Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 23. Juli 2008 - 11 K 4247/07

23.07.2008

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 27. Dezember 2006 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22. Juni 2007 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises.
Die Klägerin wurde am … 1929 im Dorf Neuhoffnung im Kreis Rowenki auf dem Gebiet der heutigen Ukraine als Tochter des Adam ... geboren. Am 21.05.1953 heiratete sie in Fjodorowskij im heutigen Kasachstan den am … 1927 in Gnadenflur auf dem Gebiet der Autonomen Sowjet-Republik der Wolga-Deutschen geborenen Arno .... Aus dieser Ehe gingen drei Kinder hervor. Die Familie lebte zuletzt in Kasachstan.
Nach Angaben der Klägerin erkrankte ihr 1963 geborener jüngster Sohn Andreas während seines sowjetischen Militärdienstes in den 80-er Jahren des vergangenen Jahrhunderts. Nach mehrjähriger Behandlung sei ihr dann geraten worden, eine ärztliche Behandlung in Deutschland zu versuchen. Gemeinsam mit dem Sohn Andreas kam die Klägerin daraufhin mit Hilfe eines Besuchervisums am 27.05.1990 ins Bundesgebiet und meldete sich am 30.05.1990 im Aussiedler-Aufnahmelager Empfingen. Dort erhielten die Klägerin und ihr Sohn den Registrierschein Nr. ... und es erfolgte am 21.06.1990 eine Verteilungsentscheidung auf das Bundesland Baden-Württemberg. Dort nahm die Klägerin zunächst in Neckarsulm Wohnsitz, wo ihr am 13.08.1990 von der Stadt Neckarsulm ein Personalausweis und am 07.01.1991 ein deutscher Reisepass ausgestellt wurde. Am 05.11.1990 erhielt die Klägerin zudem von der Stadt Heilbronn - Ausgleichsamt - den Vertriebenenausweis „A“ Nr. ....
Am 20.02.1991 reiste die Klägerin gemeinsam mit ihrem Sohn nach Kasachstan. Bereits im März musste der Sohn Andreas dort erneut ins Krankenhaus verbracht werden, wo er schließlich nach einigen Monaten Aufenthalt am 07.09.1991 verstarb.
Im Oktober 1991 erlangte der Ehemann der Klägerin zusammen mit dem ältesten Sohn Eduard und dessen Ehefrau einen Aufnahmebescheid Nr. .... Ende Dezember 1991 verließen sie Kasachstan und übersiedelten in die Bundesrepublik Deutschland. Der Ehemann der Klägerin erhielt in der Außenstelle Friedland des Bundesverwaltungsamtes am 10.01.1992 den Registrierschein Nr. .... Zugleich erging eine Verteilungsentscheidung, nach der der Ehemann der Klägerin auf das Land Baden-Württemberg verteilt würde. In der Begründung zu dieser Verteilungsentscheidung heißt es, „in die Nähe der Ehefrau“. Desgleichen erhielt der den Ehemann der Klägerin begleitende Sohn Eduard einen identischen Registrierschein nebst einer Entscheidung über die Einbeziehung in das Verteilungsverfahren. Auch darin heißt es zur Begründung der Verteilung auf das Land Baden-Württemberg, „zusammen mit dem Vater in die Nähe der Mutter“. Beide nahmen sodann in W. ihren Wohnsitz. Am 29.07.1998 erfolgte durch das Landratsamt Heilbronn die Einbürgerung des Ehemannes der Klägerin.
Die Klägerin selbst verblieb zunächst in Kasachstan. Nach ihren Angaben litt sie unmittelbar nach dem Tod ihres jüngsten Sohnes an starker Erschöpfung, Schlaflosigkeit und Depressionen. Im Januar 1992 verstarb zudem die Ehefrau des Bruders der Klägerin, die bis dahin die Betreuung der im Jahre 1910 geborenen Mutter der Klägerin, die an Krebs erkrankt war, übernommen hatte. An ihrer Stelle pflegte sodann die Klägerin ihre Mutter weiterhin in Kasachstan. Sie bezog in dieser Zeit eine staatliche kasachische Rente und erlangte am 24.10.1995 einen kasachischen Reisepass. Am 03.02.1997 schließlich verstarb die Mutter der Klägerin.
Im Rahmen der Konsularsprechtage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Almaty/Kasachstan in Kustanai im März 1997 wandte sich die Klägerin erstmals mit dem Ziel, erneut nach Deutschland zu gelangen, an deutsche Stellen. Nachdem sie vorhandene Unterlagen vorgelegt und Angaben zu ihrem Lebensweg gemacht hatte, erließ die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Almaty unter dem 26.04.1997 einen negativen Bescheid. Darin wird der Antrag der Klägerin auf Ausstellung eines Visums zur ständigen Wohnsitznahme in Deutschland abgelehnt, der Antrag auf Ausstellung eines Ausweispapieres zur Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland abgelehnt, der bereits am 06.01.1996 ungültig gewordene Reisepass der Klägerin eingezogen und auch der noch bis zum 12.08.2000 gültige Personalausweis der Klägerin eingezogen. Zur Begründung heißt es, durch ihre Aufnahme im Jahr 1990 habe die Klägerin die Rechtsstellung einer Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit („Statusdeutscheneigenschaft“) gemäß Art. 116 Abs. 1 GG erlangt. Durch ihre freiwillige Rückkehr und anschließende dauernde Aufenthaltnahme im Herkunftsgebiet sei diese Rechtsstellung aber gemäß § 7 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StAngRegG wieder verloren gegangen. Aus den Umständen müsse der Schluss gezogen werden, dass die Rückkehr freiwillig und auf Dauer angelegt gewesen sei und damit zum Verlust der Statusdeutscheneigenschaft geführt habe. Die Klägerin hätte nach dem Tod des Sohnes nach Deutschland zurückkehren müssen. Die Pflege der Mutter hätte auch von Deutschland aus unterstützt bzw. der Versuch unternommen werden können, die Mutter nach Deutschland zu holen. Die lange Aufenthaltsdauer bis zum ersten Kontakt mit der deutschen Botschaft in Kasachstan (über 6 Jahre), der Wiederbezug einer kasachischen Rente und die Erlangung kasachischer Ausweispapiere belegten, dass die Klägerin nicht beabsichtigt habe, nach Deutschland zurückzukehren. Selbst nach Ablauf ihres deutschen Reisepasses habe sich die Klägerin nicht mit der Botschaft in Verbindung gesetzt, auch nicht, als erstmals im Jahre 1995 Konsularsprechtage der Botschaft in Kustanai abgehalten worden seien.
Die Klägerin rief gegen diese Entscheidung am 20.06.1997 (von Kasachstan aus) das Verwaltungsgericht Köln an. Mit Urteil vom 20.03.2000 (12 K 9431/97, die Frage einer Visumerteilung betreffend) und mit Urteil vom 19.04.2000 (10 K 5617/97, die Frage der Neuausstellung deutscher Personalpapiere betreffend) wies das Verwaltungsgericht Köln die Klagen der Klägerin ab. Zur Begründung ist auf jeweils zuvor ergangene Gerichtsbescheide verwiesen in denen ausgeführt ist, die Klage sei um einen Tag verfristet beim Verwaltungsgericht eingegangen und daher unzulässig. Beide Urteile erlangten Rechtskraft.
Nachdem die Beklagte - als Ausländerbehörde - im Verfahren auf Visumerteilung durch das VG Köln beigeladen worden war, hatte sie dort zunächst ebenfalls beantragt, der Klage auf Erteilung eines Visums stattzugeben. Der Ehemann der Klägerin sei Deutscher. Sie habe damit nach § 23 AuslG einen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis. Mit Schriftsatz vom 21.04.1998 gegenüber dem VG Köln wies das Auswärtige Amt in diesem Rechtsstreit demgegenüber darauf hin, ein Antrag auf Visumerteilung zum Familiennachzug nach dem Ausländerrecht sei bisher noch gar nicht gestellt, obwohl die Klägerin anlässlich einer erneuten Vorsprache im Oktober 1997 durch Mitarbeiter der Botschaft ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sei. Daraufhin beantragte die Klägerin unter dem 26.06.1998 die Erteilung eines Visums zur ständigen Wohnsitznahme in Deutschland zum Zwecke der Familienzusammenführung mit ihrem deutschen Ehemann. Nachdem die Beklagte hierzu beteiligt wurde, stimmte sie mit Entscheidung vom 07.10.1998 der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks zur Familienzusammenführung unter dem Vorbehalt zu, dass die Echtheit und inhaltliche Richtigkeit der von der Klägerin im Visumverfahren vorgelegten Urkunden und Unterlagen gegeben sei. Nach Übermittlung dieser Zustimmungserklärung an die deutsche Botschaft in Almaty/Kasachstan forderte diese die Klägerin mit Schreiben vom 09.12.1998 auf, entsprechende Urkunden vorzulegen. Da eine Reaktion der Klägerin nicht feststellbar war, unterblieb die Visumerteilung zunächst.
10 
Mit Telefax vom 01.04.2003 wandte sich der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin an die deutsche Botschaft in Almaty/Kasachstan. Diese teilte daraufhin mit, sofern die notwendigen Nachweise etwa in Form eines Familienbuchauszuges neueren Datums vorgelegt würden, könne bei der Ausländerbehörde angefragt werden, ob die vor Jahren erteilte Zustimmung aufrecht erhalten bleibe. Nachdem dies erfolgt war, erneuerte die Beklagte unter dem 29.09.2003 ihre Vorabzustimmung vom 07.10.1998 zur Visaerteilung an die Klägerin. Da diese wegen einer Operation mit nachfolgender langfristiger stationärer Behandlung zunächst aber nicht reisefähig war, erneuerte die Beklagte auf weitere Anfrage der Botschaft Almaty/Kasachstan ihre Zustimmung zur Visaerteilung ein weiteres Mal unter dem 12.08.2004. Am 09.01.2005 schließlich gelangte die Klägerin wieder ins Bundesgebiet und nahm bei ihrem Ehemann Wohnsitz.
11 
In der Folge erhielt sie am 26.01.2005 eine bis zum 25.01.2008 gültige Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 28 Abs. 2 AufenthG. Am 05.02.2008 erhielt die Klägerin eine Niederlassungserlaubnis.
12 
Nach dem negativen Ausgang ihrer beiden verwaltungsgerichtlichen Klagen hatte die Klägerin am 30.09.2000 ein weiteres Mal das Verwaltungsgericht Köln angerufen. Hierbei begehrte sie gemäß § 43 Abs. 1 VwGO gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesverwaltungsamt, die Feststellung, dass sie Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sei. Zur Begründung führte sie aus, sie sei bereits deutsche Staatsangehörige gemäß § 1 Abs. 1 f (StAngRegG). Sie habe seinerzeit im Gebiet der deutschen Volksliste Ukraine gelebt und sei mit ihren Eltern auch darin eingetragen worden. Des Weiteren sei die Klägerin deutsche Staatsangehörige durch Aufnahme als Ehegattin eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit geworden. Ein Verlusttatbestand nach § 7 StAngRegG sei nicht gegeben. Die Klägerin habe bei ihrer Reise nach Kasachstan am 20.02.1991 lediglich die Absicht gehabt, sich einen Monat lang dort aufzuhalten. Die tragischen Umstände hätten einen weiteren Aufenthalt erzwungen. Erst nachdem die Mutter hätte nicht mehr gepflegt werden müssen, habe sich die Klägerin an die deutsche Botschaft gewandt und sich um Rückkehr nach Deutschland bemüht. Dies sei kein Fall einer freiwilligen Aufnahme eines ständigen Aufenthalts im Herkunftsgebiet.
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Mit Beschluss vom 07.11.2000 verwies das Verwaltungsgericht Köln diesen Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Berlin. Zur Begründung heißt es dort, wie aus den vorangegangenen Rechtsstreitigkeiten bekannt, habe für die Bundesrepublik Deutschland hier allein deren Botschaft in Almaty/Kasachstan, nicht dagegen das Bundesverwaltungsamt gehandelt. Damit sei das für den Sitz der Bundesregierung zuständige Verwaltungsgericht örtlich zuständig.
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Mit Urteil vom 16.01.2002 (VG 2 A 119.00) wies das VG Berlin diese weitere Klage der Klägerin ab. Es vertrat die Auffassung, zwar sei gemäß § 17 Abs. 2 StAngRegG das Bundesverwaltungsamt zuständige Behörde und das Verwaltungsgericht Köln örtlich zuständiges Gericht. Gleichwohl sei das VG Berlin an den Verweisungsbeschluss gebunden. Die Klage sei allerdings unzulässig; der Klägerin fehle für die begehrte Feststellung das Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin habe sich vor Klageerhebung weder mündlich noch schriftlich an das Bundesverwaltungsamt gewandt. Es sei nicht auszuschließen, dass ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Behörde dem Begehren der Klägerin zum Erfolg verhelfen könne. Es sei daher nicht Aufgabe des Gerichts, die Entscheidung der zuständigen Behörde vorwegzunehmen.
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Einen Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen diese Entscheidung wies das OVG Berlin mit Beschluss vom 05.05.2003 zurück.
16 
Am 09.01.2006 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und beantragte, ihr einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen. Mit Bescheid vom 27. Dezember 2006 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Zur Begründung heißt es dort, die ursprünglich vorhandene „Statusdeutscheneigenschaft“ gemäß Art. 116 Abs. 1 GG habe die Klägerin gemäß § 7 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 StAngRegG durch die Rückkehr nach Kasachstan und den danach folgenden Aufenthalt dort wieder verloren. Insoweit verweist die Beklagte auf den Bescheid der deutschen Botschaft in Almaty/Kasachstan vom 26.04.1997.
17 
Die Klägerin legte gegen diese Entscheidung fristgerecht Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, § 7 StAngRegG sei nicht einschlägig, da sie nicht dauerhaft in das Vertreibungsgebiet zurückgekehrt sei. Wer, wie die Klägerin, nur vorübergehend (zum Zweck der Pflege der Mutter) im Herkunftsstaat verweile, auf den sei § 7 StAngRegG nicht anwendbar. Jedenfalls durch die Wiedereinreise nach Deutschland habe die Klägerin den Status nach Art. 116 Abs. 1 GG aber auf jeden Fall wieder erlangt.
18 
Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2007, zugestellt am 25.06.2007, wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung ist auf die Ausgangsentscheidung der Beklagten verwiesen. § 7 StAngRegG sei anwendbar. Die Klägerin habe Deutschland freiwillig verlassen, ein unmittelbarer Zwang wie etwa bei einer staatlichen Auslieferung oder Abschiebung oder einer Entführung scheide hier aus. Zwar habe die Klägerin zunächst nur die Absicht gehabt, einen Monat Urlaub im Herkunftsstaat zu machen. Durch besondere Lebensumstände habe sie dann aber doch ihren dauernden Aufenthalt dort genommen. Erst im Jahre 1997 habe sie sich erstmals um die Wiedereinreise nach Deutschland bemüht, die ihr verwehrt worden sei. Der langjährige Aufenthalt im Herkunftsstaat nach einem nur 7-monatigen Aufenthalt in Deutschland zuvor sei schon von seiner Zeitdauer her ein dauernder Aufenthalt i.S.d. § 7 StAngRegG a.F.
19 
Die Klägerin hat am 25. Juli 2007 das Verwaltungsgericht angerufen. Zur Begründung verweist sie auf ihr bisheriges Vorbringen. Aufgrund einer Verkettung von unvorhersehbaren Umständen habe die Klägerin damals länger in Kasachstan verbleiben müssen, als ursprünglich vorgesehen. Bei ihrer Ausreise selbst habe es ihr aber an einem entsprechenden Willen gefehlt, sich unter Auflösung ihres Wohnsitzes und Daueraufenthaltes in Deutschland ins Herkunftsgebiet zurückzubegeben und nun dort dauernden Wohnsitz zu nehmen. Nur weil sich die Pflegebedürftigkeit der Mutter ergeben habe, sei sie länger dort verblieben. Eine solche Pflegebedürftigkeit sei aber an sich bereits biologisch vorübergehend. Danach sei die Klägerin auch wieder nach Deutschland zurückgekehrt. Schließlich sei die Klägerin ja zwischenzeitlich erneut durch Wiederaufnahme als Ehegatte eines Vertriebenen zur Statusdeutschen geworden. Auch finde § 4 Abs. 3 BVFG auf die Klägerin Anwendung. Die Klägerin sei Spätaussiedlerin. Damit sei sie auch deutsche Staatsangehörige. Dieser Status wiederum könne durch Rückkehr ins Vertreibungsgebiet gar nicht verloren werden. In der Anwendung von § 7 StAngRegG liege im Übrigen hier ein Verstoß gegen Art. 3 und Art. 16 GG. Die Klägerin werde diskriminiert, wenn ihre vorübergehende Ausreise zur Pflege der Mutter zum Verlust ihrer Rechtsstellung führe.
20 
Die Klägerin beantragt,
21 
den Bescheid der Beklagten vom 27. Dezember 2006 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22. Juni 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen.
22 
Die Beklagte beantragt,
23 
die Klage abzuweisen.
24 
