Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 18. Aug. 2006 - 10 K 4317/05

bei uns veröffentlicht am18.08.2006

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller ist Inhaber einer Fahrschule in .... Die Räumlichkeiten stehen im Eigentum der Y-Fahrschule GmbH, die aufgrund von Nutzungsüberlassungsverträgen an festgelegten Wochentagen abwechselnd von dem Antragsteller und der Z-Fahrschule genutzt werden. Die Fahrschulen haben sich – gemeinsam mit zwei weiteren Fahrschulen, die ebenfalls in Stuttgart in Räumen der Y-Fahrschule betrieben werden – zu so genannten Partnerfahrschulen zusammengeschlossen. Die Geschäftsbedingungen in den Ausbildungsverträgen des Antragstellers sehen in Ziff. 2 vor, dass Ausbildungsteile, die von den Fahrschülern in eigener Entscheidung nachweislich in anderen Fahrschulen absolviert werden, gemäß § 6 Abs. 2 FahrschAusbVO auf das vorgeschriebene Ausbildungspensum angerechnet werden können.
Am 24.06.2003 wurde die Fahrschule des Antragstellers durch einen Mitarbeiter des Treuhandvereins für Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit e.V. im Auftrag der Antragsgegnerin überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass Fahrschüler den theoretischen Unterricht teilweise bei der Z-Fahrschule absolviert hatten. Mit Bescheid vom 14.08.2003 wurde gegen den Antragsteller ein Bußgeld in Höhe von 500 Euro verhängt. Zur Begründung wurde angeführt, dass es eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 5 FahrlG darstelle, wenn ein Fahrschulinhaber seine Fahrschüler ganz oder teilweise von einer anderen Fahrschule ausbilden lasse, sofern dies nicht in einer Gemeinschaftsfahrschule gemäß § 11 Abs. 3 FahrlG erfolge. Der Einspruch, den der Antragsteller gegen diesen Bescheid erhoben hatte, blieb ohne Erfolg.
Am 02.06.2005 wurde die Fahrschule des Antragstellers erneut von dem Treuhandverein für Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit e.V. überprüft. Es stellte sich heraus, dass der Antragsteller seine Fahrschüler weiterhin auch von der Z-Fahrschule ausbilden ließ. Wegen einer wiederholt begangenen Ordnungswidrigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 5 FahrlG wurde mit Bescheid vom 01.09.2005 ein Bußgeld in Höhe von 1.500 Euro festgesetzt. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller mit Schreiben vom 10.09.2005 Einspruch eingelegt, woraufhin das Verfahren von der Antragsgegnerin über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht abgegeben wurde. Eine Entscheidung im dort anhängigen Verfahren 13 OWi 166 Js 99123/05 ist bislang nicht ergangen.
Der Antragsteller hat am 08.12.2005 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem Verwaltungsgericht Stuttgart gestellt. Nach richterlichem Hinweis, demzufolge Bedenken im Hinblick auf die Eröffnung des Rechtswegs zu den Verwaltungsgerichten bestünden, hat der Kläger mit am 22.12.2005 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seine Anträge präzisiert.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten,
1. ihm nicht Verstöße gegen das Fahrlehrergesetz anzulasten und keine Bußgelder zu verhängen, weil Fahrschüler seiner Fahrschule als Fahrerlaubnisbewerber in eigener Entscheidung ihr Ausbildungspensum in verschiedenen Fahrschulen absolvieren;
2. es zu unterlassen, die Vorschrift des § 11 Abs. 3 FahrlG in subjektivem Umkehrschluss gegen die Antragstellerin anzuwenden;
3. es dabei bewenden zu lassen, dass eine Verzahnung von theoretischem Unterricht mit der praktischen Ausbildung von Fahrerlaubnisbewerbern gemäß § 5 FahrschAusbVO erfolgt, auch wenn der theoretische Unterricht in verschiedenen Fahrschulen erfolgt;
10 
4. die mit § 19 FahrlG vorgeschriebenen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin für die Ausbildung von Fahrerlaubnisbewerbern Abs. 1, 2, 3 Satz 2 als rechtskonforme, fahrlehrerrechtliche Vertragsbestandteile anzuerkennen.
11 
