaltung nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass bei Nachttiefflügen etwaige Markierungen an den Flügelspitzen in roter bzw. oranger Signalfarbe aufgrund des „grün-in-grün-Bildes“ der Bildverstärkerbrillen keinerlei Schutzwirkung hätten. Auch erscheint plausibel, dass ein Leuchtfeuer auf der Gondel bzw. an den Flügelspitzen auf Grund der extremen Lichtempfindlichkeit der Bildverstärkerbrillen sich eher negativ auswirken würde.
29 
Eine andere Beurteilung ergibt sich vorliegend auch nicht bei Berücksichtigung der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbildaufnahmen, die von einem zivilen Helikopter-Piloten-Ausbilder aufgenommen worden sind, der die Route nachgeflogen ist. Diese Bilder sind schon deshalb wenig aussagekräftig, weil sie bei Tag und aus sehr viel größerer als der Tiefflughöhe aufgenommen worden sind. Im Übrigen ergibt sich aus den Bildern, dass insbesondere der vom Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angesprochene Funkturm, der sich etwa auf halber Strecke zwischen dem geplanten Standort der Windkraftanlage und der Mittelachse der Tiefflugübungsstrecke befindet, hinsichtlich des Gefährdungspotentials nicht vergleichbar ist. Denn dieser - in den Karten der Beigeladenen als Hindernis eingetragene - Turm hat nur eine Höhe von 125 Fuß (= 40 m) und liegt zudem in einem Waldstück. Demgegenüber ist die Windkraftanlage im freien Gelände geplant und soll einschließlich Rotorblätter eine Höhe von 140 m aufweisen. Damit handelt es sich zwar auch bezüglich des innerhalb des Sicherheitskorridors gelegenen Turms um ein Hindernis, das beim Tiefflug aber grundsätzlich berücksichtigt werden kann und insbesondere bei den von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung geschilderten Luftnotlagen zu keinem erhöhten Risiko führt, da bereits ein leichtes Aufsteigen der Maschine reicht, um den Turm gefahrlos zu überfliegen. Demgegenüber besteht bei der geplanten Windkraftanlage aufgrund ihrer Höhe gerade in diesen von den Piloten nicht kontrollierbaren Fällen die Gefahr einer Kollision mit erheblichen Personen- und Sachschäden. Soweit der Ehemann der Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass die Bundeswehrverwaltung in vergleichbaren Fällen nicht auf der Einhaltung eines Sicherheitskorridors von beidseits 1,5 km bestanden habe, konnte er dies in der mündlichen Verhandlung nicht näher belegen. Insbesondere hat die Wehrbereichsverwaltung auch bezüglich der auf der Gemarkung Hachtel geplanten Anlagen ausweislich der Akten wegen der Nachttiefflugübungsstrecke Bedenken erhoben. Soweit der Ehemann der Klägerin hierzu in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt hat, er habe den Standort einer Anlage darauf hin leicht verschoben, worauf von der Wehrbereichsverwaltung keine Bedenken mehr erhoben worden seien, konnte er auch dies nicht näher belegen. Im Übrigen ist die betreffende Anlage letztlich auch nicht zur Ausführung gekommen und hat die Klägerin ihren Antrag zwischenzeitlich zurückgezogen. Soweit weiter darauf hingewiesen wurde, dass auch in Stachenhausen eine Anlage innerhalb des Sicherheitskorridors genehmigt worden sei, hat die Wehrbereichsverwaltung hiergegen nach ihrem unwidersprochenen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung Einwände erhoben, die von der Baurechtsbehörde aber offensichtlich nicht für hinreichend gewichtig gehalten worden sind. Dies führt indessen nicht dazu, dass der Sicherheitskorridor nunmehr auch an allen anderen Standorten obsolet geworden ist. Dies gilt am streitgegenständlichen Standort umso mehr als dort nach den glaubhaften Bekundungen der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung besondere Wetterverhältnisse herrschen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Hubschrauberpiloten nach den Ausführungen der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung an anderen Stelle Hochspannungsleitungen unterfliegen. Denn hierbei handelt es sich ausweislich ihrer weiteren Ausführungen um besondere Manöver, die nur bei entsprechender Sicht und zudem mit sehr geringer Geschwindigkeit und höchster Aufmerksamkeit geflogen werden und schon von daher mit dem normalem Gelände-Tiefflug nicht zu vergleichen sind.
30 
Bei dieser Sachlage besteht auch keine Veranlassung, dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag nachzugehen und durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären, „dass die geplante Windkraftanlage kein relevantes Hindernis ist, das das Fliegen auf der Tiefflugstrecke behindert“. Dass die geplante Anlage die bestehende Tiefflugübungsstrecke „behindert“, wurde vom Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung im Grundsatz selbst eingeräumt und der Senat kann diesen Sachverhalt im Übrigen auf der Grundlage der sachverständigen Ausführungen der beiden in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreter des Heeresverbandes Niederstetten aus eigener Sachkunde beurteilen. Inwieweit es sich hierbei zugleich um ein „relevantes“ Hindernis handelt, obliegt nach den obigen Ausführungen primär der Beurteilung durch die Bundeswehr und ist auf Grund des ihr eingeräumten verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraums im gerichtlichen Verfahren einer Klärung durch Sachverständigengutachten grundsätzlich nicht zugänglich, zumal vorliegend weder ersichtlich noch von der Klägerin schlüssig dargelegt worden ist, dass die Bundeswehr von dem ihr eingeräumten Beurteilungsspielraum keinen ordnungsgemäßen Gebrauch gemacht hat.
31 
Auf Grund der von der Wehrbereichsverwaltung bereits schriftsätzlich dargestellten Notwendigkeit der betroffenen Tiefflugübungsstrecke zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages und der in der mündlichen Verhandlung weiter erläuterten Auswirkungen der geplanten Anlage auf die Nutzbarkeit der Strecke kommt dem öffentlichen Belang der Landesverteidigung vorliegend ein erhebliches Gewicht zu. Dies hat zur Folge, dass bei der vorzunehmenden nachvollziehenden Abwägung das öffentliche Interesse der Landesverteidigung an einer auch künftig ungestörten Nutzung des betroffenen Streckenabschnitts ohne das zusätzliche Sicherheitsrisiko einer Windkraftanlage innerhalb des für erforderlich erachteten Flugkorridors das private Interesse der Klägerin, die geplante Anlage gerade an diesem Standort errichten zu dürfen, überwiegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Falle einer Kollision mit erheblichen Personen- und Sachschäden zu rechnen wäre, Tiefflugübungen aufgrund des Überflugverbotes über bewohnte Gebiete ebenfalls nur im Außenbereich verwirklicht werden können und es sich bei der betroffenen Hubschrauber-Tiefflugübungsstrecke um eine seit Jahrzehnten von den Heeresfliegern Niederstetten zu militärischen Ausbildungs- und Übungsmöglichkeiten genutzte Strecke handelt. Bei dieser Sachlage ist das private Nutzungsinteresse weniger schutzwürdig als das öffentliche Interesse der Beigeladenen, zumal die Klägerin lediglich Pächterin des seit vielen Jahren durch die Tiefflugübungsstrecke in unmittelbarer Nachbarschaft (mit-) geprägten Baugrundstücks ist. Über diese Situationsvorbelastung des Grundstücks und dessen Bebaubarkeit hätte sich die Klägerin vor Abschluss des Pachtvertrages informieren können.
32 
Scheitert das Vorhaben nach all dem bereits an den Belangen der Landesverteidigung kann dahinstehen, ob ihm in planungsrechtlicher Hinsicht möglicherweise weitere öffentliche Belange entgegenstehen. Keiner Entscheidung bedarf auch, ob das Vorhaben in bauordnungsrechtlicher Hinsicht zulässig ist. Werden in einem Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids - wie vorliegend - mehrere Fragen zur Klärung gestellt, kommt als Minus die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids hinsichtlich eines Teils der aufgeworfenen Fragen nur in Betracht, soweit der Antragsteller ein Interesse an einem solchermaßen beschränkten Bauvorbescheid hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 3.11.2003 - 3 S 439/03 -, BRS 66 Nr. 80). Hiervon ist vorliegend angesichts der nicht überwindbaren planungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens nicht auszugehen.
33 
2. Da die Klägerin nach den vorstehenden Ausführungen bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde keinen Anspruch auf den von ihr begehrten Bauvorbescheid hatte, hat auch ihr Hilfsantrag keinen Erfolg.
34 
3. Soweit die Klägerin sich gegen die mit der Ablehnung verbundene Festsetzung einer Gebühr wendet, ist die Klage ebenfalls unbegründet, da auch die Gebührenfestsetzung rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
35 
Maßgebend ist insoweit - wie regelmäßig auch sonst bei Anfechtungsklagen - für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Damit findet auf die Gebührenfestsetzung § 47 Abs. 4 LBO vom 8.8.1995 (GBl S. 617), in der Fassung des Gesetzes vom 29.10.2003 (GBl S. 810) Anwendung. Danach gelten für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die den Gemeinden übertragenen Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde die für die staatlichen Behörden maßgebenden Vorschriften. Mithin richtet sich die Gebührenerhebung nach §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1, 8 und 11 Abs. 1 Satz 1 Landesgebührengesetz vom 21.3.1961, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.6.1998 (GBl S. 358) - LGebG a.F. - i.V.m. § 1 der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Gebührensätze für Amtshandlungen der staatlichen Behörden vom 28.6.1993 (GBl S. 381), in der Fassung vom 1.12.2003 (GBl S. 727) - GebVO - und den Ziffern 11.7.1 und 2.1 des der GebVO als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses - GebVerz -. Nach Ziff. 11.7.1 des Gebührenverzeichnis beträgt die Gebühr bei der Erteilung eines Bauvorbescheides, wenn mit der Prüfung von Bauzeichnungen verbunden, 1 vom Tausend der Baukosten, mindestens 60 DM. Wird - wie vorliegend - ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung nicht ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird nach § 11 Abs. 1 Satz 1 LGebG a.F. i.V.m. Ziff. 2.1 des GebVerz 1/10 bis zum vollen Betrag der Gebühr, mindestens 3 DM, erhoben. Innerhalb dieses Gebührenrahmens bemisst sich die Höhe der Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand, nach der Bedeutung des Gegenstandes, nach dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse für den Gebührenschuldner sowie nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen (vgl. § 8 LGebG a.F.).
36 
In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend die im Ermessenswege in Ansatz gebrachte 10/10-Gebühr nicht zu beanstanden. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen werden. Das Verwaltungsgericht ist insbesondere zu Recht davon ausgegangen, dass sich der im Bauvorbescheidsverfahren von der Baugenehmigungsbehörde getätigte Verwaltungsaufwand, insbesondere im Zusammenhang mit der Anhörung der berührten Stellen, nicht wesentlich von dem Verwaltungsaufwand in einem mit einem positiven Bauvorbescheid endenden Verfahren unterschieden hat und dieser Verwaltungsaufwand einen Ansatz im oberen Bereich innerhalb des Gebührenrahmens rechtfertigt. Der Einwand der Klägerin, es seien zeitgleich Stellungnahmen für mehrere Windkraftanlagen eingeholt worden, zwingt zu keiner anderen Beurteilung, zumal die beteiligten Stellen hinsichtlich der verschiedenen Anlagen durchaus unterschiedliche Angaben gemacht haben mit der Folge, dass in jedem Verfahren eine eigenständige Auswertung der die jeweilige Anlage betreffenden Aussagen durch die Baurechtsbehörde erfolgen musste. Die Gebühr war vorliegend auch nicht im Hinblick auf die bereits bei der Ermittlung des Gebührenrahmens berücksichtigten Baukosten zu reduzieren, da nach der gesetzlichen Regelung die Gebühr innerhalb des durch die Baukosten bestimmten Gebührenrahmens anhand der Kriterien des § 8 LGebG zu bemessen ist.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es vorliegend der Billigkeit, der Klägerin nicht auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzulegen, nachdem diese sich im Berufungsverfahren nicht durch Stellung eines eigenen Antrags am Kostenrisiko beteiligt hat.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
39 
Beschluss
40 
vom 16. Mai 2006
41 
Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 und 2 GKG a.F./§ 52 Abs. 1 und 3 GKG n.F. jeweils i.V.m § 5 ZPO unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgericht für beide Instanzen auf 77.770,48 EUR festgesetzt. Dabei legt der Senat hinsichtlich der Bauvorbescheids 7,5 % der geschätzten Herstellungskosten (7,5 % von 1.023.000 EUR = 76.725 EUR, vgl. Ziff. 9.1.8 und 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004) und hinsichtlich der Gebührenfestsetzung den Gesamtbetrag der im Ganzen angefochtenen Gebühr (= 1.048,48 EUR) zu Grunde.
42 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere genügt sie den Formerfordernissen des § 124 a Abs. 2 und 3 VwGO. Sie ist aber sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag nicht begründet.
15 
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten vom 14.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25.5.2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO).
16 
Durch einen Bauvorbescheid können bereits vor Einreichung eines förmlichen Baugesuchs nach § 57 LBO einzelne Fragen abgeklärt werden. Dabei besteht trotz der Formulierung in § 57 Abs. 1 LBO, der Bauvorbescheid „könne“ erteilt werden, durch den Verweis in § 57 Abs. 2 LBO auf § 58 Abs. 1 LBO ein Rechtsanspruch, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften den zur Klärung gestellten Fragen nicht entgegenstehen (vgl. Sauter, LBO Bad.-Württ., 3. Aufl., Stand April 2001, § 57 RdNr. 7). Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist - wie regelmäßig auch sonst bei Verpflichtungsbegehren -der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Vorliegend begehrt die Klägerin durch die Erteilung eines Bauvorbescheids die Klärung sowohl der bauplanungs- als auch der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit ihres Vorhabens, mithin dessen Zulässigkeit „überhaupt“ (zu dieser Möglichkeit vgl. Sauter, LBO, § 57 RdNr. 6 m.w.N.).
17 
Diesem Begehren steht nicht entgegen, dass seit dem 1.7.2005 Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von - wie vorliegend - mehr als 50 m einer immissionsrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG bedürfen (vgl. §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m der Anlage Nr. 1.6, Spalte 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchVO - i.d.F. der Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.6.2005, BGBl I, 1687), die nach § 13 BImSchG die baurechtliche Prüfung und Genehmigung des Vorhabens mit einschließt. Denn aufgrund der Übergangsregelung in § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG können Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung, die vor dem 1.7.2005 rechtshängig geworden sind, nach altem Genehmigungsverfahrensrecht (danach bedurften nur Windfarmen mit mindestens 3 Windkraftanlagen einer immissionsrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren) abgeschlossen werden mit der Folge, dass eine in Anwendung dieser Vorschriften zu erteilende Baugenehmigung als immissionsschutzrechtliche Genehmigung fortgilt (vgl. § 67 Abs. 9 Satz 3 2. HS i.V.m. Satz 1 BImSchG). Diese Vorschrift gilt nach Sinn und Zweck der Übergangsregelung nicht nur für Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung, sondern auch für Klagen auf Erteilung eines Bauvorbescheids (vgl. Wustlich, NVwZ 2005, 996), zumal auch das Immissionsschutzrecht in § 9 BImSchG die Möglichkeit kennt, einzelne Genehmigungsvoraussetzungen vorab verbindlich klären zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil von 30.6.2004 - 4 C 9/03 -, NVwZ 2004, 1235).
18 
Dem begehrten Bauvorbescheid steht aber entgegen, dass das Vorhaben der Klägerin in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht zulässig ist. Dies richtet sich vorliegend nach § 35 BauGB. Danach ist die Errichtung einer Windkraftanlage als nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiertes Außenbereichsvorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Vorliegend stehen dem Vorhaben öffentliche Belange entgegen.
19 
Mit § 35 Abs. 1 BauGB hat der Gesetzgeber keine Entscheidung über den konkreten Standort der von ihm im Außenbereich für zulässig erklärten Vorhaben getroffen, sondern hat ihre Zulässigkeit der im bauaufsichtlichen Verfahren vorzunehmenden Prüfung unterworfen, ob im Einzelfall öffentliche Belange entgegenstehen. Denn auch für privilegierte Vorhaben gilt das Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.5.1988 - 4 C 22.87 -, BVerwGE 79, 318). Einen Beispielskatalog möglicherweise entgegenstehender Belange enthält § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die dortige Aufzählung ist aber nicht abschließend. Unter den unbestimmten Rechtsbegriff der öffentlichen Belange fallen vielmehr alle Gesichtspunkte, die für das Bauen im Außenbereich irgendwie rechtserheblich sein können. Neben den in § 35 Abs. 3 BauGB aufgeführten öffentlichen Belangen sind daher auch andere öffentliche Belange rechtserheblich, sofern sie in einer konkreten Beziehung zur städtebaulichen Ordnung stehen und von dem in § 1 BauGB einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vorgegebenen Leitgedanken unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse mit umfasst sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.1964 - I C 30.62 -, BVerwGE 18, 247). Privilegierte Vorhaben sind im Außenbereich nur dann planungsrechtlich unzulässig, wenn ihnen öffentlich-rechtliche Belange entgegenstehen, während sonstige Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB schon dann nicht zugelassen werden, wenn öffentlich-rechtliche Belange beeinträchtigt werden. Die Privilegierung bewirkt damit ein erheblich stärkeres Durchsetzungsvermögen gegenüber den von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belangen. Bei der Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der Verwirklichung eines Vorhabens und den öffentlichen Belangen ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber den nach § 35 Abs. 1 BauGB bevorrechtigten Vorhaben ein besonderes Gewicht beigemessen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.5.1988 - a.a.O. -), in dem er sie in planähnlicher Weise dem Außenbereich zugewiesen und durch die Privilegierung zum Ausdruck gebracht hat, dass sie dort in der Regel, d.h. vorbehaltlich einer näheren Standortbestimmung, zulässig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.1.1984 - 4 C 43.81 -, BVerwGE 68, 311; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.5.2003 - 5 S 1181/02 -).
20 
Ob öffentliche Belange einem privilegierten Vorhaben entgegenstehen, hat die Behörde innerhalb einer die gesetzliche Wertung für den konkreten Einzelfall nachvollziehenden Abwägung zu ermitteln. Dabei sind die öffentlichen Belange je nach ihrem Gewicht und dem Grad ihrer nachteiligen Betroffenheit einerseits und das kraft der gesetzlichen Privilegierung gesteigert durchsetzungsfähige Privatinteresse an der Verwirklichung des Vorhabens andererseits einander gegenüberzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.1.2005 - 4 C 5/04 -, NVwZ 2005, 578). Bei dieser im Unterschied zur multipolaren planerischen Abwägung durch eine zweiseitige Interessenbewertung gekennzeichneten Entscheidungsstruktur steht der Behörde kein Ermessensspielraum zu. Die „nachvollziehende Abwägung“ ist vielmehr gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2001 - 4 C 3.01 -, DVBl. 2002, 706).
21 
In diesem Sinne können auch Belange der Verteidigung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 10 BauGB) einem privilegierten Vorhaben entgegenstehen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass auch Tiefflugübungsstrecken den Zwecken der Landesverteidigung dienen und ihre uneingeschränkte und sichere Benutzbarkeit als schutzwürdiger Belang einzustufen ist, da der Auftrag der Landesverteidigung auch das Gebot umfasst, in ausreichendem Maß Ausbildungs- und Übungsstrecken für die Luftverteidigungskräfte zur Verfügung zu stellen und zu erhalten.
22 
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es unschädlich, dass die streitgegenständliche Hubschrauber-Tiefflugübungsstrecke der Heeresflieger Niederstetten nicht durch Rechtsverordnung des Bundesministers der Verteidigung festgelegt worden ist. Rechtsgrundlage für die Durchführung militärischer Tiefflüge durch die Bundeswehr ist § 30 Abs. 1 LuftVG. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 LuftVG darf die Bundeswehr von den Vorschriften der §§ 1 bis 32 b LuftVG - ausgenommen die §§ 12, 13 und 15 bis 19 LuftVG - und den zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften abweichen, soweit dies zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Von den Vorschriften über das Verhalten im Luftraum darf gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG nur abgewichen werden, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwendig ist. Zu den zur Durchführung des Luftverkehrsgesetzes erlassenen Vorschriften im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 LuftVG gehört auch die Luftverkehrsordnung vom 10.8.1963 (BGBl. I, S. 652) i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.3.1999 (BGBl. I, S. 580), zuletzt geändert durch Art. 132 des Gesetzes vom 21.6.2005 (BGBl. I, S. 1818). § 6 LuftVO enthält Bestimmungen über die Sicherheitsmindesthöhe. Darunter ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 LuftVO die Höhe zu verstehen, bei der weder eine unnötige Lärmbelästigung im Sinne von § 1 Abs. 2 LuftVO noch im Falle einer Notlandung eine unnötige Gefährdung von Personen und Sachen zu befürchten ist. Die Sicherheitsmindesthöhe beträgt über Städten, anderen dicht besiedelten Gebieten und Menschenansammlungen mindestens 300 m über dem höchsten Hindernis in einem Umkreis von 600 m, in allen übrigen Fällen 150 m über Grund oder Wasser. Sie darf - von dem in § 6 Abs. 1 Satz 3 LuftVO geregelten Sonderfall der Segelflugzeuge, Hängegleiter und Gleitsegler abgesehen - gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 LuftVO nur unterschritten werden, soweit es bei Start und Landung notwendig ist. Ob bei militärischen Flügen von der Sicherheitsmindesthöhe des § 6 Abs. 1 Satz 2 LuftVO abgewichen werden darf, ist nach § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG zu beurteilen. Denn der die Sicherheitsmindesthöhe regelnde § 6 LuftVO ist eine Vorschrift über das Verhalten im Luftraum in Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG; er gebietet den Luftverkehrsteilnehmern ein bestimmtes Verhalten, nämlich die Einhaltung gewisser Flughöhen. An dieser Einordnung des § 6 LuftVO kann dessen Zweck, der auf die Vermeidung von unnötigen Lärmbelästigungen und von Gefahren bei Notlandungen gerichtet ist, nichts ändern.
23 
Nach § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG darf - wie dargelegt - von den Vorschriften über das Verhalten im Luftraum - und damit auch von § 6 LuftVO - nur abgewichen werden, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwendig ist. Dies ist vorliegend vor dem Hintergrund des rechtlichen Prüfungsrahmens zu bejahen. Tiefflüge dienen dem Verteidigungsauftrag der Bundeswehr und sind damit hoheitlicher Natur. Ob sie zwingend notwendig sind, ist verwaltungsgerichtlich nur begrenzt nachprüfbar. Mit Art. 87 a Abs. 1 Satz 1 GG, wonach der Bund Streitkräfte zur Verteidigung aufstellt, hat der Verfassungsgeber zugleich eine Grundentscheidung für die militärische Landesverteidigung getroffen. Welche Maßnahmen zur Konkretisierung dieses Verfassungsauftrages erforderlich sind, haben nach der gewaltenteilenden Verfassungsordnung des Grundgesetzes der Gesetzgeber und die für das Verteidigungswesen zuständigen Organe des Bundes zu entscheiden. Dabei handeln sie weitgehend nach politischen Erwägungen und in eigener Verantwortung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1994 - 11 C 18/93 -, BVerwGE 97, 203). Damit steht der Bundeswehr bei der Entscheidung, was zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Verteidigungsaufgaben zwingend notwendig ist, ein verteidigungspolitischer Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1994 - a.a.O. -) und ist es den militärischen Überlegungen zu überlassen, wann und in welchem Umfang ein Tiefflugbetrieb im Einzelfall nach Maßgabe der konkreten Verhältnisse durchgeführt wird. Dass die Einsatzfähigkeit des militärischen Flugbetriebes auch in Friedenszeiten nicht der Beurteilung ziviler Behörden zu überlassen ist, liegt auf der Hand (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.5.1987 - 4 B 79/87 -; Beschluss vom 6.8.1993 - 11 B 36/93 -, NJW 1994, 535). Der der Bundeswehr bei der nach § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG zu treffenden Entscheidung eingeräumte Beurteilungsspielraum, wann und in welchem Umfang militärische Tiefflüge durchgeführt werden, kann im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt dahingehend geprüft werden, ob die zuständige Stelle der Bundeswehr bei der nach § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG zu treffenden Entscheidung von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, den durch § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG bestimmten Rahmen erkannt, sich von sachgerechten Erwägungen hat leiten lassen und ob sie die zivilen Interessen einschließlich der Lärmschutzinteressen in die gebotene Abwägung eingestellt und nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1994 - a.a.O. -).
24 
Dieser verteidigungspolitische Beurteilungsspielraum ist vorliegend bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit der streitgegenständliche Hubschraubertiefflugübungsstrecke der Heeresflieger Niederstetten im Bereich „Ameisenberg“ zwischen den Ortschaften Rengershausen und Hartel zu beachten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es zur Festlegung der Strecke keines Verwaltungsverfahrens im Sinne von § 9 VwVfG und damit - entgegen der Auffassung der Klägerin - erst Recht nicht der Festlegung durch eine Rechtsverordnung bedurfte. Es gibt keine Rechtsnorm, die ein solches Verfahren vorschreiben würde. § 6 Abs. 4 LuftVO ist für militärische Tiefflüge nicht einschlägig. „Flüge zu besonderen Zwecken“ im Sinne dieser Bestimmung sind beispielsweise Vermessungsflüge, Flüge für Schädlingsbekämpfung und Bildflüge, nicht aber militärische Tiefflüge. Außerdem dispensiert § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG die Bundeswehr unter den dort genannten Voraussetzungen unmittelbar von der Pflicht zur Beachtung des § 6 Abs. 1 LuftVO, so dass es einer (zusätzlichen) Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 4 LuftVO - sofern man militärische Flugzeuge dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift überhaupt unterwirft - nicht bedarf. Ein besonderes Verwaltungsverfahren ist auch nicht etwa aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit geboten: Tieffluggebiete beruhen auf jederzeit änderbaren innerdienstlichen militärischen Weisungen, die betroffene Bürger und Gemeinden z.B. im Wege einer Unterlassungsklage einer gerichtlichen Prüfung zuführen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1994 - a.a.O.-).
25 
Dabei hat die Streckenfestlegung nicht notwendig durch den Bundesminister der Verteidigung selbst zu erfolgen. Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 LuftVG werden die Verwaltungszuständigkeiten auf Grund des Luftverkehrsgesetzes für den Dienstbereich der Bundeswehr durch Dienststellen der Bundeswehr nach Bestimmungen des Bundesministers der Verteidigung vorgenommen. In Umsetzung dieser Ermächtigung bestimmt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift „Flugbetriebsordnung für die Bundeswehr“ - ZDv 19/2 - des Bundesministeriums der Verteidigung, dass auf der Grundlage dieser Dienstvorschrift erforderliche Ausführungsbestimmungen und ergänzende Regelungen u.a. in Besonderen Anweisungen für den Flugbetrieb - BesAnFb - und in den Flugbetriebshandbüchern - FBH - erfolgen. In Anwendung dieser Vorschriften legt jeder Hubschrauberverband seine Tiefflugübungsstrecken selbständig fest.
26 
Da die geplante Windkraftanlage nur einen Abstand von etwa 1 km zur Mittelachse einer vom Hubschrauberverband Niederstetten eingerichteten und seit etwa 40 Jahren betriebenen Nachttiefflugübungsstrecke einhält, stehen dem Vorhaben vorliegend Belange der Landesverteidigung entgegen. Zur grundsätzlichen Notwendigkeit der betroffenen Tiefflugübungsstrecke und zu den Auswirkungen der geplanten Windkraftanlage auf die Nutzbarkeit der Tiefflugübungsstrecke hat die Wehrbereichsverwaltung Süd mit Schreiben vom 10.10.2002 und 2.3.2005 eingehend Stellung genommen und ihre Einwände in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat weiter erläutert. Dabei wurde in der mündlichen Verhandlung insbesondere darauf hingewiesen, dass der streitgegenständliche Streckenabschnitt in einem Geländeeinschnitt liegt, der zum Ende hin ansteigt. Dieser Streckenabschnitt, der von den Hubschrauberpiloten im Tiefflug mit einer Geschwindigkeit von etwa 180 km/h beflogen werde, sei insbesondere nachts kritisch. Nach den Vorschriften sei bei allen Übungsstrecken und an allen Punkten grundsätzlich ein Sicherheitskorridor von beidseits 1,5 km freizuhalten. Hierauf vertrauten die Piloten. Dieser Abstand sei notwendig, damit ein Pilot im Falle eines Flugfehlers die Möglichkeit habe, gefahrlos umzudrehen. Gerade im streitgegenständlichen Abschnitt sei vor allem im Winter mit überraschenden und nicht vorhersehbaren Wetterlagen zu rechnen. Ein plötzlicher Nebeleinbruch könne bei den Piloten zu einem Orientierungsverlust führen. In diesem Falle müsse der Pilot aus der Tiefflugübung „aussteigen“. Dies bedeute, dass er nachts seine Bildverstärkerbrille absetze und seine Maschine umgehend mit unverminderter Geschwindigkeit hochziehe bis er auf dem Radar erscheine und die bodenseitige Kontrolle übernommen werden könne. Während dieses Anstiegs im unkontrollierten Luftraum befinde sich der Pilot in einer Luftnotlage, da er nichts sehen könne. Dies sei eine besonders kritische Phase, bei der häufig Hektik im Cockpit entstehe und die Maschine auch seitlich abdriften könne. Noch kritischer sei ein „Ausstieg“ während des Fliegens im Schwarm (mit 2 bis 3 Fahrzeugen), da sich die Maschinen in diesem Fall beim Aufsteigen aus Sicherheitsgründen zugleich separieren, also in verschiedene Richtungen fliegen müssten. Bei Berücksichtigung dieser Ausführungen und des gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraums ist davon auszugehen, dass die geplante Windkraftanlage für die die Tiefflugübungsstrecke nutzenden militärischen Luftfahrzeuge insbesondere nachts ein nicht unerhebliches Hindernis und damit ein zusätzliches für die Bundeswehr nicht hinnehmbares Sicherheitsrisiko darstellt bei der Benutzung der von ihr zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Übungsstrecke.
27 
Den nachvollziehbaren Erwägungen der Wehrbereichsverwaltung kann vorliegend nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass die Windkraftanlage in einer Entfernung von etwa 1 km von der Mittelachse der im Tal verlaufenden Tiefflugübungsstrecke auf einer Anhöhe errichtet werden soll. Auf Grund des dargelegten verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraums obliegt der Bundeswehr die Beurteilung der Auswirkungen der geplanten Windkraftanlage auf die militärische Nutzbarkeit ihrer Tiefflugübungsstrecke. Dass der Bundeswehr in diesem Zusammenhang ein der gerichtlichen Kontrolle unterliegender Fehler unterlaufen ist, ist nicht ersichtlich. Nach den Darlegungen der Wehrbereichsverwaltung ist bei Tiefflugübungen mit Abweichungen von bis zu 1 km zu rechnen. Dies erscheint plausibel, zumal die Übungsstrecke nach den Angaben der Wehrbereichsverwaltung nicht stur auf der Mittelachse des festgelegten Flugkorridors beflogen und nicht nur von erfahrenen Hubschrauberführern, sondern auch von Flugschülern genutzt wird, deren Aufmerksamkeit bereits durch die neue Situation des nächtlichen Fliegens mit Bildverstärkerbrillen stark gefordert wird. Dementsprechend sieht das vom General der Heeresflieger herausgegebene Flugbetriebshandbuch Heer vor, dass mit BIV-Brillen beflogene Nachttiefflugstrecken mit einer Breite bis zu 3 km - was Abweichungen von bis zu 1,5 km von der Mittelachse ermöglicht - auszuweisen sind (vgl. Nr. 1229/1 des FBH Heer). Auch der Umstand, dass die Windkraftanlage auf einer Anhöhe errichtet werden soll, während die Mittelachse der Tiefflugstrecke in einem Tal liegt, führt vorliegend nicht zu einer signifikanten Verringerung des Kollisionsrisikos, da sich beim Tiefflug das Flugverhalten nach der Geländetopographie richtet, bei ansteigendem Gelände mithin automatisch die Flughöhe entsprechend anzupassen ist.
28 
Das Gefährdungspotential kann nach den Angaben der Wehrbereichsverwaltung auch nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen an der Windkraftanlage ausgeschlossen werden. Insoweit hat die Wehrbereichsverwaltung nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass bei Nachttiefflügen etwaige Markierungen an den Flügelspitzen in roter bzw. oranger Signalfarbe aufgrund des „grün-in-grün-Bildes“ der Bildverstärkerbrillen keinerlei Schutzwirkung hätten. Auch erscheint plausibel, dass ein Leuchtfeuer auf der Gondel bzw. an den Flügelspitzen auf Grund der extremen Lichtempfindlichkeit der Bildverstärkerbrillen sich eher negativ auswirken würde.
29 
Eine andere Beurteilung ergibt sich vorliegend auch nicht bei Berücksichtigung der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbildaufnahmen, die von einem zivilen Helikopter-Piloten-Ausbilder aufgenommen worden sind, der die Route nachgeflogen ist. Diese Bilder sind schon deshalb wenig aussagekräftig, weil sie bei Tag und aus sehr viel größerer als der Tiefflughöhe aufgenommen worden sind. Im Übrigen ergibt sich aus den Bildern, dass insbesondere der vom Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angesprochene Funkturm, der sich etwa auf halber Strecke zwischen dem geplanten Standort der Windkraftanlage und der Mittelachse der Tiefflugübungsstrecke befindet, hinsichtlich des Gefährdungspotentials nicht vergleichbar ist. Denn dieser - in den Karten der Beigeladenen als Hindernis eingetragene - Turm hat nur eine Höhe von 125 Fuß (= 40 m) und liegt zudem in einem Waldstück. Demgegenüber ist die Windkraftanlage im freien Gelände geplant und soll einschließlich Rotorblätter eine Höhe von 140 m aufweisen. Damit handelt es sich zwar auch bezüglich des innerhalb des Sicherheitskorridors gelegenen Turms um ein Hindernis, das beim Tiefflug aber grundsätzlich berücksichtigt werden kann und insbesondere bei den von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung geschilderten Luftnotlagen zu keinem erhöhten Risiko führt, da bereits ein leichtes Aufsteigen der Maschine reicht, um den Turm gefahrlos zu überfliegen. Demgegenüber besteht bei der geplanten Windkraftanlage aufgrund ihrer Höhe gerade in diesen von den Piloten nicht kontrollierbaren Fällen die Gefahr einer Kollision mit erheblichen Personen- und Sachschäden. Soweit der Ehemann der Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass die Bundeswehrverwaltung in vergleichbaren Fällen nicht auf der Einhaltung eines Sicherheitskorridors von beidseits 1,5 km bestanden habe, konnte er dies in der mündlichen Verhandlung nicht näher belegen. Insbesondere hat die Wehrbereichsverwaltung auch bezüglich der auf der Gemarkung Hachtel geplanten Anlagen ausweislich der Akten wegen der Nachttiefflugübungsstrecke Bedenken erhoben. Soweit der Ehemann der Klägerin hierzu in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt hat, er habe den Standort einer Anlage darauf hin leicht verschoben, worauf von der Wehrbereichsverwaltung keine Bedenken mehr erhoben worden seien, konnte er auch dies nicht näher belegen. Im Übrigen ist die betreffende Anlage letztlich auch nicht zur Ausführung gekommen und hat die Klägerin ihren Antrag zwischenzeitlich zurückgezogen. Soweit weiter darauf hingewiesen wurde, dass auch in Stachenhausen eine Anlage innerhalb des Sicherheitskorridors genehmigt worden sei, hat die Wehrbereichsverwaltung hiergegen nach ihrem unwidersprochenen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung Einwände erhoben, die von der Baurechtsbehörde aber offensichtlich nicht für hinreichend gewichtig gehalten worden sind. Dies führt indessen nicht dazu, dass der Sicherheitskorridor nunmehr auch an allen anderen Standorten obsolet geworden ist. Dies gilt am streitgegenständlichen Standort umso mehr als dort nach den glaubhaften Bekundungen der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung besondere Wetterverhältnisse herrschen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Hubschrauberpiloten nach den Ausführungen der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung an anderen Stelle Hochspannungsleitungen unterfliegen. Denn hierbei handelt es sich ausweislich ihrer weiteren Ausführungen um besondere Manöver, die nur bei entsprechender Sicht und zudem mit sehr geringer Geschwindigkeit und höchster Aufmerksamkeit geflogen werden und schon von daher mit dem normalem Gelände-Tiefflug nicht zu vergleichen sind.
30 
Bei dieser Sachlage besteht auch keine Veranlassung, dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag nachzugehen und durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären, „dass die geplante Windkraftanlage kein relevantes Hindernis ist, das das Fliegen auf der Tiefflugstrecke behindert“. Dass die geplante Anlage die bestehende Tiefflugübungsstrecke „behindert“, wurde vom Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung im Grundsatz selbst eingeräumt und der Senat kann diesen Sachverhalt im Übrigen auf der Grundlage der sachverständigen Ausführungen der beiden in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreter des Heeresverbandes Niederstetten aus eigener Sachkunde beurteilen. Inwieweit es sich hierbei zugleich um ein „relevantes“ Hindernis handelt, obliegt nach den obigen Ausführungen primär der Beurteilung durch die Bundeswehr und ist auf Grund des ihr eingeräumten verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraums im gerichtlichen Verfahren einer Klärung durch Sachverständigengutachten grundsätzlich nicht zugänglich, zumal vorliegend weder ersichtlich noch von der Klägerin schlüssig dargelegt worden ist, dass die Bundeswehr von dem ihr eingeräumten Beurteilungsspielraum keinen ordnungsgemäßen Gebrauch gemacht hat.
31 
Auf Grund der von der Wehrbereichsverwaltung bereits schriftsätzlich dargestellten Notwendigkeit der betroffenen Tiefflugübungsstrecke zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages und der in der mündlichen Verhandlung weiter erläuterten Auswirkungen der geplanten Anlage auf die Nutzbarkeit der Strecke kommt dem öffentlichen Belang der Landesverteidigung vorliegend ein erhebliches Gewicht zu. Dies hat zur Folge, dass bei der vorzunehmenden nachvollziehenden Abwägung das öffentliche Interesse der Landesverteidigung an einer auch künftig ungestörten Nutzung des betroffenen Streckenabschnitts ohne das zusätzliche Sicherheitsrisiko einer Windkraftanlage innerhalb des für erforderlich erachteten Flugkorridors das private Interesse der Klägerin, die geplante Anlage gerade an diesem Standort errichten zu dürfen, überwiegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Falle einer Kollision mit erheblichen Personen- und Sachschäden zu rechnen wäre, Tiefflugübungen aufgrund des Überflugverbotes über bewohnte Gebiete ebenfalls nur im Außenbereich verwirklicht werden können und es sich bei der betroffenen Hubschrauber-Tiefflugübungsstrecke um eine seit Jahrzehnten von den Heeresfliegern Niederstetten zu militärischen Ausbildungs- und Übungsmöglichkeiten genutzte Strecke handelt. Bei dieser Sachlage ist das private Nutzungsinteresse weniger schutzwürdig als das öffentliche Interesse der Beigeladenen, zumal die Klägerin lediglich Pächterin des seit vielen Jahren durch die Tiefflugübungsstrecke in unmittelbarer Nachbarschaft (mit-) geprägten Baugrundstücks ist. Über diese Situationsvorbelastung des Grundstücks und dessen Bebaubarkeit hätte sich die Klägerin vor Abschluss des Pachtvertrages informieren können.
32 
Scheitert das Vorhaben nach all dem bereits an den Belangen der Landesverteidigung kann dahinstehen, ob ihm in planungsrechtlicher Hinsicht möglicherweise weitere öffentliche Belange entgegenstehen. Keiner Entscheidung bedarf auch, ob das Vorhaben in bauordnungsrechtlicher Hinsicht zulässig ist. Werden in einem Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids - wie vorliegend - mehrere Fragen zur Klärung gestellt, kommt als Minus die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids hinsichtlich eines Teils der aufgeworfenen Fragen nur in Betracht, soweit der Antragsteller ein Interesse an einem solchermaßen beschränkten Bauvorbescheid hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 3.11.2003 - 3 S 439/03 -, BRS 66 Nr. 80). Hiervon ist vorliegend angesichts der nicht überwindbaren planungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens nicht auszugehen.
33 
2. Da die Klägerin nach den vorstehenden Ausführungen bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde keinen Anspruch auf den von ihr begehrten Bauvorbescheid hatte, hat auch ihr Hilfsantrag keinen Erfolg.
34 
3. Soweit die Klägerin sich gegen die mit der Ablehnung verbundene Festsetzung einer Gebühr wendet, ist die Klage ebenfalls unbegründet, da auch die Gebührenfestsetzung rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
35 
Maßgebend ist insoweit - wie regelmäßig auch sonst bei Anfechtungsklagen - für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Damit findet auf die Gebührenfestsetzung § 47 Abs. 4 LBO vom 8.8.1995 (GBl S. 617), in der Fassung des Gesetzes vom 29.10.2003 (GBl S. 810) Anwendung. Danach gelten für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die den Gemeinden übertragenen Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde die für die staatlichen Behörden maßgebenden Vorschriften. Mithin richtet sich die Gebührenerhebung nach §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1, 8 und 11 Abs. 1 Satz 1 Landesgebührengesetz vom 21.3.1961, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.6.1998 (GBl S. 358) - LGebG a.F. - i.V.m. § 1 der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Gebührensätze für Amtshandlungen der staatlichen Behörden vom 28.6.1993 (GBl S. 381), in der Fassung vom 1.12.2003 (GBl S. 727) - GebVO - und den Ziffern 11.7.1 und 2.1 des der GebVO als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses - GebVerz -. Nach Ziff. 11.7.1 des Gebührenverzeichnis beträgt die Gebühr bei der Erteilung eines Bauvorbescheides, wenn mit der Prüfung von Bauzeichnungen verbunden, 1 vom Tausend der Baukosten, mindestens 60 DM. Wird - wie vorliegend - ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung nicht ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird nach § 11 Abs. 1 Satz 1 LGebG a.F. i.V.m. Ziff. 2.1 des GebVerz 1/10 bis zum vollen Betrag der Gebühr, mindestens 3 DM, erhoben. Innerhalb dieses Gebührenrahmens bemisst sich die Höhe der Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand, nach der Bedeutung des Gegenstandes, nach dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse für den Gebührenschuldner sowie nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen (vgl. § 8 LGebG a.F.).
36 
In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend die im Ermessenswege in Ansatz gebrachte 10/10-Gebühr nicht zu beanstanden. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen werden. Das Verwaltungsgericht ist insbesondere zu Recht davon ausgegangen, dass sich der im Bauvorbescheidsverfahren von der Baugenehmigungsbehörde getätigte Verwaltungsaufwand, insbesondere im Zusammenhang mit der Anhörung der berührten Stellen, nicht wesentlich von dem Verwaltungsaufwand in einem mit einem positiven Bauvorbescheid endenden Verfahren unterschieden hat und dieser Verwaltungsaufwand einen Ansatz im oberen Bereich innerhalb des Gebührenrahmens rechtfertigt. Der Einwand der Klägerin, es seien zeitgleich Stellungnahmen für mehrere Windkraftanlagen eingeholt worden, zwingt zu keiner anderen Beurteilung, zumal die beteiligten Stellen hinsichtlich der verschiedenen Anlagen durchaus unterschiedliche Angaben gemacht haben mit der Folge, dass in jedem Verfahren eine eigenständige Auswertung der die jeweilige Anlage betreffenden Aussagen durch die Baurechtsbehörde erfolgen musste. Die Gebühr war vorliegend auch nicht im Hinblick auf die bereits bei der Ermittlung des Gebührenrahmens berücksichtigten Baukosten zu reduzieren, da nach der gesetzlichen Regelung die Gebühr innerhalb des durch die Baukosten bestimmten Gebührenrahmens anhand der Kriterien des § 8 LGebG zu bemessen ist.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es vorliegend der Billigkeit, der Klägerin nicht auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzulegen, nachdem diese sich im Berufungsverfahren nicht durch Stellung eines eigenen Antrags am Kostenrisiko beteiligt hat.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
39 
Beschluss
40 
vom 16. Mai 2006
41 
Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 und 2 GKG a.F./§ 52 Abs. 1 und 3 GKG n.F. jeweils i.V.m § 5 ZPO unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgericht für beide Instanzen auf 77.770,48 EUR festgesetzt. Dabei legt der Senat hinsichtlich der Bauvorbescheids 7,5 % der geschätzten Herstellungskosten (7,5 % von 1.023.000 EUR = 76.725 EUR, vgl. Ziff. 9.1.8 und 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004) und hinsichtlich der Gebührenfestsetzung den Gesamtbetrag der im Ganzen angefochtenen Gebühr (= 1.048,48 EUR) zu Grunde.
42 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Mai 2004 - 2 K 2008/02 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung zweier Windenergieanlagen.
Am 06.02.2002 beantragte die Gemeinde Kappel-Grafenhausen als Bauherrin die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung zweier Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von 90 m, einem Rotordurchmesser von 77 m und einer Gesamthöhe von 128,5 m auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück Flst.-Nr. ... (künftig: Baugrundstück) im Bereich einer Hochfläche des auf ca. 470 m über NN gelegenen Heubachbühls. Weder das Baugrundstück noch dessen nähere Umgebung liegen im Geltungsbereich einer Natur- oder Landschaftsschutzgebietsverordnung. Die Windenergieanlagen des Typs „Südwind S-77“ mit einer Nennleistung von 1.500 KW sollen in einem Abstand von ca. 300 m errichtet werden. Eine weitere Windenergieanlage sollte in einem Abstand von ca. 900 m von einer anderen Betreiberin verwirklicht werden. Die Planung aller drei Anlagen erfolgte durch die Firma ... ... .... Weitere Windkraftanlagen befinden sich auf Gemarkung der Gemeinden Ettenheim/Mahlberg/Kippenheim und Schuttertal-Schweighausen in einer Entfernung von ca. 4,5 bis 7 km (Luftlinie) zum Baugrundstück sowie in Freiamt (Landkreis Emmendingen) in einer Entfernung von ca. 6 bis 7 km (Luftlinie).
Mit Schreiben vom 21.03.2002 machte der Naturschutzbeauftragte geltend, die Verwirklichung der beiden Windenergieanlagen habe eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zur Folge; sowohl die extreme Höhe als auch die Blinklichter bei Nacht verstärkten diese Beeinträchtigungen. Auch raumordnerische Gründe sprächen gegen die Errichtung von Windenergieanlagen in diesem Bereich. In den Nachbargemeinden seien bereits acht Anlagen vorhanden, weitere seien geplant. Die Zulassung des Vorhabens werde somit eine „Verspargelung“ der Landschaft mit sich bringen. Die untere Naturschutzbehörde führte in ihrer Stellungnahme vom 29.04.2002 aus, die vorgesehenen Standorte seien in besonderem Maße unberührt und abgeschieden. Der gesamte Landschaftsbereich befinde sich von der bisher realisierten Windkraftnutzung räumlich klar getrennt und diene eindeutig der ruhigen Erholungsnutzung. Er werde als notwendiger Freiraum zwischen dem bestehenden Windkraftanlagen-Schwerpunkt auf der ersten Hügelkette hinter Ettenheim und den bestehenden weiter östlich im Raum Haslach gelegenen Anlagen angesehen. Bei dem Vorhaben handele es sich um einen in diesem Bereich nicht akzeptablen Fremdkörper, welcher das Landschaftsbild technisch überprägen und zu einem nicht hinnehmbaren Maßstabsverlust bestehender natürlicher Strukturen führen würde. Aufgrund der kleinräumigen Sichtbeziehungen in der vorliegend recht engen Talsituation würden sich Windkraftanlagen in diesem Bereich den vorhandenen Geländesprüngen und Vertikalstrukturen nicht unterordnen, sondern dominant wirken. Die beantragten Standorte sollten deshalb als Freiraum erhalten bleiben und weitere Windkraftanlagen dem bestehenden Konzentrationsraum zugeordnet werden. Auch das Forstamt äußerte unter dem 10.05.2002 Bedenken: Die überwiegend geschlossenen Laubmischwälder in diesem Bereich seien in der Waldfunktionskartierung als Erholungswald ausgewiesen. Durch die Errichtung der Windenergieanlagen werde diese Funktion des Waldes beeinträchtigt. Da es sich teilweise um Aufhiebe von geschlossenen Beständen in sturmgefährdeten Lagen handele, seien erhebliche Rand- und Folgeschäden in den angrenzenden Beständen zu erwarten.
Nachdem seitens des Landratsamtes mit Blick auf die Gemeindewirtschaftlichkeit Bedenken geltend gemacht worden waren, trat der Kläger in das laufende Genehmigungsverfahren anstelle der Gemeinde ein und führte dieses fort.
Mit Bescheid vom 27.06.2002 lehnte das Landratsamt Ortenaukreis den Bauantrag ab. Zur Begründung führte es aus, das Vorhaben verletze öffentlich-rechtliche Vorschriften. Bei der Errichtung der Windkraftanlagen handele es sich um einen nicht unerheblichen Eingriff in Natur und Landschaft nach § 10 LNatSchG (a.F.). Die Errichtung der Anlage führe zu erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushalts, des Landschaftsbildes und der Erholungseignung der betroffenen Landschaftsbereiche. Dies sei für den konkreten Standort vor allem deswegen der Fall, weil es sich um einen bislang unberührten und abgeschiedenen Bereich handele, der Erholungszwecken dienen solle. Die Beeinträchtigungen durch das Vorhaben seien vermeidbar im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 LNatSchG (a.F.), weil landschaftsverträglichere Alternativstandorte im Bereich des Windparks Ettenheim bestünden. Diese würden sogar eine höhere Windgeschwindigkeit aufweisen und die Gemeinde Ettenheim sei bereit, die entsprechenden Flächen der Gemeinde Kappel-Grafenhausen im Wege eines Grundstücks- und Gemarkungstauschs zur Verfügung zu stellen. Zudem stünden dem Vorhaben auch bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegen, weil öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beeinträchtigt würden.
Am 08.07.2002 legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, für den Standort existiere keine Vorrangflächenausweisung. Der Standort sei umgebungsverträglich; von einer Verunstaltung durch das Vorhaben könne nicht die Rede sein. Die Umgebung sei zwar schön, aber nicht einzigartig. Es möge für den Betrachter unangenehm ins Auge fallen, wenn eine Anlage nicht auf der Horizontlinie, sondern dahinter stehe und nur die beweglichen Rotorblätter über der Horizontlinie zu sehen seien. Zu einer Verunstaltung führe dies aber nicht. Auch die Vorschriften des Naturschutzrechts stünden der Genehmigung nicht entgegen.
Das Regierungspräsidium Freiburg wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 27.09.2002 zurück. Zur Begründung führte es aus, der geplante Standort sei nicht durch Windenergieanlagen vorbelastet. Der naturnahe Umgebungsbereich würde durch die Anlagen technisch stark überformt werden, womit von einer Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes auszugehen sei. Das Landschaftsbild werde insbesondere dadurch beeinträchtigt, dass die hohen Windkraftanlagen hinter einer Kuppe errichtet werden sollten und daher nur die sich drehenden Rotorblätter sichtbar seien. Für den Betrachter sei das plötzliche Auftauchen der Rotorblätter in besonderem Maße irritierend. Diese Beeinträchtigung wirke umso schwerer, als es sich um ein bisher unberührtes hochwertiges Erholungsgebiet handele, während nördlich angrenzend bereits mehrere, auch sehr hohe und weithin sichtbare Windkraftanlagen vorhanden seien. Vergleichbares gelte in östlicher Richtung im Bereich Haslach. Dadurch erhalte der beantragte Standort ein noch stärkeres Gewicht als notwendiger Frei- und Erholungsraum zwischen diesen durch technische Anlagen geprägten und belasteten Bereichen.
Mit seiner am 04.10.2002 beim Verwaltungsgericht Freiburg erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, es sei nicht nachzuvollziehen, was an sich drehenden Rotorblättern ohne Mast irritierend sei. Windkraftanlagen würden häufig gerade zum Schutz des Landschaftsbildes nicht auf dem höchsten Punkt der Umgebung errichtet. Ihre „technische Dominanz“ sei deswegen nicht stärker als bei anderen Windkraftanlagen im Außenbereich. Schon bislang sehe man bei der Durchfahrt durch Ettenheimmünster eine Windenergieanlage aus dem Wald ragen. Dem Streitberg, auf dem sich das Baugrundstück befinde, könne man sich von vier verschiedenen Ortschaften nähern. In allen diesen Ortschaften stünden Windenergieanlagen, so dass sich die Überraschung des Wanderers über die neue Anlage in Grenzen halten würde. Bei der These von dem Frei- und Erholungsraum handele es sich um ein zulässiges Planungsargument bei der Ausweisung von Standorten in einem Flächennutzungsplan. Dabei werde - freilich im Flachland - die Freihaltung von Erholungsräumen von 5 km im Umfeld von Windenergieanlagenkonzentrationsflächen für planerisch zulässig gehalten. Hier gehe es indessen um Standorte in einem topographisch sehr gegliederten, kleinräumigen und abwechslungsreichen Bergland und außerdem nicht um Planungserwägungen, sondern um Genehmigungsvoraussetzungen. Ein erholungsbedingter Schutzkreis um eine bestehende Anlage, der andere Anlagen sperren könne, sei dem Gesetz fremd. Auch die Einstufung als Erholungswald der Stufe 2 könne dem privilegierten Vorhaben nicht entgegen gehalten werden, denn dies hätte faktisch zur Folge, dass Windenergieanlagen aus dem bewaldeten Außenbereich verbannt würden. Eine Beeinträchtigung des Erholungswerts der Landschaft nehme der Gesetzgeber hin, indem er die Windenergieanlagen als gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert einstufe. Im Übrigen zeigten Befragungen eine zwischenzeitlich hohe Akzeptanz von Windenergieanlagen im Außenbereich. Schließlich führe auch die naturschutzrechtliche Betrachtung zu keinem anderen Ergebnis.
Das beklagte Land ist der Klage entgegen getreten und hat ausgeführt, eine die Schutzwürdigkeit der Landschaft mindernde Vorbelastung sei nicht festzustellen. Die beantragten Anlagen seien mit Blick auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht genehmigungsfähig. Der gesamte Landschaftsbereich befinde sich von den bisher realisierten Windkraftstandorten räumlich getrennt und diene eindeutig der ruhigen Erholungsnutzung. Anlagen der beantragten Größenordnung führten in einer kleinräumig gegliederten Landschaft unweigerlich zu einem Maßstabsverlust dieser Landschaft und der gewohnten Strukturen. Die Forderung nach Abständen zwischen einzelnen Windenergieanlagen diene dem Überlastungsschutz.
10 
Mit Urteil vom 03.05.2004 hat das Verwaltungsgericht Freiburg nach Einnahme eines Augenscheins die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Errichtung von drei Windkraftanlagen durch den Kläger und die Klägerin im (damaligen) Parallelverfahren 2 K 2179/02 bedürfe als Windfarm der Durchführung eines vereinfachten immissionsschutzrechtlichen Verfahrens nach § 19 BImSchG; die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließe nach § 13 Abs. 1 BImSchG die Baugenehmigung und damit die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens ein. Der Erlass einer Baugenehmigung scheide damit aus. Unabhängig davon sei die Klage aber auch deshalb unbegründet, weil dem Vorhaben von den Baurechtsbehörden zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen stünden, denn das Vorhaben des Klägers könne nicht zugelassen werden, weil es das Landschaftsbild erheblich verunstalte. Nach der Überzeugung der Kammer sei die Hochfläche des Heubachbühls einschließlich ihrer Umgebung wegen ihrer natürlichen Schönheit und Funktion als Wander- und Erholungsgebiet besonders schutzwürdig. Sie zeichne sich durch weitgehende Unberührtheit, Ruhe und besondere Abgeschiedenheit aus und sei landschaftlich in besonderem Maße reizvoll. Der Wald sei in diesem Bereich durch überwiegend geschlossene Laubmischwälder geprägt. Der nähere Landschaftsbereich sei nur geringfügig vorbelastet durch die Wanderhütte, den Parkplatz, die Wanderwege und die Straße. Der in der Nähe genehmigte (aber noch nicht errichtete) Aussichtsturm werde mit einer Höhe von 30 m den Wald kaum überragen und deutlich kleiner als die Windenergieanlagen sein. Zudem dienten die genannten Anlagen mit Ausnahme der Straße insgesamt der Funktion als Erholungsgebiet und hätten damit nur geringfügige Auswirkungen. Einrichtungen, die der Erholung und Zerstreuung dienten, strahlten nicht annähernd gleich negativ in die Umgebung aus wie Windenergieanlagen. Im Verhältnis zu dem damit besonders schutzwürdigen Landschaftsbild wären die geplanten drei Windkraftanlagen wegen ihrer Anzahl und wegen ihrer Proportionen mit einer Gesamthöhe von 125 m und einem Rotordurchmesser von 77 m grob unangemessen. Mit diesen Maßen würden sie die Proportionen, die das Gelände in ihrer näheren und weiteren Umgebung habe, sprengen und den Landschaftsraum weithin als bauliche Anlagen dominieren und das Erscheinungsbild und den Charakter der weithin unberührten Landschaft zerstören. Die mehrere hundert Meter auseinander stehenden, benachbarten Windkraftanlagen würden den vorhandenen - näheren - Landschaftsraum in einem Maße dominieren, dass dieser einen völlig anderen Charakter erhalten würde. Erholungssuchende Wanderer, die die Hochfläche des Heubachbühls gerade wegen seiner weitgehenden Unberührtheit und der davon ausgehenden Ruhe zu Erholungszwecken aufsuchten, sähen sich unvermittelt mit diesen sehr großen hochtechnischen Anlagen konfrontiert, die an dieser Stelle beim Betrachter großes Missfallen auslösen würden. Gerade durch die teilweise versteckte Lage der Anlagen würde sich durch die unvermittelte Konfrontation beim Betrachter ein ästhetisch störender Maßstabsverlust einstellen, verstärkt durch das plötzliche Auftauchen der Rotoren. Hinzu komme, dass die drehende Bewegung der Rotorblätter zwangsläufig den Blick des Betrachters auf die drei Windkraftanlagen lenke, die den Eindruck der bisher weitgehend unberührten Hochfläche des Heubachbühls als besonders reizvolle und schutzwürdige Landschaft nachhaltig und auf Dauer verunstalte.
11 
Mit Urteil vom gleichen Tage hat das Verwaltungsgericht auch die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die dritte Windkraftanlage abgewiesen (2 K 2179/02). Dieses Urteil ist seit dem 03.09.2004 rechtskräftig.
12 
Der Kläger hat am 02.09.2004 gegen das ihm am 02.08.2004 zugestellte Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er macht geltend: Nachdem die Betreiberin der projektierten dritten Windenergieanlage keine Berufung gegen das negative Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt habe, stehe nun keine Windfarm im Sinne von Ziff. 1.6 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV mehr in Rede. Daher bleibe es bei der formell ausschließlich baurechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit. Es komme somit nur noch darauf an, ob das Vorhaben das Landschaftsbild erheblich verunstalte oder die Erholungsfunktion beeinträchtige. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht insofern erkannt, dass eine Verunstaltung aufgrund der Fernsichtwirkung der Anlagen nicht in Betracht komme. Zu Unrecht sei das Verwaltungsgericht hingegen von einer besonderen Schutzbedürftigkeit der Landschaft ausgegangen. In Rede stehe ein ganz durchschnittlicher Wald der Vorbergzone. Weder akustisch noch optisch könne von einer besonderen Ruhe ausgegangen werden. Die Errichtung der Windenergieanlagen habe schließlich keinen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild zufolge. Die Landschaft sei zwar schön, aber weder einzigartig noch von besonderer Bedeutung für die Nah- und Fernerholung. Sie sei durch touristische Einrichtungen und eine viel befahrene Straße vorbelastet.
13 
Während des Berufungsverfahrens ist die Teilfortschreibung des Regionalplans Südlicher Oberrhein 1995, Kapitel Windenergie (künftig: Regionalplan), in Kraft getreten. In diesem Regionalplan sind das Baugrundstück und dessen nähere Umgebung um den Heubachbühl nicht als Vorrangfläche für regionalbedeutsame Windkraftanlagen dargestellt. Dem Regionalplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Südlicher Oberrhein beschloss am 04.12.2003, den Regionalplan 1995 gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 11 LPlG mit dem Ziel der Ausweisung von Vorrang- und Ausschlussgebieten zur Nutzung der Windenergie fortzuschreiben. Die in Frage kommenden Standorte ermittelte der Regionalverband mittels eines Suchlaufs in verschiedenen - insgesamt 14 - Arbeitsphasen. In einem ersten Schritt erfolgte zunächst eine flächendeckende Untersuchung der Windpotenziale (Windhöffigkeit) anhand eines Rechenmodells, das mit einem Raster von 250 Metern den spezifischen topographischen Gegebenheiten der Region Rechnung tragen sollte. Bereiche mit einer durchschnittlichen Windgeschwindigkeit von nicht mehr als 5,5 m/s in 100 m Höhe wurden bereits in diesem ersten Arbeitsschritt ausgeschieden. In einem zweiten Schritt wurden Bereiche ausgeschlossen, in denen rechtlich oder planerisch zwingende Belange gemäß einer Kriterientabelle zu einer Nichteignung des Gebiets für regionalbedeutsame Windkraftanlagen führen würden. Sodann wurden „vorläufige Suchräume“ gebildet. Ausgeschieden wurden hierbei Bereiche, in denen nicht mindestens drei Windenergieanlagen des Referenztyps möglich sein würden. In einem vierten Arbeitsschritt fanden Landschaftsschutzgebiete Berücksichtigung. Die unteren Naturschutzbehörden prüften dabei einzelfallbezogen in den Bereichen, in denen Landschaftsschutzgebiete durch vorläufige Suchräume überlagert wurden. Sodann wurden Ausschlusskriterien nach einem Kriterienkatalog untersucht und planerisch berücksichtigt, für die keine flächendeckenden Daten verfügbar waren (5. Arbeitsschritt). Im sechsten Arbeitsschritt wurden die Lebensräume der „Leitart Auerhuhn“ mit Blick auf Anhang I der Vogelschutzrichtlinie ausgeschieden. Der siebte Arbeitsschritt widmete sich einer vergleichenden (großräumigen) Betrachtung der potenziellen Konflikte mit dem Landschaftsbild sowie des Windpotenzials. Im achten Arbeitsschritt fanden abwägungsrelevante Sachverhalte innerhalb der vorläufigen Suchräume Berücksichtigung. Sodann sollte das Landschaftsbild vor einer Überlastung mit Windenergieanlagen geschützt werden (9. Arbeitsschritt). Zwischen zwei Windparks soll demnach ein Mindestabstand von 5 km liegen. Bereits bestehende Anlagengruppen mit mindestens zwei Einzelanlagen wurden bei der Anwendung des Überlastungsschutzkriteriums ebenfalls berücksichtigt. Im zehnten Arbeitsschritt fanden die kommunalen Planungen Berücksichtigung. Der elfte und zwölfte Arbeitsschritt widmete sich wiederum dem Schutz des Landschaftsbildes im Hinblick auf Bereiche mit besonderer Bedeutung und Empfindlichkeit und die landschaftsbezogene Erholung. Im 13. Arbeitsschritt fand ein Abgleich regionalplanerischer Zielaussagen statt, um zuletzt die Vorranggebiete für raumbedeutsame Windenergieanlagen festzulegen.
14 
Am 28.04.2005 beschloss die Verbandsversammlung die Durchführung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit. Im Rahmen der Beteiligung gemäß § 12 Abs. 2 LplG forderte die Gemeinde Kappel-Grafenhausen unter Hinweis auf durchgeführte Standortuntersuchungen die Ausweisung eines Vorranggebietes auf ihrer Gemarkung. Als Gründe hierfür führte sie an: Ausreichendes Windpotenzial, ausreichender Abstand zur nächsten Siedlung, keine Betroffenheit von Schutzgebieten, Vorbelastungen durch vorhandene Landstraße, geringe Einsehbarkeit, weder vom Rheintal noch von den umliegenden Tälern. Die Geschäftsstelle des Regionalverbandes schlug der Verbandsversammlung vor, die Anregung der Gemeinde nicht zu berücksichtigen und führte zur Begründung aus, der Bereich sei nach der Auswahlmethodik des Regionalverbandes aufgrund zu geringer Windpotenziale von der weiteren Untersuchung ausgenommen worden. Die im regionalen Maßstab geltenden Mindestanforderungen würden damit nicht erreicht. Eine Übernahme der Fläche würde die beschlossene und durchgängig angewandte Auswahlmethodik des Regionalverbandes unterlaufen und somit die Rechtmäßigkeit des Fortschreibungsverfahrens insgesamt gefährden. Darüber hinaus liege die Fläche in einem Abstand von weniger als fünf Kilometern zu den auf Gemarkung Ettenheim bestehenden Anlagen. Damit stünde eine Ausweisung zusätzlich im Widerspruch zu der aus Gründen des Überlastungsschutzes einzuhaltenden Mindestdistanz zwischen einzelnen Anlagengruppen.
15 
In seiner Sitzung am 08.12.2005 nahm der Planungsausschuss die im Rahmen des Beteiligungsverfahrens vorgebrachten Anregungen zur Kenntnis und empfahl der Verbandsversammlung, den Beschlussvorschlägen der Geschäftsstelle mit Ausnahme eines der ermittelten Vorranggebiete zu folgen. Die aufgrund der ersten Offenlage gebotene Veränderung der Gebietskulisse machte eine erneute - eingeschränkte - Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 12 Abs. 2 und 3 LplG erforderlich. Träger öffentlicher Belange, anerkannte Naturschutzvereine, sonstige Verbände und Vereine sowie die Öffentlichkeit erhielten daher Gelegenheit, bis zum 06.02.2006 zu den geänderten Planaussagen Stellung zu nehmen. In Ergänzung der Windpotenzialstudie nahm der externe Gutachter der Fa. ... GmbH Anfang März 2006 einen Abgleich mit realen Ertragsdaten von bereits in Betrieb befindlichen Windkraftanlagen vor. Dieser Abgleich ergab eine Abweichung von insgesamt weniger als 3%. Am 27.03.2006 beschloss die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Südlicher Oberrhein die Teilfortschreibung des Regionalplans als Satzung. Die Teilfortschreibung, die insgesamt 13 Vorranggebiete für Windkraftanlagen als Ziele der Raumordnung ausweist, wurde vom Wirtschaftsministerium mit Bescheid vom 29.05.2006 genehmigt. Die Genehmigung wurde am 06.06.2006 im Staatsanzeiger Baden-Württemberg öffentlich bekannt gemacht.
16 
Der Kläger ist der Auffassung, die Darstellung einer Ausschlussfläche für das Baugrundstück in dem Regionalplan könne seinem Vorhaben nicht entgegen gehalten werden, weil die Zulassung die Konzeption des Plans als solche nicht in Frage stelle und daher eine Ausnahme von dem in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannten Regelfall geboten sei. Das Kriterium des Mindestabstands von 5 km stehe dem Standort nicht zwingend entgegen. Zwar betrage der Abstand zu den nächstgelegenen genehmigten und bestandsgeschützten Windenergieanlagen in Ettenheim nur 4,5 km. Diese seien aber im Regionalplan nicht als Vorrangflächen ausgewiesen, so dass die Unterschreitung des Mindestabstands zum einen geringfügig und zum anderen nicht dauerhaft sei. Für den Fall der Genehmigung der im Streit stehenden Anlagen sei der Kläger bereit, die innerhalb des 5 km-Radius gelegene Anlage abzubauen. Hilfsweise sei der Regionalplan unwirksam. Die Ausweisung von insgesamt 40, davon auch nur 26 neuen Standorten werde der ausgezeichneten Windhöffigkeit in diesem Bereich nicht gerecht und habe eine Marginalisierung der Windenergie zur Folge. Zwar sei der Planungssatz, dass ein hohes Windpotenzial ein höheres Konfliktpotenzial rechtfertige, von der Verbandsversammlung formuliert worden. Bei der Umsetzung sei er jedoch ignoriert worden. Viele der Standorte seien zulasten der Windverhältnisse verschoben worden, um die Einsehbarkeit weiter zu verhindern. Hinzu komme, dass die Windverhältnisse fehlerhaft ermittelt worden seien. Die von dem Gutachter unterstellten Windverhältnisse seien zum Teil drastisch falsch. Schon im Ansatz unsachgemäß sei das gewählte 250 m-Raster, das im Flachland sinnvoll sein möge, im stark strukturierten Bergland aber zu grobmaschig sei. Entweder verwerfe man den Regionalplan schon deswegen oder aber man lasse großzügig Ausnahmen bei einem Nachweis im Einzelfall abweichender Windergebnisse zu. An den meisten Standorten wichen die tatsächlichen Windverhältnisse von den vom Gutachter des Regionalverbands ermittelten ab. Die Abwägung der Verbandsversammlung in Bezug auf den konkreten Standort sei fehlerhaft, da der Regionalverband vor der nachgewiesenen Windhöffigkeit die Augen verschlossen habe, um sein für den Schwarzwald zu großmaschiges Untersuchungsraster zu retten. Die ermittelten Gebiete hätten durch ergänzende Gutachten überprüft werden müssen. Andernfalls bestehe die Gefahr einer abwägungsfehlerhaften Feigenblattplanung. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Planung des Regionalverbandes in derart stark strukturierten Gebieten wie dem Schwarzwald, der eine in Deutschland singuläre, hyperkomplexe Situation aufweise, nicht zu verlässlichen Ergebnissen führen könne und deshalb eine Ausweisung von Vorrang- und Ausschlussgebieten erst auf der Ebene der Flächennutzungsplanung ihren Platz haben könne.