Sie verweist zunächst auf die angegriffenen Bescheide. Zwar sei § 7 StAnGRegG zum 31.07.1999 aufgehoben worden. Die Rückkehr der Klägerin ins Vertreibungsgebiet und die Aufnahme eines dauernden Aufenthaltes dort habe aber zur Zeit der Gültigkeit der Norm stattgefunden, weshalb die Statusdeutscheneigenschaft der Klägerin im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG erloschen sei. Zur Anwendung der Vorschrift komme es nicht darauf an, welche Intention im Zeitpunkt des tatsächlichen Ortswechsels vorgelegen habe. Dass die Klägerin daher zunächst nur zu Urlaubszwecken ausgereist sei, sei unschädlich. Die Rechtsstellung als Statusdeutsche verdanke der betreffende Personenkreis allein der gesetzlich vermuteten Vertreibung aus dem Herkunftsgebiet. Es bestehe aber kein Grund zur Aufrechterhaltung dieser Rechtsstellung, wenn sich der Betroffene aus freien Stücken und auf Dauer wieder in dieses Gebiet begebe. Nach den objektiven Umständen müsse auch von einem Daueraufenthalt im Sinne der Vorschrift ausgegangen werden. Die Klägerin habe sich all die Jahre nicht um den Erhalt ihrer deutschen Ausweispapiere gekümmert. Eine Rückkehrabsicht habe auch schon deswegen nicht konkret sein können, weil ungewiss gewesen sei, wie lange die Pflegebedürftigkeit der Mutter noch andauern würde. Die Klägerin habe ihren kompletten Lebensmittelpunkt nach Kasachstan verlagert und dort auch Rente bezogen. Die sechsjährige Verweildauer in Kasachstan falle dabei so sehr ins Gewicht, dass aus der Sicht eines objektiven Betrachters von einem Daueraufenthalt ausgegangen werden müsse. Innere Vorbehalte müssten bei Vorliegen solch gewichtiger objektiver Umstände zurücktreten. Auch ein Aufenthalt „bis auf Weiteres“ sei ein Daueraufenthalt im Sinne von § 7 StAngRegG, weil sich auch dadurch ergebe, dass die Schutzbedürftigkeit des Statusdeutschen entfallen sei.
25 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten, sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
A)
26 
Die Klage ist zulässig.
27 
1. Auf das vorliegende Verfahren finden die Regeln über die Klageänderung gemäß § 91 VwGO Anwendung. Nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens und nach Klageerhebung zum Verwaltungsgericht hat der Gesetzgeber die Rechtsvorschriften über den Staatsangehörigkeitsausweis grundlegend geändert. War ein Staatsangehörigkeitsausweis nach § 39 StAG i.V.m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen (StAUrkVwV) vom 18.06.1975 i.d.F. v. 24.09.1991 (GMBl. S. 741), die auch nach Aufhebung des § 39 StAG durch Art. 5 Nr. 17 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I. S. 1950) von den Staatsangehörigkeitsbehörden weiter angewandt wurde, ein Dokument, das lediglich ein Beweismittel darstellte, das die tatsächliche Vermutung für das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Ausstellung erzeugte ohne dass er eine die Staatsangehörigkeit begründende Wirkung gehabt hätte, auch nicht in der Art, wie sie ein feststellender Verwaltungsakt kraft seiner Verbindlichkeit auslöst (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 03.11.1998 - 9 C 18/97 -, Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 55; BVerwG, Urt. v. 21.05.1985 - 1 C 52.82 -, BVerwGE 71, 309; BayVGH, Beschl. v. 21.05.2008 - 5 C 08.1193 -, zit. nach ), so ist ein Staatsangehörigkeitsausweis nach der Neufassung des § 30 StAG durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) nunmehr eine verbindliche Bescheinigung am Ende eines behördlichen Feststellungsverfahrens über das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit (§ 30 Abs. 3 StAG). Die Klägerin hat ein solches behördliches Feststellungsverfahren gegenüber der Beklagten bisher nicht durchlaufen. Auch hat sie einen solchermaßen verbindlichen Staatsangehörigkeitsausweis bisher nicht beantragt. Damit stellt sich ihr Begehren im Rahmen der Antragstellung während der mündlichen Verhandlung vom 09.07.2008 als ein Aliud gegenüber ihrem bisherigen Begehren dar, mithin als eine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO.
28 
Diese war indes ohne weiteres zulässig, nachdem die Beklagte durch ihren Klagabweisungsantrag im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch dieses neuerliche Begehren der Klägerin abschlägig beschieden hat und damit durch Einlassung auf die geänderte Klage ihre Einwilligung zur Klageänderung konkludent erklärt hat (§ 91 Abs. 2 VwGO).
29 
Soweit der Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 Abs. 3 StAG ein behördliches Feststellungsverfahren über das Bestehen oder das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit mit verbindlicher Wirkung vorausgegangen sein muss, ist auch diesem Erfordernis im vorliegenden Fall genüge getan. Durch den Klagabweisungsantrag im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte hinreichend deutlich gemacht, dass sie vom Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit der Klägerin ausgeht. Das genügt insoweit. Ein erneutes förmliches Feststellungsverfahren gemäß § 30 StAG vor der Entscheidung über die Ausstellung oder Nichtausstellung des begehrten Staatsangehörigkeitsausweises wäre hier nur eine „Förmelei“.
30 
2. Die Klage ist auch nicht deswegen unzulässig, weil über den Status der Klägerin bereits eine Vielzahl von verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren geführt wurde. Dem lässt sich allerdings nicht - wie von der Klägervertreterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen - entgegenhalten, jedenfalls ein Staatsangehörigkeitsausweis sei bisher nirgends beantragt und ein entsprechendes Begehren gegenüber der Beklagten sei bisher auch nicht angebracht worden. Es ist ein „Markenzeichen“ der Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin, die bundesweit eine wohl in die Tausende gehende Zahl von Zuwanderern aus der ehemaligen Sowjetunion und anderen osteuropäischen Ländern vertreten, das für den betroffenen Personenkreis oftmals eine Vielzahl nahezu identischer verwaltungs- und verwaltungsgerichtlicher Verfahren angestrengt wird, stets mit dem identischen Ziel, den Status der Betreffenden im Sinne einer Eigenschaft als Deutsche gemäß Art. 116 Abs. 1 GG zu klären. So werden - oftmals gleichzeitig - gegenüber verschiedenen Behörden Vertriebenenausweise, Bescheinigungen nach § 15 BVFG, deutsche Personalausweise, deutsche Reisepässe, Staatsangehörigkeitsausweise oder aber auch spezielle Sozialleistungen, die im Grundsatz nur Deutschen zustehen wie etwa Mittel der Ausbildungsförderung nach dem BAföG eingeklagt oder aber entsprechende Feststellungsbegehren nach § 43 Abs. 1 VwGO erhoben. Insoweit ist auch die Vorgehensweise der Klägerin kein Ausnahmefall. Wäre in einer solchen Konstellation von einem Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit rechtskräftig die Entscheidung getroffen, dass die Klägerin nicht deutsche Staatsangehörige ist und auch ansonsten die Voraussetzungen des Art. 116 Abs. 1 GG nicht (mehr) erfüllt, so müsste sich die Klägerin zur Überzeugung des Einzelrichters auch im vorliegenden Rechtsstreit hieran festhalten lassen, mit der Folge, dass das jetzige Begehren auf einen Staatsangehörigkeitsausweis im Sinne des § 30 Abs. 3 StAG bereits unzulässig und nicht nur unbegründet wäre. Die Klägerin wäre dann i.S.d. § 121 VwGO als Beteiligte eines früheren Rechtsstreits durch ein entsprechendes rechtskräftiges Urteil gebunden, soweit dort über den Streitgegenstand entschieden worden wäre. Dies folgt gerade aus dem Umstand, dass das neu geschaffene Feststellungsverfahren nach § 30 StAG verbindliche Wirkung für und gegen alle erzeugen soll und solches ausgeschlossen ist, wenn - auch etwa gegenüber einem anderen Beteiligten in einem früheren Verfahren - bereits rechtsverbindlich eine anderweitiger Status der Klägerin geklärt wäre.
31 
Eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln über den Status der Klägerin liegt allerdings nicht vor. Das Verwaltungsgericht Köln hat - aus welchen Gründen auch immer - angenommen, die beiden in diesem Zusammenhang von der Klägerin aus Kasachstan erhobenen Klagen seien um einen Tag verspätet eingegangen, damit unzulässig und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen. Aber auch eine rechtskräftig bindende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin liegt nicht vor. Zwar hatte die Klägerin im dortigen Verfahren ausdrücklich gemäß § 43 Abs. 1 VwGO die Feststellung ihrer Eigenschaft als Deutsche gemäß Art. 116 Abs. 1 GG begehrt, also inhaltlich dasselbe Begehren wie jetzt gegenüber der Beklagten nach § 30 StAG erhoben. Aber auch das Verwaltungsgericht Berlin hat diesbezüglich keine der Rechtskraft i.S.d. § 121 VwGO fähige bindende Entscheidung über diesen Status getroffen. Auch das Verwaltungsgericht Berlin hielt die Klage der Klägerin für unzulässig mangels eines Feststellungsinteresses.
32 
Das mag mit Blick auf die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Besitz der Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG - jedenfalls vor Inkrafttreten des § 30 StAG - ein der Feststellung nach § 43 Abs. 1 VwGO zugängliches Rechtsverhältnis war (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.05.1985 - 1 C 12/84 - , Buchholz 130 § 25 RuStAG Nr. 5) und wegen der Vielzahl der hiervon abhängigen Wirkungen ein Kläger auch, wie es § 43 Abs. 1 VwGO erfordert, i.d.R. ein berechtigtes Interesse an der baldigen gerichtlichen Feststellung dieser von ihm in Anspruch genommenen Rechtsstellung hatte, einigermaßen befremden. Die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO stand der Zulässigkeit eines solchen Feststellungsantrags nicht entgegen. Ein Kläger war gerade nicht darauf verwiesen, die von ihm erstrebte Klärung (allein) durch ein Verfahren etwa gegenüber dem Bundesverwaltungsamt auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises herbeizuführen, denn ein Feststellungsbegehren hatte durch seine im Falle eines Urteils hiervon ausgehende Bindungswirkung für und gegen alle einen weitergehenden Rechtsschutz zum Inhalt und war deswegen durch die Möglichkeit einer solchen Verpflichtungs- und Leistungsklage nicht ausgeschlossen (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 21.05.1985, a.a.O.).
33 
Gleichwohl ist von der rechtskräftigen Entscheidung des VG Berlin gemäß § 121 VwGO auszugehen. Nachdem sich das VG Berlin geweigert hat, über den Streitgegenstand positiv oder negativ zu entscheiden, wobei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht einmal Erwähnung fand und die Ausführungen, die Klägerin hätte zuvor einen „Antrag“ an die Behörde richten müssen, wofür in § 43 Abs. 1 VwGO allerdings nichts ersichtlich ist, zumindest irritieren, steht dem Begehren der Klägerin im vorliegenden Verfahren gerade keine rechtskräftige Entscheidung über den Streitgegenstand gemäß § 121 VwGO entgegen.
B)
34 
Die Klage ist auch begründet. Das Festhalten der Beklagten an ihrer unter dem früheren Recht ergangenen ablehnenden Entscheidung vom 27.12.2006 und an dem dieses bestätigenden Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22.06.2007 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Diese Bescheide mussten vom Gericht daher unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat Anspruch auf den begehrten Staatsangehörigkeitsausweis gemäß § 30 Abs. 3 StAG.
35 
1. Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige.
36 
a) Dass die 1929 im Gebiet der heutigen Ukraine geborene Klägerin durch ihre Geburt deutsche Staatsangehörige geworden sein könnte, ist allerdings nicht ersichtlich. Dasselbe gilt für einen nachträglichen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch eine Einzeleinbürgerung mit Blick auf Vorgänge während des zweiten Weltkrieges (Stichworte „Umsiedler“, „Warthegau“). Auch solches wird von der Klägerin nicht vorgetragen und ist auch nach den - spärlichen - Unterlagen zur Lebensgeschichte nicht ersichtlich.
37 
b) Entgegen der Ansicht des Klägervertreters folgt der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit auch nicht aus der Verordnung über die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die in die deutsche Volksliste der Ukraine eingetragenen Personen vom 19.05.1943 (RGBl. I S. 321) i.V.m. § 1 Abs. 1 lit. f) des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit - StAngRegG - vom 22.02.1955 (BGBl. I S. 65).
38 
aa) Die Klägerin hat schon keinerlei Belege dafür erbracht, dass sie die maßgeblichen Voraussetzungen insoweit im damaligen Zeitpunkt erfüllte. Erforderlich gewesen wäre, dass die Klägerin entweder die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Abteilung 1 und 2 der deutschen Volksliste der Ukraine erfüllt hätte (§ 1 der Verordnung vom 19.05.1943), oder aber, dass sie tatsächlich in Abteilung 3 der deutschen Volksliste der Ukraine eingetragen gewesen wäre (§ 2 der Verordnung vom 19.05.1943). Irgendwelche Dokumente oder Unterlagen hierzu liegen nicht vor. Allein die Feststellung, sie habe im Jahre 1941 (womöglich) noch im Anwendungsbereich der deutschen Volksliste in der Ukraine gelebt, genügt hierzu nicht.
39 
bb) Entscheidend ist aber ein Weiteres. Selbst wenn für die Klägerin ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund der Verordnung über die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die in die deutsche Volksliste der Ukraine eingetragenen Personen vom 19.05.1943 ursprünglich stattgefunden hätte, so würde dies zur Überzeugung des Gerichts nicht bedeuten, dass sich die Klägerin heute hierauf berufen könnte.
40 
Maßgebliche Bestimmung insoweit ist § 1 Abs. 1 lit. f) StAngRegG. Nach dieser Vorschrift anerkennt die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, wenn nicht - was hier auszuschließen ist - eine ausdrückliche Ausschlagungserklärung vorliegt, im Falle des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund der in dieser Vorschrift genannten Bestimmungen, zu der u.a. auch die genannte Verordnung vom 19.05.1943 für das Gebiet der Ukraine zählt. Diese Anerkennungsentscheidung des nachkonstitutionellen Gesetzgebers bedarf jedoch der verfassungskonformen Auslegung.
41 
§ 1 Abs. 1 lit. f) StAngRegG ist unter Berücksichtigung des Vorranggebots des Art. 25 Satz 2 GG nicht auf Personen anwendbar, die, wie die Klägerin, in Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkriegs das Gebiet der ehemaligen Sowjetunion nicht verlassen haben, insbesondere seinerzeit nicht nach Deutschland gelangt sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15.03.1994 - 9 C 340/93 -, BVerwGE 95, 225 = DVBl. 1994, 924), der sich der Einzelrichter anschließt, bestimmt grundsätzlich jeder Staat selbst vorbehaltlich der allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts, welchen Personen er seine Staatsangehörigkeit verleiht. Insoweit besteht jedoch eine völkerrechtliche Willkürgrenze, wonach kein Staat die Staatsangehörigen eines fremden Staates gegen dessen Willen ohne rechtfertigenden Grund zu seinen eigenen Staatsangehörigen erklären darf. Würde man § 1 Abs. 1 lit. f) StAngRegG aber ohne jede Einschränkung anwenden, wäre diese völkerrechtliche Willkürgrenze überschritten. Die von der Verordnung vom 19.05.1943 Betroffenen wurden sowohl seinerzeit, wie auch noch anschließend, von der (ehemaligen) Sowjetunion rechtmäßig als ihre Staatsangehörigen in Anspruch genommen. Dies stellt den entscheidenden Unterschied etwa zum Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 lit. d) StAngRegG dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.03.1994, a.a.O.). Dabei ist schon nicht zu übersehen, dass bereits die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die davon betroffenen Personen in der Ukraine aufgrund der Verordnung vom 19.05.1943 für sich genommen völkerrechtswidrig war, da die Ukraine, anders als die übrigen in § 1 Abs. 1 StAngRegG genannten Gebiete, nicht in das Deutsche Reich eingegliedert, vielmehr eindeutig lediglich okkupiert war. Gemäß Art. 45 der Haager Landkriegsordnung ist es dem Okkupanten jedoch verwehrt, der besetzten Bevölkerung den Treueid abzunehmen, weshalb er ihr auch seine Staatsangehörigkeit nicht verleihen darf (Schätzel, „Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht“, 2. Aufl., S. 255). Soweit etwa das Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit (Urteil vom 28.05.1952 - 1 BvR 213/51 -, BVerfGE 1, 322) § 1 Abs. 1 StAngRegG (scheinbar ohne Einschränkung) für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt hat, wird aus der hierzu ergangenen Begründung aber deutlich, dass dort die hier dargelegte Rechtsauffassung ausdrücklich gestützt wird. Die genannte Entscheidung hält die Vereinnahmung fremder Staatsangehöriger im Wege der Sammeleinbürgerung nämlich gerade deswegen für keinen Völkerrechtsverstoß, weil die davon betroffenen Staaten ohnehin nicht mehr gewillt seien (so die Annahme), diese Bevölkerungsgruppe als eigene Staatsangehörige anzusehen. Nur insoweit ist es aber völkerrechtlich zulässig, dass die Bundesrepublik Deutschland mit § 1 Abs. 1 StAngRegG die nationalsozialistischen Sammeleinbürgerungen für rechtswirksam anerkennt. Dort aber, wo dies ausdrücklich nicht feststellbar ist, gebietet Art. 25 GG eine einschränkende Auslegung des § 1 Abs. 1 lit. f) StAngRegG dahingehend, dass er für Personen wie die Klägerin, die seinerzeit in der Sowjetunion verblieben sind, von vornherein keine Anwendung findet.
