Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die am ... 1977 geborene Klägerin beantragte erstmals am 29.10.1998 beim Studentenwerk D. Ausbildungsförderung für das Architekturstudium, wobei sie angab, nach ihrem Abitur im Jahr 1996 unter Anderem entgeltliche Praktika im Garten- und Landschaftsbau, in Architekturbüros und in einem Zimmereigeschäft absolviert zu haben, und keine Eintragungen zu ihrem Einkommen und Vermögen machte. Hierauf wurde ihr für Oktober 1998 bis September 1999 sowie auf ihre im Juni 1999, Juni 2000 und Juni 2001 gestellten Anträge ohne Eintragungen zu ihrem Einkommen und Vermögen für Oktober 1999 bis September 2002 Ausbildungsförderung bewilligt. Der im Juli 2002 gestellte Antrag enthält voraussichtliche Einnahmen der Klägerin von monatlich 600 Euro für September 2002 bis Februar 2003 und zum Vermögen einen senkrechten Strich, worauf für diese Zeit keine Ausbildungsförderung bewilligt wurde. Im März 2003 wurde beim Beklagten die Weiterförderung für die Fortsetzung ihres Studiums in Stuttgart beantragt, wofür in den Formblättern bei den Angaben zu Einkommen und Vermögen, die Stempelaufdrucken zufolge unter Entwertung des nicht Zutreffenden vollständig auszufüllen sind, sowie bei den Schulden und freizustellenden Vermögenswerten im Mai 2003 jedes Betragsfeld mit einem Schrägstrich und im Juli 2003 wie auch im Oktober 2003 der Textbereich mit Schrägstrichen versehen wurde.
Nach einem Aktenvermerk vom 26.11.2002 zum Datenabgleich gemäß § 45d Einkommensteuergesetz waren der Klägerin im Jahr 2001 Freistellungsbeträge von insgesamt 1038 DM zugeordnet. Der Beklagte erhielt nach entsprechender Aufforderung am 13.4.2004 Aufstellungen zum Kapitalvermögen der Klägerin mit Bankbestätigungen und Kontoauszügen, bezogen auf den Eingang von Förderungsanträgen, dazu ein Schreiben des bevollmächtigten Onkels der Klägerin vom 6.4.2004 mit folgenden Ausführungen: Er sei frühzeitig bemüht gewesen, die Ausbildung der Kinder seines Bruders abzusichern und habe zu diesem Zweck mit seiner Nichte das aufgeführte Darlehen in Höhe von 15.000 DM vereinbart. Dieses habe sie dank der gewährten Ausbildungsförderung erstmals im Laufe des Jahres 2003 wegen Verzögerung der Bearbeitung des Antrags vom März in Anspruch nehmen müssen. Sie habe wegen der wohl 10 Semester überschreitenden Dauer des Studiums vorausschauend bisher sehr sparsam gelebt und ihr Vermögen sowie das gewährte Darlehen für die Zeitphase nach der Förderung reserviert.
Mit Bescheid vom 23.9.2004 hob der Beklagte wegen Wegfalls des Förderungsanspruchs infolge rückwirkender Vermögensanrechnung für die Bewilligungszeiträume von Oktober 1998 bis September 2000 die Bewilligungsbescheide vom 31.3.1999, 30.9.1999 und 31.7.2000 auf, verneinte insoweit einen Förderungsanspruch und forderte den Betrag von 9.264,10 Euro zurück. Der Onkel der Klägerin legte mit Schreiben vom 9.11.2004 Widerspruch ein und teilte mit, er habe den Bescheid erst am 8.11.2004 nach Rückkehr von einem Auslandsaufenthalt als Vertreter entgegennehmen können. Der Prozessbevollmächtigte machte Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist sowie die Anerkennung des nicht berücksichtigten Darlehens geltend und legte den auf 14.3.1998 datierten Darlehensvertrag vor, der folgenden Wortlaut hat:
Hiermit begibt Herr H. H. an seine Nichte B. H. ein Darlehen in Höhe von 15.000 zur Sicherung ihrer Berufsausbildung insbesondere ihres Studiums.
Das Darlehen ist zinslos und hat zunächst eine Laufzeit vom 14.3.1998 bis zum 30.6.2006. Eine Verlängerung kann vereinbart werden.
Die Darlehensnehmerin ist berechtigt, die Darlehenssumme am Kapitalmarkt so anzulegen, dass diese in kurzen Zeiträumen bei Bedarf verfügbar ist. Auf die Erträge hieraus verzichtet der Darlehensgeber zugunsten seiner Nichte.
Die Rückzahlung des Darlehens erfolgt nach Abschluss der Ausbildung und mit Annahme einer ordentlichen Berufstätigkeit mit entsprechender Entlohnung auf Wunsch in Raten mit noch zu vereinbarenden Sätzen.
...
Mit Bescheid vom 31.5.2005 gewährte der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und wies den Widerspruch mit folgender Begründung zurück: Der Darlehensvertrag unter Verwandten ohne Rückzahlungs- und Zinsvereinbarung entspreche nicht dem zwischen Fremden Üblichen und erfülle damit nicht die Anforderungen des Bundesfinanzhofs, die grundsätzlich auch für Ausbildungsförderung maßgebend seien. Die in das behördliche Ermessen gestellte Aufhebung der deshalb rechtswidrigen Bewilligungen sei wegen zumindest grober Fahrlässigkeit bei der pflichtwidrigen Unterlassung von Vermögensangaben zulässig und liege im überwiegenden öffentlichen Interesse.
Die Klägerin hat am 30.6.2005 Klage erhoben und macht geltend, ihre Angaben seien bei Berücksichtigung des Darlehens, das alle erforderlichen Merkmale aufweise, nicht unrichtig gewesen. Sie beantragt,
10 
den Bescheid des Beklagten vom 23.9.2004 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 31.5.2005 aufzuheben.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Er verweist auf die Gründe des Widerspruchsbescheids und hält die Angaben der Klägerin schon wegen der darin eingeflossenen Wertung für unrichtig.
14 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Behördenakten vor.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die zulässige Klage, über die mit allseitigem Einverständnis der Vorsitzende als Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
16 
Der Beklagte verlangt die Erstattung von Sozialleistungen gemäß § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), nämlich von Leistungen der Ausbildungsförderung (§ 1 Abs. 1 S. 1 SGB X, §§ 1 Abs.1 S. 1, 18 SGB Erstes Buch). Er ist als zuständig gewordenes Amt für Ausbildungsförderung berechtigt, diesen in Hessen entstandenen Anspruch geltend zu machen, da er auf das Land Baden-Württemberg übergegangen ist (§ 45a Abs. 1 und 3 BAföG).
17 
Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, was durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen ist (§ 50 Abs. 1 und 3 SGB X). Die rückwirkende Aufhebung der Bewilligungen stützt sich auf § 45 SGB X, dessen Voraussetzungen für die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte für die Vergangenheit erfüllt sind.
18 
Die aufgehobenen Bewilligungen sind insoweit rechtswidrig (§ 45 Abs. 1 SGB X), als Vermögen der Klägerin nicht gemäß §§ 27 ff BAföG angerechnet wurde (§ 11 Abs. 2 S. 1 BAföG). Die Anrechnung wurde im Bescheid vom 23.9.2004 korrigiert, und zwar zu Recht ohne Abzug einer Darlehensschuld gemäß § 28 Abs. 3 BAföG.
19 
Zu den bestehenden Schulden (§ 28 Abs. 3 S.1 BAföG) werden alle Verbindlichkeiten des Auszubildenden gezählt, auch wenn sie im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht fällig oder konkretisiert sind; es muss nur ernstlich damit zu rechnen sein, dass sie geltend gemacht werden (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., RdNr. 10 zu § 28 m.w.N). Der vorliegende Darlehensvertrag begründete jedoch zu den maßgebenden Zeitpunkten keine solche Forderung, nicht nur soweit die Darlehenssumme noch nicht ausgezahlt gewesen sein sollte, sondern weil auch im ausgezahlten Umfang keine bestehende Schuld anzunehmen ist. Dabei kommt es nicht auf die Frage an, inwieweit das Darlehen die steuerlichen Grundsätze eines „Fremdvergleichs“ erfüllen müsste (dazu etwa VG Weimar, Urt. v. 23.02.2006, ThürVBl 2006, 285; VG Karlsruhe, Urt. v. 23.3.2005, NJW 2005, 2874).
20 
Die Verneinung einer bestehenden Schuld folgt jedenfalls aus dem in § 28 Abs. 3 BAföG angefügten Satz 2, welcher den Abzug der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhaltenen Darlehen von dem nach Abs. 1 und 2 ermittelten Vermögensbetrag verbietet (Gesetz vom 22.5.1990, BGBl. I S. 936). Dass vor dieser Einfügung infolge des Abzugs der genannten Darlehen immer weniger Vermögen einzusetzen war, welches die aufgehäuften, aber erst nach Abschluss der Ausbildung zurück zu zahlenden Schulden überstieg, widersprach dem Subsidiaritätsgrundsatz (BT-Drucks. 11/5961 S. 24; Rothe/Blanke a.a.O., RdNr. 1.3). In Wirklichkeit standen nämlich die für den Lebensunterhalt und die Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig zur Verfügung (vgl. § 1 BAföG), gerade weil Ausbildungsförderung gewährt und deshalb der Einsatz eigenen Vermögens nicht erforderlich wurde. § 28 Abs. 3 Satz 2 BAföG bildet damit keine Ausnahme von Satz 1, sondern zeigt für umfangreiche, typische Fallgruppen (§ 17 Abs. 2 und 3 BAföG) auf, was nicht zu den bestehenden Schulden gehört, weil die für den Lebensunterhalt und die Ausbildung erforderlichen Mittel dadurch nicht geschmälert werden. Daher ist dem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17.08.2005 - 10 K 2112/04 - (entgegen den Bedenken bei Rothe/Blanke a.a.O. RdNr. 10.1 zu § 28) zu folgen, wenn für den dortigen Fall ausgeführt ist:
21 
Dieser ist dadurch entscheidend geprägt, dass die Rückforderung ausdrücklich auf den oben geschilderten Zeitpunkt hinausgeschoben worden ist. Ernstliche Gefahr der Geltendmachung besteht ... nicht einmal bei Beendigung der Ausbildung und letztlich sogar nicht bei Aufnahme einer Berufstätigkeit, sondern erst bei Sicherung eines geregelten monatlichen Einkommens, nach dem sich dann auch, wie die Auslegung des Vertrags ergibt, die monatlichen Raten richten sollen. Daraus folgt, dass das Vermögen der Klägerin während der gesamten Ausbildung und sogar deutlich darüber hinaus gerade nicht latent mit der Möglichkeit der Verringerung durch Geltendmachung der Forderung belastet ist.
22 
Auch hier war die Klägerin bis zum Ende der Ausbildung und darüber hinaus bis zur „Annahme einer ordentlichen Berufstätigkeit mit entsprechender Entlohnung“ nicht zu einer Rückzahlung verpflichtet. Beginn und Höhe der auf Wunsch zu vereinbarenden Ratenzahlungen sollten sich offenbar nach dem Einkommen der Klägerin richten, wie dies auch bei den Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vorgesehen ist (vgl. §§ 18 Abs. 3, 18a BAföG). Das Darlehen ihres Onkels „zur Sicherung ihrer Berufsausbildung insbesondere ihres Studiums“ war also nach seinem Zweck und den Rückzahlungsmodalitäten den Darlehen der - nicht als bestehende Schuld abzuziehenden - Ausbildungsförderung vergleichbar und änderte nichts an der Verfügbarkeit anderweitiger Mittel im Sinne des Subsidiaritätsgrundsatzes (§ 1 BAföG).
23 
Der Begründung des Bescheids vom 23.9.2004 ist zu entnehmen, warum die aufgehobenen Bewilligungsbescheide rechtswidrig waren und in den betroffenen Bewilligungszeiträumen keine Ausbildungsförderung zustand; Zweifel an den Berechnungen sind - abgesehen vom nicht berücksichtigten Darlehen - nicht erhoben worden und auch nicht ersichtlich. Die damit eröffnete Rücknahme ist für die Vergangenheit möglich, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder soweit er die Rechtswidrigkeit kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wurde (§ 45 Abs. 4 S. 1, Abs. 2 S. 3 Nr. 2 und 3 SGB X). Erforderlich ist die der jeweiligen Sachlage angemessene Sorgfalt; ihr Maß richtet sich nach der persönlichen Einsichts- und Kritikfähigkeit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls und ist besonders schwer verfehlt, wenn schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt worden sind und daher nicht beachtet wurde, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (vgl. Vogelgesang in Hauck/Noftz, SGB X, K § 45 RdNr. 42 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen ebenfalls vor:
24 
Die verwendeten Antragsformulare lassen keinen vernünftigen Zweifel daran zu, dass unter der Überschrift „Angaben zu meinem Vermögen im Zeitpunkt der Antragstellung“ die in Zeile 101 aufgeführten, insgesamt 6000 DM übersteigenden Gelder anzugeben sind, auch und gerade unmittelbar vor der Überschrift zu Zeile 102: „Meine Schulden und Lasten im Zeitpunkt der Antragstellung (Bitte Belege beifügen)“. Werden die Angaben unterlassen, und sei es auch wegen gedanklicher Saldierung der Aktiva und Passiva, ist jeweils zumindest grob fahrlässig Wesentliches unrichtig oder unvollständig angegeben und eine rechtswidrige Bewilligung in Kauf genommen. Zwar hätte das Studentenwerk D. nachfragen können, aber das Fehlen von Eintragungen im Formular vermittelt dort bereits die Aussage, dass es kein Vermögen gibt, und im Zweifel wäre es Sache der Klägerin gewesen, sich durch Rücksprache bei der Behörde Klarheit zu verschaffen (vgl. VGH Baden-Württ., Urt. v. 11.06.2003 - 7 S 1697/02 -).
25 
Das damit eröffnete Ermessen, die Bewilligungsbescheide zurückzunehmen, wurde fehlerfrei ausgeübt, auch indem keine Ausnahme von der regelmäßigen Rückabwicklung der Fälle des § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X gemacht wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.9.1987, BVerwGE 78, 101; VGH Baden-Württ. a.a.O.). Das Vorgehen des Beklagten, das zur Erstattung der überzahlten Beträge führt, ist auch nicht verfristet oder verwirkt, da die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X frühestens mit der Angabe der Vermögensverhältnisse am 13.4.2004 begonnen haben konnte.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO.
27 
Die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Abzugsfähigkeit von Darlehen als bestehende Schulden gemäß § 28 Abs. 3 BAföG.