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Der Kläger beantragt,
18 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Mai 2004 zu ändern, den Bescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 27. Juni 2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27. September 2002 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, über den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Windkraftanlagen auf dem Flurstück Nr. ... der Gemarkung Kappel-Grafenhausen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
19 
Hilfsweise beantragt der Kläger,
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festzustellen, dass die Ablehnung der beantragten Baugenehmigung durch den Bescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 27. Juni 2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27. September 2002 vor Aufstellung des Regionalplans rechtswidrig und das Vorhaben baurechtlich genehmigungsfähig war.
21 
Das beklagte Land beantragt,
22 
die Berufung zurückzuweisen.
23 
Zur Begründung führt das Landratsamt Ortenaukreis aus, zutreffend sei, dass es nach dem Wegfall der dritten Windenergieanlage nur noch auf die baurechtliche Genehmigungsfähigkeit ankomme. Die Erteilung einer Baugenehmigung sei jedoch nunmehr auch deshalb ausgeschlossen, weil der Regionalplan insoweit eine Ausschlussfläche ausweise. Tragende Prinzipien des Regionalplans seien das Konzentrationsprinzip und der Überlastungsschutz. Diesen Prinzipien würden die Windenergieanlagen widersprechen, da der erforderliche Mindestabstand von 5 km nicht eingehalten werde.
24 
Der Direktor des Regionalverbandes Südlicher Oberrhein hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, im ersten Offenlageentwurf seien noch 68 Anlagen für denkbar gehalten worden. Nunmehr gehe der Regionalverband bei 13 Vorranggebieten von mindestens jeweils drei zu verwirklichenden Anlagen und für das Vorranggebiet „Rosskopf“ von den dort schon errichteten vier Anlagen, insgesamt also mindestens 40 Windkraftanlagen aus. Einige der Flächen aus dem Offenlageentwurf seien so groß gewesen, dass sie später verkleinert worden seien, so etwa die anfangs ca. 40 ha große Fläche auf Gemarkung Löffingen. Die nun ausgewiesenen Flächen seien so groß bemessen, dass unter Berücksichtigung der Mindestabstände - insoweit habe man sich an den Abständen der sog. Windfibel orientiert - mindestens drei Anlagen errichtet werden könnten. Für den Bereich Freiamt („Schillinger Berg“) habe man ein Vorranggebiet mit drei Einzelstandorten ausgewiesen, um dem Immissionsschutz optimal Rechnung tragen zu können. Von den 13 Vorranggebieten befänden sich nur vier nicht in Kuppenlage. Dies sei jeweils zwingenden Gründen des Immissions- und Landschaftsschutzes geschuldet. Der Vorhabenstandort sei nicht berücksichtigt worden, weil er nicht ausreichend windhöffig sei. Die Unterschreitung des Mindestabstandes von 5 km sei für die Verbandsversammlung nur ein Hilfskriterium gewesen. Im Laufe des Verfahrens habe der Bundesverband Windenergie e.V. mitgeteilt, dass die geäußerten Bedenken gegen die Rasterung von 250 m hätten weitestgehend ausgeräumt werden können. Die Überprüfung des Simulationsergebnisses anhand konkreter Ertragsdaten habe einem Wunsch des Regionalverbandes entsprochen. Der Abgleich der Daten habe eine für den Regionalverband hinnehmbare Abweichung von max. 0,15 m/s ergeben. Auch Standortgutachten seien immer wieder fehlerhaft und hätten zum Teil den Abbau bereits errichteter Anlagen wegen fehlendes Windes zufolge gehabt. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass im vom 3. Senat des VGH Baden-Württemberg bereits beurteilten Regionalplan für den Regionalverband Mittlerer Oberrhein die Daten aus dem Windatlas für Baden-Württemberg berücksichtigt worden seien. Diesen Daten läge eine Rasterung von 1 km zugrunde.
25 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung den Meteorologen Dr. ... ... - Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) - als amtliche Auskunftsperson zu Fragen der Ermittlung der Windhöffigkeit angehört. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf die Anlage zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
26 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Landratsamts Ortenaukreis (1 Heft), des Regierungspräsidiums Freiburg (1 Heft), des Regionalverbandes Südlicher Oberrhein (1 Ordner mit Anlagen) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Auf sie sowie die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und Urkunden wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung zweier Windkraftanlagen steht dem Kläger nicht zu (1.). Der während des Berufungsverfahrens erstmals gestellte Hilfsantrag ist in Ermangelung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses bereits unzulässig (2.).
28 
1. Die Berufung ist nicht bereits deshalb unbegründet, weil das Vorhaben zwischenzeitlich nicht mehr baugenehmigungspflichtig ist, denn der Kläger kann auch nach dem Inkrafttreten der Neufassung von Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV zum 01.07.2005, wonach nunmehr Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m generell einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bedürfen, gemäß § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG weiterhin eine Baugenehmigung begehren, da es sich bei den von ihm zur Genehmigung gestellten Anlagen nicht (mehr) um den Bestandteil einer Windfarm im Sinne der früheren Fassung der Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV handelt (vgl. auch Hornmann, NVwZ 2006, 969 <970>). Eine Windfarm läge - wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zutreffend erkannt hat - vor, wenn die ursprünglich in einem Parallelverfahren begehrte dritte Windenergieanlage noch zur Genehmigung stehen würde, denn die drei Anlagen waren räumlich einander so zugeordnet, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschnitten oder wenigstens berührt hätten (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 30.06.2004 - 4 C 9.03 -, BVerwGE 121, 182). Nachdem das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die dritte Windenergieanlage jedoch am 03.09.2004 in Rechtskraft erwachsen ist, stehen zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nur noch zwei Anlagen zur Genehmigung, die den Begriff der Windfarm unzweifelhaft nicht erfüllen. Die im vorliegenden Verfahren begehrte Baugenehmigung gälte gemäß § 67 Abs. 9 Sätze 1 und 3 BImSchG als immissionsschutzrechtliche Genehmigung fort und würde den projektierten Anlagenbetrieb legalisieren.
29 
Jedoch steht der beantragten Baugenehmigung entgegen, dass das Vorhaben materiell-rechtlich nicht genehmigungsfähig ist. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist ein Vorhaben, das der Nutzung der Windenergie dient, im Außenbereich bevorrechtigt zulässig. Nur dann, wenn einem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben öffentlich-rechtliche Belange entgegenstehen, kann es auch in Ansehung der Privilegierung nicht zugelassen werden. Dies ist hier der Fall, denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung steht dem Vorhaben des Klägers entgegen, dass für die Nutzung der Windenergie als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Daher bedarf die Frage keiner Entscheidung, ob - wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - das Bauvorhaben zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führen würde (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB).
30 
Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen öffentliche Belange einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Dies ist vorliegend der Fall. Die Verbandsversammlung hat die Teilfortschreibung des Regionalplans Südlicher Oberrhein 1995, Kapitel Windenergie, am 27.03.2006 durch Satzung festgestellt. Die Satzung wurde am 29.05.2006 vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg genehmigt und die Genehmigung am 06.06.2006 im Staatsanzeiger Baden-Württemberg öffentlich bekannt gemacht. Formelle Mängel des Regionalplans werden vom Kläger nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Der Regionalplan weist entgegen der Auffassung des Klägers aber auch keine beachtlichen materiell-rechtlichen Fehler auf.
31 
Nach Ziff. 4.2.5.2 der Satzung sind Bau und Betrieb regionalbedeutsamer Windkraftanlagen in den Ausschlussgebieten nicht zulässig. Die beiden beantragten Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 128,5 m sind in diesem Sinne raumbedeutsam und unterfallen damit dem Regelungsregime des Regionalplans. Raumbedeutsam ist ein Vorhaben, durch das die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebiets beeinflusst wird (vgl. § 3 Nr. 6 ROG). Ob eine einzelne Windenergieanlage in diesem Sinne raumbedeutsam ist, beurteilt sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls und lässt sich nicht generell mittels einer bestimmten Höhenangabe beantworten (BVerwG, Beschluss vom 02.08.2002 - 4 B 36.02 -, BauR 2003, 837). Die Raumbedeutsamkeit einer Einzelanlage kann sich insbesondere aus ihren Dimensionen (Höhe, Rotordurchmesser), aus ihrem Standort oder aus ihren Auswirkungen auf bestimmte als Raumordnungsziel gesicherte Raumfunktionen wie etwa Schutz von Natur und Landschaft, Fremdenverkehr und Erholung ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33; Kirste, DVBl. 2005, 993 <998>; Mayer-Metzner, BayVBl. 2005, 129 <132 m.w.N.>). Die beiden hier noch im Streit stehenden Anlagen wären an dem konkreten Standort mit einer Gesamthöhe von über 128 m und einer Nabenhöhe von 90 m aller Voraussicht nach schon als Einzelanlagen raumbedeutsam, sind es aber jedenfalls als Anlagenpaar. Denn soweit außerhalb von Städten und anderen dicht besiedelten Gebieten eine Höhe der Windkraftanlage von 100 m überschritten wird, müssen die Anlagen aus Gründen der Flugsicherheit nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen eine Tageskennung der Rotorblätter in orange/roter Leuchtfarbe oder durch weiß blitzende Feuer und eine Nachtkennung durch rot blinkende Rundstrahlfeuer haben. Dadurch wird die auch schon bei Anlagen geringerer Höhe wegen der Bewegung der Rotorblätter und des in der Regel massiven Mastes optische Dominanz der aus der Fläche aufragenden Windkraftanlagen noch in raumbedeutsamer Weise verstärkt (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29.04.2004 - 1 LB 28/04 -, BauR 2004, 1579, vgl. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28.03.2006 - 9 LC 226/03 -, wonach Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe ab 100 m selbst im (norddeutschen) Flachland als raumbedeutsam einzuordnen sind).
32 
Bei der Frage, ob die windenergiebezogene Teilfortschreibung des Regionalplans Südlicher Oberrhein die rechtlichen Anforderungen an Ziele der Raumordnung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfüllt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von folgenden Grundsätzen auszugehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287, und vom 13.03.2002 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33): 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stellt die Errichtung von Windenergieanlagen (sowie anderer Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB) im gemeindlichen Außenbereich unter einen Planungsvorbehalt, der sich an die Gemeinden als Träger der Flächennutzungsplanung und an die Träger der Raumordnungsplanung, insbesondere der Regionalplanung, richtet. Der Planungsvorbehalt setzt gebietsbezogene Festlegungen des Plangebers über die Konzentration von Windenergieanlagen an bestimmten Standorten voraus, durch die zugleich ein Ausschluss der Anlagen an anderer Stelle im Plangebiet angestrebt und festgeschrieben wird. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verleiht derartigen Festlegungen rechtliche Außenwirkung gegenüber dem Bauantragsteller mit der Folge, dass Vorhaben außerhalb der Konzentrationszonen in der Regel unzulässig sind.
33 
Die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen bedingen einander. Der Ausschluss der Anlagen aus Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Dem Plan muss daher ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird. Die Abwägung aller beachtlichen Belange muss sich auf die positiv festgelegten und die ausgeschlossenen Standorte erstrecken. Eine normative Gewichtungsvorgabe, der zufolge ein Planungsträger der Windenergienutzung im Sinne einer speziellen Förderungspflicht bestmöglich Rechnung zu tragen habe, ist der gesetzlichen Regelung nicht zu entnehmen. Mit einer bloßen "Feigenblatt"-Planung, die auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft, darf es jedoch nicht sein Bewenden haben. Der Plangeber muss die Entscheidung des Gesetzgebers, Windenergieanlagen im Außenbereich zu privilegieren (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB), beachten und für die Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum schaffen.
34 
Die Teilfortschreibung des Regionalplans Südlicher Oberrhein erfüllt die genannten Anforderungen an die Ausweisung als Ziele der Raumordnung. Sie legt ihrem Regelungskonzept den Auftrag des Landesgesetzgebers zur Gebietsausweisung zugrunde. Gemäß § 11 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 2 LplG müssen Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen als Vorranggebiete (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 11 LplG, § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ROG) und die übrigen Gebiete der Region als Ausschlussgebiete, in denen raumbedeutsame Windkraftanlagen nicht zulässig sind, festgelegt werden. Dass die genannten Normen mit höherrangigem Recht vereinbar sind, hat der Senat bereits entschieden (Urteil vom 09.06.2005 - 3 S 1545/04 -, NuR 2006, 371). Der Kläger hat gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften auch keine Einwände erhoben.
35 
Der Regionalplan genügt auch den sonstigen materiell-rechtlichen Anforderungen an die Ausweisung als Ziele der Raumordnung. Maßgeblich für die Beurteilung ist insoweit der Zeitpunkt des Erlasses der Vorschrift durch öffentliche Bekanntgabe der Genehmigung des Wirtschaftsministeriums am 06.06.2006. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abwägung kommt es auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung am 27.03.2006 an.
36 
Die Ausweisung der Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung für die übrigen Gebiete als Ziele der Raumordnung genügt zunächst dem auch für Ziele der Raumordnung geltenden Gebot der Erforderlichkeit (BVerwG, Beschluss vom 07.02.2005 - 4 BN 1.05 -, NVwZ 2005, 584; vgl. auch Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 1 RdNrn. 32, 35). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit hat der Gesetzgeber u.a. eine Planungsschranke für den Fall aufgerichtet, dass sich eine Planung als nicht vollzugsfähig erweist, weil ihr auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Das mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verfolgte Ziel einer positiven Flächenzuweisung mit einer Ausschlusswirkung für das übrige Verbandsgebiet wird von vornherein verfehlt, wenn die Fläche, die für die vorgesehene Nutzung zur Verfügung stehen soll, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für eine Windenergienutzung schlechthin ungeeignet ist. Aus tatsächlichen Gründen muss die Fläche, die der Errichtung von Windenergieanlagen vorbehalten ist, mit Blick auf das Gebot der Erforderlichkeit nicht so beschaffen sein, dass sie eine bestmögliche Ausnutzung gewährleistet. Es reicht aus, wenn an den ausgewiesenen Standorten die Voraussetzungen für eine dem Zweck angemessene Nutzung gegeben sind. Der Maßstab der Erforderlichkeit stellt in diesem Zusammenhang nur ein grobes Raster dar (BVerwG, Beschluss vom 16.03.2006 - 4 BN 38.05 -, ZfBR 2006, 468), denn die Einzelheiten einer Auswahl der für die Windenergienutzung vorzusehenden Flächen sind nach den Maßstäben des Abwägungsgebots zu überprüfen (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.03.2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144 <147> und vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, BVerwGE 120, 239 <241>).
37 
Hiervon ausgehend genügt die Ausweisung der Vorrangflächen den Anforderungen des Gebots der Erforderlichkeit. Die Verbandsversammlung hat sich bei ihrer Entscheidung an dem durch das Deutsche Zentrum für Luft und Raumfahrt e.V. Stuttgart und das Institut für Technische Thermodynamik...- Abteilung Systemanalyse und Technikbewertung - entwickelten Szenario orientiert und das so genannte „Verdoppelungsziel“ der Landesregierung zur Förderung regenerativer Energien für das Verbandsgebiet in den Blick genommen. Die ausgewiesenen Vorranggebiete ermöglichen nach dem Konzept der Verbandsversammlung die Errichtung von mindestens 40 Windkraftanlagen der Zwei-Megawatt-Klasse. Hierdurch wird nach den Erkenntnissen aus dem durchgeführten Expertenhearing eine Verdoppelung des Energieertrags aus der Windkraftnutzung für das Verbandsgebiet ermöglicht. Eine mit Blick auf das Gebot der Erforderlichkeit der Regionalplanung angemessene Nutzung der Windenergie erscheint somit möglich. In quantitativer Hinsicht schaffen die 13 ausgewiesenen Vorrangflächen somit noch ausreichend Raum, um eine substanzielle Nutzung der Windenergie zu ermöglichen. Dass die ausgewiesenen Flächen für die Windenergienutzung in qualitativer Hinsicht schlechthin ungeeignet wären, ist nicht ebenfalls ersichtlich. Auch der Kläger hat hierfür nichts vorgetragen. Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass einzelne Standorte für eine ökonomisch sinnvolle Nutzung der Windenergie nicht geeignet sein sollten, ließe dies die Gesamtplanung noch nicht als Verhinderungsplanung erscheinen.
38 
Der Senat vermag ferner nicht festzustellen, dass der Regionalplan abwägungsfehlerhaft zustande gekommen wäre. Gemäß § 3 Abs. 2 LplG sind u.a. bei der Fortschreibung der Regionalpläne die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und untereinander abzuwägen. Sonstige öffentliche Belange sowie private Belange sind in der Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, auf der Ebene der Regionalplanung insbesondere die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von den Gemeinden beschlossenen sonstigen Planungen. In der Abwägung sind auch die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung einer Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie). Für die rechtliche Überprüfbarkeit gelten insoweit dieselben Grundsätze wie im Bauplanungs- oder im Fachplanungsrecht (BVerwG, Urteil vom 27.01.2005 - 4 C 5.04 -, NVwZ 2005, 578; stRspr.). Die gerichtliche Kontrolle ist danach auf die Prüfung beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge einzustellen war, ob die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Sind diese Anforderungen an die Planungstätigkeit beachtet worden, so wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass der Planungsträger bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurücksetzung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.12.1996 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301; Beschluss vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309).
39 
Da mit der Ausweisung von Vorrangflächen nach dem Landesplanungsgesetz der Ausschluss der übrigen Gebiete für die Nutzung der Windenergie einher geht, ist es - gerade mit Blick auf die Grundrechtsrelevanz der Negativausweisung - erforderlich, dass die ausgewiesenen Flächen zu dem vorhergesehenen Zwecke geeignet sind und mit ihnen der Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum geschaffen wird. Hiervon kann schwerlich die Rede sein, wenn der Plangeber eine derart geringe Zahl an Flächen ausweist, dass sich schon aufgrund einer bloßen Flächenbilanz eine Verhinderungsplanung feststellen lässt. Auf der anderen Seite kann es auch mit einer positiven Flächenbilanz nicht sein Bewenden haben, wenn solche Flächen ausgewiesen werden, auf denen sich die Nutzung der Windenergie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht verwirklichen lässt. Um eine solche (abwägungsfehlerhafte) „Feigenblatt“-Planung handelt es sich etwa, wenn der Plangeber Gebiete für die Nutzung der Windenergie vorsieht, die zwar flächenmäßig von Gewicht sind, für die aber bereits im Zeitpunkt der Ausweisung klar ersichtlich ist, dass sich auf ihnen eine ökonomische Nutzung der Windenergie wegen fehlenden Windes letztlich nicht wird vollziehen lassen.
40 
Mit Blick auf die Rechtspflicht, nur geeignete Flächen für die Nutzung der Windenergie auszuweisen, kommt der Ermittlung der Windhöffigkeit für ein Gebiet daher eine zentrale Bedeutung für die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und damit letztlich auch für die Abwägungsentscheidung zu. Dies gilt auch im Regionalplanverfahren. Indem der Gesetzgeber den Regionalverbänden in Bezug auf die Windenergie die Aufgabe übertragen hat, verbindliche Vorgaben in Form von abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen zu treffen (§ 3 Nr. 2 ROG), überantwortet er ihnen - als eine Vorfrage der Abwägungsentscheidung - auch die prognostische Ermittlung der Windverhältnisse in ihrem Verbandsgebiet, so unterschiedlich strukturiert dieses auch sein mag. Nach dem Regelungskonzept des Gesetzgebers ist es daher Sache der betroffenen Regionalverbände, ihrer Prognosemethode die Gelände- und Reliefstruktur sowie die unterschiedlichen Windverhältnisse im jeweiligen Verbandsgebiet zugrunde zu legen und die Erhebungsmethodik daraufhin anzupassen. Dass Planungsentscheidungen auf solchen Prognosen beruhen und die tatsächlichen Verhältnisse nicht realitätsgetreu abbilden, ist mit jeder in die Zukunft gerichteten Planung zwangsläufig und unlöslich verbunden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2003 - 3 S 3837/02 -; OVG Bremen, Urteil vom 26.10.1999... - 1 D 179/99 -, NordÖR 2000, 467; vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 22.11.2000 - 11 C 2.00 -, NuR 2001, 455). Dies gilt auch - und erst recht - für die Regionalplanung, die - bei allen Unsicherheiten in Bezug auf den sich temporär stark ändernden Wind - dem gesetzlichen Auftrag gerecht zu werden hat, für eine weiträumige Fläche möglichst verlässliche Prognosen in Bezug auf die Windhöffigkeit zu treffen. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte trägt dem Rechnung und bezieht sich - wie auch sonst bei Planungsentscheidungen - allein darauf, ob die zugrunde gelegte Prognose mit den seinerzeit zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Maßstäbe methodisch fachgerecht erstellt wurde. Das Gericht hat Prognosen als rechtmäßig hinzunehmen, soweit sie methodisch einwandfrei zustande gekommen und in der Sache vernünftig sind. Dem prognostischen Verfahren kann aus Rechtsgründen nur entgegengetreten werden, wenn die Behörde willkürliche Annahmen zugrunde legt oder von offensichtlichen Unwahrscheinlichkeiten ausgeht (BVerwG, Beschluss vom 05.10.1990 - 4 CB 1.90 -, NVwZ-RR 1991, 129 und Urteile vom 07.07.1978  - 4 C 79.76 - u.a., BVerwGE 56, 110, vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204 und vom 19.03.2003 - 9 A 33.02 - m.w.N.; OVG Hamburg, Urteil vom 03.09.2001 - 3 E 32/98.P -, NordÖR 2002, 241 <244>). Dies ist vorliegend zu verneinen.
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Bei der Ermittlung der Windhöffigkeit hat der Regionalverband berücksichtigt, dass das Verbandsgebiet zu einem beträchtlichen Teil durch eine komplexe Geländestruktur mit starken Reliefunterschieden gekennzeichnet ist und dass diese komplexe Struktur den Einsatz besonderer Rechenmodelle erforderlich macht. Das der Untersuchung zugrunde liegende Rechenmodell des externen Gutachters der Fa. ... GmbH hält der Senat, zumal nach den Erläuterungen des in der mündlichen Verhandlung angehörten Meteorologen Dr. ..., für methodisch nicht zu beanstanden. Ihm liegt das digitale Höhenmodell des Landesvermessungsamtes im Maßstab 1:50.000 zugrunde. Bestehende Landnutzungen haben Eingang in die Untersuchung gefunden, indem auf der Grundlage der verfügbaren Datensätze des Statistischen Bundesamtes und des europäischen Forschungsprojekts CORINE jedem Gitterelement von 250 m x 250 m innerhalb des Simulationsgebiets ein mittlerer Wert der Oberflächenrauhigkeit zugeordnet wurde. Den zugrunde gelegten Schwellenwert von 5,5 m/s mittlerer Windgeschwindigkeit in 100 m Nabenhöhe bezeichnet auch der Kläger im Hinblick auf die Abnahmeverpflichtung der Netzbetreiber und die Einspeisevergütung (§ 10 Abs. 1 und 4 EEG) als sachgerecht. Methodisch einwandfrei erscheint es auch, im Rechenverfahren langjährige Winddaten von unterschiedlichen, für das Verbandsgebiet aussagekräftigen Standorten wie Bremgarten, Freudenstadt und den Feldberg zu berücksichtigen. Jeder dieser Standorte ist nach der vom Kläger nicht beanstandeten, für den Senat plausiblen Einschätzung des Gutachters Dr. ... regional repräsentativ für einzelne Teile und topographische Strukturen des Verbandsgebiets. Die Tragfähigkeit der - naturgemäß und zulässigerweise - auf einigen Typisierungen und Unterstellungen beruhenden Prognose wurde letztlich auch dadurch nachgewiesen, dass bereits im Rahmen der ersten Windpotenzialanalyse ein Abgleich mit realen Ertragsdaten erfolgte, der nur geringfügige und damit tolerable Abweichungen von dem Rechenergebnis erbracht hat. Dass der Regionalverband von Rechts wegen verpflichtet gewesen wäre, das - laut Aussage des sachkundigen Meteorologen Dr. ... - führende Rechenmodell METRAS für die Ermittlung der Windhöffigkeit einzusetzen, vermag der Senat nicht festzustellen. Für Zwecke der bodennahen Messung zu Zwecken der Luftreinhaltung mag dieses Verfahren, das auch kleinräumige Thermodynamikeffekte abbildet, vorzugswürdig sein. Jedoch ist es für die Nutzung der Windenergie wenig bedeutsam, kleingliedrige, bodennahe Strukturen des Windes zu ermitteln. Entscheidend für die wirtschaftliche Nutzung der Windenergie ist die Windhöffigkeit in einer für raumbedeutsame Windenergieanlagen repräsentativen (Naben-)Höhe. Diese Verhältnisse werden nach den plausiblen Angaben des Meteorologen Dr. ... in der mündlichen Verhandlung auch durch das gewählte dreidimensionale Strömungsverfahren WIEN hinreichend verlässlich abgebildet, zumal das prognostische nicht-hydrostatische Modell METRAS ein Vielfaches an Rechenaufwand erfordert und somit deutlich teurer ist. Darüber hinaus hätte dieses Verfahren eine jahrelange Erhebungsphase zur Folge gehabt, die mit der Absicht der zeitnahen Steuerung der für die Windenergie zur Verfügung stehenden Flächen durch den Regionalplan schwerlich in Einklang zu bringen gewesen wäre.
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Auch die für das stärker gegliederte Gelände im Schwarzwald gewählte Maschenweite von 250 m hält der Senat bezogen auf das Regionalplanverfahren für ausreichend. Im Unterschied zu anderen Regionalplanverfahren hat die Verbandsversammlung insoweit bewusst nicht auf Untersuchungen mit großflächigen Maschen zurückgegriffen, sondern - mit Ausnahme des Rheinebene - eine der Geländegliederung Rechnung tragende (engere) Maschenweite von 250 m zugrunde gelegt. Diese, auf die Empfehlung des in der mündlichen Verhandlung angehörten sachkundigen Meteorologen der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) Dr. ... zurückgehende Maschenweite ist auch unter Berücksichtigung der kleinräumigen Geländestrukturen nicht zu beanstanden. Zuzugeben ist dem Kläger insoweit, dass die Windhöffigkeit günstiger Kuppenlagen bei einem großen Raster eher unterschätzt und für ungünstige Muldenlagen eher überschätzt zu werden droht. Dies ist jedoch eine hinzunehmende Folge des generalisierenden regionalplanerischen Maßstabs. Die gewählte Vorgehensweise, die bezogen auf eine 250 m x 250 m- Kachel einen Mittelwert für die mittlere Windgeschwindigkeit abbildet, kann somit methodisch komplexere und auf den konkreten Anlagentyp oder Standort bezogene Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen nicht ersetzen. Mit der Zielsetzung einer „Punktplanung“ würde die Windhöffigkeitsuntersuchung ihrem Zweck aber auch nicht gerecht. Denn einer der Planungsleitsätze ist die Bündelung von Windenergieanlagen. Mit Blick auf die einzuhaltenden Abstände der Anlagen zu- und untereinander sind somit größere Flächen herauszubilden, die als solche für die Nutzung der Windenergie geeignet sind. Hierzu können (bloße) Standortbetrachtungen an einzelnen exponierten Kuppen wenig beitragen. Folgerichtig erhebt die Windpotenzialanalyse auch nicht den Anspruch, solche kleinräumigen Untersuchungen aufgrund anderer prognostischer Verfahren entbehrlich zu machen, sondern begnügt sich mit einer Flächenbetrachtung, die dem generalisierenden regionalplanerischen Maßstab entspricht und dennoch hinreichend sicherstellt, dass die ökonomische Nutzung der Windenergie an einem Standort auf diesen Flächen möglich sein wird. Berücksichtigt man ferner, dass raumbedeutsame Windkraftanlagen Rotordurchmesser von nicht selten an die 100 m aufweisen und der Einfluss der Orographie und der Oberflächenrauhigkeit auf das Windfeld mit zunehmender Höhe stark abnimmt, sich also Windfelder in 100 m Höhe vergleichmäßigen und räumlich deutlich weniger variieren, erscheint eine Maschenweite von 250 m methodisch einwandfrei und der Sache nach für das stark gegliederte Gelände im Verbandsgebiet vernünftig.
43 
Auch der spätere Abgleich der Simulationsergebnisse mit realen Ertragsdaten der Standorte Simonswald, Schillinger Berg, Brandenkopf (Nilhöfe) und Steigers Eck spricht dafür, dass die der Windhöffigkeitsuntersuchung zugrunde liegende Methode im Wesentlichen zu verlässlichen Prognoseergebnissen führt. Mit einer Toleranz von 0,15 m/s bezogen auf die Referenzhöhe von 100 m bewegt sich die Abweichung der realen von den auf ein kleinräumigeres Raster von 150 m simulierten Daten in einem Bereich von weniger als 3 %. Der Senat ist daher der Überzeugung, dass die angewandte Methode der Sache nach vernünftig ist und nicht zu offensichtlich fehlsamen Ergebnissen bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials geführt hat, zumal selbst der Bundesverband Windenergie in seiner Stellungnahme vom 08.08.2005 einräumt, dass es „kein Verfahren gibt, das uneingeschränkt geeignet ist“. (Zusätzliche) Standortuntersuchungen in den ermittelten Vorranggebieten durchzuführen hält der Senat von Rechts wegen jedenfalls dann nicht für geboten, wenn es an substanziellen und greifbaren Anhaltspunkten für die Nichteignung eines Gebiets fehlt. Gegenprognosen, die eine Standortbegutachtung ausnahmsweise erforderlich machen könnten, müssen ihrerseits auf einem einwandfreien methodischen Verfahren beruhen. Die nicht auf belastbaren Umständen beruhende bloße Behauptung der Nichteignung eines Gebiets muss dem Regionalverband aus Rechtsgründen jedenfalls keine Veranlassung zu ergänzenden Standortbegutachtungen innerhalb der Vorrangflächen geben.
44 
Auch im Übrigen ist die Abwägungsentscheidung der Verbandsversammlung nicht zu beanstanden. Dies gilt zunächst für das Auswahlverfahren und die abschichtende Vorgehensweise in 14 Arbeitsschritten, in denen nach einer Analyse des Windpotenzials und der Berücksichtigung zwingender Ausschlusskriterien vorläufige Suchräume gebildet wurden, die dann einer weitergehenden Untersuchung anhand von Ausschluss- und Abwägungskriterien unterzogen wurden, um sodann über eine Einzelfallbetrachtung der Suchräume zur Ausweisung von insgesamt 13 Vorranggebiete für mindestens 40 raumbedeutsame Windenergieanlagen zu gelangen. Auch der Kläger hat diesen mehrstufigen Planungsprozess und dessen Transparenz lobend hervorgehoben. Keine durchgreifenden Zweifel hat der Senat schließlich an der Eignung der ausgewiesenen Vorranggebiete. Unter Berücksichtigung der methodisch nicht zu beanstandenden Windhöffigkeitsuntersuchung ist davon auszugehen, dass die Windpotenziale der einzelnen Vorranggebiete in 100 m Höhe grundsätzlich jeweils mindestens 5,5 m/s betragen und der durchschnittliche Wert aller Vorranggebiete deutlich darüber liegt. Obschon besonders windstarke Bereiche, etwa aufgrund einer exponierten Kuppenlage, in zahlreichen Fällen nicht als Vorranggebiete für Windkraftanlagen ausgewiesen wurden, sind die ausgewiesenen Bereiche durch ein im regionalen Maßstab überdurchschnittliches Winddargebot gekennzeichnet. Dass einzelne Gebiete für die Nutzung der Windenergie ungeeignet sind, hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht. Erforderlich wäre insoweit jedenfalls ein durch greifbare Anhaltspunkte und Tatsachen untermauerter Vortrag, dass in dem betreffenden Gebiet eine ökonomische Nutzung der Windenergie unmöglich und die Ausweisung dieses Gebiets als Vorrangfläche für - wie konzipiert - mindestens jeweils 3 Windenergieanlagen daher abwägungsfehlerhaft ist. Daran fehlt es. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die ausgewiesenen Flächen maßstabsbedingt einer Verfeinerung und Ausdifferenzierung auf nachgeordneten Planungsstufen oder gar der Ebene des Genehmigungsverfahrens zugänglich sind (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329 <334>). Zwar ist eine über die maßstabsbedingte Konkretisierung hinausgehende räumliche Ausdehnung auf nachgeordneten Planungsstufen nicht mehr möglich. Jedoch geht selbst der Regionalverband bei dem den Plansätzen zugrunde liegenden Maßstab von 1:50.000 davon aus, dass die einzelnen Vorranggebiete in einem Umfang von 50 bis 100 m (1 bis 2 mm) maßstabsbedingt ausgeformt und „modelliert“ werden dürfen. Insofern kann von einer fehlenden Eignung eines Vorranggebietes erst dann gesprochen werden, wenn auch unter Berücksichtigung dieses Verfeinerungsspielraums eine ökonomische Nutzung der Windenergie im angestrebten Umfang unmöglich ist.
45 
Die Abwägungsentscheidung des Regionalverbandes ist schließlich auch insoweit nicht zu beanstanden, als das Baugrundstück als Ausschlussgebiet ausgewiesen wurde. In Bezug auf den Vorhabenstandort hat die Verbandsversammlung als Begründung für die Nichtberücksichtigung ausgeführt, dass - so wörtlich - „der Bereich nach der Auswahlmethodik des Regionalverbandes aufgrund zu geringer Windpotenziale von der weiteren Untersuchung ausgenommen wurde. Die im regionalen Maßstab geltenden Mindestanforderungen werden damit nicht erreicht. Eine Übernahme der Fläche würde die beschlossene und durchgängig angewandte Auswahlmethodik des Regionalverbandes unterlaufen und somit die Rechtmäßigkeit des Fortschreibungsverfahrens insgesamt gefährden.“ Diese Abwägung lässt sich rechtlich nicht beanstanden, zumal sie der durchgängig angewandten Methodik des Regionalplanverfahrens entspricht und somit folgerichtig ist. Dass Standortmessungen aufgrund eines WASP-Modells ein höheres Ergebnis für die beiden projektierten Standorte erbracht haben, mag - ungeachtet der Fehleranfälligkeit auch solch einfacher atmosphärischer Grenzschichtmodelle - zutreffen. Dennoch kann dies nach der methodisch nicht zu beanstandenden Windpotenzialmessung und der ihr zugrunde liegenden generalisierenden Maschenweite von 250 m die Abwägungsfehlerhaftigkeit der raumplanerischen Entscheidung nicht zur Folge haben.
46 
Ist somit von der Wirksamkeit des Regionalplans auszugehen, schließt sich die Frage an, ob das Vorhaben, dem mit der Ausweisung als Ziele der Raumordnung an anderer Stelle öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in der Regel entgegenstehen, dennoch - ausnahmsweise - zuzulassen ist. Die "Regel"-Formulierung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ermöglicht die Feindifferenzierung, für die das Abwägungsmodell auf der Stufe der Raumplanung naturgemäß keinen Raum lässt. Sie verlangt, dass unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten das private Interesse an der Errichtung einer Windkraftanlage den öffentlichen Belangen der Nutzungskonzentration an anderer Stelle gegenübergestellt wird. Dies läuft, in ähnlicher Weise wie bei § 35 Abs. 1 BauGB, auf eine nachvollziehende Abwägung hinaus, freilich unter umgekehrten Vorzeichen. Während der Gesetzgeber mit dem Tatbestandsmerkmal "entgegenstehen" die besondere Bedeutung der Privilegierung hervorhebt, die tendenziell zu Gunsten des Vorhabens zu Buche schlägt, bringt er mit der Regel-Ausnahme-Formel in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zum Ausdruck, dass außerhalb der Konzentrationsflächen dem Freihalteinteresse grundsätzlich der Vorrang gebührt. Diese Wertung darf nicht im Zulassungsverfahren konterkariert werden. Eine Abweichung im Einzelfall ist zwar möglich, sie steht aber unter dem Vorbehalt, dass die Konzeption, die der Planung zugrunde liegt, als solche nicht in Frage gestellt wird. Das mit der Ausweisung an anderer Stelle verfolgte Steuerungsziel darf nicht unterlaufen werden. Was die vom planerisch erfassten Regelfall abweichende Sonderkonstellation ausmacht, lässt sich nicht in eine allgemeine Formel kleiden. Die Atypik kann sich etwa daraus ergeben, dass die Windkraftanlage wegen ihrer Größe oder wegen ihrer Funktion z.B. als einem anderen privilegierten Vorhaben zugeordnete Nebenanlage besondere Merkmale aufweist, die sie aus dem Kreis der Anlagen herausheben, deren Zulassung der Planungsträger hat steuern wollen. Auch Bestandsschutzgesichtspunkte können von Bedeutung sein. Ist in der Nähe des vorgesehen Standorts bereits eine in zulässiger Weise errichtete Windenergieanlage vorhanden, so kann dies bei der Interessenbewertung ebenfalls zum Vorteil des Bauantragstellers ausschlagen. Ferner können es die kleinräumlichen Verhältnisse rechtfertigen, von der auf den gesamten Planungsraum bezogenen Beurteilung des Planungsträgers abzuweichen. Ist aufgrund topographischer oder sonstiger Besonderheiten eine Beeinträchtigung der als störempfindlich und schutzwürdig eingestuften Funktionen des betreffenden Landschaftsraums nicht zu besorgen, so widerspricht es der Zielrichtung des Planvorbehalts ebenfalls nicht, das Vorhaben zuzulassen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287; vgl. auch Mayer-Metzner, BayVBl. 2005, 129 <134>). Derartige Gesichtspunkte für eine in diesem Sinne atypische Sonderkonstellation sind indes im Falle des klägerischen Vorhabens nicht ersichtlich. Weder ist dieses als solches ungewöhnlich noch ist in der unmittelbaren Nähe des begehrten Standortes bereits eine relevante Vorbelastung gegeben. Eine Beeinträchtigung des Landschaftsraums wird jedenfalls zu besorgen sein, mag diese Beeinträchtigung auch nicht verunstaltend wirken. Die Annahme einer Atypik im vorliegenden Fall würde letztlich darauf hinauslaufen, dass mittels einer bloßen positiven Windhöffigkeitsuntersuchung in Bezug auf einzelne Standorte die mehrstufige Auswahlmethodik des Regionalplanverfahrens und damit der sehr differenzierte Abwägungsprozess umgangen werden könnte. Im Übrigen kommt hinzu, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die ausnahmsweise Zulassung der Anlagen an den begehrten Standorten zu einer Beeinträchtigung der mit der Ausweisung der Vorrangfläche verfolgten planerischen Konzeption führen würde. Denn die Fläche um das Vorhabengrundstück liegt in einem Abstand von weniger als fünf Kilometern zu mindestens zweien der auf Gemarkung Ettenheim errichteten Anlagen. Damit stünde jedenfalls derzeit eine Zulassung der Vorhaben im Widerspruch zu der aus Gründen des sog. Überlastungsschutzes einzuhaltenden Mindestdistanz von 5 km zwischen einzelnen Anlagengruppen (vgl. zur Zulässigkeit dieses Kriteriums: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28.10.2004 - 1 KN 155/03 -, NVwZ-RR 2005, 162; Urteil vom 21.07.1999  - 1 L 5203/96 -, NVwZ 1999, 1358 <1359>; Sächsisches OVG, Urteil vom 26.11.2002 - 1 D 36/01 - juris). Die angestrebte Bündelungsfunktion an raumverträglichen Standorten kann so jedenfalls derzeit nicht erreicht werden, mag der Kläger auch - wie er in der mündlichen Verhandlung hat vortragen lassen - für den Fall der Erteilung der Baugenehmigung zum Abbau der nächstgelegenen Anlage auf Gemarkung Ettenheim bereit sein.
47 
2. Der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der behördlichen Entscheidungen gerichtete Hilfsantrag ist unzulässig. Die beabsichtigte Geltendmachung von Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen kann zwar grundsätzlich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist in Fällen dieser Art aber dann zu verneinen, wenn der beabsichtigte Zivilprozess offensichtlich aussichtslos wäre. An die Annahme der offensichtlichen Aussichtslosigkeit sind hohe Anforderungen zu stellen. Hiervon kann nur gesprochen werden, wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete Schadens- oder Entschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.1985 - 4 C 21.80 -, BVerwGE 72, 172). Dies ist hier aber der Fall. Die Ablehnung der begehrten Baugenehmigung scheitert bereits am fehlenden Verschulden der handelnden Amtswalter in den befassten Behörden, die insofern durch die so genannte Kollegialgerichtsregel entlastet werden. Nach dieser Kollegialgerichtsregel entfällt ein Verschulden, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig gebilligt hat. Dieser Regel liegt die Erwägung zugrunde, dass von einem Beamten eine bessere Rechtseinsicht als von einem Kollegialgericht nicht erwartet und verlangt werden kann (BVerwG, Urteil vom 21.09.2000 - 2 C 5.99 -, NJW 2001, 1878; BGH, Urteil vom 06.02.1986 - III ZR 109/84 -, BGHZ 97, 97 <107>). Die Kollegialgerichtsregel greift allerdings nur dann ein, wenn die gerichtliche Entscheidung, die eine behördliche Maßnahme als rechtmäßig gebilligt hat, ihrerseits auf einer umfassenden und sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruht. Daran fehlt es in tatsächlicher Hinsicht, wenn das Kollegialgericht seiner rechtlichen Würdigung einen unzureichend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt oder den festgestellten Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat. In rechtlicher Hinsicht sind die Voraussetzungen für das Eingreifen der Regel nicht gegeben, wenn das Kollegialgericht bereits in seinem rechtlichen Ausgangspunkt von einer verfehlten Betrachtungsweise ausgegangen ist oder wesentliche rechtliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat (BVerwG, Urteil vom 17.08.2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99).
48 
Hiervon ausgehend greift die Kollegialgerichtsregel im vorliegenden Fall zugunsten der handelnden Amtswalter ein. Dass das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht von einer verfehlten Betrachtungsweise ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat, bringt selbst der Kläger nicht vor. Die Frage der Verunstaltung ist eine Wertungsfrage, die das Verwaltungsgericht nach eingehender Prüfung und der Durchführung eines Augenscheins mit plausibler Begründung bejaht hat, mag diese Frage im Ergebnis auch möglicherweise anders zu beurteilen sein. Fehlt es nach der Kollegialgerichtsregel demnach schon an einem Verschulden der mit der Sache befassten Amtswalter, ist ein Amtshaftungsprozess offensichtlich aussichtslos.
49 
Auch verschuldensunabhängige enteignungsrechtliche Ansprüche bestehen offensichtlich nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger weder damals noch heute Grundstückseigentümer des Baugrundstücks war und ist, sondern lediglich als Bauherr auf fremdem Grundeigentum tätig werden will. Die vom Kläger angesprochenen enteignungsrechtlichen Ansprüche setzen aber einen Eigentumsbezug voraus (vgl. statt aller: Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 14 RdNr. 57). Soweit ein grundrechtlich fundierter Anspruch besteht, ein Grundstück im Rahmen der Gesetze zu bebauen, knüpft dieser nämlich an das Grundeigentum oder eine vergleichbare dingliche Sicherung an, an der es hier nach jeder Betrachtungsweise fehlt (vgl. Urteil des Senats vom 11.03.1999 - 3 S 1524/96 -, VBlBW 1999, 343; Nüßgens/Boujong, Eigentum, Sozialbindung, Enteignung, RdNrn. 39f., 164f., 423). Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist damit nicht ersichtlich, der Hilfsantrag daher unzulässig.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
51 
Beschluss
vom 6. November 2006
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 51.000 EUR festgesetzt (vgl. Ziff. 9.1.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2004 -; zu den Einzelheiten vgl. den Streitwertbeschluss des VG Freiburg).
52 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
27 
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung zweier Windkraftanlagen steht dem Kläger nicht zu (1.). Der während des Berufungsverfahrens erstmals gestellte Hilfsantrag ist in Ermangelung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses bereits unzulässig (2.).
28 
1. Die Berufung ist nicht bereits deshalb unbegründet, weil das Vorhaben zwischenzeitlich nicht mehr baugenehmigungspflichtig ist, denn der Kläger kann auch nach dem Inkrafttreten der Neufassung von Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV zum 01.07.2005, wonach nunmehr Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m generell einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bedürfen, gemäß § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG weiterhin eine Baugenehmigung begehren, da es sich bei den von ihm zur Genehmigung gestellten Anlagen nicht (mehr) um den Bestandteil einer Windfarm im Sinne der früheren Fassung der Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV handelt (vgl. auch Hornmann, NVwZ 2006, 969 <970>). Eine Windfarm läge - wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zutreffend erkannt hat - vor, wenn die ursprünglich in einem Parallelverfahren begehrte dritte Windenergieanlage noch zur Genehmigung stehen würde, denn die drei Anlagen waren räumlich einander so zugeordnet, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschnitten oder wenigstens berührt hätten (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 30.06.2004 - 4 C 9.03 -, BVerwGE 121, 182). Nachdem das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die dritte Windenergieanlage jedoch am 03.09.2004 in Rechtskraft erwachsen ist, stehen zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nur noch zwei Anlagen zur Genehmigung, die den Begriff der Windfarm unzweifelhaft nicht erfüllen. Die im vorliegenden Verfahren begehrte Baugenehmigung gälte gemäß § 67 Abs. 9 Sätze 1 und 3 BImSchG als immissionsschutzrechtliche Genehmigung fort und würde den projektierten Anlagenbetrieb legalisieren.
29 
Jedoch steht der beantragten Baugenehmigung entgegen, dass das Vorhaben materiell-rechtlich nicht genehmigungsfähig ist. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist ein Vorhaben, das der Nutzung der Windenergie dient, im Außenbereich bevorrechtigt zulässig. Nur dann, wenn einem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben öffentlich-rechtliche Belange entgegenstehen, kann es auch in Ansehung der Privilegierung nicht zugelassen werden. Dies ist hier der Fall, denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung steht dem Vorhaben des Klägers entgegen, dass für die Nutzung der Windenergie als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Daher bedarf die Frage keiner Entscheidung, ob - wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - das Bauvorhaben zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führen würde (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB).
30 
Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen öffentliche Belange einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Dies ist vorliegend der Fall. Die Verbandsversammlung hat die Teilfortschreibung des Regionalplans Südlicher Oberrhein 1995, Kapitel Windenergie, am 27.03.2006 durch Satzung festgestellt. Die Satzung wurde am 29.05.2006 vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg genehmigt und die Genehmigung am 06.06.2006 im Staatsanzeiger Baden-Württemberg öffentlich bekannt gemacht. Formelle Mängel des Regionalplans werden vom Kläger nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Der Regionalplan weist entgegen der Auffassung des Klägers aber auch keine beachtlichen materiell-rechtlichen Fehler auf.
31 
Nach Ziff. 4.2.5.2 der Satzung sind Bau und Betrieb regionalbedeutsamer Windkraftanlagen in den Ausschlussgebieten nicht zulässig. Die beiden beantragten Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 128,5 m sind in diesem Sinne raumbedeutsam und unterfallen damit dem Regelungsregime des Regionalplans. Raumbedeutsam ist ein Vorhaben, durch das die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebiets beeinflusst wird (vgl. § 3 Nr. 6 ROG). Ob eine einzelne Windenergieanlage in diesem Sinne raumbedeutsam ist, beurteilt sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls und lässt sich nicht generell mittels einer bestimmten Höhenangabe beantworten (BVerwG, Beschluss vom 02.08.2002 - 4 B 36.02 -, BauR 2003, 837). Die Raumbedeutsamkeit einer Einzelanlage kann sich insbesondere aus ihren Dimensionen (Höhe, Rotordurchmesser), aus ihrem Standort oder aus ihren Auswirkungen auf bestimmte als Raumordnungsziel gesicherte Raumfunktionen wie etwa Schutz von Natur und Landschaft, Fremdenverkehr und Erholung ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33; Kirste, DVBl. 2005, 993 <998>; Mayer-Metzner, BayVBl. 2005, 129 <132 m.w.N.>). Die beiden hier noch im Streit stehenden Anlagen wären an dem konkreten Standort mit einer Gesamthöhe von über 128 m und einer Nabenhöhe von 90 m aller Voraussicht nach schon als Einzelanlagen raumbedeutsam, sind es aber jedenfalls als Anlagenpaar. Denn soweit außerhalb von Städten und anderen dicht besiedelten Gebieten eine Höhe der Windkraftanlage von 100 m überschritten wird, müssen die Anlagen aus Gründen der Flugsicherheit nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen eine Tageskennung der Rotorblätter in orange/roter Leuchtfarbe oder durch weiß blitzende Feuer und eine Nachtkennung durch rot blinkende Rundstrahlfeuer haben. Dadurch wird die auch schon bei Anlagen geringerer Höhe wegen der Bewegung der Rotorblätter und des in der Regel massiven Mastes optische Dominanz der aus der Fläche aufragenden Windkraftanlagen noch in raumbedeutsamer Weise verstärkt (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29.04.2004 - 1 LB 28/04 -, BauR 2004, 1579, vgl. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28.03.2006 - 9 LC 226/03 -, wonach Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe ab 100 m selbst im (norddeutschen) Flachland als raumbedeutsam einzuordnen sind).
32 
Bei der Frage, ob die windenergiebezogene Teilfortschreibung des Regionalplans Südlicher Oberrhein die rechtlichen Anforderungen an Ziele der Raumordnung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfüllt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von folgenden Grundsätzen auszugehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287, und vom 13.03.2002 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33): 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stellt die Errichtung von Windenergieanlagen (sowie anderer Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB) im gemeindlichen Außenbereich unter einen Planungsvorbehalt, der sich an die Gemeinden als Träger der Flächennutzungsplanung und an die Träger der Raumordnungsplanung, insbesondere der Regionalplanung, richtet. Der Planungsvorbehalt setzt gebietsbezogene Festlegungen des Plangebers über die Konzentration von Windenergieanlagen an bestimmten Standorten voraus, durch die zugleich ein Ausschluss der Anlagen an anderer Stelle im Plangebiet angestrebt und festgeschrieben wird. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verleiht derartigen Festlegungen rechtliche Außenwirkung gegenüber dem Bauantragsteller mit der Folge, dass Vorhaben außerhalb der Konzentrationszonen in der Regel unzulässig sind.
33 
Die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen bedingen einander. Der Ausschluss der Anlagen aus Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Dem Plan muss daher ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird. Die Abwägung aller beachtlichen Belange muss sich auf die positiv festgelegten und die ausgeschlossenen Standorte erstrecken. Eine normative Gewichtungsvorgabe, der zufolge ein Planungsträger der Windenergienutzung im Sinne einer speziellen Förderungspflicht bestmöglich Rechnung zu tragen habe, ist der gesetzlichen Regelung nicht zu entnehmen. Mit einer bloßen "Feigenblatt"-Planung, die auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft, darf es jedoch nicht sein Bewenden haben. Der Plangeber muss die Entscheidung des Gesetzgebers, Windenergieanlagen im Außenbereich zu privilegieren (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB), beachten und für die Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum schaffen.
34 
Die Teilfortschreibung des Regionalplans Südlicher Oberrhein erfüllt die genannten Anforderungen an die Ausweisung als Ziele der Raumordnung. Sie legt ihrem Regelungskonzept den Auftrag des Landesgesetzgebers zur Gebietsausweisung zugrunde. Gemäß § 11 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 2 LplG müssen Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen als Vorranggebiete (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 11 LplG, § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ROG) und die übrigen Gebiete der Region als Ausschlussgebiete, in denen raumbedeutsame Windkraftanlagen nicht zulässig sind, festgelegt werden. Dass die genannten Normen mit höherrangigem Recht vereinbar sind, hat der Senat bereits entschieden (Urteil vom 09.06.2005 - 3 S 1545/04 -, NuR 2006, 371). Der Kläger hat gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften auch keine Einwände erhoben.
35 
Der Regionalplan genügt auch den sonstigen materiell-rechtlichen Anforderungen an die Ausweisung als Ziele der Raumordnung. Maßgeblich für die Beurteilung ist insoweit der Zeitpunkt des Erlasses der Vorschrift durch öffentliche Bekanntgabe der Genehmigung des Wirtschaftsministeriums am 06.06.2006. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abwägung kommt es auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung am 27.03.2006 an.
36 
Die Ausweisung der Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung für die übrigen Gebiete als Ziele der Raumordnung genügt zunächst dem auch für Ziele der Raumordnung geltenden Gebot der Erforderlichkeit (BVerwG, Beschluss vom 07.02.2005 - 4 BN 1.05 -, NVwZ 2005, 584; vgl. auch Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 1 RdNrn. 32, 35). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit hat der Gesetzgeber u.a. eine Planungsschranke für den Fall aufgerichtet, dass sich eine Planung als nicht vollzugsfähig erweist, weil ihr auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Das mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verfolgte Ziel einer positiven Flächenzuweisung mit einer Ausschlusswirkung für das übrige Verbandsgebiet wird von vornherein verfehlt, wenn die Fläche, die für die vorgesehene Nutzung zur Verfügung stehen soll, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für eine Windenergienutzung schlechthin ungeeignet ist. Aus tatsächlichen Gründen muss die Fläche, die der Errichtung von Windenergieanlagen vorbehalten ist, mit Blick auf das Gebot der Erforderlichkeit nicht so beschaffen sein, dass sie eine bestmögliche Ausnutzung gewährleistet. Es reicht aus, wenn an den ausgewiesenen Standorten die Voraussetzungen für eine dem Zweck angemessene Nutzung gegeben sind. Der Maßstab der Erforderlichkeit stellt in diesem Zusammenhang nur ein grobes Raster dar (BVerwG, Beschluss vom 16.03.2006 - 4 BN 38.05 -, ZfBR 2006, 468), denn die Einzelheiten einer Auswahl der für die Windenergienutzung vorzusehenden Flächen sind nach den Maßstäben des Abwägungsgebots zu überprüfen (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.03.2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144 <147> und vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, BVerwGE 120, 239 <241>).
37 
Hiervon ausgehend genügt die Ausweisung der Vorrangflächen den Anforderungen des Gebots der Erforderlichkeit. Die Verbandsversammlung hat sich bei ihrer Entscheidung an dem durch das Deutsche Zentrum für Luft und Raumfahrt e.V. Stuttgart und das Institut für Technische Thermodynamik...- Abteilung Systemanalyse und Technikbewertung - entwickelten Szenario orientiert und das so genannte „Verdoppelungsziel“ der Landesregierung zur Förderung regenerativer Energien für das Verbandsgebiet in den Blick genommen. Die ausgewiesenen Vorranggebiete ermöglichen nach dem Konzept der Verbandsversammlung die Errichtung von mindestens 40 Windkraftanlagen der Zwei-Megawatt-Klasse. Hierdurch wird nach den Erkenntnissen aus dem durchgeführten Expertenhearing eine Verdoppelung des Energieertrags aus der Windkraftnutzung für das Verbandsgebiet ermöglicht. Eine mit Blick auf das Gebot der Erforderlichkeit der Regionalplanung angemessene Nutzung der Windenergie erscheint somit möglich. In quantitativer Hinsicht schaffen die 13 ausgewiesenen Vorrangflächen somit noch ausreichend Raum, um eine substanzielle Nutzung der Windenergie zu ermöglichen. Dass die ausgewiesenen Flächen für die Windenergienutzung in qualitativer Hinsicht schlechthin ungeeignet wären, ist nicht ebenfalls ersichtlich. Auch der Kläger hat hierfür nichts vorgetragen. Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass einzelne Standorte für eine ökonomisch sinnvolle Nutzung der Windenergie nicht geeignet sein sollten, ließe dies die Gesamtplanung noch nicht als Verhinderungsplanung erscheinen.
38 
Der Senat vermag ferner nicht festzustellen, dass der Regionalplan abwägungsfehlerhaft zustande gekommen wäre. Gemäß § 3 Abs. 2 LplG sind u.a. bei der Fortschreibung der Regionalpläne die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und untereinander abzuwägen. Sonstige öffentliche Belange sowie private Belange sind in der Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, auf der Ebene der Regionalplanung insbesondere die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von den Gemeinden beschlossenen sonstigen Planungen. In der Abwägung sind auch die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung einer Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie). Für die rechtliche Überprüfbarkeit gelten insoweit dieselben Grundsätze wie im Bauplanungs- oder im Fachplanungsrecht (BVerwG, Urteil vom 27.01.2005 - 4 C 5.04 -, NVwZ 2005, 578; stRspr.). Die gerichtliche Kontrolle ist danach auf die Prüfung beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge einzustellen war, ob die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Sind diese Anforderungen an die Planungstätigkeit beachtet worden, so wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass der Planungsträger bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurücksetzung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.12.1996 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301; Beschluss vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309).
39 
Da mit der Ausweisung von Vorrangflächen nach dem Landesplanungsgesetz der Ausschluss der übrigen Gebiete für die Nutzung der Windenergie einher geht, ist es - gerade mit Blick auf die Grundrechtsrelevanz der Negativausweisung - erforderlich, dass die ausgewiesenen Flächen zu dem vorhergesehenen Zwecke geeignet sind und mit ihnen der Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum geschaffen wird. Hiervon kann schwerlich die Rede sein, wenn der Plangeber eine derart geringe Zahl an Flächen ausweist, dass sich schon aufgrund einer bloßen Flächenbilanz eine Verhinderungsplanung feststellen lässt. Auf der anderen Seite kann es auch mit einer positiven Flächenbilanz nicht sein Bewenden haben, wenn solche Flächen ausgewiesen werden, auf denen sich die Nutzung der Windenergie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht verwirklichen lässt. Um eine solche (abwägungsfehlerhafte) „Feigenblatt“-Planung handelt es sich etwa, wenn der Plangeber Gebiete für die Nutzung der Windenergie vorsieht, die zwar flächenmäßig von Gewicht sind, für die aber bereits im Zeitpunkt der Ausweisung klar ersichtlich ist, dass sich auf ihnen eine ökonomische Nutzung der Windenergie wegen fehlenden Windes letztlich nicht wird vollziehen lassen.
40 
Mit Blick auf die Rechtspflicht, nur geeignete Flächen für die Nutzung der Windenergie auszuweisen, kommt der Ermittlung der Windhöffigkeit für ein Gebiet daher eine zentrale Bedeutung für die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und damit letztlich auch für die Abwägungsentscheidung zu. Dies gilt auch im Regionalplanverfahren. Indem der Gesetzgeber den Regionalverbänden in Bezug auf die Windenergie die Aufgabe übertragen hat, verbindliche Vorgaben in Form von abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen zu treffen (§ 3 Nr. 2 ROG), überantwortet er ihnen - als eine Vorfrage der Abwägungsentscheidung - auch die prognostische Ermittlung der Windverhältnisse in ihrem Verbandsgebiet, so unterschiedlich strukturiert dieses auch sein mag. Nach dem Regelungskonzept des Gesetzgebers ist es daher Sache der betroffenen Regionalverbände, ihrer Prognosemethode die Gelände- und Reliefstruktur sowie die unterschiedlichen Windverhältnisse im jeweiligen Verbandsgebiet zugrunde zu legen und die Erhebungsmethodik daraufhin anzupassen. Dass Planungsentscheidungen auf solchen Prognosen beruhen und die tatsächlichen Verhältnisse nicht realitätsgetreu abbilden, ist mit jeder in die Zukunft gerichteten Planung zwangsläufig und unlöslich verbunden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2003 - 3 S 3837/02 -; OVG Bremen, Urteil vom 26.10.1999... - 1 D 179/99 -, NordÖR 2000, 467; vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 22.11.2000 - 11 C 2.00 -, NuR 2001, 455). Dies gilt auch - und erst recht - für die Regionalplanung, die - bei allen Unsicherheiten in Bezug auf den sich temporär stark ändernden Wind - dem gesetzlichen Auftrag gerecht zu werden hat, für eine weiträumige Fläche möglichst verlässliche Prognosen in Bezug auf die Windhöffigkeit zu treffen. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte trägt dem Rechnung und bezieht sich - wie auch sonst bei Planungsentscheidungen - allein darauf, ob die zugrunde gelegte Prognose mit den seinerzeit zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Maßstäbe methodisch fachgerecht erstellt wurde. Das Gericht hat Prognosen als rechtmäßig hinzunehmen, soweit sie methodisch einwandfrei zustande gekommen und in der Sache vernünftig sind. Dem prognostischen Verfahren kann aus Rechtsgründen nur entgegengetreten werden, wenn die Behörde willkürliche Annahmen zugrunde legt oder von offensichtlichen Unwahrscheinlichkeiten ausgeht (BVerwG, Beschluss vom 05.10.1990 - 4 CB 1.90 -, NVwZ-RR 1991, 129 und Urteile vom 07.07.1978  - 4 C 79.76 - u.a., BVerwGE 56, 110, vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204 und vom 19.03.2003 - 9 A 33.02 - m.w.N.; OVG Hamburg, Urteil vom 03.09.2001 - 3 E 32/98.P -, NordÖR 2002, 241 <244>). Dies ist vorliegend zu verneinen.
41 
Bei der Ermittlung der Windhöffigkeit hat der Regionalverband berücksichtigt, dass das Verbandsgebiet zu einem beträchtlichen Teil durch eine komplexe Geländestruktur mit starken Reliefunterschieden gekennzeichnet ist und dass diese komplexe Struktur den Einsatz besonderer Rechenmodelle erforderlich macht. Das der Untersuchung zugrunde liegende Rechenmodell des externen Gutachters der Fa. ... GmbH hält der Senat, zumal nach den Erläuterungen des in der mündlichen Verhandlung angehörten Meteorologen Dr. ..., für methodisch nicht zu beanstanden. Ihm liegt das digitale Höhenmodell des Landesvermessungsamtes im Maßstab 1:50.000 zugrunde. Bestehende Landnutzungen haben Eingang in die Untersuchung gefunden, indem auf der Grundlage der verfügbaren Datensätze des Statistischen Bundesamtes und des europäischen Forschungsprojekts CORINE jedem Gitterelement von 250 m x 250 m innerhalb des Simulationsgebiets ein mittlerer Wert der Oberflächenrauhigkeit zugeordnet wurde. Den zugrunde gelegten Schwellenwert von 5,5 m/s mittlerer Windgeschwindigkeit in 100 m Nabenhöhe bezeichnet auch der Kläger im Hinblick auf die Abnahmeverpflichtung der Netzbetreiber und die Einspeisevergütung (§ 10 Abs. 1 und 4 EEG) als sachgerecht. Methodisch einwandfrei erscheint es auch, im Rechenverfahren langjährige Winddaten von unterschiedlichen, für das Verbandsgebiet aussagekräftigen Standorten wie Bremgarten, Freudenstadt und den Feldberg zu berücksichtigen. Jeder dieser Standorte ist nach der vom Kläger nicht beanstandeten, für den Senat plausiblen Einschätzung des Gutachters Dr. ... regional repräsentativ für einzelne Teile und topographische Strukturen des Verbandsgebiets. Die Tragfähigkeit der - naturgemäß und zulässigerweise - auf einigen Typisierungen und Unterstellungen beruhenden Prognose wurde letztlich auch dadurch nachgewiesen, dass bereits im Rahmen der ersten Windpotenzialanalyse ein Abgleich mit realen Ertragsdaten erfolgte, der nur geringfügige und damit tolerable Abweichungen von dem Rechenergebnis erbracht hat. Dass der Regionalverband von Rechts wegen verpflichtet gewesen wäre, das - laut Aussage des sachkundigen Meteorologen Dr. ... - führende Rechenmodell METRAS für die Ermittlung der Windhöffigkeit einzusetzen, vermag der Senat nicht festzustellen. Für Zwecke der bodennahen Messung zu Zwecken der Luftreinhaltung mag dieses Verfahren, das auch kleinräumige Thermodynamikeffekte abbildet, vorzugswürdig sein. Jedoch ist es für die Nutzung der Windenergie wenig bedeutsam, kleingliedrige, bodennahe Strukturen des Windes zu ermitteln. Entscheidend für die wirtschaftliche Nutzung der Windenergie ist die Windhöffigkeit in einer für raumbedeutsame Windenergieanlagen repräsentativen (Naben-)Höhe. Diese Verhältnisse werden nach den plausiblen Angaben des Meteorologen Dr. ... in der mündlichen Verhandlung auch durch das gewählte dreidimensionale Strömungsverfahren WIEN hinreichend verlässlich abgebildet, zumal das prognostische nicht-hydrostatische Modell METRAS ein Vielfaches an Rechenaufwand erfordert und somit deutlich teurer ist. Darüber hinaus hätte dieses Verfahren eine jahrelange Erhebungsphase zur Folge gehabt, die mit der Absicht der zeitnahen Steuerung der für die Windenergie zur Verfügung stehenden Flächen durch den Regionalplan schwerlich in Einklang zu bringen gewesen wäre.
42 
Auch die für das stärker gegliederte Gelände im Schwarzwald gewählte Maschenweite von 250 m hält der Senat bezogen auf das Regionalplanverfahren für ausreichend. Im Unterschied zu anderen Regionalplanverfahren hat die Verbandsversammlung insoweit bewusst nicht auf Untersuchungen mit großflächigen Maschen zurückgegriffen, sondern - mit Ausnahme des Rheinebene - eine der Geländegliederung Rechnung tragende (engere) Maschenweite von 250 m zugrunde gelegt. Diese, auf die Empfehlung des in der mündlichen Verhandlung angehörten sachkundigen Meteorologen der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) Dr. ... zurückgehende Maschenweite ist auch unter Berücksichtigung der kleinräumigen Geländestrukturen nicht zu beanstanden. Zuzugeben ist dem Kläger insoweit, dass die Windhöffigkeit günstiger Kuppenlagen bei einem großen Raster eher unterschätzt und für ungünstige Muldenlagen eher überschätzt zu werden droht. Dies ist jedoch eine hinzunehmende Folge des generalisierenden regionalplanerischen Maßstabs. Die gewählte Vorgehensweise, die bezogen auf eine 250 m x 250 m- Kachel einen Mittelwert für die mittlere Windgeschwindigkeit abbildet, kann somit methodisch komplexere und auf den konkreten Anlagentyp oder Standort bezogene Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen nicht ersetzen. Mit der Zielsetzung einer „Punktplanung“ würde die Windhöffigkeitsuntersuchung ihrem Zweck aber auch nicht gerecht. Denn einer der Planungsleitsätze ist die Bündelung von Windenergieanlagen. Mit Blick auf die einzuhaltenden Abstände der Anlagen zu- und untereinander sind somit größere Flächen herauszubilden, die als solche für die Nutzung der Windenergie geeignet sind. Hierzu können (bloße) Standortbetrachtungen an einzelnen exponierten Kuppen wenig beitragen. Folgerichtig erhebt die Windpotenzialanalyse auch nicht den Anspruch, solche kleinräumigen Untersuchungen aufgrund anderer prognostischer Verfahren entbehrlich zu machen, sondern begnügt sich mit einer Flächenbetrachtung, die dem generalisierenden regionalplanerischen Maßstab entspricht und dennoch hinreichend sicherstellt, dass die ökonomische Nutzung der Windenergie an einem Standort auf diesen Flächen möglich sein wird. Berücksichtigt man ferner, dass raumbedeutsame Windkraftanlagen Rotordurchmesser von nicht selten an die 100 m aufweisen und der Einfluss der Orographie und der Oberflächenrauhigkeit auf das Windfeld mit zunehmender Höhe stark abnimmt, sich also Windfelder in 100 m Höhe vergleichmäßigen und räumlich deutlich weniger variieren, erscheint eine Maschenweite von 250 m methodisch einwandfrei und der Sache nach für das stark gegliederte Gelände im Verbandsgebiet vernünftig.
43 
Auch der spätere Abgleich der Simulationsergebnisse mit realen Ertragsdaten der Standorte Simonswald, Schillinger Berg, Brandenkopf (Nilhöfe) und Steigers Eck spricht dafür, dass die der Windhöffigkeitsuntersuchung zugrunde liegende Methode im Wesentlichen zu verlässlichen Prognoseergebnissen führt. Mit einer Toleranz von 0,15 m/s bezogen auf die Referenzhöhe von 100 m bewegt sich die Abweichung der realen von den auf ein kleinräumigeres Raster von 150 m simulierten Daten in einem Bereich von weniger als 3 %. Der Senat ist daher der Überzeugung, dass die angewandte Methode der Sache nach vernünftig ist und nicht zu offensichtlich fehlsamen Ergebnissen bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials geführt hat, zumal selbst der Bundesverband Windenergie in seiner Stellungnahme vom 08.08.2005 einräumt, dass es „kein Verfahren gibt, das uneingeschränkt geeignet ist“. (Zusätzliche) Standortuntersuchungen in den ermittelten Vorranggebieten durchzuführen hält der Senat von Rechts wegen jedenfalls dann nicht für geboten, wenn es an substanziellen und greifbaren Anhaltspunkten für die Nichteignung eines Gebiets fehlt. Gegenprognosen, die eine Standortbegutachtung ausnahmsweise erforderlich machen könnten, müssen ihrerseits auf einem einwandfreien methodischen Verfahren beruhen. Die nicht auf belastbaren Umständen beruhende bloße Behauptung der Nichteignung eines Gebiets muss dem Regionalverband aus Rechtsgründen jedenfalls keine Veranlassung zu ergänzenden Standortbegutachtungen innerhalb der Vorrangflächen geben.