Der Antragsteller behauptet, er habe die bei ihm gemeldeten Fahrschüler nicht veranlasst, ihre Ausbildung in anderen Fahrschulen zu absolvieren. Er ist der Ansicht, dass seine Fahrschüler in Ausübung der ihnen zustehenden Grundrechte gehandelt hätten und er weder verpflichtet noch in der Lage sei, dies zu unterbinden. Die zugelassene Ausbildung durch eine GbR-Gemeinschaftsfahrschule bedeute nicht, dass seine Form des Betriebs einer Fahrschule unzulässig sei. Dies folge auch aus § 6 Abs. 2 FahrschAusbVO. Nach dieser Vorschrift könne jeder Fahrschüler die Fahrschule wechseln und bei anderen Fahrschulen absolvierte Ausbildungsteile anrechnen lassen.
12 
Die Antragsgegnerin beantragt,
13 
die Anträge abzulehnen.
14 
Sie beruft sich auf § 2 Abs. 1 FahrschAusbVO, demzufolge der theoretische und der praktische Teil der Ausbildung sachgerecht miteinander zu verknüpfen sei. Dies ist nach ihrer Ansicht dann nicht möglich, wenn die Ausbildung in zwei voneinander unabhängigen Betrieben erfolge. Dem widerspreche auch nicht § 6 FahrschAusbVO, da der Fahrschulinhaber im Falle eines Fahrschulwechsels eine Bescheinigung ausstellen und hierfür verantwortlich zeichnen müsse. Im Falle des Antragstellers fehle es aber gerade an einem Verantwortlichen für die Ausbildung. Weiter führt die Antragsgegnerin an, dass der Antragsteller Bedenken erwecke, ob er seine Pflichten nach § 16 FahrlG erfüllen könne. Sollte dies nicht der Fall sein, so wäre nach § 21 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 2 FahrlG die Fahrschulerlaubnis zu widerrufen.
15 
Dem Gericht liegt die einschlägige Behördenakte der Antragsgegnerin sowie die beigezogene Prozessakte des Amtsgerichts (...) vor. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird hierauf verwiesen und auf den Inhalt der im gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
16 
Die Anträge haben weder in der vom Antragsteller gewählten Form noch bei einer den Interessen des Antragstellers entsprechenden Auslegung des Gerichts - nämlich der Vermeidung eines Bußgeldes im beim Amtsgericht anhängigen Ordnungswidrigkeitenverfahren wie auch eines Widerrufs seiner Fahrschulerlaubnis - Erfolg.
17 
In der vom Antragsteller gestellten Form sind die Anträge bereits deshalb unzulässig, weil der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten (§ 40 Abs. 1 VwGO) nicht eröffnet ist. Mit seinem ersten Antrag möchte der Antragsteller erreichen, dass der Antragsgegnerin ein bestimmtes Verhalten, nämlich der Erlass eines Bußgeldbescheides, untersagt wird. Ob die zuständige Ordnungsbehörde ein bestimmtes Verhalten als bußgeldbewehrt ansieht und daher einen Bußgeldbescheid erlässt, fällt allein in ihre Kompetenz und kann durch präventive gerichtliche Entscheidungen nicht beeinflusst werden. In Bußgeldstreitigkeiten ist allein nachträglicher Rechtsschutz im Wege des Einspruchs (§ 67 OWiG) und bei dessen Erfolglosigkeit vor den Amtsgerichten (§§ 68 Abs. 1, 69 Abs. 2) mit dem Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zum OLG (§ 79 OWiG) vorgesehen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 07.05.1987 - 3 C 53.85 -, BVerwGE 207, 209 = NVwZ 1988, 430). Diesen Rechtsschutz nimmt der Antragsteller im vorliegenden Fall auch in Anspruch. Ein darüber hinausgehender individueller Rechtschutz vor der Entscheidung darüber, ob ein Bußgeldbescheid erlassen wird oder nicht, ist gesetzlich nicht vorgesehen und von Rechts wegen, insbesondere unter dem Gerichtspunkt der allgemeinen Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, auch nicht geboten. Da die Anträge 2 bis 4 lediglich als Unterpunkte des ersten Antrags, nämlich als in Antragsform gefasste Erläuterungen, aus welchem Grund die Antragsgegnerin aus Sicht des Antragstellers das Verhängen von Bußgeldern unterlassen möge, zu verstehen sind, können sie nicht vom ersten Antrag getrennt behandelt werden. Sie teilen daher dessen Schicksal.
18 
Der Zweck des vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart anhängig gemachten Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes ist es erkennbar, zum einen den dem Antragsteller drohenden Bußgeldbescheid abzuwenden und zum anderen die Antragstellerin davon abzubringen, weitere Bußgeldbescheide in derselben Sache zu erlassen oder ihm sogar die Fahrschulerlaubnis zu entziehen. Hinsichtlich beider Ziele ist dieses Eilverfahren jedoch auch dann, wenn die von ihm gestellten Anträge diesen Zwecken entsprechend ausgelegt werden (§ 88 VwGO), nicht zulässig.