Gründe

 
15 
Die zulässige Klage, über die mit allseitigem Einverständnis der Vorsitzende als Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
16 
Der Beklagte verlangt die Erstattung von Sozialleistungen gemäß § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), nämlich von Leistungen der Ausbildungsförderung (§ 1 Abs. 1 S. 1 SGB X, §§ 1 Abs.1 S. 1, 18 SGB Erstes Buch). Er ist als zuständig gewordenes Amt für Ausbildungsförderung berechtigt, diesen in Hessen entstandenen Anspruch geltend zu machen, da er auf das Land Baden-Württemberg übergegangen ist (§ 45a Abs. 1 und 3 BAföG).
17 
Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, was durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen ist (§ 50 Abs. 1 und 3 SGB X). Die rückwirkende Aufhebung der Bewilligungen stützt sich auf § 45 SGB X, dessen Voraussetzungen für die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte für die Vergangenheit erfüllt sind.
18 
Die aufgehobenen Bewilligungen sind insoweit rechtswidrig (§ 45 Abs. 1 SGB X), als Vermögen der Klägerin nicht gemäß §§ 27 ff BAföG angerechnet wurde (§ 11 Abs. 2 S. 1 BAföG). Die Anrechnung wurde im Bescheid vom 23.9.2004 korrigiert, und zwar zu Recht ohne Abzug einer Darlehensschuld gemäß § 28 Abs. 3 BAföG.
19 
Zu den bestehenden Schulden (§ 28 Abs. 3 S.1 BAföG) werden alle Verbindlichkeiten des Auszubildenden gezählt, auch wenn sie im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht fällig oder konkretisiert sind; es muss nur ernstlich damit zu rechnen sein, dass sie geltend gemacht werden (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., RdNr. 10 zu § 28 m.w.N). Der vorliegende Darlehensvertrag begründete jedoch zu den maßgebenden Zeitpunkten keine solche Forderung, nicht nur soweit die Darlehenssumme noch nicht ausgezahlt gewesen sein sollte, sondern weil auch im ausgezahlten Umfang keine bestehende Schuld anzunehmen ist. Dabei kommt es nicht auf die Frage an, inwieweit das Darlehen die steuerlichen Grundsätze eines „Fremdvergleichs“ erfüllen müsste (dazu etwa VG Weimar, Urt. v. 23.02.2006, ThürVBl 2006, 285; VG Karlsruhe, Urt. v. 23.3.2005, NJW 2005, 2874).
20 
Die Verneinung einer bestehenden Schuld folgt jedenfalls aus dem in § 28 Abs. 3 BAföG angefügten Satz 2, welcher den Abzug der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhaltenen Darlehen von dem nach Abs. 1 und 2 ermittelten Vermögensbetrag verbietet (Gesetz vom 22.5.1990, BGBl. I S. 936). Dass vor dieser Einfügung infolge des Abzugs der genannten Darlehen immer weniger Vermögen einzusetzen war, welches die aufgehäuften, aber erst nach Abschluss der Ausbildung zurück zu zahlenden Schulden überstieg, widersprach dem Subsidiaritätsgrundsatz (BT-Drucks. 11/5961 S. 24; Rothe/Blanke a.a.O., RdNr. 1.3). In Wirklichkeit standen nämlich die für den Lebensunterhalt und die Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig zur Verfügung (vgl. § 1 BAföG), gerade weil Ausbildungsförderung gewährt und deshalb der Einsatz eigenen Vermögens nicht erforderlich wurde. § 28 Abs. 3 Satz 2 BAföG bildet damit keine Ausnahme von Satz 1, sondern zeigt für umfangreiche, typische Fallgruppen (§ 17 Abs. 2 und 3 BAföG) auf, was nicht zu den bestehenden Schulden gehört, weil die für den Lebensunterhalt und die Ausbildung erforderlichen Mittel dadurch nicht geschmälert werden. Daher ist dem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17.08.2005 - 10 K 2112/04 - (entgegen den Bedenken bei Rothe/Blanke a.a.O. RdNr. 10.1 zu § 28) zu folgen, wenn für den dortigen Fall ausgeführt ist:
21 
Dieser ist dadurch entscheidend geprägt, dass die Rückforderung ausdrücklich auf den oben geschilderten Zeitpunkt hinausgeschoben worden ist. Ernstliche Gefahr der Geltendmachung besteht ... nicht einmal bei Beendigung der Ausbildung und letztlich sogar nicht bei Aufnahme einer Berufstätigkeit, sondern erst bei Sicherung eines geregelten monatlichen Einkommens, nach dem sich dann auch, wie die Auslegung des Vertrags ergibt, die monatlichen Raten richten sollen. Daraus folgt, dass das Vermögen der Klägerin während der gesamten Ausbildung und sogar deutlich darüber hinaus gerade nicht latent mit der Möglichkeit der Verringerung durch Geltendmachung der Forderung belastet ist.
22 
Auch hier war die Klägerin bis zum Ende der Ausbildung und darüber hinaus bis zur „Annahme einer ordentlichen Berufstätigkeit mit entsprechender Entlohnung“ nicht zu einer Rückzahlung verpflichtet. Beginn und Höhe der auf Wunsch zu vereinbarenden Ratenzahlungen sollten sich offenbar nach dem Einkommen der Klägerin richten, wie dies auch bei den Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vorgesehen ist (vgl. §§ 18 Abs. 3, 18a BAföG). Das Darlehen ihres Onkels „zur Sicherung ihrer Berufsausbildung insbesondere ihres Studiums“ war also nach seinem Zweck und den Rückzahlungsmodalitäten den Darlehen der - nicht als bestehende Schuld abzuziehenden - Ausbildungsförderung vergleichbar und änderte nichts an der Verfügbarkeit anderweitiger Mittel im Sinne des Subsidiaritätsgrundsatzes (§ 1 BAföG).
23 
Der Begründung des Bescheids vom 23.9.2004 ist zu entnehmen, warum die aufgehobenen Bewilligungsbescheide rechtswidrig waren und in den betroffenen Bewilligungszeiträumen keine Ausbildungsförderung zustand; Zweifel an den Berechnungen sind - abgesehen vom nicht berücksichtigten Darlehen - nicht erhoben worden und auch nicht ersichtlich. Die damit eröffnete Rücknahme ist für die Vergangenheit möglich, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder soweit er die Rechtswidrigkeit kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wurde (§ 45 Abs. 4 S. 1, Abs. 2 S. 3 Nr. 2 und 3 SGB X). Erforderlich ist die der jeweiligen Sachlage angemessene Sorgfalt; ihr Maß richtet sich nach der persönlichen Einsichts- und Kritikfähigkeit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls und ist besonders schwer verfehlt, wenn schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt worden sind und daher nicht beachtet wurde, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (vgl. Vogelgesang in Hauck/Noftz, SGB X, K § 45 RdNr. 42 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen ebenfalls vor:
24 
Die verwendeten Antragsformulare lassen keinen vernünftigen Zweifel daran zu, dass unter der Überschrift „Angaben zu meinem Vermögen im Zeitpunkt der Antragstellung“ die in Zeile 101 aufgeführten, insgesamt 6000 DM übersteigenden Gelder anzugeben sind, auch und gerade unmittelbar vor der Überschrift zu Zeile 102: „Meine Schulden und Lasten im Zeitpunkt der Antragstellung (Bitte Belege beifügen)“. Werden die Angaben unterlassen, und sei es auch wegen gedanklicher Saldierung der Aktiva und Passiva, ist jeweils zumindest grob fahrlässig Wesentliches unrichtig oder unvollständig angegeben und eine rechtswidrige Bewilligung in Kauf genommen. Zwar hätte das Studentenwerk D. nachfragen können, aber das Fehlen von Eintragungen im Formular vermittelt dort bereits die Aussage, dass es kein Vermögen gibt, und im Zweifel wäre es Sache der Klägerin gewesen, sich durch Rücksprache bei der Behörde Klarheit zu verschaffen (vgl. VGH Baden-Württ., Urt. v. 11.06.2003 - 7 S 1697/02 -).
25 
Das damit eröffnete Ermessen, die Bewilligungsbescheide zurückzunehmen, wurde fehlerfrei ausgeübt, auch indem keine Ausnahme von der regelmäßigen Rückabwicklung der Fälle des § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X gemacht wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.9.1987, BVerwGE 78, 101; VGH Baden-Württ. a.a.O.). Das Vorgehen des Beklagten, das zur Erstattung der überzahlten Beträge führt, ist auch nicht verfristet oder verwirkt, da die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X frühestens mit der Angabe der Vermögensverhältnisse am 13.4.2004 begonnen haben konnte.
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO.
27 
Die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Abzugsfähigkeit von Darlehen als bestehende Schulden gemäß § 28 Abs. 3 BAföG.

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(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,1.über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2.bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auc

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Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlic

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 17. Aug. 2005 - 10 K 2112/04

bei uns veröffentlicht am 17.08.2005

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand   1  Die Klägerin wendet sich gegen die Anrechnung von Wohnungseigentumsvermögen im Rahmen der Ausbildungsfö

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(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

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über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
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bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
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5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird. Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Ausführung von besonderen Teilen dieses Gesetzbuches, die nach Inkrafttreten der Vorschriften dieses Kapitels Bestandteil des Sozialgesetzbuches werden, gilt dies nur, soweit diese besonderen Teile mit Zustimmung des Bundesrates die Vorschriften dieses Kapitels für anwendbar erklären. Die Vorschriften gelten nicht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.

(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzbuches ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Wird ein anderes Amt für Ausbildungsförderung zuständig, so tritt dieses Amt für sämtliche Verwaltungshandlungen einschließlich des Vorverfahrens an die Stelle des bisher zuständigen Amtes. § 2 Absatz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(2) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss das bisher zuständige Amt die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von dem nunmehr zuständigen Amt fortgesetzt werden.

(3) Sobald ein Amt zuständig ist, das in einem anderen Land liegt, gehen die Ansprüche nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 20 auf dieses Land über.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet.

(2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet. Satz 1 gilt nicht

1.
für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Absatz 4 für nachweisbar notwendige Studiengebühren,
2.
für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird,
3.
für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b.

(3) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen

1.
(weggefallen)
2.
für eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird,
3.
nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in den Fällen des § 15 Absatz 3a.
Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende erstmalig aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Satz 1 gilt nicht für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b und die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Anrechnung von Wohnungseigentumsvermögen im Rahmen der Ausbildungsförderung und die Nichtberücksichtigung von Schulden.
Die am ... geborene Klägerin studiert seit dem Wintersemester 2002/03 Lehramt an der Pädagogischen Hochschule .... Sie ist neben ihrer Zwillingsschwester Miteigentümerin zu ½ einer vermieteten Eigentumswohnung in ..., die auf Grund notariellen Kaufvertrages vom 19.04.2000 durch die Eltern der Klägerin als gesetzliche Vertreter der Klägerin und ihrer Schwester zum Preis von 82.500,- DM erworben wurde. Der Vertrag enthält gemäß vormundschaftsgerichtlicher Forderung unter Ziffer 17 die Verpflichtung der Eltern der Klägerin, diese und ihre Schwester von jeglichen Aufwendungen die erwähnte Wohnung betreffend freizustellen, die nicht aus Mieterträgen oder eigenen sonstigen Einkünften der Erwerber bestritten werden können, bzw. ihnen derartige Aufwendungen zu ersetzen. Der Kauf wurde mittels eines Kredits auf Grund Kreditvertrages mit der Sparda-Bank ... finanziert, in den als „Kreditnehmer“ die Mutter der Klägerin und in derselben Spalte ohne diese Überschrift auch der Vater der Klägerin aufgenommen sind. Außerdem erbrachten die Eltern der Klägerin eine Zahlung von 19.910,- DM. Über diesen Betrag schlossen sie am 15.05.2000 mit der Klägerin und ihrer Schwester einen Darlehensvertrag, wonach diese zur Restfinanzierung der Wohnung ein zinsfreies Darlehen in dieser Höhe erhalten; das Darlehen wird zurückgezahlt in monatlichen Raten, sobald die Berufsausbildung beendet und ein geregeltes monatliches Einkommen gesichert ist.
Nachdem der Klägerin zunächst Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 10/2002 bis 09/2003 ohne Vermögensanrechnung gewährt worden war, versagte der Beklagte der Klägerin auf am 03.09.2003 eingegangenen Weiterförderungsantrag mit Bescheid vom 30.12.2003 Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 10/2003 bis 09/2004, weil der Betrag des anzurechnenden Einkommens und Vermögens den Gesamtbedarf übersteige. Neben Elterneinkommen von 254,15 EUR monatlich wurde hierbei eigenes Vermögen der Klägerin in Höhe von 21.414,87 EUR abzgl. des Freibetrages von 5.200,- EUR angerechnet, bestehend aus 21.090,79 EUR für den Wohnungseigentumsanteil und 324,08 EUR an Bankguthaben.
Auf den am 22.01.2004 abgesandten Bescheid hin erhob die Klägerin am 11.02.2004 hiergegen Widerspruch, mit dem sie sich gegen die Anrechnung von 21.414,87 EUR Vermögen wandte. Sie machte geltend, das Wohnungseigentum diene der späteren Rentensicherung. Der Bankkredit habe über ihre Eltern abgeschlossen werden müssen, da die Bank an Minderjährige keine Kredite vergebe. Das zinslose Elterndarlehen beruhe auf der Freistellungsverpflichtung im Kaufvertrag. Bei Antragstellung habe der Bankkredit noch in Höhe von 9.916,05 EUR und das Elterndarlehen noch in Höhe von 5.089,91 EUR - jeweils auf sie allein bezogen - bestanden. Die Wohnung stelle kein verwertbares Vermögen dar und werde frühestens in 15 bis 20 Jahren abbezahlt sein. Die monatliche Kreditrückzahlung treffe sie mit 104,82 EUR, abzgl. der anteiligen Nebenkosten und Grundsteuer und unter Berücksichtigung der anteiligen Mieteinnahmen ergebe sich ein Mietüberschuss von 108,03 EUR jährlich.
Ergänzend legte die Klägerin im Widerspruchsverfahren ein Schreiben der Sparda-Bank ... vom 23.02.2004 nebst am 02.01.2004 geändertem Darlehensvertrag vor, wonach tatsächliche Kreditnehmer die Klägerin und ihre Schwester seien, während die Eltern nur Bürgen seien. Im beigefügten Vertrag sind in der Spalte „Darlehensnehmer“ die Klägerin, ihre Schwester sowie ihre Eltern aufgeführt.
Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin durch Widerspruchsbescheid vom 05.07.2004 zurück. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Für die Vermögensanrechnung und den Schuldenabzug seien die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Danach sei das im Ausgangsbescheid angerechnete Vermögen der Klägerin zu Recht angerechnet worden. Für den Kredit der Sparda-Bank seien die Eltern bzw. die Mutter der Klägerin im Vertrag als Darlehensnehmer ausgewiesen. Das Elterndarlehen sei nicht ausreichend nachgewiesen, weil es einem Fremdvergleich nicht standhalte. Das Wohnungseigentum sei kein selbstbewohntes angemessenes Hausgrundstück, weshalb auch keine unbillige Härte vorliege. Der Widerspruchsbescheid wurde am 05.07.2004 als Einschreiben abgesandt.
Mit der am 04.08.2004 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage beantragt die Klägerin sinngemäß
den Bescheid des Beklagten vom 30.12.2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 05.07.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag auf Gewährung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 10/2003 bis 09/2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Zur Begründung legt sie zahlreiche Unterlagen vor und macht im Wesentlichen in Vertiefung ihrer Widerspruchsbegründung geltend: Wenn die Wohnung als ihr Vermögen angesehen werde, müssten auch ihr Kredit sowie ihr Darlehen als Schulden akzeptiert werden, die sie ausreichend nachgewiesen habe. Die Wohnung stelle heute kein Vermögen dar, sondern erst in Zukunft. Ihre Schwester sei mit der Veräußerung der Wohnung nicht einverstanden, da dies ohne große Verluste nicht machbar sei. Sie könne auch nicht von ihr oder ihrer Schwester bewohnt werden, da sie zur Abzahlung des Kredits auf die Mieteinnahmen angewiesen seien. Für den Darlehensvertrag habe keine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts eingeholt werden müssen, da die Rückzahlung erst für den Zeitpunkt der wirtschaftlichen Unabhängigkeit vereinbart sei. Er widerspreche auch nicht der Freistellungsklausel, sondern unterstütze diese. Die Änderung des Kreditvertrags vom 02.01.2004 stelle keine Veränderung dar, sondern solle lediglich die wahren Kreditnehmer verdeutlichen. Dass sie und ihre Schwester beim Kauf der Wohnung noch minderjährig gewesen seien, dürfe ihnen jetzt nicht zum Nachteil gereichen.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Er macht im Wesentlichen geltend: Für den Darlehensvertrag der Klägerin und ihrer Schwester mit ihren Eltern sei wegen Minderjährigkeit ebenfalls die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts notwendig gewesen, weshalb der Vertrag nichtig sei und deshalb keine Schulden begründe. Der Kredit der Sparda-Bank stelle Schulden der Eltern, nicht der Klägerin dar. Die Änderung des Kreditvertrags sei schon aus zeitlichen Gründen nicht berücksichtigungsfähig, im Übrigen sei sie nur zur Umgehung der BAföG-Vorschriften erfolgt. Es solle bedacht werden, dass zwischen Jugend und Rentnerdasein ein paar Jahre Arbeitsleistung erwartet würden und die Zukunftssicherung die Investition der Mittel der Klägerin in ihre Ausbildung sei.
13 
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Akten und Widerspruchsakten des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung waren.