44 
Auch im Übrigen ist die Abwägungsentscheidung der Verbandsversammlung nicht zu beanstanden. Dies gilt zunächst für das Auswahlverfahren und die abschichtende Vorgehensweise in 14 Arbeitsschritten, in denen nach einer Analyse des Windpotenzials und der Berücksichtigung zwingender Ausschlusskriterien vorläufige Suchräume gebildet wurden, die dann einer weitergehenden Untersuchung anhand von Ausschluss- und Abwägungskriterien unterzogen wurden, um sodann über eine Einzelfallbetrachtung der Suchräume zur Ausweisung von insgesamt 13 Vorranggebiete für mindestens 40 raumbedeutsame Windenergieanlagen zu gelangen. Auch der Kläger hat diesen mehrstufigen Planungsprozess und dessen Transparenz lobend hervorgehoben. Keine durchgreifenden Zweifel hat der Senat schließlich an der Eignung der ausgewiesenen Vorranggebiete. Unter Berücksichtigung der methodisch nicht zu beanstandenden Windhöffigkeitsuntersuchung ist davon auszugehen, dass die Windpotenziale der einzelnen Vorranggebiete in 100 m Höhe grundsätzlich jeweils mindestens 5,5 m/s betragen und der durchschnittliche Wert aller Vorranggebiete deutlich darüber liegt. Obschon besonders windstarke Bereiche, etwa aufgrund einer exponierten Kuppenlage, in zahlreichen Fällen nicht als Vorranggebiete für Windkraftanlagen ausgewiesen wurden, sind die ausgewiesenen Bereiche durch ein im regionalen Maßstab überdurchschnittliches Winddargebot gekennzeichnet. Dass einzelne Gebiete für die Nutzung der Windenergie ungeeignet sind, hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht. Erforderlich wäre insoweit jedenfalls ein durch greifbare Anhaltspunkte und Tatsachen untermauerter Vortrag, dass in dem betreffenden Gebiet eine ökonomische Nutzung der Windenergie unmöglich und die Ausweisung dieses Gebiets als Vorrangfläche für - wie konzipiert - mindestens jeweils 3 Windenergieanlagen daher abwägungsfehlerhaft ist. Daran fehlt es. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die ausgewiesenen Flächen maßstabsbedingt einer Verfeinerung und Ausdifferenzierung auf nachgeordneten Planungsstufen oder gar der Ebene des Genehmigungsverfahrens zugänglich sind (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329 <334>). Zwar ist eine über die maßstabsbedingte Konkretisierung hinausgehende räumliche Ausdehnung auf nachgeordneten Planungsstufen nicht mehr möglich. Jedoch geht selbst der Regionalverband bei dem den Plansätzen zugrunde liegenden Maßstab von 1:50.000 davon aus, dass die einzelnen Vorranggebiete in einem Umfang von 50 bis 100 m (1 bis 2 mm) maßstabsbedingt ausgeformt und „modelliert“ werden dürfen. Insofern kann von einer fehlenden Eignung eines Vorranggebietes erst dann gesprochen werden, wenn auch unter Berücksichtigung dieses Verfeinerungsspielraums eine ökonomische Nutzung der Windenergie im angestrebten Umfang unmöglich ist.
45 
Die Abwägungsentscheidung des Regionalverbandes ist schließlich auch insoweit nicht zu beanstanden, als das Baugrundstück als Ausschlussgebiet ausgewiesen wurde. In Bezug auf den Vorhabenstandort hat die Verbandsversammlung als Begründung für die Nichtberücksichtigung ausgeführt, dass - so wörtlich - „der Bereich nach der Auswahlmethodik des Regionalverbandes aufgrund zu geringer Windpotenziale von der weiteren Untersuchung ausgenommen wurde. Die im regionalen Maßstab geltenden Mindestanforderungen werden damit nicht erreicht. Eine Übernahme der Fläche würde die beschlossene und durchgängig angewandte Auswahlmethodik des Regionalverbandes unterlaufen und somit die Rechtmäßigkeit des Fortschreibungsverfahrens insgesamt gefährden.“ Diese Abwägung lässt sich rechtlich nicht beanstanden, zumal sie der durchgängig angewandten Methodik des Regionalplanverfahrens entspricht und somit folgerichtig ist. Dass Standortmessungen aufgrund eines WASP-Modells ein höheres Ergebnis für die beiden projektierten Standorte erbracht haben, mag - ungeachtet der Fehleranfälligkeit auch solch einfacher atmosphärischer Grenzschichtmodelle - zutreffen. Dennoch kann dies nach der methodisch nicht zu beanstandenden Windpotenzialmessung und der ihr zugrunde liegenden generalisierenden Maschenweite von 250 m die Abwägungsfehlerhaftigkeit der raumplanerischen Entscheidung nicht zur Folge haben.
46 
Ist somit von der Wirksamkeit des Regionalplans auszugehen, schließt sich die Frage an, ob das Vorhaben, dem mit der Ausweisung als Ziele der Raumordnung an anderer Stelle öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in der Regel entgegenstehen, dennoch - ausnahmsweise - zuzulassen ist. Die "Regel"-Formulierung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ermöglicht die Feindifferenzierung, für die das Abwägungsmodell auf der Stufe der Raumplanung naturgemäß keinen Raum lässt. Sie verlangt, dass unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten das private Interesse an der Errichtung einer Windkraftanlage den öffentlichen Belangen der Nutzungskonzentration an anderer Stelle gegenübergestellt wird. Dies läuft, in ähnlicher Weise wie bei § 35 Abs. 1 BauGB, auf eine nachvollziehende Abwägung hinaus, freilich unter umgekehrten Vorzeichen. Während der Gesetzgeber mit dem Tatbestandsmerkmal "entgegenstehen" die besondere Bedeutung der Privilegierung hervorhebt, die tendenziell zu Gunsten des Vorhabens zu Buche schlägt, bringt er mit der Regel-Ausnahme-Formel in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zum Ausdruck, dass außerhalb der Konzentrationsflächen dem Freihalteinteresse grundsätzlich der Vorrang gebührt. Diese Wertung darf nicht im Zulassungsverfahren konterkariert werden. Eine Abweichung im Einzelfall ist zwar möglich, sie steht aber unter dem Vorbehalt, dass die Konzeption, die der Planung zugrunde liegt, als solche nicht in Frage gestellt wird. Das mit der Ausweisung an anderer Stelle verfolgte Steuerungsziel darf nicht unterlaufen werden. Was die vom planerisch erfassten Regelfall abweichende Sonderkonstellation ausmacht, lässt sich nicht in eine allgemeine Formel kleiden. Die Atypik kann sich etwa daraus ergeben, dass die Windkraftanlage wegen ihrer Größe oder wegen ihrer Funktion z.B. als einem anderen privilegierten Vorhaben zugeordnete Nebenanlage besondere Merkmale aufweist, die sie aus dem Kreis der Anlagen herausheben, deren Zulassung der Planungsträger hat steuern wollen. Auch Bestandsschutzgesichtspunkte können von Bedeutung sein. Ist in der Nähe des vorgesehen Standorts bereits eine in zulässiger Weise errichtete Windenergieanlage vorhanden, so kann dies bei der Interessenbewertung ebenfalls zum Vorteil des Bauantragstellers ausschlagen. Ferner können es die kleinräumlichen Verhältnisse rechtfertigen, von der auf den gesamten Planungsraum bezogenen Beurteilung des Planungsträgers abzuweichen. Ist aufgrund topographischer oder sonstiger Besonderheiten eine Beeinträchtigung der als störempfindlich und schutzwürdig eingestuften Funktionen des betreffenden Landschaftsraums nicht zu besorgen, so widerspricht es der Zielrichtung des Planvorbehalts ebenfalls nicht, das Vorhaben zuzulassen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287; vgl. auch Mayer-Metzner, BayVBl. 2005, 129 <134>). Derartige Gesichtspunkte für eine in diesem Sinne atypische Sonderkonstellation sind indes im Falle des klägerischen Vorhabens nicht ersichtlich. Weder ist dieses als solches ungewöhnlich noch ist in der unmittelbaren Nähe des begehrten Standortes bereits eine relevante Vorbelastung gegeben. Eine Beeinträchtigung des Landschaftsraums wird jedenfalls zu besorgen sein, mag diese Beeinträchtigung auch nicht verunstaltend wirken. Die Annahme einer Atypik im vorliegenden Fall würde letztlich darauf hinauslaufen, dass mittels einer bloßen positiven Windhöffigkeitsuntersuchung in Bezug auf einzelne Standorte die mehrstufige Auswahlmethodik des Regionalplanverfahrens und damit der sehr differenzierte Abwägungsprozess umgangen werden könnte. Im Übrigen kommt hinzu, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die ausnahmsweise Zulassung der Anlagen an den begehrten Standorten zu einer Beeinträchtigung der mit der Ausweisung der Vorrangfläche verfolgten planerischen Konzeption führen würde. Denn die Fläche um das Vorhabengrundstück liegt in einem Abstand von weniger als fünf Kilometern zu mindestens zweien der auf Gemarkung Ettenheim errichteten Anlagen. Damit stünde jedenfalls derzeit eine Zulassung der Vorhaben im Widerspruch zu der aus Gründen des sog. Überlastungsschutzes einzuhaltenden Mindestdistanz von 5 km zwischen einzelnen Anlagengruppen (vgl. zur Zulässigkeit dieses Kriteriums: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28.10.2004 - 1 KN 155/03 -, NVwZ-RR 2005, 162; Urteil vom 21.07.1999  - 1 L 5203/96 -, NVwZ 1999, 1358 <1359>; Sächsisches OVG, Urteil vom 26.11.2002 - 1 D 36/01 - juris). Die angestrebte Bündelungsfunktion an raumverträglichen Standorten kann so jedenfalls derzeit nicht erreicht werden, mag der Kläger auch - wie er in der mündlichen Verhandlung hat vortragen lassen - für den Fall der Erteilung der Baugenehmigung zum Abbau der nächstgelegenen Anlage auf Gemarkung Ettenheim bereit sein.
47 
2. Der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der behördlichen Entscheidungen gerichtete Hilfsantrag ist unzulässig. Die beabsichtigte Geltendmachung von Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen kann zwar grundsätzlich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist in Fällen dieser Art aber dann zu verneinen, wenn der beabsichtigte Zivilprozess offensichtlich aussichtslos wäre. An die Annahme der offensichtlichen Aussichtslosigkeit sind hohe Anforderungen zu stellen. Hiervon kann nur gesprochen werden, wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete Schadens- oder Entschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.1985 - 4 C 21.80 -, BVerwGE 72, 172). Dies ist hier aber der Fall. Die Ablehnung der begehrten Baugenehmigung scheitert bereits am fehlenden Verschulden der handelnden Amtswalter in den befassten Behörden, die insofern durch die so genannte Kollegialgerichtsregel entlastet werden. Nach dieser Kollegialgerichtsregel entfällt ein Verschulden, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig gebilligt hat. Dieser Regel liegt die Erwägung zugrunde, dass von einem Beamten eine bessere Rechtseinsicht als von einem Kollegialgericht nicht erwartet und verlangt werden kann (BVerwG, Urteil vom 21.09.2000 - 2 C 5.99 -, NJW 2001, 1878; BGH, Urteil vom 06.02.1986 - III ZR 109/84 -, BGHZ 97, 97 <107>). Die Kollegialgerichtsregel greift allerdings nur dann ein, wenn die gerichtliche Entscheidung, die eine behördliche Maßnahme als rechtmäßig gebilligt hat, ihrerseits auf einer umfassenden und sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruht. Daran fehlt es in tatsächlicher Hinsicht, wenn das Kollegialgericht seiner rechtlichen Würdigung einen unzureichend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt oder den festgestellten Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat. In rechtlicher Hinsicht sind die Voraussetzungen für das Eingreifen der Regel nicht gegeben, wenn das Kollegialgericht bereits in seinem rechtlichen Ausgangspunkt von einer verfehlten Betrachtungsweise ausgegangen ist oder wesentliche rechtliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat (BVerwG, Urteil vom 17.08.2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99).
48 
Hiervon ausgehend greift die Kollegialgerichtsregel im vorliegenden Fall zugunsten der handelnden Amtswalter ein. Dass das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht von einer verfehlten Betrachtungsweise ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat, bringt selbst der Kläger nicht vor. Die Frage der Verunstaltung ist eine Wertungsfrage, die das Verwaltungsgericht nach eingehender Prüfung und der Durchführung eines Augenscheins mit plausibler Begründung bejaht hat, mag diese Frage im Ergebnis auch möglicherweise anders zu beurteilen sein. Fehlt es nach der Kollegialgerichtsregel demnach schon an einem Verschulden der mit der Sache befassten Amtswalter, ist ein Amtshaftungsprozess offensichtlich aussichtslos.
49 
Auch verschuldensunabhängige enteignungsrechtliche Ansprüche bestehen offensichtlich nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger weder damals noch heute Grundstückseigentümer des Baugrundstücks war und ist, sondern lediglich als Bauherr auf fremdem Grundeigentum tätig werden will. Die vom Kläger angesprochenen enteignungsrechtlichen Ansprüche setzen aber einen Eigentumsbezug voraus (vgl. statt aller: Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 14 RdNr. 57). Soweit ein grundrechtlich fundierter Anspruch besteht, ein Grundstück im Rahmen der Gesetze zu bebauen, knüpft dieser nämlich an das Grundeigentum oder eine vergleichbare dingliche Sicherung an, an der es hier nach jeder Betrachtungsweise fehlt (vgl. Urteil des Senats vom 11.03.1999 - 3 S 1524/96 -, VBlBW 1999, 343; Nüßgens/Boujong, Eigentum, Sozialbindung, Enteignung, RdNrn. 39f., 164f., 423). Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist damit nicht ersichtlich, der Hilfsantrag daher unzulässig.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
51 
Beschluss
vom 6. November 2006
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 51.000 EUR festgesetzt (vgl. Ziff. 9.1.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2004 -; zu den Einzelheiten vgl. den Streitwertbeschluss des VG Freiburg).
52 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Mai 2004 - 2 K 2008/02 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung zweier Windenergieanlagen.
Am 06.02.2002 beantragte die Gemeinde Kappel-Grafenhausen als Bauherrin die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung zweier Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von 90 m, einem Rotordurchmesser von 77 m und einer Gesamthöhe von 128,5 m auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück Flst.-Nr. ... (künftig: Baugrundstück) im Bereich einer Hochfläche des auf ca. 470 m über NN gelegenen Heubachbühls. Weder das Baugrundstück noch dessen nähere Umgebung liegen im Geltungsbereich einer Natur- oder Landschaftsschutzgebietsverordnung. Die Windenergieanlagen des Typs „Südwind S-77“ mit einer Nennleistung von 1.500 KW sollen in einem Abstand von ca. 300 m errichtet werden. Eine weitere Windenergieanlage sollte in einem Abstand von ca. 900 m von einer anderen Betreiberin verwirklicht werden. Die Planung aller drei Anlagen erfolgte durch die Firma ... ... .... Weitere Windkraftanlagen befinden sich auf Gemarkung der Gemeinden Ettenheim/Mahlberg/Kippenheim und Schuttertal-Schweighausen in einer Entfernung von ca. 4,5 bis 7 km (Luftlinie) zum Baugrundstück sowie in Freiamt (Landkreis Emmendingen) in einer Entfernung von ca. 6 bis 7 km (Luftlinie).
Mit Schreiben vom 21.03.2002 machte der Naturschutzbeauftragte geltend, die Verwirklichung der beiden Windenergieanlagen habe eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zur Folge; sowohl die extreme Höhe als auch die Blinklichter bei Nacht verstärkten diese Beeinträchtigungen. Auch raumordnerische Gründe sprächen gegen die Errichtung von Windenergieanlagen in diesem Bereich. In den Nachbargemeinden seien bereits acht Anlagen vorhanden, weitere seien geplant. Die Zulassung des Vorhabens werde somit eine „Verspargelung“ der Landschaft mit sich bringen. Die untere Naturschutzbehörde führte in ihrer Stellungnahme vom 29.04.2002 aus, die vorgesehenen Standorte seien in besonderem Maße unberührt und abgeschieden. Der gesamte Landschaftsbereich befinde sich von der bisher realisierten Windkraftnutzung räumlich klar getrennt und diene eindeutig der ruhigen Erholungsnutzung. Er werde als notwendiger Freiraum zwischen dem bestehenden Windkraftanlagen-Schwerpunkt auf der ersten Hügelkette hinter Ettenheim und den bestehenden weiter östlich im Raum Haslach gelegenen Anlagen angesehen. Bei dem Vorhaben handele es sich um einen in diesem Bereich nicht akzeptablen Fremdkörper, welcher das Landschaftsbild technisch überprägen und zu einem nicht hinnehmbaren Maßstabsverlust bestehender natürlicher Strukturen führen würde. Aufgrund der kleinräumigen Sichtbeziehungen in der vorliegend recht engen Talsituation würden sich Windkraftanlagen in diesem Bereich den vorhandenen Geländesprüngen und Vertikalstrukturen nicht unterordnen, sondern dominant wirken. Die beantragten Standorte sollten deshalb als Freiraum erhalten bleiben und weitere Windkraftanlagen dem bestehenden Konzentrationsraum zugeordnet werden. Auch das Forstamt äußerte unter dem 10.05.2002 Bedenken: Die überwiegend geschlossenen Laubmischwälder in diesem Bereich seien in der Waldfunktionskartierung als Erholungswald ausgewiesen. Durch die Errichtung der Windenergieanlagen werde diese Funktion des Waldes beeinträchtigt. Da es sich teilweise um Aufhiebe von geschlossenen Beständen in sturmgefährdeten Lagen handele, seien erhebliche Rand- und Folgeschäden in den angrenzenden Beständen zu erwarten.
Nachdem seitens des Landratsamtes mit Blick auf die Gemeindewirtschaftlichkeit Bedenken geltend gemacht worden waren, trat der Kläger in das laufende Genehmigungsverfahren anstelle der Gemeinde ein und führte dieses fort.
Mit Bescheid vom 27.06.2002 lehnte das Landratsamt Ortenaukreis den Bauantrag ab. Zur Begründung führte es aus, das Vorhaben verletze öffentlich-rechtliche Vorschriften. Bei der Errichtung der Windkraftanlagen handele es sich um einen nicht unerheblichen Eingriff in Natur und Landschaft nach § 10 LNatSchG (a.F.). Die Errichtung der Anlage führe zu erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushalts, des Landschaftsbildes und der Erholungseignung der betroffenen Landschaftsbereiche. Dies sei für den konkreten Standort vor allem deswegen der Fall, weil es sich um einen bislang unberührten und abgeschiedenen Bereich handele, der Erholungszwecken dienen solle. Die Beeinträchtigungen durch das Vorhaben seien vermeidbar im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 LNatSchG (a.F.), weil landschaftsverträglichere Alternativstandorte im Bereich des Windparks Ettenheim bestünden. Diese würden sogar eine höhere Windgeschwindigkeit aufweisen und die Gemeinde Ettenheim sei bereit, die entsprechenden Flächen der Gemeinde Kappel-Grafenhausen im Wege eines Grundstücks- und Gemarkungstauschs zur Verfügung zu stellen. Zudem stünden dem Vorhaben auch bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegen, weil öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beeinträchtigt würden.
Am 08.07.2002 legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, für den Standort existiere keine Vorrangflächenausweisung. Der Standort sei umgebungsverträglich; von einer Verunstaltung durch das Vorhaben könne nicht die Rede sein. Die Umgebung sei zwar schön, aber nicht einzigartig. Es möge für den Betrachter unangenehm ins Auge fallen, wenn eine Anlage nicht auf der Horizontlinie, sondern dahinter stehe und nur die beweglichen Rotorblätter über der Horizontlinie zu sehen seien. Zu einer Verunstaltung führe dies aber nicht. Auch die Vorschriften des Naturschutzrechts stünden der Genehmigung nicht entgegen.
Das Regierungspräsidium Freiburg wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 27.09.2002 zurück. Zur Begründung führte es aus, der geplante Standort sei nicht durch Windenergieanlagen vorbelastet. Der naturnahe Umgebungsbereich würde durch die Anlagen technisch stark überformt werden, womit von einer Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes auszugehen sei. Das Landschaftsbild werde insbesondere dadurch beeinträchtigt, dass die hohen Windkraftanlagen hinter einer Kuppe errichtet werden sollten und daher nur die sich drehenden Rotorblätter sichtbar seien. Für den Betrachter sei das plötzliche Auftauchen der Rotorblätter in besonderem Maße irritierend. Diese Beeinträchtigung wirke umso schwerer, als es sich um ein bisher unberührtes hochwertiges Erholungsgebiet handele, während nördlich angrenzend bereits mehrere, auch sehr hohe und weithin sichtbare Windkraftanlagen vorhanden seien. Vergleichbares gelte in östlicher Richtung im Bereich Haslach. Dadurch erhalte der beantragte Standort ein noch stärkeres Gewicht als notwendiger Frei- und Erholungsraum zwischen diesen durch technische Anlagen geprägten und belasteten Bereichen.
Mit seiner am 04.10.2002 beim Verwaltungsgericht Freiburg erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, es sei nicht nachzuvollziehen, was an sich drehenden Rotorblättern ohne Mast irritierend sei. Windkraftanlagen würden häufig gerade zum Schutz des Landschaftsbildes nicht auf dem höchsten Punkt der Umgebung errichtet. Ihre „technische Dominanz“ sei deswegen nicht stärker als bei anderen Windkraftanlagen im Außenbereich. Schon bislang sehe man bei der Durchfahrt durch Ettenheimmünster eine Windenergieanlage aus dem Wald ragen. Dem Streitberg, auf dem sich das Baugrundstück befinde, könne man sich von vier verschiedenen Ortschaften nähern. In allen diesen Ortschaften stünden Windenergieanlagen, so dass sich die Überraschung des Wanderers über die neue Anlage in Grenzen halten würde. Bei der These von dem Frei- und Erholungsraum handele es sich um ein zulässiges Planungsargument bei der Ausweisung von Standorten in einem Flächennutzungsplan. Dabei werde - freilich im Flachland - die Freihaltung von Erholungsräumen von 5 km im Umfeld von Windenergieanlagenkonzentrationsflächen für planerisch zulässig gehalten. Hier gehe es indessen um Standorte in einem topographisch sehr gegliederten, kleinräumigen und abwechslungsreichen Bergland und außerdem nicht um Planungserwägungen, sondern um Genehmigungsvoraussetzungen. Ein erholungsbedingter Schutzkreis um eine bestehende Anlage, der andere Anlagen sperren könne, sei dem Gesetz fremd. Auch die Einstufung als Erholungswald der Stufe 2 könne dem privilegierten Vorhaben nicht entgegen gehalten werden, denn dies hätte faktisch zur Folge, dass Windenergieanlagen aus dem bewaldeten Außenbereich verbannt würden. Eine Beeinträchtigung des Erholungswerts der Landschaft nehme der Gesetzgeber hin, indem er die Windenergieanlagen als gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert einstufe. Im Übrigen zeigten Befragungen eine zwischenzeitlich hohe Akzeptanz von Windenergieanlagen im Außenbereich. Schließlich führe auch die naturschutzrechtliche Betrachtung zu keinem anderen Ergebnis.
Das beklagte Land ist der Klage entgegen getreten und hat ausgeführt, eine die Schutzwürdigkeit der Landschaft mindernde Vorbelastung sei nicht festzustellen. Die beantragten Anlagen seien mit Blick auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht genehmigungsfähig. Der gesamte Landschaftsbereich befinde sich von den bisher realisierten Windkraftstandorten räumlich getrennt und diene eindeutig der ruhigen Erholungsnutzung. Anlagen der beantragten Größenordnung führten in einer kleinräumig gegliederten Landschaft unweigerlich zu einem Maßstabsverlust dieser Landschaft und der gewohnten Strukturen. Die Forderung nach Abständen zwischen einzelnen Windenergieanlagen diene dem Überlastungsschutz.
10 
Mit Urteil vom 03.05.2004 hat das Verwaltungsgericht Freiburg nach Einnahme eines Augenscheins die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Errichtung von drei Windkraftanlagen durch den Kläger und die Klägerin im (damaligen) Parallelverfahren 2 K 2179/02 bedürfe als Windfarm der Durchführung eines vereinfachten immissionsschutzrechtlichen Verfahrens nach § 19 BImSchG; die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließe nach § 13 Abs. 1 BImSchG die Baugenehmigung und damit die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens ein. Der Erlass einer Baugenehmigung scheide damit aus. Unabhängig davon sei die Klage aber auch deshalb unbegründet, weil dem Vorhaben von den Baurechtsbehörden zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen stünden, denn das Vorhaben des Klägers könne nicht zugelassen werden, weil es das Landschaftsbild erheblich verunstalte. Nach der Überzeugung der Kammer sei die Hochfläche des Heubachbühls einschließlich ihrer Umgebung wegen ihrer natürlichen Schönheit und Funktion als Wander- und Erholungsgebiet besonders schutzwürdig. Sie zeichne sich durch weitgehende Unberührtheit, Ruhe und besondere Abgeschiedenheit aus und sei landschaftlich in besonderem Maße reizvoll. Der Wald sei in diesem Bereich durch überwiegend geschlossene Laubmischwälder geprägt. Der nähere Landschaftsbereich sei nur geringfügig vorbelastet durch die Wanderhütte, den Parkplatz, die Wanderwege und die Straße. Der in der Nähe genehmigte (aber noch nicht errichtete) Aussichtsturm werde mit einer Höhe von 30 m den Wald kaum überragen und deutlich kleiner als die Windenergieanlagen sein. Zudem dienten die genannten Anlagen mit Ausnahme der Straße insgesamt der Funktion als Erholungsgebiet und hätten damit nur geringfügige Auswirkungen. Einrichtungen, die der Erholung und Zerstreuung dienten, strahlten nicht annähernd gleich negativ in die Umgebung aus wie Windenergieanlagen. Im Verhältnis zu dem damit besonders schutzwürdigen Landschaftsbild wären die geplanten drei Windkraftanlagen wegen ihrer Anzahl und wegen ihrer Proportionen mit einer Gesamthöhe von 125 m und einem Rotordurchmesser von 77 m grob unangemessen. Mit diesen Maßen würden sie die Proportionen, die das Gelände in ihrer näheren und weiteren Umgebung habe, sprengen und den Landschaftsraum weithin als bauliche Anlagen dominieren und das Erscheinungsbild und den Charakter der weithin unberührten Landschaft zerstören. Die mehrere hundert Meter auseinander stehenden, benachbarten Windkraftanlagen würden den vorhandenen - näheren - Landschaftsraum in einem Maße dominieren, dass dieser einen völlig anderen Charakter erhalten würde. Erholungssuchende Wanderer, die die Hochfläche des Heubachbühls gerade wegen seiner weitgehenden Unberührtheit und der davon ausgehenden Ruhe zu Erholungszwecken aufsuchten, sähen sich unvermittelt mit diesen sehr großen hochtechnischen Anlagen konfrontiert, die an dieser Stelle beim Betrachter großes Missfallen auslösen würden. Gerade durch die teilweise versteckte Lage der Anlagen würde sich durch die unvermittelte Konfrontation beim Betrachter ein ästhetisch störender Maßstabsverlust einstellen, verstärkt durch das plötzliche Auftauchen der Rotoren. Hinzu komme, dass die drehende Bewegung der Rotorblätter zwangsläufig den Blick des Betrachters auf die drei Windkraftanlagen lenke, die den Eindruck der bisher weitgehend unberührten Hochfläche des Heubachbühls als besonders reizvolle und schutzwürdige Landschaft nachhaltig und auf Dauer verunstalte.
11 
Mit Urteil vom gleichen Tage hat das Verwaltungsgericht auch die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die dritte Windkraftanlage abgewiesen (2 K 2179/02). Dieses Urteil ist seit dem 03.09.2004 rechtskräftig.
12 
Der Kläger hat am 02.09.2004 gegen das ihm am 02.08.2004 zugestellte Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er macht geltend: Nachdem die Betreiberin der projektierten dritten Windenergieanlage keine Berufung gegen das negative Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt habe, stehe nun keine Windfarm im Sinne von Ziff. 1.6 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV mehr in Rede. Daher bleibe es bei der formell ausschließlich baurechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit. Es komme somit nur noch darauf an, ob das Vorhaben das Landschaftsbild erheblich verunstalte oder die Erholungsfunktion beeinträchtige. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht insofern erkannt, dass eine Verunstaltung aufgrund der Fernsichtwirkung der Anlagen nicht in Betracht komme. Zu Unrecht sei das Verwaltungsgericht hingegen von einer besonderen Schutzbedürftigkeit der Landschaft ausgegangen. In Rede stehe ein ganz durchschnittlicher Wald der Vorbergzone. Weder akustisch noch optisch könne von einer besonderen Ruhe ausgegangen werden. Die Errichtung der Windenergieanlagen habe schließlich keinen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild zufolge. Die Landschaft sei zwar schön, aber weder einzigartig noch von besonderer Bedeutung für die Nah- und Fernerholung. Sie sei durch touristische Einrichtungen und eine viel befahrene Straße vorbelastet.
13 
Während des Berufungsverfahrens ist die Teilfortschreibung des Regionalplans Südlicher Oberrhein 1995, Kapitel Windenergie (künftig: Regionalplan), in Kraft getreten. In diesem Regionalplan sind das Baugrundstück und dessen nähere Umgebung um den Heubachbühl nicht als Vorrangfläche für regionalbedeutsame Windkraftanlagen dargestellt. Dem Regionalplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Südlicher Oberrhein beschloss am 04.12.2003, den Regionalplan 1995 gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 11 LPlG mit dem Ziel der Ausweisung von Vorrang- und Ausschlussgebieten zur Nutzung der Windenergie fortzuschreiben. Die in Frage kommenden Standorte ermittelte der Regionalverband mittels eines Suchlaufs in verschiedenen - insgesamt 14 - Arbeitsphasen. In einem ersten Schritt erfolgte zunächst eine flächendeckende Untersuchung der Windpotenziale (Windhöffigkeit) anhand eines Rechenmodells, das mit einem Raster von 250 Metern den spezifischen topographischen Gegebenheiten der Region Rechnung tragen sollte. Bereiche mit einer durchschnittlichen Windgeschwindigkeit von nicht mehr als 5,5 m/s in 100 m Höhe wurden bereits in diesem ersten Arbeitsschritt ausgeschieden. In einem zweiten Schritt wurden Bereiche ausgeschlossen, in denen rechtlich oder planerisch zwingende Belange gemäß einer Kriterientabelle zu einer Nichteignung des Gebiets für regionalbedeutsame Windkraftanlagen führen würden. Sodann wurden „vorläufige Suchräume“ gebildet. Ausgeschieden wurden hierbei Bereiche, in denen nicht mindestens drei Windenergieanlagen des Referenztyps möglich sein würden. In einem vierten Arbeitsschritt fanden Landschaftsschutzgebiete Berücksichtigung. Die unteren Naturschutzbehörden prüften dabei einzelfallbezogen in den Bereichen, in denen Landschaftsschutzgebiete durch vorläufige Suchräume überlagert wurden. Sodann wurden Ausschlusskriterien nach einem Kriterienkatalog untersucht und planerisch berücksichtigt, für die keine flächendeckenden Daten verfügbar waren (5. Arbeitsschritt). Im sechsten Arbeitsschritt wurden die Lebensräume der „Leitart Auerhuhn“ mit Blick auf Anhang I der Vogelschutzrichtlinie ausgeschieden. Der siebte Arbeitsschritt widmete sich einer vergleichenden (großräumigen) Betrachtung der potenziellen Konflikte mit dem Landschaftsbild sowie des Windpotenzials. Im achten Arbeitsschritt fanden abwägungsrelevante Sachverhalte innerhalb der vorläufigen Suchräume Berücksichtigung. Sodann sollte das Landschaftsbild vor einer Überlastung mit Windenergieanlagen geschützt werden (9. Arbeitsschritt). Zwischen zwei Windparks soll demnach ein Mindestabstand von 5 km liegen. Bereits bestehende Anlagengruppen mit mindestens zwei Einzelanlagen wurden bei der Anwendung des Überlastungsschutzkriteriums ebenfalls berücksichtigt. Im zehnten Arbeitsschritt fanden die kommunalen Planungen Berücksichtigung. Der elfte und zwölfte Arbeitsschritt widmete sich wiederum dem Schutz des Landschaftsbildes im Hinblick auf Bereiche mit besonderer Bedeutung und Empfindlichkeit und die landschaftsbezogene Erholung. Im 13. Arbeitsschritt fand ein Abgleich regionalplanerischer Zielaussagen statt, um zuletzt die Vorranggebiete für raumbedeutsame Windenergieanlagen festzulegen.
14 
Am 28.04.2005 beschloss die Verbandsversammlung die Durchführung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit. Im Rahmen der Beteiligung gemäß § 12 Abs. 2 LplG forderte die Gemeinde Kappel-Grafenhausen unter Hinweis auf durchgeführte Standortuntersuchungen die Ausweisung eines Vorranggebietes auf ihrer Gemarkung. Als Gründe hierfür führte sie an: Ausreichendes Windpotenzial, ausreichender Abstand zur nächsten Siedlung, keine Betroffenheit von Schutzgebieten, Vorbelastungen durch vorhandene Landstraße, geringe Einsehbarkeit, weder vom Rheintal noch von den umliegenden Tälern. Die Geschäftsstelle des Regionalverbandes schlug der Verbandsversammlung vor, die Anregung der Gemeinde nicht zu berücksichtigen und führte zur Begründung aus, der Bereich sei nach der Auswahlmethodik des Regionalverbandes aufgrund zu geringer Windpotenziale von der weiteren Untersuchung ausgenommen worden. Die im regionalen Maßstab geltenden Mindestanforderungen würden damit nicht erreicht. Eine Übernahme der Fläche würde die beschlossene und durchgängig angewandte Auswahlmethodik des Regionalverbandes unterlaufen und somit die Rechtmäßigkeit des Fortschreibungsverfahrens insgesamt gefährden. Darüber hinaus liege die Fläche in einem Abstand von weniger als fünf Kilometern zu den auf Gemarkung Ettenheim bestehenden Anlagen. Damit stünde eine Ausweisung zusätzlich im Widerspruch zu der aus Gründen des Überlastungsschutzes einzuhaltenden Mindestdistanz zwischen einzelnen Anlagengruppen.
15 
In seiner Sitzung am 08.12.2005 nahm der Planungsausschuss die im Rahmen des Beteiligungsverfahrens vorgebrachten Anregungen zur Kenntnis und empfahl der Verbandsversammlung, den Beschlussvorschlägen der Geschäftsstelle mit Ausnahme eines der ermittelten Vorranggebiete zu folgen. Die aufgrund der ersten Offenlage gebotene Veränderung der Gebietskulisse machte eine erneute - eingeschränkte - Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 12 Abs. 2 und 3 LplG erforderlich. Träger öffentlicher Belange, anerkannte Naturschutzvereine, sonstige Verbände und Vereine sowie die Öffentlichkeit erhielten daher Gelegenheit, bis zum 06.02.2006 zu den geänderten Planaussagen Stellung zu nehmen. In Ergänzung der Windpotenzialstudie nahm der externe Gutachter der Fa. ... GmbH Anfang März 2006 einen Abgleich mit realen Ertragsdaten von bereits in Betrieb befindlichen Windkraftanlagen vor. Dieser Abgleich ergab eine Abweichung von insgesamt weniger als 3%. Am 27.03.2006 beschloss die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Südlicher Oberrhein die Teilfortschreibung des Regionalplans als Satzung. Die Teilfortschreibung, die insgesamt 13 Vorranggebiete für Windkraftanlagen als Ziele der Raumordnung ausweist, wurde vom Wirtschaftsministerium mit Bescheid vom 29.05.2006 genehmigt. Die Genehmigung wurde am 06.06.2006 im Staatsanzeiger Baden-Württemberg öffentlich bekannt gemacht.
16 
Der Kläger ist der Auffassung, die Darstellung einer Ausschlussfläche für das Baugrundstück in dem Regionalplan könne seinem Vorhaben nicht entgegen gehalten werden, weil die Zulassung die Konzeption des Plans als solche nicht in Frage stelle und daher eine Ausnahme von dem in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannten Regelfall geboten sei. Das Kriterium des Mindestabstands von 5 km stehe dem Standort nicht zwingend entgegen. Zwar betrage der Abstand zu den nächstgelegenen genehmigten und bestandsgeschützten Windenergieanlagen in Ettenheim nur 4,5 km. Diese seien aber im Regionalplan nicht als Vorrangflächen ausgewiesen, so dass die Unterschreitung des Mindestabstands zum einen geringfügig und zum anderen nicht dauerhaft sei. Für den Fall der Genehmigung der im Streit stehenden Anlagen sei der Kläger bereit, die innerhalb des 5 km-Radius gelegene Anlage abzubauen. Hilfsweise sei der Regionalplan unwirksam. Die Ausweisung von insgesamt 40, davon auch nur 26 neuen Standorten werde der ausgezeichneten Windhöffigkeit in diesem Bereich nicht gerecht und habe eine Marginalisierung der Windenergie zur Folge. Zwar sei der Planungssatz, dass ein hohes Windpotenzial ein höheres Konfliktpotenzial rechtfertige, von der Verbandsversammlung formuliert worden. Bei der Umsetzung sei er jedoch ignoriert worden. Viele der Standorte seien zulasten der Windverhältnisse verschoben worden, um die Einsehbarkeit weiter zu verhindern. Hinzu komme, dass die Windverhältnisse fehlerhaft ermittelt worden seien. Die von dem Gutachter unterstellten Windverhältnisse seien zum Teil drastisch falsch. Schon im Ansatz unsachgemäß sei das gewählte 250 m-Raster, das im Flachland sinnvoll sein möge, im stark strukturierten Bergland aber zu grobmaschig sei. Entweder verwerfe man den Regionalplan schon deswegen oder aber man lasse großzügig Ausnahmen bei einem Nachweis im Einzelfall abweichender Windergebnisse zu. An den meisten Standorten wichen die tatsächlichen Windverhältnisse von den vom Gutachter des Regionalverbands ermittelten ab. Die Abwägung der Verbandsversammlung in Bezug auf den konkreten Standort sei fehlerhaft, da der Regionalverband vor der nachgewiesenen Windhöffigkeit die Augen verschlossen habe, um sein für den Schwarzwald zu großmaschiges Untersuchungsraster zu retten. Die ermittelten Gebiete hätten durch ergänzende Gutachten überprüft werden müssen. Andernfalls bestehe die Gefahr einer abwägungsfehlerhaften Feigenblattplanung. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Planung des Regionalverbandes in derart stark strukturierten Gebieten wie dem Schwarzwald, der eine in Deutschland singuläre, hyperkomplexe Situation aufweise, nicht zu verlässlichen Ergebnissen führen könne und deshalb eine Ausweisung von Vorrang- und Ausschlussgebieten erst auf der Ebene der Flächennutzungsplanung ihren Platz haben könne.
17 
Der Kläger beantragt,
18 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Mai 2004 zu ändern, den Bescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 27. Juni 2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27. September 2002 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, über den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Windkraftanlagen auf dem Flurstück Nr. ... der Gemarkung Kappel-Grafenhausen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
19 
Hilfsweise beantragt der Kläger,
20 
festzustellen, dass die Ablehnung der beantragten Baugenehmigung durch den Bescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 27. Juni 2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27. September 2002 vor Aufstellung des Regionalplans rechtswidrig und das Vorhaben baurechtlich genehmigungsfähig war.
21 
Das beklagte Land beantragt,
22 
die Berufung zurückzuweisen.
23 
Zur Begründung führt das Landratsamt Ortenaukreis aus, zutreffend sei, dass es nach dem Wegfall der dritten Windenergieanlage nur noch auf die baurechtliche Genehmigungsfähigkeit ankomme. Die Erteilung einer Baugenehmigung sei jedoch nunmehr auch deshalb ausgeschlossen, weil der Regionalplan insoweit eine Ausschlussfläche ausweise. Tragende Prinzipien des Regionalplans seien das Konzentrationsprinzip und der Überlastungsschutz. Diesen Prinzipien würden die Windenergieanlagen widersprechen, da der erforderliche Mindestabstand von 5 km nicht eingehalten werde.
24 
Der Direktor des Regionalverbandes Südlicher Oberrhein hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, im ersten Offenlageentwurf seien noch 68 Anlagen für denkbar gehalten worden. Nunmehr gehe der Regionalverband bei 13 Vorranggebieten von mindestens jeweils drei zu verwirklichenden Anlagen und für das Vorranggebiet „Rosskopf“ von den dort schon errichteten vier Anlagen, insgesamt also mindestens 40 Windkraftanlagen aus. Einige der Flächen aus dem Offenlageentwurf seien so groß gewesen, dass sie später verkleinert worden seien, so etwa die anfangs ca. 40 ha große Fläche auf Gemarkung Löffingen. Die nun ausgewiesenen Flächen seien so groß bemessen, dass unter Berücksichtigung der Mindestabstände - insoweit habe man sich an den Abständen der sog. Windfibel orientiert - mindestens drei Anlagen errichtet werden könnten. Für den Bereich Freiamt („Schillinger Berg“) habe man ein Vorranggebiet mit drei Einzelstandorten ausgewiesen, um dem Immissionsschutz optimal Rechnung tragen zu können. Von den 13 Vorranggebieten befänden sich nur vier nicht in Kuppenlage. Dies sei jeweils zwingenden Gründen des Immissions- und Landschaftsschutzes geschuldet. Der Vorhabenstandort sei nicht berücksichtigt worden, weil er nicht ausreichend windhöffig sei. Die Unterschreitung des Mindestabstandes von 5 km sei für die Verbandsversammlung nur ein Hilfskriterium gewesen. Im Laufe des Verfahrens habe der Bundesverband Windenergie e.V. mitgeteilt, dass die geäußerten Bedenken gegen die Rasterung von 250 m hätten weitestgehend ausgeräumt werden können. Die Überprüfung des Simulationsergebnisses anhand konkreter Ertragsdaten habe einem Wunsch des Regionalverbandes entsprochen. Der Abgleich der Daten habe eine für den Regionalverband hinnehmbare Abweichung von max. 0,15 m/s ergeben. Auch Standortgutachten seien immer wieder fehlerhaft und hätten zum Teil den Abbau bereits errichteter Anlagen wegen fehlendes Windes zufolge gehabt. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass im vom 3. Senat des VGH Baden-Württemberg bereits beurteilten Regionalplan für den Regionalverband Mittlerer Oberrhein die Daten aus dem Windatlas für Baden-Württemberg berücksichtigt worden seien. Diesen Daten läge eine Rasterung von 1 km zugrunde.
25 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung den Meteorologen Dr. ... ... - Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) - als amtliche Auskunftsperson zu Fragen der Ermittlung der Windhöffigkeit angehört. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf die Anlage zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
26 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Landratsamts Ortenaukreis (1 Heft), des Regierungspräsidiums Freiburg (1 Heft), des Regionalverbandes Südlicher Oberrhein (1 Ordner mit Anlagen) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Auf sie sowie die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und Urkunden wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung zweier Windkraftanlagen steht dem Kläger nicht zu (1.). Der während des Berufungsverfahrens erstmals gestellte Hilfsantrag ist in Ermangelung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses bereits unzulässig (2.).
28 
1. Die Berufung ist nicht bereits deshalb unbegründet, weil das Vorhaben zwischenzeitlich nicht mehr baugenehmigungspflichtig ist, denn der Kläger kann auch nach dem Inkrafttreten der Neufassung von Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV zum 01.07.2005, wonach nunmehr Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m generell einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bedürfen, gemäß § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG weiterhin eine Baugenehmigung begehren, da es sich bei den von ihm zur Genehmigung gestellten Anlagen nicht (mehr) um den Bestandteil einer Windfarm im Sinne der früheren Fassung der Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV handelt (vgl. auch Hornmann, NVwZ 2006, 969 <970>). Eine Windfarm läge - wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zutreffend erkannt hat - vor, wenn die ursprünglich in einem Parallelverfahren begehrte dritte Windenergieanlage noch zur Genehmigung stehen würde, denn die drei Anlagen waren räumlich einander so zugeordnet, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschnitten oder wenigstens berührt hätten (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 30.06.2004 - 4 C 9.03 -, BVerwGE 121, 182). Nachdem das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die dritte Windenergieanlage jedoch am 03.09.2004 in Rechtskraft erwachsen ist, stehen zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nur noch zwei Anlagen zur Genehmigung, die den Begriff der Windfarm unzweifelhaft nicht erfüllen. Die im vorliegenden Verfahren begehrte Baugenehmigung gälte gemäß § 67 Abs. 9 Sätze 1 und 3 BImSchG als immissionsschutzrechtliche Genehmigung fort und würde den projektierten Anlagenbetrieb legalisieren.
29 
Jedoch steht der beantragten Baugenehmigung entgegen, dass das Vorhaben materiell-rechtlich nicht genehmigungsfähig ist. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist ein Vorhaben, das der Nutzung der Windenergie dient, im Außenbereich bevorrechtigt zulässig. Nur dann, wenn einem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben öffentlich-rechtliche Belange entgegenstehen, kann es auch in Ansehung der Privilegierung nicht zugelassen werden. Dies ist hier der Fall, denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung steht dem Vorhaben des Klägers entgegen, dass für die Nutzung der Windenergie als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Daher bedarf die Frage keiner Entscheidung, ob - wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - das Bauvorhaben zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führen würde (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB).
30 
Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen öffentliche Belange einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Dies ist vorliegend der Fall. Die Verbandsversammlung hat die Teilfortschreibung des Regionalplans Südlicher Oberrhein 1995, Kapitel Windenergie, am 27.03.2006 durch Satzung festgestellt. Die Satzung wurde am 29.05.2006 vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg genehmigt und die Genehmigung am 06.06.2006 im Staatsanzeiger Baden-Württemberg öffentlich bekannt gemacht. Formelle Mängel des Regionalplans werden vom Kläger nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Der Regionalplan weist entgegen der Auffassung des Klägers aber auch keine beachtlichen materiell-rechtlichen Fehler auf.
31 
Nach Ziff. 4.2.5.2 der Satzung sind Bau und Betrieb regionalbedeutsamer Windkraftanlagen in den Ausschlussgebieten nicht zulässig. Die beiden beantragten Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 128,5 m sind in diesem Sinne raumbedeutsam und unterfallen damit dem Regelungsregime des Regionalplans. Raumbedeutsam ist ein Vorhaben, durch das die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebiets beeinflusst wird (vgl. § 3 Nr. 6 ROG). Ob eine einzelne Windenergieanlage in diesem Sinne raumbedeutsam ist, beurteilt sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls und lässt sich nicht generell mittels einer bestimmten Höhenangabe beantworten (BVerwG, Beschluss vom 02.08.2002 - 4 B 36.02 -, BauR 2003, 837). Die Raumbedeutsamkeit einer Einzelanlage kann sich insbesondere aus ihren Dimensionen (Höhe, Rotordurchmesser), aus ihrem Standort oder aus ihren Auswirkungen auf bestimmte als Raumordnungsziel gesicherte Raumfunktionen wie etwa Schutz von Natur und Landschaft, Fremdenverkehr und Erholung ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33; Kirste, DVBl. 2005, 993 <998>; Mayer-Metzner, BayVBl. 2005, 129 <132 m.w.N.>). Die beiden hier noch im Streit stehenden Anlagen wären an dem konkreten Standort mit einer Gesamthöhe von über 128 m und einer Nabenhöhe von 90 m aller Voraussicht nach schon als Einzelanlagen raumbedeutsam, sind es aber jedenfalls als Anlagenpaar. Denn soweit außerhalb von Städten und anderen dicht besiedelten Gebieten eine Höhe der Windkraftanlage von 100 m überschritten wird, müssen die Anlagen aus Gründen der Flugsicherheit nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen eine Tageskennung der Rotorblätter in orange/roter Leuchtfarbe oder durch weiß blitzende Feuer und eine Nachtkennung durch rot blinkende Rundstrahlfeuer haben. Dadurch wird die auch schon bei Anlagen geringerer Höhe wegen der Bewegung der Rotorblätter und des in der Regel massiven Mastes optische Dominanz der aus der Fläche aufragenden Windkraftanlagen noch in raumbedeutsamer Weise verstärkt (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29.04.2004 - 1 LB 28/04 -, BauR 2004, 1579, vgl. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28.03.2006 - 9 LC 226/03 -, wonach Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe ab 100 m selbst im (norddeutschen) Flachland als raumbedeutsam einzuordnen sind).
32 
Bei der Frage, ob die windenergiebezogene Teilfortschreibung des Regionalplans Südlicher Oberrhein die rechtlichen Anforderungen an Ziele der Raumordnung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfüllt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von folgenden Grundsätzen auszugehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287, und vom 13.03.2002 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33): 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stellt die Errichtung von Windenergieanlagen (sowie anderer Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB) im gemeindlichen Außenbereich unter einen Planungsvorbehalt, der sich an die Gemeinden als Träger der Flächennutzungsplanung und an die Träger der Raumordnungsplanung, insbesondere der Regionalplanung, richtet. Der Planungsvorbehalt setzt gebietsbezogene Festlegungen des Plangebers über die Konzentration von Windenergieanlagen an bestimmten Standorten voraus, durch die zugleich ein Ausschluss der Anlagen an anderer Stelle im Plangebiet angestrebt und festgeschrieben wird. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verleiht derartigen Festlegungen rechtliche Außenwirkung gegenüber dem Bauantragsteller mit der Folge, dass Vorhaben außerhalb der Konzentrationszonen in der Regel unzulässig sind.
33 
Die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen bedingen einander. Der Ausschluss der Anlagen aus Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Dem Plan muss daher ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird. Die Abwägung aller beachtlichen Belange muss sich auf die positiv festgelegten und die ausgeschlossenen Standorte erstrecken. Eine normative Gewichtungsvorgabe, der zufolge ein Planungsträger der Windenergienutzung im Sinne einer speziellen Förderungspflicht bestmöglich Rechnung zu tragen habe, ist der gesetzlichen Regelung nicht zu entnehmen. Mit einer bloßen "Feigenblatt"-Planung, die auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft, darf es jedoch nicht sein Bewenden haben. Der Plangeber muss die Entscheidung des Gesetzgebers, Windenergieanlagen im Außenbereich zu privilegieren (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB), beachten und für die Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum schaffen.
34 
Die Teilfortschreibung des Regionalplans Südlicher Oberrhein erfüllt die genannten Anforderungen an die Ausweisung als Ziele der Raumordnung. Sie legt ihrem Regelungskonzept den Auftrag des Landesgesetzgebers zur Gebietsausweisung zugrunde. Gemäß § 11 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 2 LplG müssen Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen als Vorranggebiete (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 11 LplG, § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ROG) und die übrigen Gebiete der Region als Ausschlussgebiete, in denen raumbedeutsame Windkraftanlagen nicht zulässig sind, festgelegt werden. Dass die genannten Normen mit höherrangigem Recht vereinbar sind, hat der Senat bereits entschieden (Urteil vom 09.06.2005 - 3 S 1545/04 -, NuR 2006, 371). Der Kläger hat gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften auch keine Einwände erhoben.
35 
Der Regionalplan genügt auch den sonstigen materiell-rechtlichen Anforderungen an die Ausweisung als Ziele der Raumordnung. Maßgeblich für die Beurteilung ist insoweit der Zeitpunkt des Erlasses der Vorschrift durch öffentliche Bekanntgabe der Genehmigung des Wirtschaftsministeriums am 06.06.2006. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abwägung kommt es auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung am 27.03.2006 an.
36 
Die Ausweisung der Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung für die übrigen Gebiete als Ziele der Raumordnung genügt zunächst dem auch für Ziele der Raumordnung geltenden Gebot der Erforderlichkeit (BVerwG, Beschluss vom 07.02.2005 - 4 BN 1.05 -, NVwZ 2005, 584; vgl. auch Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 1 RdNrn. 32, 35). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit hat der Gesetzgeber u.a. eine Planungsschranke für den Fall aufgerichtet, dass sich eine Planung als nicht vollzugsfähig erweist, weil ihr auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Das mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verfolgte Ziel einer positiven Flächenzuweisung mit einer Ausschlusswirkung für das übrige Verbandsgebiet wird von vornherein verfehlt, wenn die Fläche, die für die vorgesehene Nutzung zur Verfügung stehen soll, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für eine Windenergienutzung schlechthin ungeeignet ist. Aus tatsächlichen Gründen muss die Fläche, die der Errichtung von Windenergieanlagen vorbehalten ist, mit Blick auf das Gebot der Erforderlichkeit nicht so beschaffen sein, dass sie eine bestmögliche Ausnutzung gewährleistet. Es reicht aus, wenn an den ausgewiesenen Standorten die Voraussetzungen für eine dem Zweck angemessene Nutzung gegeben sind. Der Maßstab der Erforderlichkeit stellt in diesem Zusammenhang nur ein grobes Raster dar (BVerwG, Beschluss vom 16.03.2006 - 4 BN 38.05 -, ZfBR 2006, 468), denn die Einzelheiten einer Auswahl der für die Windenergienutzung vorzusehenden Flächen sind nach den Maßstäben des Abwägungsgebots zu überprüfen (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.03.2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144 <147> und vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, BVerwGE 120, 239 <241>).
37 
Hiervon ausgehend genügt die Ausweisung der Vorrangflächen den Anforderungen des Gebots der Erforderlichkeit. Die Verbandsversammlung hat sich bei ihrer Entscheidung an dem durch das Deutsche Zentrum für Luft und Raumfahrt e.V. Stuttgart und das Institut für Technische Thermodynamik...- Abteilung Systemanalyse und Technikbewertung - entwickelten Szenario orientiert und das so genannte „Verdoppelungsziel“ der Landesregierung zur Förderung regenerativer Energien für das Verbandsgebiet in den Blick genommen. Die ausgewiesenen Vorranggebiete ermöglichen nach dem Konzept der Verbandsversammlung die Errichtung von mindestens 40 Windkraftanlagen der Zwei-Megawatt-Klasse. Hierdurch wird nach den Erkenntnissen aus dem durchgeführten Expertenhearing eine Verdoppelung des Energieertrags aus der Windkraftnutzung für das Verbandsgebiet ermöglicht. Eine mit Blick auf das Gebot der Erforderlichkeit der Regionalplanung angemessene Nutzung der Windenergie erscheint somit möglich. In quantitativer Hinsicht schaffen die 13 ausgewiesenen Vorrangflächen somit noch ausreichend Raum, um eine substanzielle Nutzung der Windenergie zu ermöglichen. Dass die ausgewiesenen Flächen für die Windenergienutzung in qualitativer Hinsicht schlechthin ungeeignet wären, ist nicht ebenfalls ersichtlich. Auch der Kläger hat hierfür nichts vorgetragen. Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass einzelne Standorte für eine ökonomisch sinnvolle Nutzung der Windenergie nicht geeignet sein sollten, ließe dies die Gesamtplanung noch nicht als Verhinderungsplanung erscheinen.
38 
Der Senat vermag ferner nicht festzustellen, dass der Regionalplan abwägungsfehlerhaft zustande gekommen wäre. Gemäß § 3 Abs. 2 LplG sind u.a. bei der Fortschreibung der Regionalpläne die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und untereinander abzuwägen. Sonstige öffentliche Belange sowie private Belange sind in der Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, auf der Ebene der Regionalplanung insbesondere die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von den Gemeinden beschlossenen sonstigen Planungen. In der Abwägung sind auch die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung einer Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie). Für die rechtliche Überprüfbarkeit gelten insoweit dieselben Grundsätze wie im Bauplanungs- oder im Fachplanungsrecht (BVerwG, Urteil vom 27.01.2005 - 4 C 5.04 -, NVwZ 2005, 578; stRspr.). Die gerichtliche Kontrolle ist danach auf die Prüfung beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge einzustellen war, ob die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Sind diese Anforderungen an die Planungstätigkeit beachtet worden, so wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass der Planungsträger bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurücksetzung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.12.1996 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301; Beschluss vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309).
39 
Da mit der Ausweisung von Vorrangflächen nach dem Landesplanungsgesetz der Ausschluss der übrigen Gebiete für die Nutzung der Windenergie einher geht, ist es - gerade mit Blick auf die Grundrechtsrelevanz der Negativausweisung - erforderlich, dass die ausgewiesenen Flächen zu dem vorhergesehenen Zwecke geeignet sind und mit ihnen der Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum geschaffen wird. Hiervon kann schwerlich die Rede sein, wenn der Plangeber eine derart geringe Zahl an Flächen ausweist, dass sich schon aufgrund einer bloßen Flächenbilanz eine Verhinderungsplanung feststellen lässt. Auf der anderen Seite kann es auch mit einer positiven Flächenbilanz nicht sein Bewenden haben, wenn solche Flächen ausgewiesen werden, auf denen sich die Nutzung der Windenergie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht verwirklichen lässt. Um eine solche (abwägungsfehlerhafte) „Feigenblatt“-Planung handelt es sich etwa, wenn der Plangeber Gebiete für die Nutzung der Windenergie vorsieht, die zwar flächenmäßig von Gewicht sind, für die aber bereits im Zeitpunkt der Ausweisung klar ersichtlich ist, dass sich auf ihnen eine ökonomische Nutzung der Windenergie wegen fehlenden Windes letztlich nicht wird vollziehen lassen.
40 
Mit Blick auf die Rechtspflicht, nur geeignete Flächen für die Nutzung der Windenergie auszuweisen, kommt der Ermittlung der Windhöffigkeit für ein Gebiet daher eine zentrale Bedeutung für die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und damit letztlich auch für die Abwägungsentscheidung zu. Dies gilt auch im Regionalplanverfahren. Indem der Gesetzgeber den Regionalverbänden in Bezug auf die Windenergie die Aufgabe übertragen hat, verbindliche Vorgaben in Form von abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen zu treffen (§ 3 Nr. 2 ROG), überantwortet er ihnen - als eine Vorfrage der Abwägungsentscheidung - auch die prognostische Ermittlung der Windverhältnisse in ihrem Verbandsgebiet, so unterschiedlich strukturiert dieses auch sein mag. Nach dem Regelungskonzept des Gesetzgebers ist es daher Sache der betroffenen Regionalverbände, ihrer Prognosemethode die Gelände- und Reliefstruktur sowie die unterschiedlichen Windverhältnisse im jeweiligen Verbandsgebiet zugrunde zu legen und die Erhebungsmethodik daraufhin anzupassen. Dass Planungsentscheidungen auf solchen Prognosen beruhen und die tatsächlichen Verhältnisse nicht realitätsgetreu abbilden, ist mit jeder in die Zukunft gerichteten Planung zwangsläufig und unlöslich verbunden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2003 - 3 S 3837/02 -; OVG Bremen, Urteil vom 26.10.1999... - 1 D 179/99 -, NordÖR 2000, 467; vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 22.11.2000 - 11 C 2.00 -, NuR 2001, 455). Dies gilt auch - und erst recht - für die Regionalplanung, die - bei allen Unsicherheiten in Bezug auf den sich temporär stark ändernden Wind - dem gesetzlichen Auftrag gerecht zu werden hat, für eine weiträumige Fläche möglichst verlässliche Prognosen in Bezug auf die Windhöffigkeit zu treffen. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte trägt dem Rechnung und bezieht sich - wie auch sonst bei Planungsentscheidungen - allein darauf, ob die zugrunde gelegte Prognose mit den seinerzeit zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Maßstäbe methodisch fachgerecht erstellt wurde. Das Gericht hat Prognosen als rechtmäßig hinzunehmen, soweit sie methodisch einwandfrei zustande gekommen und in der Sache vernünftig sind. Dem prognostischen Verfahren kann aus Rechtsgründen nur entgegengetreten werden, wenn die Behörde willkürliche Annahmen zugrunde legt oder von offensichtlichen Unwahrscheinlichkeiten ausgeht (BVerwG, Beschluss vom 05.10.1990 - 4 CB 1.90 -, NVwZ-RR 1991, 129 und Urteile vom 07.07.1978  - 4 C 79.76 - u.a., BVerwGE 56, 110, vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204 und vom 19.03.2003 - 9 A 33.02 - m.w.N.; OVG Hamburg, Urteil vom 03.09.2001 - 3 E 32/98.P -, NordÖR 2002, 241 <244>). Dies ist vorliegend zu verneinen.
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Bei der Ermittlung der Windhöffigkeit hat der Regionalverband berücksichtigt, dass das Verbandsgebiet zu einem beträchtlichen Teil durch eine komplexe Geländestruktur mit starken Reliefunterschieden gekennzeichnet ist und dass diese komplexe Struktur den Einsatz besonderer Rechenmodelle erforderlich macht. Das der Untersuchung zugrunde liegende Rechenmodell des externen Gutachters der Fa. ... GmbH hält der Senat, zumal nach den Erläuterungen des in der mündlichen Verhandlung angehörten Meteorologen Dr. ..., für methodisch nicht zu beanstanden. Ihm liegt das digitale Höhenmodell des Landesvermessungsamtes im Maßstab 1:50.000 zugrunde. Bestehende Landnutzungen haben Eingang in die Untersuchung gefunden, indem auf der Grundlage der verfügbaren Datensätze des Statistischen Bundesamtes und des europäischen Forschungsprojekts CORINE jedem Gitterelement von 250 m x 250 m innerhalb des Simulationsgebiets ein mittlerer Wert der Oberflächenrauhigkeit zugeordnet wurde. Den zugrunde gelegten Schwellenwert von 5,5 m/s mittlerer Windgeschwindigkeit in 100 m Nabenhöhe bezeichnet auch der Kläger im Hinblick auf die Abnahmeverpflichtung der Netzbetreiber und die Einspeisevergütung (§ 10 Abs. 1 und 4 EEG) als sachgerecht. Methodisch einwandfrei erscheint es auch, im Rechenverfahren langjährige Winddaten von unterschiedlichen, für das Verbandsgebiet aussagekräftigen Standorten wie Bremgarten, Freudenstadt und den Feldberg zu berücksichtigen. Jeder dieser Standorte ist nach der vom Kläger nicht beanstandeten, für den Senat plausiblen Einschätzung des Gutachters Dr. ... regional repräsentativ für einzelne Teile und topographische Strukturen des Verbandsgebiets. Die Tragfähigkeit der - naturgemäß und zulässigerweise - auf einigen Typisierungen und Unterstellungen beruhenden Prognose wurde letztlich auch dadurch nachgewiesen, dass bereits im Rahmen der ersten Windpotenzialanalyse ein Abgleich mit realen Ertragsdaten erfolgte, der nur geringfügige und damit tolerable Abweichungen von dem Rechenergebnis erbracht hat. Dass der Regionalverband von Rechts wegen verpflichtet gewesen wäre, das - laut Aussage des sachkundigen Meteorologen Dr. ... - führende Rechenmodell METRAS für die Ermittlung der Windhöffigkeit einzusetzen, vermag der Senat nicht festzustellen. Für Zwecke der bodennahen Messung zu Zwecken der Luftreinhaltung mag dieses Verfahren, das auch kleinräumige Thermodynamikeffekte abbildet, vorzugswürdig sein. Jedoch ist es für die Nutzung der Windenergie wenig bedeutsam, kleingliedrige, bodennahe Strukturen des Windes zu ermitteln. Entscheidend für die wirtschaftliche Nutzung der Windenergie ist die Windhöffigkeit in einer für raumbedeutsame Windenergieanlagen repräsentativen (Naben-)Höhe. Diese Verhältnisse werden nach den plausiblen Angaben des Meteorologen Dr. ... in der mündlichen Verhandlung auch durch das gewählte dreidimensionale Strömungsverfahren WIEN hinreichend verlässlich abgebildet, zumal das prognostische nicht-hydrostatische Modell METRAS ein Vielfaches an Rechenaufwand erfordert und somit deutlich teurer ist. Darüber hinaus hätte dieses Verfahren eine jahrelange Erhebungsphase zur Folge gehabt, die mit der Absicht der zeitnahen Steuerung der für die Windenergie zur Verfügung stehenden Flächen durch den Regionalplan schwerlich in Einklang zu bringen gewesen wäre.
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Auch die für das stärker gegliederte Gelände im Schwarzwald gewählte Maschenweite von 250 m hält der Senat bezogen auf das Regionalplanverfahren für ausreichend. Im Unterschied zu anderen Regionalplanverfahren hat die Verbandsversammlung insoweit bewusst nicht auf Untersuchungen mit großflächigen Maschen zurückgegriffen, sondern - mit Ausnahme des Rheinebene - eine der Geländegliederung Rechnung tragende (engere) Maschenweite von 250 m zugrunde gelegt. Diese, auf die Empfehlung des in der mündlichen Verhandlung angehörten sachkundigen Meteorologen der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) Dr. ... zurückgehende Maschenweite ist auch unter Berücksichtigung der kleinräumigen Geländestrukturen nicht zu beanstanden. Zuzugeben ist dem Kläger insoweit, dass die Windhöffigkeit günstiger Kuppenlagen bei einem großen Raster eher unterschätzt und für ungünstige Muldenlagen eher überschätzt zu werden droht. Dies ist jedoch eine hinzunehmende Folge des generalisierenden regionalplanerischen Maßstabs. Die gewählte Vorgehensweise, die bezogen auf eine 250 m x 250 m- Kachel einen Mittelwert für die mittlere Windgeschwindigkeit abbildet, kann somit methodisch komplexere und auf den konkreten Anlagentyp oder Standort bezogene Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen nicht ersetzen. Mit der Zielsetzung einer „Punktplanung“ würde die Windhöffigkeitsuntersuchung ihrem Zweck aber auch nicht gerecht. Denn einer der Planungsleitsätze ist die Bündelung von Windenergieanlagen. Mit Blick auf die einzuhaltenden Abstände der Anlagen zu- und untereinander sind somit größere Flächen herauszubilden, die als solche für die Nutzung der Windenergie geeignet sind. Hierzu können (bloße) Standortbetrachtungen an einzelnen exponierten Kuppen wenig beitragen. Folgerichtig erhebt die Windpotenzialanalyse auch nicht den Anspruch, solche kleinräumigen Untersuchungen aufgrund anderer prognostischer Verfahren entbehrlich zu machen, sondern begnügt sich mit einer Flächenbetrachtung, die dem generalisierenden regionalplanerischen Maßstab entspricht und dennoch hinreichend sicherstellt, dass die ökonomische Nutzung der Windenergie an einem Standort auf diesen Flächen möglich sein wird. Berücksichtigt man ferner, dass raumbedeutsame Windkraftanlagen Rotordurchmesser von nicht selten an die 100 m aufweisen und der Einfluss der Orographie und der Oberflächenrauhigkeit auf das Windfeld mit zunehmender Höhe stark abnimmt, sich also Windfelder in 100 m Höhe vergleichmäßigen und räumlich deutlich weniger variieren, erscheint eine Maschenweite von 250 m methodisch einwandfrei und der Sache nach für das stark gegliederte Gelände im Verbandsgebiet vernünftig.
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Auch der spätere Abgleich der Simulationsergebnisse mit realen Ertragsdaten der Standorte Simonswald, Schillinger Berg, Brandenkopf (Nilhöfe) und Steigers Eck spricht dafür, dass die der Windhöffigkeitsuntersuchung zugrunde liegende Methode im Wesentlichen zu verlässlichen Prognoseergebnissen führt. Mit einer Toleranz von 0,15 m/s bezogen auf die Referenzhöhe von 100 m bewegt sich die Abweichung der realen von den auf ein kleinräumigeres Raster von 150 m simulierten Daten in einem Bereich von weniger als 3 %. Der Senat ist daher der Überzeugung, dass die angewandte Methode der Sache nach vernünftig ist und nicht zu offensichtlich fehlsamen Ergebnissen bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials geführt hat, zumal selbst der Bundesverband Windenergie in seiner Stellungnahme vom 08.08.2005 einräumt, dass es „kein Verfahren gibt, das uneingeschränkt geeignet ist“. (Zusätzliche) Standortuntersuchungen in den ermittelten Vorranggebieten durchzuführen hält der Senat von Rechts wegen jedenfalls dann nicht für geboten, wenn es an substanziellen und greifbaren Anhaltspunkten für die Nichteignung eines Gebiets fehlt. Gegenprognosen, die eine Standortbegutachtung ausnahmsweise erforderlich machen könnten, müssen ihrerseits auf einem einwandfreien methodischen Verfahren beruhen. Die nicht auf belastbaren Umständen beruhende bloße Behauptung der Nichteignung eines Gebiets muss dem Regionalverband aus Rechtsgründen jedenfalls keine Veranlassung zu ergänzenden Standortbegutachtungen innerhalb der Vorrangflächen geben.