19 
Der Bezug zum laufenden Bußgeldverfahren ergibt sich deutlich aus dem zeitlichen Ablauf: Am selben Tag, dem 30.11.2005, an dem nach Erfolglosigkeit des Einspruchs des Antragstellers vom 14.09.2005 die Staatsanwaltschaft das Bußgeldverfahren an das Amtsgericht übersandte, beantragte der Antragsteller dort die Aussetzung des Verfahrens, weil er beim Verwaltungsgericht Stuttgart „den Bußgeldbescheid auf Rechtmäßigkeit überprüfen lassen werde“. Als das Amtsgericht am 21.03.2006 den Termin zur Hauptverhandlung auf den 28.04.2006 festlegte, wies der Antragsteller am 29.03.2006 darauf hin, dass das beim Verwaltungsgericht anhängige Verfahren „noch nicht erledigt“ sei. Da dieses Verfahren das Ordnungswidrigkeitenverfahren „entscheidend tangieren könnte“, strebte er beim Amtsgericht - erfolgreich - die Aufhebung des Termins an.
20 
Es geht dem Antragsteller somit erkennbar darum, dem gegen ihn von der Antragsgegnerin verhängten Bußgeldbescheid gewissermaßen „den rechtlichen Boden zu entziehen“. Diesem Ziel entsprechend dürfte sein Antrag so zu fassen sein, dass es ihm um die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Ausgestaltung des von ihm verantworteten Unterrichts für Fahrschüler geht. Auch eine solche Interpretation seines Antrags erscheint jedoch nicht unproblematisch, denn eine Feststellung setzt das Bestehen eines konkreten Rechtsverhältnisses zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin voraus, das sich so noch nicht ergibt. Abstrakte Rechtsfragen allein können nicht Gegenstand eines Rechtsverhältnisses sein (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 43 Rdnr. 14). Soweit daraus aber die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Sanktionen im Rahmen der Überwachung unmittelbar folgt, könnte darin ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis gesehen werden, nämlich das subjektive öffentliche Recht des Antragstellers, durch die Antragsgegnerin nicht zu Unrecht mit Sanktionen belegt zu werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 43 Rdnr. 11 und 13: Feststellung des Rechts, sich in bestimmter Weise zu verhalten).
21 
Selbst wenn ein solches feststellungsfähiges Rechtsverhältnis angenommen werden kann, so fehlt es im vorliegenden Fall doch an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Erstens sind die ordentlichen Gerichte - hier das Amtsgericht - dazu aufgerufen und berufen, im Rahmen der Prüfung der Berechtigung eines Bußgeldbescheides auch die verwaltungsrechtlichen Vorfragen in den Blick zu nehmen und über das objektive Vorliegen eines Verstoßes ebenso zu entscheiden, wie dies durch den Antragsteller vom Verwaltungsgericht begehrt wird. Dass die Sachnähe bei den Verwaltungsgerichten größer sei (so VGH Kassel, Urteil vom 17.12.1985 - 9 UE 2162/85 -, NVwZ 1988, 445, 446, zustimmend Lässig, NVwZ 1988, 410, 411), mag aus praktischer Sicht plausibel klingen, ist aber kein rechtliches Argument. Zweitens wäre das Amtsgericht durch einen - unterstellt: dem Antragsteller günstigen - Beschluss des Verwaltungsgerichts in keiner Weise gebunden. Darüber, ob ein Bußgeldbescheid zu Recht ergangen ist, entscheidet allein das zuständige Strafgericht (BVerwG, Urteil vom 13.01.1969 - 1 C 86.64 -, BVerwGE 31, 177-181 = Buchholz 310 § 43 Nr. 31; Dickersbach, GewArch 1989, 41, 48 und Fn. 54 m.w.Nachw.). Selbst wenn eine Bindung an die Frage nach dem verwaltungsrechtlich Zulässigen - als Vorfrage - angenommen würde (so Lässig, NVwZ 1988, 411, 412), so würde diese Annahme nicht zum Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses führen, denn diese Bindungswirkung könnte allein von einem - der Rechtskraft fähigen - Urteil, nicht aber von einem Beschluss als Ergebnis eines Eilverfahrens ausgehen, der nicht in gleicher Weise in Rechtskraft erwächst, sondern immer unter dem Vorbehalt des Ergebnisses der Hauptsache steht (Kopp/Schenke, a.a.O., § 123 Rdnr. 41 f.).
22 