42 
Die hier vertretene Rechtsauffassung war im Übrigen im engeren zeitlichen Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes völlig geläufig. So heißt es in dem 1960 erschienenen Band 8 der Abhandlungen der Forschungsstelle für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht der Universität Hamburg, „Die Staatsangehörigkeit der Volksdeutschen“ von Seeler (S. 41):
43 
„... Aus diesem Grunde muss § 1 Ziffer f) einschränkend dahin ausgelegt werden, dass nur diejenigen Volksdeutschen aus der Ukraine darunter fallen, die nicht mehr in ihrer alten Heimat ihren ständigen Wohnsitz haben. ... Leben diese Volksdeutschen heute noch in ihrer alten Heimat und haben sie die Staatsangehörigkeit ihres Heimatstaates nicht verloren, so ist die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit und dementsprechend die Anerkennung dieser Verleihung völkerrechtswidrig und damit nichtig (Art. 25 GG). Die Volksdeutschen in der Ukraine besitzen daher allein die sowjetische Staatsangehörigkeit.“
44 
c) Auch eine Einbürgerung nach der bis zum 31.07.1999 geltenden Vorschrift des § 6 StAngRegG oder aber eine Einzeleinbürgerung nach den allgemeinen Vorschriften des RuStAG, des StAG oder des AuslG hat - anders als beim Ehemann der Klägerin im Jahre 1998 - nicht stattgefunden.
45 
d) Schließlich scheidet auch ein Staatsangehörigkeitserwerb nach § 7 Satz 1 StAG in einer der seit dem 01.08.1999 geltenden Fassungen aus. Der Klägerin ist niemals eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 BVFG ausgestellt worden.
46 
e) Entgegen der Ansicht der Beklagten hat die Klägerin aber gemäß § 40 a StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Nach dieser mit Wirkung zum 01.08.1999 eingefügten Übergangsvorschrift wurden Statusdeutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, die die deutsche Staatsangehörigkeit noch nicht besaßen, die Statusdeutscheneigenschaft aber am 01.08.1999 bereits inne hatten, an diesem Tag deutsche Staatsangehörige. Da § 40a StAG insoweit keine Einschränkung enthält, kommt es auf den Aufenthaltsort der Betreffenden zu diesem Stichtag nicht an. Dass die Klägerin am 01.08.1999 in Kasachstan aufhältlich war, ist für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift daher unschädlich.
47 
Zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass die Klägerin ursprünglich am 21.06.1990 die Statusdeutscheneigenschaft erlangt hat. Voraussetzung insoweit war, dass eine Person, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen - was bei der Klägerin der Fall war (vgl. oben) - u.a. als Flüchtling oder Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31.12.1937 Aufnahme gefunden hat. Die deutsche Volkszugehörigkeit der Klägerin war und ist stets unbestritten. Bis zum In-Kraft-Treten der durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2094) geänderten Fassung des Bundesvertriebenengesetzes am 1. Januar 1993 jedenfalls konnten auch Personen, die mit einem Besucher-Visum nach Deutschland kamen - wie die Klägerin im Jahre 1990 -, hier Aufnahme finden i.S.v. Art. 116 Abs. 1 GG, wenn sie mit dem Zuzug einen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet erstrebten und aufgrund eines Tätigwerdens oder sonstigen Verhaltens der Behörden der Schluss berechtigt war, dass ihnen die Aufnahme nicht verweigert wird (vgl. BVerwG Urt. v. 12.05.1992 - 1 C 37.90 -, BVerwGE 90, 181). Daher wurde in der Vergangenheit die Registrierung und Einbeziehung in das Verteilungsverfahren auch stets dahingehend verstanden, dass damit die Aufnahme i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG gefunden sei (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 06.12.1993 - 25 A 1445/92 -, NWVBl 1994, 229 = EzAR 276 Nr 2; Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Art. 116 GG Rz. 46; so bereits Ziff. 9 der zwischen dem Bund und den Ländern abgestimmten sog. „Friedland-Richtlinie“ ).
48 
Entscheidend ist daher, ob - wie die Behörden meinen - die Klägerin diese Statusdeutscheneigenschaft nachfolgend vor dem Stichtag 01.08.1999 wieder verloren hat, wobei hierfür vorliegend allein der bis zum 31.07.1999 gültige § 7 Abs. 1 und Abs. 2 StAngRegG in Frage kommt.
49 
Dabei ist zunächst festzustellen, dass die materielle Beweislast für einen solchen Verlust bei der Behörde liegt (VGH Ba.-Wü., Urt. v. 05.06.2003 - 13 S 1181/01 -, VBlBW 2004, 229; BVerwG, Beschl. v. 16. 01.1992 - 9 B 192/91 -, NVwZ-RR 1992, 439).
50 
Nach § 7 StAngRegG ging die Deutscheneigenschaft verloren, wenn der Deutsche das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 freiwillig wieder verlassen und seinen dauernden Aufenthalt in dem fremden Staat, aus dessen Gebiet er vertrieben worden ist oder in einem anderen der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201) genannten Staaten genommen hat. In diesem Sinne war das Verlassen Deutschlands durch die Klägerin Anfang 1991 zwar freiwillig, denn es entsprach ihrem eigenen Willen, eine Besuchsreise nach Kasachstan zu unternehmen. Das Verlassen Deutschlands wäre nur im Fall krimineller Handlungen, z.B. bei Verschleppung, oder behördlichen Zwangsmaßnahmen, z.B. Abschiebung unfreiwillig.
51 
Die Beklagte vermochte aber nicht den Nachweis zu führen (vgl. oben), dass die Klägerin weder ab Februar 1991 noch in der Folgezeit bis zur Aufhebung des § 7 StAngRegG mit Ablauf des 31.07.1999 einen dauernden Aufenthalt in dem Land, aus dem sie vertrieben wurde, d.h. in Kasachstan, begründet hat. Allein eine dahin gehende Vermutung auf Grund der langen Zeitspanne des Aufenthalts der Klägerin in Kasachstan genügt wegen der insoweit bestehenden Beweislast nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.01.1992, a.a.O., 2. Leitsatz).
52 
Der Begriff des dauernden Aufenthalts im Sinn von § 7 des 1. StARegG besteht aus einer Kombination von zeitlichen und subjektiv-psychischen Elementen (Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Rz. 8 zu § 7 des 1. StARegG; Hailbronner/Renner, StAngR, 4. Aufl. 2005, Rz. 8 zu § 7 StAngRegG, Marx, Kommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, 1997, Rz. 6 zu § 7 des 1. StARegG; OLG Hamm, Urt. v. 11.03.1993 - 4 UF 215/92 -,NJW-RR 1993, 1352 = EZAR 270 Nr. 5). Es kommt nicht allein auf die zeitliche Dauer des Aufenthalts an, sondern auch auf die bei der Aufenthaltsnahme bestehende - oder später entwickelte - Absicht, für grundsätzlich unbeschränkte Dauer einen neuen Schwerpunkt der eigenen Lebensverhältnisse am neue Aufenthaltsort zu begründen (Bayerischer VGH München, Urt. v. 02.06.1999 - 5 B 96.3705 -, EzAR 280 Nr 4).
53 
Nach dem schriftlichen Bericht des Innenausschusses des Bundestags zu § 7 des 1. StAReg (BT Drucks. 2/849) soll die Gesetzesbestimmung "hinsichtlich des Begriffs eine wohlwollende, einschränkende Auslegung erfahren. Ein dauernder Aufenthalt soll dann nicht angenommen werden, wenn der Flüchtling oder Vertriebene seinen Aufenthalt in den fremden Staaten nimmt, aber noch nicht feststeht, ob er dort bleibt, und wenn er verneinendenfalls in das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 wieder zurückkehrt. In diesem Fall soll er die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinn des Art. 116 Abs. 1 GG nicht verlieren,...".
54 
Zwar hat diese Aussage nicht auch noch ausdrücklich Eingang in den Gesetzeswortlaut gefunden. Sie ergibt sich aber zur Überzeugung des Gerichts aus dem Merkmal eines „dauernden“ Aufenthalts. Nach dem Gesetzeszweck soll nur derjenige mit dem Verlust der Statusdeutscheneigenschaft sanktioniert werden, der sich nachdrücklich und endgültig von Deutschland wieder gelöst hat. Zeiten der Ambivalenz sind dagegen unschädlich (VG Stuttgart, Urt. v. 06.03.1996 - 7 K 3505/94 -). Dass dieses subjektiv-psychische Element einer Aufenthaltsnahme in Kasachstan für grundsätzlich unbeschränkte Dauer bei der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum vorhanden war, vermochte die Beklagte nicht zu beweisen - im Gegenteil. Die spärlichen objektiven Gegebenheiten sprechen sämtlich dagegen, dass auf Seiten der Klägerin eine solche unbeschränkte Aufenthaltsnahme beabsichtigt war. Und die lange Zeitdauer des Aufenthaltes in Kasachstan genügt für sich genommen nicht (vgl. oben).
55 
Soweit die Beklagte den Bezug einer kasachischen Rente durch die Klägerin zur Begründung bemüht, ist dies wenig aussagefähig. Soweit nach kasachischem Recht ein Rentenanspruch der Klägerin während der Zeit der Pflege ihrer Mutter bestanden hat, wäre es vollkommen unvernünftig, diese Mittel verfallen zu lassen. Aus der Entgegennahme von Rentenzahlungen für die Dauer des Aufenthaltes in Kasachstan lässt sich daher nicht herleiten, dieser Aufenthalt sei auf unbeschränkte Zeit beabsichtigt gewesen. Vergleichbares gilt für die Entgegennahme eines kasachischen Reisepasses durch die Klägerin im Jahre 1995. Grundsätzlich steht es jedem Deutschen, der auch noch die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes besitzt, frei, sich auch von diesem anderen Staat Dokumente ausstellen und verlängern zu lassen. Das mag aus vielerlei Gründen, vorliegend etwa zum Nachweis eines kasachischen Rentenanspruchs, zweckdienlich sein. In keinem Fall kann aus der Entgegennahme eines solchen Dokuments der Schluss gezogen werden, der betreffende Deutsche bzw. Statusdeutsche - wie hier - habe sich nun endgültig von Deutschland abgewandt (VG Stuttgart, Urt. vom 06.03.1996, a.a.O.). Aber auch der von der Beklagten herangezogene gleichsam umgekehrte Gesichtspunkt, dass die Klägerin ihren deutschen Reisepass nicht hat verlängern lassen, kann nicht als Beleg für das subjektive-psychische Element des beabsichtigten Daueraufenthaltes dienen. Die Klägerin war während der gesamten maßgeblichen Zeit im Besitz eines noch bis zum Jahr 2000 gültigen deutschen Personalausweis. Das genügte vollkommen. Es bestand nicht der geringste Anlass, solange die Pflegebedürftigkeit der Mutter fortbestand, darüber hinaus die Mühen und finanziellen Verpflichtungen eines Verfahrens auf Verlängerung bzw. Neuausstellung ihres deutschen Reisepasses auf sich zu nehmen. Eine solche Vorbereitungshandlung für die anstehende Rückreise nach Deutschland hätte, solange die Mutter zwar pflegebedürftig aber noch am Leben war, auch durchaus einen makaberen Zug gehabt. Die Klägerin hätte damit ersichtlich zum Ausdruck gebracht, sie halte den Zeitpunkt der Beendigung der Pflege der Mutter, also deren Tod, nunmehr für bevorstehend.
56 
Ganz anders als die Beklagte meint, sprechen die wenigen vorliegenden objektiven Befunde vielmehr gerade dagegen, dass sich die Klägerin während der Zeit ihres Aufenthaltes in Kasachstan, mag er auch sechs Jahre angedauert haben, auf einen Daueraufenthalt dort eingerichtet hat. Nachdem der Ehemann und der Sohn Eduard nebst Ehefrau im Dezember 1991 Kasachstan verlassen hatten und im Wege des Aufnahmeverfahrens nach Deutschland gelangt waren, brachten beide im Rahmen des Registrierungs- und Verteilungsverfahrens gegenüber dem Bundesverwaltungsamt vor, es würde eine Verteilung in das Bundesland Baden-Württemberg „in die Nähe der Ehefrau“ bzw. „in die Nähe der Mutter“ erstrebt, was dann auch so entschieden wurde. Das kann aber nur bedeuten, dass insgesamt in der Familie der Gedanke vorherrschte, die Klägerin habe - wenn auch familiär in Kasachstan gebunden - ihren Lebensmittelpunkt in Baden-Württemberg und werde, nach Erfüllung ihrer Pflichten, nach dort zurückkehren. Dass diese Pflichtenerfüllung länger andauerte, ist insoweit ohne Bedeutung. Von Bedeutung ist wiederum dagegen, dass sich die Klägerin tatsächlich unmittelbar nach dem Ableben ihrer Mutter und damit nach Beendigung ihrer Pflicht zur familiären Pflege dort sogleich, mit nur wenigen Wochen Abstand, wieder an deutsche Dienststellen gewandt hat um ihre Rückkehr nach Deutschland zu organisieren. Aus diesem zeitlichen Kontext kann aber eigentlich dann nur der Schluss gezogen werden, die - ihrer Natur nach - vorübergehende Pflege der schwerkranken Mutter war der alleinige Grund, von Ehemann und Sohn getrennt in Kasachstan auf absehbare Zeit zu verweilen ohne dadurch einen dauernden Aufenthalt grundsätzlich unbeschränkter Zeit zu nehmen. Dementsprechend wird gerade die vorübergehende Aufenthaltsverlegung wegen Pflegebedürftigkeit von Angehörigen in der Kommentarliteratur als Beispiel genannt, in dem der Verlust der Statusdeutscheneigenschaft nach § 7 StAngRegG nicht eintreten solle (Makarov/ v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, a.a.O. Rz. 9; Marx, Kommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, a.a.O. Rz. 6).
57 
Nach allem konnte von der Beklagten der Beweis für eine willentliche dauernde Aufenthaltnahme der Klägerin in Kasachstan und damit für den Verlust ihrer Statusdeutscheneigenschaft nicht erbracht werden. Damit erlangte die Klägerin mit dem 01.08.1999 gemäß § 40 a StAG die deutsche Staatsangehörigkeit und die begehrte Verpflichtung zur Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises musste durch das Gericht ausgesprochen werden.
58 
2. Aber selbst wenn entgegen dem Vorstehenden von einem Verlust der Statusdeutscheneigenschaft vor dem 01.08.1999 ausgegangen werden müsste, so wäre die Klage gleichwohl erfolgreich, da dann davon ausgegangen werden müsste, dass die Klägerin durch ihre zweite Übersiedlung nach Deutschland Anfang 2005 auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalles Statusdeutsche i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG (erneut) geworden wäre.
59 
In Rechtsprechung (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.04.1999 - 13 S 2710/98 -, NVwZ-RR 1999, 690 = StAZ 1999, 243; Juris, dort Nr. 4 a. E.; BVerwG, Urt. v. 12.05.1992 - 1 C 54/89 -, BVerwGE 90, 173 = NVwZ 1993, 273, Juris, dort Rz. 27 unter Verweis auf BT-Drs. 2/849 S. 4) und Literatur (Makarov/v. Mangoldt a.a.O. Rz. 9) ist geklärt, dass die Statusdeutscheneigenschaft auch nach einem durch § 7 StAngRegG eingetretenen Verlust durch (nachträgliche erneute) Aufnahme im Bundesgebiet wieder neu begründet wird.
60 
Würde man annehmen, die Klägerin hätte tatsächlich ihre Statusdeutscheneigenschaft vor Inkrafttreten des § 40 a StAG gemäß § 7 StAngRegG verloren, so wäre eine solche Wiedererlangung durch ihre erneute Einreise Anfang 2005 zu konstatieren.