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Auch im Übrigen ist die Abwägungsentscheidung der Verbandsversammlung nicht zu beanstanden. Dies gilt zunächst für das Auswahlverfahren und die abschichtende Vorgehensweise in 14 Arbeitsschritten, in denen nach einer Analyse des Windpotenzials und der Berücksichtigung zwingender Ausschlusskriterien vorläufige Suchräume gebildet wurden, die dann einer weitergehenden Untersuchung anhand von Ausschluss- und Abwägungskriterien unterzogen wurden, um sodann über eine Einzelfallbetrachtung der Suchräume zur Ausweisung von insgesamt 13 Vorranggebiete für mindestens 40 raumbedeutsame Windenergieanlagen zu gelangen. Auch der Kläger hat diesen mehrstufigen Planungsprozess und dessen Transparenz lobend hervorgehoben. Keine durchgreifenden Zweifel hat der Senat schließlich an der Eignung der ausgewiesenen Vorranggebiete. Unter Berücksichtigung der methodisch nicht zu beanstandenden Windhöffigkeitsuntersuchung ist davon auszugehen, dass die Windpotenziale der einzelnen Vorranggebiete in 100 m Höhe grundsätzlich jeweils mindestens 5,5 m/s betragen und der durchschnittliche Wert aller Vorranggebiete deutlich darüber liegt. Obschon besonders windstarke Bereiche, etwa aufgrund einer exponierten Kuppenlage, in zahlreichen Fällen nicht als Vorranggebiete für Windkraftanlagen ausgewiesen wurden, sind die ausgewiesenen Bereiche durch ein im regionalen Maßstab überdurchschnittliches Winddargebot gekennzeichnet. Dass einzelne Gebiete für die Nutzung der Windenergie ungeeignet sind, hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht. Erforderlich wäre insoweit jedenfalls ein durch greifbare Anhaltspunkte und Tatsachen untermauerter Vortrag, dass in dem betreffenden Gebiet eine ökonomische Nutzung der Windenergie unmöglich und die Ausweisung dieses Gebiets als Vorrangfläche für - wie konzipiert - mindestens jeweils 3 Windenergieanlagen daher abwägungsfehlerhaft ist. Daran fehlt es. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die ausgewiesenen Flächen maßstabsbedingt einer Verfeinerung und Ausdifferenzierung auf nachgeordneten Planungsstufen oder gar der Ebene des Genehmigungsverfahrens zugänglich sind (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329 <334>). Zwar ist eine über die maßstabsbedingte Konkretisierung hinausgehende räumliche Ausdehnung auf nachgeordneten Planungsstufen nicht mehr möglich. Jedoch geht selbst der Regionalverband bei dem den Plansätzen zugrunde liegenden Maßstab von 1:50.000 davon aus, dass die einzelnen Vorranggebiete in einem Umfang von 50 bis 100 m (1 bis 2 mm) maßstabsbedingt ausgeformt und „modelliert“ werden dürfen. Insofern kann von einer fehlenden Eignung eines Vorranggebietes erst dann gesprochen werden, wenn auch unter Berücksichtigung dieses Verfeinerungsspielraums eine ökonomische Nutzung der Windenergie im angestrebten Umfang unmöglich ist.
45 
Die Abwägungsentscheidung des Regionalverbandes ist schließlich auch insoweit nicht zu beanstanden, als das Baugrundstück als Ausschlussgebiet ausgewiesen wurde. In Bezug auf den Vorhabenstandort hat die Verbandsversammlung als Begründung für die Nichtberücksichtigung ausgeführt, dass - so wörtlich - „der Bereich nach der Auswahlmethodik des Regionalverbandes aufgrund zu geringer Windpotenziale von der weiteren Untersuchung ausgenommen wurde. Die im regionalen Maßstab geltenden Mindestanforderungen werden damit nicht erreicht. Eine Übernahme der Fläche würde die beschlossene und durchgängig angewandte Auswahlmethodik des Regionalverbandes unterlaufen und somit die Rechtmäßigkeit des Fortschreibungsverfahrens insgesamt gefährden.“ Diese Abwägung lässt sich rechtlich nicht beanstanden, zumal sie der durchgängig angewandten Methodik des Regionalplanverfahrens entspricht und somit folgerichtig ist. Dass Standortmessungen aufgrund eines WASP-Modells ein höheres Ergebnis für die beiden projektierten Standorte erbracht haben, mag - ungeachtet der Fehleranfälligkeit auch solch einfacher atmosphärischer Grenzschichtmodelle - zutreffen. Dennoch kann dies nach der methodisch nicht zu beanstandenden Windpotenzialmessung und der ihr zugrunde liegenden generalisierenden Maschenweite von 250 m die Abwägungsfehlerhaftigkeit der raumplanerischen Entscheidung nicht zur Folge haben.
46 
Ist somit von der Wirksamkeit des Regionalplans auszugehen, schließt sich die Frage an, ob das Vorhaben, dem mit der Ausweisung als Ziele der Raumordnung an anderer Stelle öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in der Regel entgegenstehen, dennoch - ausnahmsweise - zuzulassen ist. Die "Regel"-Formulierung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ermöglicht die Feindifferenzierung, für die das Abwägungsmodell auf der Stufe der Raumplanung naturgemäß keinen Raum lässt. Sie verlangt, dass unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten das private Interesse an der Errichtung einer Windkraftanlage den öffentlichen Belangen der Nutzungskonzentration an anderer Stelle gegenübergestellt wird. Dies läuft, in ähnlicher Weise wie bei § 35 Abs. 1 BauGB, auf eine nachvollziehende Abwägung hinaus, freilich unter umgekehrten Vorzeichen. Während der Gesetzgeber mit dem Tatbestandsmerkmal "entgegenstehen" die besondere Bedeutung der Privilegierung hervorhebt, die tendenziell zu Gunsten des Vorhabens zu Buche schlägt, bringt er mit der Regel-Ausnahme-Formel in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zum Ausdruck, dass außerhalb der Konzentrationsflächen dem Freihalteinteresse grundsätzlich der Vorrang gebührt. Diese Wertung darf nicht im Zulassungsverfahren konterkariert werden. Eine Abweichung im Einzelfall ist zwar möglich, sie steht aber unter dem Vorbehalt, dass die Konzeption, die der Planung zugrunde liegt, als solche nicht in Frage gestellt wird. Das mit der Ausweisung an anderer Stelle verfolgte Steuerungsziel darf nicht unterlaufen werden. Was die vom planerisch erfassten Regelfall abweichende Sonderkonstellation ausmacht, lässt sich nicht in eine allgemeine Formel kleiden. Die Atypik kann sich etwa daraus ergeben, dass die Windkraftanlage wegen ihrer Größe oder wegen ihrer Funktion z.B. als einem anderen privilegierten Vorhaben zugeordnete Nebenanlage besondere Merkmale aufweist, die sie aus dem Kreis der Anlagen herausheben, deren Zulassung der Planungsträger hat steuern wollen. Auch Bestandsschutzgesichtspunkte können von Bedeutung sein. Ist in der Nähe des vorgesehen Standorts bereits eine in zulässiger Weise errichtete Windenergieanlage vorhanden, so kann dies bei der Interessenbewertung ebenfalls zum Vorteil des Bauantragstellers ausschlagen. Ferner können es die kleinräumlichen Verhältnisse rechtfertigen, von der auf den gesamten Planungsraum bezogenen Beurteilung des Planungsträgers abzuweichen. Ist aufgrund topographischer oder sonstiger Besonderheiten eine Beeinträchtigung der als störempfindlich und schutzwürdig eingestuften Funktionen des betreffenden Landschaftsraums nicht zu besorgen, so widerspricht es der Zielrichtung des Planvorbehalts ebenfalls nicht, das Vorhaben zuzulassen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287; vgl. auch Mayer-Metzner, BayVBl. 2005, 129 <134>). Derartige Gesichtspunkte für eine in diesem Sinne atypische Sonderkonstellation sind indes im Falle des klägerischen Vorhabens nicht ersichtlich. Weder ist dieses als solches ungewöhnlich noch ist in der unmittelbaren Nähe des begehrten Standortes bereits eine relevante Vorbelastung gegeben. Eine Beeinträchtigung des Landschaftsraums wird jedenfalls zu besorgen sein, mag diese Beeinträchtigung auch nicht verunstaltend wirken. Die Annahme einer Atypik im vorliegenden Fall würde letztlich darauf hinauslaufen, dass mittels einer bloßen positiven Windhöffigkeitsuntersuchung in Bezug auf einzelne Standorte die mehrstufige Auswahlmethodik des Regionalplanverfahrens und damit der sehr differenzierte Abwägungsprozess umgangen werden könnte. Im Übrigen kommt hinzu, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die ausnahmsweise Zulassung der Anlagen an den begehrten Standorten zu einer Beeinträchtigung der mit der Ausweisung der Vorrangfläche verfolgten planerischen Konzeption führen würde. Denn die Fläche um das Vorhabengrundstück liegt in einem Abstand von weniger als fünf Kilometern zu mindestens zweien der auf Gemarkung Ettenheim errichteten Anlagen. Damit stünde jedenfalls derzeit eine Zulassung der Vorhaben im Widerspruch zu der aus Gründen des sog. Überlastungsschutzes einzuhaltenden Mindestdistanz von 5 km zwischen einzelnen Anlagengruppen (vgl. zur Zulässigkeit dieses Kriteriums: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28.10.2004 - 1 KN 155/03 -, NVwZ-RR 2005, 162; Urteil vom 21.07.1999  - 1 L 5203/96 -, NVwZ 1999, 1358 <1359>; Sächsisches OVG, Urteil vom 26.11.2002 - 1 D 36/01 - juris). Die angestrebte Bündelungsfunktion an raumverträglichen Standorten kann so jedenfalls derzeit nicht erreicht werden, mag der Kläger auch - wie er in der mündlichen Verhandlung hat vortragen lassen - für den Fall der Erteilung der Baugenehmigung zum Abbau der nächstgelegenen Anlage auf Gemarkung Ettenheim bereit sein.
47 
2. Der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der behördlichen Entscheidungen gerichtete Hilfsantrag ist unzulässig. Die beabsichtigte Geltendmachung von Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen kann zwar grundsätzlich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist in Fällen dieser Art aber dann zu verneinen, wenn der beabsichtigte Zivilprozess offensichtlich aussichtslos wäre. An die Annahme der offensichtlichen Aussichtslosigkeit sind hohe Anforderungen zu stellen. Hiervon kann nur gesprochen werden, wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete Schadens- oder Entschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.1985 - 4 C 21.80 -, BVerwGE 72, 172). Dies ist hier aber der Fall. Die Ablehnung der begehrten Baugenehmigung scheitert bereits am fehlenden Verschulden der handelnden Amtswalter in den befassten Behörden, die insofern durch die so genannte Kollegialgerichtsregel entlastet werden. Nach dieser Kollegialgerichtsregel entfällt ein Verschulden, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig gebilligt hat. Dieser Regel liegt die Erwägung zugrunde, dass von einem Beamten eine bessere Rechtseinsicht als von einem Kollegialgericht nicht erwartet und verlangt werden kann (BVerwG, Urteil vom 21.09.2000 - 2 C 5.99 -, NJW 2001, 1878; BGH, Urteil vom 06.02.1986 - III ZR 109/84 -, BGHZ 97, 97 <107>). Die Kollegialgerichtsregel greift allerdings nur dann ein, wenn die gerichtliche Entscheidung, die eine behördliche Maßnahme als rechtmäßig gebilligt hat, ihrerseits auf einer umfassenden und sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruht. Daran fehlt es in tatsächlicher Hinsicht, wenn das Kollegialgericht seiner rechtlichen Würdigung einen unzureichend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt oder den festgestellten Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat. In rechtlicher Hinsicht sind die Voraussetzungen für das Eingreifen der Regel nicht gegeben, wenn das Kollegialgericht bereits in seinem rechtlichen Ausgangspunkt von einer verfehlten Betrachtungsweise ausgegangen ist oder wesentliche rechtliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat (BVerwG, Urteil vom 17.08.2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99).
48 
Hiervon ausgehend greift die Kollegialgerichtsregel im vorliegenden Fall zugunsten der handelnden Amtswalter ein. Dass das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht von einer verfehlten Betrachtungsweise ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat, bringt selbst der Kläger nicht vor. Die Frage der Verunstaltung ist eine Wertungsfrage, die das Verwaltungsgericht nach eingehender Prüfung und der Durchführung eines Augenscheins mit plausibler Begründung bejaht hat, mag diese Frage im Ergebnis auch möglicherweise anders zu beurteilen sein. Fehlt es nach der Kollegialgerichtsregel demnach schon an einem Verschulden der mit der Sache befassten Amtswalter, ist ein Amtshaftungsprozess offensichtlich aussichtslos.
49 
Auch verschuldensunabhängige enteignungsrechtliche Ansprüche bestehen offensichtlich nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger weder damals noch heute Grundstückseigentümer des Baugrundstücks war und ist, sondern lediglich als Bauherr auf fremdem Grundeigentum tätig werden will. Die vom Kläger angesprochenen enteignungsrechtlichen Ansprüche setzen aber einen Eigentumsbezug voraus (vgl. statt aller: Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 14 RdNr. 57). Soweit ein grundrechtlich fundierter Anspruch besteht, ein Grundstück im Rahmen der Gesetze zu bebauen, knüpft dieser nämlich an das Grundeigentum oder eine vergleichbare dingliche Sicherung an, an der es hier nach jeder Betrachtungsweise fehlt (vgl. Urteil des Senats vom 11.03.1999 - 3 S 1524/96 -, VBlBW 1999, 343; Nüßgens/Boujong, Eigentum, Sozialbindung, Enteignung, RdNrn. 39f., 164f., 423). Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist damit nicht ersichtlich, der Hilfsantrag daher unzulässig.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
51 
Beschluss
vom 6. November 2006
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 51.000 EUR festgesetzt (vgl. Ziff. 9.1.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2004 -; zu den Einzelheiten vgl. den Streitwertbeschluss des VG Freiburg).
52 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
27 
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung zweier Windkraftanlagen steht dem Kläger nicht zu (1.). Der während des Berufungsverfahrens erstmals gestellte Hilfsantrag ist in Ermangelung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses bereits unzulässig (2.).
28 
1. Die Berufung ist nicht bereits deshalb unbegründet, weil das Vorhaben zwischenzeitlich nicht mehr baugenehmigungspflichtig ist, denn der Kläger kann auch nach dem Inkrafttreten der Neufassung von Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV zum 01.07.2005, wonach nunmehr Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m generell einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bedürfen, gemäß § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG weiterhin eine Baugenehmigung begehren, da es sich bei den von ihm zur Genehmigung gestellten Anlagen nicht (mehr) um den Bestandteil einer Windfarm im Sinne der früheren Fassung der Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV handelt (vgl. auch Hornmann, NVwZ 2006, 969 <970>). Eine Windfarm läge - wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zutreffend erkannt hat - vor, wenn die ursprünglich in einem Parallelverfahren begehrte dritte Windenergieanlage noch zur Genehmigung stehen würde, denn die drei Anlagen waren räumlich einander so zugeordnet, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschnitten oder wenigstens berührt hätten (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 30.06.2004 - 4 C 9.03 -, BVerwGE 121, 182). Nachdem das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die dritte Windenergieanlage jedoch am 03.09.2004 in Rechtskraft erwachsen ist, stehen zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nur noch zwei Anlagen zur Genehmigung, die den Begriff der Windfarm unzweifelhaft nicht erfüllen. Die im vorliegenden Verfahren begehrte Baugenehmigung gälte gemäß § 67 Abs. 9 Sätze 1 und 3 BImSchG als immissionsschutzrechtliche Genehmigung fort und würde den projektierten Anlagenbetrieb legalisieren.
29 
Jedoch steht der beantragten Baugenehmigung entgegen, dass das Vorhaben materiell-rechtlich nicht genehmigungsfähig ist. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist ein Vorhaben, das der Nutzung der Windenergie dient, im Außenbereich bevorrechtigt zulässig. Nur dann, wenn einem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben öffentlich-rechtliche Belange entgegenstehen, kann es auch in Ansehung der Privilegierung nicht zugelassen werden. Dies ist hier der Fall, denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung steht dem Vorhaben des Klägers entgegen, dass für die Nutzung der Windenergie als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Daher bedarf die Frage keiner Entscheidung, ob - wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - das Bauvorhaben zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führen würde (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB).
30 
Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen öffentliche Belange einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Dies ist vorliegend der Fall. Die Verbandsversammlung hat die Teilfortschreibung des Regionalplans Südlicher Oberrhein 1995, Kapitel Windenergie, am 27.03.2006 durch Satzung festgestellt. Die Satzung wurde am 29.05.2006 vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg genehmigt und die Genehmigung am 06.06.2006 im Staatsanzeiger Baden-Württemberg öffentlich bekannt gemacht. Formelle Mängel des Regionalplans werden vom Kläger nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Der Regionalplan weist entgegen der Auffassung des Klägers aber auch keine beachtlichen materiell-rechtlichen Fehler auf.
31 
Nach Ziff. 4.2.5.2 der Satzung sind Bau und Betrieb regionalbedeutsamer Windkraftanlagen in den Ausschlussgebieten nicht zulässig. Die beiden beantragten Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 128,5 m sind in diesem Sinne raumbedeutsam und unterfallen damit dem Regelungsregime des Regionalplans. Raumbedeutsam ist ein Vorhaben, durch das die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebiets beeinflusst wird (vgl. § 3 Nr. 6 ROG). Ob eine einzelne Windenergieanlage in diesem Sinne raumbedeutsam ist, beurteilt sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls und lässt sich nicht generell mittels einer bestimmten Höhenangabe beantworten (BVerwG, Beschluss vom 02.08.2002 - 4 B 36.02 -, BauR 2003, 837). Die Raumbedeutsamkeit einer Einzelanlage kann sich insbesondere aus ihren Dimensionen (Höhe, Rotordurchmesser), aus ihrem Standort oder aus ihren Auswirkungen auf bestimmte als Raumordnungsziel gesicherte Raumfunktionen wie etwa Schutz von Natur und Landschaft, Fremdenverkehr und Erholung ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33; Kirste, DVBl. 2005, 993 <998>; Mayer-Metzner, BayVBl. 2005, 129 <132 m.w.N.>). Die beiden hier noch im Streit stehenden Anlagen wären an dem konkreten Standort mit einer Gesamthöhe von über 128 m und einer Nabenhöhe von 90 m aller Voraussicht nach schon als Einzelanlagen raumbedeutsam, sind es aber jedenfalls als Anlagenpaar. Denn soweit außerhalb von Städten und anderen dicht besiedelten Gebieten eine Höhe der Windkraftanlage von 100 m überschritten wird, müssen die Anlagen aus Gründen der Flugsicherheit nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen eine Tageskennung der Rotorblätter in orange/roter Leuchtfarbe oder durch weiß blitzende Feuer und eine Nachtkennung durch rot blinkende Rundstrahlfeuer haben. Dadurch wird die auch schon bei Anlagen geringerer Höhe wegen der Bewegung der Rotorblätter und des in der Regel massiven Mastes optische Dominanz der aus der Fläche aufragenden Windkraftanlagen noch in raumbedeutsamer Weise verstärkt (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29.04.2004 - 1 LB 28/04 -, BauR 2004, 1579, vgl. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28.03.2006 - 9 LC 226/03 -, wonach Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe ab 100 m selbst im (norddeutschen) Flachland als raumbedeutsam einzuordnen sind).
32 
Bei der Frage, ob die windenergiebezogene Teilfortschreibung des Regionalplans Südlicher Oberrhein die rechtlichen Anforderungen an Ziele der Raumordnung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfüllt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von folgenden Grundsätzen auszugehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287, und vom 13.03.2002 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33): 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stellt die Errichtung von Windenergieanlagen (sowie anderer Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB) im gemeindlichen Außenbereich unter einen Planungsvorbehalt, der sich an die Gemeinden als Träger der Flächennutzungsplanung und an die Träger der Raumordnungsplanung, insbesondere der Regionalplanung, richtet. Der Planungsvorbehalt setzt gebietsbezogene Festlegungen des Plangebers über die Konzentration von Windenergieanlagen an bestimmten Standorten voraus, durch die zugleich ein Ausschluss der Anlagen an anderer Stelle im Plangebiet angestrebt und festgeschrieben wird. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verleiht derartigen Festlegungen rechtliche Außenwirkung gegenüber dem Bauantragsteller mit der Folge, dass Vorhaben außerhalb der Konzentrationszonen in der Regel unzulässig sind.
33 
Die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen bedingen einander. Der Ausschluss der Anlagen aus Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Dem Plan muss daher ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird. Die Abwägung aller beachtlichen Belange muss sich auf die positiv festgelegten und die ausgeschlossenen Standorte erstrecken. Eine normative Gewichtungsvorgabe, der zufolge ein Planungsträger der Windenergienutzung im Sinne einer speziellen Förderungspflicht bestmöglich Rechnung zu tragen habe, ist der gesetzlichen Regelung nicht zu entnehmen. Mit einer bloßen "Feigenblatt"-Planung, die auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft, darf es jedoch nicht sein Bewenden haben. Der Plangeber muss die Entscheidung des Gesetzgebers, Windenergieanlagen im Außenbereich zu privilegieren (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB), beachten und für die Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum schaffen.
34 
Die Teilfortschreibung des Regionalplans Südlicher Oberrhein erfüllt die genannten Anforderungen an die Ausweisung als Ziele der Raumordnung. Sie legt ihrem Regelungskonzept den Auftrag des Landesgesetzgebers zur Gebietsausweisung zugrunde. Gemäß § 11 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 2 LplG müssen Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen als Vorranggebiete (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 11 LplG, § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ROG) und die übrigen Gebiete der Region als Ausschlussgebiete, in denen raumbedeutsame Windkraftanlagen nicht zulässig sind, festgelegt werden. Dass die genannten Normen mit höherrangigem Recht vereinbar sind, hat der Senat bereits entschieden (Urteil vom 09.06.2005 - 3 S 1545/04 -, NuR 2006, 371). Der Kläger hat gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften auch keine Einwände erhoben.
35 
Der Regionalplan genügt auch den sonstigen materiell-rechtlichen Anforderungen an die Ausweisung als Ziele der Raumordnung. Maßgeblich für die Beurteilung ist insoweit der Zeitpunkt des Erlasses der Vorschrift durch öffentliche Bekanntgabe der Genehmigung des Wirtschaftsministeriums am 06.06.2006. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abwägung kommt es auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung am 27.03.2006 an.
36 
Die Ausweisung der Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung für die übrigen Gebiete als Ziele der Raumordnung genügt zunächst dem auch für Ziele der Raumordnung geltenden Gebot der Erforderlichkeit (BVerwG, Beschluss vom 07.02.2005 - 4 BN 1.05 -, NVwZ 2005, 584; vgl. auch Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 1 RdNrn. 32, 35). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit hat der Gesetzgeber u.a. eine Planungsschranke für den Fall aufgerichtet, dass sich eine Planung als nicht vollzugsfähig erweist, weil ihr auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Das mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verfolgte Ziel einer positiven Flächenzuweisung mit einer Ausschlusswirkung für das übrige Verbandsgebiet wird von vornherein verfehlt, wenn die Fläche, die für die vorgesehene Nutzung zur Verfügung stehen soll, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für eine Windenergienutzung schlechthin ungeeignet ist. Aus tatsächlichen Gründen muss die Fläche, die der Errichtung von Windenergieanlagen vorbehalten ist, mit Blick auf das Gebot der Erforderlichkeit nicht so beschaffen sein, dass sie eine bestmögliche Ausnutzung gewährleistet. Es reicht aus, wenn an den ausgewiesenen Standorten die Voraussetzungen für eine dem Zweck angemessene Nutzung gegeben sind. Der Maßstab der Erforderlichkeit stellt in diesem Zusammenhang nur ein grobes Raster dar (BVerwG, Beschluss vom 16.03.2006 - 4 BN 38.05 -, ZfBR 2006, 468), denn die Einzelheiten einer Auswahl der für die Windenergienutzung vorzusehenden Flächen sind nach den Maßstäben des Abwägungsgebots zu überprüfen (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.03.2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144 <147> und vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, BVerwGE 120, 239 <241>).
37 
Hiervon ausgehend genügt die Ausweisung der Vorrangflächen den Anforderungen des Gebots der Erforderlichkeit. Die Verbandsversammlung hat sich bei ihrer Entscheidung an dem durch das Deutsche Zentrum für Luft und Raumfahrt e.V. Stuttgart und das Institut für Technische Thermodynamik...- Abteilung Systemanalyse und Technikbewertung - entwickelten Szenario orientiert und das so genannte „Verdoppelungsziel“ der Landesregierung zur Förderung regenerativer Energien für das Verbandsgebiet in den Blick genommen. Die ausgewiesenen Vorranggebiete ermöglichen nach dem Konzept der Verbandsversammlung die Errichtung von mindestens 40 Windkraftanlagen der Zwei-Megawatt-Klasse. Hierdurch wird nach den Erkenntnissen aus dem durchgeführten Expertenhearing eine Verdoppelung des Energieertrags aus der Windkraftnutzung für das Verbandsgebiet ermöglicht. Eine mit Blick auf das Gebot der Erforderlichkeit der Regionalplanung angemessene Nutzung der Windenergie erscheint somit möglich. In quantitativer Hinsicht schaffen die 13 ausgewiesenen Vorrangflächen somit noch ausreichend Raum, um eine substanzielle Nutzung der Windenergie zu ermöglichen. Dass die ausgewiesenen Flächen für die Windenergienutzung in qualitativer Hinsicht schlechthin ungeeignet wären, ist nicht ebenfalls ersichtlich. Auch der Kläger hat hierfür nichts vorgetragen. Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass einzelne Standorte für eine ökonomisch sinnvolle Nutzung der Windenergie nicht geeignet sein sollten, ließe dies die Gesamtplanung noch nicht als Verhinderungsplanung erscheinen.
38 
Der Senat vermag ferner nicht festzustellen, dass der Regionalplan abwägungsfehlerhaft zustande gekommen wäre. Gemäß § 3 Abs. 2 LplG sind u.a. bei der Fortschreibung der Regionalpläne die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und untereinander abzuwägen. Sonstige öffentliche Belange sowie private Belange sind in der Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, auf der Ebene der Regionalplanung insbesondere die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von den Gemeinden beschlossenen sonstigen Planungen. In der Abwägung sind auch die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung einer Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie). Für die rechtliche Überprüfbarkeit gelten insoweit dieselben Grundsätze wie im Bauplanungs- oder im Fachplanungsrecht (BVerwG, Urteil vom 27.01.2005 - 4 C 5.04 -, NVwZ 2005, 578; stRspr.). Die gerichtliche Kontrolle ist danach auf die Prüfung beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge einzustellen war, ob die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Sind diese Anforderungen an die Planungstätigkeit beachtet worden, so wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass der Planungsträger bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurücksetzung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.12.1996 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301; Beschluss vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309).
39 
Da mit der Ausweisung von Vorrangflächen nach dem Landesplanungsgesetz der Ausschluss der übrigen Gebiete für die Nutzung der Windenergie einher geht, ist es - gerade mit Blick auf die Grundrechtsrelevanz der Negativausweisung - erforderlich, dass die ausgewiesenen Flächen zu dem vorhergesehenen Zwecke geeignet sind und mit ihnen der Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum geschaffen wird. Hiervon kann schwerlich die Rede sein, wenn der Plangeber eine derart geringe Zahl an Flächen ausweist, dass sich schon aufgrund einer bloßen Flächenbilanz eine Verhinderungsplanung feststellen lässt. Auf der anderen Seite kann es auch mit einer positiven Flächenbilanz nicht sein Bewenden haben, wenn solche Flächen ausgewiesen werden, auf denen sich die Nutzung der Windenergie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht verwirklichen lässt. Um eine solche (abwägungsfehlerhafte) „Feigenblatt“-Planung handelt es sich etwa, wenn der Plangeber Gebiete für die Nutzung der Windenergie vorsieht, die zwar flächenmäßig von Gewicht sind, für die aber bereits im Zeitpunkt der Ausweisung klar ersichtlich ist, dass sich auf ihnen eine ökonomische Nutzung der Windenergie wegen fehlenden Windes letztlich nicht wird vollziehen lassen.
40 
Mit Blick auf die Rechtspflicht, nur geeignete Flächen für die Nutzung der Windenergie auszuweisen, kommt der Ermittlung der Windhöffigkeit für ein Gebiet daher eine zentrale Bedeutung für die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und damit letztlich auch für die Abwägungsentscheidung zu. Dies gilt auch im Regionalplanverfahren. Indem der Gesetzgeber den Regionalverbänden in Bezug auf die Windenergie die Aufgabe übertragen hat, verbindliche Vorgaben in Form von abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen zu treffen (§ 3 Nr. 2 ROG), überantwortet er ihnen - als eine Vorfrage der Abwägungsentscheidung - auch die prognostische Ermittlung der Windverhältnisse in ihrem Verbandsgebiet, so unterschiedlich strukturiert dieses auch sein mag. Nach dem Regelungskonzept des Gesetzgebers ist es daher Sache der betroffenen Regionalverbände, ihrer Prognosemethode die Gelände- und Reliefstruktur sowie die unterschiedlichen Windverhältnisse im jeweiligen Verbandsgebiet zugrunde zu legen und die Erhebungsmethodik daraufhin anzupassen. Dass Planungsentscheidungen auf solchen Prognosen beruhen und die tatsächlichen Verhältnisse nicht realitätsgetreu abbilden, ist mit jeder in die Zukunft gerichteten Planung zwangsläufig und unlöslich verbunden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2003 - 3 S 3837/02 -; OVG Bremen, Urteil vom 26.10.1999... - 1 D 179/99 -, NordÖR 2000, 467; vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 22.11.2000 - 11 C 2.00 -, NuR 2001, 455). Dies gilt auch - und erst recht - für die Regionalplanung, die - bei allen Unsicherheiten in Bezug auf den sich temporär stark ändernden Wind - dem gesetzlichen Auftrag gerecht zu werden hat, für eine weiträumige Fläche möglichst verlässliche Prognosen in Bezug auf die Windhöffigkeit zu treffen. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte trägt dem Rechnung und bezieht sich - wie auch sonst bei Planungsentscheidungen - allein darauf, ob die zugrunde gelegte Prognose mit den seinerzeit zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Maßstäbe methodisch fachgerecht erstellt wurde. Das Gericht hat Prognosen als rechtmäßig hinzunehmen, soweit sie methodisch einwandfrei zustande gekommen und in der Sache vernünftig sind. Dem prognostischen Verfahren kann aus Rechtsgründen nur entgegengetreten werden, wenn die Behörde willkürliche Annahmen zugrunde legt oder von offensichtlichen Unwahrscheinlichkeiten ausgeht (BVerwG, Beschluss vom 05.10.1990 - 4 CB 1.90 -, NVwZ-RR 1991, 129 und Urteile vom 07.07.1978  - 4 C 79.76 - u.a., BVerwGE 56, 110, vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204 und vom 19.03.2003 - 9 A 33.02 - m.w.N.; OVG Hamburg, Urteil vom 03.09.2001 - 3 E 32/98.P -, NordÖR 2002, 241 <244>). Dies ist vorliegend zu verneinen.
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Bei der Ermittlung der Windhöffigkeit hat der Regionalverband berücksichtigt, dass das Verbandsgebiet zu einem beträchtlichen Teil durch eine komplexe Geländestruktur mit starken Reliefunterschieden gekennzeichnet ist und dass diese komplexe Struktur den Einsatz besonderer Rechenmodelle erforderlich macht. Das der Untersuchung zugrunde liegende Rechenmodell des externen Gutachters der Fa. ... GmbH hält der Senat, zumal nach den Erläuterungen des in der mündlichen Verhandlung angehörten Meteorologen Dr. ..., für methodisch nicht zu beanstanden. Ihm liegt das digitale Höhenmodell des Landesvermessungsamtes im Maßstab 1:50.000 zugrunde. Bestehende Landnutzungen haben Eingang in die Untersuchung gefunden, indem auf der Grundlage der verfügbaren Datensätze des Statistischen Bundesamtes und des europäischen Forschungsprojekts CORINE jedem Gitterelement von 250 m x 250 m innerhalb des Simulationsgebiets ein mittlerer Wert der Oberflächenrauhigkeit zugeordnet wurde. Den zugrunde gelegten Schwellenwert von 5,5 m/s mittlerer Windgeschwindigkeit in 100 m Nabenhöhe bezeichnet auch der Kläger im Hinblick auf die Abnahmeverpflichtung der Netzbetreiber und die Einspeisevergütung (§ 10 Abs. 1 und 4 EEG) als sachgerecht. Methodisch einwandfrei erscheint es auch, im Rechenverfahren langjährige Winddaten von unterschiedlichen, für das Verbandsgebiet aussagekräftigen Standorten wie Bremgarten, Freudenstadt und den Feldberg zu berücksichtigen. Jeder dieser Standorte ist nach der vom Kläger nicht beanstandeten, für den Senat plausiblen Einschätzung des Gutachters Dr. ... regional repräsentativ für einzelne Teile und topographische Strukturen des Verbandsgebiets. Die Tragfähigkeit der - naturgemäß und zulässigerweise - auf einigen Typisierungen und Unterstellungen beruhenden Prognose wurde letztlich auch dadurch nachgewiesen, dass bereits im Rahmen der ersten Windpotenzialanalyse ein Abgleich mit realen Ertragsdaten erfolgte, der nur geringfügige und damit tolerable Abweichungen von dem Rechenergebnis erbracht hat. Dass der Regionalverband von Rechts wegen verpflichtet gewesen wäre, das - laut Aussage des sachkundigen Meteorologen Dr. ... - führende Rechenmodell METRAS für die Ermittlung der Windhöffigkeit einzusetzen, vermag der Senat nicht festzustellen. Für Zwecke der bodennahen Messung zu Zwecken der Luftreinhaltung mag dieses Verfahren, das auch kleinräumige Thermodynamikeffekte abbildet, vorzugswürdig sein. Jedoch ist es für die Nutzung der Windenergie wenig bedeutsam, kleingliedrige, bodennahe Strukturen des Windes zu ermitteln. Entscheidend für die wirtschaftliche Nutzung der Windenergie ist die Windhöffigkeit in einer für raumbedeutsame Windenergieanlagen repräsentativen (Naben-)Höhe. Diese Verhältnisse werden nach den plausiblen Angaben des Meteorologen Dr. ... in der mündlichen Verhandlung auch durch das gewählte dreidimensionale Strömungsverfahren WIEN hinreichend verlässlich abgebildet, zumal das prognostische nicht-hydrostatische Modell METRAS ein Vielfaches an Rechenaufwand erfordert und somit deutlich teurer ist. Darüber hinaus hätte dieses Verfahren eine jahrelange Erhebungsphase zur Folge gehabt, die mit der Absicht der zeitnahen Steuerung der für die Windenergie zur Verfügung stehenden Flächen durch den Regionalplan schwerlich in Einklang zu bringen gewesen wäre.
42 
Auch die für das stärker gegliederte Gelände im Schwarzwald gewählte Maschenweite von 250 m hält der Senat bezogen auf das Regionalplanverfahren für ausreichend. Im Unterschied zu anderen Regionalplanverfahren hat die Verbandsversammlung insoweit bewusst nicht auf Untersuchungen mit großflächigen Maschen zurückgegriffen, sondern - mit Ausnahme des Rheinebene - eine der Geländegliederung Rechnung tragende (engere) Maschenweite von 250 m zugrunde gelegt. Diese, auf die Empfehlung des in der mündlichen Verhandlung angehörten sachkundigen Meteorologen der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) Dr. ... zurückgehende Maschenweite ist auch unter Berücksichtigung der kleinräumigen Geländestrukturen nicht zu beanstanden. Zuzugeben ist dem Kläger insoweit, dass die Windhöffigkeit günstiger Kuppenlagen bei einem großen Raster eher unterschätzt und für ungünstige Muldenlagen eher überschätzt zu werden droht. Dies ist jedoch eine hinzunehmende Folge des generalisierenden regionalplanerischen Maßstabs. Die gewählte Vorgehensweise, die bezogen auf eine 250 m x 250 m- Kachel einen Mittelwert für die mittlere Windgeschwindigkeit abbildet, kann somit methodisch komplexere und auf den konkreten Anlagentyp oder Standort bezogene Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen nicht ersetzen. Mit der Zielsetzung einer „Punktplanung“ würde die Windhöffigkeitsuntersuchung ihrem Zweck aber auch nicht gerecht. Denn einer der Planungsleitsätze ist die Bündelung von Windenergieanlagen. Mit Blick auf die einzuhaltenden Abstände der Anlagen zu- und untereinander sind somit größere Flächen herauszubilden, die als solche für die Nutzung der Windenergie geeignet sind. Hierzu können (bloße) Standortbetrachtungen an einzelnen exponierten Kuppen wenig beitragen. Folgerichtig erhebt die Windpotenzialanalyse auch nicht den Anspruch, solche kleinräumigen Untersuchungen aufgrund anderer prognostischer Verfahren entbehrlich zu machen, sondern begnügt sich mit einer Flächenbetrachtung, die dem generalisierenden regionalplanerischen Maßstab entspricht und dennoch hinreichend sicherstellt, dass die ökonomische Nutzung der Windenergie an einem Standort auf diesen Flächen möglich sein wird. Berücksichtigt man ferner, dass raumbedeutsame Windkraftanlagen Rotordurchmesser von nicht selten an die 100 m aufweisen und der Einfluss der Orographie und der Oberflächenrauhigkeit auf das Windfeld mit zunehmender Höhe stark abnimmt, sich also Windfelder in 100 m Höhe vergleichmäßigen und räumlich deutlich weniger variieren, erscheint eine Maschenweite von 250 m methodisch einwandfrei und der Sache nach für das stark gegliederte Gelände im Verbandsgebiet vernünftig.
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Auch der spätere Abgleich der Simulationsergebnisse mit realen Ertragsdaten der Standorte Simonswald, Schillinger Berg, Brandenkopf (Nilhöfe) und Steigers Eck spricht dafür, dass die der Windhöffigkeitsuntersuchung zugrunde liegende Methode im Wesentlichen zu verlässlichen Prognoseergebnissen führt. Mit einer Toleranz von 0,15 m/s bezogen auf die Referenzhöhe von 100 m bewegt sich die Abweichung der realen von den auf ein kleinräumigeres Raster von 150 m simulierten Daten in einem Bereich von weniger als 3 %. Der Senat ist daher der Überzeugung, dass die angewandte Methode der Sache nach vernünftig ist und nicht zu offensichtlich fehlsamen Ergebnissen bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials geführt hat, zumal selbst der Bundesverband Windenergie in seiner Stellungnahme vom 08.08.2005 einräumt, dass es „kein Verfahren gibt, das uneingeschränkt geeignet ist“. (Zusätzliche) Standortuntersuchungen in den ermittelten Vorranggebieten durchzuführen hält der Senat von Rechts wegen jedenfalls dann nicht für geboten, wenn es an substanziellen und greifbaren Anhaltspunkten für die Nichteignung eines Gebiets fehlt. Gegenprognosen, die eine Standortbegutachtung ausnahmsweise erforderlich machen könnten, müssen ihrerseits auf einem einwandfreien methodischen Verfahren beruhen. Die nicht auf belastbaren Umständen beruhende bloße Behauptung der Nichteignung eines Gebiets muss dem Regionalverband aus Rechtsgründen jedenfalls keine Veranlassung zu ergänzenden Standortbegutachtungen innerhalb der Vorrangflächen geben.
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Auch im Übrigen ist die Abwägungsentscheidung der Verbandsversammlung nicht zu beanstanden. Dies gilt zunächst für das Auswahlverfahren und die abschichtende Vorgehensweise in 14 Arbeitsschritten, in denen nach einer Analyse des Windpotenzials und der Berücksichtigung zwingender Ausschlusskriterien vorläufige Suchräume gebildet wurden, die dann einer weitergehenden Untersuchung anhand von Ausschluss- und Abwägungskriterien unterzogen wurden, um sodann über eine Einzelfallbetrachtung der Suchräume zur Ausweisung von insgesamt 13 Vorranggebiete für mindestens 40 raumbedeutsame Windenergieanlagen zu gelangen. Auch der Kläger hat diesen mehrstufigen Planungsprozess und dessen Transparenz lobend hervorgehoben. Keine durchgreifenden Zweifel hat der Senat schließlich an der Eignung der ausgewiesenen Vorranggebiete. Unter Berücksichtigung der methodisch nicht zu beanstandenden Windhöffigkeitsuntersuchung ist davon auszugehen, dass die Windpotenziale der einzelnen Vorranggebiete in 100 m Höhe grundsätzlich jeweils mindestens 5,5 m/s betragen und der durchschnittliche Wert aller Vorranggebiete deutlich darüber liegt. Obschon besonders windstarke Bereiche, etwa aufgrund einer exponierten Kuppenlage, in zahlreichen Fällen nicht als Vorranggebiete für Windkraftanlagen ausgewiesen wurden, sind die ausgewiesenen Bereiche durch ein im regionalen Maßstab überdurchschnittliches Winddargebot gekennzeichnet. Dass einzelne Gebiete für die Nutzung der Windenergie ungeeignet sind, hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht. Erforderlich wäre insoweit jedenfalls ein durch greifbare Anhaltspunkte und Tatsachen untermauerter Vortrag, dass in dem betreffenden Gebiet eine ökonomische Nutzung der Windenergie unmöglich und die Ausweisung dieses Gebiets als Vorrangfläche für - wie konzipiert - mindestens jeweils 3 Windenergieanlagen daher abwägungsfehlerhaft ist. Daran fehlt es. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die ausgewiesenen Flächen maßstabsbedingt einer Verfeinerung und Ausdifferenzierung auf nachgeordneten Planungsstufen oder gar der Ebene des Genehmigungsverfahrens zugänglich sind (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329 <334>). Zwar ist eine über die maßstabsbedingte Konkretisierung hinausgehende räumliche Ausdehnung auf nachgeordneten Planungsstufen nicht mehr möglich. Jedoch geht selbst der Regionalverband bei dem den Plansätzen zugrunde liegenden Maßstab von 1:50.000 davon aus, dass die einzelnen Vorranggebiete in einem Umfang von 50 bis 100 m (1 bis 2 mm) maßstabsbedingt ausgeformt und „modelliert“ werden dürfen. Insofern kann von einer fehlenden Eignung eines Vorranggebietes erst dann gesprochen werden, wenn auch unter Berücksichtigung dieses Verfeinerungsspielraums eine ökonomische Nutzung der Windenergie im angestrebten Umfang unmöglich ist.
45 
Die Abwägungsentscheidung des Regionalverbandes ist schließlich auch insoweit nicht zu beanstanden, als das Baugrundstück als Ausschlussgebiet ausgewiesen wurde. In Bezug auf den Vorhabenstandort hat die Verbandsversammlung als Begründung für die Nichtberücksichtigung ausgeführt, dass - so wörtlich - „der Bereich nach der Auswahlmethodik des Regionalverbandes aufgrund zu geringer Windpotenziale von der weiteren Untersuchung ausgenommen wurde. Die im regionalen Maßstab geltenden Mindestanforderungen werden damit nicht erreicht. Eine Übernahme der Fläche würde die beschlossene und durchgängig angewandte Auswahlmethodik des Regionalverbandes unterlaufen und somit die Rechtmäßigkeit des Fortschreibungsverfahrens insgesamt gefährden.“ Diese Abwägung lässt sich rechtlich nicht beanstanden, zumal sie der durchgängig angewandten Methodik des Regionalplanverfahrens entspricht und somit folgerichtig ist. Dass Standortmessungen aufgrund eines WASP-Modells ein höheres Ergebnis für die beiden projektierten Standorte erbracht haben, mag - ungeachtet der Fehleranfälligkeit auch solch einfacher atmosphärischer Grenzschichtmodelle - zutreffen. Dennoch kann dies nach der methodisch nicht zu beanstandenden Windpotenzialmessung und der ihr zugrunde liegenden generalisierenden Maschenweite von 250 m die Abwägungsfehlerhaftigkeit der raumplanerischen Entscheidung nicht zur Folge haben.
46 
Ist somit von der Wirksamkeit des Regionalplans auszugehen, schließt sich die Frage an, ob das Vorhaben, dem mit der Ausweisung als Ziele der Raumordnung an anderer Stelle öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in der Regel entgegenstehen, dennoch - ausnahmsweise - zuzulassen ist. Die "Regel"-Formulierung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ermöglicht die Feindifferenzierung, für die das Abwägungsmodell auf der Stufe der Raumplanung naturgemäß keinen Raum lässt. Sie verlangt, dass unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten das private Interesse an der Errichtung einer Windkraftanlage den öffentlichen Belangen der Nutzungskonzentration an anderer Stelle gegenübergestellt wird. Dies läuft, in ähnlicher Weise wie bei § 35 Abs. 1 BauGB, auf eine nachvollziehende Abwägung hinaus, freilich unter umgekehrten Vorzeichen. Während der Gesetzgeber mit dem Tatbestandsmerkmal "entgegenstehen" die besondere Bedeutung der Privilegierung hervorhebt, die tendenziell zu Gunsten des Vorhabens zu Buche schlägt, bringt er mit der Regel-Ausnahme-Formel in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zum Ausdruck, dass außerhalb der Konzentrationsflächen dem Freihalteinteresse grundsätzlich der Vorrang gebührt. Diese Wertung darf nicht im Zulassungsverfahren konterkariert werden. Eine Abweichung im Einzelfall ist zwar möglich, sie steht aber unter dem Vorbehalt, dass die Konzeption, die der Planung zugrunde liegt, als solche nicht in Frage gestellt wird. Das mit der Ausweisung an anderer Stelle verfolgte Steuerungsziel darf nicht unterlaufen werden. Was die vom planerisch erfassten Regelfall abweichende Sonderkonstellation ausmacht, lässt sich nicht in eine allgemeine Formel kleiden. Die Atypik kann sich etwa daraus ergeben, dass die Windkraftanlage wegen ihrer Größe oder wegen ihrer Funktion z.B. als einem anderen privilegierten Vorhaben zugeordnete Nebenanlage besondere Merkmale aufweist, die sie aus dem Kreis der Anlagen herausheben, deren Zulassung der Planungsträger hat steuern wollen. Auch Bestandsschutzgesichtspunkte können von Bedeutung sein. Ist in der Nähe des vorgesehen Standorts bereits eine in zulässiger Weise errichtete Windenergieanlage vorhanden, so kann dies bei der Interessenbewertung ebenfalls zum Vorteil des Bauantragstellers ausschlagen. Ferner können es die kleinräumlichen Verhältnisse rechtfertigen, von der auf den gesamten Planungsraum bezogenen Beurteilung des Planungsträgers abzuweichen. Ist aufgrund topographischer oder sonstiger Besonderheiten eine Beeinträchtigung der als störempfindlich und schutzwürdig eingestuften Funktionen des betreffenden Landschaftsraums nicht zu besorgen, so widerspricht es der Zielrichtung des Planvorbehalts ebenfalls nicht, das Vorhaben zuzulassen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287; vgl. auch Mayer-Metzner, BayVBl. 2005, 129 <134>). Derartige Gesichtspunkte für eine in diesem Sinne atypische Sonderkonstellation sind indes im Falle des klägerischen Vorhabens nicht ersichtlich. Weder ist dieses als solches ungewöhnlich noch ist in der unmittelbaren Nähe des begehrten Standortes bereits eine relevante Vorbelastung gegeben. Eine Beeinträchtigung des Landschaftsraums wird jedenfalls zu besorgen sein, mag diese Beeinträchtigung auch nicht verunstaltend wirken. Die Annahme einer Atypik im vorliegenden Fall würde letztlich darauf hinauslaufen, dass mittels einer bloßen positiven Windhöffigkeitsuntersuchung in Bezug auf einzelne Standorte die mehrstufige Auswahlmethodik des Regionalplanverfahrens und damit der sehr differenzierte Abwägungsprozess umgangen werden könnte. Im Übrigen kommt hinzu, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die ausnahmsweise Zulassung der Anlagen an den begehrten Standorten zu einer Beeinträchtigung der mit der Ausweisung der Vorrangfläche verfolgten planerischen Konzeption führen würde. Denn die Fläche um das Vorhabengrundstück liegt in einem Abstand von weniger als fünf Kilometern zu mindestens zweien der auf Gemarkung Ettenheim errichteten Anlagen. Damit stünde jedenfalls derzeit eine Zulassung der Vorhaben im Widerspruch zu der aus Gründen des sog. Überlastungsschutzes einzuhaltenden Mindestdistanz von 5 km zwischen einzelnen Anlagengruppen (vgl. zur Zulässigkeit dieses Kriteriums: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28.10.2004 - 1 KN 155/03 -, NVwZ-RR 2005, 162; Urteil vom 21.07.1999  - 1 L 5203/96 -, NVwZ 1999, 1358 <1359>; Sächsisches OVG, Urteil vom 26.11.2002 - 1 D 36/01 - juris). Die angestrebte Bündelungsfunktion an raumverträglichen Standorten kann so jedenfalls derzeit nicht erreicht werden, mag der Kläger auch - wie er in der mündlichen Verhandlung hat vortragen lassen - für den Fall der Erteilung der Baugenehmigung zum Abbau der nächstgelegenen Anlage auf Gemarkung Ettenheim bereit sein.
47 
2. Der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der behördlichen Entscheidungen gerichtete Hilfsantrag ist unzulässig. Die beabsichtigte Geltendmachung von Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen kann zwar grundsätzlich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist in Fällen dieser Art aber dann zu verneinen, wenn der beabsichtigte Zivilprozess offensichtlich aussichtslos wäre. An die Annahme der offensichtlichen Aussichtslosigkeit sind hohe Anforderungen zu stellen. Hiervon kann nur gesprochen werden, wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete Schadens- oder Entschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.1985 - 4 C 21.80 -, BVerwGE 72, 172). Dies ist hier aber der Fall. Die Ablehnung der begehrten Baugenehmigung scheitert bereits am fehlenden Verschulden der handelnden Amtswalter in den befassten Behörden, die insofern durch die so genannte Kollegialgerichtsregel entlastet werden. Nach dieser Kollegialgerichtsregel entfällt ein Verschulden, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig gebilligt hat. Dieser Regel liegt die Erwägung zugrunde, dass von einem Beamten eine bessere Rechtseinsicht als von einem Kollegialgericht nicht erwartet und verlangt werden kann (BVerwG, Urteil vom 21.09.2000 - 2 C 5.99 -, NJW 2001, 1878; BGH, Urteil vom 06.02.1986 - III ZR 109/84 -, BGHZ 97, 97 <107>). Die Kollegialgerichtsregel greift allerdings nur dann ein, wenn die gerichtliche Entscheidung, die eine behördliche Maßnahme als rechtmäßig gebilligt hat, ihrerseits auf einer umfassenden und sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruht. Daran fehlt es in tatsächlicher Hinsicht, wenn das Kollegialgericht seiner rechtlichen Würdigung einen unzureichend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt oder den festgestellten Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat. In rechtlicher Hinsicht sind die Voraussetzungen für das Eingreifen der Regel nicht gegeben, wenn das Kollegialgericht bereits in seinem rechtlichen Ausgangspunkt von einer verfehlten Betrachtungsweise ausgegangen ist oder wesentliche rechtliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat (BVerwG, Urteil vom 17.08.2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99).
48 
Hiervon ausgehend greift die Kollegialgerichtsregel im vorliegenden Fall zugunsten der handelnden Amtswalter ein. Dass das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht von einer verfehlten Betrachtungsweise ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat, bringt selbst der Kläger nicht vor. Die Frage der Verunstaltung ist eine Wertungsfrage, die das Verwaltungsgericht nach eingehender Prüfung und der Durchführung eines Augenscheins mit plausibler Begründung bejaht hat, mag diese Frage im Ergebnis auch möglicherweise anders zu beurteilen sein. Fehlt es nach der Kollegialgerichtsregel demnach schon an einem Verschulden der mit der Sache befassten Amtswalter, ist ein Amtshaftungsprozess offensichtlich aussichtslos.
49 
Auch verschuldensunabhängige enteignungsrechtliche Ansprüche bestehen offensichtlich nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger weder damals noch heute Grundstückseigentümer des Baugrundstücks war und ist, sondern lediglich als Bauherr auf fremdem Grundeigentum tätig werden will. Die vom Kläger angesprochenen enteignungsrechtlichen Ansprüche setzen aber einen Eigentumsbezug voraus (vgl. statt aller: Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 14 RdNr. 57). Soweit ein grundrechtlich fundierter Anspruch besteht, ein Grundstück im Rahmen der Gesetze zu bebauen, knüpft dieser nämlich an das Grundeigentum oder eine vergleichbare dingliche Sicherung an, an der es hier nach jeder Betrachtungsweise fehlt (vgl. Urteil des Senats vom 11.03.1999 - 3 S 1524/96 -, VBlBW 1999, 343; Nüßgens/Boujong, Eigentum, Sozialbindung, Enteignung, RdNrn. 39f., 164f., 423). Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist damit nicht ersichtlich, der Hilfsantrag daher unzulässig.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
51 
Beschluss
vom 6. November 2006
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 51.000 EUR festgesetzt (vgl. Ziff. 9.1.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2004 -; zu den Einzelheiten vgl. den Streitwertbeschluss des VG Freiburg).
52 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort.

(2) Eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei Inkrafttreten der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 errichtet oder wesentlich geändert ist, oder mit deren Errichtung oder wesentlichen Änderung begonnen worden ist, muss innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung der zuständigen Behörde angezeigt werden, sofern die Anlage nicht nach § 16 Absatz 1 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung genehmigungsbedürftig war oder nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung angezeigt worden ist. Der zuständigen Behörde sind innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige Unterlagen gemäß § 10 Absatz 1 über Art, Lage, Umfang und Betriebsweise der Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen.

(3) Die Anzeigepflicht nach Absatz 2 gilt nicht für ortsveränderliche Anlagen, die im vereinfachten Verfahren (§ 19) genehmigt werden können.

(4) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Ende zu führen.

(5) Soweit durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) neue Anforderungen festgelegt worden sind, sind diese Anforderungen von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie erst ab dem 7. Januar 2014 zu erfüllen, wenn vor dem 7. Januar 2013

1.
die Anlage sich im Betrieb befand oder
2.
eine Genehmigung für die Anlage erteilt wurde oder vom Vorhabenträger ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde.
Bestehende Anlagen nach Satz 1, die nicht von Anhang I der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8), die durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist, erfasst wurden, haben abweichend von Satz 1 die dort genannten Anforderungen ab dem 7. Juli 2015 zu erfüllen.

(6) Eine nach diesem Gesetz erteilte Genehmigung für eine Anlage zum Umgang mit

1.
gentechnisch veränderten Mikroorganismen,
2.
gentechnisch veränderten Zellkulturen, soweit sie nicht dazu bestimmt sind, zu Pflanzen regeneriert zu werden,
3.
Bestandteilen oder Stoffwechselprodukten von Mikroorganismen nach Nummer 1 oder Zellkulturen nach Nummer 2, soweit sie biologisch aktive, rekombinante Nukleinsäure enthalten,
ausgenommen Anlagen, die ausschließlich Forschungszwecken dienen, gilt auch nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes zur Regelung von Fragen der Gentechnik fort. Absatz 4 gilt entsprechend.

(7) Eine Planfeststellung oder Genehmigung nach dem Abfallgesetz gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort. Eine Anlage, die nach dem Abfallgesetz angezeigt wurde, gilt als nach diesem Gesetz angezeigt. Abfallentsorgungsanlagen, die weder nach dem Abfallgesetz planfestgestellt oder genehmigt noch angezeigt worden sind, sind unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(8) Für die für das Jahr 1996 abzugebenden Emissionserklärungen ist § 27 in der am 14. Oktober 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(9) Baugenehmigungen für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern, die bis zum 1. Juli 2005 erteilt worden sind, gelten als Genehmigungen nach diesem Gesetz. Nach diesem Gesetz erteilte Genehmigungen für Windfarmen gelten als Genehmigungen für die einzelnen Windkraftanlagen. Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor dem 1. Juli 2005 rechtshängig geworden sind, werden nach den Vorschriften der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bisherigen Fassung abgeschlossen; für die in diesem Zusammenhang erteilten Baugenehmigungen gilt Satz 1 entsprechend. Sofern ein Verfahren nach Satz 3 in eine Klage auf Erteilung einer Genehmigung nach diesem Gesetz geändert wird, gilt diese Änderung als sachdienlich.

(10) § 47 Absatz 5a gilt für die Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach § 47, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind.

(11) (weggefallen)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. März 2005 - 13 K 2565/04 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids zur Errichtung einer Windkraftanlage.
Am 9.7.2002 beantragte die Klägerin einen Bauvorbescheid für die Errichtung einer Windkraftanlage mit einer maximalen Leistung von 2,0 MW/h, einer Nabenhöhe von 100 m und einem Rotordurchmesser von 80 m auf dem von ihr gepachteten, im Außenbereich gelegenen Grundstück Flst.-Nr. ..., Gewann „Helle Eichen“ auf Gemarkung Rengershausen, Stadt Bad Mergentheim. Nachdem die Wehrbereichsverwaltung Süd mit Schreiben vom 10.10.2002 geltend gemacht hatte, dass sich der vorgesehene Standort innerhalb einer Nachttiefflugübungsstrecke befinde, lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 14.10.2003 wegen entgegenstehender öffentlicher Belange ab. Für die Entscheidung wurde eine Gebühr in Höhe von 1.045,48 EUR festgesetzt.
Sowohl gegen die Ablehnung als auch gegen die Gebührenfestsetzung legte die Klägerin am 17.11.2003 Widerspruch ein, den das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 25.5.2004 zurückwies. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Vorhaben stünden öffentliche Belange entgegen, nämlich der verfassungsrechtliche Auftrag einer wirksamen Landesverteidigung und die Verunstaltung des Landschaftsbildes. Das öffentliche Interesse an einer wirksamen Landesverteidigung wiege höher als das Interesse, das privilegierte Vorhaben gerade an dieser Stelle auszuführen. Da aufgrund der umfangreichen Anhörung und deren Auswertung ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entstanden sei als bei der Bearbeitung einer „normalen“ Bauvoranfrage, sei ermessensfehlerfrei die Höchstgebühr in Ansatz gebracht worden.
Am 25.6.2004 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dem Vorhaben stünden weder Belange der Landesverteidigung noch sonstige öffentliche Belange entgegen. Auch sei die festgesetzte Gebühr zu hoch. Mit Urteil vom 8.3.2005 - 13 K 2565/04 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Zur Begründung ist ausgeführt, dem Vorhaben stünden Belange der Verteidigung entgegen. Hierbei handele es sich um öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB. Auch militärische Tieffluggebiete bzw. -übungsstrecken dienten den Zwecken der Landesverteidigung. Ihre uneingeschränkte und sichere Benutzbarkeit sei ein schutzwürdiger Belang der Landesverteidigung. Dem stehe das Vorhaben entgegen, weil der geplante Standort innerhalb des Sicherheitskorridors eines Streckenabschnitts der Nachttiefflugübungsstrecke der Heeresflieger Niederstetten liege. Die Tiefflugübungsstrecke sei nicht weniger schutzwürdig, weil sie nicht durch Rechtsverordnung ausgewiesen worden sei. Die Festlegung von Tieffluggebieten erfolge durch den Bundesminister der Verteidigung auf der Grundlage eines ihm zustehenden verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraums, dessen Rahmen durch die Ermächtigungsgrundlage des § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG bestimmt werde und keines Verwaltungsverfahrens bedürfe. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung stelle die ca. 1 km von der Mittelachse der Strecke entfernt geplante Anlage für Hubschrauber ein gefährliches Hindernis und insbesondere bei nächtlichen Tiefflugübungen oder sonstigen schlechten Sicht- und Witterungsverhältnissen ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar. Der durch das Flugbetriebshandbuch Heer getroffenen Festlegung eines bis zu 3 km breiten Sicherheitskorridors lägen sachgerechte Erwägungen zugrunde. Nicht nur die Festlegung der Tieffluggebiete, sondern auch die für deren Benutzung geltenden Sicherheitsstandards unterlägen der Entscheidungskompetenz des Bundesministers der Verteidigung. Der dabei eingeräumte Beurteilungsspielraum könne weder vom Gericht noch von Sachverständigen wahrgenommen werden, solange keine Anhaltspunkte bestünden, dass die Entscheidungen auf einer falschen Tatsachengrundlage oder sachfremden Erwägungen beruhten. Schon aus diesem Grund sei dem von der Klägerin gestellten Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachzugehen gewesen. Die Kollision der widerstreitenden Nutzungsinteressen lasse sich auch nicht durch Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen an der Windkraftanlage vermeiden. Ein Warnanstrich werde bei Nacht und schlechten Sichtverhältnissen nicht bzw. nicht rechtzeitig erkannt. Auch die Beleuchtung der Anlage erhöhe eher das Kollisionsrisiko, da die bei Nachtflügen verwendeten Bildverstärkerbrillen beim Blick in eine Lichtquelle abdunkelten. Eine Verlegung des Streckenabschnitts komme ebenfalls nicht in Betracht. Tiefflugübungsstrecken orientierten sich regelmäßig an topografischen Gegebenheiten. Der zwischen zwei Ortschaften liegende Streckenabschnitt könne wegen des Überflugverbots für Ortschaften nicht verschoben werden. Bei Abwägung überwiege das öffentliche Interesse der Landesverteidigung das private Interesse der Klägerin, die Windkraftanlage gerade an diesem Standort errichten zu dürfen, erheblich. Bei Errichtung der Anlage würde die Beigeladene faktisch gezwungen, den Streckenabschnitt aufzugeben. Bei dieser Sachlage gebe bereits der Gesichtspunkt der Priorität den Ausschlag. Zudem sei das private Nutzungsinteresse weniger schutzwürdig als das öffentliche Interesse der Beigeladenen. Die Klägerin sei lediglich Pächterin des seit vielen Jahren durch die Tiefflugübungsstrecke in unmittelbarer Nachbarschaft (mit-) geprägten Baugrundstücks. Die Klägerin hätte sich über die Situationsvorbelastung des Grundstücks und dessen Bebaubarkeit vor Abschluss des Pachtvertrages informieren können. Im Gegensatz zur Beigeladenen werde von ihr kein unzumutbares Opfer abverlangt, wenn sie am konkreten Standort von ihrem Vorhaben absehen müsse. Auch der Gebührenbescheid sei nicht zu beanstanden. Die Klägerin habe mit Einreichung ihres Antrags die Vornahme einer Amtshandlung veranlasst und sei damit Gebührenschuldnerin. Die Gebühr werde auch erhoben, wenn dem Antrag auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts nicht entsprochen werde. Die im Ermessenswege vorgenommene Gebührenfestsetzung sei nicht zu beanstanden. Der getätigte Verwaltungsaufwand, insbesondere im Zusammenhang mit der Anhörung der berührten Stellen, unterscheide sich nicht wesentlich von dem Verwaltungsaufwand in einem mit einem positiven Bauvorbescheid endenden Verfahren und könne daher im oberen Bereich innerhalb des Gebührenrahmens angesetzt werden. Auch die sonstigen, bei der Bemessung der Gebühr zu berücksichtigenden Umstände führten nicht zwingend auf die von der Klägerin für sachgerecht gehaltene Mittelgebühr.
Gegen das am 21.3.2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20.4.2005 Berufung eingelegt. Sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8.3.2005 - 13 K 2565/04 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 14.10.2003 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25.5.2004 zu verpflichten, ihr den beantragten Bauvorbescheid zur Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., Gemarkung Rengershausen, Stadt Bad Mergentheim, zu erteilen,
hilfsweise festzustellen, dass die Ablehnung mit Bescheid vom 8.3.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2003 rechtswidrig war und der Bauvorbescheid hätte erteilt werden müssen.
Zur Begründung ist zusammengefasst ausgeführt: Die Anlage solle über 1 km von der Mittelachse der im Tal verlaufenden Tiefflugübungsstrecke entfernt auf einer Anhöhe errichtet werden. Die Strecke sei lediglich per Tagesbefehl der Heeresflieger angeordnet. Sie existiere zwar wohl seit etlichen Jahren. Eine Festlegung durch den Bundesminister der Verteidigung sei indessen nicht erfolgt. Bei dieser Sachlage komme bei der Abwägung dem Interesse der Landesverteidigung ein geringeres Gewicht zu. Dieser Belang sei nicht in einem Maße beeinträchtigt, dass von einem entgegenstehenden Belang auszugehen sei. Die Hubschrauberpiloten seien nicht auf die Strecke angewiesen. Die Heeresflieger Niederstetten verfügten über etliche Tiefflugübungsstrecken, die üblicherweise per Tagesbefehl „ausgewiesen“ würden. Dies hätte bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden müssen, da es einen Unterschied mache, ob die einzig mögliche Flugstrecke tangiert werde oder lediglich eine von vielen gleichartigen Strecken. Selbst bei vollständiger Aufgabe stünden in ausreichendem Maße Ausbildungs- und Übungsmöglichkeiten für die am Flugplatz ansässigen Luftstreitkräfte zur Verfügung. Die Festlegung eines Sicherheitskorridors von 1,5 km beidseits der Achse sei nicht durch den Bundesminister der Verteidigung erfolgt. Entscheidend sei allein, inwieweit die Anlage die Heeresflieger beeinträchtigen würde. Bei einem Abstand von über 1 km bestehe kein Kollisionsrisiko. Eine versehentliche seitliche Kursabweichung könne aufgrund der Topografie nicht zu einer gefährlichen Annäherung führen. Die behaupteten Blendungen bei Verwendung lichtempfindlicher BIV-Brillen seien nicht nachvollziehbar. Bei schlechten Sicht- und Witterungsbedingungen dürfe nach den Sicherheitsvorschriften kein Tiefflug erfolgen. Beide Nutzungen seien zu vereinbaren. Auf die Frage der Priorität komme es damit nicht an. Die Teilfortschreibung des Regionalplans besitze keine ausreichende Planreife. Zudem handele es sich um eine verkappte Negativplanung, da der Windkraftnutzung keine substanziellen Entfaltungsmöglichkeiten zugebilligt würden. Sollte der Regionalplan am gegenständlichen Standort eine Positivdarstellung aufgrund entgegenstehender Belange der Landesverteidigung annehmen, wäre er auch punktuell fehlerhaft. Zumindest wäre eine Ausnahme zu machen. Hinsichtlich der Gebühr gehe das Gericht zu Unrecht von der Richtigkeit des Gebührenansatzes aus. Bei Vorbescheidsverfahren von Windenergieanlagen müssten regelmäßig etliche Stellen beteiligt werden. Dies drücke sich bei der Gebührenhöhe durch das Zugrundelegen relativ hoher Baukosten aus. Das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass die meisten Stellen gleichzeitig auch in Parallelverfahren beteiligt worden seien. Hierdurch sei eine erhebliche Aufwandsersparnis entstanden. Bei dieser Sachlage sei der Ansatz einer Mittelgebühr angemessen. Die Gebührenfestsetzung sei ermessensfehlerhaft, da dieser Umstand auch von der Behörde nicht berücksichtigt worden sei.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei inhaltlich nicht zu beanstanden und werde durch das Vorbringen im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt. Im Übrigen sei zwischenzeitlich die „Teilfortschreibung des Regionalplans 1995 der Region Heilbronn-Franken zum Thema Windenergie“ beschlossen, allerdings noch nicht genehmigt worden. Diese enthalte die Darstellung von Vorranggebieten für regionalbedeutsame Windkraftanlagen an anderer Stelle. Die übrigen Gebiete der Region seien Ausschlussgebiete für raumbedeutsame Windkraftanlagen, wobei Raumbedeutsamkeit bei Einzelanlagen ab einer Nabenhöhe von 50 m vorliege. Hierbei handele es sich nicht bloß um eine Negativplanung. Außerdem habe die Verwaltungsgemeinschaft Bad Mergentheim inzwischen die „7. Änderung des Flächennutzungsplans der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Bad Mergentheim (Konzentrationszone Windenergieanlagen)“ beschlossen und dem Regierungspräsidium Stuttgart zur Genehmigung vorgelegt. Diese enthalte an anderer Stelle die Ausweisung einer Konzentrationszone für nicht regionalbedeutsame Anlagen.
12 
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die dem Gericht vorliegenden Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe - 13 K 2565/04 - sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere genügt sie den Formerfordernissen des § 124 a Abs. 2 und 3 VwGO. Sie ist aber sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag nicht begründet.
15 
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten vom 14.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25.5.2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO).
16 
Durch einen Bauvorbescheid können bereits vor Einreichung eines förmlichen Baugesuchs nach § 57 LBO einzelne Fragen abgeklärt werden. Dabei besteht trotz der Formulierung in § 57 Abs. 1 LBO, der Bauvorbescheid „könne“ erteilt werden, durch den Verweis in § 57 Abs. 2 LBO auf § 58 Abs. 1 LBO ein Rechtsanspruch, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften den zur Klärung gestellten Fragen nicht entgegenstehen (vgl. Sauter, LBO Bad.-Württ., 3. Aufl., Stand April 2001, § 57 RdNr. 7). Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist - wie regelmäßig auch sonst bei Verpflichtungsbegehren -der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Vorliegend begehrt die Klägerin durch die Erteilung eines Bauvorbescheids die Klärung sowohl der bauplanungs- als auch der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit ihres Vorhabens, mithin dessen Zulässigkeit „überhaupt“ (zu dieser Möglichkeit vgl. Sauter, LBO, § 57 RdNr. 6 m.w.N.).
17 
Diesem Begehren steht nicht entgegen, dass seit dem 1.7.2005 Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von - wie vorliegend - mehr als 50 m einer immissionsrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG bedürfen (vgl. §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m der Anlage Nr. 1.6, Spalte 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchVO - i.d.F. der Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.6.2005, BGBl I, 1687), die nach § 13 BImSchG die baurechtliche Prüfung und Genehmigung des Vorhabens mit einschließt. Denn aufgrund der Übergangsregelung in § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG können Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung, die vor dem 1.7.2005 rechtshängig geworden sind, nach altem Genehmigungsverfahrensrecht (danach bedurften nur Windfarmen mit mindestens 3 Windkraftanlagen einer immissionsrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren) abgeschlossen werden mit der Folge, dass eine in Anwendung dieser Vorschriften zu erteilende Baugenehmigung als immissionsschutzrechtliche Genehmigung fortgilt (vgl. § 67 Abs. 9 Satz 3 2. HS i.V.m. Satz 1 BImSchG). Diese Vorschrift gilt nach Sinn und Zweck der Übergangsregelung nicht nur für Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung, sondern auch für Klagen auf Erteilung eines Bauvorbescheids (vgl. Wustlich, NVwZ 2005, 996), zumal auch das Immissionsschutzrecht in § 9 BImSchG die Möglichkeit kennt, einzelne Genehmigungsvoraussetzungen vorab verbindlich klären zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil von 30.6.2004 - 4 C 9/03 -, NVwZ 2004, 1235).