Auch dass vom Bundesverwaltungsgericht bei drohender Sanktionierung eines bestimmten Verhaltens ein rechtlich relevantes besonderes Interesse an einer vorbeugenden Feststellung bejaht worden ist (Urteil vom 13.01.1969 - I C 86.64 -, BVerwGE 31, 177-181 = Buchholz 310, § 43 VwGO Nr. 31), kann im konkreten Fall nicht zur Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses führen. In jenem Urteil wird die Zulässigkeit einer vorbeugenden Feststellungsklage deshalb bejaht, weil die dortige Klägerin ein berechtigtes Interesse daran habe, die Klärung der gegen die Rechtmäßigkeit ihres Verhaltens erhobenen Zweifel, deretwegen ihr ein Strafverfahren angedroht worden ist, „in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren und nicht auf der Anklagebank“ zu erleben. Zum einen ist das Ordnungswidrigkeitenverfahren, das nicht „kriminelles“ sondern bloßes „Verwaltungs“-Unrecht zum Gegenstand hat, mit dem Stigma einer „Anklagebank“ (1969!) nicht zu vergleichen, und zum anderen kann dem Antragsteller das Bußgeldverfahren durch die inhaltliche Bescheidung des vorliegend anhängigen Antrags nicht erspart werden, denn es war bereits beim Amtsgericht anhängig, bevor der Antragsteller einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht stellte (vgl. dazu VG Frankfurt, Urteil vom 11.02.1987 - III/1 - 1447/86 -, NVwZ 1988, 470).
23 
In jedem Fall aber und unabhängig von den bisherigen Ausführungen ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung deshalb unzulässig, weil er zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen würde und eine der Ausnahmen, bei denen dies hinzunehmen ist, nicht vorliegt. Ein Eilantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO dient der Regelung eines vorläufigen Zustandes, wenn ansonsten die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder dies aus anderen Gründen nötig erscheint, etwa um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dabei darf grundsätzlich die Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Hier käme - unabhängig von der Frage ihrer Zulässigkeit - als Hauptsache allein eine vom Antragsteller noch zu erhebende vorbeugende Feststellungsklage in Betracht, denn wäre - wie möglicherweise vom Antragsteller angenommen - „Hauptsache“ das Bußgeldverfahren, dann wäre das Verwaltungsgericht für die Entscheidung über den gestellten Antrag nicht zuständig. Mit dem Erfolg dieser Klage einher ginge die Bindung der zuständigen Bußgeldbehörden - somit der Antragsgegnerin - an die Feststellung, dass das von ihr sanktionierte Verhalten des Antragstellers rechtmäßig ist. Gerade dies will der Antragsteller bereits mit dem vorliegenden Eilantrag mit dem Ziel der Einwirkung auf das Bußgeldverfahren erreichen, also die Hauptsache vorwegnehmen. Dies ist nur dann zulässig, wenn überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen und der Antragsteller zugleich unzumutbar schweren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen werden müsste (Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, Rdnrn 217-220 mit zahlreichen Nachweisen; vgl. Kopp/Schenke a.a.O., § 123 Rdnr. 14). Bereits Nachteile der genannten Qualität sind nicht erkennbar, denn sie würden eine Fehlentscheidung im Bußgeldverfahren zum Nachteil des Antragstellers voraussetzen. Eine solche Entscheidung kann nicht unterstellt werden. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass es sich bei dem drohenden Bußgeld in Höhe von 1.500 Euro für den Antragsteller um eine unzumutbar schwere Belastung handeln würde. Auf die Frage nach den Erfolgsaussichten des Antragstellers in der Hauptsache kommt es daher nicht mehr an.
24 
Hinsichtlich künftig drohender Bußgeldbescheide ist auf die Ausführungen zum laufenden Bußgeldverfahren zu verweisen. Insbesondere greift auch hier der Gesichtspunkt der Vorwegnahme der Hauptsache.
25 
Was die von der Antragsgegnerin in den Raum gestellte mögliche Entziehung der Fahrschulerlaubnis betrifft, fehlt es schon deshalb am Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller insoweit auf seine Möglichkeiten des verwaltungsrechtlichen Rechtsschutzes (Widerspruch, Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO) gegen eine Maßnahme der Antragsgegnerin zu verweisen ist (vgl. dazu Lässig a.a.O.), die nicht mit dem Makel eines ordnungsrechtlichen oder strafrechtlichen Vorwurfs verbunden ist.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.