61 
Die Klägerin war in diesem Zeitpunkt ohne Zweifel u. a. Ehegattin eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit. Ihrem Ehemann war seinerzeit ein Aufnahmebescheid erteilt worden und er war in das Regierungs- und Verteilungsverfahren einbezogen worden.
62 
Allerdings ist nicht zu übersehen, dass die Wiedereinreise der Klägerin nicht nach den vertriebenenrechtlichen Regelungen des Aufnahmeverfahrens nach dem BVFG, vielmehr nach den Vorschriften über die Familienzusammenführung nach dem AufenthG stattgefunden hat. Zwar ist insoweit die von Art. 116 Abs. 1 GG vorausgesetzte Kausalität („ als Ehegatte“) damit unzweifelhaft gegeben. Fraglich könnte indes sein, ob hierdurch eine Aufnahme im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG stattgefunden hat.
63 
Unter welchen Voraussetzungen eine Person im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG in dem dort genannten Gebiet "Aufnahme gefunden“ hat, ist seit In-Kraft-Treten der durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2094) geänderten Fassung des Bundesvertriebenengesetzes am 1. Januar 1993 im Grundsatz abschließend nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu beurteilen. Seitdem können Personen, die - wie die Klägerin - die im Bundesvertriebenengesetz genannten Aussiedlungsgebiete nach dem 31. Dezember 1992 verlassen haben, an sich nur noch dann Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland finden, wenn sie ein Aufnahmeverfahren gemäß §§ 26 ff. BVFG durchlaufen haben. Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesvertriebenengesetzes stellen insoweit die in Art. 116 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber vorbehaltene gesetzliche Regelung für den Erwerb des Deutschen-Status dar. Mit den Änderungen des Bundesvertriebenengesetzes durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1992 hat nämlich der Gesetzgeber im Anschluss an die Regelungen des Aussiedleraufnahmegesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl I S. 1142) den Veränderungen in den früheren Ostblockstaaten Rechnung getragen und die Aufnahme der dort lebenden deutschen Minderheiten auf eine neue Grundlage gestellt. Die neu gefassten Regelungen des Bundesvertriebenengesetzes sollen die Zuwanderung aus den Aussiedlungsgebieten durch Personen, die sich für deutsche Volkszugehörige halten und anstreben, als solche in der Bundesrepublik Deutschland Aufnahme zu finden, stärker als bislang steuern und begrenzen. Dies geschieht mit Hilfe der neu geschaffenen rechtlichen Kategorie des Spätaussiedlers (§ 4 Abs. 1 und 2 BVFG). Dieser Gesetzeszweck schließt es im Grundsatz aus, für den genannten Personenkreis eine Aufnahme im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG unter anderen als den im Bundesvertriebenengesetz aufgestellten Voraussetzungen zuzulassen (BVerwG, Urt. v. 19.06.2001 - 1 C 26.00 -, BVerwGE 114, 332 = StAZ 2002, 12 = NVwZ-RR 2002, 145).
64 
Zunächst hat das Bundesverwaltungsgericht allerdings offen gelassen, inwieweit das auch für Angehörige dieser Personen gilt (vgl. dazu § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG). Es hat diese Frage in einer späteren Entscheidung dann aber für Abkömmlinge ausdrücklich bejaht (Urt. v. 20.04.2004 - 1 C 3/03 -, BVerwGE 120, 292 = NVwZ-RR 2004, 793). Daraus hat auch der Einzelrichter geschlossen, für Ehegatten - wie hier - könne daher nichts anderes gelten (ebenso VGH Bad.-Wü., Beschl. v. 20.04.2007 - 13 S 380/07 -; Urt. v. 26.06.2001 - 13 S 2555/99 -, EZAR 280 Nr. 9). Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (BT-Drs. 12/3212, S. 27) hat der Gesetzgeber nämlich im Rahmen des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes die früheren Vorschriften über die Familienzusammenführung (§ 94 BVFG a. F.) als entbehrlich angesehen. Er ging davon aus, dass der weitaus größte Teil der hier begünstigten Angehörigen ohnehin selbst die Voraussetzungen für die Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft erfüllen würde und es insoweit keiner weiteren Regelung bedürfe. Darüber hinaus sei durch das am 01.01.1991 in Kraft getretene neue Ausländergesetz eine bundeseinheitliche Regelung über den Nachzug ausländischer Familienangehöriger von Deutschen getroffen worden. Diese Regelung gelte uneingeschränkt auch für die Familienangehörigen eines Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG. Damit hat der Gesetzgeber das bestehende Interesse an der Familienzusammenführung in derartigen Fällen durch die Vorschriften des Ausländergesetzes über den Nachzug ausländischer Familienangehöriger von Deutschen als ausreichend gewährleistet angesehen. Dass im Falle der Familienzusammenführung aufgrund des Ausländergesetzes die nachgezogenen Familienangehörigen Ausländer bleiben würden und nicht die Statusdeutscheneigenschaft erwerben sollten, war demnach im Kern grundsätzlich gewollt.
65 
Zur Überzeugung des Einzelrichters ist unter engsten Ausnahmen im Falle von Ehegatten - wie hier - jedoch eine Abweichung zuzulassen. Haben gerade die Behörden im Falle eines Ehegatten eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit vereitelt, dass sich der Betreffende ins Aufnahmeverfahren nach dem BVFG begibt und den Betreffenden statt dessen in das ausländerrechtliche Verfahren auf Familienzusammenführung „gedrängt“, so ist es ihnen verwehrt, im Verfahren auf Feststellung der Statusdeutscheneigenschaft sich darauf zu berufen, die betreffende Person sei nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens nach dem BVFG zu seinem im Bundesgebiet lebenden Ehegatten, der als Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit anzusehen sei, gelangt, weshalb eine Aufnahme im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG nicht stattgefunden habe. Stellt sich die Verfahrenswahl, „ausländerrechtliches“ Vorgehen anstelle von „vertriebenenrechtlichem“, nicht als freie Entscheidung der betroffenen Person dar, sondern unter dem Zwang vorgenommen, überhaupt zum Ehegatten gelangen zu können (Art. 6 Abs. 1 GG), und ist hierfür ein „Verschulden“ der Behörden feststellbar, so liegt in der Beantragung und Entgegennahme eines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung nach dem Ausländergesetz lediglich ein „technischer Modus“ um gleichwohl, wie es Art. 116 Abs. 1 GG erfordert, als Ehegatte eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit im Bundesgebiet Aufnahme zu finden.
66 
So liegt es hier. Bereits in dem bestandskräftigen Bescheid der deutschen Botschaft Almaty/Kasachstan vom 26.04.1997 heißt es - rechtsirrig (vgl. oben) - eine Ausreise im Wege des Aufnahmeverfahrens sei übereinstimmend mit der herrschenden Meinung nur einmal möglich. Im nachfolgenden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln betreffend Visa-Erteilung (12 K 9431/97) hat das Auswärtige Amt mit Schriftsatz vom 21.04.1998 (enthalten in den Ausländerakten der Beklagten) darauf hingewiesen, dass die Klägerin anlässlich eines Konsularsprechtages im Oktober 1997 zwar ausdrücklich auf die Möglichkeit eines Antrages auf Familiennachzug nach dem Ausländerrecht hingewiesen worden sei, sie gleichwohl einen solchen Antrag nicht gestellt habe. Erst als auch die in diesem Verfahren beigeladene Beklagte zu dieser Vorgehensweise geraten hatte, gab die Klägerin offenbar ihre ablehnende Haltung zum ausländerrechtlichen Verfahren auf und stellte einen entsprechenden Antrag. Sie war daher ersichtlich von den Behörden in diese Vorgehensweise gedrängt worden um überhaupt ihr Ziel, nach dem Tod der Mutter und der Beendigung der Notwendigkeit eines Aufenthaltes in Kasachstan alsbald zu ihrem Ehemann ins Bundesgebiet zurückkehren zu können, zu erreichen.
67 
Eine solche Konstellation wäre - wie gezeigt - dann ausnahmsweise auch als ein Aufnahmefinden im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG anzusehen mit der Folge, dass die Klägerin mit ihrer erneuten Wohnsitznahme im Bundesgebiet bei ihrem Ehemann und der insoweit erfolgten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG erneut Statusdeutsche i.S.v. Art. 116 Abs. 1 GG geworden wäre. Auch dann wäre die Klage begründet und die Klägerin hätte Anspruch auf die entsprechende Urkunde, dann in Form eines Rechtsstellungsausweises.
68 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
A)
26 
Die Klage ist zulässig.
27 
1. Auf das vorliegende Verfahren finden die Regeln über die Klageänderung gemäß § 91 VwGO Anwendung. Nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens und nach Klageerhebung zum Verwaltungsgericht hat der Gesetzgeber die Rechtsvorschriften über den Staatsangehörigkeitsausweis grundlegend geändert. War ein Staatsangehörigkeitsausweis nach § 39 StAG i.V.m. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen (StAUrkVwV) vom 18.06.1975 i.d.F. v. 24.09.1991 (GMBl. S. 741), die auch nach Aufhebung des § 39 StAG durch Art. 5 Nr. 17 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I. S. 1950) von den Staatsangehörigkeitsbehörden weiter angewandt wurde, ein Dokument, das lediglich ein Beweismittel darstellte, das die tatsächliche Vermutung für das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Ausstellung erzeugte ohne dass er eine die Staatsangehörigkeit begründende Wirkung gehabt hätte, auch nicht in der Art, wie sie ein feststellender Verwaltungsakt kraft seiner Verbindlichkeit auslöst (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 03.11.1998 - 9 C 18/97 -, Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 55; BVerwG, Urt. v. 21.05.1985 - 1 C 52.82 -, BVerwGE 71, 309; BayVGH, Beschl. v. 21.05.2008 - 5 C 08.1193 -, zit. nach ), so ist ein Staatsangehörigkeitsausweis nach der Neufassung des § 30 StAG durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) nunmehr eine verbindliche Bescheinigung am Ende eines behördlichen Feststellungsverfahrens über das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit (§ 30 Abs. 3 StAG). Die Klägerin hat ein solches behördliches Feststellungsverfahren gegenüber der Beklagten bisher nicht durchlaufen. Auch hat sie einen solchermaßen verbindlichen Staatsangehörigkeitsausweis bisher nicht beantragt. Damit stellt sich ihr Begehren im Rahmen der Antragstellung während der mündlichen Verhandlung vom 09.07.2008 als ein Aliud gegenüber ihrem bisherigen Begehren dar, mithin als eine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO.
28 
Diese war indes ohne weiteres zulässig, nachdem die Beklagte durch ihren Klagabweisungsantrag im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch dieses neuerliche Begehren der Klägerin abschlägig beschieden hat und damit durch Einlassung auf die geänderte Klage ihre Einwilligung zur Klageänderung konkludent erklärt hat (§ 91 Abs. 2 VwGO).
29 
Soweit der Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 Abs. 3 StAG ein behördliches Feststellungsverfahren über das Bestehen oder das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit mit verbindlicher Wirkung vorausgegangen sein muss, ist auch diesem Erfordernis im vorliegenden Fall genüge getan. Durch den Klagabweisungsantrag im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte hinreichend deutlich gemacht, dass sie vom Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit der Klägerin ausgeht. Das genügt insoweit. Ein erneutes förmliches Feststellungsverfahren gemäß § 30 StAG vor der Entscheidung über die Ausstellung oder Nichtausstellung des begehrten Staatsangehörigkeitsausweises wäre hier nur eine „Förmelei“.
30 
2. Die Klage ist auch nicht deswegen unzulässig, weil über den Status der Klägerin bereits eine Vielzahl von verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren geführt wurde. Dem lässt sich allerdings nicht - wie von der Klägervertreterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen - entgegenhalten, jedenfalls ein Staatsangehörigkeitsausweis sei bisher nirgends beantragt und ein entsprechendes Begehren gegenüber der Beklagten sei bisher auch nicht angebracht worden. Es ist ein „Markenzeichen“ der Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin, die bundesweit eine wohl in die Tausende gehende Zahl von Zuwanderern aus der ehemaligen Sowjetunion und anderen osteuropäischen Ländern vertreten, das für den betroffenen Personenkreis oftmals eine Vielzahl nahezu identischer verwaltungs- und verwaltungsgerichtlicher Verfahren angestrengt wird, stets mit dem identischen Ziel, den Status der Betreffenden im Sinne einer Eigenschaft als Deutsche gemäß Art. 116 Abs. 1 GG zu klären. So werden - oftmals gleichzeitig - gegenüber verschiedenen Behörden Vertriebenenausweise, Bescheinigungen nach § 15 BVFG, deutsche Personalausweise, deutsche Reisepässe, Staatsangehörigkeitsausweise oder aber auch spezielle Sozialleistungen, die im Grundsatz nur Deutschen zustehen wie etwa Mittel der Ausbildungsförderung nach dem BAföG eingeklagt oder aber entsprechende Feststellungsbegehren nach § 43 Abs. 1 VwGO erhoben. Insoweit ist auch die Vorgehensweise der Klägerin kein Ausnahmefall. Wäre in einer solchen Konstellation von einem Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit rechtskräftig die Entscheidung getroffen, dass die Klägerin nicht deutsche Staatsangehörige ist und auch ansonsten die Voraussetzungen des Art. 116 Abs. 1 GG nicht (mehr) erfüllt, so müsste sich die Klägerin zur Überzeugung des Einzelrichters auch im vorliegenden Rechtsstreit hieran festhalten lassen, mit der Folge, dass das jetzige Begehren auf einen Staatsangehörigkeitsausweis im Sinne des § 30 Abs. 3 StAG bereits unzulässig und nicht nur unbegründet wäre. Die Klägerin wäre dann i.S.d. § 121 VwGO als Beteiligte eines früheren Rechtsstreits durch ein entsprechendes rechtskräftiges Urteil gebunden, soweit dort über den Streitgegenstand entschieden worden wäre. Dies folgt gerade aus dem Umstand, dass das neu geschaffene Feststellungsverfahren nach § 30 StAG verbindliche Wirkung für und gegen alle erzeugen soll und solches ausgeschlossen ist, wenn - auch etwa gegenüber einem anderen Beteiligten in einem früheren Verfahren - bereits rechtsverbindlich eine anderweitiger Status der Klägerin geklärt wäre.
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Eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln über den Status der Klägerin liegt allerdings nicht vor. Das Verwaltungsgericht Köln hat - aus welchen Gründen auch immer - angenommen, die beiden in diesem Zusammenhang von der Klägerin aus Kasachstan erhobenen Klagen seien um einen Tag verspätet eingegangen, damit unzulässig und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen. Aber auch eine rechtskräftig bindende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin liegt nicht vor. Zwar hatte die Klägerin im dortigen Verfahren ausdrücklich gemäß § 43 Abs. 1 VwGO die Feststellung ihrer Eigenschaft als Deutsche gemäß Art. 116 Abs. 1 GG begehrt, also inhaltlich dasselbe Begehren wie jetzt gegenüber der Beklagten nach § 30 StAG erhoben. Aber auch das Verwaltungsgericht Berlin hat diesbezüglich keine der Rechtskraft i.S.d. § 121 VwGO fähige bindende Entscheidung über diesen Status getroffen. Auch das Verwaltungsgericht Berlin hielt die Klage der Klägerin für unzulässig mangels eines Feststellungsinteresses.
32 
