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| Es konnte verhandelt und entschieden werden, obwohl die Klägerin - gemäß ihrer Ankündigung - in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen oder vertreten war, denn sie ist ordnungsgemäß und rechtzeitig mit dem Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden. |
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| Die zulässige, insbesondere rechtzeitig (§ 74 VwGO) nach Durchführung eines Vorverfahrens (§§ 68 ff. VwGO) erhobene Klage, sachdienlich (§§ 86 Abs. 3, 88 VwGO) auf Verpflichtung des Beklagten gerichtet, über den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Ausbildungsförderungsleistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu, so dass der entgegenstehende (ablehnende) Bescheid des Beklagten und der Widerspruchsbescheid rechtmäßig sind (§ 113 Abs. 5 S. 1 u. 2 VwGO). |
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| Nach § 26 BAföG wird das Vermögen des Auszubildenden nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 BAföG angerechnet. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG gelten alle beweglichen und unbeweglichen Sachen als Vermögen. Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann (§ 27 Abs. 1 S. 2 BAföG). Das ist der Fall, wenn ein entsprechendes gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder ein gesetzliches oder behördliches Veräußerungsverbot (§§ 135, 136 BGB) vorliegt. Ob und inwieweit einer rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkung unterliegende Vermögensgegenstände von dem Vermögensbegriff des Ausbildungsförderungsrechts ausgenommen sind, hängt davon ab, ob ein Verwertungszugriff rechtlich und tatsächlich objektiv möglich ist oder nicht (BVerwG, Beschl. v. 16.02.2000 - 5 B 182.99 -; juris). Der Wert eines Gegenstandes ist gem. § 28 Abs. 1 Nr. 2 BAföG bei anderen Gegenständen als Wertpapieren auf die Höhe des Zeitwerts bei Antragstellung (§ 28 Abs. 2 BAföG) zu bestimmen. |
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| Rechtliche oder wirtschaftliche zwingende Verwertungshindernisse für ihren Miteigentumsanteil sind von der Klägerin nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Die Klägerin könnte insbesondere über ihren Anteil an der Wohnung gemäß §§ 1008, 747 S. 1 BGB verfügen (vgl. zu dieser Möglichkeit Palandt, BGB, 61. Aufl. 2002, § 1008 Rn. 1 u. 4). |
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| Der Wert des Grundeigentums ist somit grundsätzlich als Vermögen der Klägerin anzurechnen, jedoch bleibt hiervon gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG ein Freibetrag von 5.200 EUR anrechnungsfrei. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann nach § 29 Abs. 3 BAföG ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben. |
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| Maßgebend für die Entscheidung, ob der Einsatz des Vermögens zur Bedarfsdeckung für den Auszubildenden eine unbillige Härte bedeuten würde, sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung (BVerwG, Urt. v. 12.06.1986, BVerwGE 74, S. 267). Nach Zweck und systematischer Stellung des § 29 Abs. 3 BAföG dient die Norm dazu, Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zu Grunde liegenden Pauschalierungen und Typisierungen ergeben können. Zu diesen Typisierungen gehört auch diejenige, dass der Gesetzgeber für den Regelfall davon ausgeht, dass das nach den §§ 26 ff. BAföG anrechenbare Vermögen für den Ausbildungsbedarf auch wirklich einsetzbar ist. Trifft dies ausnahmsweise nicht zu, so könnte der Ausbildungsbedarf aus dem gleichwohl angerechneten Vermögen nicht gedeckt werden. Die Vermögensanrechnung ist dann eine unbillige Härte, wenn sie den Auszubildenden auf Vermögen verweist, das einem Verwertungszugriff gar nicht zugänglich ist (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 13.06.1991, BVerwGE 88, S. 303). § 29 Abs. 3 BAföG verfolgt ebenso wie § 27 Abs. 1 S. 2 BAföG das Ziel, den Auszubildenden nicht der unzumutbaren Situation auszusetzen, auf Vermögen verwiesen zu werden, das für die Deckung des Ausbildungsbedarfs gar nicht verfügbar ist (BVerwG a. a. O.). Daher können auch wirtschaftliche Verwertungshindernisse die Annahme einer unbilligen Härte rechtfertigen. Allerdings ist das Maß dessen, was dem Auszubildenden bei der Verwertung seines Vermögens wirtschaftlich zumutbar ist, nicht zu gering zu veranschlagen. Denn die Grundentscheidung des Gesetzgebers über die Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung darf über die Anwendung der Härtevorschriften nicht unterlaufen werden. Maßgeblich ist eine interessenabwägende Einzelfallentscheidung (BVerwG, Urt. v. 13.06.1991, a. a. O.). Eine unbillige Härte ist auch dann gegeben, wenn die Verwertung des Vermögens zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage des Auszubildenden oder seiner Angehörigen führen würde. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Verwertung des Vermögens des Auszubildenden zur Veräußerung oder wesentlichen Belastung eines selbstbewohnten angemessenen Hausgrundstücks führen würde und damit der tatsächliche oder doch zumindest wirtschaftliche Verlust als Wohnstatt zu besorgen wäre (BVerwG, Urt. v. 13.06.1991 und Urt. v. 12.06.1986, jeweils a. a. O.; Hess. VGH, Urt. v. 25.09.1984, ESVGH 35, S. 52, u. Urt. v. 26.08.1980, FamRZ 1981, S. 502). Dies ist allerdings dann nicht der Fall, wenn der Auszubildende mit seinem Vermögensanteil als Kreditgrundlage ein Bankdarlehen auf dem Kapitalmarkt zu marktüblichen Bedingungen erlangen kann und diese Form der Vermögensverwertung nicht zum tatsächlichen oder wirtschaftlichen Verlust der Wohnstatt führen würde (BVerwG, Urt. v. 13.06.1991 und Urt. v. 12.06.1986, jeweils a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.08.1998 - 7 S 690/98 -, FamRZ 1999, S. 335; Hess. VGH, Urt. v. 25.09.1984 und Urt. v. 26.08.1980, jeweils a. a. O.). |
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| Die Kammer ist ferner der Auffassung, dass eine unbillige Härte im Sinne von § 29 Abs. 3 BAföG, soweit es um Immobilieneigentum geht, nicht auf das Vorliegen eines - hier zweifellos nicht vorliegenden - selbstbewohnten angemessenen Hausgrundstücks beschränkt ist (insoweit missverständlich BVerwG, Beschl. v. 29.12.2003 - 5 B 99/03 -, juris, wo es allein um das Erfordernis des Selbstbewohnens geht), sondern dass eine unbillige Härte auch bei anderem selbstbewohnten Immobilieneigentum in Betracht kommt, sofern dessen Verwertung unmöglich oder unzumutbar ist (vgl. dazu im Einzelnen Urt. d. Kammer v. 17.11.2004 - 10 K 4809/03 - und - 10 K 4643/03 -, beide nicht rechtskräftig). Das führt indessen im Fall der Klägerin nicht weiter, weil ihr Wohnungseigentum nicht selbstbewohnt ist, sondern vermietet. |
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| Soweit eine unbillige Härte darüber hinausgehend auch angenommen wird, wenn die Verwertung eines mit einem einfach ausgestatteten Wohnhaus bebauten Grundstücks - dem eine einfache Eigentumswohnung gleichgestellt werden könnte - nur zu einem Verschleuderungspreis möglich sein würde (Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, Stand Januar 2005, § 29 Rn. 15 Beispiel 1 unter Zitierung von VG Wiesbaden, Urt. v. 20.06.1979 - IV/1 E 100/79 -), liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Es dürfte zwar wohl zutreffen, wenn die Klägerin bei einem Verkauf der Wohnung Verluste gegenüber dem Kauf befürchtet. Dass aber nur ein Verschleuderungspreis erzielt werden könnte, ist trotz des veränderten Wohnungsmarktes nicht erkennbar und auch nicht substantiiert dargelegt und belegt. Angesichts des erwähnten Maßes des Zumutbaren bei der Verwertung des Vermögens sind wegen des im Interesse der Allgemeinheit liegenden Grundsatzes der Nachrangigkeit der Ausbildungsförderung auch mehr als unerhebliche Verluste bei der Veräußerung hinzunehmen. |
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| Dass die Veräußerung zu einem Verlust der wesentlichen Lebensgrundlage der Klägerin führen könnte (auch dazu als unbillige Härte Rothe/Blanke a. a. O. unter Zitierung von VG Kassel, FamRZ 1981, S. 502), kann ebenfalls ausgeschlossen werden. Die Klägerin rechnet in ihrem Widerspruch selbst vor, dass aus der Wohnung unter Berücksichtigung aller Kosten ein jährlicher Überschuss von 108,03 EUR verbleibt. Dass dies keine wesentliche Lebensgrundlage darstellt, bedarf keiner Vertiefung. |
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| Weiter vermag es keine unbillige Härte darzustellen, dass der Verkauf eines Miteigentumsanteils schwierig sein dürfte. Diese Schwierigkeiten sind noch hinzunehmen. |