18 
Dem begehrten Bauvorbescheid steht aber entgegen, dass das Vorhaben der Klägerin in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht zulässig ist. Dies richtet sich vorliegend nach § 35 BauGB. Danach ist die Errichtung einer Windkraftanlage als nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiertes Außenbereichsvorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Vorliegend stehen dem Vorhaben öffentliche Belange entgegen.
19 
Mit § 35 Abs. 1 BauGB hat der Gesetzgeber keine Entscheidung über den konkreten Standort der von ihm im Außenbereich für zulässig erklärten Vorhaben getroffen, sondern hat ihre Zulässigkeit der im bauaufsichtlichen Verfahren vorzunehmenden Prüfung unterworfen, ob im Einzelfall öffentliche Belange entgegenstehen. Denn auch für privilegierte Vorhaben gilt das Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.5.1988 - 4 C 22.87 -, BVerwGE 79, 318). Einen Beispielskatalog möglicherweise entgegenstehender Belange enthält § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die dortige Aufzählung ist aber nicht abschließend. Unter den unbestimmten Rechtsbegriff der öffentlichen Belange fallen vielmehr alle Gesichtspunkte, die für das Bauen im Außenbereich irgendwie rechtserheblich sein können. Neben den in § 35 Abs. 3 BauGB aufgeführten öffentlichen Belangen sind daher auch andere öffentliche Belange rechtserheblich, sofern sie in einer konkreten Beziehung zur städtebaulichen Ordnung stehen und von dem in § 1 BauGB einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vorgegebenen Leitgedanken unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse mit umfasst sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.1964 - I C 30.62 -, BVerwGE 18, 247). Privilegierte Vorhaben sind im Außenbereich nur dann planungsrechtlich unzulässig, wenn ihnen öffentlich-rechtliche Belange entgegenstehen, während sonstige Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB schon dann nicht zugelassen werden, wenn öffentlich-rechtliche Belange beeinträchtigt werden. Die Privilegierung bewirkt damit ein erheblich stärkeres Durchsetzungsvermögen gegenüber den von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belangen. Bei der Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der Verwirklichung eines Vorhabens und den öffentlichen Belangen ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber den nach § 35 Abs. 1 BauGB bevorrechtigten Vorhaben ein besonderes Gewicht beigemessen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.5.1988 - a.a.O. -), in dem er sie in planähnlicher Weise dem Außenbereich zugewiesen und durch die Privilegierung zum Ausdruck gebracht hat, dass sie dort in der Regel, d.h. vorbehaltlich einer näheren Standortbestimmung, zulässig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.1.1984 - 4 C 43.81 -, BVerwGE 68, 311; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.5.2003 - 5 S 1181/02 -).
20 
Ob öffentliche Belange einem privilegierten Vorhaben entgegenstehen, hat die Behörde innerhalb einer die gesetzliche Wertung für den konkreten Einzelfall nachvollziehenden Abwägung zu ermitteln. Dabei sind die öffentlichen Belange je nach ihrem Gewicht und dem Grad ihrer nachteiligen Betroffenheit einerseits und das kraft der gesetzlichen Privilegierung gesteigert durchsetzungsfähige Privatinteresse an der Verwirklichung des Vorhabens andererseits einander gegenüberzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.1.2005 - 4 C 5/04 -, NVwZ 2005, 578). Bei dieser im Unterschied zur multipolaren planerischen Abwägung durch eine zweiseitige Interessenbewertung gekennzeichneten Entscheidungsstruktur steht der Behörde kein Ermessensspielraum zu. Die „nachvollziehende Abwägung“ ist vielmehr gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2001 - 4 C 3.01 -, DVBl. 2002, 706).
21 
In diesem Sinne können auch Belange der Verteidigung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 10 BauGB) einem privilegierten Vorhaben entgegenstehen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass auch Tiefflugübungsstrecken den Zwecken der Landesverteidigung dienen und ihre uneingeschränkte und sichere Benutzbarkeit als schutzwürdiger Belang einzustufen ist, da der Auftrag der Landesverteidigung auch das Gebot umfasst, in ausreichendem Maß Ausbildungs- und Übungsstrecken für die Luftverteidigungskräfte zur Verfügung zu stellen und zu erhalten.
22 
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es unschädlich, dass die streitgegenständliche Hubschrauber-Tiefflugübungsstrecke der Heeresflieger Niederstetten nicht durch Rechtsverordnung des Bundesministers der Verteidigung festgelegt worden ist. Rechtsgrundlage für die Durchführung militärischer Tiefflüge durch die Bundeswehr ist § 30 Abs. 1 LuftVG. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 LuftVG darf die Bundeswehr von den Vorschriften der §§ 1 bis 32 b LuftVG - ausgenommen die §§ 12, 13 und 15 bis 19 LuftVG - und den zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften abweichen, soweit dies zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Von den Vorschriften über das Verhalten im Luftraum darf gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG nur abgewichen werden, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwendig ist. Zu den zur Durchführung des Luftverkehrsgesetzes erlassenen Vorschriften im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 LuftVG gehört auch die Luftverkehrsordnung vom 10.8.1963 (BGBl. I, S. 652) i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.3.1999 (BGBl. I, S. 580), zuletzt geändert durch Art. 132 des Gesetzes vom 21.6.2005 (BGBl. I, S. 1818). § 6 LuftVO enthält Bestimmungen über die Sicherheitsmindesthöhe. Darunter ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 LuftVO die Höhe zu verstehen, bei der weder eine unnötige Lärmbelästigung im Sinne von § 1 Abs. 2 LuftVO noch im Falle einer Notlandung eine unnötige Gefährdung von Personen und Sachen zu befürchten ist. Die Sicherheitsmindesthöhe beträgt über Städten, anderen dicht besiedelten Gebieten und Menschenansammlungen mindestens 300 m über dem höchsten Hindernis in einem Umkreis von 600 m, in allen übrigen Fällen 150 m über Grund oder Wasser. Sie darf - von dem in § 6 Abs. 1 Satz 3 LuftVO geregelten Sonderfall der Segelflugzeuge, Hängegleiter und Gleitsegler abgesehen - gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 LuftVO nur unterschritten werden, soweit es bei Start und Landung notwendig ist. Ob bei militärischen Flügen von der Sicherheitsmindesthöhe des § 6 Abs. 1 Satz 2 LuftVO abgewichen werden darf, ist nach § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG zu beurteilen. Denn der die Sicherheitsmindesthöhe regelnde § 6 LuftVO ist eine Vorschrift über das Verhalten im Luftraum in Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG; er gebietet den Luftverkehrsteilnehmern ein bestimmtes Verhalten, nämlich die Einhaltung gewisser Flughöhen. An dieser Einordnung des § 6 LuftVO kann dessen Zweck, der auf die Vermeidung von unnötigen Lärmbelästigungen und von Gefahren bei Notlandungen gerichtet ist, nichts ändern.
23 
Nach § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG darf - wie dargelegt - von den Vorschriften über das Verhalten im Luftraum - und damit auch von § 6 LuftVO - nur abgewichen werden, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwendig ist. Dies ist vorliegend vor dem Hintergrund des rechtlichen Prüfungsrahmens zu bejahen. Tiefflüge dienen dem Verteidigungsauftrag der Bundeswehr und sind damit hoheitlicher Natur. Ob sie zwingend notwendig sind, ist verwaltungsgerichtlich nur begrenzt nachprüfbar. Mit Art. 87 a Abs. 1 Satz 1 GG, wonach der Bund Streitkräfte zur Verteidigung aufstellt, hat der Verfassungsgeber zugleich eine Grundentscheidung für die militärische Landesverteidigung getroffen. Welche Maßnahmen zur Konkretisierung dieses Verfassungsauftrages erforderlich sind, haben nach der gewaltenteilenden Verfassungsordnung des Grundgesetzes der Gesetzgeber und die für das Verteidigungswesen zuständigen Organe des Bundes zu entscheiden. Dabei handeln sie weitgehend nach politischen Erwägungen und in eigener Verantwortung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1994 - 11 C 18/93 -, BVerwGE 97, 203). Damit steht der Bundeswehr bei der Entscheidung, was zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Verteidigungsaufgaben zwingend notwendig ist, ein verteidigungspolitischer Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1994 - a.a.O. -) und ist es den militärischen Überlegungen zu überlassen, wann und in welchem Umfang ein Tiefflugbetrieb im Einzelfall nach Maßgabe der konkreten Verhältnisse durchgeführt wird. Dass die Einsatzfähigkeit des militärischen Flugbetriebes auch in Friedenszeiten nicht der Beurteilung ziviler Behörden zu überlassen ist, liegt auf der Hand (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.5.1987 - 4 B 79/87 -; Beschluss vom 6.8.1993 - 11 B 36/93 -, NJW 1994, 535). Der der Bundeswehr bei der nach § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG zu treffenden Entscheidung eingeräumte Beurteilungsspielraum, wann und in welchem Umfang militärische Tiefflüge durchgeführt werden, kann im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt dahingehend geprüft werden, ob die zuständige Stelle der Bundeswehr bei der nach § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG zu treffenden Entscheidung von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, den durch § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG bestimmten Rahmen erkannt, sich von sachgerechten Erwägungen hat leiten lassen und ob sie die zivilen Interessen einschließlich der Lärmschutzinteressen in die gebotene Abwägung eingestellt und nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1994 - a.a.O. -).
24 
Dieser verteidigungspolitische Beurteilungsspielraum ist vorliegend bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit der streitgegenständliche Hubschraubertiefflugübungsstrecke der Heeresflieger Niederstetten im Bereich „Ameisenberg“ zwischen den Ortschaften Rengershausen und Hartel zu beachten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es zur Festlegung der Strecke keines Verwaltungsverfahrens im Sinne von § 9 VwVfG und damit - entgegen der Auffassung der Klägerin - erst Recht nicht der Festlegung durch eine Rechtsverordnung bedurfte. Es gibt keine Rechtsnorm, die ein solches Verfahren vorschreiben würde. § 6 Abs. 4 LuftVO ist für militärische Tiefflüge nicht einschlägig. „Flüge zu besonderen Zwecken“ im Sinne dieser Bestimmung sind beispielsweise Vermessungsflüge, Flüge für Schädlingsbekämpfung und Bildflüge, nicht aber militärische Tiefflüge. Außerdem dispensiert § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG die Bundeswehr unter den dort genannten Voraussetzungen unmittelbar von der Pflicht zur Beachtung des § 6 Abs. 1 LuftVO, so dass es einer (zusätzlichen) Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 4 LuftVO - sofern man militärische Flugzeuge dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift überhaupt unterwirft - nicht bedarf. Ein besonderes Verwaltungsverfahren ist auch nicht etwa aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit geboten: Tieffluggebiete beruhen auf jederzeit änderbaren innerdienstlichen militärischen Weisungen, die betroffene Bürger und Gemeinden z.B. im Wege einer Unterlassungsklage einer gerichtlichen Prüfung zuführen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1994 - a.a.O.-).
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Dabei hat die Streckenfestlegung nicht notwendig durch den Bundesminister der Verteidigung selbst zu erfolgen. Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 LuftVG werden die Verwaltungszuständigkeiten auf Grund des Luftverkehrsgesetzes für den Dienstbereich der Bundeswehr durch Dienststellen der Bundeswehr nach Bestimmungen des Bundesministers der Verteidigung vorgenommen. In Umsetzung dieser Ermächtigung bestimmt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift „Flugbetriebsordnung für die Bundeswehr“ - ZDv 19/2 - des Bundesministeriums der Verteidigung, dass auf der Grundlage dieser Dienstvorschrift erforderliche Ausführungsbestimmungen und ergänzende Regelungen u.a. in Besonderen Anweisungen für den Flugbetrieb - BesAnFb - und in den Flugbetriebshandbüchern - FBH - erfolgen. In Anwendung dieser Vorschriften legt jeder Hubschrauberverband seine Tiefflugübungsstrecken selbständig fest.
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Da die geplante Windkraftanlage nur einen Abstand von etwa 1 km zur Mittelachse einer vom Hubschrauberverband Niederstetten eingerichteten und seit etwa 40 Jahren betriebenen Nachttiefflugübungsstrecke einhält, stehen dem Vorhaben vorliegend Belange der Landesverteidigung entgegen. Zur grundsätzlichen Notwendigkeit der betroffenen Tiefflugübungsstrecke und zu den Auswirkungen der geplanten Windkraftanlage auf die Nutzbarkeit der Tiefflugübungsstrecke hat die Wehrbereichsverwaltung Süd mit Schreiben vom 10.10.2002 und 2.3.2005 eingehend Stellung genommen und ihre Einwände in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat weiter erläutert. Dabei wurde in der mündlichen Verhandlung insbesondere darauf hingewiesen, dass der streitgegenständliche Streckenabschnitt in einem Geländeeinschnitt liegt, der zum Ende hin ansteigt. Dieser Streckenabschnitt, der von den Hubschrauberpiloten im Tiefflug mit einer Geschwindigkeit von etwa 180 km/h beflogen werde, sei insbesondere nachts kritisch. Nach den Vorschriften sei bei allen Übungsstrecken und an allen Punkten grundsätzlich ein Sicherheitskorridor von beidseits 1,5 km freizuhalten. Hierauf vertrauten die Piloten. Dieser Abstand sei notwendig, damit ein Pilot im Falle eines Flugfehlers die Möglichkeit habe, gefahrlos umzudrehen. Gerade im streitgegenständlichen Abschnitt sei vor allem im Winter mit überraschenden und nicht vorhersehbaren Wetterlagen zu rechnen. Ein plötzlicher Nebeleinbruch könne bei den Piloten zu einem Orientierungsverlust führen. In diesem Falle müsse der Pilot aus der Tiefflugübung „aussteigen“. Dies bedeute, dass er nachts seine Bildverstärkerbrille absetze und seine Maschine umgehend mit unverminderter Geschwindigkeit hochziehe bis er auf dem Radar erscheine und die bodenseitige Kontrolle übernommen werden könne. Während dieses Anstiegs im unkontrollierten Luftraum befinde sich der Pilot in einer Luftnotlage, da er nichts sehen könne. Dies sei eine besonders kritische Phase, bei der häufig Hektik im Cockpit entstehe und die Maschine auch seitlich abdriften könne. Noch kritischer sei ein „Ausstieg“ während des Fliegens im Schwarm (mit 2 bis 3 Fahrzeugen), da sich die Maschinen in diesem Fall beim Aufsteigen aus Sicherheitsgründen zugleich separieren, also in verschiedene Richtungen fliegen müssten. Bei Berücksichtigung dieser Ausführungen und des gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraums ist davon auszugehen, dass die geplante Windkraftanlage für die die Tiefflugübungsstrecke nutzenden militärischen Luftfahrzeuge insbesondere nachts ein nicht unerhebliches Hindernis und damit ein zusätzliches für die Bundeswehr nicht hinnehmbares Sicherheitsrisiko darstellt bei der Benutzung der von ihr zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Übungsstrecke.
27 
Den nachvollziehbaren Erwägungen der Wehrbereichsverwaltung kann vorliegend nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass die Windkraftanlage in einer Entfernung von etwa 1 km von der Mittelachse der im Tal verlaufenden Tiefflugübungsstrecke auf einer Anhöhe errichtet werden soll. Auf Grund des dargelegten verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraums obliegt der Bundeswehr die Beurteilung der Auswirkungen der geplanten Windkraftanlage auf die militärische Nutzbarkeit ihrer Tiefflugübungsstrecke. Dass der Bundeswehr in diesem Zusammenhang ein der gerichtlichen Kontrolle unterliegender Fehler unterlaufen ist, ist nicht ersichtlich. Nach den Darlegungen der Wehrbereichsverwaltung ist bei Tiefflugübungen mit Abweichungen von bis zu 1 km zu rechnen. Dies erscheint plausibel, zumal die Übungsstrecke nach den Angaben der Wehrbereichsverwaltung nicht stur auf der Mittelachse des festgelegten Flugkorridors beflogen und nicht nur von erfahrenen Hubschrauberführern, sondern auch von Flugschülern genutzt wird, deren Aufmerksamkeit bereits durch die neue Situation des nächtlichen Fliegens mit Bildverstärkerbrillen stark gefordert wird. Dementsprechend sieht das vom General der Heeresflieger herausgegebene Flugbetriebshandbuch Heer vor, dass mit BIV-Brillen beflogene Nachttiefflugstrecken mit einer Breite bis zu 3 km - was Abweichungen von bis zu 1,5 km von der Mittelachse ermöglicht - auszuweisen sind (vgl. Nr. 1229/1 des FBH Heer). Auch der Umstand, dass die Windkraftanlage auf einer Anhöhe errichtet werden soll, während die Mittelachse der Tiefflugstrecke in einem Tal liegt, führt vorliegend nicht zu einer signifikanten Verringerung des Kollisionsrisikos, da sich beim Tiefflug das Flugverhalten nach der Geländetopographie richtet, bei ansteigendem Gelände mithin automatisch die Flughöhe entsprechend anzupassen ist.
28 
Das Gefährdungspotential kann nach den Angaben der Wehrbereichsverwaltung auch nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen an der Windkraftanlage ausgeschlossen werden. Insoweit hat die Wehrbereichsverwaltung nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass bei Nachttiefflügen etwaige Markierungen an den Flügelspitzen in roter bzw. oranger Signalfarbe aufgrund des „grün-in-grün-Bildes“ der Bildverstärkerbrillen keinerlei Schutzwirkung hätten. Auch erscheint plausibel, dass ein Leuchtfeuer auf der Gondel bzw. an den Flügelspitzen auf Grund der extremen Lichtempfindlichkeit der Bildverstärkerbrillen sich eher negativ auswirken würde.
29 
Eine andere Beurteilung ergibt sich vorliegend auch nicht bei Berücksichtigung der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbildaufnahmen, die von einem zivilen Helikopter-Piloten-Ausbilder aufgenommen worden sind, der die Route nachgeflogen ist. Diese Bilder sind schon deshalb wenig aussagekräftig, weil sie bei Tag und aus sehr viel größerer als der Tiefflughöhe aufgenommen worden sind. Im Übrigen ergibt sich aus den Bildern, dass insbesondere der vom Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angesprochene Funkturm, der sich etwa auf halber Strecke zwischen dem geplanten Standort der Windkraftanlage und der Mittelachse der Tiefflugübungsstrecke befindet, hinsichtlich des Gefährdungspotentials nicht vergleichbar ist. Denn dieser - in den Karten der Beigeladenen als Hindernis eingetragene - Turm hat nur eine Höhe von 125 Fuß (= 40 m) und liegt zudem in einem Waldstück. Demgegenüber ist die Windkraftanlage im freien Gelände geplant und soll einschließlich Rotorblätter eine Höhe von 140 m aufweisen. Damit handelt es sich zwar auch bezüglich des innerhalb des Sicherheitskorridors gelegenen Turms um ein Hindernis, das beim Tiefflug aber grundsätzlich berücksichtigt werden kann und insbesondere bei den von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung geschilderten Luftnotlagen zu keinem erhöhten Risiko führt, da bereits ein leichtes Aufsteigen der Maschine reicht, um den Turm gefahrlos zu überfliegen. Demgegenüber besteht bei der geplanten Windkraftanlage aufgrund ihrer Höhe gerade in diesen von den Piloten nicht kontrollierbaren Fällen die Gefahr einer Kollision mit erheblichen Personen- und Sachschäden. Soweit der Ehemann der Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass die Bundeswehrverwaltung in vergleichbaren Fällen nicht auf der Einhaltung eines Sicherheitskorridors von beidseits 1,5 km bestanden habe, konnte er dies in der mündlichen Verhandlung nicht näher belegen. Insbesondere hat die Wehrbereichsverwaltung auch bezüglich der auf der Gemarkung Hachtel geplanten Anlagen ausweislich der Akten wegen der Nachttiefflugübungsstrecke Bedenken erhoben. Soweit der Ehemann der Klägerin hierzu in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt hat, er habe den Standort einer Anlage darauf hin leicht verschoben, worauf von der Wehrbereichsverwaltung keine Bedenken mehr erhoben worden seien, konnte er auch dies nicht näher belegen. Im Übrigen ist die betreffende Anlage letztlich auch nicht zur Ausführung gekommen und hat die Klägerin ihren Antrag zwischenzeitlich zurückgezogen. Soweit weiter darauf hingewiesen wurde, dass auch in Stachenhausen eine Anlage innerhalb des Sicherheitskorridors genehmigt worden sei, hat die Wehrbereichsverwaltung hiergegen nach ihrem unwidersprochenen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung Einwände erhoben, die von der Baurechtsbehörde aber offensichtlich nicht für hinreichend gewichtig gehalten worden sind. Dies führt indessen nicht dazu, dass der Sicherheitskorridor nunmehr auch an allen anderen Standorten obsolet geworden ist. Dies gilt am streitgegenständlichen Standort umso mehr als dort nach den glaubhaften Bekundungen der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung besondere Wetterverhältnisse herrschen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Hubschrauberpiloten nach den Ausführungen der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung an anderen Stelle Hochspannungsleitungen unterfliegen. Denn hierbei handelt es sich ausweislich ihrer weiteren Ausführungen um besondere Manöver, die nur bei entsprechender Sicht und zudem mit sehr geringer Geschwindigkeit und höchster Aufmerksamkeit geflogen werden und schon von daher mit dem normalem Gelände-Tiefflug nicht zu vergleichen sind.
30 
Bei dieser Sachlage besteht auch keine Veranlassung, dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag nachzugehen und durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären, „dass die geplante Windkraftanlage kein relevantes Hindernis ist, das das Fliegen auf der Tiefflugstrecke behindert“. Dass die geplante Anlage die bestehende Tiefflugübungsstrecke „behindert“, wurde vom Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung im Grundsatz selbst eingeräumt und der Senat kann diesen Sachverhalt im Übrigen auf der Grundlage der sachverständigen Ausführungen der beiden in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreter des Heeresverbandes Niederstetten aus eigener Sachkunde beurteilen. Inwieweit es sich hierbei zugleich um ein „relevantes“ Hindernis handelt, obliegt nach den obigen Ausführungen primär der Beurteilung durch die Bundeswehr und ist auf Grund des ihr eingeräumten verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraums im gerichtlichen Verfahren einer Klärung durch Sachverständigengutachten grundsätzlich nicht zugänglich, zumal vorliegend weder ersichtlich noch von der Klägerin schlüssig dargelegt worden ist, dass die Bundeswehr von dem ihr eingeräumten Beurteilungsspielraum keinen ordnungsgemäßen Gebrauch gemacht hat.
31 
Auf Grund der von der Wehrbereichsverwaltung bereits schriftsätzlich dargestellten Notwendigkeit der betroffenen Tiefflugübungsstrecke zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages und der in der mündlichen Verhandlung weiter erläuterten Auswirkungen der geplanten Anlage auf die Nutzbarkeit der Strecke kommt dem öffentlichen Belang der Landesverteidigung vorliegend ein erhebliches Gewicht zu. Dies hat zur Folge, dass bei der vorzunehmenden nachvollziehenden Abwägung das öffentliche Interesse der Landesverteidigung an einer auch künftig ungestörten Nutzung des betroffenen Streckenabschnitts ohne das zusätzliche Sicherheitsrisiko einer Windkraftanlage innerhalb des für erforderlich erachteten Flugkorridors das private Interesse der Klägerin, die geplante Anlage gerade an diesem Standort errichten zu dürfen, überwiegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Falle einer Kollision mit erheblichen Personen- und Sachschäden zu rechnen wäre, Tiefflugübungen aufgrund des Überflugverbotes über bewohnte Gebiete ebenfalls nur im Außenbereich verwirklicht werden können und es sich bei der betroffenen Hubschrauber-Tiefflugübungsstrecke um eine seit Jahrzehnten von den Heeresfliegern Niederstetten zu militärischen Ausbildungs- und Übungsmöglichkeiten genutzte Strecke handelt. Bei dieser Sachlage ist das private Nutzungsinteresse weniger schutzwürdig als das öffentliche Interesse der Beigeladenen, zumal die Klägerin lediglich Pächterin des seit vielen Jahren durch die Tiefflugübungsstrecke in unmittelbarer Nachbarschaft (mit-) geprägten Baugrundstücks ist. Über diese Situationsvorbelastung des Grundstücks und dessen Bebaubarkeit hätte sich die Klägerin vor Abschluss des Pachtvertrages informieren können.
32 
Scheitert das Vorhaben nach all dem bereits an den Belangen der Landesverteidigung kann dahinstehen, ob ihm in planungsrechtlicher Hinsicht möglicherweise weitere öffentliche Belange entgegenstehen. Keiner Entscheidung bedarf auch, ob das Vorhaben in bauordnungsrechtlicher Hinsicht zulässig ist. Werden in einem Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids - wie vorliegend - mehrere Fragen zur Klärung gestellt, kommt als Minus die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids hinsichtlich eines Teils der aufgeworfenen Fragen nur in Betracht, soweit der Antragsteller ein Interesse an einem solchermaßen beschränkten Bauvorbescheid hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 3.11.2003 - 3 S 439/03 -, BRS 66 Nr. 80). Hiervon ist vorliegend angesichts der nicht überwindbaren planungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens nicht auszugehen.
33 
2. Da die Klägerin nach den vorstehenden Ausführungen bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde keinen Anspruch auf den von ihr begehrten Bauvorbescheid hatte, hat auch ihr Hilfsantrag keinen Erfolg.
34 
3. Soweit die Klägerin sich gegen die mit der Ablehnung verbundene Festsetzung einer Gebühr wendet, ist die Klage ebenfalls unbegründet, da auch die Gebührenfestsetzung rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
35 
Maßgebend ist insoweit - wie regelmäßig auch sonst bei Anfechtungsklagen - für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Damit findet auf die Gebührenfestsetzung § 47 Abs. 4 LBO vom 8.8.1995 (GBl S. 617), in der Fassung des Gesetzes vom 29.10.2003 (GBl S. 810) Anwendung. Danach gelten für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die den Gemeinden übertragenen Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde die für die staatlichen Behörden maßgebenden Vorschriften. Mithin richtet sich die Gebührenerhebung nach §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1, 8 und 11 Abs. 1 Satz 1 Landesgebührengesetz vom 21.3.1961, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.6.1998 (GBl S. 358) - LGebG a.F. - i.V.m. § 1 der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Gebührensätze für Amtshandlungen der staatlichen Behörden vom 28.6.1993 (GBl S. 381), in der Fassung vom 1.12.2003 (GBl S. 727) - GebVO - und den Ziffern 11.7.1 und 2.1 des der GebVO als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses - GebVerz -. Nach Ziff. 11.7.1 des Gebührenverzeichnis beträgt die Gebühr bei der Erteilung eines Bauvorbescheides, wenn mit der Prüfung von Bauzeichnungen verbunden, 1 vom Tausend der Baukosten, mindestens 60 DM. Wird - wie vorliegend - ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung nicht ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird nach § 11 Abs. 1 Satz 1 LGebG a.F. i.V.m. Ziff. 2.1 des GebVerz 1/10 bis zum vollen Betrag der Gebühr, mindestens 3 DM, erhoben. Innerhalb dieses Gebührenrahmens bemisst sich die Höhe der Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand, nach der Bedeutung des Gegenstandes, nach dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse für den Gebührenschuldner sowie nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen (vgl. § 8 LGebG a.F.).
36 
In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend die im Ermessenswege in Ansatz gebrachte 10/10-Gebühr nicht zu beanstanden. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen werden. Das Verwaltungsgericht ist insbesondere zu Recht davon ausgegangen, dass sich der im Bauvorbescheidsverfahren von der Baugenehmigungsbehörde getätigte Verwaltungsaufwand, insbesondere im Zusammenhang mit der Anhörung der berührten Stellen, nicht wesentlich von dem Verwaltungsaufwand in einem mit einem positiven Bauvorbescheid endenden Verfahren unterschieden hat und dieser Verwaltungsaufwand einen Ansatz im oberen Bereich innerhalb des Gebührenrahmens rechtfertigt. Der Einwand der Klägerin, es seien zeitgleich Stellungnahmen für mehrere Windkraftanlagen eingeholt worden, zwingt zu keiner anderen Beurteilung, zumal die beteiligten Stellen hinsichtlich der verschiedenen Anlagen durchaus unterschiedliche Angaben gemacht haben mit der Folge, dass in jedem Verfahren eine eigenständige Auswertung der die jeweilige Anlage betreffenden Aussagen durch die Baurechtsbehörde erfolgen musste. Die Gebühr war vorliegend auch nicht im Hinblick auf die bereits bei der Ermittlung des Gebührenrahmens berücksichtigten Baukosten zu reduzieren, da nach der gesetzlichen Regelung die Gebühr innerhalb des durch die Baukosten bestimmten Gebührenrahmens anhand der Kriterien des § 8 LGebG zu bemessen ist.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es vorliegend der Billigkeit, der Klägerin nicht auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzulegen, nachdem diese sich im Berufungsverfahren nicht durch Stellung eines eigenen Antrags am Kostenrisiko beteiligt hat.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
39 
Beschluss
40 
vom 16. Mai 2006
41 
Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 und 2 GKG a.F./§ 52 Abs. 1 und 3 GKG n.F. jeweils i.V.m § 5 ZPO unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgericht für beide Instanzen auf 77.770,48 EUR festgesetzt. Dabei legt der Senat hinsichtlich der Bauvorbescheids 7,5 % der geschätzten Herstellungskosten (7,5 % von 1.023.000 EUR = 76.725 EUR, vgl. Ziff. 9.1.8 und 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004) und hinsichtlich der Gebührenfestsetzung den Gesamtbetrag der im Ganzen angefochtenen Gebühr (= 1.048,48 EUR) zu Grunde.
42 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere genügt sie den Formerfordernissen des § 124 a Abs. 2 und 3 VwGO. Sie ist aber sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag nicht begründet.
15 
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten vom 14.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25.5.2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO).
16 
Durch einen Bauvorbescheid können bereits vor Einreichung eines förmlichen Baugesuchs nach § 57 LBO einzelne Fragen abgeklärt werden. Dabei besteht trotz der Formulierung in § 57 Abs. 1 LBO, der Bauvorbescheid „könne“ erteilt werden, durch den Verweis in § 57 Abs. 2 LBO auf § 58 Abs. 1 LBO ein Rechtsanspruch, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften den zur Klärung gestellten Fragen nicht entgegenstehen (vgl. Sauter, LBO Bad.-Württ., 3. Aufl., Stand April 2001, § 57 RdNr. 7). Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist - wie regelmäßig auch sonst bei Verpflichtungsbegehren -der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Vorliegend begehrt die Klägerin durch die Erteilung eines Bauvorbescheids die Klärung sowohl der bauplanungs- als auch der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit ihres Vorhabens, mithin dessen Zulässigkeit „überhaupt“ (zu dieser Möglichkeit vgl. Sauter, LBO, § 57 RdNr. 6 m.w.N.).
17 
Diesem Begehren steht nicht entgegen, dass seit dem 1.7.2005 Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von - wie vorliegend - mehr als 50 m einer immissionsrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG bedürfen (vgl. §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m der Anlage Nr. 1.6, Spalte 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchVO - i.d.F. der Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.6.2005, BGBl I, 1687), die nach § 13 BImSchG die baurechtliche Prüfung und Genehmigung des Vorhabens mit einschließt. Denn aufgrund der Übergangsregelung in § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG können Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung, die vor dem 1.7.2005 rechtshängig geworden sind, nach altem Genehmigungsverfahrensrecht (danach bedurften nur Windfarmen mit mindestens 3 Windkraftanlagen einer immissionsrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren) abgeschlossen werden mit der Folge, dass eine in Anwendung dieser Vorschriften zu erteilende Baugenehmigung als immissionsschutzrechtliche Genehmigung fortgilt (vgl. § 67 Abs. 9 Satz 3 2. HS i.V.m. Satz 1 BImSchG). Diese Vorschrift gilt nach Sinn und Zweck der Übergangsregelung nicht nur für Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung, sondern auch für Klagen auf Erteilung eines Bauvorbescheids (vgl. Wustlich, NVwZ 2005, 996), zumal auch das Immissionsschutzrecht in § 9 BImSchG die Möglichkeit kennt, einzelne Genehmigungsvoraussetzungen vorab verbindlich klären zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil von 30.6.2004 - 4 C 9/03 -, NVwZ 2004, 1235).
18 
Dem begehrten Bauvorbescheid steht aber entgegen, dass das Vorhaben der Klägerin in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht zulässig ist. Dies richtet sich vorliegend nach § 35 BauGB. Danach ist die Errichtung einer Windkraftanlage als nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiertes Außenbereichsvorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Vorliegend stehen dem Vorhaben öffentliche Belange entgegen.
19 
Mit § 35 Abs. 1 BauGB hat der Gesetzgeber keine Entscheidung über den konkreten Standort der von ihm im Außenbereich für zulässig erklärten Vorhaben getroffen, sondern hat ihre Zulässigkeit der im bauaufsichtlichen Verfahren vorzunehmenden Prüfung unterworfen, ob im Einzelfall öffentliche Belange entgegenstehen. Denn auch für privilegierte Vorhaben gilt das Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.5.1988 - 4 C 22.87 -, BVerwGE 79, 318). Einen Beispielskatalog möglicherweise entgegenstehender Belange enthält § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die dortige Aufzählung ist aber nicht abschließend. Unter den unbestimmten Rechtsbegriff der öffentlichen Belange fallen vielmehr alle Gesichtspunkte, die für das Bauen im Außenbereich irgendwie rechtserheblich sein können. Neben den in § 35 Abs. 3 BauGB aufgeführten öffentlichen Belangen sind daher auch andere öffentliche Belange rechtserheblich, sofern sie in einer konkreten Beziehung zur städtebaulichen Ordnung stehen und von dem in § 1 BauGB einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vorgegebenen Leitgedanken unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse mit umfasst sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.1964 - I C 30.62 -, BVerwGE 18, 247). Privilegierte Vorhaben sind im Außenbereich nur dann planungsrechtlich unzulässig, wenn ihnen öffentlich-rechtliche Belange entgegenstehen, während sonstige Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB schon dann nicht zugelassen werden, wenn öffentlich-rechtliche Belange beeinträchtigt werden. Die Privilegierung bewirkt damit ein erheblich stärkeres Durchsetzungsvermögen gegenüber den von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belangen. Bei der Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der Verwirklichung eines Vorhabens und den öffentlichen Belangen ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber den nach § 35 Abs. 1 BauGB bevorrechtigten Vorhaben ein besonderes Gewicht beigemessen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.5.1988 - a.a.O. -), in dem er sie in planähnlicher Weise dem Außenbereich zugewiesen und durch die Privilegierung zum Ausdruck gebracht hat, dass sie dort in der Regel, d.h. vorbehaltlich einer näheren Standortbestimmung, zulässig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.1.1984 - 4 C 43.81 -, BVerwGE 68, 311; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.5.2003 - 5 S 1181/02 -).
20 
Ob öffentliche Belange einem privilegierten Vorhaben entgegenstehen, hat die Behörde innerhalb einer die gesetzliche Wertung für den konkreten Einzelfall nachvollziehenden Abwägung zu ermitteln. Dabei sind die öffentlichen Belange je nach ihrem Gewicht und dem Grad ihrer nachteiligen Betroffenheit einerseits und das kraft der gesetzlichen Privilegierung gesteigert durchsetzungsfähige Privatinteresse an der Verwirklichung des Vorhabens andererseits einander gegenüberzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.1.2005 - 4 C 5/04 -, NVwZ 2005, 578). Bei dieser im Unterschied zur multipolaren planerischen Abwägung durch eine zweiseitige Interessenbewertung gekennzeichneten Entscheidungsstruktur steht der Behörde kein Ermessensspielraum zu. Die „nachvollziehende Abwägung“ ist vielmehr gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2001 - 4 C 3.01 -, DVBl. 2002, 706).
21 
In diesem Sinne können auch Belange der Verteidigung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 10 BauGB) einem privilegierten Vorhaben entgegenstehen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass auch Tiefflugübungsstrecken den Zwecken der Landesverteidigung dienen und ihre uneingeschränkte und sichere Benutzbarkeit als schutzwürdiger Belang einzustufen ist, da der Auftrag der Landesverteidigung auch das Gebot umfasst, in ausreichendem Maß Ausbildungs- und Übungsstrecken für die Luftverteidigungskräfte zur Verfügung zu stellen und zu erhalten.
22 
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es unschädlich, dass die streitgegenständliche Hubschrauber-Tiefflugübungsstrecke der Heeresflieger Niederstetten nicht durch Rechtsverordnung des Bundesministers der Verteidigung festgelegt worden ist. Rechtsgrundlage für die Durchführung militärischer Tiefflüge durch die Bundeswehr ist § 30 Abs. 1 LuftVG. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 LuftVG darf die Bundeswehr von den Vorschriften der §§ 1 bis 32 b LuftVG - ausgenommen die §§ 12, 13 und 15 bis 19 LuftVG - und den zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften abweichen, soweit dies zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Von den Vorschriften über das Verhalten im Luftraum darf gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG nur abgewichen werden, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwendig ist. Zu den zur Durchführung des Luftverkehrsgesetzes erlassenen Vorschriften im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 LuftVG gehört auch die Luftverkehrsordnung vom 10.8.1963 (BGBl. I, S. 652) i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.3.1999 (BGBl. I, S. 580), zuletzt geändert durch Art. 132 des Gesetzes vom 21.6.2005 (BGBl. I, S. 1818). § 6 LuftVO enthält Bestimmungen über die Sicherheitsmindesthöhe. Darunter ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 LuftVO die Höhe zu verstehen, bei der weder eine unnötige Lärmbelästigung im Sinne von § 1 Abs. 2 LuftVO noch im Falle einer Notlandung eine unnötige Gefährdung von Personen und Sachen zu befürchten ist. Die Sicherheitsmindesthöhe beträgt über Städten, anderen dicht besiedelten Gebieten und Menschenansammlungen mindestens 300 m über dem höchsten Hindernis in einem Umkreis von 600 m, in allen übrigen Fällen 150 m über Grund oder Wasser. Sie darf - von dem in § 6 Abs. 1 Satz 3 LuftVO geregelten Sonderfall der Segelflugzeuge, Hängegleiter und Gleitsegler abgesehen - gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 LuftVO nur unterschritten werden, soweit es bei Start und Landung notwendig ist. Ob bei militärischen Flügen von der Sicherheitsmindesthöhe des § 6 Abs. 1 Satz 2 LuftVO abgewichen werden darf, ist nach § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG zu beurteilen. Denn der die Sicherheitsmindesthöhe regelnde § 6 LuftVO ist eine Vorschrift über das Verhalten im Luftraum in Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG; er gebietet den Luftverkehrsteilnehmern ein bestimmtes Verhalten, nämlich die Einhaltung gewisser Flughöhen. An dieser Einordnung des § 6 LuftVO kann dessen Zweck, der auf die Vermeidung von unnötigen Lärmbelästigungen und von Gefahren bei Notlandungen gerichtet ist, nichts ändern.
23 
Nach § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG darf - wie dargelegt - von den Vorschriften über das Verhalten im Luftraum - und damit auch von § 6 LuftVO - nur abgewichen werden, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwendig ist. Dies ist vorliegend vor dem Hintergrund des rechtlichen Prüfungsrahmens zu bejahen. Tiefflüge dienen dem Verteidigungsauftrag der Bundeswehr und sind damit hoheitlicher Natur. Ob sie zwingend notwendig sind, ist verwaltungsgerichtlich nur begrenzt nachprüfbar. Mit Art. 87 a Abs. 1 Satz 1 GG, wonach der Bund Streitkräfte zur Verteidigung aufstellt, hat der Verfassungsgeber zugleich eine Grundentscheidung für die militärische Landesverteidigung getroffen. Welche Maßnahmen zur Konkretisierung dieses Verfassungsauftrages erforderlich sind, haben nach der gewaltenteilenden Verfassungsordnung des Grundgesetzes der Gesetzgeber und die für das Verteidigungswesen zuständigen Organe des Bundes zu entscheiden. Dabei handeln sie weitgehend nach politischen Erwägungen und in eigener Verantwortung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1994 - 11 C 18/93 -, BVerwGE 97, 203). Damit steht der Bundeswehr bei der Entscheidung, was zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Verteidigungsaufgaben zwingend notwendig ist, ein verteidigungspolitischer Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1994 - a.a.O. -) und ist es den militärischen Überlegungen zu überlassen, wann und in welchem Umfang ein Tiefflugbetrieb im Einzelfall nach Maßgabe der konkreten Verhältnisse durchgeführt wird. Dass die Einsatzfähigkeit des militärischen Flugbetriebes auch in Friedenszeiten nicht der Beurteilung ziviler Behörden zu überlassen ist, liegt auf der Hand (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.5.1987 - 4 B 79/87 -; Beschluss vom 6.8.1993 - 11 B 36/93 -, NJW 1994, 535). Der der Bundeswehr bei der nach § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG zu treffenden Entscheidung eingeräumte Beurteilungsspielraum, wann und in welchem Umfang militärische Tiefflüge durchgeführt werden, kann im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt dahingehend geprüft werden, ob die zuständige Stelle der Bundeswehr bei der nach § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG zu treffenden Entscheidung von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, den durch § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG bestimmten Rahmen erkannt, sich von sachgerechten Erwägungen hat leiten lassen und ob sie die zivilen Interessen einschließlich der Lärmschutzinteressen in die gebotene Abwägung eingestellt und nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1994 - a.a.O. -).
24 
Dieser verteidigungspolitische Beurteilungsspielraum ist vorliegend bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit der streitgegenständliche Hubschraubertiefflugübungsstrecke der Heeresflieger Niederstetten im Bereich „Ameisenberg“ zwischen den Ortschaften Rengershausen und Hartel zu beachten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es zur Festlegung der Strecke keines Verwaltungsverfahrens im Sinne von § 9 VwVfG und damit - entgegen der Auffassung der Klägerin - erst Recht nicht der Festlegung durch eine Rechtsverordnung bedurfte. Es gibt keine Rechtsnorm, die ein solches Verfahren vorschreiben würde. § 6 Abs. 4 LuftVO ist für militärische Tiefflüge nicht einschlägig. „Flüge zu besonderen Zwecken“ im Sinne dieser Bestimmung sind beispielsweise Vermessungsflüge, Flüge für Schädlingsbekämpfung und Bildflüge, nicht aber militärische Tiefflüge. Außerdem dispensiert § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG die Bundeswehr unter den dort genannten Voraussetzungen unmittelbar von der Pflicht zur Beachtung des § 6 Abs. 1 LuftVO, so dass es einer (zusätzlichen) Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 4 LuftVO - sofern man militärische Flugzeuge dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift überhaupt unterwirft - nicht bedarf. Ein besonderes Verwaltungsverfahren ist auch nicht etwa aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit geboten: Tieffluggebiete beruhen auf jederzeit änderbaren innerdienstlichen militärischen Weisungen, die betroffene Bürger und Gemeinden z.B. im Wege einer Unterlassungsklage einer gerichtlichen Prüfung zuführen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1994 - a.a.O.-).
25 
Dabei hat die Streckenfestlegung nicht notwendig durch den Bundesminister der Verteidigung selbst zu erfolgen. Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 LuftVG werden die Verwaltungszuständigkeiten auf Grund des Luftverkehrsgesetzes für den Dienstbereich der Bundeswehr durch Dienststellen der Bundeswehr nach Bestimmungen des Bundesministers der Verteidigung vorgenommen. In Umsetzung dieser Ermächtigung bestimmt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift „Flugbetriebsordnung für die Bundeswehr“ - ZDv 19/2 - des Bundesministeriums der Verteidigung, dass auf der Grundlage dieser Dienstvorschrift erforderliche Ausführungsbestimmungen und ergänzende Regelungen u.a. in Besonderen Anweisungen für den Flugbetrieb - BesAnFb - und in den Flugbetriebshandbüchern - FBH - erfolgen. In Anwendung dieser Vorschriften legt jeder Hubschrauberverband seine Tiefflugübungsstrecken selbständig fest.
26 
Da die geplante Windkraftanlage nur einen Abstand von etwa 1 km zur Mittelachse einer vom Hubschrauberverband Niederstetten eingerichteten und seit etwa 40 Jahren betriebenen Nachttiefflugübungsstrecke einhält, stehen dem Vorhaben vorliegend Belange der Landesverteidigung entgegen. Zur grundsätzlichen Notwendigkeit der betroffenen Tiefflugübungsstrecke und zu den Auswirkungen der geplanten Windkraftanlage auf die Nutzbarkeit der Tiefflugübungsstrecke hat die Wehrbereichsverwaltung Süd mit Schreiben vom 10.10.2002 und 2.3.2005 eingehend Stellung genommen und ihre Einwände in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat weiter erläutert. Dabei wurde in der mündlichen Verhandlung insbesondere darauf hingewiesen, dass der streitgegenständliche Streckenabschnitt in einem Geländeeinschnitt liegt, der zum Ende hin ansteigt. Dieser Streckenabschnitt, der von den Hubschrauberpiloten im Tiefflug mit einer Geschwindigkeit von etwa 180 km/h beflogen werde, sei insbesondere nachts kritisch. Nach den Vorschriften sei bei allen Übungsstrecken und an allen Punkten grundsätzlich ein Sicherheitskorridor von beidseits 1,5 km freizuhalten. Hierauf vertrauten die Piloten. Dieser Abstand sei notwendig, damit ein Pilot im Falle eines Flugfehlers die Möglichkeit habe, gefahrlos umzudrehen. Gerade im streitgegenständlichen Abschnitt sei vor allem im Winter mit überraschenden und nicht vorhersehbaren Wetterlagen zu rechnen. Ein plötzlicher Nebeleinbruch könne bei den Piloten zu einem Orientierungsverlust führen. In diesem Falle müsse der Pilot aus der Tiefflugübung „aussteigen“. Dies bedeute, dass er nachts seine Bildverstärkerbrille absetze und seine Maschine umgehend mit unverminderter Geschwindigkeit hochziehe bis er auf dem Radar erscheine und die bodenseitige Kontrolle übernommen werden könne. Während dieses Anstiegs im unkontrollierten Luftraum befinde sich der Pilot in einer Luftnotlage, da er nichts sehen könne. Dies sei eine besonders kritische Phase, bei der häufig Hektik im Cockpit entstehe und die Maschine auch seitlich abdriften könne. Noch kritischer sei ein „Ausstieg“ während des Fliegens im Schwarm (mit 2 bis 3 Fahrzeugen), da sich die Maschinen in diesem Fall beim Aufsteigen aus Sicherheitsgründen zugleich separieren, also in verschiedene Richtungen fliegen müssten. Bei Berücksichtigung dieser Ausführungen und des gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraums ist davon auszugehen, dass die geplante Windkraftanlage für die die Tiefflugübungsstrecke nutzenden militärischen Luftfahrzeuge insbesondere nachts ein nicht unerhebliches Hindernis und damit ein zusätzliches für die Bundeswehr nicht hinnehmbares Sicherheitsrisiko darstellt bei der Benutzung der von ihr zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Übungsstrecke.
27 
Den nachvollziehbaren Erwägungen der Wehrbereichsverwaltung kann vorliegend nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass die Windkraftanlage in einer Entfernung von etwa 1 km von der Mittelachse der im Tal verlaufenden Tiefflugübungsstrecke auf einer Anhöhe errichtet werden soll. Auf Grund des dargelegten verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraums obliegt der Bundeswehr die Beurteilung der Auswirkungen der geplanten Windkraftanlage auf die militärische Nutzbarkeit ihrer Tiefflugübungsstrecke. Dass der Bundeswehr in diesem Zusammenhang ein der gerichtlichen Kontrolle unterliegender Fehler unterlaufen ist, ist nicht ersichtlich. Nach den Darlegungen der Wehrbereichsverwaltung ist bei Tiefflugübungen mit Abweichungen von bis zu 1 km zu rechnen. Dies erscheint plausibel, zumal die Übungsstrecke nach den Angaben der Wehrbereichsverwaltung nicht stur auf der Mittelachse des festgelegten Flugkorridors beflogen und nicht nur von erfahrenen Hubschrauberführern, sondern auch von Flugschülern genutzt wird, deren Aufmerksamkeit bereits durch die neue Situation des nächtlichen Fliegens mit Bildverstärkerbrillen stark gefordert wird. Dementsprechend sieht das vom General der Heeresflieger herausgegebene Flugbetriebshandbuch Heer vor, dass mit BIV-Brillen beflogene Nachttiefflugstrecken mit einer Breite bis zu 3 km - was Abweichungen von bis zu 1,5 km von der Mittelachse ermöglicht - auszuweisen sind (vgl. Nr. 1229/1 des FBH Heer). Auch der Umstand, dass die Windkraftanlage auf einer Anhöhe errichtet werden soll, während die Mittelachse der Tiefflugstrecke in einem Tal liegt, führt vorliegend nicht zu einer signifikanten Verringerung des Kollisionsrisikos, da sich beim Tiefflug das Flugverhalten nach der Geländetopographie richtet, bei ansteigendem Gelände mithin automatisch die Flughöhe entsprechend anzupassen ist.
28 
Das Gefährdungspotential kann nach den Angaben der Wehrbereichsverwaltung auch nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen an der Windkraftanlage ausgeschlossen werden. Insoweit hat die Wehrbereichsverwaltung nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass bei Nachttiefflügen etwaige Markierungen an den Flügelspitzen in roter bzw. oranger Signalfarbe aufgrund des „grün-in-grün-Bildes“ der Bildverstärkerbrillen keinerlei Schutzwirkung hätten. Auch erscheint plausibel, dass ein Leuchtfeuer auf der Gondel bzw. an den Flügelspitzen auf Grund der extremen Lichtempfindlichkeit der Bildverstärkerbrillen sich eher negativ auswirken würde.
29 
Eine andere Beurteilung ergibt sich vorliegend auch nicht bei Berücksichtigung der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbildaufnahmen, die von einem zivilen Helikopter-Piloten-Ausbilder aufgenommen worden sind, der die Route nachgeflogen ist. Diese Bilder sind schon deshalb wenig aussagekräftig, weil sie bei Tag und aus sehr viel größerer als der Tiefflughöhe aufgenommen worden sind. Im Übrigen ergibt sich aus den Bildern, dass insbesondere der vom Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angesprochene Funkturm, der sich etwa auf halber Strecke zwischen dem geplanten Standort der Windkraftanlage und der Mittelachse der Tiefflugübungsstrecke befindet, hinsichtlich des Gefährdungspotentials nicht vergleichbar ist. Denn dieser - in den Karten der Beigeladenen als Hindernis eingetragene - Turm hat nur eine Höhe von 125 Fuß (= 40 m) und liegt zudem in einem Waldstück. Demgegenüber ist die Windkraftanlage im freien Gelände geplant und soll einschließlich Rotorblätter eine Höhe von 140 m aufweisen. Damit handelt es sich zwar auch bezüglich des innerhalb des Sicherheitskorridors gelegenen Turms um ein Hindernis, das beim Tiefflug aber grundsätzlich berücksichtigt werden kann und insbesondere bei den von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung geschilderten Luftnotlagen zu keinem erhöhten Risiko führt, da bereits ein leichtes Aufsteigen der Maschine reicht, um den Turm gefahrlos zu überfliegen. Demgegenüber besteht bei der geplanten Windkraftanlage aufgrund ihrer Höhe gerade in diesen von den Piloten nicht kontrollierbaren Fällen die Gefahr einer Kollision mit erheblichen Personen- und Sachschäden. Soweit der Ehemann der Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass die Bundeswehrverwaltung in vergleichbaren Fällen nicht auf der Einhaltung eines Sicherheitskorridors von beidseits 1,5 km bestanden habe, konnte er dies in der mündlichen Verhandlung nicht näher belegen. Insbesondere hat die Wehrbereichsverwaltung auch bezüglich der auf der Gemarkung Hachtel geplanten Anlagen ausweislich der Akten wegen der Nachttiefflugübungsstrecke Bedenken erhoben. Soweit der Ehemann der Klägerin hierzu in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt hat, er habe den Standort einer Anlage darauf hin leicht verschoben, worauf von der Wehrbereichsverwaltung keine Bedenken mehr erhoben worden seien, konnte er auch dies nicht näher belegen. Im Übrigen ist die betreffende Anlage letztlich auch nicht zur Ausführung gekommen und hat die Klägerin ihren Antrag zwischenzeitlich zurückgezogen. Soweit weiter darauf hingewiesen wurde, dass auch in Stachenhausen eine Anlage innerhalb des Sicherheitskorridors genehmigt worden sei, hat die Wehrbereichsverwaltung hiergegen nach ihrem unwidersprochenen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung Einwände erhoben, die von der Baurechtsbehörde aber offensichtlich nicht für hinreichend gewichtig gehalten worden sind. Dies führt indessen nicht dazu, dass der Sicherheitskorridor nunmehr auch an allen anderen Standorten obsolet geworden ist. Dies gilt am streitgegenständlichen Standort umso mehr als dort nach den glaubhaften Bekundungen der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung besondere Wetterverhältnisse herrschen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Hubschrauberpiloten nach den Ausführungen der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung an anderen Stelle Hochspannungsleitungen unterfliegen. Denn hierbei handelt es sich ausweislich ihrer weiteren Ausführungen um besondere Manöver, die nur bei entsprechender Sicht und zudem mit sehr geringer Geschwindigkeit und höchster Aufmerksamkeit geflogen werden und schon von daher mit dem normalem Gelände-Tiefflug nicht zu vergleichen sind.
30 
Bei dieser Sachlage besteht auch keine Veranlassung, dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag nachzugehen und durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären, „dass die geplante Windkraftanlage kein relevantes Hindernis ist, das das Fliegen auf der Tiefflugstrecke behindert“. Dass die geplante Anlage die bestehende Tiefflugübungsstrecke „behindert“, wurde vom Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung im Grundsatz selbst eingeräumt und der Senat kann diesen Sachverhalt im Übrigen auf der Grundlage der sachverständigen Ausführungen der beiden in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreter des Heeresverbandes Niederstetten aus eigener Sachkunde beurteilen. Inwieweit es sich hierbei zugleich um ein „relevantes“ Hindernis handelt, obliegt nach den obigen Ausführungen primär der Beurteilung durch die Bundeswehr und ist auf Grund des ihr eingeräumten verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraums im gerichtlichen Verfahren einer Klärung durch Sachverständigengutachten grundsätzlich nicht zugänglich, zumal vorliegend weder ersichtlich noch von der Klägerin schlüssig dargelegt worden ist, dass die Bundeswehr von dem ihr eingeräumten Beurteilungsspielraum keinen ordnungsgemäßen Gebrauch gemacht hat.
31 
Auf Grund der von der Wehrbereichsverwaltung bereits schriftsätzlich dargestellten Notwendigkeit der betroffenen Tiefflugübungsstrecke zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages und der in der mündlichen Verhandlung weiter erläuterten Auswirkungen der geplanten Anlage auf die Nutzbarkeit der Strecke kommt dem öffentlichen Belang der Landesverteidigung vorliegend ein erhebliches Gewicht zu. Dies hat zur Folge, dass bei der vorzunehmenden nachvollziehenden Abwägung das öffentliche Interesse der Landesverteidigung an einer auch künftig ungestörten Nutzung des betroffenen Streckenabschnitts ohne das zusätzliche Sicherheitsrisiko einer Windkraftanlage innerhalb des für erforderlich erachteten Flugkorridors das private Interesse der Klägerin, die geplante Anlage gerade an diesem Standort errichten zu dürfen, überwiegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Falle einer Kollision mit erheblichen Personen- und Sachschäden zu rechnen wäre, Tiefflugübungen aufgrund des Überflugverbotes über bewohnte Gebiete ebenfalls nur im Außenbereich verwirklicht werden können und es sich bei der betroffenen Hubschrauber-Tiefflugübungsstrecke um eine seit Jahrzehnten von den Heeresfliegern Niederstetten zu militärischen Ausbildungs- und Übungsmöglichkeiten genutzte Strecke handelt. Bei dieser Sachlage ist das private Nutzungsinteresse weniger schutzwürdig als das öffentliche Interesse der Beigeladenen, zumal die Klägerin lediglich Pächterin des seit vielen Jahren durch die Tiefflugübungsstrecke in unmittelbarer Nachbarschaft (mit-) geprägten Baugrundstücks ist. Über diese Situationsvorbelastung des Grundstücks und dessen Bebaubarkeit hätte sich die Klägerin vor Abschluss des Pachtvertrages informieren können.
32 
Scheitert das Vorhaben nach all dem bereits an den Belangen der Landesverteidigung kann dahinstehen, ob ihm in planungsrechtlicher Hinsicht möglicherweise weitere öffentliche Belange entgegenstehen. Keiner Entscheidung bedarf auch, ob das Vorhaben in bauordnungsrechtlicher Hinsicht zulässig ist. Werden in einem Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids - wie vorliegend - mehrere Fragen zur Klärung gestellt, kommt als Minus die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids hinsichtlich eines Teils der aufgeworfenen Fragen nur in Betracht, soweit der Antragsteller ein Interesse an einem solchermaßen beschränkten Bauvorbescheid hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 3.11.2003 - 3 S 439/03 -, BRS 66 Nr. 80). Hiervon ist vorliegend angesichts der nicht überwindbaren planungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens nicht auszugehen.
33 
2. Da die Klägerin nach den vorstehenden Ausführungen bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde keinen Anspruch auf den von ihr begehrten Bauvorbescheid hatte, hat auch ihr Hilfsantrag keinen Erfolg.
34 
3. Soweit die Klägerin sich gegen die mit der Ablehnung verbundene Festsetzung einer Gebühr wendet, ist die Klage ebenfalls unbegründet, da auch die Gebührenfestsetzung rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
35 
Maßgebend ist insoweit - wie regelmäßig auch sonst bei Anfechtungsklagen - für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Damit findet auf die Gebührenfestsetzung § 47 Abs. 4 LBO vom 8.8.1995 (GBl S. 617), in der Fassung des Gesetzes vom 29.10.2003 (GBl S. 810) Anwendung. Danach gelten für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die den Gemeinden übertragenen Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde die für die staatlichen Behörden maßgebenden Vorschriften. Mithin richtet sich die Gebührenerhebung nach §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1, 8 und 11 Abs. 1 Satz 1 Landesgebührengesetz vom 21.3.1961, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.6.1998 (GBl S. 358) - LGebG a.F. - i.V.m. § 1 der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Gebührensätze für Amtshandlungen der staatlichen Behörden vom 28.6.1993 (GBl S. 381), in der Fassung vom 1.12.2003 (GBl S. 727) - GebVO - und den Ziffern 11.7.1 und 2.1 des der GebVO als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses - GebVerz -. Nach Ziff. 11.7.1 des Gebührenverzeichnis beträgt die Gebühr bei der Erteilung eines Bauvorbescheides, wenn mit der Prüfung von Bauzeichnungen verbunden, 1 vom Tausend der Baukosten, mindestens 60 DM. Wird - wie vorliegend - ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung nicht ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird nach § 11 Abs. 1 Satz 1 LGebG a.F. i.V.m. Ziff. 2.1 des GebVerz 1/10 bis zum vollen Betrag der Gebühr, mindestens 3 DM, erhoben. Innerhalb dieses Gebührenrahmens bemisst sich die Höhe der Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand, nach der Bedeutung des Gegenstandes, nach dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse für den Gebührenschuldner sowie nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen (vgl. § 8 LGebG a.F.).
36 
In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend die im Ermessenswege in Ansatz gebrachte 10/10-Gebühr nicht zu beanstanden. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen werden. Das Verwaltungsgericht ist insbesondere zu Recht davon ausgegangen, dass sich der im Bauvorbescheidsverfahren von der Baugenehmigungsbehörde getätigte Verwaltungsaufwand, insbesondere im Zusammenhang mit der Anhörung der berührten Stellen, nicht wesentlich von dem Verwaltungsaufwand in einem mit einem positiven Bauvorbescheid endenden Verfahren unterschieden hat und dieser Verwaltungsaufwand einen Ansatz im oberen Bereich innerhalb des Gebührenrahmens rechtfertigt. Der Einwand der Klägerin, es seien zeitgleich Stellungnahmen für mehrere Windkraftanlagen eingeholt worden, zwingt zu keiner anderen Beurteilung, zumal die beteiligten Stellen hinsichtlich der verschiedenen Anlagen durchaus unterschiedliche Angaben gemacht haben mit der Folge, dass in jedem Verfahren eine eigenständige Auswertung der die jeweilige Anlage betreffenden Aussagen durch die Baurechtsbehörde erfolgen musste. Die Gebühr war vorliegend auch nicht im Hinblick auf die bereits bei der Ermittlung des Gebührenrahmens berücksichtigten Baukosten zu reduzieren, da nach der gesetzlichen Regelung die Gebühr innerhalb des durch die Baukosten bestimmten Gebührenrahmens anhand der Kriterien des § 8 LGebG zu bemessen ist.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es vorliegend der Billigkeit, der Klägerin nicht auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzulegen, nachdem diese sich im Berufungsverfahren nicht durch Stellung eines eigenen Antrags am Kostenrisiko beteiligt hat.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
39 
Beschluss
40 
vom 16. Mai 2006
41 
Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 und 2 GKG a.F./§ 52 Abs. 1 und 3 GKG n.F. jeweils i.V.m § 5 ZPO unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgericht für beide Instanzen auf 77.770,48 EUR festgesetzt. Dabei legt der Senat hinsichtlich der Bauvorbescheids 7,5 % der geschätzten Herstellungskosten (7,5 % von 1.023.000 EUR = 76.725 EUR, vgl. Ziff. 9.1.8 und 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004) und hinsichtlich der Gebührenfestsetzung den Gesamtbetrag der im Ganzen angefochtenen Gebühr (= 1.048,48 EUR) zu Grunde.
42 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Mai 2004 - 2 K 2008/02 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung zweier Windenergieanlagen.
Am 06.02.2002 beantragte die Gemeinde Kappel-Grafenhausen als Bauherrin die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung zweier Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von 90 m, einem Rotordurchmesser von 77 m und einer Gesamthöhe von 128,5 m auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück Flst.-Nr. ... (künftig: Baugrundstück) im Bereich einer Hochfläche des auf ca. 470 m über NN gelegenen Heubachbühls. Weder das Baugrundstück noch dessen nähere Umgebung liegen im Geltungsbereich einer Natur- oder Landschaftsschutzgebietsverordnung. Die Windenergieanlagen des Typs „Südwind S-77“ mit einer Nennleistung von 1.500 KW sollen in einem Abstand von ca. 300 m errichtet werden. Eine weitere Windenergieanlage sollte in einem Abstand von ca. 900 m von einer anderen Betreiberin verwirklicht werden. Die Planung aller drei Anlagen erfolgte durch die Firma ... ... .... Weitere Windkraftanlagen befinden sich auf Gemarkung der Gemeinden Ettenheim/Mahlberg/Kippenheim und Schuttertal-Schweighausen in einer Entfernung von ca. 4,5 bis 7 km (Luftlinie) zum Baugrundstück sowie in Freiamt (Landkreis Emmendingen) in einer Entfernung von ca. 6 bis 7 km (Luftlinie).
Mit Schreiben vom 21.03.2002 machte der Naturschutzbeauftragte geltend, die Verwirklichung der beiden Windenergieanlagen habe eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zur Folge; sowohl die extreme Höhe als auch die Blinklichter bei Nacht verstärkten diese Beeinträchtigungen. Auch raumordnerische Gründe sprächen gegen die Errichtung von Windenergieanlagen in diesem Bereich. In den Nachbargemeinden seien bereits acht Anlagen vorhanden, weitere seien geplant. Die Zulassung des Vorhabens werde somit eine „Verspargelung“ der Landschaft mit sich bringen. Die untere Naturschutzbehörde führte in ihrer Stellungnahme vom 29.04.2002 aus, die vorgesehenen Standorte seien in besonderem Maße unberührt und abgeschieden. Der gesamte Landschaftsbereich befinde sich von der bisher realisierten Windkraftnutzung räumlich klar getrennt und diene eindeutig der ruhigen Erholungsnutzung. Er werde als notwendiger Freiraum zwischen dem bestehenden Windkraftanlagen-Schwerpunkt auf der ersten Hügelkette hinter Ettenheim und den bestehenden weiter östlich im Raum Haslach gelegenen Anlagen angesehen. Bei dem Vorhaben handele es sich um einen in diesem Bereich nicht akzeptablen Fremdkörper, welcher das Landschaftsbild technisch überprägen und zu einem nicht hinnehmbaren Maßstabsverlust bestehender natürlicher Strukturen führen würde. Aufgrund der kleinräumigen Sichtbeziehungen in der vorliegend recht engen Talsituation würden sich Windkraftanlagen in diesem Bereich den vorhandenen Geländesprüngen und Vertikalstrukturen nicht unterordnen, sondern dominant wirken. Die beantragten Standorte sollten deshalb als Freiraum erhalten bleiben und weitere Windkraftanlagen dem bestehenden Konzentrationsraum zugeordnet werden. Auch das Forstamt äußerte unter dem 10.05.2002 Bedenken: Die überwiegend geschlossenen Laubmischwälder in diesem Bereich seien in der Waldfunktionskartierung als Erholungswald ausgewiesen. Durch die Errichtung der Windenergieanlagen werde diese Funktion des Waldes beeinträchtigt. Da es sich teilweise um Aufhiebe von geschlossenen Beständen in sturmgefährdeten Lagen handele, seien erhebliche Rand- und Folgeschäden in den angrenzenden Beständen zu erwarten.
Nachdem seitens des Landratsamtes mit Blick auf die Gemeindewirtschaftlichkeit Bedenken geltend gemacht worden waren, trat der Kläger in das laufende Genehmigungsverfahren anstelle der Gemeinde ein und führte dieses fort.
Mit Bescheid vom 27.06.2002 lehnte das Landratsamt Ortenaukreis den Bauantrag ab. Zur Begründung führte es aus, das Vorhaben verletze öffentlich-rechtliche Vorschriften. Bei der Errichtung der Windkraftanlagen handele es sich um einen nicht unerheblichen Eingriff in Natur und Landschaft nach § 10 LNatSchG (a.F.). Die Errichtung der Anlage führe zu erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushalts, des Landschaftsbildes und der Erholungseignung der betroffenen Landschaftsbereiche. Dies sei für den konkreten Standort vor allem deswegen der Fall, weil es sich um einen bislang unberührten und abgeschiedenen Bereich handele, der Erholungszwecken dienen solle. Die Beeinträchtigungen durch das Vorhaben seien vermeidbar im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 LNatSchG (a.F.), weil landschaftsverträglichere Alternativstandorte im Bereich des Windparks Ettenheim bestünden. Diese würden sogar eine höhere Windgeschwindigkeit aufweisen und die Gemeinde Ettenheim sei bereit, die entsprechenden Flächen der Gemeinde Kappel-Grafenhausen im Wege eines Grundstücks- und Gemarkungstauschs zur Verfügung zu stellen. Zudem stünden dem Vorhaben auch bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegen, weil öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beeinträchtigt würden.
Am 08.07.2002 legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, für den Standort existiere keine Vorrangflächenausweisung. Der Standort sei umgebungsverträglich; von einer Verunstaltung durch das Vorhaben könne nicht die Rede sein. Die Umgebung sei zwar schön, aber nicht einzigartig. Es möge für den Betrachter unangenehm ins Auge fallen, wenn eine Anlage nicht auf der Horizontlinie, sondern dahinter stehe und nur die beweglichen Rotorblätter über der Horizontlinie zu sehen seien. Zu einer Verunstaltung führe dies aber nicht. Auch die Vorschriften des Naturschutzrechts stünden der Genehmigung nicht entgegen.
Das Regierungspräsidium Freiburg wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 27.09.2002 zurück. Zur Begründung führte es aus, der geplante Standort sei nicht durch Windenergieanlagen vorbelastet. Der naturnahe Umgebungsbereich würde durch die Anlagen technisch stark überformt werden, womit von einer Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes auszugehen sei. Das Landschaftsbild werde insbesondere dadurch beeinträchtigt, dass die hohen Windkraftanlagen hinter einer Kuppe errichtet werden sollten und daher nur die sich drehenden Rotorblätter sichtbar seien. Für den Betrachter sei das plötzliche Auftauchen der Rotorblätter in besonderem Maße irritierend. Diese Beeinträchtigung wirke umso schwerer, als es sich um ein bisher unberührtes hochwertiges Erholungsgebiet handele, während nördlich angrenzend bereits mehrere, auch sehr hohe und weithin sichtbare Windkraftanlagen vorhanden seien. Vergleichbares gelte in östlicher Richtung im Bereich Haslach. Dadurch erhalte der beantragte Standort ein noch stärkeres Gewicht als notwendiger Frei- und Erholungsraum zwischen diesen durch technische Anlagen geprägten und belasteten Bereichen.