Das mag mit Blick auf die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Besitz der Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG - jedenfalls vor Inkrafttreten des § 30 StAG - ein der Feststellung nach § 43 Abs. 1 VwGO zugängliches Rechtsverhältnis war (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.05.1985 - 1 C 12/84 - , Buchholz 130 § 25 RuStAG Nr. 5) und wegen der Vielzahl der hiervon abhängigen Wirkungen ein Kläger auch, wie es § 43 Abs. 1 VwGO erfordert, i.d.R. ein berechtigtes Interesse an der baldigen gerichtlichen Feststellung dieser von ihm in Anspruch genommenen Rechtsstellung hatte, einigermaßen befremden. Die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO stand der Zulässigkeit eines solchen Feststellungsantrags nicht entgegen. Ein Kläger war gerade nicht darauf verwiesen, die von ihm erstrebte Klärung (allein) durch ein Verfahren etwa gegenüber dem Bundesverwaltungsamt auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises herbeizuführen, denn ein Feststellungsbegehren hatte durch seine im Falle eines Urteils hiervon ausgehende Bindungswirkung für und gegen alle einen weitergehenden Rechtsschutz zum Inhalt und war deswegen durch die Möglichkeit einer solchen Verpflichtungs- und Leistungsklage nicht ausgeschlossen (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 21.05.1985, a.a.O.).
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Gleichwohl ist von der rechtskräftigen Entscheidung des VG Berlin gemäß § 121 VwGO auszugehen. Nachdem sich das VG Berlin geweigert hat, über den Streitgegenstand positiv oder negativ zu entscheiden, wobei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht einmal Erwähnung fand und die Ausführungen, die Klägerin hätte zuvor einen „Antrag“ an die Behörde richten müssen, wofür in § 43 Abs. 1 VwGO allerdings nichts ersichtlich ist, zumindest irritieren, steht dem Begehren der Klägerin im vorliegenden Verfahren gerade keine rechtskräftige Entscheidung über den Streitgegenstand gemäß § 121 VwGO entgegen.
B)
34 
Die Klage ist auch begründet. Das Festhalten der Beklagten an ihrer unter dem früheren Recht ergangenen ablehnenden Entscheidung vom 27.12.2006 und an dem dieses bestätigenden Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 22.06.2007 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Diese Bescheide mussten vom Gericht daher unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat Anspruch auf den begehrten Staatsangehörigkeitsausweis gemäß § 30 Abs. 3 StAG.
35 
1. Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige.
36 
a) Dass die 1929 im Gebiet der heutigen Ukraine geborene Klägerin durch ihre Geburt deutsche Staatsangehörige geworden sein könnte, ist allerdings nicht ersichtlich. Dasselbe gilt für einen nachträglichen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch eine Einzeleinbürgerung mit Blick auf Vorgänge während des zweiten Weltkrieges (Stichworte „Umsiedler“, „Warthegau“). Auch solches wird von der Klägerin nicht vorgetragen und ist auch nach den - spärlichen - Unterlagen zur Lebensgeschichte nicht ersichtlich.
37 
b) Entgegen der Ansicht des Klägervertreters folgt der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit auch nicht aus der Verordnung über die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die in die deutsche Volksliste der Ukraine eingetragenen Personen vom 19.05.1943 (RGBl. I S. 321) i.V.m. § 1 Abs. 1 lit. f) des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit - StAngRegG - vom 22.02.1955 (BGBl. I S. 65).
38 
aa) Die Klägerin hat schon keinerlei Belege dafür erbracht, dass sie die maßgeblichen Voraussetzungen insoweit im damaligen Zeitpunkt erfüllte. Erforderlich gewesen wäre, dass die Klägerin entweder die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Abteilung 1 und 2 der deutschen Volksliste der Ukraine erfüllt hätte (§ 1 der Verordnung vom 19.05.1943), oder aber, dass sie tatsächlich in Abteilung 3 der deutschen Volksliste der Ukraine eingetragen gewesen wäre (§ 2 der Verordnung vom 19.05.1943). Irgendwelche Dokumente oder Unterlagen hierzu liegen nicht vor. Allein die Feststellung, sie habe im Jahre 1941 (womöglich) noch im Anwendungsbereich der deutschen Volksliste in der Ukraine gelebt, genügt hierzu nicht.
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bb) Entscheidend ist aber ein Weiteres. Selbst wenn für die Klägerin ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund der Verordnung über die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die in die deutsche Volksliste der Ukraine eingetragenen Personen vom 19.05.1943 ursprünglich stattgefunden hätte, so würde dies zur Überzeugung des Gerichts nicht bedeuten, dass sich die Klägerin heute hierauf berufen könnte.
40 
Maßgebliche Bestimmung insoweit ist § 1 Abs. 1 lit. f) StAngRegG. Nach dieser Vorschrift anerkennt die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, wenn nicht - was hier auszuschließen ist - eine ausdrückliche Ausschlagungserklärung vorliegt, im Falle des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund der in dieser Vorschrift genannten Bestimmungen, zu der u.a. auch die genannte Verordnung vom 19.05.1943 für das Gebiet der Ukraine zählt. Diese Anerkennungsentscheidung des nachkonstitutionellen Gesetzgebers bedarf jedoch der verfassungskonformen Auslegung.
41 
§ 1 Abs. 1 lit. f) StAngRegG ist unter Berücksichtigung des Vorranggebots des Art. 25 Satz 2 GG nicht auf Personen anwendbar, die, wie die Klägerin, in Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkriegs das Gebiet der ehemaligen Sowjetunion nicht verlassen haben, insbesondere seinerzeit nicht nach Deutschland gelangt sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 15.03.1994 - 9 C 340/93 -, BVerwGE 95, 225 = DVBl. 1994, 924), der sich der Einzelrichter anschließt, bestimmt grundsätzlich jeder Staat selbst vorbehaltlich der allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts, welchen Personen er seine Staatsangehörigkeit verleiht. Insoweit besteht jedoch eine völkerrechtliche Willkürgrenze, wonach kein Staat die Staatsangehörigen eines fremden Staates gegen dessen Willen ohne rechtfertigenden Grund zu seinen eigenen Staatsangehörigen erklären darf. Würde man § 1 Abs. 1 lit. f) StAngRegG aber ohne jede Einschränkung anwenden, wäre diese völkerrechtliche Willkürgrenze überschritten. Die von der Verordnung vom 19.05.1943 Betroffenen wurden sowohl seinerzeit, wie auch noch anschließend, von der (ehemaligen) Sowjetunion rechtmäßig als ihre Staatsangehörigen in Anspruch genommen. Dies stellt den entscheidenden Unterschied etwa zum Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 lit. d) StAngRegG dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.03.1994, a.a.O.). Dabei ist schon nicht zu übersehen, dass bereits die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die davon betroffenen Personen in der Ukraine aufgrund der Verordnung vom 19.05.1943 für sich genommen völkerrechtswidrig war, da die Ukraine, anders als die übrigen in § 1 Abs. 1 StAngRegG genannten Gebiete, nicht in das Deutsche Reich eingegliedert, vielmehr eindeutig lediglich okkupiert war. Gemäß Art. 45 der Haager Landkriegsordnung ist es dem Okkupanten jedoch verwehrt, der besetzten Bevölkerung den Treueid abzunehmen, weshalb er ihr auch seine Staatsangehörigkeit nicht verleihen darf (Schätzel, „Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht“, 2. Aufl., S. 255). Soweit etwa das Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit (Urteil vom 28.05.1952 - 1 BvR 213/51 -, BVerfGE 1, 322) § 1 Abs. 1 StAngRegG (scheinbar ohne Einschränkung) für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt hat, wird aus der hierzu ergangenen Begründung aber deutlich, dass dort die hier dargelegte Rechtsauffassung ausdrücklich gestützt wird. Die genannte Entscheidung hält die Vereinnahmung fremder Staatsangehöriger im Wege der Sammeleinbürgerung nämlich gerade deswegen für keinen Völkerrechtsverstoß, weil die davon betroffenen Staaten ohnehin nicht mehr gewillt seien (so die Annahme), diese Bevölkerungsgruppe als eigene Staatsangehörige anzusehen. Nur insoweit ist es aber völkerrechtlich zulässig, dass die Bundesrepublik Deutschland mit § 1 Abs. 1 StAngRegG die nationalsozialistischen Sammeleinbürgerungen für rechtswirksam anerkennt. Dort aber, wo dies ausdrücklich nicht feststellbar ist, gebietet Art. 25 GG eine einschränkende Auslegung des § 1 Abs. 1 lit. f) StAngRegG dahingehend, dass er für Personen wie die Klägerin, die seinerzeit in der Sowjetunion verblieben sind, von vornherein keine Anwendung findet.
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Die hier vertretene Rechtsauffassung war im Übrigen im engeren zeitlichen Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes völlig geläufig. So heißt es in dem 1960 erschienenen Band 8 der Abhandlungen der Forschungsstelle für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht der Universität Hamburg, „Die Staatsangehörigkeit der Volksdeutschen“ von Seeler (S. 41):
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„... Aus diesem Grunde muss § 1 Ziffer f) einschränkend dahin ausgelegt werden, dass nur diejenigen Volksdeutschen aus der Ukraine darunter fallen, die nicht mehr in ihrer alten Heimat ihren ständigen Wohnsitz haben. ... Leben diese Volksdeutschen heute noch in ihrer alten Heimat und haben sie die Staatsangehörigkeit ihres Heimatstaates nicht verloren, so ist die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit und dementsprechend die Anerkennung dieser Verleihung völkerrechtswidrig und damit nichtig (Art. 25 GG). Die Volksdeutschen in der Ukraine besitzen daher allein die sowjetische Staatsangehörigkeit.“
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c) Auch eine Einbürgerung nach der bis zum 31.07.1999 geltenden Vorschrift des § 6 StAngRegG oder aber eine Einzeleinbürgerung nach den allgemeinen Vorschriften des RuStAG, des StAG oder des AuslG hat - anders als beim Ehemann der Klägerin im Jahre 1998 - nicht stattgefunden.
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d) Schließlich scheidet auch ein Staatsangehörigkeitserwerb nach § 7 Satz 1 StAG in einer der seit dem 01.08.1999 geltenden Fassungen aus. Der Klägerin ist niemals eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 BVFG ausgestellt worden.
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e) Entgegen der Ansicht der Beklagten hat die Klägerin aber gemäß § 40 a StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Nach dieser mit Wirkung zum 01.08.1999 eingefügten Übergangsvorschrift wurden Statusdeutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, die die deutsche Staatsangehörigkeit noch nicht besaßen, die Statusdeutscheneigenschaft aber am 01.08.1999 bereits inne hatten, an diesem Tag deutsche Staatsangehörige. Da § 40a StAG insoweit keine Einschränkung enthält, kommt es auf den Aufenthaltsort der Betreffenden zu diesem Stichtag nicht an. Dass die Klägerin am 01.08.1999 in Kasachstan aufhältlich war, ist für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift daher unschädlich.
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Zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass die Klägerin ursprünglich am 21.06.1990 die Statusdeutscheneigenschaft erlangt hat. Voraussetzung insoweit war, dass eine Person, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen - was bei der Klägerin der Fall war (vgl. oben) - u.a. als Flüchtling oder Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31.12.1937 Aufnahme gefunden hat. Die deutsche Volkszugehörigkeit der Klägerin war und ist stets unbestritten. Bis zum In-Kraft-Treten der durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2094) geänderten Fassung des Bundesvertriebenengesetzes am 1. Januar 1993 jedenfalls konnten auch Personen, die mit einem Besucher-Visum nach Deutschland kamen - wie die Klägerin im Jahre 1990 -, hier Aufnahme finden i.S.v. Art. 116 Abs. 1 GG, wenn sie mit dem Zuzug einen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet erstrebten und aufgrund eines Tätigwerdens oder sonstigen Verhaltens der Behörden der Schluss berechtigt war, dass ihnen die Aufnahme nicht verweigert wird (vgl. BVerwG Urt. v. 12.05.1992 - 1 C 37.90 -, BVerwGE 90, 181). Daher wurde in der Vergangenheit die Registrierung und Einbeziehung in das Verteilungsverfahren auch stets dahingehend verstanden, dass damit die Aufnahme i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG gefunden sei (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 06.12.1993 - 25 A 1445/92 -, NWVBl 1994, 229 = EzAR 276 Nr 2; Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Art. 116 GG Rz. 46; so bereits Ziff. 9 der zwischen dem Bund und den Ländern abgestimmten sog. „Friedland-Richtlinie“ ).
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Entscheidend ist daher, ob - wie die Behörden meinen - die Klägerin diese Statusdeutscheneigenschaft nachfolgend vor dem Stichtag 01.08.1999 wieder verloren hat, wobei hierfür vorliegend allein der bis zum 31.07.1999 gültige § 7 Abs. 1 und Abs. 2 StAngRegG in Frage kommt.
49 
Dabei ist zunächst festzustellen, dass die materielle Beweislast für einen solchen Verlust bei der Behörde liegt (VGH Ba.-Wü., Urt. v. 05.06.2003 - 13 S 1181/01 -, VBlBW 2004, 229; BVerwG, Beschl. v. 16. 01.1992 - 9 B 192/91 -, NVwZ-RR 1992, 439).
50 
Nach § 7 StAngRegG ging die Deutscheneigenschaft verloren, wenn der Deutsche das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 freiwillig wieder verlassen und seinen dauernden Aufenthalt in dem fremden Staat, aus dessen Gebiet er vertrieben worden ist oder in einem anderen der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201) genannten Staaten genommen hat. In diesem Sinne war das Verlassen Deutschlands durch die Klägerin Anfang 1991 zwar freiwillig, denn es entsprach ihrem eigenen Willen, eine Besuchsreise nach Kasachstan zu unternehmen. Das Verlassen Deutschlands wäre nur im Fall krimineller Handlungen, z.B. bei Verschleppung, oder behördlichen Zwangsmaßnahmen, z.B. Abschiebung unfreiwillig.
51 
Die Beklagte vermochte aber nicht den Nachweis zu führen (vgl. oben), dass die Klägerin weder ab Februar 1991 noch in der Folgezeit bis zur Aufhebung des § 7 StAngRegG mit Ablauf des 31.07.1999 einen dauernden Aufenthalt in dem Land, aus dem sie vertrieben wurde, d.h. in Kasachstan, begründet hat. Allein eine dahin gehende Vermutung auf Grund der langen Zeitspanne des Aufenthalts der Klägerin in Kasachstan genügt wegen der insoweit bestehenden Beweislast nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.01.1992, a.a.O., 2. Leitsatz).
52 
Der Begriff des dauernden Aufenthalts im Sinn von § 7 des 1. StARegG besteht aus einer Kombination von zeitlichen und subjektiv-psychischen Elementen (Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Rz. 8 zu § 7 des 1. StARegG; Hailbronner/Renner, StAngR, 4. Aufl. 2005, Rz. 8 zu § 7 StAngRegG, Marx, Kommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, 1997, Rz. 6 zu § 7 des 1. StARegG; OLG Hamm, Urt. v. 11.03.1993 - 4 UF 215/92 -,NJW-RR 1993, 1352 = EZAR 270 Nr. 5). Es kommt nicht allein auf die zeitliche Dauer des Aufenthalts an, sondern auch auf die bei der Aufenthaltsnahme bestehende - oder später entwickelte - Absicht, für grundsätzlich unbeschränkte Dauer einen neuen Schwerpunkt der eigenen Lebensverhältnisse am neue Aufenthaltsort zu begründen (Bayerischer VGH München, Urt. v. 02.06.1999 - 5 B 96.3705 -, EzAR 280 Nr 4).
53 
Nach dem schriftlichen Bericht des Innenausschusses des Bundestags zu § 7 des 1. StAReg (BT Drucks. 2/849) soll die Gesetzesbestimmung "hinsichtlich des Begriffs eine wohlwollende, einschränkende Auslegung erfahren. Ein dauernder Aufenthalt soll dann nicht angenommen werden, wenn der Flüchtling oder Vertriebene seinen Aufenthalt in den fremden Staaten nimmt, aber noch nicht feststeht, ob er dort bleibt, und wenn er verneinendenfalls in das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 wieder zurückkehrt. In diesem Fall soll er die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinn des Art. 116 Abs. 1 GG nicht verlieren,...".
54 