Entscheidungsgründe

 
14 
Es konnte verhandelt und entschieden werden, obwohl die Klägerin - gemäß ihrer Ankündigung - in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen oder vertreten war, denn sie ist ordnungsgemäß und rechtzeitig mit dem Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden.
15 
Die zulässige, insbesondere rechtzeitig (§ 74 VwGO) nach Durchführung eines Vorverfahrens (§§ 68 ff. VwGO) erhobene Klage, sachdienlich (§§ 86 Abs. 3, 88 VwGO) auf Verpflichtung des Beklagten gerichtet, über den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Ausbildungsförderungsleistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu, so dass der entgegenstehende (ablehnende) Bescheid des Beklagten und der Widerspruchsbescheid rechtmäßig sind (§ 113 Abs. 5 S. 1 u. 2 VwGO).
16 
Nach § 26 BAföG wird das Vermögen des Auszubildenden nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 BAföG angerechnet. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG gelten alle beweglichen und unbeweglichen Sachen als Vermögen. Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann (§ 27 Abs. 1 S. 2 BAföG). Das ist der Fall, wenn ein entsprechendes gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder ein gesetzliches oder behördliches Veräußerungsverbot (§§ 135, 136 BGB) vorliegt. Ob und inwieweit einer rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkung unterliegende Vermögensgegenstände von dem Vermögensbegriff des Ausbildungsförderungsrechts ausgenommen sind, hängt davon ab, ob ein Verwertungszugriff rechtlich und tatsächlich objektiv möglich ist oder nicht (BVerwG, Beschl. v. 16.02.2000 - 5 B 182.99 -; juris). Der Wert eines Gegenstandes ist gem. § 28 Abs. 1 Nr. 2 BAföG bei anderen Gegenständen als Wertpapieren auf die Höhe des Zeitwerts bei Antragstellung (§ 28 Abs. 2 BAföG) zu bestimmen.
17 
Rechtliche oder wirtschaftliche zwingende Verwertungshindernisse für ihren Miteigentumsanteil sind von der Klägerin nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Die Klägerin könnte insbesondere über ihren Anteil an der Wohnung gemäß §§ 1008, 747 S. 1 BGB verfügen (vgl. zu dieser Möglichkeit Palandt, BGB, 61. Aufl. 2002, § 1008 Rn. 1 u. 4).
18 
Der Wert des Grundeigentums ist somit grundsätzlich als Vermögen der Klägerin anzurechnen, jedoch bleibt hiervon gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG ein Freibetrag von 5.200 EUR anrechnungsfrei. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann nach § 29 Abs. 3 BAföG ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.
19 
Maßgebend für die Entscheidung, ob der Einsatz des Vermögens zur Bedarfsdeckung für den Auszubildenden eine unbillige Härte bedeuten würde, sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung (BVerwG, Urt. v. 12.06.1986, BVerwGE 74, S. 267). Nach Zweck und systematischer Stellung des § 29 Abs. 3 BAföG dient die Norm dazu, Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zu Grunde liegenden Pauschalierungen und Typisierungen ergeben können. Zu diesen Typisierungen gehört auch diejenige, dass der Gesetzgeber für den Regelfall davon ausgeht, dass das nach den §§ 26 ff. BAföG anrechenbare Vermögen für den Ausbildungsbedarf auch wirklich einsetzbar ist. Trifft dies ausnahmsweise nicht zu, so könnte der Ausbildungsbedarf aus dem gleichwohl angerechneten Vermögen nicht gedeckt werden. Die Vermögensanrechnung ist dann eine unbillige Härte, wenn sie den Auszubildenden auf Vermögen verweist, das einem Verwertungszugriff gar nicht zugänglich ist (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 13.06.1991, BVerwGE 88, S. 303). § 29 Abs. 3 BAföG verfolgt ebenso wie § 27 Abs. 1 S. 2 BAföG das Ziel, den Auszubildenden nicht der unzumutbaren Situation auszusetzen, auf Vermögen verwiesen zu werden, das für die Deckung des Ausbildungsbedarfs gar nicht verfügbar ist (BVerwG a. a. O.). Daher können auch wirtschaftliche Verwertungshindernisse die Annahme einer unbilligen Härte rechtfertigen. Allerdings ist das Maß dessen, was dem Auszubildenden bei der Verwertung seines Vermögens wirtschaftlich zumutbar ist, nicht zu gering zu veranschlagen. Denn die Grundentscheidung des Gesetzgebers über die Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung darf über die Anwendung der Härtevorschriften nicht unterlaufen werden. Maßgeblich ist eine interessenabwägende Einzelfallentscheidung (BVerwG, Urt. v. 13.06.1991, a. a. O.). Eine unbillige Härte ist auch dann gegeben, wenn die Verwertung des Vermögens zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage des Auszubildenden oder seiner Angehörigen führen würde. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Verwertung des Vermögens des Auszubildenden zur Veräußerung oder wesentlichen Belastung eines selbstbewohnten angemessenen Hausgrundstücks führen würde und damit der tatsächliche oder doch zumindest wirtschaftliche Verlust als Wohnstatt zu besorgen wäre (BVerwG, Urt. v. 13.06.1991 und Urt. v. 12.06.1986, jeweils a. a. O.; Hess. VGH, Urt. v. 25.09.1984, ESVGH 35, S. 52, u. Urt. v. 26.08.1980, FamRZ 1981, S. 502). Dies ist allerdings dann nicht der Fall, wenn der Auszubildende mit seinem Vermögensanteil als Kreditgrundlage ein Bankdarlehen auf dem Kapitalmarkt zu marktüblichen Bedingungen erlangen kann und diese Form der Vermögensverwertung nicht zum tatsächlichen oder wirtschaftlichen Verlust der Wohnstatt führen würde (BVerwG, Urt. v. 13.06.1991 und Urt. v. 12.06.1986, jeweils a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.08.1998 - 7 S 690/98 -, FamRZ 1999, S. 335; Hess. VGH, Urt. v. 25.09.1984 und Urt. v. 26.08.1980, jeweils a. a. O.).
20 
Die Kammer ist ferner der Auffassung, dass eine unbillige Härte im Sinne von § 29 Abs. 3 BAföG, soweit es um Immobilieneigentum geht, nicht auf das Vorliegen eines - hier zweifellos nicht vorliegenden - selbstbewohnten angemessenen Hausgrundstücks beschränkt ist (insoweit missverständlich BVerwG, Beschl. v. 29.12.2003 - 5 B 99/03 -, juris, wo es allein um das Erfordernis des Selbstbewohnens geht), sondern dass eine unbillige Härte auch bei anderem selbstbewohnten Immobilieneigentum in Betracht kommt, sofern dessen Verwertung unmöglich oder unzumutbar ist (vgl. dazu im Einzelnen Urt. d. Kammer v. 17.11.2004 - 10 K 4809/03 - und - 10 K 4643/03 -, beide nicht rechtskräftig). Das führt indessen im Fall der Klägerin nicht weiter, weil ihr Wohnungseigentum nicht selbstbewohnt ist, sondern vermietet.
21 
Soweit eine unbillige Härte darüber hinausgehend auch angenommen wird, wenn die Verwertung eines mit einem einfach ausgestatteten Wohnhaus bebauten Grundstücks - dem eine einfache Eigentumswohnung gleichgestellt werden könnte - nur zu einem Verschleuderungspreis möglich sein würde (Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, Stand Januar 2005, § 29 Rn. 15 Beispiel 1 unter Zitierung von VG Wiesbaden, Urt. v. 20.06.1979 - IV/1 E 100/79 -), liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Es dürfte zwar wohl zutreffen, wenn die Klägerin bei einem Verkauf der Wohnung Verluste gegenüber dem Kauf befürchtet. Dass aber nur ein Verschleuderungspreis erzielt werden könnte, ist trotz des veränderten Wohnungsmarktes nicht erkennbar und auch nicht substantiiert dargelegt und belegt. Angesichts des erwähnten Maßes des Zumutbaren bei der Verwertung des Vermögens sind wegen des im Interesse der Allgemeinheit liegenden Grundsatzes der Nachrangigkeit der Ausbildungsförderung auch mehr als unerhebliche Verluste bei der Veräußerung hinzunehmen.
22 
Dass die Veräußerung zu einem Verlust der wesentlichen Lebensgrundlage der Klägerin führen könnte (auch dazu als unbillige Härte Rothe/Blanke a. a. O. unter Zitierung von VG Kassel, FamRZ 1981, S. 502), kann ebenfalls ausgeschlossen werden. Die Klägerin rechnet in ihrem Widerspruch selbst vor, dass aus der Wohnung unter Berücksichtigung aller Kosten ein jährlicher Überschuss von 108,03 EUR verbleibt. Dass dies keine wesentliche Lebensgrundlage darstellt, bedarf keiner Vertiefung.
23 
Weiter vermag es keine unbillige Härte darzustellen, dass der Verkauf eines Miteigentumsanteils schwierig sein dürfte. Diese Schwierigkeiten sind noch hinzunehmen.
24 
Schließlich liegt eine unbillige Härte auch nicht darin, dass der Klägerin angesonnen wird, ihren der Alterssicherung dienenden Miteigentumsanteil zu veräußern, weshalb ihre Alterssicherung insoweit entfällt. So erstrebenswert und anerkennenswert eine frühzeitige Sorge um Alterssicherung heute auch sein mag, ist doch der Grundsatz der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung zu beachten, weil diese Förderung zu Lasten der Allgemeinheit geht. Es ist aber in erster Linie Sache des Auszubildenden, für seine Ausbildung zu sorgen. Deshalb wird ihm - und so auch der Klägerin - die vorrangige Verwertung eigenen Vermögens in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angesonnen und er auf die spätere Verwirklichung von weiterer Alterssicherung verwiesen. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin würde den genannten Grundsatz über den Umweg der unbilligen Härte aushebeln.
25 
Folglich ist der bei Antragstellung bestehende Zeitwert des Miteigentumsanteils der Klägerin anzurechnen. Es liegt nahe, diesen - wie es der Beklagte getan hat - mit dem nicht allzu lange zuvor geforderten Kaufpreis(anteil) anzusetzen. Selbst wenn er etwas geringer anzusetzen sein sollte, würde das unter Berücksichtigung des Freibetrags und des Umstandes, dass die Klägerin keine abziehbaren Schulden hat (dazu sogleich), nicht zu einem Anspruch auf Ausbildungsförderungsleistungen führen. Das bedarf keiner näheren Berechnung, sondern ist offensichtlich.
26 
Allerdings sind von dem anzurechnenden Vermögen gem. § 28 Abs. 3 BAföG die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Auch dies vermag aber nicht zu einem Anspruch der Klägerin zu führen, weil sie keine abziehbaren Schulden hat.
27 
Was zunächst das Darlehen ihrer Eltern an sie und ihre Schwester (19.910,- DM) angeht, so entspricht es jüngerer Rechtsprechung der Kammer, Angehörigendarlehen auch im Recht der Ausbildungsförderung bezüglich der Frage der Abziehbarkeit als Schulden nach den steuerlichen Grundsätzen des Fremdvergleichs zu behandeln (vgl. Urt. d. K. v. 23.03.2005 - 10 K 4181/03 -, rechtskräftig, LS in juris Rechtsprechung, Volltext in juris Länderrechtsprechung; im Anschluss hieran ebenso VG Aachen, Urt. v. 05.07.2005 - 5 K 3571/04 -, juris; a. A. VG Bremen, Urt. v. 25.05.2005 - 1 K 1477/03 -, juris). Das bedeutet, dass der Vertrag als solcher und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen, also regelmäßig eine Vereinbarung über die Laufzeit und Art und Zeit der Rückzahlung sowie bei längerer Laufzeit eine ausreichende Sicherung enthalten muss. In Anwendung dieser Grundsätze kann der Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und ihren Eltern nicht als abzugsfähig anerkannt werden, weil kein fremder Dritter einer minderjährigen Schülerin ohne Einkommen und Vermögen zwei Jahre vor dem Abitur ohne jegliche Sicherung ein zinsloses Darlehen über 9.955,- DM (19.910,- DM : 2) einräumen würde, dessen Rückzahlung in unbestimmten monatlichen Raten auf die Zeit der Beendigung der Berufsausbildung und die Sicherung eines geregelten monatlichen Einkommens hinausgeschoben ist. Auch das liegt bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise dermaßen auf der Hand, dass es keiner Vertiefung bedarf.
28 
Darüber hinaus ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass das Darlehen der Eltern auch aus einem anderen Grund nicht als abzugsfähige Schuld anerkannt werden kann:
29 
Zwar wird in ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung vertreten und auch von der Kommentarliteratur angenommen, dass es nicht Voraussetzung der Berücksichtigung einer Forderung als Schuld ist, dass sie bei Antragstellung nach Bestand, Umfang und Fälligkeit rechtlich bereits konkretisiert ist. Es soll vielmehr genügen, unabhängig von der Fälligkeit, dem Zeitpunkt ihrer Geltendmachung und etwaigen Ungewissheiten über ihre genaue Höhe, dass der Auszubildende ernstlich mit der Geltendmachung der Forderung rechnen muss (vgl. z. B. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.02.1994, FamRZ 1995, S. 62; Rothe/Blanke a. a. O., § 28 Rn. 10; Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 3. Auflage, § 28 Rn. 8; sämtlich zurückgehend auf OVG Münster, Urt. v. 12.03.1984, FamRZ 1985, S. 222). Das mag im Regelfall angebracht erscheinen, nicht aber im Fall der Klägerin. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
30 
Die Abzugsfähigkeit von Schulden vom Vermögen beruht erkennbar auf dem Gedanken, dass das Vermögen des Auszubildenden für Zwecke seiner Ausbildung nicht zur Verfügung steht, soweit es um die Schulden gemindert ist. Dafür ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Forderung während des konkreten Bewilligungszeitraums oder erst in nachfolgenden Bewilligungszeiträumen geltend gemacht wird, das Vermögen ist hiermit vielmehr für die gesamte Förderungszeit sozusagen latent belastet. Deshalb soll es dem Auszubildenden im Interesse der Sicherung seiner Ausbildung erspart werden, es einzusetzen, sofern ernstlich mit der Geltendmachung der Forderung gerechnet werden muss.
31 
Diese Erwägungen greifen indessen im Fall der Klägerin nicht durch. Dieser ist dadurch entscheidend geprägt, dass die Rückforderung ausdrücklich auf den oben geschilderten Zeitpunkt hinausgeschoben worden ist. Ernstliche Gefahr der Geltendmachung besteht nicht im Bewilligungszeitraum 10/2003 bis 09/2004, nicht im möglichen nachfolgenden Bewilligungszeitraum (die Förderungshöchstdauer beträgt im Fall der Klägerin September 2005), nicht einmal bei Beendigung der Ausbildung und letztlich sogar nicht bei Aufnahme einer Berufstätigkeit, sondern erst bei Sicherung eines geregelten monatlichen Einkommens, nach dem sich dann auch, wie die Auslegung des Vertrags ergibt, die monatlichen Raten richten sollen. Daraus folgt, dass das Vermögen der Klägerin während der gesamten Ausbildung und sogar deutlich darüber hinaus gerade nicht latent mit der Möglichkeit der Verringerung durch Geltendmachung der Forderung belastet ist. Das rechtfertigt es nicht nur, sondern gebietet es nach Auffassung der Kammer sogar, von den genannten Grundsätzen abzuweichen und die Darlehensschuld nicht als abzugsfähig anzuerkennen.
32 
Kann das Elterndarlehen nach alledem nicht als Schuld abgezogen werden, kommt es nicht darauf an, ob der Kreditvertrag mit der Sparda-Bank als abzugsfähige Schuld anzusehen ist. Nach dem Bescheid vom 30.12.2003 beträgt der Bedarf der Klägerin 530,- EUR. An Vermögen der Klägerin sind 21.414,87 EUR (21.090,79 EUR Wohnungseigentumsanteil, 325,08 EUR Bankguthaben) abzgl. des Freibetrags von 5.200,- EUR, also 16.214,87 EUR, folglich monatlich 1.351,24 EUR, an Elterneinkommen zzgl. 254,15 EUR monatlich, insgesamt also 1.605,39 EUR anzurechnen. Um den Bedarf von 530,- EUR zu unterschreiten, müssten folglich monatlich rund 1.075,39 EUR Schulden überschritten werden. Da nach den eigenen Angaben der Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung ihre (angebliche) anteilige Kreditschuld bei der Sparda-Bank nur noch 9.916,05 EUR betrug, also rund 826,34 EUR auf den Monat umgerechnet, ist das nicht der Fall. Es besteht vielmehr eine Differenz von 249,05 EUR monatlich, weshalb der Zeitwert des Eigentumsanteils der Klägerin sogar um nahezu 3.000,- EUR niedriger angesetzt werden könnte, ohne dass sich ein Anspruch auf Ausbildungsförderungsleistungen ergäbe.
33 
Abgesehen davon verbietet es sich aber aus rechtlichen Gründen ohnehin, den Bankkredit als Schulden der Klägerin zu behandeln. Schuldner aus dem Vertrag ist der darin genannte Vertragspartner, der allein rechtlich wirksam verpflichtet ist, worauf es ankommt (Rothe/Blanke, a. a. O, § 28 Rn. 10). Unerheblich ist demgegenüber, wer die Leistungen tatsächlich erbringt. Vertragspartner (Kreditnehmer) ist vorliegend nach dem Kreditvertrag ausdrücklich die Mutter der Klägerin (und, worauf es aber nicht ankommt, wohl auch ihr Vater, weil er in derselben Spalte eingetragen ist). Bei Nichtzahlung der Tilgungsraten und der Zinsen könnte die Bank allein ihre/n Vertragspartner in Anspruch nehmen, nicht aber in rechtlich zulässiger Weise die Klägerin. Schon deshalb kann die Kreditschuld keine Schuld der Klägerin sein. Auf die nach Antragsstellung erfolgte Änderung vom 02.01.2004 kommt es nicht an, weil sie nicht berücksichtigungsfähig ist. Deshalb erübrigt sich ein Eingehen hierauf. Jedenfalls stellt sie keine bloße Klarstellung dar, nachdem der ursprünglich abgeschlossene Vertrag hinsichtlich des Kreditnehmers eindeutig ist.
34 
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist nach § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei.
35 
Die Berufung konnte mangels Zulassungsgrundes nicht zugelassen werden (vgl. §§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4 VwGO). Insbesondere hat die Rechtssache bezüglich der Abzugsfähigkeit der Darlehensschuld gegenüber den Eltern der Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung, weil es allein um den Einzelfall geht.