Mit seiner am 04.10.2002 beim Verwaltungsgericht Freiburg erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, es sei nicht nachzuvollziehen, was an sich drehenden Rotorblättern ohne Mast irritierend sei. Windkraftanlagen würden häufig gerade zum Schutz des Landschaftsbildes nicht auf dem höchsten Punkt der Umgebung errichtet. Ihre „technische Dominanz“ sei deswegen nicht stärker als bei anderen Windkraftanlagen im Außenbereich. Schon bislang sehe man bei der Durchfahrt durch Ettenheimmünster eine Windenergieanlage aus dem Wald ragen. Dem Streitberg, auf dem sich das Baugrundstück befinde, könne man sich von vier verschiedenen Ortschaften nähern. In allen diesen Ortschaften stünden Windenergieanlagen, so dass sich die Überraschung des Wanderers über die neue Anlage in Grenzen halten würde. Bei der These von dem Frei- und Erholungsraum handele es sich um ein zulässiges Planungsargument bei der Ausweisung von Standorten in einem Flächennutzungsplan. Dabei werde - freilich im Flachland - die Freihaltung von Erholungsräumen von 5 km im Umfeld von Windenergieanlagenkonzentrationsflächen für planerisch zulässig gehalten. Hier gehe es indessen um Standorte in einem topographisch sehr gegliederten, kleinräumigen und abwechslungsreichen Bergland und außerdem nicht um Planungserwägungen, sondern um Genehmigungsvoraussetzungen. Ein erholungsbedingter Schutzkreis um eine bestehende Anlage, der andere Anlagen sperren könne, sei dem Gesetz fremd. Auch die Einstufung als Erholungswald der Stufe 2 könne dem privilegierten Vorhaben nicht entgegen gehalten werden, denn dies hätte faktisch zur Folge, dass Windenergieanlagen aus dem bewaldeten Außenbereich verbannt würden. Eine Beeinträchtigung des Erholungswerts der Landschaft nehme der Gesetzgeber hin, indem er die Windenergieanlagen als gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert einstufe. Im Übrigen zeigten Befragungen eine zwischenzeitlich hohe Akzeptanz von Windenergieanlagen im Außenbereich. Schließlich führe auch die naturschutzrechtliche Betrachtung zu keinem anderen Ergebnis.
Das beklagte Land ist der Klage entgegen getreten und hat ausgeführt, eine die Schutzwürdigkeit der Landschaft mindernde Vorbelastung sei nicht festzustellen. Die beantragten Anlagen seien mit Blick auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht genehmigungsfähig. Der gesamte Landschaftsbereich befinde sich von den bisher realisierten Windkraftstandorten räumlich getrennt und diene eindeutig der ruhigen Erholungsnutzung. Anlagen der beantragten Größenordnung führten in einer kleinräumig gegliederten Landschaft unweigerlich zu einem Maßstabsverlust dieser Landschaft und der gewohnten Strukturen. Die Forderung nach Abständen zwischen einzelnen Windenergieanlagen diene dem Überlastungsschutz.
10 
Mit Urteil vom 03.05.2004 hat das Verwaltungsgericht Freiburg nach Einnahme eines Augenscheins die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Errichtung von drei Windkraftanlagen durch den Kläger und die Klägerin im (damaligen) Parallelverfahren 2 K 2179/02 bedürfe als Windfarm der Durchführung eines vereinfachten immissionsschutzrechtlichen Verfahrens nach § 19 BImSchG; die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließe nach § 13 Abs. 1 BImSchG die Baugenehmigung und damit die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens ein. Der Erlass einer Baugenehmigung scheide damit aus. Unabhängig davon sei die Klage aber auch deshalb unbegründet, weil dem Vorhaben von den Baurechtsbehörden zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen stünden, denn das Vorhaben des Klägers könne nicht zugelassen werden, weil es das Landschaftsbild erheblich verunstalte. Nach der Überzeugung der Kammer sei die Hochfläche des Heubachbühls einschließlich ihrer Umgebung wegen ihrer natürlichen Schönheit und Funktion als Wander- und Erholungsgebiet besonders schutzwürdig. Sie zeichne sich durch weitgehende Unberührtheit, Ruhe und besondere Abgeschiedenheit aus und sei landschaftlich in besonderem Maße reizvoll. Der Wald sei in diesem Bereich durch überwiegend geschlossene Laubmischwälder geprägt. Der nähere Landschaftsbereich sei nur geringfügig vorbelastet durch die Wanderhütte, den Parkplatz, die Wanderwege und die Straße. Der in der Nähe genehmigte (aber noch nicht errichtete) Aussichtsturm werde mit einer Höhe von 30 m den Wald kaum überragen und deutlich kleiner als die Windenergieanlagen sein. Zudem dienten die genannten Anlagen mit Ausnahme der Straße insgesamt der Funktion als Erholungsgebiet und hätten damit nur geringfügige Auswirkungen. Einrichtungen, die der Erholung und Zerstreuung dienten, strahlten nicht annähernd gleich negativ in die Umgebung aus wie Windenergieanlagen. Im Verhältnis zu dem damit besonders schutzwürdigen Landschaftsbild wären die geplanten drei Windkraftanlagen wegen ihrer Anzahl und wegen ihrer Proportionen mit einer Gesamthöhe von 125 m und einem Rotordurchmesser von 77 m grob unangemessen. Mit diesen Maßen würden sie die Proportionen, die das Gelände in ihrer näheren und weiteren Umgebung habe, sprengen und den Landschaftsraum weithin als bauliche Anlagen dominieren und das Erscheinungsbild und den Charakter der weithin unberührten Landschaft zerstören. Die mehrere hundert Meter auseinander stehenden, benachbarten Windkraftanlagen würden den vorhandenen - näheren - Landschaftsraum in einem Maße dominieren, dass dieser einen völlig anderen Charakter erhalten würde. Erholungssuchende Wanderer, die die Hochfläche des Heubachbühls gerade wegen seiner weitgehenden Unberührtheit und der davon ausgehenden Ruhe zu Erholungszwecken aufsuchten, sähen sich unvermittelt mit diesen sehr großen hochtechnischen Anlagen konfrontiert, die an dieser Stelle beim Betrachter großes Missfallen auslösen würden. Gerade durch die teilweise versteckte Lage der Anlagen würde sich durch die unvermittelte Konfrontation beim Betrachter ein ästhetisch störender Maßstabsverlust einstellen, verstärkt durch das plötzliche Auftauchen der Rotoren. Hinzu komme, dass die drehende Bewegung der Rotorblätter zwangsläufig den Blick des Betrachters auf die drei Windkraftanlagen lenke, die den Eindruck der bisher weitgehend unberührten Hochfläche des Heubachbühls als besonders reizvolle und schutzwürdige Landschaft nachhaltig und auf Dauer verunstalte.
11 
Mit Urteil vom gleichen Tage hat das Verwaltungsgericht auch die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die dritte Windkraftanlage abgewiesen (2 K 2179/02). Dieses Urteil ist seit dem 03.09.2004 rechtskräftig.
12 
Der Kläger hat am 02.09.2004 gegen das ihm am 02.08.2004 zugestellte Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er macht geltend: Nachdem die Betreiberin der projektierten dritten Windenergieanlage keine Berufung gegen das negative Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt habe, stehe nun keine Windfarm im Sinne von Ziff. 1.6 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV mehr in Rede. Daher bleibe es bei der formell ausschließlich baurechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit. Es komme somit nur noch darauf an, ob das Vorhaben das Landschaftsbild erheblich verunstalte oder die Erholungsfunktion beeinträchtige. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht insofern erkannt, dass eine Verunstaltung aufgrund der Fernsichtwirkung der Anlagen nicht in Betracht komme. Zu Unrecht sei das Verwaltungsgericht hingegen von einer besonderen Schutzbedürftigkeit der Landschaft ausgegangen. In Rede stehe ein ganz durchschnittlicher Wald der Vorbergzone. Weder akustisch noch optisch könne von einer besonderen Ruhe ausgegangen werden. Die Errichtung der Windenergieanlagen habe schließlich keinen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild zufolge. Die Landschaft sei zwar schön, aber weder einzigartig noch von besonderer Bedeutung für die Nah- und Fernerholung. Sie sei durch touristische Einrichtungen und eine viel befahrene Straße vorbelastet.
13 
Während des Berufungsverfahrens ist die Teilfortschreibung des Regionalplans Südlicher Oberrhein 1995, Kapitel Windenergie (künftig: Regionalplan), in Kraft getreten. In diesem Regionalplan sind das Baugrundstück und dessen nähere Umgebung um den Heubachbühl nicht als Vorrangfläche für regionalbedeutsame Windkraftanlagen dargestellt. Dem Regionalplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Südlicher Oberrhein beschloss am 04.12.2003, den Regionalplan 1995 gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 11 LPlG mit dem Ziel der Ausweisung von Vorrang- und Ausschlussgebieten zur Nutzung der Windenergie fortzuschreiben. Die in Frage kommenden Standorte ermittelte der Regionalverband mittels eines Suchlaufs in verschiedenen - insgesamt 14 - Arbeitsphasen. In einem ersten Schritt erfolgte zunächst eine flächendeckende Untersuchung der Windpotenziale (Windhöffigkeit) anhand eines Rechenmodells, das mit einem Raster von 250 Metern den spezifischen topographischen Gegebenheiten der Region Rechnung tragen sollte. Bereiche mit einer durchschnittlichen Windgeschwindigkeit von nicht mehr als 5,5 m/s in 100 m Höhe wurden bereits in diesem ersten Arbeitsschritt ausgeschieden. In einem zweiten Schritt wurden Bereiche ausgeschlossen, in denen rechtlich oder planerisch zwingende Belange gemäß einer Kriterientabelle zu einer Nichteignung des Gebiets für regionalbedeutsame Windkraftanlagen führen würden. Sodann wurden „vorläufige Suchräume“ gebildet. Ausgeschieden wurden hierbei Bereiche, in denen nicht mindestens drei Windenergieanlagen des Referenztyps möglich sein würden. In einem vierten Arbeitsschritt fanden Landschaftsschutzgebiete Berücksichtigung. Die unteren Naturschutzbehörden prüften dabei einzelfallbezogen in den Bereichen, in denen Landschaftsschutzgebiete durch vorläufige Suchräume überlagert wurden. Sodann wurden Ausschlusskriterien nach einem Kriterienkatalog untersucht und planerisch berücksichtigt, für die keine flächendeckenden Daten verfügbar waren (5. Arbeitsschritt). Im sechsten Arbeitsschritt wurden die Lebensräume der „Leitart Auerhuhn“ mit Blick auf Anhang I der Vogelschutzrichtlinie ausgeschieden. Der siebte Arbeitsschritt widmete sich einer vergleichenden (großräumigen) Betrachtung der potenziellen Konflikte mit dem Landschaftsbild sowie des Windpotenzials. Im achten Arbeitsschritt fanden abwägungsrelevante Sachverhalte innerhalb der vorläufigen Suchräume Berücksichtigung. Sodann sollte das Landschaftsbild vor einer Überlastung mit Windenergieanlagen geschützt werden (9. Arbeitsschritt). Zwischen zwei Windparks soll demnach ein Mindestabstand von 5 km liegen. Bereits bestehende Anlagengruppen mit mindestens zwei Einzelanlagen wurden bei der Anwendung des Überlastungsschutzkriteriums ebenfalls berücksichtigt. Im zehnten Arbeitsschritt fanden die kommunalen Planungen Berücksichtigung. Der elfte und zwölfte Arbeitsschritt widmete sich wiederum dem Schutz des Landschaftsbildes im Hinblick auf Bereiche mit besonderer Bedeutung und Empfindlichkeit und die landschaftsbezogene Erholung. Im 13. Arbeitsschritt fand ein Abgleich regionalplanerischer Zielaussagen statt, um zuletzt die Vorranggebiete für raumbedeutsame Windenergieanlagen festzulegen.
14 
Am 28.04.2005 beschloss die Verbandsversammlung die Durchführung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit. Im Rahmen der Beteiligung gemäß § 12 Abs. 2 LplG forderte die Gemeinde Kappel-Grafenhausen unter Hinweis auf durchgeführte Standortuntersuchungen die Ausweisung eines Vorranggebietes auf ihrer Gemarkung. Als Gründe hierfür führte sie an: Ausreichendes Windpotenzial, ausreichender Abstand zur nächsten Siedlung, keine Betroffenheit von Schutzgebieten, Vorbelastungen durch vorhandene Landstraße, geringe Einsehbarkeit, weder vom Rheintal noch von den umliegenden Tälern. Die Geschäftsstelle des Regionalverbandes schlug der Verbandsversammlung vor, die Anregung der Gemeinde nicht zu berücksichtigen und führte zur Begründung aus, der Bereich sei nach der Auswahlmethodik des Regionalverbandes aufgrund zu geringer Windpotenziale von der weiteren Untersuchung ausgenommen worden. Die im regionalen Maßstab geltenden Mindestanforderungen würden damit nicht erreicht. Eine Übernahme der Fläche würde die beschlossene und durchgängig angewandte Auswahlmethodik des Regionalverbandes unterlaufen und somit die Rechtmäßigkeit des Fortschreibungsverfahrens insgesamt gefährden. Darüber hinaus liege die Fläche in einem Abstand von weniger als fünf Kilometern zu den auf Gemarkung Ettenheim bestehenden Anlagen. Damit stünde eine Ausweisung zusätzlich im Widerspruch zu der aus Gründen des Überlastungsschutzes einzuhaltenden Mindestdistanz zwischen einzelnen Anlagengruppen.
15 
In seiner Sitzung am 08.12.2005 nahm der Planungsausschuss die im Rahmen des Beteiligungsverfahrens vorgebrachten Anregungen zur Kenntnis und empfahl der Verbandsversammlung, den Beschlussvorschlägen der Geschäftsstelle mit Ausnahme eines der ermittelten Vorranggebiete zu folgen. Die aufgrund der ersten Offenlage gebotene Veränderung der Gebietskulisse machte eine erneute - eingeschränkte - Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 12 Abs. 2 und 3 LplG erforderlich. Träger öffentlicher Belange, anerkannte Naturschutzvereine, sonstige Verbände und Vereine sowie die Öffentlichkeit erhielten daher Gelegenheit, bis zum 06.02.2006 zu den geänderten Planaussagen Stellung zu nehmen. In Ergänzung der Windpotenzialstudie nahm der externe Gutachter der Fa. ... GmbH Anfang März 2006 einen Abgleich mit realen Ertragsdaten von bereits in Betrieb befindlichen Windkraftanlagen vor. Dieser Abgleich ergab eine Abweichung von insgesamt weniger als 3%. Am 27.03.2006 beschloss die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Südlicher Oberrhein die Teilfortschreibung des Regionalplans als Satzung. Die Teilfortschreibung, die insgesamt 13 Vorranggebiete für Windkraftanlagen als Ziele der Raumordnung ausweist, wurde vom Wirtschaftsministerium mit Bescheid vom 29.05.2006 genehmigt. Die Genehmigung wurde am 06.06.2006 im Staatsanzeiger Baden-Württemberg öffentlich bekannt gemacht.
16 
Der Kläger ist der Auffassung, die Darstellung einer Ausschlussfläche für das Baugrundstück in dem Regionalplan könne seinem Vorhaben nicht entgegen gehalten werden, weil die Zulassung die Konzeption des Plans als solche nicht in Frage stelle und daher eine Ausnahme von dem in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannten Regelfall geboten sei. Das Kriterium des Mindestabstands von 5 km stehe dem Standort nicht zwingend entgegen. Zwar betrage der Abstand zu den nächstgelegenen genehmigten und bestandsgeschützten Windenergieanlagen in Ettenheim nur 4,5 km. Diese seien aber im Regionalplan nicht als Vorrangflächen ausgewiesen, so dass die Unterschreitung des Mindestabstands zum einen geringfügig und zum anderen nicht dauerhaft sei. Für den Fall der Genehmigung der im Streit stehenden Anlagen sei der Kläger bereit, die innerhalb des 5 km-Radius gelegene Anlage abzubauen. Hilfsweise sei der Regionalplan unwirksam. Die Ausweisung von insgesamt 40, davon auch nur 26 neuen Standorten werde der ausgezeichneten Windhöffigkeit in diesem Bereich nicht gerecht und habe eine Marginalisierung der Windenergie zur Folge. Zwar sei der Planungssatz, dass ein hohes Windpotenzial ein höheres Konfliktpotenzial rechtfertige, von der Verbandsversammlung formuliert worden. Bei der Umsetzung sei er jedoch ignoriert worden. Viele der Standorte seien zulasten der Windverhältnisse verschoben worden, um die Einsehbarkeit weiter zu verhindern. Hinzu komme, dass die Windverhältnisse fehlerhaft ermittelt worden seien. Die von dem Gutachter unterstellten Windverhältnisse seien zum Teil drastisch falsch. Schon im Ansatz unsachgemäß sei das gewählte 250 m-Raster, das im Flachland sinnvoll sein möge, im stark strukturierten Bergland aber zu grobmaschig sei. Entweder verwerfe man den Regionalplan schon deswegen oder aber man lasse großzügig Ausnahmen bei einem Nachweis im Einzelfall abweichender Windergebnisse zu. An den meisten Standorten wichen die tatsächlichen Windverhältnisse von den vom Gutachter des Regionalverbands ermittelten ab. Die Abwägung der Verbandsversammlung in Bezug auf den konkreten Standort sei fehlerhaft, da der Regionalverband vor der nachgewiesenen Windhöffigkeit die Augen verschlossen habe, um sein für den Schwarzwald zu großmaschiges Untersuchungsraster zu retten. Die ermittelten Gebiete hätten durch ergänzende Gutachten überprüft werden müssen. Andernfalls bestehe die Gefahr einer abwägungsfehlerhaften Feigenblattplanung. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Planung des Regionalverbandes in derart stark strukturierten Gebieten wie dem Schwarzwald, der eine in Deutschland singuläre, hyperkomplexe Situation aufweise, nicht zu verlässlichen Ergebnissen führen könne und deshalb eine Ausweisung von Vorrang- und Ausschlussgebieten erst auf der Ebene der Flächennutzungsplanung ihren Platz haben könne.
17 
Der Kläger beantragt,
18 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Mai 2004 zu ändern, den Bescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 27. Juni 2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27. September 2002 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, über den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Windkraftanlagen auf dem Flurstück Nr. ... der Gemarkung Kappel-Grafenhausen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
19 
Hilfsweise beantragt der Kläger,
20 
festzustellen, dass die Ablehnung der beantragten Baugenehmigung durch den Bescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 27. Juni 2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27. September 2002 vor Aufstellung des Regionalplans rechtswidrig und das Vorhaben baurechtlich genehmigungsfähig war.
21 
Das beklagte Land beantragt,
22 
die Berufung zurückzuweisen.
23 
Zur Begründung führt das Landratsamt Ortenaukreis aus, zutreffend sei, dass es nach dem Wegfall der dritten Windenergieanlage nur noch auf die baurechtliche Genehmigungsfähigkeit ankomme. Die Erteilung einer Baugenehmigung sei jedoch nunmehr auch deshalb ausgeschlossen, weil der Regionalplan insoweit eine Ausschlussfläche ausweise. Tragende Prinzipien des Regionalplans seien das Konzentrationsprinzip und der Überlastungsschutz. Diesen Prinzipien würden die Windenergieanlagen widersprechen, da der erforderliche Mindestabstand von 5 km nicht eingehalten werde.
24 
Der Direktor des Regionalverbandes Südlicher Oberrhein hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, im ersten Offenlageentwurf seien noch 68 Anlagen für denkbar gehalten worden. Nunmehr gehe der Regionalverband bei 13 Vorranggebieten von mindestens jeweils drei zu verwirklichenden Anlagen und für das Vorranggebiet „Rosskopf“ von den dort schon errichteten vier Anlagen, insgesamt also mindestens 40 Windkraftanlagen aus. Einige der Flächen aus dem Offenlageentwurf seien so groß gewesen, dass sie später verkleinert worden seien, so etwa die anfangs ca. 40 ha große Fläche auf Gemarkung Löffingen. Die nun ausgewiesenen Flächen seien so groß bemessen, dass unter Berücksichtigung der Mindestabstände - insoweit habe man sich an den Abständen der sog. Windfibel orientiert - mindestens drei Anlagen errichtet werden könnten. Für den Bereich Freiamt („Schillinger Berg“) habe man ein Vorranggebiet mit drei Einzelstandorten ausgewiesen, um dem Immissionsschutz optimal Rechnung tragen zu können. Von den 13 Vorranggebieten befänden sich nur vier nicht in Kuppenlage. Dies sei jeweils zwingenden Gründen des Immissions- und Landschaftsschutzes geschuldet. Der Vorhabenstandort sei nicht berücksichtigt worden, weil er nicht ausreichend windhöffig sei. Die Unterschreitung des Mindestabstandes von 5 km sei für die Verbandsversammlung nur ein Hilfskriterium gewesen. Im Laufe des Verfahrens habe der Bundesverband Windenergie e.V. mitgeteilt, dass die geäußerten Bedenken gegen die Rasterung von 250 m hätten weitestgehend ausgeräumt werden können. Die Überprüfung des Simulationsergebnisses anhand konkreter Ertragsdaten habe einem Wunsch des Regionalverbandes entsprochen. Der Abgleich der Daten habe eine für den Regionalverband hinnehmbare Abweichung von max. 0,15 m/s ergeben. Auch Standortgutachten seien immer wieder fehlerhaft und hätten zum Teil den Abbau bereits errichteter Anlagen wegen fehlendes Windes zufolge gehabt. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass im vom 3. Senat des VGH Baden-Württemberg bereits beurteilten Regionalplan für den Regionalverband Mittlerer Oberrhein die Daten aus dem Windatlas für Baden-Württemberg berücksichtigt worden seien. Diesen Daten läge eine Rasterung von 1 km zugrunde.
25 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung den Meteorologen Dr. ... ... - Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) - als amtliche Auskunftsperson zu Fragen der Ermittlung der Windhöffigkeit angehört. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf die Anlage zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
26 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Landratsamts Ortenaukreis (1 Heft), des Regierungspräsidiums Freiburg (1 Heft), des Regionalverbandes Südlicher Oberrhein (1 Ordner mit Anlagen) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Auf sie sowie die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und Urkunden wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung zweier Windkraftanlagen steht dem Kläger nicht zu (1.). Der während des Berufungsverfahrens erstmals gestellte Hilfsantrag ist in Ermangelung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses bereits unzulässig (2.).
28 
1. Die Berufung ist nicht bereits deshalb unbegründet, weil das Vorhaben zwischenzeitlich nicht mehr baugenehmigungspflichtig ist, denn der Kläger kann auch nach dem Inkrafttreten der Neufassung von Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV zum 01.07.2005, wonach nunmehr Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m generell einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bedürfen, gemäß § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG weiterhin eine Baugenehmigung begehren, da es sich bei den von ihm zur Genehmigung gestellten Anlagen nicht (mehr) um den Bestandteil einer Windfarm im Sinne der früheren Fassung der Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV handelt (vgl. auch Hornmann, NVwZ 2006, 969 <970>). Eine Windfarm läge - wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zutreffend erkannt hat - vor, wenn die ursprünglich in einem Parallelverfahren begehrte dritte Windenergieanlage noch zur Genehmigung stehen würde, denn die drei Anlagen waren räumlich einander so zugeordnet, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschnitten oder wenigstens berührt hätten (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 30.06.2004 - 4 C 9.03 -, BVerwGE 121, 182). Nachdem das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die dritte Windenergieanlage jedoch am 03.09.2004 in Rechtskraft erwachsen ist, stehen zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nur noch zwei Anlagen zur Genehmigung, die den Begriff der Windfarm unzweifelhaft nicht erfüllen. Die im vorliegenden Verfahren begehrte Baugenehmigung gälte gemäß § 67 Abs. 9 Sätze 1 und 3 BImSchG als immissionsschutzrechtliche Genehmigung fort und würde den projektierten Anlagenbetrieb legalisieren.
29 
Jedoch steht der beantragten Baugenehmigung entgegen, dass das Vorhaben materiell-rechtlich nicht genehmigungsfähig ist. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist ein Vorhaben, das der Nutzung der Windenergie dient, im Außenbereich bevorrechtigt zulässig. Nur dann, wenn einem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben öffentlich-rechtliche Belange entgegenstehen, kann es auch in Ansehung der Privilegierung nicht zugelassen werden. Dies ist hier der Fall, denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung steht dem Vorhaben des Klägers entgegen, dass für die Nutzung der Windenergie als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Daher bedarf die Frage keiner Entscheidung, ob - wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - das Bauvorhaben zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führen würde (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB).
30 
Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen öffentliche Belange einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Dies ist vorliegend der Fall. Die Verbandsversammlung hat die Teilfortschreibung des Regionalplans Südlicher Oberrhein 1995, Kapitel Windenergie, am 27.03.2006 durch Satzung festgestellt. Die Satzung wurde am 29.05.2006 vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg genehmigt und die Genehmigung am 06.06.2006 im Staatsanzeiger Baden-Württemberg öffentlich bekannt gemacht. Formelle Mängel des Regionalplans werden vom Kläger nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Der Regionalplan weist entgegen der Auffassung des Klägers aber auch keine beachtlichen materiell-rechtlichen Fehler auf.
31 
Nach Ziff. 4.2.5.2 der Satzung sind Bau und Betrieb regionalbedeutsamer Windkraftanlagen in den Ausschlussgebieten nicht zulässig. Die beiden beantragten Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 128,5 m sind in diesem Sinne raumbedeutsam und unterfallen damit dem Regelungsregime des Regionalplans. Raumbedeutsam ist ein Vorhaben, durch das die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebiets beeinflusst wird (vgl. § 3 Nr. 6 ROG). Ob eine einzelne Windenergieanlage in diesem Sinne raumbedeutsam ist, beurteilt sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls und lässt sich nicht generell mittels einer bestimmten Höhenangabe beantworten (BVerwG, Beschluss vom 02.08.2002 - 4 B 36.02 -, BauR 2003, 837). Die Raumbedeutsamkeit einer Einzelanlage kann sich insbesondere aus ihren Dimensionen (Höhe, Rotordurchmesser), aus ihrem Standort oder aus ihren Auswirkungen auf bestimmte als Raumordnungsziel gesicherte Raumfunktionen wie etwa Schutz von Natur und Landschaft, Fremdenverkehr und Erholung ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33; Kirste, DVBl. 2005, 993 <998>; Mayer-Metzner, BayVBl. 2005, 129 <132 m.w.N.>). Die beiden hier noch im Streit stehenden Anlagen wären an dem konkreten Standort mit einer Gesamthöhe von über 128 m und einer Nabenhöhe von 90 m aller Voraussicht nach schon als Einzelanlagen raumbedeutsam, sind es aber jedenfalls als Anlagenpaar. Denn soweit außerhalb von Städten und anderen dicht besiedelten Gebieten eine Höhe der Windkraftanlage von 100 m überschritten wird, müssen die Anlagen aus Gründen der Flugsicherheit nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen eine Tageskennung der Rotorblätter in orange/roter Leuchtfarbe oder durch weiß blitzende Feuer und eine Nachtkennung durch rot blinkende Rundstrahlfeuer haben. Dadurch wird die auch schon bei Anlagen geringerer Höhe wegen der Bewegung der Rotorblätter und des in der Regel massiven Mastes optische Dominanz der aus der Fläche aufragenden Windkraftanlagen noch in raumbedeutsamer Weise verstärkt (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29.04.2004 - 1 LB 28/04 -, BauR 2004, 1579, vgl. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28.03.2006 - 9 LC 226/03 -, wonach Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe ab 100 m selbst im (norddeutschen) Flachland als raumbedeutsam einzuordnen sind).
32 
Bei der Frage, ob die windenergiebezogene Teilfortschreibung des Regionalplans Südlicher Oberrhein die rechtlichen Anforderungen an Ziele der Raumordnung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfüllt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von folgenden Grundsätzen auszugehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287, und vom 13.03.2002 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33): 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stellt die Errichtung von Windenergieanlagen (sowie anderer Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB) im gemeindlichen Außenbereich unter einen Planungsvorbehalt, der sich an die Gemeinden als Träger der Flächennutzungsplanung und an die Träger der Raumordnungsplanung, insbesondere der Regionalplanung, richtet. Der Planungsvorbehalt setzt gebietsbezogene Festlegungen des Plangebers über die Konzentration von Windenergieanlagen an bestimmten Standorten voraus, durch die zugleich ein Ausschluss der Anlagen an anderer Stelle im Plangebiet angestrebt und festgeschrieben wird. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verleiht derartigen Festlegungen rechtliche Außenwirkung gegenüber dem Bauantragsteller mit der Folge, dass Vorhaben außerhalb der Konzentrationszonen in der Regel unzulässig sind.
33 
Die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen bedingen einander. Der Ausschluss der Anlagen aus Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Dem Plan muss daher ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird. Die Abwägung aller beachtlichen Belange muss sich auf die positiv festgelegten und die ausgeschlossenen Standorte erstrecken. Eine normative Gewichtungsvorgabe, der zufolge ein Planungsträger der Windenergienutzung im Sinne einer speziellen Förderungspflicht bestmöglich Rechnung zu tragen habe, ist der gesetzlichen Regelung nicht zu entnehmen. Mit einer bloßen "Feigenblatt"-Planung, die auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft, darf es jedoch nicht sein Bewenden haben. Der Plangeber muss die Entscheidung des Gesetzgebers, Windenergieanlagen im Außenbereich zu privilegieren (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB), beachten und für die Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum schaffen.
34 
Die Teilfortschreibung des Regionalplans Südlicher Oberrhein erfüllt die genannten Anforderungen an die Ausweisung als Ziele der Raumordnung. Sie legt ihrem Regelungskonzept den Auftrag des Landesgesetzgebers zur Gebietsausweisung zugrunde. Gemäß § 11 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 2 LplG müssen Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen als Vorranggebiete (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 11 LplG, § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ROG) und die übrigen Gebiete der Region als Ausschlussgebiete, in denen raumbedeutsame Windkraftanlagen nicht zulässig sind, festgelegt werden. Dass die genannten Normen mit höherrangigem Recht vereinbar sind, hat der Senat bereits entschieden (Urteil vom 09.06.2005 - 3 S 1545/04 -, NuR 2006, 371). Der Kläger hat gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften auch keine Einwände erhoben.
35 
Der Regionalplan genügt auch den sonstigen materiell-rechtlichen Anforderungen an die Ausweisung als Ziele der Raumordnung. Maßgeblich für die Beurteilung ist insoweit der Zeitpunkt des Erlasses der Vorschrift durch öffentliche Bekanntgabe der Genehmigung des Wirtschaftsministeriums am 06.06.2006. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abwägung kommt es auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung am 27.03.2006 an.
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Die Ausweisung der Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung für die übrigen Gebiete als Ziele der Raumordnung genügt zunächst dem auch für Ziele der Raumordnung geltenden Gebot der Erforderlichkeit (BVerwG, Beschluss vom 07.02.2005 - 4 BN 1.05 -, NVwZ 2005, 584; vgl. auch Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 1 RdNrn. 32, 35). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit hat der Gesetzgeber u.a. eine Planungsschranke für den Fall aufgerichtet, dass sich eine Planung als nicht vollzugsfähig erweist, weil ihr auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Das mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verfolgte Ziel einer positiven Flächenzuweisung mit einer Ausschlusswirkung für das übrige Verbandsgebiet wird von vornherein verfehlt, wenn die Fläche, die für die vorgesehene Nutzung zur Verfügung stehen soll, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für eine Windenergienutzung schlechthin ungeeignet ist. Aus tatsächlichen Gründen muss die Fläche, die der Errichtung von Windenergieanlagen vorbehalten ist, mit Blick auf das Gebot der Erforderlichkeit nicht so beschaffen sein, dass sie eine bestmögliche Ausnutzung gewährleistet. Es reicht aus, wenn an den ausgewiesenen Standorten die Voraussetzungen für eine dem Zweck angemessene Nutzung gegeben sind. Der Maßstab der Erforderlichkeit stellt in diesem Zusammenhang nur ein grobes Raster dar (BVerwG, Beschluss vom 16.03.2006 - 4 BN 38.05 -, ZfBR 2006, 468), denn die Einzelheiten einer Auswahl der für die Windenergienutzung vorzusehenden Flächen sind nach den Maßstäben des Abwägungsgebots zu überprüfen (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.03.2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144 <147> und vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, BVerwGE 120, 239 <241>).
37 
Hiervon ausgehend genügt die Ausweisung der Vorrangflächen den Anforderungen des Gebots der Erforderlichkeit. Die Verbandsversammlung hat sich bei ihrer Entscheidung an dem durch das Deutsche Zentrum für Luft und Raumfahrt e.V. Stuttgart und das Institut für Technische Thermodynamik...- Abteilung Systemanalyse und Technikbewertung - entwickelten Szenario orientiert und das so genannte „Verdoppelungsziel“ der Landesregierung zur Förderung regenerativer Energien für das Verbandsgebiet in den Blick genommen. Die ausgewiesenen Vorranggebiete ermöglichen nach dem Konzept der Verbandsversammlung die Errichtung von mindestens 40 Windkraftanlagen der Zwei-Megawatt-Klasse. Hierdurch wird nach den Erkenntnissen aus dem durchgeführten Expertenhearing eine Verdoppelung des Energieertrags aus der Windkraftnutzung für das Verbandsgebiet ermöglicht. Eine mit Blick auf das Gebot der Erforderlichkeit der Regionalplanung angemessene Nutzung der Windenergie erscheint somit möglich. In quantitativer Hinsicht schaffen die 13 ausgewiesenen Vorrangflächen somit noch ausreichend Raum, um eine substanzielle Nutzung der Windenergie zu ermöglichen. Dass die ausgewiesenen Flächen für die Windenergienutzung in qualitativer Hinsicht schlechthin ungeeignet wären, ist nicht ebenfalls ersichtlich. Auch der Kläger hat hierfür nichts vorgetragen. Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass einzelne Standorte für eine ökonomisch sinnvolle Nutzung der Windenergie nicht geeignet sein sollten, ließe dies die Gesamtplanung noch nicht als Verhinderungsplanung erscheinen.
38 
Der Senat vermag ferner nicht festzustellen, dass der Regionalplan abwägungsfehlerhaft zustande gekommen wäre. Gemäß § 3 Abs. 2 LplG sind u.a. bei der Fortschreibung der Regionalpläne die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und untereinander abzuwägen. Sonstige öffentliche Belange sowie private Belange sind in der Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, auf der Ebene der Regionalplanung insbesondere die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von den Gemeinden beschlossenen sonstigen Planungen. In der Abwägung sind auch die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung einer Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie). Für die rechtliche Überprüfbarkeit gelten insoweit dieselben Grundsätze wie im Bauplanungs- oder im Fachplanungsrecht (BVerwG, Urteil vom 27.01.2005 - 4 C 5.04 -, NVwZ 2005, 578; stRspr.). Die gerichtliche Kontrolle ist danach auf die Prüfung beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge einzustellen war, ob die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Sind diese Anforderungen an die Planungstätigkeit beachtet worden, so wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass der Planungsträger bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurücksetzung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.12.1996 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301; Beschluss vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309).
39 
Da mit der Ausweisung von Vorrangflächen nach dem Landesplanungsgesetz der Ausschluss der übrigen Gebiete für die Nutzung der Windenergie einher geht, ist es - gerade mit Blick auf die Grundrechtsrelevanz der Negativausweisung - erforderlich, dass die ausgewiesenen Flächen zu dem vorhergesehenen Zwecke geeignet sind und mit ihnen der Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum geschaffen wird. Hiervon kann schwerlich die Rede sein, wenn der Plangeber eine derart geringe Zahl an Flächen ausweist, dass sich schon aufgrund einer bloßen Flächenbilanz eine Verhinderungsplanung feststellen lässt. Auf der anderen Seite kann es auch mit einer positiven Flächenbilanz nicht sein Bewenden haben, wenn solche Flächen ausgewiesen werden, auf denen sich die Nutzung der Windenergie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht verwirklichen lässt. Um eine solche (abwägungsfehlerhafte) „Feigenblatt“-Planung handelt es sich etwa, wenn der Plangeber Gebiete für die Nutzung der Windenergie vorsieht, die zwar flächenmäßig von Gewicht sind, für die aber bereits im Zeitpunkt der Ausweisung klar ersichtlich ist, dass sich auf ihnen eine ökonomische Nutzung der Windenergie wegen fehlenden Windes letztlich nicht wird vollziehen lassen.
40 
Mit Blick auf die Rechtspflicht, nur geeignete Flächen für die Nutzung der Windenergie auszuweisen, kommt der Ermittlung der Windhöffigkeit für ein Gebiet daher eine zentrale Bedeutung für die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und damit letztlich auch für die Abwägungsentscheidung zu. Dies gilt auch im Regionalplanverfahren. Indem der Gesetzgeber den Regionalverbänden in Bezug auf die Windenergie die Aufgabe übertragen hat, verbindliche Vorgaben in Form von abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen zu treffen (§ 3 Nr. 2 ROG), überantwortet er ihnen - als eine Vorfrage der Abwägungsentscheidung - auch die prognostische Ermittlung der Windverhältnisse in ihrem Verbandsgebiet, so unterschiedlich strukturiert dieses auch sein mag. Nach dem Regelungskonzept des Gesetzgebers ist es daher Sache der betroffenen Regionalverbände, ihrer Prognosemethode die Gelände- und Reliefstruktur sowie die unterschiedlichen Windverhältnisse im jeweiligen Verbandsgebiet zugrunde zu legen und die Erhebungsmethodik daraufhin anzupassen. Dass Planungsentscheidungen auf solchen Prognosen beruhen und die tatsächlichen Verhältnisse nicht realitätsgetreu abbilden, ist mit jeder in die Zukunft gerichteten Planung zwangsläufig und unlöslich verbunden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2003 - 3 S 3837/02 -; OVG Bremen, Urteil vom 26.10.1999... - 1 D 179/99 -, NordÖR 2000, 467; vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 22.11.2000 - 11 C 2.00 -, NuR 2001, 455). Dies gilt auch - und erst recht - für die Regionalplanung, die - bei allen Unsicherheiten in Bezug auf den sich temporär stark ändernden Wind - dem gesetzlichen Auftrag gerecht zu werden hat, für eine weiträumige Fläche möglichst verlässliche Prognosen in Bezug auf die Windhöffigkeit zu treffen. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte trägt dem Rechnung und bezieht sich - wie auch sonst bei Planungsentscheidungen - allein darauf, ob die zugrunde gelegte Prognose mit den seinerzeit zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Maßstäbe methodisch fachgerecht erstellt wurde. Das Gericht hat Prognosen als rechtmäßig hinzunehmen, soweit sie methodisch einwandfrei zustande gekommen und in der Sache vernünftig sind. Dem prognostischen Verfahren kann aus Rechtsgründen nur entgegengetreten werden, wenn die Behörde willkürliche Annahmen zugrunde legt oder von offensichtlichen Unwahrscheinlichkeiten ausgeht (BVerwG, Beschluss vom 05.10.1990 - 4 CB 1.90 -, NVwZ-RR 1991, 129 und Urteile vom 07.07.1978  - 4 C 79.76 - u.a., BVerwGE 56, 110, vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204 und vom 19.03.2003 - 9 A 33.02 - m.w.N.; OVG Hamburg, Urteil vom 03.09.2001 - 3 E 32/98.P -, NordÖR 2002, 241 <244>). Dies ist vorliegend zu verneinen.
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Bei der Ermittlung der Windhöffigkeit hat der Regionalverband berücksichtigt, dass das Verbandsgebiet zu einem beträchtlichen Teil durch eine komplexe Geländestruktur mit starken Reliefunterschieden gekennzeichnet ist und dass diese komplexe Struktur den Einsatz besonderer Rechenmodelle erforderlich macht. Das der Untersuchung zugrunde liegende Rechenmodell des externen Gutachters der Fa. ... GmbH hält der Senat, zumal nach den Erläuterungen des in der mündlichen Verhandlung angehörten Meteorologen Dr. ..., für methodisch nicht zu beanstanden. Ihm liegt das digitale Höhenmodell des Landesvermessungsamtes im Maßstab 1:50.000 zugrunde. Bestehende Landnutzungen haben Eingang in die Untersuchung gefunden, indem auf der Grundlage der verfügbaren Datensätze des Statistischen Bundesamtes und des europäischen Forschungsprojekts CORINE jedem Gitterelement von 250 m x 250 m innerhalb des Simulationsgebiets ein mittlerer Wert der Oberflächenrauhigkeit zugeordnet wurde. Den zugrunde gelegten Schwellenwert von 5,5 m/s mittlerer Windgeschwindigkeit in 100 m Nabenhöhe bezeichnet auch der Kläger im Hinblick auf die Abnahmeverpflichtung der Netzbetreiber und die Einspeisevergütung (§ 10 Abs. 1 und 4 EEG) als sachgerecht. Methodisch einwandfrei erscheint es auch, im Rechenverfahren langjährige Winddaten von unterschiedlichen, für das Verbandsgebiet aussagekräftigen Standorten wie Bremgarten, Freudenstadt und den Feldberg zu berücksichtigen. Jeder dieser Standorte ist nach der vom Kläger nicht beanstandeten, für den Senat plausiblen Einschätzung des Gutachters Dr. ... regional repräsentativ für einzelne Teile und topographische Strukturen des Verbandsgebiets. Die Tragfähigkeit der - naturgemäß und zulässigerweise - auf einigen Typisierungen und Unterstellungen beruhenden Prognose wurde letztlich auch dadurch nachgewiesen, dass bereits im Rahmen der ersten Windpotenzialanalyse ein Abgleich mit realen Ertragsdaten erfolgte, der nur geringfügige und damit tolerable Abweichungen von dem Rechenergebnis erbracht hat. Dass der Regionalverband von Rechts wegen verpflichtet gewesen wäre, das - laut Aussage des sachkundigen Meteorologen Dr. ... - führende Rechenmodell METRAS für die Ermittlung der Windhöffigkeit einzusetzen, vermag der Senat nicht festzustellen. Für Zwecke der bodennahen Messung zu Zwecken der Luftreinhaltung mag dieses Verfahren, das auch kleinräumige Thermodynamikeffekte abbildet, vorzugswürdig sein. Jedoch ist es für die Nutzung der Windenergie wenig bedeutsam, kleingliedrige, bodennahe Strukturen des Windes zu ermitteln. Entscheidend für die wirtschaftliche Nutzung der Windenergie ist die Windhöffigkeit in einer für raumbedeutsame Windenergieanlagen repräsentativen (Naben-)Höhe. Diese Verhältnisse werden nach den plausiblen Angaben des Meteorologen Dr. ... in der mündlichen Verhandlung auch durch das gewählte dreidimensionale Strömungsverfahren WIEN hinreichend verlässlich abgebildet, zumal das prognostische nicht-hydrostatische Modell METRAS ein Vielfaches an Rechenaufwand erfordert und somit deutlich teurer ist. Darüber hinaus hätte dieses Verfahren eine jahrelange Erhebungsphase zur Folge gehabt, die mit der Absicht der zeitnahen Steuerung der für die Windenergie zur Verfügung stehenden Flächen durch den Regionalplan schwerlich in Einklang zu bringen gewesen wäre.
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Auch die für das stärker gegliederte Gelände im Schwarzwald gewählte Maschenweite von 250 m hält der Senat bezogen auf das Regionalplanverfahren für ausreichend. Im Unterschied zu anderen Regionalplanverfahren hat die Verbandsversammlung insoweit bewusst nicht auf Untersuchungen mit großflächigen Maschen zurückgegriffen, sondern - mit Ausnahme des Rheinebene - eine der Geländegliederung Rechnung tragende (engere) Maschenweite von 250 m zugrunde gelegt. Diese, auf die Empfehlung des in der mündlichen Verhandlung angehörten sachkundigen Meteorologen der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) Dr. ... zurückgehende Maschenweite ist auch unter Berücksichtigung der kleinräumigen Geländestrukturen nicht zu beanstanden. Zuzugeben ist dem Kläger insoweit, dass die Windhöffigkeit günstiger Kuppenlagen bei einem großen Raster eher unterschätzt und für ungünstige Muldenlagen eher überschätzt zu werden droht. Dies ist jedoch eine hinzunehmende Folge des generalisierenden regionalplanerischen Maßstabs. Die gewählte Vorgehensweise, die bezogen auf eine 250 m x 250 m- Kachel einen Mittelwert für die mittlere Windgeschwindigkeit abbildet, kann somit methodisch komplexere und auf den konkreten Anlagentyp oder Standort bezogene Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen nicht ersetzen. Mit der Zielsetzung einer „Punktplanung“ würde die Windhöffigkeitsuntersuchung ihrem Zweck aber auch nicht gerecht. Denn einer der Planungsleitsätze ist die Bündelung von Windenergieanlagen. Mit Blick auf die einzuhaltenden Abstände der Anlagen zu- und untereinander sind somit größere Flächen herauszubilden, die als solche für die Nutzung der Windenergie geeignet sind. Hierzu können (bloße) Standortbetrachtungen an einzelnen exponierten Kuppen wenig beitragen. Folgerichtig erhebt die Windpotenzialanalyse auch nicht den Anspruch, solche kleinräumigen Untersuchungen aufgrund anderer prognostischer Verfahren entbehrlich zu machen, sondern begnügt sich mit einer Flächenbetrachtung, die dem generalisierenden regionalplanerischen Maßstab entspricht und dennoch hinreichend sicherstellt, dass die ökonomische Nutzung der Windenergie an einem Standort auf diesen Flächen möglich sein wird. Berücksichtigt man ferner, dass raumbedeutsame Windkraftanlagen Rotordurchmesser von nicht selten an die 100 m aufweisen und der Einfluss der Orographie und der Oberflächenrauhigkeit auf das Windfeld mit zunehmender Höhe stark abnimmt, sich also Windfelder in 100 m Höhe vergleichmäßigen und räumlich deutlich weniger variieren, erscheint eine Maschenweite von 250 m methodisch einwandfrei und der Sache nach für das stark gegliederte Gelände im Verbandsgebiet vernünftig.
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Auch der spätere Abgleich der Simulationsergebnisse mit realen Ertragsdaten der Standorte Simonswald, Schillinger Berg, Brandenkopf (Nilhöfe) und Steigers Eck spricht dafür, dass die der Windhöffigkeitsuntersuchung zugrunde liegende Methode im Wesentlichen zu verlässlichen Prognoseergebnissen führt. Mit einer Toleranz von 0,15 m/s bezogen auf die Referenzhöhe von 100 m bewegt sich die Abweichung der realen von den auf ein kleinräumigeres Raster von 150 m simulierten Daten in einem Bereich von weniger als 3 %. Der Senat ist daher der Überzeugung, dass die angewandte Methode der Sache nach vernünftig ist und nicht zu offensichtlich fehlsamen Ergebnissen bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials geführt hat, zumal selbst der Bundesverband Windenergie in seiner Stellungnahme vom 08.08.2005 einräumt, dass es „kein Verfahren gibt, das uneingeschränkt geeignet ist“. (Zusätzliche) Standortuntersuchungen in den ermittelten Vorranggebieten durchzuführen hält der Senat von Rechts wegen jedenfalls dann nicht für geboten, wenn es an substanziellen und greifbaren Anhaltspunkten für die Nichteignung eines Gebiets fehlt. Gegenprognosen, die eine Standortbegutachtung ausnahmsweise erforderlich machen könnten, müssen ihrerseits auf einem einwandfreien methodischen Verfahren beruhen. Die nicht auf belastbaren Umständen beruhende bloße Behauptung der Nichteignung eines Gebiets muss dem Regionalverband aus Rechtsgründen jedenfalls keine Veranlassung zu ergänzenden Standortbegutachtungen innerhalb der Vorrangflächen geben.
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Auch im Übrigen ist die Abwägungsentscheidung der Verbandsversammlung nicht zu beanstanden. Dies gilt zunächst für das Auswahlverfahren und die abschichtende Vorgehensweise in 14 Arbeitsschritten, in denen nach einer Analyse des Windpotenzials und der Berücksichtigung zwingender Ausschlusskriterien vorläufige Suchräume gebildet wurden, die dann einer weitergehenden Untersuchung anhand von Ausschluss- und Abwägungskriterien unterzogen wurden, um sodann über eine Einzelfallbetrachtung der Suchräume zur Ausweisung von insgesamt 13 Vorranggebiete für mindestens 40 raumbedeutsame Windenergieanlagen zu gelangen. Auch der Kläger hat diesen mehrstufigen Planungsprozess und dessen Transparenz lobend hervorgehoben. Keine durchgreifenden Zweifel hat der Senat schließlich an der Eignung der ausgewiesenen Vorranggebiete. Unter Berücksichtigung der methodisch nicht zu beanstandenden Windhöffigkeitsuntersuchung ist davon auszugehen, dass die Windpotenziale der einzelnen Vorranggebiete in 100 m Höhe grundsätzlich jeweils mindestens 5,5 m/s betragen und der durchschnittliche Wert aller Vorranggebiete deutlich darüber liegt. Obschon besonders windstarke Bereiche, etwa aufgrund einer exponierten Kuppenlage, in zahlreichen Fällen nicht als Vorranggebiete für Windkraftanlagen ausgewiesen wurden, sind die ausgewiesenen Bereiche durch ein im regionalen Maßstab überdurchschnittliches Winddargebot gekennzeichnet. Dass einzelne Gebiete für die Nutzung der Windenergie ungeeignet sind, hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht. Erforderlich wäre insoweit jedenfalls ein durch greifbare Anhaltspunkte und Tatsachen untermauerter Vortrag, dass in dem betreffenden Gebiet eine ökonomische Nutzung der Windenergie unmöglich und die Ausweisung dieses Gebiets als Vorrangfläche für - wie konzipiert - mindestens jeweils 3 Windenergieanlagen daher abwägungsfehlerhaft ist. Daran fehlt es. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die ausgewiesenen Flächen maßstabsbedingt einer Verfeinerung und Ausdifferenzierung auf nachgeordneten Planungsstufen oder gar der Ebene des Genehmigungsverfahrens zugänglich sind (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329 <334>). Zwar ist eine über die maßstabsbedingte Konkretisierung hinausgehende räumliche Ausdehnung auf nachgeordneten Planungsstufen nicht mehr möglich. Jedoch geht selbst der Regionalverband bei dem den Plansätzen zugrunde liegenden Maßstab von 1:50.000 davon aus, dass die einzelnen Vorranggebiete in einem Umfang von 50 bis 100 m (1 bis 2 mm) maßstabsbedingt ausgeformt und „modelliert“ werden dürfen. Insofern kann von einer fehlenden Eignung eines Vorranggebietes erst dann gesprochen werden, wenn auch unter Berücksichtigung dieses Verfeinerungsspielraums eine ökonomische Nutzung der Windenergie im angestrebten Umfang unmöglich ist.
45 
Die Abwägungsentscheidung des Regionalverbandes ist schließlich auch insoweit nicht zu beanstanden, als das Baugrundstück als Ausschlussgebiet ausgewiesen wurde. In Bezug auf den Vorhabenstandort hat die Verbandsversammlung als Begründung für die Nichtberücksichtigung ausgeführt, dass - so wörtlich - „der Bereich nach der Auswahlmethodik des Regionalverbandes aufgrund zu geringer Windpotenziale von der weiteren Untersuchung ausgenommen wurde. Die im regionalen Maßstab geltenden Mindestanforderungen werden damit nicht erreicht. Eine Übernahme der Fläche würde die beschlossene und durchgängig angewandte Auswahlmethodik des Regionalverbandes unterlaufen und somit die Rechtmäßigkeit des Fortschreibungsverfahrens insgesamt gefährden.“ Diese Abwägung lässt sich rechtlich nicht beanstanden, zumal sie der durchgängig angewandten Methodik des Regionalplanverfahrens entspricht und somit folgerichtig ist. Dass Standortmessungen aufgrund eines WASP-Modells ein höheres Ergebnis für die beiden projektierten Standorte erbracht haben, mag - ungeachtet der Fehleranfälligkeit auch solch einfacher atmosphärischer Grenzschichtmodelle - zutreffen. Dennoch kann dies nach der methodisch nicht zu beanstandenden Windpotenzialmessung und der ihr zugrunde liegenden generalisierenden Maschenweite von 250 m die Abwägungsfehlerhaftigkeit der raumplanerischen Entscheidung nicht zur Folge haben.
46 
Ist somit von der Wirksamkeit des Regionalplans auszugehen, schließt sich die Frage an, ob das Vorhaben, dem mit der Ausweisung als Ziele der Raumordnung an anderer Stelle öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in der Regel entgegenstehen, dennoch - ausnahmsweise - zuzulassen ist. Die "Regel"-Formulierung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ermöglicht die Feindifferenzierung, für die das Abwägungsmodell auf der Stufe der Raumplanung naturgemäß keinen Raum lässt. Sie verlangt, dass unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten das private Interesse an der Errichtung einer Windkraftanlage den öffentlichen Belangen der Nutzungskonzentration an anderer Stelle gegenübergestellt wird. Dies läuft, in ähnlicher Weise wie bei § 35 Abs. 1 BauGB, auf eine nachvollziehende Abwägung hinaus, freilich unter umgekehrten Vorzeichen. Während der Gesetzgeber mit dem Tatbestandsmerkmal "entgegenstehen" die besondere Bedeutung der Privilegierung hervorhebt, die tendenziell zu Gunsten des Vorhabens zu Buche schlägt, bringt er mit der Regel-Ausnahme-Formel in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zum Ausdruck, dass außerhalb der Konzentrationsflächen dem Freihalteinteresse grundsätzlich der Vorrang gebührt. Diese Wertung darf nicht im Zulassungsverfahren konterkariert werden. Eine Abweichung im Einzelfall ist zwar möglich, sie steht aber unter dem Vorbehalt, dass die Konzeption, die der Planung zugrunde liegt, als solche nicht in Frage gestellt wird. Das mit der Ausweisung an anderer Stelle verfolgte Steuerungsziel darf nicht unterlaufen werden. Was die vom planerisch erfassten Regelfall abweichende Sonderkonstellation ausmacht, lässt sich nicht in eine allgemeine Formel kleiden. Die Atypik kann sich etwa daraus ergeben, dass die Windkraftanlage wegen ihrer Größe oder wegen ihrer Funktion z.B. als einem anderen privilegierten Vorhaben zugeordnete Nebenanlage besondere Merkmale aufweist, die sie aus dem Kreis der Anlagen herausheben, deren Zulassung der Planungsträger hat steuern wollen. Auch Bestandsschutzgesichtspunkte können von Bedeutung sein. Ist in der Nähe des vorgesehen Standorts bereits eine in zulässiger Weise errichtete Windenergieanlage vorhanden, so kann dies bei der Interessenbewertung ebenfalls zum Vorteil des Bauantragstellers ausschlagen. Ferner können es die kleinräumlichen Verhältnisse rechtfertigen, von der auf den gesamten Planungsraum bezogenen Beurteilung des Planungsträgers abzuweichen. Ist aufgrund topographischer oder sonstiger Besonderheiten eine Beeinträchtigung der als störempfindlich und schutzwürdig eingestuften Funktionen des betreffenden Landschaftsraums nicht zu besorgen, so widerspricht es der Zielrichtung des Planvorbehalts ebenfalls nicht, das Vorhaben zuzulassen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287; vgl. auch Mayer-Metzner, BayVBl. 2005, 129 <134>). Derartige Gesichtspunkte für eine in diesem Sinne atypische Sonderkonstellation sind indes im Falle des klägerischen Vorhabens nicht ersichtlich. Weder ist dieses als solches ungewöhnlich noch ist in der unmittelbaren Nähe des begehrten Standortes bereits eine relevante Vorbelastung gegeben. Eine Beeinträchtigung des Landschaftsraums wird jedenfalls zu besorgen sein, mag diese Beeinträchtigung auch nicht verunstaltend wirken. Die Annahme einer Atypik im vorliegenden Fall würde letztlich darauf hinauslaufen, dass mittels einer bloßen positiven Windhöffigkeitsuntersuchung in Bezug auf einzelne Standorte die mehrstufige Auswahlmethodik des Regionalplanverfahrens und damit der sehr differenzierte Abwägungsprozess umgangen werden könnte. Im Übrigen kommt hinzu, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die ausnahmsweise Zulassung der Anlagen an den begehrten Standorten zu einer Beeinträchtigung der mit der Ausweisung der Vorrangfläche verfolgten planerischen Konzeption führen würde. Denn die Fläche um das Vorhabengrundstück liegt in einem Abstand von weniger als fünf Kilometern zu mindestens zweien der auf Gemarkung Ettenheim errichteten Anlagen. Damit stünde jedenfalls derzeit eine Zulassung der Vorhaben im Widerspruch zu der aus Gründen des sog. Überlastungsschutzes einzuhaltenden Mindestdistanz von 5 km zwischen einzelnen Anlagengruppen (vgl. zur Zulässigkeit dieses Kriteriums: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28.10.2004 - 1 KN 155/03 -, NVwZ-RR 2005, 162; Urteil vom 21.07.1999  - 1 L 5203/96 -, NVwZ 1999, 1358 <1359>; Sächsisches OVG, Urteil vom 26.11.2002 - 1 D 36/01 - juris). Die angestrebte Bündelungsfunktion an raumverträglichen Standorten kann so jedenfalls derzeit nicht erreicht werden, mag der Kläger auch - wie er in der mündlichen Verhandlung hat vortragen lassen - für den Fall der Erteilung der Baugenehmigung zum Abbau der nächstgelegenen Anlage auf Gemarkung Ettenheim bereit sein.
47 
2. Der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der behördlichen Entscheidungen gerichtete Hilfsantrag ist unzulässig. Die beabsichtigte Geltendmachung von Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen kann zwar grundsätzlich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist in Fällen dieser Art aber dann zu verneinen, wenn der beabsichtigte Zivilprozess offensichtlich aussichtslos wäre. An die Annahme der offensichtlichen Aussichtslosigkeit sind hohe Anforderungen zu stellen. Hiervon kann nur gesprochen werden, wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete Schadens- oder Entschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.1985 - 4 C 21.80 -, BVerwGE 72, 172). Dies ist hier aber der Fall. Die Ablehnung der begehrten Baugenehmigung scheitert bereits am fehlenden Verschulden der handelnden Amtswalter in den befassten Behörden, die insofern durch die so genannte Kollegialgerichtsregel entlastet werden. Nach dieser Kollegialgerichtsregel entfällt ein Verschulden, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig gebilligt hat. Dieser Regel liegt die Erwägung zugrunde, dass von einem Beamten eine bessere Rechtseinsicht als von einem Kollegialgericht nicht erwartet und verlangt werden kann (BVerwG, Urteil vom 21.09.2000 - 2 C 5.99 -, NJW 2001, 1878; BGH, Urteil vom 06.02.1986 - III ZR 109/84 -, BGHZ 97, 97 <107>). Die Kollegialgerichtsregel greift allerdings nur dann ein, wenn die gerichtliche Entscheidung, die eine behördliche Maßnahme als rechtmäßig gebilligt hat, ihrerseits auf einer umfassenden und sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruht. Daran fehlt es in tatsächlicher Hinsicht, wenn das Kollegialgericht seiner rechtlichen Würdigung einen unzureichend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt oder den festgestellten Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat. In rechtlicher Hinsicht sind die Voraussetzungen für das Eingreifen der Regel nicht gegeben, wenn das Kollegialgericht bereits in seinem rechtlichen Ausgangspunkt von einer verfehlten Betrachtungsweise ausgegangen ist oder wesentliche rechtliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat (BVerwG, Urteil vom 17.08.2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99).
48 
Hiervon ausgehend greift die Kollegialgerichtsregel im vorliegenden Fall zugunsten der handelnden Amtswalter ein. Dass das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht von einer verfehlten Betrachtungsweise ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat, bringt selbst der Kläger nicht vor. Die Frage der Verunstaltung ist eine Wertungsfrage, die das Verwaltungsgericht nach eingehender Prüfung und der Durchführung eines Augenscheins mit plausibler Begründung bejaht hat, mag diese Frage im Ergebnis auch möglicherweise anders zu beurteilen sein. Fehlt es nach der Kollegialgerichtsregel demnach schon an einem Verschulden der mit der Sache befassten Amtswalter, ist ein Amtshaftungsprozess offensichtlich aussichtslos.
49 
Auch verschuldensunabhängige enteignungsrechtliche Ansprüche bestehen offensichtlich nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger weder damals noch heute Grundstückseigentümer des Baugrundstücks war und ist, sondern lediglich als Bauherr auf fremdem Grundeigentum tätig werden will. Die vom Kläger angesprochenen enteignungsrechtlichen Ansprüche setzen aber einen Eigentumsbezug voraus (vgl. statt aller: Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 14 RdNr. 57). Soweit ein grundrechtlich fundierter Anspruch besteht, ein Grundstück im Rahmen der Gesetze zu bebauen, knüpft dieser nämlich an das Grundeigentum oder eine vergleichbare dingliche Sicherung an, an der es hier nach jeder Betrachtungsweise fehlt (vgl. Urteil des Senats vom 11.03.1999 - 3 S 1524/96 -, VBlBW 1999, 343; Nüßgens/Boujong, Eigentum, Sozialbindung, Enteignung, RdNrn. 39f., 164f., 423). Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist damit nicht ersichtlich, der Hilfsantrag daher unzulässig.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
51 
Beschluss
vom 6. November 2006
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 51.000 EUR festgesetzt (vgl. Ziff. 9.1.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2004 -; zu den Einzelheiten vgl. den Streitwertbeschluss des VG Freiburg).
52 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
27 
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung zweier Windkraftanlagen steht dem Kläger nicht zu (1.). Der während des Berufungsverfahrens erstmals gestellte Hilfsantrag ist in Ermangelung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses bereits unzulässig (2.).
28 
1. Die Berufung ist nicht bereits deshalb unbegründet, weil das Vorhaben zwischenzeitlich nicht mehr baugenehmigungspflichtig ist, denn der Kläger kann auch nach dem Inkrafttreten der Neufassung von Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV zum 01.07.2005, wonach nunmehr Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m generell einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bedürfen, gemäß § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG weiterhin eine Baugenehmigung begehren, da es sich bei den von ihm zur Genehmigung gestellten Anlagen nicht (mehr) um den Bestandteil einer Windfarm im Sinne der früheren Fassung der Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV handelt (vgl. auch Hornmann, NVwZ 2006, 969 <970>). Eine Windfarm läge - wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zutreffend erkannt hat - vor, wenn die ursprünglich in einem Parallelverfahren begehrte dritte Windenergieanlage noch zur Genehmigung stehen würde, denn die drei Anlagen waren räumlich einander so zugeordnet, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschnitten oder wenigstens berührt hätten (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 30.06.2004 - 4 C 9.03 -, BVerwGE 121, 182). Nachdem das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die dritte Windenergieanlage jedoch am 03.09.2004 in Rechtskraft erwachsen ist, stehen zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nur noch zwei Anlagen zur Genehmigung, die den Begriff der Windfarm unzweifelhaft nicht erfüllen. Die im vorliegenden Verfahren begehrte Baugenehmigung gälte gemäß § 67 Abs. 9 Sätze 1 und 3 BImSchG als immissionsschutzrechtliche Genehmigung fort und würde den projektierten Anlagenbetrieb legalisieren.
29 
Jedoch steht der beantragten Baugenehmigung entgegen, dass das Vorhaben materiell-rechtlich nicht genehmigungsfähig ist. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist ein Vorhaben, das der Nutzung der Windenergie dient, im Außenbereich bevorrechtigt zulässig. Nur dann, wenn einem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben öffentlich-rechtliche Belange entgegenstehen, kann es auch in Ansehung der Privilegierung nicht zugelassen werden. Dies ist hier der Fall, denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung steht dem Vorhaben des Klägers entgegen, dass für die Nutzung der Windenergie als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Daher bedarf die Frage keiner Entscheidung, ob - wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - das Bauvorhaben zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führen würde (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB).
30 
Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen öffentliche Belange einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Dies ist vorliegend der Fall. Die Verbandsversammlung hat die Teilfortschreibung des Regionalplans Südlicher Oberrhein 1995, Kapitel Windenergie, am 27.03.2006 durch Satzung festgestellt. Die Satzung wurde am 29.05.2006 vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg genehmigt und die Genehmigung am 06.06.2006 im Staatsanzeiger Baden-Württemberg öffentlich bekannt gemacht. Formelle Mängel des Regionalplans werden vom Kläger nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Der Regionalplan weist entgegen der Auffassung des Klägers aber auch keine beachtlichen materiell-rechtlichen Fehler auf.
31 
Nach Ziff. 4.2.5.2 der Satzung sind Bau und Betrieb regionalbedeutsamer Windkraftanlagen in den Ausschlussgebieten nicht zulässig. Die beiden beantragten Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 128,5 m sind in diesem Sinne raumbedeutsam und unterfallen damit dem Regelungsregime des Regionalplans. Raumbedeutsam ist ein Vorhaben, durch das die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebiets beeinflusst wird (vgl. § 3 Nr. 6 ROG). Ob eine einzelne Windenergieanlage in diesem Sinne raumbedeutsam ist, beurteilt sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls und lässt sich nicht generell mittels einer bestimmten Höhenangabe beantworten (BVerwG, Beschluss vom 02.08.2002 - 4 B 36.02 -, BauR 2003, 837). Die Raumbedeutsamkeit einer Einzelanlage kann sich insbesondere aus ihren Dimensionen (Höhe, Rotordurchmesser), aus ihrem Standort oder aus ihren Auswirkungen auf bestimmte als Raumordnungsziel gesicherte Raumfunktionen wie etwa Schutz von Natur und Landschaft, Fremdenverkehr und Erholung ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33; Kirste, DVBl. 2005, 993 <998>; Mayer-Metzner, BayVBl. 2005, 129 <132 m.w.N.>). Die beiden hier noch im Streit stehenden Anlagen wären an dem konkreten Standort mit einer Gesamthöhe von über 128 m und einer Nabenhöhe von 90 m aller Voraussicht nach schon als Einzelanlagen raumbedeutsam, sind es aber jedenfalls als Anlagenpaar. Denn soweit außerhalb von Städten und anderen dicht besiedelten Gebieten eine Höhe der Windkraftanlage von 100 m überschritten wird, müssen die Anlagen aus Gründen der Flugsicherheit nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen eine Tageskennung der Rotorblätter in orange/roter Leuchtfarbe oder durch weiß blitzende Feuer und eine Nachtkennung durch rot blinkende Rundstrahlfeuer haben. Dadurch wird die auch schon bei Anlagen geringerer Höhe wegen der Bewegung der Rotorblätter und des in der Regel massiven Mastes optische Dominanz der aus der Fläche aufragenden Windkraftanlagen noch in raumbedeutsamer Weise verstärkt (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29.04.2004 - 1 LB 28/04 -, BauR 2004, 1579, vgl. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28.03.2006 - 9 LC 226/03 -, wonach Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe ab 100 m selbst im (norddeutschen) Flachland als raumbedeutsam einzuordnen sind).
32 
Bei der Frage, ob die windenergiebezogene Teilfortschreibung des Regionalplans Südlicher Oberrhein die rechtlichen Anforderungen an Ziele der Raumordnung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfüllt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von folgenden Grundsätzen auszugehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287, und vom 13.03.2002 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33): 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stellt die Errichtung von Windenergieanlagen (sowie anderer Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB) im gemeindlichen Außenbereich unter einen Planungsvorbehalt, der sich an die Gemeinden als Träger der Flächennutzungsplanung und an die Träger der Raumordnungsplanung, insbesondere der Regionalplanung, richtet. Der Planungsvorbehalt setzt gebietsbezogene Festlegungen des Plangebers über die Konzentration von Windenergieanlagen an bestimmten Standorten voraus, durch die zugleich ein Ausschluss der Anlagen an anderer Stelle im Plangebiet angestrebt und festgeschrieben wird. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verleiht derartigen Festlegungen rechtliche Außenwirkung gegenüber dem Bauantragsteller mit der Folge, dass Vorhaben außerhalb der Konzentrationszonen in der Regel unzulässig sind.
33 
Die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen bedingen einander. Der Ausschluss der Anlagen aus Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Dem Plan muss daher ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird. Die Abwägung aller beachtlichen Belange muss sich auf die positiv festgelegten und die ausgeschlossenen Standorte erstrecken. Eine normative Gewichtungsvorgabe, der zufolge ein Planungsträger der Windenergienutzung im Sinne einer speziellen Förderungspflicht bestmöglich Rechnung zu tragen habe, ist der gesetzlichen Regelung nicht zu entnehmen. Mit einer bloßen "Feigenblatt"-Planung, die auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft, darf es jedoch nicht sein Bewenden haben. Der Plangeber muss die Entscheidung des Gesetzgebers, Windenergieanlagen im Außenbereich zu privilegieren (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB), beachten und für die Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum schaffen.
34 
Die Teilfortschreibung des Regionalplans Südlicher Oberrhein erfüllt die genannten Anforderungen an die Ausweisung als Ziele der Raumordnung. Sie legt ihrem Regelungskonzept den Auftrag des Landesgesetzgebers zur Gebietsausweisung zugrunde. Gemäß § 11 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 2 LplG müssen Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen als Vorranggebiete (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 11 LplG, § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ROG) und die übrigen Gebiete der Region als Ausschlussgebiete, in denen raumbedeutsame Windkraftanlagen nicht zulässig sind, festgelegt werden. Dass die genannten Normen mit höherrangigem Recht vereinbar sind, hat der Senat bereits entschieden (Urteil vom 09.06.2005 - 3 S 1545/04 -, NuR 2006, 371). Der Kläger hat gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften auch keine Einwände erhoben.
35 
Der Regionalplan genügt auch den sonstigen materiell-rechtlichen Anforderungen an die Ausweisung als Ziele der Raumordnung. Maßgeblich für die Beurteilung ist insoweit der Zeitpunkt des Erlasses der Vorschrift durch öffentliche Bekanntgabe der Genehmigung des Wirtschaftsministeriums am 06.06.2006. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abwägung kommt es auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung am 27.03.2006 an.