Zwar hat diese Aussage nicht auch noch ausdrücklich Eingang in den Gesetzeswortlaut gefunden. Sie ergibt sich aber zur Überzeugung des Gerichts aus dem Merkmal eines „dauernden“ Aufenthalts. Nach dem Gesetzeszweck soll nur derjenige mit dem Verlust der Statusdeutscheneigenschaft sanktioniert werden, der sich nachdrücklich und endgültig von Deutschland wieder gelöst hat. Zeiten der Ambivalenz sind dagegen unschädlich (VG Stuttgart, Urt. v. 06.03.1996 - 7 K 3505/94 -). Dass dieses subjektiv-psychische Element einer Aufenthaltsnahme in Kasachstan für grundsätzlich unbeschränkte Dauer bei der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum vorhanden war, vermochte die Beklagte nicht zu beweisen - im Gegenteil. Die spärlichen objektiven Gegebenheiten sprechen sämtlich dagegen, dass auf Seiten der Klägerin eine solche unbeschränkte Aufenthaltsnahme beabsichtigt war. Und die lange Zeitdauer des Aufenthaltes in Kasachstan genügt für sich genommen nicht (vgl. oben).
55 
Soweit die Beklagte den Bezug einer kasachischen Rente durch die Klägerin zur Begründung bemüht, ist dies wenig aussagefähig. Soweit nach kasachischem Recht ein Rentenanspruch der Klägerin während der Zeit der Pflege ihrer Mutter bestanden hat, wäre es vollkommen unvernünftig, diese Mittel verfallen zu lassen. Aus der Entgegennahme von Rentenzahlungen für die Dauer des Aufenthaltes in Kasachstan lässt sich daher nicht herleiten, dieser Aufenthalt sei auf unbeschränkte Zeit beabsichtigt gewesen. Vergleichbares gilt für die Entgegennahme eines kasachischen Reisepasses durch die Klägerin im Jahre 1995. Grundsätzlich steht es jedem Deutschen, der auch noch die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes besitzt, frei, sich auch von diesem anderen Staat Dokumente ausstellen und verlängern zu lassen. Das mag aus vielerlei Gründen, vorliegend etwa zum Nachweis eines kasachischen Rentenanspruchs, zweckdienlich sein. In keinem Fall kann aus der Entgegennahme eines solchen Dokuments der Schluss gezogen werden, der betreffende Deutsche bzw. Statusdeutsche - wie hier - habe sich nun endgültig von Deutschland abgewandt (VG Stuttgart, Urt. vom 06.03.1996, a.a.O.). Aber auch der von der Beklagten herangezogene gleichsam umgekehrte Gesichtspunkt, dass die Klägerin ihren deutschen Reisepass nicht hat verlängern lassen, kann nicht als Beleg für das subjektive-psychische Element des beabsichtigten Daueraufenthaltes dienen. Die Klägerin war während der gesamten maßgeblichen Zeit im Besitz eines noch bis zum Jahr 2000 gültigen deutschen Personalausweis. Das genügte vollkommen. Es bestand nicht der geringste Anlass, solange die Pflegebedürftigkeit der Mutter fortbestand, darüber hinaus die Mühen und finanziellen Verpflichtungen eines Verfahrens auf Verlängerung bzw. Neuausstellung ihres deutschen Reisepasses auf sich zu nehmen. Eine solche Vorbereitungshandlung für die anstehende Rückreise nach Deutschland hätte, solange die Mutter zwar pflegebedürftig aber noch am Leben war, auch durchaus einen makaberen Zug gehabt. Die Klägerin hätte damit ersichtlich zum Ausdruck gebracht, sie halte den Zeitpunkt der Beendigung der Pflege der Mutter, also deren Tod, nunmehr für bevorstehend.
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Ganz anders als die Beklagte meint, sprechen die wenigen vorliegenden objektiven Befunde vielmehr gerade dagegen, dass sich die Klägerin während der Zeit ihres Aufenthaltes in Kasachstan, mag er auch sechs Jahre angedauert haben, auf einen Daueraufenthalt dort eingerichtet hat. Nachdem der Ehemann und der Sohn Eduard nebst Ehefrau im Dezember 1991 Kasachstan verlassen hatten und im Wege des Aufnahmeverfahrens nach Deutschland gelangt waren, brachten beide im Rahmen des Registrierungs- und Verteilungsverfahrens gegenüber dem Bundesverwaltungsamt vor, es würde eine Verteilung in das Bundesland Baden-Württemberg „in die Nähe der Ehefrau“ bzw. „in die Nähe der Mutter“ erstrebt, was dann auch so entschieden wurde. Das kann aber nur bedeuten, dass insgesamt in der Familie der Gedanke vorherrschte, die Klägerin habe - wenn auch familiär in Kasachstan gebunden - ihren Lebensmittelpunkt in Baden-Württemberg und werde, nach Erfüllung ihrer Pflichten, nach dort zurückkehren. Dass diese Pflichtenerfüllung länger andauerte, ist insoweit ohne Bedeutung. Von Bedeutung ist wiederum dagegen, dass sich die Klägerin tatsächlich unmittelbar nach dem Ableben ihrer Mutter und damit nach Beendigung ihrer Pflicht zur familiären Pflege dort sogleich, mit nur wenigen Wochen Abstand, wieder an deutsche Dienststellen gewandt hat um ihre Rückkehr nach Deutschland zu organisieren. Aus diesem zeitlichen Kontext kann aber eigentlich dann nur der Schluss gezogen werden, die - ihrer Natur nach - vorübergehende Pflege der schwerkranken Mutter war der alleinige Grund, von Ehemann und Sohn getrennt in Kasachstan auf absehbare Zeit zu verweilen ohne dadurch einen dauernden Aufenthalt grundsätzlich unbeschränkter Zeit zu nehmen. Dementsprechend wird gerade die vorübergehende Aufenthaltsverlegung wegen Pflegebedürftigkeit von Angehörigen in der Kommentarliteratur als Beispiel genannt, in dem der Verlust der Statusdeutscheneigenschaft nach § 7 StAngRegG nicht eintreten solle (Makarov/ v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, a.a.O. Rz. 9; Marx, Kommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, a.a.O. Rz. 6).
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Nach allem konnte von der Beklagten der Beweis für eine willentliche dauernde Aufenthaltnahme der Klägerin in Kasachstan und damit für den Verlust ihrer Statusdeutscheneigenschaft nicht erbracht werden. Damit erlangte die Klägerin mit dem 01.08.1999 gemäß § 40 a StAG die deutsche Staatsangehörigkeit und die begehrte Verpflichtung zur Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises musste durch das Gericht ausgesprochen werden.
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2. Aber selbst wenn entgegen dem Vorstehenden von einem Verlust der Statusdeutscheneigenschaft vor dem 01.08.1999 ausgegangen werden müsste, so wäre die Klage gleichwohl erfolgreich, da dann davon ausgegangen werden müsste, dass die Klägerin durch ihre zweite Übersiedlung nach Deutschland Anfang 2005 auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalles Statusdeutsche i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG (erneut) geworden wäre.
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In Rechtsprechung (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.04.1999 - 13 S 2710/98 -, NVwZ-RR 1999, 690 = StAZ 1999, 243; Juris, dort Nr. 4 a. E.; BVerwG, Urt. v. 12.05.1992 - 1 C 54/89 -, BVerwGE 90, 173 = NVwZ 1993, 273, Juris, dort Rz. 27 unter Verweis auf BT-Drs. 2/849 S. 4) und Literatur (Makarov/v. Mangoldt a.a.O. Rz. 9) ist geklärt, dass die Statusdeutscheneigenschaft auch nach einem durch § 7 StAngRegG eingetretenen Verlust durch (nachträgliche erneute) Aufnahme im Bundesgebiet wieder neu begründet wird.
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Würde man annehmen, die Klägerin hätte tatsächlich ihre Statusdeutscheneigenschaft vor Inkrafttreten des § 40 a StAG gemäß § 7 StAngRegG verloren, so wäre eine solche Wiedererlangung durch ihre erneute Einreise Anfang 2005 zu konstatieren.
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Die Klägerin war in diesem Zeitpunkt ohne Zweifel u. a. Ehegattin eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit. Ihrem Ehemann war seinerzeit ein Aufnahmebescheid erteilt worden und er war in das Regierungs- und Verteilungsverfahren einbezogen worden.
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Allerdings ist nicht zu übersehen, dass die Wiedereinreise der Klägerin nicht nach den vertriebenenrechtlichen Regelungen des Aufnahmeverfahrens nach dem BVFG, vielmehr nach den Vorschriften über die Familienzusammenführung nach dem AufenthG stattgefunden hat. Zwar ist insoweit die von Art. 116 Abs. 1 GG vorausgesetzte Kausalität („ als Ehegatte“) damit unzweifelhaft gegeben. Fraglich könnte indes sein, ob hierdurch eine Aufnahme im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG stattgefunden hat.
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Unter welchen Voraussetzungen eine Person im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG in dem dort genannten Gebiet "Aufnahme gefunden“ hat, ist seit In-Kraft-Treten der durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2094) geänderten Fassung des Bundesvertriebenengesetzes am 1. Januar 1993 im Grundsatz abschließend nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu beurteilen. Seitdem können Personen, die - wie die Klägerin - die im Bundesvertriebenengesetz genannten Aussiedlungsgebiete nach dem 31. Dezember 1992 verlassen haben, an sich nur noch dann Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland finden, wenn sie ein Aufnahmeverfahren gemäß §§ 26 ff. BVFG durchlaufen haben. Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesvertriebenengesetzes stellen insoweit die in Art. 116 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber vorbehaltene gesetzliche Regelung für den Erwerb des Deutschen-Status dar. Mit den Änderungen des Bundesvertriebenengesetzes durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1992 hat nämlich der Gesetzgeber im Anschluss an die Regelungen des Aussiedleraufnahmegesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl I S. 1142) den Veränderungen in den früheren Ostblockstaaten Rechnung getragen und die Aufnahme der dort lebenden deutschen Minderheiten auf eine neue Grundlage gestellt. Die neu gefassten Regelungen des Bundesvertriebenengesetzes sollen die Zuwanderung aus den Aussiedlungsgebieten durch Personen, die sich für deutsche Volkszugehörige halten und anstreben, als solche in der Bundesrepublik Deutschland Aufnahme zu finden, stärker als bislang steuern und begrenzen. Dies geschieht mit Hilfe der neu geschaffenen rechtlichen Kategorie des Spätaussiedlers (§ 4 Abs. 1 und 2 BVFG). Dieser Gesetzeszweck schließt es im Grundsatz aus, für den genannten Personenkreis eine Aufnahme im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG unter anderen als den im Bundesvertriebenengesetz aufgestellten Voraussetzungen zuzulassen (BVerwG, Urt. v. 19.06.2001 - 1 C 26.00 -, BVerwGE 114, 332 = StAZ 2002, 12 = NVwZ-RR 2002, 145).
64 
Zunächst hat das Bundesverwaltungsgericht allerdings offen gelassen, inwieweit das auch für Angehörige dieser Personen gilt (vgl. dazu § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG). Es hat diese Frage in einer späteren Entscheidung dann aber für Abkömmlinge ausdrücklich bejaht (Urt. v. 20.04.2004 - 1 C 3/03 -, BVerwGE 120, 292 = NVwZ-RR 2004, 793). Daraus hat auch der Einzelrichter geschlossen, für Ehegatten - wie hier - könne daher nichts anderes gelten (ebenso VGH Bad.-Wü., Beschl. v. 20.04.2007 - 13 S 380/07 -; Urt. v. 26.06.2001 - 13 S 2555/99 -, EZAR 280 Nr. 9). Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (BT-Drs. 12/3212, S. 27) hat der Gesetzgeber nämlich im Rahmen des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes die früheren Vorschriften über die Familienzusammenführung (§ 94 BVFG a. F.) als entbehrlich angesehen. Er ging davon aus, dass der weitaus größte Teil der hier begünstigten Angehörigen ohnehin selbst die Voraussetzungen für die Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft erfüllen würde und es insoweit keiner weiteren Regelung bedürfe. Darüber hinaus sei durch das am 01.01.1991 in Kraft getretene neue Ausländergesetz eine bundeseinheitliche Regelung über den Nachzug ausländischer Familienangehöriger von Deutschen getroffen worden. Diese Regelung gelte uneingeschränkt auch für die Familienangehörigen eines Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG. Damit hat der Gesetzgeber das bestehende Interesse an der Familienzusammenführung in derartigen Fällen durch die Vorschriften des Ausländergesetzes über den Nachzug ausländischer Familienangehöriger von Deutschen als ausreichend gewährleistet angesehen. Dass im Falle der Familienzusammenführung aufgrund des Ausländergesetzes die nachgezogenen Familienangehörigen Ausländer bleiben würden und nicht die Statusdeutscheneigenschaft erwerben sollten, war demnach im Kern grundsätzlich gewollt.
65 
Zur Überzeugung des Einzelrichters ist unter engsten Ausnahmen im Falle von Ehegatten - wie hier - jedoch eine Abweichung zuzulassen. Haben gerade die Behörden im Falle eines Ehegatten eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit vereitelt, dass sich der Betreffende ins Aufnahmeverfahren nach dem BVFG begibt und den Betreffenden statt dessen in das ausländerrechtliche Verfahren auf Familienzusammenführung „gedrängt“, so ist es ihnen verwehrt, im Verfahren auf Feststellung der Statusdeutscheneigenschaft sich darauf zu berufen, die betreffende Person sei nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens nach dem BVFG zu seinem im Bundesgebiet lebenden Ehegatten, der als Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit anzusehen sei, gelangt, weshalb eine Aufnahme im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG nicht stattgefunden habe. Stellt sich die Verfahrenswahl, „ausländerrechtliches“ Vorgehen anstelle von „vertriebenenrechtlichem“, nicht als freie Entscheidung der betroffenen Person dar, sondern unter dem Zwang vorgenommen, überhaupt zum Ehegatten gelangen zu können (Art. 6 Abs. 1 GG), und ist hierfür ein „Verschulden“ der Behörden feststellbar, so liegt in der Beantragung und Entgegennahme eines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung nach dem Ausländergesetz lediglich ein „technischer Modus“ um gleichwohl, wie es Art. 116 Abs. 1 GG erfordert, als Ehegatte eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit im Bundesgebiet Aufnahme zu finden.
66 
So liegt es hier. Bereits in dem bestandskräftigen Bescheid der deutschen Botschaft Almaty/Kasachstan vom 26.04.1997 heißt es - rechtsirrig (vgl. oben) - eine Ausreise im Wege des Aufnahmeverfahrens sei übereinstimmend mit der herrschenden Meinung nur einmal möglich. Im nachfolgenden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln betreffend Visa-Erteilung (12 K 9431/97) hat das Auswärtige Amt mit Schriftsatz vom 21.04.1998 (enthalten in den Ausländerakten der Beklagten) darauf hingewiesen, dass die Klägerin anlässlich eines Konsularsprechtages im Oktober 1997 zwar ausdrücklich auf die Möglichkeit eines Antrages auf Familiennachzug nach dem Ausländerrecht hingewiesen worden sei, sie gleichwohl einen solchen Antrag nicht gestellt habe. Erst als auch die in diesem Verfahren beigeladene Beklagte zu dieser Vorgehensweise geraten hatte, gab die Klägerin offenbar ihre ablehnende Haltung zum ausländerrechtlichen Verfahren auf und stellte einen entsprechenden Antrag. Sie war daher ersichtlich von den Behörden in diese Vorgehensweise gedrängt worden um überhaupt ihr Ziel, nach dem Tod der Mutter und der Beendigung der Notwendigkeit eines Aufenthaltes in Kasachstan alsbald zu ihrem Ehemann ins Bundesgebiet zurückkehren zu können, zu erreichen.
67 
Eine solche Konstellation wäre - wie gezeigt - dann ausnahmsweise auch als ein Aufnahmefinden im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG anzusehen mit der Folge, dass die Klägerin mit ihrer erneuten Wohnsitznahme im Bundesgebiet bei ihrem Ehemann und der insoweit erfolgten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG erneut Statusdeutsche i.S.v. Art. 116 Abs. 1 GG geworden wäre. Auch dann wäre die Klage begründet und die Klägerin hätte Anspruch auf die entsprechende Urkunde, dann in Form eines Rechtsstellungsausweises.
68 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 23. Juli 2008 - 11 K 4247/07