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| Schließlich liegt eine unbillige Härte auch nicht darin, dass der Klägerin angesonnen wird, ihren der Alterssicherung dienenden Miteigentumsanteil zu veräußern, weshalb ihre Alterssicherung insoweit entfällt. So erstrebenswert und anerkennenswert eine frühzeitige Sorge um Alterssicherung heute auch sein mag, ist doch der Grundsatz der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung zu beachten, weil diese Förderung zu Lasten der Allgemeinheit geht. Es ist aber in erster Linie Sache des Auszubildenden, für seine Ausbildung zu sorgen. Deshalb wird ihm - und so auch der Klägerin - die vorrangige Verwertung eigenen Vermögens in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angesonnen und er auf die spätere Verwirklichung von weiterer Alterssicherung verwiesen. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin würde den genannten Grundsatz über den Umweg der unbilligen Härte aushebeln. |
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| Folglich ist der bei Antragstellung bestehende Zeitwert des Miteigentumsanteils der Klägerin anzurechnen. Es liegt nahe, diesen - wie es der Beklagte getan hat - mit dem nicht allzu lange zuvor geforderten Kaufpreis(anteil) anzusetzen. Selbst wenn er etwas geringer anzusetzen sein sollte, würde das unter Berücksichtigung des Freibetrags und des Umstandes, dass die Klägerin keine abziehbaren Schulden hat (dazu sogleich), nicht zu einem Anspruch auf Ausbildungsförderungsleistungen führen. Das bedarf keiner näheren Berechnung, sondern ist offensichtlich. |
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| Allerdings sind von dem anzurechnenden Vermögen gem. § 28 Abs. 3 BAföG die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Auch dies vermag aber nicht zu einem Anspruch der Klägerin zu führen, weil sie keine abziehbaren Schulden hat. |
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| Was zunächst das Darlehen ihrer Eltern an sie und ihre Schwester (19.910,- DM) angeht, so entspricht es jüngerer Rechtsprechung der Kammer, Angehörigendarlehen auch im Recht der Ausbildungsförderung bezüglich der Frage der Abziehbarkeit als Schulden nach den steuerlichen Grundsätzen des Fremdvergleichs zu behandeln (vgl. Urt. d. K. v. 23.03.2005 - 10 K 4181/03 -, rechtskräftig, LS in juris Rechtsprechung, Volltext in juris Länderrechtsprechung; im Anschluss hieran ebenso VG Aachen, Urt. v. 05.07.2005 - 5 K 3571/04 -, juris; a. A. VG Bremen, Urt. v. 25.05.2005 - 1 K 1477/03 -, juris). Das bedeutet, dass der Vertrag als solcher und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen, also regelmäßig eine Vereinbarung über die Laufzeit und Art und Zeit der Rückzahlung sowie bei längerer Laufzeit eine ausreichende Sicherung enthalten muss. In Anwendung dieser Grundsätze kann der Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und ihren Eltern nicht als abzugsfähig anerkannt werden, weil kein fremder Dritter einer minderjährigen Schülerin ohne Einkommen und Vermögen zwei Jahre vor dem Abitur ohne jegliche Sicherung ein zinsloses Darlehen über 9.955,- DM (19.910,- DM : 2) einräumen würde, dessen Rückzahlung in unbestimmten monatlichen Raten auf die Zeit der Beendigung der Berufsausbildung und die Sicherung eines geregelten monatlichen Einkommens hinausgeschoben ist. Auch das liegt bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise dermaßen auf der Hand, dass es keiner Vertiefung bedarf. |
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| Darüber hinaus ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass das Darlehen der Eltern auch aus einem anderen Grund nicht als abzugsfähige Schuld anerkannt werden kann: |
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| Zwar wird in ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung vertreten und auch von der Kommentarliteratur angenommen, dass es nicht Voraussetzung der Berücksichtigung einer Forderung als Schuld ist, dass sie bei Antragstellung nach Bestand, Umfang und Fälligkeit rechtlich bereits konkretisiert ist. Es soll vielmehr genügen, unabhängig von der Fälligkeit, dem Zeitpunkt ihrer Geltendmachung und etwaigen Ungewissheiten über ihre genaue Höhe, dass der Auszubildende ernstlich mit der Geltendmachung der Forderung rechnen muss (vgl. z. B. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.02.1994, FamRZ 1995, S. 62; Rothe/Blanke a. a. O., § 28 Rn. 10; Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 3. Auflage, § 28 Rn. 8; sämtlich zurückgehend auf OVG Münster, Urt. v. 12.03.1984, FamRZ 1985, S. 222). Das mag im Regelfall angebracht erscheinen, nicht aber im Fall der Klägerin. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen: |