36 
Die Ausweisung der Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung für die übrigen Gebiete als Ziele der Raumordnung genügt zunächst dem auch für Ziele der Raumordnung geltenden Gebot der Erforderlichkeit (BVerwG, Beschluss vom 07.02.2005 - 4 BN 1.05 -, NVwZ 2005, 584; vgl. auch Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 1 RdNrn. 32, 35). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit hat der Gesetzgeber u.a. eine Planungsschranke für den Fall aufgerichtet, dass sich eine Planung als nicht vollzugsfähig erweist, weil ihr auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Das mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verfolgte Ziel einer positiven Flächenzuweisung mit einer Ausschlusswirkung für das übrige Verbandsgebiet wird von vornherein verfehlt, wenn die Fläche, die für die vorgesehene Nutzung zur Verfügung stehen soll, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für eine Windenergienutzung schlechthin ungeeignet ist. Aus tatsächlichen Gründen muss die Fläche, die der Errichtung von Windenergieanlagen vorbehalten ist, mit Blick auf das Gebot der Erforderlichkeit nicht so beschaffen sein, dass sie eine bestmögliche Ausnutzung gewährleistet. Es reicht aus, wenn an den ausgewiesenen Standorten die Voraussetzungen für eine dem Zweck angemessene Nutzung gegeben sind. Der Maßstab der Erforderlichkeit stellt in diesem Zusammenhang nur ein grobes Raster dar (BVerwG, Beschluss vom 16.03.2006 - 4 BN 38.05 -, ZfBR 2006, 468), denn die Einzelheiten einer Auswahl der für die Windenergienutzung vorzusehenden Flächen sind nach den Maßstäben des Abwägungsgebots zu überprüfen (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.03.2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144 <147> und vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, BVerwGE 120, 239 <241>).
37 
Hiervon ausgehend genügt die Ausweisung der Vorrangflächen den Anforderungen des Gebots der Erforderlichkeit. Die Verbandsversammlung hat sich bei ihrer Entscheidung an dem durch das Deutsche Zentrum für Luft und Raumfahrt e.V. Stuttgart und das Institut für Technische Thermodynamik...- Abteilung Systemanalyse und Technikbewertung - entwickelten Szenario orientiert und das so genannte „Verdoppelungsziel“ der Landesregierung zur Förderung regenerativer Energien für das Verbandsgebiet in den Blick genommen. Die ausgewiesenen Vorranggebiete ermöglichen nach dem Konzept der Verbandsversammlung die Errichtung von mindestens 40 Windkraftanlagen der Zwei-Megawatt-Klasse. Hierdurch wird nach den Erkenntnissen aus dem durchgeführten Expertenhearing eine Verdoppelung des Energieertrags aus der Windkraftnutzung für das Verbandsgebiet ermöglicht. Eine mit Blick auf das Gebot der Erforderlichkeit der Regionalplanung angemessene Nutzung der Windenergie erscheint somit möglich. In quantitativer Hinsicht schaffen die 13 ausgewiesenen Vorrangflächen somit noch ausreichend Raum, um eine substanzielle Nutzung der Windenergie zu ermöglichen. Dass die ausgewiesenen Flächen für die Windenergienutzung in qualitativer Hinsicht schlechthin ungeeignet wären, ist nicht ebenfalls ersichtlich. Auch der Kläger hat hierfür nichts vorgetragen. Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass einzelne Standorte für eine ökonomisch sinnvolle Nutzung der Windenergie nicht geeignet sein sollten, ließe dies die Gesamtplanung noch nicht als Verhinderungsplanung erscheinen.
38 
Der Senat vermag ferner nicht festzustellen, dass der Regionalplan abwägungsfehlerhaft zustande gekommen wäre. Gemäß § 3 Abs. 2 LplG sind u.a. bei der Fortschreibung der Regionalpläne die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und untereinander abzuwägen. Sonstige öffentliche Belange sowie private Belange sind in der Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, auf der Ebene der Regionalplanung insbesondere die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von den Gemeinden beschlossenen sonstigen Planungen. In der Abwägung sind auch die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung einer Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie). Für die rechtliche Überprüfbarkeit gelten insoweit dieselben Grundsätze wie im Bauplanungs- oder im Fachplanungsrecht (BVerwG, Urteil vom 27.01.2005 - 4 C 5.04 -, NVwZ 2005, 578; stRspr.). Die gerichtliche Kontrolle ist danach auf die Prüfung beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge einzustellen war, ob die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Sind diese Anforderungen an die Planungstätigkeit beachtet worden, so wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass der Planungsträger bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurücksetzung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.12.1996 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301; Beschluss vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309).
39 
Da mit der Ausweisung von Vorrangflächen nach dem Landesplanungsgesetz der Ausschluss der übrigen Gebiete für die Nutzung der Windenergie einher geht, ist es - gerade mit Blick auf die Grundrechtsrelevanz der Negativausweisung - erforderlich, dass die ausgewiesenen Flächen zu dem vorhergesehenen Zwecke geeignet sind und mit ihnen der Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum geschaffen wird. Hiervon kann schwerlich die Rede sein, wenn der Plangeber eine derart geringe Zahl an Flächen ausweist, dass sich schon aufgrund einer bloßen Flächenbilanz eine Verhinderungsplanung feststellen lässt. Auf der anderen Seite kann es auch mit einer positiven Flächenbilanz nicht sein Bewenden haben, wenn solche Flächen ausgewiesen werden, auf denen sich die Nutzung der Windenergie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht verwirklichen lässt. Um eine solche (abwägungsfehlerhafte) „Feigenblatt“-Planung handelt es sich etwa, wenn der Plangeber Gebiete für die Nutzung der Windenergie vorsieht, die zwar flächenmäßig von Gewicht sind, für die aber bereits im Zeitpunkt der Ausweisung klar ersichtlich ist, dass sich auf ihnen eine ökonomische Nutzung der Windenergie wegen fehlenden Windes letztlich nicht wird vollziehen lassen.
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Mit Blick auf die Rechtspflicht, nur geeignete Flächen für die Nutzung der Windenergie auszuweisen, kommt der Ermittlung der Windhöffigkeit für ein Gebiet daher eine zentrale Bedeutung für die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und damit letztlich auch für die Abwägungsentscheidung zu. Dies gilt auch im Regionalplanverfahren. Indem der Gesetzgeber den Regionalverbänden in Bezug auf die Windenergie die Aufgabe übertragen hat, verbindliche Vorgaben in Form von abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen zu treffen (§ 3 Nr. 2 ROG), überantwortet er ihnen - als eine Vorfrage der Abwägungsentscheidung - auch die prognostische Ermittlung der Windverhältnisse in ihrem Verbandsgebiet, so unterschiedlich strukturiert dieses auch sein mag. Nach dem Regelungskonzept des Gesetzgebers ist es daher Sache der betroffenen Regionalverbände, ihrer Prognosemethode die Gelände- und Reliefstruktur sowie die unterschiedlichen Windverhältnisse im jeweiligen Verbandsgebiet zugrunde zu legen und die Erhebungsmethodik daraufhin anzupassen. Dass Planungsentscheidungen auf solchen Prognosen beruhen und die tatsächlichen Verhältnisse nicht realitätsgetreu abbilden, ist mit jeder in die Zukunft gerichteten Planung zwangsläufig und unlöslich verbunden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2003 - 3 S 3837/02 -; OVG Bremen, Urteil vom 26.10.1999... - 1 D 179/99 -, NordÖR 2000, 467; vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 22.11.2000 - 11 C 2.00 -, NuR 2001, 455). Dies gilt auch - und erst recht - für die Regionalplanung, die - bei allen Unsicherheiten in Bezug auf den sich temporär stark ändernden Wind - dem gesetzlichen Auftrag gerecht zu werden hat, für eine weiträumige Fläche möglichst verlässliche Prognosen in Bezug auf die Windhöffigkeit zu treffen. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte trägt dem Rechnung und bezieht sich - wie auch sonst bei Planungsentscheidungen - allein darauf, ob die zugrunde gelegte Prognose mit den seinerzeit zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Maßstäbe methodisch fachgerecht erstellt wurde. Das Gericht hat Prognosen als rechtmäßig hinzunehmen, soweit sie methodisch einwandfrei zustande gekommen und in der Sache vernünftig sind. Dem prognostischen Verfahren kann aus Rechtsgründen nur entgegengetreten werden, wenn die Behörde willkürliche Annahmen zugrunde legt oder von offensichtlichen Unwahrscheinlichkeiten ausgeht (BVerwG, Beschluss vom 05.10.1990 - 4 CB 1.90 -, NVwZ-RR 1991, 129 und Urteile vom 07.07.1978  - 4 C 79.76 - u.a., BVerwGE 56, 110, vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204 und vom 19.03.2003 - 9 A 33.02 - m.w.N.; OVG Hamburg, Urteil vom 03.09.2001 - 3 E 32/98.P -, NordÖR 2002, 241 <244>). Dies ist vorliegend zu verneinen.
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Bei der Ermittlung der Windhöffigkeit hat der Regionalverband berücksichtigt, dass das Verbandsgebiet zu einem beträchtlichen Teil durch eine komplexe Geländestruktur mit starken Reliefunterschieden gekennzeichnet ist und dass diese komplexe Struktur den Einsatz besonderer Rechenmodelle erforderlich macht. Das der Untersuchung zugrunde liegende Rechenmodell des externen Gutachters der Fa. ... GmbH hält der Senat, zumal nach den Erläuterungen des in der mündlichen Verhandlung angehörten Meteorologen Dr. ..., für methodisch nicht zu beanstanden. Ihm liegt das digitale Höhenmodell des Landesvermessungsamtes im Maßstab 1:50.000 zugrunde. Bestehende Landnutzungen haben Eingang in die Untersuchung gefunden, indem auf der Grundlage der verfügbaren Datensätze des Statistischen Bundesamtes und des europäischen Forschungsprojekts CORINE jedem Gitterelement von 250 m x 250 m innerhalb des Simulationsgebiets ein mittlerer Wert der Oberflächenrauhigkeit zugeordnet wurde. Den zugrunde gelegten Schwellenwert von 5,5 m/s mittlerer Windgeschwindigkeit in 100 m Nabenhöhe bezeichnet auch der Kläger im Hinblick auf die Abnahmeverpflichtung der Netzbetreiber und die Einspeisevergütung (§ 10 Abs. 1 und 4 EEG) als sachgerecht. Methodisch einwandfrei erscheint es auch, im Rechenverfahren langjährige Winddaten von unterschiedlichen, für das Verbandsgebiet aussagekräftigen Standorten wie Bremgarten, Freudenstadt und den Feldberg zu berücksichtigen. Jeder dieser Standorte ist nach der vom Kläger nicht beanstandeten, für den Senat plausiblen Einschätzung des Gutachters Dr. ... regional repräsentativ für einzelne Teile und topographische Strukturen des Verbandsgebiets. Die Tragfähigkeit der - naturgemäß und zulässigerweise - auf einigen Typisierungen und Unterstellungen beruhenden Prognose wurde letztlich auch dadurch nachgewiesen, dass bereits im Rahmen der ersten Windpotenzialanalyse ein Abgleich mit realen Ertragsdaten erfolgte, der nur geringfügige und damit tolerable Abweichungen von dem Rechenergebnis erbracht hat. Dass der Regionalverband von Rechts wegen verpflichtet gewesen wäre, das - laut Aussage des sachkundigen Meteorologen Dr. ... - führende Rechenmodell METRAS für die Ermittlung der Windhöffigkeit einzusetzen, vermag der Senat nicht festzustellen. Für Zwecke der bodennahen Messung zu Zwecken der Luftreinhaltung mag dieses Verfahren, das auch kleinräumige Thermodynamikeffekte abbildet, vorzugswürdig sein. Jedoch ist es für die Nutzung der Windenergie wenig bedeutsam, kleingliedrige, bodennahe Strukturen des Windes zu ermitteln. Entscheidend für die wirtschaftliche Nutzung der Windenergie ist die Windhöffigkeit in einer für raumbedeutsame Windenergieanlagen repräsentativen (Naben-)Höhe. Diese Verhältnisse werden nach den plausiblen Angaben des Meteorologen Dr. ... in der mündlichen Verhandlung auch durch das gewählte dreidimensionale Strömungsverfahren WIEN hinreichend verlässlich abgebildet, zumal das prognostische nicht-hydrostatische Modell METRAS ein Vielfaches an Rechenaufwand erfordert und somit deutlich teurer ist. Darüber hinaus hätte dieses Verfahren eine jahrelange Erhebungsphase zur Folge gehabt, die mit der Absicht der zeitnahen Steuerung der für die Windenergie zur Verfügung stehenden Flächen durch den Regionalplan schwerlich in Einklang zu bringen gewesen wäre.
42 
Auch die für das stärker gegliederte Gelände im Schwarzwald gewählte Maschenweite von 250 m hält der Senat bezogen auf das Regionalplanverfahren für ausreichend. Im Unterschied zu anderen Regionalplanverfahren hat die Verbandsversammlung insoweit bewusst nicht auf Untersuchungen mit großflächigen Maschen zurückgegriffen, sondern - mit Ausnahme des Rheinebene - eine der Geländegliederung Rechnung tragende (engere) Maschenweite von 250 m zugrunde gelegt. Diese, auf die Empfehlung des in der mündlichen Verhandlung angehörten sachkundigen Meteorologen der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) Dr. ... zurückgehende Maschenweite ist auch unter Berücksichtigung der kleinräumigen Geländestrukturen nicht zu beanstanden. Zuzugeben ist dem Kläger insoweit, dass die Windhöffigkeit günstiger Kuppenlagen bei einem großen Raster eher unterschätzt und für ungünstige Muldenlagen eher überschätzt zu werden droht. Dies ist jedoch eine hinzunehmende Folge des generalisierenden regionalplanerischen Maßstabs. Die gewählte Vorgehensweise, die bezogen auf eine 250 m x 250 m- Kachel einen Mittelwert für die mittlere Windgeschwindigkeit abbildet, kann somit methodisch komplexere und auf den konkreten Anlagentyp oder Standort bezogene Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen nicht ersetzen. Mit der Zielsetzung einer „Punktplanung“ würde die Windhöffigkeitsuntersuchung ihrem Zweck aber auch nicht gerecht. Denn einer der Planungsleitsätze ist die Bündelung von Windenergieanlagen. Mit Blick auf die einzuhaltenden Abstände der Anlagen zu- und untereinander sind somit größere Flächen herauszubilden, die als solche für die Nutzung der Windenergie geeignet sind. Hierzu können (bloße) Standortbetrachtungen an einzelnen exponierten Kuppen wenig beitragen. Folgerichtig erhebt die Windpotenzialanalyse auch nicht den Anspruch, solche kleinräumigen Untersuchungen aufgrund anderer prognostischer Verfahren entbehrlich zu machen, sondern begnügt sich mit einer Flächenbetrachtung, die dem generalisierenden regionalplanerischen Maßstab entspricht und dennoch hinreichend sicherstellt, dass die ökonomische Nutzung der Windenergie an einem Standort auf diesen Flächen möglich sein wird. Berücksichtigt man ferner, dass raumbedeutsame Windkraftanlagen Rotordurchmesser von nicht selten an die 100 m aufweisen und der Einfluss der Orographie und der Oberflächenrauhigkeit auf das Windfeld mit zunehmender Höhe stark abnimmt, sich also Windfelder in 100 m Höhe vergleichmäßigen und räumlich deutlich weniger variieren, erscheint eine Maschenweite von 250 m methodisch einwandfrei und der Sache nach für das stark gegliederte Gelände im Verbandsgebiet vernünftig.
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Auch der spätere Abgleich der Simulationsergebnisse mit realen Ertragsdaten der Standorte Simonswald, Schillinger Berg, Brandenkopf (Nilhöfe) und Steigers Eck spricht dafür, dass die der Windhöffigkeitsuntersuchung zugrunde liegende Methode im Wesentlichen zu verlässlichen Prognoseergebnissen führt. Mit einer Toleranz von 0,15 m/s bezogen auf die Referenzhöhe von 100 m bewegt sich die Abweichung der realen von den auf ein kleinräumigeres Raster von 150 m simulierten Daten in einem Bereich von weniger als 3 %. Der Senat ist daher der Überzeugung, dass die angewandte Methode der Sache nach vernünftig ist und nicht zu offensichtlich fehlsamen Ergebnissen bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials geführt hat, zumal selbst der Bundesverband Windenergie in seiner Stellungnahme vom 08.08.2005 einräumt, dass es „kein Verfahren gibt, das uneingeschränkt geeignet ist“. (Zusätzliche) Standortuntersuchungen in den ermittelten Vorranggebieten durchzuführen hält der Senat von Rechts wegen jedenfalls dann nicht für geboten, wenn es an substanziellen und greifbaren Anhaltspunkten für die Nichteignung eines Gebiets fehlt. Gegenprognosen, die eine Standortbegutachtung ausnahmsweise erforderlich machen könnten, müssen ihrerseits auf einem einwandfreien methodischen Verfahren beruhen. Die nicht auf belastbaren Umständen beruhende bloße Behauptung der Nichteignung eines Gebiets muss dem Regionalverband aus Rechtsgründen jedenfalls keine Veranlassung zu ergänzenden Standortbegutachtungen innerhalb der Vorrangflächen geben.
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Auch im Übrigen ist die Abwägungsentscheidung der Verbandsversammlung nicht zu beanstanden. Dies gilt zunächst für das Auswahlverfahren und die abschichtende Vorgehensweise in 14 Arbeitsschritten, in denen nach einer Analyse des Windpotenzials und der Berücksichtigung zwingender Ausschlusskriterien vorläufige Suchräume gebildet wurden, die dann einer weitergehenden Untersuchung anhand von Ausschluss- und Abwägungskriterien unterzogen wurden, um sodann über eine Einzelfallbetrachtung der Suchräume zur Ausweisung von insgesamt 13 Vorranggebiete für mindestens 40 raumbedeutsame Windenergieanlagen zu gelangen. Auch der Kläger hat diesen mehrstufigen Planungsprozess und dessen Transparenz lobend hervorgehoben. Keine durchgreifenden Zweifel hat der Senat schließlich an der Eignung der ausgewiesenen Vorranggebiete. Unter Berücksichtigung der methodisch nicht zu beanstandenden Windhöffigkeitsuntersuchung ist davon auszugehen, dass die Windpotenziale der einzelnen Vorranggebiete in 100 m Höhe grundsätzlich jeweils mindestens 5,5 m/s betragen und der durchschnittliche Wert aller Vorranggebiete deutlich darüber liegt. Obschon besonders windstarke Bereiche, etwa aufgrund einer exponierten Kuppenlage, in zahlreichen Fällen nicht als Vorranggebiete für Windkraftanlagen ausgewiesen wurden, sind die ausgewiesenen Bereiche durch ein im regionalen Maßstab überdurchschnittliches Winddargebot gekennzeichnet. Dass einzelne Gebiete für die Nutzung der Windenergie ungeeignet sind, hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht. Erforderlich wäre insoweit jedenfalls ein durch greifbare Anhaltspunkte und Tatsachen untermauerter Vortrag, dass in dem betreffenden Gebiet eine ökonomische Nutzung der Windenergie unmöglich und die Ausweisung dieses Gebiets als Vorrangfläche für - wie konzipiert - mindestens jeweils 3 Windenergieanlagen daher abwägungsfehlerhaft ist. Daran fehlt es. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die ausgewiesenen Flächen maßstabsbedingt einer Verfeinerung und Ausdifferenzierung auf nachgeordneten Planungsstufen oder gar der Ebene des Genehmigungsverfahrens zugänglich sind (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329 <334>). Zwar ist eine über die maßstabsbedingte Konkretisierung hinausgehende räumliche Ausdehnung auf nachgeordneten Planungsstufen nicht mehr möglich. Jedoch geht selbst der Regionalverband bei dem den Plansätzen zugrunde liegenden Maßstab von 1:50.000 davon aus, dass die einzelnen Vorranggebiete in einem Umfang von 50 bis 100 m (1 bis 2 mm) maßstabsbedingt ausgeformt und „modelliert“ werden dürfen. Insofern kann von einer fehlenden Eignung eines Vorranggebietes erst dann gesprochen werden, wenn auch unter Berücksichtigung dieses Verfeinerungsspielraums eine ökonomische Nutzung der Windenergie im angestrebten Umfang unmöglich ist.
45 
Die Abwägungsentscheidung des Regionalverbandes ist schließlich auch insoweit nicht zu beanstanden, als das Baugrundstück als Ausschlussgebiet ausgewiesen wurde. In Bezug auf den Vorhabenstandort hat die Verbandsversammlung als Begründung für die Nichtberücksichtigung ausgeführt, dass - so wörtlich - „der Bereich nach der Auswahlmethodik des Regionalverbandes aufgrund zu geringer Windpotenziale von der weiteren Untersuchung ausgenommen wurde. Die im regionalen Maßstab geltenden Mindestanforderungen werden damit nicht erreicht. Eine Übernahme der Fläche würde die beschlossene und durchgängig angewandte Auswahlmethodik des Regionalverbandes unterlaufen und somit die Rechtmäßigkeit des Fortschreibungsverfahrens insgesamt gefährden.“ Diese Abwägung lässt sich rechtlich nicht beanstanden, zumal sie der durchgängig angewandten Methodik des Regionalplanverfahrens entspricht und somit folgerichtig ist. Dass Standortmessungen aufgrund eines WASP-Modells ein höheres Ergebnis für die beiden projektierten Standorte erbracht haben, mag - ungeachtet der Fehleranfälligkeit auch solch einfacher atmosphärischer Grenzschichtmodelle - zutreffen. Dennoch kann dies nach der methodisch nicht zu beanstandenden Windpotenzialmessung und der ihr zugrunde liegenden generalisierenden Maschenweite von 250 m die Abwägungsfehlerhaftigkeit der raumplanerischen Entscheidung nicht zur Folge haben.
46 
Ist somit von der Wirksamkeit des Regionalplans auszugehen, schließt sich die Frage an, ob das Vorhaben, dem mit der Ausweisung als Ziele der Raumordnung an anderer Stelle öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in der Regel entgegenstehen, dennoch - ausnahmsweise - zuzulassen ist. Die "Regel"-Formulierung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ermöglicht die Feindifferenzierung, für die das Abwägungsmodell auf der Stufe der Raumplanung naturgemäß keinen Raum lässt. Sie verlangt, dass unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten das private Interesse an der Errichtung einer Windkraftanlage den öffentlichen Belangen der Nutzungskonzentration an anderer Stelle gegenübergestellt wird. Dies läuft, in ähnlicher Weise wie bei § 35 Abs. 1 BauGB, auf eine nachvollziehende Abwägung hinaus, freilich unter umgekehrten Vorzeichen. Während der Gesetzgeber mit dem Tatbestandsmerkmal "entgegenstehen" die besondere Bedeutung der Privilegierung hervorhebt, die tendenziell zu Gunsten des Vorhabens zu Buche schlägt, bringt er mit der Regel-Ausnahme-Formel in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zum Ausdruck, dass außerhalb der Konzentrationsflächen dem Freihalteinteresse grundsätzlich der Vorrang gebührt. Diese Wertung darf nicht im Zulassungsverfahren konterkariert werden. Eine Abweichung im Einzelfall ist zwar möglich, sie steht aber unter dem Vorbehalt, dass die Konzeption, die der Planung zugrunde liegt, als solche nicht in Frage gestellt wird. Das mit der Ausweisung an anderer Stelle verfolgte Steuerungsziel darf nicht unterlaufen werden. Was die vom planerisch erfassten Regelfall abweichende Sonderkonstellation ausmacht, lässt sich nicht in eine allgemeine Formel kleiden. Die Atypik kann sich etwa daraus ergeben, dass die Windkraftanlage wegen ihrer Größe oder wegen ihrer Funktion z.B. als einem anderen privilegierten Vorhaben zugeordnete Nebenanlage besondere Merkmale aufweist, die sie aus dem Kreis der Anlagen herausheben, deren Zulassung der Planungsträger hat steuern wollen. Auch Bestandsschutzgesichtspunkte können von Bedeutung sein. Ist in der Nähe des vorgesehen Standorts bereits eine in zulässiger Weise errichtete Windenergieanlage vorhanden, so kann dies bei der Interessenbewertung ebenfalls zum Vorteil des Bauantragstellers ausschlagen. Ferner können es die kleinräumlichen Verhältnisse rechtfertigen, von der auf den gesamten Planungsraum bezogenen Beurteilung des Planungsträgers abzuweichen. Ist aufgrund topographischer oder sonstiger Besonderheiten eine Beeinträchtigung der als störempfindlich und schutzwürdig eingestuften Funktionen des betreffenden Landschaftsraums nicht zu besorgen, so widerspricht es der Zielrichtung des Planvorbehalts ebenfalls nicht, das Vorhaben zuzulassen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287; vgl. auch Mayer-Metzner, BayVBl. 2005, 129 <134>). Derartige Gesichtspunkte für eine in diesem Sinne atypische Sonderkonstellation sind indes im Falle des klägerischen Vorhabens nicht ersichtlich. Weder ist dieses als solches ungewöhnlich noch ist in der unmittelbaren Nähe des begehrten Standortes bereits eine relevante Vorbelastung gegeben. Eine Beeinträchtigung des Landschaftsraums wird jedenfalls zu besorgen sein, mag diese Beeinträchtigung auch nicht verunstaltend wirken. Die Annahme einer Atypik im vorliegenden Fall würde letztlich darauf hinauslaufen, dass mittels einer bloßen positiven Windhöffigkeitsuntersuchung in Bezug auf einzelne Standorte die mehrstufige Auswahlmethodik des Regionalplanverfahrens und damit der sehr differenzierte Abwägungsprozess umgangen werden könnte. Im Übrigen kommt hinzu, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die ausnahmsweise Zulassung der Anlagen an den begehrten Standorten zu einer Beeinträchtigung der mit der Ausweisung der Vorrangfläche verfolgten planerischen Konzeption führen würde. Denn die Fläche um das Vorhabengrundstück liegt in einem Abstand von weniger als fünf Kilometern zu mindestens zweien der auf Gemarkung Ettenheim errichteten Anlagen. Damit stünde jedenfalls derzeit eine Zulassung der Vorhaben im Widerspruch zu der aus Gründen des sog. Überlastungsschutzes einzuhaltenden Mindestdistanz von 5 km zwischen einzelnen Anlagengruppen (vgl. zur Zulässigkeit dieses Kriteriums: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28.10.2004 - 1 KN 155/03 -, NVwZ-RR 2005, 162; Urteil vom 21.07.1999  - 1 L 5203/96 -, NVwZ 1999, 1358 <1359>; Sächsisches OVG, Urteil vom 26.11.2002 - 1 D 36/01 - juris). Die angestrebte Bündelungsfunktion an raumverträglichen Standorten kann so jedenfalls derzeit nicht erreicht werden, mag der Kläger auch - wie er in der mündlichen Verhandlung hat vortragen lassen - für den Fall der Erteilung der Baugenehmigung zum Abbau der nächstgelegenen Anlage auf Gemarkung Ettenheim bereit sein.
47 
2. Der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der behördlichen Entscheidungen gerichtete Hilfsantrag ist unzulässig. Die beabsichtigte Geltendmachung von Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen kann zwar grundsätzlich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist in Fällen dieser Art aber dann zu verneinen, wenn der beabsichtigte Zivilprozess offensichtlich aussichtslos wäre. An die Annahme der offensichtlichen Aussichtslosigkeit sind hohe Anforderungen zu stellen. Hiervon kann nur gesprochen werden, wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete Schadens- oder Entschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.1985 - 4 C 21.80 -, BVerwGE 72, 172). Dies ist hier aber der Fall. Die Ablehnung der begehrten Baugenehmigung scheitert bereits am fehlenden Verschulden der handelnden Amtswalter in den befassten Behörden, die insofern durch die so genannte Kollegialgerichtsregel entlastet werden. Nach dieser Kollegialgerichtsregel entfällt ein Verschulden, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig gebilligt hat. Dieser Regel liegt die Erwägung zugrunde, dass von einem Beamten eine bessere Rechtseinsicht als von einem Kollegialgericht nicht erwartet und verlangt werden kann (BVerwG, Urteil vom 21.09.2000 - 2 C 5.99 -, NJW 2001, 1878; BGH, Urteil vom 06.02.1986 - III ZR 109/84 -, BGHZ 97, 97 <107>). Die Kollegialgerichtsregel greift allerdings nur dann ein, wenn die gerichtliche Entscheidung, die eine behördliche Maßnahme als rechtmäßig gebilligt hat, ihrerseits auf einer umfassenden und sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruht. Daran fehlt es in tatsächlicher Hinsicht, wenn das Kollegialgericht seiner rechtlichen Würdigung einen unzureichend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt oder den festgestellten Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat. In rechtlicher Hinsicht sind die Voraussetzungen für das Eingreifen der Regel nicht gegeben, wenn das Kollegialgericht bereits in seinem rechtlichen Ausgangspunkt von einer verfehlten Betrachtungsweise ausgegangen ist oder wesentliche rechtliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat (BVerwG, Urteil vom 17.08.2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99).
48 
Hiervon ausgehend greift die Kollegialgerichtsregel im vorliegenden Fall zugunsten der handelnden Amtswalter ein. Dass das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht von einer verfehlten Betrachtungsweise ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat, bringt selbst der Kläger nicht vor. Die Frage der Verunstaltung ist eine Wertungsfrage, die das Verwaltungsgericht nach eingehender Prüfung und der Durchführung eines Augenscheins mit plausibler Begründung bejaht hat, mag diese Frage im Ergebnis auch möglicherweise anders zu beurteilen sein. Fehlt es nach der Kollegialgerichtsregel demnach schon an einem Verschulden der mit der Sache befassten Amtswalter, ist ein Amtshaftungsprozess offensichtlich aussichtslos.
49 
Auch verschuldensunabhängige enteignungsrechtliche Ansprüche bestehen offensichtlich nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger weder damals noch heute Grundstückseigentümer des Baugrundstücks war und ist, sondern lediglich als Bauherr auf fremdem Grundeigentum tätig werden will. Die vom Kläger angesprochenen enteignungsrechtlichen Ansprüche setzen aber einen Eigentumsbezug voraus (vgl. statt aller: Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 14 RdNr. 57). Soweit ein grundrechtlich fundierter Anspruch besteht, ein Grundstück im Rahmen der Gesetze zu bebauen, knüpft dieser nämlich an das Grundeigentum oder eine vergleichbare dingliche Sicherung an, an der es hier nach jeder Betrachtungsweise fehlt (vgl. Urteil des Senats vom 11.03.1999 - 3 S 1524/96 -, VBlBW 1999, 343; Nüßgens/Boujong, Eigentum, Sozialbindung, Enteignung, RdNrn. 39f., 164f., 423). Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist damit nicht ersichtlich, der Hilfsantrag daher unzulässig.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
51 
Beschluss
vom 6. November 2006
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 51.000 EUR festgesetzt (vgl. Ziff. 9.1.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2004 -; zu den Einzelheiten vgl. den Streitwertbeschluss des VG Freiburg).
52 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Mai 2004 - 2 K 2008/02 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung zweier Windenergieanlagen.
Am 06.02.2002 beantragte die Gemeinde Kappel-Grafenhausen als Bauherrin die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung zweier Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von 90 m, einem Rotordurchmesser von 77 m und einer Gesamthöhe von 128,5 m auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück Flst.-Nr. ... (künftig: Baugrundstück) im Bereich einer Hochfläche des auf ca. 470 m über NN gelegenen Heubachbühls. Weder das Baugrundstück noch dessen nähere Umgebung liegen im Geltungsbereich einer Natur- oder Landschaftsschutzgebietsverordnung. Die Windenergieanlagen des Typs „Südwind S-77“ mit einer Nennleistung von 1.500 KW sollen in einem Abstand von ca. 300 m errichtet werden. Eine weitere Windenergieanlage sollte in einem Abstand von ca. 900 m von einer anderen Betreiberin verwirklicht werden. Die Planung aller drei Anlagen erfolgte durch die Firma ... ... .... Weitere Windkraftanlagen befinden sich auf Gemarkung der Gemeinden Ettenheim/Mahlberg/Kippenheim und Schuttertal-Schweighausen in einer Entfernung von ca. 4,5 bis 7 km (Luftlinie) zum Baugrundstück sowie in Freiamt (Landkreis Emmendingen) in einer Entfernung von ca. 6 bis 7 km (Luftlinie).
Mit Schreiben vom 21.03.2002 machte der Naturschutzbeauftragte geltend, die Verwirklichung der beiden Windenergieanlagen habe eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zur Folge; sowohl die extreme Höhe als auch die Blinklichter bei Nacht verstärkten diese Beeinträchtigungen. Auch raumordnerische Gründe sprächen gegen die Errichtung von Windenergieanlagen in diesem Bereich. In den Nachbargemeinden seien bereits acht Anlagen vorhanden, weitere seien geplant. Die Zulassung des Vorhabens werde somit eine „Verspargelung“ der Landschaft mit sich bringen. Die untere Naturschutzbehörde führte in ihrer Stellungnahme vom 29.04.2002 aus, die vorgesehenen Standorte seien in besonderem Maße unberührt und abgeschieden. Der gesamte Landschaftsbereich befinde sich von der bisher realisierten Windkraftnutzung räumlich klar getrennt und diene eindeutig der ruhigen Erholungsnutzung. Er werde als notwendiger Freiraum zwischen dem bestehenden Windkraftanlagen-Schwerpunkt auf der ersten Hügelkette hinter Ettenheim und den bestehenden weiter östlich im Raum Haslach gelegenen Anlagen angesehen. Bei dem Vorhaben handele es sich um einen in diesem Bereich nicht akzeptablen Fremdkörper, welcher das Landschaftsbild technisch überprägen und zu einem nicht hinnehmbaren Maßstabsverlust bestehender natürlicher Strukturen führen würde. Aufgrund der kleinräumigen Sichtbeziehungen in der vorliegend recht engen Talsituation würden sich Windkraftanlagen in diesem Bereich den vorhandenen Geländesprüngen und Vertikalstrukturen nicht unterordnen, sondern dominant wirken. Die beantragten Standorte sollten deshalb als Freiraum erhalten bleiben und weitere Windkraftanlagen dem bestehenden Konzentrationsraum zugeordnet werden. Auch das Forstamt äußerte unter dem 10.05.2002 Bedenken: Die überwiegend geschlossenen Laubmischwälder in diesem Bereich seien in der Waldfunktionskartierung als Erholungswald ausgewiesen. Durch die Errichtung der Windenergieanlagen werde diese Funktion des Waldes beeinträchtigt. Da es sich teilweise um Aufhiebe von geschlossenen Beständen in sturmgefährdeten Lagen handele, seien erhebliche Rand- und Folgeschäden in den angrenzenden Beständen zu erwarten.
Nachdem seitens des Landratsamtes mit Blick auf die Gemeindewirtschaftlichkeit Bedenken geltend gemacht worden waren, trat der Kläger in das laufende Genehmigungsverfahren anstelle der Gemeinde ein und führte dieses fort.
Mit Bescheid vom 27.06.2002 lehnte das Landratsamt Ortenaukreis den Bauantrag ab. Zur Begründung führte es aus, das Vorhaben verletze öffentlich-rechtliche Vorschriften. Bei der Errichtung der Windkraftanlagen handele es sich um einen nicht unerheblichen Eingriff in Natur und Landschaft nach § 10 LNatSchG (a.F.). Die Errichtung der Anlage führe zu erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushalts, des Landschaftsbildes und der Erholungseignung der betroffenen Landschaftsbereiche. Dies sei für den konkreten Standort vor allem deswegen der Fall, weil es sich um einen bislang unberührten und abgeschiedenen Bereich handele, der Erholungszwecken dienen solle. Die Beeinträchtigungen durch das Vorhaben seien vermeidbar im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 LNatSchG (a.F.), weil landschaftsverträglichere Alternativstandorte im Bereich des Windparks Ettenheim bestünden. Diese würden sogar eine höhere Windgeschwindigkeit aufweisen und die Gemeinde Ettenheim sei bereit, die entsprechenden Flächen der Gemeinde Kappel-Grafenhausen im Wege eines Grundstücks- und Gemarkungstauschs zur Verfügung zu stellen. Zudem stünden dem Vorhaben auch bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegen, weil öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beeinträchtigt würden.
Am 08.07.2002 legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, für den Standort existiere keine Vorrangflächenausweisung. Der Standort sei umgebungsverträglich; von einer Verunstaltung durch das Vorhaben könne nicht die Rede sein. Die Umgebung sei zwar schön, aber nicht einzigartig. Es möge für den Betrachter unangenehm ins Auge fallen, wenn eine Anlage nicht auf der Horizontlinie, sondern dahinter stehe und nur die beweglichen Rotorblätter über der Horizontlinie zu sehen seien. Zu einer Verunstaltung führe dies aber nicht. Auch die Vorschriften des Naturschutzrechts stünden der Genehmigung nicht entgegen.
Das Regierungspräsidium Freiburg wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 27.09.2002 zurück. Zur Begründung führte es aus, der geplante Standort sei nicht durch Windenergieanlagen vorbelastet. Der naturnahe Umgebungsbereich würde durch die Anlagen technisch stark überformt werden, womit von einer Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes auszugehen sei. Das Landschaftsbild werde insbesondere dadurch beeinträchtigt, dass die hohen Windkraftanlagen hinter einer Kuppe errichtet werden sollten und daher nur die sich drehenden Rotorblätter sichtbar seien. Für den Betrachter sei das plötzliche Auftauchen der Rotorblätter in besonderem Maße irritierend. Diese Beeinträchtigung wirke umso schwerer, als es sich um ein bisher unberührtes hochwertiges Erholungsgebiet handele, während nördlich angrenzend bereits mehrere, auch sehr hohe und weithin sichtbare Windkraftanlagen vorhanden seien. Vergleichbares gelte in östlicher Richtung im Bereich Haslach. Dadurch erhalte der beantragte Standort ein noch stärkeres Gewicht als notwendiger Frei- und Erholungsraum zwischen diesen durch technische Anlagen geprägten und belasteten Bereichen.
Mit seiner am 04.10.2002 beim Verwaltungsgericht Freiburg erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, es sei nicht nachzuvollziehen, was an sich drehenden Rotorblättern ohne Mast irritierend sei. Windkraftanlagen würden häufig gerade zum Schutz des Landschaftsbildes nicht auf dem höchsten Punkt der Umgebung errichtet. Ihre „technische Dominanz“ sei deswegen nicht stärker als bei anderen Windkraftanlagen im Außenbereich. Schon bislang sehe man bei der Durchfahrt durch Ettenheimmünster eine Windenergieanlage aus dem Wald ragen. Dem Streitberg, auf dem sich das Baugrundstück befinde, könne man sich von vier verschiedenen Ortschaften nähern. In allen diesen Ortschaften stünden Windenergieanlagen, so dass sich die Überraschung des Wanderers über die neue Anlage in Grenzen halten würde. Bei der These von dem Frei- und Erholungsraum handele es sich um ein zulässiges Planungsargument bei der Ausweisung von Standorten in einem Flächennutzungsplan. Dabei werde - freilich im Flachland - die Freihaltung von Erholungsräumen von 5 km im Umfeld von Windenergieanlagenkonzentrationsflächen für planerisch zulässig gehalten. Hier gehe es indessen um Standorte in einem topographisch sehr gegliederten, kleinräumigen und abwechslungsreichen Bergland und außerdem nicht um Planungserwägungen, sondern um Genehmigungsvoraussetzungen. Ein erholungsbedingter Schutzkreis um eine bestehende Anlage, der andere Anlagen sperren könne, sei dem Gesetz fremd. Auch die Einstufung als Erholungswald der Stufe 2 könne dem privilegierten Vorhaben nicht entgegen gehalten werden, denn dies hätte faktisch zur Folge, dass Windenergieanlagen aus dem bewaldeten Außenbereich verbannt würden. Eine Beeinträchtigung des Erholungswerts der Landschaft nehme der Gesetzgeber hin, indem er die Windenergieanlagen als gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert einstufe. Im Übrigen zeigten Befragungen eine zwischenzeitlich hohe Akzeptanz von Windenergieanlagen im Außenbereich. Schließlich führe auch die naturschutzrechtliche Betrachtung zu keinem anderen Ergebnis.
Das beklagte Land ist der Klage entgegen getreten und hat ausgeführt, eine die Schutzwürdigkeit der Landschaft mindernde Vorbelastung sei nicht festzustellen. Die beantragten Anlagen seien mit Blick auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht genehmigungsfähig. Der gesamte Landschaftsbereich befinde sich von den bisher realisierten Windkraftstandorten räumlich getrennt und diene eindeutig der ruhigen Erholungsnutzung. Anlagen der beantragten Größenordnung führten in einer kleinräumig gegliederten Landschaft unweigerlich zu einem Maßstabsverlust dieser Landschaft und der gewohnten Strukturen. Die Forderung nach Abständen zwischen einzelnen Windenergieanlagen diene dem Überlastungsschutz.
10 
Mit Urteil vom 03.05.2004 hat das Verwaltungsgericht Freiburg nach Einnahme eines Augenscheins die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Errichtung von drei Windkraftanlagen durch den Kläger und die Klägerin im (damaligen) Parallelverfahren 2 K 2179/02 bedürfe als Windfarm der Durchführung eines vereinfachten immissionsschutzrechtlichen Verfahrens nach § 19 BImSchG; die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließe nach § 13 Abs. 1 BImSchG die Baugenehmigung und damit die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens ein. Der Erlass einer Baugenehmigung scheide damit aus. Unabhängig davon sei die Klage aber auch deshalb unbegründet, weil dem Vorhaben von den Baurechtsbehörden zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen stünden, denn das Vorhaben des Klägers könne nicht zugelassen werden, weil es das Landschaftsbild erheblich verunstalte. Nach der Überzeugung der Kammer sei die Hochfläche des Heubachbühls einschließlich ihrer Umgebung wegen ihrer natürlichen Schönheit und Funktion als Wander- und Erholungsgebiet besonders schutzwürdig. Sie zeichne sich durch weitgehende Unberührtheit, Ruhe und besondere Abgeschiedenheit aus und sei landschaftlich in besonderem Maße reizvoll. Der Wald sei in diesem Bereich durch überwiegend geschlossene Laubmischwälder geprägt. Der nähere Landschaftsbereich sei nur geringfügig vorbelastet durch die Wanderhütte, den Parkplatz, die Wanderwege und die Straße. Der in der Nähe genehmigte (aber noch nicht errichtete) Aussichtsturm werde mit einer Höhe von 30 m den Wald kaum überragen und deutlich kleiner als die Windenergieanlagen sein. Zudem dienten die genannten Anlagen mit Ausnahme der Straße insgesamt der Funktion als Erholungsgebiet und hätten damit nur geringfügige Auswirkungen. Einrichtungen, die der Erholung und Zerstreuung dienten, strahlten nicht annähernd gleich negativ in die Umgebung aus wie Windenergieanlagen. Im Verhältnis zu dem damit besonders schutzwürdigen Landschaftsbild wären die geplanten drei Windkraftanlagen wegen ihrer Anzahl und wegen ihrer Proportionen mit einer Gesamthöhe von 125 m und einem Rotordurchmesser von 77 m grob unangemessen. Mit diesen Maßen würden sie die Proportionen, die das Gelände in ihrer näheren und weiteren Umgebung habe, sprengen und den Landschaftsraum weithin als bauliche Anlagen dominieren und das Erscheinungsbild und den Charakter der weithin unberührten Landschaft zerstören. Die mehrere hundert Meter auseinander stehenden, benachbarten Windkraftanlagen würden den vorhandenen - näheren - Landschaftsraum in einem Maße dominieren, dass dieser einen völlig anderen Charakter erhalten würde. Erholungssuchende Wanderer, die die Hochfläche des Heubachbühls gerade wegen seiner weitgehenden Unberührtheit und der davon ausgehenden Ruhe zu Erholungszwecken aufsuchten, sähen sich unvermittelt mit diesen sehr großen hochtechnischen Anlagen konfrontiert, die an dieser Stelle beim Betrachter großes Missfallen auslösen würden. Gerade durch die teilweise versteckte Lage der Anlagen würde sich durch die unvermittelte Konfrontation beim Betrachter ein ästhetisch störender Maßstabsverlust einstellen, verstärkt durch das plötzliche Auftauchen der Rotoren. Hinzu komme, dass die drehende Bewegung der Rotorblätter zwangsläufig den Blick des Betrachters auf die drei Windkraftanlagen lenke, die den Eindruck der bisher weitgehend unberührten Hochfläche des Heubachbühls als besonders reizvolle und schutzwürdige Landschaft nachhaltig und auf Dauer verunstalte.
11 
Mit Urteil vom gleichen Tage hat das Verwaltungsgericht auch die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die dritte Windkraftanlage abgewiesen (2 K 2179/02). Dieses Urteil ist seit dem 03.09.2004 rechtskräftig.
12 
Der Kläger hat am 02.09.2004 gegen das ihm am 02.08.2004 zugestellte Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er macht geltend: Nachdem die Betreiberin der projektierten dritten Windenergieanlage keine Berufung gegen das negative Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt habe, stehe nun keine Windfarm im Sinne von Ziff. 1.6 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV mehr in Rede. Daher bleibe es bei der formell ausschließlich baurechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit. Es komme somit nur noch darauf an, ob das Vorhaben das Landschaftsbild erheblich verunstalte oder die Erholungsfunktion beeinträchtige. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht insofern erkannt, dass eine Verunstaltung aufgrund der Fernsichtwirkung der Anlagen nicht in Betracht komme. Zu Unrecht sei das Verwaltungsgericht hingegen von einer besonderen Schutzbedürftigkeit der Landschaft ausgegangen. In Rede stehe ein ganz durchschnittlicher Wald der Vorbergzone. Weder akustisch noch optisch könne von einer besonderen Ruhe ausgegangen werden. Die Errichtung der Windenergieanlagen habe schließlich keinen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild zufolge. Die Landschaft sei zwar schön, aber weder einzigartig noch von besonderer Bedeutung für die Nah- und Fernerholung. Sie sei durch touristische Einrichtungen und eine viel befahrene Straße vorbelastet.
13 
Während des Berufungsverfahrens ist die Teilfortschreibung des Regionalplans Südlicher Oberrhein 1995, Kapitel Windenergie (künftig: Regionalplan), in Kraft getreten. In diesem Regionalplan sind das Baugrundstück und dessen nähere Umgebung um den Heubachbühl nicht als Vorrangfläche für regionalbedeutsame Windkraftanlagen dargestellt. Dem Regionalplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Südlicher Oberrhein beschloss am 04.12.2003, den Regionalplan 1995 gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 11 LPlG mit dem Ziel der Ausweisung von Vorrang- und Ausschlussgebieten zur Nutzung der Windenergie fortzuschreiben. Die in Frage kommenden Standorte ermittelte der Regionalverband mittels eines Suchlaufs in verschiedenen - insgesamt 14 - Arbeitsphasen. In einem ersten Schritt erfolgte zunächst eine flächendeckende Untersuchung der Windpotenziale (Windhöffigkeit) anhand eines Rechenmodells, das mit einem Raster von 250 Metern den spezifischen topographischen Gegebenheiten der Region Rechnung tragen sollte. Bereiche mit einer durchschnittlichen Windgeschwindigkeit von nicht mehr als 5,5 m/s in 100 m Höhe wurden bereits in diesem ersten Arbeitsschritt ausgeschieden. In einem zweiten Schritt wurden Bereiche ausgeschlossen, in denen rechtlich oder planerisch zwingende Belange gemäß einer Kriterientabelle zu einer Nichteignung des Gebiets für regionalbedeutsame Windkraftanlagen führen würden. Sodann wurden „vorläufige Suchräume“ gebildet. Ausgeschieden wurden hierbei Bereiche, in denen nicht mindestens drei Windenergieanlagen des Referenztyps möglich sein würden. In einem vierten Arbeitsschritt fanden Landschaftsschutzgebiete Berücksichtigung. Die unteren Naturschutzbehörden prüften dabei einzelfallbezogen in den Bereichen, in denen Landschaftsschutzgebiete durch vorläufige Suchräume überlagert wurden. Sodann wurden Ausschlusskriterien nach einem Kriterienkatalog untersucht und planerisch berücksichtigt, für die keine flächendeckenden Daten verfügbar waren (5. Arbeitsschritt). Im sechsten Arbeitsschritt wurden die Lebensräume der „Leitart Auerhuhn“ mit Blick auf Anhang I der Vogelschutzrichtlinie ausgeschieden. Der siebte Arbeitsschritt widmete sich einer vergleichenden (großräumigen) Betrachtung der potenziellen Konflikte mit dem Landschaftsbild sowie des Windpotenzials. Im achten Arbeitsschritt fanden abwägungsrelevante Sachverhalte innerhalb der vorläufigen Suchräume Berücksichtigung. Sodann sollte das Landschaftsbild vor einer Überlastung mit Windenergieanlagen geschützt werden (9. Arbeitsschritt). Zwischen zwei Windparks soll demnach ein Mindestabstand von 5 km liegen. Bereits bestehende Anlagengruppen mit mindestens zwei Einzelanlagen wurden bei der Anwendung des Überlastungsschutzkriteriums ebenfalls berücksichtigt. Im zehnten Arbeitsschritt fanden die kommunalen Planungen Berücksichtigung. Der elfte und zwölfte Arbeitsschritt widmete sich wiederum dem Schutz des Landschaftsbildes im Hinblick auf Bereiche mit besonderer Bedeutung und Empfindlichkeit und die landschaftsbezogene Erholung. Im 13. Arbeitsschritt fand ein Abgleich regionalplanerischer Zielaussagen statt, um zuletzt die Vorranggebiete für raumbedeutsame Windenergieanlagen festzulegen.
14 
Am 28.04.2005 beschloss die Verbandsversammlung die Durchführung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit. Im Rahmen der Beteiligung gemäß § 12 Abs. 2 LplG forderte die Gemeinde Kappel-Grafenhausen unter Hinweis auf durchgeführte Standortuntersuchungen die Ausweisung eines Vorranggebietes auf ihrer Gemarkung. Als Gründe hierfür führte sie an: Ausreichendes Windpotenzial, ausreichender Abstand zur nächsten Siedlung, keine Betroffenheit von Schutzgebieten, Vorbelastungen durch vorhandene Landstraße, geringe Einsehbarkeit, weder vom Rheintal noch von den umliegenden Tälern. Die Geschäftsstelle des Regionalverbandes schlug der Verbandsversammlung vor, die Anregung der Gemeinde nicht zu berücksichtigen und führte zur Begründung aus, der Bereich sei nach der Auswahlmethodik des Regionalverbandes aufgrund zu geringer Windpotenziale von der weiteren Untersuchung ausgenommen worden. Die im regionalen Maßstab geltenden Mindestanforderungen würden damit nicht erreicht. Eine Übernahme der Fläche würde die beschlossene und durchgängig angewandte Auswahlmethodik des Regionalverbandes unterlaufen und somit die Rechtmäßigkeit des Fortschreibungsverfahrens insgesamt gefährden. Darüber hinaus liege die Fläche in einem Abstand von weniger als fünf Kilometern zu den auf Gemarkung Ettenheim bestehenden Anlagen. Damit stünde eine Ausweisung zusätzlich im Widerspruch zu der aus Gründen des Überlastungsschutzes einzuhaltenden Mindestdistanz zwischen einzelnen Anlagengruppen.
15 
In seiner Sitzung am 08.12.2005 nahm der Planungsausschuss die im Rahmen des Beteiligungsverfahrens vorgebrachten Anregungen zur Kenntnis und empfahl der Verbandsversammlung, den Beschlussvorschlägen der Geschäftsstelle mit Ausnahme eines der ermittelten Vorranggebiete zu folgen. Die aufgrund der ersten Offenlage gebotene Veränderung der Gebietskulisse machte eine erneute - eingeschränkte - Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 12 Abs. 2 und 3 LplG erforderlich. Träger öffentlicher Belange, anerkannte Naturschutzvereine, sonstige Verbände und Vereine sowie die Öffentlichkeit erhielten daher Gelegenheit, bis zum 06.02.2006 zu den geänderten Planaussagen Stellung zu nehmen. In Ergänzung der Windpotenzialstudie nahm der externe Gutachter der Fa. ... GmbH Anfang März 2006 einen Abgleich mit realen Ertragsdaten von bereits in Betrieb befindlichen Windkraftanlagen vor. Dieser Abgleich ergab eine Abweichung von insgesamt weniger als 3%. Am 27.03.2006 beschloss die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Südlicher Oberrhein die Teilfortschreibung des Regionalplans als Satzung. Die Teilfortschreibung, die insgesamt 13 Vorranggebiete für Windkraftanlagen als Ziele der Raumordnung ausweist, wurde vom Wirtschaftsministerium mit Bescheid vom 29.05.2006 genehmigt. Die Genehmigung wurde am 06.06.2006 im Staatsanzeiger Baden-Württemberg öffentlich bekannt gemacht.
16 
Der Kläger ist der Auffassung, die Darstellung einer Ausschlussfläche für das Baugrundstück in dem Regionalplan könne seinem Vorhaben nicht entgegen gehalten werden, weil die Zulassung die Konzeption des Plans als solche nicht in Frage stelle und daher eine Ausnahme von dem in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannten Regelfall geboten sei. Das Kriterium des Mindestabstands von 5 km stehe dem Standort nicht zwingend entgegen. Zwar betrage der Abstand zu den nächstgelegenen genehmigten und bestandsgeschützten Windenergieanlagen in Ettenheim nur 4,5 km. Diese seien aber im Regionalplan nicht als Vorrangflächen ausgewiesen, so dass die Unterschreitung des Mindestabstands zum einen geringfügig und zum anderen nicht dauerhaft sei. Für den Fall der Genehmigung der im Streit stehenden Anlagen sei der Kläger bereit, die innerhalb des 5 km-Radius gelegene Anlage abzubauen. Hilfsweise sei der Regionalplan unwirksam. Die Ausweisung von insgesamt 40, davon auch nur 26 neuen Standorten werde der ausgezeichneten Windhöffigkeit in diesem Bereich nicht gerecht und habe eine Marginalisierung der Windenergie zur Folge. Zwar sei der Planungssatz, dass ein hohes Windpotenzial ein höheres Konfliktpotenzial rechtfertige, von der Verbandsversammlung formuliert worden. Bei der Umsetzung sei er jedoch ignoriert worden. Viele der Standorte seien zulasten der Windverhältnisse verschoben worden, um die Einsehbarkeit weiter zu verhindern. Hinzu komme, dass die Windverhältnisse fehlerhaft ermittelt worden seien. Die von dem Gutachter unterstellten Windverhältnisse seien zum Teil drastisch falsch. Schon im Ansatz unsachgemäß sei das gewählte 250 m-Raster, das im Flachland sinnvoll sein möge, im stark strukturierten Bergland aber zu grobmaschig sei. Entweder verwerfe man den Regionalplan schon deswegen oder aber man lasse großzügig Ausnahmen bei einem Nachweis im Einzelfall abweichender Windergebnisse zu. An den meisten Standorten wichen die tatsächlichen Windverhältnisse von den vom Gutachter des Regionalverbands ermittelten ab. Die Abwägung der Verbandsversammlung in Bezug auf den konkreten Standort sei fehlerhaft, da der Regionalverband vor der nachgewiesenen Windhöffigkeit die Augen verschlossen habe, um sein für den Schwarzwald zu großmaschiges Untersuchungsraster zu retten. Die ermittelten Gebiete hätten durch ergänzende Gutachten überprüft werden müssen. Andernfalls bestehe die Gefahr einer abwägungsfehlerhaften Feigenblattplanung. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Planung des Regionalverbandes in derart stark strukturierten Gebieten wie dem Schwarzwald, der eine in Deutschland singuläre, hyperkomplexe Situation aufweise, nicht zu verlässlichen Ergebnissen führen könne und deshalb eine Ausweisung von Vorrang- und Ausschlussgebieten erst auf der Ebene der Flächennutzungsplanung ihren Platz haben könne.
17 
Der Kläger beantragt,
18 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Mai 2004 zu ändern, den Bescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 27. Juni 2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27. September 2002 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, über den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Windkraftanlagen auf dem Flurstück Nr. ... der Gemarkung Kappel-Grafenhausen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
19 
Hilfsweise beantragt der Kläger,
20 
festzustellen, dass die Ablehnung der beantragten Baugenehmigung durch den Bescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 27. Juni 2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27. September 2002 vor Aufstellung des Regionalplans rechtswidrig und das Vorhaben baurechtlich genehmigungsfähig war.
21 
Das beklagte Land beantragt,
22 
die Berufung zurückzuweisen.
23 
Zur Begründung führt das Landratsamt Ortenaukreis aus, zutreffend sei, dass es nach dem Wegfall der dritten Windenergieanlage nur noch auf die baurechtliche Genehmigungsfähigkeit ankomme. Die Erteilung einer Baugenehmigung sei jedoch nunmehr auch deshalb ausgeschlossen, weil der Regionalplan insoweit eine Ausschlussfläche ausweise. Tragende Prinzipien des Regionalplans seien das Konzentrationsprinzip und der Überlastungsschutz. Diesen Prinzipien würden die Windenergieanlagen widersprechen, da der erforderliche Mindestabstand von 5 km nicht eingehalten werde.
24 
Der Direktor des Regionalverbandes Südlicher Oberrhein hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, im ersten Offenlageentwurf seien noch 68 Anlagen für denkbar gehalten worden. Nunmehr gehe der Regionalverband bei 13 Vorranggebieten von mindestens jeweils drei zu verwirklichenden Anlagen und für das Vorranggebiet „Rosskopf“ von den dort schon errichteten vier Anlagen, insgesamt also mindestens 40 Windkraftanlagen aus. Einige der Flächen aus dem Offenlageentwurf seien so groß gewesen, dass sie später verkleinert worden seien, so etwa die anfangs ca. 40 ha große Fläche auf Gemarkung Löffingen. Die nun ausgewiesenen Flächen seien so groß bemessen, dass unter Berücksichtigung der Mindestabstände - insoweit habe man sich an den Abständen der sog. Windfibel orientiert - mindestens drei Anlagen errichtet werden könnten. Für den Bereich Freiamt („Schillinger Berg“) habe man ein Vorranggebiet mit drei Einzelstandorten ausgewiesen, um dem Immissionsschutz optimal Rechnung tragen zu können. Von den 13 Vorranggebieten befänden sich nur vier nicht in Kuppenlage. Dies sei jeweils zwingenden Gründen des Immissions- und Landschaftsschutzes geschuldet. Der Vorhabenstandort sei nicht berücksichtigt worden, weil er nicht ausreichend windhöffig sei. Die Unterschreitung des Mindestabstandes von 5 km sei für die Verbandsversammlung nur ein Hilfskriterium gewesen. Im Laufe des Verfahrens habe der Bundesverband Windenergie e.V. mitgeteilt, dass die geäußerten Bedenken gegen die Rasterung von 250 m hätten weitestgehend ausgeräumt werden können. Die Überprüfung des Simulationsergebnisses anhand konkreter Ertragsdaten habe einem Wunsch des Regionalverbandes entsprochen. Der Abgleich der Daten habe eine für den Regionalverband hinnehmbare Abweichung von max. 0,15 m/s ergeben. Auch Standortgutachten seien immer wieder fehlerhaft und hätten zum Teil den Abbau bereits errichteter Anlagen wegen fehlendes Windes zufolge gehabt. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass im vom 3. Senat des VGH Baden-Württemberg bereits beurteilten Regionalplan für den Regionalverband Mittlerer Oberrhein die Daten aus dem Windatlas für Baden-Württemberg berücksichtigt worden seien. Diesen Daten läge eine Rasterung von 1 km zugrunde.
25 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung den Meteorologen Dr. ... ... - Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) - als amtliche Auskunftsperson zu Fragen der Ermittlung der Windhöffigkeit angehört. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf die Anlage zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
26 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Landratsamts Ortenaukreis (1 Heft), des Regierungspräsidiums Freiburg (1 Heft), des Regionalverbandes Südlicher Oberrhein (1 Ordner mit Anlagen) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Auf sie sowie die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und Urkunden wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung zweier Windkraftanlagen steht dem Kläger nicht zu (1.). Der während des Berufungsverfahrens erstmals gestellte Hilfsantrag ist in Ermangelung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses bereits unzulässig (2.).
28 
1. Die Berufung ist nicht bereits deshalb unbegründet, weil das Vorhaben zwischenzeitlich nicht mehr baugenehmigungspflichtig ist, denn der Kläger kann auch nach dem Inkrafttreten der Neufassung von Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV zum 01.07.2005, wonach nunmehr Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m generell einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bedürfen, gemäß § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG weiterhin eine Baugenehmigung begehren, da es sich bei den von ihm zur Genehmigung gestellten Anlagen nicht (mehr) um den Bestandteil einer Windfarm im Sinne der früheren Fassung der Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV handelt (vgl. auch Hornmann, NVwZ 2006, 969 <970>). Eine Windfarm läge - wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zutreffend erkannt hat - vor, wenn die ursprünglich in einem Parallelverfahren begehrte dritte Windenergieanlage noch zur Genehmigung stehen würde, denn die drei Anlagen waren räumlich einander so zugeordnet, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschnitten oder wenigstens berührt hätten (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 30.06.2004 - 4 C 9.03 -, BVerwGE 121, 182). Nachdem das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die dritte Windenergieanlage jedoch am 03.09.2004 in Rechtskraft erwachsen ist, stehen zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nur noch zwei Anlagen zur Genehmigung, die den Begriff der Windfarm unzweifelhaft nicht erfüllen. Die im vorliegenden Verfahren begehrte Baugenehmigung gälte gemäß § 67 Abs. 9 Sätze 1 und 3 BImSchG als immissionsschutzrechtliche Genehmigung fort und würde den projektierten Anlagenbetrieb legalisieren.
29 
Jedoch steht der beantragten Baugenehmigung entgegen, dass das Vorhaben materiell-rechtlich nicht genehmigungsfähig ist. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist ein Vorhaben, das der Nutzung der Windenergie dient, im Außenbereich bevorrechtigt zulässig. Nur dann, wenn einem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben öffentlich-rechtliche Belange entgegenstehen, kann es auch in Ansehung der Privilegierung nicht zugelassen werden. Dies ist hier der Fall, denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung steht dem Vorhaben des Klägers entgegen, dass für die Nutzung der Windenergie als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Daher bedarf die Frage keiner Entscheidung, ob - wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - das Bauvorhaben zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führen würde (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB).
30 
Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen öffentliche Belange einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Dies ist vorliegend der Fall. Die Verbandsversammlung hat die Teilfortschreibung des Regionalplans Südlicher Oberrhein 1995, Kapitel Windenergie, am 27.03.2006 durch Satzung festgestellt. Die Satzung wurde am 29.05.2006 vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg genehmigt und die Genehmigung am 06.06.2006 im Staatsanzeiger Baden-Württemberg öffentlich bekannt gemacht. Formelle Mängel des Regionalplans werden vom Kläger nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Der Regionalplan weist entgegen der Auffassung des Klägers aber auch keine beachtlichen materiell-rechtlichen Fehler auf.
31 
Nach Ziff. 4.2.5.2 der Satzung sind Bau und Betrieb regionalbedeutsamer Windkraftanlagen in den Ausschlussgebieten nicht zulässig. Die beiden beantragten Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 128,5 m sind in diesem Sinne raumbedeutsam und unterfallen damit dem Regelungsregime des Regionalplans. Raumbedeutsam ist ein Vorhaben, durch das die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebiets beeinflusst wird (vgl. § 3 Nr. 6 ROG). Ob eine einzelne Windenergieanlage in diesem Sinne raumbedeutsam ist, beurteilt sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls und lässt sich nicht generell mittels einer bestimmten Höhenangabe beantworten (BVerwG, Beschluss vom 02.08.2002 - 4 B 36.02 -, BauR 2003, 837). Die Raumbedeutsamkeit einer Einzelanlage kann sich insbesondere aus ihren Dimensionen (Höhe, Rotordurchmesser), aus ihrem Standort oder aus ihren Auswirkungen auf bestimmte als Raumordnungsziel gesicherte Raumfunktionen wie etwa Schutz von Natur und Landschaft, Fremdenverkehr und Erholung ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33; Kirste, DVBl. 2005, 993 <998>; Mayer-Metzner, BayVBl. 2005, 129 <132 m.w.N.>). Die beiden hier noch im Streit stehenden Anlagen wären an dem konkreten Standort mit einer Gesamthöhe von über 128 m und einer Nabenhöhe von 90 m aller Voraussicht nach schon als Einzelanlagen raumbedeutsam, sind es aber jedenfalls als Anlagenpaar. Denn soweit außerhalb von Städten und anderen dicht besiedelten Gebieten eine Höhe der Windkraftanlage von 100 m überschritten wird, müssen die Anlagen aus Gründen der Flugsicherheit nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen eine Tageskennung der Rotorblätter in orange/roter Leuchtfarbe oder durch weiß blitzende Feuer und eine Nachtkennung durch rot blinkende Rundstrahlfeuer haben. Dadurch wird die auch schon bei Anlagen geringerer Höhe wegen der Bewegung der Rotorblätter und des in der Regel massiven Mastes optische Dominanz der aus der Fläche aufragenden Windkraftanlagen noch in raumbedeutsamer Weise verstärkt (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29.04.2004 - 1 LB 28/04 -, BauR 2004, 1579, vgl. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28.03.2006 - 9 LC 226/03 -, wonach Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe ab 100 m selbst im (norddeutschen) Flachland als raumbedeutsam einzuordnen sind).
32 
Bei der Frage, ob die windenergiebezogene Teilfortschreibung des Regionalplans Südlicher Oberrhein die rechtlichen Anforderungen an Ziele der Raumordnung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfüllt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von folgenden Grundsätzen auszugehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287, und vom 13.03.2002 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33): 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stellt die Errichtung von Windenergieanlagen (sowie anderer Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB) im gemeindlichen Außenbereich unter einen Planungsvorbehalt, der sich an die Gemeinden als Träger der Flächennutzungsplanung und an die Träger der Raumordnungsplanung, insbesondere der Regionalplanung, richtet. Der Planungsvorbehalt setzt gebietsbezogene Festlegungen des Plangebers über die Konzentration von Windenergieanlagen an bestimmten Standorten voraus, durch die zugleich ein Ausschluss der Anlagen an anderer Stelle im Plangebiet angestrebt und festgeschrieben wird. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verleiht derartigen Festlegungen rechtliche Außenwirkung gegenüber dem Bauantragsteller mit der Folge, dass Vorhaben außerhalb der Konzentrationszonen in der Regel unzulässig sind.
33 
Die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen bedingen einander. Der Ausschluss der Anlagen aus Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Dem Plan muss daher ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird. Die Abwägung aller beachtlichen Belange muss sich auf die positiv festgelegten und die ausgeschlossenen Standorte erstrecken. Eine normative Gewichtungsvorgabe, der zufolge ein Planungsträger der Windenergienutzung im Sinne einer speziellen Förderungspflicht bestmöglich Rechnung zu tragen habe, ist der gesetzlichen Regelung nicht zu entnehmen. Mit einer bloßen "Feigenblatt"-Planung, die auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft, darf es jedoch nicht sein Bewenden haben. Der Plangeber muss die Entscheidung des Gesetzgebers, Windenergieanlagen im Außenbereich zu privilegieren (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB), beachten und für die Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum schaffen.
34 
Die Teilfortschreibung des Regionalplans Südlicher Oberrhein erfüllt die genannten Anforderungen an die Ausweisung als Ziele der Raumordnung. Sie legt ihrem Regelungskonzept den Auftrag des Landesgesetzgebers zur Gebietsausweisung zugrunde. Gemäß § 11 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 2 LplG müssen Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen als Vorranggebiete (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 11 LplG, § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ROG) und die übrigen Gebiete der Region als Ausschlussgebiete, in denen raumbedeutsame Windkraftanlagen nicht zulässig sind, festgelegt werden. Dass die genannten Normen mit höherrangigem Recht vereinbar sind, hat der Senat bereits entschieden (Urteil vom 09.06.2005 - 3 S 1545/04 -, NuR 2006, 371). Der Kläger hat gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften auch keine Einwände erhoben.
35 
Der Regionalplan genügt auch den sonstigen materiell-rechtlichen Anforderungen an die Ausweisung als Ziele der Raumordnung. Maßgeblich für die Beurteilung ist insoweit der Zeitpunkt des Erlasses der Vorschrift durch öffentliche Bekanntgabe der Genehmigung des Wirtschaftsministeriums am 06.06.2006. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abwägung kommt es auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung am 27.03.2006 an.