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 23. Juli 2008 - 11 K 4247/07 zitiert 25 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 28 Familiennachzug zu Deutschen


(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen 1. Ehegatten eines Deutschen,2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorgezu erteilen, wenn der Deutsche seinen ge

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 91


(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 121


Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,1.die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und2.im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

Bundesvertriebenengesetz - BVFG | § 15 Bescheinigungen


(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr v

Bundesvertriebenengesetz - BVFG | § 4 Spätaussiedler


(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes sein

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 16


(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird. (2) Ke

Bundesvertriebenengesetz - BVFG | § 1 Vertriebener


(1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach de

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 25


Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 116


(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmlin

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 30


(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 25


(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzu

Bundesvertriebenengesetz - BVFG | § 94 Familiennamen und Vornamen


(1) Vertriebene und Spätaussiedler, deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, können durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt 1. Bestan

Gesetz zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen


Kriegsfolgenbereinigungsgesetz - KfbG

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 7


Spätaussiedler und die in den Aufnahmebescheid einbezogenen Familienangehörigen erwerben mit der Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit.

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 39


Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu erlassen über die formalen Anforderungen an die Einbürgerungs-, Entlassungs- und Verzichtsurkunden, die Urkunde

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(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor

1.
seit dem 8. Mai 1945 oder
2.
nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder
3.
seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben,
seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte.

(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.

(3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu erlassen über die formalen Anforderungen an die Einbürgerungs-, Entlassungs- und Verzichtsurkunden, die Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung, dem Staatsangehörigkeitsausweis sowie der Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 Absatz 2 und deren Gültigkeitsdauer.

(1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat. Bei mehrfachem Wohnsitz muss derjenige Wohnsitz verloren gegangen sein, der für die persönlichen Lebensverhältnisse des Betroffenen bestimmend war. Als bestimmender Wohnsitz im Sinne des Satzes 2 ist insbesondere der Wohnsitz anzusehen, an welchem die Familienangehörigen gewohnt haben.

(2) Vertriebener ist auch, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger

1.
nach dem 30. Januar 1933 die in Absatz 1 genannten Gebiete verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches genommen hat, weil aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gegen ihn verübt worden sind oder ihm drohten,
2.
auf Grund der während des zweiten Weltkrieges geschlossenen zwischenstaatlichen Verträge aus außerdeutschen Gebieten oder während des gleichen Zeitraumes auf Grund von Maßnahmen deutscher Dienststellen aus den von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebieten umgesiedelt worden ist (Umsiedler),
3.
nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 die ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete, Danzig, Estland, Lettland, Litauen, die ehemalige Sowjetunion, Polen, die Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien oder China verlassen hat oder verlässt, es sei denn, dass er, ohne aus diesen Gebieten vertrieben und bis zum 31. März 1952 dorthin zurückgekehrt zu sein, nach dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begründet hat (Aussiedler),
4.
ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben, sein Gewerbe oder seinen Beruf ständig in den in Absatz 1 genannten Gebieten ausgeübt hat und diese Tätigkeit infolge Vertreibung aufgeben musste,
5.
seinen Wohnsitz in den in Absatz 1 genannten Gebieten gemäß § 10 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Eheschließung verloren, aber seinen ständigen Aufenthalt dort beibehalten hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben musste,
6.
in den in Absatz 1 genannten Gebieten als Kind einer unter Nummer 5 fallenden Ehefrau gemäß § 11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keinen Wohnsitz, aber einen ständigen Aufenthalt hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben musste.