Gründe

 
14 
Es konnte verhandelt und entschieden werden, obwohl die Klägerin - gemäß ihrer Ankündigung - in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen oder vertreten war, denn sie ist ordnungsgemäß und rechtzeitig mit dem Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden.
15 
Die zulässige, insbesondere rechtzeitig (§ 74 VwGO) nach Durchführung eines Vorverfahrens (§§ 68 ff. VwGO) erhobene Klage, sachdienlich (§§ 86 Abs. 3, 88 VwGO) auf Verpflichtung des Beklagten gerichtet, über den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Ausbildungsförderungsleistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu, so dass der entgegenstehende (ablehnende) Bescheid des Beklagten und der Widerspruchsbescheid rechtmäßig sind (§ 113 Abs. 5 S. 1 u. 2 VwGO).
16 
Nach § 26 BAföG wird das Vermögen des Auszubildenden nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 BAföG angerechnet. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG gelten alle beweglichen und unbeweglichen Sachen als Vermögen. Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann (§ 27 Abs. 1 S. 2 BAföG). Das ist der Fall, wenn ein entsprechendes gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder ein gesetzliches oder behördliches Veräußerungsverbot (§§ 135, 136 BGB) vorliegt. Ob und inwieweit einer rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkung unterliegende Vermögensgegenstände von dem Vermögensbegriff des Ausbildungsförderungsrechts ausgenommen sind, hängt davon ab, ob ein Verwertungszugriff rechtlich und tatsächlich objektiv möglich ist oder nicht (BVerwG, Beschl. v. 16.02.2000 - 5 B 182.99 -; juris). Der Wert eines Gegenstandes ist gem. § 28 Abs. 1 Nr. 2 BAföG bei anderen Gegenständen als Wertpapieren auf die Höhe des Zeitwerts bei Antragstellung (§ 28 Abs. 2 BAföG) zu bestimmen.
17 
Rechtliche oder wirtschaftliche zwingende Verwertungshindernisse für ihren Miteigentumsanteil sind von der Klägerin nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Die Klägerin könnte insbesondere über ihren Anteil an der Wohnung gemäß §§ 1008, 747 S. 1 BGB verfügen (vgl. zu dieser Möglichkeit Palandt, BGB, 61. Aufl. 2002, § 1008 Rn. 1 u. 4).
18 
Der Wert des Grundeigentums ist somit grundsätzlich als Vermögen der Klägerin anzurechnen, jedoch bleibt hiervon gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG ein Freibetrag von 5.200 EUR anrechnungsfrei. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann nach § 29 Abs. 3 BAföG ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.
19 
Maßgebend für die Entscheidung, ob der Einsatz des Vermögens zur Bedarfsdeckung für den Auszubildenden eine unbillige Härte bedeuten würde, sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung (BVerwG, Urt. v. 12.06.1986, BVerwGE 74, S. 267). Nach Zweck und systematischer Stellung des § 29 Abs. 3 BAföG dient die Norm dazu, Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zu Grunde liegenden Pauschalierungen und Typisierungen ergeben können. Zu diesen Typisierungen gehört auch diejenige, dass der Gesetzgeber für den Regelfall davon ausgeht, dass das nach den §§ 26 ff. BAföG anrechenbare Vermögen für den Ausbildungsbedarf auch wirklich einsetzbar ist. Trifft dies ausnahmsweise nicht zu, so könnte der Ausbildungsbedarf aus dem gleichwohl angerechneten Vermögen nicht gedeckt werden. Die Vermögensanrechnung ist dann eine unbillige Härte, wenn sie den Auszubildenden auf Vermögen verweist, das einem Verwertungszugriff gar nicht zugänglich ist (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 13.06.1991, BVerwGE 88, S. 303). § 29 Abs. 3 BAföG verfolgt ebenso wie § 27 Abs. 1 S. 2 BAföG das Ziel, den Auszubildenden nicht der unzumutbaren Situation auszusetzen, auf Vermögen verwiesen zu werden, das für die Deckung des Ausbildungsbedarfs gar nicht verfügbar ist (BVerwG a. a. O.). Daher können auch wirtschaftliche Verwertungshindernisse die Annahme einer unbilligen Härte rechtfertigen. Allerdings ist das Maß dessen, was dem Auszubildenden bei der Verwertung seines Vermögens wirtschaftlich zumutbar ist, nicht zu gering zu veranschlagen. Denn die Grundentscheidung des Gesetzgebers über die Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung darf über die Anwendung der Härtevorschriften nicht unterlaufen werden. Maßgeblich ist eine interessenabwägende Einzelfallentscheidung (BVerwG, Urt. v. 13.06.1991, a. a. O.). Eine unbillige Härte ist auch dann gegeben, wenn die Verwertung des Vermögens zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage des Auszubildenden oder seiner Angehörigen führen würde. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Verwertung des Vermögens des Auszubildenden zur Veräußerung oder wesentlichen Belastung eines selbstbewohnten angemessenen Hausgrundstücks führen würde und damit der tatsächliche oder doch zumindest wirtschaftliche Verlust als Wohnstatt zu besorgen wäre (BVerwG, Urt. v. 13.06.1991 und Urt. v. 12.06.1986, jeweils a. a. O.; Hess. VGH, Urt. v. 25.09.1984, ESVGH 35, S. 52, u. Urt. v. 26.08.1980, FamRZ 1981, S. 502). Dies ist allerdings dann nicht der Fall, wenn der Auszubildende mit seinem Vermögensanteil als Kreditgrundlage ein Bankdarlehen auf dem Kapitalmarkt zu marktüblichen Bedingungen erlangen kann und diese Form der Vermögensverwertung nicht zum tatsächlichen oder wirtschaftlichen Verlust der Wohnstatt führen würde (BVerwG, Urt. v. 13.06.1991 und Urt. v. 12.06.1986, jeweils a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.08.1998 - 7 S 690/98 -, FamRZ 1999, S. 335; Hess. VGH, Urt. v. 25.09.1984 und Urt. v. 26.08.1980, jeweils a. a. O.).
20 
Die Kammer ist ferner der Auffassung, dass eine unbillige Härte im Sinne von § 29 Abs. 3 BAföG, soweit es um Immobilieneigentum geht, nicht auf das Vorliegen eines - hier zweifellos nicht vorliegenden - selbstbewohnten angemessenen Hausgrundstücks beschränkt ist (insoweit missverständlich BVerwG, Beschl. v. 29.12.2003 - 5 B 99/03 -, juris, wo es allein um das Erfordernis des Selbstbewohnens geht), sondern dass eine unbillige Härte auch bei anderem selbstbewohnten Immobilieneigentum in Betracht kommt, sofern dessen Verwertung unmöglich oder unzumutbar ist (vgl. dazu im Einzelnen Urt. d. Kammer v. 17.11.2004 - 10 K 4809/03 - und - 10 K 4643/03 -, beide nicht rechtskräftig). Das führt indessen im Fall der Klägerin nicht weiter, weil ihr Wohnungseigentum nicht selbstbewohnt ist, sondern vermietet.
21 
Soweit eine unbillige Härte darüber hinausgehend auch angenommen wird, wenn die Verwertung eines mit einem einfach ausgestatteten Wohnhaus bebauten Grundstücks - dem eine einfache Eigentumswohnung gleichgestellt werden könnte - nur zu einem Verschleuderungspreis möglich sein würde (Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, Stand Januar 2005, § 29 Rn. 15 Beispiel 1 unter Zitierung von VG Wiesbaden, Urt. v. 20.06.1979 - IV/1 E 100/79 -), liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Es dürfte zwar wohl zutreffen, wenn die Klägerin bei einem Verkauf der Wohnung Verluste gegenüber dem Kauf befürchtet. Dass aber nur ein Verschleuderungspreis erzielt werden könnte, ist trotz des veränderten Wohnungsmarktes nicht erkennbar und auch nicht substantiiert dargelegt und belegt. Angesichts des erwähnten Maßes des Zumutbaren bei der Verwertung des Vermögens sind wegen des im Interesse der Allgemeinheit liegenden Grundsatzes der Nachrangigkeit der Ausbildungsförderung auch mehr als unerhebliche Verluste bei der Veräußerung hinzunehmen.
22 
Dass die Veräußerung zu einem Verlust der wesentlichen Lebensgrundlage der Klägerin führen könnte (auch dazu als unbillige Härte Rothe/Blanke a. a. O. unter Zitierung von VG Kassel, FamRZ 1981, S. 502), kann ebenfalls ausgeschlossen werden. Die Klägerin rechnet in ihrem Widerspruch selbst vor, dass aus der Wohnung unter Berücksichtigung aller Kosten ein jährlicher Überschuss von 108,03 EUR verbleibt. Dass dies keine wesentliche Lebensgrundlage darstellt, bedarf keiner Vertiefung.
23 
Weiter vermag es keine unbillige Härte darzustellen, dass der Verkauf eines Miteigentumsanteils schwierig sein dürfte. Diese Schwierigkeiten sind noch hinzunehmen.
24 
Schließlich liegt eine unbillige Härte auch nicht darin, dass der Klägerin angesonnen wird, ihren der Alterssicherung dienenden Miteigentumsanteil zu veräußern, weshalb ihre Alterssicherung insoweit entfällt. So erstrebenswert und anerkennenswert eine frühzeitige Sorge um Alterssicherung heute auch sein mag, ist doch der Grundsatz der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung zu beachten, weil diese Förderung zu Lasten der Allgemeinheit geht. Es ist aber in erster Linie Sache des Auszubildenden, für seine Ausbildung zu sorgen. Deshalb wird ihm - und so auch der Klägerin - die vorrangige Verwertung eigenen Vermögens in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angesonnen und er auf die spätere Verwirklichung von weiterer Alterssicherung verwiesen. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin würde den genannten Grundsatz über den Umweg der unbilligen Härte aushebeln.
25 
Folglich ist der bei Antragstellung bestehende Zeitwert des Miteigentumsanteils der Klägerin anzurechnen. Es liegt nahe, diesen - wie es der Beklagte getan hat - mit dem nicht allzu lange zuvor geforderten Kaufpreis(anteil) anzusetzen. Selbst wenn er etwas geringer anzusetzen sein sollte, würde das unter Berücksichtigung des Freibetrags und des Umstandes, dass die Klägerin keine abziehbaren Schulden hat (dazu sogleich), nicht zu einem Anspruch auf Ausbildungsförderungsleistungen führen. Das bedarf keiner näheren Berechnung, sondern ist offensichtlich.
26 
Allerdings sind von dem anzurechnenden Vermögen gem. § 28 Abs. 3 BAföG die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Auch dies vermag aber nicht zu einem Anspruch der Klägerin zu führen, weil sie keine abziehbaren Schulden hat.
27 
Was zunächst das Darlehen ihrer Eltern an sie und ihre Schwester (19.910,- DM) angeht, so entspricht es jüngerer Rechtsprechung der Kammer, Angehörigendarlehen auch im Recht der Ausbildungsförderung bezüglich der Frage der Abziehbarkeit als Schulden nach den steuerlichen Grundsätzen des Fremdvergleichs zu behandeln (vgl. Urt. d. K. v. 23.03.2005 - 10 K 4181/03 -, rechtskräftig, LS in juris Rechtsprechung, Volltext in juris Länderrechtsprechung; im Anschluss hieran ebenso VG Aachen, Urt. v. 05.07.2005 - 5 K 3571/04 -, juris; a. A. VG Bremen, Urt. v. 25.05.2005 - 1 K 1477/03 -, juris). Das bedeutet, dass der Vertrag als solcher und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen, also regelmäßig eine Vereinbarung über die Laufzeit und Art und Zeit der Rückzahlung sowie bei längerer Laufzeit eine ausreichende Sicherung enthalten muss. In Anwendung dieser Grundsätze kann der Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und ihren Eltern nicht als abzugsfähig anerkannt werden, weil kein fremder Dritter einer minderjährigen Schülerin ohne Einkommen und Vermögen zwei Jahre vor dem Abitur ohne jegliche Sicherung ein zinsloses Darlehen über 9.955,- DM (19.910,- DM : 2) einräumen würde, dessen Rückzahlung in unbestimmten monatlichen Raten auf die Zeit der Beendigung der Berufsausbildung und die Sicherung eines geregelten monatlichen Einkommens hinausgeschoben ist. Auch das liegt bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise dermaßen auf der Hand, dass es keiner Vertiefung bedarf.
28 
Darüber hinaus ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass das Darlehen der Eltern auch aus einem anderen Grund nicht als abzugsfähige Schuld anerkannt werden kann:
29 
Zwar wird in ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung vertreten und auch von der Kommentarliteratur angenommen, dass es nicht Voraussetzung der Berücksichtigung einer Forderung als Schuld ist, dass sie bei Antragstellung nach Bestand, Umfang und Fälligkeit rechtlich bereits konkretisiert ist. Es soll vielmehr genügen, unabhängig von der Fälligkeit, dem Zeitpunkt ihrer Geltendmachung und etwaigen Ungewissheiten über ihre genaue Höhe, dass der Auszubildende ernstlich mit der Geltendmachung der Forderung rechnen muss (vgl. z. B. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.02.1994, FamRZ 1995, S. 62; Rothe/Blanke a. a. O., § 28 Rn. 10; Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 3. Auflage, § 28 Rn. 8; sämtlich zurückgehend auf OVG Münster, Urt. v. 12.03.1984, FamRZ 1985, S. 222). Das mag im Regelfall angebracht erscheinen, nicht aber im Fall der Klägerin. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
30 
Die Abzugsfähigkeit von Schulden vom Vermögen beruht erkennbar auf dem Gedanken, dass das Vermögen des Auszubildenden für Zwecke seiner Ausbildung nicht zur Verfügung steht, soweit es um die Schulden gemindert ist. Dafür ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Forderung während des konkreten Bewilligungszeitraums oder erst in nachfolgenden Bewilligungszeiträumen geltend gemacht wird, das Vermögen ist hiermit vielmehr für die gesamte Förderungszeit sozusagen latent belastet. Deshalb soll es dem Auszubildenden im Interesse der Sicherung seiner Ausbildung erspart werden, es einzusetzen, sofern ernstlich mit der Geltendmachung der Forderung gerechnet werden muss.
31 
Diese Erwägungen greifen indessen im Fall der Klägerin nicht durch. Dieser ist dadurch entscheidend geprägt, dass die Rückforderung ausdrücklich auf den oben geschilderten Zeitpunkt hinausgeschoben worden ist. Ernstliche Gefahr der Geltendmachung besteht nicht im Bewilligungszeitraum 10/2003 bis 09/2004, nicht im möglichen nachfolgenden Bewilligungszeitraum (die Förderungshöchstdauer beträgt im Fall der Klägerin September 2005), nicht einmal bei Beendigung der Ausbildung und letztlich sogar nicht bei Aufnahme einer Berufstätigkeit, sondern erst bei Sicherung eines geregelten monatlichen Einkommens, nach dem sich dann auch, wie die Auslegung des Vertrags ergibt, die monatlichen Raten richten sollen. Daraus folgt, dass das Vermögen der Klägerin während der gesamten Ausbildung und sogar deutlich darüber hinaus gerade nicht latent mit der Möglichkeit der Verringerung durch Geltendmachung der Forderung belastet ist. Das rechtfertigt es nicht nur, sondern gebietet es nach Auffassung der Kammer sogar, von den genannten Grundsätzen abzuweichen und die Darlehensschuld nicht als abzugsfähig anzuerkennen.
32 
Kann das Elterndarlehen nach alledem nicht als Schuld abgezogen werden, kommt es nicht darauf an, ob der Kreditvertrag mit der Sparda-Bank als abzugsfähige Schuld anzusehen ist. Nach dem Bescheid vom 30.12.2003 beträgt der Bedarf der Klägerin 530,- EUR. An Vermögen der Klägerin sind 21.414,87 EUR (21.090,79 EUR Wohnungseigentumsanteil, 325,08 EUR Bankguthaben) abzgl. des Freibetrags von 5.200,- EUR, also 16.214,87 EUR, folglich monatlich 1.351,24 EUR, an Elterneinkommen zzgl. 254,15 EUR monatlich, insgesamt also 1.605,39 EUR anzurechnen. Um den Bedarf von 530,- EUR zu unterschreiten, müssten folglich monatlich rund 1.075,39 EUR Schulden überschritten werden. Da nach den eigenen Angaben der Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung ihre (angebliche) anteilige Kreditschuld bei der Sparda-Bank nur noch 9.916,05 EUR betrug, also rund 826,34 EUR auf den Monat umgerechnet, ist das nicht der Fall. Es besteht vielmehr eine Differenz von 249,05 EUR monatlich, weshalb der Zeitwert des Eigentumsanteils der Klägerin sogar um nahezu 3.000,- EUR niedriger angesetzt werden könnte, ohne dass sich ein Anspruch auf Ausbildungsförderungsleistungen ergäbe.
33 
Abgesehen davon verbietet es sich aber aus rechtlichen Gründen ohnehin, den Bankkredit als Schulden der Klägerin zu behandeln. Schuldner aus dem Vertrag ist der darin genannte Vertragspartner, der allein rechtlich wirksam verpflichtet ist, worauf es ankommt (Rothe/Blanke, a. a. O, § 28 Rn. 10). Unerheblich ist demgegenüber, wer die Leistungen tatsächlich erbringt. Vertragspartner (Kreditnehmer) ist vorliegend nach dem Kreditvertrag ausdrücklich die Mutter der Klägerin (und, worauf es aber nicht ankommt, wohl auch ihr Vater, weil er in derselben Spalte eingetragen ist). Bei Nichtzahlung der Tilgungsraten und der Zinsen könnte die Bank allein ihre/n Vertragspartner in Anspruch nehmen, nicht aber in rechtlich zulässiger Weise die Klägerin. Schon deshalb kann die Kreditschuld keine Schuld der Klägerin sein. Auf die nach Antragsstellung erfolgte Änderung vom 02.01.2004 kommt es nicht an, weil sie nicht berücksichtigungsfähig ist. Deshalb erübrigt sich ein Eingehen hierauf. Jedenfalls stellt sie keine bloße Klarstellung dar, nachdem der ursprünglich abgeschlossene Vertrag hinsichtlich des Kreditnehmers eindeutig ist.
34 
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist nach § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei.
35 
Die Berufung konnte mangels Zulassungsgrundes nicht zugelassen werden (vgl. §§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4 VwGO). Insbesondere hat die Rechtssache bezüglich der Abzugsfähigkeit der Darlehensschuld gegenüber den Eltern der Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung, weil es allein um den Einzelfall geht.