36 
Die Ausweisung der Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung für die übrigen Gebiete als Ziele der Raumordnung genügt zunächst dem auch für Ziele der Raumordnung geltenden Gebot der Erforderlichkeit (BVerwG, Beschluss vom 07.02.2005 - 4 BN 1.05 -, NVwZ 2005, 584; vgl. auch Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 1 RdNrn. 32, 35). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit hat der Gesetzgeber u.a. eine Planungsschranke für den Fall aufgerichtet, dass sich eine Planung als nicht vollzugsfähig erweist, weil ihr auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Das mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verfolgte Ziel einer positiven Flächenzuweisung mit einer Ausschlusswirkung für das übrige Verbandsgebiet wird von vornherein verfehlt, wenn die Fläche, die für die vorgesehene Nutzung zur Verfügung stehen soll, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für eine Windenergienutzung schlechthin ungeeignet ist. Aus tatsächlichen Gründen muss die Fläche, die der Errichtung von Windenergieanlagen vorbehalten ist, mit Blick auf das Gebot der Erforderlichkeit nicht so beschaffen sein, dass sie eine bestmögliche Ausnutzung gewährleistet. Es reicht aus, wenn an den ausgewiesenen Standorten die Voraussetzungen für eine dem Zweck angemessene Nutzung gegeben sind. Der Maßstab der Erforderlichkeit stellt in diesem Zusammenhang nur ein grobes Raster dar (BVerwG, Beschluss vom 16.03.2006 - 4 BN 38.05 -, ZfBR 2006, 468), denn die Einzelheiten einer Auswahl der für die Windenergienutzung vorzusehenden Flächen sind nach den Maßstäben des Abwägungsgebots zu überprüfen (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.03.2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144 <147> und vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, BVerwGE 120, 239 <241>).
37 
Hiervon ausgehend genügt die Ausweisung der Vorrangflächen den Anforderungen des Gebots der Erforderlichkeit. Die Verbandsversammlung hat sich bei ihrer Entscheidung an dem durch das Deutsche Zentrum für Luft und Raumfahrt e.V. Stuttgart und das Institut für Technische Thermodynamik...- Abteilung Systemanalyse und Technikbewertung - entwickelten Szenario orientiert und das so genannte „Verdoppelungsziel“ der Landesregierung zur Förderung regenerativer Energien für das Verbandsgebiet in den Blick genommen. Die ausgewiesenen Vorranggebiete ermöglichen nach dem Konzept der Verbandsversammlung die Errichtung von mindestens 40 Windkraftanlagen der Zwei-Megawatt-Klasse. Hierdurch wird nach den Erkenntnissen aus dem durchgeführten Expertenhearing eine Verdoppelung des Energieertrags aus der Windkraftnutzung für das Verbandsgebiet ermöglicht. Eine mit Blick auf das Gebot der Erforderlichkeit der Regionalplanung angemessene Nutzung der Windenergie erscheint somit möglich. In quantitativer Hinsicht schaffen die 13 ausgewiesenen Vorrangflächen somit noch ausreichend Raum, um eine substanzielle Nutzung der Windenergie zu ermöglichen. Dass die ausgewiesenen Flächen für die Windenergienutzung in qualitativer Hinsicht schlechthin ungeeignet wären, ist nicht ebenfalls ersichtlich. Auch der Kläger hat hierfür nichts vorgetragen. Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass einzelne Standorte für eine ökonomisch sinnvolle Nutzung der Windenergie nicht geeignet sein sollten, ließe dies die Gesamtplanung noch nicht als Verhinderungsplanung erscheinen.
38 
Der Senat vermag ferner nicht festzustellen, dass der Regionalplan abwägungsfehlerhaft zustande gekommen wäre. Gemäß § 3 Abs. 2 LplG sind u.a. bei der Fortschreibung der Regionalpläne die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und untereinander abzuwägen. Sonstige öffentliche Belange sowie private Belange sind in der Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, auf der Ebene der Regionalplanung insbesondere die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von den Gemeinden beschlossenen sonstigen Planungen. In der Abwägung sind auch die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung einer Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie). Für die rechtliche Überprüfbarkeit gelten insoweit dieselben Grundsätze wie im Bauplanungs- oder im Fachplanungsrecht (BVerwG, Urteil vom 27.01.2005 - 4 C 5.04 -, NVwZ 2005, 578; stRspr.). Die gerichtliche Kontrolle ist danach auf die Prüfung beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge einzustellen war, ob die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Sind diese Anforderungen an die Planungstätigkeit beachtet worden, so wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass der Planungsträger bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurücksetzung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.12.1996 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301; Beschluss vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309).
39 
Da mit der Ausweisung von Vorrangflächen nach dem Landesplanungsgesetz der Ausschluss der übrigen Gebiete für die Nutzung der Windenergie einher geht, ist es - gerade mit Blick auf die Grundrechtsrelevanz der Negativausweisung - erforderlich, dass die ausgewiesenen Flächen zu dem vorhergesehenen Zwecke geeignet sind und mit ihnen der Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum geschaffen wird. Hiervon kann schwerlich die Rede sein, wenn der Plangeber eine derart geringe Zahl an Flächen ausweist, dass sich schon aufgrund einer bloßen Flächenbilanz eine Verhinderungsplanung feststellen lässt. Auf der anderen Seite kann es auch mit einer positiven Flächenbilanz nicht sein Bewenden haben, wenn solche Flächen ausgewiesen werden, auf denen sich die Nutzung der Windenergie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht verwirklichen lässt. Um eine solche (abwägungsfehlerhafte) „Feigenblatt“-Planung handelt es sich etwa, wenn der Plangeber Gebiete für die Nutzung der Windenergie vorsieht, die zwar flächenmäßig von Gewicht sind, für die aber bereits im Zeitpunkt der Ausweisung klar ersichtlich ist, dass sich auf ihnen eine ökonomische Nutzung der Windenergie wegen fehlenden Windes letztlich nicht wird vollziehen lassen.
40 
Mit Blick auf die Rechtspflicht, nur geeignete Flächen für die Nutzung der Windenergie auszuweisen, kommt der Ermittlung der Windhöffigkeit für ein Gebiet daher eine zentrale Bedeutung für die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und damit letztlich auch für die Abwägungsentscheidung zu. Dies gilt auch im Regionalplanverfahren. Indem der Gesetzgeber den Regionalverbänden in Bezug auf die Windenergie die Aufgabe übertragen hat, verbindliche Vorgaben in Form von abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen zu treffen (§ 3 Nr. 2 ROG), überantwortet er ihnen - als eine Vorfrage der Abwägungsentscheidung - auch die prognostische Ermittlung der Windverhältnisse in ihrem Verbandsgebiet, so unterschiedlich strukturiert dieses auch sein mag. Nach dem Regelungskonzept des Gesetzgebers ist es daher Sache der betroffenen Regionalverbände, ihrer Prognosemethode die Gelände- und Reliefstruktur sowie die unterschiedlichen Windverhältnisse im jeweiligen Verbandsgebiet zugrunde zu legen und die Erhebungsmethodik daraufhin anzupassen. Dass Planungsentscheidungen auf solchen Prognosen beruhen und die tatsächlichen Verhältnisse nicht realitätsgetreu abbilden, ist mit jeder in die Zukunft gerichteten Planung zwangsläufig und unlöslich verbunden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2003 - 3 S 3837/02 -; OVG Bremen, Urteil vom 26.10.1999... - 1 D 179/99 -, NordÖR 2000, 467; vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 22.11.2000 - 11 C 2.00 -, NuR 2001, 455). Dies gilt auch - und erst recht - für die Regionalplanung, die - bei allen Unsicherheiten in Bezug auf den sich temporär stark ändernden Wind - dem gesetzlichen Auftrag gerecht zu werden hat, für eine weiträumige Fläche möglichst verlässliche Prognosen in Bezug auf die Windhöffigkeit zu treffen. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte trägt dem Rechnung und bezieht sich - wie auch sonst bei Planungsentscheidungen - allein darauf, ob die zugrunde gelegte Prognose mit den seinerzeit zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Maßstäbe methodisch fachgerecht erstellt wurde. Das Gericht hat Prognosen als rechtmäßig hinzunehmen, soweit sie methodisch einwandfrei zustande gekommen und in der Sache vernünftig sind. Dem prognostischen Verfahren kann aus Rechtsgründen nur entgegengetreten werden, wenn die Behörde willkürliche Annahmen zugrunde legt oder von offensichtlichen Unwahrscheinlichkeiten ausgeht (BVerwG, Beschluss vom 05.10.1990 - 4 CB 1.90 -, NVwZ-RR 1991, 129 und Urteile vom 07.07.1978  - 4 C 79.76 - u.a., BVerwGE 56, 110, vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204 und vom 19.03.2003 - 9 A 33.02 - m.w.N.; OVG Hamburg, Urteil vom 03.09.2001 - 3 E 32/98.P -, NordÖR 2002, 241 <244>). Dies ist vorliegend zu verneinen.
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Bei der Ermittlung der Windhöffigkeit hat der Regionalverband berücksichtigt, dass das Verbandsgebiet zu einem beträchtlichen Teil durch eine komplexe Geländestruktur mit starken Reliefunterschieden gekennzeichnet ist und dass diese komplexe Struktur den Einsatz besonderer Rechenmodelle erforderlich macht. Das der Untersuchung zugrunde liegende Rechenmodell des externen Gutachters der Fa. ... GmbH hält der Senat, zumal nach den Erläuterungen des in der mündlichen Verhandlung angehörten Meteorologen Dr. ..., für methodisch nicht zu beanstanden. Ihm liegt das digitale Höhenmodell des Landesvermessungsamtes im Maßstab 1:50.000 zugrunde. Bestehende Landnutzungen haben Eingang in die Untersuchung gefunden, indem auf der Grundlage der verfügbaren Datensätze des Statistischen Bundesamtes und des europäischen Forschungsprojekts CORINE jedem Gitterelement von 250 m x 250 m innerhalb des Simulationsgebiets ein mittlerer Wert der Oberflächenrauhigkeit zugeordnet wurde. Den zugrunde gelegten Schwellenwert von 5,5 m/s mittlerer Windgeschwindigkeit in 100 m Nabenhöhe bezeichnet auch der Kläger im Hinblick auf die Abnahmeverpflichtung der Netzbetreiber und die Einspeisevergütung (§ 10 Abs. 1 und 4 EEG) als sachgerecht. Methodisch einwandfrei erscheint es auch, im Rechenverfahren langjährige Winddaten von unterschiedlichen, für das Verbandsgebiet aussagekräftigen Standorten wie Bremgarten, Freudenstadt und den Feldberg zu berücksichtigen. Jeder dieser Standorte ist nach der vom Kläger nicht beanstandeten, für den Senat plausiblen Einschätzung des Gutachters Dr. ... regional repräsentativ für einzelne Teile und topographische Strukturen des Verbandsgebiets. Die Tragfähigkeit der - naturgemäß und zulässigerweise - auf einigen Typisierungen und Unterstellungen beruhenden Prognose wurde letztlich auch dadurch nachgewiesen, dass bereits im Rahmen der ersten Windpotenzialanalyse ein Abgleich mit realen Ertragsdaten erfolgte, der nur geringfügige und damit tolerable Abweichungen von dem Rechenergebnis erbracht hat. Dass der Regionalverband von Rechts wegen verpflichtet gewesen wäre, das - laut Aussage des sachkundigen Meteorologen Dr. ... - führende Rechenmodell METRAS für die Ermittlung der Windhöffigkeit einzusetzen, vermag der Senat nicht festzustellen. Für Zwecke der bodennahen Messung zu Zwecken der Luftreinhaltung mag dieses Verfahren, das auch kleinräumige Thermodynamikeffekte abbildet, vorzugswürdig sein. Jedoch ist es für die Nutzung der Windenergie wenig bedeutsam, kleingliedrige, bodennahe Strukturen des Windes zu ermitteln. Entscheidend für die wirtschaftliche Nutzung der Windenergie ist die Windhöffigkeit in einer für raumbedeutsame Windenergieanlagen repräsentativen (Naben-)Höhe. Diese Verhältnisse werden nach den plausiblen Angaben des Meteorologen Dr. ... in der mündlichen Verhandlung auch durch das gewählte dreidimensionale Strömungsverfahren WIEN hinreichend verlässlich abgebildet, zumal das prognostische nicht-hydrostatische Modell METRAS ein Vielfaches an Rechenaufwand erfordert und somit deutlich teurer ist. Darüber hinaus hätte dieses Verfahren eine jahrelange Erhebungsphase zur Folge gehabt, die mit der Absicht der zeitnahen Steuerung der für die Windenergie zur Verfügung stehenden Flächen durch den Regionalplan schwerlich in Einklang zu bringen gewesen wäre.
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Auch die für das stärker gegliederte Gelände im Schwarzwald gewählte Maschenweite von 250 m hält der Senat bezogen auf das Regionalplanverfahren für ausreichend. Im Unterschied zu anderen Regionalplanverfahren hat die Verbandsversammlung insoweit bewusst nicht auf Untersuchungen mit großflächigen Maschen zurückgegriffen, sondern - mit Ausnahme des Rheinebene - eine der Geländegliederung Rechnung tragende (engere) Maschenweite von 250 m zugrunde gelegt. Diese, auf die Empfehlung des in der mündlichen Verhandlung angehörten sachkundigen Meteorologen der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) Dr. ... zurückgehende Maschenweite ist auch unter Berücksichtigung der kleinräumigen Geländestrukturen nicht zu beanstanden. Zuzugeben ist dem Kläger insoweit, dass die Windhöffigkeit günstiger Kuppenlagen bei einem großen Raster eher unterschätzt und für ungünstige Muldenlagen eher überschätzt zu werden droht. Dies ist jedoch eine hinzunehmende Folge des generalisierenden regionalplanerischen Maßstabs. Die gewählte Vorgehensweise, die bezogen auf eine 250 m x 250 m- Kachel einen Mittelwert für die mittlere Windgeschwindigkeit abbildet, kann somit methodisch komplexere und auf den konkreten Anlagentyp oder Standort bezogene Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen nicht ersetzen. Mit der Zielsetzung einer „Punktplanung“ würde die Windhöffigkeitsuntersuchung ihrem Zweck aber auch nicht gerecht. Denn einer der Planungsleitsätze ist die Bündelung von Windenergieanlagen. Mit Blick auf die einzuhaltenden Abstände der Anlagen zu- und untereinander sind somit größere Flächen herauszubilden, die als solche für die Nutzung der Windenergie geeignet sind. Hierzu können (bloße) Standortbetrachtungen an einzelnen exponierten Kuppen wenig beitragen. Folgerichtig erhebt die Windpotenzialanalyse auch nicht den Anspruch, solche kleinräumigen Untersuchungen aufgrund anderer prognostischer Verfahren entbehrlich zu machen, sondern begnügt sich mit einer Flächenbetrachtung, die dem generalisierenden regionalplanerischen Maßstab entspricht und dennoch hinreichend sicherstellt, dass die ökonomische Nutzung der Windenergie an einem Standort auf diesen Flächen möglich sein wird. Berücksichtigt man ferner, dass raumbedeutsame Windkraftanlagen Rotordurchmesser von nicht selten an die 100 m aufweisen und der Einfluss der Orographie und der Oberflächenrauhigkeit auf das Windfeld mit zunehmender Höhe stark abnimmt, sich also Windfelder in 100 m Höhe vergleichmäßigen und räumlich deutlich weniger variieren, erscheint eine Maschenweite von 250 m methodisch einwandfrei und der Sache nach für das stark gegliederte Gelände im Verbandsgebiet vernünftig.
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Auch der spätere Abgleich der Simulationsergebnisse mit realen Ertragsdaten der Standorte Simonswald, Schillinger Berg, Brandenkopf (Nilhöfe) und Steigers Eck spricht dafür, dass die der Windhöffigkeitsuntersuchung zugrunde liegende Methode im Wesentlichen zu verlässlichen Prognoseergebnissen führt. Mit einer Toleranz von 0,15 m/s bezogen auf die Referenzhöhe von 100 m bewegt sich die Abweichung der realen von den auf ein kleinräumigeres Raster von 150 m simulierten Daten in einem Bereich von weniger als 3 %. Der Senat ist daher der Überzeugung, dass die angewandte Methode der Sache nach vernünftig ist und nicht zu offensichtlich fehlsamen Ergebnissen bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials geführt hat, zumal selbst der Bundesverband Windenergie in seiner Stellungnahme vom 08.08.2005 einräumt, dass es „kein Verfahren gibt, das uneingeschränkt geeignet ist“. (Zusätzliche) Standortuntersuchungen in den ermittelten Vorranggebieten durchzuführen hält der Senat von Rechts wegen jedenfalls dann nicht für geboten, wenn es an substanziellen und greifbaren Anhaltspunkten für die Nichteignung eines Gebiets fehlt. Gegenprognosen, die eine Standortbegutachtung ausnahmsweise erforderlich machen könnten, müssen ihrerseits auf einem einwandfreien methodischen Verfahren beruhen. Die nicht auf belastbaren Umständen beruhende bloße Behauptung der Nichteignung eines Gebiets muss dem Regionalverband aus Rechtsgründen jedenfalls keine Veranlassung zu ergänzenden Standortbegutachtungen innerhalb der Vorrangflächen geben.
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Auch im Übrigen ist die Abwägungsentscheidung der Verbandsversammlung nicht zu beanstanden. Dies gilt zunächst für das Auswahlverfahren und die abschichtende Vorgehensweise in 14 Arbeitsschritten, in denen nach einer Analyse des Windpotenzials und der Berücksichtigung zwingender Ausschlusskriterien vorläufige Suchräume gebildet wurden, die dann einer weitergehenden Untersuchung anhand von Ausschluss- und Abwägungskriterien unterzogen wurden, um sodann über eine Einzelfallbetrachtung der Suchräume zur Ausweisung von insgesamt 13 Vorranggebiete für mindestens 40 raumbedeutsame Windenergieanlagen zu gelangen. Auch der Kläger hat diesen mehrstufigen Planungsprozess und dessen Transparenz lobend hervorgehoben. Keine durchgreifenden Zweifel hat der Senat schließlich an der Eignung der ausgewiesenen Vorranggebiete. Unter Berücksichtigung der methodisch nicht zu beanstandenden Windhöffigkeitsuntersuchung ist davon auszugehen, dass die Windpotenziale der einzelnen Vorranggebiete in 100 m Höhe grundsätzlich jeweils mindestens 5,5 m/s betragen und der durchschnittliche Wert aller Vorranggebiete deutlich darüber liegt. Obschon besonders windstarke Bereiche, etwa aufgrund einer exponierten Kuppenlage, in zahlreichen Fällen nicht als Vorranggebiete für Windkraftanlagen ausgewiesen wurden, sind die ausgewiesenen Bereiche durch ein im regionalen Maßstab überdurchschnittliches Winddargebot gekennzeichnet. Dass einzelne Gebiete für die Nutzung der Windenergie ungeeignet sind, hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht. Erforderlich wäre insoweit jedenfalls ein durch greifbare Anhaltspunkte und Tatsachen untermauerter Vortrag, dass in dem betreffenden Gebiet eine ökonomische Nutzung der Windenergie unmöglich und die Ausweisung dieses Gebiets als Vorrangfläche für - wie konzipiert - mindestens jeweils 3 Windenergieanlagen daher abwägungsfehlerhaft ist. Daran fehlt es. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die ausgewiesenen Flächen maßstabsbedingt einer Verfeinerung und Ausdifferenzierung auf nachgeordneten Planungsstufen oder gar der Ebene des Genehmigungsverfahrens zugänglich sind (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329 <334>). Zwar ist eine über die maßstabsbedingte Konkretisierung hinausgehende räumliche Ausdehnung auf nachgeordneten Planungsstufen nicht mehr möglich. Jedoch geht selbst der Regionalverband bei dem den Plansätzen zugrunde liegenden Maßstab von 1:50.000 davon aus, dass die einzelnen Vorranggebiete in einem Umfang von 50 bis 100 m (1 bis 2 mm) maßstabsbedingt ausgeformt und „modelliert“ werden dürfen. Insofern kann von einer fehlenden Eignung eines Vorranggebietes erst dann gesprochen werden, wenn auch unter Berücksichtigung dieses Verfeinerungsspielraums eine ökonomische Nutzung der Windenergie im angestrebten Umfang unmöglich ist.
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Die Abwägungsentscheidung des Regionalverbandes ist schließlich auch insoweit nicht zu beanstanden, als das Baugrundstück als Ausschlussgebiet ausgewiesen wurde. In Bezug auf den Vorhabenstandort hat die Verbandsversammlung als Begründung für die Nichtberücksichtigung ausgeführt, dass - so wörtlich - „der Bereich nach der Auswahlmethodik des Regionalverbandes aufgrund zu geringer Windpotenziale von der weiteren Untersuchung ausgenommen wurde. Die im regionalen Maßstab geltenden Mindestanforderungen werden damit nicht erreicht. Eine Übernahme der Fläche würde die beschlossene und durchgängig angewandte Auswahlmethodik des Regionalverbandes unterlaufen und somit die Rechtmäßigkeit des Fortschreibungsverfahrens insgesamt gefährden.“ Diese Abwägung lässt sich rechtlich nicht beanstanden, zumal sie der durchgängig angewandten Methodik des Regionalplanverfahrens entspricht und somit folgerichtig ist. Dass Standortmessungen aufgrund eines WASP-Modells ein höheres Ergebnis für die beiden projektierten Standorte erbracht haben, mag - ungeachtet der Fehleranfälligkeit auch solch einfacher atmosphärischer Grenzschichtmodelle - zutreffen. Dennoch kann dies nach der methodisch nicht zu beanstandenden Windpotenzialmessung und der ihr zugrunde liegenden generalisierenden Maschenweite von 250 m die Abwägungsfehlerhaftigkeit der raumplanerischen Entscheidung nicht zur Folge haben.
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Ist somit von der Wirksamkeit des Regionalplans auszugehen, schließt sich die Frage an, ob das Vorhaben, dem mit der Ausweisung als Ziele der Raumordnung an anderer Stelle öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in der Regel entgegenstehen, dennoch - ausnahmsweise - zuzulassen ist. Die "Regel"-Formulierung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ermöglicht die Feindifferenzierung, für die das Abwägungsmodell auf der Stufe der Raumplanung naturgemäß keinen Raum lässt. Sie verlangt, dass unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten das private Interesse an der Errichtung einer Windkraftanlage den öffentlichen Belangen der Nutzungskonzentration an anderer Stelle gegenübergestellt wird. Dies läuft, in ähnlicher Weise wie bei § 35 Abs. 1 BauGB, auf eine nachvollziehende Abwägung hinaus, freilich unter umgekehrten Vorzeichen. Während der Gesetzgeber mit dem Tatbestandsmerkmal "entgegenstehen" die besondere Bedeutung der Privilegierung hervorhebt, die tendenziell zu Gunsten des Vorhabens zu Buche schlägt, bringt er mit der Regel-Ausnahme-Formel in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zum Ausdruck, dass außerhalb der Konzentrationsflächen dem Freihalteinteresse grundsätzlich der Vorrang gebührt. Diese Wertung darf nicht im Zulassungsverfahren konterkariert werden. Eine Abweichung im Einzelfall ist zwar möglich, sie steht aber unter dem Vorbehalt, dass die Konzeption, die der Planung zugrunde liegt, als solche nicht in Frage gestellt wird. Das mit der Ausweisung an anderer Stelle verfolgte Steuerungsziel darf nicht unterlaufen werden. Was die vom planerisch erfassten Regelfall abweichende Sonderkonstellation ausmacht, lässt sich nicht in eine allgemeine Formel kleiden. Die Atypik kann sich etwa daraus ergeben, dass die Windkraftanlage wegen ihrer Größe oder wegen ihrer Funktion z.B. als einem anderen privilegierten Vorhaben zugeordnete Nebenanlage besondere Merkmale aufweist, die sie aus dem Kreis der Anlagen herausheben, deren Zulassung der Planungsträger hat steuern wollen. Auch Bestandsschutzgesichtspunkte können von Bedeutung sein. Ist in der Nähe des vorgesehen Standorts bereits eine in zulässiger Weise errichtete Windenergieanlage vorhanden, so kann dies bei der Interessenbewertung ebenfalls zum Vorteil des Bauantragstellers ausschlagen. Ferner können es die kleinräumlichen Verhältnisse rechtfertigen, von der auf den gesamten Planungsraum bezogenen Beurteilung des Planungsträgers abzuweichen. Ist aufgrund topographischer oder sonstiger Besonderheiten eine Beeinträchtigung der als störempfindlich und schutzwürdig eingestuften Funktionen des betreffenden Landschaftsraums nicht zu besorgen, so widerspricht es der Zielrichtung des Planvorbehalts ebenfalls nicht, das Vorhaben zuzulassen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287; vgl. auch Mayer-Metzner, BayVBl. 2005, 129 <134>). Derartige Gesichtspunkte für eine in diesem Sinne atypische Sonderkonstellation sind indes im Falle des klägerischen Vorhabens nicht ersichtlich. Weder ist dieses als solches ungewöhnlich noch ist in der unmittelbaren Nähe des begehrten Standortes bereits eine relevante Vorbelastung gegeben. Eine Beeinträchtigung des Landschaftsraums wird jedenfalls zu besorgen sein, mag diese Beeinträchtigung auch nicht verunstaltend wirken. Die Annahme einer Atypik im vorliegenden Fall würde letztlich darauf hinauslaufen, dass mittels einer bloßen positiven Windhöffigkeitsuntersuchung in Bezug auf einzelne Standorte die mehrstufige Auswahlmethodik des Regionalplanverfahrens und damit der sehr differenzierte Abwägungsprozess umgangen werden könnte. Im Übrigen kommt hinzu, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die ausnahmsweise Zulassung der Anlagen an den begehrten Standorten zu einer Beeinträchtigung der mit der Ausweisung der Vorrangfläche verfolgten planerischen Konzeption führen würde. Denn die Fläche um das Vorhabengrundstück liegt in einem Abstand von weniger als fünf Kilometern zu mindestens zweien der auf Gemarkung Ettenheim errichteten Anlagen. Damit stünde jedenfalls derzeit eine Zulassung der Vorhaben im Widerspruch zu der aus Gründen des sog. Überlastungsschutzes einzuhaltenden Mindestdistanz von 5 km zwischen einzelnen Anlagengruppen (vgl. zur Zulässigkeit dieses Kriteriums: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28.10.2004 - 1 KN 155/03 -, NVwZ-RR 2005, 162; Urteil vom 21.07.1999  - 1 L 5203/96 -, NVwZ 1999, 1358 <1359>; Sächsisches OVG, Urteil vom 26.11.2002 - 1 D 36/01 - juris). Die angestrebte Bündelungsfunktion an raumverträglichen Standorten kann so jedenfalls derzeit nicht erreicht werden, mag der Kläger auch - wie er in der mündlichen Verhandlung hat vortragen lassen - für den Fall der Erteilung der Baugenehmigung zum Abbau der nächstgelegenen Anlage auf Gemarkung Ettenheim bereit sein.
47 
2. Der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der behördlichen Entscheidungen gerichtete Hilfsantrag ist unzulässig. Die beabsichtigte Geltendmachung von Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen kann zwar grundsätzlich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist in Fällen dieser Art aber dann zu verneinen, wenn der beabsichtigte Zivilprozess offensichtlich aussichtslos wäre. An die Annahme der offensichtlichen Aussichtslosigkeit sind hohe Anforderungen zu stellen. Hiervon kann nur gesprochen werden, wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete Schadens- oder Entschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.1985 - 4 C 21.80 -, BVerwGE 72, 172). Dies ist hier aber der Fall. Die Ablehnung der begehrten Baugenehmigung scheitert bereits am fehlenden Verschulden der handelnden Amtswalter in den befassten Behörden, die insofern durch die so genannte Kollegialgerichtsregel entlastet werden. Nach dieser Kollegialgerichtsregel entfällt ein Verschulden, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig gebilligt hat. Dieser Regel liegt die Erwägung zugrunde, dass von einem Beamten eine bessere Rechtseinsicht als von einem Kollegialgericht nicht erwartet und verlangt werden kann (BVerwG, Urteil vom 21.09.2000 - 2 C 5.99 -, NJW 2001, 1878; BGH, Urteil vom 06.02.1986 - III ZR 109/84 -, BGHZ 97, 97 <107>). Die Kollegialgerichtsregel greift allerdings nur dann ein, wenn die gerichtliche Entscheidung, die eine behördliche Maßnahme als rechtmäßig gebilligt hat, ihrerseits auf einer umfassenden und sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruht. Daran fehlt es in tatsächlicher Hinsicht, wenn das Kollegialgericht seiner rechtlichen Würdigung einen unzureichend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt oder den festgestellten Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat. In rechtlicher Hinsicht sind die Voraussetzungen für das Eingreifen der Regel nicht gegeben, wenn das Kollegialgericht bereits in seinem rechtlichen Ausgangspunkt von einer verfehlten Betrachtungsweise ausgegangen ist oder wesentliche rechtliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat (BVerwG, Urteil vom 17.08.2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99).
48 
Hiervon ausgehend greift die Kollegialgerichtsregel im vorliegenden Fall zugunsten der handelnden Amtswalter ein. Dass das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht von einer verfehlten Betrachtungsweise ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat, bringt selbst der Kläger nicht vor. Die Frage der Verunstaltung ist eine Wertungsfrage, die das Verwaltungsgericht nach eingehender Prüfung und der Durchführung eines Augenscheins mit plausibler Begründung bejaht hat, mag diese Frage im Ergebnis auch möglicherweise anders zu beurteilen sein. Fehlt es nach der Kollegialgerichtsregel demnach schon an einem Verschulden der mit der Sache befassten Amtswalter, ist ein Amtshaftungsprozess offensichtlich aussichtslos.
49 
Auch verschuldensunabhängige enteignungsrechtliche Ansprüche bestehen offensichtlich nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger weder damals noch heute Grundstückseigentümer des Baugrundstücks war und ist, sondern lediglich als Bauherr auf fremdem Grundeigentum tätig werden will. Die vom Kläger angesprochenen enteignungsrechtlichen Ansprüche setzen aber einen Eigentumsbezug voraus (vgl. statt aller: Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 14 RdNr. 57). Soweit ein grundrechtlich fundierter Anspruch besteht, ein Grundstück im Rahmen der Gesetze zu bebauen, knüpft dieser nämlich an das Grundeigentum oder eine vergleichbare dingliche Sicherung an, an der es hier nach jeder Betrachtungsweise fehlt (vgl. Urteil des Senats vom 11.03.1999 - 3 S 1524/96 -, VBlBW 1999, 343; Nüßgens/Boujong, Eigentum, Sozialbindung, Enteignung, RdNrn. 39f., 164f., 423). Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist damit nicht ersichtlich, der Hilfsantrag daher unzulässig.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
51 
Beschluss
vom 6. November 2006
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 51.000 EUR festgesetzt (vgl. Ziff. 9.1.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2004 -; zu den Einzelheiten vgl. den Streitwertbeschluss des VG Freiburg).
52 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
27 
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung zweier Windkraftanlagen steht dem Kläger nicht zu (1.). Der während des Berufungsverfahrens erstmals gestellte Hilfsantrag ist in Ermangelung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses bereits unzulässig (2.).
28 
1. Die Berufung ist nicht bereits deshalb unbegründet, weil das Vorhaben zwischenzeitlich nicht mehr baugenehmigungspflichtig ist, denn der Kläger kann auch nach dem Inkrafttreten der Neufassung von Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV zum 01.07.2005, wonach nunmehr Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m generell einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bedürfen, gemäß § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG weiterhin eine Baugenehmigung begehren, da es sich bei den von ihm zur Genehmigung gestellten Anlagen nicht (mehr) um den Bestandteil einer Windfarm im Sinne der früheren Fassung der Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV handelt (vgl. auch Hornmann, NVwZ 2006, 969 <970>). Eine Windfarm läge - wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zutreffend erkannt hat - vor, wenn die ursprünglich in einem Parallelverfahren begehrte dritte Windenergieanlage noch zur Genehmigung stehen würde, denn die drei Anlagen waren räumlich einander so zugeordnet, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschnitten oder wenigstens berührt hätten (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 30.06.2004 - 4 C 9.03 -, BVerwGE 121, 182). Nachdem das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die dritte Windenergieanlage jedoch am 03.09.2004 in Rechtskraft erwachsen ist, stehen zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nur noch zwei Anlagen zur Genehmigung, die den Begriff der Windfarm unzweifelhaft nicht erfüllen. Die im vorliegenden Verfahren begehrte Baugenehmigung gälte gemäß § 67 Abs. 9 Sätze 1 und 3 BImSchG als immissionsschutzrechtliche Genehmigung fort und würde den projektierten Anlagenbetrieb legalisieren.
29 
Jedoch steht der beantragten Baugenehmigung entgegen, dass das Vorhaben materiell-rechtlich nicht genehmigungsfähig ist. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist ein Vorhaben, das der Nutzung der Windenergie dient, im Außenbereich bevorrechtigt zulässig. Nur dann, wenn einem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben öffentlich-rechtliche Belange entgegenstehen, kann es auch in Ansehung der Privilegierung nicht zugelassen werden. Dies ist hier der Fall, denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung steht dem Vorhaben des Klägers entgegen, dass für die Nutzung der Windenergie als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Daher bedarf die Frage keiner Entscheidung, ob - wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - das Bauvorhaben zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führen würde (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB).
30 
Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen öffentliche Belange einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Dies ist vorliegend der Fall. Die Verbandsversammlung hat die Teilfortschreibung des Regionalplans Südlicher Oberrhein 1995, Kapitel Windenergie, am 27.03.2006 durch Satzung festgestellt. Die Satzung wurde am 29.05.2006 vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg genehmigt und die Genehmigung am 06.06.2006 im Staatsanzeiger Baden-Württemberg öffentlich bekannt gemacht. Formelle Mängel des Regionalplans werden vom Kläger nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Der Regionalplan weist entgegen der Auffassung des Klägers aber auch keine beachtlichen materiell-rechtlichen Fehler auf.
31 
Nach Ziff. 4.2.5.2 der Satzung sind Bau und Betrieb regionalbedeutsamer Windkraftanlagen in den Ausschlussgebieten nicht zulässig. Die beiden beantragten Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 128,5 m sind in diesem Sinne raumbedeutsam und unterfallen damit dem Regelungsregime des Regionalplans. Raumbedeutsam ist ein Vorhaben, durch das die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebiets beeinflusst wird (vgl. § 3 Nr. 6 ROG). Ob eine einzelne Windenergieanlage in diesem Sinne raumbedeutsam ist, beurteilt sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls und lässt sich nicht generell mittels einer bestimmten Höhenangabe beantworten (BVerwG, Beschluss vom 02.08.2002 - 4 B 36.02 -, BauR 2003, 837). Die Raumbedeutsamkeit einer Einzelanlage kann sich insbesondere aus ihren Dimensionen (Höhe, Rotordurchmesser), aus ihrem Standort oder aus ihren Auswirkungen auf bestimmte als Raumordnungsziel gesicherte Raumfunktionen wie etwa Schutz von Natur und Landschaft, Fremdenverkehr und Erholung ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33; Kirste, DVBl. 2005, 993 <998>; Mayer-Metzner, BayVBl. 2005, 129 <132 m.w.N.>). Die beiden hier noch im Streit stehenden Anlagen wären an dem konkreten Standort mit einer Gesamthöhe von über 128 m und einer Nabenhöhe von 90 m aller Voraussicht nach schon als Einzelanlagen raumbedeutsam, sind es aber jedenfalls als Anlagenpaar. Denn soweit außerhalb von Städten und anderen dicht besiedelten Gebieten eine Höhe der Windkraftanlage von 100 m überschritten wird, müssen die Anlagen aus Gründen der Flugsicherheit nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen eine Tageskennung der Rotorblätter in orange/roter Leuchtfarbe oder durch weiß blitzende Feuer und eine Nachtkennung durch rot blinkende Rundstrahlfeuer haben. Dadurch wird die auch schon bei Anlagen geringerer Höhe wegen der Bewegung der Rotorblätter und des in der Regel massiven Mastes optische Dominanz der aus der Fläche aufragenden Windkraftanlagen noch in raumbedeutsamer Weise verstärkt (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29.04.2004 - 1 LB 28/04 -, BauR 2004, 1579, vgl. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28.03.2006 - 9 LC 226/03 -, wonach Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe ab 100 m selbst im (norddeutschen) Flachland als raumbedeutsam einzuordnen sind).
32 
Bei der Frage, ob die windenergiebezogene Teilfortschreibung des Regionalplans Südlicher Oberrhein die rechtlichen Anforderungen an Ziele der Raumordnung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfüllt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von folgenden Grundsätzen auszugehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287, und vom 13.03.2002 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33): 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stellt die Errichtung von Windenergieanlagen (sowie anderer Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB) im gemeindlichen Außenbereich unter einen Planungsvorbehalt, der sich an die Gemeinden als Träger der Flächennutzungsplanung und an die Träger der Raumordnungsplanung, insbesondere der Regionalplanung, richtet. Der Planungsvorbehalt setzt gebietsbezogene Festlegungen des Plangebers über die Konzentration von Windenergieanlagen an bestimmten Standorten voraus, durch die zugleich ein Ausschluss der Anlagen an anderer Stelle im Plangebiet angestrebt und festgeschrieben wird. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verleiht derartigen Festlegungen rechtliche Außenwirkung gegenüber dem Bauantragsteller mit der Folge, dass Vorhaben außerhalb der Konzentrationszonen in der Regel unzulässig sind.
33 
Die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen bedingen einander. Der Ausschluss der Anlagen aus Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Dem Plan muss daher ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird. Die Abwägung aller beachtlichen Belange muss sich auf die positiv festgelegten und die ausgeschlossenen Standorte erstrecken. Eine normative Gewichtungsvorgabe, der zufolge ein Planungsträger der Windenergienutzung im Sinne einer speziellen Förderungspflicht bestmöglich Rechnung zu tragen habe, ist der gesetzlichen Regelung nicht zu entnehmen. Mit einer bloßen "Feigenblatt"-Planung, die auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft, darf es jedoch nicht sein Bewenden haben. Der Plangeber muss die Entscheidung des Gesetzgebers, Windenergieanlagen im Außenbereich zu privilegieren (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB), beachten und für die Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum schaffen.
34 
Die Teilfortschreibung des Regionalplans Südlicher Oberrhein erfüllt die genannten Anforderungen an die Ausweisung als Ziele der Raumordnung. Sie legt ihrem Regelungskonzept den Auftrag des Landesgesetzgebers zur Gebietsausweisung zugrunde. Gemäß § 11 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 2 LplG müssen Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen als Vorranggebiete (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 11 LplG, § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ROG) und die übrigen Gebiete der Region als Ausschlussgebiete, in denen raumbedeutsame Windkraftanlagen nicht zulässig sind, festgelegt werden. Dass die genannten Normen mit höherrangigem Recht vereinbar sind, hat der Senat bereits entschieden (Urteil vom 09.06.2005 - 3 S 1545/04 -, NuR 2006, 371). Der Kläger hat gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften auch keine Einwände erhoben.
35 
Der Regionalplan genügt auch den sonstigen materiell-rechtlichen Anforderungen an die Ausweisung als Ziele der Raumordnung. Maßgeblich für die Beurteilung ist insoweit der Zeitpunkt des Erlasses der Vorschrift durch öffentliche Bekanntgabe der Genehmigung des Wirtschaftsministeriums am 06.06.2006. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abwägung kommt es auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung am 27.03.2006 an.
36 
Die Ausweisung der Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung für die übrigen Gebiete als Ziele der Raumordnung genügt zunächst dem auch für Ziele der Raumordnung geltenden Gebot der Erforderlichkeit (BVerwG, Beschluss vom 07.02.2005 - 4 BN 1.05 -, NVwZ 2005, 584; vgl. auch Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 1 RdNrn. 32, 35). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit hat der Gesetzgeber u.a. eine Planungsschranke für den Fall aufgerichtet, dass sich eine Planung als nicht vollzugsfähig erweist, weil ihr auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Das mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verfolgte Ziel einer positiven Flächenzuweisung mit einer Ausschlusswirkung für das übrige Verbandsgebiet wird von vornherein verfehlt, wenn die Fläche, die für die vorgesehene Nutzung zur Verfügung stehen soll, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für eine Windenergienutzung schlechthin ungeeignet ist. Aus tatsächlichen Gründen muss die Fläche, die der Errichtung von Windenergieanlagen vorbehalten ist, mit Blick auf das Gebot der Erforderlichkeit nicht so beschaffen sein, dass sie eine bestmögliche Ausnutzung gewährleistet. Es reicht aus, wenn an den ausgewiesenen Standorten die Voraussetzungen für eine dem Zweck angemessene Nutzung gegeben sind. Der Maßstab der Erforderlichkeit stellt in diesem Zusammenhang nur ein grobes Raster dar (BVerwG, Beschluss vom 16.03.2006 - 4 BN 38.05 -, ZfBR 2006, 468), denn die Einzelheiten einer Auswahl der für die Windenergienutzung vorzusehenden Flächen sind nach den Maßstäben des Abwägungsgebots zu überprüfen (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.03.2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144 <147> und vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, BVerwGE 120, 239 <241>).
37 
Hiervon ausgehend genügt die Ausweisung der Vorrangflächen den Anforderungen des Gebots der Erforderlichkeit. Die Verbandsversammlung hat sich bei ihrer Entscheidung an dem durch das Deutsche Zentrum für Luft und Raumfahrt e.V. Stuttgart und das Institut für Technische Thermodynamik...- Abteilung Systemanalyse und Technikbewertung - entwickelten Szenario orientiert und das so genannte „Verdoppelungsziel“ der Landesregierung zur Förderung regenerativer Energien für das Verbandsgebiet in den Blick genommen. Die ausgewiesenen Vorranggebiete ermöglichen nach dem Konzept der Verbandsversammlung die Errichtung von mindestens 40 Windkraftanlagen der Zwei-Megawatt-Klasse. Hierdurch wird nach den Erkenntnissen aus dem durchgeführten Expertenhearing eine Verdoppelung des Energieertrags aus der Windkraftnutzung für das Verbandsgebiet ermöglicht. Eine mit Blick auf das Gebot der Erforderlichkeit der Regionalplanung angemessene Nutzung der Windenergie erscheint somit möglich. In quantitativer Hinsicht schaffen die 13 ausgewiesenen Vorrangflächen somit noch ausreichend Raum, um eine substanzielle Nutzung der Windenergie zu ermöglichen. Dass die ausgewiesenen Flächen für die Windenergienutzung in qualitativer Hinsicht schlechthin ungeeignet wären, ist nicht ebenfalls ersichtlich. Auch der Kläger hat hierfür nichts vorgetragen. Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass einzelne Standorte für eine ökonomisch sinnvolle Nutzung der Windenergie nicht geeignet sein sollten, ließe dies die Gesamtplanung noch nicht als Verhinderungsplanung erscheinen.
38 
Der Senat vermag ferner nicht festzustellen, dass der Regionalplan abwägungsfehlerhaft zustande gekommen wäre. Gemäß § 3 Abs. 2 LplG sind u.a. bei der Fortschreibung der Regionalpläne die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und untereinander abzuwägen. Sonstige öffentliche Belange sowie private Belange sind in der Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, auf der Ebene der Regionalplanung insbesondere die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von den Gemeinden beschlossenen sonstigen Planungen. In der Abwägung sind auch die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung einer Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie). Für die rechtliche Überprüfbarkeit gelten insoweit dieselben Grundsätze wie im Bauplanungs- oder im Fachplanungsrecht (BVerwG, Urteil vom 27.01.2005 - 4 C 5.04 -, NVwZ 2005, 578; stRspr.). Die gerichtliche Kontrolle ist danach auf die Prüfung beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge einzustellen war, ob die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Sind diese Anforderungen an die Planungstätigkeit beachtet worden, so wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass der Planungsträger bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurücksetzung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.12.1996 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301; Beschluss vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309).
39 
Da mit der Ausweisung von Vorrangflächen nach dem Landesplanungsgesetz der Ausschluss der übrigen Gebiete für die Nutzung der Windenergie einher geht, ist es - gerade mit Blick auf die Grundrechtsrelevanz der Negativausweisung - erforderlich, dass die ausgewiesenen Flächen zu dem vorhergesehenen Zwecke geeignet sind und mit ihnen der Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum geschaffen wird. Hiervon kann schwerlich die Rede sein, wenn der Plangeber eine derart geringe Zahl an Flächen ausweist, dass sich schon aufgrund einer bloßen Flächenbilanz eine Verhinderungsplanung feststellen lässt. Auf der anderen Seite kann es auch mit einer positiven Flächenbilanz nicht sein Bewenden haben, wenn solche Flächen ausgewiesen werden, auf denen sich die Nutzung der Windenergie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht verwirklichen lässt. Um eine solche (abwägungsfehlerhafte) „Feigenblatt“-Planung handelt es sich etwa, wenn der Plangeber Gebiete für die Nutzung der Windenergie vorsieht, die zwar flächenmäßig von Gewicht sind, für die aber bereits im Zeitpunkt der Ausweisung klar ersichtlich ist, dass sich auf ihnen eine ökonomische Nutzung der Windenergie wegen fehlenden Windes letztlich nicht wird vollziehen lassen.
40 
Mit Blick auf die Rechtspflicht, nur geeignete Flächen für die Nutzung der Windenergie auszuweisen, kommt der Ermittlung der Windhöffigkeit für ein Gebiet daher eine zentrale Bedeutung für die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und damit letztlich auch für die Abwägungsentscheidung zu. Dies gilt auch im Regionalplanverfahren. Indem der Gesetzgeber den Regionalverbänden in Bezug auf die Windenergie die Aufgabe übertragen hat, verbindliche Vorgaben in Form von abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen zu treffen (§ 3 Nr. 2 ROG), überantwortet er ihnen - als eine Vorfrage der Abwägungsentscheidung - auch die prognostische Ermittlung der Windverhältnisse in ihrem Verbandsgebiet, so unterschiedlich strukturiert dieses auch sein mag. Nach dem Regelungskonzept des Gesetzgebers ist es daher Sache der betroffenen Regionalverbände, ihrer Prognosemethode die Gelände- und Reliefstruktur sowie die unterschiedlichen Windverhältnisse im jeweiligen Verbandsgebiet zugrunde zu legen und die Erhebungsmethodik daraufhin anzupassen. Dass Planungsentscheidungen auf solchen Prognosen beruhen und die tatsächlichen Verhältnisse nicht realitätsgetreu abbilden, ist mit jeder in die Zukunft gerichteten Planung zwangsläufig und unlöslich verbunden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2003 - 3 S 3837/02 -; OVG Bremen, Urteil vom 26.10.1999... - 1 D 179/99 -, NordÖR 2000, 467; vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 22.11.2000 - 11 C 2.00 -, NuR 2001, 455). Dies gilt auch - und erst recht - für die Regionalplanung, die - bei allen Unsicherheiten in Bezug auf den sich temporär stark ändernden Wind - dem gesetzlichen Auftrag gerecht zu werden hat, für eine weiträumige Fläche möglichst verlässliche Prognosen in Bezug auf die Windhöffigkeit zu treffen. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte trägt dem Rechnung und bezieht sich - wie auch sonst bei Planungsentscheidungen - allein darauf, ob die zugrunde gelegte Prognose mit den seinerzeit zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Maßstäbe methodisch fachgerecht erstellt wurde. Das Gericht hat Prognosen als rechtmäßig hinzunehmen, soweit sie methodisch einwandfrei zustande gekommen und in der Sache vernünftig sind. Dem prognostischen Verfahren kann aus Rechtsgründen nur entgegengetreten werden, wenn die Behörde willkürliche Annahmen zugrunde legt oder von offensichtlichen Unwahrscheinlichkeiten ausgeht (BVerwG, Beschluss vom 05.10.1990 - 4 CB 1.90 -, NVwZ-RR 1991, 129 und Urteile vom 07.07.1978  - 4 C 79.76 - u.a., BVerwGE 56, 110, vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204 und vom 19.03.2003 - 9 A 33.02 - m.w.N.; OVG Hamburg, Urteil vom 03.09.2001 - 3 E 32/98.P -, NordÖR 2002, 241 <244>). Dies ist vorliegend zu verneinen.
41 
Bei der Ermittlung der Windhöffigkeit hat der Regionalverband berücksichtigt, dass das Verbandsgebiet zu einem beträchtlichen Teil durch eine komplexe Geländestruktur mit starken Reliefunterschieden gekennzeichnet ist und dass diese komplexe Struktur den Einsatz besonderer Rechenmodelle erforderlich macht. Das der Untersuchung zugrunde liegende Rechenmodell des externen Gutachters der Fa. ... GmbH hält der Senat, zumal nach den Erläuterungen des in der mündlichen Verhandlung angehörten Meteorologen Dr. ..., für methodisch nicht zu beanstanden. Ihm liegt das digitale Höhenmodell des Landesvermessungsamtes im Maßstab 1:50.000 zugrunde. Bestehende Landnutzungen haben Eingang in die Untersuchung gefunden, indem auf der Grundlage der verfügbaren Datensätze des Statistischen Bundesamtes und des europäischen Forschungsprojekts CORINE jedem Gitterelement von 250 m x 250 m innerhalb des Simulationsgebiets ein mittlerer Wert der Oberflächenrauhigkeit zugeordnet wurde. Den zugrunde gelegten Schwellenwert von 5,5 m/s mittlerer Windgeschwindigkeit in 100 m Nabenhöhe bezeichnet auch der Kläger im Hinblick auf die Abnahmeverpflichtung der Netzbetreiber und die Einspeisevergütung (§ 10 Abs. 1 und 4 EEG) als sachgerecht. Methodisch einwandfrei erscheint es auch, im Rechenverfahren langjährige Winddaten von unterschiedlichen, für das Verbandsgebiet aussagekräftigen Standorten wie Bremgarten, Freudenstadt und den Feldberg zu berücksichtigen. Jeder dieser Standorte ist nach der vom Kläger nicht beanstandeten, für den Senat plausiblen Einschätzung des Gutachters Dr. ... regional repräsentativ für einzelne Teile und topographische Strukturen des Verbandsgebiets. Die Tragfähigkeit der - naturgemäß und zulässigerweise - auf einigen Typisierungen und Unterstellungen beruhenden Prognose wurde letztlich auch dadurch nachgewiesen, dass bereits im Rahmen der ersten Windpotenzialanalyse ein Abgleich mit realen Ertragsdaten erfolgte, der nur geringfügige und damit tolerable Abweichungen von dem Rechenergebnis erbracht hat. Dass der Regionalverband von Rechts wegen verpflichtet gewesen wäre, das - laut Aussage des sachkundigen Meteorologen Dr. ... - führende Rechenmodell METRAS für die Ermittlung der Windhöffigkeit einzusetzen, vermag der Senat nicht festzustellen. Für Zwecke der bodennahen Messung zu Zwecken der Luftreinhaltung mag dieses Verfahren, das auch kleinräumige Thermodynamikeffekte abbildet, vorzugswürdig sein. Jedoch ist es für die Nutzung der Windenergie wenig bedeutsam, kleingliedrige, bodennahe Strukturen des Windes zu ermitteln. Entscheidend für die wirtschaftliche Nutzung der Windenergie ist die Windhöffigkeit in einer für raumbedeutsame Windenergieanlagen repräsentativen (Naben-)Höhe. Diese Verhältnisse werden nach den plausiblen Angaben des Meteorologen Dr. ... in der mündlichen Verhandlung auch durch das gewählte dreidimensionale Strömungsverfahren WIEN hinreichend verlässlich abgebildet, zumal das prognostische nicht-hydrostatische Modell METRAS ein Vielfaches an Rechenaufwand erfordert und somit deutlich teurer ist. Darüber hinaus hätte dieses Verfahren eine jahrelange Erhebungsphase zur Folge gehabt, die mit der Absicht der zeitnahen Steuerung der für die Windenergie zur Verfügung stehenden Flächen durch den Regionalplan schwerlich in Einklang zu bringen gewesen wäre.
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Auch die für das stärker gegliederte Gelände im Schwarzwald gewählte Maschenweite von 250 m hält der Senat bezogen auf das Regionalplanverfahren für ausreichend. Im Unterschied zu anderen Regionalplanverfahren hat die Verbandsversammlung insoweit bewusst nicht auf Untersuchungen mit großflächigen Maschen zurückgegriffen, sondern - mit Ausnahme des Rheinebene - eine der Geländegliederung Rechnung tragende (engere) Maschenweite von 250 m zugrunde gelegt. Diese, auf die Empfehlung des in der mündlichen Verhandlung angehörten sachkundigen Meteorologen der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) Dr. ... zurückgehende Maschenweite ist auch unter Berücksichtigung der kleinräumigen Geländestrukturen nicht zu beanstanden. Zuzugeben ist dem Kläger insoweit, dass die Windhöffigkeit günstiger Kuppenlagen bei einem großen Raster eher unterschätzt und für ungünstige Muldenlagen eher überschätzt zu werden droht. Dies ist jedoch eine hinzunehmende Folge des generalisierenden regionalplanerischen Maßstabs. Die gewählte Vorgehensweise, die bezogen auf eine 250 m x 250 m- Kachel einen Mittelwert für die mittlere Windgeschwindigkeit abbildet, kann somit methodisch komplexere und auf den konkreten Anlagentyp oder Standort bezogene Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen nicht ersetzen. Mit der Zielsetzung einer „Punktplanung“ würde die Windhöffigkeitsuntersuchung ihrem Zweck aber auch nicht gerecht. Denn einer der Planungsleitsätze ist die Bündelung von Windenergieanlagen. Mit Blick auf die einzuhaltenden Abstände der Anlagen zu- und untereinander sind somit größere Flächen herauszubilden, die als solche für die Nutzung der Windenergie geeignet sind. Hierzu können (bloße) Standortbetrachtungen an einzelnen exponierten Kuppen wenig beitragen. Folgerichtig erhebt die Windpotenzialanalyse auch nicht den Anspruch, solche kleinräumigen Untersuchungen aufgrund anderer prognostischer Verfahren entbehrlich zu machen, sondern begnügt sich mit einer Flächenbetrachtung, die dem generalisierenden regionalplanerischen Maßstab entspricht und dennoch hinreichend sicherstellt, dass die ökonomische Nutzung der Windenergie an einem Standort auf diesen Flächen möglich sein wird. Berücksichtigt man ferner, dass raumbedeutsame Windkraftanlagen Rotordurchmesser von nicht selten an die 100 m aufweisen und der Einfluss der Orographie und der Oberflächenrauhigkeit auf das Windfeld mit zunehmender Höhe stark abnimmt, sich also Windfelder in 100 m Höhe vergleichmäßigen und räumlich deutlich weniger variieren, erscheint eine Maschenweite von 250 m methodisch einwandfrei und der Sache nach für das stark gegliederte Gelände im Verbandsgebiet vernünftig.
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Auch der spätere Abgleich der Simulationsergebnisse mit realen Ertragsdaten der Standorte Simonswald, Schillinger Berg, Brandenkopf (Nilhöfe) und Steigers Eck spricht dafür, dass die der Windhöffigkeitsuntersuchung zugrunde liegende Methode im Wesentlichen zu verlässlichen Prognoseergebnissen führt. Mit einer Toleranz von 0,15 m/s bezogen auf die Referenzhöhe von 100 m bewegt sich die Abweichung der realen von den auf ein kleinräumigeres Raster von 150 m simulierten Daten in einem Bereich von weniger als 3 %. Der Senat ist daher der Überzeugung, dass die angewandte Methode der Sache nach vernünftig ist und nicht zu offensichtlich fehlsamen Ergebnissen bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials geführt hat, zumal selbst der Bundesverband Windenergie in seiner Stellungnahme vom 08.08.2005 einräumt, dass es „kein Verfahren gibt, das uneingeschränkt geeignet ist“. (Zusätzliche) Standortuntersuchungen in den ermittelten Vorranggebieten durchzuführen hält der Senat von Rechts wegen jedenfalls dann nicht für geboten, wenn es an substanziellen und greifbaren Anhaltspunkten für die Nichteignung eines Gebiets fehlt. Gegenprognosen, die eine Standortbegutachtung ausnahmsweise erforderlich machen könnten, müssen ihrerseits auf einem einwandfreien methodischen Verfahren beruhen. Die nicht auf belastbaren Umständen beruhende bloße Behauptung der Nichteignung eines Gebiets muss dem Regionalverband aus Rechtsgründen jedenfalls keine Veranlassung zu ergänzenden Standortbegutachtungen innerhalb der Vorrangflächen geben.
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Auch im Übrigen ist die Abwägungsentscheidung der Verbandsversammlung nicht zu beanstanden. Dies gilt zunächst für das Auswahlverfahren und die abschichtende Vorgehensweise in 14 Arbeitsschritten, in denen nach einer Analyse des Windpotenzials und der Berücksichtigung zwingender Ausschlusskriterien vorläufige Suchräume gebildet wurden, die dann einer weitergehenden Untersuchung anhand von Ausschluss- und Abwägungskriterien unterzogen wurden, um sodann über eine Einzelfallbetrachtung der Suchräume zur Ausweisung von insgesamt 13 Vorranggebiete für mindestens 40 raumbedeutsame Windenergieanlagen zu gelangen. Auch der Kläger hat diesen mehrstufigen Planungsprozess und dessen Transparenz lobend hervorgehoben. Keine durchgreifenden Zweifel hat der Senat schließlich an der Eignung der ausgewiesenen Vorranggebiete. Unter Berücksichtigung der methodisch nicht zu beanstandenden Windhöffigkeitsuntersuchung ist davon auszugehen, dass die Windpotenziale der einzelnen Vorranggebiete in 100 m Höhe grundsätzlich jeweils mindestens 5,5 m/s betragen und der durchschnittliche Wert aller Vorranggebiete deutlich darüber liegt. Obschon besonders windstarke Bereiche, etwa aufgrund einer exponierten Kuppenlage, in zahlreichen Fällen nicht als Vorranggebiete für Windkraftanlagen ausgewiesen wurden, sind die ausgewiesenen Bereiche durch ein im regionalen Maßstab überdurchschnittliches Winddargebot gekennzeichnet. Dass einzelne Gebiete für die Nutzung der Windenergie ungeeignet sind, hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht. Erforderlich wäre insoweit jedenfalls ein durch greifbare Anhaltspunkte und Tatsachen untermauerter Vortrag, dass in dem betreffenden Gebiet eine ökonomische Nutzung der Windenergie unmöglich und die Ausweisung dieses Gebiets als Vorrangfläche für - wie konzipiert - mindestens jeweils 3 Windenergieanlagen daher abwägungsfehlerhaft ist. Daran fehlt es. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die ausgewiesenen Flächen maßstabsbedingt einer Verfeinerung und Ausdifferenzierung auf nachgeordneten Planungsstufen oder gar der Ebene des Genehmigungsverfahrens zugänglich sind (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329 <334>). Zwar ist eine über die maßstabsbedingte Konkretisierung hinausgehende räumliche Ausdehnung auf nachgeordneten Planungsstufen nicht mehr möglich. Jedoch geht selbst der Regionalverband bei dem den Plansätzen zugrunde liegenden Maßstab von 1:50.000 davon aus, dass die einzelnen Vorranggebiete in einem Umfang von 50 bis 100 m (1 bis 2 mm) maßstabsbedingt ausgeformt und „modelliert“ werden dürfen. Insofern kann von einer fehlenden Eignung eines Vorranggebietes erst dann gesprochen werden, wenn auch unter Berücksichtigung dieses Verfeinerungsspielraums eine ökonomische Nutzung der Windenergie im angestrebten Umfang unmöglich ist.
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Die Abwägungsentscheidung des Regionalverbandes ist schließlich auch insoweit nicht zu beanstanden, als das Baugrundstück als Ausschlussgebiet ausgewiesen wurde. In Bezug auf den Vorhabenstandort hat die Verbandsversammlung als Begründung für die Nichtberücksichtigung ausgeführt, dass - so wörtlich - „der Bereich nach der Auswahlmethodik des Regionalverbandes aufgrund zu geringer Windpotenziale von der weiteren Untersuchung ausgenommen wurde. Die im regionalen Maßstab geltenden Mindestanforderungen werden damit nicht erreicht. Eine Übernahme der Fläche würde die beschlossene und durchgängig angewandte Auswahlmethodik des Regionalverbandes unterlaufen und somit die Rechtmäßigkeit des Fortschreibungsverfahrens insgesamt gefährden.“ Diese Abwägung lässt sich rechtlich nicht beanstanden, zumal sie der durchgängig angewandten Methodik des Regionalplanverfahrens entspricht und somit folgerichtig ist. Dass Standortmessungen aufgrund eines WASP-Modells ein höheres Ergebnis für die beiden projektierten Standorte erbracht haben, mag - ungeachtet der Fehleranfälligkeit auch solch einfacher atmosphärischer Grenzschichtmodelle - zutreffen. Dennoch kann dies nach der methodisch nicht zu beanstandenden Windpotenzialmessung und der ihr zugrunde liegenden generalisierenden Maschenweite von 250 m die Abwägungsfehlerhaftigkeit der raumplanerischen Entscheidung nicht zur Folge haben.
46 
Ist somit von der Wirksamkeit des Regionalplans auszugehen, schließt sich die Frage an, ob das Vorhaben, dem mit der Ausweisung als Ziele der Raumordnung an anderer Stelle öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in der Regel entgegenstehen, dennoch - ausnahmsweise - zuzulassen ist. Die "Regel"-Formulierung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ermöglicht die Feindifferenzierung, für die das Abwägungsmodell auf der Stufe der Raumplanung naturgemäß keinen Raum lässt. Sie verlangt, dass unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten das private Interesse an der Errichtung einer Windkraftanlage den öffentlichen Belangen der Nutzungskonzentration an anderer Stelle gegenübergestellt wird. Dies läuft, in ähnlicher Weise wie bei § 35 Abs. 1 BauGB, auf eine nachvollziehende Abwägung hinaus, freilich unter umgekehrten Vorzeichen. Während der Gesetzgeber mit dem Tatbestandsmerkmal "entgegenstehen" die besondere Bedeutung der Privilegierung hervorhebt, die tendenziell zu Gunsten des Vorhabens zu Buche schlägt, bringt er mit der Regel-Ausnahme-Formel in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zum Ausdruck, dass außerhalb der Konzentrationsflächen dem Freihalteinteresse grundsätzlich der Vorrang gebührt. Diese Wertung darf nicht im Zulassungsverfahren konterkariert werden. Eine Abweichung im Einzelfall ist zwar möglich, sie steht aber unter dem Vorbehalt, dass die Konzeption, die der Planung zugrunde liegt, als solche nicht in Frage gestellt wird. Das mit der Ausweisung an anderer Stelle verfolgte Steuerungsziel darf nicht unterlaufen werden. Was die vom planerisch erfassten Regelfall abweichende Sonderkonstellation ausmacht, lässt sich nicht in eine allgemeine Formel kleiden. Die Atypik kann sich etwa daraus ergeben, dass die Windkraftanlage wegen ihrer Größe oder wegen ihrer Funktion z.B. als einem anderen privilegierten Vorhaben zugeordnete Nebenanlage besondere Merkmale aufweist, die sie aus dem Kreis der Anlagen herausheben, deren Zulassung der Planungsträger hat steuern wollen. Auch Bestandsschutzgesichtspunkte können von Bedeutung sein. Ist in der Nähe des vorgesehen Standorts bereits eine in zulässiger Weise errichtete Windenergieanlage vorhanden, so kann dies bei der Interessenbewertung ebenfalls zum Vorteil des Bauantragstellers ausschlagen. Ferner können es die kleinräumlichen Verhältnisse rechtfertigen, von der auf den gesamten Planungsraum bezogenen Beurteilung des Planungsträgers abzuweichen. Ist aufgrund topographischer oder sonstiger Besonderheiten eine Beeinträchtigung der als störempfindlich und schutzwürdig eingestuften Funktionen des betreffenden Landschaftsraums nicht zu besorgen, so widerspricht es der Zielrichtung des Planvorbehalts ebenfalls nicht, das Vorhaben zuzulassen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287; vgl. auch Mayer-Metzner, BayVBl. 2005, 129 <134>). Derartige Gesichtspunkte für eine in diesem Sinne atypische Sonderkonstellation sind indes im Falle des klägerischen Vorhabens nicht ersichtlich. Weder ist dieses als solches ungewöhnlich noch ist in der unmittelbaren Nähe des begehrten Standortes bereits eine relevante Vorbelastung gegeben. Eine Beeinträchtigung des Landschaftsraums wird jedenfalls zu besorgen sein, mag diese Beeinträchtigung auch nicht verunstaltend wirken. Die Annahme einer Atypik im vorliegenden Fall würde letztlich darauf hinauslaufen, dass mittels einer bloßen positiven Windhöffigkeitsuntersuchung in Bezug auf einzelne Standorte die mehrstufige Auswahlmethodik des Regionalplanverfahrens und damit der sehr differenzierte Abwägungsprozess umgangen werden könnte. Im Übrigen kommt hinzu, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die ausnahmsweise Zulassung der Anlagen an den begehrten Standorten zu einer Beeinträchtigung der mit der Ausweisung der Vorrangfläche verfolgten planerischen Konzeption führen würde. Denn die Fläche um das Vorhabengrundstück liegt in einem Abstand von weniger als fünf Kilometern zu mindestens zweien der auf Gemarkung Ettenheim errichteten Anlagen. Damit stünde jedenfalls derzeit eine Zulassung der Vorhaben im Widerspruch zu der aus Gründen des sog. Überlastungsschutzes einzuhaltenden Mindestdistanz von 5 km zwischen einzelnen Anlagengruppen (vgl. zur Zulässigkeit dieses Kriteriums: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28.10.2004 - 1 KN 155/03 -, NVwZ-RR 2005, 162; Urteil vom 21.07.1999  - 1 L 5203/96 -, NVwZ 1999, 1358 <1359>; Sächsisches OVG, Urteil vom 26.11.2002 - 1 D 36/01 - juris). Die angestrebte Bündelungsfunktion an raumverträglichen Standorten kann so jedenfalls derzeit nicht erreicht werden, mag der Kläger auch - wie er in der mündlichen Verhandlung hat vortragen lassen - für den Fall der Erteilung der Baugenehmigung zum Abbau der nächstgelegenen Anlage auf Gemarkung Ettenheim bereit sein.
47 
2. Der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der behördlichen Entscheidungen gerichtete Hilfsantrag ist unzulässig. Die beabsichtigte Geltendmachung von Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen kann zwar grundsätzlich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist in Fällen dieser Art aber dann zu verneinen, wenn der beabsichtigte Zivilprozess offensichtlich aussichtslos wäre. An die Annahme der offensichtlichen Aussichtslosigkeit sind hohe Anforderungen zu stellen. Hiervon kann nur gesprochen werden, wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete Schadens- oder Entschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.1985 - 4 C 21.80 -, BVerwGE 72, 172). Dies ist hier aber der Fall. Die Ablehnung der begehrten Baugenehmigung scheitert bereits am fehlenden Verschulden der handelnden Amtswalter in den befassten Behörden, die insofern durch die so genannte Kollegialgerichtsregel entlastet werden. Nach dieser Kollegialgerichtsregel entfällt ein Verschulden, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig gebilligt hat. Dieser Regel liegt die Erwägung zugrunde, dass von einem Beamten eine bessere Rechtseinsicht als von einem Kollegialgericht nicht erwartet und verlangt werden kann (BVerwG, Urteil vom 21.09.2000 - 2 C 5.99 -, NJW 2001, 1878; BGH, Urteil vom 06.02.1986 - III ZR 109/84 -, BGHZ 97, 97 <107>). Die Kollegialgerichtsregel greift allerdings nur dann ein, wenn die gerichtliche Entscheidung, die eine behördliche Maßnahme als rechtmäßig gebilligt hat, ihrerseits auf einer umfassenden und sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruht. Daran fehlt es in tatsächlicher Hinsicht, wenn das Kollegialgericht seiner rechtlichen Würdigung einen unzureichend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt oder den festgestellten Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat. In rechtlicher Hinsicht sind die Voraussetzungen für das Eingreifen der Regel nicht gegeben, wenn das Kollegialgericht bereits in seinem rechtlichen Ausgangspunkt von einer verfehlten Betrachtungsweise ausgegangen ist oder wesentliche rechtliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat (BVerwG, Urteil vom 17.08.2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99).
48 
Hiervon ausgehend greift die Kollegialgerichtsregel im vorliegenden Fall zugunsten der handelnden Amtswalter ein. Dass das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht von einer verfehlten Betrachtungsweise ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat, bringt selbst der Kläger nicht vor. Die Frage der Verunstaltung ist eine Wertungsfrage, die das Verwaltungsgericht nach eingehender Prüfung und der Durchführung eines Augenscheins mit plausibler Begründung bejaht hat, mag diese Frage im Ergebnis auch möglicherweise anders zu beurteilen sein. Fehlt es nach der Kollegialgerichtsregel demnach schon an einem Verschulden der mit der Sache befassten Amtswalter, ist ein Amtshaftungsprozess offensichtlich aussichtslos.
49 
Auch verschuldensunabhängige enteignungsrechtliche Ansprüche bestehen offensichtlich nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger weder damals noch heute Grundstückseigentümer des Baugrundstücks war und ist, sondern lediglich als Bauherr auf fremdem Grundeigentum tätig werden will. Die vom Kläger angesprochenen enteignungsrechtlichen Ansprüche setzen aber einen Eigentumsbezug voraus (vgl. statt aller: Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 14 RdNr. 57). Soweit ein grundrechtlich fundierter Anspruch besteht, ein Grundstück im Rahmen der Gesetze zu bebauen, knüpft dieser nämlich an das Grundeigentum oder eine vergleichbare dingliche Sicherung an, an der es hier nach jeder Betrachtungsweise fehlt (vgl. Urteil des Senats vom 11.03.1999 - 3 S 1524/96 -, VBlBW 1999, 343; Nüßgens/Boujong, Eigentum, Sozialbindung, Enteignung, RdNrn. 39f., 164f., 423). Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist damit nicht ersichtlich, der Hilfsantrag daher unzulässig.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
51 
Beschluss
vom 6. November 2006
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 51.000 EUR festgesetzt (vgl. Ziff. 9.1.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2004 -; zu den Einzelheiten vgl. den Streitwertbeschluss des VG Freiburg).
52 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.