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Referenzen - Gesetze

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Fahrlehrergesetz - FahrlG 2018 | § 36 Notwendigkeit und sachlicher Geltungsbereich der amtlichen Anerkennung von Fahrlehrerausbildungsstätten


(1) Wer in einer Fahrlehrerausbildungsstätte Fahrlehreranwärter ausbildet oder ausbilden lässt, bedarf der amtlichen Anerkennung seines Betriebs durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. (2) Die Anerkennung wird auf Antrag für die Ausbildung zu

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Bis zu fünf Inhaber einer Fahrschulerlaubnis können eine Fahrschule in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne das Erfordernis einer Fahrschulerlaubnis für die Gesellschaft betreiben (Gemeinschaftsfahrschule). Jeder Gesellschafter

Referenzen

(1) Wer in einer Fahrlehrerausbildungsstätte Fahrlehreranwärter ausbildet oder ausbilden lässt, bedarf der amtlichen Anerkennung seines Betriebs durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.

(2) Die Anerkennung wird auf Antrag für die Ausbildung zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis einzelner oder sämtlicher Fahrlehrerlaubnisklassen erteilt.

(1) Der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis muss seine Eignung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 alle fünf Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Fahrlehrerlaubnis erteilt wurde, der nach Landesrecht zuständigen Stelle durch Vorlage eines Zeugnisses oder eines Gutachtens über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an das Sehvermögen, die bei Vorlage nicht älter als ein Jahr sind, nachweisen.

(2) Der Nachweis nach Absatz 1 kann auch durch einen Führerschein mit den gültigen und nach dem 31. Dezember 1998 erworbenen Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erbracht werden, sofern diese Fahrerlaubnis vor nicht mehr als fünf Jahren erworben oder die Geltungsdauer mindestens einer dieser Fahrerlaubnisklassen innerhalb der letzten fünf Jahre verlängert wurde.

(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung oder Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen. § 4 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein Führungszeugnis nach Maßgabe des § 4 Absatz 5 verlangen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen.

(1) Wer in einer Fahrlehrerausbildungsstätte Fahrlehreranwärter ausbildet oder ausbilden lässt, bedarf der amtlichen Anerkennung seines Betriebs durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.

(2) Die Anerkennung wird auf Antrag für die Ausbildung zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis einzelner oder sämtlicher Fahrlehrerlaubnisklassen erteilt.

(1) Der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis muss seine Eignung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 alle fünf Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Fahrlehrerlaubnis erteilt wurde, der nach Landesrecht zuständigen Stelle durch Vorlage eines Zeugnisses oder eines Gutachtens über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an das Sehvermögen, die bei Vorlage nicht älter als ein Jahr sind, nachweisen.