Sonstige Literatur

 
36 
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
37 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen.
38 
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
39 
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
40 
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
41 
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
42 
4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
43 
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
44 
Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
45 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
46 
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
47 
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
48 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
49 
Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem
50 
Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

(1) Für

1.
nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleistete Darlehen gelten die Absätze 2 bis 14 und die §§ 18a und 18b,
2.
nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleistete Darlehen oder für Ausbildungsförderung, die nach einer Rechtsverordnung nach § 59 ausschließlich als Darlehen geleistet wird, gelten die Absätze 2 bis 12, 14 und § 18a.

(2) Die Darlehen sind nicht zu verzinsen. Wenn Darlehensnehmende einen Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten haben, ist abweichend von Satz 1 jeweils der gesamte bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht getilgte Betrag, höchstens jedoch der nach Maßgabe des Absatzes 13 Satz 1 zu tilgende Rückzahlungsbetrag – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. Für nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleistete Darlehen gilt die Pflicht zur Verzinsung für den gesamten noch zu tilgenden Rückzahlungsbetrag. Kosten für die Geltendmachung der Darlehensforderung sind durch die Verzinsung nicht abgegolten.

(3) Die Darlehen sind – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – in gleichbleibenden monatlichen Raten von mindestens 130 Euro innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen. Für die Rückzahlung gelten als ein Darlehen jeweils alle nach § 17 Absatz 2 Satz 1 und alle nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleisteten Darlehen. Von der Verpflichtung zur Rückzahlung sind Darlehensnehmende auf Antrag freizustellen, solange sie Leistungen nach diesem Gesetz erhalten.

(4) Für die Tilgung des nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleisteten Darlehens ist die erste Rate

1.
bei einer Ausbildung an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer,
2.
bei einer Ausbildung an einer Höheren Fachschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 fünf Jahre nach dem Ende der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Ausbildungszeit
zu zahlen. Maßgeblich ist jeweils der zuletzt mit Darlehen geförderte Ausbildungs- oder Studiengang. Wurden Darlehensbeträge nach § 17 Absatz 2 Satz 1 in mehreren Ausbildungsabschnitten geleistet, ist jeweils das Ende derjenigen Förderungshöchstdauer oder vorgesehenen Ausbildungszeit maßgeblich, die für den ersten Ausbildungsabschnitt zuletzt gegolten hat.

(5) Wurden ausschließlich nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Darlehen geleistet, so ist die erste Rate drei Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der vorgesehenen Ausbildungszeit zu zahlen.

(6) Wurden sowohl nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als auch nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Darlehen geleistet, ist zunächst das nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleistete Darlehen zurückzuzahlen. Die erste Rate des nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleisteten Darlehens ist in diesem Fall in dem Monat zu leisten, der auf die Fälligkeit der letzten Rate des nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleisteten Darlehens folgt.

(7) Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsamt sind die Raten für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate in einer Summe zu entrichten.

(8) Die Zinsen nach Absatz 2 sind sofort fällig.

(9) Nach dem Ende der Förderungshöchstdauer erteilt das Bundesverwaltungsamt den Darlehensnehmenden – unbeschadet der Fälligkeit nach den Absätzen 4 bis 6 – jeweils einen Bescheid, in dem die Höhe der Darlehensschuld und die Förderungshöchstdauer festgestellt werden. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides sind diese Feststellungen nicht mehr zu überprüfen; insbesondere gelten die Vorschriften des § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht. Ist für ein Kalenderjahr ein Betrag geleistet worden, auf das sich die Feststellung der Höhe der Darlehensschuld nach Satz 1 nicht erstreckt, so wird diese insoweit durch einen ergänzenden Bescheid festgestellt; Satz 2 gilt entsprechend.

(10) Die nach § 17 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 geleisteten Darlehen können jeweils ganz oder teilweise vorzeitig zurückgezahlt werden. Auf Antrag ist ein Nachlass auf die verbleibende Darlehensschuld zu gewähren.

(11) Mit dem Tod der Darlehensnehmenden erlischt die verbliebene Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen.

(12) Darlehensnehmenden, die während des Rückzahlungszeitraums nach Absatz 3 Satz 1 nicht oder nur in geringfügigem Umfang gegen ihre Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten verstoßen haben, ist die verbleibende Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen zu erlassen. Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt, ist dies durch Bescheid festzustellen. Die Sätze 1 und 2 gelten für Darlehensnehmende, denen Förderung mit Darlehen nach § 17 in einer vor dem 1. September 2019 geltenden Fassung, mit Ausnahme von Bankdarlehen nach § 18c, gewährt wurde, auch wenn sie eine Erklärung nach § 66a Absatz 7 Satz 1 abgegeben haben, mit der Maßgabe, dass ihnen die verbleibende Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen 20 Jahre nach Beginn des für sie geltenden Rückzahlungszeitraums erlassen wird. Der Erlass nach Satz 3 erfolgt für Darlehensnehmende, die die 20 Jahre bereits vor dem 22. Juli 2022 überschritten haben, zum 1. Oktober 2022.

(13) Bereits vor Ablauf der nach Absatz 3 je nach Höhe der Darlehensschuld planmäßigen Rückzahlungsdauer ist Darlehensnehmenden, die Tilgungsleistungen in 77 monatlichen Raten in jeweils der nach Absatz 3 geschuldeten Höhe erbracht haben, die noch verbleibende Darlehensschuld zu erlassen. Für Zeiträume, in denen eine Freistellung nach § 18a Absatz 1 mit verminderter Ratenzahlung gewährt wurde, genügen für einen Erlass nach Satz 1 Tilgungsleistungen jeweils in Höhe der vom Bundesverwaltungsamt zugleich festgesetzten verminderten Rückzahlungsraten; Absatz 10 bleibt unberührt.

(14) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für die Aufgaben gemäß § 39 Absatz 2 das Nähere bestimmen über

1.
den Beginn und das Ende der Verzinsung sowie den Verzicht auf Zinsen aus besonderen Gründen,
2.
das Verfahren zur Verwaltung und Einziehung der Darlehen – einschließlich der erforderlichen Nachweise oder der Zulässigkeit des Glaubhaftmachens mittels der Versicherung an Eides statt sowie der Maßnahmen zur Sicherung der Rückzahlungsansprüche – sowie zur Rückleitung der eingezogenen Beträge an Bund und Länder,
3.
die Erhebung von Kostenpauschalen für die Ermittlung der jeweiligen Anschrift der Darlehensnehmenden und für das Mahnverfahren und
4.
die Voraussetzungen für das Vorliegen eines geringfügigen Verstoßes gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten im Sinne des Absatzes 12 Satz 1.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem Gesetzbuch ausgeübt wird. Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Ausführung von besonderen Teilen dieses Gesetzbuches, die nach Inkrafttreten der Vorschriften dieses Kapitels Bestandteil des Sozialgesetzbuches werden, gilt dies nur, soweit diese besonderen Teile mit Zustimmung des Bundesrates die Vorschriften dieses Kapitels für anwendbar erklären. Die Vorschriften gelten nicht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.

(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzbuches ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Wird ein anderes Amt für Ausbildungsförderung zuständig, so tritt dieses Amt für sämtliche Verwaltungshandlungen einschließlich des Vorverfahrens an die Stelle des bisher zuständigen Amtes. § 2 Absatz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(2) Hat die örtliche Zuständigkeit gewechselt, muss das bisher zuständige Amt die Leistungen noch solange erbringen, bis sie von dem nunmehr zuständigen Amt fortgesetzt werden.

(3) Sobald ein Amt zuständig ist, das in einem anderen Land liegt, gehen die Ansprüche nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 20 auf dieses Land über.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet.

(2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet. Satz 1 gilt nicht

1.
für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Absatz 4 für nachweisbar notwendige Studiengebühren,
2.
für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird,
3.
für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b.