(3) Als Vertriebener gilt auch, wer, ohne selbst deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger zu sein, als Ehegatte eines Vertriebenen seinen Wohnsitz oder in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 als Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen den ständigen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten verloren hat.

(4) Wer infolge von Kriegseinwirkungen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten genommen hat, ist jedoch nur dann Vertriebener, wenn es aus den Umständen hervorgeht, dass er sich auch nach dem Kriege in diesen Gebieten ständig niederlassen wollte oder wenn er diese Gebiete nach dem 31. Dezember 1989 verlassen hat.

(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen.

(2) Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Auf Antrag stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit aus.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen.

(2) Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Auf Antrag stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit aus.

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Erteilung der Bescheinigung den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.

(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung entscheidet die Ausstellungsbehörde.

(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Hat die Rücknahme einer Bescheinigung nach Absatz 1 auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheinigungen nach Absatz 2, so ist für jeden Betroffenen eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das Maß der Beteiligung des Ehegatten oder Abkömmlings an einer arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Spätaussiedlers gegen die schutzwürdigen Belange des Ehegatten oder Abkömmlings, insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen. Der Widerruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen.

(2) Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Auf Antrag stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit aus.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen.

(2) Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Auf Antrag stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit aus.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen.

(2) Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Auf Antrag stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit aus.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen.

(2) Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Auf Antrag stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit aus.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat.

(2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Hat ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Auslandsvertretung zu hören. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann.

(3) (weggefallen)

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen.

(2) Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Auf Antrag stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit aus.

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

Spätaussiedler und die in den Aufnahmebescheid einbezogenen Familienangehörigen erwerben mit der Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit.

(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Erteilung der Bescheinigung den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.

(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung entscheidet die Ausstellungsbehörde.

(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Hat die Rücknahme einer Bescheinigung nach Absatz 1 auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheinigungen nach Absatz 2, so ist für jeden Betroffenen eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das Maß der Beteiligung des Ehegatten oder Abkömmlings an einer arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Spätaussiedlers gegen die schutzwürdigen Belange des Ehegatten oder Abkömmlings, insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen. Der Widerruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig.

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

(1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat. Bei mehrfachem Wohnsitz muss derjenige Wohnsitz verloren gegangen sein, der für die persönlichen Lebensverhältnisse des Betroffenen bestimmend war. Als bestimmender Wohnsitz im Sinne des Satzes 2 ist insbesondere der Wohnsitz anzusehen, an welchem die Familienangehörigen gewohnt haben.

(2) Vertriebener ist auch, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger

1.
nach dem 30. Januar 1933 die in Absatz 1 genannten Gebiete verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches genommen hat, weil aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gegen ihn verübt worden sind oder ihm drohten,
2.
auf Grund der während des zweiten Weltkrieges geschlossenen zwischenstaatlichen Verträge aus außerdeutschen Gebieten oder während des gleichen Zeitraumes auf Grund von Maßnahmen deutscher Dienststellen aus den von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebieten umgesiedelt worden ist (Umsiedler),
3.
nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 die ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete, Danzig, Estland, Lettland, Litauen, die ehemalige Sowjetunion, Polen, die Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien oder China verlassen hat oder verlässt, es sei denn, dass er, ohne aus diesen Gebieten vertrieben und bis zum 31. März 1952 dorthin zurückgekehrt zu sein, nach dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begründet hat (Aussiedler),
4.
ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben, sein Gewerbe oder seinen Beruf ständig in den in Absatz 1 genannten Gebieten ausgeübt hat und diese Tätigkeit infolge Vertreibung aufgeben musste,
5.
seinen Wohnsitz in den in Absatz 1 genannten Gebieten gemäß § 10 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Eheschließung verloren, aber seinen ständigen Aufenthalt dort beibehalten hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben musste,
6.
in den in Absatz 1 genannten Gebieten als Kind einer unter Nummer 5 fallenden Ehefrau gemäß § 11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keinen Wohnsitz, aber einen ständigen Aufenthalt hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben musste.

(3) Als Vertriebener gilt auch, wer, ohne selbst deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger zu sein, als Ehegatte eines Vertriebenen seinen Wohnsitz oder in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 als Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen den ständigen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten verloren hat.

(4) Wer infolge von Kriegseinwirkungen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten genommen hat, ist jedoch nur dann Vertriebener, wenn es aus den Umständen hervorgeht, dass er sich auch nach dem Kriege in diesen Gebieten ständig niederlassen wollte oder wenn er diese Gebiete nach dem 31. Dezember 1989 verlassen hat.

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor

1.
seit dem 8. Mai 1945 oder
2.
nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder
3.
seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben,
seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte.

(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.

(3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor

1.
seit dem 8. Mai 1945 oder
2.
nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder
3.
seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben,
seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte.

(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.

(3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.

(1) Vertriebene und Spätaussiedler, deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, können durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt

1.
Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht,
2.
die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen,
3.
eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so können sie neue Vornamen annehmen,
4.
im Falle der Führung eines gemeinsamen Familiennamens durch Ehegatten einen Ehenamen nach § 1355 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmen und eine Erklärung nach § 1355 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeben,
5.
den Familiennamen in einer deutschen Übersetzung annehmen, sofern die Übersetzung einen im deutschen Sprachraum in Betracht kommenden Familiennamen ergibt.
Wird in den Fällen der Nummern 3 bis 5 der Familienname als Ehename geführt, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe nur von beiden Ehegatten abgegeben werden. Auf den Geburtsnamen eines Abkömmlings, welcher das fünfte Lebensjahr vollendet hat, erstreckt sich die Namensänderung nur dann, wenn er sich der Namensänderung durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(2) Die Erklärungen nach Absatz 1 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben werden. Im Verteilungsverfahren kann auch das Bundesverwaltungsamt die Erklärungen öffentlich beglaubigen oder beurkunden. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu erlassen über die formalen Anforderungen an die Einbürgerungs-, Entlassungs- und Verzichtsurkunden, die Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung, dem Staatsangehörigkeitsausweis sowie der Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 Absatz 2 und deren Gültigkeitsdauer.

(1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat. Bei mehrfachem Wohnsitz muss derjenige Wohnsitz verloren gegangen sein, der für die persönlichen Lebensverhältnisse des Betroffenen bestimmend war. Als bestimmender Wohnsitz im Sinne des Satzes 2 ist insbesondere der Wohnsitz anzusehen, an welchem die Familienangehörigen gewohnt haben.

(2) Vertriebener ist auch, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger

1.
nach dem 30. Januar 1933 die in Absatz 1 genannten Gebiete verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches genommen hat, weil aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gegen ihn verübt worden sind oder ihm drohten,
2.
auf Grund der während des zweiten Weltkrieges geschlossenen zwischenstaatlichen Verträge aus außerdeutschen Gebieten oder während des gleichen Zeitraumes auf Grund von Maßnahmen deutscher Dienststellen aus den von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebieten umgesiedelt worden ist (Umsiedler),
3.
nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 die ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete, Danzig, Estland, Lettland, Litauen, die ehemalige Sowjetunion, Polen, die Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien oder China verlassen hat oder verlässt, es sei denn, dass er, ohne aus diesen Gebieten vertrieben und bis zum 31. März 1952 dorthin zurückgekehrt zu sein, nach dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begründet hat (Aussiedler),
4.
ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben, sein Gewerbe oder seinen Beruf ständig in den in Absatz 1 genannten Gebieten ausgeübt hat und diese Tätigkeit infolge Vertreibung aufgeben musste,
5.
seinen Wohnsitz in den in Absatz 1 genannten Gebieten gemäß § 10 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Eheschließung verloren, aber seinen ständigen Aufenthalt dort beibehalten hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben musste,
6.
in den in Absatz 1 genannten Gebieten als Kind einer unter Nummer 5 fallenden Ehefrau gemäß § 11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keinen Wohnsitz, aber einen ständigen Aufenthalt hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben musste.

(3) Als Vertriebener gilt auch, wer, ohne selbst deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger zu sein, als Ehegatte eines Vertriebenen seinen Wohnsitz oder in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 als Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen den ständigen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten verloren hat.

(4) Wer infolge von Kriegseinwirkungen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten genommen hat, ist jedoch nur dann Vertriebener, wenn es aus den Umständen hervorgeht, dass er sich auch nach dem Kriege in diesen Gebieten ständig niederlassen wollte oder wenn er diese Gebiete nach dem 31. Dezember 1989 verlassen hat.

(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen.

(2) Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Auf Antrag stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit aus.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen.

(2) Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Auf Antrag stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit aus.

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Erteilung der Bescheinigung den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.

(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung entscheidet die Ausstellungsbehörde.

(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Hat die Rücknahme einer Bescheinigung nach Absatz 1 auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheinigungen nach Absatz 2, so ist für jeden Betroffenen eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das Maß der Beteiligung des Ehegatten oder Abkömmlings an einer arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Spätaussiedlers gegen die schutzwürdigen Belange des Ehegatten oder Abkömmlings, insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen. Der Widerruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen.

(2) Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Auf Antrag stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit aus.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen.

(2) Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Auf Antrag stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit aus.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen.

(2) Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Auf Antrag stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit aus.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen.

(2) Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Auf Antrag stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit aus.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat.

(2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Hat ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Auslandsvertretung zu hören. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann.

(3) (weggefallen)

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen.

(2) Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Auf Antrag stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit aus.

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

Spätaussiedler und die in den Aufnahmebescheid einbezogenen Familienangehörigen erwerben mit der Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit.

(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Gesprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor Erteilung der Bescheinigung den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn dies zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e geboten ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbehörden und alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Gesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch das Bundesverwaltungsamt beantragen.

(2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Erteilung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Über die Rücknahme und die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung entscheidet die Ausstellungsbehörde.

(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückgenommen werden, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden ist. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen. Hat die Rücknahme einer Bescheinigung nach Absatz 1 auch Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Bescheinigungen nach Absatz 2, so ist für jeden Betroffenen eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das Maß der Beteiligung des Ehegatten oder Abkömmlings an einer arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Spätaussiedlers gegen die schutzwürdigen Belange des Ehegatten oder Abkömmlings, insbesondere unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen. Der Widerruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig.

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

(1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat. Bei mehrfachem Wohnsitz muss derjenige Wohnsitz verloren gegangen sein, der für die persönlichen Lebensverhältnisse des Betroffenen bestimmend war. Als bestimmender Wohnsitz im Sinne des Satzes 2 ist insbesondere der Wohnsitz anzusehen, an welchem die Familienangehörigen gewohnt haben.

(2) Vertriebener ist auch, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger

1.
nach dem 30. Januar 1933 die in Absatz 1 genannten Gebiete verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches genommen hat, weil aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gegen ihn verübt worden sind oder ihm drohten,
2.
auf Grund der während des zweiten Weltkrieges geschlossenen zwischenstaatlichen Verträge aus außerdeutschen Gebieten oder während des gleichen Zeitraumes auf Grund von Maßnahmen deutscher Dienststellen aus den von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebieten umgesiedelt worden ist (Umsiedler),
3.
nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 die ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete, Danzig, Estland, Lettland, Litauen, die ehemalige Sowjetunion, Polen, die Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien oder China verlassen hat oder verlässt, es sei denn, dass er, ohne aus diesen Gebieten vertrieben und bis zum 31. März 1952 dorthin zurückgekehrt zu sein, nach dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begründet hat (Aussiedler),
4.
ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben, sein Gewerbe oder seinen Beruf ständig in den in Absatz 1 genannten Gebieten ausgeübt hat und diese Tätigkeit infolge Vertreibung aufgeben musste,
5.
seinen Wohnsitz in den in Absatz 1 genannten Gebieten gemäß § 10 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Eheschließung verloren, aber seinen ständigen Aufenthalt dort beibehalten hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben musste,
6.
in den in Absatz 1 genannten Gebieten als Kind einer unter Nummer 5 fallenden Ehefrau gemäß § 11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keinen Wohnsitz, aber einen ständigen Aufenthalt hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben musste.

(3) Als Vertriebener gilt auch, wer, ohne selbst deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger zu sein, als Ehegatte eines Vertriebenen seinen Wohnsitz oder in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 als Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen den ständigen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten verloren hat.

(4) Wer infolge von Kriegseinwirkungen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten genommen hat, ist jedoch nur dann Vertriebener, wenn es aus den Umständen hervorgeht, dass er sich auch nach dem Kriege in diesen Gebieten ständig niederlassen wollte oder wenn er diese Gebiete nach dem 31. Dezember 1989 verlassen hat.

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor

1.
seit dem 8. Mai 1945 oder
2.
nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder
3.
seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben,
seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte.

(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.

(3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor

1.
seit dem 8. Mai 1945 oder
2.
nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder
3.
seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben,
seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte.

(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.

(3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes.

(1) Vertriebene und Spätaussiedler, deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, können durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt

1.
Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht,
2.
die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen,
3.
eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so können sie neue Vornamen annehmen,
4.
im Falle der Führung eines gemeinsamen Familiennamens durch Ehegatten einen Ehenamen nach § 1355 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmen und eine Erklärung nach § 1355 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeben,
5.
den Familiennamen in einer deutschen Übersetzung annehmen, sofern die Übersetzung einen im deutschen Sprachraum in Betracht kommenden Familiennamen ergibt.
Wird in den Fällen der Nummern 3 bis 5 der Familienname als Ehename geführt, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe nur von beiden Ehegatten abgegeben werden. Auf den Geburtsnamen eines Abkömmlings, welcher das fünfte Lebensjahr vollendet hat, erstreckt sich die Namensänderung nur dann, wenn er sich der Namensänderung durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(2) Die Erklärungen nach Absatz 1 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben werden. Im Verteilungsverfahren kann auch das Bundesverwaltungsamt die Erklärungen öffentlich beglaubigen oder beurkunden. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.