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| Die Abzugsfähigkeit von Schulden vom Vermögen beruht erkennbar auf dem Gedanken, dass das Vermögen des Auszubildenden für Zwecke seiner Ausbildung nicht zur Verfügung steht, soweit es um die Schulden gemindert ist. Dafür ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Forderung während des konkreten Bewilligungszeitraums oder erst in nachfolgenden Bewilligungszeiträumen geltend gemacht wird, das Vermögen ist hiermit vielmehr für die gesamte Förderungszeit sozusagen latent belastet. Deshalb soll es dem Auszubildenden im Interesse der Sicherung seiner Ausbildung erspart werden, es einzusetzen, sofern ernstlich mit der Geltendmachung der Forderung gerechnet werden muss. |
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| Diese Erwägungen greifen indessen im Fall der Klägerin nicht durch. Dieser ist dadurch entscheidend geprägt, dass die Rückforderung ausdrücklich auf den oben geschilderten Zeitpunkt hinausgeschoben worden ist. Ernstliche Gefahr der Geltendmachung besteht nicht im Bewilligungszeitraum 10/2003 bis 09/2004, nicht im möglichen nachfolgenden Bewilligungszeitraum (die Förderungshöchstdauer beträgt im Fall der Klägerin September 2005), nicht einmal bei Beendigung der Ausbildung und letztlich sogar nicht bei Aufnahme einer Berufstätigkeit, sondern erst bei Sicherung eines geregelten monatlichen Einkommens, nach dem sich dann auch, wie die Auslegung des Vertrags ergibt, die monatlichen Raten richten sollen. Daraus folgt, dass das Vermögen der Klägerin während der gesamten Ausbildung und sogar deutlich darüber hinaus gerade nicht latent mit der Möglichkeit der Verringerung durch Geltendmachung der Forderung belastet ist. Das rechtfertigt es nicht nur, sondern gebietet es nach Auffassung der Kammer sogar, von den genannten Grundsätzen abzuweichen und die Darlehensschuld nicht als abzugsfähig anzuerkennen. |
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| Kann das Elterndarlehen nach alledem nicht als Schuld abgezogen werden, kommt es nicht darauf an, ob der Kreditvertrag mit der Sparda-Bank als abzugsfähige Schuld anzusehen ist. Nach dem Bescheid vom 30.12.2003 beträgt der Bedarf der Klägerin 530,- EUR. An Vermögen der Klägerin sind 21.414,87 EUR (21.090,79 EUR Wohnungseigentumsanteil, 325,08 EUR Bankguthaben) abzgl. des Freibetrags von 5.200,- EUR, also 16.214,87 EUR, folglich monatlich 1.351,24 EUR, an Elterneinkommen zzgl. 254,15 EUR monatlich, insgesamt also 1.605,39 EUR anzurechnen. Um den Bedarf von 530,- EUR zu unterschreiten, müssten folglich monatlich rund 1.075,39 EUR Schulden überschritten werden. Da nach den eigenen Angaben der Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung ihre (angebliche) anteilige Kreditschuld bei der Sparda-Bank nur noch 9.916,05 EUR betrug, also rund 826,34 EUR auf den Monat umgerechnet, ist das nicht der Fall. Es besteht vielmehr eine Differenz von 249,05 EUR monatlich, weshalb der Zeitwert des Eigentumsanteils der Klägerin sogar um nahezu 3.000,- EUR niedriger angesetzt werden könnte, ohne dass sich ein Anspruch auf Ausbildungsförderungsleistungen ergäbe. |
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| Abgesehen davon verbietet es sich aber aus rechtlichen Gründen ohnehin, den Bankkredit als Schulden der Klägerin zu behandeln. Schuldner aus dem Vertrag ist der darin genannte Vertragspartner, der allein rechtlich wirksam verpflichtet ist, worauf es ankommt (Rothe/Blanke, a. a. O, § 28 Rn. 10). Unerheblich ist demgegenüber, wer die Leistungen tatsächlich erbringt. Vertragspartner (Kreditnehmer) ist vorliegend nach dem Kreditvertrag ausdrücklich die Mutter der Klägerin (und, worauf es aber nicht ankommt, wohl auch ihr Vater, weil er in derselben Spalte eingetragen ist). Bei Nichtzahlung der Tilgungsraten und der Zinsen könnte die Bank allein ihre/n Vertragspartner in Anspruch nehmen, nicht aber in rechtlich zulässiger Weise die Klägerin. Schon deshalb kann die Kreditschuld keine Schuld der Klägerin sein. Auf die nach Antragsstellung erfolgte Änderung vom 02.01.2004 kommt es nicht an, weil sie nicht berücksichtigungsfähig ist. Deshalb erübrigt sich ein Eingehen hierauf. Jedenfalls stellt sie keine bloße Klarstellung dar, nachdem der ursprünglich abgeschlossene Vertrag hinsichtlich des Kreditnehmers eindeutig ist. |
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| Die Berufung konnte mangels Zulassungsgrundes nicht zugelassen werden (vgl. §§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4 VwGO). Insbesondere hat die Rechtssache bezüglich der Abzugsfähigkeit der Darlehensschuld gegenüber den Eltern der Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung, weil es allein um den Einzelfall geht. |
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