(3) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen

1.
(weggefallen)
2.
für eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird,
3.
nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in den Fällen des § 15 Absatz 3a.
Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende erstmalig aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Satz 1 gilt nicht für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b und die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Anrechnung von Wohnungseigentumsvermögen im Rahmen der Ausbildungsförderung und die Nichtberücksichtigung von Schulden.
Die am ... geborene Klägerin studiert seit dem Wintersemester 2002/03 Lehramt an der Pädagogischen Hochschule .... Sie ist neben ihrer Zwillingsschwester Miteigentümerin zu ½ einer vermieteten Eigentumswohnung in ..., die auf Grund notariellen Kaufvertrages vom 19.04.2000 durch die Eltern der Klägerin als gesetzliche Vertreter der Klägerin und ihrer Schwester zum Preis von 82.500,- DM erworben wurde. Der Vertrag enthält gemäß vormundschaftsgerichtlicher Forderung unter Ziffer 17 die Verpflichtung der Eltern der Klägerin, diese und ihre Schwester von jeglichen Aufwendungen die erwähnte Wohnung betreffend freizustellen, die nicht aus Mieterträgen oder eigenen sonstigen Einkünften der Erwerber bestritten werden können, bzw. ihnen derartige Aufwendungen zu ersetzen. Der Kauf wurde mittels eines Kredits auf Grund Kreditvertrages mit der Sparda-Bank ... finanziert, in den als „Kreditnehmer“ die Mutter der Klägerin und in derselben Spalte ohne diese Überschrift auch der Vater der Klägerin aufgenommen sind. Außerdem erbrachten die Eltern der Klägerin eine Zahlung von 19.910,- DM. Über diesen Betrag schlossen sie am 15.05.2000 mit der Klägerin und ihrer Schwester einen Darlehensvertrag, wonach diese zur Restfinanzierung der Wohnung ein zinsfreies Darlehen in dieser Höhe erhalten; das Darlehen wird zurückgezahlt in monatlichen Raten, sobald die Berufsausbildung beendet und ein geregeltes monatliches Einkommen gesichert ist.
Nachdem der Klägerin zunächst Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 10/2002 bis 09/2003 ohne Vermögensanrechnung gewährt worden war, versagte der Beklagte der Klägerin auf am 03.09.2003 eingegangenen Weiterförderungsantrag mit Bescheid vom 30.12.2003 Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 10/2003 bis 09/2004, weil der Betrag des anzurechnenden Einkommens und Vermögens den Gesamtbedarf übersteige. Neben Elterneinkommen von 254,15 EUR monatlich wurde hierbei eigenes Vermögen der Klägerin in Höhe von 21.414,87 EUR abzgl. des Freibetrages von 5.200,- EUR angerechnet, bestehend aus 21.090,79 EUR für den Wohnungseigentumsanteil und 324,08 EUR an Bankguthaben.
Auf den am 22.01.2004 abgesandten Bescheid hin erhob die Klägerin am 11.02.2004 hiergegen Widerspruch, mit dem sie sich gegen die Anrechnung von 21.414,87 EUR Vermögen wandte. Sie machte geltend, das Wohnungseigentum diene der späteren Rentensicherung. Der Bankkredit habe über ihre Eltern abgeschlossen werden müssen, da die Bank an Minderjährige keine Kredite vergebe. Das zinslose Elterndarlehen beruhe auf der Freistellungsverpflichtung im Kaufvertrag. Bei Antragstellung habe der Bankkredit noch in Höhe von 9.916,05 EUR und das Elterndarlehen noch in Höhe von 5.089,91 EUR - jeweils auf sie allein bezogen - bestanden. Die Wohnung stelle kein verwertbares Vermögen dar und werde frühestens in 15 bis 20 Jahren abbezahlt sein. Die monatliche Kreditrückzahlung treffe sie mit 104,82 EUR, abzgl. der anteiligen Nebenkosten und Grundsteuer und unter Berücksichtigung der anteiligen Mieteinnahmen ergebe sich ein Mietüberschuss von 108,03 EUR jährlich.
Ergänzend legte die Klägerin im Widerspruchsverfahren ein Schreiben der Sparda-Bank ... vom 23.02.2004 nebst am 02.01.2004 geändertem Darlehensvertrag vor, wonach tatsächliche Kreditnehmer die Klägerin und ihre Schwester seien, während die Eltern nur Bürgen seien. Im beigefügten Vertrag sind in der Spalte „Darlehensnehmer“ die Klägerin, ihre Schwester sowie ihre Eltern aufgeführt.
Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin durch Widerspruchsbescheid vom 05.07.2004 zurück. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Für die Vermögensanrechnung und den Schuldenabzug seien die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Danach sei das im Ausgangsbescheid angerechnete Vermögen der Klägerin zu Recht angerechnet worden. Für den Kredit der Sparda-Bank seien die Eltern bzw. die Mutter der Klägerin im Vertrag als Darlehensnehmer ausgewiesen. Das Elterndarlehen sei nicht ausreichend nachgewiesen, weil es einem Fremdvergleich nicht standhalte. Das Wohnungseigentum sei kein selbstbewohntes angemessenes Hausgrundstück, weshalb auch keine unbillige Härte vorliege. Der Widerspruchsbescheid wurde am 05.07.2004 als Einschreiben abgesandt.
Mit der am 04.08.2004 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage beantragt die Klägerin sinngemäß
den Bescheid des Beklagten vom 30.12.2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 05.07.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag auf Gewährung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 10/2003 bis 09/2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Zur Begründung legt sie zahlreiche Unterlagen vor und macht im Wesentlichen in Vertiefung ihrer Widerspruchsbegründung geltend: Wenn die Wohnung als ihr Vermögen angesehen werde, müssten auch ihr Kredit sowie ihr Darlehen als Schulden akzeptiert werden, die sie ausreichend nachgewiesen habe. Die Wohnung stelle heute kein Vermögen dar, sondern erst in Zukunft. Ihre Schwester sei mit der Veräußerung der Wohnung nicht einverstanden, da dies ohne große Verluste nicht machbar sei. Sie könne auch nicht von ihr oder ihrer Schwester bewohnt werden, da sie zur Abzahlung des Kredits auf die Mieteinnahmen angewiesen seien. Für den Darlehensvertrag habe keine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts eingeholt werden müssen, da die Rückzahlung erst für den Zeitpunkt der wirtschaftlichen Unabhängigkeit vereinbart sei. Er widerspreche auch nicht der Freistellungsklausel, sondern unterstütze diese. Die Änderung des Kreditvertrags vom 02.01.2004 stelle keine Veränderung dar, sondern solle lediglich die wahren Kreditnehmer verdeutlichen. Dass sie und ihre Schwester beim Kauf der Wohnung noch minderjährig gewesen seien, dürfe ihnen jetzt nicht zum Nachteil gereichen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er macht im Wesentlichen geltend: Für den Darlehensvertrag der Klägerin und ihrer Schwester mit ihren Eltern sei wegen Minderjährigkeit ebenfalls die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts notwendig gewesen, weshalb der Vertrag nichtig sei und deshalb keine Schulden begründe. Der Kredit der Sparda-Bank stelle Schulden der Eltern, nicht der Klägerin dar. Die Änderung des Kreditvertrags sei schon aus zeitlichen Gründen nicht berücksichtigungsfähig, im Übrigen sei sie nur zur Umgehung der BAföG-Vorschriften erfolgt. Es solle bedacht werden, dass zwischen Jugend und Rentnerdasein ein paar Jahre Arbeitsleistung erwartet würden und die Zukunftssicherung die Investition der Mittel der Klägerin in ihre Ausbildung sei.
13 
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Akten und Widerspruchsakten des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung waren.

Entscheidungsgründe

 
14 
Es konnte verhandelt und entschieden werden, obwohl die Klägerin - gemäß ihrer Ankündigung - in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen oder vertreten war, denn sie ist ordnungsgemäß und rechtzeitig mit dem Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden.
15 
Die zulässige, insbesondere rechtzeitig (§ 74 VwGO) nach Durchführung eines Vorverfahrens (§§ 68 ff. VwGO) erhobene Klage, sachdienlich (§§ 86 Abs. 3, 88 VwGO) auf Verpflichtung des Beklagten gerichtet, über den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Ausbildungsförderungsleistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu, so dass der entgegenstehende (ablehnende) Bescheid des Beklagten und der Widerspruchsbescheid rechtmäßig sind (§ 113 Abs. 5 S. 1 u. 2 VwGO).
16 
Nach § 26 BAföG wird das Vermögen des Auszubildenden nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 BAföG angerechnet. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG gelten alle beweglichen und unbeweglichen Sachen als Vermögen. Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann (§ 27 Abs. 1 S. 2 BAföG). Das ist der Fall, wenn ein entsprechendes gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder ein gesetzliches oder behördliches Veräußerungsverbot (§§ 135, 136 BGB) vorliegt. Ob und inwieweit einer rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkung unterliegende Vermögensgegenstände von dem Vermögensbegriff des Ausbildungsförderungsrechts ausgenommen sind, hängt davon ab, ob ein Verwertungszugriff rechtlich und tatsächlich objektiv möglich ist oder nicht (BVerwG, Beschl. v. 16.02.2000 - 5 B 182.99 -; juris). Der Wert eines Gegenstandes ist gem. § 28 Abs. 1 Nr. 2 BAföG bei anderen Gegenständen als Wertpapieren auf die Höhe des Zeitwerts bei Antragstellung (§ 28 Abs. 2 BAföG) zu bestimmen.
17 
Rechtliche oder wirtschaftliche zwingende Verwertungshindernisse für ihren Miteigentumsanteil sind von der Klägerin nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Die Klägerin könnte insbesondere über ihren Anteil an der Wohnung gemäß §§ 1008, 747 S. 1 BGB verfügen (vgl. zu dieser Möglichkeit Palandt, BGB, 61. Aufl. 2002, § 1008 Rn. 1 u. 4).
18 
Der Wert des Grundeigentums ist somit grundsätzlich als Vermögen der Klägerin anzurechnen, jedoch bleibt hiervon gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG ein Freibetrag von 5.200 EUR anrechnungsfrei. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann nach § 29 Abs. 3 BAföG ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.
19 
Maßgebend für die Entscheidung, ob der Einsatz des Vermögens zur Bedarfsdeckung für den Auszubildenden eine unbillige Härte bedeuten würde, sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung (BVerwG, Urt. v. 12.06.1986, BVerwGE 74, S. 267). Nach Zweck und systematischer Stellung des § 29 Abs. 3 BAföG dient die Norm dazu, Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zu Grunde liegenden Pauschalierungen und Typisierungen ergeben können. Zu diesen Typisierungen gehört auch diejenige, dass der Gesetzgeber für den Regelfall davon ausgeht, dass das nach den §§ 26 ff. BAföG anrechenbare Vermögen für den Ausbildungsbedarf auch wirklich einsetzbar ist. Trifft dies ausnahmsweise nicht zu, so könnte der Ausbildungsbedarf aus dem gleichwohl angerechneten Vermögen nicht gedeckt werden. Die Vermögensanrechnung ist dann eine unbillige Härte, wenn sie den Auszubildenden auf Vermögen verweist, das einem Verwertungszugriff gar nicht zugänglich ist (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 13.06.1991, BVerwGE 88, S. 303). § 29 Abs. 3 BAföG verfolgt ebenso wie § 27 Abs. 1 S. 2 BAföG das Ziel, den Auszubildenden nicht der unzumutbaren Situation auszusetzen, auf Vermögen verwiesen zu werden, das für die Deckung des Ausbildungsbedarfs gar nicht verfügbar ist (BVerwG a. a. O.). Daher können auch wirtschaftliche Verwertungshindernisse die Annahme einer unbilligen Härte rechtfertigen. Allerdings ist das Maß dessen, was dem Auszubildenden bei der Verwertung seines Vermögens wirtschaftlich zumutbar ist, nicht zu gering zu veranschlagen. Denn die Grundentscheidung des Gesetzgebers über die Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung darf über die Anwendung der Härtevorschriften nicht unterlaufen werden. Maßgeblich ist eine interessenabwägende Einzelfallentscheidung (BVerwG, Urt. v. 13.06.1991, a. a. O.). Eine unbillige Härte ist auch dann gegeben, wenn die Verwertung des Vermögens zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage des Auszubildenden oder seiner Angehörigen führen würde. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Verwertung des Vermögens des Auszubildenden zur Veräußerung oder wesentlichen Belastung eines selbstbewohnten angemessenen Hausgrundstücks führen würde und damit der tatsächliche oder doch zumindest wirtschaftliche Verlust als Wohnstatt zu besorgen wäre (BVerwG, Urt. v. 13.06.1991 und Urt. v. 12.06.1986, jeweils a. a. O.; Hess. VGH, Urt. v. 25.09.1984, ESVGH 35, S. 52, u. Urt. v. 26.08.1980, FamRZ 1981, S. 502). Dies ist allerdings dann nicht der Fall, wenn der Auszubildende mit seinem Vermögensanteil als Kreditgrundlage ein Bankdarlehen auf dem Kapitalmarkt zu marktüblichen Bedingungen erlangen kann und diese Form der Vermögensverwertung nicht zum tatsächlichen oder wirtschaftlichen Verlust der Wohnstatt führen würde (BVerwG, Urt. v. 13.06.1991 und Urt. v. 12.06.1986, jeweils a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.08.1998 - 7 S 690/98 -, FamRZ 1999, S. 335; Hess. VGH, Urt. v. 25.09.1984 und Urt. v. 26.08.1980, jeweils a. a. O.).