(2) Der Nachweis nach Absatz 1 kann auch durch einen Führerschein mit den gültigen und nach dem 31. Dezember 1998 erworbenen Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erbracht werden, sofern diese Fahrerlaubnis vor nicht mehr als fünf Jahren erworben oder die Geltungsdauer mindestens einer dieser Fahrerlaubnisklassen innerhalb der letzten fünf Jahre verlängert wurde.

(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung oder Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen. § 4 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein Führungszeugnis nach Maßgabe des § 4 Absatz 5 verlangen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen.

Bis zu fünf Inhaber einer Fahrschulerlaubnis können eine Fahrschule in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne das Erfordernis einer Fahrschulerlaubnis für die Gesellschaft betreiben (Gemeinschaftsfahrschule). Jeder Gesellschafter ist berechtigt, seine Fahrschüler von einem Mitgesellschafter oder von den bei dem Mitgesellschafter beschäftigten Fahrlehrern ausbilden zu lassen. Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Schriftform.

(1) Wer Fahrlehreranwärter ausbildet (Ausbildungsfahrlehrer), bedarf der Erlaubnis (Ausbildungsfahrlehrerlaubnis). Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn der Fahrlehrer

1.
seit mindestens drei Jahren im Besitz der Fahrlehrerlaubnisklasse BE ist und
2.
innerhalb der letzten zwei Jahre erfolgreich an einem fünftägigen Einweisungsseminar in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder von einem Berufsverband der Fahrlehrer, sofern dieser hierfür von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt ist, teilgenommen hat.

(2) Die Teilnahme an einem Einweisungsseminar nach Absatz 1 war erfolgreich, wenn der Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Seminars teilgenommen und durch aktive Beteiligung gezeigt hat, dass er zur Ausbildung von Fahrlehreranwärtern befähigt ist.

(3) Der Ausbildungsfahrlehrer hat den Fahrlehreranwärter sorgfältig auszubilden. Er hat ihn vor allem theoretischen und praktischen Unterricht durchführen zu lassen und hierbei anzuleiten und zu beaufsichtigen. Zur Anleitung gehören insbesondere die Vorbereitung und Auswertung des Unterrichts. Zu Beginn der Ausbildung hat der Ausbildungsfahrlehrer während des theoretischen und praktischen Unterrichts ständig anwesend zu sein.

(4) Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis wird schriftlich erteilt. Sie kann – auch nachträglich – mit Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung und die Überwachung sicherzustellen. Von der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule nach § 35 Gebrauch gemacht werden.

(5) Für Ruhen und Erlöschen der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis gilt § 13 entsprechend.

(6) Die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen hat. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann von der Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht.

(7) Wird nach Rücknahme oder Verzicht auf die Ausbildungsfahrlehrerlaubnis eine neue Erlaubnis beantragt, ist Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 anzuwenden. Innerhalb eines Jahres vor der Neuerteilung der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis hat der Antragsteller an einer Fortbildung nach § 53 Absatz 3 teilzunehmen.

(1) Der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis muss seine Eignung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 alle fünf Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Fahrlehrerlaubnis erteilt wurde, der nach Landesrecht zuständigen Stelle durch Vorlage eines Zeugnisses oder eines Gutachtens über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an das Sehvermögen, die bei Vorlage nicht älter als ein Jahr sind, nachweisen.

(2) Der Nachweis nach Absatz 1 kann auch durch einen Führerschein mit den gültigen und nach dem 31. Dezember 1998 erworbenen Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erbracht werden, sofern diese Fahrerlaubnis vor nicht mehr als fünf Jahren erworben oder die Geltungsdauer mindestens einer dieser Fahrerlaubnisklassen innerhalb der letzten fünf Jahre verlängert wurde.

(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung oder Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen. § 4 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein Führungszeugnis nach Maßgabe des § 4 Absatz 5 verlangen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers begründen.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und 302 der Strafprozeßordnung über Rechtsmittel gelten entsprechend.

(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.

(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn

1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
2.
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
3.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war,
4.
der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder
5.
durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn sie zugelassen wird (§ 80).

(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.

(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.

(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.

(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.

(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.