20 
Die Kammer ist ferner der Auffassung, dass eine unbillige Härte im Sinne von § 29 Abs. 3 BAföG, soweit es um Immobilieneigentum geht, nicht auf das Vorliegen eines - hier zweifellos nicht vorliegenden - selbstbewohnten angemessenen Hausgrundstücks beschränkt ist (insoweit missverständlich BVerwG, Beschl. v. 29.12.2003 - 5 B 99/03 -, juris, wo es allein um das Erfordernis des Selbstbewohnens geht), sondern dass eine unbillige Härte auch bei anderem selbstbewohnten Immobilieneigentum in Betracht kommt, sofern dessen Verwertung unmöglich oder unzumutbar ist (vgl. dazu im Einzelnen Urt. d. Kammer v. 17.11.2004 - 10 K 4809/03 - und - 10 K 4643/03 -, beide nicht rechtskräftig). Das führt indessen im Fall der Klägerin nicht weiter, weil ihr Wohnungseigentum nicht selbstbewohnt ist, sondern vermietet.
21 
Soweit eine unbillige Härte darüber hinausgehend auch angenommen wird, wenn die Verwertung eines mit einem einfach ausgestatteten Wohnhaus bebauten Grundstücks - dem eine einfache Eigentumswohnung gleichgestellt werden könnte - nur zu einem Verschleuderungspreis möglich sein würde (Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, Stand Januar 2005, § 29 Rn. 15 Beispiel 1 unter Zitierung von VG Wiesbaden, Urt. v. 20.06.1979 - IV/1 E 100/79 -), liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Es dürfte zwar wohl zutreffen, wenn die Klägerin bei einem Verkauf der Wohnung Verluste gegenüber dem Kauf befürchtet. Dass aber nur ein Verschleuderungspreis erzielt werden könnte, ist trotz des veränderten Wohnungsmarktes nicht erkennbar und auch nicht substantiiert dargelegt und belegt. Angesichts des erwähnten Maßes des Zumutbaren bei der Verwertung des Vermögens sind wegen des im Interesse der Allgemeinheit liegenden Grundsatzes der Nachrangigkeit der Ausbildungsförderung auch mehr als unerhebliche Verluste bei der Veräußerung hinzunehmen.
22 
Dass die Veräußerung zu einem Verlust der wesentlichen Lebensgrundlage der Klägerin führen könnte (auch dazu als unbillige Härte Rothe/Blanke a. a. O. unter Zitierung von VG Kassel, FamRZ 1981, S. 502), kann ebenfalls ausgeschlossen werden. Die Klägerin rechnet in ihrem Widerspruch selbst vor, dass aus der Wohnung unter Berücksichtigung aller Kosten ein jährlicher Überschuss von 108,03 EUR verbleibt. Dass dies keine wesentliche Lebensgrundlage darstellt, bedarf keiner Vertiefung.
23 
Weiter vermag es keine unbillige Härte darzustellen, dass der Verkauf eines Miteigentumsanteils schwierig sein dürfte. Diese Schwierigkeiten sind noch hinzunehmen.
24 
Schließlich liegt eine unbillige Härte auch nicht darin, dass der Klägerin angesonnen wird, ihren der Alterssicherung dienenden Miteigentumsanteil zu veräußern, weshalb ihre Alterssicherung insoweit entfällt. So erstrebenswert und anerkennenswert eine frühzeitige Sorge um Alterssicherung heute auch sein mag, ist doch der Grundsatz der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung zu beachten, weil diese Förderung zu Lasten der Allgemeinheit geht. Es ist aber in erster Linie Sache des Auszubildenden, für seine Ausbildung zu sorgen. Deshalb wird ihm - und so auch der Klägerin - die vorrangige Verwertung eigenen Vermögens in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angesonnen und er auf die spätere Verwirklichung von weiterer Alterssicherung verwiesen. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin würde den genannten Grundsatz über den Umweg der unbilligen Härte aushebeln.
25 
Folglich ist der bei Antragstellung bestehende Zeitwert des Miteigentumsanteils der Klägerin anzurechnen. Es liegt nahe, diesen - wie es der Beklagte getan hat - mit dem nicht allzu lange zuvor geforderten Kaufpreis(anteil) anzusetzen. Selbst wenn er etwas geringer anzusetzen sein sollte, würde das unter Berücksichtigung des Freibetrags und des Umstandes, dass die Klägerin keine abziehbaren Schulden hat (dazu sogleich), nicht zu einem Anspruch auf Ausbildungsförderungsleistungen führen. Das bedarf keiner näheren Berechnung, sondern ist offensichtlich.
26 
Allerdings sind von dem anzurechnenden Vermögen gem. § 28 Abs. 3 BAföG die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Auch dies vermag aber nicht zu einem Anspruch der Klägerin zu führen, weil sie keine abziehbaren Schulden hat.
27 
Was zunächst das Darlehen ihrer Eltern an sie und ihre Schwester (19.910,- DM) angeht, so entspricht es jüngerer Rechtsprechung der Kammer, Angehörigendarlehen auch im Recht der Ausbildungsförderung bezüglich der Frage der Abziehbarkeit als Schulden nach den steuerlichen Grundsätzen des Fremdvergleichs zu behandeln (vgl. Urt. d. K. v. 23.03.2005 - 10 K 4181/03 -, rechtskräftig, LS in juris Rechtsprechung, Volltext in juris Länderrechtsprechung; im Anschluss hieran ebenso VG Aachen, Urt. v. 05.07.2005 - 5 K 3571/04 -, juris; a. A. VG Bremen, Urt. v. 25.05.2005 - 1 K 1477/03 -, juris). Das bedeutet, dass der Vertrag als solcher und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen, also regelmäßig eine Vereinbarung über die Laufzeit und Art und Zeit der Rückzahlung sowie bei längerer Laufzeit eine ausreichende Sicherung enthalten muss. In Anwendung dieser Grundsätze kann der Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und ihren Eltern nicht als abzugsfähig anerkannt werden, weil kein fremder Dritter einer minderjährigen Schülerin ohne Einkommen und Vermögen zwei Jahre vor dem Abitur ohne jegliche Sicherung ein zinsloses Darlehen über 9.955,- DM (19.910,- DM : 2) einräumen würde, dessen Rückzahlung in unbestimmten monatlichen Raten auf die Zeit der Beendigung der Berufsausbildung und die Sicherung eines geregelten monatlichen Einkommens hinausgeschoben ist. Auch das liegt bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise dermaßen auf der Hand, dass es keiner Vertiefung bedarf.
28 
Darüber hinaus ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass das Darlehen der Eltern auch aus einem anderen Grund nicht als abzugsfähige Schuld anerkannt werden kann:
29 
Zwar wird in ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung vertreten und auch von der Kommentarliteratur angenommen, dass es nicht Voraussetzung der Berücksichtigung einer Forderung als Schuld ist, dass sie bei Antragstellung nach Bestand, Umfang und Fälligkeit rechtlich bereits konkretisiert ist. Es soll vielmehr genügen, unabhängig von der Fälligkeit, dem Zeitpunkt ihrer Geltendmachung und etwaigen Ungewissheiten über ihre genaue Höhe, dass der Auszubildende ernstlich mit der Geltendmachung der Forderung rechnen muss (vgl. z. B. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.02.1994, FamRZ 1995, S. 62; Rothe/Blanke a. a. O., § 28 Rn. 10; Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 3. Auflage, § 28 Rn. 8; sämtlich zurückgehend auf OVG Münster, Urt. v. 12.03.1984, FamRZ 1985, S. 222). Das mag im Regelfall angebracht erscheinen, nicht aber im Fall der Klägerin. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
30 
Die Abzugsfähigkeit von Schulden vom Vermögen beruht erkennbar auf dem Gedanken, dass das Vermögen des Auszubildenden für Zwecke seiner Ausbildung nicht zur Verfügung steht, soweit es um die Schulden gemindert ist. Dafür ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Forderung während des konkreten Bewilligungszeitraums oder erst in nachfolgenden Bewilligungszeiträumen geltend gemacht wird, das Vermögen ist hiermit vielmehr für die gesamte Förderungszeit sozusagen latent belastet. Deshalb soll es dem Auszubildenden im Interesse der Sicherung seiner Ausbildung erspart werden, es einzusetzen, sofern ernstlich mit der Geltendmachung der Forderung gerechnet werden muss.
31 
Diese Erwägungen greifen indessen im Fall der Klägerin nicht durch. Dieser ist dadurch entscheidend geprägt, dass die Rückforderung ausdrücklich auf den oben geschilderten Zeitpunkt hinausgeschoben worden ist. Ernstliche Gefahr der Geltendmachung besteht nicht im Bewilligungszeitraum 10/2003 bis 09/2004, nicht im möglichen nachfolgenden Bewilligungszeitraum (die Förderungshöchstdauer beträgt im Fall der Klägerin September 2005), nicht einmal bei Beendigung der Ausbildung und letztlich sogar nicht bei Aufnahme einer Berufstätigkeit, sondern erst bei Sicherung eines geregelten monatlichen Einkommens, nach dem sich dann auch, wie die Auslegung des Vertrags ergibt, die monatlichen Raten richten sollen. Daraus folgt, dass das Vermögen der Klägerin während der gesamten Ausbildung und sogar deutlich darüber hinaus gerade nicht latent mit der Möglichkeit der Verringerung durch Geltendmachung der Forderung belastet ist. Das rechtfertigt es nicht nur, sondern gebietet es nach Auffassung der Kammer sogar, von den genannten Grundsätzen abzuweichen und die Darlehensschuld nicht als abzugsfähig anzuerkennen.
32 
Kann das Elterndarlehen nach alledem nicht als Schuld abgezogen werden, kommt es nicht darauf an, ob der Kreditvertrag mit der Sparda-Bank als abzugsfähige Schuld anzusehen ist. Nach dem Bescheid vom 30.12.2003 beträgt der Bedarf der Klägerin 530,- EUR. An Vermögen der Klägerin sind 21.414,87 EUR (21.090,79 EUR Wohnungseigentumsanteil, 325,08 EUR Bankguthaben) abzgl. des Freibetrags von 5.200,- EUR, also 16.214,87 EUR, folglich monatlich 1.351,24 EUR, an Elterneinkommen zzgl. 254,15 EUR monatlich, insgesamt also 1.605,39 EUR anzurechnen. Um den Bedarf von 530,- EUR zu unterschreiten, müssten folglich monatlich rund 1.075,39 EUR Schulden überschritten werden. Da nach den eigenen Angaben der Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung ihre (angebliche) anteilige Kreditschuld bei der Sparda-Bank nur noch 9.916,05 EUR betrug, also rund 826,34 EUR auf den Monat umgerechnet, ist das nicht der Fall. Es besteht vielmehr eine Differenz von 249,05 EUR monatlich, weshalb der Zeitwert des Eigentumsanteils der Klägerin sogar um nahezu 3.000,- EUR niedriger angesetzt werden könnte, ohne dass sich ein Anspruch auf Ausbildungsförderungsleistungen ergäbe.
33 
Abgesehen davon verbietet es sich aber aus rechtlichen Gründen ohnehin, den Bankkredit als Schulden der Klägerin zu behandeln. Schuldner aus dem Vertrag ist der darin genannte Vertragspartner, der allein rechtlich wirksam verpflichtet ist, worauf es ankommt (Rothe/Blanke, a. a. O, § 28 Rn. 10). Unerheblich ist demgegenüber, wer die Leistungen tatsächlich erbringt. Vertragspartner (Kreditnehmer) ist vorliegend nach dem Kreditvertrag ausdrücklich die Mutter der Klägerin (und, worauf es aber nicht ankommt, wohl auch ihr Vater, weil er in derselben Spalte eingetragen ist). Bei Nichtzahlung der Tilgungsraten und der Zinsen könnte die Bank allein ihre/n Vertragspartner in Anspruch nehmen, nicht aber in rechtlich zulässiger Weise die Klägerin. Schon deshalb kann die Kreditschuld keine Schuld der Klägerin sein. Auf die nach Antragsstellung erfolgte Änderung vom 02.01.2004 kommt es nicht an, weil sie nicht berücksichtigungsfähig ist. Deshalb erübrigt sich ein Eingehen hierauf. Jedenfalls stellt sie keine bloße Klarstellung dar, nachdem der ursprünglich abgeschlossene Vertrag hinsichtlich des Kreditnehmers eindeutig ist.
34 
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist nach § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei.
35 
Die Berufung konnte mangels Zulassungsgrundes nicht zugelassen werden (vgl. §§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4 VwGO). Insbesondere hat die Rechtssache bezüglich der Abzugsfähigkeit der Darlehensschuld gegenüber den Eltern der Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung, weil es allein um den Einzelfall geht.

Gründe

 
14 
Es konnte verhandelt und entschieden werden, obwohl die Klägerin - gemäß ihrer Ankündigung - in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen oder vertreten war, denn sie ist ordnungsgemäß und rechtzeitig mit dem Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden.
15 
Die zulässige, insbesondere rechtzeitig (§ 74 VwGO) nach Durchführung eines Vorverfahrens (§§ 68 ff. VwGO) erhobene Klage, sachdienlich (§§ 86 Abs. 3, 88 VwGO) auf Verpflichtung des Beklagten gerichtet, über den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Ausbildungsförderungsleistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu, so dass der entgegenstehende (ablehnende) Bescheid des Beklagten und der Widerspruchsbescheid rechtmäßig sind (§ 113 Abs. 5 S. 1 u. 2 VwGO).
16 
Nach § 26 BAföG wird das Vermögen des Auszubildenden nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 BAföG angerechnet. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG gelten alle beweglichen und unbeweglichen Sachen als Vermögen. Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann (§ 27 Abs. 1 S. 2 BAföG). Das ist der Fall, wenn ein entsprechendes gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder ein gesetzliches oder behördliches Veräußerungsverbot (§§ 135, 136 BGB) vorliegt. Ob und inwieweit einer rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkung unterliegende Vermögensgegenstände von dem Vermögensbegriff des Ausbildungsförderungsrechts ausgenommen sind, hängt davon ab, ob ein Verwertungszugriff rechtlich und tatsächlich objektiv möglich ist oder nicht (BVerwG, Beschl. v. 16.02.2000 - 5 B 182.99 -; juris). Der Wert eines Gegenstandes ist gem. § 28 Abs. 1 Nr. 2 BAföG bei anderen Gegenständen als Wertpapieren auf die Höhe des Zeitwerts bei Antragstellung (§ 28 Abs. 2 BAföG) zu bestimmen.
17 
Rechtliche oder wirtschaftliche zwingende Verwertungshindernisse für ihren Miteigentumsanteil sind von der Klägerin nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Die Klägerin könnte insbesondere über ihren Anteil an der Wohnung gemäß §§ 1008, 747 S. 1 BGB verfügen (vgl. zu dieser Möglichkeit Palandt, BGB, 61. Aufl. 2002, § 1008 Rn. 1 u. 4).
18 
Der Wert des Grundeigentums ist somit grundsätzlich als Vermögen der Klägerin anzurechnen, jedoch bleibt hiervon gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG ein Freibetrag von 5.200 EUR anrechnungsfrei. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann nach § 29 Abs. 3 BAföG ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.
19 
Maßgebend für die Entscheidung, ob der Einsatz des Vermögens zur Bedarfsdeckung für den Auszubildenden eine unbillige Härte bedeuten würde, sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung (BVerwG, Urt. v. 12.06.1986, BVerwGE 74, S. 267). Nach Zweck und systematischer Stellung des § 29 Abs. 3 BAföG dient die Norm dazu, Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zu Grunde liegenden Pauschalierungen und Typisierungen ergeben können. Zu diesen Typisierungen gehört auch diejenige, dass der Gesetzgeber für den Regelfall davon ausgeht, dass das nach den §§ 26 ff. BAföG anrechenbare Vermögen für den Ausbildungsbedarf auch wirklich einsetzbar ist. Trifft dies ausnahmsweise nicht zu, so könnte der Ausbildungsbedarf aus dem gleichwohl angerechneten Vermögen nicht gedeckt werden. Die Vermögensanrechnung ist dann eine unbillige Härte, wenn sie den Auszubildenden auf Vermögen verweist, das einem Verwertungszugriff gar nicht zugänglich ist (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 13.06.1991, BVerwGE 88, S. 303). § 29 Abs. 3 BAföG verfolgt ebenso wie § 27 Abs. 1 S. 2 BAföG das Ziel, den Auszubildenden nicht der unzumutbaren Situation auszusetzen, auf Vermögen verwiesen zu werden, das für die Deckung des Ausbildungsbedarfs gar nicht verfügbar ist (BVerwG a. a. O.). Daher können auch wirtschaftliche Verwertungshindernisse die Annahme einer unbilligen Härte rechtfertigen. Allerdings ist das Maß dessen, was dem Auszubildenden bei der Verwertung seines Vermögens wirtschaftlich zumutbar ist, nicht zu gering zu veranschlagen. Denn die Grundentscheidung des Gesetzgebers über die Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung darf über die Anwendung der Härtevorschriften nicht unterlaufen werden. Maßgeblich ist eine interessenabwägende Einzelfallentscheidung (BVerwG, Urt. v. 13.06.1991, a. a. O.). Eine unbillige Härte ist auch dann gegeben, wenn die Verwertung des Vermögens zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage des Auszubildenden oder seiner Angehörigen führen würde. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Verwertung des Vermögens des Auszubildenden zur Veräußerung oder wesentlichen Belastung eines selbstbewohnten angemessenen Hausgrundstücks führen würde und damit der tatsächliche oder doch zumindest wirtschaftliche Verlust als Wohnstatt zu besorgen wäre (BVerwG, Urt. v. 13.06.1991 und Urt. v. 12.06.1986, jeweils a. a. O.; Hess. VGH, Urt. v. 25.09.1984, ESVGH 35, S. 52, u. Urt. v. 26.08.1980, FamRZ 1981, S. 502). Dies ist allerdings dann nicht der Fall, wenn der Auszubildende mit seinem Vermögensanteil als Kreditgrundlage ein Bankdarlehen auf dem Kapitalmarkt zu marktüblichen Bedingungen erlangen kann und diese Form der Vermögensverwertung nicht zum tatsächlichen oder wirtschaftlichen Verlust der Wohnstatt führen würde (BVerwG, Urt. v. 13.06.1991 und Urt. v. 12.06.1986, jeweils a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.08.1998 - 7 S 690/98 -, FamRZ 1999, S. 335; Hess. VGH, Urt. v. 25.09.1984 und Urt. v. 26.08.1980, jeweils a. a. O.).
20 
Die Kammer ist ferner der Auffassung, dass eine unbillige Härte im Sinne von § 29 Abs. 3 BAföG, soweit es um Immobilieneigentum geht, nicht auf das Vorliegen eines - hier zweifellos nicht vorliegenden - selbstbewohnten angemessenen Hausgrundstücks beschränkt ist (insoweit missverständlich BVerwG, Beschl. v. 29.12.2003 - 5 B 99/03 -, juris, wo es allein um das Erfordernis des Selbstbewohnens geht), sondern dass eine unbillige Härte auch bei anderem selbstbewohnten Immobilieneigentum in Betracht kommt, sofern dessen Verwertung unmöglich oder unzumutbar ist (vgl. dazu im Einzelnen Urt. d. Kammer v. 17.11.2004 - 10 K 4809/03 - und - 10 K 4643/03 -, beide nicht rechtskräftig). Das führt indessen im Fall der Klägerin nicht weiter, weil ihr Wohnungseigentum nicht selbstbewohnt ist, sondern vermietet.
21 
Soweit eine unbillige Härte darüber hinausgehend auch angenommen wird, wenn die Verwertung eines mit einem einfach ausgestatteten Wohnhaus bebauten Grundstücks - dem eine einfache Eigentumswohnung gleichgestellt werden könnte - nur zu einem Verschleuderungspreis möglich sein würde (Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, Stand Januar 2005, § 29 Rn. 15 Beispiel 1 unter Zitierung von VG Wiesbaden, Urt. v. 20.06.1979 - IV/1 E 100/79 -), liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Es dürfte zwar wohl zutreffen, wenn die Klägerin bei einem Verkauf der Wohnung Verluste gegenüber dem Kauf befürchtet. Dass aber nur ein Verschleuderungspreis erzielt werden könnte, ist trotz des veränderten Wohnungsmarktes nicht erkennbar und auch nicht substantiiert dargelegt und belegt. Angesichts des erwähnten Maßes des Zumutbaren bei der Verwertung des Vermögens sind wegen des im Interesse der Allgemeinheit liegenden Grundsatzes der Nachrangigkeit der Ausbildungsförderung auch mehr als unerhebliche Verluste bei der Veräußerung hinzunehmen.
22 
Dass die Veräußerung zu einem Verlust der wesentlichen Lebensgrundlage der Klägerin führen könnte (auch dazu als unbillige Härte Rothe/Blanke a. a. O. unter Zitierung von VG Kassel, FamRZ 1981, S. 502), kann ebenfalls ausgeschlossen werden. Die Klägerin rechnet in ihrem Widerspruch selbst vor, dass aus der Wohnung unter Berücksichtigung aller Kosten ein jährlicher Überschuss von 108,03 EUR verbleibt. Dass dies keine wesentliche Lebensgrundlage darstellt, bedarf keiner Vertiefung.
23 
Weiter vermag es keine unbillige Härte darzustellen, dass der Verkauf eines Miteigentumsanteils schwierig sein dürfte. Diese Schwierigkeiten sind noch hinzunehmen.
24 
Schließlich liegt eine unbillige Härte auch nicht darin, dass der Klägerin angesonnen wird, ihren der Alterssicherung dienenden Miteigentumsanteil zu veräußern, weshalb ihre Alterssicherung insoweit entfällt. So erstrebenswert und anerkennenswert eine frühzeitige Sorge um Alterssicherung heute auch sein mag, ist doch der Grundsatz der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung zu beachten, weil diese Förderung zu Lasten der Allgemeinheit geht. Es ist aber in erster Linie Sache des Auszubildenden, für seine Ausbildung zu sorgen. Deshalb wird ihm - und so auch der Klägerin - die vorrangige Verwertung eigenen Vermögens in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angesonnen und er auf die spätere Verwirklichung von weiterer Alterssicherung verwiesen. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin würde den genannten Grundsatz über den Umweg der unbilligen Härte aushebeln.
25 
Folglich ist der bei Antragstellung bestehende Zeitwert des Miteigentumsanteils der Klägerin anzurechnen. Es liegt nahe, diesen - wie es der Beklagte getan hat - mit dem nicht allzu lange zuvor geforderten Kaufpreis(anteil) anzusetzen. Selbst wenn er etwas geringer anzusetzen sein sollte, würde das unter Berücksichtigung des Freibetrags und des Umstandes, dass die Klägerin keine abziehbaren Schulden hat (dazu sogleich), nicht zu einem Anspruch auf Ausbildungsförderungsleistungen führen. Das bedarf keiner näheren Berechnung, sondern ist offensichtlich.
26 
Allerdings sind von dem anzurechnenden Vermögen gem. § 28 Abs. 3 BAföG die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Auch dies vermag aber nicht zu einem Anspruch der Klägerin zu führen, weil sie keine abziehbaren Schulden hat.
27 
Was zunächst das Darlehen ihrer Eltern an sie und ihre Schwester (19.910,- DM) angeht, so entspricht es jüngerer Rechtsprechung der Kammer, Angehörigendarlehen auch im Recht der Ausbildungsförderung bezüglich der Frage der Abziehbarkeit als Schulden nach den steuerlichen Grundsätzen des Fremdvergleichs zu behandeln (vgl. Urt. d. K. v. 23.03.2005 - 10 K 4181/03 -, rechtskräftig, LS in juris Rechtsprechung, Volltext in juris Länderrechtsprechung; im Anschluss hieran ebenso VG Aachen, Urt. v. 05.07.2005 - 5 K 3571/04 -, juris; a. A. VG Bremen, Urt. v. 25.05.2005 - 1 K 1477/03 -, juris). Das bedeutet, dass der Vertrag als solcher und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen, also regelmäßig eine Vereinbarung über die Laufzeit und Art und Zeit der Rückzahlung sowie bei längerer Laufzeit eine ausreichende Sicherung enthalten muss. In Anwendung dieser Grundsätze kann der Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und ihren Eltern nicht als abzugsfähig anerkannt werden, weil kein fremder Dritter einer minderjährigen Schülerin ohne Einkommen und Vermögen zwei Jahre vor dem Abitur ohne jegliche Sicherung ein zinsloses Darlehen über 9.955,- DM (19.910,- DM : 2) einräumen würde, dessen Rückzahlung in unbestimmten monatlichen Raten auf die Zeit der Beendigung der Berufsausbildung und die Sicherung eines geregelten monatlichen Einkommens hinausgeschoben ist. Auch das liegt bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise dermaßen auf der Hand, dass es keiner Vertiefung bedarf.
28 
Darüber hinaus ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass das Darlehen der Eltern auch aus einem anderen Grund nicht als abzugsfähige Schuld anerkannt werden kann:
29 
Zwar wird in ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung vertreten und auch von der Kommentarliteratur angenommen, dass es nicht Voraussetzung der Berücksichtigung einer Forderung als Schuld ist, dass sie bei Antragstellung nach Bestand, Umfang und Fälligkeit rechtlich bereits konkretisiert ist. Es soll vielmehr genügen, unabhängig von der Fälligkeit, dem Zeitpunkt ihrer Geltendmachung und etwaigen Ungewissheiten über ihre genaue Höhe, dass der Auszubildende ernstlich mit der Geltendmachung der Forderung rechnen muss (vgl. z. B. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.02.1994, FamRZ 1995, S. 62; Rothe/Blanke a. a. O., § 28 Rn. 10; Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 3. Auflage, § 28 Rn. 8; sämtlich zurückgehend auf OVG Münster, Urt. v. 12.03.1984, FamRZ 1985, S. 222). Das mag im Regelfall angebracht erscheinen, nicht aber im Fall der Klägerin. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
30 
Die Abzugsfähigkeit von Schulden vom Vermögen beruht erkennbar auf dem Gedanken, dass das Vermögen des Auszubildenden für Zwecke seiner Ausbildung nicht zur Verfügung steht, soweit es um die Schulden gemindert ist. Dafür ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Forderung während des konkreten Bewilligungszeitraums oder erst in nachfolgenden Bewilligungszeiträumen geltend gemacht wird, das Vermögen ist hiermit vielmehr für die gesamte Förderungszeit sozusagen latent belastet. Deshalb soll es dem Auszubildenden im Interesse der Sicherung seiner Ausbildung erspart werden, es einzusetzen, sofern ernstlich mit der Geltendmachung der Forderung gerechnet werden muss.
31 
Diese Erwägungen greifen indessen im Fall der Klägerin nicht durch. Dieser ist dadurch entscheidend geprägt, dass die Rückforderung ausdrücklich auf den oben geschilderten Zeitpunkt hinausgeschoben worden ist. Ernstliche Gefahr der Geltendmachung besteht nicht im Bewilligungszeitraum 10/2003 bis 09/2004, nicht im möglichen nachfolgenden Bewilligungszeitraum (die Förderungshöchstdauer beträgt im Fall der Klägerin September 2005), nicht einmal bei Beendigung der Ausbildung und letztlich sogar nicht bei Aufnahme einer Berufstätigkeit, sondern erst bei Sicherung eines geregelten monatlichen Einkommens, nach dem sich dann auch, wie die Auslegung des Vertrags ergibt, die monatlichen Raten richten sollen. Daraus folgt, dass das Vermögen der Klägerin während der gesamten Ausbildung und sogar deutlich darüber hinaus gerade nicht latent mit der Möglichkeit der Verringerung durch Geltendmachung der Forderung belastet ist. Das rechtfertigt es nicht nur, sondern gebietet es nach Auffassung der Kammer sogar, von den genannten Grundsätzen abzuweichen und die Darlehensschuld nicht als abzugsfähig anzuerkennen.
32 
Kann das Elterndarlehen nach alledem nicht als Schuld abgezogen werden, kommt es nicht darauf an, ob der Kreditvertrag mit der Sparda-Bank als abzugsfähige Schuld anzusehen ist. Nach dem Bescheid vom 30.12.2003 beträgt der Bedarf der Klägerin 530,- EUR. An Vermögen der Klägerin sind 21.414,87 EUR (21.090,79 EUR Wohnungseigentumsanteil, 325,08 EUR Bankguthaben) abzgl. des Freibetrags von 5.200,- EUR, also 16.214,87 EUR, folglich monatlich 1.351,24 EUR, an Elterneinkommen zzgl. 254,15 EUR monatlich, insgesamt also 1.605,39 EUR anzurechnen. Um den Bedarf von 530,- EUR zu unterschreiten, müssten folglich monatlich rund 1.075,39 EUR Schulden überschritten werden. Da nach den eigenen Angaben der Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung ihre (angebliche) anteilige Kreditschuld bei der Sparda-Bank nur noch 9.916,05 EUR betrug, also rund 826,34 EUR auf den Monat umgerechnet, ist das nicht der Fall. Es besteht vielmehr eine Differenz von 249,05 EUR monatlich, weshalb der Zeitwert des Eigentumsanteils der Klägerin sogar um nahezu 3.000,- EUR niedriger angesetzt werden könnte, ohne dass sich ein Anspruch auf Ausbildungsförderungsleistungen ergäbe.
33 
Abgesehen davon verbietet es sich aber aus rechtlichen Gründen ohnehin, den Bankkredit als Schulden der Klägerin zu behandeln. Schuldner aus dem Vertrag ist der darin genannte Vertragspartner, der allein rechtlich wirksam verpflichtet ist, worauf es ankommt (Rothe/Blanke, a. a. O, § 28 Rn. 10). Unerheblich ist demgegenüber, wer die Leistungen tatsächlich erbringt. Vertragspartner (Kreditnehmer) ist vorliegend nach dem Kreditvertrag ausdrücklich die Mutter der Klägerin (und, worauf es aber nicht ankommt, wohl auch ihr Vater, weil er in derselben Spalte eingetragen ist). Bei Nichtzahlung der Tilgungsraten und der Zinsen könnte die Bank allein ihre/n Vertragspartner in Anspruch nehmen, nicht aber in rechtlich zulässiger Weise die Klägerin. Schon deshalb kann die Kreditschuld keine Schuld der Klägerin sein. Auf die nach Antragsstellung erfolgte Änderung vom 02.01.2004 kommt es nicht an, weil sie nicht berücksichtigungsfähig ist. Deshalb erübrigt sich ein Eingehen hierauf. Jedenfalls stellt sie keine bloße Klarstellung dar, nachdem der ursprünglich abgeschlossene Vertrag hinsichtlich des Kreditnehmers eindeutig ist.
34 
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist nach § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei.
35 
Die Berufung konnte mangels Zulassungsgrundes nicht zugelassen werden (vgl. §§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4 VwGO). Insbesondere hat die Rechtssache bezüglich der Abzugsfähigkeit der Darlehensschuld gegenüber den Eltern der Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung, weil es allein um den Einzelfall geht.

Sonstige Literatur

 
36 
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
37 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen.
38 
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
39 
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
40 
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
41 
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
42 
4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
43 
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
44 
Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
45 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
46 
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
47 
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
48 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
49 
Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem
50 
Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

(1) Für

1.
nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleistete Darlehen gelten die Absätze 2 bis 14 und die §§ 18a und 18b,
2.
nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleistete Darlehen oder für Ausbildungsförderung, die nach einer Rechtsverordnung nach § 59 ausschließlich als Darlehen geleistet wird, gelten die Absätze 2 bis 12, 14 und § 18a.

(2) Die Darlehen sind nicht zu verzinsen. Wenn Darlehensnehmende einen Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten haben, ist abweichend von Satz 1 jeweils der gesamte bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht getilgte Betrag, höchstens jedoch der nach Maßgabe des Absatzes 13 Satz 1 zu tilgende Rückzahlungsbetrag – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. Für nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleistete Darlehen gilt die Pflicht zur Verzinsung für den gesamten noch zu tilgenden Rückzahlungsbetrag. Kosten für die Geltendmachung der Darlehensforderung sind durch die Verzinsung nicht abgegolten.

(3) Die Darlehen sind – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – in gleichbleibenden monatlichen Raten von mindestens 130 Euro innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen. Für die Rückzahlung gelten als ein Darlehen jeweils alle nach § 17 Absatz 2 Satz 1 und alle nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleisteten Darlehen. Von der Verpflichtung zur Rückzahlung sind Darlehensnehmende auf Antrag freizustellen, solange sie Leistungen nach diesem Gesetz erhalten.

(4) Für die Tilgung des nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleisteten Darlehens ist die erste Rate

1.
bei einer Ausbildung an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer,
2.
bei einer Ausbildung an einer Höheren Fachschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 fünf Jahre nach dem Ende der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Ausbildungszeit
zu zahlen. Maßgeblich ist jeweils der zuletzt mit Darlehen geförderte Ausbildungs- oder Studiengang. Wurden Darlehensbeträge nach § 17 Absatz 2 Satz 1 in mehreren Ausbildungsabschnitten geleistet, ist jeweils das Ende derjenigen Förderungshöchstdauer oder vorgesehenen Ausbildungszeit maßgeblich, die für den ersten Ausbildungsabschnitt zuletzt gegolten hat.

(5) Wurden ausschließlich nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Darlehen geleistet, so ist die erste Rate drei Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der vorgesehenen Ausbildungszeit zu zahlen.

(6) Wurden sowohl nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als auch nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Darlehen geleistet, ist zunächst das nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleistete Darlehen zurückzuzahlen. Die erste Rate des nach § 17 Absatz 3 Satz 1 geleisteten Darlehens ist in diesem Fall in dem Monat zu leisten, der auf die Fälligkeit der letzten Rate des nach § 17 Absatz 2 Satz 1 geleisteten Darlehens folgt.

(7) Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsamt sind die Raten für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate in einer Summe zu entrichten.

(8) Die Zinsen nach Absatz 2 sind sofort fällig.

(9) Nach dem Ende der Förderungshöchstdauer erteilt das Bundesverwaltungsamt den Darlehensnehmenden – unbeschadet der Fälligkeit nach den Absätzen 4 bis 6 – jeweils einen Bescheid, in dem die Höhe der Darlehensschuld und die Förderungshöchstdauer festgestellt werden. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides sind diese Feststellungen nicht mehr zu überprüfen; insbesondere gelten die Vorschriften des § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht. Ist für ein Kalenderjahr ein Betrag geleistet worden, auf das sich die Feststellung der Höhe der Darlehensschuld nach Satz 1 nicht erstreckt, so wird diese insoweit durch einen ergänzenden Bescheid festgestellt; Satz 2 gilt entsprechend.

(10) Die nach § 17 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 geleisteten Darlehen können jeweils ganz oder teilweise vorzeitig zurückgezahlt werden. Auf Antrag ist ein Nachlass auf die verbleibende Darlehensschuld zu gewähren.

(11) Mit dem Tod der Darlehensnehmenden erlischt die verbliebene Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen.

(12) Darlehensnehmenden, die während des Rückzahlungszeitraums nach Absatz 3 Satz 1 nicht oder nur in geringfügigem Umfang gegen ihre Zahlungs- oder Mitwirkungspflichten verstoßen haben, ist die verbleibende Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen zu erlassen. Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt, ist dies durch Bescheid festzustellen. Die Sätze 1 und 2 gelten für Darlehensnehmende, denen Förderung mit Darlehen nach § 17 in einer vor dem 1. September 2019 geltenden Fassung, mit Ausnahme von Bankdarlehen nach § 18c, gewährt wurde, auch wenn sie eine Erklärung nach § 66a Absatz 7 Satz 1 abgegeben haben, mit der Maßgabe, dass ihnen die verbleibende Darlehensschuld einschließlich damit verbundener Kosten und Zinsen 20 Jahre nach Beginn des für sie geltenden Rückzahlungszeitraums erlassen wird. Der Erlass nach Satz 3 erfolgt für Darlehensnehmende, die die 20 Jahre bereits vor dem 22. Juli 2022 überschritten haben, zum 1. Oktober 2022.

(13) Bereits vor Ablauf der nach Absatz 3 je nach Höhe der Darlehensschuld planmäßigen Rückzahlungsdauer ist Darlehensnehmenden, die Tilgungsleistungen in 77 monatlichen Raten in jeweils der nach Absatz 3 geschuldeten Höhe erbracht haben, die noch verbleibende Darlehensschuld zu erlassen. Für Zeiträume, in denen eine Freistellung nach § 18a Absatz 1 mit verminderter Ratenzahlung gewährt wurde, genügen für einen Erlass nach Satz 1 Tilgungsleistungen jeweils in Höhe der vom Bundesverwaltungsamt zugleich festgesetzten verminderten Rückzahlungsraten; Absatz 10 bleibt unberührt.

(14) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für die Aufgaben gemäß § 39 Absatz 2 das Nähere bestimmen über

1.
den Beginn und das Ende der Verzinsung sowie den Verzicht auf Zinsen aus besonderen Gründen,
2.
das Verfahren zur Verwaltung und Einziehung der Darlehen – einschließlich der erforderlichen Nachweise oder der Zulässigkeit des Glaubhaftmachens mittels der Versicherung an Eides statt sowie der Maßnahmen zur Sicherung der Rückzahlungsansprüche – sowie zur Rückleitung der eingezogenen Beträge an Bund und Länder,
3.
die Erhebung von Kostenpauschalen für die Ermittlung der jeweiligen Anschrift der Darlehensnehmenden und für das Mahnverfahren und
4.
die Voraussetzungen für das Vorliegen eines geringfügigen Verstoßes gegen die Zahlungs- und Mitwirkungspflichten im Sinne des Absatzes 12 Satz 1.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.